Kitabı oku: «Selbstbestimmung im Sterben - Fürsorge zum Leben»

Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio ist Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin der Universität Lausanne, Chefarzt der Abteilung Palliativmedizin am Universitätsspital Lausanne und Lehrbeauftragter für Palliativmedizin der Technischen Universität München.
Prof. Dr. med. Dr. phil. Ralf J. Jox ist Professor für geriatrische Palliativmedizin und für Medizinethik an der Universität Lausanne und leitet die Einheit für Klinische Ethik am Universitätsspital Lausanne.
Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer. und ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrates.
Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing ist Direktor des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin der Universität Tübingen und ehemaliger Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer.
Gian Domenico Borasio Ralf J. Jox Jochen Taupitz Urban Wiesing
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2., erweiterte und überarbeitete Auflage 2020
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039064-5
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pdf: ISBN 978-3-17-039065-2
epub: ISBN 978-3-17-039066-9
mobi: ISBN 978-3-17-039067-6
Inhalt
1 Autoren
2 Vorworte
3 Vorwort zur 1. Auflage
4 Vorwort zur 2. Auflage
5 1 Einleitung
6 1.1 Problem
7 1.1.1 Rahmenbedingungen für medizinische Entscheidungen am Lebensende
8 Definitionen
9 1.1.2 Praxis und Regelung der Suizidhilfe in Deutschland
10 1.1.3 Urteil des Bundesverfassungsgerichts und gesetzlicher Regelungsbedarf
11 1.2 Ziele dieses Gesetzesvorschlags
12 2 Gesetzesvorschlag
13 3 Begründung
14 3.1 Ausgangslage
15 3.1.1 Gesellschaftlicher Hintergrund
16 3.1.2 Aktuelle Rechtslage
17 3.1.2.1 Strafrecht
18 3.1.2.2 Betäubungsmittelgesetz
19 3.1.2.3 Ärztliches Standesrecht
20 3.1.2.4 Verfassungsrechtliche Bewertung
21 3.1.2.5 Europarecht
22 3.1.3 Regelungen in anderen Ländern
23 3.1.3.1 Niederlande, Belgien und Luxemburg
24 3.1.3.2 Kanada
25 3.1.3.3 Schweiz
26 3.1.3.4 USA
27 3.2 Die Lösung des Gesetzesvorschlags
28 3.2.1 Medizinische Aspekte
29 3.2.1.1 Gründe für Wünsche nach Suizidhilfe
30 3.2.1.2 Rolle und Reichweite der Palliativmedizin
31 3.2.1.3 Suizide bei nicht somatisch kranken Menschen
32 3.2.1.4 Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen
33 3.2.2 Gesellschaftliche Aspekte
34 3.2.2.1 Die Einstellungen der Bürger und Ärzte zur Suizidhilfe
35 3.2.2.2 Erfahrungen mit gesetzlichen Regelungen der Suizidhilfe
36 3.2.3 Ethische Grundlagen dieses Gesetzesvorschlags
37 3.3 Begründung des Gesetzesvorschlags im Detail
38 3.4 Begleitende Maßnahmen
39 3.4.1 Dokumentation und wissenschaftliche Begleitforschung
40 3.4.2 Palliativmedizin, Suizidprävention, Übertherapie und soziale Maßnahmen
41 3.4.2.1 Palliativmedizin und Hospizarbeit
42 3.4.2.2 Suizidprävention
43 3.4.2.3 Übertherapie und Unterversorgung
44 3.4.2.4 Soziale Maßnahmen
45 4 Schlussbemerkung
46 Literatur
Autoren
Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio
Lehrstuhl für Palliativmedizin
Universität Lausanne
Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV)
Av. Pierre Decker 5
CH-1011 Lausanne, Schweiz
Prof. Dr. med. Dr. phil. Ralf J. Jox
Professur für geriatrische Palliative Care
und Einheit für klinische Ethik
Universität Lausanne
Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV)
Av. Pierre Decker 5 CH-1011 Lausanne, Schweiz
Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz
Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim
Universität Mannheim
Schloss
D-68131 Mannheim
Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing
Institut für Ethik und Geschichte der Medizin der
Universität Tübingen
Gartenstr. 47
D-72074 Tübingen
Vorworte
Vorwort zur 1. Auflage
Die aktuelle öffentliche Diskussion über die sogenannte »Sterbehilfe« wird teilweise ausgesprochen emotional geführt. Das ist angesichts der existentiellen Dimension der besprochenen Fragen verständlich. Bisweilen entsteht allerdings der Eindruck, dass ausgeprägt weltanschauliche Positionen zur Sprache kommen, die gelegentlich einem gewissen Dogmatismus nahestehen. Eine sachliche Diskussion ist auf dieser Grundlage schwierig.
