Kitabı oku: «Staatsrecht II»

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Studienreihe Rechtswissenschaften

herausgegeben von

Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)

fortgeführt von

Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth

Staatsrecht II

Grundrechte

begründet von

Prof. Heinrich Wilms

fortgeführt von

Professor Dr. jur. Heinrich Lang Dipl. Sozialpäd. Greifswald

2., bearbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2. Auflage 2020

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17- 023343-0

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-029921-4

epub: ISBN 978-3-17-029922-1

mobi: ISBN 978-3-17-029923-8

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

Professor Dr. iur. Heinrich Lang, Dipl. Sozialpäd. ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht der Universität Greifswald.

Professor Dr. Heinrich Wilms (verst.) war zuletzt Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Medienrecht an der privaten Zeppelin Universität Friedrichshafen.

Vorwort

Ziel der Studienreihe Rechtswissenschaften ist eine kompakte Wissensvermittlung der Rechtsgebiete, die Gegenstand der ersten juristischen Prüfung sind. Sie wendet sich in erster Linie an Studenten der Rechtswissenschaften, darüber hinaus aber auch an alle diejenigen, die einen Einstieg in für sie neue Lehrgebiete oder einfach nur einen Überblick über die jeweiligen Fächer erhalten wollen.

Obwohl dieser Band, ebenso wie der erste Teil, Staatsrecht I, nur als Grundriss konzipiert ist, besitzt er ein Druckvolumen von etwa 420 Seiten. Trotz des Umfangs ist es nicht möglich gewesen, wissenschaftliche Fragestellungen vertieft abzuhandeln. Die Darstellung orientiert sich daher vor allem an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die allerdings besonders im grundrechtlichen Bereich in den letzten 20 Jahren einen Umfang genommen hat, der ein geringeres Volumen nur mit substantiellen Abstrichen bei wesentlichen Entscheidungen gestattet hätte.

Für die Unterstützung bei der Herstellung des Manuskripts habe ich meinen wissenschaftlichen Mitarbeitern, vor allem Dr. Marianne Wiedemann, Wirtschaftsjuristin Univ. Melanie Figge und Julia Bakeberg B.A. zu danken.

Friedrichshafen, im April 2010

Heinrich Wilms

Vorwort zur 2. Auflage

Neun Jahre sind seit der ersten Auflage vergangen. Dass ein so ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen den beiden Auflagen verstrich, beruht in erster Linie darauf, dass der Autor der Erstauflage, mein Freund und Kollege Prof. Dr. Heinrich Wilms im Jahre 2011 und viel zu früh verstorben ist. Gerne habe ich das ehrenvolle Angebot angenommen, das Werk fortzuführen. Der Aufbau und das Konzept des Buches blieben unberührt. Natürlich sind nach so langer Zeit auch Änderungen und Akzentverschiebungen unvermeidlich. Sie sind da, wo sie zu Abweichungen zur Erstauflage führen im Geiste von Heinrich Wilms gehalten, der Wissenschaft stets auch im Sinne der Veränderung und der Neukonzeption verstanden hat.

Für allfällige Fehler oder Ungenauigkeiten übernehme selbstverständlich ich die volle Verantwortung.

Für die Unterstützung bei der Herstellung des Manuskripts habe ich zum einen meinen wissenschaftlichen Mitarbeitern, allen voran Herrn Max Hügel und Herrn Martin Choinowski zu danken. Die Diskussion mit ihnen, ihre kritische Lektüre und die zahlreichen hilfreichen Anmerkungen bereiteten wissenschaftliche Freude und haben zum Gelingen des Werkes beigetragen. Dank schulde ich zum anderen auch den studentischen Mitarbeitern des Lehrstuhls für ihr ganz außergewöhnliches Engagement. Erwähnt seien hier vor allem Frau Ann-Sofie Kusch, Herr Antonio Chaves sowie Frau Charlotte Rieger.

Greifswald, im August 2019

Heinrich Lang

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 2. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Teil I: Grundrechte – Allgemeine Lehren

A. Geschichte und Begriff

§ 1 Der Begriff der Grundrechte

§ 2 Geschichte der Grundrechte

I.Ideengeschichtlicher Hintergrund der Grundrechte

II.Magna Charta und frühe Grundrechtsverbürgungen

III.Die Entwicklung in England

IV.Die Entwicklung in Nordamerika

V.Die Entwicklung in Frankreich

VI.Die Entwicklung in Deutschland

§ 3 Die Grundrechte im Grundgesetz

I.Grundrechte, grundrechtsgleiche und grundrechtsähnliche Rechte

II.Grundrechte und ergänzende Regelungen

B. Grundlagen: Allgemeine Grundrechtslehren

§ 4 Einteilung und Funktionen der Grundrechte

I.Funktionen der Grundrechte

1.Grundrechte als Abwehrrechte

2.Grundrechte als Elemente objektiver Wertordnung

3.Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht

4.Schutzfunktion der Grundrechte

5.Grundrechte und Organisations-/Verfahrensrecht

6.Grundrechte als Leistungs- und Teilhaberechte

II.Grundrechtsarten

1.Freiheitsrechte

2.Gleichheitsrechte

3.Leistungsrechte

4.Prozessuale Grundrechte

5.Staatsbürgerliche Rechte

III.Objektive Grundrechtsfunktionen und subjektive Rechte

§ 5 Die Grundrechtsträger

I.Begriff und Bedeutung der Grundrechtsfähigkeit

II.Natürliche Personen als Grundrechtsträger

1.Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte

2.Beginn und Ende der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen

3.Grundrechtsmündigkeit Minderjähriger

a)Das Verhältnis des Minderjährigen zur Staatsgewalt

b)Das Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern

c)Prozessfähigkeit des Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

III.Juristische Personen als Grundrechtsträger

1.Juristische Personen des Privatrechts

2.Juristische Personen des öffentlichen Rechts

3.Inländische juristische Personen

4.Anwendbarkeit der Grundrechte „dem Wesen nach“

IV.Grundrechtsverwirkung

V.Grundrechte im „besonderen Gewaltverhältnis“

§ 6 Die Grundrechtsadressaten

I.Begriff und Bedeutung

II. Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung

III.Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

1.Kreis der als „vollziehende Gewalt“ Grundrechtsverpflichteten

2.Umfang der Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

a)Verwaltungsprivatrecht

b)Hilfsgeschäfte der Verwaltung

c)Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit

d)Neuere Entwicklung

IV.Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung

V.Die Geltung der Grundrechte zwischen Privaten („mittelbare Drittwirkung“)

VI.Die deutschen Grundrechte und die supranationale Hoheitsgewalt der EU

1.Europäisches Primärrecht

2.Europäisches Sekundärrecht

3.Verbleibende Kontrollvorbehalte und Reservefunktion des BVerfG

a)im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz

b)Ultra-Vires-Kontrolle

c)Identitätskontrolle

§ 7 Aufbau der Grundrechtsprüfung bei Verletzung eines Freiheitsrechts

I.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

3.Begrenzungen des Schutzbereichs

II.Eingriff in den Schutzbereich

1.Begriff

a)Der „klassische“ Grundrechtseingriff

b)Der erweiterte Eingriffsbegriff

c)Problemfelder und Operationalisierung

d)Zusammenfassung zum Grundrechtseingriff

e)Rechtsprechungsbeispiele

f)Geringfügige Beeinträchtigungen

2.„Grundrechtsverzicht“

a)Allgemeines

b)Dispositionsbefugnis des Grundrechtsberechtigten

c)Wirksame Einwilligungserklärung

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in ein Grundrecht

1.Überblick

2.Verfassungsunmittelbare Schranken

3.Einschränkungen kraft Gesetzesvorbehalts

a)Allgemeines

b)Wesentlichkeitstheorie; Parlamentsvorbehalt

c)Einfache Gesetzesvorbehalte

d)Qualifizierte Gesetzesvorbehalte

4.Einschränkungen kraft kollidierenden Verfassungsrechts (verfassungsimmanente Grundrechtsschranken)

5.Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze (Schranken-Schranke)

a)Das Verhältnismäßigkeitsprinzip

b)Die Wesensgehaltsgarantie gemäß Art. 19 Abs. 2

c)Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2

d)Das Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1

e)Bestimmtheitsgebot

IV.Grundrechtskonkurrenzen

1.Tatbestandsabgrenzung

2.Unechte Grundrechtskonkurrenz

3.Echte Grundrechtskonkurrenz

§ 8 Verhältnis zu anderen Grundrechtsgewährleistungen

I.Die Grundrechte in den Landesverfassungen

II.Die Grundrechte im Völkerrecht

III.Die Grundrechte und das Recht der Europäischen Gemeinschaften

Teil II: Die einzelnen Grundrechte

A. Die Freiheitsrechte

§ 9 Der Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 als Leitprinzip der Verfassung

I.Überblick und Normstruktur

1.Zur Bedeutung der Menschenwürde

2.Die Grundrechtsqualität der Menschenwürde

II.Schutzbereich

1.Der persönlicher Schutzbereich

2.Der sachliche Schutzbereich

a)Konturierungsprobleme

b)Bereichsspezifische Ausprägungen und Verdichtungen

III.Eingriffe

IV.Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

V.Achtungs- und Schutzpflichten aus Art. 1 Abs. 1

§ 10 Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1

I.Überblick und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

a)Allgemeine Verhaltensfreiheit

b)Wirkungen des weiten Schutzbereichsverständnisses

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1

a)Verfassungsmäßige Ordnung

b)Rechte anderer

c)Sittengesetz

2.Schranken-Schranke

§ 11 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1

I.Überblick und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Der persönliche Schutzbereich

2.Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

a)Deutungs- und Entwicklungsoffenheit

b)Sphärenmodell

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Schranke

2.Schranken-Schranke

§ 12 Der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2, 104

I.Überblick und Normstruktur

II.Das Grundrecht auf Leben

1.Schutzbereich

a)Vorüberlegung und Grundaussagen

b)Beginn des grundrechtlichen Lebensschutzes

c)Ende des grundrechtlichen Lebensschutzes

d)Negative Seite des Lebensgrundrechts

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Schranke

b)Schranken-Schranke

III.Das Grundrecht auf „körperliche Unversehrtheit“

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriffe

a)Grundsätze

b)Ärztliche Heilbehandlung

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Schranke

b)Schranken-Schranke

IV.Staatliche Schutzpflichten

V.Die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Schranke

b)Beschränkungen der Freiheit gemäß Art. 104 Abs. 1 S. 1

c)Besondere Anforderungen an Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 2–4

d)Schranken-Schranke

§ 13 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4

I.Überblick und Normstruktur

1.Art. 4 Abs. 1 und 2 als einheitliches Grundrecht

2.Ergänzung des Art. 4 durch andere Vorschriften des Grundgesetzes

II.Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Zur Schrankenfrage bei Art. 4 Abs. 1, 2

b)Gesetzesvorbehalt, Art. 136 Abs. 1 WRV

c)Verfassungsimmanente Schranken

d)Weitere Schrankenermächtigungen

III.Das Grundrecht der Gewissensfreiheit

1.Abgrenzung

2.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

3.Eingriffe

4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Kein Gesetzesvorbehalt

b)Schranken-Schranke

IV.Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung gemäß Art. 4 Abs. 3

1.Überblick

2.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

3.Eingriffe

4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

5.Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes; Länge des Zivildienstes

§ 14 Die Freiheit der Meinung, der Information, der Presse, des Rundfunks und des Films gemäß Art. 5 Abs. 1

I.Überblick und Normstruktur

II.Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 im Einzelnen

1.Die Freiheit der Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1

a)Überblick

b)Schutzbereich

2.Die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2

a)Überblick

b)Schutzbereich

3.Die Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

a)Überblick

b)Schutzbereich

4.Die Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Hs. 2

a)Überblick

b)Schutzbereich

5.Die Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Hs. 2

a)Überblick

b)Schutzbereich der Filmfreiheit

III.Eingriffe in die Schutzbereiche der Kommunikationsfreiheiten

1.Grundsätze

2.Besonderheiten der einzelnen Freiheiten

a)Eingriffe in die Meinungsfreiheit

b)Eingriffe in die Informationsfreiheit

c)Eingriffe in die Pressefreiheit

d)Eingriffe in die Rundfunk- und Filmfreiheit

IV.Verfassungsrechtliche Eingriffsrechtfertigung

1.Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2

a)Die Schranke der „allgemeinen Gesetze“

b)Schutz der Jugend und Recht der persönlichen Ehre

2.Wechselwirkungslehre

3.Verfassungsimmanente Schranken

V.Das Zensurverbot gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3

§ 15 Die Freiheit der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3

I.Die Kunstfreiheit

1.Überblick und Normstruktur

2.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

3.Eingriffe

4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Kein Gesetzesvorbehalt

b)Schranken-Schranke

5.Objektiver Gehalt

II.Die Wissenschaftsfreiheit

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Kein Gesetzesvorbehalt

b)Schranken-Schranke

4.Objektiver Gehalt

§ 16 Der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6

I.Überblick und Normstruktur

1.Abwehrrechte

2.Gleichheitsrechte

3.Schutzrechte

4.Leistungsrechte

5.Objektiv-rechtlicher Gehalt

II.Der Schutz der Ehe, Art. 6 Abs. 1

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

c)Geschütztes Verhalten

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Kein Gesetzesvorbehalt

b)Schranken-Schranke

III.Der Schutz der Familie, Art. 6 Abs. 1

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Kein Gesetzesvorbehalt

b)Schranken-Schranke

IV.Das Elternrecht, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3

1.Schutzbereich

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

b)Schranken-Schranke

§ 17 Die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8

I.Überblick und Normstruktur

II.Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

a)Leitbegriff der Versammlung

b)Geschütztes Verhalten

3.Beschränkungen des Schutzbereichs

a)Friedlichkeit

b)Waffenlosigkeit

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen der Versammlungsfreiheit

1.Abgrenzung von Versammlungen unter freiem Himmel und sonstigen Versammlungen

2.Schranke bei Versammlungen unter freiem Himmel

3.Schranke bei Versammlungen in geschlossenen Räumen

4.Schranken-Schranke

§ 18 Die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9

I.Überblick und Normstruktur

II.Die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1

1.Der Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Bei Vereinsverboten

b)Bei sonstigen Eingriffen

c)Schranken-Schranken

III.Die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3

1.Schutzbereich

a)Persönlicher Schutzbereich

b)Der sachliche Schutzbereich der Koalitionsfreiheit

2.Eingriffe

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a)Vorbehaltlos gewährtes Grundrecht

b)Anforderungen an Beschränkungen (Schranken-Schranke)

§ 19 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10

I.Überblick und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

a)Das Briefgeheimnis

b)Das Postgeheimnis

c)Das Fernmeldegeheimnis

d)Abgrenzungsprobleme:

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen

1.Schranke

a)Der einfache Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1

b)Die besonderen Eingriffsbefugnisse des Art. 10 Abs. 2 S. 2

2.Schranken-Schranke

§ 20 Die Freizügigkeit gemäß Art. 11

I.Schutzbereich und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Schranke

2.Schranken-Schranke

§ 21 Die Berufsfreiheit gemäß Art. 12

I.Überblick und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

III. Eingriffe

1.Problemstellung

2.Klassische Eingriffe

3.Regelungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Schranke: Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2

2.Schranken-Schranke: Die Drei-Stufen-Theorie

a)Überblick

b)Anforderungen an Berufsausübungsregelungen (1. Stufe)

c)Anforderungen an subjektive Zulassungsvoraussetzungen (2. Stufe)

d)Anforderungen an objektive Berufswahlregelungen (3. Stufe)

e)Bestimmung der Eingriffsstufe; Abgrenzungsschwierigkeiten

V.Verhältnis zu anderen Grundrechten

VI.Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 Abs. 2 und 3

1.Überblick und Normstruktur

2.Arbeitszwang

3.Zwangsarbeit

§ 22 Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13

I.Überblick und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

a)Wohnung

b)Ein- und Abgrenzungen

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Eingriffsvarianten und Schrankenanforderungen

a)Durchsuchungen nach Abs. 2

b)Maßnahmen technischer Überwachung nach Abs. 3–6

c)Sonstige Eingriffe und Beschränkungen nach Abs. 7

d)Betretungs- und Besichtigungsrechte für Betriebs- und Geschäftsräume

2.Schranken-Schranke

§ 23 Der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14

I.Überblick und Normstruktur

II.Schutzbereich

1.Persönlicher Schutzbereich

2.Sachlicher Schutzbereich

a)Schutzdimensionen

b)Abgrenzungen

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Trennungsgrundsatz

a)Die Enteignung, Art. 14 Abs. 3

b)Die Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2

c)Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung

2.Rechtmäßigkeitsprüfung bei Enteignungen

a)Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

b)Gemeinwohlzweck

c)Junktimklausel

d)Keine Entschädigung unmittelbar aus Art. 14 (analog)

3.Rechtmäßigkeitsprüfung bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen

a)Überblick

b)Die Rechtfertigungsprüfung im Einzelnen

4.Rechtmäßigkeitsprüfung bei Sozialisierungen, Art. 15

V.Gewährleistung des Erbrechts

B. Die Gleichheitsrechte

§ 24 Vorbemerkung

§ 25 Der allgemeine Gleichheitssatz

I.Maßstab und Aufbau

II.Grundrechtsträger

III.Ungleichbehandlung

IV.Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

1.Willkürverbot

2.Neue Formel

3.Gleitender Maßstab und Operationalisierung über Fallgruppen

V.Die Bindung der Exekutive an Art. 3 Abs. 1

VI.Die Bindung der Judikative an Art. 3 Abs. 1

VII.Die Bindung der Legislative an Art. 3 Abs. 1

§ 26 Die besonderen Gleichheitssätze

I.Die besonderen Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 3 S. 1

II.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1

III.Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, Art. 3 Abs. 3 S. 2

§ 27 Die Rechtsfolgen von Gleichheitsverstößen

C. Die prozessualen Rechte

§ 28 Die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4

I.Überblick und Normstruktur

II.Ausübung öffentlicher Gewalt

III.Mögliche Rechtsverletzung

IV.Rechtsweg

V.Effektivität des Rechtsschutzes

§ 29 Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2

I.Überblick und Normstruktur

II.Tatbestandliche Voraussetzungen

1.Berechtigung

2.Inhalt

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

§ 30 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1

I.Überblick und Normstruktur

II.Tatbestandliche Voraussetzungen

1.Berechtigung

2.Inhaltliche Anforderungen

III.Eingriffe

IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

§ 31 Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ gemäß Art. 103 Abs. 2

I.Überblick und Normstruktur

II.Tatbestandliche Gewährleistungen

1.Das Gesetzlichkeitsprinzip

2.Das Bestimmtheitsgebot

3.Das Analogieverbot

4.Rückwirkungsverbot

§ 32 Der Grundsatz „ne bis in idem“ gemäß Art. 103 Abs. 3

D. Grundrechte im Verfassungsprozess

§ 33 Die Verfassungsbeschwerde

I.Allgemeines

II.Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

1.Beteiligtenfähigkeit

2.Beschwerdegegenstand

3.Beschwerdebefugnis

a)Möglichkeit der Rechtsverletzung

b)Selbst, gegenwärtig, unmittelbar

4.Rechtswegerschöpfung

5.Subsidiarität

6.Beschwerdefrist

7.Ordnungsgemäßer Antrag

8.Prozessfähigkeit

9.Beschwerdehindernis der Rechtskraft

10.Rechtsschutzbedürfnis

III.Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

1.Überblick

2.Umfassender grundrechtlicher Prüfungsmaßstab des BVerfG

3.Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht

IV.Sonderfall Urteilsverfassungsbeschwerde

1.Typische Fragestellungen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit von Urteilsverfassungsbeschwerden

a)Beschwerdegegenstand

b)Gerügte Grundrechtsverletzung

c)Prüfung der Beschwerdebefugnis

2.Typische Probleme in Urteilsverfassungsbeschwerdeverfahren

a)Prüfungsmaßstab in Urteilsverfassungsbeschwerdeverfahren

b)Weiterer Aufbau

§ 34 Die einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

§ 35 Weitere Verfahrensarten

Teil III: Übersichten – Schemata – Definitionen

A. Übersichten

Übersicht 1: Grundrechte

Übersicht 2: Grundrechtsgleiche Rechte

Übersicht 3: Grundrechtsähnliche Rechte

Übersicht 4: Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt

Übersicht 5: Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt

Übersicht 6: Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

Übersicht 7: Arten von Grundrechten

Übersicht 8: Funktionen von Grundrechten

Übersicht 9: Jedermann-Grundrechte und Deutschengrundrechte

Übersicht 10: Natürliche Personen als Grundrechtsträger

Übersicht 11: Juristische Personen als Grundrechtsträger

Übersicht 12: Grundrechtsadressaten

B. Schemata

Schema 1: Prüfungsaufbau bei Verletzung eines Freiheitsrechts

Schema 2: Prüfungsaufbau bei Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Schema 3: Besondere Gleichheitssätze

Schema 4: Prüfungsaufbau der Verfassungsbeschwerde

C. Problemkreise

1.Schutzbereich

2.Eingriff

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

4.Konkurrenz und Kollision von Grundrechten

5.Drittwirkung von Grundrechten

6.Begriff der Menschenwürde

7.Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

8.Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit

9.Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit

10.Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

11.Begriff der Meinung

12.Allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2

13.Schutzbereich der Kunstfreiheit

14.Schutzbereich der Versammlungsfreiheit

15.Schutz von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen

D. Theorien

Sphärentheorie

Überlagerungstheorie

Wechselwirkungslehre

Drei-Stufen-Theorie

E. Definitionskalender

F. Leitentscheidungen

1.Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (nach Stichworten geordnet)

2.Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (nach Register geordnet)

Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


A. A.; a. A. anderer Ansicht
a. a. O. am angegebenen Ort
abl. ablehnend
ABlEG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs. Absatz
a. E. am Ende
a. F. alte Fassung
allg. allgemein
Alt. Alternative
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung(en)
AöR Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts
BAnz. Bundesanzeiger
Bay., bay. Bayern, bayerisch
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bd. Band
ber. berichtigt
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BK Bonner Kommentar zum Grundgesetz
BR Bundesrat
BR-Drs. Drucksachen des Deutschen Bundesrates
bspw. beispielsweise
BT Bundestag
BT-Drs. Drucksachen des Deutschen Bundestages
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfG-K Bundesverfassungsgericht, Entscheidung durch Kammer
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BW Baden-Württemberg
bzw. beziehungsweise
ders. derselbe
d. h. das heißt
dies. dieselbe(n)
diff. differenzierend
Dok. Dokument(e)
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
Drs. Drucksache
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
EG Europäische Gemeinschaft(en)
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einl. Einleitung
einschl. einschließlich
EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
ESVGH Entscheidungssammlung des HessVGH und des VGH BW
etc. et cetera
ETS European Treaty Series
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EUV Vertrag zur Gründung der Europäischen Union
ev. eventuell
f. folgende
ff. fortfolgende
Fn. Fußnote
FS Festschrift
GBl. Gesetzblatt
gem. gemäß
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt
grds. grundsätzlich
GS Gedächtnisschrift
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
HessVGH Hessischer Verwaltungsgerichtshof
h. M. herrschende(r) Meinung
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
i. d. S. in diesem Sinne
i. e. S. im engeren Sinn
insb. insbesondere
i. S. d. im Sinne der/des
i. V. m. in Verbindung mit
i. w. S. im weiteren Sinn
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (Zeitschrift)
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)
krit. kritisch
lit. litera
Lit. Literatur
MDR Monatsschrift des deutschen Rechts (Zeitschrift)
MedR Medizinrecht (Zeitschrift)
MMR Multimedia und Recht (Zeitschrift)
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
n. F. neue Fassung
NJ Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR NJW-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
Nr. Nummer(n)
NRW Nordrhein-Westfalen
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
NZA Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht
OVG Oberverwaltungsgericht
Parl. Rat Parlamentarischer Rat
Plenarprot. Plenarprotokoll
Prot. Protokoll
RGBl. Reichsgesetzblatt
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
RVO Rechtsverordnung
S. Satz; Seite
s. siehe
Slg. Entscheidungen des EuGH, amtliche Sammlung
s. o. siehe oben
sog. so genannt(e/er/es)
Sp. Spalte
ständ. ständig(e/er/es)
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
s. u. siehe unten
u. und
u. a. und andere; unter anderem
unstr. unstreitig
usw. und so weiter
u. U. unter Umständen
v. von, vom
v. a. vor allem
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Zeitschrift)
Verf. Verfasser
VereinsG Vereinsgesetz
VersG Versammlungsgesetz
VerwArch. Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VO Verordnung
Vorb. Vorbemerkung
VR Verwaltungsrundschau (Zeitschrift)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WRV Weimarer Reichsverfassung
z. B. zum Beispiel
ZfmE Zeitschrift für medizinische Ethik
Ziff. Ziffer(n)
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

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Teil I:Grundrechte – Allgemeine Lehren
A.Geschichte und Begriff
§ 1Der Begriff der Grundrechte

1Unter Grundrechten sind diejenigen Rechte des Einzelnen zu verstehen, die ihm – in der Regel durch die Verfassung – als Elementarrechte gegenüber dem Staat verbürgt werden.1

2Eine wesentliche Funktion der Verfassung liegt in der Begrenzung staatlicher Herrschaftsgewalt.2 Diese Begrenzung hat zwei Komponenten: Sie regelt zunächst, in welcher Form diese Herrschaftsgewalt agiert und wie sie sich organisiert, d. h. letztlich, wie sich der staatliche Wille bildet und wie er ausgeübt wird. Dieser Teil des Verfassungsrechts findet sich im Staatsorganisationsrecht. Die andere Begrenzung staatlicher Herrschaftsgewalt ergibt sich aus dem rechtlichen Status der Gewaltunterworfenen. Da die Bildung der staatlichen Gewalt und damit auch die Unterwerfung unter diese Gewalt ein Produkt der Volkssouveränität ist, muss diese Volkssouveränität auch in Gestalt jedes einzelnen Mitgliedes der Volksgemeinschaft dieser Herrschaftsgewalt Grenzen auferlegen. Diese Grenzen formuliert das Grundgesetz in den Grundrechten.

Die Grundrechte sind damit die äußerste Grenze der staatlichen Herrschaftsgewalt im Hinblick auf die ihr unterworfenen Rechtssubjekte.

3Neben dieser allgemeinen Definition wird der Begriff der Grundrechte in der deutschen Rechtswissenschaft auch enger verstanden: Danach sind Grundrechte diejenigen Rechte, die dem Einzelnen in Art. 1 bis 19 GG gewährt werden.3

4Ihrer Rechtsnatur nach sind die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte. Unter einem subjektiven Recht ist ein Recht zu verstehen, das dem Einzelnen die Rechtsmacht verleiht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern.4 Bei den Grundrechten handelt es sich um subjektiv-öffentliche Rechte, die die Staatsgewalt beschränken und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern regeln.5 Sie sind darauf ausgelegt, dass die von ihnen bezweckten günstigen Wirkungen für den Betroffenen auch gerichtlich durchsetzbar sind.6

Bsp.: Art. 8 Abs. 1 gewährleistet ein subjektives Recht. Wird durch staatliches Handeln eine Versammlung gestört, können die Betroffenen gerichtlich dagegen vorgehen und sich auf Art. 8 Abs. 1 berufen.

Art. 20a enthält dagegen kein subjektives (Grund-)Recht: Gegen staatliche Maßnahmen, die zu Umweltverschmutzung oder Tiersterben führen, kann ein Bürger nicht allein unter Berufung auf Art. 20a gerichtlich vorgehen.

§ 2Geschichte der Grundrechte

5Die modernen Verfassungsstaaten setzen Grundrechte als selbstverständlich voraus.

Es ist jedoch ein langer, mühevoller Bewusstwerdungsprozess gewesen, der zu der Erkenntnis der Unverzichtbarkeit von Grundrechten in Staatsverfassungen geführt hat. Selbst die Schweiz, die eine herausragende Rolle im geschichtlichen Prozess der Entwicklung der Verfassungsstaaten gespielt hat, hat umfassende Grundrechte in ihrer Bundesverfassung erst 1999 geregelt.

Die Unverzichtbarkeit von Grundrechtskatalogen in Staatsverfassungen hat sich im Grunde erst nach dem Zweiten Weltkrieg durchgesetzt.

Der geschichtliche Prozess der Erkenntnis der Notwendigkeit von Grundrechten ist zudem nicht geradlinig verlaufen, sondern, im Gegenteil, von vielen Rückschritten begleitet gewesen, wie die Geschehnisse in der nationalsozialistischen Diktatur zeigen.

Ausgehend von dem rein zeitlichen Entwicklungsprozess entstanden Regelungen zur Staatsorganisation stets vor der Gewährleistung verfassungsrechtlicher Grundrechte. So akzeptierte das antike Griechenland – das Land, aus dem der Begriff der Demokratie stammt – die Sklaverei, ebenso die Vereinigten Staaten von Amerika bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Erst die Auseinandersetzung mit dem offenkundigen Widerspruch, der in der Entrechtung eines erheblichen Teiles des Volkes gesehen werden musste, hat grundrechtliche Garantien neben den staatsorganisationsrechtlichen Regelungen etablieren können. Aber auch die äußeren Existenzbedingungen der Staaten waren mitursächlich für die unterschiedliche Entwicklungsgeschwindigkeit von Staatsorganisationsrecht und Grundrechten. Angesichts der unzähligen Kriege und der mit diesen notwendig verbundenen Sicherung des Überlebens der Staatsorganisation war offenkundig die Sicherung der organisatorischen Gewalt wichtiger als die Etablierung von Individualrechten. Schließlich spielte die geänderte Position des Individuums, die mit der Säkularisierung und der Aufklärung einherging, eine wichtige Rolle für die Gewichtsverlagerung der rechtlichen Positionen innerhalb der Staaten vom Staatsorganisationsrecht zu den Grundrechten.

6Menschenrechte als positiv-rechtliche Gewährleistungen der Freiheit des Individuums haben sich unter dem Einfluss des späten Naturrechts in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts herausgebildet.

7Der Begriff der „Grundrechte“ ist ein typisch deutscher Begriff, der zum ersten Mal in der Paulskirchenverfassung von 1848 formuliert wurde.1 Mit dem Begriff sollte verdeutlicht werden, dass es sich bei diesen Rechten um die fundamentalen Positionen handelt, auf denen die Verfassung aufbaut.2

In vielen Verfassungen wird zwischen „Menschenrechten“ und „Bürgerrechten“ unterschieden. Im Allgemeinen will man damit zum Ausdruck bringen, dass Menschenrechte allen Menschen zustehen, Bürgerrechte aber nur den Mitgliedern des jeweiligen Staatsverbandes.

Die geschichtlichen Ursprünge heutiger Grundrechte reichen weit zurück, wobei man zwischen ideengeschichtlicher Tradition und verfassungsrechtlichen Verbürgungen unterscheiden muss. Vielfach gab es nämlich grundrechtliche Positionen, die nicht in Verfassungen niedergelegt, sondern bloß einfachgesetzlich formuliert waren oder auch nur auf bloßer Tradition beruhten.

I.Ideengeschichtlicher Hintergrund der Grundrechte

8Grundrechtsgedanken gab es bereits in der antiken Philosophie. Bei Aristoteles und Platon finden sich Begriff und Idee der Freiheit.3 Diese Freiheit war allerdings nicht universalistisch gedacht und ging auch nicht von einer Idee der Gleichheit der Menschen aus. Dies zeigt die Tatsache, dass auch im griechischen Staatsideal eine grundsätzliche Akzeptanz von Sklaven, also Rechtlosen, nicht in Frage gestellt wurde.

Bei den Stoikern finden sich ethisch und philosophisch begründete, den Menschen angeborene Rechte, wie etwa die Lehre von der Gleichheit der Menschen.4

9Die antiken philosophischen Ansätze führten jedoch zu keinen Veränderungen in der politischen und ökonomischen Ordnung, geschweige denn zu einer Anerkennung von Grundrechten.

10Dem frühchristlichen Mittelalter entstammt die Vorstellung der Gottesebenbildlichkeit des Menschen. Aus dieser wird die Freiheit und Gleichheit aller Menschen abgeleitet. Dennoch wurde der weitere Schritt von der Gleichheit vor Gott zur Anerkennung von Freiheit und Gleichheit aller Menschen – in Form eines unantastbaren Menschenrechts – nicht vollzogen.5

Das Hochmittelalter war durch die Auseinandersetzung zwischen den zwei Gewalten, der geistlichen und weltlichen Macht, geprägt. Dieser Dualismus führte zur Entwicklung von Theorien zur Beschränkung der Herrschaftsgewalt. So wurde zum Beispiel ein Widerstandsrecht der Untertanen gegen Willkür des Herrschers anerkannt.

Nach Thomas von Aquin war es die Pflicht des Herrschers, der Beauftragter Gottes auf Erden war, nicht gegen die dignitas humana zu handeln, zu der Leben, Freiheit und Eigentum des Menschen gehörten. Falls er dies dennoch tat, durfte man ihm den Gehorsam verweigern und Widerstand leisten.6

Diese Gedanken der Begrenzung der Herrschermacht wirkten im Vernunft- und Naturrechtsgedanken des Spätmittelalters fort.

11Der grundlegende Schritt zu einer Entwicklung des Menschenrechtsgedankens erfolgte durch die Naturrechtslehre am Beginn der Neuzeit. Im Gegensatz zur religiösen Legitimation der Herrschaftsmacht des Mittelalters wird nun die Macht des Herrschers zunehmend durch einen Gesellschaftsvertrag begründet und dem Recht und damit der Herrschaftsgewalt eine vom Glauben unabhängige Geltung zugesprochen.

12Nach der älteren Naturrechtslehre (17. bis frühes 18. Jahrhundert) herrscht zunächst der Naturzustand, in dem jeder angeborene Rechte, iura connata, besitzt. Diese Rechte gelten als Vorläufer liberaler Freiheitsrechte. Bei Pufendorf, Thomasius und Wolff finden sich Kataloge dieser Rechte. Hierzu zählen z. B. bei Wolff die natürliche Freiheit, die natürliche Gleichheit, das Recht der Sicherheit sowie das Recht des Menschen über sich selbst, das Recht auf guten Namen und das Recht, alle erschaffenen Dinge zu gebrauchen.7

Allerdings gelten diese Rechte nur im Naturzustand und stellen die Organisation einer positiven Rechtsordnung nicht in Frage.

Der nächste logische Schritt ist die Überwindung des Naturzustandes durch den freiwilligen Eintritt in den Rechtszustand. Dies geschieht durch den (fiktiven) Abschluss eines so genannten Staatsvertrages, der den Zustand der permanenten Bedrohung mit Gewalt, die im Naturzustand herrscht, beseitigt. Der Staatsvertrag ist deshalb fiktiv, weil ihm keine konkrete historische Realität zukommt.

Da im Naturzustand nach Thomas Hobbes (1588–1679) ein Krieg aller gegen alle herrscht, verzichten die Untertanen im Staatsvertrag auf ihr ursprüngliches Recht auf Selbstverteidigung. Im Gegenzug wird ihnen vom (absolutistischen) Staat Schutz von Leib und Leben gewährt.

Das bedeutet, dass diese Rechte im Unterschied zu den späteren Freiheitsrechten nicht absolut sind, denn sie können jederzeit aufgehoben werden, zudem können sie nicht als Abwehrrechte dem Handeln des Staates entgegengesetzt werden.8

13Da die ältere Naturrechtslehre darauf gerichtet war, den Ausbau des absolutistischen Staates voranzubringen, wurde der Gedanke des Gesellschaftsvertrages zur Begründung des völligen Verlustes der Freiheit des Individuums im Staat herangezogen.

Erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts tritt der Gedanke der Begrenzung von Herrschaft in den Vordergrund, zunächst als moralisch verpflichtende Selbstbindung des Herrschers.9

14Die jüngere Naturrechtslehre führte Ende des 18. Jahrhunderts zur Annahme echter Freiheitsrechte, die den Untertanen gestatteten, begrenzte Lebensbereiche autonom zu gestalten. Diese Entwicklung fand vor dem Hintergrund des Übergangs von einer starren Ständeordnung zu einer bürgerlichen Gesellschaft statt. Aus den natürlichen, aber abdingbaren iura connata wurden unveräußerliche Grundrechte, die auch der Staat nicht entziehen kann.

15Damit veränderte sich der Gesellschaftsvertrag. Nicht die bloße Sicherung von Leib und Leben wurde als Kern des Staatszwecks angesehen, sondern die Gewährleistung der natürlichen Rechte des Einzelnen. Der Staat wurde zum Garanten der natürlichen unveräußerlichen Freiheitsrechte der Individuen.10

Inhaltlich umfasste der Freiheitsbegriff die persönliche Freiheit, die Abschirmung der Privatsphäre gegen den Staat, sowie die Herstellung und Sicherstellung eines Bereichs der Öffentlichkeit durch die Pressefreiheit. Außerdem wurde die Ausklammerung des Ökonomischen aus der staatlichen Tätigkeit durch Eigentums­, Handels- und Gewerbefreiheit sowie Rechtssicherheit durch Bindung des Fürsten an das positive Recht gefordert.11

16Die ideengeschichtliche Entwicklung von Grund- und Menschenrechten spiegelt sich seit dem Mittelalter in geschriebenen Deklarationen wider. Erste verfassungsrechtliche Verbürgungen von Grund- und Menschenrechten finden sich jedoch erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.

II.Magna Charta und frühe Grundrechtsverbürgungen

17Heute gilt als allgemein anerkannt, dass die Magna Charta aus dem Jahr 1215 die erste verbürgte Grundrechtserklärung gewesen ist.

