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26. Zahlung bei Auslandslizenzen
26.1 Anfall des Erlöses in fremder Währung

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Werden Lizenzen für ein fremdes Land erteilt, so fällt die Lizenzgebühr, wenn sie vom Entgelt berechnet wird, i.d.R. in der Währung des Landes an, für das die Lizenz erteilt wurde. Wurde die Lizenz für mehrere Länder erteilt, so können Lizenzgebühren in Währungen dieser Länder in Betracht kommen. Ist der zu zahlende Betrag in EUR umzuwandeln, so wird meist die Vereinbarung getroffen, dass dies zum Tageskurs zu erfolgen hat. Um zu verhindern, dass der Lizenznehmer Währungsspekulationen betreibt, sollte ferner vorgesehen werden, dass die Umrechnung zu dem am letzten Tag der Abrechnungsfrist gültigen Umrechnungskurs einer zu benennenden Stelle zu erfolgen hat. Kommt der Lizenznehmer in Verzug, so sollte der Lizenzgeber ein Wahlrecht zwischen dem Umrechnungskurs des letzten Tages der Abrechnungsfrist und dem am Zahlungstage gültigen Umrechnungskurs haben. Zusätzlich kann er noch Verzugszinsen geltend machen.

Um eine gewisse Sicherung gegen Währungsschwankungen zu haben, wird verschiedentlich auch vorgesehen, dass die Parteien neue Vereinbarungen treffen, wenn der Tageskurs um ± ... % von einer bestimmten Währungsrelation abweicht. Hierbei müssen die Vertragspartner aber bestimmen, was geschehen soll, wenn keine Einigung zu erzielen ist. Die Parteien können zur Sicherung eine Vereinbarung treffen, die die Lizenzgebühr an eine feste ausländische Währung oder an den Goldstandard anlehnt. Diese Wertsicherungsklauseln entziehen die Forderung des Lizenzgebers den Einflüssen von Währungsschwankungen im Ausland. Eine Genehmigung ist bei Verträgen mit gebietsfremden Lizenznehmern nicht erforderlich. Zwar fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Vorschrift; § 49 Abs. 1 AWG betrifft nur § 3 Satz 1 WährungsG, nicht § 3 Satz 2, der für Klauseln dieser Art bis 31.12.1998 einschlägig war. Die Ansicht der Bundesbank ging jedoch dahin, dass hier keine Genehmigung erteilt zu werden brauchte.283 Es ist allerdings möglich, dass der betreffende ausländische Staat die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Vertrag von einer Genehmigung abhängig macht.

Nicht möglich ist die Vereinbarung eines bestimmten Wechselkurses, der der Berechnung der Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden soll. Damit würden die Parteien in staatliche Währungsmaßnahmen eingreifen. Sie können aber eine Kurssicherungsklausel in den Vertrag aufnehmen, die besagt, dass mit Abwertung der ausländischen Währung die Lizenzgebühr im gleichen prozentualen Umfang steigen soll.284

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Seit 1.1.1999 gilt das PrAKG. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrAKG enthält erneut ein Indexierungsverbot, das § 3 Satz 2 WährG in leicht geänderter Form ersetzt. Nach wie vor sind automatische Preisanpassungsklauseln in Lizenzverträgen genehmigungspflichtig.285

Weiterhin sind als Sicherungsmaßnahmen die privatrechtlichen Mittel der Kreditsicherung möglich. In der Bundesrepublik besteht insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gegen Zahlungsrisiken im Außenhandel. Im Auftrage des Bundes wird eine Versicherung federführend durch die Hermes-Kredit-Versicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Für Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen an ausländische Privatschuldner übernimmt der Bund die Garantie gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Uneinbringlichkeit.286

Für Gebühren aus Lizenzverträgen gelten allerdings einige Besonderheiten. Eine Absicherung ist hier einmal möglich, soweit es sich um feste Beträge handelt, etwa einmalige Zahlungen. Laufende Lizenzgebühren, die in ihrer Höhe veränderlich sind und vom Umfang der Produktion, vom Verkaufspreis oder ähnlichen, wechselnden Umständen abhängen, können auch gesichert werden.287

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Steht die vereinbarte Lizenzgebühr infolge Währungsverfalls oder ähnlicher Ereignisse in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Leistung des Lizenzgebers, so kann, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können, u.U. aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Erschütterung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) durch Urteil eine Änderung des Vertragsinhalts oder die Auflösung des Vertrags herbeigeführt werden. Unter Umständen ist auch eine Kündigung aus wichtigem Grunde möglich. Bei gegenseitigen Verträgen ist als Geschäftsgrundlage die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu betrachten.288 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedoch nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse angenommen werden.

