Kitabı oku: «Nach Verfolgung und Vernichtung»

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Der Autor


Dr. Henning Tümmers ist Privatdozent am Institut für Ethik und Geschichte der Medizin der Universität Tübingen, Lehrbeauftragter am Tübinger Seminar für Zeitgeschichte und Teilprojektleiter am Sonderforschungsbereich 923 »Bedrohte Ordnungen«. Seine Forschungsinteressen umfassen die NS-Zeit und die Geschichte beider deutscher Staaten nach 1945, die Wiedergutmachung von historischem Unrecht und den transnationalen Umgang mit gesellschaftlichen Bedrohungen im 20. und 21. Jahrhundert. Zu seinen wichtigsten Veröffentlichungen zählen Studien zur Auseinandersetzung mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik und zur Immunschwächekrankheit AIDS.

Henning Tümmers

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1. Auflage 2021

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© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

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ISBN 978-3-17-031932-5

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epub: ISBN 978-3-17-031934-9

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Inhaltsverzeichnis

1  Einleitung

2  Gegenwärtige Vergangenheit

3  Thema, Thesen, Fragestellung und Begriffe

4  1 Demokratisierungsversuche nach Hitler

5  Trauerspiele

6  »Nürnberg«

7  Konfliktreiche Kompensation

8  Schuldfragen

9  Selbstfindung durch Universalisierung

10  2 Nach der Besatzung: Staatenkonsolidierung und Systemwettstreit

11  Vergangenheitspolitik beiderseits der Mauer

12  Braune Justiz

13  »Was tun, wenn ein ganzes Volk bockt?«

14  Politische Bildung – Politisierung der Geschichte

15  3 Anfänge und Höhepunkte der »inneren« Auseinandersetzung

16  Aufklärungsprozesse

17  Auf der Bühne

18  Introspektiven

19  »Kinderbücher«

20  Geschichtsstunde Holocaust

21  Gegenwart gestalten I: der »Historikerstreit«

22  Gegenwart gestalten II: das Beispiel Medizingeschichte

23  4 Das Dritte Reich und der Mauerfall: Diversifizierende Erinnerungen

24  Neuere NS-Forschungen

25  Konkurrierende Erinnerungen

26  In der »Mitte« angekommen: das Mahnmal

27  »Weltgewissen« und »der gute Deutsche«: Schindlers Liste

28  Neue Unbefangenheiten

29  Universalisierung des Holocaust

30  Ausblick

31  Abkürzungsverzeichnis

32  Literaturverzeichnis

33  Personenregister

34  Abbildungsnachweis

Einleitung

Die Aktion dauerte vermutlich nur ein paar Minuten: Am 12. Mai 1945, die Kapitulation der deutschen Wehrmacht lag erst wenige Tage zurück, näherten sich in Trier drei Männer dem Hotel Monopol. Dort angekommen, bestieg einer von ihnen eine Holzleiter und begann, das an der Gebäudefassade befestigte Straßenschild mit der Aufschrift »Adolf-Hitler-Str.« zu entfernen. Kontrolliert wurde die Maßnahme von einem uniformierten Leutnant der US-Armee und einem Vertreter der amerikanischen Militärpolizei in Zivil. Nachdem der Arbeiter – allem Anschein nach ein Deutscher, der für diese Tätigkeit von den Alliierten verpflichtet worden war – die Schrauben gelöst hatte, legte er diese in Blech gestanzte Erinnerung an den »Führer« in die Hände des Polizisten.

Im Handumdrehen, so könnte man meinen, entledigte man sich unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in der alten Römerstadt an der Mosel der jüngsten Vergangenheit. Ganz so einfach sollte es jedoch für die Deutschen, deren Staatsoberhaupt sich am 30. April in Berlin das Leben genommen hatte, sowohl im Frühjahr 1945 als auch in den Dekaden danach nicht werden. Zwar zeitigte diese damnatio memoriae Hitlers in Trier unmittelbar Wirkung: So residierte das an der Zufahrtsstraße zur Porta Nigra gelegene Hotel Monopol fortan wieder in der »Bahnhofstr.«; niemand würde es in Zukunft über eine nach dem Diktator benannte Zufahrt erreichen. Tatsächlich nahm die Auseinandersetzung der vormaligen »Volksgemeinschaft« mit dem Nationalsozialismus und seinen Verbrechen in Momenten wie diesen aber gerade erst ihren Anfang. Solche Szenen, die sich in den Tagen nach Kriegsende allerorts ereigneten, markierten den Beginn einer bis heute andauernden »zweiten Geschichte« (Reichel 2001, 9) der NS-Herrschaft, einer Geschichte der Deutschen nach der Verfolgung und Vernichtung eines Millionenheeres von »Gemeinschaftsfremden«.


Abb. 1: Austausch von Straßenschildern am Hotel Monopol in Trier unter Aufsicht des US-Offiziers Donald L. Berger (links), wenige Tage nach der Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945.

In ihr spielten, allerdings zu jeweils unterschiedlichen Zeiten, die nach 1933 verübten Verbrechen eine besondere Rolle, darunter die »Ausschaltung« politischer Gegner, die Ermordung von Sinti und Roma sowie geistig und körperlich Behinderter im Rahmen der »Euthanasie«-Aktion, die Verfolgung Homosexueller, »Asozialer« und weiterer Minderheiten, die Entfesselung eines »Angriffskrieges« und vor allem der industriell durchgeführte Massenmord an den Juden.

Wie zahlreiche Beispiele illustrieren, schreibt sich die »zweite Geschichte« des Dritten Reiches bis heute fort: Beispielsweise konstatierte Außenminister Heiko Maas im März 2018 in seiner Antrittsrede demonstrativ: »Ich bin wegen Auschwitz in die Politik gegangen.« Und auch Frank-Walter Steinmeier unterstrich drei Monate später den Stellenwert der nationalsozialistischen Verbrechen für die Identitätsfrage der Bundesrepublik im 21. Jahrhundert.

Anlässlich des Festakts »Zehn Jahre Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen« am 3. Juni 2018 in Berlin schlug der Bundespräsident einen Bogen zwischen dem Dritten Reich, der anschließenden westdeutschen Rechtsprechung und tagesaktuellen Themen. So gedachte er zwar hauptsächlich der aus sexuellen Gründen NS-Verfolgten und betonte die Notwendigkeit des Erinnerns an das ihnen widerfahrene Unrecht. Des Weiteren verurteilte er aber auch die Verfolgung von Homosexuellen nach 1949 durch bundesrepublikanische Organe, denn der Gesetzgeber hatte die Bestimmungen des »Schwulen-Paragrafen« 175 StGB, der Homosexualität unter Strafe stellte, erst 1969 geändert. Infolgedessen relativierte Steinmeier den Zäsurcharakter des Jahres 1945, indem er seinem Publikum die NS-Geschichte und ihre Nachgeschichte als miteinander verflochtene Zeiträume präsentierte. Der Nationalsozialismus diente dem Bundespräsidenten demnach zwar als Ausgangspunkt, jedoch nicht als Endpunkt für seinen kritischen Blick auf die jüngere deutsche Zeitgeschichte. Für Steinmeier spielte dementsprechend hierbei weniger eine Rolle, wen die Nationalsozialisten einst zum »Gegner« erklärt hatten und aus welchen Gründen. Vielmehr verwies er auf die Existenz einer universalen Menschenwürde, die nicht nur Hitler, sondern auch die ersten Kanzler der Bundesrepublik mit Füßen getreten hätten.

Gleichzeitig kritisierte Steinmeier, dass bestimmte Teile der deutschen Bevölkerung noch immer keine Lehren aus der menschenverachtenden Politik des NS-Staates gezogen hätten. Hierbei dachte er speziell an Anhänger des im 21. Jahrhundert spürbar aufkeimenden Rechtspopulismus. Vor allem ausgelöst durch die sogenannte Flüchtlingskrise von 2015 hatte in der Bundesrepublik die Alternative für Deutschland (AfD) Wähler und Wählerinnen von sich überzeugen können. Diese Partei erfreute sich sogar einer solchen Beliebtheit, dass ihr 2017 der Einzug in den Bundestag gelang; Historiker und Historikerinnen sprechen mit Blick auf diese Entwicklung beunruhigt von einer »Zäsur in der Geschichte der Bundesrepublik« (Frei/Maubach/Morina/Tändler 2019, 7).

Vor dem Hintergrund jüngster Provokationen aus ihren Reihen diente Steinmeier in Berlin das Dritte Reich als abschreckendes Beispiel, um die Bevölkerung an die Notwendigkeit von Zivilcourage und Demokratie zu erinnern. Konkret bezog sich der Bundespräsident auf eine Aussage des Parteichefs Alexander Gauland, der am 2. Juni 2018 erklärt hatte: »Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiss in über 1 000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.« Dementsprechend erwiderte Steinmeier: »Wer heute den einzigartigen Bruch mit der Zivilisation leugnet, kleinredet oder relativiert, der verhöhnt nicht nur die Millionen Opfer, sondern der will ganz bewusst alte Wunden aufreißen und sät neuen Hass. Dem müssen wir uns gemeinsam entgegenstellen.«

Wer die Ereignisse aus den Jahren 1945 und 2018 miteinander vergleicht, wird zwei Dinge feststellen. Zum einen waren beide Ereignisse auf eine Demokratisierung und Werteerziehung der Deutschen ausgerichtet. Zum anderen demonstrieren Steinmeiers Ausführungen zugleich, dass sich die Qualität der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, genauer: die Perspektive auf das Dritte Reich, im Zeitraum von mehr als sieben Dekaden auffallend verändert hat.

Darum geht es in diesem Buch. Es analysiert den Umgang der Menschen in Ost- und Westdeutschland mit ihrer NS-Vergangenheit seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs, indem es die Entwicklung der entsprechenden Diskussionen in Gesellschaft und Politik bis in die Gegenwart hinein nachzeichnet. Dieser Umgang war (und ist) ebenso kompliziert wie komplex, denn er betraf die Strafverfolgung einzelner Verbrechen, die Wiedergutmachung von NS-Unrecht, Formen des Gedenkens, Moral- und Gerechtigkeitsvorstellungen, zeithistorische Forschungen, kulturelle Verarbeitungen und Prozesse der Identitätsfindung – zunächst im geteilten, seit 1989/90 dann im vereinten Deutschland.

Gegenwärtige Vergangenheit

Die Multidimensionalität dieser Auseinandersetzungen erklärt jedoch nur zum Teil die bemerkenswerte – von Vertretern und Vertreterinnen wiederkehrender »Schlussstrich-Debatten« oft beklagte – Präsenz des Dritten Reiches in Gesellschaft und Politik nach 1945. Die wohl bekannteste »Schlussstrich-Debatte« ereignete sich im letzten Jahrzehnt der »alten« Bundesrepublik: Am 6. Juni 1986 legte der Berliner Historiker und Faschismusexperte Ernst Nolte mit einem Essay in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung den Grundstein für den »Historikerstreit«. Unter dem Titel Vergangenheit, die nicht vergehen will kritisierte er:

»Das Zeitalter des Ersten Napoleon etwa wird in historischen Arbeiten immer wieder vergegenwärtigt und ebenso die Augusteische Klassik. Aber diese Vergangenheiten haben offenbar das Bedrängende verloren, das sie für die Zeitgenossen hatten. Eben deshalb können sie den Historikern überlassen werden. Die nationalsozialistische Vergangenheit dagegen unterliegt – wie kürzlich noch Hermann Lübbe hervorgehoben hat – anscheinend diesem Hinschwinden, diesem Entkräftigungsvorgang nicht, sondern sie scheint immer noch lebendiger und kraftvoller zu werden, aber nicht als Vorbild, sondern als Schreckbild, als eine Vergangenheit, die sich geradezu als Gegenwart etabliert oder die wie ein Richtschwert über der Gegenwart aufgehängt ist.«

Wenngleich Noltes Ausführungen, in deren weiteren Verlauf er den Judenmord als Angstreflex der Nationalsozialisten auf den »›Klassenmord‹ der Bolschewiki« konstruierte, zahlreiche Kritiker auf den Plan riefen, hatte er jedoch zumindest mit seiner damaligen Beobachtung Recht, wonach sich das Dritte Reich jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der »Historisierung«, das heißt der professionellen Einordnung in die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts, entzog.

Wie ist das zu begründen? Warum sind das Dritte Reich und seine Verbrechen in der Öffentlichkeit noch immer präsent? Die simpelste Antwort lautet, dass auch in der Gegenwart des 21. Jahrhunderts der Nationalsozialismus noch immer ein Thema ist, weil bestimmte Akteure auf ihn verweisen. Dies geschieht unter anderem im Rahmen des Schulunterrichts. Neben der Beschäftigung mit Hitler und den Verbrechen der Deutschen aus Gründen der politischen Bildung finden sich aber auch (macht-)strategisch motivierte Verweise auf die NS-Zeit. Bereits Nolte dürfte gewusst haben, dass seine Ausführungen über den Nationalsozialismus unmittelbar Aufmerksamkeit erzeugen und von den Medien aufgegriffen werden. Noch heute gilt: Wer öffentlich eine Brücke zur NS-Vergangenheit schlägt und diese für Vergleiche nutzt, kann sich sicher sein, dass sein Statement nicht unbemerkt bleibt. Der Bezug auf das Dritte Reich dient dazu, ein empfundenes Problem für andere in dramatischer Form sichtbar zu machen und einen entsprechenden Diskurs zu etablieren. Des Weiteren wird der Rekurs auf das Dritte Reich aber auch zur Selbstdarstellung instrumentalisiert: Wer dieses Kapitel deutscher Geschichte anspricht und verurteilt, präsentiert sich selbst als moralisch integer.

Abgesehen davon lassen sich auch wissenschaftliche Erkenntnisse anführen, um diese Frage zu beantworten. In Anlehnung an Zygmunt Baumans Werk Dialektik der Ordnung (1992) kann man argumentieren, dass das Dritte Reich nicht verblasst, weil unsere Gegenwart über fortgesetzte Gewaltakte mit dieser Vergangenheit signifikant verwoben scheint. Es ist insofern die so empfundene Ähnlichkeit zwischen neueren Grausamkeiten, die sich in der Welt von heute ereignen, und den früheren, die Diskussionen über den Nationalsozialismus befeuern. Der Soziologe Bauman konstatierte, der Holocaust sei das Ergebnis einer Reihe von Umständen und Erscheinungen der »Moderne« (der Zeit seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert). Dazu rechnete er ein bestimmtes Ordnungsdenken, wonach Gesellschaften durch gezielte bevölkerungspolitische Eingriffe zu »optimieren« seien, aber auch hochfunktionale Verwaltungssysteme. Mit Blick auf die Gegenwart bemerkte Bauman außerdem, dass eben jene »modernen« Strukturen nicht aufgehört haben, zu existieren. Das Aufflammen neuer Formen von Massengewalt sei demnach jederzeit möglich. Tatsächlich haben die Massaker in Ruanda und Srebrenica 1994 und 1995 die Weltöffentlichkeit gelehrt, dass das Zeitalter der Genozide keineswegs 1945 endete. Aber es sind auch andere Formen von aktuellem Unrecht und gesellschaftliche Probleme, die Assoziationen an die NS-Zeit wecken, zum Beispiel Antisemitismus, Demokratieverachtung, Rassismus und die Missachtung der Menschenwürde. All dies evoziert aufgrund seiner Qualität, seinen Dimensionen oder aber auch aufgrund der Art seiner medialen Vermittlung Bezüge zu den Verbrechen des Dritten Reiches.

