Kitabı oku: «Handbuch Prüfung elektrischer Maschinen»
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek, Dipl.-Ing. Christian Orgel,
Dipl.-Ing. Rainer Rottmann, Dipl.-Ing. Ferdinand Schlüter
Handbuch Prüfung elektrischer Maschinen
Prüfabläufe, Grenz- und Richtwerte für die
Prüfung vor Ort
2. überarbeitete Auflage
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Titelfoto/-illustration: © industrieblick – stock.adobe.com
Satz: mediaTEXT Jena GmbH, 07747 Jena
Druck: Druckerei & Verlag Steinmeier GmbH & Co. KG,
86738 Deiningen
Printed in Germany
Angaben ohne Gewähr
ISBN: 978-3-96314-279-6
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Vorwort zur 2. Auflage
Für die Prüfung elektrischer Maschinenausrüstung ist sowohl die fachgerechte Ausführung als auch die korrekte Bewertung von entscheidender Bedeutung.
Die Autoren dieses Buchs haben es sich zur Aufgabe gemacht, die wichtigsten Normvorgaben und sicherheitstechnischen Informationen für die Prüfung so wiederzugeben, wie sie der Praktiker für die tägliche Arbeit benötigt.
Mit dem vorliegenden Handbuch stehen Ihnen deshalb die wichtigsten Normvorgaben und sicherheitstechnischen Informationen für die Prüfung kompakt, leicht verständlich und stets griffbereit zur Verfügung. So können Sie jederzeit vor Ort den geforderten Prüfablauf mit den dazugehörigen Prüfverfahren sowie Grenz- und Richtwerten nachschlagen.
Neben der Neufassung der einschlägigen Norm DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2019-06 wurden im Mai 2019 einige Technische Regeln zur Betriebssicherheit neu veröffentlicht (TRBS 1201 und 1203 u. a.), die die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung zur Prüfung von Arbeitsmitteln präzisieren (z. B. die Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen). Gegenüber der ersten Auflage wurden die Inhalte des Handbuchs entsprechend den gesetzlichen und normativen Vorgaben aktualisiert.
Damit Sie alle Prüfanforderungen normgerecht und sicher umsetzen können, wurde bei der redaktionellen Ausarbeitung neben der fachlichen Richtigkeit besonders viel Wert auf übersichtlich strukturierte, leicht auffindbare und herstellerneutrale Informationen gelegt.
Der anfängliche Glossarteil enthält Erläuterungen wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten. Verweise in den Begriffsdefinitionen helfen, weiterführende Informationen innerhalb der nachfolgenden Kapitel Ihres Handbuchs gezielt wiederzufinden.
Mit den Anforderungen an den Prüfablauf für elektrische Maschinen und maschinelle Anlagen befasst sich Kapitel 1. Präzise Handlungsanweisungen erläutern Schritt für Schritt, was jeder Prüfschritt gemäß aktuellen Normen genau umfasst, und nach welcher Methode er idealerweise durchzuführen ist. Zahlreiche Praxistipps, Hinweise auf Sonder- oder Problemfälle, Checklisten und Tabellen mit den erforderlichen Grenz- und Richtwerten gehen gezielt auf die Besonderheiten ein, die Sie während der Prüfung beachten müssen. Die im Glossar erläuterten Begriffe werden hierbei (jeweils einmal pro Unterkapitel) mit blauer Schrift und einem Pfeil (
) kenntlich gemacht.
Kapitel 2 enthält ergänzende wichtige Hinweise zu den rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Prüfungen an elektrischen Maschinen, den zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie den erforderlichen Qualifikationsanforderungen an den Prüfer.
Merching, im September 2019
FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Autorenverzeichnis
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek
Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
(Fördertechnik)
Geboren 1966. Nach dem Studium 14 Jahre in der mittelständisch geprägten, international agierenden Stahlbau- und Maschinenbauindustrie zunächst als Projektleiter, später als Leiter Projektmanagement und Vertrieb sowie als Niederlassungsleiter tätig. Seit 2007 selbstständig und als Beratender Ingenieur sowie Sachverständiger mit den Arbeitsgebieten Sicherheitstechnologie, Product Compliance und Technische Dokumentation vorrangig im Maschinen- und Anlagenbau beschäftigt. Tätigkeiten auf den Gebieten der Qualitätssicherung und des Technischen Managements in diesen Branchen ergänzen sein Profil. Seit vielen Jahren zudem als Referent zu den Themen EU-Konformität, Risikobeurteilungen und Technische Dokumentation tätig.
