Kitabı oku: «Evangelisches Kirchenrecht in Bayern»

Der Autor:
Oberkirchenrat Prof. Dr. Hans-Peter Hübner, geb. 1961, Studium der Rechtswissenschaften und der Evangelischen Theologie sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Liermann-Institut für Kirchenrecht in Erlangen. Seit 1990 im kirchlichen Dienst, u. a. als Rechtsdezernent und Vizepräsident im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Seit 2007 als juristischer Oberkirchenrat im Landeskirchenrat und Abteilungsleiter im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständig für Gemeinde-, Kirchensteuer- und Verfassungsangelegenheiten; stellvertretender Leiter des Landeskirchenamtes. Honorarprofessor für Evangelisches Kirchenrecht an der Augustana Hochschule Neuendettelsau.
Aktualisierte Ausgabe Herbst 2020
Copyright © Claudius Verlag, München 2020
www.claudius.de
Alle Rechte vorbehalten. Das Werk darf – auch teilweise – nur mit Genehmigung des Verlages wiedergegeben werden.
Satz: Der Buchmacher, Arthur Lenner, Windach
E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2020
ISBN: 978-3-532-60062-7
Inhalt
Vorwort
Hinweise zur Benutzung
Einführung
§ 1Auftrag und Recht der Kirche
1.Der Auftrag der Kirche
2.Martin Luther und Rudolph Sohm
3.Reformatorisches Verständnis von Kirche und Recht
4.Der Rechtsbegriff Rudolph Sohms
5.Neubesinnung auf das Wesen des evangelischen Kirchenrechts
TEIL A GRUNDLAGEN
Kapitel 1 Die Kirchenverfassung
§ 2Die Gestaltwerdung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
1.Gebiet
2.Rechtliche Gleichstellung der Protestanten
3.Kirchliche Organisations- und Leitungsstrukturen im Königreich Bayern
4.Kirchliche Neuordnung nach 1918
5.Evangelische Kirche im „Dritten Reich“
6.Kirchliche Entwicklungen nach 1945
§ 3Gestaltungsgrundsätze für eine evangelische Kirchenverfassung
1.Allgemeines
2.Partizipation durch presbyterial-synodale Strukturen
3.Grundrechte im kirchlichen Verfassungsrecht
4.Das Verhältnis von (Predigt-)Amt und Gemeinde als Grundfrage lutherischer Kirchenverfassung
5.Leitung als geistlicher und rechtlicher Dienst
6.Dienst- und Solidargemeinschaft der kirchlichen Ebenen
§ 4Die geltende Kirchenverfassung
1.Zustandekommen
2.Änderungen der Kirchenverfassung
3.Der Grundartikel
4.Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 8)
5.Bestimmungen des zweiten bis elften Abschnitts im Überblick
Kapitel 2 Strukturen der ELKB
§ 5Kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Dienste – verfasste Kirche und freie Träger im Überblick
1.Körperschaftlicher Aufbau der Landeskirche
2.Kirchengemeinde und Pfarrei
3.Der Dekanatsbezirk
4.Die Kirchenkreise
5.Verfasste Kirche und freie Träger
Kapitel 3 Das Verhältnis von Kirche und Staat
§ 6Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland
1.Kirchliches und staatliches Verfassungsrecht
2.Vom Staatskirchenrecht zum Religionsverfassungsrecht
3.Modelle des Verhältnisses von Staat und Kirche
4.Das Weimarer Religionsverfassungsrecht als Ausgleichsordnung
5.Das Verhältnis von Staat und Kirche unter dem Grundgesetz
6.Besonderheit des deutschen Systems
§ 7Religionsfreiheit
1.Bedeutung
2.Schutzbereich
3.Positive und negative Religionsfreiheit
4.Schranken der Religionsfreiheit
5.Grundrechtsbindung, Paritätsgebot und Neutralität
6.Verhältnis zu Art. 140 GG und zu Art. 9 EMRK
§ 8Trennung von Staat und Kirche
§ 9Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
1.Kirchliche Selbstbestimmung und Religionsfreiheit
2.Geltungsbereich
3.Eigene und gemeinsame Angelegenheiten
4.Schranken des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
5.Kirchliches Arbeitsrecht
6.Konkordanz von staatlichem und kirchlichem Recht
§ 10Körperschaftsstatus, kirchliches Vermögen und Staatsleistungen
1.Religionsverfassungsrechtlicher Begriff und Bedeutung des Körperschaftsstatus
2.Erwerb des Körperschaftsstatus
3.Inhalt des religionsverfassungsrechtlichen Körperschaftsstatus
4.Verfassungsrechtlicher Schutz des kirchlichen Vermögens (Kirchengutsgarantie)
5.Staatsleistungen
§ 11Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche, insbesondere der Religionsunterricht; Sonn- und Feiertagsrecht
1.Allgemeines
2.Anstaltsseelsorge
3.Militärseelsorge
4.Theologische Fakultäten
5.Kommunale Friedhöfe
6.Religionsunterricht
7.Sonn- und Feiertagsschutz
§ 12Verträge zwischen Staat und Kirche
1.Allgemeine Bedeutung
2.Inhalt
3.Der Vertrag des Bayerischen Staates mit der ELKB vom 15. November 1924
§ 13Die Europäische Union und die Kirchen
1.Europäisches Primär- und Sekundärrecht
2.Wirkungen des europäischen Rechts für die Kirchen
TEIL B DAS RECHT DER EVANGELISCH-LUTHERISCHEN KIRCHE IN BAYERN
Kapitel 1 Die Kirchen(mit)gliedschaft
§ 14Erwerb und Ende der Kirchen(mit)gliedschaft
1.Einführung
2.Begründung der Kirchenmitgliedschaft
3.Umzug und Beendigung der Mitgliedschaft
4.Kirchenmitgliedschaft und Religionsmündigkeit
5.Einzelfragen
§ 15Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder; Leitlinien des kirchlichen Lebens
1.Rechte und Pflichten
2.Leitlinien des kirchlichen Lebens
Kapitel 2 Mitarbeit in der Kirche
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 16Die Grundlagen des kirchlichen Dienstes
1.Das Proprium des kirchlichen Dienstes: Auftrag und Dienstgemeinschaft
2.Rechtsformen beruflicher Mitarbeit
3.Konsequenzen des Leitbildes der christlichen Dienstgemeinschaft
§ 17Das Mitarbeitervertretungsrecht
1.Eigene kirchliche Regelung, Geltungsbereich und Organisation
2.Zusammensetzung und Wahl
3.Rechtsstellung und Geschäftsführung
4.Aufgaben und Befugnisse
5.Mitarbeiterversammlung
6.Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen
7.Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen
8.Rechtsweg
2. Abschnitt: Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 18Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis allgemein
1.Staatliches Beamtenrecht
2.Entwicklung im kirchlichen Bereich
3.Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Bereich der ELKB
4.Beteiligung der gesetzlichen Vertretungen
5.Disziplinarrecht
Unterabschnitt 1: Das Pfarrdienstverhältnis
§ 19(Rechts-)Grundlagen des Pfarrdienstrechts; Zuständigkeiten
1.(Predigt-)Amt und Ordination
2.Entwicklung des Pfarrdienstrechts
3.Zuständigkeiten nach dem Pfarrdienstgesetz
§ 20Ausbildung, Ordination und Begründung des Pfarrdienstverhältnisses
1.Ausbildung
2.Probedienst und Ordination
3.Berufung zum Pfarrer bzw. zur Pfarrerin auf Lebenszeit
§ 21Auftrag, Pflichten und Rechte
1.Profil des Pfarrdienstverhältnisses
2.Allgemeine Rechtsstellung; Amtsbezeichnung und -kleidung
3.Kanzelrecht (Parochialrecht)
4.Beicht- und Seelsorgegeheimnis, Amtsverschwiegenheit
5.Erreichbarkeit, Residenzpflicht und Dienstwohnung
6.Erteilung von Religionsunterricht
7.Politische Betätigung
8.Persönliche Lebensführung in Ehe und Familie
9.Verwaltungsarbeit und Umgang mit dienstlichen Unterlagen
10.Rechte
§ 22Begleitung des Dienstes, Visitation und Dienstaufsicht
1.Begleitung des Dienstes
2.Visitation
3.Dienstaufsicht
§ 23Veränderung und Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses
1.Veränderungen des Pfarrdienstverhältnisses
2.Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses
§ 24Besondere Gestaltungsformen des Pfarrdienstes
1.Stellenteilung
2.Privatrechtliches Pfarrdienstverhältnis
3.Pfarrdienstverhältnis auf Zeit
4.Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt
5.Mittelbares Pfarrdienstverhältnis
§ 25Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen
1.Ausbildung nach dem Seminaristengesetz (bis 1985)
2.Ausbildung nach dem Pfarrverwaltergesetz (seit 2002)
§ 26Pfarrstellenbesetzungsrecht und Landesstellenplanung
1.Entwicklung
2.Besetzung von (Gemeinde-)Pfarrstellen
3.Besetzung von Pfarrstellen mit Dekansfunktion
4.Besetzung von Pfarrstellen und Stellen mit überparochialen Aufgaben
5.Besetzung von Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben
6.Landesstellenplanung
§ 27Besoldung (einschließlich Dienstwohnung) und Versorgung
1.Allgemeines
2.Pfarrbesoldung
3.Versorgung
4.Dienstunfallfürsorge
§ 28Das Pfarrervertretungsgesetz
Unterabschnitt 2: Die anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse
§ 29Kirchenbeamten- und Diakonen-Dienstrecht
1.Dienstverhältnis der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
2.Dienstverhältnis der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen
3.Besoldung und Versorgung
3. Abschnitt: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in der Kirche
§ 30Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz und seine Grundlage
1.Auftragsgemäßes und verfassungsmäßiges Verfahren der Rechtsetzung
2.Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz
3.Rechtswirkung der Arbeitsrechtsregelungen nach außen
§ 31Dienstvertragsordnung, Zusatzversorgung, Kündigungsschutz
1.Die kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO)
2.Kirchliche Zusatzversorgung
3.Kündigungsschutz
4. Abschnitt: Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 32Allgemeines
1.Bedeutung ehrenamtlicher Mitarbeit
2.Rechtliche Ausgestaltung
§ 33Ehrenamtliche im Verkündigungsdienst
1.Prädikantendienst
2.Lektorendienst
Kapitel 3 Recht der (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke; besondere Gemeindeformen
1. Abschnitt: Die Kirchengemeinde und besondere Gemeindeformen
§ 34Gemeinde und Kirchengemeinde: Begriff, Entwicklung und Rechtsgrundlagen
1.Begriff der „Gemeinde“
2.Geschichtliche Entwicklung: Von der Parochie zur Kirchengemeinde
3.Rechtsgrundlagen des (Kirchen-)Gemeinderechts
4.Herausforderungen und Perspektiven
§ 35Auftrag und rechtlicher Status der Kirchengemeinde
1.Auftrag, Aufgaben und Bedeutung der Kirchengemeinde
2.Rechtsstatus und Gebiet der Kirchengemeinden
3.Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde
4.Umfang und Grenzen kirchengemeindlicher Selbstverwaltung
§ 36Die Leitung der Kirchengemeinde – der Kirchenvorstand
1.Zusammenwirken von Pfarramt und Ehrenamt
2.Verantwortung und Aufgaben des Kirchenvorstands
3.Zusammensetzung und Wahl des Kirchenvorstands
4.Rechtsstellung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen
§ 37Geschäftsführung des Kirchenvorstandes
1.Beteiligung der Gemeinde und Öffentlichkeit der Sitzungen
2.Vorsitz und Vertrauensperson
3.Vorbereitung der Sitzung
4.Ablauf der Sitzung
5.Kirchenpfleger/in, Beauftragungen und Ausschüsse
6.Verständigung über eine Geschäftsordnung
§ 38Die Gemeindeversammlung
1.Wesen und Aufgaben
2.Einberufung, Teilnahmeberechtigung und Durchführung
§ 39Haushaltsführung, Finanzen und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden
1.Haushaltsführung
2.Vermögensverwaltung
§ 40Immobilien- und Bauwesen (mit Denkmalschutz-, Baulast- und Patronatsrecht)
1.Immobilienverwaltung und -sicherung
2.Bauwesen
3.Denkmalschutzrecht
4.Baulasten
5.Patronate
§ 41Beschäftigte und besondere Einrichtungen der Kirchengemeinde (Kindergärten, Friedhöfe)
1.Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde
2.Kirchengemeindliche Kindergärten
3.Kirchliche Friedhöfe
§ 42Besondere Gemeindeformen
1.Einrichtungsgemeinden und Einrichtungskirchengemeinden
2.Personale Seelsorge und Personalkirchengemeinden
3.Anerkannte Gemeinschaften
2. Abschnitt: Rechtsformen der Zusammenarbeit; Gesamtkirchengemeinde
§ 43Arbeitsgemeinschaften, kirchliche Zweckvereinbarungen und Zweckverbände
1.Angebote und Verpflichtung zur Zusammenarbeit
2.Arbeitsgemeinschaft
3.Kirchliche Zweckvereinbarungen
4.Kirchlicher Zweckverband
§ 44Die Gesamtkirchengemeinde
1.Errichtung
2.Organe und Verwaltung der Gesamtkirchengemeinde
3.Finanzbedarf, Haushaltspläne und Rechnungslegung
3. Abschnitt: Der Dekanatsbezirk
§ 45Entwicklung, Aufgaben und Organisation
1.Entwicklung des Dekanatsbezirks
2.Aufgaben des Dekanatsbezirks
3.Die Organe des Dekanatsbezirks
4.Versammlung der Kirchenvorstandsmitglieder im Dekanatsbezirk
5.Das Pfarrkapitel
4. Abschnitt: Verwaltung auf örtlicher und regionaler Ebene; landeskirchliche Aufsicht
§ 46Aufgaben der pfarramtlichen Geschäftsführung
1.Allgemeines
2.Führung der Kirchenbücher
3.Führung des Amtssiegels
4.Verwaltung der Registratur und des Archivs
5.Pfarramtlicher Schriftverkehr – Dienstweg
§ 47Allgemeine Rechtsfragen in der gemeindlichen Praxis
1.Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
2.Meldewesen und Datenschutz
3.Urheberrecht
4.Versicherungsschutz
5.(Umsatz-)Steuerpflicht kirchlicher Körperschaften
6.Spenden an kirchliche Körperschaften
§ 48Verwaltungsdienstleistungen für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke
1.Kirchliche Verwaltungsstellen und Kirchengemeindeämter
2.Aufgaben und Rechtsstellung der Verwaltungseinrichtungen
3.Zusammenarbeit in Verwaltungsverbünden
4.Organisation und Finanzierung; landeskirchliche Aufsicht
§ 49Landeskirchliche Aufsicht, Genehmigungsvorbehalte
1.Allgemein
2.Geistliche Aufsicht
3.Verwaltungsaufsicht
4.Rechtsschutz
Kapitel 4 Gemeinschaften, Einrichtungen, Dienste und Stiftungen
1. Abschnitt: Kirchliche Gemeinschaften, Einrichtungen und Dienste
§ 50Überblick über Aufgaben, Rechtsformen und Integration in die Kirche
1.Ergänzende und unterstützende Funktion
2.Unterschiedliche Rechtsformen – Zusammenarbeit
3.Einrichtungen und Dienste in gemeinsamer Trägerschaft
4.Zuordnung der freien Träger
§ 51Anerkannte Gemeinschaften und Kommunitäten
1.Gemeinschaften mit besonderer Frömmigkeitsprägung
2.Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften
§ 52Rechtlich unselbstständige Einrichtungen und Dienste
1.Mission EineWelt (MEW)
2.Kirchliche Hochschulen, Aus- und Fortbildung
3.Evangelische Erwachsenenbildung
4.Einrichtungen und Dienste für Mitgliederkontakte, Gemeinde-, Jugend- und Sozialarbeit
5.Besondere Fach- bzw. Arbeitsstellen
6.Das Landeskirchliche Archiv
7.Einrichtungen landeskirchlicher Verwaltung und Rechnungsprüfung
8.Landeskirchliche Beauftragte
§ 53Rechtlich selbstständige Einrichtungen und Dienste, insbesondere im Bereich von Diakonie, Kirchenmusik und Publizistik
1.Das Diakonische Werk Bayern e. V. und seine Mitglieder
2.Der Evangelische KITA-Verband e. V
3.Kirchliche Schulen
4.Institutionalisierte Frauenarbeit
5.Kirchenmusikalische Verbände und Windsbacher Knabenchor
6.Der Evangelische Presseverband für Bayern e. V
7.Wissenschaftliche Vereine
8.Evangelisches Siedlungswerk in Bayern
2. Abschnitt Kirchliche Stiftungen
§ 54Ortskirchliche Stiftungen, Pfründestiftungen und sonstige kirchliche Stiftungen
1.Rechtsgrundlagen und Arten
2.Ortskirchliche Stiftungen
3.Örtliche Pfründestiftungen und landeskirchliche Pfründestiftung
4.Sonstige kirchliche Stiftungen
Kapitel 5 Die Landeskirche
1. Abschnitt: Die kirchenleitenden Organe und ihre Aufgaben
§ 55Arbeitsteilige Kirchenleitung
1.Strukturmodelle evangelischer Kirchenleitung
2.Kirchenleitung in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung
3.Leitungsverantwortung auf Zeit
4.Kirchenleitung nach römisch-katholischer Lehre
§ 56Die Landessynode
1.Der Ort der Landessynode im Verfassungsaufbau
2.Wahl und Zusammensetzung der Landessynode
3.Aufgaben der Landessynode
4.Arbeitsweise, Beschlussfassung, Ausschüsse
5.Verhältnis der Landessynode zu den anderen kirchenleitenden Organen
6.Unterschiede zwischen politischem Parlament und Synode
§ 57Der Landessynodalausschuss
1.Rechtsstellung
2.Aufgaben
3.Zusammensetzung
4.Arbeitsweise
§ 58Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin
1.Das Bischofsamt nach evangelisch-lutherischem Verständnis – geschichtliche Entwicklung
2.Rechtsstellung und Aufgaben
3.Wahl und Amtszeit
§ 59Der Landeskirchenrat
1.Zusammensetzung und Arbeitsweise
2.Aufgaben des Landeskirchenrates
2. Abschnitt: Landeskirchliche Verwaltung und Rechnungsprüfung
§ 60Landeskirchenamt und Landeskirchenstelle
1.Das Landeskirchenamt
2.Die Landeskirchenstelle
§ 61Das Rechnungsprüfungsamt
1.Rechtsstellung
2.Zuständigkeit und Aufgaben
3. Abschnitt: Rechtsetzung – Rechtsschutz
§ 62Kirchengesetze – Verordnungen – Bekanntmachungen
1.Grundsätzliches
2.Kirchengesetze und Verordnungen
3.Ausführungsbestimmungen
§ 63Des Gesetzgebungsverfahren
1.Gesetzesinitiative
2.Behandlung der Gesetzentwürfe
3.Beratung und Beschlussfassung durch die Landessynode
4.Ausfertigung und Verkündung von Kirchengesetzen
§ 64Rechtsschutz (einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht)
1.Kirchlicher und staatlicher Rechtsschutz
2.Verfassungsstreitsachen
3.Verwaltungsangelegenheiten
4.Lehrbeanstandungsverfahren
5.Disziplinargerichtsbarkeit
6.Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht
7.Streitigkeiten aus dem Kirchlichen Arbeitsrecht
Kapitel 6 Das kirchliche Finanzwesen – Kirchensteuerrecht
1. Abschnitt: Der landeskirchliche Haushalt
§ 65Der Haushalt der ELKB – Überblick über Erträge und Aufwendungen
1.Haushaltsplan und Jahresabschluss
2.Erträge und Aufwendungen
3.Publizität des Haushalts
2. Abschnitt: Das Kirchensteuerrecht
§ 66Rechtliche und geschichtliche Grundlagen
1.Allgemeines
2.Rechtsgrundlagen
3.Historischer Grund der Kirchensteuer
§ 67Arten der Kirchensteuer
1.Überblick
2.Maßstabsteuern und Höhe der Kirchenumlagen
3.Zu den Kirchenumlagen im Einzelnen
4.Das besondere Kirchgeld
5.Das (Orts-)Kirchgeld
§ 68Erhebung, Festsetzung und Verwaltung der Kirchenumlagen
1.Grundsätze
2.Zuständigkeiten: Staatliche Finanzämter und Kirchensteuerämter
3.Festsetzung der Kirchensteuern
4.Rechtsmittel
§ 69Kirchensteuer in der Diskussion
1.Kirchensteuern und staatliche Neutralität
2.Religionsfreiheit
3.Förderung im Rahmen kulturstaatlicher Verantwortung
4.Kircheneigene Steuererhebung
5.Verstoß gegen Datenschutz?
6.Abhängigkeit von Maßstabsteuern
7.Freiwillige Gaben oder Beiträge statt Kirchensteuern?
8.Kirchensteuer und europäisches Umfeld
9.Fazit
3. Abschnitt: Finanzausgleich
§ 70Innerkirchlicher Finanzausgleich innerhalb von ELKB und EKD
1.Finanzausgleich innerhalb der ELKB
2.Finanzausgleich innerhalb der EKD
TEIL C DIE KIRCHLICHEN ZUSAMMENSCHLÜSSE
§ 71Überblick über die kirchlichen Zusammenschlüsse
1.Zusammenschlüsse in Deutschland
2.Weltweite Zusammenschlüsse
3.Ökumenische Zusammenarbeit in Europa
§ 72Zusammenschlüsse in Deutschland
1.Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
2.Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)
§ 73Die weltweiten Zusammenschlüsse
1.Der Lutherische Weltbund (LWB)
2.Der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK)
TEIL D HINWEISE ZUR BEARBEITUNG KIRCHENRECHTLICHER FÄLLE
1.Einführung – Begriff der Subsumtion – Auslegung von Rechtsnormen – Anwendungsbeispiele
2.Umgang mit der Rechtssammlung („RS“) – Zitierweise
3.Lösungshinweise zu den Fallbeispielen
Allgemeine Literatur
Verzeichnis juristischer Fachbegriffe
Abkürzungsverzeichnis
Sach- und Personenverzeichnis
Vorwort
Gut 25 Jahre nach dem Erscheinen der gemeinsam mit Gerhard Grethlein, Hartmut Böttcher und Werner Hofmann verantworteten Erstauflage dieses Buches wird nun endlich eine Neuauflage vorgelegt. Angesichts der Vielzahl der in der Zwischenzeit eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen – von der Reform der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1999/2000 angefangen bis hin zur erfreulicherweise deutlich fortgeschrittenen Rechtsvereinheitlichung in der EKD – war eine umfassende Überarbeitung unvermeidlich.
Kontinuität zur Vorauflage wird insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten gewahrt:
–Selbstverständlich liegt diesem Buch weiterhin die Überzeugung zugrunde, dass das Kirchenrecht eine dienende Funktion zur Erfüllung des der Kirche anvertrauten Verkündigungsauftrags hat. So soll das Kirchenrecht eine Ordnung für Zusammenleben und Zusammenarbeit zur Verfügung stellen, die der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags in der konkreten Situation und unter den Umständen unserer Zeit förderlich ist und die Kirche, Gemeinden und Mitarbeitende vor Schaden bewahrt. Evangelisches Kirchenrecht ist indes weithin Recht der zweckmäßigen Gestaltung und kann bzw. muss ggf. bei sich verändernden Umständen im Interesse wirksamer kirchlicher Aufgabenwahrnehmung auch geändert werden (ecclesia semper reformanda).
–Die Neuauflage folgt den Grundstrukturen der bisherigen Darstellung des evangelischen Kirchenrechts in Bayern, orientiert sich allerdings noch stärker an der Gliederung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Die Ausführungen von Hartmut Böttcher in der Erstauflage zum Verfassungsrecht, zum Baulastrecht und zum Kirchensteuerrecht (dort §§ 1–11, 49, 63–66) sind mit seinem Einverständnis in wesentlichen Teilen übernommen und lediglich insbesondere unter Einbeziehung der neueren Rechtsetzung und Rechtsprechung fortgeschrieben worden.
–Nach wie vor ist es das Ziel dieses Buches, Studierenden, Vikaren und Vikarinnen, Pfarrern und Pfarrerinnen, Beschäftigten in der kirchlichen Verwaltung sowie allen weiteren beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden unserer Kirche, nicht zuletzt auch den Mitgliedern gemeinde- und kirchenleitender Organe einen möglichst einfachen Zugang zum in und für die Kirche geltenden Recht zu verschaffen, aber auch Verständnis für Notwendigkeit und Grenzen des Rechts zu vermitteln. Denn auch in der Kirche ist den Gefahren einer quantitativ reichen, qualitativ aber eher armen Rechtsetzungspraxis zu begegnen. Vor allem gilt es zu erkennen: Nicht alles und jedes kann und darf förmlich geregelt werden; insbesondere können noch so detaillierte Vorschriften die Vernunft des billig und gerecht denkenden Menschen, die achtsame und um Verständigung und Interessenausgleich bemühte persönliche Kommunikation und den Mut zur Entscheidung nach sorgfältiger Klärung der Sach- und Rechtslage keinesfalls ersetzen! Ob überhaupt eine (zusätzliche) rechtliche Regelung oder eine Rechtsänderung erforderlich ist, sollte zur Vermeidung unnötigen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwands und einer der „Kirche der Freiheit“ nicht gemäßen Überregulierung stets sorgfältig geprüft werden; gerade dafür muss man aber das geltende Recht und die Erwägungen, auf denen es beruht, tatsächlich gut kennen. Nicht selten können im Alltag auftretende Rechtsprobleme durch eine konsequentere Anwendung des geltenden Rechts oder durch schlichte Auslegung gelöst werden. Schon Nikolaus von Kues (Cusanus) hat die Erfahrung gemacht: „Non deficiunt canones, sed executiones.“1
Das Buch ist der Versuch, unterschiedlichen Lesergruppen gerecht zu werden. Für Studien-, Ausbildungs- und Prüfungszwecke kann es – mit den beigegebenen Fallbeispielen und Lösungshinweisen – als Lern- und Arbeitsbuch vor allem zu den Grundsatzfragen des kirchlichen Verfassungsrechts, des Staatskirchenrechts, des Gemeinderechts und des Pfarrdienstrechts genutzt werden. Den in der kirchlichen Verwaltung Tätigen – vom Pfarramt bis zum Landeskirchenamt – soll es als Handbuch und Nachschlagewerk zumindest eine Erstorientierung zu besonders praxisrelevanten Rechtsgebieten geben.
Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass ich dieses Buch nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst habe; es wurde vielmehr entscheidend motiviert durch meine nebenamtliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Augustana Hochschule Neuendettelsau; dass Erkenntnisse aus 30 Jahren hauptamtlichen juristischen Dienstes in der Kirche eingeflossen sind, dürfte andererseits aber auch kein Nachteil sein.
Sehr erfreulich ist es, dass das „Evangelische Kirchenrecht in Bayern“ wiederum – und wie seinerzeit schon das „Vorgängerwerk“ von Gustav-Adolf Vischer „Aufbau, Organisation und Dienstrecht der Evang.-Luth. Kirche in Bayern“, 1967 – im Claudius Verlag und zudem sowohl gedruckt als auch als E-Book erscheinen kann.
Besonderer Dank gebührt Herrn Johannes Bermpohl, Frau Heike Davidson, Frau Marion Engelke, Herrn Alexander Esser und Frau Susanne Lettau für die Durchsicht der ihren dienstlichen Zuständigkeitsbereich betreffenden Textabschnitte sowie Herrn Oberkirchenrat i. R. Dr. Hartmut Böttcher für das Gegenlesen der von ihm in der Erstauflage bearbeiteten Abschnitte und Herrn Rechtsanwalt Michael Dreßler für seine Unterstützung beim Korrekturlesen. Die dabei gegebenen Hinweise waren für mich sehr wertvoll. Frau Gabriele Sebald danke ich vielmals für die bewährt engagierte und zuverlässige Erstellung des Manuskripts.
Frau Jutta Hollick vom Claudius Verlag und Frau Hildegard Graf bin ich sehr verbunden für die umsichtige Aufbereitung des Manuskripts bis zur Drucklegung.
Dieses Buch widme ich in dankbarer Verbundenheit dem Gedenken an die 2016 heimgerufenen juristischen Oberkirchenräte Dr. Werner Hofmann und Dr. Hermann Krag sowie den vormaligen juristischen Oberkirchenräten Dr. Hartmut Böttcher, Dr. Gerhard Grethlein und Dr. Gerhard Tröger, von denen ich im Münchner Landeskirchenrat und –amt in fachlicher und menschlicher Hinsicht sowie für das eigene Leitungshandeln im Sinne zugleich geistlichen und rechtlichen Dienstes sehr viel lernen durfte.
München, am Reformationstag 2019
Hans-Peter Hübner
1Übersetzung: „An Gesetzen fehlt es nicht, sondern an deren Anwendung und Vollzug.“ Zitiert nach J. Herrmann, „Non deficiunt canones, sed executiones“, in: R. Bartlsperger/D. Ehlers/W. Hofmann/D. Pirson (Hrsg.), Rechtsstaat, Kirche, Sinnverantwortung. Festschrift für Klaus Obermayer zum 70. Geburtstag, München 1986, S. 25–32, sowie in: G. Schiemann (Hrsg.), Johannes Herrmann. Kleine Schriften zur Rechtsgeschichte, München 1990, S. 408–415.
Hinweise zur Benutzung
1. Im Recht kann niemand alle Einzelheiten wissen, schon gar nicht ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Pfarrer und Pfarrerinnen, die in ihrem Dienst primär das zu tun haben, was ihnen mit der Ordination aufgetragen wurde. Wo es um die (konkrete) Rechtsanwendung und um Einzelheiten geht, hilft ein Nachschlagen in der Rechtssammlung, die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom Landeskirchenrat herausgegeben und seit vielen Jahren von Herrn Jost Heinzel, vormals juristischer Referent im Landeskirchenamt in München, bearbeitet wird. Dieses Buch soll gewissermaßen auch eine Lese- und Orientierungshilfe zur Rechtssammlung sein. Deshalb wird, wenn in einem Abschnitt ein Rechtstext erstmals erwähnt wird, auch die jeweilige Ordnungsnummer der Rechtssammlung (RS) angegeben. Auf das Mitlesen der zitierten rechtlichen Bestimmungen kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil auch künftig Rechtsänderungen nicht auszuschließen sind, und dadurch das Buch in Details zunehmend an Aktualität verlieren wird.
2. Verhältnismäßig umfangreiche Literaturhinweise sollen es ermöglichen, vertieft weiter zu arbeiten und zu einzelnen Themen die Meinungsvielfalt nachzuvollziehen, auf deren Darstellung verzichtet werden musste. Standardwerke der kirchlichen Rechtsgeschichte, des evangelischen Kirchenrechts und des Religionsverfassungsrechts sowie entsprechende Nachschlagewerke und Fachzeitschriften sind als „allgemeine Literatur“ in einer Übersicht auf den einleitenden Seiten dieses Buches zusammengestellt und sind bei späterer, abgekürzter Zitierung durch „A.“ gekennzeichnet. Spezielle weiterführende Literatur (einschließlich Arbeitshilfen des Landeskirchenamtes und anderer Einrichtungen der ELKB sowie des Kirchenamtes der EKD) ist am Ende des jeweiligen Abschnitts angegeben und wird in den Fußnoten regelmäßig in abgekürzter Weise mit der Kennzeichnung „W.“ zitiert.
3. In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist der Nachweis über die Teilnahme an einer kirchenrechtlichen Veranstaltung Zulassungsvoraussetzung für die Theologische Aufnahmeprüfung (§ 5 Buchst. l TheolAufnPO – RS 525, 525/1); im Rahmen der Theologischen Anstellungsprüfung ist „Kirche als Institution und ihr Recht“ mündliches Prüfungsfach (§ 8 Abs. 4 Buchst. c TheolAnstPO – RS 530), worauf die Vikare und Vikarinnen durch entsprechende Kurse am Predigerseminar eingehend vorbereitet werden. Im Hinblick darauf sind den besonders ausbildungs- und prüfungsrelevanten Bereichen des Staatskirchen-, des Gemeinde- und des Pfarrdienstrechts in den jeweiligen Textabschnitten Fallbespiele beigegeben worden, zu denen in Teil D Lösungshinweise angeboten werden.
4. Juristische Fachausdrücke (z.B. „Einvernehmen“, „Benehmen“, „juristische Person“) oder Ausdrücke mit einer in der Rechtssprache spezifischen Bedeutung (z.B. „grundsätzlich“) sind in Texteinschüben unter dem Hinweis „Beachte“ und zusätzlich in einem gesonderten Verzeichnis erläutert. Im Übrigen sind sie über das Sach- und Personenverzeichnis zu erschließen.
Einführung
„Von Theologinnen und Theologen kann man mit guten Gründen erwarten, dass sie das Recht im objektiven Sinn als unentbehrliches Mittel der Handlungskoordination wahrnehmen und zugleich nicht nur eigene Rechte einfordern, sondern auch die Rechte anderer als Instanzen wechselseitigen Respekts achten. Von Juristinnen und Juristen kann man erwarten, dass sie den Auftrag der Kirche nicht nur der professionellen Interpretation durch Theologinnen und Theologen überlassen, sondern dessen Interpretation auch aus eigenen Gründen und mit eigenen Mitteln nachvollziehen. Zudem kann man nach wie vor davon ausgehen, dass in der Kirche des Priestertums aller Getauften die Mehrzahl derer, die an der Leitung der Kirche auf all ihren Ebenen beteiligt sind, weder Theologen noch Juristen sind. … Sie sind auch die stärksten Bürgen dafür, dass Leitung der Kirche „geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“ erfolgt. Die Zuversicht, dass dies in der evangelischen Kirche gelingen kann, stützt sich deshalb gerade auf den Grundgedanken evangelischen Kirchenverständnisses: das Priestertum aller Getauften.“
Wolfgang Huber
„Geistlich und rechtlich
in unaufgebbarer Einheit“, ZevKR 63 (2018), S. 12
§ 1Auftrag und Recht der Kirche
1.Der Auftrag der Kirche
„Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“ (Grundartikel der KVerf – RS 1).
Demgemäß hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern „die Aufgabe, Sorge zu tragen für den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament, für die geschwisterliche Gemeinschaft im Gebet und in der Nachfolge Jesu Christi, für die Ausrichtung des Missionsauftrages, für das Zeugnis in der Öffentlichkeit, für den Dienst der helfenden Liebe und der christlichen Erziehung und Bildung“ (Art. 1 Abs. 1 KVerf).
Nach dem von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei ihrer Frühjahrstagung im März 2017 eröffneten Kirchenentwicklungsprozess „Profil & Konzentration“1 fokussiert sich der Auftrag der Kirche vor allem auf folgende Bereiche:

Zur Erfüllung dieses Auftrags braucht die Kirche als Institution – wie jede menschliche Gemeinschaft und Organisation – Ordnungen. Im Übrigen ist sie als Institution – zwar nicht von, aber in dieser Welt – im Rahmen der staatskirchenrechtlichen Verfassungsordnung dem „für alle geltenden Gesetz“ unterworfen (vgl. dazu u. §§ 6–13).
Für die Ordnungen, die sich die Kirche kraft ihrer Selbstbestimmung gibt, also für das Kirchenrecht im engeren Sinne2, ist maßgeblich, dass sie dem Wesen der Kirche angemessen Rechnung tragen und ihrem Auftrag dienen. Denn die Kirche hat, wie es – auf Christus bezogen – in der 3. These der Barmer Theologischen Erklärung von 19343 formuliert ist,
„mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte“.
Demzufolge darf die Kirche „die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung“ nicht ihrem Belieben überlassen. Bis zu dieser Erkenntnis war es indes ein langer Weg. Lange Zeit wurde in der Kirche des Evangeliums das Recht als etwas ihr Wesensfremdes angesehen.
2.Martin Luther und Rudolph Sohm
a) In diesem Sinne wurde die Verbrennung des Corpus Iuris Canonici, des damals geltenden kirchlichen Gesetzesbuches, durch Martin Luther, welche zugleich mit der päpstlichen Bannandrohungsbulle am 10. Dezember 1520 vor dem Elstertor in Wittenberg erfolgte4, als Akt der Befreiung, als Bekenntnisakt interpretiert.
In allen Stücken – so Luther – strebe das geistliche Recht „wider das Evangelium“5, sei nicht vereinbar mit der durch dieses Evangelium vermittelten Freiheit. In ähnlicher Weise konnte noch 350 Jahre später der Leipziger Rechtshistoriker und Kirchenrechtslehrer Rudolph Sohm (1841–1917) die These vertreten, das Wesen der Kirche sei geistlich, das des Rechts dagegen weltlich. Das Wesen des Kirchenrechts stehe daher mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch.6
Nicht zuletzt blieb gerade in Deutschland in den Zeiten des landesherrlichen Kirchenregiments die Sorge für die äußere Organisation der Kirche dem Staate überlassen, zumal Luther – im Unterschied etwa zu dem gelernten Juristen Johannes Calvin – ein eigenes System einer Kirchenordnung oder -verfassung nicht entwickelt hatte.
b) Wer Luther und auch die übrigen Reformatoren als Beleg für eine Voreingenommenheit gegenüber dem kirchlichen Recht zitiert, muss allerdings die historische und kirchliche Situation bedenken, in der sie standen und gegen die sie angingen: Nicht das Recht schlechthin stand in ihrer Kritik, sondern dessen Funktion und Bedeutung bei der Vermittlung und Erlangung des Heils, wie sie ihnen in der römisch-katholischen Kirche beigemessen wurden.
Exkurs:
Nach katholischer Auffassung ist die Kirche kraft göttlicher Stiftung nicht nur die Gemeinschaft der Gläubigen, die sich allein auf Gottes Wort gründet und aus dessen Evangeliumspredigt und Sakramentsverwaltung lebt (Art. 7 CA). Auf göttlicher Stiftung beruht vielmehr auch die Kirche als Institution, weil, wie es das Konzil von Trient (1546) formuliert hat, Christus nicht nur als Heilbringer, sondern auch als Gesetzgeber der christlichen Gemeinschaft (Christus redemptor et legislator) verstanden wird. Nach katholischem Verständnis entspringt das Kirchenrecht deshalb in seinen wesentlichen Grundlagen unmittelbar der Stiftung Christi. Freilich ist nicht alles Kirchenrecht als göttliches Recht zu verstehen; es ist vielmehr wie folgt zu unterscheiden:

Naturrecht ist der Inbegriff der von Gott in die Menschen gelegten Grundsätze, die, durch bloße Vernunft erkennbar, überall und immer als Richtschnur menschlichen Handelns gelten und damit die Grundlage allen menschlichen Rechts bilden.
Quellen des Offenbarungsrechts sind die Hl. Schrift und die Tradition, wie sie durch die Apostel überliefert oder aus der Lehre der Kirchenväter der ersten Jahrhunderte und der als Kirchenlehrer erklärten Theologen erkannt wurden.
Das Offenbarungsrecht umfasst vor allem das unveränderliche Grundgesetz der hierarchischen Verfassung der Kirche: Christus hat als göttlicher Stifter die Apostel, an ihrer Spitze Petrus als vicarius Christi, mit der Führung und Leitung der Gläubigen und mit Ordnungsgewalt beauftragt. Ihre Nachfolger sind für die gesamte Kirche der Papst und in Unterordnung unter ihn die Bischöfe in den Diözesen.
Zum ius divinum gehören also neben dem Dekalog das Apostolat, der Primat des Papstes und die apostolische Sukzession sowie die hierarchische Über- und Unterordnung, außerdem die Unterscheidung zwischen den beiden Ständen des Klerus und der Laien und das Eherecht.
3.Reformatorisches Verständnis von Kirche und Recht
Für Luthers Kirchenbegriff ist die Unterscheidung zwischen der ecclesia spiritualis und der ecclesia universalis, die sich in die verschiedenen Kirchtümer der ecclesiae particulares gliedert, bestimmend. Die ecclesia spiritualis ist als die Gemeinschaft der wahren Gläubigen Kirche im eigentlichen Sinne. Sie beruht allein auf der Verkündigung des Evangeliums, der Reichung der Sakramente und der Handhabung der Schlüsselgewalt.
Kirche ist aber nicht nur als ecclesia spiritualis zu begreifen, die -obwohl auf Erden wirklich und am Werk – unsichtbar ist, weil Gott allein weiß, wer zu ihr gehört (ecclesia abscondita). Diese bedarf vielmehr einer „irdischen Schauseite“. Die „leibliche Gestalt“ der ecclesia spiritualis ist die ecclesia universalis, die alle Getauften, Gläubige wie Ungläubige, umfasst. Da diese beiden Gestalten der Kirche eine untrennbare Einheit bilden, bestimmt und prägt vorrangig das geistliche Wesen der ecclesia spiritualis auch die äußere Kirchenorganisation der Universal- und der Partikularkirchen. Die Ordnung der ecclesia universalis muss deshalb dem Geist und den Prinzipien der ecclesia spiritualis entsprechen. So ist das Kirchenrecht aus der Verkündigung heraus und zum Dienst am Wort hin zu ordnen und darf die christliche Freiheit der Gläubigen nicht in „Gesetzlichkeit“, die Gleichheit der Glieder Christi nicht in hierarchische Stufungen (wie zwischen Klerus und Laien) verkehren.
Ganz im Gegensatz zur römisch-katholischen Kirche betonte Luther in Konsequenz der evangeliumsgemäßen Konzentration auf Wort und Sakrament einschließlich der Schlüsselgewalt, dass sämtliche Ordnungen des äußeren Kirchenwesens keinen geistlichen Selbstwert beanspruchen können und nicht heilsnotwendig sind. Sie sind vielmehr menschlicher Vernunft und Gestaltungsfreiheit anheim gegeben und erforderlichenfalls auch änderbar. Göttlichen Rechts ist allein der Auftrag zur Evangeliumsverkündigung, zur Reichung der Sakramente und zur Handhabung der Schlüsselgewalt und daraus resultierend die Einsetzung des Predigtamtes.7
Besonders anschaulich wird Luthers Auffassung von Stellenwert und Notwendigkeit rechtlicher Ordnungen in der Kirche in seiner Vorrede zur deutschen Messe von 1526. Dort stellt er fest:
„Summa, dieser und aller Ordnung ist also zu gebrauchen, dass wo ein Missbrauch draus wird, dass man sie flugs abtue, und eine andere mache – denn die Ordnungen sollen zur Förderung des Glaubens und der Liebe dienen, und nicht zum Nachteil des Glaubens. Wenn sie nun das nicht mehr tun, so sind sie schon tot und abgetan, und gelten nichts mehr, gleich als wenn eine gute Münze verfälscht, um des Missbrauchs willen aufgehoben und geändert wird, oder als wenn die neuen Schuh alt werden und drücken, nicht mehr getragen, sondern weggeworfen und andere gekauft werden. Ordnung ist ein äußerlich Ding, sei sie so gut sie will, so kann sie zum Missbrauch geraten, dann aber ist's nicht mehr ein Ordnung, sondern ein Unordnung, darum steht und gilt keine Ordnung von ihr selbst etwas, wie bisher die päpstlichen Ordnungen gerichtet sind gewesen, sondern aller Ordnung Leben, Würde, Kraft und Tugenden ist der rechte Gebrauch, sonst gilt sie und taugt gar nichts.“8
Die Rechtsordnung wird also durch Luther in keiner Weise missachtet oder gering geschätzt, sondern vielmehr in die Reihe notwendiger Gebrauchsgegenstände eingeordnet, die allerdings niemals zum Selbstzweck werden dürfen.9 Nicht zuletzt ist Luther die friedensstiftende Funktion des Rechts bewusst, wie sie insbesondere in Art. 15 und 28 CA angesprochen wird. Danach bedarf es rechtlicher Ordnungen, die „dem Frieden und der guten Ordnung in der Kirche dienen“, schon deshalb, „damit in der Kirche keine Unordnung und kein wüstes Treiben sei“ – aber eben nicht, um damit Gottes Gnade zu erlangen. Sie sind „um der Liebe und des Friedens willen“ zu halten.
So sind bereits zu Lebzeiten des Reformators, teilweise unter seiner Mitwirkung, zahlreiche Kirchenordnungen entstanden, die in Form einer Agende Zeit, Verlauf und Inhalt des Gottesdienstes sowie die Besetzung kirchlicher Ämter regelten, aber auch Bestimmungen u.a. über die Besetzung kirchlicher Ämter, den Schulunterricht, die Armenfürsorge oder Ehesachen enthielten.10
Luther hat selbst immerhin acht solcher Kirchenordnungen verfasst, die allerdings ausschließlich jus liturgicum, aber keinerlei organisationsrechtliche Bestimmungen enthalten: Es handelt sich dabei um drei Gottesdienstordnungen, zwei Taufordnungen, zwei Ordinationsordnungen und eine Trauordnung.11 Kirchenordnungen mit juristischem Inhalt hat er nicht hinterlassen. Dass er aber durchaus Regelungsbedarf für äußere Dinge gesehen hat, zeigt sich an der von ihm inspirierten und mit einem Vorwort versehenen Leisniger Kastenordnung (1523)12, deren Anliegen es war, die zwecklos gewordenen Stiftungen des altkirchlichen Kultus – insbesondere die Stiftungen für Seelenmessen – einer neuen sinnvollen Bestimmung zuzuführen und in einem „Gemeinen Kasten“ zu zentralisieren.13
Im Übrigen aber hat Luther den organisatorischen Ausbau der Kirche im Einzelnen anderen überlassen, von denen die Gesetzgebungsarbeit im technischen Sinne geleistet wurde. In diesem Zusammenhang ist vor allem Johannes Bugenhagen (1485–1558) zu nennen, der das Kirchenwesen nicht nur einer Anzahl norddeutschen Territorien, sondern auch Dänemarks maßgeblich gestaltet hat.
Im Ergebnis gehen auf Luther zwar nicht Einzelheiten, aber tragende Grundsätze des kirchlichen Verfassungsrechts zurück. Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere auch, dass kirchliches Recht in seiner dienenden Funktion gegenüber dem Verkündigungsauftrag, als „Recht der Liebe“ („res publica ecclesiastica unica lege caritatis instituta est“) nicht von Macht, sondern vom Gebot der Liebe und dem Gedanken des Dienstes getragen sein soll.14
Als Dienst versteht Luther vor allem den Dienst des Landesherrn, dessen Autorität er nach dem Wegfall der kirchlichen Obrigkeit für die Durchführung der Visitation in Anspruch nimmt, als Notbischof, welchen dieser nicht kraft seiner weltlichen Herrschaftsgewalt, sondern – übrigens nach dem Rat der Theologen – als hervorgehobenes Mitglied der Kirche ausüben soll. Nur in diesem Sinne war ein landesherrliches Kirchenregiment für Luther akzeptabel. Spätere Begründungen des landesherrlichen Kirchenregiments, insbesondere das Territorialsystem, wonach der Landesherr schon aufgrund seiner Territorialgewalt die Herrschaft auch über die Kirche oder gar ein ius papale für sich in Anspruch nahm, hätte er nicht gebilligt. Wie auch immer: Dadurch, dass Luther die praktische Durchführung der Reformation auch angesichts der damals weitgehenden Identität von Bürger- und Christengemeinde der weltlichen Obrigkeit überließ, wurden die Organisationsstrukturen des lutherischen Kirchenwesens zum Gegenstand des staatlichen Rechts.
Eine intensivere Beschäftigung des Luthertums mit dem Kirchenrecht und der Kirchenverfassung setzte erst ein, als die konfessionelle Geschlossenheit der deutschen Territorien infolge der Napoleonischen Kriege aufgebrochen wurde und sich – wie z. B. in Bayern – lutherische Kirchengemeinschaften in fremdkonfessionell regierten Staaten wiederfanden. Ein bleibendes Verdienst von ausgesprochenen Vertretern des lutherischen Konfessionalismus, allen voran von Wilhelm Löhe, ist es, dass sie in besonderem Maße Fragen der Kirchenverfassung thematisierten und lange vor dem Ende der Monarchie die Ablösung des landesherrlichen Kirchenregimentes forderten.15
4.Der Rechtsbegriff Rudolph Sohms
In ähnlicher Weise zu relativieren ist die Berufung auf Rudolph Sohm, wenn kirchliche Ordnungen in Frage gestellt werden. Sohm geht von einem spiritualistischen Kirchen- und einem rein positivistischen Rechtsbegriff aus. Sohm sieht die Kirche allein als unsichtbare Größe, als ecclesia invisibilis, das Recht dagegen allein als von der staatlichen Gemeinschaft gesetztes, mit Zwangscharakter ausgestattetes Recht. Ein derart formaler und positivistischer Rechtsbegriff ist in der Tat mit dem Wesen der Kirche nicht vereinbar, zumal wenn diese nur als geistliche Gemeinschaft verstanden wird, deren irdische Schauseite aber völlig ausgeblendet beziehungsweise sogar geleugnet wird.16 Sowohl der Rechts- als auch der Kirchenbegriff, wie Sohm sie verstanden hat, gelten heute als überwunden.17 Gleichwohl bleibt Sohms These eine ständige Anfrage und Mahnung an das evangelische Kirchenrecht.
5.Neubesinnung auf das Wesen des evangelischen Kirchenrechts
a) Zu einer Neubesinnung auf das Wesen des evangelischen Rechts kam es nach 1918, als sich die evangelischen Landeskirchen nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments eigenständig zu organisieren und rechtlich zu ordnen hatten, vor allem aber während des „Dritten Reiches“ in der Auseinandersetzung der „Bekennenden Kirche“ mit den „Deutschen Christen“, die eine Übernahme nationalsozialistischer Prinzipien, wie z. B. des Führerprinzips, in der Kirche forderten.
Bei der Barmer Bekenntnissynode von 1934 wurde demgegenüber in der 3. These ihrer Theologischen Erklärung bekannt, dass
–die Kirche als Gemeinschaft der Gläubigen nicht von der äußerlich organisierten, rechtlich geordneten Kirche zu trennen ist, und
–die äußere Ordnung und Gestalt der Kirche keine gleichgültigen Dinge sind, mit denen man beliebig verfahren und die man unbesehen am weltlichen Recht, wie es Vereine oder politische Körperschaften auch haben, ausrichten könnte, sondern die in erster Linie an Selbstverständnis und Auftrag der Kirche gebunden sind.
In der korrespondierenden These 3 der Barmer Erklärung zur Rechtslage der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche vom 31. Mai 193418 wird dies dahingehend zugespitzt:
„In der Kirche ist eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich.“
b) Kirchenrecht folgt daher nicht einfach aus dem Umstand, dass die Kirche als (auch) menschliche Gemeinschaft gewisser Regeln des Zusammenlebens bedarf. Es ist somit kein „allgemeines soziologisches Ordnungsmodell“ wie das Recht anderer soziologischer Institutionen19, sondern auftrags- und damit bekenntnisgebunden. Grund und Grenze für alle menschliche Ordnung in der Kirche ist das Bekenntnis zum Herrn dieser Kirche20. Evangelisches Kirchenrecht ist daher auf das evangelische Bekenntnis verpflichtet: „Die Kirche bekennt sich zu ihrem Herrn auch darin, wie sie ihr äußeres Leben gestaltet“.21
Letztlich ist dieser Bezug von Bekenntnis und Ordnung auch eine Rückbesinnung auf Art. 28 CA.
Dabei kann kirchliches Recht durchaus verschiedene Grade von Bekenntnisrelevanz aufweisen22. Das Sakramentsrecht, das Recht des Predigtamts und das Pfarrerdienstrecht, Lehrordnungen und das Recht der Kirchenmitgliedschaft stehen dem Bekenntnis wesentlich näher als andere Rechtsmaterien, wie zum Beispiel das kirchliche Finanz-, Haushalts- und Vermögensrecht, wobei aber auch bei Letzteren die dienende Funktion für den geistlichen Auftrag der Kirche besteht23. So kann die Kirche bei der rechtlichen Gestaltung einzelner Materien auch durchaus auf bewährte Rechtsinstitute weltlichen Rechts zurückgreifen oder diese modifizieren, wenn dies mit ihrem geistlichen Auftrag vereinbar ist. Zum einen lebt sie in einem bestimmten gesellschaftlichen Umfeld, „in der Welt“24, und kann daher entsprechende staatliche Regelungen übernehmen. Zum anderen ist die Übernahme staatlichen Rechts auch eine Frage der Zweckmäßigkeit, „ein Mittel zum Zweck, mehr Zeit und Raum für ihr Wirken als Kirche für andere zu haben“25.
Eine unkritische und undifferenzierte Übernahme weltlicher Gestaltungsformen kommt indes nicht in Betracht.
c) Die Erfahrungen des Kirchenkampfes während des „Dritten Reiches“ führten nach 1945 zu einer verstärkten Beschäftigung mit den theologischen Grundlagen evangelischen Kirchenrechts. Damals entstanden vor allem drei Grundlagenentwürfe, die mit den Namen Johannes Heckel, Erik Wolf und Hans Dombois verbunden sind. Diese können hier nur erwähnt, nicht aber näher vorgestellt werden26.
Die Überwindung des doppelten Kirchenbegriffs (Geistkirche und Rechtskirche, ecclesia invisibilis – ecclesia visibilis) und die Wiederentdeckung des ganzheitlichen Kirchenbegriffs in der Barmer Theologischen Erklärung und in diesen Grundlagenentwürfen führten zum Teil zu einem doppelten Rechtsbegriff27:
Nach der dualistischen Theorie des Kirchenrechts ist Kirchenrecht als eigenständiges und eigengeartetes Recht und damit ein Recht besonderer Art zu verstehen, welches qualitativ von allem unterschieden ist, was sonst als Recht bezeichnet wird. Demgegenüber geht die monistische Theorie des Kirchenrechts von einem einheitlichen, Staat und Kirche gemeinsamen Rechtsbegriff aus. Dies braucht hier indes nicht näher erörtert zu werden. Denn zum einen spielt diese Unterscheidung in der Praxis nicht dieselbe Rolle wie in der Theorie, zum anderen haben neuere Arbeiten gezeigt, wie der doppelte Kirchenrechtsbegriff aufgegeben werden kann, ohne dass das Kirchenrecht seine geistliche Prägung verliert, etwa in dem Gedanken vom „antwortenden Charakter“ des Kirchenrechts-Kirchenrecht als Antwort auf den Anruf des Evangeliums28.
Zusammenfassend kann dazu festgehalten werden: Das Kirchenrecht hat gegenüber dem allgemeinen Recht zwar besondere Voraussetzungen in der Gebundenheit an den Auftrag des Herrn und an das Bekenntnis. Als menschlich gesetztes Recht unterscheidet es sich in seiner Funktion als friedensstiftendes Ordnungsgefüge aber nicht derart vom allgemeinen Recht, dass es als etwas ganz anderes angesehen werden müsste. Indes bleibt Kirchenrecht inhaltlich immer auf den Auftrag der Kirche bezogen. (Nur) insoweit besteht keine Identität beider Rechtsordnungen und kommt dem Kirchenrecht innerhalb der Gesamtheit des Rechts eine besondere Rolle zu, als es die ihm eigenen Bindungen nicht aufgeben kann und darf29.
Weiterführende Literatur:
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K. Schwarz, Rechtstheologie – Kirchenrecht. Anmerkungen und Aperçus zu inner-protestantischen Kontroversen hinsichtlich Begründung und Entfaltung eines evangelischen Kirchenrechts, ZevKR 28 (1983), S. 172 ff.;
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1Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 74 ff., 118 ff.
2Zur Begriffsdefinition des evangelischen Kirchenrechts vgl. H. de Wall/M. Germann, Grundfragen des evangelischen Kirchenrechts, S. 5 ff.
3Abgedruckt u. a. im Evangelischen Gesangbuch, S. 1577 ff.
4M. Brecht, Martin Luther, Bd. 1, 3. Aufl. Stuttgart 1990, S. 403 f.
5M. Luther, Warum des Papsts und seiner Jünger Bücher verbrannt sind, WA 7, S.151/168. Dabei meint Luther, was oft übersehen wird, hier mit „geistlichem Recht“ eindeutig allein jenes kirchliche Recht, das sein Wesen und seinen Geltungsgrund allein aus der kirchlichen Hierarchie und der Setzung durch diese ableitet.
6R. Sohm, Kirchenrecht Bd. I, Leipzig 1892, S. 1, 407, 700.
7M. Heckel, Rechtstheologie Luthers, in: H. Kunst/S. Grundmann, Evangelisches Staatslexikon, 1. Aufl. Stuttgart 1966, Sp. 1743–1774 (1745 ff.), jetzt auch in: ders., Gesammelte Schriften Bd. I, Jus Eccl. Bd. 38, Tübingen 1989, S. 326 ff.; ders., Luther und das Recht, NJW 1983, S. 2521–2527 (2522 f.); umfassend zur Rechtstheologie Luthers ders., Martin Luthers Reformation und das Recht, Tübingen 2016.
