Kitabı oku: «Zivilprozessrecht»
Zivilprozessrecht
von
Dr. Irmgard Gleußner
Professorin an der Technischen Hochschule Nürnberg
Georg Simon Ohm
4., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Impressum
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Nürnberg, im Januar 2018
Irmgard Gleußner
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht
A.Grundlagen
B.Ausgangsfall
I.Sachverhalt
II.Materielle Rechtslage – Erfolgsaussichten einer Klage?
1.Mögliche Anspruchsgrundlagen
2.Chancenabwägung
C.Internetrecherche
D.Aktuelle Reformen
E.Herausforderungen einer ZPO-Prüfung
2. Teil Erkenntnisverfahren
A.Konzepte gütlicher Streitbeilegung
I.Gründe für eine außergerichtliche Konfliktlösung
II.Alternativen zum Prozess
1.Obligatorische Streitschlichtung nach § 15a EGZPO
2.Mediation
3.Weitere Streitschlichtungsangebote (für Verbraucher)
4.Schiedsgerichtliches Verfahren
III.Vorgeschaltete Güteverhandlung; gerichtliche Güteversuche
IV.Zusammenfassung
B.Verfahrensgrundsätze
I.Die Verfahrensgrundsätze im Überblick
II.Dispositionsgrundsatz
1.Bedeutung im Einzelnen
2.Durchbrechung des Dispositionsgrundsatzes
III.Verhandlungsgrundsatz
1.Einführung und Inhalt
2.Konsequenzen für das Gericht
3.Abgrenzung
4.Modifikationen
IV.Anspruch auf rechtliches Gehör
1.Rechtsgrundlage und Inhalt
2.Ausnahmen
3.Rechtsbehelfe
V.Grundsatz der Mündlichkeit
1.Inhalt und Bedeutung
2.Ausnahmen
VI.Grundsatz der Unmittelbarkeit
VII.Grundsatz der Öffentlichkeit
VIII.Beschleunigungsgrundsatz
IX.Anspruch auf ein faires Verfahren
C.Die Zulässigkeit der Klage
I.Überblick
II.Ordnungsgemäße Klageerhebung
1.Parteien
2.Gericht
3.Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes
4.Bestimmter Antrag
5.Unterschrift
6.Postulationsfähigkeit
7.Weiterer (Soll-)Inhalt
8.Beispiel für eine Klageschrift
III.Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
1.Deutsche Gerichtsbarkeit
2.Internationale Zuständigkeit
3.Zulässigkeit des Zivilrechtswegs
4.Sachliche Zuständigkeit
5.Örtliche Zuständigkeit
6.Zuständigkeitsvereinbarungen
7.Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)
8.Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit
IV.Parteibezogene Prozessvoraussetzungen
1.Parteibegriff
2.Parteifähigkeit
3.Prozessfähigkeit
4.Postulationsfähigkeit
5.Prozessführungsbefugnis
V.Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
1.Schlichtungsversuch vor Klageerhebung
2.Klagbarkeit des Anspruchs
3.Rechtsschutzbedürfnis
4.Keine anderweitige Rechtshängigkeit
5.Keine entgegenstehende Rechtskraft
6.Exkurs: Der Streitgegenstand
VI.Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage
D.Ablauf eines Zivilprozesses
I.Überblick
II.Außergerichtliche Streitschlichtung
III.Klageerhebung
1.Voraussetzungen
2.Beteiligter Personenkreis
3.Wirkungen der Klageerhebung
IV.Entscheidung über den weiteren Prozessablauf
1.Entscheidungsmöglichkeiten
2.Früher erster Termin
3.Schriftliches Vorverfahren
V.Die Güteverhandlung
VI.Die mündliche Verhandlung (der Haupttermin)
VII.Beweisaufnahme
VIII.Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
IX.Urteil
E.Prozessverhalten des Beklagten zur Klage
I.Prozesshandlungen und ihre Auslegung
1.Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen
2.Wirksamkeit von Prozesshandlungen
3.Rechtzeitigkeit von Prozesshandlungen
II.Prozessverhalten des Beklagten im Überblick
III.Der Klageabweisungsantrag
IV.Die Aufrechnung im Prozess
1.Doppelnatur der Prozessaufrechnung
2.Besonderheiten der Eventualaufrechnung
3.Rechtswegfremde Gegenforderung
4.Rechtshängigkeit der Gegenforderung
5.Rechtskraft
6.Schema Prozessaufrechnung
V.Die Widerklage
1.Privilegiertes Angriffsmittel
2.Zulässigkeitsvoraussetzungen
3.Drittwiderklage
4.Schema Widerklage
VI.Anerkenntnis
1.Voraussetzungen
2.Verfahren und (Kosten-)Entscheidung
F.Prozessverhalten des Klägers
I.Klagerücknahme
1.Vorteile aus Klägersicht
2.Voraussetzungen
3.Rechtliche Folgen
4.Verpflichtung zur Klagerücknahme
II.Klageverzicht
1.Voraussetzungen
2.Entscheidung des Gerichts
III.Einseitige Erledigungserklärung
1.Ausgangslage
2.Begriff der einseitigen Erledigungserklärung
3.Rechtliche Einordnung
4.Prüfungsreihenfolge
IV.Klageänderung
1.Interessenlage
2.Vorliegen einer Klageänderung
3.Zulässigkeit der Klageänderung
4.Entscheidung des Gerichts
G.Übereinstimmendes Prozessverhalten von Kläger und Beklagtem
I.Übereinstimmende Erledigungserklärung
1.Voraussetzungen
2.Wirkungen
3.Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
II.Prozessvergleich
1.Vorteile
2.Rechtsnatur
3.Voraussetzungen
4.Wirkungen und Inhalt
5.Unwirksamkeit und Fortsetzung des Prozesses
6.Außergerichtlicher Vergleich, Anwaltsvergleich
H.Das Versäumnisverfahren
I.Begriff der Säumnis
1.Mündliche Verhandlung
2.Schriftliches Vorverfahren
II.Versäumnisurteil gegen den Beklagten
1.Antrag des Klägers
2.Säumnis des Beklagten
3.Kein Hindernis nach § 335 ZPO
4.Kein Hindernis nach § 337 ZPO
5.Zulässigkeit der Klage
6.Schlüssigkeit der Klage
III.Versäumnisurteil gegen den Kläger
1.Voraussetzungen
2.Umfang der Rechtskraft
IV.Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil
1.Voraussetzungen
2.Entscheidung des Gerichts
V.Zweites Versäumnisurteil
I.Besondere Prozesssituationen
I.Objektive Klagehäufung
1.Ausgangssituation
2.Voraussetzungen
3.Erscheinungsformen der objektiven Klagehäufung
4.Folgen
II.Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)
1.Grundlagen und Entstehung
2.Einfache Streitgenossenschaft
3.Notwendige Streitgenossenschaft
III.Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
1.Nebenintervention
2.Streitverkündung
IV.Parteiänderung
1.Gesetzliche Parteiänderung
2.Gewillkürte Parteiänderung
J.Das Beweisrecht
I.Bedeutung
II.Darlegungslast
III.Beweisbedürftigkeit
1.Entscheidungserhebliche Tatsachen
2.Bestreiten des Gegners
3.Offenkundige und vermutete Tatsachen
IV.Beweislast und Beweislastumkehr
V.Strengbeweis, Freibeweis, Glaubhaftmachung
VI.Beweismittel
1.Zeugenbeweis
2.Sachverständigenbeweis
3.Urkundenbeweis
4.Augenschein
5.Parteivernehmung
VII.Beweisverfahren
1.Beweisantrag und Beweisanordnung
2.Beweisaufnahme
3.Beweiswürdigung
K.Gerichtliche Entscheidungen
I.Arten gerichtlicher Entscheidungen
1.Urteile
2.Beschlüsse
3.Verfügungen
II.Einteilung der Urteile
1.Begrifflichkeiten
2.Urteilstenor
3.Urteilsarten
III.Erlass des Urteils
1.Form und Inhalt
2.Bindung an den Antrag
3.Urteilsverkündung und Zustellung
IV.Wirkungen des Urteils
1.Innerprozessuale Bindung
2.Formelle Rechtskraft
3.Materielle Rechtskraft
L.Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
I.Allgemeine Grundsätze
1.Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
2.Beschwer
3.Rechtsmittelverzicht, Rechtsmittelrücknahme
4.Verbot der reformatio in peius
5.Meistbegünstigungsgrundsatz
II.Berufung
1.Zulässigkeit der Berufung
2.Begründetheit der Berufung
3.Entscheidung des Berufungsgerichts
III.Revision
1.Zulässigkeit
2.Begründetheit der Revision
3.Entscheidung des BGH
4.Sonderfall Sprungrevision
IV.Sofortige Beschwerde
1.Zulässigkeit
2.Beschwerdeverfahren
3.Begründetheit und Entscheidung
V.Rechtsbeschwerde
1.Zulässigkeit
2.Entscheidung
M. Besondere Verfahrensarten
I.Verfahren vor den Amtsgerichten
II.Mahnverfahren
1.Mahnantrag
2.Mahnbescheid
3.Widerspruch des Antragsgegners
4.Vollstreckungsbescheid
III.Urkundenprozess
3. Teil Die Zwangsvollstreckung
A.Einführung
I.Erkenntnisverfahren, Vollstreckungsverfahren
II.Aufbau des 8. Buches
III.Vollstreckungsorgane
IV.Einzelvollstreckung, Gesamtvollstreckung
B.Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
I.Allgemeine (Verfahrens-)Voraussetzungen
1.Antrag
2.Zuständiges Vollstreckungsorgan
II.Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
1.Vollstreckungstitel
2.Vollstreckungsklausel
3.Zustellung
III.Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
IV.Keine Vollstreckungshindernisse
C.Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
I.Reform: Informationsbeschaffung vor der Pfändung
1.Allgemeines
2.Verfahrensablauf der Informationsgewinnung
II.In bewegliche (= körperliche) Sachen
1.Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
2.Ablauf und Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
3.Rechtliche Wirkungen der Pfändung
4.Verwertung
III.In Forderungen
1.Ablauf der Vollstreckung
2.Rechtliche Wirkungen der Vollstreckung
3.Verwertung
4.Vollstreckung in andere Vermögensrechte
IV.In das unbewegliche Vermögen
1.Sicherungshypothek
2.Zwangsversteigerung
3.Zwangsverwaltung
D.Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
I.Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
1.Allgemeine Voraussetzungen
2.Bewegliche Sachen
3.Unbewegliche Sachen
4.Übereignung von Sachen
II.Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung
III.Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung
IV.Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
V.Die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung
E.Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
I.Vollstreckungserinnerung
1.Zweck und Abgrenzung
2.Zulässigkeit der Erinnerung
3.Begründetheit der Erinnerung
4.Entscheidung
II.Sofortige Beschwerde
1.Zulässigkeit
2.Begründetheit, Verfahren
III.Vollstreckungsgegenklage
1.Grundlagen
2.Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage
3.Begründetheit
4.Entscheidung
IV.Drittwiderspruchsklage
1.Grundlagen
2.Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
3.Begründetheit
4.Entscheidung
5.Lösung Abschlussfall
V.Klage auf vorzugsweise Befriedigung
1.Grundlagen
2.Zulässigkeit
3.Begründetheit
F.Einstweiliger Rechtsschutz
I.Überblick
II.Arrest
1.Grundlagen
2.Zulässigkeit des Antrags
3.Begründetheit, Entscheidung
4.Vollziehung
III.Einstweilige Verfügung
1.Grundlagen
2.Auswahlentscheidung, Vollziehung
3.Abschließende Beispiele
G.Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
I.Grundlagen
II.Voraussetzungen und Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung
1.Antrag
2.Zuständiges Gericht
3.Verfahren und Entscheidung
4.Vollziehung
Sachverzeichnis
Literaturverzeichnis
| Adolphsen | Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2016 |
| Assmann | Fälle zum Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013 |
| Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann | Zivilprozessordnung (Kommentar), 76. Aufl. 2018 |
| Brox/Walker | Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018 |
| Greger/Gleußner/Heinemann | Festgabe für Max Vollkommer 2006(zitiert: Bearbeiter in FS Vollkommer) |
| Greger/Unberath/Steffek | Recht der Alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 |
| Grunsky/Jacoby | Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 2016 |
| Heiderhoff/Skamel | Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2017 |
| Jauernig/Hess | Zivilprozessrecht, 30. Aufl. 2011 |
| Kornol/Wahlmann | Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2017 |
| Lackmann | Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2017 |
| Lüke | Zivilprozessrecht I, 2013 |
| Münchener Kommentar | Zivilprozessordnung (Kommentar), 5. Aufl. 2016 f. (zitiert: MüKo-Bearbeiter) |
| Musielak /Voit | Zivilprozessordnung (Kommentar), 14. Aufl. 2017 (zitiert: Musielak/Bearbeiter) |
| Musielak /Voit | Grundkurs ZPO, 13. Aufl. 2016 |
| Pohlmann | Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2014 |
| Rosenberg/Schwab/Gottwald | Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010 |
| Saenger | Zivilprozessordnung (Kommentar), 7. Aufl. 2017 |
| Schilken | Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014 |
| Schwab | Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2016 |
| Sendmeyer | Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016 |
| Stein/Jonas | Zivilprozessordnung (Kommentar), 23. Aufl. ab 2014 ff. (zitiert: Stein/Jonas/Bearbeiter) |
| Thomas/Putzo | Zivilprozessordnung (Kommentar), 38. Aufl. 2017 (zitiert: Thomas/Putzo/Bearbeiter) |
| Zeiss/Schreiber | Zivilprozessrecht, 12. Aufl. 2014 |
| Zimmermann | Zivilprozessordnung (Kommentar), 10. Aufl. 2015 |
| Zimmermann | ZPO-Fallrepetitorium, 10. Aufl. 2015 |
| Zöller | Zivilprozessordnung (Kommentar), 32. Aufl. 2018 (zitiert: Zöller/Bearbeiter) |
Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Wie lernen Menschen?
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Lernthema 4 Grundlagen: Lernen, Behalten und Erinnern
Die Lern- und Gedächtnispsychologie hat einige praktische Ideen, die Ihr Lernen erleichtern werden. Sie können damit effektiver lernen, mehr behalten und später den Lernstoff wieder gut abrufen. Sie können diese Methoden und Techniken sofort in die Praxis umsetzen und deren Erfolg unmittelbar feststellen. Lerntipps gibt es zu den Themen Arbeitsplanung, Techniken zum Warmlaufen, Einteilung des Lernpensums, Pausenmanagement und positive Abschlussgestaltung. Übrigens: Sie brauchen nicht alle Tipps auf einmal anzuwenden. Testen Sie ruhig einen nach dem anderen!
Lerntipps
Fangen Sie nicht einfach an!
Viele wollen das große Arbeitspaket möglichst schnell hinter sich bringen und fangen einfach an. Verschaffen Sie sich besser zu Beginn eine Übersicht über folgende Punkte:
| • | Inhalte, die erarbeitet werden müssen |
| • | Tätigkeiten, die erbracht werden müssen (Lesen, Schreiben, Sammeln, Gliedern, Auswendiglernen) |
| • | Benötigte Arbeitszeiten |
| • | Dringlichkeit und Priorisierung einzelner Inhalte und Tätigkeiten |
Schreiben Sie auf Arbeitskarten (Karteikartengröße), welche Arbeiten im folgenden Zeitabschnitt von ca. 2 bis 4 Stunden zu erledigen sind. Sie können das Ganze in eine optimale Reihenfolge bringen und an eine Pin-Wand heften. Damit bekommen Sie eine sinnvolle Ordnung, die Ihr Lernleben erleichtert. Und immer, wenn eine Tätigkeit beendet ist, vernichten Sie die Zettel als positiven Abschluss. Die Planungstechnik eignet sich auch für langwierige schriftliche Ausarbeitungen sehr gut.
Machen Sie Ihren Denkapparat warm!
Ein Sportler macht sich vor Beginn des Wettkampfes warm, um körperlich, aber auch mental auf „Betriebstemperatur“ zu kommen. Ein Musiker spielt sich vor seinem Konzert ein. Auch der Denkapparat braucht eine Warmlaufphase, da zu Beginn einer Lerneinheit die Aufnahmefähigkeit noch relativ gering ist. Starten Sie also mit möglichst einfachen Tätigkeiten, Dingen, die Ihnen persönlich eher leicht von der Hand gehen.
Startarbeiten können sein:
| • | Definitionen erst einmal nur durchlesen |
| • | Begriffe aus einem Buch zu einem Thema heraussuchen, kennzeichnen, mit Seitenzahlen versehen |
| • | Einfache Texte lesen |
| • | Karteikarten schreiben und ordnen |
| • | Material abheften |
Bei umfassenderen Arbeiten das wiederholte Warmlaufen nicht vergessen!
Wenn Sie an einer Hausarbeit oder an einem umfangreicheren Lernstoff sitzen, starten Sie nach Pausen immer wieder neu. Sie können sich das Denken für einen Neustart erleichtern, wenn Sie sich am Ende einer Arbeitsphase kurze Merksätze notieren, was Sie nach der Pause konkret lesen, erarbeiten, vergleichen oder welche Fragen Sie beantworten wollen. Mit diesen Notizen können Sie sehr schnell wieder Gedankengänge aktivieren und in Ihr Gesamtkonzept einsteigen. Sie können aber auch die Feingliederung für den geplanten Teil noch einmal durchgehen oder zwei Seiten zurückzublättern, um sich wieder einzulesen.
Den Lernstoff in 5 bis 7 Lernportionen einteilen!
Es gibt auch beim Lernen eine optimale Menge der „akuten Lernbelastbarkeit“. Ein Lernumfang von 5 bis 7 Elementen („Chunks“) kann leicht auf einmal gespeichert werden. Wird diese Menge überschritten, ist Ihr Arbeitsspeicher (Speicherdauer 15 bis 30 Sekunden) überfordert, und es wird weniger ins Langzeitgedächtnis („Festplatte“) befördert, also behalten. „Chunks“ sind sinnvolle Gruppierungen von Informationen, – z. B. 7 Aufbauschemata, 7 Definitionen etc. Der mögliche Umfang Ihrer „Chunks“ hängt von Ihrem Vorwissen zu einem Lerngebiet ab.
Fazit für die Praxis:
| • | Bereiten Sie Ihr Lernmaterial so auf, dass die Zahl von 5 bis 7 Fachbegriffen, Definitionen, Merksätzen, Kategorien nicht überschritten wird. |
| • | Teilen Sie umfangreicheres Material in Einheiten mit Untereinheiten (ebenfalls max. 7), die sinnvoll miteinander in Beziehung stehen. |
| • | Denn: Sinnvoll gruppiertes Material wird besser behalten als beziehungslos nebeneinanderstehendes. |
| • | Stabilisieren Sie das Wissen durch regelmäßiges Wiederholen in kleineren Portionen. |
Testen Sie den Positionseffekt beim Lernen!
Es gibt nicht nur bevorzugte Plätze im Stadion oder Konzertsaal, sondern auch in einer Reihe von Lernelementen. Der Anfang und das Ende werden besser behalten und erinnert (Erfahrung des Autors als Coach: auch die ersten und letzten Stellenbewerber werden besser erinnert als die in der Mitte eines Bewerbungsprozesses). Stellen Sie sich vor, Sie müssen 20 Aufbauschemata oder Definitionen lernen. Die erste und die letzte Definition machen 10% des Lernmaterials aus, das Sie sich ohne besonderes Zutun besser einprägen können. Bei 2 Lernpaketen wären das 20%, bei 4 Paketen à 5 Definitionen schon 40% erleichterte Aufnahme.
Fazit für die Praxis:
| • | Nutzen Sie den Vorteil, dass Anfang und Ende einer Reihe leichter behalten werden! |
| • | Teilen Sie Ihre Gesamtmenge in Portionen von 5 bis 7 Elementen auf, dann haben Sie entsprechend mehr Randelemente! |
| • | Lernen Sie die Einheiten stets mehrfach in einer jeweils anderen Reihenfolge, dadurch wird der Positionseffekt mehrfach genutzt und sie werden damit flexibler bereitgestellt! |
Beseitigen Sie die „Ähnlichkeitshemmung“!
Sind Lernelemente einander sehr ähnlich, so hemmen sie sich gegenseitig beim Lernen (= Ähnlichkeitshemmung). Man kann z. B. 5 unterschiedliche Begriffe besser abspeichern als 5 ähnliche. Lernen Sie ähnliche Inhalte stets zeitlich voneinander getrennt. Sie können diese dann „verwechslungssicherer“ abrufen. Machen Sie sich also keine Sorgen, wenn Sie inhaltlich unterschiedliche Dinge lernen. Das ist sogar eher förderlich.
Mit verteiltem Lernen behalten Sie auf die Dauer mehr!
Unsere Aufnahmefähigkeit ist begrenzt. Das haben Sie und ich schon mehrfach festgestellt. Selbst nach einem Warmstart dürfen wir nicht mit einer gleichmäßig ansteigenden Zunahme unseres Wissens rechnen. Es mag Sie zwar enttäuschen, aber wir behalten nach längerer Lernzeit immer weniger. Wir erreichen dann ein Lernplateau, wenn wir zu lange oder zu häufig denselben Stoff wiederholen. Es wird dann oft ohne Gewinn unnötiger Energieaufwand betrieben. Es kann sogar zu einer Abnahme schon erworbenen Wissens führen. Mehrarbeit kann also auch schaden. Das Gehirn braucht zum effektiven Lernen Zeit, um neue neuronale Verknüpfungen zu bilden, damit das Lernen auch „Spuren“ hinterlässt.
Die Konsequenz heißt „verteiltes statt massiertes Lernen“, den Lernstoff also mit Zwischenpausen bearbeiten.
| • | Zuerst langsam und aufmerksam lesen und nicht direkt einprägen wollen. |
| • | Pause: Etwas ganz anderes tun. |
| • | Wesentliche einzelne Begriffe und Zusammenhänge aufschreiben. |
| • | Pause: Wieder ganz andere Dinge tun, auch Geistiges, jedoch möglichst unähnlich zu dem bisherigen Lernstoff. |
| • | Wieder Begriffe und Zusammenhänge einprägen. |
| • | usw. |
Für Definitionen und Aufbauschemata zu einem Thema sind Abstände von 20 bis 40 Minuten zu empfehlen, bei größeren Textabschnitten wie Buchkapiteln können das auch mehrere Stunden sein.
Den Lernmotor und Ihre Motivation vor Überbelastung schützen!
Die maximale Leistungsfähigkeit kann nur in einem begrenzten Zeitraum erreicht werden. Bei Überschreitung passieren Fehler, die Leistung wird gemindert und die Motivation möglicherweise dauerhafter geschädigt. Vor Eintritt in eine solche Negativphase sollten Sie ein für Sie passendes Pausenmanagement einrichten.
Generell gilt:
| • | Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv und besser als wenige lange Pausen. |
| • | Pausen sollten nicht mit lernnahen Tätigkeiten oder speicherbelastenden Aktivitäten (PC-Spiele) ausgefüllt werden. |
Beispiele für unterschiedliche Pausenarten, die in den Tages- und Lernablauf integriert werden sollten:
| • | Abspeicherpausen (Augen zu): 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration. |
| • | Umschaltpausen: 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch besser Neues aufzunehmen. |
| • | Zwischenpausen: 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen, dient dem Erholen und Abschalten. |
Und nicht vergessen:
| • | Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z. B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit sollten Sie ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen nutzen! |
Die Lernarbeit positiv abschließen!
Unsere Erinnerung behält vor allem die letzten Erlebnisse. Endet ein an und für sich schöner Abend mit einem Streit, so wird der Abend rückwirkend als unangenehm empfunden. Ein Kellner bietet uns nach dem Essen auf Rechnung des Hauses einen Espresso oder Schnaps an. Wenn wir uns erinnern, werden wir geneigt sein, das gute Essen noch besser zu erinnern. D. h. wenn eine Tätigkeit positiv beendet wird, wird sie insgesamt als positiver erlebt.
Nach einer längeren Arbeitsphase von 1 bis 3 Stunden können Sie Folgendes tun:
| • | Bewusst feststellen, was Sie alles geschafft haben, beachten Sie dabei weniger die unbearbeitete Menge. |
| • | Vergleichen Sie, was Sie zu Beginn einer Lernphase konnten oder wussten – und was Sie nun beherrschen. |
| • | Legen Sie eventuell ein Karteikartensystem an, mit dem Sie sehr leicht feststellen können, was Sie können (z. B. eine Kartei mit Aufbauschemata, Definitionskartei; siehe dazu auch die Arbeitskarten aus dem ersten Lerntipp) |
Jeden Tag das gleiche Ritual!
Der Abschluss eines Lerntages sollte auch symbolisch eine Zäsur setzen, analog dem Wechsel von Arbeit zu Freizeit mit der Schulklingel oder dem Kleidungswechsel nach der Arbeit.
Abschlussrituale am Ende eines Tages können sein:
| • | Denken Sie bereits 10 Minuten vor dem Arbeitsende eines Tages an das Ende der Arbeit. |
| • | Denken Sie kurz aber bewusst darüber nach, an welcher Stelle Sie die Arbeit für heute beenden. |
| • | Sagen Sie sich bewusst: Für heute ist die Arbeit für mich beendet. |
| • | Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Geleistete. |
| • | Machen Sie sich kurze Notizen, welche Aspekte in der nächsten Arbeitsphase zu berücksichtigen sind. Das erleichtert den Einstieg am Folgetag. |
| • | Klappen Sie den Ordner bewusst zu, fahren Sie den PC bewusst herunter und sagen Sie sich „Ich habe jetzt Freizeit!“ |
| • | Verlassen Sie den Arbeitsplatz und den Arbeitsbereich. Wenn möglich, ziehen Sie sich um. |
| • | Gestalten Sie dieses Abschlussritual jeden Tag! |
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Ausgangsfall
C. Internetrecherche
D. Aktuelle Reformen
E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › A. Grundlagen
A. Grundlagen
1
Solide Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts sind unabdingbar für das Bestehen der beiden juristischen Staatsexamina oder eines Bachelorstudiengangs im Wirtschaftsrecht. Wer die einzelnen Anspruchsgrundlagen im BGB AT, im Schuldrecht AT und BT, im Sachen-, Familien- und Erbrecht sicher beherrscht, wird sein Studium erfolgreich abschließen. Ganz getan ist es damit aber nicht. Denn die „juristische Realität“ besteht in vielen Fällen gerade darin, dass ein bestehender materieller Anspruch nicht oder nur unzureichend erfüllt wird. Kauft jemand ein kaputtes Handy und verweigert der Verkäufer Umtausch oder Reparatur (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), ist der Käufer darauf angewiesen, seine Rechte „zwangsweise“ zu realisieren. Da Selbsthilfe, sei es in Form von Gewalt oder Drohung, sei es in Form von „Schwarzen Sheriffs“ in Deutschland verboten ist, muss der Käufer der mangelhaften Sache grundsätzlich staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Staat wiederum muss diese Hilfe durch seinen Justizapparat garantieren (sog. Justizgewährungsanspruch).[1] Die Befugnis, Recht zu sprechen, haben ausschließlich Richterinnen und Richter (Art. 92 GG). Sie genießen richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG).
2
Wie die gerichtliche Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Einzelnen vor sich geht, regelt das Zivilprozessrecht. Kernstück ist die Zivilprozessordnung (= ZPO) mit über 1000 Paragrafen. Weitere wichtige Prozessgesetze sind das GVG (= Gerichtsverfassungsgesetz), das FamFG (= Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie das ZVG (= Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin sind die BRAO (= Bundesrechtsanwaltsordnung) sowie das RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) als weitere Quellen maßgebend. Den Beruf „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) dürfen nur Volljuristen/Volljuristinnen ausüben. Für die besonderen Aufgaben des Rechtspflegers enthält das RpflG (= Rechtspflegergesetz) nähere Vorgaben.
3
Weitere Rechtsquellen gibt es bei Fällen mit Auslandsberührung. Hier spielt das EU-Recht mittlerweile eine bedeutende Rolle. So haben zahlreiche EU-Verordnungen Eingang in das deutsche Zivilprozessrecht gefunden.[2] Besonders wichtig ist die EuGVO (= Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen = EuGVVO = „Brüssel Ia-VO“), die Regeln zur internationalen Zuständigkeit (sind die Gerichte eines Landes für den Fall zuständig) sowie Vorgaben zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer europäischer Staaten enthält. Weitere Verordnungen sind die EuVTVO, die EuInsVO, die EuZustVO, die EuBagatellVO (grenzüberschreitende Streitigkeiten bis 2000 €), die EuMahnVO, die EuBeweisVO sowie die EuKoPfVO. Diese europäische Entwicklung im (internationalen) Prozessrecht spiegelt sich im 8. und 11. Buch der ZPO mit entsprechenden Ausführungsvorschriften wider (§§ 946 ff.; §§ 1067 ff. ZPO). Darüber hinaus finden sich in der ZPO noch verstreut Verweise auf Fälle mit Auslandsbezug (z.B. §§ 55, 276 Abs. 1 S. 3, 339 Abs. 2 ZPO etc.).[3]
4
Das Zivilprozessrecht ist in zwei Teile gegliedert: das Erkenntnisverfahren und das anschließende Vollstreckungsverfahren.

