Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 14

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III. Begründung der NichtigkeitsklageNichtigkeit-sverfahrenVerfahrenNichtigkeits-

Wirksame NichtigkeitNichtigkeit-sgrundsgründe sind die oben genannten Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 PatG sowie zusätzlich eine unzulässige SchutzbereichSchutzbereich-erweiterungserweiterung (§ 22 PatG). Auf weitere Gründe, wie Verfahrensfehler bei der Patenterteilung oder bei der Behandlung von Einsprüchen, kann das Verfahren nicht gestützt werden.

§ 15 Wirkungen des PatentPatentWirkungs

Erst mit Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 Abs. 1, S. 3 i.V.m. §§ 9ff., 139ff. PatG bzw. Art. 97 Abs. 3 EPÜ). Dazu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Schadenersatz, der nach deutschem Recht1 zu unterscheiden ist von dem EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung für veröffentlichte Patentanmeldungen (§ 33 PatG; Art. 67 Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. II, § 1 Abs. 2 IntPatÜG). Diese gesetzlichen Wirkungen, also die Rechte aus dem Patent, können nach unterschiedlichen „Dimensionen“ unterschieden werden, nämlich:

 räumlich,

 zeitlich und

 inhaltlicher Schutzbereich (im Wesentlichen durch die Patentansprüche definiert).

Diese Wirkungen können jedoch aufgrund verschiedener Gründe begrenzt sein (s.u. § 17).

I. Räumliche Wirkung des PatentsWirkung des PatentsräumlicheWirkung des Patents

Eine PatentanmeldungAnmeldungräumliche Wirkung der Patent- bzw. ein darauf erteiltes Patent entfaltet nach dem TerritorialitätsprinzipTerritorialitätsprinzip Wirkung für das Territorium des Staates, für den die Anmeldung eingereicht bzw. für den das Patent erteilt ist. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet das insbesondere:

1 Patentanmeldungen (und darauf erteilte Patente), die vor dem 3. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt (damaliger Name des heutigen DPMA) eingereicht wurden, haben nur Wirkung für die alten Bundesländer entfaltet (also das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgenommen). Erst durch das ErstreckungsgesetzErstreckungsgesetz1 wurden mit Wirkung zum 1. Mai 1992 die bis dahin in einem der beiden Teilgebiete eingereichten „Altrechte“ auf das jeweilig andere Gebiet erstreckt, so dass auch diese seitdem das Gesamtgebiet der gesamten Bundesrepublik umfassen.

2 EuropäischeuropäischPatente Patente können aufgrund Art. I, II des IntPatÜG auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden (Art. 3 EPÜ), sofern diese in der Anmeldung benannt ist. Ein solches Patent entfaltet nach Art. 2, 64 EPÜ grundsätzlich dieselbe Wirkung wie ein deutsches Patent, das vom DPMA erteilt wurde.

3 Internationale Patentanmeldungen nach dem PCTPCT haben aufgrund Art I, II des IntPatÜG bei Benennung der Bundesrepublik Deutschland die Wirkung einer nationalen Anmeldung (Art. 11 Abs. 3 PCT), wenn die internationale AnmeldunginternationaleAnmeldung in deutscher SpracheSprache veröffentlicht wird. Andernfalls ist die Veröffentlichung einer deutschsprachigen Übersetzung durch das DPMA nötig (Art. III § 8 Abs. 1, 2 IntPatÜG)

Die Folge des TerritorialitätsprinzipTerritorialitätsprinzips ist, dass mit einem für das Inland geltenden Patent nur solche Benutzungen (i.S.v. §§ 9ff. PatG) – wie z.B. Herstellung, Vertrieb und Vermarktung eines Erzeugnisses – verfolgt werden können, die auch im Inland stattfinden. Wenn z.B. ein in Polen hergestellter Tisch in die Bundesrepublik Deutschland importiert wird, so kann der InhaberPatent-inhaber eines Patents – das in Kraft ist und einen entsprechenden Schutzumfang aufweist – dagegen vorgehen, da das Inverkehrbringen und das Importieren nach § 9 Nr. 1 PatG geschützt sind. Wenn ein solcher Tisch jedoch von Polen in ein anderes Land (Frankreich, Japan, USA, …) importiert wird, so hat der Inhaber eines deutschen Patents keine Möglichkeit dagegen vorzugehen, sofern er nicht in diesen Ländern entsprechenden Patentschutz hat.2

