Kitabı oku: «Einführung in das Verfassungsrecht der USA»
Einführung in das Verfassungsrecht der USA
von
Guy Beaucamp

www.cfmueller.de
Einführung in das Verfassungsrecht der USA › Autor
Prof. Dr. Guy Beaucamp, Jahrgang 1964, Studium an den Universitäten Hamburg und Genf, Promotion 1996, Habilitation 2001, 2002 Justitiar, 2003 Verwaltungsrichter, seit 2004 Professor am Department Public Management der HAW Hamburg.
Impressum
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Vorwort
Dieses Buch wendet sich an alle deutschsprachigen Leserinnen und Leser, die mehr vom U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht wissen wollen. So oft es sinnvoll erscheint, werden zusätzlich Parallelen und Unterschiede zum deutschen Grundgesetz aufgezeigt. Auf diese Weise können die neuen Informationen über die Verfassung der Vereinigten Staaten hoffentlich besser eingeordnet und behalten werden. Die Regeln des Grundgesetzes dienen als Referenzpunkte, werden ihrerseits jedoch nicht ausführlich erläutert, sondern nur insoweit angesprochen, wie sie für den Vergleich relevant sind. Dies dürfte für fortgeschrittene Studierende, Referendare oder fertige Juristinnen und Juristen kein großes Problem darstellen. Studierenden der ersten Semester sei geraten, zumindest einen Grundgesetztext parat zu haben. Den Text der Verfassung der U.S.A. finden Sie unter E. vor dem Sachverzeichnis des Buches.
Viele Kapitel dieser Einführung entstanden während eines Forschungsaufenthalts an der Law School der Washington und Lee University in Lexington, Virginia im Herbstsemester 2019, der dankenswerterweise von einem Stipendium der Fulbright-Stiftung unterstützt wurde. Dass dieser Aufenthalt rundum gelang, ist der Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft vieler amerikanischer Kolleginnen und Kollegen zu verdanken. In guter Erinnerung seien benannt: Marc und Michelle Drumbl, Mary Earvin, J.D. King, Alex Klein und Dekan Brent Hellwig. Ganz besonderer Dank geht an den Kollegen und Freund Russell Miller, der das Projekt mit der Einladung nach Lexington, Literaturtipps und wertvollen Kommentaren unterstützt hat. Außerdem durfte ich seine begeisternde Vorlesung zum US-amerikanischen Verfassungsrecht besuchen (studiengebührenfrei)!
Bei meinem Sohn Lionel bedanke ich mich für die Erstellung des Sachverzeichnisses. Hinweise und Ergänzungsvorschläge können gern an guy.beaucamp@haw-hamburg.de gesandt werden.
Hamburg, im Dezember 2020 Guy Beaucamp
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
I. Parallele Strukturen?
II. Mögliche Gründe für gravierende Unterschiede
III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks
IV. Verfassungsauslegung in den USA und Deutschland
V. Aufbau des Buches
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung
I. Der Präsident
1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
2. Vergleich mit den Aufgaben des deutschen Bundespräsidenten
3. Das Amtsenthebungsverfahren
4. Der Vizepräsident
5. Die Durchführungsanordnungen (executive orders) des Präsidenten
a) Grundlegendes
b) Überprüfung der präsidentiellen Verfügungen durch die anderen beiden Staatsgewalten
6. Übersicht über Gemeinsamkeiten und Unterschiede
7. Erklärungsansätze für die Unterschiede zwischen US-Präsidenten und Bundespräsidenten
II. Der Supreme Court und das Jury-System
1. Die Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit
2. Kritik an der Verfassungsgerichtsbarkeit
3. Der Zugang zum Verfassungsgericht
4. Auswahl und Amtsdauer der Verfassungsrichterinnen und -richter
5. Zulässigkeitsfragen
6. Die Wirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen
7. Übersicht über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede
8. Das Jury-System
a) Zusammensetzung und Arbeitsweise von Juries
b) Vor- und Nachteile von Geschworenengerichten
c) Relativierungen
III. Der Kongress
1. Gesetzgebungskompetenzen des Kongresses
a) Überblick
b) Ausdehnung der Bundesgesetzgebung
c) Das Verhältnis von Bundesrecht zum Recht der Bundesstaaten
d) Vergleichende Überlegungen
2. Das Gesetzgebungsverfahren
3. Weitere Befugnisse
4. Die Wahl der Kongressabgeordneten
5. Zentrale Gemeinsamkeiten und Unterschiede
IV. Der US-amerikanische Föderalismus
V. Einige Besonderheiten des US-amerikanischen Wahlrechts
1. Rückblick
2. Die Präsidentschaftswahlen
3. Registrierung von Wählerinnen und Wählern
VI. Gegenseitige Kontrollmöglichkeiten (checks and balances)
C. Zentrale Grundrechte der US-amerikanischen Verfassung
I. Die Grundrechtskataloge im Überblick
II. Allgemeine Fragen
1. Geltung der Grundrechte für die Bundesstaaten
2. Geltung der Grundrechte für Private
III. Religionsfreiheit
1. Annäherung an den Religionsbegriff
2. Der persönliche Geltungsbereich
3. Die Einrichtungsklausel
a) Trennung von Staat und Kirche
b) Unterstützung von Religionsgemeinschaften
4. Die freie Religionsausübung
5. Erklärungsansätze für die Unterschiede
IV. Meinungs- und Pressefreiheit
1. Überblick
2. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit
3. Außerhalb des Schutzbereiches liegende Äußerungen
4. Der Schutzbereich der Pressefreiheit
5. Beschränkungen der Meinungsfreiheit und ihre Grenzen
a) Keine Vorzensur
b) Meinungsneutralität der einschränkenden Maßnahme
c) Differenzierung nach dem Inhalt der Äußerung
d) Differenzierung nach dem Ort der Äußerung
e) Äußerungen in Sonderstatusverhältnissen
f) Anforderungen an das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz
6. Unterschiede zur deutschen Rechtslage und Erklärungsansätze
V. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1. Die Versammlungsfreiheit
2. Die Vereinigungsfreiheit
a) Herleitung und Inhalt
b) Freie Auswahl der Vereinsmitglieder?
VI. Das Recht auf Waffenbesitz
1. Die Argumentationen beider Seiten in Heller
2. Die Erweiterung auf die Bundesstaaten durch McDonald
3. Weitere Entwicklung der Rechtsprechung
4. Rechtsvergleich und Erklärungsansätze
VII. Gleichheitsrechte
1. Rückblick
2. Die aktuelle Dogmatik des Gleichheitsrechts
3. Rechtsfragen der Affirmative Action
VIII. Auf den 5. und 14. Zusatzartikel USC gestützte Grundrechte
1. Herleitung und Entwicklung
2. Aktuelle Bedeutung
a) Das Recht zu heiraten
b) Elterliche Sorge
c) Das Recht auf Reproduktionsautonomie
d) Das Recht auf Selbstbestimmung in medizinischen Fragen
D. Zusammenfassende Überlegungen
I. Unterschiede bei den Staatsgrundsätzen
II. Unterschiede bei der Staatsorganisation
III. Unterschiede bei den Grundrechten
E. Constitution of the United States
Fallverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| A.A. | anderer Auffassung |
| Abs. | Absatz |
| ACLU | American Civil Liberties Union |
| AFSCME | American Federation of State, County and Municipal Employees |
| Alt. | Alternative |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| Beschl. | Beschluss |
| BGBl | Bundesgesetzblatt |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerfGG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
| cl. | clause |
| D.C. | District of Columbia |
| DÖV | Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) |
| DSGVO | Datenschutzgrundverordnung |
| DVBl | Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift) |
| EAC | Election Assistance Commission |
| E.O. | Executive Order |
| EU | Europäische Union |
| f. | folgend |
| ff. | fortfolgend |
| FEC | Federal Election Commission |
| Fn. | Fußnote |
| G | Gesetz |
| GG | Grundgesetz |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hrsg. | Herausgeber |
| Inc. | Incorporation |
| INS | Immigration and Naturalization Service |
| i.S.d. | im Sinne des |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
| JbÖR | Jahrbuch des öffentlichen Rechts |
| JM | Juris Monatszeitschrift |
| Jura | Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
| JZ | Juristenzeitung |
| m.a.W. | mit anderen Worten |
| MV | Mecklenburg-Vorpommern |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| NAACP | National Association for the Advancement of Colored People |
| NJOZ | Neue Juristische Online Zeitschrift |
| NLRB | National Labor Relations Board |
| No. | Number |
| Nr. | Nummer |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| PAC | Political Action Committee |
| Rn. | Randnummer |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| s. | siehe |
| S. | Seite/Satz |
| S.Ct. | Supreme Court Reporter (Zeitschrift) |
| st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
| SZ | Süddeutsche Zeitung |
| UCLA | University of California Los Angeles |
| Urt. | Urteil |
| U.S. | United States/United States Reports, amtliche Sammlung der Entscheidungen des Supreme Court |
| USC | United States Constitution |
| U.S.C. | United States Code |
| v. | versus |
| VerwArch | Verwaltungsarchiv (Zeitschrift) |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| WRV | Weimarer Reichsverfassung |
| ZaöRV | Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Rechtsvergleichung |
| ZfP | Zeitschrift für Politik |
| zit. | zitiert |
| ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
Literaturverzeichnis
Abrams, Floyd, The Soul of the First Amendment, 2017
Abu El-Haj, Tabatha, The Neglected Right of Assembly, UCLA Law Review 56 (2009), 543 ff.
Amar, Akhil Reed, America‘s Constitution – A Biography, 2006, zit.: Amar (2006)
ders., America‘s Unwritten Constitution, 2012, zit.: Amar (2012)
ders., Introduction to the New Edition, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. XV ff., zit.: Amar (2018)
Baer, Susanne, Comparing Courts, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 253 ff.
Barron, Jerome/Dienes, Thomas, Constitutional Law in a Nutshell, 10. Aufl. 2020
Beaucamp, Guy, „Obamacare“ vor dem Supreme Court, JZ 2016, 987 ff.
ders., Das Stichwort Gerechtigkeit in der amtlich gesammelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Jahr 2000, DVBl 2017, 348 ff.
ders., Homeschooling: Ist die ausnahmslose Durchsetzung der Schulpflicht verfassungsgemäß?, in: Weilert, Katarina/Hildmann, Philipp, Religion in der Schule, 2018, S. 183 ff.
ders./Beaucamp, Jakob, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 4. Aufl. 2019
Bernstein, David, The Story of Lochner v. New York, in: Dorf, Michael, (Hrsg.), Constitutional Law Stories, 2. Aufl. 2009, S. 299 ff.
Bhagwat, Ashutosh, The Story of Whitney v. California, in: Dorf, Michael, (Hrsg.), Constitutional Law Stories, 2. Aufl. 2009, S. 383 ff.
Blumenwitz, Dieter, Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 7. Aufl. 2003
Bradley, Curtis/Morrison, Trevor, Presidential Power, Historical Practise, and Legal Constraint, Columbia Law Review 113 (2013), 1197 ff.
Branum, Tara, President or King – The Use and Abuse of Executive Orders in Modern-Day America, Journal of Legislation 28 (2002), 1 ff.
Brennan Center, The Case for Automatic Permanent Voter Registration, Democracy & Justice 9 (2015), 30 ff.
Brinkbäumer, Klaus, Nachruf auf Amerika, 2018
Brugger, Winfried, Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Aufl. 2001
ders., Neuere Rechtsprechung des U.S. Supreme Court, JZ 2009, 609 ff.
Byrd, Sharon, Einführung in die anglo-amerikanische Rechtssprache, Band I, 3. Aufl. 2011
Calabresi, Steven, Afterword to the New Edition, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. 151 ff.
Chemerinsky, Erwin, Constitutional Law – Principles and Policies, 6. Aufl. 2019
ders., Constitutional Law – Supplement, 2019
Cho, Moohyung/Todd, Jason Douglas/Vanberg, Georg Politics, Polarization, and the U.S. Supreme Court, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 41 ff.
Chu, Vivian/Garvey, Todd, Executive Orders: Issuance, Modification, and Revocation, Congressional Research Service, 2014
Collings, Justin, An American Perspective on the German Constitutional Court, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 273 ff.
Cottrol, Robert/Diamond, Raymond, Public Safety and the Right to Bear Arms, in: Bodenhamer, David/Ely, James (Hrsg.), The Bill of Rights in Modern America, 2008, S. 88 ff.
Currie, David, The Constitution of the United States, 2. Aufl. 2000
Currie, David/Doernberg, Donald, Federal courts, 5. Aufl. 2016
Curtin, John, A System That Works, in: Lundquist, Weyman/Pytte, Alison, Jury Trials, 2008, S. 1 ff.
Dawkins, Philip, Restoring Power to the People: Problems with Voter Registration and Ideas for a more Participatory Democracy, Law and Society Journal UCSB 7 (2008), 17 ff.
Determann, Lothar, Datenschutz in den USA – Dichtung und Wahrheit, NVwZ 2016, 561 ff.
Dorf, Michael, Introduction, in: ders., (Hrsg.), Constitutional Law Stories, 2. Aufl. 2009, S. 1 ff.
Dworkin, Ronald, Comment, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. 115 ff.
EAC = Election Assistance Commission, Election administration and voting survey 2018, 2019
Eckman, Sarah, Federal Role in Voter Registration, Congressional Research Service 2019
Egli, Patricia, Key Federalism Cases During the Obama Presidency, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 97 ff.
Eisgruber, Christopher, The Story of Dred Scott v. Sandford, in: Dorf, Michael, (Hrsg.), Constitutional Law Stories, 2. Aufl. 2009, S. 155 ff.
Endler, Tobias/Thunert, Martin, Entzauberung – Skizzen und Ansichten zu den USA in der Ära Obama, 2016
Epps, Garrett, The Story of Al Smith: The First Amendment Meets Grandfather Peyote, in: Dorf, Michael, (Hrsg.), Constitutional Law Stories, 2. Aufl. 2009, S. 455 ff.
Feldman, Noah, Obama and the limits of Executive Power, BloombergView, December 28, 2015
Frankenberg, Günter, Critical Comparisons: Re-thinking Comparative Law, Harvard International Law Journal 1985, 411 ff.
Gade, Gunther, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018
Gitterman, Daniel, Calling the shots, the president, executive orders, and public policy, 2017
Glendon, Mary, Comment, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. 95 ff.
Green, Steven, The Irrelevance of Church-State Separation in the Twenty-First Century, Syracuse Law Review 69 (2019), 27 ff.
Grimm, Dieter, Was ist politisch an der Verfassungsgerichtsbarkeit?, ZfP 2019, 86 ff.
ders., Types of Constitutions, Rosenfeld, Michel/Sajo, Andras (editors), The Oxford Handbook of Comparative Constitutional law, 2012, S. 98 ff.
Hailbronner, Michaela, All Same-Sex Marriage Is not the Same: Obergefell from a comparative perspective, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 133 ff.
Harris, Cheryl, The Story of Plessy v. Ferguson, in: Dorf, Michael, (Hrsg.), Constitutional Law Stories, 2. Aufl. 2009, S. 187 ff.
Heldt, Amélie, Terror-Propaganda online: Die Schranken der Meinungsfreiheit in Deutschland und den USA, NJOZ 2017, 1458 ff.
Heringa, Aalt Willem, Constitutions Compared, 4. Aufl. 2016
Hirschl, Ran, The Question of Case Selection in Comparative Constitutional Law, American Journal of Comparative Law 53 (2005), 125 ff.
Hong, Mathias, Campaign Finance and Freedom of Speech – A Transatlantic Perspective, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 79 ff.
Horwitz, Paul, The Hobby Lobby Moment, Harvard Law Review 128 (2014), 154 ff.
Inazu, John, The Forgotten Freedom of Assembly, Tulane Law Review 84 (2010), 565 ff.
Issacharoff, Samuel, What Does the Supreme Court Do?, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 19 ff.
Jackson, Vicki, Methodological Challenges in Comparative Constitutional Law, Penn State International Law Review 28 (2010), 319 ff.
Jarass, Hans/Pieroth, Bodo, Grundgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2020
Kahn, Paul, Comparative Constitutionalism in a New Key, Michigan Law Review 101 (2003), 2677 ff.
Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, Introduction, in: dies., The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 7 ff.
Karp, Aaron, Estimating Global Civilian-Held Firearms Numbers, 2018
Kingreen, Thorsten/Möslein, Florian, Die Identität der juristischen Person: Die Hobby-Lobby-Entscheidung des U.S. Supreme Court zur Glaubensfreiheit gewinnorientierter Kapitalgesellschaften, JZ 2016, 57 ff.
Kischel, Uwe, Rechtsvergleichung, 2015
Kommers, Donald, The Value of Comparative Law, German Law Journal 20 (2019), 532 ff. (Nachdruck aus John Marshall Journal of Practice & Procedure 9 (1976), 685 ff.)
Kommers, Donald/Miller, Russell, The Constitutional Jurisprudence of the Federal Republic of Germany, 3. Aufl. 2012
Kube, Hanno, Zehn Thesen für Demokratie und Reformfähigkeit in Deutschland, ZRP 2004, 52 ff.
Kulick, Andreas, Der Kristallisationspunkt moderner Verfassungstheorie: Werte, Verfassungsinterpretation und Gewaltenteilung in Obergefell v. Hodges, JZ 2016, 67 ff.