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Ziel des Erkenntnisverfahrens ist die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen die beklagte Partei. Das anschließende Vollstreckungsverfahren dient der zwangsweisen Durchsetzung eines Titels durch staatliche Vollstreckungsorgane. Aufgrund der Dauer eines Zivilprozesses stellt die ZPO für besonders dringliche Fälle zusätzlich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung (§§ 916 ff. ZPO). Hier kommt der Anspruchsberechtigte quasi über Nacht zu einem Titel, der im Regelfall aber die bloße Sicherung des Anspruchs gewährt. Arrest und einstweilige Verfügung sind die Formen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Detailkenntnisse über den Zivilprozess sind für das erste juristische Staatsexamen fehl am Platz, da es keine „reinen ZPO-Klausuren“ gibt. Jedoch werden in sämtlichen Prüfungsordnungen der sechzehn Bundesländer den Studierenden Grundkenntnisse des Zivilprozessrechts abverlangt. Diese werden meist als Zusatzfragen zum materiellen Recht gestellt. Spezialkenntnisse werden erst dann erforderlich, wenn es in Richtung „Berufstätigkeit“, sei es als Referendar/Referendarin, Richter/Richterin, Anwalt/Anwältin oder Justiziar/Justiziarin, geht. Hier ist eine vertiefte Beschäftigung mit der Materie des Prozessrechts unerlässlich.
Anmerkungen
[1]
Näher Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 48.
[2]
Eine Übersicht gibt Adolphsen Zivilprozessrecht § 2 Rn. 33 ff.
[3]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 858.
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › B. Ausgangsfall
B. Ausgangsfall[1]
5
Zivilprozessrecht ist alles andere als „graue Theorie“. Denn jeder Zivilprozess setzt einen „echten Streit“ zwischen zwei Personen, also einen Fall aus dem Zivilrecht, voraus. Dementsprechend wird in diesem Lehrbuch ein Ausgangsfall aus dem Kaufrecht zugrunde gelegt. Anhand dieses realen Ausgangsfalls werden die Schritte und Abfolgen eines Zivilprozesses erläutert und mögliche Varianten und Fallstricke für die beteiligten Personen aufgezeigt. Soweit es zum besseren Verständnis für einzelne Themenbereiche erforderlich ist, wird der Ausgangsfall in den jeweiligen Kapiteln in kleinere Varianten zerlegt.
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › B. Ausgangsfall › I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
6
Ausgangsfall
Mona (M) studiert im fünften Semester Rechtswissenschaft in Köln. Seit Bestehen der Zwischenprüfung ist sie – aufgrund einer großzügigen Schenkung ihrer Eltern – Eigentümerin einer 2-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Sürth, die sie zusammen mit ihrem Freund Thomas, einem Betriebswirtschaftsstudenten, bewohnt. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Pisa als Erasmusstudentin beschließt Mona, ihr altes Bad zu renovieren. Bei der „VORORT Fliesen GmbH“ (V-GmbH) im Kölner Süden findet sie italienische Markenfliesen zu günstigen Preisen. Am 2.1.2017 kauft Mona 30 polierte Bodenfliesen zum Gesamtpreis von 600 €, die ihr Fliesenleger Felix Fromm (F) nach mehrfacher Erinnerung für 400 € fachgerecht verlegt. Kurze Zeit später zeigen sich auf den Fliesen hässliche Verfärbungen. Der Geschäftsführer der V-GmbH, Gerald Grün (G), streitet nach Rücksprache mit dem Hersteller jegliche Verantwortung ab. Mona beauftragt daraufhin den Sachverständigen Simon Sand (S). Dieser stellt fest, dass die Fliesen falsch poliert wurden und Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch möglich sei. Die Kosten hierfür beziffert der Sachverständige auf insgesamt 2400 € (= 2000 € Ausbau- und Entsorgungskosten der alten Fliesen, 400 € Einbaukosten für die neuen Fliesen). Für seine Expertise stellt der Sachverständige Mona zudem 200 € in Rechnung. Auch nach Vorlage des Sachverständigengutachtens verweigert die V-GmbH mit Schreiben vom 14.2.2017 die Lieferung 30 neuer Bodenfliesen und die Übernahme der Kosten des Austausches von 2400 €. Die Firma argumentiert, dass sie lediglich Händlerin sei und für das Verschulden des italienischen Herstellers nicht einstehen müsse. Schließlich seien die Nacherfüllungskosten in Höhe von insgesamt 3000 € (Austauschkosten 2400 € einschließlich neuer Fliesen für 600 €) angesichts des vereinnahmten Kaufpreises von 600 € absolut unverhältnismäßig.
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › B. Ausgangsfall › II. Materielle Rechtslage – Erfolgsaussichten einer Klage?
II. Materielle Rechtslage – Erfolgsaussichten einer Klage?
7
Versuchen Sie zunächst selbst, diesen Gewährleistungsfall zu lösen. Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie sich mit den neuen Vorschriften im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht vertraut, die ab 1.1.2018 gelten.
Als Studierende der Rechtswissenschaft wird Mona zunächst die materielle Rechtslage prüfen, wie sie dies in zahlreichen Klausuren gelernt hat. Die Urteile des EuGH (NJW 2011, 2269) sowie des BGH (NJW 2012, 1073, NJW 2013, 220 und NJW 2014, 2183) sind Mona bedauerlicherweise nicht bekannt, da sie für ihre Recherche ausschließlich einen veralteten BGB-Kommentar verwendet. Die Neuregelungen der §§ 439 Abs. 3, 475 Abs. 4, 6 BGB,[2] die eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Vorgaben des EuGH darstellen, gelten erst ab 1.1.2018 und sind daher im Februar 2017 noch nicht relevant. Mona stellt folgende Überlegungen an:
1. Mögliche Anspruchsgrundlagen
8
Ein Anspruch auf Nacherfüllung könnte sich aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ergeben. Dies setzt einen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB), eine mangelhafte Sache (§ 434 BGB) sowie das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) voraus. Hier geht es um einen Verbrauchsgüterkauf, da Mona als Privatkäuferin Verbraucherin (§ 13 BGB) und die V-GmbH gewerblich handelnde Unternehmerin (§ 14 BGB) ist und die Fliesen bewegliche Sachen sind (§ 474 BGB). In diesem Fall muss Mona das Vorhandensein der Verfärbungen bei Gefahrübergang nicht beweisen (§ 477 BGB n.F.), da sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat.[3] Nach § 439 Abs. 1 BGB steht ihr als Käuferin ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu. Da die Reparatur der Fliesen technisch unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB), bleibt Mona nur das Recht auf Ersatzlieferung. Problematisch ist die Frage, ob die Nacherfüllung aus § 439 Abs. 1 BGB nur die Neulieferung von 30 Fliesen beinhaltet oder auch die Ausbaukosten der alten Fliesen und die Einbaukosten der neuen Fliesen umfasst. Hierzu ist der Meinungsstand ziemlich breit gefächert. So hatte der BGH im Jahr 2008 entschieden, dass die Kosten der Neuverlegung (= Einbaukosten) nicht unter den Nacherfüllungsanspruch des § 439 BGB fallen.[4] Mona überlegt daher, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB möglich wäre. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist ein Vertretenmüssen des Verkäufers (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB). Da die V-GmbH die Fliesen nicht selbst hergestellt hat und der Verkäufer als reiner Händler nicht zur Prüfung der Fliesen auf Fehlerfreiheit verpflichtet ist, wäre Mona kaum in der Lage, ein schuldhaftes Handeln der V-GmbH nachzuweisen, zumal der Hersteller auch nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Händlers ist.[5] Immerhin stellt Mona fest, dass einige Gerichte und Autoren die Meinung vertreten, der Verkäufer einer mangelhaften Sache müsse zumindest die Kosten für den Ausbau tragen, da er nach § 439 BGB zur Rücknahme der mangelhaften Sache verpflichtet sei.[6] Der Käufer brauche keine mangelhafte Sache behalten. Als Anspruchsgrundlage hierfür wird auf die Vorschriften der §§ 437 Nr. 1, 439, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB verwiesen. Zu unverhältnismäßigem Kostenersatz dürfe der Verkäufer aber nicht gezwungen werden; insofern könne er sich auf § 439 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) berufen. Als Zwischenergebnis ihrer Recherche stellt Mona fest, dass der Wortlaut der Gewährleistungsnormen wenig zur Lösung ihres Problems hergibt.
Würde Mona 2018 die Fliesen kaufen, könnte sie seit 1.1.2018 eindeutige Aussagen zu den Ein- und Ausbaukosten im BGB finden.[7] Der Gesetzgeber hat diese „Fliesenfälle“ gesetzlich normiert. In § 439 Abs. 3 BGB ist nun die Ersatzpflicht des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten näher geregelt. Danach muss der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für Ein- und Ausbau tragen. Sind die erforderlichen Ein- und Ausbaukosten unverhältnismäßig hoch, ist beim Verbrauchsgüterkauf der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn die andere Art der Nacherfüllung (Reparatur) unmöglich ist (§ 475 Abs. 4 S. 1 BGB). Stattdessen darf der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen „angemessenen Betrag“ beschränken (§ 475 Abs. 4 S. 2, 3 BGB). Der Käufer kann einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 6 BGB). Die Beweislastumkehr ist nun in § 477 BGB geregelt, die Regressansprüche in §§ 445a, 445b BGB.
2. Chancenabwägung
9
Die Prüfung der materiellen Rechtslage ist stets die erste Maßnahme, die Mona (bzw. ein Anwalt, wenn es sich bei dem Rechtssuchenden um einen juristischen Laien handelt) ergreifen wird, um die Erfolgsaussichten einer Klage und das Kostenrisiko abzuschätzen. Das Kostenrisiko ist deshalb so bedeutsam, da der Verlierer eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nach § 91 ZPO grundsätzlich sämtliche angefallenen Kosten (eigener Anwalt, gegnerischer Anwalt, Gerichtskosten) tragen muss. Ein Prozess kann somit teuer werden. Sollte Mona den Prozess in erster Instanz verlieren, kämen insgesamt Kosten von ca. 1400 € auf sie zu.[8] Mona diskutiert daher die gefundenen Ergebnisse mit ihrem Freund Thomas, der ihr wegen der „etwas wackeligen“ Rechtslage von einem gerichtlichen Streit abrät. Er schlägt stattdessen vor, die Verfärbungen der Fliesen zu akzeptieren oder zumindest nochmals einen Güteversuch mit der V-GmbH zu starten. Als angehende Juristin will sich Mona allerdings nicht damit zufrieden geben, die nächsten Jahre auf schlecht polierte Fliesen blicken zu müssen. Insofern ist es ihr auch egal, dass der Ersatz von Aus- und Einbaukosten durch den Verkäufer einer mangelhaften Sache in der juristischen Fachliteratur umstritten ist. Vor allem findet sie das in der Literatur geäußerte Argument, § 439 BGB müsse europarechtskonform – also verbraucherfreundlich – interpretiert werden, da diese Vorschrift auf einer EU-Richtlinie beruhe, besonders überzeugend. Daher beschließt Mona, die V-GmbH auf Neulieferung und Kostenersatz zu verklagen. Allerdings fehlen ihr jegliche Kenntnisse über das Zivilprozessrecht, da sie noch keine Vorlesung zu diesem Rechtsgebiet besucht hat. Unklar ist ihr, ob sie Kosten vorstrecken muss, welches Gericht für ihren Fall zuständig ist und ob sie einen Anwalt benötigt. Ihr Studienkollege Kai rät ihr, erst dann einen Prozess zu führen, wenn sie folgende Themengebiete des Zivilprozessrechts beherrscht:
| Rechtswegzuständigkeit, Verfahrensgrundsätze, Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Beweisgrundsätze, Zwangsvollstreckung (allgemeine Voraussetzungen, Arten, Rechtsbehelfe), vorläufiger Rechtsschutz. |
Anmerkungen
[1]
Fall nach BGH NJW 2009, 1660 (Urteil vom 14.1.2009 – VIII ZR 70/08 = Bodenfliesenfall).
[2]
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes etc. vom 28.4.2017 (BGBl I 2017, 969).
[3]
Eingehend zur Beweislast BGH NJW 2017, 1093.
[4]
BGH NJW 2008, 2837, 2838 f.
[5]
BGH NJW 2008, 2837, 2839 m.w.N. (= Parkett-Fall).
[6]
OLG Frankfurt OLGR 2008, 325.
[7]
Näher Höpfner/Fallmann NJW 2017, 3745.
[8]
Unterstellt wird ein Streitwert von 3000 € (600 € für Neulieferung und 2400 € für die Austauschkosten).
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › C. Internetrecherche
C. Internetrecherche
10
In diesem Skript wird sich Mona Schritt für Schritt Grundkenntnisse im Zivilprozessrecht aneignen. Zum Nachschlagen wichtiger Gesetze am Computer verwendet Mona die offizielle Homepage des Bundesministeriums der Justiz „www.gesetze-im-internet.de“ bzw. die Website der EU für europäische Rechtsakte „eur-lex.europa.eu“, zum Recherchieren der BGH-Rechtsprechung „www.bundesgerichtshof.de“. Informationen über Internet-Versteigerungen durch die Gerichtsvollzieher findet sie unter „www.justiz-auktion.de“. Testfragen zum Zivilprozessrecht bekommt Mona unter „www.juriq.de“ beantwortet.
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › D. Aktuelle Reformen
D. Aktuelle Reformen
11
Das Verfahren in Familiensachen (Ehe, Unterhalt, Kindesumgang etc.) war bis 2009 in der ZPO geregelt. Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat der Gesetzgeber ein eigenes „Prozessgesetz“ für Familiensachen geschaffen und weitere Themen (Betreuungssachen, Grundbucheinträge, Nachlasssachen) aufgenommen. Das FamFG ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Auch wenn oft auf die ZPO verwiesen wird, gibt es eigene Begrifflichkeiten. Statt einer „Klage“ gibt es „Anträge“, die Parteien sind die „Beteiligten“ und heißen Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in, die ein „Verfahren“ und keinen „Prozess“ führen. Das Gericht entscheidet stets durch Beschluss, nicht durch Urteil (§ 38 FamFG). Installiert wurde das „Große Familiengericht“ (kein gesetzlicher Begriff) mit einer umfassenden Zuständigkeitskonzentration (z.B. Scheidung, Zugewinn, elterliche Sorge, Unterhalt, Gewaltschutzsachen). Im erstinstanzlichen Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Ein weiteres Ziel des FamFG ist, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Das Gericht kann in sog. Folgesachen anordnen, dass beide Ehepartner an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder andere Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen (§ 135 FamFG).
12
Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Mediation gesetzlich verankert, um in Deutschland auf breiter Ebene eine Kultur der Streitvermeidung zu etablieren. Am 26.7.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG)[1] in Kraft getreten, das gesetzliche Regelungen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Mediation in allen Verfahrensordnungen (ZPO, ArbGG, FamFG, VwGO, FGO, SGG) enthält. Erklärtes Ziel ist eine rasche und kostengünstige außergerichtliche Streitbeilegung. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden die berufsrechtlichen Vorgaben für Mediatoren und Mediatorinnen (Aufgaben, Befugnisse, Ausbildung, Verjährung). Zusätzlich wurden die gerichtlichen Güteversuche (§§ 278 Abs. 5, 278a ZPO) neu konzipiert.
13
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 hat zahlreiche Neuerungen im Vollstreckungsrecht gebracht.[2] Die meisten Änderungen sind 2013 in Kraft getreten. Ganz im Sinne des Gläubigerschutzes steht nun die frühzeitige Informationsbeschaffung über (pfändbare) Vermögenswerte des Schuldners an erster Stelle. Zudem wurde die elektronische Datenverarbeitung im Vollstreckungsrecht fortentwickelt. Das Vermögensverzeichnis (§ 802f Abs. 5 ZPO) und das Schuldnerverzeichnis (§ 882h Abs. 1 ZPO) werden elektronisch geführt. Die EuKoPfVO (Nr. 655/2014) erlaubt seit 2017 eine (einfache) grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung in der EU; die (deutschen) Ausführungsvorschriften sind neu in die ZPO eingefügt worden (§§ 946–959 ZPO).
14
Die fortschreitende Digitalisierung stellt auch die Justiz vor neue Herausforderungen. Zahlreiche Neuregelungen in der ZPO greifen diesen technischen Fortschritt auf (Videokonferenz § 128a ZPO, Internetversteigerungen § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Fotos in elektronischer Form §§ 885a Abs. 2, 760 S. 2 ZPO etc.). Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013[3] wird der Versuch gestartet, auch für Gerichtsverfahren endgültig in das Zeitalter papierloser (elektronischer) Kommunikation vorzustoßen. Die wichtigsten Änderungen sind 2016 bzw. 2018 in Kraft getreten. Zum 1.1.2018 kommt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 31a BRAO. Es leidet allerdings unter Startschwierigkeiten. Nach dem neuen § 130a ZPO können Anträge nun elektronisch über das beA bei Gericht eingereicht werden. Es besteht für Anwälte eine sog. passive Nutzungspflicht (= ins beA sehen; § 31a Abs. 6 BRAO).[4] Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen (§ 130d ZPO n.F.) wird für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erst 2022 verbindlich. Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (E-Akte-Gesetz) vom 5.7.2017[5] wird es auch für die (Zivil-)Gerichte ernst. Auch sie müssen ihre Papier-Aktenführung allmählich aufgeben. Die Gerichte dürfen sich allerdings mit der E-Akte bis 2026 Zeit lassen (§ 298a Abs. 1a ZPO). Für sehbehinderte Personen gilt es, einen barrierefreien Zugang zu allen Dokumenten zu schaffen (§ 191a GVG).
Anmerkungen
[1]
BGBl. I 2012, 1577; hierzu Ahrens NJW 2012, 2465.
[2]
BGBl. I 2009, 2258.
[3]
BGBl. I 2013, 3786.
[4]
Zur E-Justiz Jost/Kempe NJW 2017, 2705; Kasper/Ory NJW 2017, 2709; Siegmund NJW 2017, 3134.
[5]
BGBl I 2017, 2208.
1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung
E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung
15
Juristen und Juristinnen stehen bei jeder Prüfung vor der Herausforderung, für die Fallfragen eine sachgerechte (vertretbare) Lösung zu finden. Die Art und Weise, eine Lösung zu finden, ist in sämtlichen juristischen Fragestellungen durch die Methodenlehre vorgegeben. Die Kenntnis der Methodenlehre ist für eine überzeugende Argumentation unverzichtbar. Die Rechtswissenschaft lebt von der Sprache, der Diskussion und dem Gerechtigkeitsgedanken. Jeder Studierende ist daher gut beraten, seine Gedanken in ausführlicher Weise auf Papier zu bringen. In Deutschland, wie auch in vielen anderen europäischen Kontinentalländern, existiert der Vorteil, dass Rechtsuchende in nahezu allen Rechtsgebieten auf ein Gesetz zurückgreifen können. Englische Juristen dagegen stehen regelmäßig vor der Herausforderung, zur Falllösung Gerichtsurteile (auswendig) abrufen zu müssen (= case law). In Deutschland werden Prozesse unter den Rahmenbedingungen der ZPO geführt. Für eine Falllösung ist somit primär der Wortlaut einer Vorschrift aus der ZPO zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die Studierenden zunächst dadurch „punkten“ können, dass sie die richtige Vorschrift finden und deren Wortlaut richtig wiedergeben. Ist der Wortlaut mehrdeutig, kommt die systematische Auslegung zum Tragen. Damit ist es von Vorteil, zu wissen, in welchem Kontext die Vorschrift steht (Nachbarvorschriften, Abschnitt). Helfen Wortlaut und systematische Auslegung nicht weiter, wird die teleologische Auslegung relevant, die nach dem Zweck der Vorschrift fragt. Das Positive für Studierende ist, dass sie den Zweck des Gesetzes nicht selbst erfinden müssen, sondern – das mag langweilig anmuten – die bereits geäußerten Vorstellungen von Rechtsprechung und Literatur übernehmen können und müssen. Der Knackpunkt ist also oft, den Meinungsstreit zu kennen und korrekt wiederzugeben. Dieses Buch will hierzu Hilfestellung bieten.
Hinweis
Viele Themenbereiche der ZPO sind nicht zentral und zusammenhängend an einer Stelle behandelt, sondern auf eine Vielzahl von Vorschriften verteilt. Diese im Kontext stehenden Vorschriften sollten daher am Rand der „Hauptnorm“ kommentiert werden (soweit es die jeweilige Prüfungsordnung erlaubt). Hier ist aktives Handeln beim Lesen gefordert. Die ZPO (Schönfelder) und ein Bleistift sind unverzichtbare Arbeitsmittel für dieses Buch.
2. Teil Erkenntnisverfahren
Inhaltsverzeichnis
A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung
B. Verfahrensgrundsätze
C. Die Zulässigkeit der Klage
D. Ablauf eines Zivilprozesses
E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage
F. Prozessverhalten des Klägers
G. Übereinstimmendes Prozessverhalten von Kläger und Beklagtem
H. Das Versäumnisverfahren
I. Besondere Prozesssituationen
J. Das Beweisrecht
K. Gerichtliche Entscheidungen
L. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
M. Besondere Verfahrensarten
2. Teil Erkenntnisverfahren › A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung
A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung
2. Teil Erkenntnisverfahren › A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › I. Gründe für eine außergerichtliche Konfliktlösung
I. Gründe für eine außergerichtliche Konfliktlösung
16
Für Mona ist die Vorstellung, einen Prozess führen zu müssen, eher unangenehm. Dieses Problem haben nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer/innen und Industriekonzerne. Im Vordergrund steht die Sorge, dass der Prozess verloren gehen könnte. Der Spruch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ symbolisiert dieses Risiko besonders plastisch. Bei Prozessverlust droht eine „Kostenexplosion“. Die Klagepartei muss nicht nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen, sondern auch noch die Kosten der Gegenseite (Anwaltskosten). Geregelt ist die Kostentragungspflicht des Verlierers in § 91 ZPO. Auswege aus dieser Kostenfalle gibt es kaum.
17
Falls der Kläger/die Klägerin über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann dieser Umstand Abhilfe schaffen. Im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags werden sämtliche Prozesskosten von der Versicherung übernommen. Voraussetzung ist aber ein bereits vor dem Prozess bestehender Vertrag. Außerdem kann eine Rechtsschutzversicherung nicht für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten abgeschlossen werden. Dies gilt etwa für bau- oder erbrechtliche Streitigkeiten. Für einkommensschwache Kläger gibt es die staatliche Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO). Sie dient der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), ermöglicht aber kein „kostenloses Prozessieren“.[1] Bei Prozessverlust müssen stets die gegnerischen Kosten (§ 123 ZPO) getragen werden. Ähnliches gilt bei Vereinbarung von Erfolgshonoraren mit dem eigenen Anwalt (vgl. § 49b BRAO mit § 4a RVG). Im Fall des Verlierens müssen lediglich der gegnerische Anwalt und die Gerichtskosten, nicht aber der eigene Anwalt gezahlt werden. Allerdings können Erfolgshonorare nur unter besonderen – erschwerten – Voraussetzungen vereinbart werden (vgl. § 4a RVG). So müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten derart schlecht sein, dass er ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung absehen würde.[2]
18
Ein weiterer Weg zur Kostenvermeidung ist die Prozessfinanzierung. Hier lassen sich auf Prozessfinanzierung spezialisierte Unternehmen gegen Vorfinanzierung der Verfahrenskosten sowie Übernahme des Prozesskostenrisikos im Unterliegensfall im Gegenzug für den Erfolgsfall einen Teil des erstrittenen Erlöses abtreten.[3] Die geforderte Quote für den Erfolgsfall ist bei den einzelnen Anbietern unterschiedlich. Ungeklärt ist auch die rechtliche Qualifikation des Prozessfinanzierungsvertrags. Des Weiteren ist umstritten, ob Anwälte eigene Prozessfinanzierungsunternehmen (GmbH, AG) gründen dürfen. Für „kleinere Verfahren“ wird die Prozessfinanzierung mangels Rentabilität nicht eingesetzt. Anders ist die Situation bei „Sammelschäden“ (z.B. VW-Abgasskandal). Das Geschäftsmodell wird hier eingesetzt, um die Ansprüche der Betroffenen zu bündeln und außergerichtlich bzw. gerichtlich durchzusetzen.
19
Sieht man einmal von der Kostenfrage ab, ist auch der Zeitaufwand (Besprechungen mit dem Anwalt, Gerichtstermine) und die Dauer eines Zivilverfahrens (eventuell mehrere Jahre bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel) zu berücksichtigen. Außerdem kann gegen die Inanspruchnahme einer richterlichen Entscheidung eingewendet werden, dass es an einer echten „Konfliktlösung“ fehlt, weil es nur Sieger oder Verlierer gibt.
Ausgangsfall
Mona hat keine Rechtsschutzversicherung. Als Studentin kann sie gegebenenfalls Prozesskostenhilfe beantragen. Eventuell wird sie zur Ratenzahlung verpflichtet. Ihre Wohnung muss sie jedenfalls nicht einsetzen (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 Abs. 2 SGB XII). Für ein Prozessfinanzierungsunternehmen ist ihr Fall „zu mager“, da die meisten Prozessfinanzierer einen Mindeststreitwert von 50 000 € verlangen.
2. Teil Erkenntnisverfahren › A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › II. Alternativen zum Prozess
II. Alternativen zum Prozess
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Somit stellt sich nicht nur für Mona die Frage, ob es kostengünstigere und raschere Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung gibt.[4] Waren die Angebote bislang überschaubar, ist mittlerweile etwas Bewegung in die alternative und außergerichtliche Streitschlichtung gekommen. Ob der „Kundenrückgang“ bei den staatlichen Gerichten damit zu tun hat, ist noch nicht ausreichend wissenschaftlich geklärt.
1. Obligatorische Streitschlichtung nach § 15a EGZPO
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Zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Entlastung der Zivilgerichte wurde 1999 die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Nach § 15a EGZPO wurde den sechzehn Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Parteien vor Klageerhebung in einen Schlichtungsversuch „zu zwingen“. Regelungsgegenstände waren vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 750 €, Nachbarschaftsstreitigkeiten sowie Persönlichkeitsverletzungen (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGZPO). Hintergrund für die Schlichtungsidee war, dass bei geringfügigen Geldforderungen Aufwand und Kosten eines Rechtsstreits im Missverhältnis stehen. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wurde erfahrungsgemäß nach einem Urteil trotzdem weiter gestritten, so dass eine Lösung am runden Tisch vorzugswürdig erschien. Ähnliche Gründe wurden für Persönlichkeitsverletzungen, wie Beleidigungen, angeführt, die besser einvernehmlich beendet werden.

