Kitabı oku: «Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren», sayfa 4
3. Kapitel Der Polizeibeamte als Zeuge vor Gericht
Der Polizeibeamte ist als Zeuge im Strafverfahren kein Verfahrensbeteiligter, sondern ein persönliches Beweismittel. Er gibt dem Gericht Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen. Gericht und Verfahrensbeteiligte erwarten vom Polizeibeamten, dass er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ein professionelles Zeugenverhalten zeigt und eine stets objektive, vorurteilsfreie und sachliche Aussage tätigt. Auch ist er in der Regel Belastungszeuge. Seiner Aussage wird daher oftmals eine wichtige Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens beigemessen.70 Insoweit werden das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Vernehmung des Polizeibeamten regelmäßig äußerst sorgfältig und kritisch durchführen. Um diesen hohen Anforderungen gerecht werden zu können, ist es für den Polizeibeamten zunächst wichtig, seine unterschiedlichen Zeugenrollen sowie seine Zeugenpflichten und -rechte zu kennen. Darüber hinaus sind auch Grundkenntnisse zum Beweiswert und zur Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen hilfreich.
I. Zeugenrollen des Polizeibeamten
Regelmäßig kommen zwei Konstellationen vor, in denen der Polizeibeamte als Zeuge vor Gericht vernommen wird. Entweder der Polizeibeamte hat die Tat selbst beobachtet oder aber er hat die Ermittlungen durchgeführt. Beide Konstellationen beinhalten aufgrund des Rollenwechsels des Polizeibeamten vom Ermittler zum Zeugen Probleme.
1. Der Polizeibeamte als Tatzeuge
Hat der Polizeibeamte das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten selbst beobachtet, so wird er hierzu als unmittelbarer Tatzeuge vernommen. Dabei soll er Tatsachen, die er gesehen und/oder gehört hat, wiedergeben. Insoweit besteht grundsätzlich kein Unterschied zu anderen Zeugen, die eine Straftat beobachtet haben. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird der Polizeibeamte allerdings bemüht sein, seine Aufmerksamkeit auf solche Dinge zu richten, die einem Laien in vergleichbarer Situation möglicherweise nicht auffallen würden. So wird er bei einem beobachteten Verkehrsverstoß auf das Kennzeichen achten. Da ihm bewusst ist, dass er später über das Beobachtete berichten muss, prägt er sich die entscheidenden Vorgänge ein und macht sich gegebenenfalls Notizen. Andererseits sind viele Beobachtungen Routinegegebenheiten, an die sich der Polizeibeamte nach längerer Zeit kaum erinnern kann. Hierzu zählen insbesondere Verfahren der Massenkriminalität, wie straf- und bußgeldbewehrte Verkehrsdelikte, Diebstähle, Sachbeschädigungen und einfache Körperverletzungen. Auch wird der Polizeibeamte durch Tätigkeiten der Gefahrenabwehr möglicherweise von notwendigen Aufgaben der Strafverfolgung abgehalten.71 Leistet er beispielsweise zunächst Hilfe für die Opfer einer Straftat, kann er möglicherweise Tatortspuren nicht schnell genug sichern oder Personalien von Augenzeugen nicht aufnehmen.
Tipp:
Der Polizeibeamte muss als Zeuge in der Hauptverhandlung die daraus resultierenden Sachverhaltslücken einräumen und nicht versuchen, sie durch Schlussfolgerungen, die auf seiner beruflichen Erfahrung beruhen, zu schließen.72 Hierdurch könnte er sich bereits der Gefahr einer Falschaussage (§ 153 I StGB) aussetzen.
a) Tatzeuge bei Widerstandshandlungen
Im Bereich von Widerstandshandlungen, die typischerweise Delikte wie Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB), aber auch Beleidigung (§ 185 StGB) oder (gef.) Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) beinhalten, müssen Polizeibeamte als Augenzeugen der Widerstandhandlungen des Angeklagten vor Gericht aussagen. Ist der angegriffene Polizeibeamte durch die Widerstandshandlung verletzt worden, so sagt er als sog. Opferzeuge aus. Die Besonderheit liegt darin, dass der von der Widerstandshandlung betroffene Zeuge regelmäßig ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben wird. Insoweit besteht die Gefahr sowohl für den verletzten Polizeibeamten selbst als auch für Kollegen, die Augenzeugen der Tat waren, die notwendige professionelle Distanz zu verlieren.73 Möglicherweise stellt auch der Angeklagte Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 I StGB) gegen den Polizeibeamten. Oftmals wird dann das Verfahren gegen den Polizeibeamten bis zur Entscheidung des Widerstandsverfahrens ausgesetzt oder aber von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Polizeibeamten zunächst Abstand genommen. In jedem Fall hat der Polizeibeamte bei seiner Zeugenaussage im Widerstandsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 I StPO), sofern er Gefahr läuft, sich mit seinen Angaben selbst zu belasten.74 Erfolgt schließlich eine Anklage des Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt, werden regelmäßig die Kollegen des beschuldigten Polizeibeamten als Zeugen vernommen.
