Kitabı oku: «Die Rentenberatung»

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Wolfgang Wehowsky / Harald Rihm

Die Rentenberatung

inkl. Grundrente 2021, Rentenpaket 2019, Neuregelungen 2018, Flexi-Rente 2017 und Rentenpaket 2014


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ISBN 978-3-8169-3535-3 (Print)

ISBN 978-3-8169-0066-5 (ePub)

Inhalt

  Vorwort

 1 64 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung1.1 Die grundlegende Rentenreform 19571.2 Die Rentenreform 19721.3 Gesetzliche Änderungen von 1972 bis 19921.4 Die Rentenreform 19921.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.19971.6 Die Rentenreform 19991.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)1.8 Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 20041.9.1 Alterseinkünftegesetz1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung1.10 Haushaltsbegleitgesetz 20061.11 Reformen 2006 bis 2009Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 20101.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012Beitragssatz weiter abgesenktRentenpaket I 2014Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern1.14 Die Grundrente ab 01.01.2021 – als Kurzüberblick für den schnellen Leser

 2 Die drei Säulen der Altersvorsorge2.1 Sicherungsziele der drei Säulen2.2 Welchen Risiken ist die Basisleistung der gesetzlichen Rente ausgesetzt?2.3 Zur Rendite der gesetzlichen Rente – heute und in der Zukunft2.4 Rendite-Plus durch weitere Regelleistungen2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage2.6.2 Beitragssatz2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen

 3 Rentenrechtliche Zeiten3.1 Beitragszeiten3.1.1 Pflichtbeitragszeiten3.1.2 Zeiten mit freiwilligen Beiträgen3.1.3 Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gutgeschrieben werden3.1.4 Vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten3.2 Beitragsfreie Zeiten3.2.1 Die Ersatzzeiten3.2.2 Die Anrechnungszeiten3.3 Die Zurechnungszeit3.4 Berücksichtigungszeiten3.4.1 Kinderberücksichtigungszeiten3.4.2 Pflegeberücksichtigungszeiten3.4.3 Auswirkungen

 4 Minijobs und Midijobs4.1 Minijobs4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen4.1.2 Kurzfristige Beschäftigungen4.1.3 Minijobs im Haushalt4.2 Midijobs4.2.1 Übergangsbereich (bis 30.06.2019 Gleitzone)4.2.2 Die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich4.2.3 Beitragstragung im Übergangsbereich4.2.4 Leistungsrechtliche Auswirkungen des Übergangsbereiches in der gesetzlichen Rentenversicherung

 5 Versichertenrenten5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit5.1.1 Allgemeines5.1.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung5.1.3 Rente wegen voller Erwerbsminderung5.1.4 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit5.2 Renten wegen Alters5.2.1 Die Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)5.2.2 Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)5.2.3 Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)5.2.4 Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236 a SGB VI)5.2.5 Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeitoder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)5.2.6 Die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI)5.2.7 Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI) – nicht behandelt, da knappschaftliche Besonderheit5.2.8 Hinzuverdienst / Flexi-Rente5.3 Praxis-BeispieleBeispiel A:Beispiel A: LösungsvorschlagBeispiel B:Beispiel B: LösungsvorschlagBeispiel C:Beispiel D:5.4 Erziehungsrente (§ 47 SGB VI)

 6 Ansprüche auf Renten wegen Todes6.1 Allgemeines6.1.1 Erweiterung der Anspruchsberechtigten um die gleichgeschlechtliche Ehe und den Paaren aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft6.2 Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen auf die Renten wegen Todes6.3 Witwen- und Witwerrenten6.3.1 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen6.3.2 Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente („Versorgungsehe“, Rentensplitting)6.3.3 Anspruch auf kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI)6.3.4 Anspruch auf große Witwen(r)rente (§§ 46 Abs. 2 SGB VI, 242 a SGB VI)6.3.5 Zuschlag zur Witwen- bzw. Witwerrente (§ 78 a VI)6.3.6 Zugangsfaktor bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerrente (§§ 77, 264d SGB VI)6.3.7 Beginn der Witwen- bzw. Witwerrente (§ 99 Abs. 2 SGB VI)6.3.8 Achtung! Wichtige Änderungen beim Hinterbliebenenrentenrecht6.4 Waisenrente (§ 48 SGB VI)6.4.1 Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen?6.4.2 Status einer Halb- oder einer Vollwaise6.4.3 Anspruchsberechtigte Kinder6.4.3 Anspruchszeitraum bis zum 18. Lebensjahr6.4.4 Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres6.4.5 Weitere Verlängerung durch Grundwehrdienst und Zivildienst bis 30.06.20116.4.6 Beginn der Waisenrente6.5 Hinterbliebenenrente wegen Verschollenheit6.6 Witwen- bzw. Witwerrentenabfindung (§ 107 SGB VI)6.7 Witwen- und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI)6.8 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§§ 46 Abs.3 / 90 SGB VI)6.9 Erziehungsrente6.10 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes6.10.1 Wie wird die Einkommensanrechnung durchgeführt?6.10.2 Anrechenbare Einkommen6.10.3 Freibetrag für die Einkommensanrechnung6.10.4 Erstmaliges Zusammentreffen6.10.5 Änderungen in der Höhe des Anrechnungsbetrages / Verfahren bei der Rentenanpassung

 7 Versorgungsausgleich und Rentensplitting7.1 Versorgungsausgleich bei Scheidung7.1.1 Durchführung des Versorgungsausgleichs neuen Rechts7.1.2 Auskunft über den Ehezeitanteil7.1.3 Ermittlung des Ausgleichswertes7.1.4 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich7.1.5 Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe aus?7.1.6 Korrespondierender Kapitalwert7.1.7 Anpassungsregelungen7.1.8 Ausschluss eines Versorgungsausgleiches7.2 Rentensplitting unter Ehegatten7.2.1 Voraussetzungen für das Rentensplitting7.2.2 Rentensplitting nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht7.2.3 Änderungen beim Rentensplitting für die Zeit ab 01.01.20087.2.4 Zusammenfassung der Vor- und Nachteile des Rentensplittings7.2.5 Änderung des einmal durchgeführten Rentensplittings

 8 Das Wichtigste zur Rentenberechnung8.1 Der Rentenbescheid nebst Anlagen8.2 Erläuterungen des Rentenbescheides

 9 Die steuerliche Behandlung von Renten und Beiträgen9.1 Allgemeines9.2 Recht bis 31.12.20049.3 Recht ab 01.01.20059.3.1 Steuerfreistellung der Beiträge9.3.2 Besteuerung der Leistungen

 10 Das Versicherungskonto und Auskünfte10.1 Versicherungskonto10.1.1 Versicherungsnummer10.1.2 Sozialversicherungsausweis10.1.3 Inhalt des Versicherungskontos10.2 Auskunft aus dem Versicherungskonto10.2.1 Auskunft von Amts wegen10.2.2 Auskunft auf Antrag10.3 Die Renteninformation10.3.1 Wer erhält eine Renteninformation?10.3.2 Was steht in der Renteninformation?10.3.3 Inhalt der Renteninformation durch die Rentenversicherungsträger10.4 Die Rentenauskunft10.4.1 Inhalt der Rentenauskunft10.4.2 Sonderfälle der RentenauskunftAnlage A:Anlage B: Anhang10.5 Auswirkungen einer Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI)10.5.1 Grundlage der Beitragszahlung – § 187a Abs. 1a SGB VI10.5.2 Gültigkeit der besonderen Rentenauskunft10.5.3 Besonderheiten der Prognoseauskunft – Hochrechnung10.5.4 Ermittlung der Rentenminderung und des Beitragsaufwandes10.5.5 Änderung des Beitragsaufwandes10.5.6 Auswirkungen der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI10.5.7 Steuerliche Betrachtung

  11 Private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente 11.1 Was wird gefördert? (Förderkriterien und Zertifizierung) 11.2 Wer wird gefördert? (förderberechtigter Personenkreis) 11.3 Welcher Beitrag ist zu leisten? 11.4 Wie hoch ist die Förderung? (Zulagen und Sonderausgabenabzug) 11.5 Der Sonderausgabenabzug (seit 1.1.2005) 11.6 Wie wird gefördert? (das Zulagenverfahren) 11.7 Besonderheiten 11.8 Die Riester-Rente über den Betrieb 11.9 Besteuerung der Auszahlungen 11.10 Änderungen ab 2013

  12 Private Altersvorsorge in Form der Rürup-Rente 12.1 Voraussetzungen der Rürup-Rente 12.2 Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente

  13 Betriebliche Altersvorsorge 13.1 Durchführungswege 13.2 Besonderheiten 13.3 Unverfallbarkeit 13.4 Finanzierungsformen 13.5 Steuerliche Förderung 13.6 Überblick über die Steuerfreibeträge und beitragsfreien Entgelte (Stand 2021)

 14 Die Grundrente14.1 33 Jahre Grundrentenzeiten – Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagsberechnung14.2 Feststellung der Grundrenten-Bewertungszeiten14.3 Ermittlung des Grundrentenzuschlages14.3.1 Rentenberechnung – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung14.4 Einkommensprüfung des Zuschlags für die Grundrente14.5 Wie wirkt sich der Zuschlag für langjährige Versicherung bei speziellen Sachverhalten aus?14.6 Zuschlag an Entgeltpunkten bei langjähriger Versicherung bei einem Rentenbeginn von 1992 bis 202014.7 Allgemeines

 15 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung15.1 Anspruchsvoraussetzungen15.2 Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung (Spezielle Corona-Hilfen aufgrund der weltweiten Pandemie 2020/2021 bleiben unberücksichtigt!)15.3 In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?15.3.1 Aktuelle Regelsätze nach Bundesländern15.4 Grundsicherung und Grundrente 2021 mit zusätzlichem Freibetrag15.5 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung15.6 Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

  16 Literaturtipps zur gesetzlichen Rentenversicherung

  Register

Vorwort

Wenn man sich das Rechtsdienstleistungsangebot in Deutschland näher anschaut, so vermittelt dies doch interessante und überraschende Erkenntnisse. Rund 165.000 Rechtsanwälten und ca. 90.000 Steuerberatern bzw. Steuerbevollmächtigten stehen nur etwas mehr als 1.000 gerichtlich zugelassene Rentenberater gegenüber. Diese Personen sind neben den vielen Tausend amtlichen und ehrenamtlichen Beratern der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls Ansprechpartner in allen Fragen der Altersvorsorge. Dabei gibt es auch in Zukunft erheblichen Bedarf an kompetenter Renten- und Altersvorsorgeberatung. Immerhin ist die Deutsche Rentenversicherung europaweit der größte gesetzliche Rentenversicherer und betreut mehr als 57 Millionen Kunden – fast drei Viertel der Menschen in der Bundesrepublik. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuen Reformgesetze im Rentenversicherungsrecht hat die Bedeutung der Altersvorsorge erheblich zugenommen. Das Rentenpaket I mit der Mütterrente (2014), das Flexi-Rentengesetz (2016), die Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen Erwerbsminderung (2017), das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (2018) sind beste Beispiele dafür.

Den Schlusspunkt für die erfolgreichen Anstrengungen der 3. Großen Koalition (2018-2021) zur Verbesserung der Einkommenssituation der Rentnerinnen und Rentner bildet die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und unabhängig von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit der Leistungsbezieher, unterliegt aber der Einkommensanrechnung. Die Grundrente wird als große soziale Errungenschaft bezeichnet und ist mit Wirkung vom 01.01.2021 eingeführt worden.

Unser Ziel ist es, auch mit der neuen Auflage des Fachbuches das jetzt geltende Rentenrecht fachbezogen zu erläutern und durch praktische Beispiele verständlicher zu gestalten. Auch der Rentenbescheid, der im Verwaltungsverfahren nur noch mit verkürzten Berechnungsübersichten an den Versicherten versandt wird, erhält in diesem Buch eine voll umfängliche Darstellung und Erläuterung zum gesamten Berechnungsvorgang. Zurecht erwarten die Leser präzise Antworten u.a. auf folgende Fragen: „Welche Rentenansprüche habe ich?“, „Kann ich früher in Rente gehen und wie funktioniert das am besten ohne Abschläge?“ „Besteht die Möglichkeit, meine Abschläge bei vorzeitiger Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlung auszugleichen?“ „Welche Chancen bestehen, um neben der Rente noch Hinzuverdienst zu erzielen?“, „Wie wird meine Rente berechnet“ bzw. „Was versteht man unter der Grundrente und bin ich dafür berechtigt?“

Entscheidend für die künftige Entwicklung der Rentenversicherung im Zusammenhang mit einer auskömmlichen Altersvorsorge bis 2030 und darüber hinaus wird die Weichenstellung sein, die politisch nach der Bundestagswahl am 26.09.2021 von der neuen Bundesregierung vorgenommen wird. Auswirkungen dürften ab 2023 zu erwarten sein.

Unser Buch wendet sich an alle Mitarbeiter im Personal- und Sozialwesen, der Unternehmen, der Industrie, des Handels sowie der Banken und Versicherungen. Auch für die mit Sozialrechtsfragen betrauten Mitarbeiter von Steuerberatungsbüros, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse, die Institutionen der Sozialgerichtsbarkeit, die ehrenamtlichen Versichertenberater und für die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz tätigen Rentenberater soll es ein profundes Nachschlagewerk sein.

Karlsruhe, im September 2021

Wolfgang Wehowsky und Harald Rihm

1 64 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn dieses Buch erscheint, befinden wir uns im 64. Jahr nach der ersten großen Rentenreform des Jahres 1957. Insgesamt kann die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland seit 1889 bereits auf eine 132-jährige Geschichte zurückblicken. Dass es sich dabei um eine Erfolgsgeschichte handelt, ist durch die Fakten belegt. Hervorzuheben sind insbesondere die Sicherheit und Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente hat außergewöhnliche Krisensituationen in ihrer langjährigen Geschichte mit Bravour gemeistert.

Keiner der heute 30- bis 60-Jährigen, aber auch wenige Ältere können sich heute noch die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ausmalen, die von der Bevölkerung während und nach den beiden Weltkriegen zwischen 1914 und 1918 sowie zwischen 1939 und 1945 zu bewältigen waren.

Selbst die Hyperinflation des Jahres 1923 in der Weimarer Republik, eine der stärksten Geldentwertungen, die eine der großen Industrienationen in der Neuzeit je erleben musste, konnte der Rentenversicherung etwas anhaben. Die Weltwirtschaftskrise 1929, die die sog. „Goldenen Zwanziger Jahre“ beendete, und die Währungsreform 1948 mit Einführung der DM konnten das Leistungsgefüge der Rentenversicherung ebenfalls nicht erschüttern.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung war bis 1956 auf ein Anwartschaftsdeckungsverfahren gegründet. Danach sollten aber die Rentenzahlungen ursprünglich keine Lohnersatzfunktion besitzen, sondern lediglich einen Zuschuss zum Lebensunterhalt darstellen.

Wie war es möglich, unser Rentensystem durch eine Vielzahl von Reformen immer up to date zu halten? Als besonderen Vorteil für die Entwicklung einer modernen Rentenversicherung hat es sich dabei erwiesen, dass die im Sozialgesetzbuch vorgesehene SelbstverwaltungSelbstverwaltung der Rentenversicherungsträger, die gesetzgebenden Körperschaften und die sie tragenden Parteien, die Verbände und die Gewerkschaften, Organisationsstruktur, Leistungsumfang und Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vorausschauend und flexibel an die grundlegenden gesellschaftlichen Umwälzungen in der Bundesrepublik anpassen konnten. Themen dieses Paradigmenwandels sind z.B. die überwundene Stagnation unserer volkswirtschaftlichen Entwicklung als Folge der Globalisierung und offener Märkte, der Geburtenrückgang, das ständig steigende Lebensalter und die damit sich verändernde Altersstruktur der Rentenversicherten und Leistungsempfänger.

Heute, nach Inkrafttreten der letzten großen Reformen mit Anhebung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr sowie der Rentenpakete 2014 und 2018 steht das bundesdeutsche Rentensystem wieder auf stabilen Füßen. Die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung beträgt Ende 2020 mit mehr als 36 Milliarden € noch 1,53 Monatsausgaben. Trotz der einzupreisenden Auswirkungen der Corona-Pandemie, die uns 2020 vor große Herausforderungen in jeglicher Hinsicht gestellt hat, ist das ein gutes Ergebnis. Der unumgängliche Lockdown aufgrund des Corona-Virus führte 2020 auf dem Arbeitsmarkt zu einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten, einem dramatischen Anstieg der Zahl der Kurzarbeiter und einer Zunahme der Arbeitslosigkeit. Der Rentenbeitragssatz kann zwar trotz angespannter Einnahmesituation zunächst bei 18,6 Prozent gehalten werden. Dennoch zeichnen sich heute schon moderate Beitragssatzsteigerungen ab 2023 ab. Die Krise ist auch bei den Rentnern angekommen. Eine Rentenanpassung im Jahr 2021 findet nicht statt. Für Kurzarbeitergeld werden zwar Rentenbeiträge gezahlt, aber dies ist kein Entgelt, das in die Berechnung der Rentenanpassung für 2021 eingeht. Hier wirkt sich die rückläufige Lohnentwicklung des Vorjahres direkt auf die Rentenanpassung aus. Die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach der letzten Finanzschätzung in den kommenden Jahren kontinuierlich abschmelzen und voraussichtlich im Jahr 2023 die Untergrenze von 0,2 Monatsausgaben erreichen. Beitragssatzsteigerungen sind dann ohnehin unvermeidlich.

Was waren nun in den letzten 64 Jahren die Highlights der bundesdeutschen Sozialpolitik, die der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Gepräge gaben?

Am Anfang stand die grundlegende Rentenreform des Jahres 1957, mit der die gesetzliche Rentenversicherung mit so viel Energie aufgeladen wurde, dass sie ihre herausragende sozialpolitische Bedeutung bis in die Gegenwart hinein bewahren konnte.

1.1 Die grundlegende Rentenreform 1957Rentenreform 1957

Diese Reform wird zu Recht als Jahrhundertwerk bezeichnet. Sie war notwendig geworden, nachdem sich in der wirtschaftlich aufstrebenden Bundesrepublik in den 50er Jahren der Abstand zwischen Löhnen und Renten ständig vergrößerte und mit Rentenzulagen bzw. pauschalen Rentenerhöhungen kein Anschluss an die Einkommensentwicklung erzielt werden konnte.

Schwerpunkte der Reform waren eine Gleichstellung der rentenrechtlichen Ansprüche für Arbeiter und Angestellte und die Einführung der neuen bruttolohnbezogenen dynamischen Rente. Damit verbunden war auch die wegweisende Umstellung der Finanzierung der Rentenversicherung vom Anwartschaftsdeckungsverfahren auf das Umlageverfahren.

