Kitabı oku: «Über die Freiheit»
JOHN STUART MILL (1806–1873) war einer der bedeutendsten politischen Philosophen und der vielleicht bedeutendste angelsächsische Philosoph des 19. Jahrhunderts. Als Hauptvertreter des Utilitarismus widmete er sich in seinem Werk vor allem Fragen der politischen Freiheit, des Allgemeinwohls und den Grenzen des Staates. Er verfasste darüber hinaus eine Frühschrift des Feminismus sowie eine Erörterung der Grundfragen der politischen Ökonomie. Er war vertrat seine liberale Position auch politisch aktiv und war Parlamentsmitglied für die Whigs.
Zum Buch
»Die verhängnisvolle Neigung der Menschen über etwas, was nicht mehr zweifelhaft ist, nicht länger nachzudenken, ist die Ursache der Hälfte aller Irrtümer.«JOHN STUART MILL
Spätestens seit dem Arabischen Frühling wird dem durchaus komplexen Freiheitsbegriff wieder intensive Beachtung geschenkt. John Stuart Mill differenziert und erläutert bereits im 19. Jahrhundert überraschend zeitgemäß die unzähligen Ebenen, die den Terminus der Freiheit ausmachen. Er konfrontiert den Mikrokosmos des Einzelnen mit dem Makrokosmos eines Volkes und erläutert die Pflichten und Freiheiten eines Herrschenden. Religionskritische Äußerungen in die Richtung naiver und bedingungsloser Gutgläubigkeit gegenüber Traditionen und allgemein anerkannten Meinungen beanstandet er ebenso wie die bereits zu seinen Zeiten fehlende und noch heute unterschwellig vorherrschende Intoleranz gegenüber anderen Denk- und Glaubensweisen, die auch den westlichen Freiheitsbegriff immer wieder untergraben.
Wie sehr Pressefreiheit, Bildung einer öffentlichen Meinung, die Freiheit des Einzelnen und eines Volkes sowie Rechte und Pflichten eines Herrschers zusammenhängen, erläutert John Stuart Mill in Über Freiheit. So stellt er sich der Frage, inwiefern von einem Herrscher oder Lehrer fraglos übernommene (öffentliche) Meinungen noch freie und vor allem wahre Meinungen sind. Ausführlich widmet Mill sich der Freiheitseinschränkung innerhalb einer Gesellschaft, sei es der Festlegung von Warenpreisen, staatliches Erschweren der Drogenein- und -ausfuhr sowie der Giftherstellung oder der Besteuerung alkoholischer Getränke. Gleichermaßen setzt er sich mit religiöser und kultureller Verfolgung auseinander. Auch seine Überlegungen und Reformansätze zu ethischmoralischen Problematiken wie der Verhinderung eines Verbrechens, der Prävention von Gewaltexzessen aus Trunkenheit, dem Einschreiten des Staates in die Kindererziehung und -bildung oder die Frage nach sozialer Ungerechtigkeit sind von bissiger Aktualität.
John Stuart Mill
Über die Freiheit
John Stuart Mill
Über die Freiheit
Ein Essay
Aus dem Englischen übersetzt
von
David Haek

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INHALT
VORWORT DES ÜBERSETZERS
WIDMUNG
ERSTES KAPITEL
Einleitung
ZWEITES KAPITEL
Über Gedanken- und Redefreiheit
DRITTES KAPITEL
Über die Individualität als eines der Elemente der Wohlfahrt
VIERTES KAPITEL
Über die Grenzen der Autorität der Gesellschaft über das Individuum
FÜNFTES KAPITEL
Anwendungen
VORWORT DES ÜBERSETZERS
John Stuart Mill, einer der erleuchtetsten Geister, die England der Welt schenkte, wurde am 20. Mai 1806 in London als Sohn des Historikers und Nationalökonomen James Mill geboren. Er erhielt eine sehr freisinnige Erziehung, war eine Zeitlang Beamter der Ostindischen Kompanie, später auch Mitglied des Unterhauses, und starb am 8. Mai 1873. Seine Ehe mit Miss Tayloy, einer feinsinnigen und hochgebildeten Dame, war sehr glücklich, was auch die dem Beginn dieses Werkes vorgesetzte Widmung erkennen lässt. Dieser Umstand mochte auch beigetragen haben, dass Mill zum eifrigen Vorkämpfer der sogenannten Frauenemanzipation wurde, ein Gegenstand, den er im vorliegenden Buche nur flüchtig berührt, ausführlich jedoch in seinem bekannten Werk: »Subjection of woman« (»Die Hörigkeit des Weibes«) behandelt.
Als sein Hauptwerk ist »System of Logic« zu betrachten, wo er als Philosoph auf dem von Bacon angebahnten Pfad rüstig weiter schreitet, ferner seine »Principles of Political Economy«, wo er sich auch als Meister eines der praktischen Gebiete der Philosophie – wofür die Nationalökonomie wohl gelten kann – bewährt.
Sein Essay »On Liberty«, das hier in deutscher Übersetzung dem Leser vorliegt, ist eines der interessantesten und merkwürdigsten Bücher, das von jedermann aufmerksam gelesen zu werden verdient. Obgleich Jahrzehnte seit dem ersten Erscheinen dieses Werkchens vergangen sind, steht sein Inhalt so frisch und neu vor uns, als wäre es gestern geschrieben worden. Alle Fragen, die hier berührt werden, pochen heute noch kräftiger als damals an die Pforte der Zeit; sie sind indessen allgemeiner, ihre Lösung dringlicher geworden. Was damals in präziser Form kaum mehr als Gegenstand wissenschaftlicher Erörterungen war, ist nunmehr zur Tagesfrage ausgewachsen, die die Menge bewegt und erregt, in der Gesetzgebung, in der Presse, kurz überall in der Öffentlichkeit laut ihr Dasein äußert. Diesem Werke kann daher neben seinem hohen wissenschaftlichen Wert ein bedeutendes aktuelles Interesse nicht abgesprochen werden.
WIDMUNG
Dem teuren und schmerzlichen Angedenken derjenigen, die Anregerin und zum Teil Verfasserin des Besten, was in meinen Schriften enthalten ist, war; der Freundin und Gattin, deren hoher Sinn für Wahrheit und Recht für mich die kräftigste Aufmunterung, deren Zustimmung mein höchster Lohn war – widme ich dieses Werk. Wie alles, was ich Jahre hindurch geschrieben habe, gehört auch dieses Buch ihr nicht minder an als mir; in seiner vorliegenden Gestalt hat es aber nur in einem sehr ungenügenden Grade den unschätzbaren Vorzug gehabt, von ihr durchgesehen werden zu können. Einige der wichtigsten Teile waren einer sorgsameren Prüfung bestimmt, die sie nunmehr nicht erhalten sollen. Wäre ich imstande, der Welt auch nur die Hälfte der hohen Gedanken und edlen Gefühle darzulegen, die mit ihr ins Grab gebettet wurden, so wäre ich der Mittler eines größeren Verdienstes, als jemals aus dem entstehen kann, was ich ohne Rat und Tat ihrer unvergleichlichen Weisheit zu schreiben vermag.
John Stuart Mill
ERSTES KAPITEL
Einleitung
Der Gegenstand dieses Essays ist nicht die sogenannte Freiheit des Willens, welche so unpassend der irrig benannten Lehre von der philosophischen Notwendigkeit gegenüber gestellt wird, sondern die bürgerliche oder soziale Freiheit: die Natur und Grenzen der Macht, welche berechtigterweise von der Gesellschaft auf das Einzelwesen ausgeübt wird. Es ist dies eine Frage, die nur selten aufgeworfen und im Allgemeinen kaum erörtert wurde, die aber die praktischen Kontroversen der Zeit durch ihre verborgene Anwesenheit stark beeinflusst hat und sich für die Zukunft gleichsam als Lebensfrage zu erkennen gibt. Sie ist insofern nicht neu, als sie, in einem gewissen Sinne, die Menschheit seit den frühesten Tagen in Parteien gespalten hat; aber in dem Zustand des Fortschritts, in welchem sich die zivilisierteren Teile der Menschheit nun befinden, äußert sie sich unter neuen Bedingungen und heischt eine unterschiedliche und gründlichere Behandlung.
