Kitabı oku: «Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht»

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Joachim Wolf

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

Methodische Fallbearbeitung

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis

  Vorwort

  Abkürzungsverzeichnis

 Kapitel 1: GrundlagenI. Unterschätzte Bedeutung der Methodik der Fallbearbeitung für das StudiumII. Was ist ein „Juristisches Gutachten“?1. Konkreter Rechtsstreit (Rechtsfall)2. Gutachtenstil – systematische Suche nach dem Ergebnis3. Rechtsstreitigkeiten unter Einbeziehung des Staates – Besonderheiten der Fallbearbeitung im Öffentlichen RechtIII. Staat-Bürger-VerhältnisIV. Bürger-Staat-VerhältnisV. Sog. BinnenrechtsstreitigkeitenVI. Materielle und formelle Rechtmäßigkeit staatlicher MaßnahmenVII. Arbeit am Sachverhalt und an den Rechtsfragen des Falles1. Tatsachenstoff des Falles (1. Stufe)2. Parteivorbringen, Streitgegenstand (2. Stufe)3. Rechtliche Fragestellungen des Falles auf der Grundlage des konkreten Parteivorbringens (3. Stufe)4. Gutachterlicher Prüfungsauftrag (4. Stufe)

 Kapitel 2: Fälle zum Verfassungsrecht – GrundrechteFall 1: KörperscannerStrukturierung des SachverhaltsGutachtenFall 2: Grundrechtsgeltung für EU-ausländische UnternehmenStrukturierung des SachverhaltsGutachten

 Kapitel 3: Fälle zum Verfassungsrecht – StaatsorganisationsrechtFall 3: Neuregelung der AltenpflegeStrukturierung des SachverhaltsGutachtenFall 4: Untersuchungsausschüsse Sturmgewehr G 36Strukturierung des SachverhaltsGutachten

 Kapitel 4: Fälle zum Allgemeinen VerwaltungsrechtFall 5: Subvention durch BestechungStrukturierung des SachverhaltsGutachtenFall 6: Anspruch von Bürgern auf Informationszugang zu BehördenAusgangsfallAbwandlungStrukturierung des SachverhaltsGutachten

 Kapitel 5: Fälle zum Polizei und OrdnungsrechtFall 7: Popsänger-FallStrukturierung des SachverhaltsGutachtenFall 8: Kontaminierte SandkästenStrukturierung des SachverhaltsGutachten

 Kapitel 6: Fälle zum BaurechtFall 9: Forsthaus im AußenbereichStrukturierung des SachverhaltsGutachtenFall 10: Café-WerbeschildStrukturierung des SachverhaltsGutachten

 Kapitel 7: Fälle zum KommunalrechtFall 11: Ratssitzung über StellenplanentwurfStrukturierung des SachverhaltsGutachtenFall 12: StadtentwässerungsbetriebeStrukturierung des SachverhaltsGutachten

 Kapitel 8: Fall zum AmtshaftungsrechtFall 13: „Feindliches Grün“ auf kommunaler BaustelleStrukturierung des SachverhaltsGutachten

  Weiterführende Literatur

  Sachwortverzeichnis

[Zum Inhalt]

|V|Vorwort

In allen Teilbereichen des Jurastudiums – dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem Öffentlichen Recht, dem Europarecht und dem Völkerrecht – stellt die Methodik der Fallbearbeitung verglichen mit anderen Ausbildungsschwerpunkten die höchsten Anforderungen an die Studierenden. Der Grund liegt im Denkaufwand und in den hiermit verbundenen konkreten Formulierungsanforderungen, die jede gutachterliche Fallbearbeitung verlangt. Diese Schwierigkeiten lassen sich nur mit methodischen Fähigkeiten bewältigen. Auf sie kann man sich nicht durch Auswendiglernen eines Stoffes vorbereiten.

Wer sich diesen Schwierigkeiten von Anfang an bewusst stellt, wird mit einem erfolgreichen Studienverlauf und in aller Regel mit einem überdurchschnittlichen Studienabschluss belohnt. Das belegen langjährige Ausbildungserfahrungen. Auch hierfür lassen sich klare Gründe benennen. In erster Linie ist dies die Selbstständigkeit im juristischen Denken, die mit jeder zu Übungszwecken geschriebenen weiteren Klausur wächst. Mit ihr nimmt zugleich die Fähigkeit zu, auch neue und bislang selbst so noch nicht bearbeitete Fallkonstellationen selbstständig und erfolgreich zu bewältigen. Zugleich schärft sich der Blick und das Bemühen der Studierenden dafür, nicht nur nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzesgrundlagen, sondern auch im Hinblick auf die tatsächlichen Betroffenheiten der Streitbeteiligten eines Falles überzeugende und in diesem Sinne „gerechte“ Lösungen zu erarbeiten. Zusammen genommen bilden diese beiden Faktoren und die Fähigkeiten, zu denen sie führen, das eigentliche Studienziel. Sicherlich müssen für eine erfolgreiche Klausurbearbeitung auch systematische Kenntnisse über einschlägige Gesetzesgrundlagen mitgebracht werden. Am besonderen Stellenwert methodischer Fähigkeiten ändert dies nichts.

Dies erklärt auch die Präsentation des Übungsstoffes in den in diesem Buch enthaltenen Fällen und Fallösungen. Bewusst wird nicht zwischen angeblich leichten Fällen für Anfänger, Fällen für Fortgeschrittene und Examensfällen unterschieden. Die methodischen Anforderungen sind „im Prinzip“ überall gleichermaßen anspruchsvoll und daher schwierig. Zusammen genommen sollen sie durch die exemplarische Auswahl der hier präsentierten Fälle die Grundlage für das gutachterliche Können bilden, das für ein erfolgreiches Studium benötigt wird. In einem besonderen Punkt gibt es von diesem Gleichrang der Anforderungen eine Ausnahme, die aber weniger in der Methodik, sondern eher in den materiellrechtlichen Sachanforderungen begründet ist. Das ist die zunehmende Überlagerung und Durchdringung des deutschen öffentlichen Rechts durch das Europarecht, das Gemeinschaftsrecht, das Unionsrecht und die zunehmende europarechtliche Integration des Grundrechtsschutzes. Einige Grundfragen dieser Problematik werden in Fall 2 behandelt. Es wird empfohlen, sich mit diesem Fall erst zu beschäftigen, wenn im Laufe des Studiums ausreichende europarechtliche Grundlagen erarbeitet worden sind.

Bochum, im Februar 2018 Prof. Dr. Joachim Wolf

[Zum Inhalt]

|IX|Abkürzungsverzeichnis


Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Alt. Alternative
AltPflG Altenpflegegesetz
Art. Artikel
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
BauO Bauordnung
BFH Bundesfinanzhof
BGH Bundesgerichtshof
BPolG Bundespolizeigesetz
BR-Drs Bundesrats-Drucksache
BT-Drs Bundestags-Drucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof (Luxemburg)
FGO Finanzgerichtsordnung
GG Grundgesetz
Ggf. Gegebenenfalls
h.M. herrschende Meinung
hrsg. herausgegeben
IFG Informationsfreiheitsgesetz
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
JVKostO Justizverwaltungskostenordnung
JZ Juristenzeitung
LG Landgericht
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
NRW Nordrhein-Westfalen
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Rechtsprechungs Report
NWVBl Nordrhein-westfälisches Verwaltungsblatt
OB Oberbürgermeister
OBG Ordnungsbehördengesetz
OLG Oberlandesgericht
PolG Polizeigesetz
PresseG Pressegesetz
PUAG Gesetz über die Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
Rn. Randnote
S. Seite
Slg. Sammlung
sog. sogenannt
TA Lärm Technische Anleitung Lärm
u.a. unter anderem
UrhG Urhebergesetz
VGH Verwaltungsgerichtshof
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
ZPO Zivilprozessordnung

[Zum Inhalt]

|1|Kapitel 1: Grundlagen
|3|I. Unterschätzte Bedeutung der Methodik der Fallbearbeitung für das Studium

Der Philosoph Ludwig Wittgenstein hat gesagt: „Die Welt ist alles, was der Fall ist“.[1] Dieser Satz enthält zwei für die juristische Fallbearbeitung wichtige Grundaussagen. Erstens kann der Mensch die Welt niemals in ihrer Gesamtheit erkennen, sondern immer nur „von Fall zu Fall“, das heißt in Form von Ausschnitten, die seiner eigenen Beobachtung und Erfahrung zugänglich sind. Zweitens ist die Anzahl möglicher Beobachtungsausschnitte, also auch die Anzahl der Fälle, schon für jeden einzelnen Menschen unendlich, eben weil es um die gesamte Welt geht. Nimmt man hinzu, dass es auf unserer heutigen Welt rund 7 Milliarden Menschen gibt und jedem einzelnen von ihnen unzählige Einzelfälle offenstehen, potenziert sich diese Vielfalt ins Unermessliche. Selbst wenn man sich nur auf strikt juristische Streitfälle beschränkte, wäre es von vornherein völlig utopisch, die Gesamtheit dieser Fälle erfassen zu wollen. Auch dem Gesetzgeber, der zur Lösung juristischer Streitfälle abstrakte Rechtsregeln aufstellt, ist eine solche gesamthafte Erfassung unmöglich.

Für die juristische Fallbearbeitung im Studium und im Examen folgt hieraus: ohne juristische Methodik ist die Fülle des ausbildungsrelevanten Rechtsstoffs nicht zu bewältigen. Juristische Methodik setzt sich zusammen aus einem am Gesetz ausgerichteten Denken, einer Bearbeitung von Streitfällen, die auf einschlägigen Gesetzesgrundlagen aufbaut, sowie einer am gerichtlichen Streitentscheidungsverfahren orientierten juristischen Argumentationsweise.

Die vorliegende Fallbearbeitungslehre für das Öffentliche Recht soll eine Grundlage dafür legen, diese Anforderungen mit überdurchschnittlichem Erfolg zu bestehen.

II. Was ist ein „Juristisches Gutachten“?

Ein juristisches Gutachten hat Antworten auf Rechtsfragen zu geben und die Gründe für diese Antworten darzulegen. Über die gutachterlich zu bearbeitenden Rechtsfragen geben der Sachverhalt und die mit ihm verknüpften streitigen Rechtsstandpunkte der Parteien Auskunft. Vom Sachverhalt ausgehend ist der gedankliche Weg (Methode = Weg) zu erarbeiten, der auf der Grundlage einschlägiger Gesetze und der Verfassung schrittweise über Zwischenergebnisse zur abschließenden Antwort auf die Fallfragen führt.

1. Konkreter Rechtsstreit (Rechtsfall)

Rechtsfälle entstehen aus Streitigkeiten über Vorgänge des täglichen Lebens, deren Folgen für betroffene Menschen bewältigt werden müssen, weil sie eine soziale Störung darstellen oder weil problematische Grundlagen für rechtliche Gestaltungsent|4|scheidungen – behördliche Genehmigungen, Verträge etc. – geklärt werden sollen. Rechtsfälle sind stets konkret, d.h. nach beteiligten Personen, Ort und Zeit streitauslösender Ereignisse und vorgegebener Sachverhaltssituationen individualisierbar. Bei den Sachverhaltsinformationen des Rechtsfalles handelt es sich durchweg um konkrete Angaben, mit denen einzelne streitige und fragliche Rechtsbeziehungen in individualisierter Form beschrieben werden. Dementsprechend stellen auch die hieraus abgeleiteten Rechtsfragen des Falles konkrete Rechtsfragen dar: bezogen auf individuelle Streitparteien in einer spezifischen alltäglichen Streit- und Entscheidungssituation.

Methodische Grundregel: durchgängige Fallbezogenheit

Alle gutachterlichen Ausführungen müssen einen Bezug zur Beantwortung der Rechtsfragen des konkreten Falles aufweisen, der gelöst werden soll. Das bedeutet umgekehrt, dass Ausführungen im Gutachten, denen der konkrete Fallbezug fehlt, methodisch fehlerhaft sind. Dieser – leider sehr verbreitete – Fehler wird nur bei folgender Vorgehensweise vermieden:

(1) Zunächst werden auf der Grundlage des Sachverhalts konkrete Rechtsfragen formuliert, die im Gutachten beantwortet werden müssen.

(2) Jede dieser im Rechtsstreit begründeten konkreten Rechtsfragen lässt sich im Sinne einer abstrakten Rechtsfolge verallgemeinern und einer gesetzlichen Regelung zuordnen, die die gesuchte Rechtsfolge enthält.

(3) Die für die gutachterliche Fallösung „einschlägigen“ Gesetze werden also über die gesetzliche Rechtsfolge durch ihre inhaltliche Verbindung mit den konkreten Rechtsfragen des Falles gefunden.

(4) Damit erweist sich das Gesetz als der methodische Leitfaden, der aufgrund seiner durchgängigen strukturellen Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge innerhalb jedes Gesetzes die für die rechtliche Lösung des konkreten Streitfalles benötigte Verknüpfung der konkreten Sachverhaltsgegebenheiten mit der in der gesetzlichen Rechtsfolge zum Ausdruck kommenden abstrakt-generellen Rechtsregel liefert. Die im Gesetz formulierten Tatbestandsvoraussetzungen enthalten die abstrahierten Voraussetzungen, die im konkreten Fall erfüllt sein müssen, damit der Schluss auf die gesuchte gesetzliche Rechtsfolge rechtlich trägt.