II. Zeitliche Wirkung des PatentsWirkung des PatentszeitlicheWirkung des PatentsSchutzdauerPatentrechtPatentSchutzdauer

Die PatentdauerPatentdauer beträgt gem. § 16 PatG zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Obwohl Art. 63 Abs. 1 EPÜ einen anderen Wortlaut1 hat, weisen deutsche und europäische Patente die gleiche Schutzdauer auf. Die verwendeten Wortlaute „das Patent dauert“ bzw. „die Laufzeit des europäischen Patents beträgt“ sind irreführend. Denn in dem Zeitraum ist auch das Stadium der Patentanmeldung enthalten, also des noch nicht erteilten Patents. Zu beachten ist weiterhin, dass die Patentdauer vom AnmeldetagAnmeldetag und nicht von einem eventuellen früheren Prioritätstag an läuft (s.a. Abb. 3).

1. Verkürzung und Entfall der Patentdauer

Die Patentdauer kann aufgrund verschiedener Ereignisse ex nunc (von jetzt an, also nicht für die Vergangenheit) verkürzt werden oder gar ex tunc (von Anfang an) rückwirkend entfallen:

Mit Wirkung „ex tuncPatentdauerex tunc“:

 bei nicht rechtzeitiger Stellung des Prüfungsantrages (nach § 44 Abs. 2 PatG) oder bei nicht rechtzeitig entrichteter Jahresgebühr (nach § 17 PatG) gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen und die Wirkung für Anspruch auf Entschädigungszahlungen gilt als nicht eingetreten (§ 58 Abs. 2 PatG);

 durch Widerruf des erteilten Patents im Rahmen eines Einspruchsverfahrens; damit gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten (§ 21 Abs. 1, 3 i.V.m. § 61 PatG);

 durch NichtigerklärungNichtigkeit-serklärungErklärungNichtigkeits- des erteilten Patents im Rahmen einer NichtigkeitsklageKlageNichtigkeits-; auch damit gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten (§ 22 i.V.m. § 81 PatG);

 durch Beschränkung des erteilten Patents nach § 64 PatG; damit gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung im Rahmen der Beschränkung als von Anfang an nicht eingetreten (§ 64 Abs. 1 PatG).

Mit Wirkung „ex nuncPatentdauerex nunc“:

 durch Erlöschen des erteilten Patents nach § 20 PatG. Das Patent erlischt, wenn der PatentinhaberPatent-inhaber durch schriftliche Erklärung an das DPMA verzichtet oder Jahresgebühren nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet;

 durch Erteilung eines europäischen Patents mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für denselben Erfinder (oder seinen Rechtsnachfolger), mit gleicher Priorität und soweit es dieselbe Erfindung wie ein deutsches Patent betrifft. Damit hat das deutsche Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem

1 die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt worden ist,

2 das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist oder

3 das deutsche Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 genannten Zeitpunkt liegt.

Diese wegfallende Wirkung des deutschen Patents ergibt sich aus dem Verbot des DoppelschutzVerbot des Doppelschutzeses nach Art. II § 8 IntPatÜG und bleibt auch dann bestehen, wenn das europäische Patent anschließend erlischt oder für nichtig erklärt wird.

