Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 11

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3. Leiten und Lenken des Sachverständigen, § 78 StPO

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Nach der Grundsatzentscheidung[94] muss der Tatrichter die Einhaltung der wissenschaftlichen Mindestanforderungen sicherstellen, indem er die Tätigkeit des Sachverständigen nach § 78 StPO leitet.

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Eigene Befassung des Tatrichters mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie. Im Zentrum der Umsetzung des § 78 StPO muss deshalb die eigene Befassung des Tatrichters mit den Inhalten der Aussagepsychologie stehen.[95] Hieran fehlt es vielfach, vor allem in Verfahren, in denen Richter nur selten mit derlei Gutachten befasst sind. Vielfach schließen sie sich den Ausführungen des Sachverständigen an und überlassen damit ihm letztlich die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen.[96]

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Präzise Auftragsformulierung. Praxisnah ist, nur ein „aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten“ in Auftrag zu geben. Vielfach fehlt es an einer Konkretisierung. Sachverständige neigen dann dazu, die gesamte Aussage zu begutachten, auch wenn weite Teile nicht streitig sind oder sich auf Sachverhalte beziehen, die nicht strafbewehrt sind.

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Mitteilung der Anknüpfungstatsachen. Wünschenswert wäre, den Auftrag mit einer präzisen Beschreibung zu verbinden und dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen im Einzelnen mitzuteilen, von denen er ausgehen soll.[97] Beides geschieht in der Praxis regelmäßig nicht.

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Beachtung des Neutralitätsgebotes des Sachverständigen.[98] Zur Wahrung des Neutralitätsgebotes und Beachtung der Unschuldsvermutung ist es unverzichtbar, dass der Sachverständige nicht voreingenommen an die Begutachtung herangeht. Diesen Eindruck kann man gewinnen, wenn der Sachverständige sich schwerpunktmäßig nur mit der Hypothese der bewussten Falschaussage befasst und mögliche suggestive Einflüsse, die auf die Aussage gewirkt haben können, bei der Prüfung vernachlässigt.

Umso wichtiger ist es, dass der Tatrichter den Sinn und Zweck des hypothesengeleiteten Vorgehens des Sachverständigen vermittelt, das einem einseitigen voreingenommenen Prüfansatz entgegenwirken soll[99].

Zur Beurteilung der Hypothesenbildung ist eine genaue Aktenkenntnis erforderlich, da die Hypothesen streng am Sachverhalt auszurichten sind.

Für die Suggestionshypothese spielt vor allem die Entstehung und Entwicklung der Aussage[100] eine entscheidende Rolle, da die Realkennzeichenanalyse bei massiven suggestiven Effekten keine Anwendung findet. Eine noch so „glaubhaft“ erscheinende Aussage kann das Produkt (gezielter/unbewusster) Suggestion sein.

Rechtlich bedenklich sind informatorische Befragungen von Beweispersonen durch den Gutachter[101]. Bedenken bestehen, da „der Sachverständige Tatsachen erhebt, ohne dass die ggf. geltenden Belehrungspflichten eingehalten und Teilnahmerechte gewährt werden“[102], und so vielleicht auch in die Rolle des Ermittlers verfällt.

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Checkliste: Leiten und Lenken des Sachverständigen – § 78 StPO


Eigene Befassung mit Aussagepsychologie – vor allem mit dem weit reichenden Suggestionskonzept
Auswahl des Sachverständigen – nach inhaltlichen, nicht persönlichen (gut bekannt, „Hausgutachter“) Gesichtspunkten
Präziser Gutachtenauftrag – vor allem Klarstellung des zu überprüfenden Sachverhaltes
Mitteilung der Anknüpfungstatsachen – vor allem nicht nur Tatbestandsgesichtspunkte, sondern auch mögliche Suggestionseffekte, z. B. der Aussageempfänger
Kritische Überprüfung des Gutachtens – dazu gehört sorgfältiges Studium des gesamten Gutachteninhaltes (einschließlich des Wortprotokolls) und Beachtung des Nullhypothesen-Prinzips

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Kritische Überprüfung des Gutachtens. Unverzichtbare Voraussetzung zur Beurteilung des Gutachtens ist das genaue und kritische Lesen des gesamten Gutachtentextes, um das Gutachten auf seine Verständlichkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Der Richter darf sich nicht auf die Erfahrung des Gutachters verlassen[103].