Dipl.-Ing. (TU) Christian Orgel
Diplomingenieur der Fachrichtung Elektro-Energieanlagen
Geboren 1948. Nach dem Studium Tätigkeit als Bauleiter Elektrotechnik beim Energie-, Kraftwerksanlagen- und Schachtbau, als Projektierer für Elektroanlagen sowie Service- und Verkaufsingenieur für industrielle Großanlagen bei Reliance Electric Schweiz und Deutschland. Von 1987 bis 1998 Tätigkeit bei ITT Instruments (Metrix und Müller & Weigert) als Regionalvertriebsleiter für Messtechnik, anschließend zehn Jahre bei den Messtechnikherstellern Amprobe als Vertriebsleiter Industrie und bei Metrel als Gesamtvertriebsleiter.
Ab dieser Zeit bis heute Dozenten- und Schulungstätigkeiten im Bereich Mess- und Prüftechnik in Industrie, Elektrohandwerk und Berufsgenossenschaften sowie an Berufs-, Fachschulen und Technischen Akademien. Seit 2008 selbstständiger, unabhängiger Berater für Energie-, Mess- und Prüftechnik.
Dipl.-Ing. Rainer Rottmann
Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrische Energietechnik
Geboren 1968. Nach dem Studium als freiberuflicher Dozent sowie als Ingenieur tätig. 2002 bis 2005 Ausbildung zur Aufsichtsperson beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband in Düsseldorf. Seit 2005 Aufsichtsperson mit dem Schwerpunkt Veranstaltungsstätten. Themenverantwortlicher für den Bereich Elektrotechnik in der Regionaldirektion Düsseldorf der aus der Fusion mit den weiteren Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand hervorgegangenen Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Dipl.-Ing. Ferdinand Schlüter
Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik
Geboren 1958. Inhaber des Ingenieurbüros für Elektrotechnik und Energietechnik in Bad Wünnenberg mit Fokus auf Technische Weiterbildung, Planung, Beratung, Projektierung und Projektüberwachung. Schwerpunkte seiner Schulungstätigkeit sind elektrotechnische Grundlagen in großer Bandbreite inklusive der Rechtsgrundlagen. Dazu gehören Themen wie: Sicheres Arbeiten generell, Prüfen von elektrischen Anlagen, Geräten und Maschinen, Arbeiten unter Spannung (AuS) und in Mittelspannungsschaltanlagen (Schaltberechtigung), Automatisierungstechnik sowie Regelungstechnik.
Gesamtinhaltsverzeichnis
Deckblatt
Impressum
Bedienung des E-Books
Vorwort zur 2. Auflage
Autorenverzeichnis
Gesamtinhaltsverzeichnis
Glossar
A
Ableitstrom
Abnahme
Aktives Teil
Altmaschinen
Arbeitsmittel
B
Basisschutz
Bedienungsanleitung
Bemessungsstrom
Bereitstellung auf dem Markt
Berührbare leitfähige Teile
Bestandsschutz
Bestimmungsgemäße Verwendung
Betreiber
Betriebsanleitung
Betriebsmittel
D
Differenzstrom
Direktes Berühren
Dokumentation der Prüfungen
Doppelte oder verstärkte Isolierung
Drehfeld
Drehfeldüberwachung
Durchführungsanweisungen
Durchgängigkeit der Schutzleiter
E
EG-Konformitätserklärung
Elektrische Anlage
Elektrische Betriebsstätte
Elektrische Gefährdungen
Elektrische Maschinenausrüstung
Elektrische Sicherheit
Elektromagnetische Verträglichkeit
Elektrotechnische Arbeiten
Erdableitstrom
Erdung
Erproben
Erstprüfung
F
Fehlerschleifenimpedanz
Fehlerschutz
Fehlerstrom
Fehlerstromschutz
Fehlerstromschutzeinrichtungen
FELV
Fremdes leitfähiges Teil
Funktionserdung
Funktionskleinspannung
Funktionspotentialausgleich
Funktionsprüfung
G
Gefährdungen
Gefährdungsbeurteilung
Gefahrenbereich
Gehäuse
Grenzwerte
I
Inbetriebnahme
Inbetriebnahmeprüfung
Indirektes Berühren
Inspektion
Instandhaltung
Instandsetzung
Inverkehrbringen
Isolationswiderstand
Ist-Zustand
K
Kennzeichnung
Kleinspannung
Kontrolle
Körper
L
Leiterwiderstandsbeläge
M
Mängel
Maschine
Messen
N
Nicht prüfpflichtige Änderung
Niederohmig
Niederohmmessung
Normgerecht
NOT-AUS
NOT-EIN
NOT-HALT
NOT-START
O
Ordnungsgemäßer Zustand
Ordnungsprüfungen
Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel
Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel
P
PELV
Potentialausgleich
Potentialausgleichsleiter
Prüfablauf
Prüfaufzeichnungen
