Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 5

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b) Aussage gegen Aussage

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Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, so sind – nach gefestigter BGH-Rechtsprechung – an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen: „Der Tatrichter muß sich bewußt sein, daß die Aussage dieser Zeugin einer besonders gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von besonderer Bedeutung.“ [11] Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH[12] müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Zu prüfen ist damit u. a., ob die Beweiswürdigung lückenhaft ist, also ob sie auch anerkannte Erfahrungssätze der Aussagepsychologie berücksichtigt.[13]

Der Tatrichter hat naheliegende Gesichtspunkte zu prüfen. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde die Aussageanalyse in Anlehnung an die Maßstäbe vornimmt, die der BGH für aussagepsychologische Gutachten entwickelt hat.[14]

Hinweis:

Auch der Verteidiger kann sich an der aussagepsychologischen Prüfstrategie – die ausführlich in diesem Buch dargestellt wird – orientieren. Sein Augenmerk sollte er vor allem auf die sich aus der Akte ergebenden Hinweise auf die Entstehung und Entwicklung der Aussage legen, da darin oftmals Erklärungen für die Beschuldigung zu finden sind. Das gilt für alle Aussagen in jedem Verfahren, nicht nur in den Sexualstrafsachen.

Teil 1 Zeugenaussage › III › 2. BGH-Rechtsprechung: Gutachten ist Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage

2. BGH-Rechtsprechung: Gutachten ist Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage

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Der BGH [2 StR 354/03][15] hat – unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung[16] – klargestellt, dass das Gutachten zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sein kann. Dabei ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wesentlich sind.

Teil 1 Zeugenaussage › III › 3. BGH-Rechtsprechung zur Hypothesenbildung

3. BGH-Rechtsprechung zur Hypothesenbildung

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Erstmals in der Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten hat der BGH den aus der Experimentalpsychologie herrührenden Begriff der „Nullhypothese“ übernommen. Es geht um die wissenschaftlichen Anforderungen, die an die Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu stellen sind.

Den Begriff „Nullhypothese“[17] hat der BGH auch in den Nachfolgeentscheidungen zu der Grundsatzentscheidung verwendet. Erläutert wird der Begriff in der Grundsatzentscheidung[18]. Danach hat der Sachverständige zunächst davon auszugehen, dass die Aussage keinen Erlebnisbezug hat. Hierzu hat er Spezifizierungen[19] zu bilden. Nur wenn er diese zurückweisen kann, gilt das Gegenteil: die Aussage hat einen Erlebnisbezug.

Zum hypothesengeleiteten Vorgehen des Sachverständigen finden sich folgende BGH-Entscheidungen:


Einseitige Hypothesenbildung durch Sachverständigen
Spezifizierung der Nullhypothese: Pseudoerinnerung
• BGH [5 StR 470/07] Spezifizierung der Nullhypothese: sexuelle Kenntnis aus anderer Situation
• BGH [3 StR 301/07] Nur die realistischen Hypothesen berücksichtigen
• BGH [5 StR 416/05] Unglaubhaftigkeitshypothese
Nur die realistischen Hypothesen berücksichtigen
• BGH [5 StR 544/04] Nullhypothese zur Aussagetüchtigkeit
Geprüfte Hypothesen sind im Urteil zu benennen
Erklärungsmöglichkeiten, Hypothesen, sind zu diskutieren
Allgemein
Grundsatzentscheidung

Teil 1 Zeugenaussage › III › 4. BGH-Rechtsprechung zur Beurteilung der Aussagekompetenz

4. BGH-Rechtsprechung zur Beurteilung der Aussagekompetenz

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Aussagekompetenz – Beurteilung

ist

Teil der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

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Die Aussagekompetenz ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussageanalyse zu prüfen. Üblicherweise – und so in § 241 Abs. 2 StPO geregelt – ist der Zeuge (nur) zur Sache zu vernehmen. Vorgelagerte allgemeine routinemäßige Fragestellungen zur Zeugentüchtigkeit sieht die StPO nicht vor, so z. B. nicht die Prüfung der sprachlichen Fähigkeiten des Zeugen. Die Einschätzung, wie sich der Zeuge im Allgemeinen äußert, wie groß sein Wortschatz ist, ob er allgemein – und deshalb auch in der Befragung – eher wenig spricht, ob er sich nur knapp oder ausschweifend äußert, kann für die Beurteilung seiner Aussage aber von Bedeutung sein.

