Kitabı oku: «Fälle zum Recht der Leistungsstörungen»

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Fälle zum Recht
der Leistungsstörungen

Eine systematische Darstellung des allgemeinen Rechts der Leistungsstörungen

anhand von Fällen mit Bezügen zum Kauf- und Werkvertragsrecht

von

Hilmar Odemer


www.cfmueller.de

Fälle zum Recht der Leistungsstörungen › Autor

Dr. Hilmar Odemer geboren 1980; Studium der Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen; Juristischer Vorbereitungsdienst in Frankfurt a.M., Atlanta und New York; Promotion in Bielefeld; langjährige Erfahrung in der universitären Examenvorbereitung an der Freien Universität Berlin sowie der EBS Law School in Wiesbaden.

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Vorwort

Das Leistungsstörungsrecht umfasst allgemein gültige Regeln, die zur Anwendung gelangen, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, und ist damit das „tägliche Brot“ von Justiz und Anwaltschaft. In den vergangenen Jahren habe ich mich sowohl forschend als auch didaktisch intensiv mit diesem enorm praxis- wie prüfungsrelevanten Themenfeld auseinandergesetzt. Vor allem in meiner Funktion als Universitätsrepetitor stand ich dabei vor der besonderen Herausforderung, einerseits das Recht der Leistungsstörungen wissenschaftlich fundiert, andererseits möglichst effektiv und klausurorientiert zu vermitteln, da es in der Prüfungssituation vor allem auch darauf ankommt, die vorhandenen Rechtskenntnisse strukturiert, stilsicher und mit der richtigen Schwerpunktsetzung zu Papier bringen zu können. Die bloße Anhäufung abstrakten Wissens ist hierfür weder ausreichend noch entscheidend. Das gilt für die spätere praktische Tätigkeit als Anwalt oder Richter, auf die das Studium vorbereiten soll(te), sogar noch mehr, weil dafür in erster Linie ein routinierter Umgang mit dem Gesetz sowie die rechtsdogmatisch abgesicherte Begründung von Gutachten, Klageschrift und Urteil ausschlaggebend ist. Ein Auswendiglernen von juristischen Streitständen, Gerichtsentscheidungen und Prüfungsschemata befähigt hierzu sicher nicht und versagt zudem gänzlich bei neuen oder unbekannten Problemen. Und auch das Lesen eines klassischen Lehrbuchs allein reicht keinesfalls aus, um die eigentliche Kunst juristischer Arbeit – die Subsumtion abstrakter Gesetzestexte auf konkrete Lebenssachverhalte – zu beherrschen.

Doch wie ist der Spagat zwischen der Vermittlung solider theoretischer Rechtskenntnisse und deren praktischer Umsetzung in der juristischen Ausbildung am besten zu bewerkstelligen? Kleinere Beispielsfälle können zur Veranschaulichung des abstrakten Stoffs gewiss hilfreich sein, rechtliche Zusammenhänge lassen sich durch derart auf Einzelfragen zugeschnittene Konstruktionen hingegen nur sehr bedingt darbieten. Geeigneter sind daher größere Fälle, die allerdings – um nicht lediglich eine Sammlung von Übungsklausuren zu sein – systematisch wie thematisch aufeinander abzustimmen und so zu konzipieren sind, dass sie einen ganzen Themenkomplex möglichst abschließend beleuchten. Die darin enthaltenen rechtlichen Probleme dürfen daher nicht nur zufällig, sondern müssen derart methodisch ausgewählt, in die Fälle integriert und miteinander verzahnt werden, dass sie insbesondere auch der systematischen und gezielten Vermittlung grundsätzlicher rechtsdogmatischer Fertigkeiten dienen. Alldem entspricht dieses Buch, das als eine planmäßige Darstellung des Rechts der Leistungsstörungen anhand von Fällen konzipiert und daher nicht als reines Fallbuch, sondern als Falllehrbuch zu begreifen ist.

Gerichtet ist es in erster Linie an Studentinnen und Studenten mit (schuldrechtlichen) Vorkenntnissen, die das Leistungsstörungsrecht wirklich durchdringen wollen und darüber hinaus – allgemein und gebietsübergreifend – rechtsmethodische Fähigkeiten nachhaltig erwerben oder vertiefen möchten. Aber auch für ambitionierte Anfangssemester, die sich erst noch in das Recht der Leistungsstörungen einarbeiten müssen, ist das Buch gerade wegen seines didaktischen Ansatzes durchaus geeignet.

Aufgrund der rechtsmethodischen Zielrichtung wird ganz bewusst auf klassische „Streitdarstellungen“, also das bloße Gegenüberstellen fremder Rechtsansichten, verzichtet. Vielmehr werden – und hierin unterscheidet sich dieses Buch von anderen fallbezogenen Darstellungen – sämtliche Probleme und Argumentationen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet, wodurch nicht nur der Umgang mit den geschriebenen und ungeschriebenen Normen in besonderer Weise eingeübt und dem Leser der Kern des jeweiligen Problems deutlich(er) vor Augen geführt wird, sondern auch ganz grundsätzlich die juristischen Argumentationstechniken vermittelt werden. Exkurse, das Aufzeigen systematischer Zusammenhänge und alternativer Lösungsmöglichkeiten, klausurtaktische Überlegungen sowie die stringente Verwendung des Gutachtenstils und der für eine gute Schwerpunktsetzung entscheidende zielgenaue Einsatz des Urteilstils vervollständigen das Konzept.

Das Buch ist während meiner Tätigkeit an der Freien Universität Berlin entstanden, wo ich neben Lehr- und Forschungsaufgaben insbesondere auch die Gesamtorganisation des Examensprogramms verantworte. Von 2014-2016 wirkte ich zudem maßgeblich an der Konzeption des Examinatoriums der seinerzeit noch im Aufbau befindlichen juristischen Fakultät der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden mit. Diese langjährigen und verschiedenartigen Erfahrungen in der Examensvorbereitung sind ebenso in das Buch eingeflossen wie die Auswertungen einer Vielzahl mir zugänglicher Original-Examensklausuren und anderer Prüfungsaufgaben sowie unzählige Gespräche mit Examensprüfern. Die Fälle habe ich nach den Bedürfnissen der Studentinnen und Studenten erstellt und im fortwährenden Dialog mit diesen stetig weiterentwickelt. Dementsprechend geben die gutachterlichen Lösungen insbesondere auch einen Anhalt, wie die Bearbeitung einer Klausur auf höchstem (Examens-)Niveau aussehen könnte.

Ich danke Herrn Aleksander Freksa für die Durchsicht des Manuskripts und die wertvollen Anregungen. Meiner Frau Franziska Odemer danke ich für die alltägliche Unterstützung sowie die hilfreichen Hinweise zu Vorwort und Einführung.

Berlin, im Januar 2021 Hilmar Odemer

Weitergehende Hinweise zur Konzeption und Handhabung des Buches

Durch die Kombination von Fällen und Falllösungen sowie kurzen lehrbuch- bzw. skriptartigen Ausführungen wird nachfolgend das gesamte prüfungs- und praxisrelevante Wissen des Leistungsstörungsrechts systematisch, didaktisch aufbereitet und an der für das Gutachten richtigen Stelle dargeboten und vermittelt. Es entspricht dem Gesamtkonzept des Buches, dass jeder der zehn Fälle einerseits eigenständig und in sich geschlossen, andererseits aber zugleich schwerpunktmäßig einem bestimmten Themenbereich des Leistungsstörungsrechts gewidmet ist. Somit decken die Fälle in ihrer Gesamtheit die wichtigsten Fragen zu diesem wohl bedeutendsten Teilabschnitt des (Allgemeinen) Schuldrechts ab. Darüber hinaus werden bestimmte Probleme und Rechtsfragen in mehreren Fällen wiederkehrend behandelt, allerdings in veränderten Konstellationen sowie in verschiedener Ausführlichkeit und Akzentuierung. Dieses didaktische Mittel ermöglicht es in erster Linie, Unterschiede ähnlicher oder im Kontext zueinanderstehender Fragestellungen aufzuzeigen, Problembewusstsein zu schulen und zu verdeutlichen, wie sich die jeweils veränderten Konstellationen auf gutachterliche wie klausurtaktische Überlegungen und Schwerpunktsetzungen auswirken. Um hiervon bestmöglich zu profitieren, empfiehlt es sich, die Fälle in der vorgegebenen Reihenfolge nacheinander abzuarbeiten. Folgende Herangehensweise erscheint darüber hinaus empfehlenswert:

Fortgeschrittene, die bereits über ausreichende Kenntnisse im Leistungsstörungsrecht verfügen, sollten die Fälle zunächst eigenständig bearbeiten. Die von mir vorgeschlagenen gutachterlichen Falllösungen (ohne Hinweise und Exkurse) entsprechen einer Klausurbearbeitung auf sehr hohem (Examens-)Niveau und dienen nicht nur der Selbstkontrolle (inwieweit entspricht die eigene Bearbeitung dem Lösungsvorschlag?), sondern – zusammen mit den zahlreichen, an den jeweils relevanten Stellen im Gutachten gegebenen Hinweisen und Exkursen – insbesondere auch der Stoffvermittlung und -vertiefung. Die im Lösungsteil gemachten Ausführungen sind mithin nicht lediglich (Klausur-)Musterlösungen, sondern verleihen in ihrer Gesamtheit (Gutachten, Hinweise, Exkurse) dem Buch den Charakter eines in sich geschlossenen (fallbezogenen) Lehrbuchs oder Skripts.

Diejenigen, die sich noch nicht in der Lage sehen, zunächst eine eigene Falllösung zu erarbeiten, sollten die Fallsachverhalte zumindest insoweit bearbeiten, als Auffälligkeiten des Falles markiert, in Betracht kommende Vorschriften notiert und gelesen sowie ggf. komplexe zeitliche Abläufe und Personenbeziehung schematisch dargestellt bzw. skizziert werden. Die didaktische Konzeption des Lösungsteils mit seinen verschiedenartigen Hinweisen und Exkursen ermöglicht sodann ein skriptartiges Durchlesen, während die Sachverhalte gleichsam als Einführung in die jeweilige Materie zu sehen sind (um welche Konstellationen geht es überhaupt?). Auf diese Weise erwerben Sie nicht nur besonders effektiv die relevanten theoretischen Kenntnisse zum Leistungsstörungsrecht, sondern erlernen zugleich den Gutachtenstil sowie den Umgang mit schwierigen und komplexen Sachverhalten – enorm wichtige und zudem oftmals unterschätzte Fertigkeiten für die Anfertigung einer guten Klausur.

Die Lösungen sind im Übrigen nicht mit den Kategorien „Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen, Anspruch durchsetzbar“ überschrieben bzw. untergliedert, weil dies gerade in den Augen vieler Examensprüfer, die zum Großteil aus der Praxis kommen, oftmals als anfängerhaft wahrgenommen wird. Schließlich teilen weder Gerichte ihre Urteile noch Anwälte ihre Gutachten oder Schriftsätze in diese Kategorien ein. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Prüfungsreihenfolge dennoch stets dem klassischen Aufbau (Anspruchsentstehung, rechtshindernde, rechtsvernichtende, rechthemmende Einwendungen) zu folgen hat und auch hier folgt.

Viel Erfolg!

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Weitergehende Hinweise zur Konzeption und Handhabung des Buches

Literaturverzeichnis

Teil 1: Unmöglichkeit der Leistung

Fall 1 (Versendungsprobleme):

Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB; Konkretisierung einer Gattungssache nach § 243 II BGB; Abgrenzung Gattungsschuld/Wahlschuld; Leistungsort gemäß § 269 BGB (Hol-, Bring-, Schickschuld); Auslegung Schick- oder Bringschuld; Schicksal der Gegenleistungspflicht gemäß § 326 BGB bei Unmöglichkeit der Leistung; Versendungskauf gemäß § 447 BGB; Verschulden der Transportperson und Zurechnung gemäß § 278 BGB; Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB; synallagmatische Verknüpfung von Surrogat gemäß § 285 BGB und Gegenleistungspflicht; Frachtvertrag; Drittschadensliquidation.

Abwandlung 1: Konkretisierung/Leistungsort bei reinem Versandhandel.

Abwandlung 2: Rechtsgeschäftliches Surrogat gemäß § 285 I BGB (commodum ex negotiatione cum re); Herausgabe des Übererlöses gemäß § 285 I BGB.

Abwandlung 3: § 326 I 2 BGB bei qualitativer Unmöglichkeit; Erheblichkeit gemäß § 323 V 2 BGB bei Gebrauchstauglichkeit der Sache und merkantilem Minderwert; Selbstvornahme im Kaufrecht.

Abwandlung 4: Anfängliche Unmöglichkeit; beschränkte Gattungsschuld; analoge Anwendung des § 122 BGB bei Exkulpation nach § 311a II 2 BGB.

Fall 2 (Dreiecksbeziehungen):

Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit gemäß §§ 280, 283 BGB; Allein- oder überwiegende Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers i. S. v. § 326 II 1 Var. 1 BGB; Anrechnung von Ersparnissen infolge der Unmöglichkeit gemäß § 326 II 2 BGB; Dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB.

Variante: Stellvertretendes Commodum gemäß §§ 326 III, 285 I BGB.

