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2 Elektronische Werbung nach der DSGVO

2 ELEKTRONISCHE WERBUNG NACH DER DSGVO
2.1 VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN NACH DER DSGVO

Die DSGVO und das DSG sind seit 25.05.2018 anwendbar. Wesentlich stärker als das bis dahin geltende österreichische Datenschutzgesetz 2000, rückt die DSGVO die Eigenverantwortung des Unternehmens bei der Datenverarbeitung in den Vordergrund. Meldepflichten und Vorabkontrolle bei der und durch die Datenschutzbehörde sind einem eigenverantwortlichen und risikobasierten Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Unternehmen (bzw. datenschutzrechtlichen Verantwortlichen) gewichen. Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen nunmehr immense Strafen für Unternehmen (siehe sogleich).

Nicht nur um hohe Strafen, sondern auch um Reputationsverluste und mögliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern (nach dem UWG) zu vermeiden, müssen Unternehmen eine rechtskonforme Datenverarbeitung sicherstellen. Unternehmen ist daher anzuraten, rechtzeitig zu prüfen, ob alle Anforderungen nach der DSGVO und dem DSG eingehalten werden, bevor mit der Verarbeitung von Daten begonnen wird.

Zu diesem Zweck wird nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen für eine rechtskonforme Datenverarbeitung gegeben, wobei im jeweiligen Unterabschnitt weitere Informationen zu finden sind. Nachdem das DSG keine speziellen Vorschriften für den Versand elektronischer Werbung enthält und damit primär die DSGVO zu beachten ist, beschränken sich nachstehende Informationen auf die Anforderungen der DSGVO.

2.1.1 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO (Art 6 DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 bzw. Art 9 (sofern „sensible“ Daten – nunmehr bekannt als „besondere Kategorien“ von Daten – verarbeitet werden) DSGVO. Für Datenverarbeitungen zum Zwecke der Übermittlung elektronischer Werbung kommt neben der Einwilligung nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO vor allem das berechtigte Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO in Frage.

Die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses bringt auf Unternehmerseite den Vorteil mit sich, dass diese keine aktive Handlung (Einwilligung) der Betroffenen erfordert, während die der Einwilligung stets einer solchen (nämlich der aktiven Einwilligung der Betroffenen) bedarf. Das Einholen der Einwilligung birgt dabei aus Unternehmerperspektive zwei „Nachteile“: Einerseits ist fraglich, ob vom Betroffenen die Einwilligung überhaupt erteilt wird, und andererseits steht dem Betroffenen stets die Möglichkeit offen, eine bereits erteilte Einwilligung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, wodurch die auf der Einwilligung basierende Datenverarbeitung umgehend einzustellen wäre.

Die Einwilligung des Betroffenen kann jederzeit eingeholt werden, um die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Versendung von elektronischer Werbung nach der DSGVO zu legitimieren (siehe sogleich zur Beschaffung einer Einwilligung). Dies ist auch der Fall, wenn die Verarbeitung auf das berechtigte Interesse gestützt werden kann. Der Verantwortliche kann die Rechtsgrundlage der Verarbeitung also frei wählen.

Die Datenverarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist zulässig, sofern diese zur Wahrung der Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten dient und sofern die Datenverarbeitung zur Zweckerreichung erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (ein Gleichstand der Interessen ist sohin ausreichend).[11] Zudem wird vorausgesetzt, dass kein weniger eingriffsintensives Mittel (z. B. Verarbeitung anonymisierter Daten) zur Zweckerreichung eingesetzt werden kann. Ob ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen bzw. Dritten vorliegt, ist stets eine Wertungsfrage.[12] Der Verantwortliche (sohin der Werbende) trägt die Beweislast dafür, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.[13] Als berechtigte Interessen auf Seiten des Werbenden können rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verantwortlichen herangezogen werden.[14] Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann gemäß ErwGr 47 DSGVO „als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung“ angesehen werden. Daraus lässt sich schließen, dass die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses grundsätzlich geeignet ist, eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung zu legitimieren.

Auf Seiten der betroffenen Personen (der beworbenen Personen) soll nach Ansicht der deutschen Aufsichtsbehörden entscheidend sein, welche subjektive Erwartungen diese haben bzw. was objektiv vernünftigerweise von diesen erwartet werden kann und darf. Sofern eine Datenverarbeitung zu Werbezwecken in bestimmten Bereichen typischerweise akzeptiert wird, so stützt diese Tatsache die Annahme, dass eine Datenverarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses durchgeführt werden darf. Weiters spielen insbesondere die den Betroffenen erteilten Informationen nach Art 13 bzw. Art 14 DSGVO eine gewichtige Rolle: Je umfassender und transparenter die Betroffenen bei der Datenerhebung über die Verarbeitung zu Werbezwecken informiert wurden, umso mehr ist davon auszugehen, dass die Betroffenen mit dieser Verarbeitung rechnen, und umso höher ist die Wahrscheinlichkeit einer zulässigen Datenverarbeitung.[15]

Ob die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses tatsächlich als gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung herangezogen werden kann, ist jedoch stets im Einzelfall durch Interessensabwägung festzustellen.