Die Autoren dieses kleinen Werkes vertreten drei wissenschaftliche Disziplinen, die eng mit der Thematik verbunden sind: die Medizinethik, das Medizinrecht und die Palliativmedizin. Sie halten es für ihre Pflicht, in dieser Situation die Beratungsfunktion für die Politik, die eine wichtige Aufgabe der Wissenschaft darstellt, proaktiv auszuüben. Sie unterbreiten deshalb an dieser Stelle einen konkreten Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids. Dieser ist auf der Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Thematik, einschließlich der neuesten empirischen Daten und der Erfahrungen anderer Länder, entwickelt worden. Auch wenn sich eine gesetzliche Regelung nicht automatisch aus wissenschaftlichen Erkenntnissen ableiten lässt, so dürften gesetzliche Regelungen, die verlässliche Erkenntnisse über die Realität ignorieren, keine klugen sein. Der hier unterbreitete Vorschlag ist selbstverständlich diskussionsbedürftig. Jedoch sind die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
Die Autoren hoffen, mit diesem Vorschlag einen Beitrag zu einer nüchternen und sachgerechten Diskussion dieses kontroversen Themas leisten zu können. Für Kommentare, konstruktive Kritik und Anregungen zur Verbesserung sind wir jederzeit dankbar.
Lausanne/München/Mannheim/Tübingen, im August 2014
Die Verfasser
Vorwort zur 2. Auflage
Die Diskussion über die gesetzliche Regelung der Suizidhilfe hat seit dem Erscheinen der ersten Auflage unseres Buches unterschiedliche Phasen durchschritten. Zunächst beschloss der Bundestag Ende 2015 das »Gesetz über die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung«, obwohl zahlreiche Experten aus Medizin, Straf- und Verfassungsrecht nicht zuletzt dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage stellten. Tatsächlich war der neue § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) im Ergebnis ein Gesetz, das Suizidhilfe de facto verhinderte. Es stellte insbesondere die Ärzte unter erhebliche strafrechtliche Androhung und nahm nur die Angehörigen sowie nahestehende Personen von Strafbarkeit aus – die aber in aller Regel nicht über die nötigen Fachkenntnisse und den Zugang zu geeigneten Mitteln verfügen, um verantwortungsvoll Suizidhilfe zu leisten.
Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Dezember 2015 in Karlsruhe eingelegt. Eilrechtsanträge, das Gesetz außer Vollzug zu setzen, hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2015 jedoch abgelehnt. Die politische und gesellschaftliche Kontroverse nahm an Intensität zu, als das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 entschied, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dürfe Anträge, Mittel zum freiverantwortlichen Suizid zur Verfügung zu stellen, unter engen Voraussetzungen nicht ablehnen. Das Bundesministerium für Gesundheit wies daraufhin das BfArM an, trotz des höchstrichterlichen Urteils alle weiteren Anträge abzulehnen, was ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gesamtthematik umso dringlicher werden ließ. Nach langer Bedenkzeit und einer zweitägigen mündlichen Verhandlung im April 2019 wartete das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 mit einem überaus deutlichen Urteil auf: Es erklärte den § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig, da zur Menschenwürde auch das Recht gehöre, freiverantwortlich seinem Leben selbst ein Ende zu setzen und dabei auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen.
Gleichzeitig mit der für viele Beobachter überraschend starken Betonung des Autonomie-Prinzips hat das Gericht auch die Gefahren einer unregulierten Suizidhilfe angesprochen und dem Gesetzgeber Hinweise zu einer verfassungsgemäßen Regelung gegeben. Es obliegt nun dem Deutschen Bundestag, ein Gesetz zu erlassen, das den verfassungsrechtlich wie ethisch hochrangigen Grundsätzen der Selbstbestimmung und der Fürsorge für das Leben auf gesellschaftlich akzeptable und nachhaltige Weise Geltung verschafft. Mit Blick auf diese Aufgabe des Parlaments haben wir unseren Gesetzesvorschlag von 2014 unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse überarbeitet und den Vorgaben des Verfassungsgerichts angepasst.
Wie schon 2014 hoffen wir, mit diesem konkreten Vorschlag einen Beitrag zu einer nüchternen und sachgerechten Diskussion dieses kontroversen Themas leisten zu können. Für Kommentare, konstruktive Kritik und Anregungen zur Verbesserung sind wir auch diesmal jederzeit dankbar.
Lausanne/Mannheim/Tübingen, im Juni 2020
Die Verfasser
1
Einleitung
1.1
Problem
1.1.1 Rahmenbedingungen für medizinische Entscheidungen am Lebensende
In Deutschland stirbt die Mehrzahl der Bürger1 im Rahmen von fortschreitenden, unheilbaren Erkrankungen, bei denen das Lebensende Wochen oder gar Monate im Vorhinein absehbar und gestaltbar ist. Das gilt selbst für die gegenwärtige Situation, in welcher die Pandemie Covid-19 auf dramatische Art und Weise in Erinnerung ruft, dass der Tod auch schnell und unvorhergesehen eintreten kann. Gleichwohl geht die langfristige Tendenz in unserer Gesellschaft dahin, dass die weit überwiegende Mehrheit der Menschen an chronischen Erkrankungen verstirbt, die allermeisten davon hochbetagt.