Tipp:
In diesen Fällen sollte der polizeiliche Zeuge jeglichen Eindruck einer Parteinahme für den angeklagten Kollegen vermeiden und den Sachverhalt vollumfänglich so wiedergeben, wie er beobachtet worden ist. Erinnerungslücken müssen eingeräumt und Fragen der Verfahrensbeteiligten darf nicht ausgewichen werden. Auch sollte der polizeiliche Zeuge vermeiden, vor seiner Vernehmung noch einmal die Akten einzusehen und dies dem Gericht zu Beginn seiner Aussage auch mitteilen.75 Dies erhöht den Beweiswert der Zeugenaussage.
b) Sachverständiger Zeuge
Als Tatzeuge ist der Polizeibeamte manchmal auch sachverständiger Zeuge (§ 85 StPO), da er eine berufsspezifische Sachkunde innehat. Dadurch kann er oftmals besonders genaue Wahrnehmungen zu einem Tatgeschehen machen. So beispielsweise, wenn er aufgrund seiner Ausbildung an Schusswaffen die vom Täter zur Drohung benutzte Tatwaffe genau spezifizieren kann, was einem Waffenunkundigen nicht möglich wäre. Zu beachten ist aber, dass der Polizeibeamte dadurch keineswegs zu einem Sachverständigen wird und daher auch keine Schlussfolgerungen oder allgemeinen Erfahrungssätze mitteilen darf.76 Dies ist in der Praxis problematisch, da der Polizeibeamte regelmäßig – und oftmals unbewusst – seine Wahrnehmungen mit seinem durch Ausbildung und Berufserfahrung erworbenem Wissen verbinden wird.77 Mag dies aus kriminalistischer Sicht sinnvoll sein, so erschwert es die für seine Zeugenrolle notwendige Trennung zwischen Wahrnehmung und Schlussfolgerung. Seine Aussage muss sich aber auf die mit Sachkunde getätigten Wahrnehmungen beschränken. Für den sachverständige Zeugen gelten die allgemeinen Vorschriften über den Zeugenbeweis (§ 85 StPO) und damit die Rechte und Pflichten, die alle Zeugen treffen.
Exkurs: Polizeibeamte als Sachverständige
Ein Sachverständiger ist hingegen neben dem Zeugen ein weiteres Beweismittel, für den die §§ 73 ff. StPO zu beachten sind. Er wird vom Gericht bestellt, um über Tatsachen und allgemeine Erfahrungssätze, die nur aufgrund seiner besonderen Sachkunde wahrgenommen werden können, Auskunft zu geben78 und zieht nach wissenschaftlichen oder sachkundigen Regeln Schlussfolgerungen. Der Sachverständige hat insoweit auf einem bestimmten Wissensgebiet besondere, aber nicht unbedingt wissenschaftliche Sachkunde, die in der Regel dem Richter fehlt. Polizeibeamte werden beispielsweise auf dem Gebiet der kriminaltechnischen Untersuchungen als Sachverständige für Staatsanwaltschaft und Gericht regelmäßig tätig.79 Grundsätzlich wird der Sachverständige beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu erstatten, das aber nur einen vorbereitenden Charakter hat. Der Sachverständige muss dann in der Hauptverhandlung aussagen.80 Hiervon zu unterscheiden ist die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen, das in der Hauptverhandlung gem. § 256 StPO als Urkundenbeweis verlesen werden darf. Hierzu gehört beispielsweise ein Gutachten über die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich der Rückrechnung (§ 256 I Nr. 4 StPO)
c) Zeugenaussage durch dienstliche Äußerungen
Polizeibeamten werden im Ermittlungsverfahren manchmal aufgefordert, sog. dienstliche Äußerungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft in schriftlicher Form abzugeben. Diese beziehen sich beispielsweise auf mögliche Wahrnehmungen, die ein Polizeibeamter beim Eintreffen am Tat- oder Unfallort gemacht hat und die für das weitere Verfahren von Interesse sind. Sie ergänzen insoweit die Aussagen von anderen Zeugen oder tragen zur Aufklärung noch offener Sachverhaltsfragen bei. Darüber hinaus kann der Anlass aber auch darin begründet liegen, dass der Beschuldigte einer Widerstandshandlung eine die