Kitabı oku: «Meine Praxis in gute Hände», sayfa 2

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Verlust von Sicherheit

Durch die Abgabe der Praxis verlässt man auch den Raum, in dem man sich durch Wissen und Fähigkeiten als Zahnarzt von vielen anderen Menschen abhebt und im sozialen Umfeld als Fachmann angesehen wird. Sie geben den Bereich auf, in dem Ihre fachliche Meinung für viele Personen maßgeblich ist.

Sie betreten nun fast ausschließlich Themenfelder, in denen andere auf einem ähnlichen Niveau wie Sie selbst eine fundierte Meinung vertreten. Machen Sie sich bewusst, dass Ihre Meinung dann nicht mehr unbedingt als maßgeblich angesehen wird, sondern ggf. „nur“ noch eine von vielen Ansichten zu bestimmten Fragestellungen darstellt. Das Gefühl, der unbestrittene Fachmann mit der entscheidenden Meinung zu sein, wird entfallen. Dies kann völlig problemlos erfolgen oder aber dazu führen, dass man nicht versteht, wieso denn „jetzt immer herumdiskutiert“ wird.

Ein neues Gefühl entwickelt sich auch, wenn der kollegiale Austausch im Zahnärztekreis, auf Tagungen und auf Fortbildungen entfällt. Sie haben ein enormes Wissen in Ihrem Fachbereich, das nach der Praxisabgabe kaum mehr nachgefragt wird. Außerdem sorgt die rasche Entwicklung im dentalen Sektor dafür, dass der Anschluss an moderne Entwicklungen schnell verlorengeht, wenn man erst einmal raus ist. Dies ist ein normaler Vorgang, mit dem jeder, der aus seinem Berufsleben ausscheidet, zurechtzukommen lernen muss. Gut und bewusst geplant, ist diese Entwicklung deutlich leichter.

Die Zeit danach

Es stellt sich auch die Frage, wie und womit Sie die dann zur Verfügung stehenden Freiräume auszufüllen gedenken. Natürlich hat jeder im stressigen Arbeitsalltag den Wunsch, mal in Ruhe ein Buch zu lesen, eine schöne Reise zu machen, auszuschlafen, sich einem Hobby zu widmen usw. Was aber kommt, wenn das schöne Buch gelesen ist oder sich die lange gewünschte Reise dem Ende nähert. Haben Sie weitere Pläne?

Sind es Ihre Pläne oder gemeinsame Pläne mit Ihrem Partner? Da sich auch dessen Leben ändert, sollten es idealerweise gemeinsame Pläne sein, in denen sich beide wiederfinden. Es ist ratsam, dieses Thema mit dem Partner offen zu besprechen. Wer weiß, vielleicht hat Ihr Partner bereits andere Ideen und konkrete Vorstellungen von der Zukunft. Unbestritten wird es in der Umgewöhnungsphase Situationen geben, in denen die Orientierung durch den Wegfall des jahrzehntelangen Tagesablaufs fehlen wird und ein Gefühl der Unzufriedenheit aufkommt. Durch Gespräche und gemeinsame Ziele lassen sich diese Phasen so kurz wie möglich halten.

Wie bringt man „Loslassen“ und „Loslegen“ in Einklang?

Oft wird angeführt, dass der „weiche Übergang“ im Rahmen einer Praxisabgabe von Vorteil für den Übernehmer ist, weil Patienten den bisherigen Behandler zwischendurch noch sehen und die Praxis, trotz des neuen „Gesichts“, als ihre Praxis wiedererkennen und ihr erhalten bleiben. Auch kann sich der Übernehmer dann langsam in gewohnte Abläufe einarbeiten, diese kennen- und schätzen lernen sowie Eindrücke bekommen, was man in der Zukunft optimieren möchte. Man spricht oftmals von einem „weichen Übergang“.

Dabei wird immer vergessen, wie wertvoll diese Übergangszeit auch für den Abgeber sein kann. In dieser „weichen“ Phase des Übergangs kann der Abgeber langsam loslassen. Es ist kein abruptes Ende der eigenen Praxiszeit, auch wenn man sich das früher oft gewünscht hatte. Das Erleben, dass man Praxis, Mitarbeiter und Patienten in gute Hände übergeben konnte und sich mit diesem Gefühl zufrieden und langsam zurückziehen kann, erleichtert das Leben „danach“ enorm. Auch für die Familie ist dieser seichte Übergang nicht unwillkommen, da liebgewonnene Freiräume noch eine Zeitlang erhalten bleiben und sich nur langsam verändern. Wichtig ist, dass Sie sich über den „weichen Übergang“ Gedanken machen, denn jeder muss den für sich richtigen Weg finden.