Jeder Bürger, der die Fähigkeit zur rechtsgültigen Einwilligung in medizinische Maßnahmen besitzt, kann lebenserhaltende Behandlungen (z. B. Reanimation, Beatmung, Chemotherapie, Dialyse) ablehnen, um das Sterben zuzulassen. Die Umsetzung des Willens kann, ethisch und rechtlich gleichwertig, durch Unterlassen einer potenziell lebenserhaltenden Behandlung oder durch Beendigung einer bereits begonnenen lebenserhaltenden Behandlung erfolgen.2 Gleichermaßen muss eine Behandlung unterbleiben oder beendet werden, wenn dies aus einer Patientenverfügung, einer im Voraus mündlich geäußerten Behandlungsablehnung oder dem mutmaßlichen Willen des Patienten eindeutig ersichtlich wird.3 Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts von 2009 hierfür klare Regelungen erlassen. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) die strafrechtlichen Bedingungen für einen erlaubten Behandlungsabbruch festgestellt.4
Die palliativmedizinische und hospizliche Betreuung und Begleitung am Lebensende haben sich in Deutschland in den letzten zwanzig Jahren deutlich verbessert. Auch wenn Deutschland dadurch im internationalen Vergleich gut dasteht,5 ist die Versorgung in manchen Bereichen des Gesundheitswesens und bei manchen Krankheitsbildern noch unzureichend, insbesondere bei nicht-onkologischen Erkrankungen und speziell bei Demenzerkrankungen. Die schmerz- und symptomlindernde Therapie ist noch nicht überall auf höchstem Standard. Dies liegt unter anderem daran, dass bei manchen Ärzten immer noch die Befürchtung besteht, durch Verabreichung von hochwirksamen Schmerzmitteln gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften oder gar gegen das Tötungsverbot zu verstoßen. Dabei hat der Bundesgerichtshof schon im letzten Jahrhundert klargestellt, dass eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Maßnahme auch dann durchgeführt werden darf, wenn als mögliche (nicht beabsichtigte) Nebenfolge der Tod früher eintreten könnte (sogenannte »indirekte Sterbehilfe«).6
Im Gegensatz hierzu ist die Tötung auf Verlangen in Deutschland nach § 216 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Aktuell lassen weltweit lediglich die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Kanada und Kolumbien sowie der australische Bundesstaat Victoria die Tötung auf Verlangen unter gesetzlich definierten Bedingungen straffrei (
Kap. 3.1.3). Deutlich von der Tötung auf Verlangen zu unterscheiden ist die freiverantwortliche Selbsttötung und die Hilfe dazu (auch assistierter Suizid genannt). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die freiverantwortlich handelnde Person selbst die Tatherrschaft innehat, also die letzte zur Tötung führende Handlung (etwa die Einnahme eines Medikaments) selbst durchführt, während ihr eine andere Person nur bei der Vorbereitung hilft, zum Beispiel indem sie das tödliche Mittel verschafft.
Definitionen
Der hier unterbreitete Vorschlag orientiert sich an der Terminologie, die unter anderem der Nationale Ethikrat, Vorgänger des Deutschen Ethikrats, im Jahre 2006 vorgeschlagen hat:7
Beim Sterbenlassen des Patienten (früher als »passive Sterbehilfe« bezeichnet) wird eine lebensverlängernde medizinische Behandlung unterlassen. Dadurch kann der krankheitsbedingte Tod früher eintreten, als dies mit der Behandlung aller Voraussicht nach der Fall wäre. Das Sterbenlassen kann darin bestehen, dass eine lebensverlängernde Maßnahme erst gar nicht eingeleitet wird oder dass eine bereits begonnene Maßnahme nicht fortgeführt oder durch aktives Eingreifen beendet wird (juristischer Begriff: »Behandlungsabbruch«).8
Bei Therapien am Lebensende können Maßnahmen durchgeführt werden, die das Ziel haben, Leiden zu lindern, bei denen jedoch in Kauf genommen wird, dass sie möglicherweise die letzte Lebensphase verkürzen und dadurch einen vorzeitigen Tod herbeiführen (früher als »indirekte Sterbehilfe« bezeichnet). Daten aus der palliativmedizinischen Forschung weisen allerdings darauf hin, dass eine korrekt durchgeführte Schmerz- und Symptombehandlung nur äußerst selten ein lebensverkürzendes Risiko birgt, vielmehr in aller Regel eher lebensverlängernd wirkt.9
Tötung auf Verlangen (früher als »aktive Sterbehilfe« bezeichnet): Hierbei tötet jemand einen anderen auf dessen ernsthaften Wunsch hin, etwa indem er ein todbringendes Mittel per Injektion verabreicht, um dadurch den Tod herbeizuführen, der krankheitsbedingt zu diesem Zeitpunkt noch nicht eintreten würde. Die Tatherrschaft liegt nicht beim Betroffenen, sondern bei der anderen Person, etwa beim Arzt.
Hilfe zur Selbsttötung liegt vor, sofern ein Arzt oder eine andere Person jemanden bei der Vorbereitung oder Durchführung einer freiverantwortlichen Selbsttötung unterstützt, etwa indem der Helfende ein todbringendes Mittel verordnet oder verschafft. Dabei führt der Betroffene die Tat selbst aus und behält die Tatherrschaft. Dadurch ist die Hilfe zur Selbsttötung klar von der Tötung auf Verlangen abgegrenzt.