18Historisch gesehen ist dies aus zweierlei Gründen nicht richtig: Zum einen gab es frühere Rechtsverbürgungen und durchaus nicht nur in England; hierzu gehören die Freiheitsbriefe, die sich die Cortes von Léon, die Ständische Versammlung der Bischöfe, Magnaten und Bürger in Spanien 1188 bestätigen ließ. In diesen waren etwa das Recht aller Einwohner auf Wahrung des anerkannten Gewohnheitsrechts, das Recht des Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, sowie die Unverletzlichkeit des Lebens, der Ehre, des Hauses und des Eigentums enthalten.12 Zum anderen enthielt die Magna Charta gar keine Grundrechte, in dem Sinne, wie wir sie heute verstehen. Die in ihr enthaltenen Freiheitsverbürgungen haben vielmehr den Charakter von Privilegien und korporativen Rechten.13

19Die Magna Charta wurde von den Baronen und dem Klerus dem englischen König Johann (1199–1216, genannt Ohneland) abgetrotzt und enthielt in nur ganz geringfügigem Umfang Rechtsverbürgungen, zumal diese sich mehr auf die Garantien der Privilegien des Adels richteten und vor allem in keinem einzigen Punkt allgemeine Rechtsgleichheit gewährleisteten.14 Immerhin enthielt sie Gewährleistungen für den Adel, die Einfluss auf die spätere Rechtsentwicklung haben sollten. So garantierte der König in Abschnitt 39 der Magna Charta, dass er keinen freien Mann gefangen nehmen oder des Landes verweisen oder verfolgen werde, außer aufgrund rechtmäßigen Urteils seiner Standesgenossen oder auf Grund des Landesrechts.15 Freie Männer, also „Freiherren“, waren nach mittelalterlichem Rechtsverständnis nur Adlige. Schließlich durften die Steuern nur mit Zustimmung des Adels erhoben werden. Der König verpflichtete sich, diese Rechte zu achten und zu halten. Bei einer Verletzung dieser Rechte sollten die Barone die Untertanen zum Widerstand anführen.

20Trotz ihrer nur beschränkten Rechtsgeltung fand die Magna Charta über das common law Einzug in das allgemeingültige Recht Englands.

21Es gibt weitere Beispiele für ähnliche Rechtsgewährleistungen in Europa, neben den erwähnten Freiheitsbriefen der Cortes von Léon gibt es Charten aus Dänemark (1282), Belgien (1316), Tirol (1342), die „Joyeuse Entrée“ in Brabant (1356) und Tübingen (1514).16 In diesen Urkunden kommt der Gedanke der Beschränkung der Herrschaftsgewalt durch objektives staatliches Recht zum Ausdruck.17

Diese Erklärungen sind als sog. Herrschaftsverträge zu verstehen, in welchen der Herrscher mit den Ständen einen Vertrag über die Bedingungen seiner Herrschaft schließt. Die darin enthaltenen Rechte sind objektiven Charakters, die nicht individuell, sondern korporativ gewährt wurden.18

22Rechtsverbürgungen, die dem heutigen Grundrechtscharakter weit näher kommen, haben sich erst in späteren Jahrhunderten, zunächst in England, später auch auf dem Kontinent, entwickelt.

III.Die Entwicklung in England

23Auch nach der Magna Charta ging der Streit zwischen König und Adel um feudale Privilegien weiter. Als Vertretung der Stände gewann das Parlament eine immer stärkere Position.19 Wegen der im Vergleich zum europäischen Kontinent durchlässigeren Ständeordnung galt das Parlament bald als Repräsentant aller Untertanen. In der frühen Neuzeit kam es zur Ausarbeitung von „Rechten der Engländer“, die an die Stelle ständischer Sonderrechte getreten sind.20 Die ersten sind die Petition of Right von 1628, die Habeas-Corpus-Akte von 1679 und die Bill of Rights von 1689.

24Die Petition of Right wurde gegen König Karl I. (1625–1649) 1627 durchgesetzt. Sie knüpfte an die Magna Charta an und war lediglich eine Bestätigung bereits vorhandener Gesetze und Statuten des Reiches. Die Diskussion um die Petition of Right hat insbesondere Sir Edward Coke (1552–1634) geprägt. Er wies auf die Bedeutung von „fundamental rights“ der Engländer hin.21 Für ihn stand die grundrechtliche Trias von Leben, Freiheit und Eigentum im Vordergrund. Jedoch handelte es sich bei diesen um Rechte des englischen Bürgers, nicht des Menschen schlechthin.

25Erst mit der Habeas-Corpus-Akte wurde 1679 gegen König Karl II. (1649–1685) eine wirkliche Rechtsgewährleistung mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehung durchgesetzt. Sie beinhaltet einen Schutz vor willkürlichen Verhaftungen. Der Erlass war Produkt der Auseinandersetzung zwischen dem englischen Parlament und dem König, der das Ziel hatte, England in einen absolutistischen Staat zu verwandeln. Erstmals gab es hier nicht nur einen Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung überhaupt, sondern auch Vorschriften im Fall der Freiheitsentziehung, wie etwa die Benennung des Haftgrundes und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Haftrichters sowie zeitliche Vorgaben für das Verfahren.

26Die fortlaufenden Auseinandersetzungen zwischen Volk, Parlament und König Jacob II. (1685–1688) führten zur so genannten Glorious Revolution von 1688, in der die englische Nation ihr Widerstandsrecht gegen den des Verfassungsbruchs bezichtigten König Jacob ausübte. Infolge dieser Revolution kam es zur Manifestierung der Bill of Rights, die als Reaktion auf die Unterdrückungsaktivitäten König Jacobs umfangreiche Garantien durch den neuen Herrscher William III. (1689–1702) gewährte. Im Einzelnen wurden Rechte des Parlaments, sowie etliche individuelle Rechte gewährt, darunter das Recht, Petitionen an den König zu richten, und das Verbot von Verhaftung und gerichtlicher Verfolgung aufgrund solcher Petitionen.22

27Doch die endgültige Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte erfolgte erst durch die Revolutionen am Ende des 18. Jahrhunderts in Nordamerika und Frankreich.

IV.Die Entwicklung in Nordamerika

28Die Entstehung der Grundrechtskataloge23 in Nordamerika wurde von mehreren besonderen historischen Faktoren geprägt.

29Zunächst spielten die Vorgaben der Englischen „Civil Liberties“ eine Rolle. Gerade im Konflikt mit der englischen Krone konnten sich die Kolonisten auf den Präzedenzfall der Glorious Revolution von 1689 berufen und so die Ausübung ihres Widerstandsrechts begründen.24

Hinzu kam die einzigartige Situation der Neubesiedelung des nordamerikanischen Kontinents. Institutionen des öffentlichen Lebens mussten erst eingerichtet werden, wobei man nicht an eine feudale Gesellschaftsordnung gebunden war. So ergab sich die Möglichkeit einer vollständigen gesellschaftlichen Neuordnung, bei der die Gedanken der Naturrechtslehre bestimmend werden konnten.25

Die Geschichte der nordamerikanischen Rechtsverfassungen beginnt mit Abkommen und Deklarationen, die zunächst überwiegend wirtschaftliche Gesichtspunkte enthielten. Die Siedler der Neu-England-Staaten schlossen zunächst so genannte Pflanzungsverträge, die Basis für die Rechtmäßigkeit ihrer ökonomischen Handlungen werden sollten.26 Inhaltlich sind es Verträge der englischen Ansiedler über ihre religiösen und politischen Prinzipien, die sie bei der Gründung der Kolonien einhalten wollten.27 Hierzu gehören der „Mayflower Compact“ von 1620 zur Gründung von New-Plymouth, die Verträge von Massachusetts 1629 und Providence 1636, sowie Connecticut 1638.

30Daneben gab es erste zaghafte Freiheitsverbürgungen, wie beispielsweise die Concessions and Agreements of the Proprietors, Freeholders and Inhabitants of the Province of West New Jersey vom 3.3.167728, sowie die New York Charter of Liberties von 168329.

Was die allgemeine Rechtsgeltung anging, so schuf man zunächst kein neues Recht, sondern rezipierte die englischen „birth-rights“ aus den „fundamental laws“, wie sie Coke lehrte und die in den „Commentaries on the laws of England“ von William Blackstone ihren Niederschlag (und Höhepunkt) gefunden hatten.30 Bei diesen Rechten handelte es sich allerdings um Bürgerrechte gegenüber der englischen Krone und nicht um Rechte, die eine politische Partizipation oder gar so etwas wie Selbstbestimmung gewährten und deren Begründung letztlich durch den (weit entfernten) englischen Staat vermittelt wurde. Es waren letztlich Rechte, deren Nutzen in der neuen Welt geringfügig war, die also nur der Anfang einer Rechtsstatuierung sein konnten.

31Die Ferne des Mutterlandes, die Unterdrückung durch den englischen Staat bei gleichzeitig geringer Durchsetzung und Garantie von rechtlichen Positionen sowie die Erhebung vielfältiger Steuern bei gleichzeitig mangelnder Mitbestimmung forderten eine eigenständige rechtliche und politische Entwicklung dieser Staaten geradezu heraus. Diese Situation mündete letztlich in den amerikanischen Unabhängigkeitskrieg zwischen 1764 und 1776. In dieser Zeit gab es vielfältige – geistige – Auseinandersetzungen um die zukünftige rechtliche Basis der unabhängigen Kolonien.

Erstmals enthielt die Bostoner Erklärung der Rechte der Kolonisten vom 20.11.1772 die Garantie einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Erweitert wurde diese in der Declaration of Independence vom 4.7.1776, dem eigentlichen Ergebnis des Unabhängigkeitskrieges, deren Wortlaut allerdings nicht Bestandteil der späteren Bundesverfassung wurde:

Satz: 2:We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their creator with certain unalienable rights, that among these are life, liberty and the pursuit of happiness.

32In der Folge gab es eine Flut von revolutionären Verfassungen, Rechtskodifikationen und Deklarationen in den Einzelstaaten. 1776 tagte in Philadelphia ein Kongress der Kolonien, die zur Abspaltung vom Mutterland entschlossen waren. Elf Kolonien nahmen an diesem Kongress teil, in dessen Folge es zu einer Reihe von Deklarationen kam: Virginia Bill of Rights vom 12.6.1776, Declaration of Rights von Pennsylvania vom 16.8.1776, Declaration of Rights von Delaware vom 11.9.1776, Declaration of Rights von North Carolina vom 14.12.1776, Declaration of Rights von Vermont vom 8.7.1777, die Constitution of New York von 1777, die Constitution of South Carolina von 1778, die Declaration of the Rights of the Inhabitants of the Commonwealth of Massachusetts vom 2.3.1780, und die Bill of Rights of New Hampshire von 2.6.1784.

33Die erste vollständige Erklärung der Menschenrechte enthielt die oben genannte Virginia Bill of Rights vom 12.6.1776. Sie formulierte:

„Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie den Status einer Gesellschaft annehmen, durch keine Abmachung ihre Nachkommenschaft berauben oder entkleiden können, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen.“ 31

34Neben den hier genannten Rechten auf Leben, Freiheit und Eigentum sind in der Virginia Bill of Rights die Versammlungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Freizügigkeit, bzw. das Recht auf Auswanderung, das Petitionsrecht und der Anspruch auf Rechtsschutz enthalten.32

35Am 4.7.1776 folgte die Declaration of Independence (amerikanische Unabhängigkeitserklärung), in der Thomas Jefferson (1743–1826) formulierte:

„Wir halten es für eine Wahrheit, die keines Beweises bedarf, dass alle Menschen vor ihrem Schöpfer gleich sind; dass er ihnen gewisse unveräußerliche Rechte verliehen hat, und dass zu diesen Rechten Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören.“ 33

36Am 28.9.1776 wurde mit der Verfassung von Pennsylvania die erste amerikanische Vollverfassung erlassen. Anders als in der Bill of Rights in Virginia, die noch neben der Verfassung von Virginia stand, wurde in ihr die Rechteerklärung mit einem besonderen Abschnitt, genannt „Frame of Government“, zur „Constitution of the Commonwealth of Pennsylvania“ verbunden. Erstmals gab es eine Verfassung mit Grundrechts- und Organisationsteil.34

37Am 17.9.1787 trat die Unionsverfassung in Kraft, die allerdings erst 1789 um einen Grundrechtskatalog erweitert wurde. Diese ersten zehn Zusatzartikel (amendments), die so genannte „Bill of Rights“, enthielten die Religions-, die Meinungsäußerungs-, die Presse-, die Versammlungs- und die Petitionsfreiheit.35 Ein generelles Freiheitsrecht war diesem Verfassungsdenken noch fremd.

V.Die Entwicklung in Frankreich

38Bis 1789 war Frankreich eine absolutistische Monarchie, das sog. Ancien Régime, in der den Untertanen keine Grundrechte zuerkannt wurden. Im Unterschied zu England, wo das Parlament ein Gegengewicht zur königlichen Herrschaftsgewalt darstellte, konzentrierte sich in Frankreich die Macht fast vollständig in den Händen des Königs. Diese Machtfülle geriet immer mehr in Gegensatz zu den im 17. und 18. Jahrhundert vertretenen natur- und vernunftrechtlichen Ideen sowie den politischen Ansprüchen des Bürgertums, das sich immer mehr als soziale und wirtschaftliche Macht entfaltete.

39Am 11.7.1789 legte der Marquis de La Fayette (1757–1834), Mitkämpfer in der amerikanischen Revolutionsarmee, der in Paris zusammengetretenen französischen Nationalversammlung einen ausformulierten Katalog von Menschenrechten vor und beantragte ihre Aufnahme in die neue Verfassung.36 Thomas Jefferson, damals amerikanischer Gesandter in Paris, hatte ihn dabei unterstützt.37 Beiden waren die amerikanischen Texte bekannt und sie orientierten sich an ihnen. Zunächst wurde im Plenum und im Verfassungsausschuss heftig diskutiert, wobei durchaus konträre Meinungen hervortraten. Ein Teil der Abgeordneten lehnte gar eine Menschenrechtserklärung grundsätzlich ab.38 Letztlich wurde am 26.8.1789 die französische Menschen- und Bürgerrechtserklärung „Declaration des droits de l'homme et du citoyen“ verabschiedet.

40Nach Art. 1 der Erklärung sind die Menschen frei und gleich an Rechten. In Art. 2 wird der Erhalt der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte zum Endzweck jeder politischen Vereinigung erklärt. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Art. 3 ist ein Bekenntnis zur Volkssouveränität. Art. 4 und 5 definieren die Freiheit dahingehend, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. In Art. 7 bis 9 sind strafprozessuale Rechte geregelt. Art. 10 enthält die Religions- und Gewissensfreiheit, Art. 11 die Gedanken- und Meinungsfreiheit. Art. 16 stellt fest: „Jede Gesellschaft, in der weder die Garantie der Rechte zugesichert, noch die Trennung der Gewalten festgelegt ist, hat keine Verfassung.“ Art. 17 regelt Eigentum und Enteignung.39

41Im Unterschied zu Nordamerika bestand Frankreich aus einem feudalen, absolutistischen Herrschaftssystem mit einer jahrhundertealten Tradition. Die Funktion der Menschen- und Bürgerrechtserklärung war u. a. die Ablösung dieses politischen Regimes. Die Menschen und Bürgerrechte hatten zunächst einmal eine revolutionäre, zerstörende Funktion.

42Weil der französische Kampf vor allem ein Abwehrkampf gegen das traditionelle Regime war, verwundert es nicht, dass die französischen Menschenrechtserklärungen in erheblichem Umfang andere Gegenstände betonen, wie die amerikanischen. Da es galt, gegen den Adel, den Klerus und ein feudales, ständestaatliches Denken zu kämpfen, war die Idee sozialer Gleichheit, um nicht zu sagen sozialer Gerechtigkeit mindestens genauso wichtig wie der Freiheitsgedanke. Diese Idee war dem amerikanischen Rechtsdenken fremd, zum einen deshalb, weil es in den Kolonien ein derartiges feudales Unterdrückungssystem nicht gab, zum anderen, weil man selbst in einem größeren Maße für wirtschaftliche Unabhängigkeit sorgte. Dass das überhaupt möglich war, lag in den Kolonien auch darin begründet, dass die geografische Situation, das Vorhandensein von Ressourcen und die Weite des Landes günstige ökonomische Entwicklungen gestatteten. Diese Voraussetzungen existierten in Frankreich schlechterdings nicht. Es verwundert deshalb nicht, dass das französische Denken eine Idee der „fraternité“ (Brüderlichkeit) formuliert, das amerikanische hingegen nicht.

43Ein weiterer Unterschied zwischen den Erklärungen und den Rechtsentwicklungen in Nordamerika und in Frankreich liegt in der praktischen Ausgestaltung der Deklarationen. Die französische Erklärung beruft sich in einem sehr viel höheren Maße auf einen philosophischen Grundanspruch. Die Texte werden geradezu als überpositives Recht formuliert. Es geht um Grundsätze, die selbst den Verfassungsgeber binden sollen, nicht um praktische Regeln. Gerade wegen der Höhe des französischen Anspruchs blieb seine Auswirkung in der praktischen Rechtswirklichkeit gering.

44Die Erklärung der Menschenrechte wurde in die französische Verfassung vom 3.9.1791 aufgenommen, die zudem noch weitere „natürliche und bürgerliche Rechte, wie Freizügigkeit, Versammlungs- und Meinungsfreiheit“ enthielt,40 doch wurde diese bereits am 10.8.1792 wieder suspendiert. Nach der Abschaffung der Monarchie am 21.9.1792 mündete die Revolution allmählich in den Terror. Die neue Verfassung vom 24.6.1793 enthielt zwar eine noch ausführlichere Menschenrechtserklärung; in ihr waren auch soziale Rechte, wie die freie Berufswahl, das Recht auf Arbeit sowie Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Unterricht enthalten; sie trat aber nie in Kraft. Die Terrorherrschaft nahm ihren bekannten Lauf.41

1795 folgte eine weitere Verfassung, in der den Menschenrechten erstmals die Funktion zukam, die nunmehr etablierte bürgerliche Ordnung zu legitimieren. Diese Verfassung wurde bereits 1799 durch die Konsulatsverfassung, welche die Deklaration der Menschenrechte gar nicht erst aufnahm, wieder abgelöst. Die Napoleonische Verfassung von 1804 befasste sich nicht mehr mit Grundrechten. In der Charte Constitutionelle von 1814 waren Teile der Menschen- und Bürgerrechtserklärung enthalten.

In der Französischen Verfassung von 1958 wird auf die Grundrechte der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verwiesen. Sie sind damit geltendes Verfassungsrecht.42

VI.Die Entwicklung in Deutschland

Literatur:

Berber, F., Das Staatsideal im Wandel der Weltgeschichte, 2. Aufl. 1978; Böckenförde, E.-W., Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, 2002; Gusy, C., Die Grundrechte in der Weimarer Republik, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 1993, 163; Hartung, F./Commichau, G./Murphy, R., Die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte von 1776 bis zur Gegenwart, 6. Aufl. 1997; Hofmann, H., Zur Herkunft der Menschenrechtserklärungen, JuS 1988, 841; ders., Die Grundrechte 1789–1949–1989, NJW 1989, 3177; Klippel, D., Politische Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, 1976; Kriele, M., Zur Geschichte der Grund- und Menschenrechte, FS Scupin, 1973, S. 187; Kühne, J.-D., Die Reichsverfassung der Paulskirche, 2. Aufl., 1998; Kröger, K., Grundrechtsentwicklung in Deutschland – von ihren Anfängen bis zur Gegenwart, 1998; Kukk, A., Verfassungsgeschichtliche Aspekte zum Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, 2000; Link, Chr., Menschenrechte und bürgerliche Freiheit, FS Geiger, 1974, S. 277; Oestreich, G., Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriss, 2. Aufl. 1978; ders., Die Idee der Menschenrechte in ihrer geschichtlichen Entwicklung; Perry, R./Cooper, J. C., The Sources of our Liberties, Chicago, 1978; Pieroth, B., Geschichte der Grundrechte, Jura 1984, 568; Stourzh, G., Die Konstitutionalisierung der Individualrechte, JZ 1976, 397.

45Häufig wird darauf hingewiesen, dass die Geschichte der Grundrechte in Deutschland im Vergleich zu England, Frankreich und anderen Ländern mit einiger Verspätung beginne.43 Dies entspricht insoweit den Tatsachen, als man die Geschichte der Grundrechte als eine von Verfassungsurkunden abhängige Geschichte ansehen will. Dies ist allerdings eine stark verkürzte Sichtweise.

46Aus ideengeschichtlicher Sicht ist der deutsche Beitrag zur Grundrechtsgeschichte beachtlich. Die europäische Naturrechtstradition, die die Idee eines vom Staat und schließlich sogar vom Glauben unabhängigen Rechtsdenkens formuliert hat, ist neben der spanischen Spätscholastik und dem holländischen Rechtsdenker Hugo Grotius eine in großen Teilen deutsche Entwicklung. Für die Formulierung dieser naturrechtlichen Ansätze sind vor allem Samuel Pufendorf (1632–1694), Gottfried Wilhelm Leibniz (1646–1716), Christian Thomasius (1655–1728) und Christian Wolff (1679–1754) zu nennen.44 Das Naturrecht des späten Mittelalters gipfelte schließlich in der Aufklärung und fand in der transzendentalphilosophischen Fundierung der Philosophie und damit auch der Ethik und des Rechtsdenkens bei Immanuel Kant seinen Höhepunkt. Der Begriff der Menschenwürde entstammt letztlich dieser geistigen Tradition und führte die Idee der Grund- und Menschenrechte zu einer neuen Dimension.

47Zutreffend an der Einschätzung der deutschen Geschichte ist weiterhin, dass die Zahl der den Fürsten abgetrotzten Rechtsgarantien in Form von verbrieften Verfassungsurkunden im Vergleich zu England gering ist. Solche „Freiheitsrechte“, die seit dem hohen Mittelalter in Form von schriftlichen Zusicherungen zwischen Fürst und Ständen – d. h. dem hohen Adel, der Ritterschaft, der Geistlichkeit, manchmal auch der Bauernschaft – festgelegt wurden, hatten das Ziel, die Gewalt des Fürsten zu begrenzen. Ein Beispiel hierfür ist der Tübinger Vertrag von 1514, in dem der politisch gescheiterte Fürst seinen Ständen gewisse Rechte einräumte, etwa die Freiheit der Auswanderung und das Recht zum Widerstand, falls die monarchische Gewalt gegen den Vertrag verstieß.45

Eine wesentliche Bestimmung des Vertrages war die Klausel, dass niemand in Sachen, „wo es Ehre, Leib und Leben betrifft, anders als mit Urteil und Recht gestraft oder getötet, sondern einem jeden nach seinem Verschulden Recht gestattet werden solle“.46 Diese Rechte betrafen jedoch nur den Adel, die einzige Gesellschaftsschicht, die „frei“ war, während die anderen Schichten in einem abgestuften Schutz- und Dienstverhältnis zum Adel standen. Unter Freiheit wurde in diesem Zusammenhang eine Privilegierung verstanden, in der sich die Herrschaft konkretisierte.47

48Mittelalterliche Vorläufer der neuzeitlichen Verfassungen waren die „leges fundamentales“. Diese Rechtsnormen, die meist in Urkunden niedergelegt wurden, behandelten grundlegende Fragen der Organisation des Reiches, insbesondere zur Begrenzung der Herrschaft des Kaisers oder Königs oder zu den Rechten der Stände. Der jeweilige Herrscher war an die leges fundamentales gebunden und konnte sie nicht einseitig abändern. Beispiele hierfür sind das Wormser Konkordat von 1122, die Goldene Bulle von 1356, in der die Königswahl und besondere Vorrechte der Kurfürsten festgelegt wurden, sowie die Reichsreformgesetze Maximilian I. von 1495.

49Die eigentliche, als Begrenzung der staatlichen Gewalt verstandene Manifestierung von Grundrechten beginnt im deutschsprachigen Raum am Ende des 18. Jahrhunderts.

Im Unterschied zu Frankreich und Nordamerika wurden grundrechtliche Positionen zunächst nicht von der Basis des Volkes her durchgesetzt. Sie waren vielmehr Produkte aufgeklärter Fürsten, wie z. B. Friedrichs des Großen oder Josephs II. von Österreich.

So enthielt der Entwurf zum Allgemeinen Gesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1791 in seiner Einleitung Bestimmungen über das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern. § 79 EinlPrAGB lautet:

„Die Gesetze und Verordnungen des Staates dürfen die natürliche Freyheit und Rechte der Bürger nicht weiter einschränken, als es der gemeinschaftliche Endzweck erfordert.“

50In dem Abschnitt „Von den Quellen des Rechts“ finden sich weitere Regelungen, die das grundsätzliche Verhältnis des preußischen Staatsdenkens zu den Menschenrechten beleuchten:

§ 90: Die allgemeinen Rechte des Menschen begründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eigenes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können.

§ 92: Rechte und Pflichten, welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein durch die Gesetze bestimmt.

§ 94: Handlungen, welche weder durch natürliche noch durch positive Gesetze verboten werden, werden erlaubt genannt.

51Im Abschnitt über die Ausübung der Rechte wird formuliert:

§ 95: Soweit jemand ein Recht hat, ist er dasselbe in den gesetzmäßigen Schranken auszuüben befugt.

52Die Vorschrift des § 79 EinlPrAGB, die der heutigen Idee des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nahe kommt, wurde in das nun allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten nicht aufgenommen. Die §§ 90 bis 95 wurden allerdings wörtlich in die §§ 83, 85, 87 und 88 des allgemeinen Landrechts übertragen. Dies ist zwar keine verfassungsrechtliche, sondern der Form nach eine bloß einfachrechtliche Garantie. Diese Garantie formuliert jedoch eine allgemeine Akzeptanz des Naturrechts und nimmt damit bereits ein generelles Freiheitsrecht vorweg, wie wir es erst in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes wieder finden.

Diese einfachgesetzliche Formulierung von Garantien, die eigentlich Gegenstand einer Verfassungsurkunde sind, sind für die deutschen Staaten durchaus typisch. Da die Verfassungshistoriker, durch das angelsächsische Rechtsdenken geleitet, zumeist solche Rechtsgewährleistungen in Verfassungsurkunden suchen, die in Deutschland selten sind, ist die stark verbreitete, aber unzutreffende These entstanden, in Deutschland hätte es keine grundrechtlichen Garantien in der Geschichte gegeben. Teilweise wird behauptet, diese seien erst ein „Import“ ausländischen Verfassungsdenkens.

Einfaches Gesetzesrecht und in Verfassungsurkunden niedergelegtes Recht unterschiedlich zu bewerten, dürfte aber zumindest für Verfassungsurkunden, die vor dem 19. Jahrhundert entstanden sind, ein rechtstheoretischer Trugschluss sein. Was die Verfassungsurkunde von dem einfachen Gesetz unterscheidet, ist, wenn sie etwas qualitativ Besonderes sein will, vor allen Dingen ihre erschwerte Abänderbarkeit. Diese erschwerte Abänderbarkeit findet sich in Deutschland allerdings erst im Grundgesetz. Sie galt nicht einmal für die Weimarer Reichsverfassung. Auch in anderen Staaten ist sie erst seit dem 20. Jahrhundert typisch. Eine Ausnahme bildet lediglich die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, die bereits von Anfang an qualifizierte Anforderungen an ihre Abänderbarkeit stellte.48

53In Österreich erging das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die Gesamten deutschen Erbländer am 1.6.1811, wo bereits von Rechten der Bürger, allgemeinen Rechten der Person, bürgerlichen Rechten und Personenrechten gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die – nicht als Verfassungsurkunden fixierten allgemeinen bürgerlichen Gesetze – eine sehr viel höhere Rechtsgarantie im Einzelnen aufwiesen, als die Verfassungsurkunden der angelsächsischen Staaten.

Anfang des 19. Jahrhunderts entstand in den deutschen Ländern auch allmählich eine verfassungsrechtliche Dimension von Grundrechten. Ihre Ausarbeitung verlief allerdings zunächst parallel zu den rein staatsorganisationsrechtlich zu verstehenden Verfassungen. Erste Einräumungen von Rechten, aber auch Pflichten, sind in der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern vom 26.5.1818 genannt. In der Verfassungsurkunde für das Großherzogthum Baden vom 22.8.1818 sind „staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener und besondere Zusicherungen“ enthalten. Am 25.9.1819 trat die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg mit „allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staats-Bürger“ in Kraft.

Allerdings darf man nicht verschweigen, dass die in diesen Urkunden genannten Rechte im eigentlichen Sinne nur Rechtsgewährungen von der Gnade der Fürsten waren. Sie wurden nicht als Grundrechte begriffen, die jenseits der fürstlichen Einräumung Bestand haben konnten.

54Dass die tatsächliche und rechtliche Durchsetzung der Grundrechte in Deutschland erst Mitte des 19. Jahrhunderts begann, liegt an einigen besonderen Faktoren.49 Das Bürgertum als Träger des Grundrechtsgedankens war in Deutschland zahlenmäßig klein und aufgrund der Aufteilung des Deutschen Reiches in viele Einzelstaaten zersplittert. Wegen der im Vergleich zu England langsameren wirtschaftlichen Entwicklung hin zu einer Industriegesellschaft erstarkte das Wirtschaftsbürgertum erst später. Auch kämpfte der landbesitzende Adel lange Zeit gegen die Aufgabe seiner Privilegien, die eine allgemeine Grundrechtsgewährleistung mit sich gebracht hätte.50

55Die erste wirkliche Gewährung von Grundrechten – auch unter Verwendung dieses Begriffes – ist in der Reichsverfassung der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/1849, der so genannten Paulskirchenverfassung, zu sehen. Sie enthielt im sechsten Abschnitt erstmals einen Katalog der „Grundrechte des deutschen Volkes“.51 Geregelt waren die Freizügigkeit und Berufsfreiheit (§ 133), die Freiheit der Person (§ 138), die Meinungs- und Pressefreiheit (§ 143), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (§ 144), die Freiheit der Religionsausübung (§ 145), die Freiheit von Wissenschaft und Lehre (§ 152), die Versammlungsfreiheit (§ 161) und die Vereinigungsfreiheit (§ 162). Auch Eigentum und Enteignung (§ 164) waren geregelt.

56Der Grundrechtskatalog ist von liberalen Vorstellungen geprägt, er enthält die klassischen Freiheitsrechte der Französischen Revolution. Damit sollte auch eine Abkehr vom Polizeistaat der Zeit des Vormärzes erreicht werden, unter dem insbesondere die liberalen Verfasser der Paulskirchenverfassung zu leiden hatten. Die Grundrechte waren zum einen als subjektive Rechte des Einzelnen ausgestaltet, gegen deren Verletzung die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde beim Reichsgericht bestehen sollte. Zum anderen dienten sie als objektiv-rechtliche Prinzipien der Verfassung. Exekutive und Legislative waren an sie gebunden.

57Die Reichsverfassung scheiterte zwar; der Grundrechtsteil war jedoch seit Dezember 1848 als Reichsgesetz unter dem Titel „Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes“ in Kraft. Er wurde erst nach dem endgültigen Scheitern der Reichsverfassung 1851 wieder aufgehoben.

58Das Scheitern der Reichsverfassung führte jedoch nicht dazu, dass das Grundrechtsdenken endgültig in Vergessenheit geriet. In der preußischen Verfassungsurkunde vom 31.1.1850 war ein Grundrechtskatalog enthalten, der im Wesentlichen dem der Reichsverfassung entsprach. Auch die Verfassung von Oldenburg von 1852 enthielt einen derartigen Grundrechtskatalog. Mängel wies dieser Grundrechtskatalog insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz auf, der nach preußischer Auffassung nur nach Maßgabe des Gesetzes und nicht für die Gesetze galt, weshalb die Möglichkeit der Einrichtung eines Dreiklassenwahlsystems bestand.

In der Zeit der Reaktion bestimmten Verfassung und Gesetz, das vom Dreiklassenwahlrecht geprägt war, die Bedingungen, unter denen die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren wurden. Politische Freiheit wurde unterdrückt, wirtschaftliche Freiheit hingegen gefördert.52 Von der umfassend gewährleisteten Pressefreiheit der Paulskirchenverfassung blieb einzig das Zensurverbot bestehen, über das hinaus „jede andere Beschränkung der Pressfreiheit“ im Weg der Gesetzgebung möglich war.53 Auch bestand die Tendenz, die Freiheitsrechte weiter als bisher einzugrenzen und dort, wo bisher keine Gesetzesvorbehalte bestanden, welche einzufügen.

59Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des zukünftigen Reiches war es um das Grundrechtsdenken schlecht bestellt. Sowohl die Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1866 als auch Bismarcks Reichsverfassung von 1871 enthielten keinen Grundrechtskatalog. In der Reichsverfassung von 1871 findet sich einzig die Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in Art. 3. Da Grundrechte in den einzelstaatlichen Verfassungen niedergelegt waren und daher die Exekutive der Einzelstaaten als Grundrechtsadressat galt, wurde auf einen Grundrechtskatalog verzichtet.54

60Später wurde das Fehlen von Grundrechten als Mangel empfunden und auf der Ebene unterhalb der Verfassung wurden im Wege der einfachen Gesetzgebung einheitliche Grundrechtsregelungen geschaffen, die materielles Verfassungsrecht55 enthielten. 18 solcher gesetzlicher Grundrechtsnormierungen wurden insgesamt geschaffen, darunter die Freizügigkeit, die Gewerbefreiheit und die Koalitionsfreiheit.56 Auch das Rückwirkungsverbot, die Gewährung des Rechtswegs, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Unverletzlichkeit der Wohnung zählten hierzu. Jedoch fehlte es an einigen klassischen Garantien, z. B. an der Gleichheit vor dem Gesetz, der Eigentumsgarantie, dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Wissenschaftsfreiheit. Zudem war die Position der Grundrechte schwach. Dadurch, dass keine dem Art. 1 Abs. 3 vergleichbare Vorrangregelung bestand, konnten die Grundrechte durch einfaches Gesetz aufgehoben werden.57

61Erst die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, die so genannte Weimarer Reichsverfassung, enthielt in ihrem zweiten Hauptteil „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“ (Art. 109–165), die an die Grundrechte von 1848 anknüpften. Die ersten beiden der insgesamt fünf Abschnitte (Die Einzelperson, Das Gemeinschaftsleben, Religion und Religionsgesellschaften, Bildung und Schule, Das Wirtschaftsleben) enthielten klassische Freiheitsrechte, wie zum Beispiel Freiheit der Person, Freizügigkeit und Meinungsfreiheit.58 Im Dritten Abschnitt waren die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie das Verhältnis von Staat und Kirche geregelt. Im 4. und 5. Abschnitt gab es Bestimmungen, die soziale und wirtschaftliche Aspekte der Grundrechte berücksichtigten. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt somit neben den traditionellen liberalen und demokratischen Rechten auch sozialistische Forderungen.59

Jedoch war die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte unterschiedlich. Bei solchen, die individuelle Freiheitspositionen zum Inhalt hatten, wurde unmittelbare Geltung angenommen, während die wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte als Programmsätze aufgefasst wurden, die nicht einklagbar waren.60 Die Schwäche der Weimarer Reichsverfassung bestand in der Aushöhlbarkeit der Grundrechte, da sie durch Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Art. 48 zeitweilig außer Kraft gesetzt werden konnten. Sie waren anfällig für Missbrauch, was sich sofort nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 zeigte.

§ 3Die Grundrechte im Grundgesetz

Anhang A Ü 1 ff. Rn. 1306 ff.

62Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung finden sich die Grundrechte im 1. Abschnitt des Grundgesetzes. Durch diese Hervorhebung sollte die Abkehr von der nationalsozialistischen Diktatur deutlich gemacht werden.1

Die herausragende Bedeutung der Grundrechte kommt vor allem in Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck:

„Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

63Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Darin liegt ebenfalls eine bewusste Abwendung von der Rechtsordnung der Weimarer Republik, in der viele Grundrechte als bloße Programmsätze verstanden wurden, die gerichtlich nicht durchgesetzt werden konnten.2

64Als Normen des Verfassungsrechts nehmen die Grundrechte in der Normenhierarchie den obersten Rang ein. Wegen des normativ in Art. 1 Abs. 3 zum Ausdruck kommenden Vorrangs der Verfassung müssen alle anderen Rechtsnormen und Rechtsakte mit den Grundrechten vereinbar sein.3 Die Grundrechte sind daher bei der Anwendung und Auslegung des gesamten Rechts durch die Rechtsprechung und Verwaltung zu beachten.4 Im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung, einem Unterfall der verfassungskonformen Auslegung, muss von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige gewählt werden, die die Grundrechte am besten zur Geltung bringt.5

I.Grundrechte, grundrechtsgleiche und grundrechtsähnliche Rechte

65Der 1. Abschnitt des Grundgesetzes trägt die Überschrift „Die Grundrechte“. Art. 1–19 garantieren dem Einzelnen wesentliche subjektiv-öffentliche Rechte6, die er mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a). Die Vorschriften des 1. Abschnitts enthalten indes nicht nur selbständige Grundrechte, sondern auch ergänzende und begrenzende Bestimmungen sowie sonstige Hilfsnormen.7

66Weitere Grundrechtsgewährleistungen, bei deren Verletzung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, finden sich in anderen Abschnitten des Grundgesetzes. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a nennt insofern das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4), das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33), das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 38 sowie die prozessualen Rechte der Art. 101, 103 und 104. Man spricht hier von grundrechtsgleichen Rechten.8

67Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz weitere Individualrechte, die subjektive Rechtspositionen des Einzelnen begründen und auch gerichtlich geltend gemacht werden können, allerdings nicht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigen. Sie werden als grundrechtsähnliche Rechte bezeichnet. Hierzu zählen etwa das Recht auf Gründung von Parteien aus Art. 21 oder die Rechte des Wahlkreisbewerbers aus Art. 48.

