Kitabı oku: «Rückkehr zu Gott», sayfa 13

Yazı tipi:

I. Die Beginen

Im 13. Jahrhundert waren die Frauenklöster der Zisterzienser wie die der Dominikaner und Franziskaner nicht in der Lage, alle Frauen aufzunehmen, die nach einem religiösen Leben strebten. Darüber hinaus war die Voraussetzung für die Anerkennung bzw. Inkorporation in einen bestehenden Orden die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauengemeinschaften. Aus diesem Grund nahmen die Frauenklöster – die ohnehin überfüllt waren – ausdrücklich einflussreiche und vermögende Frauen auf. Für sehr viele Frauen, die aus weniger begüterten Verhältnissen kamen, blieb dann der Weg in ein solches Kloster verschlossen.388 Darum bildeten sich neue Gemeinschaftsformen, in denen Frauen ein religiöses Leben führten, ohne zu einem klösterlichen Verband zu gehören. Diese frommen Frauen wurden seit den vierziger Jahren des 13. Jahrhunderts Beginen genannt.389 Trotz des Konzilsbeschlusses von 1215, es dürften keine neue Ordensformen gebildet werden, neue Gemeinschaften müssten sich vielmehr den bestehenden Ordensgemeinschaften anschließen390, gestattete Papst Honorius III. 1216 ausdrücklich diese neuen Lebensformen.

„Das Beginentum ist also nicht eine absichtlich und planvoll geschaffene Sonderform des religiösen Lebens, sondern das Ergebnis der religiösen Frauenbewegung, soweit sie nicht Aufnahme fand in den neuen Orden.“391

Obwohl die Beginen von einzelnen Förderern unterstützt wurden – wie z.B. Jakob von Vitry, Robert von Grosseteste, Robert von Sorbonne; Jakob Pantaleon hat sogar eine Regel für eine Beginengemeinschaft verfasst – existierte weder eine einheitliche Organisation mit einer gemeinsamen Regel, noch erhielten sie die Anerkennung als selbstständige Ordensform. So bildete das Beginenwesen eine

„seltsame Zwitterform zwischen den kirchlichen Ordnungen dieser Zeit, nicht eigentlich zu dem Mönchsstand der Religiosi gehörend, da es kein approbierter Orden war, aber auch nicht zum Laienstand der Saeculares, da die Beginen das saeculum verließen, Keuschheit gelobten und in Gemeinschaften eine vita religiosa führten.“392

Doch gerade diese Zwitterform zwischen den kirchlichen Ordnungen ist dem Beginentum zum Verhängnis geworden.393 Seit Beginn des 13. Jahrhunderts vermehren sich die kritischen Stimmen zum Beginentum, wobei die Stimmen, die von Gegnern der Beginen kommen, sehr kritisch gelesen werden müssen.394 Glaubwürdiger ist dagegen die Kritik Mechthilds von Magdeburg (1208/10 – 1282/94) am Lebensstil von Beginen. Mechthild lebte selbst als Begine und trat gegen Ende ihres Lebens in das Kloster zu Helfta ein. Ihre Kritik richtet sich gegen die Eigenwilligkeit im geistlichen Leben. Deshalb unterscheidet sie in ihrem Buch „Das Fließende Licht der Gottheit“395 zwischen einer „wahren geistlichen Schwester und ... einer weltlichen Begine“396:

„Die geistliche Schwester spricht aus dem Licht des Heiligen Geistes ohne Herzeleid, aber die weltliche Begine spricht aus ihrem Fleisch mit Luzifers Geist mit gräulichem Aufwand.“397

So berichtet Mechthild über eine verstorbene Begine, die sich aus Liebe zu Gott zu Tode kasteit hat. Als Mechthild für sie betete, sah sie „ihren Geist wie eine klare Sonne“398, aber gleichzeitig war er von einer „großen Finsternis umfangen“399:

„Sobald sie in einer Erhebung war, lagerte sich immer finstere Nacht davor. Das war der Eigenwille ohne Rat, der diesen vollkommenen Menschen so sehr (von Gott) zurückhielt ... . Da antwortete sie: ‚Ich wollte auf Erden keines Menschen Rat nach christlicher Ordnung folgen‘.“400

Mechthild ist von großer Sorge erfüllt über das geistige Leben ihrer Beginen-Schwestern:

„O ihr überaus törichten Beginen, was seid ihr so vermessen, dass ihr vor unserem allmächtigen Richter nicht zittert, wenn ihr Gottes Leib so oft in blinder Gewohnheit empfangt! Obwohl ich die Geringste unter euch bin, muss ich mich nicht schämen, erröten und beben.“401

Mechthild legte großen Wert darauf, sich als Begine einer geistlichen Führung zu unterstellen.402 Die Einbindung in die christliche Ordnung der Kirche war für sie ganz selbstverständlich und sollte geistige Verirrungen verhindern. Geistige Verirrungen blieben, wie auch bei anderen religiösen Gruppen, nicht aus. Vor allem aber wurden Beginen, wenn sie nicht in Beginenhöfen lebten und stattdessen beispielsweise bettelnd umherzogen, häufig der Ketzerei beschuldigt, z.B. der der Freigeisterei. Dies wurde auch dem geregelten Beginenwesen zum Verhängnis.403

Drei Gutachten aus dem Jahre 1273 über das religiöse Leben in Europa – erstellt für das Konzil von Lyon (1274) – befassen sich ebenfalls mit dem Beginenwesen und kommen zu einem übereinstimmenden Urteil. Der Dominikaner Humbert von Romans beschreibt die Situation der Kirche in Südfrankreich:

„Nach einer Klage über die maßlose Zunahme von Bettelmönchen, religiosi pauperi, die aller Welt zur Last fallen, vielfach nicht als Mönche, sondern als Landstreicher bezeichnet werden und das Ansehen des Mönchsstandes gefährden, wendet er sich gegen die mulieres religiosae pauperes, die in Dörfern und Städten herumziehen, um ihren Lebensunterhalt zu suchen. Um diese bedenkliche und anstößige Erscheinung zu beseitigen, soll die Kirche nach seinem Rat nur solche religiöse Frauen- gemeinschaften anerkennen, die bei strenger Klausur, ohne auf Almosen angewiesen zu sein, ihre Bedürfnisse aus eigenen Mitteln bestreiten können.“404

Auch Bischof Bruno von Olmütz, der über die religiösen Zustände im ostdeutschen Sprachgebiet ein Gutachten erstellt hat, erwähnt religiöse Erscheinungen, deren Zugehörigkeit zum Beginentum unverkennbar sei405:

„Er klagt über Leute, Männer sowohl als vor allem junge Frauen und Witwen, die sich, ohne einem päpstlich approbierten Orden anzugehören, als Religiosi aufführen, kleiden und bezeichnen. Sie schließen sich keinem gültigen Orden an, um niemanden gehorchen zu müssen und um, wie sie meinen, in solcher Freiheit Gott besser dienen zu können. Sie glauben sich aber andererseits auch dem Gehorsam gegen den Pfarrklerus enthoben, bei dem sie weder beichten noch von ihm die Sakramente empfangen wollen, als seien sie in seiner Hand unrein. Sie laufen überdies müßig und geschwätzig in den Städten herum und gefährden dadurch oft genug ihren Ruf und ihre Tugend.“406

Der Franziskaner Gilbert von Tournai schließlich befasst sich mit der Situation in Nordfrankreich und Belgien.407 Er weist in seinem Gutachten ausdrücklich auf die Gefahren unter den Frauen hin, „die man Beginen nennt“408. Er warnt vor häretischer Gefährdung des Beginentums: Sie beschäftigen sich mit theologischen Fragen und verwenden dazu in ihren Konventikeln religiöse Schriften in der Volkssprache und französische Bibelerklärungen, die Gilbert selbst gelesen und untersucht haben will. Diese seien „so voller Irrtümer und Ketzereien, zweifelhafter und falscher Schriftdeutung, dass bei den Beginen, die solche Schriften lesen, unvermeidlich irrige und ketzerische Meinungen überhand nehmen müssen.“409 Um den Gefahren zu begegnen, fordert Gilbert, solle man die gefährlichen Bücher vernichten. Gegen die theologischen Grübeleien der Beginen selbst vorzugehen, fordert er indes nicht. Darüber hinaus berichtet er über ein weit verbreitetes Gerücht, eine dieser Beginen habe die Wundmale Christi empfangen. Wenn das Gerücht zuträfe, solle dies öffentlich bekannt gemacht werden; anderenfalls müsse gegen die Heuchelei eingeschritten werden.410