(5) Wenn die konkreten Daten des Falles die abstrakten Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Regel erfüllen, dann ist die Schlussfolgerung des Gutachters auf die ebenfalls abstrakte gesetzliche Rechtsfolge begründet.

Das Gesetz dient bei dieser Vorgehensweise als rechtliche Erkenntnisquelle für die schrittweise zu erarbeitende Fallösung. Es liefert damit zugleich die abschließende Antwort auf die Fragen, welche konkreten Falldaten nach Maßgabe der gesetzlichen Tatbestandselemente für die Lösung relevant sind und welche Schlussfolgerungen aus ihnen für die gesuchte Fallösung mit Blick auf die gesetzliche Rechtsfolge gezogen werden dürfen.

|5|2. Gutachtenstil – systematische Suche nach dem Ergebnis

Im Unterschied zum Richter (Urteil) kennt der Gutachter das Ergebnis des Rechtsfalles nicht, wenn er mit der Begutachtung beginnt. Seine Arbeitsmittel sind der konkrete Sachverhalt, die sich hieraus ergebenden konkreten Rechtsfragen, die er selbst formulieren muss, sowie der verbindliche Rechtsmaßstab zur Beantwortung dieser Fragen: die Verfassung, das Gesetz, der Vertrag sowie die einschlägigen Auslegungsregeln für diese. Auch dieser Schritt, das Auffinden der allgemeinverbindlichen einschlägigen Rechtsgrundlagen, gehört zu den Aufgaben des Gutachters.

Aus der Verknüpfung von konkretem Sachverhalt mit abstrakten, möglicherweise für die Fallösung einschlägigen Gesetzen, ergibt sich der hypothetische Charakter der gutachterlichen Arbeitsmethode. Auf der Grundlage streitiger und fraglicher, also ungewisser, Rechtsbeziehungen wird danach gefragt, ob sich die Existenz oder eben die Nichtexistenz der streitigen Rechtsfolge aus der jeweiligen Gesetzesgrundlage gesichert nachweisen lässt: durch Übereinstimmung der konkreten fraglichen Rechtsfolge mit der abstrakten gesetzlichen Rechtsfolge in Verbindung mit der schrittweisen Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge aus dem Sachverhalt begründbar sind (sog. Subsumtion). Gedanklich wie darstellungsmäßig stehen beim Gutachten stets die Fragestellungen am Anfang, die Ergebnisse als letzter Begründungsschritt am Ende. Am ehesten deckt sich diese gutachterliche Arbeitsmethode in der Rechtspraxis mit der anwaltlichen Beratungstätigkeit, die dann ggf. einem gerichtlichen Rechtsstreit zugrunde gelegt wird. Das ist aber nur eine gedankliche Hilfsbrücke für den gutachterlichen Denk- und Darstellungsstil.

3. Rechtsstreitigkeiten unter Einbeziehung des Staates – Besonderheiten der Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht

Der Staat kann seine Entscheidungen nicht wie eine Privatperson nach eigenem Belieben treffen. Er ist an rechtliche Ermächtigungsgrundlagen gebunden. Sie ergeben sich teils aus der Verfassung, teils stehen sie im Gesetz. Aus der durchgängigen Ermächtigungsabhängigkeit staatlichen Handelns[2] folgen strukturelle Besonderheiten des öffentlichen Rechts. Diese Besonderheiten wirken sich auf die Methodik der Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht aus. Das führt zu Abweichungen gegenüber dem Zivilrecht und dem Strafrecht.

Die Wahrnehmung von Staatsaufgaben im täglichen Leben und der Einsatz spezifisch staatlicher Durchführungsmittel hierzu findet in unterschiedlich strukturierten Rechtsbeziehungen öffentlichrechtlicher Natur statt, aus denen sich spezifische Anforderungen an die Methode der Prüfung öffentlichrechtlicher Streitfälle ergeben Die Grundkonstellationen sind:

 |6|Die Ermächtigung des Staates zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Aufgaben gegenüber dem Bürger und der Allgemeinheit, falls erforderlich durch Eingriff in Bürgerrechte (Staat-Bürger-Verhältnis).

 Das umgekehrte Verhältnis: negatorische (Staatsabwehr) und positive (leistungsmäßige) Inanspruchnahme des Staates durch den Bürger (Bürger-Staat-Verhältnis).

 Innerstaatliche Rechtsverhältnisse und Rechtsstreitigkeiten, an denen der Bürger nicht beteiligt ist und die er nicht aus eigenem Recht beeinflussen kann (sog. Binnenrechtsstreitigkeiten).

III. Staat-Bürger-Verhältnis

Wird eine öffentlichrechtliche Streitigkeit dem Staat-Bürger-Verhältnis zugeordnet, ist bei der gesuchten Ermächtigungsgrundlage für das streitige staatliche Tätigwerden zwischen der Aufgabenermächtigung und der Eingriffsermächtigung zu unterscheiden. Für beide bestehen in der Regel unterschiedliche Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen.

Aufgabenermächtigungen sind verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelungen, die eine Staatsaufgabe inhaltlich und umfänglich generell festlegen und mit einer Kompetenz (= generell ermächtigende und verpflichtende Rechtswirkungen für zuständige staatliche Stellen) verbinden.

Polizeigesetz (PolG) NRW

§ 1 Aufgaben der Polizei.

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.[3]

|7|Artikel 87a Grundgesetz

Aufstellung der Streitkräfte. (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

Für die Antwort auf die von der Aufgabenermächtigung und -zuweisung zu unterscheidende weitergehende Frage, ob der Staat zur Durchsetzung dieser Aufgaben im Einzelfall beschränkend in Rechte von Bürgern eingreifen darf, müssen besondere Ermächtigungsgrundlagen herangezogen werden (Eingriffsermächtigungen).

Polizeigesetz (PolG) NRW

§ 8 Allgemeine Befugnisse.

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.[4]

Artikel 87a Abs. 2 Grundgesetz

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es zuläßt.

In „Kann“-Bestimmungen, wie beispielsweise § 8 Abs. 1 PolG NRW, kommt als weitere kompetenzrechtliche Besonderheit des öffentlichen Rechts die gesetzliche Ermächtigung zuständiger staatlicher Stellen zum Ausdruck, im Hinblick auf die Durchführung ihrer Aufgabe nach Maßgabe der konkreten Umstände des Falles – situationsabhängig – von der Behörde selbst gestaltete Rechtsfolgen zu setzen (Ermessensermächtigung).

Polizeigesetz (PolG) NRW

§ 3 Ermessen, Wahl der Mittel.

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.[5]

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Die Ausübung von Ermessensermächtigungen durch zuständige staatliche Stellen ist durchgängig an den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (verfassungsrechtliches – mitunter einfachgesetzlich untermauertes – Gebot, nur mit Blick auf die einschlägige allgemeine Aufgabe geeignete und – situationsbedingt – erforderliche Maßnahmen zu ergreifen; pflichtgemäßes Ermessen).

|8|PolG NRW

§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.[6]

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

IV. Bürger-Staat-Verhältnis

Die Rechte des von staatlichen Entscheidungen betroffenen Bürgers zur Abwehr des Staates aus seinem privaten Rechtsbereich sind vornehmlich die Grundrechte in ihrer klassischen Funktion als negatorische Abwehrrechte (Inzidenter-Prüfung im Prozess vor den Verwaltungsgerichten; unabhängig davon: Verfassungsbeschwerde als subsidiärer Rechtsbehelf zum Bundes- oder Landesverfassungsgericht).

Auf der Ebene einfachen Gesetzesrechts wird diese negatorische Abwehrfunktion prozessual unterstützt durch die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegenüber behördlichen Verwaltungsakten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für das umgekehrte Begehren gesetzlich begründeter positiver staatlicher Leistungen durch behördlichen Verwaltungsakt steht die Verpflichtungsklage zur Verfügung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

§ 42 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

§ 113 Urteilsinhalt. (1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“ (Anfechtungsklage)

…

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.“ (Verpflichtungsklage).

Der nicht auf förmliche Verwaltungsakte gegründete Bereich verwaltungsbehördlicher Tätigkeit ist materiellrechtlich gesetzlich gestaltet. Negatorische Abwehr- und positive Leistungsansprüche der Bürger können hier prozessual vor den Verwaltungsgerichten über die allgemeine Leistungsklage und über die Feststellungsklage durchgesetzt |9|werden. Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht explizit geregelt, aber vorausgesetzt (§§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO). Mit der subsidiären Feststellungsklage können streitige verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse gerichtlich verbindlich geklärt werden.

§ 43 VwGO

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Dieselben negatorisch-abwehrenden und leistungsmäßig fordernden materiellen Anspruchs- und prozessualen Rechtsschutzkonstellationen wie bei den verwaltungsgerichtlichen Klagearten gibt es auch außergerichtlich auf der behördlichen Ebene, soweit die Behörde rechtsförmlich durch Verwaltungsakt handelt. Anknüpfungspunkt ist dann die grundsätzlich nach einem Monat eintretende Bestandskraft der Verwaltungsaktregelung. Sie kann von betroffenen Bürgern im Wege des rechtzeitigen Widerspruchs bei der erlassenden Behörde hinausgeschoben oder beseitigt werden (Anordnung des Sofortvollzugs). Der individuelle Rechtsschutzeffekt einer aufschiebenden Wirkung liegt darin, dass der Verwaltungsakt zeitweise oder dauerhaft nicht vollstreckt werden kann.

V. Sog. Binnenrechtsstreitigkeiten

Staatsorganisationsrechtlich handelt es sich bei Binnenrechtsstreitigkeiten im Wesentlichen um

 Organstreitigkeiten (zwischen verschiedenen Staatsorganen über ihre verfassungsmäßigen Rechte), oder

 Bund-Länder-Streitigkeiten im föderalen System.

Verwaltungsrechtlich geht es bei sog. Binnenrechtsstreitigkeiten vornehmlich um an Rechtsaufsichtsmaßnahmen anknüpfende Streitigkeiten zwischen einer mit Selbstverwaltungskompetenzen ausgestatteten staatlichen Einrichtung (Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts) und den zur Rechtsaufsicht über sie berufenen übergeordneten staatlichen Stellen (in der Regel Regierungspräsidien und Regierungen der Länder).

|10|VI. Materielle und formelle Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen

Aus dem Umstand, dass der Staat nur durch rechtlich hergestellte Organisation entsteht und Bestand hat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) ergibt sich in Verbindung mit der verfassungsrechtlich durchgängigen Ermächtigungsbedürftigkeit staatlichen Handelns (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG) eine weitere Besonderheit für die öffentlichrechtliche Fallbearbeitung. Das ist die Unterscheidung von formeller und materieller Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns.

 Vereinbarkeit des Erfolgs staatlichen Handelns mit der Verfassung und dem Gesetz (materielle Rechtmäßigkeit),

 Vereinbarkeit staatlichen Handelns mit verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensanforderungen (formelle Rechtmäßigkeit).

Es gibt im öffentlichen Recht eigene Regeln dafür, wann die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns

 die strikte Einhaltung sämtlicher formeller und materieller Rechtmäßigkeitsanforderungen verlangt. In diesem Fall führen schon formelle Fehler zur Qualifizierung des staatlichen Handelns als rechtswidrig, obwohl die Entscheidung der jeweiligen staatlichen Stellen im Ergebnis mit dem Gesetz im Einklang steht;

 in erster Linie die Einhaltung materieller Rechtmäßigkeitsanforderungen verlangt, während formelle Fehler zwar nicht irrelevant sind, aber geheilt werden können,

 nur die Einhaltung materieller Rechtmäßigkeitsanforderungen verlangt, während formelle Fehler für das auf die staatliche Tätigkeit insgesamt bezogene Rechtmäßigkeitsurteil irrelevant sind.

Die Frage, welche dieser Rechtmäßigkeitsstufen eingreift, muss grundsätzlich der Gesetzgeber beantworten.

VII. Arbeit am Sachverhalt und an den Rechtsfragen des Falles

Die meisten Klausuraufgaben enthalten wenig geordnete Grunddaten über die tatsächlichen Gegebenheiten, die Situation und die Ereignisse, die zu ihr geführt haben – also über die Sachlage, die den konkreten Streitfall ausmacht. Hinzu kommt, dass die am Ende der Aufgabenstellung formulierte(n) Rechtsfrage(n) – Was kann X gegen den Bescheid unternehmen? Hat die Klage des X Aussicht auf Erfolg? Ist das umstrittene Gesetz wirksam zustande gekommen? – in aller Regel zu allgemein sind, um einen schrittweise abarbeitungsfähigen Leitfaden für die schriftliche Fallösung zu liefern. Hierfür ist eine Strukturierung der Sachverhaltsgegebenheiten im Hinblick auf die zu beantwortenden Rechtsfragen des Falles erforderlich. Die Strukturierung des Falles besteht aus vier Arbeitsschritten. Sie gehören noch nicht zur Fallösung, sondern stellen Vorbereitungsschritte dar. Mit kurzen Notizen zu den Ergebnissen jedes dieser Arbeitsschritte ist der Weg für die abschließende schriftliche Ausarbeitung eröffnet.

|11|1. Tatsachenstoff des Falles (1. Stufe)

Der erste Arbeitsschritt besteht in der Zusammenstellung des Tatsachenstoffs, also aller zwischen den Beteiligten unstreitigen Daten, Ereignisse und Zusammenhänge des Falles, in die der nachfolgende rechtliche Streitstoff eingebettet ist. Zum Tatsachenstoff gehört auch die „Rechtsgeschichte“ des Falles. Das ist alles, was sich im Vorlauf der aktuell zu bearbeitenden rechtlichen Fragen zwischen den Beteiligten vor Gerichten oder in Form verwaltungsbehördlicher Entscheidungen abgespielt hat. Es empfiehlt sich, den Tatsachenstoff in Form von stichwortartigen Notizen festzuhalten. Damit ist eine Abgrenzungsgrundlage gegenüber den streitigen Rechtspositionen und Fallfragen geschaffen.