Legrand, Pierre, Negative Comparative Law, Journal of Comparative Law 10, 405 ff.
Lepore, Jill, These Truths – A History of the United States, 2018
Lepsius, Oliver, Was kann die deutsche Staatsrechtslehre von der amerikanischen Rechtswissenschaft lernen?, in: Schulze,-Fielitz, Helmuth (Hrsg.), Staatsrechtslehre als Wissenschaft, 2007, S. 319 ff.
ders., The Second Amendment and the Debate on Originalism, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 149 ff., zit. Lepsius (2018)
ders., Kontextualisierung als Aufgabe der Rechtswissenschaft, JZ 2019, 793 ff.
Levinson, Sanford, Our Undemocratic Constitution, 2006
Levitzky, Steven/Ziblatt, Daniel, How democracies die, 2018
Lindenblatt, Thomas, Der Einfluss amerikanischen Verfassungsdenkens auf die Verfassungsentwicklung in Deutschland, 2014
Ludington, Sarah/Denning, Brannon/Henigan, Dennis/Kopel, David/Shearer, Hannah, Heller in the Lower Courts, Campbell Law Review 40 (2018), 399 ff.
Lütjen, Torben, Amerika im kalten Bürgerkrieg, 2020
Lundmark, Thomas, Die Methodik des Präzedenzfalls im Common Law-Rechtskreis, Ad Legendum 2016, 109 ff.
Mangoldt, Hermann von/Klein, Franz/Starck, Christian, (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2018, zit.: Bearbeiter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GGK, Art., Rn.
Mathews, Jud, Presidential Administration in the Obama Era, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 67 ff.
Mayer, Kenneth, With the stroke of the pen, 2001
Mazo, Eugene, Finding Common Ground on Voter ID Laws, University of Memphis Law Review 19 (2019), 1233 ff.
Mazzone, Jason, Freedom‘s Associations, Washington Law Review 77 (2002), 639 ff.
Michael, Lothar/Morlok, Martin, Grundrechte, 7. Aufl. 2020
Michl, Fabian/Kaiser, Roman, Wer hat Angst vorm Gerrymander?, Jahrbuch des öffentlichen Rechts 2019, 51 ff.
Miller, Russell, Germany‘s German Constitution, Virginia Journal of International Law 2017, 95 ff.
Morlok, Martin/Michael, Lothar, Staatsorganisationsrecht, 4. Aufl. 2019
Muckel, Stefan, Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung – Wer kann sich auf Grundrechte berufen und wer wird durch sie verpflichtet?, JA 2020, 411 ff.
Müller, Lukas, Die Rolle der Equal Protection Clause des 14. Amendment im US-amerikanischen Verfassungs- und insbesondere Wahlrecht im Vergleich zum deutschen Gleichheitssatz, ZaöRV 79 (2019), 85 ff.
Nejaime, Douglas/Siegel, Reva, Conscience Wars: Complicity-Based Conscience Claims in Religion and Politics, Yale Law Journal 124 (2015), 2516 ff.
Newland, Erica, Executive Orders in Court, Yale Law Journal 124 (2015), 2026 ff.
Norris, Pippa, Why American Elections Are Flawed (And How to Fix Them), Harvard Kennedy School Working Paper 2016, 1 ff.
Prümm, Hanns Paul, Was die deutsche von der amerikanischen Rechtslehre lernen kann, in: Kokemoor, Axel u.a. (Hrsg.), Gedächtnisschrift Wörlen, 2013, S. 685 ff.
Radke, Holger, Schließen wir nen kleinen Kompromiss, JM 2020, 45
Reynolds, Glenn, Second Amendment Penumbras: Some Preliminary Observations, Southern California Law Review 85 (2012), 247 ff.
Ruben, Eric/Blocher, Joseph, From Theory to Doctrine: An Empirical Analysis of the Right to Keep and Bear Arms After Heller, Duke Law Journal 67 (2018), 1433 ff.
Sacco, Rodolfo, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 2017
Sachs, Michael, (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, zit.: Bearbeiter, in: Sachs, Art., Rn.
Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018
Schiedermaier, Stephanie, Bundespräsident verhindert Verbraucherinformationsgesetz, DÖV 2007, 726 ff.
Schlaich, Klaus/Korioth, Stefan, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. 2018
Schmidt-Aßmann, Eberhard, Grundstrukturen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsrechtsschutzes in den USA, Verwaltungsarchiv 111 (2020), 1 ff.
Slattery, Elizabeth/Kloster, Andrew, An Executive Unbound: The Obama Administration‘s Unilateral Actions, 2014, https://www. heritage.org
Snyder, Timothy, On Tyranny, 2017
Sodan, Helge/Ziekow, Jan, Grundkurs Öffentliches Recht, 9. Aufl. 2020
Springford, John/Tilford, Simon, Wer kommt besser durch die Corona-Krise, Europa oder die USA?, SZ Nr. 195 v. 25.08.2020, S. 20.
Steiner, Udo, 70 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Jura 2019, 441 ff.
Stevenson, Bryan, Just Mercy – a story of justice and redemption, 2015
Sukurs, Angela, How Strict Voter Registration Laws Will Affect Transgender Voters, Public Interest Law Reporter 20 (2014), 1 ff.
Teitel, Ruti, Comparative Constitutional Law in a Global Age, Harvard Law Review 117 (2004), 2570 ff.
The Federalist Papers, with introduction by Gary Wills, Bantam Classic Reissue 2003
Tribe, Laurence, Comment, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. 65 ff.
Tushnet, Mark, The Constitution of the United States of America, 2. Aufl. 2015
Tushnet, Mark, Advanced Introduction to comparative constitutional law, 2. Aufl. 2018
Tushnet, Mark/Chen, Allen/Blocher, Joseph, Free Speech beyond Words, 2017, zit.: Tushnet u.a.
Twining, William/Miers, David, How to do things with rules, 5. Aufl. 2010
Ungern-Sternberg, Antje, The Obama Era: Freedom of Religion, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 175 ff.
Vidmar, Neil/Hans, Valerie, American Juries – The Verdict, 2007
Volkmann, Uwe, Krise der konstitutionellen Demokratie?, Der Staat 58 (2019), 643 ff.
Voßkuhle, Andreas, Multilevel cooperation of European constitutional courts: Der Europäische Verfassungsgerichtsverbund, European Constitutional Law Review 6 (2010), 175 ff.
ders., Karlsruhe Unlimited? Zu den (unsichtbaren) Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, BayVBl 2020, 577 ff.
Weaver, Russell, Understanding the First Amendment, 7. Aufl. 2020
Weber, Albrecht, European Constitutions Compared, 2019
Whitman, James, Eine Lobby für die Menschenwürde, SZ Nr. 145 v. 27.06.2014, S. 12
Wiederin, Ewald, Entgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit, BayVBl 2020, 583 ff.
Wieland, Wolfgang/Albin, Wolf, Demokratiedefizite aus einer Verlängerung der Wahlperiode können aufgefangen werden, ZRP 2006, 76 ff.
Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht, 2005
Wilkinson, Harvie, Of Guns, Abortions and the Unraveling Rule of Law, Virginia Law Review 95 (2009), 253 ff.
Winkler, Adam, Gunfight, 2011
Wischmeyer, Thomas, “Faraway, So Close!” – A Constitutional Perspective on Transatlantic Data Flow Regulation, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 191 ff.
Wood, Gordon, Comment, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. 49 ff.
Wright, George, What Counts as Speech in the First Place: Determining the Scope of the Free Speech Clause, Pepperdine Law Review 37 (2010), 1217 ff.
Zebrowski, John, Judge or Jury: A Judges‘s Perspective, in: Lundquist, Weyman/Pytte, Alison, Jury Trials, 2008, S. 11 ff.
Zoethout, Carla, The dilemma of Constitutional Comparativism, ZaöRV 2011, 787 ff.
A. Einleitung
Inhaltsverzeichnis
I. Parallele Strukturen?
II. Mögliche Gründe für gravierende Unterschiede
III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks
IV. Verfassungsauslegung in den USA und Deutschland
V. Aufbau des Buches
1
Zu Beginn dieses Abschnitts werden die vielen – auf den ersten Blick – ähnlich anmutenden Elemente des Grundgesetzes und der United States Constitution (USC) angesprochen (I.). In einem zweiten Schritt geht es dann darum auszuloten, in welchen doch sehr unterschiedlichen historischen, politischen und rechtlichen Zusammenhängen die jeweiligen Verfassungstexte stehen (II.). Nach einem Blick auf die generellen Schwierigkeiten jeder Rechtsvergleichung (III.), werden unter IV. einige Besonderheiten bei der Auslegung der US-Verfassung geschildert. Den weiteren Aufbau des Buches können Sie unter V. nachlesen.
A. Einleitung › I. Parallele Strukturen?
I. Parallele Strukturen?
2
Auf den ersten Blick weisen die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1787 und das Grundgesetz von 1949 erstaunlich viele Parallelen auf
3
Beide Verfassungen legen eine bundesstaatliche Struktur fest[1], die in beiden Ländern auch auf einer langen Tradition beruht[2]. Sie verteilen die staatlichen Befugnisse und Aufgaben also auf zwei Ebenen (s. Art. 20 Abs. 1, 31, 70 ff., 83 ff. GG und Art. I, section 7, 8, 9 USC). Die Ebene der Gliedstaaten ist in beiden Verfassungen durch eine einflussreiche[3] zweite Kammer an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt (bicameralism), nämlich durch den Senat (Art. I section 3 USC) bzw. den Bundesrat (Art. 50 ff. GG)[4].
4
Obwohl die amerikanische Verfassung im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG das Wort Demokratie nicht verwendet, lassen sich beide Systeme als repräsentative Demokratien kennzeichnen[5]. Die Wahl von Volksvertretern ist jeweils entscheidend (Art. I, section 2, 17th amendment bzw. Art. 38 GG) über Sachfragen abzustimmen, ist in der US-Verfassung überhaupt nicht[6], im Grundgesetz nur extrem selten vorgesehen (s. Art. 29 u. 146 GG).
5
Beide Verfassungssysteme setzen auf Gewaltenteilung. Im Grundgesetz ergibt sich dies ausdrücklich aus Art. 20 Abs. 2, in der US-Verfassung folgt dies aus dem Aufbau der Artikel I bis III sowie der jeweiligen section 1[7].
6
Beide Verfassungen kennen einen Präsidenten als Staatsoberhaupt (Art. II USC, Art. 54 ff. GG). Beide verfügen über ein starkes Verfassungsgericht[8] (Art. 93 f. GG, Art. III section 1 and 2 USC) und ein Mehrparteiensystem[9]. Beide sehen Verfassungsänderungen nur durch qualifizierte Mehrheitsentscheidungen vor, kennen aber auch änderungsfestes Verfassungsrecht (Art. 79 GG, Art. V USC)[10].
7
Verwandte Grundrechtskataloge finden sich schließlich sowohl in der sogenannten Bill of Rights (Amendment 1-8 USC) als auch in Art. 1–17 GG[11]. Beide Verfassungen setzen z.B. auf Meinungsvielfalt und Pluralismus[12].
8
Ob diese erste Bestandsaufnahme von Parallelen näherer Betrachtung standhält, soll im Folgenden geklärt werden. Es könnte sich herausstellen, dass man auf einige „falsche Freunde“ (false friends) gestoßen ist[13]. So bezeichnen Übersetzer Worte in verschiedenen Sprachen, die zwar gleich oder sehr ähnlich aussehen, jedoch eine völlig andere Bedeutung haben. „Gymnasium“ ist im Englischen eine Turnhalle oder ein Fitnessstudio, jedoch keine weiterführende Schule. Wenn man im Deutschen „brav“ sagt, kann man dies nicht mit dem englischen Wort „brave“ (= tapfer) übersetzen, sondern muss etwa den Ausdruck „well-behaved“ wählen.
9
Um für solche möglichen Fehleinschätzungen zu sensibilisieren sollen im folgenden Abschnitt Gründe zusammengestellt werden, die echten Parallelen zwischen den beiden Verfassungen entgegenstehen.
Anmerkungen
[1]
Levinson, S. 30; Lindenblatt, S. 84; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 3; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527.
[2]
Weber, S. 186 für Deutschland, Articles of Confederation für die USA.
[3]
Levinson, S. 30 f.
[4]
Lindenblatt, S. 84.
[5]
Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 3.
[6]
Heringa, S. 38; Lütjen, S. 77.
[7]
Heringa, S. 37; ebenso Grimm, S. 109.
[8]
Kommers/Miller, S. 38; Schlaich/Korioth, S. 1 u. 409 ff.; Voßkuhle, European Constitutional Law Review 6 (2010), 175, 179; Steiner, Jura 2019, 441, 446; Glendon, S. 95, 103 für Deutschland; Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2686; Lepore, S. 716 für die USA.
[9]
Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527.
[10]
Grimm, S. 111.
[11]
Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527; Lindenblatt, S. 85.
[12]
Vergl. Grimm, S. 117 f.
[13]
S.a. Tushnet, Comparative, S. 6 mit dem Beispiel „judicial review“, ein Ausdruck, der in den USA und in Großbritannien unterschiedlich verstanden wird; ähnlich Teitel, Harvard Law Review 117 (2004), 2570, 2577.
A. Einleitung › II. Mögliche Gründe für gravierende Unterschiede
II. Mögliche Gründe für gravierende Unterschiede
10
Es mag banal erscheinen, aber der Text der US-Verfassung ist im Original mit 4543 Worten[1] weniger als halb so lang wie der Text des Grundgesetzes von 1949 mit rund 11.000 Worten[2]. Nimmt man alle Verfassungsänderungen hinzu, bleibt das Bild gleich. Die heutige US-Verfassung hat 7591 Worte[3], das aktuelle Grundgesetz mehr als 20.000[4]. Dies bedeutet, dass in der US-Verfassung viel mehr Aspekte ungeregelt geblieben und Konkretisierung, Interpretation sowie Ergänzung häufiger nötig sind[5], als ohnehin im eher offen formulierten Verfassungsrecht[6]. „Ungeschriebenes“ Verfassungsrecht, obwohl in jedem Verfassungssystem vorhanden[7], hat ein größeres Gewicht für die US-Verfassung[8] als für das Grundgesetz.
11
Die US-Verfassung ist 162 Jahre älter und zählt zu den am längsten geltenden Verfassungen weltweit[9]. Ihr historischer, politischer und philosophischer Hintergrund ist mit dem des Grundgesetzes unvergleichbar[10]: Auf der einen Seite ein Befreiungskrieg gegen den englischen König und die Konföderationsartikel als erste Verfassung, auf der anderen Seite die Erfahrungen der gescheiterten Weimarer Republik, der Zeit des Nationalsozialismus, der Besatzung einschließlich der Vorgaben der Militärgouverneure für die neue Verfassung. In den 162 Jahren, die zwischen den beiden Verfassungen liegen, sind Probleme aufgekommen, von denen man 1787 wenig oder nichts ahnen konnte, etwa die Dominanz der politischen Parteien[11], die sogenannte soziale Frage, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder die Frage der Massenmedien.
12
Für die Väter und Mütter des Grundgesetzes stellte sich andererseits – ebenfalls aus historischen Gründen – ein Problem nicht, welches an verschiedenen Stellen der US-Verfassung angesprochen wird: die Sklaverei. Diese war für die Gründungsväter der USA ein fester Bestandteil ihrer Gesellschaft[12]. Sklaven zählten nach dem mittlerweile aufgehobenen Art. I, section 3 USC zur Bevölkerung und steigerten sowohl die Zahl der Sitze im Repräsentantenhaus, die ein Bundesstaat erhielt, als auch die Zahl der Wahlmänner zur Wahl des US-Präsidenten, wobei die nicht wahlberechtigten Sklaven mit Drei-Fünftel eingerechnet wurden[13]. Diese Regelungen hatten die Wirkung, dass der weiterlaufende Import von Sklaven in die Südstaaten der USA deren politischen Einfluss erhöhte (slave bonus)[14]. Ein praktisches Beispiel: 1790 hatten sowohl der Bundesstaat New Hampshire als auch der Bundesstaat South Carolina 140.000 freie Bürger und damit jeweils vier Sitze im damaligen Repräsentantenhaus. Weil in South Carolina aber 100.000 Sklaven registriert waren, bekam dieser Bundesstaat zwei weitere Sitze zugesprochen[15]. Der Sklavenhandel durfte bis 1808 selbst durch Verfassungsänderung nicht verboten werden (Art. I section 9 cl 1 i.V.m. Art. V USC). Der mittlerweile ebenfalls aufgehobene Art. IV section 3 USC verpflichtete dazu, entflohene Sklaven ihren Eigentümern zurückzugeben. Insgesamt lassen die aufgeführten Regelungen den Schluss zu, das die Verfassung von 1787 den Staaten, die Sklaven hielten, sehr entgegenkam[16].
13
Die beiden Verfassungstexte stehen in sehr unterschiedlichen juristischen Traditionen. Das amerikanische Recht fußt auf dem englischen common law, welches als Fallrecht von Richtern entwickelt wurde[17], das Grundgesetz entstand vor dem Hintergrund des civil law, welches stärker von Rechtswissenschaftlern entwickelt wurde und auf dem System – oder Kodifikationsgedanken beruht[18]. Es darf vermutet werden, dass im US-amerikanischen Recht pragmatische Lösungen bevorzugt werden (legal realism)[19], wohingegen im deutschen Recht die dogmatische Schlüssigkeit größere Bedeutung haben könnte[20]. Im deutschen Verfassungsrecht haben zudem die Ansichten der Rechtswissenschaft größere Bedeutung als im US-amerikanischen Verfassungsrecht[21], nicht zuletzt deshalb, weil Professorinnen und Professoren an das Bundesverfassungsgericht berufen werden.