Die grundlegende Rentenreform 1957

Die wichtigsten Grundsätze waren:

 Gleiches Recht für Arbeiter und Angestellte

 Eine neue „lohnbezogene Rentenformel

 Die Rente hat Lohnersatzfunktion

 Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)

 Generationenvertrag!

 Rehabilitation vor Erwerbsminderungsrente

 Gleiches Recht für Arbeiter und AngestellteDurch die getrennte Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berufsgruppe der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung und für die Berufsgruppe der Angestellten in dem Angestelltenversicherungsgesetz existierten einige Leistungsunterschiede bei den Ansprüchen auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, den jeweiligen Hinterbliebenenrenten und bei der Ermittlung der Rentenhöhe. Seit 1957 ist gewährleistet, dass es beitrags- und rentenrechtlich keinerlei Unterschiede mehr zwischen Arbeitern und Angestellten gibt.

 Die neue „lohnbezogene“ RentenformelDie neue dynamische Rentenformel basierte auf vier miteinander verknüpften Faktoren. Dabei ging es umdie Zahl der jeweils anrechnungsfähigen Versicherungsjahre,das Verhältnis des jeweils versicherten Bruttolohnes zum Durchschnittsbruttolohn aller Versicherten während der gesamten Versicherungszeit (persönliche Bemessungsgrundlage),eine durch den Gesetzgeber festgelegte allgemeine Bemessungsgrundlage, die das aktuelle durchschnittliche Lohnniveau widerspiegelt undeinen Steigerungssatz je Versicherungsjahr in Höhe von 1,5 Prozent (Erwerbsminderungsrente, Altersrente) und 1 Prozent (Berufsunfähigkeitsrente).

Wer z.B. 45 anrechnungsfähige Versicherungsjahre geleistet hatte, erhielt als Altersrente jährlich 67,5 Prozent der persönlichen Bemessungsgrundlage. Die Rente hatte erstmals Lohnersatzfunktion, nachdem sie bezüglich ihrer Höhe auch abhängig wurde von der aktuellen Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter. Die Umstellung der Rentenformel 1957 führte seinerzeit sofort zu einer durchschnittlichen Steigerung der Renten aus der Arbeiterrentenversicherung um 65 und aus der Angestelltenversicherung um 72 Prozent.

 Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)Nach dem Umlageprinzip zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 1957 je zur Hälfte in die Rentenkassen ein, die zudem noch von einem BundeszuschussBundeszuschuss gespeist werden. Heute (2012) werden die Renten in erheblichem Umfang (etwas mehr als 30 Prozent) mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt – also aus Steuermitteln – finanziert. Beim Bundeszuschuss wird zwischen dem allgemeinen und dem zusätzlichen Zuschuss unterschieden. Der allgemeine Zuschuss dient der Finanzierung der Leistungen in gleicher Weise wie die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Der zusätzliche Zuschuss, der aus einer Mehrwertsteuererhöhung um 1 Prozent im Jahr 1998 resultiert und seit 1999 um die Ökosteuer ergänzt wurde, soll die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung abdecken. Bundeszuschuss und zusätzlicher Bundeszuschuss haben folgenden Hintergrund: Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt eine Reihe von Leistungen, die nicht auf den Kreis der Versicherten und Beitragszahler begrenzt sind, so dass die Leistungen nicht in vollem Umfang durch entsprechende Beitragseinnahmen gedeckt sind. Zu den ungedeckten Leistungen zählen u.a. Ersatzzeiten, wie Wehr- und Kriegsdienst, Fremdrenten, Kindererziehungszeiten, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten sowie die Rentenfinanzierung in den neuen Bundesländern.

 GenerationenvertragGenerationenvertragSo bezeichnet man ein ungeschriebenes Übereinkommen zwischen den Generationen, mit der die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. Die derzeitigen Erwerbstätigen zahlen mit ihren Beiträgen die Renten der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen und erwerben dabei gleichzeitig Ansprüche auf ähnliche Leistungen der nachfolgenden Generationen an sich selbst.

 Rehabilitation vor ErwerbsminderungsrenteRehabilitationsleistungen erhalten Vorrang vor Rentenleistungen, die bei einer erfolgreichen Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Dieser Grundsatz hat bis heute herausragende Bedeutung. Er wurde durch die spätere Gesetzgebung mit dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz von 1974 und dem Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – im Jahr 2001 nachhaltig verfestigt.

1.2 Die Rentenreform 1972Rentenreform 1972

Die Rentenfinanzen gestalteten sich in der ersten Dekade nach den Reformen des Jahres 1957 außerordentlich gut und wurden gestützt durch die expansive Wirtschaftsentwicklung der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zeitraum. Trotz Leistungsverbesserungen durch Novellierung der Reformgesetze im Laufe der 60er Jahre entwickelte sich ein sozialpolitischer Grundkonsens zu weiteren strukturellen Reformen, der die gesellschaftliche Aufbruchstimmung nach Amtsübernahme durch die sozialliberale Koalition in Bonn widerspiegelte. Als die abschließenden Beratungen zur Rentenreform 1972 allerdings im Bundestag anstanden, erhielten sie durch die wechselnden Machtverhältnisse zwischen Regierung (SPD/FDP) und Opposition (CDU/CSU) eine besonders pikante Note. Zur Erinnerung: Obwohl nach dem Übertritt mehrerer Koalitionsabgeordneter zur Opposition, das konstruktive Misstrauensvotum im April 1972 scheiterte und letztlich zu den Neuwahlen im Herbst 1972 führte, war die Verabschiedung der Rentenreform im Spätsommer 1972 von einer parlamentarischen Pattsituation gekennzeichnet. Dadurch konnten die Rentengesetze nur durch Kompromisse im Sinne der CDU/CSU beschlossen werden. So blieb z.B. das von der Regierung vorgesehene „Babyjahr“ für erwerbstätige Mütter unberücksichtigt. Erst 1986 war die Zeit reif für entsprechende familienpolitische Reformen in der Rentenversicherung. Dennoch konnten sich die erreichten Leistungsverbesserungen für Versicherte und Rentner sehen lassen.

Die Rentenreform 1972

Beibehaltung der Grundsätze von 1957, aber

 Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen

 lukrative Nachentrichtungsmöglichkeiten mit hoher Rendite zurück bis 1956

 flexible Altersgrenzen (Senkung des Lebensalters von 65 auf 62 – Schwerbehinderte – und 63-langjährig Versicherte)

 Rente „nach Mindesteinkommen“ für Kleinverdiener (Anhebung auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten)

 Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und HausfrauenAlle Personen ab dem 16. Lebensjahr erhielten die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung. Gleichzeitig wurde allen Nichtversicherten (vor allem Hausfrauen) die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zurück bis zum 01.01.1956 eingeräumt. Den bislang nicht versicherungspflichtigen Selbständigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden. Außerdem konnten sie von einer äußerst vorteilhaften Beitragsnachentrichtung bis zum 01.01.1956 zur Schließung vorhandener Beitragslücken Gebrauch machen. Die dabei erzielbare Rendite des eingezahlten Beitrages betrug dabei zum Teil mehr als 30 bzw. 40 Prozent pro anno.

 Einführung flexibler AltersgrenzenDie starre Regelaltersgrenze mit 65 Jahren gehörte ab 01.01.1973 der Vergangenheit an. Wer die besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren (Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten sowie der Zurechnungszeit) erfüllte, konnte die „flexible“ Altersrente – abschlagsfrei – bereits ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Bis zur Änderung durch den neugewählten Bundestag war der Rentenbezug sogar ohne jegliche Einschränkungen neben dem vollen Arbeitsverdienst zugelassen. Erst ab 01.04.1973 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben der flexiblen Altersrente auf 30 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgelegt.Schwerbeschädigte Versicherte (heute: Schwerbehinderte) erhielten diese flexible Altersrente – auf Antrag – bereits ab dem 62. Lebensjahr.

 Rente „nach Mindesteinkommen“Dadurch wurden Kleinstrenten langjährig pflichtversicherter Arbeitnehmer deutlich angehoben. Wer mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne freiwillige Beiträge und Ausfallzeiten zurückgelegt hatte, erhielt einen Zuschlag an Werteinheiten in der Rentenberechnung (dies aber begrenzt auf die Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1972). Die Werte für die Pflichtbeiträge wurden um die Hälfte – höchstens aber auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten – angehoben.Die Rente nach Mindesteinkommen führte allein zur Anhebung von mehr als 12 Prozent aller Renten, wobei in 4 von 5 Fällen diese Erhöhung Frauen zugutekam. Dadurch wurde das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel erfüllt, die geschlechterspezifisch bedingte Lohnminderung langjährig erwerbstätiger Frauen zu beseitigen.

1.3 Gesetzliche Änderungen von 1972 bis 1992

Es fällt schwer, sich für diesen Zeitraum auf die wichtigsten Rechtsänderungen zu beschränken. So viel hat sich in diesem 20-Jahreszeitraum mit konjunkturellen Schwierigkeiten (bedingt durch die Ölkrise) und gesellschaftlichen Umbrüchen ereignet.

Gesetzliche Änderungen von 1972–1992

Konsolidierungsmaßnahmen in den 70er Jahren

 1.07.1977 – Rentenanpassungsgesetz (RAG) –Verschiebung der Rentenanpassung (9,9 Prozent) um sechs Monate vom 1.07.1977 auf 1.01.1978Einführung der Versicherungs- u. Beitragspflicht für Arbeitslosgengeld- und hilfebezieher (ab 1.07.1978 bis 31.12.1982)

 1.07.1978 – 21. RAG –Abkoppelung der Rentenanpassung von der Lohndynamikfeste Anpassungssätzezum 1.01.1979 4,5 Prozent (anstatt 7,2 Prozent)zum 1.01.1980 4,0 Prozent (anstatt 6,2 Prozent)zum 1.01.1981 4,1 Prozent (anstatt 6,0 Prozent)

Auf die im Alten Testament verkündeten „sieben fetten Jahre“ folgten nun auch in der Sozialpolitik „sieben magere Jahre“, wobei man sich an der Exaktheit der Zeitrechnung nicht festhalten sollte.

 Verschiebung der Rentenanpassung im Jahr 1977 um 6 Monate

 Feste Anpassungssätze von 1979 bis 1981

Die mit der Rentenreform 1972 prognostizierten hohen Einnahmeüberschüsse von mehr als 210 Milliarden DM bis 1986 ließen sich aufgrund der weltweiten Rezession durch den Ölpreisschock (1973/1974) nicht mehr realisieren. Deshalb waren 1977 (20. RAG) und 1978 (21. RAG) drastische Konsolidierungsmaßnahmen notwendig, mit der die Rentenanpassungsdynamik der bruttolohnbezogenen Rente deutlich gebremst wurde.

Als leistungssteigernde Neuregelung entpuppte sich dagegen die

 Einführung der Versicherungs- und Beitragspflicht für Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher (01.07.1978 bis 31.12.1982).Sie hatte ihre Ursache in arbeitsmarkt-, sozial- und finanzpolitischen Beweggründen. Die steigende Zahl der Arbeitslosen führte zu Einnahmeausfällen in der Rentenversicherung, während die Bundesanstalt für Arbeit über ein hohes Rücklagenpolster verfügte. Diese vom Bundesarbeitsminister Ehrenberg betriebene Einbindung der Arbeitslosen in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung hat politisch unter der Bezeichnung „Verschiebebahnhof“ zwischen den Trägern der Sozialversicherung einen symbolischen Prägestempel erhalten.

Mit der Neuregelung des Scheidungsrechtes und dem Wechsel vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip folgte der Gesetzgeber ab 1977 langjährigen gesellschafts- und familienpolitischen Forderungen – vor allem mit Blick auf den Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen.

Gesetzliche Änderungen von 1972–1992

 Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 (Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft ab 1.07.1977)

 Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für BU/EU-Renten ab 1.01.1984 (+ 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten)

 Hinterbliebenenrenten- u. Erziehungszeiten – Reform vom 1.01.1986 anEinführung von Kindererziehungszeiten als Versichungszeiten in der Rentenversicherung (heute Pflichtbeitragszeiten!)Unbedingte Witwen- u. Witwerrente mit Einkommensanrechnung

 Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977Der Versorgungsausgleich löste einen nur unter erschwerten Voraussetzungen zu erwerbenden Rentenanspruch auf sog. Geschiedenenwitwenrente ab. Die in der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenansprüche werden zusammengerechnet und beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zugeordnet. Der betragsmäßige Wertausgleich erfolgt im Wesentlichen in der Rentenversicherung über den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich.

 Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten (BU/EU)Bei Leistungsfällen ab 01.01.1984 wird die heute als Erwerbsminderungsrente bezeichnete Rentenart nur noch bei vorheriger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit bewilligt. Neben der normalen Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit müssen in einem Zeitraum, der die letzten 60 Kalendermonate vor der Erwerbsminderung umfasst, mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden.Damit zusammenhängend wurde im Haushaltsbegleitgesetz 1984 auch die Wartezeit für die Regelaltersrente ab 65 von 180 auf 60 Kalendermonate Versicherungszeit reduziert. Übrigens für Neurentner ab 01.01.1984 ist der Kinderzuschuss zur Versichertenrente weggefallen. Er betrug zuletzt 152,90 DM monatlich. Die Bruttoanpassung der Renten wurde mit der Einführung eines – sukzessiv steigenden – Eigenbetrages der Rentner zu ihrer Krankenversicherung abgeschwächt.

 Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeiten – Reform ab 01.01.1986Durch die Neuordnung des Hinterbliebenenrentenrechts sind seit 1986 Männer und Frauen bei der Gewährung von Hinterbliebenenrente gleichgestellt. Eine unabdingbare Witwen- und Witwerrente wurde aber mit der Anrechnung von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenenrentners verknüpft.Einen wichtigen Baustein zur eigenständigen sozialen Sicherung der Frauen stellt die Einführung der Kindererziehungszeit von einem Jahr pro Kind dar.

1.4 Die Rentenreform 1992Rentenreform 1992

Mit dem dritten großen Reformwerk sollten „Beständigkeit und Verlässlichkeit“, restituiert, die sich „laufend ändernden“ – ökonomischen, sozialen, demografischen – Bedingungen integriert, rechts- und sozialpolitische Fehlentwicklungen korrigiert, der Vertrauensschutz garantiert und die Finanzen konsolidiert werden (BT-Drs. 11/4124, S. 138–145).

Die Rentenreform 1992 wurde gekleidet in das neue Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Im SGB VI wird das gesamte materielle Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige zusammengefasst. Damit traten zum 01.01.1992 die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz im Rentenrecht außer Kraft.

Die Rentenreform 1992

Die wichtigsten Grundsätze sind:

 Nettoanpassung der Renten

 stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen Altersgrenzen

 Einführung einer Altersteilrente

 Neuordnung der beitragslosen Zeiten

 Ausbau familienbezogener Elemente (Berücksichtigungszeiten!)

 Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“ (Einbeziehung der Pflichtbeiträge vom 1.01.1973 bis 31.12.1991)

 Nettoanpassung der RentenSchon während der 80er Jahre wurde die Forderung erhoben, dass sich Renten und verfügbare Arbeitnehmereinkommen künftig gleichgewichtig entwickeln sollen. Nachdem die hälftige Eigenbeteiligung der Rentner am Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner mit der Rentenanpassung ab 01.07.1987 abgeschlossen werden konnte, erfolgte erstmals zum 01.07.1992 eine Nettoanpassung der Zugangs- und Bestandsrenten. Maßgebend dafür war – wie bisher – der durchschnittliche Anstieg der Bruttoverdienste bei den Beschäftigten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastungsveränderungen infolge von Steuern und Sozialbeiträgen.

 Stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen AltersgrenzenDie Altersgrenzen 60 und 63 sollten gleichzeitig und stufenweise bis zum Jahre 2010 auf eine Regelaltersgrenze 65 angehoben werden, wobei mit der Anhebung im Jahr 2001 in Einzelschritten begonnen werden sollte. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente sah schon hier Abschläge von der Rentenhöhe vor.

 Einführung einer AltersteilrenteAb 01.01.1992 können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente im Umfang von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente in Anspruch nehmen. Die Teilrenten sollen einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Tatsächlich wird hiervon aber bislang nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht.

 Neuordnung der beitragslosen ZeitenBeitragslose Zeiten, wie z.B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Schulausbildung konnten bis 1991 nur bei der Rente angerechnet werden, wenn die Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen erfüllt war. Seit 01.01.1992 werden alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Anzahl der Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Bewertung dieser Zeiten wird jedoch die vorhandene Beitragsdichte zugrunde gelegt.

 Ausbau familienbezogener ElementeBei Geburten ab 01.01.1992 erhöht sich die Kindererziehungszeit für ein Kind von einem Jahr auf drei Jahre. Daneben wird die Berücksichtigungszeit als weitere rentenrechtliche Zeit eingeführt. Berücksichtigungszeiten zählen u.a. mit bei der Erfüllung der Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre) und wirken sich darüber hinaus rentensteigernd aus.

 Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“Die Prüfung der Rente nach Mindesteinkommen wird um die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 erweitert. Erforderlich sind aber nun mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, zu denen auch die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten gehören.

Bei der Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR konnten Millionen ostdeutscher Versicherter und Rentner in das Rentensystem der Bundesrepublik integriert werden. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das zugleich mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft trat, gelang es, das in der ehemaligen DDR vorrangig auf eine Mindestsicherung angelegte Rentensystem durch das lohn- und beitragsbezogene bundesdeutsche Rentenversicherungssystem abzulösen.

1.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.1997

Mit dem WFG wurde die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 65. Lebensjahr bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit vorgezogen. Ursächlich verantwortlich hierfür war die drastische Ausweitung der von den Unternehmen praktizierten Frühverrentungspraxis.

Darüber hinaus führten folgende weitere Einschränkungen zu reduzierten Regelleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

Wachstums- und Beschäftigungs- Förderungsgesetz (WFG) 01.01.1997

Kernstück des WFG sind Einsparungen

 im Gebiet der Rehabilitation

 durch verminderte Berücksichtigungvon Zeiten schulischer Ausbildung undvon Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezugder ersten Berufsjahre

 keine rentensteigernde Anrechnung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug

 Anrechnung von Zeiten schulischer AusbildungDie Anrechnung von Schulzeiten bei der Rentenberechnung unterlag in den zurückliegenden 20 Jahren ständigen Einschränkungen. Vom 01.01.1992 an wurden insgesamt 7 Jahre als rentensteigernde Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Das WFG setzte mit dem 01.01.1997 (Rentenbeginn) bei allen Schulzeiten einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem 17. Lebensjahr für eine rentensteigernde Anrechnung fest.