8WA 19, 72.
9H.-M. Müller, Der Umgang mit dem Recht in der evangelischen Kirche, in: Evangelische Landessynode in Württemberg (Hrsg.), Evangelische Freiheit – kirchliche Ordnung, Stuttgart 1987, S. 44 (58).
10M. Heckel, Luther und das Recht, a.a.O. (Fn. 7) S. 2526. Umfassend dazu die systematische Darstellung von K. Sichelschmidt, Recht aus christlicher Liebe oder obrigkeitlicher Gesetzesbefehl? Jus Eccl. Bd. 49, Tübingen 1995.
11E. Sehling, Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. I, 1, Leipzig 1902, XXI und 1 ff.
12WA 12, 1.
13M. Brecht, Martin Luther, Bd. 2, Stuttgart 1986, S. 76.
14H. Liermann, Luther ordnet seine Kirche, Luther-Jahrbuch 1964, S. 29–46 (38 ff.); M. Heckel, Rechtstheologie Luthers a. a. O. (Fn. 7) Sp. 1751 bzw. S. 333.
15Grundlegend Chr. Link, Die Grundlagen der Kirchenverfassung im lutherischen Konfessionalismus des 19. Jahrhunderts insbesondere bei Theodosius Harnack, Jus Eccl. 2, München 1966.
16R. Sohm, Kirchenrecht Bd. 2, München, Leipzig 1923, S. 141: „Es gibt keine sichtbare Kirche.“ Zu Sohm vgl. u. a. H. Barion, Rudolph Sohm und die Grundlegung des Kirchenrechts, ders., Der Rechtsbegriff Rudolph Sohms, in: ders., Kirche und Kirchenrecht, Gesammelte Aufsätze, hrsg. v. W. Böckenförde, Paderborn, München, Wien, Zürich 1984, S. 79 ff. und S. 114 ff.; G. Holstein, Die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts, Tübingen 1928; W. Kahl, Lehrsystem des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik, Freiburg, Leipzig 1894, S. 70 ff.; U. A. Wolf, Jus divinum. Erwägungen zur Rechtsgeschichte und Rechtsgestaltung, Jus Eccl. 11, München 1970, S. 155 ff.; vgl. auch G. Grethlein, Rudolph Sohm. Ein frommer Jurist seiner Zeit, ein Diener seiner Kirche noch heute, DPfBl. 1991, S. 409 ff.
17D. Ehlers, Rechtstheologische und säkulare Aspekte des evangelischen Kirchenrechts, S. 274/276, jew. m.w.N.; vgl. auch M. Heckel, Evangelische Freiheit und kirchliche Ordnung – kirchenrechtliche Perspektiven, S. 92 bzw. S. 1099 ff.
18Abgedruckt u.a. bei M. Heimbucher/R. Weth (Hrsg.), Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, 7. Aufl. Neukirchen-Vluyn 2009, S. 70.
19M. Heckel, Evangelische Freiheit und kirchliche Ordnung (Fn. 17), S. 99.
20Chr. Link, Die Gemeinde und ihre Vertretung, in: S. Kreuzer/K. Lüthi, Zur Aktualität des Alten Testaments, FS G. Sauer, Frankfurt/M., Berlin, New York, Paris 1991, S. 281/282.
21Chr. Link, a. a. O. (Fn. 20).
22Zum Folgenden: M. Heckel, Evangelische Freiheit und kirchliche Ordnung, a. a. O. (Fn. 17), S. 100 f.
23Gerade durch den kirchlichen Haushalt können besondere, kirchengemäße Akzente gesetzt werden.
24E. Wolf, Ordnung der Kirche, Frankfurt/M. 1961, S. 5 ff.; M. Heckel, Evangelische Freiheit und kirchliche Ordnung, a. a. O. (Fn. 17), S. 100; ferner G. Grethlein, „Dem Frieden und der guten Ordnung dienen“, in: Nachrichten der ELKB 1979, S. 121 ff, 127 (= vor RS 1, S. 15), und H.-R. Reuter, Was soll das Recht in der Kirche? Zur Begründung und Aufgabe evangelischen Kirchenrechts, in: ders., Rechtsethik in theologischer Perspektive, a. a. O., S. 121–164 (123).
25G. Grethlein a. a. O. Hinzu kommt ferner, dass staatliches und kirchliches Recht seit Jahrhunderten sich gegenseitig befruchtet haben, sodass manches staatliche Recht im Eigentlichen „säkularisiertes“ Kirchenrecht ist. Grundlegend dazu Chr. Link, Rechtstheologische Grundlagen, S. 82, und M. Germann, Der Status der Grundlagendiskussion, S. 406.
26Vgl. dazu H. de Wall/M. Germann, Grundfragen des evangelischen Kirchenrechts, S. 58–79; ferner M. Honecker, Kirchenrecht II, TRE 18, S. 724 ff. (732 ff.).; K. Schlaich, Die Grundlagendiskussion zum evangelischen Kirchenrecht, S. 240 ff.
27Vgl. hierzu den kurzen Überblick bei D. Ehlers, Rechtstheologische und säkulare Aspekte des evangelischen Kirchenrechts; ferner K. Schlaich, Kirchenrecht und Kirche, S. 337 ff.
28Vgl. hierzu umfassend m. w. N.: K. Schlaich, Kirchenrecht und Kirche, S. 353 ff.; ferner D. Ehlers, Rechtstheologische und säkulare Aspekte des evangelischen Kirchenrechts; W. Huber, Die wirkliche Kirche, weist auf eine „antwortende Entsprechung“ hin. Hierzu auch G. Robbers, Grundsatzfragen heutiger Rechtstheologie, S. 231/238. Vgl. ferner Stein, Kirchenrecht, S. 17 ff., der aus der Funktion des Kirchenrechts als Handlungsanweisung die Gegenüberstellung von monistischer und dualistischer Kirchenrechtsauffassung als „überspitzt“ bezeichnet.
29Vgl. Robbers, a. a. O. (Fn. 28).
TEIL A GRUNDLAGEN
KAPITEL 1
Die Kirchenverfassung
§ 2Die Gestaltwerdung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
1.Gebiet
Von wenigen früher hinzugekommenen Gebieten abgesehen (Grafschaft Wolfstein mit Sulzbürg-Pyrbaum 1740, Herzogtum Neuburg mit Sulzbach 1777, Pflegeämter Velden und Hersbruck 1792) war das Kurfürstentum Bayern bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts ein rein katholisches Land. Dies änderte sich erst, als Bayern infolge des Friedens von Lunéville (1801) und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) u. a. die Reichsstädte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen, Nördlingen, Rothenburg ob der Tauber, Schweinfurt, Dinkelsbühl, Weißenburg und Windsheim erhielt. 1805 folgten aufgrund des Friedens von Preßburg die beiden Reichsstädte Augsburg und Lindau, außerdem die evangelische Grafschaft Ortenburg in Niederbayern. 1806 wurde das seit 1791 preußische Markgrafentum Ansbach von Frankreich an Bayern weitergegeben und die Reichsstadt Nürnberg mit verschiedenen weiteren fränkischen und schwäbischen evangelischen Herrschaftsgebieten, insbesondere den Grafschaften Oettingen-Oettingen, Schwarzenberg, Hohenlohe-Schillingsfürst, Castell, Pappenheim und Thüngen, eingegliedert. Den – bis zum Anschluss des Freistaates Coburg an Bayern im Jahr 1920 – vorläufigen Abschluss bildeten 1810 das Markgrafentum Bayreuth und die evangelische Reichsstadt Regensburg, 1814 jeweils mit evangelischer Diaspora das Großherzogtum Würzburg und das Fürstentum Aschaffenburg sowie 1816 die gemischtkonfessionelle Rheinpfalz.
Diese Entwicklungen bewirkten, dass der katholische Landesherr entsprechend der damals vorherrschenden, aus der Territorialgewalt begründeten Auffassung von der Oberhoheit des Staates über die Kirchen (Territorialismus) die äußere Aufsicht über das evangelische Kirchenwesen (die Kirchenhoheit) übernahm. Zusätzlich wurde er unter dem Titel des landesherrlichen Kirchenregiments auch in den inneren Kirchenangelegenheiten zum „obersten Bischof“ seiner evangelischen Untertanen (Summepiskopat).
Exkurs:
Als landesherrliches Kirchenregiment wird die kirchenleitende Funktion eines Landesherrn bezeichnet, die dieser als oberster Bischof (summus episcopus) in seinem Territorium ausübt. Davon zu unterscheiden ist die staatliche Kirchenhoheit, bei der der Landesherr nur eine äußere Aufsicht über die Kirchen ausübte. Obwohl katholisch, war der bayerische König aus dem Hause der Wittelsbacher summus episcopus der protestantischen Kirche Bayerns und nahm somit für diese kirchenleitende Verantwortung in Anspruch. Gegenüber der katholischen Kirche bestand nur die staatliche Kirchenhoheit, aber kein landesherrliches Kirchenregiment.
Das landesherrliche Kirchenregiment geht auf die Reformation zurück: Mit Billigung der Reformatoren wurde den Landesherren die Neuordnung des Kirchenwesens übertragen, aber lediglich als „Notbischofsrecht“ aufgrund ihrer Eigenschaft als „hervorgehobenes Kirchenglied“ (praecipuum membrum ecclesiae), nicht jedoch kraft ihrer weltlichen Machtstellung und Teil ihrer Landeshoheit. In der Folgezeit hat das landesherrliche Kirchenregiment folgende staatsrechtliche Begründungen erfahren:
–Nach der Theorie des Episkopalismus begründeten sich die landesherrlichen Rechte in Kirchensachen durch den Wegfall der Jurisdiktionsgewalt der katholischen Bischöfe und den aus dem Augsburger Religionsfrieden (1555) hergeleiteten Übergang der bischöflichen Rechte auf die evangelischen Landesherren.
–Demgegenüber sah die im Zeitalter des Absolutismus entstandene Theorie des Territorialismus Religion und Kirche als genuinen Teil der öffentlichen Ordnung und insoweit der Staatsgewalt unterstehend.
–Die im Zuge der Aufklärung entwickelte Theorie des Kollegialismus führte zu einer Beschränkung des im Territorialismus beanspruchten umfassenden Herrschaftsanspruches der Landesherren über die Religion. Kirche und Religion wurden nunmehr verstanden als „collegium“ und der allgemeinen Vereins- und Korporationsautonomie unterfallend angesehen. Danach wurde unterschieden zwischen der äußeren Kirchenaufsicht (iura circa sacra) auf der Grundlage der Innehabung der Staatsgewalt und der inneren Kirchenleitung (iura in sacra) aufgrund der Übertragung bischöflicher Rechte gegenüber der evangelischen Kirche im Zuge der Reformation.1

1816 gab es im rechtsrheinischen Bayern bei einer Gesamtbevölkerung von 3,16 Mio. Einwohnern rund 752.000 evangelische Christen, die in 774 Pfarreien von 911 Geistlichen seelsorgerlich betreut wurden. Sie lebten schwerpunktmäßig in Ober- und Mittelfranken sowie in Schwaben.
2.Rechtliche Gleichstellung der Protestanten
Die Eingliederung der insgesamt ca. 90 evangelischen Territorien unter dem Kurfürsten und späteren König Max IV. (I.) Joseph (1756–1825, in Bayern 1799–1825) und seinem leitenden Minister Maximilian Joseph von Montgelas (1759–1838) erfolgte im Kontext der aufklärerischen Zielstellung, Bayern zu einem modernen, dem Gedanken der Toleranz verpflichteten und zugleich zentralistischen Staat zu formen. Dies bedingte die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Konfessionen.
Wichtige Marksteine auf diesem Weg waren die Amberger Resolution vom 10. November 1800 und das Toleranzedikt vom 26. August 1801. Letzteres bildete insbesondere die Grundlage dafür, dass sich im Zusammenhang mit den Moorkultivierungen im Donaumoos und in den Moorgründen zwischen Dachau und Freising (Kemmoden, Oberallershausen) sowie im Raum von Rosenheim (Großkarolinenfeld), ferner auch auf der Münchner Ebene (Feldkirchen) nichtkatholische Kolonisten mit vollen Bürgerrechten ansiedeln konnten.
In umfassendem Sinne garantierte das Religionsedikt vom 10. Januar 1803, bestätigt durch das Religionsedikt vom 24. März 1809 und das damit weitgehend inhaltsgleiche Religionsedikt vom 26. Mai 1818, die bürgerliche Gleichberechtigung der drei durch den Westfälischen Frieden anerkannten christlichen Konfessionen (römisch-katholisch, lutherisch und reformiert). Diese Edikte hatten insofern auch ganz pragmatische Motive, als man sich von der Niederlassung anders-konfessioneller Kolonisten und Kaufleute wichtige wirtschaftliche Impulse versprach.
3.Kirchliche Organisations- und Leitungsstrukturen im Königreich Bayern
a)Staatskirchentum bis 1817
Ganz im Sinne der territorialistischen Staatslehre wirkten Montgelas und sein in Kirchenangelegenheiten federführender Mitarbeiter Georg Friedrich von Zentner (1752–1835) darauf hin, eine mit den Staatsgrenzen übereinstimmende und dem staatlichen vierstufigen Verwaltungsaufbau entsprechende evangelische Kirchenorganisation herzustellen.
Unter Auflösung der vorhandenen örtlichen Konsistorien wurden deshalb zunächst fünf Konsistorien (München, Ansbach, Ulm, Amberg und Bamberg) gebildet, die bei den staatlichen Mittelbehörden (Landesdirektionen) angegliedert und ab 1808 der beim Innenministerium gebildeten Sektion in Kirchenangelegenheiten unterstellt wurden; diese fungierte zugleich als Generalkonsistorium. Später wurden die Konsistorien in Generaldekanate umgewandelt und bis 1817 auf zwei mit Sitz in Ansbach und Bayreuth reduziert, wobei das Dekanat München (mit Oberbayern) direkt dem Generalkonsistorium zugeordnet wurde. Für das linksrheinische Bayern entstand das Konsistorium in Speyer.
Als Zwischenstufe zwischen den Pfarrämtern und den Generaldekanaten wurden Dekanate eingeführt, die im Unterschied zu den vorfindlichen Dekanaten bzw. Superintendenturen nicht nur mittlere Aufsichtsbehörden unter der Leitung eines Dekans waren, sondern auch der Zusammenführung der Gemeinden zu einem einheitlichen Kirchenwesen dienten. Diesem Zweck dienten insbesondere die auf dieser Ebene gebildeten „Diözesansynoden“, die in ihrer Zusammensetzung ursprünglich den heutigen Pfarrkonferenzen entsprachen (ab 1851 paritätisches Verhältnis von Geistlichen und weltlichen Abgeordneten).
Die rechtliche Grundlage für diese Strukturen bildete die inhaltlich ganz wesentlich auf den Theologen Friedrich Immanuel Niethammer (17661848) zurückgehende Konsistorialordnung vom 8. September 1809. Die Konsistorialordnung gilt als erste Verfassung der zunächst als „Protestantische Gesamtgemeinde“ und dann durch königliche Entschließung vom 28. Oktober 1824 als „Protestantische Kirche“ bezeichneten bayerischen Landeskirche.
b)Begrenzte Eigenständigkeit ab 1818
Die Konsistorialordnung wurde durch das „Protestantenedikt“ abgelöst, welches neben dem Religionsedikt der Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818 als Beilage angefügt war. Das Protestantenedikt bewirkte insofern eine begrenzte kirchliche Eigenständigkeit, als es das dem König zustehende „oberste Episkopat und die daraus hervorgehende Leitung der protestantischen inneren Kirchenangelegenheiten“ an das als selbstständige Behörde konzipierte, wenngleich weiterhin dem Innenministerium unmittelbar untergeordnete Oberkonsistorium mit einem Präsidenten protestantischen Bekenntnisses an der Spitze delegierte.
Die äußeren Kirchenangelegenheiten (wie z. B. das Recht der kirchlichen Liegenschaften und die Besoldung der Geistlichen) verblieben dagegen unmittelbar bei den staatlichen Oberbehörden. Entsprechendes galt für den Zuständigkeitsbereich des Konsistoriums in Speyer und der – anstelle der bisherigen Generaldekanate errichteten – Konsistorien in Ansbach und in Bayreuth.
Mit dem Protestantenedikt als Beilage zur Verfassung des Königreiches vom 26. Mai 1818 kam die Behördenorganisation der „Protestantischen Gesamtgemeinde“ bis 1918 zu einem vorläufigen Abschluss. Der nun als Oberkonsistorium benannten zentralen Kirchenleitungsbehörde in München, dem die Konsistorien in Ansbach und Bayreuth sowie bis 1848 auch das Konsistorium Speyer für den Bereich des linksrheinischen Bayern (Rheinpfalz) unterstellt waren, gehörten unter dem Vorsitz eines Präsidenten zunächst vier, dann – nach der 1849 erfolgten Ausgliederung des Konsistorialbezirkes Speyer – drei geistliche Oberkonsistorialräte und ein weltlicher Oberkonsistorialrat an. Obwohl als eigene und selbstständige Behörde konzipiert, blieb das Oberkonsistorium nach wie vor dem Innenministerium, ab 1848 dem Kultusministerium untergeordnet, von dem es gemäß § 18 des Protestantenediktes „Aufträge und Befehle“ empfing.2

c)Entwicklung synodaler Elemente
Auf der Grundlage des Protestantenedikts wurden auf der Ebene der Konsistorien zur Beratung über die inneren Kirchenangelegenheiten allgemeine Synoden eingeführt, die alle vier Jahre zusammentraten und 1849 erstmalig (seit 1881 ständig) als Vereinigte Generalsynode für die Bezirke Ansbach und Bayreuth und in paritätischer Zusammensetzung von „Laien“ und Geistlichen tagten. Die Kompetenzen der Synode wurden 1881 insofern grundlegend erweitert, als sie anstelle ihrer bisher nur beratenden Funktion nun ein Zustimmungsrecht erhielt für alle „allgemeinen und bzw. neuen organischen kirchlichen Einrichtungen und Verordnungen, welche sich auf Lehre, Liturgie, Kirchenordnung und Kirchenverfassung beziehen“.3
Als zweites synodales Organ kam schließlich 1887 der paritätisch mit je vier Geistlichen und Weltlichen besetzte Generalsynodalausschuss hinzu, der in allen wichtigen Kirchenangelegenheiten mit seinem „ratsamen Gutachten“ zu hören war.
d)Die Kirchengemeinden
Auf der Ebene der Kirchengemeinden gab es zwei Leitungsorgane: die 1834 für Verwaltungsangelegenheiten geschaffenen Kirchenverwaltungen und die 1849 allgemein eingeführten Kirchenvorstände für die das geistliche und religiöse Leben der Gemeinden betreffenden Angelegenheiten. Die (staatliche) Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) verlieh den Kirchengemeinden nun auch rechtsförmlich die Eigenschaft eigenständiger Rechtspersönlichkeiten und erlaubte in den Städten mit mehreren Kirchengemeinden die Bildung von Gesamtkirchengemeinden.
e)Kirchensteuergesetz von 1912 als Wegbereiter der Unabhängigkeit
Der Weg in die äußere Unabhängigkeit wurde vorbereitet durch das staatliche Kirchensteuergesetz vom 15. August 1908 (GVBl 1910 S. 149), welches den protestantischen Kirchen anstelle der – durch die Säkularisierung von Kirchengut sowie durch die Grundlastenablösung und Zehntaufhebung von 1848 bedingten – bisherigen unmittelbaren staatlichen Finanzierung die Möglichkeit eröffnete, ihren Bedarf durch die Beiträge ihrer Mitglieder zu decken.
f)Kirchliche Erneuerung und Konfessionalisierung
Die innere Entwicklung der bayerischen Landeskirche im 19. Jahrhundert ging mit einer kirchlichen Erneuerung einher, die durch die – ihrerseits vom deutschen Idealismus und dem Erleben der Befreiungskriege geprägte – Erweckungsbewegung ausgelöst wurde. Zum Mittelpunkt dieser Erneuerung wurde die Theologische Fakultät der Universität Erlangen („Erlanger Theologie“) – insbesondere mit den Professoren Adolf (von) Harless (1806–1879; später Präsident des Oberkonsistoriums), Johann Wilhelm Höfling (1802–1853), Gottfried Thomasius (1802–1875) und Johann Konrad (von) Hofmann (1810–1877).
Innerevangelische konfessionelle Unterschiede spielten dabei anfangs kaum eine Rolle. In der Folgezeit kam es jedoch in Abgrenzung zur evangelischen Unionsbewegung, die in der Pfalz – ebenso wie in Baden – nicht nur zu einer verwaltungsmäßigen (so in Preußen), sondern zu einer bekenntnismäßigen Vereinigung von Lutheranern und Reformierten geführt hatte, im rechtsrheinischen Bayern zu einer betont lutherischen Profilierung. Daran hatte vor allem der Neuendettelsauer Pfarrer und Begründer der dortigen Diakonissen- und Missionsanstalten Wilhelm Löhe (1808–1872) einen wesentlichen Anteil.
Diese Entwicklungen bewirkten, dass 1849 der Konsistorialbezirk Speyer auf Antrag der dortigen Generalsynode aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberkonsistoriums ausgegliedert und dem neu gebildeten Kultusministerium als „Vereinigte Protestantische Kirche der Pfalz“ direkt unterstellt wurde und die reformierten Gemeinden im rechtsrheinischen Bayern zwar im Verband der rechtsrheinischen (lutherischen) protestantischen Kirche verblieben, ihnen aber 1853 die Bildung einer eigenen Synode und die Wahl einer eigenen geistlichen Kirchenleitung (Moderamen) zugestanden wurde (die endgültige Trennung der bayerischen reformierten Kirche von der lutherischen Kirche erfolgte 1920).
4.Kirchliche Neuordnung nach 1918
Nach dem Ende der Monarchie blieb das Oberkonsistorium zunächst gleichwohl eine dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordnete Behörde. Erst infolge der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, die in ihrem heute weiterhin fortgeltenden Art. 137 Abs. 1 bestimmt, „es besteht keine Staatskirche“, ist durch bayerische Verordnung vom 28. Januar 1920 der staatliche Charakter des Oberkonsistoriums und der ihm nachgeordneten Konsistorien in Ansbach und Bayreuth förmlich aufgehoben worden. Bis zum Inkrafttreten der Kirchenverfassung vom 16. September 1920 am 1. Januar 1921 übte sodann das Oberkonsistorium die Befugnisse des Landesherrn als summus episcopus aus.
Die von der Landessynode am 16. September 1920 einstimmig verabschiedete „Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins“ enthielt einen knappen Vorspruch (Präambel) über den Bekenntnisstand und acht Abschnitte über Aufbau und Organisation:
–Landeskirche
–Kirchengemeinde und Pfarramt
–Dekanat und Kirchenbezirk
–Landessynode
–Landessynodalausschuss
–Kirchenpräsident, Landeskirchenrat, Kreisdekane
–Verhältnis zu anderen evangelischen Landeskirchen
–Übergangs- und Einführungsbestimmungen.
Kirchengebiet war das gesamte rechtsrheinische Bayern. Nachdem sich der Coburger Teil des ursprünglichen Herzogtums Sachsen-Coburg-Gotha per Volksentscheid vom 30. November 1919 dem Freistaat Bayern angeschlossen hatte, kam aufgrund eines zwischen der Coburger Kirche und der bayerischen Landeskirche geschlossenen Vertrages mit Wirkung vom 1. April 1921 das Coburger Kirchengebiet hinzu.4
Frauen erhielten das aktive und passive Wahlrecht für den Kirchenvorstand und die Dekanatssynode, für die Landessynode jedoch nur das aktive Wahlrecht.
Die Kirchenleitung oblag – wie auch heute – vier einander gleichgestellten Organen, nämlich
–Landessynode,
–Landessynodalausschuss,
–Kirchenpräsident und
–Landeskirchenrat.
Während Landessynode und Landessynodalausschuss aus der Generalsynode und aus dem Generalsynodalausschuss, freilich mit jetzt viel weitergehenden Kompetenzen, hervorgingen, waren die Ämter des Kirchenpräsidenten und der Kreisdekane eine Neuschöpfung der Kirchenverfassung von 1920:
Dabei entsprach es dem dringenden Wunsch der verfassungsgebenden Synode, dass die Leitung der Landeskirche nicht nur durch Gremien und Behörden, sondern vielmehr auch persönlich, „bischöflich“ in Erscheinung treten sollte. Auch wenn die Bezeichnung „Landesbischof“ damals mehrheitlich abgelehnt worden ist, vor allem um eine Verwechslung mit dem monarchisch strukturierten Bischofsamt der römisch-katholischen Kirche zu vermeiden, war das Amt des Kirchenpräsidenten – der anders als noch der Präsident des Oberkonsistoriums verfassungsrechtlich zwingend Geistlicher zu sein hatte – durch die bischöflichen Aufgaben der geistlichen Aufsicht, der Ordination und Visitation sowie durch den Vorsitz im Landeskirchenrat und die Außenvertretung der Landeskirche bestimmt und somit inhaltlich mit dem heutigen Amt des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern weitgehend identisch. Erster (und einziger) Kirchenpräsident wurde der bisherige Präsident des Oberkonsistoriums D. Friedrich Veit (1861–1948).
Entsprechend dem Anliegen persönlich gestalteter Leitung der Landeskirche wurde das Gebiet der Landeskirche in zunächst drei Kirchenkreise als landeskirchliche Visitations- und Verwaltungsbezirke eingeteilt, die anders als die Landeskirche, die Dekanatsbezirke und die (Gesamt-)Kirchengemeinden keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen. Dort wurde der Kirchenpräsident in seiner „oberhirtlichen Tätigkeit“ von den Kreisdekanen der Kirchenkreise Ansbach, Bayreuth und München5 unterstützt. Ebenso wie der Kirchenpräsident nahmen auch die Kreisdekane wie die heutigen Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen, die seit 2000 jeweils in ihrem Kirchenkreis die Amtsbezeichnung „Regionalbischof“ bzw. „Regionalbischöfin“ führen, bischöfliche Aufgaben wahr.
Der Landeskirchenrat, als dessen Sitz 1927 endgültig München festgelegt wurde, übernahm im Wesentlichen die Funktionen des vormaligen Oberkonsistoriums. Definiert als „oberste Behörde für die Verwaltung der Landeskirche“ (Art. 49 Abs. 1 KVerf), gehörten ihm der Kirchenpräsident, die Kreisdekane der damaligen drei Kirchenkreise Ansbach, Bayreuth, München sowie zunächst drei weitere geistliche und drei weltliche Mitglieder an. Er gliederte sich in eine geistliche und in eine weltliche Abteilung. Die weltliche Abteilung wurde von dem juristischen Vizepräsidenten, der in nicht „oberhirtlichen“ Tätigkeiten der Vertreter des Kirchenpräsidenten war,6 die geistliche Abteilung von dem dienstältesten geistlichen Mitglied des Landeskirchenrates geleitet. Der Kirchenpräsident und die beiden Abteilungsvorstände bildeten das Präsidium des Landeskirchenrates. Bis zum 31. März 1930 bestand in Ansbach eine Zweigstelle des Landeskirchenrates, deren Zuständigkeit sich im Wesentlichen auf Finanzangelegenheiten erstreckte. An ihre Stelle trat mit Wirkung vom 1. April 1930 die Landeskirchenstelle als dem Landeskirchenrat nachgeordnete landeskirchliche Behörde.7
Da die Gliederung in Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke bestehen blieb, konnte die neue Kirchenverfassung im Übrigen in vielem an bisher gewachsene Strukturen anknüpfen. Neu war allerdings, dass der Dekanatsbezirk nicht nur eine Verwaltungs- und Aufsichtsebene mit dem Dekan an der Spitze war, sondern die in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden einen Kirchenbezirk mit eigener Rechtspersönlichkeit bildeten, der von Bezirkssynode und Bezirkssynodalausschuss repräsentiert wurde.
Entsprechend dem mit der römisch-katholischen Kirche geschlossenen Konkordat wurden in Ausführung der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung und der Bayerischen Verfassung vom 14. August 1919 die Beziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (rechts des Rheins) durch Vertrag vom 15. November 1924 geregelt.8
5.Evangelische Kirche im „Dritten Reich“
Die nationalsozialistische „Machtergreifung“ am 30. Januar in Deutschland bzw. am 9. März 1933 in Bayern bewirkte, dass der dezidiert gegen die nationalsozialistische Bewegung eingestellte Kirchenpräsident Friedrich Veit von maßgeblichen Gremien und Persönlichkeiten zum Rücktritt gedrängt und der bisherige Oberkirchenrat Hans Meiser (1881–1956) bei der außerordentlichen Tagung der Landessynode vom 3. bis 5. Mai 1933 zu seinem Nachfolger gewählt wurde. Zugleich führte die Landessynode die Amtsbezeichnung „Landesbischof“ ein und verabschiedete ein (1946 wieder aufgehobenes) „Ermächtigungsgesetz“, das diesen – in Anlehnung an staatliche Ermächtigungsgesetze – ermächtigte, Kirchengesetze – anstelle der Landessynode – nach Anhörung des Landessynodalausschusses zu erlassen. Damit war allerdings nicht – wie in anderen evangelischen Landeskirchen – die schlichte Übernahme des Führerprinzips im Bereich der Kirche bezweckt; vielmehr sollte insbesondere für die Vertretung nach außen die volle Handlungsfähigkeit der Kirchenleitung sichergestellt werden.
6.Kirchliche Entwicklungen nach 1945
Aufgrund der 1946 erfolgten Zuordnung der Rheinpfalz zum Land Rheinland-Pfalz entfiel nach 1945 der Zusatz rechts des Rheins, die Kirche führt seitdem den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern“. Die Entwicklung nach 1945 war gekennzeichnet durch die Eingliederung von ca. 700.000 evangelischen Heimatvertriebenen, die zum großen Teil gerade in den bis dahin nahezu rein katholischen Gebieten Niederbayerns und der Oberpfalz ansässig wurden, desgleichen viele Katholiken in bisher rein protestantischen Gebieten. Der Gemeindeaufbau war verbunden mit einer enormen Bautätigkeit; so sind z. B. von den insgesamt ca. 1.930 evangelischen Kirchen und Sakralräumen nach 1945 mehr als 730 neu gebaut worden.9
1958 erhielten Frauen das passive Wahlrecht auch für die Landessynode, das ihnen 1920 nur für die Wahl in den Kirchenvorstand zugestanden worden war. Langwierig war der Weg theologisch ausgebildeter Frauen in das Gemeindepfarramt: seit 1944 konnten sie ausschließlich als Vikarinnen in der Seelsorge an Frauen, Mädchen und Kindern eingesetzt werden; 1970 erhielten sie für ihren Dienstbereich das Recht der Sakramentsverwaltung; erst 1975 – und damit im Vergleich zu der Mehrzahl anderer deutscher evangelischer Landeskirchen relativ spät – wurden Theologinnen schließlich in vollem Umfang zu Ordination und Pfarramt zugelassen.
Weiterführende Literatur:
W. v. Ammon, Die Entstehung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und ihre ersten Verfassungen, ZbKG 37 (1968), S. 71;
W. v. Ammon/R. Rusam, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 20.11.1971, 2. Aufl. München 1985, S. 1–15;
H. Baier, Kirche in Not – Die bayerische Landeskirche im Zweiten Weltkrieg, Neustadt an der Aisch 1979;
K. Beyschlag, Die Erlanger Theologie, Erlangen 1991;
H. Böttcher, Wie wir wurden, was wir sind. Geschichte der rechtlichen Gestaltwerdung der bayerischen Landeskirche, Nachrichten der ELKB 1990, S. 111.; ders., Die Entstehung der evangelischen Landeskirche und die Entwicklung ihrer Verfassung (1806–1918), in: G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. Zweiter Band. 1800–2000, Sankt Ottilien 2000, S. 1–29;
H. Bruchner, Die synodalen und presbyterialen Verfassungsformen der Protestantischen Kirche des rechtsrheinischen Bayern im 19. Jahrhundert, Münchner Universitätsschriften, Jur. Fak. Abh. z. rechtswissenschatlichen Grundlagenforschung Bd. 24, Berlin 1977;
H. de Wall, Die Verselbständigung der evangelischen Konsistorien in Preußen und Bayern im 19. Jahrhundert als Schritt zur kirchlichen Unabhängigkeit, in: Staat und Kirchen in Westeuropa, Jahrbuch für Europäische Verwaltungsgeschichte Bd. 14 (2002), S. 151–169;
K. E. Haas, Die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern. Ihr Wesen und ihre Geschichte, Neustadt an der Aisch 1970;
G. Henke, Die Anfänge der Evangelischen Kirche in Bayern. Friedrich Immanuel Niethammer und die Entstehung der Prot. Gesamtkirchengemeinde, Jus Eccl. 20, München 1974;
E. Henn, Führungswechsel, Ermächtigungsgesetz und das Ringen um eine neue Synode im bayerischen Kirchenkampf, in: ZbKG 43 (1974), S. 325–443;
G. Herold/C. Nicolaisen, Hans Meiser (1881–1956) – Ein lutherischer Bischof im Wandel der Systeme, München 2006;
H.-P. Hübner, Der Weg in die Unabhängigkeit – Zum 75. Jahrestag des Inkrafttretens der ersten „Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern r.d.Rhs.“, in: Nachrichten der ELKB 1996/15–16, S. 295–298; ders., Neuordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und ihres Verhältnisses zum Staat, in: G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. Zweiter Band. 1800–2000, Sankt Ottilien 2000, S. 211–232; ders., Evangelische Kirche (19./20. Jahrhundert), in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Evangelische Kirche (19./20. Jahrhundert); ders., Die Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern von 1920, und ders., Der Vertrag der Evang.-Luth. Kirche in Bayern mit dem Staat von 1924, in: W. Sommer, Friedrich Veit – Kirchenleitung zwischen Kaiserreich und Nationalsozialismus, Nürnberg 2011, S. 192 f. bzw. 255 ff.; ders., Das Wirken von Friedrich Veit aus kirchenrechtlicher Perspektive, in: ZbKG 80 (2011), S. 183–228; ders., Vom Oberkonsistorium zum Landeskirchenamt, in: ders./M. Maier, Evangelische Kirchenleitung am Königsplatz in München, München 2015, S. 60–63;
A. R. Kitzmann, Das offene Tor. Aus der Geschichte der Protestanten in München, München 1990;
G.-M. Knopp, Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in Bayern und die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern, München 1969; ders., Die Entstehung der Verfassung der evangelisch-lutherischen in Bayern von 1920, Nachrichten der ELKB 1971, S. 2ff.;
Chr. Link, Zwischen königlichem Summepiskopat und Weltanschauungsdiktatur – Die bayerische evangelische Kirche im Spiegel ihrer Verfassungsentwicklung 1800–1945, Arbeiten zur Kirchengeschichte Bayerns Bd. 93, Nürnberg 2013;
H. Maser, Evangelische Kirche im demokratischen Staat. Der bayerische Kirchenvertrag von 1924 als Modell für das Verhältnis von Staat und Kirche, München 1983, S. 27 ff.; ders., Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins zur Zeit der Weimarer Republik1918–1933, München 1990;
W. Maurer, Die „Protestantische“ Kirche in Bayern, ZbKG 32 (1963) S. 271 ff.;
G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. Zweiter Band. 1800–2000, Sankt Ottilien 2000;
R. Oeschey, Verfassung der evangelisch-Iutherische Kirche in Bayern r. d. Rhs. vom 16.9.1920, München 1921;
C.-J. Roepke, Die Protestanten in Bayern, München 1972, vor allem S. 336 ff.;
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G. A. Vischer, Organisation und Recht der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, Bd. 1, München 1951.
1H. Böttcher, Summepiskopat/Landesherrliches Kirchenregiment, in: Historisches Lexikon Bayerns (https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Summepiskopat/Landesherrliches Kirchenregiment); Chr. Link, Staatskirchenhoheit, ZevKR 20 (1975), S. 1–42; ders., Summepiskopat des Landesherrn, in: RGG, 4. Aufl. 2007, Sp. 1866 f.
2H. Böttcher, Die Entstehung der evangelischen Landeskirche und die Entwicklung ihrer Verfassung (1806–1918), in: G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern, 2. Band, St. Ottilien 2000, S. 1–29 (9 ff.).
3Abgedruckt in: Verh. der Generalsynode 1881, S. 27ff.
4H.-P. Hübner, Neuordnung (W.), S. 222 ff. m. w. N.
5In der Folgezeit kamen die Kirchenkreise Nürnberg (1934), Regensburg (1951) und Augsburg (1971) hinzu.
6Das Amt des juristischen Vizepräsidenten ist durch verfassungsänderndes Kirchengesetz vom 16. Mai 1947 (KABl S. 41) beseitigt worden; an seine Stelle wurde der Vorstand der geistlichen Abteilung des Landeskirchenrates zum Vertreter des Landesbischofs auch in seiner nicht „oberhirtlichen Tätigkeit“ (Art. 48 KVerf 1920) bestimmt.
7W. von Ammon, Die Evang.-Luth. Landeskirchenstelle in Ansbach, ihre Entstehung und Entwicklung, in: Nachrichten der Evang.-Luth. Kirche in Bayern 1962, S. 194–198.
8Ein entsprechender Vertrag wurde auch für die Pfälzer Protest. Kirche im damaligen linksrheinischen Bayern geschlossen. Ausführlich zu Entstehung und Inhalt vgl. H.-P. Hübner, Neuordnung (W.), S. 224 ff., und unter § 10.
9Umfassend dazu H.-P. Hübner/H. Braun, Evangelischer Kirchenbau in Bayern seit 1945, München 2010.
§ 3Gestaltungsgrundsätze für eine evangelische Kirchenverfassung
1.Allgemeines
Eine Kirchenverfassung lässt sich definieren als die „Summe derjenigen Rechtsregeln, durch die das Zusammenwirken der Kirchengemeinden und der auf ihnen aufbauenden kirchlichen Körperschaften, die organisatorische Aufgabenverteilung auf Amtsträger und Organe sowie der Ausgleich der durch die Kompetenzregelung notwendig entstehenden Spannungen geordnet werden“.1
Dabei muss aber in besonderer Weise der insbesondere durch These 3 der Barmer Theologischen Erklärung festgestellte unlösbare Zusammenhang zwischen Verkündigung und Ordnung der Kirche deutlich werden. Eine Kirchenverfassung hat also mehr zu sein als bloßes Organisationsstatut. Sie hat vielmehr auch geistlich-theologische Akzente zu setzen, indem sie zu erkennen gibt, von welcher Vorstellung vom Wesen der Kirche sie ausgeht und welche theologischen und rechtstheologischen Überzeugungen sie leiten.
Andererseits soll sich die Kirchenverfassung – nicht anders als eine staatliche Verfassung – auf die wesentlichen Grundaussagen beschränken und überlässt die nähere Entfaltung den entsprechenden Einzelgesetzen. Die Beschränkung auf das Notwendige, Wesentliche und Zentrale soll der Verfassung zudem eine gewisse Elastizität geben, um „in ihr liegende oder von außen an sie herankommende Spannungen zu ertragen und für das Ganze fruchtbar zu machen“.2 Verfassung kann daher nichts Endgültiges sein, sondern muss dynamisch begriffen werden. Sie soll Raum geben für künftige Entwicklungen. Allzu häufige Verfassungsänderungen werden dadurch vermieden. So erweist sie sich als Konstante auf Zeit.
Zur Terminologie ist anzumerken: Die Verfassungsgesetze der evangelischen Landeskirchen tragen häufig anstelle der Bezeichnung „Verfassung“ oder „Kirchenverfassung“ die Bezeichnung „Kirchenordnung“ oder „Grundordnung“ (z. B. Baden, Berlin-Brandenburg-Oberlausitz, Kurhessen-Waldeck, Oldenburg, Pommern, Rheinland und Westfalen und die EKD). Der Begriff der Ordnung wurde, insbesondere seit der Zeit des Kirchenkampfes, deshalb gewählt, um zu unterstreichen, dass die Formen der äußeren Organisation der Kirche von denen des Staates verschieden sind. Bewusst wollte man von der im staatlichen Bereich üblichen Bezeichnung abrücken und griff auf die Terminologie der Reformationszeit zurück.3 Allerdings ging der Begriff der „Kirchenordnung“ jener Zeit über den der Gegenwart hinaus, da er neben Rechtsvorschriften im Sinne der heutigen Kirchenverfassungen auch Bestimmungen umfasste, die wir heute den Bereichen einer Lehrordnung oder kirchlichen Lebensordnung zuweisen würden. Tatsächlich entsprechen auch einige der geltenden Kirchenordnungen durchaus diesem Vorbild, so etwa die rheinische und die westfälische Kirchenordnung, die neben dem eigentlichen Verfassungsrecht auch den Gesamtbereich der kirchlichen Lebensordnung zum Inhalt haben. Wo dies aber nicht zutrifft und es allein um die Beschreibung der verfassungsrechtlichen Ordnung geht, vermag aber auch eine kirchliche Verfassung unter diesem Namen den Unterschied zur staatlichen Verfassung hinreichend deutlich zu machen, zumal dann, wenn sie ihre Bekenntnisverpflichtung klar zum Ausdruck bringt.
Die Architektur einer Kirchenverfassung ist in der Regel durch folgendes Schema bestimmt:
Zunächst werden in einer Präambel bzw. einem Grundartikel das Selbstverständnis der betreffenden Kirche und ihr Bekenntnisstand angegeben. Dem schließen sich in der Regel Bestimmungen an über
–das Gebiet und die Rechtsstellung der Kirche und das Verhältnis zu anderen christlichen Konfessionen, zu kirchlichen Zusammenschlüssen und zum Staat,
–die (Mit-)Gliedschaft in der Kirche,
–das Amt und die Dienste der Kirche,
–die Kirchengemeinde und den weiteren organisatorischen Aufbau (z. B. Dekanatsbezirke),
–die gesamtkirchlichen Leitungsorgane,
–die kirchliche Gesetzgebung,
–das kirchliche Finanzwesen und
–den kirchlichen Rechtsschutz.
Inhaltlich sind insbesondere folgende Determinanten maßgeblich:
2.Partizipation durch presbyterial-synodale Strukturen
Wenn an die Verfassung der Kirche die Erwartung herangetragen wird, dass diese demokratisch zu sein habe, so ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Kirche, rein rechtstheologisch betrachtet, weder demokratisch noch undemokratisch sein kann4: Demokratisch kann Kirche schon von Begriffs wegen nicht sein; in der Kirche herrscht nicht das Volk, sondern hoffentlich Christus. Undemokratisch ist Kirche aber wiederum auch nicht, weil Verfahrensweisen und Strukturen vielfach den im demokratischen System üblichen ähneln oder entsprechen. Diese strukturelle Parallelität ist jedoch vor allem der Lehre vom Priestertum aller Getauften geschuldet. Die Lehre vom allgemeinen Priestertum der Getauften begründet das Recht auf Teilhabe, auf Partizipation aller Gläubigen an dem der Kirche gegebenen Auftrag.
Sie ist insbesondere aus dem 1. Petrus-Brief (Kap. 2) abzuleiten und von Luther insbesondere in den Schriften „An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung“ (1520)5 und „Dass eine christliche Versammlung oder Gemeinde Recht und Macht habe, alle Lehre zu urteilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen. Grund und Ursach aus der Schrift“ (1523)6 entfaltet.
Der römisch-katholischen Scheidung zwischen Klerus und Laien wird dadurch eine klare Absage erteilt. Vielmehr stehen unterschiedslos alle Kirchenmitglieder „als Glieder der Gemeinde Jesu Christi in der Verantwortung vor Gott. Sie sollen dies im privaten und öffentlichen Leben bewähren“ und sind „im Rahmen der kirchlichen Ordnungen eingeladen, am Gottesdienst teilzunehmen, an der Gestaltung des kirchlichen Lebens mitzuwirken“, – sei es im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt – „kirchliche Aufgaben zu übernehmen, am Verkündigungsdienst teilzuhaben und sich an Wahlen zu beteiligen“.7 Pflicht und Recht der Gemeinde zur Teilhabe konkretisieren sich in den geltenden evangelischen Kirchenverfassungen auf allen Ebenen des Verfassungsaufbaus.8
3.Grundrechte im kirchlichen Verfassungsrecht
Von profilierten Sozialethikern9, aber auch im kirchenrechtlichen Schrifttum10 ist die Erwartung formuliert worden, dass eine Kirchenverfassung den Status der Kirchenmitglieder in Entsprechung zu säkularen Verfassungen (z. B. Art. 1 bis 19 Grundgesetz) in einem Katalog kirchlicher Grundrechte festzuschreiben habe. So sehr dies angesichts der Affinität zwischen der christlichen Botschaft und dem Wesensgehalt der Grundrechte und zumal für eine Institution, die sich in ihrem Reden und Handeln nachdrücklich für die Achtung der Menschenrechte einsetzt, naheliegend zu sein scheint, stellen sich – zumindest dann, wenn kirchlichen Grundrechten das Verständnis des staatlichen Verfassungsrechts zugrunde gelegt wird – schwierige rechtsdogmatische Fragen.11 Diese Problematik kann im Rahmen dieses Grundrisses nur angedeutet werden:
Im staatlichen Verfassungsrecht versteht man unter Grundrechten mit Verfassungsrang ausgestattete vorrangige Rechtsnormen, die dem Bürger gegenüber dem Staat subjektive, auf dem Rechtswege einklagbare Rechte im Sinne von
–Gleichheitsrechten,
–Abwehrrechten (status negativus),
–Leistungsrechten (status positivus) und/oder
–Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten (status activus)
einräumen. Subjektive Rechte sind dabei Ausdruck des liberalen Rechtsstaats, der die autonome Freiheit des Individuums allen anderen Rechtszwecken voranstellt.12 Demgegenüber dient evangelisches Kirchenrecht gerade nicht vorrangig der Sicherung von Individualinteressen, sondern der Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrags. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Vergleichbarkeit kirchlicher Mitgliederrechte mit staatlichen Grundrechten zu bezweifeln.
Im Übrigen ist festzustellen:
Die Rechtsgleichheit in der Kirche ist durch das allgemeine Priestertum aller Getauften vorgegeben und wird in den evangelischen Kirchenverfassungen im Kontext des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts zum Ausdruck gebracht.13
Grundrechtstypische Gefährdungslagen, die abgewehrt werden müssen, sind in der Kirche in aller Regel nicht vorhanden, da die Kirche keine Staatsgewalt ausüben kann und nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit hat, in die Freiheit ihrer Mitglieder einzugreifen.14 Insbesondere kann sich die Kirche nicht auferlegen, einen grundlegend von ihrem Bekenntnis abweichenden Amtsträger im Sinne der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu schützen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der informationellen Selbstbestimmung, die es kirchlichen Dienststellen verwehrt, uneingeschränkt Mitgliederdaten anderen zur Verfügung zu stellen, wird bereits durch das EKD-Datenschutzgesetz (RS 230) Rechnung getragen.
Leistungsrechte können zum einen vor allem als Verfahrensrechte auch im kirchlichen Bereich relevant sein, z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Gewährleistung von Rechtsschutz. Geregelt ist dies auch für die ELKB insbesondere durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD (RS 957) und die Ordnungen kirchlicher Gerichte auf landeskirchlicher, EKD- und VELKD- Ebene. Zum anderen sind in diesem Zusammenhang die geistlichen Amtshandlungen (insbes. Taufe, Konfirmation, Ordination, Trauung, Begräbnis)15 zu nennen. Auf diese kann es aber kein einklagbares Recht geben; vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall aus geistlich gebotenen Gründen eine Versagung möglich sein. Die Exemtion geistlicher Amtshandlungen vom Rechtsschutz und die daraus folgende Unanfechtbarkeit ihrer Versagung sind ein allgemein anerkanntes Prinzip evangelischen Kirchenrechts.16
Die Ausgestaltung kirchlicher Mitwirkungs- und Teilhaberechte unterscheidet sich insofern grundlegend von Mitwirkungsrechten im staatlichen Bereich, als es dabei im Kern nicht um das Recht jedes Einzelnen auf Mitwirkung an der (kirchen-)politischen Willensbildung des Gemeinwesens und (kirchen-)politische Abstimmungsprozesse geht, sondern – in Konsequenz des allgemeinen Priestertums aller Getauften – um die Teilhabe am Leben von Gemeinde und Kirche, an Verkündigung und Diakonie.17 Demgemäß werden in den Kirchenverfassungen die kirchlichen Mitwirkungs- und Teilhaberechte auch nur „im Rahmen der kirchlichen Ordnungen“ gewährt und damit unter einen Gesetzesvorbehalt gestellt.18 Dadurch erhalten die Mitwirkungs- und Teilhaberechte die rechtliche Qualität von Programmsätzen und Aufträgen, aus denen indes Konsequenzen für das kirchliche Handeln zu ziehen sind.19
Vor diesem Hintergrund ist den Befürwortern von „Grundrechten in der Kirche“ wohl bewusst, dass deren Ausgestaltung „selbstverständlich nicht einfach der Vorstellung von Grundrechten im staatlichen Bereich zu folgen“ hat, sondern sich an Botschaft und Auftrag der Kirche zu orientieren hat.20 Insgesamt gesehen, ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Einführung bzw. Qualifizierung kirchlicher Mitgliedschaftsrechte als „Grundrechte“ bei Kirchenmitgliedern und Nichtkirchenmitgliedern mehr Missverständnisse und falsche Erwartungen auslösen kann, als dass diese der sachgerechten Beschreibung des Charakters der (Mit-)Gliedschaft in der Kirche dienlich wäre.21
4.Das Verhältnis von (Predigt-)Amt und Gemeinde als Grundfrage lutherischer Kirchenverfassung
Die Architektur einer evangelischen Kirchenverfassung bestimmt sich maßgeblich nach der Zuordnung des Amtes der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Predigtamt) und der Gemeinde. Luthertum und reformierte Lehre geben dazu unterschiedliche Antworten:
a)Luthertum
Für das Luthertum ist das Gegenüber des auf Art. 5 CA beruhenden Predigtamtes22 und der Gemeinde kennzeichnend. Wie dieses Gegenüber konkret gestaltet werden kann, lässt sich anhand zweier – einander ursprünglich heftig bekämpfender – Erklärungsversuche aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verdeutlichen:23
(1)Stiftungs- oder Institutionstheorie (F. J. Stahl, A. Vilmar, Th. Harnack, Th. Kliefoth, W. Löhe):
Die Vertreter dieser Lehre sehen das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als eigene göttliche Stiftung an: Es steht als Hirtenamt über der Gemeinde und ist weder von ihr noch aus dem allgemeinen Priestertum der Getauften ableitbar. Vielmehr ist dieses (sacerdotium) – als eine andere Kategorie – strikt vom öffentlichen Predigtamt (ministerium verbi divini) zu unterscheiden. Während das allgemeine Priestertum nur das private Verhältnis des Christen zu Gott bestimmt, ist das Amt eine Institution der Kirche. Die göttliche Stiftung umfasst also auch den Pfarrerstand als solchen, wobei allerdings die konkrete Ausgestaltung des Pfarrerdienstrechts menschliches Recht ist. Das Verständnis des öffentlichen Predigtamts als Hirtenamt bedingt, dass den Amtsträgern nach göttlichem Recht auch die primäre Befugnis zur äußeren Leitung der Kirche zukommen soll – in der Kirchengemeinde ebenso wie auf der Ebene des Kirchenkreises und der Landeskirche.
(2)Übertragungstheorie (G. F. Puchta, L. Richter, A. v. Harless, J. W. F. Höfling):
Im Gegensatz dazu steht die Übertragungstheorie, deren Vertreter zwar nicht die göttliche Stiftung des Predigtamtes leugneten, was wegen Art. 5 CA auch unzulässig wäre, diese göttliche Stiftung aber lediglich auf seine Funktion beschränkt wissen wollen. Predigtamt und allgemeines Priestertum sind demnach nicht unterschiedliche Dinge, sondern entstammen einer gemeinsamen Wurzel: Die Amtsvollmacht ist im allgemeinen Priestertum allen Christen geschenkt. Die Funktionen der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung werden jedoch von der Gemeinde als der Gemeinschaft der im allgemeinen Priestertum Stehenden auf die Inhaber des öffentlichen Predigtamtes übertragen.
Die unterschiedlichen Konsequenzen, die sich je aus diesen Theorien für die Gestaltung einer Kirchenverfassung ergeben, sind erheblich:
Dadurch, dass die Institutionstheorie auch alle Aufgaben der äußeren Kirchenleitung an das geistliche Amt bindet, wird eine aktive Rolle der Gemeindeglieder in der kirchlichen Gemeinschaft stark behindert. Presbyterial-synodale Strukturen machen dann keinen rechten Sinn, weil unter diesen Bedingungen Gemeindeglieder nur Verwaltungshelfer sein können und Synoden nur als „zeugnisgebendes Organ der hörenden Gemeinde“24 oder „Resonanzboden“ des geistlichen Amtes25 erscheinen können; das allgemeine Priestertum tritt stark in den Hintergrund. Demgegenüber ermöglicht die Übertragungstheorie Kirchenvorständen und Synoden die Wahrnehmung nicht nur rechtlicher, sondern auch geistlicher Verantwortung.
Nach alledem braucht wohl nicht eigens dargelegt zu werden, dass sich die Institutionstheorie zumindest in Deutschland in keiner der geltenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfassungen mehr wiederfindet. Bemerkenswert ist, dass z. B. in der Kirchenverfassung der ELKB „Amt“ im umfassenden Sinne des der Kirche von Jesus Christus gegebenen Auftrags definiert wird, welches sich in verschiedene Dienste gliedert, den Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und die Vielzahl weiterer kirchlicher Dienste in Gottesdienst, Diakonie, Mission, religiöser Bildung, sonstiger Gemeindearbeit und Verwaltung (Art. 12, 14 Kirchenverfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern). „Die in diese Dienste Berufenen arbeiten im Sinne einer christlichen Dienstgemeinschaft in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags zusammen.“
b)Reformiertes Verständnis
Das Gegenüber von Amt und Gemeinde ist reformiertem Verständnis fremd. Dies folgt daraus, dass danach nicht nur das Predigtamt, sondern auch die Ämter des Presbyters, des Lehrers und des Diakons auf biblischer Weisung beruhen. Alle diese Ämter stehen sich in je eigener Würde und Legitimität gegenüber; allen gemeinsam ist es aufgetragen, Kirche zu leiten. Im Presbyteramt ist damit eine Laienbeteiligung an der Gemeinde- und der Kirchenleitung nicht nur – wie im Luthertum – eine Möglichkeit menschlicher Kirchenordnung, sondern biblisches Gebot. Alle Ämter sind in der Synode versammelt, die damit zum obersten Leitungsorgan der Kirche wird. Weil es eines Amtsträgers als Gegenüber zur Gemeinde von vornherein nicht bedarf, ist nach reformierter Auffassung für ein eigenes Bischofsamt neben der Synode kein Raum: Alle kirchenleitenden Ämter und Funktionen leiten sich vielmehr von der Synode ab; die Funktion des leitenden Geistlichen ist in seiner Eigenschaft als Präses der Synode begründet, die von ihr gebildete ständige Kirchenleitung und Kirchenverwaltung handelt im Auftrag der Synode. Man spricht hier vom reformierten Einheitsprinzip, das insbesondere in den Landeskirchen Rheinlands und Westfalens verwirklicht ist, im Unterschied zum lutherischen Trennungsprinzip mit mehreren einander gleichgeordneten synodalen, episkopalen und konsistorialen Leitungsorganen (vgl. dazu auch u. § 55.1).