Übereinstimmend fordern die drei Gutachter vom Konzil „kirchliche Maßregeln gegen das Beginentum“411 vorzunehmen. Das Konzil von Lyon (1274) aber ging auf die wirklichen Probleme des Beginentums nicht ein. Stattdessen erneuerte es den Beschluss des Konzils von 1215, nämlich das Verbot neuer Ordensformen. Man wollte damit das gesamte Beginenwesen treffen, erreichte so aber gar nichts. Denn viele Beginenhäuser konnten sich auf Schutzbriefe von Päpsten, Legaten und Bischöfen berufen, so dass der Konzilsbeschluss wirkungslos blieb:

„Ließ sich aber der Beschluss nicht grundsätzlich durchführen, so bot er auch keine Handhabe zur Bekämpfung der Schäden im Beginenwesen. Es wäre nötig gewesen, die Fragen der Aufsicht über die Beginen, die Zuständigkeit des Klerus oder der Orden für ihre Seelsorge und vor allem die Frage, wie man Beginen zur Klausur verpflichten, ihnen das Herumziehen und das Betteln verbieten konnte, durch allgemeine Verordnungen zu regeln.“412

Was dem Konzil nicht gelang, nämlich das Beginenwesen in seiner Ganzheit zu erfassen und eine einheitliche Ordnung zu schaffen, wurde dafür in einzelnen Regionen und Bistümern umgesetzt: Um 1284 befasste sich eine Diözesansynode in Eichstätt mit dem Beginenwesen. Die Synode sprach aus, was auf dem Konzil von Lyon nicht beachtet wurde: Das Beginentum habe sich durch das Fehlen einer einheitlichen Organisation zu so vielen Ausgestaltungen entwickelt. Darum sei es gar nicht möglich, eine allgemeine Regel für alle Beginen zu verfassen. Vielmehr komme es jetzt darauf an,

„die ehrbaren und unbescholtenen Beginen gegen die Verdächtigungen und Verleumdungen, denen sie ausgesetzt sind, zu schützen, indem gegen die verdorbenen und lasterhaften Beginen mit schärfsten Mitteln vorgegangen wird.“413

Aus den letzten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts sind einige Beginenregeln erhalten, die einen Blick in das geregelte Beginenleben gestatten. Aus Straßburg sind die Statuten von drei Beginen-„Sammlungen“ von 1276 erhalten.414 Alle drei Beginenhäuser wurden von Dominikanern betreut. Mit Hilfe ihres Beichtvaters Friedrich von Ersteheim einigten sich die Beginen auf eine gemeinsame Regel:

„Alle Schwestern haben sich durch Handschlag auf diese Statuten verpflichtet, jede neu Eintretende hat dasselbe zu tun. Hält sich eine Frau länger als ein Jahr in der Gemeinschaft auf, so gilt sie dadurch als confessa et obligata. In erster Linie geloben alle Mitglieder, den Anordnungen der Magistra, der Subpriorin und des jeweiligen Beichtigers hinsichtlich der Ordnung und Aufsicht innerhalb des Hauses gehorsam zu sein. Wer sich diesen Anordnungen nicht fügt und die Statuten nicht befolgt oder die einträchtige Ordnung unter den Schwestern stört, ebenso wer sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, wird aus der Gemeinschaft ausgeschlossen; die Entscheidung darüber hat die Magistra, die Subpriorin und die Mehrheit der Schwestern zu fällen.“415

Die meisten Bestimmungen der Regel gelten den Vermögensverhältnissen: Von einem Armutsgelübde oder vom Verzicht auf Privateigentum ist nicht die Rede, ebenso wenig von einem Gehorsamsgelübde gegenüber der Oberin. Dennoch sind die Regeln streng: Die Schwestern verlieren beim Eintritt in die Gemeinschaft die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen. Wird eine Schwester ausgeschlossen, bleibt alles, was sie mitgebracht hat, Eigentum des Hauses. Auch Verwandte haben keinerlei Erbansprüche. Will eine Schwester, nachdem sie länger als ein Jahr in der Gemeinschaft gelebt hat oder falls sie als Kind in die Gemeinschaft eingetreten ist und nachdem sie das 14. Lebensjahr erreicht hat, die Gemeinschaft verlassen, darf sie nur ihre Kleidung und ihr Bettzeug mitnehmen. Tritt sie jedoch in einen Orden ein, erhält sie zusätzlich einen Geldbetrag von fünf Pfund.416 Wir sehen:

„Der Austritt aus der Gemeinschaft war also grundsätzlich nicht unmöglich, denn er war nicht durch bindende und ewige Gelübde verwehrt, aber er zog den Vermögensverlust nach sich.“417