II.Grundrechte und ergänzende Regelungen

Literatur:

Kröger, K., Die Entstehung des Grundgesetzes, NJW 1989, 1318; Sachs, M., Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, Jura 1984, 519; Stern, K., Altes und Neues aus der Genese der Grundrechte des Grundgesetzes, JA 1984, 642.

Rechtsprechung:

BVerfGE 6, 376 – kommunale Verfassungsbeschwerde; BVerfGE 6, 445 – Mandatsverlust durch Parteiverbot; BVerfG-K, NVwZ 1988, 523 – Rangierbahnhof München-Nord.

68Über die selbständigen Grundrechtsgewährleistungen hinaus sind in den Vorschriften des 1. Abschnitts weitere Bestimmungen enthalten, die die Grundrechtsnormen ergänzen. Hierbei handelt es sich zum einen um Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetzesvorbehalte, so etwa in Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2 und Art. 17a. Zum anderen enthalten Art. 1–19 weitere Normen, die die Grundrechte im Allgemeinen betreffen. Hierzu zählen insbesondere die unmittelbare Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1), das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2), die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2) und die Geltung der Grundrechte für inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3).9 Mit Ausnahme des Zitiergebots gelten diese allgemeinen Normen auch für die grundrechtsgleichen Rechte.10

69Des Weiteren finden sich im 1. Abschnitt des Grundgesetzes organisationsrechtliche Regelungen, die dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleihen, aber einen thematischen Bezug zu den Grundrechten aufweisen.11 Dies gilt vor allem für Art. 7, der das staatliche Schulwesen regelt und zugleich die Privatschulfreiheit garantiert,12 sowie für Art. 18, der die Grundrechtsverwirkung zum Gegenstand hat.13

B.Grundlagen: Allgemeine Grundrechtslehren
§ 4Einteilung und Funktionen der Grundrechte
I.Funktionen der Grundrechte

70Die Grundrechte entfalten im Verhältnis zwischen Staat und Bürger unterschiedliche rechtliche Wirkungen zugunsten des jeweiligen Schutzgutes.

Folgende Funktionen kommen dabei in Betracht:

– Abwehrrechtliche Funktion („status negativus“)

– objektiv-rechtliche Wertentscheidung

– Begründung von Schutzpflichten

– Einfluss auf Organisations- und Verfahrensrecht

– Begründung von Leistungs- und Teilhaberechten

– Ausstrahlungswirkung

1.Grundrechte als Abwehrrechte

Literatur:

Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Jarass, H. D., Die Grundrechte: Abwehrrechte und objektive Grundsatznormen, in: FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, Bd. II, S. 35; Kube, H., Der subjektive Abwehrgehalt der Grundrechte – Zur grundrechtlichen Rüge der Verletzung von Rechten Dritter, DVBl 2005, 721; Lübbe-Wolff, G., Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988; Poscher, R., Grundrechte als Abwehrrechte, 2002; Schlink, B., Freiheit durch Eingriffsabwehr – Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, 457; Stern, K., Die Schutzpflichtenfunktion der Grundrechte: Eine juristische Entdeckung, DöV, 241; Vosgerau, U., Zur Kollision von Grundrechtsfunktionen, AöR 2008, 346; Voßkuhle, A./Kaiser, A.-B., Grundwissen- Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte, JuS 2011, 411.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth.

71Historisch sind die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt entwickelt worden; hierin liegt nach wie vor ihre primäre Funktion.1 Zur klassischen Bedeutung der Grundrechte als „status negativus“2 führt das BVerfG aus:

„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte.“ 3

72Die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat schützen die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt und garantieren dem Bürger dadurch einen Bereich eigener Entscheidungsfreiheit.4 Als unmittelbar geltendes Recht begründen sie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Staat.5 Grundrechtsverpflichtete sind nach Art. 1 Abs. 3 die Legislative, die Exekutive und die Judikative; dies ist gleichbedeutend mit dem Begriff „alle staatliche Gewalt“ in Art. 1 Abs. 1 S. 2.6 Dadurch und durch die weite Auslegung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 wird eine lückenlose Grundrechtsbindung der gesamten öffentlichen Gewalt gewährleistet.7

73Über ihre Funktion als subjektive Abwehrrechte hinaus hat das BVerfG eine Reihe weiterer Dimensionen der Grundrechte entwickelt. Dieser Wandel des Grundrechtsverständnisses hat zu einer erheblichen Erweiterung ihrer Funktionen geführt.8

2.Grundrechte als Elemente objektiver Wertordnung

Literatur:

Alexy, R., Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, Der Staat 1990, 49; Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Borowski, M., Grundrechte als Prinzipien, 2007; Dolderer, M., Objektive Grundrechtsgehalte, 2000; Dreier, H., Subjektiv- und objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte, Jura 1994, 505; Dürig, G., Zum „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958, DÖV 1958, 194; Gostomzyk, T., Grundrechte als objektiv-rechtliche Ordnungsidee, JuS 2004, 949; Jarass, H. D., Grundrechte als Wertentscheidungen bzw. objektive Prinzipien in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 110 (1985), 363; Ladeur, K., Die objektiv-rechtliche Dimension der wirtschaftlichen Grundrechte, DÖV 2007, 1.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth; BVerfGE 49, 89 – Kalkar; BVerfGE 89, 214 – Bürgschaft Familienangehöriger.

74Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern stellen zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und als Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung dienen.9 So hat das BVerfG bereits in der Lüth-Entscheidung ausgeführt,

„dass das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will, in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und dass gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt. Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse.“ 10

75Im Laufe der Zeit hat das BVerfG hinsichtlich dieses objektiven Ansatzes verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. Neben der bereits angesprochenen „objektiven Wertordnung“ handelt es sich dabei insbesondere um „wertentscheidende Grundsatznormen“, „Wertentscheidung“, oder „objektivrechtlicher Gehalt“. Letztlich ist unter allen Formulierungen eine objektive Bindung des Staates an die Grundrechte zu verstehen.11

76Der objektiv-rechtliche Gehalt der Grundrechte entfaltet eine Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung.12 Darüber hinaus werden aus der in den Grundrechten verankerten objektiven Wertordnung zusätzliche Grundrechtsfunktionen hergeleitet, die über ihre abwehrrechtliche Bedeutung hinausgehen.13 Dies gilt insbesondere für die staatlichen Schutzpflichten und die grundrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechte.14

3.Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht

Literatur:

Bleckmann, A., Neue Aspekte der Drittwirkung der Grundrechte, DVBl. 1988, 938; Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Classen, C. D., Die Drittwirkung der Grundrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122 (1997), 65; Dürig, G., Zum „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958, DÖV 1958, 194; Erichsen, H.-U., Die Drittwirkung der Grundrechte, Jura 1996, 527; Höfling, W., Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, JA 1995, 431; Oeter, S., „Drittwirkung“ der Grundrechte und die Autonomie des Privatrechts, AöR 1994, 529; Pietzcker, J., Drittwirkung – Schutzpflicht – Eingriff, in: FS Dürig, 1990, S. 345; Rüfner, W., Drittwirkung der Grundrechte, GS Martens, 1987, S. 215; Scherzberg, A., Das subjektiv-öffentliche Recht – Grundfragen und Fälle, Jura 2006, 839; Schnapp, F. E., Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, JuS 1989, 1; Wagner, R./ de Wall, H., Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, JA 2011, 734.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth; Blinkfüer‘ BVerfGE 45, 187 – lebenslange Freiheitsstrafe.

77Die Grundrechte haben aufgrund ihrer Stellung im Verfassungsgefüge und ihrer Funktion als objektive Wertordnung eine Ausstrahlungswirkung in dem Sinne, dass ihnen Einfluss auf die Bedeutung der Vorschriften sämtlicher Rechtsbereiche zukommt.15 Die Grundrechte sind demnach bei der Anwendung und Auslegung des gesamten Rechts durch die Rechtsprechung und Verwaltung zu beachten.16 Im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung, einem Unterfall der verfassungskonformen Auslegung, muss von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige gewählt werden, die die Grundrechte am besten zur Geltung bringt.17

78Von erheblichem Gewicht ist die Ausstrahlung der Grundrechte im Privatrecht. Sie bedeutet über die Selbstverständlichkeit hinaus, dass sämtliche Normen des Privatrechts mit der Verfassung und insbesondere den Grundrechten in Einklang stehen müssen, dass die Normen des bürgerlichen Rechts bei ihrer Anwendung im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte auszulegen sind (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).18 Als „Einbruchstellen“ oder „Einfallstore“ der Grundrechte als Auslegungsdirektiven dienen vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. § 315 BGB) und die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242, 626, 826 BGB)19, in deren Auslegung die Wertentscheidungen der Grundrechte einfließen.20

Bsp.: Eine Umweltschutzorganisation ruft zum Boykott einer Schnellrestaurantkette auf, weil deren Verpackungen extrem viel Müll verursachten. Der Inhaber der Schnellrestaurants verklagt daraufhin die Umweltschutzorganisation auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Der Richter hat nun zu beurteilen, ob der Boykottaufruf eine „sittenwidrige“ Schädigung ist. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss er die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) angemessen berücksichtigen.21

4.Schutzfunktion der Grundrechte

Literatur:

Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Brüning, C., Voraussetzungen und Inhalt eines grundrechtlichen Schutzanspruchs BVerwG, NVwZ 1999, 1234, JuS 2000, 955; Dietlein, J., Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2005; Hain, K.-E., Der Gesetzgeber in der Klemme zwischen Übermaß- und Untermaßverbot?, DVBl. 1993, 982; Isensee, J., Das Grundrecht auf Sicherheit: Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates, 1983; ders., Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutzpflicht, in: ders./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, S. 143; Klein, E., Grundrechtliche Schutzpflicht des Staates, NJW 1989, 1633; Klein, H. H., Die grundrechtliche Schutzpflicht, DVBl. 1994, 489; Klein, O., Das Untermaßverbot – Über die Justiziabilität grundrechtlicher Schutzpflichterfüllung, JuS 2006, 960; Krings, G., Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, 2003; Murswiek, D., Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik: Verfassungsrechtliche Grundlagen und immissionsschutzrechtliche Ausformungen, 1985; Pietrzak, A., Die Schutzpflicht im verfassungsrechtlichen Kontext – Überblick und neue Aspekte, JuS 1994, 748; Stern, K., Die Schutzpflichtenfunktion der Grundrechte: Eine juristische Entdeckung, DöV, 241; Unruh, P., Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflichten, 1996; Vosgerau, U., Zur Kollision von Grundrechtsfunktionen, AöR 2008, 346; Voßkuhle, A./Kaiser, A.-B., Grundwissen- Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte, JuS 2011, 411.

Rechtsprechung:

BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 46, 160 – Schleyer; BVerfGE 49, 89 – Kalkar I; BVerfGE 53, 30 – Mülheim-Kärlich; BVerfGE 56, 54 – Fluglärm; BVerfGE 66, 39 – NATO-Doppelbeschluss/Pershing II; BVerfGE 77, 170 – C-Waffen; BVerfGE 81, 310 – Kalkar II; BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II; BVerfGE 92, 26 – Zweitregister; BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerwGE 51, 15 Verkehrslärm; BVerfG, NJW 1983, 2931 – Luftreinhaltung; BVerfG-K, NJW 1997, 2509 – Elektrosmog.

79Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte hat das BVerfG staatliche Schutzpflichten gegenüber Eingriffen Dritter entwickelt.22 Sie verpflichten den Staat, die durch die Grundrechte gewährleisteten Rechtsgüter vor Beeinträchtigungen oder Gefährdungen durch private Dritte zu schützen.23 Das lässt sich am besten an der Konstellation des Schwangerschaftsabbruchs erläutern, dessen juristische Bewältigung die Schutzpflichtenlehre entscheidend bestimmt hat.

80So hat das BVerfG unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht abgeleitet, die den Staat zu Maßnahmen des Lebensschutzes und zur Abwehr schwerer Gefahren für die körperliche Unversehrtheit verpflichtet.24 Der grundrechtliche Schutzauftrag des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, gilt auch zugunsten des ungeborenen Lebens:

„Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nicht nur – selbstverständlich – unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d. h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich die einzelnen Bereiche der Rechtsordnung, je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung, auszurichten. Die Schutzverpflichtung des Staates muss umso ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist. Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muss, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.“25

81Schutzpflichtenrechtliche Konstellationen unterscheiden sich von der gewohnten grundrechtlichen Perspektive. Sie verändert sich von einer bipolaren Betrachtung (Verhältnis Bürger/Staat) hin zu einer Dreiecksstruktur. Jenes Dreieck wird gebildet von privatem Störer, privatem Opfer und dem Staat.26 Im erwähnten Abtreibungskonflikt etwa stoßen unterschiedliche grundrechtliche Berechtigungen aufeinander. Auf Seiten der Mutter die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ggf. auch auf Leben und Gesundheit, die in durchaus tragischer Weise mit dem Grundrecht des Kindes auf Leben in Konflikt geraten.

82Greift der Staat in diesen Konflikt durch gesetzliche Regelungen oder auf andere Weise ein, muss man in Bezug auf den Grundrechtsschutz zwei unterschiedliche Problemsichten auseinanderhalten. Blickt man auf die Seite des „Störers“, so passen sich staatliche Eingriffe in die Rechte der Mutter, etwa deren Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in das klassische Grundrechtsbild „eingreifender Staat und grundrechtsberechtigter Bürger“ ein. Das Grundrecht unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und der Staat ist bei seinen Eingriffen an das Übermaßverbot gebunden.

83Mit Blick auf die grundrechtlichen Berechtigungen des Kindes sehen die Dinge anders aus. Es liegt auf der Hand, dass das Instrument des Übermaßverbots dessen Situation nicht adäquat erfasst. Denn das Übermaßverbot stellt die Grenze dar, bis zu der der Staat in den Rechtskreis eines Bürgers handelnd eingreifen darf, das Grundrecht auf Leben des Kindes gefährdet aber nicht der Staat, sondern ein Privater, i. d. R. die Mutter oder ein Arzt.

84Der Staat dagegen ist zunächst in den Konflikt gar nicht involviert, ist untätig und aus verfassungsrechtlicher Perspektive stellte sich die Frage, ob sich auch insoweit eine relevante Grenze feststellen lässt, eine Grenze, ab der das Untätigbleiben des Staates verfassungswidrig wird. Jene Grenze wird allgemein mit dem Begriff des Untermaßverbots umschrieben.

Danach muss der Staat zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird.

85Durch die Bezugnahme auf die entgegenstehenden Rechtsgüter wird deutlich, dass auch der Störer Grundrechtsschutz genießt und staatliche Schutzmaßnahmen sich ihm gegenüber als Eingriffe darstellen. Insoweit ist dann auch das Übermaßverbot zu beachten. Staatliche Maßnahmen zur Erfüllung einer Schutzpflicht bewegen sich daher in einem Korridor zwischen Unter- und Übermaßverbot. Dabei muss dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zustehen, auf welche Weise er die Schutzpflicht verwirklicht.

86Schutzpflichten erschöpfen sich – auch soweit sie sich auf Art. 2 Abs. 2 beziehen – nicht in den beschriebenen Abtreibungsfällen. Zahlreiche Entscheidungen des BVerfG, die die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zum Gegenstand haben, sind zur Gefahrenvorsorge im Rahmen des Immissions- und Umweltschutzes ergangen.27 Der staatliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 gilt vor allem auch für die verwaltungsrechtliche Genehmigung potentiell gefährlicher technischer Anlagen, die ein privater Dritter in Betrieb nehmen will.28 In jüngerer Zeit erlangen Schutzpflichten besondere Bedeutung im Bereich biomedizinischer Forschung.

87Obwohl sich die Rechtsprechung in vielen Fällen mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 befasst hat, ist der grundrechtliche Schutzauftrag nicht auf den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit beschränkt. Staatliche Schutzpflichten kommen für die Schutzgegenstände aller Abwehrrechte in Betracht.29 Beispielsweise erlegt Art. 4 dem Staat die Pflicht auf, Einzelnen und religiösen Gemeinschaften

„einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann, und sie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen“.30

88Die grundrechtlichen Schutzpflichten führen in aller Regel nicht zu einem Anspruch auf eine konkrete staatliche Maßnahme oder Regelung.31 Vielmehr kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.32 Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herleitung der Schutzpflichten leistungs- und nicht abwehrrechtlich erfolgt. Die erwähnten Spielräume beziehen sich auch auf die Frage, mit welchen Mitteln der Staat seiner Handlungspflicht nachkommen will:

„Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des […] Lebens erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Er befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten.“33

89Bei der Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten hängen Notwendigkeit und Inhalt rechtlicher Regelungen von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den bereits vorhandenen Regelungen ab.34 In technischen Fragen ist eine Risikoabschätzung erforderlich:

„Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden.“35

90Bei der Wahl der Schutzvorkehrungen darf ein bestimmtes Maß nicht unterschritten werden.36 Dieses Untermaßverbot verpflichtet den Staat, zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art zu ergreifen, die dazu führen, dass ein angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird.37 Nach Auffassung des BVerfG kann eine Verletzung der Schutzpflicht allerdings

„nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben.38

5.Grundrechte und Organisations-/Verfahrensrecht

Literatur:

Blümel, W., Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung, in: ders. (Hrsg.), Frühzeitige Bürgerbeteiligung bei Planungen, 1982, S. 23; Borowski, M., Grundrechte als Prinzipien, 2007; Goerlich, H., Grundrechte als Verfahrensgarantien, 1981; Schroeder, D., Die Justizgrundrechte des Grundgesetzes, JA 2010, 167; Schucht, C., Grundrechtsschutz durch Verfahren – Zur Risikobewertung im Produktsicherheitsrecht, DÖV 2014, 21.

Rechtsprechung:

BVerfGE 35, 79 – Hochschulurteil; BVerfGE 46, 325 – Zwangsvollstreckung II; BVerfGE 48, 292 – vorläufiges Berufsverbot; BVerfGE 49, 220 – Zwangsvollstreckung III; BVerfGE 52, 380 – Prüfungsverfahren; BVerfGE 53, 30 – Mülheim-Kärlich; BVerfGE 63, 131 – Gegendarstellung; BVerfGE 65, 1 – Volkszählungsurteil; BVerfGE 69, 315 – Brokdorf II; BVerfGE 73, 280 – Auswahl von Notarbewerbern; BVerfGE 75, 318 – Betretensrecht des Sachverständigen; BVerfGE 84, 34 – Juristische Staatsprüfung; BVerfGE 90, 60 – 8. Rundfunkurteil/Rundfunkgebühren.

91Für die prozessualen Grundrechte (Justizgrundrechte) folgt der verfahrensrechtliche Charakter bereits aus dem Gewährleistungsinhalt. Zu den Verfahrensgrundrechten zählen insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4), das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1) und die Verfahrensgarantien des Art. 104.39

92Darüber hinaus hat das BVerfG den materiellen Grundrechten verfahrensrechtliche Wirkungen zuerkannt,

„wonach die Grundrechte nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts beeinflussen, sondern zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisationsgestaltung und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften setzen.“40

93Die materiellen Grundrechte haben somit eine organisations- und verfahrensrechtliche Dimension, die sich auf die Anwendung und Auslegung, aber auch auf die Ausgestaltung des Organisations- und Verfahrensrechts auswirkt.41 Insbesondere darf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung nicht zu der Gefahr einer Entwertung materieller Grundrechtspositionen führen.42

94Organisationsrechtliche Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hat das BVerfG für die staatlichen Organisationsnormen im Bereich des Hochschulwesens aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3) hergeleitet.43

Für die Festsetzung der Rundfunkgebühren verlangt die Rundfunkfreiheit ein Verfahren, das dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflussnahmen auf das Programm wirksam sichert.44

95Das BVerfG hat überdies aus einer Reihe von Abwehrgrundrechten verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen.45 So hat das Gericht im Volkszählungsurteil den Gesetzgeber aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dazu verpflichtet, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.46

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist bei der verfassungskonformen Anwendung materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken zu berücksichtigen.47

Die grundrechtsfreundliche Anwendung und Auslegung von Verfahrensvorschriften gebietet im Versammlungsrecht ein „versammlungsfreundliches Verfahren“, zumal Art. 8 auch einen wesentlichen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt aufweist.48

Besondere Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren folgen aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Aus Art. 12 Abs. 1 ergibt sich etwa der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.49

Überdies hat das BVerfG aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 die Pflicht hergeleitet, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewähren. Dies gilt beispielsweise im Rahmen von Zwangsversteigerungen.50

6.Grundrechte als Leistungs- und Teilhaberechte

Literatur:

Berg, W., Rechtsfragen zum numerus clausus, Jura 1970, 635; Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Borowski, M., Grundrechtliche Leistungsrechte, JöR 2002, 301; ders., Grundrechte als Prinzipien, 2007; Friauf, K. H., Zur Rolle der Grundrechte im Investitions- und Leistungsstaat, DVBl. 1971, 674; Heintschel v. Heinegg, W./Haltern, M. R., Grundrechte als Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat, JA 1995, 333; Hufen, F., Die Studienplatzvergabe für Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig, JuS 2018, 305; Müller, F./Pieroth, B./Fohmann, L., Leistungsrechte im Normbereich einer Freiheitsgarantie, 1982; Murswiek, D., Grundrechte als Teilhaberechte, soziale Grundrechte, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 112; v. Mutius, A., Grundrechte als „Teilhaberechte“ – zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des numerus clausus, VerwArch. 64 (1973), 183.

Rechtsprechung:

BVerfGE 33, 303 – numerus clausus I; BVerfGE 43, 291 – numerus clausus II; BVerfGE 133, 377 – Lebenspartnerschaft, Ehegattensplitting; BVerfGE 134, 1, Rn. 55 – Studiengebühr, Landeskinderregelung; BVerfG, NJW 2018, 361 – numerus clausus III.

96Während bei Abwehrrechten die Gefahr für die Freiheit des Einzelnen von Handlungen des Staates ausgeht („Abwehr gegen den Staat“), kommt es hinsichtlich der Leistungs- und Teilhaberechte zu einer anderen Konstellation. Hier ist die Frage, ob der Staat die individuelle Freiheit vergrößern kann, indem er etwas unternimmt („Schutz durch den Staat“). Anders gesagt, würde die Freiheit geschmälert werden, wenn sich der Staat zurückzieht.51

97Im Grundgesetz sind Leistungsgrundrechte nur ausnahmsweise vorgesehen. Anders als die Freiheitsrechte sind sie nicht auf ein staatliches Unterlassen gerichtet, sondern fordern gerade ein positives Handeln des Staates.52 Dies gilt insbesondere für den Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4).

Fraglich ist, inwieweit darüber hinausgehende Leistungsansprüche gegen den Staat, die nicht ausdrücklich als Leistungsgrundrechte normiert sind, aus den Grundrechten hergeleitet werden können.53 Hierbei ist zwischen derivativen und originären Leistungsansprüchen zu unterscheiden.

98Derivative Leistungsansprüche („Teilhaberechte an Vorhandenem“) betreffen die gleiche Beteiligung an bereits bestehenden staatlichen Einrichtungen und Leistungssystemen.54 Als Grundlage des Teilhabeanspruchs dient Art. 3 Abs. 1: Sofern der Staat in vergleichbaren Fällen Leistungen gewährt, muss bei ihrer Zuteilung der Gleichheitssatz gewahrt werden.55 Ein Leistungsanspruch kann sich dabei auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergeben.56 Allerdings kann diese Selbstbindung der Verwaltung jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, ohne dass damit gegen Art. 3 Abs. 1 verstoßen würde.57

99Ein derivativer Teilhabeanspruch besteht beispielsweise bei der Zulassung zum Hochschulstudium im Rahmen der vorhandenen Ausbildungseinrichtungen:58

„Je stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen Förderung der Bürger zuwendet, desto mehr tritt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat neben das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplementäre Forderung nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen. […] Selbst wenn grundsätzlich daran festzuhalten ist, dass es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleibt, ob und wieweit er im Rahmen der darreichenden Verwaltung Teilhaberechte gewähren will, so können sich doch, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Das gilt besonders, wo der Staat – wie im Bereich des Hochschulwesens – ein faktisches, nicht beliebig aufgebbares Monopol für sich in Anspruch genommen hat und wo – wie im Bereich der Ausbildung zu akademischen Berufen – die Beteiligung an staatlichen Leistungen zugleich notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung von Grundrechten ist.“59

100Zweifelhaft ist allerdings, ob darüber hinaus auch ein originärer Leistungsanspruch („echter Leistungsanspruch auf etwas noch nicht Vorhandenes“) auf Erweiterung nicht ausreichender Kapazitäten in Betracht kommt. Für die Hochschulzulassung hatte das BVerfG zwar die Frage aufgeworfen,

„ob aus den grundrechtlichen Wertentscheidungen und der Inanspruchnahme des Ausbildungsmonopols ein objektiver sozialstaatlicher Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten für die verschiedenen Studienrichtungen folgt.“60

101Ob sich daraus unter besonderen Voraussetzungen ein einklagbarer Individualanspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen herleiten ließe, hatte das BVerfG jedoch ausdrücklich offen gelassen. Jedenfalls stünde ein Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen:

„Auch soweit Teilhaberechte nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, stehen sie doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat.“61

102In seiner neuesten Numerus-Clausus-Entscheidung ist das BVerfG unter Hinweis auf die Entscheidungsbefugnisse des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und dessen haushaltswirtschaftlicher Verantwortung zurückgerudert. Das Teilhaberecht reiche nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium bestehe damit nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stelle.62 In der Tat setzte die Gewährung originärer Leistungs- und Teilhaberechte erhebliche finanzielle Aufwendungen voraus, so dass die Sicherstellung ihrer Finanzierung regelmäßig mit einem Eingriff in die Haushaltsverantwortung des Gesetzgebers verbunden wäre.63 Das BVerfG hat daher einen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch bislang nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt.64 Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 4 S. 1 für die staatliche Subventionierung privater Ersatzschulen.65

II.Grundrechtsarten

s. a. Anhang A Ü 7 Rn. 1312

103Die Grundrechte des Grundgesetzes lassen sich nach dem Inhalt ihrer Gewährleistung wie folgt unterteilen:66

– Freiheitsrechte

– Gleichheitsrechte

– Leistungsrechte

– prozessuale Grundrechte

– staatsbürgerliche Rechte

1.Freiheitsrechte

104Überwiegend handelt es sich bei den Grundrechten um Freiheitsrechte. Diese schützen bestimmte Handlungsfreiheiten, Freiräume, Freiheitsrechte oder Rechtsgüter des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe oder Verletzungen.67 Geschützt sind die menschliche Existenz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1), die Freiheit der Person i. S. d. körperlichen Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2) und eine Reihe einzelner Lebensbereiche wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2), Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1), Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1), Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 3), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1), Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 S. 1). Darüber hinaus enthält die Verfassung eine generelle Freiheitsgewährleistung in der allgemeinen Handlungsfreiheit, die die Freiheit umfassend schützt. Die allgemeine Handlungsfreiheit hat damit die Funktion eines Auffanggrundrechtes (Art. 2 Abs. 1).68 Es ergänzt die speziellen Freiheitsrechte, indem es Elemente der Persönlichkeit schützt, die nicht bereits durch die traditionellen Freiheitsgarantien erfasst werden,69 und stellt dadurch die Lückenlosigkeit des grundrechtlichen Freiheitsschutzes sicher.70

Bsp.: Wird einem Einzelnen vom Staat der Besuch des Gottesdienstes verboten, so ist vorrangig die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1) zu prüfen, die allgemeine Handlungsfreiheit tritt dahinter zurück.71 Verbietet eine Behörde dagegen das Reiten im Walde, so findet sich kein spezielles Grundrecht. Das Verbot ist dann an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) zu messen.72

2.Gleichheitsrechte

105Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten, die vor staatlichen Eingriffen in bestimmte Freiheiten und Rechtsgüter des Grundrechtsträgers schützen, zielen die Gleichheitsrechte auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung; sie führen zu einer relativen Verpflichtung des Staates.73 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet rein textlich, die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz, beinhaltet im Kern aber die staatliche Verpflichtung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.74 Ein Gleichheitsverstoß liegt insbesondere vor, wenn „eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.“75 Die Differenzierungsverbote der speziellen Gleichheitsrechte knüpfen an bestimmte Merkmale oder Eigenschaften des Grundrechtsträgers an. Dazu zählen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, der Glaube sowie die religiösen oder politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 S. 1). Des Weiteren darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2). Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist explizit in Art. 3 Abs. 2 verankert. Zu den speziellen Gleichheitsrechten gehört ferner Art. 6 Abs. 5, wonach nichteheliche den ehelichen Kindern gleichzustellen sind.

3.Leistungsrechte

106Anders als die Freiheitsrechte sind Leistungsrechte nicht auf ein staatliches Unterlassen gerichtet, sondern fordern gerade ein positives Handeln des Staates.76 Im Grundgesetz sind Leistungsgrundrechte die Ausnahme. Zu nennen sind etwa der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4) sowie das Petitionsrecht des Art. 17,77 das den Staat verpflichtet, auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgetragene Belange zur Kenntnis zu nehmen.78

4.Prozessuale Grundrechte

107Die prozessualen Grundrechte (Justizgrundrechte) stehen im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus dem sich das Gebot eines fairen rechtsstaatlichen (Straf-)Verfahrens ergibt.79 Zu den Verfahrensgrundrechten zählen insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1). Prozessgrundrechte sind darüber hinaus das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101), der Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot im Strafrecht („nulla poena sine lege“, Art. 103 Abs. 2), das Verbot mehrfacher Bestrafung („ne bis in idem“, Art. 103 Abs. 3) und die besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen an Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen (Art. 104).

5.Staatsbürgerliche Rechte

108Die staatsbürgerlichen Rechte (Aktivbürgerrechte) betreffen die politischen Mitwirkungsbefugnisse, durch die der Einzelne seine Freiheit im und für den Staat betätigt.80 Zu den Staatsbürgerrechten gehören vor allem das aktive und passive Wahlrecht (Art. 38), der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4) sowie das Recht, zwischen Wehr- und Ersatzdienst zu wählen (Art. 4 Abs. 3, Art. 12a Abs. 2).

III.Objektive Grundrechtsfunktionen und subjektive Rechte

Literatur:

Alexy, R., Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, Der Staat 1990, 49; Cremer, W., Freiheitsgrundrechte, 2003; Dolderer, M., Objektive Grundrechtsgehalte, 2000; Dreier, H., Subjektiv- und objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte, Jura 1994, 505; Scherzberg, A., Das subjektiv-öffentliche Recht – Grundfragen und Fälle, Jura 2006, 839.

109Unter der Bezeichnung „objektive Grundrechtsfunktionen“ werden im Allgemeinen alle zusätzlichen Grundrechtsfunktionen zusammengefasst, die sich aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte, die als wertentscheidende Grundsatznormen verstanden werden, ergeben und über die abwehrrechtliche Bedeutung der Grundrechte hinausreichen.81 Der Begriff der „objektiven Dimension“ der Grundrechte darf indes nicht missverstanden werden. Denn die Anerkennung der Grundrechte als objektive Wertordnung führt dazu, dass aus den Grundrechten weitergehende subjektive Rechte des Einzelnen hergeleitet werden.82 Dies gilt etwa für Ansprüche aus staatlichen Schutzpflichten zugunsten grundrechtlich garantierter Rechtsgüter, individuelle Leistungs- und Teilhaberechte oder verfahrensrechtliche Rechtspositionen.

110Darüber hinaus verstärkt die in den Grundrechten verkörperte objektive Wertordnung ihre Bedeutung als subjektiv-öffentliche Rechte:

„[Die] Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.“83

§ 5Die Grundrechtsträger
I.Begriff und Bedeutung der Grundrechtsfähigkeit

111Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Grundrechten zu sein.1 Grundrechtsträger und damit Grundrechtsberechtigter ist derjenige, dem das Grundrecht zusteht.2 Die Grundrechtsfähigkeit ist mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit vergleichbar, aber nicht identisch.3

112Von der Grundrechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Grundrechtsmündigkeit, also die Fähigkeit natürlicher Personen, Grundrechte, die ihnen zustehen, selbständig ausüben zu dürfen.4 Obwohl Parallelen zur Geschäftsfähigkeit und zur Prozessfähigkeit bestehen, können diese Begriffe mit der Grundrechtsmündigkeit nicht gleichgesetzt werden.5 Insbesondere können auch Minderjährige, die weder nach dem BGB geschäfts- noch nach den Prozessordnungen prozessfähig sind, beteiligtenfähig in Verfassungsbeschwerden sein, wenn sie die Rechtsordnung in dem in Rede stehenden Teilbereich als mündig genug ansieht, die eigenen Rechte geltend zu machen. Ein häufiges Klausurbeispiel findet sich im Bereich religiöser Freiheit, in dem Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres als grundrechtsmündig und damit auch als beteiligtenfähig i. S. v. § 90 Abs. 1 BVerfGG angesehen werden.6

113Bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde ist die Grundrechtsfähigkeit im Rahmen der Zulässigkeit und der Begründetheit von Bedeutung:

– „Jedermann“ i. S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG und damit beteiligtenfähig ist derjenige, der Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts sein kann.7 Die Grundrechtsfähigkeit ist daher bereits innerhalb der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

– Für die materielle Grundrechtsprüfung im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde gilt, dass der persönliche Schutzbereich des Grundrechts nur eröffnet ist, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des als verletzt gerügten Grundrechts auch grundrechtsfähig ist.8

II.Natürliche Personen als Grundrechtsträger

Anhang A Ü 9, 10 Rn. 1314 ff.

Literatur:

Arndt, C., Die Herausgabe der Stasi-Unterlagen Prominenter, NJW 2004, 3157; Bauer, H./Kahl, W., Europäische Unionsbürger als Träger von Deutschen-Grundrechten?, JZ 1995, 1077; Buschmann, A., Die Fortentwicklung des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode, NJW 1970, 2081; Fehnemann, U., Die Innehabung und Wahrnehmung von Grundrechten im Kindesalter, 1983; Hailbronner, K., Ausländerrecht und Verfassung, NJW 1983, 2105; Harks, T., Der Schutz der Menschenwürde bei der Entnahme fötalen Gewebes, NJW 2002, 716; Hartleb, T., Grundrechtsvorwirkungen in der bioethischen Debatte – alternative Gewährleistungsdimensionen von Art. 2 II 1 GG und Art. 1 I GG, DVBl. 2006, 672; Heun, W., Embryonenforschung und Verfassung – Lebensrecht und Menschenwürde der Embryos, JZ 2002, 517; Quaritsch, H., Der grundrechtliche Status der Ausländer, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 120; v. Mangoldt, H., Die deutsche Staatsangehörigkeit als Voraussetzung und Gegenstand der Grundrechte, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 119; Lücke, J., Zur Europarechtskonformität der Deutschen-Grundrechte. Europarechtskonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung der Grundrechte? EuR 2001, 112; v. Mutius, A., Grundrechtsfähigkeit, Jura 1983, 30; ders., Die Grundrechtsmündigkeit, Jura 1987, 272; Pabst, H., Der postmortale Persönlichkeitsschutz in der neueren Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2002, 999; Rittstieg, H., Ausländerrecht und Verfassung, NJW 1983, 2746; Roell, M., Die Geltung der Grundrechte für Minderjährige, 1984; Rüfner, W., Grundrechtsträger, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 116; Störmer, R., Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote versus nationale Grundrechte?, AöR 123 (1998), 541; Wernsmann, R., Die Deutschengrundrechte des Grundgesetzes im Lichte des Europarechts, Jura 2000, 657; Würtenberger, T., Religionsmündigkeit, FS Obermayer, 1986, S. 113.

Rechtsprechung:

BVerfGE 30, 137 – Mephisto; BVerfGE 28, 243 – Kriegsdienstverweigerung; BVerfGE 35, 382 – Ausländerausweisung; BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 49, 169 – Aufenthaltserlaubnis; BVerfGE 78, 179 – Heilpraktikergesetz; BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht Schleswig-Holstein; BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II; BVerfG, NVwZ 2016, 1804 – Krypta.

1.Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte

114Für den Geltungsbereich der einzelnen Grundrechte muss zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten differenziert werden.

