Kitabı oku: «Die mündliche Zivilrechtsprüfung im Assessorexamen», sayfa 2
Anmerkungen
[1]
Als Prüfer sollte man Antworten, die gut/weiterführend sind, dies auch immer kurz zum Ausdruck bringen, um eine positive Leistungsatmosphäre zu schaffen. Nicht jedem Prüfer gelingt dies. Auch der Prüfer steht unter Stress (z. B. Zeitdruck bei der Entwicklung seines Falles, Anspannung etc.) Ziehen Sie daher aus fehlendem positivem Feedback in der Prüfungssituation keine negativen Schlüsse! Sie sind unnötig und könnten Sie blockieren.
[2]
Kandidatin 2 geht mit 3,7 Punkten in die mündliche Prüfung und steht unter einer enormen psychischen Belastung. Gerade hier gilt das in Rn. 1 gesagte und ist wichtig (vielleicht auch durch die Auswahl der Frage) der Kandidatin einen positiven Start zu ermöglichen, damit sie überhaupt ihr Leistungsvermögen abrufen kann. Aus meiner Erfahrung haben aber nicht alle Prüfer dieses „Fingerspitzengefühl“ und starten durchaus auch bei diesen Kandidaten mit schweren Fragen. Bleiben Sie aber positiv gestimmt! Aus eigenen Erfahrungen in vielen Prüfungskommissionen kann ich ohne weiteres ableiten, dass auch die Prüfer einen positiven Verlauf/gutes Gelingen der Prüfung wünschen, auch wenn die Gesprächsführung und das Feedback dies manchmal nicht unmittelbar wiederspiegeln.
[3]
Die Antwort war nicht falsch, aber der Prüfer wollte vorab noch andere Anspruchsgrundlagen prüfen. Auch sein Fall ist in gewisser Weise auf Einzelprobleme zugeschnitten und mit entsprechenden Einzelfragen für die Punkte versehen. Deshalb sollte eine entsprechend Äußerung des Prüfers keinesfalls negativ verstanden werden.
[4]
Dieser Frage misst der Prüfer einen erheblichen Schwierigkeitsgrad zu. Er kann die Frage einem bestimmten Kandidaten stellen und eine längere Überlegungspause/falsche Antwort riskieren. Beides hilft dem jeweiligen Kandidaten nicht weiter und die wertvolle Zeit verrinnt, ohne dass ein Kandidat punktet. Hier stellt er die Frage offen und beobachtet, welcher Kandidat mit direktem Blickkontakt signalisiert, dass er antworten möchte.
[5]
Der Prüfer beachtet natürlich, dass durch die offene Fragestellung andere Kandidaten trotzdem in gleicher Häufigkeit ihre Antwortmöglichkeit erhalten. Jetzt ist Kandidat 3 und danach Kandidat 1 dran. Kandidat 4 hat (vorgezogen) seine Frage in dieser Runde bereits beantwortet.
[6]
Str., offengelassen von BGHZ 55, 20 ob ein Fall der Gesamtgläubigerschaft nach § 432 BGB mit gesetzlicher Prozessstandschaft besteht.
[7]
Häufig findet sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einziehungsermächtigung im eigenen Namen o.ä.
[8]
Jeder Prüfling schaut am Ende eines Prüfungsblocks die Prüfer unwillkürlich an und versucht abzuschätzen, wie seine Leistung bewertet wird. Auch hier hilft ein aufmunternder Blick/Lächeln/Nicken, um den Prüfungskandidaten ein wenig die (eher leistungshemmende und blockierende) Angst zu nehmen. Umgekehrt sollte der Kandidat einen ernsten oder gereizten Gesichtsausdruck aufgrund der schon geschilderten Situation des Prüfers nicht überbewerten.