Fall 3 (Bist Du jeck?)

Konkretisierung einer Geldschuld; Analogievoraussetzungen (§ 300 II BGB); § 270 BGB; Gläubigerverzug gemäß §§ 293 ff. BGB; Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht nach § 326 II Var. 3 BGB.

Fall 4 (Payback):

Auslegung einer Inzahlungnahme-Vereinbarung; Leistung an Erfüllung statt; Ersetzungsbefugnis; Unmöglichkeit der Ersetzung.

Abwandlung 1: Verschleißschäden bei einer gebrauchten Sache als Mangel?; konkludenter Haftungsausschluss bei normalen Verschleißschäden.

Abwandlung 2: Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit Ersetzungsbefugnis gemäß § 346 BGB; Anrechnungsbetrag der in Zahlung genommenen Sache als vertraglich bestimmte „Gegenleistung“ i. S. v. § 346 II 2 BGB.

Abwandlung 3: Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit; § 326 II 1 Var. 2 BGB analog?; Nachlieferung gemäß § 439 I Var. 2 BGB beim Stückkauf?

Fall 5 (Recht 2.0):

Unzumutbarkeit gemäß § 275 III BGB; analoge Anwendung des § 275 III BGB bei privatvertraglicher Pflichtenkollision; Analogievoraussetzungen (§ 275 III BGB); Interessensabwägung; Prioritätsprinzip bei sukzessivem Abschluss mehrerer schuldrechtlicher Verträge bezüglich desselben Leistungsgegenstandes.

Teil 2: Nicht oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung trotz Möglichkeit

Fall 6 (Betriebsprobleme):

Schadensersatz gemäß § 281 BGB; Fälligkeit der Leistung bei unbestimmter Angabe des Leistungszeitraums; Angemessenheit der Nachfrist; Bestimmung des von § 281 BGB umfassten Schadens; Betriebsausfallschaden bei Nichtleistung als Verzögerungsschaden gemäß § 286 BGB.

Abwandlung 1: Schuldnerverzug i. S. v. § 286 BGB bei mangelhafter Lieferung?; Ersatz des Betriebsausfallschadens bei Schlechtleistung; Haftungsausschluss.

Abwandlung 2: Bezugspunkt der Exkulpation bei § 281 BGB; Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. v. § 281 I 3 bzw. § 323 V 2 BGB; Ausschluss des Anspruchs wegen Leistungsangebot nach Fristsetzung? Rückgriff des Verkäufers gegen den Lieferanten nach § 445a BGB.

Abwandlung 3: Bindung an ursprüngliche Wahl der Nachbesserung gemäß § 439 I Var. 1 oder § 439 I Var. 2 BGB? Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung gemäß § 439 IV BGB?

Fall 7 (Gepflegter Rückzug):

Wirksamkeit der Fristsetzung gemäß § 323 I BGB (§ 281 I BGB) vor Fälligkeit?; Entbehrlichkeit der Frist nach § 323 II, IV BGB; § 281 II Var. 2 BGB analog beim Rücktritt wegen Nichtleistung?; Verhältnis von § 323 BGB und § 324 BGB; Anwendbarkeit des § 324 BGB auf vorvertragliche Pflichtverletzungen?

Fall 8 („Kamikaze-K“):

Abgrenzung Rücktrittserklärung/Anfechtung; §§ 437 Nr. 2, 323 I Var. 2 BGB; Mangel der Kaufsache wegen Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 I 1 BGB; Auslegung des Begriffs „Neuwagen“ als Beschaffenheitsvereinbarung; Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 IV BGB; Entbehrlichkeit der Frist gemäß § 323 II Nr. 1 und 3 sowie § 440 BGB; Ausschluss des Rücktritts gemäß § 323 V 2, §§ 438 IV, 218; § 442 BGB; Anwendbarkeit des § 324 BGB nach Gefahrübergang; Wertersatzpflicht nach § 346 II Nr. 3 und Ausschluss wegen eigenüblicher Sorgfalt, § 346 III Nr. 3 BGB; Anwendbarkeit des § 277 BGB i.R.d. § 346 III Nr. 3 BGB; Anwendbarkeit des § 277 BGB bei Bezug zum Straßenverkehr; Berechnung von Nutzungen; Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr, §§ 346 IV, 280, 283 BGB.

Teil 3: Culpa in Contrahendo, Störung der Geschäftsgrundlage und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Fall 9 (Geschönte Zahlen):

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Täuschung durch Hilfspersonen; Gestaltungsverjährungsfrist gemäß § 218 BGB; Anwendung des § 324 BGB nach Gefahrübergang?; Anwendung des § 324 BGB auf vorvertragliche Pflichtverletzungen?; Rücktrittsrecht/Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 III BGB (inkl. Klausurtipp und Exkurs zur Corona-Pandemie); Schadensersatzansprüche gerichtet auf Schuldbefreiung gemäß § 249 I BGB; Anwendbarkeit der c.i.c. bei arglistiger Täuschung?; § 278 BGB im vorvertraglichen Bereich; Zurechenbarkeit von Vorsatztaten und Exzessen des Dritten gemäß § 278 BGB?; Ausschlussfrist analog § 124 BGB bei c.i.c.?; Kürzung wegen Mitverschuldens gemäß § 254 I BGB.

Fall 10 (Der gutmütige Gutachter):

Gutachter-/Expertenhaftung nach § 311 III BGB oder Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)? Voraussetzungen VSD.

Abwandlung: Haftungsausschluss bei Expertenhaftung analog § 334 BGB.

Literaturverzeichnis

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Teil 1: Unmöglichkeit der Leistung

Teil 1: Unmöglichkeit der Leistung › Fall 1: Versendungsprobleme

Fall 1: Versendungsprobleme

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt (Ausgangsfall)

Gutachten und weiterführende Hinweise zu Fall 1 Ausgangsfall

Teil 1: Unmöglichkeit der Leistung › Fall 1: Versendungsprobleme › Sachverhalt (Ausgangsfall)

Sachverhalt (Ausgangsfall)

Privatmann V mistet den Keller seines Hauses aus und findet hierbei einige Antiquitäten, die er zu Geld machen möchte. Unter anderem befinden sich darunter drei alte Vasen, die sich in Form und Verzierung unterscheiden und einen Zeitwert von jeweils ca. 600 Euro haben. Diese fotografiert V (alle drei Vasen auf einem Foto) und stellt sie bei eBay-Kleinanzeigen wie folgt zum Verkauf ein.

„Verkaufe wunderschöne antike Vasen (s. Abbildung). Preis: je 400 Euro. Bitte kontaktieren Sie mich unter“ (es folgt eine Telefonnummer).

V vertippte sich jedoch beim Erstellen der Anzeige. Eigentlich wollte er als Preis 500 Euro angeben. Als K, der auf der Suche nach Dekorationsgegenständen für seine neue Wohnung ist, die Vasen erblickt, tritt er in Kontakt mit V und erklärt diesem gegenüber, dass er eine der Vasen „wie angeboten“ für 400 Euro kaufen möchte. Nach kurzer Diskussion wird folgende Vereinbarung getroffen: K soll 500 Euro für eine der Vasen zahlen. V verschickt dafür eine Vase auf eigene Kosten an den Wohnort des K. Die Zahlung soll „per Nachnahme“ bei Lieferung der Vase erfolgen. Weil sich K nicht für eine der Vasen entscheiden kann, überlässt er dem V die Auswahl.

Nach alldem bringt V die ordnungsgemäß verpackte Vase zum Lieferunternehmer L, der dem V wegen der Zerbrechlichkeit der Vase besondere Schutzmaßnahmen für den Transport zusichert. Die Versendung erfolgt vereinbarungsgemäß mittels „Paketsendung“ (Versicherung bis 520 Euro pro Paket inklusive). Aufgrund einer leichten Nachlässigkeit des bei L angestellten und mit dem Transport betrauten Fahrers F verunfallt dieser jedoch auf dem Weg zu K. Hierbei wird die Vase, die seitens des L nicht besonders gesichert wurde, irreparabel zerstört. V verlangt dennoch Zahlung von K, der jedoch erklärt, hierzu nur gegen Übereignung einer Vase bereit zu sein.


1. Kann K Übereignung einer Vase von V verlangen?
2. Kann V Zahlung der 500 Euro von K verlangen?

Hinweise zur Bearbeitung: Es ist davon auszugehen, dass die „Paketversicherung“ aufgrund einer zwischen L und der A-Versicherung abgeschlossenen Transport- bzw. Frachtführerversicherung besteht, aus der dem jeweiligen Eigentümer des Transportgutes bei dessen Verlust oder Zerstörung unmittelbar ein Anspruch gegen den Versicherer aus § 44 I 1 VVG zusteht (sog. Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ i.S.v. § 48 VVG).[1] Einen entsprechenden Versicherungsschein hat V von L ausgehändigt bekommen, so dass er (V) über den Anspruch auch verfügen kann (vgl. § 44 II VVG).

Auf die Vorschriften über den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB), insbesondere auf die §§ 421, 425 HGB, wird hingewiesen.

Abwandlung 1

Könnte K Übereignung einer Vase verlangen, wenn V die Vase im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit über eBay verkauft hätte und er die verkauften Waren ausschließlich an die Käufer versendet (Versandhandel ohne Ladengeschäft)?

Abwandlung 2

V hat nur eine einzige Vase im Wert von 600 Euro zum Verkauf angeboten. Diese verkauft er für 500 Euro zunächst an K. Danach verkauft und übereignet er die Vase an D für 800 Euro, der diese unter keinen Umständen wieder hergeben möchte. K fragt Sie, ob und – bejahendenfalls – in welcher Höhe er den Veräußerungserlös von V verlangen kann.

Abwandlung 3

V hat nur die eine Vase zum Verkauf angeboten. Eine Nachnahme wurde nicht vereinbart, vielmehr sollte K den Kaufpreis nach Erhalt der Vase an V überweisen. Die Vase kommt nicht völlig zerstört bei K an, aber Teile der Vase sind abgebrochen. K nimmt die Vase entgegen und erkennt die Schäden erst nachdem er diese dem Paket entnommen hat.

Variante 1: Eine Reparatur hätte zwar keine für Laien erkennbaren Spuren, wohl aber einen merkantilen Minderwert von ca. 10 % zur Folge. V bietet die Reparatur der Vase an und verlangt Zahlung. Wie ist die Rechtslage?

Variante 2: Eine Reparatur ist ohne bleibenden Schaden möglich. K lässt die Vase von dem Werkunternehmer W reparieren, ohne den V zuvor über die Mangelhaftigkeit zu unterrichten. Die hierbei entstandenen Kosten von 150 Euro verlangt K nunmehr von V. Dieser verweigert jegliche Zahlung. Im Übrigen – so V zutreffend – hätte er die Reparatur für einen Aufwand von 80 Euro vornehmen können. Wie ist die Rechtslage?

Hinweise zur Bearbeitung: Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht sind nicht zu prüfen.

Abwandlung 4

Nachdem V die Anzeige bei eBay-Kleinanzeigen geschaltet hat, aber noch bevor sich K bei V meldet, werden die drei Vasen aus den ordnungsgemäß abgeschlossenen Kellerräumen des V von einem unbekannten Dieb entwendet und sind fortan nicht mehr auffindbar. Da V hiervon zunächst keine Kenntnis hat, schließt er den Kaufvertrag mit K am nächsten Tag. Der Kaufpreis soll 600 Euro betragen (= objektiver Wert der Vase).

Aufgrund des mit V getätigten Geschäfts unterlässt es K am Morgen des Folgetages, eine von Händler H auf einem Flohmarkt angebotene Vase im Wert von 500 Euro für 450 Euro zu erstehen. Am Mittag desselben Tages bemerkt V den Diebstahl und unterrichtet K hierüber. Da H die Vase mittlerweile anderweitig veräußert hat, erwirbt K eine Vase für 700 Euro, was auch deren objektiven Wert entspricht, und macht die Mehrkosten in Höhe von 100 Euro bei V geltend. Dieser weigert sich. Er wendet ein, er habe – was zutrifft – am Abend vor dem Vertragsschluss mit K noch nach den Vasen gesehen und diese seien erst in der Nacht vor dem Geschäftsabschluss unbemerkt entwendet worden.

Kann K Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 100 Euro oder wenigstens die 50 Euro ersetzt verlangen, die er durch den Kauf der Vase des H hätte erzielen können?

Anmerkungen

[1]

MüKo/Gottwald, BGB, 8. Aufl. 2019, § 328 Rn. 106 f.

Teil 1: Unmöglichkeit der Leistung › Fall 1: Versendungsprobleme › Gutachten und weiterführende Hinweise zu Fall 1 Ausgangsfall

Gutachten und weiterführende Hinweise zu Fall 1
Ausgangsfall
Frage 1: Übereignungsanspruch des K gegen V?

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung der Vase gemäß § 433 I 1 BGB haben.

A. Kaufvertrag

Durch das Gespräch zwischen V und K ist ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 500 Euro sowie ein damit einhergehender Übereignungsanspruch des K entstanden. Insbesondere steht dem Vertragsschluss nicht entgegen, dass zunächst nicht eindeutig geklärt wurde, welche Vase konkret Gegenstand des Kaufvertrags sein sollte. Vielmehr sollte die nähere Auswahl dem V überlassen sein. Insofern war der Leistungsgegenstand jedenfalls hinreichend bestimmbar (irgendeine der drei abgebildeten Vasen).