Prüfbericht
Prüfpflichtige Änderung
Prüfstrom
Prüfung
R
RCD
Rechtsdrehfeld
Restspannung
Risikobeurteilung
S
Schleifenimpedanz
Schutz durch automatische Abschaltung
Schutzeinrichtungen
Schutzerdung
Schutzisolierung
Schutzklasse
Schutzkleinspannung
Schutzleiter
Schutzleiterprüfung
Schutzleiterstrom
Schutzleiterwiderstand
Schutzmaßnahmen
Schutzpotentialausgleich
Schutzpotentialausgleichsleiter
Schutztrennung
SELV
Sicherheitsmaßnahmen
Sichtprüfung
Soll-Zustand
Stand der Technik
Stichprobenprüfung
T
Technische Dokumentation
Technische Prüfungen
Teilprüfung
U
Überstromschutzeinrichtungen
Umbau
V
Veränderung
Verfahren bei festgestellten Mängeln
Verkettung
Verriegelung
W
Warnschilder
Wartung
Weisungsfreiheit
Wesentliche Veränderung
Widerstand
Wiederholungsprüfung
Wiederkehrende Prüfung
Z
Zuhaltung
Zusätzlicher Schutz
Zusätzlicher Schutzpotentialausgleich
Kapitel 1: Prüfablauf
1.1 Besonderheiten der Prüfung von Maschinen
1.1.1 Energieversorgung
1.1.1.1 TN-Netze
1.1.1.2 TT-Netze
1.1.1.3 IT-Netze
1.2 Prüfablauf gemäß DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1)
1.2.1 Sichtprüfung und Überprüfung der Übereinstimmung mit der Technischen Dokumentation
1.2.2 Überprüfung der Bedingungen zum Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung
1.2.2.1 Prüfung 1: Überprüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiterstromkreise
1.2.2.2 Prüfung 2: Überprüfung der Fehlerschleifenimpedanz und der Eignung der zugeordneten Überstromschutzeinrichtung
1.2.2.3 Besonderheiten bei TT-Systemen
1.2.3 Isolationswiderstandsprüfung
1.2.4 Spannungsprüfung
1.2.5 Schutz gegen Restspannung
1.2.6 Funktionsprüfungen
1.2.7 Nachprüfungen
1.2.8 Dokumentation/Erstellen eines Prüfberichts
Kapitel 2: Weiterführende Informationen zur Prüfung
2.1 Produkte in Verkehr bringen
2.1.1 Der Europäische Rechtsrahmen
2.1.2 Rechtsgrundlagen für Maschinen
2.1.3 Rechtsgrundlagen für elektrische Betriebsmittel
2.1.4 Anwendung der Rechtsvorschriften auf neue und gebrauchte Produkte
2.1.5 Dokumentation und Erklärungen durch den Hersteller
2.1.6 Prüfungen beim Inverkehrbringen
2.2 Rechtliche Grundlagen der Prüfung
2.2.1 Gesetze
2.2.2 Verordnungen
2.2.3 Unfallverhütungsvorschriften
2.2.4 Anerkannte Regeln der Technik
2.2.5 Sonstige Regelungen
2.3 Betriebliche Organisationspflichten
2.3.1 Pflichten des Arbeitgebers
2.3.2 Verantwortung des Prüfers
2.3.3 Betriebliche Zusammenarbeit
2.3.4 Besonderheiten bei Fremdfirmeneinsatz und Vergabe von Unteraufträgen
2.4 Betriebliche Prüforganisation
2.4.1 Prüfpflicht
2.4.2 Prüfart
2.4.3 Prüfumfang
2.4.4 Prüffristen
2.4.5 Auswahl des Prüfpersonals
2.5 Qualifikationsanforderungen an den Prüfer
2.5.1 Zur Prüfung befähigte Person
2.5.2 Elektrofachkraft
2.5.3 Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
2.5.4 Verantwortliche Elektrofachkraft
2.5.5 Elektrotechnisch unterwiesene Person
2.6 Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Prüfungen
2.6.1 Rechtliche Vorgaben
2.6.2 Typische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Prüftätigkeit
2.6.3 Anforderungen an einen Prüfplatz
2.7 Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag
2.7.1 Allgemeines
2.7.2 Basisschutz
2.7.3 Fehlerschutz
2.7.4 Schutz durch PELV
2.7.5 Anforderungen an Schutzeinrichtungen
2.7.6 Prüfungs-, Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten
2.8 Anforderungen an die Mess- und Prüfgeräte bzw. Prüfhilfsmittel
Stichwortverzeichnis
Glossar
A
Ableitstrom
{Ableitstrom}
Elektrischer Strom, der beim Betrieb einer elektrischen Anlage (
Elektrische Anlage) über die fehlerfreien Isolierungen zu Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil (
Fremdes leitfähiges Teil) fließt. Bei elektrischen Maschinen (
Maschine) kann dies beispielsweise über ggf. vorhandene Stahlkonstruktionen bzw. Gasleitungen erfolgen. In diesem Fall teilt sich der Ableitstrom dann häufig über den angeschlossenen
Schutzleiter und die leitende Konstruktion auf.