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Von sechzehn Bundesländern haben elf (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein) die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Vier Bundesländer haben eine vierte Fallgruppe aufgenommen (zivilrechtliche Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz = §§ 19 ff. AGG). Unter den Ländern bestand Übereinstimmung, den Erfolg des Konzeptes nach einigen Jahren zu evaluieren. Nicht alle Länder haben nach einer Bestandsaufnahme an der ursprünglichen Idee festgehalten.
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In Baden-Württemberg wurde die Verpflichtung der Parteien, ein Schlichtungsverfahren vorzuschalten, 2013 wieder abgeschafft. Auch die anderen Länder haben das obligatorische Schlichtungsverfahren für die erste Fallgruppe (Geldstreitigkeiten unter 750 €) aufgehoben. Maßgebend waren die schlechten Erfahrungen in der Praxis.[5] Vielfach wurde das Schlichtungsverfahren durch eine geschickte Kombination von Prozessanträgen umgangen.[6]
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Ist eine Schlichtung nach Landesgesetz vorgeschrieben, ist die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Eine Nachholung während des Prozesses ist nach h.M. nicht möglich. Vielmehr muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.[7]
Ausgangsfall
Mona macht Positionen in Höhe von insgesamt 3000 € geltend. Schon aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt sie keinem Schlichtungsverfahren. Würde Mona dagegen mit einem Nachbarn wegen überhängender Zweige streiten, käme es für die Frage, ob vor einer nachbarschaftsrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, auf ihren Wohnsitz (Bundesland) an. In Hamburg, Bremen oder Dresden bräuchte Mona beispielsweise keinen Schlichtungsversuch, anderes würde für Frankfurt, Potsdam oder Saarbrücken gelten.
2. Mediation
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Die Mediation ist eine „amerikanische“ Erfindung. Seit den 90er Jahren hat dieses außergerichtliche Streitschlichtungsmodell Eingang in die deutsche Rechtskultur gefunden. Bei der Mediation schalten die Parteien einen unabhängigen und neutralen Mediator ein, der im Wesentlichen „Moderatorentätigkeiten“ übernimmt. Die Parteien sollen durch Erarbeiten ihrer Interessen zu einer gemeinsamen gütlichen Einigung gelangen. Der Mediator hat keine Zwangsbefugnisse. Er kann den Parteien keine Lösungen diktieren und den Streit nicht verbindlich entscheiden (keine Richterfunktion!). Das Konfliktlösungsinstrument der Mediation wird vor allem in familienrechtlichen Streitigkeiten empfohlen,[8] aber auch für Nachbarschaftskonflikte, Miet- und Immobilienstreitigkeiten. Auch die Wirtschaftsmediation (Konfliktlösung zwischen Unternehmen) ist in Deutschland zu finden. Die Rolle von Mediatoren und Mediatorinnen üben verschiedene Berufsträger aus (Anwälte, Psychologen, „Coaches“ etc.).
Das gesamte MediationsG können Sie unter www.gesetze-im-internet.de nachlesen!
Im MediationsG vom 28.6.2012 (Rn. 12) finden sich erstmals gesetzliche Regelungen zur (außergerichtlichen und gerichtlichen) Mediation. Ziel des Gesetzes ist, die Konfliktkultur in Deutschland zu verändern und eine Alternative zum (Rechts-)Streit anzubieten. Im MediationsG werden zunächst die Aufgaben, Befugnisse und Ausbildungswege des Mediators/der Mediatorin näher umschrieben. Betont werden die Freiwilligkeit und die Vertraulichkeit (§ 1 Abs. 1 MediationsG) sowie die Neutralitätspflicht des Mediators (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Da die Mediation von verschiedenen Berufsträgern ausgeübt wird, sieht das MediationsG zum Schutz der Parteien die Einführung eines „zertifizierten Mediators“ (§ 5 MediationsG) vor. Diese müssen diverse Vorgaben erfüllen, um den (geschützten) „Titel“ zu erhalten.[9] Anwalts-Mediatoren unterliegen zudem der Anwaltshaftung.[10] Durch die Aufnahme der Mediation erleiden die Parteien verjährungsrechtlich keine Nachteile (Hemmung nach § 203 BGB). Einigen sich die Parteien vor dem Mediator, kommt es zu einer entsprechenden vertraglichen Abschlussvereinbarung (= außergerichtlicher Vergleich § 779 BGB). Diese Vereinbarung ist nicht vollstreckbar. Das ist nach wie vor – abgesehen von den (zusätzlichen) Kosten – das große Manko der Mediation. Die geringe Anzahl der Verfahren spiegelt dies wider. Einen echten Durchbruch hat die Mediation in Deutschland bislang nicht erzielt. § 278 Abs. 5 ZPO; siehe hierzu Rn. 160).
Ausgangsfall
Mona schlägt der V-GmbH die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor. Die V-GmbH lehnt dies höflich mit der Begründung ab, dass man nicht für jeden Kunden, der Ware reklamiere, einen Mediator einschalten könne. Außerdem möge Mona angesichts der Stundensätze dieser Berufsgruppe die entstehenden Mehrkosten bedenken. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass am Ende der Mediation keine verbindliche Entscheidung stehe. Mona scheitert folglich mit ihrem Vorschlag. Eine Zwangsmediation gibt es nicht. Für „kaufrechtliche Einmalkonflikte“ eignet sich dieses Verfahren eben nicht.
3. Weitere Streitschlichtungsangebote (für Verbraucher)
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Neben der Mediation existieren vor allem für Verbraucher zahlreiche weitere Instrumente der alternativen (nicht gerichtlichen) Streitbeilegung.[11] So halten bestimmte Branchen (z.B. Luftverkehr, Energie, Versicherung, Banken, Post, Anwaltschaft) eine diffuse Palette von Schlichtungsangeboten (Beschwerde-, Ombuds-, Schiedsstellen) bereit.[12] Zu nennen sind beispielsweise die Schlichtungsstelle des Bundesamt für Justiz für Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen (§ 57b LuftVG), die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank (§ 14 UKlaG) sowie die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (§ 47a TKG).
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Am 1.4.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten, das auf einer EU-Richtlinie beruht. Es beinhaltet eine weitere Form der freiwilligen Streitschlichtung. Ziel des Gesetzes ist die Errichtung eines flächendeckenden Netzes von (staatlich anerkannten) Verbraucherschlichtungsstellen. Träger können Vereine, behördliche Schlichtungsstellen und subsidiär die Universalschlichtungsstellen der Länder sein (§§ 3, 28, 29 VSBG). Die Verbraucherschlichtungsstellen (geschützter Begriff) sollen zügigen, billigen und qualifizierten Rechtsschutz in B2C-Streitigkeiten (§ 310 Abs. 3 BGB) anbieten. Das Verfahren soll spätestens nach ca. 5 Monaten mit einem (unverbindlichen) Schlichtungsvorschlag enden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 17, 19 VSBG). Schlichter können nur Volljuristen oder zertifizierte Mediatoren sein (§ 6 Abs. 2 S. 2 VSBG). Um die Verbraucher über diese neue Idee zu informieren, müssen Unternehmen, die eine Webseite betreiben oder AGB verwenden, ihre Kunden darüber aufklären, ob sie an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen würden (§ 36 VSBG). Bei den meisten Internet-Unternehmen ist eine Negativerklärung auf der Homepage zu finden. Es gibt eben keinen Mitmachzwang, da es sich um ein freiwilliges Verfahren handelt. Flankiert wird das Ganze durch die ODR-Verordnung (Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Nach Art. 14 ODR-VO sind Internet-Unternehmen verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen (anklickbaren) Link auf die neue zentrale Internetplattform der EU (http://ec.europa.eu/consumers/odr) zu setzen. Dort wird ein elektronisches Beschwerdeformular bereitgestellt. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz zentrale Anlaufstelle für alle Fragen (§ 32 VSBG).
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Eine wichtige Begleitvorschrift zur außergerichtlichen Streitbeilegung bildet § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, der sich mit der Hemmung der Verjährung befasst. Wird ein Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle eingereicht, wird die Verjährung durch „Veranlassung“ der Bekanntgabe des Antrags gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB). Dazu gehören alle Verbraucherschlichtungsstellen des VSBG. Bei sonstigen Streitbeilegungsstellen tritt die Hemmung der Verjährung nur bei einvernehmlicher Inanspruchnahme ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 4b BGB), wobei das Einvernehmen in bestimmten Fällen unwiderleglich vermutet wird (§ 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO). Voraussetzung für die Hemmung ist stets, dass der Gegenstand des Streits im Antrag hinreichend individualisiert wird.[13]
Ausgangsfall
Nach Durchsicht der AGB der „VORORT Fliesen GmbH“ muss Mona feststellen, dass diese an einer freiwilligen Streitschlichtung kein Interesse hat. In Ziffer 9 der AGB findet Mona folgenden Text: „Die EU stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufen können. Wir ziehen es vor, Ihr Anliegen im direkten Austausch zu klären und nehmen daher nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teil.“
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Um einen verbesserten Rechtsschutz gegen „Hassbotschaften“ zu erreichen, ist 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten, das Nutzerinnen und Nutzern Sozialer Netzwerke mit mehr als 2 Mio. registrierten Mitgliedern (z.B. Facebook, Twitter, YouTube etc.) beisteht. Die Plattformen müssen den Nutzern ein wirksames und transparentes Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, damit rechtswidrige Inhalte schnellstens gelöscht werden. Zudem muss ein Zustellungsbevollmächtigter benannt werden, falls es zu einer Klage auf Löschung kommt (§ 5 Abs. 1 NetzDG).
4. Schiedsgerichtliches Verfahren
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Das in §§ 1025 ff. ZPO geregelte Schiedsverfahren erlaubt es den Parteien, einen Rechtsstreit durch eine sog. Schiedsvereinbarung vor einem privaten Schiedsgericht auszutragen und ihn damit der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Unter der Internetadresse www.disarb.org findet sich interessantes Zahlenmaterial zur deutschen Schiedsgerichtsbarkeit.
a) Adressatenkreis
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Diese Möglichkeit der autonomen Konfliktlösung durch verbindlichen Schiedsspruch eines Dritten nutzen vor allem Unternehmen in internationalen Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten. Aber auch eine Reihe von nationalen Unternehmen ist in die Schiedsgerichtsbarkeit „abgewandert“, z.B. in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.[14] Ein wesentlicher Vorteil der „privaten Rechtsfindung“ besteht für die „Global-Player“ vor allem darin, dass Schiedssprüche weltweit anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (vgl. § 1061 ZPO),[15] während ein nationales Urteil nicht in allen Staaten anerkannt wird. Beispielsweise hat sich China verpflichtet, Schiedssprüche anzuerkennen, nicht aber Urteile „normaler Gerichte“. Die globalisierten Unternehmen nutzen als Schiedsgerichte bevorzugt institutionelle Schiedsgerichtsorganisationen, wie etwa das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris, das Chinesisch-Europäische Schiedsgerichtszentrum in Hamburg sowie den London Court of International Arbitration.
b) Vorteile im Überblick
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Als Vorteile für das Schiedsverfahren werden die größere Flexibilität der Verfahrensgestaltung, die kürzere Verfahrensdauer, die Kostengünstigkeit bei hohen Streitwerten, die Nichtöffentlichkeit und damit Vertraulichkeit des Verfahrens, die spezielle Sachkunde der Schiedsrichter in technischen oder rechtlichen Fragen, die freie Wahl des Orts des Schiedsverfahrens sowie der Verhandlungssprache, die freie Rechtswahl sowie die internationale Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (weltweit) genannt.[16] Die Verjährung des Anspruchs wird mit Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB).
c) Schiedsverfahren
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Voraussetzung für das schiedsrichterliche Verfahren ist eine privatrechtliche Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Einseitige Anordnungen (z.B. im Testament) genügen nicht.[17] Die Schiedsvereinbarung muss freiwillig erfolgen. Die Formerfordernisse sind in § 1031 ZPO aufgeführt. Gegenstand einer Schiedsvereinbarung kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein (§ 1030 ZPO). Ausgeschlossen sind Schiedsvereinbarungen beispielsweise in Mietsachen (§ 1030 Abs. 2 ZPO). Liegt eine Schiedsgerichtsvereinbarung vor und wird dennoch Klage bei einem staatlichen Gericht erhoben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Beklagte dies rechtzeitig rügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Im Regelfall ist das Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt. Das Schiedsgericht muss unabhängig und neutral sein.[18] Der Schiedsspruch hat für die Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch ist erst nach Vollstreckbarkeitserklärung durch ein staatliches Gericht möglich (§§ 1060 ff. ZPO). In bestimmten Fällen kann der Schiedsspruch wieder beseitigt werden (§ 1059 Abs. 2 ZPO), z.B. bei Unparteilichkeit des eingeschalteten Sachverständigen.[19]
Ausgangsfall
Mona hat keinen Schiedsvertrag mit der V-GmbH geschlossen. Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind eher unüblich und stets an § 307 BGB zu messen. Nachdem nun sämtliche Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung für den Fall von Mona keine Rolle spielen, wird Mona um die Aufnahme eines Prozesses nicht herum kommen. Eine kleine Chance besteht noch für Mona, einigermaßen rasch und kostengünstig an ihr Recht (bzw. zu einem Vergleich) zu kommen. Dies soll im Folgenden erläutert werden.
2. Teil Erkenntnisverfahren › A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › III. Vorgeschaltete Güteverhandlung; gerichtliche Güteversuche
III. Vorgeschaltete Güteverhandlung; gerichtliche Güteversuche
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Das Instrument der Güteverhandlung ist kein Konzept der „außergerichtlichen“ Streitschlichtung, da sie die Erhebung einer Klage, also einen Prozess, voraussetzt. Da die Güteverhandlung aber auf eine rasche und frühzeitige Streitbeilegung gerichtet ist, soll sie – systematisch ungenau – dennoch an dieser Stelle behandelt werden. Nach § 278 Abs. 2 ZPO muss der mündlichen Verhandlung zwingend eine Güteverhandlung vorausgehen. Diese seit 2002 geltende Vorschrift ist § 54 ArbGG nachgebildet. Die Güteverhandlung ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung, sondern vorgeschaltet. Ziel dieses Termins ist, eine frühzeitige, einvernehmliche Lösung des Konflikts zu fördern. Auf die Güteverhandlung kann das Gericht daher nur verzichten, wenn ein Einigungsversuch bereits vor einer außergerichtlichen Gütestelle (siehe hierzu Rn. 21) stattgefunden hat oder wenn die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wie die Güteverhandlung ausgeht, hängt u.a. auch von der Verhandlungsführung und dem Verhandlungsgeschick des Richters ab. Manche Länder haben daher Modellversuche mit speziell ausgebildeten Güte- bzw. Mediationsrichtern gestartet.[20] Das Mediationsgesetz (Rn. 12, 24) hat diesen Trend aufgegriffen. Um eine gütliche Einigung der Parteien vor Gericht noch intensiver zu fördern, hat das Gericht nach § 278 Abs. 5 ZPO zur Durchführung der Güteverhandlung nun mehrere Optionen. Nach Wahl des Gerichts kann es die Güteverhandlung selbst durchführen oder die Parteien an einen speziellen (nicht entscheidungsbefugten) Güterichter verweisen, der wiederum alle Modelle einvernehmlicher Konfliktlösung (z.B. Mediation) einsetzen kann (§ 278 Abs. 5 S. 2 ZPO). Richter/innen, die an einem Güte-/Mediationsverfahren mitgewirkt haben, sind von einer späteren Streitentscheidung ausgeschlossen (§ 41 Nr. 8 ZPO).[21] Außerdem kann das Gericht den Parteien die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation vorschlagen (§ 278a ZPO), um so die Güteverhandlung bzw. den Prozess überflüssig zu machen.
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Führt das Gericht die Güteverhandlung selbst durch, erläutert es den Sach- und Streitstand (§ 278 Abs. 2 S. 2 ZPO), insbesondere das Prozessrisiko der Parteien. Finden die Parteien daraufhin keine Lösung, kommt es zur mündlichen Verhandlung, die entweder gleich im Anschluss (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder in einem gesonderten Termin (§ 279 Abs. 1 S. 2 ZPO) stattfindet. Aber auch bei Scheitern der Vergleichsgespräche in der Güteverhandlung darf das Gericht nicht „aufgeben“. Vielmehr ist das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Es kann für weitere Güteversuche jederzeit an einen Güterichter verweisen (§ 278 Abs. 5 S. 1 ZPO). Finden die Parteien dagegen in der Güteverhandlung eine gemeinsame Lösung, wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der vollstreckbar ist (§ 794 Nr. 1 ZPO). Der Vergleich ist zu seiner Wirksamkeit vom Prozessgericht zu protokollieren (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); beim Vergleich vor dem Güterichter müssen die Parteien zunächst übereinstimmend die Aufnahme eines Protokolls beantragen (§ 159 Abs. 2 S. 2 ZPO). Schaffen es die Parteien, sich in der Güteverhandlung zu einigen, wird der Prozess in einem äußerst frühen Stadium beendet (spart Zeit und Kosten).
Ausgangsfall
Das Gericht teilt Mona in der Güteverhandlung mit, dass es klärungsbedürftig sei, ob die Verfärbungen überhaupt als Sachmangel zu bewerten seien. Dem Geschäftsführer der V-GmbH erklärt das Gericht, dass man über die Ersatzfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten gründlicher diskutieren müsse und bei Bewertung des Prozesskostenrisikos eine hälftige Übernahme der Kosten durchaus angemessen sei. Der Geschäftsführer lehnt diesen Vorschlag auf Anraten seines Anwalts ab. Die Güteverhandlung ist damit gescheitert. Der Weg zur Durchführung des (restlichen) Erkenntnisverfahrens ist nun frei.
2. Teil Erkenntnisverfahren › A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › IV. Zusammenfassung
IV. Zusammenfassung
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Für einen typischen Sachmangelfall aus dem Kaufrecht stehen in der Praxis kaum „Streitvermeidungsstrategien“ zur Verfügung. Viele Unternehmen lehnen den Weg der Verbraucherschlichtung derzeit ab. Gelingt es dem Käufer also nicht, durch hartnäckige und argumentative Kommunikation den Verkäufer zu überzeugen, dass er den Mangel auf seine Kosten beseitigen muss, bleibt als einziger Weg die Aufnahme eines Prozesses. Möglicherweise gelingt es dem Gericht in der Güteverhandlung, die Parteien zu einer Einigung (zu einem Vergleich) zu bewegen. Andernfalls aber muss der Prozess zu Ende geführt werden. Diese Prozedur steht Mona nun bevor.
Anmerkungen
[1]
Zum Gebot der Rechtsschutzgleichheit BVerfG NJW 2010, 987; NJW 2014, 681; NJW 2016, 1377.
[2]
Vgl. BGH NJW 2014, 2653, 2655 (zu den Folgen eines Verstoßes).
[3]
Ausführlich Gleußner in FS für Vollkommer S. 25 ff.
[4]
Näher Greger in FS für Vollkommer S. 1, 13 ff.
[5]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 2 Rn. 24 m.w.N.
[6]
Näher Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 118.
[7]
BGH NJW-RR 2009, 1239 f.; BeckRS 2010, 20020; Zimmermann EGZPO § 15a Rn. 3.
[8]
Vgl. Jauernig/Hess Zivilprozessrecht § 1 IV 3; ferner MüKo-Rauscher ZPO Einl. Rn. 64 f.
[9]
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (BGBl. I 2016, 1994).
[10]
BGH NJW 2017, 3442, 3443.
[11]
Näher Greger/Unberath/Steffek Recht der Alternativen Konfliktlösung Einl. Rn. 6 u. Teil D Rn. 1 ff.
[12]
Greger/Unberath/Steffek Recht der Alternativen Konfliktlösung Einl. Rn. 39.
[13]
BGH NJW 2015, 3297, 3298 f.; NJW 2016, 233 f.
[14]
Vgl. BGH NJW 2015, 3234 (MediaMarkt); BGH NJW 2017, 892.
[15]
Vgl. BGH NZG 2017, 227 (Thailand).
[16]
Vgl. Heinrich NZG 2016, 1406; Musielak/Voit ZPO § 1025 Rn. 2.
[17]
BGH NJW 2017, 2112 u. 2115.
[18]
BGH NJW 2016, 2266, 2268 f.
[19]
BGH NJW 2018, 70 ff.
[20]
Hierzu Ahrens NJW 2012, 2464 m.w.N.
[21]
MüKo-Stackmann ZPO § 41 Rn. 28.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze
B. Verfahrensgrundsätze
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Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln ist Mona zum Heulen zumute. Die Ankündigung des Richters, ihr wegen der mangelhaften Fliesen einen Minderungsbetrag von maximal 273 € zuzubilligen, entspricht überhaupt nicht ihren Vorstellungen. Auch den Ausschluss ihrer muslimischen Freundin aus dem Gerichtssaal wegen Tragen eines Kopftuches findet Mona überzogen.[1] Mona beschließt daher, sich kundig zu machen, welche (verfassungsrechtlich) bedeutsamen Grundsätze in einem Zivilprozess zum Tragen kommen. Diese Vorgaben für das richterliche Tätigwerden kann Mona unter dem Stichwort „Verfahrensgrundsätze“ genauer nachlesen.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › I. Die Verfahrensgrundsätze im Überblick
I. Die Verfahrensgrundsätze im Überblick
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2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › II. Dispositionsgrundsatz
II. Dispositionsgrundsatz
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Im BGB spielt der Grundsatz der Vertragsfreiheit („ich mache, was ich will“) eine wesentliche Rolle. Der Dispositionsgrundsatz ist das Ebenbild in der ZPO. Er besagt, dass jede Partei frei darüber entscheiden kann, einen Prozess zu beginnen, den Prozessgegenstand (Lieferung von Waren, Schadensersatz, Unterhalt etc.) festzulegen sowie das Ende eines Prozesses herbeizuführen. Allein die Parteien und nicht der Staat sind die Herrinnen des Verfahrens. Das Gegenstück zum Dispositionsgrundsatz ist die Offizialmaxime (= Amtsverfahren), die im Strafprozessrecht oder in Teilen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) vorherrscht. Bei der Offizialmaxime ist der Staat (das Gericht) der Herrscher über das Verfahren.[2]
1. Bedeutung im Einzelnen
a) Verfahrensbeginn
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Ein Zivilprozess wird nur durch Erhebung einer Klage gem. § 253 ZPO eingeleitet. Jeder Zivilprozess beruht auf der aktiven Handlung einer Partei („wo kein Kläger, da kein Richter“). Kein Gericht ist befugt, von Amts wegen ein Zivilverfahren in Gang zu setzen.
Beispiel
Der Vater von Thomas zahlt keinen Unterhalt. Das Familiengericht in Köln ist nicht befugt, von Amts wegen einen Prozess gegen den Vater einzuleiten. Das ist allein Sache von Thomas.
b) Bestimmung des Streitgegenstandes
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Der Kläger kann frei entscheiden, in welcher Sache und in welchem Umfang er Rechtsschutz begehrt. Er kann Unterhalt fordern, Schadensersatz wegen Körperverletzung verlangen oder einen Herausgabeanspruch geltend machen. Er muss sich allerdings festlegen und nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag stellen („Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2400 € zu zahlen“) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt benennen („Kauf von mangelhaften Fliesen am 2.1.2017“). Hierdurch wird der Gegenstand des Rechtsstreits (= Streitgegenstand) bestimmt. Der Streitgegenstand ist ein Lieblingsthema der Prozessrechtswissenschaftler und wird in einem späteren Kapitel genauer behandelt. Das Gericht ist an den Antrag des Klägers nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Es darf nichts anderes oder mehr als beantragt zusprechen („ne ultra petitum“).[3] Das gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§§ 528, 557 Abs. 1 ZPO).
Ausgangsfall
Mona hat wegen der schadhaften Fliesen Nacherfüllungskosten von 2400 € beantragt (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Das Gericht darf ihr nicht einfach einen Minderungsbetrag in Höhe von 273 € zusprechen (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), da Mona diese Rechtsfolge gar nicht beantragt hat. Das Gericht darf allerdings weniger als beantragt zusprechen. Die Abgrenzung zwischen minus und aliud ist nicht immer leicht.[4]
c) Verfahrensbeendigung
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Die Parteien haben es auch in der Hand, dem Gericht den Rechtsstreit „wieder wegzunehmen“. So kann der Kläger seine Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306 ZPO). Im Fall eines Verzichts darf der Kläger nicht mehr mit der gleichen Sache zu Gericht. Er ist endgültig ausgeschlossen. Der Beklagte kann den Anspruch des Klägers nach § 307 ZPO anerkennen und damit einen Schlussstrich ziehen. Das prozessuale Anerkenntnis wirkt, egal ob der Anspruch in Wahrheit tatsächlich besteht oder nicht. Die Parteien können zusammen einen Prozessvergleich schließen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder den Rechtsstreit übereinstimmend nach § 91a ZPO für erledigt erklären. In sämtlichen Fällen darf das Gericht nicht mehr über den ursprünglichen Antrag des Klägers entscheiden. Es muss lediglich eine Kostenentscheidung treffen.
2. Durchbrechung des Dispositionsgrundsatzes
a) Höherrangige Interessen
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In bestimmten Situationen muss der Dispositionsgrundsatz (zum Teil) durchbrochen werden, vor allem wenn es um überparteiliche, staatliche Interessen geht. In Ehe- und Kindschaftssachen ist der Grundsatz beispielsweise eingeschränkt (kein Anerkenntnis im Scheidungsprozess, § 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG). Da in Mietsachen sozialpolitische Erwägungen eine erhebliche Rolle spielen, ist das Gericht bei der Entscheidung über die Fortsetzung eines Mietverhältnisses (§ 308a Abs. 1 ZPO) oder über die Frist zur Räumung von Wohnraum (§ 721 ZPO) nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auch die Kostenentscheidung (§§ 91 ff. ZPO) ergeht von Amts wegen. Das Gericht entscheidet also unabhängig von den Parteianträgen, ob die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger allein, vom Beklagten allein oder von beiden anteilig getragen werden müssen. Ebenso ergeht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) von Amts wegen. Das Gericht entscheidet frei darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten sogleich vollstrecken darf, auch wenn der Beklagte in die Berufung geht und der endgültige Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist.
b) Richterliche Hinweispflicht
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Ein besonderes Spannungsverhältnis besteht zwischen dem Dispositionsgrundsatz und der richterlichen Hinweispflicht des § 139 ZPO. Eigentlich ist es Sache der Parteien bzw. ihrer Anwälte, richtige und vollständige Anträge bei Gericht zu stellen. Das ist manchmal aber gar nicht so einfach (selbst für Rechtsanwälte). Besonders hoch sind die Hürden bei Unterlassungsanträgen.[5] Nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ist das Gericht daher verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Pauschale Hinweise des Gerichts reichen hierfür nicht.[6] Das Gericht kann eventuell Formulierungshilfen geben. Die Vorschrift des § 139 ZPO fordert das Gericht zu aktiver und unterstützender Verhandlungsleitung auf.[7] Es bleibt allerdings den Parteien überlassen, ob sie Nachbesserungen vornehmen.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › III. Verhandlungsgrundsatz
III. Verhandlungsgrundsatz
1. Einführung und Inhalt
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Im Zivilprozess herrscht der sog. Verhandlungsgrundsatz (= Beibringungsgrundsatz). Sein Gegenstück ist die sog. Inquisitionsmaxime (= Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz), die u.a. im Strafverfahren Geltung hat.[8] Inquisition kennt man aus den Hexenprozessen, in denen mit Hilfe der Folter als Beweismittel das Gericht von Amts wegen „die Wahrheit“ erforschte. Im Zivilprozess kann das Gericht unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht eigenmächtig Tatsachen ermitteln und die Wahrheit von Behauptungen überprüfen, um die wahre Rechtslage herauszufinden. Die Parteien entscheiden vielmehr allein darüber, welche relevanten Tatsachen „auf den Tisch kommen“ und welche nicht. Der Verhandlungsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie, die staatliche Einmischung in privatrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich untersagt. Eine wichtige Ausnahme findet sich in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; hier ist in §§ 26, 29 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz statuiert, der allerdings zugunsten des Verhandlungsgrundsatzes gelegentlich (§§ 127, 177 FamFG) durchbrochen wird. Dass die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen geprüft werden, hat mit dem Untersuchungsgrundsatz nichts zu tun. Denn auch diesbezüglich müssen die Parteien die erforderlichen Nachweise liefern.[9]
2. Konsequenzen für das Gericht
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Das Gericht darf nur Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien selbst vorgetragen wurden. Privates Wissen des Richters oder nicht von den Parteien vorgetragene Tatsachen dürfen nicht in das Prozessergebnis einfließen (Ausnahme: offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO). Wird eine Akte beigezogen, muss sich die Partei auf konkrete Aussagen darin berufen.[10] Trägt der Kläger Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, muss das Gericht die Klage als unschlüssig (= unbegründet) abweisen.[11] Dies ist Konsequenz der Darlegungslast des Klägers. Welche der vorgetragenen Tatsachen tatsächlich bewiesen werden müssen, unterliegt ebenfalls der Parteiherrschaft. Beweisbedürftig sind nur solche Tatsachen, die der Gegner bestreitet. Nicht bestrittene Tatsachen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder vom Gegner zugestandene Tatsachen (§ 288 ZPO) müssen vom Gericht akzeptiert werden und sind dem Urteil zugrunde zu legen, selbst wenn der Richter vom Gegenteil überzeugt ist.
Ausgangsfall
Mona behauptet in ihrer Klage gegen die V-GmbH, dass sie dieser mit E-Mail vom 6.2.2017 ein Nachbesserungsverlangen übermittelt habe. Die V-GmbH bestreitet den Erhalt der E-Mail nicht (obwohl sie diese vielleicht nie bekommen hat). Dann muss der Richter vom Zugang der E-Mail ausgehen.[12]
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Die Beweismittel selbst liegen nicht mehr ausschließlich in den Händen der Parteien. Insofern ist der Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt. Lediglich beim Zeugenbeweis ist der Richter auf den Vortrag und die Beweisangebote der Parteien angewiesen. Von Amts wegen darf der Richter keinen Zeugenbeweis anordnen. Alle übrigen Beweismittel darf das Gericht aber von Amts wegen heranziehen. Dies gilt für Urkunden (§§ 142, 143 ZPO), für den Augenschein und Sachverständige (§ 144 ZPO) sowie für die Parteivernehmung (§ 448 ZPO). Voraussetzung ist aber, dass hierzu streitiger Parteivortrag vorliegt.[13] Besonders bedeutsam für die Praxis ist die Anordnung der Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO). Hier kann der Richter die Vorlagenanordnung nicht nur gegen die Partei erlassen, sondern auch gegen den Prozessgegner oder gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, und zwar unabhängig vom Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs oder der Beweislast.[14] Die Zurückdrängung des Verhandlungsgrundsatzes zugunsten eines Machtzuwachses des Gerichts ist im Hinblick auf die materielle Gerechtigkeit zu begrüßen.
3. Abgrenzung
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Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich nur auf Tatsachen („den Sachverhalt“), nicht auf Paragrafen. Die Rechtsnormen müssen nicht von den Parteien vorgetragen werden. Die rechtliche Würdigung des vorgebrachten Stoffs obliegt dem Gericht („iura novit curia = das Gericht kennt das Recht“). Die Rechtsanwendung ist und bleibt originäre Aufgabe der Gerichte. Diese sind insbesondere nicht an die von den Parteien zitierten Anspruchsgrundlagen gebunden.
Ausgangsfall
Mona stützt ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten auf §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Das Gericht kann genauso gut § 439 Abs. 1 oder 2 BGB (vgl. BGH NJW 2014, 2351) heranziehen, ohne an die Auffassung von Mona gebunden zu sein. Allerdings darf es die Parteien mit seiner Rechtsauffassung nicht völlig „überraschen“; das Gericht muss vielmehr rechtzeitig auch die rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen hat und auf die sich das Gericht stützen will, mit den Parteien erörtern (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die Hinweise sind frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu geben (§ 139 Abs. 4 ZPO); andernfalls muss vertagt werden oder es ist Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5 ZPO) zu gewähren.[15]
Auch die Beweiswürdigung (§§ 286, 287 ZPO) obliegt ausschließlich dem Gericht. Ob ein Zeuge (z.B. der Freund von Mona) glaubwürdig ist oder ob der Augenschein zu der Bejahung eines erheblichen Sachmangels führt, ist Sache des Gerichts.
4. Modifikationen
a) Wahrheitspflicht der Parteien
48
Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die Wahrheitspflicht eingeschränkt. Die Parteien können zwar entscheiden, ob und welche Tatsachen sie vortragen, sie dürfen aber keine unwahren Tatsachen behaupten (= Lügen). Die Pflicht zur Wahrheit ist in § 138 Abs. 1 ZPO geregelt. Auch sog. Halbwahrheiten (= Weglassen von wesentlichen Umständen) verstoßen gegen die Wahrheitspflicht. Behauptungen ins Blaue hinein sind nur in engen Grenzen (= es sind Anhaltspunkte da) zulässig.[16] Jede Partei muss zudem ihre Erklärungen vollständig abgeben.[17]
Welche Folge hat die Verletzung der Wahrheitspflicht? Bewusst unwahres Parteivorbringen muss das Gericht unberücksichtigt lassen. Außerdem kann ein Prozessbetrug (§ 263 StGB) vorliegen. Zudem kann ein Verstoß gegen § 138 ZPO zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB (mit § 263 StGB) oder nach § 826 BGB verpflichten. Schließlich kann eine Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 4 ZPO in Betracht kommen.
b) Richterliche Hinweispflicht
49
Durch die richterliche Hinweispflicht erfährt der Verhandlungsgrundsatz ebenfalls eine sinnvolle Ergänzung. Nach § 139 ZPO muss das Gericht Sorge tragen, dass lückenhaftes Parteivorbringen nachgebessert wird und sachdienliche Beweismittel benannt werden. Der Richter muss auf Unklarheiten oder Widersprüche im Sachverhalt aufmerksam machen. Diese Hinweispflicht besteht unabhängig davon, ob die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind.[18] Die Aufklärung darf allerdings nicht allzu einseitig (= zugunsten einer Partei) erfolgen. Es darf nicht der Eindruck fehlender Neutralität (Befangenheit des Richters nach § 42 ZPO) entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Richter einen „Tipp zur Verjährung“ gibt.[19] § 139 ZPO ist wegen des Gleichbehandlungsgebots der Parteien eine „Spagatvorschrift“, die dem Gericht bei seiner materiellen Prozessleitung souveränes und weitsichtiges Handeln abverlangt.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › IV. Anspruch auf rechtliches Gehör
IV. Anspruch auf rechtliches Gehör
1. Rechtsgrundlage und Inhalt
50
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eines der wichtigsten Prozessgrundrechte der Parteien. Er ist als grundrechtsgleiches Recht in Art. 103 Abs. 1 GG statuiert. Darüber hinaus ist er in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, den Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen und die angebotenen Beweise zu erheben.[20] Das Gericht muss den Parteien vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit geben, ihren jeweiligen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Dabei darf das Gericht nicht nur als „Briefkasten“ fungieren, sondern muss zeigen, dass es sich aktiv mit dem Vortrag der Parteien auseinander setzt („Echoprinzip“). In den Entscheidungsgründen ist daher auf den zentralen Kern des Tatsachenvortrags einzugehen.[21] Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht den Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ablehnt oder über das Beweisergebnis überhaupt nicht diskutiert[22] oder Widersprüche zwischen Sachverständigen- und Privatgutachten übergeht.[23] Umstritten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Die h.M. lehnt dies ab.[24] Zu rechtlichen Gesichtspunkten, die eine Partei erkennbar übersehen hat, muss ihr allerdings Gelegenheit zu Stellungnahme (§ 139 Abs. 2 ZPO) gegeben werden, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern.[25]
2. Ausnahmen
51
In besonders dringlichen Fällen, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 937 Abs. 2 ZPO) oder in der Zwangsvollstreckung (§ 834 ZPO), wird auf eine vorherige Anhörung des Gegners verzichtet. Grund ist, dass der Zweck des Verfahrens andernfalls vereitelt werden könnte. Das rechtliche Gehör wird aber nachgeholt, wenn der Betroffene Rechtsbehelfe einlegt.
3. Rechtsbehelfe
52
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensfehler und muss zunächst mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) geltend gemacht werden. Ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (z.B. Streitwert unter 600 €), kommt die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO in Betracht. Dieser außerordentliche „Sonderrechtsbehelf“ wurde 2002 wegen der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts in die ZPO eingeführt und 2005 nochmals abgeändert.[26] Nun ist die Anhörungsrüge gegen alle gerichtlichen Entscheidungen (nicht nur Urteile) statthaft. Beispielsweise ist sie möglich, wenn die Berufung wegen Unterschreitens der Berufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder Nichtzulassung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unstatthaft ist. Zweck dieses neuen Rechtsbehelfs ist eine Selbstkorrektur durch die Fachgerichte. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, weil ihr Devolutiv- und Suspensiveffekt fehlen.[27] Die Gehörsrüge muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung durch Einreichung eines Schriftsatzes geltend gemacht werden (§ 321a Abs. 2 ZPO). Das Verfahren findet vor dem judex a quo (vor dem Ausgangsgericht, nicht vor dem übergeordneten Gericht) statt. Weist der Betroffene eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach, versetzt das Gericht den Prozess in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurück und führt den Prozess weiter (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge selbst bewirkt keine weitere Verjährungshemmung.[28] Wird der Verletzung nicht abgeholfen, bleibt die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde, da nun der Rechtsweg erschöpft ist.[29] Die Anhörungsrüge kann allein wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) erhoben werden. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot fairen Verfahrens) wird nicht von § 321a ZPO erfasst.[30]
JURIQ-Klausurtipp
Die Anhörungsrüge = Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist ein relativ neuer Rechtsbehelf und daher in jedem Fall examensrelevant.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › V. Grundsatz der Mündlichkeit
V. Grundsatz der Mündlichkeit
1. Inhalt und Bedeutung
53
Der Grundsatz der Mündlichkeit ist in § 128 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nur auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung treffen. Nur das mündlich Vorgetragene kann Gegenstand der Urteilsfindung sein. Ergänzend gilt das Prinzip der Einheit der mündlichen Verhandlung. Finden mehrere Verhandlungstermine statt, bilden sie insgesamt eine einzige mündliche Verhandlung (früher erster Termin, Haupttermin, Folgetermine).[31] Was also einmal gesagt wurde, bleibt für die folgenden Termine erhalten. Dementsprechend ist in § 309 ZPO normiert, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die dem letzten mündlichen Verhandlungstermin beigewohnt haben. Diese haben aufgrund der Einheit der mündlichen Verhandlung das „letzte Wort“ und damit „alles“ mitbekommen. Das Gegenstück zum Mündlichkeitsprinzip bildet das Schriftlichkeitsprinzip, das vor dem Reichskammergericht (1495–1806) Geltung hatte. Damals schrieb man dem Richter seitenweise Stellungnahmen, ohne ihn je zu Gesicht zu bekommen. Das ist heute undenkbar. Allein der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert eine mündliche Verhandlung, in der Tatsachen und Rechtsausführungen miteinander erörtert werden. Nur dort kann der Richter seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO erfüllen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er muss durch Rechtsmittel geltend gemacht werden, ist aber kein absoluter Revisionsgrund nach § 547 ZPO.[32]
2. Ausnahmen
54
Der Grundsatz der Mündlichkeit tritt an einigen Stellen in der ZPO zugunsten schriftlicher Kommunikation zurück. Das gesprochene Wort ist flüchtig und als alleinige Grundlage für die Rechtsfindung nur bedingt geeignet. Daher legt die ZPO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Wert auf schriftliche Äußerungen der Parteien. So erfolgt die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze der Parteien (§§ 129 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihre schriftlichen Stellungnahmen setzen (§ 275 Abs. 1, 4 ZPO). Fragen des Gerichts zu Schriftsätzen sind rechtzeitig (schriftsätzlich) zu beantworten (§ 273 ZPO). Außerdem kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO). Hier erfolgt die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausschließlich aufgrund vorbereitender Schriftsätze. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist ebenfalls möglich (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO).
Ausgangsfall
Die Anwältin von Mona erklärt in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Antrag aus der Klageschrift vom 28.2.2017 (Blatt 1 der Akten) stellt. Sie muss den Antrag also nicht wörtlich wiederholen. Zudem stellt die vorbehaltslose Antragstellung die Bezugnahme auf den gesamten Akteninhalt dar.[33] Unter den Voraussetzungen des § 128a ZPO kann die Anwältin von Mona ihre „Botschaft“ auch per Videokonferenz (Webcam) an das Gericht übermitteln.
55
In einigen wenigen Fällen kann das Gericht sogar ganz auf mündliches Vorbringen verzichten und allein aufgrund der schriftlichen Äußerungen entscheiden. So kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn beide Parteien zustimmen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die gerichtliche Entscheidung durch Beschluss, nicht durch Urteil, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 128 Abs. 4 mit z.B. § 922 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor den Amtsgerichten kann das Gericht ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn der Streitgegenstand 600 € nicht übersteigt (§ 495a S. 1 ZPO). Auf Antrag muss aber mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO); andernfalls liegt eine Gehörsverletzung vor.[34] Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch nicht, wenn die gegnerische Partei den Klageanspruch anerkennt (§ 307 S. 2 ZPO). Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit
VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit
56
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit müssen die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden (vgl. §§ 128 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO). Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck verschafft und einen Prozess aufgrund eigener Beurteilungskraft entscheidet. Da auch Richter pensioniert werden oder die Kammer wechseln, ist eine kontinuierliche „Prozessbetreuung“ nicht durchweg möglich. Daher reicht es aus, wenn der erkennende Richter zumindest der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt hat (§ 309 ZPO; siehe auch „Mündlichkeit“).
Ausgangsfall
Der Richter vernimmt Thomas, den Freund von Mona, als Zeugen. Im Protokoll vermerkt er, dass „der Zeuge den Eindruck einer wahrheitsliebenden und gewissenhaften Person vermittelt, die intellektuelles Denkvermögen besitzt und ein sicheres Erinnerungsvermögen hat.“ Wird dieser Richter nun während des Prozesses pensioniert und kommt eine neue Richterin, muss diese die Beweisaufnahme wiederholen, wenn sie den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in ihrem Urteil aufnehmen will.[35] Dies gilt insbesondere, wenn auf die „Urteilsfähigkeit“, das „Erinnerungsvermögen“ oder die „Wahrheitsliebe“ des Zeugen verwiesen wird.[36] Andernfalls kann die Zeugenaussage im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden.
Auch zum Unmittelbarkeitsgrundsatz existieren Ausnahmen. So darf die Beweisaufnahme in bestimmten Fällen einem beauftragten oder ersuchten Richter übertragen werden (z.B. §§ 355 Abs. 1 S. 2, 361, 372 Abs. 2, 375, 434, 479 ZPO). Seit neuestem können die Parteien von Amts wegen (bzw. Zeugen, Sachverständige auf Antrag) auch per Videokonferenz an Terminen teilnehmen (§ 128a ZPO), sofern das Gericht über diese Technik verfügt.[37] Ein Verstoß gegen § 309 ZPO führt zu einem absoluten Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO).
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › VII. Grundsatz der Öffentlichkeit
VII. Grundsatz der Öffentlichkeit
57
Mündliche Verhandlungen vor dem Zivilgericht sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Jeder Bürger soll Gelegenheit haben, „dem Richter einen Blick über die Schulter zu werfen“. Geheimgerichte, die hinter verschlossenen Türen Urteile fällen, sind in einem Rechtsstaat verboten.[38] In Familiensachen ist die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 S. 1 GVG). Die Urteilsverkündung muss aber in jedem Fall öffentlich erfolgen (§ 173 GVG). Die Idee, bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die in englischer Sprache verhandeln, verstößt jedenfalls nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Gleiches gilt für das richterliche Verbot, bestimmte Motorradkleidung (Hells Angels) im Gerichtssaal zu tragen.[39] Neuerungen bringt das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit (EMöGG).[40] Danach bleiben Fernsehaufnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich weiterhin verboten (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Jedoch kann der BGH bei Urteilsverkündungen Ton- und Filmaufnahmen gestatten (§ 169 Abs. 3 S. 1 GVG). Zudem sind künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume zulässig (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG). Vor Beginn und nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Bild- und Tonaufnahmen (in anonymisierter = gepixelter Form) möglich.[41] Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz resultiert zudem die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheidungen öffentlich zugänglich zu machen.[42] Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 ZPO).
Beispiel
Liest das erstinstanzliche Gericht nur den Urteilstenor vor und stellt es das mit Gründen versehene Urteil den Parteien erst später zu und dürfen nur die Parteien das Urteil auf der Geschäftsstelle einsehen, verletzt dies den Grundsatz der Öffentlichkeit, da nach Art. 6 EMRK eine öffentliche Verkündung des Urteils vorgeschrieben ist (EGMR NJW 2009, 2873).
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › VIII. Beschleunigungsgrundsatz
VIII. Beschleunigungsgrundsatz
58
Jeder Gerichtsprozess benötigt eine gewisse Dauer. Eine überlange Verfahrensdauer verstößt allerdings gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und in Art. 6 EMRK verankert ist.[43] Der Beschleunigungsgrundsatz (= die Konzentrationsmaxime) verpflichtet die Gerichte, den Rechtsstreit in angemessener Zeit beizulegen. Dies gelingt nicht immer. Beim LG Würzburg wurde beispielsweise ein Prozess über einen Zeitraum von 17 Jahren geführt![44] Der „Telekom-Prozess“ hat mittlerweile eine ähnliche Länge. Welche Prozessdauer von den Parteien verfassungsrechtlich zu „erdulden“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach Auffassung des BVerfG sind die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen der Dauer auf die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten (z.B. Verfahrensverzögerungen) sowie Verfahrensverzögerungen durch Dritte, vor allem von Sachverständigen, zu berücksichtigen.[45] Allgemeingültige Zeitvorgaben (1 Jahr, 2 Jahre, 4 Jahre, 7 Jahre[46]) gibt es jedenfalls nicht.
59
Der Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer ist nun in §§ 198 ff. GVG geregelt. Unbedingt lesen! Aufgrund zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist diese Materie hochaktuell!
Bis 2011 gab es gegen „gerichtliches Trödeln“ keinen gesetzlichen Rechtsbehelf. Manche Instanzgerichte halfen mit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde analog §§ 567 ff. ZPO.[47] Auf Drängen des EGMR[48] hat sich der deutsche Gesetzgeber der Materie angenommen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind nun zentral in den §§ 198 ff. GVG geregelt. Verzögerungsrüge und Entschädigungsanspruch bilden den Kern der Reform. Arbeitet ein Gericht aus Sicht einer Partei zu langsam, muss die Partei als erstes eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) vor dem erkennenden Gericht erheben, um auf die (zu lange) Verfahrensdauer hinzuweisen. Durch die formelle Rüge soll der Richter aufgerüttelt werden und Abhilfe schaffen. Tut er das nicht, kann die betroffene Partei in einem zweiten Schritt (frühestens 6 Monate später = § 198 Abs. 5 S. 1 GVG) klageweise einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch geltend machen. Er umfasst materielle sowie immaterielle Nachteile (§ 198 Abs. 1, 2 GVG), die durch die unangemessen lange Dauer eingetreten sind. Was ist unangemessen? Nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die Angemessenheit nach dem konkreten Einzelfall. Statistische Durchschnittswerte haben deshalb keine Bedeutung.[49] Ziel eines Prozesses ist es, eine materiell richtige Entscheidung zu finden. Denn die zügige Erledigung ist kein Selbstzweck; die richterliche Unabhängigkeit verlangt, dass dem Gericht je nach Komplexität ein ausreichender Bearbeitungszeitraum zur Verfügung steht.[50] Daher führt nur eine unvertretbare Verfahrensführung, die sachlich überhaupt nicht mehr zu rechtfertigen ist, zu einem Verstoß gegen § 198 GVG;[51] dazu gehören auch strukturelle Mängel (unzureichende Personalausstattung). Zuständig für die Entschädigungsklage ist das OLG bzw. der BGH (§ 201 GVG). Der Anspruch richtet sich gegen die Anstellungskörperschaft (Bund, Land) des untätigen Richters (§ 200 GVG). Die Verzögerungsnachteile müssen endgültig feststehen; die Schadenshöhe kann geschätzt werden (s. auch § 198 Abs. 2 S. 3 GVG).[52] Daneben sind u.U. Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB möglich.[53] Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht (mehr) statthaft.[54]
60
In der ZPO sind zusätzlich verschiedene Vorschriften enthalten, die helfen sollen, den Prozess zu beschleunigen. Nach § 272 Abs. 1 ZPO ist der Prozess in einem einzigen mündlichen Verhandlungstermin, der möglichst früh angesetzt wird (§ 272 Abs. 3 ZPO), zu erledigen. Räumungsprozesse müssen seit 2013 vorrangig und besonders zügig behandelt werden (§ 272 Abs. 4 ZPO). Das Gericht ist nach § 273 Abs. 1, 2 ZPO gehalten, den Prozess effektiv vorzubereiten. Im Termin soll es von seiner materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO Gebrauch machen und durch gezielte Fragen das Verfahren vorantreiben. Die Parteien wiederum müssen ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 282 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vorbringen. Bei einem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann das Vorbringen der Partei nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert werden.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › IX. Anspruch auf ein faires Verfahren
IX. Anspruch auf ein faires Verfahren
61
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Parteien einen Anspruch auf ein faires Verfahren.[55] Abgeleitet wird dieses prozessuale Grundrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Gericht hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Parteien. Eine wichtige Fallgruppe betrifft den Grundsatz der Waffengleichheit. Hierzu gehören insbesondere Fälle der Beweisnot, wie dies häufig bei Arzthaftungsprozessen vorkommt. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert es beispielsweise auch, dass Vieraugengespräche nicht einseitig zum Nachteil einer Partei gereichen.[56] Ausprägungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren finden sich auch in einigen ZPO-Vorschriften. So sind Überraschungsentscheidungen nach § 139 Abs. 2 ZPO ebenso verboten wie Urteile durch befangene Richter (§§ 42 ff. ZPO). Die Zustellungsfiktion des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zugang nach 2 Wochen) verletzt dieses Grundrecht nicht, auch wenn der tatsächliche Zugang erst viel später (in China 3–4 Wochen) erfolgt.[57]