Ist über die Währung, in der zu bezahlen ist, nichts bestimmt, so können Lizenzgebühren, die vom Entgelt entrichtet werden, in der Währung bezahlt werden, in der das Entgelt anfällt. Ist über die Währung nichts vereinbart, so kann der Lizenznehmer entweder in seiner Landeswährung oder in der Währung des Lizenzgebers bezahlen.289

26.2 Anfall des Erlöses in deutscher/europäischer Währung

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Bei Stücklizenzen, fortlaufenden oder einmaligen festen Vergütungen kann die Gebühr sowohl in Euro als auch in fremder Währung festgesetzt werden, soweit nicht devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Ab dem 1.1.1999 war der Euro neben der Deutschen Mark, die in Deutschland noch bis zum 31.12.2001 gesetzliches Zahlungsmittel blieb, gesetzliche Währung. Durch die Einführung des Euro wurden bestehende Verträge nicht unwirksam und brauchten auch nicht geändert zu werden. Dies ergab sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen. Vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 galt das DÜG, das anstatt des Diskontsatzes den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vorsah. Dies ist für Regelungen in Verträgen, die den Zahlungsverzug betreffen, bedeutsam, da vor dem 1.1.2002 i.d.R. Verzugszinsen von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart wurden und daher bei neuen Verträgen auf den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße verwiesen werden sollte.290

26.2 Einzahlung auf ein Auslandskonto

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In welcher Form auch immer die Lizenz vereinbart wird, der Lizenzgeber ist nie davor geschützt, dass es dem Lizenznehmer durch die Gesetzgebung seines Landes untersagt wird, Geld in die Bundesrepublik zu transferieren. Soll der Lizenznehmer verpflichtet werden, die Lizenzgebühr, die in fremder Währung festgelegt ist, entweder zu transferieren oder, falls dies aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, auf ein Konto des Lizenzgebers in dem Land, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat, einzuzahlen, so bedarf es zu der Errichtung eines derartigen Kontos keiner Genehmigung der deutschen Behörden mehr.

283 Dürkes, Rn. 28, 55f., D 255. 284 Haver/Mailänder, S. 52. 285 Vgl. ausführlich zu Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166ff. und Bartenbach, Rn. 1878ff. und ab 14.9.2007 das Preisklauselgesetz. 286 Vgl. https://origin-www.eulerhermes.de. 287 Grützmacher/Laier/May, S. 18f., 33. 288 Vgl. Palandt/Grüneberg, § 242, Rn. 1ff., 6. 289 Vgl. Henn, S. 144f. m.w.N. und Formulierungsvorschlägen für Vertragsklauseln. 290 Vgl. Sandrock, Der Euro und sein Einfluss auf nationale und internationale privatrechtliche Verträge, BB 1997, Beilage 9 zu Heft 31, 1997, 1ff., 10f. (Beispiele für Vertragsklauseln!); Pfaff/Osterrieth, Rn. 198, Rn. 20, und auch Engelbrecht, BB 1998, 506ff.; Schefold, NJW 1998, 3155ff.; Plewka/Schmidt, NJW 1998, 3171ff.; Bartenbach, Rn. 1886ff.

II. Berechnungsmodelle/Erfahrungswerte in Deutschland, Japan, den USA

1. Allgemeines

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Im Abschnitt II. werden einige Berechnungsmodelle für die Bestimmung von Lizenzgebühren und Erfahrungssätze bzgl. Lizenzgebühren beispielhaft dargestellt. Die Beispiele beziehen sich auf Deutschland, Japan und die USA bzw. stammen von Autoren aus diesen Ländern.

2. Deutschland

2.1 Vergütungsrichtlinien Nrn. 10, 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 1
2.1.1 Übliche Werte einzelner Industriezweige

141

Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, dass z.B.


im Allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von1/2–5 %,
in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von1/3–10 %,
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von2–5 %,
auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von2–10 %

vom Umsatz üblich ist.