Schließlich lässt sich die Gegenwart des Nationalsozialismus aber auch historisch herleiten, was bedeutet, gesellschaftliche oder politische Entwicklungen mit einzubeziehen. An dieser Stelle ist einerseits auf neue Akteursgruppen hinzuweisen, andererseits auf einen Wahrnehmungswandel bezüglich der NS-Verbrechen und ihrer bundesdeutschen Nachgeschichte: Während jahrzehntelang vor allem Überlebende den »Führerstaat« und seine Taten thematisierten, formierten sich nach dem Ende des Kalten Kriegs und des Kolonialismus Opfer anderer Gewaltmaßnahmen und beklagten ihr Leid. Sie hielten den Nationalsozialismus im Gespräch, indem sie entweder ihre Verfolgung in Beziehung zum Holocaust setzten oder auf die bundesdeutsche Wiedergutmachung hinwiesen: Seit den 1990er-Jahren ist verstärkt zu beobachten, dass weltweit von Unrecht Betroffene speziell die Entschädigungspolitik Westdeutschlands betonen, weil diese in ihren Augen einen angemessenen und erfolgreichen Umgang mit »historischem Unrecht« darstellt, einem Unrecht, dessen Folgen die Gegenwart prägen (s. Barkan 2002). Öffentlich pochen sie auf die Notwendigkeit, auch in ihrem Land »westdeutsche« Maßnahmen der »Vergangenheitsbewältigung« zu etablieren. Folglich ist der Ruf nach Gerechtigkeit, Versöhnung, Wahrheit und Maßnahmen der Wiedergutmachung, die den Übergang von einer Diktatur in eine Demokratie fördern sollen, seit dem Ende des 20. Jahrhunderts immer lauter geworden.

In dieser Zeit etablierte sich unter dem Terminus »Transitional Justice« ein interdisziplinärer Forschungszweig, der sich bis heute Prozessen und Praktiken widmet, die den Übergang von Unrechtsregimen zu demokratischen Gesellschaften prägten und prägen (s. Kritz 1995). Entsprechende Studien haben herausgestellt, wie wichtig die Auseinandersetzung mit begangenem Unrecht für Betroffene ist und dass diese verschiedene gesellschaftliche Aufgaben erfüllt. Ihr Ziel besteht vor allem darin, Vertrauen in eine neue Regierung zu schaffen und das Fundament für ein friedliches Zusammenleben zu festigen. Zu den zentralen Funktionen eines rückwärts gerichteten Blicks zählen (s. Werle/Vormbaum 2018):

Ein Zeichen setzen: Nach dem Ende einer Gewaltherrschaft hat die gesellschaftliche Aufklärung von Großverbrechen Signalwirkung. Mit der Einleitung von Ermittlungen gegen Täter und der Eröffnung von Gerichtsverfahren kommunizieren die neuen politisch Verantwortlichen der Bevölkerung nicht nur den vorangegangenen Verstoß gegen existierende Grund- und Menschenrechte, sondern auch eine neue Zeitrechnung. Demnach gehören bisher geltende Statuten und Regierungspraktiken des Vorgängersystems der Vergangenheit an.

Identität stiften: Die Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit evoziert Prozesse der Selbstverständigung und Selbstvergewisserung, die wiederum starken Einfluss auf die Identität von Staaten und Gruppen nehmen können. So erklärte Joachim Gauck anlässlich des 70. Jahrestags der Befreiung des größten NS-Konzentrations- und Vernichtungslagers am 27. Januar 2015 in Berlin: »Es gibt keine deutsche Identität ohne Auschwitz.« Dieses Zitat aus dem bundesdeutschen Kontext demonstriert die enge Verflechtung zwischen historischer Erinnerung und staatlichem Selbstverständnis. Dabei ist nicht nur relevant, was erinnert wird, sondern auch – darauf kam es Gauck mit seinem Verweis auf die konstitutive Rolle der NS-Verbrechen für Entscheidungen und Handlungen der Bundesrepublik nach 1949 vor allem an –, wie sich eine Nation zu ihrer Geschichte positioniert und welche Schlussfolgerungen sie aus der Vergangenheit zieht. An dieser Stelle muss auf den konstruktiven Charakter der hier verhandelten Größen hingewiesen werden, denn »Geschichte« und »Identität« existieren nicht einfach, sondern werden »gemacht«. Folglich bezeichnet der Kulturwissenschaftler Wolfgang Kaschuba erstere als »ständig neu formbare Materie, die immer neue Deutungen ermöglicht«. Geschichte diene zur Durchsetzung bestimmter »Identitätsentwürfe«, wobei er diesen Aushandlungsprozess als »Identitätspolitik« bezeichnet (s. Kaschuba 2001). Neben der Fixierung eines solchen politischen Grundkonsenses stellen sich betroffenen Gesellschaften nach dem Ende der Gewaltherrschaft aber auch ganz konkrete Fragen. Sie wollen wissen, wie es überhaupt zu diesem Unrecht kommen konnte, aber auch, wie man sich in Zukunft das Zusammenleben vorzustellen hat: Auf welche Weise soll man mit den begangenen Verbrechen und den Opfern umgehen? Dabei kann es zunächst zu scharfen Grenzziehungen zwischen Tätern und Opfern kommen, die eine Versöhnung verkomplizieren. Somit werden die politischen Akteure einerseits versuchen, den Verfolgten Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zuteilwerden zu lassen, andererseits werden sie darauf bedacht sein, die Verfestigung einer Opferidentität zu verhindern.

Gerechtigkeit herbeiführen: Leid anzuerkennen, die Täter zu bestrafen und Opfer zu entschädigen – diese Maßnahmen können Hoffnung auf Gerechtigkeit schüren, die wiederum eine Voraussetzung für Versöhnung darstellt. Der sich transformierende Staat erklärt mit solchen Interventionen, dass er sich grundlegend von dem Vorgängersystem unterscheidet. Die offizielle Anerkennung des erlittenen Leids als symbolische Leistung vermag diesbezüglich nicht nur, den Betroffenen Genugtuung zu verschaffen. Sie macht die Opfer überhaupt erst sichtbar und ermöglicht ihnen den Weg aus ihrem Opferstatus, an dessen Ende handelnde Subjekte stehen, die vor Gericht als Zeugen auftreten oder Entschädigungsansprüche artikulieren. Dadurch werden die Opfer nicht nur in das neue Gesellschaftssystem integriert. Strafverfahren können des Weiteren dazu dienen, mit der Erfahrung von Entwürdigung, Entrechtung und Verfolgung besser umzugehen. Zugleich gilt es, auch den Verantwortlichen für das Unrecht Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Der Eindruck einer Siegerjustiz ist zu vermeiden.

Die »Wahrheit« aufdecken und dokumentieren: Dieser Aspekt beinhaltet eine individuelle und eine kollektive Dimension. Für die Angehörigen von Gewaltopfern ist es zunächst wichtig, Informationen über deren Schicksal zu erhalten. Hingegen ist es von allgemeinerer Bedeutung, die »Wahrheit« über Gräueltaten eines Regimes aufzudecken und sie publik zu machen. Damit soll verhindert werden, dass Anhänger des Gewaltregimes diese nachträglich verklären. Zugleich stellt sich dieser Prozess der Wahrheitsfindung als ein Konstruktionsprozess dar, in dem Opfer und Täter ein bestimmtes Narrativ aushandeln, das es ihnen erlaubt, Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mit Sinn zu versehen und rivalisierende Gruppen zu versöhnen. »Die Wahrheit über die Vergangenheit als autoritatives Narrativ wird im Sinne eines Heilungsprozesses interpretiert«, erklärt der Historiker Alexander Hasgall (2018, 42), »welcher die gesellschaftliche Versöhnung fördert. […] Diese anerkannte Wahrheit ist somit auch die Basis eines neuen Fundierungsnarrativs der Nation – einer gemeinsamen Erzählung, welche deren Identität und grundlegende Werte beschreibt.«

Gewalt verhindern: Mithilfe wissenschaftlicher Analysen des niedergerungenen Gewaltstaats, seiner Strukturen, Befehlsketten und der Motive der Täter, so die Hoffnung, lasse sich zukünftige Gewalt vorhersagen beziehungsweise unterbinden.

Politisch-moralische Grenzen ziehen: Das Wissen über Unrechtsmaßnahmen kann genutzt werden, um politische und moralische Grenzen für die Gegenwart und Zukunft zu markieren. Beispielsweise rekurrieren Teilnehmer an medizinethischen Sterbehilfediskussionen seit Jahrzehnten auf die nationalsozialistische »Euthanasie«-Aktion, um einer Entgrenzung moralischer Werte und ärztlichen Handelns in Gegenwart und Zukunft entgegenzutreten. Ein markantes Beispiel für die immer wieder beschworenen »Lehren«, die man aus der Vergangenheit zu ziehen versucht, ist die Einrichtung von Ethikkommissionen an Medizinischen Fakultäten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, deren Aufgabe es ist, die Forschung am Menschen – das heißt in diesem Fall: die Rechte und den Schutz des Patienten – streng zu überwachen.

Zusammenfassend bleibt mit Blick auf die »Transitional Justice«-Forschung, die seit den 1990er-Jahren politische Wandlungsprozesse untersucht und in deren Kontext die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht eine besondere Bedeutung spielt, festzuhalten: Die anhaltende Präsenz des Nationalsozialismus als ein öffentliches Thema basiert auch auf der Tatsache, dass sich Gesellschaften weiterhin mit Formen politischer Gewalt konfrontiert sehen.

Thema, Thesen, Fragestellung und Begriffe

Versuche, den Umgang mit der NS-Vergangenheit in Deutschland nach 1945 in einer kompakten Monografie wie dieser umfassend darzustellen, müssen zwangsläufig scheitern. Allein die Literatur für bestimmte Spezialthemen der Nachgeschichte des Nationalsozialismus ist mittlerweile stark angewachsen. Daher ist eine Schwerpunktsetzung nötig.

Bereits die eingangs zitierten Worte Frank-Walter Steinmeiers demonstrieren, dass das Dritte Reich vor allem aus einem Grund nicht in Vergessenheit gerät, nämlich wegen seiner Verbrechen. Dabei ragt der Holocaust aus der Masse an »rassisch« und politisch motivierten Gewalttaten deutlich heraus. Die vorliegende Arbeit folgt der Auffassung des Historikers Peter Longerich, der den Mord an den Juden als »das eigentlich historisch Besondere und Einzigartige an der NS-Diktatur« beziehungsweise als das »zentrale Thema der Geschichte des ›Dritten Reiches‹« (Longerich 1998, 17) betrachtet. Gleichwohl will sie sich nicht auf die postnationalsozialistische Auseinandersetzung mit dem Mord an den europäischen Juden beschränken, der seit den 1970er-Jahren auch als »Holocaust« (von griechisch »holókaustus«, übersetzt »völlig verbrannt«) bezeichnet wird. Im Zentrum steht die politische und gesellschaftliche Beschäftigung mit unterschiedlichen NS-Massenverbrechen im Verlauf der Jahrzehnte. Hierfür wurden paradigmatische Themen ausgewählt.

Die vorliegende, sich an eine interessierte Öffentlichkeit richtende Überblicksdarstellung thematisiert nicht nur den Umgang mit dem Dritten Reich in der Bundesrepublik. Aus guten Gründen wird die DDR in die Analyse mit einbezogen: Zum einen waren jene Gesellschaften, die seit 1949 getrennt voneinander lebten, zuvor im Dritten Reich gemeinsam sozialisiert und durch bestimmte Ideologeme geprägt worden. Ehemalige Nationalsozialisten fanden sich selbstverständlich auch in der DDR, wenngleich der »antifaschistische Arbeiter- und Bauernstaat« seit seinem ersten Atemzug erklärte, er stehe nicht in der Tradition des Deutschen Reichs, weshalb er auch mit den nationalsozialistischen Erblasten nichts zu schaffen habe. Demgegenüber verweisen rezente Studien auf frappierende Ähnlichkeiten im Umgang mit der NS-Vergangenheit in Ost und West. So konstatierte Katrin Hammerstein bezüglich des deutsch-deutschen Gedenkens an das Dritte Reich eine Entwicklung von einer »getrennten Erinnerung« zu einer »Gedächtnismélange« (2017, 488).

Zum anderen beeinflusste die Beobachtung des jeweiligen »Systemgegners« die Beschäftigung mit der Vergangenheit im eigenen Land. Da sich die Staaten beiderseits der Mauer jeweils selbst als die »bessere Antwort« auf »Hitler-Deutschland« verstanden, konkurrierten sie um den effizienteren Bewältigungsansatz. Die Nachgeschichte des Dritten Reichs in Deutschland muss somit als eine Geschichte von »Verflechtung und Abgrenzung« (Kleßmann 1993) geschrieben werden. Dabei zeigt sich: Gerade in der Gegenüberstellung von Bundesrepublik und DDR offenbaren sich in aller Deutlichkeit die langen Phasen der vergangenheitspolitischen Passivität Ostdeutschlands; in Sachen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus geschah nur wenig.

Die zeithistorische Forschung hat sich vor allem seit den 1980er-Jahren dem Umgang mit dem Dritten Reich in Deutschland nach 1945 gewidmet, etwa den Nürnberger Prozessen oder den parlamentarischen Debatten über die NS-Vergangenheit im Bundestag (s. Weinke 2006; Dubiel 1999). Sie hat des Weiteren Studien zur deutsch-deutschen Auseinandersetzung mit NS-Verbrechen vorgelegt (s. Herf 1998). Diese Arbeiten betrachten allerdings entweder nur einen begrenzten Zeitraum oder sie untersuchen bestimmte Ereignisse in lediglich einem der beiden deutschen Staaten.