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Anmerkungen
[1]
Nach BVerfG NJW 2007, 56 verstößt diese Anordnung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG.
[2]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 85.
[3]
BGH NJW 2001, 157, 158 f.
[4]
Beispiele bei Schilken Zivilprozessrecht Rn. 342.
[5]
BGH NJW 2000, 1794.
[6]
BGH NJW 2002, 3317, 3320.
[7]
Zöller/Greger ZPO § 139 Rn. 1.
[8]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 96.
[9]
Schilken Zivilprozessrecht Rn. 351.
[10]
BGH NJW-RR 2014, 903, 905.
[11]
Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 68.
[12]
Vgl. auch BGH NJW 2016, 3654, 3655.
[13]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 17.
[14]
BGH NJW 2007, 2989, 2991; Zöller/Greger ZPO § 142 Rn. 2.
[15]
BGH NJW 2009, 2674, 2677; s. auch BVerfG NJW 1996, 3202.
[16]
BGH NJW 1995, 2111, 2112; NJW-RR 2000, 1156.
[17]
BGH NJW 2011, 2794, 2795.
[18]
BGH NJW 2002, 3317, 3320 m.w.N.; Lüke Zivilprozessrecht I S. 15 f. (Nr. 34).
[19]
BGH NJW 2004, 164 f.
[20]
BVerfG NJW 2015, 1166; NJW 2017, 3218, 3219; BGH NJW 2016, 3024, 3026; NJW 2017, 1877, 1878.
[21]
BGH NJW 2015, 2125, 2126; NJW 2016, 3785, 3786.
[22]
BGH NJW 2016, 2890, 2891; NJW 2012, 2354; s. auch BVerfG NJW 2013, 3433.
[23]
BGH NJW 2017, 3661.
[24]
Vgl. BVerfG NJW 1994, 1274; NJW 2017, 3218, 3219; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 192.
[25]
BVerfG NJW 2017, 3218, 3219; BGH NJW 2014, 206, 207; NJW 2015, 3453, 3454; NJW 2016, 2508, 2509.
[26]
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 321a Rn. 2 f.
[27]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 52.
[28]
BGH NJW 2012, 3087, 3088.
[29]
Vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506, 3507; NJW 2014, 2635.
[30]
BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2016, 3035, 3037.
[31]
Schilken Zivilprozessrecht Rn. 366.
[32]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 131.
[33]
Zöller/Greger ZPO § 137 Rn. 3.
[34]
BVerfG NJW 2015, 3779.
[35]
BGH NJW 2017, 1313, 1314 m.w.N.; NJW 1997, 466 f.
[36]
BVerfG NJW 2011, 49, 50; BGH NJW 2011, 3780, 3781.
[37]
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.4.2013 (BGBl. I S. 935).
[38]
Vgl. EGMR NJW 2009, 2873; BVerfG NJW 2013, 1058, 1065; BAG NJW 2016, 3611, 3612.
[39]
BVerfG NJW 2012, 1863, 1864 f.
[40]
BGBl. I 2017, 3546 (Inkrafttreten der Neufassung des § 169 GVG am 19.4.2018).
[41]
BVerfG NJW 2009, 350, 351 (Holzklotzprozess); Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 37.
[42]
BGH NJW 2017, 1819, 1820 (durch Publikation oder Erteilung anonymisierter Abschriften).
[43]
Zuletzt BVerfG NJW 2016, 2018, 2019; NJW 2013, 3630, 3631; BGH NJW 2011, 1072, 1073.
[44]
LG Würzburg Urteil vom 13.10.2009 – 64 O 578/92 (die Jahreszahl 92 ist dem Aktenzeichen zu entnehmen).
[45]
BVerfG NJW 2016, 2021; 2015, 3361, 3362; 2013, 3432 u. 3630, 3632; s. auch EGMR NJW 2011, 1055.
[46]
BGH NJW 2014, 1967, 1969.
[47]
OLG Düsseldorf NJW 2009, 2388 (nach 1,5 Jahren immer noch keine Terminbestimmung).
[48]
EGMR 2010, 3355, 3358.
[49]
BGH NJW 2014, 220, 222 u. 789, 791 f. u. 1816, 1818; a.A. BSG NJW 2014, 248, 250.
[50]
BGH NJW 2014, 220, 223 u. 789, 793 u. 939, 942 u. 1816, 1818; NJW 2015, 1312, 1313.
[51]
BGH NJW 2014, 1816, 1818; NJW 2015, 1312, 1314; NJW 2017, 2478, 2479.
[52]
BGH NJW 2014, 939, 941 ff. (auch zur Beweislast).
[53]
BGH NJW 2011, 1072 ff.; s. auch BVerfG NJW 2013, 3630 ff.
[54]
BGH NJW 2013, 385, 386.
[55]
BVerfG NJW 2014, 205; ausführlich Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 101 f.
[56]
BGH NJW 2010, 3292, 3293; NJW 2013, 2601, 2602 (Parteivernehmung oder Anhörung).
[57]
BGH NJW 2013, 387, 390.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage
C. Die Zulässigkeit der Klage
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › I. Überblick
I. Überblick
62
Steht fest, dass ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar ist, müssen für die Durchführung eines Zivilprozesses bestimmte „Spielregeln“ beachtet werden. Es reicht nicht aus, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, die Klage also „begründet“ ist. Vielmehr muss die Klage zunächst einmal „zulässig“ sein. Den Prozess gewinnt Mona nur, wenn ihre Klage zulässig und begründet ist. Zulässigkeitsfragen sind im Wesentlichen formale Fragen. Zunächst heißt es, die Parteien des Rechtsstreits formell festzulegen. Wer ist Kläger, wer ist Beklagter? Außerdem muss das richtige Gericht gefunden werden. An der äußeren Form soll die Klage schließlich auch nicht scheitern. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob ein Anwalt die Klage unterschreiben muss.
Eine Klage ist zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen) vorliegen. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen stets von Amts wegen (vgl. § 56 ZPO).[1] Sind nicht einmal die wichtigsten Formalien („echte Prozessvoraussetzungen“) eingehalten, wird die Klageschrift dem Beklagten gar nicht erst zugestellt. Das ist etwa der Fall, wenn die Klage nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder anonym eingereicht wird oder keine Beklagtenbezeichnung enthält.[2] Mangels Zustellung wird die Klage nicht rechtshängig und die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt. Fehlt es an der Zuständigkeit des Rechtswegs, leitet das falsche Gericht an das richtige Gericht weiter. Das Fehlen der übrigen Prozessvoraussetzungen führt dazu, dass das Gericht die Klage als unzulässig abweisen muss. Dies ist ein sog. Prozessurteil, kein Sachurteil, weil gar nicht erst in der Sache (= über den materiellen Anspruch) entschieden wird. Die Klage kann daher erneut (z.B. nun beim richtigen Gericht) eingereicht werden. Es gibt keine entgegenstehende Rechtskraft. Demzufolge hat die Prüfung der Zulässigkeit stets Vorrang vor der Prüfung der Begründetheit.[3]
Ausgangsfall
Will Mona ihre Ansprüche auf Nachlieferung und Kostenersatz klageweise geltend machen, muss sie zunächst das nachfolgende Prüfungsschema zur Zulässigkeit „abarbeiten“, damit das Gericht überhaupt in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.
Zulässigkeit der Klage
I.Ordnungsgemäße Klageerhebung
1.Bezeichnung Parteien, Gericht, Klagegrund
2.bestimmter Antrag
3.Unterschrift
4.Postulationsfähigkeit
II.Gerichtsstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Internationale Zuständigkeit
2.Zivilrechtsweg
3.sachliche Zuständigkeit
4.örtliche Zuständigkeit
III.Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Parteifähigkeit
2.Prozessfähigkeit
3.Prozessführungsbefugnis
gewillkürte ProzessstandschaftRn. 130 ff.
IV.Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Schlichtungsversuch vor Klageerhebung
2.Rechtsschutzbedürfnis
3.keine anderweitige Rechtshängigkeit
4.keine entgegenstehende Rechtskraft
JURIQ-Klausurtipp
Das Gericht muss stets zuerst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Examensklausur. In der Klausur kann nur bei entsprechender Fragestellung von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Soll zur Zulässigkeit der Klage Stellung genommen werden, sind nur diejenigen Prozessvoraussetzungen im Gutachtenstil ausführlicher zu behandeln, die im Text problematisiert werden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen können im Urteilsstil in einem Satz „abgehandelt werden“.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › II. Ordnungsgemäße Klageerhebung
II. Ordnungsgemäße Klageerhebung
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Ein Zivilprozess setzt eine Initiative des Klägers voraus (Dispositionsgrundsatz). Der Prozess wird durch die Erhebung der Klage in Gang gesetzt (§ 253 ZPO). Die Klage wird bei Gericht eingereicht; damit wird sie anhängig. Das Gericht stellt die Klage dann dem Beklagten zu; damit wird sie rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt existiert ein Prozessrechtsverhältnis. Bei der Ausarbeitung einer Klageschrift sind Kreativität und handwerkliches Können der Anwälte gefragt. Da es keine Vordrucke gibt, kann die Klage lang oder kurz, schnörkelig oder sachlich, ironisch oder zynisch, mit oder ohne Rechtschreibfehler formuliert sein. Für jede Klage gibt es aber gesetzliche Mindestbedingungen. Jede Klage muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügen. Hierzu gehören die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die Angabe des Klagegegenstands und des Klagegrunds, ein bestimmter Antrag sowie die Unterschrift der Partei bzw. des Rechtsanwalts. Sind die Angaben nach § 253 Abs. 2 ZPO lückenhaft und wird auch nicht nachgebessert, ist die zugestellte Klage als unzulässig abzuweisen.[4] Außerdem sollte die Klageschrift nach § 253 Abs. 3 ZPO weitere Angaben enthalten. Diese Förmlichkeiten dienen dazu, dass sich der Beklagte gegen die klägerische Forderung verteidigen kann.[5] Der Richter/die Richterin prüft nun anhand der Klageschrift, ob die Förmlichkeiten eingehalten wurden.

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1. Parteien
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Kläger und Beklagter sind in der Klageschrift zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Vorschrift wird durch die Sollbestimmung des § 130 Nr. 1 ZPO konkretisiert, wonach die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand, Gewerbe, Wohnort und Parteistellung bezeichnet werden sollen. In jedem Fall muss eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.[6] Wird diese Mitteilung verweigert, ist die Klage unzulässig. Kleinere Mängel bei der Parteibezeichnung (z.B. falscher Vorname) können später noch im Wege der Parteiberichtigung (§ 319 ZPO) korrigiert werden. Ausreichend ist jedenfalls eine Individualisierung der Parteien derart, dass es nicht zu Verwechslungen kommt.
2. Gericht
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Des Weiteren muss der Kläger das Gericht angeben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), das nach seiner Meinung örtlich und sachlich für den Fall zuständig ist. Dieses Gericht hat den „Erstzugriff“ auf die Klage und ist zunächst verpflichtet, seine Zuständigkeit und die ordnungsgemäße Klageerhebung zu prüfen.
3. Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes
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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs anzugeben. Der Begriff „Anspruch“ ist hier nicht im Sinne des § 194 BGB zu verstehen. Vielmehr geht es um die Festlegung des Streitgegenstands, so dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt (das tatsächliche Geschehen) anzugeben ist.[7]
4. Bestimmter Antrag
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Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss dem Gericht deutlich machen, was er will. Je nach Streitgegenstand variieren die Anforderungen an die Genauigkeit.[8] Gegebenenfalls ist der Antrag auszulegen und das als gewollt anzusehen, was nach dem Gesetz vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht (s. auch Rn. 169).[9] Das Gericht ist an diesen Antrag gebunden (§ 308 ZPO). Der Kläger kann auch mehrere Anträge stellen (§ 260 ZPO) oder seinen Antrag später unter bestimmten Voraussetzungen abändern (§ 263 ZPO). Die Vielfalt von möglichen Anträgen ist groß. In Betracht kommen Anträge auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung (= Klagearten).
a) Leistungsklage
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Die Leistungsklage ist im Zivilprozess die Regel. Damit möchte der Kläger einen Anspruch (i.S.d. § 194 BGB = Tun oder Unterlassen) durchsetzen. Mit der Leistungsklage kann der Kläger beispielsweise die Zahlung einer Geldsumme, die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung, die Unterlassung einer Handlung, die Abgabe einer Willenserklärung, den Widerruf einer Behauptung oder die Duldung der Zwangsvollstreckung begehren. Gewinnt der Kläger den Prozess, hat er einen Vollstreckungstitel (§ 704 ZPO) in der Hand. Das Urteil kann er dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Beispiele
Formulierungen für einen Klageantrag auf Leistung
„Der Beklagte wird verurteilt, 30 Fliesen der Marke XY an den Kläger zu übereignen.“
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2400 € zu zahlen.“
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Eine Klage auf Zahlung muss grundsätzlich exakt beziffert werden. Der Kläger muss den Umfang seines Begehrens genau festlegen. Ausnahmsweise ist allerdings auch ein unbezifferter Antrag erlaubt. Die nötige Bestimmtheit wird im Ergebnis dadurch erreicht, dass der Kläger die Schätzungsgrundlagen im Einzelnen darlegt.[10] Ob der Kläger zumindest eine Größenanordnung vorgeben muss (zwischen 100 000 € und 150 000 €), ist streitig. Der BGH verlangt jedenfalls dann einen Schätzwert, wenn der Kläger ein Rechtsmittel gegen die richterliche Entscheidung einlegen möchte.[11] Denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur möglich, wenn das Urteil von den (geäußerten) Vorstellungen des Klägers negativ abweicht. Unbezifferte Zahlungsanträge sind vor allem bei Schmerzensgeldklagen erlaubt, in denen das Gericht bei der Festsetzung der „billigen Entschädigung“ (§ 253 Abs. 2 BGB) einen Spielraum hat. Außerdem wird der unbezifferte Klageantrag in den Fällen für zulässig erachtet, in denen das Gericht einen eingetretenen Schaden schätzen darf (§ 287 ZPO), wie beispielsweise bei Entschädigungsklagen nach dem AGG.[12] Auch bei der sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) darf der Kläger einen Auskunftsantrag mit einem unbezifferten Leistungsantrag verbinden. Eine besondere Fallgruppe bilden Klagen, die auf eine zukünftige Leistung lauten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind derartige Klagen zulässig (§§ 257–259 ZPO). Dies ist beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen der Fall (§ 258 ZPO).
b) Feststellungsklage
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Grundsätzlich gilt der Vorrang der Leistungsklage.[13] Eine Feststellungsklage kann daher nur erhoben werden, wenn eine Leistungsklage mangels Bezifferung noch nicht möglich ist. Wurde beispielsweise Mona von einem Auto angefahren und steht noch nicht fest, welche Operationen nach dem Unfall nötig sind, kann Feststellungsklage erhoben werden.
Beispiel
Formulierung eines Feststellungsantrags
„Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für alle Folgeschäden aus dem Unfall vom 1.2.2018 haftbar ist.“
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Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger lediglich die Klärung der Rechtslage. Festgestellt werden kann nach § 256 ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (positive und negative Feststellungsklage). Rechtsverhältnis ist jede rechtliche Beziehung zwischen Personen oder Personen und Sachen (z.B. Eigentum an einer Sache oder Vertragsschluss zwischen zwei Personen).[14] Bloße Tatsachen (z.B. die Mangelhaftigkeit der von Mona gekauften Fliesen) oder abstrakte Rechtsfragen sind kein „Rechtsverhältnis“. Im Gegensatz zur Leistungsklage enthält die Feststellungsklage keinen Leistungsbefehl an den Beklagten. Dementsprechend hat das Feststellungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die ZPO geht daher vom Vorrang der Leistungsklage aus. Um die Gerichte vor überflüssigen Feststellungsklagen zu schützen, bedarf es für deren Zulässigkeit eines besonderen Feststellungsinteresses.
c) Gestaltungsklage
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Mit der Gestaltungsklage wird die Umgestaltung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses durch richterliches Urteil angestrebt. Eine Gestaltungsklage kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erhoben werden. Das materielle Recht erlaubt es vor allem in bestimmten handelsrechtlichen und familienrechtlichen Konstellationen nicht, dass das Rechtsverhältnis durch einseitige Willenserklärung aufgelöst wird. Vielmehr ist hierzu ein richterlicher Gestaltungsakt erforderlich.
Beispiele
Handelsrechtliche Gestaltungsklagen sind:
die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB), die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht (§ 127 HGB) sowie die Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (§ 241 Nr. 5 AktG). Beispiele für familienrechtliche Gestaltungsklagen sind der Ehescheidungsantrag (§ 1564 BGB) oder der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB). Beispiele für prozessuale Gestaltungsklagen sind die Abänderungsklage (§ 323 ZPO), die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).
5. Unterschrift
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Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Obwohl § 130 Nr. 6 ZPO lediglich eine Soll-Vorschrift enthält, verlangt die ganz h.M. für bestimmende Schriftsätze (Klage, Berufungseinlegung) zwingend die Unterschrift. Die Unterschrift beweist dem Gericht, dass es einen bestimmten Urheber gibt, der die Verantwortung für den Prozess übernehmen wird.[15] In Prozessen mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) muss daher der Anwalt die Klage unterschreiben, da nur er berechtigt (= postulationsfähig) ist, vor dem Gericht Prozesshandlungen vorzunehmen. Andernfalls ist die Klage nicht wirksam erhoben (siehe sogleich unter Postulationsfähigkeit). Aber selbst dann ist Unterschrift nicht gleich Unterschrift. Die Gerichte lassen beispielsweise eine unleserliche Unterschrift nicht genügen![16] Die Technik stellt die Gerichte vor neue Herausforderungen. Bei Telefax und Computerfax wird im Interesse moderner Kommunikationsmittel auf das Erfordernis der Originalunterschrift verzichtet.[17]
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Eine weitere Erleichterung ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. So besteht mittlerweile die Möglichkeit, die Klage (bzw. andere Dokumente etc.) als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) einzureichen. Die Norm wurde zum 1.1.2018 neu gefasst (Rn. 14). Um eine Authentifizierung des Absenders zu gewährleisten, kann das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden oder signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). Als sicherer Weg gilt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO insbesondere das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach gem. § 31a BRAO). Die jeweiligen Dateien sind in einem zulässigen Format (PDF) einzureichen (§ 130a Abs. 2 S. 2 i.V.m. ERV-VO).[18] Falls das elektronische Dokument für die gerichtliche Bearbeitung nicht geeignet ist, wird der Absender darüber informiert und die „Nachreichung auf normalem Weg“ gestattet (§ 130a Abs. 6 ZPO). Spätestens ab 2022 besteht für Anwälte die Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 130d n.F.).[19] Der Begriff „Schriftsatz“ (körperliches Papierdokument) ist damit am Aussterben.
6. Postulationsfähigkeit
a) Parteiprozesse und Anwaltsprozesse
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Postulationsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, vor Gericht wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. Grundsätzlich sind die Parteien selbst postulationsfähig und können vor Gericht Erklärungen abgeben oder Anträge stellen. Falls sie keine Lust dazu haben, können sich die Parteien auch vertreten lassen (der „erlauchte“ Personenkreis steht in § 79 Abs. 2 ZPO). Anders ist es in Prozessen mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Anwaltszwang besteht gem. § 78 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem BGH. Die Parteien müssen sich von einem dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Bei einem Anwaltsprozess muss bereits die Klage von einem zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 78 ZPO). Die Postulationsfähigkeit ist in diesem Fall Sachurteilsvoraussetzung.[20] Auch Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem Anwalt unterschrieben sein.[21] In Familiensachen, die in erster Instanz vor den Amtsgerichten verhandelt werden, besteht ebenfalls Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Prozesshandlungen einer postulationsunfähigen Person sind unwirksam.
Ausgangsfall
Die Klage von Mona wird vor dem Amtsgericht erhoben. Hier könnte Mona ihre Klage auch ohne anwaltliche Vertretung erheben. Vor den Amtsgerichten besteht – außer in Familiensachen – kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Mona ist daher postulationsfähig und kann die Klage selbst unterschreiben. In der Praxis lassen sich die Parteien allerdings häufig auch bei den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Denn es ist nicht gerade einfach, als Laie einen „guten Antrag“ zu formulieren. Mona sieht das genauso, auch wenn die Einschaltung eines Anwalts mit Kosten verbunden ist. Bestellt Mona einen Anwalt, muss das Gericht alle Zustellungen an ihn bewirken (§ 172 ZPO).[22] Zustellen kann das Gericht ab 1.1.2018 an das beA des Anwalts (§ 174 Abs. 3 ZPO). Eine ganz andere Frage ist, welcher Anwalt für den jeweiligen Streitfall geeignet ist. Mittlerweile gibt es 23 Fachanwaltschaften (vgl. § 43c BRAO), die eine werbewirksame Spezialisierung für bestimmte Rechtsgebiete erlauben. Da es keinen „Fachanwalt für Kaufrecht“ gibt, wird Mona durch eine „normale“ Anwältin vertreten.
b) Anwaltsgesellschaften
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Eine Gesellschaft ist nur dann postulationsfähig, wenn das Gesetz diese Befugnis ausdrücklich verleiht. Bei der Partnerschaftsgesellschaft, der PartmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG) und der Rechtsanwalts-GmbH wird verlangt, dass die Gesellschaft selbst durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt.[23] Die Existenz der EU bringt es mit sich, dass auch in Deutschland zunehmend ausländische Anwälte bzw. Anwaltsgesellschaften auftreten. Der BGH musste folgenden Fall entscheiden.[24] Eine Partei hatte eine englische LLP (Limited Liability Partnership) mit Niederlassung in Deutschland bevollmächtigt, Berufung für sie einzulegen. Ein Anwalt der LLP unterschrieb die Berufungsschrift unter Hinweis auf seine Stellung als Partner, Rechtsanwalt und Solicitor. Der BGH ließ offen, ob eine englische LLP selbst postulationsfähig ist. Die Unterzeichnung durch den deutschen Anwalt der LLP sei jedenfalls so auszulegen, dass er nicht nur im Namen der LLP, sondern zugleich im eigenen Namen handelt. Dass die Vollmacht des Klägers nur auf die LLP lautete, war ohne Belang. Denn die fehlende Vollmachterteilung könne nachträglich geheilt werden.
7. Weiterer (Soll-)Inhalt
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Die Sollangaben finden sich in § 253 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift wurde durch das Mediationsgesetz (Rn. 12) neu gefasst. Nunmehr soll die Klageschrift die Angabe enthalten, ob zwischen den Parteien bereits ein Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung stattgefunden hat (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zudem soll die Klagepartei erklären, ob einem solchen gütlichen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Damit wird bezweckt, den Kläger (und die Anwaltschaft) frühzeitig für gütliche Lösungen zu sensibilisieren. Des Weiteren soll die Klage die Angabe des Wertes des Streitgegenstands enthalten (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist wichtig, weil hiervon die sachliche Zuständigkeit des Gerichts abhängt und sie Grundlage für den Gerichtskostenvorschuss ist. Die Klage soll außerdem eine Äußerung enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter (§ 348 ZPO) Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).[25] Das Fehlen dieser Angaben macht die Klage aber nicht unzulässig. Der Kläger muss keinen Antrag zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stellen, da das Gericht hierüber von Amts wegen entscheidet. In der Praxis werden derartige Anträge dennoch regelmäßig gestellt. Der Kläger braucht auch nicht vorzutragen, auf welche materiellen Anspruchsgrundlagen er seine Klage stützt. Es gilt der Grundsatz „iura novit curia“, d.h. das Gericht kennt das Recht. Dennoch ist es üblich, eine rechtliche Würdigung des Falls bereits in der Klage vorzutragen, um das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Auf die eigene rechtliche Beurteilung sollte man daher keinesfalls verzichten.[26] Das Gericht muss sich mit den vorgetragenen Standpunkten auseinandersetzen und gegebenenfalls rechtliche Hinweise (§ 139 ZPO) geben.
8. Beispiel für eine Klageschrift
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Mona fertigt zusammen mit ihrer Rechtsanwältin Roslinde Huber anhand der Vorgaben des § 253 Abs. 2, 3 ZPO folgenden Klageentwurf:
| Huber & Kollegen Rechtsanwälte | |
| Amtsgericht Köln – Zivilkammer – 50939 Köln | Roslinde Huber Klaus Meier Mühlstr. 1 5000 Köln Telefon: 0815-2 E-Mail:info@ra-huber.de |
| Unser Zeichen: 112233/RH Datum: 28.2.2017 | |
| KLAGE in dem Rechtsstreit | |
| Mona Moos, Burgstr. 1, 5000 Köln – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Huber & Kollegen, Rechtsanwälte, Mühlstr. 1, 5000 Köln | |
| Gegen | |
| VORORT Fliesen GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Grün, Kirchenweg 1, 5000 Köln – Beklagte – | |
| wegen Forderung | |
| Streitwert EUR 3000 | |
| Wir zahlen Gerichtskosten in Höhe von EUR 267,00 per Verrechnungsscheck ein. Wir zeigen an, dass die Klägerin uns zu ihren Prozessbevollmächtigten bestellt hat. In ihrem Namen und Auftrag erheben wir Klage zum Amtsgericht Köln mit dem | |
| Antrag | |
| I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30 Fliesen (Vario Premium weiß, Typ XY) zu übereignen sowie 2400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. | |
| Wir regen die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung an. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen stellen wir hiermit ausdrücklich Antrag auf Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils. Ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren haben die Parteien nicht durchgeführt; aus Sicht der Klägerin stehen einem solchen Verfahren keine Gründe entgegen. | |
| Begründung: | |
| A. Sachverhalt Am 2.1.2017 kaufte die Klägerin bei der Beklagten 30 Fliesen der Marke „Vario Premium weiß Typ XY“ zum Kaufpreis von insgesamt EUR 600. Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 2.1.2017 – Anlage K 1 – | |
| Bei der Auswahl der Fliesen sicherte der Verkäufer gegenüber der Klägerin die herausragende Qualität der streitgegenständlichen Fliesen zu. Beweis: Volker Vossen, Verkäufer der Beklagten, zu laden über die Beklagte, als Zeuge | |
| Zwei Wochen später wurden die Fliesen im Badezimmer der Klägerin durch den Fliesenleger Fromm fachgerecht verlegt. Beweis: Felix Fromm, Fliesenleger, Burgstr. 2, 5000 Köln, als Zeuge | |
| Kurze Zeit später traten auf sämtlichen Fliesen dunkle Verfärbungen auf. Beweis: Lothar Moos, Steinweg 1, 5000 Köln, als Zeuge | |
| Die Klägerin bat die Beklagte telefonisch um Abhilfe, was die Beklagte aber verweigerte. Beweis: Volker Vossen, b.b., als Zeuge | |
| Daraufhin beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Simon Sand mit der Begutachtung der Fliesen. Der Sachverständige kam in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass die Fliesen falsch geschliffen seien und Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten des Austausches werden mit EUR 2400 beziffert. Beweis: Gutachten des Sachverständigen Simon Sand vom 31.1.2017 – Anlage K 2 – | |
| Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 6.2.2017 zur Lieferung neuer Fliesen und Begleichung der Austauschkosten in Höhe von EUR 2400 auf. Beweis: E-Mail der Klägerin vom 6.2.2017 – Anlage K 3 – | |
| Die Beklagte lehnte das Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2017 endgültig ab. Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.2.2017 – Anlage K 4 – | |
| Aufgrund der endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung ist daher Klage geboten. | |
| B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die von der Klägerin gelieferten Fliesen weisen einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, da sich die Fliesen aufgrund der aufgetretenen Verfärbungen nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen. Zudem haben die Fliesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie nicht die vereinbarte „hochwertige Qualität“ besitzen. Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang nach § 446 a.F.; § 477 BGB n.F. vor. Dies hat der Sachverständige zweifelsfrei bestätigt. Zudem ist die Beklagte in den ersten sechs Monaten beweisbelastet dafür, dass die Fliesen bei Gefahrübergang mangelfrei waren (§ 476 a.F.; § 477 n.F. BGB). Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 Abs. 1, 13, 14 BGB. Die Klägerin ist als Studentin Verbraucherin (§ 13 BGB), die Beklagte ist Unternehmerin (§ 14 BGB). Aufgrund der Lieferung mangelhafter Fliesen steht der Klägerin ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die Klägerin hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung. Die Klägerin hat sich für Ersatzlieferung entschieden, da eine Beseitigung des Mangels nach Aussagen des Sachverständigen nicht möglich ist. Der Umfang des Nachbesserungsanspruchs ergibt sich aus § 439 BGB. Er beinhaltet nicht nur die Lieferung neuer Fliesen, sondern auch die Kosten für den Austausch der Fliesen. Der Klägerin kann es nicht zugemutet werden, diese Kosten selbst zu tragen. Mit dem Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin so gestellt werden, dass sie kostenneutral die alten mangelhaften Fliesen gegen die neuen fehlerfreien Fliesen austauschen kann. Die Beklagte kann sich als Verkäuferin nicht darauf berufen, dass ihr der Austausch zu teuer ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass dem Recht aus § 439 BGB eine EU-Richtlinie zugrunde liegt, worin die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Verbraucher betont wird. | |
| Sofern das Gericht in der einen oder anderen Frage noch weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisangebote für erforderlich hält, bitten wir höflichst um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO. | |
| Roslinde Huber – Rechtsanwältin – | |
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › III. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
III. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
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Ein Gericht kann nur dann Rechtsschutz gewähren, wenn es für den Fall zuständig ist. Sachurteilsvoraussetzungen sind die deutsche Gerichtsbarkeit, die Rechtswegzuständigkeit, die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit. Diese Prüfung ergibt dann, welches Gericht konkret für den Rechtsstreit von Mona zuständig ist (deutsches oder italienisches Gericht, Verwaltungsgericht oder ordentliches Gericht, Amtsgericht oder Landgericht, Amtsgericht München oder Amtsgericht Köln).
Hinweis
Zweckmäßig ist die Prüfung in folgender Reihenfolge: (Deutsche Gerichtsbarkeit), internationale Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit.
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
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Die deutsche Gerichtsbarkeit betrifft die Frage, ob bestimmte Personen auf deutschem Boden „Unverfolgbarkeitsstatus“ genießen, wie beispielsweise Personen, die Diplomatenstatus besitzen (§§ 18, 19 GVG). Auch Staaten (z.B. Griechenland, Italien) können nicht von Gläubigern vor deutschen Gerichten verklagt werden (sog. Staatenimmunität gem. § 20 Abs. 2 GVG).[27] In Prüfungen spielt diese Thematik kaum eine Rolle.
2. Internationale Zuständigkeit
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Da auch andere Staaten Gerichte haben, stellt sich die Frage, ob ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden darf, wenn der Fall Auslandsberührung hat. Kann ein Student aus China, der in Deutschland studiert, im Inland verklagt werden? Umfassende Regelungen zur internationalen Zuständigkeit fehlen in der ZPO. Es gilt folgender Grundsatz: Ist die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben (§§ 12 ff. ZPO; siehe Rn. 90 ff.), ist automatisch auch die internationale Zuständigkeit indiziert (Doppelfunktionalität).[28] Wer sich örtlich nach Deutschland begibt, muss im Fall einer Streitigkeit damit rechnen, in Deutschland ein Gericht von innen zu sehen. Dabei genügt es, wenn die internationale Zuständigkeit erst im Lauf des Rechtsstreits eintritt.[29]
Beispiel
Leiht ein Studierender aus China von seinem Studienkollegen eine Kaffeetasse und gibt diese nicht zurück, kann der ausländische Studierende aus China an seinem Aufenthaltsort in Deutschland (§ 20 ZPO) verklagt werden. Das deutsche Gericht des Aufenthaltsorts ist auch international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt also der örtlichen Zuständigkeit.
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Für Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union mit ihren (noch) 28 Mitgliedsstaaten gibt es eine eigene Rechtsverordnung, die EuGVO (= Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Neufassung ab 1.1.2015 = VO-EU Nr. 1215/2012 = Brüssel Ia-VO). Hierin ist u.a. die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten aus einem der (noch) 28 Mitgliedsstaaten (Ausnahme Dänemark) geregelt. Die EuGVO knüpft die internationale Zuständigkeit dabei grundsätzlich an den Wohnsitz des Beklagten an (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).
Beispiele
Wohnt ein spanischer Student während seines Studiums in Deutschland, ist ein deutsches Gericht für gegen ihn gerichtete Zivilrechtsstreitigkeiten auch international zuständig (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).
Behauptet eine schwedische Firma auf ihrer Website zu Unrecht, die „VORORT Fliesen GmbH sei eine Gaunerfirma“, gilt Art. 7 Nr. 2 EuGVO (unerlaubte Handlung). Danach kann die GmbH Ansprüche auch in dem Mitgliedstaat erheben, an dem der Schadenserfolg eingetreten ist. Das ist nach Ansicht des EuGH bei Internetveröffentlichungen der Ort, an dem sich der „Mittelpunkt ihres Interesses“ befindet.[30] Da die VORORT Fliesen GmbH den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Köln ausübt, kann sie die schwedische Firma in Köln auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.
3. Zulässigkeit des Zivilrechtswegs
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Englische Bürger haben es im Fall eines Rechtsstreits relativ leicht, das zuständige Gericht zu finden. Dort existiert ein „Einheitsgericht“, das für sämtliche Streitigkeiten zuständig ist. In Deutschland ist die Situation komplizierter. Hier gibt es fünf verschiedene Gerichtszweige, die für die unterschiedlichen Rechtsgebiete zuständig sind (vgl. Art. 95 GG).

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a) Zuständigkeit der Zivilgerichte
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Nach § 13 GVG sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Zivilgerichten zugewiesen. Die Zivilgerichtsbarkeit umfasst die streitige (ZPO) und die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. § 23a Abs. 2 GVG i.V.m. FamFG ab Buch 3). Ob eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ vorliegt, entscheidet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.[31] Der Schwerpunkt muss im Privatrecht liegen. Zur Ermittlung wird der Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde gelegt. Im Übrigen sind die Zivilgerichte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung auch für Streitigkeiten aus anderen Rechtsgebieten zuständig. Beispielsweise haben die Zivilgerichte über die Höhe der Entschädigung bei Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG), über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 S. 3 GG) oder Ansprüche aus Aufopferung (§ 40 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden, obwohl diese aus dem öffentlichen Recht stammen. Ist der Zivilrechtsweg eröffnet, entscheidet das zuständige Gericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche, arbeitsrechtliche etc.).
Ausgangsfall
Mit ihrer Klage macht Mona Gewährleistungsansprüche wegen einer mangelhaften Kaufsache (§ 437 BGB) geltend. Es handelt sich eindeutig um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vor die Zivilgerichte gehört. Das zuständige Zivilgericht wird den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheiden (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).[32]
Die Einordnung einer Streitigkeit unter die fünf Gerichtszweige fällt nicht immer leicht. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit ist schwierig, wenn es um Mietstreitigkeiten gegen Kommunen oder um Subventionen geht.[33] Für die Klage gegen die (schlechte) Bewertung einer (juristischen) Hausarbeit durch eine Privat-Uni ist der Zivilrechtsweg eröffnet.[34] Besonders häufig streiten sich Arbeitsgerichte und ordentliche Gerichte um „ihr Klientel“. So vertreten etwa BGH und BAG konträre Meinungen zu der Frage, welches Gericht für Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters bezüglich der Zahlung von Arbeitslohn zuständig ist.[35] Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem GmS-OGB vorgelegt.[36]
b) Verweisung bei Fehlen des Zivilrechtswegs
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Den richtigen Rechtsweg zu finden, ist also gar nicht so leicht. Fehlt die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, darf die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Das angegangene (falsche) Gericht muss vielmehr nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG). Diese (rechtskräftige) Entscheidung ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG; hierzu BGH NJW 2014, 2125). Damit kann kein Gericht den Fall „im Kreisverkehr“ wieder zurückgeben oder an einen dritten Rechtsweg verweisen. Das zuständige Gericht entscheidet dann den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).
Hinweis
Bei falschem Rechtsweg wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern es ergeht Verweisungsbeschluss von Amts wegen.
4. Sachliche Zuständigkeit
a) Allgemeines
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Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht in erster Instanz als Eingangsgericht für den Rechtsstreit zuständig ist. In Betracht kommen Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG). In diesem Zusammenhang ist es zunächst hilfreich, die ordentlichen Gerichte sowie den Instanzenzug zu kennen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst vier Gerichte: die Amtsgerichte (§§ 22 ff. GVG), die Landgerichte (§§ 59 ff. GVG), die Oberlandesgerichte (§§ 115 ff. GVG) und den Bundesgerichtshof (§§ 123 ff. GVG). Der Instanzenzug betrifft die Frage, welches Gericht für die Überprüfung der gerichtlichen Ausgangsentscheidung zuständig ist. Die erste Instanz ist entweder das AG oder das LG. Die zweite Instanz nach dem AG ist das LG (Ausnahme: bei den Familiensachen ist es das OLG). Die zweite Instanz nach dem LG ist das Oberlandesgericht (OLG). Die dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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b) Streitwert
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Die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen AG und LG als Eingangsgerichte der ersten Instanz ist im GVG näher geregelt. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des Streitwerts die Zuständigkeit. Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis exakt 5000 € oder weniger zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), die Landgerichte für Streitwerte über 5000 € (§ 71 Abs. 1 GVG).
c) Spezialzuweisungen
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Darüber hinaus gibt es Sonderzuweisungen in §§ 23 Nr. 2, 23a, 71 Abs. 2 GVG, die vorrangig gelten. Die Amtsgerichte sind beispielsweise in Familiensachen sachlich ausschließlich zuständig (§ 23a GVG) oder für Miet- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG). Für die Landgerichte finden sich die Spezialzuweisungen in § 71 Abs. 2 GVG. So ist das LG beispielweise für Klagen aus Amtshaftung (Nr. 2), aus fehlerhaften Kapitalmarktinformationen (Nr. 3) und ab 1.1.2018 für Änderungsanordnungen des Bestellers beim Bauvertrag (Nr. 3 i.V.m. §§ 650b, 650c BGB) ausschließlich zuständig. Um eine höhere Spezialisierung bei den Landgerichten zu erreichen, werden ab 1.1.2018 Zivilkammern für bestimmte Sachgebiete (Bankrecht, Baurecht, Arztrecht, Versicherungsrecht) gebildet (§ 72a GVG).[37] Daneben existieren bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen (§§ 93, 105 GVG), die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind, deren Bedeutung aber drastisch sinkt (50% weniger Eingangszahlen). Ganz ausnahmsweise ist das OLG (bzw. der BGH) das erstinstanzlich ausschließlich zuständige Gericht, soweit es um Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer oder Musterprozesse geht (§§ 118, 201 Abs. 1 GVG). Auch bei den Oberlandesgerichten wird auf Spezialisierung gesetzt. So gibt es die Kartellsenate (§ 91 GWB). Ab 1.1.2018 sind Zivilsenate für bestimmte Sachgebiete (Bankrecht, Baurecht, Arztrecht, Versicherungsrecht) einzurichten (§ 119a GVG).