Fehlerhaft ist das Gutachten immer dann, wenn man ihm entnehmen kann, dass der Sachverständige explizit – z. B. durch gezielte Fragen in dem Explorationsgespräch – nach Gründen für die Glaubhaftigkeit der Aussage gesucht hat und begründet die Sorge der Befangenheit.

Aussagepsychologische Gutachten erwecken beim ersten Lesen oft den Eindruck, dass sie wesentlich leichter verständlich formuliert sind als psychiatrische, weil sie weitaus weniger Fachbegriffe enthalten. Dennoch darf nicht unterschätzt werden, dass Aussagepsychologie eine Wissenschaft ist, die leider von vielen Gutachtern nicht hinreichend beherrscht wird[104].

Anmerkungen

[1]

BVerfG [2 BvR 1071/03] NJW 2004, 209 = StV 2005, 64; BGH […] BGHSt 23, 8; vgl. BGH [1 StR 561/81] zu Rauschgiftabhängigen m. Anm. Schlothauer StV 1982, 205.

[2]

BVerfG [2 BvR 2099/91] NJW 2003, 1443.

[3]

BGH [4 StR 23/07]; BVerfG [2 BvR 1788/06]; BVerfG [2 BvR 2203/06]; BGH [2 StR 445/05] NStZ-RR 2006, 241; BGH [1 StR 499/04] NStZ-RR 2007, 195; BGH [3 StR 431/04] NJW 2005, 1671 = NStZ 2005, 394 = NStZ-RR 2005, 146; BGH [5 StR 222/04] StV 2005, 419; BGH [2 StR 246/03] StV 2004, 241 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 7; BGH [1 StR 171/02] StV 2002, 637 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 12; BGH [1 StR 40/02] NStZ 2002, 656 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 28 = BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 8 = BGHR StPO § 261 Sachverständiger 8; BGH [1 StR 367/01]; BGH [5 StR 148/99] NStZ 1999, 472 = StV 1999, 470 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH [4 StR 101/99] NStZ 1999, 506 = StV 1999, 371; BGH [1StR 234/98] NStZ 1999, 91 = BGHR StPO § 52 Abs. 3 S. 1 Verletzung 6 = BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4; BGH [4 StR 353/97] NStZ 1998, 131; BGH [5 StR 621/96]; BGH [3 StR 543/96] NStZ-RR 1997, 171; BGH [1 StR 190/94] NStZ 1994, 503; BGH [1 StR 384/93] BGH [2 StR 594/93] StV 1994, 173 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 6; BGH [1 StR 195/55] BGHSt 8, 130.

[4]

BGH [2 StR 445/05] NStZ-RR 2006, 441; BGH [5 StR 209/00] NStZ 2001, 105 = StV 2001, 550; BGH [3 StR 431/04] NJW 2005, 1671 = NStZ 2005, 394 = NStZ-RR 2005, 146; BGH [1 StR 338/98] NStZ 1999, 297 = BGHR StGB § 21 Sachmangel 3; BGH [2 StR 259/52] BGHSt 3, 27, 52; BGH [4 StR 142/85] NStZ 1985, 420.

[5]

BGH [3 StR 241/98] NStZ-RR 1998, 347 = StV 1998, 592.

[6]

BGH [3 StR 241/98] NStZ-RR 1998, 347 = StV 1998, 592; vgl. ausführlich Boetticher in: Barton, S. 55.

[7]

BGH [1 StR 561/81] NStZ 1982, 42; BGH [4 StR 527/89] BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH [5 StR 401/90] BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3 und BGH [2 StR 594/93] BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten Sachkunde 6; Meyer-Goßner § 244 Rn. 74 m. w. N.

[8]

BGH [1 StR 509/98] NStZ 1999, 48.