5.Leitung als geistlicher und rechtlicher Dienst
Nach Artikel 5 KVerf ist in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern „Leitung der Kirche zugleich geistlich und rechtlicher Dienst“26. Damit ist zweierlei gesagt:
a)Die Kirche ist kein Herrschaftsverband weltlicher Art, sondern Christokratie27. In der Kirche, d. h. im Verhältnis der Kirchenmitglieder zueinander, gibt es weder ein „Oben“ noch ein „Unten“. Vielmehr stehen alle Kirchenmitglieder als Teilhaber am allgemeinen Priestertum der Getauften (sacerdotium) dienend unter dem Auftrag Jesu Christi, seine frohe Botschaft in der Welt zu bezeugen.
b)In der Kirche hat jede leitende Handlung unabhängig davon, ob sie auf der Ebene der Kirchengemeinden, der Dekanatsbezirke oder der Landeskirche selbst erfolgt, zugleich eine geistliche und eine rechtliche Dimension. So geschieht die öffentliche Verkündigung von Gottes Wort schon insofern in einem rechtlichen Rahmen als sie nach Art. 14 CA einer ordnungsgemäßen Berufung bedarf, die kirchenrechtlich zu ordnen ist. Umgekehrt darf keine der kirchenrechtlichen Bestimmungen und keine Vollzugshandlung im Bereich der Kirche „wider das Evangelium“ sein (Art. 28 CA). Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Kirchenkampfes im Dritten Reich ist in der auf der Barmer Bekenntnissynode des Jahres 1934 verabschiedeten „Erklärung zur Rechtslage der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche“ formuliert, dass „in der Kirche eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich“ ist28. Gleichwohl ist es, um die nach evangelischem Verständnis unterschiedliche rechtstheologische Legitimation der einzelnen Funktionen kirchenleitenden Handelns erfassen zu können, hilfreich, zwischen „geistlicher“ und „äußerer“ Kirchenleitung zu differenzieren.29
Dabei gehören zur „geistlichen Kirchenleitung“ die dem Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (ministerium verbi divini) zugeordneten, in Art. 28 CA aufgezählten Funktionen der Predigt, der Sakramentsverwaltung, der Absolution und der Beurteilung der Lehre. Ausschließlich diese sind gemeint, wenn von den Reformatoren oder in den Bekenntnisschriften (z.B. in Art. 14 CA) der Begriff „Kirchenregiment“ gebraucht wird. Das Kirchenregiment beruht nur insoweit auf göttlichem Recht, als es um die Ausübung des öffentlichen Predigtamtes geht. „Soweit nun die Bischöfe sonst noch Macht- oder Rechtsprechung in anderen Angelegenheiten ausüben, tun sie dies kraft menschlichen Rechts (Art. 28 CA).30 Geistliche Kirchenleitung ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass jede Art von Kirchenleitung, die durch Träger des öffentlichen Predigtamtes ausgeübt wird, darunter fiele; die Begriffe „geistlicher Stand“ und „geistliche Kirchenleitung“ sind keineswegs identisch.31
Zur geistlichen Kirchenleitung tritt vielmehr der weitere Bereich der „äußeren Kirchenleitung“ hinzu. Hierunter ist der Bereich der Kirchenleitung zu verstehen, der dazu dient, den göttlichen Auftrag der Kirche zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu ermöglichen, zu erleichtern und zu fördern. Deshalb hat sie alles zu unterlassen, was der Verwirklichung des göttlichen Auftrags entgegensteht oder ihn hindern könnte. Für die äußere Kirchenleitung bestehen keine Vorgaben nach göttlichem Recht. Dieser Bereich ist vielmehr ganz der menschlichen Rechtsetzung anheimgegeben; entscheidend ist nur, ob die getroffenen Regelungen ihrem Sinn und Zweck entsprechen, nämlich der Verwirklichung des Auftrages der Kirche in der Welt zu dienen.
Die Angelegenheiten der „äußeren Kirchenleitung“ sind freilich in unterschiedlicher Intensität auf die „geistliche Kirchenleitung“ bezogen. Bei den klassischen bischöflichen Funktionen der inspectio, der visitatio und der ordinatio, bei der Gestaltung von Gottesdienstordnungen oder bei der Pfarrstellenbesetzung ist dieser Bezug ganz erheblich stärker ausgeprägt als etwa beim kirchlichen Finanz- oder Bauwesen. Entsprechend dem Grad ihrer Nähe zum Auftrag der Kirche werden deshalb Angelegenheiten im Bereich der „äußeren Kirchenleitung“ auf Ordinierte und Angehörige anderer Berufe übertragen.32
6.Dienst- und Solidargemeinschaft der kirchlichen Ebenen
Eine weitere zentrale Problemstellung des Verfassungsrechts betrifft das Verhältnis von Einzelgemeinde und Gesamtkirche, aus heutiger Sicht entsprechend auch das Verhältnis von Einzelgemeinde und der „mittleren Ebene“ des Dekanatsbezirkes:
Für die Vertreter des sog. Gemeindeprinzips (z. B. Adolf v. Scheurl, Rudolph Sohm) kam kirchliche Rechtshoheit allein der Einzelgemeinde zu, da diese der Ort ist, an dem primär das Wort verkündigt und die Sakramente verwaltet werden und an dem sich vorrangig im eigentlichen, geistlichen Sinne Kirche ereignet. Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden können danach nur lockere Zweckverbände sein, die den Gemeinden wohl Dienstleistungen erbringen können, aber keine geistlichen Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse über diese haben.
Demgegenüber sahen die Vertreter des sog. Kirchenprinzips (z. B. Karl Rieker) in den Einzelgemeinden lediglich Verwaltungsbezirke einer umfassenderen kirchlichen Einheit. Begründet wurde dies damit, dass in der geschichtlichen Entwicklung sowohl der Alten Kirche als auch der Reformationskirchen die Landeskirche zeitlich und begrifflich der Einzelgemeinde vorangegangen sei und sich die Kirchengemeinde in ihrer heutigen Struktur erst im 19. Jahrhundert aus der zuvor parochial verfassten Gesamtkirche herausgebildet habe.
Heute hat diese Streitfrage aus dem 19. Jahrhundert ihre Bedeutung verloren, weil allgemein anerkannt ist, dass (Kirchen-)Gemeinde nicht ohne Kirche und Kirche nicht ohne (Kirchen-)Gemeinde sein kann.33 Deutlich ist auch, dass sich eine Kirchengemeinde nicht isoliert verstehen darf, wenn sie nicht zur Sekte mutieren will, sondern sie sich als Teil der umfassenden Weltchristenheit (ecclesia universalis) verstehen muss, die sich in zahlreichen verfassten Landeskirchen darstellt (ecclesiae particulares), die ihrerseits in ökumenischer Gemeinschaft stehen.34
So ist das Verhältnis von Kirchengemeinden und Landeskirche weder durch Zentralismus noch durch Kongregationalismus beschrieben, sondern vielmehr durch die gemeinsame Verantwortung für Erfüllung des (Kirchen-)Gemeinden und (Gesamt-)Kirche gegebenen Auftrags, welche sie zu einer gesamtkirchlichen Dienst- und Solidargemeinschaft verbindet. In der Stärkung dieses Bewusstseins kommt den Dekanatsbezirken als mittlerer und vermittelnder Ebene eine wesentliche Bedeutung zu. Auf dieser heute allgemein anerkannten Grundlage können das Maß der Eigenverantwortung der Kirchengemeinden und der Grad ihrer Einbindung in die Landeskirche aber durchaus recht unterschiedlich geordnet sein, wie die verschiedenen landeskirchlichen Regelungen z.B. im Pfarrstellenbesetzungsrecht, zur landeskirchlichen Aufsicht über die Gemeinden und über die Stellung der Kirchengemeinden im gesamtkirchlichen Finanzsystem zeigen.

Das Prinzip der gesamtkirchlichen Dienst- und Solidargemeinschaft kommt in der Verfassung der ELKB in Art. 2 zum Ausdruck. Danach bilden die kirchlichen Ebenen und ihre Einrichtungen und Dienste eine „innere und äußere Einheit.“ Dabei haben sie indes unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte und -profile:
–Die Kirchengemeinden und die besonderen Gemeindeformen gestalten (schwerpunktmäßig) das gemeindliche und kirchliche Leben vor Ort.
–Die Dekanatsbezirke sorgen (schwerpunktmäßig) für Informationsaustausch zwischen kirchengemeindlicher und landeskirchlicher Ebene sowie für Kommunikation, Koordination und Kooperation in ihrer Region.
–Der Landeskirche obliegt es (schwerpunktmäßig), Einheit und Solidarität zu gewährleisten.
–Die Einrichtungen und Dienste unterstützen und ergänzen die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und des (gesamt-)kirchlichen Auftrags.
Weiterführende Literatur:
H. Brunotte, Grundsatzfragen zu einer evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung, ZevKR 8 (1961/62), S. 137–156;
H. de Wall/St. Muckel, Kirchenrecht (A.) § 28;
H. Frost, Strukturprobleme evangelischer Kirchenverfassung, 1972;
M. Germann, Kriterien für die Gestaltung einer evangelischen Kirchenverfassung, in: „Kirche(n) in guter Verfassung!“ epd-Dokumentation 49/2006, S. 24–39;
S. Grundmann, Die Gestaltung einer neuen Kirchen Verfassung für die Evang.-Luth. Kirche in Bayern, in: ders., Abhandlungen zum Kirchenrecht, Köln-Wien 1979, S. 127–155; ders., Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, ZevKR 11 (1964/65) S. 9–64, = ders., Abhandlungen, a. a. O., S. 68–126;
Chr. Heckel, Grundrechte in evangelischen Kirchenverfassungen, ZevKR 63 (2018), S. 233–262;
M. Heckel, Martin Luthers Reformation und das Recht, Jus Eccl. 114, Tübingen 2016;
W. Huber, „Geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“, Ordnung der Kirche in theologischer Perspektive, ZevKR 63 (2018), S. 1–13;
H.-P. Hübner, Die lutherische Kirche und das Recht, in: Jahrbuch des Martin-Luther-Bundes 2005, S. 213–236; ders., Auf dem Weg zu einer gemeinsamen Kirchenverfassung für die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, in: Kirchenleitung im 21. Jahrhundert, epd-Dokumentation 33/2005, S. 31–50; ders., Gemeindeleitung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Verfassungsgeschichtliche Entwicklung und aktuelle Fragestellungen, in: ZRG kan. 100, 2014, S. 495–533; ders., Art. „Amt“, in: LKRR Bd. 1 (A.), S. 111–113,
E. Kinder, Die Synode als kirchenleitendes Organ, in: Fuldaer Hefte, Schriften des Theolog. Konvents Augsburgischen Bekenntnisses, Heft 9, 1955, S. 100–115;
H. Liermann, Über die neuere Entwicklung des evangelischen Kirchenrechts, in: H. Brunotte, K. Müller, R. Smend (Hrsg.), Festschrift für Erich Ruppel, Hannover 1968, S. 89–104;
Chr. Link, Typen evangelischer Kirchenverfassungen, in: A. Boluminski (Hrsg.), Kirche, Recht und Wissenschaft – Festschrift für Albert Stein zum 70. Geburtstag, Neuwied 1995, S. 87–117; ders., Kirchliche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. München 2017;
W. Maurer, Das evangelische synodale Bischofsamt, in: ders., Die Kirche und ihr Recht, Jus Eccl. Bd. 23, Tübingen 1976, S. 388–448;
K. Obermayer, Aufgabe einer evangelischen Kirchenverfassung in dieser Zeit, ZevKR 32 (1987) S. 599–612;
M. Rauhaus, Das kirchenrechtliche Gemeindeprinzip und seine Auswirkungen auf die kirchliche Verfassungsgestaltung, Frankfurt/M. u. a. O. 2004;
I. Tempel, Bischofsamt und Kirchenleitung in den lutherischen, reformierten und unierten deutschen Landeskirchen, Jus Eccl. 4, München 1966.
1H. Frost, Strukturprobleme (A.), S. 23
2S. Grundmann, Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung, Abhandlungen (W.), S. 128f; vgl. auch K. Obermayer, Aufgabe einer evangelischen Kirchenverfassung (W.), S. 611.
3H. Frost, Strukturprobleme (A.), S. 23.
4A. von Campenhausen, Keine Wahrheitsmehrheit. Ein Synodenbeschluss gibt zu denken, in: Luth. Monatshefte 1994, S. 24, jetzt auch in ders., Kirchenrecht und Kirchenpolitik, Göttingen 1996, S. 82.
5WA 6, 405.
6WA 11, 408.
7Art. 10 Abs. 1 und 3 Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (RS 1).
8J. Winter, Das Priestertum aller Gläubigen als Strukturelement evangelischer Kirchenordnung am Beispiel der Evangelischen Landeskirche in Baden, in: A. Boluminski, Kirche, Recht und Wissenschaft, Festschrift für Albert Stein, Neuwied-Kriftel-Berlin 1995, S. 55; S. Rosenstock, Die Selbstverwaltung evangelischer Kirchengemeinden, Frankfurt/M. u. a. O. 2000, S. 143 ff.; grundlegend M. Heckel, Martin Luthers Reformation und das Recht, S. 298 ff.
9W. Huber/H. E. Tödt, Menschenrechte, 3. Aufl. München 1988, S. 162–175, 198 208; W. Huber, Grundrechte in der Kirche, in: G. Rau/H.-R. Reuter/K. Schlaich, Das Recht der Kirche, Bd. 1, Gütersloh 1997, S. 518–544; ders., Gerechtigkeit und Recht – Grundlinien christlicher Rechtsethik, 3. Aufl. Gütersloh 2006, S. 514–529; ders., „Geistlich und rechtlich (W.), S. 11 f.
10K. Obermayer, Aufgabe einer evangelischen Kirchenverfassung (W.), S. 609 ff.
11M. Germann, Wem dient das Recht? Praktische Theologie 43 (2008), S. 215–225 (223 f); ders., Kriterien für die Gestaltung einer evangelischen Kirchenverfassung (W.), S. 32 ff.; Chr. Heckel, Grundrechte in evangelischen Kirchenverfassungen (W.), S. 239 ff.; D. Pirson, Grundrechte in der Kirche, ZevKR 17 (1972), S. 358–386; ders., Gesammelte Beiträge zum Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Jus Eccl. 84/1, Tübingen 2008, S. 300–325; ders., Innerkirchliche Grundrechte aus der Sicht der evangelischen Kirchenrechtslehre, ZRG kan. Abt. 66 (1981), S. 339–375; ders., Gesammelte Beiträge, a. a. O. S. 326–355.
12R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 17. Aufl. München 2017, S. 286.
13Vgl. Art. 10, 11 KVerf ELKB; Art. 9 Grundordnung der Ev. Landeskirche in Baden; Art, 10 Verfassung der Ev. Kirche in Mitteldeutschland; Art. 10 Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland.
14Chr. Heckel, Grundrechte (W.), S. 242.
15Dazu H.-P. Hübner, Art. „Amtshandlungen, evangelisch“, in: LKRR (A.).
16H. Maurer, Grundprobleme der kirchlichen Gerichtsbarkeit, ZevKR 17 (1972), S. 48–87 (64); M. Germann, Kirchliche Gerichtsbarkeit, HevKR (A.), § 31 Rn. 53.
17Chr. Heckel, Grundrechte (W.), S. 251 ff.
18Vgl. z. B. Art. 10 Abs. 3 und 4 KVerf ELKB und die Hinweise unter Fn. 13.
19M. Honecker, Möglichkeiten und Grenzen des Grundrechtsschutzes in der Kirche, in: ders., Recht in der Kirche des Evangeliums, Jus Eccl. 85, Tübingen 2008, S. 430 ff. (442 f.).
20Vgl. IV. Huber, „Geistlich und rechtlich (W.), S. 11.
21In diesem Sinne M. Germann, Wem dient das Recht? Praktische Theologie 43 (2008), S. 215–225 (223 f.); ders., Kriterien für die Gestaltung einer evangelischen Kirchenverfassung (W.), S. 33; Chr. Heckel, Grundrechte in evangelischen Kirchenverfassungen (W.), S. 262; H. de Vall/St. Muckel, Kirchenrecht (A.), § 25 Rz. 6.
22Näheres dazu u. § 19.2.
23Vgl. hierzu S. Grundmann, Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, Abhandlungen zum Kirchenrecht, S. 77 ff.; Chr. Link, Typen evangelischer Kirchenverfassung, S. 97 ff.
24W. Maurer, Das evangelische synodale Bischofsamt, S. 427.
25E. Kinder, Die Synode als kirchenleitendes Organ, in: Fuldaer Hefte, Schriften des Theolog. Konvents Augsburgischen Bekenntnisses, Heft 9, 1955, S. 100 (110).
26Vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Grundordnung der Ev. Landeskirche in Baden: „Die Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden geschieht auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“; dazu J. Winter, Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, Köln 2011, S. 171 ff.
27O. Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, Göttingen 1961, S. 317.
28Abgedruckt in: M. Heimbucher/R. Weth (Hrsg.), Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, 7. Aufl. Neukirchen-Vluyn 2009, S. 70
29Grundlegend dazu: S. Grundmann, Der Lutherische Weltbund, Köln-Graz 1957, S. 91 ff.; ders., Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, ZevKR 11 (1964/65), S. 9 ff. (51 ff.) = ders. Abhandlungen S. 68 ff. (S. 112 ff.); ders., Die Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, in: Abhandlungen S. 127 (145 f.).
30I. Tempel, Bischofsamt (W.), S. 28.
31S. Grundmann, Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung, Abhandlungen, S. 145.
32S. Grundmann, Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung, Abhandlungen, S. 146.
33S. Grundmann, Der lutherische Weltbund, Köln-Graz 1957, S. 72 f.
34H. Frost, Strukturprobleme, S. 33 ff.
§ 4Die geltende Kirchenverfassung
1.Zustandekommen
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern sind die Grundstrukturen der kirchlichen Rechtsordnung und die Leitlinien für deren weitere Gestaltung in der Kirchenverfassung vom 20. November 19711 entfaltet. Sie ist seit dem 1. Januar 1972 in Kraft und hat damit die erste Kirchenverfassung vom 16. September 1920 abgelöst, steht jedoch als behutsame Fortentwicklung der Kirchenverfassung von 1920 in deren Tradition.
Die bereits von Landesbischof D. Hans Meiser zu gegebener Zeit bei der Synodaltagung des Jahres 1946 anvisierte generelle Überprüfung der Kirchenverfassung wurde 1961 angestoßen, als sein Nachfolger Landesbischof D. Hermann Dietzfelbinger aus Anlass der 40-jährigen Geltung der Kirchenverfassung von 1920 und vor dem Hintergrund der damals in Gang befindlichen Arbeiten an der Kirchengemeindeordnung und der neuen Ordnung des kirchlichen Lebens vor der Landessynode erklärte, dass „der Zeitpunkt einer neuen Arbeit an der Kirchenverfassung allmählich heranrückt“.2 Diese wurde schließlich gleich zu Beginn der Synodalperiode 1966/1972 aufgenommen3 und zunächst einem aus Synodalen, Mitgliedern des Landeskirchenrates und weiteren berufenen Sachverständigen bestehenden Verfassungsausschuss übertragen. Der von diesem erarbeitete Vorentwurf 4 wurde im Frühjahr 1970 zur öffentlichen Diskussion gestellt und nach Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen und nach erneuter Veröffentlichung bei der Herbsttagung der Landessynode 1970 eingebracht. Nach der bei der Frühjahrstagung 1971 erfolgten ersten Lesung und Weiterbehandlung durch einen synodalen Zwischenausschuss wurde die neue Kirchenverfassung in zweiter Lesung bei der Herbsttagung 1971 von der Landessynode endgültig verabschiedet.5 Sie ist unter dem 20. November 1971 vom Landesbischof ausgefertigt worden und zum 1. Januar 1972 in Kraft getreten.6
In der Zwischenzeit waren nicht nur einige verfassungsändernde und verfassungsergänzende Kirchengesetze zur Neuregelung von Einzelfragen ergangen,7 sondern auch umfangreiche Gesetzgebungsvorhaben verwirklicht worden, welche die Kirchenverfassung von 1920 in zentralen Bereichen fortentwickelten und die neue Kirchenverfassung teilweise schon vorwegnahmen.
Dies gilt in besonderer Weise für die gerade zu Beginn einer neuen Amtsperiode der Kirchenvorstände nach zehnjähriger Vorarbeit am 1. Dezember 1964 in Kraft getretene Kirchengemeindeordnung.8 Mit diesem Kirchengesetz wurde nicht nur dem jahrzehntelang bestehenden Desiderat abgeholfen, das bisher in einer Anzahl von – teilweise veralteten – Einzelgesetzen und zudem nur unvollständig geregelte Recht der Kirchengemeinden in einem Kirchengesetz zusammenzufassen, sondern diesem auch, den Erkenntnissen der Kirchenrechtslehre seit der Barmer Bekenntnissynode (1934) über den „Eigenweg des evangelischen Kirchenrechts“9 folgend, eine rechtstheologische Grundlegung gegeben; angesichts des Umstands, dass im Gegensatz zur reformierten Kirchengemeinde das Leitbild einer Kirchengemeinde evangelisch-lutherischen Gepräges fehlte, war dies eine sehr schwierige Aufgabe.10 Auch das Kirchengesetz über die Gliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Gliedschaftsgesetz) vom 10. November 1965,11 welches im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1966 in Kraft getretenen neuen Ordnung des kirchlichen Lebens12 entstanden ist, schloss eine seit langem als nachteilig empfundene Lücke der Kirchenverfassung von 1920.
Das verfassungsändernde Kirchengesetz vom 13. März 196813 regelte das Verfahren der Pfarrstellenbesetzung grundlegend neu. Bis dahin beschränkte sich die Mitwirkung der Kirchengemeinden bei der Besetzung einer Pfarrstelle auf die Anhörung des Kirchenvorstands im Rahmen der Stellenbesetzungsbesprechung des Kreisdekans; in einer Reihe von Städten, insbesondere in ehedem freien Reichsstädten (ca. 150 Pfarrstellen) bestanden allerdings Präsentationsrechte in dem Sinne, dass der Kirchenvorstand bei jeder Stellenbesetzung aus einem Dreiervorschlag des Landeskirchenrats wählen konnte. Die einheitlichen Verhältnisse und die in der Mehrzahl der Besetzungsfälle als unzureichend eingeschätzten Mitwirkungsmöglichkeiten der Kirchengemeinden haben bereits bei der Beratung des Entwurfs der Kirchengemeindeordnung zu der einmütigen Überzeugung geführt, dass die Mitwirkung der Kirchengemeinden bei der Besetzung von Pfarrstellen Verfassungsqualität habe. Aufgrund des Ergebnisses der Befragung der Dekanatsbezirke ist schließlich das alternierende Pfarrstellenbesetzungsverfahren eingeführt worden, wonach jeweils in dem einen Besetzungsfall der Kirchenvorstand aus einem Dreiervorschlag des Landeskirchenrates auszuwählen hat und in dem anderen Besetzungsfall der Landeskirchenrat die Stelle besetzt.
Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen unverändert in die Kirchenverfassung von 1971 übernommen worden.
Ein zweiter „Fertigteil“, der in die Kirchenverfassung von 1971 eingebaut wurde, war die 1969 vollzogene Änderung des 3. Abschnittes der Kirchenverfassung von 1920 über „Dekanat und Kirchenbezirk“.14 Die Vorwegnahme der Neuregelung dieses Bereiches hatte ihren Grund darin, dass die Reform des Kirchenbezirks als „vordringlichster und entscheidendster Ansatz der Kirchenreform“ angesehen wurde.15 Für diese Einschätzung war die Erkenntnis maßgeblich, dass zahlreiche kirchliche Dienste, wie z. B. der Dienst an bestimmten Zielgruppen, Sozial- und Öffentlichkeitsarbeit, nicht von der Ortskirchengemeinde, sondern nur im größeren Bereich des Kirchen-(Dekanats-)bezirks wahrgenommen werden können. Es galt deshalb im Sinne der von der Generalsynode der VELKD 1967 verabschiedeten „36 Thesen zur Kirchenreform“16, den Kirchen- und Dekanatsbezirk „nicht mehr nur als Addierung von Kirchengemeinden oder als Verwaltungsgliederung der Landeskirche“ zu definieren. Es sollten ihm vielmehr „als dem Schnittpunkt regionaler und funktionaler Dienste im Gesamtgefüge der Kirchen eigenständige Bedeutung und Aufgabenstellung“ zugewiesen werden, um ihn dadurch „zu einer geistlichen und organisatorischen Aktionseinheit“ umzugestalten. Dieser Zielsetzung entsprechend erhielten die Organe des Dekanatsbezirks – Dekanatssynode, Dekanatsausschuss und Dekan – klarere Konturen, wobei die bisherige Unterscheidung zwischen Kirchenbezirk und Dekanatsbezirk aufgegeben wurde; insbesondere wurden die Kompetenzen des Dekanatsausschusses als der „Drehscheibe der kirchlichen Arbeit im Dekanatsbezirk“ gegenüber dem bisherigen Bezirkssynodalausschuss erweitert.
Auf dem Weg der „theologisch gebildeten Frau“ von der Vikarin zur Pfarrerin17 war die Ergänzung des Art. 8 der Kirchenverfassung von 1920 über das geistliche Amt durch das Kirchengesetz vom 14. November 197018 ein wesentlicher Markstein. Dieses eröffnete die Möglichkeit, „Mitarbeitern“ (sic!) aufgrund einer besonderen Berufung und Lehrverpflichtung den Auftrag zu Predigtdienst und Sakramentsverwaltung für einen bestimmten Dienstbereich zu übertragen, und bildete die Grundlage für das am gleichen Tag ausgefertigte und verkündete Theologinnengesetz. Pfarrvikarinnen waren nun zur Sakramentsverwaltung unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Notwendigkeit für ihren Dienstbereich zur Sakramentsverwaltung festgestellt und begründet war, ein entsprechender Beschluss von Kirchenvorstand bzw. Dekanatsausschuss vorlag und der zuständige Pfarrer seine Zustimmung erteilt hatte. Mit dieser Verfassungsänderung und dem daraufhin verabschiedeten „Beauftragungsgesetz“ vom 19. März 197119 wurde zugleich ein Impuls der Verfassungsberatungen von 1920 aufgenommen, in besonderen Fällen auch nicht wissenschaftlich-theologisch ausgebildete Gemeindeglieder mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu beauftragen.
Schließlich wurden noch auf der Frühjahrstagung der Landessynode 1971 im Hinblick auf die im Herbst dieses Jahres anstehende Neuwahl der Landessynode unter gleichzeitiger Verabschiedung eines neuen Landessynodalwahlgesetzes die Bestimmungen der alten Kirchenverfassung über die Zusammensetzung und die Wahl der Landessynode in der Weise geändert, wie sie im wesentlichen auch Aufnahme in die neue Kirchenverfassung (Art. 43 bis 45) gefunden haben.20 Die Zahl der Mitglieder der Landessynode wurde dabei von (zuletzt) 91 auf 102 erhöht.21
2.Änderungen der Kirchenverfassung
a)Änderungen bis 1999
Bis 1999 ist die Kirchenverfassung viermal geändert worden. Insbesondere ist 1995 ein neuer Art. 10 a (nunmehr Art. 11) eingefügt worden, in welchem festgestellt wird, dass Frauen und Männer durch die Taufe gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi und deshalb auch gleichberechtigte Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind; mit diesem Kirchengesetz22 wurde ferner durch eine Änderung von Art. 25 und 31 KVerf (n. F.: Art. 26 und 32) die verfassungsrechtliche Grundlage für ein alternierendes Verfahren auch bei der Besetzung von Pfarrstellen mit Dekansfunktion geschaffen.23
Weitere grundsätzliche Änderungen erfolgten ohne Änderung des Verfassungstextes mit verfassungsändernder Zwei-Drittel-Mehrheit im Wege der Verfassungsdurchbrechung:24 Solche sachlichen Änderungen der Kirchenverfassung beinhalteten insbesondere das „Kirchengesetz über die Berufung der Theologin zum Dienst des Pfarrers“ (1975), wodurch die Frauenordination eingeführt wurde,25 die 1976 geschaffenen Sonderbestimmungen für die Dekanatsbezirke München und Nürnberg,26 das Arbeitsrechtsregelungsgesetz (1977),27 das Kirchengesetz zur Erprobung neuer Regelungen im Bereich des Dienstrechts (1980),28 das Kirchengemeinde-Erprobungsgesetz (1993)29 und das Dekanatsbezirks-Erprobungsgesetz (1996).30
Das letztgenannte Kirchengesetz sowie die Verfassungsänderungen von 1995 sind von einem von 1994 bis 1998 tätigen, aus Mitgliedern der Landessynode, des Landeskirchenrates/Landeskirchenamtes und weiteren Sachverständigen zusammengesetzten „Gemischten Ausschuss Kirchenverfassung“ vorbereitet worden.31 Die weiteren Ergebnisse der Beratungen dieses Ausschusses32 sind in die bei der Synodaltagung im November 1999 verabschiedete, bisher umfangreichste Novelle der Kirchenverfassung eingemündet.
b)Verfassungsnovelle von 1999
Aufgrund der Verfassungsnovelle von 1999 wurden neu in die Kirchenverfassung aufgenommen u. a. ein Katalog der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder, die Möglichkeit des Laienvorsitzes im Kirchenvorstand, die Einführung einer Amtszeitbegrenzung für den Landesbischof und die Mitglieder des Landeskirchenrates. Die bisherigen Kreisdekane, jetzt „Oberkirchenräte im Kirchenkreis“, führen in ihrem Kirchenkreis künftig die ihrer Funktion entsprechende Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin. Ferner gehören der Landessynode seither drei Jugenddelegierte – bis 2017 mit nur beratender Stimme – an.33
Außerdem wurde die Kirchenverfassung entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache mit Wirkung vom 1. Januar 2000 neugefasst und bekannt gemacht.34
c)Änderungen ab 2000
Seit der Neufassung der Kirchenverfassung 2000 ist diese zehnmal geändert worden:
2000 wurde im Zusammenhang mit der Strukturreform des Landeskirchenamtes, welche mit einer Reduzierung der bisher neun auf sechs Abteilungen verbunden war, befristet bis 2003 die Möglichkeit eröffnet, dass eine Abteilung des Landeskirchenamtes auch von mehreren Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen geleitet werden kann.35
2001 wurde förmlich geregelt, dass der Präsident/die Präsidentin der Landessynode an den Sitzungen des Landeskirchenrates teilnehmen kann und der Landesbischof/die Landesbischöfin die Dienstaufsicht über die Oberkirchenräte wahrnimmt (Art. 67 Abs. 4 KVerf) und über den Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes führt (Art. 61 Abs. 1 Nr. 10 KVerf). Außerdem sind die Regelungen über Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in einem neuen 11. Abschnitt (Art. 85, 86) neu gefasst worden.36
Mit der Änderung von 2005 wurde Art. 26 über das Pfarrstellenbesetzungsverfahren neu gefasst.37
Die Änderungen von 2006 waren aufgrund umfänglicher Änderungen in der Kirchengemeinde- und in der Dekanatsbezirksordnung erforderlich.38
2010 wurden im Hinblick auf die Einführung des doppischen Rechnungswesens ab 2011 für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als eigene Körperschaft die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Kirchenverfassung angepasst.39 Ebenfalls 2010 ist im Zusammenhang des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften insbesondere der sechste Abschnitt der Kirchenverfassung (Art. 37–40) neu geordnet worden.40
2012 ist nach einem intensiven Vorbereitungs- und Beteiligungsprozess in Aufnahme der Ergebnisse einer theologischen Neubesinnung auf das Verhältnis der Kirche zum Volk Israel der Grundartikel der Kirchenverfassung um folgende Grundsatzaussage ergänzt worden:
„Mit der ganzen Kirche Jesu Christi ist sie (d. h. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern) aus dem biblischen Volk Israel hervorgegangen und bezeugt mit der Heiligen Schrift dessen bleibende Erwählung.“41
Außerdem wurde in Art. 13 die Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung neu geordnet.42
2015 wurden die Regelungen über Voraussetzungen für die Anstellung von nicht-theologischen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen, welche nun auch im Angestelltenverhältnis erfolgen kann, ergänzt.43
2017 erfolgte die ausdrückliche Verankerung der Barmer Theologischen Erklärung im Grundartikel.44 Außerdem wurde den drei Jugenddelegierten, die der Landessynode bisher nur mit beratender Stimme angehörten, das Stimmrecht zuerkannt und das Verfahren der Bestellung der Vertretung von Oberkirchenräten in den Kirchenkreisen neu geregelt.45
2019 sind in Art. 6 Abs. 1 KVerf die Modalitäten der Wiederwahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen dahingehend geändert worden, dass diese künftig auf jeweils fünf Jahre (anstelle von bisher 10 Jahren) erfolgt.
3.Der Grundartikel
a)Die Verfassung von 1920 hatte als theologische Leitaussage in ihrer Präambel schlicht festgehalten: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r. d. Rhs. steht auf dem alleinigen Grund der Heiligen Schrift. Sie hält sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis. Für die äußere Ordnung ihres Lebens nimmt sie folgende Verfassung an: …“
Entsprechend dem gewandelten Verständnis von der Ordnung einer Kirche erschien den Vätern der neuen Verfassung der alte Vorspruch als theologische und rechtstheologische Leitaussage nicht mehr ausreichend. Analog zu anderen neueren Verfassungen wurden die – bewusst knapp gehaltenen – theologischen Grundaussagen und bestimmte grundlegende Bestimmungen gewissermaßen als allgemeiner Teil der ganzen Verfassung vorausgestellt. Durch diese hervorgehobene Stellung sind sie für die weiteren Abschnitte Leitlinien und Auslegungsnorm, also zugleich Interpretationshilfe und Interpretationsmaßstab für die nachfolgenden Bestimmungen.
b)Bewusst wurden die grundlegenden Aussagen nicht in einer Präambel oder einem Vorspruch zusammengefasst. Es sollte damit einerseits der Unsicherheit über die rechtliche Qualität einer Präambel begegnet, zum anderen gerade auch das besondere Gewicht dieser Aussagen unterstrichen werden. Durch die besondere Hervorhebung des Grundartikels – einbezogen in den eigentlichen Verfassungstext, aber allen anderen Artikeln vorangestellt – wird klargestellt, dass Schrift und Bekenntnis Grundlegung und unabdingbare Voraussetzung des kirchlichen Verfassungsrechts (und damit des kirchlichen Rechts überhaupt) sind, und dass dieses nur den Zweck hat, der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in dieser Welt zu dienen (vgl. Absatz 3, letzter Satz: „Diesem Auftrag haben auch Recht und ihre Ordnungen zu dienen.“).
c)Der Grundartikel geht in Absatz 1 zunächst von der Basis jeder Kirche aus, dem Wort Gottes, das in Jesus Christus Mensch geworden ist und in der Heiligen Schrift bezeugt wird. In der Gemeinschaft der aus dem Wort Gottes lebenden ecclesia universalis – der Gemeinschaft der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche – lebt neben anderen als ecclesia particularis auch die ELKB.
Ihre Bekenntnisgrundlage ist in Absatz 2 festgehalten: Dem Hinweis auf die altkirchlichen Bekenntnisse folgt die Feststellung, dass die ELKB sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis hält, wie es insbesondere in der Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers ausgesprochen ist. Von den Bekenntnisschriften werden diese beiden besonders hervorgehoben,46 weil diese – wie es in der Begründung zum Entwurf der Kirchenverfassung heißt – „in besonderer Weise den Kirchengliedern zugänglich sind und geeignet sind, das zu vermitteln, was Evangelisch-Lutherisches Bekenntnis meint“.47 Auch das Interesse an der Gemeinschaft mit anderen lutherischen Kirchen, von denen einige nicht das ganze Konkordienbuch von 1580 als Bekenntnisgrundlage akzeptieren, alle sich aber an die beispielhaft genannten Bekenntnisschriften gebunden wissen, spielte hierbei eine Rolle. Die Begründung hebt weiter hervor, dass die beispielhafte – also insoweit nicht abschließende – Nennung der CA und des Kleinen Katechismus nicht bedeutet, dass die ELKB „ihre Verankerung nicht auch in den übrigen Teilen des Konkordienbuches sähe“.48 Der besondere Hinweis auf die Lehre von der Rechtfertigung am Ende von Abs. 2 geht wesentlich zurück auf ein Votum der Erlanger Theologischen Fakultät.
Auf die Theologische Erklärung der Barmer Bekenntnissynode ist in der Kirchenverfassung ursprünglich nicht eigens verwiesen worden, wie dies z. B. in manchen anderen Verfassungen bereits der Fall war und auch für die Verfassung der ELKB erwogen worden war, weil sowohl in Art. 2 der Verfassung der VELKD als auch in Art. 1 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hierauf Bezug genommen war. Diese Aussagen hatten damit auch für die ELKB als deren Gliedkirche (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3) Verbindlichkeit. Im Übrigen war auch ohne ausdrückliche Bezugnahme davon auszugehen, dass die grundlegenden Entscheidungen sich dem Geist von Barmen verpflichtet wissen.49 Im Ergebnis eines eingehenden Beratungs- und Beteiligungsprozesses, in den die Kirchengemeinden, Einrichtungen und Dienste und die Theologischen Fakultäten im Bereich der EKB und die VELKD einbezogen waren, ist jedoch durch Verfassungsänderung vom 30. März 201750 die Barmer Theologische Erklärung als Glaubenszeugnis, in dem „die befreiende und verbindliche Kraft des Evangeliums Jesu Christi aufs Neue bekannt“ geworden ist, im Grundartikel nun auch ausdrücklich verankert worden.51 Dafür war die Erkenntnis leitend, dass die Barmer Theologische Erklärung ganz im Sinne und in der Tradition des reformatorischen „solus Christus“ Jesus Christus wieder neu ins Zentrum kirchlichen Denkens, Glaubens und Handelns gestellt hat.52 Das im Jahr 2017 ganz besonders auch als großes Christusfest gefeierte Reformationsjubiläum erschien vor diesem Hintergrund als ein besonders passender Zeitpunkt für eine entsprechende Ergänzung des Grundartikels. Die ausdrückliche Verankerung der Barmer Theologischen Erklärung in der Kirchenverfassung genau zu diesem Zeitpunkt sollte aber auch als Richtungsweisung für den von den kirchenleitenden Organen angestoßenen Kirchenentwicklungsprozess „Profil und Konzentration kirchlicher Arbeit in den nächsten Jahren“53 verstanden werden.54
Der Bekenntnisstand war und ist dem Verfassungsgesetzgeber vorgegeben und steht außerhalb seiner Disposition. Er konnte ihn daher nur (deklaratorisch) feststellen, da – und dies versteht sich von selbst – der Inhalt des Bekenntnisses nicht Gegenstand kirchlicher Rechtsetzung sein kann (Art. 72).55
Eine Änderung oder Fortentwicklung des Bekenntnisses ist dadurch nicht ausgeschlossen. Hierfür bedarf es jedoch einer entsprechenden gesamtkirchlichen Meinungsbildung und Überzeugung im Sinne des magnus consensus (Art. 1 CA), den die Landessynode als kirchliches Gesetzgebungsorgan – aber nicht alleiniger Trägerin des Konsenses – nach einem sorgfältigen Prozess der Konsensbildung nur deklaratorisch feststellen kann. Wie der magnus consensus im Einzelnen zu ermitteln ist, ist nicht abschließend geklärt. Erforderlich ist jedenfalls die übereinstimmende Überzeugung aller kirchenleitenden Organe und die Beteiligung der Kirchengemeinden, in denen sich das geistliche Leben der Kirche unmittelbar verwirklicht und für die deshalb die Möglichkeit bestehen muss, Bedenken vorzubringen und zur Diskussion zu stellen.56 Aufgrund ihrer Teilhabe an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags sollten aber auch die landeskirchlichen Einrichtungen und Dienste und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Theologischen Fakultäten im Bereich der Landeskirche in die Konsensbildung einbezogen werden. Entsprechendes gilt für die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, denen die ELKB angehört (VELKD, EKD). In Bezug auf die VELKD ist dies bereits aus Art. 6 Abs. 3 Verf VELKD (RS 60) abzuleiten; denn wenn der VELKD unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Einheit in der VELKD schon zu Gesetzesänderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, dann muss dies erst recht in Angelegenheit der Fortentwicklung des gemeinsamen lutherischen Bekenntnisses gelten.
Absatz 3 des Grundartikels führt nochmals über die ecclesia particularis hinaus und verweist auf die Gemeinschaft der ganzen Christenheit und den dieser aufgegebenen Auftrag, „Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“, also mit Wort und Tat. Mit dem Zeugnis in der Welt ist zugleich der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche angesprochen, also das Wirken der Kirche in der Öffentlichkeit und gegenüber der Öffentlichkeit.
4.Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 8)
Neben dem Grundartikel enthält auch der erste Abschnitt allgemeine Bestimmungen von besonderer Bedeutung, die den folgenden Abschnitten vorgeordnet sind und sowohl rechtliche als auch theologische Grundsatzaussagen enthalten.
a)Art. 1 stellt nochmals den schon im Grundartikel angesprochenen Auftrag der Kirche in den Vordergrund. Ihr Dienst am Evangelium in Wort und Sakrament (CA VII) wird ergänzt, näher entfaltet und untrennbar verbunden mit der Gemeinschaft im Gebet und in der Nachfolge Jesu Christi, mit der Ausrichtung des Missionsauftrages, dem Zeugnis in der Öffentlichkeit, im Dienst der helfenden Liebe und der christlichen Erziehung und Unterweisung (Art. 1 Abs. 1; vgl. bereits Grundartikel Abs. 3, wo vom Auftrag, Gottes Heil zu bezeugen, nicht nur zu verkündigen, die Rede ist). Nicht nur den kirchlichen Rechtsträgern, sondern – als Ausfluss des allgemeinen Priestertums der Getauften – allen Kirchengliedern kommt dabei die Verantwortung für die rechte Lehre und für die zeit- und sachgemäße Erfüllung dieses kirchlichen Auftrages zu (Abs. 2; vgl. daneben die besondere Verantwortung von Pfarrern und Pfarrerinnen (Art. 16), der kirchenleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2) und – noch einmal besonders erwähnt – des Landesbischofs/der Landesbischöfin (Art. 61 Abs. 1 Nr.1) und der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen (Art. 64 Abs. 3 Nr. 1).
b)Art. 2 enthält die „Bausteine“, die organisatorische und strukturelle Gliederung der ELKB. Hier wird die ELKB näher entfaltet: Sie besteht nicht nur aus den Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Dekanatsbezirken, auch ihre sonstigen Körperschaften, ihre Anstalten und Stiftungen, ihre Ämter, Werke und Dienste bilden einen integrativen Bestandteil der ELKB. Sie alle stellen eine innere und äußere Einheit dar, sind die „verfasste Kirche“. In dieser Einheit haben sie die „zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchlichen Ordnungen gesichert und begrenzt werden“ (Art. 2 S. 2).57 Die einzelnen Rechtsträger sind also Partner in Freiheit untereinander und gegenüber die Landeskirche. Zum anderen sind alle auch Teile eines als Einheit sich darstellenden Ganzen und damit den gemeinsamen Ordnungen unterworfen.58 Den neben den Kirchengemeinden, den Gesamtkirchengemeinden und Dekanatsbezirken bestehenden sonstigen „Gliederungen“, wie die landeskirchlichen Einrichtungen und Dienste kommt in manchen Fällen eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, überwiegend jedoch nicht (vgl. hierzu auch Art. 8 und Art. 38 ff. KVerf). Eine besondere Systematik besteht in dieser Beziehung nicht.59
c)Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche ist in Art. 3 ausgedrückt. Im staatlichen Recht ist dieses Recht anerkannt und garantiert in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV (RS 100/101) und in Art. 142 Abs. 2 BV (RS 105).
d)Art. 4 enthält die grundlegende Aussage über das Verhältnis von Amt und Gemeinde.60 Art. 4 trifft keine Entscheidung hinsichtlich einer Priorität weder des einen noch des anderen: Amt und Gemeinde stehen nicht im Verhältnis einer Über- oder Unterordnung. Unter der gemeinsamen Verantwortung der ganzen Kirche für Wort und Sakrament (vgl. bereits die gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch alle Kirchenglieder und die kirchlichen Rechtsträger in Art. 1 Abs. 2) sind „Gemeinde und Amt einander zugeordnet und aneinander gewiesen“. Dieses Spannungsverhältnis der gegenseitigen Zuordnung und des Aneinandergewiesenseins ist ein hoher Anspruch, dessen Verwirklichung der Praxis immer wieder neu aufgegeben ist (vgl. hierzu auch §§ 1 Abs. 1, 19 KGO). Wenn auch die Kirchenverfassung in Art. 4 von einer grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit von Gemeinde und Amt ausgeht, so bleibt doch zu fragen, ob dieses Maß stets in gleicher Weise durchgehalten wird. Ingesamt scheint die Stellung des Amtes doch etwas stärker ausgeprägt zu sein als die Stellung der Gemeinde (vgl. hierzu den weiten Begriff des Amtes in Art. 12 KVerf und die besondere Verantwortung des Pfarrers in Art. 16 KVerf.
e)Art. 5 weist mit seiner Aussage, dass Leitung der Kirche zugleich geistlicher und rechtlicher Dienst sei, auf Abs. 3 des Grundartikels zurück, wonach auch das Recht und die Ordnungen dem Auftrag der Kirche unterstellt sind, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen (vgl. insoweit auch die dritte These der Barmer Theologischen Erklärung: „Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen …“)• Was mit Art. 5 gemeint ist, besagt auch die entsprechende und in der Klarheit ihrer Aussage so treffliche Bestimmung der Grundordnung der Badischen Landeskirche (Art. 109, Abs. 2 Satz 1): „Die Leitung der Landeskirche geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“
f)Art. 6 enthält Aussagen über die Verhältnis der ELKB zu anderen Kirchen und ihre Einbindung als Partikularkirche in größere kirchliche Gemeinschafen (VELKD, EKD – unter Wahrung ihres Bekenntnisstandes! –, LWB und ÖRK).
g)In Art. 7 wird das Verhältnis zum Staat und zu anderen öffentlichen Körperschaften nur insoweit angesprochen, als die – selbstverständliche – Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen bejaht wird. Das Verhältnis Kirche–Stadt regelt sich gemeinhin auf der Basis der staatlichen Verfassungsgarantien (Art. 4 GG und 140 i. V. m. Art. 136–141 WRV) und der staatlichen Gesetze. Dem gewandelten Verhältnis von Staat und Kirche entspricht aber zunehmend auch die Regelung durch vertragliche Vereinbarungen. Hierzu bedarf es allerdings keiner besonderen Ermächtigung in der Kirchenverfassung. Insoweit hat Art. 7 lediglich deklaratorische Bedeutung.61 In der Tat bestehen eine ganze Anzahl vertraglicher Vereinbarungen, die bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1971 stammen. Die bedeutendste davon ist der Kirchenvertrag von 1924 mit den Änderungsverträgen von 1968, 1974, 1978 und 1984.62 Zu erwähnen sind ferner der Vertrag über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München (1967) sowie die Vereinbarung über Staatsleistungen (1964/2014) und vertragliche Regelungen auf einigen Sondergebieten (z.B. über die Pauschalvergütung für die Erteilung des Religionsunterrichtes, die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten oder auf dem Gebiet des Baulastrechts).63
h)Art. 8 als letzte der allgemeinen Bestimmungen behandelt schließlich die Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht, wobei festgestellt wird, dass die bestehenden kirchlichen Körperschaften zugleich nach staatlichem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und neu errichtete kirchliche Körperschaften die Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht erwerben sollen. Die Rechtsfigur der Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht hat lediglich innerkirchliche Bedeutung; von ihr ist bei den Prodekanatsbezirken in den Dekanatsbezirken der Dekanatsbezirke München und Nürnberg sowie gemäß § 7 Abs. 2 des Kirchlichen Zusammenarbeitsgesetzes (RS 315) für kirchliche Zweckverbände, soweit diesen nicht auch die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wird, Gebrauch gemacht worden.
5.Bestimmungen des zweiten bis elften Abschnitts im Überblick
Für die folgenden Abschnitte der Kirchenverfassung reicht an dieser Stelle ein kurzer Überblick, da hierauf in den nachfolgenden Ausführungen in Teil B jeweils näher eingegangen wird. Entsprechend den Aufgaben und dem Wesen einer Kirchenverfassung werden in der Verfassung selbst bis auf den Abschnitt über die Kirchenleitung nur Grundaussagen gemacht, die dann in Einzelgesetzen näher entfaltet werden.
a)Die Art. 9 und 11 regeln die Grundzüge des kirchlichen (Mit-)Gliedschaftsrechts. Zentrale Aussage ist Art. 9 Abs. 1, wonach sich die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi auf die Heilige Taufe gründet. Dies zielt auf die Gliedschaft in der ecclesia universalis im Sinne des 3. Glaubensartikels. Die Mitgliedschaft in einer bestimmten ecclesia particularis, hier der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ergibt sich durch zwei weitere Merkmale: Bekenntnis und Wohnsitz. Bezeichnend ist, dass die durch die Taufe entstehende Beziehung zu der einen Kirche „Gliedschaft“ genannt wird, die rechtliche Beziehung zu der ELKB als Partikularkirche dann „Mitgliedschaft“. Dies ist inzwischen die übliche Bezeichnung der Unterscheidung der geistlichen und rechtlichen Komponente der Kirchen(mit)gliedschaft. Der „Gleichstellungsartikel“ (Art. 11) fokussiert die durch die Taufe und das allgemeine Priestertum der Getauften begründete Rechtsgleichheit aller (Mit-)Glieder der Kirche, welche jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, einer Behinderung, der Abstammung und Herkunft, der Rasse oder Nation und der sexuellen Orientierung ausschließt, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und gibt entsprechend Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG (RS 100) den Verantwortlichen auf allen kirchlichen Ebenen auf, zum Ausgleich bestehender Nachteile Frauen unter Berücksichtigung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern; wie das geschehen soll, ist im Kirchlichen Gleichstellungsgesetz (RS 3) geregelt.
b)Der dritte Abschnitt (das Amt der Kirche, Art. 12–19) geht in Art. 12 von einem weiten Begriff des Amtes der Kirche aus: „Das der Kirche von Jesus Christus anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste.“ Alle in der Kirche haupt-, neben- oder ehrenamtlich Tätigen haben teil an den Aufgaben des Amtes der Kirche (Art. 12–15). Sie werden also als im Amt der Kirche stehend angesehen. Die Kirchenverfassung reduziert das Amt der Kirche nicht auf das Predigtamt, das Pfarramt, wenngleich dieses der kirchliche Schlüsselberuf bleibt, zu dem durch die Ordination berufen wird (Art. 13). Der Auftrag der Kirche, das Amt der Kirche, wird umfassend angesehen. Daher ist von dem einen Amt die Rede, das sich in verschiedene Dienste aufgliedert, und nicht in verschiedene Ämter. Das Spannungsverhältnis, das schon in Art. 4 das Verhältnis von Amt und Gemeinde, von ministerium und sacerdotium, in Form eines gegenseitigen engen und nicht lösbaren Bezugs bestimmt, wird auch hier wieder deutlich: Die verschiedenen Dienste, in die sich das eine Amt auffächert, könnten nämlich auch als Entfaltung des allgemeinen Priestertums der Getauften gesehen werden.64 Auch zu dem Amtsbegriff in Art. 4, der das öffentliche Predigtamt meint, steht der weite Amtsbegriff der Art. 12 ff. in einem gewissen Spannungsverhältnis. Dieses geht auf unterschiedliche theologische Positionen zurück. Diese werden auch weiterhin eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere im ökumenischen Kontext. Gerade die in den letzten Jahren erarbeiteten Konsens- oder Konvergenztexte65 stellen eine besondere Herausforderung an das evangelische Amtsverständnis dar.
Das Kernelement des Amtes der Kirche, das öffentliche Predigtamt, das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin, wird näher entfaltet in der „Ordnung des geistlichen Amtes“.66 Bereits das vor Inkrafttreten der Kirchenverfassung verabschiedete – nicht unumstrittene – Beauftragungsgesetz hatte vorgesehen, dass auch nicht ordinierten kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Auftrag zum Predigtdienst und zur Sakramentsverwaltung für einem bestimmten Dienstbereich erteilt werden könne. Heute ist dieser Bereich geregelt im Prädikantengesetz (RS 545). Erwähnenswert ist dabei, dass nun nicht mehr wie früher von einer „Beauftragung“ die Rede ist, sondern von einer Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Dies entspricht dem Sinn der Art. 12 ff. KVerf. Auch die 2012 erfolgte grundsätzliche Neuordnung der Berufung zum Prädikantendienst stellte einen Schritt dar auf dem Weg zu einem einheitlichen Verständnis des ordinierenden Handelns der Kirche.
Der Rest des dritten Abschnitts enthält überwiegend Vorschriften dienstrechtlicher Art, die in den einschlägigen Gesetzen näher entfaltet werden. Von dem Grundsatz des Art. 17 KVerf, dass Pfarrer und Pfarrerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur ELKB stehen, lässt Absatz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1, 108 ff. PfDG.EKD (RS 500) dahingehend Ausnahmen zu, dass in begründeten Einzelfällen die Beschäftigung von Pfarrern und Pfarrerinnen auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, also auf Dienstvertrag, zulässig ist.
c)Der vierte Abschnitt über die Kirchengemeinde (Art. 20–26) enthält die grundlegenden Aussagen über die Kirchengemeinde, ihr Wesen und ihre Aufgaben (Art. 20), ihre Leitung, bei der Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und Kirchenvorsteher bzw. Kirchenvorsteherinnen im Kirchenvorstand zusammenwirken (Art. 21), über die Zusammensetzung des Kirchenvorstands (Art. 22) und die Festlegung über dessen Vorsitz (Art. 23). Diese Regelungen waren bereits in der neuen KGO von 1964 enthalten, auf die die KVerf in Art. 25 bezüglich weiterer Einzelheiten auch verweist.
Das Pfarrstellenbesetzungsrecht wurde seinerzeit parallel zur Kirchenverfassung beraten. Der wichtigste Grundsatz, das damals neu eingeführte alternierende Verfahren und die einzelnen Schritte des Besetzungsverfahrens, sind in der KVerf selbst in Art. 26 festgehalten. Näher entfaltet wurde dies in der damaligen Stellenbesetzungsordnung von 1971. Diese ist inzwischen, unter Beibehaltung ihrer wesentlichen Grundsätze, durch die Pfarrstellenbesetzungsordnung von 1980, in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes von 2005 abgelöst worden (PfStBO – RS 510).
d)Der fünfte Abschnitt über den Dekanatsbezirk und den Dekan/die Dekanin (Art. 27–36) konnte ebenfalls auf eine außerhalb der eigentlichen Verfassungsberatungen erarbeitete neue Regelung des Rechts des Dekanatsbezirks zurückgreifen und deren Grundsätze in die Verfassung übernehmen. Ziel dieser Neuregelung war, dem Dekanatsbezirk als Mittelsstufenverband, einerseits Zusammenschluss von Kirchengemeinden in Form einer eigenen Selbstverwaltungskörperschaft, andererseits Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der ELKB, stärkeres Profil zu geben. Die Organe des Dekanatsbezirks – Dekanatssynode, Dekanatsausschuss und Dekan/Dekanin – erhalten gegenüber der alten Verfassung von 1920 klarere Konturen. Insbesondere dem Dekanatsausschuss sind gegenüber dem früheren Bezirkssynodalausschuss erheblich mehr Kompetenzen, auch Entscheidungskompetenzen, zugewachsen. Weiteres Gremium innerhalb des Dekanatsbezirks ist das Pfarrkapitel, dem zwar keine eigene Organstellung zukommt, dessen Bedeutung in der Praxis aber ziemlich groß ist. Nähere Regelungen über den Dekanatsbezirk enthält die DBO (RS 310), auf die in Art. 36 verwiesen ist.
e)Der sechste, 2010 neu gefasste Abschnitt über besondere Gemeindeformen, anerkannte Gemeinschaften, Einrichtungen und Dienste (ursprünglich: besondere Arbeitsbereiche und Arbeitsformen – Art. 37–40 KVerf) ist gegenüber der alten Verfassung von 1920 neu. Damit wurde die Folgerung aus der Erkenntnis gezogen, dass die Gemeinde Jesu Christi sich nicht ausschließlich in der Kirchengemeinde, sondern auch in besonderen Gemeindeformen, Gemeinschaften besonderer Frömmigkeitsprägung, Kommunitäten sowie Einrichtungen und Diensten verwirklicht (Art. 37). Dabei werden die besondere Verantwortung für die Weltmission und Diakonie, aber auch für die Dienste an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft sowie im Bereich der Erziehung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben (Art. 38). Diese besonderen Arbeitsbereiche und Arbeitsformen sind unverzichtbarer Bestandteil in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Auch wenn sie ihrem besonderen Auftrag entsprechend gegenüber der verfassten Kirche zum Teil als selbstständige Werke und Dienste organisiert sind (wie z. B. in der Diakonie), so stehen sie doch unter dem Schutz und der Fürsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich (Art. 40). Sie sind damit der Kirche in bestimmter Weise zugeordnet und haben teil an dem Selbstbestimmungsrecht und der Autonomie der Kirche.67
f)Der siebte Abschnitt über die Leitung der ELKB ist am umfangreichsten (Art. 41–71). Er enthält eingehende und überwiegend auch abschließende, d. h. nicht durch spezielle Einzelgesetze68 näher entfaltete Regelungen über die kirchenleitenden Organe und ihre Aufgaben. Die entscheidende Grundaussage ist Art. 41 Abs. 1: Die Leitung der ELKB besteht aus vier Organen: Landessynode, Landessynodalausschuss, Landesbischof bzw. Landesbischöfin und Landeskirchenrat. Diese leiten die ELKB in „arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung“. Es besteht also kein oberstes Leitungsorgan, alle vier Organe wirken vielmehr gleichberechtigt in der Leitung zusammen, haben jedoch je ihren eigenen Funktionskreis („arbeitsteilige Gemeinschaft“) entsprechend der in der Verfassung vorgenommenen Aufgabenzuweisung. Diesen nehmen sie eigenverantwortlich wahr, stehen daher aber wiederum in „gegenseitiger Verantwortung“ gegenüber den anderen kirchenleitenden Organen. Dies erfordert ein stetes Bemühen um gegenseitige Information, Kooperation und Koordination. Dies kann nur in einer Gemeinschaft des Gesprächs und des Vertrauens erfolgen;69 dem dient z.B. die wechselseitige Teilnahme eines Mitglieds des Präsidiums der Landessynode an den Sitzungen des Landeskirchenrates und umgekehrt eines Mitglieds des Landeskirchenrates an den Sitzungen des Landessynodalausschusses.