 Verschlechterung der Bewertung der ersten BerufsjahreAb 01.01.1992 waren in der Regel die ersten 48 Kalendermonate nach Eintritt in die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung einer Sonderbewertung unterzogen, soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Da in den ersten Berufsjahren meistens die gering entlohnten Berufsausbildungszeiten liegen, wurden diese Pflichtbeiträge mit 90 v.H. des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angerechnet. Durch das WFG ist diese Besserstellung ab 01.01.1997 abgeschafft worden. Berufsausbildungszeiten bzw. die ersten 36 Pflichtbeitragsmonate vor dem 25. Lebensjahr erhalten seither nur noch einen Zuschlag bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden ab 01.01.1997 zwar weiterhin als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, doch bleiben sie bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bewertung.

1.6 Die Rentenreform 1999Rentenreform 1999

Die Rentenreform 1999

Die wichtigsten Maßnahmen sind:

 Einführung eines demographischen Faktors

 Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte

 Abschaffung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

 und Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen ab 2012 für alle Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952

 Anhebung der Bewertung und additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

 Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses

Von den in der Übersicht dargestellten wichtigsten Maßnahmen sind nach der Bundestagswahl 1998 von der neu gewählten Bundesregierung folgende Regelungen bis zum 31.12.2000 ausgesetzt worden:

 Einführung eines demografischen Faktors bei der Rentenanpassung,

 Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

 Anhebung der Altersrente für Schwerbehinderte.

Mit einem Rentenkorrekturgesetz wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen und arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Rentenversicherung einzubeziehen. Für geringfügig Beschäftigte werden seit 01.04.1999 auch bei fehlender Versicherungspflicht Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Die ausgesetzten Rechtsänderungen des Rentenreformgesetzes 1999 mündeten schließlich in ein Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz.

1.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)

Die Reform sieht künftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr vor. Erwerbsminderungsrenten werden bei voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig) als Vollrente, bei teilweiser Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden als halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Treffen teilweise Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit zusammen, wird die Erwerbsminderungsrente für diesen Zeitraum als Vollrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich Zeitrenten. Falls der Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr eingetreten ist, sind Abschläge bis zu maximal 10,8 Prozent in Abzug zu bringen. Entsprechende Abschläge erstrecken sich neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch auf die Hinterbliebenenrente. Dem steht allerdings eine verlängerte Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr rentenerhöhend gegenüber.

1.8 Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)

Gegen Ende der 90er Jahre zeichnete sich bei anhaltend schwieriger Wirtschaftslage und damit verbundener Arbeitslosigkeit ein weiteres Steigen des Beitragssatzes auch durch die jetzt und künftig stärker ins Gewicht fallende demografische Entwicklung ab, was den Gesetzgeber zu weiteren Reformgesetzen zwang. Als Ausgleich für das damit eintretende Absinken des Rentenniveaus wird seitdem mit der sog. „Riester-Rente“ die private oder betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert. Flankiert wird dieses Vorgehen durch eine erhebliche Verbesserung der steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge.

Die Schwerpunkte der gesetzlichen Neuregelungen, und zwar die sog. „Riester-Rente“ und die Neuordnung der Hinterbliebenensicherung werden in den Kapiteln 6. und 11. dieses Buches ausführlich behandelt. Dies gilt ebenso für die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten vom 17. bis 25. Lebensjahr und das Produkt der Renteninformation (Kapital 3. bzw. 10.).

Altersvermögensgesetz und Altersvermögens-Ergänzungsgesetz

Ab 01.01.2002

 Einführung der staatl. geförderten Altersvorsorge – sogenannte Riesterrente

 Grundsicherung im Alter und bei vollständiger Erwerbsminderung (ab 01.01.2003) aus Steuermitteln

 neue Rentenanpassungsformel (Rückkehr zur Bruttolohnorientierung mit Anrechnung RV-Beitragssatzsteigerung und Beiträge private Altersvorsorge – Riestertreppe)

 Neuordnung der Hinterbliebenensicherung

 Schließung von Beschäftigungslücken (17.–25. Lebensjahr) durch verbesserte Anrechnung von Anrechnungszeiten

 Jährliche Renteninformation an Versicherte über 27 Jahre

 Ausbau des sozialen Netzes durch die GrundsicherungDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 01.01.2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ähnlich der Sozialhilfe. Sie soll sog. versteckter oder verschämter Armut vorbeugen. Wer aus seinen rentenrechtlichen Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine oder eine zu geringe Rente erhält und über keine weiteren Einkünfte (einschließlich der Riester-Rente) verfügt, kann auf Antrag eine zusätzliche Grundsicherungsleistung zur Deckung seines soziokulturellen Existenzminimums bekommen. Zuständig für die Leistungsfestsetzung sind die jeweiligen Kreissozialämter. Leistungsberechtigt sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr bei voller Erwerbsminderung oder im Alter nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Anders als bei Sozialhilfeleistungen kann hier auf die unterhaltspflichtigen Personen kein Rückgriff genommen werden.Vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, bekannt als sog. Hartz-IV-Leistung, für alle Arbeitslosen in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Leistung wird von den Job-Centern gezahlt.

 Neue RentenanpassungsformelMit der neuen Anpassungsformel erfolgt die Umstellung auf eine modifizierte Bruttorentenanpassung. Bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwertes ist die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zum vorvergangenen Kalenderjahr, allerdings bereinigt um den für diese Zeiträume geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und den Altersvorsorgeanteil, heranzuziehen. Die Beiträge zur „Riester-Rente“ betragen ab 01.01.2002 1 Prozent des individuellen Bruttoarbeitsentgeltes und erhöhen sich bis zum 01.01.2008 auf 4 Prozent. Bei der Rentenanpassung werden die Altersvorsorgeanteile für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2010 mit einer jährlichen Steigerung um 0,5 Prozent berücksichtigt. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ab 01.07.2011 beläuft sich der Altersvorsorgeanteil auf 4 Prozent (aktuell auf 01.07.2013 verschoben – siehe unter 1.11.).

1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

Die wirtschaftliche Situation kam aus der Stagnation nicht heraus; gleichzeitig trat eine Verschlechterung der Arbeitsmarktlage ein. Die Folgen waren weiter sinkende Beitragseinnahmen bei einer Ausweitung der Zahl der Leistungsberechtigten. Schließlich waren schon 2003 / 2004 weitere restriktive Maßnahmen im Rentenversicherungsrecht unumgänglich.

Sparbeschlüsse 2003 und 2004

1., 2. u. 3 SGB VI-Änderungsgesetz

 Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004

 Senkung der Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgben

Ab 1.04.2004:

 Vollständige Tragung des Pflegeversichungsbeitrags durch die Rentner

 Verschiebungen des Rentenzahltermins von Monatsanfang auf das Monatsende für neue Rentner

 Zeitnahe und individuelle Weitergabe von Beitragssatzänderungen in der geseztlichen Krankenversicherung

 Wichtigste Änderungen durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (in Kraft ab 01.01.2005)Die Reformen in der Rentenversicherung schienen sich endlos fortzusetzen. Durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenanpassungsformel sowie mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen bei der Rentenberechnung wurden mit dem Nachhaltigkeitsgesetz einschneidende Änderungen vorgenommen. Das Rentenniveau des sogenannten Eckrentners, das 2008 (vor Steuern) bei etwa 53 Prozent liegt, wird künftig deutlich sinken. Es darf bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 einen Wert in Höhe von 43 Prozent nicht unterschreiten; so sieht es die neue Niveausicherungsklausel vor (§ 154 Abs. 4 SGB VI).

Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (im Wesentlichen in Kraft ab 1.01.2005)

 Modifizierung der Rentenanpassungsformel (Nachhaltigkeitsfaktor!)

 Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vom 60. auf das 63. Lebensjahr (gültig ab 1.01.2006)

 Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde Anrechnungszeiten

 Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter beruflicher Ausbildung

 Schwankungsreserve = Nachhaltigkeitsrücklage (Anhebung des oberen Zielwerts von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben)

Um zu verstehen, was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, hier einige kurze Erläuterungen.

 Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines NachhaltigkeitsfaktorsIm Mittelpunkt des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes steht die Modifizierung der RentenanpassungsformelRentenanpassungsformel durch den sog. „Nachhaltigkeitsfaktor“. Danach soll in Zukunft die jährliche Rentenanpassung auch von der Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentenempfängern abhängig sein. Neben der erfreulichen längeren Lebenserwartung ist zusätzlich der Geburten- und Erwerbstätigenrückgang zu beachten. Deshalb wird bei künftigen Rentenanpassungen auch die Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Der NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor kann sich – wie 2007 und 2008 sowie 2010 und 2011 – auch günstig auf die Rentenanpassung auswirken, wenn die Zahl der Beitragszahler zunimmt.Nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Anpassungsformel berechnete sich der Wert der dynamischen Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ab 01.07.2006 orientiert sich die Rentenanpassung nur noch an der Entwicklung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme (§ 68 Abs. 2 und 7 SGB VI). Dies bedeutet, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten außer Betracht bleiben müssen!

 Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitDie vorzeitige Altersgrenze 60 wird in 36 Monatsschritten in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Jahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

 Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde AnrechnungszeitenAb Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.

 Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter BerufsausbildungDie pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen.

1.9.1 Alterseinkünftegesetz

Weitere Rechtsänderung, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

1 Alterseinkünftegesetz – in Kraft ab 1.01.2005Steuerliche Entlastung in der Beitragsphase, aber nachgelagerte Besteuerung der Renten (Rentenbezieher 2005: nur 50 Prozent der Rente ist steuerpflichtig)

2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz – in Kraft ab 1.01.2005Eröhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,25 Prozent ab 1.01.2005 (Ausnahme: Versicherte vor 1.01.1940 geboren oder noch unter 23 Jahre alt, Wehr- u. Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger)

 Das Steuerrecht ab 01.01.2005Am 01.01.2005 hat der Einstieg in die sog. nachgelagerte Besteuerungnachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Freistellung wird in jährlichen Stufen vorgenommen. Es dauert noch bis zum Jahr 2025, bis die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein werden.Näheres hierzu unter Kapitel 9.3.1.

Abbildung 1:

Freistellung der Vorsorgeaufwendungen

Abbildung 2:

Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten

Auch der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Um eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, gibt es auch hier eine Übergangsphase. Zum Einstieg hat der Gesetzgeber zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente als angemessen angesehen. Die Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung der Rente dauert 35 Jahre. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Bis zum 31.12.2004 unterlagen die Renten der sog. ErtragsanteilbesteuerungErtragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet, dass sie nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil, der im Wesentlichen abhängig vom Lebensalter ist, zu versteuern sind. Bei einem Renteneintritt mit 65 betrug der Ertragsanteil z.B. nur 27 Prozent der Rente.

Weitere Erläuterungen hierzu unter Kapitel 9.3.2.

1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz

Seit 01.01.2005 müssen „kinderlose“ Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Auch diese gesetzliche Neuregelung wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung des Beitrages zur Pflegeversicherung notwendig. Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

1 Hartz IV – in Kraft ab 1.01.2005Arbeitslosengeld II auch für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2005 (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung;Beitrag 2005/2006: 78 € mtl.-Entgelt: 400 € mtl.-Beitrag ab 01.01.2007: 40,80 € mtl.-Entgelt: 205 € mtl.-)

2 Überarbeitung Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting und Versorgungsausgleich (bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ab 01.01.2005

 Das wichtigste zu den Hartz-IV-LeistungenMit Hartz IV wurden ab 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt (SGB II). Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Unter Hartz-IV-Leistung versteht man das Arbeitslosengeld II. Dies umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ggf. Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Absicherung der Leistungsbezieher erfolgte unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II auf der Basis von monatlich 400 € für Zeiträume bis zum 31.12.2006 und von 205 € ab 01.01.2007. Aus Gründen der Haushaltsersparnis ist die Versicherungspflicht der ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen RV ab 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft worden. Damit konnten erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger nur für eine befristete Zeit Pflichtbeiträge leisten und die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente erfüllen. Ab 01.01.2011 bedingen diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr, da die jetzt dafür in Betracht kommenden Anrechnungszeiten von einer Bewertung in der Rentenberechnung ausgenommen sind.

1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung

Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbrachte mit Wirkung vom 01.01.2005 eine weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe.

Dies gilt insbesondere für die Adoption eines Stiefkindes, den Versorgungsausgleich bei Auflösung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft durch Trennung sowie die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting bei Tod. Auf einzelne Punkte wird in den folgenden Fachtexten (Kapiteln 6 und 7) näher eingegangen.

1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

 ab 1.01.2005 einheitliche VersicherteNeuaufteilung des Versichertenbestandes zum 1.10.2005:40 Prozent DRV Bund (ehemalige BfA) 5 Prozent DRV Knappschaft, Bahn, See55 Prozent Regionalträger (ehemals LVA)vor der Reform 27 RV-Träger, jetzt 16 RV-Träger!

 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei DRV Bund

 Auskunft und Beratung nur noch durch Regionalträger

Mit diesem Gesetz ist die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden. Die Vereinheitlichung des Leistungsrechts, begonnen am 01.01.1957, wurde somit auch organisatorisch vollendet. Seit 01.01.2005 ist die Zuordnung der Versicherten nach den Kriterien „Arbeiter / Angestellte“ entfallen. Es gibt einen einheitlichen Versichertenbegriff; die Zuständigkeit für die Versicherten resultiert aus der Führung seines Versicherungskontos. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich zukünftig in eine Bundes- und eine Regionalebene. Ziel der Reform ist es, zwischen beiden Ebenen eine stabile Versichertenverteilung zu erreichen. Nach der neuen Versichertenzuordnung erhalten die RegionalträgerRegionalträger (früher Landesversicherungsanstalten – LVA –) 55 Prozent und die beiden BundesträgerBundesträger 45 Prozent der Versicherten. Die Zahl der Regionalträger soll durch Fusionen verringert werden. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden vorwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Abstimmung mit den Regionen zentral wahrgenommen. Dafür obliegt das Auskunfts- und Beratungsstellennetz künftig ausschließlich den Regionalträgern.

Die durch die Organisationsreform entstandenen Einsparpotentiale sind durch die Reduzierung der gesamten Verwaltungs- und Verfahrenskosten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2010 um 10 Prozent sichtbar geworden.

1.10 Haushaltsbegleitgesetz 2006

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Beitragssätze für Minijobs im gewerblichen Bereich ab 01.07.2006 von 25 Prozent auf 30 Prozent angepasst worden. In der Rentenversicherung beträgt der Pauschalbeitrag anstelle von 12 Prozent nunmehr 15 Prozent, in der Krankenversicherung anstelle von 11 Prozent jetzt 13 Prozent. Der pauschale Steuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt unverändert.

1.11 Reformen 2006 bis 2009

Mit der Einführung der „Riester-Rente“ im Jahr 2002 wurden in der Rentenversicherung Reformen begonnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und der Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte am 01.01.2005 noch nicht vollständig waren. Sie werden nun mit dem Gesetz zur Anpassung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Jahr 2012 beginnende schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Dabei werden Ausnahmeregelungen für Versicherte mit 45 Beitragsjahren geschaffen; sie können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem beschäftigt sich das neue Gesetz mit zusätzlichen Dämpfungsfaktoren für zukünftige Rentenanpassungen. Damit sollen nach dem Jahr 2011 die wegen der Schutzklausel 2005 und 2006 nicht realisierten – aber nach der Modifizierung der Rentenanpassungsformel mit Riester-FaktorRiester-Faktor und nach NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor eigentlich notwendigen – Absenkungen bei der Rentenanpassung ausgeglichen werden.

Der darüber hinaus noch festgelegte Ausschluss einer Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – dürfte aufgrund der augenblicklichen erfreulichen konjunkturellen Entwicklung mit steigenden Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf absehbare Zeit keine Rolle mehr spielen.

Reformen 2006 + 2007

1 Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67ab 01.01.2012–31.12.2029 (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964)

2 Abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahrdazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung)

3 Keine Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – bis 2009

4 Dämpfungsfaktoren für künftige Rentenanpassungen ab 2011Realisierung der seit 2005 unterbliebenen Anpassungsdämpfungen im Westen i.H.v.1,78 Prozent, im Osten 1,32 Prozent

Weitere interessante Entwicklungen haben sich durch die Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 ergeben.

Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007

Die positive Entwicklung der ökonomischen Rahmendaten haben bereits zum 01.07.2007 erstmals nach vier Jahren wieder eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent zugelassen. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung betrug 0,98 Prozent in den alten und 0,49 Prozent in den neuen Bundesländern Durch die Erhöhung ab 01.07.2007 betrug der aktuelle Rentenwertaktuelle Rentenwert 26,27 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 €.

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008

Um den Rentenempfängern einen Anschluss an die positive wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, beschloss die Bundesregierung, den „Riester-Faktor“ 2008 und 2009 ausnahmsweise auszusetzen. Dadurch betrug die ab 01.07.2008 wirksam gewordene Rentenanpassung 1,1 Prozent und der aktuelle Rentenwert 26,56 € bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 €.

Durch die Reform der Pflegeversicherung wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Diese zusätzliche Belastung ist von den Rentnern selbst zu tragen.

Die Finanzierung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage bleibt über den 31.12.2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Damit sind Direktversicherungen und Pensionskassen weiterhin finanziell attraktiv (vgl. Nr. 13 des Inhaltsverzeichnisses).

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009

Die Renten stiegen zum 01.07.2009 in Westdeutschland um 2,41 Prozent und in den neuen Bundesländern – aufgrund der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung – um 3,38 Prozent. Damit erhöhte sich der aktuelle Rentenwert auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 24,13 €.

Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 2010

Mit dem 3. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 10.07 2009 im Bundesrat bestätigt wurde, wird gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern eine gesetzliche Bestandsgarantie ausgesprochen. Die Renten bleiben auch dann stabil, wenn die Löhne einmal übers Jahr sinken sollten. Dieser Besitzschutz wurde bereits bei der Rentenanpassung am 01.07.2010 aktuell. Ohne diese gesetzliche Regelung wären die Renten im alten Bundesgebiet um 2,10 Prozent und in den neuen Bundesländern um 0,54 Prozent abgesunken. Es konnte aber bei den zuletzt festgestellten aktuellen Rentenwerten verbleiben. Allerdings stiegen nun die Dämpfungsfaktoren im Westen auf 3,81 Prozent und in den neuen Ländern auf 1,83 Prozent an. Mit dem Ausgleich wurde innerhalb der Rentenanpassung am 01.07.2011 begonnen.

