Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 17

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3. Kapitel. Besonderheiten bei europäischeuropäischPatenten PatentenPatenteuropäisches

In diesem Kapitel wird auf Besonderheiten von europäischen Patenten (bzw. deren Anmeldungen) eingegangen. Das sind solche, die nach dem EuropäischeuropäischPatentübereinkommenen Patentübereinkommen (EPÜEPÜ)1 durch ein einheitliches VerfahrenVerfahrenEPÜ erteilt sind. Im zweiten Kapitel ist bereits insofern auf das EPÜ verwiesen worden, soweit es Analogien zum deutschen Patentrecht gibt.

Das EPÜeuropäischPatentübereinkommen umfasst gem. Art. 164 EPÜ neben dem eigentlichen Regelungswerk noch weitere Bestandteile, wie insbesondere die zugehörige Ausführungsordnung (AOEPÜ),2 das Protokoll zur Auslegung des Art. 69 EPÜ3 und das Anerkennungsprotokoll.4 Ergänzt werden diese Vorschriften durch die Gebührenordnung.5

Europäische Patente können für einen, mehrere oder alle der 38 Vertragsstaaten6 der Europäischen Patentorganisation beantragt werden und haben nach wirksamer Erteilung dort dieselbe Wirkung und unterliegen denselben Vorschriften wie ein nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt (Art. 3, Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EPÜ). Das heißt, eine AnmeldungAnmeldungEPÜ für ein europäisches Patent („europäische Patentanmeldung“) durchläuft zunächst ein einheitliches Verfahren. Mit Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel von Patenten, die in vieler Hinsicht nach nationalen Vorschriften zu behandeln sind. Somit haben die nach dem EPÜ erteilten Patente den Charakter eines sog. „BündelpatentBündelpatents“. Daneben gelten jedoch weiterhin selbst für das erteilte europäische Patent einige Vorschriften nach dem EPÜ. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften für ein eventuelles Einspruchsverfahren (Art. 99ff. EPÜ), die Vorschriften für ein eventuelles Beschränkungsverfahren (Art. 105a, 105b, 105c EPÜ), die Auslegung des Schutzbereichs (Art. 69 EPÜ zusammen mit dem Protokoll zu dessen Auslegung), die Verbindlichkeit der Fassung in der Verfahrenssprache (Art. 70 EPÜ) und die Auslegung der Patentfähigkeit (Art. 52–57 EPÜ) sowie die Auslegung zur Berechtigung des Patentinhabers (Art. 60 EPÜ) im Rahmen eines möglichen Nichtigkeitsverfahrens. Wesentliche Schritte des Verfahrens vor dem EPA sind ebenfalls in Abb. 3 dargestellt.

Das EPÜ verweist in verschiedenen Stadien auch auf nationale Vorschriften der Vertragsstaaten, wie z.B. bzgl. des Schutzes einer Patentanmeldung nach deren Veröffentlichung (Art. 67 Abs. 2 EPÜ) oder die Möglichkeit zur Einreichung von europäischen Patentanmeldungen auch bei nationalen Behörden (Art. 75 Abs. 1 b) EPÜ). Die zugehörigen nationalen Vorschriften in den einzelnen Vertragsstaaten können unterschiedlich sein. Dazu gibt eine vom EPA herausgegebene Broschüre einen guten Überblick.7 Für die Bundesrepublik Deutschland sind die maßgeblichen nationalen Regelungen enthalten in Art. II IntPatÜG (auch IntPatÜbkG genannt).8

Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Kapitel auch kurz auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (auch Einheitspatent genannt) eingegangen, das jedoch bisher (Stand Juni 2018) und wohl auch innerhalb der kommenden Monate noch nicht angewendet wird.