Im Unterschied dazu umfasst die vorliegende Darstellung, die als Gesamtschau angelegt ist und den aktuellen Stand der Forschung repräsentiert, die Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen über die gesamte Epoche der Zweistaatlichkeit hinweg und verlängert den Untersuchungszeitraum sogar bis in die »Berliner Republik« beziehungsweise in die Gegenwart des 21. Jahrhunderts. Diese Analyse der Beschäftigung mit dem Dritten Reich in drei deutschen Staaten basiert auf Erkenntnissen anderer Historiker und Historikerinnen sowie auf eigenen Studien. Aufgrund der Konzeption der Reihe zeitgeschichte aktuell wird auf die bisherigen Forschungsergebnisse nur in aller Kürze verwiesen. Nichtsdestoweniger werden zumindest zentrale Werke und die Fundstellen der zitierten Texte angeführt.

Gleichwohl stellt dieses Buch, das in vier Kapiteln die vergangenheitspolitischen Entwicklungen in Deutschland nachzeichnet, mehr dar als lediglich ein Literaturbericht. Denn nicht nur die bereits erwähnte Zusammenschau von Ereignissen in der Bundesrepublik und der DDR ist über den hier angesetzten Untersuchungszeitraum innovativ. Durch die Gegenüberstellung von politischen, gesellschaftlichen und erstmalig auch kulturellen Umgangsformen mit dem NS-Unrecht – Peter Reichel hat jene künstlerisch-ästhetische Thematisierung als »erfundene Erinnerung« (Reichel, 2004, 13) bezeichnet – werden abweichende Bewertungen hinsichtlich der Qualität des Umgangs mit der NS-Vergangenheit offenbar, was wiederum zu anderen Periodisierungen führt. So schlägt dieses Buch im Gegensatz zu Arbeiten, die in engeren Abständen Wegmarken setzen und Wendepunkte konstatieren, im dritten Kapitel einen größeren Zeitbogen, der die 1960er- bis 1980er-Jahre umfasst. Zudem treten im Rahmen einer solchen Gesamtschau die Ungleichzeitigkeiten im Umgang mit den NS-Verbrechen deutlicher hervor.

Dabei lautet die Grundannahme dieser Studie, dass sich aus der Nachgeschichte des Dritten Reiches die Demokratisierungs- und Liberalisierungsfortschritte der ehemaligen »Volksgemeinschaft« nach 1945 ableiten lassen. Die Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen dient insofern als Sonde, mit deren Hilfe die damaligen Aushandlungsprozesse bezüglich des Umgangs mit entrechteten Gruppen, Unrecht, Menschenbildern, Schuld und Moral besonders sichtbar werden. Aus der Vogelperspektive lassen sich dadurch die Prägekraft eines verbrecherischen politischen Systems ebenso wie soziale Wandlungsprozesse im zeitlichen Längsschnitt studieren. Diese Beschäftigung mit dem Dritten Reich verlief dabei keineswegs geradlinig und stellte für bestimmte Zeiträume alles andere als eine Erfolgsgeschichte dar. Was sie beeinflusste, waren maßgeblich vier Faktoren:

1. die »volksgemeinschaftliche« Sozialisation der Deutschen, die sich auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch tradierte Denkmuster und Feindbilder auszeichnete;

2. der Anschluss an »westliche« beziehungsweise »östliche« Wertsysteme und Staatsformen;

3. die Teilung Deutschlands, die zu dem bereits erwähnten Systemwettstreit führte;

4. die Betonung grundlegender Menschenrechte gegen Ende des 20. Jahrhunderts.

Zu diesem Zeitpunkt, so eine weitere Annahme, begann sich die politische Aussprache über den »Führerstaat« durch eine neue Qualität auszuzeichnen. Während sich die wissenschaftliche Forschung kontinuierlich der Aufklärung verpflichtet fühlte, begann der inhaltliche Diskurs über die NS-Zeit in der Öffentlichkeit zu verflachen; konkrete historische Ereignisse oder Taten besaßen immer weniger Bedeutung. Genau genommen ist es deshalb falsch, die Gegenwart nur einer NS-Geschichte zu postulieren. Wer genau hinsieht, erkennt vielmehr unterschiedliche Geschichten, die heutzutage parallel zueinander aus unterschiedlichen Motiven erzählt werden.

Im Mittelpunkt dieses Buchs stehen folgende Fragen: Wer waren die Träger der Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht im 20. und 21. Jahrhundert und was waren ihre Motive? Welche Themen wurden wann angesprochen? Auf welchen gesellschaftlichen Ordnungsentwürfen basierte die Beschäftigung mit den NS-Verbrechen? Wie hat sich die Auseinandersetzung mit dem Dritten Reich über die Jahrzehnte hinweg verändert und welche Faktoren waren dafür verantwortlich? Wie unterschieden sich die Auseinandersetzungen in der Bundesrepublik und der DDR, welche Gemeinsamkeiten wiesen sie auf, und wie prägte der Mauerfall den Umgang mit der NS-Zeit?

In den Antworten, die dieses Buch gibt, finden sich unterschiedliche Begriffe, die sich in der Historiografie zur Nachgeschichte des Dritten Reiches etabliert haben. Zu den gängigsten zählen »Vergangenheitsbewältigung« beziehungsweise »Vergangenheitsaufarbeitung«, »Geschichts-« und »Erinnerungspolitik« sowie »Vergangenheitspolitik«.

»Vergangenheitsbewältigung« und »Vergangenheitsaufarbeitung« stellen ursprünglich Termini der Zeitgenossen dar. Bereits in den 1950er-Jahren wurden sie in Westdeutschland von Intellektuellen wie Theodor W. Adorno genutzt, zumeist jedoch negativ konnotiert: Wer von »Aufarbeitung der Vergangenheit« spreche, so Adorno, wolle einen Schlussstrich ziehen und das Dritte Reich aus der Erinnerung »wegwischen« (Adorno 1971, 125). Des Weiteren fiel das Wort Vergangenheitsbewältigung – nun allerdings mit dem Adjektiv »unzureichende« versehen – immer dann, wenn Kritiker die Defizite der alliierten Entnazifizierung lautstark anprangerten. Sie störten sich auch an der appellativen, moralisch-pädagogischen Aufladung dieses Schlagworts und bemerkten, dass es sich allein auf jene Generationen beziehen könne, die den Nationalsozialismus miterlebt hätten; eine Entkoppelung von diesen Personenkreisen schließe sich per definitionem aus. Überhaupt, so ein weiterer Einwand, sei unklar, wann das Ziel dieser »Bewältigung« erreicht sei: Der Umgang mit Vergangenheit im Allgemeinen und der nationalsozialistischen im Besonderen müsse als infiniter Prozess begriffen werden.

Erst in den 1990er-Jahren erfuhr der Begriff eine Definitionserweiterung. Diese – zitiert wird an dieser Stelle Helmut König (1998, 375) – erinnert an jene, die man mit dem Forschungsschwerpunkt »Transitional Justice« verbindet:

»Unter Vergangenheitsbewältigung ist die Gesamtheit jener Handlungen und jenes Wissens zu verstehen, mit der sich die jeweiligen neuen demokratischen Systeme zu ihren nichtdemokratischen Vorgängerstaaten verhalten. Es geht dabei vor allem um die Frage, wie die neu etablierten Demokratien mit den strukturellen, personellen und mentalen Hinterlassenschaften ihrer Vorgängerstaaten umgehen und wie sie sich in ihrer Selbstdefinition und in ihrer politischen Kultur zu ihrer jeweiligen belastenden Geschichte stellen.«

Demgegenüber ist »Geschichtspolitik« ein Begriff, der in Deutschland erstmals im Rahmen des »Historikerstreits« Ende der 1980er-Jahre aufkam und der inzwischen eng an das Konzept der »Erinnerungskultur« gekoppelt ist. Ursprünglich negativ aufgeladen, verstanden als eine politisch-ideologisch instrumentalisierte Arbeit verschiedener Akteure wie Regierenden, Historikern und Historikerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen an Geschichte, hat sich »Geschichtspolitik« seit Edgar Wolfrums gleichnamiger Habilitationsschrift zu einer Forschungsperspektive entwickelt. Dem Zeithistoriker zufolge ist sie differenzierter zu fassen, als

»ein Handlungs- und Politikfeld, auf dem verschiedene Akteure Geschichte mit ihren spezifischen Interessen befrachten und politisch zu nutzen suchen. Sie zielt auf Öffentlichkeit und trachtet nach legitimierenden, mobilisierenden, polarisierenden, skandalisierenden, diffamierenden u. a. Wirkungen in der politischen Auseinandersetzung« (Wolfrum 1999, 24 f.).

Peter Reichel (1995) führte überdies den Terminus »Erinnerungspolitik« ein, der auf den Bereich der politischen und kulturellen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit (Errichtung von Museen, Gedenkstätten usw.) rekurriert.

Die größte Diskursmacht scheint jedoch der Ausdruck »Vergangenheitspolitik« zu besitzen. Im Gegensatz zu den konkurrierenden Termini ist dieser von Norbert Frei geprägte Neologismus kein Quellen-, sondern ein Analysebegriff. »Vergangenheitspolitik« bezieht sich auf die Jahre zwischen 1949 und 1955 und bezeichnet »einen politischen Prozeß, der […] durch hohe gesellschaftliche Akzeptanz gekennzeichnet war, ja geradezu kollektiv erwartet wurde« (Frei 1996, 13 f.). Gemeint ist damit die soziale und berufliche Integration ehemaliger NSDAP-Mitglieder in die junge Bundesrepublik in Verbindung mit der Aufhebung von Haftstrafen, die unmittelbar nach 1945 verhängt worden waren.

»Vergangenheitspolitik« steht in seiner ursprünglichen Bedeutung für die »Geschichte der Bewältigung der frühen NS-Bewältigung« (Frei 1996, 13). Inzwischen, das belegen zahlreiche Buchtitel, erfährt »Vergangenheitspolitik« als Interpretament sowohl eine zeitliche als auch thematische Ausdehnung: Der Begriff wird als Synonym für den Umgang mit der NS-Vergangenheit schlechthin verwendet. In beiden Lesarten – sowohl seiner ursprünglichen Version als auch seiner erweiterten – findet er auch in dieser Darstellung Verwendung.

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Demokratisierungsversuche nach Hitler

Im Frühjahr 1945 erlebten die Deutschen das Vorrücken der alliierten Streitkräfte und damit das Ende des Zweiten Weltkriegs auf unterschiedliche Weise. Manche, darunter Adolf Hitler, bilanzierten in jenen Tagen schriftlich ihr Leben und ihre Taten, versuchten, der Nachwelt die Motive ihrer Entscheidungen begreiflich zu machen und zogen schließlich den Freitod einer Bestrafung durch die »Feinde« des Dritten Reiches vor. Andere hingegen wie Ruth Klüger oder Konrad Adenauer blickten dem Einrücken der Amerikaner erwartungsvoll entgegen, gleichzeitig aber bereitete ihnen Sorgen, was nun auf sie zukommen würde. Ruth Klüger, der 1931 in Wien geborenen jüdischen Arzttochter, war Monate zuvor bei einem Transport vom KZ-Außenlager Christianstadt ins KZ Bergen-Belsen die Flucht geglückt. Im April 1945 wartete sie im bayerischen Straubing auf das Ende der NS-Herrschaft:

»Und eines Tages waren sie da, die Amis. Das Wetter war schön, es war Frühling geworden, sie hatten die Stadt eingenommen, indem sie mit ihren Panzern und Jeeps voranfuhren, und es hatte keine Schlacht um Straubing gegeben. Der lange Spuk, der mein Leben gewesen war, diese sieben bösen Jahre, seit Hitlers Truppen, auch sie ohne Kampf, in Österreich einmarschierten, war mit einem Mal vorbei. Wir waren am Ziel. Wir hatten nie weitergeplant als bis zu diesem Moment. Wir […] gingen in das Stadtzentrum, sahen einander verdutzt an, und fragten uns, ›Was nun?‹« (Klüger 1992, 188).

Andernorts war der Krieg bereits vor Wochen beendet worden: Konrad Adenauer war im November 1944 aus dem Messelager Köln entlassen worden. Dorthin hatte man das Zentrumsmitglied im Rahmen einer umfassenden Verhaftungsaktion der Gestapo nach dem 20. Juli 1944 verbracht. Nach der Freilassung erreichte Adenauer über Umwege sein Haus in Rhöndorf, wo er mit seiner Familie im März 1945 die Zeit der letzten Kampfhandlungen zwischen US-Streitkräften und Deutschen in seinem Weinkeller zubrachte:

»Dann rückten die Amerikaner in Rhöndorf ein, die Beschießungen hörten auf. Die deutschen Truppen, die im Wald hinter meinem Haus in Schützengräben lagen, zogen sich zurück. Die Anordnungen der Amerikaner waren zwar hart und drückend, aber für uns war der Kampf, der Krieg und der Nationalsozialismus vorbei, und das tröstete über manches hinweg« (Adenauer 1965, 19).

Wenig später markierten die Kapitulationserklärungen der Wehrmacht am 8. Mai 1945 in Reims und am 9. Mai in Berlin-Karlshorst den offiziellen Zusammenbruch des »Führerstaats«. Zurück lagen zwölf Jahre NS-Herrschaft, einerseits geprägt von Terror, Verfolgung und Ermordung vermeintlicher politischer und »rassischer« Gegner – vor allem in der Sowjetunion und in Polen waren, wie man heute genauer als damals weiß, von der SS, den SD-Einsatzgruppen und dem Personal der Vernichtungslager unvorstellbare Massenmorde an Juden und anderen Bevölkerungsgruppen verübt worden. Schätzungsweise mehr als 5,5 Millionen Juden, 3 Millionen sowjetische Kriegsgefangene, mindestens 100 000 Sinti und Roma und 120 000 behinderte oder psychisch kranke Menschen waren »liquidiert« worden. Unzählige waren nach 1933 Opfer der NS-Verfolgung geworden. Wer im Mai 1945 als »Gemeinschaftsfremder« noch am Leben war, trug nicht selten schwere körperliche und seelische Schäden davon.

