Kitabı oku: «Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss»

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Vorliegende Ausgabe erscheint als Band 2 in der Schriftenreihe der

Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, herausgegeben

von Prof. Dr. Michael Koop und Prof. Holger Weidemann.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in

der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische

Daten sind im Internet über https://portal.dnb.de abrufbar.

6. überarbeitete und erweiterte Auflage

Redaktionsstand: 01.07.2020

eISBN 978-3-7869-1018-3

© 2020 im Maximilian Verlag GmbH & Co .KG, Hamburg

Ein Unternehmen der

Alle Rechte vorbehalten.

Layout und Produktion: Inge Mellenthin

ePub Konvertierung: Datagrafix GmbH

INHALT

Vorwort

1 EINFÜHRUNG

1.1 Grunddaten und -begriffe

1.2 Haushaltsaufstellung

1.3 Haushaltsausführung und -abschluss

1.4 Kommunalverfassung

1.5 Finanzmittelbeschaffung in der Kommune

1.6 Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung

2 HAUSHALTSPLANUNG UND -BEWIRTSCHAFTUNG

2.1 Aufstellung und Abrechnung des Haushalts – ein Haushaltskreislauf über mehrere Phasen

2.1.1 Aufstellungsphase

2.1.2 Beschlussphase

2.1.3 Erlassphase

2.1.4 Haushalts- und Kassenvollzugsphase

2.1.5 Abschlussphase

2.1.6 Prüfungsphase

2.2 Haushaltsplan – Aufbau, Inhalt und Bedeutung in Grundzügen

2.2.1 Grundlagen

2.2.2 Aufbau des Haushaltsplans

2.2.3 Bedeutung des Haushaltsplans

2.3 Haushaltssatzung – eine Satzung eigener Art (»sui generis«)

2.3.1 Aufstellung und Inhalte der Haushaltssatzung

2.3.2 Genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung

2.3.3 Festsetzung des Haushaltsplans durch die Haushaltssatzung

2.3.4 Nachträgliche Korrekturen der Haushaltssatzung

2.4 Haushaltsplan – Aufbau, Inhalt und Bedeutung in Vertiefung

2.4.1 Erster Bestandteil des Haushaltsplans: Ergebnishaushalt

2.4.2 Zweiter Bestandteil des Haushaltsplans: Finanzhaushalt

2.4.3 Dritter Bestandteil des Haushaltsplans: Teilhaushalte

2.5 Mittelfristige Planung – eine Planung über das Haushaltsjahr hinaus

2.5.1 Integrierte mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

2.5.2 Investitionsprogramm

2.6 Haushaltsgrundsätze – historisch gewachsene Prinzipien

2.6.1 Stetige Aufgabenerfüllung

2.6.2 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

2.6.3 Haushaltsausgleich

2.6.4 Jährlichkeit

2.6.5 Haushaltseinheit

2.6.6 Vollständigkeit

2.6.7 Bruttoprinzip

2.6.8 Periodengerechtigkeit

2.6.9 Kassenwirksamkeit

2.6.10 Einzelveranschlagung

2.6.11 Haushaltswahrheit

2.6.12 Haushaltsklarheit

2.7 Deckungsregeln in der KomHKVO – Flexibilität in der Bewirtschaftung

2.7.1 Gesamtdeckung

2.7.2 Ausnahmen zur Gesamtdeckung (Zweckbindung)

2.7.3 Sachliche Bindung

2.7.4 Ausnahmen zur sachlichen Bindung (Deckungsfähigkeit)

2.7.5 Unechte und echte Deckungsfähigkeit

2.7.6 Zeitliche Bindung

2.7.7 Ausnahmen zur zeitlichen Bindung (Übertragbarkeit)

2.8 Vorläufige Haushaltsführung – Bewirtschaftungen in der haushaltslosen Zeit

2.8.1 Vorläufige Haushaltsführung nach dem NKomVG

2.8.2 Vorläufige Haushaltsführung nach Sondervorschriften

2.9 Budget – eine Bewirtschaftungseinheit

2.9.1 Grundlagen

2.9.2 Bewirtschaftungserleichterungen

2.10 Über- und außerplanmäßige Finanzvorfälle – Bewirtschaftungen abweichend vom Haushaltsplan

2.10.1 Grundlagen

2.10.2 Zulässigkeit über- und außerplanmäßiger Finanzvorfälle

2.10.3 Entscheidungsbefugnisse und Unterrichtungspflichten

2.10.4 Haushaltsvorgriff

3 BUCHFÜHRUNG UND BILANZIERUNG

3.1 Grundlagen

3.1.1 Grundbegriffe

3.1.2 Bilanzveränderungen durch Finanzvorfälle

3.1.3 Bestandskonten

3.1.4 Buchungssätze

3.1.5 Eröffnungs- und Schlussbilanzkonto

3.1.6 Ergebniskonten

3.1.7 Finanzkonten

3.1.8 Abgrenzung relevanter Begriffe im Rechnungswesen

3.1.9 Drei-Komponenten-System

3.2 Organisation der Buchführung

3.2.1 Kontenrahmen

3.2.2 Belegorganisation

3.2.3 Bücher der Finanzbuchhaltung

3.3 Sachvermögen

3.3.1 Anschaffungswerte

3.3.2 Herstellungswerte

3.3.3 Abschreibungen

3.3.4 Geringwertige Vermögensgegenstände

3.3.5 Verkauf von Vermögensgegenständen

3.3.6 Bestandsorientierte Beschaffung von Vorräten

3.3.7 Aufwandsorientierte Beschaffung von Vorräten

3.4 Zuwendungen

3.4.1 Gewährung

3.4.2 Empfang

3.5 Kommunale Abgaben

3.5.1 Steuern

3.5.2 Gebühren

3.5.3 Beiträge

3.6 Zahlungs- und Kreditbereich

3.6.1 Grundlagen

3.6.2 Anzahlungen und Abschlagzahlungen

3.6.3 Kredite

3.7 Personalbereich

3.7.1 Grundlagen der Gehaltsabrechnung

3.7.2 Buchung der Entgelte und Gehälter

3.8 Wirtschaftliche Betätigung einer Kommune

3.8.1 Umsatzsteuer

3.8.2 Buchungstechnische Ermittlung der Zahllast

3.8.3 Verkauf von Produkten

3.8.4 Handelswaren

3.8.5 Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3.9 Jahresabschluss

3.9.1 Grundlagen

3.9.2 Sonstige Forderungen und Sonstige Verbindlichkeiten

3.9.3 Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten

3.9.4 Rückstellungen

3.9.5 Bewertung von Forderungen

3.9.6 Darstellung des Jahresabschlusses

4 KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG

4.1 Kostenartenrechnung

4.1.1 Grundlagen

4.1.2 Neutrale Abgrenzungen

4.1.3 Kalkulatorische Abgrenzungen

4.1.4 Abgrenzungsrechnung

4.1.5 Weitere Kostenarten

4.2 Kostenstellenrechnung

4.2.1 Arten von Kostenstellen

4.2.2 Primäre Kostenverteilung

4.2.3 Sekundäre Kostenverteilung

4.3 Kostenträgerrechnung

4.3.1 Kostenträgerzeitrechnung

4.3.2 Kostenträgerstückrechnung

4.4 Teilkostenrechnung

4.4.1 Mängel der Vollkostenrechnung

4.4.2 Deckungsbeitragsrechnung (Direct Costing)

4.4.3 Stufenweise Fixkostendeckungsrechnung

5 FALLSTUDIE ZUR ANWENDUNG DES PLANUNGS- UND RECHNUNGSWESENS

5.1 Aufgabe

5.2 Lösung zur Fallstudie

6 ANHANG

6.1 Abkürzungsverzeichnis

6.2 Literaturverzeichnis

6.3 Abbildungsverzeichnis

VORWORT ZUR 6. AUFLAGE

Nach nunmehr fünf Auflagen ohne wesentliche Änderungen am Aufbau des vorliegenden Lehrbuchs haben wir die 6. Auflage zum Anlass genommen, um die formalen Strukturen des Buches noch nutzerfreundlicher zu gestalten.

Dies äußert sich beispielsweise an der neuen deutlich schlankeren Gliederung mit durchgehend nur noch drei Gliederungsebenen und einer kompakteren Darstellung der Beispiele insbesondere im Buchführungsteil. Im Haushaltsplanungs- und -bewirtschaftungsteil sind die Erfahrungen aus den Lehrveranstaltungen und den Prüfungen eingeflossen. Hierzu wurden die zentralen Themen der Fragestellungen aus dem Kreis der Lernenden und der Aufgabenstellungen in mündlichen und schriftlichen Leistungsnachweisen aufgegriffen und hinsichtlich der erforderlichen Subsumtion der Rechtsgrundlagen noch deutlicher dargelegt. Zudem wurden die verschiedenen Sachverhalte, bei denen sich eine Kommune wirtschaftlich betätigt, zu einem Kapitel zusammengefasst, um dem veränderten Stellenwert der wirtschaftlichen Betätigung durch die neue Gesetzeslage zur Umsatzsteuer besser gerecht zu werden.

Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Lernende sich die Inhalte auch alleine noch besser aneignen können.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Lehrbuch die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

Abschließend möchten wir uns bei all jenen bedanken, die an der Erstellung dieses Buches mitgewirkt oder durch ihre Hinweise und Fragen die Weiterentwicklung angestoßen haben. Gerne würden wir aber noch stärker mit den Nutzern dieses Werkes in Kontakt treten. Wir bitten deshalb alle Leser, uns mitzuteilen, wenn Ihnen etwas gut aber auch weniger gut an dem Lehrbuch gefallen hat, denn nur durch konstruktive Kritik von Ihrer Seite können wir das Werk beständig weiter verbessern. Senden Sie doch einfach eine E-Mail an eine der folgenden Adressen:

Holger.Truckenbrodt@fhws.de

Kerstin.Zaehle@nsi-hsvn.de

Würzburg und Hannover, im Juli 2020

Holger Truckenbrodt und Kerstin Zähle

VORWORT ZUR 5. AUFLAGE

Auch die 4. Auflage dieses Lehrbuchs war deutlich schneller vergriffen, als ursprünglich erwartet, so dass eine Neuauflage erforderlich wurde.

Dies haben wir zum Anlass genommen, einige Sachverhalte und Beispiele zu überarbeiten und zu präzisieren, wo es uns sinnvoll erschien. Einzig das Kapitel zur Umsatzsteuer wurde aufgrund der neuen Gesetzeslage weitergehend verändert. Leider hatten sich aufgrund der umfangreichen Änderungen der letzten Auflage durch die Umstellung auf die neuen gesetzlichen Regelungen auch einige Fehler eingeschlichen, die wir bei dieser Neuauflage ebenfalls korrigiert haben.

Würzburg und Hannover, im Juli 2018

VORWORT ZUR 4. AUFLAGE

Bereits im Oktober 2016 wurde die Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen, die auch viele Haushaltsvorschriften änderte. Im April 2017 wurden sodann die überarbeiteten Fassungen der Verordnung zur Ausführung des kommunalen Haushaltsrechts (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung -KomHKVO-) und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) veröffentlicht. Allein durch die neue Bezeichnung der Verordnung (von GemHKVO zu KomHKVO) wird deutlich, dass die Änderungen substanziell sind, und deshalb auch unmittelbar Eingang in die Lehre finden müssen. Demzufolge war es uns ein großes Anliegen, bereits für das neue Schul- bzw. Studienjahr mit Beginn im August 2017 die Anpassungen auch in dieses Lehrbuch einzuarbeiten, damit es von den Lernenden als Grundlagenwerk für die kommunale Haushaltsaufstellung und -ausführung sowie für den Jahresabschluss in Niedersachsen problemlos eingesetzt werden kann.

Der bewährte Aufbau wurde vollständig beibehalten

Würzburg und Hannover, im August 2017

VORWORT ZUR 3. AUFLAGE

Nachdem die zweite Auflage Ende 2013 vergriffen war, wurde erneut eine Neuauflage erforderlich. Dies haben wir zum Anlass genommen, das Lehrbuch um den Teil Kosten- und Leistungsrechnung zu ergänzen, so dass nunmehr das Modul Rechnungswesen mit den drei Teilbereichen Haushaltsplanung- und bewirtschaftung, Buchführung sowie Kosten- und Leistungsrechnung vollständig abgedeckt ist. Damit haben sowohl die Studierenden im Bachelorstudiengang der kommunalen Hochschule in Hannover als auch die Teilnehmer in den VFA, AI, AII, BI und BII Kursen in ganz Niedersachsen und alle interessierten Praktiker in den niedersächsischen Kommunen ein eingängiges Lehrbuch, um sich die Grundlagen des Planungs- und Rechnungswesens erarbeiten zu können. Da die konkrete Umsetzung der Kosten- und Leistungsrechnung in den Kommunen gesetzlich nicht näher ausgeführt ist, liegt der Fokus in diesem Teil primär auf den grundlegenden Methoden. Ziel ist es, den Lernenden ein Grundverständnis der Kosten- und Leistungsrechnung zu vermitteln, so dass sie verstehen, welche Methoden in welcher Situation im kommunalen Umfeld zu einem sinnvollen Ergebnis führen können. Entsprechend der klassischen Begriffsverwendung wird auch hier von Kosten- und Leistungsrechnung gesprochen, obwohl die Leistungsrechnung nur an wenigen Stellen behandelt wird und die Kostenrechnung im Mittelpunkt der Darstellung steht.

Um die Übersichtlichkeit des gesamten Buches zu erhöhen, haben wir die Gliederung dahingehend verändert, dass der erste Teil die Einführung mit Einführungsbeispielen und die wesentlichen Grundbegriffe des kommunalen Planungs- und Rechnungswesens umfasst. Der zweite Teil ist der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung gewidmet. Daran schließt sich die Buchführung mit den Grundlagen der Bilanzierung an und der neue vierte Teil behandelt die Kosten- und Leistungsrechnung. Ebenfalls neu ist der fünfte Teil. Hier haben wir eine Fallstudie mit Lösung konzipiert, in der die drei vorher behandelten Themen in einem umfassenden Beispiel behandelt werden, um die Zusammenhänge praxisorientiert in anschaulicher Form darzulegen.

Außerdem wurde der zweite Teil »Haushaltsplanung und -bewirtschaftung« zur Erhöhung der Anschaulichkeit an einigen Stellen grundlegend überarbeitet und auch im dritten Teil »Buchführung« wurden einige Aktualisierungen vorgenommen.

Hannover und Würzburg, im März 2014

VORWORT ZUR 2. AUFLAGE

Mit großer Freude haben wir bereits zu Beginn dieses Jahres feststellen können, dass die erste Auflage dieses Lehrbuchs vollständig vergriffen war und somit eine Neuauflage erforderlich wurde.

Dies haben wir zum Anlass genommen, um einige Änderungen vorzunehmen. Diese betreffen insbesondere den Aufbau, die Darstellung sowie die Aufnahme weiterer Übungsfälle mit ausformulierten Lösungen und weniger inhaltliche Aspekte. Zudem wurden im Buchführungsteil Abbildungen zur besseren Veranschaulichung zusätzlich eingefügt und im Planungsteil die bereits vorhandenen Abbildungen überarbe itet. Leider hatten sich in die erste Auflage auch einige Fehler eingeschlichen, die wir bei der Neuauflage ebenfalls korrigiert haben.

Hannover, im Juli 2012

VORWORT

Dieses Lehrbuch haben wir konzipiert, um Lernende bei dem Erwerb systematischer Kenntnisse im kommunalen Planungs- und Rechnungswesen für niedersächsische Kommunen zu unterstützen. Es richtet sich insbesondere an die Studierenden der Bachelorstudiengänge »Allgemeine Verwaltung« und »Verwaltungsbetriebswirtschaft« der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, die in den ersten beiden Trimestern die Grundlagen der kommunalen Haushaltswirtschaft, der Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung erlernen. Daneben stellt es aber auch die Basisliteratur für alle Teilnehmer zur Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, für die Lehrgangsteilnehmer der Angestelltenlehrgänge sowie für die Auszubildenden der Landeshauptstadt Hannover im Studiengang Verwaltungsfachwirt dar, wobei im Unterricht wegen des geringeren Stundenumfangs nicht alle Aspekte in der hier dargestellten Tiefe behandelt werden können.

Ziel des Lehrbuchs ist eine systematische Einführung in die wesentlichen Grundlagen und Zusammenhänge des kommunalen Planungs- und externen sowie internen Rechnungswesens, durch das auch Anwender in der Praxis einen fundierten Überblick über die Thematik erhalten. Auch die Rechtssystematik des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung wird vorgestellt. Das Werk enthält eine fachlich fundierte und didaktisch sinnvolle Erläuterung des Themas. Es erhebt gleichwohl keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann und soll auch die Arbeit mit einem Kommentar nicht ersetzen.

Insbesondere für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse werden im ersten Kapitel die Grundlagen des kommunalen Planungs- und Rechnungswesens vorgestellt. Um diesen wichtigen Einstieg so anschaulich wie möglich zu gestalten und einen schnellen Zugang zum doppischen Haushaltswesen zu erhalten, werden die relevanten Begrifflichkeiten anhand eines familiären Haushalts erklärt und fortwährend Parallelen zum Haushalt einer Kommune gezogen. Darüber hinaus sind im ersten Kapitel eine Erklärung der notwendigen Grundbegriffe, die für den kommunalen Kontext im Haushalts- und Rechnungswesen erforderlich sind und eine Einführung mit Erläuterung der grundlegenden Begriffe und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zu finden. Das Kapitel zwei befasst sich mit der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung, d. h. hier werden die grundlegenden Inhalte des Teilmoduls kommunale Finanzwirtschaft vorgestellt und angewandt. Im dritten Kapitel werden die Grundlagen der Buchführung systematisch erarbeitet. Dabei wird auf die in Niedersachsen zu verwendenden Konten nach dem niedersächsischen Kontenrahmen explizit eingegangen und buchungstechnische Sonderfälle werden eingehend behandelt, wobei das Ende dieses Kapitels die im Rahmen des Jahresabschlusses anfallenden Vorgänge beinhaltet. Wann immer sinnvoll und möglich wird in den Beispielen ein Bezug zu der in Kapitel zwei behandelten Planungsphase gezogen. Dazu werden nach der Aufgabenstellung die relevanten Konten mit ihren Kontonummern aufgelistet. Danach wird dargestellt, wie der relevante Sachverhalt in den Haushalten zu veranschlagen ist, bevor zum Abschluss die erforderlichen Buchungen aufgeführt werden, sofern die Finanzvorfälle wie ursprünglich geplant umgesetzt werden. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, den Lernenden durchgehend die Beziehungen zwischen der Haushaltsplanung und der buchungstechnischen Dokumentation der Umsetzung der einzelnen Finanzvorfälle zu verdeutlichen.

Wichtige Schlagworte und Begriffe sind in den einzelnen Kapiteln fett markiert.

Wie in einem Lehrbuch üblich, wird im Text weitestgehend auf die Angabe von Literaturquellen verzichtet. Die verwendete und darüber hinausgehende Literatur ist im Literaturverzeichnis aufgeführt. Lediglich bei wörtlichen Zitaten oder, wenn direkte Verweise auf bestimmte Literaturquellen sinnvoll sind, sind diese als Fußnote angegeben.

1EINFÜHRUNG

Das Planungs- und Rechnungswesen einer Kommune scheint für viele Bürger erst nur sehr wenig mit dem Alltag zu tun zu haben. Dies stimmt aber nicht wirklich, denn jeder von uns muss in seinem eigenen Haushalt mit knappen Geldmitteln auskommen und verwendet deshalb in der Regel fast täglich ganz intuitiv schon einige Methoden und Begriffe, die auch im Planungs- und Rechnungswesen einer Kommune Anwendung finden. Deshalb werden in diesem einführenden Kapitel zunächst einige wesentliche Grundbegriffe des Planungs- und Rechnungswesens anhand einer Familie und damit eines klassischen Familienhaushalts anschaulich dargestellt. Zudem werden einige Parallelen und Unterschiede zwischen einem familiären und einem kommunalen Haushalt aufgezeigt. Daran schließen sich erste grundlegende Informationen über die Kommunalverfassung mit ihren handelnden Organen an, und es wird die Frage geklärt, welche Möglichkeiten eine Kommune hat, sich Finanzmittel zu beschaffen. Abschließend werden noch die Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung als Teil des Rechnungswesens vorgestellt und wesentliche Zusammenhänge innerhalb des Planungs- und Rechnungswesens erläutert. So wird im Planungswesen mit geplanten Größen gearbeitet, d. h. es werden voraussichtliche Sollgrößen festgelegt (Ex ante Sicht). Im Rechnungswesen werden demgegenüber die tatsächlich erreichten Istgrößen erfasst und dokumentiert (Ex post Sicht).

Um die Orientierung in den Kapiteln zu erleichtern, haben wir die einzelnen wiederkehrenden Elemente im Lehrbuch mit folgenden Symbolen gekennzeichnet:

 zeigt an, dass ein Gesetzestext folgt, der grau hinterlegt ist.

 ist das Symbol für ein Beispiel mit Aufgabenstellung und Lösung, das ebenfalls grau hinterlegt ist.

 weist auf das Ende eines Kapitels hin, das durch die eingerahmte Rubrik »Auf einen Blick« abschließt. Darin wird der Inhalt des vorangegangenen Kapitels in knapper und prägnanter Form wiederholt.

1.1 GRUNDDATEN UND -BEGRIFFE

Der hier näher betrachtete Beispielhaushalt besteht aus einem Ehepaar und verfügt zu Jahresbeginn über folgendes Vermögen:


Zur Finanzierung des Hauses hat die Familie einen Kredit in Höhe von 150.000 € aufgenommen. Wenn das Ehepaar alle seine Vermögensgegenstände zu dem aktuellen Wert verkaufen und damit den Kredit vollständig tilgen würde, hätte sie noch ein Restkapital in Höhe von 87.000 €. Diese mathematische Restgröße wird Eigenkapital bzw. im kommunalen Bereich Nettoposition genannt.

Vermögen – Schulden = Nettoposition

Das Vermögen, die Schulden und die Nettoposition lassen sich anschaulich in einer Tabelle gegenüberstellen. Diese heißt Bilanz. In der linken Spalte wird das Vermögen und in der rechten die Nettoposition sowie die Schulden (auch Fremdkapital genannt, da es nicht aus Eigenmitteln aufgebracht, sondern von Fremden geliehen wurde) eingetragen. Demzufolge lässt sich der linken Spalte (auch Aktivseite oder Aktiva) entnehmen, wofür das Kapital der Familie eingesetzt wurde und der rechten Spalte (auch Passivseite oder Passiva), woher das verwendete Kapital stammt. Die beiden Seiten der Bilanz müssen immer ausgeglichen sein, denn die Familie kann ja nicht mehr für den Erwerb von Vermögensgegenständen ausgegeben haben, als sie entweder selbst aufgebracht (Nettoposition) oder von Fremdkapitalgebern aufgenommen hat. Im kommunalen Bereich vermittelt die Bilanz das Bild der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögens- und Schuldenlage.


Aus der Bilanz lassen sich z. B. verschiedene Kennzahlen ermitteln. Eine typische Kennzahl ist die Schuldenquote der Familie. In obigem Beispiel beträgt diese 63,29 % (150.000/237.000 = 0,6329; 0,6329 · 100 = 63,29 %). Dies bedeutet, dass die Familie fast zwei Drittel ihres Vermögens durch einen Kredit finanziert hat, den sie in der Zukunft wieder zurückzahlen muss.

Durch jede finanzielle Aktivität der Familie verändert sich die Bilanz. Würde die Familie z. B. weitere Aktien für 500 € kaufen und die Bank das Geld vom Girokonto abbuchen, würde sich der Aktienbestand auf 10.500 € erhöhen und der Buchgeldbestand1 um 500 € auf dann nur noch 1.500 € absinken.

Etwas schwieriger zu verstehen ist der Eingang des Gehalts für den Ehemann in Höhe von 3.000 € pro Monat. Auf der Aktivseite erhöht sich dadurch der Bestand des Girokontos um 3.000 € auf 5.000 € (ausgehend von obiger Ausgangssituation). Dieser Vorgang wird Einzahlung genannt, weil das Gehalt auf das Girokonto eingezahlt wird. Grundsätzlich stellt jede Erhöhung des Bestands des Girokontos oder des Bargeldbestands eine Einzahlung dar. Vereinfacht werden der Bargeldbestand und der Geldbestand auf dem Girokonto auch als Liquide Mittel bezeichnet. Da beide Seiten der Bilanz ausgeglichen sein müssen, erhöht sich gleichzeitig auch die Passiva. Nachdem das Einkommen selbst erarbeitet wurde (es wurde ja kein Kredit aufgenommen), verändern sich die Schulden nicht. Demzufolge kann sich nur die Nettoposition erhöhen. Diese Erhöhung der Nettoposition heißt Ertrag – die Familie wird dadurch reicher. Die Überweisung des Gehalts durch den Arbeitgeber stellt demnach sowohl eine Einzahlung dar, da sich die Liquiden Mittel erhöhen, als auch einen Ertrag, da sich die Nettoposition erhöht. Weitere Erträge der Familie sind beispielsweise Zinszahlungen für das Guthaben auf dem Sparbuch oder die Ausschüttung einer Dividende für die Aktien. Da sich in beiden Fällen die Liquiden Mittel erhöhen, liegt jeweils eine Einzahlung vor.