§ 19 EuropäischeuropäischAnmeldunge Patentanmeldungen bis zur Veröffentlichung

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gleichgestellte Gesellschaft kann, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Sitz, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen (Art. 58 EPÜ). Mit der Patentanmeldung sind die VertragsstaatVertragsstaaten1 zu benennen, für die das Patent erteilt werden soll. Sie kann nach Art. 75 Abs. 1 EPÜ beim EPAEPA oder bei einer zugelassenen nationalen BehördeBehördeBehördenationale, wie dem DPMA oder auch bei einem Patentinformationszentrum2 (nach Art. II § 4 Abs. 1 IntPatÜG), eingereicht werden. Die Anmeldung kann grundsätzlich in jeder Sprache eingereicht werden. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine der drei AmtsspracheAmtssprachen des EPA handelt, nämlich Deutsch, Englisch oder Französisch, oder um eine andere Sprache. Wenn die europäische Patentanmeldung in einer Nicht-Amtssprache eingereicht wird, ist sie fristgerecht in eine (beliebige) der drei Amtssprachen des EPA zu übersetzen. Diejenige Amtssprache, in der die Patentanmeldung eingereicht oder übersetzt wird, ist in allen Verfahren vor dem EPA als VerfahrensspracheVerfahren-ssprache zu verwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 14 Abs. 1–3 EPÜ i.V.m. R. 6 Abs. 1 AOEPÜ). In der Verfahrenssprache werden die europäische Patentanmeldung und die europäische Patentschrift veröffentlicht (Art. 14 Abs. 5, 6 EPÜ). Durch die Verfahrenssprache wird außerdem die verbindliche Fassung von Patentanmeldung und Patent nach Art. 70 EPÜ bestimmt.

Auf die Anmeldung folgen die EingangsprüfungPrüfungEingangs- und die FormalprüfungPrüfungFormal- und es wird ein RechercheRecherche-berichtnbericht erstellt (Art. 90, 92 EPÜ). Liegt dieser rechtzeitig vor, wird er zusammen mit der Patentanmeldung veröffentlicht (Art. 93 EPÜ i.V.m.R. 68 Abs. 1 AOEPÜ).

Durch die Veröffentlichung gewährt die Patentanmeldung dem Anmelder grundsätzlich denselben Schutz wie ein erteiltes Patent (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 EPÜ). Dieser kann von den Vertragsstaaten jedoch nach Art. 67 Abs. 2 eingeschränkt werden. Davon hat die Bundesrepublik – wie auch andere Vertragsstaaten3 – Gebrauch gemacht, so dass nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG eine veröffentliche europäische Patentanmeldung lediglich einen vorläufigen Schutz mit einstweiligen Entschädigungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 PatG gewährt. Dieser Schutz steht dem Anmelder jedoch erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA Spracheveröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat (Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG).

§ 20 Sachprüfung, Patenterteilung, Einspruch und BeschränkungEinspruch

Die SachprüfungPrüfungSach- wird eingeleitet durch einen PrüfungsantragPrüfung-santrag, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Hinweis auf Veröffentlichung des Recherchenberichts wirksam gestellt werden kann und der erst als gestellt gilt, wenn die PrüfungPrüfung-sgebührsgebühr entrichtet worden ist. Wird er nicht rechtzeitig gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 94 EPÜ i.V.m. R. 70 AOEPÜ).

Ergibt die Prüfung, üblicherweise nach Anpassung der Anmeldeunterlagen durch den Anmelder, dass die Anmeldung und ihre Erfindung den Erfordernissen des EPÜ (sowohl materiell als auch formell) genügen, sind anschließend fristgerecht die erforderlichen Gebühren zu zahlen und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind,Gebühr wird die Erteilung des europäischeuropäischPatenten Patents beschlossen (Art. 97 EPÜ i.V.m. R. 71 AOEPÜ).

Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt der Hinweis auf Erteilung bekannt gemacht wird (Art. 97 Abs. 3 EPÜ). Von diesem Tag an gewährt das europäische Patent seinem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte wie ein nationales Patent (Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Durch Art. 64 Abs. 2 EPÜ ist außerdem gewährleistet, dass bei einem Patent, das ein Verfahren schützt, auf jeden Fall auch diejenigen Erzeugnisse geschützt sind, die durch das Verfahren unmittelbar hergestellt sind. Das ist im deutschen Patentgesetz auch direkt geregelt (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG).