Andererseits hatte die Zeit des Dritten Reiches eine ideologisch respektive emotional motivierte Bindung der »Volksgenossen« zu ihrem »Führer« offenbart, die erst im Chaos der letzten Kriegsmonate einer wachsenden Ernüchterung gewichen war. Insofern löste die Besatzungsherrschaft der Sieger unter den Deutschen ambivalente Gefühle aus: Jene, die von den Alliierten aus den Folterkellern der SS, aus den Arbeits-, Konzentrations- und Vernichtungslagern befreit wurden, begrüßten dankbar ihre Retter. Jene hingegen, die Hitler sekundiert und ihm zugejubelt hatten, blickten ängstlich in die Zukunft und fürchteten nicht zu Unrecht die Bestrafung der Siegermächte. Der »Führer« selbst war im Berliner Bunker in seinen letzten Tagen nicht mehr sonderlich an der Zukunft des deutschen Volkes interessiert. Vielmehr hatte sich am Ende sein sozialdarwinistisch getränkter Destruktionswille gegen seine »Volksgemeinschaft« gerichtet. Deutschland, hatte er Albert Speer im März 1945 gegenüber geäußert, solle vollständig zugrunde gehen. Schließlich habe der Krieg bewiesen, dass die Deutschen anderen Völkern biologisch unterlegen seien.

Eine solche Indolenz konnten sich die Alliierten 1945 nicht leisten. Den Siegern stand nach der Kapitulation »Nazi-Deutschlands« sogleich die nächste Herausforderung bevor. Am Anfang der bis heute währenden Nachgeschichte des Dritten Reiches stellte sich aus Sicht der Alliierten die Frage, wie der niedergerungene NS-Staat umerzogen und demokratisiert werden könne: durch Vergessen und Amnestie oder durch schonungslose Strafverfolgung der Täter und Ahndung ihrer Taten? Wie sollte ein Neubeginn für Deutschland aussehen? Hierüber waren bereits während des Kriegs unter Vertretern der USA, Großbritanniens, der Sowjetunion und Frankreichs, aber auch unter den Verfolgten der NS-Diktatur Kontroversen entbrannt. Einige der hieraus resultierenden Konzepte wie das Internationale Militärtribunal in Nürnberg 1945/46 besaßen im 20. Jahrhundert Pioniercharakter.

Schließlich einigte man sich auf der Potsdamer Konferenz im Juli/August 1945 auf eine Politik der Demilitarisierung, Denazifizierung, Dezentralisierung und Demokratisierung. Mithilfe dieser »vier D’s« wollten die USA, die Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich das deutsche Volk befrieden und umerziehen. Dass dies keine einfache Aufgabe werden würde, merkten die Verantwortlichen schnell, denn es galt hierbei, vieles zu beachten: So sollte etwa die Privilegierung von NS-Verfolgten zugunsten des Aufbaus einer funktionierenden Gesellschaft ausgeschlossen werden, mehr noch: Man musste gegen die Opferkonkurrenz innerhalb der heterogenen Gruppe von Opfern des NS-Terrors vorgehen, denn bestimmte Gruppen erklärten, sie seien rücksichtsloser verfolgt und drangsaliert worden als andere. Selbstverständlich sahen die Besatzungsmächte vor, den Betroffenen soziale Unterstützung zuteilwerden zu lassen. Darüber hinaus fiel ihr Blick aber auch auf ein Millionenheer ehemaliger NSDAP-Parteigenossen, die nicht kollektiv zur Verantwortung gezogen werden, sondern in die Nachkriegsgesellschaft integriert werden sollten. Diesbezüglich stellte sich für die Besatzungs- und Entnazifizierungspolitik auch die Frage, welche Rolle Deutschland im aufkeimenden Kalten Krieg und in der Systemkonkurrenz zwischen Kommunismus und Kapitalismus spielen sollte. Überdies wollte man Fehler der Vergangenheit vermeiden. Das betraf vor allem die Höhe der potenziellen Reparationszahlungen. Denn nach Auffassung der westlichen Siegermächte war Deutschlands finanzielle Belastung nach dem Ersten Weltkrieg für die Instabilität der Weimarer Republik mitverantwortlich. Man hatte aus dem Untergang der ersten deutschen Demokratie zwischen 1918 und 1933 gelernt; ein »zweites Versailles« sollte es nicht geben.

So wundert es kaum, dass sich die konkrete Umsetzung der »vier D’s« in den einzelnen Besatzungszonen unterschiedlich gestaltete. Vor allem verfolgte die Militärregierung der sowjetischen Zone das Ziel, den Nationalsozialismus radikal auszulöschen. Doch deren Bemühungen gingen noch einen Schritt weiter: Während die westlichen Mächte für Deutschland ein demokratisches und liberal-kapitalistisches System vorsahen, wollte die Sowjetunion ihre Zone nach sozialistischem Vorbild umgestalten. Infolgedessen setzten unmittelbar nach 1945 in der SBZ die Verstaatlichung der Industrie sowie die Errichtung einer Einparteiherrschaft ein, nämlich die der SED, einer Zwangsvereinigung von SPD und KPD. Die in Moskau und unter den Verantwortlichen für die SBZ kursierenden Faschismustheorien erklärten den Nationalsozialismus zu einer terroristischen Herrschaftsform des »Finanzkapitals«, die sich gegen die Arbeiterbewegung gerichtet habe. Das Ziel, nach Möglichkeit zu verhindern, dass ein solches Regime je wieder in Deutschland Fuß fasse, lag demzufolge darin, das »Kapital« zu zerschlagen.

Aufgrund ihrer divergierenden Ideologien verhärteten sich in den ersten Nachkriegsjahren sukzessive die Fronten zwischen den westlichen Siegermächten und der Sowjetunion. Dass eine gemeinsame Deutschlandpolitik vor diesem Hintergrund unmöglich war, erklärte in aller Deutlichkeit spätestens die sogenannte Truman-Doktrin, in der der US-Präsident Harry S. Truman Kommunismus und Demokratie als inkommensurabel bezeichnete. Im Fadenkreuz dieses ideologischen Systemwettstreits bewegte sich das besiegte Deutschland, dessen Zukunft letztlich nicht nur vom Durchsetzungswillen der Siegermächte im Bereich der Entnazifizierung abhing, sondern auch von der jeweiligen Bedrohungswahrnehmung der konkurrierenden Großmächte USA und Sowjetunion. Überdies galt es, sich mit der jüngsten Vergangenheit zu konfrontieren. Die diesbezüglichen Schritte wurden von den Alliierten dirigiert, denn die wenigsten Deutschen hatten Interesse daran. Wenn überhaupt, waren es Vertreter der »Opfergesellschaft«, die versuchten, als Schrittmacher der Auseinandersetzung zu agieren. Hierbei offenbarte sich zugleich eine hochselektive Sicht auf den Nationalsozialismus: Die Thematisierung bestimmter Verbrechen fand in der deutschen Gesellschaft nicht statt.

Nachfolgend fokussiert die Darstellung exemplarisch den frühen, von den Alliierten diktierten und sich danach in begrenztem Maße verselbstständigten Umgang mit den NS-Verbrechen in Deutschland während der Besatzungszeit bis 1949. Dabei werden Außen- und Innenperspektiven verfolgt: die der Siegermächte und die der Bevölkerung. Zu den von außen initiierten Auseinandersetzungen der postdiktatorischen Gesellschaft zählen erstens die Entnazifizierungspolitik der Alliierten, zweitens der »Jahrhundertprozess« vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg und drittens die Anfänge der Wiedergutmachung für NS-Opfer. Diese Beispiele verweisen auf die Grenzen einer oktroyierten Umerziehung, die vor allem juristischen und politischen, weniger jedoch genuin moralischen Gesichtspunkten folgte. Danach gewähren viertens die innerdeutschen Reflexionen über die »Schuldfrage« als Exkulpationsstrategie gegen von außen erhobene Kollektivvorwürfe und fünftens kulturell-künstlerische Produktionen, die in der unmittelbaren Nachkriegszeit NS-Verbrechen thematisierten, Einblicke in die Mentalität der Bevölkerung, ihre Wahrnehmung der Vergangenheit und die Qualität ihrer Eigenmotivation, sich mit den NS-Verbrechen zu befassen.

Trauerspiele

»Das ganze ist ein Trauerspiel, das auch durch die Erkenntnis, daß die Alliierten angesichts der Verhältnisse keine andere Wahl hatten, nicht weniger traurig wird.« Das Urteil, das Hannah Arendt in ihrem 1950 erstmals publizierten Essay Besuch in Deutschland (1993, 49) über das Entnazifizierungsprogramm der Siegermächte fällte, war niederschmetternd. Die Intellektuelle, die 1949/50 im Auftrag der Jewish Cultural Reconstruction Corporation jüdische Kulturgüter von Deutschland nach Israel oder in die USA schaffen sollte, attestierte den Deutschen eine »brutale […] Weigerung«, sich ihrer jüngsten Vergangenheit zu stellen. Aber auch die Westalliierten seien mit ihrem Vorhaben, die ehemaligen »Volksgenossen« zu »denazifizieren«, ja, sie moralisch wieder in den Sattel zu heben, gescheitert. Ihr Ansatz sei zu kompliziert gewesen, er habe die Realität des NS-Staates nicht abbilden können: Arbeiter, die aus Berufsgründen in die NSDAP eingetreten waren, kritisierte Arendt, seien mit ideologisch Überzeugten in einen Topf geworfen worden – und selbst Mitglieder des Widerstands hätten sich »im selben Netz wie ihre Feinde« verfangen (1993, 42). Überhaupt, referierte die Journalistin die Auffassungen ihrer deutschen Gesprächspartner, hätten der moralische Zeigefinger der Besatzer respektive ihre Schuldvorwürfe die geistige Abwehr der Bevölkerung erst erzeugt.

Rückblick:

Pläne für eine Zeit nach dem Nationalsozialismus hatte es bereits während seiner Konsolidierungsphase gegeben. Zwar in Detailfragen unterschiedlich nuanciert, in ihrem Hauptziel, Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg politisch zu säubern jedoch homogen, war bis 1945 eine Vielzahl von Konzepten in Kreisen des deutschen Widerstands entstanden. Während SPD-Größen in ihrem »Prager Manifest« vorsahen, den Staatsapparat in ein Herrschaftsinstrument des Volkes zu verwandeln, die Schuldigen aus Politik, Bürokratie und Justiz abzuurteilen und das sogenannte kapitalistisch-feudale System zu enteignen, schlugen nationalkonservative Oppositionelle wie Carl Goerdeler vor, ausschließlich mit jenen abzurechnen, die »unanständig« und aus strafrechtlicher Sicht schuldig geworden seien. Die Frage nach der Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Organisationen spielte weniger eine Rolle.

Den Nationalsozialismus auszurotten stellte im Februar 1945 auch das erklärte Ziel der Siegermächte dar. Auf der Konferenz von Jalta vereinbarten Franklin D. Roosevelt, Winston Churchill und Josef Stalin eine Herkulesarbeit:

»Es ist unsere unbeugsame Absicht, den deutschen Militarismus und Nazismus zu zerstören und sicherzustellen, daß Deutschland nie wieder in der Lage sein wird, den Weltfrieden zu stören. Wir sind entschlossen, alle bewaffneten deutschen Streitkräfte zu entwaffnen und aufzulösen; den deutschen Generalstab für alle Zeiten zu zerschlagen, der wiederholt das Wiedererstehen des deutschen Militarismus zuwege gebracht hat; alle militärischen Einrichtungen Deutschlands zu beseitigen oder zu zerstören; alle deutschen Industrien auszumerzen oder zu kontrollieren, die für die Rüstungsproduktion verwendet werden könnten; alle Kriegsverbrecher einer gerechten und schnellen Strafe zuzuführen sowie angemessene Natural-Reparationen für die Zerstörungen zu fordern, die von den Deutschen verursacht worden sind; die Nazi-Partei, Nazi-Gesetze, Organisationen und Einrichtungen aufzuheben; alle nazistischen und militärischen Einflüsse aus öffentlichen Ämtern und aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben des deutschen Volkes zu entfernen und in gegenseitigem Einvernehmen diejenigen anderen Maßnahmen in Deutschland zu ergreifen, die für den zukünftigen Frieden und die Sicherheit der Welt notwendig sein können. Es ist nicht unsere Absicht, das deutsche Volk zu vernichten; doch nur dann, wenn Nazismus und Militarismus ausgerottet sind, besteht für die Deutschen Hoffnung auf ein ordentliches Leben und einen Platz in der Gemeinschaft der Nationen« (Kappe-Hardenberg 1987, 560).

Seit April 1945 konkretisierte die Besatzungsdirektive »JCS 1067« der US-Militärregierung, die im Reeducation-Programm der Deutschen die Federführung übernahm, die Praxis der Entnazifizierung. Die Direktive beinhaltete Regelungen zur Entfernung von Trägern des Nationalsozialismus, den »aktiven« NSDAP-Mitgliedern, aus öffentlichen Stellen und ordnete die Verhaftung von Kriegsverbrechern an. Einige Monate später bestimmte das auf Druck der US-Öffentlichkeit erlassene Militärgesetz Nr. 8, NSDAP-Mitglieder aus sämtlichen Bereichen der Wirtschaft zu entfernen. Ferner lag im Januar 1946 mit der Direktive Nr. 24 des Alliierten Kontrollrats ein umfangreicher Kriterienkatalog für die Suspendierung bestimmter Personengruppen aus öffentlichen Ämtern in ganz Deutschland vor. Mitglieder der NSDAP, die der Partei nicht nur »nominell« angehört hatten, und Personen, die die Besatzungspolitik der Alliierten zu torpedieren versuchten, sollten ihre Sachen packen.

Nichtsdestoweniger führten diese Schritte zu keiner einheitlichen Handhabung: Während in der sowjetischen Besatzungszone die politische Säuberung restriktiv zum Umbau der gesellschaftlichen Ordnung nach sowjetischem Vorbild durchgeführt wurde, beschränkten sich die Westzonen auf Entlassungen und Verhaftungen tatsächlich oder vermeintlich Belasteter. Bis August 1945 waren schätzungsweise 80 000 Mitglieder der SS, des SD, der Gestapo und des Korps der Politischen Leiter der NSDAP im Zuge des bereits 1944 beschlossenen »automatischen Arrests« inhaftiert, 70 000 Personen waren aus dem Dienst entlassen worden. Den amerikanischen Besatzungsbehörden war in einer Münchener Papierfabrik die Zentralkartei der NSDAP in die Hände gefallen, was diese Serienverhaftungen erheblich erleichterte.

Im Gegensatz zur amerikanischen, britischen und französischen Zone griff man in der SBZ hinsichtlich der Besetzung wichtiger Ämter anschließend auf KPD-/SED-Mitglieder zurück, die meist aus der Gruppe der Verfolgten stammten. Dieser Schritt zielte auf die Ausschaltung »bürgerlicher« und konservativer Kräfte, die nach Meinung der Verantwortlichen einer sozialistischen Umgestaltung der Gesellschaft, aber auch der Verstaatlichung von Banken und Wirtschaftsbetrieben im Wege standen. Stattdessen rückte man die Arbeiterschaft ins Zentrum. Im Westen hingegen kamen Vertreter der Demokratie zum Zuge; einige von ihnen hatten bereits in der Weimarer Republik politische Ämter bekleidet.