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Ausgangsfall
Mona klagt auf Übereignung (Ersatzlieferung) 30 neuer Fliesen im Wert von 600 €. Zusätzlich verlangt sie Erstattung der Austauschkosten in Höhe von 2400 €. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich hier nach dem Wert des Streitgegenstands (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG). Für die Streitwertberechnung gelten die §§ 2 ff. ZPO. Danach ist der Wert der Hauptforderung entscheidend. Zinsen bleiben unberücksichtigt (§ 4 ZPO).[38] Mehrere Ansprüche (= objektive Klagehäufung § 260 ZPO) werden zusammen gerechnet (§ 5 ZPO). Dies gilt aber nicht für Klage und Widerklage. Im Fall von Mona ergibt die Addition einen Betrag von 3000 € (also unter 5000 €), so dass das AG für die Klage von Mona sachlich zuständig ist.
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Besondere Vorschriften befassen sich mit der Frage, welche Folgen eine Erhöhung oder eine Absenkung des Streitwerts während des Prozesses hat. Hat ein Kläger vor dem LG beispielsweise eine Klage über 10 000 € eingereicht und ermäßigt er die Klage im Laufe des Prozesses auf 4000 €, bleibt das LG nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zuständig (sog. perpetuatio fori). Im umgekehrten Fall (Klage auf 4000 € beim AG, dann Erhöhung auf 10 000 €) gilt die Spezialvorschrift des § 506 Abs. 1 ZPO. Hier sind drei verschiedene Varianten denkbar. Zum einen muss das AG an das LG verweisen, wenn eine Partei die Verweisung beantragt (§ 506 ZPO). Das LG als höheres Gericht wird sozusagen immer als „Top-Adresse“ angesehen. Wird ein Verweisungsantrag nicht gestellt und schweigt der Beklagte zur Unzuständigkeit, bleibt die Zuständigkeit des AG durch rügelose Einlassung bestehen (§ 39 ZPO). Beantragt der Beklagte wegen Unzuständigkeit des AG Klageabweisung und stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, muss das AG die Klage als unzulässig abweisen.
JURIQ-Klausurtipp
Die sachliche Zuständigkeit ist besonders examensrelevant. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Amts- und des Landgerichts muss beherrscht werden. Die Frage, ob bei einem Streitwert von exakt 5000 € noch das Amtsgericht zuständig ist, sollte man ebenfalls kennen. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsvorschriften (§§ 261, 506 ZPO) bei Erhöhung oder Ermäßigung des Streitwerts während eines Prozesses (perpetuatio fori).
5. Örtliche Zuständigkeit
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Während die sachliche Zuständigkeit die Frage betrifft, ob das AG oder das LG über den Fall entscheidet, befasst sich die örtliche Zuständigkeit mit der Frage, welches konkrete Gericht von den 638 Amtsgerichten bzw. den 115 Landgerichten[39] in Deutschland zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 12–40 ZPO, 122 FamFG sowie in einigen Spezialgesetzen geregelt. Synonym werden für die örtliche Zuständigkeit die Begriffe „Gerichtsstand“ bzw. der lateinische Begriff „Forum“ verwendet. Die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO sind Regelungen mit eigenem Gerechtigkeitsgehalt.[40] Anknüpfungspunkte sind vor allem die örtlichen Verhältnisse des Beklagten (Wohnsitz), die Sachnähe sowie die Konzentration.
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Die ZPO unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Der Kläger hat zwischen mehreren allgemeinen und besonderen Gerichtsständen nach § 35 ZPO die Wahl. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand existiert. Ausschließlich sind Gerichtsstände, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind, wie der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO), der Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (§ 29a ZPO) sowie der Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO). Sie schließen andere Gerichtsstände aus und man kann sie nicht durch Parteivereinbarung loswerden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12 bis 19a ZPO)
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Lesen Sie die zitierten Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit aufmerksam durch und verschaffen Sie sich einen Überblick. Die wesentlichen Informationen lassen sich ganz leicht dem Gesetzestext entnehmen.
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich gem. § 12 ZPO nach der Person des Beklagten. Am allgemeinen Gerichtsstand kann man immer klagen, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 12 ZPO). Primär knüpft der allgemeine Gerichtsstand an den Wohnsitz des Beklagten an (§ 13 ZPO i.V.m. §§ 7 ff. BGB). Dem liegt die Idee zugrunde, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat („actor sequitur forum rei“).[41] Wenn man schon verklagt wird, soll es zumindest einen „Heimvorteil“ geben. Verlegt der Beklagte seinen Wohnsitz, bleibt die örtliche (und internationale) Zuständigkeit des Gerichts erhalten (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO = perpetuatio fori).[42]
Juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, SE) und andere parteifähige Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR) haben ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz (= Satzungssitz)[43] und hilfsweise am Ort der Verwaltung (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ort der Verwaltung ist, wo Personal eingestellt, Telefonate geführt, Verträge entworfen und alle wichtigen Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden. Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist der Sitz des Insolvenzgerichts maßgebend (§ 19a ZPO). Für wohnsitzlose Beklagte gilt § 16 ZPO.
b) Besondere Gerichtsstände
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Nicht immer ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten „ideal“. Bei einem Autounfall mag es zweckmäßiger sein, den Verursacher direkt am Unfallort zu verklagen, weil dort die Zeugen und der Tatort zur Verfügung stehen. Aufgrund besonderer Sachnähe hat die ZPO daher „besondere Gerichtsstände“ kreiert. Die wichtigsten besonderen Gerichtsstände sind folgende: Aufenthaltsort (§ 20 ZPO), Niederlassung (§ 21 ZPO), Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), Erbschaft (§§ 27, 28 ZPO), Erfüllungsort (§ 29 ZPO), Haustürgeschäfte = AGV = Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 29c ZPO), Beförderung (§ 30 ZPO), Bergung (§ 30a ZPO), unerlaubte Handlung (§ 32 ZPO), Widerklage (§ 33 ZPO). Im Folgenden sind die Gerichtsstände vorzustellen, die besondere Examensrelevanz besitzen.
aa) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)
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Kennen Sie noch die hier zitierten Anspruchsgrundlagen des materiellen Rechts? Wenn nicht, nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse im Delikts- und Produkthaftungsrecht aufzufrischen.
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gilt für alle unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ff. BGB, für Ansprüche aus Gefährdungshaftung (z.B. §§ 1 ProdHaftG, 7 StVG) und Ansprüche aus § 1004 BGB. Maßgebend ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies ist grundsätzlich der Ort, wo der Täter gehandelt hat (Handlungsort) oder wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort).[44] Bei einem Autounfall ist es der Unfallort.
Beispiel
Mona wird beim Überqueren der Straße in Hamburg von einem Autofahrer, der in Stuttgart wohnt, angefahren. Die Behandlungskosten betragen 2000 €. Welches Gericht ist zuständig? Sachlich zuständig ist das AG, da der Streitwert unter 5000 € liegt (§ 23 Nr. 1 GVG). Der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Autofahrers ist Stuttgart, da er dort seinen Wohnsitz hat (§§ 12, 13 ZPO). Zusätzlich könnte der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben sein (§ 32 ZPO). Ein Fall der unerlaubten Handlung liegt vor, da Mona ihre Klage auf § 823 BGB bzw. § 7 StVG stützt. Die unerlaubte Handlung wurde in Hamburg begangen. Hier wurde der Körper von Mona verletzt. Handlungs- und Erfolgsort liegen in Hamburg (wo Mona ärztlich behandelt wird, ist unerheblich). Da mehrere Gerichtsstände in Frage kommen und kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, kann Mona wählen (§ 35 ZPO), ob sie in Stuttgart oder in Hamburg Klage erhebt.
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Bei Persönlichkeitsverletzungen in einer überregionalen deutschen Zeitschrift sind die Erfolgsorte überall dort, wo die Zeitschrift bestimmungsgemäß vertrieben wird.[45] Bei Klagen gegen Medienberichterstattungen führt das faktisch zur freien Wahl des Forums. Umstritten ist der Erfolgsort bei Rechtsverletzungen im Internet. Nach Ansicht des BGH kann die bloße Abrufbarkeit der Website (im Inland) keinesfalls zuständigkeitsbegründend wirken; dies würde sonst zu einem uferlosen „weltweiten Verfolgungsrecht“ des Beklagten führen. Daher wird neben der Abrufbarkeit in Deutschland ein besonderer Inlandsbezug verlangt.[46] Ein solcher liegt vor, wenn eine Kenntnisnahme der Internetmeldung aufgrund ihres spezifischen Inhalts durch deutsche (inländische) Internetnutzer nahe liegt.[47] Gibt ein User in eine Suchmaschine Vor- und Nachnamen ein und erhält hierauf (unwahre) Suchwortergänzungsvorschläge in deutscher Sprache, liegt ein Inlandsbezug vor.[48] Der Betreiber der Suchmaschine mit Sitz in USA kann daher in Deutschland verklagt werden. Gleiches gilt, wenn ein Blog in deutscher Sprache, der sich an deutsche und auf Mallorca lebende Immobilienbesitzer richtet, unter Angabe des vollen Namens und der Adresse des Opfers veröffentlicht wurde.[49] Ein in russischer Sprache verfasster Bericht über eine private Reise in Moskau begründet dagegen keinen Inlandsbezug.[50] Auf die Anzahl der Klicks oder der registrierten Portalnutzer im Inland kommt es nicht an. Bei Internetveröffentlichungen ist auch der EuGH der Ansicht, dass der Betroffene nicht in jedem Mitgliedstaat (aufgrund der Abrufbarkeit) klagen kann.[51]

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Wird im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) Klage erhoben, ist fraglich, ob das Gericht auch andere Ansprüche, wie vertragliche Ansprüche, zusätzlich prüfen darf. Dies war lange streitig und wurde unter dem Stichwort „Gerichtsstand des Sachzusammenhangs“ diskutiert. Mittlerweile hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass das Gericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden darf. Begründet wird dies mit der analogen Anwendung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG.[52]
bb) Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO)
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Im Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) können Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen erhoben werden. Dazu gehören etwa Schadensersatzansprüche aus Vertrag (z.B. §§ 280, 281, 283, 286, 311a, 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB), aus c.i.c. (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB), Ansprüche wegen Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) oder Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB).[53] In derartigen Fällen kann der Kläger den Beklagten statt an dessen Wohnsitz auch am Erfüllungsort (= Leistungsort §§ 269, 270 Abs. 4 BGB) verklagen. Zu beachten ist, dass es keinen einheitlichen Erfüllungsort für den ganzen Vertrag gibt, sondern dieser eigenständig nach dem geltend gemachten Anspruch beurteilt werden muss.[54] Wichtig ist noch, dass vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen = „im Kleingedruckten“) nur zwischen Kaufleuten möglich sind (§ 29 Abs. 2 ZPO).
Ausgangsfall
Vorliegend streitet Mona mit der V-GmbH über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (§ 437 BGB). Eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis i.S.d. § 29 ZPO liegt somit vor. Fraglich ist allerdings, wo der Erfüllungsort = Leistungsort für die Ersatzlieferung der Fliesen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) und die Zahlung der Austauschkosten (§ 439 BGB) ist. Der Leistungsort ist nach §§ 269, 270 BGB für jede vertragliche Verpflichtung eigenständig zu bestimmen. Leistungsort ist im Zweifel der Wohnort/Sitz des Schuldners (Holschuld § 269 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Geldschulden (§ 270 Abs. 4 mit § 269 BGB). Der Leistungsort für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB ist umstritten. Nach Ansicht des BGH ist mangels spezieller Regelungen im Kaufrecht § 269 BGB maßgebend (Parteivereinbarung, Natur des Schuldverhältnisses, im Zweifel Sitz des Schuldners = Verkäufers).[55] Bei Alltagsgeschäften ist Nacherfüllungsort daher regelmäßig der Sitz des Verkäufers. Bei eingebauten Sachen (Bodenfliesen) kommt es (wegen der Umstände und der Natur des Schuldverhältnisses) auf den Ort an, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet (Belegenheitsort).[56] Dies wäre nicht der Firmensitz der V-GmbH, sondern die Wohnung von Mona. Erfüllungsort ist also der Wohnsitz von Mona in Köln. Zwischen dem besonderen Gerichtsstand und dem allgemeinen Gerichtsstand hat Mona die Wahl (§ 35 ZPO). Folglich könnte Mona ihre Klage auch im allgemeinen Gerichtsstand der V-GmbH erheben (§ 17 ZPO). Das wäre der Sitz der Firma in Köln. Somit bleibt für Mona die Wahl zwischen Köln und Köln.
cc) Gerichtsstand für AGV (§ 29c ZPO)
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Die ZPO verweist hier auf das BGB. Seit 2014 gibt es im BGB neue Begrifflichkeiten! Lesen Sie zunächst § 312b BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge = die früheren Haustürgeschäfte) und § 13 BGB (Verbraucher) aufmerksam durch.
§ 29c Abs. 1 S. 1 ZPO privilegiert den klagenden Verbraucher (§ 13 BGB). Nimmt der Verbraucher die Rolle des Klägers ein, kann er bei Streitigkeiten aus AGV = Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) auch an seinem „Wohnsitzgericht“ prozessieren. Es handelt sich um einen besonderen Gerichtsstand. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist unzulässig.[57] Der Verbraucher kann das Unternehmen aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand, dem Sitz des Unternehmens (§ 17 ZPO), verklagen. Der Verbraucher hat die Wahl (§ 35 ZPO). Erhebt der Unternehmer Widerklage, ist das vom Verbraucher gewählte Gericht auch für die Widerklage zuständig (§ 29c Abs. 2 ZPO).[58] Abgrenzung: Ist der Verbraucher Beklagter, ist das Wohnsitzgericht des Verbrauchers ausschließlich für den Streitfall zuständig (§ 29c Abs. 1 S. 2 ZPO). Hier gibt es kein Wahlrecht für das klagende Unternehmen zu Lasten des Verbrauchers. Exkurs: Für grenzüberschreitende Streitigkeiten im EU-Raum gibt es zugunsten des Verbrauchers den Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVO.
dd) Gerichtsstand Datenschutz
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Das reformierte BDSG wird parallel mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018 in Kraft treten. Für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht hält es zwei besondere Gerichtsstände bereit. Nach § 44 Abs. 1 BDSG (n.F.) kann entweder an jedem Ort der Niederlassung des Verantwortlichen geklagt werden oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers (= Heimatgericht).[59]
c) Ausschließliche Gerichtsstände
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Ein ausschließlicher Gerichtsstand geht dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen zwingend vor (§ 12 a.E. ZPO). Die wichtigsten ausschließlichen Gerichtsstände sind der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO), der Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (§ 29a ZPO), der Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO) sowie der Verbrauchergerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen (§ 104a UrhG).
Hinweis
Ein besonders wichtiger ausschließlicher Gerichtsstand ist der ausschließliche Gerichtsstand bei AGV (= Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge § 312b BGB), sofern der Verbraucher in der Rolle des Beklagten ist (§ 29c Abs. 1 S. 2 ZPO). Hier ist örtlich stets das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig. Die Überschrift dieser Vorschrift ist etwas irreführend, weil sie das Wort „ausschließlich“ nicht enthält.
6. Zuständigkeitsvereinbarungen
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Die Gerichtsstände dienen vor allem dem Schutz des Beklagten. Daher sind abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen durch (Prozess-)vertrag (= Prorogation) nur unter strengen Voraussetzungen (§§ 38, 40 ZPO) möglich. Gerichtsstandsvereinbarungen werden häufig „im Kleingedruckten“ (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) platziert und sind stets auf ihre Wirksamkeit in folgender Reihenfolge zu prüfen:
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Lesen Sie die zitierten Vorschriften aufmerksam durch. Sollten Sie den Kaufmannsbegriff nicht mehr parat haben, können Sie Einzelheiten im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nachschlagen.
Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 ZPO sind nur unter Kaufleuten zulässig. Kläger und Beklagter müssen also Kaufleute sein. Der Kaufmannsbegriff ist in §§ 1, 2 und 6 HGB näher geregelt. Hier sind also HGB-Kenntnisse gefragt. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betreibt (nach außen gerichtete Tätigkeit, auf Dauer, selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, kein Freiberufler nach § 1 Abs. 2 PartGG). Außerdem muss er sein Gewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB „als Profi“ in kaufmännischer Weise (größere Mitarbeiterzahl, höherer Umsatz) ausüben. Dieser Kaufmann wird als sog. Ist-Kaufmann bezeichnet. Kaufmann ist aber auch der „Nicht-Profi“, wenn er im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB), der sog. Kann-Kaufmann. Kaufleute sind auch die Handelsgesellschaften nach § 6 HGB (z.B. OHG, KG, GmbH, AG).[60] In jedem Fall sind Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) mangels Kaufmannseigenschaft nach § 38 Abs. 1 ZPO nicht erlaubt und missbräuchlich. Dies hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.[61] Die örtliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) kommt nur bei einem entsprechenden richterlichen Hinweis in Betracht.
103
Unter Nichtkaufleuten sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2, 3 ZPO zulässig.[62] Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 Abs. 2 ZPO möglich, wenn mindestens einer der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Weitere Anforderungen ergeben sich aus S. 2 (Schriftform) und S. 3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 ZPO ist zulässig, wenn sie nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich und schriftlich getroffen wurde, was in der Praxis höchst selten vorkommt. Gerichtsstandsvereinbarungen nach §§ 38 Abs. 2 und 3 ZPO können also auch von Verbrauchern getroffen werden.
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Schließlich muss sich jede nach § 38 ZPO zulässige Prorogation an den Grenzen des § 40 ZPO messen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist danach nur zulässig, wenn sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht (§ 40 Abs. 1 ZPO). Sie ist stets unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ein ausschließlicher Gerichtsstand wäre etwa § 29c (AGV= Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge).
Beispiel
Linus, der Bruder von Mona, hat in Dresden eine 2-Zimmer-Wohnung von der „Wohnungsbaugesellschaft mbH“ (= W-GmbH) für fünf Jahre gemietet. Im Mietvertrag heißt es, dass für Streitigkeiten das AG Kiel zuständig ist (der Geschäftsführer der GmbH hat dort eine Ferienwohnung). Als Linus seine Miete zwei Monate hintereinander nicht bezahlt, beschließt die W-GmbH, Linus auf Zahlung und Räumung vor dem AG Kiel zu verklagen. Ist das Gericht sachlich und örtlich zuständig? Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Sonderzuweisung des § 23 Nr. 2a GVG. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (Geschäftsräume fallen nicht darunter) ist das AG unabhängig vom Streitwert ausschließlich sachlich zuständig. Da es sich bei der 2-Zimmer-Wohnung um „Wohnraum“ handelt, ist das AG und nicht das LG erstinstanzlich zuständig. Zu prüfen bleibt, welches Gericht örtlich für den Rechtsstreit zuständig ist. Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnort des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO), so dass danach das AG Dresden örtlich zuständig wäre. Allerdings besteht nach § 29a Abs. 1 ZPO für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz der Mietsache. Das wäre hier ebenfalls Dresden. Nun wurde zwischen Linus und der W-GmbH eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Diese ist aber weder nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässig (Linus ist kein Kaufmann) noch nach § 38 Abs. 3 ZPO (die Vereinbarung wurde nicht nach Entstehen der Streitigkeit getroffen). Außerdem ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Das ist hier wegen § 29a ZPO (Sitz der Mietsache) der Fall. Somit ist das AG Dresden sachlich und örtlich für den Rechtsstreit zuständig. Seit 2013 sind Räumungsprozesse besonders zügig zu erledigen (§ 272 Abs. 4 ZPO) und das AG Dresden kann eine Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) aussprechen.
7. Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)
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Manchen Beklagten sind die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO nicht allzu gut bekannt. Daher kann es passieren, dass ein unzuständiges Gericht infolge rügeloser Einlassung des Beklagten zuständig wird. § 39 ZPO setzt nicht voraus, dass der Beklagte Kaufmann oder Unternehmer ist. Auch Verbraucher, die schweigen, fallen unter § 39 ZPO.[63] Für eine rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO ist zunächst erforderlich, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen (§ 39 S. 1 ZPO). Damit wird das Gericht durch bloßes „Schweigen zur Unzuständigkeit“ zuständig (§ 39 S. 1 ZPO). Vergleichsgespräche oder die Einführung in den Sach- und Streitstand sind noch kein „mündliches Verhandeln zur Hauptsache“. Notwendig sind vielmehr Erklärungen zum Streitgegenstand, wie etwa der Antrag auf Klageabweisung aus sachlichen Gründen. Zweite (negative) Voraussetzung ist, dass kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beim Amtsgericht muss sich der Richter um den rechtsunkundigen Beklagten besonders kümmern. So muss der Beklagte nach § 504 ZPO auf die Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung explizit hingewiesen werden (§ 39 S. 2 ZPO). § 39 ZPO gilt analog auch für die internationale Zuständigkeit.[64]
8. Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit
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Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Da die örtliche und sachliche Zuständigkeit Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind, muss eine Klage beim unzuständigen Gericht grundsätzlich durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden. Eine Chance gibt es noch für den Kläger. Auf Antrag des Klägers (der merkt, dass er bei einem unzuständigen Zivilgericht Klage erhoben hat), muss das unzuständige Gericht sich selbst für unzuständig erklären und den Rechtsstreit durch förmlichen Beschluss an das zuständige Gericht verweisen (§ 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bestehen mehrere Gerichtsstände, kann der Kläger wählen, an welches Gericht verwiesen werden soll (§ 281 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (Ausnahme Willkür).[65] Die Mehrkosten dieser Verweisung muss stets der Kläger tragen (§ 281 Abs. 3 ZPO). Versäumt der Kläger den Antrag auf Verweisung und ergeht Prozessurteil, ist das nicht weiter schlimm. Er kann erneut Klage, nunmehr beim zuständigen Gericht, erheben, da sein Anspruch ja nicht rechtskräftig aberkannt wurde.[66] Allerdings muss er die Kosten des „ersten Prozesses“ tragen (§ 91 ZPO).
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › IV. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen
IV. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen
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Für die Zulässigkeit einer Klage ist nicht nur wichtig, das „richtige Gericht“ zu finden. Auch die Parteien (Kläger und Beklagter) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um vor Gericht akzeptiert zu werden. Relevant sind die Stichworte „Parteifähigkeit“, „Prozessfähigkeit“, „Postulationsfähigkeit“ sowie „Prozessführungsbefugnis“.
1. Parteibegriff
a) Zwei-Parteien-Prinzip
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Auch im Zivilprozess geht es romantisch zu. Es gilt das Zwei-Parteien-Prinzip. Vor Gericht muss sich stets ein „Pärchen“ finden. Es gibt genau zwei Parteien, nicht mehr und nicht weniger. Gruppenklagen sind dem deutschen Recht fremd. Auch die Verbandsklage nach dem UKlaG bleibt diesem Grundsatz treu.[67] Anders ist die Situation im amerikanischen Recht. Dort ist es erlaubt, dass zahlreiche Personen (z.B. 2540 erkrankte Raucher und Raucherinnen) in einem Verfahren gegen ein Unternehmen klagen (sog. class action) mit der Folge, dass alle Geschädigten an die Entscheidung gebunden sind.[68] In Deutschland gibt es immerhin bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, einer Vielzahl von Aktionärsklagen einen Musterprozess (beim OLG) vorzuschalten (KapMuG; s. auch Rn. 389). Der Zwei-Parteien-Grundsatz bleibt aber auch bei diesem Verfahren unangetastet, denn jeder Prozess wird am Ende einzeln entschieden.
b) Formeller Parteibegriff
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Im Zivilprozess gilt der sog. formelle Parteibegriff. Die Parteien werden formell aus der Klageschrift bestimmt. Parteien sind diejenigen, die in der Klageschrift als Kläger und Beklagter namentlich bezeichnet sind. Das sind die beiden Parteien des Rechtsstreits. Ob zwischen ihnen tatsächlich materielle Ansprüche bestehen, wird erst bei der Begründetheit (Aktivlegitimation des Klägers, Passivlegitimation des Beklagten) geprüft.
Welche Konsequenzen hat ein Tippfehler oder eine irrtümliche Falschbezeichnung der Partei in der Klageschrift? Ungenaue oder unrichtige Angaben sind unschädlich und können vom Richter von Amts wegen jederzeit korrigiert werden (§ 319 ZPO), sofern die Identität der Parteien gewahrt bleibt.[69] Bei „Mehrdeutigkeit“ ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden sollte. Damit kann ein falscher Vorname oder eine falsche Rechtsform (GmbH statt AG) jederzeit berichtigt werden. Hat der Kläger aber tatsächlich einen falschen Beklagten (gewollt) benannt, bleibt dieser Beklagter.[70] Wird die Klage versehentlich einem Dritten zugestellt, wird dieser nicht Partei (er ist ja nicht in der Klageschrift bezeichnet) und der „echte Beklagte“ auch nicht (mangels Zustellung).[71]
Ausgangsfall
Mona ist Klägerin, die Firma V-GmbH ist in der Klageschrift als Beklagte bezeichnet. Damit sind diese beiden die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Es gilt der formelle Parteibegriff. Ob Mona tatsächlich gegen die V-GmbH einen Anspruch aus § 437 BGB hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.
2. Parteifähigkeit
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Die am Prozess Beteiligten müssen parteifähig sein. Die Frage der Parteifähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Wird über die Parteifähigkeit gestritten, ist die Partei bis zur gerichtlichen Klärung als parteifähig zu behandeln.[72] Fehlt die Parteifähigkeit beim Kläger oder Beklagten, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.[73] Nach § 50 ZPO entspricht die Parteifähigkeit der Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht. Parteifähig sind demnach alle natürlichen und juristischen Personen.
Hinweis
Materielles Recht und Prozessrecht laufen hier parallel.
a) Natürliche Personen
111
Natürliche Personen (= Menschen) sind ab Vollendung der Geburt bis zu ihrem Tod rechts- und damit parteifähig (§ 1 BGB).
b) Juristische Personen
112
Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sind rechts- und damit parteifähig. Hierzu gehören u.a. die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.), die eingetragene Genossenschaft (eG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Societas Europaea (SE) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die „Parteifähigkeit“ ist ein besonders dynamisches ZPO-Thema. Die neueren Entwicklungen gehören zwingend zum Examenswissen. So ist die neue Rechtsform „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (sog. Mini-GmbH), die in § 5a GmbHG geregelt ist, als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig. Gleiches gilt für die ausländischen Rechtsformen der EU-Mitgliedstaaten (z.B. die englische Limited, deren Schicksal aufgrund des BREXIT derzeit ungewiss ist).[74]
c) Personengesellschaften
113
Nach §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB sind auch OHG, KG und GmbH & Co. KG parteifähig. Gleiches gilt für die Partnerschaftsgesellschaft und die (neue) PartmbB (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB). Auch die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts = BGB-Gesellschaft) ist seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 analog § 124 Abs. 1 HGB parteifähig.[75]
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Vertiefung zur „GbR“: Die Rechtsform der GbR ist in §§ 705 ff. BGB näher geregelt. Voraussetzung ist, dass sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Typischerweise verwenden die freien Berufe die Rechtsform der GbR (Anwalts- und Steuerberaterkanzleien, Architektenbüros). Aber auch Handelsgewerbe, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern (vgl. § 1 Abs. 2 HGB), können sich dieser Rechtsform bedienen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BGB wurde die GbR lange Zeit als nicht parteifähig angesehen. Nach einer Entscheidung des BGH aus 2001 ist die GbR als Außengesellschaft nunmehr analog § 124 Abs. 1 HGB parteifähig. Sie kann daher unter ihrer Firma verklagt werden. Analog § 124 Abs. 2 HGB kann im Fall des Prozessgewinns in ihr Vermögen (Konto, Büroeinrichtung etc.) vollstreckt werden. Vorteil dieser Rechtsprechung ist, dass eine GbR nunmehr unter ihrem Namen (z.B. Rechtsanwälte Meier & Kollegen) klagen und verklagt werden kann. Man muss nicht mehr alle Gesellschafter (z.B. 17 Anwälte) namentlich in der Klage bezeichnen. Außerdem muss die Klage nicht umgestellt werden, wenn im Laufe des Prozesses ein Gesellschafter ausscheidet oder ein neuer hinzukommt. Achtung: Eine Besonderheit gilt bei Grundstücken. Ist die GbR Eigentümerin eines Grundstücks, sind nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO neben der GbR auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Bei Grundstücksprozessen sollten daher die GbR-Gesellschafter von Anfang an im Rubrum aufgeführt werden. Denn andernfalls kann ein gegen die GbR erworbener Titel nicht in das Grundbuch vollstreckt werden.[76] Neben der GbR können auch die einzelnen Gesellschafter analog § 128 HGB verklagt werden. Hierfür ist ein eigener Prozess gegen den Gesellschafter erforderlich (§ 129 Abs. 4 HGB analog).
JURIQ-Klausurtipp
Die GbR ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2001 ein „Dauerbrenner“. Daher sollten Sie die wesentlichen Eckdaten der BGH-Rechtsprechung sowie der Gesetzgebung kennen. Seit 2013 gibt es die neue Rechtsform PartmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG), die gerade für Anwaltskanzleien besonders attraktiv ist.
d) Wohnungseigentümergemeinschaften
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Wohnungseigentümergemeinschaften wurde lange Zeit die Parteifähigkeit abgesprochen. Mittlerweile ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat im Jahr 2007 die Parteifähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich in § 10 Abs. 6 S. 5 WEG verankert. Damit kann nun die „Wohnungseigentümergemeinschaft Birkenweg 1, Köln, diese vertreten durch den Verwalter XY“ klagen und verklagt werden.[77]
e) Nicht rechtsfähige Vereine
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Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, sind nicht rechtsfähig und können daher eigentlich keine Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO sind nicht rechtsfähige Vereine seit 2009 aber sowohl aktiv als auch passiv parteifähig und können daher Kläger und Beklagte sein. Ebenso wie die GbR kann der nicht eingetragene Verein nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, sondern nur die Mitglieder als Gesamthand.
f) Zusammenfassung
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Ausgangsfall
Mona ist als natürliche Person parteifähig, § 1 BGB. Die beklagte Firma V-GmbH ist eine GmbH und damit als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG).
3. Prozessfähigkeit
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Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.[78] Die Prozessfähigkeit ist zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung. Prozesshandlungen der prozessunfähigen Partei (Klage, Klagerücknahme, Anerkenntnis etc.) sind ohne Wirkung. Erlangt eine Partei im Lauf des Prozesses Prozessfähigkeit (z.B. der Minderjährige wird volljährig), kann der Prozess „pauschal“ genehmigt werden.[79]
a) Natürliche Personen
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Unter Prozessfähigkeit versteht man die Fähigkeit, einen Rechtsstreit selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen zu können (§ 51 Abs. 1 ZPO). Prozessfähig ist, wer „sich selbst durch Verträge verpflichten kann“ (§ 52 ZPO). Gemeint sind die voll Geschäftsfähigen (§§ 104 ff. BGB). Nur Volljährige können daher selbstständig Prozesse führen. Kinder unter 7 Jahren (= geschäftsunfähige Personen nach § 104 BGB) und Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (= beschränkt Geschäftsfähige nach §§ 106, 114 BGB) sind nicht prozessfähig. Ausgenommen sind Rechtstreitigkeiten im Rahmen der Erwerbstätigkeit von Minderjährigen gem. §§ 112, 113 BGB (volle Geschäftsfähigkeit).[80]
120
Fraglich ist, wer anstelle der Prozessunfähigen den Prozess führt. Dies ist in § 51 Abs. 1 ZPO geregelt. Eine prozessunfähige Partei muss sich durch ihren gesetzlichen Vertreter im Prozess vertreten lassen. Minderjährige werden durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB). In den Fällen der §§ 112, 113 BGB dürfen sie ausnahmsweise selbst tätig werden. Unter Betreuung stehende Personen werden durch ihren Betreuer vertreten (§ 1902 BGB). Zustellen muss man immer an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 Abs. 1 ZPO). Erhält er das an den Prozessunfähigen gerichtete Schreiben zufällig, ist eine Heilung nach § 189 ZPO möglich.[81] Die Zustellung eines Urteils an den Prozessunfähigen selbst lässt allerdings die Rechtsmittelfrist laufen.[82]
b) Juristische Personen und Personengesellschaften
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Auch juristische Personen und Personengesellschaften können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Sie selbst sind nach h.M. nicht prozessfähig. Juristische Personen des Privatrechts werden durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten. Eine AG wird durch ihren Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), ein Verein wird ebenfalls durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB) eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten. Bei der OHG besteht Einzelvertretungsbefugnis (§ 125 HGB), bei der GbR Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 709, 714 BGB), soweit keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Bei der KG sind nur die Komplementäre vertretungsbefugt, nicht die Kommanditisten (§ 170 HGB). Partnerschaftsgesellschaften und PartmbB werden durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).
Ausgangsfall
Mona ist volljährig und damit prozessfähig (§§ 51, 52 ZPO mit §§ 104 ff. BGB). Die Firma V-GmbH ist als juristische Person nicht prozessfähig, sie muss sich durch ihren Geschäftsführer (G) gem. § 35 GmbHG vertreten lassen.
c) Zulassungsstreit
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Wird die Prozessfähigkeit einer Partei bestritten (dem 90-jährigen Kläger wird seitens des Beklagten völlige Demenz vorgeworfen), gilt die Partei für diesen Zwischenstreit (Zulassungsstreit) als prozessfähig.[83] Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss das Gericht von Amts wegen mit Hilfe des Freibeweises ermitteln. Bleiben danach Unklarheiten (Demenz ja oder nein), geht dies zu Lasten der betroffenen Partei. Das Gericht muss dem Prozessunfähigen aber Gelegenheit geben, einen (vorläufigen) Betreuer zu bestellen, statt die Klage sofort als unzulässig abzuweisen.[84] Notfalls ist nach § 57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen.
4. Postulationsfähigkeit
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Neben der Partei- und Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu prüfen (näher Rn. 75). In Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) ist die Partei nicht postulationsfähig. Sie benötigt einen Rechtsanwalt, der sie vor Gericht vertritt.[85] Anders ist es im Parteiprozess (§ 79 ZPO), also bei Prozessen vor den Amtsgerichten (Ausnahme Familiensachen). Hier ist die Partei postulationsfähig und kann den Rechtsstreit ganz alleine führen.
5. Prozessführungsbefugnis
a) Eigenes und fremdes Recht
124