14
Die Rolle des Staates und die Rolle des Marktes werden in beiden Ländern traditionell sehr unterschiedlich gesehen[22]. Um einen Gedanken von Günter Frankenberg aufzugreifen[23]: Es gibt in verschiedenen Ländern unterschiedliche Auffassungen darüber, was ein öffentliches und was ein rein privates Problem darstellt. In Deutschland wird eher nach dem Staat gerufen, der sich grundsätzlich um fast alle Probleme seiner Bürger zu kümmern hat. In den USA wird die Bundesregierung von nicht wenigen als die zentrale Bedrohung der Freiheiten des Einzelnen gesehen (Angst vor big government)[24]. Bei seiner Einführung in das Präsidentenamt sagte Ronald Reagan 1981[25]: Government is not the solution to our problems, government is the problem. Es wird sogar konstatiert, dass es eine alte und ehrwürdige amerikanische Tradition sei, die Mächtigen zu hassen[26]. Der „self-made-man“ braucht keine Hilfe, von niemandem[27]. Es gibt bedeutsame politische Strömungen in den USA, etwa den Libertarianism[28] oder die radikalen Republikaner (tea-party)[29], die den Einfluss des Staates rigoros zurückdrängen wollen. Diese unterschiedliche Mentalität könnte auch darauf zurückzuführen sein, dass die USA ein klassisches Einwanderungsland waren und sind[30], so dass viele Menschen sich ihr Leben neu aufbauen mussten und müssen.
15
Verfassungsrecht wird ferner vom jeweiligen politischen Hintergrund beeinflusst[31]. Dies scheint in den USA etwas offener diskutiert und akzeptiert zu werden[32], z.B. bei der Auswahl einer neuen Verfassungsrichterin bzw. eines neuen Verfassungsrichters[33] oder bei der Diskussion um die verfassungsrechtliche Rolle des Präsidenten[34]. Deutschland, so Beobachter, hänge stärker an der Wunschvorstellung, dass Politik und Recht getrennte Bereiche seien[35]. Jedenfalls für Verfassungsgerichte – also auch das deutsche Bundesverfassungsgericht – trifft die generelle Beobachtung zu, dass sie sich im Überschneidungsbereich von Recht und Politik bewegen[36].
16
Zum politischen Hintergrund des deutschen Grundgesetzes lässt sich sagen, dass in Deutschland eine gewisse Kompromissorientierung vorherrscht, seit der Ära Adenauer hat keine Partei mehr allein regiert, immer gab es Koalitionen[37], vielfach sogar große Koalitionen – das wäre in den USA nicht denkbar. Die beiden großen politischen Lager, die Demokraten und die Republikaner, liegen in vielen Fragen weit auseinander, etwa wenn es um Minderheitenschutz, Einwanderung, Religion, Klimaschutz, Abtreibung[38] oder Waffennutzung[39] geht[40]. Diese Konfrontation der beiden Lage war auch beim Umgang mit dem Corona-Virus zu beobachten[41]. Viele Beobachter konstatieren für die letzten Jahre sogar eine politische Spaltung des Landes[42], eine extreme Zuspitzung[43] und Polarisierung[44] in Hinblick auf das Verhältnis der beiden großen Parteien sowie ihrer jeweiligen Wählerschaften zueinander[45], die bisweilen zu politischer Blockade und Handlungsunfähigkeit führt[46]. Politische Auseinandersetzungen scheinen in den USA härter und persönlicher ausgetragen zu werden, der irrationalen Wut wird in den Medien viel Platz eingeräumt[47]; der frühere Präsident Obama wurde von manchen mit Hitler oder Mussolini verglichen[48]. Es scheint weniger „common ground“ zu geben[49], der jedoch für den Erfolg eines demokratischen Gemeinwesens zentral ist[50]. Angst vor sozialem Abstieg, Angst vor allem Fremden, sogar dem Fortschritt, – so ein Beobachter – überdecke manchmal den grundlegenden amerikanischen Optimismus[51].
17
Ohne hier in die Details gehen zu können, scheinen auch die Medien in beiden Staaten unterschiedlich geprägt zu sein. In den USA werden Medien häufig nicht mehr als neutral wahrgenommen[52], sondern dem jeweils anderen Lager zugeordnet. Dies gilt sowohl für die großen Zeitschriften, wie die New York Times und die Washington Post, als auch für die zahlreichen Nachrichtensender des Radios oder Fernsehens sowie die neuen sozialen Medien[53].
18
Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen den beiden Staaten, der sich auch auf die Verfassung auswirkt, liegt in ihrer Geographie und ihrer weltpolitischen Bedeutung. Die Idee einer „splendid isolation“ ist für Deutschland als Land mit vielen Nachbarn in der Mitte Europas nicht praktikabel, die Idee einer europäischen Einigung ist indes aus aktuell machtpolitischen Gründen sowie aus der historischen Erfahrung zweier Weltkriege auf europäischem Boden[54] sinnvoll und in der Präambel zum Grundgesetz benannt. Von ihrer geographischen Lage, ihren Bodenschätzen, ihrer Wirtschaftskraft, ihrer Bevölkerungszahl und ihrer militärischen Stärke her gesehen können die USA dagegen auch allein bestehen[55]. Die von vielen angenommene Sonderstellung der USA findet sich bisweilen auch in einer Geringschätzung von Rechtsvergleichung, internationalen Gerichten und multilateralen Organisationen ausgedrückt[56]. Der Supreme Court hat in einem Fall, der die Missachtung des für die USA bindenden Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen betraf, entschieden, dass die Gerichte der Bundesstaaten solange nicht an einen völkerrechtlichen Vertrag und ein die Missachtung feststellendes Urteil des Internationalen Gerichthofs in Den Haag gebunden sind, bis der Kongress ein dahingehendes Bundesgesetz erlassen hat[57]. Deutschland dagegen hat hohes Interesse an internationaler Einbindung, was sich am Europaartikel (Art. 23 GG)[58], seiner völkerrechtsfreundlichen Rechtsordnung[59], seiner Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Auslegungshilfe für die Grundrechte[60] und seinem – allein durch das europäische Projekt – starkem Interesse an internationaler Rechtsvergleichung zeigt[61].
19
Ein weiterer interessanter Erklärungsansatz für Unterschiede zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Verfassungsrecht nimmt die jeweilige Relevanz von Vernunft und Volkssouveränität in den Blick. Die These lautet, dass westeuropäische Verfassungsgerichte auf einer gleitenden Skala dieser beiden Werte, die beide für demokratische Verfassungen wichtig sind[62], eher die Vernunftargumente, z.B. das Allgemeinwohl, Interessenabwägungen und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen höher gewichteten, wohingegen der US-amerikanische Supreme Court sich eher als Stimme des Volkes begreife[63]. So könnte erklärt werden, dass vom Supreme Court gefordert wird, dass er nicht gegen die Meinung der Bevölkerungsmehrheit entscheiden und nicht die Meinung elitärer Kreise durchsetzen dürfe[64]. Als Anhaltspunkt für diese Idee lassen sich ferner der neunte und der vierzehnte Zusatzartikel heranziehen, die beide weitere ungeschriebene Rechte des Volkes annehmen[65]. Die stärkere Betonung der Bevölkerungsmeinung macht es auch verständlicher, dass es in der Debatte um zweifelhafte Präzedenzfälle ein wichtiges Argument ist, ob sie in der Öffentlichkeit weitgehend Zustimmung gefunden haben und befolgt werden; dann sollen sie aufrechterhalten werden, selbst wenn ihre rechtliche Überzeugungskraft gering ist[66].
20
Ein letzter gravierender Unterschied: Obwohl beide Staaten seit Jahrzehnten Einwanderungsländer sind, prägt die Einwanderung die USA historisch stärker. Nahezu jeder Amerikaner hat einen Einwanderungsstammbaum[67]. Es gibt also eine viel geringere ethnische Homogenität in den USA als in Deutschland, sodass die Verfassung als gemeinsames Band wichtiger wird[68]. Dies mag auch erklären, dass eine quasi-religiöse Überhöhung der Verfassung, ihrer Schöpfer und ihrer Institutionen[69], die man nicht selten in den USA antreffen kann, in Deutschland unbekannt ist.
Anmerkungen
[1]
http://www.constitutionfacts.com/us-constitution-amendments/fascinating-facts/
[2]
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 60 Jahre GG, Zahlen und Fakten, S. 6.
[3]
http://www.constitutionfacts.com/us-constitution-amendments/fascinating-facts/
[4]
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 60 Jahre GG, Zahlen und Fakten, S. 5.
[5]
Amar (2012), S. 208 u. 309; Chemerinsky S. 18; Glendon, S. 95, 106.
[6]
Wieser, S. 119; Glendon, S. 95, 110; Grimm, ZfP 2019, 86, 94; Beaucamp/Beaucamp, S. 64 m.w.N. für das GG.
[7]
Heringa, S. 4 f.
[8]
Tushnet, S. 1, 39 u. 118.
[9]
Tushnet, Comparative, S. 7.
[10]
Ähnlich Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527.
[11]
Levinson, S. 62 f.; Steiner, Jura 2019, 441, 444.
[12]
Tushnet, S. 12 u. 254; Amar, (2006), S. 20; Currie, S. 2.
[13]
Amar, (2006), S. 20 f.
[14]
Amar, (2006), S. 90 f.; Levinson, S. 90; Tushnet, S. 12; Amar, (2012), S. 467.
[15]
Amar, (2006), S. 91; Lepore, S. 125.
[16]
Amar, (2006), S. 468; Chemerinsky, S. 748; Brugger, S. 127; Lepore, S. 124 ff.; Eisgruber, S. 183.
[17]
Glendon, S. 95, 97; Lepsius, S. 319, 323 f.; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 2; Prümm, S. 685, 686; Kommers/Miller, S. 55; ausführlich Kischel, S. 244 ff.
[18]
Glendon, S. 95, 97; Kommers/Miller, S. 55 f.; Prümm, S. 685, 686; vertiefend Miller, Virginia Journal of International Law, 57 (2017), 95, 118 ff.
[19]
Vertiefend hierzu Kischel, S. 374 ff.
[20]
Wright, Pepperdine Law Review 37 (2010), 1217, 1230; Dorf, S. 1, 6; Lepsius, S. 319, 326 u. 332; Collings, S. 273, 299; Kommers/Miller, S. 55.
[21]
Kommers/Miller, S. 73; Voßkuhle, BayVBl 2020, 577, 581 f.; generell für das common law Kischel, S. 261 ff.
[22]
Kommers/Miller, S. 56; Lütjen, S. 37 ff.; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 34; Brinkbäumer, S. 443; Brugger, S. 156; s.a. Heringa, S. 261.
[23]
Frankenberg, Harvard International Law Journal 26:2 (1985), 411, 451.
[24]
Brinkbäumer, S. 442; Currie, S. 26; Müller, ZaöRV 79 (2019), 85, 104; Endler/Thunert, S. 214; Whitman, SZ Nr. 145 v. 27.06.2014, S. 12.
[25]
Zitiert nach Lepore, S. 668; s.a. Lütjen, S. 38.
[26]
Levitsky/Ziblatt, S. 42.
[27]
Brinkbäumer, S. 442; ähnlich Lepore, S. 694; Lütjen, S. 38.
[28]
S. insoweit Endler/Thunert, S. 43 ff. m.w.N.
[29]
Endler/Thunert, S. 51 f.
[30]
Brinkbäumer, S. 443.
[31]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2680; Glendon, S. 95, 106.
[32]
Lepsius, S. 319, 333; Grimm, ZfP 2019, 86, 87; Kulick, JZ 2016, 67, 75.
[33]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2687; kritisch zu der parteipolitisch gesteuerten Auswahl Scalia, S. 3, 46 f.
[34]
Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1102 u. 1124.
[35]
Kommers/Miller, S. 58 u. 64 f.; Lepsius, S. 319, 334.
[36]
Wieser, S. 118 f., 125 u. 127; s.a. Kommers/Miller, S. 65; vertiefend Grimm, ZfP 2019, 86, 87 f.
[37]
Radke, Editorial, JM 2020, 45; Collings, S. 273, 278.
[38]
Hierzu vertiefend Lepore, S. 647 f. u. 702.
[39]
Speziell zum Konflikt um das Tragen von Waffen Lepore, S. 648, 673 u. 675 f.
[40]
Levitsky/Ziblatt, S. 210 u. 225.
[41]
Exemplarisch Springford/Tilford, SZ v. 25.08.2020, S. 20.
[42]
Lütjen, S. 12, 19 f. u. 140 f.; Brinkbäumer, S. 379; Collings, S. 273, 278.
[43]
Brinkbäumer, S. 387.
[44]
Endler/Thunert, S. 33, 39 ff., 75, 79, 93 u. 219; Cho u.a., S. 41 f.; Lütjen, S. 15 u. 34; Hailbronner, S. 133 u. 142; Lepore, S. 691.
[45]
Levitsky/Ziblatt, S. 11, 142 u. 271; Lütjen, S. 67; Lepore, S. 707. 711, 726, 728 u. 748; Tushnet, S. 88; Levinson, S. 65; Endler/Thunert, S. 79.
[46]
Tushnet, S. 88; Endler/Thunert, S. 55, 78 u. 225; Brinkbäumer, S. 429 u. 455.
[47]
Levitsky/Ziblatt, S. 75; Lütjen, S. 72 u. 153; Brinkbäumer, S. 145 u. 397.
[48]
Lepore, S. 755.
[49]
Brinkbäumer, S. 137 u. 397; Lütjen, S. 141 f.
[50]
Volkmann, Staat 58 (2019), 643, 650; ähnlich Lütjen, S. 69.
[51]
Brinkbäumer, S. 145; ähnlich Endler/Thunert, S. 21.
[52]
Lepore, S. 742; Lütjen, S. 52 f.; Brinkbäumer, S. 138.
[53]
Vertiefend insoweit Lepore, S. 704 f. zum Radio, S. 707 f. zum Kabelfernsehen sowie S. 648, 724, 761 u. 770 zum Internet.
[54]
Voßkuhle, European Constitutional Law Review 6 (2010), 175, 179; Brinkbäumer, S. 443.
[55]
Endler/Thunert, S. 23.
[56]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2678 u. 2702; Baer, S. 253, 271; Brinkbäumer, S. 464; ähnlich Lepsius, S. 319, 347.
[57]
Medellin v. Texas, 554 U.S. 760 ff., (2008); hierzu Brugger, JZ 2009, 609, 614 ff.
[58]
Steiner, Jura 2019, 441, 445.
[59]
Voßkuhle, European Constitutional Law Review 6 (2010), 175, 179 f. u. 184 f.
[60]
BVerfGE 128, 326, 366 ff.; 137, 273, 320 f.; Steiner, Jura 2019, 441, 445; Wiederin, BayVBl 2020, 583, 585; Jarass/Pieroth, Art. 1, Rn. 29 f.; Sodan/Ziekow, § 5, Rn. 39; Voßkuhle, BayVBl 2020, 577, 580.
[61]
Voßkuhle, BayVBl 2020, 577, 581; Kommers/Miller, S. 74 f. u. 302.
[62]
Grimm, S. 115.
[63]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2693, 2698 f. u. 2703 ff.; Grimm, S. 115 u. 124.
[64]
Calabresi, S. 151, 159 u. 163.
[65]
Amar (2012), S. 239.
[66]
Calabresi, S. 151, 163; Amar (2012), S. 239.
[67]
Brinkbäumer, S. 428.
[68]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2699 f.; Amar (2012), S. 480.
[69]
Baer, S. 253, 257; Lütjen, S. 136; kritisch insoweit Lepore, S. 787 f.
A. Einleitung › III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks
III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks
21
Eine Darstellung des Verfassungsrechts der USA mit einem rechtsvergleichenden Blick auf das Grundgesetz ist ein sehr ehrgeiziges Unterfangen. Deshalb heißt es im Titel auch „Einführung“. Es können nur ausgewählte Strukturen der beiden Verfassungen dargestellt und nur vereinzelt verglichen werden.
22
Gerade die Rechtsvergleichung steckt zudem voller Tücken. Wie Pierre Legrand eindrucksvoll gezeigt hat, steht man nicht nur vor einem sprachlichen Problem[1], sondern auch vor der erkenntnistheoretischen Schwierigkeit, dass man das fremde Recht immer durch die Brille seiner eigenen juristischen Sozialisation, der eigenen Begriffswelt, der eigenen Methodik und somit verfälscht wahrnimmt[2]. Mark Tushnet spricht in diesem Zusammenhang von einem normativen oder ideologischen Ballast, den jede Verfassungsrechtsvergleichung mitbringt[3].
23
Schließlich sei – um überhöhten Erwartungen zu begegnen – darauf hingewiesen, dass die Ursachen möglicher rechtlicher Unterschiede, die unter 2. bereits angedeutet wurden, zahlreich und häufig nicht einfach zu rekonstruieren sind. Verfassungsrecht zu vergleichen ist ein sehr schwieriges Unterfangen[4]. Wenn man, was plausibel erscheint, Verfassungsrecht als Produkt einer bestimmten Kultur begreift[5], kommen neben den erwähnten historischen, politischen, philosophischen und geographischen Aspekten auch noch soziale und ökonomische Erklärungen für bestimmte Regelungen in Betracht[6]. In einem einführenden Werk wie diesem, kann indes nicht annähernd allen Erklärungsansätzen nachgegangen werden.