Klausurtipp: Da der Kaufpreis eindeutig in Höhe von 500 Euro vereinbart wurde, reicht die kurze Feststellung eines entsprechenden Vertragsschlusses.

Klausurtaktisch stellt sich freilich die Frage, wie mit der im Sachverhalt durchaus angelegten Problematik einer invitatio ad offerendum umzugehen ist (V vertippt sich, K nimmt „wie angeboten“ an). Da der Inhalt des Kaufvertrags aber letztlich klar aus dem Sachverhalt hervorgeht („K soll 500 Euro für eine der Vasen zahlen“), sollten Ausführungen hierzu am besten gänzlich weggelassen werden (Problembewusstsein, Schwerpunktsetzung). Möchte man dennoch einige Worte hierzu schreiben, sollte dies jedenfalls in gebotener Kürze im Urteils-, nicht hingegen im Gutachtenstil geschehen.

B. § 275 I BGB?

Der Anspruch des K aus § 433 I BGB könnte indes nach § 275 I BGB ausgeschlossen sein.

Hiernach wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, wenn diese für ihn oder für jedermann unmöglich ist. Das ist anzunehmen, wenn die geschuldete Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht erbringbar ist.

Systematik: Die Frage nach dem rechtlichen „Schicksal“ der (etwaig) unmöglich gewordenen Leistungspflicht bestimmt sich nach § 275 I-III BGB.

Die versendete Vase wurde aufgrund des von F verschuldeten Unfalls irreparabel zerstört. V vermag daher jedenfalls diese Vase nicht (mehr) an K zu übereignen.

Indessen befinden sich die zwei weiteren auf dem Foto abgebildeten Vasen noch unversehrt bei V. Insoweit wäre eine Erfüllung seitens des V noch möglich.

Der Anspruch des K aus § 433 I BGB ist mithin nur dann gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen, wenn sich die Leistungspflicht des V auf die zerstörte Vase beschränkt.

Eine solche Beschränkung bzw. Konkretisierung der Leistung ist immer dann unproblematisch anzunehmen, wenn von vornherein feststeht, dass nur ein einziger, ganz konkreter Gegenstand geschuldet ist (sog. Stückschuld). Ist hingegen – wie hier – nicht von Beginn an festgelegt, welche konkrete Sache Vertragsgegenstand sein soll, bestimmt § 243 II BGB, dass jedenfalls der Schuldner einer Gattungssache von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn er das zur Leistung „seinerseits Erforderliche“ getan hat.

Fraglich ist mithin, ob die Voraussetzungen des § 243 II BGB vorliegen.

I. Konkretisierung, § 243 II BGB
1. Gattungssache („solche Sache“)

Ob es sich bei dem geschuldeten Leistungsgegenstand um eine Gattungssache handelt, richtet sich danach, ob der Schuldner aus mehreren Leistungsgegenständen wählen kann, die sich durch gemeinschaftliche Merkmale von Gegenständen anderer Art unterscheiden.[1] Letzteres folgt bereits aus dem Begriff der „Gattung“, ersteres aus § 243 I BGB, auf den sich § 243 II BGB bezieht. Hiernach hat der Gattungsschuldner eine Sache von „mittlerer Art und Güte“ zu leisten. Ihm muss daher ein gewisses Auswahlermessen dahingehend verbleiben, welchen konkreten Gegenstand er aus der Gattung leisten möchte.

V und K vereinbarten, dass eine der auf dem Foto abgebildeten Vasen Gegenstand des Kaufvertrags sein sollte. Hierdurch wurde die von V geschuldete Leistung zunächst nach bestimmten Merkmalen beschrieben („auf dem Foto abgebildet“) und damit hinreichend von anderen Gegenständen abgegrenzt. Die Parteien haben die nähere Auswahl der aus der so umschriebenen Leistung sodann dem Schuldner V überlassen. Eine Gattungsschuld liegt mithin – in Form einer beschränkten Gattungsschuld – vor.

Verständnis und Abgrenzung: Letztlich bestimmen allein die Parteien, ob eine Gattungsschuld vorliegt.[2] Die Grenzen der Gattung können durch Vereinbarung beliebig eng oder weit gezogen werden, weshalb auch unvertretbare Sachen grundsätzlich geeignet sind, Gegenstand einer Gattungsschuld zu sein, sofern sie nur nach Gattungsmerkmalen (z.B. Typ, Sorte, Hersteller, ggf. auch Preis) beschrieben sind (z.B. irgendein Bild des Malers X; irgendein Grundstück in der Gemeinde Y).[3]

In Ausnahmefällen ist eine Abgrenzung der (beschränkten) Gattungsschuld zur Wahlschuld vorzunehmen, weil in beiden Fällen ein Wahlrecht besteht, das im Falle der Gattungsschuld stets, im Falle der Wahlschuld jedenfalls im Zweifel dem Schuldner zusteht (§ 262 BGB). Die richtige Einordnung der Schuld kann entscheidend sein, da der Gattungsschuldner die Möglichkeit der Beschränkung seiner Schuld durch Konkretisierung (§ 243 II BGB) hat, die bei einer Wahlschuld gerade nicht besteht (§ 265 BGB). Die Abgrenzung richtet sich auch hier in erster Linie nach dem Parteiwillen.[4] Bei der beschränkten Gattungsschuld verstehen die Parteien die Gesamtmenge, aus der geleistet werden soll, als eine Menge gleichartiger Gegenstände (z.B. irgendein Bild des Malers X), bei der Wahlschuld dagegen als eine Anzahl von individuell geprägten verschiedenartigen Gegenständen (z.B. entweder Getriebeöle, Schmierfette oder Autolacke).[5] Im Zweifel ist von einer Gattungsschuld auszugehen.[6] In der Praxis wird die Wahl bei einer Wahlschuld aber ohnehin dem Gläubiger eingeräumt, so dass eine Gattungsschuld schon aus diesem Grunde ausscheidet.

Zur Abgrenzung der Wahlschuld von der sog. elektiven Konkurrenz vgl. Fall 6, Abw. 3.

2. „Seinerseits Erforderliche“

Fraglich ist, ob V auch das „seinerseits Erforderliche zur Leistung“ i.S.v. § 243 II BGB getan hat.

Was für die jeweilige Leistung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist hierbei, welche Handlung(en) der Schuldner im Rahmen der konkreten Rechtsbeziehung schuldet. Besonderer Bedeutung kommt hierbei dem Leistungsort gemäß § 269 BGB zu, also dem Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen darf.[7] Im Regelfall lässt sich der Leistungsort durch Kategorisierung nach der Art der Schuld (Hol-, Schick- oder Bringschuld) ermitteln.[8]

a) Leistungsort kraft Parteivereinbarungen oder Umstände des Vertragsschlusses

Der Leistungsort kann grundsätzlich durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt werden, wird aber in aller Regel durch Parteivereinbarung festgelegt. Fehlt es an beidem, so ist der Leistungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu erschließen (§ 269 I BGB).

V und K vereinbarten, dass die Vase an K versendet werden soll. Hieraus ergibt sich jedenfalls, dass der Erfolgsort, also der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll (beim Kauf: Übergabe), beim Käufer K und damit der Wohnort des Gläubigers sein soll. Daher scheidet eine Holschuld bereits aus, weil aus dem Umstand, dass der Gläubiger bei Vorliegen einer solchen die Sache abzuholen hat, zu folgern ist, dass sowohl der Leistungs- als auch Erfolgsort gerade beim Schuldner (hier: V) liegt.

Fraglich ist daher allein, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Schick- oder Bringschuld handelt.

Verständnis: Zu unterscheiden ist mithin zwischen Leistungs- und Erfolgsort. Zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz für den Begriff des Leistungsortes an einigen Stellen auch die Terminologie „Erfüllungsort“ (§§ 447 I, 644 II BGB) verwendet. Hiermit ist also gerade nicht der „Erfolgsort“ gemeint, was zwar sprachlich naheliegen, dem Telos der genannten Normen indessen nicht gerecht werden würde.

b) Schick- oder Bringschuld?

Bei der Schick- und Bringschuld liegt der Erfolgsort jeweils beim Gläubiger, während sich der Leistungsort unterscheidet.

Die Schickschuld zeichnet sich schon semantisch dadurch aus, dass der Schuldner den Leistungsgegenstand verschicken darf. Denklogisch trägt sich die Leistungshandlung mithin am Wohn- bzw. Geschäftsort des Schuldners zu. Die vorzunehmende Handlung muss dabei geeignet sein, den Leistungserfolg am Wohnort des Gläubigers ohne weiteres Zutun des Schuldners herbeizuführen. Hieraus ergibt sich, dass der Schuldner „das seinerseits zur Leistung Erforderliche“ getan hat, wenn er die Sache an eine Transportperson übergeben hat, wobei diese zuverlässig sein muss, weil bei Beauftragung eines (offensichtlich) nachlässigen Transporteurs ein (Auswahl-)Verschulden des Schuldners gegeben und es mithin nicht zu rechtfertigen wäre, den Schuldner gemäß § 243 II BGB aus seiner Leistungspflicht zu entlassen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, „reist“ die Sache bei der Schickschuld auf Gefahr des Gläubigers.

Bei der Bringschuld muss die Sache hingegen dem Gläubiger gebracht werden. Der Schuldner hat die erforderliche Leistungshandlung mithin erst dann vollzogen und seine Schuld damit konkretisiert, wenn er oder – wie im Regelfall – ein von ihm Beauftragter (z.B. Post, aber auch eigene Mitarbeiter) dem Gläubiger die Leistung an dessen Wohnort tatsächlich gemäß § 294 BGB[9] angeboten hat, weil schon begriffslogisch nur dann von einem „bringen“ die Rede sein kann.

Verständnis und Exkurs: In der Praxis unterscheiden sich die Handlungen des Schuldners bei Schick- und Bringschulden rein äußerlich nicht, da in beiden Fällen regelmäßig eine Transportperson eingeschaltet wird. Anders als bei der Schickschuld „reist“ die Sache bei einer Bringschuld unter Zuhilfenahme einer Transportperson aber auf Gefahr des Schuldners, weil das leistungsbefreiende tatsächliche Angebot gemäß § 294 BGB erst durch die Transortperson gemacht wird, indem diese die Ware dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsort zustellt oder zuzustellen versucht. (Zur Problematik, wie Annahmeverzug bei Abwesenheit des Gläubigers eintritt, vgl. i.Ü. Fall 3)

Bedeutung erlangt die Frage, ob Schick- oder Bringschuld vorliegt, auch in den Fällen, in denen der Schuldner die bereits an den Transporteur übergebene Sache kurzfristig an einen anderen Gläubiger umleiten möchte. Liegt nämlich Schickschuld vor, wäre dieses „Umleiten“ zugleich eine Rückgängigmachung der einst durch Übergabe an die Transportperson erfolgten Konkretisierung. Ob eine solche „Rekonkretisierung“ möglich ist, ist strittig, wohl aber zu bejahen. Denn der mit der Konkretisierung bewirkte Gefahrübergang dient in erster Linie dem Schutz des Schuldners (Beschränkung der Schuld bei zufälligem Untergang), auf den dieser einseitig verzichten können muss.[10]

Da die Vase dem K nicht tatsächlich an dessen Wohnort angeboten wurde, ist die Übereignungspflicht des V mithin gemäß § 275 I BGB nur dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der zugrundeliegenden Schuld um eine Schickschuld handelt.

Der Versendungsabrede zwischen V und K ist indes nicht eindeutig zu entnehmen, ob eine Schick- oder Bringschuld vereinbart wurde. Allein der Umstand, dass V die Vase „verschicken“ sollte, spricht jedenfalls nicht zwingend für das Vorliegen einer Schickschuld, weil auch eine Bringschuld durch Versenden der Ware erfüllt werden kann. Zudem kommt es nicht auf die von den Parteien verwendeten Begrifflichkeiten an, sondern allein darauf, wer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache tragen soll. Letztlich ist jedoch zumindest nach der Auslegungsregel des § 269 I BGB, wonach die Leistung in Zweifelsfällen beim Schuldner zu erfolgen hat, vom Vorliegen einer Schickschuld auszugehen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass V die Versendungskosten übernommen hat. Denn gemäß § 269 III BGB ist aus diesem Umstand allein nicht zu entnehmen ist, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, hier also der Wohnort des Gläubigers K, der Leistungsort sein soll. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung, dass die Ware gegen Nachnahme geliefert werden soll. Denn eine solche Nachnahmeklausel betrifft nur die Frage der Geldübermittlung gemäß § 270 I, IV BGB (hierzu Fall 3) und ist für die Bestimmung des Ortes der Sachleistung mithin unerheblich.[11]

Nach alldem hat V seine Leistungspflicht auf die versendete Vase beschränkt (konkretisiert), indem er diese mangelfrei an die (geeignete) Transportperson L übergeben hat. Durch die unfallbedingte vollständige Zerstörung ist die Übereignung dieser Vase unmöglich geworden. Eine andere aus der Gattung stammende Vase muss V aufgrund § 243 II BGB nicht mehr leisten.