In diesem Zusammenwirken der vier Organe erfolgt die Leitung der Kirche. Die Aufteilung der einzelnen Aufgaben der Kirchenleitung auf verschiedene Organe entspricht traditionellem lutherischem Verständnis von Kirchenleitung. Sie ist Ausfluss des Trennungsprinzips (im Gegensatz zum Einheitsprinzip, bei dem einem Organ – meist der Synode – die oberste Leitungsgewalt zukommt). Der Landesbischof/die Landesbischöfin verkörpert in diesem System der Kirchenleitung in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung das episkopale Element, Landessynode und Landessynodalausschuss das synodal-presbyteriale und der Landeskirchenrat das konsistoriale Element.70
g)Der achte Abschnitt befasst sich mit der kirchlichen Rechtsetzung (Art. 72–77). Er bringt zunächst den üblichen Katalog der Gegenstände, die nur durch Kirchengesetz geregelt werden können (Art. 72) und legt dann die einzelnen Schritte des Gesetzgebungsverfahrens fest (Gesetzesinitiative, Zuleitung an ein anderes kirchenleitendes Organ zur Stellungnahme, Beschlussfassung in der Landessynode, Ausfertigung durch den Landesbischof und Verkündung im Amtsblatt, Art. 74, 75). Wichtig ist die Bestimmung, dass das Bekenntnis nicht Gegenstand der Rechtsetzung sein kann (Art. 73); im Falle einer Ergänzung oder Änderung der der Gesetzgebung vorgegebenen Bekenntnisgrundlagen bedarf es vielmehr eines umfassenden Konsenses in der Kirche (magnus consus), den die Landessynode lediglich feststellen kann. Im Übrigen liegt das Recht der kirchlichen Gesetzgebung bei der Landessynode (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1), Verordnungen erlässt dagegen der Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses (Art. 77 Abs. 1).71
h)Im neunten Abschnitt sind die grundlegenden Bestimmungen über den Rechtsschutz in der ELKB niedergelegt (Art. 79 und 80). Dabei regelt Art. 79 Abs. 1, in welchen Bereich zwingend kirchlicher Rechtsschutz vorzusehen ist. Die ELKB hat bisher davon abgesehen, in Verfassungsstreitigkeiten einen eigenen Spruchkörper einzusetzen. Verfassungsstreitigkeiten sind vielmehr gemäß Art. 14 EGKVerf (RS 2) dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD (RS 950) zugewiesen.
In kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten ist mit der Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichtes durch KG vom 9. Dezember 1992 (KVGG – RS 955) ein lange Zeit bestehendes Desiderat verwirklicht worden. Das Verwaltungsgericht der ELKB ist an die Stelle der Schlichtungsstelle für Pfarrer, Kirchenbeamte und Diakone einerseits und des Schiedsausschusses nach der KGO andererseits getreten.72 Kirchliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter anzurufen, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte berührt wird.73 Als weitere Rechtspflegeeinrichtungen sind das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten74 und der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (§ 13 ARRG – RS 770) zu nennen.
In Art. 79 wird ganz wesentlichen Anforderungen an eine Gerichtsbarkeit im rechtsstaatlichen Sinne, wie sie sich für die staatlichen Gerichte aus Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 85 BV und aus 103 Abs. 1 GG ergeben, Rechnung getragen. In bezug auf sämtliche Rechtspflegeeinrichtungen der ELKB gilt, dass
–ihre Mitglieder in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden und nur an das geltende Recht gebunden sind (Art. 80 Abs. 2) und
–jeder Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat, zu allen einschlägigen Tat- und Rechtsfragen des konkreten Verfahrens Stellung zu nehmen und gehört zu werden (Art. 80 Abs. 1 S. 2).75
Selbstverständlich sind auch diese Rechtspflegeeinrichtungen an Schrift und Bekenntnis gebunden (vgl. § 2 KVGG – RS 955).
i)Der zehnte Abschnitt über die Vermögens- und Finanzverwaltung (Art. 81–84) enthält übliche Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens (Einsatz ausschließlich zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben, gewissenhafte pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung, Art. 81 Abs. 1), die Aufstellung des Haushaltsplanes (Aufstellung durch den LKR, Feststellung durch die Landessynode – durch Gesetz! – nach Anhörung des Landessynodalausschusses, Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6).
j)Der – 2000 neu eingeführte – elfte Abschnitt mit Art. 85 und 86 regelt das Verfahren der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (ursprünglich 10. Abschnitt Art. 83). Der Jahresabschluss für die ELKB wird durch die Landessynode überprüft, die auch die Entlastung erteilt (Art. 86 Abs. 2 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6; beschlussmäßige Feststellung). Für die übrigen kirchlichen Rechtsträger bestehen kirchengesetzliche Spezialregelungen (z. B. §§ 73, 74 KGO – RS 300; §§ 37–39 DBO – RS 310). Für die Überwachung der gesamten Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie der Vermögensverwaltung der ELKB ist ein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, welches bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und hinsichtlich des Umfanges, der Art und Weise oder des Ergebnisses der Prüfung nicht weisungsgebunden ist (§ 2 RPrAG – RS 55).
k)Der zwölfte Abschnitt enthält die Schlussbestimmung in Art. 87 über das Inkrafttreten (1. Januar 1972) und den Hinweis auf das Einführungsgesetz zur Kirchenverfassung.
Weiterführende Literatur:
W. v. Ammon/R. Rusam, Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, 2. Aufl. München 1985;
G. Grethlein, Arbeitsteilige Kirchenleitung in einer lutherischen Kirche, in: „Wägen und Wahren“ – Festschrift für Werner Hofmann zum 50. Geburtstag, München 1981, S. 67–100.
W. Hofmann, Die neue Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in: ZevKR 18 (1973), S. 1–21; ders., Hat sich die Kirchenverfassung der ELKB vom 20. November 1971 bewährt?, in: Festschrift für Klaus Obermayer, München 1986. S. 287–293;
H.-P. Hübner, Neue Entwicklungen im Verfassungsrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in: H. de Wall/M. Germann (Hrsg.), Festschrift für Christoph Link, Tübingen 2003, S. 89–110.
1Vgl. dazu W. Hofmann, Die neue Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, S. 1–21.
2Vgl. Verh. Landessynode Ansbach 1961, 11 f.
3Die Verfassungsarbeit wurde auf einer Arbeitstagung der Landessynode am 21. und 22.10.1966 mit drei noch heute lesenswerten Grundsatzfragen eingeleitet: W. Maurer, Zum theol. Ansatz einer neuen Ordnung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, in: Grundlagen einer neuen Kirchenverfassung der Evang.-Luth. Kirche i. Bayern, Sonderdruck d. Landessynode, München 1966, 7 ff.; S. Grundmann, Die Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung f. d. Evang.-Luth. Kirche i. Bayern, in: Grundlagen S. 29 ff., Wiederabdruck in: ders., Abhandlungen S. 127 ff.; G.-A. Vischer, Fragen zur Verfassungsreform, in: Grundlagen S. 51 ff.
4Kirchenverfassung. Vorentwurf Evang.-Luth. Kirche i. Bayern, i. Auftrag d. Landeskirchenrates hrsg. v. OKR H. Riedel, München 1970, mit Erläuterungen v. OKR i. R. G.-A. Vischer.
5Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs fand im Rahmen der Frühjahrstagung der Landessynode 1970 eine Anhörung statt, bei der einzelne Kirchenmitglieder und Vereinigungen Stellung nehmen konnten; vgl. Verh. Landessynode Coburg März 1970 (Bd. 43), 127–158.
6Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Kirchenverfassung von 1971 W. von Ammon/R. Rusam, Kirchenverfassung, S. 41 ff.
7Vgl. hierzu H.-P. Hübner, Neue Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen, S. 380.
8Kirchengesetz vom 2.3.1964 (KABl 19).
9So der Titel einer Abhandlung von Hans Liermann, in: LM 2 (1963), 213–220.
10Vgl. W. Müller, Kirchengemeindeordnung, S. 105. H.-P. Hübner, Ein verlässliches Instrumentarium – Die Kirchengemeindeordnung der ELKB wird 50, in: Nachrichten der ELKB 2014, S. 357–363.
11KABl S. 179.
12KABl S. 127.
13Kirchengesetz zur Änderung der Artikel 10 und 65 der Kirchenverfassung vom 13.3.1968 (KABl S. 46).
14Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung und Dekanatsbezirksordnung vom 31.10.1969 (KABl S. 208 und 209).
15Vgl. Gesetzesbegründung: Verh. der Landessynode März 1969 (Bd. 41), S. 157 unter Hinweis auf Hugo Schnell, Gemeinde für alle, Berlin 1968.
16Vgl. Verh. Luth. Generalsynode 1967, 379–392 (389 f.).
17Vgl. dazu im einzelnen A. Zeiß-Horbach, Evangelische Kirche und Frauenordination, Leipzig 2017.
18KABl S. 240.
19KABl S. 73. Das Beauftragungsgesetz wurde ersetzt durch das „Prädikantengesetz“ vom 2.12.1985 (KABl S. 385).
20Kirchengesetz zur Änderung der Art. 21, 22 und 23 der Kirchenverfassung (1920) und Kirchengesetz über Wahl, Berufung und Ausscheiden der Mitglieder Landessynode der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Landessynodalwahlgesetz) vom 19.3.1971 (KABl S. 74).
21Durch Änderung der Kirchenverfassung (1971) vom 4.12.1993 (KABl S. 341) und 2.12.1999 (KABl S. 3) sind drei weitere Synodale aus den Wahlkreisen München und Weilheim sowie drei Jugenddelegierte dazugekommen; die aufgrund Verfassungsänderung vom 30.11.2018 (KABl 2018, S. 1) auch das Stimmrecht und deshalb die Bezeichnung „Jugendsynodale“ erhalten haben.
22Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung vom 6.4.1995 (KABl S. 98).
231988 wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch Frauen die in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 3 KVerf angesprochene Funktion (Vertrauensfrau/Vertrauensmann) wahrnehmen können (Kirchengesetz vom 1.12.1988 (KABl S. 325). Die zweite Änderung erfolgte 1993 und betraf die Zusammensetzung der Landessynode.
24Dieses Verfahren ist möglich, da die Kirchenverfassung von 1971 – wie ihre Vorgängerin von 1920 entsprechend der unter der Weimarer Reichsverfassung (Art. 76) gegebenen Rechtslage – im Unterschied zum heute geltenden staatlichen Verfassungsrecht (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG) keine Bestimmung enthält, dass Änderungen nur unter ausdrücklicher Veränderung oder Ergänzung des Wortlauts vorgenommen werden dürfen. Vgl. dazu nunmehr Art. 76 KVerf.
25Kirchengesetz vom 4.12.1975 (KABl 326, ber. KABl 1976, S. 1).
26Vgl. §§ 46–56 der Neufassung der Dekanatsbezirksordnung vom 9.6.1976 (KABl S. 153).
27Kirchengesetz vom 30.3.1977 (KABl S. 95).
28Kirchengesetz vom 28.4.1980 (KABl S. 98).
29Kirchengesetz vom 4.12.1993 (KABl S. 342).
30Kirchengesetz vom 2.4.1996 (KABl S. 127).
31Eine bei der Frühjahrstagung der Landessynode 1993 gebildete Arbeitsgruppe „Verfassung“ hatte vorab insgesamt geprüft, in welchen Bereichen Änderungsbedarf gegeben ist, darüber hinaus auch die Verabschiedung des Kirchengemeinde-Erprobungsgesetzes und des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung und des Landessynodalwahlgesetzes vom 4.12.1993 angeregt; vgl. den Tätigkeitsbericht des Synodalen Fritz Anders: Verh. der Landessynode Fürth November 1993 (Bd. 91), S. 91.
32Vgl. die Berichte aus dem „Gemischten Ausschuss Kirchenverfassung“: Verh. der Landessynode Regensburg November 1995 (Bd. 95), S. 155; Bayreuth März 1996 (Bd. 96), S. 95; Schweinfurt November 1997 (Bd. 99), S. 210 ff.; Nürnberg November 1998 (Bd. 101), S. 118.
33Vgl. hierzu den Bericht über die Ergebnisse des „Gemischten Ausschusses Kirchenverfassung“ von OKR Dr. Hartmut Böttcher: Verh. der Landessynode November 1998 (Bd. 101), S. 118–124, sowie H.-P. Hübner, Neue Entwicklungen im Verfassungsrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (W.), S. 95 ff.
34KABl 2000 S. 10.
35KABl 2001, S. 20.
36KABl 2002, S. 17.
37KABl 2006, S. 7.
38KABl 2006, S. 128.
39KABl 2010, S. 171.
40KABl 2011, S. 12.
41Allgemein zur Verhältnisbestimmung zum Volk Israel in den evangelischen Kirchenverfassungen H.-P. Hübner, Das Verhältnis zu Israel als Thema einer evangelischen Kirchenverfassung – Bestandsaufnahme und kirchenrechtliche Standortbestimmung, in: epd-Dokumentation 4/2008, S. 14–25.
42KABl 2012, S. 134.
43KABl 2016, S. 3.
44KABl 2017, S. 217.
45KABl 2018, S. 1.
46Ähnlich Art. 1 Abs. 1 Verf. VELKD (RS 60) und Art. 2 Verf. LWB (RS 95).
47Verh. der Landessynode der ELKB Okt. 1970 (Bd. 44), S. 156.
48Verh. der Landessynode der ELKB Okt. 1970 (Bd. 44), S. 146 ff.
49Vgl. H.-P. Hübner, Die Barmer Theologische Erklärung aus kirchenverfassungsrechtlicher Perspektive, in: Nachrichten der ELKB 2014, S. 229–233 (231).
50KABl 2017 S. 217.
51Umfassend zum Prozess der Rezeption der BTE in der ELKB R. Frisch, Die Barmer Theologische Erklärung in die Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern? In: Kirchliches Jahrbuch 2015, Gütersloh 2018, S. 78–94.
52So Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm in seinem Bericht vor der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 21. November 2016, in: Verh. der Landessynode Nov. 2016 (Bd. 137). S. 29–36 (35 f.).
53Dazu Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 74 ff. und 118 ff.
54Vgl. Amtliche Begründung zur Änderung der Kirchenverfassung, in: Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 200–204.
55Hierzu auch W. Hofmann, Die neue Verfassung der ELKB, S. 3.
56H. de Wall, Die Änderung der Grundartikel evangelischer Kirchenverfassungen, ZevKR 39 (1994), S. 249–270 (264 f). Vgl. auch Magnus consensus, Texte aus der VELKD Nr. 166, Februar 2013, und R. Slenczka, „Magnus consensus“ – Die Einheit der Kirche in der Wahrheit und der gesellschaftliche Pluralismus, Kerygma und Dogma 43 (1997), S. 20–57, = ders. in: Neues und Altes – Ausgewählte Aufsätze, Vorträge und Gutachten Bd. 3, Neuendettelsau 2000, S. 13–57.
57Vgl. dazu beispielhaft § 3 Abs. 1 KGO, wonach die Kirchengemeinde „ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbstständig im Rahmen der Kirchengesetze ordnet und verwaltet.“
58Vgl. die Begründung, Verhandlungen der Landessynode der ELKB (Okt. 1970) S. 157.
59Zu den landeskirchlichen Einrichtungen und Diensten vgl. unter §§ …
60Zu diesem Problemkreis gibt es eine lange, weit in das 19. Jahrhundert zurückreichende Diskussion zwischen den beiden Polen allgemeines Priestertum und öffentliches Predigtamt, sacerdotium und ministerium, die nicht nur theoretischer Natur ist, sondern je nach Gewichtung der Priorität die konkrete Verfassungsgestaltung beeinflusst. Dazu oben § 3.3 und statt aller: S. Grundmann, Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, ZevKR 11 (1964/65) S. 18 ff.; ferner W. Hofmann, Verfassung der ELKB, S. 4 ff.
61Dies ist heute anders als früher. Beim Abschluss des Kirchenvertrages von 1924 waren – gerade auf evangelischer Seite – erhebliche Widerstände und Bedenken gegen den Abschluss eines derartigen Vertrages zu überwinden. Hierzu H. Maser, Evangelische Kirche im demokratischen Staat. Der Bayerische Kirchenvertrag von 1924 als Modell für das Verhältnis von Staat und Kirche, München 1983, S. 129 ff.
62Zum Zustandekommen und zur Wirkungsgeschichte dieses Vertrages eingehend H. Maser (Fn. 61).
63Vgl. RS 113, 115, 116, 400, 403. In chronologischer Folge abgedruckt auch bei J. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, München 1987, Band I, S. 508 ff. Zum Vertragsstaatskirchenrecht allgemein und zum Kirchenvertrag im Besonderen u. § 12.
64Vgl. W. Hofmann, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 7.
65Leuenberger Konkordie, Lima-Dokumente, „Lehrverurteilungen-kirchentrennend?“, zum Teil auch Methodisten-Erklärung, Meißener-Erklärung; ferner die Vereinbarung mit der altkatholischen Kirche; sowie „Das Herrenmahl“, „Wege zur Gemeinschaft“, „Das geistliche Amt in der Kirche“ oder der Dialog mit der Arbeitsgemeinschaft mennonitischer Gemeinden. Textdokumentation z. T. bei H. Meyer/D. Papandreou/H. J. Urban/L. Vischer, Dokumente wachsender Übereinstimmung, Bd. 1: 1931–1982, 2. Aufl. Paderborn-Frankfurt/M. 1991, Bd. 2: 1982–1990, Paderborn-Frankfurt/M. 1992. Zu Problemen der Rezeption dieser Dokumente: E. Stiller, Rezeption als Rechtsvorgang, ZevKR 37 (1992) S. 350 ff.; ferner U. Kühn und H. Böttcher, Bedingungen der Rezeption ökumenischer Dokumente, in: G. Rau/H.-R. Reuter/K. Schlaich, Das Recht der Kirche, Bd. 3, München 1994.
66RS 506. Vgl. auch KG über das geistliche Amt. (Teil B) der Ordnung des geistlichen Amtes) – RS 507. Die Voraussetzungen für die Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer/Pfarrerin und das Pfarrdienstverhältnis selbst sind jetzt im PfDG.EKD – RS 500 – geregelt.
67BVerfGE 46, 73; 57 220/242.
68Ergänzende Bestimmungen über die Wahl der LS enthält das Landessynodalwahlgesetz mit Ausführungsbestimmungen – RS 10, 11 –, über die Rechtsstellung des LB vgl. das Bischofsgesetz – RS 35. Vgl. ferner die Geschäftsordnungen der LS – RS 20 –, des LSA – RS 25 – und des LKR (Geschäftsordnung – RS 40).
69Hierzu besonders G. Grethlein, Arbeitsteilige Kirchenleitung in einer lutherischen Kirche, S. 67 ff.; ders. Wer trägt Verantwortung in der Kirche?, Nachrichten der ELKB 1989, S. 403 ff.
70Zu der Aufgabenverteilung im Einzelnen u. §§ 55 ff.
71Zu Einzelheiten der Gesetzgebung und zum unterschiedlichen Charakter von Normen (Gesetz-Verordnung) näher u. § 62. Zum Gesetzgebungsverfahren selbst u. § 63.
72Vgl. hierzu H.-P. Hübner, „Dass sie richten mit gerechtem Gericht!“ Zur Einführung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ELKB, Nachrichten der ELKB 1993, S. 226 ff.
73Vgl. näher VO über das Schlichtungsverfahren für kirchliche Mitarbeiter – RS 985.
74§ 56 ff. MVG-EKD (RS 800) i. V. m. § 9 AGMVG der ELKB (RS 800/1).
75Nähere Einzelheiten zum Rechtsschutz u. § 64.
KAPITEL 2
Strukturen der ELKB
§ 5Kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Dienste – verfasste Kirche und freie Träger im Überblick
1.Körperschaftlicher Aufbau der Landeskirche
Nach der Kirchenverfassung der ELKB haben die (Gesamt-)Kirchengemeinden und die Dekanatsbezirke jeweils für die ihnen zugewiesenen Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung. Sie sind – wie die ELKB – rechtlich selbstständige kirchliche (Gebiets-)Körperschaften. Damit ist die ELKB körperschaftlich dreistufig aufgebaut. Im Gegensatz dazu kennt der Freistaat Bayern einen vierstufigen Aufbau, weil neben ihm nicht nur die politischen Gemeinden und die Landkreise, sondern zusätzlich auch noch die Regierungsbezirke selbstständige (Gebiets-)Körperschaften sind.

BEACHTE:
Die Rechtsordnung erkennt neben natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen auch sog. juristischen Personen die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit zu, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. In der Regel handelt es sich bei den juristischen Personen um Personenvereinigungen oder auch um ein Zweckvermögen. Die Zuerkennung eigener Rechtsfähigkeit als juristische Person hat bei einer Personenvereinigung z.B. den Vorteil, dass nicht alle Mitglieder zusammen jeweils handeln müssen, sondern dass sein Organ, der Vorstand, für die Personenvereinigung verbindlich handeln kann und dass deren Existenz von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand bzw. -wechsel grundsätzlich unabhängig ist. Insoweit handelt es sich um eine die Rechtspraxis erleichternde Hilfskonstruktion.
Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die bekannteste juristische Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein als mitgliedschaftlich organisierter Personenverband. Nicht mitgliedschaftlich organisiert sind dagegen z. B. Stiftungen als zweckgebundene Vermögen.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterteilt.
–Bei der Körperschaft handelt es sich um einen mitgliedschaftlich (körperschaftlich) organisierten Verband, also eine Personenvereinigung. Beispiele aus dem staatlichen Bereich sind (Frei-)Staat, Gemeinde, Landkreis als Gebietskörperschaften, Universitäten, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern usw. als Personalkörperschaften.
–Die Anstalt ist ein als eigene Rechtspersönlichkeit behandelter Bestand von persönlichen und sachlichen Verwaltungsmitteln, der einem besonderen (öffentlichen) Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist, in der Regel in der Form einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtung; Beispiele aus dem staatlichen Bereich sind die Sparkassen und die Rundfunk- und Fernsehanstalten. Hier geht es nicht um eine Mitgliedschaft, vielmehr steht die Benutzung im Vordergrund. Sehr häufig sind Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese bilden dann nur organisatorisch, nicht aber auch rechtlich selbstständige Einheiten (z. B. kommunale Versorgungsbetriebe, öffentliche Schulen und Bibliotheken).
–Die Stiftung wiederum ist eine als eigene Rechtspersönlichkeit behandelte Vermögensmasse, deren Erträgnisse einem bestimmten Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. Als Stiftung des öffentlichen Rechts hat sie einem allgemeinen gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck zu dienen.

Diese drei Rechtsformen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, existieren, wie sich aus Art. 2 und Art. 8 KVerf ergibt, auch im kirchlichen Bereich:
–Körperschaften sind etwa die ELKB selbst, ihre Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirke und die kirchlichen Zweckverbände, nicht dagegen die Kirchenkreise (Art. 8 Abs. 1 Nr. 1).
–Anstalten sind der Versorgungsfonds (dieser allerdings ohne eigene Rechtspersönlichkeit – vgl. dazu u. § 27.3 b) und das rechtlich selbstständige Evangelisch-Lutherische Studienheim mit Knabenchor Windsbach (vormals Evang.-Luth. Pfarrwaisenhaus Windsbach1).
–Kirchliche Stiftungen sind vor allem die Kirchenstiftungen, die Evang.-Luth Pfründestiftung in Bayern und die zahlreichen sonstigen Stiftungen.
Vom körperschaftlichen Aufbau ist die Gliederung der Landeskirche in personale Zuständigkeitsbereiche für die Wahrnehmung der geistlichen Leitung und Begleitung zu unterscheiden. In diesem Sinne ist die Landeskirche in Kirchenkreise eingeteilt. Den Kirchenkreisen sind jeweils eine Anzahl von Dekanats- und Prodekanatsbezirken in ihrer Eigenschaft als Zuständigkeitsbezirke von Dekanen und Dekaninnen (Dekanate/Prodekanate) zugeordnet. Diese wiederum sind unterteilt in Pfarreien als räumlich bestimmte Seelsorge- und Verwaltungsbereiche, für die Pfarrern und Pfarrerinnen der Dienst zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen ist (§ 13 Abs. 3 S. 2 KGO – RS 300); wenn in einer Pfarrei mehrere Pfarrer und Pfarrerinnen tätig sind, ist diesen jeweils ein eigener (Pfarr-)Sprengel zugewiesen, in welchem sie eigenverantwortlich die seelsorgerliche Betreuung der dort wohnenden Gemeindeglieder wahrnehmen (zum Parochialrecht s. u. § 21.3).
Die Bildung und Abgrenzung dieser Untergliederungen der ELKB ist als Maßnahme auf dem Gebiet des Organisationsrechts eine innerkirchliche Angelegenheit im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
Alle kirchlichen (Gebiets-)Körperschaften können für bestimmte Aufgaben besondere Einrichtungen und Dienste unterhalten. Auf kirchengemeindlicher Ebene sind dies vor allem Kindergärten, Friedhöfe, zuweilen auch Schulen. Die Dekanatsbezirke sind z.B. Träger von Verwaltungseinrichtungen (Verwaltungsstellen) im Sinne von § 75 KGO und § 40 a DBO (RS 310).
Auf der landeskirchlichen Ebene bestehen für die verschiedenen kirchlichen Handlungsfelder Einrichtungen und Dienste, die die Erfüllung des kirchlichen Auftrages auf den körperschaftlichen Ebenen unterstützen und ergänzen (vgl. u. §§ 50 ff.). Zur Koordinierung und Steuerung der landeskirchlichen Einrichtungen und Dienste haben die 1997/1998 von den kirchenleitenden Organen verabschiedeten „Perspektiven und Schwerpunkte kirchlicher Arbeit in den nächsten Jahren“, die 2013 durch die Handreichung „Grundlagen und Orientierungen kirchlichen Lebens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern“ fortgeschrieben worden sind, mit dem darin entwickelten Handlungsfeldkonzept einen grundlegenden Beitrag geleistet. Ausgehend von den vier Grunddimensionen des kirchlichen Auftrags – Zeugnis und Orientierung (martyria), Gotteserfahrung und Selbstbesinnung (leiturgia), Gemeinschaft (koinonia), Hilfe und Begleitung (diakonia) – sind die von den unterschiedlichen kirchlichen Organisationseinheiten und Einrichtungen geleisteten vielfältigen Aktivitäten zehn Handlungsfeldern zugeordnet worden, nach denen mittlerweile auch der Haushaltsplan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gegliedert ist:
–HF 1: Spiritualität, Gottesdienst, Verkündigung und Kirchenmusik
–HF 2: Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung
–HF 3: Erziehung, Bildung und Unterricht
–HF 4: Seelsorge und Beratung
–HF 5: Themen- und zielgruppenbezogene gesellschaftliche Dienste
–HF 6: Ökumene, Mission, Entwicklungsdienst und Partnerschaft
–HF 7: Diakonisches Handeln
–HF 8: Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Medien
–HF 9: Aus-, Fort- und Weiterbildung
–HF 10: Kirchenleitung und Verwaltung.

2.Kirchengemeinde und Pfarrei
a)Die derzeit ca. 1.540 Kirchengemeinden bilden die Basis im Aufbau der ELKB. Die Kirchengemeinde wird definiert als die „örtliche bestimmte Gemeinschaft von Kirchenmitgliedern, die sich regelmäßig um Wort und Sakrament versammelt und in der das Amt der Kirche ausgeübt wird“. Vgl. Art. 19 Abs. 2 KVerf und § 1 Abs. 2 KGO.
Der Rechtsform nach ist jede Kirchengemeinde Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 8 KVerf und § 4 KGO). Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand, in welchem Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenvorstände bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammenwirken (vgl. Art. 20 KVerf und § 18, 19 KGO). Vorsitzende(r) des Kirchenvorstandes ist in der Regel der bzw. die mit der pfarramtlichen Geschäftsführung beauftragte Person, sofern der Kirchenvorstand keine andere Regelung über den Vorsitz trifft.
b)Von der Kirchengemeinde zu unterscheiden ist die Pfarrei. Darunter ist der örtlich abgegrenzte Seelsorge- und Verwaltungsbereich zu verstehen, für den ein Pfarrer/eine Pfarrerin oder mehrere Pfarrer/ Pfarrerinnen zuständig sind. Jedem bzw. jeder der zum Dienst in der Pfarrei berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen wird ein Sprengel zugewiesen (Pfarrsprengel), in welchem ihm bzw. ihr die eigenverantwortliche seelsorgerliche Betreuung der Gemeindeglieder obliegt (s. auch u. § 21.3). Die Pfarrei ist sehr häufig mit dem Gebiet einer Kirchengemeinde identisch, kann jedoch auch mehrere Kirchengemeinden umfassen. Besteht eine Pfarrei aus mehreren Kirchengemeinden, so hat jede Kirchengemeinde eine eigenen Kirchenvorstand; allerdings soll ein gemeinsamer Kirchenvorstand gebildet werden, wenn dies der besseren Entfaltung des örtlichen Gemeindelebens dient (§ 18 a KGO).
Die Verantwortung für die Erledigung der mit einer Pfarrei verbundenen Verwaltungsaufgaben obliegt dem Gemeindepfarrer/der Gemeindepfarrerin in seiner/ihrer Eigenschaft als für die Pfarramtsführung beauftragter Person. In Pfarreien mit mehreren Pfarrstellen ist dies grundsätzlich der Inhaber/die Inhaberin der ersten Pfarrstelle. Die Vertretung obliegt dem/der Dienstältesten unter den der Pfarrei zugewiesenen Pfarrern und Pfarrerinnen.
c)Ohne dass dadurch die Verantwortung der einzelnen Kirchengemeinden für ihr eigenes Gemeindeleben aufgehoben wird, können sich benachbarte Kirchengemeinden eines Dekanatsbezirkes zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammenschließen, um besondere ortskirchliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen gemeinsam sind oder zweckmäßig in Gemeinschaft wahrgenommen werden (§§ 86–97 KGO). Im Bereich der ELKB existieren z. Z. 21 Gesamtkirchengemeinden; diese besitzen – wie die die Kirchengemeinden – Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem und staatlichem Recht (vgl. Art. 8 KVerf).
Außerdem können Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Aufgaben (z. B. Verwaltung der kirchengemeindlichen Kindergärten oder Friedhöfe) kirchliche Zweckverbände nach Maßgabe von §§ 7 ff. des Kirchl. Zusammenarbeitsgesetzes (RS 315) gründen.
d)Kirchengemeinden sind in aller Regel örtlich definiert. Sie können aber – wie z. B. die Einrichtungskirchengemeinde bei der Rummelsberger Diakonie oder die Gebärdensprachliche Kirchengemeinde in Nürnberg auch nach besonderen Situationen oder (landeskirchenweiten) Personengruppen bestimmt sein. Zu den besonderen Gemeindeformen im Einzelnen vgl. u. § 42.
3.Der Dekanatsbezirk
a)Dem Dekanatsbezirk kommt eine doppelte Bedeutung zu.
Einerseits ist der Dekanatsbezirk als mittlere körperschaftliche Ebene ein Zusammenschluss von Kirchengemeinden, welcher der Zusammenarbeit aller kirchlichen Kräfte in seinem Bereich und der Erfüllung gemeinsamer, auch den örtlichen Bereich überschreitender Aufgaben dient (Art. 27 Abs. 1 KVerf u. § 2 Abs. 1 S. 1 DBO). In dieser Eigenschaft besitzt er Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht und ist nach Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 8 KVerf u. § 1 Abs. 2 DBO). Organe des Dekanatsbezirks sind die Dekanatssynode, der Dekanatsausschuss und der Dekan bzw. die Dekanin (vgl. Art. 27 Abs. 3 KVerf u. § 1 Abs. 3 DBO).
Zum anderen ist der Dekanatsbezirk auch Aufsichts- und Verwaltungsbezirk (vgl. Art. 27 Abs. 2 KVerf). Insoweit hat er keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im kirchlichen Sprachgebrauch wird der Dekanatsbezirk in diesem Sinne auch als Dekanat bezeichnet, wobei freilich mit dem Begriff „Dekanat“ im Einzelfall auch das Büro bzw. das Gebäude, in dem dieses untergebracht ist, gemeint sein kann.
b)Die ELKB zählt z. Z. 66 Dekanatsbezirke.
Die Dekanatsbezirke München und Nürnberg weisen dabei die Besonderheit auf, dass sie in sechs bzw. vier Prodekanatsbezirke gegliedert sind. Organe des Prodekanatsbezirks sind der Prodekan/die Prodekanin, die Prodekanatssynode und der Prodekanatsausschuss, welche zusätzlich in ihrem Bereich die Aufgaben wahrnehmen, die sonst den entsprechenden Organen der Dekanatsbezirke obliegen. Die Aufgabe der Dekanatsbezirke in München und Nürnberg besteht in der Koordination der Tätigkeit der Prodekanatsbezirke und in der Erfüllung von Aufgaben, die den Prodekanatsbezirken gemeinsam sind oder den Aufgabenbereich eines der Prodekanatsbezirke überschreiten (vgl. § 46 Abs. 2 DBO – RS 310). Außerdem nehmen sie die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinden wahr.
c)Der Dekan/die Dekanin ist nicht Träger/in eines im Verhältnis vom Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung besonderen Amtes, sondern Inhaber/Inhaberin einer besonderen kirchlichen Funktion.
Aus der doppelten Bedeutung des Dekanatsbezirkes folgt, dass auch die Dekansfunktion eine doppelte ist. Einerseits leitet der Dekan/die Dekanin im Zusammenwirken mit der Dekanatssynode und dem Dekanatsausschuss den Dekanatsbezirk, andererseits sind ihm/ihr Aufsichtsaufgaben im Dekanatsbezirk übertragen. Die Aufsichtstätigkeit des Dekans/der Dekanin ergänzt und unterstützt die Aufsicht durch den Landeskirchenrat (Art. 66 Abs. 2 Nr. 6 KVerf).
4.Die Kirchenkreise
Die Kirchenkreise sind Visitationsbezirke. Rechtspersönlichkeit und eigene Organe besitzen sie nicht. An der Spitze des Kirchenkreises steht ein Oberkirchenrat bzw. eine Oberkirchenrätin als Mitglied des Landeskirchenrates, der/die im jeweiligen Kirchenkreis die Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin führt (Art. 64 Abs. 1 S. 2 KVerf). Dem Oberkirchenrat bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis obliegen im Wesentlichen bischöfliche Aufgaben (vgl. Art. 64 Abs. 3–5 mit Art. 61 KVerf).
Die Zahl der Kirchenkreise ist in der Kirchenverfassung nicht festgelegt. Nach dem Kirchengesetz über die Einteilung des Gebietes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in Kirchenkreise vom 7. April 1987 (RS 327) bestehen z. Z. sechs Kirchenkreise.
Die Sitze der Oberkirchenräte bzw. Oberkirchenrätinnen der derzeit bestehenden Kirchenkreise sind Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Nürnberg und Regensburg.
Es umfassen (jeweils mit dem Stand vom 31. Dezember 2017)
–der Kirchenkreis Ansbach/Würzburg 19 Dekanatsbezirke mit rd. 395.000 Gemeindegliedern,
–der Kirchenkreis Augsburg 7 Dekanatsbezirke mit rd. 268.000 Gemeindegliedern,
–der Kirchenkreis Bayreuth 15 Dekanatsbezirke mit rd. 430.000 Gemeindegliedern,
–der Kirchenkreis München 7 Dekanatsbezirke und (im Dekanatsbezirk München) 6 Prodekanatsbezirke mit rd. 494.000 Gemeindegliedern,
–der Kirchenkreis Nürnberg 10 Dekanatsbezirke und (im Dekanatsbezirk Nürnberg) 5 Prodekanatsbezirke mit rd. 509.000 Gemeindegliedern,
–der Kirchenkreis Regensburg 8 Dekanatsbezirke mit rd. 275.000 Gemeindegliedern.
5.Verfasste Kirche und freie Träger
Die beschriebene Gliederung der ELKB repräsentiert mit den Einrichtungen und Diensten einschließlich der Anstalten und Stiftungen, die in Trägerschaft einer der genannten kirchlichen Körperschaften stehen, die verfasste Kirche.
Daneben gibt es eine Vielzahl rechtlich selbstständiger Einrichtungen, die als sog. freie Träger formalrechtlich und unmittelbar nicht unter dem Dach der verfassten Kirche stehen und meist in Form des eines privatrechtlichen Vereins organisiert sind. Indes stellen auch sie ganz wesentliche Lebensäußerungen der Kirche dar und haben einen herausragenden Anteil an der Erfüllung des umfassenden kirchlichen Auftrages. Beispiele dafür sind das Diakonische Werk in Bayern e. V. und die ihm angeschlossenen Untergliederungen und der Evangelische Presseverband in Bayern e. V.; näher dazu u. § 53.
Nach Art. 40 KVerf stehen auch die rechtlich selbstständigen Einrichtungen und Dienste unter dem Schutz der Fürsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich. Als Lebensäußerungen der Kirche und dieser auf die beschriebene Weise zugeordnet, haben somit auch diese Einrichtungen und Dienste ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform teil am Selbstbestimmungsrecht und der Autonomie der Kirche im Sinne von Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 3 WRV.2

Um als freie kirchliche Träger gelten zu können, bedürfen freie Rechtsträger der förmlichen Zuordnung zur ELKB, die im Falle von Diakonievereinen über das Diakonische Werk der ELKB, in anderen Fällen durch Entscheidung des Landeskirchenrates erfolgt (vgl. Zuordnungsgesetz.EKD und Zuordnungsausführungsgesetz der ELKB – RS 4; näher dazu u. § 50).
Weiterführende Literatur:
H. Frost, Strukturprobleme evangelischer Kirchenverfassung, 1972;
J. Hermelink, Kirchliche Organisation und das Jenseits des Glaubens, Gütersloh 2011;
H.-P. Hübner, Art. „Kirchenkreise“, in: Historisches Lexikon Bayerns, http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kirchenkreise;
H. Munsonius, Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts, Jus Eccl. Bd. 89, Tübingen 2009.
1Das 1835 gegründete „Evangelisch-Lutherische Pfarrwaisenhaus Windsbach“, das 1972 in „Evangelisch-Lutherisches Studienheim mit Knabenchor Windsbach“ und 2001 in „Windsbacher Knabenchor – Evangelisch-Lutherisches Studienheim“ umbenannt worden ist, ist (nach wie vor) kraft Königlicher Entschließung vom 3. August 1884 eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
2BVerfGE 46, 73; 57, 220/242; zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht siehe § 9.
KAPITEL 3
Das Verhältnis von Kirche und Staat
§ 6Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland
1.Kirchliches und staatliches Verfassungsrecht
Unsere Kirchenverfassung geht auf das Verhältnis der ELKB zum Staat und auf ihr Wirken in der Öffentlichkeit in zwei einleitenden allgemeinen Bestimmungen ein: Nach Art. 3 KVerf (RS 1) verwaltet sie ihre Angelegenheiten selbstständig und nach Art. 7 KVerf kann die ELKB ihr Verhältnis zum Staat und zu anderen Körperschaften durch vertragliche Vereinbarungen regeln. Mit diesen Bestimmungen im kirchlichen Verfassungsrecht sind zwei Grundsätze angesprochen, die grundlegend für das heutige Verhältnis von Kirche und Staat sind: Einmal das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welches das staatliche Verfassungsrecht in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV (RS 100/101) bzw. in Art. 142 Abs. 3 BV (RS 105) anerkennt und garantiert, und zum anderen, dass Kirche und Staat sich als voneinander unabhängige, aber gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Denn der Abschluss von Verträgen setzt grundsätzlich die Gleichberechtigung der Vertragspartner voraus. In dieser heutigen Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften zeigt sich der Wandel gegenüber dem früheren staatskirchlichen System oder gegenüber manchen ausländischen Modellen.
Kein Staat kommt daran vorbei, sich zu den in seinem Gebiet bestehenden Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Beziehung zu setzen, und sei es nur, um sich gegen sie abzugrenzen. Ob und wie der Staat etwa Religionsfreiheit gewährt oder den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den zu ihrem Wirken und zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Freiraum zugesteht und durch seine Rechtsordnung garantiert, ist nicht nur bestimmend für das Wesen dieses Staates. Das rechtliche Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist auch bestimmend für die Ausgestaltung der rechtlichen Ordnung der betreffenden Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
So ist z.B. das gesamte Kirchensteuerrecht oder etwa die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Pfarrer und Kirchenbeamten als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ohne die Vorgaben im staatlichen Verfassungsrecht (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 5 und 6 WRV) überhaupt nicht verständlich. Ungeachtet ihrer eigenständigen (vom Staat unabhängigen) Rechtsmacht handeln die Kirchen in diesen Bereichen zum Teil, d.h. soweit sie mit ihren Regelungen über den eigenen kirchlichen Bereich hinaus auch im staatlich-weltlichen Bereich unmittelbar wirksame Rechtsnormen setzen, aufgrund einer vom Staat verliehenen Rechtsetzungsbefugnis.
2.Vom Staatskirchenrecht zum Religionsverfassungsrecht
Die rechtliche Ordnung der Beziehungen der Institutionen Staat und Religionsgemeinschaften zueinander und die Stellung des einzelnen Mitglieds oder der gesamten Religionsgemeinschaft als Träger von Grundrechten (hier der Religionsfreiheit) gegenüber dem Staat wird traditionell als „Staatskirchenrecht“ bezeichnet. Diese Bezeichnung wurzelt in unserer Geschichte, indem früher die Beziehungen des Staates zu den drei christlichen Hauptkonfessionen (römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch und evangelisch-reformiert) Gegenstand eines besonderen Staatskirchenrechts gewesen waren. Demgegenüber war für diesen Rechtsbereich in anderen Ländern oder Rechtssystemen schon von jeher die Bezeichnung Religionsrecht oder Religionsverfassungsrecht gebräuchlich. Bedingt durch die Arbeitsmigration nach 1950 einerseits und die seit den 1990er-Jahren einsetzenden weltweiten Fluchtbewegungen andererseits hat sich mittlerweile aber auch in Deutschland das religiöse Spektrum in einer Weise aufgefächert, wie das vorher unvorstellbar schien. Ganz zu Recht hat sich deshalb für die ursprünglich schwerpunktmäßig auf das Verhältnis des Staates zu den christlichen Kirchen fokussierte Rechtsmaterie zunehmend die Bezeichnung Religionsverfassungsrecht durchgesetzt.
Rechtsquellen des Religionsverfassungsrechts sind einmal das vom Staat selbst gesetzte Recht (Grundgesetz, Länderverfassungen, Gesetze und Verordnungen), soweit es sich mit dem Verhältnis zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften und der Stellung ihrer Mitglieder im staatlich-öffentlichen Bereich befasst, ferner das zwischen Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften im Wege der Vereinbarung gesetzte Recht (Konkordate – so die Bezeichnung auf katholischer Seite – und Kirchenverträge).
3.Modelle des Verhältnisses von Staat und Kirche
Ein allgemein gültiges, für alle Zeiten geltendes „Grundmodell“ des Verhältnisses von Staat und Kirche gibt es nicht, denn in ihren äußeren Erscheinungsformen unterliegen Staat wie Kirche einem geschichtlichen Wandel. Die Vielzahl der aus der geschichtlichen Tradition erwachsenen Modelle lassen sich jedoch auf drei Grundformen zurückführen:
a)Einheitsmodell
Als Einheitsmodell wird die Verbindung von Staat und Kirche bezeichnet, wie sie früher üblich war und auch heute noch mit gewissen Modifikationen in Ländern mit Staatskirchen besteht: z. B. in Großbritannien (England und Schottland), ferner in den skandinavischen Staaten Dänemark, Norwegen, Finnland und Island oder in der islamischen Welt. Kommt bei diesem Modell der Kirche die Oberhand zu, spricht man von Kirchenstaatstum, im umgekehrten Fall von Staatskirchentum.
b)Trennungsmodell
Unter dem Trennungsmodell ist eine strikte Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, wie sie erst seit der Neuzeit im Grundsatz verwirklicht ist. Dabei kann diese Trennung in zweifacher Weise bestehen:
Trennung kann im Sinne völliger Neutralität des Staates gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedeuten, dass diese und der Staat organisatorisch voneinander getrennt sind, schiedlich-friedlich nebeneinander bestehen, jedoch offiziell keinerlei Berührungspunkte miteinander haben, weil Religion und Weltanschauung eine reine Privatangelegenheit sind. Das kann so weit gehen, dass – wie in Frankreich – nach dem Modell des Laizismus religiöse Bezüge in der Öffentlichkeit strikt verboten sind. Es kann aber auch so sein wie in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo im Sinne der Freiheit und Gleichheit alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften – weder gehindert noch gefördert durch den Staat – in der Öffentlichkeit nach ihren Möglichkeiten im freien Wettbewerb mehr oder weniger öffentlichkeitswirksam agieren können.
Trennung kann aber auch aus einer gerade nicht neutral-liberalen Haltung des Staates heraus dezidiert religionsfeindlich motiviert und gestaltet sein, wie dies in den atheistisch geprägten Staaten des ehemaligen Ostblocks der Fall war. Hier bedeutete „Trennung“ nicht ein Nebeneinander von Staat und Kirche, sondern letztlich die Einschränkung und Überwachung der Kirchen durch den Staat. Dies konnte bis hin zur Unterdrückung kirchlicher Organisation und kirchlichen Lebens gehen.
c)Modifiziertes Trennungsmodell
Das modifizierte Trennungsmodell, also eine prinzipielle und institutionelle Trennung von Kirche und Staat mit Anerkennung der Eigenständigkeit im jeweiligen Aufgabenbereich und dem Willen gegenseitiger Koordination und – zum Teil auch verfassungsrechtlich geregelter – Kooperation in weiten Bereichen (z. B. im sozialen Sektor, im Bildungs- und Erziehungswesen), ist verwirklicht in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und in Teilen der Schweiz. Auch die in den letzten Jahrzehnten – entweder durch Gesetz, Konkordat oder mehrere Einzelverträge – neu geregelten Verhältnisse zwischen Kirche und Staat in den südeuropäischen Ländern (Spanien, Portugal, Italien) und in Schweden entsprechen im Wesentlichen diesem Modell und brachten eine Abkehr von der bis dahin dort in Form von Staatskirchen bestehenden Verbindung von Staat und Kirche. Die neuen Religionsgesetze in den osteuropäischen Ländern, die eine Befreiung der Kirchen von staatlicher Bevormundung, zum Teil auch von Unterdrückung brachten, sehen ebenfalls bei grundsätzlicher Trennung gewisse Formen der Kooperation vor.
Alle drei Grundformen haben im Lauf der Geschichte ihre Verwirklichung gefunden, zum Teil kamen und kommen zahlreiche Übergangs- und Mischformen vor.
4.Das Weimarer Religionsverfassungsrecht als Ausgleichsordnung
a)Das heutige staatskirchenrechtliche System in der Bundesrepublik Deutschland ist das Ergebnis einer jahrhundertelangen Entwicklung. Es bestimmt sich maßgeblich nach der im Grundrechtsteil des Grundgesetzes verankerten Religionsfreiheit (Art. 4) und nach den durch Art. 140 GG in das Grundgesetz aufgenommenen institutionellen Garantien der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Diese Garantien sind in ihrem Kernbereich bereits von Art. 4 umfasst, im Übrigen aber eine notwendige Ergänzung zu diesem Grundrecht. Diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen werden ergänzt und zum Teil näher ausgeführt in vertraglichen Regelungen zwischen Staat und Kirche.
Die das Verhältnis von Staat und Kirchen betreffenden Bestimmungen des Grundgesetzes und der Weimarer Reichsverfassung knüpften in vielem an Bestimmungen der (nicht in Kraft getretenen) Paulskirchenverfassung von 1848 an. Dabei besiegelte das Weimarer Religionsverfassungsrecht eine Entwicklung, die spätestens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihren Anfang genommen hatte und das Band zerschnitt, welches Kirche und Staat seit dem Ausgang der Antike miteinander verbunden hatte. Diese Verbindung, die 313 durch das Mailänder Abkommen (rechtliche Gleichstellung des Christentums mit anderen Religionen) vorbereitet wurde, und unter Kaiser Konstantin faktisch und 380 unter Kaiser Theodosius auch rechtlich durchgeführt wurde (Christentum als Staatsreligion), hielt im Grundsatz mehr oder weniger bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Weimarer Reichsverfassung beendete so die Epoche des „christlichen Staates“, die ausgehend von den „zwei Gewalten“1 innerhalb der einen res publica christiana auch Reformation und Aufklärung überdauert und auf protestantischer Seite im landesherrlichen Kirchenregiment seine besondere Ausprägung erfahren hatte. Durch sie wurde der „weltliche Staat“ geschaffen.
b)Der Sturz der Monarchien in Deutschland infolge der Revolution vom November 1918 bedeutete vor allem für die evangelischen Landeskirchen einen tiefgreifenden Umbruch. Das Fundament ihrer traditionellen rechtlichen Ordnung und ihr politischer Rückhalt waren zerstört; ihre wirtschaftlichen Grundlagen waren auf das Höchste gefährdet. Deshalb reagierten die Kirchenleitungen auf die neuen Verhältnisse besorgt und vorsichtig abwartend, andererseits aber auch nicht mit einer Haltung prinzipieller Obstruktion. Vielmehr zeigten sie sich willig und bereit zur Mitarbeit. Indes war die von radikalen Linken bestimmte kirchenpolitische Linie bestimmt von der lautstarken Forderung nach klarer Trennung von Staat und Kirche – nicht, um die Landeskirchen in die organisatorische Freiheit zu entlassen, vielmehr, um die Religion, die sich mit dem ideologischen Feindbild im Dreiklang von „Nationalismus, Kapitalismus und Konfessionalismus“ konfrontiert sah, nach dem Vorbild Frankreichs oder Sowjetrusslands vollständig aus dem öffentlichen Leben zu verbannen. So war es auch kein Widerspruch, dass die Revolutionsregierungen nicht etwa sofort mit ihrer Machtübernahme das landesherrliche Kirchenregiment, das bisher von den Monarchen ausgeübt worden war, als beendet betrachteten, sondern sich nicht im mindesten gewillt zeigten, dieses staatliche Aufsichtsinstrument aus der Hand zu geben, gerade um die Kirchen aus traditionellen Positionen, insbesondere im Schulwesen, zu verdrängen, andererseits aber um auf ihre innere Verfassungsordnung im Sinne einer „Demokratisierung“ Einfluss zu nehmen.
Bekanntester Vertreter dieser Linie war der preußische Kultusminister Adolph Hoffmann. Er blieb zwar nur sechs Wochen, bis Anfang Januar 1919, im Amt, als er mit anderen USPD-Genossen – in den Wirren des Spartakus-Aufstandes – wieder aus der Regierung ausschied. Diese sechs Wochen genügten aber, um nahezu alles zu zerschlagen, was an guten Ansätzen für eine Zusammenarbeit zwischen Sozialdemokratie und Kirchen vorhanden war, und zwar nicht nur für die Revolutionsphase, sondern fast mehr noch für die späteren Jahre. Seinem fanatischen Handeln ist es ganz wesentlich mitzuzurechnen, dass christliche Wähler rechten Parteien in die Arme getrieben wurden. Unter den kirchenpolitischen Entscheidungen, die Hoffmann in seiner kurzen Amtszeit traf, waren vor allem drei, die weit über die kirchlichen Kreise hinaus Aufsehen und Anstoß erregten:
–Zunächst verfügte er noch im November 1918, dass die den Kirchen bisher gewährten Staatszuschüsse spätestens zum 1. April 1919 aufzuheben seien.
–Ganz besonders war das „Gesetz, betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und den jüdischen Synagogengemeinden“, das den Kirchenaustritt wesentlich vereinfachte, Anlass lebhafter kirchlicher Kritik.
–Mit Abstand den größten Protest aber löste ein Erlass aus, der den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für sämtliche Schulen Preußens aufhob und den christlichen Charakter der Schulen beseitigte.2
Als die sozialistischen Parteien bei den Reichstagswahlen im Januar 1919 nicht zuletzt auch wegen ihres unpopulären kulturpolitischen Kurses die Mehrheit verloren hatten und die Mehrheits-SPD eine Koalition mit dem Zentrum und der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) einzugehen hatte, wurde klar, dass die Kirchen- und Kulturfrage nur im Sinne eines Ausgleichs zwischen den divergierenden Positionen zu lösen war:
–Einerseits sollten die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Prägungen der Bürger als grundsätzlich gleichberechtigt anerkannt und die Religion nicht wie in Frankreich oder Sowjetunion aus der Öffentlichkeit verdrängt und privatisiert werden.
–Andererseits war der grundsätzlichen Freiheitlichkeit und Freiwilligkeit in Bezug auf Religion und Bildung Rechnung zu tragen.
–Bezogen auf das Schulwesen bedeutete dies: die ehedem geistliche Schulaufsicht im staatlichen Schulwesen entfiel; der Religionsunterricht blieb aber ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen, die Teilnahme bzw. Erteilung wurde indes abhängig gemacht von den Erziehungsberechtigten bzw. der freiwilligen Bereitschaft der (staatlichen) Lehrkräfte.

Während der Weimarer Zeit hielten Lehre und Praxis aber teilweise noch an alten staatlichen – durch die Weimarer Reichsverfassung dem Grunde nach aber gerade aufgehobenen – Kirchenhoheitsrechten insofern fest, als nach der sog. Korrelatentheorie dem Staat über kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts besondere aufsichtliche Befugnisse zugesprochen wurden.
Während der Zeit des Nationalsozialismus blieben die Weimarer Kirchenartikel zwar formal in Geltung. Die verfassungsrechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde indes zunehmend weniger geachtet, ja mit der Zeit gänzlich negiert, indem – mit dem Ziel einer allgemeinen Entkonfessionalisierung, Entrechtung und Zerstörung der Kirchen – kirchenfeindliche Gesetze erlassen und Anordnungen getroffen wurden.
5.Das Verhältnis von Staat und Kirche unter dem Grundgesetz
a)Inkorporation der Weimarer Religionsartikel
Zur vollen Entfaltung und Wirkung kamen die Weimarer Kirchenartikel erst richtig durch deren Aufnahme in das Grundgesetz von 1949.
Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland war im Parlamentarischen Rat ein gemeinsamer Antrag von CDU/CSU, Zentrum und Deutscher Partei, den ursprünglichen „Herrenchiemseer Entwurf“ um einen Kirchenartikel zu ergänzen, an föderalistischen Bedenken und an der Warnung gescheitert, die als Provisorium gedachte neue Verfassung zu überfrachten. Schließlich fand ein Vorschlag u. a. des FDP-Abgeordneten und späteren ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss Zustimmung, die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung in das Bonner Grundgesetz zu integrieren.