Im Regelfall kann das berechtigte Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO als taugliche Rechtsgrundlage herangezogen werden.[16]

2.1.2 Information der Betroffenen (Art 13 und Art 14 DSGVO)

Art 13 DSGVO legt fest, dass der Verantwortliche gegenüber betroffenen Personen vor Beginn der Datenverarbeitung bereits zum Zeitpunkt der Erhebung von personenbezogenen Daten bestimmte Informationspflichten zu erfüllen hat. Sofern der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben hat, sind die erhobenen Informationen nach Art 14 DSGVO dem Betroffenen gegenüber bereitzustellen.

Diese Informationen werden in der Praxis häufig in Form einer sogenannten „Datenschutzerklärung“ zur Verfügung gestellt, welche dem jeweiligen Vertrag neben den AGB beigelegt oder im Internet zum Abruf bereitgestellt wird. Denkbar ist auch, dass diese Informationen nach Art 13 DSGVO auch in den AGB oder sonstigen Vertragswerken eingebunden werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass diese datenschutzrechtlichen Informationen klar und deutlich ersichtlich sind.

Sofern Daten für einen neuen Zweck (einen anderen Zweck als jenen, für welchen die Daten erhoben wurden) verarbeitet werden, der nicht von der ursprünglichen Information umfasst war, sind die betroffenen Personen erneut über die Verarbeitungszwecke ihrer Daten zu informieren.

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Fallbeispiel:

Sobald „Tennis-King“ die personenbezogenen Daten von Dominic, nämlich Name, E-Mail-Adresse, Adresse sowie Geburtsdatum erhebt, um diesem in Zukunft elektronische Werbung zukommen zu lassen, muss „Tennis-King“ ihm die Informationen nach Art 13 DSGVO bereitstellen.

In welcher Form sind die Informationen nach Art 13 von „Tennis-King“ gegenüber Dominic zu erteilen?

Vorauszuschicken ist, dass „Tennis-King“ die Informationspflichten nach Art 13 (und nicht Art 14) DSGVO zu erfüllen hat, da „Tennis-King“ die personenbezogenen Daten direkt von Dominic (und nicht aus einer anderweitigen Quelle) erhebt.

„Tennis-King“ muss Dominic vor Erhebung der Daten aktiv nach Art 13 DSGVO informieren. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass die Informationen beispielsweise lediglich im Verkaufsraum ausgehängt oder auf der Webseite bereitgestellt werden. In einem solchen Fall müsste „Tennis-King“ vor Erhebung der Daten ausdrücklich auf diese Art der Informationserteilung verweisen. „Tennis-King“ trifft nach der DSGVO die Pflicht, sicherzustellen und nachweisen zu können, dass Dominic vor Erhebung der personenbezogenen Daten, die Informationen nach Art 13 erhalten hat.

Grundsätzlich sind Dominic die Informationen ohne Medienbruch bereitzustellen.[17] Ein Medienbruch liegt vor, wenn die Daten physisch erhoben werden, die zugehörigen Informationen jedoch elektronisch bereitgestellt werden.

Sofern die Daten von Dominic sohin über ein physisches Formular erhoben werden, ist es ratsam, die Informationen nach Art 13 DSGVO ebenso physisch beizulegen. Dies kann erfolgen, indem „Tennis-King“ die Informationen dem Formular entweder gesondert beilegt oder die Informationen direkt im Formular integriert. Erhebt „Tennis-King“ die Daten elektronisch über die Webseite oder über ein Tablet im Verkaufsraum, empfiehlt es sich, die Informationen nach Art 13 ebenfalls elektronisch auf der Webseite oder am Tablet bereitzustellen.

Grundsätzlich ist es ebenso möglich, die Informationen nach Art 13 DSGVO in den AGB bzw. in einem Vertrag bereitzustellen. Hier ist jedoch, wie bereits erwähnt, darauf zu achten, dass die Informationen nicht „versteckt“ sind. Der OGH vertritt die Ansicht, dass die Informationen nach Art 13 DSGVO in AGB oder Verträgen nicht gesondert hervorgehoben werden müssen.[18] Dennoch empfiehlt es sich, die Informationen nach Art 13 DSGVO gesondert und damit getrennt von den AGB oder Verträgen bereitzustellen, um eine möglichst hohe Transparenz zu gewährleisten und allfällige Beschwerden hintanzuhalten.