Wenn die Bank demgegenüber die Zinsen für den Kredit der Familie von dem Girokonto der Familie abbucht, liegt eine Auszahlung vor, da sich der Kontostand verringert. Jede Verminderung der Liquiden Mittel stellt eine Auszahlung dar. Durch die Abbuchung ändert sich jedoch nicht die Höhe des Kredits der Familie. Da beide Seiten der Bilanz ausgeglichen sein müssen, kann sich durch die Abbuchung nur die Nettoposition verringern – die Familie wird ärmer. Grundsätzlich gilt, dass jeder Vermögensverbrauch zu einer Verringerung der Nettoposition führt. Dies wird als ordentlicher Aufwand bezeichnet. Weitere typische Aufwandarten einer Familie sind z. B. zu zahlende Mieten und Abbuchungen für Strom und Gas.

1 Geld, das sich auf dem Girokonto befindet, wird als Buchgeld bezeichnet.

1.2 HAUSHALTSAUFSTELLUNG

Um mit den Einzahlungen eines Kalenderjahres (Haushaltsjahr) haushalten zu können, ist es für eine Familie sinnvoll, sich bereits im Vorjahr Gedanken über die Höhe und den Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen (Zahlungsgrößen) zu machen. Sie sollte einen Plan aufstellen, um feststellen zu können, ob die geplanten Einzahlungen die voraussichtlichen Auszahlungen zu jedem Zeitpunkt abdecken. Auch im kommunalen Bereich ergibt sich die Notwendigkeit einer zukunftsgerichteten Planung, um den Ausgleich zwischen den Finanzmitteln und dem Finanzbedarf herbeizuführen. Aufgabe der kommunalen Haushaltswirtschaft ist insbesondere die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel. Dementsprechend wird auch für den kommunalen Bereich ein Haushaltsplan aufgestellt.

Die Beispielfamilie plant mit folgenden Einzahlungen:


Gehalt des Ehemannes:3.000 € pro Monat, zahlbar jeweils zum 15. des Monats für 12 Monate
Dividendenzahlung:500 €, zahlbar am 15. Mai (für die Aktien)
Zinszahlung:200 €, zahlbar am 30. Dezember (für das Sparguthaben)

Da alle aufgelisteten Positionen gleichzeitig auch die Nettoposition erhöhen (sie sind ja alle durch die Familie bzw. deren Vermögen selbst erwirtschaftet), liegt jeweils auch ein Ertrag vor.

Um die Planung insgesamt übersichtlicher zu gestalten, ist es für die Familie hilfreich, den gesamten Haushaltsplan in mehrere Teile zu untergliedern, die Teilhaushalte. Für die Familie bieten sich folgende vier Teilhaushalte an: Leben, Haus, Auto und Urlaub. Die kommunalen Teilhaushalte orientieren sich an der örtlichen Verwaltungsgliederung oder bilden den Produktplan der Kommune ab. Die Ein- und Auszahlungen umfassen innerhalb der Teilhaushalte eine Vielzahl von einzelnen Vorgängen. Zur Vereinfachung werden die Ein- und Auszahlungen jedoch in diesem Beispiel nicht weiter unterteilt, so dass die einzelnen Zahlungen innerhalb der Teilhaushalte zu größeren Positionen zusammengefasst wurden:

Die Familie geht davon aus, dass für das Leben (Kleidung, Nahrung, Energie, Versicherungen etc.) Auszahlungen in Höhe von 1.500 € pro Monat anfallen. Da diese gleichmäßig über das Jahr verteilt auftreten, wird vereinfacht davon ausgegangen, dass sie jeweils zur Monatsmitte zu zahlen sind. Für den Kredit des Hauses hat die Familie jeweils zur Monatsmitte 1.000 € als Kreditrate (Annuität) an die Bank zu entrichten. Darin sind 600 € für Zinsen und 400 € für die Tilgung enthalten. Durch die Zinsen wird die Familie ärmer, die Tilgung vermindert die Höhe des Kredits.

Für das Auto rechnet die Familie mit monatlichen Auszahlungen in Höhe von 100 € für Benzin. Da am 15. Oktober die Jahreshauptuntersuchung ansteht, werden weitere Auszahlungen in Höhe von 600 € für die entsprechende Gebühr und kleinere Reparaturen für die Planung angenommen, d. h. im Haushaltsplan veranschlagt.

Für den Jahresurlaub im Juli rechnet die Familie mit 3.000 €, die voraussichtlich am 30. Mai an den Reiseveranstalter zu entrichten sind.

Die Finanzvorfälle lassen sich am einfachsten in einer Tabelle gegenüberstellen, die die voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält. Diese Aufstellung der Zahlungsgrößen entspricht in der Kommune (in den Gemeinden, den Samtgemeinden, den Landkreisen und der Region Hannover) dem so genannten Finanzhaushalt.


Der Finanzhaushalt der Familie zeigt, dass die geplanten Einzahlungen am Ende des Jahres um 1.900 € höher sind als die geplanten Auszahlungen. Dieses Geld kann z. B. auf dem Girokonto verbleiben, den Barmittelbestand erhöhen oder auf das Sparbuch eingezahlt werden, um für unvorhergesehene Auszahlungen zur Verfügung zu stehen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass im Mai eine Finanzmittellücke in Höhe von 2.100 € klafft. Selbst wenn die Einzahlungsüberschüsse von Januar bis April gespart werden, fehlen noch immer 500 €. Da sich jedoch auf dem Girokonto zu Jahresbeginn 2.000 € befinden, könnte die Lücke problemlos daraus abgedeckt werden. Ähnlich verhält es sich mit der Lücke im Oktober.

Neben der Gegenüberstellung der geplanten Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt ist es sinnvoll, auch die Ergebnisgrößen zu planen. Für den kommunalen Bereich liegt die Notwendigkeit auch darin begründet, dass die mit den Abgaben der Bürger arbeitende öffentliche Hand insbesondere eine Legitimation für jeden Vermögensverbrauch benötigt. Diese Planung geschieht im Ergebnishaushalt, in dem die voraussichtlich anfallenden Erträge den voraussichtlich entstehenden Aufwendungen gegenübergestellt werden:


Da die Einzahlungen im obigen Beispiel gleichzeitig auch Erträge sind, kann die Einzahlungsspalte direkt als Ertragsspalte in den Ergebnishaushalt übernommen werden. Die Auszahlungen für den Lebensunterhalt stellen hier vereinfacht gleichzeitig auch Aufwand dar, da davon ausgegangen wird, dass sie während des Haushaltsjahres vollständig verbraucht werden (z. B. Verbrauch von Lebensmitteln). Genauso verhält es sich auch bei den Auszahlungen für das Auto und den Urlaub. Bei der Kreditrate ist jedoch nur der Zinsanteil Aufwand, da nur dadurch Ressourcen verbraucht werden.

Zusätzlich muss noch der Wertverlust des Hauses und des Autos als Aufwand erfasst werden, der sich durch die Abnutzung dieser beiden Vermögensgegenstände durch ihren Gebrauch ergibt. Beim Haus beträgt dieser 500 € pro Monat und beim Auto monatlich 300 €. Der Fachausdruck für diese Form der Abnutzung von langlebigen Vermögensgegenständen ist Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA).

Was bedeutet nun das negative Ergebnis des Ergebnishaushalts? Die geplanten Aufwendungen sind höher als die geplanten Erträge, d. h. in diesem Haushaltsjahr würde die Familie mehr Vermögen verbrauchen als sie neues schaffen wird - sie wird ärmer. Unter der Voraussetzung, dass die geplanten Finanzströme ohne jegliche Änderung in der Realität auch stattfinden, ergäbe sich folgende Schlussbilanz am Jahresende, in der sich das Vermögen und die Nettoposition im Vergleich zur Bilanz am Jahresanfang jeweils um 2.900 € verringert haben.


Obwohl die Familie über einen positiven Finanzhaushalt verfügt und damit das Girokonto zugenommen hat, wird sie insgesamt ärmer, da ihr Gesamtvermögen wegen der Abschreibungen für Haus und Auto abgenommen hat. Dies drückt sich in der sinkenden Nettoposition aus. Die Familie könnte in der Planungsphase noch entscheiden, auf den Urlaub zu verzichten. Diese Entscheidung hätte positive Auswirkungen auf den Finanz- und den Ergebnishaushalt, wobei letzterer dann mit 100 € knapp positiv wäre, so dass die Familie in dem Haushaltsjahr mehr Ressourcen geschaffen als verbraucht hätte.

Dieses Planungsbeispiel lässt sich auf eine Kommune übertragen. Wie in einem Unternehmen oder einem Privathaushalt geht es darum, den finanziellen Rahmen für notwendige oder gewünschte Ziele zu schaffen und zu bewahren. In Abgrenzung zur privaten Wirtschaft, deren Motiv des Handelns das Gewinnstreben und die -maximierung ist, steht für die Kommune insbesondere das Wohl der Einwohner sowie die Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler im Vordergrund. Aus der Bedarfsdeckungsfunktion des Haushaltsplans heraus, nach welcher der Ressourcenbedarf für die Aufgabenerfüllung die Höhe der Erträge bestimmt, ist für die Kommune der Ausgleich der Aufwendungen und Erträge anzustreben. In diesem Sinne sind z. B. ausreichend hohe Ressourcen (Erträge) für die Sach- und Personalmittel und andere Ressourcenverbräuche (Aufwendungen) aufzubringen. Weitere Besonderheiten der Kommune sind in ihren einseitigen Transaktionen, z. B. Steuern sowie sozialpolitischen Verpflichtungen zu sehen, die einseitige Leistungsbeziehungen ohne Leistungsaustausch darstellen. In der privaten Wirtschaft dagegen dominiert aufgrund der üblichen Gewinnerzielungsabsicht das Prinzip der Entgeltlichkeit, d. h. Erträge werden als Gegenleistung für Waren und Dienstleistungen gefordert.

1.3 HAUSHALTSAUSFÜHRUNG UND -ABSCHLUSS

Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt geplant sind und im Vorfeld nicht absehbar ist, ob die geplanten Daten (Plandaten) auch tatsächlich zutreffen. Die Aufgabe der Buchführung ist deshalb, die realen Finanzinformationen während eines Haushaltsjahres übersichtlich zu erfassen, um am Jahresabschluss eine Finanz- und Ergebnisrechnung sowie eine Bilanz aufzustellen, die die Istdaten enthalten.

Im vorliegenden Fall stellt sich heraus, dass der Ehemann mit dem Septembergehalt eine Gehaltserhöhung über 3 % erhält. Der Aufwand für die Lebenshaltung beträgt monatlich tatsächlich 1.550 € und die Reparatur für das Auto im Oktober verschlingt 2.500 €. Dafür kostet der Urlaub lediglich 1.800 €. Allerdings fällt bei einem Herbststurm im November ein Ast auf das Dach und zieht dieses in Mitleidenschaft. Eine vollständige Reparatur würde 8.000 € kosten. Da diese jedoch zu dieser Jahreszeit nicht sinnvoll ist und die Familie nicht genügend Liquide Mittel hat, wird das Dach im November nur geflickt, was allerdings 1.000 € kostet.

Die Finanzrechnung, d. h. die Gegenüberstellung der tatsächlichen Ein- und Auszahlungen, sieht dann so aus:


Die Finanzrechnung mit Istwerten zeigt, dass die Auszahlungen des vergangenen Haushaltsjahres die Einzahlungen um 40 € übersteigen, so dass die Liquiden Mittel am Ende des Jahres um 40 € niedriger sind als zu Jahresbeginn.

Vergleichbar zur Finanzrechnung gibt es auch eine Ergebnisrechnung mit Istdaten. Darin werden den tatsächlich angefallenen Aufwendungen die tatsächlich angefallenen Erträge gegenübergestellt, um festzustellen, ob die Familie im vergangenen Jahr ärmer oder reicher geworden ist. Im Beispiel ist zu beachten, dass aufgrund des Herbststurmes und der für die nächsten Jahre unterlassenen vollständigen Reparatur das Haus außerplanmäßig abzuschreiben ist, denn es ist nach dem Sturm unzweifelhaft weniger wert als vor dem Sturm. Bei einem möglichen Verkauf würde ein potenzieller Käufer die Reparaturkosten von dem Kaufpreis abziehen. Deshalb ist im November ein zusätzlicher (außerplanmäßiger) Abschreibungsaufwand in Höhe von 8.000 € neben den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für die Notreparatur zu berechnen.


Die Ergebnisrechnung zeigt, dass die Familie in dem Haushaltsjahr einen Vermögensverlust von insgesamt 12.840 € erlitten hat, obwohl die Liquiden Mittel nur um 40 € abgenommen haben. Dies spiegelt sich auch in der Schlussbilanz der Familie am Jahresende wider. Sowohl die Aktivseite und damit das Vermögen als auch die Nettoposition und damit die Passiva sind gesunken.


1.4 KOMMUNALVERFASSUNG

Wie oben dargestellt, gibt es einige Parallelen zwischen einem familiären und einem kommunalen Haushalt. Daneben gibt es jedoch auch deutliche Unterschiede. Dies beginnt damit, dass eine Kommune keine natürliche Person darstellt, die Entscheidungen treffen kann. Dennoch wird eine Kommune rechtlich einer natürlichen Person gleichgestellt. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts rechtsfähig und als Gebietskörperschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die innerhalb des zweistufigen Verwaltungsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Ebene der Länder zugerechnet wird.

Die Handlungsfähigkeit einer Kommune als juristische Person wird in verschiedenen Gesetzen behandelt. Neben Regelungen zur kommunalen Selbstverwaltung im Grundgesetz, wonach die Kommunen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten, ist der Erlass des Rechts der Kommunen Angelegenheit der einzelnen Länder.

Der Niedersächsische Landtag hat am 08.12.2010 das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts verabschiedet. Kern des Gesetzes war das in Artikel 1 enthaltene »Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)« in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (veröffentlicht im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2010, S. 576), welches zum 01.11.2011 in Kraft getreten ist. Das NKomVG gilt für die niedersächsischen Städte, Landkreise und Gemeinden sowie für die Region Hannover. Neben Grundlagen der Kommunalverfassung, Aussagen zur Benennung, Sitz und Hoheitszeichen, zu Gebieten, zu Einwohnerinnen und Einwohner, zur inneren Kommunalverfassung, zu Samtgemeinden und zu Beschäftigten enthält das NKomVG im achten Teil Rechtsgrundlagen für die Kommunalwirtschaft.

Am 26. Oktober 2016 wurde das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen, mit welchem das NKomVG zum Teil erheblich geändert wurde.

Über die Verordnungsermächtigung im NKomVG ist sodann die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO –) vom 18. April 2017 (veröffentlicht im Nds. GVBl. 2017, S. 130) erlassen worden, die nähere Vorgaben zur Kommunalwirtschaft enthält.

Die Grundlagen der Kommunalverfassung sind im ersten Teil des NKomVG, d. h. in den §§ 1 bis 18 NKomVG dargestellt, die hier auszugsweise vorgestellt werden:

§ 1 I NKomVG Selbstverwaltung:

(1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

§ 2 I NKomVG Gemeinden, Samtgemeinden:

(1)Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

§ 3 I NKomVG Landkreise, Region Hannover:

(1)Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.

§ 4 NKomVG Aufgabenerfüllung der Kommunen:

1Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

Kommunen können als juristische Personen nicht selbst handeln, sondern so genannte Organe der Kommune treffen die erforderlichen Entscheidungen und vertreten die Kommunen nach außen. Dabei gibt es innerhalb einer Kommune verschiedene Organe.

§ 7 NKomVG beschreibt die Organe der Kommunen:

(1)Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2)Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:

1.in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,

2.in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,

3.in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,

4.in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie

5.in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.

Jede Vorschrift des NKomVG gilt grundsätzlich für alle Arten von Kommunen unmittelbar. Zur besseren Lesbarkeit werden im folgenden Text neben der allgemeinen Bezeichnung »Kommune« auch für die Organe der Kommune grundsätzlich nur die einheitlichen Sammelbezeichnungen des § 7 I NKomVG in ausschließlich männlicher Form verwendet. Lediglich zur Verdeutlichung ausgewählter praktischer Beispiele wird auf einzelne Gemeinden Bezug genommen. So beschaffen Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel u. a. aus Steuern. Für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover treten anstelle der Steuern die Umlagen. Auch in der Praxis werden in einzelnen Gemeinden für ihre Organe natürlich die herkömmlichen gesetzlichen Bezeichnungen des § 7 II NKomVG verwendet. Die folgende Grafik veranschaulicht die Beziehungen zwischen den einzelnen Organen.

Abbildung 1: Struktur der niedersächsischen Kommunalverfassung

Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. Ihr obliegen insbesondere die kommunalpolitischen sowie die grundsätzlichen Entscheidungen, das Etatrecht und das Kontrollrecht über die gesamte Verwaltungstätigkeit. Die Aufgaben bestehen aus den Aufgaben des Ausschließlichkeitskatalogs, den speziellen Zuständigkeiten, den Vorbehalts- und Vorlagebeschlüssen und der Überwachung der Verwaltung.2 Von den Abgeordneten der Vertretung wird als zweites Organ der Hauptausschuss gebildet, der in einem eigenen Aufgabenkreis abschließende Entscheidungen trifft. Ihm obliegen Aufgaben nach § 76 I, IV und VI NKomVG, spezielle Zuständigkeiten, von der Vertretung übertragene Aufgaben, Vorbehalts- und Vorlagebeschlüsse, sowie Aufgaben nach der Lücken- oder Auffangzuständigkeit.3 Der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern über die Direktwahl gewählt. Dieser ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied in der Vertretung und im Hauptausschuss sowie Organ der Kommune. Ihm obliegen die repräsentative, rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der Kommune, die Einberufung der Vertretung und des Hauptausschusses, sowie der Vorsitz im Hauptausschuss, Aufgaben nach § 85 NKomVG, spezielle Zuständigkeiten und weitere von der Vertretung oder dem Hauptausschuss übertragene Aufgaben.4

Die Mitverantwortung des Staates findet ihren Ausdruck darin, dass Behörden die Aufsicht über die Kommunen führen. Entsprechende Vorschriften sind im zehnten Teil des NKomVG enthalten.

§ 170 I NKomVG enthält Vorgaben zur Ausübung der Aufsicht:

(1)1Die Aufsichtsbehörden schützen die Kommunen in ihren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. 2Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.

Durch die Kommunalaufsicht wird sichergestellt, dass die Kommunen bei ihren eigenen Aufgaben die Gesetze beachten, durch die Fachaufsicht, dass die Kommunen die staatlichen Aufgaben, die sie praktisch als Behörden des Landes und des Bundes erfüllen, nicht nur recht-, sondern auch zweckmäßig ausführen.

2 Seybold, Neumann, Weidner, S. 96 ff.

3 Seybold, Neumann, Weidner, S. 127 ff.

4 Seybold, Neumann, Weidner, S. 142 ff.

1.5 FINANZMITTELBESCHAFFUNG IN DER KOMMUNE

Zur kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, die den Kommunen sowohl durch das Grundgesetz (Art. 28 II GG) als auch durch die niedersächsische Verfassung (Art. 57 I, IV NV) gewährt wird, gehört auch eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen, damit sie die vielfältigen kommunalen Aufgaben erfüllen können. Die Kommunen besitzen die Finanzhoheit5 und sind für die Finanzierung ihrer Aufgabenerfüllung selbst verantwortlich. Dabei sind sie aber nicht völlig frei und die Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel unterliegt einer gesetzlichen Reihenfolge (in Klammern zusätzlich eingefügt).

§ 111 V und VI NKomVG regeln die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung:

(5) 1Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,

1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten (2) für die von ihnen erbrachten Leistungen,

2. im Übrigen aus Steuern (3)

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel (1) nicht ausreichen. 2Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Steuern die Umlagen treten. 3Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht.

(6) Die Kommunen dürfen Kredite (4) nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Diese Vorschrift regelt die Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel und ist damit für die Planungs- und Rechengrößen der Erträge und Einzahlungen relevant.

(1):

Zunächst sind die sonstigen Finanzmittel, z. B. Mieten und Pachten, Buß- und Zwangsgelder, Zinsen etc. zu beschaffen. Diese sonstigen Finanzmittel fließen den Kommunen teilweise ohne besondere eigene Aktivitäten zu und entlasten zugleich die abgabepflichtigen Bürger. Daneben werden die Kommunen am Lohn- und Einkommensteueraufkommen und an der Umsatzsteuer beteiligt, wobei diese Gemeindeanteile ebenfalls sonstige Finanzmittel darstellen. Zu den sonstigen Finanzmitteln zählen auch die Schlüsselzuweisungen, mit welchen das Land den Kommunen erforderliche Gelder im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bereitstellt. Diese sollen als allgemeine Deckungsmittel unter anderem Unterschiede in der kommunalen Finanzausstattung ausgleichen und die Kommunen an den Steuereinnahmen des Bundes und der Länder beteiligen. Kommunen mit niedrigen eigenen Steuereinnahmen erhalten höhere Schlüsselzuweisungen als solche mit hohen eigenen Steuereinnahmen. Bei dieser finanzkraftabhängigen Verteilung soll auf eine Gleichheit der Lebensverhältnisse in Niedersachsen hingewirkt werden.

(2):

Die sonstigen Finanzmittel reichen grundsätzlich jedoch nicht aus, so dass die erforderlichen Finanzmittel zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabenerfüllung sodann durch spezielle Entgelte für die von der Kommune erbrachten Leistungen zu beschaffen sind, soweit es vertretbar und geboten ist. Dieses sind z. B. im öffentlich-rechtlichen Bereich Verwaltungsgebühren (etwa für die Ausstellung eines Reisepasses), Benutzungsgebühren (z. B. für die Müll- oder Abwasserentsorgung) und Beiträge (z. B. für den Bau eines Kanals) sowie im privat-rechtlichen Bereich Eintrittsgelder (etwa für ein Schwimmbad).

§ 4 I NKAG Verwaltungsgebühren:

(1)Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

§ 5 I 1 NKAG Benutzungsgebühren:

(1)1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

Gebühren sind Abgaben, die als Entgelt für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Dienstleistungen bzw. öffentliche Einrichtungen erhoben werden. Demnach soll derjenige, der spezielle Leistungen und Ressourcen der Kommune in Anspruch nimmt, auch die dafür angemessene monetäre Gegenleistung erbringen.

§ 6 I 1 NKAG Beiträge:

(1)1Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

Beiträge sind Abgaben, die von den wirtschaftlich Begünstigten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden.

(3):

Nachrangig kommen Steuern, z. B. als Realsteuern die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in Betracht. Auch örtliche Aufwandsteuern, wie z. B. die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer, sowie die Zweitwohnungssteuer, sind hier zu nennen. Welche örtliche Aufwandsteuern die Gemeinden dabei realisieren möchten, liegt in der Steuerhoheit der jeweiligen Gebietskörperschaft. Wenn die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, sind die Leistungen primär durch spezielle Entgelte zu decken, bevor allgemeine Steuermittel erhoben werden.

§ 3 V 1 NKAG zur Steuersubsidiarität:

(5)1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

Auch hier ist der Grundsatz der Steuersubsidiarität (Nachrangigkeit) fixiert. Der Vorrang der speziellen Entgelte vor den Steuern ist dabei dem Verursacherprinzip geschuldet und dient zugleich dem Vorteilsausgleich. Erhält jemand aus speziellen Leistungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten individuell zurechenbare wirtschaftliche Vorteile, so soll er auch die dafür anfallenden Kosten tragen und nicht anonym der Steuerzahler.

Steuern sind nach § 3 I Abgabenordnung (vereinfacht) Geldleistungen ohne Gegenleistung, d. h. sie sind weder von einer besonderen Leistung der Kommune noch von einem Vorteil für die Einzelnen geprägt.6 Die Erhebung von Steuern dient als wichtigste Einnahmequelle primär der Beschaffung zusätzlicher Finanzmittel, mit welchen den Gemeinden die erforderlichen Finanzmittel für die Erledigung aller ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden sollen. Neben den o. g. Steuerquellen zählen auch die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer zu den allgemeinen Deckungsmitteln, die nicht weiter zweckgebunden sind. So ist die Summe der Steuereinnahmen ursächlich für die jeweilige Finanzkraft und bestimmt damit auch die Handlungsspielräume, mit der die individuellen infrastrukturellen Standortbedingungen gestaltet werden können.

(4):

Reichen die oben aufgeführten Möglichkeiten nicht aus, um die Ausgaben zu decken, können Kredite aufgenommen werden. Bei jeder Kreditaufnahme sind jedoch bestimmte Regelungen einzuhalten, die in den folgenden Kapiteln ausführlich behandelt werden.