Unter dem Grundgesetz entfiel allerdings die in der Weimarer Zeit noch vorhandene besondere Staatsaufsicht für kirchliche Körperschaften im Sinne der Korrelatentheorie. Diese war mit dem neuen partnerschaftlichen und auf positive Zusammenarbeit ausgerichteten Verständnis des Verhältnisses von Staat und Kirche, wie es von der damaligen staatskirchenrechtlichen Wissenschaft postuliert und auch in den neu geschlossenen Staatskirchenverträgen – beginnend mit dem für die niedersächsischen Landeskirchen vereinbarten Loccumer Vertrag von 1955 – fixiert worden ist, nicht mehr vereinbar. In diesem Kirchenvertrag ist nämlich erstmalig das Verhältnis von Staat und Kirche im Sinne eines echten partnerschaftlichen Miteinanders dokumentiert und der vor allem aus dem Missionsbefehl (Matth. 28, 18 ff.) und der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 abzuleitende kirchliche Öffentlichkeitsanspruch, also der aus dem Auftrag der Kirche begründete Anspruch auf öffentliche und gesellschaftliche Vernehmbarkeit und Wirksamkeit,3 wie er vor allem in der Predigt, aber auch insbesondere im diakonischen Handeln, in der Arbeit von Akademien, in kirchenleitenden Verlautbarungen und in Denkschriften des Rates der EKD4 zum Ausdruck kommt, von staatlicher Seite anerkannt worden.
Klaus Schlaich hat diesen Öffentlichkeitsanspruch wie folgt skizziert:
„Die Kirchen und die in ihnen versammelten Christen reden freimütig von der in Christus geoffenbarten Versöhnung Gottes mit der Welt und nehmen mit dem ihnen von daher aufgetragenen Dienst am Nächsten ein Stück Verantwortung für die Welt wahr. Mit der Anerkennung des Öffentlichkeitsanspruchs der Kirchen gibt das politische Gemeinwesen zu erkennen, dass es sich die öffentliche Verkündigung der Kirchen, die daraus resultierende Anrede als Gesellschaft und Staat und den sozialen Dienst der Kirchen gefallen lässt, diesen ernst nimmt, dessen begehrt und ihn fördert.“ 5
Vor allem deshalb lässt sich sagen, dass unbeschadet ihres veränderten Wortlauts die Weimarer Religionsartikel im Gefüge des Bonner Grundgesetzes einen Bedeutungswandel erfahren haben. Das Diktum des Staatskirchenrechtslehrers Rudolf Smends aus dem Jahr 1951, „Wenn zwei Grundgesetze dasselbe sagen, ist es nicht dasselbe“6, hat diese Neuausrichtung trefflich auf den Punkt gebracht. In der Folgezeit hat daran vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen Anteil gehabt.
Nach der Wiedervereinigung haben die wiederentstandenen Bundesländer im Osten Deutschlands, ebenso wie dies nach 1945 bereits in den meisten westlichen Bundesländern geschehen war, die Weimarer Religionsartikel entweder inhaltlich in ihre Verfassungen aufgenommen oder in Bezug genommen. Teilweise gehen sie darüber hinaus, wenn z.B. Art. 41 der Verfassung des Freistaats Thüringen und Art. 32 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sich zur Gemeinnützigkeitsanerkennung und Förderung der von ihnen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen bekennen. Allerdings zählte gerade das Staatskirchenrecht zu den besonders umstrittenen Themen in der Verfassungsdiskussion im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Angefragt waren auf politischer Seite vor allem das bundesdeutsche Kirchensteuersystem und der „Dritte Weg“ der Kirchen im Arbeitsrecht, seitens der östlichen Gliedkirchen der EKD zum Teil auch der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen und die Militärseelsorge. Zwar wurde in der Gemeinsamen Verfassungsreformkommission, die nach dem Einigungsvertrag eingesetzt wurde, der Vorschlag einer grundlegenden Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche gemacht. Die Mehrheit der Kommission hat indes keinen Anlass zu Änderungen des Staatskirchenrechts gesehen, sodass die gemeinsame Verfassungskommission in ihrem Abschlussbericht vom 5. November 19937 auch davon absah, entsprechende Empfehlungen abzugeben.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung8 die in das Grundgesetz inkorporierten Weimarer Religionsartikel als „voll gültiges Verfassungsrecht“ bezeichnet, welche dieselbe Normqualität wie die sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes haben. So sind also die Weimarer staatskirchenrechtlichen Artikel durch die Inkorporation in das Grundgesetz kein Verfassungsrecht zweiter Klasse. Sie stehen vielmehr im gleichen Rang wie jede andere Bestimmung des Grundgesetzes. Dementsprechend sind trotz ihres unterschiedlichen Standortes im Grundgesetz Art. 4 und Art. 140 als Einheit anzusehen. Diese beiden Grundvorschriften können mit Rücksicht auf ihren Sinngehalt bei der Bestimmung des Verhältnisses von Kirche und Staat nicht getrennt werden. In ganz wesentlicher Weise hat dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Bedeutungsgehalt der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen unseres Grundgesetzes mitbestimmt und näher entfaltet.
b)Säulen des Staatskirchenrechts
Es sind im Wesentlichen die folgenden tragenden Grundsätze („Säulen“), die unser staatskirchenrechtliches System bestimmen:
–die Religionsfreiheit (Art. 4 GG),
–die grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche: „Es besteht keine Staatskirche.“ (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV),
–das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV; Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 7 WRV),
–der Korporationsstatus (Kirchen- und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV),
–das Vertragsstaatskirchenrecht (vertragliche Regelungen zwischen Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften, (vgl. z. B. den bayerischen Kirchenvertrag vom 15. November 1924 – RS 110 – und den auf Bundesebene vereinbarten Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 – RS 192).
Dieses System zeichnet sich aus durch die Bestimmung des Staates
–als weltanschaulich religiös neutraler Staat (Grundsatz der Neutralität),
–der sich mit keiner auf seinem Gebiet vorhandenen Religion oder Weltanschauung identifizieren darf (Grundsatz der Nicht-Identifikation),
–der diese Religionen und Weltanschauungen formal gleich zu behandeln hat (Grundsatz der Parität), was freilich nicht ausschließt, dass an tatsächlich bestehende Unterschiede angeknüpft werden kann (z. B. Größe, Relevanz in der Öffentlichkeit usw.),
–der die Eigenständigkeit und die Selbstbestimmung der Kirchen und der Religionsgemeinschaften innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze anerkennt und gewährleistet und ihnen hierfür das Wirken in den Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht,
–der schließlich allen seinen Bewohnern ein umfassendes Recht auf Religionsfreiheit zugesteht.

Der Staat anerkennt den Freiheitsbereich des einzelnen im religiösen Bereich. Dies muss er schon deshalb tun, weil ihm die Würde des Menschen vorgegeben und deren Schutz oberste staatliche Aufgabe ist (Art. 1 Abs. 1 GG). Zu dieser Menschenwürde gehört notwendigerweise auch ein positiver – wie negativer – Transzendenz-Bezug. In dieser Freiheitsgewährung unterscheidet sich unser Staat von ideologisch geprägten Staaten, die dem Menschen auch seine Wertvorstellungen in ihrem Sinne vorgeben. Der Staat unseres Grundgesetzes anerkennt nicht nur den Freiheitsbereich des einzelnen, sondern auch den der religiösen Vereinigungen, der Kirchen, Religionsgemeinschaften oder auch Weltanschauungsgemeinschaften. Durch seine verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bietet er diesen einen rechtlichen Rahmen für die Gestaltung ihres Wirkens, den diese durch ihr eigenes geistliches oder weltanschauliches Selbstverständnis füllen. Was Glaube, Bekenntnis, Religionsausübung, kirchliches Selbstverständnis u.ä. ist, unterliegt daher nicht der staatlichen Definition, sondern der je eigenen Ausführung und Sinnbestimmung des einzelnen oder der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Unser staatskirchenrechtliches System ist daher stark freiheitlich geprägt. Es ist ein System der „freiheitlichen Zuordnung der beiderseitigen Aufgaben und des beiderseitigen Wirkens“ von Staat und Kirche.
Da Staat und Kirche sich – je von ihrem Ansatz und Auftrag her – jedoch für dieselbe Gesellschaft und für dieselben Menschen verantwortlich fühlen (als Staatsbürger und als Kirchenmitglieder), und es durch die zunehmende Verantwortung des Staates als Sozialstaat mit dem Ziel einer umfassenden Daseinsvorsorge oft zu einer Überlagerung und Konkurrenz staatlicher und kirchlicher Aktivitäten kommt, bedarf es einer „verständigen Kooperation“ zwischen Staat und Kirche. Diese modifizierte oder auch positive Trennung stellt sich daher dar als „wechselseitige Selbstständigkeit innerhalb eines Koordinationssystems oder als Partnerschaft zwischen Kirche und Staat“. Ausgehend von beiderseitiger Freiheit und Unabhängigkeit voneinander hält dieses Modell also Kirche und Staat zu Kooperation an. Gerade weil der Staat Religiöses nicht selbst bestimmen darf, bedarf es dieser Kooperation und Verständigung, wenn beide – Staat und Kirche – in sich berührenden oder auch überlagernden Arbeitsfeldern tätig werden.
6.Besonderheit des deutschen Systems
Mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines näher ausgeformten Systems institutioneller Garantien (Art. 140 GG i. V. m. den Weimarer Kirchenartikeln) neben der Garantie der Religionsfreiheit unterscheidet sich das deutsche staatskirchenrechtliche System von anderen Rechtsordnungen. Diese kennen meist nur die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Religionsfreiheit selbst, während institutionelle Garantien zum Teil als von dieser umfasst angesehen werden, zum Teil auch in besonderen Religionsgesetzen oder Konkordaten oder Einzelverträgen näher festgelegt werden. Auch diese Besonderheit ist historisch bedingt: Das alte deutsche Reich war der einzige größere Staatenverband, in dem mehrere, sich zudem theoretisch ausschließende Konfessionen gleichberechtigt nebeneinander bestanden, während in den anderen Ländern im Wesentlichen eine Konfession bestanden hat. Dieses konfessionelle Nebeneinander wurde ermöglicht durch die Festschreibungen im Augsburger Religionsfrieden (1555) und dem Westfälischen Frieden (1648). In dieser paritätischen Behandlung der damals drei Konfessionen liegen die Wurzeln der verfassungsrechtlichen institutionellen Garantien, die dann 1919 auf alle Religionsgemeinschaften ausgedehnt worden sind.
Beide Garantien – die institutionellen des Art. 140 und die Religionsfreiheit des Art. 4 – sind als Einheit anzusehen. Beide sind die Grundlagen der Gestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche, d.h. unserer staatskirchenrechtlichen Ordnung. Es sind Garantien, die die Freiheit des einzelnen und der Gemeinschaften sichern und schützen und dadurch ein Zusammenleben unter dem Bekennen verschiedener Anschauungen erst recht ermöglichen. Nicht um Privilegien von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften handelt es sich bei diesen Garantien, sondern um eine angemessene Berücksichtigung des vom Staat ohnehin nicht bestimmbaren Eigenlebens und der sich daraus ergebenden Eigenständigkeit von religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften.
Weiterführende Literatur:
Th. Boese, Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989, Baden-Baden 1994;
A. v. Campenhausen, Steht das Religionsverfassungsrecht vor einem Wandel? Literatur zum Staatskirchenrecht und Kirchenrecht, in: Theologische Rundschau 69 (2004), S. 273–313, = ders., in: Gesammelte Schriften II, Jus Eccl. Bd. 109, Tübingen 2014, S. 91–127; ders., Religionsfreiheit, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 157, insbesondere Rz. 6–43;
H. de Wall, Heinrich, Das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes: Zeitgemäß und zukunftssicher? Rechtliche Perspektiven, in: Ph. W. Hildmann/ Stefan Rößle (Hrsg.), Staat und Kirche im 21. Jahrhundert, Hanns-Seidel-Stiftung, Berichte und Studien 96 (www.hss.de), S. 27–58.
Cl. Fuchs, Das Staatskirchenrecht der neuen Bundesländer, Jus Eccl. Bd. 61, Tübingen 1999;
St. Heitmann, Die Entwicklung von Staat und Kirche aus der Sicht der „neuen“ Länder, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 39 (1994), S. 402–417;
E. R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. VI Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. O. 1981;
A. Kupke, Die Entwicklung des deutschen „Religionsverfassungsrechts“ nach der Wiedervereinigung, insbesondere in den neuen Bundesländern, Berlin 2004;
Chr. Link, Ein Dreivierteljahrhundert Trennung Kirche und Staat in Deutschland, in: Becker, Bernd u.a. (Hrsg.), Festschrift für Werner Thieme zum 70. Geburtstag, Köln u.a. O. 1993, S. 95–122; ders., Staat und Kirche in der neueren deutschen Geschichte. Fünf Abhandlungen, Frankfurt/M. 2000; ders., Staat und Kirche in einer sich wandelnden Gesellschaft, in: Byrd, B. Sharon/Joerden, Jan C., Philosphia Practica Universalis. Festschrift für Joachim Hruschka zum 70. Geburtstag, Berlin 2005, S. 257–274, ders., Kirchliche Rechtsgeschichte (A.), insbesondere §§ 26, 31 und 33;
St. Mückl, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 159.
1Erstmals von Papst Gelasius (492–496) vertreten, dann sich fortsetzend in der mittelalterlichen Zwei-Schwerter-Lehre, wie sie etwa auch in den bekanntesten mittelalterlichen deutschen Rechtsbüchern, dem Sachsenspiel und dem Schwabenspiegel, aus dem 13. Jahrhundert enthalten ist: zwei Schwerter hat Gott zum Schutz der Christenheit verliehen, das geistliche Schwert dem Papst, das weltliche dem Kaiser. Nach der extremen kurialistischen Theorie erhält der Kaiser das weltliche Schwert vom Papst, sodass also die weltliche Macht der geistlichen untergeordnet ist. Im Investiturstreit fand diese Auseinandersetzung ihren Höhepunkt mit der Durchsetzung des päpstlichen Weltherrschaftsanspruch. Zunehmend gewann jedoch die staatliche Seite in den allmählich zu eigenen Staaten sich herausbildenden Territorien zumindest faktisch, zum Teil auch rechtlich die Oberhand.
2K. Scholder, Die Kirchen und das Dritte Reich, Bd. I (1918–1934), Frankfurt/M. u. a. O. 1977, S. 19 f.
3Grundlegend dazu W. Huber, Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973; K. Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), jetzt auch in: ders., Gesammelte Aufsätze, Jus Eccl. Bd. 57, Tübingen 1997, S. 480–523; G. Klostermann, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen – Rechtsgrundlagen im kirchlichen und staatlichen Recht, Jus Eccl. 64, Tübingen 2000; ders., Der kirchliche Öffentlichkeitauftrag, in: HevKR (A.), § 22 (S. 775–796.
4Vgl. dazu die Denkschrift des Rates der EKD zum Öffentlichkeitsauftrag der Kirche „Das rechte Wort zur rechten Zeit“, Gütersloh 2008. Die Denkschriften des Rates der EKD, von denen insbesondere die Ost- und Vertriebenen-Denkschrift „Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn“ (1965) und die Demokratie-Denkschrift „Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie“ (1985) hervorzuheben sind, sind u. a. über das Internet-Portal der EKD abrufbar.
5K. Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, Gesammelte Aufsätze, S. 480.
6R. Smend, Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, in: ZevKR, Bd. 1 (1951), S. 4–14 (4).
7BT-Drucksache 12/6000.
8Zuletzt Bundesverfassungsgericht vom 22.10.2014, BVerfGE 137, 273.
§ 7Religionsfreiheit
1.Bedeutung
Die Religionsfreiheit genießt in unserer Rechtsordnung eine besondere Stellung. Dies wird schon dadurch deutlich, dass sie in den Verfassungen (Art. 4 GG – RS 100; Art. 107 BV – RS 105) in den Grundrechtsteil aufgenommen ist, während sie beispielsweise in der Weimarer Reichsverfassung noch an der Spitze des Abschnittes „Religion und Religionsgesellschaften“ stand (Art. 135), also im Zusammenhang mit den Religionsartikeln. Dies wird weiter dadurch deutlich, dass es sich bei ihr um ein Menschenrecht handelt, das nicht nur den deutschen Staatsbürgern, sondern allen Menschen gewährleistet ist, welches ferner – wenigstens formal – ohne Vorbehalt gilt und auch nicht nach Art. 18 GG verwirkt werden kann. Die Religionsfreiheit steht in engem Zusammenhang mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), zu der der Bezug zur Transzendenz und damit auch die Frage nach dem Lebenssinn gehört. Sie gehört damit zu den fundamentalen Normen nicht nur des Religionsverfassungsrechts, sondern unserer Rechtsordnung überhaupt: Durch die Gewährleistung der Religionsfreiheit erkennt der Staat das Bedürfnis des Menschen nach religiöser oder weltanschaulicher Orientierung als grundlegendes menschliches Bedürfnis an. Dadurch ist er auch gehindert, sich gegenüber denjenigen Gemeinschaften, die der Befriedigung dieses Grundbedürfnisses dienen, indifferent oder gar ablehnend zu verhalten.
Ergänzt und in bestimmten Teilbereichen konkretisiert wird Art. 4 durch weitere Vorschriften im GG, nämlich
–Art. 3 Abs. 3 (keine Bevorzugung oder Benachteiligung wegen des Glaubens oder religiöser Anschauungen),
–Art. 33 Abs. 3 (staatsbürgerliche Rechte und Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von religiösem oder weltanschaulichem Bekenntnis),
–Art. 140 i. V. m. Art. 136 WRV (staatsbürgerliche Rechte und Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von religiösem oder weltanschaulichem Bekenntnis; grundsätzlich kein Zwang zur Offenbarung religiöser Überzeugungen; kein Zwang zur Teilnahme an kirchlichen oder religiösen Handlungen); sowie
–Art. 7 Abs. 2 und 3 (Religionsunterricht in der Schule als Ausfluss der Religionsfreiheit).
2.Schutzbereich
a)Im Einzelnen sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt:
–die Glaubens- und Gewissensfreiheit, d.h. die Freiheit des Denkens, das sog. forum internum,
–die Bekenntnisfreiheit, d.h. die Freiheit des Redens, die Freiheit, seinen Glauben oder Unglauben zu äußern oder auch zu verschweigen, aber auch die Freiheit, seinem Glauben gemäß zu leben,
–die Religionsausübungsfreiheit, d. h. die Freiheit des Handelns, die Freiheit zur Vornahme aller denkbaren kultischen Handlungen und der Beachtung religiöser Gebräuche,
–die religiöse Vereinigungsfreiheit, d.h. die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen, einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr.
Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnis-, Religionsausübungs- und religiöse Vereinigungsfreiheit sind nach heutigem Verständnis Ausfluss eines einheitlichen, für die Lebensgestaltung des einzelnen umfassenden Rechts der Religionsfreiheit. Diese verschiedenen Bereiche überlappen sich zum Teil, insbesondere geht die Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2) inhaltlich in der Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1) auf.1 Die Einzelaufzählung dieser Bereiche erklärt sich aus historischen Gründen, nämlich einem in früherer Zeit abgestuften und nicht allen in gleicher Weise zustehenden Recht auf Religionsausübung, und vor allem aus der Abwehrhaltung gegenüber Störungen der Religionsausübung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
b)Die Glaubensfreiheit als innerster Kern der Religionsfreiheit schützt das Recht, einen Glauben, eine religiöse Überzeugung zu haben. Dabei ist nicht das Fürwahrhalten jedes beliebigen Meinungsinhaltes geschützt, sondern nur der Glaube, der auf eine – wie immer geartete – Gottesvorstellung gerichtet ist. Wegen der Gleichstellung des weltanschaulichen Bekenntnisses sind aber auch Überzeugungen ohne transzendenten Bezug, der Glaube an weltanschauliche Gedankensysteme geschützt, die auf eine Sinndeutung der Welt im Ganzen abzielen, eine Gottesidee aber gerade nicht kennen. Eine genaue Abgrenzung zwischen religiösem und weltanschaulichem Bekenntnis erübrigt sich wegen dieser Gleichstellung eigentlich. Es wird jedoch, um unüberschaubare Ausuferungen zu vermeiden, auch für Weltanschauungen, die dem Schutz des Art. 4 unterfallen, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite gefordert, wie sie den Religionen eigen sind. Der Glaube an Inhalte herkömmlicher oder auch neuer Religionen steht also rechtlich gleich den Überzeugungen etwa anthroposophischer, existenzphilosophischer oder marxistischer Weltanschauungen. Allerdings können nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, bereits den Schutz des Art. 4 rechtfertigen. Es muss sich vielmehr auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion bzw. Religions- oder Weltanschaungsgemeinschaft handeln. Ob dies gegeben ist, obliegt – als Anwendung von Art. 4 als Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten. Diese haben dabei allerdings keine freie Bestimmungsmacht, sondern müssen „den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrunde legen“.2
Geschützt sind die Freiheit der Glaubenswahl, die Informationsbemühungen, die Zuwendung zur Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft, als Folge davon auch der Beitritt zu, der Austritt aus oder der Wechsel von Glaubensgemeinschaften. Diese „elementare Freiheit der inneren Überzeugung“3, sei sie religiös, areligiös oder antireligiös, wird durch Art. 4 GG geschützt.
c)Die Bekenntnisfreiheit umschließt nicht nur die Freiheit des kultischen Handelns, der Propaganda, des Werbens für den eigenen Glauben und der Abwerbung von fremdem Glauben, sondern auch die Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Sie gewährt dem Einzelnen „einen vom staatlichen Eingriff freien Rechtsraum, indem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht“. Hierzu gehört insbesondere das Recht, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“.4 Dies ist Folge und Anerkenntnis dessen, dass religiöse Überzeugungen gerade im alltäglichen Geschehen umgesetzt sein wollen, auf Verwirklichung im praktischen Leben zielen.
Hierzu zählen, um nur einige Beispiele herauszugreifen, die religiöse Erziehung der Kinder, das Tragen einer bestimmten Kleidung (Ordenstracht, Kopftuch) und die Beachtung religiöser Feiertage. Feiertagsregelungen, die an „kirchlichen Feiertagen“ den Gottesdienstbesuch während der normalen Arbeitszeit zulassen, gelten wegen Art. 3 Abs. 3 GG in gleicher Weise für christliche wie nichtchristliche Religionen. Dazu gehört auch das Recht, nicht ausgerechnet an einem hohen Feiertag der eigenen Glaubensgemeinschaft zu einer gerichtlichen Verhandlung, als Jude am Samstag oder als Christ am Sonntagvormittag zur Zeit des Gottesdienstes zum Verkehrsunterricht nach § 48 der Straßenverkehrsordnung geladen zu werden.5 Die Ordnung staatlicher Einrichtungen hat auf die Erfüllung religiöser Wünsche Bedacht zu nehmen. In besonderen Statusverhältnissen kann dies bedeuten, dass der Staat durch positive Vorkehrungen den betreffenden Personen die Wahrnehmung ihrer religiösen Rechte oder die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu ermöglichen hat. Krankenhaus-, Gefängnis- oder Militärseelsorge sind hierfür Hauptbeispiele.6
d)Zur Freiheit der Religionsausübung zählen kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche. Als selbstverständliche Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht etwa: Gottesdienst, Sammlung von Kollekten, Gebete, Sakramentenempfang, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen, liturgisch begründetes Glockenläuten7, ferner religiöse Erziehung, im Rahmen der Weltanschaungsfreiheit: frei-religiöse und atheistische Feiern (Jugendweihe), sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens.8 Ferner wird von der Freiheit der Religionsausübung auch die diakonisch-karitative Tätigkeit umfasst.9 Zur Religionsausübung gehören ferner nicht nur die altvertrauten religiösen Gebräuche; vielmehr können auch fremde, neue oder aus anderen Religionen stammende Kultformen diesem Schutzbereich unterfallen, wie z. B. die Beschneidung von Jungen10 und das Schlachten von Tieren ohne Betäubung (Schächten) als Kulthandlung bei israelitischen Kultusgemeinden oder nach islamischen Religionserfordernissen.11
Gemeinschaften, die sich zwar als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bezeichnen, in erster Linie aber auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abzielen, genießen indes nicht den Schutz des Art. 4.12
e)Die religiöse Vereinigungsfreiheit umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen und zu organisieren, damit dieser Gemeinschaft eine rechtliche Gestalt zu geben und am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit ist allerdings kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform verbunden, z. B. die eines rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person. Gewährleistet ist die Möglichkeit einer „irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr“.13
Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 4 WRV eröffnet den Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erwerben, z. B. nach den Vorschriften des Vereinsrechts. Dabei gebietet es die religiöse Vereinigungsfreiheit, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, „soweit es in dem Bereich der in Art. 4 Abs. 1 als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 geschützten Religionsausübung verwirklicht, bei der Auslegung und Handhabung des einschlägigen Rechts, hier des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, besonders zu berücksichtigen“. Dies umfasst nicht nur die volle Ausschöpfung von Gestaltungsspielräumen, soweit sie das Recht zulässt, sondern auch – bei Anwendung zwingenden Rechts – die Nutzung von gegebenen Auslegungsspielräumen zugunsten der Religionsgemeinschaft. Unvereinbar mit der religiösen Vereinigungsfreiheit wäre jedenfalls ein Ergebnis, das eine Religionsgemeinschaft im Blick auf ihre innere Organisation von der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr ganz ausschlösse oder diese nur unter unzumutbaren Erschwerungen ermöglichte.
3.Positive und negative Religionsfreiheit
Fallbeispiel 1:
Der neue Chefarzt Dr. Freimut am Städtischen Krankenhaus in M. nimmt daran Anstoß, dass entsprechend einem Stadtratsbeschluss Patienten bei ihrer Aufnahme, unter Hinweis darauf, dass die Frage nicht beantwortet zu werden brauche, danach gefragt werden, welche Konfession sie haben und ob sie einen Besuch des Krankhausseelsorgers oder der Krankenhausseelsorgerin wünschen. Dr. Freimut möchte dies zunächst mit der für die Seelsorge an diesem Krankenhaus zuständigen Pfarrerin Katharina Klug besprechen.
Was wird Pfarrerin Klug dazu sagen?
a)Das Grundrecht des Art. 4 hat nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Komponente, die historisch gesehen zunächst im Vordergrund stand.
Exkurs zur geschichtlichen Entwicklung:
Im Augsburger Religionsfrieden (1555) kam es zu einer Gleichstellung des katholischen und evangelischen Bekenntnisses. Anerkannt war hier aber nur das Recht der Landesherren auf Konfessionswahl und auf Festlegung des Bekenntnisstandes (ius reformandi). Die einzelnen Untertanen hatten der Landesreligion anzugehören (cuius regio eius religio); abweichende Konfessionen konnten verboten, deren Anhänger vertrieben oder auch toleriert werden. Nur in Ansätzen war für die Untertanen „Religionsfreiheit“ insoweit anerkannt, als sie unter bestimmten Bedingungen in ein Land ihrer Konfession auswandern durften (ius emigrandi). Der Westfälische Friede (1648) ging einen Schritt weiter, indem er auf das öffentliche exercitium religionis des „Normaljahres“ 1624 abstellte und die Reformierten als dritte Religionspartei anerkannte. Aus dem Emigrationsrecht der Anderskonfessionellen und derjenigen, die 1624 kein Recht zur öffentlichen Religionsausübung hatten, erwuchs das Recht zu bleiben und ihren Glauben wenigstens in nicht öffentlicher Form (Hausandachten) ausüben zu können; Besuche des öffentlichen Gottesdienstes in benachbarten Gebieten ihrer Religion waren erlaubt. Die Anerkennung einer individuellen Religionsfreiheit mit Glaubens- und Gewissensfreiheit für jedermann erfolgte dann zuerst in Preußen im Allgemeinen Landrecht von 1794 (§§ 1 ff. II 11 ALR). Allerdings war nur ein Kirchenübertritt, kein völliger Kirchenaustritt möglich. Letzteres wurde erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gesetzlich geregelt. Allerdings blieb auch nach dem ALR die Religionsausübung weiterhin abgestuft. Nur die drei anerkannten Konfessionen hatten das Recht der öffentlichen Religionsausübung, einschließlich des Rechts auf Kirchturm und Glockengeläut (§ 25 II 11 ALR). Andere Konfessionen sowie Sekten hatten den Status „geduldeter Kirchengesellschaften“, denen nur die freie Ausübung von „Privat-Gottesdiensten“ gestattet war (§ 22 II 11 ALR).
Ähnlich war die Rechtslage in Bayern nach Anerkennung einer individuellen Glaubens- und Gewissensfreiheit, zuerst durch die Amberger Resolution vom 10. November 1800, durch das Toleranzedikt vom 26. August 1801 und das Religionsedikt vom 10. Januar 1803. Das Religionsedikt vom 18. Mai 1818 (RE) kannte wie das ALR die öffentliche Religionsausübung nur durch die drei anerkannten Konfessionen (§ 28 RE), während die anderen Glaubensgemeinschaften „Privat-Gesellschaften“ waren (§ 32 RE) – mit der Befugnis der freien Ausübung ihrer „Privat-Gottesdienste“ (§ 33 RE) ohne Glockenrecht (§ 35 RE).14
Umfasst ist von Art. 4 sowohl die Freiheit, religiös zu sein, aber auch areligiös oder gar antireligiös. Garantiert ist nicht nur das Recht, eine religiöse Überzeugung zu äußern, und bestimmte kultische Handlungen vorzunehmen, sondern auch das Recht, keine religiöse Überzeugung zu äußern und kultischen Handlungen fern zu bleiben.15 Mit anderen Worten: Geschützt ist die Freiheit zu glauben oder auch nicht zu glauben, einen Glauben zu bekennen oder ihn zu verschweigen, sich von ihm loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, ihn auszuüben oder auch nicht auszuüben. Der Kirchenaustritt, die Möglichkeit, Schüler von der Teilnahme am Religionsunterricht abzumelden16, die Befugnis staatlicher Lehrkräfte, nicht gegen ihren Willen Religionsunterricht erteilen zu müssen17, die Möglichkeit der Verweigerung der Angabe der Konfessionszugehörigkeit in bestimmten Fällen (z. B. bei der Aufnahme in ein Krankenhaus)18 finden hier ihre Grundlage. Gemäß Art. 140 GG/136 Abs. 3 WRV besteht ein behördliches Fragerecht mit korrespondierender Auskunftspflicht nur, wenn davon Rechte und Pflichten auch im staatlichen Bereich abhängen (z. B. die Konfessionsangabe bei der Meldebehörde im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer) oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert (z. B. Volkszählung19).
b)Zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kann es kommen, wenn positive und negative Religionsfreiheit aufeinandertreffen. Als Beispiel sei hier der sog. Schulgebets-Fall angeführt: Das Bundesverfassungsgericht hat – unter Aufhebung eines Urteils des Hessischen Staatsgerichtshofes20 – entschieden, dass das allgemeine Schulgebet im Grundsatz auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung widersprechen. Deren Grundrecht der negativen Religionsfreiheit sei jedenfalls dann nicht verletzt, wenn über die Teilnahme am Gebet frei und ohne Zwänge entschieden werden könne. Die bei Beachtung des Toleranzgebotes regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit sei aber dann nicht mehr gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalles der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen könne. Es dürfe keinesfalls zu einer Diskriminierung des oder der Andersdenkenden kommen. In diesem Fall hätte die negative Religionsfreiheit Vorrang.21 Bei Kollisionen von positiver und negativer Religionsfreiheit ist, wie auch bei sonstigen Grundrechts- oder Verfassungskollisionen, eine Abwägung zwischen dem Inhalt der verschiedenen widerstreitenden Rechtsgüter (hier: positive und negative Religionsfreiheit) vorzunehmen und diese zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Die Freiheit, etwas anderes oder nichts zu glauben, umschließt jedenfalls nicht die Freiheit, andere mit staatlicher Hilfe an der Entfaltung ihres Glaubens zu hindern.
c)Die Freiheiten des Art. 4 gelten nicht nur für den einzelnen selbst, sondern auch für die Religionsgemeinschaften als solche. Damit sind diese selbst grundrechtsfähig und insoweit auch berechtigt, Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzungen zu erheben. Als Gemeinschaften, als Gemeinde der Gläubigen, haben also auch sie den Freiheitsanspruch auf Glaubensüberzeugung, Glaubensbekenntnis und Glaubensbetätigung. Dies gilt auch für Vereinigungen, die mit Kirchen oder Religionsgemeinschaften organisatorisch oder institutionell verbunden sind, aber auch für andere selbstständige oder unselbstständige Vereinigungen, „wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist“.22 Dabei ist bei der Frage, was im einzelnen Religionsausübung ist, das Selbstverständnis dieser Religionsgemeinschaften im besonderen Maße zu beachten23; andererseits darf dieses – im Hinblick auf zwingende staatliche Sicherheits- und Gefahrenabwehrerfordernisse gegenüber extremistischen religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften – nicht zu einer „Hypertrophie“24 des Grundrechts der Religionsfreiheit führen.25
Geschützt ist aber auch eine nur vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung, die von den offiziellen Lehren der Kirchen und Religionsgemeinschaften abweicht.26 Wer beispielsweise überzeugt ist, ihm sei durch eine Glaubensvorschrift jede Leistung eines Eides – einschließlich einer Fassung ohne religiösen oder transzendenten Bezug – untersagt (vgl. etwa Matth. 5, 33–37), kann als Zeuge vor Gericht unter Berufung auf Art. 4 die Eidesleistung verweigern, auch wenn diese Überzeugung nicht die Mehrheitsauffassung seiner Religions- oder Glaubensgemeinschaft ist. Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen und den Zeugen im geltenden Prozessrecht die Möglichkeit einer „eidesgleichen Bekräftigung“ eröffnet. Die Möglichkeit einer Verweigerung der Eidesleistung unter Berufung auf religiöse Gründe hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen auch auf den Amtseid von Mandatsträgern ausgedehnt.27
4.Schranken der Religionsfreiheit
Fallbeispiel 2:
Am staatlichen Gymnasium in X. ist es üblich, dass täglich zu Beginn des Unterrichts ein gemeinsames überkonfessionelles Schulgebet gesprochen wird. Schülern und Schülerinnen, die nicht am Schulgebet teilnehmen wollen, ist es gestattet, dem Klassenraum während der Verrichtung des Gebets fernzubleiben. Die Eltern des zehnjährigen Siegfried S., der als Einziger in seiner Klasse nicht am Schulgebet teilnimmt, verlangen die Abschaffung des Schulgebets, weil Siegfried aufgrund seiner Nichtteilnahme in eine Außenseiterrolle gerate.
Muss das Schulgebet eingestellt werden?
Fallbeispiel 3:
Der freiberufliche Architekt Markus Möglich beantragt im Zusammenhang mit seiner Einkommensteuererklärung, „die Finanzbehörde möge in geeigneter Weise sicherstellen, dass die von mir gezahlte und noch zu zahlende Einkommensteuer keine Verwendung oder Mitverwendung für militärische Rüstungszwecke findet.“ Außerdem fordert er, dass die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend dem Anteil des Verteidigungshaushalts am Gesamthaushalt der Bundesrepublik Deutschland herabgesetzt, und falls dies nicht zulässig sei, ihm die Hinterlegung dieses Teils der Vorauszahlungen auf einem Sperrkonto gestattet werde. Zur Begründung führt er aus, dass es ihm sein Gewissen verbiete, diesen Teil der Steuern als mittelbaren Beitrag für Kriegszwecke zu leisten. Wie ist die Rechtslage?
a)Art. 4 garantiert die Religionsfreiheit dem Wortlaut nach ohne Einschränkung und untersteht – anders als z. B. das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) – keinem Gesetzesvorbehalt. Dennoch gilt dieses Grundrecht nicht schrankenlos. Wie jedes Grundrecht trägt auch Art. 4 eine immanente Schranke (genauer: inhaltliche Bestimmung) in sich. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass die Religionsfreiheit Bestandteil der gesamten Verfassungsordnung ist. Nach dem Grundsatz der „Einheit der Verfassung“ ordnen sich die Grundrechte sowohl nach ihrem Gehalt als auch in ihrer Anwendung in die Grundlagen der Verfassung ein. Von daher erklärt sich die Bindung jeder Verfassungsbestimmung, und damit auch des Art. 4, an die sittlichen Grundlagen der grundgesetzlichen Wertordnung. Geschützt ist daher – mit den Worten des Bundesverfassungsgerichtes – nicht „irgend eine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens, … sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat“28.
b)Einschränkungen durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes sind nach dem Wortlaut des Art. 4 nicht möglich. Nur solche Grenzen sind gesetzt, die sich aus der Verfassung selbst29, also durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes ergeben. Dies können Grundrechte anderer sein oder mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen30 bzw. auch Gesetzesvorschriften, die derartige Verfassungspositionen deklaratorisch näher ausfüllen. Zu diesen Gemeinschaftsinteressen im Verfassungsrang zählen z. B.
–die Schulpflicht,
–die Steuerpflicht,
–ein geordnetes Gerichtsverfahren mit Zeugen- und Eidespflicht,
–der geordnete Strafvollzug,
–Handlungs- und Duldungspflichten, die sich aus der Beachtung von Strafgesetzen oder des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.
In jedem Fall hat dann eine Güterabwägung stattzufinden, welche die anderen Grundrechtsverbürgungen oder die sonstigen verfassungsrechtlichen Werte in Beziehung zur Religionsfreiheit setzt und im Bemühen um eine praktische Konkordanz versucht, die einzelnen beteiligten Rechtsgüter zu „optimaler, d. h. auch sich gegenseitig limitierender Geltung zu bringen“.
Eine solche Abwägung ist aber niemals allgemein möglich, sondern nur im konkreten Einzelfall. Dabei kann auch die Religionsfreiheit – trotz ihres hohen verfassungsrechtlichen Ranges – im Einzelfall höherrangigen Rechtsgütern weichen müssen. Bei Kollisionen mit Grundrechten anderer wird dies z. B. immer dann der Fall sein, wenn das Recht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch die Religionsausübung tangiert werden. Bei Kollisionen mit anderen Grundrechten dagegen oder mit Gemeinschaftswerten im Verfassungsrang wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen. Dies soll anhand folgender Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlicht werden:
(1) Das Recht auf Religionsausübung umfasst zwar grundsätzlich auch das Recht, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem bisherigen Glauben abzuwerben. Als Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Missbrauch der Religionsausübung ist es jedoch z. B. anzusehen, wenn ein Strafgefangener unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse im Strafvollzug unter seinen Mitgefangenen Glaubensabwerbung betreibt und für Kirchenaustritte Tabakerzeugnisse verspricht.31
(2) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) anderer wird regelmäßig der Religionsfreiheit vorzuordnen sein – z. B. dann, wenn Eltern aus religiösen Gründen unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit und ihr elterliches Erziehungsrecht das Einverständnis zu einer lebensnotwendigen Bluttransfusion für das Kind verweigern. Im Hinblick auf die eigene Person wäre dagegen bei der Verweigerung einer lebensnotwendigen Operation die religiöse Motivation vorrangig zu beachten.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die „Gesundbeter-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts32: Ein einer evangelischen Freikirche angehörender Ehemann war zunächst wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, schließlich aber wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden, weil er es unterlassen hatte, seinen Einfluss auf die Ehefrau geltend zu machen, damit diese entsprechend dem ärztlichen Rat sich in eine Klinik einweisen und dort eine lebensnotwendige Bluttransfusion vornehmen lasse. Dies unterblieb jedoch, weil beide Eheleute eine solche Behandlung im ausschließlichen Vertrauen auf das Gebet (Jak. 5,14 und 15) ablehnten. Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde gegen das strafgerichtliche Urteil festgestellt, dass das Verhalten des Ehemannes zwar objektiv rechtswidrig, aber aufgrund der Grenzsituation, „in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit“ trat, in Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht als vorwerfbar und schuldhaft anzusehen sei.
(3) Die unter dem Gesichtspunkt christlichen Beistands33 einem Asylbewerber nach Ablehnung seines Asylantrags und Androhung der Abschiebung in kirchlichen Räumen gewährte vorübergehende Aufnahme (sog. „Kirchenasyl“)34 wird nicht durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gedeckt35, weil insoweit die verfassungsimmanenten Schranken der Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der speziellen Regelungen des Art. 16a GG greifen.36 Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das in vorrechtsstaatlicher Zeit wurzelnde „Kirchenasyl“ im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat keine Anerkennung mehr finden kann, weil es dort keinen rechtsfreien Raum gibt.37
(4) Das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt nicht gegen allgemeine staatsbürgerliche Pflichten wie z. B. die Zahlung von Steuern. Gewissensbedenken eines Steuerpflichtigen gegen Rüstungsausgaben rechtfertigen nicht die Kürzung seiner Steuerschuld um den Anteil, der im Haushalt des Bundes für die Organisation und Finanzierung der Verteidigung verwendet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) insofern überhaupt nicht berührt ist, weil die individuelle Steuerschuld unabhängig von der Verwendung des Steueraufkommens ist, über die allein das Parlament bzw. die an Aufträge und Weisungen nicht gebundenen Abgeordneten entscheiden (Art. 110 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).38
(5) Als verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist zunehmend der staatliche Bildungsauftrag im Schulbereich nach Art. 7 Abs. 1 GG relevant geworden.39 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Schule über Art. 7 Abs. 1 GG den Auftrag, Schüler und Schülerinnen „zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion.“40 Diese Funktion käme indes nicht zum Tragen, wenn die Schule zu einer kategorischen Beachtung sämtlicher vorgebrachter religiöser Verhaltensgebote verpflichtet wäre. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass die Befreiung vom koedukativen Sport- bzw. Schwimmunterricht die Ausnahme bleiben müsse und nur dann in Betracht komme, wenn die Unterrichtsbefreiung für den Grundrechtsschutz der Betroffenen unerlässlich sei. In diesem Sinne ist eine Ausnahmeentscheidung nicht erforderlich, wenn etwa beim Schwimmunterricht den religiösen Belangen durch das Tragen eines Burkini Rechnung getragen werden könne.41 Außerdem müsse gegebenenfalls die Religionsfreiheit zurücktreten, wenn – etwa durch die Verrichtung eines Gebets auf dem Schulflur – der Schulfrieden, der Voraussetzung für die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags ist, konkret gefährdet würde.42
(6) Dass das Grundrecht der Religionsfreiheit nach deutschem Verfassungsrecht nur eingeschränkt werden kann, wenn Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang berührt sind, ist auch im Zusammenhang mit der Debatte um ein Verbot der Vollverschleierung deutlich geworden.43 Ein solches kommt insbesondere aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Betracht. In diesem Sinne verbietet das zum 15. Juni 2017 in Kraft getretene „Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“44 die Gesichtsverhüllung bei der Ausübung des öffentlichen Dienstes (z. B. auch als Lehrkräfte und Richter) und für Soldaten und Soldatinnen sowie im Kontext der Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung oder beim Lichtbilderabgleich. Bei Schülern und Schülerinnen kann die Gesichtsverhüllung in der Schule (nicht aber das Tragen eines Kopftuchs) wiederum im Hinblick auf die Erfüllbarkeit des staatlichen Bildungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) auf gesetzlicher Grundlage untersagt werden.45
Diese Beispiele machen schwierige Abgrenzungsfragen bewusst. Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, dass der Staat wegen des Prinzips der Neutralität und der Nichtidentifikation selbst nicht den Inhalt der Religionsausübung bestimmen darf. Auch der Warnung vor möglichen Gefährdungen durch einzelne Religionsgemeinschaften oder sog. neue Jugendreligionen sind dadurch enge Grenzen gesteckt.46 Dem Staat bleibt lediglich die Feststellung, ob Grundrechte anderer oder die sonstige verfassungsrechtliche Wertordnung verletzt werden, um dann eine entsprechende Abwägung vorzunehmen. Auch Außenseitern und Sektierern muss die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen gestattet werden, „solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrecht anderer erwachsen“.47
c)Ein weiteres Problem bei der Schrankenziehung ergibt sich daraus, dass Grundrechte in einen Kernbereich und in sog. Randzonen aufteilbar sind. Im Kernbereich, dem eigentlich geschützten Bereich, ist eine Schrankenziehung nur in den oben aufgezeigten engen Grenzen möglich. Der innerste Kern (forum internum), die Glaubensfreiheit als Freiheit des Denkens, ist sogar gänzlich unantastbar. Wo aber der geschützte Lebensbereich nur am Rande berührt wird, fügt sich jedes Grundrecht in die allgemeine Rechtsordnung ein. Auf die Religionsfreiheit bezogen bedeutet dies: Wo es nur um modale Beschränkungen der Bekenntnis- oder Religionsausübungsfreiheit geht, also z. B. um Ort und Umfang der Religionsausübung, sind Beschränkungen innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung (also nicht nur der verfassungsrechtlichen Ordnung) ohne weiteres möglich.
So sind z.B. Beschränkungen der Religionsausübung in der Strafhaft im Interesse eines geordneten Strafvollzuges möglich; so besteht ein Anspruch auf seelsorgerliche Betreuung, aber nicht auf Besuch des Sonntagsgottesdienstes in einer außerhalb der Justizvollzugsanstalt gelegenen Kirche. Die Religionsfreiheit ist auch nicht dadurch verletzt, dass Kirchengebäude den Anforderungen der Bauordnung genügen müssen, dass auch kirchliche Angestellte der Sozialversicherung unterliegen, dass bei Prozessionen auf öffentlichen Straßen Verkehrsvorschriften zu beachten sein können oder musikalische Darbietungen im Rahmen der Religionsausübung nicht zu übermäßigen Störungen des öffentlichen Friedens führen dürfen. Auch können z. B. gottesdienstliche Zusammenkünfte und andere Kulthandlungen in Anwendung des Gesundheitspolizeirechts (Seuchengefahr), Bauordnungsrechts (Einsturzgefahr einer Kirche) oder an einem bestimmten Ort unterbunden werden. In all diesen Fällen handelt es sich um bloß modale, d. h. nicht den Inhalt der Religionsausübung, sondern lediglich die zeitlichen und örtlichen Umstände der Religionsausübung regelnde Beschränkungen.48
d)Ein Eingriff in die Religionsfreiheit liegt ferner nicht vor, wenn eine Maßnahme eine ganz andere Intention verfolgt und die tatsächliche Beeinträchtigung nur als unvermeidbaren Reflex mit sich bringen kann.49
5.Grundrechtsbindung, Paritätsgebot und Neutralität
a)Der Staat als Adressat der Grundrechte
Das Grundrecht aus Art. 4 GG wirkt – gemäß dem Charakter von Grundrechten, die als Abwehrrechte gegenüber dem Staat entstanden sind – gegen alle Träger der öffentlichen Gewalt, also gegen die Behörden des Bundes, der Länder, der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Gewalt ausüben, in den Funktionen der Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung. Mitglieder von Religionsgemeinschaften können diesen Gemeinschaften gegenüber hinsichtlich eigener abweichender Meinung also nicht das Grundrecht aus Art. 4 ins Feld führen.
Über gewisse Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe kann dieses Grundrecht aber auch in das Privat- und Arbeitsrecht ausstrahlen (sog. Drittwirkung der Grundrechte). So ist ein Vertrag, in dem sich jemand wirtschaftlicher Vorteile wegen zum Konfessionswechsel verpflichtet, sittenwidrig (Verstoß gegen die „guten Sitten“, § 138 BGB); ebenso wäre eine letztwillige Verfügung ungültig, die zu bestimmten Glaubensentscheidungen nötigt. Kirchenaustritt oder Konfessionswechsel kann ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung sein, wenn Konfessionszugehörigkeit als Vertragsinhalt vorausgesetzt war. Arbeitgeber können u. U. verpflichtet sein, islamischen Arbeitsnehmern Gelegenheit zur Einhaltung von Gebetszeiten zu geben, soweit dies mit der Betriebsordnung vereinbar ist, oder in der Werkskantine auch Kost anzubieten, die bestimmten Glaubensvorschriften entspricht.
b)Toleranz, Neutralität und Parität
Aus der gegen den Staat als „Heimstatt aller Bürger ohne Unterschied ihrer Religion oder Weltanschauung“50 gerichteten Grundrechtsverbürgung ergeben sich für diesen folgende Grundpflichten:
(1) Neutralität und Nichtidentifikation hinsichtlich der in seinem Bereich bestehenden Religionen und Weltanschauungen:
Das Neutralitätsgebot verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und die Privilegierung oder Benachteiligung bestimmter Religionen, Konfessionen und Weltanschauungen. Dass der Staat verpflichtet ist, sich in religiösen und weltanschaulichen Fragen der Parteinahme zu enthalten, bedeutet aber weder Indifferenz noch laizistische Unduldsamkeit. Vielmehr darf der Staat bei seinem Handeln religiöses Wirken berücksichtigen, aus dem „große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen“.
In diesem Sinne offene Neutralität schließt daher die staatliche – selbst finanzielle – Förderung von Religion und Religionsgemeinschaften – unter Beachtung des Paritätsgebotes – nicht grundsätzlich aus.51
(2) Toleranz gegenüber allen in seinem Bereich vorkommenden Religionen und Weltanschauungen und deshalb Parität, d. h. Gleichbehandlung aller Individuen und Vereinigungen, unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Grundhaltung52:
Das Paritätsgebot fordert die rechtliche Gleichordnung und Gleichbehandlung aller Bürger und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, unabhängig von ihrer spezifischen Überzeugung. Es geht dabei aber nicht um eine schematische Ergebnis-, sondern vielmehr um die Chancengleichheit bei der Realisierung der Religionsfreiheit.53 Differenzierungen sind deshalb zulässig, wenn sie sachlich zu begründen sind. Anerkannt sind Differenzierungen am Maßstab der konkreten Größe, der aktuellen (also nicht allein der historischen) Bedeutung bzw. Verbreitung sowie dem Grad der öffentlichen Wirksamkeit einer Religion bzw. Religionsgemeinschaft.54
c)Insbesondere: Religiöse Symbole in Gerichtssälen, Schulen und Behörden
Wie insbesondere das Neutralitätsgebot konkret zu verstehen ist, soll anhand der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, die zu religiösen Symbolen, insbesondere in Gerichtssälen, Schulen und Behörden ergangen ist, veranschaulicht werden:
(1) Kreuze und Kruzifixe in Gerichtssälen verletzen die Religionsfreiheit dann nicht, wenn dadurch keine „eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institution noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten“ verlangt wird. Das Vorhandensein eines Kreuzes bedeutet also und verlangt auch keine Identifizierung mit dem christlichen Glauben. Allerdings darf niemand gezwungen werden, auf das Kreuz zu schwören. Der Staat kann und darf ohne Verletzung seiner Neutralitätspflicht den Umstand einer überwiegenden christlichen Bevölkerungsmehrheit und eines nach wie vor vorhandenen religiösen Interesses dieser Bevölkerung zum Anlass nehmen, christliche Symbole in Gerichtssälen – oder auch Schulsälen – zu verwenden, wenn dadurch kein religiöser Zwang ausgeübt und auch das Kreuz nicht zur Form staatlicher Selbstdarstellung wird. Grundsätzlich werden Andersgläubige und Atheisten durch Kreuze in Gerichtssälen in ihrer negativen Religionsfreiheit also nicht verletzt.55 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kann allerdings in besonders gelagerten Einzelfällen aufgrund einer individuellen Glaubens- und Gewissenshaltung eine Verletzung von Art. 4 gegeben sein, selbst dann, wenn „weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und auch im Übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden ,Identifikation‘ mit spezifisch christlichen Aussagen nicht derart ist, dass die Teilnahme … von andersdenkenden Parteien, Prozessvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird“. Andererseits besteht kein aus Art. 4 ableitbarer Anspruch auf Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen.
(2) Anlass der kontrovers56 diskutierten sog. „Kruzifix-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93,1) war eine in der früheren bayerischen Volksschulordnung enthaltene Regelung, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen war.57 Diese ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde von Anhängern der anthroposophischen Weltanschauung mit der Begründung angegriffen worden, dass das Kreuz-Symbol, insbesondere aber die Darstellung eines „sterbenden männlichen Körpers“ in den von ihren Kindern besuchten Unterrichtsräumen unter Verletzung ihres elterlichen Erziehungsrechts und ihrer Glaubensvorstellungen im Sinne des Christentums unzulässigerweise auf ihre Kinder einwirke.
Im Ergebnis umfassender Abwägung zwischen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte, insbesondere zwischen ihrer negativen Religionsfreiheit und der positiven Religionsfreiheit der Eltern, Schüler und Schülerinnen christlichen Glaubens hat das Bundesverfassungsgericht damals bekanntlich die Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit höher gewichtet als deren Rechte und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die – allgemein staatlich angeordnete – Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoße. Entscheidungserheblich war die Annahme des Gerichts, dass im Zusammenwirken mit der allgemeinen Schulpflicht durch Kreuze in Unterrichtsräumen eine Situation der Unausweichlichkeit entstehe, die dazu führe, dass die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, „unter dem Kreuz“ zu lernen.
In Reaktion auf diese Entscheidung verabschiedete der bayerische Gesetzgeber die geltende Regelung des Art. 7 Abs. 3 des BayEUG (RS 125), die zwar wiederum allgemein das Anbringen eines Kreuzes in Klassenzimmern, zugleich aber eine Widerspruchsmöglichkeit vorsieht.
Bemerkenswert ist, dass sich zwischenzeitlich zu einem vergleichbaren Fall in Italien zweimal auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einer Klage gegen das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern zu beschäftigen hatte. Während 2009 eine Kammer der zweiten Sektion des Gerichtshofs 2009 noch davon ausgegangen war, dass Kreuze/Kruzifixe in staatlichen Schulräumen die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK verletzten, hat die Große Kammer des EGMR der dagegen von der italienischen Regierung eingelegten Beschwerde mit Urteil vom 18. März 2011 stattgegeben und festgestellt:
„Das Anbringen von Kruzifixen macht die Mehrheitsreligion des Landes in der Schule besonders sichtbar. Das allein ist keine Indoktrinierung. Das Kruzifix ist ein wesentlich passives Symbol. Die italienischen Behörden und Gerichte haben bei ihrer Entscheidung, es in Klassenzimmern zu belassen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.“58
(3) Im Hinblick auf die positive Religionsfreiheit, auf die sich unbeschadet ihres staatlichen Anstellungsverhältnisses auch Lehrkräfte berufen können, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner vom 27. Januar 2015 (BVerfGE 138, 296) unter teilweiser Distanzierung von einer früheren Entscheidung (BVerfGE 108, 282) festgestellt, dass ein allgemeines Kopftuchverbot für staatliche Lehrkräfte ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 GG und unverhältnismäßig sei. Das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal könne zwar den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), das elterliche Erziehungsrecht (Art. 7 Abs. 2 GG) und die negative Religionsfreiheit der andersgläubigen Schüler und Schülerinnen (Art. 4 GG) beeinträchtigen. Eine nur abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung dieser Verfassungsgüter reiche aber nicht aus, um ein Verbot zu rechtfertigen. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Gefährdung. In diesem Sinne sei die Grenze zu einer konkreten Gefährdung überschritten, wenn die Lehrkraft über das äußere Erscheinungsbild hinausgehende Werbung für den eigenen Glauben betreibe und die Schüler und Schülerinnen im Sinne ihrer Glaubensüberzeugungen einseitig beeinflusse.59
Mit Recht ist auch diese Entscheidung heftig kritisiert worden.60 Insbesondere ist es im Hinblick auf die Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995 nicht nachvollziehbar, dass, wenn es nun auf eine im Einzelfall gegebene konkrete, nicht mehr aber auf eine nur abstrakte Gefährdung der negativen Religionsfreiheit durch die Verwendung religiöser Symbolik ankommen soll, das Kreuz im Klassenzimmer unter dem Gesichtspunkt der religiösen Neutralität des Staates relevanter sein soll als das Kopftuch der Lehrerin.
(4) Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung ist – unbeschadet der politischen und kirchenpolitischen Diskussion über Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Motivation dieser Regelung – die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der am 1. Juni 2018 in Kraft getretenen Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern zu beurteilen, wonach „im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Audruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“ ist (Bayer. GVBl 2018, S. 281).
Relevant ist hier wiederum insbesondere die Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995. Darin hat das Bundesverfassungsgericht die besondere Situation von Kreuzen in Klassenzimmern deutlich von der im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen unterschieden, weil dort nicht derselbe Grad von Unausweichlichkeit wie in der Schule oder auch im Gerichtssaal, wozu sich das Bundesverfassungsgericht bereits 1973 geäußert hatte (BVerfGE 35, 366), gegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 1995 wörtlich: „Zwar hat es der Einzelne nicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegnet. Es handelt sich in der Regel jedoch um ein flüchtiges Zusammentreffen, und selbst bei längerer Konfrontation beruht diese nicht auf einem notfalls mit Sanktionen durchsetzbaren Zwang.“ Wegen der also in der Regel nur flüchtigen und deutlich weniger geringeren Intensität der Begegnung mit dem Kreuzsymbol beim Betreten eines Amtsgebäudes als im Klassenzimmer dürfte die neue bayerische Regelung somit verfassungsrechtlich zumindest vertretbar sein.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht unerheblich, dass aufgrund der, wie dargestellt, im Vergleich zum Klassenzimmer deutlich geringeren Intensität der Begegnung dies erst recht für das Kreuz im Eingangsbereich von Behörden gelten dürfte.61 Diese Einschätzung lässt sich zusätzlich mit der auf eine konkrete Gefahr abstellenden zweiten Kopftuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch mit der Kruzifix-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2011 bekräftigen.