Das Modell des „weichen Übergangs“ wird sehr oft in Form eines Angestelltenverhältnisses für den Abgeber umgesetzt. Im Interesse beider ist es wichtig, dass die Zusammenarbeit zeitlich limitiert wird. Denn mehrfach gab es im Rahmen von unbegrenzten Arbeitsverhältnissen bereits unangenehme Situationen, bei denen der Abgeber z. B. noch an drei Vormittagen in der Woche in der Praxis war. Der Umstand, dem schönen Beruf noch ein wenig erhalten zu bleiben, dabei von der Bürokratie befreit zu sein und langjährige Patienten weiterbehandeln zu können, wurde von manchem Abgeber als so angenehm wahrgenommen, dass er dies gerne noch „ein paar Jahre“ beibehalten wollte.

Die unbefristete Fortführung dieser Zusammenarbeit ist allerdings in den wenigsten Fällen im Interesse des Übernehmers, da er nach Übernahme und Eingewöhnung nun der Praxis seinen eigenen Stempel aufdrücken möchte. Schlimmstenfalls muss dem Abgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis irgendwann gekündigt werden, was aber für schlechte Stimmung bei Patienten und Mitarbeitern führen kann, wenn sich diese Vorgehensweise herumspricht. Besser ist es, von Beginn an eine Zusammenarbeit für 3 oder 6 Monate zu vereinbaren und im Anschluss, wenn es beide möchten, diese erneut befristet zu verlängern oder auf Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu beschränken.

Finden Sie eine Lösung, die Ihnen das „Loslassen“ und dem Übernehmer das „Loslegen“ erlaubt.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Zahnärzte im (Un-) Ruhestand, insbesondere für den immer größer werdenden weiblichen Teil der Zahnärzteschaft, sehr gefragt sind. Die Gelegenheit, während einer Schwangerschaft Praxis und Patienten zeitweise einem Kollegen anvertrauen zu können, der die Zahnmedizin liebt und mit Team und Patienten umzugehen weiß, wird gerne angenommen. Wenn Sie so etwas machen möchten, ist vorher ein Gespräch mit der zuständigen KZV und dem Steuerberater zu empfehlen.

Sich bewerten lassen

Im Rahmen einer geplanten Abgabe der eigenen Praxis wird man im Normalfall mit mehr als einem Interessenten Gespräche führen. Dass ein potenzieller Käufer Ihre Praxis und damit Ihr berufliches Lebenswerk mit anderen Augen sieht als Sie selbst, liegt in der Natur der Dinge. Die unterschiedliche Sicht auf die Praxis ist nicht nur auf die bekannte Betriebsblindheit zurückzuführen, die einen Dinge und Abläufe mit der Zeit akzeptieren lässt, die einem Außenstehenden sofort ins Auge fallen. Ein in der Regel jüngerer Kollege betrachtet Ihre Praxis im Hinblick darauf, ob er damit seine beruflichen Träume realisieren kann.

Ein übergroßes Büro beispielsweise, welches Ihnen als wichtiger Rückzugsort im Praxisalltag diente, kann von einem Interessenten als „unwichtig“ angesehen und eher als Raum für ein weiteres Behandlungszimmer angedacht werden. Dann gilt es, dem potenziellen Nachfolger nicht Ihre Vorstel-lung einer Praxis überzustülpen, sondern zu akzeptieren, dass andere Menschen andere Ideen und Pläne haben. Da ein Interessent sich überlegen muss, inwieweit er seine Traumpraxis mit den Gegebenheiten Ihrer Praxis in Einklang bringen kann, wäre es nicht zielführend, ihm diese „frischen“ Ideen mit Ihren Erfahrungswerten ausreden zu wollen. Das bedeutet nicht, einem jungen Zahnarzt nicht auch Tipps und Anregungen aus Ihrem Erfahrungsschatz mitzugeben. Im Gegenteil – das wünschen sich sogar viele der jungen Leute, die zumeist noch mit einer gehörigen Portion Unsicherheit den Weg in die eigene Praxis zu gehen versuchen.