Die Prozessführungsbefugnis ist nicht explizit in der ZPO geregelt. Sie ist ohne weiteres gegeben, wenn der Kläger ein (behauptetes) eigenes Recht im eigenen Namen vor Gericht einklagen will. Das Gericht muss sich bei der Zulässigkeitsprüfung keine weiteren Gedanken machen. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch dann tatsächlich gegen den Beklagten zusteht, wird im Rahmen der Begründetheit der Klage untersucht (sog. Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten).[86]
Ausgangsfall
Vorliegend verklagt Mona die Firma V-GmbH auf Ersatzlieferung und Zahlung der Austauschkosten nach § 437 BGB wegen eines Mangels der von ihr gekauften Fliesen. Damit macht Mona vor Gericht ein eigenes Recht (sie schildert eigene Gewährleistungsansprüche) im eigenen Namen (Klägerin ist „Mona“) geltend. Das ist der Normalfall bei Gericht. In derartigen Fällen muss die Prozessführungsbefugnis in der Prüfung nicht extra angesprochen werden.
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Problematisch sind für die Gerichte allerdings Situationen, in denen der Kläger offensichtlich ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen will, ohne Inhaber des Rechts zu sein.
Beispiel
Mona klagt im eigenen Namen beim AG Köln den Unterhaltsanspruch ihres Freundes Thomas ein, weil Thomas sich nicht traut, einen Prozess gegen seinen Vater zu führen.
Die Rechtsprechung lehnt derartige „Popularklagen“ grundsätzlich ab. Grund ist der Schutz des Beklagten. Dieser darf grundsätzlich darauf vertrauen, nur von dem Rechtsinhaber in einen Prozess verstrickt zu werden, nicht aber von einer ihm völlig fremden Person. Nur ausnahmsweise wird diese Vorgehensweise gestattet. Ein solches Prozessführungsrecht wird als Prozessstandschaft bezeichnet.
b) Prozessstandschaft
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Werden fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht, ist auf die Prozessführungsbefugnis näher einzugehen. Die Berechtigung, (als Partei des Prozesses) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, kann sich nur aus Gesetz oder aus der Ermächtigung des wahren Rechtsträgers ergeben. Dementsprechend wird zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft unterschieden.
aa) Gesetzliche Prozessstandschaft
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Hauptfallgruppen der gesetzlichen Prozessstandschaft sind die Prozessführung kraft Amtes und kraft gesetzlicher Ermächtigung.
Die Partei kraft Amtes stellt nach überwiegender Auffassung einen Unterfall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar. Hauptbeispiel ist der Insolvenzverwalter. So darf der Insolvenzverwalter eines Unternehmens (z.B. der Insolvenzverwalter von Schlecker, Quelle oder Air Berlin) als sog. Partei kraft Amtes die Forderungen des Unternehmens gegen säumige Kunden im eigenen Namen einklagen (§ 80 Abs. 1 InsO). Wesentliches Merkmal einer Partei kraft Amtes ist, dass sie fremdes Vermögen verwaltet und darüber verfügt. Im Prozess spiegelt sich diese Rechtsmacht wider. Statt des Rechtsträgers ist die Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt. Parteien kraft Amtes sind außerdem der Nachlassverwalter (§§ 1984 Abs. 1 S. 3, 1985 Abs. 1 BGB), der Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie der Zwangsverwalter (§ 152 Abs. 1 ZVG).
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Lesen Sie zunächst § 265 ZPO in Ruhe durch. Der Gesetzestext enthält alle wesentlichen Informationen!
Den Hauptfall der Prozessstandschaft kraft gesetzlicher Ermächtigung regelt § 265 ZPO, der die Veräußerung der streitbefangenen Sache während eines laufenden Prozesses betrifft. Tritt der Kläger während des Prozesses die streitgegenständliche Forderung an einen Dritten ab, hat er seine Stellung als Rechtsinhaber verloren (materiell verfügungsbefugt ist nun der Dritte).[87] Dennoch darf er nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO weiterhin in der Klägerrolle bleiben. Grund ist, unnötige Doppelprozesse zu vermeiden.[88] Die Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Er darf das fremde Recht im eigenen Namen geltend machen. Trotz Verlustes der Aktivlegitimation bleibt der Veräußerer prozessführungsbefugt. Der neue Rechtsinhaber kann daran wenig ändern. Er kann nur dann anstelle des Klägers in den Prozess eintreten, wenn der Prozessgegner hierzu seine Zustimmung erklärt (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Beispiel
Mona tritt ihre Gewährleistungsansprüche gegen die V-GmbH im Laufe des Prozesses an ihre Mutter ab (§ 398 BGB). Ist die Klage von Mona noch zulässig? Die Partei- und Prozessfähigkeit von Mona stehen außer Frage. Problematisch ist die Prozessführungsbefugnis von Mona. Denn nun macht Mona ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Hier könnte ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Danach hat die Abtretung der streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Mona bleibt Partei des Rechtsstreits und ist hierfür prozessführungsbefugt. Die Klage ist demnach zulässig. Fraglich ist allerdings, ob die Klage begründet ist, da Mona nicht mehr Anspruchsberechtigte und damit nicht mehr aktiv legitimiert ist. Nach der Irrelevanztheorie, die sich am Wortlaut des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO orientiert, ist die Veräußerung irrelevant, so dass Mona nach wie vor als Anspruchsberechtigte auftreten darf und Leistung an sich verlangen kann. Nach der herrschenden Relevanztheorie muss Mona ihren Klageantrag umstellen und Leistung an ihre Mutter verlangen. Die Änderung der materiellen Rechtslage wird als so relevant angesehen, dass sie auch im Klageantrag zum Ausdruck gebracht werden muss.[89] Versäumt Mona die Umstellung des Klageantrags, ist die Klage mangels Aktivlegitimation als unbegründet abzuweisen.
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Eine weitere Fallgruppe betrifft die Prozessstandschaft kraft gesetzlicher Ermächtigung des materiellen Rechts.[90] Hier stehen die Ansprüche eigentlich einer Gesamthand zu, aber der einzelne Mitberechtigte darf diese alleine einklagen. Beispiele sind Ehe-Gesamthandsgemeinschaften (§§ 1422, 1428, 1429 S. 2 BGB), Miteigentümer (§ 1011 BGB), Pfandgläubiger (§ 1281 BGB), Ehegatten (§§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB) sowie Miterben (§ 2039 BGB). Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlassungsansprüche oder Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums geltend, klagt sie in gesetzlicher Prozessstandschaft (denn Rechtsinhaber sind die einzelnen Wohnungseigentümer).[91]
bb) Gewillkürte Prozessstandschaft
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Liegt kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vor, ist noch die gewillkürte Prozessstandschaft zu prüfen. Hier wird der Prozessstandschafter von dem Rechtsinhaber ausdrücklich ermächtigt, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die Rechtsprechung verlangt außer der Ermächtigung ein besonderes Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts.[92] Die gewillkürte Prozessstandschaft kommt nur auf der Klägerseite vor.
Gewillkürte Prozessstandschaft:
I. Liegt eine Ermächtigung des Rechtsinhabers analog § 185 Abs. 1 BGB vor?
II. Ist der Anspruch abtretbar?
IIIa. Liegt ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters vor?
IIIb. Ist die Prozessführung durch den Prozessstandschafter rechtsmissbräuchlich?
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Das Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses dient dem Schutz des Beklagten. Dieser vertraut im Regelfall darauf, mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner vor Gericht „die Klingen zu kreuzen“. Taucht ein Dritter auf, muss der Dritte dafür Gründe = ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse haben. Dies wird bejaht, wenn der Ausgang des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst. Ob allein ein wirtschaftliches Interesse reicht, ist strittig. Folgende Fallgruppen sind von der Rechtsprechung akzeptiert:[93] Sicherungsabtretung der Forderung (Sicherungsgeber darf als Prozessstandschafter klagen), Forderungsverkauf/-abtretung vor einem Rechtsstreit (Zedent = Verkäufer darf als Prozessstandschafter klagen), Drittschadensliquidation (geschädigter Käufer darf als Prozessstandschafter klagen), mangelhafte Leasingsache (Leasingnehmer darf als Prozessstandschafter klagen).
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Ein schutzwürdiges Interesse ist bei erkennbarem Missbrauch der Prozessstandschaft abzuerkennen. Der Beklagte muss davor geschützt werden, dass seine berechtigten Belange durch die Einschaltung eines Dritten beeinträchtigt werden. Rechtsmissbräuchlichkeit wird vor allem dann bejaht, wenn der Prozessstandschafter eine juristische Person und vermögenslos ist.[94] Hier besteht die Gefahr, dass der Beklagte seinen Kostenerstattungsanspruch nicht realisieren kann und auf seinen Anwaltskosten „sitzen bleibt“.
Beispiel
Mona ermächtigt ihre gleichaltrige Freundin Sabine, die Gewährleistungsrechte gegen die V-GmbH im eigenen Namen bei Gericht einzuklagen. Sabine ist allerdings hoch verschuldet und hat vor kurzem die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Sabine erhebt nun Klage bei Gericht (den Gerichtskostenvorschuss zahlt Mona). Ist die Klage von Sabine zulässig? Das ist der Fall, wenn alle Prozessvoraussetzungen vorliegen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung, zuständiges Gericht etc.). Problematisch ist hier die Prozessführungsbefugnis von Sabine. Sie macht ein fremdes Recht (Gewährleistungsansprüche von Mona) im eigenen Namen geltend. Dies ist nur möglich, wenn ein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt. Hier kommt nur die gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht. Voraussetzung ist zunächst eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber analog § 185 Abs. 1 BGB. Hier hat Mona ausdrücklich Sabine zur Prozessführung ermächtigt. Auch die Abtretbarkeit der Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB ist gegeben. Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich abtretbar. Des Weiteren müsste ein eigenes schutzwürdiges Interesse von Sabine vorliegen, den Prozess zu führen. Dies wäre beispielsweise bei einem Forderungskauf oder bei einer Sicherungsabtretung der Fall. Derartige Konstellationen liegen hier nicht vor. Ein rechtliches Interesse ist daher nicht erkennbar. Außerdem erscheint die Ermächtigung von Sabine rechtsmissbräuchlich. Verliert Sabine den Prozess, muss sie sämtliche Kosten, also auch die Anwaltskosten der V-GmbH, tragen (§ 91 ZPO). Da sie kein Geld hat und ein Verbraucherinsolvenzverfahren sechs Jahre[95] dauert, würde die V-GmbH höchstwahrscheinlich auf ihren Kosten sitzen bleiben. Derartige „Verschiebungen“ des Prozessrisikos zu Lasten einer Partei sind rechtsmissbräuchlich. Sabine fehlt daher die Prozessführungsbefugnis. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
cc) Konsequenzen im Prozess
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Partei des Prozesses ist allein der Prozessstandschafter. Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis sind in seiner Person zu prüfen. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.[96] Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.[97] Der Klageantrag des Prozessstandschafters muss grundsätzlich auf Leistung an den (echten) Anspruchsinhaber lauten. Das fremde Recht ist somit offen zu legen. Ausnahmsweise darf der Prozessstandschafter Leistung an sich selbst verlangen (z.B. wenn der Beklagte nach § 362 Abs. 2 BGB befreiend an ihn leisten kann). Da allein der Prozessstandschafter Partei ist, kann der wahre Rechtsträger Zeuge sein. Eine parallele Klage des Rechtsinhabers ist nicht zulässig; der Gegner ist gegen eine zweite Klage durch die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) geschützt. Das Urteil entfaltet für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft (s. Rn. 387). Der Beklagte muss also nicht Sorge haben, dass er von verschiedenen Parteien mehrfach verklagt wird.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › V. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
V. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
1. Schlichtungsversuch vor Klageerhebung
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Wissen Sie noch, in welchen Fällen die Schlichtung vorgesehen ist? Andernfalls wiederholen Sie diese Zulässigkeitsvoraussetzung (Rn. 21 ff.).
Der Zivilprozess wird durch die Erhebung einer Klage eingeleitet. Diese muss den zwingenden Anforderungen des § 253 ZPO genügen (Rn. 63 ff.). Soweit dies landesrechtlich vorgeschrieben ist, muss vor der Klageerhebung eine Schlichtung durchgeführt worden sein (Rn. 21 ff.). Fehlt die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.[98]
2. Klagbarkeit des Anspruchs
135
Kann ein Anspruch nach materiellem Recht nicht eingeklagt werden, ist eine trotzdem erhobene Klage unzulässig.[99] Die Fälle sind zwar nicht zahlreich, aber wichtig. Hat beispielsweise ein türkisches Mädchen auf Drängen ihrer Eltern die Eingehung der Ehe mit einem türkischen Mann versprochen, kann keine Klage auf Eingehung der Ehe erhoben werden (§ 1297 Abs. 1 BGB). Spiel- und Wettschulden (§ 762 BGB) begründen keine Verbindlichkeiten; wird dennoch Klage erhoben, ist diese zwar zulässig, aber unbegründet.
3. Rechtsschutzbedürfnis
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Zulässig ist eine Klage nur dann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, sein Recht vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Da Selbsthilfe grundsätzlich verboten ist, ist ein Interesse des Klägers bei Leistungsklagen stets anzuerkennen. Bei einer klausurmäßigen Bearbeitung muss es daher nicht explizit erwähnt werden. Anders ist die Situation bei der Feststellungsklage. Hier verlangt § 256 ZPO ausdrücklich ein Feststellungsinteresse des Klägers. Dies ist zu bejahen, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (z.B. Unklarheit, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist)[100] oder der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.[101] Bei positiven Feststellungsklagen fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger sofort eine Leistungsklage erheben könnte. Grund ist, eine doppelte Beanspruchung der Gerichte zu vermeiden. Da Feststellungsklagen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, müsste der Kläger häufig eine Leistungsklage „hinterher schieben“.
Beispiel
Mona hat ihrer Freundin Susi ihr Fahrrad verliehen. Susi behauptet nun, dass das Fahrrad ihr gehört. Eine Feststellungsklage („Es wird festgestellt, dass Mona Eigentümerin des Fahrrads XY ist“) wäre unzulässig, da Mona vorrangig Leistungsklage erheben könnte („Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrrad XY an die Klägerin herauszugeben“). Mona fehlt das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage wäre unzulässig. Feststellungsklagen sind vor allem dann erforderlich, wenn ein Schaden (z.B. Operationskosten nach Autounfall) im Ganzen noch nicht beziffert werden kann.
4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
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Der Kläger darf eine Klage nur einmal erheben, nicht aber ein zweites Mal. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage unzulässig, wenn der bei Gericht erhobene Anspruch schon anderweitig rechtshängig ist, d.h. bei einem anderen Gericht (zeitgleich) erhoben worden ist. Das zweite Gericht muss die Klage von Amts wegen als unzulässig abweisen. Dadurch soll vermieden werden, dass sich der Beklagte in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muss und dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen.[102] Rechtshängig wird eine Klage erst durch deren Zustellung an den Beklagten, nicht schon mit ihrer Einreichung (§§ 253 Abs. 1, 271, 261 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die Sperrfunktion der Rechtshängigkeit ist, dass „dieselben Parteien“ eine Entscheidung über „dieselbe Streitsache“ begehren.
Beispiel
Die Tante von Mona möchte sich scheiden lassen. Zunächst erhebt sie Scheidungsklage (= Antrag auf Scheidung § 124 FamFG) beim AG Köln, später dann beim AG Nürnberg, in der Meinung, dass bayerische Gerichte schneller entscheiden.
Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts (§ 122 FamFG) ist hier problematisch, dass die Tante von Mona zwei Klagen in derselben Sache erheben will. Derartige Parallelprozesse will § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verhindern. Klärungsbedarf besteht allerdings noch, in welchen Fällen „dieselbe Streitsache“ vorliegt. Diese Frage betrifft den sog. Streitgegenstand. Er ist ein Schlüsselbegriff des Prozessrechts und wird sogleich näher dargestellt (Rn. 139 ff.).
5. Keine entgegenstehende Rechtskraft
138
Nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreits (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist es unzulässig, dieselbe Sache ein zweites Mal vor Gericht zu bringen. Untersagt sind nicht nur parallele Prozesse (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch hintereinander geschaltete Prozesse. Voraussetzung ist auch hier, dass Parteiidentität besteht und es beim zweiten Gericht „um dieselbe Streitsache“ geht. Auch hier kommt es maßgeblich auf den Begriff des Streitgegenstands an.
6. Exkurs: Der Streitgegenstand
139

Die Frage, worüber im Prozess eigentlich gestritten wird, beschäftigt die Prozessrechtswissenschaft seit jeher.[103] Dreh- und Angelpunkt ist der Begriff des Streitgegenstands. Er taucht in der ZPO allerdings kaum auf. Meist ist vom „erhobenen Anspruch“ oder schlicht vom „Anspruch“ oder von der „Streitsache“ die Rede.[104]
Hinweis
Der Streitgegenstand ist wesentlich für die sachliche Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG), die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO), die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), die Klageänderung (§ 263 ZPO), die Rechtskraft (§ 322 ZPO) sowie die Hemmung der Verjährung (§§ 204, 213 BGB[105]).
140
Der Streitgegenstand wird durch die Klage bestimmt.[106] Die Klage muss Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch diese Eckpunkte wird der „prozessuale Anspruch“ festgelegt. Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist damit fest zementiert. Er soll nicht noch einmal bei einem anderen Gericht geltend gemacht (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 322 ZPO) oder im Laufe des Prozesses einfach geändert (§ 263 ZPO) werden können. Äußerst umstritten ist nun aber, wie der Streitgegenstand der Klage genau ermittelt werden soll. Im Wesentlichen werden zwei Theorien vertreten.
Beispiel
Der Vater von Mona klagt gegen seinen Cousin Carl auf Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag. Kurze Zeit später klagt er nochmals gegen Carl. Auch diesmal will er Zahlung von 1000 €, allerdings aus einem Darlehensvertrag. In beiden Fällen lautet der Klageantrag in der Klageschrift: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen“. Was ist der Streitgegenstand der Klagen? Liegt Identität des Streitgegenstands vor?
a) Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff
141
Nach der Theorie des eingliedrigen Streitgegenstandsbegriffs[107] ist der Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands entscheidend.
Da es eine unendliche Vielzahl an Klageanträgen gibt (z.B. „Der Beklagte wird verurteilt, den Fernseher mit der Herstellernummer DXY2569 herauszugeben“, „der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257 € zu zahlen“, „der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 € zu zahlen“), lassen sich mit dieser Theorie die meisten Abgrenzungsfragen lösen. Allerdings scheitert die Theorie des eingliedrigen Streitgegenstandsbegriffs bei gleichlautenden Leistungsklagen, wie im obigen Beispiel. Nach der Theorie des eingliedrigen Streitgegenstands würde an sich nur ein Streitgegenstand vorliegen, auch wenn der Klage völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Daher zieht diese Theorie als Auslegungshilfe den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt heran.[108]
b) Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
142
Die Rechtsprechung geht von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.[109] Danach wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt.
Folgt man dieser Theorie, liegen im obigen Beispiel zwei verschiedene Streitgegenstände vor. Identisch sind zwar die Klageanträge, nicht aber die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte. Daher kann die zweite Klage wirksam erhoben werden. Die Rechtshängigkeit der ersten Klage steht der zweiten Klage nicht entgegen. Wichtig ist, dass sich der Streitgegenstand nach dem Lebenssachverhalt und nicht (!) nach dem materiellen Anspruch (§ 194 BGB) richtet.[110] Relevant wird dies im Fall der sog. Anspruchskonkurrenz, d.h. wenn mehrere Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.[111] Wird bei einem Taxiunfall ein Fahrgast verletzt, kann dieser Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Es liegt aber nur ein Streitgegenstand vor. Der Kläger kann nicht wegen zwei Anspruchsgrundlagen zwei Prozesse führen. Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind.[112] Wann das eine, wann das andere vorliegt, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Aufgrund dieser Unsicherheit hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.[113]
143
Beispiel
Mehrere Streitgegenstände
Bei Schadensersatzansprüchen bilden materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld zwei Streitgegenstände.[114] Gleiches gilt beim Kauf einer mangelhaften Sache für unterschiedliche Sachmängel.[115] Bei dem Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz (§§ 437 Nr. 2, 3 i.V.m. 325 BGB) und dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz gezogener Nutzungen (§ 346 Abs. 2 BGB) handelt es sich um zwei Streitgegenstände.[116]
Beispiel
Einheitlicher Streitgegenstand
Schließen sich zwei Anspruchsgrundlagen wechselseitig aus (Vertrag/§ 812 BGB) liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor.[117] Bei mehreren Beratungsfehlern in einem Bankgespräch soll es sich um einen Streitgegenstand handeln.[118] Gleiches gilt bei mehreren Prospektfehlern.[119]
Beispiel
Mona beschließt, wegen der mangelhaften Fliesen vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Sie erhebt Klage auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 600 € beim AG Köln. Die Klage wird rechtskräftig abgewiesen. Jetzt klagt Mona auf Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) in Höhe von 600 €. Problematisch ist die Zulässigkeit der (zweiten) Klage. Unterstellt wird zunächst, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde. Fraglich ist aber, ob die materielle Rechtskraft des ersten Urteils der zweiten Klage nach § 322 ZPO entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn Parteiidentität und Streitgegenstandsidentität bestehen. Erste und zweite Klage betreffen dieselben Parteien, Mona und die V-GmbH. Zu prüfen ist nun, ob derselbe Streitgegenstand vorliegt. Nach der h.M. (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) setzt sich der Streitgegenstand aus Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zusammen. Zwar liegen identische Anträge vor. Es könnte sich aber um unterschiedliche Lebenssachverhalte handeln. Dagegen spricht, dass es bei der Klage um denselben Mangel (Fliesenverfärbungen) geht, also derselbe Tatsachenkomplex gegeben ist. Dafür spricht, dass Rücktritt und Minderung an unterschiedliche Tatsachen knüpfen. Für den Rücktritt muss der Mangel erheblich sein (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Für die Minderung nicht. Daher steht die materielle Rechtskraft des ersten Urteils der neuen Klage von Mona nicht entgegen.[120] Die Klage ist zulässig. Mona muss nur darauf achten, dass ihr Minderungsanspruch nicht verjährt ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gut für sie ist, dass durch die Klage auf Kaufpreisrückzahlung auch die Verjährung des Anspruchs auf Minderung gehemmt wird.[121]
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › VI. Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage
VI. Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage
144
Der Richter weist eine Klage als unzulässig ab, wenn das Gericht sachlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), das Gericht örtlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), die Parteifähigkeit oder die Prozessfähigkeit oder die Postulationsfähigkeit fehlt, die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde (keine Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs, kein bestimmter Antrag), der erforderliche Schlichtungsversuch nicht durchgeführt wurde, die Klage bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist, ein anderes Gericht über die Klage bereits rechtskräftig entschieden hat oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Augenmerk des Klägers muss also zunächst auf den Zulässigkeitsfragen liegen. Die Erfüllung aller Prozessvoraussetzungen verschafft dem Kläger den erforderlichen Zutritt zu Gericht und garantiert ihm, dass das Gericht in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.
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Die Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG) sowie zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) gehören zum Basiswissen und sind beliebte Zusatzfragen in der Klausur und in der mündlichen Prüfung. Versuchen Sie daher, sich die Grundregeln gut einzuprägen. Auch die Begriffe der Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit müssen von Ihnen beherrscht werden.

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Anmerkungen
[1]
Näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 379.
[2]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 6.
[3]
BGH NJW 2012, 1209, 1211.
[4]
BGH NJW 2013, 387, 389.
[5]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 4.
[6]
BGH NJW 1988, 2114; NJW 2016, 2727, 2748.
[7]
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 329.
[8]
BGH NJW 2016, 1094, 1095 (Klage auf Löschung von intimen Fotos).
[9]
BGH NJW 2017, 2191, 2192; NZG 2016, 1032, 1033.
[10]
Zöller/Greger ZPO § 253 Rn. 14, 14a.
[11]
BGH NJW 1999, 1339, 1340.
[12]
BAG NJW 2011, 550, 551; NJW 2012, 171, 173; NJW 2013, 2055, 2056; NJW 2016, 2443, 2444.
[13]
BGH NJW 2017, 1823 (st. Rspr.).
[14]
BGH NJW 2013, 1744 m.w.N.
[15]
BGH NJW 2010, 2134; BAG NJW 2009, 3596, 3597; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 169.
[16]
BGH NJW 2013, 1966, 1967: NJW 2015, 3104; BAG NJW 2015, 3533, 3534.
[17]
Instruktiv BGH NJW 2015, 3246 f.
[18]
Hierzu Müller NJW 2017, 2713; Siegmund NJW 2017, 3134.
[19]
Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2013, 3786).
[20]
Schilken Zivilprozessrecht Rn. 278; a.A. Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 33 (keine Zustellung).
[21]
BGH NJW 2013, 237, 238 m.w.N.
[22]
Vgl. BVerfG NJW 2017, 318, 319.
[23]
Näher Zöller/Althammer ZPO Vor § 78 Rn. 7.
[24]
BGH NJW 2009, 3162, 3163; hierzu Henssler NJW 2009, 3136.
[25]
Beim LG erforderlich, nicht beim AG (ausschließlich Einzelrichter).
[26]
Vgl. BGH NJW 2016, 957, 958 (Anwaltshaftung).
[27]
BGH NJW 2016, 1659, 1660; BAG NZA 2017, 1350, 1351.
[28]
BGH NJW 1991, 3092, 3093; NJW 2010, 1752; NJW 2011, 2059 u. 2518, 2519.
[29]
BGH NJW 2011, 2515, 2516.
[30]
Vgl. EuGH NJW 2017, 3433, 3434 f. (kann mit dem Satzungssitz identisch sein oder auseinanderfallen).
[31]
BGH NJW 2015, 3718, 3719.
[32]
A.A. BAG NJW 2018, 184, 185 f. (kartellrechtliche Vorfragen dürfen Arbeitsgerichte nicht prüfen).
[33]
Hierzu Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 192 f.; Musielak/Voit Grundkurs ZPO Rn. 60 ff.
[34]
VGH Kassel NJW 2016, 1338.
[35]
Vgl. BAG NJW 2009, 3389 „gegen“ BGH NJW 2009, 1968.
[36]
Nach Ansicht des GmS-OGB sind die Arbeitsgerichte zuständig (NJW 2011, 1211).
[37]
Neu eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts etc. vom 28.4.2017 (BGBl. I 2017, 969).
[38]
Beispielsfall bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 38, 39.
[39]
Vgl. die Übersicht bei www.bmj.bund.de.
[40]
Zöller/Schultzky ZPO § 12 Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 12 Rn. 1.
[41]
BGH NJW 1991, 3092, 3093; Zöller/Schultzky ZPO § 12 Rn. 2.
[42]
BGH NJW 2011, 2515, 2517.
[43]
Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 17 Rn. 7.
[44]
BGH NJW 2010, 1752; NJW 2011, 2059.
[45]
BGH NJW 2010, 1752.
[46]
BGH NJW 2010, 1752, 1753; NJW 2011, 2059, 2060; NJW 2012, 148, 149; NJW 2013, 2348; s. auch EuGH NJW 2017, 3433 zu Art. 7 Nr. 2 EuGVO.
[47]
BGH NJW 2010, 1752, 1754; NJW 2011, 2059, 2060.
[48]
BGH NJW 2013, 2348.
[49]
BGH NJW 2012, 148, 149; NJW 2011, 2059, 2061.
[50]
BGH NJW 2011, 2059, 2061.
[51]
EuGH NJW 2017, 3433, 3436 (zu Art. 7 Nr. 2 EuGVO).
[52]
BGH NJW 2003, 828, 829; BayOblG NJW-RR 1996, 508, 509; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 91.
[53]
Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 29 Rn. 4.
[54]
Näher Schwab Zivilprozessrecht Rn. 111 f.
[55]
BGH NJW 2011, 2278 ff. m.w.N. zum Streitstand.
[56]
Vgl. auch BGH NJW 2011, 2278 ff.; ferner BGH NJW 2008, 2837, 2839 [27]).
[57]
BGH NJW 2015, 169, 170.
[58]
Zur Einschränkung bei fehlender Konnexität Zöller/Schultzky ZPO § 29c Rn. 10.
[59]
Kühling NJW 2017, 1985, 1990.
[60]
Näher Zöller/Schultzky ZPO § 38 Rn. 22.
[61]
EuGH NJW 2009, 2367, 2368 f. m. Anm. Pfeiffer.
[62]
Vgl. BGH NJW 2016, 2328, 2329 f.
[63]
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 103.
[64]
BGH NJW 2016, 2328, 2330.
[65]
BGH NJW 2007, 847, 848; NJW-RR 2015, 1016.
[66]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 46.
[67]
Vgl. auch Schilken Zivilprozessrecht Rn. 195a.
[68]
Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 265.
[69]
BVerfG NJW 2014, 205; BGH NJW 2003, 1043 f; weitere Beispiele Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 7.
[70]
BGH NJW 2017, 2472, 2473.
[71]
BGH NJW 2017, 2472, 2474; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 226.
[72]
BGH NJW 2010, 3100.
[73]
BGH NJW 2011, 778, 779; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 233.
[74]
BGH NJW 2005, 1648, 1649; KG NJW 2014, 2737; Zöller/Althammer ZPO § 50 Rn. 31.
[75]
BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2009, 1610, 1611; NJW 2009, 2449, 2450; NJW 2011, 615, 616.
[76]
BGH NJW 2011, 615, 616.
[77]
BGH NJW 2012, 1207, 1208.
[78]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 240.
[79]
Zöller/Althammer ZPO § 52 Rn. 14.
[80]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 27.
[81]
BGH NJW 2015, 1760, 1761.
[82]
BGH NJW 2014, 937 (Nichtigkeitsklage jederzeit möglich).
[83]
BGH NJW 2011, 3087, 3088 m.w.N.; BAG NJW 2009, 3051.
[84]
BAG NJW 2009, 3051, 3052.
[85]
Näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 244 f.
[86]
Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 223.
[87]
BGH NJW 2011, 2193, 2194 (auch zur Verjährungsunterbrechung).
[88]
BGH NZG 2016, 1390, 1391.
[89]
Vgl. Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 256.
[90]
Zum Streitstand ausführlich Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 21 ff.
[91]
BGH NJW 2015, 1020, 1021 f.; NJW 2016, 1575.
[92]
BGH NJW 2017, 486; NJW 2017, 487, 488; NJW 2016, 2335, 2336.
[93]
Ausführlich Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 46.
[94]
BGH NJW 1986, 850, 851 (vermögenslose GmbH oder GmbH & Co. KG).
[95]
Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist nach § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO möglich (bei 35% Quote).
[96]
BGH NJW 2011, 2581.
[97]
BGH NJW 2000, 738, 739.
[98]
BGH NJW-RR 2009, 1239 f.; a.A. Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 2.
[99]
Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 265.
[100]
BGH NJW 2010, 1877, 1878.
[101]
BGH NJW 2010, 1660, 1661.
[102]
BGH NJW 2002, 1503; NJW 2001, 3713.
[103]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 51.
[104]
Näher Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 60.
[105]
BGH NJW 2007, 2560, 2561; NJW 2010, 998, 1002.
[106]
Pohlmannn Zivilprozessrecht Rn. 315; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 63.
[107]
Schwab Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1954 S. 74 ff. und 183 ff.
[108]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 61; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 226.
[109]
BGH NJW 2014, 314, 315; 2010, 998, 1002 (ständige Rspr.); MüKo-Becker-Eberhard ZPO vor §§ 253 ff. Rn. 32 ff.; Thomas/Putzo/Reichold ZPO Einl. II Rn. 24 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 92 Rn. 10; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 229 ff.
[110]
Vgl. Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 307.
[111]
Vgl. BGH NJW 2016, 3027, 3028.
[112]
Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 70.
[113]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 317.
[114]
BGH NJW 2014, 3300, 3301; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73.
[115]
BGH NJW 2016, 2493, 2495.
[116]
BGH NJW 2017, 3438, 3439.
[117]
BVerfG NJW 2016, 1377, 1378.
[118]
BGH NJW 2014, 314, 315.
[119]
BGH NJW 2015, 236, 249 (Telekom); NJW 2015, 3040, 3041.
[120]
Vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73.
[121]
Vgl. BGH NJW 2015, 2106, 2107.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses
D. Ablauf eines Zivilprozesses
145
Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht (§ 253 Abs. 5 ZPO) wird der Prozess „losgetreten“. Das Verfahren nimmt nun seinen Gang. Die Abfolge eines Zivilprozesses unterliegt einer gewissen Grundstruktur. Mona verschafft sich anhand der nachfolgenden Grafik einen ersten Überblick, wie sich der Ablauf eines Zivilprozesses und ihr Leben in den nächsten Monaten gestaltet.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › I. Überblick
I. Überblick
146

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147
Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind außergerichtliche Streitschlichtung, Klageerhebung (= Zustellung der Klage), schriftliches Vorverfahren, Gütetermin, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Endurteil und Vollstreckung. Im folgenden Kapitel werden vor allem die Stationen bis zur Beweisaufnahme näher dargestellt. Beweisaufnahme, Urteil sowie die Vollstreckung aus dem Urteil werden in gesonderten Kapiteln behandelt.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › II. Außergerichtliche Streitschlichtung
II. Außergerichtliche Streitschlichtung
148
Manche Zivilprozesse setzen die vorherige Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung (§ 15a EGZPO) voraus (siehe Rn. 21 ff.). In bestimmten Fällen können die Bundesländer die Erhebung der Klage von einem vorherigen Versuch einer einvernehmlichen Konfliktlösung vor einer Gütestelle abhängig machen.[1] Dies betrifft nachbarrechtliche Streitigkeiten, Ehrverletzungen sowie Ansprüche aus dem AGG. Die meisten Länder haben zwischenzeitlich für vermögensrechtliche Streitigkeiten (bis zu 750 €) auf das Erfordernis eines vorherigen obligatorischen Schlichtungsversuchs verzichtet, da der erhoffte Entlastungseffekt für die Gerichte nicht eingetreten ist. Keine Pflicht besteht zur Durchführung eines Mediationsverfahrens (Rn. 12, 24). Dieses Verfahren setzt absolute Freiwilligkeit voraus.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › III. Klageerhebung
III. Klageerhebung
1. Voraussetzungen
149
„Wo kein Kläger, da kein Richter“. Mit diesem Satz wird die zentrale Bedeutung der Klageerhebung für den Zivilprozess trefflich beschrieben. Die Einreichung der Klage ist notwendige Voraussetzung für den Beginn eines Zivilprozesses (§ 253 Abs. 5 ZPO). Die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift sind in § 253 Abs. 2 ZPO festgelegt (hierzu Rn. 63 ff.). Die Klageschrift kann per Post gesendet, gefaxt oder in den (Nacht-)briefkasten bei Gericht geworfen werden. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich (§ 130a ZPO; näher Rn. 75). Durch die Einreichung der Klageschrift wird die Klage bei Gericht anhängig. Wichtig für den Kläger ist nun der nächste Schritt, den das Gericht veranlasst. Die Klage muss dem Beklagten unverzüglich zugestellt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Bislang erfolgte die Zustellung der Klage klassischerweise in Papierform per Post. Sie kann nun aber auch elektronisch erfolgen, im Anwaltsprozess gegen (elektronisches) Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 ZPO). Damit das funktioniert, müssen die Anwälte ab 2018 ein beA bereithalten (§ 174 Abs. 3 S. 1 u. 4 ZPO). In Papierform ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen.[2] Wird nur eine einfache Abschrift zugestellt, ist eine Heilung gem. § 189 ZPO (durch tatsächlichen Zugang) möglich.[3] Ein elektronisches Dokument wird i.d.R. ohne Beglaubigung zugestellt (vgl. § 169 Abs. 5 ZPO). Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), auch wenn die Anlagen fehlen.[4] Hierdurch wird die Klage rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Klage soll grundsätzlich erst dann zugestellt werden, wenn der Gerichtskostenvorschuss vom Kläger eingezahlt wurde (§ 65 Abs. 1 S. 1 GKG).