Der Begriff „Ableitstrom“ wird in der Praxis als Oberbegriff für Berührungsstrom,
Schutzleiterstrom und
Erdableitstrom verwendet, obwohl diese in der Normung je nach Strompfad unterschiedlich definiert werden.
Da z. B. elektronische Beschaltungen bereits im Normalbetrieb Ableitströme hervorrufen können, Prüfgeräte jedoch nicht zwischen Fehler- und Ableitströmen unterscheiden, ist es für den Prüfer unbedingt notwendig zu wissen, ob die Ursache eines festgestellten Ableitstroms in einem Fehler oder einer Beschaltung liegt.
Abnahme
{Abnahme}
Die Abnahme einer
Maschine nach
Inbetriebnahme gehört zu den vertraglichen Pflichten des Betreibers (
Betreiber). Gemäß § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) hat er als Erwerber nach Ablieferung (Inbetriebnahme) durch den Verkäufer (Hersteller) die Ware zu untersuchen und diesem ggf. festgestellte
Mängel unverzüglich zu melden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass vom Fachpersonal des Betreibers nicht nur augenscheinlich, sondern auch durch Testen oder Simulieren von Betriebszuständen funktional geprüft wird, inwieweit die Maschine:
| • | den gewünschten Eigenschaften, die ggf. dem Hersteller bei der Beauftragung verpflichtend mitgeteilt wurden, entspricht und |
| • | unter den betriebsspezifischen Bedingungen bestimmungsgemäß verwendet werden kann. |
Aktives Teil
{Aktives Teil}
Leiter (einschließlich Neutralleiter) bzw. leitfähiges Teil (
Körper), der bei störungsfreiem Betrieb unter Spannung steht.
Altmaschinen
{Altmaschinen}
Als Altmaschine werden Maschinen (
Maschine) bezeichnet, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie (d. h. konkret bis zum 31.12.1992 bzw. im Übergangszeitraum der Jahre 1993/94) gebaut und erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
Entsprechend müssen solche Maschinen den jeweiligen nationalen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens (
Inverkehrbringen) Gültigkeit besaßen. Darüber hinaus war es möglich, in den Jahren 1993/94 sonstige Rechtsvorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des Arbeitsmittels (
Arbeitsmittel) galten (BetrSichV § 5 Abs. 3 Satz 1). Altmaschinen tragen demnach keine CE-Kennzeichnung, da diese erst ab 1995 zwingend aufzuweisen ist.
Auch heutzutage werden Maschinen, die in die Kategorie „Altmaschine“ einzuordnen sind, oft noch betrieben. Für deren
Betreiber gilt es aber sicherzustellen, dass die Anforderungen an einen sicheren Betrieb nach dem (aktuellen)
Stand der Technik gewährleistet werden.
Der Begriff
Bestandsschutz für Altmaschinen kann in diesem Zusammenhang irreführend sein. Er suggeriert, dass eine Altmaschine entsprechend den sicherheitstechnischen Vorgaben betrieben werden darf, die zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung galten. Die Sicherheitsstandards für Maschinen wurden jedoch stetig weiterentwickelt. Diesem Aspekt trägt die Betriebssicherheitsverordnung {Betriebssicherheitsverordnung} Rechnung und beschreibt die grundlegenden Mindestanforderungen, denen Maschinen allgemein entsprechen müssen (vgl. hierzu die §§ 8, 9 und 10). Diesen Anforderungen muss auch jede Altmaschine genügen, deren Betrieb mit einem Risiko verbunden ist. Jede
Veränderung einer Altmaschine setzt entsprechend voraus, dass ihre Sicherheit durch den Betreiber einer erneuten Begutachtung unterzogen wird. Gegebenenfalls erforderliche Nachrüstungen sind ebenfalls im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.