5 Siehe Seybold, Neumann, Weidner, S. 44 f.

6 Vgl. Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, S. 158 f.

1.6GRUNDLAGEN DER KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG

Jede Kommune muss sich bei der Erhebung der speziellen Entgelte natürlich die Frage stellen, wie hoch diese sein sollen. Wie viel soll z. B. die Leerung der Mülltonnen für den Bürger oder die Entsorgung eines Kubikmeters Abwasser kosten? Bei der Festlegung der Höhe ist die Kommune nicht frei, sondern sie ist an die Regeln des § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) gebunden. Diese beinhalten die betriebswirtschaftlichen Grundlagen und die einzelnen Bestandteile für die Berechnung von Gebühren.

§ 5 I und II NKAG zu Benutzungsgebühren:

(1)1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen…

(2)1Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln … 4Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten, …Abschreibungen… sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals …7Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

Darüber hinaus erbringt jede Kommune noch täglich weitere Leistungen, die den Bürgern nicht (z. B. Ausstellung eines Harz IV-Bescheids) oder nur mit einem bestimmten festgelegten Betrag (z. B. die Ausstellung eines Personalausweises) in Rechnung gestellt werden können. Trotzdem ist es aus Wirtschaftlichkeitsgründen wichtig zu wissen, welche Kosten für die Kommune durch die Ausstellung entstanden sind. Diese Information kann die Kommune z. B. heranziehen, um die eigenen Kosten mit den Kosten einer anderen Kommune für dieselbe Tätigkeit oder mit den eigenen Kosten in Vorperioden zu vergleichen. Daraus lassen sich wertvolle Rückschlüsse ziehen, ob ggf. die jeweilige Aufgabe noch rationeller und damit kostensparender durchgeführt werden kann. Hierzu sind die niedersächsischen Kommunen nach § 21 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) verpflichtet.

§ 21 I KomHKVO

(1)Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Kommune nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.

Der Teil des Rechnungswesens, in dem sich die Mitarbeiter mit der Bestimmung von Kosten für bestimmte Aufgaben befassen, wird Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) genannt. Eine andere Bezeichnung ist »internes Rechnungswesen« im Gegensatz zum bereits vorgestellten »externen Rechnungswesen«. Die Aufgabe des externen Rechnungswesens ist hauptsächlich die Dokumentation und die Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel nach außen, bei Kommunen also primär die Verwendung der Steuergelder gegenüber den Bürgern, durch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit der Bilanz sowie der Ergebnis- und Finanzrechnung.

Die Aufgabe des internen Rechnungswesen bzw. der KLR ist die Ermittlung von Kennzahlen, um insbesondere die Kosten für die erstellten Produkte bzw. Leistungen zu kennen und auf dieser Grundlage die innerbetrieblichen Abläufe besser planen, steuern und kontrollieren zu können.

Sowohl für das interne als auch das externe Rechnungswesen werden die relevanten Informationen durch die Buchführung erhoben, die dann in den beiden Bereichen entsprechen ihrer jeweiligen Zwecke weiterverarbeitet werden. Allerdings gibt es zwischen beiden Bereichen einen entscheidenden Unterschied. Damit die Leser die Informationen der kommunalen Jahresabschlüsse schnell verstehen und unproblematisch Vergleiche anstellen können, sind sowohl die Regeln für die Erfassung der Daten durch die Buchführung als auch die Form der Veröffentlichung insbesondere durch die KomHKVO sehr genau geregelt. Demgegenüber macht der Gesetzgeber in § 21 KomHKVO keine genauen Vorschriften, wie die Umsetzung der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfolgen hat. Den Kommunen steht es demzufolge frei, ihre KLR optimal an die bestehenden individuellen Voraussetzungen anzupassen. Die Grundlage für die Umsetzung stellt die kostenrechnerische Theorie dar, die in Grundzügen anhand des folgenden Beispiels dargestellt wird:

Beispiel:

Aus der Buchhaltung einer kleinen Bildungseinrichtung liegen folgende Informationen vor. Der Personalaufwand für die fünf hauptamtlichen Dozenten beträgt je 50.000 €, für die fünf Verwaltungskräfte und den Hausmeister je 30.000 € Bruttogehalt inkl. Arbeitgeberbeiträgen. Sachaufwand für Reparaturen und Energie fällt in Höhe von je 20.000 € p. a. (also 20.000 € für Reparaturen und 20.000 € für Energie). an. Zudem wird für 100.000 € im Januar des Haushaltsjahres eine neue EDV-Ausstattung angeschafft, die annahmegemäß eine Nutzungsdauer von 5 Jahren hat. Die Erträge der Einrichtung belaufen sich auf insgesamt 500.000 €.

Wie sieht die zu veröffentliche Ergebnisrechnung im externen Rechnungswesen aus?

Lösung

Unter der Rubrik »Personalaufwand« steht der gesamte, in dem Jahr angefallene Aufwand für die Mitarbeiter:

5*50.000 = 250.000 für die hauptamtlichen Dozenten

5*30.000 = 150.000 für die Verwaltungskräfte

1*30.000 = 30.000 für den Hausmeister

Summe: 430.000

In Summe ist somit in dem Haushaltsjahr ein Personalaufwand in Höhe von 430.000 € angefallen.

Bei dem Sachaufwand für Reparaturen und Energie werden jeweils 20.000 € eingetragen.

Als Abschreibung muss der Anschaffungswert der EDV-Ausstattung (100.000 €) auf 5 Jahre aufgeteilt werden, so dass in jedem Jahr der Nutzungsdauer 20.000 € für die Abnutzung angesetzt werden.

Diesen Aufwendungen stehen Erträge, z. B. aus Kursgebühren, in Höhe von 500.000 € gegenüber.

Die Ergebnisrechnung hat somit folgende Gestalt:


Somit ergibt sich in dem Haushaltsjahr ein positives Ergebnis in Höhe von 10.000 €, so dass die gesamte Bildungseinrichtung auf den ersten Blick wirtschaftlich gearbeitet hat.

Für die Zwecke der Planung, Steuerung und Kontrolle ist diese Information jedoch nicht aussagekräftig genug. Deshalb holt ein Kostenrechner weitere Informationen ein, um die Daten aus der Buchführung tiefergehend zu analysieren.

Wenn die Aufwendungen aus der Ergebnisrechnung in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen werden, spricht man nicht mehr von Aufwendungen, sondern von Kosten, um die Abgrenzung zwischen dem internen und dem externen Rechnungswesen auch begrifflich zu verdeutlichen. Aus den Personalaufwendungen im externen Rechnungswesen werden demzufolge Personalkosten im internen. Außerdem werden die Kosten wesentlich detaillierter als die Aufwendungen erfasst, denn während die Ergebnisrechnung dem externen Interessenten lediglich einen Überblick über die angefallenen Aufwendungen und Erträge in dem betreffenden Haushaltsjahr vermitteln soll, benötigt der Adressat der Daten des internen Rechnungswesens möglichst genaue Informationen, um ggf. steuernd in das Betriebsgeschehen eingreifen zu können.

Beispiel (Fortsetzung):

Folgendes ist bekannt:

In der Bildungseinrichtung gibt es zwei Abteilungen (in der KLR Kostenstellen) genannt, nämlich die Aus- und die Fortbildung. Die Dozenten arbeiten je zur Hälfte für die Aus- und Fortbildung. Die Verwaltungskräfte arbeiten zu 70 % in der Ausbildung und zu 30 % in der Fortbildung. Der Hausmeister widmet 60 % seiner Arbeitszeit der Ausbildung und 40 % der Fortbildung. Die Sachkosten und die Abschreibung werden gleichmäßig auf die Aus- und Fortbildung aufgeteilt. Die Erträge fallen je zur Hälfte in der Aus- und der Fortbildung an.

Wie hoch ist demzufolge das Betriebsergebnis in den beiden Abteilungen?

Lösung


Zwar kann der gesamte Betrieb ein Ergebnis von 10.000 € ausweisen, die Ausbildungsabteilung hat aber in dem Haushaltsjahr einen Fehlbetrag in Höhe von 28.000 € und die Fortbildungsabteilung einen Überschuss in Höhe von 38.000 € erwirtschaftet.

Erst durch die Informationen des internen Rechnungswesens wird es möglich zu erkennen, in welcher Abteilung ggf. Verbesserungsbedarf besteht. Diese Gegenüberstellung der Kosten und Leistungen in einer Abrechnungsperiode stellt ein Instrument der kurzfristigen betrieblichen Erfolgsermittlung dar, denn die Gegenüberstellung erfolgt im Gegensatz zum externen Rechnungswesen nicht zwangsläufig nur einmal jährlich, sondern kann auch quartalsweise, monatlich, wöchentlich oder täglich erfolgen und bezieht sich möglicherweise nicht nur auf das Gesamtunternehmen, sondern auf kleinere Untereinheiten, z. B. Abteilungen.

Im nächsten Schritt können die Informationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung auch für die Kalkulation der Preise bzw. Gebühren eingesetzt werden. Dazu ist es wichtig zu wissen, welche Kosten für ein erstelltes Produkt bzw. eine erstellte Leistung angefallen sind. In der Kostenrechnung wird das erstellte Produkt bzw. die Leistung als Kostenträger bezeichnet.

Beispiel (Fortsetzung):

Welche Kosten sind pro Teilnehmer in den beiden Bereichen angefallen, wenn Sie aus der Statistik der Bildungseinrichtung entnehmen können, dass insgesamt in dem Haushaltsjahr 278 Schüler (in der Ausbildungsabteilung) ausgebildet und 424 Teilnehmer (in der Fortbildungsabteilung) weitergebildet wurden. Ermitteln Sie anschließend auch den Überschuss bzw. Fehlbetrag pro Kostenträger (hier Schüler bzw. Teilnehmer).

Lösung

Die Selbstkosten pro Schüler bzw. Teilnehmer lassen sich durch Division der Kosten durch die entsprechende Anzahl bestimmen.

Ausbildung: 278.000 € / 278 Schüler = 1.000 € Kosten pro Schüler

Fortbildung: 212.000 € / 424 Teilnehmer = 500 € Kosten pro Teilnehmer

Diesen Kosten kann im nächsten Schritt die erzielte Leistung gegenübergestellt werden.

Bei einer Gesamtleistung der Ausbildungsabteilung in Höhe von 250.000 € betragen die Einnahmen pro Schüler 899,28 € (250.000 € / 278 Schüler). Demzufolge beträgt der Fehlbetrag pro ausgebildetem Schüler –100,72 € (899,28 € Einnahmen – 1.000 € Kosten).

Bei einer Gesamtleistung der Fortbildungsabteilung in Höhe von 250.000 € betragen die Einnahmen pro Teilnehmer 589,62 € (250.000 € / 424 Teilnehmer). Demzufolge beträgt der Überschuss pro fortgebildetem Teilnehmer 89,62 € (589,62 € Einnahmen – 500 € Kosten).

Das vorgestellte Beispiel stellt den klassischen Verlauf der Kosten- und Leistungsrechnung dar.

Im ersten Schritt werden die Aufwendungen in Kosten überführt und dafür ggf. bereits in feinere Rubriken, den so genannten Kostenarten, erfasst, um tiefergehende Informationen für die spätere Analyse zu erhalten. So kann der Personalaufwand beispielsweise in Personalkosten für Dozenten, Verwaltungskräfte und Hausmeister aufgesplittet werden, so dass später herausgefunden werden kann, welche der Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr überproportionale Veränderungen aufweisen. Dies wird im Rahmen der Kostenartenrechnung erledigt. In diesem Teil der KLR wird die Frage beantwortet, welche Kosten angefallen sind.

Im zweiten Schritt werden die Kostenarten auf die unterschiedlichen Kostenstellen eines Betriebs aufgeteilt. Diese entsprechen vereinfacht gesagt den unterschiedlichen Abteilungen eines Betriebs. In obigem Beispiel wurden im Rahmen der Kostenstellenrechnung die identifizierten Kostenarten auf die beiden Kostenstellen Aus- und Fortbildung aufgeteilt. Hier wird die Frage beantwortet, wo die Kosten angefallen sind.

Im dritten Schritt werden die Kosten der einzelnen Abteilungen auf die Endprodukte verrechnet. Die Endprodukte werden dabei in der klassischen Kostentheorie als Kostenträger bezeichnet, in obigem Beispiel sind dies die in der Bildungseinrichtung angefallenen Kurskosten pro Schüler der Ausbildungs- bzw. pro Teilnehmer der Fortbildungsabteilung. Im Rahmen der Kostenträgerrechnung werden die für die Erstellung des einzelnen Kostenträgers angefallenen Kosten (Selbstkosten) ermittelt. In diesem Teil der KLR wird die Frage beantwortet, für wen die Kosten angefallen sind.

Ein Einbezug der entsprechenden Leistungen stellt den Übergang in die Leistungsrechnung dar.

Während für die Erfassung der Finanzströme im Rahmen der Buchführung und deren Veröffentlichung folglich genaue gesetzliche Regelungen gelten, richtet sich die Weiterverarbeitung der in der Buchführung erfassten Daten für die Zwecke des internen Rechnungswesens primär nach der kostenrechnerischen Theorie. Eine Ausnahme stellt jedoch die Ermittlung von Gebühren dar, da zum Schutz der Bürger hier durch das NKAG bestimmte Vorschriften zu beachten sind.

2HAUSHALTSPLANUNG UND -BEWIRTSCHAFTUNG

Jeder Haushalt durchläuft verschiedene Stadien und jedes Jahr vollzieht sich die gleiche Prozedur, unabhängig davon, ob ein früherer Haushaltskreislauf abgeschlossen ist. Die Planung beginnt im Vorjahr des zu planenden, künftigen Haushaltsjahres, wird im Haushaltsjahr mit der Bewirtschaftung fortgesetzt und im dann folgenden Jahr mit dem Jahresabschluss abgeschlossen.

2.1 AUFSTELLUNG UND ABRECHNUNG DES HAUSHALTS – EIN HAUSHALTSKREISLAUF ÜBER MEHRERE PHASEN

Abhängig von der Größe der jeweiligen Kommune beginnt die Aufstellungsphase ggf. noch im Sommer des Vorjahres. Es folgen die Ausführungsphase vom 01.01. bis zum 31.12. des Haushaltsjahres und die Abrechnungsphase im darauffolgenden Jahr. Die Phasen von der Planung, Abwicklung und Kontrolle eines Haushalts betragen damit etwa 2,5 Jahre.

2.1.1Aufstellungsphase

In der herkömmlichen Planaufstellung (Bottom-Up Verfahren) wird zunächst jede mittelbewirtschaftende Verwaltungsstelle und jede öffentliche Einrichtung aufgerufen, ihren voraussichtlichen Bedarf anzumelden, d. h. Mittelanmeldungen über Erträge und Einzahlungen sowie gewünschte Aufwendungen und Auszahlungen abzugeben.

Die Mittelanmeldungsbögen sehen in den jeweiligen Kommunen je nach eingesetzter Software unterschiedlich aus. Für die Theorie bietet sich folgende Gestaltung an:

Abbildung 2: Mittelanmeldungsbogen

Auffällig ist, dass die Ein- und Auszahlungen links stehen. Diese Aufteilung ist sinnvoll, da sie eine Veränderung der Liquiden Mittel darstellen, welche in der Bilanz auch auf der linken Seite stehen. Die Aufwendungen und Erträge stehen rechts. Sie stellen eine Veränderung der Nettoposition dar, welche in der Bilanz auch rechts steht.

Nach Rücklauf der Mittelanmeldungen erhält die für Finanzen zuständige Stelle (Fachbereich Finanzen / Kämmerei) ein realistisches Bild von dem zu erwartenden Ressourcenaufkommen und dem Mittelbedarf der einzelnen Stellen für das zu planende Haushaltsjahr.

§ 112 IV NKomVG beschreibt das Haushaltsjahr:

(4)Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

In der Praxis ergeben die zusammen getragenen Mittelanmeldungen oftmals einen Fehlbedarf im Ergebnishaushalt, d. h. die ordentlichen Erträge sind in diesem ersten Haushaltsentwurf kleiner als die ordentlichen Aufwendungen. In einem Prozess der Abwägung und Diskussion, bei dem prognostizierte Erträge und geplante Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Pflichtaufgaben und freiwilliger Leistungen miteinander in Einklang gebracht werden müssen, ist die Deckungslücke sodann abzubauen. Hierfür diskutiert die Verwaltungsspitze den Entwurf mit dem Ziel, einen ausgeglichenen Haushalt (das Gesamtvolumen der Erträge entspricht mindestens dem Gesamtvolumen der Aufwendungen) zu erreichen.

Soll die konkrete Finanzsituation der gesamten Kommune genauer berücksichtigt werden, kann die Verwaltungsleitung auch zunächst auf Basis der vorangegangenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die frei zur Verfügung stehende Finanzmasse (z. B. Steuern, finanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen vom Land etc.) für das zu diskutierende Haushaltsjahr ermitteln. Für diese Herangehensweise zur Ermittlung der disponiblen Finanzmasse ist eine möglichst realistische Vorausschätzung notwendig. Die Verwaltungsleitung plant sodann, wie diese allgemeinen Deckungsmittel auf die einzelnen Organisationseinheiten verteilt werden können und ermittelt so einen finanziellen Rahmen für jede mittelbewirtschaftende Stelle. Anschließend kann die Vertretung hierüber einen Eckwertebeschluss fassen, an welchen sich die Mittelanmeldungen der Ämter und öffentlichen Einrichtungen zu orientieren haben (Gegenstromverfahren)7. Gleichzeitig können auch die damit verbundenen Ziele für den Haushalt und die strategische Steuerung der Kommune vorgeben werden.

§ 58 I Nr. 1 NKomVG beschreibt die Zuständigkeit der Vertretung:

(1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über

1.die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune.

Aus der Vorschrift lässt sich ableiten, dass die Vertretung als Hauptorgan der Kommune die strategische Entwicklung der Kommune steuert. Für diese Ausrichtung werden »grundlegende Ziele« als Anknüpfungspunkt genannt. Die Auslegung dieser Begrifflichkeit obliegt dem Einschätzungsspielraum der Vertretung, die die anzustrebenden Zustände und Wirkungen als Hauptorgan herleiten und damit die strategische Entwicklung der Kommune gestalten kann.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 52 Ziele:

Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.

Mit den so zusammen getragenen Mittelanmeldungen erstellt die Kämmerei dann einen ersten Haushaltsentwurf.

Auf einen Blick: Aufstellungsphase

Die Aufstellungsphase beginnt im Vorjahr des zu planenden Haushaltsjahres. Sie erstreckt sich beginnend mit den Vorbereitungsarbeiten (z. B. Eckwertebeschluss), über die Mittelanmeldungen, die von den mittelbewirtschaftenden Verwaltungsstellen softwareunterstützt abgegeben werden, bis hin zum Rücklauf in der Kämmerei, die aus den Meldungen unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung einen Entwurf erstellt.

2.1.2Beschlussphase

Der Entwurf muss sodann der Vertretung zugeleitet werden. Dieses erfolgt neben dem Versand der entsprechenden Planungsunterlagen durch Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf der Tagesordnung der nächsten Vertretungssitzung. In der betreffenden Sitzung besteht für den Kämmerer ein Rederecht. Der Kämmerer ist neben dem Hauptverwaltungsbeamten der verantwortliche Ansprechpartner für die finanziellen Angelegenheiten der Kommune. Er ist im Innenverhältnis für die Führung der Finanzgeschäfte verantwortlich, hat jedoch im Sinne des Gesetzes keine besondere Organstellung innerhalb der Kommunalverwaltung. Lediglich im siebenten Teil des NKomVG wird der Kämmerer unter dem Kapitel Beschäftigte erwähnt.

In § 108 I 3 NKomVG wird der für das Finanzwesen zuständige Beamte erwähnt:

(1)3In Verbindung mit den Bezeichnungen Gemeinderätin, Gemeinderat, Stadträtin, Stadtrat, Samtgemeinderätin, Samtgemeinderat, Kreisrätin, Kreisrat, Regionsrätin oder Regionsrat ist ein Zusatz zulässig, der das Fachgebiet kennzeichnet; die für das Finanzwesen zuständige Beamtin auf Zeit oder der für das Finanzwesen zuständige Beamte auf Zeit kann folgende Bezeichnungen erhalten:

1.in Gemeinden: Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer,

2.in Städten: Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer und

3.in Samtgemeinden: Samtgemeindekämmerin oder Samtgemeindekämmerer.

Durch die Einbringungsrede des Kämmerers wird der Entwurf zunächst der Vertretung vorgestellt. Der Kämmerer verweist auf den für das neue Haushaltsjahr geplanten Haushalt, sowie die damit verbundenen Ziele, aber auch Chancen und Risiken für die Kommune. Neben dem Entwurf und den weiteren Hintergrundinformationen verfügt jedes Vertretungsmitglied damit über die notwendigen Beratungsunterlagen.

Die Haushaltsberatungen werden sodann in die verschiedenen Gremien verwiesen, d. h. auch die nach § 71 NKomVG gebildeten beratenden Ausschüsse der Vertretung, wie z. B. der Feuerschutz-, Bau-, Planungs- und Schulausschuss sowie der Finanzausschuss, beschäftigen sich mit den einzelnen Haushaltsansätzen und erörtern die Mittelanmeldungen der Verwaltung.

Die Haushaltsberatungen der Vertretung wie auch der Ausschüsse dürfen nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden.

§ 64 I NKomVG formuliert zur Öffentlichkeit der Sitzungen:

(1)1Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Sitzungen der Vertretung wie auch der beratenden Ausschüsse finden öffentlich statt. Der Datenschutz spielt also keine Rolle. Jeder interessierte Bürger ist willkommen und besitzt das Recht, als Zuhörer an den Sitzungen der Gremien teilzunehmen. So sehr die Bürger einerseits auch interessiert sein können, so können sie andererseits jedoch nur zuhören und nicht direkt über die Finanzangelegenheiten der Kommune mitberaten und entscheiden. § 32 II 2 Nr. 3 NKomVG präzisiert, dass ein Bürgerbegehren über die Haushaltssatzung unzulässig ist.

Anschließend befasst sich der nach § 74 ff. NKomVG gebildete Hauptausschuss in Sitzungen mit der Vorberatung des Haushaltsplans. Er informiert sich über die Details der Haushaltsansätze und lässt sich im Rahmen der Vorbereitung des Vertretungsbeschlusses bei Bedarf die Planungen erläutern. Diese Sitzungen sind nach § 78 II 1 NKomVG hingegen nicht öffentlich. Nach den Vorberatungen kommt der Haushaltsplanentwurf anschließend zurück in die Vertretung.

Das Wesen einer Demokratie führt zwangsläufig dazu, dass die kommunalen Entscheidungsträger als gewählte Volksvertreter über Art und Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung sowie über den hierfür erforderlichen Finanzbedarf und über dessen Deckung zu entscheiden haben. Angesichts der zuvor geschilderten Phasen ergibt sich schon aus diesen Faktoren ein langer zeitlicher Vorlauf vom Planentwurf bis zum Vertretungsbeschluss.

§ 58 I Nr. 9 NKomVG formuliert zur Zuständigkeit der Vertretung:

(1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über

9. die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm.

Der Vertretung steht das Etatrecht (auch Etathoheit) »ausschließlich« zu, d. h. eine Delegation auf andere Gremien ist nicht möglich. Auch § 114 I 1 NKomVG bringt mit der Formulierung »Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung … » die Zuständigkeit der Vertretung zum Ausdruck. Die Vertretung hat also das »entscheidende Wort«. Der Beschluss über die Haushaltssatzung gehört zu den der Beschlussfassung der Vertretung vorbehaltenen Angelegenheiten, die nicht übertragen werden können. Damit ist die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung wohl die bedeutendste Ausdrucksform der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung.

Die Haushaltssatzung wiederum ist eine kommunale Satzung, welche in § 1 die Gesamtsummen des Haushaltsplans festsetzt und ihm dadurch seine Verbindlichkeit für die Planungsinhalte gibt.

Beispiel:

1. Haushaltssatzung der Gemeinde G für das Haushaltsjahr 2021 (Auszug)

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde G. in der Sitzung am 16.11.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1.im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag


1.1 der ordentlichen Erträge auf38.703.600 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf41.745.900 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf0 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf0 Euro

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag


2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf36.822.800 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf38.806.800 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf1.491.800 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf2.797.200 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf1.305.400 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf2.342.200 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.305.400 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 160.000 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 62.380.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

1.Grundsteuer


1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)380 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)430 v. H.
2.Gewerbesteuer395 v. H.

§ 6

1.Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt.

2.Aufwendungs- und Auszahlungssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind erheblich, wenn sie den Betrag von 500.000 Euro übersteigen.

3.Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen.


