Kitabı oku: «Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen»
Herausgeber
Erik Schreiber
Saphir im Stahl
e-book 085
Erscheinungstermin: 01.12.2020
© Saphir im Stahl
Verlag Erik Schreiber
An der Laut 14
64404 Bickenbach
Titelbild: Simon Faulhaber
Lektorat: Peter Heller
Vertrieb: neobooks
Die Uebergabe
der
Festung Mannheim
an die Franzosen
nach Grundsätzen des natürlichen Gesellschaftsrechtes
sowohl als des allgemeinen deutschen Staatsrechtes
zur
Beleuchtung des rechtlichen Gutachtens
des Herrn Grafen Karls von Strengschwerdt.
Keinem göttingischen Professor sondern allen
deutschen Patrioten
gewidmet
von
keinem Grafen, aber von einem ehrlichen
Reichsbürger
Gedruckt, nicht zu Regensburg, aber auf dem
deutschen Reichsboden
1796.
Non studium belli sed par quod semper habemus,
Libertas et Caesar erunt.
Lucanus
Mein Herr Graf!
Ich beehre Sie hier mit einem Titel, unter welchem Sie sich als der Verfasser des rechtlichen Gutachtens: Die Uebergabe der Festung Mannheim an den Reichsfeind betreffend, vor dem Publikum zu verhüllen für gut fanden, mit einem Titel, der Sie in Wahrheit etwas sonderbar kleidet. Ich will übrigens nicht untersuchen, ob Sie irgend eine verborgene Absicht dabei haben, daß Sie sich gerade zum Grafen stempelten. Ich erkläre mir die Sache so ziemlich natürlich. Die Herren von Ihrem Handwerk nehmen es mit den Titeln nicht so genau. Nicht wahr, wenn ich nicht irre, Herr Graf, so kostet jetzo der Grafenbrief in der Reichskanzlei 5962 fl. 30 kr.? schreibe fünftausend neunhundert fünfzig zwei Gulden dreisig Kreutzer. Doch Ihre gräfliche Würde könnte auch etwas anderes bezwecken. Sie wollen vielleicht dem Kaiser einen kleinen Wink geben von den Erwartungen, die Sie nach Abschluß eines glorreichen Friedens auf Ihre großen Verdienste bei der Leitung einer äußerst complicirten und öfters sehr verschobenen Maschiene, zu begründen glauben? Auf Ihre Verdienste, die Sie sich besonders durch die Abfassung Ihres rechtlichen Gutachtens zu erwerben wähnen, worin Sie das auffallende Betragen seines, und des Reichs-Feldrnarschalles nach der Uebergabe von Mannheim gegen einen der ersten Reichsstände, und sein schuldloses Land, vor dem größeren Publikum rechtfertigen wollen? Ja, mein bester Herr Graf! Wenn Sie hierüber das unpartheiisclie Deutschland befriediget hätten, so gestehe ich Ihnen ein, daß Sie mehr als ein Grafendiplom gegen baare Bezahlung verdient hätten. Allein wenn es hierin auf die Stimme sachkundiger Männer ankommt, so fürchte ich, werden Sie, sich noch unter der Bürgercanaille gedulden müssen. Sie haben zwar mit einem strengen Schwerde den Knoten zerhauen, aber aufgelöset haben Sie ihn nicht. Ihr Jus publicum scheint wirklich einen starken militärischen Zuschnitt bekommen zu haben, man glaubt allerdings von der Trommel aus Ihrem Hauptquartiere manches dabei zu hören. Sie verstehen mich schon, was ich meine. Sobald man dem Wink eines solchen Generals folgen muß, so lernt man, sich mit seinen sonst angenommenen Grundsätzen auf eine sehr geschickte Weife zu retiriren, und sucht neue auf, die in dessen Absichten passen. Sie haben es ja aus der Erfahrung, wenn die Armee auf dem graden Wege nicht fortkommen kann, so sucht sie ihr Heil auf einem Schleichwege zu versuchen.