[9]

BGH [4 StR 508/96] StV 1997, 60 = NStZ-RR 1997, 106.

[10]

BGH [2 StR 594/93] StV 1994, 173 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 6.

[11]

BGH [3 StR 364/08] NStZ 2009, 346 = StV 2009, 116 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 8.

[12]

BGH [5 StR 540/00] BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 13.

[13]

BGH [5 StR 209/00] NStZ 2001, 105 = StV 2001, 550.

[14]

BGH [1 StR 171/02] StV 2002, 637 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 12.

[15]

BGH [1 StR 338/98] NStZ 1999, 297 = BGHR StGB § 21 Sachmangel 3.

BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2.

[16]

BGH [4 StR 253/03]; BGH [4 StR 508/96] StV 1997, 60 = NStZ-RR 1997.

[17]

BGH [1 StR 5/02] NJW 2002, 1813 = NStZ 2002, 490 = StV 2002, 293 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 18.

[18]

BGH [1StR 506/01] NStZ 2002, 431 = StV 2002, 350; vgl. BGH [5 StR 419/09] – vgl. zu Borderline-Persönlichkeitsstörung auch die Ausführungen unter Teil 1 III (Rn. 57) in diesem Buch.

[19]

BGH [4 StR 386/05] NStZ-RR 1997, 106 = StV 1997, 60; BGH [5 StR 199/00].

[20]

BGH [5 StR 204/94] StV 1994, 634.

[21]

BGH [5 StR 204/94] StV 1994, 634.

[22]

BGH [5 StR 510/05].

[23]

BGH [3 StR 332/94] NStZ 1995, 44 = StV 1995, 57 = BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 42 = BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2.

[24]

BGH StV 1997, 61 = NStZ 1997, 199 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4.

[25]

BGH NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62.

[26]

BGH NStZ 1995, 558 m. w. N.

[27]

BGHSt 39, 213 = NJW 1993, 2252 = NStZ 1993, 490 = StV 1993, 522 = BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 6 = BGHR StGB § 234 Sklaverei 1 = BGHR StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Einsteigen 1.

[28]

BGH [1 StR 5/02] NJW 2002, 1813 = NStZ 2002, 490 = StV 2002, 293 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 18.

[29]

Vgl. auch BGH [1 StR 5/02] NJW 2002, 1813 = NStZ 2002, 490 = StV 2002, 293 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 18.

[30]

BGH [4 StR 100/97] BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 5.

[31]

BGH [1 StR 171/02] BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 12.

[32]

BGH [1 StR 171/02] BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 12.

[33]

BGH [1 StR 618/98] BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = NStZ 2000, 100 = StV 1999, 473 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 9 = StraFo 1999, 340 = PdR 1999, 113.

[34]

BGH NStZ 2001, 161 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23.

[35]

BGH NStZ 1999, 45 = StV 1998, 635 = BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 17.

[36]

BGH StV 1994, 64 = BGHR StPO § 261 Zeuge 14.

[37]

BGHSt 23, 8.

[38]

BGH [2 StR 378/03]; BGH [2 StR 354/03] NJW 2002, 118 = NStZ-RR 2004, 87 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29.

[39]

BGH [2 StR 354/03].

[40]

Arntzen Vernehmungspsychologie, S. 83.

[41]

Michaelis-Arntzen in: Arntzen, S. 78.

[42]

Nack StV 2002, 558.

[43]

Vgl. Fischer NStZ 1994, 1.

[44]

BGH [5 StR 334/93].

[45]

BGH [1 StR195/55].

[46]

BGH [1 StR 631/51] BGHSt 2, 163.

[47]

BGH [2 StR 170/81] NStZ 1981, 400.

[48]

BGH [1 StR 130/52] BGHSt 3, 27.

[49]

BGH [4 StR 764/94] StV 1995, 39.

[50]

BGH NStZ 1999, 297 = BGHR StGB § 21 Sachmangel 3.

[51]

BGH NStZ-RR 1998, 347 = StV 1998, 592.