1.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012

Rentenanpassungen seit 2012

Der aktuelle Rentenwert hat sich jeweils zum 01.07. eines Jahres wie folgt geändert:

2012 – WEST: 28,07 € (+ 2,18 Prozent) OST: 24,92 € (+ 2,26 Prozent)

2013 – WEST: 28,14 € (+ 0,25 Prozent) OST: 25,74 € (+ 3,29 Prozent)

2014 – WEST: 28,61 € (+1,67 Prozent) OST: 26,39 € (+ 2,53 Prozent)

2015 – WEST: 29,21 € (+ 2,10 Prozent) OST: 27,05 € (+ 2,50 Prozent)

2016 – WEST: 30,45 € (+ 4,25 Prozent) OST: 28,66 € (+ 5,95 Prozent)

2017 – WEST: 31,03 € (+ 1,90 Prozent) OST: 29,69 € (+ 3,60 Prozent)

2018 – WEST :32,03 € (+ 3,22 Prozent) OST: 30,69 € (+ 3,37 Prozent)

2019 – WEST: 33,05 € (+ 3,18 Prozent) OST: 31,89 € (+ 3,91 Prozent)

2020 – WEST: 34,19 € (+ 3,45 Prozent) OST: 33,23 € (+4,20 Prozent)

2021 – WEST: 34,19 € (null Anpassung) OST: 33,47 € (+ 0,72 Prozent).

Die Rentenanpassung am 01.07.2021 fällt wegen der Covid-19 bedingten rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2020 aus. Erhalten bleibt aber die stufenweise Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf Westniveau – ab 01.07.2021 = 0,72 Prozent. Zukünftig sind jedoch bei weiterem Wirtschaftswachstum wieder Rentenanpassungen zu erwarten. Insgesamt sind die Renten in den letzten Jahren (siehe obige Zusammenstellung) aber ganz deutlich gestiegen. Allein im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 gab es ein Plus im Westen von rund 17 Prozent und im Osten sogar von rund 23 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner haben dadurch auch real mehr Geld in der Tasche, da die Rentenanpassungen spürbar höher waren als der Preisanstieg.

Beitragssatz weiter abgesenkt

Durch die positive Entwicklung bei der Nachhaltigkeitsrücklage als Finanzreserve der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Beitragssatz ab 2013 auf 18,9 Prozent und ab 2015 auf 18,7 Prozent abgesenkt werden. Ab 2018 ist er sogar auf 18,6 Prozent gesunken.

Rentenpaket I 2014

Die ab 01.07.2014 in Kraft getretenen Reformen betreffen die Erhöhung der Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder um 1 Jahr (Mütterrente), die vorübergehende Absenkung des Lebensalters bei Altersrenten für besonders langjährig Versicherte auf 63 und Verbesserungen bei der Rente wegen Erwerbsminderung (plus 2 Jahre Zurechnungszeit sowie Günstigerprüfung der Bewertung für die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung).

Die Verlängerung der Zurechnungszeit hat durch spätere Gesetzesbeschlüsse eine weitere Verbesserung erhalten. Hauptsächlich von der Berücksichtigung dieser Zurechnungszeiten profitieren jüngere Versicherte, die zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine aufgrund kürzerer Beitragszahlung niedrige Rente erhalten würden. Dieser Nachteil wird mit den Zurechnungszeiten ausgeglichen. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:

 Bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 Erhöhung des Zurechnungszeitsende vom 60. auf das 62. Lebensjahr in einem Schritt.

 Bei Rentenbeginn ab 01.01.2018 schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr, die aufgrund des EM-LVSG (Erwerbsrenten-Leistungsverbesserungsgesetzes) ausschließlich 2018 auf 62 Jahre und drei Monaten festgesetzt wurde.

 Bei Rentenbeginn ab 01.01.2019 sofortige Verlängerung der Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und acht Monaten und ab Rentenbeginn 2020 schrittweise Verlängerung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs.

Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017

Kurzüberblick über die Flexirente und weitere rentenrechtliche Änderungen ab 2017 ff.

Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

 Die bisherigen starren Teilrenten wegen Alters (1/3, 1/2, 2/3) und wegen Erwerbsminderung (1/4, 1/2, 3/4) werden ab 01.07.2017 durch die individuelle und flexible Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente abgelöst (sogenannte Flexirente).

 Empfänger einer vorzeitigen Alters-Vollrente sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit sie eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Andererseits bleibt auch das Recht zur freiwilligen Versicherung bis zur Regelaltersgrenze bestehen (ab 01.01.2017).

 Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können berufstätige Rentenbezieher auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten

 Versicherte können früher und flexibler – nunmehr schon ab dem 50. Lebensjahr – zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenabschläge einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen.

 Durch die vorgesehene Anpassung des Aktuellen Rentenwertes ARW) – Ost (ab 01.07.2017: 29,69 €) auf den Stand des ARW -West (ab 01.07.2017: 31,03 €) in einem Zeitraum von 2018 bis 2024 ergeben sich wichtige Hinweise für eine rechtzeitige Nachzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:

Was passiert, wenn mein Hinzuverdienst als Frührentner über 6.300 € hinausgeht?

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt – anders als im bisherigen Recht – nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird.

Ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr überschreitet. Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt: Im ersten Schritt wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € übersteigt. Ist dies der Fall, wird ein zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet.

Beispiel: Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 7.500 €. Nach Abzug des Freibetrages von 6.300 € verbleiben noch 1.200 €. Ein Zwölftel des überschreitenden Betrages, im Ergebnis 100 € werden zu 40 Prozent, also mit 40 € monatlich auf die Rente angerechnet.

Ist mein Hinzuverdienst unbegrenzt mit 40 % anzurechnen?

Zunächst ist immer ein Hinzuverdienstdeckel zu ermitteln. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel beträgt 525 € monatlich (6.300 € jährlich). Die Berechnung des höchsten Hinzuverdienstdeckels orientiert sich jeweils dynamisch an der monatlichen Bezugsgröße-West (§ 18 SGB IV). 201 t sind dies 2.975 €. Sie wird nun mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der Rente wegen Alters multipliziert. Mit diesem Zeitraum wird der Erwerbsbiografie derjenigen Versicherten Rechnung getragen, die in den letzten Jahren vor Rentenbeginn beispielsweise arbeitslos waren oder ihre Erwerbstätigkeit reduziert und damit ein geringeres Einkommen versichert hatten als in der davor liegenden Zeit. Übersteigen aber die monatliche Teilrente und der Hinzuverdienst diese Grenze, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages an der Rente angerechnet. Dies soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden.

Beispiel: Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 236 SGB VI am 01.08.2017 i.H.v. 1.460,00 € monatlich. Weiterarbeit bis 31.12.2018. Monatlicher Verdienst ab 01.08.2017: 3.660 € und ab 01.01.2018: 2.800 €.

Hinzuverdienstdeckel: 1,00 Entgeltpunkte (Best of 15). Bezugsgröße aus 2017 = monatlich 2975 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 2.975 € X 1,00 = 2.975 €.

Der Hinzuverdienst beträgt ab 01.08.2017 monatlich 3.660 € x 5 Monate = 18.300 € – 6.300 € = 12.000 x 40 Prozent = 4.800 €: 12 = 400 €.

Altersrente i.H.v. 1.460 € minus 400 € = 1.060 € Teilrente für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2017.

Ein Zwölftel des zugrundezuliegenden jährlichen Verdienstes von 18.300 € = 1.525 + Teilrente von 1.060 € bleibt unterhalb des oberen Deckels in Höhe von 2.975 €.

Ab 01.01.2018 ist eine neue Anrechnung vorzunehmen. Der jährliche Hinzuverdienst beläuft sich auf 33.600 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 3.050 € (fiktive Bezugsgröße für 2018) x 1,00 = 3.050 €. 33.600 € – 6.300 € = 27.300 € x 40 Prozent = 10.920 € geteilt durch 12 = 910 €. Die Teilrente beträgt ab 01.01.2018 zunächst: 550 €. Jetzt ist zu prüfen, ob Teilrente und Hinzuverdienst den oberen Deckel überschreiten.

550 € + 2.800 € = 3.350 €. Da die Höchstgrenze um 300 € überschritten wird, ist dieser Betrag an der Rente in vollem Umfang abzuziehen. Damit kann ab 01.01.2018 lediglich eine Teilrente i.H.v. 250 € monatlich geleistet werden.

Die Entgeltpunkte aus der Weiterbeschäftigung werden ab erzielter Regelaltersgrenze zusätzlich berücksichtigt.

Gibt es eigentlich die Möglichkeit trotz Rentenbezug im bisherigen oder einem anderen Job weiterzuarbeiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt?

Wer ab Rentenbeginn in einem Kalenderjahr seine Beschäftigung fortsetzt oder eine andere Beschäftigung aufnimmt, deren Entgeltsumme 6.300 € nicht überschreitet, erhält seine volle Rente weiter. Dabei ist keine monatliche Obergrenze einzuhalten. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist der Hinzuverdienst erneut zu überprüfen. Hierzu das folgende Beispiel:

Beispiel: Der Versicherte bezieht schon seit einem Jahr eine Altersrente nach § 236 SGB VI mit monatlich 900 €. Am 01.11.2017 nimmt er eine Beschäftigung auf, in der er monatlich 3.000,00 € verdient. Ab 01.01.2018 reduziert er seinen Hinzuverdienst auf 525 € monatlich.

Der Versicherte überschreitet mit seinem Hinzuverdienst von insgesamt 6.000 € im November u. Dezember 2017 nicht den zulässigen Freibetrag. Deshalb bleibt die Altersrente in Höhe von monatlich 900 € im Jahr 2017 anrechnungsfrei. Sie wird auch ab 01.01.2018 in unveränderter Höhe weitergezahlt, da der Versicherte mit seinem Hinzuverdienst nicht den Mindestdeckel von monatlich 525 € überschreitet.

Entgeltpunkte-Zuschläge aus den weiteren Beitragszeiten werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet.

Kann der Bezieher einer Altersrente mit Abschlägen seine Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen?

Ein vorzeitiger Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Bei vorzeitigem Rentenbezug von einem Jahr sind dies 3,6 Prozent, bei 2 Jahren 7,2 Prozent, bei 3 Jahren 10,8 Prozent an Abschlägen von den Entgeltpunkten. Die Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Diese Abschläge können nach § 187a durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.

Aufgrund von Rechtsänderungen (ab 01.07.2017) erhalten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die mit einem vorzeitigen Rentenzugang verbundenen Rentenminderungen verringern. Weitere Ausführungen zum Ausgleich einer Rentenminderung siehe Punkt 10.5.

Ist es für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet besonders ratsam, eine Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen jetzt vorzunehmen?

Durch die Angleichung des Rentenrechts steigt der ARW (Ost) – nach Zwischenschritten von 2018 bis 2024 auf das Niveau des ARW im alten Bundesgebiet. Auch die übrigen Rechengrößen, wie etwa die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), sollen in sieben Stufen auf Westniveau angehoben werden. Im Gegenzug werden bis 2024 erzielte Ost-Entgelte dementsprechend geringer hochgewertet bzw. entfällt ab 2024 die bisherige »Hochwertung« auf Westniveau vollständig (Anlage 10 SGB VI). Um die Differenz zwischen einer Beitragszahlung im Bundesgebiet West und Ost aufzuzeigen, haben wir im folgenden Beispiel diese Rechnung bei einem Versicherungskonto präsentiert:

Ein 1960 geborener Versicherter erklärt, nach vollendetem 63. Lebensjahr und vier Monaten eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu wollen. Er verfügt dann nach Hochrechnung auf seinem Rentenkonto über voraussichtlich 43 Entgeltpunkte. Für 1960 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate; da die Altersrente drei Jahre früher bezogen werden soll, fallen Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent an (pro Monat 0,3 Prozent) – der Zugangsfaktor beträgt also 0,892 (= 1 – 0,108). Aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte: 43 EP x 0,892 = 38,3560 persönliche EP. Der (potenzielle) Rentenabschlag entspricht im Beispiel 4,6440 EP oder nach heutigen Werten einer Kürzung der monatlichen Bruttorente (West) um 158,78 €. Der abschlagsbedingte Verlust an EP wird mit dem sogenannten Umrechnungsfaktor multipliziert und durch den Zugangsfaktor dividiert.

Im Kalenderjahr 2021 müsste im angeführten Beispiel demnach ein Beitrag von

4,6440 EP x 7.726,6260/ 0,892 = 40.226,96 €

gezahlt werden, um die Abschläge vollständig zu kompensieren. Pro Entgeltpunkt sind dies 8.662,14 €. Die Kosten eines Entgeltpunktes hängen demnach maßgeblich ab von der Höhe des Zugangsfaktors und dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung. Je geringer der Zugangsfaktor ist, umso höher fällt der Preis für den Rückkauf eines Entgeltpunktes aus.

Der ausgewiesene Betrag gilt nur für die alten Bundesländer. In den neuen Ländern erfolgt die Berechnung nicht auf Basis des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 sondern unter Rückgriff auf das (niedrigere) regionale Durchschnittsentgelt Ost – genauer: den entsprechenden Umrechnungsfaktor (Ost). Um einen Abschlag von 4,6440 EP (Ost) vollständig zu kompensieren, ist im Ergebnis ein geringerer Beitragsaufwand in Höhe von

4,6440 EP(O) x 7.049,0523/ 0,892 = 36.857,38 € (minus 3.369,58 €)

erforderlich. Das sind pro EP (Ost) 7.936,56 € und damit 725,58 € weniger als für den Ausgleich eines EP (West) anfallen.

Nachdem die Rentenangleichung im geplanten Zeitrahmen vorgenommen wird, können Ost-Versicherte, die von der Möglichkeit des § 187a SGB VI Gebrauch machen, zu einem »Ausgabekurs« von 97,2 Prozent (im ersten Halbjahr 2021) eine ab 2024 gleich hohe Leistung wie im alten Bundesgebiet erwerben. Ein besserer »Gewinn« lässt sich heute bei der gesetzlichen Rente nicht mehr erzielen.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ihren Rentenanspruch zu verbessern?

Ja, darüber hinaus haben diese Personen auch das Recht ab 01.01.2017 freiwillige Beiträge zu entrichten, soweit keine Pflichtbeitragszeiten erworben werden. Diese Zahlungen, die längstens bis zur Regelaltersgrenze möglich sind, erhöhen die spätere Altersrente.

Der Regelaltersrentner bleibt weiterhin berufstätig und verdient monatlich 1500 €. Was ist zu tun, damit diese Zeiten künftig bei der späteren Regelaltersrente angerechnet werden können?

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Rentner nach Erreichen seines Regelalters unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf. Er ist auch kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil leisten. Daraus kann der Rentner jetzt ab 01.01.2017 einen regulären für sich anrechenbaren Rentenversicherungsbeitrag machen, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. In diesem Fall führt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle ab.

Die weiteren Beitragszeiten (z.B. für 2017: 12 x 1.500 € = 18.000 €) ergeben 0,4851 Entgeltpunkte; dies wären nach dem heutigen ARW von 34,19 € bereits 16,59 € monatliche Rentenerhöhung. Die Rentenerhöhung für 2017 erfolgt ab 01.07.2018; also jeweils zum nächsten Rentenanpassungstermin nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Ferner ist anzumerken, dass die Rentensteigerung noch höher ausfällt, da ein Zuschlag zum Zugangsfaktor i.H.v. 9 Prozent anzurechnen ist.

Gilt dies auch für die Ausübung eines Minijobs?

Wer neben einer vorzeitigen Altersrente einen Minijob (monatlicher Verdienst: 450 €) aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Sein Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung und behält vom Bruttolohn 3,6 Prozent als Arbeitnehmeranteil ein. Der Rentner begründet damit reguläre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuschläge an Entgeltpunkten während des Bezuges der vorzeitigen Rente werden erst nach erzielter Regelaltersgrenze angerechnet.

Mit dem Beginn der erzielten Regelaltersgrenze tritt hier Versicherungsfreiheit ein. Aber auch in diesem Fall hat der Rentner die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dies ergibt bei einem Arbeitsentgelt für 2021 von 5.400 € eine monatliche Rentenerhöhung von 4,44 € (Stand 1. Halbjahr. 2021). Die Rentenerhöhung aus den Beiträgen des Jahres 2021 wird zum 01.07.2022 zuzüglich einer weiteren Steigerung u.a. durch den verbesserten Zuschlag zum Zugangsfaktor vorgenommen. Da der Arbeitnehmer tatsächlich nur 3,6 Prozent an Beitrag zur Rentenversicherung beisteuert, beläuft sich die jährliche Rendite aus der Rentensteigerung auf ca. 27,5 Prozent. Sie ist sogar noch höher, wenn zur Rente ein Beitragszuschuss für eine freiwillige oder private Krankenversicherung gezahlt wird.

Wie verbessert das Flexi-Rentengesetz den Rentenbeginn einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (EM)?

Dazu folgender Beispielsfall: Bei dem Versicherten Hans M. besteht volle Erwerbsminderung vom 19.04.2017 bis zum 30.06.2020. Der Anspruch auf Krankengeld ist bereits erschöpft. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Versicherte noch bis zum 30.08.2017. Ursache des EM-Rentenanspruches ist die Tatsache, dass der Versicherte aus sozialmedizinischer Sicht im genannten Zeitraum nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Rentenantrag wurde am 25.04.2017 gestellt.

Die EM-Rente auf Zeit würde nach § 101 Abs.1 SGB VI am 01.11.2017 beginnen (mit Beginn des 7. KM nach Eintritt des Leistungsfalles – § 102 Abs. 2 SGB VI). Dadurch entsteht ein Ausfall von Einkommensersatz für die Zeit vom 31.08. bis 31.10.2017, der bislang über Leistungen der Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) auszugleichen war. Hier nimmt nun das Flexi-Rentengesetz den notwendigen Lückenschluss vor.

Nach § 101 Abs.1a SGB VI (Inkrafttreten zum 14.12.2016) beginnt jetzt die volle EM-Rente auf Zeit bereits am 31.08.2017 (Tag nach Beendigung der Sozialleistungen).

Dies gilt aber nur, wenn die Erwerbsminderung nicht unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (verschlossener Arbeitsmarkt) begründet wird.

Neuregelungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019

Was ist neu?? Hier einige wichtige Änderungen:

 Durch die sogenannte Mütterrente II (Startzeitpunkt: 01.01.2019) werden Bestandsrenten mit Beginn vor dem 01.07.2014 für Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern um 0,5 persönliche Entgeltpunkte (PEP) aufgebessert; insgesamt werden jetzt für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, rund 2,5 Entgeltpunkte angerechnet; davon 1,5 als Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten.

 Ist der Anspruch auf eine Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden, erhöht die Mütterrente II ebenfalls die Rente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für ein vor 01.01.1992 geborenes Kind, soweit in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

 Besonderheit: Der Zuschlag wird auch für Bestandsrenten, die am 30. Juni 2014 gezahlt wurden und bei denen ein Anrechnungsausschluss der Berücksichtigungszeit wegen selbständiger Tätigkeit (§ 57 Abs.2 SGB VI) vorliegt, gewährt. Dies gilt ebenso für Renten mit Rentenbeginn vor 01.01.1992 für Kinder (Geburt vor 01.01.1992) ohne eine Berücksichtigungszeit für den 24. Kalendermonat nach der Geburt im Rentenkonto. Es gilt der Grundsatz: Wer den Zuschlag aufgrund der Mütterrente I erhalten hat, bekommt diesen auch für die Mütterrente II.

 Mütter bzw. Anspruchsberechtigte, die am 31.12.2018 noch nicht Rentenbezieher waren, erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, zusätzliche 6 Monate an Kindererziehungszeit (KEZ). Für ein Kind werden somit insgesamt 30 Monate berücksichtigt. Die Anrechnung erfolgt bei dem Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Die weitere KEZ wird automatisch dem Rentenkonto gutgeschrieben, in dem bereits eine Kinderberücksichtigungszeit bis zum 24. Kalendermonat angerechnet wurde.

 Neurentner/innen ab 01.01.2019 erhalten die Anhebung der Mütterrente bereits mit der ersten Rentenauszahlung. Bei Bestandsrentner/innen (Rentenzahlung bereits vor 2019) führen die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten rückwirkend zum 01.01.2019 zu einer Erhöhung der Rente. Die Auszahlung der Mütterrente II erfolgt ab März 2019.

 Neuregelung für Bestandsrentner, die noch keine Mütterrenten-Zuschläge ab 01.07.2014 erhalten haben bzw. ab 01.01.2019 erhalten werden (z.B. bei Adoptiveltern oder bei Auslandsaufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt und späterer Rückkehr ins Inland). Diese Personen haben als Rentenbezieher bislang keine Mütterrente I und II erhalten, weil für eine Bewilligung auf den Erziehungstatbestand im 12. bzw. jetzt 24. Kalendermonat abzustellen war. Hier besteht jetzt die Möglichkeit entsprechende Erhöhungs-Entgeltpunkte ab 01.01.2019 zu beantragen. Allerdings darf die Kindererziehungszeit nicht schon bei anderen Berechtigten angerechnet worden sein. Pro Kalendermonat KEZ werden 0,0833 persönliche Entgeltpunkte erworben. Bei späterer Antragstellung gilt § 44 Abs.4 SGB X. Danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren – frühestens jedoch ab 01.01.2019 – vor der Antragstellung erbracht.

 Bei der Erwerbsminderungsrente (EM) und bei Renten wegen Todes verlängert sich die Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) im Falle eines Rentenbeginns ab 01.01.2019 oder bei einem Todesfall ab 2019 bis zu der in dem jeweiligen Kalenderjahr geltenden Regelaltersgrenze. Beginnt eine EM-Rente z.B. ab 01.01.2019 erhält der Versicherte eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres plus 8 Monaten. Ein Rentenbeginn 2020 erhöht die Zurechnungszeit auf 65 Jahre plus 9 Monate usw. Dadurch entwickelt sich bei gleichzeitigem Rentenanspruch auf eine EM-Rente und auf eine vorzeitige Altersrente die Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zur höchsten Rente. Während bei Altersrenten die Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn endet, wird die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angerechnet. Im Schnitt erhöht sich dadurch die Rente um monatlich 70 €. In Einzelfällen kann die Rentenbetragsdifferenz weit über 100 € hinausgehen.

 Bei einem Beginn der EM-Rente im Jahr 2019 ist eine ungekürzte Rente (mit Rentenzugangsfaktor 1,0) ab Vollendung des 64. Jahres und 2 Monaten möglich. Wer mit 61 Jahren und 2 Monaten oder früher einen Anspruch auf EM-Rente erwirbt. hat einen Abschlag von 10,8 Prozent (Rentenzugangsfaktor 0,892) hinzunehmen. Wer allerdings bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 mindestens 35 Jahre an Versicherungszeiten (§§ 51 Abs.3a und 4, 52 Abs.2 SGB VI) nachweisen kann, dem werden die bis 31.12.2011 geltenden Altersgrenzen von 60 und 63 nicht angehoben. Ab dem 01.01.2024 sind dann für diese Ausnahmeregelung 40 Versicherungsjahre notwendig.

 Bis 2025 wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt. Das Sicherungsniveau hat danach bei 45 Entgeltpunkten (Standardrentner) mindestens 48 vom Hundert vor Steuern zu betragen. Ein Ausgleichsbedarf für mögliche Rentendämpfungen (wie z.B. 2005 und 2010 – im Westen: -3,81 Prozent und im Osten: -1,83 Prozent aufgrund Absinkens der durchschnittlichen Arbeitsverdienste durch konjunkturelle Schwankungen) wird – selbst nachträglich – faktisch bis zum 30.06.2026 ausgeschlossen.

 Die Haltelinie beim Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt von 2019 bis 2025 zwischen 18,6 (darf nicht unterschritten werden) und höchstens 20 Prozent (darf nicht überschritten werden). Ab 01.07.2019 ergibt sich eine Änderung beim bisherigen Midi-Job.

 Aus „Midi-Job“ und „Gleitzone“ wird „Übergangsbereich“. Arbeitnehmer zahlten bislang bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Der Übergangsbereich umfasst nun ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von bis zu 1.300 €. Neu ist, dass das vom Arbeitgeber gemeldete volle Entgelt für die Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Die Beitragsentlastung der Arbeitnehmer bleibt erhalten bzw. wird ausgeweitet. Die Differenz zum vollen Arbeitnehmerbeitrag trägt jetzt die Solidargemeinschaft. Ein Verzicht ist somit nicht mehr möglich.

Weitere Veränderungen in der Sozialversicherung ab 01.01.2019

 Paritätische Zahlung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen KV; dies bedeutet für Rentenbezieher eine Erhöhung ihrer Nettorente um 0,45 Prozent. Bei Empfängern eines Beitragszuschusses zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung steigert sich der Beitragszuschuss ebenfalls um 0,45 Prozent.

 Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent (bei Kinderlosen von 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent). Diese Erhöhung ist von den Rentenbeziehern – soweit sie Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind – in vollem Umfang zu tragen.

Praktische Beispiele zu wichtigen Rechtsänderungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019

 Kindererziehungszeiten (KEZ) für Geburten vor 01.01.1992 (§§ 249, 307d SGB VI)

Kind 1 geb. am 12.03.1985, Kind 2 geb. am 24.01.1991, Rentenbeginn ab 2019

Kindererziehungszeit für Kind 1 vom 01.04.1985 bis 30.09.1987

Kindererziehungszeit für Kind 2 vom 01.02.1991 bis 31.07.1993

Die Versicherte erhält für jedes Kind jeweils 30 Monate KEZ.

Frau D. bezieht seit 01.09. 2011 eine Frauenaltersrente mit einem Abschlag von 18 Prozent. Die bei der Rentenberechnung angerechnete Kindererziehungszeit für ein Kind aus dem Jahr 1982 umfasst 12 Monate und wird mit 0,8197 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt. Dieser Wert ergibt sich aus 0,9996 Entgeltpunkten für ein Jahr KEZ minus 18 Prozent. Ab 01.07.2014 erhält Frau D. aufgrund der Mütterrente I eine Erhöhung ihrer Altersrente um einen (1,0) persönlichen Entgeltpunkt.

Ab 01.01.2019 erhält Frau D aufgrund der Mütterrente II eine weitere Erhöhung ihrer Altersrente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

Frau Z. beantragt am 25.11.2020 die Bewilligung einer Mütterrente für ihr Adoptivkind Evelyn geb. 19.06.1990 nach § 307d Abs. 5SGB VI. Es wurde von ihr im 25. Lebensmonat adoptiert.

Rentenbeginn am 01.05.2018. Evelyn wurde am 19.06.1990 geboren und im 25. Lebensmonat adoptiert. Bis zum 25. Lebensmonat konnten keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a konnte für dieses Kind nicht berücksichtigt werden, da im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Ein Zuschlag nach Absatz 1 kommt aufgrund des Rentenbeginns nicht in Betracht.

Frau Z. erfüllt bei Evelyn die Voraussetzung des § 307d Abs. 5 SGB VI, wonach Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden. Die Rentnerin Z. erhält auf Antrag ab 01.01.2019 eine um 6 Monate x 0,0833 = 0,4998 persönliche Entgeltpunkte erhöhte Rente. Nach § 307d Abs. 1a SGB VI werden für Evelyn 0,5 Entgeltpunkte angerechnet.

 Verbesserte Leistung bei Renten wegen Erwerbsminderung (EM) und wegen Todes (§§ 59, 253a SGB VI)Versicherter geb. am 10.07.1979 – Rentenbeginn: 2019 -Bisheriges Recht: Eintritt Erwerbsminderung: 19.01.2018 /Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.01.2042 (62 Jahre plus 6 Monate) = 289 Monate ZurechnungszeitNeues Recht: Eintritt Erwerbsminderung: – wie oben –Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.03.2045 (65 Jahre plus 8 Monate) = 327 Monate ZurechnungszeitDispositionsmöglichkeiten des Versicherten mit einem Lebensalter von 63 Jahren und 8 MonatenGeburtsdatum des Versicherten: 15.01.1956Rentenbeginn: 01.10.2019

 Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 7,8 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019

 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2SGB VI): 0,6 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019

 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019

 Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§§ 77 Abs.4, 264d SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2021

Daraus ergibt sich, dass – bei einer entsprechenden Konstellation – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung immer den höchsten monatlichen Rentenbetrag erzielt.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten ist und die Rente wegen voller Erwerbsminderung frühestens am 01.01.2019 beginnt.

Wichtiger Hinweis:

Ein Wechsel ist nicht zulässig nach bindender Bewilligung einer Altersrente in eine andere Altersrente oder in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit späterem Rentenbeginn als die Altersrente (§ 34 Abs.4 SGB VI).

Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes

 Rentenerstfestsetzung mit Rentenbeginn ab 01.01.2019

Die Anrechnung der Zurechnungszeit orientiert sich an der Neuregelung

 bei Umwandlung einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderungsrente,

 bei Umwandlung einer kleinen in eine große Witwen(r)-Rente,

 bei der Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente.

Dies gilt nicht beim Wechsel von einer großen in eine kleine Witwen(r)-Rente (Tod vor 01.01.2019) und bei Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine Witwen(r)-Rente. Nach § 253a SGB VI ist dort eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung bereits angerechnet wurde.

Hat ein Verstorbener eine Altersrente bezogen, entfällt die Anrechnung einer Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente (§ 59 Abs.3 SGB VI).

Beispiel: Die Rente wegen Erwerbsminderung für einen Versicherten mit Geburtsjahr 1968 beginnt

 am 01.08.2018: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr plus 3 Monate enthalten. Der Rentner verstirbt am 25.10.2020. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.

 am 01.05.2019: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr plus 8 Monate enthalten. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.

In beiden Fällen ist § 88 Abs.2 SGB VI anzuwenden. Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt.

Insoweit erhält auch die/der Hinterbliebene eines verstorbenen Altersrentners, der zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, über § 88 SGB VI die besitzgeschützten Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit.

1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern

Das ausdauerndste Rentenplus mit Steigerung der individuellen Rendite erhalten die Ost-Rentner im Zeitraum von 7 Jahren. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 24.07. 2017 hat dafür die Grundlage geschaffen. Allerdings fallen nun die Höherbewertungen der in den neuen Ländern erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau im Gleichklang mit der Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf den gemeinsamen Aktuellen Rentenwert (siehe Anlage 10 SGB VI) weg.

Der Rentenwert (Ost) soll im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert betragen:


zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent
zum 1. Juli 2019 96,5 Prozent
zum 1. Juli 2020 97,2 Prozent
zum 1. Juli 2021 97,9 Prozent
zum 1. Juli 2022 98,6 Prozent
zum 1. Juli 2023 99,3 Prozent
zum 1. Juli 2024 100 Prozent

1.14 Die Grundrente ab 01.01.2021 – als Kurzüberblick für den schnellen Leser

Zunächst ist festzuhalten, dass die Grundrente keine eigene Rentenart darstellt, sondern als Zuschlag zu einer Versicherten – und Hinterbliebenenrente nach den Bestimmungen des neu eingefügten § 76 g SGB VI ermittelt wird.

Von den Regelungen im Grundrentengesetz sind insbesondere langjährig Versicherte in prekären Einkommensverhältnissen betroffen. Zur Verbesserung ihres Lebensstandards sind folgende Verbesserungen getroffen worden:

1 Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und

2 Einführung eines Rentenfreibetrages beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Bestandteile des Grundrentenzuschlags

Die Grundrente für langjährige Versicherung begünstigt Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen während ihres Erwerbslebens. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und nicht von der Feststellung einer Bedürftigkeit – wie dies in sozialen Fürsorgesystemen der Fall ist – abhängig. Die Bundesregierung hat diesbezüglich im Grundrentengesetz folgendes ausgeführt: „Es ist letztlich eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen nach einem langen Arbeitsleben, der Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen trotz einer nur kleinen Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen müssen als diejenigen, die wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet und entsprechend wenig oder gar nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.“

Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wurden, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag, wenn die Entgeltpunkte im Erwerbsleben unterdurchschnittlich – aber nicht unter 30 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts – gelegen sind. Dabei wird der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend ermittelt. Dadurch erhalten auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen etwas geringeren Zuschlag. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Politisch wird dies damit begründet, dass eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen zu einer Rente führen solle, die die erbrachte Lebensleistung respektiert und anerkennt. Die Summe der Grundrentenzeiten begründen den Anspruch auf den Zuschlag. Eine Berechnung erfolgt aber nur aus den Entgeltpunkten, die den Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet werden können. Die Höherbewertung ist auf insgesamt 35 Jahre (420 Monate) an Bewertungszeiten begrenzt (Näheres hierzu unter Kapitel 14 des Buches).

Insgesamt werden nach den Annahmen des Gesetzgebers rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon rund 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, besteht ein Anspruch auf die Grundrente nur dann, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist (z.B. 2021 jährlich 12.462 € Bruttoarbeitsentgelt).

Keine Bedürftigkeitsprüfung aber Einkommensanrechnung

Nach Berechnung des Grundrenten-Zuschlages erfolgt die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI statt. Die nachfolgend genannten Freibeträge für Alleinstehende bzw. Eheleute oder Lebenspartner beziehen sich alle auf das Einführungsjahr 2021 und sind bis zum 30.06.2022 verbindlich. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 € (= 36.56-fache des aktuellen Rentenwertes) für Alleinstehende und 1 950 € (= 57,03-fache des aktuellen Rentenwertes) für Eheleute oder Lebenspartner, bis zu dessen Grenze keine Anrechnung vorgenommen wird. Übersteigt das Einkommen aber den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen oberen Freibetrag von monatlich 1 600 € (= 46,78-fache des aktuellen Rentenwertes), ist zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2 300 € (= 67,27-fache des aktuellen Rentenwertes). Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen oberhalb des Sparer-Pauschbetrages zugrunde gelegt. Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch in Form einer automatischen Übermittlung ausgestaltet werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens kann dann in der Regel ohne Verwaltungsaufwand für den Rentner durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen. Dabei werden auch Kapitaleinkünfte berücksichtigt, soweit sie beim Datenabgleich übermittelt werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die jedoch nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, müssen von den Berechtigten der Rentenversicherung direkt vorgelegt werden. Bei vergleichbaren ausländischen Einkünften existiert kein automatisches Datenabrufverfahren. Hier müssen die RV-Träger auch eigenverantwortlich tätig werden.

Die Träger der Rentenversicherung rufen, sobald die umfangreichen technischen Voraussetzungen für einen geschützten Datentransfer geschaffen sind, die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Verfahren ab. Bei den zu versteuernden Einkommen wird auf die Beträge des vorvergangenen Jahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr (für 2021 das Jahr 2019) vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr (2018) abgestellt.

Die Einkommensüberprüfung wird einmal jährlich zum 01. Januar wiederholt, um entsprechende Einkommensentwicklungen zu berücksichtigen. Die Freibeträge werden zwar mit der Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres dynamisiert, aber bei der Einkommensanrechnung frühestens zum 01.01. des nächsten Jahres zugrunde gelegt. Sofern in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Partner grundrentenberechtigt sind, wird bei beiden Rentnern jeweils der erhöhte Freibetrag für Paare angerechnet. Dem steht dann der individuell ausgerechnete Grundrentenzuschlag gegenüber.

Verbesserung der Grundsicherung nach SGB II und XII

Die Grundrente wird nicht in allen Fällen ein Alterseinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise oberhalb des Grundsicherungsbedarfes gewährleisten können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch hohe Wohnkosten – insbesondere in den Städten – relativ hohe individuelle Bedarfe in der Grundsicherung entstehen. Daher ist vorgesehen, dass auch diese Personen tatsächliche Einkommensverbesserungen erfahren. Mit der Einführung eines Rentenfreibetrages beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung wird erreicht, dass die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Anrechnung durch andere Sozialleistungen aufgezehrt wird. Für die Fürsorgesysteme ist keine der Grundrentenregelung entsprechende Staffelung von 33 Jahren bis zu den vollen 35 Jahren an Grundrentenzeiten vorgesehen. (Näheres hierzu unter Kapitel 15 des Buches).

Verwaltungstechnische Umsetzung der Grundrente

Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 bis 1,4 Milliarden € ab 2021 werden vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung ausgeglichen, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden € erhöht. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in den Folgejahren insgesamt keine zusätzliche Beitragsbelastung entsteht. Die Grundrente wird somit vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Regelungen des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 sind zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Man nimmt an, dass von der Grundrente ca. 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren dürften. Die durchschnittliche Rentenerhöhung wird mit rund 75 € monatlich angegeben.

Für die verwaltungsmäßige Umsetzung der Grundrente durch die Rentenversicherung werden insgesamt Ausgaben von mehr als 410 Millionen € erwartet. Allein für Bearbeitung der rund 26 Millionen Bestandsrenten einschließlich des Beratungsaufwandes zur Grundrente ist ein zusätzlicher Personalbedarf von ca. 3.000 bis 3.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich. Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31.12.2022. Der Zweijahreszeitraum (2021–2022) wird benötigt, um den gesamten Rentenbestand bezüglich des Grundrentenzuschlags zu überprüfen und die positiven Grundrentenbescheide zu versenden.