Polizeibeamten belastende Darstellung des Geschehens abgegeben hat und nunmehr die betroffenen Polizeibeamten zu einer dienstlichen Äußerung aufgefordert werden.81 Grundsätzlich sind dienstliche Äußerungen als schriftliche Erklärungen eines Zeugen zu werten,82 da zumindest im Ermittlungsverfahren für einen Zeugen die Möglichkeit einer schriftlichen Aussage besteht (vgl. RiStBV Nr. 67 I). Somit hat der betroffene Polizeibeamte die unten genannten Rechte eines Zeugen.83 Soll er sich zu einem vom Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwurf (z. B. § 340 I StGB) äußern, kann er – wie bereits dargelegt – von seinem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 I StPO) Gebrauch machen, falls er ansonsten Gefahr läuft, sich durch die dienstliche Äußerung selbst zu belasten. Besteht durch die Angaben des Beschuldigten der Widerstandshandlung bereits ein Anfangsverdacht gegen den Polizeibeamten, muss er zum Beschuldigten „gemacht“ werden und hat dann die Rechte aus § 136 I 2–6 StPO.84 In diesem Fall kann er die dienstliche Äußerung verweigern. Diese Zeugen- und Beschuldigtenrechte gehen dabei möglichen dienstrechtlichen Pflichten zur Abgabe einer solchen Äußerung stets vor. Da es sich bei der dienstlichen Äußerung nur um eine schriftliche Aussage im Ermittlungsverfahren handelt, muss der Polizeibeamte vor Gericht als Zeuge hierüber aussagen, sofern das Gericht diese Äußerung für seine Entscheidung verwerten will. Diesbezüglich gelten die unten noch zu erörternden Grundsätze zur Vernehmung des Zeugen mit den Möglichkeiten des Gerichts zum Vorhalt und zur Verlesung.85
2. Der Polizeibeamte als Zeuge der eigenen Ermittlungen
Hat der Polizeibeamte die Ermittlungen als Sachbearbeiter geführt, so kann er auch hierüber als Zeuge vernommen werden. Dabei soll er beispielsweise zum Verlauf des Ermittlungsverfahrens, zum Ermittlungsweg, zum Tatnachweis, zum Einhalten von Förmlichkeiten oder zum Aussageverhalten des Beschuldigten oder von Zeugen befragt werden.
a) Zeuge der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung
Die wohl häufigste Zeugenrolle des Polizeibeamten ist dabei die Aussage über eine im Ermittlungsverfahren durchgeführte und protokollierte Beschuldigtenvernehmung. Schweigt der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, hat jedoch zuvor im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei eine protokollierte Aussage getätigt, so kann diese zum Zweck der Beweisaufnahme über ihren Inhalt vor Gericht aufgrund des bereits erläuterten Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) und des sich aus § 254 I StPO für nichtrichterliche Vernehmungsprotokolle ergebenden Verwertungsverbots nicht als Urkundenbeweis verlesen werden.86 Jedoch darf der vernehmende Polizeibeamte über die Aussage des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nunmehr vor Gericht vernommen werden.87 In diesen Fällen ist der Polizeibeamte als sog. Zeuge vom Hörensagen mittelbarer Zeuge über das, was der Beschuldigten in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat. Er soll das mit eigenen Worten wiedergeben, was der Beschuldigte ihm gegenüber in der Vernehmung gesagt hat. Damit erbringt er nur unmittelbar Beweis für das Hörensagen als solches.88
Merke:
Beweismittel ist insoweit die Zeugenaussage des Polizeibeamten und nicht die im Ermittlungsverfahren protokollierte Aussage des Beschuldigten. Kann der Polizeibeamte sich vor Gericht nicht mehr an den Aussageinhalt erinnern, darf das in der dem Gericht vorliegenden Akte enthaltene Protokoll der Beschuldigtenvernehmung wegen der bereits erörterten Grundsätze zur Mündlichkeit und Unmittelbarkeit89 für die Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden.