Hier wird nochmals deutlich: Die Beginengemeinschaften verstanden sich nicht als Versorgungsstätten für unbemittelte und unverheiratete Frauen, aus denen der Austritt möglich war, wenn sich eine bessere Möglichkeit der Versorgung ergab. Die Rückkehr in ein weltliches Leben wird nicht in Betracht gezogen, höchstens der Eintritt in einen Orden.418 Andererseits wird vorausgesetzt, dass Frauen, die einer Beginengemeinschaft beitreten, Vermögen an beweglichem und unbeweglichem Gut mitbringen. Frauen, die nicht erbfähig sind, werden sogar ausdrücklich von der Aufnahme in die Gemeinschaft ausgeschlossen.419 D.h. der Eintritt stand eher nur vermögenden Frauen offen. Ähnliche Merkmale wie in den Statuten der drei Straßburger Beginenhäuser finden sich auch in Satzungen anderer Beginengemeinschaften dieser Zeit.420

„Die Statuten der Beginenhäuser des 13. Jahrhunderts legen also, soweit wir sie kennen, alle übereinstimmend den größten Wert auf die wirtschaftliche Sicherstellung der Gemeinschaften teils durch das Vermögen der Schwestern, teils durch den Ertrag ihrer Arbeit.“421

Die Konsequenzen dieses Grundsatzes waren: Betteln und Almosensammeln als Grundlage der Gemeinschaft wurden ausgeschlossen. Allerdings wurde armen und nichtvermögenden Frauen der Eintritt in die Gemeinschaft verwehrt; in Not geratene und bedürftige Frauen fanden kein Asyl. Diese Frauen zogen dann oft als wandernde Beginen weiter umher und waren dadurch anfällig für freigeistiges Gedankengut. Auch das Ideal der Armut wurde in den Beginenhäusern durch den Gedanken von einer gesicherten Versorgung ersetzt.422

„Das Beginentum hat also, auch ohne als ein religiöser Orden anerkannt zu sein und obgleich diese halbmönchische Lebensform in den Ordnungen der Kirche keine eindeutige Stelle fand, zum großen Teil seinen Bestand dadurch behauptet, dass sich die einzelnen Gemeinschaften an feste Statuten banden, sich wenigstens an eine lockere Form der Klausur gewöhnten, die im wesentlichen nur zum Zweck des Kirchgangs durchbrochen wurde, nicht aber das Almosensammeln gestattete, und dass sie sich der Aufsicht der Bettelorden unterstellten. Aber diese Entwicklung zum geregelten Beginentum hat sich nicht einheitlich und nicht vollständig vollzogen, und die Kreise religiöser Frauen, die nicht auf diese Weise in geordnete Verhältnisse einbezogen wurden, sind zu einer Gefahr für das ganze Beginentum geworden.“423

II. Die Frauenklöster und die Frage der „Cura monialum“ im Dominikanerorden

Die neuen Orden, die Bettelorden (Franziskaner und Dominikaner) und Zisterzienser, zogen neben den Beginengemeinschaften weiterhin zahlreiche Frauen an, die von der religiösen Bewegung erfasst worden waren. Da viele Beginengemeinschaften von den Bettelorden betreut wurden, ist es auch nicht verwunderlich, dass viele von diesen aufgrund ihrer ohnehin inzwischen eher klösterlichen Ordnung den direkten Anschluss an die Orden suchten und am Ende als weiblicher Zweig inkorporiert wurden:

„Bei einer großen Zahl deutscher Frauenklöster, die später dem Dominikanerorden eingegliedert wurden, ist über die Ursprungsgeschichte nur soviel festzustellen, dass das Kloster aus einem freien Zusammenschluss religiöser Frauen entstand, die zunächst ohne bestimmte Klosterregel und ohne Ordenszugehörigkeit aus eigenem Ansporn und aus eigner Kraft ihre religiösen Ideale der Armut und Keuschheit in solchen Gemeinschaften verwirklichen wollten. Man hat in solchen Fällen meist gesagt, an der Stelle des späteren Klosters habe vorher eine Gemeinschaft von Frauen bestanden, die nach ‚Art der Beginen‘ lebten; das Kloster sei aus einer ‚Beginensammlung‘ hervorgegangen.“424