2. Parteivorbringen, Streitgegenstand (2. Stufe)

In einem zweiten Arbeitsschritt werden die streitigen Positionen jeder beteiligten Seite formuliert und einander gegenübergestellt, und zwar möglichst in den eigenen laienhaften Worten der Beteiligten, um den Blick für die wirklichen Anliegen der Streitbeteiligten frei zu halten (konkrete Streitpositionen). Maßstab für die Formulierung dieser Positionen ist das, was jede Seite für sich rechtlich erreichen will. Damit wird der maßgebliche Ansatz erarbeitet, um nachfolgend die einschlägigen Rechtsfragen zu bestimmen, die begutachtet werden sollen.

Zur Ermittlung der streitigen Standpunkte und des wirklichen rechtlichen Begehrens der Beteiligten sind ggf. Auslegungen der mitgeteilten Informationen über diese Standpunkte erforderlich. Das ist keine juristische Auslegungsarbeit, sondern eine Auslegungsarbeit, die sich auf den Sachverhalt bezieht. Sie ist typisch für die anwaltliche Beratungstätigkeit, die für den Anwalt damit beginnt, herauszufinden, was die Mandantin oder der Mandant wirklich will.

Hier liegt eine erste potentielle Fehlerquelle für die Fallbearbeitung. Ihr begegnen Bearbeiter am wirksamsten durch strikte Vermeidung juristischer Fachausdrücke und vorschnelle rechtliche Einordnungen des Falles nach Maßgabe von gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen. Der Streit ist – wiederum stichwortartig – so zu skizzieren, wie ihn die Parteien mit ihren eigenen Worten darstellen. Für die Auslegung dieser Darstellung ist auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückzugreifen, soweit es um Privatpersonen im Streit mit dem Staat geht. Auch das staatliche Streitvorbringen sollte nicht mit juristischen Fachausdrücken beschrieben werden, sondern mit der psychologisch naheliegendsten Zielsetzung, die sich aus der jeweiligen staatsaufgabenmäßigen (amtlichen) Stellung der beteiligten staatlichen Stelle ergibt.

|12|Merke

Der Grund für die Zurückhaltung beim Umgang mit gesetzlichen Rechtsbegriffen und Systembegriffen liegt in der Gefahr, durch vorschnellen gedanklichen Rückgriff auf solche Allgemeinbegriffe mit ihren vielfältigen assoziativen Zuordnungsmöglichkeiten den eigentlichen konkreten Rechtsstreit zu verfehlen (häufiger Fehler). Die Vielfalt der Lebenswirklichkeit, der die Streitfälle entnommen sind, ist unbegrenzt. Das allgemeinverbindlich formulierte, abstrakte Gesetz ist dagegen stets begrenzt. Wer sich beim Einstieg in die Fallbearbeitung zu stark vom abstrakten Gesetz leiten lässt, verfehlt leicht den konkreten Streitstoff.

In einem allein auf die Fallbearbeitung bezogenen Sinne kann man dieses so ermittelte konträre Parteivorbringen als „Streitgegenstand“ bezeichnen. Mit einem prozessualen Streitgegenstand vor Gericht hat das wenig zu tun. Es geht um die aus dem Fall zu ermittelnden streitigen Positionen, auf die das verlangte Gutachten zu gründen ist.

3. Rechtliche Fragestellungen des Falles auf der Grundlage des konkreten Parteivorbringens (3. Stufe)

Mit der Formulierung der rechtlichen Fragestellung oder der mehreren rechtlichen Fragestellungen wird auf der dritten Stufe die Grundlage für die juristische Begutachtung vervollständigt. Gedanklich und arbeitstechnisch geht es bei diesem Strukturierungsschritt darum, aus dem auf der zweiten Stufe ermittelten konkreten Streitbegehren der Beteiligten die rechtlichen Fragen des Falles herauszufiltern und zu formulieren, die begutachtet werden sollen. Dazu müssen diese Rechtsfragen in der einschlägigen Gesetzessprache und mit Hilfe der Systematik der jeweiligen Rechtsmaterie – Staatsorganisationsrecht, Grundrechte, allgemeines Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht etc. – formuliert werden. Jetzt – erst jetzt – sind abstrakte Gesetzes- und Rechtskenntnisse gefragt.

Dieser Arbeitsschritt, die Umsetzung des konkreten streitigen Parteivorbringens in die allgemeinen Rechtsfragen des Falles, die zu begutachten sind, ist der umfassendste und schwierigste. Er liefert aber das, wonach die Bearbeiter suchen: das Prüfungsprogramm für die Erstellung des Gutachtens. Darin sind folgende Teilschritte eingeschlossen:

 Erster Teilschritt: zu beantworten ist zunächst die Frage, ob es sich überhaupt um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit – verfassungsrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur – handelt. Hier sind ggf. Abgrenzungen gegenüber privatrechtlichen Streitigkeiten erforderlich.[7]

 Der zweite Teilschritt besteht in der Klärung der Frage, in welchem Verhältnis sich der Rechtsstreit abspielt: im Staat-Bürger-Verhältnis, im Bürger-Staat-Verhältnis, im innerstaatlichen bzw. innerkommunalen Verhältnis (zwischen Staatsorganen, Verwaltungsbehörden, kommunalen Entscheidungsträgern). – Durch einen Blick |13|auf die in der rechtlichen Fallfrage genannten Personen und staatlichen/kommunalen Stellen lässt sich diese Frage in der Regel problemlos und schnell beantworten.

 Als dritter Teilschritt folgt dann die rechtlich-systematische Formulierung der Rechtsfragen des Falles, die aus den kontroversen Standpunkten der Beteiligten (unter Ziffer 2) abzuleiten sind.

 Der vierte Teilschritt besteht in der Ermittlung der einschlägigen Gesetzes-, Verfassungs- und Verordnungs- oder Satzungsgrundlagen. Diese Ermittlung läuft über die in den formulierten Rechtsfragen enthaltenen allgemeinen Rechtswirkungen, für die passende Grundlagen in den Rechtsfolgen in Betracht kommender allgemeinverbindlicher Regeln gefunden werden müssen. Dann können im Gutachten die Tatbestandsgrundlagen geprüft werden.

Einschlägige Rechtsgrundlagen

Oft passen allgemeine gesetzliche Rechtsfolgen nicht genau zu den konkreten streitigen Rechtswirkungen. Sie müssen dann ggf. auf der Grundlage verschiedener gesetzlicher Regelungen miteinander kombiniert oder entsprechend (analog) angewendet werden.[8]

Welche gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Fallösung einschlägig sind und der Begutachtung zugrunde gelegt werden müssen, ist immer aus dem konkreten Streitstoff heraus zu beantworten. Der konkrete Streitstoff liefert den Zugang zu derjenigen Rechtswirkung, die im Streit ist: z.B. einem Entschädigungsanspruch, der Gültigkeit eines Gesetzes, der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder seiner Rücknahme, der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme etc.

Daraus folgt: die gesuchten einschlägigen Gesetzesgrundlagen müssen über die gesetzliche Rechtsfolge gefunden werden.[9] Einschlägig ist jede gesetzliche Rechtsfolge, die der konkret streitigen Rechtswirkung eine Rechtsgrundlage zu liefern vermag (Übereinstimmung von konkreter streitiger Rechtswirkung und abstrakter gesetzlicher Rechtsfolge nach der Art der Rechtswirkung).

Ist diese Übereinstimmung gefunden, konzentriert sich das Gutachten auf die Prüfung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestands (Tatbestandselemente plus richtige Anwendung im Einzelfall (Ermessensfehlerfreiheit, Verhältnismäßigkeit).

4. Gutachterlicher Prüfungsauftrag (4. Stufe)

Die generelle und umfassende Frage am Ende der Aufgabenstellung enthält zugleich den gutachterlichen Prüfungsauftrag. In der Regel weicht dieser Prüfungsauftrag inhaltlich und umfänglich nicht von den konkreten rechtlichen Fragestellungen ab, die auf der 3. Stufe ermittelt und formuliert worden sind. Es kann aber zu folgenden Abweichungen kommen, denen dann gutachterlich gefolgt werden muss.

Der gutachterliche Prüfungsauftrag kann:

 |14|Einschränkungen gegenüber den als gutachterlich relevant ermittelten konkreten Rechtsfragen enthalten. Wenn es beispielsweise im Hinblick auf eine verwaltungsgerichtliche Klage heißt: „Ist die Klage des X gegen das Land L begründet?“, wird nur nach der Begründetheit gefragt und ist die prozessuale Zulässigkeit der Klage nicht zu prüfen. Mitunter wird die Prüfung bestimmter Gesetzesgrundlagen ausgeklammert, weil sie nicht zum Prüfungsstoff gehören.

 Erweiterungen gegenüber den als gutachterlich relevant ermittelten Rechtsfragen enthalten. Dann muss das Gutachten entsprechend erweitert werden, beispielsweise durch Prüfung einer Fallvariante, nach der zusätzlich gefragt wird.

[Zum Inhalt]

|15|Kapitel 2: Fälle zum Verfassungsrecht – Grundrechte
|17|Fall 1: Körperscanner

Menschenwürde Art. 1 I GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, präventive Verfassungsbeschwerde gegen geplante Gesetzesvorhaben

240 Abgeordnete der C-, F- und S-Parteien bringen einen Gesetzentwurf im Bundestag ein mit dem Antrag, § 5 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz zu ändern. Die geltende Fassung dieser Bestimmung lautet:

„Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen.“

Die neue Fassung soll lauten:

„Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen.“

Durch diese Gesetzesänderung soll der umstrittene Einsatz von Körperscannern auf deutschen Flughäfen als zusätzliche Sicherheitskontrolle ermöglicht werden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht außerdem vor, dass nur eine unstreitig nicht gesundheitsschädliche Terahertz-Technologie für die Durchleuchtung verwendet werden darf.

Anlass für die von den Gesetzesinitiatoren begehrte flächendeckende Einführung von Körperscannern auf deutschen Flughäfen war folgender Vorfall: Ein junger Mann aus dem Jemen, Abdul N., wollte in Frankfurt/Main das Flugzeug auf dem Weiterflug nach New York wechseln. Der islamistisch hochgradig radikalisierte Mann hatte unter der Kleidung am Bein eine Sprengladung aus knetbarem Sprengstoff befestigt. Auf dem Weiterflug nach New York wollte er die Bombe hochgehen lassen und das vollbesetzte Flugzeug zum Absturz bringen. Auf dem Weg zu seinem „Gate“ (Eingangsstelle für den Weiterflug) begegneten ihm zwei Beamte der Bundespolizei mit Spürhunden für die Drogenfahndung. Einer der Hunde sprang den entgegenkommenden Abdul N. unvermittelt an und biss ihn in das Hosenbein. Bei der anschließenden Körperkontrolle wurde die Bombe entdeckt.

Der Fall erregte in Sicherheitskreisen großes Aufsehen und verschärfte den Druck auf die Einführung von Körperscannern. Die Begründung für die Gesetzesinitiative zur Einführung dieser neuen Sicherheitstechnologie stellt vor allem auf folgenden Punkt ab: Die Verwirklichung solcher Risiken, wie sie der Fall Abdul N. zeige, dürfe nicht dem puren Zufall überlassen bleiben. Ob der Frankfurter Fall durch Körperscanner wirklich schon an den allgemeinen Kontrollstellen entdeckt worden wäre, |18|ist unklar. Terahertzstrahlen werden nur von konsistenten Gegenständen am Körper zurückgeworfen, nicht z.B. von Flüssigkeiten. In Stellungnahmen von Experten heißt es, der Frankfurter Fall wäre mit ziemlicher Sicherheit schon bei einer Körperscanner-Kontrolle entdeckt worden. Er wäre also wohl keine Zufallsentdeckung geblieben. Diese Einschätzung bleibt aber letztlich eine Vermutung, weil die Technologie noch in der Entwicklung und Testphase ist. Kritiker der Gesetzesinitiative meinen, die Körperscanner-Technologie sei mit Persönlichkeitsrechten der Fluggäste unvereinbar, da der nackte Körper durch die Kleider hindurch ziemlich detailscharf sichtbar werde. Das sei insbesondere gegenüber weiblichen Fluggästen, aber auch gegenüber Fluggästen, die aus religiösen Gründen eine Einsicht anderer in unbedeckte Bereiche ihres Körpers strikt ablehnen, rechtswidrig und unzumutbar. Technische Weiterentwicklungen der Scannertechnologie, die detailscharfe Einblicke in den unbekleideten Körper deutlich absenken, ohne den für den beabsichtigten Sicherheitsgewinn wesentlichen Durchleuchtungseffekt zu beeinträchtigen, sind unstreitig technisch noch nicht einsatzfähig.