Der Kampf zwischen Freiheit und Autorität ist der auffälligste Zug in denjenigen Teilen der Geschichte, mit welchen wir am frühesten vertraut sind, besonders in denen von Griechenland, Rom und England. Aber in alter Zeit bestand diese Gegnerschaft zwischen Untertanen oder einigen Klassen von Untertanen und der Regierung. Freiheit bedeutete Schutz gegen die Tyrannei der politischen Herrscher. Die Herrscher wurden (ausgenommen bei einigen der volkstümlichen Regierungen Griechenlands) als notwendigerweise gegnerisch dem von ihnen beherrschten Volke betrachtet. Sie waren Einzelherrscher oder ein herrschender Stamm, eine herrschende Kaste, die ihre Autorität von Erblichkeit oder Eroberung ableiteten, sie unter allen Umständen nicht zum Vergnügen der Beherrschten gegeben erachteten, und deren Übergewicht man nicht anzutasten wagte, vielleicht auch nicht wollte, welche Vorsichtsmaßregeln auch immer gegen ihre bedrückende Ausübung getroffen werden mochten. Ihre Macht galt als nötig, aber auch als höchst gefährlich, als eine Waffe, die sie geneigt sein könnten gegen ihre Untertanen nicht minder zu – gebrauchen als gegen äußere Feinde. Um die schwächeren Mitglieder der Gemeinschaft davor zu schützen, dass sie nicht die Beute zahlreicher Geier werden, war es nötig, dass ein Raubtier vorhanden sei, das stärker als die andern ist, berechtigt, diese niederzuhalten. Da aber der König der Raubvögel nicht minder als einer der Geringeren geneigt sein mochte, beutegierig auf die Herde zu stoßen, so war es unerlässlich, gegen seinen Schnabel und feine Krallen in stetem Verteidigungszustand zu sein. Das Ziel der Patrioten war daher Schranken zu setzen der Macht, welche der Herrscher über die Gemeinschaft ausübte, und diese Einschränkung war es, was sie unter Freiheit verstanden. Sie wurde auf zweierlei Wegen versucht. Erstens, indem die Anerkennung gewisser unverletzlicher Bestimmungen herbeigeführt wurde, die politische Freiheiten oder Rechte genannt wurden, deren Missachtung als Pflichtbruch des Herrschers betrachtet wurde, so dass in diesem Falle ein besonderer Widerstand oder eine allgemeine Rebellion für gerechtfertigt galt. Ein zweites, allgemein späteres Mittel war die Herstellung konstitutioneller Schranken, wodurch die Zustimmung der Gemeinschaft oder irgendeiner Körperschaft, von der angenommen wurde, dass sie die allgemeinen Interessen vertrete, als notwendige Bedingung für einige der wichtigeren Handlungen der regierenden Macht festgesetzt wurde. Jener ersten Art und Weise der Einschränkung mussten sich die Herrscher der meisten europäischen Länder mehr oder minder unterwerfen. Anders war es mit der zweiten, und diese herzustellen oder sie zu vervollständigen, wo sie bereits einigermaßen vorhanden war, wurde überall der Hauptgegenstand der Freiheitsfreunde. Und solange die Menschheit damit zufrieden war, einen Feind mit dem andern zu bekämpfen und von einem Herrn regiert zu werden, unter der Bedingung, gegen seine Tyrannei mehr oder minder geschützt zu sein, ging sie mit ihren Bestrebungen über dieses Ziel nicht hinaus.
Im Laufe des menschlichen Fortschrittes kam jedoch eine Zeit, wo die Menschen es nicht mehr für eine Naturnotwendigkeit hielten, dass ihre Herrscher eine unabhängige Macht seien, deren Interessen den ihrigen entgegenständen Es dünkte sie viel besser, dass die verschiedenen Staatsbehörden ihre Bevollmächtigten oder Abgeordneten seien, die beliebig abberufen werden könnten. Derart schien ihnen eine vollkommene Sicherheit gegeben, dass die Herrschermacht nicht zu ihren Ungunsten je missbraucht werde. Allmählich wurde diese neue Forderung nach gewählten und zeitweiligen Herrschern der Hauptgegenstand der Volkspartei, wo eine solche vorhanden war, und ersetzte in beträchtlicher Ausdehnung die früheren Bemühungen die Herrschermacht einzuschränken. Als nun der Kampf um die Abhängigkeit der Herrschermacht von der periodischen Wahl der Beherrschten sich kräftiger äußerte, neigten sich manche der Meinung zu, man habe der Beschränkung dieser Macht selbst zu viel Bedeutung beigelegt. Jene war (mochte es scheinen) ein Hilfsmittel gegen Herrscher, deren Interessen regelmäßig denen des Volkes entgegenstanden. Was jetzt nötig schien, das war, dass die Herrscher mit dem Volk Eins seien, dass ihr Interesse und Wille denen des Volkes gleichkämen. Das Volk brauchte gegen seinen eigenen Willen nicht beschützt zu werden. Es war nicht zu befürchten, dass es sich selbst tyrannisieren werde. Lasst die Herrscher dem Volke tatsächlich verantwortlich sein, lasst ihm die Möglichkeit, sie rasch zu entfernen, und es kann sie mit einer Macht ausrüsten, deren Gebrauch es ja selbst vorzuschreiben vermag. Die Macht der Herrscher ist dann nur die angesammelte und für die Ausübung in geeignete Form gebrachte Macht des Volkes selbst. Diese Weise zu denken – oder vielleicht zu fühlen – war unter der letzten Generation des europäischen Liberalismus allgemein und scheint auf dem europäischen Festlande noch vorzuherrschen. Diejenigen, die eine Beschränkung dessen, was die Regierung tun darf, zugeben – ausgenommen solcher Regierungen, die ihres Erachtens nicht bestehen sollten –, stehen als glänzende Ausnahmen unter den politischen Denkern des Kontinents. Eine ähnliche Empfindungsweise würde jetzt auch in England vorwiegen, wenn die Umstände unverändert geblieben wären, die eine Zeitlang dafür sprachen.
In politischen und philosophischen Theorien aber, wie auch bei einzelnen Personen, deckt der Erfolg Fehler und Schwächen auf, die bei einem Misserfolg der Beobachtung wohl verborgen geblieben wären. Die Meinung, dass das Volk nicht nötig habe, die Macht einzuschränken, die es über sich selbst ausübt, konnte als feststehend gelten, solange Volksherrschaft nur ein Traumgebilde war oder solange man nur von ihr las, sie habe in irgendeiner weit zurückliegenden Vergangenheit bestanden. Diese Ansicht wurde nicht notwendigerweise gestört durch zeitweilige Abweichungen, wie die Französische Revolution, deren Ärgstes das Werk einer usurpierenden Kleinzahl war und zumeist nicht aus der anhaltenden Wirksamkeit volkstümlicher Einrichtungen hervorgegangen ist, sondern ein plötzlicher und krampfhafter Ausbruch gegen monarchischen und aristokratischen Despotismus war. Indessen hat sich aber eine demokratische Republik über einen großen Teil der Erdoberfläche ausgebreitet und macht sich als eines der mächtigsten Mitglieder der Völkergemeinschaft fühlbar. Wählbare und verantwortliche Regierung wurde damit zum Gegenstand von Beobachtungen und Beurteilungen, wie sie bei jeder großen bestehenden Tatsache in Erscheinung treten. Es wurde nun bemerkt, dass Phrasen, wie »Selbstregierung« und »Macht des Volkes über sich selbst«, den richtigen Sachverhalt nicht ausdrücken. Das »Volk«, welches die Macht ausübt, ist nicht stets dasselbe Volk mit denen, über die diese Macht ausgeübt wird; und die sogenannte »Selbstregierung« ist nicht die Regierung des einzelnen durch sich selbst, sondern die Regierung jedermanns durch alle andern. Der Volkswille bedeutet überdies tatsächlich nur den Willen des zahlreichsten oder rührigsten Teiles des Volkes, der Mehrheit oder derjenigen, denen es gelingt, sich als Mehrheit geltend zu machen. Das Volk kann folglich die Unterdrückung eines Teils seiner Gesamtheit beabsichtigen. Vorsichtsmaßregeln sind daher sowohl gegen diesen wie gegen jeden andern Missbrauch der Macht geboten. Die Einschränkung der Regierungsmacht über die Einzelwesen verliert demnach nichts von ihrer Wichtigkeit, wenn die Machthaber der Gemeinschaft, das heißt deren stärkste Partei, regelmäßig verantwortlich ist. Diese Anschauungsweise, welche sich ebenso der Einsicht der Denker wie der Neigung derjenigen einflussreichen Klassen der europäischen Gesellschaft empfiehlt, deren wirkliche oder vermeintliche Interessen der Demokratie entgegen sind, hat sich ohne Schwierigkeiten festgesetzt; und die »Tyrannei der Mehrheit« gehört nun in der Politik allgemein zu denjenigen Übeln, gegen welche die Gesellschaft auf ihrer Hut sein muss.