Anmerkungen
[1]
Legrand, JCL 10:2, 405, 443 spricht sogar von „no translatability“; s.a. Frankenberg, Harvard International Law Journal 26:2 (1985), 411, 420; Voßkuhle, European Constitutional Law Review 6 (2010), 175, 184; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 529; Jackson, Penn State International Law Review 28 (2010), 319 u. 323; Kischel, S. 33; Tushnet, Comparative, S. 6.
[2]
Legrand, JCL 10:2, 405, 423 u. 428; ähnlich bereits Frankenberg, Harvard International Law Journal 26:2 (1985), 411, 413 f., 416, 425, 441 f u. 455; Kischel, S. 199 f.
[3]
Tushnet, Comparative, S. 9.
[4]
Heringa, S. 34; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 528.
[5]
Legrand, JCL 10:2, 405, 420, 422, 431 u. 433 m.w.N.; ähnlich Teitel, Harvard Law Review 117 (2004), 2570, 2578; Weber, S. 4; Kischel, S. 1 u. 34.
[6]
Ähnlicher Ansatz bei Frankenberg, Harvard International Law Journal 26:2 (1985), 411, 454; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 528; s.a. Jackson, Penn State International Law Review 28 (2010), 319 u. 323; Müller, ZaöRV 79 (2019), 85, 88; Hirschl, American Journal of Comparative Law 53 (2005), 125, 129.
A. Einleitung › IV. Verfassungsauslegung in den USA und Deutschland
IV. Verfassungsauslegung in den USA und Deutschland
24
In beiden Ländern gibt es einen weitgehend akzeptierten Katalog von Interpretationsmöglichkeiten des Rechts, der auch für die Verfassungsauslegung herangezogen wird[1]. Er besteht aus der Wortlautauslegung, der systematischen oder auch kontextbezogenen[2] Auslegung, der historischen Auslegung[3] und der Auslegung nach dem Sinn und Zweck[4]. Die Gewichtung dieser Auslegungsgesichtspunkte ist allerdings durchaus unterschiedlich. In den USA werden, wie sogleich erläutert wird, historische Argumente oft sehr wichtig genommen[5], wohingegen systematisch-dogmatische Argumente, etwa der Gedanke der Einheit der Verfassung, weniger Relevanz haben[6].
25
Eine Besonderheit der US-amerikanischen Verfassungsauslegung ist allerdings der von manchen vertretene Ansatz des „original meaning“. Hier wird nach der Bedeutung gesucht, die der Verfassungstext ursprünglich, also zu seiner Entstehungszeit, hatte[7]. Selbst der Wille des Verfassungsgebers wird hierbei von manchen nicht berücksichtigt[8]. Auf diese Weise soll dem Verfassungstext selbst mehr Gewicht zukommen als etwa den hierzu später ergangenen Entscheidungen des Supreme Court[9]. Dies kann bedeuten, dass der demokratisch gewählte Verfassungsgeber gegenüber dem Verfassungsgericht aufgewertet wird[10]. Außerdem soll dieser Interpretationsmodus mehr zur Rechtssicherheit beitragen als sein Gegenentwurf, der etwa mit den Stichworten „living“ oder „evolving constitution“ gekennzeichnet wird[11]. Denn die Bedeutung bestimmter von der Verfassung eingesetzter Begriffe zu einer bestimmten Zeit lässt sich leichter ermitteln, als etwa der Sinn und Zweck, den eine Verfassungsbestimmung heute am besten haben sollte[12]. Zudem solle eine Verfassung Stabilität vermitteln und nicht nach dem Willen der Verfassungsrichterinnen und -richter beliebig wandelbar sein[13]. Generell bestehe bei der teleologischen Interpretation die Gefahr, dass Richter ihre eigenen Vorstellungen an die Stelle der Vorstellungen des Gesetzgebers setzten[14].
26
Aus deutscher Perspektive ist der Wunsch, an der ursprünglichen Wortbedeutung aus dem 18. Jahrhundert festzuhalten, ungewöhnlich[15]. Paul Kahn formuliert dies treffend[16]: The American concern with “original intent” for example, appears simply irrational – a kind of legal fetish – to the rest of the world. Eventuell spielt hier die fast religiöse Verehrung des Verfassungstextes[17] und der Verfassungsväter eine gewisse Rolle. Dennoch vermag der streng originalistische Ansatz nicht zu überzeugen[18]. Denn auch ein historisch interpretierter Wortlaut bietet Spielräume, geschichtliche Quellen sind vielfältig und ihre Aussagen nicht eindeutig[19]. Es kommt hinzu, dass die Methode, sich auf den ursprünglichen Text zu konzentrieren, bei Regelungslücken ins Leere geht. So spricht Art. I, section 8, cl. 12 USC von Armeen und Art. I, section 8, cl. 13 USC von der Marine, aber eine Luftwaffe ist in der Verfassung nicht erwähnt, weil 1787 noch unvorstellbar[20]. Dennoch besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kongress die Kompetenz hat, eine Luftwaffe einzurichten. Folglich müssen „Originalisten“ bei historisch umstrittenem Wortlaut oder Regelungslücken ebenfalls auf die anderen Interpretationsmethoden zurückgreifen[21], so dass die Unterschiede zur Gegenauffassung nur graduell sein können. Hier besteht die Gefahr der Inkonsistenz, nämlich dass ich mich nur solange auf die ursprüngliche Wortbedeutung beschränke, wie mir das Ergebnis passt[22]. Es erscheint ohnehin unplausibel, in komplexen Auslegungsfragen bestimmte Informationen, wie etwa die Absichten des Verfassungsgebers oder die Betrachtung der aktuellen Auswirkung bestimmter Auslegungsvarianten von vornherein auszuschließen.
27
Überdies müssen die Verfechter der These, dass die ursprüngliche Wortbedeutung das entscheidende Auslegungsinstrument sei, eine Ausnahme für Präzedenzentscheidungen machen[23], die für die US-Verfassungsinterpretation indes eine zentrale Rolle spielen[24]. Diese Ausnahme reißt jedoch eine große Lücke in die Theorie.
28
Es lässt sich ferner nicht zuverlässig sagen, dass die streng historische Wortlautinterpretation demokratischen Grundsätzen besser entspricht[25]. Wie ist mit Fällen von unglücklichen oder widersprüchlichen Formulierungen umzugehen, wenn die Absicht des Verfassungsgebers erkennbar ist? Warum sollte die heutige Bevölkerung streng an Überlegungen gebunden sein, die 200 Jahre zurückliegen?[26] Die originalistische Verfassungsinterpretation bevorzugt den Vergangenheitsbezug auf Kosten der Gegenwart[27].
29
Als zentrales Argument gegen die Überbetonung des „original meaning“ erweist sich aber die Unterscheidung zwischen Regel und Prinzip. Viele Verfassungsbestimmungen wollen keine präzise Regel formulieren, deren genauer Wortlaut entscheidend ist, sondern eine Grundidee festlegen, etwa Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit oder ein faires Gerichtsverfahren[28]. Prinzipien sind grundsätzlich entwicklungsoffen, um die Flexibilität der Verfassung im Wandel der Zeit zu sichern[29]; diese Sichtweise dürfte auch eher der Intention der Verfassungsväter entsprechen[30]. Eine solche Bewertung der Auslegungsfrage passt ebenfalls besser zur generellen Aufgabe von Recht, das Zusammenleben von Menschen (in der Gegenwart) gerecht zu ordnen[31], also auch flexibel auf technische oder moralische Veränderungen zu reagieren[32]. Diese Perspektive ist in den USA ebenfalls vertreten, wie folgendes Zitat des früheren Verfassungsrichters William Brennan zeigt[33]: „But the ultimate question must be: What do the words of the text mean in our time? For the genius of the Constitution rests not in any static meaning it might have had in a world that is dead and gone, but in the adaptability of its great principles to cope with current problems and current needs.”
30
Eine weitere Besonderheit der US-amerikanischen Verfassungsauslegung besteht darin, dass keine Protokolle der verfassungsgebenden Versammlung in Philadelphia 1787 existieren. Als historisches Dokument, welches die Anliegen der Verfassungsväter zumindest annähernd abbildet, werden die sogenannten Federalist Papers genutzt[34], das sind 85 ausführliche Zeitungsartikel aus dem Zeitraum von Oktober 1787 bis August 1788, die von James Madison, Alexander Hamilton und John Jay unter dem Pseudonym Publius verfasst wurden und insbesondere die Bürger in New York von den Vorzügen der neuen Verfassung überzeugen sollten. Noch in den Jahren 1990 bis 2010 zitierte der Supreme Court in mehr als 100 Entscheidungen aus dieser Textsammlung[35].
Anmerkungen
[1]
Kommers/Miller, S. 62 f.; Currie, S. IX.
[2]
So Scalia, S. 3, 37 u. 147; s.a. Amar (2018), XV, XXI.
[3]
Skeptisch in Bezug auf die Gesetzesmaterialien Scalia, S. 3, 29 ff.
[4]
Für die USA: Wood, S. 49, 62; Brugger, S. 11 f., S. 194 u. S. 198; für Deutschland: Jarass/Pieroth, Einleitung, Rn. 6-9; Glendon, S. 95, 105 f.; Kommers/Miller, S. 63; Sodan/Ziekow, § 2, Rn. 4 ff.; Grimm, ZfP 2019, 86, 95.
[5]
Lepsius, S. 319, 361 ff.; Collings, S. 273, 289 ff.; Kulick, JZ 2016, 67, 70.
[6]
Lepsius, S. 319, 352.
[7]
Scalia, S. 3, 38; darstellend Chemerinsky, S. 19 f. u. 22; Kulick, JZ 2016, 67, 72; Heringa, S. 9 f.; Tushnet, S. 253; Amar (2018), XV, XVI; Lepsius (2018), S. 149, 152 f.; Kischel, S. 82 f.; Winkler, S. 271.
[8]
Scalia, S. 3, 38.
[9]
Scalia, S. 3, 39 f.; Amar (2018), XV, XVI.
[10]
Scalia, S. 3, 40 f.; Calabresi, S. 151; Chemerinsky, S. 20 u. 23.
[11]
S. z.B. Chemerinsky, S. 20; Tribe, S. 65, 66; Lepsius (2018), S. 149, 154; Kulick, JZ 2016, 67, 71; Dworkin, S. 115, 122; Heringa, S. 9.
[12]
Scalia, S. 3, 45 f. u. 137.
[13]
Scalia, S. 3, 40 f.; Calabresi, S. 151, 155 ff.
[14]
Scalia, S. 3, 17 f., 20, 41, 132 u. 149.
[15]
Kulick, JZ 2016, 67, 71.
[16]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2678; ähnlich Collings, S. 273, 284.
[17]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2686 u. 2700; Dorf, S. 1, 4; Levinson, S. 124; kritisch Lepore, S. 787 f.
[18]
Ebenso Tushnet, S. 256.
[19]
Lepsius (2018), S. 149, 161 f.; 165 u. 169; Wood, S. 49, 63; Tushnet, S. 253 f.; Chemerinsky S. 26; Brugger, S. 195; Kommers/Miller, S. 72; Kulick, JZ 2016, 67, 71; Winkler, S. 271 f.; Wilkinson, Virginia Law Review 95 (2009), 253, 257; Dworkin, S. 115, 124 f.
[20]
Beispiel nach Tribe, S. 65, 70; s.a. Issacharoff, S. 19, 29.
[21]
Dworkin, S. 115, 116 f.
[22]
Tushnet, S. 230; Dworkin, S. 115, 116; Lepore, S. 684.
[23]
Tushnet, S. 259; Scalia, S. 140; Calabresi, S. 151, 162 f.; Winkler, S. 272 u. 288; Lepsius (2018), S. 149, 164; Tribe, S. 65, 82 f.; Amar (2018), XV, XXIII.
[24]
S. genauer unten B. II. 6.
[25]
Dworkin, S. 115, 118.
[26]
Chemerinsky, S. 25; Kulick, JZ 2016, 67, 70 f.
[27]
Lepsius (2018), S. 149, 157.
[28]
Tribe, S. 65, 67 f.; Dworkin, S. 115, 122; Grimm, ZfP 2019, 86, 94; ähnlich Tushnet, S. 256; Kulick, JZ 2016, 67, 71 u. 73; Kommers/Miller, S. 66 m.w.N.
[29]
Tribe, S. 65, 87 spricht von transtemporality; s.a. Kulick, JZ 2016, 67, 71; A.A. Scalia, S. 3, 40 Zweck der Verfassung besteht darin, Veränderung zu verhindern.
[30]
Amar (2018), XV, XVIII; Winkler, S. 287; Chemerinsky, S. 27.
[31]
Hierzu vertiefend u. m.w.N. Beaucamp/Beaucamp, S. 6.
[32]
Chemerinsky, S. 25; Grimm, ZfP 2019, 86, 96; Winkler, S. 281; ähnlich Kischel, S. 83.
[33]
Rede auf einem Symposium der Georgetown Universität 1985, Absatz 16, http://www.thirteen.org/wnet/supremecourt/democracy/source_document7.html
[34]
Brugger, S. 5; Lepsius (2018), S. 149, 153.
[35]
Amar (2012), S. 256.
A. Einleitung › V. Aufbau des Buches
V. Aufbau des Buches
31
Im direkt anschließenden Teil B werden zentralen Strukturen und Institutionen der US-amerikanischen Verfassung geschildert, d.h. die Staatsorganisation. Zunächst geht es um den Präsidenten (I.), dann um das höchste Gericht sowie das Jury-System (II.), anschließend um den Kongress, der aus den beiden Kammern Senat und Repräsentantenhaus besteht (III.), und das Verhältnis von Bund und Bundesstaaten (IV.). Nach einem Blick auf einige Besonderheiten des US-amerikanischen Wahlrechts (V.) werden am Ende dieses Teils die gegenseitigen Kontrollmöglichkeiten der genannten Institutionen beleuchtet (VI.). Hier finden Sie auch eine graphische Darstellung der Staatsorganisation (S. 72).
32
Teil C des Buches widmet sich ausgewählten Grundrechten der US-Verfassung. Nach einigen allgemeinen Fragen (I. u. II.) befasst sich dieser Teil zunächst mit den geschriebenen Grundrechten des 1. und 2. Zusatzartikels USC, also der Religionsfreiheit (III.), der Meinungs- und Pressefreiheit (IV.), der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (V.) und dem Recht auf Waffenbesitz (VI.). Es folgt ein Blick auf den Gleichheitsgrundsatz der US-Verfassung (VII.). Am Ende des Grundrechtsabschnitts werden die aus dem 5. und 14. Zusatzartikel USC abgeleiteten, Rechte, z.B. das Recht auf Heirat oder das Recht auf Privatsphäre (VIII.) behandelt. Das Buch schließt mit einem persönlichen Fazit (D.).
33
So oft es mir sinnvoll und hilfreich erschien, habe ich vergleichende Betrachtungen zur Verfassungsrechtslage in Deutschland angestellt. Diese sollen Bezüge herstellen sowie Ähnlichkeiten und Unterschiede herausstellen[1]. Ein umfassender Verfassungsvergleich wird aber nicht versucht, um nicht das eigentliche Thema, die Einführung in das US-amerikanische Verfassungsrecht, zu verfehlen.
Anmerkungen
[1]
Zu dieser zweiten Stufe der Rechtsvergleichung Hirschl, American Journal of Comparative Law 53 (2005), 125, 126 ff.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung
Inhaltsverzeichnis
I. Der Präsident
II. Der Supreme Court und das Jury-System
III. Der Kongress
IV. Der US-amerikanische Föderalismus
V. Einige Besonderheiten des US-amerikanischen Wahlrechts
VI. Gegenseitige Kontrollmöglichkeiten (checks and balances)
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident
I. Der Präsident
34
Von außen betrachtet, scheint diese Institution der US-amerikanischen Verfassung die wichtigste zu sein[1]. Die Wahl eines neuen amerikanischen Präsidenten (s. hierzu Art. II, section 1 USC)[2], – eine US-amerikanische Präsidentin hat es bislang noch nie gegeben –, der voraufgehende Wahlkampf und die bereits davor liegende Kandidatenauswahl sind weltweit intensiv beobachtete und kommentierte Ereignisse. Im Folgenden sollen zunächst die wesentlichen außen- und innenpolitischen Kompetenzen des US-Präsidenten vorgestellt werden (1.). Sodann werden diese mit den Befugnissen des deutschen Bundespräsidenten verglichen, wobei dieser Abschnitt auch das Veto-Recht des US-Präsidenten behandelt (2.). Anschließend geht es um das beiden Präsidentschaften gemeinsame Amtsenthebungsverfahren (3.). Sodann werden zwei Spezialfragen der US-amerikanischen Verfassung behandelt, die in Deutschland keine Parallele haben. Zum einen die Rolle des Vizepräsidenten (4.), zum anderen die Durchführungsanordnungen des Präsidenten (executive orders) (5.). Das Kapitel schließt mit einer Übersicht über die festgestellten Gemeinsamkeiten und Unterschiede (6.) sowie dem Versuch, diese zu erklären (7.).