2 Die drei Säulen der Altersvorsorge

Die Alterssicherung in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf drei Säulen:

Abbildung 3:

Das Drei-Säulensystem der Altersvorsorge


Säule 1: Öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke (für Kammerberufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) und die Altershilfe für Landwirte.
Säule 2: Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Säule 3: Private Altersvorsorge, z.B. „Riester-Rente“ ab 01.01.2002, Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge, alle Formen der privaten Vermögensbildung (Erwerb von Immobilien, Aktienkauf, Sparverträge), aber auch die neue Rürup-Rente ab 01.01.2005 als neue kapitalgedeckte private Leibrentenversicherung.

2.1 Sicherungsziele der drei Säulen

Bei den Systemen der ersten Säule spricht man von einer Regelsicherungsfunktion; von dort wird der größte Teil zur Absicherung des künftigen Lebensstandards beigetragen.

Die zweite und dritte Säule hat eine Ergänzungsfunktion für die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen wahrzunehmen. Die „zu erwartende“ Minderung des Leistungsniveaus in der ersten Säule soll dadurch weitestgehend ausgeglichen werden. Außerdem soll das Einkommen im Ruhestand gegenüber der Einkommenssituation während der aktiven Berufstätigkeit nicht zu einer Verschlechterung des individuellen Lebensstandards führen. Bei Selbständigen, die keine Regelsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, kann die private Vorsorge, z.B. in Form einer Rürup-Rente, auch die Funktion einer Regelsicherung aus der ersten Säule übernehmen.

Bis zum Jahr 2000 hatte sich das NettorentenniveauNettorentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung (nach Steuern) bei rd. 70 Prozent eingependelt; vor Steuern wären dies netto 52,9 Prozent gewesen. Als Bezugsperson wird dabei stets der sog. „Eckrentner“, ein statistischer Durchschnittsversicherter, der 45 Jahre Beitragszeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt und immer einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst erhalten hat, herangezogen.

Wenn heute mit Blick auf ein künftiges Versorgungsniveau in den Jahren bis 2030 informiert wird, legt man bei einer Altersvorsorge-Beratung grundsätzlich auch eine Gesamt-Nettoersatzquote von 70 Prozent (oder eine Brutto-Ersatzquote von etwa 50 Prozent) als Zielhorizont zugrunde. Allerdings ist dabei zu beachten, dass von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch rd. 45 Prozent Basissicherung (bezogen auf den EckrentnerEckrentner) erfolgen dürften und die restlichen 25 Prozent aus der zweiten und dritten Säule zugesteuert werden müssen (s. auch 1.9.). Beim Bruttorentenniveau werden die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl bei den Rentnern als auch bei den Erwerbstätigen anfallen, nicht berücksichtigt. Verglichen werden jeweils die Bruttowerte. Dagegen werden beim Nettorentenniveau vor Steuern zwar die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, nicht aber die steuerlichen Belastungen.

Nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) aus dem Jahr 2001 darf das Rentenniveau Netto vor Steuern bis zum Jahr 2020 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 43 Prozent nicht unterschreiten. Das Rentenpaket II hat eine zusätzliche Niveausicherungsklausel eingeführt, mit der der Standardrentner bis zum Jahr 2025 auf einem Sicherungsniveau von mindestens 48 Prozent gehalten werden muss. Wenn keine Verlängerung des Zeitraumes erfolgt, gilt als neues (altes) Ziel wieder ein Mindest-Rentenniveau von 43 Prozent im Jahr 2030.

Nachrichtlich ist hier zu erwähnen, dass ausweislich der Statistik der Deutschen Rentenversicherung „Rentenversicherung in Zahlen 2020“ das Nettorentenniveau vor Steuern für 2020 bei einer Standardrente mit 45 Versicherungsjahren derzeit 48,2 Prozent (brutto 46,6 Prozent) betragen hat.

Die monatliche Standardrente beläuft sich ab 01.07.2021 in den alten Bundesländern: 1.538,55 € und in den neuen Bundesländern: 1.506,15 € – jeweils brutto.

2.2 Welchen Risiken ist die Basisleistung der gesetzlichen Rente ausgesetzt?

Die Probleme, die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren zu lösen waren, um die Zukunftsfähigkeit des Systems zu erhalten, können auf die folgenden Punkte konzentriert werden:

1 Der GenerationenvertragGenerationenvertrag funktioniert nur noch eingeschränkt. Die Geburtenrate, die durch den „Pillenknick“ in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts nachhaltig abgesunken ist, beläuft sich weiterhin auf einem unteren Wert zwischen 1,3 und 1,4; notwendig wären aber 2,1 Geburten auf tausend Einwohner. Dies bedeutet, dass die nachfolgende Generation um ein Viertel kleiner ist als die vorherige. Die Bevölkerungsstruktur wird sich drastisch verändern mit der Folge, dass spürbar weniger junge Menschen einer erheblich anwachsenden Zahl älterer Menschen gegenüberstehen werden.

2 Die Rentner werden immer älter und beziehen ihre Rente wesentlich länger. So betrug der durchschnittliche Rentenbezugszeitraum1960: 9,9 Jahre und2019: 19,9 Jahre (davon Frauen: 21,7 Jahre, Männer: 18,2 Jahre).

Das durchschnittliche Rentenwegfallalter bei Männern und Frauen erreicht im Jahr 2019 knapp das 80. Lebensjahr (Männer: 77,8 Jahre und Frauen: 81,9 Jahre – gemeinsam: 79,8 Jahre).

Dies bedeutet, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung heute 10 Jahre länger eine Rente zu leisten haben als vor 59 Jahren. Natürlich spiegelt sich dieses erfreuliche Ergebnis auch in der steigenden Lebenserwartung der Wohnbevölkerung in Deutschland wider.

So wurden

 1960: Frauen 75 Jahre und Männer 72 Jahre alt,

 2012: Frauen 83 Jahre und Männer 78 Jahre alt

 und werden bei weiteren planmäßigen Entwicklungen

 2050: Frauen 88 Jahre und Männer 83 Jahre alt.

Daraus kann man schließen, dass die Bevölkerung jährlich um 6 bis 8 Wochen „altert“. Bei dieser Rechenweise würde jede Generation um ca. 4 Jahre älter.

1 Die Ergebnisse unter den Buchstaben a) und b) zeigen, dass sich die Generationen im Wandel befinden. Durch die demografische Entwicklung müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner aufkommen. Was das heißt, verdeutlicht der sogenannte Rentnerquotient. Als Prozentzahl gibt er an, wie viele Rentner auf 100 Beitragszahler kommen. Im Jahr 2020 liegt dieses Verhältnis bei 57 Prozent, das heißt, 100 Beitragszahler mussten für 57 Rentner aufkommen. Im Jahr 2030 wird dieser Wert voraussichtlich auf 67 Prozent steigen. Im Jahr 2050 könnte dann der Zeitpunkt erreicht sein, an welchem 100 Beitragszahler gegenüber ca. 77 Rentnern stehen.Dies sind die demografischen Szenarien, die den Gesetzgeber im RV-Nachhaltigkeitsgesetz und im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zu einer sukzessiven Absenkung des Rentenniveaus bewogen haben.Die sozialpolitischen Diskussionen über eine zukünftige Anhebung des Lebensalters von 67 auf 69 wollen nicht enden. So hat z.B. die Deutsche Bundesbank kürzlich eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 69. Lebensjahr bis zum Jahr 2070 gefordert. „Durch die demografische Entwicklung gerät die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung künftig unter erheblichen Druck, insbesondere ab Mitte der 2020er Jahre“, stellt die Notenbank in ihrem Monatsbericht Oktober 2019 fest – und sieht „Anpassungsbedarf bei den zentralen Stellgrößen der Rentenversicherung“. Dieser Vorschlag ist jedoch in der Politik und bei den Gewerkschaften höchst umstritten.Für die Arbeitnehmer und die deutsche Wirtschaft, die das Beitragsaufkommen zu gleichen Teilen finanzieren, ist dies auch mit einer Begrenzung der Lohnnebenkosten durch Stabilisierung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung verbunden. Das Leistungsniveau hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben im AVmG und im AVmEG in einem Rahmen zu bewegen, in dem der RV-Beitragssatz bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 Prozent nicht überschreitet.

2.3 Zur Rendite der gesetzlichen Rente – heute und in der Zukunft

Die Rentenreformen der letzten Jahre haben parallel zu den kritischen ökonomischen Rahmendaten zu einer Verminderung der durchschnittlich ausgezahlten Altersrenten geführt. Auswirkungen auf die Höhe der Rente haben sich durch die bei vorzeitigen Altersrenten eingeführten Rentenabschläge ergeben. So mussten z.B. Frauen der Geburtsjahrgänge 1945 bis 1951 bei der vorzeitigen Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr einen Abschlag von 18 Prozent hinnehmen. Dies galt ebenso für Versicherte der Jahrgänge 1942 bis 1945, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhielten. Im Jahr 2011 mussten von den Versicherten, die erstmals eine Altersrente bezogen („Rentenzugänge"), rund die Hälfte Rentenabschläge in Kauf nehmen. Seit 2012 setzt sich der Trend zu weniger Renten mit Abschlägen durch. So sank der Anteil reduzierter Altersrenten (Männer und Frauen bundesweit) 2020 sogar auf 22,5 Prozent. Mit verantwortlich dafür ist der Einstieg in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 63. Lebensjahr. Aber auch das Hinausschieben des Rentenbeginns spielt eine Rolle.

Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei Männern in den alten Bundesländern – vor Abschlag – lag hier bei 1266,00 € im Monat. Die Altersbezüge wurden im Durchschnitt um 116,00 € gekürzt aufgrund durchschnittlich 25,4 Abschlagsmonaten.

Auch die drastischen Einschnitte durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz infolge der Nichtberücksichtigung von weiteren Schul- bzw. Hochschulzeiten und bezüglich der Anrechnung der ersten Berufsjahre zeigen jetzt schon deutliche Spuren. Falls Schul- oder Hochschulzeiten – aber keine Berufsfachschule – in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden sind, werden sie bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt. Die vor 01.01.2006 in Betracht kommende höchste Bewertung beläuft sich auf 0,75 Entgeltpunkte (EP) pro Jahr, für drei Jahre also 2,25 EP; multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert am 01.07.2020 in Höhe von 34,19 € ergeben sich rund 76,93 € an fehlender monatlicher Rente.

Mit der Frage der RenditeRendite der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich bereits 1997 die Autoren Ohsmann/Stolz (Mitarbeiter des Referates für Entwicklungsfragen der Sozialen Sicherheit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA –, jetzt DRV Bund, Berlin, s. Veröffentlichung in DAngVers. 02/04) befasst. Seinerzeit ergaben sich Renditen in Abhängigkeit vom jeweils betrachteten Modellfall zwischen 5,3 Prozent (ledige Männer, Rentenzugang mit 65 Jahren) und 7 Prozent (ledige Frauen, Rentenzugang mit 60 Jahren).

Für alle berechneten Modellfälle sind BarwerteBarwerte für den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmt worden, d.h., die Beiträge zur Rentenversicherung wurden bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgezinst und die Rentenzahlungen werden – bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns – abgezinst. Die Berechnungen der BfA zur Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen sich auf Modellfälle, bei denen typisierende Annahmen bezüglich Versicherungsverlauf und Rentenbezugszeit getroffen werden. Es wird von Versicherten ausgegangen, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und entsprechende Beiträge bezahlt haben. Diese Versicherten beziehen ihre Rente für einen Zeitraum, der für jeden Modellfall der durchschnittlichen Lebenserwartung zu Rentenbeginn entspricht.

Tatsächlich werden bei den Renditeberechnungen nicht die gesamten eingezahlten Beiträge den erwarteten (Alters-)Rentenzahlungen gegenübergestellt, sondern nur 80 Prozent der Beiträge. Dies hat seinen Grund darin, dass nur etwa 80 Prozent der Rentenbeiträge zur Finanzierung der Altersrenten verwendet werden; die restlichen 20 Prozent dienen der Absicherung des Erwerbsminderungs- und des Todesfallrisikos des Versicherten während der Erwerbsphase (in diesen Fällen müssten Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten gezahlt werden) sowie der Finanzierung von Rehabilitationsleistungen. Bei der realitätsgerechten Berechnung der Rendite der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb auch nur von jenem Beitragsanteil auszugehen, der tatsächlich (im Durchschnitt) für die Altersrenten verwendet wird. Nur so ist im Übrigen auch ein Vergleich mit den Renditen anderer Formen der Alterssicherung möglich, die häufig auf die reine Geldleistung im Alter beschränkt sind und bei denen eine Absicherung der Erwerbsminderungs- und Todesfallrisiken während der Erwerbsphase oder der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen nicht erfolgt.

Die seit 1997 vollzogenen zahlreichen Rechtsänderungen vom Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz bis zum Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz, die – einschließlich der erläuterten Rentenabschläge – eine Senkung des Rentenniveaus in die Wege geleitet haben, waren für die DRV Bund Anlass, die Renditeberechnung zu aktualisieren. Die vorgelegte interne Rendite in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzugänge in den Jahren 2012 bis 2040 sieht für den Renteneintritt bei Männern immer noch eine Rendite von 3,2 Prozent und bei Frauen von 3,8 Prozent vor. Grundsätzlich können aber auch längerfristig alle Versicherten mit einer jährlichen Rendite von rund 3 v.H. rechnen.


Interne Rendite in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzugänge in den Jahren 2013 bis 2040 Standardrente auf Basis von 45 Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst, Renteneintritt mit 65 Jahren (Pflichtbeiträge von 1967 bis 2012 Rentenanpassungen und Lebenserwartung nach Rentenversicherungsbericht 2011
Rentenbeginn Rendite für Männer ledig * Rendite für Frauen
01.01.2012 3,2 Prozent 3,8 Prozent
01.01.2020 3,1 Prozent 3,6 Prozent
01.01.2030 3,0 Prozent 3,4 Prozent
01.01.2040 3,0 Prozent 3,4 Prozent
* Aufgrund der sich ggf. ergebenden Hinterbliebenenrente entspricht die Rendite für verheiratete Männer in etwa der Rendite für Frauen Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Abbildung 4:

Beispiele zur Renditeberechnung der gesetzlichen Rente

Diese positive Perspektive ändert sich auch nicht, wenn – wie derzeit in der stufenweisen Umsetzung begriffen – das Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Wie zuvor dargestellt, ist gleichzeitig von einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung auszugehen. Auch 2021 ist als generelle Renditeaussage für die gesetzliche Rente ein Satz von etwas über 3 Prozent aktuell!

Kapitallebensversicherung im Rückwärtsgang

Dieser Rendite gegenüber steht der mehrmals abgesenkte Garantiezins im Jahr 2021 auf jetzt 0,25 Prozent (!) für alle Neuabschlüsse einer kapitalbildenden Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung. Dieser garantierte Zinssatz ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Versprachen die deutschen Versicherer in den 1990er Jahren teilweise noch vier Prozent, so bekommt ein Kunde beim aktuellen Abschluss einer klassischen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach zuletzt 0,9 Prozent nun maximal noch 0,25 Prozent gewährleistet.

Außerdem sollen Versicherte bei Kündigung oder regulärem Ablauf nicht mehr zur Hälfte an Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Für Kunden des privaten Versicherungsgewerbes sind das nach Ansicht von Verbraucherschützern keine guten Nachrichten. Alle Betroffenen mit einer Kapitallebensversicherung, einer Riester-, Rürup- oder privaten Rente bzw. einer betrieblichen Altersversorgung über eine private Versicherung müssen befürchten, auf wichtige Teile ihrer Überschussbeteiligungen zu verzichten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft ab 01.01.2018 wird dies mit der neuen Absicherungsform „Pay and forget“ – also keine Garantie für das eingezahlte Kapital im Leistungsfall – noch verstärken.

2.4 Rendite-Plus durch weitere Regelleistungen

Um zu der für einen Versicherten individuell geltenden persönlichen Rendite aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gelangen, muss aber das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung betrachtet werden. Nach § 23 SGB I stehen den rentenversicherten Personen und bei bestimmten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch ihren Familienangehörigen insgesamt folgende Leistungen zur Verfügung:

 Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

 Präventionsleistungen für Personen im erwerbsfähigen Alter,

 Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind,

 Renten wegen Todes,

 Witwen- und Witwerrentenabfindungen,

 Beitragserstattungen,

 Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

 Leistungen für Kindererziehung.

2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung

Leistungsansprüche jedweder Art sind durch eine formale Antragsstellung rechtzeitig geltend zu machen. In der gesetzlichen Rentenversicherung existiert das Antragsprinzip. Dies bedeutet, ohne einen Antrag (entweder schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail – aber nach formloser Willenserklärung immer unter Verwendung der offiziellen Antragsformulare) wird keine Leistung festgestellt und ausgezahlt. Es gibt von diesem Prinzip nur zwei Ausnahmen: 1.) Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente u n d 2.) Umwandlung einer kleinen Witwenrente in eine große Witwenrente wegen Vollendung des 47. Lebensjahres der Witwe. Bei diesen Ausnahmen handelt der Rentenversicherungsträger von Amts wegen. Entsprechende Regelungen findet man in § 115 SGB VI. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI haben die Rentenversicherungsträger allgemein verbindliche Richtlinien zu Hinweispflichten der Rentenversicherungsträger gegenüber den Versicherten zu erstellen. Danach sind die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann in einzelnen Fällen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.

Für die Prüfung von Rentenansprüchen ist es wichtig zu wissen, dass

 Rentenansprüche auch mit Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder mit Zeiten des Wehr- und Zivildienstes – um nur einige wichtige Tatbestände zu nennen – entstehen können,

 bei der Rentenberechnung z.B. Zeiten der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit mit Leistungsbezug, bei Schwangerschaften Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden,

 Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in der Regel dynamisch steigen,

 es für dieselben Beiträge gleich hohe Leistungen für Männer und Frauen gibt und

 unter bestimmten Voraussetzungen Grundrentenzuschläge zur Rente geleistet werden.

2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ein gigantischer Haushalt ist zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen. Im Wesentlichen werden die Mittel hierfür durch Beiträge in Höhe von über 233 Milliarden € und den Bundeszuschuss in Höhe von nahezu 92 Milliarden € (Stand 2019) aufgebracht.

Der überwiegende Anteil der Beiträge immerhin fast 221 Milliarden entfallen hierbei auf die Beiträge, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt werden. Die aktuellen Beschäftigungszahlen von 44 Millionen Menschen stellen hier ebenfalls einen Spitzenwert dar.

Die von den versicherungspflichtigen zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge sind ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhaltet die Beiträge zur

 Krankenversicherung,

 Pflegeversicherung,

 Rentenversicherung und

 Arbeitslosenversicherung.

Die Abführung der Beiträge erfolgt im Lohnabzugsverfahren an die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Minijobzentrale (Einzugsstelle).

Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden die Aufwendungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abgedeckt. Allein in der Rentenversicherung stehen derzeit Ausgaben in Höhe von 325 Milliarden zu Buche. Für 21,0 Millionen Rentner und Rentnerinnen in der BRD müssen u.a. Rentenzahlungen in Höhe von 291,4 Milliarden (Stand 2019) erbracht werden.

Die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist in den hierfür jeweils gültigen Regelungen des maßgebenden SGB – Sozialgesetzbuch – geregelt. Die Regelungen für die Krankenversicherung sind im SGB V, die der Pflegeversicherung im SGB XI, die der Arbeitslosenversicherung im SGB III und die der Rentenversicherung im SGB VI zu finden.

Abbildung 5:

RV in einer Baumdarstellung

Nach § 157 SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dies ist in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt.

Für die Berechnung von Beiträgen werden somit folgende Faktoren benötigt:

 Beitragssatz (Vomhundertsatz),

 Beitragsbemessungsgrundlage sowie

 Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können somit nach der folgenden Formel berechnet werden:

Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage (bis zur BBG) x Beitragssatz

2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen wird der Beitragsberechnung an Stelle des Arbeitsentgeltes ein Mindestwert -die Bezugsgröße- als Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein Rechenwert in der Sozialversicherung und bestimmt sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Abbildung 6:

Beitragsbemessungsgrundlage

2.6.2 Beitragssatz

Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 160 SGB VI) und beträgt derzeit 18,6 Prozent (Stand 2021) der Beitragsbemessungsgrundlage.

Die Höhe des Beitragssatzes orientiert sich maßgeblich an der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme der beschäftigten Arbeitnehmer. Der Beitragssatz ist dabei so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen aller Pflichtversicherten zusammen mit dem Bundeszuschuss und den sonstigen Einnahmen alle zu erwartenden Ausgaben der Rentenversicherungsträger decken.

Die genauen Maßgaben für die Festsetzung des Beitragssatzes sind gesetzlich in § 158 SGB VI normiert.

2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen

Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 159 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrenze bildet somit die Obergrenze für die Beitragsberechnung. Die Werte der Beitragsbemessungsgrenze sind in der Anlage 2 zum SGB VI aufgeführt.

Weitere Einnahmen kann die Rentenversicherung auch durch die Zahlung von Beiträgen für „Sonstige Versicherte“ nach § 3 SGB VI verzeichnen. Hier fallen durch die Beitragszahlung für z.B. Sozialleistungsbezieher wie Krankengeldbezieher, Arbeitslosengeldbezieher etc. oder auch für Pflegepersonen insgesamt weitere 9,1 Milliarden € an Beitragszahlungen an. Insbesondere der Zweig der Pflegeversicherung stellt aufgrund der Altersstruktur in der BRD einen dynamisch wachsenden Versicherungszweig dar.

2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)

Das jüngste Kind der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.

Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen jedes Alters treffen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko gibt die Pflegeversicherung.

Für alle gesetzlich und privat Krankenversicherten gilt eine automatische Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte müssen jedoch eine Pflegeversicherung privat abschließen.

Die Pflegeversicherung finanziert sich durch Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch bezahlen.

Die Art der Pflege, der Pfleggrad und die Dauer der Pflegebedürftigkeit bestimmt, welche Leistungen Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erwarten können.

Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit selbst zu wählen, wie und von wem er gepflegt werden soll. Ob professionelle Fachkräfte oder pflegende Angehörige die erforderliche Pflege durchführen, kann die zu pflegende Person somit selbst entscheiden. Oberstes Ziel ist es dabei, den pflegebedürftigen Menschen so weit als möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Rund 3,4 Millionen pflegebedürftige Menschen erhalten Leistungen durch die Pflegeversicherung. Davon werden 2,6 Millionen Menschen zu Hause versorgt und 800.000 in entsprechenden Heimen gepflegt. Von den 2,6 Millionen Menschen die zu Hause gepflegt werden, werden rund 1,76 Millionen allein durch Angehörige und die restlichen 830.000 zusammen mit ambulanten Pflegediensten gepflegt. Dies zeigt Pflege findet hauptsächlich zu Hause in den Familien statt.

Alle wichtigen Regelungen und Voraussetzungen zur Pflegeversicherung sind im Elften Buch – SGB XI – des Sozialgesetzbuches zu finden.

Seit dem 01.01.2017 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 3,3 Prozent. Somit zahlen Kinderlose einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag als diejenigen mit Kindern. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen hierbei keine Rolle.

Ausgenommen von dem Beitragszuschlag sind nur Mitglieder die vor dem 01.01.1940 geboren sind, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Zur nachhaltigen Stärkung der Pflegeversicherung werden seit dem 01.01.2015 die Einnahmen in Höhe von 0,1 Beitragssatzpunkten in einen neu eingerichteten Pflegevorsorgefond abgeführt. Dieser Fond soll die Finanzierung der Pflegeversicherung auch in Zukunft sicherstellen.

2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit

Nach § 14 SGB XI ist pflegebedürftig, wer „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.“

Ein Antrag auf Pflegeleistungen ist bei der Pflegekasse, die Teil der Krankenkasse ist, zu stellen. Die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Über den Grad der Pflegebedürftigkeit hat der Medizinische Dienst (MDK) der Krankenkasse oder unabhängige Gutachter in Form einer Begutachtung zu entscheiden. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes legt anhand der nachfolgenden 6 Module die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person fest.

 Modul 1: Mobilität

 Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten

 Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen

 Modul 4: Selbstversorgung

 Modul 5: Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung

 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für jedes Modul wird in der Regel anhand eines Punktwertes der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person festgestellt. Dies Punkte fließen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung zu einem Gesamtpunktewert zusammen, der dann einem der möglichen Pflegegrade 1–5 nach § 15 SGB XI zugeordnet werden kann (siehe Tabelle).


Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6
Punkte Modul 1 Punkte Modul 2 Punkte Modul 3 Punkte Modul 4 Punkte Modul 5 Punkte Modul 6
Höherer Wert aus Modul 2 oder 3 ist maßgebend
Gewichtung 10 Prozent Gewichtung 15 Prozent Gewichtung 40 Prozent Gewichtung 20 Prozent Gewichtung 15 Prozent
G E S A M T P U N K T E
12,5 – unter 27 27 – unter 47,5 47,5 – unter 70 70 – unter 90 90 – 100
Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5

Soweit eine Pflege zu Hause möglich ist, hat der Pflegebedürftige die Wahl zwischen ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung aus ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld.

Ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden für die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegdienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem vorgeschriebenen Höchstbetrag übernommen.

Maßgebend für die Höhe der Pflegesachleistung ist der vorliegende Pflegegrad.

2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Folgende Pflegesachleistungen werden pro Monat erbracht:

 Pflegegrad 1: bis zu 125 € Entlastungsbetrag

 Pflegegrad 2: 689 €

 Pflegegrad 3: 1.298 €

 Pflegegrad 4: 1.612 €

 Pflegegrad 5: 1.995 €

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, soweit die Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen gewährleistet wird. Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann dann über die Verwendung des Pflegegelds frei entscheiden, wird dieses aber in aller Regel voll oder zum Teil an die betreuenden Personen als Anerkennung weiterreichen.

Das Pflegegeld bestimmt sich wie die ambulante Pflegesachleistung an dem Grad (siehe Tabelle) der Pflegebedürftigkeit.


Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen pro Monat
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wird gezahlt, soweit ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden und der Höchstwert der zustehenden Pflegesachleistung nach dem jeweiligen Pflegegrad nicht ausgeschöpft wird. Hier kann dann zusätzlich Pflegegeld prozentual in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung in Kombination (siehe Beispiel) gezahlt werden.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person nimmt ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 649 € im Monat in Anspruch. Die Pflegeperson wurde in den Pflegegrad 3 eingestuft. Der zustehende Wert für die Pflegesachleistung beträgt somit 1.298 € monatlich und wurde somit nur in Höhe von 50 Prozent in Anspruch genommen.

Vom Pflegegeld im Pflegegrad 3 in Höhe von 545 € stehen ihm somit noch 50 Prozent zu, also insgesamt 272,50 €.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflegepersonen seit dem 01.04.1995 nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Träger der Pflegeversicherung für Personen, die Pflegetätigkeiten ausüben, Pflichtbeiträge zu zahlen. Damit endete mit dem 31.03.1995 für Pflegepersonen die ab 01.01.92 bestehende Regelung der Anrechnung von sogenannten Pflegeberücksichtigungszeiten nach § 249b SGB VI.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach dem SGB VI (siehe nachfolgende Abbildung) für Personen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat.

2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen

Abbildung 7:

Versicherungspflicht

Soweit Versicherungspflicht als Pflegeperson vorliegt, hat die Pflegekasse entsprechende Bruttoarbeitsentgelte die sich nach § 166 Abs. 2 SGB VI bestimmen in das Rentenversicherungskonto des Pflegenden zu melden. Maßgebender Wert ist hierbei die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind jedoch erst ab dem Pflegegrad 2 zu melden.

Je nachdem, welche Leistungen (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung) bezogen werden, ergeben sich unterschiedlich Höhen der zu meldenden beitragspflichtigen Entgelte, die sich prozentual aus der Bezugsgröße errechnen, siehe hierfür nachfolgende Tabelle.


Pflegegrad 2 3 4 5
Pflegesachleistung Prozent der Bezugsgröße 18,9 30,1 49,0 70,0
Pflegegeld Prozent der Bezugsgröße 27,0 43,0 70,0 100,0
Kombinationsleistung Prozent der Bezugsgröße 22,95 36,55 59,5 85,0

Die sodann zu entrichtenden Pflichtbeiträge für die Pflegeversicherung werden nach § 170 Absatz 1 Nr. 6a SGB VI alleine von der Pflegekasse, privatem Versicherungsunternehmen getragen.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 wird im Jahr 2020 zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Es wird lediglich Pflegegeld durch die Pflegekasse gezahlt.

Somit sind für die pflegende Person Entgelte in Höhe von 70 Prozent der Bezugsgröße (in 2020 = 38.220 €) zu melden, dies entspricht 38.220 € x 70 Prozent = 26.754 €.

3 Rentenrechtliche Zeiten

Mit dem Sammelbegriff rentenrechtliche Zeitenrentenrechtliche Zeiten werden alle Zeiten zusammengefasst, die sich auf den Rentenanspruch (Erfüllung von Wartezeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und die Rentenhöhe auswirken können. Die Zeiten haben im Einzelnen unterschiedliche Wirkungen, denn nicht alle rentenrechtlichen Zeiten werden auch für jede Wartezeit berücksichtigt.

Gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI handelt es sich um

1 Beitragszeiten,

2 beitragsfreie Zeiten und

3 Berücksichtigungszeiten.

Abbildung 8:

Rentenrechtliche Zeiten

3.1 Beitragszeiten

BeitragszeitenBeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten mit Beiträgen zur bundesdeutschen Rentenversicherung, sondern z.B. auch mit solchen zur reichsdeutschen Rentenversicherung bis Kriegsende und zur Sozialversicherung der früheren DDR.

Ausländische Beitragszeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Fremdrentengesetzes können nur aufgrund von überstaatlichem Recht oder zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

3.1.1 Pflichtbeitragszeiten

PflichtbeitragszeitenPflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Zeiten, in denen kraft Gesetzes oder auf Antrag Versicherungspflicht bestand und für die Beiträge wirksam gezahlt worden sind.

Folgende Personenkreise werden insbesondere erfasst:

 versicherungspflichtige Beschäftigte nach § 1 SGB VI

 versicherungspflichtige Selbständige nach § 2 SGB VI (z.B. in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende)

 Personen, in der Zeit für die ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden (vgl. 3.1.1.1.) nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

 nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen für die Zeit der Pflege ab 01.04.1995 unter den Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI

 Wehr- oder Zivildienstleistende nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

 Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld bzw. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe) ab 01.01.1992, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)

 Arbeitslosengeld II-Bezieher von 01.01.2005 bis 31.12.2010 nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI a. F.

 die auf Antrag Pflichtversicherten gemäß § 4 SGB VI und

 geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Fassung bis 31.12.2012) verzichtet haben.

3.1.1.1 Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 und 249a SGB VI)

Neben den Pflichtbeitragszeiten, für die tatsächlich Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten auch KindererziehungszeitenKindererziehungszeiten ohne Beitragsleistung (vor dem 01.06.1999), die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, als Pflichtbeitragszeiten. Die Beitragszahlung gilt hier als unterstellt. Seit dem 01.06.1999 werden Beiträge vom Bund gezahlt (§ 177 SGB VI).

Zeiten der Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsland von Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz sind den Kindererziehungszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt; sie gelten auch als deutsche Pflichtbeitragszeiten. Trotz der Einordnung der Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten bleiben allerdings freiwillige Beiträge, die in der Zeit bis 31.12.1985 neben Kindererziehungszeiten entrichtet wurden, als solche wirksam und werden nicht, etwa als zu Unrecht entrichtet, zurückgezahlt.

3.1.1.1.1 Umfang der Kindererziehungszeit

Geburt ab 01.01.1992 = 3 Erziehungsjahre

Bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren werden, umfasst die Kindererziehungszeit die ersten drei Lebensjahre. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt, endet aber erst nach 36 Kalendermonaten. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung.

Geburt bis zum 31.12.1991 = 2 Erziehungsjahre und 6 Monate

Bei den bis 31.12.1991 geborenen Kindern beläuft sich der Umfang der Kindererziehungszeit lediglich auf 30 Kalendermonate. Das gilt auch für Verlängerungen wegen gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder.

Die Verlängerung der Kindererziehungszeit bei Geburten vor dem 01.01.1992 von 12 auf 24 Kalendermonaten erfolgte zum 01.07.2014 durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz und von 24 auf 30 Kalendermonaten ab 01.01.2019 durch das Rentenpaket II.

Wer am 30.06.2014 bereits Rente bezogen hatte, bekam weiterhin nur 12 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten bei Geburten vor dem 01.01.1992 angerechnet und erhielt als Ausgleich einen Zuschlag nach § 307d SGB VI in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes pro Kind. Bei Rentenbezug am 31.12.2018 beträgt der weitere Zuschlag 0,5 persönliche Entgeltpunkte pro Kind.

Fallbeispiele:

 Geburt eines Kindes am 27.05.2002Die Kindererziehungszeit beginnt genau am 01.06.2002 und endet am 31.05.2005.

 Geburt von Zwillingen am 01.05.2002Die am 01.06.2002 beginnende Kindererziehungszeit wird um die Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung – also um 36 Kalendermonate – verlängert und endet somit erst am 31.05.2008.

 Geburt eines Kindes am 17.06.1991Die am 01.07.1991 beginnende Kindererziehungszeit endet genau am 31.12.1993.

Abbildung 9:

Umfang der Kindererziehungszeiten

3.1.1.1.2 Aufteilung von Zeiten ab 01.01.1992

Kindererziehungszeiten, die ab 01.01.1992 zurückgelegt werden, können die Eltern bei gemeinsamer Erziehung unter sich aufteilen. Für die AufteilungAufteilung, die auch mehrfach zulässig ist, spielt es keine Rolle, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat. Die Aufteilung erfolgt in der Weise, dass die übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung zu einem Elternteil auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt wird. Die Erklärung ist gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben. Es genügt aber auch die Abgabe gegenüber einer Gemeinde, einem anderen Versicherungsträger oder im Fall des Auslandsaufenthaltes gegenüber einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Gemeinsam erziehende Eltern, die durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung Kindererziehungszeiten ab 01.01.1992 in vollem Umfang oder zum Teil dem anderen Elternteil zuordnen wollen, müssen beachten, dass die Erklärung grundsätzlich nur Wirkung auf künftige Kalendermonate hat. Eine Erklärung mit Rückwirkung ist nur für bis zu zwei Kalendermonate zurück möglich.

Fallbeispiel:

Die Erklärung für ein am 02.04.2003 geborenes Kind geht dem Versicherungsträger am 05.08.2003 zu. Der Vater soll danach die gesamte Kindererziehungszeit ab Beginn (01.05.2003) erhalten. Diese Möglichkeit besteht nicht. Die Erklärung kann nur für künftige Kalendermonate oder für bis zu zwei Kalendermonate zurück abgegeben werden. Das bedeutet, dass der Vater die Zeit frühestens ab 01.06.2003 erhalten kann. Der Monat Mai 2003 bleibt bei der Mutter.

3.1.1.1.3 Berechtigter Personenkreis

Der Personenkreis umfasst Mütter und Väter. Das sind zunächst einmal die leiblichen Eltern eines Kindes. Diesen Begünstigten gleichgestellt sind Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.

Stief- und Pflegeeltern im Sinne des Gesetzes können nur Personen sein, die das Kind in ihrem Hause aufgenommen haben. Ein Pflegekindschaftsverhältnis bedingt ferner, dass das Kind mit der Pflegemutter oder dem Pflegevater durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wie ein Kind mit seinen Eltern verbunden ist.

Für ein solches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft ist es notwendig, dass das Kind aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern völlig ausgeschieden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die leiblichen Eltern z.B. verstorben sind und das Kind unbefristet – also nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung – im Haushalt der Verwandten Aufnahme gefunden hat.

AdoptivelternAdoptiveltern, die das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in ihrem Haushalt aufnehmen, sind während dieser Zeit Pflegeeltern. Tagesmütter sowie Personen, die eine private Pflegestelle oder Kindergrippe betreiben, zählen regelmäßig nicht zu den Pflegeeltern im Sinne des Gesetzes.

Die Erziehungszeit für ein Kind erhält jeweils nur ein Elternteil, entweder die Mutter oder der Vater. Ist das Kind nur von einem Elternteil erzogen worden, steht diesem diese Erziehungszeit als Alleinerzieher zu.

Kindererziehungszeiten können in den alten Bundesländern nur bei Elternteilen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.1920 geboren sind (ab Geburtsjahrgang 1921). Elternteile, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, können nur dann Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommen, wenn sie nach dem 31.12.1926 geboren sind (ab Geburtsjahr 1927).