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2. Beteiligter Personenkreis
150
Der Zivilprozess beruht auf dem Zwei-Parteien-Prinzip. Allerdings erweitert sich der beteiligte Personenkreis durch einen Prozess erheblich. Mit der Erhebung der Klage entsteht ein öffentlich-rechtliches Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger, Beklagtem und Gericht. Hierdurch werden zahlreiche Parteipflichten begründet (z.B. Prozessförderungspflichten, Wahrheits- und Vollständigkeitspflichten).[5] Eine zentrale Schlüsselrolle fällt dem Gericht zu (Einzelrichter, Kammer), das nun über den Fall entscheidet. Im Anwaltsprozess übernehmen die von Kläger und Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälte wichtige Funktionen. Die Geschäftsstelle bei Gericht kümmert sich um die erforderlichen Zustellungen und Ladungen. Ist eine Beweiserhebung erforderlich, werden auch Zeugen und Sachverständige in den Prozess involviert. Kommt es zur Zwangsvollstreckung, nehmen Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher eine wesentliche Rolle im Verfahren ein. Nähere Regelungen zu den involvierten Personen finden sich in der ZPO und in den prozessualen „Nebengesetzen“ (z.B. BRAO, RVG, RpflegerG, ZVG, GVGA).
3. Wirkungen der Klageerhebung
151
Die Klageerhebung bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Mit der Klageerhebung sind weitreichende prozessuale und materiell-rechtliche Folgen verbunden.
a) Prozessuale Wirkungen
aa) Anderweitige Rechtshängigkeit
152
Die Rechtshängigkeit der Klage bewirkt, dass dieselbe Streitsache nicht bei einem anderen Gericht zum zweiten Mal rechtshängig gemacht werden darf (§ 261 Abs. 3 S. 1 ZPO). Sind die Parteien und der Streitgegenstand im zweiten Prozess identisch, muss das zweite Gericht die Klage als unzulässig abweisen (siehe Rn. 137).[6] Diese Situation kommt in der Praxis selten vor.
bb) Perpetuatio fori
153
Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori (Weitergeltung des Forums). Aus Gründen der Prozessökonomie bleiben die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit erhalten. Dies gilt sogar, wenn ein neuer ausschließlicher Gerichtsstand begründet wird.[7] Gleiches gilt für die Rechtswegzuständigkeit. Die Parteien sollen rasch zu einer Sachentscheidung gelangen können. Ein „Gerichte-Hopping“ während eines anhängigen Rechtsstreits ist nicht erwünscht.
Ausgangsfall
Mona erhebt ihre Klage am Sitz der V-GmbH in Köln (§ 17 ZPO). Verlegt die V-GmbH ihren Satzungssitz durch Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Nürnberg, bleibt das angerufene Gericht weiterhin zuständig.
Hinweis
Bei der sachlichen Zuständigkeit gilt der Grundsatz der perpetuatio fori allerdings nur eingeschränkt. Ist das angerufene Landgericht sachlich zuständig, bleibt es zuständig, auch wenn der Streitwert unter die Zuständigkeitsgrenze von 5000 € fällt. Anders ist die Situation beim Amtsgericht bei einer Streitwerterhöhung (beachte § 506 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall ist die Sache auf Antrag einer Partei an das Landgericht zu verweisen (siehe Rn. 89).
cc) Klageänderungen
154
Die Klage legt die Parteien und den Streitgegenstand fest. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit kann der Streitgegenstand der Klage nur noch unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden. Grund ist, dass der Beklagte nicht gezwungen werden soll, sich ständig gegen einen neuen Streitgegenstand verteidigen zu müssen. Die Voraussetzungen der Klageänderung sind in §§ 263, 264 ZPO geregelt (hierzu näher Rn. 235 ff.).
dd) Veräußerung der streitbefangenen Sache
155
Der Kläger darf auch nach Rechtshängigkeit seine Forderung an einen Dritten abtreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Allerdings wird der Prozess ohne Rücksicht auf die Veräußerung fortgesetzt. Der Veräußerer bleibt nach § 265 Abs. 2 ZPO in seiner Klägerrolle verhaftet (näher Rn. 128).
b) Materiell-rechtliche Wirkungen
156
Lesen Sie die zitierten Vorschriften aus dem BGB und der ZPO. Nutzen Sie insbesondere die Gelegenheit, die Höhe der Verzugszinsen für Verbraucher und Unternehmer zu wiederholen.
Die wichtigste Wirkung der Klageerhebung betrifft die Verjährung. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB). Da der Kläger auf die Zustellung der Klage und damit die Rechtshängigkeit keinen Einfluss hat, bestimmt § 167 ZPO, dass die Hemmung schon mit dem Eingang des Antrags eintritt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Prozesses (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Bedeutung hat die Klageerhebung auch für den Schuldnerverzug. Nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht der Mahnung die Erhebung der Klage gleich. Außerdem ist eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, selbst wenn der Schuldner nicht in Verzug ist (§ 291 S. 1 Hs. 1 BGB).[8] Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 BGB, der zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) unterscheidet. Verschiedene Vorschriften im BGB zur Haftungsverschärfung knüpfen ebenfalls an die Rechtshängigkeit an (z.B. §§ 292, 818 Abs. 4, 987, 989, 994 Abs. 2, 996 BGB).
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › IV. Entscheidung über den weiteren Prozessablauf
IV. Entscheidung über den weiteren Prozessablauf
1. Entscheidungsmöglichkeiten
157
Nach § 272 Abs. 1 ZPO soll der Prozess in einem einzigen Termin erledigt werden. Damit dies realisiert werden kann, muss das Gericht, noch bevor es die Klage zustellen lässt, über die weitere Vorgehensweise entscheiden. Dem Richter stehen nach § 272 Abs. 2 ZPO zwei Wege zur Verfügung. Er kann entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO).
Der weitere Verfahrensablauf hängt davon ab, für welchen Weg sich der Richter entscheidet. Die Entscheidung liegt in seinem freien Ermessen. In der Praxis ist das schriftliche Vorverfahren die Regel. Hier bekommt das Gericht die Gegenauffassung des Beklagten vor dem „ersten gemeinsamen Treffen“ schriftlich vorgelegt, so dass es in Ruhe die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien prüfen und würdigen kann. Auf dieser Grundlage kann das Gericht dann die Festlegung des Haupttermins planen.
Ausgangsfall
Die Klage von Mona betrifft Gewährleistungsansprüche und damit eine „komplexe Materie“. Das Gericht wird sich hier für die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens entscheiden, um die (ausführlichen) Gegenargumente der V-GmbH schriftlich übermittelt zu bekommen. Gegebenenfalls wird Mona Gelegenheit gegeben, auf die schriftliche Klageerwiderung der V-GmbH zu antworten (sog. Replik).
2. Früher erster Termin
158
Wählt der Richter den frühen ersten Termin (§ 275 ZPO), muss er unverzüglich den Termin bestimmen (§ 216 Abs. 2 ZPO), also ein Datum festlegen. Da jeder mündlichen Verhandlung ein Gütetermin vorausgehen muss (§ 278 Abs. 2 ZPO), ist dieser zeitgleich zu datieren. Als nächstes muss das Gericht die Klage dem Beklagten zustellen und beide Parteien zum Termin laden. Außerdem muss der Richter dem Beklagten eine Frist zur (schriftlichen) Klageerwiderung setzen (§ 275 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder ihn auffordern, die Verteidigungsmittel unverzüglich mitzuteilen (§ 275 Abs. 1 S. 2 ZPO). In jedem Fall muss dem Beklagten mindestens zwei Wochen Zeit gegeben werden (§ 274 Abs. 3 S. 1 ZPO).[9] Diese Frist heißt „Einlassungsfrist“. Bei Zustellungen im Ausland (§ 183 ZPO) beträgt die Frist sogar einen Monat (§ 274 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der frühe erste Termin ist ein vollwertiger Termin zur mündlichen Verhandlung, so dass der Rechtsstreit sogleich entschieden werden kann. Kann eine Entscheidung noch nicht ergehen (z.B. weil Zeugen geladen werden müssen), ist unverzüglich das Datum des Haupttermins zu bestimmen. Der Nachteil des frühen ersten Termins liegt auf der Hand. Der Richter kennt zu diesem Zeitpunkt nur die Klage, nicht aber die Strategie des Beklagten. Daher kommt dieser Weg eher bei einfach gelagerten Fällen in Betracht.
3. Schriftliches Vorverfahren
159
Wählt das Gericht das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO), gibt es zunächst keine Terminbestimmung. Dem Beklagten wird die Klage mit der Aufforderung zugestellt, seine Verteidigungsbereitschaft binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zugleich wird ihm eine weitere Frist von nochmals zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt (§ 276 Abs. 1 S. 2 ZPO); bei Auslandszustellung beträgt sie einen Monat (§ 276 Abs. 1 S. 3 ZPO). Ein inländischer Beklagter hat damit für seine inhaltliche Stellungnahme insgesamt vier Wochen Zeit. Die zweifache Fristsetzung erfordert eine zweifache Belehrung (§ 276 Abs. 2 ZPO).[10] Versäumt der Beklagte es trotz Belehrung, seine Verteidigungsbereitschaft innerhalb der Zwei-Wochen-Frist anzuzeigen (im Anwaltsprozess muss dies durch einen Rechtsanwalt erfolgen, § 276 Abs. 2 ZPO), ergeht Versäumnisurteil (hierzu Rn. 268 ff.).
Ausgangsfall
Die Klage wird der V-GmbH am 14.3.2017 zugestellt. Bei der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft handelt es sich um eine Notfrist. Notfristen sind nicht verlängerbar (§ 224 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Berechnung der Frist von zwei Wochen erfolgt über § 222 ZPO nach den Vorschriften des BGB. Damit sind die §§ 187 bis 193 BGB relevant. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Klage. Nach § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist am 15.3.2017 zu laufen und endet nach § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 28.3.2017. Da hier kein Anwaltszwang besteht (Amtsgericht), kann der Geschäftsführer der V-GmbH die Verteidigungsanzeige selbst formulieren.
Zeigt der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig an und reicht er seine Klageerwiderung ein, kann das Gericht dem Kläger wiederum eine Frist zur „Gegenerwiderung“ setzen (§ 276 Abs. 3 ZPO). Nach Studium der Akten muss das Gericht sodann einen Gütetermin (§ 278 Abs. 2 ZPO) und einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) festlegen und die Parteien hierzu laden.
JURIQ-Klausurtipp
Die Berechnung von Fristen (§§ 187–193 BGB) ist stets examensrelevant und sollte unbedingt, ohne groß nachzudenken, gelingen. Da Fristen in allen Rechtsgebieten eine wichtige Rolle spielen, gehört dies zum „Grundrepertoire“.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › V. Die Güteverhandlung
V. Die Güteverhandlung
160
Wissen Sie noch, seit wann es die Güteverhandlung in der ZPO gibt und in welchem Jahr der sog. Güterichter eingeführt wurde? Die Lösung finden Sie in Rn. 33 f.
Bevor das Gericht in einer mündlichen Verhandlung die Parteien anhört, muss es eine Güteverhandlung vorschalten (§ 278 Abs. 2 ZPO). Seit 2012 hat das Gericht die Wahl, ob es die Güteverhandlung selbst durchführt oder die Parteien an einen speziellen Güterichter verweist, der alle Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anwenden darf (§ 278 Abs. 5 ZPO; s. auch Rn. 33). Zweck ist der Vorrang einer einvernehmlichen Streitbeilegung mit Hilfe des Gerichts. Daher ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen (§ 278 Abs. 3 ZPO). Im Gütetermin hat das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien zu erörtern. Es gilt, die Vergleichsbereitschaft „auszuloten“. In geeigneten Fällen kann das Gericht eine außergerichtliche Mediation vorschlagen (§ 278a ZPO), was in der Praxis derzeit kaum vorkommt.[11] Die Güteverhandlung ist kein Teil der mündlichen Verhandlung.[12] Erscheint die Partei im Gütetermin im Verfahren mit Anwaltszwang ohne Anwalt, ist sie nicht säumig. Ein Versäumnisurteil kann nicht ergehen. Im Fall des Scheiterns der Güteverhandlung wird die mündliche Verhandlung im Regelfall unmittelbar nach dem Gütetermin durchgeführt. Schließt sich an die Güteverhandlung sofort die mündliche Verhandlung an, ist nun ein Versäumnisurteil möglich. Die Güteverhandlung ist nur in seltenen Fällen entbehrlich (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO; hierzu bereits Rn. 33).
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › VI. Die mündliche Verhandlung (der Haupttermin)
VI. Die mündliche Verhandlung (der Haupttermin)
161
Der Mündlichkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht mündlich verhandelt wird (hierzu Rn. 53). Der Haupttermin gewährleistet dieses Recht. Er ist ein wichtiger Knotenpunkt im Prozess. Hier erfolgt eine Bestandsaufnahme und Zwischenbilanz durch den Richter und die Parteien erfahren zugleich, wie der Prozess weiter gehen wird.
162
Der exakte Ablauf des Haupttermins ist in der ZPO nicht zwingend vorgeschrieben. In der gerichtlichen Praxis hat sich folgende Vorgehensweise etabliert.[13] Der Termin beginnt stets mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO). In der Praxis nehmen die Parteien und ihre Anwälte im Sitzungssaal Platz und der Richter nennt Kläger und Beklagten sowie das Aktenzeichen. Sodann eröffnet der Vorsitzende formell die Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO) und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dabei wird geprüft, ob Kläger und Beklagter bzw. deren gesetzlichen Vertreter persönlich erschienen sind und welche Rechtsanwälte sich in der Sache anzeigen. Gegebenenfalls wird an dieser Stelle die Güteverhandlung eingeschoben, in der der Sach- und Streitstand mit den Parteien umfassend erörtert wird (§ 278 Abs. 2 ZPO). Findet keine Güteverhandlung statt, führt das Gericht vor der streitigen Verhandlung ebenfalls in den Sach- und Streitstand ein (§ 139 ZPO). Es stellt Fragen und gibt seine Meinung zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen wieder. Insbesondere müssen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage erörtert werden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft werden. Das Gericht wird sodann erneut versuchen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen (§ 278 Abs. 1 ZPO). Im Anschluss daran beginnt die eigentliche streitige Verhandlung, indem die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO). Dies geschieht in der Praxis derart, dass der Kläger auf seinen Antrag (auf Seite 1 der Klageschrift) und der Beklagte auf seinen Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung (auf Seite 2) verweist. Diese Bezugnahme ist erlaubt; der Mündlichkeitsgrundsatz wird eingehalten. Im Folgenden können die Parteien über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage streitig diskutieren (§ 137 Abs. 2 ZPO). Das Gericht ist für die Prozessleitung verantwortlich und kann den Parteien das Wort erteilen oder entziehen (§ 136 ZPO).
163
Wie der Prozess nun weiter geht, entscheidet sich danach, ob eine Beweisaufnahme erforderlich wird oder nicht. Sind erhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, findet, soweit die Tatsachen beweisbedürftig sind, eine Beweisaufnahme statt (§ 279 Abs. 2 ZPO). Bedarf es keiner Beweisaufnahme (z.B. weil es nur um Rechtsfragen geht), wird die mündliche Verhandlung zu Ende gebracht.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › VII. Beweisaufnahme
VII. Beweisaufnahme
164
Die Beweisaufnahme soll der streitigen Verhandlung unmittelbar nachfolgen. Sie ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird durch die Beweisaufnahme unterbrochen. Für die möglichen Beweismittel existiert ein numerus clausus. In Betracht kommen nur Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein sowie Parteivernehmung (hierzu näher Rn. 344 ff.).
Ausgangsfall
Bestreitet die V-GmbH die Mangelhaftigkeit der Fliesen, kommen grundsätzlich Zeugenbeweis (Aussage des außergerichtlichen Sachverständigen Simon Sand als sachverständiger Zeuge) oder Sachverständigenbeweis in Betracht. Höchstwahrscheinlich wird das Gericht einen gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung dieser Tatsache beauftragen, es sei denn, das Gericht will durch Augenschein entscheiden.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › VIII. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
VIII. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
165
Nach der Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme werden nochmals erörtert (§ 279 Abs. 3 ZPO). Das Gericht muss insbesondere darlegen, ob es die unter Beweis gestellte Behauptung für bewiesen hält oder nicht. Die wesentlichen Aspekte der Beweiswürdigung muss es zur Diskussion stellen. Hierdurch soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, durch weitere Aufklärungs- oder Überzeugungsarbeit, Richtigstellungen oder neue Beweisanträge noch Einfluss auf die Tatsachenfeststellung zu nehmen.[14] Wird den Parteien die Abschlusserörterung verwehrt, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Außerdem bietet die Schlusserörterung die Möglichkeit, die Parteien – letztmalig – zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Sobald der Streit zur Entscheidung reif ist, schließt das Gericht die mündliche Verhandlung.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › IX. Urteil
IX. Urteil
166
Sobald die mündliche Verhandlung geschlossen ist, erlässt der Richter ein Urteil (§§ 136 Abs. 4, 300 Abs. 1 ZPO). Das Urteil kann sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden. Dieses wird auch als „Stuhlurteil“ bezeichnet. Andernfalls erfolgt die Verkündung in einem separaten Verkündungstermin (§ 310 Abs. 1), zu dem die Parteien aber in der Regel nicht hingehen. Nicht selten rufen die Anwälte bei der Geschäftsstelle an und fragen nach dem Inhalt des Urteils. Andernfalls wird die Zustellung des Urteils abgewartet, die stets von Amts wegen erfolgt (§§ 317 Abs. 1, 270 ZPO).

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Anmerkungen
[1]
Überblick bei Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 114.
[2]
BGH NJW 2016, 1517, 1518.
[3]
BGH NJW 2017, 3721, 3722.
[4]
BGH NJW 2013, 387, 390.
[5]
Ausführlich Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 52 ff.
[6]
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 346; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 236.
[7]
BGH NJW 2001, 2477, 2478; vgl. auch BGH NJW-RR 2010, 891.
[8]
Vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 291 Rn. 1 (geringe praktische Bedeutung der Norm).
[9]
Vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO § 275 Rn. 3 (Einräumung längerer Fristen regelmäßig erforderlich).
[10]
Zöller/Greger ZPO § 276 Rn. 2.
[11]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 10 Rn. 8.
[12]
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 210.
[13]
Vgl. Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 128 ff.
[14]
Zöller/Greger ZPO § 279 Rn. 5.
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage
E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage
167
Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über das klägerische Vorbringen informiert. Er muss sich nun überlegen, welche Maßnahmen er zu seiner Verteidigung ergreifen will. Die ZPO bietet hierfür verschiedene prozessuale Instrumente an.
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › I. Prozesshandlungen und ihre Auslegung
I. Prozesshandlungen und ihre Auslegung
168
Bevor die einzelnen Prozesshandlungen vorgestellt werden, die der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage vorbringen kann, ist zunächst der Begriff der Prozesshandlung zu klären. Während im materiellen Recht der Begriff Willenserklärung im Vordergrund steht, ist es im Prozessrecht die Prozesshandlung. Als Prozesshandlungen werden die Handlungen der Parteien bezeichnet, die dazu dienen, den Prozess zu beginnen, voranzutreiben, zu gestalten oder zu beenden.[1]
Beispiele
Mona erhebt Klage, die V-GmbH stellt den Antrag auf Klageabweisung, Mona stellt ein Fristverlängerungsgesuch, die V-GmbH erkennt den Anspruch von Mona an, Mona legt gegen das Urteil Berufung ein, die V-GmbH erhebt Widerklage.
169
Einigkeit besteht, dass Prozesshandlungen grundsätzlich nach den Regeln des Prozessrechts bewertet werden.[2] Allerdings gibt es in der ZPO kein eigenes Kapitel zu „Prozesshandlungen“. Daher ist es Aufgabe der Gerichte, aus den verschiedenen Vorschriften der ZPO prozessuale Grundsätze herauszuarbeiten. Ein Rückgriff auf das BGB ist nur ausnahmsweise erlaubt. Prozesshandlungen sind jedenfalls der Auslegung zugänglich (§§ 133, 157 BGB analog), sofern die Erklärung nicht eindeutig ist.[3] Dabei ist der wirkliche Wille der Partei zu ermitteln. Das Gericht darf bei der Interpretation nicht an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung der Partei verhaftet bleiben, sondern muss davon ausgehen, „dass die Partei das erreichen möchte, was ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht“.[4] Hier kann die richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) helfend eingreifen. Schließlich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beachten (z.B. Verbot widersprüchlichen Prozessverhaltens).[5]
Hinweis
Prägen Sie sich den Begriff der Prozesshandlung gut ein. (Fast) jede Aktion des Klägers oder des Beklagten im Prozess ist eine Prozesshandlung. Dieser Begriff gehört daher zum Basiswissen (wie der Begriff der Willenserklärung im materiellen Recht).
1. Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen
170
Üblicherweise werden die Prozesshandlungen zunächst nach ihrer Wirkung unterschieden. Es gibt Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen.[6] Bewirkungshandlungen ändern die prozessuale Lage unmittelbar (z.B. Anerkenntnis, Klagerücknahme). Erwirkungshandlungen benötigen noch ein Tätigwerden des Gerichts (z.B. Beweisantrag, damit das Gericht den Zeugen lädt). Bewirkungshandlungen sind nur in seltenen Fällen widerruflich. Erwirkungshandlungen sind dagegen grundsätzlich widerruflich (Rn. 173).
2. Wirksamkeit von Prozesshandlungen
a) Allgemeine Voraussetzungen
171
Die Voraussetzungen bestimmen sich allein nach dem Prozessrecht. Es müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.[7] Diese sind Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit (Anwaltsprozess § 78 ZPO), Formerfordernis sowie Wirksamwerden mit Zugang. Die meisten Prozesshandlungen bedürfen keiner Form. Prozesshandlungen können in der mündlichen Verhandlung durch mündliche Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung werden Prozesshandlungen durch Einreichung eines Schriftsatzes vorgenommen. § 340 Abs. 1 ZPO), die Berufungseinlegung (§ 519 Abs. 1 ZPO) oder die Revisionsschrift (§ 549 Abs. 1 ZPO). Ab 2018 ist auch die elektronische Einreichung von Schriftsätzen erlaubt (§ 130a ZPO). In Einzelfällen kann die Prozesshandlung auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (z.B. übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO). Adressat der meisten Prozesshandlungen ist das Gericht, so dass zur Wirksamkeit der Zugang bei Gericht (selten bei der gegnerischen Partei) erforderlich ist.
b) Bedingungsfeindlichkeit
172
Prozesshandlungen sind anders als materielle Rechtsgeschäfte grundsätzlich bedingungsfeindlich. Sie dürfen daher nicht vom Eintritt einer Bedingung (§ 158 BGB) oder Befristung (§ 163 BGB) abhängig gemacht werden.[8] Mit den Interessen einer geordneten Rechtspflege wäre es kaum vereinbar, wenn Mona die Klagerücknahme „unter der Bedingung, dass mein Vater die Prozesskosten übernimmt“ erklären könnte. Dass derartige Handlungen unwirksam sind, leuchtet ein. Eine Ausnahme wird für sog. innerprozessuale Bedingungen gemacht.[9] Hier wird die Handlung von einem Ereignis abhängig gemacht, das unmittelbar im Prozess (vor den Augen des Richters) stattfindet. Das Ereignis kann eine bestimmte Entscheidung des Richters sein oder die Beurteilung einer dafür erheblichen Rechtsfrage. Zulässig sind daher sog. Hilfsanträge, die nur unter der Bedingung wirksam werden sollen, dass das Gericht den Hauptantrag abweist.[10] Denn dies betrifft Vorgänge im bestehenden Prozessrechtsverhältnis. Prozesshandlungen, die ein Prozessrechtsverhältnis erst begründen sollen, können nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Unzulässig ist demzufolge die bedingte Einlegung der Klage, der hilfsweise erklärte Parteiwechsel, die hilfsweise Klageerhebung gegen einen Dritten, die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels, die bedingte Rücknahme eines Rechtsmittels oder der bedingte Parteibetritt zu einem selbstständigen Beweisverfahren.[11]
Beispiel
Mona verklagt die V-GmbH auf Kaufpreisrückzahlung wegen eines Mangels der Fliesen aufgrund Rücktritts (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Kommt der Richter nach einer Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Mangel der gekauften Sache unerheblich ist, würde Mona den Prozess verlieren. Daher stellt Mona einen zweiten (Hilfs-)Antrag bei Gericht. Hilfsweise beantragt sie Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) für den Fall, dass das Gericht die Erheblichkeit des Mangels verneint. Hier werden zwei Anträge so miteinander verbunden, dass über den zweiten nur entschieden werden soll, wenn der erste nicht erfolgreich ist. Das ist zulässig, da es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Das Gericht hat den Eintritt der Bedingung „selbst in der Hand“. Die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 BGB) erstreckt sich auch auf den Hilfsantrag.[12]
c) Willensmängel
173
Umstritten ist, ob Prozesshandlungen nach den Vorschriften des BGB (§§ 119, 123 BGB analog) wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden können. Die h.M. lehnt dies aus Gründen der Rechtssicherheit ab und leitet die Rechtsfolgen allein aus dem Prozessrecht ab.[13] Das Prozessrecht (die ZPO) erlaubt in bestimmten Fällen, eine Prozesshandlung durch Widerruf oder Rücknahme zu beseitigen. So existieren für das Geständnis (§ 290 ZPO) und die Klagerücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO) spezielle Regelungen. In den übrigen Fällen der Bewirkungshandlungen (z.B. Anerkenntnis) gilt daher, dass ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich ist,[14]es sei denn, es liegt ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vor.[15] Ausnahmen macht die Rechtsprechung außerdem für die sog. Erwirkungshandlungen, die noch ein Tätigwerden des Gerichts erfordern und demgemäß nur „mittelbar“ auf den Prozess einwirken. So sind Erwirkungshandlungen grundsätzlich widerruflich (z.B. Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, einseitige Erledigungserklärung), solange keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist.[16]
d) Besonderheiten für Prozessverträge
174
Eine weitere Ausnahme gilt für sog. Prozessverträge (z.B. Gerichtsstandsvereinbarungen, Verträge über eine Klagerücknahme). Anders als bei einseitigen Prozesshandlungen gelten bei zweiseitigen Prozessverträgen auch die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts. Prozessverträge sind daher grundsätzlich nicht bedingungs- und befristungsfeindlich (§§ 158, 163 BGB) und können analog §§ 119, 123 BGB angefochten werden.[17] Gleiches gilt für Verträge, die sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Wirkung haben (z.B. Prozessvergleiche).
3. Rechtzeitigkeit von Prozesshandlungen
a) Versäumung von Prozesshandlungen und Wiedereinsetzung
175
Ist für die Prozesshandlung eine Frist bestimmt, muss sie innerhalb dieser Frist vorgenommen werden. Dabei gibt es gesetzliche Fristen (z.B. für die Berufungseinlegung § 517 ZPO oder für die Einlegung der Revision § 548 ZPO) oder richterliche Fristen (z.B. Prozesskostensicherheit § 113 ZPO). Nach Ablauf der Frist ist die Partei mit der Prozesshandlung ausgeschlossen (§ 230 ZPO = Präklusion). Das kann für den Betroffenen äußerst nachteilig sein, etwa wenn er die Frist für die Berufungseinlegung aus „Schusseligkeit“ versäumt hat. Daher gewährt die ZPO in bestimmten Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Die Prozesshandlung kann dann trotz Verspätung nachgeholt werden. Statthaft ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in den in § 233 ZPO aufgeführten Fällen (Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen = Notfristen, Fristen für die Begründung von Rechtsbehelfen und Frist für den Wiedereinsetzungsantrag selbst). Neben dem Wiedereinsetzungsantrag muss die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden (§ 236 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist begründet, wenn die Partei ohne ihr Verschulden (z.B. schwerer Autounfall) an der Einhaltung der Frist gehindert war.[18] Das Verschulden ihres Rechtsanwalts wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ist der Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet, wird die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung fingiert. Die Präklusion nach § 230 ZPO wird rückwirkend beseitigt.
Hinweis
Fristen spielen in der ZPO eine wesentliche Rolle. Die Berechnung von Fristen ist daher ebenso relevant wie die Kenntnis über die Folgen ihrer Versäumung. Grundsätzlich kann eine versäumte Frist durch den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung nachgeholt werden. Die Parteien können sich allerdings nicht auf die Vergesslichkeit ihres Anwalts berufen, da dessen Verschulden der Partei stets zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO).
b) Angriffs- und Verteidigungsmittel
176
Für Prozesshandlungen, die Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind, existiert in § 296 ZPO eine eigenständige Präklusionsvorschrift (= Zurückweisung verspäteten Vorbringens). Ziel ist es, Parteiverhalten zu sanktionieren, das der Prozessförderungspflicht zuwiderläuft. Eine „Überbeschleunigung“ gilt es aber zu verhindern, da Verfahrensrecht nicht Selbstzweck ist, sondern der materiellen Gerechtigkeit dient.[19] Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer vom Richter gesetzten Frist vorgenommen werden, zurückzuweisen, es sei denn, dass keine Verzögerung des Prozesses eintritt oder die Partei die Verspätung ausreichend entschuldigt. Nach § 296 Abs. 2 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1, 2 ZPO verstoßen, zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle tatsächlichen Behauptungen, Bestreiten, Einreden sowie Beweisangebote. Nach umstrittener Ansicht zählt dazu auch die Aufrechnung.[20] Der Begriff der Verzögerung spielt in § 296 ZPO eine zentrale Rolle. Der BGH tendiert zu einem absoluten Verzögerungsbegriff. Danach liegt eine Verzögerung vor, wenn der Prozess bei Zulassung der verspäteten Prozesshandlung länger dauern würde als bei deren Zurückweisung.[21] Dieser strenge Maßstab soll einer Prozessverschleppung durch die Parteien effektiv entgegenwirken. Das BVerfG korrigiert diese Ansicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG dahingehend, dass die Handlung nicht präkludiert werden darf, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.[22] Da Sachverständige für ihr Gutachten i.d.R. längere Zeit benötigen, kann dieses Beweismittel „verspätet angeboten werden“.[23] In der Praxis spielt § 296 ZPO keine schwerwiegende Rolle, da die Gerichte spätes Vorbringen eher großzügig zulassen.
Beispiel
Im zweiten Verhandlungstermin benennt die V-GmbH einen Zeugen. Sie hätte den Zeugen aber bereits in der Klageerwiderung als Beweismittel anführen können (ein Vorbringen im ersten Termin ist nie verspätet nach § 282 Abs. 1 ZPO).[24] Für die Vernehmung ist also ein neuer Termin erforderlich. Das verzögert den Prozess um Monate (absolut). Für den verspäteten Beweisantritt fällt der V-GmbH keine Ausrede ein. Der Zeuge ist nach dem absoluten Verzögerungsbegriff präkludiert. Nach Ansicht des BVerfG wäre noch zu prüfen, ob auch bei rechtzeitiger Nennung dieselbe Verzögerung eingetreten wäre (ein eigener neuer Termin erforderlich gewesen wäre). Das wäre der Fall, wenn der Zeuge wegen Krankheit oder Auslandsurlaub sowieso nicht zum zweiten Termin hätte kommen können.
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › II. Prozessverhalten des Beklagten im Überblick
II. Prozessverhalten des Beklagten im Überblick
177
Die Möglichkeiten des Beklagten auf die Klage zu reagieren, sind vielfältig. Er kann den Kopf in den Sand stecken und überhaupt nichts tun. In diesem Fall ergeht Versäumnisurteil (hierzu Rn. 268 ff.). Der Beklagte kann auch aktiv den Rechtsstreit beenden, indem er den prozessualen Anspruch des Klägers anerkennt. Dann ergeht Anerkenntnisurteil (hierzu Rn. 207 ff.). In beiden Fällen gewinnt der Kläger auf ganzer Linie. Der Beklagte kann außerdem versuchen, sich mit dem Kläger in dieser Phase noch gütlich zu einigen. Für einen Prozessvergleich braucht er allerdings die Mitwirkung des Klägers. Schließlich kann der Beklagte den Ehrgeiz entwickeln, die Klage zu Fall zu bringen. Für diese Art der Verteidigung stehen ihm im Wesentlichen drei prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung. Diese sind der Klageabweisungsantrag, die Aufrechnung sowie die Widerklage.