Anmerkungen
[1]
Heringa, S. 184.
[2]
Genauer zum Wahlverfahren unter IV. 2.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
35
Für das Verhältnis zu den anderen Staaten der Welt ist der jeweilige US-amerikanische Präsident tatsächlich von zentraler Bedeutung[1]. Er ist Oberbefehlshaber aller US-amerikanischen Soldaten (Art. II, section 2, cl. 1 USC) und zentraler Akteur der Außenpolitik, weil er – allerdings mit Zustimmung von zwei Dritteln der Senatsmitglieder – völkerrechtliche Verträge abschließt und alle Botschafterinnen und Botschafter ernennt (Art. II, section 2, cl. 2 USC).
36
Ferner wird aus der sogenannten receiving-clause des Art. II, section 3 USC das ausschließliche Recht des Präsidenten entwickelt, fremde Staaten anzuerkennen bzw. diese Anerkennung zurückzunehmen[2]. Außenpolitisch relevant sind ferner die durch historisch gewachsene Staatspraxis anerkannten Kompetenzen des Präsidenten, völkerrechtliche Verträge zu kündigen[3] und Regierungsvereinbarungen (executive agreements) abzuschließen[4] und damit die für völkerrechtliche Verträge eigentlich notwendigen 2/3 Mehrheit im Senat (Art. II, section 2, cl. 2 USC) zu umgehen. Schließlich hat der Kongress durch die War Powers Resolution von 1973 akzeptiert, dass es einen begrenzten Truppeneinsatz seitens des Präsidenten ohne offizielle Kriegserklärung durch den Kongress geben darf und damit seine eigene Kompetenz aus Art. I, section 8, cl. 11 USC eher restriktiv gehandhabt[5].
37
Innenpolitisch hat der US-Präsident ebenfalls eine dominante Rolle[6]. Er darf alle Bundesbediensteten und Bundesrichterinnen bzw. -richter ernennen (Art. II, section 2, cl. 2 USC). Hierzu zählen auch die Minister und Ministerinnen seiner Regierung und die Richterinnen und Richter des obersten Bundesgerichts. Für die Ernennungen – nicht aber für Entlassungen[7] – braucht der Präsident die Zustimmung des Senats (Art. II, section 2, cl. 2 USC)[8]. Ähnlich wie der deutsche Bundespräsident ist der US-Präsident für Begnadigungen auf Bundesebene zuständig (Art. I, section 2, cl. 1 USC, Art. 60 Abs. 2 GG).
38
Der US-Präsident ist nicht nur Staatschef sondern auch Regierungschef[9], er leitet die Exekutive (Art. II, section 1, cl. 1 USC) und trägt die Verantwortung für diese allein[10]. Ressortverantwortung der Ministerinnen und Minister oder den Regierungschef bindende Entscheidungen des Kabinetts, wie in Art. 65 GG vorgesehen, sind dem US-amerikanischen Verfassungsrecht unbekannt[11]. Der Präsident kann Ministerinnen und Minister sowie andere hochrangige Beschäftigte, etwa seinen Regierungssprecher, die ihm nicht mehr zusagen, entlassen[12]. Lebenszeitbeamtinnen und -beamte kennt das amerikanische Verfassungsrecht im Unterschied zu Art. 33 Abs. 4 GG nicht. Dies bedeutet, dass mit einem neuen Präsidenten auch rund 4000 Spitzenpositionen in Washington neu besetzt werden[13]. Man benennt deshalb die jeweilige Bundesverwaltung auch nach dem amtierenden Präsidenten und spricht etwa von der Bush-Administration, der Obama-Administration und aktuell von der Trump-Administration.
Anmerkungen
[1]
Barron/Dienes, S. 205 f.; Brugger, S. 85.
[2]
Zivotovsky ex re. Zivotovsky v. Kerry, 135 S.Ct. 2076, 2084 ff. (2015); Amar, (2012), S. 314.
[3]
Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1098; Amar, (2006), S. 473; Amar, (2012), S. 315.
[4]
Dames v. Regan, 453 U.S. 654, 679 f. (1981); Chemerinsky, S. 401 f.; Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1098 u. 1104 f.; Levinson, S. 22 u. 111; Brugger, S. 84 f.
[5]
Einzelheiten insoweit bei Currie, S. 41 f.; Brugger, S. 86; Tushnet, S. 113 f.; Levinson, S. 108 f.; Mayer, 222 f.
[6]
Tushnet, S. 78.
[7]
Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 6; Brugger, S. 223.
[8]
Brugger, S. 79 f.
[9]
Heringa, S. 37 u. 167.
[10]
Amar, (2006), S. 197; Amar, (2012), S. 327.
[11]
Amar, (2006), S. 188 f. u. 197.
[12]
Amar, (2006), S. 194; Brugger, S. 222 f.; Mathews, S. 67; Heringa, S. 186; Amar, (2012), S. 320.
[13]
Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 5 f.; Lütjen, S. 169.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 2. Vergleich mit den Aufgaben des deutschen Bundespräsidenten
2. Vergleich mit den Aufgaben des deutschen Bundespräsidenten
39
Die geschilderten Befugnisse des US-Präsidenten (President of the United States = POTUS) lassen es plausibel erscheinen, dass er von manchen als mächtigster Mann der Welt bezeichnet wird[1]. Niemand würde auf die Idee kommen, dem deutschen Bundespräsidenten eine entfernt ähnliche Bedeutung zuzuschreiben. Der deutsche Bundespräsident – eine Bundespräsidentin hat es ebenfalls noch nicht gegeben – ist zwar das Staatsoberhaupt[2], seine tatsächliche Macht ist allerdings gering[3]. Art. 58 GG knüpft z.B. die Gültigkeit seiner Anordnungen und Verfügungen an die Gegenzeichnung der Bundeskanzlerin oder des zuständigen Bundesministers. Der Bundespräsident ist nicht Regierungs- oder Armeechef, er leitet die deutsche Bundesverwaltung nicht, sondern lediglich das Bundespräsidialamt. Er wird nicht vom Volk sondern von der Bundesversammlung gewählt (Art. 54 GG) und ist nicht in die Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen und –richter eingebunden (s. insoweit Art. 94 Abs. 1 GG). Zwar hat er ebenfalls Ernennungsaufgaben, doch ist er – anders als sein US-amerikanischer Amtskollege – nicht befugt, die zu ernennenden Bundesbeamten, Bundesrichterinnen und -richter oder Bundesministerinnen und – minister selbst mit auszuwählen (Art. 60 Abs. 1, 64 Abs. 1 GG)[4]. Selbst im Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG) werden nicht dem Bundespräsidenten, sondern dem Bundeskanzler und dem Bundestag erweiterte Kompetenzen zugestanden.
40
Im Bereich der Außenpolitik unterzeichnet der Bundespräsident zwar formell die völkerrechtlichen Verträge nach Art. 59 Abs. 1 GG. Die Vorbereitung, Aushandlung und Entscheidung über den jeweiligen Vertrag, die inhaltliche Arbeit also, ist jedoch der Bundesregierung und dem Bundestag vorbehalten[5].
41
Der Bundespräsident hat ferner kein generelles Vetorecht im Gesetzgebungsverfahren. Immerhin wird ihm zugebilligt, dass er bei Gesetzen, die er für formell verfassungswidrig hält, seine nach Art. 82 Abs. 1 GG erforderliche Unterschrift verweigern darf[6]. Ob er auch Gesetze verwerfen darf, die ihm inhaltlich verfassungswidrig erscheinen (materielle Prüfungskompetenz) ist heftig umstritten, die wohl überwiegende Meinung nimmt dies bei schweren und offensichtlichen Verfassungsverstößen an[7]. Jedenfalls haben die Bundespräsidenten von ihrer Verwerfungskompetenz nur sehr selten Gebrauch gemacht, bis zum Jahr 2007 nur achtmal[8].
42
Dagegen steht dem US-Präsidenten im Gesetzgebungsverfahren ein generelles Vetorecht zu (Art. I, section 7, cl. 2 USC), welches nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Senat und Repräsentantenhaus überwunden werden kann. Dieses Veto kann aus rein politischen Gründen eingelegt werden, es ist nicht an verfassungsrechtliche Bedenken geknüpft[9].
43
Es existiert in zwei Varianten: Zunächst kann der amerikanische Präsident die Unterschrift auf dem ihm zugeleiteten Gesetzesentwurf ausdrücklich ablehnen und den Entwurf mit seinen Bedenken an Senat oder Repräsentantenhaus zurückgeben. Der andere Fall des Art. I, section 7, cl. 2 USC tritt nur ein, wenn der Gesetzesentwurf dem Präsidenten so kurz vor Ende der Sitzungsperiode der beiden Parlamentskammern zugeleitet wird, dass ihm nicht einmal zehn Tage zu einer Entscheidung bleiben. In diesem Fall kommt das Gesetz nicht zustande, wenn der Präsident es schlicht nicht unterschreibt (sogenanntes pocket veto)[10]. Die letztgenannte Variante kam in der Geschichte der amerikanischen Präsidenten bis einschließlich Barack Obama 1067 Mal vor, das erstgenannte ausdrückliche Veto 1505 Mal[11]. Den Rekord mit 635 abgelehnten Gesetzesentwürfen hält Franklin D. Roosevelt.
44
Bereits die Drohung mit einem präsidentiellen Veto führt häufig zu Veränderungen an den geplanten Gesetzen[12]. Der Präsident hat durch das Veto immense – manche sagen zu große[13] – politische Verhandlungsmacht[14], weil die Zwei-Drittel-Mehrheit in Repräsentantenhaus und Senat, die zum Überstimmen eines solchen Vetos nötig ist, nur selten erreicht wird: bei den insgesamt 2572 von einem präsidentiellen Veto gestoppten Gesetzesvorschlägen[15], fand sich die erforderliche Gegenmehrheit im Kongress nur 110 Mal, das sind ca. 4 % der Veto-Fälle[16]. Auf drei Begrenzungen der Vetomacht sei noch hingewiesen: Das Veto muss sich erstens immer auf das ganze Gesetz erstrecken und kann nicht einzelne Vorschriften – etwa eine kostspielige Subventionsregelung – aus einem Gesetz „herausschießen“[17]. Zweitens muss das Veto wegen Art. I, section 7, cl 2 USC vor der Unterzeichnung des Gesetzes eingelegt werden, ein nachträgliches Veto ist verfassungswidrig[18]. Das Veto ermöglicht dem Präsidenten schließlich nicht die Schaffung eines neuen Gesetzes, sondern nur dessen Blockade[19]. Immerhin kann der Präsident aufgrund Art. II section 3 USC dem Kongress gesetzgeberische Maßnahmen vorschlagen[20].
Anmerkungen
[1]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 32 m.w.N.; s.a. Lindenblatt, S. 74; ähnlich … stunning amount of power in one man … Amar (2006), S. 177.
[2]
BVerfGE 136, 323, 332; 138, 102, 112; Morlok/Michael, Rn. 865; Nierhaus, in: Sachs, Art. 54, Rn. 7; Jarass/Pieroth, Art. 54, Rn. 1; Heringa, S. 189; Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 1.
[3]
Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 3; Kommers/Miller, S. 53; Morlok/Michael, Rn. 866 f.; Heringa, S. 43, 170 u. 189.
[4]
Nierhaus, in: Sachs, Art. 60, Rn. 7; Heringa, S. 190; Jarass/Pieroth, Art. 60, Rn. 1 u. Art. 64, Rn. 1; Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 14 u. 17.
[5]
Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 18; Streinz, in: Sachs, Art. 59, Rn. 18 f.; Morlok/Michael, Rn. 902; Jarass/Pieroth, Art. 59, Rn. 6.
[6]
Morlok/Michael, Rn. 890; Jarass/Pieroth, Art. 82, Rn. 3; Nierhaus/Mann, in: Sachs, Art. 82, Rn. 7; Schiedermaier, DÖV 2007, 726, 728; Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 9.
[7]
Jarass/Pieroth, Art. 82, Rn. 3; Morlok/Michael, Rn. 899; Schiedermaier, DÖV 2007, 726, 728 f.; Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 11; Nierhaus/Mann, in: Sachs, Art. 82, Rn. 13 jeweils m.w.N.
[8]
Schiedermaier, DÖV 2007, 726, 727 f. mit Einzelnachweisen; diese Zahl wird auch für 2020 angegeben s. SZ Nr. 216 v. 18.09.2020, S. 7 mit Bezugnahme auf das geplante Gesetz zur Bekämpfung rechtsextremer Internet-Hetze.
[9]
Amar, (2006), S. 183 u. 213; Tushnet, S. 90; Levinson, S. 42.
[10]
Levinson, S. 43 f.; Amar, (2006), S. 183 mit Fn. 17.
[11]
https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_United_States_presidential_vetoes
[12]
Levinson, S. 39; Tushnet, S. 90.
[13]
Levinson, S. 39.
[14]
Amar, (2006), S. 143.
[15]
Erneut gezählt bis einschließlich der Präsidentschaft Barack Obamas.
[16]
https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_United_States_presidential_vetoes; Levinson, S. 40.
[17]
Clinton v. City of New York, 524 U.S. 417, 439 f. (1998); Levinson, S. 46; Currie, S. 46; Barron/Dienes, 8. Aufl., S. 175.
[18]
Clinton v. City of New York, 524 U.S. 417, 447 ff. (1998).
[19]
Tushnet, S. 85.
[20]
S.a. Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 5 u. 19.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 3. Das Amtsenthebungsverfahren
3. Das Amtsenthebungsverfahren
45
Schwache Parallelen lassen sich beim Amtsenthebungsverfahren, im US-Verfassungsrecht als impeachment bezeichnet, feststellen. Beiden Präsidenten kann dieses drohen (Art. 61 GG bzw. Art. I, section 2 cl. 5, section 3 cl. 6, 7, Art. II, section 4 USC), wenn sie das Recht brechen, nicht aber aus rein politischen Gründen[1]. Die amerikanische Verfassung ist weiter gefasst und erlaubt ein Amtsenthebungsverfahren auch bei Fehlverhalten (misdemeanor), also etwa einer Falschaussage[2]. Während die deutsche Verfassungsnorm nie praktisch angewandt wurde[3], das Bundesverfassungsgericht also nie mit einer Präsidentenanklage befasst war, hat es vier ernsthafte Versuche der Amtsenthebung in den USA gegeben und zwar gegen die Präsidenten Andrew Johnson (1868), Richard Nixon (1974), William Clinton (1998) und Donald Trump (2020)[4]. In solchen Verfahren fungiert das Repräsentantenhaus als Ankläger (Art. I, section 2 cl. 5 USC). Für die Anklageentscheidung reicht bereits eine einfache Mehrheit aus. Der Senat arbeitet dann als Gericht unter der Leitung des obersten Richters (Art. I, section 3 cl. 6 USC). Zu einer Amtsenthebung kommt es aber nur, wenn Zwei-Drittel der Senatorinnen und Senatoren dafür stimmen. Diese qualifizierte Mehrheit wurde in den Fällen Johnson, Clinton und Trump nicht erreicht. Im Fall Nixon kam ein Rücktritt der Entscheidung im Senat zuvor[5].
46
Wenn sich ein US-Präsident keines gravierenden Fehlverhaltens schuldig macht, kann er vom Parlament nicht aus dem Amt gedrängt werden, er braucht – da selbst direkt gewählt – als Regierungschef das Vertrauen des Parlaments nicht[6]. Deshalb lässt sich die US-Verfassung als Präsidialsystem charakterisieren[7]. Die deutsche Regierungsspitze – Bundeskanzlerin oder -kanzler – ist dagegen von ihrer parlamentarischen Mehrheit abhängig. Verliert sie diese, so kann der Bundestag nach Art. 67 GG einen neuen Kanzler bzw. eine neue Kanzlerin wählen. Weil das Parlament die Möglichkeit hat, die Regierung zu stürzen, wird das deutsche System als parlamentarische Demokratie eingeordnet[8].
Anmerkungen
[1]
Currie, S. 6; Levinson, S. 115; bzw. Jarass/Pieroth, Art. 61, Rn. 2; Nierhaus, in: Sachs, Art. 61, Rn. 8.
[2]
Brooks auf https://foreignpolicy.com/2017/01/30/3-ways-to-get-rid-of-president-trump-before-2020-impeach-25th-coup/; Brugger, S. 91.
[3]
Jarass/Pieroth, Art. 61, Rn. 1.
[4]
Einzelheiten zum letztgenannten Verfahren bei en.wikipedia.org/wiki/Impeachment_of_Donald_Trump.
[5]
Currie, S. 6.
[6]
Levinson, S. 116 f.; Heringa, S. 26.
[7]
Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 526; Heringa, S. 26 u. 34.
[8]
Heringa, S. 26 f., 34 u. 171; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 526.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 4. Der Vizepräsident
4. Der Vizepräsident
47
Die großen Unterschiede zwischen den Präsidentenämtern in Deutschland und den USA werden an der Figur des Vizepräsidenten besonders deutlich.