Zur Identifizierung potenzieller Träger des politischen Wiederaufbaus diente der sogenannte Fragebogen, ein vielfach von den Deutschen kritisiertes Instrument der politischen Säuberung, von dem eine Wiederanstellung beziehungsweise Strafverfolgung abhing. Mithilfe von 131 Einzelfragen sollte ab Juli 1945 die politische Vergangenheit der ehemaligen »Volksgenossen« durchleuchtet werden. Bis November 1945 hatte die hierfür verantwortliche Special Branch der US-Streitkräfte rund 780 000 Bögen ausgewertet und 164 000 Entlassungen angeordnet. Der Schriftsteller und Antidemokrat Ernst von Salomon persiflierte 1951 dieses Verfahren in seinem ebenso autobiografischen wie apologetischen Roman Der Fragebogen, in dem er NS-Verbrechen mit den politischen Maßnahmen der Alliierten nach 1945 verglich.

In den Monaten nach Kriegsende offenbarten sich mehr und mehr die Defizite des westalliierten Säuberungsprogramms, das in der US-Zone anfangs ungleich gründlicher und restriktiver durchgeführt worden war als in den Besatzungszonen der Briten und Franzosen, in denen man sich entweder vor allem auf den Austausch von Eliten oder besonders verbrecherische Fälle konzentriert hatte. Gleichwohl sprach der Historiker Clemens Vollnhals von einer »Personalkatastrophe« (1991, 12), die ganze Zweige des öffentlichen Lebens paralysiert habe. Dazu gesellten sich die von Hannah Arendt beschriebenen psychologischen Folgen, die die Besiegten in Konfrontationsstellung zu den Siegern brachten. Eine Änderung der Entnazifizierungspolitik schien immer nötiger zu werden: Am 5. März 1946 trat in der US-Zone daher das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Befreiungsgesetz) in Kraft, das die Entnazifizierung deutschen Stellen übertrug. Die Besiegten sollten demnach der Welt demonstrieren, dass sie reif für ihre eigene innere Demokratisierung seien.

Fortan erfolgte die Auswertung der Fragebögen durch Spruchkammern, deren Mitarbeiter »äußere Merkmale« wie eine Parteimitgliedschaft weniger stark gewichteten als die individuelle Verantwortlichkeit und Haltung des oder der Betroffenen zum Nationalsozialismus. Damit verbunden waren eine gerechtere Verfahrensweise, allerdings auch zeitaufwändige Einzelfallentscheidungen und eine Kategorisierung in fünf Gruppen: 1. »Hauptschuldige«, 2. »Belastete«, 3. »Minderbelastete«, 4. »Mitläufer« und 5. »Entlastete«. Personen über 18 Jahren mussten vor diesen Kammern ihre Schuld widerlegen. Dies geschah häufig mithilfe von »Persilscheinen« – Erklärungen von Freunden und Bekannten, die die Tadellosigkeit des oder der Betreffenden versicherten.

Anfang 1948 drängte Washington auf einen baldigen Abschluss der politischen Säuberung. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kammern jedoch vor allem Fälle der Kategorien drei bis fünf bearbeitet; die komplizierteren Verfahren der Kategorien eins und zwei


Abb. 2: Offenlegung der eigenen Vergangenheit: Wie hier in der britischen Zone, in der Nähe von Hamburg, mussten unmittelbar nach 1945 volljährige Deutsche Fragebögen ausfüllen und Angaben zu Mitgliedschaften in Organisationen des ehemaligen NS-Staates machen.

waren aus Zeitgründen häufig zurückgestellt worden. Diverse Amnestiewellen, milde Entscheidungen zugunsten von NS-Funktionären und anderen Trägern des NS-Systems, die sich in einer »Tendenz zur Herabstufung« äußerten (Niethammer 1972, 622), aber auch eine Änderung des Befreiungsgesetzes, wonach von einem Moment auf den nächsten aus »Belasteten« »Mitläufer« wurden, führten schließlich dazu, dass Historiker und Historikerinnen die Entnazifizierung als »Mitläuferfabrik« (Niethammer 1972, 617) oder als »gescheiterte[s] Experiment« (Vollnhals 1991, 7) kritisieren: »In dem langwierigen Entnazifizierungsprozeß hatte sich das Personal der NS-Diktatur mehr oder weniger in Nichts aufgelöst«, bilanzierte Vollnhals (1991, 23).

Drei Jahre nach Kriegsende mochten sich die Westalliierten der kritikwürdigen Bilanz ihrer Entnazifizierungsbemühungen gewiss bewusst gewesen sein, doch entscheidend war für sie auch, nach vorne zu schauen. So versuchte US-Außenminister George C. Marshall mit dem nach ihm benannten Hilfsprogramm, das zerstörte Europa zu stabilisieren. Dazu zählte auch Deutschlands Integration in die westliche Staatengemeinschaft. Der im April 1948 in die Wege geleitete Marshall-Plan, von dem sich Moskau distanzierte, zielte auf die Etablierung internationaler Wirtschaftsbeziehungen, die Öffnung von Grenzen und Märkten, die Eindämmung der Wirtschaftskrise, ein ausgewogenes Mächteverhältnis in Westeuropa und die als containment bekannt gewordene Einhegung kommunistischer Expansion. Insgesamt profitierten 16 Staaten von diesem Programm, in das bis 1952 rund 14 Milliarden US-Dollar flossen. Für Westdeutschland bedeutete der Marshall-Plan, nicht länger »Verfügungsmasse« der Alliierten zu sein, sondern sich als ein Teil Europas zu verstehen, der als Bündnis- und Wirtschaftspartner Handlungsmacht besaß.

Zur gleichen Zeit forcierte man in der SBZ mit eiserner Hand die Entnazifizierung. Dazu dienten auch zehn sogenannte Speziallager, die erst zu DDR-Zeiten aufgelöst wurden, und – je nach Schätzung – insgesamt zwischen 120 000 bis 260 000 Insassen aufwiesen. Diese zehn Stätten, teilweise auf dem Gelände ehemaliger Konzentrationslager wie Buchenwald und Sachsenhausen errichtet, dienten jedoch nicht nur der Bestrafung von Angehörigen der SS, der Gestapo und anderer Stellen des ehemaligen NS-Staates. Im Gegensatz zu den Internierungslagern in den Westzonen, in denen bessere Lebensbedingungen herrschten, fanden sich dort auch Personen wieder, die als Opponenten der sowjetischen Besatzungspolitik im Speziellen und des Sozialismus im Allgemeinen galten. Folter, Krankheiten und Unterernährung gehörten zum Alltag und kosteten etwa 65 000 Menschen das Leben. Mit der Auflösung der Speziallager endete die Inhaftierung zahlreicher Gefangener jedoch nicht: Sie wurden zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion verbracht oder in Zuchthäuser der DDR überstellt. Über 3 400 Personen verurteilte das Landgericht Chemnitz zwischen April und Juni 1950 in den berühmt-berüchtigten Waldheimer Prozessen zu Zuchthausstrafen oder gar zum Tode. Ungleich größere Aufmerksamkeit zog zwischen 1945 und 1949 indes ein internationales Gerichtsverfahren auf sich, das als »Jahrhundertprozess« in die Geschichte einging.

»Nürnberg«

Strafprozesse gegen Repräsentanten von Diktaturen gründen sich im Wesentlichen auf vier verschiedenen politischen Motiven:

1. Sie dienen der Aufklärung, indem sie Dokumente und Fakten über das vormalige System zusammentragen und sichern.

2. Sie haben Symbolcharakter, denn der Öffentlichkeit wird durch sie kommuniziert, dass hier und heute eine neue Epoche beginnt.

3. Sie sollen abschreckende Wirkung erzielen und zukünftige Verbrechen verhindern.

4. Sie können einen Ausweg aus »wilden« Abrechnungen aufzeigen und die Spirale von Gewalt und Rache auf eine »zivile« Art durchbrechen (König 1998, 382).

Die Nürnberger Prozesse – das Internationale Militärtribunal von November 1945 bis Oktober 1946 (IMT) und dessen zwölf Nachfolgeprozesse 1946–1949 (NMT) – verfolgten ebendiese Ziele.

»Nürnberg« stellte im Bereich der historischen Diktaturfolgenbewältigung im 20. Jahrhundert ein Novum dar: Inmitten einer Atmosphäre, in der ehemalige »Volksgenossen« von »Siegerjustiz« sprachen, und beeinflusst durch die Politiken des aufziehenden Kalten Krieges, versuchten die USA, die Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich, am symbolträchtigen Ort der einstigen »Reichsparteitage« und »Rassengesetze« einen fairen Prozess gegen die Verantwortlichen und Funktionseliten des NS-Staates zu führen, politische Gewalttaten und Kriegsverbrechen in einem bis dahin unbekannten Ausmaß zu verurteilen und die Ursachen für den nationalsozialistischen Vernichtungskrieg zu ergründen. Die Richter dieses Medienereignisses erster Güte sollten über Verbrechen urteilen, die außerhalb des Kriegsrechts standen, die also während des Krieges, aber nicht als genuine Kriegshandlungen begangen worden waren. Zudem kreiste der Prozess um den sogenannten Angriffskrieg selbst. Hierzu führten die juristischen Architekten des IMT Innovationen in das Rechtssystem ein: Zum einen erklärten sie Gewalttaten gegen eigene Staatsangehörige, die vor Kriegsbeginn 1939 verübt worden waren, zu einer kriminellen Verschwörung zum Krieg und damit zu einer Verletzung des Kriegs- und Völkerrechts. Zum anderen erklärten sie bestimmte NS-Organisationen per se für kriminell, sodass allein eine Mitgliedschaft eine Strafbarkeit herleitete.

Der amerikanische Chefankläger Robert H. Jackson betrachtete »Nürnberg« als historische Chance, eine internationale Friedensordnung zu etablieren, basierend auf den Prinzipien »Recht« und »Gerechtigkeit«. Tatsächlich unterstrichen Prozessbeobachter die Unvoreingenommenheit der alliierten Richter. Der junge Privatdozent Alexander Mitscherlich, der im Auftrag der Westdeutschen Ärztekammern über den sogenannten Ärzteprozess von 1946/47 berichten sollte, konstatierte:

»Und wenn wir uns der ›Justiz‹ erinnerten, die im deutschen Namen etwa unter den Sondergesetzen für Polen ausgeübt wurde, so mußten wir die Geduld und Unvoreingenommenheit des Gerichtshofes bewundern. Hier wurde jedenfalls blinder Haß nicht mit blinder Rache vergolten, vielmehr in einer ernsten Bemühung die Distanz für Reflexion geschaffen.« (Mitscherlich/Mielke 1960, 11)

Die Idee, ein Gerichtsverfahren gegen die Regierung und weitere Eliten des Dritten Reichs anzustrengen, war noch im letzten Kriegsjahr geboren worden. Der Plan des amerikanischen Kriegsministers Henry Stimson, führenden Nationalsozialisten den Prozess zu machen und damit die Demokratisierung eines niedergerungenen Hitler-Deutschlands zu fördern, hatte sich in den USA gegen alternative Konzepte wie den Morgenthau-Plan durchsetzen können. »Morgenthau« stand dafür, Deutschland politisch und wirtschaftlich an die Kandare zu nehmen und in einen steinzeitlichen Agrarstaat zu verwandeln. Zuvor waren sogar Überlegungen kursiert, die Hauptverantwortlichen standrechtlich erschießen zu lassen. Man wollte ihnen kein Forum geben, um sich zu verteidigen und ihre Ideologien zu propagieren; ein prominenter Verfechter dieses Vorgehens war der britische Premier Winston Churchill.

Im August 1945 unterzeichneten dann jedoch die vier alliierten Mächte das Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof. Artikel 6 dieser Charta definierte verschiedene Verbrechenskomplexe, wobei der Tatbestand »Verbrechen gegen den Frieden« zentrale Bedeutung besaß. Es ging dabei um die Planung, Entfesselung und Durchführung eines »Angriffskrieges«. Auf diesem Verbrechenstatbestand lag das Hauptaugenmerk des IMT. Nach Ansicht der Alliierten bildete er nämlich das zentrale Verbrechen – er habe alle weiteren Gräueltaten ermöglicht. Ferner nannte die Charta »Kriegsverbrechen«, also die Verletzung der geltenden Kriegsgesetze und -konventionen, und »Verbrechen gegen die Menschlichkeit«, mit dem Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vor und nach 1939 gemeint waren. Dieser Tatbestand gewann insbesondere in den Nachfolgeprozessen an Bedeutung. Bedeutsam war schließlich auch Artikel 7. Er besagte, dass Staatsoberhäupter und Regierungsangehörige grundsätzlich für ihr Handeln straffähig seien.

1945/46 mussten die Alliierten in der hochemotionalen Situation des Kriegsendes in Nürnberg rationale Entscheidungen treffen. Weil sich das IMT ein rechtsstaatliches Verfahren auf die Fahne schrieb, mussten die Richter es notfalls auch hinnehmen, Angeklagte freizusprechen, falls die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten. Ihr hehres Ansinnen nach rechtlicher Fairness schützte gleichwohl nicht vor einer gewissen Willkür, sie betraf vor allem die Auswahl der Angeklagten. Denn nach Hitlers, Himmlers und Goebbels’ Suiziden nahm auf der Nürnberger Anklagebank überhaupt nur Platz, wer greifbar war und – als ein Ergebnis von internen Aushandlungsprozessen – von den Alliierten als Vorzeigerepräsentant des NS-Staates betrachtet wurde. Dies waren letztlich 24 Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Militär, darunter Admiral Karl Dönitz, der Generalgouverneur in Polen Hans Frank, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Hermann Göring. Des Weiteren verhandelte das IMT über sechs Organisationen des Dritten Reiches. In 218 Sitzungen traten insgesamt 240 Zeugen auf. Die Gerichtsschreiber produzierten Protokolle mit einem Gesamtumfang von über 16 000 Seiten. Am Ende, im Oktober 1946, sprachen die Richter zwölf Todesurteile. Sieben Beschuldigte wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Drei Verfahren endeten mit einem Freispruch, zwei weitere stellte der Gerichtshof aus gesundheitlichen Gründen der NS-Täter beziehungsweise aufgrund eines Suizids ein. Die Verurteilten, die sich bereits zu Beginn der Verhandlung »nicht schuldig« bekannt hatten, waren sich noch immer keiner Schuld bewusst. Sie beriefen sich stattdessen auf den »Befehlsnotstand«, ihren Eid auf den »Führer« oder ihr Pflichtbewusstsein als Beamter oder Offizier.