Die Patentwirkungen können jedoch gem. Art. 65 EPÜ für einzelne Vertragsstaaten rückwirkend entfallen, wenn die VerfahrensspracheSpracheVerfahrens- nicht einer der staatlichen AmtsspracheSpracheAmts-nAmtssprache entspricht und eine ggf. erforderliche Übersetzung nicht rechtzeitig bei der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht wird. Bezüglich der Übersetzungserfordernisse in den einzelnen Vertragsstaaten wird erneut auf die genannte Broschüre „Nationales Recht zum EPÜ“1 verwiesen.

Ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung läuft eine 9-monatige EinspruchsfristFristEinspruchEinspruch-sfrist, innerhalb der jedermann Einspruch einlegen kann (Art. 99 Abs. 1 EPÜ). Davon ausgenommen ist allerdings der Patentinhaber selbst.2 Die EinspruchEinspruch-sgründesgründe sind in Art. 100 EPÜ abschließend aufgeführt. Somit ist nach EPÜ ein Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme, anders als nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, nicht vorgesehen.

Ein eventueller Streit darüber, ob der Anmelder auch materiell berechtigt ist i.S.v. Art. 60 EPÜ, ist durch Gerichte der Vertragsstaaten zu entscheiden. Eine solche in einem Vertragsstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt ohne dass es hierfür eines gesonderten Verfahrens bedarf (Art. 9 Anerkennungsprotokoll). Die Person, der durch eine solche Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen wird, kann wahlweise die vorhandene Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 EPÜ).

Bei einem zulässigen Einspruch prüft das EPA, ob wenigstens ein Einspruchsgrund vorliegt. In einem solchen Fall wird das Patent widerrufen. Andernfalls wird der Einspruch zurückgewiesen. Es ist auch möglich, dass der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens die Einspruchsgründe erst durch Änderungen der Unterlagen behebt, beispielweise durch Beschränkung der Patentansprüche. In einem solchen Fall wird das Patent in geänderter Fassung aufrecht erhalten und das EPA veröffentlich eine neue europäische Patentschrift (Art. 101, 103 EPÜ). Die Entscheidung über den Einspruch wirkt grundsätzlich für alle Vertragsstaaten, in denen das europäische Patent Wirkung hat (Art. 99 Abs. 2 EPÜ).

Auf Antrag des Patentinhabers kann das europäische Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig und schriftlich beim EPA zu stellen (Art. 105 a Abs. 1 EPÜ, R. 92 Abs. 1 AOEPÜ). Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann jederzeit nach Erteilung und selbst nach dem Erlöschen des Patents gestellt werden,3 jedoch nicht solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (Art. 15 a Abs. 2 EPÜ, R. 93 AOEPÜ). Wenn der Antrag den festgelegten Erfordernissen genügt, beschließt das EPA die Beschränkung oder den Widerruf des Patents. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, für die das europäische Patent erteilt worden ist und wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Entscheidung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird (Art. 105 b EPÜ). Im Falle einer Beschränkung veröffentlicht das EPA eine geänderte europäische Patentschrift (Art. 105 c EPÜ).

§ 21 BeschwerdeBeschwerde

Sofern einer form- und fristFristBeschwerde-gerecht eingelegten Beschwerde durch die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht abgeholfen wird, entscheidet darüber eine der BeschwerdekammernBeschwerde-kammer des EPA (Art. 21, 106ff. EPÜ).

Die Große BeschwerdekammerGroße Beschwerdekammer ist zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden, für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr der Präsident des EPA vorlegt und für Entscheidungen über Anträge, auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen (Art. 22. 112, 112 a EPÜ).

§ 22 NationalenationaleVerfahren VerfahrenVerfahrennationales

Mit dem bestandskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens bzw. eines sich daran ggf. anschließenden Einspruchsverfahrens endet üblicherweise die Entscheidungskompetenz des EPA, sofern durch den Patentinhaber nicht ein Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren beantragt wird. Zwar enthält das EPÜ mit Art. 138 eine Vorschrift betreffend eventueller NichtigkeitVerfahrenNichtigkeits-sverfahrenVerfahrenNichtigkeits-, jedoch werden diese nach nationalen Verfahren durchgeführt. Eine (teilweise) NichtigerklärungErklärungNichtigkeits- wirkt nur für das Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Verfahren stattfindet.

Damit ein europäisches Patent auch die Wirkungen gem. Art. 64 EPÜ in den benannten Staaten entfaltet, sind in Abhängigkeit von der VerfahrensspracheSpracheVerfahrens- Übersetzungen in einzelnen Staaten erforderlich (Art. 65 EPÜ).1

Der SchutzbereichSchutzbereich des erteilten Patents ist nach Art. 69 EPÜ – ergänzt durch das Protokoll über dessen Auslegung – bestimmt. Die daraus resultierenden Rechte und Verfahren zu deren Geltendmachung werden jedoch nach nationalem Recht i.S.v. Art. 64 EPÜ behandelt.

Ein rechtskräftig erteiltes europäisches Patent bewirkt nach Ablauf der EinspruchsfristFristEinspruch oder eines eventuellen Einspruchsverfahren gem. Art. II § 8 IntPatÜG, dass ein nationales deutsches Patent seine Wirkung verliert, soweit es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt („Verbot des DoppelschutzesVerbot des Doppelschutzes“; s.o. § 15 II. 1.).

§ 23 Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent)
I. Allgemeines

Es wird seit vielen Jahren versucht, für die EU ein gemeinsames PatentsystemEinheitspatent zu schaffen, das durch ein einheitliches Verfahren und mit nur geringem Übersetzungsaufwand einen EU-weiten Schutz ermöglicht und vergleichbar ist mit dem System der Unionsmarke bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Ein solches Patentsystem würde sich von dem o.g. europäischen Bündelpatent (gem. EPÜ) also insbesondere dadurch unterscheiden, dass es nach Erteilung nicht wie ein Bündel in einzelne Patente der Mitgliedsstaaten, deren Anzahl der Patentanmelder bzw. -inhaber bestimmen kann, zerfällt, sondern einheitliche Wirkung in (möglichst) allen EU-Staaten hat. Das Einheitspatent soll Nutzern neben den klassischen nationalen Patenten (nach PatG, … ) und europäischen Patenten (nach EPÜ) eine weitere Option bieten. Ein solches Einheitspatent findet jedoch bisher1 noch keine Anwendung.

In den Jahren 2012 und 2013 haben die Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament einem „Patent-Paket“ zugestimmt, das den Grundstein legt für die Einführung eines einheitlichen Patentschutzes in der EU. Dieses Patent-Paket besteht aus zwei Verordnungen, die das Einheitspatent betreffen2 sowie einem internationalen Abkommen, das ein einheitliches Patentgericht betrifft und kurz EPGÜEPGÜ3 genannt wird. Das Patent-Paket wird im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zwischen 26 Mitgliedsstaaten umgesetzt wird, wobei zuletzt Italien im September 2015 dazu kam. Momentan sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer Kroatien und Spanien beteiligt.4

Die Verordnungen traten – gem. ihrer Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 – am 20.1.2013 in Kraft. Sie gelten jedoch erst ab dem Tag, an dem das EPGÜEinheitliches Patentgericht in Kraft tritt,5 was bisher noch nicht der Fall ist.

Gegen das Patent-Paket gab es eine erste Klage von Italien und Spanien, die im April 2013 vom EuGH abgewiesen wurde. Zwei weitere Klagen von Spanien gegen die o.g. Verordnungen, die im März 2013 beim EuGH eingereicht wurden, wurden im Mai 2015 abgewiesen6.

Für das Inkrafttreten des EPGÜ ist in dessen Präambel festgelegt, dass es am 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte (was nicht geschah) oder aber am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der 13. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wobei auch diejenigen von Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich vorliegen müssen (weil es dort im Jahr 2012 die meisten gültigen europäischen Patente gab).