2. Schutzdauerverlängerung durch ergänzendergänzendSchutzzertifikates Schutzzertifikat

Durch § 16a Abs. 1 PatG (bzw. Art. 63 Abs. 2 b) EPÜ i.V.m. Art. II § 6a IntPatÜG) wird ermöglicht, dass die effektive Schutzdauer für ein Patent verlängert werden kann, indem ergänzender Schutz beantragt wird, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 PatG unmittelbar anschließt. Maßgeblich dafür sind nach dieser Bestimmung Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist. Aktuell betrifft das folgende Produktgruppen:

 Arzneimittel gem. EG-VO 469/2009 v. 6.5.2009

 Kinderarzneimittel gem. EG-VO 1901/2006 v. 12.12.2006

 Pflanzenschutzmittel gem. EG-VO 1610/96 v. 23.7.1996

Hintergrund dafür ist die Erkenntnis, dass bei den genannten Produktgruppen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungsverfahren der dem Erfinder (oder seinem Rechtsnachfolger) effektiv verbleibende Rechtsschutz drastisch verkürzt werden kann. Die maximale Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats beträgt 5 Jahre, kann jedoch für Kinderarzneimittel gem. Art. 3 Abs. 3 EG-VO 469/2009 um weitere 6 Monate verlängert werden.

Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Erzeugnis erfolgt nur dann, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Hervorzuheben ist auch die Notwendigkeit, dass das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzzertifikats durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt sein muss.

Das DPMA prüft einen Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat gem. § 49a PatG, was zu einer entsprechenden Erteilung oder zu einer Zurückweisung führen kann.

III. SchutzbereichPatentSchutzbereich

Nach § 14 PatG (Art. 69 EPÜ) wird der Schutzbereich des Patents und der PatentanmeldungAnmeldungSchutzbereich der Patent- durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Für eine gerechte Auslegung des Patentschutzes ist abzuwägen zwischen einem angemessenen Schutz für den Patentinhaber und ausreichender Rechtssicherheit für Dritte.

Maßgeblich für die Bestimmung des Schutzbereichs ist die jeweils in der zuletzt durch patentamtliche oder gerichtliche Entscheidung festgelegte Fassung der Patentansprüche sowie ergänzend die jeweils aktuelle Fassung der Beschreibung und der Zeichnungen. Das bedeutet insbesondere:

 eine veröffentlichte Patentanmeldung gewährt einstweiligen Schutz aufgrund der eingereichten und veröffentlichten Unterlagen – insbesondere der Ansprüche, sofern offensichtliche Gründe dem nicht entgegen stehen (§ 33 Abs. 1, 2 i.V.m. § 14 PatG; Art. 67 Abs. 2, 69 Abs. 2 EPÜ);

 das auf die Patentanmeldung erteilte Patent gewährt Schutz gemäß der erteilten Unterlagen (Ansprüche usw.). Dieser Schutz ist üblicherweise geringer als bei der veröffentlichten Anmeldung. Dieser geringere Schutz ist rückwirkend auch dem einstweiligen Schutz der Anmeldung zugrundezulegen. Sofern der Schutz im Rahmen der Patenterteilung erweitert wird, was vor Patenterteilung im Rahmen von § 38 PatG bzw. Art. 123 Abs. 2 EPÜ erlaubt ist, hat dieser erweiterte Schutz keinen Einfluss auf den einstweiligen Schutz der Patentanmeldung1 (Art. 69 Abs. 2 EPÜ)

 wenn das Patent in einem Einspruchsverfahren widerrufen wird oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt wird, so gelten die Wirkungen der Anmeldung und die des Patents als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung, also bei geringerem Schutz als bei Patenterteilung, gilt das entsprechend (§ 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 2 S. 2 EPÜ). Eine Schutzerweiterung nach Patenterteilung, also auch während eines Einspruchsverfahrens, ist nach § 22 Abs. 1, 2. Alt. bzw. Art. 123 Abs. 3 EPÜ nicht gestattet.

Bei europäischeuropäischAnmeldungen Patentanmeldungen und europäischen Patenten kommt außerdem noch hinzu, dass der Wortlaut in der VerfahrenVerfahren-ssprachesspracheSpracheVerfahrens- die verbindliche Fassung darstellt (Art. 70 Abs. 1 EPÜ).