II. Ergebnis zu Frage 1:

K hat keinen Anspruch gegen V auf Übereignung einer Vase.

Übersicht: „Seinerseits Erforderliche zur Leistung“ i.S.d. § 243 II BGB

Holschuld: Bei der Holschuld hat der Schuldner seine Leistungsverpflichtung bereits dann vollständig erbracht (also das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan), sobald er (1.) die jeweilige Sache von den restlichen Gattungssachen aussondert, diese (2.) zur Abholung bereitstellt, (3.) den Schuldner über die Abholungsmöglichkeit unterrichtet und (4.) eine zur Abholung angemessenen Zeit verstrichen ist (str.).[12] Denn unter diesen Voraussetzungen tritt gemäß § 295 S. 1 Var. 2 BGB Gläubigerverzug ein, so dass der Schuldner denklogisch das „seinerseits Erforderliche“ zur Leistung getan haben muss.

Schickschuld: Bei der Schickschuld hat der Schuldner seine Leistungsverpflichtung bereits dann vollständig erbracht, sobald er die Sache einer geeigneten Transportperson (z.B. gemäß § 447 I BGB) übergeben hat. Dies folgt schon daraus, dass der Schuldner bei der Schickschuld eine solche Handlung vorzunehmen hat, die an seinem Wohn- bzw. Geschäftsort erbringbar und zugleich geeignet ist, die Sache an den Wohn- bzw. Geschäftsort des Gläubigers zu verbringen und auf diese Weise Annahmeverzug zu begründen.

Bringschuld: Bei der Bringschuld beschränkt sich die Leistungspflicht des Schuldners erst dann, wenn er diese dem Gläubiger an dessen Wohn- bzw. Geschäftsort in Annahmeverzug begründender Weise gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten hat, weil nur dann von einem „bringen“ gesprochen werden kann. Nach einer weitergehenden Ansicht soll demgegenüber ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB auch für § 243 II BGB ausreichen, wenn der Schuldner neben dem wörtlichen Angebot die Sache zusätzlich noch ausgesondert hat.[13]

Sonstige Schuld durch Vereinbarung eines neutralen Ortes: Freilich können die Parteien auch einen neutralen Ort als Leistungsort bestimmen, also einen Ort, an dem weder der Schuldner noch der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Schuldner muss dann die Leistungshandlung an diesem neutralen Ort erbringen (= Element der Bringschuld), der Gläubiger muss die Sache dort entgegennehmen (= Element der Holschuld).[14]

Schematische Kurzübersicht:


(1) Liegt der Erfolgsort beim Schuldner? Falls ja: Holschuld; falls nein, weiter mit 2.
(2) Wo soll die Leistungshandlung erfolgen? Im Zweifel: Schickschuld (da hier Leistungsort beim Schuldner, § 269 I BGB).


Art der Schuld Leistungsort Erfolgsort „seinerseits Erforderliche“ i.S.d. § 243 II BGB
Holschuld Beim Schuldner Beim Schuldner 1. Aussondern 2. Bereitstellen 3. Informieren des Gläubigers über Abholungsmöglichkeit 4. Verstreichen einer gewissen Zeit (= Verzugselement, str.)
Schickschuld Beim Schuldner Beim Gläubiger 1. Aussondern 2. Übergabe an geeignete Transportperson
Bringschuld Beim Gläubiger Beim Gläubiger 1. Aussondern 2. Angebot gemäß § 294 BGB

Frage 2: Zahlungsanspruch des V?

V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung der 500 Euro aus § 433 II BGB haben.

A. Kaufvertrag

Ein solcher Anspruch ist zunächst durch Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags entstanden.

B. § 326 I 1 Hs. 1 BGB?

Jedoch entfällt gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB der Anspruch des Schuldners (hier: V) auf die Gegenleistung (hier: § 433 II BGB), wenn dieser gemäß § 275 I–III BGB nicht zu leisten braucht.

Systematik: Die Rechte des Gläubigers der unmöglich gewordenen Leistung sind abschließend in § 275 IV BGB aufgezählt, wonach sich insbesondere das „Schicksal“ der (noch möglichen) Gegenleistungspflicht nach § 326 BGB bestimmt.

I. Befreiung des Schuldners nach § 275 BGB

Die Übereignung der von Schuldner V ausgesonderten und an den Lieferanten L übergebenen Vase ist durch deren unfallbedingte Zerstörung unmöglich geworden, weshalb V von seiner Leistungspflicht aus § 433 I BGB gemäß § 275 I BGB befreit ist (s.o.).

Nach der Grundregel des § 326 I 1 Hs. 1 BGB entfällt somit an sich auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers, so dass K grundsätzlich ebenfalls von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB befreit ist.

II. Anspruchserhaltende Norm?

Die Gefahr könnte jedoch bereits vor Eintritt der Unmöglichkeit auf K übergegangen sein, mit der Folge, dass er entgegen § 326 I 1 Hs. 1 BGB weiterhin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.

Gemäß § 447 I BGB geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Entfallens der Übereignungspflicht des Verkäufers weiterhin zahlen zu müssen (Preisgefahr), auf den Käufer über, wenn die Kaufsache auf dessen Verlangen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet wird.

Entscheidend ist mithin, ob die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen.

Exkurs: Die Gegenleistungspflicht bleibt trotz Entfallens der Leistungspflicht in folgenden Fällen aufrechterhalten:


1. § 326 II Alt. 1 BGB: Gläubiger (z.B. Käufer) ist für Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend selbst verantwortlich.
2. § 326 II Alt. 2 BGB: Gläubiger (z.B. Käufer) befindet sich im Zeitpunkt der Unmöglichkeit in (Annahme-)Verzug.
3.
4. § 326 III BGB: Der Gläubiger verlangt statt der (ursprünglichen) Leistung Herausgabe des Surrogats nach § 285 BGB.

1. Anwendbarkeit des § 447 BGB gemäß § 475 II BGB?

§ 447 BGB ist auf den Vertrag zwischen V und K anwendbar. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 I BGB, auf den die zuerst genannte Norm wegen § 475 II BGB praktisch nicht zur Anwendung gelangt. Schließlich veräußert V die Vasen nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit und ist damit – ebenso wie K – Verbraucher gemäß § 13 BGB.

Hinweis: Aus § 475 II BGB ergibt sich, dass § 447 BGB auf Verbrauchsgüterkäufe nicht anwendbar ist, es sei denn, der Käufer hat die Transportperson eigens beauftragt. Da diese Ausnahme praktisch nicht vorkommen dürfte, bewirkt § 475 II BGB letztlich, dass § 447 BGB auf Kaufverträge zwischen einem Unternehmer-Verkäufer und einem Verbraucher-Käufer in aller Regel nicht zur Anwendung gelangt.

2. Zufälliger Untergang (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

Der Untergang der Sache muss zufällig erfolgt und darf daher insbesondere nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sein. Dies folgt bereits aus der Natur und dem Grundgedanken des § 447 BGB, der als Gefahrtragungsregel ausschließlich das Risiko des von keiner Partei des jeweiligen Schuldverhältnisses zu vertretenden (= zufälligen) Untergangs der Sache dem Käufer aufbürden soll.[16] Geschieht die Zerstörung des Leistungsgegenstandes durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten, so liegt demzufolge nur Zufall vor, wenn der Dritte nicht gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist.[17]

Hinweis: Spricht das Gesetz von „Zufall“ (z.B. § 287 S. 2 BGB) oder setzt es einen solchen voraus (etwa bei sämtlichen Gefahrtragungsregeln, neben § 447 I insbesondere §§ 243 II, 300 II), ist damit gemeint, dass weder der Gläubiger noch der Schuldner den haftungsbegründenden Umstand gemäß §§ 276–278 BGB zu vertreten haben.

a) Kein eigenes Verschulden des Schuldners V gemäß § 276 BGB

V ist hinsichtlich des Untergangs der Vase nichts vorzuwerfen, da er alles Erforderliche getan hat, um sicherzustellen, dass die Vase den K unversehrt erreicht (ordnungsgemäße Verpackung, ordnungsgemäße Auswahl der Transportperson, Hinweis auf Zerbrechlichkeit der Vase).

b) Zurechnung des Fremdverschuldens, § 278 BGB?

Fraglich ist, ob das Fremdverschulden von F und / oder L dem V gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.

F und/oder L müsste(n) hierzu Erfüllungsgehilfe(n) des V sein. Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.

Zumindest L ist mit Wissen und Wollen des V für diesen tätig geworden. Gleiches dürfte für F gelten, da V damit rechnen und letztlich auch einverstanden sein musste, dass nicht L persönlich, sondern einer seiner Angestellten das Paket übermittelt. Jedenfalls ließe sich aber das Verschulden des F gemäß § 278 BGB dem L zurechnen, welches wiederum gemäß § 278 BGB dem V zuzurechnen wäre.

Fraglich ist jedoch, ob L und F auch im Pflichtenkreis des V tätig geworden sind. Dies ist nur anzunehmen, wenn V gegenüber K neben der Übergabe und Übereignung der Vase auch deren Transport geschuldet hätte.

Eine dahingehende Pflicht des V im Verhältnis zu K wäre anzunehmen, wenn V eine Bringschuld träfe. Dies ist jedoch – wie bereits festgestellt – gerade nicht der Fall. Denn V war im Rahmen der von ihm übernommenen Schickschuld lediglich zur Übergabe der Vase an die Transportperson, nicht hingegen auch zu deren Transport verpflichtet (s.o.). Weder F noch L sind mithin als Erfüllungsgehilfen des V tätig geworden; die Voraussetzungen des § 278 BGB liegen nicht vor.

Wegen Zufälligkeit des Untergangs ist § 447 BGB daher weiterhin anwendbar.

Hinweis: Hat der Käufer dem Verkäufer hinsichtlich der Versendung Weisungen erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von diesen ab, haftet er gemäß § 447 II BGB, der eine Spezialregelung zu § 280 I BGB darstellt, auf Ersatz desjenigen Schadens, der auf die Abweichung bei der Versendung zurückzuführen ist, wenn dem Verkäufer diesbzgl. ein Verschulden trifft.[18] In den Fällen des § 447 II BGB bleibt es beim Gefahrübergang nach § 447 I BGB, es sei denn, der Schaden tritt an der Kaufsache selbst ein, weil dann kein zufälliger Untergang i.S.v. § 447 I BGB vorliegt. § 447 II BGB erfasst mithin in erster Linie solche Schäden, die nicht die Kaufsache selbst betreffen (z.B. erhöhte Transportkosten, Verzugsschäden).[19]

3. Versendung „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“

Die Vase müsste an einen „anderen als den Erfüllungsort“ versendet worden sein.

Unter Erfüllungsort gemäß § 447 BGB ist der Leistungsort zu verstehen, also der Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Zwar ist die in § 447 BGB getroffene Formulierung insoweit missverständlich, als die Wendung „Erfüllungsort” einen Unterschied zum „Ort für die Leistung” i.S.v. § 269 BGB nahelegt. Aus Sinn und Zweck der Norm ergibt sich jedoch, dass hiermit der Wohnsitz bzw. der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers zurzeit des Kaufabschlusses gemeint sein muss.[20] Hier erfolgte die Versendung von dem Wohnort des V an denjenigen des K und somit „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ i.S.v. § 447 I BGB.

Hinweis und Exkurs: Ebenfalls argumentieren ließe sich, dass die Formulierung des § 447 BGB vom Grundsatz der Holschuld ausgeht (§ 269 I BGB), bei der als „Erfüllungsort“ (verstanden als Erfolgsort) der Wohn-/Geschäftssitz des Verkäufers anzusehen ist. Die Versendung an den Wohnsitz des Käufers wäre dann – ausgehend von einer Holschuld – „nach einem anderen Ort, als der Erfüllungsort“.

Unter „Erfüllungsort“ ist i. Ü. nach zutreffender Ansicht die konkrete „Erfüllungsstelle“ zu verstehen (z.B. Wohnung oder Ladengeschäft), so dass § 447 BGB auch beim Versand innerhalb derselben (politischen) Gemeinde (sog. Platzkauf) zur Anwendung gelangt.[21]

4. Auf Verlangen des Käufers

Die Versendung muss gemäß § 447 BGB „auf Verlangen des Käufers” geschehen, darf mithin nicht ohne oder gegen dessen Willen erfolgen. Das Versendungsverlangen muss daher jedenfalls stillschweigend seitens des Käufers erklärt werden.[22] Dies ist hier unproblematisch anzunehmen, da die Versendung gerade aufgrund der ausdrücklichen (vertraglichen) Vereinbarung zwischen V und K erfolgte.

5. Realisierung einer typischen Transportgefahr (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich zudem, dass die vom Käufer zu tragende Gefahr auf „typische Transportgefahren” beschränkt sein muss.[23] Denn nach der Grundregel des § 269 I BGB hat der Käufer die Sache an sich beim Verkäufer abzuholen. Verlangt der Käufer demgegenüber die Zusendung der Ware, so erscheint es nur sachgerecht, ihm diejenigen Risiken aufzubürden, die gerade (aber auch nur) dadurch entstehen, dass der Verkäufer die Sache nicht – wie bei der Holschuld – bloß bereitstellen muss.[24]

Die Vase ist in Folge eines Fahrmanövers des F zerstört worden, so dass sich gerade ein charakteristisches Risiko verwirklicht hat, das mit einem Warentransport einhergeht. Der Untergang der Vase ist mithin auf die Realisierung einer typischen Transportgefahr zurückzuführen.