2.1.3 Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Art 28 DSGVO)

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Fallbeispiel:

„Tennis-King“ beabsichtigt, den Newsletter nicht eigenständig zu versenden, sondern das Marketingunternehmen „Werbeprofi“ damit zu beauftragen. „Tennis-King“ übermittelt dabei monatlich die besten Angebote an „Werbeprofi“ und beauftragt das Unternehmen, diese Angebote in Form eines Newsletters zusammenzustellen und an die Kunden von „Tennis-King“ zu übermitteln. Zu diesem Zweck übermittelt „Tennis-King“ die Kontaktdaten der eigenen Kunden an „Werbeprofi“. „Werbeprofi“ darf diese Kundendaten ausschließlich verwenden, um den Kunden von „Tennis-King“ im Auftrag von ebendiesem, Werbung über Produkte und Dienstleistungen zu übermitteln.

Ist dieses Vorgehen zulässig? Falls ja, welche Vorkehrungen sind hierfür zu treffen?

In diesem Fall fungiert „Werbeprofi“ als Auftragsverarbeiter iSd Art 28 DSGVO, da dieser im Auftrag und nach Weisung von „Tennis-King“ die Kundendaten verarbeitet, um den Kunden von „Tennis-King“ Werbung über Produkte und Dienstleistungen von „Tennis-King“ zu übermitteln. Es handelt sich somit um eine Auftragsverarbeitung.

Grundlage der Auftragsverarbeitung ist der Vertrag zwischen dem Verantwortlichen („Tennis-King“) und dem Auftragsverarbeiter („Werbeprofi“). Sinn und Zweck des Vertrages ist, den Auftragsverarbeiter rechtlich an die Vorgaben des Verantwortlichen sowie der DSGVO und des DSG zu binden. In Art 28 DSGVO ist zwingend vorgesehen, dass der Vertrag der Schriftform bedarf, wobei auch eine elektronische Form ausreichend ist.

Der Vertrag muss die wesentlichen Inhalte der Auftragsverarbeitung festlegen, nämlich Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen. Der Vertrag muss dem Auftragsverarbeiter zugleich die in Art 28 Abs 3 lit a bis lit h DSGVO genannten Pflichten auferlegen. Diese gesetzliche Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sodass der Auftragsverarbeiter zusätzlichen Pflichten unterworfen werden kann.

Sofern sich der Auftragsverarbeiter nicht in der Europäischen Union befindet, sondern in einem Drittstaat und für diesen Drittstaat kein Angemessenheitsbeschluss nach Art 45 DSGVO (wie z. B. Safe Harbor) oder keine Ausnahme nach Art 49 DSGVO vorliegt, muss der Verantwortliche für den Datentransfer geeignete Garantien iSd Art 46 DSGVO vorsehen: den Abschluss von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules.

In der Praxis erfolgt häufig ein Datentransfer in die USA (z. B. beim Einsatz von Google Analytics). Im Zusammenhang mit dem Datentransfer in die USA ist zu beachten, dass dieser ebenfalls geeignete Garantien iSd Art 44 ff DSGVO erfordert. Bislang wurde ein solcher Datentransfer in die USA durch den Abschluss von sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“ oder einer „EU-US-Privacy-Shield-Zertifizierung“ legitimiert. Nach einem jüngst ergangenen Urteil des EuGH[19] kann die „EU-US-Privacy-Shield-Zertifizierung“ nicht mehr als Legitimierung iSd Art 44 ff DSGVO herangezogen werden. Ebenso ist höchst fraglich – und bislang ungeklärt –, ob ein Datentransfer in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln noch zulässig ist. Weiterhin möglich ist ein solcher Datentransfer in die USA jedenfalls auf Basis der Rechtsgrundlage der Einwilligung.

2.1.4 Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses (Art 30 DSGVO)

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO ist die Verpflichtung des Verantwortlichen, seine Datenverarbeitungen im österreichischen Datenverarbeitungsregister zu melden, entfallen. Nach Art 30 DSGVO ist nun das sogenannte „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen.

Dieses Verarbeitungsverzeichnis ist der Grundstein der DSGVO-Compliance und Ausgangspunkt für die Erstellung der Datenschutzerklärung und einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung. Aufgabe des Verarbeitungsverzeichnisses ist die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Informationen über die einzelnen Datenverarbeitungen, welche vom Verantwortlichen durchgeführt werden.