b) Zeuge der polizeilichen Zeugenvernehmung
Eine Zeugenaussage des Polizeibeamten über den im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen kommt nur in bestimmten Konstellationen in Betracht. Grundsätzlich erfordert der Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) die Vernehmung des Zeugen vor Gericht. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 251 StPO), z. B. wenn der Zeuge verstorben ist, darf anstelle der Zeugenaussage ein früheres Vernehmungsprotokoll verlesen werden (§ 251 I Nr. 2 StPO). Macht ein Zeuge vor Gericht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) Gebrauch, darf gemäß § 252 StPO weder eine frühere Aussage verlesen noch durch die Vernehmung der polizeilichen Verhörperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden.90 Der Polizeibeamte darf dann auch nicht über die Eindrücke bei der von ihm durchgeführten polizeilichen Vernehmung vom Gericht befragt werden.91 Lediglich wenn ein Richter die frühere Zeugenvernehmung durchgeführt hat, darf dieser hierüber vom Gericht angehört werden.92 Verzichtet der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, kann der Polizeibeamte ergänzend zur Aussage des Zeugen vor Gericht über die näheren Umstände der mit diesem durchgeführten Vernehmung, Wahlgegenüberstellung oder Lichtbildvorlage berichten.93 Dies ist insbesondere dann von Interesse, wenn das Opfer der einzige Tatzeuge ist und der Angeklagte die Tat bestreitet.
3. Rollenwechsel: vom Ermittler zum personellen Beweismittel
In all den Fällen, in denen der Polizeibeamte als Zeuge über die Ermittlungstätigkeit befragt wird, tauscht er seine Rolle, indem er vom Ermittler, der selbst aktiv das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betrieben hat, zu einem Zeugen in diesem Verfahren wird. Er verliert damit seine aktive Rolle. Dieser Rollenwechsel des Polizeibeamten bereitet oftmals Probleme. Der Polizeibeamte, der eben noch die Ermittlungen geführt hat, muss nun als Zeuge Rechenschaft über seine Ermittlungsarbeit ablegen. Insoweit besteht die Gefahr, dass kritische Äußerungen an der Ermittlungstätigkeit von Seiten des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten vom Polizeibeamten als Kritik an seiner Person und/oder an seiner Arbeitsweise empfunden wird. Der Polizeibeamte meint möglicherweise in der Folge, seine konkrete Ermittlungstätigkeit vor Gericht rechtfertigen zu müssen und verlässt dadurch die eigentliche Zeugenrolle. So besteht die Gefahr, dass der Polizeibeamte versucht, seine letztlich zur Anklage geführten Ermittlungsergebnisse als zutreffend zu verteidigen und dadurch eindeutig Partei gegen den Angeklagten einnimmt.94 Dabei muss ihm dies aufgrund seiner Doppelrolle als Ermittler und Zeuge noch nicht einmal bewusst sein. Diese Voreingenommenheit bestimmt möglicherweise sein Aussageverhalten und hat damit auch negativen Einfluss auf den Beweiswert, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage und die Glaubwürdigkeit seiner Person.
Tipp:
Der Polizeibeamte sollte sich daher immer bewusst machen, dass in der Hauptverhandlung nicht über „seinen Fall“ verhandelt und entschieden wird, sondern über die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat im Sinne des § 264 StPO.
II. Pflichten und Rechte des Polizeizeugen
Der Polizeibeamte hat als Zeuge zunächst die Pflichten und Rechte eines jeden Zeugen gem. §§ 48 ff. StPO. Aus seiner dienstlichen Stellung als Polizeibeamter ergeben sich darüber hinaus ergänzende Pflichten und Rechte. Besondere Bedeutung kommt dabei der Vorbereitungspflicht des polizeilichen Zeugen zu.