48
Der Vizepräsident wird in den USA mit dem Präsidenten zusammen vom Volk gewählt. Die Verfassung widmet ihm eine Reihe von Vorschriften etwa Art. I, section 3, cl. 4, Art. II, section 1, cl. 1 und cl. 6, 25th amendment USC. Das Grundgesetz sieht einen Vizepräsidenten schlicht nicht vor. Wird ein Bundespräsident seines Amtes enthoben (Art. 61 GG), erkrankt, tritt zurück oder stirbt, vertritt ihn der Präsident des Bundesrates (Art. 57 GG). Angesichts der geschilderten geringen Bedeutung des Bundespräsidenten für das Funktionieren des Staates sind genauere Regelungen nicht nötig. Dies sieht beim US-Präsidenten anders aus. Selbst kurzzeitig wäre es fatal, wenn die Armee keinen Befehlshaber – man denke nur an die Entscheidung über den Einsatz von Atomwaffen – und die Regierung keine Führung hätte. Deshalb übernimmt der Vizepräsident nach 25th amendment, section 1 USC die Aufgaben des Präsidenten in den Todes- oder Rücktrittsfällen sowie nach erfolgreicher Amtsenthebung. Eine solche Situation ist in der US-Geschichte mehrfach aufgetreten, z.B. nach den Attentaten auf Abraham Lincoln und John F. Kennedy sowie dem Rücktritt von Richard Nixon.
49
Sollte der Vizepräsident vorzeitig ausfallen, sorgt der Präsident mit Zustimmung beider Kammern für Ersatz (25th amendment, section 2 USC). Im Fall einer vorübergehenden Erkrankung kann die Amtsmacht auf schriftlichen Wunsch des Präsidenten hin – ebenfalls vorübergehend – auf den Vizepräsidenten übertragen werden, der dann als „Acting President“ bezeichnet wird (25th amendment, section 3 USC)[1].
50
Die letzte Regelung im 25. Verfassungszusatz ermöglicht dem Vizepräsidenten sogar eine Palastrevolution, obwohl dieses Verfahren noch nie praktisch angewandt wurde[2]. Ist der Präsident z.B. bewusstlos, verschollen oder geistesgestört, sodass die kurzfristige Übertragung der Amtsgeschäfte nach 25th amendment, section 3 USC, keine Lösung bietet, erlaubt 25th amendment, section 4 USC es dem Vizepräsidenten, die Amtsgeschäfte zu übernehmen, wenn die Mehrheit der Kabinettsmitglieder einem solchen Vorgehen schriftlich gegenüber dem Sprecher des Repräsentantenhauses und dem zeitweiligen Vorsitzenden des Senats zustimmt. Ein solcher Präsidentensturz erscheint indes sehr unwahrscheinlich, da der Präsident und nicht der Vizepräsident die Kabinettsmitglieder aussucht.[3] Sollte der Präsident befürchten, vom Vizepräsidenten und einer Kabinettsmehrheit gestürzt zu werden, hat er im Vorfeld noch die Möglichkeit, ihm unzuverlässig erscheinende Ministerinnen und Minister zu entlassen, so dass dem Vizepräsidenten die Mehrheit für sein Vorhaben abhandenkommt. Außerdem kann der Präsident seine Amtsunfähigkeit bestreiten. Tut er dies schriftlich muss der Vizepräsident erneut eine Kabinettsmehrheit hinter sich bringen. Gelingt ihm dies ein zweites Mal, entscheiden die beiden Parlamentskammern über die Sache (25th amendment, section 4 USC). Der Präsident gewinnt, wenn nicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Senat und Repräsentantenhaus mit dem Vizepräsidenten der Meinung ist, eine Amtsunfähigkeit liege vor.
Anmerkungen
[1]
Zum 25th amendment vertiefend Amar, (2006), S. 449 ff.; Levinson, S. 73 f.
[2]
Brooks auf https://foreignpolicy.com/2017/01/30/3-ways-to-get-rid-of-president-trump-before-2020-impeach-25th-coup/
[3]
Amar, (2006), S. 450.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 5. Die Durchführungsanordnungen (executive orders) des Präsidenten
5. Die Durchführungsanordnungen (executive orders) des Präsidenten
a) Grundlegendes
51
Ein weiterer gravierender Unterschied zwischen dem deutschen Bundespräsidenten und dem US-amerikanischen Präsidenten liegt in den Befugnissen des letztgenannten, executive orders zu erlassen. Dieser Ausdruck lässt sich am ehesten mit präsidentiellen Verfügungen oder Durchführungsanordnungen übersetzen. Mit diesen wird die gesamte Bundesverwaltung, einschließlich der Streitkräfte, gesteuert und angewiesen[1]. Im Unterschied zu präsidentiellen Memoranden werden die Durchführungsanordnungen als bindendes Recht betrachtet[2].
52
Die Verfassung erwähnt präsidentielle Verfügungen nicht ausdrücklich. Ihre Zulässigkeit kann sich zum einen auf eine direkte oder indirekte gesetzliche Ermächtigung durch den Kongress stützen[3]. Häufig wird die Ermächtigung für executive orders jedoch aus den Einzelbefugnissen des Präsidenten abgeleitet, die in der Zuweisung der Exekutivgewalt (Art. II, section 1, cl. 1 USC), der Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. II, section 2, cl. 1 USC) und der Gesetzesausführungsaufgabe (Art. II, section 3, cl. 1 USC) bestehen, bisweilen wird eine generelle präsidentielle Machtstellung aus den genannten Befugnissen entwickelt[4]. Die letztgenannte Herleitung lässt sich als Rechtsanalogie bewerten[5].
53
Die Durchführungsanordnungen werden nummeriert und im Federal Register veröffentlicht. Mittlerweile sind dort fast 14.000 dieser Anordnungen gesammelt. Art, Inhalt und Auswirkungen der Durchführungsanordnungen variieren sehr stark[6]. Sie können sich etwa mit den Arbeitsbedingungen der Bundesbediensteten beschäftigen, die Vergabe von Bundesaufträgen im Detail regeln, neue Behörden oder Beratungsgremien einrichten, Importbeschränkungen und Zölle vorsehen, außenpolitische Sanktionen verhängen u.v.m.[7] Einige konkrete Beispiele:
| – | Executive Order (E.O.) 6581 (1934) rief die Export-Import-Bank der USA ins Leben; |
| – | E.O. 9066 (1942) regelte die Internierung japanischstämmiger Bürgerinnen und Bürger nach Beginn des 2. Weltkrieges; |
| – | E.O. 9981 (1948) hob die Rassentrennung in den Streitkräften auf; |
| – | E.O. 12.333 (1981) ermächtigt die National Security Agency (NSA) bis heute zu vielen ihrer Abhöraktivitäten[8]; |
| – | E.O. 13.767 (2017) ordnete den Bau einer Grenzmauer zu Mexiko an; |
| – | E.O. 13.768, 13.769 und 13.780 (2017) verhinderten, dass Menschen aus bestimmten muslimischen Ländern in die USA einreisen[9]. |
54
Während George Washington in seiner achtjährigen Amtszeit als erster Präsident der USA nur 8 Durchführungsanordnungen erließ, nahm der Einsatz dieses Instruments über die Jahre stark zu[10]. Theodore Roosevelt (1901-1909) nutzte es bereits über 1000 Mal, Franklin D. Roosevelt (1933-1945) kam auf die Rekordzahl von 3721 executive orders[11]. Auch die US-Präsidenten seit 1993, Bill Clinton, George W. Bush und Barack Obama haben jeder deutlich über 250 Durchführungsanordnungen in ihren jeweils achtjährigen Amtszeiten erlassen[12].
55
Warum ist diese Handlungsform bei allen Präsidenten, unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit[13], so beliebt? In gewisser Weise sind die Durchführungsanordnungen unausweichlich, um die vielen Bundesbehörden mit ihren über 2,1 Millionen Beschäftigten[14] zu steuern und zu koordinieren sowie insbesondere die Rechtssetzung von Bundesbehörden zu kontrollieren[15].
56
Präsidenten können außerdem Durchführungsanordnungen einseitig, d.h. ohne langes Verfahren und vor allem ohne die Zustimmung des Kongresses erlassen oder widerrufen[16]. So kann – z.B. in Krisensituationen – flexibel und schnell agiert[17] sowie die häufig erwartete Führungsstärke demonstriert werden[18]. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kongress sich in einer Sache nicht entscheiden kann[19] oder wenn die Partei des Präsidenten im Kongress keine Mehrheit hat (divided government)[20]. Will man einen handlungsfähigen Staat (funktioneller Ansatz), erscheint es sinnvoll, präsidentielle Verfügungen in großem Umfang als verfassungsrechtlich zulässig zu bewerten[21]. Viele Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass sich der Präsident ihrer Wünsche annimmt und entsprechende Durchführungsanordnungen erlässt[22]. Manchmal bewegt eine präsidentielle Durchführungsanordnung den Kongress auch zu einem späteren Gesetz[23].
57
Worin liegen die Nachteile der Durchführungsanordnungen? Sie können ohne weiteres vom nächsten Präsidenten geändert oder aufgehoben werden[24]. Außerdem können die Durchführungsanordnung ihre eigene Finanzierung nicht sichern, sondern sind auf Budgetbewilligungen des Kongresses angewiesen. Auf dieses Problem traf auch Präsident Trump bei dem Plan, eine Mauer an der Grenze zu Mexiko zu errichten (E.O. 13767 2017). Schließlich besteht eine Missbrauchsgefahr[25]. Zum einen wird die Gewaltenteilung zu Lasten des Kongresses modifiziert, zum anderen könnten Durchführungsanordnungen in Rechte von Bürgerinnen und Bürgern eingreifen[26]. Mangels parlamentarischer Debatte besteht ferner die Gefahr, dass Durchführungsanordnungen sehr einseitige politische Positionen umsetzen[27]. Man kann die mögliche Blockade von Gesetzgebung bei unterschiedlicher parteipolitischer Besetzung von Kongress und Präsidentenamt auch als Charakteristikum der US-amerikanischen Verfassung betrachten und nicht als Fehler, der durch eine großzügige Interpretation präsidentieller Befugnisse behoben werden muss[28].
Anmerkungen
[1]
Gitterman, S. 6, note 23; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 5; Chu/Garvey, S. 2; Mayer, S. 4 u. 34.
[2]
House Government Operations Committee 1957, zitiert nach Chu/Garvey, S. 1; Mayer, S. 4; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2030 u. 2035 mit Urteil in Fn. 50 u. 2045; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 6; s.a. Jenkins v. Collard, 145 U.S. 546, 561 (1892).
[3]
Chu/Garvey, S. 2; Brugger, S. 222; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 65 f.; Mayer, S. 35 f.; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2031 u. 2050.
[4]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2098; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 68 f.; Brugger, S. 73; Chu/Garvey, S. 2; s.a. Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 587 (1952).
[5]
Brugger, S. 73.
[6]
Gitterman, S. 7; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2034.
[7]
Mayer, S. 66 ff.; Chu/Garvey, S. 2 f.; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 32; Brugger, S. 214.
[8]
Einzelheiten insoweit bei Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2030 f.
[9]
Details s. Trump v. Hawaii, 138 S.Ct. 2392, 2404 f. (2018).
[10]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 9 u. 23 ff.
[11]
Einzelheiten insoweit https://www.federalregister.gov/presidential-documents/executive-orders
[12]
Einzelheiten insoweit https://www.federalregister.gov/presidential-documents/executive-orders
[13]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 2 u. 32.
[14]
Congressional Research Service, Federal Workforce Statistic Sources, 2019, S. 6.
[15]
Gitterman, S. 145; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 21; Brugger, S. 210; Barron/Dienes, 8. Aufl., S. 166; Einzelbeispiele insoweit bei Chu/Garvey, S. 7 ff.
[16]
Gitterman, S. 5 u. 21; Mayer, S. 3 u. 220; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2032.
[17]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2035 u. 2083; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 24 am Beispiel Lincolns; Mayer, S. 218.
[18]
Gitterman, S. 21; Mayer, S. 220.
[19]
Slattery/Kloster, S. 1, 11; Issacharoff, S. 19, 35; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2031.
[20]
Gitterman, S. 6, 8 u. 145; Mathews, S. 67, 78; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 22.
[21]
Feldman, Obama and the limits of Executive Power, BloombergView, 28.12.2015.
[22]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 56 ff. u. 82.
[23]
Chu/Garvey, S. 10; Gitterman, S. 136, 140 u. 146.
[24]
Chu/Garvey, S. 7; Gitterman S. 136.
[25]
Gitterman, S. 145; Mayer, S. 9 u. 220; Slattery/Kloster, S. 1, 14; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 32 u. 83.
[26]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 2, 6 u. 9; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2036 f. u. 2054; Chu/Garvey, S. 3 m.w.N.
[27]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 58.
[28]
Feldman, Obama and the limits of Executive Power, BloombergView, 28.12.2015.
b) Überprüfung der präsidentiellen Verfügungen durch die anderen beiden Staatsgewalten
58
Der Kongress kann eine Durchführungsanordnung unterlaufen, indem er eventuell notwendige Finanzmittel nicht bereitstellt[1]; hier setzt sich das Budgetrecht des Parlaments durch. Denkbar ist es weiterhin, dass der Kongress ein Gesetz erlässt, welches eine präsidentielle Verfügung aufhebt[2]. Solche Gesetze sind allerdings sehr selten, auch weil der Kongress mit einem Veto des Präsidenten rechnen muss, welches dann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit überstimmt werden kann[3]. Weniger als 4 % der präsidentielle Durchführungsanordnungen sind vom Kongress verändert oder aufgehoben worden[4].
59
Der Steel-Seizure-Fall bildet seit langer Zeit einen wichtigen Meilenstein der Kontrolle präsidentieller Durchführungsanordnungen durch den Supreme Court. Während des Koreakrieges verfügte Präsident Truman 1952 per executive order[5], dass stahlerzeugenden Unternehmen unter eine zeitlich begrenzte staatliche Zwangsverwaltung zu nehmen waren. Truman befürchtete, dass anderenfalls die Stahlproduktion zum Erliegen können komme, weil sich die Arbeitgeber Lohnerhöhungen verweigerten und die Gewerkschaften mit Streik gedroht hatten. Das streikbedingte Ruhen der Stahlproduktion hätte wiederum negative Auswirkungen auf die Versorgung der amerikanischen Truppen mit Waffen und Ausrüstung haben können.
60
Aus deutscher Perspektive wäre die rechtliche Lösung dieses Falles klar: Da Truman keine gesetzliche Ermächtigung für den Eigentumseingriff vorweisen konnte[6], was er auch selbst einräumte, würde man diesen Eingriff wegen des Vorbehalts des Gesetzes als verfassungswidrig bewerten. Der Supreme Court, den die Stahlunternehmen anriefen, kam zwar ebenfalls zu dem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit, allerdings waren die Argumentationen der verschiedenen Richter deutlich komplexer und vielfältiger[7]. Drei Richter vertraten die abweichende Meinung, das Vorgehen des Präsidenten sei verfassungsgemäß, da eine Notlage vorläge, in der rasch und entschlossen gehandelt werden müsse[8]. Die Enteignung sei nicht verfassungsrechtlich verboten, solange die Eigentümer entschädigt würden[9]. Dass die Verfassung zu den Notstandskompetenzen schweige, heiße nicht, dass der Präsident keine Handlungsmöglichkeiten haben solle[10]. Vielmehr sei aus den Regelungen über die Präsidentschaft und aus historischen Argumenten[11] abzuleiten, dass Präsidenten in Krisensituationen auch ohne parlamentarische Ermächtigung handeln dürften[12]. So stelle sich auch die Verfassungspraxis sowie eine Reihe von Präzedenzfällen dar; Beschlagnahmen durch Präsidenten in Kriegszeiten seien bislang durchgehend gebilligt worden[13]. Präsident Truman habe den Kongress überdies rechtzeitig über die Zwangsverwaltung der Stahlbetriebe informiert, der aber keine (gesetzlichen) Gegenmaßnahmen für nötig gehalten habe[14].
61
Von den sechs Richtern, die von der Verfassungswidrigkeit der Zwangsverwaltung überzeugt waren, wurden sehr unterschiedliche Begründungen vorgelegt. Zunächst wurde eine Ermächtigung des Präsidenten aus seiner Funktion als Oberbefehlshaber abgelehnt, weil es nicht direkt um die Streitkräfte, sondern um einen arbeitsrechtlichen – und damit einen innenpolitischen – Konflikt ging, der nur indirekt Folgen für die Streitkräfte hatte[15]. Aber auch die sonstigen exekutiven Befugnisse des Präsidenten wurden nicht als ausreichende Ermächtigung angesehen, weil es hier um Gesetzgebung gehe – wie andere Gesetze über die Zulässigkeit von Enteignungen zeigten[16] – und dies die Aufgabe des Kongresses darstelle[17]. Der Wortlaut der Verfassung (Art. I, section 1 USC) ordne alle gesetzgeberischen Befugnisse dem Parlament zu; Art. I, section 8, cl. 18 USC bekräftige diese Gesetzgebungsaufgabe des Parlaments[18]. Justice Douglas ergänzt diese Überlegungen mit einem systematischen Argument[19]: Die Zwangsverwaltung der Stahlunternehmen stelle ein zeitweise Enteignung dar, die nach dem 5. Zusatzartikel entschädigungspflichtig sei. Weil der Präsident allein, d.h. am Kongress vorbei, überhaupt keine finanziellen Leistungen bewilligen dürfe, seien ihm Enteignungen untersagt, da diese ohne gleichzeitige Entschädigung verfassungswidrig seien.