Das Verarbeitungsverzeichnis ist schriftlich auf Deutsch zu führen, was auch die elektronische Form umfasst, und stets aktuell zu halten. Die in Art 30 DSGVO genannten Pflichtinformationen müssen detailliert, systematisch, geordnet und zeitlich zuordenbar sein.

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Fallbeispiel:

„Tennis-King“ hat Name, E-Mail-Adresse, Adresse sowie Geburtsdatum von Dominic erhoben und gespeichert, um diesem in Zukunft elektronische Werbung zukommen zu lassen.

Was muss „Tennis-King“ in Bezug auf diese Daten nun im Verarbeitungsverzeichnis eintragen?

„Tennis-King“ muss in Bezug auf die Daten von Dominic im Verarbeitungsverzeichnis folgende Informationen eintragen:

+den Umstand, dass „Tennis-King“ Verantwortlicher ist;

+die Angabe über die Übermittlung elektronischer Werbung als Zweck der Datenverarbeitung sowie die zugehörige Rechtsgrundlage nach der DSGVO;

+die Datenkategorien Name, E-Mail-Adresse, Adresse sowie Geburtsdatum sowie den Kunden Dominic („Kunde“) als Betroffenen angeführt;

+die Darlegung der Empfänger der Daten von Dominic und die Erläuterung, ob die Daten von Dominic in ein Drittland (außerhalb des EWR) übermittelt werden;

+die Speicherdauer der Daten von Dominic und die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der personenbezogenen Daten.

2.1.5 Datenschutz-Folgenabschätzung (Art 35 DSGVO)

Die DSGVO sieht unter bestimmten Umständen eine sogenannte „Datenschutz-Folgenabschätzung“ („DSFA“) vor, die durch den Verantwortlichen durchgeführt wird. Die DSFA dient vorrangig dazu, bei Vorliegen eines voraussichtlich hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen schon vorab das datenschutzrechtliche Risiko für die Betroffenen zu identifizieren. Dadurch soll ermöglicht werden, dieses Risiko einer eingehenden Bewertung zu unterziehen und Abhilfemaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können. Die Durchführung und das Ergebnis der DSFA ist jedenfalls zu dokumentieren.

Führt die DSFA zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, müsste der Verantwortliche vor der Verarbeitung der Daten die Aufsichtsbehörde konsultieren, sofern durch den Verantwortlichen keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos getroffen wurden (Art 36 DSGVO). Die DSFA ersetzt die vormalige Vorabkontrolle bestimmter Datenverarbeitungen nach dem DSG 2000.

Die DSFA ist vor Beginn der Datenverarbeitung durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung der DSFA besteht nur im Zusammenhang mit Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben.

Dazu gehören insbesondere jene Verarbeitungsvorgänge, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind. In Art 35 Abs 3 DSGVO findet sich eine (nicht abschließende) Auflistung von Fällen, bei denen das Vorliegen eines hohen Risikos anzunehmen und eine DSFA zwingend durchzuführen ist.

Spiegelbildlich dazu hat die österreichische Datenschutzbehörde auch eine Verordnung über die Ausnahmen von der DSFA („DSFA-AV“) erlassen. Darin erfolgt eine Aufzählung von Verarbeitungsvorgängen, für die der Verantwortliche jedenfalls keine DSFA durchzuführen hat. Genannt ist darin unter anderem der Vorgang „Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke“. Beim Versand elektronischer Werbung ist sohin grundsätzlich keine DSFA durchzuführen. Dies kann sich jedoch beispielsweise anders darstellen, wenn der Versand elektronischer Werbung auf Basis von „Profiling“ erfolgt.

11 Schulz in Gola (Hrsg.), DS-GVO2, Art 6 Rz 58.

12 a.a.O.., Art 6 Rz 57.

13 Buchner/Petri in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO/ BDSG2, Art 6 Rz 149.

14 Schulz in Gola (Hrsg.), DS-GVO2, Art 6 Rz 57.

15 Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der deutschen Aufsichtsbehörden für die Direktwerbung, Update Nr. 47, https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2018-OH-Werbung.pdf (02.08.2020) 2.

16 Warter, Zur Zulässigkeit von Kundenzufriedenheitsumfragen per E-Mail, jusIT 2018/82, 226 (226); Schulz in Gola (Hrsg.), DS-GVO2, Art 6 Rz 70.

17 Bäcker in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO/BDSG2, Art 13 Rz 58; Mester in Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO BDSG3, Art 13 Rz 36.