Schon vor der Gründung des Predigerordens haben Bischof Diego und Dominikus in Südfrankreich eine Lebensform für religiöse Frauengemeinschaften geschaffen, um sie von den Irrlehrern fernzuhalten: 1206 gründeten sie das Frauenkloster von Prouille, in welchem die Frauen vermutlich nach der Augustinus-Regel lebten. Ob die Frauen auch Gelübde ablegten, ist nicht bekannt. 1214 übertrug Dominikus die Leitung des Klosters seinem Mitarbeiter Natalis. Papst Innozenz III. (1198 – 1216) stellte das Kloster unter päpstlichen Schutz. Nach der Gründung des Predigerordens ging das Kloster in den Besitz des Ordens über. In das Kloster zog auch ein Brüderkonvent. In den folgenden Jahren (bis 1221) gründete Dominikus noch weitere drei Frauenklöster: zwei in Spanien, in Madrid und Segovia (1218)425; in Rom wird Dominikus von Papst Honorius III. (1216 – 1227) beauftragt, das Benediktinerinnenkloster S. Maria in Trastevere zu reformieren. Hierzu soll im Auftrag des Papstes ein ganz neues Kloster (S. Sisto) errichtet werden, in das die Benediktinerinnen überführt und nach den Richtlinien des Klosters von Prouille reformiert werden sollen. Eine vierte Gründung in Bologna kam 1227 unter Dominikus Nachfolger Jordan von Sachsen (+1237) zustande.426 Sie verlief allerdings nicht ohne Widerstand, denn die Brüder sträubten sich gegen ein weiteres Frauenkloster.427 Papst Honorius III. forderte schließlich eindringlich und „in schroffem Ton“428, das S. Agnes Kloster in Bologna in den Orden zu inkorporieren.

Das Generalkapitel zu Paris (1228) lehnte sodann die Neuaufnahme von Frauenklöstern unter strengem Gehorsam und bei Strafe der Exkommunikation ab.429 Was führte zu solch einem Beschluss? Er richtete sich nicht gegen die schon bestehenden Frauenklöster, sondern er zielte vor allem auf die Verhältnisse in Deutschland: Der weibliche Zudrang zum Orden hatte in den nördlichen Provinzen des Ordens so stark zugenommen, dass – wie Jordan von Sachsen in einem Brief schreibt – die Predigerbrüder „fremde, eintrittswillige Frauen ... zu leichtfertig zum Haareabschneiden, zum Einkleiden und zu den Enthaltsamkeitsgelübden zuzulassen pflegten.“430 Schon Dominikus warnte auf dem Sterbebett, „verdächtigen Umgang mit Frauen, vor allem aber mit jungen Mädchen zu meiden.“431

Als die Predigerbrüder in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts nach Deutschland kamen, fanden sie bereits zahlreiche Frauen- gemeinschaften vor, z.B. Klausnerinnen, denen sich der Orden sodann annahm. Aber es schlossen sich ihnen infolge der Predigttätigkeit weitere Frauen an, viele stammten aus adligen Familien, die als Gemeinschaften Nähe zum Dominikanerorden suchten.432 Nach geltendem Recht unterstanden die religiösen Frauengemeinschaften, solange sie nicht als selbstständige Klöster anerkannt waren, dem zuständigen Diözesanbischof und der ordentlichen Pfarrgeistlichkeit. Die Bischöfe sträubten sich gegen die Loslösung der Frauengemeinschaften aus dem Pfarrverband. Gegen diese Widerstände setzten sich die Frauen mit Hilfe der päpstlichen Kurie zur Wehr.433

Weitaus heftiger aber war der Widerstand von Seiten des Ordens. Er richtete sich gegen die Aufnahme von Frauenklöstern in den Ordensverband.434 Denn die Beschlüsse des Generalkapitels von 1228 blieben in Deutschland wirkungslos. Die Dominikaner verstießen dort ganz offen gegen den Beschluss, keine neuen Frauenklöster zu gründen und in den Orden zu inkorporieren. Aus diesem Grund erfolgte der Kapitelsbeschluss (vor 1236), sich aus der Frauenseelsorge, der cura mulierum, völlig zurückzuziehen und die Beziehungen zu den bereits bestehenden Frauenklöstern aufzukündigen.435 Daraufhin legten die Dominikaner die Leitung des Frauenklosters in Prouille nieder. Die Frauen Prouilles und auch die des Klosters in Madrid beschwerten sich daraufhin bei der Kurie in Rom. Papst Gregor IX. (1227 – 1241) wies den General des Dominikanerordens in einer päpstlichen Bulle zurecht und forderte, unverzüglich die Seelsorge in diesen Klöstern wieder zu übernehmen.436