Gleich andern Tyranneien wurde anfangs und wird gemeinhin noch die Tyrannei der Mehrheit hauptsächlich darum gefürchtet, weil sie durch die Handlungen der Staatsgewalt wirkt. Denkende Personen bemerkten jedoch, dass, wenn die Gesellschaft selbst ein Tyrann ist – die Gesellschaft als Ganzes über die besonderen Einzelwesen, welche sie bilden – die Mittel der Tyrannei nicht auf Handlungen beschränkt sind, welche sie durch ihre politischen Funktionäre ausführen kann. Die Gesellschaft kann ihre Befehle vollziehen und vollzieht sie auch; und wenn sie unrechte statt rechte Befehle erlässt oder überhaupt Befehle in Angelegenheiten, in die sie sich nicht mischen sollte, so übt sie eine gesellschaftliche Tyrannei aus, härter als irgendeine politische Bedrückung, indem sie, obgleich sie gewöhnlich nicht so strenge Strafen anwendet, dennoch weniger Auswege übrig lässt, viel tiefer in die Einzelheiten des Lebens eindringt und die Seele selbst versklavt. Schutz gegen die Tyrannei der Behörde ist daher nicht genug; es braucht auch Schutz gegen die Tyrannei der vorherrschenden Meinungen und Gefühle; gegen die Neigung der Gesellschaft, ihre eigenen Ideen und Handlungen als Lebensregeln allen, die hiervon abweichen, durch andere Mittel als bürgerliche Strafen aufzunötigen, zu verhindern die Entwicklung und wenn möglich sogar die Bildung irgendeiner Individualität, die nicht mit ihrem Tun und Lassen übereinstimmt, und alle Charaktere zu zwingen, sich nach ihrem eigenen Muster zu bilden. Es gibt eine Grenze, welche die Einmischung der Gesamtmeinung in die persönliche Unabhängigkeit berechtigterweise nicht überschreiten darf, und diese Grenze zu finden, sie gegen Angriffe zu schützen, ist für den gesunden Zustand der menschlichen Angelegenheiten ebenso unerlässlich wie der Schutz gegen politischen Despotismus. Obgleich nun aber diese Behauptung im Allgemeinen nicht leicht bestritten werden kann, so ist doch die praktische Frage, wo diese Grenze zu ziehen sei – wie persönliche Unabhängigkeit und gesellschaftliche Aussicht geeignet abzusondern wären – eine Sache, für die nahezu noch alles zu tun übrig bleibt. Alles, was irgendwen das Leben wertvoll macht, hängt von der Einschränkung der Betätigungen anderer Leute ab. Gewisse Lebensregeln müssen daher festgestellt werden, vor allem durch das Gesetz, und in manchen Dingen, die für ein gesetzliches Einschreiten nicht geeignet sind, durch die öffentliche Meinung. Was diese Regeln bestimmen sollen, ist die Hauptfrage für die menschlichen Angelegenheiten, eine Frage, die, wenn wir einige wenige der auffälligsten Fälle ausnehmen, am wenigsten ihrer Entscheidung näher gerückt ist. Nicht zwei Zeitalter und kaum zwei Länder sind hier gleicher Ansicht gewesen; und die Entscheidung des einen Zeitalters oder Landes dünkt den andern ganz verwunderlich. Dennoch fand das Volk irgendeines Zeitalters oder Landes nicht mehr Schwierigkeiten dabei, als wenn es einen Gegenstand beträfe, worüber die Menschheit stets übereingestimmt hätte. Regeln, die man selbst aufstellt, hält man für selbstverständlich und von selber gerechtfertigt. Diese fast allgemeine Illusion ist eines der Beispiele von der zauberischen Macht der Gewohnheit, die nicht nur, wie das Sprichwort sagt, zweite Natur ist, sondern auch fortwährend mit der ersten verwechselt wird. Die Wirkung der Gewohnheit, jede Außerachtlassung der Lebensregeln, welche die Gesellschaft sich selbst gegenseitig aufstellt, zu unterdrücken, ist hier um so vollständiger, weil der Gegenstand zu denjenigen gehört, bei welchen man es im Allgemeinen nicht für nötig hält, sich selbst oder andern dafür Gründe anzugeben. Die Leute sind gewohnt zu glauben und sind von manchen, die als Philosophen gelten wollen, in dem Glauben bestärkt worden, dass bei derartigen Dingen Gefühle mehr gelten als Vernunftgründe und diese sogar überflüssig machen. Der praktische Grundsatz, der sie bei ihren Ansichten über die Regelung der menschlichen Handlungsweise leitet, ist, dass jeder so handeln möge wie er und diejenigen, die mit ihm übereinstimmen zu handeln, geneigt sind. Tatsächlich gibt zwar niemand zu, dass der Maßstab seines Urteils sein eigenes Belieben bilde, aber eine Meinung über eine Handlungsweise, die nicht von Vernunftgründen unterstützt wird, kann nur als persönliche Vorliebe zählen; und wenn dafür als Grund auf die ähnliche Vorliebe anderer Leute hingewiesen wird, so ist das dann nur mehrerer Leute Vorliebe, statt die eines einzelnen. Dem gewöhnlichen Menschen ist nun seine dermaßen unterstützte Vorliebe nicht nur ein vollkommen ausreichender Grund, sondern auch der einzige, den er gewöhnlich für seine Meinungen über Moral, Geschmack, Gebührlichkeit hat, sofern diese nicht in seinem religiösen Bekenntnis ausdrücklich vorgeschrieben sind; sie sind selbst sein Leitfaden für die Auslegung dieser Vorschriften. Der Menschen Ansichten über das, was lobenswert oder tadelhaft ist, werden daher von all den verschiedenartigen Ursachen berührt, die ihre Wünsche·betreffs des Gehabens anderer beeinflussen, und die ebenso zahlreich sind wie die, welche ihre Wünsche hinsichtlich eines andern Gegenstandes bestimmen. Zuweilen ihre Vernunft – zuweilen wieder ihre Vorurteile und Aberglauben, oft ihre gesellschaftlichen Neigungen, nicht selten ihre ungesellschaftlichen, Neid oder Eifersucht, Anmaßung oder Hochmut; in den meisten Fällen aber ihre Wünsche und Befürchtungen für sich selbst, ihr berechtigtes oder unberechtigtes Eigeninteresse. Wo immer eine überragende Klasse vorhanden ist, wird sich ein großer Teil der Sittlichkeit des Landes nach deren Sonderinteressen und nach dem Bewusstsein ihrer Klassenüberlegenheit ausbilden. Die Moralität zwischen Spartanern und Heloten, zwischen Pflanzern und Negern, zwischen Fürsten und Untertanen, zwischen Edlen und Niedrigen, zwischen Mann und Weib ist größtenteils eine Schöpfung dieser Klasseninteressen und -gefühle; und die dermaßen erzeugten Empfindungen wirken dann wieder zurück auf die sittlichen Gefühle der Glieder der hervorragenden Klasse in ihren gegenseitigen Beziehungen. Wo anderseits wieder eine früher hervorragende Klasse ihren Vorzug eingebüßt hat oder wo dieser Vorzug nicht volkstümlich ist, trägt die vorherrschende sittliche Empfindung häufig das Zeichen einer ungeduldigen Abneigung gegen den Vorrang. Ein anderes großes entscheidendes Prinzip der Gesellschaftsregeln, sowohl im Tun wie im Unterlassen, aufgezwungen von Gesetz oder Meinung, ist die Unterwürfigkeit der Menschen gegen die Neigungen oder Abneigungen, welche sie bei ihren zeitlichen Gebietern oder bei ihren Göttern voraussetzen. Diese Unterwürfigkeit ist, wenn auch wesentlich selbstsüchtig, doch nicht heuchlerisch. Sie lässt vollkommen echte Empfindungen des Abscheus entstehen; sie ließ Zauberer und Ketzer verbrennen. Unter so vielen niedrigeren Einflüssen haben natürlich die allgemeinen und offenkundigen Interessen der Gesellschaft auf die Richtung der sittlichen Gefühle einen nicht geringen Einfluss, weniger jedoch aus Vernunftgründen und um ihrer selbst willen, denn als Folge der Sympathien und Antipathien, die hieraus erwachsen; und Sympathien und Antipathien, die mit den Interessen der Gesellschaft wenig oder gar nichts zu tun haben, haben sich mit ebenso großer Kraft bei der Feststellung der Sittengesetze fühlbar gemacht.