62
Eine vermittelnde Lösung bildet drei unterschiedliche Modelle[20]:
| – | Handelt der Präsident mit gesetzlicher Ermächtigung, ist seine Macht am stärksten und die gerichtliche Kontrolle muss sehr zurückhaltend ausfallen. |
| – | Fehlt ein Gesetz, kann sich der Präsident nur auf seine eigenen Befugnisse stützen. Hier gibt es Raum für Zweifel, ob die Legislative oder die Exekutive zuständig ist. Je nach Situation und Problematik kann ein Handeln des Präsidenten hier zulässig oder unzulässig sein. |
| – | Wendet sich der Präsident gegen den ausdrücklichen oder konkludent erkennbaren Willen des Parlaments, hat er die geringsten Handlungsmöglichkeiten. Hier ist eine sorgfältige gerichtliche Kontrolle angebracht, um die Rechte des Parlaments zu wahren. |
63
Der Zwangsverwaltungsfall wird dann in die letztgenannte Kategorie eingeordnet und als verfassungsrechtlich unzulässig bewertet[21]. Aus deutscher Perspektive ist es erstaunlich, dass die dritte Kategorie überhaupt existiert, dass es also als grundsätzlich möglich betrachtet wird, dass ein Exekutivorgan sich gegen den Willen der Legislative stellt.
64
Justice Frankfurter bringt eine weitere, ganz anders strukturierte Begründung für die Verfassungswidrigkeit[22]: Wenn es keine textlich eindeutige Kompetenzverteilung gebe, müsse nach einer langjährigen Verfassungspraxis gefahndet werden. Wenn diese zugunsten des Präsidenten nachweisbar sei, seien seine Anordnungen verfassungsrechtlich zulässig. Diese ständige Verfassungspraxis existiere indes für die Anordnung von Zwangsverwaltungen nicht[23].
65
David Currie leitet aus der geschilderten Entscheidung ab, dass der Präsident nicht gegen das Gesetz handeln dürfe und dass er im Allgemeinen eine gesetzliche Grundlage für sein Handeln benötige[24]. So eindeutig ist der Steel-Seizure-Case jedoch nicht. Sowohl die abweichende Meinung als auch eine Reihe von Richtern der Mehrheitsmeinung lassen dem Präsidenten zumindest Notfallbefugnisse, wenn nicht sogar noch mehr Legislativmacht. Es fehlt ferner eine klare Aussage darüber, wo die Notfallkompetenz des Präsidenten endet[25].
66
Erica Newland hat über 150 Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte, die sich auf präsidentielle Verfügungen beziehen, im Detail analysiert[26]. Sie stellt zusammenfassend fest, dass die Gerichte die Rechtssetzung durch executive orders des Präsidenten auf Kosten der Rechtssetzungskompetenzen des Kongresses in verschiedener Hinsicht gestärkt haben[27].
67
So wurde es als verfassungsrechtlich zulässig bewertet, dass ein späteres Parlamentsgesetz eine vorausgehende Durchführungsanordnung des Präsidenten nachträglich legitimierte[28]. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder nachträgliche Billigung des Kongresses, wird die Finanzierung einer präsidentiellen Verfügung als konkludente Zustimmung angesehen[29]. Selbst das Schweigen des Parlaments in Kenntnis einer Durchführungsanordnung des Präsidenten wird bisweilen als Zustimmung gedeutet[30]. Die letztgenannte Variante ist besonders dann bedenklich, wenn, wie im Bereich der nationalen Sicherheit üblich, eine Durchführungsanordnung zwar grundsätzlich bekannt ist, die Details ihrer Nutzung aber gerade geheim gehalten werden[31].
68
Wenn Durchführungsanordnungen des Präsidenten und Bundesgesetze in Konflikt geraten, wäre die Erwartung, dass sich die gesetzliche Regelung durchsetzt. Entscheidungen in diese Richtung gibt es auch. So hob ein Berufungsgericht eine präsidentielle Verfügung auf[32], die Bundesbehörden verbot, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die rechtmäßig streikende Arbeitnehmer dauerhaft ersetzten; denn diese Ersetzungsbefugnis war im National Labor Relations Act vorgesehen[33].
69
Es gibt jedoch ebenfalls Entscheidungen, die beide Rechtsakte auf eine Ebene stellen und einen möglichst harmonischen Ausgleich zwischen ihnen anstreben[34]. Der Durchführungsanordnung wird so der gleiche Rang wie einem Bundesgesetz gegeben[35]. Auch im Verhältnis zu Gesetzen der Bundesstaaten sollen präsidentielle Durchführungsanordnungen stärker sein[36]. Hier wird die supremacy clause des Art. VI, section 2 USC herangezogen, die allerdings von verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzen spricht, nicht von Verfügungen des Präsidenten.
70
In einer weiteren Entscheidung wird die Rückwirkung einer präsidentiellen Verfügung dadurch gerechtfertigt, dass dies die Absicht des Präsidenten gewesen sei[37]; ungeklärt bleibt, ob das Gesetz, welches zu Durchführungsanordnungen ermächtigte, ebenfalls eine Rückwirkung zugelassen hätte[38]. Solche Judikate drängen die Rechtssetzungsmacht des Kongresses zurück[39].
71
Diese Entscheidungen überraschen auch deshalb, weil es ansonsten unumstritten ist, dass Gesetze nur vom Kongress und nicht vom Präsidenten aufgehoben oder geändert werden dürfen[40]. Die Gewaltenteilung wäre nach Auffassung des Supreme Court schwer gefährdet, wenn der Präsident allein Gesetze aufheben dürfte[41]. Der Präsident darf ferner die Ausführung eines Gesetzes nicht verweigern. Denn er hatte vorher die Möglichkeit, durch sein Veto das Gesetz zu verhindern, deshalb wäre die nachträgliche Nichtbefolgung ein Widerspruch zur Systematik der US-Verfassung[42]. Hinzu kommt, dass es Fälle geben kann, in denen der Kongress ein Gesetz beschlossen hat, um die Befugnisse des Präsidenten in einem bestimmten Sektor einzuschränken. Könnte der Präsident dieses Gesetz missachten, wäre die Gewaltenteilung unterminiert[43].
72
Executive orders werden auch für die Interpretation von Gesetzen herangezogen, obwohl die Urheber verschieden sind; so hat es der Präsident in der Hand, durch den Erlass von Verfügungen die Anwendung eines unklar formulierten Gesetzes in seinem Sinne zu steuern[44].
73
Ein letztes Problem der präsidentiellen Durchführungsanordnungen besteht in der Bindungswirkung für Bürgerinnen und Bürger und den Präsidenten selbst. Hier gilt, dass Dritte sich vor Gericht nur dann auf die Regeln einer Durchführungsanordnung berufen können, wenn diese selbst ausdrücklich einklagbare Rechte schafft[45]. Beruht die präsidentielle Verfügung auf einer gesetzlichen Ermächtigung, die eventuell drittschützend ist, wirkt die Konzentration auf die Durchführungsanordnung wenig plausibel[46]. Der Präsident hat es nämlich erneut in der Hand, durch den Erlass einer den Drittschutz ausschließenden Verfügung das Gesetz zu verkürzen. Dass eine Durchführungsanordnung den Zugang zu den Gerichten eröffnet ist extrem selten[47], betroffenen Bürgern bleibt im Regelfall nur die Möglichkeit an den Präsidenten zu appellieren, die Durchführungsanordnung zu ändern[48].
74
Der Präsident selbst wiederum ist nicht an seine eigenen Durchführungsanordnungen gebunden[49]. Er kann sie jederzeit offiziell aufheben oder sie schlicht nicht mehr beachten[50]. Im letztgenannten Fall ist die Durchführungsanordnung zwar noch im Federal Register veröffentlicht, wird aber nicht mehr befolgt, was das Gegenteil von Rechtssicherheit darstellt[51]. Insgesamt befremdet das Ergebnis, dass die von Durchführungsanordnungen Betroffenen diese befolgen müssen, wohingegen ihr Urheber ungebunden bleibt[52].
75
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchführungsanordnungen dem US-Präsidenten weitgehende Machtbefugnisse einräumen[53]. Dies wäre nicht so gravierend, wenn die Durchführungsanordnungen nur den Charakter von Verwaltungsvorschriften hätten, d.h. allein Interna des Dienstbetriebs der Bundesbehörden regelten. Obwohl es zahlreiche executive orders dieser Prägung gibt, existieren ebenfalls viele mit direkter Auswirkung auf Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft. Deshalb erscheint es aus Sicht der Gewaltenteilung bedenklich, dass die Präsidenten Kontrollen durch den Kongress oder die Gerichte nur im Ausnahmefall fürchten müssen[54]. Es war gerade ein Anliegen der Väter der Verfassung, durch die Gewaltenteilung eine Situation zu verhindern, in der eine Gewalt die Regeln erlässt, die sie dann selbst ausführt[55]; genau dies erscheint aber bei jenen präsidentiellen Durchführungsanordnungen möglich, die über verwaltungsinterne Regeln hinausgehen.
76
Vergleichbare unilaterale Handlungsmöglichkeiten haben in Deutschland weder der Bundespräsident noch die Bundeskanzlerin. Selbst in Notstandssituationen wird zunächst auf freiwillige Anforderung von Hilfe durch das betroffene Bundesland gesetzt (Art. 35 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 1 GG). Erst wenn mehrere Bundesländer betroffen sind (Art. 35 Abs. 3 GG) oder das betroffene Bundesland nicht bereit bzw. nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwehren (Art. 91 Abs. 2 GG), darf die Bundesregierung als Kollegium weitere Maßnahmen einleiten. Diese sind dann einzustellen, wenn die Gefahr abgewehrt ist oder wenn der Bundesrat dies verlangt. Diese befristeten Möglichkeiten der Bundesintervention, die zudem noch unter der Kontrolle des Bundesrates stehen, bleiben hinter den exekutiven Standardbefugnissen des US-Präsidenten weit zurück.
77
Die Steuerung der deutschen Bundesverwaltung ist in großem Umfang Aufgabe der Bundesminister, die Verwaltungsvorschriften für ihre jeweiligen Ressorts erlassen. Exekutivische Rechtssetzung ist nach Art. 80 Abs. 1 GG durch die Bundesregierung oder Bundesminister möglich, jedoch in Inhalt, Zweck und Ausmaß an ein ermächtigendes Gesetz gebunden. Sobald es um Eingriffe in Freiheit oder Eigentum der Bürger geht oder wesentliche Entscheidungen getroffen werden sollen (Wesentlichkeitstheorie), muss nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes eine parlamentarisch gebilligte Rechtsgrundlage vorliegen[56].
78
Auch in der Weimarer Reichsverfassung gab es keine allgemeinen exekutivischen Kompetenzen des Reichspräsidenten; er war nur in Notsituationen, d.h. bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Eingreifen ermächtigt[57].
Anmerkungen
[1]
Chu/Garvey, S. 10.
[2]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 69; Mayer, S. 222.
[3]
Gitterman, S. 145; Chu/Garvey, S. 9; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 22, 71 u. 79 f.
[4]
Chu/Garvey, S. 9 m.w.N.; ähnliche Zahlen bei Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 59.
[5]
E.O. 10340 (1952).
[6]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 585 f. (1952).
[7]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579 ff. (1952).
[8]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 667 ff. (1952).
[9]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 680 u. 702 (1952).
[10]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 681 (1952).
[11]
The Federalist Papers Nr. 70, S. 426: Energy in the executive is a leading character in the definition of good government.
[12]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 682 (1952).
[13]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 683 ff. (1952).
[14]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 701 (1952).
[15]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 587 (1952) (Justice Black).
[16]
Hierzu ausführlich Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 597 ff. (1952) (Justice Frankfurter).
[17]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 587 ff. (1952) (Justice Black).
[18]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 587 f. (1952) (Justice Black).
[19]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 631 f. (1952).
[20]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 635 ff. (1952) (Justice Jackson); s.a. Brugger, S. 73 f.
[21]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 655 (1952) (Justice Jackson).
[22]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 610 f. (1952).
[23]
Youngstown Sheet and Tube v. Sawyer, 343 US 579, 511 f. (1952) (Justice Frankfurter).
[24]
Currie, S. 40.
[25]
Barron/Dienes, 8. Aufl., S. 167; Brugger, S. 75; Levinson, S. 107; zweifelnd auch Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 6 u. 29.
[26]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2037 ff.
[27]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2055; ähnlich Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 60 …reluctance to get involved.; Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1111 … deference to patterns of governmental practice …
[28]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2056 m.w.N.; Chu/Garvey, S. 10; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 69.
[29]
Chu/Garvey, S. 10; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 69; Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2057.
[30]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2056 f. u. 2074; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 71.
[31]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2060 f.
[32]
E.O. 12.954 (1995).
[33]
Chamber of Commerce v. Reich, 74 F. 3d, 1322, 1339 (1996).
[34]
Rattigan v. Holder, 689 F.3d 764, 769 f. (D.C. Cir. 2012).
[35]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2065.
[36]
Old Dominion Branch v. Austin, 418 U.S. 264, 273 ff. (1974); Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2071 u. 2076.
[37]
Sea-Land Services v. Interstate Commerce Commission, 738 F. 2d 1311, 1314, (D.C. Cir. 1984).
[38]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2071.
[39]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2066.
[40]
Clinton v. City of New York, 524 US 417, 428, 438 (1998); Slattery/Kloster, S. 1, 3.
[41]
United States v. Windsor, 133 S.Ct. 2675, 2688 (2013).
[42]
Tushnet, S. 81.
[43]
Tushnet, S. 81 f.; s.a. Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1107 m.w.N.; A.A. Levinson, S. 45; Amar (2006), S. 179 u. 559, n. 1 für eindeutig verfassungswidrige Gesetze.
[44]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2071 f. u. 2074 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
[45]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2079.
[46]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2079.
[47]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2079.
[48]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2077.
[49]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2080 f.
[50]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2081.
[51]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2081 m.w.N.
[52]
Newland, Yale Law Journal 124 (2015), 2026, 2082.
[53]
Mayer, S. 223; als zu weitgehend bewertet dies Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 34; generell zum Machtzuwachs der Exekutive auch Issacharoff, S. 19, 35 ff.
[54]
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 78 u. 81; Tushnet, S. 179.
[55]
The Federalist Papers Nr. 47, S. 294 f.; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 13 ff. u. 20.
[56]
BVerfGE 125, 175, 223; 133, 112, 132; 139, 19, 45 ff.; 143, 38, 53 f.; s.a. Morlok/Michael, Rn. 343 ff.; Sachs, in: ders., GG, Art. 20, Rn. 113 ff.; Jarass/Pieroth, Art. 20, Rn. 71 ff.; Sodan/Ziekow, § 7, Rn. 25 ff.
[57]
Art. 48 WRV.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 6. Übersicht über Gemeinsamkeiten und Unterschiede
6. Übersicht über Gemeinsamkeiten und Unterschiede
79
Gemeinsamkeiten:
| – | Staatsoberhaupt |
| – | Für Ernennungen zuständig |
| – | Begnadigungsrecht |
| – | Unterschreibt völkerrechtliche Verträge |
| – | Kann des Amtes enthoben werden |
Unterschiede durch zusätzliche Befugnisse des US-Präsidenten:
| – | Chef der Exekutive mit dem Machtinstrument der Durchführungsanordnungen |
| – | Regierungschef |
| – | Oberbefehlshaber der Streitkräfte |
| – | Zentraler Akteur der Außenpolitik |
| – | Vorschlagsrecht für Richter und Verwaltungsmitarbeiter |
| – | Unbeschränktes Vetorecht im Gesetzgebungsverfahren |
| – | Direktwahl durch das Volk, zusammen mit Vizepräsidenten |
80
Die Gegenüberstellung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass wir es mit einem „false friend“ zu tun haben. Zwar verfügen beide Verfassungen über einen Präsidenten als Staatsoberhaupt, doch sind die Ämter völlig unterschiedlich ausgestaltet.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 7. Erklärungsansätze für die Unterschiede zwischen US-Präsidenten und Bundespräsidenten
7. Erklärungsansätze für die Unterschiede zwischen US-Präsidenten und Bundespräsidenten
81
Die Erfahrungen mit dem Reichspräsidenten der Weimarer Republik als eine Art Ersatzkaiser dürften stark dazu beigetragen haben, dass das Grundgesetz die Stellung des Bundespräsidenten viel schwächer ausgestaltet hat[1].
82
Die starke Stellung des amerikanischen Präsidenten mag aus der Kriegs- und Krisenerfahrung der vorausgehenden Jahre 1775-1788 zu erklären sein. In den vor 1789 geltenden Konföderationsartikeln, der ersten Verfassung der USA, war die Verwaltung Ausschüssen des Parlaments übertragen worden (Art. X), einen Präsidenten gab es nicht. Da ein Parlament nicht ständig tagt, angesichts der Transportverhältnisse der damaligen Zeit auch nicht schnell zusammentreten konnte und sich schließlich bei widerstreitender Positionen nicht immer zu einer schnellen Entscheidung durchringen kann[2], hatten die Verfassungsväter der USA erlebt, dass ohne eine starke Exekutive die Gefahr entsteht, dass die Demokratie zumindest kurzzeitig handlungsunfähig ist[3]. Eine starke Exekutive in Gestalt eines Präsidenten ermöglicht dagegen schnelles und effektives Handeln[4], insbesondere in Krisensituationen – wie etwa dem amerikanischen Bürgerkrieg – und in der Außenpolitik[5]. Es kommt hinzu, dass der Präsident aufgrund seiner direkten Wahl eine dem Parlament gleichwertige demokratische Legitimation hat[6]. Der Text der US-Verfassung zählt nur die Kompetenzen der Legislative und der Judikative katalogmäßig auf, während der Präsident pauschal mit (allen) Exekutivaufgaben betraut wird[7], also eine Art Reservefunktion hat[8]. Was Rechtsprechung und Gesetzgebung angeht, konnte man als Auffanglösung auf die Institutionen der Bundesstaaten setzen; diese Lösung funktionierte allerdings nicht im Bereich der Exekutive, da sich die vielen Bundesstaaten der USA im Zweifel nicht auf eine einheitliche Außen- oder Sicherheitspolitik hätten einigen können[9]. Letztlich lässt sich hier anführen, dass die Vielzahl der Verwaltungsaufgaben kaum abschließend zu erfassen ist, was sich auch an der verbreiteten Definition zeigt, dass Verwaltung alle Aufgaben des Staates erfasst, die nicht Rechtsprechung und nicht Gesetzgebung sind[10].