Sie haben zwar Ihre Schrift den beiden würdigen Göttingischen Lehrern, Herrn Pütter und Martens, zur öffentlichen Prüfung gewidmet, Sie wissen wohl, daß die Göttingische Professoren besonders glimpflich mit den Herren Grafen umzugehen pflegen, daß sie dieselben sogar vor andern ehrlichen Leuten in ihren Vorlesungen absöndern, sie nach dem Muster des Reichstages mit einer eignen Grafenbank beehren, und bei jeder Vorlesung die Hochgebohrnen Herrn Grafen besonders anzureden pflegen. Der Herr Graf haben vielleicht deßwegen vorzüglich für dienlich gefunden, sich an diese beiden Männer zu wenden, um von daher um so gewisser mit aller Schonung behandelt zu werden, und sogleich den vollen Beifall Ihrer gräflichen Machtsprüche aus beiden Backen zugeblasen zu bekommen. Wenn Sie Herrn Pütter aus seinen Schriften und Vorlesungen etwas genauer kennten, wenn Sie wüßten, wie sehr derselbe, immer für Reichsständische Freiheit eifert, wie sehr er dahin arbeitet, das köstlichste Kleinod der deutschen Fürsten, ihre Landeshoheit, gegen so manche in neuern Zeiten gewagte illegale Eingriffe ungekränkt zu erhalten, so hätten Sie wohl vor der Hand wenig Trost von einer Pütterischen Prüfung der in Ihrer Schrift ohne allen Beweiß aufgestellten Grundsätze erwarten müssen. Herr Pütter und Martens schweigen, und werden Sie wohl keiner Antwort würdigen; allein schliessen Sie aus dem Stillschweigen derselben nur nichts zu Ihrem Vortheile. Lassen Sie sich nur nicht einfallen, das bekannte: Qui tacet, consentire videtur, für sich anzuwenden; denn hier möchte es wohl an dem, dum loqui debuisset, fehlen. Das währe ja warlich unseren Professoren bei ihren ohnehin mühseligen Geschäften noch gar eine Hebammenarbeit zugemuthet, wenn sie allen Herrn Grafen auf ihre Auffoderungen antworten müßten.
Wollen Sie aber, mein lieber Herr Graf! sich mit einigen Gedanken über Ihre Schrift begnügen, die ein wohlmeinender Reichsbürger bei den wenigen Stunden der Muse, die ihm seine sonstigen Berufsgesehäfte übrig lassen, niederschreiben konnte, so sollen Sie, auf gut östreichisch gesprochen, von Herzen Patron seyn. Wenn ich gleich keine Cavaliersparole verbürgen kann, so gebe ich doch Ihnen hiebei mein Ehrenwort, daß ich weder von einem höhern Winke geleitet, die Sache aus einem vorgezeichneten Gesichtspunkte betrachtet, noch daß mich irgend eine Leidenschaft geblendet, noch blinder Patriotismus irre geführt habe. Doch, was sage ich Patriotismus? Was bediene ich mich, eines Wortes, das bei einem Manne, der einen Posten, wie Sie begleitet, wo nicht schon Beleidigung, doch Stoff zu Mißverstandnissen in sich enthält? Ich wollte nur versichern, daß nicht Cicero pro domo schreibe.
Um Ihnen aber denn doch eine kleine Probe, zu geben, wie man in Göttingen über den ganzen Krieg mit dem Hause Oesterreich gegen die französische Nation denket, um Ihnen zu zeigen, daß die Göttinger als ein Volk betrachtet, mit der französischen Republik keinen Krieg wollen, noch wünschen, daß sie selbst allen dießfalls einseitig getroffenen widrigen Maasregeln ihres eigenen Landesherrn auf das nachdrucksamste und feierlichste widersprochen, daß sie also wohl noch weit weniger solchen Handlungen ihre Zustimmungen geben können, wodurch ein zeiticher Reichsgeneralfeldmarschall den Souverain in einem Reichsständischen Lande zu spielen sich herausnimmt, alle landeshoheitlichen Rechte über den Haufen zu werfen sucht, und sich nicht entblödet Churfürsten des Reichs, wie gemeine Soldaten fein militärisch herumzuhudlen: will ich im Anhänge Nro 2. ein merkwürdiges Aktenstück beifügen, was besonders wegen der Originalität der ächtdeutschen Gesinnungen, die daraus hervorleuchten, unter den Bürgern unseres deutschen Vaterlandes weit bekannter zu seyn verdient, als es noch bis jetzo ist.