Die Neigungen und Abneigungen der Gesellschaft oder irgendeines mächtigen Teiles derselben, sind daher die Hauptsache, die praktisch die Regeln zur allgemeinen Beachtung gegeben hat, die unter Strafe des Gesetzes oder der öffentlichen Meinung stehen. Im Allgemeinen haben diejenigen, die im Denken und Fühlen der Gesellschaft voraus waren, diesen Zustand der Dinge im Prinzip unangefochten gelassen, wie sehr sie auch mit manchen der Einzelheiten in Konflikt gekommen sein mögen. Sie haben sich weit mehr mit der Untersuchung beschäftigt, welchen Dingen die Gesellschaft geneigt oder abgeneigt ist, als sich die Frage vorgelegt, ob diese Neigungen oder Abneigungen dem Einzelwesen zum Gesetz werden sollte. Sie zogen es lieber vor, bestrebt zu sein, die Gefühle der Menschheit in denjenigen Punkten abzuändern, in welchen sie selbstketzerisch dachten, als zur Verteidigung der Freiheit mit den Ketzern im Allgemeinen gemeinschaftliche Sache zu machen. Der einzige Fall, wo dieser höhere Standpunkt nicht nur von einzelnen grundsätzlich angenommen und beharrlich behauptet wurde, ist der des religiösen Glaubens: ein nach mehreren Richtungen hin lehrreicher Fall, der ein höchst treffendes Beispiel von der Fehlbarkeit dessen bildet, was sittliches Gefühl genannt wird. Das Odium theologicum eines aufrichtigen Glaubenseiferers ist eines der entschiedensten Fälle von Moralgefühl. Diejenigen, die zuerst das Joch der Kirche brachen, die sich selbst »universell« (katholisch) nennt, waren im Allgemeinen ebenso wenig wie diese Kirche selbst geneigt, eine Abweichung der religiösen Meinung zu gestatten. Als aber die Hitze des Kampfes vorüber war, ohne dass eine der Parteien einen vollständigen Sieg erfochten hätte und jede Kirche oder Sekte ihre Hoffnungen darauf beschränken musste, das bereits eingenommene Gebiet zu behaupten, fanden sich die Minderheiten genötigt, weil keine Aussicht vorhanden war, dass sie zu Mehrheiten werden könnten, diejenigen, die sie nicht bekehren konnten, um Duldung ihres abweichenden Glaubens zu ersuchen. Fast nur auf diesem Kampffelde allein sind daher die Rechte des Einzelwesens gegen die Gesellschaft auf der breiten Grundlage von Prinzipien vertreten worden und der Anspruch der Gesellschaft, eine Autorität über Abweichungen auszuüben, offen bestritten worden. Die großen Schriftsteller, denen die Welt alles, was sie an religiöser Freiheitbesitzt, verdankt, haben die Gewissensfreiheit als ein unantastbares Recht hingestellt und entschieden geleugnet, dass ein menschliches Wesen dem andern Rechenschaft über seine religiöse Überzeugung geben müsse. Allein so natürlich ist dem Menschen in allem, was ihn näher berührt, die Unduldsamkeit, dass die Glaubensfreiheit kaum irgendwo sich praktisch verwirklicht hat, ausgenommen dort, wo religiöse Gleichgültigkeit, die ihren Frieden nicht von theologischem Gezänke stören lassen wollte, ihr Gewicht in die Waagschale geworfen hat. Bei allen religiösen Leuten, selbst in den duldsamsten Ländern, wird die Pflicht der Toleranz im Inneren nur mit einem stillen Vorbehalt zugegeben. Der eine ist wohl geneigt, eine abweichende Meinung über die Kirchenleitung zu dulden, nicht aber über Dogmen; der andere kann alles ertragen, nur nicht einen Papisten oder einen Unitarier; ein dritter wieder ist jedem geneigt, der an die geoffenbarte Religion glaubt; einige wenige dehnen ihre Nächstenliebe noch weiter aus, aber nur soweit der Glaube an Gott und das Jenseits vorhanden ist. Wo immer das Gefühl der Mehrheit noch echt und tiefgehend ist, wird man diese Ansprüche an Gläubigkeit nur um weniges verringert finden.
In England ist, nach den eigentümlichen Verhältnissen der Staatsentwicklung, das Joch der öffentlichen Meinung vielleicht schwerer, das des Gesetzes jedoch leichter als in den meisten anderen Ländern Europas. Wir finden hier eine rege Eifersucht gegen jede direkte Einmischung der Gesetzgebung oder Verwaltung in das Privatleben; sie entstand nicht so sehr aus einer gerechten Würdigung der Unabhängigkeit des Individuums als aus der noch vorhandenen Gewohnheit, bei der Regierung stets ein der Gesamtheit entgegengesetztes Interesse anzunehmen. Die Mehrheit hat noch nicht gelernt, die Macht der Regierung als ihre eigene Macht oder deren Meinungen als ihre eigenen Meinungen zu empfinden. Geschieht dies einmal, so wird die individuelle Freiheit wahrscheinlich von der Regierung nicht minder einem Eingriff ausgesetzt sein, als sie es bereits seitens der öffentlichen Meinung ist. Bisher aber ist das Gefühl sehr verbreitet und rege, das jedem gesetzlichen Versuch, die Einzelwesen in Dingen zu beaufsichtigen, die bis jetzt einer Aufsicht entzogen waren, widerstrebt, und das mit sehr geringer Unterscheidung, ob die Sache innerhalb der berechtigten Sphäre einer gesetzlichen Aussicht liegt; dieses Gefühl, im Ganzen höchst heilsam, ist daher in einzelnen Fällen vielleicht ebenso oft schlecht wie gut angewandt. Ein anerkanntes Prinzip, wonach die Berechtigung oder Nichtberechtigung einer Einmischung der Regierung gewohnheitsmäßig beurteilt werden könnte, ist tatsächlich nicht vorhanden. Die Leute entscheiden nach ihrem persönlichen Gutdünken. Manche würden, wo immer etwas Gutes zu vollbringen oder etwas Böses zu verhindern wäre, gern die Regierung zur Ausführung dieser Maßregeln veranlassen, während andere wieder vorziehen, lieber jede Bürde sozialer Übel auf sich zu nehmen, ehe sie den menschlichen Angelegenheiten, die einer Regierungsaufsicht unterliegen, ein neues Gebiet zufügen. In jedem besonderen Falle stellen sich die Leute auf die eine oder auf die andere Seite, je nach der allgemeinen Richtung ihrer Empfindungen oder auch je nach dem Grad von Interesse an einer besonderen Sache, welche die Regierung vollbringen sollte, oder auch je nach der Meinung, dass die Regierung in ihrem Sinne verfahren werde oder nicht. Aber nur sehr selten geschieht es infolge einer gefesteten Ansicht über das, was von der Regierung auszuführen sei. Und mir will scheinen, dass man nun infolge dieses Mangels einer Regel oder eines Prinzips auf der einen Seite ebenso oft im Unrecht ist, wie auf der andern. Die Einmischung der Regierung wird ungefähr im gleichen Maße mit Unrecht angerufen, wie mit Unrecht verschmäht.
Der Gegenstand dieses Essays ist, einen sehr einfachen Grundsatz nachzuweisen, der die Betätigung von Einschränkung und Aufsicht der Gesellschaft über das Individuum unbedingt beherrschen sollte, mögen nun die angewandten Mittel physische Kraft in Form von gesetzlichen Strafen oder moralischer Zwang der öffentlichen Meinung sein. Dieser Grundsatz ist: dass das einzige Ziel, um dessentwillen die Menschheit, einzeln oder vereint, das Recht hat, sich in die Freiheit des Handelns eines der ihrigen zu mischen, der Selbstschutz ist; dass der einzige Zweck, um dessentwillen die Macht über irgendein Mitglied einer zivilisierten Gemeinschaft gegen seinen Willen berechtigterweise ausgeübt werden kann, der ist, dass die Benachteiligung eines andern verhindert werde. Sein eigenes physisches oder moralisches Wohl bietet keine ausreichende Rechtfertigung. Er kann nicht rechtlich gezwungen werden, etwas zu tun oder zu unterlassen, weil es besser für ihn wäre, weil es ihn glücklicher machte, weil er, nach der Meinung anderer, dadurch klüger oder selbst rechtlicher handeln würde. Dies sind wohl gute Gründe, um ihm Vorstellungen zu machen, ihn zu überreden, zu überzeugen oder zu ersuchen, aber keineswegs um ihn zu zwingen, oder wenn er anders handelt, mit irgendwelchem Übel heimzusuchen. Um dieses zu rechtfertigen, muss die Handlungsweise, von der man ihn abbringen will, derart sein, dass sie irgendeinem andern Schaden bringen könnte. Nur soweit eine Handlungsweise andere betrifft, ist der Mensch der Gesellschaft verantwortlich. Soweit sie ihn selbst betrifft, ist seine Unabhängigkeit rechtlich unbeschränkt. Über sich selbst, seinen Leib, seine Seele ist das Individuum unbeschränkter Herrscher.
Es ist vielleicht kaum nötig beizufügen, dass diese Lehre nur für menschliche Wesen mit ausgereiften Geisteskräften gilt. Wir reden nicht von Kindern oder von jungen Leuten, die noch nicht das Alter erreicht haben, welche das Gesetz für die Mündigkeit festgestellt hat. Wer noch in dem Zustand, dass andere für ihn sorgen müssen, sich befindet, muss gegen seine eigene Handlungsweise ebenso geschützt werden, wie gegen äußeren Unbill. Aus demselben Grunde können wir hier diejenigen zurückgebliebenen Gesellschaftszustände außer Acht lassen, wo das Volk noch als unmündig betrachtet werden kann. Die Anfangsschwierigkeiten auf dem Wege selbsttätigen Fortschritts sind so groß, dass nur selten eine Wahl über die Winkel, sie zu überwinden, übrig bleibt; und ein vom Geist der Verbesserung erfüllter Herrscher ist berechtigt, alle Mittel zum Ziele anzuwenden, das anderseits vielleicht nicht erreicht werden könnte. Der Despotismus ist rohen Völkern gegenüber die berechtigte Regierungsweise, vorausgesetzt, dass er die Verbesserung anstrebt und die Mittel den Zweck tatsächlich rechtfertigen. Als Prinzip hat die Freiheit dort nicht Anwendung zu finden, wo der Zustand der Dinge vor der Zeit liegt, wo die Menschen der Verbesserung durch freie und friedliche Erörterung fähig sind. Bis dahin ist nichts für sie geeignet als unbedingte Gehorsamkeit gegen einen Akbar oder Karl den Großen, wenn sie glücklich sind, einen zu finden. Sobald jedoch die Menschheit die Fähigkeit erreicht hat, durch Überzeugung oder Überredung ihrer eigenen Verbesserung zugeführt zu werden (eine Periode, die alle Völker, welche hier in Betracht kommen, schon längst erreicht haben), ist jeder Zwang, erfolge er unmittelbar oder in Form von Leiden und Strafen wegen Ungehorsamkeit, nicht länger als Mittel zu ihrem eigenen Besten zulässig und einzig nur zur Sicherheit anderer gerechtfertigt.