2.1.2 Übliche Werte im Fall besonders hoher Umsätze

Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Mio. DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind:

Bei einem Gesamtumsatz


von 0–3Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes,
von 3–5Millionen DM 10 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 5–10Millionen DM 20 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 10–20Millionen DM 30 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 20–30Millionen DM 40 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 30–40Millionen DM 50 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 40–50Millionen DM 60 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 50–60Millionen DM 65 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 60–80Millionen DM 70 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 80–100Millionen DM 75 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 100Millionen DM 80 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.

Beispiel:

Bei einem Umsatz von 10 Mio. DM ist der Lizenzsatz wie folgt zu ermäßigen:

 – bis 3 Mio. DM keine Ermäßigung,

 – für den 3 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 2 Mio. um 10 %,

 – für den 5 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 5 Mio. um 20 %.

Da bei Einzelstücken mit sehr hohem Wert in aller Regel bereits der Lizenzsatz herabgesetzt wird, ist in derartigen Fällen der Lizenzsatz nicht nach der vorstehenden Staffel zu ermäßigen, wenn schon ein einziges unter Verwendung der Erfindung hergestelltes Erzeugnis oder, sofern dem Erfindungswert nur der von der Erfindung wertbeeinflusste Teil des Erzeugnisses zugrunde gelegt wird, dieser Teil einen Wert von mehr als 3 Mio. DM hat. Dasselbe gilt, wenn wenige solcher Erzeugnisse oder nur wenige solcher Teile des Erzeugnisses einen Wert von mehr als 3 Mio. DM haben.

1 Beilage BAnz. Nr. 156 des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, geändert am 1.9.1983, BAnz. Nr. 169.

2.2 Dapper2

142



2 Vgl. Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 1951, S. 40.

2.3 Lüdecke3

143

 – Elektroindustrie 0,5–5 %

 – Maschinenindustrie 2–6 % oder 1/4–3 % oder 1/3–10 %

 – Bergbau 0,5–4 %

 – Feinmechanik 1/3–10 %

 – Werkzeugbau 0,5–3 %

 – Pharmazeutik 2–5 %

 – Kabelindustrie 1/2–5 %

 – Metallindustrie 1–4,4 % oder 1–3,5 %

 – Rundfunkindustrie, vom Preis der ganzen Geräte gerechnet: 1/2–1 %, auf die einzelnen beteiligten Schutzrechte umgelegt: selbst für Pioniererfindungen höchstens 0,3 %.