Hinweis: Unter Transportgefahr fallen in erster Linie der tatsächliche Verlust sowie die Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transports, aber auch die Ablieferung an einen falschen Empfänger, die unberechtigte Geltendmachung eines Pfandrechts des Spediteurs sowie Risiken im Zusammenhang mit einer Zwischenlagerung.[25] Derartige Gefahren bestehen nämlich gerade nicht, wenn der Verkäufer die Sache lediglich in seinem Ladengeschäft bereitstellt.

III. Zwischenergebnis

Die anspruchserhaltende Norm des § 447 BGB greift mithin ein. Die Zahlungspflicht des K ist nicht gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB entfallen.

C. § 320 BGB?

Da es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, hat sich K jedoch möglicherweise auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB berufen, indem er erklärte, er sei zur Zahlung nur gegen Übereignung einer Vase bereit. Die Pflicht des K wäre dann für V zumindest nicht durchsetzbar (rechtshemmende Einwendung). Denn gemäß § 320 I BGB kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, wenn er nicht vorleistungspflichtig ist und sich auch i. Ü. vertragstreu verhält. Jedenfalls letzteres ist anzunehmen, insbesondere sollte K „per Nachnahme“ und damit erst bei Übergabe der Vase zahlen (vgl. § 422 HGB).

Fraglich ist allein, ob dem K auch eine wirksame und einredefreie synallagmatische Gegenleistung i.S.d. § 320 I BGB gegen V zusteht.

Exkurs: Ob Leistungspflichten gemäß § 320 BGB synallagmatisch miteinander verknüpft sind, bestimmt sich in erster Linie nach den Parteiabreden, wobei die aus demselben Vertrag resultierenden Hauptleistungspflichten (z.B. § 433 I 1 und § 433 II BGB) stets im Synallagma stehen, weil die eine Leistung nur um der anderen Willen erbracht wird und umgekehrt (do ut des).

Bei nicht synallagmatischen Leistungspflichten kommt nicht § 320 BGB, sondern ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB in Betracht, wenn die Pflichten zumindest „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ resultieren,[26] wie z.B. der Anspruch des Unternehmers auf Werklohnzahlung im Verhältnis zum Anspruch des Bestellers auf Erteilung einer Rechnung (§ 14 UStG) oder der Anspruch des Bestellers und Eigentümers eines Kfz auf Herausgabe desgleichen gegenüber der Kfz-Werkstatt nach erfolgter Reparatur im Verhältnis zum Anspruch der Werkstatt auf Werklohnzahlung.

I. Ursprüngliche synallagmatische Gegenforderung (§ 433 I BGB) nach § 275 I BGB erloschen

Mit Blick auf § 433 I BGB ist dies freilich zu verneinen. Zwar steht die Übereignungspflicht des Verkäufers stets in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zur Kaufpreiszahlungsschuld des Käufers, weil es sich hierbei um die beiden Hauptleistungspflichten aus § 433 BGB handelt. Wie jedoch bereits festgestellt wurde, ist der Anspruch des K gegen V aus § 433 I BGB gerade gemäß § 275 I BGB erloschen und kann folglich auch im Rahmen des § 320 I BGB nicht mehr geltend gemacht werden.

II. § 285 BGB als synallagmatische Gegenforderung?

Allerdings besteht das Gegenseitigkeitsverhältnis auch dann noch (fort), wenn an die Stelle einer Leistungspflicht ein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 439, 635 BGB) sowie Sekundäransprüche aus § 285 BGB auf das stellvertretende commodum oder wegen Schadensersatz statt der Leistung treten, weil diese nicht bloß (rechtliche oder finanzielle) Nachteile des Gläubigers auszugleichen suchen, sondern vielmehr an die Stelle der ursprünglichen Leistung treten, diese mithin ersetzen.[27]

Ein Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB scheidet freilich schon mangels Gefahrübergang (§ 446 BGB) aus. Ebenso wenig kommen Schadensersatzansprüche des K gegen V etwa aus §§ 280 ff. BGB in Betracht, da V die Zerstörung der Vase nicht zu vertreten und sich mithin exkulpieren kann (s.o.).

Weiterhin denkbar ist indessen ein Anspruch des K gemäß § 285 I BGB gegen V, weil dieser verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. V müsste hierzu infolge der durch die Zerstörung der Vase eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 I BGB einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt haben.

Exkurs: Bewirkt das jeweilige Sekundärrecht (§§ 280 ff. BGB), dass auf beiden Seiten Zahlungsansprüche bestehen (z.B. § 433 II BGB vs. §§ 249 II, 251 BGB), so ist § 320 BGB unanwendbar, weil derart gleichartige Forderungen miteinander zu verrechnen sind.[28] Das ist für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 281–283 BGB stets anzunehmen, bei § 285 BGB indes nur, wenn der Schuldner einen Geldersatz auch tatsächlich erlangt hat, weil ansonsten lediglich die Abtretung des Ersatzanspruchs und damit eine im Vergleich zu einer Geldschuld andersartige Leistung geschuldet ist.

1. Versicherungsanspruch des V, § 44 I 1 i.V.m. § 1 VVG?

V hat die Vase als Paketsendung verschickt. Diese Art der Versendung beinhaltet eine Versicherung, die im Falle der Zerstörung oder des Verlustes des Transportgutes eingreift, so dass V einen Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatzzahlung in Höhe des versicherten Betrages (hier: 520 Euro) erlangt hat.

Hinweis: Für den Anspruch des V gegen den Versicherer kommt es auf einen auf Seiten des V eingetretenen Schaden im Sinne der Differenzhypothese (hierzu sogleich) grundsätzlich nicht an, weil im Rahmen einer Transportversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Sacherhaltung versichert ist[29] und sich der Versicherer gemäß § 1 VVG schlicht zur Zahlung in Höhe des Sachwertes verpflichtet, wenn der Versicherungsfall und damit das versicherte Risiko eintritt.

a) Kausalität („infolge“)

Aus der Wendung des § 285 I BGB „infolge“ ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umstand, der die Leistungsbefreiung gemäß § 275 BGB herbeigeführt hat, und der Erlangung des stellvertretenden commodums (hier: Anspruch gegen Versicherer), erforderlich ist, wobei Mitursächlichkeit genügt.

Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier offensichtlich gegeben, da V den Anspruch gegen den Versicherer unmittelbar aufgrund der Zerstörung der Vase erhalten hat.

b) Identität („für den geschuldeten Gegenstand“)

§ 285 I BGB verlangt darüber hinaus, dass der Schuldner das Surrogat gerade „für den geschuldeten Gegenstand“ erlangt. Zwischen dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, und demjenigen, für den der Schuldner einen Ersatz erlangt hat, muss mithin Identität bestehen.[30] Der Schuldner, der den Ersatz- bzw. Ersatzanspruch für die Zerstörung seines Eigentums erlangt hat, muss diesen mithin nur dann an den Gläubiger herausgeben, wenn er diesem gegenüber auch zur Verschaffung des Eigentums an der betroffenen Sache verpflichtet war (und nicht etwa zur bloßen Besitzüberlassung).[31]

V hat den Anspruch aus der Versicherung wegen der Zerstörung seines Eigentums an der Vase erlangt. Da er gegenüber K gemäß § 433 I 1 BGB zur Übereignung dergleichen verpflichtet war, ist die von § 285 I BGB geforderte Identität zu bejahen.

Verständnis: Identität fehlt z.B. in den Fällen der Zerstörung einer vermieteten oder verpachteten Sache.[32] Wird der Vermieter, der zugleich Eigentümer ist, etwa wegen Zerstörung der Mietsache nach § 275 I BGB gegenüber dem Mieter von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei, so kann Letzterer nicht Herausgabe des Betrages verlangen, den der Vermieter für den Eigentumsverlust erlangt. Denn § 535 I BGB ist lediglich auf Gebrauchsüberlassung und gerade nicht auf Eigentumsübertragung gerichtet.

c) Zwischenergebnis:

Die Voraussetzungen des § 285 I BGB liegen mit Blick auf den Anspruch gegen den Versicherer vor. K kann daher von V gemäß § 285 I BGB Abtretung des gegen den Versicherer erlangten Ersatzanspruchs in Höhe von 520 Euro gemäß § 44 I 1 i.V.m. § 1 VVG verlangen.

Die dem K zustehende synallagmatische Gegenforderung i.S.v. § 320 I BGB ergibt sich mithin jedenfalls in Höhe von 520 Euro aus § 285 I BGB, der an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs aus § 433 I 1 BGB getreten ist.

2. Schadensersatzansprüche des V gegen L und F?

Möglicherweise hat V darüber hinaus noch Schadensersatzansprüche gegen L und F in Höhe von 600 Euro, die K jedenfalls in Höhe der Differenz von 80 Euro dem V ebenfalls über § 320 BGB entgegenhalten könnte.

a) § 425 HGB gegen L (anspruchsbegründende Voraussetzungen bis auf Schaden)?

Gegen L kommt zunächst ein Anspruch aus § 425 HGB in Betracht.

L unternimmt es gewerblich, Gut zu transportieren und ist daher als Frachtführer i.S.v. § 407 I HGB anzusehen. Die Vase ist auch auf dem Weg der Beförderung beschädigt worden, worin eine von § 425 I HGB erfasste Pflichtverletzung zu erblicken ist. L hat diese auch zu vertreten, da er es trotz Kenntnis der Zerbrechlichkeit der Vase unterlassen hat, diese besonders zu sichern. Zumindest ist dem L jedoch das schuldhafte Handeln des F gemäß § 428 HGB, der gegenüber § 278 BGB spezieller ist, zuzurechnen. Denn der Unfall geschah „aufgrund einer leichten Nachlässigkeit“ des F und damit fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB. Ein Haftungsausschluss zugunsten des L nach § 427 I, II HGB (z.B. § 427 I Nr. 4 HGB) scheidet aus. Denn L kann sich wegen § 427 IV HGB hierauf nicht berufen, weil er dem V gerade besondere Schutzmaßnahmen zusicherte. Hierin ist die Vereinbarung eines „über das Sicherheitsniveau eines normalen Transports hinausgehenden Schutzes“ gemäß § 427 IV HGB zu erblicken.

b) §§ 823 ff. BGB gegen L und F (anspruchsbegründende Voraussetzungen bis auf Schaden)?

Darüber hinaus kommen sowohl gegen F als auch gegen L deliktische Ansprüche in Betracht, weil in der Zerstörung der Vase zugleich eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 I BGB zu sehen ist. Hinsichtlich L erscheint eine eigene Haftung aus § 823 I BGB indes nur denkbar, wenn man in der vertraglichen Zusicherung gegenüber V die Begründung einer Rechtspflicht zur Gefahrenabwendung erblickt, die er schuldhaft unterlassen hat. Jedenfalls kommt § 831 BGB in Betracht, weil F Verrichtungsgehilfe des L ist. Zur Exkulpation gemäß § 831 I 2 BGB hat L bislang nichts vorgetragen.

Exkurs: Dem F wird man jedoch im Innenverhältnis zu L einen Freistellungsanspruch zu gewähren haben. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, wonach der Arbeitnehmer, der bei Wahrnehmung seiner geschuldeten Arbeitsleistung leicht fahrlässig einen Schaden verursacht, gegenüber dem Arbeitgeber nicht haftet.

Da L und F gegenüber V als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB anzusehen sind (L: § 425 HGB und ggf. § 831 BGB; F: § 823 BGB) und die genannten arbeitsrechtlichen Grundsätze im (Außen-)Verhältnis zu V freilich keine Geltung erlangen können, kann F gemäß § 426 I 1 BGB im Innenverhältnis von L verlangen, von der Haftung gegenüber V freigestellt zu werden (Besonderheiten des Arbeitsrechts = „ein anderes bestimmt“ gemäß § 426 I 1 BGB). Aus eben diesen Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt auch § 840 II BGB im Verhältnis Arbeitnehmer-Arbeitgeber nicht.[33]

c) Schaden des V?

Fraglich ist jedoch, ob dem V durch die Zerstörung der Vase ein adäquat kausaler Schaden, wie er zur Anspruchsbegründung sowohl von § 425 HGB als auch den §§ 823 ff. BGB vorausgesetzt wird, entstanden ist.

Nach der den §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zugrundeliegenden Differenzhypothese ist zur Feststellung eines Schadens die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, die (hypothetisch) ohne jenes Ereignis eingetreten wäre.[34] Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst, wobei es nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage insgesamt geht.[35] Liegt insoweit eine negative Differenz vor, ist ein entsprechender Schaden zu bejahen.[36]

Vor der Zerstörung der Vase, die einen objektiven Wert von 600 Euro hatte, traf den V die vertragliche Verpflichtung, diese an K gegen Zahlung von 500 Euro zu übereignen. Aufgrund des Übergangs der Preisgefahr gemäß § 447 BGB ist V auch nach dem Unfall weiterhin Inhaber des Kaufpreisanspruchs in Höhe von 500 Euro geblieben. Auf Seiten des V stellen sich die Vermögensverhältnisse mithin vor und nach dem schädigenden Ereignis gleich dar.