Die Jedermann-Grundrechte, die auch als Menschenrechte bezeichnet werden, stehen jeder natürlichen Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu. Ersichtlich ist dies aus Formulierungen wie „jeder“, „jedermann“, „alle Menschen“ oder „niemand“.9 Gleiches gilt, wenn der Verfassungstext einen unpersönlichen Begriff verwendet, um den Schutzbereich eines Grundrechts zu umschreiben.10

Einige Grundrechte gelten nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Deutsche (Deutschen-Grundrechte oder Bürgerrechte), wie z. B. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1), die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1), der Schutz vor Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1) und das Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2). Darüber hinaus sind politische und staatsbürgerliche Rechte ausschließlich Deutschen vorbehalten (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 und nach h. M. obschon im Wortlaut nicht angelegt auch Art. 38 Abs. 1). Deutsche i. S. d. Grundgesetzes sind nach Art. 116 Abs. 1 deutsche Staatsangehörige und die sog. Statusdeutschen.11

Soweit der Geltungsbereich einzelner Grundrechte auf Deutsche beschränkt ist, genießen Ausländer und Staatenlose Grundrechtsschutz über das subsidiäre Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1.12 Dies betrifft insbesondere die thematischen Bereiche der Berufsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Freizügigkeitsrechts.13

Nach Auffassung des BVerfG darf der Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht dazu führen, dass der Ausländer denselben Schutz beanspruchen kann, den das spezielle Freiheitsrecht den Deutschen gewährt.14 Auf den Grundrechtsschutz von Ausländern finden daher die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Anwendung, zu denen vor allem die verfassungsmäßige Ordnung zählt:15

„Die Unanwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 auf Ausländer bedeutet nicht, dass die Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lässt. Der systemgerechte Ansatz liegt vielmehr bei dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1. Das darf allerdings nicht so verstanden werden, dass der Nichtdeutsche, dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt ist, denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 beanspruchen könnte. Eine solche Auffassung ließe das Spezialitätsverhältnis zwischen Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 außer Acht. Das allgemeine Freiheitsrecht ist insoweit nur anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. […] Schutz bietet Art. 2 Abs. 1 nur vor Eingriffen, die von seinen Schranken nicht mehr gedeckt sind und nicht vom speziellen Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1 erfasst werden.“16

115Für den Grundrechtsschutz von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gelten aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben besondere Grundsätze. Vor allem mit Rücksicht auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV ist eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Deutschen erforderlich.17 Besteht darüber Einigkeit ist umstritten, wie die gebotene Gleichstellung konstruktiv zu bewirken ist. Zum Teil wird mit Blick auf den Vorrang des Europarechtes angenommen, dass die Privilegierung Deutscher in den sog. Deutschengrundrechten vor Art. 18 Abs. 1 AEUV keinen Bestand haben könne.18 Das wohl überwiegende Schrifttum steht dieser Konstruktion ablehnend gegenüber.19 Die Einbeziehung der Unionsbürger in den persönlichen Schutzbereich der Deutschen-Grundrechte sei mit dem eindeutigen Wortlaut des Verfassungstextes („alle Deutschen“) nicht vereinbar.20 Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ist daher im Bereich der speziellen Freiheitsrechte durch eine erweiterte Auslegung des Art. 2 Abs. 1 ein gleichwertiger Grundrechtsschutz zu gewähren.21 Konstruktiv wird dies dadurch bewältigt, dass für Unionsbürger Art. 2 Abs. 1 zunächst wie bei allen Ausländern Auffangwirkung im Bereich der Deutschenrechte entfaltet, dass aber bei Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten – insoweit anders als bei anderen Ausländern – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen die Schranken des Spezialgrundrechts Anwendung finden.

2.Beginn und Ende der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen

116Träger von Grundrechten kann grundsätzlich jede lebende natürliche Person sein.22 So lässt auch das bürgerliche Recht die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnen (vgl. § 1 BGB). Die Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen endet mit dem Tod. Welcher Zeitpunkt den Tod markiert, ist umstritten und noch nicht bundesverfassungsgerichtlich geklärt. Insoweit käme der sog. Hirntod (also der irreversible Funktionsverlust des Gehirns in seiner Gesamtheit) in Betracht.23 Nach anderer und richtiger Auffassung markiert den verfassungsnormativen Todeszeitpunkt das irreversible Herz-Kreislaufversagen.24

117Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Grundsätzen anerkannt. So kommen die Menschenwürde und das Recht auf Leben „jedenfalls ab dem 14. Tag nach der Empfängnis“ auch dem Nasciturus zugute.25 Ob er Grundrechtsträger26 oder nur Begünstigter einer staatlichen Schutzpflicht27 ist, ist streitig, das BVerfG hat dies bislang offen gelassen. Ebenfalls umstritten ist, ob auch eine Grundrechtsberechtigung vor diesem Zeitpunkt in Betracht kommt.28

Anerkannt ist ferner ein allgemeiner Achtungsanspruch des Verstorbenen (postmortaler Persönlichkeitsschutz). Die Rechtsgrundlage ist jedoch umstritten. Während ein Schutz des Verstorbenen aus Art. 2 Abs. 1 als Folge des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Zivilgerichten bejaht wird,29 leiten das BVerfG30 und das Schrifttum31 den postmortalen Schutz ausschließlich aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 her.

3.Grundrechtsmündigkeit Minderjähriger

118Die Grundrechtsmündigkeit bezeichnet die Fähigkeit natürlicher Personen, Grundrechte selbstständig ausüben zu dürfen.32 Diese Frage ist streng zu trennen von der Überlegung, ob jemand grundrechtsfähig ist. Auch Minderjährige sind selbstverständlich Träger von Grundrechten, es geht nur darum, ob sie dieses Grundrecht auch selbständig ausüben können.33

119Obwohl Parallelen nicht von der Hand zu weisen sind, ist die Grundrechtsmündigkeit weder mit der Geschäftsfähigkeit noch mit der Prozessfähigkeit identisch.34

120a) Das Verhältnis des Minderjährigen zur Staatsgewalt. Zur Grundrechtsmündigkeit Minderjähriger werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teils wird auf die natürliche Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung eigenverantwortlicher Grundrechtsausübung abgestellt.35 Anderer Ansicht nach seien für die Grundrechtsmündigkeit bestimmte gesetzlich festgelegte Altersgrenzen entscheidend. So soll sich die Grundrechtsmündigkeit an den Vorschriften des BGB zur Geschäftsfähigkeit orientieren, wenn die Grundrechtsausübung mit privatrechtlichen Rechtsgeschäften verbunden ist (z. B. Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1).36 Knüpfen Grundrechte hingegen allein an die menschliche Existenz an (z. B. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2), soll ihre Ausübung nicht vom Erreichen einer Altersgrenze abhängen.37 Eine weitere Auffassung, die die Grundrechtsmündigkeit aller Minderjährigen anerkennt, will im Verhältnis des Minderjährigen zum Staat auf Altersgrenzen gänzlich verzichten.38 Das Grundgesetz selbst sieht mit Ausnahme der Art. 12a Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 kein Mindestalter des (Grundrechts­) Berechtigten vor.

121b) Das Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern kann es bei der Grundrechtsausübung zu Kollisionen mit dem Elternrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2) kommen. Derartige Kollisionen sind nicht mit dem gängigen dogmatischen Zugriff „Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung“ zu erfassen, weil Private nicht in Grundrechte anderer Privater eingreifen können.39 Art. 6 Abs. 2 gewährt den Eltern also kein Eingriffsrecht gegenüber den minderjährigen Kindern40, es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, normative Regelungen für auftretende Konfliktlagen (etwa im Kontext religiöser Selbstbestimmung oder der körperlichen Unversehrtheit) zu treffen.41 Das Elternrecht erstreckt sich auf alle Gegenstände der Personen- (§§ 1626 ff. BGB) und der Vermögensorge (§§ 1638 ff. BGB), beinhaltet mithin die Sorge für das körperliche Wohl (Pflege), die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung des Kindes (Erziehung),42 also eine umfassende Verantwortung der Eltern für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes.43 Aus dem Elternrecht folgt ein allgemeines, aber nicht unbegrenztes Entscheidungsrecht der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind.44 Die Befugnisse aus dem Elternrecht nehmen mit zunehmendem Alter des Kindes ab und erlöschen mit dessen Volljährigkeit (vgl. auch § 1626 Abs. 2 BGB).45

122Sonderregelungen zur eigenständigen Grundrechtswahrnehmung durch Minderjährige bestehen für den Bereich der Religionsausübung (sog. Religionsmündigkeit). § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG)46 lautet:

„Nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“

123c) Prozessfähigkeit des Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfGG enthält keine Vorschriften zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Die Regeln des allgemeinen Prozessrechts, wonach sich der Minderjährige in einem Rechtsstreit von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten lassen muss (vgl. §§ 51 ZPO, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), können nicht ohne weiteres auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren übertragen werden.47 Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BVerfG

„die Prozessfähigkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde […] auch bei einem noch nicht Volljährigen gegeben, wenn er die nötige Einsicht in die Voraussetzungen und den Zweck einer Verfassungsbeschwerde gegen die ergangenen Entscheidungen und an der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen und selbstständigen Führung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat.“48

124Da es für die Prozessfähigkeit auf die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers ankommt, ist ein 14-Jähriger bezüglich des Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (vgl. § 5 RelKErzG) und ein 17-Jähriger für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als prozessfähig anzusehen.49

Sind die sorgeberechtigten Eltern wegen eines Interessenkonflikts an der Wahrnehmung der Interessen ihres Kindes im Verfassungsbeschwerdeverfahren verhindert, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.50

III.Juristische Personen als Grundrechtsträger

Literatur:

Badura, P., Grundrechte der Gemeinde?, BayVBl. 1989, 1; ders., Die Unternehmensfreiheit der Handelsgesellschaften. Ein Problem des Grundrechtsschutzes juristischer Personen des Privatrechts, DÖV 1990, 353; Bethge, H., Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG, 1985; ders., Grundrechtsschutz der Medienpolizei? Zur Grundrechtsfähigkeit der Landesmedienanstalten, NJW 1995, 557; Bleckmann, A./Helm, F., Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, DVBl. 1992, 9; Cremer, H., Der Osho-Beschluss des BVerfG – BVerfGE 105, 279; C., Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen bei wirtschaftlicher Betätigung im Inland, EuGRZ 1981, 161; Dreier, R., Zur Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des öffentlichen Rechts, FS Scupin, 1973, S. 81; Guckelberger, A., Zum Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen, AöR (2004) 129, 618; Hasenstab, S., ,,Kein Grundrechtsschutz für angloamerikanische Großkanzleien und deren Mandanten?, IWRZ 2019, 3; Hummel, L., Zur Grundrechtsberechtigung grundrechtsdienender juristischer Personen des öffentlichen Rechts, DVBl. 2008, 1215; Isensee, J., Anwendung der Grundrechte auf juristische Personen, in: ders./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 118; Krausnick, D., Grundfälle zu Art. 19 III GG, JuS 2008, 869; Mertens, H.-J., Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen und das Gesellschaftsrecht, JuS 1989, 857; Pieroth, B., Die Grundrechtsberechtigung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen, NWVBl. 1992, 85; Rüfner, W., Der personale Grundzug der Grundrechte und der Grundrechtsschutz juristischer Personen, in: FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, Bd. II, S. 55; Schoch, F., Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Jura 2001, 201; Windthorst, K., Zur Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG, VerwArch 2004, 377; Zimmermann, N., Der grundrechtliche Schutzanspruch juristischer Personen des öffentlichen Rechts, 1993.

Rechtsprechung:

BVerfGE 3, 383 – Zulassung politischer Parteien zur Landtagswahl; BVerfGE 6, 45 – Grundrechtsverletzung des Fiskus; BVerfGE 15, 256 – universitäre Selbstverwaltung; BVerfGE 19, 206 – Kirchenbausteuer; BVerfGE 21, 362 – Sozialversicherungsträger; BVerfGE 31, 314 – 8. Rundfunkurteil/Tätigkeit der Rundfunkanstalten; BVerfGE 39, 302 – Allgemeine Ortskrankenkassen; BVerfGE 45, 63 – Stadtwerke Hameln; BVerfGE 61, 82 – Sasbach; BVerfGE 68, 193 – Zahntechnikerinnung; BVerfGE 70, 1 – Orthopädietechnikerinnung; BVerfGE 75, 192 – Sparkasse; BVerfGE 78, 101 – Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten; BVerfGE 128, 226 – Fraport; BVerfGE 143, 246 – Atomausstieg 2011; BVerfG, GRUR 2012, – Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU, BVerfG, NJW 2018, 2392 – Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen – VW-Diesel-Skandal.

125Die Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen und Personenvereinigungen bestimmt sich nach Art. 19 Abs. 3. Danach gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

1.Juristische Personen des Privatrechts

126Das einfache Recht versteht unter juristischen Personen Personenmehrheiten und Organisationen, denen das Privatrecht oder das öffentliche Recht Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuerkennt, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.51 Hierzu zählen im Privatrecht vor allem Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), rechtsfähige Vereine (e. V.), Stiftungen und Genossenschaften.

127Der Begriff der juristischen Person i. S. d. Art. 19 Abs. 3 geht indes über den Kreis der rechtsfähigen juristischen Personen des Privatrechts hinaus. Erfasst werden auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, soweit diese wenigstens teilrechtsfähig sind.52 Dies gilt insbesondere für den nichtrechtsfähigen Verein, die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.53

128Erforderlich ist eine feste körperschaftsähnliche Organisationsstruktur der nichtrechtsfähigen Vereinigung.54 Maßgeblich ist außerdem, ob das jeweilige Grundrecht ausschließlich individuell oder auch korporativ ausgeübt werden kann.55 Nur wenn

„die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sind, wenn insbesondere der Durchblick auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt, ist es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen.“56

2.Juristische Personen des öffentlichen Rechts

129Schwierigkeiten kann auch die Frage bereiten, ob und inwieweit sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die Grundrechte berufen können. Zu ihnen gehören u. a. Bund, Länder und Gemeinden, die berufsständischen Kammern (Rechtsanwalts-, Ärzte-, Handwerks- und Handelskammern), die Sozialversicherungsträger, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die staatlichen Universitäten und die Kirchen.

130Grundsätzlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie Art. 1 Abs. 3 zeigt – nicht Grundrechtsberechtigte, sondern Grundrechtsverpflichtete.57 Da sie selbst Teil der Staatsgewalt sind, fehlt es an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage:58

„Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein.“59

131Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich daher grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.60 Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch im Bereich privatrechtlicher Betätigung:

„Die Frage, ob einer Gemeinde außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 zusteht, ist zu verneinen; die Gemeinde befindet sich auch bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner ‚grundrechtstypischen Gefährdungslage‘; sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson ‚gefährdet‘ und ist mithin auch insoweit nicht ‚grundrechtsschutzbedürftig‘. […] Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater.“61

132Nicht grundrechtsberechtigt sind auch juristische Personen des Privatrechts, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung gegründet werden, um öffentliche Aufgaben, vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge, durchzuführen.62 Dies gilt ebenso für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden; von einer die Grundrechtsbindung auslösenden Beherrschung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.63

133Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird allerdings in zwei Ausnahmefällen anerkannt. Es besteht Einigkeit darüber, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, ebenso wie ausländische juristische Personen, auf die prozessualen Grundrechte (z. B. Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1) berufen können, da es sich hierbei um objektive Verfahrensgrundsätze handelt, die für alle an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten gelten.64 Des Weiteren wird ihre Grundrechtsfähigkeit bejaht, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts „unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist“.65

Aus diesem Grund hat das BVerfG die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit anerkannt.66 Gleiches gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit.67Auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen68 können sich auf die Grundrechte berufen, denn sie wurzeln trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation im außerstaatlich-gesellschaftlichen Bereich.69 Man spricht insoweit von der Ausnahmetrias des Art. 19 Abs. 3.

3.Inländische juristische Personen

134Eine juristische Person ist inländisch, wenn sich ihr Sitz in Deutschland befindet.70 Entscheidend ist nicht der rechtliche Sitz, sondern der effektive, tatsächliche Sitz der juristischen Person.71 Auf die Staatsangehörigkeit der zusammengeschlossenen natürlichen Personen kommt es nicht an.72

135Das gilt auch, sofern es sich um eine inländische juristische Person handelt, die vollständig im Eigentum eines ausländischen Staates steht. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Konfusionsargument, nach welchem sich Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung gegenseitig ausschließen, kann hier nicht durchgreifen, da der fremde Staat von vornherein nicht verpflichtet ist, die Grundrechte der Menschen in Deutschland zu garantieren und sie entsprechend zu schützen.73 Eine von einem ausländischen Staat gehaltene juristische Person des Privatrechts, die ausschließlich als Wirtschaftssubjekt agiert, verfügt wie andere, rein private Marktteilnehmer weder unmittelbar noch mittelbar über innerstaatliche Machtbefugnisse. Einer solchen juristischen Person droht zudem insofern eine spezifische Gefährdungssituation, als sie – falls ihr die Berufung auf die Grundrechte völlig versagt bleibt – im Gegensatz zu allen anderen Marktteilnehmern gegenüber staatlichen Eingriffen und wirtschaftslenkenden Maßnahmen, die unmittelbar durch Gesetz erfolgen, rechtsschutzlos ist.74 In diesen Fällen ist eine offene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 auch mit Blick auf die unionsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit vorzunehmen.75 Auf diese Weise können auch Brüche zwischen der deutschen und der europäischen Rechtsordnung vermieden werden. Art. 54 Abs. 2 AEUV differenziert in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV nicht zwischen öffentlich-rechtlich organisierten und anderen Unternehmen.76 Somit sind inländische juristische Personen, die im Alleineigentum eines ausländischen Staates stehen, grundsätzlich Grundrechtsträger.77

136Auf ausländische juristische Personen sind die Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt für juristische Personen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Ihnen hat das BVerfG mit Blick auf den Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV Grundrechtsschutz zugebilligt und diese angesichts des Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 begründungsbedürftige Interpretation konstruktiv auf eine „vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung“ des Art. 19 Abs. 3 gestützt.78

Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich alle ausländischen juristischen Personen auf die Verfahrensgrundrechte (z. B. Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1) berufen können. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit stehen die prozessualen Grundrechte jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar betroffen wird.79

4.Anwendbarkeit der Grundrechte „dem Wesen nach“

137Ob ein Grundrecht dem Wesen nach auf eine Personenvereinigung anwendbar ist, muss für jedes Grundrecht gesondert festgestellt werden. Sofern der Grundrechtsschutz an „Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind“, kommt eine Erstreckung auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung nicht in Betracht.80 Dies gilt vor allem für Grundrechte, die auf die physische Existenz des Menschen bezogen sind.81 Entscheidend ist außerdem, ob das jeweilige Grundrecht nur individuell oder auch korporativ ausgeübt werden kann.82 Geht es um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist entscheidend, ob sich diese in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Dies trifft nach der berühmten Ausnahmetrias des Art. 19 Abs. 3 für Kirchen, Universitäten und Rundfunkanstalten zu.83

138Das BVerfG hat z. B. die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1)84, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1)85 und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1)86 für ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar erklärt. Dagegen kann sich eine juristische Person nicht auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit berufen, da dies die physische Existenz einer natürlichen Person voraussetzt. Nicht anwendbar sind ferner die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104), die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1) und der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1).87

IV.Grundrechtsverwirkung

Literatur:

Brenner, M., Grundrechtsschranken und Verwirkung von Grundrechten, DÖV 1995, 60; Butzer, H./Clever, M., Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG: Doch eine Waffe gegen politische Extremisten?, DÖV 1994, 637; Hlawaty, E., Die Grundrechtsverwirkung des Art. 18 des Bonner Grundgesetzes, 1953; Kessler, H., Die Grundrechtsverwirkung des Art. 18 GG, 1953; Klemmer, P., Die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), 1954.

Rechtsprechung:

BVerfGE 10, 118 – behördliches Presseverbot; BVerfGE 11, 282 – Zweiter Vorsitzender der SRP; BVerfGE 25, 44 – KPD-Mitglied; BVerfGE 38, 23 – Deutsche National-Zeitung.

139Die Verwirkung von Grundrechten ist in Art. 18 geregelt. Nach dieser Vorschrift können bestimmte enumerativ genannte Grundrechte, vor allem Kommunikationsgrundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber auch das Eigentum verwirkt werden, wenn sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden (vgl. Art. 18 S. 1).

140Die Aufnahme dieser Norm in das Grundgesetz beruhte auf der Erkenntnis, dass die Weimarer Reichsverfassung über keine hinreichenden Sicherungsmechanismen zu ihrer eigenen Verteidigung verfügte.88 Die Vorschrift ist Ausdruck des Prinzips der „streitbaren oder wehrhaften Demokratie“89. Sie steht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2, wonach Vereinigungen verboten werden können, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.90 In diesem Zusammenhang ist auch Art. 21 Abs. 2 betreffend das Verbot verfassungswidriger Parteien zu sehen.91

141Art. 18 dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit,92 d. h.

„der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können. Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft.“93

142Die Grundrechtsverwirkung und ihr Ausmaß werden durch das BVerfG ausgesprochen (vgl. Art. 18 S. 2). Das Gericht verfügt, wie auch im Rahmen des Parteiverbots, über das Entscheidungsmonopol.94 Das Verfahren zur Entscheidung über die Grundrechtsverwirkung richtet sich nach §§ 13 Nr. 1, 36 ff. BVerfGG. Gibt das Gericht dem Antrag statt, hat dies zur Folge, dass der Antragsgegner sich nicht mehr auf die verwirkten Grundrechte berufen kann.95 Bisher wurden allerdings alle Anträge nach Art. 18 vom BVerfG als nicht hinreichend begründet zurückgewiesen.96

V.Grundrechte im „besonderen Gewaltverhältnis“

Literatur:

Erichsen, H.-U., Grundrechtseingriffe im besonderen Gewaltverhältnis, VerwArch 1972, 441; Kempf, E., Grundrechte im besonderen Gewaltverhältnis, JuS 1972, 701; Loschelder, W., Grundrechte im Sonderstatus, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 123; Müller-Dietz, H., Grundrechtsbeschränkungen im Strafvollzug, JuS 1976, 88; v. Münch, I., Die Grundrechte des Strafgefangenen, JZ 1958, 73; Sachs, M., Wiederbelebung des besonderen Gewaltverhältnisses?, NWVBl. 2004, 209.

Rechtsprechung:

BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene.

143Mit dem Begriff „besonderes Gewaltverhältnis“ (gelegentlich auch Sonderstatusverhältnis oder Sonderrechtsverhältnis genannt) bezeichnete man früher Rechtsverhältnisse, in denen der Einzelne in einer besonders engen Rechts- und Pflichtenbeziehung zum Staat steht, wie dies etwa bei Beamten, Soldaten, Ersatzdienstleistenden, Schülern und Strafgefangenen der Fall ist.97 Die h. M. sah es früher als rechtmäßig an, dass die Grundrechte der in einem Sonderstatusverhältnis Stehenden auch ohne gesetzliche Grundlage oder Ermächtigung, etwa allein durch Dienstordnungen oder Verwaltungsvorschriften, eingeschränkt werden konnten.98

144Das BVerfG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.99 Zur Begründung verwies das Gericht vor allem auf Art. 1 Abs. 3, der eine umfassende Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte vorsieht, und auf Art. 19 Abs. 1 S. 1 („soweit ein Grundrecht ‚durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes‘ eingeschränkt werden kann…“).100 Demnach ist der Staat auch im „besonderen Gewaltverhältnis“ in vollem Umfang unmittelbar an die Grundrechte gebunden, so dass Grundrechtseingriffe aufgrund eines Gesetzesvorbehalts oder durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein müssen.101

§ 6Die Grundrechtsadressaten

Anhang A Ü 12 Rn. 1317

Literatur:

Augsberg, I./Viellechner, L., Die Drittwirkung der Grundrechte als Aufbauproblem, JuS 2008, 406; Buschle, D., Ein neues „Solange“? – Die Rechtsprechung aus Karlsruhe und Straßburg im Konflikt, VBlBW 2005, 293; Canaris, C. W., Grundrechte und Privatrecht, 1999; ders., Grundrechte und Privatrecht, AcP 184 (1984), 201; Dürig, G., Zum „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958, DÖV 1958, 194; Erichsen, H.-U., Die Drittwirkung der Grundrechte, Jura 1996, 527; Fischer-Lescano, A./Maurer, A., Grundrechtsbindung von privaten Betreibern öffentlicher Räume, NJW 2006, 1393; Forsthoff, E., Die Grundrechtsbindung des Staats als Auftraggeber, BayVBl. 1964, 101; Gamillscheg, F., Die Grundrechte im Arbeitsrecht, AcP 164 (1964), 385; Guckelberger, A., Die Drittwirkung der Grundrechte, JuS 2003, 1151; Hager, J., Grundrechte im Privatrecht, JZ 1994, 373; Hesse, K., Verfassungsrecht und Privatrecht, 1988; Höfling, W., Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, JA 1995, 431; Hößlein, M., Die Schuldner der Grundrechte, JZ 2007, 271; Hummrich, M., BVerfG und EuGH: Kooperation oder Konfrontation, DRiZ 2005, 361; Jochum, G., Die Grundrechtsbindung der Deutschen Bahn, NVwZ 2005, 779; Kersten, J./Meinel, F., Grundrechte in privatisierten öffentlichen Räumen, JZ 2007, 1127; Klein, E., Grundrechtsdogmatische und verfassungsprozessuale Überlegungen zur Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, GS Grabitz, 1995, S. 271; Lang, M., Die Grundberechtigung der Nachfolgeunternehmen im Eisenbahn-, Post- und Telekommunikationswesen, NJW 2004, 3601; Lücke, J., Die Drittwirkung der Grundrechte an Hand des Art. 19 Abs. 3 GG, JZ 1999, 377; Mikesic, I., Versammlungs- und Demonstrationsrecht auf Flughafengelände, NVwZ 2004, 788; Möller, K., Verfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz gegen Gemeinschaftsrecht, Jura 2006, 91; Nipperdey, H. C., Grundrechte und Privatrecht, 1961; Novak, R., Zur Drittwirkung der Grundrechte, EuGRZ 1984, 133; Oeter, S., „Drittwirkung“ der Grundrechte und die Autonomie des Privatrechts, AöR 1994, 529; Oldiges, M., Neue Aspekte der Grundrechtsgeltung im Privatrecht, in: FS Friauf, 1996, S. 281; Pieroth, B./Hartmann, B., Grundrechtsschutz gegen wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, DVBl. 2002, 421; Pietzcker, J., Drittwirkung – Schutzpflicht – Eingriff, in: FS Dürig, 1990, S. 345; Remmert, B., Grundfreiheiten und Privatrechtsordnung, Jura 2003, 13; Schnapp, F. E., Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, JuS 1989, 1; ders./Kaltenborn, M., Grundrechtsbindung nichtstaatlicher Organisationen, JuS 2000, 937; Schwabe, J., Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, 1971; ders., „Drittwirkung“ und kein Ende, NJW 1973, 229; Streinz, R., Bundesverfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz und Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1989; de Wall, H./Wagner, R., Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, JA 2011, 734.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth; BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer; BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene; BVerfGE 37, 271 – Solange I; BVerfGE 49, 89 – Kalkar; BVerfGE 52, 203 – rechtliches Gehör; BVerfGE 73, 261 – Sozialplan; BVerfGE 73, 339 – Solange II; BVerfGE 81, 242 – Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters; BVerfGE 89, 155 – Maastricht; BVerfGE 89, 214 – Bürgschaftsvertrag; BVerfGE 102, 147 – Bananenmarktverordnung; BVerfGE 102, 347 – Benetton-Schockwerbung I; BVerfGE 107, 275 – Benetton-Schockwerbung II; BVerfGE 123, 267 – Lissabon; BVerfGE 126, 286 – Honeywell; BVerfGE 128, 226 – Fraport; BVerfGE 134, 366 – OMT-Beschluss; BVerfGE EuZW 2014, 192– EuGH Vorlage zur Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit EU-Recht; BVerfG NStZ 2016, 546 – europäischer Haftbefehl; BVerfG NJW 2016, 3153 – diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad. BAGE 1, 185; BAGE 4, 274; BAGE 48, 122 – Sozialarbeiter als Zivildienstbeauftragter; BGHZ 36, 91 – Gummistrümpfe; BGHZ 52, 325; BGHZ 91, 84; BGHZ 97, 312; EuGH Rs 6/64, Slg. 1964, 1251 – Costa /E.N.E.L.

I.Begriff und Bedeutung

145Grundrechtsadressaten sind diejenigen, die durch die Grundrechte verpflichtet werden. Nach Art. 1 Abs. 3 sind dies die Legislative, die Exekutive und die Judikative; dies ist gleichbedeutend mit dem Begriff „alle staatliche Gewalt“ in Art. 1 Abs. 1 S. 2.1 Dadurch wird eine lückenlose Grundrechtsbindung der gesamten öffentlichen Gewalt gewährleistet.2

146Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Darin liegt eine bewusste Abkehr vom Grundrechtsverständnis der Weimarer Reichsverfassung, wonach nur die Verwaltung, nicht aber die Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden war.3 Die Grundrechte galten somit nur im Rahmen der Gesetze, während die Gesetze heute nur dann gelten, wenn sie die Grundrechte nicht in unzulässiger Weise einschränken, Art. 1 Abs. 3. Darüber hinaus wurden viele Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung als bloße Programmsätze angesehen, deren Verletzung keine rechtlichen Sanktionen zur Folge hatte.4

147Art. 1 Abs. 3 ergänzt für den besonderen Bereich der Grundrechte die Bindungsklausel des Art. 20 Abs. 3, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.5 Achtung und Schutz der Menschenwürde ist nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 die Verpflichtung „aller staatlichen Gewalt“. Dies entspricht zugleich dem Begriff der „öffentlichen Gewalt“ in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a.6

II. Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung

148Zur Gesetzgebung7 i. S. v. Art. 1 Abs. 3 zählen Bundestag und Bundesrat sowie die Länderparlamente, nicht dagegen die Gemeinden. Erfasst sind alle gesetzgebenden Organe auf Bundes- und Landesebene.8

149Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung hat zur Folge, dass die Legislative beim Normerlass die Grundrechte nicht missachten darf. Art. 1 Abs. 3 verbietet das grundrechtswidrige Gesetz.9 Gesetze, die den Grundrechten widersprechen, sind materiell verfassungswidrig und können vom BVerfG für nichtig erklärt werden (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG).

150Über diese negative Verbotswirkung der Bindungsklausel hinaus, in der vor allem der abwehrrechtliche Gehalt der Grundrechte zum Ausdruck kommt, entfaltet Art. 1 Abs. 3 auch eine positive Gebotswirkung, die auf eine grundrechtsmäßige Ausgestaltung der Gesetze gerichtet ist.10 Denn die Grundrechte stellen objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und der Gesetzgebung als Richtlinien dienen.11

151Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers gilt auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber. Diese Bindung ergibt sich aus Art. 79 Abs. 3 und den sich daraus ergebenden Wertungen.12

III.Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

152Aufgrund der Verfassungsbindung der Legislative kann die gesetzmäßig handelnde vollziehende Gewalt mit den Grundrechten nicht in Konflikt kommen, sofern sie eine gebundene Entscheidung zu treffen hat. Der Grundrechtsbindung der Exekutive kommt allerdings eine eigenständige Bedeutung zu, wenn sie über eigene Entscheidungsspielräume verfügt, namentlich wenn ihr Ermessen eingeräumt ist.13

1.Kreis der als „vollziehende Gewalt“ Grundrechtsverpflichteten

153Die vollziehende Gewalt wird funktional in die Bereiche Regierung und Verwaltung aufgeteilt.14 Die Verwaltung definiert sich als Teil der vollziehenden Gewalt überwiegend negativ. Verwaltung ist demnach die staatliche Tätigkeit, die funktional nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist und auch keine Ausübung von Regierungsfunktionen beinhaltet.15 Positiv definiert, besteht Verwaltungshandeln aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Gemeinwohlaufgaben) durch konkrete Maßnahmen, die Regierungsentscheidungen und Gesetzesinhalte ausführen (vollziehen).16

Auch diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausnahmsweise selbst Grundrechtsberechtigte sein können, unterliegen Dritten gegenüber einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.17 Dies gilt etwa für die berufsständischen Kammern (Rechtsanwalts-, Ärzte-, Handwerks- und Handelskammern), die Sozialversicherungsträger, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die staatlichen Universitäten.18

Grundrechtsgebunden sind des Weiteren die sog. Beliehenen, d. h. private Rechtssubjekte, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind.19 Typische Beispiele für Beliehene sind die Privatschulen, die Sachverständigen des TÜV und der Bezirksschornsteinfeger.20

2.Umfang der Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

154Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt ist unzweifelhaft, soweit es um öffentlich-rechtliches Handeln der Exekutive geht.21 Nimmt die öffentliche Hand hingegen Verwaltungsaufgaben in privatrechtlicher Form wahr, so wurden bisher drei Fallgruppen unterschieden:

155a) Verwaltungsprivatrecht. Der Staat hat im Rahmen der Leistungsverwaltung die Möglichkeit, entweder in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form tätig zu werden. Dies gilt insbesondere für staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge, wie z. B. die Wasser- oder Energieversorgung, aber auch für das Erbringen von Subventionen.22 Da die öffentliche Gewalt hier ungeachtet der privatrechtlichen Rechtsform zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig wird, darf sie sich ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht dadurch entziehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit für die Organisationsform des Privatrechts entscheidet (keine „Flucht ins Privatrecht“).23 Die Grundrechte binden die öffentliche Verwaltung somit auch dort, wo sie sich bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einer privatrechtlichen Handlungsform bedient (sog. Verwaltungsprivatrecht).24 Über die in Fällen des sog. Verwaltungsprivatrechts bestehende volle Grundrechtsbindung bestand schon bisher und besteht weiterhin Konsens. Umstritten war indes, ob und in welchem Maße in den beiden nachfolgenden Konstellationen, also bei den sog. Hilfsgeschäften der Verwaltung und bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit des Staates eine Grundrechtsverpflichtung besteht.

156b) Hilfsgeschäfte der Verwaltung. Hilfsgeschäfte der Verwaltung dienen nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern der Beschaffung der für die Verwaltung erforderlichen Sachgüter. Hierzu gehören der Kauf von Büromaterial, die Anschaffung von Dienstfahrzeugen, die Vergabe eines Auftrags an einen Handwerker wie auch die Anmietung von Verwaltungsgebäuden.25 Man bezeichnet diese Hilfsgeschäfte auch als fiskalische Tätigkeit der Verwaltung. Da diese auf privatrechtlichen Verträgen beruht, lehnte die zivilgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich eine Grundrechtsbindung der Verwaltung ab.26 Trotz des Vertragsschlusses durch einen Verwaltungsträger komme den Rechtsbeziehungen der Beteiligten ausschließlich privatrechtlicher Charakter zu, weshalb sie nicht von der unmittelbaren Bindung an die Grundrechtsnormen erfasst werden könnten.27

157c) Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Staates dient nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern vor allem der Gewinnerzielung. Dies gilt namentlich für den Betrieb privatwirtschaftlicher Unternehmen durch den Staat (z. B. Staatsweingut, Staatsbrauerei) oder seine Beteiligung hieran (z. B. Anteile des Landes Niedersachsen an der Volkswagen AG).28 Wie auch bei den fiskalischen Hilfsgeschäften wurde im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen staatlichen Tätigkeit die Grundrechtsbindung der Verwaltung überwiegend abgelehnt.29

158d) Neuere Entwicklung. Das BVerfG hat in seiner Fraport-Entscheidung dieser an die unterschiedlichen Ziele des Verwaltungshandelns anknüpfenden Unterscheidung eine Absage erteilt. Es hat ausgeführt:

„Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist […] jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. 30

Damit liegt nicht nur Grundrechtsbindung vor, wenn Gemeinwohlzwecke verfolgt werden, sondern weil solche Zwecke verfolgt werden. Das BVerfG hat damit eine umfassende Bindung der Verwaltung an die Grundrechte für alle drei Fallgruppen, also unabhängig von den Zielen des Verwaltungshandelns, anerkannt.31

IV.Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung

159Zur Rechtsprechung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 zählen die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die Rechtsprechungsorgane der mittelbaren Staatsverwaltung.32

160Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung wirkt sich zum einen dahingehend aus, dass die Gerichte im Rahmen von Prozessen die Verfahrensgrundrechte der Beteiligten, vor allem Art. 101, 103 und 104, zu beachten haben.33 Das BVerfG führt hierzu aus:

„Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten formell und in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Das gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, sondern auch für den Zivilprozess.“34

161Darüber hinaus ist die Rechtsprechung an die materiellen Grundrechte gebunden, die für den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und das inhaltliche Ergebnis der Entscheidung von Bedeutung sein können.35 Dies gilt in erster Linie für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und im Strafprozess; im Zivilprozess ist hingegen die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung.36

162Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind die Gerichte ferner befugt, die entscheidungserheblichen Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, also auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, zu überprüfen. Vorkonstitutionelle Gesetze sowie nachkonstitutionelles Recht, das kein förmliches Gesetz des Bundes oder eines Landes ist, darf jedes Gericht wegen Grundrechtswidrigkeit verwerfen.37 Handelt es sich hingegen um ein nach dem 23.5.1949 verkündetes Parlamentsgesetz, so besteht ein Verwerfungsmonopol des BVerfG (vgl. Art. 100 Abs. 1).38

V.Die Geltung der Grundrechte zwischen Privaten („mittelbare Drittwirkung“)

163Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Aus der Funktion der Grundrechte und dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 ergibt sich, dass die Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung entfalten.39

Eine direkte Grundrechtsbindung Privater kommt vielmehr nur in sehr seltenen Fällen in Betracht.40 So findet sich die einzige unmittelbare Drittwirkungsklausel des Grundgesetzes in Art. 9 Abs. 3 S. 2.41 Danach sind Abreden nichtig, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.42

Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Grundrechten in der Privatrechtsordnung keine normative Wirkung zukommt.43 Die Reichweite der Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht war in der Rechtsprechung jedoch lange Zeit umstritten.

164Das BAG folgte in seinen frühen Entscheidungen der von Nipperdey44 begründeten „Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung“, wonach die Grundrechte nicht nur den Staat verpflichten, sondern auch eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung entfalten sollen.45 Danach sollten die Grundrechte auch im Privatrechtsverkehr unmittelbar anwendbar sein, also nicht erst aufgrund von Gesetzen, die vom einfachen Gesetzgeber in Ausführung der Grundsatznorm erlassen worden sind.46 Konsequenz dieser Auffassung war, dass sich auch die Bürger untereinander im Privatrechtsverkehr auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte sollten berufen können. Eine Grundrechtsverletzung führte nach dieser Ansicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 134 BGB).47 Dies wurde damit begründet, dass die wirtschaftliche Entwicklung zu einem veränderten Kräfteverhältnis zwischen den verschiedenen Privatrechtssubjekten, vor allem zwischen natürlichen Personen und mächtigen Großkonzernen, geführt habe. Dieses Kräfteverhältnis komme dem hierarchischen Verhältnis zwischen Staat und Bürger näher als die für das Privatrecht prägende, überkommene Sichtweise einer Gleichordnung der Bürger.48 Auch wenn die Beschreibung faktisch zutreffen mag, die skizzierte Lesart verkehrte die Funktion der Grundrechte.49 Anstatt als Freiheitsrechts des Bürgers gegen den Staat zu fungieren, drohten sie zu Grundrechtsverpflichtungen Privater untereinander zu denaturieren. Auch ihre grundsätzliche Funktion, im Verhältnis von Bürger und Staat letzterem die Rechtfertigungslast für Eingriffe zuzuweisen, ginge letztlich wohl verloren.