[52]

BGH NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62.

[53]

BGH NStZ 1981, 400.

[54]

BGHSt 3, 52.

[55]

BGH StV 2002, 637.

[56]

BGH NStZ 2001, 105 = StV 2001, 550.

[57]

BGH NStZ 1999, 472 = StV 1999, 470 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutachten 2.

[58]

BGH NStZ 1999, 506 = StV 1999, 371.

[59]

OLG Oldenburg StV 1999, 481.

[60]

BGH NStZ 1999, 257 = NStZ-RR 2000, 39.

[61]

BGH NStZ 1998, 131.

[62]

BGH NStZ-RR 1997, 171.

[63]

BGH StV 1995, 115 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutachten 1.

[64]

OLG Saarbrücken StV 1995, 292.

[65]

BGH StV 1994, 173 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 6.

[66]

BGH StV 1991, 547.

[67]

BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2.

[68]

BGH StV 1985, 398 = NStZ 1985, 420.

[69]

BGH NStZ 1982, 170; Anm. Schlothauer StV 1982, 205.

[70]

BGHSt 23, 8.

[71]

BGHSt 21, 62.

[72]

BGHSt 8, 130.

[73]

BGHSt 7, 82.

[74]

BGHSt 3, 52.

[75]

BGHSt 2, 163.

[76]

Meyer-Goßner StraFo 1990, 96.

[77]

BGH NStZ 2002, 656 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 28 = BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 8 = BGHR StPO § 261 Sachverständiger 8.

[78]

BGH StV 2001, 550 = NStZ 2001, 105.

[79]

Schlothauer Anm. zu BGH StV 1982, 205.

[80]

BGHSt 8, 131.

[81]

BGH [1 StR195/55] BGHSt 8, 130.

[82]

Vgl. dazu Teil 3 „Prüfung der Aussagekompetenz“ (Rn. 455 ff.).

[83]

BGH NJW 1961, 1636.

[84]

BGHSt 23, 8.

[85]

BGHSt 3, 27.

[86]

BGHSt 2, 163.

[87]

BGHSt 44, 22 = NJW 1998, 2458 = NStZ 1998, 422.

[88]

Boetticher in: NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer, S. 8.

[89]

BGH [4 StR 100/97] NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 = StV 1999, 471 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 5.

[90]

BGH [1 StR 618/98] BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = NStZ 2000, 100 = StV 1999, 473 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 9 = StraFo 1999, 340 = PdR 1999, 113.

[91]

BGH [1 StR 5/02].

[92]

Lesenswert dazu ist die ablehnende Stellungnahme von Steller/Volbert, die sich als Psychologen mit einer dazu in der Zeitschrift Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie erschienenen „Stellungnahme zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung der deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (DGKJP) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie“ auseinander setzen.

[93]

Volbert Beurteilung von Aussagen über Traumata; Volbert PdR 2006, 249.

[94]

BGH [1 StR 618/98] BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = NStZ 2000, 100 = StV 1999, 473 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 9 = StraFo 1999, 340 = PdR 1999, 113.

[95]

Pfister in: Deckers/Köhnken, S. 42.

[96]

Rasch NStZ 1992, 257; Detter NStZ 1998, 57.

[97]

Vgl. auch Nack StV 2002, 558.

[98]

Vgl. die Ausführungen zu „Pseudodiagnostisches Hypothesentesten“ in Teil 3 III (Rn. 365 ff.).

[99]

Vgl. ausführlich dazu Teil 3 III (Rn. 357 ff.).

[100]

Vgl. Volbert FKKP 2008, 12 – so auch zunehmend in der BGH-Rechtsprechung.

[101]

Wohl nur dann für zulässig erachtet, wenn sie allein der Klärung dienen, ob die Person etwas Beweiserhebliches bekunden kann – vgl. Pfister in: Deckers/Köhnken, S. 42.

[102]

Im Zusammenhang mit Glaubhaftigkeitsbegutachtungen stehen Belehrungspflichten nicht im Zentrum des Interesses und der Kenntnis des Tatrichters – so Pfister in: Deckers/Köhnken, S. 42.