Bei der Schadensberechnung hat dabei freilich außer Betracht zu bleiben, dass V im Zeitpunkt des Unfalls noch Eigentümer der 600 Euro werten Vase war. Denn schuldrechtlich war diese mit Abschluss des Kaufvertrags bereits nicht mehr seinem, sondern dem Vermögen des K zugewiesen (§ 433 I 1 BGB).

Nach der Differenzhypothese hat V mithin keinen Schaden erlitten, weil sich an seiner Vermögenslage auch nach dem Unfall nichts geändert hat. Ein Anspruch des V besteht daher weder gegen L aus § 425 BGB oder § 831 noch gegen F gemäß § 823 BGB.

3. Drittschadensliquidation?

Möglicherweise kann V jedoch den Schaden des K gegenüber F bzw. L nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen.

a) Dogmatische Begründung und Voraussetzungen

Denn es wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn ein Schädiger nur deshalb nicht zum Ersatz eines von ihm verursachten Schadens verpflichtet werden kann, weil der Eigentümer der beschädigten Sache aufgrund schuldrechtlicher Anspruchs- und Gefahrtragungsnormen keinen Schaden davonträgt, während dem eigentlich geschädigten Dritten mangels Eigentums an der Sache oder vertraglicher Beziehung zum Schädiger kein eigener Anspruch gegen diesen zusteht. Daher muss der dinglich Berechtigte (hier: V) zumindest dann zur Geltendmachung des Schadens des faktisch Geschädigten (hier: K) berechtigt sein, wenn letzterem aufgrund obligatorischer Risikoverteilung keinerlei Rechte gegenüber dem Schädiger zustehen (Drittschadensliquidation).

b) Eigener Anspruch des K gegen L aus § 421 I 2 Hs. 1 HGB?

K könnte jedoch einen Anspruch gegen L aus § 421 I 2 Hs. 1 HGB haben. Hiernach kann der Fracht-Empfänger im Falle der Beschädigung des Transportgutes oder dessen Verlusts, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen.

Mit Blick auf den Wortlaut der Norm ist indessen fraglich, ob hiernach dem Fracht-Empfänger tatsächlich ein eigener Anspruch gegen den Frachtführer gewährt wird. Denn die Formulierung „im eigenen Namen“ legt nahe, in § 421 I 2 Hs. 1 HGB lediglich eine Ermächtigung zur Einziehung fremder Rechte und damit eben gerade keinen eigenen Anspruch zu erblicken.

Demgegenüber lässt sich aus dem Verfügungsrecht des Empfängers gemäß § 418 II 2, I HGB schließen, dass es sich bei einem Frachtvertrag um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß §§ 328 ff. BGB handeln muss, der dem Dritten typischerweise einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden (hier: L) gewährt (vgl. § 328 I BGB). Insbesondere das aus § 418 I 2 Var. 2 HGB folgende Weisungsrecht des Empfängers gegenüber dem Frachtführer, der gerade nicht Vertragspartner des Empfängers ist, ist dogmatisch nur zu rechtfertigen, wenn Letzterem aus dem zwischen Versender und Frachtführer geschlossenen Frachtvertrag auch entsprechende eigene Ansprüche gegen den Frachtführer zustehen. Entsprechendes folgt aus dem Umstand, dass der Absender gemäß § 421 I 2 Hs. 2 HGB weiterhin zur Geltendmachung seiner Ansprüche befugt bleibt. Dies entspricht nämlich dem Charakter eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB, bei dem der Versprechensempfänger (hier: V) gerade Gläubiger des Vertrags bleibt.[37]

Die Bestimmung des § 421 I 2 HGB gewährt dem Empfänger des Transportgutes mithin einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer; Absender und Empfänger sind Gesamtgläubiger i.S.v. §§ 428 ff. BGB.[38] Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 421 HGB mithin nicht anwendbar.

4. Zwischenergebnis

K hat insgesamt nur eine wirksame synallagmatische Gegenforderung i.S.v. § 320 BGB gegen V, und zwar auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer in Höhe von 520 Euro aus § 285 I BGB.

III. Rechtsfolge

K kann nach alldem die Erfüllung seiner Leistungspflicht bis zur Bewirkung der Gegenleistungspflicht des V (= Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer) Zug um Zug verweigern, ohne dass er hierdurch in Verzug gerät. Da es sich bei § 320 BGB um eine Einrede im materiellen Sinne handelt, muss sich der Schuldner auf diese auch berufen. Dies hat K jedenfalls konkludent gemacht, indem er die Zahlung mit Hinweis auf die Pflicht des V verweigerte.

D. Ergebnis

V kann Zahlung der 500 Euro gemäß § 433 II BGB von K verlangen, während K die Leistung bis zur Bewirkung der von V gemäß § 285 I BGB geschuldeten Gegenleistung (Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer in Höhe von 520 Euro) verweigern kann. Tritt V den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag an K ab, muss dieser Zug um Zug 500 Euro an V zahlen.

Exkurs zur Drittschadensliquidation: Fallen in Drei-Personen-Konstellationen (Schädiger-Gläubiger-Dritter) Schaden und Anspruch auseinander, so erfolgt der Interessenausgleich über die gesetzlich nicht geregelten Grundsätze der Drittschadensliquidation, wenn der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs keinen Schaden erleidet, weil dieser von einem Dritten getragen wird, dem wiederum kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zusteht. Dabei muss das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden aus Sicht des Schädigers zufällig erfolgen, d.h. aufgrund eines zwischen Gläubiger und Dritten bestehenden Schuldverhältnisses, kraft dessen der Dritte die wirtschaftliche Gefahr der Ordnungsgemäßheit der Leistung des Gläubigers zu tragen hat.[39] Letzterer vermag in derartigen Fällen den Schaden des Geschädigten gegenüber dem Schädiger in Rechnung zu stellen und den Schadensersatz an den Dritten auszukehren oder diesem die Forderung gegen den Schädiger gemäß § 285 BGB analog abzutreten, auf Leistung an den Geschädigten zu klagen oder diesen zur Einziehung zu ermächtigen. Insbesondere folgende Konstellationen sind von Bedeutung:[40]


1. § 447 BGB (Ausnahme: § 421 I 2 HGB, s.o.).
2. § 644 I BGB (Besteller ist durch Einbau schon Eigentümer der Sache, Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme die Gefahr des zufälligen Untergangs, so dass bei Beschädigung der Sache durch einen Dritten der Eigentümer zwar den Anspruch, aber keinen Schaden hat, weil der Werkunternehmer weiterhin zur Herstellung verpflichtet bleibt, seinerseits aber keinen Anspruch gegen den Schädiger hat).
3. §§ 2147 ff. BGB (Erbe ist verpflichtet, Vermächtnis an Vermächtnisnehmer zu übereignen, Dritter zerstört vor Übereignung den Vermächtnisgegenstand: Erbe hat keinen Schaden, da Vermächtnisgegenstand ohnehin schuldrechtlich dem Vermächtnisnehmer zugeordnet, Letzterer hat keinen Anspruch gegen Schädiger – mangels Eigentums insbes. nicht aus § 823 BGB –, aber Schaden, da nunmehr keinen Übereignungsanspruch gegen Erben, § 275 I BGB).
4. Mittelbare Stellvertretung (M schließt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des G mit dessen Mitteln Vertrag mit S, der sodann Pflichtverletzung begeht, etwa Schlechtleistung, wodurch Vermögensschaden bei G entsteht, der aber keinen Anspruch hat, da allein M Vertragspartner des S geworden ist (§ 164 II BGB). M wiederum hat keinen Schaden, weil er die Leistung weder bezahlt noch von ihr betroffen ist. Ein gesetzlich geregelter Fall ist der Kommissionär (§§ 383 ff. HGB).

Wegen des Anspruchs aus § 285 I BGB wird das Bedürfnis für eine Drittschadensliquidation in den Fällen der sog. obligatorischen Gefahrentlastung (mithin insbes. § 447 BGB) insgesamt angezweifelt. Denn der Gläubiger könne gemäß § 285 BGB vom nach § 275 BGB freigewordenen Schuldner Abtretung der diesem gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzansprüche (etwa aus § 823 BGB) verlangen und anschließend den Anspruch selbst geltend machen. Damit habe der Gläubiger in derartigen Fällen aber stets einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger, wenn auch über den Umweg des § 285 BGB.[41]

Diese Ansicht bedenkt indes nicht, dass es trotz § 285 BGB jedenfalls dann auf die Möglichkeit einer Drittschadensliquidation ankommt, wenn der Schaden des Gläubigers größer ist als derjenige des Schuldners,[42] etwa weil – wie hier – der geschuldete Gegenstand mehr Wert war als der Kaufpreis oder weil dem Gläubiger durch die Schädigung ein Gewinngeschäft entgangen ist. Dann ist der aus § 285 I BGB abgeleitete Anspruch des Schuldners – wie hier – nämlich nicht hinreichend, weshalb auf den Schaden des Gläubigers (hier also K) abzustellen ist, um die Folgen der Schädigung vollständig zu beseitigen. Dies erscheint wiederum bei Fehlen eines eigenen Anspruchs des Gläubigers (etwa aus § 421 I HGB) nur mittels der Figur der Drittschadensliquidation möglich, weil hiernach der Schaden des Gläubigers zum Anspruch des Schuldners gezogen wird. (Zum Verhältnis von § 285 BGB und Drittschadensliquidation bei obligatorischer Gefahrentlastung vgl. auch Fall 3).

Abwandlung 1

K könnte einen Anspruch gegen V auf Übereignung gemäß § 433 I BGB haben.

A.

Ein Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen (s.o.).

B. § 275 I BGB

Möglicherweise ist die Leistungspflicht des V jedoch gemäß § 275 I BGB wieder erloschen.

Hierzu müsste die Übereignung der Vase dem V unmöglich geworden, mithin dauerhaft nicht erbringbar sein.

Hinsichtlich der zerstörten Vase ist dies ohne weiteres anzunehmen. Fraglich ist mithin, ob sich die Schuld des V aus § 433 I BGB zur Übereignung auf diese konkrete Vase beschränkt oder auch auf die beiden noch unversehrten Vasen erstreckt. Maßgeblich hierfür ist, ob V im Zeitpunkt der Zerstörung der Vase gemäß § 243 II BGB bereits das „seinerseits Erforderliche“ zur Leistung getan hat. Zur Bestimmung des Umfangs der von V zu fordernden Leistungspflichten ist entscheidend, an welchem Ort er die Leistung vornehmen durfte (im Einzelnen s. Ausgangsfall).

I. Konkretisierung, § 243 II BGB?

Gemäß § 269 I BGB kommt es zur Bestimmung des Leistungsortes zuvorderst auf die zwischen den Parteien bestehenden Abreden an. Wurden solche nicht getroffen, so ist zu fragen, ob sich der Leistungsort aus den Umständen, namentlich der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt.

1. Leistungsort kraft Parteivereinbarung, § 269 I Var. 1 BGB?

Die Parteien kamen überein, dass die Vase von V an K „verschickt“ werden sollte. Jedenfalls die Vereinbarung einer Holschuld kann daher sicher ausgeschlossen werden. Denn eine solche setzt voraus, dass sich sowohl der Leistungs- als auch der Erfolgsort am Wohn- bzw. Geschäftsort des Schuldners befinden. Vorliegend ist aber zumindest der Erfolgsort nicht der Wohn- bzw. Geschäftsort des Schuldners V, sondern derjenige des Gläubigers K.

Fraglich ist daher alleine, ob zwischen den Parteien eine Schick- oder Bringschuld vereinbart wurde. Im ersteren Falle hätte V mit der Übergabe an L bereits alles seinerseits Erforderliche zur Leistung getan und seine Schuld damit gemäß § 243 II BGB auf die versendete Vase beschränkt (zur Konkretisierung im Einzelnen s. Ausgangsfall). Im letzteren Falle wäre hingegen noch keine Beschränkung der Schuld eingetreten, so dass K weiterhin Übereignung verlangen könnte. Denn bei Vorliegen einer Bringschuld hat der Schuldner zur Konkretisierung seiner Leistungspflicht ein den Erfordernissen des § 294 BGB genügendes tatsächliches Angebot seiner Leistung am Wohnort des Gläubigers vorzunehmen, was zwar auch unter Zuhilfenahme von Dritten (Transporteuren, etc.) geschehen kann, vorliegend jedoch aufgrund der Zerstörung der Vase während des Transports nicht erfolgte.

Im Ergebnis lässt sich der Abrede zwischen V und K jedoch nicht eindeutig entnehmen, an welchem Ort die Leistungshandlung des V vorgenommen werden sollte bzw. welche Art von Schuld vereinbart wurde (zu Einzelheiten s. Ausgangsfall).

2. Umstände/Natur des Schuldverhältnisses, § 269 I Var. 2 BGB?

Denkbar wäre indes, bei ausschließlich über den Versandhandel abgewickelten Rechtsgeschäften stets vom Vorliegen einer Bringschuld auszugehen und dies mit den solchen Geschäften zugrundeliegenden Umständen zu begründen.