83
Da alle an der Verfassungsgebung Beteiligten davon ausgingen, dass George Washington – der sich als General der US-Armee und Präsident der verfassungsgebenden Versammlung ausgezeichnet hatte – der erste Präsident der USA sein würde, hat auch diese Erwartung zu der großzügigen Ausgestaltung der Befugnisse des Präsidenten beigetragen[11]. Es kommt hinzu, dass ein großer demokratischer Flächenstaat zur Zeit der Gründung der USA weitgehend unbekannt war, es allerdings zuhauf Vorbilder für Monokratien gab[12].
84
Akhil Amar weist interessanterweise darauf hin, dass nachfolgende Generationen gerade bei der Wahl und der Rolle des Präsidenten offenbar Korrekturbedarf gesehen haben[13]. Zehn Verfassungsänderungen seit 1791 beziehen sich direkt oder indirekt auf den Präsidenten (12th, 14th, 15th, 19th, 20th, 22nd, 23rd, 24th, 25th, 26th amendment). Speziell die Amtszeitbegrenzung (22nd amendment) und die Aufwertung des Vizepräsidenten (25th amendment) verfolgen deutlich die Tendenz, die Macht des US-Präsidenten einzudämmen. Dennoch hat die Machtposition des US-Präsidenten in den letzten Jahrzehnten eher zugenommen als abgenommen[14].
Anmerkungen
[1]
BVerfGE 136, 277, 309 ff.; Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 2; Heringa, S. 42 u. 189; Morlok/Michael, Rn. 867; Nierhaus, in: Sachs, Art. 54, Rn. 2.
[2]
Amar, (2006), S. 186.
[3]
Heringa, S. 35; Tushnet, S. 10 f.; Lindenblatt, S. 9; Brugger, S. 28; Abrams, S. 3; s.a. Lepore, S. 114 u. 121.
[4]
Barron/Dienes, 8. Aufl., S. 163; ähnlich Endler/Thunert, S. 88.
[5]
Tushnet, S. 111; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 51; Amar, (2012), S. 312.
[6]
Brugger, S. 217; Lindenblatt, S. 74.
[7]
Amar, (2012), S. 310 f.; Amar, (2006), S. 225; Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1099 u. 1104.
[8]
Amar, (2006), S. 225.
[9]
Amar, (2006), S. 225.
[10]
Amar, (2012), S. 312.
[11]
Amar, (2012), S. 313; Tushnet, S. 11; s.a. Lepore, S. 120.
[12]
Levinson, S. 121 schreibt dem amerikanischen Präsidenten monarchische Züge zu.
[13]
Amar, (2006), S. 461.
[14]
Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1112 f.; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 32; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 31.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › II. Der Supreme Court und das Jury-System
II. Der Supreme Court und das Jury-System
85
Der folgende Textteil beschäftigt sich mit der Judikative. Zunächst wird die Hauptaufgabe eines Verfassungsgerichts erläutert (1.) sowie auf die Kritik eingegangen, die an vermeintlich zu weit gehenden Entscheidungen der Verfassungsgerichte geübt wird (2.). Sodann geht es um die Möglichkeiten, eine Entscheidung des Supreme Court zu bekommen (3.), anschließend um die Auswahl und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter (4.). Abschnitt 5. geht auf Zulässigkeitsfragen ein, Abschnitt 6. auf die Wirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Abschnitt 7. fasst die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Supreme Court zusammen. Im letzten Abschnitt dieses Textteils wird das Jury-System besprochen, das die US-Verfassung an verschiedenen Stellen erwähnt (8.).
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › II. Der Supreme Court und das Jury-System › 1. Die Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit
1. Die Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit
86
Als Gemeinsamkeit des deutschen und des US-amerikanischen Verfassungssystems wurde in der Einleitung bereits auf die bedeutende Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit hingewiesen[1]. Staatliche Entscheidungen, seien es Verwaltungsmaßnahmen, Gerichtsurteile oder Gesetze, unterliegen einer Kontrolle daraufhin, ob sie mit der Verfassung vereinbar sind (constitutional or judicial review). Das letzte Wort hat in den USA dann der Supreme Court[2], in Deutschland das Bundesverfassungsgericht[3]. M.a.W. ist die Verfassung in beiden Ländern das höchstrangige (nationale) Recht und die verbindliche Interpretation der Verfassung obliegt in beiden Ländern dem Verfassungsgericht[4]. Der Supreme Court hat sogar ausdrücklich entschieden, dass der Kongress dem Gericht nicht gesetzlich vorschreiben darf, wie eine Verfassungsnorm zu interpretieren ist[5]. In den Worten des Supreme-Court-Richters Charles Hughes[6]: We are under a constitution, but the constitution is what the judges say it is, and the judiciary is the safeguard of our liberty and of our property under the constitution.
87
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsrechtliche Konflikte in Bezug auf Bundesgesetze folgt aus Art. 93, Art. 100 GG sowie § 13 BVerfGG[7]. In den USA fehlt eine ausdrückliche Verfassungsnorm, die dem Supreme Court erlaubt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu kontrollieren[8]. Doch hat sich das Gericht diese Kompetenz in der Entscheidung Marbury v. Madison aus dem Jahr 1803[9] selbst zugesprochen. Gestützt wurde dies vor allem auf folgende Argumente[10]:
| – | Die Verfassung sei nach Art. VI, section 2 USC das oberste Recht des Landes und müsse deshalb über den Gesetzen stehen[11]. Die Gesetze wiederum müssten sich – so der Text der gleichen Norm – nach der Verfassung richten[12]; diese Bedingung erfüllten verfassungswidrige Gesetze gerade nicht. |
| – | Die Richter seien wegen ihres Amtseides gemäß Art. VI, section 3 USC verpflichtet, die Verfassung zu wahren und könnten deshalb verfassungswidrige Gesetze nicht akzeptieren[13]. |
| – | Ohne verfassungsgerichtliche Kontrolle könne der Kongress beim Erlass von Gesetzen die Verfassung missachten, obwohl diese den Willen des Volkes repräsentiere[14] und nur unter den erschwerten Bedingungen des Art. V USC zu ändern sei. Es geht also auch um Fragen der Gewaltenteilung, genauer Fragen der Begrenzung der Legislative[15]. |
| – | Schließlich sei es die Aufgabe der Richter und keiner anderen Instanz, Normkonflikte aufzulösen; hierzu gehörten auch Konflikte zwischen Verfassung und einfachem Gesetz[16]. |
88
In den USA wird seitdem jedes Gericht als befugt angesehen, selbst die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Vorschriften festzustellen[17]. In Deutschland besteht für die unteren Gerichte dagegen nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlagepflicht an das Landes- bzw. Bundesverfassungsgericht, wenn sie eine Norm für verfassungswidrig halten, so dass Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen beim Bundesverfassungsgericht konzentriert sind (Verwerfungsmonopol)[18]. Dies kostet zwar Zeit, hat aber den Vorteil größerer Rechtssicherheit, da die Situation ausgeschlossen wird, dass verschiedene untere Gerichte die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung unterschiedlich beurteilen[19]. Die US-amerikanische Lösung gibt den Klägern dagegen eine deutlich schnellere Antwort auf ihre Frage nach der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Neuregelungen. Dann allerdings beginnt der Instanzenzug und der Zeitgewinn wird durch eine längere Phase der rechtlichen Unsicherheit – zumindest auf nationaler Ebene – erkauft[20].
89
Eine vorherige abstrakte Normenkontrolle, wie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG vorgesehen, gibt es vor dem Supreme Court der USA nicht[21]. Dies folgt aus dem bereits erwähnten Art. III, section 2, cl. 1 USC der nur von „cases“ und „controversies“ spricht.
Anmerkungen
[1]
S.o. A. I.
[2]
Cooper v. Aaron, 358 U.S. 1, 18 (1958); Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2686; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 21.
[3]
Kommers/Miller, S. 33 u. 46; Steiner, Jura 2019, 441, 446.
[4]
Tushnet, S. 134 u. 136 f.; Currie, S. 19 u. S. 86; Amar (2006), S. 215; Amar (2012), S. 208.
[5]
City of Boerne v. Flores, 521 U.S. 507, 524 (1997); Currie, S. 86.
[6]
S. en.wikiquote.org m.w.N.
[7]
Einzelheiten u.w.N. bei Schlaich/Korioth, S. 63 ff.
[8]
Tushnet, S. 132; Currie, S. 15; Chemerinsky, S. 37; Grimm, S. 112; Kommers/Miller, S. 11; Heringa, S. 233; Wieser, S. 121; Grimm, ZfP 2019, 86, 87.
[9]
Heringa, S. 222; Wieser, S. 122; s.a. City of Boerne v. Flores, 521 U.S. 507, 516 (1997).
[10]
5 U.S. 137, 176 ff.; s.a. Brugger, S. 9 f.; Wieser, S. 121 f.; Tushnet, S. 134.
[11]
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137, 177 (1803).
[12]
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137, 180 (1803).
[13]
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137, 180 (1803).
[14]
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137, 178 (1803).
[15]
Currie/Doernberg, S. 32 f.; s.a. Schlaich/Korioth, S. 389 f.
[16]
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137, 177 f. (1803).
[17]
Tushnet, S. 122; Currie/Doernberg, S. 30 f.; Lindenblatt, S. 82; Chemerinsky, S. 39; Heringa, S. 233; Levinson, S. 124 u. 135.
[18]
Heringa, S. 223; Jarass/Pieroth, Art. 100, Rn. 2; Sodan/Ziekow, § 54, Rn. 1; Kommers/Miller, S. 3 f.; Schlaich/Korioth, S. 3 u. 97 f.; Morlok/Michael, Rn. 1061.
[19]
BVerfGE 63, 131, 141; 130, 1, 41 f.; 138, 64, 91; Jarass/Pieroth, Art. 100, Rn. 1; Kommers/Miller, S. 3; Wieser, S. 124.
[20]
Wieser, S. 125; Dorf, S. 1, 8.
[21]
Wieser, S. 122; Jackson, Penn State International Law Review 28 (2010), 319, 320; Brugger, S. 18 f.; Heringa, S. 222 u. 229; Collings, S. 273, 280; Kommers/Miller, S. 15 u. 47; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 526; Tushnet, S. 153, der allerdings Ausnahmen für möglich hält.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › II. Der Supreme Court und das Jury-System › 2. Kritik an der Verfassungsgerichtsbarkeit
2. Kritik an der Verfassungsgerichtsbarkeit
90
Die herausgehobene Rolle des Verfassungsgerichts hat in beiden Ländern auch Kritik auf den Plan gerufen. In Deutschland wird dem Bundesverfassungsgericht zuweilen vorgeworfen, sich als Ersatzgesetzgeber zu betätigen[1]. In den USA wird die gleiche Problematik unter dem Stichwort „countermajoritarian difficulty“ oder „judicial activism“ diskutiert[2]. Dieser Ausdruck meint, dass die wenigen Richterinnen und Richter am Supreme Court Gesetze verwerfen können, die eine Mehrheit der vom Volk gewählten Parlamentarier zuvor beschlossen hat, und auf diese Weise unzulässig im Aufgabenbereich der Gesetzgebung tätig werden[3]. Die Verfassungsrichter selbst gehen dabei kein Risiko ein, da sie nicht abgewählt werden können[4]. Zwar hat das Verfassungsgericht aufgrund des parlamentarisch zumindest mitkontrollierten Ernennungsverfahrens ebenfalls eine demokratische Legitimation, doch wird es nicht direkt gewählt[5] und seine Zusammensetzung repräsentiert, wenn man z.B. das Alter, das Geschlecht, die Herkunft und die Ausbildung seines Personals berücksichtigt, das jeweilige Volk deutlich weniger als ein Parlament[6]. Hinzu kommt, dass Verfassungstexte eher interpretationsoffen formuliert werden[7], so dass die Verfassungsgerichte weniger an den Wortlaut gebunden sind als einfache Gerichte.
91
Es gibt Verfassungen, die die genannten Argumente so ernst nehmen, dass sie es den Gerichten generell verwehren, eine Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vorzunehmen[8]. Die englische Tradition räumte den Gerichten ebenfalls nicht die Befugnis ein, Parlamentsgesetze für nichtig zu erklären[9].
92
Der Vorwurf, gegen die Parlamentsmehrheit zu entscheiden, kann indes genauso gegen die Vetomacht des US-Präsidenten erhoben werden[10]. Vergleicht man die Zahlen, erscheint dies sogar überzeugender: Bis einschließlich Barack Obama haben amerikanische Präsidenten 2572 Parlamentsgesetze durch ihr Veto verhindert[11], der Supreme Court hat dagegen bis 2006 nur 160 Gesetze für verfassungswidrig erklärt[12]. Dass manche Supreme Court Entscheidungen an die Stelle von Parlamentsgesetzen treten, kann auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Gesetzgebung in diesen Fragen blockiert ist, weil keine der beiden großen Parteien über die notwendige Mehrheit im Senat und Repräsentantenhaus verfügt, oder weil der Präsident Gesetze mit seinem Veto verhindert (divided government)[13].
93
Wie aus der referierten Entscheidung Marbury v. Madison hervorgeht[14], würde ein Fehlen verfassungsgerichtlicher Kontrollmöglichkeiten die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Positionen entscheidend schwächen[15]. Die Verfassung wäre dann nicht mehr wert als ein einfaches Gesetz, obwohl sie – nach dem Willen des verfassungsgebenden Volkes und von ihrer Aufgabe her gesehen[16] – von größerer Bedeutung sein soll[17]. Eine starke Ausrichtung der Gerichte auf die Verfassung verwirklicht also den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorrangs der Verfassung[18]. Die Verfassung und die Verfassungsgerichtsbarkeit haben zudem die Funktion, Einzelne und Minderheiten vor verfassungswidrigen Mehrheitsentscheidungen zu schützen[19].
94
Meistens bemühen sich die unteren Gerichte und die Verfassungsgerichte darum, ein umstrittenes Gesetz durch verfassungskonforme Auslegung zu retten; das Verdikt der Verfassungswidrigkeit stellt eine seltene Ausnahme dar[20]. Sollten sich Verfassungsrichterinnen und -richter dennoch zu viel Macht anmaßen, steht dem Parlament ferner eine Korrekturmöglichkeit zur Verfügung: die Verfassungsänderung[21]. Zuzugeben ist, dass diese nur unter erschwerten Bedingungen verwirklicht werden kann[22]. Dass die Latte hoch liegt, gilt insbesondere für die USA, die in Art. V USC eine Zwei-Drittel Mehrheit im Kongress und eine Drei-Viertel Mehrheit der Bundesstaaten verlangen, bevor die Verfassung geändert werden kann; die Verfassung ist also äußerst schwer zu ändern, wenn sich nicht mindestens 37 Bundesstaaten für die Änderung entscheiden, wird sie scheitern[23].
95
Das Parlament kann ferner ein neues – jetzt verfassungsmäßiges – Gesetz erlassen[24], sodass der Übergriff des Verfassungsgerichts in die Gesetzgebungsaufgabe gering bleibt. Eine Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch das Parlament selbst erscheint im Vergleich zu einer Kontrolle durch ein Verfassungsgericht die deutlich schlechtere Alternative[25]. Denn die Parlamentarier sind nicht neutral und werden sich schwertun, ihre einmal getroffenen gesetzlichen Maßnahmen selbst wieder aufzuheben.
96
Schließlich ist die Verfassungsgerichtsbarkeit für die Durchsetzung ihrer Entscheidungen auf die Mitwirkung der beiden anderen Gewalten angewiesen[26].
97
Dass der Streit um die Reichweite der richterlichen Verwerfungskompetenz in Einzelfällen immer wieder aufflammt, insbesondere wenn die verfassungsrechtliche Lage unklar ist, sei an der Entscheidung Obergefell v. Hodges aus dem Jahr 2015 illustriert. Hier hob der Supreme Court in einer 5:4 Entscheidung Gesetze und Verfassungsänderungen einiger Bundesstaaten auf, die die gleichgeschlechtliche Ehe ausdrücklich untersagten. Die Minderheitsauffassung bewertete dies als einen unzulässigen Übergriff in den Bereich der Gesetzgebung[27]. Die Mehrheitsauffassung sah dagegen eine Verletzung der Eheschließungsfreiheit sowie des Gleichheitssatzes aus dem 14. Zusatzartikel, section 1 USC, da homosexuellen Paare ohne ausreichenden Grund anders behandelt wurden als heterosexuelle Paare[28].
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