Es ist hier zu bemerken am Platze, dass ich von jedem Vorteil absehe, der für meine Beweisführung aus dem Begriff eines abstrakten, von der Nützlichkeit unabhängigen Rechts abgeleitet werden könnte. Ich betrachte die Nützlichkeit als den Schlussstein aller ethischen Fragen, aber es muss Nützlichkeit im weitesten Sinne sein, gegründet auf die dauernden Interessen eines Menschen als fortschreitendes Wesen. Diese Interessen, behaupte ich, rechtfertigen die Unterwerfung individuellen Eigenwillens der äußeren Aufsicht nur hinsichtlich solcher Handlungen des Einzelnen, welche das Interesse anderer Leute berühren. Begeht jemand eine für andere schädliche Tat, so ist von vornherein ein zu seiner Bestrafung geeigneter Fall gegeben, durch das Gesetz oder wo dieses sich nicht mit Sicherheit anwenden lässt, durch die allgemeine Missbilligung. Es gibt auch manche positive Handlungen zum Besten anderer, die berechtigterweise erzwungen werden können, so die Zeugenaussage vor Gericht, die gebührende Teilnahme an der allgemeinen Verteidigung oder an einem andern Werke, das für die Gesellschaft, deren Schutz man sich erfreut, nötig ist; ferner die Betätigung gewisser Akte der Privatwohltätigkeit, wie die Lebensrettung eines Mitmenschen oder die Verteidigung des Schutzlos en gegen Misshandlungen – Dinge, für deren Unterlassung der Mensch von der Gesellschaft mit Recht verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Möglichkeit der Ausführung erkennbar ist. Man kann andern nicht nur durch seine Tat, sondern auch durch seine Unterlassung Übles verursachen und in beiden Fällen ist man rechtlich für die Schädigung verantwortlich. Der letztere Fall erfordert allerdings eine viel vorsichtigere Anwendung des Zwanges, als der erstere. Jemand für das Übel, das er andern zufügt, verantwortlich zu machen, ist die Regel; ihn dafür verantwortlich zu machen, dass er ein Übel nicht verhindert habe, ist, vergleichsweise gesprochen, die Ausnahme. Es gibt jedoch viele Fälle, die klar und gewichtig genug sind, um diese Ausnahme zu rechtfertigen. In allen Dingen, die die äußeren Beziehungen des Einzelwesens betreffen, ist es de jure denjenigen verantwortlich, deren Interessen hiervon berührt werden und nötigenfalls auch der Gesellschaft als deren Schützer. Oft sind gute Gründe vorhanden, ihm nicht die Verantwortung aufzuerlegen, aber diese Gründe müssen sich von der besonderen Zweckmäßigkeit des Falls ergeben: entweder weil es einen Fall betrifft, in welchem er wahrscheinlich im Ganzen genommen besser zu wirken vermag, wenn er seinem eigenen Wollen überlassen bleibt, als wenn er von der Gesellschaft in irgendeiner möglichen Weise beaufsichtigt wird; oder weil der Versuch einer Aufsicht andere Übel herbeiführen würde, größere als die, welche dadurch verhindert würden. Wenn solche Gründe den Zwang der Verantwortlichkeit ausschließen, dann sollte das Gewissen des Handelnden selbst den leeren Richterstuhl einnehmen und diejenigen Interessen anderer schützen, die keinen äußeren Schutz haben; es soll ihn selbst um so strenger beurteilen, als der Fall nicht geeignet ist, ihn vor dem Gericht seiner Mitgeschöpfe zur Verantwortung zu ziehen.
Es gibt jedoch ein Gebiet der Tätigkeit, für das die Gesellschaft, im Unterschied von dem Einzelnen, wenn überhaupt ein Interesse, nur ein indirektes hat. Dieses Gebiet umfasst alle Teile des persönlichen Lebens und Treibens, die nur ihn selbst berühren, oder wenn sie andere berühren, nur mit deren freien, wissentlichen und billigenden Zustimmung und Teilnahme. Wenn ich sage »nur ihn selbst«, so meine ich damit ihn direkt und in erster Linie; denn was immer ihn selbst berührt, kann auch durch ihn andere berühren, und die Einwände, die auf diese Möglichkeit gegründet werden können, sollen später in Betracht gezogen werden. Dies ist also das abgegrenzte Gebiet der menschlichen Freiheit. Es umfasst vor allem das Feld des inneren Bewusstseins, verlangt im ausgedehntesten Sinne Gewissensfreiheit, Freiheit des Denkens und Fühlens, unbedingte Freiheit der Meinung und Empfindung über alle Gegenstände, praktische oder spekulative, wissenschaftliche, sittliche oder theologische. Die Freiheit, seine Meinung auszudrücken und zu veröffentlichen, scheint wohl unter ein anderes Prinzip zu fallen, da sie demjenigen Teil der Handlungen des Individuums angehört, der andere Leute betrifft; da sie jedoch fast so wichtig ist, wie die Gedankenfreiheit selbst und großenteils auf denselben Gründen beruht, so ist sie praktisch nicht davon zu sondern. Zweitens erfordert das Prinzip Freiheit des Genusses und des Strebens; unsern Lebensplan nach unserm eigenen Charakter zu bilden, zu tun, wie es uns beliebt – welche Folgen es auch für uns habe – ohne von unserem Mitwesen verhindert zu werden, solange wir sie nicht schädigen, gleichviel, ob sie unser Tun für töricht, verkehrt und unrecht halten. Drittens, von dieser Freiheit jedes Einzelwesens folgt innerhalb derselben Grenzen die Vereinsfreiheit, die Freiheit, sich zu irgendeinem Zwecke, der andern nichts schadet, vereinen zu dürfen, wobei vorausgesetzt ist, dass die Vereinten mündig sind und weder durch Zwang noch durch Betrug dazu veranlasst wurden.
Keine Gesellschaft, in der diese Freiheiten im Ganzen und Großen nicht geachtet werden, ist frei, welche Form von Regierung sie auch haben möge, und keine ist vollkommen frei, in welchen sie nicht bedingungslos und unbeschränkt vorhanden sind. Die einzige Freiheit, die diesen Namen verdient, ist die, in der wir unser Bestes auf unsere eigene Weise erstreben können, solange wir dabei den andern ihr Bestes nicht zerstören oder sie in der Erlangung dessen verhindern. Jeder ist der eigene Hüter seines Wohles, möge dieses Leib, Geist oder Gemüt betreffen. Die Menschheit hat einen größeren Gewinn, wenn sie jeden nach seinem Gutdünken leben lässt, als wenn sie jeden zwingt, nach dem Gutdünken der andern zu leben.
Obgleich diese Lehre nichts weniger als neu ist und manchen als Gemeinplatz erscheinen mag, so gibt es doch keine Lehre, die der allgemeinen Neigung der vorhandenen Meinungen und Gewohnheiten entschiedener gegenüber stände. Die Gesellschaft hat in dem Versuche, (ihrer Erkenntnis gemäß) die Leute nach dem Begriff ihrer persönlichen wie ihrer gesellschaftlichen Vorzüglichkeit zu formen, gleichviel Bemühungen aufgewandt. Die alten Staatsgebildeten hielten sich für berechtigt, das Privatleben nach allen Richtungen hin zu regeln, weil der Staat ein starkes Interesse für die körperliche und geistige Erziehung jedes seiner Bürger habe, und die alten Philosophen stimmten diesem Grundsatz zu. Diese Denkweise mag vielleicht in kleinen, von mächtigen Feinden umringten Republiken zulässig gewesen sein, die in der·steten Gefahr schwebten, durch Angriffe von außen oder inneren Unruhen zu verderben, und denen selbst eine vorübergehende Abschwächung der Kräfte und der Selbstbestimmung leicht so verhängnisvoll werden konnte, dass man sich auf die heilsame nachhaltige Wirkung der Freiheit nicht verlassen konnte. In der neueren Welt hat die bedeutendere Größe der Staaten und vor allem die Trennung von geistiger und weltlicher Macht (wodurch die Leitung des menschlichen Gewissens in andere Hände gelegt wurde als in die, welche des Menschen weltliche Angelegenheiten beaufsichtigen) eine so große gesetzliche Einmischung in die Einzelheiten des Privatlebens verhindert. Aber die moralischen Zwangsmittel wurden hier noch entschiedener angewandt, mehr noch bei einer Abweichung von der herrschenden Meinung in eigenen als in sozialen Angelegenheiten. Die Religion, das mächtigste Element, das auf die Bildung des sittlichen Gefühls eingewirkt hat, wurde fast überall entweder von dem Ehrgeiz einer Hierarchie, die sich die Aufsicht über jeden Teil der Lebensführung anzueignen versuchte oder von dem Geist harter Sittenstrenge beherrscht. Einige von den neuzeitigen Reformern, die sich im entschiedensten Gegensatz zu den Religionen der Vergangenheit stellten, sind in ihren Ansprüchen auf das Recht einer geistigen Beherrschung keineswegs hinter den Kirchen oder Sekten zurückgeblieben. Dies gilt besonders von A. Comte, dessen in »Système de Politique Positive« entwickeltes Gesellschaftssystem die Herstellung (wenn auch mehr durch sittliche als durch gesetzliche Mittel) einer Zwangsherrschaft der Gesellschaft über das Einzelwesen erstrebt, welche das politische Ideal des strengsten Zuchtmeisters unter den alten Philosophen noch um vieles übertrifft.