Auch effektive Sicherheitsgewinne durch die neue Körperscanner-Technologie gegenüber den herkömmlichen Metalldetektoren sind letztlich nicht geklärt. Daher lautet ein Kritikpunkt an der Gesetzesinitiative, die Einführung der neuen Sicherheitstechnologie sei weder geeignet noch erforderlich. Der Unverhältnismäßigkeitseinwand wird auch mit der krassen Abweichung zur Kontrolle des in demselben Flugzeug mitgeführten Begleitgepäcks begründet. Während die Fluggäste nunmehr flächendeckend durchleuchtet werden sollen, werden beim Begleitgepäck im Frachtraum – was tatsächlich so vorgesehen ist – unverändert nur stichprobenartige Durchleuchtungen vorgenommen. In der Gesetzesdebatte im Bundestag wird diesem Einwand entgegengehalten, schon wenige Einzelentdeckungserfolge, die über die bisherige Technologie hinausführen, könnten die Eignung und Erforderlichkeit der neuen Technologie begründen.

Von der Fraktion „Die Linke“ wird die Frage an die Autoren der Gesetzesinitiative aufgeworfen, was mit eingescannten Daten passiere. Die Antwort lautet, grundsätzlich würden die Daten sofort gelöscht. Im Falle eines Sicherheitsbefundes, wenn also Gegenstände am Körper entdeckt werden, sei in die Scannertechnologie eine automatische Datenweiterleitung an die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden integriert. Darüber kommt es im Bundestag zum Streit. Der Vorwurf der Fraktion „Die Linke“ lautet: Ihr sammelt heimlich biometrische Daten. Das sei vom Luftsicherheitsgesetz nicht gedeckt und verfassungswidrig.

Auch die Frage der administrativen Umsetzung der neuen Scannertechnologie bleibt umstritten. Die Autoren der Gesetzesinitiative teilen hierzu mit, die Sache werde wie bei der etablierten Metalldetektoren-Kontrolle und Handgepäckdurchleuchtung ablaufen. Es handele sich um eine Eigensicherung des Flughafenbetreibers, in der Regel also ein privatwirtschaftliches Unternehmen, als Teil seiner unternehmerischen Verantwortlichkeit und seines Hausrechts. Die Sicherheitskontrollen, auch die geplante neue Scannertechnologie, stellten keine Aufgabe staatlicher Sicherheitsbehörden dar. Sie würden durch private Sicherheitsunternehmen im Auftrag des Flughafenbetreibers durchgeführt. Die administrative Umsetzung hierfür bezüglich der Körperscanner sei bereits durch den Entwurf einer neuen Richtlinie des Bundesministers des Innern auf der Grundlage des Luftsicherheitsgesetzes vorbereitet. Danach werde die neue Sicherheitsvariante mit Körperscannern ebenfalls als Form der Eigensicherung durch |19|den jeweiligen Flughafenbetreiber über die zuständige Luftsicherheitsbehörde durchgeführt.

Dieses Konzept stößt auf erhebliche Kritik im Bundestag. Mehrere Abgeordnete vertreten den Standpunkt, die neue Kontrolle mit Körperscannern an Flughäfen sei aufgrund der Eingriffe in Persönlichkeitsrechte und der vorgesehenen hoheitlichen Auswertung und Speicherung gescannter Daten eine hoheitliche Aufgabe, die nur von staatlichen Behörden durchgeführt werden könne. Mit dieser neuen Sicherheitstechnologie seien die verfassungsrechtlichen Privatisierungsgrenzen klar überschritten. Die Autoren der Gesetzesinitiative meinen demgegenüber, einen prinzipiellen Unterschied zur bisherigen Detektorenkontrolle und Handgepäckdurchleuchtung könnten sie bei den Körperscannern nicht erkennen.

Fallfragen:

1 Ist der vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?

2 Wäre eine Verfassungsbeschwerde von Frau F, einer regelmäßig ins Ausland fliegenden Geschäftsfrau, mit dem Antrag, die Verfassungswidrigkeit der geplanten Gesetzesänderung schon vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens festzustellen, zulässig?

Bearbeitungshinweis: Europarechtliche und datenschutzrechtliche Fragen sind nicht zu erörtern

Strukturierung des Sachverhalts
1. Tatsachenstoff

Die geltende Fassung des § 5 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz soll durch einen von 240 Abgeordneten des Bundestags eingebrachten Gesetzentwurf wie folgt geändert werden: „Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens betreten haben oder betreten wollen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen.“ Die für die Durchleuchtung vorgesehene Terahertz-Technologie ist unstreitig nicht gesundheitsschädlich. Technisch ist es bislang jedoch nicht gelungen zu verhindern, dass bei der Durchleuchtung detailscharfe Bilder des unbekleideten menschlichen Körpers sichtbar werden. Das Konzept sieht vor, dass von durchleuchteten Personen erhobene Bilddaten bei nicht auffälligem Befund sofort gelöscht werden. Werden dagegen am Körper versteckte Gegenstände entdeckt, werden die Daten automatisch an die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden weitergeleitet. Im Unterschied zum Begleitgepäck im Frachtraum des Flugzeugs, das unverändert nur stichprobenweise kontrolliert werden soll, ist die Personendurchleuchtung strikt und ausnahmslos vorgesehen. Der Gesetzentwurf enthält ferner Bestimmungen, nach denen sämtliche mit dem Durchleuchtungsvorgang |20|verbundenen Eingriffe in Rechte der Fluggäste kompetenzmäßig auf die privaten Flughafenbetreiber und ihr Personal als Beliehene übertragen werden.

2. Parteivorbringen (Streitgegenstand)

Anlass für den Gesetzentwurf war ein Vorfall im Sicherheitsbereich des Flughafens, bei dem ein Suchhund einer polizeilichen Drogenstaffel einem entgegenkommenden Flugpassagier ins Bein biss und sich bei einer Überprüfung herausstellte, dass dieser Flugpassagier unter seiner Hose eine Bombe aus knetbarem Sprengstoff befestigt hatte. Die den Gesetzentwurf tragenden Abgeordneten meinen, die Sicherheit des Flugverkehrs dürfe nicht von solchen Zufallsfunden abhängen. Eine durchgängige Körperkontrolle aller Passagiere sei unverzichtbar.

Die Gegner des Gesetzentwurfs im Bundestag wenden ein, eine ausnahmslose Durchleuchtung der Kleidung von Passagieren sei entwürdigend, insbesondere gegenüber Frauen und Fluggästen, die aus religiösen Einsichtnahmen Fremder in unbedeckte Körperbereiche strikt ablehnten. Außerdem könne die Durchleuchtungstechnologie nur konsistente Gegenstände erkennen, nicht aber Flüssigkeiten und andere nicht reflektierende Stoffe. Es sei unverhältnismäßig, Flugpassagiere ausnahmslos zu durchleuchten, das in demselben Flugzeug mitgeführte Begleitgepäck aber nur stichprobenartig.

3. Rechtliche Fragestellungen

Der Streitgegenstand verlangt die Prüfung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Menschenwürde durchleuchteter Flugpassagiere nach Art. 1 Abs. 1 GG. Dafür ist die in der Rechtsprechung des BVerfGs entwickelte Objektformel heranzuziehen, aus der ein konkreter Eingriffsbefund ermittelt werden muss. Angesichts der zeitlichen Kürze des Durchleuchtungsvorgangs und dem ersichtlich vorrangigen reinen Sicherheitszweck ist ein Eingriff problematisch. Nur dann, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde bejaht wird, besteht Veranlassung, auf die umstrittene Frage einzugehen, ob jeder Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde per se verfassungswidrig sei, weil diese uneinschränkbar gewährleistet sei. Das ist nach wie vor die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Art. 1 GG. Nur wenige Autoren halten auch die Menschenwürde für abwägungsoffen.

Zu prüfen ist ferner ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, und zwar in seinen Ausprägungen als Recht am eigenen Bild und als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der Erörterung des Schrankenvorbehalts im Falle von Eingriffen kommt es auf eine Auseinandersetzung der höchsten Eingriffshürde an, nämlich dem Vorliegen von Gründen, die selbst einen Eingriff in die Intimsphäre rechtfertigen können. Im Hinblick auf Fluggäste, die Einblicke Fremder in ihren unbekleideten Körper aus religiösen Gründen strikt ablehnen, ist eine Verletzung der Glaubens- und Religionsfreiheit nach Art. 4 GG zu erörtern.

|21|Staatsorganisationsrechtlich ist die vorgesehene Übertragung von Kontrolleingriffen gegenüber Fluggästen auf private Unternehmen als Beliehene im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 4 GG enthaltene Verfassungsbestimmung problematisch und überprüfungsbedürftig. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel staatlichen Beamten vorbehalten. Bei der ausnahmslosen Erhebung personenbezogener Daten von Flugpassagieren und ihrer etwaigen Weiterleitung an staatliche Sicherheitsbehörden handelt es sich um hoheitsrechtliche Befugnisse.

Bei der zweiten verfassungsprozessualen Frage des Falles ist die Problematik einer präventiven Beschwerdebefugnis gegen Gesetzesvorhaben zu erörtern.

4. Gutachterlicher Prüfungsauftrag

Aus den Fragestellungen am Ende der Aufgabenstellung ergeben sich gegenüber den ermittelten Rechtsfragen des Falles keine Abweichungen.

Gutachten

Vorbemerkung: Die Einführung einer neuen Sicherheitstechnologie an Flughäfen in Form von Körperscannern ist aufgrund ihres routinemäßigen und massenhaften Einsatzes bei allen Fluggästen und aufgrund der erheblichen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte durch Einblicke in den unbekleideten Körper eine wesentliche Frage, die nur der Gesetzgeber regeln kann. Durch einen bloßen Rückgriff auf die bestehenden polizeirechtlichen Generalklauseln zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lässt sich die geplante Einführung der neuen Durchleuchtungstechnologie nicht rechtfertigen. Die polizeirechtlichen Generalklauseln kommen also als Ermächtigungsgrundlagen für die Einführung der Scannertechnologien von vornherein nicht in Betracht. Das ergibt sich auch aus der Fragestellung des Falles, die klar auf die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Änderung des § 5 Luftsicherheitsgesetzes abstellt.

Erste Fallfrage: Ist der vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung des § 5 Abs. 1 S. 1 Luftsicherheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?
I. Eingriff der geplanten Änderung des § 5 Abs. 1 S. 1 Luftsicherheitsgesetz in die grundrechtliche Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG

Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG und nach dem System des Grundgesetzes ist die Menschenwürde „unantastbar“. Das wird in Lehre und Rechtsprechung über die vom operativen Grundrechtsteil abgehobene Wortwahl des Art. 1 Abs. 1 GG hinaus zusätzlich aus dem Fehlen jeglichen Schrankenvorbehalts zur Menschenwürdegewährleistung hergeleitet. Jeder staatliche Eingriff in die Menschenwürde stellt somit nach |22|klar überwiegender, wenn auch nicht mehr unwidersprochener Auffassung in Lehre und Rechtsprechung zugleich ihre Verletzung dar. Zu prüfen ist also ein staatlicher Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG durch die geplante Gesetzesänderung (Zum Aufbau: auf die Problematik einer Abwägbarkeit der Menschenwürde mit überragenden Gemeinschaftsgütern, wie etwa der öffentlichen Sicherheit, ist im Anschluss an die Schutzbereichserörterung einzugehen. Hier kann dann auch die Streitfrage erörtert werden, ob der verfassungsrechtliche Menschenwürdegehalt überhaupt abwägungsoffen ist oder nicht).

Der grundrechtliche Gehalt der Menschenwürde liegt im Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen über den Status und die Reichweite der eigenen Persönlichkeitssphäre und des hiermit verbundenen Achtungsanspruchs gegenüber Staat und Gesellschaft (Art. 1 Abs. 1 S. 2: „zu achten und zu schützen“).[10] Auch[11] hier ist somit der klassische negatorische Ausschlussgehalt der Menschenwürde als Grundrecht zunächst einmal maßgeblich, der aber – im Unterschied zur bloßen allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – alle Bereiche der menschlichen Persönlichkeit umfasst, nicht nur die verhaltensbezogenen, geäußerten Formen, sondern auch „innere Werte“, wie u.a. die Intimsphäre und das Schamgefühl. Hinzu kommt, dass die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG von der staatlichen Gewalt „zu achten und zu schützen ist“. Diese Schutzpflicht geht über einen rein klassischen negatorischen Grundrechtsgehalt hinaus.

1. Sog. Objektformel

Dieser grundrechtliche Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde wird nach unverändert überwiegender Auffassung in Lehre und Rechtsprechungspraxis in die sog. Objektformel gekleidet. Danach darf der Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden. Dies sei der Fall, wenn seine Subjektqualität in Frage gestellt werde, das heißt „die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt“ (BVerfGE 109, 279, 312f.; BVerfG, Urteil vom 15.02.2006, 1 BvR 357/05, NJW 2006, 751, 757f.).