1.1.2 Praxis und Regelung der Suizidhilfe in Deutschland
Die Selbsttötung und ihr Versuch sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbar. Konsequenterweise traf dies bis zum Jahre 2015 ebenfalls auf die Hilfe zur Selbsttötung zu, sofern die Selbsttötung oder deren Versuch freiverantwortlich erfolgte. Nachdem in den Jahren vor 2015 vermehrt Suizidhilfe durch private Vereine und Einzelpersonen in Deutschland durchgeführt und auch medial darüber berichtet wurde, entstand eine gesellschaftliche Diskussion um eine mögliche gesetzliche Regelung der Suizidassistenz. Die erste Auflage des vorliegenden Buches, die im Jahr 2014 erschien, wurde durch diese Diskussion veranlasst und brachte einen konkreten Gesetzesvorschlag in die Debatte ein. Im Deutschen Bundestag entstanden schließlich vier verschiedene Gesetzesentwürfe interfraktioneller Gruppen. Am 5. November 2015 entschieden sich die Parlamentarier mehrheitlich für einen Entwurf, der als »Gesetz über die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung« am 10. Dezember 2015 schließlich Gesetzeskraft erlangte.
Dieses Gesetz hat über den neuen § 217 StGB geregelt, dass eine Förderung der freiverantwortlichen Selbsttötung dann strafbar ist, wenn sie geschäftsmäßig geschieht. Dabei bezieht sich der juristische Fachbegriff der »Geschäftsmäßigkeit« auf eine Tätigkeit, welche auf Wiederholung bzw. Dauer angelegt ist. Ein Gewinnerzielungsinteresse ist hierbei nicht notwendig. Ausgenommen von dieser Strafbarkeit wurden ausdrücklich Angehörige und Nahestehende.
Das Gesetz hat von Beginn an viel Kritik und Ablehnung erfahren, sowohl in der Politik, in juristischen und medizinischen Fachkreisen, als auch in der Öffentlichkeit. Wir selbst haben im Jahr 2017 ausführliche Kommentare zu diesem Gesetz aus ethischer, juristischer und medizinischer Sicht veröffentlicht.10 Dieser Paragraf hat faktisch die Möglichkeit zur Hilfe bei freiverantwortlichen Suiziden in Deutschland abgeschafft. Da die Anwendung des Begriffs »geschäftsmäßig« unklar und kontrovers blieb, haben selbst Ärzte, welche der Suizidhilfe offen gegenüberstanden, eine solche Handlung aus Angst vor strafrechtlichen Folgen gescheut. Hinzu kommt, dass das ärztliche Standesrecht in Bezug auf die ärztliche Suizidhilfe nicht bundeseinheitlich ist: Während die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) einen Verbotspassus empfiehlt (»Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten«11), haben nur zehn der 17 Landesärztekammern diesen Passus in ihre Berufsordnungen übernommen. Sechs Landesärztekammern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) verzichten bewusst auf diesen Satz und erlauben damit die ärztliche Suizidhilfe. Die Berufsordnung in Westfalen-Lippe wählt einen Zwischenweg: Ärzte »sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.«12
Da Angehörige in der Regel weder das erforderliche Wissen noch den Zugang zu den nötigen Medikamenten haben, kam es im weiteren Verlauf zu zwei parallelen Entwicklungen: Einerseits versuchte der Verein Sterbehilfe Deutschland e. V. um Roger Kusch, aus der Schweiz heraus Suizidhilfe für Deutsche anzubieten. Zugleich blieb die Zahl der Deutschen hoch, die mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz aus dem Leben schieden. Laut den von Dignitas veröffentlichten Statistiken kommen knapp 44 % aller Menschen, die durch Dignitas Suizidhilfe erhalten, aus Deutschland.13 Bezogen auf die Zahlen der letzten Jahre nehmen demnach etwa 73 deutsche Bürger jährlich in der Schweiz Suizidhilfe von Dignitas in Anspruch.
Andererseits gab es Betroffene, welche das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) um die Abgabe todbringender Betäubungsmittel baten. Diese Anfragen mehrten sich insbesondere, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 2. März 2017 auf der Basis grundgesetzlicher Erwägungen entschied, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels zur freiverantwortlichen Selbsttötung unter bestimmten Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden könne. Diese Situationen seien dann geben, wenn (1) der Betroffene unter einer schweren und unheilbaren Erkrankung leide, die zu unerträglichem und nicht zu lindernden Leiden führe, (2) der Betroffene entscheidungsfähig sei und sich frei und ernsthaft zum Suizid entschieden habe, und (3) eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Auf Weisung der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe und Jens Spahn wurden die über 100 beim BfArM eingereichten Anfragen trotz der höchstrichterlichen Entscheidung nicht bearbeitet bzw. abschlägig beschieden, weshalb der Unmut der Antragstellenden zunahm.
1.1.3 Urteil des Bundesverfassungsgerichts und gesetzlicher Regelungsbedarf
Das Bundesverfassungsgericht hat auf der Basis zahlreicher Anträge von Ärzten, Juristen und Vereinen den § 217 StGB überprüft und mit Urteil vom 26. Februar 2020 für verfassungswidrig und nichtig erklärt (
Kap. 3.1.2.4). Der Zweite Senat unter Führung des Präsidenten Andreas Voßkuhle hat klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf dem Boden der Menschenwürde ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben enthalte, welches auch das Recht einschließe, freiverantwortlich seinem Leben selbst ein Ende zu setzen und dabei auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen. Dieses Recht lief aber gemäß dem Gericht durch § 217 StGB faktisch leer. Zugleich hat das Gericht dem Gesetzgeber durchaus Spielräume einer Regelung eröffnet und Kriterien nahegelegt, welche den Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen ins Zentrum stellen.