Abgesehen von den besonderen Ansichten individueller Denker, ist aber in der Welt überhaupt eine wachsende Neigung vorhanden, die Macht der Gesellschaft über das Einzelwesen sowohl im Wege der öffentlichen Meinung wie auch durch die Gesetzgebung ungebührlich auszudehnen. Und da alle in der Welt vorgehenden Veränderungen die Neigung haben, die Gesellschaft zu stärken und die Macht des Einzelwesens zu verringern, so gehört dieses Übermaß keineswegs zu denjenigen Übeln, die leicht von selbst verschwinden, sondern es wächst im Gegenteil immer gefährlicher heran. Die Neigung der Menschen, ihre Meinungen und Absichten andern entweder als Herrscher oder als Mitbürger zur Lebensregel zu machen, wird von einigen der besten und einigen der schlechtesten Gefühle, die in der menschlichen Natur vorhanden sind, so kräftig unterstützt, dass sie durch kaum etwas anderes als durch Mangel an Macht niedergehalten werden kann. Und weil nun diese Macht nicht im Abnehmen, sondern im Zunehmen ist, so müssen wir erwarten, dass, falls nicht gegen dieses Missgeschick eine starke Schranke sittlicher Überzeugung errichtet wird, unter den gegebenen Umständen eine weitere Vermehrung eintreten werde.
Es wird der Beweisführung zu statten kommen, wenn wir uns, statt auf die These im Allgemeinen einzugehen, vor allem auf einen ihrer einzelnen Zweige beschränken, wobei das hier festgestellte Prinzip von der herrschenden Meinung, wenn auch nicht ganz, so doch bis zu einem gewissen Punkte anerkannt ist. Dieser Zweig ist die Gedankenfreiheit, von der sich die verwandte Freiheit der Rede und der Schrift unmöglich absondern lässt. Obgleich diese Freiheiten in einer ziemlich beträchtlichen Ausdehnung in allen Ländern mit religiöser Duldung und freien Institutionen einen Bestandteil der politischen Moral bilden, so sind doch sowohl die philosophischen wie auch die praktischen Grundlagen, auf denen sie ruhen, dem allgemeinen Bewusstsein vielleicht doch nicht so vertraut, und selbst von den Führern der öffentlichen Meinung nicht so vollauf gewürdigt, als zu erwarten sein dürfte. Richtig verstanden sind diese Grundlagen viel umfangreicher anwendbar als nur auf den vorliegenden Gegenstand, und eine gründliche Erörterung dieses Teils der Frage dürfte sich als die beste Einleitung für das Übrige erweisen. Dies dürfte daher hoffentlich mir zur Entschuldigung dienen, wenn nichts von dem, was ich nun sagen will, Neues bietet und wenn ich nun über einen Gegenstand, der seit drei Jahrhunderten so oft erörtert wurde, eine Erörterung mehr wage.
ZWEITES KAPITEL
Über Gedanken- und Redefreiheit
Hoffentlich ist die Zeit vorüber, in der eine Verteidigung der »Pressefreiheit« als eine der Schutzwehren gegen eine verderbte oder tyrannische Regierung nötig war. Wir können annehmen, dass nunmehr kein Argument nötig ist gegen die Ansicht, dass es einer Gesetzgebung oder Verwaltung, deren Interessen nicht mit denen des Volkes übereinstimmen, gestattet sei, diesem Meinungen vorzuschreiben und zu bestimmen, welche Lehren oder Argumente es anhören dürfe. Diese Seite der Frage ist überdies von früheren Schriftstellern so oft und so siegreich erledigt worden, dass sie an dieser Stelle ausführlich nicht mehr behandelt zu werden braucht. Obgleich die englischen Pressegesetze heute (1859) noch so servil sind, wie zu Zeiten der Tudors, ist doch nur wenig Gefahr vorhanden, dass sie noch zur Niederzwingung der politischen Redefreiheit angewandt werden können, ausgenommen in einer zeitweiligen Panik, wo Furcht vor einem Aufstand Minister und Richter zum Äußersten treibt.1 Auch ist es, im Allgemeinen bemerkt, in konstitutionellen Ländern nicht anzunehmen, dass die Regierung, sei sie nun dem Volke mehr oder minder verantwortlich, oft versuchen werde, die Meinungsäußerung zu beaufsichtigen, ausgenommen, dass sie sich dabei zum Organ der allgemeinen Unduldsamkeit des Volkes macht. Nehmen wir daher an, die Regierung sei mit dem Volk vollkommen einverstanden und denke nicht daran, eine Macht des Zwanges auszuüben, außer in Übereinstimmung mit dem, was sie für Volksstimme hält. Ich leugne aber, dass das Volk ein Recht habe, diesen Zwang selbsttätig oder durch seine Regierung auszuüben. Diese Macht ist an und für sich unberechtigt. Die beste Regierung hat hierauf nicht mehr Anrecht als die schlechteste. Sie ist ebenso schädlich oder noch schädlicher, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung ausgeübt wird, als in Widerspruch mit ihr. Wenn die ganze Menschheit weniger Einem gleicher Meinung wäre und dieser Eine entgegengesetzter Meinung, so wäre die ganze Menschheit nicht mehr berechtigt, diesen Einen mundtot zu machen, als er, wenn er die Macht dazu hätte, berechtigt wäre, die Menschheit mundtot zu machen. Wäre eine Meinung ein persönliches Eigentum, das nur für den Besitzer vom Wert ist, wäre die Verhinderung deren Genusses einfach nur eine private Beeinträchtigung – so würde es einigen Unterschied geben, ob dieser Beeinträchtigung nur wenige oder viele Leute ausgesetzt wären. Aber das eigentümliche Übel der Unterdrückung einer Meinung ist, dass dadurch die menschliche Rasse beraubt wird; die Nachkommen ebenso sehr wie das gegenwärtige Geschlecht; diejenigen, die von der Meinung abweichen, noch mehr als diejenigen, die sie teilen. Ist die Meinung richtig, so raubt man ihnen derart die Gelegenheit, Irrtum mit Wahrheit zu vertauschen; ist sie unrichtig, so verlieren sie den fast ebenso großen Vorteil der deutlicheren Wahrnehmung und des lebhafteren Eindrucks der Wahrheit, hervorgebracht aus deren Widerstreit mit dem Irrtum.
Es ist notwendig, folgende zwei Hypothesen gesondert in Betracht zu ziehen, von denen jede einen entsprechenden besonderen Zweig der Beweisführung hat. Wir können nie sicher sein, dass eine Meinung, die wir zu erdrosseln bemüht sind, eine falsche Meinung ist; und wenn wir auch dessen sicher wären, so bliebe die Erdrosselung doch ein Übel.
Erstens: die Meinung, die man durch Autorität unterdrücken will, ist möglicherweise wahr. Diejenigen, die sie zu unterdrücken wünschen, leugnen natürlich diese Wahrheit, aber sie sind nicht unfehlbar. Sie haben nicht die Berechtigung, diese Frage für die ganze Menschheit zu entscheiden und jeden andern die Mittel der Beurteilung zu entziehen. Eine Meinung nicht hören wollen, weil man als gewiss annimmt, sie sei falsch, ist so viel, wie annehmen, dass die eigene Gewissheit auch die absolute Gewissheit sei. Jedes Niederhalten einer Erörterung bedeutet eine angemaßte Unfehlbarkeit. Die Verwerflichkeit dessen sei mit diesem allgemeinen Beweisgrund dargelegt, der deswegen nicht der schlechteste ist.