Der Körperscanner erzeugt Bilder, auf denen u.a. intime Details des Körpers des jeweiligen Fluggastes sichtbar werden. Dadurch wird das individuelle Schamgefühl tangiert. Da diese Form der Sicherheitskontrolle per Gesetz allgemeinverbindlich für alle ausgestaltet werden soll, bleibt dem Einzelnen keinerlei Vermeidungs- und Rückzugsmöglichkeit mehr. Die Prozedur muss hingenommen werden, auch bei entschiedener Ablehnung durch den einzelnen Fluggast. Andernfalls steht das Flugzeug als Transportmittel nicht mehr zur Verfügung. Ob und inwieweit dieser Eingriff in den Intimbereich und das Schamgefühl der Fluggäste technisch durch Verschleierungen des Einblicks des Sicherheitspersonals in körperliche Einzelheiten der Fluggäste verhinderbar ist und hieraus ggf. eine modifizierte Beurteilung der Frage des Eingriffs in die Menschenwürde folgt, ist aufgrund der Angaben im Sachverhalt nicht zu er|23|örtern. Im Sachverhalt heißt es, dass solche Verschleierungstechniken noch nicht zur Verfügung stehen.

Hinweis zur gutachterlichen Prüfung der Objektformel

Eine Auseinandersetzung mit der sog. Objektformel als in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend hervorgehobenes Substrat des grundrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Menschenwürde ist für die hier verlangte Prüfung eines staatlichen Eingriffs in den Schutzbereich der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG unerlässlich. Dabei muss der in der Objektformel verankerte individualrechtliche Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde fallbezogen zum Tragen kommen. Die bloße These, durch die Einführung der Scannertechnologie würden alle Flugpassagiere zum „Objekt staatlicher Behandlung“ degradiert, wäre gutachterlich unzureichend. In ihr fehlt jede Begründung für den individualrechtlichen Schutz- und Gewährleistungsgehalt des Menschenwürdegrundrechts. Eine solche Begründung kann nur aus der Werthaftigkeit der Menschenwürde gewonnen werden, die in jedem Menschen verankert ist, weil er Mensch ist. Die konkrete Frage lautet also, ob diese Werthaftigkeit jedes Menschen mit der flächendeckenden Einführung der Scannertechnologie missachtet würde. Das lässt sich nicht mit stereotypen Pauschalierungen beantworten, zu denen die Objektformel leider verleitet.

Die Objektformel liefert nicht mehr als eine Grundorientierung für den gutachterlichen Umgang mit der Menschenwürde, wobei viele konkrete Einzelfragen und Abgrenzungen offenbleiben. So ist es beispielsweise keineswegs klar, ob eine Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Behandlung schon in zielmäßig klar begrenzten Einzelmaßnahmen liegen kann, in denen ersichtlich eine – für sich genommen unstreitige und allgemein akzeptierte – staatliche Sicherheitsverantwortung zum Ausdruck kommt, ohne jede staatliche Absicht der Degradierung des Einzelnen zum Objekt. Der zeitlich kurze Kontrollvorgang – 30 bis 40 Sekunden – und die unterschiedslose Anwendung auf alle Fluggäste, lassen klar erkennen, dass das Ziel der neuen Scannertechnologie nur darauf ausgerichtet ist, hochbrisante Einzelfälle im Interesse der Flugsicherheit für alle herauszufiltern. Hier kann man durchaus Zweifel an einer Objektbehandlung haben. Umgekehrt spricht der Ausschluss jeder Rückzugs- und Vermeidungsmöglichkeit für den Einzelnen für eine Objektbehandlung. Die Objektformel ist also in ihrer konkreten Anwendung auf den Fall erörterungsbedürftig.

2. Zwischenergebnis

Die vorausgegangenen Überlegungen lassen bei entsprechender Begründung sowohl eine Bejahung als auch eine Verneinung eines Eingriffs in die Menschenwürde zu. Eine konkrete Fallanalyse spricht wohl eher dafür, einen Eingriff in die Menschenwürde zu verneinen. Der Kontrolleingriff bleibt, ungeachtet einer Beeinträchtigung des Schamgefühls und der Intimsphäre, begrenzt und strikt auf die Durchführung von Sicherheitsaufgaben bezogen.

|24|3. Abwägungsoffenheit der Menschenwürde

Nur wenn man einen Eingriff in die Menschenwürde bejaht, stellt sich nach dem heutigen Stand der Diskussion des Art. 1 Abs. 1 GG im verfassungsrechtlichen Schrifttum die Frage, ob die Menschenwürde mit anderen Verfassungsgütern abgewogen werden kann. Eine Antwort hierauf hängt von der Deutung des verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Menschenwürde ab. Das im Schrifttum noch immer deutlich überwiegende Verständnis als strikt absoluter Wert schließt eine solche Öffnung für Abwägungen aus. Es mehren sich jedoch Stimmen in der Lehre, die strikte und absolute Verfassungspositionen auch im Hinblick auf den „obersten Wert“ der Verfassung, die Menschenwürde, nicht mehr akzeptieren. Auf diese Diskussion einzugehen, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Dem stehen die erheblichen Zweifel im Wege, ob überhaupt in den Schutzbereich der Menschenwürde eingegriffen wird.

II. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG

Das in der Rechtsprechung des BVerfGs entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat, durch Weiterentwicklungen dieser Rechtsprechung, verschiedene Ausprägungen erfahren. Im vorliegenden Fall kommen Verletzungen

 des Schutzes der körperlichen Intimsphäre und

 des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in der Form des Rechts am eigenen Bild

in Betracht.

1. Eingriff in den Schutzbereich der Intimsphäre

Der Körperscanner dringt in die engste persönliche Lebenssphäre, in die Intimsphäre ein. Das ist derjenige Persönlichkeitsbereich, den der Grundrechtsinhaber gegenüber dem Staat vollständig verschließt (BVerfGE 6, 32, 41; 38, 312, 320) und den er anderen Personen in der Regel nur im Rahmen enger persönlicher Vertrauensverhältnisse öffnet. Dazu gehört auch, dass man sich in der Öffentlichkeit nur in bekleidetem Zustand zeigt. Das BVerfG hat die Entkleidungsdurchsuchung im Strafvollzug nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen für einen rechtfertigungsfähigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezeichnet. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Anordnung der Entkleidungsdurchsuchung durch den Anstaltsleiter im Einzelfall aus besonderem Anlass. Als ein solcher Anlass wurde der konkrete Verdacht auf Drogenbesitz akzeptiert, nachdem der Strafgefangene Besuch im Gefängnis erhalten hatte (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, 2 BvR 455/08). Die Durchleuchtung von Flugpassagieren durch Körperscanner kommt dadurch, dass der unbekleidete Körper des Fluggastes für das Kontrollpersonal sichtbar wird, einer Entkleidung gleich. Dieser Entkleidungseffekt kann zwar verfahrensmäßig in gewissem Umfang abgemildert werden. Etwa durch eine räumliche Trennung der durchleuchteten Personen vom Kontrollpersonal. Er wird aber durch solche Maßnahmen nicht effektiv verhindert, da in der Kontrolle des unbekleideten Körpers der Zweck der Sicherheitsmaßnahme liegt.

|25|Hinweis: Direkter staatlicher Eingriff

Schon in der ausnahmslosen gesetzlichen Anordnung der Durchleuchtung von Flugpassagieren als flächendeckende Sicherheitsmaßnahme liegt eine allgemeinverbindliche Rechtsgrundlage für direkte Eingriffe in Grundrechte der Flugpassagiere, wenn auch zunächst nur in potentieller Form. Die tatsächliche Scannerdurchleuchtung bedarf administrativer Umsetzung gegenüber den einzelnen Flugpassagieren durch das Flughafenpersonal. Dass es sich bei diesem Personal um Angestellte einer privatrechtlichen Betreibergesellschaft handelt, schließt den auch auf der administrativen Ebene stattfindenden direkten staatlichen Eingriff nicht aus. Denn der Gesetzgeber hat für den Flughafenbetreiber und sein Personal die Rechtsstellung als Beliehene vorgesehen. Er hat sie also mit staatlichen Eingriffskompetenzen ausgestattet.

Ein direkter staatlicher Eingriff in die Intimsphäre ist zu bejahen.

Eine zusätzliche Eingriffswirkung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der Durchleuchtung mittels Körperscanner als ausnahmslose Zwangsmaßnahme. Selbst Fluggäste, denen die Durchleuchtung des eigenen Körpers im Interesse der Flugsicherheit im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres Intimbereichs eher gleichgültig ist, werden von dieser strikten Eingriffswirkung erfasst. In Verbindung mit dem erzwungenen visuellen Eindringen in die Intimsphäre von Fluggästen liegt in diesem Zwangscharakter noch einmal eine erhebliche Verschärfung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

2. Mögliche Eingriffsrechtfertigung

Im Unterschied zu einer – isolierten – staatlichen Antastung der Menschenwürde sind Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht trotz der Verknüpfung dieses Rechts mit einem Menschenwürdegehalt aus Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigungsfähig. Das ergibt sich systematisch daraus, dass das BVerfG das allgemeine Persönlichkeitsrecht maßgeblich in Art. 2 Abs. 1 GG verankert sieht, also den Menschenwürdegehalt in einen individualrechtlichen Verhaltenskontext stellt.

Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wie auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG werden übereinstimmend durch die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG, also die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer und das allgemeine Sittengesetz, eingeschränkt. Dem Umstand, dass sich im allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit unterschiedlicher Intensität ein Menschenwürdegehalt äußert, trägt das BVerfG durch eine an der Sphärentheorie ausgerichtete Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung. Je mehr gesetzliche Eingriffe die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre beeinträchtigen, je höher sind die zur Rechtfertigung solcher Eingriffe maßgeblichen Anforderungen. Entsprechend geht das BVerfG auch innerhalb der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in diese vor: „Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden.“ (BVerfGE 17, 306, 314).

|26|Auf der Grundlage dieser Maßstäbe sind fallbezogene Ausführungen zu den drei Grundelementen des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, und zwar sowohl vor dem Hintergrund eines Eingriffs in die Intimsphäre als auch vor dem Hintergrund einer ausnahmslos zwangsweisen Anordnung der Anwendung von Körperscannern für alle Fluggäste ohne deren Zustimmung. Was den letzten Aspekt betrifft, sind vergleichende Überlegungen zur polizeirechtlichen Gesetzeslage aufschlussreich. Gemäß § 43 Bundespolizeigesetz können Personen im Rahmen der Aufgabe des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nur dann durchsucht werden, wenn sie nach einer Rechtsvorschrift polizeilich festgehalten werden können. Untersuchungen einer Person „nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen“ sind nach § 43 Abs. 3 BPolG nur im Rahmen der polizeilichen Identitätsfeststellung und nur bei gegebenem konkreten Anlass zulässig. Diese Linie wurde auch in der bisher geltenden Fassung des § 5 Luftsicherheitsgesetzes verfolgt, die generelle und anlasslose Durchleuchtungen von Personen nicht zuließ.

Bei dieser Gesetzeslage kommt der ausnahmslosen und zwangsweisen Anordnung der Anwendung der Körperscannertechnologie besonderes Gewicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu. Zu der gegenwärtig noch immer sehr umstrittenen Frage des tatsächlichen Sicherheitsgewinns durch diese Technologie können keine näheren Ausführungen gemacht werden, weil der Sachverhalt in diesem Punkt völlig offenbleibt. Spekulative Ausführungen zu diesem Punkt wären gutachterlich fehlerhaft.

Ein sehr konkreter und diskussionsbedürftiger Punkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung – und zwar sowohl unter dem Kriterium der Eignung als auch der Erforderlichkeit – ist der Hinweis im Sachverhalt auf die gänzlich andere Behandlung des Begleitgepäcks. Zumindest für die Gruppe der potentiellen Suizidattentäter erweist sich die lediglich stichprobenartige Durchsuchung von Gepäckstücken als effektive Ausweichmöglichkeit für Körperkontrollen, die in ihrer Verschärfung vor diesem Hintergrund fragwürdig werden. Auch die anderen Fälle, in denen Personen für einen bestimmten Flug einchecken und Gepäckstücke aufgeben, die Explosivstoffe enthalten, ohne dann selbst das Flugzeug zu besteigen, werfen eine Reihe erörterungswürdiger Fragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle auf. Sicherheitslücken für diese Fälle könnten vermieden werden, wenn eingecheckte Personen, die nicht die Reise antreten, zu einer eingehenden Kontrolle des gesamten Reisegepäcks im Frachtraum führen würden. Das ist aber nicht die Praxis im heutigen Flugverkehr.

Es sprechen gute Gründe dafür, in der flächendeckenden Einführung der Scannertechnologie für Passagierkontrollen bei gleichzeitig nur stichprobenartiger Kontrolle von Fluggepäck, das in demselben Flugzeug mitgeführt wird, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passagiere zu sehen. Zwar bliebe der Eingriff durch Scannerdurchleuchtung der Passagiere derselbe, wenn das Begleitgepäck nicht nur stichprobenmäßig, sondern ausnahmslos kontrolliert würde. Abweichungen ergäben sich aber sowohl hinsichtlich der Geeignetheit als auch der Erforderlichkeit der Durchleuchtung der Passagiere. Wenn das Begleitgepäck flächendeckend kontrolliert wird und Risiken in diesem Bereich ausgeschlossen werden können, stellen unter der Kleidung am Körper versteckte Gegenstände das einzig verbleibende Sicherheitsrisiko dar. Damit erhöhten sich Eignung und Erforderlichkeit und mit ihnen die Rechtfertigungsfähigkeit der Durchleuchtung der Passagiere.

|27|3. Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Durch Einsatz der Scannertechnologie werden Einblicke in die unbekleidete Körperoberfläche von Fluggästen ermöglicht. Es werden also für das Kontrollpersonal sichtbare Bilder der Körperoberfläche der Fluggäste angefertigt. Dies ist ein gesetzlich erzwungener, also staatlicher Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, hier in der besonderen Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Dass diese Bilder, bei negativem Kontrollbefund, unmittelbar nach ihrer Aufnahme wieder gelöscht werden ändert nichts an dem staatlichen Eingriff. Da es sich um personenbezogene Bilder und Verarbeitungsvorgänge handelt, fällt der Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es geht um das Recht zur Selbstbestimmung über die staatliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten.