3 S. 74.

2.4 Danner4

144


ErfindungswertBegriffsliste für die Ermittlung des Wertes einer ErfindungPunkte
E 1.Unternehmerisches Risiko (25 Punkte)
E 1.1Zeitaufwand für die Verwirklichung der Erfindung
E 1.11Anlaufzeit ist länger als 2–4–8 Monate0 bis–3
E 1.12Anlaufzeit ist höchstens 2–4–8 Monate0
E 1.13Anlaufzeit ist weniger als 2–4–8 Monate+ 5
E 1.2Kostenaufwand für die Verwirklichung der Erfindung
E 1.21Kosten liegen über TDM 2–5–100 bis–3
E 1.22Kosten liegen bei ca. TDM 2–5–100
E 1.23Kosten liegen unter TDM 2–5–10+ 5
E 1.3Marktlage im Zeitpunkt der Meldung der Erfindung
E 1.31Bedürfnis nach der Erfindung war nicht vorhanden, die Einführung der Erfindung in den Markt wird schwierig – kostspielig – langwierig sein0
E 1.32Bedürfnis nach der Erfindung war zwar vorhanden, die Einführung in den Markt ist aber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich+ 3
E 1.33Der Markt verlangt nach der Erfindung, die Einführung des Produkts ist ohne Probleme+ 7
E 1.4Finanzielle Vorleistungen durch den Unternehmer
E 1.41Vorausgebühren und Mindestlizenzen müssen bezahlt werden0
E 1.42Vorausgebühren oder Mindestlizenzen müssen bezahlt werden+ 3
E 1.43Keine finanziellen Vorleistungen erforderlich+ 8
E 2.Größe des durch die Erfindung gegebenen Monopols (30 Punkte)
E 2.1Zusätzliche Auslandspatente; höchstens 10 Punkte+ 1 bis + 10
E 2.2Abhängigkeit des Schutzrechts
E 2.21Schutzrecht ist von betriebsfremden abhängig– 10
E 2.22Schutzrecht ist von betriebseigenen abhängig– 2
E 2.23Schutzrecht ist selbstständig+ 10
E 2.3Erweiterter Erfindungsgegenstand Der Erfindungsgegenstand des Schutzrechts ist durch die Bearbeitung der Schutzrechtsanmeldung gegenüber der Erfindungsmeldung:
E 2.31merkbar erweitert worden– 5
E 2.32wesentlich erweitert worden– 10
E 2.4Größe des durch die Erfindung erzielten Fortschritts in der Technik
E 2.41kein Fortschritt, andere, gleichwertige Lösungen sind ohne Schwierigkeiten zu finden0
E 2.42geringer Fortschritt, Umgehungswege sind ohne wesentliche Verschlechterung des Produkts möglich+ 5
E 2.43mittlerer Fortschritt, Umgehungswege sind zwar möglich, aber nur in wesentlich schlechterer Form+ 10
E 2.44großer Fortschritt, Umgehungswege sind nicht erkennbar+ 20
E 3.Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung (45 Punkte)
E 3.1Anwendbarkeit der Erfindung
E 3.11Erfindung ist anwendbar, wird aber nicht angewendet, weil bessere Konstruktionen und dergleichen vorhanden sind (auch Sperrpatente)– 10
E 3.12Erfindung ist nur an einem Produkt anwendbar+ 1
E 3.13Erfindung ist an mehreren Produkten oder an einem umsatzstarken Produkt anwendbar+ 6
E 3.14Erfindung ist am überwiegenden Programm anwendbar+ 12
E 3.15Erfindung eröffnet neue Absatzwege+ 12 + 5
E 3.16Erfindung wäre in stärkerem Umfang anwendbar, sie wird aber aus nicht erfindungsbedingten Gründen nur beschränkt angewendet+ 12 + 10
E 3.2Auswirkung der Erfindung auf den Umsatz (Ersparnisse)
E 3.21Erfindung wirkt sich nicht erhöhend auf den Umsatz aus, Erfindung erzielt keine Ersparnis
E 3.22Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis bis 10 %+ 2
E 3.23Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis zwischen 10 und 20 %+ 4
E 3.24Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis zwischen 20 und 30 %+ 6
E 3.25Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – Ersparnis von über 30 %+ 7
E 3.3Auswirkung der Erfindung auf die Kalkulation
E 3.31Produkt wird erfindungsbedingt teurer– 3
E 3.32Produkt muss trotz der Erfindung wie vorher kalkuliert werden0
E 3.33Produkt wird mit erhöhter Gewinnspanne verkauft+ 5
E 3.34Produkt wird frei kalkuliert+ 10 + 5
E 3.4Auswirkung der Erfindung auf die Werbung
E 3.41Erfindung kann nicht als Verkaufsargument verwendet werden0
E 3.42Erfindung bietet ein gutes Werbe-, Verkaufsargument+ 6
E 3.43Erfindung bietet ein ausschlaggebendes Werbe- oder Verkaufsargument+ 13
E 3.5Wirtschaftliche Verwertbarkeit im Vergleich zwischen den Erfindungsgegenständen der Meldung und des Schutzrechts Der Anteil des Betriebs nach E 2.3 wirkt sich aus:
E 3.51merkbar auf die wirtschaftliche Verwendbarkeit– 5
E 3.52stark auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit– 10
E 4.Die Summe aus E 2.2, E 2.3, E 2.4 und E 3.1, 3.2, 3.5 liegt:
E 4.1unter 40 Punkten+ 5
E 4.2zwischen 40 und 50 Punkten+ 10
E 4.3zwischen 50 und 60 Punkten+ 16
E 4.4über 60 Punkten+ 23

Diese Summenzahl stellt die Prozentzahl dar, um die sich der errechnete Erfindungswert vom Höchstlizenzsatz unterscheidet.


Begründung: ....................................................

...............................................................

...............................................................

...............................................................

...............................................................