[103]

Im sog. Wormser Mißbrauchsverfahren gab eine der ursprünglich beauftragten Sachverständigen an, bis dahin schon ca. 2.000 Gutachten erstellt zu haben. Die Überprüfung ihrer in diesem Verfahren erstatteten Gutachten ergab, dass ihr Gutachtenansatz 50 Jahre veraltet war, weil sie nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der begutachteten Kinder, sondern auf deren allgemeine Glaubwürdigkeit abstellte.

[104]

Was die Vielzahl der methodenkritischen Stellungnahmen deutlich macht.

Teil 1 Zeugenaussage › V. Aussagepsychologischer Sachverständiger

V. Aussagepsychologischer Sachverständiger

Teil 1 Zeugenaussage › V › 1. Zum Begriff des „Sachverständigen“

1. Zum Begriff des „Sachverständigen“

142

„Sachverständiger“ ist, wer über die notwendige Sachkunde verfügt. Das sagt wenig aus. Spektakuläre Verfahren wie z.B. das Montessori-Verfahren oder auch die „Wormser-Mißbrauchsprozesse“ haben seinerzeit deutlich gemacht, dass die dort tätigen Psychologen gerade nicht über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung von Aussagen verfügten.

Aussagepsychologen unterscheiden sich von anderen, z.B. (rechts)medizinischen, psychiatrischen oder technischen Sachverständigen vor allem dadurch, dass sie zu einem für den Richter nicht „fremden“ Thema, sondern zu seiner „ureigensten Aufgabe“ Stellung nehmen, da sich der Richter – nach ganz gefestigter Rechtsprechung – in den allermeisten Fällen die eigene Sachkunde zur Beurteilung von Zeugenaussagen zutrauen muss.

Teil 1 Zeugenaussage › V › 2. Der „Rechtspsychologe“

2. Der „Rechtspsychologe“

143

Psychologen können sich weiterbilden. Hierbei unterliegen sie der „Ordnung für Weiterbildung in Rechtspsychologie“ aus dem Jahr 1995. Zum Inhalt der Weiterbildung gehören u.a. „Rechtliche Grundlagen, empirisch-psychologische Grundlagen und die Psychologie der Zeugenaussage“. Träger der Weiterbildung sind die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und der Berufsverband Deutscher Psychologen. Näheres findet man auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Psychologie .

Aber auch der ausschließlich forensisch tätige Sachverständige verfügt trotz Zusatzqualifikation im konkreten Fall nicht immer über die notwendige Sachkunde.

Manche Sachverständige sind Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugleich auch Psychologe. Die Erfahrung lehrt, dass überwiegend (in Kliniken) als Psychiater bzw. Psychotherapeuten tätige Psychologen sich nicht hinreichend von dem therapeutischen Konzept, bei dem die Behandlung und nicht der Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten im Vordergrund steht, lösen können.

Teil 1 Zeugenaussage › V › 3. Nr. 70 RiStBV

3. Nr. 70 RiStBV

144

Nach Nr. 70 RiStBV ist der Verteidiger vor Beauftragung des Sachverständigen zu hören. Ob und inwieweit der Verteidiger Bedenken gegen den Sachverständigen vorbringen sollte, lässt sich immer nur im Einzelfall entscheiden. Eine fehlende Zertifizierung ist allein kein Grund für die Ablehnung des Gutachters, da es umgekehrt eine Vielzahl zertifizierter Sachverständiger gibt, deren Gutachten mängelbehaftet sind.

Teil 1 Zeugenaussage › VI. „Besondere“ Zeugen

VI. „Besondere“ Zeugen

145

Im Folgenden sollen – nur kurz umrissen – einige Zeugen angesprochen werden, bei denen aussagepsychologischen Gesichtspunkte besonders zu beachten sind.