4. Eingriffsrechtfertigung

Für eine mögliche Eingriffsrechtfertigung sind die auch für das Recht auf Schutz der Privat- und Intimsphäre geltenden Schrankenvorbehalte, also insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seinen verschiedenen Abstufungen, zu prüfen. Insoweit kann auf die Ausführungen oben zur Eingriffsrechtfertigung bei dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verwiesen werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird die Frage relevant, welche Bedeutung der Verwendung der erhobenen Daten zukommt. Bei einer sofortigen Datenlöschung, wenn kein negativer Sicherheitsbefund vorliegt, bleibt der staatliche Eingriff in personenbezogene Daten gering.

III. Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG

Im Hinblick auf Religionen, die von ihren Anhängern die Einhaltung religiöser Bekleidungs- und Entkleidungsvorschriften verlangen, fällt auch das Gebot der Achtung solcher Vorschriften durch die deutsche Staatsgewalt in den grundrechtlichen Schutzbereich der Religions-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Wenn der menschliche Körper nach Maßgabe solcher religiöser Vorschriften bewusst durch Kleidung verdeckt gehalten werden muss, stellt die visuelle technische Durchdringung der Bekleidung von Fluggästen, die an solche religiösen Be- und Entkleidungsvorschriften gebunden sind, einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar.

Im Rahmen der Eingriffsrechtfertigung ist insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, für die wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

|28|IV. Unvereinbarkeit der Ausgestaltung des Einsatzes der Scannertechnologie als Eigensicherung durch den Flughafenbetreiber mit einem hoheitlichen Charakter der Kontrollmaßnahme

In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 4 GG als grundrechtsgleiches Recht gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Eine Beleihung darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Art. 33 Abs. 4 GG begründet somit einen sog. Funktionsvorbehalt. Die Wahrnehmung bestimmter hoheitlicher Aufgaben soll „in der Regel“ Personen vorbehalten sein, die Beamte sind, um die Neutralität und Unparteilichkeit bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu gewährleisten. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Übertragung auf Private bemessen sich nach dem Entscheidungsgehalt des aufgetragenen Handelns und damit nach der Bedeutung der übertragenen Aufgabe. Je höher also die grundrechtliche Relevanz des amtlichen Handelns ist, umso sorgfältiger muss überprüft werden, ob eine Übertragung auf Private möglich erscheint.

Vom Grundsatz her gebietet Art. 33 Abs. 4 GG eine exklusive staatliche Wahrnehmung für diejenigen hoheitlichen Befugnisse der Eingriffsverwaltung, die mit intensiven Eingriffen in grundrechtliche Schutzbereiche verbunden sind.

Gutachterlich ist eine Auseinandersetzung mit den im Sachverhalt aufgeführten Kritikpunkten erforderlich. Im Ergebnis wird ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG wohl zu verneinen sein. Die im Luftsicherheitsgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse beim Betrieb der Körperscanner lassen sich noch als Ausnahmen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts einordnen. Solche Ausnahmen sieht Art. 33 Abs. 4 GG selbst durch die Verwendung der Worte „in der Regel“ vor. Der bloße fiskalische Gesichtspunkt, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch Private den öffentlichen Haushalt entlasten würde, dürfte nicht ausreichend sein. Ein tragfähiger Sachgesichtspunkt ist jedoch der Routinecharakter des Einsatzes von Körperscannern, der sich auf alle Kontrollfälle erstreckt, nicht nur auf diejenigen, in denen keine am Körper versteckten Gegenstände entdeckt werden. Mit dem Routinecharakter argumentiert auch die Rechtsprechung des BVerwG hinsichtlich der im Luftsicherheitsgesetz vorgesehenen Eigensicherungsmaßnahmen. Hiernach hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum in der Frage, ob er Routineuntersuchungen dem Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr oder dem Bereich der Eigensicherung durch Flughafenbetreiber zuordnet.

Die Beleihung Privater darf jedoch nicht zu einer Flucht aus der staatlichen Verantwortung führen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass dieser Verantwortung unter den gesetzten Rahmenbedingungen ausreichend Rechnung getragen ist, muss sich in der Realität bewahrheiten. Die staatliche Gewährleistungsverantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung schließt daher eine entsprechende Beobachtungspflicht ein (BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, 2 BvR 133/10).

|29|Zweite Fallfrage: Wäre eine Verfassungsbeschwerde von Frau F, einer regelmäßig ins Ausland fliegenden Geschäftsfrau, mit dem Antrag, die Verfassungswidrigkeit der geplanten Gesetzesänderung schon vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens festzustellen, zulässig?

Die Frage betrifft die Problematik, ob eine präventive Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetzesvorhaben zulässig ist.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen setzt voraus, dass die Beschwerdebefugnis ausreichend substantiiert dargelegt wird und der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (BVerfG, Urteil vom 05.12.2006, 1 BvR 2186/06, BVerfGE 117, 126, 135). Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn Rechtsnormen zu ihrer Durchführung noch administrativer Vollzugsakte bedürfen, da regelmäßig erst solche Vollzugsakte die Rechtssphäre des Einzelnen tatsächlich berühren (BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313, 354).

In folgenden Fällen hat das BVerfG aber eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit ausnahmsweise bejaht: wenn die beanstandete Regelung bereits vor ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall verhaltensprägende Vorwirkungen entfalten soll (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, 1 BvR 1/76, BVerfGE 43, 291, 387) oder tatsächlich entfaltet (BVerfG, Urteil vom 14.01.1998, 1 BvR 1995/94, BVerfGE 97, 157) oder den Wert der geltend gemachten Grundrechtsposition konkret und mit Einfluss auf die Dispositionsmöglichkeiten des Betroffenen beeinträchtigt (BVerfG, Urteil vom 14.07.1986, 2 BvE 2/84, BVerfGE 73, 40, 68). Eine unmittelbare Betroffenheit ist auch dann zu bejahen, wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht – mangels Kenntnis hiervon (BVerfGE 100, 313, 354) – oder nicht in zumutbarer Weise (BVerfG, Urteil vom 15.02.2006, 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118, 137) vorgegangen werden kann.

Würde sich die viel fliegende Geschäftsfrau F gegen ein in Kraft befindliches Gesetz wenden, so würde man ihre Beschwerdebefugnis bejahen müssen, da es ihr nicht zumutbar wäre, erst gegen den Vollzugsakt des Scannens im Flughafengebäude vorzugehen. Darum geht es aber hier nicht. Einer der genannten Fälle vom BVerfG bejahter „Vorwirkungen“ von noch nicht in Kraft getretenen Gesetzen, bei denen dieser Vorwirkungen wegen eine Beschwerdebefugnis bejaht werden kann, liegt hier nicht vor.

Im Ergebnis ist eine präventive Beschwerdebefugnis der F somit zu verneinen.

|31|Fall 2: Grundrechtsgeltung für EU-ausländische Unternehmen

Art. 19 Abs. 3 GG, Geltungsbereich deutschen Verfassungsrechts und europäischen Unionsrechts

Der deutsche Zigarrenhersteller Z hatte bei der in Bologna ansässigen italienischen Möbelfirma M Nachbildungen von Le Corbusier-Möbeln erworben und diese in einer von ihm zu Werbezwecken errichteten und ausgestatteten Zigarrenlounge in einer Ausstellungshalle für Kunstobjekte aufgestellt. M hatte die Möbel ohne urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Le Corbusier-Modellen hergestellt. Diese liegen aufgrund von urheberrechtlichen Exklusivverträgen mit der Fondation Le Corbusier in Paris, welche die Rechte des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, bei der italienischen Firma G. In Ausübung ihrer vertraglichen Nutzungsrechte stellt G weltweit exklusiv Möbel in Gestalt von Le Corbusier-Nachbildungen her. Der Exklusivvertrag mit der Fondation erlaubt G auch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzungen.

In Gerichtsverfahren vor den zuständigen deutschen Zivilgerichten hatte G die Zigarrenfirma Z erfolgreich wegen Urheberrechtsverletzungen durch Aufstellen von Le Corbusier-Nachbildungen in der Zigarrenlounge auf Unterlassung verklagt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im zweitinstanzlichen OLG-Urteil erhob die italienische Firma M Beschwerde zum BGH. Wegen eines gleichzeitig anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zur Überprüfung einer etwaigen Unvereinbarkeit deutschen Urheberrechts mit der EU-Urheberrechts-Richtlinie stellte der BGH seine Entscheidung zunächst zurück. Nachdem der EuGH eine Urheberrechtsverletzung verneint hatte, weil er nur in einer Eigentumsübertragung eine Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts sah, ließ der BGH die Revision des M-Unternehmens zu und wies die Klage der italienischen G-Unternehmens gegen Z unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ab. Das deutsche LG hatte der Klage des Z-Unternehmens stattgegeben und war dabei – abweichend vom EuGH – von einer weiten Deutung des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs ausgegangen. Nicht erst die Eigentumsübertragung, sondern schon die tatsächliche Gebrauchsüberlassung wie sie Z zur Ausstattung der Lounge vorgenommen hatte, stelle eine Verletzung des Verbreitungsrechts des Urhebers dar.

Gegen die BGH-Entscheidung erhob das italienische G-Unternehmen Urteilsverfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG an den Le Corbusier-Mustern. Abweichend von früheren Entscheidungen und langjährigen eigenen Zweifeln entschied das BVerfG (Beschluss v. 19.07.2011, 1 BvR 1916/09, JZ 2011, 1112), auf deutsche Grundrechte könnten sich aufgrund von Art. 19 Abs. 3 GG zwar keine „ausländischen juristischen Personen“ be|32|rufen, wohl aber alle in der EU ansässigen Unternehmen. Das folge aus den damaligen Verfassungsberatungen zu Art. 19 Abs. 3 GG sowie aus dem heutigen Integrationsstand der EU. In den Beratungen zum Grundgesetz wurde hervorgehoben, dass eine Erstreckung deutscher Grundrechte auf ausländische juristische Personen aufgrund deren minimaler Betätigungen in Deutschland nicht erforderlich sei. Daraufhin stimmte der Verfassungsgeber der vorgeschlagenen Beschränkung auf „inländische juristische Personen“ zu. Aus dem heutigen EU-Integrationsstand folgert das BVerfG, dass eine Diskriminierung in der EU ansässiger nichtdeutscher Wirtschaftsunternehmen gegenüber deutschen Unternehmen bei der Anwendung deutscher Grundrechte nach dem in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbot nicht mehr zulässig sei. Daher könnten alle EU-ansässigen Unternehmen auch geltend machen, dass sich deutsche Gerichte zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden gesehen und hierdurch ihre Grundrechte verletzt hätten.

Im Ergebnis wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des italienischen G-Unternehmens zurück, weil keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG vorläge. Es folgte dabei der engen Deutung des EuGH, dass nur Eigentumsübertragungen, nicht aber schon bloße Besitzüberlassungen den Tatbestand einer urheberrechtswidrigen Verbreitung erfüllen könnten. In der EU-Urheberrichtlinie ist die Frage, wann und wodurch eine urheberrechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorliege, nicht geregelt.

Fallfragen:

1 Ist die Entscheidung des BVerfGs mit Art. 19 Abs. 3 GG vereinbar?

2 Nach Art. 18 AEUV gilt das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nur „im Anwendungsbereich“ der EU-Verträge. Steht die Annahme des BVerfGs, dass eine Verneinung des Schutzes EU-ausländischer Unternehmen durch deutsche Grundrechte unter Berufung auf Art. 19 Abs. 3 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde des nichtdeutschen EU-Unternehmens gegen ein deutsches Gerichtsurteil eine unzulässige Diskriminierung darstelle, mit dieser Bestimmung im Einklang?

Strukturierung des Sachverhalts
1. Tatsachenstoff

Die französische Gesellschaft „Fondation Le Corbuisier“, Inhaberin sämtlicher Urheberrechte des bekannten verstorbenen französischen Architekten und Designers, überträgt die Rechte zur weltweiten Herstellung von Möbeln nach Mustern von Le Corbuisier in einem Exklusivvertrag an den italienischen Möbelhersteller G in Bologna. Unter Verletzung der Exklusivrechte von G stellt auch ein anderes italienisches Unternehmen – M – Möbel nach Mustern von Le Corbuisier her und verkauft diese u.a. an das deutsche Zigarrenunternehmen Z. Von Z werden die von M erworbenen Möbelstücke unentgeltlich in einer in einem anderen Unternehmen zu Werbezwecken |33|errichteten Zigarrenlounge aufgestellt. Hiergegen klagte G erfolgreich wegen Verletzung ihrer Urheberrechte vor deutschen Zivilgerichten. Wegen Nichtzulassung der Revision durch das letztinstanzliche deutsche OLG hatte der italienische Lieferant der Nachbildungen M Beschwerde zum deutschen BGH erhoben. Der BGH fühlte sich an eine gegenüber den deutschen Gerichten deutlich engere Interpretation des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs gebunden, wonach nur die Eigentumsübertragung, nicht schon die unentgeltliche Besitzüberlassung an urheberrechtlich geschützten Werken eine rechtswidrige Verbreitung darstellt. Diese in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangene Entscheidung veranlasste den deutschen BGH dem EuGH zu folgen. Er ließ die Nichtzulassungsbeschwerde des M zu und wies seine Klage gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen deutscher Gerichte ab, die eine Urheberrechtsverletzung schon wegen bloßer Besitzüberlassung bejaht hatten. Im anschließenden Revisionsverfahren des italienischen M-Unternehmens werden die in den Vorinstanzen erfolgreichen Klagen von G gegen Z abgewiesen. Hiergegen erhebt das nunmehr benachteiligte italienische Unternehmen G Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen Verletzung seines Eigentumsgrundrechts durch den BGH.