Eine Altmaschine ist immer dann nachzurüsten, wenn sich bei einer
Prüfung herausstellt, dass ihr Sicherheitsniveau nicht den Rechtsvorschriften entspricht. Weiterhin kann sie nachgerüstet werden, wenn dies nach aktuellem Stand der Technik sinnvoll erscheint. Besteht beispielsweise das Risiko, dass an alten Drehbänken Kleidung eingezogen wird, ist ein Futterschutz nachzurüsten.
Arbeitsmittel
{Arbeitsmittel}
Der durch die Betriebssicherheitsverordnung {Betriebssicherheitsverordnung} {Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsmittel} (BetrSichV) im § 2 Abs. 1 geprägte Begriff „Arbeitsmittel“ umfasst die Gesamtheit aller bei der Verrichtung der Arbeit genutzten Werkzeuge, Geräte, Maschinen (
Maschine) und Anlagen. Die Spanne dieses Begriffs reicht also praktisch vom Bleistift bis zur Produktionsstraße. „Elektrische Arbeitsmittel“ stellen deshalb nur einen kleinen Teilbereich dieses Oberbegriffs dar (hierzu siehe auch
Betriebsmittel).
B
Basisschutz
{Basisschutz}
(oder „Schutz gegen
direktes Berühren {Schutz, gegen direktes Berühren} {Schutzmaßnahmen, gegen direktes Berühren}“)
Darunter werden alle Maßnahmen verstanden, die eine direkte Berührung aktiver, spannungsführender Teile oder – bei Nennspannungen über 1 kV – das Erreichen der Gefahrenzone verhindern.
Unterschieden wird hierbei zwischen
| • | vollständigem Schutz (z. B. durch Isolierung, Abdeckung oder Umhüllung der betroffenen Leitungen) und |
| • | teilweisem Schutz gegen zufälliges Berühren (durch mechanische Hindernisse, wie z. B. Abdecken oder Abschranken der aktiven Teile ( Aktives Teil), Trennwände, isolierende Schutzplatten). |
Letzterer ist nur innerhalb abgeschlossener elektrotechnischer Betriebsstätten zulässig.
Weiterführende Informationen
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen und insbesondere gegen direktes Berühren
Kap. 2.7.2 „Basisschutz“.
Bedienungsanleitung
{Bedienungsanleitung}
Siehe
Betriebsanleitung
Bemessungsstrom
{Bemessungsstrom }
Strom, der vom Hersteller für einen Schutzschalter unter vorgegebenen Betriebsbedingungen festgelegt wird.
Bereitstellung auf dem Markt
{Bereitstellung auf dem Markt}
Die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ist im Produktsicherheitsgesetz {Produktsicherheitsgesetz} (ProdSG) geregelt. In Verbindung mit der 9. Verordnung zum ProdSG (ProdSV) wird damit die einschlägige europäische Rechtsvorschrift für Maschinen (
Maschine), die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, in nationales Recht umgesetzt. Auch Maschinen müssen den Anforderungen des ProdSG entsprechen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden.
Weiterführende Informationen
Zur Abgrenzung und Unterscheidung vom Begriff „Inverkehrbringen“ vgl.
Kap. 2.1.4.
Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit neuen Produkten allgemein und im Besonderen mit elektrischen Maschinen
Kap. 2.1 „Produkte in Verkehr bringen“.
Berührbare leitfähige Teile
{Berührbare leitfähige Teile}
Als berührbare leitfähige Teile werden solche Teile bezeichnet, die im fehlerfreien Zustand von Anlage, Maschine oder Gerät durch Anwender berührt werden und im Fehlerfall zu Körperdurchströmungen führen können. Berührbare leitfähige Teile sind insbesondere metallische Gehäuseteile von Arbeitsmitteln (
Arbeitsmittel), berührbare Gehäuse schrauben sowie leitfähige Anbauteile. Als Schutzmaßnahme kommt für diese Teile, je nach
Schutzklasse, die Verbindung mit dem
Schutzleiter bzw.
doppelte oder verstärkte Isolierung gegenüber den aktiven Teilen zum Einsatz.