Nicht zur Auslegung des Schutzbereiches herangezogen werden die Zusammenfassung (§ 36 Abs. 2 PatG bzw. Art. 78 Abs. 1 e), 85 EPÜ), die ausschließlich der technischen Unterrichtung dient, und die Unterlagen aus der Erteilungsakte.2 Das gilt grundsätzlich auch für EinspruchEinspruch-sverfahrensverfahren.3

Nur die Merkmale, die in den Patentansprüchen enthalten sind, können den Schutzbereich bestimmen. Sind nur in der Beschreibung oder nur in den Zeichnungen wesentliche Merkmale der Erfindung enthalten, so sind sie für die Beurteilung des Inhalts der Ansprüche ohne Bedeutung, sofern sie nicht im Wortlaut der Ansprüche einen Niederschlag gefunden haben. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Patentanspruch und Beschreibung der Patentanspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt.4 Das schließt jedoch nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Patentanspruchs vermittelt. Denn die Beschreibung des Patents, deren Funktion es ist, die geschützte Erfindung zu erläutern, kann Begriffe selbstständig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellen.5

Für die Bestimmung des SchutzumfangSchutzumfangPatents haben sich zwei Stufen herausgebildet:6

1 zunächst wird der WortsinnWortsinn (gleichbedeutend mit SinngehaltSinngehaltSinngehaltPatentanspruch) der Patentansprüche ermittelt. Erfasst er die angegriffene AusführungsformFormAusführung, liegt eine identische Benutzung des SchutzgegenstandSchutzgegenstands vor;

2 andernfalls werden die Unterschiede zwischen der wortsinngemäßen Auslegung und der angegriffenen Ausführungsform unter dem Gesichtspunkt der ÄquivalenzÄquivalenz geprüft. Eine Anspruchsauslegung erfolgt dabei insofern, als festzustellen ist, ob der Anspruch vom FachmannFachmann so verstanden werden kann, dass er die angegriffene Ausführungsform trotz gewisser Abweichungen noch einschließt.

Bei der Auslegung der Ansprüche ist zu beachten, dass sich diese an den zuständigen Durchschnittsfachmann (s.o. § 9 II.) wenden. Daher sind sie aus dessen Sicht auszulegen.7

1. Wortsinngemäßer SchutzbereichSchutzbereichwortsinngemäßer

Der Wortsinn der Patentansprüche erschließt sich dem Fachmann nicht nur aus dem Wortlaut, sondern aufgrund des technischen Gesamtzusammenhangs, den der Inhalt der Patentschrift ihm unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung vermittelt.1 Dafür ist beim Fachmann das gewöhnliche Fachwissen seines Gebiets am Prioritätstag vorauszusetzen. Sonstiger SdT wird als Auslegungshilfsmittel nur berücksichtigt, sofern er in der Beschreibung angegeben ist. In den Ansprüchen verwendete Begriffe sind nach dem technischen Sinn auszulegen. Dieser kann von der gewöhnlichen Bedeutung abweichen, wenn die Beschreibung oder die Zeichnungen dazu Anlass geben. Laut BGHBGH2 können Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, so dass im Zweifel letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich ist.

Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.3

Wenn die angegriffene AusführungsformAusführungsform alle Merkmale des Patentanspruchs im oben genannten Sinne benutzt, handelt es sich um eine wortsinngemäße und damit identische BenutzungBenutzungidentischeBenutzung.