2. Parteivorbringen (Streitgegenstand)

G beruft sich auf eine europarechtskonforme Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG, der zufolge nach dem im Gemeinsamen Markt erreichten Integrationsstand deutsche Grundrechte für alle in der EU ansässigen Wirtschaftsunternehmen gelten müssten.

Ein streitiger Gegenstandpunkt hierzu kann im vorliegenden Fall deshalb nicht formuliert werden, weil sich der BGH zur Problematik der Grundrechtsgeltung nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG nicht geäußert hat. Der Sache nach kommt die einschlägige streitige Rechtsposition aber in der anschließenden Formulierung der Fallfragen zum Tragen.

3. Rechtsfragen des Falles

Im vorliegenden Fall werden die einschlägigen Rechtsfragen nicht durch kontroverse Rechtsstandpunkte von Streitparteien geprägt, sondern inhaltlich aus einer Entscheidung des BVerfGs hergeleitet und als allgemeine Fallfragen präsentiert. Der grundrechtliche Fallbezug ergibt sich daraus, dass die im Sachverhalt dargestellte Streitgeschichte zwischen Z, M und G in einer deutschen Grundrechtsproblematik kulminiert und die Entscheidung des BVerfGs eben diese Grundrechtsproblematik zum Gegenstand hatte.

Die erste Fallfrage verlangt eine Auslegung der für die Grundrechtsgeltung einschlägigen Verfassungsbestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation (wörtliche, historische, systematische und teleologische Auslegung). Auch die systematische und teleologische Auslegung müssen hierbei grundsätzlich im Regelungskontext des Grundgesetzes bleiben. Ob und inwieweit im Hinblick auf die von Art. 19 Abs. 3 GG erfassten Sachverhalte auch auf europäisches Unionsrecht einzugehen ist, ist eine Frage, die aus dem Grundgesetz |34|beantwortet werden muss. Für die Auslegung und Anwendung europäischen Rechts ist das BVerfG im Rahmen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nicht zuständig.

Bei der zweiten Fallfrage ist demgegenüber sehr wohl auf europäisches Unionsrecht einzugehen, allerdings unter der besonderen Fragestellung der Reichweite des „Anwendungsbereichs der Verträge“, von der auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots in Art. 18 AEUV auf den vorliegenden Fall abhängt. Das BVerfG ist stillschweigend und ohne Begründung bei seiner Berufung auf Art. 18 AEUV davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verträge eröffnet sei. Diese stillschweigende Annahme ist anhand der einschlägigen Regeln über den Geltungsbereich deutschen Verfassungsrechts und europäischen Unionsrechts überprüfungsbedürftig.

Für Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Rechtsfragen enthalten die Sachverhaltsangaben keinerlei Anhaltspunkte.

Gutachten
Erste Fallfrage: Ist die Entscheidung des BVerfGs mit Art. 19 Abs. 3 GG vereinbar?

Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen. Die Regeln der Auslegung von Verfassungsbestimmungen folgen grundsätzlich den klassischen Regeln der Gesetzesauslegung, zusätzlich erweitert um die Regel verfassungskonformer Gesetzesinterpretation, die aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielt.

Auslegung (Grundlagen)

Auslegung im Rechtssinne ist Auslegung von Rechtstexten (Verfassungstext, Gesetzestext, Verordnungs- und Satzungstext (= allgemeinverbindliche normative Texte), Vertragstext, Erklärungstext (bilateral, einseitig verbindliche Texte). Für Normtexte, Vertragstexte und individuelle rechtsgeschäftlichen Erklärungen gelten unterschiedliche Auslegungsregeln, für die es nur zum Teil gesetzliche Grundlagen gibt: Auslegung einer Willenserklärung (§ 133 BGB), Auslegung von zivilrechtlichen Verträgen (§ 157 BGB), Auslegung völkerrechtlicher Verträge (Art. 31 WVRK).

Die Regeln der Auslegung normativer Texte (Verfassungs- und Gesetzesauslegung) sind nicht gesetzlich geregelt. Sie sind in der Rechtswissenschaft entwickelt und in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, BGH) auf eine verbindliche Grundlage gestellt worden. Für die Auslegung von Verfassungsbestimmungen hat das BVerfG auf der Grundlage der klassischen Regeln für die Gesetzesauslegung einige weitergehende Auslegungsregeln entwickelt (verfassungskonforme Auslegung, Konkordanz von Verfassungsnormen).

|35|Gesetzesauslegung

In seinem Urteil vom 21. Mai 1952 hat sich das BVerfG[12] für die Auslegung von Gesetzesvorschriften zu den klassischen Regeln der Gesetzesauslegung bekannt: Dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung (grammatische Auslegung), den Anhaltspunkten für das richtige Verständnis des abstrakten Wortlauts aus den parlamentarischen Gesetzgebungsmaterialien (historische Auslegung), die systematische Kontrolle und ggf. Korrektur der Textbedeutung durch den regulatorischen Sinnzusammenhang, den eine einzelne Gesetzesbestimmung aus ihrem Gesamtzusammenhang mit den anderen Bestimmungen des jeweiligen gesetzlichen Regelungswerks erfährt (systematische Interpretation), sowie schließlich dem Zweck der Gesetzesbestimmung (teleologische Interpretation), womit wohl überwiegend die Bemühung des Interpreten um eine im konkreten Streitfallkontext zu realisierende Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu verstehen sein dürfte. Grundprobleme der teleologischen Gesetzesauslegung sind bis heute nicht gelöst. Sie bewegen sich zwischen der (imaginären) Suche nach einem angeblich im Gesetzestext zum Ausdruck kommenden „objektiven Willen“ des Gesetzgebers (BVerfG)[13] und einer (deutlich realistischeren) Konkretisierungsarbeit, um den konkreten Streitfall an die für diesen Fall schrittweise zu erarbeitende einschlägige Bedeutung des abstrakten Gesetzestextes heranzuführen (Friedrich Müller)[14]. Erst wenn diese fallbezogene Arbeit geleistet ist, so die Grundthese, sei eine konkrete Fallösung durch den Gutachter oder den Richter möglich.

1. Wortlautinterpretation

Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte „auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind“. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Einer erweiterten Anwendung der Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG auf nichtdeutsche, also auf ausländische juristische Personen, steht dieser Wortlaut entgegen. Mit einer solchen erweiterten Anwendung wäre die Wortlautgrenze des Art. 19 Abs. 3 GG überschritten.

2. Historische Auslegung

Nach den Angaben im Sachverhalt zu den einschlägigen Beratungen über die Fassung des Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 GG war der Verfassungsgeber der Auffassung, dass eine erweiterte Geltung deutscher Grundrechte auf nichtdeutsche juristische Personen angesichts der geringfügigen Rolle ausländischer juristischer Personen im damaligen Deutschland nicht erforderlich war. Auf der Grundlage dieser Einschätzung wurde die begrenzende Formulierung „nur … inländische juristische Personen“ in den Text aufgenommen. Das ist ein kontextbezogener Geltungsausschluss für ausländische juristische Personen, dem aber keine dauerhafte normative Schranke für etwaige spätere Erweiterungen des Geltungsbereichs auf nichtdeutsche juristische Personen entnom|36|men werden kann. Ob eine solche Geltungserweiterung inzwischen stattgefunden hat, lässt sich einer rein historischen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG nicht entnehmen.

3. Systematische Auslegung

Durch systematische Auslegung können erweiternde, einschränkende oder auch nicht vom Wortlaut getragene sinnverändernde Bedeutungsgehalte von Einzelbestimmungen des Grundgesetzes aus übergreifenden Regelungszusammenhängen ermittelt werden, in dem die auszulegende Grundgesetzregelung mit allen anderen Bestimmungen des Grundgesetzes steht. Ein zweites Element systematischer Auslegung wird der vorausgesetzten Einheit der Verfassung entnommen. Aus ihr folgt das Gebot, dass keine Verfassungsbestimmung mit einer anderen in Widerspruch stehen darf.

Aus übergreifenden Regelungszusammenhängen des Grundgesetzes lässt sich eine im System des Grundgesetzes angelegte Bedeutungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG im Sinne einer Grundrechtsgeltung auch für ausländische juristische Personen nicht entnehmen. Nach dem System des Grundgesetzes können Träger von Grundrechten nur entweder jedermann oder deutsche Staatsbürger sein. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des jeweiligen Grundrechts. Eine auf innerhalb der EU ansässige Wirtschaftsunternehmen ausgerichtete Grundrechtsträgerschaft nichtdeutscher juristischer Personen ist dem System des Grundgesetzes fremd. Diese Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG steht auch mit keiner anderen Bestimmung des Grundgesetzes in Widerspruch. Zu denken wäre allenfalls an Art. 23 Abs. 1 GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europa mitwirkt und hierbei einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. In diesem Verfassungsauftrag bleibt das im Grundgesetz verankerte System des Grundrechtsschutzes als Maßstab erhalten, also auch die auf jedermann und deutsche Staatsangehörige begrenzte Grundrechtsträgerschaft. Im Recht der Europäischen Union verankerte Wirtschaftsgrundrechte von in Europa ansässigen Unternehmen gehören mit dem Unionsrecht einer gesonderten Rechtsordnung an. Bei dem in den Primärverträgen verankerten europäischen Unionsrecht und dem deutschen Grundgesetz handelt es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Rechtsordnungen. Zwischen ihnen bestehen keine systematischen Regelungszusammenhänge.

4. Teleologische Auslegung

Durch teleologische Auslegung wird der im objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes enthaltende Sinn und Zweck der Regelung – also das Regelungsergebnis, das mit ihr erreicht werden soll – als Maßstab für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Gesetzes herangezogen.

Im vorliegenden Fall ist unschwer zu erkennen, dass mit Art. 19 Abs. 3 GG zwar eine Erweiterung des Kreises der potentiellen Grundrechtsträger über Individuen hinaus auf juristische Personen ermöglicht werden soll. Diese Erweiterung ist aber ihrerseits auf inländische juristische Personen beschränkt, d.h. auf solche, die nach deutschem Recht gegründet worden sind und ihren Sitz in Deutschland haben. Eine teleologische Auslegung spricht somit klar gegen eine erweiterte Geltung deutscher |37|Grundrechte über Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auch auf alle in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsunternehmen.

5. Ergebnis zur ersten Fallfrage

Die Entscheidung des BVerfGs ist mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht vereinbar.

Zweite Fallfrage: Ist die vom BVerfG angenommene Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV durch eine Verneinung des Grundrechtsschutzes für EU-ausländische Unternehmen damit vereinbar, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV nur „im Rahmen der Verträge“ gilt?

Das BVerfG hatte in der den vorliegenden Fall betreffenden Verfassungsbeschwerde des italienischen Unternehmens G die Fragen zu beantworten, ob sich in Deutschland wirtschaftlich tätige juristische Personen mit Sitz außerhalb Deutschlands, jedoch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Außerdem war darüber zu entscheiden, ob der bei einem Urheberrechtsstreit letztinstanzlich zuständige BGH bei der Auslegung und Anwendung nationalen, auf Unionsrecht beruhenden Rechts das Grundrecht auf Eigentum des beschwerdeführenden italienischen Unternehmens G beachtet hatte. Seine Entscheidung, dass sich auch in Deutschland tätige juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können, gründete das BVerfG auf einen Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV). Aus diesen beiden Vorschriften des AEUV leitet das BVerfG „eine vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes“ ab.[15]

Der für den Fall einschlägige Beschluss des BVerfGs (vom 19.07.2011 – JZ 2011, 1112ff. und die Kritik an ihm)

Die Kenntnis des Begründungswegs, auf dem das BVerfG zu dem hier referierten Ergebnis seines Beschlusses gelangt ist, geht über den bei Studierenden zu erwartenden Kenntnisstand deutlich hinaus. Dasselbe gilt für die kritische Kommentierung der Entscheidung des BVerfGs durch Hillgruber (JZ 2011, 1118ff.). Die wesentlichen Positionen und rechtlichen Argumentationen des BVerfGs wie Hillgrubers sind daher referierend in das folgende „Gutachten“ einbezogen worden. Tatsächlich handelt es sich nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um die Präsentation eines Beispielsfalls aus der gerichtlichen Praxis, der sich gut zur Vermittlung von Grundkenntnissen zum nicht ganz einfach zu verstehenden Verhältnis von Europäischem Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht im Grundrechtsbereich eignet.

|38|1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der G – Akt öffentlicher Gewalt

Das angegriffene Urteil des BGH ist eine Maßnahme deutscher öffentlicher Gewalt und damit ein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Das gilt insbesondere auch für diejenigen im BGH-Urteil zugrunde gelegten Rechtsvorschriften des Urheberrechts, mit denen Umsetzungsverpflichtungen aus der unionsrechtlichen Urheberrechts-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das G-Unternehmen hat die von ihm behauptete Verletzung seiner eigentumsrechtlich geschützten Urheberrechte maßgeblich darauf gestützt, dass der BGH ohne Weiteres die enge Interpretation einer – urheberrechtswidrigen – Verbreitung übernommen habe, ohne nach einem verbleibenden Umsetzungsspielraum der unionsrechtlichen Urheber-Richtlinie für den deutschen Gesetzgeber zu fragen. Hierzu führt das BVerfG aus:

„Wird … eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung darauf gestützt, dass ein Gericht bei der Auslegung nationalen Umsetzungsrechts einen den Mitgliedstaaten verbleibenden Umsetzungsspielraum verkannt habe, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung deutscher Grundrechte im Bereich des unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Rechts. Insoweit kann er auch geltend machten, das Gericht habe sich zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden gesehen.“[16]

Mitgliedstaatliche Umsetzungsspielräume unionsrechtlicher Richtlinien – Nationales Recht

Integrationseffekte auf sekundärrechtlicher Grundlage, mit denen Erweiterungen des Unionsrechts auf Kosten der Geltung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften stattfinden, kann es nur im Umfang sekundärrechtlicher Harmonisierungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten geben. Über den Umfang solcher Verpflichtungen entscheidet der Inhalt unionsrechtlicher Richtlinien.