……………………………..…………………….
OrtDatum der AusfertigungBürgermeister

Auffällig ist, dass diese Kommune ihren Ergebnishaushalt nicht ausgleichen kann; die ordentlichen Aufwendungen sind höher als die ordentlichen Erträge. Ziel der Haushaltsplanung sollte es sein, dass in § 1 der Haushaltssatzung

–bei den Ziffern 1.1 und 1.2 die Beträge übereinstimmen bzw. die ordentlichen Erträge mindestens den ordentlichen Aufwendungen entsprechen (das ordentliche Ergebnis ist ausgeglichen),

–bei den Ziffern 1.3 und 1.4 die Beträge übereinstimmen bzw. die außerordentlichen Erträge mindestens den außerordentlichen Aufwendungen entsprechen (das außerordentliche Ergebnis ist ausgeglichen) und

–die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Ziffer 2.1) höher ausfallen als die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Ziffer 2.2) und die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit (Ziffer 2.5) unter den Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit (Ziffer 2.6) liegen.

Bei dem Beschluss über die Haushaltssatzung stehen jedoch nicht nur der Mittelbedarf der Organisationseinheiten oder der Produktplan der Kommune, d. h. der Teilhaushalte, sondern auch die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen im Fokus der öffentlichen Vertretungssitzung. Der Haushalt dient insofern über dieses Erfordernis als Gestaltungsinstrument politischer Steuerung.

§ 21 II KomHKVO belegt die Relevanz der Ziele und Kennzahlen:

(2)Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des Haushalts gemacht werden.

Mit der Festlegung von zu erreichenden Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung entsprechend des Willens der Vertretung erhält die Verwaltung Vorgaben für ihre Arbeitsergebnisse. Mit einer zielbasierten Planung werden die Abhängigkeiten von Zufälligkeiten verringert. Eine solche Planung ist wiederum nur möglich, wenn eine solide Informationsgrundlage vorhanden ist. Hierin spiegelt sich die Steuerungsfunktion des Haushaltsplans. Andererseits ist der Vertretung durch die zu beratenden Planinhalte schon bei dem Beschluss über die Haushaltssatzung bekannt, welche Arbeitsergebnisse sie zur Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung erhält und sie kann verstärkt Einfluss auch auf die Leistungsseite nehmen. Mit der Entscheidung über das Haushaltsvolumen bzw. über einzelne Haushaltsansätze sind oft auch grundsätzliche politische Auseinandersetzungen verbunden.

Die Vertretung ist es, die letzten Endes die abschließende Zuständigkeit hat und die Entscheidung fällt, welche Einwendungen berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang geplante Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durchgeführt werden und mit welchem Volumen die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr beschlossen wird. Änderungswünsche haben nur eine Chance, wenn sie bei entsprechender Interessenlage eine politische Mehrheit finden. Die Praxis bestätigt, dass kein Haushaltsplan in der von der Verwaltung ursprünglich vorgelegten Fassung beschlossen wird. Der Großteil der Haushaltsmittel (vereinfachter Begriff für Beträge, die im Haushaltsplan veranschlagt sind) eines Haushaltsjahres ist gleichwohl durch bundes- und landesgesetzliche Regelungen oder sonstige Rechtsverpflichtungen gebunden. Nur ein geringer Teil des Gesamtvolumens ist frei verfügbar. Zu einem Großteil dokumentiert das Gesamtvolumen der Aufwendungen, dass die Kommune hier ihren Rechtsverpflichtungen nachkommt und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichergestellt wird. Angesichts der weitgehend gesetzlich festgeschriebenen Aufwendungen und Auszahlungen und der nur sehr begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Erträge und Einzahlungen, ist der politische Gestaltungsspielraum sehr eng. Die Vertretung hat insofern nur beschränkten Einfluss auf Umfang und Verteilung der öffentlichen Haushaltsmittel.

So ist der Haushaltsplan als Bestandteil der Haushaltssatzung gleichzeitig auch Ausdruck politischer, demokratischer Willensbildung. Die politische Funktion des Haushaltsplans verschafft der Vertretung die umfassende Einflussnahme auf die kommunale Finanzwirtschaft. Mit dem gesetzlichen Monopol der ausschließlichen Zuständigkeit für den Beschluss über die Haushaltssatzung hat die Vertretung die direkte Möglichkeit, über die Art und das Maß der Aufgabenerfüllung sowie über die Finanzierung zu entscheiden. Über die endgültige Festsetzung des Haushaltsplans durch die Haushaltssatzung legt die Vertretung zugleich auch fest, welche Ressourcen hierfür verbraucht, welche Zahlungen geleistet und welche investiven Verpflichtungen darüber hinaus zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden dürfen.

Auf einen Blick: Beschlussphase

Die Beschlussphase soll im Vorjahr des zu planenden Haushaltsjahres abgeschlossen sein. Sie erstreckt sich beginnend mit der Einbringung des Haushaltsentwurfes in die Vertretung, über die Beratungen in den Fachausschüssen und in dem Hauptausschuss, bis hin zu dem Beschluss der Vertretung über die Haushaltssatzung.

2.1.3Erlassphase

Anschließend muss die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an die Kommunalaufsichtsbehörde geleitet werden. Über diese kommt die Mitverantwortung des Staates zum Ausdruck, wobei sicher zu stellen ist, dass die Kommunen rechtmäßig handeln, d. h. dass sie die geltenden Gesetze beachten. Bei der Kommunalaufsicht handelt es sich folglich um eine reine Rechtskontrolle.

Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sind je nach Rechtstellung der Kommunen zu bestimmen. Für die Bestimmung der jeweiligen Gemeindeart ist § 14 NKomVG einschlägig.

§ 171 I, II und III NKomVG bestimmen die Kommunalaufsichtsbehörden:

(1)Die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.

(2)Die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(3)Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehörigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

Schon der Begriff »Plan« ist zwingend damit verbunden, dass die Haushaltssatzung mit dem festgesetzten Haushaltsplan vor Beginn des geplanten, eigentlichen Haushaltsjahres beschlossen und frühzeitig an die Kommunalaufsichtsbehörde weitergeleitet werden sollte.

Entsprechend formuliert § 114 I NKomVG zum Erlass der Haushaltssatzung:

(1)1Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

Folglich soll die Vorlage der beschlossenen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bis zum 30.11. des Vorjahres erfolgen (Grundsatz der Vorherigkeit). Die Kommunalaufsichtsbehörde hat sodann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kommune die genehmigungsbedürftigen Teile nach § 119 IV, § 120 II und § 122 II NKomVG zu genehmigen. Weitere Ausführungen folgen in einem späteren Kapitel.

Als kommunale Rechtsnorm bedarf die Haushaltssatzung der Unterzeichnung sowie der Verkündung. Dabei kann die Verkündung der Haushaltssatzung in verschiedenen Formen erfolgen.

§ 11 I 1 und 2 NKomVG formulieren zur Verkündung von Rechtsvorschriften:

(1)1Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. 2Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Sollte die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile wie z. B. eine Kreditermächtigung größer als Null Euro enthalten, ist grundsätzlich erst die Erteilung der Genehmigung abzuwarten. Beanstandet die Kommunalaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung, darf diese – soweit wie die Beanstandung reicht – nach § 173 I NKomVG nicht vollzogen, d. h. also auch nicht verkündet, werden.

Zur Verkündung der Haushaltssatzung formulieren § 114 II 1 und 2 NKomVG:

(2)1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.

Der Text für die Verkündung wird durch das Muster 1 verbindlich vorgeschrieben.

Beispiel:

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

2.1Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2.2Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis am 01.02.2021 unter dem Aktenzeichen 101.4 erteilt worden.

2.3Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 09.02.2021 bis zum 17.02.2021 in G. im Rathaus, Zimmer 512, zu folgenden Öffnungszeiten Montags bis Freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.


G.08.02.2021……………….
OrtDatumBürgermeister

Aus Praktikabilitätsgründen wird für den Haushaltsplan von einer Verkündung abgesehen; schließlich ist er für einen Abdruck in einem amtlichen Verkündungsblatt oder in einer Tageszeitung zu umfangreich. Der Haushaltsplan ist mit seinen Anlagen vielmehr nach der Verkündung der Haushaltssatzung öffentlich auszulegen, d. h. der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Zur Auslegung des Haushaltsplans formuliert § 114 II 3 NKomVG:

(2)3Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Der Haushaltsplan ist quasi als öffentliches Dokument bis zum Ende der Auslegungsfrist verfügbar zu halten und zur Information der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitzustellen. Für die Berechnung der »sieben-Tage-Frist« kommen sieben Kalendertage oder sieben Werktage in Frage. Es können also auch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werktage in die Frist einbezogen werden, wenn an diesen Tagen die Einsichtnahme durch die Bevölkerung möglich ist. Hierdurch erlangt der Bürger noch vor dem Wirksamwerden Gelegenheit zur Kenntnisnahme seines Inhalts. Erst nach dieser Auslegung darf von den Festsetzungen der Haushaltssatzung Gebrauch gemacht werden und das Rechtsetzungsverfahren ist abgeschlossen.

§ 112 III 1 NKomVG fixiert zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung:

(3)1Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr.

Wird die Haushaltssatzung vor Beginn des Haushaltsjahres verkündet (bzw. erfolgt die Planauslegung vor Beginn…), wird sie frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Wird die Haushaltssatzung erst nach Beginn des Haushaltsjahres von der Vertretung beschlossen und dann verkündet bzw. der Haushaltsplan ausgelegt, wird sie rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam und gilt für das Haushaltsjahr, für das sie von der Vertretung beschlossen wurde. Die Haushaltssatzung wird also immer mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Das Haushaltsjahr deckt sich nach § 112 IV NKomVG grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.

Auf einen Blick: Erlassphase

Die Erlassphase der Haushaltssatzung beginnt mit der Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde, die einen Monat vor Beginn des zu planenden Haushaltsjahres erfolgen soll. Es folgen die Genehmigung sowie die Verkündung der Haushaltssatzung und die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans mit seinen Anlagen an sieben Tagen. Nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans wird die Haushaltssatzung wirksam.

2.1.4Haushalts- und Kassenvollzugsphase

Es schließt sich die Bewirtschaftungsphase der Haushaltsansätze an. Die Planausführung bildet dabei die Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Kommune, um ihren Bürgern die Leistungen zu erbringen und die Einrichtungen zu schaffen, die die örtliche Gemeinschaft zur Sicherung des Lebensstandards und zur Wahrung einer weitgehenden Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse in allen Gebieten erfordert. Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung verfügt die Verwaltung im Einzelfall innerhalb der durch den Haushaltsplan vorgesehenen Zweckbestimmung verantwortlich über die Verwendung der Aufwendungen und Auszahlungen bzw. sie veranlasst die Erhebung der Erträge und Einzahlungen. Hierzu kommunizieren die Verwaltungsstellen mit der Kommunalkasse.

§ 126 I NKomVG formuliert zur Kommunalkasse:

(1)1Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).

Nach der Zahlungsanweisung durch die Verwaltungsstellen folgt die Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse.

§ 42 I und II KomHKVO formulieren zur Zahlungsanweisung und -abwicklung:

(1)Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation.

(2) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören

1.die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,

2.die Verwaltung der Zahlungsmittel und

3.das Mahnwesen.

2Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und in den Büchern dokumentiert. 3Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.

Die Kommunalkasse wickelt die Ein- und Auszahlungen ab, die von den anderen Organisationseinheiten mittels Kassenanordnungen angewiesen werden. Die Zahlungsabwicklung umfasst zudem die Verwaltung der Zahlungsmittel und das Mahnwesen.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmungen:

Nr. 25: Kassenanordnungen:

förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Kommunalkasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;

Nr. 51: Zahlungsmittel:

Bargeld, Schecks und Guthaben auf Konten von Kreditinstituten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;

Auffällig ist, dass die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung bereits in § 42 KomHKVO verschiedene Absätze einnehmen. Auch in der Praxis werden in der Regel mehrere, unabhängige Personen zur Absicherung der Korrektheit des Zahlungsverkehrs beteiligt. Lediglich kleinere Bargeschäfte können als Zug um Zug Geschäfte von einer Person abgewickelt werden.

§ 126 IV NKomVG enthält eine Präzisierung zum Trennungsprinzip:

(4)Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.

Auch § 42 V 1 KomHKVO ergänzt:

(5)1Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.

Durch dieses Trennungsprinzip und das Handeln verschiedener Personen soll das Risiko von Fehlern reduziert und ein Missbrauch öffentlicher Gelder grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Auf einen Blick: Haushalts- und Kassenvollzugsphase

Der Haushalts- und Kassenvollzug erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr, welches grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Diese Ausführungsphase beinhaltet die Mittelbewirtschaftung und damit das Zusammenspiel zwischen der Zahlungsanweisung, d. h. die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation, und der Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse. Über das gesetzlich geforderte Trennungsprinzip dürfen die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.

2.1.5Abschlussphase

Mit der abschließenden Rechnungslegung nach dem Abschlusstag am 31.12. des Haushaltsjahres wird gegenüber der Vertretung und indirekt auch gegenüber den Bürgern sodann der Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Haushaltsmittel geführt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses kann insofern als Offenlegung von Informationen verstanden werden. Der ex post Dokumentation kommt, demokratie-theoretisch bedingt, im Vergleich zur ex ante Sicht, d. h. der Aufstellungsphase mit dem Haushaltsplan als Ergebnis, jedoch nur eine nachgeordnete Bedeutung zu.

§ 128 I NKomVG formuliert zum Jahresabschluss:

(1)1Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. 2Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.

Bei dem Vergleich des beschlossenen Haushalts mit dem Jahresabschluss nach §§ 128 ff. NKomVG i. V. m. §§ 50 ff. KomHKVO werden über den Rechenschaftsbericht erste Erkenntnisse festgehalten.

§ 57 I 1 und 2 KomHKVO formulieren zum Rechenschaftsbericht:

(1)1Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt. 2Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen.

Dieser Rechenschaftsbericht ist dem Anhang des Jahresabschlusses beizufügen. Über ihn werden unter anderem erhebliche Abweichungen von den Ansätzen erläutert und das Ergebnis der Haushaltswirtschaft festgestellt. Die Haushaltswirtschaft umfasst dabei alle Handlungen, Maßnahmen und Entscheidungen aller Ebenen in der Vertretung und der Verwaltung, die mit der Planaufstellung, Festsetzung, Vollzug und Rechenschaftslegung einschließlich der Entlastung zusammenhängen. Damit verbunden sind alle Dinge und Tätigkeiten, die zur Vorbereitung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Kommune, der Aufstellung der Haushaltssatzung und der Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Verwaltung des kommunalen Vermögens und der Schulden, anfallen. Auch die Vorbereitung, Aufstellung und Feststellung sowie Prüfung des Jahresabschlusses sind der Haushaltswirtschaft zuzurechnen.

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gibt es eine zeitliche Vorgabe bis zum 31.03. des Folgejahres.

§ 129 I 1 NKomVG formuliert zur Aufstellung des Jahresabschlusses:

(1)1Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden.

Der aufgestellte Jahresabschluss wird sodann an das Rechnungsprüfungsamt weitergeleitet.

Auf einen Blick: Abschlussphase

Die Abschlussphase beginnt nach dem Abschlusstag des jeweiligen Haushaltsjahres. Zu dieser Rechenschaftslegung gehört die Aufstellung des Jahresabschlusses, welcher innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu erfolgen hat. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen. Über den Rechenschaftsbericht, der dem Anhang des Jahresabschlusses beizufügen ist, werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt.

2.1.6Prüfungsphase

Gemäß §§ 153 ff. NKomVG folgt die örtliche Prüfung des Abschlusses durch das nur der Vertretung gegenüber verantwortliche Rechnungsprüfungsamt. Prüfungsinhalte und -ergebnisse werden in einem Schlussbericht schriftlich festgehalten.

§ 156 III NKomVG formuliert zum Schlussbericht innerhalb der Jahresabschlussprüfung:

(3)Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

Zu den Bemerkungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes nimmt der Hauptverwaltungsbeamte mit Hilfe der Organisationseinheiten Stellung.

§ 156 IV 1 NKomVG formuliert zur Jahresabschlussprüfung:

(4)1Der um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage in der Vertretung (§ 129 Abs. 1 Satz 2) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.

Diese Unterlagen werden sodann zusammen mit dem auf Vollständigkeit und Richtigkeit festgestellten Jahresabschluss an die Vertretung geleitet.

§ 129 I 2 NKomVG formuliert zum Beschlussverfahren des Jahresabschlusses:

(1)2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor.

Mit diesen Unterlagen kann sich die Vertretung nun darüber informieren, ob die Haushaltswirtschaft des abgeschlossenen Haushaltsjahres auf der Basis der Haushaltsplanung ordnungsgemäß geführt wurde. Es erfolgt sodann der Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten durch die Vertretung.

§ 58 I Nr. 10 NKomVG formuliert zur Zuständigkeit der Vertretung:

(1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über

10.den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

Die Entlastung ist eine Feststellung der Vertretung dahingehend, dass aufgrund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung durch den Hauptverwaltungsbeamten erhoben werden, d. h. dass er die gemeindliche Haushaltswirtschaft im abgeschlossenen Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt hat und keine Mängel von erheblichem Gewicht aufgetreten sind. Die Entlastung kann insofern als Anspruchsverzicht und Bestätigung verstanden werden, dass die Haushaltsführung des Hauptverwaltungsbeamten insgesamt das Vertrauen der Vertretung verdient hat. Gelegentlich kann es vorkommen, dass die Entlastung nach den politischen Mehrheiten getroffen wird: Die Mehrheitsfraktion spricht sich für die Entlastung aus, die Opposition verweigert sie dagegen. Dabei entfaltet eine Verweigerung der Entlastung als politscher Akt lediglich politische Wirkungen, jedoch keine rechtlichen Folgen.

Für den Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung gibt es eine zeitliche Vorgabe bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

§ 129 I 3 NKomVG formuliert zum Vertretungsbeschluss über den Jahresababschluss:

(1)3Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt.

Über die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss erfolgt eine Mitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde sowie eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 129 II NKomVG formuliert zum weiteren Verfahren der Abschlüsse:

(2)1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Auf einen Blick: Prüfungsphase

Die Prüfungsphase beinhaltet die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt. Die Bemerkungen hierzu sind in einem Schlussbericht zusammenzufassen, zu welchem der Hauptverwaltungsbeamte eine Stellungnahme abzugeben hat. Die auf Vollständigkeit und Richtigkeit festgestellten Abschlüsse, der jeweilige Schlussbericht der Rechnungsprüfung und die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten zu diesem Bericht sind sodann unverzüglich der Vertretung vorzulegen. Diese beschließt bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ausschließlich über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten.

Auf einen Blick: Haushaltskreislauf

Die Einbindung aller Verwaltungsebenen wie auch der mehrstufige Prozess über die Einbindung der politischen Gremien bis zum Vertretungsbeschluss führt dazu, dass die Zahl der Akteure in der Planaufstellungsphase sehr groß ist. Zudem sind die Formerfordernisse hoch, so dass die Aufstellung des Haushalts neben der notwendigen Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung einer konkreten Zeitplanung bedarf. Insgesamt durchläuft jeder Haushalt verschiedene Stadien und jedes Jahr vollzieht sich die gleiche Prozedur, unabhängig davon, ob ein früherer Haushaltskreislauf abgeschlossen ist. Der Haushalt für das folgende Haushaltsjahr wird von der Verwaltung je nach örtlichen Gegebenheiten früher oder später vorbereitet, aufgestellt und der Vertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Planaufstellung folgen die Planausführung und anschließend die Rechnungslegung mit dem Jahresabschluss, welcher aufzustellen und zu prüfen ist. Insgesamt betragen die Phasen zur Planung, Abwicklung und Kontrolle eines Haushalts etwa 2,5 Jahre.

Abbildung 3: Haushaltskreislauf

Die Bearbeitung des Haushalts z. B. des Haushaltsjahres 2021 beginnt mit der Planung (Planaufstellung) und Beschlussfassung im Jahr 2020 und setzt sich mit der Planausführung im Haushalts- und Kassenvollzug vom 01.01 bis zum 31.12.2021 fort, d. h. die Verwaltungsstellen bewirtschaften und verfügen über die Haushaltsermächtigungen und wickeln die Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen buchhalterisch ab. Der Haushaltskreislauf endet mit der Rechnungslegung, Kontrolle und Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten spätestens bis zum 31.12.2022.

7 Hier vereinfacht skizziert.

2.2 HAUSHALTSPLAN – AUFBAU, INHALT UND BEDEUTUNG IN GRUNDZÜGEN

Eine Planung in der Theorie als gedankliche Vorwegnahme des künftigen Geschehens in der Wirklichkeit ist unverzichtbar. So ist auch der Haushaltsplan von nicht zu unterschätzendem Wert für das Verständnis des künftigen Kommunalgeschehens. Aufbau und Inhalt sind weitestgehend durch Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO vorgeschrieben. Als Grundlage des Verwaltungshandelns ist der Haushaltsplan ein Maßstab, an dem sich die Arbeit der Verwaltung auszurichten hat.

2.2.1Grundlagen

Gleich ob alltägliche Verwaltungsgeschäfte, Personalentwicklung, Investitionen im Straßenbau, in Kindergärten, Schulen oder im Theater, Schaffung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen – in dem Haushaltsplan findet sich all das wieder. Der Haushaltsplan zeigt auf, welche Haushaltsermächtigungen der Verwaltung im Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden und welche Aufgaben unter der jeweiligen Zielstellung in Angriff genommen werden können.

Die Kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 II Grundgesetz fixiert:

(2)Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Ähnlich lautet Art. 57 I 1 Niedersächsische Verfassung:

(1)1Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung gewährleisten den Kommunen also das Recht der Selbstverwaltung.

Auch § 1 I NKomVG regelt die Selbstverwaltung:

(1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

Zu den eigenverantwortlich zu verwaltenden Angelegenheiten gehören unter anderem die Aufgabenhoheit, die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Planungshoheit sowie die Satzungshoheit. Zu dieser verfassungsrechtlich garantierten eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft benötigen die Kommunen gleichwohl auch ausreichende Finanzmittel. Zu den Kernbereichen der Selbstverwaltungsaufgaben der Kommune gehört folglich auch die Finanzhoheit, d. h. das Recht, das kommunale Finanzwesen im Rahmen der geltenden Gesetze selbst zu regeln. Die Kommune hat das Recht auf eigene Finanzquellen und auf die eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Ausschöpfung derselben. Der Haushaltsplan ist folglich ein Ausdruck des Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung.

Mit der Veranschlagung der Finanzvorfälle im Haushaltsplan soll ein vollständiges und übersichtliches Bild über die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen verschiedenen Ergebnis- und Zahlungsgrößen und ihre Deckungsmittel erreicht werden. Als Veranschlagung ist die Aufnahme in den Haushaltsplan mit der Wirkung zu verstehen, dass bis zu der vorgesehenen Höhe Aufwendungen verursacht, Auszahlungen geleistet und investive Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden dürfen bzw. Erträge und Einzahlungen erzielt werden sollen.

Auf einen Blick: Grundlagen

Der Haushaltsplan ist ein Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung, zu welcher auch die Finanzhoheit gehört. Danach dürfen die Kommunen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten. Eine Legaldefinition des Begriffs »Haushaltsplan« ist in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht enthalten, er kann gleichwohl folgendermaßen beschrieben werden:

Der Haushaltsplan ist eine maßgebende, systematische Zusammenstellung aller erwarteten, veranschlagten Haushaltsmittel, die eine Kommune innerhalb einer bestimmten Periode (in der Regel ein Kalenderjahr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben voraussichtlich benötigt.

Der Haushaltsplan zeigt alle mit der Leistungserbringung, auf ein Haushaltsjahr bezogenen verbundenen Erträge und Aufwendungen (Ergebnisgrößen) sowie Ein- und Auszahlungen (Zahlungsgrößen) und damit die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf.

2.2.2Aufbau des Haushaltsplans

Es braucht Geduld, sich mit dem Haushaltsplan einer Kommune auseinander zu setzen. Die einzelnen – oft farblich voneinander abgetrennten – Teile des Haushaltsplans spiegeln große Teile des Lebens der örtlichen Gemeinschaft wider und sind für das Gemeinwohl von großer Bedeutung.

Der systematische Aufbau des Haushaltsplans wird unter anderem durch die verbindlichen Vorgaben des NKomVG vorgeschrieben.

§ 113 II 1 NKomVG formuliert zur Gliederung des Haushaltsplans:

(2)1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.

Zur weiteren Gliederung enthalten die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung – KomHKVO) sowie die 18 Haushaltsmuster (lt. Ausführungserlass 2017) zusätzliche Strukturvorgaben.

Abbildung 4: Aufbau des Haushaltsplans

Die in § 1 I KomHKVO gelisteten, aktiv von der Vertretung zu gestaltenden Bestandteile des Haushaltsplans sind für den Bestand des Haushaltsplans unverzichtbar. Sie können aufgrund ihres Rechtsnormcharakters nur im offiziellen Verfahren durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

Bei den in § 1 II 1 KomHKVO gelisteten (Pflicht-) Anlagen des Haushaltsplans ist schon auf den ersten Seiten der Vorbericht auffällig.

§ 6 S. 1 und 2 KomHKVO formulieren zum Vorbericht:

1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung.

Ziel des Vorberichts ist es, die wichtigsten Finanzdaten über die gegenwärtige und die zukünftig zu erwartende Haushaltslage in kompakter Form aufzuarbeiten und für gesamtgemeindliche Entscheidungen bereit zu halten. Die geforderten Angaben werden hier oft in konzentrierter Form (tabellarisch und grafisch) dargestellt und sind auch ohne ausreichende Kenntnisse des Haushaltsrechts verständlich. So werden neben langfristigen Trends zu Investitionstätigkeiten oder Zielvorgaben oftmals auch aktuelle und zu erwartende finanzwirtschaftliche Probleme der Kommune beschrieben.

Neben diesem Vorbericht existieren noch weitere nach § 1 II 1 KomHKVO zum Haushaltsplan gehörende Anlagen. Die Anlagen, die keinen Rechtsnormcharakter besitzen und zum Teil auch frei gestaltbar sind, sollen das Zahlenwerk auch für Personen verständlicher machen, die nur wenig oder gar nicht mit Finanzvorfällen umgehen. Sie dienen der Vertretung und ihren Ausschüssen als informative Grundlage für die Beratung des Haushaltsplans und der Öffentlichkeit und Aufsichtsbehörde zur Unterrichtung über das Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune, ihre wichtigsten Vorhaben und Dienstleistungen (Produkte) sowie den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune.

Auf einen Blick: Aufbau des Haushaltsplans

Die Bestandteile nach § 1 I KomHKVO als unverzichtbare, wesentliche Teile des Haushaltsplans werden durch den Beschluss der Vertretung über die Haushaltssatzung festgesetzt und stehen der Haushaltssatzung normativ gleich.

Die Anlagen des Haushaltsplans nach § 1 II KomHKVO dienen als ergänzende haushaltswirtschaftliche Unterlagen der Unterrichtung der Vertretung, der Bürger und der Kommunalaufsicht über die finanzwirtschaftlichen Entwicklungen der Kommune. Sie zeigen in übersichtlicher Aufbereitung haushaltswirtschaftliche Zusammenhänge und Informationen auf, die sich aus den Bestandteilen ergeben.

2.2.3Bedeutung des Haushaltsplans

Die durch die kommunale Selbstverwaltung garantierte Finanzhoheit dokumentiert zugleich, dass die Verwaltung bei der Ausführung an die Festlegungen des durch die Haushaltssatzung festgesetzten Haushaltsplans gebunden ist.

§ 113 III 1 und 2 NKomVG fixieren die besondere Bedeutung des Haushaltsplans:

(3)1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Aufstellung, Festsetzung, Ausführung und Abrechnung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Kommune gehören. Dieses bedeutet auch, dass die Verwaltung durch den Haushaltsplan zur Haushaltsführung ermächtigt und in die Lage versetzt wird, die Arbeitsaufträge (Ziele) für die abgebildeten Produkte umzusetzen. Die Aufnahme einer bestimmten Ermächtigung in den Haushaltsplan bedeutet, dass die Vertretung damit ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass der Aufwand entstehen bzw. die Zahlung auch geleistet werden darf.

§ 113 III 3 NKomVG verdeutlicht die Innenwirkung des Haushaltsplans:

(3)3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Der Haushaltsplan beinhaltet im Rahmen einer Innenwirkung lediglich Ermächtigungen für die Verwaltung zum Haushaltsvollzug. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan nicht begründet. Die veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen begründen also für Dritte keinen rechtlichen Anspruch auf die Erbringung einer bestimmten Leistung. So können Ansprüche auf Sozialleistungen nicht aus dem Haushaltsplan hergeleitet werden, sie müssen vielmehr auf das Sozialgesetzbuch gestützt werden. Insbesondere bei freiwilligen Leistungen bedarf es neben einer Veranschlagung der Aufwendungen und Auszahlungen noch einer rechtlichen Verpflichtung für die Kommune, um den Anspruch des Dritten wirksam zu begründen. Diese kann sich aus einer Rechtsnorm, einem Vertrag oder einem Verwaltungsakt ergeben. Auch eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, käme als Zusicherung gemäß § 38 I 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht. Diese Zusage wäre gleichwohl nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgte. Andererseits werden Ansprüche Dritter durch den Haushaltsplan auch nicht aufgehoben, d. h. wenn vorrangige ermächtigende Leistungsnormen (z. B. Sozialgesetzbücher, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, hat die Kommune die hierauf beruhenden Aufwendungen unabhängig von der Veranschlagung entstehen zu lassen und die Auszahlungen zu leisten.

Andererseits werden auch Verbindlichkeiten Dritter durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben, d. h. wenn vorrangige verpflichtende Erhebungsnormen (z. B. Steuer- und Gebührensatzungen, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, wird die Kommune unabhängig von der Veranschlagung die hierauf beruhenden Erträge fordern und die Einzahlungen einziehen. Der Haushaltsplan selbst erzeugt keine rechtliche Wirkung nach außen und es besteht auch keine unmittelbare Wirkung für den Bürger.

Beispiel:

Innenwirkung des Haushaltsplans

Sachverhalt:

Im Haushaltsplan ist die Erneuerung der Fahrbahndecke der Hauptstraße mit Auszahlungen von 100.000 Euro veranschlagt. Im Mai des Haushaltsjahres ist die Maßnahme immer noch nicht umgesetzt.

Der an der Hauptstraße wohnende Anlieger schreibt an die Kommune und verlangt auf Grund des Haushaltsplans unverzüglich noch für das Haushaltsjahr den Ausbau der Hauptstraße.

Lösung:

Nach § 113 III 1 und 2 NKomVG ist der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. Die Verwaltung ist bei ihrer Aufgabenwirtschaft an die veranschlagten Haushaltsansätze gebunden. Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht begründet.

Der Haushaltsplan regelt als Bindeglied im Innenverhältnis nur die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Vertretung. Der Anlieger kann aus dem Haushaltsplan keinen Rechtsanspruch auf Realisierung einzelner Maßnahmen ableiten.

Sachverhalt:

Die Kommune teilt den Empfängern der Hilfe zur Pflege mit, dass die finanziellen Hilfeleistungen für den Monat Dezember erst im Januar des folgenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden, weil die Haushaltsermächtigungen dieses Jahres erschöpft seien.

Lösung:

Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht aufgehoben, d. h. die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs (Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch XII) ist vorrangig und es darf keine Beeinträchtigung durch fehlende Haushaltsermächtigungen erfolgen.

Die Verwaltung muss die Hilfe zur Pflege für Dezember noch im Haushaltsjahr auszahlen; eine Verschiebung auf das kommende Jahr ist rechtswidrig. Die Haushaltsermächtigungen müssen nachgefordert, d. h. im Bewilligungsverfahren nach § 117 NKomVG bereitgestellt, werden.

Auf einen Blick: Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist nach § 113 III NKomVG Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. In dieser Funktion stellt der Haushaltsplan sozusagen ein Bindeglied zwischen Vertretung und Verwaltung dar.

Bindend ist der Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung für die kommunale Haushaltswirtschaft »festgesetzt« wird, dabei nur im Innenverhältnis. Ein Dritter kann von der Kommune keine besondere Leistung fordern unter der Begründung, der Haushaltsplan sähe dafür Beträge vor. Andererseits kann die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mit der Begründung fehlender Haushaltsermächtigungen verweigert werden. Insofern wenden sich die Festsetzungen und Bestimmungen des Haushaltsplans ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune, also z. B. an den Hauptverwaltungsbeamten und die Dienstkräfte, die zu Buchungen befugt sind. Externen Adressaten dient der Haushaltsplan lediglich als Informationsquelle.

2.3 HAUSHALTSSATZUNG – EINE SATZUNG EIGENER ART (»SUI GENERIS«)

Die Haushaltssatzung nimmt eine Sonderstellung unter den als Ortsrecht geltenden Satzungen der Kommune ein. Ihre Unterscheidungsmerkmale zu anderen kommunalen Satzungen sind vielfältig. Der besonders geregelte Mindestinhalt, die geregelte Wirksamkeit sowie die geregelte Gültigkeit für ein Kalenderjahr stellen nur einige Besonderheiten dar.

2.3.1Aufstellung und Inhalte der Haushaltssatzung

Die Aufstellung der Haushaltssatzung und ihre Inhalte sind durch das NKomVG vorgeschrieben. Im Unterschied zu anderen Satzungen ist die Haushaltssatzung eine Pflichtsatzung für jede Kommune, d. h. sie ist in jedem Fall zu erlassen.

§ 112 I NKomVG fordert für den Erlass der Haushaltssatzung:

(1)Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Diese Vorschrift verankert den Grundsatz der Jährlichkeit für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des durch sie festgesetzten Haushaltsplans. Das Haushaltsjahr ist nach § 112 IV NKomVG das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist (z. B. Forst- oder Landwirtschaftsjahr mit abweichenden Haushaltsjahren).

Im Gegensatz zum Haushaltsplan ist die jährlich zu beschließende Haushaltssatzung vergleichsweise knapp. Als Pflichtinhalt sind fünf Paragrafen vorgegeben.

§ 112 II 1 NKomVG regelt den Mindestinhalt der Haushaltssatzung:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält

1.die Festsetzung des Haushaltsplans

a)im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,

b)im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,

c)unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie

d)unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

2.die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,

3.bei Gemeinden die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer, wenn diese nicht in einer gesonderten Satzung bestimmt sind, und

4.bei Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover weitere Vorschriften, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sollten keine Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, Verpflichtungsermächtigungen oder Liquiditätskredite veranschlagt werden, sind dafür auch besondere Formulierungen zu verwenden. Das Muster 1 regelt im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der kommunalen Haushaltssatzungen sowohl den Aufbau wie auch die textliche Fassung.

Beispiel:

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung (Muster 1)

1.Haushaltssatzung1) der Gemeinde ……… für das Haushaltsjahr2) ….

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde ……… in der Sitzung am …………….. folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2) 3)….. wird

1.im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag


1.1der ordentlichen Erträge auf............ Euro
1.2der ordentlichen Aufwendungen auf............ Euro
1.3der außerordentlichen Erträge............ Euro
1.4der außerordentlichen Aufwendungen auf............ Euro

2.im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag


2.1der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............ Euro
2.2der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............ Euro
2.3der Einzahlungen für Investitionstätigkeit............ Euro
2.4der Auszahlungen für Investitionstätigkeit............ Euro
2.5der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit............ Euro
2.6der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit............ Euro.

festgesetzt.

Nachrichtlich4): Gesamtbetrag


– der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............ Euro
– der Auszahlungen des Finanzhaushaltes............ Euro.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf ....... Euro festgesetzt.

(Oder:)

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ......... Euro3) festgesetzt.

(Oder:)

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr2) …. Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch

genommen werden dürfen, wird auf ............ Euro3) festgesetzt.

(Oder:)

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze5) (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr2) .... wie folgt festgesetzt6):

1.Grundsteuer


1.1für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)… v. H.3)
1.2für die Grundstücke (Grundsteuer B)… v. H.
2.Gewerbesteuer… v. H.

§ 6 7)


……,………………………………………………………………..
OrtDatum der AusfertigungBürgermeisterin/Bürgermeister

1) Die Angaben für nach § 139 NKomVG geführte Einrichtungen sind bei den jeweiligen Festsetzungen als »a-Paragrafen« zusätzlich anzugeben.

2) Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre (§ 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG) sind beide Haushaltsjahre anzugeben.

3) Die einzelnen Jahresbeträge sind bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre nebeneinander oder untereinander aufzuführen.

4) Auf die nachrichtlichen Angaben zum Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt kann verzichtet werden.

5) Anstelle der Steuersätze werden bei Landkreisen, Samtgemeinden oder der Region Hannover die Umlagesätze gemäß § 15 Abs. 3 NFAG (i.V.m. § 111 Abs. 3 NKomVG) festgesetzt.

6) Hat die Gemeinde nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes eine besondere Hebesatzsatzung erlassen, so ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung hat; dies soll dadurch geschehen, dass das Wort »werden« durch die Worte »sind durch eine besondere Hebesatzsatzung« ersetzt wird.

7) Hier können weitere Vorschriften, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).

§ 1 der Haushaltssatzung – Gesamtvolumen – auf den Euro gebracht

Entsprechend der Zweiteilung der Planung in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt enthält der § 1 der Haushaltssatzung die für das Haushaltsjahr relevanten Volumina der Haushalte. Für den Ergebnishaushalt ist die Spaltung der Gesamtbeträge in ein ordentliches und außerordentliches Ergebnis und für den Finanzhaushalt die Dreiteilung in Finanzvorfälle der laufenden, investiven und finanzierenden Tätigkeit auffallend.

§ 2 der Haushaltssatzung – Kreditermächtigung

Wie eine Familie kann auch die Kommune in die Lage kommen, Geldkapital von Dritten aufnehmen zu müssen.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 30 Kredit:

das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel;

Das Geldkapital wird dabei z. B. am Kreditmarkt in der Regel als Schuldscheindarlehen bei den Kreditinstituten aufgenommen. Kredite dienen demnach lediglich dazu, die in einem Jahr benötigten, aber nicht vorhandenen Finanzmittel für die investiven Auszahlungen einzunehmen und die Tilgung auf mehrere Jahre zu verteilen. Die Erlaubnis, Kredite als Deckungsmittel aufnehmen zu dürfen, erhält die Verwaltung über die Haushaltssatzung, die von der Vertretung beschlossen wird.

§ 112 II 1 Nr. 1c NKomVG enthält eine Legaldefinition zur Kreditermächtigung:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält

1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

c) unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie …

Die Kreditermächtigung der jeweiligen Kommune ergibt sich also direkt aus § 2 der örtlichen Haushaltssatzung. Die Ermächtigungen für andere Einzahlungen oder auch Erträge sind dagegen in speziellen Rechtsgrundlagen, außerhalb der Haushaltssatzung enthalten. Hierfür stellt der durch die Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan lediglich eine Aufkommensschätzung dar. Die Kommune darf Kredite zur nachhaltigen Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dabei grundsätzlich nur als »letztes Mittel« aufnehmen.

§ 111 VI NKomVG stellt zur Aufnahme der Investitionskredite klar:

(6)Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Kredite sind nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung im Sinne der Kreditsubsidiarität in der Ausführungsphase des Haushaltsplans grundsätzlich nur dann aufzunehmen, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Gleiches gilt für die Aufstellung des Haushaltsplans, d. h. auch hier sind die Kredite nachrangig zu veranschlagen. Da die Kommune als Schuldnerin für das aufgenommene Kapital auch Zinsen aufbringen muss, ergibt sich diese Nachrangigkeit der Kreditaufnahme schon aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 110 II NKomVG. Eine andere Finanzierung über die Inanspruchnahme von eigenen Mitteln könnte wirtschaftlich unzweckmäßig sein, wenn die Verzinsung von Sparguthaben höher ist als z. B. gewährte zinslose oder -begünstigte Kredite.

§ 120 I 1 NKomVG ergänzt zur Aufnahme von Investitionskrediten:

(1)1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen.

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind in § 60 Nr. 22 und Nr. 23 KomHKVO bestimmt. Für diese kann die Kommune Kredite aufnehmen, sich also verschulden. Die Abgrenzung des Begriffs Investition ist folglich von nicht unerheblicher materieller Bedeutung. Kreditwirtschaftliche Einzahlungen »veranschlagen« bedeutet, die Finanzvorfälle im Finanzhaushalt einzuplanen; d. h. sie werden in gesonderten Zeilen abgebildet. Die Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredits durch die Aufnahme eines neuen Kredits, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist auch der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. Zweck der Umschuldung ist es grundsätzlich, einen Kredit zu günstigeren Konditionen zu erlangen.

§ 120 I 2 NKomVG verweist auf Richtlinien für Kreditaufnahmen:

(1)2Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.

Die aufzustellenden Richtlinien für die Aufnahme von Krediten sind nach § 58 I Nr. 15 NKomVG ausschließlich von der Vertretung zu beschließen. Zudem gibt es einen Krediterlass über die Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der weitere Details über Kredite, Liquiditätskredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte etc. beinhaltet.

Kreditwirtschaftliche Finanzvorfälle werden im dritten Teil des Finanzhaushalts unter der Rubrik »Finanzierungstätigkeit« veranschlagt.

§ 3 Nr. 8 und 9 KomHKVO listen den Inhalt des Finanzhaushalts wie folgt:

8.als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

b)Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

9.als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

b)Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen

Genauere Einordnungsinformationen sind im verbindlichen Kontenrahmen enthalten. So ist für die Konten (kreditwirtschaftliche Einzahlungen unter der Kontenart 692 mit Bereichsabgrenzung B bis D und Auszahlungen unter der Kontenart 792 mit Bereichsabgrenzung B bis D) neben einer Einteilung nach den Laufzeiten und der Währung auch eine Bereichsabgrenzung vorzunehmen, die z. B. Informationen zu der Herkunft des Kredites (vom Bund, vom Land, von Kreditinstituten etc.) gibt. Kredite stellen nach dem Gesamtdeckungsgrundsatz des § 17 III KomHKVO allgemeine Deckungsmittel dar, die im Rahmen einer zentralen Schuldenwirtschaft im Produktbereich 6 »Zentrale Finanzleistungen« zusammengefasst in der Produktgruppe 612 »Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft« zu veranschlagen sind.

§ 3 der Haushaltssatzung – Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Aufträge dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. der Haushaltsplan muss eine entsprechende Ermächtigung in Form eines zahlungswirksamen Aufwendungsansatzes (mit der Aufwendung geht eine Auszahlung der laufenden Verwaltungstätigkeit einher), eines investiven Auszahlungsansatzes oder einer Verpflichtungsermächtigung beinhalten.

§ 112 II 1 Nr. 1d NKomVG enthält eine Legaldefinition zur Verpflichtungsermächtigung:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält …

1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

d) unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen). …

So erlauben Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr Ausgabeverpflichtungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre einzugehen, d. h. Verträge abzuschließen oder Aufträge zu erteilen, die künftige Jahre mit investiven Auszahlungen belasten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, welches Ansprüche und Rechte z. B. durch einen Kaufvertrag begründet und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, welches das Verpflichtungsgeschäft z. B. durch Übergabe und Übereignung vollzieht, in verschiedenen Jahren stattfinden. Bei der Inanspruchnahme einer veranschlagten Verpflichtungsermächtigung erfolgt das Verpflichtungsgeschäft im Haushaltsjahr, wobei das Verfügungsgeschäft erst in künftigen Haushaltsjahren vollzogen wird. Eine Verpflichtungsermächtigung ist also notwendig, wenn zwischen dem Kaufvertrag und der Übergabe und Übereignung, als Erfüllung der durch den Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen, ein Jahreswechsel liegt. Dabei ist es möglich, dass das Verfügungsgeschäft lediglich im nächsten direkt folgenden Haushaltsjahr oder in den folgenden drei Haushaltsjahren erfolgt.

So können z. B. bei längerfristigen, überjährigen Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen schon zu Baubeginn Aufträge für die gesamte Maßnahme erteilt werden. Eine veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ermächtigt im Haushaltsjahr sodann (lediglich) zum Eingehen von Verpflichtungen (z. B. Erteilung eines Investitionsauftrages); sie stellt als zukunftsgerichtetes Element also stark vereinfacht einen »verplanten Zahlungsmittelabfluss« dar. Eine im Haushaltsjahr veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ermächtigt gleichwohl nicht zur Leistung von Auszahlungen im gleichen Haushaltsjahr. Sie stellt andererseits auch noch nicht die Ermächtigung dar, in dem betreffenden Folgejahr auch die Auszahlungen, zu denen sich die Kommune verpflichtet hat, zu leisten. Diese Ermächtigung resultiert allein aus den in den jeweiligen belasteten, künftigen Haushaltsjahren noch zu veranschlagenden Auszahlungen.

Verpflichtungsermächtigungen für die laufende Verwaltungstätigkeit (wie z. B. im Personalbereich) sind nicht vorgeschrieben. Auf diesem Gebiet können überjährige Rechtsgeschäfte, die Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen in späteren Haushaltsjahren zur Folge haben (z. B. Einstellungen von Beschäftigten, Miet- oder Pachtverträge etc.), auch ohne eine veranschlagte Verpflichtungsermächtigung abgeschlossen werden.

§ 119 I NKomVG ergänzt die Ermächtigungsfunktion der Verpflichtungsermächtigung:

(1)Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Soll im Haushaltsjahr während der Ausführungsphase eine Verpflichtung eingegangen (z. B. ein Auftrag erteilt, ein Kaufvertrag geschlossen o. ä.) werden, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belastet, muss dafür eine besondere Ermächtigung vorhanden sein. Im Haushaltsplan, d. h. Teilfinanzhaushalt, muss also eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt sein.

§ 113 I 1 NKomVG regelt zum Inhalt des Haushaltsplans:

(1)1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

1.…,

2.…

3.notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Über dieses Instrument hat die Vertretung die Möglichkeit, schon bei der Planberatung des Haushaltsjahres die voraussehbaren investiven Belastungen der künftigen Haushaltsjahre in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Deshalb werden Verpflichtungsermächtigungen oft als »Vorgriff auf die Zukunft« bezeichnet.

§ 11 S. 1 KomHKVO regelt die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des Haushaltsplans:

1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt.

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen setzt sich aus der Summe der einzelnen Verpflichtungsermächtigungen in den Teilhaushalten zusammen. Im Haushaltsplan selbst sind die einzelnen Verpflichtungsermächtigungen (lediglich) »in den Teilhaushalten« enthalten, die wiederum Bestandteile des Haushaltsplans sind. Da Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen relevant sind, kommt die maßnahmenbezogene Veranschlagung nur in den Teilfinanzhaushalten in Betracht. Da es für die laufende Verwaltungstätigkeit keine Verpflichtungsermächtigungen gibt, kann es auch in den Teilergebnishaushalten (im Muster 8 B) keine entsprechende Abbildung geben. Entsprechend ist lediglich im Muster 8 C für den Teilfinanzhaushalt neben der Ansatzspalte (Nr. 4) des Haushaltsjahres eine Spalte für die Verpflichtungsermächtigungen (Nr. 5) des Haushaltsjahres enthalten.


Das Muster zeigt, dass die einzelnen Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzhaushalten bei den Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen gemeinsam mit den Auszahlungsansätzen veranschlagt sein können. Sie können andererseits auch allein (ohne weiteren Ansatz) veranschlagt sein. Die Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr maximal eingegangen werden können, ergeben sich demnach aus einer Addition der in Spalte 4 zuzüglich der in Spalte 5 veranschlagten Beträge. So könnte die Kommune in diesem Beispiel eine Verpflichtung in Höhe von 150.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden eingehen. Der Anteil der Verpflichtungen aufgrund des Ansatzes (100.000 Euro) belastet sodann das Haushaltsjahr (mit kassenwirksamen Auszahlungen) und der Anteil der Verpflichtungen aufgrund der Verpflichtungsermächtigung (50.000 Euro) belastet das Folgejahr bzw. mehrere Folgejahre.

Im Gegensatz dazu enthält der Finanzhaushalt auf der Gesamtebene keine gesonderte Spalte für Verpflichtungsermächtigungen. Nach der Ansatzspalte für das Haushaltsjahr (Spalte 4) folgt sogleich die mittelfristige Planung (Spalten 5ff).

Vereinfachtes Muster 7, Finanzhaushalt


Die aufgrund der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen führen dazu, dass die investiven Auszahlungen bei den Etatberatungen künftiger Haushaltsjahre nicht mehr gestrichen werden können. So ist der Dispositionsspielraum der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Teilfinanzhaushalten um die Beträge der Verpflichtungsermächtigungen vorheriger Haushaltsjahre eingeengt.

§ 11 S. 2 KomHKVO regelt erforderliche Angaben bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen:

2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.

Entsprechend ist die voraussichtliche Vorbelastung künftiger Jahre bereits im Haushaltsjahr aufzuführen, d. h. es ist anzugeben, wann und in welcher Höhe die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zu kassenwirksamen Auszahlungen führen wird.

Eine Darstellung über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen ist zudem separat in einer Übersicht zusammenzustellen.

Übersicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 KomHKVO (Muster 9)


1)In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre auszuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden.

2)In Spalte 2 ist das Haushaltsjahr, in den Spalten 3 bis 5 die sich anschließenden Jahre einzusetzen.

3)Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht erstreckt, so sind weitere Kopfspalten in die Übersicht aufzunehmen und die voraussichtlichen Kreditaufnahmen für Investitionstätigkeit in diesen Jahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz KomHKVO besonders darzustellen.

Aus dieser Pflichtanlage zum Haushaltsplan ist abzulesen, welche finanziellen Belastungen in künftigen Jahren zu erwarten sind, weil Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr ausgenutzt worden sind. Sie ist dem Haushaltsplan beizufügen, um schon vor dem Eingehen der Verpflichtungen zur Leistung von investiven Auszahlungen die finanziellen Risiken aufzudecken. Die Übersicht lässt erkennen, in welcher Höhe aus der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr sodann in den Folgejahren voraussichtlich investive Auszahlungen erwachsen und auf welche Jahre sich diese Auszahlungen verteilen werden.

§ 12 II KomHKVO regelt die notwendigen Unterlagen für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen für

Baumaßnahmen:

1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtauszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

Verpflichtungsermächtigungen für die Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus als Baumaßnahmen nach § 60 Nr. 10 KomHKVO dürfen also nur in den Haushalt aufgenommen werden, wenn sie auch plangungsreif sind und die geforderten Unterlagen vorliegen. Erst eine Bedarfsbegründung, eine Risikobetrachtung und eine sachgerechte zukunftsgezogene Kostenermittlung begründen die sachliche »Veranschlagungsreife« von vorgesehenen Baumaßnahmen.

Beispiel:

Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung

Sachverhalt:

Die Bibliothek soll erweitert werden. Hierfür muss zunächst noch eine benachbarte Grundstücksfläche zugekauft werden. Der Vertrag über den Grunderwerb von 120.000 Euro soll im Oktober 2021 geschlossen werden. Der Eigentümer verlangt die Auszahlung zu 1/4 zum 15.10.2021 und den Rest zum 15.02.2022.

Es ist zu klären, wie der Finanzvorfall zu veranschlagen ist.

Lösung:

Der Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen für die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung: Das Tatbestandsmerkmal des § 112 II 1 Nr. 1d NKomVG »Eingehen von Verpflichtungen …« ist durch den geplanten Abschluss des Kaufvertrags in 2021 erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal »künftige Haushaltsjahre belasten« ist durch die Restzahlung i. H. v. 90.000 Euro in 2022 erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal »Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen« ist als Investition (§ 60 Nr. 22 KomHKVO) durch den Grunderwerb als Mehrung des Sachvermögens erfüllt.

Im Haushaltsjahr (Teilfinanzhaushalt) 2021 ist nach § 3 Nr. 5a KomHKVO bei der Haushaltsposition »Erwerb von Grundstücken und Gebäuden« ein investiver Auszahlungsansatz i. H. v. 30.000 Euro zu veranschlagen (Muster 8 C, Spalte 4) und gleichzeitig maßnahmenbezogen eine Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 90.000 Euro (Muster 8 C, Spalte 5).

Der Auszahlungsansatz ermächtigt dazu, eine investive Verpflichtung einzugehen, die noch im gleichen Haushaltsjahr kassenwirksam, d. h. ausgezahlt, wird. Die Verpflichtungsermächtigung ermächtigt dazu, eine investive Verpflichtung einzugehen, die in künftigen Haushaltsjahren kassenwirksam wird. Insgesamt beträgt das mögliche Auftragsvolumen in 2021 damit 120.000 Euro, so dass der Vertrag über den Grunderwerb durch den Auszahlungsansatz zuzüglich zur Verpflichtungsermächtigung ermächtigt ist.

Der Betrag von 90.000 Euro ist zugleich in (Muster 8 C) Spalte 6 »Ansatz des ersten Jahres der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung« einzutragen, so dass die Belastung des künftigen Haushaltsjahres ablesbar ist.

vereinfachtes Muster 8 C, Teilfinanzhaushalt 2021


In den künftigen Jahren ist sodann ein Auszahlungsansatz zu veranschlagen, um die Auszahlung tatsächlich leisten zu dürfen, d. h. die Verpflichtungsermächtigung ersetzt nicht die (später notwendige) Veranschlagung der aus ihr hervorgehenden Auszahlung. Die Verpflichtungsermächtigung ist also in dem direkten Folgejahr oder den weiteren Folgejahren je nach erwarteter zeitlicher Zahlungsverteilung noch zusätzlich als Ansatz (Muster 8 C, Spalte 4) aufzunehmen.

vereinfachtes Muster 8 C, Teilfinanzhaushalt 2022


§ 4 der Haushaltssatzung – Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Insbesondere am Jahresanfang stehen Einzahlungen als Deckungsmittel oftmals noch nicht zur Verfügung, die Auszahlungen müssen aber andererseits geleistet werden, so dass die Liquidität gefährdet sein könnte.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 33 Liquidität:

die Fähigkeit der Kommune, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen;

Die Kommune hat die Zahlungsfähigkeit gleichwohl sicherzustellen, damit sie alle Auszahlungen termingerecht und vollständig leisten und ihre Aufgaben erfüllen kann. Liquide Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

§ 22 KomHKVO fordert zur Liquiditätsplanung:

Die Kommune steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.

Ein verspäteter Eingang der zustehenden Finanzierungsmittel führt entweder zu einer Verzögerung der Aufgabenerfüllung oder zu Liquiditätsproblemen. Um dieses zu vermeiden, ist die erforderliche Liquiditätsplanung zeitnah zu betreiben, so dass der Kommunalkasse rechtzeitig erwartete größere Erträge oder Aufwendungen bzw. Ein- oder Auszahlungen mitzuteilen sind.

Die Forderungen der Kommune sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und die erfassten und festgesetzten Ansprüche der Kommune müssen von den Schuldnern auch rechtzeitig erfüllt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die vollständige Erfassung der zustehenden Erträge zu sehen.

§ 25 I KomHKVO regelt zur Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen:

(1)Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. Der Eingang ist zu überwachen.

Vor diesem Hintergrund ist der Kommunalkasse rechtzeitig und vollständig die Anweisung zur Einziehung der Ansprüche zu erteilen. Einzahlungen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, beeinflussen sodann die Zahlungsfähigkeit, die ausbleiben kann, wenn Auszahlungen (z. B. Gehälter) bei verspätetem Eingang der Einzahlungen (z. B. Steuern) zu leisten sind. Wenn die Zahlungsausgänge nun die Zahlungseingänge übersteigen, kann die Kommune für die unverzügliche Leistung jeglicher Auszahlungsarten Liquiditätskredite »aufnehmen« indem sie z. B. ihr Konto bei ihrem Geldinstitut überzieht.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 34 Liquiditätskredite:

Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Verbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen;

Liquiditätskredite können also den zeitlichen Versatz zwischen dem Eingang von Einzahlungen und der rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen überbrücken. Sowohl aufgenommene Investitionskredite ermächtigt durch § 2 der Haushaltssatzung wie auch aufgenommene Liquiditätskredite ermächtigt durch § 4 der Haushaltssatzung führen durch die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu einer Verschuldung, die über die Zinslast grundsätzlich auch die Nettoposition belastet. Während mit Investitionskrediten (z. B. für den Kauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung, die Erweiterung der Hochbauten oder die Erweiterung des Infrastrukturvermögens) jedoch neue Werte geschaffen werden, die das Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz erhöhen, führen Kredite zur Liquiditätssicherung lediglich zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz. Eine Mehrung von Sachvermögen findet nicht statt. Die Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten gehen also ohne jeglichen Gegenwert zu Lasten folgender Generationen. Sie resultieren vielmehr aus überhöhten konsumtiven Ausgaben der heutigen Generation. Unter dem Aspekt der intergenerativen Gerechtigkeit, wonach der konsumtiv verursachte Vermögensverzehr den Vermögenszugang grundsätzlich nicht übersteigen soll, sind sie damit grundsätzlich auch nur auf kurzfristige Verbindlichkeiten ausgelegt.

So dienen die Liquiditätskredite der Überbrückung temporärer Liquiditätsengpässe und damit zur Sicherung der Liquidität. Die Kommunen können über diese Ermächtigung Kredite zur Liquiditätssicherung als kurzfristige Verbindlichkeiten aufnehmen, um vorübergehende Kassenanspannungen zu überbrücken. In der Praxis haben die Liquiditätskredite gleichwohl große Ausmaße angenommen, da viele Kommunen defizitäre Haushalte ausweisen und diese Defizite hierüber finanzieren. Auch wenn es sich de jure um kurzfristige Verbindlichkeiten handelt, haben sie sich aufgrund der Zinsstruktur und der schwierigen Finanzlage der Kommunen mittlerweile de facto zu einer langfristigen Finanzierungsvariante der laufenden Verwaltungstätigkeit gewandelt. Liquiditätskredite sind andererseits aufgrund ihrer zumeist kurzen Laufzeiten stark von der aktuellen Zinsentwicklung abhängig und die anfallenden Zinsaufwendungen und -auszahlungen sind damit mittelfristig nur bedingt planbar. Folglich birgt diese Finanzierungsvariante große finanzielle Risiken für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung.

§ 122 I 1 NKomVG regelt zu der Aufnahme von Liquiditätskrediten:

(1)1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Kommunen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Liquiditätskredite können in Anspruch genommen werden, »soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen«, d. h., dass keine anderen freien Finanzmittel vorhanden sein dürfen. Sollten also Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit vorhanden sein, sind diese vorrangig zum Abbau der Liquiditätskredite zu verwenden. Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit können nur dann zur Deckung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn keine Liquiditätskredite vorhanden sind. Andernfalls könnten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dauerhaft über (nicht zurückgeführte) Liquiditätskredite finanziert werden. Die Kommune würde für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nicht in dem notwendigen Umfang Investitionskredite aufnehmen und hierdurch die Genehmigungsbedürftigkeit für Kredite umgehen.

Da die vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten und damit die Inanspruchnahme naturgemäß schwankt, wird die Obergrenze der zulässigen Liquiditätskredite in § 4 der örtlichen Haushaltssatzung angegeben und jeweils jährlich neu festgesetzt. Im Gegensatz zu den in §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung festgelegten Gesamtbeträgen der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen können Liquiditätskredite im Rahmen dieser Ermächtigung mehrmals im Haushaltsjahr in Anspruch genommen und wieder zurückgezahlt werden. Der Höchstbetrag darf jedoch in der Planausführung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Liquiditätskredite können im Rahmen des Höchstbetrags beliebig oft aufgenommen, erhöht, zurückgezahlt und wieder aufgenommen werden etc.. Der Höchstbetrag darf im Haushaltsjahr, wenn es erforderlich ist, also mehrmals ausgeschöpft werden. Für die Festsetzung des Höchstbetrages sind sowohl der voraussichtliche Spitzenbedarf wie auch der Bestand an Liquiditätskrediten, die in den Vorjahren aufgenommen worden sind, zu berücksichtigen.

Neben der Darstellung in der Haushaltssatzung erfolgt gleichwohl keine Aufnahme im Sinne einer Einplanung und Darstellung im Haushaltsplan.

§ 14 Nr. 4 KomHKVO regelt die Nicht-Veranschlagung von Liquiditätskrediten:

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

…

Nr. 4 die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.

Die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten sind haushaltsunwirksame Zahlungen und bleiben bei der Planaufstellung unberücksichtigt. Der Liquiditätskreditbedarf wird lediglich in der Planausführung ausgewiesen und gesondert abgewickelt, d. h. er wird in der Zahlungsabwicklung gemäß § 42 II 3 KomHKVO (empfohlene Einzahlungs- und Auszahlungskontenart 670 und 770 jeweils mit Bereichsabgrenzung B und D) gesondert erfasst. Die zu zahlenden Zinsen sind dagegen vollständig haushaltswirksam, d. h. als zahlungswirksamer Aufwand (Konten 4521 und 7521) zu veranschlagen. Die Ergebnis- und Zahlungsgrößen im Zusammenhang mit Krediten zur Liquiditätssicherung sind im Rahmen einer zentralen Schuldenwirtschaft ebenfalls im Produktbereich 6 »Zentrale Finanzleistungen« zusammengefasst in der Produktgruppe 612 »Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft« zu erfassen.

§ 5 der Haushaltssatzung – Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer

Die hier genannten Hebesätze für die sog. Realsteuern sind eine Art Faktor, um die Grund- und Gewerbesteuerschuld zu ermitteln und vom Gewerbetreibenden (bei der Gewerbesteuer), vom Landwirt (bei der Grundsteuer A für unbebautes Land) oder z. B. vom Gebäudeeigentümer (bei der Grundsteuer B) mittels Steuerbescheid zu fordern. Die Vomhundertsätze (als Prozent zu verstehen) werden hierzu mit dem jeweiligen vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag multipliziert. Beträgt der Hebesatz für die Gewerbesteuer 395 v. H., so wird der Steuermessbetrag mit 3,95 multipliziert.

Die Hebesätze stellen ein Instrument dar, mit welchem die Vertretung im Rahmen der Steuerhoheit als Teil der Finanzhoheit direkten Einfluss auf die Höhe der Steuern nehmen kann. Der Satzungsparagraf entfaltet demnach als einziger eine Außenwirkung. Hat die Gemeinde nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes eine besondere Hebesatzsatzung erlassen, hat die Angabe der Hebesätze in der Haushaltssatzung hingegen nur deklaratorische, d. h. rechtsbekundende, Bedeutung. Insgesamt sind die Realsteuern die mit Abstand aufkommensstärksten Gemeindesteuern und die von der Gemeinde festgelegten Hebesätze sind wichtige Faktoren für die Berechnung der Steuerlast. Es ist gleichwohl zu bedenken, dass hohe Gewerbesteuern die Standortqualität beeinträchtigen und deshalb Wirtschaftskraft und Arbeitsplätze gefährden könnten.

Die Landkreise regeln in § 5 ihrer Haushaltssatzung den Hebesatz der Kreisumlage. Diese darf von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben werden, soweit die Landkreise ihre Aufwendungen und Auszahlungen nicht durch andere eigene Erträge und Einzahlungen finanzieren können. Diese für die Gemeinden erhebliche finanzielle Belastung wird nach den Regeln im Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz berechnet und berücksichtigt u. a. sowohl die Finanzkraft der Gemeinden wie auch den Finanzbedarf des Landkreises. Die Kreisumlage ist wiederum die bedeutendste Finanzierungsquelle des Landkreises und bestimmt damit letztlich die Belastung der kreisangehörigen Gemeinden. So sichert ein im landesweiten Vergleich niedriger Kreisumlagehebesatz den kreisangehörigen Gemeinden Handlungsspielräume für ihre Aufgaben vor Ort.

§ 6 der Haushaltssatzung – Wertgrenzen zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

Neben den bisher vorgestellten Paragrafen, die in der Haushaltssatzung verbindlich aufzunehmen sind, kann noch ein weiterer Paragraf oder auch mehrere hinzukommen.

§ 112 II 2 NKomVG erweitert den Inhalt der Haushaltssatzung:

(2)2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, wenn sich diese auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

Hier werden häufig individuelle Wertgrenzen für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. der Erheblichkeitsbegriffe in § 115 II NKomVG, § 117 I 2 NKomVG, § 8 I KomHKVO, § 4 VI KomHKVO oder § 19 IV 1 KomHKVO) festgelegt, die als Selbstbindung durch die Kommune zu verstehen sind. Zu beachten ist, dass gleiche Formulierungen im Gesetz (z. B. »erheblich« in § 115 II Nr. 1 NKomVG und »erheblich« in § 115 II Nr. 2 NKomVG) in der Praxis in Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes mit verschiedenen Werten festgelegt werden können. Wurde hier keine Festlegung getroffen, muss in der Planausführung in jedem Einzelfall über die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe gesondert entschieden werden.

Auf einen Blick: Aufstellung und Inhalte der Haushaltssatzung

Die Aufstellung der Haushaltssatzung hat nach § 112 I NKomVG für jedes Haushaltsjahr zu erfolgen. Die Pflichtinhalte beziehen sich auf fünf Paragraphen:

Das Gesamtvolumen in § 1 der Haushaltssatzung ist rein informativ und erlaubt einen schnellen Überblick über die Planungsgrößen des Ergebnis- und Finanzhaushalts.

Die Kreditermächtigung in § 2 der Haushaltssatzung stellt die Erlaubnis dar, unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung Geldkapital als Deckungsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufzunehmen. Weitere Aufnahme- und Formvorschriften sind in § 111 VI NKomVG, § 112 II 1 Nr. 1 c NKomVG sowie in § 120 NKomVG enthalten.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in § 3 der Haushaltssatzung steht vor dem Hintergrund, dass die Kommune einen Finanzvorfall im Haushaltsjahr nur auslösen darf, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Möchte die Kommune im Haushaltsjahr ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme, mit dem erst in künftigen Jahren Auszahlungen verbunden sind, eingehen, bedarf sie hierzu im Haushaltsjahr einer Verpflichtungsermächtigung. Weitere Vorschriften sind in § 112 II 1 Nr. 1 d NKomVG, in § 119 NKomVG und in § 11 KomHKVO enthalten. Verpflichtungsermächtigungen führen zu einer Mittelbindung zu Lasten künftiger Haushaltsjahre und schränken insofern deren Handlungsspielraum ein.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite in § 4 der Haushaltssatzung ermöglicht der Kommune, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen. Die Kommune darf so bis zu dem genannten Höchstbetrag Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Verbindlichkeiten aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Weitere Vorschriften sind in § 112 II 1 Nr. 2 NKomVG und in § 122 NKomVG enthalten.

Mit der Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer in § 5 der Haushaltssatzung nimmt die Vertretung im Rahmen der Steuerhoheit als Teil der Finanzhoheit direkten Einfluss auf die Höhe der geplanten Steuererträge.

2.3.2Genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung

Vom Grundsatz her ist die Haushaltssatzung genehmigungsfrei und nur einzelne Paragrafen sind (bedingt) genehmigungsbedürftig.

§ 114 II 1 und 2 NKomVG verweisen auf genehmigungsbedürftige Teile:

(2)1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.

Die Haushaltssatzung kann genehmigungsbedürftige Teile nach § 119 IV, § 120 II und § 122 II NKomVG enthalten. Sollten diese genehmigungsbedürftigen Teile in der Haushaltssatzung enthalten sein, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.

Entsprechend formuliert § 176 I NKomVG zu Genehmigungen:

(1)1Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst mit der Genehmigung wirksam. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn die Kommune einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 4Der Kommune ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. 5Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen. 6Für Genehmigungen nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und 6, § 121 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 2 sowie § 152 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 119 Abs. 4 und des § 120 Abs. 2 jedoch nur, wenn für die Genehmigung eine besondere Prüfung erforderlich ist. 7Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

1.in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 120 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen,

2.der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder

3.zugleich ein Genehmigungserfordernis nach § 122 Abs. 2 besteht.

Die jeweiligen Paragrafen zur Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzungsteile lauten hierzu wie folgt:

§ 120 II NKomVG zur Genehmigungsbedürftigkeit der Kredite in § 2 der Haushaltssatzung:

(2)1Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist also in jedem Fall genehmigungsbedürftig. Dieses schon, um Risiken der Kommunen zu minimieren und eine mögliche Überschuldung zu vermeiden. Kredite begründen durch Zins- und Tilgungszahlungen langfristige Zahlungsverpflichtungen und belasten die künftige Haushaltswirtschaft. Die Genehmigung der Kreditaufnahme ist daher an die Grundsätze einer geordneten Haushaltswirtschaft geknüpft, die individuell zu betrachten ist.

Die Kreditverpflichtungen sind zudem unter Berücksichtigung der dauernden Leistungsfähigkeit, die wiederum in § 23 KomHKVO skizziert ist, zu prüfen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Aufgabenstruktur und die Entwicklungschancen einer Kommune werden dabei vom jeweiligen strukturellen Umfeld beeinflusst. So sind z. B. der Gemeindetyp, die Bevölkerungsstruktur, die Gewerbeansiedlungen sowie die Gebiets- und Infrastruktur wesentliche Faktoren, die in die Überlegungen zur Genehmigung der Kreditaufnahmen einzubeziehen sind.

Hat die Kommunalaufsicht nur einen Teilbetrag des veranschlagten Gesamtbetrages der Kredite genehmigt, so besteht für die Kommune die Möglichkeit, der Reduzierung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Bei einer Zustimmung ist sodann vor der öffentlichen Auslegung und der Verkündung von der Vertretung nach § 58 I Nr. 9 NKomVG ein sog. Beitrittsbeschluss zu fassen. Stimmt die Vertretung der Reduzierung nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Eine rechtswirksame Verkündung der Haushaltssatzung ist dann nicht möglich. In diesem Fall müssen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan überarbeitet, die Haushaltssatzung erneut beschlossen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zu bedenken ist jedoch, dass die Genehmigung der Kreditaufnahme andererseits erhebliche Rückwirkungen auf die Investitionstätigkeit der Kommune hat. Die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen hat nach § 111 VI NKomVG nachrangig aus Kreditaufnahmen zu erfolgen. Bei einer durch die Kommunalaufsichtsbehörde limitierten Kreditermächtigung ist die Kommune sodann vorrangig auf andere Finanzierungen, wie z. B. aus Beiträgen, Zuwendungen oder Veräußerungserlösen von Vermögensgegenständen, angewiesen.

Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag für Kredite gleichwohl bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit. Im Rahmen des Beitrittsbeschlusses entscheidet die Vertretung auch über die Maßnahmen, die wegen der Kürzung der Kreditaufnahmen nicht durchgeführt werden können, aufgeschoben oder gestreckt werden müssen. Die geänderte Fassung der Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsicht nochmals vorzulegen, zeitgleich können die Verkündung und öffentliche Auslegung erfolgen.

Hat die Kommunalaufsicht den Gesamtbetrag der veranschlagten Kredite versagt, so kann die Vertretung auch dieser Versagung beitreten, sodass die Haushaltssatzung ohne Gesamtkreditbetrag in Kraft tritt. Möchte die Verwaltung eine Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung aufnehmen, so muss sie eine neue Haushaltssatzung beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen.

§ 119 IV NKomVG zur (bedingten) Genehmigungsbedürftigkeit der Verpflichtungsermächtigungen in § 3 der Haushaltssatzung:

(4)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

Verpflichtungsermächtigungen belasten künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Um zu sehen, ob und in welchen belasteten Jahren insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind, wird auf die integrierte mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung verwiesen, welche eine Vorausschau auf künftige Haushaltsjahre ermöglicht. Zur konkreten Berechnung, inwieweit die Verpflichtungsermächtigungen der Genehmigung bedürfen, kann das Muster 9 herangezogen werden, welches die notwendige Gegenüberstellung der zu prüfenden Elemente ausweist.

Übersicht

über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich

fällig werdenden Auszahlungen

(Muster 9)

Übersicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 KomHKVO


Diese Übersicht dient der Kommunalaufsichtsbehörde als Hilfsmittel zur Beurteilung über die Genehmigungsbedürftigkeit des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen. Dieser ist in § 3 der Haushaltssatzung 2021 (Spalte 1) festgesetzt und beträgt in diesem Beispiel 740.000 Euro (Summe der Spalten 3 bis 5). Die Formulierung in § 119 IV NKomVG »bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit …« zeigt, dass nicht der volle Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen genehmigungsbedürftig ist, sondern maximal nur der Teilbetrag, der den Kreditaufnahmen in den belasteten Jahren entspricht. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist zudem für jedes belastete Haushaltsjahr, in dem die Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich zu Auszahlungen führen, getrennt zu prüfen. Da Verpflichtungsermächtigungen künftige Haushaltsjahre belasten, kann in Spalte 2 naturgemäß kein Wert stehen. Im belasteten Jahr 2022 (Spalte 3) sind von dem Anteil der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 300.000 Euro lediglich 220.000 Euro genehmigungsbedürftig, da nur soweit Kreditaufnahmen veranschlagt sind. Für den durch Eigenmittel finanzierten Anteil ist damit keine Genehmigung erforderlich. Im belasteten Jahr 2023 (Spalte 4) ist ein Teilbetrag i. H. v. 240.000 Euro genehmigungsbedürftig, der der voraussichtlichen Kreditaufnahme entspricht. Im belasteten Jahr 2024 (Spalte 5) sind die Kreditaufnahmen höher als der Anteil der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 190.000 Euro, so dass der Teilbetrag voll genehmigungsbedürftig ist. Als Rechtsfolge bedarf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 740.000 Euro lediglich i. H. v. 650.000 Euro der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 119 IV NKomVG versagt, ist von der Vertretung ebenfalls ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.

§ 122 II NKomVG zur (bedingten) Genehmigungsbedürftigkeit der Liquiditätskredite in § 4 der Haushaltssatzung:

(2)Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.

Die Formulierung »bedarf der Genehmigung …, wenn …« zeigt, dass eine einfache Gegenüberstellung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zu den im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit notwendig ist. Sollte der Höchstbetrag der Liquiditätskredite z. B. 26.000.000 Euro und die im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 98.900.000 Euro betragen, so übersteigt der Höchstbetrag der Liquiditätskredite ein Sechstel dieser Einzahlungen. Als Rechtsfolge bedarf der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite in voller Höhe der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde den Höchstbetrag oder einen Teilbetrag der Liquiditätskredite nach § 122 II NKomVG versagt, ist von der Vertretung ebenfalls ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Höchstbetrag für Liquiditätskredite bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.

Auf einen Blick: Genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung

Einzelne Paragraphen der Haushaltssatzung bedürfen einer Genehmigung. Diese beziehen sich auf den angegebenen Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, auf den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen sowie auf den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite. Weitere Vorschriften sind in § 120 II NKomVG, § 119 IV NKomVG und § 122 II NKomVG enthalten.

2.3.3Festsetzung des Haushaltsplans durch die Haushaltssatzung

Im Rahmen des Etatrechtes der Vertretung ist die Haushaltssatzung Ausdruck örtlicher Rechtsetzung. Der Haushaltsplan der Kommune bildet hingegen für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Haushaltswirtschaft. Um eine verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune zu sein, muss er in ein entsprechendes Regelwerk integriert werden.

§ 112 II 1 Nr. 1 NKomVG formuliert zum Verhältnis zwischen Haushaltssatzung und Haushaltsplan:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält

1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

So erhält der Haushaltsplan seine Rechtsverbindlichkeit dadurch, dass er durch die Haushaltssatzung, die jährlich von der Vertretung zu beschließen ist, festgesetzt wird. Durch das Wirksamwerden als Satzung im Rechtssinne erhält auch der festgesetzte Haushaltsplan seinen Charakter als intern verbindliche Rechtsnorm. Der Haushaltsplan teilt in diesem Sinne die Rechtswirkungen der Haushaltssatzung. Als Haushalt kann also die Kombination aus dem Haushaltsplan und der Haushaltssatzung angesehen werden, die zusammen eine Einheit bilden. Haushalten beinhaltet das Planen, Veranschlagen, Bewirtschaften und Nachweisen von Haushaltsmitteln, die erforderlich sind, um die der Kommune obliegenden Aufgaben innerhalb des Kalenderjahres erfüllen zu können.

Auf einen Blick: Haushaltssatzung und Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist nicht mit der Haushaltssatzung identisch, ist jedoch notwendiger Bestandteil derselben. Haushaltssatzung und Haushaltsplan bilden eine Einheit. Die nach § 112 NKomVG erforderliche Haushaltssatzung bildet mit Hilfe des durch sie festgesetzten Haushaltsplans die verbindliche Grundlage für die sich anschließende Haushaltsausführung im Kalenderjahr. Im Gegensatz zu anderen örtlichen Satzungen ist sie eine Pflichtsatzung, wobei sogar der Aufbau per Mindestinhalt sowie die textliche Fassung durch das Muster 1 des Ausführungserlasses formal vorgeschrieben sind.

Sie enthält gegebenenfalls genehmigungsbedürftige Teile, entfaltet jedoch grundsätzlich (mit Ausnahme der Hebesätze für die Realsteuern in § 5 Haushaltssatzung) nur Innenwirkung. Die Wirksamkeit beginnt grundsätzlich (ggf. auch rückwirkend) zum 01.01., wobei sich die Gültigkeit der Haushaltssatzung grundsätzlich auf insgesamt ein Kalenderjahr erstreckt.

2.3.4Nachträgliche Korrekturen der Haushaltssatzung

Die Planung ist grundsätzlich dazu gedacht, für die Planungsperiode stabil zu sein. Andererseits ist die Planung sowohl auf Satzungs- wie auch auf Haushaltsplanebene ein in die Zukunft gerichtetes Werk, welches Absichten und Erwartungen prognostiziert und damit viele Unwägbarkeiten enthält. Jede zukunftsorientierte Planung beinhaltet einerseits die Unwägbarkeiten der Prognose und wird anderseits von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Auf viele Entwicklungen hat die Kommune oftmals auch gar keinen Einfluss. Sollten sich die Sozialhilfeleistungen aufgrund unerwarteter Fallzahlentwicklungen erhöhen, die Steuern kurzfristig zurückgehen oder sich der für eine Maßnahme erforderliche Grunderwerb aufgrund von Verhandlungsproblemen verteuern, können Anpassungen notwendig werden. Diese sind kein Beweis mangelnder Planungskompetenz der Kommune, sondern haben vielfach durchaus sachliche Hintergründe.

Der Kommune steht es grundsätzlich frei, eine Nachtragshaushaltssatzung jederzeit zu erlassen, wenn sie dieses für notwendig oder angebracht hält. So kann sie je nach Ermessen beliebig oft und zu jedem Zeitpunkt die Anpassung der Haushaltssatzung an die veränderte Finanzsituation veranlassen. In der Praxis werden die Nachträge durchnummeriert, z. B. 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021 und 2. Nachtragshaushaltssatzung 2021. Mehrere Nachträge sind nicht ausgeschlossen, in der Praxis gleichwohl selten. Jede weitere Nachtragshaushaltssatzung ändert die unmittelbar vorhergehende.

Eine Anpassung durch eine Nachtragshaushaltssatzung ist andererseits zwingend notwendig, wenn z. B. die Paragrafen der Haushaltssatzung geändert werden sollen.

§ 115 I NKomVG regelt zur Nachtragshaushaltssatzung:

(1)1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

Die Haushaltssatzung kann also nicht einfach durch einen Aktenvermerk geändert werden. Es ist vielmehr ein offizielles Rechtsetzungsverfahren, d. h. der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich. Dieses unterliegt den gleichen Verfahrensvorschriften und Genehmigungsvorbehalten wie die erstmalige Festlegung der Haushaltssatzung, so dass das Aufstellungsverfahren in der Regel zeit- und arbeitsintensiv ist. Im Vergleich zu der Ursprungssatzung ist der reine Zeitbedarf für die Nachtragshaushaltssatzung in der Praxis gleichwohl deutlich geringer, da die Beratungen innerhalb der mittelanmeldenden Stellen sowie in den politischen Gremien wesentlich kürzer ausfallen. Üblicherweise wird ein Nachtrag in die zweite Jahreshälfte gelegt, um Veränderungen der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. die Entwicklung der Steuererträge und der Schlüsselzuweisungen, abwarten und noch berücksichtigen zu können. Der Beschluss über die Nachtragshaushaltssatzung muss bis zum 31.12. des Haushaltsjahres erfolgen, wobei die Genehmigung der genehmigungsbedürftigen Teile, die Verkündung der Nachtragshaushaltssatzung und die Auslegung des Nachtragshaushaltsplans später erfolgen können. Für die formale Gestaltung und textliche Fassung ist das verbindliche Muster 2 einschlägig.

Auch die Erhöhung der zweckfreien Ansätze, d. h. der Verfügungsmittel oder der Deckungsreserve (§ 13 KomHKVO), die Änderung des Stellenplans (§ 113 II 2 NKomVG, § 1 I Nr. 4 KomHKVO) als Bestandteil des Haushaltsplans oder auch die Änderung bzw. die Aufnahme neuer Haushaltsvermerke als erweiternde oder einschränkende Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans, erfordern eine Nachtragshaushaltssatzung.

Auch bei Vorliegen gewisser Sachverhalte ist eine Nachtragshaushaltssatzung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, zu erlassen.

§ 115 II Nr. 1 NKomVG regelt die erste Alternative für eine Nachtragshaushaltssatzungspflicht:

(2)Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

1.sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, oder …

Das Tatbestandsmerkmal »trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit« bedeutet, dass die Kommune ihre Haushaltswirtschaft nach § 110 II NKomVG bereits sparsam und wirtschaftlich geführt hat. Sie hat in der Planausführung bereits alle Möglichkeiten bedacht und ausgeschöpft, um die Aufwendungen weiter zu reduzieren. Anderseits hat die Kommune auch alle Möglichkeiten zusätzlicher Ertragsbeschaffungen ausgenutzt. Über die Formulierung des weiteren Tatbestandsmerkmals »Fehlbetrag entstehen wird« ist eine zukunftsgerichtete Sicht zu betrachten, d. h. das Augenmerk ist bereits auf den Jahresabschluss zu richten. In gedanklicher Betrachtung des später vorzunehmenden Jahresabschlusses zeigt sich sodann, dass trotz aller Sparbemühungen ein »Fehlbetrag« entstehen wird. Nach der Haushaltsausgleichsregel gemäß § 110 IV 1 und 2 NKomVG und in Anwendung der Absätze fünf und acht des § 110 NKomVG entsteht ein Fehlbetrag, wenn die ordentlichen Erträge im Jahresabschluss hinter den ordentlichen Aufwendungen bzw. die außerordentlichen Erträge hinter den außerordentlichen Aufwendungen zurückbleiben. Insofern bezieht sich ein Fehlbetrag unter Beachtung der Ergebnisspaltung für den ordentlichen und außerordentlichen Bereich immer auf den Ergebnisbereich. Ein Mehrbedarf bei den Aufwendungen kann folglich weder durch Einsparungen bei anderen Aufwendungen noch durch zusätzliche Erträge gedeckt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal kann demnach nicht durch Finanzvorfälle berührt sein, bei welchen es sich um investive Auszahlungen handelt, denn diese sind neben den Abschreibungen nicht weiter ergebniswirksam.

Erst nach Prüfung und Bejahung des Tatbestandsmerkmals »Fehlbetrag« ist im zweiten Schritt dessen Erheblichkeit zu prüfen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von der Höhe her nicht durch das Gesetz geregelt. Er ist vielmehr individuell auszulegen. So kann sich die Erheblichkeit einerseits nach der Größe der Kommune bzw. nach ihrem Haushaltsvolumen und ihrer Finanzkraft richten und muss nach dem Gesamtbild der finanziellen Verhältnisse in jedem Einzelfall entschieden werden. Eine diesbezügliche Wertgrenze kann andererseits auch in § 6 der örtlichen Haushaltssatzung oder durch einen Richtlinienbeschluss der Vertretung festgelegt werden.

Als weiteres Tatbestandsmerkmal ist zu prüfen, ob »der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann«. Da die Aufwendungsseite nicht weiter gesenkt werden kann (alle Sparmöglichkeiten wurden bereits ausgenutzt), kommt in der Regel nur noch die Erhöhung der Ertragsseite in Betracht. Da andererseits auch alle Möglichkeiten zusätzlicher Ertragsbeschaffungen ausgenutzt wurden, führt insbesondere nur die Änderung des § 5 der Haushaltssatzung (z. B. durch Erhöhung der Hebesätze) direkt zu mehr Erträgen. Die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer können nach § 25 III GrStG und § 16 III 3 GewStG gleichwohl nur bis zum 30.06. eines Haushaltsjahres erhöht werden. Ist der Zeitraum verstrichen und kann der Haushaltsausgleich auch mit dieser Maßnahme nicht erreicht werden, ist das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Damit tritt die Rechtsfolge nicht ein und die Kommune hat keine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen.

§ 115 II Nr. 2 NKomVG regelt die zweite Alternative für eine Nachtragshaushaltssatzungspflicht:

(2)Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

2.bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.

Als erstes Tatbestandsmerkmal ist die Entscheidung zu treffen, ob »bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen« benötigt werden. Nicht veranschlagte Finanzvorfälle liegen vor, wenn Aufwendungen entstehen oder Auszahlungen geleistet werden müssen, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen (z. B. Haushaltsreste) verfügbar sind. Alternativ können lediglich »zusätzliche« Aufwendungen entstehen oder »zusätzliche« Auszahlungen zu leisten sein, d. h. es liegen Ermächtigungen im Haushaltsplan und übertragene Ermächtigungen aus Vorjahren vor, die jedoch jeweils nicht ausreichen.

Der weitere Bezug dieser Aufwendungen oder Auszahlungen »bei einzelnen Haushaltspositionen« ist jedoch unpassend formuliert. Haushaltspositionen sind die in dem Haushaltsplan nach §§ 2 und 3 KomHKVO ausgewiesenen »Überschriften« der veranschlagten Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen. Diese für die Vertretung oder die Bürger im Haushaltsplan sichtbare Bezeichnung stellt eine Bündelung der dahinterstehenden Planungsgrößen nach sachlichen Gesichtspunkten dar. So werden z. B. Konten (4011 Dienstaufwendungen Beamte, 4021 Beiträge zu Versorgungskassen Beamte, 4031 Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung etc.) mit gleicher Kontengruppe (40 Personalaufwendungen) gebündelt und als Haushaltsposition »Personalaufwendungen« im Haushaltsplan dargestellt. Auf Ebene dieser Konten – und nicht auf der Ebene der Haushaltspositionen – werden auch die Haushaltsansätze der Aufwendungen und Auszahlungen geplant, so dass sich die bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen oder Auszahlungen im ersten Schritt auf das einzelne Konto beziehen. Unter weiterer Berücksichtigung des Produktes, für welches die Aufwendung entsteht bzw. die Auszahlung geleistet wird, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal damit auf bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen der einzelnen Buchungsstelle. Dieser Begriff ist im Gesetz zwar nicht definiert, setzt sich i.d.R. aber aus einer Kombination aus Produkt und (Sach-)konto zusammen (Produktnummer.Kontonummer). Eine Buchungsstelle kann daher auch Produkt-Konto genannt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Ermächtigung für die laufende Verwaltungstätigkeit aus der Buchungsstelle der Aufwendung kommt und die Buchungsstelle der Auszahlung nicht genannt werden muss. Auch eine Zuordnung zu der entsprechenden Haushaltsposition ist entbehrlich.

Als zweites Tatbestandsmerkmal ist auch hier eine Erheblichkeitsschwelle als Barriere für das zeitaufwendige Nachtragshaushaltssatzungsverfahren eingezogen. So ist die Entscheidung zu treffen, ob die Abweichungen »in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang« vorliegen. Die Wertgrenze für die Erheblichkeit von bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen oder Auszahlungen im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen kann gleichermaßen durch § 6 der örtlichen Haushaltssatzung geregelt werden. Üblich sind Vomhundertsätze, die ein Verhältnis – etwa zum Gesamtvolumen der Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder der Auszahlungen im Finanzhaushalt – zum Ausdruck bringen. Da Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit bereits durch die damit verbundenen Aufwendungen ermächtigt werden, ist die laufende Verwaltungstätigkeit ausschließlich an der Wertgrenze des Ergebnishaushaltes zu messen. Ggf. ist das Tatbestandsmerkmal unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtzusammenhänge der Kommune individuell auszulegen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Abweichungsbetrag so hoch ist, dass er sich aus der Masse des Gesamtvolumens heraushebt und damit die Relation der Finanzmittel untereinander erheblich verändert wird. Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die Rechtsfolge ein und die Kommune hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen.

Auch wenn die beiden Alternativen des § 115 II NKomVG mit einem »oder« verbunden sind, sind stets beide Vorschriften zu prüfen; schließlich können beide Alternativen (Nr. 1 sowie Nr. 2) für sich allein zur Nachtragshaushaltssatzungspflicht führen. Zu der Nachtragshaushaltssatzungspflicht ist eine Ausnahmemöglichkeit formuliert, die immer, aber andererseits auch nur, zu prüfen ist, wenn § 115 II Nr. 2 NKomVG im Grundsatz zu einer Nachtragshaushaltssatzungspflicht führt. Sollte die Nachtragshaushaltssatzungspflicht zu klären sein, ist damit zunächst § 115 II Nr. 1 NKomVG und anschließend Nr. 2 NKomVG zu prüfen, bevor bei einer grundsätzlichen Nachtragshaushaltssatzungspflicht nach § 115 II Nr. 2 NKomVG auf die Ausnahmeregelung des § 115 III NKomVG einzugehen ist.

Die Ausnahmemöglichkeit des § 115 III NKomVG zur Nachtragshaushaltssatzungspflicht lautet:

(3)Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf

1.die Umschuldung von Krediten,

2.höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind, und

3.Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.

Bei Vorliegen der genannten Ausnahmen aus § 115 III NKomVG ist die Nachtragshaushaltssatzungspflicht nach § 115 II Nr. 2 NKomVG nicht anzuwenden und auf den Erlass einer sonst vorgeschriebenen Nachtragshaushaltssatzung kann aus Gründen der Praktikabilität verzichtet werden.

Da die Rückzahlung eines Kredits durch die Aufnahme eines neuen Kredits immer vor dem Hintergrund erfolgen wird, einen Kredit zu günstigeren Konditionen zu erlangen, bedarf die Umschuldung von Krediten (§ 115 III Nr. 1 NKomVG) keiner Nachtragshaushaltssatzung. Aufgrund der jeweils nur kurzfristig zur Verfügung stehenden Kreditangeboten wäre es kontraproduktiv, eine Nachtragshaushaltssatzung beschließen zu müssen, die aufgrund der Verfahrensvorschriften längere Zeit in Anspruch nimmt.

Höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind (§ 115 III Nr. 2 NKomVG), erfordern ebenfalls keine Nachtragshaushaltssatzung. Auch hier steht die Zeitdauer des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung der schnellen Abwicklung höherer Personalaufwendungen und –auszahlungen entgegen, so dass diese über- bzw. außerplanmäßig abgewickelt werden können.

Für alle zeitlich und sachlich unabweisbaren Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und für Ersatzbeschaffungen (§ 115 III Nr. 3 NKomVG) ist ebenfalls keine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unabweisbarkeit kann wie folgt allgemein ausgelegt werden: Bei der zeitlichen Unabweisbarkeit kann der Vorgang nicht zurückgestellt werden bis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung bzw. bis zum Erlass der nächstjährigen Haushaltssatzung, bzw. die Zurückstellung wäre wirtschaftlich unzweckmäßig i.S.d. § 110 II NKomVG. Bei der sachlichen Unabweisbarkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung z. B. aus Vertrag, Verwaltungsakt oder Rechtsnorm, bzw. der Vorgang ist aus sonstigen Gründen sachlich zwingend notwendig. Die Auslegungen sind mit einzelfallbezogenen Prüfungen der Unabweisbarkeit jeweils zu vertiefen. Das hat zur Folge, dass zeitlich und sachlich unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und für Ersatzbeschaffungen keine Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG auslösen, obwohl sie bisher nicht veranschlagt waren oder zusätzlich anfallen und in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen bzw. geleistet werden müssen. Unabhängig vom Umfang der benötigten Mehraufwendung bzw. -auszahlung ist bei Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und pfleglicher Behandlung des Vermögens schnelles Handeln durch Bewilligung einer über- oder außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung notwendig. Weitere Ausführungen folgen in einem späteren Kapitel.

Beispiel:

Überprüfung der Nachtragshaushaltssatzungspflicht

Sachverhalt:

Bei einer Routineüberprüfung des Sicherheitsingenieurs wurde eine erhebliche Beschädigung der Rathausfassade festgestellt. Die nicht veranschlagten Reparaturkosten werden auf 120.000 Euro geschätzt.

Es ist zu klären, ob für die dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahme eine Nachtragshaushaltssatzung zu beschließen ist.

Lösung:

Ein in § 115 II Nr. 1 NKomVG genannter »Fehlbetrag« könnte nach § 110 IV 1, 2, V und VIII NKomVG entstehen, da die Reparatur ordentliche Aufwendungen auslöst und damit die ordentlichen Aufwendungen höher sein könnten als die ordentlichen Erträge. Es zeichnet sich gleichwohl nicht ab, dass dieser Fehlbetrag erheblich sein wird, da im Sachverhalt keine entsprechenden Angaben zum Verhältnis der ordentlichen bzw. außerordentlichen Erträge und ordentlichen bzw. außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts gemacht wurden.

Daher kommt § 115 II Nr. 2 NKomVG als Rechtsgrundlage zum Tragen.

Von dem Tatbestandsmerkmal »bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen« liegt laut Angabe im Sachverhalt die Alternative »bisher nicht veranschlagte Aufwendungen« vor. Dabei wird die Reparatur Aufwendungen auf der Buchungsstelle 1111.4211 auslösen.

Das Tatbestandsmerkmal »in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang« ist zu klären. Hier handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und es ist fraglich, ob die Aufwendung (d. h. die Reparatur) i. H. v. 120.000 Euro als erheblich anzusehen ist. Die Beurteilung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse individuell vorzunehmen und kann sich nach der Größe der Kommune und deren Haushaltsvolumen richten. Unabhängig vom Gesamtvolumen des Ergebnishaushaltes wird der Betrag von 120.000 Euro hier zu Übungszwecken als erheblich angesehen.

Daraus resultiert die Rechtsfolge, dass unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist.

Da sich eine Nachtragshaushaltssatzungspflicht nach § 115 II Nr. 2 NKomVG ergibt, ist als Ausnahme nun § 115 III NKomVG zu prüfen. Hier kommt § 115 III Nr. 3 NKomVG in Betracht.

Bei der Reparatur liegt eine Gebäudeinstandsetzung und damit das Tatbestandsmerkmal »Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen« eindeutig vor.

Das Tatbestandsmerkmal »zeitlich unabweisbar« ist zunächst allgemein (siehe obige Auslegung) und sodann auf den Einzelfall bezogen auszulegen. Es kann bejaht werden, da die Reparatur als Instandsetzungsmaßnahme eilbedürftig ist. Dieses auch, um z. B. eine Schadenausweitung zu vermeiden.

Das Tatbestandsmerkmal »sachlich unabweisbar« ist ebenfalls zunächst allgemein (siehe obige Auslegung) und sodann einzelfallbezogen auszulegen. Auch dieses kann bejaht werden. Die Reparatur ist aus sonstigen Gründen sachlich zwingend notwendig, um die Bausubstanz zu erhalten und weiteren Schaden zu vermeiden. Der Dienstbetrieb muss aufrechterhalten werden, um den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltungseinrichtungen zu gewährleisten. Den Mitarbeitern kann zudem nicht zugemutet werden, in einem instandsetzungsbedürftigen Rathaus zu arbeiten.

Damit ist als Ergebnis festzuhalten, dass § 115 III Nr. 3 NKomVG zutrifft. Das hat zur Folge, dass § 115 II Nr. 2 NKomVG keine Anwendung findet und keine Nachtragshaushaltssatzungspflicht besteht.

Für die Instandhaltungsmaßnahme sind vielmehr außerplanmäßige Aufwendungen und verbundene Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit nach § 117 I NKomVG bereitzustellen.

Das Rangverhältnis zwischen der Nachtragshaushaltssatzung und dem Nachtragshaushaltsplan ist das Gleiche wie zwischen der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan.

§ 115 I 2 NKomVG regelt zur Nachtragshaushaltssatzung:

(1)2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

Entsprechend setzt die Nachtragshaushaltssatzung auch den Nachtragshaushaltsplan fest, der wiederum die Festsetzungen des Haushaltsplans unterjährig ergänzt, berichtigt oder ändert. Dabei schreibt der Nachtragshaushaltsplan den ursprünglichen Haushaltsplan fort, so dass er weiterhin die Grundlage der Haushaltswirtschaft darstellt.

§ 8 I KomHKVO formuliert den Inhalt des Nachtragshaushaltsplans:

(1)1Der Nachtragshaushaltsplan enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden wesentlichen Änderungen der Ziele und Kennzahlen. 2Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.

Der Nachtragshaushaltsplan bringt den Ursprungsplan in allen Bereichen auf den neuesten Stand der Haushaltswirtschaft und macht die notwendigen erheblichen Änderungen des Haushaltsplans erkennbar sowie nachvollziehbar. Ein verbindliches Muster für die Gestaltung des Nachtragshaushaltsplans ist nicht vorgeschrieben. Ein umfassendes Bild der für die Haushaltswirtschaft maßgeblichen Haushaltsansätze lässt sich bei der Darstellung lediglich der geänderten Ansätze im Nachtragshaushaltsplan gleichwohl nur durch gleichzeitige Betrachtung des Haushalts sowie des Nachtrags gewinnen.

Auf einen Blick: Nachtragshaushaltssatzung und -plan

Die (ursprüngliche) Haushaltssatzung kann nach § 115 NKomVG ausschließlich durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Bei gewissen Konstellationen des § 115 II Nr. 1 NKomVG oder des § 115 II Nr. 2 NKomVG ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen. Bei der Prüfung zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 115 II NKomVG sind insofern immer die Voraussetzungen der Nr. 1 als auch die Voraussetzungen der Nr. 2 zu bearbeiten. Die Nachtragshaushaltssatzung setzt zugleich die erforderlichen Änderungen des (ursprünglichen) Haushaltsplans durch einen Nachtragshaushaltsplan nach § 8 KomHKVO fest. Für beide gelten die gleichen rechtlichen (Verfahrens-) Regelungen wie für die Ursprungssatzung bzw. den Ursprungsplan. Der Nachtragshaushaltsplan enthält gleichwohl lediglich die gegenüber den Ursprungsansätzen vorgenommenen erheblichen Veränderungen. Alle anderen Haushaltsansätze sowie die damit zusammenhängenden Ziele und Kennzahlen, die keiner wesentlichen Veränderung unterliegen, müssen nicht dargestellt werden.

2.4 HAUSHALTSPLAN – AUFBAU, INHALT UND BEDEUTUNG IN VERTIEFUNG

So wie es gesetzliche Regeln für die Haushaltssatzung gibt, so schreibt das NKomVG auch den Aufbau, den Inhalt und die Bedeutung des durch sie festgesetzten Haushaltsplans vor.

Eine Planbilanz ist nicht vorgesehen, so dass es sich um eine Zwei-Komponenten-Planung handelt.

Abbildung 5: Planungskomponenten

Abbildung 6: Übersicht der Haushalte

2.4.1Erster Bestandteil des Haushaltsplans: Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt bildet als Planungskomponente mit den voraussichtlich anfallenden ordentlichen Erträgen und den voraussichtlich entstehenden ordentlichen Aufwendungen für das operative Tagesgeschäft (die laufende Verwaltungstätigkeit) das Kernstück des Haushalts ab, also das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch der Haushaltsplanung. Die Ergebnisebene ist zeitraumbezogen angelegt, d. h. sie enthält Bewegungsgrößen, also alle ressourcenrelevanten Finanzvorfälle, die im Laufe des Haushaltsjahres ablaufen sollen bzw. dürfen. So enthält der Ergebnishaushalt in einer zukunftsorientierten Gesamtsicht der Kommune Daten darüber, in welcher Höhe Erträge erwartet werden und in welcher Höhe Aufwendungen verursacht werden dürfen.