Aussagetüchtigkeitsaspekte finden in der BGH-Rechtsprechung bei kindlichen Zeugen Berücksichtigung. Die Aussagekompetenz erwachsener Zeugen wird in der BGH-Rechtsprechung vor allem bei psychischen Auffälligkeiten, bei Erinnerungsbeeinträchtigung und bei Beschuldigtenaussagen im Zusammenhang mit Alkoholisierung diskutiert.

Die Beurteilung der Qualität einer Aussage gewinnt erst an Aussagekraft durch ihren Bezug zu den spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Aussagenden.

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Beurteilung der Aussagequalität

erfolgt

nur im Zusammenhang mit den Kompetenzen und den Erfahrungen des Zeugen

Dies erfordert die Feststellung und Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Persönlichkeitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualitätsanalyse der Aussage vorgenommen wird. Liegen beim Zeugen Einflüsse vor, die die Zeugentüchtigkeit beeinträchtigen, oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden, so muss im Einzelfall vorab geprüft werden, ob möglicherweise die Zeugentüchtigkeit eingeschränkt ist oder ob z. B. die vorgefundene Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse[27] beeinträchtigt oder durch reine Erfindung[28] erklärbar sein könnte[29]. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Auffälligkeiten einen solchen Schweregrad erreichen, dass sie geeignet sind, die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeinträchtigen. Erst vor diesem Hintergrund kann die Frage beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mit den darin festgestellten Qualitätsmerkmalen möglicherweise ganz oder teilweise ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den Beschuldigten übertragen haben könnte.

a) Aussagekompetenz bei kindlichen Zeugen

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Bei kindlichen Zeugen stellt sich die Frage nach der Aussagekompetenz anders als bei Erwachsenen.

Bei kleinen Kindern richtet sich die Frage, ob sie eine verwertbare Aussage machen können, nach ihrem Entwicklungsstand. Suggestionseffekte können – gerade bei jüngeren Kindern – den Inhalt der Aussage wesentlich verändern. Bei der Beurteilung kindlicher Angaben spielt es auch eine Rolle, ob das Kind schon über ein eigenes bereichsspezifisches Wissen verfügt.

Mit der Aussagekompetenz von kindlichen Zeugen befassen sich z. B. folgende Entscheidungen des BGH:


• BGH [3 StR 281/07] Suggestion, Befragung
• BGH [4 StR 23/07] Fantasiebegabung
Suggestion, Pseudoerinnerung
Suggestion
Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Geschehnissen und bestätigende Gespräche, narzisstische Selbstdarstellung, therapieinduzierte Suggestion
Suggestion
Suggestion
• BGH [5 StR 461/99] Suggestion
Kompetenzanalyse, Suggestion, Sexualwissen
Suggestion
Suggestion

b) Aussagekompetenz bei psychischen Auffälligkeiten

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Eigene Sachkunde. In der Regel ist der erwachsene Zeuge aussagetüchtig. Das beurteilt der Richter mit eigener Sachkunde z. B. bei


Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion, erinnerungsverändernde Hypnosetherapie nach der Tat, polizeiliche Vernehmungen davor
• BGH [1 StR 46/02] narzisstische Störung bei histrionischer Persönlichkeit – Anhörung behandelnder Ärzte

Keine eigene Sachkunde. Die nötige Sachkunde darf sich der Tatrichter nach der BGH-Rechtsprechung[40] bei erwachsenen Zeugen nicht zutrauen, wenn „die Beweislage wegen vorliegender Besonderheiten besonders schwierig ist“. Von solchen Besonderheiten geht die höchstrichterliche Rechtsprechung z. B. bei folgenden psychischen Auffälligkeiten aus:


Alkoholabhängigkeit
Organische Hirnstörung
• BGH [5 StR 534/02] Hirnschädigung
• BGH [1 StR 46/02] Persönlichkeitsstörung
• BGH [1 StR 5/02] Hirnorganische Störung
Borderline, Selbstverletzendes Verhalten
• BGH [5 StR 199/00] Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
• BGH [1 StR 613/99] Amnesie, Erinnerungsinsel
Hörbeeinträchtigung
Borderline, HIV-Enzephalitis
Unterdurchschnittliche Intelligenz
Psychische Auffälligkeiten
• BGH [1 StR 476/96] Histrionische Persönlichkeitsstörung
Alkohol- und Tablettenmissbrauch
Hysterische Neurose
Hirnorganische Störung
Psychosomatische Erkrankung
Magersucht
• BGH [2 StR 439/92] Psychische Störung
Epilepsie
Alkohol- und Drogenmissbrauch
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
• BGH [4 StR 500/88] Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
Depression
Schwachsinn
Psychopharmaka – Alkoholgenuss im Übermaß, Depressionen
Alkoholgenuss – mehr als 3 ‰ zur Tatzeit
Heroinabhängigkeit