Jedenfalls bei einem reinen Versandhandel, bei dem der Unternehmer überhaupt kein Ladengeschäft unterhält, kann der Gläubiger (Käufer) nämlich den Gefahren des Versandes nicht entgehen, etwa indem er die Sache selbst beim Verkäufer abholt. Der Verkäufer ist in derartigen Konstellationen regelmäßig auch gar nicht darauf eingerichtet, dass die Kaufsache bei ihm abgeholt wird und hieran in aller Regel auch gar nicht interessiert.

Ebenso ergibt die Auslegung, dass der bei einem Versandhandel bestellende Käufer gerade ein besonderes Interesse an der Versendung der Ware hat, so dass diese nach dem Willen der Vertragsparteien den Charakter einer Hauptleistungspflicht erlangt, und nicht einer bloßen Nebenpflicht, wie dies etwa bei einem reinen Privatverkauf anzunehmen ist. Bei einem reinen Versandhandelskauf ist die Versendung der Waren (und nicht nur die Übergabe an eine Transportperson) aus der Sicht des Käufers – für den Verkäufer erkennbar – elementare Voraussetzung für das Zustandekommen des Geschäfts. Diese Besonderheit des gewerblichen Versandhandels schlägt sich nicht zuletzt im Ausschluss des § 447 BGB gemäß § 475 II BGB nieder, der die Gefahr des zufälligen Untergangs für den absoluten Regelfall gerade – wie bei der Bringschuld – auf den Unternehmer-Verkäufer überträgt.[43] Leistungsort ist bei einem reinen Versandhandelsgeschäft nach alldem der Wohnort des Gläubigers. Es liegt in derartigen Fällen stets eine Bringschuld vor.

V hat seine Schuld mithin noch nicht konkretisiert, indem er die Vase an die Transportperson übergeben hat. (A.A. gut vertretbar).

II. Ergebnis:

K kann weiterhin Übereignung einer der beiden unversehrten Vasen von V verlangen.

Alternativlösung: Folgendes Ergebnis ist anzunehmen, wenn man entgegen der obigen Darstellung gemäß der Zweifelsregelung des § 269 I BGB eine Schickschuld des V annimmt: V ist zwar von seiner Übereignungspflicht gemäß § 275 I BGB frei geworden, allerdings ist auch K von seiner Gegenleistungspflicht befreit (§ 326 I 1 BGB). Eine Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht durch Übergang der Preisgefahr nach § 447 BGB ist zu verneinen, weil es sich bei dem Kaufvertrag zwischen K und V um ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 BGB handelt, auf den § 447 BGB gemäß § 475 II BGB nicht anwendbar ist. Denn V veräußert eine bewegliche Sache als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und K ist Verbraucher gemäß § 13 BGB.

Abwandlung 2

K könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gemäß § 285 I BGB haben.

A. Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 BGB

V ist jedenfalls mit Übereignung der Vase an D von seiner Übereignungspflicht gegenüber K gemäß § 275 I BGB wegen rechtlicher Unmöglichkeit frei geworden, weil er hierdurch die Verfügungsmacht über diese verloren hat und aufgrund der Unwilligkeit des D, die Sache zurückzuübereignen, auch nicht mehr in der Lage ist, diese wieder zu erlangen.

Hinweis: Rechtliche Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn und sobald feststeht, dass sich der Schuldner die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht (mehr) verschaffen kann. Hierzu ausführlich Fall 2.

B. Veräußerungserlös als Ersatz „infolge“ des Umstands, der zur Unmöglichkeit führte?

Fraglich ist jedoch, ob V den Veräußerungserlös auch – wie von § 285 I BGB ausdrücklich gefordert – „infolge“ des Umstands, der zur Unmöglichkeit führte, erlangt hat.

Dies erscheint zunächst zweifelhaft, weil die Unmöglichkeit der von V gegenüber K geschuldeten Leistung (Übereignung der Vase) durch die Eigentumsübertragung, also die Verfügung von V an D herbeigeführt wurde, während der von K nunmehr im Wege des § 285 BGB begehrte Verkaufserlös des V allein aus dem zugrundeliegenden Kausalgeschäft (Kaufvertrag V-D) herrührt. Zwischen dem die Unmöglichkeit verursachenden Umstand (Verfügung V-D) und dem von V erlangten Kaufpreis könnte es mithin an der für § 285 BGB erforderlichen Kausalität fehlen.[44]

Indessen besteht zwischen den beiden Vorgängen jedenfalls ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang, weil V das Eigentum an der Vase nicht ohne den vorherigen Abschluss des Kaufvertrags mit D auf diesen übertragen hätte. Da weder Wortlaut noch Telos des § 285 BGB es zwingend erscheinen lassen, lediglich solche Gegenstände als von der Norm erfasst anzusehen, die der Schuldner aufgrund des Untergangs der Sache erlangt (sog. commodum ex re), sondern § 285 BGB allein an die Unmöglichkeit der Leistung anknüpft, und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist, sprechen die besseren Argumente dafür, auch das rechtsgeschäftliche Surrogat (sog. commodum ex negotiatione) in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen.[45]

C. Begrenzung der Herausgabepflicht beim rechtsgeschäftlichen Surrogat auf den Sachwert?

Darüber hinaus ist fraglich, ob der Anspruch aus § 285 I BGB auch insoweit besteht, als der erzielte Erlös den Wert des veräußerten Gegenstandes übersteigt. Dann würde nämlich der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung mittels § 285 I BGB besserstehen, als er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Eine etwaige Besserstellung des Gläubigers dürfte jedoch einer Anwendung des § 285 I BGB schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich bei der Vorschrift gerade nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt und das im Schadensrecht verankerte Bereicherungsverbot mithin nicht greift. Im Gegenteil ist der Schuldner nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 285 I BGB gerade verpflichtet, das „Empfangene”, also dasjenige, was er tatsächlich erlangt hat, herauszugeben.[46]

K kann mithin insgesamt 300 Euro von V herausverlangen.

Alternativlösung und Exkurs: Ein anderes Ergebnis ließe sich indessen ebenfalls auf den Wortlaut der Norm stützen: So ließe sich argumentieren, dass die Wendung „Ersatz“ darauf hindeutet, dass das Erlangte nur insoweit herauszugeben ist, als es die Sache selbst „ersetzt“. Ein über den objektiven Wert der Sache hinausgehender Betrag wäre dann eben gerade nicht mehr von dem Begriff „Ersatz“ gedeckt. K könnte hiernach die Differenz des zwischen dem von V erzielten Erlöses und dem Wert der Vase von 100 Euro, nicht hingegen den über den Wert der Vase hinausgehenden Betrag von 200 Euro von V herausverlangen.

Stellt man hingegen – wie hier – auf das „Empfangene“ ab, so kann sich noch folgendes Problem ergeben: Der von einem Veräußerer erzielte Erlös kann freilich auch kleiner sein als der objektive Wert der Sache.[47] Macht der Gläubiger in einem derartigen Fall dennoch das Surrogat geltend, so mindert sich seine dann gemäß § 326 III 1 BGB fortbestehende Gegenleistungspflicht gemäß § 326 III 2 BGB nach Maßgabe des § 441 III BGB insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Der Gläubiger kann den in der Differenz zwischen Erlös und Sachwert zu erblickenden Schaden unter den Voraussetzungen der §§ 285 II, 280, 283 BGB gegen den Schuldner geltend machen. § 285 II BGB ist auch dann einschlägig, wenn das Surrogat zwar dem objektiven Wert der Sache entspricht, der Gläubiger aber infolge der Unmöglichkeit einen darüberhinausgehenden Schaden (z.B. entgangenes Gewinngeschäft) erlitten hat.

Abwandlung 3 (Variante 1)

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben.

A.

Ein Kaufvertrag ist zwischen K und V wirksam zustande gekommen (s.o.).

B. § 326 I 1 BGB?

Der Anspruch könnte jedoch gemäß § 326 I 1 BGB wieder erloschen sein.

Hierzu müsste V von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 BGB befreit sein. Da die Sache bereits dem K übergeben wurde, ist auf die Nacherfüllungspflicht des V aus § 437 Nr. 1, 439 I BGB abzustellen. In Betracht kommt eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung in qualitativer Hinsicht. Dies ist anzunehmen, wenn die Nacherfüllung zwar möglich, aber nicht in der geschuldeten Güte erbringbar ist.

Eine Nacherfüllung kommt hier nur in Form der Nachbesserung gemäß § 439 I Var. 1 BGB in Betracht (Stückschuld) und eine solche kann nicht ohne merkantilen Minderwert durchgeführt werden. Ein Fall der qualitativen Unmöglichkeit liegt mithin vor.

C. § 326 I 2 BGB

Derartige Konstellationen fallen indes nicht unter § 326 I 1 BGB, sondern sind von § 326 I 2 BGB erfasst, wonach die Gegenleistungspflicht des Gläubigers nicht ipso iure (teilweise) entfällt, sondern diesem vielmehr gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 326 V, 441 I, III BGB ein Wahlrecht zukommt: Er kann sich entscheiden, ob er seine Gegenleistung mindern oder vom Vertrag zurücktreten will.

Hinsichtlich des Rechts des K zum Rücktritt ist vorliegend jedoch fraglich, ob die hierzu gemäß §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 V 2 BGB erforderliche Erheblichkeit der Pflichtverletzung, die anhand einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen ist,[48] bejaht werden kann (zur Erheblichkeit s. zudem Fall 6 Abw. 2 zu § 281 I 3 BGB sowie Fall 8 zu § 323 V 2 BGB).

Jedenfalls auf den ersten Blick ließe sich vertreten, ein Rücktrittsrecht im vorliegenden Fall wegen Unerheblichkeit zu verneinen, weil die Gebrauchstauglichkeit der Vase (als Wohnaccessoire/Anschauungsobjekt) nach deren Reparatur unberührt bliebe, K also nach Instandsetzung lediglich einen merkantilen, also rein kaufmännischen Minderwert hinnehmen müsste. Dieser Umstand kann indessen schon durch das Recht zur Minderung ausgeglichen werden und bedarf daher, auch wegen des Vorrangs der Vertragserfüllung (pacta sunt servanda), an sich keines Rücktritts vom ganzen Vertrag.[49]

Allerdings ließe ein solches Verständnis den Sinn und Zweck des § 323 V 2 BGB außer Acht, der lediglich verhindern soll, dass sich der Gläubiger schon wegen kleinster Bagatellschäden (z.B. merkantiler Minderwert von 1 % des Kaufpreises[50]) vom Vertrag zu lösen vermag.[51] Im Übrigen wäre der Käufer bei unbehebbaren Mängeln ansonsten stets gezwungen, den Kaufpreis zu reduzieren und mit dem Mangel zu leben, wenn nur die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtig ist. Auch dies spricht gegen einen Vorrang der Minderung.

D. Ergebnis

V kann nach alldem zunächst Zahlung verlangen, K vermag jedoch gemäß § 326 I 2 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB vom (gesamten) Vertrag zurückzutreten (dann freilich keine Zahlungspflicht des K) oder gemäß § 326 I 2 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 441 I, III BGB den Kaufpreis zu mindern, und zwar auf 450 Euro (Berechnung: wirklicher Wert × ursprünglicher Kaufpreis ÷ Wert in mangelfreiem Zustand[52]).

Systematik: In den Konstellationen einer Teilunmöglichkeit (s. hierzu Alternativlösung zu Fall 4, Ausgangsfall) und – wie hier – einer qualitativen Unmöglichkeit führt der Verweis des § 326 V BGB auf § 323 BGB zur Möglichkeit sowohl des Teil- als auch des Totalrücktritts, letzteres jedoch nur, soweit die Voraussetzungen des § 323 V BGB vorliegen (Kein Interesse an der Teilleistung; Erheblichkeit der Schlechtleistung). Der Verweis auf § 323 BGB umfasst auch die Regelung in § 323 VI BGB, wonach der Rücktritt des Gläubigers unter den dort genannten Umständen (Allein- oder überwiegende Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers; Gläubigerverzug) ausgeschlossen wird. Ohne die Regelung in § 323 VI BGB könnte derjenige Gläubiger, der trotz Unmöglichkeit der Leistungspflicht die Gegenleistung wegen § 326 II BGB weiter erbringen muss, die von ihm selbst verschuldete Nichterfüllung seitens des Schuldners als Grund für einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 V BGB nehmen und so seine an sich fortbestehende Gegenleistungspflicht (§ 326 II BGB) zum Erlöschen bringen[53] (hierzu Abw. 3 Var. 2 sowie Fall 2).

Abwandlung 3 (Variante 2)
A. Zahlung von 150 Euro
I. § 439 II BGB

K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung der 150 Euro aus § 437 Nr. 1, 439 II, I BGB haben.

1. Anspruchsqualität des § 439 II BGB?

Fraglich ist jedoch zunächst, ob es sich bei der Bestimmung des § 439 II BGB, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen „zu tragen“ hat, überhaupt um eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Käufers für von diesem im Zusammenhang mit der Nacherfüllung getätigte Aufwendungen handelt.

Dagegen könnte der Normwortlaut sprechen, der aus Sicht des (Nacherfüllungs-)Schuldners formuliert ist („der Verkäufer hat die Kosten zu tragen“), wohingegen Ansprüche regelmäßig aus Sicht des Gläubigers abgefasst sind (z.B. „kann verlangen“).