Es gibt derzeit bereits politische Bestrebungen, eine neue, verfassungskonforme gesetzliche Regelung für die Suizidhilfe zu finden. Als Autoren eines Gesetzesvorschlags von 2014 stimmen wir diesem Grundanliegen zu und haben unseren Gesetzesvorschlag nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts überarbeitet. Ohne eine sinnvolle gesetzliche Regelung ist die Praxis der Suizidhilfe nicht unproblematisch, wie die Vergangenheit gezeigt hat. Wenn weder strafrechtliche noch einheitliche arztrechtliche Regeln vorhanden sind und es keine Sorgfaltskriterien geschweige denn Dokumentationserfordernisse oder Meldeverfahren gibt, ist die Praxis der Suizidhilfe nicht nur sehr heterogen, unkontrolliert und intransparent, sondern auch aus ethischer und rechtlicher Sicht fragwürdig:
Veröffentlichte Einzelberichte über Fälle von Suizidhilfe lassen erhebliche Zweifel an der Freiverantwortlichkeit mancher Sterbewilliger aufkommen, insbesondere wenn es sich um psychisch Kranke ohne lebensverkürzende körperliche Krankheiten handelt.
Da sich neben Ärzten auch medizinisch nicht geschulte Laien als Suizidhelfer betätigen, besteht die Gefahr, dass die medizinische Aufklärung über Krankheitsverlauf, Prognose und alternative Behandlungsmöglichkeiten fehlt oder unzureichend ist; die umfassende Aufklärung stellt jedoch eine notwendige Bedingung für eine informierte Entscheidung des Suizidwilligen dar. Es ist ansonsten davon auszugehen, dass nicht alle therapeutischen Chancen genutzt werden bzw. schon die Aufklärung des Betroffenen über diese Möglichkeiten unterbleibt. Dabei ist es im Sinne des Lebensschutzes geboten, z. B. eine behandelbare Depression zunächst zu behandeln oder eine unzureichende Symptomkontrolle zu optimieren, bevor eine Suizidhilfe erwogen wird.
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass manche Suizidhelfer die Sterbewilligen bedrängen und unangemessene finanzielle Forderungen stellen. Eine ungeregelte, intransparente Situation trägt dazu bei, dass Menschen mit Suizidwünschen ausgenutzt werden können.
In der Durchführung des Suizids werden die Sterbewilligen oft allein gelassen (nicht zuletzt deshalb, weil Ärzte rechtliche Konsequenzen aufgrund ihrer Garantenstellung befürchten), und die Umstände und Methoden des Suizids sind zuweilen unwürdig. Dies resultiert nicht selten in Suiziden, die für die Betroffenen mit großem Leid verbunden sind. Sie belasten auch die Angehörigen in besonderer Weise.
Viele Menschen wagen es nicht, mit ihren Ärzten über ihre Suizidwünsche zu sprechen – aus Angst, abgewiesen oder im schlimmsten Fall sogar in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Damit gehen wertvolle Möglichkeiten zur Hilfe in einer Notlage verloren.
Weil ein seriöser Ansprechpartner vielfach fehlt, der die Wünsche der Betroffenen nicht von vornherein ablehnt, wählen manche Menschen Suizidformen, die Dritte gefährden oder erheblich belasten (z. B. Lokführer, U-Bahn-Fahrer).
Da verlässliche Zahlen über Häufigkeit und Durchführung von Suizidassistenz in Deutschland fehlen, kann sich die Gesellschaft keine fundierte Rechenschaft über diese Praxis und ihre Entwicklung geben.
Die Rechtsunsicherheit stellt insbesondere für Ärzte, aber auch für alle anderen beteiligten Bürger, eine große Belastung dar und behindert einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem sensiblen Thema.
Aus diesen Gründen erscheint es aus medizinischer, ethischer und juristischer Sicht unverantwortlich, auf eine gesetzliche Regelung zu verzichten. Die Kombination aus Tabuisierung, Rechtsunsicherheit sowie unkontrollierter, nicht dokumentierter und missbrauchsanfälliger Praxis stellt eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben, körperliche Integrität, Selbstbestimmung und Freiheit der Person dar.
1.2
Ziele dieses Gesetzesvorschlags
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil das Autonomie-Prinzip als Richtmaß für die rechtliche Bewertung der Suizidhilfe eingesetzt. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, das komplementäre und ethisch wie verfassungsrechtlich hochrangige Prinzip der Fürsorge ebenso zur Geltung kommen zu lassen, wozu es auch explizit vom Verfassungsgericht ermutigt wird. Da die mit Abstand größte Gruppe der Suizidwilligen aus somatisch schwerkranken Menschen besteht, sowie aus zahlreichen weiteren Gründen, die in Kapitel 3.2.3 ausgeführt werden (
Kap 3.2.3), erscheint es sinnvoll, die Ärzte mit der Verantwortung für die Suizidhilfe zu betrauen – einschließlich der Koordinierung des interdisziplinären Beratungs- und Begleitungsprozesses –, zumal sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine fürsorge- und lebensorientierte Durchführung dieser komplexen Aufgabe besitzen.