In Deutschland wurde auch dieser Beschluss des Generalkapitels nicht beachtet. Das lag jedoch u.a. daran, dass dieser auch innerhalb der Ordensleitung keine einmütige Zustimmung fand. Der General des Ordens, Jordan von Sachsen, nahm an den Kapiteln, auf denen jener Beschluss gefasst worden sein muss, krankheitshalber nicht teil. Das Generalkapitel von 1236 – wieder unter seiner Leitung – lehnte ihn ab. Somit wurde dieser Beschluss wieder hinfällig.437 Aber damit war der Widerstand keinesfalls gebrochen. Die Gegner argumentierten, „dass alle solche Verpflichtungen die Ordensbrüder an der Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgaben, der Predigt und der Kontemplation behindere.“438 Aus diesem Grund ließ sich der Orden 1239 von Gregor IX durch eine Bulle zusichern,

„dass er zur Übernahme von Seelsorgeverpflichtungen in Nonnenklöstern und bei anderen religiösen Frauen, ebenso zur Aufsicht und Visitation in Klöstern und Kirchen, zur Durchführung von Rechtshändeln und zur Verkündigung von Bannbullen künftig nicht mehr durch päpstliche Bullen verpflichtet werden dürfe, es werde denn die vorliegende Zusicherung ausdrücklich durch eine ‚Abrogationsklausel‘ außer Kraft gesetzt.“439

Trotz dieser Zusicherung zog sich der Orden nicht aus der Verantwortung gegenüber den Frauengemeinschaften und Frauenklöstern zurück. Zu Lebzeiten Gregors blieben die Verhältnisse in der Schwebe.

Das änderte sich nach seinem Tod 1241. Zur selben Zeit wurde ein neuer Ordensgeneral gewählt, der Deutsche Johannes von Wildeshausen. Johannes nutzte die Vakanz nach dem frühen Tod Papst Cölestins IV. (+1241), um klare Verhältnisse zu schaffen. Das Generalkapitel von 1242

„verhängte Strafen über alle Brüder, welche Nonnen oder anderen religiösen Frauen die Sterbesakramente gereicht, sich in ihre Leitung eingemischt oder Visitationspflichten bei ihnen übernommen hatten, und verbot allen weiteren Verkehr mit ihnen.“440

Der Ordensgeneral ließ darüber hinaus die Brüderkonvente aus den Frauenklöstern S. Sisto, Prouille und Madrid abziehen. Der neue Papst Innozenz IV. (1243 – 1254) war jedoch nicht gewillt, diesen Kapitelbeschluss hinzunehmen. Er begann Gegenmaßnahmen einzuleiten: Anstoß für diese gab das französische Kloster Montargis, in der Nähe von Orleans, das Anschluss an den Orden suchte.441 Da der Orden die Inkorporation verweigerte, wandte sich die Gründerin des Klosters, Amicie von Joigny, an die Kurie, die sich gerade in Lyon aufhielt. Mit einer Bulle vom 8. April 1245 verfügte der Papst die Inkorporation.442 Die Bulle – die auch die Franziskaner betraf – beinhaltete:

„Die Frauen werden sub magisterio et doctrina des Ordensgenerals und des betreffenden Provinzials gestellt; sie haben Anteil an allen den Orden verliehenen Privilegien. Der General und der Provinzial haben die sollicitudo et cura animarum in den Frauenklöstern zu übernehmen, persönlich oder durch geeignete Vertreter die Visitationspflicht zu erfüllen; die freie Wahl der Priorin oder Äbtissin steht aber dem Kloster allein zu. Sie haben bei den Nonnen Beichte zu hören und die Sakramente zu reichen. Weil aber die Ordensbrüder nicht verpflichtet sind, dauernd in den Frauenklöstern zu residieren, so sollen Ordens- instanzen geeignete Kapläne anstellen, die in dringenden Fällen die Beichte hören und die Sakramente spenden können. Die Klöster dürfen Besitz und Einkommen haben, auch wenn es die Gewohnheit oder die Statuten des betreffenden Ordens bisher anders bestimmt hatten.“443