In diesem Zusammenhang muss man ebenfalls akzeptieren, dass ein Fremder nicht nur Ihre Praxis mit anderen Augen sieht, sondern letztendlich auch Ihr berufliches Lebenswerk mit dem angebotenen Kaufpreis bewertet. Damit dokumentiert er den Wert, den IHRE Praxis in der Realisierung SEINER Traumpraxis hat. Muss er viel ändern, modernisieren oder umbauen, so hat die jetzige Situation damit für ihn einen geringeren Wert, als wenn schon alles genau passend wäre. Ein für ihn niedriger Wert hat somit nichts mit fehlendem Respekt Ihnen gegenüber zu tun.

Stellen Sie sich einmal die Frage, ob Sie Ihre Praxis so wie sie aktuell ist, heutzutage selbst kaufen würden. Und was wäre sie Ihnen wert? Entspricht die Praxis den heutigen Anforderungen? Was würden Sie als potenzieller Übernehmer gerne anders sehen? Diese Betrachtungsweise schärft den Blick für das, was man vielleicht im Vorfeld der geplanten Praxisabgabe noch verbessern könnte. Oder Sie gehen mit einem befreundeten Kollegen durch die Praxis und bitten ihn um seine Meinung.

Schärfen Sie den Blick auf Ihre Praxis und sammeln Sie Anregungen, wie Sie Ihre Praxis attraktiver für einen Interessenten machen können.

Nochmal investieren?

Im Rahmen der immer wieder kolportierten Aussage, dass man in den letzten fünf Jahren vor der Praxisabgabe noch einmal kräftig investieren solle, hilft es, sich in die Sichtweise eines potenziellen Erwerbers hineinzuversetzen. Die Empfehlung darf nur lauten: Machen Sie ausschließlich das, was notwendig ist. Tauschen Sie nur das aus, was Ihren Ansprüchen an Funktion, Komfort, Bedienbarkeit und Optik nicht mehr entspricht. Oft entfaltet die Praxis schon durch ein neues Lichtkonzept, einen neuen Boden oder Anstrich eine sehr attraktive Wirkung. In vielen Fällen haben schon Abgeber im Anschluss solcher Renovierungsleistungen gesagt, dass es ihnen so gut gefällt, dass sie hier selbst noch gerne weiterarbeiten würden.

Machen Sie die Praxis für sich selbst schön und nicht erst zum Ende des Berufslebens für einen Nachfolger.

Als Argumente für die Erneuerung von Behandlungseinheiten beispielsweise werden fast ausnahmslos die Themen „Abschreibung“ und „höherer Verkaufspreis bei Abgabe“ genannt. Dem ist entgegenzuhalten, dass man nur dann einen Kauf durch Abschreibung steuerlich geltend machen kann, wenn man vorher Geld ausgegeben hat. Und Geld für unnötige Investitionen auszugeben, kann niemals sinnvoll sein.

Zudem laufen Sie Gefahr, dass Sie eine Behandlungseinheit von Hersteller „A“ gekauft haben und der Kaufinteressent hat aber ein Faible für die Produkte des Herstellers „B“. Dann hat die als Wertsteigerung gedachte Investition für den Interessenten längst nicht den Wert, den Sie sich erhofft und selbst mindestens bezahlt hatten. Oder Sie erwerben ein neues, digitales Panoramaröntgengerät und der Nachfolger hätte gerne ein DVT. Dann hätte das neuangeschaffte Röntgengerät nur den Wert eines Gebrauchtverkaufs an einen anderen Zahnarzt, um Platz für das DVT zu schaffen.

Die Mitarbeiter

Gleichermaßen betroffen von der Praxisabgabe ist das Praxispersonal. Genauso wie die Praxis ein „zweites Zuhause“ wurde, sind manche Mitarbeiter über die Jahre wie eine „zweite Familie“ geworden. Man hat gemeinsam schöne und schwierige Zeiten erlebt, anspruchsvolle Situationen gemeistert und wahrscheinlich unvergessliche Praxisausflüge und Weihnachtsfeiern verlebt. Und nun will oder muss man sich trennen. Bedenken Sie, dass das beiden Seiten schwerfällt, weil sich über Jahre eine, wenn auch berufliche, Verbundenheit entwickelt hat. Als Praxisabgeber verlässt man Menschen, mit denen über Jahre ein Vertrauensverhältnis bestand und übergibt sie an einen Nachfolger. Dessen soziale Kompetenz ist deshalb für Praxisabgeber oftmals von großer Bedeutung.

Weiterhin ist es wichtig, von Beginn an den richtigen Weg des Umgangs mit Ihrem Team zu finden. Sollten Sie in einem Alter sein, welches typisch für einen Praxisabgeber ist, dann haben die Mitglieder Ihres Teams mehr oder weniger den Gedanken im Kopf, dass Sie sich schon mit diesem Thema befassen. Die Ungewissheit, was nun kommt oder ob Sie doch länger „an Bord bleiben“, wird Ihre Mitarbeiter beschäftigen. Seien Sie versichert, dass dies auch innerhalb des Teams thematisiert wird und Gerüchte entstehen könnten. Ungewissheit verursacht Unsicherheit, da es für Ihre Angestellten natürlich auch um den eigenen Arbeitsplatz geht und mit dem Einkommen Miete, Auto, Urlaub usw. bezahlt werden müssen. Wenn die Zeit der Unsicherheit über die eigene zukünftige Situation länger anhält, kann es passieren, dass Mitarbeiter das „Heft des Handelns“ in die Hand nehmen und sich umorientieren. In dem Wissen, dass der wichtigste Faktor neben dem Behandler auch ein gutes und etabliertes Praxisteam ist, verliert die Praxis für einen Interessenten an Wert, wenn Mitarbeiter die Praxis verlassen.

Was ist zu tun, um die Gefahr der Eigendynamik zu verhindern? Beziehen Sie – so bald wie möglich – Ihr Team in Ihre Überlegungen mit ein. Die Angst, dann würde erst recht Unruhe entstehen, ist oftmals unbegründet. Was spricht dagegen, dem Team mitzuteilen, dass Sie langsam die Abgabe Ihrer Praxis planen und dass es für Sie von großer Wichtigkeit ist, Personal und Praxis in gute Hände zu geben. Sie zeigen Verantwortung und Ihre Mitarbeiter wissen, woran sie sind. Das Gefühl der bisherigen Ungewissheit wird zu einem großen Teil durch Vertrauen in Sie ersetzt.

Davon unbenommen bleibt die rechtliche Verpflichtung laut BGB, Ihre Mitarbeiter rechtzeitig über den Wechsel zu informieren (siehe hierzu die Ausführungen im Themenkomplex „Recht“).

Die Patienten

Wenn Sie ein gewisses Alter erreicht haben, werden auch Patienten fragen, wie lange Sie ihnen noch erhalten bleiben. Dahinter verbirgt sich ein Kompliment und die Bestätigung für Ihre Arbeit in den zurückliegenden Jahren. Die Beziehung zwischen Patienten und Zahnarzt ist immer noch sehr von Vertrauen und Beständigkeit geprägt. Auch wenn der Wechsel heutzutage häufiger oder schneller vorgenommen wird als vor 20 bis 30 Jahren, so ist die Treue gegenüber dem eigenen Zahnarzt sehr groß. Daher wünscht sich ein Patient möglichst keine Veränderung.

Dies ist ein Grund für einen generellen Rat an Praxisübernehmer: nach der Übernahme zunächst so wenig wie möglich verändern, damit der Patient beim Betreten noch „seine“ Praxis wiederfindet. Die größte Veränderung ist schon der Behandler selbst. Daher sollte man dem Patienten, zumindest für die Anfangszeit, das gewohnte Bild der Praxis erhalten, um ihm hierdurch Sicherheit und Vertrauen zu geben.

Wie aber reagieren, wenn Patienten Sie auf dieses Thema ansprechen? Die Empfehlung ist, weitestgehend offen zu kommunizieren. Es spricht auch nichts dagegen, wenn Sie einem Patienten sagen, dass Sie sich mit dem Thema Ruhestand befassen würden, aber es für Sie einen hohen Stellenwert hat, dass Ihre Patienten und das Team in gute Hände kommen.

Wichtig ist, dass Sie Ihr Vorhaben vorab mit Ihrem Team kommunizieren, damit Ihre Mitarbeiter es nicht durch Patienten erfahren. Die Reihenfolge, zunächst das Team und dann die Patienten zu informieren, ist von großer Wichtigkeit und gibt dem Team Sicherheit. Bedenken Sie bitte, dass es genügend Situationen gibt, in denen Patienten und Mitarbeiter alleine sind wie an der Rezeption, beim Röntgen und der Prophylaxe. Deswegen macht es einen geregelten und in sich stimmigen Eindruck, wenn Ihr Team und Sie mit einer Stimme reden.

Kündigen?

Leider kommt es immer wieder vor, dass Zahnärzte, die sich mit der Praxisabgabe näher beschäftigen, meinen, sie würden Themen vorausschauend regeln, indem sie den Mietvertrag schon mal kündigen, Personal ganz oder teilweise entlassen und auch die KZV anschreiben, dass man hiermit den Verzicht auf die Zulassung zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt. Leider handelt es sich hierbei nahezu immer um klassische „Eigentore“.

Es ist sinnvoll, dass gerade ein Mietvertrag entweder noch eine gewisse Laufzeit hat oder man als Mieter Optionen zur Verlängerung hat: idealerweise ein oder mehrere Optionen um jeweils ein Jahr.

Nicht nur einmal ist es vorgekommen, dass sich zum Jahresende voreilig gekündigte Mietverträge als „Bumerang“ herausgestellt haben. Im Zuge der Gespräche mit einem Interessenten für die Praxis wird in der Regel auch der Kontakt zum Vermieter hergestellt, da es natürlich wichtig ist, zukünftige Vertragspartner kennenzulernen. Dabei hat es dann Fälle gegeben, in denen die Interessenten mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag zum Jahresbeginn eingegangen sind, bevor der Kaufvertrag über die Praxis unterzeichnet ist. In so einer Situation wären Sie als Abgeber in einer katastrophalen Verhandlungsposition. Der Interessent, der sich die Praxisfläche ab Jahresbeginn per Mietvertrag hat sichern können, kann Ihnen nun den Kaufpreis der Praxis nahezu diktieren. Kein anderer Interessent würde die Praxis kaufen, da es keinen den Standort sichernden Mietvertrag ab dem Folgejahr geben wird. Allein diese voreilige Kündigung kann sie 5- bis 6-stellige Geldbeträge kosten. Daher sollte man dieses Thema in Ruhe vorbereiten, damit Ihre Verhandlungsposition nicht geschwächt, sondern idealerweise gestärkt wird.

Gleichermaßen verhält es sich, wenn man sich vorschnell von Teilen des Personals trennt. Der Gedanke dahinter ist, dass ein Nachfolger im Rahmen der Praxisübernahme per Gesetz u. a. in alle Arbeitsverträge einsteigt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Rahmen des Betriebsübergangs ist nicht zulässig (weitere Ausführungen hierzu im Themenbereich „Recht“). Das ist der Grund dafür, alles im Vorfeld regeln zu wollen. Tatsache ist allerdings, dass auch ein Nachfolger eine Praxis ohne Team nicht wird betreiben können. Der Vorteil eines eingespielten Praxisteams mit vielen sozialen Bindungen zu den Patienten ist sehr hoch einzuschätzen. Würden sich Teile des Personals einen neuen Arbeitgeber suchen müssen, bestünde auch die Gefahr, dass Patienten, die eine familiäre und freundschaftliche Beziehung zu diesen Mitarbeitern haben, der Praxis ebenfalls den Rücken kehren.

Und schlussendlich setzt man sich unnötig einem Zeitdruck aus, wenn man gegenüber der KZV vorschnell zu einem bestimmten Datum den Verzicht auf die Zulassung erklärt. Bedenken Sie bitte immer, dass es Zeit braucht, bis der richtige Nachfolger gefunden und alle Formalitäten erledigt sind. Ein Käufer hat wahrscheinlich auch eine Kündigungsfrist in seinem aktuellen Arbeitsvertrag zu beachten und zudem eine ganze Reihe von Punkten (Finanzierung, Antrag auf Zulassung, Einstieg in den Mietvertrag, ...) zu organisieren. Sollte es durch die vorschnelle Rückgabe der Zulassung durch den Abgeber und die Erteilung der Zulassung für den Nachfolger ein zeitliches Vakuum geben, in der keine Kassenzulassung für die Praxis vorliegt, so würde der ideelle Wert Schaden erleiden. Und dies würde sich auf den Kaufpreis auswirken.

Die Befürchtung, unter Umständen den Verzicht auf die eigene Zulassung im Rahmen der Praxisabgabe zu erklären und dass gleichzeitig der Nachfolger – wider Erwarten – keine Zulassung erhält und somit der Kaufvertrag keine Gültigkeit bekommt, ist unbegründet. Bei den meisten KZVen ist im entsprechenden Formular dargelegt (bitte unbedingt kontrollieren!), dass der Verzicht auf die Zulassung als nichtig anzusehen sei, wenn der Nachfolger keine Zulassung erhalten sollte. Somit ist gewährleistet, dass Sie in einem solchen Fall nicht nur die Praxis, sondern auch Ihre Kassenzulassung behalten. Damit wäre die Basis gegeben, die Praxis weiterzuführen, um sich mit einem geeigneteren Nachfolger zu verständigen.

Welche Unterlagen?

Man kann es sich leicht machen und sagen, dass Sie hoffentlich einen „Notfallordner“ für den Fall der Fälle haben, in dem die wichtigsten Unterlagen zu Ansprechpartnern aus allen Bereichen abgelegt sind. Leider haben dies die wenigsten Praxisbetreiber. Sie gehen damit das enorme Risiko ein, dass in einem Notfall nicht nur vieles nicht geregelt ist, sondern auch Unterlagen gesucht werden müssten.

Die nachfolgende Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sollte Ihnen einen Überblick über die normalerweise nachgefragten Unterlagen geben. Einem Kaufinteressenten diese Unterlagen in Form eines Praxisabgabe-Ordners gegen Vorlage einer Vertraulichkeitserklärung auszuhändigen, sorgt für einen strukturierten Überblick über die Praxis.

Finanzen

 Einnahme-/Überschussrechnung der letzten 3 Jahre mit Kontennachweisen

 Aktuelle Gewinn-/Verlust-Aufstellung

KZV

 KZV-Quartals-Abrechnungen der letzten 3 Jahre

 Fallzahl-Statistik der letzten 3 Jahre

 Leistungs-/Umsatzstatistik pro Behandler der letzten 3 Jahre

Inventar

 Aktuelle Inventarliste

 Aufstellung der Gegenstände, die nicht übertragen werden sollen

 Ggf. bestehende Leasingverträge

Personal

 Organigramm (Wer hat welche Aufgaben und ist weisungsbefugt?)

 Lohnjournal Dezember letzten Jahres

 Aktuelles Lohnjournal

 Arbeitsverträge inklusive geltender Zusatzabsprachen

 Aufstellung Arbeitszeiten/Urlaubstage/Mutterschutz Mitarbeiter

 Organigramm der Praxis

Praxisverträge

 Wartungsverträge

 Telefonvertrag

 Vertrag „Homepage“

 Praxis-Versicherungs-Verträge

Mietvertrag

 Mietvertrag (wenn nicht Eigentum)

 Verträge hinsichtlich der Nebenkosten (Gas, Wasser, Strom, ...)

Sonstiges

 Grundriss Praxis

 Öffnungszeiten Praxis und Arbeitszeiten Behandler

 Weitere Verträge, die durch einen Erwerber übernommen werden sollen

Im Hinblick auf die vorgenannten Unterlagen ist unbedingt abzuklären, ob es noch laufende Leasingverträge gibt. Bitte beachten Sie, dass geleaste Güter während der Laufzeit nicht in Ihrem Eigentum sind, keine Berücksichtigung im Rahmen einer Praxisbewertung finden und auch nicht von Ihnen veräußert werden können. Sollte dies allerdings so angedacht sein, muss man den Leasingvertrag vorher ablösen. Auch besteht ggf. die Option, dass der Nachfolger den Leasingvertrag weiterführen kann. Wichtig ist, dieses Thema, d. h. die Möglichkeit der Ablösung oder Übertragung des Leasingvertrages, anzugehen und mit dem Interessenten zu besprechen.

Ein Übernehmer steigt in die bestehenden Verträge einer Praxis ein. Damit sind nicht nur die Personal-, sondern z. B. auch die Verträge der Sachversicherungen gemeint. Hier gibt es dann für beide Seiten ein befristetes Sonderkündigungsrecht.

In Bezug auf Versicherungen kann es für Sie von großer Bedeutung werden, dass Sie rechtzeitig mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung eine Nachhaftung vereinbaren. Bedenken Sie bitte, dass Sie eine Gewährleistung von zwei Jahren gegenüber dem Patienten im Bereich der Prothetik haben. Kontaktieren Sie daher rechtzeitig den für Sie zuständigen Ansprechpartner.

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