Einleitung.
§. 1.
Sie haben, Herr Graf! in Ihrem rechtlichen Gutachten über die Uebergabe der Festung Mannheim an den Reichsfeind, unsern Juristenfakultäten, Spruchkollegien, Schöppenstühlen, Dikasterien, Rechtskollegien, Scabinaten, Dingstühlen, und allen Rechtsgelehrten ein neues Muster für die künftige Abfassung ihrer Gutachten aufgestellet. Die allgemeine Meinung unserer Praktiker gieng seither immer dahin, daß eine Reform durchaus, nöthig sey. Sie haben wirklich die Ehre hier als Reformator aufzutreten. Man hat sich seither immer in unseren rechtlichen Gutachten bemühet, die erheblichen Zweifelsgründe (rationes dubitandi) kürzlich vorzutragen und durch Gegengrüncle zu heben. Man hat die eigentliche Motive, warum so, und nicht anders gesprochen werden müsse, die (rationes decidendi) sorgfältig auseinander gesetzet. Allein Sie gehen hier Ihren eignen Weg. Zweifeln ist Ihre Sache nicht, und Ihre Behauptungen, mit den nothigen Beweisen zu versehen, finden Sie für unnöthig. Sie stellen Ihre Prämissen als Orakelsprüche hin, und ziehen alsdann Ihre beliebigen Konsequenzen heraus. In Wahrheit eine wichtige Reform, die nur aus dem Hauptquartiere kommen konnte! Aber wie wäre es, Herr Graf! wenn man Ihnen zeigte, daß sich selbst noch an diesen Ihren für ausgemacht angenommenen Prämissen zweifeln lasse, daß folglich ihre daraus abgeleiteten Schlußfolgen auf keinen festen Grund und Boden sich stützen, und daß auch selbst auf den Fall, wenn man Ihnen Ihre Prämissen zugeben wollte, doch wenigstens Ihre Konsequenzen nicht die Probe aushalten.
Sie gehen in Ihrem ganzen rechtlichen Gutachten von der Hauptprämisse aus: Der Krieg, der gegen die französische Nation geführt wird, ist ein Reichskrieg - hieraus ziehen Sie alle Ihre Folgerungen - folglich, sagen Sie, müssen alle Kriegsunternehmungen von einem einzigen Willen, von dem des Oberbefehlshabers der kriegführenden Macht abhängen, bei allen Kriegsoperationen hat sonst Niemand mitzureden, folglichhat er allein über alle Festungen im ganzen Reiche zu disponiren. Ein deutscher Reichsstand kann über die Festungen, und festen Pläzze, auch Pässe, die in solchen mit Krieg bezogenen (überzogenen) oder nahe am Kriegsschauplätze belegenen (gelegenen) Landen liegen (belegenen liegen??), keine mit dem Oberkriegsbefehlshaber nicht verabredete Anordnungen machen; der Befehl des Oberbefehlshabers des deutschen Reichskriegs muß auf dem ganzen Kriegsschauplatze über den Befehl jedes Landesherrn in alle dem (allem dem), was zur Reichsvertheidgung gehöret, gehen; folglich, wenn Befehle des Landesherrn mit Befehlen des Oberreichsfeldherrn in Kollision kommen, entscheiden lediglich die leztern; weil der Oberbefehlshaber allein die höchste executive Kriegsgewalt, und den höchsten Souverain, von dem sie emanirt unmittelbar representirt, weil er in der Kriegsführung die Souveränität des gesammten deutschen Reichs representirt, vor welcher alle Landeshoheitsrechte verschwinden, folglich ist der Oberreichsfeldherr unbedenklich befugt, jeden deutschen Einwohner, er sey wes (wessen) Rangs es wolle, der seinen Befehlen zuwiderhandelt, selbst wenn er sich durch Befehle seines sonstigen Landesherrn (der Landesherr hört also im Reichskriege auf Landesherr zu seyn?) entschuldigen wollte, vor sein Kriegsrecht zu ziehen, und da ohne Rücksicht auf landesherrliche, während eines Reichskrieges gänzlich suspendirte Befehle, nach Kriegsgesetzen strafen zu lassen, denn der Wille des Oberreichsfeldherrn ist der höchste. Alle diese Folgerungen sagen Sie, leiden auch auf Festungen und ihre Kommandanten ihre Anwendung u. s. w.