165Es verwundert daher nicht, dass das BAG die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat.50

166Auch das BVerfG hat ihr in der Lüth-Entscheidung eine Absage erteilt. Lüth, ein Hamburger Senator hatte im Jahre 1950 dazu aufgerufen, den Film „Unsterbliche Geliebte“ zu boykottieren. Der Grund hierfür lag nicht im Inhalt oder der Form des Films, sondern in der Person des Regisseurs dieses Films, den Veit Harlan inszeniert hatte, jener Veit Harlan, der im Dritten Reich den Film „Jud Süß“ gedreht hatte. Lüth hielt Veit Harlan für ungeeignet, den im dritten Reich zerstörten Ruf des deutschen Films wiederherzustellen und rief deshalb zum Boykott des Filmes auf. Derartige Boykottaufrufe stellen zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung dar, die Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Dementsprechend hatte das LG Hamburg auf Antrag der Filmproduktionsgesellschaft eine einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen, die das OLG Hamburg bestätigte. Dagegen wandte sich Lüth mit einer Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 S. 1. Das BVerfG gab Lüth Recht. Über den abwehrrechtlichen Gehalt hinaus sieht das Gericht die Grundrechte als Elemente objektiver Wertordnung. Deshalb kommt ihnen eine Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung zu. Grundrechte entfalten daher über das Verhältnis Bürger/Staat hinausgehend eine Drittwirkung und gelten damit mittelbar auch im Verhältnis der Bürger zueinander.

Im Lüth-Urteil hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Verfassungsbeschwerde als besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung der Grundrechte an sich nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.51 Zugleich hat der Senat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass das GG keine wertneutrale Ordnung sein will, sondern in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgestellt hat.52 Dieses Wertsystem

„muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflusst es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muss in seinem Geiste ausgelegt werden.“53

167Das BVerfG vertritt seither in ständiger Rechtsprechung die „Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte“. In späteren Entscheidungen sprach das Gericht wertneutral von „Elementen objektiver Ordnung“,54 die als „objektive Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, also auch für das Zivilrecht, gelten“,55 ohne dass damit ein Unterschied in der Sache einherginge.56

168Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht hat zur Folge, dass das einfache Gesetzesrecht im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte auszulegen ist.57 Daraus können sich grundrechtliche Schutzpflichten ergeben.58 Als „Einbruchstellen“ der Grundrechte als Auslegungsdirektiven dienen vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. § 315 BGB) sowie die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242, 826 BGB).59 Eine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater lehnt die h. M. demgegenüber ab, sofern eine solche nicht, wie in Art. 9 Abs. 3 S. 2, ausdrücklich im GG vorgesehen ist.60

VI.Die deutschen Grundrechte und die supranationale Hoheitsgewalt der EU

169Art. 1 Abs. 3 hat nach allgemeiner Auffassung nur die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt zum Gegenstand.61 Ausländische Staaten und supranationale Organisationen wie die Europäische Union sind daher nicht an den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes gebunden.62

170Das Rangverhältnis von Europarecht und nationalem Verfassungsrecht ist für die Frage von Bedeutung, ob europäisches Sekundärrecht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen ist.63 Im Kern geht es um die Kompetenzabgrenzungsprobleme, die sich namentlich aus dem Hineinwirken des Unionsrechts in das mitgliedstaatliche und damit eben auch deutsche (Verfassungs-)Recht ergeben.64 Prozessrechtlich hat das etwa im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde – dort bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bzw. der Prüfung der Beschwerdebefugnis65 – oder im Rahmen der Zulässigkeitserörterung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens – dort bei der Klärung des Verfahrensgegenstandes66 – Bedeutung.67

Hinweis: In der Fallbearbeitung muss man sich also darüber klarwerden, was in einem bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren als Prüfungsmaßstab und was als -gegenstand fungiert.

171Nach Auffassung des EuGH68 hat das Gemeinschaftsrecht stets Vorrang vor dem nationalen Recht, also auch vor dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten. Denn

„dem aus dem Vertrag als einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.“ 69

172Demnach soll das BVerfG nicht befugt sein, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Grundgesetzes zu prüfen:

Nach gefestigter Rechtsprechung [scil.des EuGH] kann nämlich nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt […], die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht […].“70

173Nach Auffassung des BVerfG sind die Abgrenzungsfragen dagegen aufgrund einer mehrfachen Differenzierung zu beantworten. Zunächst ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des Prüfungsmaßstabes der deutschen Grundrechte und damit der (verfassungsgerichtlichen) Überprüfung danach zu unterscheiden, ob Prüfungsgegenstand das sog. europäische Primärrecht (nachfolgend 1.) ist oder ob es um die Kontrolle daraus abgeleiteten Sekundärrechts geht (nachfolgend 2.). Sodann sind die verbleibenden verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte darzustellen (nachfolgend 3.).

1.Europäisches Primärrecht

174Das europäische Primärrecht wird in erster Linie durch die Verträge (etwa AEUV, EUV etc.)71 sowie das Gewohnheitsrecht72 (vor allem die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts) gebildet. Rechtsakte der EU als solche sind nicht von Art. 1 Abs. 3 erfasst und damit nicht Gegenstand der Bindungswirkung des Grundgesetzes und insbesondere seiner Grundrechte.73 Das BVerfG kann also nicht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts entscheiden.74

Das europäische Primärrecht ist durch völkerrechtliche Verträge entstanden und wird heute durch die Änderungen dieser Verträge fortentwickelt. Die dafür erforderlichen Zustimmungsgesetze stellen, weil insoweit der deutsche Gesetzgeber in Ausübung deutscher Staatsgewalt tätig wird, Akte der deutschen Staatsgewalt dar und können als solche auch vom BVerfG überprüft werden.75

2.Europäisches Sekundärrecht

175Bei sog. Sekundärrecht handelt es sich um Recht, das auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union geschaffen wird. Diese können sich dabei der in Art. 288 AEUV genannten Instrumente, Verordnungen, Richtlinien etc. bedienen.

3.Verbleibende Kontrollvorbehalte und Reservefunktion des BVerfG

176a) im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz. Die Dinge komplizieren sich bei der Kontrolle des Sekundärrechts durch weitere Differenzierungen.

177aa) Kontrolle des europäischen Sekundärrechts selber. Historisch stand im Vordergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle zunächst die Sicherung der Grundrechte gegenüber der Rechtssetzung der EU. Sie verbindet sich mit dem bekannten Schlagwort der sog. Solange-Rechtsprechung des BVerfG. Nach dieser Rechtsprechung prüft das Gericht abgeleitetes Gemeinschaftsrecht nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes,

„solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist.“ 76

178Während das BVerfG im Jahre 1974 davon ausging, dass das Gemeinschaftsrecht noch keinen Grundrechtsschutz bietet, der dem Grundrechtsstandard des GG vergleichbar war (Solange I)77, sah das Gericht im Jahre 1986 diese Voraussetzung nunmehr als erfüllt an, ging also von einem im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene aus und zog daraus folgende Konsequenz, dass solange dieser Gleichklang besteht,

„…das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen [wird]; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.“78

Den in der Solange-Rechtsprechung entwickelten und in weiteren Entscheidungen fortgeführten Maßstab des im „Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutzes“ fand im Europarechtsartikel des GG Aufnahme, Art. 23 Abs. 1 S. 1. Für den Rechtsanwender bedeutet dies, dass die Zulässigkeit bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe nur bejaht werden kann, wenn anhand einer Gegenüberstellung des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes mit dem auf Gemeinschaftsebenen bestehenden Schutzniveau festgestellt würde, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.79 Ein solcher Nachweis kann angesichts des erreichten Entwicklungsstandes des europäischen Grundrechtsschutzes kaum gelingen. Die Reservefunktion des BVerfG bleibt damit derzeit theoretischer Natur.80

179bb) Kontrolle bei Umsetzung und Vollzug europäischen Sekundärrechts. Wird europäisches Sekundärrecht durch deutsche Gesetze (Transformationsgesetze) umgesetzt bzw. europäisches Sekundärrecht vollzogen, ist wiederum zu differenzieren. Insoweit kommt es darauf an, ob das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Handlungsspielräume belässt oder nicht.

180Besteht ein solcher Spielraum nicht, weil das Unionsrecht zwingende Vorgaben macht, ist das innerstaatliche Recht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen.81

181Geht demgegenüber das nationale Recht über die Vorgaben des Unionsrechts hinaus – etwa indem das Unionsrecht Härtefallregelungen eröffnet, die dann grundrechtskonform genutzt werden können82, findet Art. 1 Abs. 3 Anwendung.83 Gegebenenfalls ist die Frage des Bestehens eines Umsetzungsspielraums im Wege der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 AEUV zu klären84; wird dort das Vorhandensein eines Umsetzungsspielraums bejaht, kann das BVerfG die Überprüfung der Norm auf seine Übereinstimmung mit dem GG prüfen.

182b) Ultra-Vires-Kontrolle. Das BVerfG hat sich in seiner an die Solange-Rechtsprechung anschließenden Auseinandersetzung mit der Frage des Verhältnisses von Europarecht und nationalem Verfassungsrecht weitere Reserve- bzw. Kontrollfunktionen vorbehalten. Das BVerfG sieht sich in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH. Zwar übe es seine

„Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem ‚Kooperationsverhältnis‘ zum Europäischen Gerichtshof aus, in dem der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaften garantiert, das Bundesverfassungsgericht sich deshalb auf eine generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken kann.“85

Gleichzeitig aber behalte es sich vor, zu prüfen,

„ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ 86

Man spricht insoweit von einer Ultra-Vires-Kontrolle. Das BVerfG würde aber nur einschreiten, wenn der Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert wäre.87 Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich sei und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht falle.88

183c) Identitätskontrolle. Die Rechtsprechung des BVerfG zum Verhältnis zum EuGH wurde im Lissabon-Urteil89, der Honeywell-Entscheidung90 und in der Entscheidung zum europäischen Haftbefehl91 fortentwickelt. Das BVerfG behält sich neben der schon erwähnten Ultra-Vires-Kontrolle auch eine Identitätskontrolle vor, also eine Kontrolle in Bezug auf die Verfassungsidentität der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 79 Abs. 3.92 Im Beschluss zur verfassungsrechtlichen Prüfungspflicht bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines italienischen Abwesenheitsurteils führt der Zweite Senat dazu aus:

„Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge. … Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit ultra vires handelte.“93

Auf Grundlage dieser Identitätskontrolle hat das BVerfG ein in Anwendung europäischen Rechts ergangenes Urteil (eines deutschen Gerichts) wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 aufgehoben und eine Auslieferung untersagt, weil Mindestanforderungen an das Schuldprinzip, welches in Art. 1 Abs. 1 enthalten ist, nicht gewahrt wurden.94

Zugleich betont das BVerfG – wohl in gewisser Distanzierung zum Lissabon-Urteil – erneut das Kooperationsverhältnis zum EuGH und führt aus:

„Vor der Annahme eines Ultra-Vires-Akts der europäischen Organe und Einrichtungen ist deshalb dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Rechtsakte zu geben. Solange der Gerichtshof keine Gelegenheit hatte, über die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu entscheiden, darf das BVerfG für Deutschland keine Unanwendbarkeit des Unionsrechts feststellen“.95

184Wie belastbar sich dieses Kooperationsverhältnis künftig erweisen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hat das BVerfG auf der skizzierten Grundlage dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Ankündigung des Ankaufs von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank gegen deren geld- und währungspolitisches Mandat oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt und damit ein Ultra-vires-Akt vorliegt.96

§ 7Aufbau der Grundrechtsprüfung bei Verletzung eines Freiheitsrechts

185Der Fallaufbau bei Verletzung eines Freiheitsrechts folgt einer Drei-Stufen-Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob das Verhalten des Betroffenen in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich gegeben ist. Wird dies bejaht, so muss untersucht werden, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht vor.

Vgl. auch die Prüfungsschemata in Anhang B Rn. 1318; Anhang C Rn. 1322-1324

I.Schutzbereich

186Im Rahmen des Schutzbereichs eines Freiheitsrechts ist zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts zu unterscheiden.

1.Persönlicher Schutzbereich

187Der persönliche Schutzbereich betrifft die Frage der Grundrechtsträgerschaft.1 Darunter versteht man die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Grundrechten zu sein.2 Grundrechtsträger und damit Grundrechtsberechtigter ist derjenige, dem das Grundrecht zusteht.3

Vom persönlichen Schutzbereich eines Grundrechts werden alle Personen erfasst, die hinsichtlich dieses Grundrechts grundrechtsfähig sind, also Träger des möglicherweise verletzten Grundrechts sein können.4

2.Sachlicher Schutzbereich

188Der sachliche Schutzbereich beschreibt den grundrechtlich geschützten Lebensbereich,5 den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts in sachlicher Hinsicht.6 Dies betrifft die menschlichen Verhaltensweisen, Rechtsgüter oder Eigenschaften des Grundrechtsträgers, die ihm das Grundrecht verbürgt, also etwa die Äußerung seiner Meinung (vgl. Art. 5 Abs. 1), sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2) oder seine Herkunft (vgl. Art. 3 Abs. 3).7

Der Schutzbereich eines Grundrechts wird bisweilen gleichbedeutend als Tatbestand bezeichnet.8 Auch wird der Begriff des Normbereichs eines Grundrechts verwendet. Dieser soll den Ausschnitt der sozialen Wirklichkeit umfassen, der durch die jeweilige Norm gestaltet wird.9 Vom Schutzbereich zu unterscheiden ist der Regelungsbereich eines Grundrechts. Damit wird der natürliche Lebensbereich bezeichnet, dem das Grundrecht gilt und in dem es den rechtlichen Schutzbereich erst bestimmt (Bsp.: alle – auch „unfriedliche“ – Versammlungen in Art. 8 Abs. 1, wohingegen nur friedliche und waffenlose Versammlungen in den Schutzbereich der Norm fallen).10

189Die Grundrechtsausübung erfasst nicht nur das Handeln des Einzelnen im Schutzbereich des Grundrechts, welches im Verfassungstext in aller Regel positiv formuliert ist (sog. positive Freiheit); grundrechtlich gewährleistet ist vielmehr auch die Freiheit, die fraglichen Handlungen zu unterlassen (sog. negative Freiheit).11

190Der sachliche Schutzbereich ist durch Auslegung der Grundrechtsnorm zu ermitteln.12 Dabei kommt es in erster Linie auf den objektivierten Willen des Verfassungsgebers an, wie er sich aus Wortlaut und Systematik ergibt, wohingegen die Entstehungsgeschichte der Norm von eher untergeordneter Bedeutung ist.13 Rückschlüsse auf den Schutzbereich können sich ferner aus den ausdrücklich normierten Grundrechtsschranken ergeben.14

Beispiel: Aus der Erwähnung der Schranke der persönlichen Ehre in Art. 5 Abs. 2 lässt sich schließen, dass ehrbeeinträchtigende Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 fallen, weil andernfalls die Erwähnung der Schranke „Recht der persönlichen Ehre“ sinnlos wäre.

191Die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs eines Grundrechts kann im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Häufig betreffen die Grundrechte Rechtsgüter oder Verhaltensweisen, die einer rechtlichen Definition nur sehr schwer zugänglich sind (Bsp.: „Kunst“).15 Doch auch vermeintlich anschauliche Begriffe können zahlreiche Auslegungsfragen aufwerfen (Bsp.: „Leben“).16

Ungeachtet dieser Schwierigkeiten kann auf die Definition des Schutzbereichs eines Grundrechts nicht verzichtet werden. Das BVerfG hat auf dieses Erfordernis im Rahmen der Kunstfreiheit hingewiesen:

„Die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, entbindet […] nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Freiheit des Lebensbereichs Kunst zu schützen, also bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 vorliegen.“17

192Bei der Auslegung der Grundrechtsnormen gilt der Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität. So hat das BVerfG den Grundsatz aufgestellt,

„wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet“.18

193In vielen Fällen wird dieser Grundsatz eine weite Auslegung der Grundrechtsbestimmungen zur Folge haben. Im Schrifttum wird allerdings im Rahmen der Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs eine allgemeine Freiheitsvermutung („in dubio pro libertate“) zugunsten des Einzelnen verneint.19 Eine sorgfältige Schutzbereichsbestimmung muss jedenfalls der Gefahr begegnen, dass das grundrechtliche „Abwägungsspiel von Grund und Gegengrund“ banalisiert wird.20

194Zahlreiche Grundrechtsnormen sind sachlich bestimmt, knüpfen also an natürliche Verhaltensweisen oder Rechtsgüter an, wie z. B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1).21

195Darüber hinaus kennt das Grundgesetz auch Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Schutzgut der rechtlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedarf.22 Dies gilt etwa für grundrechtliche Schutzgegenstände wie die Ehe (Art. 6 Abs. 1), den Verein (vgl. Art. 9 Abs. 1) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1).

Im Rahmen der normgeprägten Grundrechte scheint ein Widerspruch darin zu liegen, dass der Gesetzgeber auch an diese Grundrechte unmittelbar gebunden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3), andererseits aber ihren Schutzbereich rechtlich konkretisieren muss.23 Eine denkbare Lösung besteht darin, dass der Gesetzgeber nicht befugt ist, beliebig über das Grundrecht zu verfügen, sondern die Bestimmung des Schutzbereichs durch dessen rechtliche Ausgestaltung bestimmten Grenzen zu unterliegen hat.24 So soll nach der in der Weimarer Zeit entwickelten Lehre von der Einrichtungsgarantie der Kernbereich bestimmter Rechtsinstitute gegen eine Beseitigung oder Antastung durch den Gesetzgeber besonders geschützt sein.25 Nach der Rechtsprechung des BVerfG sichert beispielsweise Art. 6 Abs. 1

„den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung und schützt gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmende Merkmale des Bildes von der Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, beeinträchtigen“. 26

196Umstritten ist allerdings, welche Strukturprinzipien von diesem „Kernbestand der Ehe und Familie“ im Einzelnen umfasst sein sollen.27

3.Begrenzungen des Schutzbereichs

197Einschränkungen des Schutzbereichs eines Grundrechts können sich bereits aus dem Verfassungstext ergeben. So gewährleistet Art. 8 Abs. 1 die Versammlungsfreiheit nur für friedliche Versammlungen ohne Waffen. Beide Gebote begrenzen von vornherein den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1.28 Daraus lässt sich allerdings kein allgemeiner „Friedlichkeitsvorbehalt“ für die anderen Grundrechte ableiten.29

198Darüber hinaus haben Rechtsprechung und Schrifttum für einzelne Grundrechte weitere Schutzbereichsbegrenzungen angenommen.30

So sollen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nach h. M. nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (Bsp.: Auschwitzlüge31).32 Das BVerfG klammert sie aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 aus, weil sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können.33 Gleiches gilt für unrichtige Zitate.34

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst nach h. M. nicht die „unfriedliche“ Kunst, die mit Gewaltanwendung verbunden ist.35 Dies ist z. B. beim Besprühen von Bauwerken mit Graffiti der Fall.36 Zur Beschädigung fremden Eigentums hat das BVerfG ausgeführt:

„Diese Gewährleistung [der Kunstfreiheit] hat das Grundgesetz mit keinem Vorbehalt versehen; ihre Reichweite erstreckt sich aber von vorneherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung (sei es im Werk- oder Wirkbereich der Kunst).“ 37

199Gleiches gilt, wenn durch „unfriedliche Kunst“ andere Rechtsgüter Dritter wie Leben, Freiheit oder Ehre eigenmächtig beeinträchtigt werden.38

200Im Übrigen ist bei der Annahme von Schutzbereichsbegrenzungen Zurückhaltung geboten.39 Grundrechtsbeschränkungen durch kollidierendes Verfassungsrecht sind in aller Regel erst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs zu prüfen.40 Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte.41

II.Eingriff in den Schutzbereich

Anhang B Sch 1 Rn. 1318; Anhang C Rn. 1323

201Eingriffe der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich eines Grundrechts lösen das Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des staatlichen Handelns aus. Ein Eingriff kann durch einen rechtlichen Einzelakt wie z. B. ein Urteil oder einen Verwaltungsakt, durch eine Rechtsnorm (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung), aber auch faktisch durch einen Realakt der vollziehenden Gewalt erfolgen.42

1.Begriff

202a) Der „klassische“ Grundrechtseingriff. Der sog. klassische Begriff des Eingriffs bildet auch heute noch den Kern der abwehrrechtlichen Grundrechtsdogmatik. Seine Kenntnis ist erforderlich, um aktuelle Problemstellungen – etwa wann und warum eine staatliche Warnung einen Eingriff in ein Grundrecht darstellt – verstehen und in der Fallbearbeitung entwickeln zu können. Nach dem „klassischen“ Eingriffsbegriff stellt ein finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit Befehl und Zwang gegen den Betroffenen durchgesetzt werden kann, einen Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts dar.43 Das BVerfG fasst die Merkmale eines „Eingriffs im herkömmlichen Sinne“ wie folgt zusammen:

„Danach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.“ 44

203Der klassische Begriff des Grundrechtseingriffs wird somit durch die vier Kriterien Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsförmlichkeit und Imperativität bestimmt.45

204Finalität oder Zielgerichtetheit des Staatshandelns46 bedeutet, dass die staatliche Maßnahme sich nicht nur als unbeabsichtigte Folge eines auf andere Ziele gerichteten staatlichen Handelns darstellt,47 dieses vielmehr gerade einen Eingriff in die Grundrechte bezweckt.48

205Unmittelbarkeit der staatlichen Maßnahme ist gegeben, wenn sie primär auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtet, also nicht nur zwar beabsichtigte, aber mittelbare Folge des staatlichen Handelns ist.49

206Rechtsförmlichkeit meint ein staatliches Handeln durch einen Rechtsakt (Gesetz, Verwaltungsakt, Gerichtsurteil), das Rechtswirkungen auslösen soll, dem also nicht nur eine tatsächliche Wirkung zukommt.50

207Imperativität meint, dass der Staat das Handeln, das er dem Einzelnen mit Befehl und Zwang verbindlich aufgibt oder verbietet und notfalls zwangsweise durchsetzen kann.51

208Der klassische Grundrechtseingriff besteht in einem Befehl, Gebot oder Verbot.52 Typische Beispiele sind belastende Verwaltungsakte wie die Administrativenteignung, die Verweigerung einer Erlaubnis (z. B. Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis) oder das Verbot einer Tätigkeit (z. B. Gewerbeuntersagung, Berufsverbot), die Polizeiverfügung (z. B. Auflösung einer Versammlung), aber auch die Legalenteignung sowie Gerichtsurteile.53

209b) Der erweiterte Eingriffsbegriff. Es besteht Einigkeit darüber, dass der „klassische“ Eingriffsbegriff nicht alle Grundrechtsbeeinträchtigungen erfasst, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Der Begriff des Grundrechtseingriffs ist daher in mehreren Richtungen erweitert worden. Eine einheitliche Nomenklatur hat sich dafür allerdings ebenso wenig gebildet54 als Einigkeit über die Kriterien besteht, die hinreichende Relevanz besitzen, um das Erfordernis der grundrechtlichen Rechtfertigungsprüfung auszulösen.55

Diese Erweiterung betrifft alle vier Aspekte des klassischen Grundrechtseingriffs. So können Grundrechte auch durch faktische Einwirkungen verletzt werden, insbesondere durch Realakte wie staatliche Warnungen, Wertungen und Kritik.56 Darüber hinaus können auch mittelbare Einwirkungen zu erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen führen. Das BVerfG stellt zu dieser Entwicklung fest:

„Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden. Damit reagierte die Rechtsordnung auf geänderte Gefährdungslagen. Zugleich ist der Gesetzesvorbehalt ausgedehnt worden, und zwar nicht nur im Interesse des Schutzes subjektiver Rechte, sondern auch zur Stärkung der parlamentarischen Verantwortung und damit der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns.“ 57

210Unter einem faktischen Eingriff ist eine Beeinträchtigung durch tatsächliches Verwaltungshandeln (Realakte) zu verstehen.58 Ihre Auswirkung besteht regelmäßig darin, dass sie nicht zu einer verbindlichen Regelung im Grundrechtsbereich führt, sondern die Grundrechtsausübung behindert oder gefährdet.59

211Um mittelbare Eingriffe handelt es sich bei Regelungen, die nicht gezielt auf eine Einschränkung des Grundrechts gerichtet sind, aber dennoch negative Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung haben.60 Für Dritte kann sich ein mittelbarer Eingriff daraus ergeben, dass der Adressat einer belastenden staatlichen Maßnahme die Beeinträchtigung auf Dritte überwälzt.61

212In Kombination der Ausweitungstendenzen

– von der Imperativität zu schlicht hoheitlichem Handeln,

– vom rechtsförmlichen Handeln zu Realakten,

– von finalen Einwirkungen zu unbeabsichtigten Wirkungen

– und schließlich von unmittelbaren zu mittelbaren Beeinträchtigungen

entsteht ein weiter Eingriffsbegriff, der als Eingriff in ein Grundrecht jedes staatliche Handeln qualifiziert, welches dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.62 Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.63 Die Grundrechtsbeeinträchtigung muss der öffentlichen Gewalt jedoch mindestens zurechenbar sein.64

213c) Problemfelder und Operationalisierung. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der skizzierten Ausweitungstendenzen die Konturen eines Grundrechtseingriffs und die erforderliche Abgrenzung zwischen Verantwortungsbereich des grundrechtsgebundenen Staats und allgemeinem Lebensrisiko ins Nebulöse abzugleiten drohen.

Ausgangspunkt der erforderlichen Ab- und Eingrenzung ist zunächst, dass es für die Qualifizierung staatlichen Handelns auf dessen Rechtsförmlichkeit nicht ankommt. Wirkt eine staatliche Maßnahme – wie etwa der Schlagstockeinsatz eines Polizisten – unmittelbar und faktisch auf den grundrechtlich geschützten Bereich ein, steht die mangelnde Rechtsförmlichkeit der Annahme eines Grundrechtseingriffs nicht entgegen. Unmittelbare faktische Eingriffe sind also ebenso Grundrechtseingriffe wie rechtsförmliche Eingriffe.

Schwieriger gestaltet sich die Einordnung der mittelbaren Einwirkungen. Hier bietet es sich an, zwischen finalen und unbeabsichtigten Auswirkungen einer Maßnahme zu unterscheiden. Gegen die Grundrechtsbindung solcher Maßnahmen, mit denen der Staat zwar eine indirekte, aber beabsichtigte Verhaltenssteuerung bewirken will, lassen sich keine durchgreifenden Bedenken erheben.

Bei durch den Staat nicht beabsichtigten mittelbaren Beeinträchtigungen kann danach differenziert werden, ob sich solche Beeinträchtigungen als typisch (dann mittelbarer Grundrechtseingriff) oder atypisch (dann kein Grundrechtseingriff) darstellen.

214Diese Grundsätze lassen sich anschaulich an der eingriffsdogmatischen Bewältigung von Warnungen, Hinweisen, Informationen und geschäftsschädigenden Äußerungen der öffentlichen Gewalt exemplifizieren.

Warnt der Staat beispielsweise vor dem Kauf glykolhaltiger Weine und geht daraufhin der Absatz belasteter Weine zurück, gilt Folgendes: Die staatliche Warnung führt zu einer mittelbaren Beeinträchtigung, mittelbar, weil nicht das staatliche Handeln selbst, sondern erst die sinkende Nachfrage der Verbraucher zum Umsatzrückgang führt, die aber beabsichtigt ist, weil die Warnungen gerade dazu dienen sollten, dass Verbraucher vom Verzehr glykolhaltiger Weine Abstand nehmen. Es handelt sich daher um einen mittelbaren Grundrechtseingriff.

Führt die Warnung vor dem Verzehr glykolhaltiger Weine dazu, dass Verbraucher auch unbelastete Weine meiden, kommt es für die Qualifizierung der mittelbaren Beeinträchtigung als Eingriff zunächst auf deren Vorhersehbarkeit an. Waren die Auswirkungen auf die grundrechtlichen Schutzgüter vorhersehbar, kommt ihnen jedenfalls nach der Rechtsprechung Eingriffsqualität zu, wenn die Wirkungen keinen Bagatellcharakter haben, sondern ihnen eine gewisse Schwere zukommt. Unvorhersehbare oder atypische Auswirkungen stellen keine Eingriffe dar.

215Im Einzelnen bestehen hinsichtlich der Reichweite des weiten Eingriffsbegriffs noch zahlreiche Unklarheiten.65 Dies gilt insbesondere für die Frage, wann die Schwelle zum Grundrechtseingriff überschritten ist. Überwiegend wird auf den Schutzzweck des jeweiligen Grundrechts sowie die Schwere und Voraussehbarkeit der Beeinträchtigung abgestellt.66 Teilweise wird vorgeschlagen, sich hinsichtlich der Schutzfunktion des einzelnen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs am klassischen Grundrechtsbegriff zu orientieren.67 Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass dadurch die umfassende Schutzwirkung der Grundrechte zu pauschal verkürzt werde.68

216d) Zusammenfassung zum Grundrechtseingriff. Klar ist: Erfüllt staatliches Handeln die Merkmale des klassischen Grundrechtseingriffs, liegt ohne weiteres ein Grundrechtseingriff vor. In Fallbearbeitungen braucht dann nicht (mehr) auf den weiten Eingriffsbegriff eingegangen zu werden. Bei mittelbar bewirkten Beeinträchtigungen ist zu differenzieren: Erfolgen diese beabsichtigt, liegt ebenfalls ein Grundrechtseingriff vor. Führt mittelbares staatliches Handeln zu unbeabsichtigten Beeinträchtigungen, kommt es auf deren Typizität und Intensität an. Für die erforderliche Abgrenzung zwischen Bagatellen und Eingriff kann auf die Schutzzwecklehre oder die Schwere des Eingriffs abgestellt werden.

217e) Rechtsprechungsbeispiele. Zum Grundrechtseingriff durch die schon thematisierten staatlichen Warnungen, Hinweise, Informationen und geschäftsschädigende Äußerungen der öffentlichen Gewalt sind mehrere Urteile des BVerfG ergangen, die die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2) bzw. die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1) betreffen.

218In der Osho-Entscheidung69 hatte das BVerfG darüber zu befinden, ob die Osho-Religionsgemeinschaft durch verschiedene öffentliche Äußerungen der Bundesregierung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 verletzt war.70 Zur Zulässigkeit mittelbar-faktischer Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Informationshandeln führt das BVerfG in den Urteilsgründen aus:

„Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Regierung durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind […]. Die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme stellt sich nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist.“71

219Auch für den Fall, dass das staatliche Informationshandeln zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt, hielt das BVerfG eine eigene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für entbehrlich, da sich die Informationskompetenz der Bundesregierung bereits aus der Aufgabe der Staatsleitung ergebe. Obwohl sich die angegriffenen Äußerungen noch im Rahmen dieser Informationskompetenz bewegt haben, hielt das Gericht die Verfassungsbeschwerde der Osho-Religionsgemeinschaft für begründet, da die Bundesregierung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt habe.72

220Die schon angesprochene Glykol-Entscheidung73 hatte die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Warnung vor dem Genuss diethylenglykolhaltiger Weine zum Gegenstand. Das Bundesgesundheitsministerium hatte als Reaktion auf den „Glykolskandal“ eine Liste belasteter Weine veröffentlicht, auf der die betroffenen Abfüllbetriebe namentlich genannt waren, um dem Verbraucher eine Identifizierung des beanstandeten Weins zu ermöglichen.

Nach Auffassung des BVerfG beeinträchtigen

„marktbezogene Informationen des Staates […] den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.“74

221Darüber hinaus sei die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die betroffenen Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung Erforderliche zu beschränken. Nach den Feststellungen des BVerfG waren die von der Bundesregierung verbreiteten Informationen inhaltlich zutreffend und mit angemessener Zurückhaltung formuliert worden, weshalb das Gericht eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 verneint hat.

222Beide Entscheidungen sind in Teilen des Schrifttums auf Kritik gestoßen.75 Bedenken wurden vor allem hinsichtlich des Verzichts auf eine gesetzliche Grundlage für die Informationstätigkeit der Bundesregierung geäußert. Eine solche sei erforderlich, da nicht von der Aufgabe auf die Befugnis geschlossen werden könne.76 Allgemeine Aufgabenzuweisungen seien als Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtseingriff nicht ausreichend.77 Auch verwische das BVerfG durch in den Schutzbereich vorverlagerte Abwägungsentscheidungen die Grenze zwischen Schutzbereich und Eingriff.78

223Das BVerfG scheint auf die Kritiker zuzugehen.79 In einer zu Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Informationstätigkeit im Kontext beruflicher Betätigung ergangenen Entscheidung stellt das Gericht zwar zunächst klar, dass die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit schütze. Vielmehr unterliege die Wettbewerbssituation und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berührten den Schutzbereich der Berufsfreiheit daher grundsätzlich nicht. Demgemäß sei nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten.80

Zwar ohne sich explizit von der Osho- bzw. Glykol-Entscheidung zu distanzieren, dennoch in deutlicher Abkehr hiervon führt das Gericht aber nunmehr aus:

Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 I GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen […], die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind […]. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert.81

224Das BVerfG hat in der Entscheidung die grundrechtlichen Kriterien, nach denen staatliches Informationshandeln zu behandeln ist, verdeutlicht.82 Der Senat stellt klar, dass staatliches Informationshandeln und seine gesetzlichen Grundlagen als mittelbar-faktisches Handeln jedenfalls dann an den Grundrechten zu messen sind, wenn die Wettbewerbsbedingungen gezielt und zweckgerichtet zu Lasten einzelner Unternehmen beeinflusst werden.83

225f) Geringfügige Beeinträchtigungen. Umstritten ist, ob für Grundrechtseingriffe ein Bagatellvorbehalt besteht. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass kein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt, wenn es sich um eine gänzlich unbedeutende oder geringfügige Beeinträchtigung handelt.84 Dies gilt insbesondere für reine Bagatellen, alltägliche Lästigkeiten und subjektive Empfindlichkeiten.85 Andererseits setzt die Annahme eines Grundrechtseingriffs nicht voraus, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend oder nachhaltig ist.86 Sie muss jedoch das Maß einer als sozialadäquat eingestuften Beeinträchtigung übersteigen.87

2.„Grundrechtsverzicht“

226a) Allgemeines. Grundrechtseingriffe erfordern in aller Regel ein staatliches Handeln gegen den Willen des Betroffenen. Liegt eine wirksame Einwilligung des Grundrechtsträgers in eine staatliche Maßnahme vor, so fehlt es an einem Eingriff88 in den Schutzbereich des Grundrechts.89

227Üblicherweise wird diese Einwilligung als „Grundrechtsverzicht“ bezeichnet. Dieser Begriff ist indes missverständlich, da nicht pauschal auf ein Grundrecht als solches verzichtet werden kann.90 Zulässig ist lediglich ein Verzicht auf einzelne durch das Grundrecht geschützte Befugnisse und Handlungsweisen.91 Die Einwilligung darf jedoch, sofern wirksam, nicht unbeachtlich bleiben, da es auch zur Freiheit des Einzelnen gehört, dass ihm grundrechtliche Rechtspositionen nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden.92

228Durch die rechtliche Bindungswirkung unterscheidet sich der Grundrechtsverzicht von der negativen Freiheit des Berechtigten, ein grundrechtlich geschütztes Handeln zu unterlassen, also von einem ihm zustehenden Grundrecht keinen Gebrauch zu machen.93

229Ein wirksamer Grundrechtsverzicht setzt voraus, dass das jeweilige Grundrecht zur Disposition des Einzelnen steht und dass der Grundrechtsträger eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben hat.