Nach dem Ende des IMT 1946 machte sich der aufkeimende Ost-West-Konflikt bemerkbar. Die britische Regierung sprach sich gegen einen zweiten Viermächteprozess aus. Dieser, so lauteten ihre Argumente, würde keine annähernd große Aufmerksamkeit wie das IMT erregen und im Grunde nur unnötige Kosten verursachen. Ferner war man der Ansicht, Deutschland müsse politisch alsbald wieder aufgerichtet werden. Es sollte als »Hauptstütze eines zentraleuropäischen Machtblocks dienen, der den Vormarsch des Kommunismus aufhalten sollte« (Bloxham 2013, 505). Derartige Überlegungen stellte auch Washington an, wenngleich dies nicht bedeuten sollte, Nachsicht mit den gefangenen NS-Funktionseliten zu üben. So saßen in den Nachfolgeprozessen, nun unter alleiniger Verantwortung der USA, unter anderem Ärzte, Juristen, Industrielle sowie Mitglieder der SS und Polizei auf der Anklagebank im Nürnberger Justizpalast.

Im kollektiven Gedächtnis der Deutschen firmiert »Nürnberg« als ein pädagogisches Programm der Alliierten und eine Weiterentwicklung des Völkerrechts. Der »Jahrhundertprozess« gilt außerdem als Wegbereiter des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag. Tatsächlich existieren jedoch gute Gründe, um – jedenfalls aus heutiger Sicht – an diesem Großprojekt auch Kritik zu üben: Aufgrund des Hauptaugenmerks der Ankläger auf Vergehen, die im Kontext des Zweiten Weltkriegs verübt worden waren, besaßen andere NS-Verbrechen kaum Relevanz. Folglich war die Verfolgung von politischen Gegnern, »Zigeunern« und »Erbkranken« für das IMT nicht zentral. Auch der Holocaust wurde nicht als Verbrechen sui generis betrachtet. Er galt vielmehr als eine Folge der Kriegshandlungen: Die »Endlösung«, konstatiert Donald Bloxham (2013, 513), wurde gleichsam als Nebenprodukt der Eroberungspläne perzipiert. Allerdings wird diese Konzentration auf den Tatbestand des deutschen »Angriffskrieges« verständlicher, sobald man die Prämisse der Amerikaner berücksichtigt, einen fairen, rechtsstaatlichen Prozess zu führen. Danach galt es, den Angeklagten die Verletzung internationaler Abkommen nachzuweisen wie beispielsweise die des Versailler Vertrags von 1919, der Deutschlands militärische Rüstung beschränkt hatte. Nichtsdestotrotz arbeitete das Bemühen, einen gerechten Prozess zu führen, einer deutschen Selbstexkulpation entgegen. Denn der amerikanische Chefankläger Robert H. Jackson differenzierte zwischen der Masse der Bevölkerung und jenen Verantwortlichen, die in Nürnberg auf ihr Urteil warteten, wodurch er eine Kollektivschuld der Deutschen bestritt. Dadurch entlastete er das Gewissen all jener, die der Militärpolizei hatten entkommen können, »Mitläufer« waren oder bei der Verfolgung von sogenannten »Gemeinschaftsfremden« schlichtweg »hingeschaut und weggesehen« (Galletely) hatten.

Der daraus resultierende Verzicht auf Selbstreflexion offenbarte sich beispielsweise in der deutschen Ärzteschaft. Nachdem Mitscherlich in seinem Bericht über den Ärzteprozess feststellte, rund 350 Mediziner hätten nach 1933 Verbrechen begangen, fühlte sich


Abb. 3: Der amerikanische Hauptanklagevertreter Robert H. Jackson im Nürnberger Justizpalast, November 1945.

in den nächsten Jahrzehnten kaum ein Mediziner genötigt, die Untaten der NS-Ärzte gründlicher aufzuklären. Für die Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern bedeutete dies vielmehr: »Die Masse der deutschen Ärzte hat unter der Diktatur des Nationalsozialismus ihre Pflichten getreu den Forderungen des Hippokratischen Eides erfüllt, von den Vorgängen nichts gewußt und mit ihnen nicht im Zusammenhang gestanden« (Mitscherlich/Mielke 1949, V). Mitscherlichs Ausführungen waren damit wissentlich verkürzt wiedergegeben worden. Die Zahl »350« stammte freilich von ihm. Allerdings hatte er überdies, wie er es später in einer überarbeiteten Fassung des Prozessberichts mit dem Titel Medizin ohne Menschlichkeit nannte, jenen »Apparat« (Mitscherlich/Mielke 1960, 13) kritisiert, der die Medizinverbrechen erst ermöglicht hatte. Als verhängnisvoll war von ihm die fortschreitende Technisierung der Medizin und die widerstandslose Verquickung des ärztlichen Berufsstands mit der Hitler-Regierung erachtet worden.

Im Wesentlichen scheiterte der Versuch der Alliierten, die Deutschen durch das Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher kollektiv vom Unrechtscharakter des NS-Staates zu überzeugen und im großen Stil kritische Selbstreflexionsprozesse in Gang zu setzen. Die Forderungen nach Freilassung der Angeklagten, aber auch das Diktum der »Siegerjustiz« aus den Reihen der ehemaligen »Volksgemeinschaft« offenbarten vielmehr die anhaltende Verbundenheit zum toten »Führer«. Vor allem Vertreter der Kirchen schlugen zuweilen nationalistische Töne gegen die Besatzer an, deren Streben nach Sühne sie infrage stellten. Infolgedessen beklagte der Philosoph Karl Jaspers im Winter 1945 die geistige Situation in Deutschland: »Man mag nicht hören von Schuld, von Vergangenheit, man ist nicht betroffen von der Weltgeschichte. Man will einfach aufhören zu leiden, will heraus aus dem Elend, will leben, aber nicht nachdenken.« (Jaspers 1946, 29). Ernüchternd präsentierten sich zudem die juristischen Folgen des IMT. Bezüglich der Anwendung der Nürnberger Prinzipien in der unmittelbaren Nachkriegszeit kommt Annette Weinke (2006, 57) jedenfalls zu dem Ergebnis, »dass die geschaffenen Standards entgegen des selbstgesetzten universalistischen Anspruchs auch danach keine Verbindlichkeit erhielten«. Weder wurden rückwirkend ähnliche Verbrechen nach dem Nürnberger Vorbild geahndet noch Verbrechen gegen Zivilisten im Nachgang der Prozesse.

Diesen Defiziten gegenüber stehen die Erfolge der Prozesse: Sie hatten ostentativ die Grenzen staatlicher Macht markiert, in zahlreichen Punkten ein vertieftes Wissen über den Nationalsozialismus und dessen Verbrechen generiert, im Rahmen der Nachfolgeprozesse den Tatbestand »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« schärfer konturiert und Bestimmungen etabliert, auf die sich in der Folgezeit Gerichte beziehen konnten. Dazu zählte der »Nürnberger Kodex«, der Verfahrensrichtlinien zum Schutz der Versuchspersonen bei medizinischen Humanexperimenten normierte.

Prozesse, wie die Alliierten sie gegen NS-Täter in Nürnberg führten, waren nach 1945 kein Einzelfall. Bis zur Gründung der Bundesrepublik und der DDR fanden auch an anderen Orten entsprechende Verfahren statt. In den westlichen Besatzungszonen saßen nach 1945 schätzungsweise 5 000 Angeklagte vor Gericht, circa 800 von ihnen wurden zum Tode verurteilt (s. Raim 2013). In der US-Zone war vor 1949 vor allem das ehemalige Konzentrationslager Dachau der Ort, an dem man versuchte, NS-Verbrechen zu justizieren, danach oblag es dann auch deutschen Gerichten, dies zu tun. Wie der sogenannte Grafeneck-Prozess in Tübingen 1949 paradigmatisch zeigte, waren solche Verfahren aber weder bei den Richtern noch in der lokalen Bevölkerung sonderlich populär. Niemand in der kleinen Universitätsstadt hatte großes Interesse daran, als Richter den Prozess zu führen beziehungsweise als Zuschauer den Ausführungen der Angeklagten zu folgen. Die fünf Verantwortlichen, derer man hatte habhaft werden können, verließen entweder als freie Männer und Frauen den Gerichtssaal oder wurden mit kurzen Gefängnisstrafen belegt. Denn nach damaliger Rechtsprechung konnte man sie nicht wegen Mord verurteilen, sondern lediglich wegen Beihilfe zum Mord. Verantwortlich für die Krankenmorde waren nach Auffassung des Gerichts Hitler und die von ihm Beauftragten, beispielsweise sein Leibarzt Karl Brandt.

Es sollte noch einige Jahre dauern, ehe die westlichen Alliierten den Deutschen die volle Gerichtshoheit einräumten. Erst mit dem Überleitungsvertrag von 1955 endete offiziell die Besatzungszeit. Ferner verpflichtete er die Bundesrepublik zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Die Gesetze, die der westdeutsche Staat fortan auf diesem Rechtsgebiet erlassen sollte, durften laut Vertrag nicht hinter die Regelungen zugunsten der Anspruchsberechtigten zurückfallen, die zwischen 1945 und 1949 in der US-Zone geschaffen worden waren.

Konfliktreiche Kompensation

Wie das an ihnen begangene Unrecht kompensiert werden sollte – das hatten NS-Verfolgte, allen voran jüdische Opfer und Vertreter der politischen Opposition gegen Hitler, bereits lange vor der Einrichtung der Besatzungszonen diskutiert. Die »Wiedergutmachung« des erlittenen Leids galt unter ihnen als zentrale Voraussetzung eines politischen und gesellschaftlichen Neuanfangs. Mit ihrer Hilfe sollte ferner die bipolare Ordnung zwischen Vertretern der »Opfergesellschaft« einerseits und den Tätern andererseits in der postnationalsozialistischen Gesellschaft demonstrativ unterstrichen werden. Die Frage der individuellen Wiedergutmachung, die sich 1945 dann tatsächlich stellte, tangierte insofern auch Fragen von Anerkennung und nationaler Identität.

Mit dem Begriff »Wiedergutmachung« konnten sich die Betroffenen allerdings nur schwer arrangieren. Man könne, so lautete das vorherrschende Argument, die Verbrechen des Nationalsozialismus nicht einfach durch bestimmte Leistungen wie finanzielle Zahlungen für die Verfolgten ungeschehen machen und gleichsam den Status quo ante wiederherstellen. Was überhaupt sei das Leben eines Ermordeten wert? Mit wie viel Geld könne man die Inhaftierung in einem Lager entschädigen? Folglich benutzte der spätere israelische Außenminister Moshe Sharett in diesem Zusammenhang lieber den Begriff »Shilumin«, einen weniger moralisch-normativen Ausdruck, der finanzielle Zahlungen bezeichnet, mit denen nicht automatisch auch Vergebung einhergeht. Gleichwohl setzte sich spätestens nach 1945 Wiedergutmachung als Hyperonym für seine zwei zentralen Rechtsgebiete – die individuelle Entschädigung und die Restitution geraubter Vermögenswerte – durch.

Fragen der Wiedergutmachung hatten noch vor Ende des Kriegs jedoch nicht nur Verfolgte, sondern auch Deutschlands Kriegsgegner erörtert, insbesondere die USA. Anlass waren jedoch nicht moralische Motive, sondern wirtschaftliche Eigeninteressen, denn bis 1945 war etwa eine halbe Million deutscher Flüchtlinge in amerikanische Großstädte geströmt. Diese Migration prägte nicht nur die Wahrnehmung der US-Regierung vom nationalsozialistischen Terror – es waren vor allem Personen, die aus »rassischen«, politischen oder religiösen Gründen Zuflucht suchten. Die Zuwanderungen stellten des Weiteren eine finanzielle Belastung und soziale Herausforderung für die durch die Weltwirtschaftskrise gebeutelte US-Gesellschaft dar. Infolgedessen hatte Washington großes Interesse daran, dass Deutschland nach dem Krieg diesen Verfolgten ihr Eigentum zurückerstatte und monetäre Kompensation gewähre.

Nach dem 8. Mai 1945 avancierten die Bestimmungen in der US-Besatzungszone zum Vorreiter einer zonenübergreifenden Entschädigungs- und Rückerstattungspolitik. Derartige Regelungen trafen innerhalb der ehemaligen »Volksgemeinschaft« allerdings nur begrenzt auf Akzeptanz. Zwar befürworteten rund 60 Prozent der Deutschen die Rückerstattung geraubten Vermögens von Juden. Anderen Verfolgten sollten jedoch keine Mittel zuteilwerden. Diese Haltung resultierte aus der Wahrnehmung, man hätte vor allem »Asoziale« und »Berufsverbrecher« in die nationalsozialistischen Lager gesperrt. Vor dem Hintergrund solcher und anderer Widerstände konstatierte der jüdische Journalist Ernst Landau am 11. Oktober 1946 in der Süddeutschen Zeitung, das »Gefühl für die Pflicht zur Wiedergutmachung« sei im Nachkriegsdeutschland noch nicht erwacht. Die Entschädigung sah er als einen »Prüfstein der deutschen Demokratie« an.

Zu diesem Zeitpunkt stand der Terminus »Wiedergutmachung« noch nicht für hoch dotierte Einmalzahlungen oder laufende Leistungen an Individuen. Unmittelbar nach 1945 rückten nämlich sozialfürsorgliche Aspekte ins Zentrum, vor allem die Versorgung der NS-Opfer mit Lebensmitteln und Wohnraum. Entsprechend hatte sich eine Reihe improvisierter Hilfsaktionen für die Befreiten aus den Konzentrationslagern sowie Verfolgtenorganisationen etabliert. Einzelne Länder errichteten Betreuungsstellen, deren Leitung oftmals Verfolgte (wie Marcel Frenkel in Nordrhein-Westfalen oder Philipp Auerbach in Bayern) übernahmen. Nicht zuletzt sollten diese Institutionen die Re-Integration der Opfer in die deutsche Gesellschaft beschleunigen und die Ausbildung einer Opferidentität als soziales Distinktionsmerkmal verhindern.

Darüber hinaus haftete den Maßnahmen auch ein pädagogisches Motiv an. Denn in Gestalt dieser Begünstigungen sollte den Deutschen kommuniziert werden, dass eine angemessene »Gratifikation« nur erhielt, wer als Gegner des Dritten Reiches gelitten hatte. Damit drängte sich automatisch die Frage auf, wer nach 1945 zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen sollte. Während in der US-Zone vor allem jüdische Verfolgte Leistungen empfangen sollten, zielten sowjetische Delegierte auf die Unterstützung der politisch Verfolgten, nämlich der Kommunisten. Für andere Gruppen – beispielsweise Homosexuelle, Zeugen Jehovas oder Opfer der Zwangssterilisation – wurde ein entschädigungsrechtlicher Verfolgungstatbestand verneint. Gesetze zur Zwangssterilisation geistig oder körperlich Behinderter, so hieß es, hätte es in den 1930er-Jahren auch in anderen Staaten gegeben. Die zwangsweise Unfruchtbarmachung sei daher kein »typisches« – und damit entschädigungswürdiges – NS-Unrecht.