18 OGH 31.08.2019, 6 Ob 140/18h.

19 EuGH 16.07.2020, C-311/18 („Schrems-II“).

3 Elektronische Werbung nach dem TKG

3 ELEKTRONISCHE WERBUNG NACH DEM TKG
3.1 RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERMITTLUNG ELEKTRONISCHER WERBUNG NACH DEM TKG

Neben den oben dargestellten Verpflichtungen nach der DSGVO sind beim Versand elektronischer Werbung auch die Regeln des TKG zu beachten. Im Folgenden finden Sie sohin einen Überblick über das Regelwerk des TKG bezugnehmend auf den Versand von elektronischer Werbung.

3.1.1 Elektronische Post (Werbung)

§ 107 TKG regelt die Zulässigkeit der Zusendung elektronischer Post (Werbung).

Gemäß § 92 Abs 3 Z 10 TKG ist elektronische Post „jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird“.

Hierbei ist anzumerken, dass der Begriff „elektronische Post“ zwar als Übersetzung des englischsprachigen „electronic mail“ zu verstehen ist, diese Begrenzung auf die allgemein geläufige Bezeichnung E-Mail, als auf elektronischem Weg in Computernetzwerken übertragene Nachricht, jedoch nicht umfassend genug ist. Charakteristisch für die elektronische Post ist, dass die Nachricht im Netz gespeichert werden kann, bis sie vom Empfänger abgerufen wird, wodurch sie sich vom Begriff des „Anrufes“ abgrenzt, der eine zweiseitige Echtzeitkommunikation verlangt.[20] Vereinfacht gesagt wird von elektronischer Post gesprochen, wenn eine Nachricht auf elektronischem Wege in einem (fiktiven) elektronischen Postfach abgelegt wird.

Dadurch sind auch das Telefax sowie automatische Anrufsysteme nicht unter diesen Begriff subsumierbar, wobei schon auf Ebene des Unionsrechts zwischen diesen Formen und der elektronischen Post differenziert wird.[21]

Als elektronische Post in obigem Sinne sind jedoch neben SMS auch MMS und vor allem E-Mails zu verstehen. Weiters sind auch Voicemail-Service-Systeme und Net-send-Mitteilungen, welche direkt an IP-Adressen gerichtet sind, sowie Nachrichten in Online-Plattformen (wie z. B. Facebook, Xing oder LinkedIn) unter den Begriff der elektronischen Post zu subsumieren.[22]

Nicht unter den Begriff der elektronischen Post fallen Postings und Pinnwandeinträge auf Online-Plattformen wie Facebook oder LinkedIn, da solche Nachrichten für gewöhnlich direkt im Web, genauer gesagt im Forum oder auf der Pinnwand bzw. auf der jeweiligen Plattform selbst – und nicht einem Postfach – platziert werden, sodass es grundsätzlich zu keiner vom Begriff elektronische Post verlangten Übermittlung kommt. Ebenso zählen Bluetooth-Nachrichten und Chats, soweit damit Echtzeitkommunikation betrieben wird, nicht unter den Begriff der elektronischen Post.[23]

Seit geraumer Zeit gewinnen insbesondere Push-Nachrichten immer mehr an Bedeutung. Push-Nachrichten treten vor allem häufig bei Verwendung von mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets auf. Push-Nachrichten dienen beispielsweise dazu, die Nutzer in Apps oder auf Webseiten auf neue Informationen hinzuweisen. In den bekannten Webbrowsern werden Push-Nachrichten oftmals in Form von Pop-ups eingesetzt, um etwa auf Sonderangebote oder Ähnliches aufmerksam zu machen.

Derartige Push-Nachrichten sind in der Regel nicht als elektronische Post im obigen Sinne zu qualifizieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Push-Nachrichten ähnlich wie Bluetooth-Nachrichten automatisch verschwinden, sobald das Mobilfunkgerät den Empfangsbereich des Bluetooth-Senders verlässt. Die Push-Nachricht wird hier nicht in einem Postfach auf dem Endgerät des Empfängers dauerhaft gespeichert, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum eingeblendet (z. B. während der Nutzer in der App ist oder dieser auf einer Webseite navigiert).[24]

Exkurs: Hartnäckige Werbung in Form von Push-Nachrichten kann jedoch – wie im Übrigen jegliche Form von elektronischer Werbung – dann unzulässig sein, wenn sie derartig häufig und intensiv erfolgt, dass eine unlautere Handlung iSd UWG vorliegt.

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0+
Litres'teki yayın tarihi:
26 mayıs 2021
Hacim:
114 s. 7 illüstrasyon
ISBN:
9783854024262
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Автор
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