Fall 2 „Feindliches Grün“
Fall 2 „Feindliches Grün“
Materielles Recht: | StVG (Verkehrsunfall mit Halter- und Fahrerhaftung, §§ 9 und 17 StVG, Helmtragungspflicht für Fahrradfahrer, Beweislast) |
Prozessrecht: | Streitgenössische Drittwiderklage, Zeugenstellung, prozesstaktische Erwägungen aus Beklagtensicht |
Prüfer: | Sie sind zugelassener Rechtsanwalt. Herr A betritt aufgeregt Ihre Kanzleiräume, legt eine Klageschrift vor und berichtet von folgendem Vorgang: A sei mit seinem Fahrzeug (BMW) mit einem von B gefahrenen Mercedes auf der Kreuzung X zusammengestoßen. Er hatte einen Kollegen D als Beifahrer und wollte an der Kreuzung links abbiegen (es existiert eine Linksabbiegerampel). B befand sich im Gegenverkehr und sein Beifahrer war C, der Autoeigentümer. Die Versicherung von A regulierte 50 % gegenüber C. C klagt jedoch den restlichen Sachschaden ein und geht von 100 % Haftung des A aus. C benennt seine Ehefrau B (die Fahrerin) als Zeugin dafür, dass der Mercedes Grün gehabt habe, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Neutrale Zeugen gibt es (außer dem Kollegen D – Beifahrer von A) nicht. Auch ein Unfallrekonstruktionsgutachten kann keinen Aufschluss über die Ampelschaltung zum Unfallzeitpunkt geben. A hat von der Gegenseite für den Schaden an seinem Fahrzeug noch nichts erhalten und fragt, wie er nun auf die Klage des B reagieren soll. |
Kandidat 1: | Zunächst ist das Mandantenziel zu ermittelnEs geht um die Abwehr der (weiteren) gegnerischen Ansprüche sowie die möglichst weitgehende Durchsetzung der eigenen Ansprüche. |
Prüfer: | Das ist richtig. Fangen wir mit der Klage des C an. Kann A sich erfolgreich verteidigen? |
Kandidat 2: | Der Anspruch des C besteht dem Grunde nach gemäß § 7 StVG.[1] Wenn er jedoch gem. § 17 Abs. 1 StVG[2] um 50 % gekürzt ist, dürften keine weiteren Ansprüche des C bestehen. Dabei muss sich C das Verhalten des Fahrers B gem. § 9 StVG zurechnen lassen. Sollte der Abbiegepfeil tatsächlich auf „Grün“ gestanden haben, müsste der Mercedes des C beim Befahren der Kreuzung „Rot“ gehabt haben.[3] |
Prüfer: | Sehr gut. Die Frage der Ampelschaltung ist aber streitig. Was bedeutet das für den Mandanten A? |
Kandidat 3: | Dem C dürfte der Beweis nicht gelingen, dass er bei Grün auf die Kreuzung eingefahren ist. Soweit er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau B beruft, ist deren persönliche Nähe zum Kläger und ihr wirtschaftliches Eigeninteresse zu berücksichtigen. Sie haftet als Fahrerin gemäß § 18 StVG. Zudem hat A einen recht neutralen Zeugen, nämlich seinen Beifahrer und wirtschaftlich unbeteiligten Arbeitskollegen D. Die Angaben der Parteien A und C sind nur im Rahmen der Parteianhörung zu berücksichtigen. |
Prüfer: | Diese Beweisprognose hört sich gut an und dürfte praxisgerecht sein. Aber muss hier tatsächlich C eine ihm günstige Ampelschaltung beweisen. Geht es nicht um eine Einwendung des A nach § 17 StVG? |
Kandidat 2: | Bleibt die Ampelschaltung ungeklärt, tritt eine hälftige Schadensteilung bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Kfz ein. Es lässt sich gerade nicht feststellen, wer zu mehr als 50 % für den Unfall verantwortlich ist. C will aber mehr als diese 50 % seines Schadens, deshalb trifft ihn die Beweislast. |
Prüfer: | Das haben Sie völlig zutreffend herausgearbeitet. Es ist also Klageabweisung zu beantragen. Hat denn A seinerseits Ansprüche gegen C? |
Kandidat 4: | Dem A steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegen C in Höhe von mindesten 50 %, möglicherweise auch 100 % seines Schadens zu. |