Abbildung 7: Planungskomponente Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der geplanten Ergebniskomponenten vollständig und klar zu informieren. Er informiert im Einzelnen über die Quellen und Ursachen des Ressourcenaufkommens und -verbrauchs der Kommune und weist als Saldo den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbedarf8 aus.

Die Gesamtschau der Aufwendungen stellt als Ermächtigungsgrundlage die Legitimation für den Ressourcenverbrauch dar. In diesem Sinne hat die Verwaltung einerseits das Recht, über die im Haushaltsplan nach § 113 I NKomVG veranschlagten Beträge zu verfügen. Sie ist im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage befugt (nicht verpflichtet), die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwendungen entstehen zu lassen, die damit verbundenen Auszahlungen zu leisten und die entsprechenden Verpflichtungen einzugehen. Für Erträge (und Einzahlungen) erzeugt der Haushaltsplan gleichwohl nur eine deklaratorische Bedeutung, denn als Grundlage für die Erhebung sind spezielle Normen oder auch Verträge heranzuziehen. Der Haushaltsplan hat hierfür also nur eine Ordnungsfunktion. Sinn der veranschlagten Erträge und Einzahlungen ist es vielmehr, die Deckung und Finanzierung der Aufwendungen und Auszahlungen sichtbar zu machen. Andererseits hat die Verwaltung auch die Pflicht, die Einhaltung des Haushaltsplans zu bewirken. Hier ist die Verwaltung insbesondere verpflichtet, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Ziele im Rahmen der Haushaltsermächtigungen zu verfolgen. Weitere Ausführungen zu der Funktion als Ermächtigungsgrundlage sind im Kapitel 2.4.3 enthalten.

§ 2 I KomHKVO beschreibt den Aufbau des Ergebnishaushalts:

(1)Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.

Ordentliche Erträge nach § 2 II KomHKVO und ordentliche Aufwendungen nach § 2 III KomHKVO stellen die auf das Haushaltsjahr bezogene Ressourcenveränderung dar, soweit es sich um die planbare Verwaltungstätigkeit handelt. Daneben enthält der Ergebnishaushalt im Rahmen einer Ergebnisspaltung auch außerordentliche Ergebnisgrößen außerhalb der planbaren Verwaltungstätigkeit.

§ 2 IV KomHKVO fordert den Ausweis der außerordentlichen Planungsgrößen:

(4)Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

1.die außerordentlichen Erträge sowie

2.die außerordentlichen Aufwendungen.

Die Gliederung erfolgt demnach nach der Art der Regelmäßigkeit des Auftretens der Erträge und Aufwendungen. Zunächst werden die ordentlichen Erträge und Aufwendungen abgebildet und im weiteren Verlauf die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 6 außerordentliche Aufwendungen und Erträge:

Aufwendungen und Erträge, die auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen, insbesondere Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und der Auflösung von Rückstellungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen, jedoch nicht außerplanmäßige Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und Erträge aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen;

Außerordentliche Planungsgrößen treten unregelmäßig oder außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit auf. Sie sind in der Regel erst nach Eintreten des Finanzvorfalls in der Höhe und im Zeitpunkt der Ergebniswirksamkeit bekannt. Sie liegen außerhalb der Routine und täglichen Aufgabenerfüllung und sind aus diesem Grund nur bedingt planbar. So können die außerordentlichen Aufwendungen und Erträge im Ergebnishaushalt nur berücksichtigt werden, wenn die Höhe und der Zeitpunkt der Ergebniswirksamkeit bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung mit Sicherheit abgeschätzt werden können. Der Umfang des außerordentlichen Ergebnisses ist damit beschränkt.

Im Umkehrschluss können ordentliche Aufwendungen und Erträge als solche betrachtet werden, die häufig oder regelmäßig anfallen. Insofern werden auch periodenfremde Ergebnisgrößen, die regelmäßig anfallen, dem ordentlichen Ergebnis zugeordnet. Der Kontenrahmen sieht hierfür die Kontenklassen 3 (ordentliche Erträge) und 4 (ordentliche Aufwendungen) vor. Die außerordentlichen Finanzvorfälle sind der Kontenklasse 5, sowohl für Erträge wie auch für Aufwendungen, zuzuordnen. Dabei sehen die Zuordnungsvorschriften hierzu (bei den empfohlenen Kontenarten 501 und 511) folgende Beschreibung vor: Unvorhergesehene Ereignisse und Finanzvorfälle, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune unterscheiden (sie stehen außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Kommune) und von denen daher nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmäßig wiederkehren. Ob ein Ereignis oder Finanzvorfall klar von der gewöhnlichen Tätigkeit einer Kommune zu unterscheiden ist, wird durch die Art des Ereignisses oder Finanzvorfalles im Hinblick auf die gewöhnlich von der Kommune betriebenen Geschäfte und weniger durch die Häufigkeit, mit der solche Ereignisse erwartet werden oder auftreten können, bestimmt. Die Definition von außergewöhnlichen Ergebnisgrößen ist eng auszulegen.

Aufgrund der Formulierung in § 60 Nr. 6 KomHKVO »jedoch nicht …« handelt es sich bei außerplanmäßigen Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und bei Erträgen aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen immer um ordentliche Finanzvorfälle, auch wenn sie auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen.

Abbildung 8: Ergebnisspaltung – Saldenbildung im Ergebnishaushalt

Entsprechend dieser Spaltung sind auch getrennte Salden auszuweisen.

§ 2 V KomHKVO regelt die im Ergebnishaushalt auszuweisenden Salden:

(5)Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen

1.der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

2.der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, als außerordentliches Ergebnis und

3.der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.

Die Inhalte und der Aufbau des Ergebnishaushalts mit den ordentlichen und außerordentlichen Planungsgrößen sind zunächst in § 2 KomHKVO gelistet.

§ 2 II, III und IV KomHKVO listen die Haushaltspositionen der ergebniswirksamen Planungsgrößen:

(2)In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert

1.Steuern und ähnliche Abgaben,

2.Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

3.Auflösungserträge aus Sonderposten,

4.sonstige Transfererträge,

5.öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,

6.privatrechtliche Entgelte,

7.Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

8.Zinsen und ähnliche Finanzerträge,

9.aktivierungsfähige Eigenleistungen,

10. Bestandsveränderungen und

11. sonstige ordentliche Erträge.

(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert

1.Personalaufwendungen,

2.Versorgungsaufwendungen,

3.Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

4.Abschreibungen,

5.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

6.Transferaufwendungen und

7.sonstige ordentliche Aufwendungen.

(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

1.die außerordentlichen Erträge sowie

2.die außerordentlichen Aufwendungen.

Das entsprechende Zahlenwerk ist laut verbindlichem Haushalts-Muster 6 sodann in Staffelform aufzustellen. Die verschiedenen Erträge und Aufwendungen sind hier in Zeilen untereinander darzustellen. Dieses hat den Vorteil, dass die nach § 2 V KomHKVO zusätzlich auszuweisenden Zwischensalden auch abgebildet werden können.

Es folgt eine vereinfachte Darstellung des Ergebnishaushalts (ohne mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung). Auffällig ist, dass sich die Optik des Ergebnishaushalts streng an der Reihenfolge der Erträge und Aufwendungen des § 2 KomHKVO orientiert.



Die Zeilen 1–21 und die getrennt auszuweisenden Zeilen 22–24 verdeutlichen die Ergebnisspaltung in ordentliche und außerordentliche Ergebnisgrößen. Aus der Summe der ordentlichen Erträge abzüglich der Summe der ordentlichen Aufwendungen ist in Zeile 21 ein ordentliches Ergebnis (§ 2 V Nr. 1 KomHKVO) zu ermitteln. Aus der Summe der außerordentlichen Erträge abzüglich der Summe der außerordentlichen Aufwendungen ist in Zeile 24 ein außerordentliches Ergebnis (§ 2 V Nr. 2 KomHKVO) zu ermitteln. Die Haushaltspositionen der Zeilen 2 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit), 3 (Auflösungserträge aus Sonderposten) und 16 (Abschreibungen) werden ausführlich im speziellen Teil der Buchführung erläutert.

Das in Zeile 25 ausgewiesene geplante Jahresergebnis (§ 2 V Nr. 3 KomHKVO) drückt die voraussichtlich erwartete Veränderung der Nettoposition aus. Hier wird der Saldo aus dem ordentlichen und dem außerordentlichen Ergebnis ermittelt. Übersteigen die Erträge die Aufwendungen (positiver Saldo) ergibt sich ein Überschuss. Liegen die Erträge unter den Aufwendungen (negativer Saldo) ergibt sich ein Fehlbetrag. An der Entwicklung der Nettoposition lässt sich feststellen, ob die Kommune nachhaltig wirtschaftet oder von der Substanz lebt.

Auf einen Blick: Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt als Bestandteil des Haushaltsplans nach § 113 II 1 NKomVG und § 1 I Nr. 1 KomHKVO sowie § 2 KomHKVO bildet mit den Ergebnisgrößen der laufenden Verwaltungstätigkeit das Kernstück der kommunalen Aufgabenerfüllung. Sind die Erträge und Aufwendungen zahlungswirksam, finden sie sich zugleich im Finanzhaushalt, im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit, wieder.

2.4.2Zweiter Bestandteil des Haushaltsplans: Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt dokumentiert auf der Stufe der gesamten Kommune, wofür Gelder voraussichtlich abfließen (Auszahlungen) und wodurch Gelder voraussichtlich zufließen (Einzahlungen) werden. So enthält er in einer zukunftsorientierten Gesamtsicht alle voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen. Auffällig ist die Dreiteilung der Aktionsfelder, d. h. es sind die kassenwirksamen, auf Erträgen und Aufwendungen beruhenden, Ein- und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die Zahlungsströme für die Investitionstätigkeit und die Zahlungsströme für die Finanzierungstätigkeit enthalten. Diese drei Ursachenbereiche zeigen die Vielfältigkeit in den Aktionsfeldern der kommunalen Aufgabenerfüllung. Auch die Finanzebene ist zeitraumbezogen angelegt, d. h. sie enthält als Bewegungsgrößen alle zahlungsrelevanten Finanzvorfälle, die im Laufe des Haushaltsjahres ablaufen sollen bzw. dürfen. Durch die Aufnahme aller Zahlungen sind aussagekräftige Informationen über die voraussichtliche finanzielle Lage der Kommune gewährleistet.

Abbildung 9: Planungskomponente Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der geplanten Zahlungskomponenten vollständig und klar zu informieren. Er informiert im Einzelnen über die Quellen und Ursachen der Einzahlungen und Auszahlungen und damit der Entwicklung der liquiden Mittel der Kommune. So stellt der Finanzhaushalt einen unverzichtbaren Bestandteil des Haushaltsplans dar, denn erst durch ihn werden die geplanten Investitionen sowie Investitionsförderungsmaßnahmen und die notwendige Finanzierungstätigkeit abgebildet und ermächtigt, die im Ergebnisbereich systembedingt nicht enthalten sind. Neben der notwendigen Ergänzung des »führenden« zentralen Ergebnishaushalts bildet der Finanzhaushalt so die Basis für die politischen investiven Entscheidungen und das darauf aufbauende Verwaltungshandeln.

Abbildung 10: Saldenbildung und Dreiteilung im Finanzhaushalt

Erster Ursachenbereich des Finanzhaushalts – Ein- und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit

Im Zahlungsbereich aus laufender Verwaltungstätigkeit handelt es sich im Wesentlichen um ertragsgleiche Einzahlungen (zahlungswirksame Erträge) und aufwandsgleiche Auszahlungen (zahlungswirksame Aufwendungen). Dabei sind die Finanzvorfälle in der Reihenfolge der § 3 Nr. 1 und 2 KomHKVO abgebildet. Hier werden zunächst die Einzahlungen und sodann die Auszahlungen, die davon beglichen werden sollen, veranschlagt. Bei den Auszahlungen, die vom kommunalen Konto abfließen, kommen solche für Büromaterial, Telefongebühren, Personalkosten, Zinsen bis für die Sozial- und Jugendhilfe in Betracht. Bei den Einzahlungen, die dem kommunalen Konto zufließen, reicht die Spanne von der Gebühr für einen neuen Personalausweis, über Mieten und Pachten und Bußgelder bis hin zu der Haupteinnahmequelle der Gemeinde wie der Gewerbesteuer. Nach § 17 I Nr. 2 KomHKVO dienen die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen.

Zweiter Ursachenbereich des Finanzhaushalts – Ein- und Auszahlungen der Investitionstätigkeit

Alle Bewegungen der investiven Tätigkeit, die die liquiden Mittel berühren und z. B. Vermögen erweitern oder erschaffen, sind in der Reihenfolge der § 3 Nr. 4 und 5 KomHKVO abgebildet.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmungen:

Nr. 22 Investitionen:

die Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens, wobei geringwertige Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben;

Nr. 23 Investitionsförderungsmaßnahmen:

die Gewährung von

a)Investitionszuwendungen an Dritte und an Sondervermögen mit Sonderrechnung, wenn eine Aktivierung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 erfolgt, und

b)Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

Die Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens teilt sich in Einzahlungen sowie Auszahlungen für die Investitionstätigkeit auf. So werden mit dem durch den Finanzhaushalt ermächtigten Bereich der Auszahlungen für Investitionstätigkeit z. B. der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, neue Baumaßnahmen oder Anschaffungen von beweglichen Vermögensgegenständen über 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer geplant.

Investive Zahlungen haben neben dem Einfluss auf die liquiden Mittel auch Einfluss auf das immaterielle, das Sach- oder das Finanzvermögen der Kommune. So beeinflussen Investitionen das Vermögen, mit welchem die Kommune ihre Aufgaben erfüllen bzw. weiterhin erfüllen. Sei es, dass wertverbessernde Maßnahmen wie umfangreiche Instandsetzungen an Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäuden, Schwimmhallen, Straßen etc. vorgenommen werden oder neue Gebäude gekauft oder errichtet werden, um das Sachvermögen zu mehren. Das traditionelle Ziel kommunaler Investitionen liegt dabei in einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gemeinschaftseinrichtungen. Die Instandhaltung kommunaler Gebäude oder die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen gehören dagegen nicht zur investiven Tätigkeit. Weitere Ausführungen sind dem speziellen Teil der Buchführung (Sachanlagenbereich) zu entnehmen. Sollte die Kommune z. B. die Investitionen Dritter fördern, um die Aufgabe nicht selbst erfüllen zu müssen, handelt es sich um Investitionsförderungsmaßnahmen. Auch hierzu wird auf weitere Ausführungen im speziellen Teil der Buchführung (Zuwendungen) verwiesen.

Investitionen müssen im Voraus in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen9 auf ihre Vorteilhaftigkeit hin geprüft werden, da die Haushaltswirtschaft nach § 110 II NKomVG sparsam und wirtschaftlich zu führen ist. Hinsichtlich der Folgewirkungen sind Investitionsentscheidungen damit sorgfältig zu analysieren, um mögliche künftige Chancen und Risiken der wirtschaftlichen Weiterentwicklung quantifizieren zu können.

§ 12 I KomHKVO enthält weitere zentrale Vorgaben für Investitionen:

(1)1Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

Für die Investitionen muss natürlich das nötige Geld da sein. Deshalb gibt es wie im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht nur eine Auszahlungs-, sondern auch eine Einzahlungsseite. Bei den geplanten Einzahlungen für Investitionstätigkeit handelt es sich entsprechend um die Veräußerung von Immobilien, Maschinen oder von Vermögensgegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung. Auch Einzahlungen aus erhaltenen Zuwendungen für Investitionstätigkeit oder aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit sind enthalten. Nach § 17 III 1 KomHKVO dienen diese Einzahlungen für Investitionstätigkeit neben einem nach Anwendung des § 17 II KomHKVO verbleibenden Zahlungsüberschusses aus laufender Verwaltungstätigkeit und neben den nachrangigen Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit.

Dritter Ursachenbereich des Finanzhaushalts – Ein- und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit

Allein vom Ersparten und von Zuwendungen oder Veräußerungen könnten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nicht gänzlich bezahlt werden. Sie können nach § 111 VI NKomVG i. V. m. § 120 I NKomVG vielmehr auch mit Krediten finanziert werden. Die so notwendige, wenn auch nachrangige, Kreditaufnahme gehört ebenso wie die damit verbundene Tilgung nach § 3 Nr. 8 a) und 9 a) KomHKVO zu den Ein- und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit. Neben einem Kredit zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen kann als Deckungsmittel auch ein inneres Darlehen in Frage kommen. Auch dessen Aufnahme und Rückzahlung gehört nach § 3 Nr. 8 b) und 9 b) KomHKVO zu den Ein- und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 21 Innere Darlehen:

die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel für Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt;

Die Finanzierungstätigkeiten berühren die Höhe der liquiden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz wie auch die Verbindlichkeiten auf der Passivseite. Die Nettoposition muss sich also nicht anpassen, folglich sind diese Tätigkeiten ergebnisneutral und nicht im Ergebnishaushalt zu finden. Bedingt durch die Differenzierung zwischen Investitionskrediten (siehe Ausführungen zu § 2 der Haushaltssatzung) und Liquiditätskrediten (siehe Ausführungen zu § 4 der Haushaltssatzung) und der Vorgabe des § 14 Nr. 4 KomHKVO erfolgt hier lediglich der Ausweis der Investitionskredite.

Die Zahlungsströme im Finanzierungsbereich werden in dieser Abbildungssicht gleichwohl nur zusammengefasst für Einzahlungen aus Kreditaufnahmen gefordert. Der Kontenrahmen (Kontenart 692 mit Bereichsabgrenzung B bis D) und vor allem die ebenfalls verbindlichen Zuordnungsvorschriften fordern für die Planungs- und Bewirtschaftungsphase hingegen eine feinere Untergliederung je nach Laufzeit, Währung bzw. Herkunft des Kredites (vom Bund, vom Land, von Kreditinstituten etc.).

Auch im Auszahlungsbereich werden die Zahlungsströme in dieser Sicht nur zusammengefasst in einer Zeile »Auszahlungen; Tilgung von Krediten und Rückzahlung von inneren Darlehen für Investitionstätigkeit« (Kontenart 792 mit Bereichsabgrenzung B bis D) abgebildet.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 42 Tilgung:

a) ordentliche Tilgung: die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;

b) außerordentliche Tilgung: die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Tilgung einschließlich Umschuldung;

Die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen sind nach § 17 I Nr. 2 KomHKVO durch einen Überschuss der laufenden Verwaltungstätigkeit (positiver Saldo in Zeile 18 im Muster 7) zu finanzieren. § 17 III 2 KomHKVO formuliert zudem, dass die Auszahlungen für die ordentliche Tilgung und die Rückzahlung von inneren Darlehen nicht durch Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und inneren Darlehen finanziert werden dürfen. Diese Regelung ist notwendig, um eine doppelte Kreditfinanzierung zu vermeiden und einer Überschuldung entgegenzuwirken.

Die Inhalte und der Aufbau des Finanzhaushalts mit den Planungsgrößen der laufenden, der investiven und der finanzierenden Tätigkeit sind zunächst in § 3 KomHKVO gelistet.

§ 3 KomHKVO listet die Haushaltspositionen der zahlungswirksamen Planungsgrößen:

In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen

1.als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

a)Steuern und ähnliche Abgaben,

b)Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

c)sonstige Transfereinzahlungen,

d)öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

e)privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,

f)Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,

g)Zinsen und ähnliche Einzahlungen,

h)Einzahlungen aus der Veräußerung geringwertiger Vermögensgegenstände und

i)sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,

2.als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

a)Personalauszahlungen,

b)Versorgungsauszahlungen,

c)Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände,

d)Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

e)Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit, und

f)sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,

3.der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

4.als Einzahlungen für Investitionstätigkeit

a)Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,

b)Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

c)Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,

d)Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und

e)Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

5.als Auszahlungen für Investitionstätigkeit

a)Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

b)Auszahlungen für Baumaßnahmen,

c)Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,

d)Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,

e)Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und

f)Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

6.der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,

7.die Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

8.als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

b)Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

9.als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

b)Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,

10. der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und

11. die Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 als Finanzmittelveränderung.

Das entsprechende Zahlenwerk ist laut verbindlichem Muster 7 sodann in Staffelform aufzustellen. Die verschiedenen Einzahlungen und Auszahlungen sind hier in Zeilen untereinander darzustellen. Diese Form ermöglicht die Darstellung der Salden nach § 3 Nr. 3, 6, 7, 10 und 11 KomHKVO.

Es folgt eine vereinfachte Darstellung des Finanzhaushalts (ohne mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung). Auffällig ist, dass sich die Optik des Finanzhaushalts streng an der Reihenfolge der Einzahlungen und Auszahlungen des § 3 KomHKVO orientiert.



Die Zeilen 1–18 des verbindlichen Musters 7 beinhalten die Zahlungsströme der laufenden Verwaltungstätigkeit (siehe erster Ursachenbereich). Diese Ein- und Auszahlungsarten entsprechen zumeist den Ertrags- und Aufwendungsarten der Zeilen 1 bis 21 der Ergebnisebene (Muster 6), weil die Ergebnisgrößen zugleich auch zahlungswirksam sein können. Die Einzahlungen und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit stehen also in der Regel in einem direkten Zusammenhang mit den Erträgen und Aufwendungen. Daher sind die abzubildenden Zahlungsgrößen der laufenden Verwaltungstätigkeit, soweit sie den Erträgen und Aufwendungen entsprechen, in der gleichen Zeileneinteilung nach den Arten der Haushaltspositionen zu gliedern.

Das Ressourcenaufkommen sowie der Ressourcenverbrauch können, müssen aber nicht unbedingt, im Haushaltsjahr zugleich zahlungswirksam sein. Abweichungen ergeben sich selbstverständlich, sofern die Ergebnisgrößen nicht zahlungswirksam sind. So sind Abschreibungen als Ressourcenverbrauch zwar im Ergebnishaushalt, nicht aber im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Andererseits können auch die Veranschlagungsgrundsätze für die Haushalte zu unterschiedlichen Haushaltsansätzen der laufenden Verwaltungstätigkeit im Ergebnis- und im Finanzhaushalt führen, mit der Folge, dass nicht alle Finanzvorfälle in beiden Haushalten gleich hoch zu veranschlagen sind.

Beispiel:

Mögliche Abweichungen zwischen der Veranschlagung der laufenden Verwaltungstätigkeit im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt

Sachverhalt:

Ab dem 01.09. des Haushaltsjahres soll ein neuer Jahresvertrag für die Vermietung der kommunalen Sporthalle an einen privaten Verein geschlossen werden, der i. H. v. 1.200 Euro für ein Jahr im Voraus zu entrichten ist.

Es ist zu klären, wie der Finanzvorfall in den Haushalten zu veranschlagen ist.

Lösung:

Im Ergebnishaushalt ist nach § 113 I 1 NKomVG i. V. m. § 10 II 1 KomHKVO der Grundsatz der Periodengerechtigkeit zu beachten, d. h. Erträge und Aufwendungen sind in voraussichtlicher Höhe je nach wirtschaftlicher Verursachung zu veranschlagen. Im Finanzhaushalt ist nach § 113 I 1 NKomVG i. V. m. § 10 II 2 KomHKVO der Grundsatz der Kassenwirksamkeit zu beachten, d. h. Ein- und Auszahlungen sind in voraussichtlicher Höhe nach dem Zahlungszeitpunkt zu veranschlagen.

Für diesen Finanzvorfall sind im Ergebnishaushalt bei der Haushaltsposition »privatrechtliche Entgelte« (Zeile 6 im Muster 6) Erträge in Höhe von 400 Euro zu veranschlagen, da aufgrund des Leistungsaustauschs der Vermietung im Haushaltsjahr Erträge für die Monate September bis Dezember wirtschaftlich verursacht sind. Andererseits sind im Finanzhaushalt bei der gleichen Haushaltsposition »privatrechtliche Entgelte« (Zeile 5 im Muster 7) Einzahlungen in Höhe von 1.200 Euro zu veranschlagen, da diese die im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit darstellen.

Zeile 18 weist nach § 3 Nr. 3 KomHKVO den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit aus, d. h. die Summe der Einzahlungen abzüglich Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. Dieser Saldo stellt folglich die im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftete Veränderung der Liquidität dar und gibt Auskunft darüber, ob die Einzahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit ausreichen, die Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit zu decken. Es ist Ziel, hier einen Überschuss auszuweisen, der nach § 17 I Nr. 2 KomHKVO primär zur Deckung der Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen einzusetzen ist. Anderenfalls würde die Kommune nicht mehr in der Lage sein, ihre Schulden abzubauen. Ein darüber hinaus gehender Zahlungsüberschuss aus laufender Tätigkeit ist nach § 17 II KomHKVO zunächst für die Rückführung von Liquiditätskrediten einzusetzen, bevor er nach § 17 III 1 KomHKVO neben den Einzahlungen für Investitionstätigkeit und den Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit dient.

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