6.Verhältnis zu Art. 140 GG und zu Art. 9 EMRK
a)Soweit das Grundrecht aus Art. 4 nicht individual-, sondern auch kollektivrechtlich verstanden wird, also z. B. auch den Religionsgemeinschaften selbst zusteht, wird Art. 4 ergänzt durch die institutionellen Garantien in Art. 140 GG i. V. m. den Weimarer Religionsartikeln (Art. 136–139, 141). Zwar ist ein bestimmter Kernbereich des kirchlichen Lebens und Wirkens bereits durch Art. 4 geschützt. Die Kirchenfreiheit in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist aber eine „notwendige, wenngleich rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung“ hinzufügt.62
b)Das Verständnis, dass ein Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Ausfluss der Religionsfreiheit ist, liegt auch der Auslegung des Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zugrunde. In dieser Konvention vom 4. November 1950, der die meisten europäischen Staaten beigetreten sind, und die die Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg bildet, ist die Religionsfreiheit ebenfalls umfassend geregelt, in Art. 9 Abs. 2 aber – anders als Art. 4 GG – unter einen Gesetzesvorbehalt gestellt. Art. 9 EMRK lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Der Gesetzesvorbehalt des Art. 9 Abs. 2 EMRK zieht aber ebenfalls nur Schranken, die in etwa den Schranken des Art. 4 (Grundrechte anderer und Gemeinschaftswerte im Verfassungsrang) entsprechen. Im zusammenwachsenden Europa wird die Bedeutung vom Art. 9 EMRK sicherlich noch zunehmen und möglicherweise die Gewährleistung von Grundrechten und Grundfreiheiten durch die nationale Verfassung und deren Überprüfung durch die nationalen Verfassungsgerichte zurücktreten lassen. Auch von daher ist bedeutsam, dass mittlerweile geklärt ist, dass der personelle Schutzbereich nicht nur die individuelle, sondern auch die korporative Religionsfreiheit umfasst, die sachlich mit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (für das deutsche Religionsverfassungsrecht also Art. 140 GG i. V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) identisch ist.63 Damit können sich auch die nach dem Grundgesetz organisierten Religionsgemeinschaften auf Art. 9 EMRK berufen.64
Weiterführende Literatur:
P. Badura, Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz. Verfassungsfragen zur Existenz und Tätigkeit der neuen „Jugendreligionen“, Tübingen 1989;
A. von Campenhausen, Religionsfreiheit, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg)., HdbStR Bd. 7: Freiheitsrechte, 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 157;
A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), § 12;
C. D. Classen, Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht in der Grundrechtsordnung, Jus Publicum 100, Tübingen 2003;
M. Herdegen, Gewissensfreiheit, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), S. 481–504;
St. Korioth/I. Augsberg, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität-Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates? JZ 2010, S. 828–834;
J. Listl, Glaubens-, Bekenntnis- und Kirchenfreiheit, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), S. 439–479;
J.-B. Schrooten, Gleichheitssatz und Religionsgemeinschaften, Jus Eccl. 112, Tübingen 2015;
P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 4.
1A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 54.
2BVerfGE 83, 341, Ls. 1 und 353. Zur Problematik der Definition des Religionsbegriffs vgl. A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 55 ff.
3v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. München 2005, Art. 4 Rz. 19.
4BVerfGE 32, 98 (106); 24, 236 (245).
5A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 58 unter Hinweis auf OLG Köln, NJW 1993, 1345, und OLG Hamm, JZ 1956, 701.
6A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 58.
7Demgegenüber genießt der einfache Stundenschlag als bloßes Instrument akustischer Zeitansage nicht den Schutz des Art. 4 GG. Vgl. dazu BVerwGE 68, 62 und BVerwGE ZevKR 38 (1993), sowie H.-W. Laubinger, Nachbarschutz gegen kirchliches Glockengeläut, Verwaltungsarchiv 83 (1992), S. 623 ff, und A. Hense, Glockenläuten und Uhrenschlag, Berlin 1998.
8BVerfGE 24, 236 (246).
9Grundlegend dazu die sog. „Lumpensammler-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 24, 236) aus dem Jahr 1968. Darin hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen auch klargestellt, dass nicht nur Individuen, sondern auch die Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten diakonischen und sonstigen rechtlich selbstständigen Träger den Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Grundgesetz genießen.
10Aus Anlass des zu Recht heftig kritisierten Urteils des LG Köln, NJW 2012, 2128 ff., das die religiös motivierte Beschneidung als strafbare Körperverletzung im Sinne von § 223 Strafgesetzbuch angesehen hat, hat der Bundesgesetzgeber im Ergebnis eines Ausgleichs zwischen den kollidierenden Rechtspositionen – körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und positive Religionsfreiheit (Art. 4 GG) bzw. elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) – zur Klarstellung folgende Regelung in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt:
„§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“
11Vgl. dazu § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz; danach kann durch die zuständige staatliche Behörde eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des betäubungslosen Schlachten eines warmblütigen Tieres (Schächten) erteilt werden, wenn „zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nichtgeschächteter Tiere untersagen.“
Durch das Erfordernis einer solchen behördlichen Genehmigung sah sich ein muslimischer Metzger in seinen Grundrechten verletzt. In seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 104, 337) darauf hingewiesen, dass vorrangig nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern vielmehr die bei einem Nichtdeutschen durch Art. 2 des Grundgesetzes im Kontext der allgemeinen Handlungsfreiheit gewährleistete Berufsausübungsfreiheit betroffen sei. Diese ist allerdings – im Unterschied zur ohne einen solchen Vorbehalt garantierten Religionsfreiheit – nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, d. h. all der Rechtsnormen gewährleistet, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Vereinbarkeit der Regelungen des Tierschutzgesetzes mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bejaht; zugleich hat es aber festgestellt, dass die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung im konkreten Fall durch die vorausgegangenen Gerichtsentscheidungen unverhältnismäßig gewesen seien. Nach dieser Entscheidung ist 2002 ausdrücklich auch der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz (Art. 20 a) verankert worden. Dieser tritt nun als verfassungsimmanente Schranke seinerseits unmittelbar in Konkurrenz zum Grundrecht der Religionsfreiheit. Das einfach gesetzlich geregelte Genehmigungserfordernis für die Ausübung des Schächtens erscheint damit gewissermaßen als Ausdruck eines praktischen Ausgleichs zwischen den beiden Grundgesetzbestimmungen.
12A. von Campenhausen, Religionsfreiheit (W.), Rz. 96 f.
13BVerfGE 83, 341 Ls. 2 b und S. 355.
14Zur Entwicklung der Religionsfreiheit vgl. insbesondere A. von Campenhausen, Religionsfreiheit (W.), Rz. 6–43; zum ALR: A. Schwennicke, Evangelisches Staatslexikon (Neuauflage), Stuttgart 2006, Sp. 1397 f.; für Bayern: H. Böttcher, Die Entstehung der evangelischen Landeskirche und die Entwicklung ihrer Verfassung (1806–1918), in: G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. Zweiter Band. 1800–2000, Sankt Ottilien 2000, S. 1–29 (6).
15Vgl. auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 und 4 WRV.
16Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 137 Abs. 2 BV; Art. 46 Abs. 4 BayEUG (RS 125).
17Art. 7 Abs. 3 GG; Art. 136 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayEUG (RS 125).
18In diesem Falle ist die Frage zwar erlaubt, die Beantwortung jedoch freigestellt (BVerfGE 46, 266).
19BVerfGE 65, 1/38 ff.
20Hess. StGH vom 27. 10. 1965, KirchE 7, 275.
21BVerfGE 52, 223.
22BVerfGE 24, 236/246.
23BVerfGE 24, 236/247 ff.
24K. H. Kästner, Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit, JZ 1998, S. 974.
25A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 51 f.
26BVerfGE 33, 23/28 ff.
27BVerfGE 79, 69/76. Im konkreten Fall ging es um die Ablehnung des gemäß Art. 24 Abs. 4 Bayer. Landkreisordnung verlangten Amtseids eines zum Kreisrat Gewählten.
28BVerfGE 12, 1/4. Danach unterliegen die in diesem Zusammenhang häufig zitierten, indes nicht gerade aktuellen Beispiele von glaubensbedingter Polygamie, Ritualmord, Tempelunzucht, Witwenverbrennung u. ä. gerade nicht dem Schutzbereich des Art. 4 GG.
29BVerfGE 32, 98/108.
30BVerfGE 33, 23/32.
31BVerfGE 12, 1/4.
32BVerfGE 32, 98.
33Thesen zum „Kirchenasyl“ des Rates der EKD vom 9./10. September 1994, in: epd-Dokumentation 43/94.
34Dazu B. Huber, Sanctuary: Kirchenasyl im Spannungsverhältnis von strafrechtlicher Verfolgung und verfassungsrechtlicher Legitimation, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 1988, S. 153–158; G. Robbers, Kirchliches Asylrecht? Archiv für öffentliches Recht 113 (1988), S. 30–51; U. K. Jacobs, Kirchliches Asylrecht, ZevKR 35 (1990), S. 25–43; H.-P. Hübner, Christlicher Beistand für verfolgte Menschen – Anmerkungen zum „Kirchenasyl“ aus der Sicht eines Kirchenjuristen, in: Una Sancta 1998/3, S 213–220; M. A. Müller, Rechtsprobleme beim „Kirchenasyl“, Baden-Baden 1999.
35Strafrechtliche Vorwürfe gegen Mitglieder von Kirchenvorständen, die sich zur Gewährung von „Kirchenasyl“ entschlossen und einen Beschluss zur Überlassung kirchlicher Räume gemäß § 21 Nr. 3 KGO (RS 300) gefasst haben, z.B. wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach § 92 Abs. 1 AuslG sind deshalb nicht auszuschließen, auch wenn die zuständigen staatlichen Behörden über den Aufenthaltsort des Asylbewerbers und das Ziel des „Kirchenasyls“ informiert sind („offenes Kirchenasyl“) und das „Kirchenasyl“ sich nicht gegen die Rechtsordnung als solche richtet, sondern als ultima ratio vielmehr dazu dient, dem Recht dort Geltung zu verschaffen, wo die bisherige staatliche Handhabung diesem nicht gerecht zu werden scheint und eine Überprüfung der staatlichen Anordnung erreicht werden soll. Umfassend dazu A. Radtke/H. Radtke, „Kirchenasyl“ und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Kirchenvorstandes, ZevKR 42 (1997), S. 23–60.
36P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 132, 168.
37Jetzt auch Urteil des OLG München vom 3. Mai 2018 (Az.: 4 OLG 13 Ss 54/18). Vgl. dazu das Rundschreiben des LKA vom 8. Mai 2018 betr. Kirchenasyl und unerlaubten Aufenthalt.
38BVerfG NJW 1993, 455 = ZevKR 38 (1993), S. 99; A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 70 f; W. Bock, in: W. Bock/H. Diefenbacher/H.-R. Reuter, Pazifistische Steuerverweigerung und allgemeine Steuerpflicht, Heidelberg 1992, insbesondere S. 129–202 und 216–119.
39Eingehend dazu P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 132.
40BVerfGE 34,165/182; BVerwGE 94, 82/84.
41BVerwGE 147, 362 ff.
42BVerwGE 141, 223/236 Rz. 43. Krit. dazu H. M. Heinig, Religionsfreiheit auf dem Prüfstand: Wie viel Religion verträgt die Schule? KuR 2013, 8 ff/18 f.; St. Korioth/ I. Augsberg, Neue Religionskonflikte (W.). S. 832 f.
43P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 133 a.
44BGBl I, S. 1570 ff., vgl. dazu BT-Drucksache 18/11180.
45Für bayerische Schulen ist dies in Art. 56 Abs. 4 S. 1–2 BayEUG (RS 125) geregelt: „Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2Sie dürfen insbesondere in der Schule und bei Schulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, schulbedingte Gründe erfordern dies; zur Vermeidung einer unbilligen Härte können die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.“ Allgemein zur Gesichtsverhüllung in der Schule H. Wißmann, Von Angesicht zu Angesicht – Zum Verbot gesichtsbedeckender Verschleierung in der Schule, ZevKR 63 (2018), S. 345–366.
46BVerwG ZevKR 38 (1993), S. 341.
47BVerfGE 33, 23/29.
48J. Listl, Glaubens-, Bekenntnis- und Kirchenfreiheit (W.), S. 467.
49BVerfGE 6, 278; 13,233; 42,329.
50BVerfGE 19, 206/216.
51BVerfGE 44, 103/104. Dazu Chr. Link, Staat und Kirche in einer sich wandelnden Gesellschaft, in: Byrd, B. Sharon/Joerden, Jan C., Philosphia Practica Universalis. Festschrift für Joachim Hruschka zum 70. Geburtstag, Berlin 2005, S. 257–274 (271 ff.).
52Grundlegend dazu M. Heckel, Das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die Religion, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), S. 623–650.
53P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 106.
54BVerfGE 19, 1/10.
55BVerfGE 35, 366 = ZevKR 20 (1975), S. 185; grundlegend E.-W. Böckenförde, Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen? ZevKR 20 (1975), S. 119–147.
56Vgl. dazu A. v. Campenhausen, Religionsfreiheit (W.), Rz. 134 m. w. N. in Fn. 323.
57§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern hatte bis 1995 folgenden Wortlaut: „In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen.“
58EGMR (Große Kammer), Urteil vom 18. März 2011 – 30814/06 (Lautsi u. a./Italien), NVwZ 2011, S. 737. Dazu H. de Wall, Die Lautsi-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Jura 2012, S. 960–965.
59Für Lehrkräfte in Bayern gilt Art. 59 Abs. 2 S. 2–4 BayEUG (RS 125). Danach dürfen von Lehrkräften „äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, … im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist. Die für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften über die Gesichtsverhüllung gelten für Honorarkräfte, sonstiges mit erzieherischen oder pflegerischen Aufgaben betrautes Personal sowie die in Ganztagsangeboten tätigen Personen entsprechend.“
60P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 133 m. w. N.
61Im Ergebnis ebenso V. Herbolsheimer/Chr. Kukuczka, Der bayerische Kreuz-Beschluss im Neutralitätskonflikt, ZevKR 63 (2018), S. 367–389.
62BVerfGE 53, 366/401.
63Hierzu N. Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin 1990; J. A. Frowein, Die Bedeutung des die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantierenden Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: H. Heinemann/H. Marré (Hrsg.), Die Einigung Europas und die Staat-Kirche-Ordnung, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 27, Münster 1993, S. 46–60.
64A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 79, 365; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 18 Rz. 590.
§ 8Trennung von Staat und Kirche
1. Der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV festgehaltene Grundsatz „Es besteht keine Staatskirche“ (gleichlautend: Art. 142 Abs. 1 BV) legt die prinzipielle Trennung von Staat und Kirche1 und die Unabhängigkeit der beiden Institutionen voneinander fest. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bedeutete diese Aussage zunächst das Ende des auf evangelischer Seite noch bestehenden landesherrlichen Kirchenregiments mit dem Summepiskopat des Landesherrn und insgesamt die Beseitigung von noch bestehenden Restformen eines Staatskirchentums. Es war dies ein Akt, der einen Schlusspunkt unter die im 19. Jahrhundert angebahnte Entwicklung setzte und die institutionell-organisatorische Verbindung von Staat und Kirche („Bündnis von Thron und Altar“) beseitigte. Bemerkenswert ist, dass das Schlagwort „Trennung“ von Staat und Kirche weder in der Weimarer Reichsverfassung noch im Grundgesetz verwendet wird. Dahinter steht die Einsicht, dass, wie bei den Weimarer Verfassungsberatungen ausdrücklich gesagt wurde, „vielfach mehrdeutige Worte wie Trennung von Staat und Kirche … der Verständigung im Wege stehen“2 Die Weimarer Reichsverfassung hat deshalb einen abstrakten und vieldeutigen Begriff wie den der „Trennung“ vermieden und auch keine übergeordnete Konzeption für das Verhältnis des Staates zu Religionen und Weltanschauungen entwickelt, sondern sie bietet stattdessen Regelungen für konkrete Begegnungsfelder an.3
Die Bestimmung des Art. 137 Abs. 1 WRV verhindert zum einen die Wiederherstellung staatskirchlicher Zustände. Zum anderen liegt ihre besondere Bedeutung heute darin, dass Kirchen in die Staatsorganisation nicht eingegliedert und staatlicher Aufsicht nicht unterworfen werden dürfen.4 Bereits aus dem Trennungsgrundsatz in Art. 137 Abs. 1 ergibt sich, was in Art. 137 Abs. 3 noch einmal ausdrücklich festgehalten wird: Dem Staat ist jeglicher Eingriff in Lehre, Ordnung oder kirchliche Betätigung im Bereich der eigenen Angelegenheiten verwehrt.5 Art. 137 Abs. 1 gibt Staat und Kirche die Möglichkeit, jeweils frei von gegenseitiger Bevormundung zu wirken. Der Freiheit der Kirche vom Staat korrespondiert die Freiheit des Staates von der Kirche, aber auch die Freiheit der Kirche im Staat. Das Verbot der Staatskirche bedeutet also auch die Anerkennung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche.
Daraus folgen für den Staat wiederum die Grundsätze der Neutralität und der Nichtidentifikation sowie das Gebot der Parität.6 Letzteres ist dabei als Verbot einer sachwidrigen Differenzierung anzusehen: Grundsätzlich sind alle Kirchen und Religionsgemeinschaften rechtlich gleichgestellt. Eine schematische Gleichbehandlung ist dadurch jedoch nicht geboten. Mit dem Trennungsgrundsatz und den Grundsätzen der Neutralität und der Parität ist es durchaus vereinbar, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgemeinschaften bedingt sind, wie z.B. durch ihre Größe oder soziale Relevanz.7
Wenn es z.B. um die Benennung von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen in Rundfunkräten, Kuratorien oder sonstigen Gremien und den Anspruch der Repräsentation der einzelnen gesellschaftlichen Kräfte geht, bedeutet der Paritätsgrundsatz nicht, dass alle Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften zu berücksichtigen sind. Insoweit kann durchaus an die unterschiedliche gesellschaftliche Bedeutung der einzelnen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften angeknüpft werden. Ausgeschlossen wäre lediglich eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte rechtliche Besserstellung der Großkirchen im Vergleich zu kleineren Religionsgemeinschaften.8
Unmittelbare Folgen der Trennung von Staat und Kirche und Ergänzung zur Religionsfreiheit sind die Bestimmungen in Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 WRV und Art. 3 Abs. 3 GG: Öffentliche Ämter, bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sind unabhängig vom Bekenntnis. Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden.9
2. Art. 137 Abs. 1 spricht zwar von der Trennung von Staat und Kirche, richtet aber keine „undurchlässige Mauer“10 zwischen beiden Institutionen auf. Dies ergibt sich bereits aus der Verfassung selbst: Art. 137 Abs. 1 kann nicht isoliert gesehen werden. Er bildet mit den übrigen Absätzen dieser Vorschrift, insbesondere Abs. 3 (Selbstbestimmungsrecht) und Abs. 5 (Korporationsstatus) eine Einheit. Nimmt man noch die Religionsfreiheit in Art. 4 GG hinzu, ergibt sich daraus das „grundlegende Koordinatensystem“ des Staat-Kirche-Verhältnisses: Garantie der individuellen und korporativen, positiven und negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit, „sowie ein freies Religions- bzw. Kirchenwesen im weltanschaulich, religiös und konfessionell neutralen und paritätischen Staat, der zwar als säkularer Staat in der Wurzel von Religion und Kirche getrennt ist, der diese aber als schutzwürdige und für sich selbst bedeutsame Faktoren anerkennt, schützt und Zusammenarbeit mit ihnen ermöglicht.11
Diese Kooperation ist schon deswegen erforderlich, weil die Arbeitsfelder von Staat und Kirche sich in vielem überschneiden. Einige dieser Bereiche sind als sog. „gemeinsame Angelegenheiten“ von Staat und Kirche institutionalisiert, wie z. B. der Religionsunterricht, die Theologischen Fakultäten, das Kirchensteuerwesen, die Anstaltsseelsorge oder das kommunale Friedhofswesen.12 In anderen Bereichen, wie etwa Krankenfürsorge, Sozialfürsorge, Kindergärten usw., die zugleich Bereiche der kirchlich-diakonischen Tätigkeit, aber auch Aufgabenfelder der modernen staatlichen Daseinsvorsorge sind, hat sich der Staat zum Teil etwas zurückgezogen, soweit diese Bereiche durch Tätigkeiten der Kirchen oder anderer Verbände abgedeckt sind. Ein Anspruch auf Vorrang der Kirchen oder auch anderer Verbände im Sinne eines allgemeinen Subsidiaritätsprinzips besteht jedoch nicht.13 Wegen Art. 137 Abs. 1 und der grundlegenden Bedeutung der Religionsfreiheit muss der Staat jedoch darauf achten, dass niemand gegen seine Überzeugung konfessionell vereinnahmt wird, dass also eine Wahlmöglichkeit erhalten bleibt und eine konfessionell nicht gebundene Ausgestaltung der betreffenden Lebensbereiche sichergestellt ist.14
3. Art. 137 Abs. 1 enthält nach alledem keine radikale Trennung von Staat und Kirche. Er befreit zwar von wechselseitigen Abhängigkeiten und unterscheidet die verschiedenen Aufgabenbereiche und Rechtssphären, lässt aber eine verständige Kooperation beider Institutionen zu, ja gebietet sie für die nach ihrem jeweiligen Selbstverständnis für das soziale Ganze gemeinsam bestehenden Aufgaben geradezu.15 Man hat daher nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung von einer „hinkenden Trennung“ gesprochen (Ulrich Stutz)16. Treffender ist es wohl, das in Deutschland geltende religionsverfassungsrechtliche System als „modifizierte“, „kooperative“, „positive“ oder „freundliche Trennung“ zu bezeichnen.17 Jedenfalls beruhen die heutigen Beziehungen zwischen Staat und Kirche nicht mehr auf Verschmelzung oder Abhängigkeit, sondern auf Verständigung. Daraus ergibt sich, dass sowohl eine laizistische als auch eine klerikale Interpretation des Trennungsgrundsatzes ausgeschlossen sind.18
Weiterführende Literatur:
A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), § 13;
M. Heckel, Die Kirchen unter dem Grundgesetz, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 26, Berlin 1968, S. 5 ff, = ders., Gesammelte Schriften Bd. 1, Jus Eccl. 38, Tübingen 1989, S. 402–446;
Chr. Link, Verfassungsrechtliche Fragen zur Aufhebung der „Staatskirche“, BayVBl 1966, S. 297 ff.;
St. Mückl, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg)., HdbStR Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 159;
P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5.
1Mit „Kirche“ sind im Folgenden selbstverständlich alle Kirchen und Religionsgemeinschaften gemeint.
2So der Abg. Joseph Mausbach (Zentrum), zit. nach H. de Wall, Aufbruch zu neuen Ufern – Die Weimarer Reichsverfassung und ihre Religionsartikel, in: Zeitzeichen, 3/2019 S. 27–29 (27).
3H. de Wall, ebenda S. 29. Zur Bandbreite dessen, was unter „Trennung“ verstanden werden kann, vgl. oben § 7.
4BVerfGE 18, 385/386 ff.; 30, 415/428; 42, 312/321 ff., 332; 66, 1/19 u. ö.
5A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 92.
6Hierzu bereits o. § 7. 6.
7BVerfGE 19, 1/8; 41, 65/87.
8A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht, S. 69. Zum Ganzen jetzt auch M. Heckel, Gleichheit oder Privilegien? Der Allgemeine und der besondere Gleichheitssatz im Staatskirchenrecht. Jus. Eccl. Bd. 47, Tübingen 1993.
9Vgl. bereits o. § 6.5 b.
10A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 96.
11A. Hollerbach, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HdbStKirchR Bd.1, 1. Aufl. Berlin 1974, S. 215/252.
12Hierzu u. § 11.
13Hierzu M. Droege und W. Schöpsdau, Art. Subsidiarität, in: Evangelisches Staatslexikon (Neuauflage), Stuttgart 2006, Sp. 2416 ff. bzw. 2422 ff.
14A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 94.
15A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 93; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 145.
16U. Stutz, Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata. Berlin 1926, S. 54.
17Vgl. M. Heckel, „In Verantwortung vor Gott und den Menschen … “, in: K. W. Nörr (Hrsg.), 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland – 40 Jahre Rechtsentwicklung, Tübingen 1990, S. 14.
18Hierzu A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 96, und P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 5 Rz. 142–143.
§ 9Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
1.Kirchliche Selbstbestimmung und Religionsfreiheit
Eine wichtige Ergänzung zu der in Art. 4 GG enthaltenen Garantie der Religionsfreiheit ist das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht (entsprechend: Art. 142 Abs. 3 BV). Während Art. 4 die einzelne Person wie auch Kirchen und Religionsgemeinschaften – oder Weltanschauungsgemeinschaften – als Korporationen, d.h. in ihrer Eigenschaft als religiöse oder weltanschauliche Vereinigungen, in der Freiheit des Glaubens, Bekennens und der religiösen oder weltanschaulichen Betätigung schützt und damit bereits einen gewissen Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst und gewährleistet1, greift Art. 137 Abs. 3 über die Kultusausübung im engeren Sinne hinaus. Damit erweist sich diese Garantie der freien Ordnung und Verwaltung eigener Angelegenheiten „als notwendige, wenngleich rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche und der Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt“.2 Damit ist auch der gesamte organisatorische Rahmen, dessen die Kirchen und Religionsgemeinschaften bedürfen, um ihren Auftrag ihrem Verständnis nach sachgerecht erfüllen zu können, dem Schutz der Verfassung unterstellt.3 Der Staat erkennt auch auf diese Weise an, dass es sich bei den Kirchen und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften um Institutionen handelt, die mit eigener, nicht vom Staat abgeleiteter Rechtsmacht ausgestattet sind. Diese Freiheit gilt allerdings nicht schrankenlos. Im Rahmen seiner Verantwortung für das Gemeinwohl hat der Staat darüber zu wachen, dass zwingendes staatliches Recht durch innerkirchliche Regelungen nicht missachtet wird. Dazu dient der Vorbehalt des „für alle geltenden Gesetzes“. Sinn dieses Schrankenvorbehaltes ist es, staatliche und kirchliche Rechtsordnung in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen, damit einerseits die notwendige kirchliche Eigenständigkeit gewahrt bleibt, andererseits aber der Einheit der staatlichen Rechts- und Verfassungsordnung Rechnung getragen wird.4
2.Geltungsbereich
Das Selbstbestimmungsrecht steht allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu („jede Religionsgesellschaft …“; Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 7) und gewährt ihnen – frei von staatlicher Einflussnahme – das Recht der eigenen Rechtsetzung, Verwaltung und Rechtsprechung. Wie dieses Recht dann ausgeübt wird, ob in den Formen des Privatrechts (z. B. als Verein) oder denjenigen des öffentlichen Rechts (als Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV5), ist wiederum den Kirchen und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften selbst überlassen. So haben beispielsweise nur Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus das Recht, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen, während andere Gemeinschaften allein auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse angewiesen sind.
Das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht gilt nicht allein für die „verfasste Kirche“, sondern auch für alle dieser (verfassten) Kirche in einer bestimmten Weise zugeordneten Einrichtungen. Auch diese haben teil an dieser Garantie, wenn sie – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform – „nach kirchlichem Selbstverständnis, ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrages der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen“.6 So hat insbesondere auch das rechtlich selbstständige, privatrechtlich (als Verein) organisierte Diakonische Werk teil an dieser Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechts.7
3.Eigene und gemeinsame Angelegenheiten
a)Zu den eigenen Angelegenheiten zählt alles, was durch den „kirchlichen Auftrag umschrieben und für den Vollzug dieses Dienstes nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft unentbehrlich ist“.8 Wegen der weltanschaulichen Neutralität des Staates darf dieser den Inhalt dieser Freiheit nicht bestimmen, sondern ist auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften angewiesen. In der Definition dessen, was „eigene Angelegenheiten“ ist, kommt es daher maßgeblich auf den Standpunkt der einzelnen Religionsgemeinschaft an,9 wobei für diese nur das hierfür zuständige Organ sich verbindlich äußern kann.10 In Wechselwirkung hierzu kann der Staat natürlich nicht jede kirchliche Selbstdefinition der „eigenen Angelegenheiten“ mit der Folge hinnehmen, dass dann allein kirchliches Recht gilt, da dadurch andere, vom Staat zu schützende Rechtsgüter betroffen sein könnten. Diese Schrankenziehung erfolgt durch das „für alle geltende Gesetz“.
b)Unter die eigenen Angelegenheiten fallen insbesondere11
–Lehre und Kultus (also Fragen der Lehre und Verkündigung, Gottesdienstgestaltung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge),12
–Kirchenverfassung und Organisation (also organisatorische Gliederung, Aufbau und Leitung der betreffenden Religionsgemeinschaft, einschließlich der Errichtung von Gemeinden sowie von Ämtern und Einrichtungen13), freie Ämterverleihung14 einschließlich der Versetzung und Entlassung von Amtsinhabern (also mit Disziplinar- und Lehrordnungsrecht),
–kirchliches Amtsrecht (Verständnis und Gestaltung des geistlichen Amtes) und das damit verbundenen Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen sowie das Dienst- und Arbeitsrecht der übrigen kirchlichen Mitarbeiter (einschließlich der Festlegung der hierfür geltenden Maßstäbe)15; ferner die Ausbildung der Geistlichen (einschließlich des Rechts, eigene Ausbildungsstätten, auch mit Hochschulcharakter, zu errichten und zu unterhalten),
–mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten,16
–kirchliche Vermögensverwaltung,17
–karitative Tätigkeit.
c)Von den „eigenen Angelegenheiten“ zu unterscheiden sind die „gemeinsamen Angelegenheiten“, die eine Zweckbeziehung sowohl zur Kirche als auch zum Staat haben und daher im Rahmen dieser Zweckbeziehung jeweils kirchliche18 bzw. staatliche Angelegenheiten mit jeweils eigener Zuständigkeit sind.19
Nicht zu den eigenen Angelegenheiten zählen dagegen solche Bereiche, die die Rechtsstellung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Mitglieder im weltlich-staatlichen Bereich betreffen, so z. B. die Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit von Religionsgemeinschaften nach staatlichem Recht, die Verleihung der Körperschaftsrechte, die Auswirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich, die religiöse Kindererziehung (Wer entscheidet? Bis zu welchem Alter?) u. a.m. Trotz unmittelbarer Betroffenheit handelt es sich hier nicht um kirchliche, sondern allein um staatliche Angelegenheiten.
4.Schranken des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
Fallbeispiel 4:
In Großglockendorf ist Streit über das Geläute der Glocken der evangelischen Friedenskirche ausgebrochen. In einer von dem Privatier Sanftleben veranstalteten Unterschriftenaktion fordert eine größere Anzahl von Anwohnern unter Berufung auf das staatliche Immissionsschutzrecht, welches gesundheitsschädliche Geräusche verbiete, eine sofortige Einstellung des über vierundzwanzig Stunden hinweg erfolgenden viertelstündlichen Glockenschlags. Auch das Läuten zum sonntäglichen Frühgottesdienst um 7.30 Uhr soll abgeschafft werden. Der Kirchenvorstand der Friedensgemeinde will sich bei seiner nächsten Sitzung mit diesem Thema befassen. Dabei soll der gerade aus dem Kirchenrechtskurs zurückgekehrte Vikar Flink-Merklein die Angelegenheit aus staatskirchenrechtlicher Sicht würdigen.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird begrenzt durch das „für alle geltende Gesetz“:
a)Die nähere Umschreibung dieser Schrankenformel wurde lange Zeit beherrscht durch die von Johannes Heckel in den 1930er-Jahren entwickelte Definition eines „Gesetz(es), das trotz grundsätzlicher Bejahung der kirchlichen Autonomie vom Standpunkt der gesamten Nation als notwendige Schranke der kirchlichen Freiheit anerkannt werden muss, mit anderen Worten jedes für die gesamte Nation als politische Kultur- und Rechtsgemeinschaft unentbehrliche Gesetz“.20 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bekannten Bremer Mandatsentscheidung21 die – nicht unumstrittene – sog. „Jedermann-Formel“ entwickelt, wonach ein für alle geltendes Gesetz im Sinn dieser Vorschrift dann vorliegt, wenn es für die Kirche dieselbe Bedeutung hat wie für den Jedermann, sie also in ihrer Besonderheit als Kirche nicht härter trifft als andere. Trifft ein Gesetz dagegen die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, dann bilde es insoweit keine Schranke, könne also kein „für alle geltendes Gesetz“ sein.22 Doch mit dieser Formel können nicht alle auftauchenden Problemfälle gelöst werden.
In einer nachfolgenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht daher einen Gedanken wieder aufgegriffen, der auch sonst im Verfassungsrecht geläufig ist, den der Rechtsgüterabwägung. Wie auch sonst bei der Kollision verschiedener verfassungsmäßig geschützter Rechtsgüter hat eine Abwägung zu erfolgen23: Der Wechselwirkung zwischen Kirchenfreiheit und dem Zweck dieser Schranke in Art. 137 Abs. 3, nämlich dem Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter, „ist durch Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen … ein besonderes Gewicht beizumessen“.24
b)Es liegt auf der Hand, dass diese Abwägung jeweils nur im Einzelfall erfolgen kann. Verschiedentlich hat der staatliche Gesetzgeber bei Erlass von Gesetzen selbst schon die Kirchen und Religionsgemeinschaften von der Geltung des betreffenden Gesetzes ausgenommen bzw. Ausnahmetatbestände geschaffen und so zu erkennen gegeben, dass ein „für alle geltendes Gesetz“ gerade nicht gegeben sein soll.25 Insoweit wurde bereits vor Erlass des Gesetzes das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berücksichtigt und ihm ein stärkeres Gewicht beigemessen als der mit dem Gesetz zu regelnden Materie und dem durch das Gesetz zu schützenden Rechtsgut. In allen anderen Fällen bedarf es der Einzelabwägung, wobei jeweils die Nähe der zu regelnden Materie zum kirchlichen Auftrag zu berücksichtigen ist: Je mehr der kirchliche Auftrag berührt wird, desto eher wird das Selbstbestimmungsrecht der Kirche Vorrang haben, in den Randzonen dagegen die staatliche Regelung als „für alle geltendes Gesetz“.26 Das Bundesverfassungsgericht erkennt dabei sogar einen bestimmten innerkirchlichen Bereich an, der einer staatlichen Schrankenziehung in Form des „für alle geltenden Gesetzes“ überhaupt nicht zugänglich ist.27 Die Bestimmung darüber, was zu den „eigenen Angelegenheiten“ zählt, muss auf jeden Fall dem Selbstverständnis der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft vorbehalten bleiben und kann nicht durch eine Güterabwägung entschieden werden. Letztere betrifft also nur die Frage, ob die betreffende staatliche gesetzliche Regelung eine Schranke im Sinne eines „für alle geltenden Gesetzes“ bilden kann.
c)Generell unterstehen die Kirchen und Religionsgemeinschaften selbstverständlich grundsätzlich dem staatlichen Recht. Dies gilt uneingeschränkt für die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr: Verträge, Grundstücksgeschäfte, Vereinsgründungen, Bauvorhaben etc. können nur in den vom staatlichen Recht hierfür vorgesehenen Formen und Maßgaben vorgenommen werden. Dort jedoch, wo staatliche Gesetze das kirchliche Selbstverständnis tangieren, finden sie auch als „für alle geltendes Gesetz“ ihre Grenze, wenn es um die Verfassung der Kirche und die Erfüllung ihres Auftrages geht.28 Insoweit bedarf es dann der Abwägung: Weil nämlich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ebenfalls unter dem Schutz der Verfassung steht, können andere, vom Staat in gleicher Weise zu schützende Rechtsgüter nicht einfach auf Kosten des Selbstbestimmungsrechts realisiert werden. In derartigen Kollisionsfällen gilt es vielmehr, einen Ausgleich beider Rechtsgüter vorzunehmen, die beide zu optimaler Wirkung kommen lässt. Dies bildet die Basis für eine Konkordanz von kirchlichem und staatlichem Recht, „die es gestattet, auf beiden Seiten davon auszugehen, dass staatliche Gesetze nicht die den Kirchen wesentlichen eigenen Ordnungen beeinträchtigen, und dass kirchliche Gesetze nicht die für den Staat unabdingbare Ordnung kränken werden“.29
5.Kirchliches Arbeitsrecht
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist somit die Grundlage z. B. auch dafür, dass die Kirche mit dem sog. Dritten Weg30 ein eigenständiges Modell zur Regelung der arbeitsvertraglichen Bedingungen ihrer privatrechtlich angestellten Mitarbeiter entwickelt hat und dass sie ihren gesamten dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen den Gedanken der „Dienstgemeinschaft“ zugrunde legt, woraus sich gewisse Loyalitätsanforderungen ergeben können.31 Auch das eigene Mitarbeitervertretungsrecht32 hat hier seine Grundlage. Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgt ferner, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend ihrem Amtsverständnis die Dienstverhältnisse ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten regeln können und ihnen dabei besondere Auflagen33 oder Beschränkungen34 auferlegen können.
6.Konkordanz von staatlichem und kirchlichem Recht
Der Freiraum, der hier den Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt ist, und der zwingend daraus resultiert, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Gewalt nicht vom Staat herleiten und einem „für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich“ entstammen,35 ist für diese aber auch eine Verpflichtung. Sie haben darauf zu achten, dass in den Bereichen, in denen ihr Wirken unverzichtbar ist, sie ihre eigene Ordnung gemäß ihrem Selbstverständnis schaffen.36 Dabei gilt es, den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gedanken der Konkordanz zwischen staatlichem und kirchlichem Recht zu beachten.
Zu dieser Verpflichtung, den von der Verfassung gewährten Freiraum in rechter Weise zu füllen, gehört auch, dass kirchlicherseits dieses Recht selbst geachtet und bejaht wird. Die Kirche gründet sich auf ihren Auftrag und steht auf dem Boden eines Bekenntnisses. Dies unterscheidet sie grundlegend vom neutralen Staat und auch von anderen Institutionen. Der Staat gewährt ihr den Freiraum, sich diejenige Organisation zu geben, die ihrem Selbstverständnis am besten entspricht. Dieser Freiraum wäre allerdings dann nicht mehr verdient, wenn die Kirche selbst sich als „Jedermann“ und nicht mehr als besondere, ihrem spezifischen Auftrag verpflichtete Gemeinschaft ansähe.37
Weiterführende Literatur:
A. von Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), § 14;
W. Geiger, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, in: ZevKR 26 (1981), S. 156–174;
K. Hesse, Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), S. 521–559;
St. Mückl, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg)., HdbStR Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 159;
P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 6.
1Vgl. hierzu o. § 6.4 u. § 7.8.
2BVerfGE 53, 366.
3Zu dieser Besonderheit der deutschen Rechtsordnung, der zweifachen verfassungsrechtlichen Garantie, einmal in Form der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und zum anderen in Form der Kirchenfreiheit (Selbstbestimmungsrecht, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und weiterer damit verbundener institutioneller Garantien vgl. bereits o. § 6.6.
4Vgl. näher u. 4.
5Dazu u. § 10.
6BVerfGE 46, 73; ferner BVerfGE 57, 220/242.
7Hierzu u. §§ 58, 59. Wichtig in diesem Zusammenhang ist Art. 38 KVerf, der eine gewisse Anbindung dieser Arbeitsbereiche an die verfasste Kirche enthält („Schutz und Fürsorge“, „Leitungsorganen verantwortlich“).
8A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 104.
9K. Hesse, Selbstbestimmungsrecht (W.), S 542; Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts (W.), § 138 Rdnr. 116 (S. 535); A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 103; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 6 Rz. 159. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen oder dem staatlichen Bereich zuzurechnen ist, als entscheidend festgehalten, was „materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche“ anzusehen ist (BVerfGE 18, 385/387; 42, 312/334). Zur Problematik der Entscheidung nach der „Natur der Sache“ vgl. jedoch Hesse und v. Campenhausen/H. de Wall a. a. O.
10Hollerbach a. a. O.; vgl. auch BVerfGE 70, 138.
11Vgl. zum folgenden: A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 104 ff.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 6 Rz. 160 ff.
12Diese Bereiche werden im Wesentlichen auch durch die insoweit nicht der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterliegende Religions- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 GG) geschützt. Zu den möglichen Schranken dieses Grundrechts vgl. o. § 7.5.
13Vgl. etwa Art. 2 u. 38 KVerf.
14In Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV noch einmal ausdrücklich erwähnt. Dem stehen nicht die sog. „politischen Klauseln“ in Kirchenverträgen entgegen, nach denen bei Bischofswahlen bei den Landesregierungen angefragt wird, ob gegen die in Betracht kommenden Kandidaten „Erinnerungen politischer Natur obwalten“ (vgl. Art. 29 Staatskirchenvertrag – RS 110). Hier liegt eine vertragliche kirchliche Selbstbindung vor, die historisch bedingt ist, der aber außer der vorherigen Kandidatenanzeige keine weitere Bedeutung zukommt. Insbesondere könnte die Bayerische Staatsregierung die Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin nicht verhindern.
15Vgl. insbesondere BVerfGE 42, 312 (Amtsrecht) und BVerfGE 70, 138 (kirchliches Arbeitsrecht). Ausführlich dazu P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 6 Rz.188 ff.
16Hierzu näher u. § 14, 15.
17Hierzu näher u. §§ 39 u. 65.
18In dieser Beziehung also: Zwar auch „eigene Angelegenheiten“, aber nicht nur eigene Angelegenheiten.
19Hierzu u. § 11. Beispiele sind: Sonn- und Feiertagsrecht, Religionsunterricht, Kirchensteuer, Theologische Fakultäten, Anstaltsseelsorge, Friedhofswesen (soweit es sich um kommunale Friedhöfe handelt).
20J. Heckel, Das für alle geltende Gesetz, Verwaltungsarchiv 37 (1932), S. 280/284 (= ders., Das blinde undeutliche Wort „Kirche“. Gesammelte Aufsätze, hrsg. v. S. Grundmann, Köln, Graz 1964, S. 590/593).
21Zu Unvereinbarkeit von kirchlichem Amt und politischem Mandat, BVerGE 42, 312, vgl. hierzu auch die Dokumentation von D. Dahrmann, Kirchliches Amt und politisches Mandat, Hannover 1977.
22BVerfGE 42, 312 (334).
Beispiele (nach W. Geiger, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (W.): Baurechtliche Vorschriften, die der statischen Sicherheit eines Bauwerkes dienen, gelten selbstverständlich auch für Kirchengebäude (gleiche Bedeutung wie für „den Jedermann“). Vorschriften dagegen, die für Neubauten von Kirchengebäuden ein Verbot von Kirchtürmen enthalten würden, träfen die Kirche anders als den Jedermann und könnten daher keine Schranke im Sinn von Art. 137 Abs. 3 WRV bilden. Gesetze, die die Ausbildung von Krankenhauspersonal regeln, gelten selbstverständlich auch für das Personal in kirchlichen Krankenhäusern. Auch berührt eine staatliche Krankenhausbedarfsplanung die Kirche nicht in ihrem besonderen Auftrag. Wird dagegen gesetzlich festgelegt, dass in allen Krankenhäusern Abtreibungen, soweit diese staatlichem Recht nicht zuwiderlaufen, vorgenommen werden müssen oder werden öffentliche Zuschüsse hiervon abhängig gemacht oder bewirkt die staatliche Bedarfsplanung eine wesentliche Einschränkung kirchlicher Einrichtungen, dann läge eine unzulässige Beschränkung des Rechts der Kirche vor, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten.
23Vgl. bereits o. § 7.3 b (Abwägung bei Kollision zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit) und § 7.5 a u. b (Kollision zwischen Religionsfreiheit und anderen Grundrechten).
24BVerfGE 53, 366/401 (vgl. u. § 13 II 8, S. 163); ferner BVerfGE 66, 1/22.
25Beispiele: § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, § 112 Bundespersonalvertretungsgesetz, § 92 Bayer. Personalvertretungsgesetz, § 1 Abs. 4 Satz 2 Mitbestimmungsgesetz, wonach die Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht den dort geregelten Formen einer bestimmten betrieblichen Mitbestimmung unterliegen (Betriebsrat, Personalrat), sondern ihnen insoweit eine „selbstständige Ordnung“ überlassen bleibt.
Beachte dabei, dass Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht, wie häufig zu lesen und zu hören ist, zu den „Tendenzunternehmen“ etwa des § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz zählen, für die dieses Gesetz in eingeschränkter Weise gilt. Aufgrund des nur ihnen zustehenden und verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts sind Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Geltungsbereich dieser Gesetze gänzlich ausgenommen (hierzu BVerfGE 46, 73/74 Ls. 2 u. S. 94).
Weitere Ausnahmeregelungen (meist beschränkt auf Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts) sind z. B. enthalten im Beamtenrecht (§ 135 Beamtenrechtsrahmengesetz: Keine Geltung für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften), im Bundesbaugesetz (Freistellung von bestimmten Genehmigungen), im Stiftungsrecht (vgl. Art. 21–24 Bayer. Stiftungsgesetz – RS 460), im Denkmalschutzrecht (vgl. Art. 26 Bayer. Denkmalschutzgesetz – RS 405: Berücksichtigung kirchlicher Belange) u. a. m.
26A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 113 m. w. N.
27Bei rein „innerkirchlichen Angelegenheiten“, d. h. elementaren Teilen der kirchlichen Ordnung, für die der Staat nicht imstande ist, Schranken in Gestalt von allgemeinen Gesetzen aufzurichten. Z. B. bei Teilung einer Kirchengemeinde (BVerfGE 18, 385), ferner im kirchlichen Amtsrecht (BVerfGE 42, 312).
28R. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 7. Aufl. München 2015, S. 4. Mit Recht wird als „für alle geltendes Gesetz“ daher nur dasjenige angesehen, „das zwingenden Erfordernissen des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religiös und weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen entspricht“ (Hollerbach (Fn. 9) Rdnr. 118 (S. 536); A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 112 f. Vgl. auch BVerfGE 53, 366/401.
29BVerfGE 42, 312/340; BVerfGE 46, 73; 53, 366.
30Regelung und Festlegung der arbeitsvertraglichen Bedingungen durch eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission – im Gegensatz zum „Ersten Weg“ (Regelung durch Kirchengesetz) und „Zweiten Weg“ (Regelung durch Tarifvertrag). Hierzu näher u. § 30.
31Dazu näher u. § 16 mit Literaturnachweisen.
32Mitarbeitervertretungen im Gegensatz zu Betriebs- oder Personalräten im nichtkirchlichen Bereich. Hierzu u. § 17.
33Vgl. z. B. § 27 Abs. 4 PfDG.EKD (RS 500) i. V. m. § 12 PfDAG.ELKB (RS 500/2) – Religionsunterricht.
34Vgl. PfDG §§ 63 ff., 35. (Nebentätigkeit, politische Betätigung); hierzu auch §§ 27, 43 ff. KBG.EKD (RS 600), § 10 KBErgG (RS 601).
35BVerfGE 42, 312/332.
36W. Geiger, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (W.), S. 174.
37Z.B. wenn – wie es verschiedentlich geschieht – in der kirchlichen Mitarbeiterschaft das Erfordernis gewisser Loyalitätspflichten angezweifelt wird, die aber für andere „Gesinnungsverbände“ für selbstverständlich gehalten und dort auch ohne weiteres hingenommen und befolgt werden; wenn ferner für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das grundsätzliche Erfordernis einer Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche in Frage gestellt wird u. a. m. Hierzu eindringlich: A. v. Campenhausen, Erosion des Staatskirchenrechts? Aktuelle Probleme der Volkskirche heute, LM 1984, S. 368–371, auch in: ders., Kirchenrecht und Kirchenpolitik, Göttingen 1996, S. 260–268.
§ 10Körperschaftsstatus, kirchliches Vermögen und Staatsleistungen
1.Religionsverfassungsrechtlicher Begriff und Bedeutung des Körperschaftsstatus
a)Auf den ersten Blick mag es verwundern, dass den Kirchen und Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich zuerkannt ist. Unter Körperschaften des öffentlichen Rechts versteht man nämlich im allgemeinen Recht Personenverbände (also mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen), die mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet sind und unter staatlicher Aufsicht staatliche Aufgaben wahrnehmen.1
Dieser Definition entsprechen die Kirchen und Religionsgemeinschaften gerade nicht. Weder nehmen sie staatliche Aufgaben wahr, noch stehen sie unter staatlicher Aufsicht. Nur historisch ist erklärbar, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften diesen Status haben. Früher waren sie in der Tat ein Teil des Staates und nahmen damit staatliche Aufgaben wahr. Die früheren Landeskirchen zur Zeit des landesherrlichen Kirchenregiments waren es auch, für die dieser Begriff der öffentlichen Korporation zunächst entwickelt worden ist.2 Seit der 1919 durch Art. 137 Abs. 1 WRV vollzogenen institutionellen Trennung von Staat und Kirche passt dieser Begriff dagegen in der beschriebenen Bedeutung für die Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht mehr. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art.3 Dasselbe gilt für Weltanschauungsgemeinschaften, die gemäß WRV Art. 137 Abs. 7 den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sind.
b)Mit der Regelung des Art. 137 Abs. 5 WRV war beabsichtigt, die den Kirchen und ihren Untergliederungen (Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirke) bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung zustehende öffentliche Rechtsposition und die damit verbundenen Vorrechte auch weiterhin zu erhalten.4 Wegen der nunmehr geltenden religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und dem Gebot der Parität (vgl. o. § 7.6 b) wurde dieser Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch Art. 137 Abs. 5 jetzt aber allen Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften angeboten.5
c)Selbstverständlich steht es im Ermessen der einzelnen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, ob sie – wie Art. 137 Abs. 4 WRV dies allgemein vorsieht – ihre Rechtsfähigkeit „nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ besitzen wollen, sich also in der Form des rechtsfähigen Vereins organisieren,6 oder ob sie dagegen die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben wollen.7 Die Art und Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 GG), die Unabhängigkeit vom Staat (Art. 137 Abs. 3 WRV) und die Garantie des Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 Abs. 1 WRV) bleiben davon unberührt. Sie gelten für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften, gleich welcher Organisationsform. Die Beibehaltung des Korporationsstatus für die Kirchen bzw. die Möglichkeit der Zuerkennung dieses Status für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften enthält zum einen die Absage an eine radikal-laizistische Trennung von Staat und Kirche. Zum anderen bedeutet sie die Entscheidung für den Fortbestand gewisser Beziehungen zwischen Staat und Kirche und damit auch für die Zusammenarbeit beider Institutionen in einem bestimmten Rahmen.8 Durch Art. 137 Abs. 5 WRV wird die Bedeutung der Kirchen und der Religionsgemeinschaften sowie nach Art. 137 Abs. 7 WRV auch der Weltanschauungsgemeinschaften für die öffentliche Gesamtordnung und das Gemeinschaftswesen anerkannt. Als nach wie vor gesellschaftlich und politisch relevante Vereinigungen werden ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zugestanden, weil dies für ihr Wirken angemessener erscheint als die Form eines privatrechtlichen Vereins.9 Die Zuerkennung der Korporationsqualität bedeutet dabei aber keine Gleichstellung mit staatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und auch keine organische Eingliederung in den Staat: „Durch die Zuerkennung dieses öffentlich-rechtlichen Status wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräftigen. Durch sie wird die Kirche weder in den Staat organisch eingegliedert, noch einer besonderen Kirchenhoheit unterworfen.“10
d)Der Körperschaftsstatus kommt nach dem Wortlaut von Art. 137 Abs. 5 WRV auch dem Zusammenschluss von mehreren körperschaftlich organisierten Religionsgemeinschaften zu (Art. 137 Abs. 5 S. 3). So haben nicht nur die einzelnen Landeskirchen und deren Untergliederungen diesen Status, sondern etwa auch die VELKD und die EKD.
2.Erwerb des Körperschaftsstatus
a)Gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV müssen anderen – als den 1919 vorhandenen – Religionsgemeinschaften „gleiche Rechte“ gewährt werden, wenn sie durch ihre Verfassung und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Es muss demzufolge eine gewisse rechtliche Organisation bestehen, eine gesicherte Finanzausstattung und eine bestimmte Zeit der Existenz.11 Hinsichtlich der Mitgliederzahlen besteht keine starre Grenze12, insbesondere kann dabei auch der Mitgliederbestand in anderen Bundesländern oder anderen Staaten eine Rolle spielen.13
Darüber hinaus setzt die Verleihung dieses Status, wie insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seinen Zeugen-Jehovas-Entscheidungen14 herausgearbeitet hat, die Gewähr der Rechtstreue voraus. Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begehrt, muss deshalb die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere auch muslimische Gemeinschaften und Verbände den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben.15
b)Die Zuständigkeit für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften liegt bei den einzelnen Bundesländern. In Bayern erfolgt dies durch einen Verwaltungsakt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus16. Geregelt ist dies im Einzelnen in Art. 1 Bayer. Kirchensteuergesetz (RS 430). Gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (RS 108)17 besitzen in Bayern folgende Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts:
1. die Römisch-Katholische Kirche,
2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
3.die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
9. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
10. die Christian Science in Bayern,
11. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
12. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
13. die Christengemeinschaft in Bayern,
14. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
18. Jehovas Zeugen in Deutschland,
19. der Humanistische Verband Deutschlands – Bayern,
20. der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 Bayer. Kirchensteuergesetz ist das Bayerische Kultusministerium auch für die Verleihung (und den Entzug) der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an (Gesamt-)Kirchengemeinden, kirchliche Zweckverbände und von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts zuständig.
3.Inhalt des religionsverfassungsrechtlichen Körperschaftsstatus
Die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Rechtsfolgen sind18:
–Dienstherrnfähigkeit, d. h. z. B. die Befugnis, Beamte zu haben, also Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen19, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht20 unterliegen. Damit einher geht die Disziplinargewalt (das Recht, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse disziplinarische Maßnahmen auch mit Wirkung im staatlichen Rechtskreis zu verhängen21, einschließlich eines in diesem Zusammenhang möglichen Vereidigungsrechtes).
–Organisationsgewalt, d.h. die Möglichkeit zur Untergliederung in öffentlich-rechtliche Körperschaften22 oder zur Schaffung sonstiger öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte.23
–Parochialrecht, d. h. die automatische Zugehörigkeit zu der Kirchengemeinde der betreffenden Religionsgemeinschaft, in der der Einzelne seinen („ersten“) Wohnsitz nimmt. Wer in einer Kirchengemeinde zuzieht, braucht daher nicht seinen förmlichen Beitritt zu erklären. Dies gilt entsprechend auch für übergeordnete Gliederungen, also die entsprechenden Landeskirchen.24 Auch nach staatlichem Recht wird der Zuziehende als Glied dieser Kirchengemeinde bzw. Religionsgemeinschaft angesehen und z. B. zur Kirchensteuer herangezogen.