Prüfer: | Ganz genau, er könnte vielleicht sogar zu 100 % Ersatz verlangen. Was würden Sie sagen? |
Kandidat 4: | Für 100 % Schadensersatz müsste A beweisen, dass der Abbiegepfeil grün anzeigte. Das könnte ihm gelingen. Immerhin hat A einen recht neutralen Zeugen (D), der eher überzeugen könnte, als die mit C verheiratete Zeugin B. Deshalb sollte der gesamte Schaden eingeklagt werden. |
Prüfer: | Das hört sich schon ganz gut an. Wird denn die B wirklich Zeugin im Prozess sein? |
Kandidat 1: | Der Anspruch ergibt sich gemäß § 18 Abs. 1 StVG auch gegen B als Fahrerin. Es ist deshalb Klageabweisung zu beantragen und gleichzeitig eine streitgenössische Drittwiderklage gegen C und B in voller Schadenshöhe zu erheben. B könnte dann nicht mehr als Zeugin aussagen. Gleichzeitig haftet auch die Versicherung des C über § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG und ist mit zu verklagen. |
Prüfer: | Ganz genau. Aber ist denn das Gericht auch für die Drittwiderklagen zuständig? |
Kandidat 3: | Wenn C am Unfallort gem. § 32 ZPO bzw. § 20 StVG geklagt hat, würde sich daraus auch die Zuständigkeit für die Drittwiderklagen gegen B und die Versicherung ergeben. |
Prüfer: | Und wenn er am Wohnsitz des A geklagt hat? |
Kandidat 4: | Es wäre zu erwägen, ob die Zuständigkeit aus § 33 ZPO hergeleitet werden kann. Ansonsten könnte der Anwendungsbereich der Drittwiderklage – als prozessökonomische Möglichkeit der Streitbeilegung – zu weit eingeschränkt werden. |
Prüfer: | Ein sehr gutes Argument. Was könnte dagegen sprechen? |
Kandidat 4: | Das der Widerkläger nicht besser stehen darf, als ein normaler Kläger. Der müsste bei einer Klage auch die Zuständigkeitsvorschriften einhalten. |
Prüfer: | Das sind in der Tat beachtliche Gegenargumente.[4] Nun eine kleine Abwandlung zu diesem Fall. Stellen Sie sich vor, C fährt allein um 1:30 Uhr morgens mit seinem Mercedes über eine Kreuzung und stößt mit A zusammen, der ein Fahrrad ohne Schutzhelm und ohne funktionierendes Fahrradlicht fährt und von rechts auf die Kreuzung einfuhr. Die Ampelanlage war in Betrieb, sodass der Unfall nicht möglich gewesen wäre, wenn sich beide an die Lichtanzeige gehalten hätten. C verweigert jede Aussage und A hat (vorübergehend Koma) keine Erinnerungen an den Vorfall. Es gibt keine außenstehenden Zeugen. Kann A seine Ansprüche (soweit nicht auf Dritte übergegangen) voll von C ersetzt verlangen? |
Kandidat 1: | Ansprüche könnten sich gegen C aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben. Die entsprechenden Ansprüche könnten dann auch gegen die Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG i.V.m. § 1 PflVG geltend gemacht werden. Der haftungsbegründende Tatbestand ist erfüllt, da bei Betrieb des Fahrzeugs der Körper des A verletzt wurde. |
Prüfer: | War das für den C nicht höhere Gewalt? |
Kandidat 2: | Der Anspruch ist nicht durch § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Schon durch die negative Formulierung des Gesetzes liegt die Darlegungs- und Beweislast für diese Einwendung beim Anspruchsgegner. Im Rahmen einer Beweisprognose dürfte es dem C zwar möglich sein, zu behaupten, dass A bei Rot seiner Ampelanzeige auf die Kreuzung gefahren sei. Bei „feindlichem Grün“[5] kommt grds. höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG in Betracht. Aufgrund der nachvollziehbaren fehlenden Erinnerung des A müsste ein Bestreiten mit Nichtwissen jedoch zulässig sein. Mangels außenstehender Zeugen dürfte C die höhere Gewalt wohl kaum beweisen können. Er selbst würde (bei üblicher Klage gegen Versicherung und Halter als Streitgenossen) als Zeuge nicht in Betracht kommen und bei der Parteianhörung des C gem. § 141 ZPO wäre sein massives Eigeninteresse zu berücksichtigen. |
Prüfer: | Ihre Einschätzung gefällt mir sehr gut. Kann A also seinen gesamten Schaden ersetzt verlangen? |
Kandidat 3: | Der Anspruch könnte wegen § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB wegen Mitverschuldens zu kürzen sein. Der Anspruchsgegner ist für diese Einwendung konkret darlegungs- und beweisbelastet. Hinsichtlich der Rotfahrt des A gelten die oben angestellten Erwägungen zur Beweisprognose. Der Mitverschuldensnachweis dürfte nicht gelingen. |
Prüfer: | Das stimmt, soweit es die Rotfahrt des A betrifft, aber was ist mit dem fehlenden Fahrradhelm? |
Kandidat 4: | Das Nichttragen eines Schutzhelms bei Fahrradfahrern dürfte ebenfalls kein Mitverschulden begründen. Eine gesetzliche Helmpflicht besteht nicht, wie schon der Umkehrschluss zu § 21a Abs. 2 StVO zeigt. Auch stellt sich der Straßenverkehr für den normalen Radfahrer nicht als eine derartige Gefahr dar, dass er aus Sorgfaltspflicht gegenüber sich selbst zum Tragen eines Helms verpflichtet wäre. Anders dürfte es bei Rennfahrern oder generell sehr hohen Geschwindigkeiten sein, wofür hier nichts ersichtlich ist. Für ein Mitverschulden spricht auch nicht, dass sich das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen in den letzten Jahren stark gewandelt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden aufgrund der Gefährlichkeit auch bei Motoradfahrern angenommen, bevor die Helmtragungspflicht für diese in der StVO eingeführt wurde. Das Fahrradfahren ist jedoch nicht vergleichsweise gefährlich und es erscheint annehmbar, entsprechende Schäden nicht den Einzelnen sondern der Gemeinschaft der Kraftfahrzeughalter aufzubürden, da die Gefährlichkeit der Autos deutlich höher einzuschätzen ist. Auch die gesetzgeberische Wertung, keine Helmpflicht einzuführen, ist zu berücksichtigen. |
Prüfer: | Sehr gut. Wie sieht es mit einem Mitverschulden in Bezug auf das fehlende Fahrradlicht aus? |
Kandidat 1: | Das nicht funktionierende Fahrradlicht könnte eine Mitverschuldensquote auslösen. Allerdings erscheint sehr fraglich, inwieweit dieses Licht bei einem seitlichen Zusammentreffen bei einer gut ausgeleuchteten Straßenkreuzung zu einer tatsächlich deutlich früheren Erkennbarkeit geführt hätte. |
Prüfer: | Würden Sie einen gekürzten Betrag einklagen? |
Kandidat 1: | Nein, da die Höhe einer Quote unklar und sogar dessen völlige Ablehnung in Betracht kommt – je nach der Ausleuchtung der Kreuzung –, würde ich zugunsten des Mandanten die volle Summe geltend machen. |
Prüfer: | Das erscheint gut vertretbar.[6] |
Vertiefungshinweise | |
Drittwiderklage: | BGHZ 40, 185 ff.; NJW 2007, 1753; NJW 2017, 141 |
Straßenverkehrsrechtliche Klausur im Zweiten Jur. Staatsexamen: | Weber JuS 2014, 987 ff. |
Keine Helmtragungspflicht im Straßenverkehr: | BGH NJW 2014, 2493 |
Anmerkungen
[1]
Positiv ist es, wenn der Kandidat direkt mit der am einfachsten durchzusetzenden Norm anfängt. Schließlich soll das 2. Examen auch eine gewisse Praxisnähe vermitteln und jeder Rechtsanwalt würde mit dem verschuldensunabhängigen Anspruch beginnen.
[2]
Gut, wie der Kandidat hart am Gesetz bleibt und die gegenüber § 254 BGB speziellere Norm nennt.
[3]
Im schriftlichen Examen würden sich Zitate von konkreten StVO-Normen anbieten, um die jeweiligen Verkehrsverstöße zu konkretisieren. Der Prüfer fragt hier absichtlich nicht danach, um eine längeres Blättern der Kandidaten in der StVO zu verhindern (weil wertvolle Prüfungszeit verstreichen würde).
[4]
Die Frage ist sehr streitig und § 33 ZPO bisher nur in Zessionsfällen vom BGH gegen den Dritten anerkannt (NJW 2011, 460). M.E. sollte § 33 ZPO immer auf den Dritten angewandt werden (so schon BGH NJW 1966, 1028).
[5]
„Feindliches Grün“ soll hier seitens des Kandidaten so verstanden werden, dass der Mercedesfahrer nicht auf Verkehr von rechts zu achten braucht, wenn seine Ampelanzeige auf Grün steht.
[6]
Tatsächlich dürfte viel für ein Mitverschulden sprechen, da das Fahrradlicht eine bewegliche Lichtquelle darstellt und zudem aus einer anderen Richtung (häufig vor dunklem Hintergrund) kommt und auch auf einer beleuchteten Kreuzung gut wahrnehmbar ist. Trotzdem dürfte der Kandidat mit Geltendmachung des vollen Betrages die Mandanteninteressen angemessen vertreten haben.
Fall 3 Der australische Zwillingsbruder
Fall 3 Der australische Zwillingsbruder
Materielles Recht: | Aktivlegitimation, Rechtsanwalts- GbR, Abtretung von Honorarforderungen |
Prozessrecht: | Gewillkürter Klägerwechsel, Klageänderung, gewillkürte Prozessstandschaft, Zeugenstellung, Kostenrecht, Zuständigkeit |
Prüfer: | C, wohnhaft in Berlin, begibt sich in die Räume der Berliner „Anton & Berger Rechtsanwaltskanzlei“, wo er sich mit Rechtsanwalt Anton verabredet hatte, und bittet ihn um Vertretung gegenüber Y, seinem vermeintlichen Zwillingsbruder aus Australien, der seit Jahrzehnten als verschollen galt und nun nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 600.000 € gegenüber C geltend macht. Das Mandat wird von Rechtsanwalt Anton bearbeitet und findet ohne Gerichtsverfahren seinen Abschluss. C ist mittlerweile nach Potsdam umgezogen. Rechtsanwalt Anton klagt nun „sein“ Honorar in Höhe von 7.670,74 € beim Landgericht Berlin ein. C, anwaltlich vertreten, rügt die örtliche Zuständigkeit und bestreitet die Aktivlegitimation von Rechtsanwalt A. Womit wird der Richter seine Prüfung beginnen? |
Kandidat 1: | Der Richter wird im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zunächst seine örtliche Zuständigkeit prüfen … (Kandidat 1 blättert in den Vorschriften der ZPO) |
Prüfer: | Ganz genau.[1] Eine rügelose Einlassung nach § 39 ZPO scheint ausgeschlossen und der Wohnsitz des C bei Klageerhebung liegt im Sprengel des Landgerichts Potsdam. Könnte sich trotzdem die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergeben? |
Kandidat 1: | Es könnte einen besonderen Gerichtsstand geben, dann stünde dem Kläger insoweit ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu. (Kandidat 1 sucht noch in den Vorschriften) |
Prüfer: | Gut. Welche Vorschrift könnte denn da einschlägig sein? |
Kandidat 2: | Die Zuständigkeit könnte sich aus § 29 Abs. 1 ZPO ergeben. Der Erfüllungsort ist dabei grundsätzlich für jede Verpflichtung aus einem Vertrag selbstständig zu bestimmen. Für die Geldzahlungspflicht dürfte dies der Wohnsitz des C zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß § 269 Abs. 1 BGB sein. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der C noch in Berlin. |
Prüfer: | Sehr gut gesehen. Dann ist das Landgericht Berlin also zuständig. Da weitere Probleme im Rahmen der Zulässigkeit nicht ersichtlich sind, wäre zu fragen, ob die Klage begründet ist. Was ist da eigentlich die genaue Anspruchsgrundlage? |
Kandidat 3: | Dabei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstcharakter gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 2. Hs. BGB. |
Prüfer: | Richtig, aber wie ist Rechtsanwalt Anton auf die eingeklagten 7.670,74 € gekommen? Über eine konkrete Honorarhöhe wurde gar nicht gesprochen. |
Kandidat 3: | Über § 612 Abs. 2 BGB gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit seiner Anlage 1 als „Taxe“, woraus sich die konkrete Höhe des Honorars ermitteln lässt. |
Prüfer: | Ganz zutreffend. Vorliegend dürfte es sich um eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG handeln.[2] Wie sieht es denn nun mit der Aktivlegitimation von Rechtsanwalt Anton aus? Wo könnte denn hier das Problem liegen? |
Kandidat 4: | Anspruchsinhaber könnte auch die „Anton & Berger Rechtsanwaltskanzlei“ sein, wenn diese rechtsfähig ist. |
Prüfer: | Nehmen Sie an, die Rechtsanwälte arbeiten nicht nur in reiner Bürogemeinschaft zusammen. Um was für eine Gesellschaftsform würde es sich dann handeln? |
Kandidat 4: | Es wäre eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die selbst rechtsfähig ist. Der Anspruch steht damit ihr zu. |
Prüfer: | Oder doch Rechtsanwalt Anton? Immerhin hat C ausschließlich mit ihm gesprochen und er hat das Mandat auch abgewickelt. |
Kandidat 1: | Es ist vom objektiven Empfängerhorizont her zu klären, ob der C nur mit dem Rechtsanwalt oder der GbR kontrahieren wollte. Ähnlich wie beim Geschäft für den, den es angeht, dürfte eher ein Vertrag mit der GbR anzunehmen sein. |
Prüfer: | Das ist richtig. Was spricht für einen Vertrag mit der GbR? |
Kandidat 1: | Es bestehen aus der Sicht des Mandanten Vorteile bei einer etwaigen Haftung wegen Pflichtverletzungen, da hierfür neben der GbR auch beide Rechtsanwälte analog § 128 S. 1 HGB haften. Außerdem kann die Vertretung in Termin ohne weitere Gebühren durch den jeweils anderen Rechtsanwalt erfolgen. |
Prüfer: | Sehr gut. Kann sich jemand Umstände vorstellen, unter denen doch nur ein Vertrag mit dem einzelnen Rechtsanwalt zustande kommt? |
Kandidat 3: | Wenn das Mandat schwierige erbrechtliche Fragen aufwirft und Rechtsanwalt Anton im Gegensatz zu Rechtsanwalt Berger ein ausgewiesener Experte für Erbrecht wäre und der Mandant vielleicht sogar ausdrücklich darauf besteht, dass er nur durch Rechtsanwalt Anton vertreten wird. |
Prüfer: | Gut differenziert. In unserem Fall ist also die GbR aktivlegitimiert.[3] Versetzen Sie sich in die Position des Rechtsanwalts Anton. Es sind noch zwei Wochen bis zum Termin. Wenn er im Termin seinen Antrag stellt, wird die Klage abgewiesen. Wie kann er reagieren? |
Kandidat 2: | Im Rahmen eines gewillkürten Klägerwechsels kann er aus dem Rechtsstreit ausscheiden und die GbR neue Klägerin werden. |
Prüfer: | Müssen dafür besondere prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein? |
Kandidat 2: | Da noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann der Rechtsanwalt Anton nach der Wertung des § 269 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung des C ausscheiden. Nach der Klageänderungstheorie der Rechtsprechung kann die GbR als neue Partei eintreten, wenn dies sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO ist. |
Prüfer: | Sehr schön herausgearbeitet. Liegt denn Sachdienlichkeit vor? |
Kandidat 4: | Sie ist gegeben, wenn für die Lösung des neuen Streitgegenstandes in irgendeiner Weise auf die bisherigen Prozessergebnisse zurückgegriffen werden kann. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung gegeben, denn es geht um dieselbe Honorarforderung. |
Prüfer: | Das ist zutreffend.[4] Sehen Sie noch eine andere Reaktionsmöglichkeit? |
Kandidat 4: | Rechtsanwalt A könnte die Klage auch auf Leistung an die GbR umstellen. |
Prüfer: | Einfach so? Muss nicht die GbR ihre Ansprüche selbst einklagen? |
Kandidat 1: | Rechtsanwalt Anton könnte in gewillkürter Prozessstandschaft klagen. Dazu bräuchte er eine Ermächtigung der GbR und ein schutzwürdiges Interesse. Das liegt vor, wenn der Prozess in wirtschaftlicher Hinsicht auch seine Sphäre betrifft. Hier dürfte ihm im Innenverhältnis zumindest ein Teil der Honorarforderung zustehen. |
Prüfer: | Gut. Aber es gibt noch eine weitere Möglichkeit. |
Kandidaten:[5] | – |
Prüfer: | Rechtsanwalt Anton ist nicht Forderungsinhaber. Aber kann er es werden?[6] |
Kandidat 3: | Er könnte sich die Forderung abtreten lassen. |
Prüfer: | Genau. Gibt es ein Problem, wenn Rechtsanwaltshonorarforderungen abgetreten werden? |
Kandidat 3: | Die Abtretung ist regelmäßig gem. § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB nichtig, weil die Tätigkeit der Schweigepflicht unterliegt und schon die Mitteilung der bloßen Existenz der Forderung an einen Abtretungsempfänger der Verschwiegenheitspflicht entgegenliefe.[7] Aber im vorliegenden Fall kennt Rechtsanwalt Anton ohnehin alle Fakten des Mandats, so dass die Abtretung wirksam wäre. |
Prüfer: | Sehr gut. Nun wollen die Rechtsanwälte A & B den kostengünstigen Weg wählen. Nehmen Sie an, der Honoraranspruch besteht. Macht es einen Unterschied bei den Kosten, ob ein gewillkürter Klägerwechsel, eine Klageumstellung auf gewillkürte Prozessstandschaft oder eine Abtretung durchgeführt wird?[8] |
Kandidat 1: | Der Gebührenstreitwert ändert sich nicht. |
Prüfer: | Ganz richtig. Also an dieser Stelle gibt es keine Unterschiede.[9] Aber möglicherweise gibt es bei der Kostenentscheidung relevante Auswirkungen, je nachdem, ob eine Klageänderung oder ein gewillkürter Klägerwechsel vollzogen wird? |
Kandidat 2: | Bei der Klageänderung gilt nach h.M. die Mehrkostentheorie und zusätzliche Kosten sind durch die Klageänderung nicht entstanden. Besteht die Forderung, müsste der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. |
Prüfer: | Richtig. Und wie wäre es beim gewillkürten Klägerwechsel? |
Kandidat 1: | Der Bundesgerichtshof ordnet den Klägerwechsel nach der sog. Klageänderungstheorie auch als Klageänderung ein. Dies spricht dafür, hier auch die Mehrkostentheorie anzuwenden. |
Prüfer: | Sehr gut argumentiert. Gibt es noch eine andere Möglichkeit? |
Kandidat 2: | Das Prozessrechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beklagten ist durch den Klägerwechsel als Obsiegen des Beklagten zu bewerten, wohingegen das Prozessrechtsverhältnis zwischen GbR und Beklagtem zugunsten der GbR zu bewerten ist, so dass nach den Grundsätzen der Baumbachʼschen Kostenformel entschieden werden könnte. |
Prüfer: | Gute Überlegung. Gäbe dies eine Änderung bei der Kostenentscheidung? |
Kandidat 2: | Der ausgeschiedene Kläger müsste zumindest die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen.[10] Das wäre schon ein erheblicher Unterschied. |
Prüfer: | Richtig. Um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich also aus Kostengesichtspunkten nicht den gewillkürten Klägerwechsel zu wählen. Aber spricht nicht für den Klägerwechsel, dass der Rechtsanwalt dann bei streitigen Punkten Zeuge sein könnte?[11] |
Kandidat 3: | Wie bei einer Parteianhörung oder Parteivernehmung wäre das massive Eigeninteresse des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Zudem könnte der Rechtsanwalt als geschäftsführender Gesellschafter der GbR ohnehin nur als Partei vernommen werden. |
Prüfer: | Sehr gut gesehen. Vielen Dank an alle. Die Prüfungszeit ist um. |
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