230b) Dispositionsbefugnis des Grundrechtsberechtigten. Zunächst muss dem Einwilligenden die Dispositionsbefugnis über das Grundrecht zustehen. Dies setzt die grundsätzliche Verzichtbarkeit des Grundrechtsschutzes voraus.94 Sie hängt von der Funktion des jeweiligen Grundrechts ab und muss durch Auslegung der jeweiligen Grundrechtsnorm festgestellt werden.95 Bei Grundrechten, die der persönlichen Entfaltung oder der Freiheit des Einzelnen dienen, kann im Allgemeinen von einer Zulässigkeit des Verzichts ausgegangen werden.96

Beispiele hierfür sind die Durchsuchung einer Wohnung mit Einverständnis des Berechtigten oder das Installieren einer Fangschaltung am Telefon mit Einwilligung des Anschlussinhabers.97

231Eine Grenze der Dispositionsbefugnis ergibt sich aus der Garantie der Menschenwürde. Nach ganz herrschender Auffassung kann der Einzelne auf das Grundrecht der Menschenwürde nicht „verzichten“.98 Nicht geklärt ist damit indes, ob und inwieweit das Verzichtsverbot gerade auch das konkret in Rede stehende Verhalten erfasst.99 Der vorschnelle Rekurs auf den Satz, der Schutz der Menschenwürde sei unverzichtbar, birgt jedenfalls Gefahren. Immerhin ist von Art. 1 Abs. 1 gerade auch die eigenverantwortliche, selbstbestimmte und in freier Autonomie getroffene Entscheidung „über sich selbst“ erfasst.100 Von Bedeutung war diese Frage etwa in der Entscheidung des BVerwG zur Sittenwidrigkeit von Peep-Shows, in der das Gericht die Versagung der gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Verletzung der Menschenwürde der zur Schau gestellten Frauen bestätigt hat.101

232Bei den übrigen Grundrechten kommt es für die Frage der Verzichtbarkeit insbesondere auf Intensität und Dauer des Verzichts an, des Weiteren auf die Funktion des jeweiligen Grundrechts.102 Während auf Grundrechte, die der Freiheit der persönlichen Entfaltung dienen, in der Regel verzichtet werden kann, ist ein Verzicht auf Grundrechte, die für den staatlichen Willensbildungsprozess von Bedeutung sind, regelmäßig unzulässig.103

233c) Wirksame Einwilligungserklärung. Des Weiteren muss eine freiwillige, rechtlich verbindliche Einwilligungserklärung abgegeben worden sein.104 Täuschung oder Drohung schließen die Freiwilligkeit aus.105 Erforderlich sind darüber hinaus die hinreichende Bestimmtheit der Einwilligung und die Absehbarkeit ihrer Folgen für den Betroffenen.106

234Das Vorliegen einer wirksamen Verzichtserklärung muss mit Sicherheit festgestellt werden können, so dass bei mehrdeutigen Erklärungen nicht voreilig auf einen Grundrechtsverzicht geschlossen werden darf.107

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in ein Grundrecht

Anhang B Sch 1 Rn. 1318; Anhang C Rn. 1325

1.Überblick

235Der Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts stellt nur dann eine Grundrechtsverletzung dar, wenn das staatliche Handeln nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Ob dies der Fall ist, muss in einer Zwei-Stufen-Prüfung festgestellt werden.

236Zunächst ist wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes stets erforderlich, dass der Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Über die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln hinaus muss das beschränkende Gesetz auch die speziellen Anforderungen des jeweiligen Grundrechts erfüllen, also entweder den besonderen Voraussetzungen eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts genügen oder, bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, der Konkretisierung kollidierenden Verfassungsrechts dienen.

237In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das grundrechtseinschränkende Gesetz seinerseits formell und materiell verfassungsmäßig ist (sog. Schranken-Schranken oder Gegenschranken). So muss das Gesetz formell ordnungsgemäß zustande gekommen sein, d. h. unter Einhaltung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 70 ff.)108 und des Gesetzgebungsverfahrens (Art. 76 ff. bei Bundesgesetzen).109

238Das ist auf den ersten Blick erstaunlich, weil sich fragen lässt, inwiefern ein Verstoß gegen die außerhalb des Grundrechtskatalogs stehenden Kompetenznormen zugleich eine Grundrechtsverletzung bewirken kann. Es handelt sich hier um eine wesentliche Frucht einer in etwa mit der Elfes-Entscheidung des BVerfG begonnenen Rechtsprechungsentwicklung. In der Elfes-Entscheidung hatte das Gericht erkannt, dass nur ein in jeder Hinsicht formell und materiell verfassungsgemäßes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit wirksam beschränken könne. Dieser Gedanke wird heute auf alle Grundrechte übertragen.

Hinweis zur Fallbearbeitung: Deshalb muss im Rahmen der Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde neben der materiellen Verfassungsmäßigkeit auch die formelle Verfassungsmäßigkeit eines ein Grundrecht einschränkenden Gesetzes überprüft werden. Zu beachten ist, dass dies in Verfassungsbeschwerdeverfahren nur gleichsam inzident geschieht. Der Obersatz der Begründetheitsprüfung muss also auch in Fällen, in denen unmittelbar oder mittelbar die Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes erhoben wird, von einer Grundrechtsverletzung ausgehen. Falsch wäre es, den für abstrakte Normenkontrollklagen geltenden Obersatz zu verwenden, etwa in dem Sinne, dass die Verfassungsbeschwerde begründet sei, wenn das Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig sei. Richtigerweise muss etwa wie folgt formuliert werden. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die staatliche Maßnahme Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. In Betracht kommen die Grundrechte X und Y. Im Rahmen der Erörterung dieser Grundrechte wird dann im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des den Eingriff tragenden Gesetzes untersucht. In materieller Hinsicht sind insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot zu beachten,110 des Weiteren die in Art. 19 verankerten Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen (Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot und Wesensgehaltsgarantie).111

239Grundrechte enthalten vielfach einen Gesetzesvorbehalt, können also durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Falls an das Schrankengesetz über die allgemeinen Regeln hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt werden, handelt es sich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt.112 Sofern das Grundgesetz außerdem verlangt, dass das einschränkende Gesetz an bestimmte Situationen anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt, liegt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vor.113

240Andere Grundrechte weisen überhaupt keinen Gesetzesvorbehalt auf.114 Dies bedeutet allerdings nicht, dass in solche vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte nicht eingegriffen werden darf. Einschränkungen können aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts gerechtfertigt sein. Als verfassungsimmanente Schranken kommen Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang in Betracht, wobei im Kollisionsfall ein Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen ist.115

241Manche Grundrechte werden ausnahmslos gewährleistet, können also auch durch kollidierendes Verfassungsrecht nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1), das Verbot der Todesstrafe (Art. 102), die Grundsätze des Art. 103 Abs. 2 (nulla poena sine lege) und Art. 103 Abs. 3 (ne bis in idem) sowie das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3).116

2.Verfassungsunmittelbare Schranken

242Des Weiteren wird vereinzelt vertreten, dass in bestimmten Grundrechten verfassungsunmittelbare Schranken zu finden seien. Dies soll der Fall sein, wenn die Grundrechtsnorm selbst eine zusätzliche normative Beschränkung vorsieht, die den Normbereich von Verfassungs wegen unmittelbar einschränkt.117 Enthalten seien verfassungsunmittelbare Schranken in Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3, des Weiteren in Art. 9 Abs. 2, wonach Vereinigungen verboten sind, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.118 Die h. M. versteht Art. 9 Abs. 2 indes als qualifizierten Gesetzesvorbehalt, so dass die Auflösung einer Vereinigung stets eine konstitutiv wirkende Behördenentscheidung voraussetzt.119

243Der Begriff der „verfassungsunmittelbaren Schranken“ ist missverständlich. Denn es handelt sich richtiger Auffassung zufolge nicht um eine Frage der Grundrechtsbeschränkung, sondern der Bestimmung des sachlichen Gewährleistungsinhalts.120 Verfassungsunmittelbare Beschränkungen sind daher nicht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, sondern bereits bei der Definition des sachlichen Schutzbereichs zu prüfen.121

Beispiel: Nach Art. 8 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche oder bewaffnete Versammlungsteilnehmer können sich nicht auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 berufen, auf die Schranken der Versammlungsfreiheit kommt es insoweit gar nicht mehr an.

3.Einschränkungen kraft Gesetzesvorbehalts

244a) Allgemeines. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes besagt, dass die vollziehende Gewalt nur dann tätig werden darf, wenn ihr Handeln auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Negativ formuliert bedeutet dies das Verbot, ohne gesetzliche Grundlage tätig zu werden.122 Gesetzliche Grundlage meint in diesem Zusammenhang ein förmliches Parlamentsgesetz.

Der Gesetzesvorbehalt entspringt vornehmlich dem Grundsatz der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3. Bei Verwaltungshandeln, das mit Eingriffen in Grundrechte verbunden ist, gilt zudem das spezielle Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Art. 19 Abs. 1 S. 1). Auch das rechtsstaatliche Gebot der Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip fordern, dass die Exekutive sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützt.123

Ein staatliches Handeln, das in die grundrechtlich geschützten Freiräume des Bürgers („Eigentum und Freiheit“) eingreift, bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigung. Damit der Bürger Beschränkungen seiner geschützten Freiräume voraussehen kann und diese für ihn berechenbar sind, müssen die Eingriffsbefugnisse der vollziehenden Gewalt nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein.124

245Die in den Grundrechten enthaltenen Gesetzesvorbehalte sind nicht einheitlich formuliert. Teilweise ist der Gesetzesvorbehalt ausdrücklich als solcher benannt (z. B. in Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 S. 1, Art. 11 Abs. 2), auch sieht das Grundgesetz ein Regelungsrecht (Art. 12 Abs. 1 S. 2) oder eine Ausgestaltungsbefugnis (Art. 14 Abs. 1 S. 2) des Gesetzgebers vor, vereinzelt wird der Gesetzesvorbehalt auch nicht explizit im Normtext zum Ausdruck gebracht (vgl. Art. 13 Abs. 2).125

246Keine Gesetzesvorbehalte stellen die Ermächtigungen zur Regelung des Näheren dar, wie sie etwa in Art. 4 Abs. 3 S. 2, Art. 38 Abs. 3 oder Art. 104 Abs. 2 S. 4 enthalten sind.126 Sie verleihen dem Gesetzgeber keine Befugnis, die jeweiligen Gewährleistungen einzuschränken, sondern verpflichten ihn zu einer verfahrensmäßigen Ausgestaltung, die eine Ausübung dieser Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte überhaupt erst ermöglicht.127

247b) Wesentlichkeitstheorie; Parlamentsvorbehalt. Grundrechte können durch Gesetze im formellen Sinn, d. h. Parlamentsgesetze („durch Gesetz“), aber auch durch Gesetze im materiellen Sinn (Rechtsverordnungen, Satzungen) eingeschränkt werden, sofern diese materiellen Gesetze ihrerseits ihre Grundlage in einem förmlichen Parlamentsgesetz haben („aufgrund eines Gesetzes“).128 Sofern vereinzelt Ausnahmen gelten, sind diese im Grundgesetz ausdrücklich geregelt. So kann gemäß Art. 104 Abs. 1 S. 1 die Freiheit der Person „nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes“ beschränkt werden. Gleiches gilt für Art. 13 Abs. 2, wonach bei Wohnungsdurchsuchungen die handelnden Organe und die vorgeschriebene Form in den Gesetzen vorgesehen sein müssen.

248Sofern der Gesetzgeber die Exekutive zum Eingriff in Grundrechte ermächtigen will, enthält Art. 80 besondere Anforderungen für den Erlass von Rechtsverordnungen. Insbesondere müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung gesetzlich bestimmt sein (Art. 80 Abs. 1 S. 2).129

Welche Fragen hierbei dem Vorbehalt einer parlamentarischen Regelung unterliegen (Parlamentsvorbehalt), ist nach der Wesentlichkeitstheorie zu bestimmen.130 Es ist ständige Rechtsprechung,

„dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, – losgelöst vom Merkmal des ‚Eingriffs‘ – in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. […] In welchen Bereichen danach staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage im förmlichen Gesetz bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei in erster Linie den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den vom Grundgesetz anerkannten und verbürgten Grundrechten zu entnehmen.“131

249Die Verpflichtung des Gesetzgebers, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, besteht in erster Linie für Entscheidungen, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind. Alle Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, müssen daher vom Gesetzgeber zumindest in den wesentlichen Grundzügen selbst bestimmt werden, anstatt die Festlegung der Grundrechtsgrenzen dem Ermessen der Exekutive zu überlassen.132 Der Gesetzesvorbehalt erstarkt insoweit zum Parlamentsvorbehalt.133 Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem die Intensität der Grundrechtsbetroffenheit.134

250Grundsätzlich muss das einschränkende Gesetz neben den Voraussetzungen, die einen Eingriff möglich machen, auch Angaben zum Hintergrund der Rechtfertigung machen, insbesondere das Ziel der Einschränkung.135

251c) Einfache Gesetzesvorbehalte. Unterliegt ein Grundrecht einem einfachen Gesetzesvorbehalt, so kann es durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. An das einschränkende Gesetz werden hier über die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt.136 Das grundrechtseinschränkende Gesetz muss lediglich in formeller und materieller Hinsicht verfassungsmäßig sein.

252Beispiele für Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt sind:

– das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 3;

– die Freiheit der Versammlung unter freiem Himmel, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2;

– das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1;

– die Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 2);

– die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 2).

253d) Qualifizierte Gesetzesvorbehalte. Qualifizierte Gesetzesvorbehalte sehen zusätzliche, besondere Voraussetzungen vor, die das grundrechtseinschränkende Gesetz erfüllen muss. Sie fordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff, sondern verlangen des Weiteren, dass das einschränkende Gesetz an eine bestimmte Situation anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt.137 Das Schrankengesetz muss somit über die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit hinaus weiteren inhaltlichen Anforderungen genügen, die sich den jeweiligen Grundrechtsbestimmungen entnehmen lassen.

254Bsp. für Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt sind:

– die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 (vgl. Art. 5 Abs. 2);

– das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 (vgl. Art. 6 Abs. 3);

– das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (vgl. Art. 10 Abs. 2 S. 2);

– die Freizügigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 2);

– die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 14 Abs. 3 S. 2);

– der Schutz vor Auslieferung (vgl. Art. 16 Abs. 2 S. 2).

4.Einschränkungen kraft kollidierenden Verfassungsrechts (verfassungsimmanente Grundrechtsschranken)

255Einige Grundrechte des Grundgesetzes enthalten ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen, wie z. B. die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2), die Kunst- und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1) und die Freiheit der Versammlung in geschlossenen Räumen (Art. 8 Abs. 1).138

Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte keinen Beschränkungen unterliegen. Grundrechte, die keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt aufweisen, sind zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos.139 Das BVerfG betont allerdings, dass die Schranken vorbehaltloser Grundrechte „nur von der Verfassung selbst zu bestimmen sind.“140 Im Einzelnen führt das Gericht hierzu aus:

„Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat. Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muss in jedem Fall respektiert werden.“141

256Einschränkungen vorbehaltloser Grundrechte können demnach nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. Es handelt sich dabei um verfassungsimmanente Grundrechtsschranken.142 In Betracht kommen Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte. Voraussetzung ist jedoch stets eine gesetzliche Eingriffsermächtigung. In vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte kann somit durch ein Gesetz eingegriffen werden, welches kollidierendes Verfassungsrecht, d. h. Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, konkretisiert.143 Erforderlich sind ferner eine Güterabwägung und ein Ausgleich der kollidierenden Güter im Wege der praktischen Konkordanz.

Im Ergebnis kommt diese Konfliktlösung einem Gesetzesvorbehalt gleich, der dadurch qualifiziert ist, dass das Schrankengesetz dem Schutz kollidierenden Verfassungsrechts dienen muss.144

257Anderen Lösungswegen hat das BVerfG eine Absage erteilt. Dies gilt insbesondere für den Versuch, die Schranken anderer Grundrechte auf die vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte zu übertragen.145 So ist etwa die in Art. 5 Abs. 2 geregelte Schranke der allgemeinen Gesetze bereits aus systematischen Gründen nicht auf die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 anwendbar, da sie allein auf die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 bezogen ist.146 Auch die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 kann nicht analog auf andere Grundrechte angewandt werden.147

258Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt z. B. in Betracht:148

– der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 20);

– das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1);

– die Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1);

– der Jugendschutz (Art. 5 Abs. 2);

– die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen (Art. 5 Abs. 3);

– die staatliche Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1);

– das Eigentum Dritter (Art. 14);

– das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a);

– die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5);

– die Einrichtung und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 12a, Art. 87a);

– Bestand und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12).

259Soll ein vorbehaltloses Grundrecht durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden, setzt dies eine konkrete normative Aussage im Grundgesetz voraus.149 Nicht ausreichend ist der Hinweis auf bloße Kompetenz-, Ermächtigungs- und Organisationsvorschriften.150 Ebenso wenig genügt der Verweis auf den „Schutz der Verfassung“ oder die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege.151 Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG geboten,

„anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen die konkret verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter festzustellen, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände der Wahrnehmung des [vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts] widerstreiten, und diese in Konkordanz zu diesem Grundrecht zu bringen.“152

260Wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes erfordert die Grundrechtseinschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht stets eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.153 Denn die einen Eingriff rechtfertigenden immanenten Schranken ersetzen lediglich den Gesetzesvorbehalt, nicht aber das für einen Eingriff notwendige ermächtigende Gesetz.154

261Ausgangspunkt des BVerfG ist der Grundsatz der Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertordnung.155 Konflikte aus kollidierendem Verfassungsrecht lassen sich daher nicht lösen, indem eine bestimmte Rangordnung der Grundrechte und sonstigen Verfassungsgüter aufgestellt wird.156 Vielmehr ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, die die Besonderheiten des jeweiligen Grundrechts berücksichtigt und eine Harmonisierung des Grundrechtskonflikts bewirkt.157 Ziel ist die Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs durch Herstellung praktischer Konkordanz,158 d. h. ein

„verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung.“159

262Dies bedeutet, dass ein schonender Ausgleich in dem Sinne herbeizuführen ist, dass alle beteiligten Verfassungsgüter zu optimaler Wirksamkeit gelangen können:160

„Beide Verfassungswerte müssen daher im Konfliktsfall nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden; lässt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat.“161

Hinweis für die Fallbearbeitung: In Übungsarbeiten formuliert man zur Operationalisierung des Grundsatzes praktischer Konkordanz am besten, dass der Grundsatz gebiete, jedes Grundrecht soweit als möglich zu entfalten und dabei nur soweit als notwendig zu begrenzen.

263Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob der Anwendungsbereich kollidierenden Verfassungsrechts als Eingriffsrechtfertigung auf vorbehaltlose Grundrechte beschränkt ist, oder ob damit darüber hinaus auch Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt werden können, die einem einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegen.162

5.Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze (Schranken-Schranke)

264Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs setzt voraus, dass das grundrechtseinschränkende Gesetz seinerseits in formeller und materieller Hinsicht mit der Verfassung in Einklang steht (sog. Schranken-Schranken oder Gegenschranken). Die Begriffe bezeichnen die Beschränkungen, denen der Gesetzgeber unterliegt, wenn er der Grundrechtsausübung Schranken zieht.163 In anderen Worten gelten auch Grundrechtsschranken nicht unbeschränkt.164

Das einschränkende Gesetz muss zunächst formell ordnungsgemäß zustande gekommen sein, d. h. unter Einhaltung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 70 ff.) und des Gesetzgebungsverfahrens (Art. 76 ff. bei Bundesgesetzen). In materieller Hinsicht sind insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot zu beachten, des Weiteren die in Art. 19 verankerten Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen (Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot und Wesensgehaltsgarantie).

265a) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip – auch als Übermaßverbot bezeichnet – besagt, dass der Zweck jedes staatlichen Handelns in angemessenem Verhältnis zu dem gewählten Mittel stehen muss.165 Die Freiheit des Einzelnen darf nur soweit eingeschränkt werden, wie dies im Interesse des Allgemeinwohls unabdingbar ist. Ursprünglich als rechtsstaatliche Anforderung an die Rechtmäßigkeit von Eingriffen durch die Verwaltung in die konstitutionellen Freiheitsrechte („Eigentum und Freiheit“) entwickelt, gehört das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu den Leitsätzen, die die Rechtmäßigkeit jeglichen staatlichen Handelns betreffen,166

„die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben“.167

266Das Verhältnismäßigkeitsprinzip findet seine klassische Anwendung im Verhältnis Staat-Bürger in der Grundrechtslehre, wo zu den Voraussetzungen eines rechtmäßigen Eingriffs auch die Verhältnismäßigkeit gehört:

„Nach diesem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz sind Eingriffe in die Freiheitssphäre nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind; die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.“168

267Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ist der angestrebte Zweck des staatlichen Handelns zu bestimmen und außerdem festzulegen, aus welchem Mittel das staatliche Handeln besteht, mit dem der angestrebte Erfolg bewirkt werden soll. Anschließend sind der Zweck und das dafür gewählte staatliche Mittel zueinander in Beziehung zu setzen. Ein Mittel ist danach nur verhältnismäßig, wenn es zur Verwirklichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dieser letzte Schritt stellt die eigentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung dar (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, Proportionalität).

268Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat in der Rechtsprechung des BVerfG für einzelne Grundrechte besondere Ausprägungen erfahren. Dies gilt insbesondere für die Wechselwirkungslehre zu Art. 5 Abs. 1 und die Drei-Stufen-Theorie im Rahmen des Art. 12 Abs. 1.169

269aa) Verfassungslegitimer Zweck. Für die Ermittlung des Zwecks des staatlichen Handelns ist zunächst darauf abzustellen, was die staatlichen Stellen selbst als angestrebten Erfolg verlautbaren. So lässt sich das Ziel, das der Gesetzgeber durch den Erlass eines Gesetzes verwirklichen will, aus dem Gesetzestext, aus der Gesetzesbegründung oder den parlamentarischen Beratungen ermitteln.170 Bei der Wahl des zu verfolgenden Zwecks und der dafür einzusetzenden Mittel ist der Gesetzgeber freier als die Verwaltung, die im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden ist.171

Grundsätzlich kommen dem Gesetzgeber bei der Frage, welche Zwecke er mit welchen Mitteln verfolgen will, eine Einschätzungsprärogative und ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Zweckbestimmung kann sich allerdings auch aus dem Gesetzesvorbehalt des Grundrechts ergeben, wie dies etwa bei Art. 5 Abs. 2 der Fall ist.172

270Stets muss das staatliche Handeln einem legitimen Zweck dienen. Dies bedeutet, dass der verfolgte Zweck mit der staatlichen Ordnung, insbesondere mit der Verfassung vereinbar sein muss. Innerhalb dieses Rahmens überschreitet der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum nur,

„wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können.“173

271Beispielsweise können wirtschaftliche oder soziale Aspekte zu einem solchen legitimen Zweck führen.174

272bb) Geeignetheit. Geeignet ist jedes Mittel, das prinzipiell für die Verwirklichung des angestrebten Zwecks dienlich ist. Dies ist der Fall,

„wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann“.175

273Das gewählte Mittel muss nicht das bestmögliche sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten.176 Es besteht kein Optimierungsgebot.177 Vielmehr genügt es, wenn die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht, die staatliche Maßnahme also „nicht von vornherein untauglich“ ist,178 sondern einen Beitrag zur Zielerreichung leistet.179 Je nach Fallkonstellation kann es eine große Anzahl von geeigneten Mitteln neben dem gewählten geben.

274cc) Erforderlichkeit. Erforderlich ist das Mittel, das von allen geeigneten, gleich wirksamen Mitteln die am wenigsten einschneidende Maßnahme darstellt. Eine staatliche Maßnahme darf – wie das BVerfG formuliert hat – mithin nicht über das zur Verfolgung ihres Zwecks erforderliche Maß hinaus- und nicht weitergehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht.180 Im klassischen Staat-Bürger-Verhältnis ist damit das Mittel erforderlich, das den Bürger am wenigsten belastet (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs).181 An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn

„ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht“.182

275 Nicht erforderlich ist das Mittel, wenn ein milderes Mittel ausreicht.183 Es muss sich eindeutig feststellen lassen, dass zur Erreichung des verfolgten Zwecks andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.184 Dies ist nicht nur im Hinblick auf den Betroffenen selbst, sondern auch im Hinblick auf Dritte zu entscheiden.185

276dd) Angemessenheit. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit, Zumutbarkeit oder Proportionalität) verlangt, dass die Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht.186 Dies erfordert, dass

„bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt, die Maßnahme also die Betroffenen nicht übermäßig belastet.“187

277Die Angemessenheitsprüfung besteht in einer umfassenden Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, die eine Einschränkung des Grundrechts erfordern.188 Angemessen ist ein erforderliches Mittel nur, wenn der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.189 Bildlich gesprochen darf man nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Handelt es sich um einen besonders intensiven Eingriff, so muss die Zumutbarkeit gegebenenfalls durch Übergangs-, Ausgleichs- oder Ausnahmevorschriften sichergestellt werden.190

278b) Die Wesensgehaltsgarantie gemäß Art. 19 Abs. 2. Art. 19 Abs. 2 bestimmt, dass ein Grundrecht in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Dieser Wesensgehalt ist für jedes einzelne Grundrecht gesondert zu bestimmen.191

Die Wesensgehaltsgarantie gilt für alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Insbesondere ist ihr Anwendungsbereich nicht auf Grundrechte, die unter Gesetzesvorbehalt stehen, beschränkt.192

279Umstritten ist, ob der Wesensgehalt eines Grundrechts absolut oder relativ zu bestimmen ist.

Nach der Theorie vom absoluten Wesensgehalt besitzt jedes Grundrecht einen unantastbaren Kernbereich, der unabhängig von einer Abwägung im jeweiligen Einzelfall feststeht.193 Dieser absolut geschützte Kernbestand stellt die „Grundsubstanz“ eines Grundrechts,194 seinen „unverzichtbaren Mindestinhalt“ dar.195

Demgegenüber geht die Theorie vom relativen Wesensgehalt davon aus, dass in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen anhand einer Abwägung festzustellen ist, ob der Wesensgehalt eines Grundrechts angetastet ist.196 Eine Verletzung des Wesensgehalts scheidet danach aus, wenn im Einzelfall dem Grundrecht das geringere Gewicht für die konkret zu entscheidende Frage beizumessen ist.197 Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die Bedeutung des Art. 19 Abs. 2 damit nicht über die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinausginge.198

280Darüber hinaus ist umstritten, ob die Wesensgehaltsgarantie generell, d. h. im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Grundrechts innerhalb der Verfassungsordnung, oder individuell, also bezogen auf seine Bedeutung für den jeweiligen Grundrechtsberechtigten zu interpretieren ist.199 Richtigerweise ist zu differenzieren. Jedenfalls für staatliche Eingriffe in das Recht auf Leben, die aufgrund des Art. 2 Abs. 2 S. 3 nicht prinzipiell ausgeschlossen sind, kann die Wesensgehaltsgarantie nur im Hinblick auf die Gewährleistung für die Allgemeinheit verstanden werden, da ein Eingriff die Rechtsposition des betroffenen Grundträgers vollständig beseitigt.200 Andernfalls ließe die Verfassung in Art. 2 Abs. 2 S. 3 etwas zu (nämlich einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben), das durch Art. 19 Abs. 2 (Wesensgehaltssperre) ausgeschlossen wäre. Eine solche Interpretation kann aber nicht das Ergebnis einer zutreffenden systematischen Auslegung sein kann.201 Das Problem lässt sich auch nicht über eine Hierarchisierung der Vorschriften lösen. Jedenfalls hinsichtlich ursprünglicher Verfassungsnormen sind etwaige Spannungsverhältnisse nach Maßgabe des Grundsatzes der Einheit der Verfassung aufzulösen. Für alle anderen Grundrechte ist der Wesensgehalt hingegen im Zweifel individuell zu bestimmen.202

281c) Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2. Art. 19 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Dem Zitiergebot kommt eine Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber zu („psychologische Schranke“203):

„Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (Warn- und Beweisfunktion).“204

282Außerdem hat das Zitiergebot eine Klarstellungsfunktion für die Gesetzesauslegung durch die rechtsanwendenden Organe.205 Darüber hinaus dient die Vorschrift der Rechtsklarheit, da auch der Bürger, der nicht über juristische Kenntnisse verfügt, den Gesetzen das Ausmaß der Grundrechtseinschränkungen soll entnehmen können (sog. Informationsfunktion).206

Verstößt der Gesetzgeber gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2, so hat dies die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge.207

Ein Beispiel für die Befolgung des Zitiergebots findet sich in § 20 VersG.

283Infolge der restriktiven Handhabung des Art. 19 Abs. 1 S. 2 durch die Rechtsprechung des BVerfG ist die praktische Bedeutung des Zitiergebots gering.208 Einleuchtend ist, dass Art. 19 Abs. 1 S. 2 auf vorkonstitutionelle Gesetze keine Anwendung findet, denn da Art. 19 Abs. 2 noch nicht galt, konnte er vom Gesetzgeber auch nicht eingehalten werden.209 Gleiches soll aber gelten, wenn ein nachkonstitutionelles Gesetz lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholt.210

Art. 19 Abs. 1 S. 2 betrifft seinem Wortlaut entsprechend zudem nur den Fall, dass „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden“ soll, da das Zitiergebot andernfalls eine „die Gesetzgebung unnötig behindernde leere Förmlichkeit“211 wäre. Das Zitiergebot dient nur

„zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können.“212

284Art. 19 Abs. 1 S. 2 findet daher nach Auffassung des BVerfG auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte keine Anwendung.213 Das Zitiergebot bezieht sich überdies nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1, da diese von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist und die Einhaltung des Zitiergebots zur „reinen Förmelei“ verkäme.214 Auch allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 fallen nicht unter den Zitierzwang.215 Von Art. 19 Abs. 1 S. 2 ausgenommen sind ferner berufsregelnde Gesetze216 sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2.217

285d) Das Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1. Art. 19 Abs. 1 S. 1 verlangt, dass grundrechtseinschränkende Gesetze allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Die Vorschrift enthält eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes, indem sie dem Gesetzgeber verbietet, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte willkürlich einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Ausnahmeregelung zu machen.218 Darüber hinaus steht das Verbot des Einzelfallgesetzes in Zusammenhang mit dem Gewaltenteilungsprinzip.219 Der Gesetzgeber soll daran gehindert werden, in der Form des Gesetzes so konkret und individuell tätig zu werden, wie dies die Sache der Verwaltung ist.220

Wird das Verbot des Einzelfallgesetzes missachtet, so führt dieser Verstoß zur Nichtigkeit des Gesetzes.221

286Fraglich ist, ob die Reichweite des Art. 19 Abs. 1 S. 1 ebenso wie der Anwendungsbereich des Zitiergebots zu beschränken ist. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift diesen Schluss nahe legt, so soll das Verbot des Einzelfallgesetzes nach h. M. für alle grundrechtsrelevanten Gesetze gelten.222 Die praktischen Auswirkungen dieser Frage sind indes gering.223

287Ein Einzelfallgesetz liegt vor, wenn das Gesetz nur für einen abschließend bestimmten Adressatenkreis gilt und seine Anwendung auf weitere, zukünftige Fälle von vornherein ausgeschlossen ist.224 Art. 19 Abs. 1 S. 1 will verhindern, dass zielgerichtet Grundrechte einzelner Personen eingeschränkt werden.225

Ein Verstoß gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes ist auch gegeben, wenn sich das Gesetz nach der Intention des Gesetzgebers auf einen konkreten Fall beschränken soll, diese Absicht jedoch durch eine abstrakt-generelle Formulierung des Gesetzes verschleiert wird.226 Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich um ein getarntes Individualgesetz,

„wenn der Gesetzgeber ausschließlich einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmte Gruppe von Einzelfällen regeln will und zur Verdeckung dieser Absicht generell formulierte Tatbestandsmerkmale dergestalt in einer Norm zusammenfasst, dass diese nur auf jene konkreten Sachverhalte Anwendung finden kann, die dem Gesetzgeber vorschwebten und auf die die Norm zugeschnitten ist. Es muss also zunächst die Feststellung gerechtfertigt sein, dass der Sache nach ein Individualgesetz vorliegt; erst dann ist für die weitere Prüfung Raum, ob der Gesetzgeber einer Norm absichtlich eine Formulierung gegeben hat, die deren Individualcharakter verbergen soll.“227

288Art. 19 Abs. 1 S. 1 schließt hingegen die gesetzliche Regelung eines Einzelfalles dann nicht aus,

„wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen zu regelnden Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird.“228

289Ein unzulässiges Einzelfallgesetz liegt nicht schon dann vor, wenn der Gesetzgeber anlässlich eines konkreten Sachverhalts oder in einer bestimmten historischen Situation tätig wird. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein sog. Maßnahmegesetz (Anlassgesetz), das von Art. 19 Abs. 1 S. 1 nicht erfasst wird.229 Entscheidend ist, dass das Gesetz nach seiner abstrakt gehaltenen Fassung Geltung für eine Vielzahl von Fällen beansprucht, so dass sich nicht übersehen lässt, auf wie viele und auf welche Fälle das Gesetz Anwendung findet.230

290e) Bestimmtheitsgebot. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) gebietet, dass die Adressaten einer Regelung ihr Verhalten auf deren Wirkungen und Folgen einstellen können.231 Das können sie aber nur tun, wenn sie überhaupt erkennen können, was die Norm von ihnen verlangt. Aus diesem Grund müssen Gesetze hinreichend bestimmt sein.

Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots hängen ganz wesentlich von der Wirkungskraft bzw. Eingriffsintensität der in Rede stehenden Norm ab. Je stärker eine Regelung Freiheitsrechte von Bürgern beschränkt, desto schärfere Maßstäbe gelten für ihre Bestimmtheit.232 Das zeigt sich besonders deutlich bei Strafgesetzen, deren Bestimmtheit sogar nochmals explizit vom Grundgesetz gefordert wird (Art. 103 Abs. 2). Da präventive Freiheitsentziehungen ebenso intensiv in Art. 2 Abs. 2 eingreifen wie Freiheitsstrafen, enthält Art. 104 Abs. 1 ein dem Art. 103 Abs. 2 vergleichbares Bestimmtheitsgebot, der Gesetzgeber muss deshalb also auch Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise regeln.233

Das Bestimmtheitsgebot steht allerdings der Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten Rechtsbegriffen nicht entgegen. Diese sind vielmehr unverzichtbar, damit Regelungen überhaupt abstrakt-generell wirken und auf diese Weise eine Vielzahl von Einzelfällen erfassen können.234

Beispiele: „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ in den polizeirechtlichen Generalklauseln (z. B. §§ 13, 16 SOG M-V), „gute Sitten“ (§§ 138, 826 BGB), „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) oder auch „Unzuverlässigkeit“ (§ 35 Abs. 1 GewO).

Auch wenn der Wortlaut einer Regelung zunächst unklar oder mehrdeutig erscheint, ist sie allein deswegen nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt. Sofern sich ihre Bedeutung mithilfe historischer, systematischer oder teleologischer Auslegung ermitteln lässt oder sie durch eine langjährige Rechtsprechung konkretisiert wurde, ist ihre Wirkungsweise mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar.235 Das Bestimmtheitsgebot enthält also nur einen Mindeststandard für die Formulierung von Normen.

Hinweis für die Fallbearbeitung: Eine Regelung ist erst dann als unbestimmt anzusehen, wenn eine Auslegung keine Klarheit herstellen kann. Nur aufgrund eines mehrdeutigen Wortlauts darf nicht gefolgert werden, dass eine Regelung verfassungswidrig ist. Es gilt: Auslegung vor Unbestimmtheit!

IV.Grundrechtskonkurrenzen

291Eine Grundrechtskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte desselben Grundrechtsberechtigten fällt.236

292Von der Grundrechtskonkurrenz ist die Grundrechtskollision zu unterscheiden. Eine Grundrechtskollision liegt vor, wenn eines oder mehrere Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger miteinander in Widerstreit geraten.237 Es besteht also ein Konflikt mit den Rechtsgütern eines anderen Grundrechtsträgers.238 Die Grundrechtskollision ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu erörtern.239

1.Tatbestandsabgrenzung

293Vorab ist zu prüfen, ob eine Grundrechtskonkurrenz bereits dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Schutzbereich der betroffenen Grundrechte näher gegeneinander abgegrenzt wird.240

So soll beispielsweise nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG die Pressefreiheit gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn es um die Zulässigkeit einer gedruckten Meinungsäußerung, ungeachtet ihres Verbreitungsmediums, geht.241

2.Unechte Grundrechtskonkurrenz

294Eine unechte Grundrechtskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Verhalten eines Grundrechtsträgers in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, von denen eines als lex specialis anzusehen242 ist. Dies führt dazu, dass das spezielle Grundrecht das allgemeine Grundrecht in dem betreffenden Fall verdrängt.243

Dies gilt beispielsweise im Verhältnis der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 zu den anderen Freiheitsrechten (logische Spezialität) und im Verhältnis der Koalitionsfreiheit zur Vereinigungsfreiheit (normative Spezialität).244

3.Echte Grundrechtskonkurrenz

295Echte Grundrechtskonkurrenz liegt hingegen vor, wenn ein Verhalten eines Grundrechtsträgers in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt (etwa ein Berufsverbot für Zeitungsredakteure), von denen keines einen deutlich stärkeren Bezug zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufweist.245 Es handelt sich um einen Fall der Idealkonkurrenz mit der Folge, dass beide Grundrechte parallel zur Anwendung kommen.246

Dies kann allerdings zu Schwierigkeiten führen, wenn die nebeneinander anwendbaren Grundrechte divergierenden Schrankenregelungen unterworfen sind.247 Nach wohl überwiegender Auffassung muss der staatliche Eingriff auch den Anforderungen der engeren Grundrechtsschranke genügen.248

§ 8Verhältnis zu anderen Grundrechtsgewährleistungen
I.Die Grundrechte in den Landesverfassungen

Literatur:

Boehl, H.J., Verfassungsgebung im Bundesstaat, 1997; Böckenförde, E.-W./Grawert, R., Kollisionsfälle und Geltungsprobleme im Verhältnis Bundesrecht und Landesrecht, DÖV 1971, 119; Dietlein, J., Landesgrundrechte im Bundesstaat, Jura 1994, 57; ders., Die Rezeption von Bundesgrundrechten durch Landesverfassungsrecht, AöR 120 (1995), 1; ders., Die Kontrollbefugnis der Landesverfassungsgerichte, Jura 2000, 19; Gallwas, H.-U., Konkurrenz von Bundes- und Landesgrundrechten, JA 1981, 536; Hain, K.-E., Zur Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht durch die Landesverfassungsgerichte, JZ 1998, 620; Lang, H., Zur Effizienz des Rechtsschutzes in getrennten Verfassungsräumen, DÖV 1999, 712; Lange, K., Kontrolle bundesrechtlich geregelter Verfahren durch Landesverfassungsgerichte, NJW 1998, 1278; Sachs, M., Die Grundrechte im Grundgesetz und in den Landesverfassungen, DÖV 1985, 469; ders., Die Landesverfassung im Rahmen der bundesstaatlichen Rechts- und Verfassungsordnung, ThürVBl. 1993, 161; Wittreck, F., Das Bundesverfassungsgericht und die Kassationsbefugnis der Landesverfassungsgerichte, DÖV 1999, 634.