Zum Unglück für den gesunden Sinn der Menschheit hat die Tatsache ihrer Fehlbarkeit im praktischen Urteil auch nicht annähernd das Gewicht, das ihr in der Theorie stets zugesprochen wird. Denn während jedermann sich als fehlbar willig bekennt, halten es nur wenige für nötig, Vorsichtsmaßregeln gegen ihre eigene Unfehlbarkeit zu treffen oder die Annahme zuzugeben, dass irgendeine ihnen als sehr sicher geltende Meinung eines der Beispiele des Irrtums sein mag, dem sie ausgesetzt zu sein bekennen. Selbstherrscher und andere, die an unbegrenzte Gehorsamkeit gewöhnt sind, fühlen gewöhnlich fast in allen Angelegenheiten dieses vollständige Vertrauen zu ihren eigenen Meinungen. Bessergestellte Leute, die zuweilen ihren Ansichten widersprechen sehen und nicht ganz ungewöhnt sind, deren Berichtigung zu hören, wenn sie falsch sind, setzen dasselbe unbeschränkte Vertrauen nur dann auf ihre Meinungen, wenn diese von der ganzen Umgebung geteilt werden oder von denjenigen, mit welchen sie gewöhnlich verkehren. Denn in demselben Maße, wie eines seinem eigenen vereinzelten Urteil nicht traut, stützt er sich gewöhnlich mit vollstem Vertrauen auf die Unfehlbarkeit »der Welt« im Allgemeinen. Und für jedes Einzelwesen bedeutet die Welt denjenigen Teil, mit dem es in Berührung kommt: seine Partei, Seite, Kirche, seine Gesellschaftsklasse. Man könnte den Mann vergleichsweise fast liberal und hochsinnig nennen, der seine Begriffe auf sein eigenes Land oder seine eigene Zeit ausdehnt. Auch wird das Vertrauen des Menschen zu dieser Sammelautorität nicht im Geringsten durch die Einsicht erschüttert, dass andere Zeiten, Länder, Sekten, Kirchen, Klassen und Parteien gerade das Gegenteil dachten und noch denken. Er wälzt auf seine eigene Welt die Verantwortung für die Richtigkeit dessen, was mit den Welten anderer Leute im Widerspruch ist; und es schert ihn nicht im Geringsten, dass nur der bloße Zufall entschieden, welche dieser zahlreichen Welten der Gegenstand seiner Zuversicht ist, und dass dieselben Ursachen, die ihn in London zum kirchlich Gesinnten machen, ihn in Peking zum Buddhisten oder Anhänger des Konfutse gemacht hätten. Dabei ist es an und für sich ebenso einleuchtend, wie es durch irgendwelche Menge von Beweisgründen geschehen könnte, dass Zeiten nicht unfehlbarer sind als Individuen. Jede Zeit hatte zahlreiche Anschauungen, welche die nachfolgenden Zeiten nicht nur für falsch, sondern sogar für unsinnig erklärten; und es ist ebenso gewiss, dass viele Meinungen, die heute allgemeine Geltung haben, von künftigen Zeiten verworfen werden, wie viele, die einst allgemein waren, von der Gegenwart verworfen worden sind. Der Einwand, den man gegen dieses Argument vorbringen mag, dürfte wahrscheinlich folgende Form annehmen: Es liegt kein größerer Anspruch auf Unfehlbarkeit im Verbieten der Verbreitung eines Irrtums als in anderen Dingen, die von den Behörden nach ihrem eigenen Urteil und auf ihre eigene Verantwortlichkeit hin vorgenommen werden. Die Urteilskraft ist dem Menschen gegeben, damit er von ihr Gebrauch mache. Weil sie irrig angewandt werden kann, lässt sich doch wohl nicht behaupten, dass sie überhaupt nicht angewandt werden soll? Verbieten, was man für verderblich hält, heißt noch nicht, sich frei von Irrtum halten, sondern die gebührende Pflicht erfüllen, nach seiner, wenn auch fehlbaren, gewissenhaften Überzeugung zu handeln. Wenn wir nie nach unseren Meinungen handeln wollten, weil diese möglicherweise irrig sein könnten, so würden wir alle unsere Angelegenheiten unerledigt, alle unsere Pflichten unerfüllt lassen. Ein Einwand, der nicht auf alle unsere Handlungsweise anwendbar ist, kann keinen tauglichen Einwand für irgendeine besondere Handlungsweise bieten. Es ist Pflicht der Regierung und der Einzelwesen, sich die möglichst richtigsten Meinungen zu bilden, sie sorgsam zu bilden und sie nicht andern aufzuerlegen, sofern sie sich nicht ganz sicher im Recht wissen. Sind sie aber dessen sicher (mögen diese Einwändler sagen), dann wäre es nicht Gewissenhaftigkeit, sondern Feigheit, wenn sie davor zurückschrecken würden, ihren Meinungen entsprechend zu handeln, zu erlauben, dass Lehren ungehindert ausgestreut würden, die sie ehrlicherweise für die Wohlfahrt der Menschheit in diesem oder in einem andern Leben gefährlich halten müssen, wenn sie dies erlauben würden, weil andere Völker in minder erleuchteten Zeiten Meinungen verfolgt haben, die jetzt für wahr gelten. Lasst uns dafür sorgen – dürfte gesagt werden –, dass wir nicht denselben Fehler machen. Regierungen und Völker haben Missgriffe in andern Dingen getan, die ihrer Autorität unbestritten unterworfen sind: sie haben schlechte Steuern auferlegt, ungerechte Kriege geführt. Sollten wir daher keine Steuern auferlegen und trotz aller Herausforderung keinen Krieg mehr führen? Menschen und Regierungen müssen nach ihrem besten Können handeln. Es gibt keine absolute Gewissheit, aber es gibt eine Zuverlässigkeit, die für die Zwecke des menschlichen Lebens ausreicht. Wir dürfen und müssen unsere Meinung als wahr schätzen, weil sie der Führer unserer eigenen Handlung ist; und wir überschätzen uns nicht, wenn wir bösen Leuten verbieten, die Gesellschaft durch Verbreitung von Meinungen, die wir für falsch und schädlich halten, zu verderben.
Ich antworte, dass die Überschätzung sehr groß sei. Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob wir eine Meinung für wahr halten, weil sie bei jeder Gelegenheit, sie zu bekämpfen, nicht widerlegt wurde, oder ob wir sie zu dem Zwecke für wahr schätzen, damit ihre Widerlegung nicht gestattet sei. Vollkommene Freiheit des Widerspruchs und der Missbilligung unserer Meinung ist die eigentliche Bedingung, die unsere Annahme ihrer Wahrheit für die Zwecke der Handlungsweise rechtfertigen; und unter keinen andern Voraussetzungen kann ein Wesen mit menschlichen Fähigkeiten irgendeine Gewissheit haben, dass es im Rechte sei.
Wenn wir die Geschichte der Meinungen oder das gewöhnliche Tun der Menschen betrachten – welchem Umstande ist es da zuzuschreiben, dass dieses oder jene nicht ärger sind, als sie sind? Gewiss nicht der ererbten Kraft des menschlichen Verstandes. Denn über eine Sache, die nicht geradezu selbstverständlich ist, gibt es auf einen, der sie zu beurteilen weiß, neunundneunzig, die es nicht vermögen; und die Befähigung dieses Hundertsten gilt auch nur vergleichsweise, denn die Mehrheit der vorzüglichen Männer jeder vergangenen Zeit hegten manche Ansichten, die jetzt als irrig bekannt sind und taten oder billigten viele Dinge, die heute keiner rechtfertigen wollte. Woher kommt es also, dass im Ganzen bei der Menschheit doch ein Übergewicht von vernünftigen Meinungen und vernünftiger Handlungsweise vorkommt? Ist dieses Übergewicht wirklich vorhanden – was sein muss, sonst wären jetzt wie früher stets die menschlichen Angelegenheiten in einem fast verzweifelten Zustand –, so verdanken wir es einer Eigenschaft des menschlichen Geistes, die eine Quelle alles dessen bedeutet, was an den Menschen als denkendes wie als sittliches Wesen achtungswert ist: dass nämlich seine Irrtümer verbesserungsfähig sind. Er ist fähig seine Missverständnisse durch Erörterung und Erfahrung zu berichtigen. Nicht durch Erfahrung allein. Es braucht der Erörterung, um zu zeigen, wie die Erfahrung gedeutet werden muss. Unrichtige Meinungen und Übungen weichen allmählich vor der Tatsache und dem Beweisgrund; aber Tatsachen und Beweisgründe müssen ihm vorgebracht werden, um irgendeine Wirkung auf seinen Geist auszuüben. Nur sehr wenig Tatsachen vermögen ihre eigene Geschichte zu erzählen, ohne dass Erläuterungen ihre Bedeutung erst klar machen. Wenn daher die ganze Kraft und der ganze Wert des menschlichen Urteils von der einen Eigenschaft abhängen, dass man es berichtigen kann, wenn es irrig ist, so kann nur dann Vertrauen darauf gesetzt werden, wenn die Mittel, es zu berichtigen, stets bei der Hand sind. Nehmen wir den Fall, dass jemand ob seiner Urteilsfähigkeit wirklich geschätzt zu werden verdient – wie mag das gekommen sein? Weil er die Kritik seiner Meinungen und seiner Handlungsweise auf seinen Geist wirken ließ. Weil er aufmerksam auf alles zu hören pflegte, was gegen ihn gesagt werden konnte, davon Nutzen zog, soweit es gerecht war, mit sich selbst und gelegentlich auch mit andern beriet, was falsch war. Weil er fühlte, dass der einzige Weg, aus dem der Mensch zur völligen Erkenntnis einer Sache kommen kann, der ist, dass er hört, was hiervon Leute von unterschiedlichsten Meinungen darüber zu sagen wissen, und indem er die Sache von allen möglichen Gesichtspunkten aus betrachtet. Kein weiser Mann hat je seine Weisheit auf eine andere Art als diese erworben; und es liegt auch nicht in der Beschaffenheit der menschlichen Erkenntnis, auf eine andere Art weise zu werden. Die stete Gewohnheit, seine eigene Meinung zu verbessern und zu vervollständigen, indem man sie mit den Meinungen anderer vergleicht, weit entfernt Zweifel und Zögerung in die Betätigung zu tragen, ist die einzige feste Grundlage für deren richtiges Werden. Denn, bekannt mit allem, was, wenigstens offenkundig, dagegen gesagt werden kann und nachdem gegen alle Widersprecher Stellung genommen wurde; bewusst, dass man Einwände und Schwierigkeiten aufzusuchen hat, statt ihnen aus dem Wege zu gehen, und dass man kein Licht abwehrt, das von irgendeiner Seite her auf den Gegenstand geworfen werden kann – hat der Mensch ein Recht anzunehmen, dass sein Urteil richtiger ist als das einer andern Person oder einer Menge, die einem ähnlichen Vorgang nicht ausgesetzt war.