–Autonomie, d. h. die Befugnis, die vorgenannten Bereiche mit öffentlich-rechtlicher Wirkung regeln zu können. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben kraft eigenen Rechts eine Rechtsetzungsgewalt. Diese ist durch Art. 137 Abs. 3 WRV auch anerkannt. Sie ist aber zunächst auf den internen Kirchenbereich beschränkt. Erst durch die aus Art. 137 Abs. 5 folgende Autonomie (Ermächtigung zur Rechtsetzung auf öffentlich-rechtlichem Gebiet) genießt das kirchliche Recht auch Anerkennung und Geltung im staatlichen Bereich, mit der Wirkung, dass etwa staatliche Gerichte gegebenenfalls auch Bestimmungen des Pfarrer- oder Kirchenbeamtengesetzes anzuwenden haben und daran gebunden sind.25
–Besteuerungsrecht, d. h. die Befugnis, Kirchensteuern zu erheben. Dies ist in Art. 137 Abs. 6 WRV noch einmal ausdrücklich festgehalten. Das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, von ihren Mitgliedern Beiträge bzw. Abgaben zu erheben, steht ihnen kraft eigenen Rechts zu. Im staatlichen Bereich wären diese Beiträge nur durch Klagen vor den ordentlichen Gerichten beitreibbar. Zur „Steuer“ werden diese Beiträge dadurch, dass sie aufgrund der staatlichen Steuerlisten veranlagt und mit staatlicher Hilfe hoheitlich beigetrieben werden können, also ohne die Notwendigkeit einer vorhergehenden Klage vor dem ordentlichen Gericht. Insoweit enthält Art. 137 Abs. 6 eine staatliche Verleihung zur Steuererhebung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften.26
–Res sacrae und kirchliche öffentliche Sachen:
Die dem Kultus dienenden Gegenstände (res sacrae, z. B. Kirchengebäude, Glocken, vasa sacra, Friedhöfe) sowie das Verwaltungsvermögen der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, kirchliche Verwaltungsgebäude u. ä.) unterliegen dem öffentlichen Sachenrecht. Die Eigenschaft als res sacrae wird begründet durch die Widmung zum kirchlichen Gebrauch. Ein etwa bestehendes fremdes Eigentumsrecht wird dadurch überlagert und die Verwendung auf den Widmungszweck beschränkt.27 Bei den eigentlichen res sacrae gilt dies wohl zugunsten aller Religionsgemeinschaften, beim sonstigen kirchlichen Verwaltungsvermögen wohl nur zugunsten der korporierten Religionsgemeinschaften.28
–„Privilegienbündel“
Hierunter fällt ein Bündel von in zahlreichen Gesetzen enthaltenen Einzelvergünstigungen29, die meist allgemein allen Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch den korporierten Religionsgemeinschaften zukommen. Hierzu zählen etwa Vergünstigungen und Befreiungen im Bereich des Steuerrechts (Befreiung u.a. von Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Grundsteuer und Erbschaftssteuer), des Kosten- und Gebührenrechts, des Konkursrechts30, ferner im Bauplanungsrecht31, die Anerkennung als Träger freier Jugendhilfe32 oder eigener Aufgaben in der Sozialhilfe33, sowie das Recht, amtliche Beglaubigungen vorzunehmen.34 Soweit es um Mitwirkung und Repräsentation gesellschaftlich relevanter Kräfte in staatlichen oder öffentlichen Gremien geht, wird hinsichtlich der Kirchen und Religionsgemeinschaften ebenfalls regelmäßig an den Körperschaftsstatus angeknüpft, z. B. bei der Vertretung im Rundfunkrat, im Medienrat u. a.
4.Verfassungsrechtlicher Schutz des kirchlichen Vermögens (Kirchengutsgarantie)
a)Die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV, wonach „das Eigentum und andere Rechte“ der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine gewährleistet werden, kommt allen Religionsgemeinschaften unabhängig von ihrer Rechtsform zu. „Eigentum und andere Rechte“ umfasst alle Vermögenswerte, die bestimmt sind, einem kirchlichen Zweck zu dienen.35 Dazu gehören also nicht nur die beweglichen u. unbeweglichen Sachen sowie die Ansprüche kirchlicher Rechtsträger auf Geld-, Sach- und Dienstleistungen (z. B. Kirchensteuern, Gebühren, Staatsleistungen, Erfüllung von Baulastverpflichtungen), sondern auch Nutzungsrechte an fremdem Eigentum.
b)Das kirchliche Vermögen ist dabei nach Finanzvermögen und nach Verwaltungsvermögen zu unterscheiden. Kirchliches Finanzvermögen ist alles Vermögen, dessen Ertrag zur Finanzierung der kirchlichen Tätigkeit verwendet wird. Dazu zählen insbesondere Erträge aus land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung und aus Kapitalanlagen. Zum kirchlichen Verwaltungsvermögen gehören alle Sachen und Rechte, die unmittelbar der Durchführung kirchlicher Aufgaben dienen, insbesondere Kirchengebäude, Altäre, Glocken, Orgeln, Taufbecken, Abendmahlsgeräte, Pfarr- und Gemeindehäuser, Predigerseminare, kirchliche Kindertagesstätten, Friedhöfe, Studentenwohnheime, Krankenhäuser, Pflegeheime, (Fach-)Hochschulen, Archive und Bibliotheken.
c)Träger des kirchlichen Vermögens gibt es auf allen Ebenen des körperschaftlichen Aufbaus der Landeskirchen. Die Landeskirchen sind in der Regel vor allem Gläubiger der Kirchenumlagen und der Staatsleistungen; das landeskirchliche Vermögen der ELKB wird vom Landeskirchenrat – Landeskirchenamt – verwaltet, der dafür gegenüber der Landessynode berichtspflichtig ist. Kirchlicher Grundbesitz steht zum großen Teil im Eigentum der ortskirchlichen Rechtsträger, in erster Linie der Kirchengemeinden, die in der ELKB – wie in den meisten Landeskirchen – auch Gläubiger des (Orts-)Kirchgelds sind und – neben den Zuweisungen im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleichs – weitere Einnahmen aus ortskirchlichen Kollekten und Gemeindegebühren erzielen; demgegenüber haben Kirchen- und Pfründestiftungen als örtliche Vermögensträger zunehmend an Bedeutung verloren. Seitdem die Kirchengemeinden die Fähigkeit erlangt haben, selbst Träger von Vermögensrechten zu sein, besteht für Kirchenstiftungen kein Bedarf mehr; das in vielen Landeskirchen zentral verwaltete oder im Wege der Zusammenlegung der ursprünglichen örtlichen Pfründestiftungen vereinigte Pfründevermögen trägt nur noch zu einem geringen Teil zur Sicherung der Pfarrbesoldung bei.36 Deshalb sind z. B. in Bayern seit 1940 bzw. 1994 keine neuen Kirchen- und Pfründestiftungen mehr errichtet worden. Die Verwaltung des Ortskirchenvermögens obliegt dem Kirchenvorstand, wobei bestimmte Rechtsgeschäfte der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam sind.37 Zum kirchlichen Vermögen ist ferner das Vermögen der kirchlichen Versorgungskassen und -fonds, der unter kirchlicher Aufsicht stehenden Erziehungs-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsstiftungen sowie von als kirchlich anerkannten Vereinen zu rechnen.
d)Durch ihre Widmung zu kirchlichen Zwecken werden Gegenstände des kirchlichen Verwaltungsvermögens den Regeln des staatlichen Rechts der öffentlichen Sachen unterstellt. Da die Widmung eine Einschränkung privater Rechte bewirkt, bedarf diese, wenn die widmende Religionsgemeinschaft selbst nicht Eigentümerin der Sache ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. des Inhabers sonstiger dinglicher Rechte. Die Befugnis zu einer solchen Widmung ist Ausfluss der besonderen Rechtsstellung der als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV).
Der Schutz vor staatlichen Beeinträchtigungen durch die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG/Art. 138 WRV ist besonders intensiv bei den durch agendarische Handlungen insbesondere für Gottesdienst, Verkündigung und Liturgie gewidmeten Gegenständen (res sacrae). Diese dürfen den Kirchen ohne ihr Einverständnis unter keinen Umständen entzogen werden. Bei den nichtkultischen Gegenständen des kirchlichen Verwaltungsvermögens ist der Grad des Schutzes vor widmungswidriger Verwendung jeweils abhängig von ihrer Nähe zum kirchlichen Auftrag und ihrer Unentbehrlichkeit für die kirchliche Funktion.
e)Die Verwaltung des kirchlichen Vermögens gehört zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen (Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 3 WRV). Für alle kirchlichen Ebenen ist der Grundsatz wirtschaftlicher, mit dem kirchlichen Auftrag vereinbarer und nachhaltiger Vermögensverwaltung leitend. Mit der Befugnis zur eigenverantwortlichen Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Rechtsträger korrespondieren landeskirchliche Genehmigungsvorbehalte bei Verfügungen über Grundvermögen und besonders bedeutsamen oder risikoreichen vermögensrelevanten Maßnahmen. Einzelheiten sind in den Richtlinien des Rates der EKD zum kirchlichen Finanzwesen vom 9. Dezember 2016 (ABl EKD 2017, S. 30 und 58) und in entsprechenden landeskirchlichen Ordnungen geregelt. Mit der schrittweise im Bereich der EKD und ihrer Gliedkirchen erfolgenden Neuausrichtung des Finanz- und Haushaltswesens im Sinne der erweiterten Kameralistik oder der Doppik soll neben einer Optimierung der Steuerung der kirchlichen Ressourcen insbesondere auch ein höheres Maß an Transparenz über den kirchlichen Vermögensbestand und den Grad seiner Bindung durch Rückstellungen (z. B. zur Absicherung von Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen) und Verbindlichkeiten erreicht werden.
f)Insgesamt gesehen, besteht die Bedeutung der Kirchengutsgarantie darin, dass die öffentliche Funktion des kirchlichen Vermögens gegen alle Arten von Säkularisation geschützt wird. Ihr Schutzbereich geht daher weit über den einer einfachen Eigentumsgarantie hinaus, denn Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das religionsgemeinschaftliche Kultus- und Verwaltungsvermögen nicht nur gegen jede Entziehung vonseiten des Staates, sondern auch gegen eine Zweckentfremdung.
5.Staatsleistungen
a)Grundsätzlich unabhängig vom Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind auch die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln“ beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften gemäß Art. 138 Abs. 1 WRV.
Tatsächlich handelt es sich bei den Empfängern dieser Staatsleistungen zwar nicht ausschließlich, aber im Wesentlichen um altkorporierte Religionsgemeinschaften, also die Großkirchen, weil diese es waren, die die Opfer früherer Säkularisationen erbracht haben. Für diese sollten die historisch gewachsenen Staatsleistungen einen gewissen Ausgleich darstellen.38 Diese historischen Staatsleistungen, die nur als Ausgleich für die frühere Wegnahme von Kirchengut und aus der früheren Verflechtung von Staat und Kirche erklärbar sind, unterliegen einem Ablösungsgebot. Bis zur Aufstellung der dafür erforderlichen Grundsätze durch das „Reich“ – jetzt den Bund – genießen diese Leistungen indes verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, können also nicht einseitig von staatlicher Seite aufgehoben werden.
Die Staatsleistungen haben im Vergleich zu den von den Kirchenmitgliedern gewissermaßen als Mitgliedsbeiträge erbrachten Kirchensteuern, die die Haupteinnahmequelle der Kirchen in Deutschland darstellen, zwar eine nachgeordnete, aber keineswegs unwesentliche Bedeutung. In den „alten“ Bundesländern beträgt ihr Anteil am jährlichen Haushalt der Kirchen 2 bis 3 Prozent der Einnahmen, in den „neuen“ Bundesländern jedoch 20 bis 25 Prozent. Insgesamt belaufen sich die von den Bundesländern an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen pro Jahr auf 500 bis 550 Mio. Euro; die jährlichen Staatsleistungen des Freistaates Bayern an die ELKB betragen ca. 23 Mio. Euro. Berechtigung und Ablösung der Staatsleistungen gehören zu den aktuell besonders intensiv diskutierten Fragen des Religionsverfassungsrechts. Eine sachgerechte Auseinandersetzung setzt zunächst eine präzise Begriffsklärung voraus.
b)Unter Staatsleistungen sind ausschließlich Geld- oder Naturalleistungen des Staates an die Kirchen zu verstehen, welche historisch durch
–die staatliche Säkularisation von Kirchengut begründet und
–als Rechtstitel vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung entstanden sind.
Dabei liegt der Rechtsgrund der Staatsleistungen für die evangelischen Landeskirchen ganz überwiegend in der Reformationszeit, in der protestantisch gewordene Fürsten und Städte – mit Ausnahme des örtlichen Pfründe- und Kirchenvermögens – das gesamte Kirchengut übernahmen und dafür im Wege der Universalsukzession fortan aber auch den Personal- und Sachaufwand gesamtkirchlicher Aufgaben und subsidiär für Pfarrbesoldung und Bauunterhalt trugen.
Die Größenordnung der Säkularisation von Kirchengut in den heute zu Bayern gehörenden evangelischen Territorien war beträchtlich: Gemäß den Angaben in den Protokollen des Bayer. Landtages von 1822 wären im 19. Jahrhundert allein aus den jährlichen Erträgen der in der Reformationszeit eingezogenen Güter der Stifte Ansbach-St. Gumbertus und Feuchtwangen und des Klosters Heilsbronn in Höhe von 470.000 Florin (Gulden) die Gehälter aller damals 900 evangelischen Pfarrer zu bezahlen gewesen.39
Für die katholische Kirche hingegen liefert die Neugliederung des Reiches nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803, wodurch die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich infolge des Friedens von Lunéville von 1801 einen Ausgleich erhalten sollten, den erforderlichen Begründungszusammenhang. Die „Entschädigung“ ging in der Regel deutlich über den Verlust hinaus. Die Gebietsverluste Bayerns sind in etwa um das Siebenfache, die Gebietsverluste Preußens um das Fünffache mit kirchlichem Land kompensiert worden.40
Sowohl für die katholische wie für die evangelische Kirche gilt: Staatsleistungen sind nicht Abstandszahlungen für das seinerzeit enteignete Vermögen selbst, sondern das Äquivalent für die durch den Verlust entzogenen Vermögenserträge. Aus diesem Grund haben sich die Staatsleistungen auch nicht etwa durch die in den letzten 100 Jahren geleisteten Zahlungen einfach erledigt.41 Vielmehr gilt wie bei Miete und Pacht: Solange der Mieter oder Pächter die Mietsache bzw. das Pachtgut nutzt, ist er auch zur Zahlung der Miete bzw. des Pachtzinses verpflichtet, und kann sich nicht darauf berufen, dass sich diese Verpflichtung aufgrund der langen Vertragslaufzeit amortisiert hätte. Insofern sind Staatsleistungen grundsätzlich „ewige Schulden“. Sie sind im Übrigen auch unabhängig von einem etwaigen Rückgang der Mitgliederzahl der begünstigten Kirchen – wie es ja auch nicht bei anderen Dauerschuldverhältnissen darauf ankommt, dass z. B. ein Vermieter ursprünglich eine Personenmehrheit war, später aber nur noch eine Person ist.
Zu den von Art. 138 Abs. 1 WRV erfassten Staatsleistungen gehören vor allem
–sog. Dotationen (Leistungen an kirchenleitende Behörden und ihre Amtsträger, Zuschüsse zur Besoldung und Altersversorgung),
–Reichnisse42 und nicht zuletzt
–Ansprüche aus Kirchenbaulasten.43
Neben solchen positiven Staatsleistungen in Form von Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind auch Befreiungen von Steuern, Abgaben und Gebühren als negative Staatsleistungen anerkannt.44 Einzelheiten über diese Leistungen sind meist in Konkordaten und Kirchenverträgen oder Verwaltungsvereinbarungen festgehalten.45 Nach umstrittener, im Ergebnis zutreffender Ansicht werden zu den Leistungen nach Art. 138 Abs. 1 WRV auch die Leistungen politischer Gemeinden (z. B. kommunale Baulastverpflichtungen) gerechnet.46
Staatsleistungen sind strikt zu unterscheiden von
–Erstattungen für Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, der von kirchlichen Lehrkräften an öffentlichen Schulen erteilt wird,
–der verfassungsrechtlich und vertraglich eigens geregelten staatlichen Finanzierung der Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten einerseits und der Seelsorge an staatlichen Einrichtungen (z. B. Militär- und Gefängnisseelsorge) andererseits, sowie
–staatlichen Subventionen und Fördermitteln für die Wahrnehmung staatlicher oder in seinem Interesse liegender Aufgaben, welche auch andere Institutionen für ihre gemeinnützige Tätigkeit (z. B. Betrieb von Kindergärten) oder z. B. als Eigentümer von denkmalgeschützten Baudenkmälern erhalten.
Während in den älteren Kirchenverträgen und Konkordaten, wie z. B. Bayerns (1924), zwischen einzelnen Leistungstiteln (z.B. Personal- und Sachbedarf kirchenleitender Organe, Besoldung und Versorgung der Geistlichen, Baulasten) differenziert wird,47 sind in den nach dem 2. Weltkrieg und nach der politischen Wende von 1989/90 im Osten Deutschlands mit den Kirchen geschlossenen Kirchenverträgen und Konkordaten die Staatsleistungen als jährlicher Gesamtzuschuss mit Dynamisierung fixiert worden, der alle anderen auf älteren Rechtstiteln beruhende Zahlungen ersetzt hat.48
c)Staatsleistungen stehen im Einklang mit den anderen religionsverfassungsrechtlichen Grundsätzen des Grundgesetzes bzw. der Weimarer Verfassung49:
–Solange der Staat mit der Leistung nicht den Anspruch verbindet, sich deshalb in kirchliche Angelegenheiten einzumischen, ist die organisatorische Unabhängigkeit der Kirche vom Staat im Sinne von Art. 140 GG/137 Abs. 1 WRV nicht in Frage gestellt.
–Nach der aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem Verbot der Staatskirche abzuleitenden Neutralitätspflicht des Staates darf sich der Staat nicht mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Positionen identifizieren. Die Zahlung von Staatsleistungen berührt indes die Neutralität des Staates nicht, weil die Zahlung allein aufgrund der bestehenden Rechtspflicht und nicht etwa aus einer Affinität zu den religiösen Intentionen des Gläubigers erfolgt.
–Der Paritätsgrundsatz verbietet eine Ungleichbehandlung von Religionen und Weltanschauungen, welche nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann. Das historische Herkommen der Staatsleistungen ist ein solcher sachlicher Differenzierungsgrund, sodass der Paritätsgrundsatz nicht verletzt wird.
d)So sehr festzuhalten ist, dass Staatsleistungen Gegenstand eines Dauerschuldverhältnisses sind, ist es nachvollziehbar, dass zunehmend an das bisher nicht erfüllte Gebot von Art. 138 Abs. 1 WRV erinnert wird, „die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen“ abzulösen. Nachdem ein seinerzeit mit den Kirchen abgestimmter Entwurf eines Reichsgesetzes „über die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften“ aus dem Jahr 192450 wohl aufgrund der damals prekären Finanzlage der Länder im Plenum des Reichstages nie beraten worden war51, gab es dazu auf Bundesebene erst 2012 wieder eine entsprechende Gesetzesinitiative, die von der Fraktion „DIE LINKE“ (Bundestags-Drucksache 17/8791) kam, die aber nach Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss vom Bundestag abgelehnt worden ist.52 Sowohl von fachwissenschaftlicher als auch amtskirchlicher Seite ist gleichwohl zur Ablösung von Staatsleistungen grundsätzliche Bereitschaft signalisiert worden. Die Einsicht, dass – unbeschadet der rechtlichen Klarheit und Verbindlichkeit – Staatsleistungen auf Akzeptanzschwierigkeiten stoßen und eine „Entrümpelung der historischen Verbindlichkeiten“53 sachdienlich sein könnte, ist jedenfalls auf Empfängerseite weithin vorhanden.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten:
–Adressat des Ablösegebots sind nicht die Kirchen, sondern der Staat. In der Nachfolge des Deutschen Reiches obliegt es zunächst dem Bund, im Sinne eines Rahmengesetzes die Grundsätze der Ablösung zu definieren, auf deren Grundlage dann auf Länderebene die Ablösung im Einzelnen auszugestalten ist. Dies ist darin begründet, dass die Länder, die sich von Lasten befreien wollen, nicht Richter in eigener Sache sein sollen. Vielmehr soll der Bund gewissermaßen als „ehrlicher Makler“ die Grundlagen für einen schiedlich-friedlichen Ausgleich schaffen.54
–Ablösung bedeutet nicht Einstellung der Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern Aufhebung gegen Wertausgleich. Umstritten ist, ob dieser Wertausgleich bei voller Leistungsäquivalenz, also in dem Sinne zu erfolgen hat, dass die Ablösung dem wirtschaftlichen Wert der Staatsleistung im Zeitpunkt ihrer Aufhebung entspricht,55 oder ob eine angemessene Entschädigung, die im Ergebnis einer im Einzelfall der Ablösung vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der betroffenen Religionsgemeinschaft auch hinter dem vollen Wertersatz zurückbleiben kann, genügt.56 Beide Positionen können sich auf gewichtige verfassungsgeschichtliche und dogmatische Argumente berufen. Im Ergebnis dürfte indes maßgeblich sein, dass einerseits der unterschiedlichen Bedeutung und Situation der Staatsleistungen in den Ländern Rechnung zu tragen ist, andererseits die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Kirchen durch die Regelung der Ablösung nicht gefährdet werden darf. Dementsprechend sind die Staatsleistungen so zu kapitalisieren, dass die Kirchen einen Kapitalstock erhalten, dessen Erträge die abgelösten Zahlungen der Länder auskömmlich kompensieren können. Bemerkenswert ist, dass schon der Entwurf eines Reichs-Grundsätzegesetzes von 1924 sich in § 3 auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Ablösung einen „angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Staatsleistungen gewähren muss, und in der Gesetzesbegründung ausgeführt war: „Einen Kapitalisierungsfaktor allgemein für alle Länder reichsrechtlich festzulegen, ist nicht möglich.“57 In diesem Sinne reicht die Bandbreite der Vorschläge für einen Ablösefaktor vom 10-Fachen58 über das 18,6-Fache – entsprechend § 13 des Bewertungsgesetzes für wiederkehrende Leistungen – bis zum 20-, 25- oder 40-Fachen des jeweiligen Betrags.59
–Gemäß Art. 18 des als Bundesrecht gemäß Art. 123 Abs. 2 GG fortwirkenden und insoweit aus Paritätsgründen auch für die evangelischen Kirchen maßgeblichen Reichskonkordats60 bedarf die Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze der vorherigen Herstellung eines Einvernehmens mit den Kirchen.

–Die Ablösung braucht nicht in einer einmaligen Geldzahlung, sondern kann auch in Raten oder durch die Überlassung von Grundstücken oder Wertpapieren folgen.61
Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Ablösung der Staatsleistungen – trotz der genannten beachtlichen Größenordnung – bei nüchterner Betrachtung als möglich, wenn der politische Wille dafür vorhanden ist.62
Weiterführende Literatur:
Zu 1.-3.:
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H. de Wall, Das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes: Zeitgemäß und zukunftssicher? Rechtliche Perspektiven, in: Ph. W. Hildmann/Stefan Rößle (Hrsg.), Staat und Kirche im 21. Jahrhundert, Hanns-Seidel-Stiftung, Berichte und Studien 96 (www.hss.de), S. 27–58;
A. Endrös, Entstehung und Entwicklung des Begriffs Körperschaft des öffentlichen Rechts, Wien 1985; ders., Finis rerum sacrarum 11.8.1919? Zur Entstehungsgeschichte der Art. 137 V und 138 II der Weimarer Reichsverfassung, ZevKR 33 (1988), S. 285–305;
H. M. Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Studien zur Rechtsstellung der nach Art. 137 Abs. 5 WRV korporierten Religionsgesellschaften in Deutschland und in der Europäischen Union, Berlin 2003;
P. Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), S. 651–687;
B. Lindner, Entstehung und Untergang von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Frankfurt/M. 2002;
St. Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, Jus Eccl. 75, Tübingen 2004;
St. Mückl, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg)., HdbStR Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 159;
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O. Voll, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, München 1985, insbesondere S. 59 ff.
H. Weber, Die Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes, Berlin 1966.
Zu 4.:
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M. Germann, Die kirchliche Vermögensverantwortung nach evangelischem Kirchenrecht, in: Essener Gespräche 47 (2013), S. 57–97;
S. Grundmann, Die Kirchengemeinde u. das kirchliche Vermögensrecht: FS Smend z. 80. Geb., Tübingen 1962, 309–330; = ders., Abhandlungen z. Kirchenrecht, K-W 1969, 177–198;
J. Heckel, Kirchengut u. Staatsgewalt: FS Smend z. 70. Geb., Gö 1952, 103–143; = ders., Das blinde undeutliche Wort „Kirche“, K 1964, 328–370;
H.-P. Hübner, Art. Kirchenvermögen, in: LKRR, 2. Band (A.), S. 537 f.;
K.-H. Kästner, Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Vermögens, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), 821–906;
A. Kupke, Finanzverwaltungsrecht, in: HevKR (A.), § 26, S. 898–925;
R. Mainusch, Die öffentlichen Sachen der Religions- u. Weltanschauungsgemeinschaften, Jus Eccl. 54, Tübingen 1995;
Chr. Meyer, Die Vermögensverwaltung und das Stiftungsrecht im Bereich der evangelischen Kirche: in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), 907–946;
J. Müller-Volbehr, Körperschaftsstatus und Sachenrecht der Kirchen, ZevKR 33 (1988) 153–183;
Th. P. Wehdeking, Die Kirchengutsgarantien und die Bestimmungen über Leistungen der öffentlichen Hand an die Religionsgesellschaften im Verfassungsrecht des Bundes u. der Länder, Jus Eccl. 12, München 1971.
Zu 5.:
M. Droege, Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften im säkularen Kultur- und Sozialstaat, Berlin 2004;
G. Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, München 1933, insbesondere S. 218–252 (Staatsleistungen).
J. Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: HdbStKirchR Bd. 1 (A.), S. 1009–1063;
V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV, ZevKR 58 (2013), S. 188–200;
J. Reisgies, „Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf“ – zum Grundsätze-Gesetz gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 S. 2 WRV, ZevKR 58 (2013), S. 280–313;
W. Rießbeck, Beibehalten oder ablösen? Zur Diskussion über die Staatsleistungen an die Kirchen, in: Nachrichten der ELKB 2011, S. 97–104.
1A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 127 f. m. w. N.; vgl. auch H. Weber, Religionsgesellschaften (W.), S. 50 ff. Beispiele öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind der Staat, die Kommunen, sonstige Gebietskörperschaften (Landkreise, Regierungsbezirke), Universitäten, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Ärztekammern u. ä.
2H. Weber, Religionsgesellschaften (W.), S. 52.
3A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 130.
4BVerfGE 19, 129/134.
5Vgl. Wortlaut: „Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren ...“
In Bayern hatten bis zum Inkrafttreten der WRV die drei großen Konfessionen (Katholiken, Lutheraner, Reformierte) die Stellung einer „öffentlichen Kirchengesellschaft“ und damit einer öffentlichen Korporation. Andere Konfessionen dagegen waren bloße „Privat-Kirchengesellschaften“ und hatten z. B. nicht das Recht, öffentliche Gottesdienste abzuhalten oder Glocken zu gebrauchen.
6Zur Bedeutung von Art. 137 Abs. 4 WRV: J. Jurina, Die Religionsgemeinschaften mit privatrechtlichem Rechtsstatus, in: HdbStKR Bd. 1 (A.), S. 689–713; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 117 ff.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 7 Rz. 248 ff. m. w. N.; vgl. ferner BVerfGE 83, 341.
7BVerfGE 19, 129/134; 70, 138/164.
8A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S.129 ff.; A. Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts, HdbStR VI, § 138, Rdnr. 128 (S. 540); vgl. auch BVerfGE 42, 312/332.
9A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 130 f.; A. Hollerbach a. a. O.
10BVerfGE 30, 415/428; 18, 385/386 ff.; 102, 370/387; 139, 321/350.
11H. Weber, Verleihung der Körperschaftsrechte, ZevKR 34 (1988) S. 350 ff. Als Mindestbestandszeit ist in der Regel von 30 Jahren auszugehen (Weber a. a. O. S. 352; O. Voll, HdbBayStKirchR (W.), S. 76).
12In der Praxis gilt zwar die Regel von einem Tausendstel der Bevölkerung des betreffenden Bundeslandes. Dies wären in Bayern mindestens 13.000 Mitglieder. Ähnlich wie bei der Mindestbestandszeit sind aber im Einzelfall Abweichungen nach unten möglich.
13H. Weber, a. a. O. (Fn. 11); VG München, ZevKR 29 (1984), S. 628 m. Anm. J. Störle (zur Anerkennung der Baptisten als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Bayern).
14BVerfGE 102, 370/392; 139, 321/351.
15Die – grundsätzlich mögliche – Anerkennung des Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts scheiterte bis jetzt regelmäßig an einem zu geringen Maß an rechtlicher Organisation und Struktur. Zur rechtlichen Stellung des Islam in Deutschland grundlegend: H. Marré/J. Stüting, (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 20: Der Islam in der Bundesrepublik Deutschland, Münster 1986, mit Beiträgen von B. Johansen, A. Albrecht und W. Loschelder, sowie St. Muckel, Muslimische Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, DÖV 1995, S. 311 ff.
16Vgl. dazu O. Voll, HdbBayStKirchR (W.), S. 73.
17Bek. des BayStMUK vom 12. August 2009 (KWMBl S. 285), zuletzt geändert durch Bek. vom 7. März 2018 (KWMBl S. 138).
18P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 9 Rz. 297 ff.; H. Weber (Fn. 1) S. 108 ff.; O. Voll, HdbBayStKirchR (W.), S. 71; Hollerbach (W.) § 138, Rdnr. 133 ff. (S 542 ff.) und § 139 (Der verfassungsrechtliche Schutz kirchlicher Organisationen) Rdnr. 13 ff. (S. 564 ff.), jew. m. w. N.
19Hierzu u. § 18.
20Zu der von der Regelung beim Staat und den meisten anderen Kirchen abweichenden Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung in die Versorgung innerhalb der ELKB vgl. u. § 27.3.
21Zur Ausgestaltung dieses Verfahrens vgl. o. § 18.5 und DiszG – RS 960. Die disziplinarischen Maßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst.
22Wie Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirke, kirchliche Zweckverbände; vgl. hierzu o. § 5.
23Z. B. selbstständige Stiftungen; vgl. hierzu auch o. § 5.1 unter „Beachte“. Vgl. ferner u. § 54. Zur eigenen Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht bedürfen neuerrichtete kirchliche Rechtspersönlichkeiten der Mitwirkung staatlicher Stellen. So wird neuerrichteten Kirchengemeinden die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigens verliehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 KVerf; § 4 KGO).
24Einzelheiten u. § 14.
Diese automatische Zugehörigkeit zur Wohnsitz-Kirchengemeinde (vgl. Art. 9 Abs. 2 KVerf und § 5 Abs. 1 KGO) trifft allerdings nur einen Teilinhalt des Begriffs „Parochialrecht“. Daneben bedeutet er auch die Zuordnung von Pfarrer und Gemeinde, die parochialrechtliche Zuständigkeit des Ortspfarrers (PfG §§ 31 ff., hierzu u. § 20, 2).
25Vgl. hierzu – wenn auch in wesentlich eingeschränkterem Maße – im privatrechtlichen Bereich die Vereinsautonomie.
26Einzelheiten u. §§ 66 ff.
27So kann z. B. der Eigentümer einer Schlosskapelle, die mit seiner Zustimmung dem evangelischen Kultus gewidmet worden ist, nicht mehr ohne weiteres frei über deren Verwendung verfügen. Will er sie für widmungsfremde Zwecke, z. B. für anderskonfessionelle Trauungen oder für Konzerte zur Verfügung stellen, so geht dies nur mit Zustimmung des betreffenden Kirchenvorstandes. Vgl. zur Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Eigentümers durch die res sacra-Eigenschaft einer Kirche vor allem BayObLGZ 1967, 93 und 1980, 381 (= BayVBl 1981, S. 438).
28H. Weber, Religionsgesellschaften (W.), S. 124. Als Folge hiervon wird z.B. vom Bundesverfassungsgericht bei Klagen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von res sacrae oder kirchlichen öffentlichen Sachen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als gegeben angesehen, z. B. bei Klagen gegen kirchliches Glockengeläut (BVerwGE 68, 62).
29Neueste Zusammenstellung bei P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 9 Rz. 313 ff.
30Vgl. BVerfGE 66, 1: Konkursunfähigkeit korporierter Religionsgemeinschaften.
31§ 1 Abs. 5 Nr. 6 Baugesetzbuch: Berücksichtigung der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
32Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe § 75 Abs. 3.
33§ 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes.
34Hierzu A. v. Campenhausen/J. E. Christoph, Amtliche Beglaubigungen der öffentlich-rechtlichen korporierten Kirchen im weltlichen Recht, DVBl 1987, S. 984 ff.
35BVerwG ZevKR 36 (1991) S. 56 m. Anm. v. R. Mainusch. Vgl. etwa auch Art. 18 des Staatskirchenvertrages; RS 110.
36Ausführlich dazu u. § 54.
37Näher dazu §§ 37.3 g und 49.
38Aber auch andere, kleinere Religionsgemeinschaften erhalten zum Teil derartige Leistungen, vgl. A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 281 f.
39M. Simon, Evangelische Kirchengeschichte Bayerns, 2. Aufl. Nürnberg 1952, S. 549.
40E. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, Nachdruck Darmstadt 2019, S. 596 f.
41V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen (W.), S. 198 f.
42Hierzu u. § 39.2 a Fn. 22.
43Hierzu u. § 40.4.
44J. Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (W.), S. 1025; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 15 Rz. 519.
45Vgl. Art. 21 ff. des Kirchenvertrages – RS 110, und die Staatsleistungsvereinbarung in RS 115. Hierzu u. § 12.
Zu Art. 138 Abs. 1 und 2 WRV allgemein vgl. v. a. A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 281 ff.; J. Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (W.), S. 1031 ff., jew. m. w. N.
46J. Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (W.), S. 1031 ff. m. w. N.; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 283; P. Unruh, Artikel Staatsleistungen, in: 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht (A.), S. 256–259 (257); ders., Religionsverfassungsrecht (A.), § 15 Rz. 525. Auf jeden Fall wären die Leistungen der politischen Gemeinden über Art. 138 Abs. 2 (Kirchengutsgarantie) verfassungsrechtlich gewährleistet. Vgl. hierzu auch Art. 145 Abs. 1 BV.
47Vgl. Art. 21 bis 25 Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der ELKB (RS 110).
48Vgl. z.B. Art. 13 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994. Allgemein dazu V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen (W.), S. 190 ff.
49Dazu M. Germann, Staatskirchenrechtliche Aspekte der Staatsleistungen – (unveröff.) Referat vom 7. Juni 2005, S. 5 f.
50Abgedruckt u. a. in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Bd. 58 (2013), S. 303–313.
51Dazu V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen (W.), S.194; J. Reisgies, Zum Grundsätzegesetz (W.), S. 289 f.
52J. Reisgies, Zum Grundsätzegesetz (W.), S. 292 f.
53A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 288 f.
54V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen (W.), S.193 f., 197.
55In diesem SinneA. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 286 f.; J. Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (W.), S. 1035; V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen (W.), S.197 f.
56So M. Droege, Staatsleistungen (W.), S. 210 ff.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 15 Rz. 527.
57Vgl. Begründung zum Vorentwurf eines Gesetzes über die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften (1924), abgedruckt u. a. in: ZevKR 58 (2013), S. 303–313 (309).
58So Gesetzentwurf 2012 der Fraktion „DIE LINKE“ (BT-Drs. 17/8791).
59H. de Wall, Das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes (W.), S. 54; V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen (W.), S.198; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 15 Rz. 527.
60BVerfGE 6, 309.
61Im Einzelnen dazu V. Knöppel, Aktuelle Überlegungen zum Ablösegebot der Staatsleistungen, a. a. O., S. 197 ff.
62In diesem Sinne H. de Wall, Das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes (W.), S. 54 f.
§ 11Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche, insbesondere der Religionsunterricht; Sonn- und Feiertagsrecht
1.Allgemeines
Neben den Angelegenheiten, die nur der staatlichen Zuständigkeit unterliegen, und den Angelegenheiten, die jede Religionsgemeinschaft im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts selbstständig regelt („eigene Angelegenheiten“ i.S. von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV), gibt es Sachbereiche, in denen beide, Staat und Kirche, eine Zuständigkeit beanspruchen. Bei diesen gemeinsamen Angelegenheiten handelt es sich um Sachbereiche, die sowohl zum Staat als auch zur Kirche in einer selbstständigen Zweckbeziehung stehen.1 Zwar sind sie jeweils sowohl staatliche als auch kirchliche Angelegenheiten, zählen aber weder zu den ausschließlich staatlichen noch zu den ausschließlich eigenen kirchlichen Angelegenheiten i.S. von Art. 137 Abs. 3 WRV. Vielmehr sind sie durch ein „Sowohl als Auch“ charakterisiert.2 Diese Überschneidung staatlicher und kirchlicher Aufgaben bedingt zwangsläufig ein Zusammenwirken. Freilich reicht ein beiderseitiges bloßes Interesse an einer Angelegenheit nicht aus, um diese zu einer gemeinsamen zu machen, denn es gibt kaum eine kirchliche Maßnahme, die nicht auch Auswirkungen im Bereich des Gesellschaftlichen – und damit im Ordnungsbereich des Staates – hat (BVerfGE 42, 334), wie auch umgekehrt. Auch ein gemeinschaftliches Tätigwerden (im Sinne eines Nebeneinanders) in einem bestimmten Bereich, z.B. der Wohlfahrtspflege, macht diesen Bereich noch nicht zu einer gemeinsamen Angelegenheit. So nehmen die Kirchen und Religionsgemeinschaften in ihrer diakonisch-karitativen Tätigkeit genuin kirchliche, also eigene Aufgaben war.3 Ebenso nimmt der moderne Wohlfahrtsstaat in diesem Bereich eigene Aufgaben wahr. Staat und Kirche können hier – abgesehen von einer staatlicherseits selbst auferlegten Subsidiarität4 – unabhängig nebeneinander tätig werden. Ein Zusammenwirken ist nicht zwingend geboten, was freilich eine gegenseitige Berücksichtigung der Belange der jeweils anderen Seite nicht ausschließt.5
Gemeinsame Angelegenheiten liegen nur dort vor, wo ein Zusammenwirken von Staat und Kirche rechtlich notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung der betreffenden Angelegenheit ist, weil wegen ihres gleichzeitigen und untrennbaren religiösen und staatlichen Bezuges weder der Staat noch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften allein tätig werden können.6
Hierzu zählen namentlich die Anstalts- und Militärseelsorge, der Religionsunterricht, die Theologischen Fakultäten, kommunale Friedhöfe und die Kirchensteuer.7 Gerade diese gemeinsamen Angelegenheiten sind ein sinnfälliges Beispiel dafür, dass der Grundsatz des Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung keine strikte und absolute Trennung zwischen Staat und Kirche darstellt, sondern eine partielle und begrenzte Verbindung bzw. Zusammenarbeit bei gegenseitiger Unabhängigkeit durchaus zulässt, ja wegen des Einmischungsverbotes in religiöse Dinge sogar gebietet.
2.Anstaltsseelsorge
Aus Art. 4 GG folgt, dass der einzelne ein Recht auf die Verwirklichung seiner Religionsfreiheit, also ein Recht auf Religionsausübung hat. Nur nützt Schülern, Soldaten, Gefängnisinsassen oder Patienten in Kranken- oder Pflegeanstalten die „allgemeine Proklamierung“ dieses Grundrechts wenig. Da der Staat verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass seine Bürger auch innerhalb öffentlicher Anstalten ihre Grundrechte ausüben können8, hat er positive Vorkehrungen zu treffen, damit das Grundrecht der Religionsfreiheit auch unter den besonderen, zum Teil freiheitsbeschränkenden Bedingungen des Anstaltsverhältnisses tatsächlich verwirklicht werden kann.9
Zu den „gemeinsamen Angelegenheiten“ zählt die Anstaltsseelsorge deshalb, weil Angelegenheit des Staates bzw. des öffentlichen Anstaltsträgers hier die Leitung der betreffenden Anstalt und die Verantwortung für sie ist, Sache der Kirche dagegen die dort geübte Seelsorge und das Feiern von Gottesdiensten.10 Dies bedingt ein notwendiges Zusammenwirken. In Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV ist daher festgehalten, dass die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind, „soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht“, wobei – das folgt bereits aus der positiven wie negativen Religionsfreiheit – jeder Zwang fernzuhalten ist.11 Dem Grundrecht der einzelnen Anstaltsinsassen nach Art. 4 GG korrespondiert somit ein Recht der Religionsgemeinschaften auf Zutritt zu den genannten öffentlichen Anstalten.12
Ein Bedürfnis im Sinne von Art. 141 WRV ist immer schon dann anzunehmen, wenn sich Angehörige der betreffenden Konfession in der jeweiligen Anstalt befinden und eine religiöse Betreuung nicht ausdrücklich abgelehnt haben.13
So kann z.B. die Leitung eines Krankenhauses die Seelsorge in dieser Anstalt nicht davon abhängig machen, dass von den Patienten ausdrücklich danach verlangt wird. Bereits die Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei Aufnahme kann seitens der Patienten ein Indiz für ein derartiges Bedürfnis sein. Selbst bei Verweigerung der Konfessionsangabe14 ist immer noch das (ebenfalls auf Art. 4 GG beruhende) Bedürfnis der betreffenden Religionsgemeinschaft auf Betreuung der eigenen Konfessionsangehörigen zu beachten.
Die in Art. 141 WRV gewährleistete Anstaltsseelsorge15 ist als institutionelle Garantie eine wichtige Ergänzung zur Religionsfreiheit des Art. 4 GG. Dies schließt nicht aus, dass gewisse Beschränkungen in der Religionsausübung bestehen können, z. B. als Folge der nach Art. 104 GG zulässigen Einschränkung der persönlichen Freiheit, so etwa in der Straf- oder Untersuchungshaft.16
Die Einzelheiten der Ausübung der Anstaltsseelsorge sind häufig Gegenstand von Vereinbarungen von Staat und Kirche.17
3.Militärseelsorge
Entgegen dem Wortlaut „Heer“ in Art. 141 WRV gewährt diese Vorschrift die Zulassung und die Vornahme religiöser Handlungen in der gesamten Bundeswehr18 und stellt damit eine Konkretisierung der Religionsausübung der Soldaten in der Bundeswehr dar.19 Die Einzelheiten sind in dem zwischen der EKD und der Bundesrepublik Deutschland 1957 abgeschlossenen Militärseelsorgevertrag und den entsprechenden Kirchengesetzen der EKD (RS 194) und der ELKB (RS 196) geregelt.20 Danach ist die Militärseelsorge ein Teil der den Gliedkirchen obliegenden Seelsorge (§ 1 MilSeelsG, Art. 2 Abs. 1 MilSeelsVertr). Für den organisatorischen Aufbau sorgt der Staat. Er trägt auch die Kosten (Art. 2 Abs. 2 MilSeelsVertr).
Im Zuge der Vereinigung der deutschen evangelischen Kirchen ist die Militärseelsorge in der bisherigen Form verstärkt in Frage gestellt worden. Besonders die beamtenrechtliche Stellung der Militärgeistlichen21, das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr als dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeordnete Behörde und die Erteilung des Lebenskundlichen Unterrichts durch die Militärpfarrer wurden problematisiert. Für eine Übergangszeit bis 2003 wurde deshalb vereinbart, die evangelische Militärseelsorge in den neuen Gliedkirchen der EKD abweichend von der im Großen und Ganzen bewährten Regelung des Militärseelsorgevertrages auszuüben und die Seelsorge in der Bundeswehr durch Militärgeistliche im Status von Kirchenbeamten der EKD durchführen zu lassen. Da auf Dauer eine unterschiedliche Handhabung jedoch als nicht möglich erschien, wurde zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der EKD im Rahmen der „Protokollnotiz zur Auslegung des Militärseelsorgevertrages“ vom 13. Juni 2002 folgende Verständigung erreicht: Der Militärseelsorgevertrag gilt nunmehr bundesweit; es besteht aber die Möglichkeit, die Militärgeistlichen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer jeweiligen Landeskirche zu belassen oder (nur) im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.22
Besondere Seelsorgedienste mit ähnlicher Organisationsstruktur gibt es auch beim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei. Sie sind in Einzelvereinbarungen geregelt.23
4.Theologische Fakultäten
Da nach dem GG dem Bund keine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Hochschulwesens zukommt, ist im GG selbst – anders als noch in Art. 149 Abs. 3 WRV – keine Garantie der Theologischen Fakultäten enthalten. Dagegen sind sie in Länderverfassungen (Art. 150 Abs. 2 BV) und Kirchenverträgen institutionell garantiert (Art. 3 § 1 Bayer. Konkordat, Art. 2 Abs. 1 Staatskirchenvertrag).
Als Teil der staatlichen Universitäten sind die Theologischen Fakultäten staatliche Einrichtungen, die der Staat im Rahmen seiner umfassenden Kulturverantwortung und seines Auftrages zum Schutz und zur Pflege der Wissenschaften unterhält. Gleichzeitig erfüllen sie auch kirchliche Aufgaben, nämlich die wissenschaftliche Ausbildung des Nachwuchses der Pfarrerschaft. Dies begründet die kirchlichen Mitwirkungsrechte bei der Ernennung der Professoren und Dozenten,24 aber auch gewisse Beanstandungsrechte hinsichtlich Lehre und Lebenswandel, wie sie in den Konkordaten ausdrücklich enthalten sind,25 aber auch den evangelischen Kirchen zukommen, obwohl eine diesbezügliche Bestimmung in den evangelischen Kirchenverträgen regelmäßig nicht enthalten ist.26 Die Professoren und Dozenten sind somit staatliche Beamte, unterliegen der staatlichen Dienstaufsicht, werden vom Staat ernannt, üben aber wegen der bestehenden kirchlichen Mitwirkungsrechte ein konfessionell gebundenes Staatsamt aus. Dies hat zur Folge, dass bei Beanstandungen – oder auch Kirchenaustritten bzw. Konfessionswechsel – der Betreffende aus der Fakultät ausscheidet, ohne jedoch seinen Beamtenstatus zu verlieren, und in der Regel einer anderen Fakultät angegliedert wird.27 Ferner hat der Staat für entsprechenden Ersatz zu sorgen, bei katholischen Theologischen Fakultäten aufgrund entsprechender Konkordatsbestimmungen (z. B. Bayer. Konkordat Art. 3 § 3), bei evangelischen Theologischen Fakultäten mangels vertraglicher Bestimmungen jedoch nur dann, wenn sonst der ordnungsgemäße Lehrbetrieb und die Forschung, namentlich in den Kernfächern, nicht mehr gewährleistet wären.28
5.Kommunale Friedhöfe
Kommunale Friedhöfe zählen zu den „sonstigen öffentlichen Anstalten“ im Sinne von Art. 141 WRV, zu denen die Religionsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zuzulassen sind. Sie sind „gemeinsame Angelegenheiten“, weil sie einerseits Anstalten der Kommunen sind, zudem das gesamte Leichenwesen eine staatliche (gesundheitspolizeiliche) Angelegenheit ist, andererseits aber Bestattungen auch zu den herkömmlichen religiösen Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören. Kirchliche Friedhöfe zählen dagegen zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind dabei allerdings im Rahmen des Schrankenvorbehalts in Art. 137 Abs. 3 WRV an staatliche Regelungen und Genehmigungen, z. B. gesundheitspolizeilicher, planerischer oder anderer Art gebunden.
Ist der kirchliche Friedhof der einzige am Ort, hat er also Monopolcharakter, besteht ein allgemeiner Benutzungsanspruch. Wegen des allgemeinen Bestattungszwangs auf Friedhöfen (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 BestG – RS 413) ist daher auf diesen Friedhöfen auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten (Art. 8 Abs. 4; vgl. bereits Art. 149 Abs. 2 BV).
Monopolfriedhöfe unterliegen auch sonst stärkeren Beschränkungen, z.B. bei der Möglichkeit, die Grabmalgestaltung vorzuschreiben, wobei aber sowohl bei Bestattungs- und Totengedenkfeiern als auch bei der Gestaltung der Grabstätten das religiöse Empfinden der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzt werden darf (BestG Art. 8 Abs. 4 Satz 1).29
6.Religionsunterricht30
Fallbeispiel 5:
Pfarrer Neuhäuser erteilt ausgesprochen widerwillig Religionsunterricht. Bei einem Gespräch mit Dekanin Frisch aus Anlass zahlreicher Beschwerden über den Unterrichtsstil von Pfarrer Neuhäuser erklärt dieser, dass er künftig überhaupt keinen Religionsunterricht mehr halten werde. Die Regelung, wonach Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet seien (§ 27 Abs. 4 PfDG.EKD i. V. m. § 12 PfDAG ELKB), sei ohnehin verfassungsrechtlich unhaltbar; aus dem Grundgesetz ergebe sich eindeutig, dass niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfe, Religionsunterricht zu erteilen. Ist seine Einschätzung richtig?
Fallbeispiel 6:
a) Auf einem Schulelternabend fordert die Mehrheit der versammelten Eltern die Schulleitung auf, Religionsunterricht künftig als überkonfessionelle Lehrveranstaltung durchzuführen. Ein nach Konfessionen getrennter Religionsunterricht sei im Zeitalter der Ökumene nicht mehr verständlich.
b) Außerdem müsse eine Lösung für die vielen Muslime in der Schule gefunden werden, da sie genauso wie ihre christlichen Mitschüler und -schülerinnen ein Recht auf schulische Unterweisung in den Grundsätzen ihrer Religionsgemeinschaft hätten.
c) Von einigen Eltern wird die Auffassung vertreten, dass es ohnehin das Beste sei, wenn anstelle des herkömmlichen Religionsunterrichtes auch in Bayern nach dem Vorbild des Bundeslandes Brandenburg das Lehrfach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ (LER) eingeführt werde.
Fallbeispiel 7:
a)Die Gemeindepfarrerin Bianca Bernhard erteilt an einer Mittelschule Religionsunterricht. In der 6. Klasse befinden sich drei muslimische Kinder, für die ein eigener islamischer Religionsunterricht nicht eingerichtet ist. Können diese Kinder am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen?
b)Angenommen, diese Kinder nehmen nicht am evangelischen Religionsunterricht teil, kann der Rektor sie dem Unterricht der Frau Bernhard zuweisen, damit diese Kinder während dieser Zeit wenigstens unter Aufsicht sind? Spielt es dabei eine Rolle, ob diese Kinder den Unterricht stören oder friedlich in den hinteren Reihen schlafen?
c)Welche Rechtsstellung hat Pfarrerin Bernhard im Hinblick auf die übrigen Lehrer der Schule? Ist sie Mitglied der Lehrerkonferenz? Kann sie sich weigern, an Sitzungen der Lehrerkonferenz teilzunehmen, an denen keine besonderen, den Religionsunterricht betreffenden Fragen behandelt werden? Hätte die Schulbehörde bei ständigem unentschuldigtem Fernbleiben irgendwelche disziplinarischen Rechte gegenüber Frau Bernhard?
a)Religionsunterricht im verfassungsrechtlichen Zusammenhang
Die Zuordnung des Religionsunterrichts zu den gemeinsamen Angelegenheiten ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 GG. Zum einen unterliegt der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach staatlichem Aufsichtsrecht, zum anderen wird er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Er ist also einerseits eingebettet in das öffentliche Schulsystem und die staatliche Schulaufsicht, für die inhaltliche Ausrichtung sind dagegen die Grundsätze der jeweiligen Religionsgemeinschaften bestimmend. Staat und Kirche haben also je eigene Zuständigkeiten, die streng voneinander geschieden sind.31 Erst im Zusammenwirken beider – unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten – kommt dann diese verfassungsrechtliche Garantie zum Tragen.
Der Religionsunterricht ist Ausfluss und Konkretion von Art. 4 GG, indem – im Sinn der dort gewährleisteten positiven Religionsfreiheit – Glaube und Weltanschauung als Werte aus dem staatlichen Unterrichtssystem nicht ausgeblendet werden und der Anspruch auf religiöse Erziehung auch in diesem Bereich anerkannt wird. Andererseits wird der negativen Religionsfreiheit dadurch Rechnung getragen, dass Schüler sich von diesem Unterricht abmelden können (Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 46 Abs. 4 BayEUG – RS 125) und keine Lehrkraft gezwungen werden kann, Religionsunterricht zu erteilen (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG, Art. 137 Abs. 3 BV, Art. 46 Abs. 2 S. 2 BayEUG). Gleichzeitig steht der Religionsunterricht damit in einem Funktionszusammenhang mit dem Erziehungsauftrag öffentlicher Schulen, zu deren Bildungszielen auch eine Vermittlung gewisser religiöser Werte gehört (Art. 131 Abs. 2 BV), dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV), das auch die religiöse Erziehung umfasst (§ 1 RKEG – RS 240) und dabei nicht auf den privaten Bereich beschränkt ist, und der Religionsfreiheit der einzelnen Schüler bzw. Schülerinnen oder deren Eltern wie auch der betreffenden Religionsgemeinschaften (vgl. auch Art. 127 BV).
b)Rechtsgrundlagen
Wichtigste Rechtsgrundlagen für den Religionsunterricht sind einmal die verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 136 Abs. 2 BV. Vertragsrechtlich ist Art. 10 des Kirchenvertrags (RS 110) grundlegend. Wiederholt und teilweise näher konkretisiert wird die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts in Art. 46 BayEUG – also im Rang eines Gesetzes –, sowie – im Verordnungsrang – in den einzelnen Schulordnungen für die betreffenden Schularten.32
Aus dem kirchlichen Recht ist insbesondere die RUVertV (RS 151) einschlägig. Sie regelt im Rahmen der kirchlichen Zuständigkeit die Verteilung des Religionsunterrichts auf die einzelnen kirchlichen Lehrkräfte. Im Hinblick auf die Gemeindepfarrer, zu deren ordentlichen Dienstaufgaben der Erteilung des Religionsunterrichts gehört (§ 27 PfDG.EKD i. V. m. § 12 PfDAG ELKB – RS 500/2), enthält sie nähere Bestimmungen über den Umfang dieser sie treffenden Verpflichtung (Regelstundenmaß mit Minderungs- und Anrechnungsmöglichkeiten, Sammelkontingent).
c)Art der Garantie
Durch die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 7 Abs. 3 GG und Art. 136 Abs. 2 BV ist der Religionsunterricht einerseits verfassungsrechtlich als Einrichtung garantiert (institutionelle Garantie). Zugleich gewährt er den Schülern und Schülerinnen, deren Eltern und auch den Religionsgemeinschaften ein Grundrecht auf Erteilung von Religionsunterricht in dem von Art. 7 Abs. 3 GG vorgesehenen Rahmen.33
Eine Einschränkung hierzu enthält jedoch Art. 141 GG. Danach findet Art. 7 Abs. 3 S. 1 keine Anwendung in einem Bundesland, in dem am 1.1.1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Diese sog. „Bremer Klausel“ hat Bedeutung für die Bundesländer Bremen und Berlin, da in ihnen zum genannten Zeitpunkt andere landesrechtliche Regelungen bestanden, nämlich in Bremen ein „bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“ und Berlin ein Religionsunterricht, der nicht als staatlicher, sondern als kirchlicher Unterricht erteilt wurde, zwar in den Räumen der Schule, aber auf freiwilliger Grundlage. In beiden Bundesländern sind diese Rechtsgrundlagen auch heute noch maßgebend.34
Die Bremer Klausel in Art. 141 GG hat auch im Zuge der deutschen Vereinigung eine Rolle gespielt. In den damaligen Ländern der DDR bestand zum 1. Januar 1949 zum Teil eine ähnliche Regelung wie im Bundesland Berlin. Insoweit glaubte man, auch dort einen Anwendungsfall von Art. 141 GG annehmen zu können. Da aber die Länder der ehemaligen DDR durch die 1952 erfolgte Neustrukturierung (Einteilung in Bezirke) untergegangen und erst 1990 neu konstituiert worden sind, wird man zutreffend davon ausgehen müssen, dass die Ausnahmeregelung des Art. 141 GG für diese neuen Bundesländer nicht gilt.35
Die neuen Länder sind deshalb auch – mit Ausnahme von Brandenburg – der grundgesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung von Religionsunterricht nachgekommen. Demgegenüber ist im Land Brandenburg anstelle des Religionsunterrichts das neue Unterrichtsfach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ (LER) eingeführt worden. Das deshalb gegen das Brandenburgische Schulgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geführte Verfahren ist durch einen Vergleich beendet worden: der LER-Unterricht ist zwar weiterhin das Regelunterrichtsfach, es besteht jedoch eine Befreiungsmöglichkeit zugunsten des Religionsunterrichts; in diesem Sinne ist durch eine Änderung des Schulgesetzes sichergestellt worden, dass niemand, der am Religionsunterricht teilnehmen und diesen an Stelle von LER besuchen möchte, gegen seinen Willen am LER-Unterricht teilnehmen muss.36
d)Inhalt der Garantie – staatliche und kirchliche Zuständigkeiten
Wie bei den anderen Sachbereichen der gemeinsamen Angelegenheiten müssen Staat und Kirche auch beim Religionsunterricht unter Wahrung ihrer jeweiligen Zuständigkeit (vgl. bereits oben a) notwendigerweise zusammenwirken. So gehört der gesamte schulorganisatorische Bereich in die Regelungszuständigkeit des Staates, die inhaltliche Gestaltung dagegen in diejenige der Kirche. Im Einzelnen bedeutet dies:
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach (Pflichtfach, vgl. auch Art. 46 Abs. 1 BayEUG). Dabei berührt die Möglichkeit der Abmeldung (s. u.) nicht diesen Charakter als Pflichtfach, macht den Religionsunterricht also nicht zu einem Wahlfach oder Wahlpflichtfach.37 Der Religionsunterricht ist staatliches Unterrichtsfach, nicht kirchlicher Unterricht.38 Die Erteilung des Religionsunterrichts ist also eine staatliche Aufgabe und Angelegenheit. Er unterliegt staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht.