In der SBZ kümmerten sich, anfangs noch in Eigenregie, die Ausschüsse der Opfer des Faschismus (OdF) um die Versorgung der Verfolgten. Bald jedoch wurden sie in die kommunalen Sozialämter integriert. Ähnlich wie im Westen gestaltete sich auch im Osten die Wahrnehmung der »NS-Verfolgung« hochselektiv. Vorgaben des Berliner OdF-»Hauptausschusses« besagten, nur Personen, die »aktiv« gegen den Faschismus gekämpft hätten, kämen in den Genuss von Vergünstigungen wie Lebensmittelkarten, einer kostenlosen ärztlichen Versorgung oder Wohnraum. Wer hingegen nur »gelitten« habe wie »Bibelforscher« oder »Zigeuner«, wurde an die allgemeine Fürsorge verwiesen. Seit September 1945 waren auch jüdische Verfolgte leistungsberechtigt. Doch nicht nur die OdF-Ausschüsse hierarchisierten Verfolgungsschicksale, sondern auch die Betroffenen. Jean-Michel Chaumont (2001) hat dieses Phänomen als »Konkurrenz der Opfer« bezeichnet: Innerhalb der heterogenen Gesellschaft der Verfolgten glaubten manche, anderen moralisch überlegen zu sein. So wollten etwa politisch Verfolgte, die nicht selten unter Lebensgefahr Widerstand gegen das NS-Regime geleistet hatten, nicht mit anderen Konzentrationslagerhäftlingen wie »Asozialen« oder »Berufsverbrechern« in einem Atemzug genannt werden. Ferner wehrten sie sich dagegen, dass Opfer der Zwangssterilisation Leistungen erhielten; mit »Halb-« und »Vollidioten« wollte man nichts zu tun haben.

1946 versuchte man in der US-Zone, die Soforthilfe für NS-Verfolgte in eine umfassende Entschädigung zu überführen. Die Mitglieder des Stuttgarter Länderrats, dem Koordinierungsforum für die einzelnen Länder in der amerikanischen Besatzungszone, erörterten Regelungen, die nicht nur maßgebend für die eigene Zone werden sollten; sie beeinflussten ab 1953 auch die Bundesentschädigungsgesetzgebung. Einmal mehr jedoch sperrten sich die politisch Verfolgten unter den Länderratsmitgliedern gegen eine Einbeziehung bestimmter Gruppen wie Deserteure oder »Asoziale« in das geplante US-Entschädigungsgesetz. Tradierte Ressentiments, fiskalische Bedenken und der Wunsch nach einer »gerechten« Anerkennung waren hierfür ursächlich. Infolgedessen normierte der Gesetzentwurf lediglich finanzielle Ansprüche von »rassisch«, politisch und religiös Verfolgten. Laut diesem Papier konnte Entschädigung unter anderem für »Schaden am Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum« beantragt werden. Im August 1949 trat das erste Entschädigungsgesetz der US-Zone, das USEG, schließlich in Kraft. Frankreich und Großbritannien zogen nach: Deren Entschädigungsregelungen orientierten sich im Wesentlichen an der US-Norm. Zwar hatte die amerikanische Militärregierung dieses Gesetz initiiert, für seine konkrete Ausgestaltung waren aber vor allem deutsche Verfolgte im Stuttgarter Länderrat verantwortlich.

Anders entwickelte sich die Wiedergutmachung in Ostdeutschland. Nach längerem Hin und Her trat dort zwei Tage vor Gründung der DDR die »Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes« in Kraft, die eine verbesserte Sozialfürsorge (Rentenmaßnahmen, Studienbeihilfen für Kinder usw.) für anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus vorsah. Weil eine »antifaschistisch-demokratische« Haltung eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen darstellte, glich die ostdeutsche »Wiedergutmachung« einer »Wohlverhaltensprämie« (Goschler 2005, 99). Des Weiteren schloss die sowjetische Militärregierung eine Restitution der einst »arisierten« Vermögenswerte an die jüdischen Besitzer schon allein aus praktischen Gründen aus – mehrheitlich hatte die sowjetische Besatzungsmacht diese bereits in »Volkseigentum« umgewandelt. Zwar machten bis 1949 einzelne Länder oder Organisationen wiederholt Vorstöße, um die Rückerstattungsfrage zugunsten der jüdischen Verfolgten zu regeln (teilweise war eine Restitution sogar möglich, aber meistens nur dann, wenn jüdische Gemeinden betroffen waren). Für einzelne Opfer der »Arisierung« war die Eigentumsrückführung aber in der Regel unmöglich: Die sowjetische Militäradministration wollte vor dem Hintergrund der »Sowjetisierung« Ostdeutschlands weder Vermögenswerte ins Ausland transferieren, noch wollte sie die Bevölkerung verprellen und »jüdischen Kapitalisten« Sondervergünstigungen einräumen.

In den Westzonen hingegen setzten die Verantwortlichen Restitutionsbestimmungen auch gegen die Ablehnung der Deutschen durch. Im April 1946 beauftragte die amerikanische Militärregierung den Stuttgarter Länderrat mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs. Insbesondere der US-Militärgouverneur Lucius D. Clay engagierte sich für die Forderungen von amerikanischen und internationalen jüdischen Organisationen. Am 10. November verkündete die US-Militärregierung das Rückerstattungsgesetz Nr. 59 (USREG). Es regelte die Restitution von geraubten Vermögenswerten in Fällen einer »rassischen, religiösen oder politischen« Verfolgung. Bis 1949 traten auch in der französischen und britischen Zone entsprechende Normen in Kraft. Allerdings enthielten sie keine Bestimmungen über den Umgang mit »erbenlosem Eigentum«, also mit Eigentum, dessen potenzielle Erben dem nationalsozialistischen Massenmord zum Opfer gefallen waren. Erst 1950 erlaubte London der zuständigen Jewish Trust Company (JTC), auf dem Gebiet der ehemaligen britischen Zone tätig zu werden.

Schuldfragen

Während der Besatzungszeit überließ ein Teil der Deutschen die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus nicht allein den Siegermächten. Insbesondere Intellektuelle präsentierten Deutungen der jüngsten Vergangenheit, wobei ihre Analysen mutig einen neuralgischen Punkt berührten, nämlich die Frage, wer die Schuld für jene Verbrechen trage, die zwischen 1933 und 1945 begangen worden waren.

Diese Schuldfrage in Deutschland öffentlich zu stellen, wagten nach 1945 meist nur ehemals Verfolgte. Während das Gros der Bevölkerung über die letzten Jahre geflissentlich schwieg und die Besatzung durch die Alliierten als Schmach und Zumutung empfand, erhoben einige Akademiker ihre Stimme, die der NS-Staat noch kurz zuvor drangsaliert oder gar entschieden verfolgt hatte. So mancher von ihnen hatte nach der »Machtergreifung« Zuflucht im Ausland gesucht, andere hatten die »innere Emigration« vorgezogen. Des Weiteren erschienen schockierende Berichte von Überlebenden der nationalsozialistischen Lager und auch Vertreter der Kirchen meldeten sich zu Wort. Dabei fand die Frage einer deutschen »Kollektivschuld« schnell Eingang in die Diskussionen der Nachkriegszeit. »Diese Schandtaten: Eure Schuld!« klagte ein Plakat in der amerikanischen Besatzungszone die Deutschen öffentlich an und präsentierte Fotografien von Leichenbergen im Konzentrationslager Dachau. »Alle«, bemerkte der Politologe Dolf Sternberger 1946, »wurden zunächst in einen Topf geworfen. Eigentum und Wohnungen wurden beschlagnahmt ganz ohne Ansehen der Person. Statt des goldenen Zeitalters, das man ironisch ›das vierte Reich‹ genannt hatte, begann die Epoche der Kollektivschuld und der Fragebogen.« (Sternberger 1946, 12)

Abb. 4: Plakat: »Diese Schandtaten: Eure Schuld!« Dieses Plakat der US-Militärverwaltung aus dem Jahr 1945 konfrontierte die Deutschen mit den Verbrechen im Konzentrationslager Dachau und erklärte sie zu Mitschuldigen.

Einer, der sich dezidiert mit der Kollektivschuldfrage auseinandersetzte, war Karl Jaspers. Als der Philosoph im Wintersemester 1945/46 an der wiedereröffneten Universität Heidelberg vor seine Studierenden trat, tat er dies mit gemischten Gefühlen. Einerseits blickte der 61-Jährige dankbar auf die vergangenen Monate und Wochen zurück, denn das Einrücken der US-Armee in Heidelberg am 30. März 1945 hatte ihn und seine jüdische Ehefrau vor der Deportation in ein Konzentrationslager bewahrt. Andererseits war ihm bewusst, dass das, was die jungen Deutschen von ihm im Rahmen seiner Vorlesung über die geistige Situation in Deutschland zu hören bekommen sollten, auf Widerstände stoßen werde. Jaspers, der 1937 in den Ruhestand versetzt und kurz darauf durch ein Publikationsverbot mundtot gemacht worden war, versuchte, eine Brücke zwischen den Besatzern und dem geistigen Nachwuchs Deutschlands zu schlagen. Entschieden wollte er dem Eindruck begegnen, deutsche Professoren seien – wie einst unter Hitler – lediglich Marionetten des politischen Systems:

»Meine Damen und Herren! Wer von Ihnen in den letzten Jahren als Student in diesen Räumen saß, wird jetzt vielleicht denken: Es klingt plötzlich alles ganz anders; die Szene hat gewechselt; der Gang der politischen Ereignisse stellt die Dozenten als Puppen heraus, einmal diese, einmal jene; als Organe der Macht sagen sie ihr Verslein her; ob sie so oder so reden; keinem ist zu trauen« (Jaspers 1946, 11).

Niemand, erklärte Jaspers den Studierenden, würde ihm eine bestimmte Geisteshaltung aufzwingen; endlich seien Wissenschaftler wie er wieder »frei für die Wahrheit« (Jaspers 1946, 12).

Jaspers Gedanken erreichten im Winter 1945/46 nicht nur seine Zuhörer in Heidelberg. Der Philosoph arbeitete seine Analyse über die Schuld der Deutschen am Nationalsozialismus aus und veröffentlichte sie 1946 unter dem Titel Die Schuldfrage. Darin legte er vier Formen von Schuld dar: die kriminelle, die politische, die moralische und die metaphysische. Zugleich rückte Jaspers die Frage der »Kollektivschuld« in den Mittelpunkt seiner Betrachtung: »Fast die gesamte Welt erhebt Anklage gegen Deutschland und gegen die Deutschen« – mit diesen Worten beginnt sein »Schuldbuch«. Die ehrliche Auseinandersetzung der Bevölkerung mit all diesen, durchaus miteinander verbundenen Schuldfragen erklärte Jaspers zu einer Voraussetzung für einen politisch-moralischen Neuanfang. Seine Ausdifferenzierung sollte helfen, die »Flachheit des Schuldgeredes, in dem alles stufenlos auf eine einzige Ebene gezogen wird« (Jaspers 1946, 32) zu überwinden.

Die »kriminelle Schuld« koppelte der Philosoph an individuelle Handlungen, die gegen Gesetze verstoßen hatten und von Gerichten geahndet werden konnten, so wie es seinerzeit in Nürnberg geschah. Jaspers postulierte insofern einen selektiven Täterbegriff. »Täter« waren für ihn jene Eliten, die augenblicklich in der Stadt der »Rassengesetze« auf ihr Urteil warteten.

»Politische Schuld« bestand seiner Auffassung nach »in den Handlungen der Staatsmänner und in der Staatsbürgerschaft eines Staates, infolge derer ich die Folgen der Handlungen dieses Staates tragen muß, dessen Gewalt ich unterstellt bin, und durch dessen Ordnung ich mein Dasein habe. Es ist jedes Menschen Mitverantwortung, wie er regiert wird« (Jaspers 1946, 31). Folglich sei die »politische Schuld« der Deutschen eine kollektive gewesen, seien sie doch dafür verantwortlich gewesen, dass das NS-Regime überhaupt an die Macht kommen konnte: »Der Sinn politischer Haftung erlaubt es niemandem, auszuweichen« (Jaspers 1946, 56). Als Konsequenz, konstatierte Jaspers, müsse das deutsche Volk »Wiedergutmachung« leisten und sich den Plänen der Alliierten beugen.

Die Kollektivschuld der Deutschen lasse sich allerdings nicht auf andere Formen von Schuld übertragen. So dürfe man die Bürger etwa hinsichtlich der »moralischen Schuld« nicht über einen Kamm scheren. Denn jene stehe für Handlungen, die der Einzelne verübte, obgleich sie schwer auf seinem Gewissen lasteten. Diesbezüglich habe jeder Deutsche, der über ein Gewissen verfüge und das Wort »Reue« kenne, die Aufgabe, sich selbst zu durchleuchten. Moralisch schuldig seien »die Sühnefähigen, die, die wussten oder wissen konnten, und die doch Wege gingen, die sie in der Selbstdurchleuchtung als ein schuldiges Irren verstehen, – sei es, daß sie sich bequem verschleierten, was geschah, oder daß sie sich betäuben und verführen ließen, oder sich kaufen ließen durch persönliche Vorteile, oder daß sie aus Angst gehorchten« (Jaspers 1946, 58).

Die vierte Schuldform, die »metaphysische Schuld«, definierte der Philosoph als einen »Mangel an der absoluten Solidarität mit dem Menschen als Menschen« (Jaspers 1946, 64). Diese Schuld treffe all jene, die nicht ihr eigenes Leben zum Schutze anderer eingesetzt hätten. Nach dem Untergang der NS-Herrschaft sei daher die »Reinigung der Seele« notwendig (Jaspers 1946, 104), um politische Freiheit zu erlangen: »Ohne den Weg der Reinigung aus der Tiefe des Schuldbewußtseins«, konstatierte Jaspers, »ist keine Wahrheit für den Deutschen zu verwirklichen« (Jaspers 1946, 101).