Es ist nicht zuviel gefordert, dass das, was die Weisesten der Menschheit, diejenigen, die am berechtigtsten sind, ihrem eigenen Urteil zutrauen, zur Sicherung dessen nötig finden, auch für jene bunte Menge von etlichen Weisen und viel Toren, die Publikum genannt wird, Geltung habe. Selbst die unduldsamste der Kirchen, die römisch-katholische, hört bei einer Heiligsprechung geduldig den »Teufelsadvokaten« an. Der heiligste der Männer, scheint es, kann nicht zu den späten Ehren kommen, bevor nicht alles, was der Teufel wider ihn vorzubringen weiß, bekannt und erwogen wurde. – Wäre es nicht gestattet gewesen, selbst gegen den Newtonschen Lehrsatz Zweifel vorzubringen, die Menschheit hätte nie das volle Vertrauen zu der Wahrheit dessen gehegt, das sie heute hat.
Unsere gesichertsten Anschauungen haben keinen festeren Halt als die Überzeugung, dass sie der Prüfung der Welt stets frei standen. Wird die Herausforderung nicht angenommen oder wird sie angenommen und der Angriff Misslingt, so sind wir allerdings von der Gewissheit noch weit genug; aber wir haben da doch das Möglichste getan, was·der vorhandene Zustand der menschlichen Vernunft zulässt. Wir haben nichts vernachlässigt, was der Wahrheit Gelegenheit bieten könnte uns zu erreichen. Bleiben die Schranken offen, so dürfen wir hoffen, dass eine bessere Wahrheit, wenn sie überhaupt vorhanden ist, gefunden werden wird, sobald der Menschengeist sie zu erfassen vermag; indessen aber dürfen wir glauben, der Wahrheit so nahe gekommen zu sein, wie es in unsern Tagen nur möglich ist. Dies ist die Summe der Gewissheit, die ein fehlbares Wesen erlangen kann, dies ist der einzige Weg, um sie zu erlangen.
Seltsam ist es, dass man zwar die Zulässigkeit der Argumente für eine freie Erörterung zugibt, aber Einwand erhebt, sodass sie nicht auf die Spitze getrieben werden. Man sieht dabei nicht, dass, sofern die Gründe nicht für jeden äußersten Fall ausreichen, sie überhaupt für keinen Fall ausreichen. Seltsam ist es ferner, einerseits keine Unfehlbarkeit für sich in Anspruch zu nehmen, indem man zugibt, dass eine Erörterung über alle Dinge stattfinde, die möglicherweise zweifelhaft sind, anderseits aber wieder glaubt, dass gewisse Prinzipien oder Lehrsätze nicht in Frage gestellt werden dürfen, weil sie als gewiss gelten, das heißt, weil man gewiss ist, dass sie gewiss sind. Eine Behauptung gewiss nennen, während jemand vorhanden ist, der diese Gewissheit in Abrede stellen würde, sofern es ihm erlaubt wäre, und diese Erlaubnis versagen, ist so viel wie annehmen, dass wir und diejenigen, die mit uns übereinstimmen, die Richter über die Gewissheit sind und richten dürfen, ohne die andere Partei anzuhören.
In der gegenwärtigen Zeit – die als »ungläubig und von Zweifelsucht geplagt« geschildert wurde, wo sich die Menschen nicht so sehr, weil ihre Meinungen wahr sind, sondern weil sie nicht wüssten, was sie ohne diese anfangen sollten, sicher fühlen – beruht der Anspruch auf Schutz einer Meinung gegen öffentliche Angriffe nicht so sehr auf deren Wahrheit, wie auf deren Wichtigkeit für die Gesellschaft. Gewisse Glaubenssätze, wird bemerkt, sind für die Wohlfahrt so nützlich, um nicht zu sagen unerlässlich, dass es Pflicht der Regierung ist, sie ebenso aufrecht zu erhalten, wie irgend andere Interessen der Gesellschaft. In einem so notwendigen, auf der Linie ihrer Pflicht so bestimmt vorgezeichneten Fall, mag – wie behauptet wird – etwas weniger als Unfehlbarkeit genügen, um die Regierung zu berechtigen, ja sogar zu verpflichten, ihre durch die allgemeine Ansicht unterstützte Meinung zu behaupten. Auch wird oft gesagt und noch öfter nur gedacht, dass bloß böse Leute diese heilsamen Glaubensregeln schwächen wollen; und es ist kein Unrecht, meint man, wenn diese Bösen eingeschränkt werden, verhindert das zu tun, was eben nur solche Leute ausführen mögen. Diese Denkweise macht die Berechtigung der Einschränkung des freien Wortes nicht zu einer Frage der Wahrheit sondern der Nützlichkeit einer Grundregel und schmeichelt sich dabei durch solche Mittel, der Verantwortlichkeit des Anspruchs auf unfehlbares Urteil über Meinungen zu entgehen. Wer sich aber damit begnügt, beachtet nicht, dass nun der Anspruch auf Unfehlbarkeit nur nach einem andern Punkt verschoben wurde. Die Nützlichkeit einer Meinung ist auch nur Sache der Meinung, ebenso bestreitbar, ebenso erörterungsfähig und ebenso erörterungsbedürftig wie die Meinung selbst. Es braucht ebenso eines unfehlbaren Richters, um über die Schädlichkeit einer Meinung zu entscheiden, wie über deren Unrichtigkeit, sofern nicht die verurteilte Meinung vollauf Gelegenheit hat, sich zu verteidigen. Und es geht nicht an, zu sagen, dass dem Ketzer gestattet sei, die Nützlichkeit oder Unschädlichkeit seiner Meinung zu behaupten, dass ihm aber verboten sei, deren Wahrheit zu behaupten. Die Wahrheit einer Meinung ist ein Teil ihrer Nützlichkeit. Wollen wir wissen, ob es wünschenswert sei, dass eine Behauptung geglaubt werde, so lässt sich wohl die Betrachtung dessen, ob sie wahr oder unwahr sei, nicht ausschließen? In der Meinung nicht der schlechtesten sondern der besten Menschen kann kein Glaube, welcher der Wahrheit entgegen ist, wirklich nützlich sein. Kann man verhindern, dass solche Leute diesen Gesichtspunkt geltend machen, wenn man sie anklagt, Lehrsätze zu verleugnen, welche ihnen als nützlich dargestellt werden, die sie jedoch für falsch erachten? Diejenigen, die auf Seite der hergebrachten Meinung stehen, unterlassen es nicht, diesem Gesichtspunkt den möglichsten Vorteil abzugewinnen; wir sehen, dass sie mit der Frage der Nützlichkeit nicht so umgehen, als ob sie von der der Wahrheit vollständig getrennt werden könnte; im Gegenteil, die Kenntnis oder der Glaube an ihre Lehre dünkt ihnen darum so unerlässlich, weil diese die unvergleichliche »Wahrheit« ist. Wo ein so entscheidendes Argument nur auf der einen, nicht aber auch auf der andern Seite Anwendung findet, kann keine rechte Erörterung über die Frage der Nützlichkeit stattfinden. Und in der Tat! wo Gesetz oder öffentliche Meinung die Wahrheit einer Ansicht nicht in Zweifel ziehen lassen, dort sind sie ebenso unduldsam, wenn deren Nützlichkeit geleugnet wird. Das Äußerste, was sie gestatten, sind Abschwächungen für ihre unbedingte Notwendigkeit oder der positiven Schuld ihrer Verwerfung.
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