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2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › III. Der Klageabweisungsantrag
III. Der Klageabweisungsantrag
178
Die Formulierung eines Klageabweisungsantrags ist denkbar einfach. Er lautet „Die Klage wird abgewiesen“. Als Begründung kann der Beklagte eine Vielzahl von Varianten vortragen. Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt.[25] Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen (Prozessurteil). Zum anderen kann der Beklagte aber auch ein Sachurteil begehren, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Hierzu muss der Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers im Einzelnen (= substantiiert) bestreiten. Das Bestreiten führt dazu, dass der Kläger nach den Grundsätzen der Beweislast die behaupteten Tatsachen beweisen muss.
Ausgangsfall
Die V-GmbH bestreitet den von Mona geltend gemachten Gewährleistungsanspruch. Die GmbH trägt vor, dass kein Sachmangel der Fliesen vorliege. Zudem seien die Verfärbungen erst durch ein falsches Putzmittel verursacht worden. Außerdem würden die Austauschkosten maximal 200 € betragen. Prinzipiell muss nun Mona sämtliche streitigen Tatsachen beweisen. Allerdings hat sie ein wenig Glück. Mona muss nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§ 477 BGB n.F.).
179
Bestreitet der Beklagte die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht, ist das prozessual nicht ungefährlich. Damit gelten die Tatsachen als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Für den Beklagten ist es daher wichtig, die Klageschrift intensiv zu lesen. Überliest er eine Tatsachenbehauptung und äußert sich demzufolge nicht, entfällt die Beweisbedürftigkeit für den Kläger. Gleiches gilt, wenn der Beklagte die behauptete Tatsache ausdrücklich zugesteht (§ 288 ZPO). Der Streit um Tatsachen kann daher über Erfolg oder Misserfolg einer Klage entscheiden.
180
Der Beklagte kann aber auch die rechtliche Würdigung des Klägers hinterfragen. Er kann vortragen, dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist. Beispielsweise wird die V-GmbH im Prozess vorbringen, dass der Verkäufer nach geltendem Recht nicht §§ 123, 142 Abs. 1 BGB) oder die Sittenwidrigkeit eines Vertrags (§ 138 BGB). Er kann auch rechtsvernichtende Einwendungen erheben, wie z.B. die Erfüllung des Anspruchs (§ 362 BGB). Zudem kann er auch rechtshemmende Einreden erheben, z.B. die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB)[28] oder der Verjährung (§§ 195 ff., 438 BGB). Eine wichtige rechtsvernichtende Einwendung ist die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB).
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › IV. Die Aufrechnung im Prozess
IV. Die Aufrechnung im Prozess
181
Hat der Kläger eine Leistungsklage auf Zahlung einer Geldsumme erhoben, kann der Beklagte mit einem Gegenanspruch aufrechnen. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Damit kann der Beklagte die Klage auf „elegantem“ Weg zu Fall bringen. Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist frei wählbar. Der Beklagte kann die Aufrechnung bereits vor dem Prozess oder erst im Prozess (= Prozessaufrechnung) erklären.[29]
1. Doppelnatur der Prozessaufrechnung
182
Sind Ihnen die einschlägigen Vorschriften im BGB über die Aufrechnung noch präsent? Sie können dieses Themengebiet im Skript „Schuldrecht AT I“ genauer nachlesen.
Die Prozessaufrechnung hat eine Doppelnatur. Sie ist zum einen eine Willenserklärung nach materiellem Recht (§ 388 BGB). Die Voraussetzungen der Aufrechnung beurteilen sich daher nach materiellem Recht (BGB). Andererseits nimmt der Beklagte bei einer Aufrechnung im Prozess zugleich eine Prozesshandlung vor. Deshalb müssen für eine erfolgreiche Geltendmachung der Prozessaufrechnung sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§§ 387 ff. BGB) als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen in der Person des Beklagten gegeben sein.[30] Die Doppelnatur der Aufrechnung zieht komplexe Rechtsfragen nach sich. Materielles Recht und Prozessrecht geraten teilweise in Konflikt. Das Verfahrensrecht muss hierfür Lösungen anbieten. Im Folgenden sollen nur die typischen Probleme der Prozessaufrechnung behandelt werden.
2. Besonderheiten der Eventualaufrechnung
a) Ausgangslage
183
Ein ideales Prozessergebnis für den Beklagten wäre, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers (z.B. Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 BGB) für unschlüssig hält und die Klage als unbegründet abweist. Ist der Beklagte unsicher, ob das Gericht den Anspruch des Klägers bejahen wird, kann er durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung den klägerischen Anspruch vernichten. Erklärt der Beklagte die Aufrechnung unbedingt, ist der Zahlungsanspruch des Klägers durch die Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagte hat seine Gegenforderung „verbraucht“. Daher wird der Beklagte die Aufrechnung bevorzugt hilfsweise erklären (sog. Eventualaufrechnung = Hilfsaufrechnung). Die Eventualaufrechnung bedeutet, dass der Beklagte primär die Hauptforderung bestreitet und für den Fall, dass die Hauptforderung begründet ist, die Aufrechnung erklärt. Dabei werden zwei Anträge gestellt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Hilfsweise wird die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2000 € erklärt.“ Erklärt der Beklagte dagegen die Aufrechnung unbedingt (als einzige Verteidigung = Hauptaufrechnung), liegt darin regelmäßig ein Geständnis (§ 288 ZPO) der klägerischen Behauptungen.[31]
b) Zulässigkeit
184
Bei einer Eventualaufrechnung müssen sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Nimmt man § 388 S. 2 BGB wörtlich, wäre eine bedingte (= eventuelle) Aufrechnung stets verboten. Folglich wäre die Eventualaufrechnung unwirksam. Dies wird als unbillig angesehen. Denn der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt. Der Kläger wird nicht im Ungewissen über den Erfolg der Aufrechnung gelassen.[32] Eine Eventualaufrechnung ist daher trotz des Wortlauts des § 388 S. 2 BGB zulässig.
c) Feststehen der Gegenforderung
185
Steht fest, dass die Gegenforderung besteht, könnte das Gericht auf die Idee kommen, erst gar nicht über die Klage zu entscheiden, sondern die Klage sogleich wegen des Bestehens der Gegenforderung als unbegründet abzuweisen. Das möchte der Beklagte gerade nicht, wenn er die Aufrechnung hilfsweise (für den Fall der Unbegründetheit) stellt. Dem Gericht ist nach der herrschenden Beweiserhebungstheorie deshalb ein solches Vorgehen nicht erlaubt.[33] Vorrangig sind stets die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptforderung zu prüfen. Besteht die Hauptforderung nicht, bleibt die Gegenforderung erhalten.
3. Rechtswegfremde Gegenforderung
186
Die örtliche und sachliche Zuständigkeitspielen bei der Aufrechnung keine Rolle.[34] Für die Gegenforderung ist das Gericht auch dann zuständig, wenn es im Fall einer (aktiven) Klage sachlich oder örtlich unzuständig wäre. Die internationale Zuständigkeit muss dagegen positiv vorliegen.[35] Umstritten ist, ob das Gericht über eine Gegenforderung entscheiden darf, die einem anderen Rechtsweg (z.B. Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte) zugehört. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach überwiegender Ansicht hindert die Unzulässigkeit des Rechtswegs eine Prüfung und Entscheidung der Gegenforderung. Begründet wird dies mit dem Zweck der Rechtswegaufteilung (Sachnähe, Fachkompetenz, teils unterschiedlichen Verfahrensordnungen).[36] Entschieden werden könne über eine rechtswegfremde Gegenforderung nur, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine andere Ansicht verweist auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG. Diese Norm erlaube es dem Gericht, einen Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch über eine rechtswegfremde Gegenforderung.[37] Diese Auffassung ist abzulehnen, da der vorgeschriebene Rechtsweg sonst durch bloßen Parteiakt entzogen werden könnte. Die Prozessökonomie hat keinen Vorrang vor der Sachkompetenz. Das Zivilgericht muss daher das Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO) und eine Entscheidung des zuständigen Gerichts abwarten. Zweckmäßig ist es, den Beklagten unter Fristsetzung zur Einreichung seiner Klage beim zuständigen Gericht aufzufordern.
4. Rechtshängigkeit der Gegenforderung
187
Die Prozessaufrechnung ist keine Klage, sondern ein Verteidigungsmittel. Erklärt der Beklagte im Prozess die Aufrechnung, ist fraglich, ob seine Gegenforderung damit rechtshängig wird. Hintergrund ist, dass die Aufrechnung die einzige Einwendung ist, über die rechtskräftig entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO). Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen. Teils wird daraus gefolgert, dass die Gegenforderung rechtshängig wird (keine Rechtskraft ohne Rechtshängigkeit). Die h.M. verneint dies.[38] Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen, er kann sie in einem anderen Prozess oder in mehreren anderen Prozessen zur Aufrechnung stellen oder seine Aufrechnung (ohne Beschränkung des § 269 ZPO) zurücknehmen.
Beispiel
Im Prozess von Mona gegen die V-GmbH beim AG Köln passiert folgendes: Die V-GmbH rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 1000 € gegen den Anspruch auf Zahlung der Austauschkosten von Mona auf. Die Gegenforderung resultiert daraus, dass Mona Tapeten bei der V-GmbH gekauft hatte, die noch nicht bezahlt wurden (§ 433 Abs. 2 BGB). Kurze Zeit später klagt die V-GmbH den Kaufpreis für die Tapeten am AG Düsseldorf (dorthin ist Mona nach dem Tapetenkauf umgezogen) nochmals ein. Ist die Klage der V-GmbH zulässig? Lösung: Problematisch ist hier, dass die Forderung der V-GmbH schon in einem anderen Prozess (AG Köln) zur Aufrechnung gestellt wurde. Dann könnte der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehen. Dies ist bei der Aufrechnung umstritten. Da nach § 322 Abs. 2 ZPO über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden wird, vertritt eine M.M. den Standpunkt, dass Rechtshängigkeit eintritt.[39] Die h.M. verneint dies.[40] Zur Begründung wird angeführt, dass die Aufrechnung keine Klage, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel ist. Die Klage der V-GmbH ist demnach zulässig. Ihr steht nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Mona wird hierdurch nicht unbillig benachteiligt. Wird das Verfahren vor dem AG Köln rechtskräftig beendet, ist die Gegenforderung der V-GmbH erloschen. Die Klage vor dem AG Düsseldorf wäre damit unbegründet. Ist das AG Düsseldorf schneller und verurteilt Mona zur Zahlung, steht die Gegenforderung der V-GmbH nicht mehr als Aufrechnungsposten vor dem AG Köln zur Verfügung. Das AG Düsseldorf darf aber auch den Rechtsstreit aussetzen (§ 148 ZPO), bis das AG Köln den Fall entscheidet.
5. Rechtskraft
188
Rechtskraft bedeutet, dass der geltend gemachte Streitgegenstand nicht vor Gericht erneut zur Entscheidung gestellt werden darf. Grundsätzlich wächst nur der Tenor in Rechtskraft, nicht aber die Entscheidungsgründe, wozu auch die Einwendungen des Beklagten gehören. Für die Aufrechnung regelt § 322 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme. Geht aus dem Urteil hervor, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, wird diese Feststellung rechtskräftig. Auch die Abweisung der Gegenforderung aus prozessualen Gründen (verspätetes Vorbringen § 296 ZPO oder mangelnde Substanziierung) unterfällt der Rechtskraftwirkung.[41] Gleiches gilt – obwohl vom Wortlaut des § 322 Abs. 2 ZPO nicht umfasst – nach allgemeiner Ansicht für den Fall, dass die Gegenforderung exakt durch die Aufrechnung im Prozess erloschen ist.[42] Auch diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft. Die Gegenforderung kann nicht im Wege der Klage noch einmal vor Gericht geltend gemacht werden.
6. Schema Prozessaufrechnung
189
Prozessaufrechnung
I.Zulässigkeit der Klage[43]
II.Begründetheit der Klage
1.Hauptforderung besteht
2.Prozessaufrechnung
a)prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen
aa)allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit, Rechtzeitigkeit (§ 296 ZPO), Bestimmtheit der Aufrechnung (§ 253 Abs. 2 ZPO analog)
bb)Zulässigkeit der Eventualaufrechnung
cc)anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung
VerteidigungsmittelRn. 187
dd)entgegenstehende Rechtskraft bezüglich der Gegenforderung
b)materiell-rechtliche Voraussetzungen
aa)Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
bb)Aufrechnungslage (§ 387 BGB)
cc)kein Ausschluss der Aufrechnung (§§ 390 ff. BGB)
190
Die Eventualaufrechnung kann den Prozess deutlich verzögern, etwa weil eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) zu erlassen, sobald die Hauptforderung zur Entscheidung reif ist.[44] Der Bestand des Vorbehaltsurteils ist dann vom Ergebnis des Nachverfahrens (über die Gegenforderung) abhängig.
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › V. Die Widerklage
V. Die Widerklage
1. Privilegiertes Angriffsmittel
191
„Angriff ist die beste Verteidigung!“ Dieser Satz hat auch für das Zivilprozessrecht Gültigkeit. Der Beklagte muss sich nicht auf passives Verteidigen beschränken, sondern kann durch eine sog. Widerklage, die in § 33 ZPO (unzureichend) geregelt ist, zum Gegenangriff starten.
192
Als Widerklage wird eine Klage bezeichnet, die der Beklagte (!) in einem Verfahren gegen den Kläger erhebt. Die Widerklage ist eine eigenständige Klage. Der Beklagte wird zum Widerkläger, der Kläger zum Widerbeklagten. Da die Widerklage „echte Klage“ und kein bloßes Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) ist, gelten die Präklusionsvorschriften (§ 296 ZPO) nicht. Die Widerklage kann daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, auch mündlich (§ 261 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall bedarf sie nicht der Form des § 253 Abs. 2 ZPO. Prozessökonomisch ist eine Widerklage oft sinnvoll, da über einen zusammengehörigen Sachverhalt entschieden wird, so dass nur eine Beweiserhebung nötig ist. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass für die Widerklage ein zusätzlicher besonderer Gerichtsstand existiert (§ 33 ZPO). Ein Gerichtskostenvorschuss muss nicht entrichtet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Auch Kostenvorteile bezüglich der Gebühren sind zu nennen.
Beispiel
Thomas, der Freund von Mona, kauft über das Internet ein gebrauchtes Motorrad von dem Studenten Martin. Den Kaufpreis bezahlt Thomas nicht. Martin verklagt ihn vor dem AG Köln auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 4000 €. Thomas verteidigt sich gegen die Klage mit der Begründung, dass das Motorrad einen Sachmangel habe (§ 434 BGB), da der Tacho manipuliert worden sei und er daher vom Kaufvertrag zurücktrete. Thomas hatte vor der Klageerhebung einen Sachverständigen beauftragt, der die Manipulation bestätigte. Für dieses Gutachten musste Thomas 2000 € zahlen. Thomas kann nun überlegen, ob er gegen den Verkäufer Martin Widerklage auf Erstattung der Gutachterkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) in Höhe von 2000 € erhebt oder ob er diesen Anspruch erst nach Abschluss des Prozesses gesondert einklagt. In jedem Fall muss Thomas auf die Verjährung seiner Ansprüche § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen (z.B. wenn Thomas Widerklage auf Feststellung erhebt, dass ein Kaufpreisanspruch des Verkäufers nicht besteht).
Hinweis
Für die Widerklage gelten zusätzlich einige Besonderheiten. Diese „Spezialpunkte“ müssen in der Zulässigkeitsprüfung einer Widerklage in jedem Fall thematisiert werden. Dies sind die sachliche Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit (besonderer Gerichtsstand der Widerklage), die Rechtshängigkeit der Hauptsache, dieselbe Prozessart, die Parteiidentität (mit vertauschten Rollen) und die Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung.
a) Sachliche Zuständigkeit
194
Die sachliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG). Würde Thomas im obigen Beispiel Widerklage in Höhe von 2000 € erheben, wären an sich insgesamt 6000 € „im Streit“. Wichtig ist aber, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht addiert werden (§ 5 Hs. 2 ZPO). Der Streitwert der Klage und der Streitwert der Widerklage werden getrennt berechnet. Daher ist das Amtsgericht für beide Klagen sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Sowohl die Klage des Verkäufers (4000 €) als auch die Widerklage von Thomas (2000 €) liegen unter der Streitwertgrenze von 5000 €. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Klage und Widerklage gegeben.
195
Die Vorschrift des § 506 ZPO haben Sie bereits kennen gelernt. Wenn Ihnen der Zusammenhang nicht mehr in Erinnerung ist, lesen Sie nochmals die Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit (Rn. 89).
Allerdings muss im amtsgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 506 ZPO beachtet werden. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, welche die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts für sich überschreitet (z.B. Widerklage auf 10 000 €), kann das Amtsgericht nicht mehr entscheiden. Es muss nun auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts hinweisen und nach entsprechendem Antrag einer Partei Klage und Widerklage dorthin verweisen (§ 506 ZPO). Der umgekehrte Fall (Zuständigkeit des LG für die Klage, Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Widerklage) ist gesetzlich nicht geregelt. Einigkeit besteht, dass das LG für beide Klagen zuständig ist.[47] Man kann dies mit einem Umkehrschluss aus § 506 ZPO begründen oder mit dem Zweck des § 33 ZPO (was zusammen gehört, soll auch zusammen verhandelt werden).
b) Örtliche Zuständigkeit und besonderer Gerichtsstand der Widerklage
196
Grundsätzlich wird die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO ermittelt. Dies gilt auch für die Widerklage. Der Widerkläger muss den Widerbeklagten (= Kläger) also grundsätzlich an dessen Wohnsitz verklagen.
Beispiel
Hat Martin als Verkäufer des Motorrads in Köln seinen Wohnsitz, ist das AG Köln nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) für die Widerklage von Thomas zuständig.
197
Schwierig wird es, wenn der Verkäufer seinen Wohnsitz in einem anderen Gerichtsbezirk hat. Hier hilft der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO). Nach § 33 ZPO kann die Widerklage bei dem Gericht erhoben werden, wo die Klage erhoben ist. Allerdings macht § 33 ZPO eine kleine Einschränkung. Voraussetzung für dieses Privileg ist, dass der Gegenstand der Widerklage mit dem der Klage in Zusammenhang (= Konnexität) steht. Wann Konnexität besteht, ist streitig. Die überwiegende Ansicht fordert einen rechtlichen Zusammenhang, der allerdings weit verstanden wird. Ein Zusammenhang ist etwa gegeben, wenn die Forderungen von Kläger und Beklagtem auf ein einheitliches Rechtsverhältnis (z.B. Vertrag) zurückzuführen sind oder auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen.[48]
Beispiel
Der Verkäufer Martin hat seinen Wohnsitz in Dortmund. Ist die Widerklage am Amtsgericht Köln zulässig? Nach den allgemeinen Regeln wäre das AG Dortmund für die Widerklage zuständig (§§ 12, 13 ZPO). Hier ist aber der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) zu prüfen. Nach § 33 ZPO kann Thomas die Widerklage am Gericht der Klage erheben. Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang. Diese Voraussetzung ist in unserem Beispiel unzweifelhaft gegeben, da Klage und Widerklage aus dem Kaufvertrag über das Motorrad (§ 433 BGB) resultieren. Nicht ausreichend ist hingegen ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertigt kein „wohnortfernes“ Verfahren.
c) Rechtshängigkeit der Hauptforderung
198
Eine besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist, dass die Hauptforderung im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) rechtshängig ist. Ist die Klage bereits zurückgenommen (§ 269 ZPO) oder über sie schon rechtskräftig entschieden (§ 322 ZPO), ist die Widerklage unzulässig. Ist die Widerklage aber einmal zulässig erhoben, weil die Hauptforderung rechtshängig war, bleibt sie zulässig. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erleidet die Widerklage ein selbstständiges Schicksal.[49]
d) Gleiche Prozessart
199
Die Widerklage soll grundsätzlich in derselben Prozessart wie die Hauptklage erhoben werden. Nach Ansicht des BGH ist eine Urkunden-Widerklage im ordentlichen Verfahren zulässig.[50]
e) Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung?
200

Umstritten ist, ob die Konnexität, die im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit bereits thematisiert wurde, eine zusätzliche besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist. Diese Frage ist ein Dauerbrenner in zivilprozessualen Klausuren. Sie kommt insbesondere zum Tragen, wenn die Widerklage im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) erhoben wurde (damit wurde § 33 ZPO noch nicht geprüft).[51]
Beispiel
Martin hat seinen Wohnsitz in Köln. Er verklagt Thomas auf Kaufpreiszahlung vor dem AG Köln. Thomas erhebt Widerklage mit der Begründung, dass Martin ihn bei einer Massenschlägerei im Bierzelt verletzt habe.
201
Nach der Rechtsprechung ist die Konnexität eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage.[52] Argument ist, dass die Grundidee des § 33 ZPO eine gemeinsame Beweisaufnahme verlangt. Nur das rechtfertige die Verbindung zweier Klagen. Nach dieser Auffassung ist die Widerklage von Thomas unzulässig, weil ihr der rechtliche Zusammenhang mit der Klage fehlt. Die Widerklage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, selbst wenn das Gericht aus anderen Gründen örtlich zuständig wäre. Inkonnexität führt also stets zum Prozessurteil. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht stellt § 33 ZPO lediglich einen besonderen Gerichtsstand dar und keine besondere zusätzliche (!) Prozessvoraussetzung.[53] Argument ist der Wortlaut des § 33 ZPO und seine systematische Stellung bei den Gerichtsständen. Daraus folgt: Fehlt der Zusammenhang, aber ist das Gericht aus anderen Gründen (§ 39 ZPO u.ä.) örtlich zuständig, ist die Widerklage zulässig. Das Gericht trennt dann die Verfahren (§ 145 Abs. 2 ZPO). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Widerklage von Thomas zulässig.
JURIQ-Klausurtipp
Die Widerklage ist ein bei Prüfern und Prüferinnen beliebtes ZPO-Thema. Denn Wortlaut und Stellung des § 33 ZPO eignen sich besonders gut, systematische Zusammenhänge abzufragen.
3. Drittwiderklage
202
Dass sich der Kläger in der Rolle des Widerbeklagten findet, darf ihn nicht überraschen. Komplizierter wird es, wenn durch die Widerklage ein Dritter in den Rechtsstreit hinein gezogen wird. Hier werden zwei Fallgruppen unterschieden. Der Beklagte erhebt gegen den Kläger und einen Dritten Widerklage (parteierweiternde Drittwiderklage) oder der Beklagte erhebt isoliert Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (isolierte Drittwiderklage).
Beispiel
Isolierte Drittwiderklage
Thomas bekommt bei einem Kurzurlaub in Regensburg Zahnschmerzen. Er geht dort zum Zahnarzt. Dieser zieht einen Zahn – allerdings den falschen. Thomas zahlt daher die Rechnung in Höhe von 1000 € nicht. Der Zahnarzt tritt nun seinen Anspruch an eine Verrechnungsstelle in Stuttgart ab. Diese verklagt Thomas an seinem Wohnsitz in Köln auf Zahlung. Thomas erhebt vor dem Amtsgericht Köln Drittwiderklage gegen den Zahnarzt mit der Feststellung, dass dem Zahnarzt aufgrund der Falschbehandlung keine Forderung zustehe. Der Zahnarzt aus Regensburg macht insbesondere die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Köln geltend.
a) Parteierweiternde Drittwiderklage
203

Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine parteierweiternde Drittwiderklage („aus eins mach zwei“) erhoben werden kann. Der Streit betrifft vor allem die Frage, welche ZPO-Vorschriften auf eine nachträgliche Parteierweiterung heranzuziehen sind. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht ist die nachträgliche Parteierweiterung eine nachträglich begründete Streitgenossenschaft. Es reicht daher aus, wenn eine rechtliche Beziehung i.S.d. §§ 59, 60 ZPO (Streitgenossenschaft) zwischen Kläger und Drittem besteht.[54] Der BGH verlangt hingegen, dass zusätzlich die Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263 ZPO) vorliegen (sog. Klageänderungstheorie).[55] Der Drittwiderbeklagte muss daher entweder in die Widerklage einwilligen oder das Gericht muss die Sachdienlichkeit bejahen (zur Klageänderung Rn. 235 ff.).
b) Isolierte Drittwiderklage
204
Eine isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig.[56] Nur in seltenen Ausnahmefällen hat der BGH die isolierte Drittwiderklage erlaubt.[57] Zugelassen wird die isolierte Drittwiderklage, wenn sie sich – wie im obigen Beispiel – gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und eine enge Verknüpfung der Ansprüche von Klage und Drittwiderklage besteht oder wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren.
c) Örtliche Zuständigkeit und Drittwiderklage
205
Ein besonderes Problem betrifft die örtliche Zuständigkeit. Kann die Drittwiderklage gegen den Dritten nach § 33 ZPO am Gericht der Hauptklage erhoben werden? Dies war lange streitig. Früher vertrat der BGH die Meinung, dass es dem Dritten nicht zugemutet werden könne, vor einem für ihn unzuständigen Gericht verklagt zu werden.[58] Die Gegenmeinung wendet dagegen § 33 ZPO analog an.[59] Dieser Meinung hat sich BGH nun für den Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten angeschlossen.[60] Dieser habe durch die Abtretung der Forderung die komplizierte Prozesssituation ausgelöst, so dass es ihm zumutbar sei, sich vor dem Gericht der Klage auf eine Verteidigung einzulassen.
Beispiel
Ist die Drittwiderklage gegen den Zahnarzt im obigen Beispiel zulässig? Die Drittwiderklage ist zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen für die Drittwiderklage vorliegen. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung) sind gegeben. Fraglich ist aber, ob das AG Köln für die Widerklage örtlich zuständig ist. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit war streitig, ob § 33 ZPO gegenüber dem Dritten eine besondere Zuständigkeit begründet. Der BGH verneinte dies früher. Danach war das AG Köln für die Drittwiderklage nur zuständig, wenn ein allgemeiner (§§ 12 ff. ZPO) oder besonderer Gerichtsstand (z.B. § 32 ZPO) vorlag oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) begründet wurde. Die Drittwiderklage wäre danach nur zulässig, wenn der Zahnarzt seinen Firmensitz (§ 17 ZPO) § 32 ZPO) erhoben wurde. Da der Zahnarzt in Regensburg residiert und Thomas auch dort behandelt wurde, wäre keine Zuständigkeit für das AG Köln gegeben. Diese (strenge) Auffassung hat der BGH (NJW 2011, 460) zwischenzeitlich aufgegeben. Mittlerweile wendet er für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten (Zahnarzt) § 33 ZPO analog an. Die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für die Drittwiderklage begründet der BGH damit, dass der Zahnarzt ohne Abtretung der Forderung Thomas in Köln hätte verklagen müssen und auch dort mit einer Widerklage hätte rechnen müssen. Daher gebiete es die Waffengleichheit, den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO (analog) für die Drittwiderklage zu bejahen. Somit kann das AG Köln über die Drittwiderklage gegen den Regensburger Zahnarzt entscheiden.
4. Schema Widerklage
206
Widerklage
1. Teil:Die Klage
I.Zulässigkeit der Klage
II.Begründetheit der Klage
2. Teil:Die Widerklage
I.Zulässigkeit der Widerklage
1.Allgemeine Prozessvoraussetzungen
a)Gerichtsbezogene
aa)sachliche Zuständigkeit
–keine Streitwertzusammenrechnung § 5 Hs. 2 ZPO
–Streitwert der Widerklage höher als 5000 €: § 506 ZPO
bb)örtliche Zuständigkeit
–zunächst §§ 12 ff. ZPO
– dann ggf. § 33 ZPORn. 196 f.
b)Parteibezogene Prozessvoraussetzungen
c)Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
aa)ordnungsgemäße Klageerhebung
§ 261 Abs. 2 ZPO: Erhebung in mündlicher Verhandlung möglich
bb)keine anderweitige Rechtshängigkeit
2.Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage
a)Rechtshängigkeit der Hauptklage
b)gleiche Prozessart (meist unproblematisch)
c)Konnexität
MeinungsstreitRn. 200 f.
II.Begründetheit der Widerklage
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › VI. Anerkenntnis
VI. Anerkenntnis
207
Neben den eben genannten Verteidigungsstrategien hat der Beklagte auch die Möglichkeit, dem Kläger Recht zu geben und den behaupteten Anspruch anzuerkennen (§ 307 ZPO). Mit diesem Instrument sollte der Beklagte vorsichtig umgehen. Denn durch sein Anerkenntnis ist der Prozess (endgültig) verloren. Es ergeht Anerkenntnisurteil, d.h. der Klage wird ohne Prüfung der materiellen Rechtslage statt gegeben. Der Beklagte geht als Verlierer nach Hause. Diese Niederlage kann allenfalls durch Kostenvorteile etwas versüßt werden. Ein Anerkenntnis sollte daher nur ausgesprochen werden, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist.
Hinweis
In der Praxis wird diese Prozesshandlung von erfahrenen Anwältinnen und Anwälten gemieden. Anerkenntnisurteile beruhen meist auf „Anfängerfehlern“.
1. Voraussetzungen
208
Auch im Fall des Anerkenntnisses müssen die Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, zuständiges Gericht etc.) vorliegen. Denn das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil. Fehlen die Prozessvoraussetzungen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Außerdem muss das Anerkenntnis wirksam erklärt werden. Es müssen also die Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten vorliegen. Besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), muss ein Rechtsanwalt das Anerkenntnis erklären.[61] Es kann in der mündlichen Verhandlung, in der Güteverhandlung oder in einem Schriftsatz erklärt werden.[62] Die Erklärung („der Beklagte erkennt den Anspruch des Klägers an“) muss unbedingt und uneingeschränkt erfolgen. Ein Klageabweisungsantrag kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden.[63] Das Anerkenntnis ist reine Prozesshandlung und kein materiell-rechtliches Schuldanerkenntnis (keine Doppelnatur).[64] Als reine Prozesshandlung (= Bewirkungshandlung) ist das Anerkenntnis weder anfechtbar noch widerruflich. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt.[65] Abzugrenzen ist das Anerkenntnis vom Geständnis (§ 288 ZPO). Durch das Geständnis des Beklagten werden lediglich einzelne Tatsachenbehauptungen des Klägers als richtig eingeräumt. Dagegen bezieht sich das Anerkenntnis auf den prozessualen Anspruch selbst. Der Anspruch braucht weder schlüssig vorgetragen noch begründet zu sein. Die anerkannte Rechtsfolge darf aber nicht sittenwidrig sein oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Zu beachten ist, dass ein Anerkenntnis in Ehesachen (§ 121 FamFG) nicht ergehen darf (§ 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG), da die Beteiligten nicht dispositionsbefugt sind.
Beispiel
Mona verklagt die Firma V-GmbH auf Ersatz der Austauschkosten für die Fliesen. Die Firma V-GmbH lässt in der mündlichen Verhandlung durch ihren Anwalt vortragen, dass der Anspruch von Mona bestehe und keine Einwendungen erhoben werden. Hierin liegt ein Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Die Erklärung bezieht sich auf den geltend gemachten Anspruch (auf die Rechtsfolge). Der Zusatz „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“ schadet nicht. Nun muss das Gericht zunächst die Zulässigkeit der Klage prüfen. Ist die Klage zulässig und ist das Anerkenntnis wirksam erklärt (= Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen), ergeht Anerkenntnisurteil. Ob die Klage begründet ist, muss das Gericht nicht mehr klären.
Variante: Hätte die V-GmbH lediglich eingeräumt, dass die Fliesen mangelhaft sind, würde es sich lediglich um ein Geständnis handeln (§ 288 ZPO). Das Geständnis bewirkt, dass die eingeräumte Tatsache vom Gericht (Mangelhaftigkeit der Fliesen) als wahr unterstellt werden muss. Ob § 439 Abs. 1 BGB den Ersatz von Austauschkosten umfasst, bleibt zwischen den Parteien strittig. Daher muss das Gericht die materielle Rechtslage prüfen. Es darf kein Anerkenntnisurteil erlassen.
2. Verfahren und (Kosten-)Entscheidung
209
Sind die Voraussetzungen für ein wirksames Anerkenntnis erfüllt, erlässt das Gericht ein Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO). Eine Prüfung der Schlüssigkeit der Klage und der materiellen Rechtslage unterbleibt. Eine mündliche Verhandlung ist seit 2004 nicht mehr nötig (§ 307 S. 2 ZPO). Das Gericht kann daher das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Ein extra Antrag des Klägers („ich beantrage im Fall eines Anerkenntnisses Anerkenntnisurteil“) muss nicht gestellt werden (Ausnahme seit 2014: Revisionsinstanz § 555 Abs. 3 ZPO). Als normales Endurteil ist das Anerkenntnis mit Rechtsmitteln (Berufung, Revision) anfechtbar. Der Überprüfungsgegenstand im Berufungsverfahren ist allerdings darauf beschränkt, ob ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt.
210
Die Kosten trägt nach der allgemeinen Kostenregel der Verlierer, also der Beklagte (§ 91 ZPO). Hier ist allerdings die Spezialnorm des § 93 ZPO zu beachten, die den Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen bezweckt. Danach kommt der Beklagte um die Kostenlast herum, wenn er dem Kläger aufgrund seines vorprozessualen Verhaltens keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch im Prozess sofort anerkennt. Bedeutet „sofort“ bei erster Gelegenheit? Hat der Richter frühen ersten Termin angeordnet, muss das Anerkenntnis sofort im Termin oder in der Klageerwiderung (falls das Gericht eine Frist hierzu gesetzt hat) erklärt werden. Beim schriftlichen Vorverfahren ist die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft unschädlich. Das Anerkenntnis kann daher noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt werden, es sei denn die Verteidigungsanzeige enthält zugleich einen Klageabweisungsantrag.[66]
Beispiel
Mona vergisst, ihre Telefonrechnung für den Monat Dezember 2017 zu begleichen. Ihr Vertragspartner erhebt sofort Klage, ohne Mona auf die Säumnis hinzuweisen. Der Richter ordnet frühen ersten Termin an. Im Prozess erkennt Mona noch vor Stellung der Anträge den Anspruch an. Das Gericht prüft, ob das Anerkenntnis wirksam erklärt wurde und die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Sodann ergeht Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO). Wem muss der Richter die Kosten auferlegen? Nach § 91 ZPO trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits. Hier könnte aber die Spezialnorm des § 93 ZPO vorrangig sein. Danach trägt der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Anlass zur Klageerhebung besteht aus Sicht des Klägers dann, wenn er bei vernünftiger Betrachtungsweise annehmen darf, die Zahlung nur mittels gerichtlicher Hilfe zu erlangen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beklagte in Verzug befindet. Da Mona auch ohne Mahnung in Verzug kommen kann (§ 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB), kommt es hier auf die materielle Rechtslage an. Ist Mona bereits in Verzug, trägt sie die Kosten (§ 91 ZPO). Liegt kein Verzug vor, trägt der Telefonanbieter die Kosten (§ 93 ZPO), da er nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung (Mahnung) unternommen hat. Im Übrigen ist das Anerkenntnis von Mona auch sofort erfolgt, da es noch vor Stellung der Anträge abgegeben wurde.
Anmerkungen
[1]
Ausführlich Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 211 f.; MüKo-Rauscher ZPO Einl. Rn. 372 f.
[2]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 2.
[3]
Allg. Meinung, vgl. BVerfG NJW 2016, 2018, 2020; BGH NJW 2013, 1744, 1745.
[4]
BVerfG NJW 2014, 291; BGH NJW 2017, 2340, 2341; NJW 2016, 2328, 2330.
[5]
BGH NJW 2015, 2965, 2966 f.
[6]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 15 ff.; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 215.
[7]
Statt vieler Schilken Zivilprozessrecht Rn. 131 ff.
[8]
BGH NJW 2010, 621; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 216; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 283.
[9]
BGH NJW 2010, 621 f.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 138 f.; Zöller/Greger ZPO Vorb. § 128 Rn. 20.
[10]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 37.
[11]
BGH NJW 2010, 621, 622 m.w.N.
[12]
BGH NJW 1997, 3164, 3165; Palandt/Heinrichs BGB § 204 Rn. 13.
[13]
BGH NJW 2016, 716, 717; NJW 2013, 2686; NJW 2007, 1460, 1461 m.w.N.
[14]
BGH NJW 2016, 716, 717 (Ausnahme bei notwendigen Streitgenossen).
[15]
BGH NJW 2013, 2686.
[16]
BGH NJW 2015, 2425, 2428; NJW 2002, 442.
[17]
Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 289; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 146.
[18]
Näher Schilken Zivilprozessrecht Rn. 163.
[19]
Vgl. BGH NJW 2012, 2808, 2809; Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 2.
[20]
Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 2; Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 48.
[21]
BGH NJW 2012, 2808, 2809 m.w.N.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 388.
[22]
BVerfGE 75, 302, 316; Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 22.
[23]
BGH NJW 2012, 2808, 2809.
[24]
Lehrreich BGH NJW 2012, 3787, 3788.
[25]
Beispiele bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 16 f.
[26]
Beispiele bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 25 ff.; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 386.
[27]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 394.
[28]
Führt zur Verurteilung Zug-um-Zug; näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 393.
[29]
Näher Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 390.
[30]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 40 f.; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 521.
[31]
BGH NJW-RR 1996, 699 f.; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 395.
[32]
Schilken Zivilprozessrecht Rn. 434; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 524.
[33]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 52.
[34]
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 396; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 440.
[35]
BGH NJW 2015, 1118, 1119.
[36]
BAG NJW 2002, 317; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 530; Zöller/Greger ZPO § 145 Rn. 19a m.w.N.
[37]
Etwa Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 402.
[38]
BGH NJW 1986, 2767; Zöller/Greger ZPO § 145 Rn. 18, 18a; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 145 Rn. 49.
[39]
Etwa Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 394 f. m.w.N.
[40]
BGH NJW 1999, 1179, 1180; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 401.
[41]
BGH NJW 2015, 955, 959.
[42]
Vgl. nur BGH NJW 2002, 900; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 532.
[43]
Zum Aufbau auch Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 54 ff.
[44]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 53; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 436 f.
[45]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 88 ff.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 12, 13.
[46]
Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 9.
[47]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 72.
[48]
Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 27 f.; MüKo-Patzina ZPO § 33 Rn. 20.
[49]
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 403; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 10.
[50]
BGH NJW 2002, 751, 752 f.; Zöller/Greger ZPO § 595 Rn. 2; a.A. Schilken Zivilprozessrecht Rn. 736.
[51]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 81 ff.
[52]
BGH NJW 1975, 1228.
[53]
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 33 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 2 ff.; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 185; Assmann Fall 14 Rn. 18 ff.
[54]
Etwa Zöller/Schultzky ZPO § 33 Rn. 24 f.
[55]
BGH NJW 2001, 2094; NJW 2011, 460; NJW-RR 2008, 1516, 1518.
[56]
BGH NJW 2001, 2094; NJW 2007, 1753; NJW 2014, 1670; Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 44.
[57]
BGH NJW 2007, 1753; NJW 2011, 460, 461 m.w.N.
[58]
BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; NJW 2000, 1871, 1872; NJW 1993, 2120.
[59]
Zum Meinungsstand Zöller/Schultzky ZPO § 33 Rn. 28.
[60]
BGH NJW 2011, 460, 461.
[61]
BGH NJW 2015, 2193; Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 307 Rn. 4.
[62]
Zöller/Feskorn ZPO § 307 Rn. 3.
[63]
BVerfG NJW 2014, 291.
[64]
BGH NJW 2016, 716, 717; Adolphsen Zivilprozessrecht § 15 Rn. 2.
[65]
BGH NJW 1981, 2193, 2194; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 514.
[66]
BGH NJW 2006, 2490, 2491 f.; Zöller/Herget ZPO § 93 Rn. 4.
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