Weiterführende Informationen
Messung des Isolationswiderstands bei der Prüfung von Maschinen und maschinellen Anlagen
Kap. 1.2.3 „Isolationswiderstandsprüfung“
Bestandsschutz
{Bestandsschutz}
Der oft benutzte Begriff „Bestandsschutz“ ist rechtlich nicht definiert und wird gelegentlich in der Praxis irrtümlich verwendet. Er umschreibt viel mehr die Tatsache, dass keine grundsätzliche Pflicht zur Anpassung an den aktuellen Stand der Technik besteht (vgl. Artikel 14 des Grundgesetzes sowie Anhang 1 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4).
Entsprechend darf „Bestandsschutz“ nicht so ausgelegt werden, dass an einer bereits in Verkehr gebrachten
Maschine keine weiteren, moderneren
Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Auf Maschinen angewandt wird dem Bestandsschutz entsprochen, sofern
| • | eine Maschine: – den zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens ( Inverkehrbringen) (heute: der Bereitstellung auf dem Markt) gültigen Rechtsvorschriften entsprach und noch entspricht – (weiterhin) unter den Betriebs- und Umgebungsbedingungen, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens bestanden und für die sie ausgelegt waren, betrieben wird – keine Mängel aufweist, die Menschen und Gegenständen gefährden |
| • | Folgenormen oder weitere einschlägige Regelwerke keine zusätzlichen Anforderungen an den aktuellen Stand der Technik beinhalten und vorgeben |
Für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV kann „Bestandsschutz“ nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden, denn Arbeitsmittel dürfen gemäß § 4 BetrSichV erst verwendet werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. „Bestandschutz“ gilt demnach nur so lange, wie die sichere Verwendung durch das Zusammenspiel technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen erreicht werden kann.
Werden Umbauten, Erweiterungen oder wesentliche Nutzungsänderungen vorgenommen, sind diese nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Stand der Technik auszuführen.
Betreiber sollten somit bei Routineüberprüfungen der Arbeitsschutzbehörden oder einer Unfalluntersuchung des zuständigen Unfallversicherungsträgers plausibel nachweisen können, dass und wie festgestellt wurde, dass die Verwendung des betreffenden Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik als sicher zu betrachten ist. Dies lässt sich anhand der dokumentierten Ergebnisse einer
Gefährdungsbeurteilung entsprechend gewährleisten.
Bestimmungsgemäße Verwendung
{Bestimmungsgemäße Verwendung}
Unter „bestimmungsgemäßer Verwendung“ wird die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung einer
Maschine entsprechend den Angaben der
Betriebsanleitung verstanden (vgl. 1.7.4.2 im Anhang I der Maschinenrichtlinie {Maschinenrichtlinie} 2006/42/EG). Dazu zählen allerdings auch Angaben zum Einrichten, Umrüsten, Stillsetzen im Notfall, Neustart nach Stillsetzen sowie zur Störungsbeseitigung, Reinigung,
Instandhaltung und zum Transport.
Betreiber
{Betreiber}
Betreiber nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) ist eine juristische Person, die Maschinen (
Maschine) einschließlich ihrer elektrischen Ausrüstungen (
Elektrische Maschinenausrüstung) verwendet.
Betriebsanleitung
{Betriebsanleitung}
Die Anfertigung einer Betriebsanleitung gehört zu den sog. „Instruktionspflichten“ des Herstellers bzw. Importeurs/Exporteurs von Maschinen (
Maschine) gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie {Maschinenrichtlinie} (MRL).
Demnach ergibt sich die Pflicht, Verbraucher auf die korrekte Handhabung und
bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts hinzuweisen. Für die Abfassung und Gestaltung einer Betriebsanleitung für Maschinen legt die MRL entsprechend fest, dass
| • | diese jeweils in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in welchem die Maschine in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wird, zu übergeben und mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ zu versehen ist, |
| • | bei Nicht-Vorhandensein einer Originalbetriebsanleitung eine Übersetzung in die Amtssprache(n) des Verwendungslandes vom Hersteller anzufertigen und mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu versehen ist, |
| • | die Betriebsanleitung nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen muss, |
| • | die Betriebsanleitung für die Verwendung durch Verbraucher ausreichend und deutlich sein muss, wobei dem von solchen Benutzern allgemein zu erwartenden Wissensstand und Verständnis Rechnung zu tragen ist. |
Die Mindestangaben, die eine solche Betriebsanleitung zwingend enthalten muss, sind im Anhang I der MRL (Punkt 1.7.4.2) festgelegt.