Integrationswirkungen aufgrund von Ersetzungen uneinheitlicher mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften durch harmonisierende EU-Richtlinien treten effektiv nur in dem Umfang ein, in dem die Mitgliedstaaten ihren Umsetzungsverpflichtungen aus der jeweiligen Richtlinie tatsächlich nachkommen und ihr nationales Recht richtlinienkonform anpassen.

Erst mit diesem letzten Schritt tritt sekundärrechtliches EU-Recht an die Stelle nationalen Rechts und kann von „im Rahmen der Verträge geltendem Unionsrecht“ gesprochen werden. Für den gesamten Regelungsbereich vor diesem letzten Schritt bleibt nicht harmonisiertes nationales Recht in Kraft.

2. Beschwerdebefugnis

Nach Ansicht des BVerfGs steht Art. 19 Abs. 3 GG der Beschwerdefähigkeit des italienischen G-Unternehmens nicht entgegen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das BVerfG nur die Geltung prozessualer Grundrechte des Grundgesetzes für ausländische juristische Personen bejaht, diejenige der materiellen Grundrechte aber zunächst unter Berufung auf den klaren Wortlaut |39|des Art. 19 Abs. 3 GG abgelehnt.[17] In späteren Entscheidungen wurde dieselbe Frage mit Blick auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen gelassen.[18] Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage fand nunmehr erstmals im hier behandelten Beschluss vom 19.07.2011 statt.[19]

Tragende Prämisse der nunmehr entgegen dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG bejahten Geltung deutscher Grundrechte für in der EU ansässige und in Deutschland tätige Wirtschaftsunternehmen ist ein Anwendungsvorrang des Europäischen Unionsrechts vor deutschem Recht. Diesen Anwendungsvorrang leitet das BVerfG aus den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ab, wie sie insbesondere in den europäischen Grundfreiheiten und – subsidiär – dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV zum Ausdruck kommen. „Ein Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote“ setze „voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden. Der Anwendungsbereich der Verträge“ richte „sich insoweit nach dem jeweiligen Stand des Primär- und Sekundärrechts der Europäischen Union und damit nach den ihr in den europäischen Verträgen übertragenen Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AEUV, vgl. BVerfGE 123, 267, 349ff.; 126, 286, 302). Insbesondere“ sei „er bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sich unter anderem auf unionsrechtlich (teil)harmonisiertes Urheberrecht“ berufe, „welches durch wirtschaftliche Aktivitäten in Deutschland verletzt worden sein“ solle, falle „in den Anwendungsbereich der Verträge in diesem Sinne (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.1993 – Phil Collins, a.a.O., Rn. 22, 27; Urteil vom 06.06.2002 – C-360/00 Ricordi, Slg. 2002, S. I-5088, Rn. 24). Die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 23 GG auf juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ reagiere „auf die europäische Vertrags- und Rechtsentwicklung und“ vermeide „eine Kollision mit dem Unionsrecht. Die Bundesrepublik Deutschland“ sei „an Art. 18 AEUV und die sich aus den Grundfreiheiten ergebenden Diskriminierungsverbote einschließlich ihres Anwendungsvorrangs vor nationalem Recht (BVerfGE 126, 286, 301f.) gebunden. Die Anwendungserweiterung“ beachte „den Grundsatz, dass das supranational begründete Recht der Europäischen Union keine rechtsvernichtende, derogierende Wirkung gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht“ entfalte, „sondern nur dessen Anwendung soweit“ zurückdränge, „wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben. Mitgliedstaatliches Recht“ werde „insoweit lediglich unanwendbar (vgl. BVerfGE 123, 267, 398ff.; 126, 286, 301f.). Die europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sondern veranlassen lediglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des Binnenmarktes.“[20]

|40|3. Grundrechtsverletzung (Behauptung und Möglichkeit)

Das von der französischen Fondation Le Corbuisier vertraglich exklusiv erworbene Urheberrecht des italienischen G-Unternehmens an den von Le Corbuisier entworfenen Möbelmustern ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Grundrechtsverletzung durch das Aufstellen von urheberrechtlich nicht geschützten Möbelexemplaren, die M unter Verletzung von Urheberrechten der G hergestellt und verbreitet hat, ist also möglich. Sie ist auch von G behauptet worden. Insoweit bestehen an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der G keine Zweifel.

Ob Z durch Überlassung der urheberrechtswidrig hergestellten Le Corbuisier-Modelle seinerseits eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, die in der Folge zu einem staatlichen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG führte, weil der BGH ohne Prüfung eines Umsetzungsspielraums des deutschen Gesetzgebers vorschnell einer EUGH-Entscheidung zur unionsrechtlichen Richtlinie über zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union folgte, geht über die Fallfrage hinaus. Die zweite Fallfrage geht nur dahin, ob das BVerfG mit seiner Annahme eines Anwendungsvorrangs des Europäischen Unionsrechts im Bereich der Wirtschaftsgrundrechte und des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV gegenüber deutschem Recht seinerseits die einschlägigen Regeln über das Verhältnis zwischen Europäischem Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht verkannt hat. Eben dies behauptet Hillgruber in seiner deutlichen Kritik am Beschluss des BVerfGs.[21]

Erläuterung zur gutachterlichen Fallbearbeitung

Wie erwähnt, sind die einschlägigen Fallfragen nicht aus kontroversen Rechtspositionen von Streitparteien hergeleitet, sondern aus abstrakten Rechtsfragen über das Verhältnis von Europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschen Grundrechten anlässlich eines einschlägigen Beschlusses des BVerfGs.

Gutachterlich wären die einschlägigen Rechtsgrundlagen des vom BVerfG angenommenen Anwendungsvorrangs der Art. 26 und 18 AEUV gegenüber deutschem Verfassungsrecht zu prüfen. Einschlägig für diese Prüfung sind die schon erwähnten drei Prüfungsschritte zur Feststellung des Umfangs des jeweiligen Integrationsstands, von dem die Fortgeltung nationalen Rechts abhängt. Dieser Umfang hängt abstrakt vom Inhalt der zugrundeliegenden harmonisierenden unionsrechtlichen Richtlinien und konkret von der effektiven Anpassung mitliedstaatlichen Rechts an diese Harmonisierungsvorgaben ab.

Die Problematik der zweiten Fallfrage rührt daher, dass das BVerfG dem von der geltenden Rechtslage her vorgezeichneten Prüfungsweg nicht gefolgt ist. Es hat einen Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts gegenüber deutschen Grundrechten angenommen, ohne ihn zu begründen. Eben dies wird dem BVerfG in der Kritik Hillgrubers an dem einschlägigen Beschluss vorgeworfen.

|41|4. Kritik Hillgrubers am BVerfG

In Übereinstimmung mit dem BVerfG bestimmt Hillgruber den Gegenstand des Rechtsstreits dahin, dass sich das italienische G-Unternehmen auf eine Verletzung deutscher Grundrechte „im Bereich des unionsrechtlich nicht vollständig determinierten“ Urheberrechts beruft. Das BVerfG hatte dies in die Worte gefasst, dass der BGH durch die Annahme, das Recht der Europäischen Union lasse im Bereich des Urheberrechts keinen Umsetzungsspielraum zu, Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Grundgesetzes verkannt habe.

Hillgruber hält dem BVerfG entgegen, dass es sich nicht näher mit der Rechtsposition und Argumentation des EuGH in dem für den Fall einschlägigen urheberrechtlichen Vorabentscheidungsverfahren auseinandersetzt habe. Beide Gerichte – der EuGH wie das BVerfG – hätten den Fehler gemacht, den Anwendungsbereich der Verträge des Europäischen Unionsrechts abstrakt statt konkret zu bestimmen. Für das BVerfG wie für den EuGH sei der Anwendungsbereich des Unionsrechts schon deshalb eröffnet, weil „unionsrechtlich (teil)harmonisiertes Urheberrecht“ in Rede stehe. Das sei deswegen eine unzulässige „abstrakte“ Argumentation, weil der Anwendungsbereich der Verträge damit schon auf die sekundärrechtlichen Harmonisierungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten in den einschlägigen Richtlinien gestützt wird, anstatt nach dem „konkreten“ Umfang der im jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich erfolgten Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht zu fragen. Nur dieser letzte Schritt habe einen integrationsrechtlichen Rechtseffekt. Nur er führe zur Ersetzung nicht harmonisierten nationalen Rechts durch nunmehr allgemein und einheitlich in der Europäischen Union geltende Rechtsvorschriften. Es liege auf der Hand, dass nur dieser letzte Harmonisierungsschritt unionsrechtlich in den Anwendungsbereich der Verträge führt, von dem Art. 18 AEUV spricht.

Der Kritik Hillgrubers an den vom EuGH wie vom BVerfG verkannten Anforderungen an die Umsetzung Europäischen Unionsrechts in nationales Recht ist ohne Einschränkung zu folgen. Was das Verhältnis von Europäischem Unionsrecht und nationalen Grundrechten betrifft, wofür dieser Fall steht: Hier geht es um die Basics.

[Zum Inhalt]

|43|Kapitel 3: Fälle zum Verfassungsrecht – Staatsorganisationsrecht
|45|Fall 3: Neuregelung der Altenpflege

Normenkontrollantrag eines Landes gegen Neufassung des Altenpflegegesetzes durch den Bund, konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes, Art. 74 Abs. 1 GG

Aufgrund gestiegener Anforderungen an die Pflege und Betreuung alter Menschen infolge einer demographisch immer weiter alternden Bevölkerung in Deutschland erlässt der Bund eine Neuregelung der Altenpflege im „Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG)“. Erstmals werden mit diesem Gesetz die unterschiedlichen Altenpflegebestimmungen in den Ländern einer bundeseinheitlichen Regelung zugeführt. Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, die Berufsbilder und Ausbildungswege des Altenpflegers bzw. der Altenpflegerin (§ 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1–5 AltPflG) sowie des Altenpflegehelfers bzw. der Altenpflegehelferin (§ 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Nr. 6–9, §§ 10–12 AltPflG) zeitgerecht und bundeseinheitlich neu zu regeln. Mit der Neuregelung für Altenpfleger entfernt sich das AltPflG vom bisherigen sozial-pflegerisch dominanten Profil zugunsten einer heilkundlichen Schwerpunktsetzung. Der Gesetzgeber hält jedoch für die Altenpflege an einem „ganzheitlichen Ansatz“ fest, in dem heilkundliche und sozial-pflegerische Elemente zum Tragen kommen. Die gesetzgeberische Prognose geht dahin, dass sich beide Berufsbildelemente künftig stärker aufeinander zubewegen werden.

Für die Altenpflege lauten die Ausbildungsziele in § 3 der Neuregelung:

„Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

1. Die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege …

Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammen zu arbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.“

Der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers steht nach § 10 AltPflG unter dem Ausbildungsziel, „die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ zu vermitteln, „die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.“

In einem Normenkontrollantrag an das BVerfG rügt die Regierung des Landes L, dem Bund fehle die für die Neufassung des Gesetzes zur Altenpflege und zur Altenpflegehilfe erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Nach der in den Art. 70, 72 Abs. 2 GG getroffenen föderalen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten liege diese Kompetenz bei den Ländern. Demgegenüber steht der Bund auf dem Standpunkt, |46|die mit der Pflegeversicherung erforderlich gewordene Modernisierung der Altenpflege und der Altenpflegehilfe umfasse mit Aufgaben der Behandlungspflege, der ambulanten häuslichen Pflege und der Sterbebegleitung ein aus medizinischen, psychiatrischen und gerontologischen Grundanforderungen zusammengesetztes Berufsanforderungsprofil, das für die Entlastung der stationären Pflege in Krankenhäusern immer wichtiger werde. Dies könne nur der Bund in umfassender und sachgerechter Weise gesetzlich regeln.

Wie hat das BVerfG zu entscheiden?

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Yaş sınırı:
0+
Hacim:
321 s. 3 illüstrasyon
ISBN:
9783846350522
Yayıncı:
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Bookwire
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