Träger des Religionsunterrichts ist somit der Staat. Dieser hat für seine Einrichtung zu sorgen. Ihm obliegt die Bereitstellung der Lehrkräfte.39 Er hat ferner für die Kosten des Religionsunterrichts (sachliche40 und personelle41) aufzukommen. Ordentliches Lehrfach bedeutet weiter:
–Obligatorisches Lehrfach: Die Einrichtung des Religionsunterrichts steht also nicht im Belieben des Staates. Der Staat muss gewährleisten, dass der Religionsunterricht ein Unterrichtsfach mit derselben Stellung und Behandlung wie andere ordentliche Lehrfächer ist.
Ausnahmen bestehen nur bei zu geringer Schülerzahl, wenn dadurch ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht möglich ist. Die bayerischen Schulordnungen sehen eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Schülern bzw. Schülerinnen vor.42 Um diese Zahl zu erreichen, kann der Religionsunterricht auch jahrgangsübergreifend oder für mehrere benachbarte Schulen zusammen eingerichtet werden. Ein Absinken der Schülerzahl während des Schuljahres unter dieses Quorum, z. B. durch Abmeldungen, entbindet nicht von der Verpflichtung der Einrichtung und Erteilung des Religionsunterrichtes.43
–Prinzipielle Gleichstellung mit anderen ordentlichen Lehrfächern. Daraus folgt: Der Religionsunterricht ist eine selbstständige Lehrveranstaltung. Er ist mit einer angemessenen Stundenzahl zu berücksichtigen (dies wird einvernehmlich von Staat und Kirche je nach Klassenstufe festgelegt, vgl. Art. 10 Abs. 1 S. 3 Kirchenvertrag – RS 110) und kann nicht grundsätzlich nur den jeweils ersten und letzten Stunden (Eckstunden) zugewiesen werden.44
–Benotungspflicht, und zwar die Pflicht zur leistungsgerechten Benotung im Rahmen der üblichen Notenstufen. Benotet werden nicht Glaubensüberzeugungen, sondern das in diesem Unterrichtsfach vermittelte Wissen.45 Ob die Religionsnote versetzungserheblich ist, entscheidet sich nach jeweiligem Landesrecht, wobei hier nach Schularten differenziert werden kann.
–Religionskräfte haben Sitz und Stimme in der Lehrerkonferenz und in der Klassenkonferenz, und zwar auch dann, wenn der Religionsunterricht nicht durch staatliche, sondern durch kirchliche Lehrkräfte erteilt wird.46
Die Erteilung des Religionsunterrichts „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft“ bedeutet:
–Der Religionsunterricht ist bekenntnisbezogen, es handelt sich also um einen konfessionell gebundenen Unterricht. Ein allgemeiner Religions- oder Konfessionskundeunterricht wäre damit nicht vereinbar47, wohl aber religionspädagogische Konzepte, die den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen und für vergleichende Hinweise auf andere Konfessionsinhalte offen bleiben, so lange dadurch nicht die „besondere Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung“ verloren geht (BVerfGE a. a. O.).48
–Für den Inhalt des Religionsunterrichts ist die betreffende Religionsgemeinschaft verantwortlich. Daraus folgt, dass die Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, der Bevollmächtigung ihrer Religionsgemeinschaft bedürfen (katholisch: missio cononica, evangelisch: vocatio; vgl. Art. 19 Satz 3 KVerf, Art. 136 Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 Kirchenvertrag, Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayEUG).49 Daraus folgt weiter das Erfordernis der Zustimmung der Religionsgemeinschaft zum verwendeten Unterrichtsmaterial (Genehmigung der Lehrbücher) und die einvernehmliche Festlegung von Lehrplänen und Lernzielen50).
Zur Überprüfung, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, haben die Religionsgemeinschaften das Recht der Einsichtnahme in den Unterricht, der Visitation (Art. 12 Kirchenvertrag, Art. 112 BayEUG). Bei Beanstandungen sind allerdings die verschiedenen Zuständigkeiten zu beachten: Soweit es sich um Lehrkräfte handelt, die nicht im kirchlichen Dienstverhältnis stehen, besteht kein (dienstrechtliches) Weisungsrecht seitens der Religionsgemeinschaften. Deren Beauftragte können sich mit den einzelnen Lehrkräften nur gesprächsweise ins Benehmen setzen, aber keine Weisungen erteilen. Beanstandungen mit der Bitte um Abstellung können nur an die Schulaufsichtsbehörden herangetragen werden (Art. 112 Abs. 2 BayEUG). Bei beharrlicher Weigerung der einzelnen Lehrkraft bliebe seitens der betreffenden Religionsgemeinschaft als letztes Mittel nur der Widerruf der Bevollmächtigung. Bei eigenen Lehrkräften besteht dagegen ein direktes, aus dem Dienstverhältnis folgendes Weisungsrecht der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Umgekehrt hat der Schulleiter gegenüber kirchlichen Lehrkräften nur im Rahmen seiner Zuständigkeit, also den äußeren Unterrichtsablauf und die Schulorganisation betreffend, ein Weisungs- und Beanstandungsrecht (Einhaltung der Disziplin im Unterricht, rechtzeitiges Anzeigen bei Fernbleiben, Teilnahme an Lehrer- und Klassenkonferenzen sowie Teilhabe an schulischen Aufgaben außerhalb der eigentlichen Unterrichtsverpflichtung wie Pausenaufsicht oder Wandertage, soweit dies mit den anderweitigen Verpflichtungen vereinbar ist). Zu irgendwelchen disziplinarischen Maßnahmen gegenüber kirchlichen Lehrkräften ist der Schulleiter dagegen nicht befugt.
–Zu der allein in der Zuständigkeit der einzelnen Religionsgemeinschaften liegenden inneren Gestaltung des Religionsunterrichts gehört auch die Bestimmung über den Teilnehmerkreis, insbesondere die Zulassung von Schülern bzw. Schülerinnen fremder Konfession bzw. von Konfessionslosen. Diese Entscheidung liegt allein bei der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft.51
e)Verpflichtete Schularten
Zu den Schulen, in denen Religionsunterricht zu erteilen ist, gehören nach Art. 7 Abs. 3 GG alle öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen. Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayEUG), aber auch staatlich anerkannte Ersatzschulen, denen ein öffentlicher Charakter verliehen worden ist (Art. 79 BayEUG). Bekenntnisfreie Schulen sind weltliche oder weltanschauliche Gemeinschaftsschulen. Sie dürfen von den einzelnen Ländern nicht zur Regelschule gemacht werden, sonst liefe die Garantie des Art. 7 Abs. 3 GG ins Leere. Öffentliche bekenntnisfreie Schulen gibt es in der Bundesrepublik nicht.
Weitergehend als Art. 7 Abs. 3 GG ist nach Art. 136 Abs. 2 BV Religionsunterricht ordentliches Lehrfach „aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten“ (Realschulen und Gymnasien). Damit sind auch Privatschulen erfasst. Diese über Art. 7 Abs. 3 GG (Verpflichtung nur für öffentliche Schulen) hinausgehende Regelung ist zulässig (Art. 141 GG). Wegen Art. 31 GG (Vorrang des Bundesrechts) und im Hinblick auf die grundsätzliche Privatschulfreiheit gemäß Art. 7 Abs. 4 und 5 GG sind aber diejenigen Privatschulen von der Verpflichtung, Religionsunterricht zu erteilen, ausgenommen, deren pädagogisches Konzept auf einer bekenntnisfreien oder einer durch eine besondere Weltanschauung geprägten Erziehung gründet. Daraus folgt auch, dass etwa konfessionell ausgerichtete Privatschulen nicht verpflichtet sind, Religionsunterricht anderer Konfessionen anzubieten, wenn dies in der Praxis auch meist der Fall ist.
f)Berechtigte Religionsgemeinschaften
(1) Weder im Grundgesetz noch in der Bayerischen Verfassung ist der Kreis der Religionsgemeinschaften (oder wegen der Gleichstellungsklausel in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 7 WRV auch: Weltanschauungsgemeinschaften) festgelegt, die zur Erteilung schulischen Religionsunterrichts berechtigt sind. Diese Garantien sind daher weder auf die großen Kirchen noch auf diejenigen Religionsgemeinschaften beschränkt, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.52 Berechtigt sind demnach grundsätzlich alle Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie zumindest die bürgerliche Rechtsfähigkeit (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 4 Weimarer Reichsverfassung) besitzen.53 Im Übrigen muss die jeweilige Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.54 Aus schulorganisatorischen Gründen kann darüber hinausgehend eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl verlangt werden (nach den bayerischen Schulordnungen: 5). Teilweise kann der Religionsunterreicht – z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl – auch als außerschulischer Unterricht in den Räumen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt werden (in Bayern z.B. generell bei israelitischen, altkatholischen, russisch-orthodoxen und griechisch-orthodoxen Schülern und Schülerinnen55). Dieser gilt als normaler Religionsunterricht mit allen Folgen eines ordentlichen Lehrfachs (Benotung, Kostentragung durch den Staat u. a.). Ferner können kleinere Religionsgemeinschaften erklären, dass die Lehrpläne des als ordentliches Lehrfach anerkannten Religionsunterrichts einer anderen Religionsgemeinschaft mit den Grundsätzen des eigenen Bekenntnisses übereinstimmen. Soweit dies erklärt worden ist, verzichten diese kleineren Religionsgemeinschaften auf einen eigenen Religionsunterricht. Die Schüler und Schülerinnen dieses Bekenntnisses haben dann den Religionsunterricht der anderen Religionsgemeinschaft zu besuchen (mit allen schulrechtlichen Konsequenzen, freilich auch mit Abmeldemöglichkeit). Aufgrund derartiger Erklärungen nehmen Angehörige des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, der Evangelisch-Methodistischen Kirche in Bayern, der Evangelisch-Reformierten Kirche und des Bundes Freier evangelischer Gemeinden am evangelisch-lutherischen Religionsunterricht teil.56
(2) Als Bewährungsprobe für das grundgesetzliche Religionsverfassungsrecht erweisen sich die insbesondere auch von den Kirchen57 (!) unterstützten Bemühungen des Staates, einen grundgesetzkonformen Religionsunterricht für muslimische Schüler und Schülerinnen einzuführen. Bisher scheitert dies vor allem an einem hinreichend legitimierten und von anderen Staaten unabhängigen Gegenüber zu unserem Staat auf muslimischer Seite58, das diesem gegenüber zur Festschreibung der Lehrpläne die Grundsätze dieser Religionsgemeinschaft definieren kann.
Der gleichwohl in einer Anzahl von Bundesländern an muslimische Kinder erteilte Unterricht wird aus guten Gründen nicht als Religionsunterricht bezeichnet, weil er rechtlich kein solcher ist. Denn er erfolgt nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG auf einer von der Religionsgemeinschaft inhaltlich verantworteten Grundlage; stattdessen geschieht die Unterweisung bisher entweder aufgrund einer inhaltlichen Abstimmung des Staates mit einem von diesem berufenen Beirat aus muslimischen Experten und Verbandsvertretern („Beiratsmodell“ in Nordrhein-Westfalen) oder als vom Herkunftsland verantworteter muttersprachlicher Unterricht ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten muslimischen Schule oder Denomination („Konsulatsmodell“).59
In Bayern gab es ab 1986 aufgrund eines Abkommens mit dem türkischen Staat in den Jahrgangsstufen 1 bis 5 – neben dem evangelischen und katholischen Religionsunterricht bzw. dem Ethikunterricht – zunächst im Rahmen muttersprachlichen Unterrichts islamischen Unterricht für türkische Kinder. Mit dem Schuljahr 2001/2002 wurde an zwölf Grundschulen ein Modellversuch gestartet, in dessen Rahmen islamische Unterweisung auf der Grundlage bestehender Richtlinien in deutscher Sprache erteilt wurde. Mit dem Schuljahr 2003/2004 wurde in Erlangen ein auf der Grundlage eines mit einer islamischen Religionsgemeinschaft abgestimmten Lehrplanentwurfs stärker konfessionalisiertes Pilotprojekt begonnen. Zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 ist – anstelle der vorangegangenen Unterrichtsangebote – der Modellversuch „Islamischer Unterricht“ (ISU) an Grund-, Haupt-, Wirtschafts-, Real-, Förderschulen und Gymnasien eingeführt worden.60 Der ISU, der 2019 um weitere zwei Schuljahre verlängert worden ist und mittelfristig den Charakter eines Wahlpflichtfaches erhalten soll, vermittelt muslimischen Schülerinnen und Schülern in deutscher Sprache Wissen über Religion sowie eine grundlegende Werteorientierung entsprechend dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung. Die Eltern melden ihre Kinder zur Teilnahme am ISU an; damit entfällt die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts; die Note des Islamischen Unterrichts tritt an die Stelle der Ethik-Note. Die Regierungen stellen den Schulen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ggf. geeignete Lehrkräfte zur Verfügung. Diese unterliegen der staatlichen Lehrerfortbildung. 61
g)Teilnahme am Religionsunterricht
(1)Teilnahmepflicht Konfessionsangehöriger und Abmeldemöglichkeit
Teilnahmepflichtig sind alle Schüler und Schülerinnen des betreffenden Bekenntnisses (Art. 46 Abs. 1 BayEUG). Dies folgt bereits aus der Eigenschaft als konfessionell gebundenes Unterrichtspflichtfach. Aufgrund von Art. 4 GG (hier: negative Religionsfreiheit) besteht jedoch die Möglichkeit der Abmeldung. Dabei ist diese Abmeldung unabhängig von einer weiterhin bestehenden Bekenntniszugehörigkeit. Art. 4 gewährleistet die Möglichkeit, sich wegen glaubensbedingter Überzeugungen vom schulischen Religionsunterricht auch dann abzumelden, wenn dadurch die Bekenntniszugehörigkeit bewusst nicht in Frage gestellt werden soll. Bei Abmeldung vom Religionsunterricht besteht die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht (Art. 137 Abs. 2 BV, Art. 47 Abs. 1 BayEUG). Diese Verpflichtung trifft auch diejenigen Schüler und Schülerinnen, die keiner Konfession angehören oder für deren Konfession kein eigener Religionsunterricht eingerichtet ist. Der Ethikunterricht ist somit in gleicher Weise Pflichtfach wie der Religionsunterricht. Nach den einzelnen Schulordnungen ist für die Einrichtung des Ethikunterrichts – ebenso wie für den Religionsunterricht – eine Mindestzahl von 5 Schülern oder Schülerinnen vorgesehen.62 Unter Umständen kann der Ethikunterricht auch jahrgangsübergreifend erteilt werden.
Ist ein Religionsunterricht für eine bestimmte Konfession eingerichtet, so dürfen Schüler und Schülerinnen dieser Konfession, wenn ihr Religionsunterricht z. B. wegen Lehrermangels ausfällt, nicht zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet werden.63
(2)Teilnahme Konfessionsfremder und Konfessionsloser
Aus der konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts folgt – wenigstens dem Grundsatz nach – die konfessionelle Homogenität dieses Unterrichts, d. h. eine Homogenität hinsichtlich des Unterrichtsfachs, der diesen Unterricht erteilenden Lehrkräfte und der diesen Unterricht besuchenden Schüler und Schülerinnen. Mit anderen Worten: evangelischer Religionsunterricht wird durch evangelische Lehrkräfte für evangelische Schüler und Schülerinnen erteilt. Dies gilt entsprechend für andere Konfessionen. Art. 7 Abs. 3 GG lässt aber unter dem Einfluss neuerer religionspädagogischer Ansätze auch Informationen über andere Bekenntnisse im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages – und insoweit eine beweglichere Form in der Darbietung dieses Unterrichts – zu. Eine geordnete Teilnahme von Schülern und Schülerinnen einer anderen Konfession ist vom Grundsatz des Art. 7 Abs. 3 GG jedenfalls dann unbedenklich, solange der Unterricht nicht seine besondere Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung verliert.64 Die Entscheidung über die Zulassung solcher Schüler und Schülerinnen steht allerdings – als Ausfluss ihrer Zuständigkeit für die innere Gestaltung dieses Unterrichts – allein der betreffenden Religionsgemeinschaft zu. Gegen ihren Willen dürfen ihr keine Angehörigen anderer Konfessionen aufgedrängt werden, zumal ja die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises unmittelbare Rückwirkungen auf die Gestaltung des Unterrichts hat.
Ein generelles Einverständnis der Religionsgemeinschaften für eine gewisse Öffnung ihres Religionsunterrichts ist gegeben. Unter gewissen Voraussetzungen ist daher auch eine Teilnahme von konfessionslosen oder anderskonfessionellen Schülern und Schülerinnen am Religionsunterricht möglich. Dies in zweifach Weise: Besuch als Pflichtfach65 (unter Wegfall der Verpflichtung zur Teilnahme am Ethikunterricht) oder Besuch zur bloßen Information (bei weiterhin bestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Ethikunterricht oder – falls eingerichtet – am Religionsunterricht der eigenen Konfession). Die Einzelheiten sind wegen der auch schulorganisatorischen Auswirkungen in einer staatlichen Regelung enthalten, der KMBek. vom 21. Oktober 2009 (RS 128/1).
Für den Besuch als Pflichtfach sind somit erforderlich:
–Schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG, und zwar beider, § 2 Abs. 2 RKEG – RS 240) an den Schulleiter; volljährige Schüler bzw. Schülerinnen stellen diesen Antrag selbst.
–Schriftliches Einverständnis der Religionsgemeinschaft, der die betreffenden Schüler und Schülerinnen angehören.
–Kein Entgegenstehen zwingender schulorganisatorischer Gründe (z. B. Stundenüberschneidungen, Klassengröße).
–Zustimmung der Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, dessen Teilnahme begehrt wird. Auf evangelischer Seite wird die Zustimmung durch den örtlich zuständigen Dekan bzw. Schulbeauftragten ausgesprochen, der zuvor u. a. eine Äußerung der betroffenen Religionslehrkraft einholt. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht der Schulleiter die Zulassung zur Teilnahme aus.
Für den Besuch zur Information sind erforderlich:
–Schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler bzw. Schülerinnen an den Schulleiter.
–Zustimmung der den betreffenden Religionsunterricht erteilenden Lehrkraft.
–Kein Entgegenstehen schulorganisatorischer Gründe.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht der Schulleiter die Zulassung zur Teilnahme aus.
Während beim Besuch des Religionsunterrichts als Pflichtfach eine ganz normale Benotung erfolgt, ist dies beim bloßen Besuch zur Information nicht der Fall. Nur auf Antrag erfolgt hier eine Bestätigung der Teilnahme im Zeugnis, ebenfalls auf Antrag mit einem wertenden Zusatz.
Die gelegentlich anzutreffende Zuweisung von Kindern, für die ein eigener Religionsunterricht nicht eingerichtet ist, oder von konfessionslosen Kindern, für die mangels genügender Teilnehmerzahl ein Ethikunterricht nicht besteht, zu Zwecken der Aufsicht, ist ohne Einwilligung der betreffenden Religionslehrkraft und der Kinder bzw. ihrer Eltern nicht möglich. Zum einen fällt die Bestimmung über den Teilnehmerkreis allein in die Zuständigkeit der betreffenden Religionsgemeinschaft (vgl. o.), zum anderen liegt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht bei der einzelnen Lehrkraft (§ 2 LDO). Eine Teilnahme von Kindern nur zu Aufsichtszwecken hat aber Auswirkungen auf die pädagogische Gestaltung des Unterrichts. Nicht zuletzt sind auch Rechte der Kinder berührt. Durch Art. 4 GG werden sie nämlich davor geschützt, ohne ihr bzw. ihrer Eltern Einverständnis in einen für sie fremden Religionsunterricht geschickt zu werden.
(3)Abmeldung
Nach § 27 Abs. 3 der Bayer. Schulordnung (RS 126) ist eine Abmeldung vom Religionsunterricht bei allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen und Wirtschaftsschulen am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich. Spätere Abmeldungen sind danach nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Berufung auf Art. 4 GG ist immer ein „wichtiger Grund“ i.S. dieser Bestimmung. Mangels Prüfungskompetenz des Staates müssen die einzelnen Motive für die Abmeldung nicht näher dargelegt werden.66 Ein Hinweis, dass die Abmeldung aus Glaubens- und Gewissensgründen erfolgt, muss daher als ausreichend angesehen werden.67
Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist von beiden Erziehungsberechtigten (§ 2 RKEG), bei Volljährigkeit von den Schülern und Schülerinnen selbst vorzunehmen. Zumindest ist dies die in Bayern einhellig geübte Verwaltungspraxis, die sich in diesem Punkt an Art. 137 Abs. 1 BV ausrichtet. Die Frage, ab welcher Altersgrenze sich ein Kind selbstständig vom Religionsunterricht abmelden kann, stellt im Geltungsgebiet bayerischen Rechts ein seit langem in der Literatur uneinheitlich beurteiltes Problem dar. Dies hängt mit der Diskrepanz zwischen § 5 RKEG und Art. 137 Abs. 1 BV zusammen:
Allgemein obliegt nach Art. 7 Abs. 2 GG die Bestimmung über die Teilnahme am Religionsunterricht den Erziehungsberechtigten. Damit ist zunächst nur das (Außen-)Verhältnis Schule – Erziehungsberechtigte angesprochen. Das Verhältnis zwischen elterlichem Erziehungsrecht (Art. 6 GG) und persönlichen Freiheitsrechten des betreffenden Kindes, also das Innenverhältnis Eltern – Kind, ist im Hinblick auf die religiöse Erziehung im RKEG geregelt, welches nach Inkrafttreten des GG als Bundesrecht fortgilt. Gemäß § 5 RKEG steht dem Kinde nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, „zu welchem Bekenntnis es sich halten will“. Nach zutreffender Auffassung ist damit auch die Bestimmung über die Teilnahme am Religionsunterricht umfasst.68 Demnach bestimmen zunächst die Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 2 GG, § 1 RKEG). Nach Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, also auch nicht gegen seinen Willen vom Religionsunterricht ab- oder in denjenigen eines anderen Bekenntnisses umgemeldet werden (§ 5 S. 2 RKEG). Vom 14. Lebensjahr an ist das Kind religionsmündig und entscheidet – legt man § 5 S. 1 RKEG zugrunde – selbst über seine Teilnahme am Religionsunterricht. Es ist somit für diesen Bereich sein eigener Erziehungsberechtigter i. S. von Art. 7 Abs. 2 GG. Dies schließt nicht aus, dass das elterliche Erziehungsrecht auf religiösem Gebiet noch in gewisser Weise fortwirkt und das Kind auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres nicht jeder Einflussnahme der Eltern entzogen ist. So kann das aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgende Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder trotz einer Reduzierung durch § 5 RKEG den Eltern noch immer die Befugnis gewähren, ihr über 14 Jahre altes Kind in seinen religiösen Bemühungen zu unterstützen und Rechte, die dem Kind auf diesem Gebiet zustehen, auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.69 Freilich kann dies aufgrund der Regelung in § 5 RKEG nicht mehr anstelle ihres Kindes oder gegen seinen Willen erfolgen.
Hinsichtlich der Abmeldung vom Religionsunterricht enthält nun aber Art. 137 Abs. 1 BV eine gegenüber § 5 RKEG abweichende Altersgrenze: Art. 137 Abs. 1 BV weist Schülern und Schülerinnen erst ab vollendetem 18. Lebensjahr, also mit Volljährigkeit, die selbstständige Entscheidung über die Abmeldung vom Religionsunterricht zu.70
Nach einer weit verbreiteten und vor allem die Verwaltungspraxis bestimmenden Meinung ist für Bayern hinsichtlich der Abmeldung vom Religionsunterricht allein von der Altersgrenze in Art. 137 Abs. 1 BV auszugehen (18 Jahre), während die allgemeine Religionsmündigkeit nach § 5 RKEG – wie auch sonst – dagegen bei 14 Jahren liegt.71 Dies wird damit begründet, dass die Länder in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes altes Reichsrecht wirksam abändern konnten, mit der Folge, dass diese Änderung partielles (partikulares) Bundesrecht, also räumlich auf das Gebiet von Bayern beschränktes Bundesrecht geworden ist (Art. 125 Nr. 2 GG).72 Dies führt aber zu dem etwas sonderbaren Ergebnis, dass eine selbstständige Abmeldung vom Religionsunterricht erst mit 18 Jahren möglich ist, ein Kirchenaustritt, der die Verpflichtung zum Besuch des Religionsunterrichts entfallen lässt, dagegen bereits mit 14 Jahren.73 Zudem wären die Eltern im Innenverhältnis an die Entscheidung des Kindes gebunden und könnten daher nach außen auch keine von der Willensentscheidung des über 14-jährigen Kindes abweichende Erklärung abgeben.74
Als verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht darf die Abmeldung nicht zu irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen für die einzelnen Schüler und Schülerinnen führen. Daraus folgt aber nicht etwa ein Anspruch darauf, dass der Ersatzunterricht (Ethik) immer zur selben Zeit wie der Religionsunterricht stattfinden müsse, wenn dies aus organisatorischen, insbesondere stundenplangestalterischen Gründen nicht anders möglich ist und sich daraus keine unzumutbare, für Eltern und Schüler bzw. Schülerinnen nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ergibt.75
h)Lehrkräfte
(1) In gleicher Weise darf auch die den staatlichen Lehrkräften verfassungsrechtlich verbürgte Entscheidungsfreiheit, Religionsunterricht zu erteilen (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG, 136 Abs. 3 BV) – wie die Abmeldemöglichkeit letztlich eine Konkretisierung der allgemeinen Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und des Benachteiligungsverbots aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG) –, nicht zu irgendwelchen Nachteilen bei Ablehnung der Erteilung von Religionsunterricht führen. Entlassungen, Versetzungen, geringere Beförderungschancen sind daher wegen einer derartigen Weigerung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen ergeben sich allenfalls aus organisatorischen Zwangsläufigkeiten. So kann eine Versetzung dann möglich sein, wenn aus organisatorischen Gründen der Religionsunterricht nicht auf die anderen Lehrkräfte verteilt werden kann, und die den Religionsunterricht abgebende Lehrkraft ihr Stundendeputat nicht aus anderen von ihr erteilten Lehrfächern auffüllen kann. Wenn diese Lehrkraft sonst in keinem anderen Fach Unterricht erteilt, andere Verwendungsmöglichkeiten im Schuldienst also nicht bestehen, ist bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich (Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung), bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe die Entlassung. Lebenszeitbeamte, die aus Gewissensgründen die weitere Erteilung von Religionsunterricht verweigern und anderweitig nicht verwendet werden können, sind in den Ruhestand zu versetzen, da ihnen insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann, durch die Berufung auf ein Grundrecht ihre Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben.76
(2) Gegenüber dem kirchlichen Dienstherrn gilt Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG nicht. Kein Pfarrer oder Religionspädagoge kann sich daher unter Berufung auf diese Vorschrift dem Religionsunterricht entziehen. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Grundrechtsverpflichtet nach Art. 7 Abs. 3 S. 3 sind daher die Träger öffentlicher Schulen. Soweit z.B. § 12 PfDAG (RS 500/2) für Pfarrer und Pfarrerinnen die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht vorschreibt, folgt diese Befugnis aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Danach können die Kirchen regeln, dass ihr Verständnis vom geistlichen Amt auch die Erteilung von Religionsunterricht durch die Träger eben dieses Amtes umfasst.
i)Rechtfertigung des Religionsunterrichts
Durch die Regelung in Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht in Fortführung der Bestimmungen der WRV (Art. 149 Abs. 1) ein integrierender Bestandteil der staatlichen Schulorganisation und Unterrichtsarbeit.77 Er ist damit – zumindest auch – staatliche Aufgabe. Hierin liegt kein Verstoß gegen die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates. Diese Neutralität besagt ja nur, dass der Staat selbst keine weltanschaulich-religiöse Position einnehmen oder sich mit einer solchen identifizieren darf. Als den Grundrechten und der Freiheit seiner Staatsbürger verpflichteter Staat hat er aber die weltanschaulich-religiösen Positionen seiner Bürger ernst zu nehmen. Er darf sie nicht so behandeln, als hätten sie keine Religion und kann nicht jegliche Religion aus der Erziehung ausblenden, gleichzeitig aber eine Schulpflicht verordnen.78 Der Religionsunterricht wurzelt letztlich in der Sphäre der Grundrechte.79 Die Neutralität des Staates bleibt dadurch gewahrt, dass unter Beachtung gewisser schulorganisatorischer Notwendigkeiten (Mindestzahl) der Religionsunterricht grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht. Auch die Bindung an die Grundsätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft, also die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts durch die jeweilige Religionsgemeinschaft, entspricht dieser staatlichen religiös-weltanschaulichen Neutralität. Würde diese Bindung nämlich gelöst, müsste der Staat selbst die Grundsätze aufstellen, nach denen der Religionsunterricht zu erteilen wäre. Gerade dies ist ihm aufgrund seiner Neutralität verwehrt.
Ein wesentliches Ziel des Religionsunterrichts ist die Erziehung zur sittlichen Verantwortlichkeit. Gerade in einer Zeit, in der über den Verlust der Werte geklagt wird, vermag er seinen Teil zu einer wertorientierten Erziehung, die ja erklärtes schulisches Bildungsziel ist (vgl. Art. 131 BV), zur Sinnfindung und zur ethischen Basis des einzelnen beizutragen. Dieser Sinn des Religionsunterrichts wird gerade darin deutlich, dass der Ersatzunterricht für diejenigen, denen an der Vermittlung religiöser bzw. konfessionell gebundener Werte nicht gelegen ist, als Ethikunterricht die „allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit“ (Art. 137 Abs. 2 BV) vermitteln soll. In beiden Fällen soll somit ein Wertebewusstsein ausgebildet werden, das erst den „mündigen Staatsbürger“ auszeichnet.80 Der Religionsunterricht ist keine „Wohltat“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern unverzichtbarer Bestandteil des staatlichen Erziehungsauftrags. Er ist der Ort einer religiös-sittlichen Erziehung, wo Schüler und Schülerinnen „auf dem Boden einer Konfession mit den religiösen und areligiösen Lebensantworten konfrontiert“ werden.81
7.Sonn- und Feiertagsschutz
a)Der Sonn- und Feiertagsschutz, wie er in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV gewährleistet ist, ist gleichermaßen eine Materie des Religionsverfassungsrechts und eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Es handelt sich dabei um eine objektivrechtliche Institutsgarantie, die gewährleistet, dass von dem durch die christlich-abendländische Tradition geprägten festen Rhythmus von Arbeitsalltag und Ruhe, von Festen und Gedenktagen nicht abgewichen wird.82 Der Sonntag als Institution. Diese Verfassungsgarantie dient indes nicht den Interessen bestimmter Religionsgemeinschaften; ein subjektives Recht einer Religionsgemeinschaft auf eine bestimmte Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsrechts lässt sich mithin daraus nicht ableiten.83
b)Die Ausgestaltung von Art und Umfang des Sonn- und Feiertagsschutzes obliegt regelmäßig der Gesetzgebung der Länder.84 Der Sonntag als solcher, dessen Schutz sich bis in das Jahr 321 zurückführen lässt, ist jedoch der Disposition des Gesetzgebers entzogen. Die darin zum Ausdruck kommende Orientierung an der christlichen Tradition bedeutet keine Verletzung der Verpflichtung des religiös-neutralen Staates zur paritätischen Behandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zu einem Bruch mit seiner auch christlichen Vergangenheit ist er nicht verpflichtet; vielmehr hat er zu beachten, dass weiterhin große Teile des deutschen Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Handeln den Lehren der christlichen Kirchen entnehmen.85 Demgegenüber ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei, bestehende gesetzlich anerkannte Feiertage abzuschaffen und neue einzuführen, sofern eine angemessene Zahl erhalten bleibt. Denn aus Art. 139 WRV kann eine absolute Garantie jedes einzelnen gesetzlich anerkannten Feiertages nicht abgeleitet werden.86 Der Entzug des Status eines gesetzlich anerkannten Feiertages muss sich allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.87 Finanzpolitische oder volkswirtschaftliche Erwägungen können dabei durchaus Berücksichtigung finden; sie sind aber abzuwägen insbesondere mit der religiösen bzw. sozialpolitischen Relevanz des betroffenen Feiertages. Angesichts dessen erscheint die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in Bayern im Geleitzug der meisten anderen Bundesländer vollzogenen Abschaffung des Buß- und Bettages zugunsten der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zumindest fragwürdig.88 Soweit kirchliche Feiertage nicht als öffentliche Feiertage im Sinne von gesetzlich anerkannten Feiertagen umfassend geschützt sind, unterliegen sie als kirchliche Feiertage zumindest einem eingeschränkten Schutz in Form des Schutzes der Gottesdienstfeier mit der Möglichkeit des Gottesdienstbesuches auch während der Arbeitszeit. Wegen des Paritätsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 3 GG müssen „kirchliche Feiertage“ im Sinne der letzteren Regelung in gleicher Weise für christliche wie für nichtchristliche Religionsgemeinschaften gelten, unabhängig von ihrer Organisationsform. Für Angehörige religiöser Minderheiten können gleichwohl insoweit gewisse Härten entstehen, als ihre besonderen Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder nicht eigens erwähnt sind. In diesen Fällen ist aber die allgemeine Religionsfreiheit zu beachten, aus der sich gewisse Berücksichtigungsgebote ableiten lassen, dass z.B. nicht bestimmte Handlungen verlangt werden, die diesen Personen aufgrund ihres Glaubens an ihren Feiertagen vorzunehmen verboten sind.89
c)Das Sonn- und Feiertagsrecht ist seit den 1990er-Jahren zunehmend zum Gegenstand religionsverfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen geworden. Verändertes Freizeitverhalten mit dem Wunsch nach Einkaufsmöglichkeiten auch an Sonn- und Feiertagen und eine dementsprechend wachsende Freizeitindustrie erzeugen erheblichen Druck im Sinne einer „Durchlöcherung der Sonntagsruhe“ 90. Durch das Bundesverfassungsgericht ist indes die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Verbots der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bestätigt worden.91
Weiterführende Literatur:
a) Allgemein:
F.-G. v. Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche. Religionsunterricht – Kirchensteuer – Anstaltsseelsorge – Friedhofswesen – Theologische Fakultäten/Fachbereiche nach der Bayerischen Verfassung, München 1978;
A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), §§ 24–28, 38;
D. Ehlers, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, ZevKR 32 (1987), S. 158–185;
St. Mückl, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg)., HdbStR Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 161;
P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), §§ 11–13, 16.
b) Anstaltsseelsorge:
S. Eick-Wildgans, Anstaltsseelsorge, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 995–1016; dies., Anstaltsseelsorge. Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit von Staat und Kirche im Strafvollzug, Berlin 1993;
H. Marré/J. Stüting, Seelsorge in staatlichen Einrichtungen, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 23, München 1989, mit Beiträgen von D. Pirson, B. Gareis und E. Niemann.
c) Militärseelsorge:
R. Seiler, Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 961–984.
d) Theologische Fakultäten:
A. v. Campenhausen, Theologische Fakultät und Landeskirche, in: Wägen und Wahren, Festschrift für W. Hofmann, München 1980, S. 164–173; ders., Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und theologische Fakultäten, ZevKR 30 (1985), S. 71–78; ders., Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten in Deutschland, ZevKR 47 (2002), S. 425–429;
J. E. Christoph, Die Ev.-theol. Fakultäten und das evangelische Kirchenrecht – Rechtsstellung und aktuelle Probleme, ZevKR 50 (2005), S. 46–94;
M. Heckel, Die Theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, Jus Eccl. 31 (1986);
A. Hollerbach, Theologische Fakultäten und staatliche Pädagogische Hochschulen, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 549–599,
J. Kriewitz, Die Errichtung theologischer Hochschuleinrichtungen durch den Staat, Jus Eccl. 42, Tübingen 1992;
E. L. Solte, Theologie an der Universität. Staats- und kirchenrechtliche Probleme der theologischen Fakultäten, Jus Eccl. 13, München 1971.
e) Friedhofswesen:
H. Engelhardt, Bestattungswesen – Friedhofsrecht, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 105–127;
J. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. Köln u. a. 2016;
R. Penßel, Bestattung und Friedhöfe, in: HevKR (A.), § 24.
f) Religionsunterricht:
E. Groß/A. Weiß, Religion und Schule in der Rechtsprechung, Münster 2005;
B. Grzeszick, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, ZevKR 62 (2017), S. 362–388;
Chr. Link, Religionsunterricht, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 503–546;
St. Mückl, Religionsunterricht bikonfessionell, ökumenisch, multireligiös, ZevKR 64 (2019), S. 225–256;
W. Rees, Der Religionsunterricht und die katechetische Unterweisung in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, Regensburg 1986;
R. Schmoeckel, Der Religionsunterricht. Die rechtliche Regelung nach Grundgesetz und Landesgesetzgebung, Berlin 1964;
M. Richter, Schulische Bildung, in: HevKR (A.), § 20 (insb. Rz. 3–35);
O. Voll, Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (Pflichtfach) an öffentlichen Schulen, HdbBayStKirchR, München 1985, S. 101–117.
g) Sonn- und Feiertagsrecht:
P. Häberle, Der Sonntag als Verfassungsprinzip, 2. Aufl. Berlin 2006;
U. K. Jacobs, Die Feiertage in Recht und Tradition der evangelischen Kirche, in: Pfälzisches Pfarrerblatt 2020, S. 138–144;
K.-H. Kästner, Der Sonntag und die kirchlichen Feiertage, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 337–368;
H. Marré/J. Stüting, Der Schutz der Sonn- und Feiertage, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 24, München 1990, mit Beiträgen von J. Splett, A. Pahlke und R. Richardi.
1So die klassische Definition von G. J. Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, München 1930, S. 261; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 196 m. w. N..
2F.-G. v. Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche (W.), S. 12.
3Vgl. hierzu unten § 59 1 b (S. 502).
4Z.B. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 4 Abs. 2; Bayer. Kinder- und Jugendhilfegesetz, BayRS 2162-1-A, Art. 2; §§ 8 Abs. 2 S. 4, 10 Abs. 4, 93 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz.
5Vgl. F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 16.
6So F.-G. v. Busse a. a. O. S. 17/18; ebenso D. Ehlers, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (W.), S. 173.
7Zu Zeiten des landesherrlichen Kirchenregiments wurde der Kreis der – nach damaliger Terminologie – „gemischten“ Angelegenheiten, der res mixtae, wesentlich weitergefasst, vgl. hierzu etwa den Katalog in § 76 des Religionsedikts von 1818, wo noch die Festsetzung von Ort, Zeit und Zahl von Gottesdiensten, Prozessionen, Pfarrsprengeleinteilungen u. a. der Mitwirkung der „weltlichen Obrigkeit“ bedurften. Neben den im Text genannten Bereichen muss heute wohl auch zumindest teilweise die Denkmalpflege an kirchlichen Baudenkmälern zu den gemeinsamen Angelegenheiten gezählt werden. Die „kirchlichen Belange“, die bei Entscheidungen über Denkmäler, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, zu berücksichtigen sind, können nämlich nur von den Kirchen selbst festgestellt werden. Vgl. Bayer. Denkmalschutzgesetz (RS 405) Art. 26. Grundlegend hierzu: M. Heckel, Staat – Kirche – Kunst. Rechtsfragen kirchlicher Kulturdenkmäler, Tübingen 1968.
8A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 197.
9A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), a. a. O.
10A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 199.
11A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 200.
12A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 199; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 390.
13A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 201 f.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 386 f.
14Vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 WRV; hierzu BVerfGE 46, 266.
15Zu den einzelnen Bereichen der Anstaltsseelsorge (z. B. in Krankenanstalten oder Strafanstalten) A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 197 ff.; R. Seiler, Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 961–984.; ferner H. Marré/J. Stüting (Hrsg.), „Seelsorge in staatlichen Einrichtungen“, Essener Gespräche, Bd. 23, München 1989 mit Beiträgen von D. Pirson, B. Garreis und E. Niemann; umfassend S. Eick-Wildgans, Anstaltsseelsorge, Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenwirkens von Staat und Kirche im Strafvollzug, Berlin 1993.
16Jedoch nur als modale Beschränkung, z.B. Ort und Zeit von gemeinschaftlichen religiösen Veranstaltungen betreffend.
17S. Art. 17 Staatskirchenvertrag; zur Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vgl. die Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 1982 (RS 113). Hierzu näher S. Eick-Wildgans, Anstaltsseelsorge (Fn. 15) mit eingehender Darstellung der Vereinbarungen in den einzelnen Ländern und dem Entwurf einer Mustervereinbarung. Zu Verträgen der Freien und Hansestadt Hamburg zu Verträgen mit muslimischen Verbänden über das „Recht zur religiösen Betreuung“ ihrer Angehörigen entsprechend Art. 140 GG/141 WRV vgl. P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 389 m. w. N.
18A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 201.
19Vgl. hierzu die Präambel des Militärseelsorgevertrages (RS 192): „In dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein für die gemeinsame Verantwortung für diese Aufgabe …“
20Für den katholischen Bereich enthält bereits das Reichskonkordat von 1933 in Art. 27 eine entsprechende Regelung. (Text bei J. Listl, Konkordate und Kirchenverträge (A.), Bd. 1, S. 49 f. Dort (S. 66 f.) auch die Statuten für die katholische Militärseelsorge in der Deutschen Bundeswehr vom 31.7.1965.).
21Gem. Art. 2 des (staatlichen) Gesetzes über die Militärseelsorge vom 26.7.1957 (BGBl II, S. 701, Text auch bei Listl a. a. O. (A.), Bd. 1 S. 94).
22Näher dazu P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 397 m. w. N.
23Vgl. Vereinbarung über die katholische bzw. evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus dem Jahr 1965, Texte bei Listl a. a. O., Bd. 1, S. 85 ff. bzw. 120 ff. Hinsichtlich der Polizeiseelsorge bestehen Ländervereinbarungen. Zu Bayern vgl. O. Voll, HdbBayStKirchR (A.), S. 305 f.; allgemein: R. Seiler, Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz (Fn. 15); M. Heintzen, Polizeiseelsorge, HdbStKirchR Bd. II (A.), S. 985–994; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 408.
24Vgl. Art. 2–5 Staatskirchenvertrag, hierzu § 12.
25Vgl. Bayer. Konkordat, Art. 3 § 3.
26M. Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, Jus Eccl. 31, Tübingen 1986, S. 99 ff.; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 222 f.
Zum Beanstandungsrecht gegenüber staatlichen Religionslehrern s. Art. 6 Abs. 2 Staatskirchenvertrag.
27Exemplarisch: U. Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, Berlin 1980.
28M. Heckel (Fn. 26), S. 102.
29Vgl. im Einzelnen A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 225 f.; F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 255 ff.; O. Voll, HdbBayStKirchR (A.), S. 323 ff.; ferner J. E. Christoph, Amelungsborner Kolloquium über die Rechtslage kirchlicher Friedhöfe, ZevKR 32 (1987), S. 83 ff.; J. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. Köln u.a. 2016; H. Engelhardt, Bestattungswesen – Friedhofsrecht, HdbStKirchR Bd. 2, S. 105–127.; E. Sperling, Neue Akzente im Recht der kirchlichen Friedhöfe, ZevKR 33 (1988), S. 35 ff.
30Wegen der besonderen Praxisbedeutung für einen großen Teil des Leserkreises wird der Religionsunterricht im Gegensatz zu den anderen Sachbereichen der gemeinsamen Angelegenheiten ausführlicher dargestellt.
31BVerfGE 74, 244/251.
32Vgl. die in RS 127 abgedruckten Auszüge aus den einzelnen Schulordnungen.
33P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 416 f.
34P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 441 ff.
35A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 211 f; R. Scholz, Der Auftrag der Kirchen im Prozess der deutschen Einheit, in: J. Krautscheidt/H. Marré (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 26, Münster 1992 („Die Einigung Deutschlands und das deutsche Staat-Kirche-System“), S. 14 ff., 41, 44 f.; a. A. B. Schlink, Religionsunterricht in den neuen Ländern, NJW 1992, S. 1008, Zur derzeitigen Situation des Religionsunterrichts in den neuen Bundesländern vgl. vor allem die Themenhefte „Theologia practica“ Nr. 1/91 und „Der evangelische Erzieher“ 1/91; ferner „Religion im Unterricht“, EvKomm. 1992, S. 349–359 mit Beiträgen von Mohrosch, Reiher, Doyße, Roth, Winter und Baldemann; epd-Dokumentation 6/92, Weitere Literaturnachweise bei B. Pieroth, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Öffnung des Religionsunterrichts, ZevKR 38 (1993), S. 189 Anm. 2.
36A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 212.
37BVerfGE 74, 244/251, vgl. u. § 13 VI, 17 ff., S. 169 ff.
38Ausnahme: Berlin (vgl. o.).
39Dies schließt die entsprechende Ausbildung (vgl. Art. 5 Kirchenvertrag – RS 110) und Fortbildung mit ein.
40Aufwendungen für Unterhalt, Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Klassenräume (vgl. Art. 3 BaySchFG) sowie Kosten der Lernmittel (nach Maßgabe der Lernmittelfreiheit gemäß Art. 20 ff. BaySchFG – RS 117).
41Vergütungen für die Lehrkräfte. Soweit der Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte erteilt wird (z. B. hauptberuflich durch Pfarrer in Schulpfarrstellen, Religionspädagogen und Katecheten, nebenberuflich durch Gemeindepfarrer), leistet der Staat hierfür einen Vergütungsersatz (Art. 9 Abs. 7 S. 3 Kirchenvertrag). Zu Einzelheiten vgl. Art. 7 BaySchFG und die Vereinbarung über die Pauschalvergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts (RS 116). Dieser Vergütungsersatz durch den Staat ist Äquivalent dafür, dass die Kirche den Staat von der Bereitstellung eigener Lehrkräfte entlastet. Gerade bei der Vergütung von nebenberuflich erteiltem Religionsunterricht deckt der Ersatz durch den Staat den tatsächlichen Aufwand nur teilweise. Andererseits hat auch die Kirche ein Interesse an der Erteilung des Religionsunterrichts durch eigene Lehrkräfte, insbes. durch die jeweiligen Gemeindepfarrer.
42Vgl. Ziff. 4 des Schreibens des BayStMUK vom 21. Oktober 2009 (RS 128/1).
43F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 142.
44Vgl. F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 48; Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 439–409 (461 f) m. w. N.
45Zur Benotung und (etwaigen) Versetzungserheblichkeit vgl. grundlegend BVerwGE 42, 346.
46Art. 58 und 53 BayEUG. Eine Teilnahmepflicht an Fachsitzungen und Klassenkonferenzen besteht für nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte (z. B. Gemeindepfarrer oder auch Religionspädagogen, die an mehreren Schulen zugleich eingesetzt sind) aber nur in dem Umfang, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Religionsunterricht besteht (§ 1 Abs. 2 S. 3 LDO – RS 130). Für Religionspädagogen, die nur im Schuldienst eingesetzt sind und zwar nur an einer Schule, gilt diese Beschränkung auf den Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Pflichten von Lehrkräften nach der LDO auch für kirchliche Lehrkräfte (vgl. hierzu insbes. § 1 Abs. 2 S. 4 LDO). Ausschließlich an einer Schule mit der vollen Unterrichtsverpflichtung eingesetzte kirchliche Lehrkräfte können also uneingeschränkt zu Pausenaufsichten (§ 5 Abs. 1 LDO), Teilnahme an Wandertagen, Studienfahrten u. a. (§ 4 Abs. 1 LDO) herangezogen werden. Für Gemeindepfarrer gilt dies wiederum nur, soweit sich dies mit ihren Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber vereinbaren lässt (§ 1 Abs. 2 S. 2 LDO). Gleiches gilt für Religionspädagogen, die an mehreren Schulen eingesetzt sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch v. a. auf die Verpflichtung gemäß § 11 LDO (unverzügliche Anzeige des Fernbleibens vom Dienst aus zwingenden Gründen). Fallen Religionsstunden wegen anderweitiger Inanspruchnahme von Pfarrern in der Gemeinde (oder auch von Religionspädagogen, die zugleich in einer Gemeinde eingesetzt sind) o.ä. aus, so erfolgt ein entsprechender Abzug der vom Staat geleisteten Vergütung. Vgl. hierzu näher „Merkblatt über die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz hauptamtlicher kirchlicher Lehrkräfte im nebenberuflichen evangelischen Religionsunterricht an weiterführenden Schulen“ vom 14. Juni 1985, KABl S. 221; abgedruckt auch unter RS 151.
Aus der prinzipiellen Gleichstellung kirchlicher und staatlicher Lehrkräfte folgt etwa ferner, dass auch kirchliche Lehrkräfte, die an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, entsprechende Erklärungen zur Verfassungstreue abzugeben haben. Denn der Organisationshoheit des Staates für seine Schulen folgt auch, dass der Staat darüber befinden kann, unter welchen Voraussetzungen von der Kirche bevollmächtigte Lehrkräfte zur Erteilung von Religionsunterricht nicht zugelassen werden. Dagegen kann bei Religionslehrkräften, bei denen die Erteilung des Religionsunterrichts aus ihrer ordentlichen kirchlichen Dienstaufgabe abzuleiten ist (z. B. bei Pfarrern oder Religionspädagogen), von der für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten erforderlichen Vereidigung auf die Verfassung nach Art. 187 BV abgesehen werden (vgl. die Nachweise in Anm. 1 zu Art. 187 BV – RS 105).
47BVerfGE 74, 244 ff.
48Zu einzelnen Aspekten dieser Bekenntnisgebundenheit und den Möglichkeiten einer Öffnung des Religionsunterrichts unter bestimmten Voraussetzungen hin zu einem interkonfessionellen Unterricht vgl. W. Rees, Der Religionsunterricht und die katechetische Unterweisung in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, S. 283 ff.; i.S. einer sehr weitgehenden Öffnung des Religionsunterrichts B. Pieroth, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Öffnung des Religionsunterrichts, ZevKR 38 (1993), S. 194 f.
49Einschließlich eines Beanstandungsrechts, Art. 6 Abs. 2 Kirchenvertrag.
50Dem Staat obliegt dabei die Prüfung der Vereinbarkeit mit der Verfassung und den dort genannten Bildungszielen, den Religionsgemeinschaften die inhaltliche Überprüfung, gemessen an ihren „Grundsätzen“, d.h. an ihren Glaubenswahrheiten. Inkraftgesetzt werden die Lehrpläne durch den Staat.
51BVerfGE 74, 244/253; hierzu näher unter g).
52BVerwGE 123, 49; Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 500; F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 141 m. w. N.; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 216; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 451.
53Chr. Link a. a. O.
54BVerwGE 123,49.
55Vgl. EthikBek (RS 150), Buchst. b).
56Vgl. Ziff. 8 KMS vom 21.10.2009 – RS 128/1.
57Vgl. dazu bereits die Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD „Religionsunterricht für muslimische Schülerinnen und Schüler“ vom 16. Februar 1999.
58Zu den Anforderungen vgl. BVerwGE 123,49.
59A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 87 ff. und 217 ff.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 457 ff.
60Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Januar 2010 Az.: III.7-5 S 4402.2-6.422 (KWMBl Nr. 4/2010 S. 38).
61Aktuell nehmen ca. 16.500 und damit etwa ein Zehntel der muslimischen Schülerinnen und Schüler an 349 Schulen am Islamischen Unterricht teil. Sie werden von 97 meist an der Universität Erlangen ausgebildeten Lehrkräften unterrichtet.
62S. im übrigen EthikUBek – RS 150.
63D. Falckenberg/W. Schiedermeir/H. Amberg, Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, 2. Aufl. 1989, Art. 26 Anm. 4.
64BVerfGE 74, 244/254.
65Ein Besuch als Pflichtfach ist anderskonfessionellen Schülern und Schülerinnen allerdings nur dann möglich, wenn für diese Religionsgemeinschaft ein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der betreffenden Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach besteht in allen Schularten in Bayern für das röm.-kath. und das evang.-luth. Bekenntnis (Letzteres zugleich für verschiedene kleinere evangelische Bekenntnisse vgl. o.), ferner als außerschulischer Unterricht für altkatholische, israelitische, russisch-orthodoxe und griechisch-orthodoxe Kinder (vgl. EhikUBek – RS 150 – unter Buchst. b). Zum islamischen Unterricht vgl. oben f (2).
66Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 479; F.-G. v. Busse (Fn. 2) S. 128.
67F.-G. v. Busse a. a. O.; W. Rees, Religionsunterricht (W.), S. 267.
68h. M., vgl. Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 475 f.; F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 133; W. Rees, o. a. O. jew. m. w. N.
69BVerwGE 68, 16/19 = JZ 1985, S. 36/37 m. zust. Anm. v. Chr. Link; vgl. bereits BVerwGE 15, 134/138. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwGE (BVerfGE 74, 244) lässt diese Fragen offen.
70So übrigens auch Art. 35 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen und Art. 29 Abs. 2 der saarländischen Verfassung.
71A. Hollerbach, HdbStR VI § 138, Rdnr. 36 (S. 492); O. Voll, HdbBayStKirchR, S. 103; W. Rees, Religionsunterricht (W.), S. 269 m. w. N.; H. Heckel/H. Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl., Neuwied-Kriftel 2000, S. 361.
72Die Weitergeltung nach Art. 125 GG setzt Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das Recht der Erziehung, auch der religiösen Erziehung, ist Teil des bürgerlichen Rechts und daher gem. Art. 74 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung.
73Zum Teil wird deswegen auch angenommen, dass in Bayern die Religionsmündigkeit allgemein erst mit 18 Jahren eintritt (Abänderung der Altersgrenze in § 5 RKEG durch Art. 137 Abs. 1 BV nicht nur im Hinblick auf die Abmeldung vom Religionsunterricht), so S. Grundmann, BayVBl 1962, S. 33/38; ders., Abhandlungen zum Kirchenrecht, 1969, S. 411/426; F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 136; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 215 Anm. 30; Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 478; Th. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 137 Rdnr. 2 und Art. 107 Rdnr. 5..
74Nach anderer, wohl zutreffenderer Meinung ist § 5 RKEG nicht wirksam abgeändert worden. Art. 137 Abs. 1 BV habe § 5 RKEG nicht in seinem Wortlaut geändert, es fehle daher an einer formellen Änderung. Insoweit gehe das RKEG als Bundesrecht dem bayerischen Landesrecht vor (Art. 31 GG). Danach wäre sowohl für die allgemeine Religionsmündigkeit als auch für die selbstständige Abmeldung vom Religionsunterricht einheitlich die Altersgrenze von 14 Jahren maßgeblich (R. Schmoeckel, Der Religionsunterricht, Berlin 1964, S. 109; E. Friesenhahn, Religionsunterricht und Verfassung, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, hrsg. von J. Krautscheidt und H. Marré, Bd. 5, Münster 1971, S. 86, 112.
Eine andere Frage ist allerdings, ob die Altersgrenze der allgemeinen Religionsmündigkeit mit 14 Jahren nicht zu niedrig angesetzt ist. Hierzu Th. Würtenberger, Religionsmündigkeit, in: Rechtsstaat, Kirche, Sinnverantwortung, Festschrift für K. Obermayer, hrsg. v. R. Bartlsperger, D. Ehlers, W. Hofmann, D. Pirson, München 1986, S. 116–122.
Dieses für Bayern praktizierte Ergebnis einer unterschiedlichen Altersgrenze für die allgemeine Religionsmündigkeit und für die Abmeldung vom Religionsunterricht ist Literaturmeinung und vor allem der ihr folgenden Verwaltungspraxis. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. (Für die entsprechende Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Verfassung ist das BVerwG inzident davon ausgegangen, dass ein über 14-jähriges Kind selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen kann. Den Eltern steht in diesem Fall jedoch noch ein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG zu, ihr Kind in seinem religiösen Bemühungen zu unterstützen und notfalls auch selbst gerichtliche Klage zu erheben.)
75BayVGH BayVBl 1990, S. 244.
76Einzelheiten bei F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 115 ff.; Chr. Link, Religionsunterricht, S. 471 f; W. Rees, Religionsunterricht (W.), S. 273/274.
77BVerfGE 74, 244/251; BVerwGE 42, 346/348.
78A. Hollerbach, HdbStR VI § 140 Rdnr. 42 (S. 618).
79A. Hollerbach a. a. O.
80Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 546.
81A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 219.
82BVerwGE 79, 118/122; BVerfGE 125, 81 f.
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