Über die gesellschaftspolitische Wirkmacht von Jaspers Schrift existieren in der Forschung unterschiedliche Meinungen (s. Schefczyk 2014, 204-212). Ob man von einem »politisch-philosophischen Gründungsdokument der Bundesrepublik« (Ebd., 204) sprechen kann, sei mit Blick auf das Entstehungsdatum des Werks dahingestellt. Jaspers selbst klagte rund 20 Jahre später jedenfalls in einem Spiegel-Interview über die geringe Resonanz seines Werks. Der Philosoph Michael Schefczyk (2014, 207) spekuliert, dass sich die Rezeptionsweise der Schuldfrage just in dem Moment änderte, als Jaspers 1948 in die Schweiz übersiedelte. Durch dessen Abwesenheit einer kritischen Gegenstimme beraubt, hätten in Deutschland seitdem vor allem Apologeten Die Schuldfrage als Referenz angeführt.

Im August 1946 erschien in Deutschland ein weiteres Buch, dessen Titel allein schon Anlass zur Diskussion bot. Es stammte aus der Feder des 83-jährigen Friedrich Meinecke, Spiritus rector der Ideengeschichte, und trug die Überschrift Die deutsche Katastrophe. Wie der Untertitel Betrachtungen und Erinnerungen demonstrierte, beanspruchte es zugleich einen autobiografischen Charakter. Worauf bezog Meinecke aber diese »Katastrophe« – auf »1933« oder auf »1945«? Stellte seiner Ansicht nach die alliierte Besetzung eine »deutsche Katastrophe« dar oder bezog sich dieser Ausdruck auf Hitler, der die Deutschen in die Katastrophe geführt habe? So oder so: Der Begriff »Katastrophe« verwies darauf, dass sie keineswegs als anthropogen verstanden werden sollte, wurden Katastrophen doch gemeinhin als ein von außen hereinbrechendes Unglück wie Erdbeben und Hochwasser perzipiert, das den Menschen unvermittelt und plötzlich trifft. Diese Metaphorisierung führte Meinecke in seinem Buch stringent fort. So schrieb er unter anderem kryptisch von »Quellgewässern des Nationalsozialismus« (Meinecke 1946, 38).

Aber auch an anderen Stellen offenbarte sich, dass der Historiker mit Die deutsche Katastrophe eine ideologisch motivierte, auf die Moderne zurückzuführende Katastrophe für die Deutschen und Deutschland thematisierte. Diesbezüglich skizzierte er eine geschichtliche Fehlentwicklung, die nicht etwa mit Hitler begann, sondern bereits im 19. Jahrhundert. Hart ging Meinecke mit dem preußischen Militarismus, dem deutschen Imperialismus und einem übersteigerten Nationalismus ins Gericht. Letztlich attestierte er damit dem Nationalsozialismus eine über hundertjährige Vorgeschichte. Nicolas Berg bezeichnet Die deutsche Katastrophe daher auch als ein »Schlüsselbuch der NS-Deutungsgeschichte«, das die Genese des Dritten Reiches als mehrstufige Niedergangsgeschichte erzählt, als »Verrat am deutschen Kulturauftrag« (Berg 2004, 72).

In seinem Werk widmete sich Meinecke zunächst dem »goldenen Zeitalter« der Goethezeit, die für ihn als ideale Synthese von »abendländischer« und nationaler Kultur firmierte. Darauf aufbauend erklärte er, eine Rettung der Deutschen sei nur durch die Rückbesinnung auf diese Kulturleistung möglich. Die Entstehung der industrialisierten Welt, die wiederum zu einer demografischen »Vermassung« geführt habe, sei für zwei Strömungen verantwortlich: den Sozialismus und den Nationalismus, die fortan koexistierten und sowohl ein »kulturfähiges« als auch ein »kulturwidriges« (Meinecke 1946, 23) Moment beinhalteten. Diese Entwicklung sei allerdings kein genuin deutsches Phänomen gewesen, man fände sie auch in den Nachbarländern. Allerdings hätten diese beiden Stränge Deutschland »schärfer« als woanders »durchquert« (Meinecke 1946, 19). Nach dem Ersten Weltkrieg wären sie miteinander verschmolzen, mit dem Ergebnis, dass das Negative in Gestalt eines unverhältnismäßigen Militarismus, Machtstrebens, Machiavellismus und Nationalismus in den Vordergrund trat und sukzessive – bei einem gleichzeitigen Verlust von humanistischen und christlichen Werten – zu einer autoritären »Menschenlenkung« geführt habe (Meinecke 1946, 16). Hierzu hätten auch die »Überbetonung« (Meinecke 1946, 68) von Technisierung und Rationalisierung des gesellschaftlichen Lebens beigetragen.

Als eigentliche Opfer dieser Entwicklung galten für Meinecke die deutsche Kultur und die Deutschen selbst. Dieses Narrativ eines »Entartungsprozesses« (Meinecke 1946, 41) untermauerte zudem seine Äußerung, ein »Verbrecherklub« (Meinecke 1946, 140) habe das Volk unter seine Herrschaft gezwungen. Indem Meinecke die Schuldfrage derartig verklärte, war es ihm möglich, die Frage nach der Schuld all jener, die nicht zu diesem »Verbrecherklub« gezählt hatten, zu umgehen: »Das deutsche Volk war nicht etwa von Grund aus an verbrecherischer Gesinnung erkrankt, sondern litt nur an einer einmaligen schweren Infektion durch ein ihm beigebrachtes Gift« (1946, 140). Die »dämonische Persönlichkeit« Hitlers sei hierfür verantwortlich gewesen (1946, 141). Entsprechend einer solch sakralen Argumentation postulierte Meinecke einen ebenso sakralen Ausweg, nämlich die »Reinigung« der Seele (1946, 142), die neu gegründete »Goethegemeinden« als ein Hort der Kultur und des Geisteslebens ermöglichen sollten. Explizit thematisierte Die deutsche Katastrophe sogar die Gaskammern in den nationalsozialistischen Lagern – allerdings nicht, um der dort Ermordeten zu gedenken. Vielmehr rekurrierte Meinecke erneut auf den Untergang der deutschen Kultur. Denn dort »erstarb schließlich auch der letzte Hauch christlich-abendländischer Gesittung und Menschlichkeit« (1946, 125).

Die Reaktionen auf Meineckes Buch waren ambivalent. Manche begrüßten seine Exkulpation der Deutschen. Der Philosoph und Psychologe Eduard Spranger beispielsweise lobte Die deutsche Katastrophe gerade dafür, dass Meinecke die Schuldfrage marginalisiert habe. Das Buch, so Spranger, sei »von milder Weisheit« und weise ein »Höchstmaß an Gerechtigkeit« auf (Brief Sprangers an Meinecke, 25.9.1946; Meinecke 1962, 597). Andere hingegen kritisierten Meineckes Interpretation der deutschen Geschichte. Der Historiker Gerhard Ritter wehrte sich gegen Meineckes seiner Meinung nach geradezu beschmutzende Darstellung des Kaiserreichs, des Preußentums und gegen die von Meinecke gezeichneten Kontinuitätslinien vom 19. ins 20. Jahrhundert.

Neben Analysen bekannter Geisteswissenschaftler erschienen in Deutschland unmittelbar nach dem Ende des Dritten Reiches auch Berichte von bis dahin meist unbekannten NS-Verfolgten. Nachdem sie den Lagerterror überlebt hatten, machten sie sich daran, das Ausmaß der Verbrechen und Gräuel schonungslos für die Öffentlichkeit zu dokumentieren. Berg betrachtet Die deutsche Katastrophe daher geradezu als ein »Gegenbuch« (2004, 104) zu diesen Erlebnisberichten von Opfern, die – im Gegensatz zu Meinecke – die Frage von Verantwortung und Schuld dediziert adressierten.

In diesem Kontext stellt Eugen Kogons Der SS-Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager aus dem Jahr 1946 die wohl bekannteste Veröffentlichung dar. Der ehemalige Buchenwald-Häftling hatte im Auftrag der Psychological Warfare Division für das Hauptquartier der Alliierten Expeditionsstreitkräfte gemeinsam mit anderen Häftlingen einen Bericht über das Lager auf dem Ettersberg bei Weimar erarbeitet, der die Basis für sein Standardwerk über das Konzentrationslagersystem bildete. Kogon verstand seinen SS-Staat als ein »soziologisches Werk« (Kogon 1946, XIV). Es ging ihm darum, das System der Lager zu analysieren, deren Abläufe und Strukturmechanismen anhand von Dokumenten, eigenen Erinnerungen und Berichten von Häftlingen aus anderen Lagern darzulegen. Tatsächlich legte Kogon eine profunde Darstellung über die Ziele des NS-Staates, den Aufbau und die Entwicklung des Lagersystems, aber auch über das Wachpersonal, die Häftlinge und den Massenmord an Juden und Behinderten vor. Gleichzeitig jedoch, das demonstrierte allein der Titel seines Werks, zeichnete er das Bild eines durchorganisierten, sämtliche Lebensbereiche erfassenden Terrorstaates, in dem Fanatiker agierten. Die Frage, inwieweit der einfache »Volksgenosse« die Ansichten des NS-Regimes teilte, blieb bei Kogon ein weißer Fleck.

Im Kapitel Das deutsche Volk und die Konzentrationslager thematisierte Kogon Schuldfragen. Bereits auf den ersten Seiten, auf denen er Hitler als Volksverführer, der die »Humanität strangulierte«, darstellte (Kogon 1946, 327), deutete sich an, dass er einer Kollektivschuld nicht das Wort redete. Mehr noch: Kogon kritisierte den moralischen Zeigefinger der Alliierten, der lediglich die innere »Abwehr« (Kogon 1946, 328) der Deutschen verstärkt habe. Mit der ehemaligen »Volksgemeinschaft« ging er hart ins Gericht: Die Existenz der Konzentrationslager sei der Bevölkerung bewusst gewesen, und doch hätte sie auf dieses Unrecht nicht geschlossen reagiert. Dass lediglich Einzelne und kleinere Gruppen versucht hätten, Widerstand zu leisten, erklärte Kogon mit einer »fast bedingungslose[n] Autoritätsgläubigkeit« (1946, 336) und einem »Mangel an freiheitlichem Mut« (337). Dieser sei darauf zurückzuführen, dass das deutsche Volk »niemals eine politisch prägende nationale Gemeinschaft hervorgebracht« habe (334). Gewissermaßen sei es noch immer auf der Suche nach nationaler Identität. »Schuld« assoziierte Kogon mit individuellen Verfehlungen: »Der Geistliche, der nicht geholfen und die Gelegenheit nicht gesucht hat, wo er helfen konnte, ist schuldig. Der Richter, der nicht […] genau die Art und die Länge der zu verhängenden Freiheitsstrafe abwog, um zu verhindern, daß der Verurteilte ein KL-Opfer der Gestapo wurde, ist schuldig […]« (Kogon 1946, 337).

Mit seinen Ausführungen richtete Kogon das Augenmerk auf die Institution Kirche, die sich inmitten des politischen Vakuums der Besatzungszeit als zentrale Moralinstanz verstand und sich deshalb aufmachte, Wege eines Neuanfangs aufzuzeigen. Eine frühe Stellungnahme zur Haltung der evangelischen Kirche zum Nationalsozialismus verfassten Hans Asmussen und Otto Dibelius, vormals Vertreter der gegen Hitler opponierenden Bekennenden Kirche evangelischer Christen, auf einer Ratstagung in Stuttgart. Dieses Stuttgarter Schuldbekenntnis wurde am 19. Oktober 1945 in Anwesenheit von Mitgliedern des Ökumenischen Rates der Kirchen verlesen. Darin erklärte man:

»Wohl haben wir lange Jahre hindurch im Namen Jesu Christi gegen den Geist gekämpft, der im nationalsozialistischen Gewaltregime seinen furchtbaren Ausdruck gefunden hat; aber wir klagen uns an, daß wir nicht mutiger bekannt, nicht treuer gebetet, nicht fröhlicher geglaubt und nicht brennender geliebt haben. Nun soll in unseren Kirchen ein neuer Anfang gemacht werden.«

Das Stuttgarter Schuldbekenntnis, das dazu diente, Vertretern des Ökumenischen Rates zu demonstrieren, dass in Deutschland eine neue Zeit angebrochen sei, war das Resultat verschiedener Entwürfe. Asmussen formulierte: »Wir wissen, daß es unsere Volksgenossen waren, welche unendliches Leid über ganz Europa und auch nach außereuropäischen Ländern gebracht haben.« Dibelius wies hingegen darauf hin, dass auch die Deutschen Opfer geworden seien, indem er konstatierte: »Wir sind für diesen Besuch um so dankbarer, als wir uns mit unserem Volk nicht nur in einer großen Gemeinschaft der Leiden wissen, sondern auch in einer Solidarität der Schuld« (zitiert nach Greschat 1982, 100 f.). Beide wollten dazu beitragen, den »Geist der Rache« aus den Besatzungszonen zu verbannen. Und wenngleich das Schuldbekenntnis den Judenmord verschwieg, weisen Notizen der Verfasser doch darauf hin, dass sie über diese Geschehnisse informiert waren und diese Verbrechen auch bei der Abfassung des Bekenntnisses vor Augen hatten. Eine entsprechende Mitverantwortung der Kirche wurde allerdings nicht expliziert.

Obwohl das Stuttgarter Schuldbekenntnis nicht zur Veröffentlichung bestimmt war – es stellte eine rein interne kirchliche Erklärung dar –, gelangte es an die Presse und wurde nach dem 19. Oktober publik. Manche, wie der Kieler Kurier am 27. Oktober 1945, verzerrten den Inhalt der Erklärung und titelten: »Evangelische Kirche bekennt Deutschlands Kriegsschuld.« Daraufhin mehrte sich nach dem 19. Oktober 1945 die Zahl der Kirchenaustritte. Die Kirche dürfe nicht politisch sein, protestierten Kritiker, sie stelle sich auf die Seite der Alliierten. Anders nimmt sich die heutige Bewertung aus. Der Historiker Wolfgang Wippermann bezeichnete das Schuldbekenntnis mit Blick auf die Betonung eigener Widerstandstätigkeit als »einen kollektiven ›Persilschein‹« (2006, 183). Doch das war kein Alleinstellungsmerkmal des Schuldbekenntnisses. Wie schwer den Verantwortlichen seinerzeit eine profunde Selbstreflexion fiel, demonstrierte zwei Jahre später auch das Darmstädter Wort, das der Bruderrat der Evangelischen Kirche in Deutschland am 8. August 1947 herausgab. Darin hieß es verklausuliert, man sei »in die Irre gegangen«.

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Yaş sınırı:
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Litres'teki yayın tarihi:
18 aralık 2025
Hacim:
330 s. 17 illüstrasyon
ISBN:
9783170319349
Telif hakkı:
Bookwire
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