1. Pflichten des Polizeizeugen
Der Zeuge hat drei Hauptpflichten. Er muss erscheinen, die Wahrheit sagen und in bestimmten Fällen einen Eid auf seine Aussage leisten. Darüber hinaus besteht für den Polizeibeamten die Pflicht zur Vorbereitung seiner Zeugenaussage. Weniger relevante und daher im Folgenden nicht dargestellte Pflichten sind die Duldung der körperlichen Untersuchung (§ 81c StPO), der Bild-Ton-Aufzeichnung der Aussage (§ 58a StPO) und die Mitwirkung an einer Gegenüberstellung (§ 58 II StPO).
a) Erscheinenspflicht
Die Erscheinenspflicht gilt bei Ladungen durch den Richter (§ 48 I StPO), im Ermittlungsverfahren auch durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a I 1 StPO) und die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern letzterer Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt (§ 163 III 1 StPO).
aa) Ungehorsamsfolgen bei Nichterscheinen
Der trotz ordnungsgemäßer Ladung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft unentschuldigt ausbleibende Zeuge trägt die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten und zahlt ein Ordnungsgeld (§ 51 I StPO), das zwischen 5 und 1000 € liegt (Art. 6 I EGStGB). Die genaue Höhe bestimmt das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgebend sind die Bedeutung der Sache und der Aussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung.95 Ersatzweise muss der Zeuge Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Wochen erdulden (Art. 6 II EGStGB), wobei die Haft nur vom Richter angeordnet werden darf (§ 161a II 2 StPO). Gegen die Anordnung des Gerichts kann der Zeuge Beschwerde (§ 304 II StPO) einlegen. Gegen Ordnungsmittel der Staatsanwaltschaft kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 161a III 1 StPO).
bb) Entschuldigtes Nichterscheinen
Von diesen Ordnungsmitteln wird nur Abstand genommen, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 51 II StPO). Dies gilt auch für den Polizeibeamten als Zeugen. Ist es dem Polizeibeamten beispielsweise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, den Gerichtstermin als Zeuge wahrzunehmen, so muss dies rechtzeitig und ausreichend begründet dem Gericht angezeigt werden, da ansonsten ein Ordnungsgeld droht. Rechtzeitig ist die Entschuldigung dann, wenn sie so früh erfolgt, dass der Termin verlegt und eine Abbestellung der geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb möglich ist.96 Eine Entschuldigung, die spätestens eine Woche vor dem Termin bei Gericht eingeht, dürfte noch rechtzeitig sein.97 Verspätete Entschuldigungen führen jedoch bei unvorhersehbaren Verhinderungen nicht zu den genannten Ungehorsamsfolgen. Hierzu zählen etwa eine plötzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall, ein unangekündigter Streik im öffentlichen Nahverkehr oder besondere Witterungsverhältnisse wie Nebel und Glatteis. Diese sollten möglichst vor Anordnung von Ungehorsamsfolgen glaubhaft gemacht werden, beispielsweise bei Erkrankung durch ein ärztliches Attest. Ansonsten muss der Zeuge die Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren nachholen.
Genügend entschuldigt ist der Zeuge etwa bei einer Erkrankung oder einer nicht zu verlegenden Abschlussprüfung. Hat der Zeuge unverschuldet keine Kenntnis von der Ladung, ist er ebenfalls entschuldigt.98 Jedoch entschuldigt die Unkenntnis der Ladung infolge des Verschuldens Dritter den Zeugen nicht ohne weiteres.99 Erhält der Polizeibeamte, dessen Ladung regelmäßig über die Dienststelle erfolgt, zu spät oder gar nicht Kenntnis von seiner Zeugenladung, so entschuldigt dies nicht zwingend das Ausbleiben vor Gericht, sondern hängt vom Einzelfall ab. Bei Urlaub oder Versetzung beispielsweise darf sich der Polizeibeamte darauf verlassen, dass er über die Zeugenladung von seiner Dienststelle informiert wird bzw. diese das Gericht entsprechend in Kenntnis setzt. Ansonsten geht die Erscheinenspflicht grundsätzlich beruflichen und privaten Verpflichtungen vor.100 So entbindet ein geplanter Fortbildungsbesuch oder Urlaub nicht von der Erscheinenspflicht. Da der Zeuge aber einen Anspruch auf angemessene Behandlung hat, muss das Gericht die Belange des Zeugen gegenüber seiner Zeugenpflicht abwägen und nach Möglichkeit einen Interessenausgleich finden, um erhebliche Nachteile für den Zeugen abzuwenden. Hat der Zeuge beispielsweise seinen Urlaub bereits vor der Terminsladung verbindlich gebucht und würde durch die Wahrnehmung seines Gerichtstermins finanzielle Nachteile erleiden, so muss der Termin verschoben oder aber auf den Zeugen verzichtet werden. Dagegen ist eine Verschiebung des Urlaubsbeginns um wenige Tage wegen einer Zeugenvernehmung in einer bedeutenden Strafsache zumutbar.101
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