Teil 1 Zeugenaussage › VI › 1. Zeuge vom Hörensagen = Aussageempfänger

1. Zeuge vom Hörensagen = Aussageempfänger

146

Der Zeuge vom Hörensagen berichtet nicht wie der Zeuge über eigene Wahrnehmung, sondern über etwas, was ihm ein Dritter über das Ereignis berichtet hat. In der Aussagepsychologie nennt man ihn Aussageempfänger.

Dazu gehört z.B.


jeder, mit dem der Zeuge über das in Rede stehende Geschehen gesprochen hat,
der Vernehmungsbeamte,
der Führer von verdeckten Ermittlern oder Vertrauensleuten, die nicht amtliche Person, der ein „gesperrter“ Zeuge oder ein Zeuge, der berechtigt oder unberechtigt die Aussage verweigert oder ein verstorbener Zeuge etwas mitgeteilt hat.

147

Anzahl der Zwischenglieder. In wie weit der Zeuge vom Hörensagen zur Sachaufklärung beitragen kann, wird vor allem auch davon abhängen, wie viel Zwischenglieder zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und dem Gespräch mit Dritten liegen.

148

Rekonstruktion der Aussageentstehungsgeschichte. Im Rahmen der Rekonstruktion der Aussageentstehungsgeschichte kommt es vor allem auf die erste Aussage, also das erste Gespräch, über das vermeintlich Erlebte an. Je häufiger der Zeuge mit anderen darüber spricht, um so größter ist die Gefahr, dass sich seine Erinnerung durch die Kommunikation mit anderen (un)bewusst verändert. Aber auch schon durch das erste Gespräch kann – z.B. durch die Reaktion des Aussageempfängers auf das Gehörte – der Zeuge in seiner Aussage suggestiv beeinflusst worden sein[1]. Deshalb ist auch der Zeuge vom Hörensagen genauestens zu dem Inhalt des Gespräches, also wer was gesagt hat und wie der andere darauf reagiert hat, zu befragen.

149

Zeugen besprechen sich/chatten untereinander. Das kann z.B. bei sog. Wiedererkennungszeugen von Gewicht sein, wenn sie sich mit anderen, die das Geschehen ebenfalls beobachtet haben – wie z.B. einen Verkehrsunfall, einen Handtaschenraub, eine Schlägerei -, über ihre Wahrnehmung „austauschen“ und somit die Gefahr gegenseitiger Beeinflussung besteht. So gesehen wird jeder Zeuge im Gespräch mit einem anderen Zeugen sog. Zeuge vom Hörensagen.

150

Manche Zeugen tauschen sich auch im Internet über ihre Aussagen aus. Hierzu gibt es spezielle Foren für sexuell Missbrauchte bzw. Vergewaltigte, aber auch der Austausch mit „Freunden“ in sozialen Netzwerken kann oftmals Aufschluss über die Aussageentstehungsgeschichte geben.

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Vernehmungsbeamter. Der Vernehmungsbeamte ist Zeuge vom Hörensagen. Bei seiner Befragung zu dem ihm von dem Zeugen Berichteten kommt es vor allem auf die genaue Rekonstruktion der gesamten Vernehmung an. Dazu gehört vor allem auch ein evtl. geführtes Vorgespräch, das meist nicht dokumentiert, vielfach noch nicht einmal in der Akte erwähnt wird. Darin erfährt oder deutet der Zeuge vielfach (in)direkt, worauf es dem Vernehmungsbeamten inhaltlich ankommt. Die Gefahr ist groß, dass er seine Aussage an die (von ihm angenommene) Erwartung des Vernehmenden anzupassen versucht. Dieser psychologische Effekt ist in der Fachliteratur unter dem Stichwort „Pygmalioneffekt“[2] beschrieben.

Vielfach sind Vernehmungsbeamte in Vernehmungstechnik geschult. Dazu gehört ihre eigene Befragung des Zeugen, aber auch der Umgang mit Fragen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere mit kritischen Fragen von Verteidigern.