Rechtsprechung:

BVerfGE 36, 342 – Landesgrundrechte; BVerfGE 96, 345 – Landesverfassungsgerichte; BayVerfGH, NJW 1987, 1543; HessStGH, NJW 1999, 49.

296Zu den grundlegenden Kompetenzen der Bundesländer gehört das Recht, sich eine eigene Verfassung zu geben.1 Im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie sind die Länder auch befugt, einen Grundrechtskatalog in ihre Verfassung aufzunehmen. In den meisten Verfassungen der Länder sind daher eigene Grundrechtsbestimmungen enthalten.2 Dies gilt insbesondere für Landesverfassungen, die vor dem Grundgesetz in Kraft getreten sind.3 Obwohl die praktische Bedeutung der Landesgrundrechte eher gering geblieben ist, so vermochten sie doch einige inhaltliche Impulse für die in das Grundgesetz aufgenommenen Grundrechte zu liefern.4

297Zwischen den grundrechtlichen Gewährleistungen der einzelnen Bundesländer bestehen erhebliche Unterschiede. Manche Verfassungen verzichten gänzlich auf Grundrechte, so etwa die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.5 Einige Landesverfassungen, wie z. B. die Bayerische Verfassung,6 weisen einen eigenen, auch sehr ausführlichen Grundrechtsteil auf. Wieder andere Länder, wie etwa Baden-Württemberg7 und Nordrhein-Westfalen,8 erklären die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte zum Bestandteil ihrer Verfassung und zu unmittelbar geltendem Recht.

Zahlreiche Landesverfassungen enthalten weitere Grundrechte, die im Grundgesetz nicht, oder zumindest nicht ausdrücklich, vorgesehen sind. So findet sich in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ein „unveräußerliches Menschenrecht auf die Heimat“.9 Nach der Bayerischen Verfassung hat jeder Bewohner Bayerns „Anspruch auf eine angemessene Wohnung“.10 Des Weiteren regelt die Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen, dass „jeder Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten“ hat.11

298Das Verhältnis der Landesgrundrechte zu den Grundrechten des Grundgesetzes richtet sich nach Art. 142, der nach richtiger Ansicht lex specialis zu Art. 31 ist.12

Gemäß Art. 142 bleiben die grundrechtlichen Bestimmungen der Landesverfassungen insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit Art. 1–18 Grundrechte gewährleisten. Fraglich ist allerdings, wann die Grundrechte der Landesverfassungen mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dies der Fall,

„wenn der Gewährleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang regeln […].“13.

Soweit die Landesgrundrechte einen über das grundgesetzliche Niveau hinausgehenden Schutz gewähren, läge darin nur dann eine Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht, wenn dem Bundesgrundrecht zugleich der Normbefehl entnommen werden könnte, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen14; allerdings sind die Landesgrundrechte über Art. 142 im Kollisionsfall nicht davor geschützt, durch Bundesrecht jeden Ranges gebrochen zu werden.15

299Art. 142 betrifft lediglich die Vereinbarkeit der Landesgrundrechte mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Für ihr Verhältnis zum einfachgesetzlichen Bundesrecht gilt hingegen die allgemeine Regel des Art. 31, wonach im Kollisionsfall dem Bundesrecht jeder Rangordnung Vorrang gegenüber dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, zukommt.16 Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass beide Normen verfassungsmäßig sind, insbesondere auch kompetenzgerecht erlassen wurden.17

300Da die Landesgrundrechte nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes gelten, können sie für das BVerfG nicht Prüfungsmaßstab sein.18 Ihre Verletzung ist daher vor dem jeweiligen Landesverfassungsgericht geltend zu machen.19

Schwierige Rechtsfragen wirft hierbei der Umfang der den Landesverfassungsgerichten zustehenden Prüfungskompetenz auf, wenn es (auch) um die Anwendung von Bundesrecht geht.20

II.Die Grundrechte im Völkerrecht

Literatur:

Bleckmann, A., Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention?, EuGRZ 1994, 149; Ehlers, D., Die Europäische Menschenrechtskonvention, Jura 2000, 372; Grupp, K./Stelkens, U., Zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung deutschen Rechts, DVBl. 2005, 133; Häde, U., Die Auslieferung – Rechtsinstitut zwischen Völkerrecht und Grundrechten, Staat 1997, 1; Klose, B., Grundrechtsschutz in der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention, DRiZ 1997, 122; Simma, B., Soziale Grundrechte und das Völkerrecht. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der gegenwärtigen Verfassungsdiskussion, FS Peter Lerche, 1993, 83; Staebe, E., Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Bedeutung für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, JA 1996, 75; Weigend, T., Die Europäische Menschenrechtskonvention als deutsches Recht – Kollisionen und ihre Lösungen, StV 2000, 384; Wilms, H., Der Kosovo-Einsatz und das Völkerrecht, ZRP 1999, 227.

Rechtsprechung:

BVerfGE 15, 25 – jugoslawische Militärmission; BVerfGE 74, 358 – Unschuldsvermutung; BVerfGE 96, 68 – Diplomatische Immunität und Staatennachfolge; BVerfGE 111, 307 – Umfang innerstaatlicher Bindungswirkung der Entscheidungen des EGMR; BVerfGE 112, 1 – Enteignungen in der SBZ zwischen 1945 und 1949; BVerfGE 117, 141 – Argentinien Anleihen; BVerfGE 128, 326 – Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels; BVerfG, NJW 2004, 3407 – Görgülü-Beschluss; BVerfG, NJW 2016, 1295 – Treaty Override; EGMR, NJW 2004, 2647 – Caroline von Monaco.

301Nach dem in Art. 25, Art. 59 Abs. 2 S. 1 niedergelegten Verständnis geht das Grundgesetz davon aus, dass das Völkerrecht und das nationale Recht selbstständige und zu unterscheidende Rechtsordnungen darstellen (sog. Dualismus).21 Aus diesem Grund kann das Völkerrecht auch erst dann innerstaatliche Wirkung entfalten, wenn es in national verbindliches Recht transformiert worden ist.

Art. 25 bestimmt, dass das Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und diesem im Rang vorgehen.22 Dieser Vorrang erstreckt sich aber nicht auf die Verfassung. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen daher im Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung, man spricht insoweit von einem Zwischenrang.23 Allgemeine Regeln des Völkerrechts liegen vor, wenn sie „von der überwiegenden Mehrheit der Staaten – nicht notwendigerweise auch von der Bundesrepublik Deutschland – anerkannt werden“.24

Die Umsetzung von Völkervertragsrecht fordert hingegen einen besonderen Transformationsakt durch den nationalen Gesetzgeber, ein sog. Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1. Das Zustimmungsgesetz – und damit die mit ihm in das nationale Recht transponierten völkerrechtlichen Regelungen – sind nicht mit Verfassungsrang ausgestattet.25 Art. 59 Abs. 2 Satz 1 bestimmt also nicht nur die Methodik, durch die völkervertragliche Regelungen in der nationalen Rechtsordnung wirksam werden, sondern auch den Rang, der dem für anwendbar erklärten Völkervertragsrecht innerhalb der nationalen Rechtsordnung zukommt.26

Dementsprechend räumt der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über den Gesetzen ein.27 Dies gilt auch für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK).28 Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes sind völkerrechtliche Regelungen aber bei der Auslegung des deutschen Rechts und auch des deutschen Verfassungsrechts zu beachten.29

302In der Bundesrepublik Deutschland gelten derzeit folgende völkerrechtliche Verträge, die im Bereich der Grundrechte von Bedeutung sind:

– der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966,30

– der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966,31

– die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.195032 nebst ihren Zusatzprotokollen,

– die Europäische Sozialcharta vom 18.10.196333 sowie

– das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK) vom 13.12.2006.34

Keine völkerrechtliche Verbindlichkeit kommt hingegen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 zu.35

303Besondere praktische Bedeutung besitzt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950, die von allen Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert wurde.36 Sie enthält in erster Linie klassische Abwehrrechte wie das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9), die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Weitere wesentliche Rechte wie das Eigentum (Art. 1 Zusatzprotokoll), das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern (Art. 4 Protokoll Nr. 4) und das Verbot der Todesstrafe (Art. 1 Protokoll Nr. 6) sind in den Zusatzprotokollen zur EMRK geregelt.37

Um die Einhaltung der EMRK sicherzustellen, wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg eingerichtet, der seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahrnimmt (vgl. Art. 19 EMRK). Der EGMR kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe mit der Behauptung angerufen werden, durch eine Vertragspartei in einem ihrer Rechte aus der EMRK verletzt zu sein (sog. Individualbeschwerde, Art. 34 EMRK). Darüber hinaus können sich auch die Mitgliedstaaten im Falle einer Konventionsverletzung an den EGMR wenden (sog. Staatenbeschwerde, Art. 33 EMRK). In beiden Fällen ist die Beschwerde allerdings erst zulässig, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 EMRK).

304Nach h. M. gilt die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts, sondern als Bundesgesetz.38 Da die Rechte der EMRK nicht im Verfassungsrang gelten, kann auf ihre Verletzung auch keine Verfassungsbeschwerde gestützt werden.39

Ihr Rang als Bundesgesetz führt jedoch dazu, dass die deutschen Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben.40 Das BVerfG führt hierzu aus:

„Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. 60 EMRK). Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze […] sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will.“41

III.Die Grundrechte und das Recht der Europäischen Gemeinschaften

Literatur:

Badura, P., Stellenwert von Länderverfassungen und Verfassungskonflikten am bayerischen Beispiel, BayVBl. 2007, 193; Brenne, A., Soziale Grundrechte in den Landesverfassungen, 2003; Buschle, D., Ein neues „Solange“? – Die Rechtsprechung aus Karlsruhe und Straßburg im Konflikt, VBlBW 2005, 293; Calliess, C., Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Fragen der Konzeption, Kompetenz und Verbindlichkeit, EuZW 2001, 261; Egger, A., Sanktionen – Grundrechte und Rechtsschutz: Strenge Vorgaben aus Luxemburg, EuZW 2019, 326; Finkelnburg, K., Zehn Jahre Verfassungen der neuen Bundesländer, NJ 2004, 1; Grabenwarter, C., Die Charta der Grundrechte für die Europäische Union, DVBl. 2001, 1; Hatje, A./Kindt, A., Der Vertrag von Lissabon – Europa endlich in guter Verfassung?, NJW 2008, 1761; Holz, W., Grundrechtsimmunes Gesetzesrecht, NVwZ 2007, 1153; Kober, M., Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Union, 2008; Lindner, J., Grundrechtsschutz in Europa – System einer Kollisionsdogmatik, EuR 2007, 160; Oster, J., Grundrechtsschutz in Deutschland im Lichte des Europarechts, JA 2007, 96; Menzel, J., Landesverfassungsrecht, 2002; Pache, E./Rösch, F., Europäischer Grundrechtsschutz nach Lissabon – die Rolle der EMRK und der Grundrechtecharta in der EU, EuZW 2008, 519; Ruffert, M., Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245; Sauer, H., Rechtsschutz gegen völkerrechtsdeterminiertes Gemeinschaftsrecht?, NJW 2008, 3685; Scholz, R., Zur Europäischen Grundrechtscharta, FS für Maurer, 2001, 993; ders., Der Schutz der Grundrechte durch den EuGH, NJW 2005, 3459; Szczekalla, P., Grenzenlose Grundrechte, NVwZ 2006, 1019; Tettinger, P. J., Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, NJW 2001, 1010; Wermeckes, B., Landesgrundrechte – Bestandssicherung durch Kollisionsvermeidung, DÖV 2002, 110; Wiethoff, J., Das konzeptionelle Verhältnis von EuGH und EGMR, 2008.

Rechtsprechung:

BVerfGE 37, 271 – Solange I; BVerfGE 73, 339 – Solange II; BVerfGE 89, 155 – Maastricht; BVerfGE 102, 147 – Bananenmarktverordnung; EuGH Rs 11/70 Slg.1970, 1125 – Internationale Handelsgesellschaft; EuGH Rs 4/73 Slg. 1974, 491 – Nold; EuGH Rs 44/79 Slg. 1979, 3727 – Hauer.

305In den Verträgen der Europäischen Union war lange Zeit kein Grundrechtskatalog enthalten. Die im AEUV geregelten Grundfreiheiten können nicht als Grundrechte angesehen werden, da sie auf die Gewährleistung des Binnenmarktes abzielen und damit keine klassischen Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat darstellen.42

306Grundrechte des Europarechts wurden indes durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelt. Zwar stellte der Gerichtshof fest, dass gegen die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane nicht geltend gemacht werden könne, dass die Grundrechte oder die Strukturprinzipien der nationalen Verfassung verletzt seien.43 Der EuGH hat jedoch einen ungeschriebenen Grundrechtsstandard als Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts entwickelt, wobei auf die EMRK und die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen wurde.44 Hierzu führt der EuGH aus:

„Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof zu wahren hat. Bei der Gewährleistung dieser Rechte hat der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen, so dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten geschützten Grundrechten. Auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind.“45

307Mit der EU-Grundrechtecharta und deren Inkorporation in den Bestand der europäischen Verträge durch Art. 6 Abs. 1 EUV haben die Grundrechte allerdings einen ganz erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde 1999/2000 von einem Konvent unter dem Vorsitz von Bundespräsident a. D. Roman Herzog erarbeitet und am 7.12.2000 in Nizza feierlich verkündet.46 In der Grundrechtecharta wurde erstmals auf Unionsebene der Grundrechtsstandard niedergelegt, der sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt. Ungeachtet zunächst fehlender Verbindlichkeit kam diesem Grundrechtstandard im Rahmen der Rechtsprechung des EuGH eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.47

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde in den Vertrag über eine Verfassung für Europa integriert, der am 29.10.2004 von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten in Rom unterzeichnet wurde, dessen Ratifizierung allerdings nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.48 Vielmehr scheiterte der Ratifikationsprozess im Jahr 2005 an den Referenden in Frankreich und den Niederlanden. In der darauf folgenden Phase versuchten die Regierungen die Hauptursachen des Scheiterns der Verfassung zu erkennen und Abhilfe zu schaffen. Im Ergebnis führte dies dazu, dass zwar der Inhalt der Verfassung in weiten Teilen weiter verfolgt wurde, aber nicht als Verfassung, sondern im Rahmen des „Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“. Dieser wurde am 13.12.2007 durch die Staats- und Regierungschefs unterzeichnet; er ist am 1.12.2009 in Kraft getreten.49

Die Charta ist damit Bestandteil des Primärrechts50, steht also hierarchisch auf deren Stufe.51 Die Union verfügt damit erstmals über einen geschriebenen, rechtverbindlichen Grundrechtskatalog. Die in ihm enthaltenen Rechte lassen sich in sechs große Kapitel unterteilen, sie umfassen Regelungen zur Würde des Menschen, zu dessen Freiheiten, zur Gleichheit und zur Solidarität, zu den Bürgerrechten und justizielle Rechte. Den ursprünglichen Webfehler der Gewährleistungen, das Fehlen einer die Verbindlichkeit der Grundrechte vergleichbar zu Art. 1 Abs. 3 ausdrückenden Norm, wurde durch Art. 6 Abs. 1 EUV beseitigt. Nunmehr werden die Union, ihre Organe und die Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Grundrechte verpflichtet.52

Teil II:Die einzelnen Grundrechte
A.Die Freiheitsrechte
§ 9Der Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 als Leitprinzip der Verfassung

Literatur:

Badura, P., Generalprävention und Würde des Menschen, JZ 1964, 337; Birnbacher, D., Annäherungen an das Instrumentalisierungsverbot, in: Brudermüller/Seelmann, Menschenwürde, 2008, S. 9 ff.; Benda, E., Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht, in: Benda, E./Maihofer, W./Vogel, H.-J. (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage 1994, S. 161; Bamberger, H./Moll, D., „Folter im Rechtsstaat“, Recht und Politik 2007, 142; Baumann, Das Urteil des BVerfG zum Luftsicherheitseinsatz der Streitkräfte, Jura 2006, 447; Berger, M., Embryonenschutz und Klonen beim Menschen, 2007; Böckenförde, W., Menschenwürde als normatives Prinzip. Die Grundrechte in der bioethischen Debatte, JZ 2003, 809; Classen, C. 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Rechtsprechung:

BVerfGE 6, 32 – Elfes; BVerfGE 22, 21 – Ladung zum Verkehrsunterricht; BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil; BVerfGE 30, 173 – Mephisto; BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 45, 187 – lebenslange Freiheitsstrafe; BVerfGE 47, 239 – zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht zur Gegenüberstellung mit einem Zeugen; BVerfGE 49, 286 – Transsexuelle I; BVerfGE 50, 256 – Friedhofszwang für Urnen; BVerfGE 72, 105 – lebenslange Freiheitsstrafe; BVerfGE 75, 1 – ne bis in idem; BVerfGE 76, 143 – Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; BVerfGE 82, 60 – steuerfreies Existenzminimum; BVerfGE 87, 209 – „Tanz der Teufel“; BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II; BVerfGE 96, 375 – Kind als Schaden; BVerfGE 102, 347 – Benetton; BVerfGE 109, 133 – Sicherungsverwahrung; BVerfGE 109, 279 – Großer Lauschangriff; BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz; BVerfGE 116, 69 – Jugendstrafvollzug, Postkontrolle; BVerfGE 117, 71 – lebenslange Freiheitsstrafe; Strafrestaussetzung; BVerfGE 123, 267 – Vertrag von Lissabon BVerfGE 125, 175 – Hartz IV (1); BVerfGE 126, 286 – Ultra-vires-Kontrolle – Fall Honeywell; BVerfGE 129, 124 – Griechenland-Hilfe; BVerfGE 131, 268 – Sicherungsverwahrung; BVerfGE 132, 134 – Asylbewerberleistungsgesetz; BVerfGE 132, 287 – Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet; BVerfG, JR 2007, 468 – Resozialisierungsanspruch; BVerfG, NJW 1993, 3190 – Zellenverunreinigung im Strafvollzug; BVerfG, NJW 2002, 2699 – Rechtswidrigkeit der Unterbringung Strafgefangener; BVerfG, NJW 2005, 656 – Androhung von Folter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Fall Daschner); BVerfGE 123, 267 – Lissabon-Vertrag; BVerfGE 129, 124 – Griechenlandhilfe Euro-Rettungsschirm, EFS; BVerfGE 135, 317 – ESM, Fiskalpakt; BVerfG NJW 2016, 1149 – Schuldgrundsatz; BVerfG, B. v. 23.7.2014, Az 1 BvL 10/12, – Hartz IV (2); BVerfG, NVwZ 2016, 1804 – Krypta; BVerfG, B. v. 6.5.2016, Az 2 BvR 890/16, Rn. 20 – Auslieferung; BVerfG, B. v. 13.7.2016, Az 1 BvR 826/13 – menschenunwürdige Haftbedingungen bei Unterbringung in Gemeinschaftshaft; BVerfG NJW 2017, 611 – NPD-Verbotsverfahren II; BVerfG, B. v. 10.10.2017, Az 1 BvR 2019/16, – Transsexualität II; BVerfG, B. v. 18.12.2017, Az 2 BvR 2259/17 – drohende Abschiebung in die Türkei; BVerwGE 1, 159 – Fürsorgeanspruch; BVerwGE 63, 332 – Auslieferung nach Verurteilung im italienischen Abwesenheitsverfahren; BVerwGE 64, 274 – Sittenwidrigkeit von Peep-Shows; BVerwGE 67, 184 – Folter als Asylgrund; BGHZ 107, 394 – Emil Nolde; BerlVerfGH, NJW 1993, 515 – Honecker; VG Neustadt, NVwZ 1993, 98 – Zwergenweitwurf; BGH, NJW 2019, 1741 - Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung.

I.Überblick und Normstruktur
1.Zur Bedeutung der Menschenwürde

308Art. 1 Abs. 1 erklärt die Menschenwürde für unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Garantie der Menschenwürde als Ausgangspunkt der Verfassung „stellt klar, dass der Staat um des Menschen willen da ist und nicht umgekehrt“.1

309Der Parlamentarische Rat stellte das Bekenntnis zur Menschenwürde an die Spitze des Grundgesetzes, „um den ganzen Geist des neuen Staatswesens in seinem Gegensatz zu der im Mai 1945 vernichteten Staatsordnung darzutun.“2 Das neue Staatsverständnis in Abkehr von der nationalsozialistischen Diktatur zeigte sich bereits im Bekenntnis zur Menschenwürde, das in die vorkonstitutionellen Landesverfassungen der Länder Bayern (1946), Hessen (1946) und Bremen (1947) aufgenommen worden war.3

310Das BVerfG führt zur Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 aus:

„Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar.“4

311Als oberster Verfassungswert sind die in Art. 1 niedergelegten Grundsätze einer Verfassungsänderung entzogen (vgl. Art. 79 Abs. 3).

Klausurhinweis: Neben den typischen Fallgruppen des Art. 1 Abs. 15 kann die Menschenwürdegarantie bei Verfassungsänderungen über Art. 79 Abs. 3 zum Prüfungsmaßstab eines verfassungsändernden Gesetzes werden. Es muss dann geprüft werden, ob eine Verfassungsänderung mit den in Art. 1 niedergelegten Grundsätzen vereinbar ist. Eine Verfassungsänderung unmittelbar an anderen Grundrechten zu prüfen wäre dagegen fehlerhaft.

312Die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 erfasst über den durch Art. 1 vermittelten Schutz der Menschenwürde hinaus auch den Menschenwürdegehalt der sonstigen Grundrechte, soweit deren Schutzbereich mit dem des Art. 1 Abs. 1 übereinstimmt.6

Bsp.: Der Bundestag möchte in Deutschland den Islam auf Grund steigender islamistischer Terroranschläge verbieten. Um Probleme mit Art. 4 Abs. 1 zu vermeiden, beschließt er ein verfassungsänderndes Gesetz, das einen Abs. 2a mit folgendem Wortlaut in Art. 4 einfügt: „Die Ausübung des Islam ist verboten“. Wäre das Gesetz materiell verfassungsgemäß?

Da eine Verfassungsänderung in Rede steht, wäre es falsch, das Gesetz an Art. 4 Abs. 1 und 2 zu prüfen. Prüfungsmaßstab ist vielmehr Art. 79 Abs. 3 (Ewigkeitsgarantie) i. V. m. Art. 1 Abs. 1. Teil der Menschenwürde ist auch ein sog. religiöses Existenzminimum, d. h. das Recht, seinen Glauben zumindest im Privaten zu leben.7 Die Abschaffung der Religionsfreiheit für eine bestimmte Religion stellt daher einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 dar. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Zur Klarstellung: Art. 19 Abs. 2 bildet insoweit keinen Prüfungsmaßstab, da diese Norm zwar den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber bindet.8

313Weil die Menschenwürde innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes den höchsten Rechtswert darstellt9, gehört ihre Achtung und ihr Schutz zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes.10 Sie weist deshalb auch einen Bezug zum Demokratieprinzip auf. Das BVerfG hat dazu ausgeführt:

„Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips.11

Das darf aber nicht missverstanden werden. Gemeint ist, wie sich aus dem Kontext der Entscheidungen ergibt, die grundsätzliche Möglichkeit der Bürger, in Freiheit und Gleichheit an Wahlen teilzunehmen und damit die Herrschaftsausübung zu legitimieren.12

314Die u. a. in der Menschenwürde zum Ausdruck kommende Verfassungsidentität ist dabei auch integrationsfest. Ihr muss trotz der in der Präambel und in Art. 23 Abs. 1 S. 1 zum Ausdruck kommenden und vom BVerfG mehrfach betonten Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes13 Rechnung getragen werden.14

2.Die Grundrechtsqualität der Menschenwürde

315Umstritten ist, ob Art. 1 Abs. 1 ein Grundrecht darstellt oder lediglich Verfassungsprinzip ist. Dies ist vor allem für die Frage bedeutsam, ob eine Verletzung der Menschenwürde zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a).15

316Die h. M. qualifiziert die Menschenwürdegarantie zutreffend als Grundrecht.16

Die Gegenauffassung verweist auf den Wortlaut des Art. 1 Abs. 3, wonach „die nachfolgenden Grundrechte“ Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Aus dem Wort „nachfolgend“ sei zu schließen, dass Art. 1 Abs. 1 kein Grundrecht enthalte.

Das BVerfG hat die Frage teils explizit, teils implizit beantwortet und auf Art. 1 Abs. 1 gestützte Verfassungsbeschwerden zugelassen, das Gericht geht damit offensichtlich auch von einem subjektiv-rechtlichen Charakter der Menschenwürde aus.17 Für den Grundrechtscharakter der Menschenwürde sprechen zudem Entstehungsgeschichte und Systematik des Art. 1:18 So steht Art. 1 innerhalb des ersten Abschnitts des Grundgesetzes, dessen amtlicher Titel „Die Grundrechte“ lautet. Auch wurde die Menschenwürde bewusst an den Beginn der Verfassung gesetzt, um die verfassungsnormative Grundaussage zu verdeutlichen, dass der Staat um des Menschen willen besteht und nicht umgekehrt. Sie bildet den Ausgangspunkt der Verfassungsordnung des Grundgesetzes19, dessen strukturgebende Fundamentalnorm20, sie ist – wie es im parlamentarischen Rat plastisch formuliert wurde – „der eigentliche Schlüssel für das Ganze“.21 Aus dieser Perspektive erscheint es in der Tat systemwidrig, ausgerechnet der Grundnorm einer „immanent-anspruchsfreundlichen“22 Verfassung keine subjektiv-rechtliche Funktion beizumessen. Vielmehr müssen sich objektive und subjektive Funktion von Art. 1 Abs. 1 gegenseitig verstärken.23

317Das Verhältnis von Art. 1 Abs. 1 zu den anderen Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes bedarf differenzierter Betrachtung, die sich mit dem Grundsatz der partiellen Spezialität und Subsidiarität umschreiben lässt.24 Sofern Einzelgrundrechte einschlägig sind, ist vorrangig auf diese abzustellen, was wegen der mit der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbundenen Rationalisierungsfunktion von Vorteil ist. Demgegenüber führt eine an sich gutgemeinte, aber vorschnelle Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 1 wegen dessen Abwägungsresistenz nicht selten in ein wenig hilfreiches „alles oder nichts“.25 Da die Menschenwürdegarantie durch die nachfolgenden Grundrechte konkretisiert wird, sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung die Einzelgrundrechte also vorrangig zu prüfen.26 Dies führt dazu, dass ein zusätzlicher Rückgriff auf Art. 1 in aller Regel entfällt.27 Allerdings kann bei „besonderer Schwere“ zusätzlich zur Verletzung des sachlich einschlägigen Grundrechts zugleich auch eine Verletzung der Menschenwürde gegeben sein; schließlich kann Art. 1 Abs. 1 auch verletzt sein, obschon kein Verstoß gegen ein spezielles Freiheitsrecht vorliegt.28

Klausurhinweis: Auch in juristischen Klausuren und Hausarbeiten ist zunächst zu prüfen, ob die speziellen Grundrechte verletzt sind, ehe auf die Menschenwürdegarantie als „last refuge“29 zurückgegriffen werden darf.

II.Schutzbereich
1.Der persönliche Schutzbereich

318Die Menschenwürde besitzt zunächst jeder lebende Mensch „ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status“.30 Sie steht ausnahmslos allen natürlichen Personen zu, selbstverständlich auch Minderjährigen, körperlich oder geistig beeinträchtigten Menschen, Bewusstlosen, Straftätern, Ausländern und Staatenlosen.31

Das BVerfG hat zutreffend festgestellt:

„Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.“32

319Das BVerfG spricht ferner auch dem ungeborenen Leben den Schutz aus Art. 1 Abs. 1 zu.33 Das ist zutreffend und konsequent, eben weil das Menschsein einzige Bedingung des Würdeschutzes ist und sich das ungeborene Leben als Mensch, nicht zum Menschen entwickelt.34 Das Gericht hat allerdings offen gelassen, ob der Nasciturus selbst Grundrechtsträger35 oder aufgrund mangelnder Rechts- und Grundrechtsfähigkeit „nur“ Begünstigter einer objektiven staatlichen Schutzpflicht36 ist. Es liegt in der Konsequenz des die Grundrechte beherrschenden subjektiven Verständnisses, den Nasciturus als Grundrechtsträger anzusehen. Von der Grundannahme her, dass, wo Leben ist, auch der Würdeschutz greift, sind auch die neuerdings aufgeworfenen Fragen nach der Bedeutung der Menschenwürde im Bereich der Biowissenschaften zu beantworten. Weil Leben im verfassungsrechtlichen Sinne mit der Vorkernverschmelzung beginnt37, sind Maßnahmen wie etwa die Präimplantationsdiagnostik, die Behandlung überzähliger Embryonen aus künstlichen Befruchtungen oder etwa die sog. „verbrauchende Embryonenforschung“ auch an Art. 1 Abs. 1 zu messen. Für den Schutz der Menschenwürde kommt es auch nicht auf die Art und Weise der Entstehung des Lebens – ob auf natürlichem oder artifiziellem Weg – an. Das gilt auch im Falle des Klonens. Tragend hierfür ist – wie im Schrifttum zu Recht herausgestellt wird – die normative Äquivalenz von totipotenten38 menschlichen Zellen, die einmal auf dem Befruchtungswege, das andere Mal als Resultat eines Zellkerntransfers entstanden sind.39 Auch wenn der „Ursprungsakt“ verschieden ist, ist doch das Ergebnis insofern gleich als in beiden Fällen die Entwicklung bzw. das Entwicklungspotential zu einem „vollständigen“ Menschen vorliegt.40 Deshalb kommt auch Embryonen, die im Wege des reproduktiven oder therapeutischen Klonens erzeugt würden, Menschenwürde zu.41

320Schließlich hat das BVerfG einen allgemeinen Achtungsanspruch des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 hergeleitet (postmortaler Persönlichkeitsschutz).42 Denn es wäre

„mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar […], wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.“43

Die Intensität des Schutzes wird allerdings durch Zeitablauf geringer:

„Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes lässt sich nicht generell festlegen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. […] Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt.“44

321Aktuelle Referenzgebiete, in denen das postmortale Persönlichkeitsrecht Bedeutung erlangt, findet sich im Bereich der Transplantationsmedizin oder etwa im Bestattungsrecht, namentlich bei Obduktionen und bestimmten Bestattungsarten.45 Das (verfassungsrechtliche) postmortale Persönlichkeitsrecht knüpft daran an, dass die der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode endet.46 Postmortalen Schutz genießen dabei der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.47 Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Grundrechtsträger (nur) davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder in anderer Weise herabgewürdigt zu werden.48 Das so konturierte postmortale Persönlichkeitsrecht wird durch eine Organentnahme auf Basis des Hirntodkonzepts bei Vorliegen einer Zustimmung durch den reinen Entnahmeakt nicht berührt. Anders kann es liegen, wenn die Organentnahme im Kontext der Widerspruchslösung aufgrund einer fiktiven Zustimmung, aber gegen den (geäußerten) Willen des Betroffenen erfolgt, etwa wenn der Betroffene mit der Entnahme nicht einverstanden war und sein Widerspruch aus dem Staat zurechenbaren Gründen – beispielsweise bei kollusivem Zusammenwirken – keine Beachtung gefunden hat.

322Auf juristische Personen und Personenvereinigungen ist das Grundrecht der Menschenwürde seinem Wesen nach nicht anwendbar (vgl. Art. 19 Abs. 3).49

2.Der sachliche Schutzbereich

323a) Konturierungsprobleme. Die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs der Menschenwürdegarantie stellt sich als äußerst schwierig dar.50 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es einer möglichst allgemeingültigen Definition bedarf.51

324Das BVerfG versteht die Menschenwürde, positiv formuliert, als den „sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen“,52 als den „allgemeinen Eigenwert, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt“.53 Um den mit einer (positiven) Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde verbundenen Konkretisierungsschwierigkeiten zu entgehen, „springt“ das BVerfG unter Verwendung der sog. Objektformel allerdings nicht selten von der Schutzbereichsebene direkt zur Eingriffsfrage.54 Negativ umschreibt das BVerfG den Schutzbereich der Menschenwürde dann dahingehend, dass der Mensch nicht „zum bloßen Objekt des Staates“ gemacht oder einer Behandlung, die „seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“, ausgesetzt werden dürfe (sog. Objektformel).55 Mit der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip des Systems der Grundrechte sei

„…der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.“56

325Die Trennung von „Subjektsqualität wahren“ und „Objektivierung vermeiden“ kann manchmal zu subtilen Differenzierungen nötigen. So hat das BVerfG in der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz erkannt, dass bei einem Abschuss einer (nur mit Entführern) besetzten Maschine diese nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würden, vielmehr knüpfe die staatliche Reaktion gerade an deren selbstverantwortete Entscheidung (Flugzeugentführung) an. Die unschuldigen Opfer der Entführung würden hingegen verzweckt, wenn die mit Entführern und Entführten besetzte Maschine abgeschossen würde. Letztere würden zum Objekt staatlichen Handelns gemacht, da sie auf die Gefährdungslage weder Einfluss genommen hätten noch nehmen könnten.57

326Einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 hat das BVerfG weiterhin angenommen bei einer „willkürlichen Missachtung“ der Menschenwürde, einer „verächtlichen Behandlung“ des Menschen durch den Staat:

„[…] oder dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muss also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine ‚verächtliche Behandlung‘ sein.“58

Das Abstellen auf diesen „Verachtungsaspekt“ ist im Interesse der Operationalisierung der Objektformel verständlich, birgt aber die Gefahr, dass das Motiv des Täters zum Maßstab der Schutzbereichseröffnung wird. Die Herabwürdigungsformel ist daher mit Vorsicht zu handhaben.

327Die vom BVerfG verwendeten Formeln werden auch als zu unbestimmt kritisiert.59

Unabhängig davon erscheint es sinnvoll, die Menschenwürdegarantie anhand typischer Gefährdungslagen in einzelnen Lebensbereichen zu konkretisieren.60

328Darüber hinaus versuchen andere im Schrifttum vertretene Auffassungen, den Begriff der Menschenwürde positiv zu umschreiben.61 So versteht die „Mitgifttheorie“ die Menschenwürde als den Eigenwert des Menschen, der ihm von Gott62 oder der Natur63 mitgegeben wurde. Nach der „Leistungstheorie“ soll hingegen die Leistung der Identitätsbildung, also das eigene selbst bestimmte Verhalten des Menschen entscheidend sein.64 Würde ist dann eine Leistung, die der einzelne erbringen, die aber auch verfehlt werden kann.65 Diese Auffassung führt allerdings zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn eine Person aufgrund von Handlungs- oder Willensunfähigkeit zur Identitätsbildung außerstande ist.66 Für die Anerkennungstheorie liegt der Grund der Würde in der Anerkennung, die sich Menschen als freie und gleiche gegenseitig schulden und gewähren.67 Das BVerfG weist zu Recht darauf hin, dass die Menschenwürde die Fähigkeit des Einzelnen zu sinnhaftem Handeln nicht voraussetzt:

„Menschenwürde […] ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch ‚unwürdiges‘ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.“68

Ein eigenes „würdeloses“ Verhalten führt somit nicht dazu, dass der Grundrechtsträger den Schutz des Art. 1 Abs. 1 verliert.69

329Schwierig zu beantworten ist die Frage des Grundrechtsverzichts70, der sich bei genauerer Betrachtung als Problem der Zulässigkeit eines Grundrechtsausübungsverzichts darstellt.71 Hinter den zum Fragenkreis jeweils vertretenen Auffassungen stehen meist unterschiedlich deutlich akzentuierte grundrechtstheoretische Vorannahmen. Vielfach finden sich Differenzierungen zwischen disponiblen und nicht disponiblen Einzelelementen des Grundrechtsschutzes.72 Jedenfalls eine offene Grundrechtsinterpretation wird zentral auf die Selbstbestimmung und das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers abstellen. Diskussionswürdig wird es jedenfalls dann, wenn trotz Vorliegens einer frei verantworteten Entscheidung des Grundrechtsträgers staatliche Schutzmaßnahmen auf Belange des Grundrechtsträgers selbst gestützt und gegen ihn und seine Selbstbestimmung in Stellung gebracht werden.