4 GRUR 1974, 241ff., 253f.

2.5 Gaul5

145


Erfahrungssätze
Abt.BezeichnungLizenzsätze %Bemerkungen
2verarbeitendes Gewerbe (ohne Baugewerbe)
2001Herstellung von chemischen Grundstoffen1/2 %
2002Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegendf. Gewerbe, Landwirtschaft
2002Chem. Erzeug.f. gew. Zwecke2/3 %
2002Handelsübliche Rohstoffe1/2,5 %
2002Galvanochemikalien3/10 %
2002Holzchemie2,5/3,5 %
2002Kunstharze1/3 %
2002Farbstoffe3/6 %
2002Herst.f. Feinchemikalien3/7 %
2002Fluorpolymerisate6/15 %
2002Chem. Spezialitäten2/4 %
2002Polymere Massenprodukte0,2/0,4 %
2002Polymere Spezialprodukte– 2 %
2002Organische niedermolekulare Massenprodukte0,3/0,8 %
2002Organische niedermolekulare Spezialprodukte– 1 %
2002Verfahrensverbesserungen0,5 %
2002Verfahren zur Kunstlederherstellung3 %vom Netto-Verkaufswert (nicht-ausschließliche Knowhow-Lizenz) Pharmazie
2002Pharma7,5/8/10 %
2002Pharmazeutika5/7/12/15 %
2002Diagnostika2/7 %
2002Verfahrenserfindungen (Pharma)0,5/5 %Regelfall 2–3 %
2002Chem. Verfahren2/3 %
2003Herstellung v. chem. Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch
2003Wasch- und Körperpflegemittel2/4 %
2004Herst. v. Chemiefasern3 %
2004Warenzeichen1 %
2004Kunststoffteile1/3 %
2004Präzisionskunststoffteile2/3,5 %
2004Herst. v. Spezialkunststoff1 %
2004Schaumstoff-Formteile1,5 %
2004Herst. v. Spezialschläuchen3 %
2004Kunststoffspritzgussteilenichtausschließliche Patent-Lizenz vom Nettoverkaufswert + die 1 Mio. m2 vom Nettoverkaufswertf. die nächsten 1,5 Mio. m2 vom Nettoverkaufswertf.d. Fertigung v. mehr als 2,5 Mio. m2
2004Chem. geprägte Kunststoffe2/3 %
205Mineralölverarbeitung0,2/0,7 %
210Herstell. v. Kunststoffwaren ...
210Kunststoff-Emballagen1/2 %
210Kunststoff-Profile und Folien2,5 %
210Kunststoffbecher3 %Umsätze bis 1 Mio. DM
210Kunststoffapparaturen2/4 %
2222Herst. v. Kalk, Mörtel, gebranntem Gips
2222Herst. v. Mörtelmasse4/6 %
2247Herst. v. Fliesen, Baukeramik, ...
2247Herst. Baukeramik2/4 %
2271Herst. v. Flachglas3/6 %des Nettoverkaufspreises
234Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
234Hochwertige Edelstähle1/3 %allgem. Feststellung: die Lizenzsätze sind in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen
234Einfache Qualitäten0,5/1 %
234Stahllegierungen1,5/4 %
240Herst. v. Stahl- und Leichtmetall-Konstruktionen, Weichenbau
240Metallschläuche1/3 %
240Kessel- und Behälterbau
241Verpackungsbehälter aus Blech0,4 %vom Nettoumsatz Der Zinssatz von 10 % bei Silos ist eine Ausnahme. Meistens werden 5 % nicht überschritten.
241Tanks, Großbehälter, Silos1/1,5–10 %
241Tankgeräte und Armaturen1/2 %
241Tankgeräte mit Elektronik2/3 %
242Maschinenbau1/3/3,5/5/6/7,5 %
242Gebrauchsmuster0,5/2 %
242Zubehör5 %
242Ersatzteile1/5 %
2421Herst. v. Metallverarbeitungsmaschinen
2421Mechanische Pressen2/5 %
2422Herst. v. Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerke-, Gießerei- und Baumaschinen, Hebezeuge, Fördermittel
2422Hütteneinrichtungen und Zubehör2,5/8 %
2422Hüttenwerksanlagen- und Industrieanlagen1/5 %
2422Bergwerksausrüstungen und Zubehörf. Tragewerke2/5 %
2422Bergbau, Großgeräte3 %
2422Bergbau, Kleinteile, Zubehör5 %
2422Bergbau, Ersatzteile5/10 %
2422Baumaschinen2,5/3 %