Der hier unterbreitete Gesetzesvorschlag versucht, durch eine verfassungskonforme Regelung im Strafrecht das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben im Sinne der freiverantwortlichen, assistierten Selbsttötung zu garantieren und damit die Vielfalt der Vorstellungen der Bürger zu einem gelingenden Leben und Sterben zu respektieren. Andererseits sollen im Sinne des Lebensschutzes vorschnelle Erfüllung, Missbrauch und Bedrängung zum Suizid besser als bisher verhindert werden. Die hohen Anforderungen an das Handeln der Ärzte sollen voreilige Suizide aufgrund affektiver Impulse, vorübergehender Lebenskrisen, unzureichender medizinischer Versorgung oder sozialem Druck verhindern und damit suizidpräventiv wirken. Da andere Berufsgruppen oder Laien die notwendigen fachlichen Kompetenzen zur Durchführung der komplexen und anspruchsvollen Aufgabe der Suizidberatung und Suizidhilfe nicht vorweisen können, wird ihnen im Sinne des Schutzes der Betroffenen die Durchführung der Suizidhilfe strafrechtlich verwehrt, sofern es sich nicht um Nahestehende oder Angehörige handelt, die in der Regel aus Mitgefühl einer eng verbundenen Person Hilfe leisten.
Der Gesetzesvorschlag stellt Anforderungen an die Dokumentation und will zur Transparenz beitragen. Er soll ebenfalls verhindern, dass sich Bestrebungen zur Legalisierung der Tötung auf Verlangen durchsetzen. Die Tötung auf Verlangen wird von diesem Gesetzentwurf nicht berührt und soll auch weiterhin nach § 216 StGB strafbar bleiben.
Zusammengefasst verfolgt der Gesetzvorschlag somit folgende Ziele:
Respekt vor der Autonomie der Menschen
Fürsorge durch fachkundige ärztliche Beratung und Begleitung
Schutz vor sozialem Druck auf Betroffene
Suizidprävention
Vermeidung einer Freigabe der Tötung auf Verlangen
Rechtssicherheit für alle Beteiligten
Transparenz durch Dokumentation
1 Ausschließlich aus Gründen der Lesbarkeit wird hier auf eine Mehrfachnennung weiblicher, männlicher und diverser Personen oder andere gendersensitive Sprachformen verzichtet. Gemeint sind – sofern nicht anders erwähnt – stets Personen jeden Geschlechts.
2 BGH, Urteil v. 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – BGHSt 55, 191 – 206 = NJW 2010, 2963.
3 Vgl. § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aber auch BGH, Beschluss v. 06.07.2016 – XII ZB 61/16 – BGHZ 211, 67 sowie BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 – BGHZ 214, 62 und BGH, Beschluss vom 14.11.2018 XII ZB 107/18 – NJW 2019, 600.
4 BGH, Urteil v. 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – BGHSt 55, 191 – 206 = NJW 2010, 2963.
5 Vgl. etwa Economist Intelligence Unit (2015).
6 BGH, Urteil v. 15.11.1996 – 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301 ff.
7 Nationaler Ethikrat (2006), S. 96–101.
8 Vgl. dazu BGH, Urteil v. 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – BGHSt 55, 191–206 = NJW 2010, 2963.
9 Vgl. hierzu etwa Thorns/Sykes (2000); Bakker et al. (2008); Maltoni et al. (2009).
10 Borasio/Jox/Taupitz/Wiesing, 2017; Siehe auch Borasio/Jox, 2017
11 § 16 S. 3 (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) in der Fassung von 2018.
12 § 16 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe aus dem Jahr 2012, jetzt in der Fassung von 2018
13 Vgl. Statistik auf der Homepage von Dignitas: http://www.dignitas.ch/images/stories/pdf/statistik-ftb-jahr-wohnsitz-1998-2019.pdf (aufgerufen am 24.5.2020)
2
Gesetzesvorschlag
Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 durch folgende Angaben ersetzt:
»§ 217 Hilfe zur Selbsttötung
§ 217a Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung«
2. § 217 wird wie folgt gefasst:
»§ 217
Hilfe zur Selbsttötung
(1) Ein Arzt darf einem freiverantwortlich handelnden Volljährigen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland auf sein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin Hilfe zur Selbsttötung leisten, wenn
1. er aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit der Person zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Entschluss zur Selbsttötung auf reiflicher Überlegung beruht, dauerhaft besteht und nicht durch eine akute psychische Störung oder eine vorübergehende Lebenskrise bedingt ist,
2. nach seiner Überzeugung der Entschluss zur Selbsttötung nicht auf Zwang, Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Einflussnahme durch Dritte zurückzuführen ist,
3. er die Person umfassend und lebensorientiert über ihren Zustand, dessen Aussichten, mögliche Formen der Suizidhilfe sowie über Handlungsalternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten – aufgeklärt und dies sowie den Sterbewunsch und den Wunsch nach Suizidhilfe dokumentiert hat,
4. er mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt hinzugezogen hat, der mit der Person persönlich gesprochen und in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt hat, dass die in den Punkten 1 bis 3 bezeichneten Vorgaben in Bezug auf den Entschluss zur Selbsttötung erfüllt sind, und
5. zwischen dem nach dem Aufklärungsgespräch gemäß Nr. 3 geäußerten Verlangen nach Hilfe und der Hilfe selbst mindestens zehn Tage verstrichen sind und der Arzt der Überzeugung ist, dass der Sterbewunsch nach Aufklärung realitätsbezogen und am eigenen Selbstbild des Betroffenen orientiert ist.