Meist bleibt es dem Verteidiger vorbehalten, den in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten zu fragen, ob er als Zeuge allein anhand des (aktuell) vorbereiteten Akteninhaltes über seine Ermittlungen als Zeuge aussagt, oder ob er daran noch eine konkrete Erinnerung hat. Der Verteidiger sollte erfragen, was der Ermittler ohne Vorbereitung seiner Aussage noch von der Sache erinnert. Ansonsten erbringt die Vernehmung des Beamten nur, wie gut er den Akteninhalt (auswendig) lernen konnte, was für die Aufklärung des Sachverhalts unerheblich ist.

Ausführlich befasst sich Jansen in dem Aufsatz „Technik der Zeugenvernehmung“ in Widmaier, Münchner Handbuch der Strafverteidigung, 2006, S. 1307 ff. mit dieser Thematik.

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Checkliste zur Befragung des Vernehmungsbeamten

Fragen zum fachlichen Wissen des Vernehmungsbeamten


Auf welcher Dienststelle sind Sie tätig?
Ist das ein Fachkommissariat?
Wie lange sind Sie dort schon tätig?
Haben Sie an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen?
Wenn ja, an welchen?
Verfügen Sie über ein Fachwissen in diesem Deliktsbereich?
Wenn ja, wie haben Sie sich ein Fachwissen angeeignet?
Wussten sie, worauf es bei der Vernehmung zum Verdacht (z.B. der Untreue) rechtlich ankam?
Haben Sie dazu Fragen gestellt?
Wenn ja, sind die dem Vernehmungsprotokoll zu entnehmen?

Fragen zur Vorbereitung des Vernehmungsbeamten


Haben Sie sich auf die Vernehmung vorbereitet?
Wenn ja, worin bestand die Vorbereitung?
Haben Sie sich mit ihren Kollegen vor der Vernehmung über die Sache unterhalten?
Wenn ja, was haben die dazu gesagt?

Fragen zur Sachverhaltskenntnis des Vernehmungsbeamten


Was wussten Sie bis zur Vernehmung des Zeugen von der Sache?
Haben Sie dazu Fragen gestellt?
Hatten Sie sich vor der Vernehmung ein Fragekonzept ausgearbeitet?
Haben Sie während der Befragung Informationen von Kollegen bekommen?
Wenn ja, welche?
Waren diese für Ihre Befragung von Bedeutung?
Wenn ja, in welcher Hinsicht?

Fragen zu einem möglichen Vorgespräch[3]


Haben Sie mit dem Zeugen ein Vorgespräch geführt?
Haben Sie den Zeugen zu Beginn des Vorgesprächs belehrt?
Was war Sinn und Zweck dieses Vorgesprächs aus Ihrer Sicht?
Haben Sie den Inhalt des Vorgesprächs protokollieren wollen?
Wenn nein, warum nicht?
Haben Sie dem Zeugen in dem Vorgespräch erklärt, worum es aus Ihrer Sicht geht?
Wenn ja, wie ist das konkret erfolgt?
Wie hat der Zeuge darauf reagiert?
Haben Sie dem Zeugen erklärt, dass es sich um ein informatorisches Vorgespräch handelt und was der Unterschied zu der eigentlichen Vernehmung ist?
Wie lange hat das Gespräch gedauert?

Fragen zur möglichen Voreingenommenheit des Vernehmungsbeamten


Was war Ziel der Vernehmung dieses Zeugen?
Hatten Sie einen bestimmten Verdacht?
Hatten Sie eine Vorstellung, zu welchem Sachverhalt der Zeuge etwas bekunden konnte?
Haben Sie den Zeugen dazu befragt?
Hat sich diese Vorstellung in der Vernehmung bestätigt?

Fragen zur Vernehmungstechnik


Haben Sie dem Zeugen Fragen gestellt?
Verfügen Sie über eine bestimmte Fragetechnik?
Wenn ja, bitte erläutern Sie diese.
Haben Sie diese hier bei der Vernehmung angewendet?

Wie haben Sie die Vernehmung begonnen?


Konnte der Zeuge zunächst im Zusammenhang berichten?
Wenn ja, wissen Sie noch, was der Zeuge dazu gesagt hat?

Gab es auch Fragen, die der Zeuge nicht beantwortet hat?

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
640 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811457133
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
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