2422Fördergeräte2/3 %
2423Herst. v. landwirtsch. Maschinen, Akkerschleppern
2423Landmaschinen2/6 %
2423Getriebe1 %
2423Zusatzgewichte4 %
2423Hydraulik-Regeleinrichtung2 %
2423Herst. v. Maschinenf.d. Nahrungs- und Genussmittelindustrie, chemische und verwandte Industrien
2424Extruder5/7 %
2424Anlagen u. Maschinenf. die Tabakverarbeitung4 %
2424Kunststoff- u. Gummikalander3/5 %
2424Div. Geräte5 %
2426Herst. v. Textil- und Nähmaschinen
2426Textilmasch. oder deren Teile0,1/10 %
2426Maschinensteuerung9 %
2426Legemaschinen3 %
2426Feuchtmessgeräte9 %
2426Feinmechanik/Nähmaschinen3/5 %
2426Spinnereimaschinen2/5 %
2426Produktionsanlage zur VliesherstellungDM 0,12/kg für die ersten 5.000 tDM 0,10/kgf.d. nächsten 5.000 tDM 0,06/kgf.d. über 1.0000 t pro Jahr produzierter Menge
2428Herst. v. Zahnrädern, Getrieben
2428Lagern, Antriebselementen
2428Getriebe1/3 %
2428Lager2/3 %
2428Schiffslager3,5/4,5 %
2428Lenkungen1/3 %
2428Maschinelle Elemente1,5/3,5 %
2435Herst. v. Geräten und Einrichtungenf. die automatische Datenverarbeitung
2435Datenverarbeitung3 %des Verkaufspreises der patentierten Baugruppe
2435oder0,6 %des Endverbrauchspreises der ges. Maschine
2441Herst. v. Kraftwagen und Kraftwagenmotoren
2441KFZ2/5 %
2441Fahrzeugbau1,5/3 %
2441Panzer1,8/2,5 %
2444Herst. v. Teilenf. Kraftwagen u. Kraftwagenmotoren
2444KFZ-Teile 0,5/3,5/5 % (1,5 %)
2444Autozubehör1,2/2,5 %
2444Fahrzeugheizung5 %
2444Kolbenringe1/2 %
2444Wellendichtringe2 %
2444Zylinderkopfdichtungen3 %
2444Schwingungsdämpfer2/5 %
250Elektrotechnik
250Elektr. Steuerung im KFZ2/5 %
250Elektr. Schaltungsgeräte im KFZ2/4 %
250Elektrogeräte1/5/2,5 %
250Elektr. Maschinenbauteile3/11 %Schwerpunkt 5 %
250Schalter, Steckdosen0,1/0,5–2 %
2506Herst. v. Zählern, Fernmelde-, Mess-, Regel- und elektromediz. Geräten, best. Bauelementen
2506Fernsprechtechnik1,5/2,5 %
2506Nachrichtentechn. Geräte1,5/4,5 %
2506Nachrichtentechn. Geräte bei komplexen Anlagen und Geräten mit mehreren (bis zu 50) Patenten, ohne Know-how0,1/1 %vom Verkaufspreis pro Patent
2506Nachrichtentechn. Nachbaulizenz (Know-how und Patente)1/10 %meist 2–4 %
2506Einzelnes systembestimmendes Patent1/10 %sehr unterschiedlich
2506Mess- und Regelgeräte2/4/5/7,5 %
2506Optische Messgeräte5 %
2506Elektr. Regler3/5 %
2506Baugruppen1/3 %
2506Widerstände0,5 %
2506Halbleiterbauelemente0,5/3/3,5 %
2506Kondensatoren1/2 %
2506Instrumente, Verfahren3/6 %
2507Herst. v. Rundfunk-, Fernseh- und Phonotechn. Geräten und Einrichtungen
2507Herst. v. Rundfunkempfängern0,2/0,5 %
2507SW-Fernseher0,5/0,6 %
2507Farbfernsehempfänger0,3–0,5/5,5 %v. WAPΣ max.1,6 %
2521Optik
2521Elektro.-opt. Gerätef. KFZ1,5/3,5 %
2527Herst. v. mediz. und orthopädiemech. Erzeugn.
2527Analysegeräte4/5 %
2527Analysemethoden3/5 %
254Herst. v. Uhren2/5 %
2561Herst. v. Schlössern, Beschlägen
2561Beschläge, Kleinteile1/2 %
2652Herst. v. Spezialpapieren
2652kunststoffbeschichtete Papiere1,4/2 %
2761Herst. v. Oberbekleidung
2761DOB5 %des Nettoumsatzes
28Nahrungsmittel2/4 %
302Spezialbau
302Backöfen2/3 %
302Galvanoanlagenmax. 5 %

5 Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Aufl., München 1983, § 9 RL Nr. 10, Rn. 397.

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