§. 2.
Wir wollen einmal alle Ihre Konsequenzen auf ihrem Werth oder Unwerth noch beruhen lassen. Aber wie wäre es, Herr Graf! wenn einer die Dreistigkeit hatte, und Ihnen sagte: Daß Ihre Prämisse aus der Sie schließen; nichts weniger als ausgemacht sey? Wie wäre es, wenn man Ihnen sagte: Daß man nicht ohne Grund behaupten kann, da der Krieg, der in dem Zeitpunckte der Uebergabe der Festung Mannheim gegen die Franzosen geführt wurde, nichts weniger mehr als ein wahrer Reichskrieg gewesen sey, da also auch alle Ihre Konsequenzen, wenn sie auch so ganz ewig ausgemachte. Wahrheiten wären, wie Sie dieselben dictatorisch darnieder zu schreiben beliebten, mit Ihrer falschen Voraussetzung nothwendig über den Haufen fallen müssen. Sie werden über den tollen Einfall lachen? Sie rufen mir zu: Die Schechs des arabischen Reichs haben denn doch unsern Reichsgeneralfeldmarschall nicht dazu bestellet? Wir Herren von der Reichskanzlei wissen es denn doch am besten, daß noch Reichskrieg ist. Ziehen wir denn nicht so manchen schönen Thaler aus der deutschen Reichsoperationskasse? Das Reich bezahlt uns ja unsere schönen Equipagen? Unsere Bedienten, Kutscher, Reitknechte, Maitressen und wie die dienstwilligen Geschöpfe alle heißen? Ja, wenn es kein Reichskrieg wäre, so würden wir wohl, zu Fuße spazieren, und unsere Schuhe selbst puzzen müssen? – Geduld, Herr Graf! Sie ereifern sich, zu sehr! Wir wollen den tollen Einfall etwas genauer mit kaltem Blute überlegen. Wir wollen die ganze Sache gehörig absöndern, damit keine Verwirrung so leicht entstehen kann. Ich will folgende Hauptsatze mit deutscher Offenherzigkeit mit Ihnen kürzlich durchgehen.
1) Der Krieg gegen die französische Nation hatte in seinem Entstehen gar nicht die zu einem Reichskriege wesentlich notbwendigen Charaktere; selbst nach dem durch die Majorität auf dem Reichstage zustandgebrachten Comitialschlusse konnten einzelne überstimnimte Reichsstände immer noch gerechte Ursache gehabt, ja selbst es für Pllicht geachtet haben, bei ihren friedfertigen Gesinnungen zu beharren und sich selbst nicht durch die Mehrheit der Stimmen auf dem Reichstage davon abwendig machen zu lassen.
2) Erst die im Verfolge des Krieges verübten feindseligen Behandlungen der Franzosen gegen offenbar neutrale Reichslande, verschiedene naacher gewagte Verfügungen der Nationalconvention, die der Konstitution und Integrität des deutschen Reichs drohten, und die man schon zum Theile ausführte, erforderten nach der wahren Natur der Reichsverbindung, nach den Reichsgrundgesetzen, und besonders der Executionsordnung, die allgemeine Theilnahme sämmtlicher Reichsstände an dem Kriege. Erst von da an wurde der Krieg in Wahrheit ein Reichskrieg.
3) Von dem 21ten September 1795 aber, als dem Tage der Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen, läßt sich mit Grunde der damal noch andauernden Eigenschaft eines Reichskrieges widersprechen.
4) Selbst aber auch zugegeben, daß in diesem Zeitpunkt noch von einem wirklich fortwährenden Reichskriege die Sprache seyn könnte, so läßt sich doch auch selbst unter dieser Voraussetzung:
a) Der ganze Schritt des Herrn Churfürsten von der Pfalz mit der Uebergabe von Mannheim unter den Umständen, unter welchen seine Churfürstliche Durchlaucht handelten, gar wohl rechtfertigen, und jene in dem rechtlichen Gutachten gezogene Konsequenzen leiden gewifs nicht, in der ihnen dort gegebenen Ausdehnung ihre Anwendung. Im Gegen theil aber
b) das ganze Verfahren des commandierenden Reichsgeneralfeldmarschalls Grafen von Clairfait, zeigte sich sowohl nach der Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen, als auch nach der österreichischen Wiedereroberung derselben, offenbar als illegal und reichsconstitutionswidrig.
Lassen Sie uns, Herr Graf! die bemerkten vier Hauptsätze nach der hier vorgezeichneten Ordnung etwas genauer entwickeln! Ich sollte glauben, daß dieses der zweckmäßigste Maasstab sey, um sowohl die in Ihrem rechtlichen Gutachten aufgestellten Prämissen, als die daher abgeleiteten Folgesätze zu bemessen. Die nähere Erörterung dieser Sätze soll mich der Mühe überheben, manche Ihrer einzelnen Konsequenzen besonders zu würdigen.
1ter Abschnitt.
Der Krieg gegen die französische Nation hatte in seinem Entstehen gar nicht die zu einem Reichskriege wesentlich nothwendigen Charaktere. Selbst nach dem durch die Majorität auf dem Reichstage zustandgebrachten Comitialschlusse, konnten einzelne überstimmte Reichsstände immer noch gerechte Ursache, ja selbst Pfiicht gehabt haben, her ihren friedfertigen Gesinnungen zu beharren, und sich selbst nicht durch die Mehrheit der Stimmen auf dem Reichstage davon abwendig machen zu lassen.
§. 3.
Sie erlauben mir, Herr Graf! daß ich diesen Hauptsatz etwas umständlich nach seinem ganzen Umfange zu erörtern suche. Ich weiß nemlich gar wohl, daß man dem Herrn Churfürsten von der Pfalz gleich bei dem Ausbruche des französischen Krieges sein nach Gemäßheit dieses Grundsatzes ergriffenes friedfertiges System von mancher Seite als unpatriotisch, ja selbst als konstitutionswidrig zu betrachten suchte. Es ist bekannt, da man es dem Herrn Churfürsten besonders hoch aufrechnete, daß er bei denen über die französischen Angelegenheiten gleich anfangs gepflogenen Comitialberathschlagungen Bedenken trug, einer förmlichen Reichskriegserklärung seine Zustimmung zu geben, und auch nach der für den Reichskrieg bewirkten reichstäglichen Stimmenmehrheit,'gedachtes friedfertiges System zu behaupten suchte. Ich weiß es gar wohl, daß man schon gleich von diesem Zeitpunkte an, alle Handlungen des Herrn Churfürsten in einem gehässigen Lichte betrachtete; ja der unparteiische Reichsbürger wird unwillkürlich dahin geleitet, selbst- hierin einen Hauptgrund zu finden, daß man die leztern Churpfälzischen Schritte, besonders die Uebergabe der Festung Mannheim, so leidenschaftlich beurtheilet, daß ein Mann, wie der Herr Graf von Strengschwerd, auf hohem Befehl mit seinem höchstanzüglichen rechtlichen Gutachten auftreten mußte, und man sich überhaupt jetzo unter der Firma eines Reichsgenerals eine so unerhörte Behandlung gegen die Churpfälzischen Diener, und gegen das ganze Land erlaubet.
Schon ans diesen Gründen sehe ich die Sicherstellung dieses ersten Hauptsatzes für besonders wichtig an. Die Vorwürfe von Illegalität und Gesetzwidrigkeit in dem Benehmen des Herrn Churfürsten von der Pfalz gleich bei dem Ausbruche des französischen Krieges, werden dadurch gänzlich verschwinden. Wenn man in der Bestimmung der Eigenschaft eines Reichskrieges richtig zu Werke gehen will; wenn man ein sicheres Kenntzeichen angeben will, woran man einen Reichskrieg als einen solchen erkennen kann: Muß nothwendig auf das Objekt des Krieges selbst Rücksicht genommen werden. Aus dem Gegenstande selbst muß sich ergeben, ob der Krieg ein bloßer Hauskrieg einzelner Glieder des Reichs, ein bloßer Hauskrieg dessen ist, der zufälligerweise auch die Würde eines deutschen Reichsoberhauptes begleitet, oder ob er als ein Krieg des gesammten deutschen Staatskörpers angesehen werden müsse. Dieses Objekt eines Reichskriegs muß aber so beschaffen seyn, daß es das distinctive Merkmal einer allgemeinen Reichsangelegenheit an sich trage. Es muß ein Hauptgegenstand seyn, der das ganze Reich als einen Staatskörper unmittelbar angehet. Der ganze deutsche Reichsstaat, der wegen der Einheit der Willen aller in Beziehung auf den Zweck, als Eine Person anzusehen ist, muß verletzt, beleidiget worden seyn. Rechte, die ein Gemeingut des Ganzen sind, müssen mit gewaltsamer Hand zu vertheidigen seyn. In der Natur des Gegenstandes, worüber der Krieg geführet wird, muß also der Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit sichtbar seyn, sonst kann kein Krieg die Eigenschaft eines Reichskrieges haben. Ohne da sich dieser Charakter veroffenbare, ist es ganz Verfassungswidrig, wenn das deutsche Reichsoberhaupt, durch sein leicht geltend zu machendes Uebergewicht, oder ein anderer Reichsstand, das Reich in einen Krieg verwickelt. Das Reich als ein Staatskörper betrachtet, muß nothwendig ein wahres wirkliches Interesse dabei haben, sonst handelt der Kaiser oder auch jeder einzelne Reichsstand, der zu einem Reichskriege stimmt, pflichtwidrig. Es können aus einer solchen pflichtwidrigen Handlung keine rechtliche Folgen entstehen. Der Kaiser verspricht ausdrücklich in der W. K. art. 4. §. 2. „Wir sollen, und wollen auch uns in Zeit unserer Regierung gegen die benachbarte christliche Gewalte friedlich halten, ihnen allerseits zu Widerwärtigkeiten gegen das Reich keine Ursache geben, weniger das Reich in fremde Kriege impliziren, sondern uns aller Assistenz, daraus dem Reich Gefahr, und Schaden entstehet, gänzlich enthalten, auch kein Gezänk, Fehde noch Krieg in und ausserhalb des Reichs von desselben wegen unter keinerlei Vorwand wer der auch sey, anfangen, oder Bündniß mit ihnen machen, es geschehe dann solches mit der Churfürsten, Fürsten und Stände Konsens auf offenem Reichstage oder zum wenigsten der sämtlichen Churfürsten Vorwissen, Rath, und Einwilligung in eilenden Fällen, wo hiernächst gleichwohlen und sobalden mit gesamtem Reich die Gebühr zu beobachten. (In dem Projekt der perpet. W. K. art. 3. Heißt es: „Der regierende römische Kaiser soll, und will auch keinen Krieg weder in, noch ausserhalb Reichs, sowohl von desselben, als seines Hauses wegen unter keinerlei Vorwand wie der auch sey, ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände auf einem allgemeinen Reichstag vorhergehenden Rath und Einwilligung an fangen, und andern dergleichen anzufangen gestatten. Man verbinde hiermit Art. 26. Und S. Moser Anmerk. zu Kaiser Carls des 7ten, Kap. art. 4. §. 2. S. 174.).
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