Alkoholkonsum bei Erwachsenen


• BGH [1 StR 46/02] Alkoholkonsum
Anreicherung der Erinnerung bei Müdigkeit und Alkohol
Alkohol- und Tablettenmissbrauch

c) Erinnerung

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Verdrängung



Erinnerung bei lange zurückliegenden Vorgängen. Die Erinnerungsfähigkeit hängt bei länger zurückliegenden Vorgängen – nach BGH [4 StR 412/00] – „maßgebend unter anderem von der Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, von der Häufigkeit ähnlicher Vorgänge und der Länge des Zeitablaufs“ ab.

d) Erfindungskompetenz

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Die Erfindungskompetenz ist ein in der bisherigen Rechtsprechung eher vernachlässigter Gesichtspunkt, obwohl er bei der Prüfung, ob der Zeuge bewusst falsch aussagt, eine entscheidende Rolle spielt.[66] Es geht um die Fähigkeit, sich eine Aussage auszudenken.


• BGH [3 StR 281/07] Intellektuelle Fähigkeiten des Zeugen, sich die Aussage auszudenken

Sexuelle Vorerfahrungen/Eigene Missbrauchserfahrungen des Aussagenden. Der Aussagepsychologe prüft im Rahmen der Aussagetüchtigkeit auch, über welche sexuellen Vorerfahrungen bzw. über welche sexuellen Kenntnisse der kindliche Zeuge verfügt. Das ist für die Prüfung der sog. Übertragungshypothese – ob der Zeuge den behaupteten sexualbezogenen Sachverhalt in einem anderen Zusammenhang oder mit einer anderen Person erlebt hat – von Belang.

In diesem Zusammenhang sind Fragen zum Privat- und Intimleben des Aussagenden – nach BGH [1 StR 498/04][67] – unerlässlich, wonach im Rahmen „der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen“ und die Befragung dazu nur nach sorgfältiger Prüfung statthaft ist.

Sexuelle Vorerfahrungen/Eigene Missbrauchserfahrungen des Aussageempfängers. Auch die Aussage des sog. Aussageempfängers ist einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Aussageempfänger ist die Person, der gegenüber der Zeuge sich zu dem Vorwurf äußert. Zu prüfen ist vor allem, ob er in dem Gespräch mit dem Zeugen voreingenommen ist, ein bestimmtes Geschehen im Blick hat oder sich vorstellt und den Zeugen dementsprechend dazu befragt.

Ist z. B. eine Mutter selbst von ihrem Stiefvater missbraucht worden und erfährt sie, dass ihrer Tochter „dasselbe“ mit ihrem Lebensgefährten passiert ist, wird das sicher in ihre Reaktion mit einfließen. Nahe liegt, dass sich die Mutter in einem Gespräch mit der Tochter an ihren eigenen Erlebnissen „orientiert“ und so z. B. die Tochter in der Befragung „lenkt“, z. B. danach fragt, ob der Lebensgefährte ihr auch die Hand in die Hose gesteckt hat, wenn die Mutter das mit ihrem Stiefvater auch so erlebt hat. Eine solche Erwartungshaltung bzw. Voreinstellung kann die Antworten der Tochter erheblich beeinflussen. Hier wird man das Augenmerk auf die ursprünglichen Angaben des Zeugen und mögliche Veränderungen – womöglich noch in demselben Gespräch – lenken müssen, erst recht, wenn die Zeugin erst in dem Gespräch mit dem Aussageempfänger von deren Vorerfahrung erfährt.

Von daher überwiegt das Aufklärungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Aussageempfängers als Zeugen i. S. d. § 68a StPO.

Früheres Verhalten in vergleichbaren früheren Lebenssituationen. Zeugen können auch nach ihren Alkoholkonsumgewohnheiten gefragt werden, ebenso zu möglichem Drogenkonsum, wenn das einen Zusammenhang zu dem erhobenen Vorwurf hat.


Fehlverhalten bei oder nach Beendigung privater Beziehung, z. B. Alkoholismus

Teil 1 Zeugenaussage › III › 5. BGH-Rechtsprechung zur Fehlerquellenanalyse

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