2. ÄquivalenterSchutzbereichäquivalenter SchutzbereichÄquivalenz-bereich

Liegt eine wortsinngemäße Benutzung nicht vor, ist anschließend zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsform unter den Äquivalenzbereich des Patents fällt. Dieser ist weiter als eine wortsinngemäße Auslegung und kann ermittelt werden mithilfe folgender Fragen,1 die nacheinander zu beantworten sind:

1 Löst die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln? (Technische Gleichwirkung)

2 Befähigen seine Fachkenntnisse den Fachmann, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden? (Auffindbarkeit)

3 Sind die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, derart am SinngehaltSinngehaltPatentanspruch der im PatentanspruchAnspruchPatent unter Schutz gestellten technischen LehreLehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine Lösung in Betracht zieht, die der wortsinngemäßen Lösung des Patentanspruchs gleichwertig ist? (Gleichwertigkeit der Abwandlung).

Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln.2

3. Konsequenzen für die SchutzbereichSchutzbereichKonsequenzen der Schutzbereichsbestimmungsbestimmung

Bei der Prüfung auf Benutzung geht es im Kern um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des PatentinhaberPatent-inhabers und der Rechtssicherheit für die Allgemeinheit.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine angegriffene Ausführungsform den geschützten Gegenstand eines Patents oder einer Patentanmeldung benutzt oder nicht, kommt es also im Wesentlichen auf die Merkmale in den Ansprüchen (zu interpretieren mit Hilfe von Beschreibung und Zeichnungen), die zu lösende Aufgabe und den zuständigen (fiktiven) Durchschnittsfachmann an. Ob im Ergebnis dann entschieden wird, ob eine wortsinngemäße, eine äquivalente oder gar keine Benutzung vorliegt, hängt nicht nur vom jeweiligen Einzelfall, sondern letztendlich auch von dem angerufenen Gericht ab.1

Es kann jedoch wesentlich sein, ob eine wortsinngemäße oder eine äquivalente Benutzung vorliegt. Denn nur bei äquivalenter BenutzungBenutzungBenutzungäquivalente greift der sog. „Formstein-EinwandFormstein-Einwand“,2 der sich ergeben hat aus der BGH-Entscheidung „Formstein“.3 Danach kann ein Beklagter geltend machen, dass die als Patent verletzend beanstandete Ausführungsform aus dem veröffentlichten SdT (gem. § 3 Abs. 1 PatG) bekannt sei oder sich daraus in nahe liegender Weise ergebe. Dadurch soll gewährleistet sein, dass sich der Schutz des Patents nicht auf den (zum Prioritätszeitpunkt) freiefreieStand der Technikn Stand der TechnikStand der Technik unter Einschluss derjenigen Weiterentwicklung erstreckt, die nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und somit für den Gemeingebrauch offen stehen soll.

§ 16 Rechte aus dem PatentPatentRecht aus

Die Rechte, die aus einem Patent geltend gemacht werden können, sind abhängig von den oben genannten Wirkungen des Patents. Dabei ist weiterhin besonders zu berücksichtigen, durch welche Art von Patentansprüchen die Erfindung geschützt ist. In § 9 PatG, der sich auf die Wirkungen des Patents bei unmittelbarer BenutzungBenutzungunmittelbare bezieht, wird unterschieden zwischen

 Erzeugnissen und

 Verfahren,

die Gegenstand von Patenten sein können. In der Praxis werden auch sog. VerwendungVerwendung-serfindungserfindungErfindungVerwendungs-en geschützt, auf die unter III. separat eingegangen wird. Auf die Besonderheiten der mittelbaren Patentverletzung wird unten in IV. eingegangen.

In diesem Paragraphen wird nicht explizit auf Regelungen des EPÜ verwiesen, da die Rechte aus dem europäischeuropäischPatenten Patent gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ die gleichen wie bei einem inländischen Patent und somit durch das PatG geregelt sind.

I. Rechte aus ErzeugnisansprüchenRechtaus Erzeugnisanspruch

Ansprüche, die ein Erzeugnis (auch VorrichtungVorrichtung genannt) schützen, werden Erzeugnisansprüche oder VorrichtungVorrichtung-sanspruchsansprüche genannt. Diese gewähren dem Patentinhaber Schutz gegenüber Dritten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Nr. 1 PatG).

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