(2) Angehörige oder nahestehende Personen eines freiverantwortlich handelnden Volljährigen machen sich nicht strafbar, wenn sie diesem auf sein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin Hilfe zur Selbsttötung leisten.
(3) Wer einem Anderen Hilfe zur Selbsttötung leistet und nicht die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 erfüllt, wird, wenn die Selbsttötung ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Niemand ist zu einer Hilfe zur Selbsttötung verpflichtet.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln, insbesondere zu
1. den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte, wobei einer der beiden Ärzte über psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Fachkenntnisse verfügen muss,
2. den Anforderungen an die Aufklärungspflichten,
3. den Anforderungen an die Dokumentation und Meldepflichten,
4. den Anforderungen an Krankenhäuser und andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung, in denen Ärzte Hilfe zum Suizid anbieten,
5. der Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung.
3. § 217a wird wie folgt gefasst:
»§ 217a
Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung
1. Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Hilfeleistung zur Vornahme einer Selbsttötung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung darüber unterrichten oder unterrichtet werden, welche Ärzte bereit sind, Hilfe zur Selbsttötung unter den Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 zu leisten.«
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt ergänzt:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
»Die Anwendung ist auch begründet, wenn die Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind.«
Artikel 3
Inkrafttreten
»Dieses Gesetz tritt am …….. (Tag nach der Verkündung) in Kraft.«
3
Begründung
3.1
Ausgangslage
3.1.1 Gesellschaftlicher Hintergrund
Die Frage, wie Hilfe zur Selbsttötung gesetzlich geregelt werden soll, stellt sich vor einem gesellschaftlichen Hintergrund, der sich von vergangenen Zeiten deutlich unterscheidet. Die Bürger in den westlichen Industrienationen tendieren mehrheitlich zu einer Freigabe der organisierten Suizidhilfe, ja sogar zur Freigabe der Tötung auf Verlangen (
Kap. 3.2.2.1). Sie betrachten diese Themen zudem als höchstpersönliche Angelegenheiten, für die einzig sie selbst und keine anderen Personen oder Institutionen die Zuständigkeit besitzen, auch nicht der Staat. Hier ist eine Entwicklung hin zur Pluralisierung und Individualisierung der Vorstellungen zu beobachten. Dies gilt auch für Ärzte: Innerhalb ihrer Profession finden sich gleichermaßen ganz unterschiedliche Einstellungen zu den verschiedenen Formen der Sterbehilfe.
Die Entwicklung hin zur Pluralisierung korrespondiert mit dem Verständnis des Grundgesetzes, demzufolge ein Staat die jeweiligen Lebens- und Sterbeentwürfe seiner Bürger nicht zu bewerten hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung nachdrücklich bekräftigt: »Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.«14
Staatliche Institutionen sollen demnach, anders als etwa in einem Gottesstaat oder einem totalitären Staatswesen, nicht mehr das richtige Leben (und das richtige Sterben) vorschreiben, sondern nur einen friedlichen und gerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Vorstellungen der Bürger gewährleisten. Der liberale Rechtsstaat hat sich in der Frage nach dem richtigen Leben und Sterben ein Neutralitätsgebot auferlegt. Diesem Verständnis liegt auch eine ganz bestimmte Vorstellung vom Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern zugrunde. Letztere sind in ihren zentralen Lebens- und Sterbeentscheidungen noch nicht einmal begründungspflichtig gegenüber dem Staat. Er hat sie »zu respektieren« und regelt nur noch das Zusammenleben von Menschen, die in dieser Frage unterschiedliche Gesinnungen besitzen dürfen. Es gehört sogar zu den Grundfesten eines demokratisch-freiheitlichen Gemeinwesens, dass auf dem Boden der freiheitlichen Grundordnung stehende kontroverse Überzeugungen zur Geltung gelangen können und sollen, da sich die Stabilität einer Demokratie nicht zuletzt auch im diskursiven Austausch der Meinungen und gegenseitigem Respekt konstituiert. In diesem Sinne ist es Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht untersagt, ihren eigenen Tod herbeizuführen bzw. sich gegenseitig dabei zu unterstützen.