Die Bulle enthielt für die Dominikaner zwei Zusätze: Bestimmungen der Ordens-Konstitutionen oder anderer päpstlicher Bullen, die der Verpflichtung zur Seelsorge in Frauenklöstern entgegenstehen, werden außer Kraft gesetzt; sodann werden die Ordensinstanzen beauftragt, in den Frauenklöstern, die dafür in Betracht kommen, die Ordenskonstitutionen einzuführen.444 Die päpstliche Bulle von 1245 hatte weitreichende Folgen:

„Dadurch war gleichsam der Damm gebrochen, der die Frauenklöster bis dahin außerhalb des Ordens gehalten hatte. Der Vorgang des Klosters Montargis war für die deutschen Frauengemeinschaften beispielgebend, und in rascher Folge erwirkte sich eine nach der andern durch die Kurie in Lyon die Aufnahme in den Orden.“445

Im Laufe von fünf Jahren (bis 1250) musste der Orden in Deutschland mindestens 32 Frauenklöster übernehmen.446 Auf die Dominikaner in Deutschland kamen Aufgaben zu, die nur sehr schwer zu bewältigen waren:

„Bedenkt man ..., dass während des ganzen Generalats Johann von Wildeshausen – 1241 bis 1252 – nur 4 neue Männerklöster in Deutschland entstanden sind und nur 24 in sämtlichen Ordens- provinzen, so lässt sich ermessen, welche außerordentliche Bürde dem Orden durch diese massenhafte Inkorporation übertragen wurde.“447

Der Orden musste sich auf diese Situation rasch einstellen.448 Die Ordensleitung war nicht gewillt, die Bestimmungen so einfach hinzunehmen. Die Dominikaner lehnten eine vollständige Inkorporation der Frauenklöster ab, weil sie sich „in der Erfüllung der Hauptaufgabe ihres Ordens, in der Predigt“449 behindert sahen.

Da die Frauenklöster, die von Dominikanern betreut wurden, zwar nach gleichartigen Konstitutionen lebten (St. Sisto oder St. Markus), aber keinen Ordensverband mit einer gemeinsamen Regulierung gebildet hatten, darüber hinaus die Bullen für die ersten beiden Klöster, die den Dominikanern unterstellt wurden, Montargis und St. Agnes, unterschiedliche Merkmale beinhalteten und sich dadurch von anderen Bullen abhoben, bat der Orden Anfang 1246 um Klärung, welche Verpflichtungen eigentlich bestünden.450 Denn Montargis und St. Agnes waren dem Orden inkorporiert, d.h. sie waren Teil des Ordens, und unterstanden deshalb in der Verwaltung von Besitz und Eigentum dem General bzw. Provinzial. Die anderen Klöster aber sollten dem Dominikanerorden nur „kommittiert“ werden, d.h. die Klöster sollten nur „in spiritualibus, durch Visitation und Seelsorge“451 betreut werden, nicht aber „in temporalibus, in der Verwaltung von Besitz und Einkommen.“452

Die Antwort des Papstes auf die Anfrage zeigt die schwankende Haltung der Kurie gegenüber den Frauenklöstern. In der Bulle vom 4. April 1246 legte der Papst fest,

„es sollten dem Orden durch die päpstliche ‚Kommission‘ von Frauenklöstern in Zukunft keine anderen Verpflichtungen erwachsen als eben jene Pflichten der Visitation, Seelsorge und Organisation, die in den päpstlichen ‚Kommissions‘-Bullen aufgezählt sind ..., nicht aber die Pflicht zur Verwaltung des Besitzes der Frauenklöster durch Ordensbrüder, die darüber hinaus in den ‚Inkorporations‘-Bullen für Montargis und S. Agnes festgesetzt wird.“453

Das bedeutet, der Orden musste sich zwar um die Seelsorge in den Klöstern kümmern, er konnte sich jedoch weigern, ein Kloster in den Ordensverband aufzunehmen. Durch die Bulle glaubte die Ordensleitung sich bestärkt, die Inkorporation der beiden Klöster Montargis und St. Agnes rückgängig machen zu können und in eine Kommission zu führen. Dem Einspruch dieser Klöster wurde vom Papst stattgegeben. Auch die beiden anderen Klöster, die schon früher zum Orden gehörten, ließen sich die Inkorporation durch eine Bulle bestätigen.454 Die andere Aufforderung des Papstes, in den Frauenklöstern die Ordenskonstitutionen einzuführen und eine gemeinsame geistliche Lebensgrundlage zu schaffen, befolgte der Orden unter dem Generalat Johannes von Wildeshausen (1241 – 1252) nicht. Außerdem waren die Konstitutionen von St. Sisto oder St. Markus nicht so einfach übertragbar, da in ihnen festgesetzt war, dass mindestens 6 Brüder dort einen Konvent bilden sollten. Diese Bestimmung war aber von der Bulle von 1246 abgeschafft.