Für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. in den neuen Bundesländern vor 1927, gibt es aber unter bestimmten Voraussetzungen – auf Antrag – Kindererziehungsleistungen in Höhe des jeweils geltenden aktuellen Rentenwertes (§§ 294 und 294a SGB VI). Auch dieser Wert wurde durch das Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung vom 01.07.2014 verdoppelt und mit der Mütterrente II zum 01.01.2019 auf das 2,5-fache des aktuellen Rentenwertes erhöht.

Kindererziehungszeiten werden nur anerkannt, wenn Personen ihr Kind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in der ehemaligen DDR oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der früheren Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes und des erziehenden Elternteiles kommt es bei Inlandserziehung nicht an.

Für Berechtigte, die vom Fremdrentengesetz erfasst werden (z.B. Spätaussiedler), gibt es eine weitergehende Erklärungsmöglichkeit. Diese Personen können innerhalb eines Jahres nach Zuzug in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ihre Erklärung auch für mehr als zwei Kalendermonate zurück abgeben, soweit Kinder betroffen sind, die im Zeitpunkt des Zuzugs bereits geboren waren (§ 28b FRG).

Erziehende Elternteile, die während der Erziehungszeit versicherungsfrei (z.B. als Beamte) und nicht nachversichert worden sind, erhalten insoweit keine Erziehungszeiten angerechnet. Das gleiche gilt für Elternteile, die zwar während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Inland tätig waren, jedoch aufgrund von Ausnahmeregelungen den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterlagen.

3.1.1.1.4 Gemeinsame ErziehungGemeinsame Erziehung (vgl. Abbildung 10)

In der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991

Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991 (also für Geburten nach Dezember 1985) konnten nur dann dem Vater zugerechnet werden, wenn die Eltern eine übereinstimmende Erklärung bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Versicherungsträger abgegeben haben. Die Erklärungen sind unwiderruflich. Nachträgliche Aufteilungen sind nicht möglich.

In der Zeit vor dem 01.01.1986

Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Eltern im ersten Lebensjahr vor dem 01.01.1986 konnten die Eltern dagegen bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat und dass ihm daher die Kindererziehungszeit anzurechnen ist. Die einjährige Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet.

Bei Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 wird die Erziehungszeit von vornherein dem Vater angerechnet. War ein Elternteil in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1996 gestorben, konnte der jeweilig überlebende Elternteil die Erklärung über die gemeinsame Erziehung und Zuordnung der Kindererziehungszeit für Zeiträume vor 1986 bis spätestens 31.03.1997 allein abgeben.

Abbildung 10:

Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Haben Eltern in den neuen Bundesländern bzw. in der ehemaligen DDR ihr Kind vor dem 01.01.1992 in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, konnten sie bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. War ein Elternteil bis 31.12.1996 verstorben, konnte der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31.03.1997 abgeben.

3.1.2 Zeiten mit freiwilligen Beiträgen

Freiwillige Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht (bzw. Reichsrecht) freiwillige Beiträgefreiwillige Beiträge“ wirksam gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 SGB VI).

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich nach § 7 SGB VI ab dem vollendeten 16. Lebensjahr freiwillig versichern und die Beitragshöhe zwischen

 dem Mindestbeitrag (2021 monatlich: 83,70 €) und

 dem Höchstbeitrag (2021 monatlich: 1.320,60 €)

frei wählen.

Insbesondere Personen, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, weil sie sich selbständig gemacht haben, verlieren ohne weitere Beitragszahlung mit der Zeit ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sollte bereits am 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt gewesen sein und wird seit Januar 1984 lückenlos jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt (§ 241 Abs. 2 SGB VI), so sollte man sich unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger beraten lassen.

3.1.3 Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gutgeschrieben werden

Nach § 70 Abs. 3a SGB VI werden beim Vorliegen von 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten für folgende Zeiten ab 01.01.1992, die nicht mit Beiträgen belegt sind, Entgeltpunkte gutgeschrieben:

 zwei oder mehr gleichzeitige Kinderberücksichtigungszeiten oder

 mindestens eine Kinderberücksichtigungszeit und gleichzeitig mindestens eine Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zum 18. Lebensjahr oder

 zwei oder mehr gleichzeitige Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege für zwei oder mehrere pflegebedürftige Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Fallbeispiel:

Eine weibliche Versicherte hat 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (mit Zurechnungszeit) zurückgelegt und bekommt für ihre beiden Kinder (geboren 15.06.1990 und 03.07.1994) die gesamten Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt. Weitere Beitragszeiten sind zwischen 1990 und 2004 nicht vorhanden.

Lösung:

Die Kindererziehungszeiten (vgl. 3.1.1.1.1.) erstrecken sich vom 01.07.1990 bis 31.12.1992 und vom 01.08.1994 bis 31.07.1997.

Für die Zeiträume 03.07.1994 bis 31.07.1994 und 01.08.1997 bis 14.06.2000 erfolgt eine Gutschrift Gutschrift in Höhe von 36 x 0,0278 = 1,0008 Entgeltpunkten und diese 36 Monate gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als Beitragszeiten.

3.1.4 Vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeitenbeitragsgeminderte Zeiten

Bei den Beitragszeiten wird zwischen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderten Zeiten unterschieden. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind ausschließlich mit Beiträgen belegt.

Fallbeispiel 1:

Pflichtbeitragszeit vom 01.04.1975 bis 20.04.1975

Lösung:

Obwohl nur für einen Teil des Monats April 1975 Beiträge vorhanden sind, handelt es sich dennoch um eine vollwertige Beitragszeit, da der Restmonat nicht mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist.

Beitragsgeminderte Zeiten umfassen Kalendermonate, die sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit enthalten.

Fallbeispiel 2:

 Pflichtbeitragszeit vom 01.04.1975 bis 20.04.1975

 Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 21.04.1975 bis 31.07.1975

Lösung:

Nach dem Berechnungsgrundsatz des § 122 Abs. 1 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Damit sind z.B. auf die 35-jährige Wartezeit ein Kalendermonat Beitragszeit anzurechnen, ferner drei Kalendermonate Anrechnungszeit.

Der Monat April 1975 ist sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer beitragsfreien Zeit (Anrechnungszeit) belegt und wird nach § 54 Abs. 3 SGB VI beitragsgeminderte Zeit.

Diese Unterscheidung ist nur für die Rentenberechnung von Bedeutung. Für die einzelnen Wartezeiten zählt der Kalendermonat, der ganz oder auch nur teilweise mit einem Beitrag belegt ist.

Fallbeispiel 3:

 Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1975 bis 20.04.1975

 Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 21.04.1975 bis 22.05.1975

Lösung:

Diese Anrechnungszeit wird mangels der Dauer eines Kalendermonats (nach § 252 Abs. 7 Ziff. 3 SGB VI) nicht angerechnet und somit ist der Monat April 1975 nicht beitragsgemindert, sondern eine vollwertige Pflichtbeitragszeit (vgl. Fallbeispiel 1).

3.1.4.1 Zeiten der beruflichen Ausbildungberuflichen Ausbildung
3.1.4.1.1 Echte Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Als beitragsgemindert gelten auch Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

Während einer Berufsausbildung ist die Einkommenshöhe deutlich niedriger als danach, und deshalb werden diese Zeiten in der Rentenversicherung als beitragsgeminderte Zeiten besonders bewertet und erhalten unter Umständen einen Zuschlag. Sämtliche Zeiten einer tatsächlich absolvierten Berufsausbildung, für welche Pflichtbeiträge vorliegen, sind unabhängig vom Lebensunterhalt und einer Höchstdauer als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen.

Erfasst werden hier u. a.:

 Lehrzeiten,

 Umschulungen,

 Fortbildungen und Praktika.

Ein erfolgreicher Abschluss ist hier im Gegensatz zur Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht notwendig.

3.1.4.1.2 Fiktive ZeitenFiktive Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 galten nach § 246 Satz 2 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Sollten in diesen ersten 36 Kalendermonaten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr Zeiten einer tatsächlichen (vgl. 3.1.4.1.1.) Ausbildung vorhanden sein, so werden diese Pflichtbeiträge angerechnet.

Fallbeispiel:

Geboren am 05.08.1980

 Pflichtbeiträge aufgrund abgebrochener echter Lehre 01.09.1997–31.08.1998

 Pflichtbeiträge aufgrund Aushilfstätigkeit 01.09.1998–31.08.2001

Lösung:

Die Zeit der echten Ausbildung vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 ist beitragsgemindert nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.08.2000 ist darüber hinaus beitragsgemindert nach § 246 Satz 2 SGB VI, wenn die Rente vor dem 01.01.2009 begonnen hat.

Bei einem Rentenbeginn nach 31.12.2008 sind die fiktiven Ausbildungszeiten zwar nicht mehr beitragsgemindert und erhalten somit keinen Zuschlag in der Rentenberechnung; sie werden aber bei der Gesamtleistungsbewertung weiterhin nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI besonders bewertet.

3.2 Beitragsfreie ZeitenBeitragsfreie Zeiten

Neben den Beitragszeiten und den Berücksichtigungszeiten gehören auch die Ersatzzeiten, die Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit zu den rentenrechtlichen Zeiten.

Beitragsfreie Zeiten

Kalendermonate, die nur mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, sind nach § 54 Abs. 4 SGB VI beitragsfreie Zeiten, sofern für diese Kalendermonate nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Treffen in einem Kalendermonat Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten (vgl. 3.1.4) mit einer Beitragszeit zusammen, liegt eine beitragsgeminderte Zeit vor.

3.2.1 Die ErsatzzeitenErsatzzeiten

Ersatzzeiten sind vor dem 01.01.1992 zurückgelegte Zeiten nach dem vollendeten 14. Lebensjahr, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und in denen durch außergewöhnliche Umstände keine Beitragszahlung erfolgte.

Zu den Ersatzzeiten gehören (§ 250 Abs. 1 SGB VI):

 Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes, der vor dem 09.05.1945 aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, Zeiten des deutschen Minenräumdienstes nach dem 08.05.1945, Zeiten der Kriegsgefangenschaft sowie Zeiten einer sich anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 Bei Heimkehrern: Zeiten der Internierung oder Verschleppung sowie Zeiten einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 Zeiten, in denen Nichtkriegsteilnehmer während oder nach Beendigung eines Krieges durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind.

 Bei Verfolgten des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Zeiten des Freiheitsentzuges und der Freiheitsbeschränkung bis 08.05.1945 sowie Zeiten einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit; Zeiten einer durch Verfolgung bedingten Arbeitslosigkeit bis 31.12.1946 oder eines Auslandsaufenthaltes bis 31.12.1949.

 Bei Personen, die unter das Häftlingshilfegesetz fallen: Zeiten des Gewahrsams nach dem 08.05.1945 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

 Zeiten des Freiheitsentzuges im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 08.05.1945 bis 30.06.1990, soweit der Versicherte rehabilitiert oder das Urteil aufgehoben worden ist, sowie eine daran anschließende Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit.

 Bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes: Die Zeit vom 01.01.1945 bis 31.12.1946 (pauschale Vertreibungszeit), sowie außerhalb dieser Zeitspanne liegende Zeiten tatsächlicher Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht und einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

Ersatzzeiten werden nur dann angerechnet, wenn mindestens ein Beitragsmonat vorhanden ist.

3.2.2 Die AnrechnungszeitenAnrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte. § 58 SGB VI enthält die Aufzählung derjenigen beitragsfreien Zeiten, die als Anrechnungszeiten anerkennungsfähig sind. Zusätzlich enthalten die §§ 252, 252 a SGB VI ergänzend zu § 58 SGB VI besondere Anerkennungsvoraussetzungen und weitere – nur bis zum 31.12.1991 auftretende – Anrechnungszeiten.

Kaum ein Versicherter war während seines ganzen Versicherungslebens ohne Unterbrechung, beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit, versicherungspflichtig beschäftigt, und deshalb sind auch gerade die Anrechnungszeiten von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wer ab 01.01.1992 Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Lohnersatz- bzw. Entgeltersatzleistungen) von einem Sozialleistungsträger bezieht, ist grundsätzlich auch in der Rentenversicherung pflichtversichert nach § 3 SGB VI, wenn im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt Versicherungspflicht bestand. Die Rentenversicherungsbeiträge für Krankengeld und Verletztengeld zahlen Leistungsbezieher und Leistungsträger (z.B. die Krankenkasse) je zur Hälfte, für die anderen Lohnersatzleistungen die Leistungsträger (z.B. die Agentur für Arbeit) allein. Grundlage für die Beitragsberechnung sind für Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 die gezahlten Lohnersatzleistungen selbst, für Zeiten danach 80 vom Hundert des den Lohnersatzleistungen zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts.

Die Zeiten dieses Sozialleistungsbezugs sind Pflichtbeitragszeiten und bis 31.12.1997 gleichzeitig auch Anrechnungszeiten. Die Versicherten haben also keine Nachteile dadurch, dass Beiträge aufgrund des Sozialleistungsbezugs gezahlt werden. Diese Regelung gilt auch für bestimmte Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1992.

Des Weiteren war auch der ALG-II-Bezug von 01.01.2005 bis 31.12.2010 i. d. R. eine Pflichtbeitragszeit, wobei hier eine Vorversicherungspflicht nicht gefordert wurde.

Insbesondere ehemalige Sozialhilfebezieher, die ab 01.01.2005 ALG-II bezogen haben, waren (wieder) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge wurden vollständig vom Bund getragen. Grundlage für die Beitragsberechnung waren monatlich 400,00 € und ab 01.01.2007 205,00 € monatlich. Ab 01.01.2011 kommt lediglich noch eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI in Betracht.

3.2.2.1 Zu den Anrechnungszeiten gehören im Einzelnen:

 Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben. Eine solche Anrechnungszeit liegt außerhalb des Zeitraumes vom 17. bis 25. Lebensjahr nur vor, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden ist.

 Bei Arbeitsunfähigkeits- und Rehabilitationszeiten mit oder ohne Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld) bis 31.12.1983 ist außerdem erforderlich, dass sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben.

Zeiten der ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug

Zeiten bis 30.09.1974

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug bis 30.09.1974 sind nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI ausschließlich Anrechnungszeiten. Sie sind nur anrechenbar, wenn diese Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI) und abgesehen vom 17. bis 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Zeiten vom 01.10.1974 bis 31.12.1983

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug bis 31.12.1983 sind nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI regelmäßig Anrechnungszeiten. Sie sind nur anrechenbar, wenn diese Zeit mindestens einen KalendermonatKalendermonat angedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI) und abgesehen vom 17. bis 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Ausnahme:

Nach § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO unterlagen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Bezieher von Krankengeld oder Übergangsgeld der Versicherungspflicht. Versicherungspflicht trat mit Beginn des 13. Kalendermonats ein, wenn 12 Kalendermonate lang ununterbrochen Krankengeld bezogen wurde. Sie bestand für die Dauer des weiteren Krankengeldbezuges und einer anschließenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit für höchstens 24 Kalendermonate. Diese Zeiten, in denen nach § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO Versicherungspflicht (in der Rentenversicherung) vorgelegen hatte, sind nach § 247 Abs. 2 SGB VI Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind es im Regelfall auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und somit eine beitragsgeminderte Zeit.

Zeiten vom 01.01.1984 bis 31.12.1991

Es handelt sich regelmäßig (abhängig Beschäftigter und war nicht unmittelbar vorher arbeitslos) um eine Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 1 SGB VI, da die Beiträge vom Versicherten und der Krankenkasse getragen wurden. Diese Zeiten sind nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI darüber hinaus ohne weitere Voraussetzungen Anrechnungszeiten. Die UnterbrechungUnterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit wird hier nicht gefordert. Es handelt sich somit, unabhängig vom Lebensalter des Versicherten, i.d.R. um beitragsgeminderte Zeiten i. S.d. § 54 Abs. 3 SGB VI.

Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.12.1997

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Die Zeiten sind jedoch nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI gleichzeitig Anrechnungszeiten. Damit sind diese Zeiten, da sie sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 3 SGB VI.

Auch hier wird für die Anerkennung als Anrechnungszeit die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht vorausgesetzt.

Zeiten vom 01.01.1998 an

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug sind – wenn die im § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind – vom 01.01.1998 an i. d. R. vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Lediglich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kommt unter Umständen gleichzeitig eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht und somit kann im Einzelfall eine beitragsgeminderte Zeit vorliegen.

Besteht keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegt – unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 SGB VI – eine Anrechnungszeit vor, es sei denn, dass von der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Gebrauch gemacht wurde.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug

Zeiten bis 31.12.1983

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug bis 31.12.1983 sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.R. ausschließlich Anrechnungszeiten. Voraussetzung ist, – entsprechend dem bis 31.12.1991 geltenden Recht – dass die Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI) und abgesehen vom 17. bis 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Zeiten vom 01.01.1984 an

Auch diese Zeiten sind ausschließlich Anrechnungszeiten. Im Unterschied zu den Zeiten bis 31.12.1983 wird jedoch nicht eine Mindestdauer (ein Kalendermonat) vorausgesetzt.

Außerdem sind Anrechnungszeiten

 Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, die mindestens einen Kalendermonat andauern und nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

 Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist (zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ist eine Unterbrechung nicht notwendig).

 Zeiten bis längstens 31.12.1978, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Bezug von Schlechtwettergeld (insbesondere im Baugewerbe) unterbrochen worden ist.

 Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat (oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat).

Unter öffentlich-rechtlichen Leistungen versteht man Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Familienunterstützung, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II.

Zeiten der Arbeitslosigkeit werden in Abhängigkeit davon, ob eine Leistung bezogen wurde oder nicht, unterschiedlich behandelt.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld waren nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht Ausfallzeiten. Diese Zeiten sind vom 01.01.1992 an unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeitragszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und als solche – von einer Übergangsphase bis 1997 abgesehen – vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten, sofern sie nicht vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen.

Für Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.01.1992 an wird eine bestimmte Mindestdauer (voller Kalendermonat) nicht mehr gefordert. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Nur für Zeiten vor dem 01.07.1978 (mit oder ohne Leistungsbezug) und für Zeiten vom 01.07.1978 bis 31.12.1991 ohne Leistungsbezug wird weiterhin eine Mindestdauer von einem Kalendermonat vorausgesetzt (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b SGB VI).

SperrzeitenSperrzeiten nach § 159 SGB III oder sonstige Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen das Arbeitslosengeld versagt wurde, sind keine Anrechnungszeiten. Sie sind jedoch Überbrückungstatbestände.

Hinweis:

Bei einer Sperrzeit sollte grundsätzlich Verbindung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufgenommen werden wegen eines evtl. möglichen Verlustes des Anwartschaftsrechts auf Erwerbsminderungsrente.

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