Dieses Staatsverständnis grenzt die Argumente erheblich ein, die der Staat legitimer Weise bei der Regulierung der organisierten Suizidhilfe vorbringen kann. Denn der liberale Rechtsstaat kann bei Interventionen in dieser Angelegenheit nicht mehr damit argumentieren, dass der freiverantwortliche Suizid per se als unmoralisch abzulehnen sei, sondern nur noch Argumente anführen, die sich auf eine Schädigung anderer Bürger, eine Beeinträchtigung des sozialen Zusammenlebens oder die Gefahr nicht freiverantwortlicher, voreiliger und unbedachter Selbsttötungen beziehen. Die legitimen staatlichen Argumente für eine Regelung der organisierten Suizidhilfe betreffen somit nicht die moralische Bewertung des freiverantwortlichen Suizids der betroffenen Person, sondern die Folgen, die sich aus der jeweiligen Organisationsform ergeben können. Der Staat dekretiert nicht mehr eine richtige Art zu leben oder zu sterben, sondern schafft Vorkehrungen, damit niemand in seinen individuellen Lebensentwürfen von anderen bedrängt, manipuliert oder geschädigt wird – und zwar unabhängig von den Inhalten dieser Entwürfe.
Eine staatliche Institution in einem liberalen Rechtsstaat steht aus diesem Grund unter dem Gebot, bestimmte persönliche Gesinnungen zum freiverantwortlichen Suizid nicht über ein ausnahmsloses Verbot der organisierten Suizidhilfe zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Das fällt nicht in die Zuständigkeit staatlicher Institutionen; diese müssen sich vielmehr auf den Schutz der Bürger vor Missbrauch beschränken. Letzteres aber kann bedeuten, dass der Staat zum Schutz der persönlichen Freiheitsrechte seiner Bürger Detailregelungen erlassen muss. Dies – so hat das Bundesverfassungsgericht betont – steht durchaus im Einklang mit dem Grundgesetz.
3.1.2 Aktuelle Rechtslage
3.1.2.1 Strafrecht
Das Strafgesetzbuch verbietet die Hilfe zur Selbsttötung nicht; § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 201515 ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 202016 nichtig. Da der Suizid bzw. Suizidversuch als solcher nach deutschem Recht nicht strafbar ist, ist auch eine unterstützende Handlung (Assistenz) – infolge der fehlenden Haupttat – straflos,17 auch für einen etwa beteiligten Arzt. Die Straflosigkeit setzt allerdings voraus, dass der Suizident freiverantwortlich handelt und die Tatherrschaft über den tödlichen Akt selbst innehat.18
Inzwischen ist der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich von seiner älteren Rechtsprechung (sog. »Wittig«- oder »Peterle«-Entscheidung aus dem Jahr 1984)19 abgerückt, wonach in dem Moment, in dem der Suizident bewusstlos wird, eine Hilfeleistungspflicht des Arztes entsteht.20 Zwar kann der Betroffene das Geschehen dann nicht mehr steuern, so dass die Tatherrschaft ab diesem Moment auf eine andere Person übergeht, die anwesend ist. Deshalb hatte man früher daraus die drastische Konsequenz gezogen: »Strick reichen erlaubt, aber anschließend Pflicht zum Abschneiden!« Das kann nicht richtig sein, höbe vielmehr die vom Gesetzgeber gewollte Straflosigkeit der Hilfe zum (freiverantwortlichen) Suizid aus den Angeln. Diesen Wertungswiderspruch, der sich aus der »Wittig«-Entscheidung ergab, hatte bereits 1987 das Oberlandesgericht München in seiner sog. »Hackethal«-Entscheidung kritisiert und abgelehnt.21 Nach heute allgemein anerkannter Ansicht endet die Hilfeleistungspflicht am Veto des Betroffenen; dies gilt auch für ärztliche Maßnahmen.22 In Anbetracht der im Laufe der rechtlichen Entwicklung gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein eigenes Leben23 kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.
Zwar stellt die Situation einer Selbsttötung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle ihrer Freiverantwortlichkeit einen Unglücksfall im Sinne von § 323c Abs. 1 StGB dar, der für jedermann in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren eine auf die Vornahme von Rettungshandlungen gerichtete Hilfspflicht begründet. Eine dem geäußerten Willen des Suizidwilligen zuwiderlaufenden Hilfeleistung ist aber nicht zumutbar.24
Wenngleich Suizidhilfe – auch die ärztliche – nach geltendem Recht grundsätzlich straflos bleibt,25 ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dennoch erforderlich, da in der Praxis nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bestehen und der Grundrechtsschutz durch eine gesetzliche Regelung am besten gewährleistet ist. Grundsätzlicher Regelungsbedarf besteht nicht nur wegen der immer noch bestehenden standesrechtlichen Missbilligung ärztlicher Suizidhilfe, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist und für Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen gesorgt hat (
Kap. 3.1.2.3). Vielmehr ergibt sich aus den dem Staat obliegenden Schutzpflichten für Selbstbestimmung, Leben und Gesundheit seiner Bürger bei der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens ein Handlungsauftrag.26 Deshalb sind im Interesse des Lebensschutzes und der Wahrung dieser Grundrechte Betroffener einschränkende Voraussetzungen der Suizidhilfe vorzusehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Regelung nahegelegt.27 Schließlich verpflichtet auch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die staatlichen Behörden, die Selbsttötung zu verhindern, sofern die Entscheidung, sich selbst zu töten, nicht freien Willens und bei vollem Verständnis der Umstände getroffen wird. Das in Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben verpflichtet die Staaten, vulnerable Personen – auch gegen selbstgefährdende Handlungen – zu schützen und ein Verfahren zu etablieren, welches sicherstellt, dass die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, tatsächlich dem freien Willen des Betroffenen entspricht.28
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