Der Orden unternahm schließlich auf dem Generalkapitel von Bologna (Mai 1252) nochmals den Versuch, sich von allen Verpflichtungen gegenüber den Frauenklöstern zu befreien.455 Es war das letzte Generalkapitel unter dem Ordensgeneral Johannes von Wildeshausen. Zunächst versprach Innozenz IV. in der Bulle vom 15. Juli 1252, dem Orden in den nächsten zwanzig Jahren keine weiteren Frauenklöster zu unterstellen. Damit gab sich der Orden nicht zufrieden: Die durch frühere päpstliche Maßnahmen geschaffenen Zustände sollten rückgängig gemacht werden. In der Bulle vom 26. September gab der Papst nach:

„Er habe sich davon überzeugen lassen, dass der Orden in der Durchführung seiner wesentlichsten Aufgabe: der Predigt, vor allem gegen die Ketzer, behindert und beeinträchtigt werde durch die Verpflichtungen, die ihm Innozenz selbst in Berücksichtigung der dringenden Wünsche der Frauenklöster auferlegt habe. Da die große Aufgabe des Ordens den Vorrang habe und die Bedürfnisse der Frauenklöster auch auf anderem Wege erfüllt werden könnten, so entbindet der Papst den Orden von allen Verpflichtungen gegen die ihm inkorporierten oder kommittierten Frauenklöster mit Ausnahmen von S. Sisto in Rom und Prouille.“456

Damit verloren die Frauenklöster alles, wofür sie gekämpft hatten. Zwar wurden ihnen nicht alle Rechte genommen, die ihnen durch die Inkorporation teilhaftig geworden waren, doch auf die Seelsorge durch die Dominikaner hatten sie fortan keinen Anspruch mehr. Diese Sachlage war für die Frauenklöster inakzeptabel. Sie bestürmten den Papst und die Kurie leidenschaftlich.457 Mit dem Tod des Generaloberen Johannes von Wildeshausen verloren die Gegner der Cura-Pflicht dann jedoch eine bedeutende Stütze. Bis zum nächsten Generalkapitel (1254) gab es nun keine offizielle Ordensleitung. Dagegen kehrte Kardinal Hugo von St. Cher, selbst Dominikaner, als Legat aus Deutschland zurück. Hugo, der zwei Jahre in Deutschland verbrachte, kannte die Situation dort sehr genau. Und er war der religiösen Frauenbewegung zugetan. Zugleich war er aber auch ein Förderer dominikanischer Interessen in Deutschland. Er war für die Kurie deshalb der richtige Mann, um das Verhältnis zwischen Orden und Frauenklöstern neu zu ordnen. Kardinal Hugo erreichte zunächst eine Art „Stillhalteabkommen“, d.h. die Seelsorge sollte in allen Frauenklöstern zunächst in der bisherigen Weise weiter erfolgen. Auf dem zukünftigen Generalkapitel in Budapest (1254) sollten dann weitere Vereinbarungen verhandelt werden.458 Die Verhandlungen zogen sich bis zum Generalkapitel von 1256 (Paris) hin. Aber immerhin führten die bisherigen Verhandlungen zu dem Ergebnis, dass der Orden die Seelsorge in den Frauenklöstern weiterhin zu übernehmen bereit war, die vor 1254, ehe also Kardinal Hugo mit der Neuordnung beauftragt wurde, durch einen Generalmagister oder ein Generalkapitel in den Orden aufgenommen worden waren. Was der Kardinal jedoch nicht ahnte: Die Zahl solcher Frauenklöster war sehr viel geringer als angenommen, vor allem in Deutschland. Der Beschluss von 1256 bildete also keine rechtskräftige Grundlage für die Wiederaufnahme deutscher Frauenklöster in den Orden.459 Auf dem Generalkapitel von 1257 (Florenz) forderte der Kardinal daher, eine endgültige und feste Entscheidung zugunsten der Frauenklöster, auch derer, die nicht durch den Generalmagister oder durch ein Generalkapitel in den Orden aufgenommen waren. Drei aufeinanderfolgende Generalkapitel haben diesem Beschluss zugestimmt:

₺2.424,40

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
1251 s. 3 illüstrasyon
ISBN:
9783429060831
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre