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Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR

D. Urteil des EGMR

E. Kosten des Verfahrens

F. Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens

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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg werden zunehmend auch von deutschen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden rezipiert. Insbesondere im Strafprozessrecht sind in den letzten Jahren über das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) europaweit verbindliche strafprozessuale Standards festgeschrieben worden, die der Verteidiger für das eigene Mandat fruchtbar machen und nach Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes selbst durch einen Gang nach Straßburg für den individuellen Fall nutzbar machen kann. Trotz einer stetig steigenden Zahl an Individualbeschwerden und einer damit verbundenen Arbeitsbelastung des EGMR wird dessen Judikatur in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen und – mit Hilfe von Verteidigern – neue strafprozessuale Problemfelder erschließen.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung

A. Einführung

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle

I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle

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Die EMRK wurde am 4.11.1950 von den Gründungsmitgliedern des Europarates als erstes regionales Rechtsinstrument zum Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Die am 3.9.1953 nach der Ratifizierung durch den zehnten Vertragsstaat in Kraft getretene Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dessen Abschnitt I (Art. 2-18 EMRK) Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt sind, die von den Vertragsstaaten der Konvention (Contracting Parties) gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten sind (Art. 1 EMRK). Alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind Vertragspartei der Konvention.[1]

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In Ergänzung zu den Kernbestimmungen der EMRK sind insgesamt siebzehn Protokolle zur Zeichnung aufgelegt worden, von denen bisher fünfzehn in Kraft getreten sind. Die Protokolle Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 (nie in Kraft getreten), 11, 14, 14bis (seit 1.6.2010 außer Kraft), 15 und 16 betreffen Änderungen des Kontrollverfahrens; durch die sechs Zusatzprotokolle (ZP-EMRK) Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 wurden der Konvention neue Garantien hinzugefügt. Das 12. ZP-EMRK v. 4.11.2000 (allgemeines Diskriminierungsverbot) und das (auch) strafprozessual relevante 7. ZP-EMRK v. 22.11.1984 sind von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet, aber (noch) nicht ratifiziert worden.

4

Einen mittelbaren Bezug zur EMRK hat die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe v. 26.11.1987 (CETS 126), die regelmäßige Besuche von Hafteinrichtungen durch den Europäischen Anti-Folterausschuss (Committee for the Prevention of TortureCPT) ermöglicht, aber – anders als die UN-Antifolterkonvention (UNCAT; Rn. 649) – kein Verfahren der Individualbeschwerde vorsieht.[2] Die Tätigkeitsberichte des CPT werden vom EGMR als Erkenntnisquelle, u.a. zur Auslegung von Art. 3 EMRK, herangezogen.[3]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht

II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht

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Die EMRK überlässt es den Vertragsparteien (Staaten), in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften nachkommen. Der Bundesgesetzgeber hat der EMRK mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.[4] Damit wurde die Konvention ins deutsche Recht transformiert. Zugleich hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt.[5] Für die BR Deutschland ist die EMRK am 3.9.1953 in Kraft getreten.[6]

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Die EMRK besitzt in der bundesdeutschen Rechtsordnung weder den Status von Verfassungsrecht noch den Status einer allgemeinen Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG. Die Konvention nimmt aber (jedenfalls formal) den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes[7] ein (Art. 59 Abs. 2 GG). Ihre Bestimmungen sind damit unmittelbar geltendes deutsches Recht; sie binden sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG).[8] Landesgesetzen, auch Landesverfassungsrecht, geht die EMRK damit schon nach Art. 31 GG vor. Komplexer ist das Verhältnis der EMRK zum sonstigen Bundesrecht und zur Verfassung (Grundgesetz).

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Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (Görgülü)[9] betont hat, nimmt die gesamte Rechtsprechung des EGMR – über das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung (Art. 59 Abs. 2 GG) – an der innerstaatlichen Verbindlichkeit der EMRK teil. Darüber hinaus lässt sich über Art. 1 EMRK eine völkerrechtliche Bindung der BR Deutschland an den übertragungsfähigen Inhalt der gesamten Rechtsprechung des EGMR – nicht jedoch an die gegen andere Staaten ergehenden Urteile als solche (vgl. Art. 46 EMRK) – herleiten (vgl. dazu näher Rn. 463 ff.).[10]

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An die Rechtsprechung des EGMR sind alle nationalen staatlichen Stellen, vor allem aber die deutschen Gerichte, zwar nicht völkerrechtlich, wohl aber innerstaatlich gebunden.[11] Sie haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung in jedem Strafverfahren zu beachten und anzuwenden.[12]

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Das BVerfG stellt diesen Grundsatz allerdings in bedenklicher Weise unter einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt („sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt“)[13], dessen Reichweite lebhaft diskutiert wird und noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Rn. 10).[14] Zudem dürfe die Rechtsprechung des EGMR nicht schematisch auf das nationale Recht übertragen werden; sie müsse vielmehr „möglichst schonend“ in das nationale Recht eingepasst werden.[15] Der EGMR akzeptiert, dass keine „schematische Parallelisierung“ erfolgt, in der Sache müssen die Konventionsrechte allerdings stets beachtet werden.[16]

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Die Strafgerichte müssen die in einem Strafverfahren angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auslegen, da nicht anzunehmen sei – so das BVerfG – dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen oder ihre Verletzung ermöglichen wolle.[17] Die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR muss dabei „im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung“[18] erfolgen. Eine Grenze für die konventionskonforme Auslegung sieht das BVerfG in „eindeutig entgegenstehendem Gesetzesrecht oder deutschen Verfassungsbestimmungen“[19]. Setzt sich das Strafgericht hingegen überhaupt nicht mit der relevanten Judikatur des EGMR auseinander, obwohl der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter hierauf Bezug genommen hat, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge[20] ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[21]

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Das BVerfG selbst zieht nicht nur die EMRK, sondern auch die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der vom Grundgesetz geschützten Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze heran.[22] Daher kann der EMRK durchaus ein faktischer Vorrang vor dem gesamten deutschen Recht zugesprochen werden.[23]

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Über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung[24] kommt der EMRK und der gesamten Rechtsprechung des EGMR eine weitreichende Klarstellungs- und Konkretisierungsfunktion für das deutsche Strafverfahrensrecht zu, insbesondere für solche Garantien, die im GG nicht ausdrücklich genannt sind (z.B. der Grundsatz eines fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK).

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Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung (nur) im Range eines Bundesgesetzes steht (Rn. 6), kann ein Bf. vor dem BVerfG nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Konvention garantierten Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen.[25] Die Bestimmungen der Konvention selbst ebenso wie die Urteile des EGMR scheiden daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für ein Verfahren vor dem BVerfG aus (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG).[26] Da die EMRK zwar geltendes Bundesrecht, nicht aber zugleich Teil der Verfassungen der Länder ist, kann (auch) eine Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht nicht auf eine ihrer Bestimmungen gestützt werden.[27]

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Es bleibt aber die Möglichkeit, das einer EMRK-Bestimmung „parallele Grundrecht“ zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen und dieses sodann über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung mit Hilfe der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR „inhaltlich anzureichern“.

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Die „Nichtberücksichtigung“ einer einschlägigen EGMR-Judikatur (dazu Rn. 8) kann zudem als Verstoß gegen das jeweils betroffene parallele Grundrecht i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt werden.[28]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

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Als Kontrollorgan der EMRK wurde der EGMR am 21.1.1959 mit Sitz in Straßburg eingerichtet. Seine zentrale Aufgabe ist die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle (Art. 32 EMRK).[29] Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in Art. 27 ff. EMRK[30] und in der Verfahrensordnung des EGMR (VerfO; Rules of Court) geregelt). Die aktuelle Fassung der VerfO ist am 14.11.2016 in Kraft getreten.[31]Eine wesentliche Änderung des Verfahrens ging mit der Neufassung der Rule 47 zum 1.1.2014 einher (Rn. 205 ff.).

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Ergänzend hat der Präsident des Gerichtshofs insgesamt sieben Verfahrensanordnungen (Practice Directions (PD); alle Stand November 2016) als Handreichung für die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Formalia erlassen. Diese betreffen insbesondere das Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zu mündlichen Verhandlungen, die Einreichung von Schriftsätzen oder sonstiger Unterlagen sowie die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen (Rule 32):

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Practice Direction: Institution of Proceedings

Practice Direction: Requests for Interim Measures

Practice Direction: Requests for Anonymity

Practice Direction: Just satisfaction claims

Practice Direction: Secured Electronic Filing by Governments

Practice Direction: Electronic Filing by Applicants

Practice Direction: Written Pleadings

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › IV. Verfahrensarten vor dem EGMR

IV. Verfahrensarten vor dem EGMR[32]

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Vertragsstaaten der EMRK können sich mit der Behauptung, ein anderer Vertragsstaat habe gegen ein Recht der Konvention verstoßen, an den EGMR wenden (Art. 33 EMRK). Von der Möglichkeit einer solchen Staatenbeschwerde haben die Vertragsstaaten allerdings aus politischen und diplomatischen Gründen bisher nur spärlich Gebrauch gemacht.

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Mit der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) kann dagegen jeder Einzelne, jede Personenvereinigung und jede nichtstaatliche Organisation den Gerichtshof wegen der Verletzung eines in der Konvention oder einem Zusatzprotokoll gewährleisteten Rechts anrufen (zur Parteifähigkeit im Detail siehe Rn. 101).

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Die Einholung eines abstrakten Gutachtens zu verfahrensrechtlichen Fragen durch den EGMR ist nur auf Antrag des Ministerkomitees möglich (Art. 47-49 EMRK). Weder die EMRK noch die VerfO des EGMR sehen vor, dass ein nationales Gericht oder eine betroffene Person dem Gerichtshof eine Fragestellung, die für ein auf nationaler Ebene anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, zur Entscheidung vorlegen kann.[33] Dass die EMRK in ihrem Kontrollsystem kein Vorabentscheidungsverfahren kennt, ergibt sich schon aus dem Erfordernis der nationalen Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des EGMR (siehe Rn. 148).

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Durch das Protokoll Nr. 16 zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) können die Staaten ihren obersten Gerichten („highest courts and tribunals“) künftig die Möglichkeit einräumen, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung konkrete Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle anlässlich einer bei ihnen anhängigen Rechtssache vorzulegen. Zuständig für die Erstellung dieser advisory opinions wird die GK sein (Art. 2 Nr. 2 des 16. P-EMRK); den advisory opinions wird jedoch keine Bindungswirkung zukommen (Art. 5 des 16. P-EMRK).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR

V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR

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Sämtliche Urteile und Entscheidungen[34] des EGMR seit 1960 – und zahlreiche Entscheidungen der EKMR aus dem Zeitraum von 1955 bis 1998 – sind in der zentralen Datenbank (HUDOC) auf der Homepage des Gerichtshofs zugänglich (www.hudoc.echr.coe.int). Neben einer Schnellsuche ist dort eine Eingabemaske eingerichtet, die eine spezifizierte Suche nach einzelnen Urteilen und Entscheidungen des EGMR ermöglicht. Der als Download bereitgestellte HUDOC User Manual[35] enthält Hinweise für die verschiedenen Suchfunktionen und -kriterien. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch auf CD-ROM erhältlich.[36]

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Eine Zusammenfassung der aktuellen Entwicklung der Straßburger Rechtsprechung bieten die Jahresberichte (Annual Reports) und die monatlich auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int) unter der Rubrik Case-Law – Case-law Analysis bereitgestellten Rechtsprechungsübersichten (Case-Law Information Notes) und Presseberichte zu einzelnen Fällen (Press Releases), die über HUDOC abgerufen werden können.

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Die zwischen 1960 und 1995 ergangenen Urteile des EGMR sind in englischer und französischer Sprache in der amtlichen Sammlung (Publications of the European Court of Human Rights – Series A) erschienen. In den seit 1996 erschienenen Sammelbänden (Reports of Judgments and Decisions ECHR) sind ausgewählte Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs enthalten (vgl. Rule 78).

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Regelmäßige und unregelmäßige Übersichten zur Rechtsprechung des EGMR erscheinen in der NStZ[37], in der ÖJZ[38] und bis 2008 im GYIL[39]. Einige Urteile und Entscheidungen – insbesondere die Deutschland betreffende Judikatur – sind zudem über die Internetseite des BMJV[40] und seit einiger Zeit auch unmittelbar über HUDOC in einer nichtamtlichen deutschen Übersetzung durch das BMJV zugänglich.[41]

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Ein Fundstellenverzeichnis der in deutschsprachigen Rechtszeitschriften veröffentlichten Urteile ist unter www.egmr.org (keine offizielle Seite des Gerichtshofs) eingestellt.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VI. Arbeitsbelastung des Gerichtshofs

VI. Arbeitsbelastung des Gerichtshofs

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Vor allem auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts hat der EGMR dank der zahlreichen, aus unterschiedlichen nationalen Strafverfahrensordnungen stammenden Individual-Beschwerden im Laufe der Jahre europäische Mindeststandards herausbilden können.[42] Diese positive Entwicklung ist auf das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) zurückzuführen, dem inzwischen – über die primäre Gewährleistung eines individuellen Menschenrechtsschutzes hinaus – mittelbar auch eine objektive Rechtsschutzfunktion zukommt.

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Statistiken und Tätigkeitsberichte des EGMR aus den letzten Jahren sind ebenso beeindruckend wie besorgniserregend.[43]Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Zahl der verkündeten Urteile (993)[44] im Jahr 2016 erstmals wieder gestiegen (2015: 823; 2014: 891; 2013: 916; 2012: 1.093; 2011: 1.157; 2010: 1.499; 2009: 1.625; 2008: 1.543; 2007: 1.503; 2006: 1.560; 2005: 1.105; 2004: 718; 2003: 703; 2002: 844; 2001: 888; 2000: 695; 1999: 177).

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36.579 Beschwerden wurden 2016 als unzulässig verworfen oder aus dem Register gestrichen (2015: 43.133; 2014: 83.675; 2013: 89.737; 2012: 86.201; 2011: 50.677; 2010: 38.576; 2009: 33.065; 2008: 30.163; 2007: 27.033; 2006: 28.159; 2005: 27.613; 2004: 20.350; 2003: 17.272; 2002: 17.868; 2001: 8989; 2000: 6776; 1999: 3520).

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Durch die hohe Rate an Unzulässigkeitserklärungen gelang es dem EGMR im Jahr 2012 erstmals, die Zahl der anhängigen Beschwerden abzubauen, um insgesamt 16 %. Die Zahl der anhängigen Individualbeschwerden lag am 31.12.2011 bei 151.600 Beschwerden, am 31.12.20012 nur noch bei 128.100 (gezählt werden nur diejenigen Beschwerden, die bereits einem Spruchkörper zugewiesen sind: vgl. auch: 2010: 139.650; 2009: 119.300; 2008: 97.330; 2007: 79.400; 2006: 66.500; 2005: 56.800).

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Nachdem die Zahl der anhängigen Beschwerden in den vergangenen Jahren weiter verringert werden konnte, stieg diese im Jahr 2016 wieder um fast 25 % im Vergleich zum Vorjahr: Am 31.12.2016 lagen rund 79.750 (31.12.2013: 99.900; 31.12.2014: 69.900; 31.12.2015: 64.850) Beschwerden an.[45] Konkret für Deutschland waren Ende 2016 insgesamt 213 Beschwerden anhängig (2015: 212).[46] Die Verringerung führte der EGMR-Präsident Dean Spielmann 2014 auf zusätzliche Finanzmittel sowie auf die Einrichtung einer speziellen Sektion aus Einzelrichtern zurück, die offensichtlich unzulässige Beschwerden herausfiltern.[47] Diese Methoden sollen nun auch auf sich wiederholende Fälle angewandt werden, die immerhin knapp die Hälfte der derzeitig anhängigen Beschwerden darstellen (geschätzt 30.500 der insgesamt 64.850).[48]

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Im Jahr 2016[49] haben den Gerichtshof 53.500 Individualbeschwerden erreicht, was ein Plus von 32 % gegenüber dem Vorjahr (2015: 40.550; 2014: 56.200) darstellt.[50] Insgesamt konnten 38.505 (2015: 45.574; 2014: 86.068) Beschwerden erledigt werden.[51] Damit konnten weniger Fälle erledigt werden, als neue hinzukamen, so dass die Zahl der anhängigen Beschwerden erstmalig wieder anstieg. Dies erklärt sich jedoch damit, dass in den vergangenen Jahren vor allem eine große Anzahl an Unzulässigkeitsentscheidungen ergangen ist. Nachdem dieser Rückstand weitgehend abgebaut ist, liegt der Fokus nunmehr verstärkt auf komplexeren und demnach zeitaufwändigeren Verfahren.[52] Allerdings fasst der Gerichtshof in den letzten Jahren auch verstärkt Verfahren, die ähnliche rechtliche Probleme betreffen, zur Entscheidung zusammen. Somit können, auch wenn die Zahl der Entscheidungen nicht weiter ansteigt wie bisher, mehr Beschwerden erledigt werden.[53]

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Speziell für Deutschland ergeben sich für das Jahr 2016 folgende Verfahrenszahlen: Insgesamt wurden 677 Beschwerden durch den EGMR erledigt (2015: 913). Davon wurden 658 (2015: 901) Beschwerden bereits im Vorfeld als unzulässig erklärt oder aus der Liste der anhängigen Verfahren gestrichen, nur in 19 Fällen (2015: 12) entschied der EGMR durch Urteil, wobei er nur in vier Fällen tatsächlich eine Verletzung der EMRK feststellte (Art. 3, 6 und 8 EMRK). 676 (2015: 789) Verfahren wurden darüber hinaus an Spruchkörper zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.

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Insgesamt ergingen gegen die Bundesrepublik seit 1959 305 Urteile, wobei in 186 Fällen eine Gesetzesverletzung festgestellt wurde. Die Mehrzahl der Verletzungen (insgesamt 127 Fälle) betraf dabei Art. 6 EMRK (davon 102 Fälle in Bezug auf eine zu lange Verfahrensdauer), gefolgt von Verstößen gegen Art. 5 EMRK (29) und Art. 13 EMRK (24).

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Obwohl angestrebt wird, dass die Beschwerden innerhalb von drei Jahren erledigt werden, beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer derzeit immer noch zwischen vier und fünf Jahren.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VII. Reformen des Kontrollsystems

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