Vieldiskutierte Beispiele dazu sind das Betreiben einer sog. „Peep-Show“ oder die Veranstaltung eines sog. „Zwergenweitwurfs“. Im Peep-Show-Fall hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass die Tänzerin wie eine Sache zur sexuellen Stimulation „angeboten“ werde: Sie habe keinen Blickkontakt zu den Kunden, diese schauten auf die Frau wie auf Waren in einem Automaten. Insofern sei die Menschenwürde der Frau betroffen.73 Vergleichbar hat das VG Neustadt die Veranstaltung des sog. Zwergenweitwurfs als mit Art. 1 Abs. 1 unvereinbar angesehen, weil der geworfene Mensch – sei er nun kleinwüchsig oder auch besonders leicht – zum Zwecke der allgemeinen Belustigung zum bloßen Objekt der Werfer aus dem Publikum gemacht werde.74 In beiden Fällen haben die Gerichte es als unerheblich angesehen, dass die jeweils Geschützten freiwillig agierten und die Veranstaltung selbst nicht als ihre Würde verletzend angesehen haben. Entscheidend sei, dass die „Würde des Menschen ein objektiver, unverfügbarer Wert“ sei, auf dessen Beachtung der Einzelne nicht wirksam verzichten könne.75

330Nicht selten wird die Menschenwürde bei Sachverhalten mit angesprochen, die auch andere Grundrechte betreffen.76

331b) Bereichsspezifische Ausprägungen und Verdichtungen. Auch wenn keine abschließende Aufzählung der Anwendungsfälle des Art. 1 Abs. 1 möglich ist, lässt sich die weitere Konturierung anhand bereichsspezifischer Ausprägungen und Verdichtungen bzw. Problemfälle strukturieren.77

332aa) Körperliche oder seelische Integrität; Verfahrensrechte. (1) Strafrechtliche Sanktionen. Der einfachrechtlich in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB verankerte Grundsatz „nulla poene sine culpa“ (keine Strafe ohne Schuld) hat seine verfassungsrechtlichen Grundlage nicht nur im Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 2, er folgt unmittelbar auch aus Art. 1 Abs. 1.78 Die Garantie der Menschenwürde bietet zudem Schutz gegen staatliche Eingriffe in einen Kernbereich der körperlichen und geistigen Integrität.79 Grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen stellen einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar.80 Mit körperlicher Gewaltanwendung verbundene Strafen sind daher ausgeschlossen.81

333Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann mit der Menschenwürde vereinbar, wenn für den Verurteilten „eine konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance“ besteht, seine Freiheit irgendwann wiederzuerlangen.82 Dazu genügt die Inaussichtstellung einer potentiellen Begnadigung nicht. Es bedarf vielmehr einer einheitlichen gesetzlichen Regelung, die sowohl die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung als auch das anzuwendende Verfahren normiert.83 Grundsätzlich muss eine Freiheitsstrafe daran ausgerichtet sein, dem Verurteilten nach Verbüßung seiner Strafe ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen.84 Dazu gehört auch die anzustrebende Resozialisierung.85

334Ob die einfachgesetzliche Wiedereinführung der Todesstrafe unter Aufhebung des Art. 102 zulässig wäre, ist umstritten, wird inzwischen jedoch überwiegend zu Recht verneint.86 In der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe läge ein Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde, die nach Art. 79 Abs. 3 einer Verfassungsänderung entzogen ist.87 Zur Begründung wird darüber hinaus auf die staatliche Schutzpflicht für das Leben sowie die Gefahr eines irreparablen Eingriffs im Falle eines Fehlurteils verwiesen.88 Auch ist kaum ein Vollzug der Todesstrafe denkbar, der mit der Menschenwürde in Einklang steht.

335(2) Folterverbot. Ebenso ist die Folter wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde unzulässig.89 Ausdrücklich geregelt ist das Folterverbot in Art. 3 EMRK,90 im UN-Übereinkommen gegen Folter vom 16.12.198491 sowie für festgehaltene Personen in Art. 104 Abs. 1 S. 2.

336Praktische Bedeutung erlangt das Verbot der Folter insbesondere in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren, wenn eine Person in einen Staat abgeschoben oder an einen Staat ausgeliefert werden soll, in dem sie damit rechnen muss, der Folter unterworfen zu werden.92

337Weitere verbotene Vernehmungsmethoden enthält § 136a StPO.93

338Da sich das Folterverbot aus der Menschenwürde ableitet, gilt es absolut.94

Fall 1:95 Es gilt als sicher, dass H einen kleinen Jungen entführt hat. Es besteht der dringende Verdacht, dass H den Jungen versteckt hält und sich das Kind in akuter Lebensgefahr befindet. Da H den Aufenthaltsort des Jungen nicht preisgibt, droht ihm im Rahmen seiner Vernehmung der zuständige Polizist die Zufügung starker Schmerzen an, sollte er nicht reden. Verfassungsrechtlich zulässig?

Lösung Fall 1: Die Androhung von starken Schmerzen fällt in den Bereich der Folter, so dass Art. 1 Abs. 1 verletzt sein könnte. Mit Blick auf solche Fallkonstellationen hat man allerdings thematisiert, ob das grundsätzliche Folterverbot uneingeschränkt aufrechterhalten werden solle. Ein auch hier geltendes absolutes Folterverbot ließe außer Acht, dass es dem Staat nicht in erster Linie um die Erringung eines prozessualen Vorteils, sondern um eine präventive Maßnahme gehe, die den Tod des Jungen verhindern solle.96 Zugespitzt lautet die Frage, ob eine „gutgemeinte“ Folter verfassungsrechtlich zulässig sein kann, ob also an sich durch Art. 1 Abs. 1 inkriminierte Handlungen gerechtfertigt werden können, wenn sie ihrerseits dem Schutz der Würde oder des Lebens eines Entführten dienen. Zutreffend ist, dass derartige Fälle in ein kaum auflösbares ethisches Dilemma führen, weil dem Staat scheinbar nur die Option bleibt, zwischen verschiedenen Würdeverletzungen zu wählen. Immerhin enthält Art. 1 Abs. 1 nicht nur eine an den Staat adressierte unbedingte Achtungs-, sondern auch eine unbedingte Schutzverpflichtung.97 Im o. a. Entführungsfall etwa führt der Schutz des Täters (also das Absehen von Folter) dazu, dass gleichzeitig das Leben und die Würde des entführten Kindes bedroht sind. In ethischer Perspektive wird man im Konflikt zwischen dem Handlungsverbot (also dem Unterlassen der Folter) und der Schutzverpflichtung (also der Anwendung der Folter), dem Unterlassen den Vorrang einräumen dürfen.

Die Haltung des BVerfG jedenfalls ist eindeutig: Es hat zum Fall Daschner u. a. ausgeführt:

„… die – hier vom Landgericht bejahte – Anwendung von Folter macht die Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs und zerstört grundlegende Voraussetzungen der individuellen und sozialen Existenz des Menschen“.98

339(3) Verfahrensrechte. Insbesondere Gewährung rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsprechung des BVerfG „gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, […], dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf“; ein solches staatliches Handeln verletze überdies die Menschenwürde des Einzelnen.99 Eine besondere Ausformung dessen sei das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (vgl. Art. 103 Abs. 1).100 Der Beschuldigte müsse daher

„[…] im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können […], auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen.“101

340Obwohl diese Grundsätze vor allem für das Strafverfahren gelten, besteht auch im Verwaltungsverfahren ein grundsätzlicher Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör.102 § 28 VwVfG regelt daher das Recht auf Anhörung des Beteiligten, in dessen Rechte durch den Erlass eines Verwaltungsaktes eingegriffen werden soll.103

341Umstritten ist, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen todgeweihten Angeklagten gegen den Schutz der Menschenwürde verstößt.104

Im Strafprozess gegen Erich Honecker hat der Berliner VerfGH die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz einer schweren und unheilbaren Krankheit des Angeklagten, an welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Abschuss des Strafverfahrens sterben wird, als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen.105

342(4) Strafvollstreckung. Für das Strafvollstreckungsrecht folgt aus Art. 1 Abs. 1 das Verfassungsgebot menschenwürdiger Haftbedingungen. Daraus resultiert, dass der Gesetzgeber die Basisvoraussetzungen individuellen und sozialen Daseins auch während der Haftstrafe eines Gefangenen sicherstellen muss:106

Bsp.:107 H ist Gefangener in der Strafhaft. Weil andere Gefangene immer wieder Gegenstände in den sanitären Anlagen herunterspülen, verstopfen regelmäßig die Leitungen. Auf Grund fehlerhafter Abwasserleitungen wird die Zelle des H im Erdgeschoss dadurch vom Abwasser überflutet, was zu einer Verunreinigung mit Fäkalien und starken Geruchsbelästigungen führt. Die Anstaltsleitung lehnt eine Verlegung des H ab, da keine andere Zelle zur Verfügung stünde.

Indem H immer wieder massiv von Gestank belästigt wird und mit starken Ekelgefühlen leben muss, gerät ihm das tägliche Leben zur Qual. Unter derartigen Umständen gefangen gehalten zu werden, berührt H daher in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1). Der Eingriff kann nicht gerechtfertigt werden,108 das Verhalten der Anstaltsleitung ist grundrechts- und damit verfassungswidrig.

343Menschenwürdige Haftbedingungen gebieten weiterhin, dass der Gefangene die Möglichkeit hat, zu anderen Menschen in Kontakt zu treten. Seine völlige Isolation in einer Einzelzelle für einen längeren Zeitraum ist daher verfassungswidrig.109

Allerdings kann gleichsam umgekehrt die Unterbringung von mehreren Häftlingen in einem zu kleinen Raum gegen die Menschenwürde verstoßen.110 Insoweit ist eine Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände vorzunehmen, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind.111 Die fachgerichtliche Rechtsprechung hat z. T. auf die bloße Größe des Haftraums112, z. T. zusätzlich darauf abgestellt, ob eine (auch geruchliche) Abtrennung der Toilette möglich ist.113

344Kontaktsperren dürfen nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 31 ff. EGGVG angeordnet werden.114

Besonderen Schutz verdient die Kommunikation des Gefangenen mit seinem Ehepartner und anderen nahen Angehörigen.115

Der freie briefliche Kontakt von Ehegatten unterfällt demnach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Achtung der Intimsphäre, sodass der die Briefe der Untersuchungsgefangene kontrollierende Richter, diesem Verfassungsgebot besondere Bedeutung beimessen muss.116

345bb) Schutz der personalen Identität. Die Wahrung der personalen Identität und Integrität betrifft einen „Prozess möglichst autonomer Selbstdarstellung“117.

So hatte das BVerfG schon im Jahre 1978 entschieden, dass „die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls dann zu berichtigen [ist], wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist.“118 Nach heutigem Erkenntnisstand stellen Varianten der Geschlechtsentwicklung (sog. Disorders of Sex Development, DSD) wie Trans- oder Intersexualität weder in medizinischer noch (verfassungs-)normativer Perspektive eine Krankheiten dar.119 Zu Recht hat das BVerfG 2017 den Schutz der geschlechtlichen Identität dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet und auch auf Personen erstreckt, deren geschlechtliche Identität weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist.120

346Fragen der personalen Identität können zugleich den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1) berühren.121

Dies gilt z. B. für die Gendiagnostik (Gentests, Genomanalyse), die die Ermittlung sensibler personenbezogener Daten ermöglicht.122

Biowissenschaftliche Bereiche wie die Fortpflanzungsmedizin, Reproduktionsgenetik und Gentherapie werden ebenfalls unter dem Aspekt der personalen Identität und Integrität erörtert, betreffen jedoch auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2).123

347cc) Gewährleistung elementarer Rechtsgleichheit. Die Menschenwürde ist in dem Sinne egalitär als sie ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung gründet.124 Sie ist damit unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht; der so bewirkte Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent.125 Schutz und Achtung der Menschenwürde verbieten infolgedessen auch jede Form der Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 EMRK).126 Dieses Verbot gewinnt im Rahmen des Frauen- und Kinderhandels zunehmend an Bedeutung.127 Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit folgt aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3.128

348(Unmittelbare) Diskriminierungen können nicht nur den Gleichheitssatz verletzen, sondern auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Dies gilt insbesondere für Diskriminierungen, die auf objektiver oder subjektiver Willkür in der Rechtsanwendung beruhen129 oder rassistisch motiviert sind.130

349dd) Sicherung des Existenzminimums als materielle Lebensgrundlage. Aus dem Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip folgt schließlich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.131 Dies gilt insbesondere für die Gewährung der notwendigen Daseinshilfe bei Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, Alter, Krankheit oder Behinderung.132 Rechtsprechung und Literatur begrenzen diesen Anspruch auf diejenigen, die die für ihre materiellen Lebensgrundlagen notwendigen Mittel weder aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erlangen können, die also gleichsam unverschuldet nicht in der Lage sind, selbst für ihre materielle Lebensgrundlage zu sorgen.133 Der Anspruch ist nicht darauf begrenzt, das „nackte Überleben“ sicherzustellen. Das BVerfG hat den zunächst vom BVerwG134 entwickelten und dann in der fachgerichtlichen Rechtsprechung weiter ausdifferenzierten Anspruch135 zuletzt ebenfalls auf das sog. soziokulturelle Existenzminimum bezogen und ausgeführt:

„Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“.136

Bei der Wahrnehmung des Verfassungsauftrags zur Sozialgesetzgebung räumt das BVerfG dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum ein137, verpflichtet ihn aber zugleich, zur Konkretisierung des Anspruchs die existenznotwendigen Aufwendungen „folgerichtig“ und in einem „transparenten und sachgerechten Verfahren“ zu ermitteln.138

„[Der Sozialstaatsgrundsatz] enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. […] Soweit es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsraum zu.“

350Das BVerfG zählt zu den Mindestvoraussetzungen, die der Staat für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen hat (Art. 1 i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip), auch die Steuerfreiheit des Existenzminimums.139

III.Eingriffe

351Wie die Bestimmung des Schutzbereichs bereitet auch die Qualifizierung einer Maßnahme als Eingriff in die Menschenwürde Schwierigkeiten. Das BVerfG hatte wohl wegen der Unabwägbarkeit der Menschenwürde Eingriffe zunächst mit drastischen Begriffen umschrieben.140 Heute wird zur Bestimmung eines Eingriffes meist auf die von Günter Dürig begründete Objektformel zurückgegriffen. Danach darf der Einzelnen weder zum bloßen Objekt staatlicher Willkür gemacht noch darf ihm seine Subjektsqualität genommen werden.141 Die Objektformel beinhaltet – vor allem, wenn sie verkürzt wiedergegeben und angewandt wird – Missverständnispotential.

In Klausuren und Hausarbeiten muss man sich davor hüten, die Objektformel vorschnell so zu verstehen als dürfe der Einzelne oder sein Verhalten niemals zum Gegenstand staatlichen Handelns gemacht werden.

Denn im Rechtsstaat ist der Einzelne sehr häufig Normen und Regelungen unterworfen, etwa Straßenverkehrsregelungen oder steuerrechtlichen Bestimmungen.

Das BVerfG hat die Objektformel bisweilen um einen subjektiven Aspekt angereicht, wonach die in Rede stehende Maßnahme Ausdruck von Verächtlichmachung sein müsse.142 Als Eingriff in die Menschenwürde sind jedenfalls die Maßnahmen zu qualifizieren, die die Subjektqualität des Menschen und den daraus folgenden Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage stellen143, seinen Wert an sich verneinen.144

Beispiele: Sklaverei, Leibeigenschaft, Frauen- und Kinderhandel; Folter und andere Formen der massiven Verletzung der physischen oder psychischen Integrität; Herstellung von Embryonen zum alleinigen Zweck ihrer Nutzung als „Rohstoff“.

352Eingriffe in die Menschenwürde können „klassisch“ bewirkt werden, sich aber auch (erst) unter Anwendung des weiten Eingriffsbegriffs ergeben. Klassische Eingriffe, also imperative, rechtsförmliche, finale und unmittelbare Beeinträchtigungen des Schutzguts der Menschenwürde stellen nicht nur Maßnahmen der Exekutive (etwa Durchführung der Folter) oder Legislative (etwa ein Gesetz, das Sklavenhandel erlaubte) dar, sie können sich auch aus Urteilen ergeben (etwa wenn ein Schadensersatzanspruch trotz menschenwürdiger Unterbringung in einer Haftanstalt verneint wird).145 Ob sich gleichsam umgekehrt auch aus der Zuerkennung eines Schadenersatzanspruches eine Verletzung der Menschenwürde ergebenen kann, ist in der Rechtsprechung des BVerfG angesichts divergierender Entscheidungen der beiden Senate zum Fragenkreis „Kind als Schaden“146 noch ungeklärt. Der BGH hat es jüngst im Ergebnis offengelassen, ob es Art. 1 Abs. 1 ausschließe, Schadensersatz für wirtschaftliche Belastungen zuzusprechen, die mit dem eigenen Dasein verbunden sind; jedenfalls bestehe im konkreten Fall der Schutzzweck etwa verletzter Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen nicht darin, den Patienten vor wirtschaftlichen Belastungen, die mit seinem – wenn auch leidensbehafteten – Weiterleben verbunden waren, zu schützen.147

353Auch rein faktische Handlungen, etwa herabwürdigende Äußerungen können sich (unter Anwendung des weiten Eingriffsbegriffs) als Eingriffe in das Grundrecht der Menschenwürde darstellen.148 Bei der inhaltlichen Festlegung muss man sich allerdings darüber im Klaren sein, dass angesichts der Unabwägbarkeit der Menschenwürde die überkommene verfassungsrechtliche Rechtfertigungsprüfung modifiziert ist und mit der Festlegung des Eingriffs „steht und fällt“. Das – und der Charakter der Menschenwürde als „last refuge“ – nötigen nicht nur zu einer eher restriktiven Auslegung des Schutzbereichs, sondern auch zu einer besonders sorgfältigen Eingriffsprüfung.

IV.Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

354Da die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 „unantastbar“ ist, unterliegt ihre Garantie keinerlei Beschränkungsmöglichkeiten.149 Der Schutz der Menschenwürde gilt „absolut ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs“.150 Das Grundrecht der Menschenwürde kann somit auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere dem Schutz der Menschenwürde oder des Lebens eines anderen, als verfassungsimmanente Schranke eingeschränkt werden.151 Aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde folgt mithin, dass jeder Eingriff in die Menschenwürde zugleich einen Verstoß gegen sie begründet und somit verfassungswidrig ist.152

V.Achtungs- und Schutzpflichten aus Art. 1 Abs. 1

355Art. 1 Abs. 1 S. 2 verpflichtet alle staatliche Gewalt zum Schutz und zur Achtung der Menschenwürde. Über die bereits erwähnte Gewährleistung menschenwürdiger Existenzbedingungen hinaus bedeutet dies auch eine staatliche Verpflichtung, die Achtung der Menschenwürde durch Dritte zu gewährleisten, indem sie durch die Rechtsordnung, aber auch durch ein aktives Einschreiten des Staates bei Gefährdung oder Verletzung der Menschenwürde durch private Dritte sichergestellt wird.153

356Schutz vor Beeinträchtigungen der Menschenwürde durch Private gewähren vor allem die Normen des Strafrechts, wie etwa die Vorschriften über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) oder Straftaten gegen die persönliche Ehre (§§ 185 ff. StGB), sowie das Recht der Gefahrenabwehr.154 Auch die Ausgestaltung der Privatrechtsordnung muss die staatliche Schutzpflicht berücksichtigen, insbesondere durch die Bestimmungen des vertrags- und deliktsrechtlichen Würdeschutzes (§§ 134, 823 BGB).155

§ 10Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1

Literatur:

Britz, G., Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) – Verfassungsversprechen zwischen Naivität und Hybris?, NVwZ 2019, 672; Coester-Waltjen, D., Die Grundsätze der Vertragsfreiheit, Jura 2006, 436; Degenhart, C., Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG, JuS 1990, 161; Duttge, G., Freiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit?, NJW 1997, 3553; Erichsen, H.-U., Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, Jura 1987, 367; ders., Allgemeine Handlungsfreiheit, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Auflage 2000, § 152; Hochhuth, M., Lückenloser Freiheitsschutz und die Widersprüche des Art. 2 Abs. 1 GG, JZ 2002, 743; Kahl, W., Das Grundrecht der Sprachenfreiheit, JuS 2007, 201; ders., Grundfälle zu Art. 2 I GG, JuS 2008, 499, 595; Kube, H., Die Elfes-Konstruktion, JuS 2003, 111; Kunig, P., Der Reiter im Walde (BVerfGE 80, 137), Jura 1990, 523; Lindner, J., Grundrechtsfragen aktiver Sterbehilfe, JZ 2006, 373; Lege, J., Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG, Jura 2002, 753; Pieroth, B., Der Wert der Auffangfunktion des Art. 2 Abs. 1 GG. Zu einem bundesverfassungsgerichtsinternen Streit um die allgemeine Handlungsfreiheit, AöR 115 (1990), 33; Rennert, K., Das Reiten im Walde – Bemerkungen zu Art. 2 I GG, NJW 1989, 3261; Schenke, R., Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, JuS 1987, L 65.

Rechtsprechung:

BVerfGE 4, 7 – Investitionshilfegsetz; BVerfGE 6, 32 – Elfes; BVerfGE 9, 83 – Eingriffsfreiheit; BVerfGE 10, 89 – Erftverband; BVerfGE 17, 306 – Mitfahrzentrale; BVerfGE 20, 150 – Sammlungsgesetz; BVerfGE 20, 323 – nulla poena sine culpa; BVerfGE 23, 12 – Unfallversicherung; BVerfGE 35, 382 – Ausländerausweisung; BVerfGE 44, 353 – Suchtkrankenberatungsstelle; BVerfGE 49, 12 – Volksentscheid Oldenburg; BVerfGE 49, 89 – „Schneller Brüter“; BVerfGE 49, 169 – Aufenthaltserlaubnis; BVerfGE 50, 290 – Mitbestimmung; BVerfGE 54, 143 – Taubenfütterungsverbot; BVerfGE 54, 148 – Eppler; BVerfGE 59, 275 – Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer; BVerfGE 63, 88 – Altershilfe für Landwirte; BVerfGE 75, 108 – Künstlersozialversicherungsgesetz; BVerfGE 78, 179 – Heilpraktikergesetz; BVerfGE 78, 232 – Landwirtschaftliche Altershilfe; BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde; BVerfGE 87, 153 – Grundfreibetrag; BVerfGE 89, 214 – Bürgschaftsverträge; BVerfGE 90, 145 – Cannabis; BVerfGE 91, 186 – Kohlepfennig; BVerfGE 92, 277 – Strafbarkeit der Spionage für die DDR; BVerfGE 95, 173 – Hinweispflicht vor Tabakgefahren; BVerfGE 95, 267 – Altschulden; BVerfGE 97, 332 – Kindergartengebühren; BVerfGE 98, 218 – Rechtschreibreform; BVerfGE 103, 89 – Inhaltskontrolle von Eheverträgen; BVerfGE 104, 337 – Schächterlaubnis; BVerfGE 105, 17, – Sozialpfandbrief; BVerfGE 108, 1 – Rückmeldegebühr; BVerfGE 113, 29 – Sicherstellung und Beschlagnahme nach StPO; BVerfGE 113, 88 – Elternunterhalt; BVerfGE 114, 1 – Bestandsübertragung; BVerfGE 114, 54 – fehlerhafter Rechenschaftsberichte für staatliche Parteienfinanzierung; BVerfGE 115, 25 – Nikolausbeschluss; BVerfGE 116, 202 – Tariftreueregelung; BVerfGE 117, 163 – Anwaltliche Erfolgshonorare; BVerfGE 128, 193 – Geschiedenenunterhalt; BVerfGE 134, 204 – Nutzungsvergütung für Urheber; BVerfG NJW 1981, 673 – Unverhältnismäßige Erschwerung des Falknerjagdscheins; BVerfG NJW 1985, 1385 – Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 1987, 180 – Gurtpflicht für Kraftfahrzeuginsassen; BVerfG NJW 1992, 2143 – „Trucksystem“; BVerfG NJW 1995, 2279, 2280 – unzulässige Bewährungsauflage; BVerfG NJW 1998, 3109 – Verletzung des Vertrauensschutzprinzips aufgrund der Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen; BVerfG, NJW 2006, 596 – Xavier Naidoo; BVerfG, NVwZ 2007, 808 – Zwangsmitgliedschaft, Jagdgenossenschaft; BVerfG NZA 2007, 42 – Berliner Tariftreueregelung; BVerfG, NVwZ 2007, 808 – Zwangsmitgliedschaft, Jagdgenossenschaft; BVerfG NJW 2008, 3698 – Bemessungsgrundlage Sozialversicherung; BVerfG NJW 2008, 1137 – Geschwisterbeischlaf; BVerfG, NJW 2014, 2176 – Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden; BVerfG NJW-RR 2016, 1349 – „Bestellerprinzip“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge; BVerfG NZS 2016, 20 – Versorgung mit Medizinprodukt in der gesetzlichen Krankenversicherung; BVerfG NZS 2017, 582, 584 – Notstandsähnliche Lage; BVerfG BeckRS 2017, 119141 – Freiheit vor „unnötiger“ Inanspruchnahme; BVerwGE 104, 154 – Autorallye; BVerfG NVwZ 2017, 617 – Zweitwohnsitzsteuer; BVerwG, NJW 1999, 3503 – Rechtschreibreform; BVerwG, NVwZ 2017, 70 – DIHK; BVerwG, NVwZ 2018, 73, Rn. 39 – Freier Zutritt zum Meeresstrand.

I.Überblick und Normstruktur

357Nach Art. 2 Abs. 1 hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die Norm kann, obschon schutzbereichsbezogen knapp formuliert, als „Grund-“ oder „Basisnorm“ der nachfolgenden bereichsspezifischen Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung verstanden werden.1 Das BVerfG führt dazu aus

„Die allgemeine Handlungsfreiheit ist umfassender Ausdruck der persönlichen Freiheitssphäre und zugleich Ausgangspunkt aller subjektiven Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“.2

Wie aus der knappen Textfassung („Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) nicht ohne weiteres ersichtlich ist, enthält Art. 2 Abs. 1 zwei unterschiedliche Grundrechte3: Die nachfolgend dargestellte allgemeine Handlungsfreiheit und das in § 11 behandelte allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Der in einem einzigen Satz zusammengefasste Art. 2 Abs. 1 beinhaltet außerdem die sog. Schrankentrias (Rechte anderer, Sittengesetz, verfassungsmäßige Ordnung).

II.Schutzbereich
1.Persönlicher Schutzbereich

358Das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist als Menschenrecht ausgestaltet; auf seinen Schutz kann sich daher jede natürliche Person berufen, nicht aber Verstorbene, weil diese sich nicht (mehr) entfalten können.4 Eine potentielle Entfaltungsmöglichkeit kommt zwar dem Nasciturus zu, sein grundrechtlicher Schutz wird aber in erster Linie über das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1)5 und den Würdeschutz des Art. 1 Abs. 1 bewirkt.6

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kommt die allgemeine Handlungsfreiheit auch inländischen juristischen Personen zugute.7 Gleiches gilt für teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3). So können sich Handelsgesellschaften auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen im Sinne des Zivilrechts sind.8

Die Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht von vornherein ausgeschlossen, scheidet aber aus, wenn der Aufgabenbereich „Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben“ in Rede steht.9

359Soweit einzelne Grundrechte ausdrücklich Deutschen vorbehalten sind, genießen Ausländer und Staatenlose Grundrechtsschutz über das subsidiäre allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1.10

Dies betrifft insbesondere die thematischen Bereiche der Berufsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Freizügigkeitsrechts.11 Denn mit der Beschränkung einzelner Grundrechte auf Deutsche geht keine explizite Versagung subsidiären Freiheitsschutzes für Ausländer in dem entsprechenden Lebensbereich einher. Andernfalls könnte dem Grundanliegen des Art. 2 Abs. 1, unter der Herrschaft des Grundgesetzes lückenlosen Grundrechtsschutz zu gewährleisten12, keine Rechnung getragen werden.13

Nach Auffassung des BVerfG darf der Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 allerdings nicht dazu führen, dass Nichtdeutsche im Bereich der Deutschenrechte den selben Schutzumfang, den das Spezialgrundrecht gewährt, über das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit einfordern könnten.14 Auf den Grundrechtsschutz von Ausländern finden daher die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Anwendung, zu denen vor allem die verfassungsmäßige Ordnung zählt.15 Besondere Grundsätze gelten für den Grundrechtsschutz von Unionsbürgern. Hier besteht im Ergebnis Einigkeit darüber, dass Unionsbürgern im Bereich der Deutschengrundrechte der gleiche Grundrechtsschutz wie Deutschen zusteht.16

2.Sachlicher Schutzbereich

a) Allgemeine Verhaltensfreiheit.

Fall 2:17 Wegen Verunreinigungen an Gebäuden und hygienischen Bedenken erlässt die Stadt S eine Satzung, in der bestimmt wird, dass in Teilen der Innenstadt das Füttern von Tauben verboten ist. Dadurch sollen die Tiere einen Anreiz verlieren, sich in der Innenstadt anzusammeln. Rentner R, der gerne Tauben füttert, ist empört und hält es für undenkbar, dass das Grundgesetz ein solches Verbot zulasse. Ist der sachliche Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet?

360Art. 2 Abs. 1 spricht von der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Diese Formulierung lässt nicht ohne weiteres erahnen, dass der Schutzinhalt dieses Grundrechts heute in die „banale“ Formulierung gekleidet wird, „jeder kann tun und lassen was er will“. Man kann Art. 2 Abs. 1 damit i. S. einer allgemeinen Verhaltensfreiheit interpretieren. Dieses weite Verständnis des Schutzbereichs lag der Interpretation des Art. 2 Abs. 1 aber nicht von Anfang an zugrunde. Vielmehr wurde anfänglich unter dem Einfluss der sog. „Persönlichkeitskerntheorie“ Art. 2 Abs. 1 so interpretiert, dass der Schutzbereich der Vorschrift auf einen Kernbereich der Persönlichkeit beschränkt war; darauf, was das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmache.

361Ein grundlegender Wandel vollzog sich spätestens mit der berühmten Elfes-Entscheidung18 des BVerfG.

Elfes, ein rheinischer CDU-Politiker und innerparteilicher Gegenspieler von Konrad Adenauer, wurde die Verlängerung seines Reisepasses unter Hinweis auf eine Vorschrift des Passgesetzes, nach der ein Pass zu versagen sei, wenn der Antragsteller die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährde, verweigert. Elfes wollte sich damit nicht zufriedengeben und klagte erfolglos vor den Fachgerichten. Seine gegen deren Entscheidungen gerichtete und im Wesentlichen auf Art. 11 gestützte Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das BVerfG verneinte zunächst die Eröffnung des Schutzbereichs der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1). Die Vorschrift schütze (Wortlautargument: Freizügigkeit im Bundesgebiet) nur die Einreise-, nicht aber die Ausreisefreiheit.

Gleichzeitig entschied das BVerfG die zuvor19 noch offen gelassene Frage, wie der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 zu konturieren sei. Es wies die Persönlichkeitskerntheorie u. a. mit einem auf die Schranken des Grundrechts bezogenen Argument zurück:

„Das Grundgesetz kann mit der ‚freien Entfaltung der Persönlichkeit‘ nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht, denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können.“20

Seitdem und bis heute wird Art. 2 Abs. 1 so verstanden, dass von seinem Schutzbereich die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne erfasst wird.21 Ihr Schutzgegenstand ist kein bestimmter, begrenzter Lebensbereich, sondern jegliches menschliche Verhalten“.22

362Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 ist damit sehr weit, er darf aber nicht ­gänzlich konturenlos sein. Die erforderliche Konkretisierungsarbeit kann auf die Erkenntnis Bezug nehmen, dass bestimmte, abgegrenzte Teilbereiche der allgemeinen Handlungsfreiheit normative Verdichtungen aufweisen (etwa die Privatautonomie oder die Vertragsfreiheit), die sie von den genannten banalen Verhaltensfreiheiten (Taubenfüttern, Reiten im Walde) abheben. Es handelt sich um noch nicht dem Gewährleistungsgehalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzurechnende Segmente des durch Art. 2 Abs. 1 gewährten Schutzes, die aber gegenüber der bloßen Gewährleistung allgemeiner Handlungsfreiheit Verdichtungen aufweisen.23

Angesprochen sind damit neben den schon genannten Bereichen der Privatautonomie (d. h. der „Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben“24) und der Vertragsfreiheit25 (d. h. dem Recht, Verträge im Rahmen der zivilrechtlichen Ordnung frei zu schließen und aufzulösen26, sie inhaltlich zu gestalten oder zu kündigen27) auch die Ausreisefreiheit28 oder der Schutz vor kompetenzwidrigen oder sonst rechtswidrigen Abgaben.29 Das BVerfG aktiviert Art. 2 Abs. 1 auch gegenüber der Pflichtmitgliedschaft in Kammern bzw. der damit verbundenen Beitragslast.30. Werden Aufgaben wahrgenommen, die außerhalb der Kompetenz einer Kammer liegen, kann aus Art. 2 Abs. 1 ein Austrittsanspruch entstehen.31 Die skizzierten unbenannten Freiheitsrechte fallen – überwiegend wohl aufgrund rechtlicher Verfestigungen in anderen Teilen der Rechtsordnung – nach allen Auffassungen in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1. Ihre gewisse Privilegierung gegenüber sonstigen Ausprägungen menschlicher Handlungsfreiheit zeigt sich zuvörderst in einer strikteren Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit erhöhter Rechtfertigungslast seitens des Staates bei Eingriffen.32

363Jenseits dessen eröffnet sich aufgrund des weiten Schutzbereiches eine potentiell unendliche Bandbreite menschlicher Verhaltensweisen, die den Schutz des Art. 2 Abs. 1 genießen können. Die Bandbreite reicht vom „Banalen“ bis zum wahrhaft „Existentiellen“, vom Taubenfüttern oder dem Reiten im Walde bis zu einem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Krankenbehandlung in Fällen lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankungen.33

Geschützt wird alles menschliche Verhalten, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine unter sozialethischen Gesichtspunkten wertvolle Verhaltensweise handelt oder ob sich das in Rede stehende Handeln lediglich als Ausdruck personaler Willkür darstellt.34 Auch bei auf die Rechtspositionen anderer übergreifenden35, sozialschädlichen36, gefährlichen37 oder auch selbstgefährdenden38 Verhaltensweisen ist die Berufung auf den Schutzbereich nicht ausgeschlossen.

Hinweis: Gerade die Unterschutzstellung der zuletzt genannten Verhaltensweisen kann Verständnisschwierigkeiten bereiten. Man muss sich dabei klarmachen, dass die Bejahung der Eröffnung des Schutzbereichs nicht automatisch dazu führt, dass das in Rede stehende Verhalten nicht reglementiert oder verboten werden dürfte. Die Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts stellt nicht das Ende, sondern den Anfang des grundrechtlichen Abwägungsspiels von „Grund und Gegengrund“ (Alexy) dar. Im Zweifel gebietet eine weite Tatbestandslehre und der Gedanke, dass Grundrechte die Rechtfertigungslast für Eingriffe dem Staat aufbürden, eine möglichst weite Fassung des Schutzbereichs. Unerwünschte Ergebnisse können und sollen über die Schrankenziehungen korrigiert werden.

Mit dem BVerfG ist daher davon auszugehen, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 „jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf erfasst, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“.39

Lösung zu Fall 2: Die Satzung40 der Stadt S könnte materiell gegen Grundrechte verstoßen. Da keine spezielleren Grundrechte einschlägig sind, ist sie an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) zu messen. Dazu müsste der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Die enge Auslegung des Art. 2 Abs. 1 fordert eine gesteigerte Relevanz des Taubenfütterns in der Innenstadt von S für die Persönlichkeitsentfaltung des R. Dies kann kaum angenommen werden. Nach zutreffender Auffassung genügt aber jedes menschliche Verhalten, um den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 in sachlicher Hinsicht zu eröffnen. Taubenfüttern ist ein menschliches Verhalten, der Schutzbereich also betroffen.41

364Eine trennscharfe Markierung oder abschließende Beschreibung aller von Art. 2 Abs. 1 umfassten Verhaltensweisen ist naturgemäß nicht möglich, aber auch nicht erforderlich42. Entscheidend ist das Verständnis von Art. 2 Abs. 1 als Auffanggrundrecht, das immer dann Schutz bietet, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist.

365b) Wirkungen des weiten Schutzbereichsverständnisses. Mit diesem weiten Verständnis von Art. 2 Abs. 1 i. S. d. allgemeinen Handlungsfreiheit (Verhaltensfreiheit) sind drei wesentliche Konsequenzen verbunden, die für die weitere Grundrechtsentwicklung und -verwirklichung von fundamentaler Bedeutung waren und sind.

366aa) Auffang- und Reservefunktion. Der weiten Auslegung des Art. 2 Abs. 1 im Sinne einer umfassenden Verhaltensfreiheit kommt eine ganz erhebliche materiell-rechtliche Wirkung zu. In sachlicher Hinsicht führt sie dazu, dass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 offen bleibt, zukünftige Entwicklungen und Bedrohungen menschlicher Freiheit aufzunehmen und grundrechtlich zu umfangen43 und zwar namentlich dann, wenn diese Verhaltensweisen keinem anderen Grundrecht unterfallen. Art. 2 Abs. 1 fungiert als Auffanggrundrecht.44

367Im Verhältnis zu den spezielleren Grundrechten gilt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit zurücktritt, also alles menschliche Verhalten erfasst, das nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fällt45. Wird ein bestimmtes Verhalten dagegen dem Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts zugeordnet, scheidet Art. 2 Abs. 1 als Prüfungsmaßstab aus.46

So schützt etwa Art. 2 Abs. 1 allgemein auch die Vertragsfreiheit47. Für bereichsspezifische Inanspruchnahmen der Freiheit, Verträge zu schließen, zu gestalten, zu kündigen etc. greifen aber die Spezialgrundrechte ein, wenn es sich um berufsbezogene (Art. 12) oder eigentumsrelevante (Art. 14) Verträge handelt.48 Vergleichbares gilt hinsichtlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Nur wenn diese nicht von spezielleren Grundrechten erfasst wird, kommt Art. 2 Abs. 1 in seiner Auffangfunktion als Prüfungsmaßstab zum Tragen.49

Klausurhinweis: Für den Aufbau der Falllösung bedeutet dies, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach den speziellen Freiheitsrechten zu prüfen ist. Nur wenn kein spezielles Grundrecht einschlägig ist, darf auf Art. 2 Abs. 1 zurückgegriffen werden.

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Litres'teki yayın tarihi:
18 aralık 2025
Hacim:
1051 s. 2 illüstrasyon
ISBN:
9783170299221
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