Bei § 439 II BGB könnte es sich mithin um eine bloße Kostenzuweisungsvorschrift handeln, die sich aufgrund ihrer systematischen Stellung allein auf die Nachfüllungshandlungen des Verkäufers gemäß § 439 I BGB bezieht. Nach dieser Lesart wären von § 439 II BGB mithin nur solche Aufwendungen erfasst, die der Verkäufer unmittelbar im Rahmen der von ihm selbst durchgeführten Nacherfüllung selbst verursacht. Zugleich wäre hiermit die verschuldensunabhängige Ausgestaltung des § 439 II BGB zu rechtfertigen, da es der Verkäufer schließlich selbst in der Hand hat, die Kosten der von ihm eigens durchgeführten Nacherfüllung gering zu halten.

Ein solches Normverständnis würde jedoch den offenkundigen Sinn und Zweck des § 439 II BGB unbeachtet lassen, wonach dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache keinerlei zusätzliche Kosten entstehen sollen. Obgleich die Vorschrift verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, so ist der Verkäufer doch hinreichend geschützt, da nur solche Kosten erstattungsfähig sind, die zum Zwecke der Nacherfüllung „erforderlich“ sind. Eine derartige Begrenzung auf die notwendigen Aufwendungen würde auch gar keinen Sinn ergeben, wenn hiervon nur die vom Verkäufer selbst verursachten Kosten erfasst wären, da Aufwendungen, die für die Nacherfüllung nicht erforderlich sind, freilich ohnehin nicht dem Käufer in Rechnung gestellt werden dürfen.

Weil zudem der Wortlaut des § 439 II BGB („Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen zu tragen“) nicht zwingend gegen die Anspruchsqualität der Vorschrift spricht, muss der Käufer daher zumindest solche Kosten gemäß § 439 II BGB ersetzt verlangen können, die anfallen, um die Nacherfüllung durch den Verkäufer überhaupt zu ermöglichen.[54] Jedenfalls insoweit muss es sich bei § 439 II BGB mithin um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handeln.

Alternativlösung: Lehnt man die Anspruchsqualität des § 439 II BGB ab, so wären Aufwendungen, die nicht unmittelbar dem Verkäufer bei der Vornahme seiner Nacherfüllungshandlungen, sondern zunächst dem Käufer anfallen, etwa weil Letzterer die Sache auf eigene Kosten zum Zwecke der Reparatur zum Nacherfüllungsort (§ 269 I BGB) transportiert, allein unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3 BGB zu erstatten, mithin bei Verschulden des Verkäufers.[55] Ein solches ist hier indessen wegen fehlender Kenntnis des V vom Mangel nicht anzunehmen (s.u.).

2. Kosten einer Selbstvornahme von § 439 II BGB nicht erfasst

Allerdings können die Kosten einer vom Käufer veranlassten Selbstvornahme nicht von § 439 II erfasst sein. Zwar hat der Verkäufer gemäß § 439 II BGB grundsätzlich sämtliche Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen. Zudem erfolgt eine Selbstvornahme zur „Beseitigung des Mangels“ i.S.v. § 439 I BGB. Die mit einer Selbstvornahme einhergehenden Kosten können jedoch allenfalls dann für die Nacherfüllung als „erforderlich“ angesehen werden, wenn der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht selbst nach Anzeige des Mangels und Bestimmung einer angemessenen Frist nicht nachkommt (hierzu Fall 6, Abw. 2 Var. 3). Dann greift aber ein entsprechender Ersatzanspruch des Käufers allein nach den spezielleren §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, wonach der Verkäufer das Nichterbringen der Nacherfüllung zu vertreten haben muss (hierzu Fall 6, Abw. 2 Var. 3).

Dass die Kosten einer Selbstvornahme nicht von § 439 II BGB erfasst sein können, bestätigt darüber hinaus ein Vergleich mit dem in großen Teilen parallel ausgestalteten Gewährleistungsregime des Werkvertragsrechts. Denn der in § 439 II BGB geregelte Anspruch des Käufers existiert in identischer Weise für den Werkbesteller in § 635 II BGB. Letzterem kommt aber gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ein ausdrücklich geregeltes (fristgebundenes) Selbstvornahmerecht zu. Wären die Kosten einer Selbstvornahme jedoch bereits von § 635 II BGB (und damit auch vom identisch ausgestalteten § 439 II BGB) gedeckt, so bedürfte es der Regelung des § 637 BGB gar nicht.

II. §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 346 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch i.H.v. 150 Euro gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 346 BGB haben.

In dem Zahlungsverlangen könnte jedenfalls im Wege der Auslegung auch eine Minderungserklärung in entsprechender Höhe gesehen werden.

Dem K müsste darüber hinaus, entsprechend der Wendung des § 441 I BGB („anstatt zurückzutreten“) ein Rücktrittsrecht zustehen. In Betracht kommt § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 oder § 326 V BGB.

Entscheidend ist, ob die Nacherfüllung für V noch möglich ist (§ 323 BGB) oder nicht (§ 326 V BGB). Da W den Mangel bereits durch die Reparatur der Maschine beseitigt hat und der Zweck der Nacherfüllung dadurch entfallen bzw. erreicht worden ist, kann V diese nicht (noch einmal) erbringen. Die Nacherfüllung ist mithin wegen Zweckerreichung unmöglich geworden, so dass ein Rücktrittsrecht des K allein nach §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB in Betracht kommt.

Allerdings ist ein solches gemäß §§ 326 V Hs. 2, 323 VI Var. 1 BGB ausgeschlossen, weil K als Gläubiger des Nacherfüllungsanspruchs für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde (Unmöglichkeit der Reparatur durch Selbstvornahme), allein verantwortlich ist, da er die Selbstvornahme veranlasste, ohne V zuvor durch Mangelanzeige und Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen, die Reparatur selbst vorzunehmen.

Eine Minderung des Kaufpreises kommt mithin nicht in Betracht.

Hinweis: Dessen ungeachtet ist wohl kaum anzunehmen, dass sich die von W in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 150 Euro der Höhe nach mit dem um den Minderungsbetrag zu viel entrichteten Teils des Kaufpreises deckt.

III. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB

Ebenso wenig kann K von V Schadensersatz verlangen, da Letzterer den Umstand, der zur Unmöglichkeit führte, jedenfalls nicht zu vertreten hat. V befand sich vielmehr schuldlos in Unkenntnis vom Mangel und kann sich mithin gemäß § 280 I 2 BGB ohne Weiteres exkulpieren.

IV. § 637 BGB analog

Auch eine analoge Anwendung des § 637 BGB scheidet offenkundig aus. Denn eine solche scheitert bereits daran, dass K dem V nicht die hierfür notwendige Frist gesetzt hat und das Fristerfordernis auch – oder erst recht – bei einer entsprechenden Anwendung des § 637 BGB zur Anspruchsbegründung zwingend erforderlich wäre.

Darüber hinaus ist der Umstand, dass dem Käufer gemäß § 437 BGB kein Selbstvornahmerecht zusteht, nicht auf ein Versehen, sondern auf eine ganz bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen, weshalb es an einer planwidrigen Regelungslücke und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Analogie fehlt (zu den Voraussetzungen einer Analogie im Einzelnen vgl. etwa Fall 3, Fall 4 Abw. 3, Var. 1 und Fall 5). Denn der Gesetzgeber hat sowohl im Werkvertragsrecht gemäß § 637 BGB als auch im Mietrecht gemäß § 536a II BGB ein Recht zur Selbstvornahme ausdrücklich normiert und war sich dieser Problematik mithin offenkundig bewusst. Da § 437 BGB mit Ausnahme des dort ungeregelten Selbstvornahmerechts (anders: § 634 Nr. 2 BGB) mit § 634 BGB übereinstimmt, erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass ein entsprechendes Recht des Käufers versehentlich nicht bedacht wurde.

K kann nach alldem von V nicht Zahlung der an W gezahlten 150 Euro verlangen.

Klausurtipp: Die Analogievoraussetzungen sollten hier nicht breit im Gutachtenstil geprüft werden, weil eine entsprechende Anwendung des § 637 BGB offensichtlich schon mangels Fristsetzung ausscheidet und es auf die Frage, ob eine analoge Anwendung der werkvertragsrechtlichen Norm i.R.d. §§ 437 ff. BGB möglich ist, mithin gar nicht ankommt. Die Ausführungen hätten daher durchaus noch kürzer ausfallen können (Schwerpunktsetzung).

B. Zahlung von 80 Euro: § 326 II 2 BGB i.V.m. §§ 326 IV, 346 I BGB?

Dem K könnte jedoch ein Anspruch gegen V jedenfalls hinsichtlich der dem V durch die Selbstvornahme ersparten Aufwendungen i.H.v. 80 Euro gemäß § 326 II 2 BGB i.V.m. §§ 326 IV, 346 I BGB zustehen.

Es erscheint zwar zunächst unbillig, dass der Käufer dann gegenüber dem Werkbesteller zumindest insoweit bessergestellt wäre, als Letzterer vor Durchführung einer Selbstvornahme gemäß § 637 BGB zur Fristsetzung verpflichtet wäre, während § 326 II 2 BGB eine solche freilich nicht vorsieht. Auf den ersten Blick bestünde mithin die Gefahr, das im Kaufrecht in §§ 437 Nr. 2 und 3 BGB zum Ausdruck gebrachte Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zu untergraben, weil der Käufer ohne Bestimmung einer Nachfrist sofort mit der Selbstvornahme beginnen könnte.[56]

Bei genauerem Hinsehen trifft dies indes nicht zu. Denn bei § 326 II 2 BGB geht es in Wahrheit gar nicht um die (von §§ 637, 536a II BGB erfassten) Kosten der Selbstvornahme selbst, sondern allein um die dem Verkäufer ohnehin zugewiesenen Nacherfüllungsaufwendungen gemäß § 439 II BGB. Diese dürfen ihm aber wegen § 439 II BGB keinesfalls verleiben, sondern sind stets vom Verkäufer „zu tragen“. Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung ist insoweit nicht betroffen, als der Verkäufer die von § 326 II 2 BGB erfassten ersparten Aufwendungen auch dann hätte aufbringen müssen, wenn ihm die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt worden wäre.[57]

K kann mithin jedenfalls die dem V ersparten Aufwendungen von 80 Euro verlangen.

Alternativlösung: Verneint man § 326 II 2 BGB (ggf. in analoger Anwendung[58]), so kommt noch eine (analoge) Heranziehung des § 285 BGB in Betracht. Hier geht es insbesondere um die Frage, ob die Ersparnis, die V aufgrund der Selbstvornahme des K i.H.v. 80 Euro gemacht hat, einen „Ersatz“ darstellt, den V „infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand“ erlangt hat.

Da der Begriff der Ersparnis nicht unmittelbar unter das Tatbestandsmerkmal „Ersatz“ zu subsumieren ist, ist allenfalls eine analoge Anwendung des § 285 BGB möglich. Die Ersparnis erlangte V jedenfalls „infolge des Umstands, auf Grund dessen er die (Nacherfüllungs-)Leistung nach § 275 BGB nicht zu erbringen braucht“, nämlich infolge der Selbstvornahme die zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führte (Zweckerreichung). Das Tatbestandsmerkmal „für den geschuldeten Gegenstand“ dürfte ebenfalls zu bejahen sein, da die Ersparnis auf die Selbstvornahme des K zurückzuführen ist und diese die von V eigentlich geschuldete Nacherfüllung ersetzte.

In Höhe der ersparten Aufwendungen bestehen im Übrigen – entsprechend der Begründung zu § 326 II 2 BGB – keine Bedenken gegen eine entsprechende Heranziehung des § 285 BGB auf die Selbstvornahme des Käufers, da diese Kosten dem Verkäufer über § 439 II BGB ohnehin zugewiesen sind. Auch hier ist die vergleichbare Interessenslage zu bejahen, weil § 285 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auch zur Geltung gelangt, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit (allein) zu vertreten hat.[59]

Abwandlung 4
A. § 311a II BGB i.H.v. 100 Euro?

K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 311a II BGB haben.

I. Wirksamer Kaufertrag

Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Insbesondere steht es gemäß § 311a I BGB der Wirksamkeit eines Vertrags nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

II. Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners (V) gemäß § 275 BGB

Die Leistungspflicht des V ist gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen. Es liegt tatsächliche subjektive Unmöglichkeit vor, weil V keine der drei Vasen übereignen kann und die Gattungsschuld des V nach der Vereinbarung mit K von vornherein auf die drei gestohlenen Vasen beschränkte. Die Erfüllung einer Gattungsschuld gemäß § 275 I BGB ist nicht nur nach Konkretisierung gemäß § 243 II BGB ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn die Leistung aus der gesamten Gattung nicht mehr möglich ist, etwa weil diese – wie hier – insgesamt untergegangen oder abhandengekommen ist.

Klausurtipp: Der Schwerpunkt des Falles liegt hier offenkundig nicht bei der Frage, ob Unmöglichkeit eingetreten ist. Daher sollten die Ausführungen knapp und im Urteils- oder Feststellungstil erfolgen (Schwerpunktsetzung).

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