Bisher liegen zwar die Ratifikationsurkunden von 16 Staaten (zuletzt von dem Vereinigten Königreich am 26.04.2018) vor, es fehlt jedoch insbesondere noch die Ratifikationsurkunde von Deutschland.7 Im Rahmen der deutschen Ratifizierung bzw. der zugehörigen Umsetzungsgesetzgebung stellt sich die Lage momentan folgendermaßen dar: Im März 2017 stimmten der Bundestag und auch der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu. Gegen die Umsetzungsgesetzgebung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Eilverfahren ein Aussetzungsantrag gestellt. Ein Termin für die Entscheidung im Eilverfahren hat das BVerfG nicht genannt.8

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in einem Referendum des Vereinigten Königsreichs im Juni 2016 eine knappe Mehrheit der Wähler sich für einen Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU – üblicherweise auch kurz „BrexitBrexit“ genannt – entschieden hat. Die britische Premierministerin leitete den Austrittsprozess gem. Art. 50 EUV am 29.3.2017 rechtlich wirksam in die Wege, so dass das Land die EU voraussichtlich am 29.3.2019 verlassen werde. Momentan verlaufen die Brexit-Verhandlungen schwierig. Optimistische Meinungen gehen davon aus, dass das Einheitspatent im Laufe des Jahres 2018 starten wird.9 Realistischerweise10 ist jedoch wohl davon auszugehen, dass das EPGÜ in nächster Zeit nicht Inkrafttreten wird, zumal eine der Abteilungen der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz in London sein soll (s. Art. 7 EPGÜ).

Da es somit noch nicht absehbar ist, wann das Einheitspatent zur Anwendung kommt, wird im Folgenden auch nur recht kurz darauf eingegangen.

II. Wirkung des EinheitspatentsRecht aus dem PatentÜbertragung

Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Das sind diejenigen, die an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Einheitspatents teilnehmen. Das Einheitspatent kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedsstaaten lizenziert werden (Art. 2, 3 VO 1257/2012).

III. VerfahrenRecht aus dem PatentÜbertragung

Aufgrund von Art. 9 VO 1257/2012 übertragen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten dem EPA im Sinne von Art. 143 EPÜ wesentliche Aufgaben, die es gemäß seinen internen Regeln ausführt. So wird das EPA beispielsweise die Anträge der Patentinhaber auf einheitliche Wirkung verwalten, ist für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Jahresgebühren zuständig und hat ein Register für die Einheitspatente zu führen, das Rechtsstandsdaten zu Lizenzen, Rechtsübertragungen und Beschränkungen sowie zum Widerruf bzw. Erlöschen von Patenten enthält. Was die Übersetzungsregelungen für das Einheitspatent angeht, wurde beschlossen, die Sprachenregelungen des EPA mit den drei Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch zu übernehmen.1

4. Kapitel. Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCTPCT)

Durch den Patentzusammenarbeitsvertrag1 (PCT), ergänzt durch eine Ausführungsordnung (AOPCT),2 wird eine Möglichkeit geschaffen, mit einer einzigen „internationalen“ Anmeldung Schutz für eine Erfindung in vielen Staaten zu sichern. Der PCT führt jedoch – anders als das EPÜ – nicht zu einer einheitlichen Patenterteilung. Es wird lediglich ein einheitliches Anmeldeverfahren durchgeführt, einschließlich Veröffentlichung der AnmeldungAnmeldungPCT und einer Recherche. Auf Wunsch des Anmelders ist auch eine unverbindliche Prüfung der Anmeldung bzw. von deren Erfindung möglich. Jedoch ist die verbindliche Prüfung und entsprechende SchutzrechtSchutzrechtErteilungserteilung den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorbehalten.

Dem PCT gehören aktuell 152 Mitgliedstaaten (VertragsstaatVertragsstaaten) an,3 so auch die Bundesrepublik Deutschland, die in Art. III IntPatÜG die Schnittstellen zu nationalen Vorschriften geregelt hat. Das EPÜ regelt Schnittstellen zum PCT durch Art. 150ff. EPÜ. Die PCT-VerfahrenVerfahrenPCT werden koordiniert durch die in Genf ansässige Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPOWIPO), dort konkret durch das Internationale BürointernationaleBüro.

In diesem Kapitel werden nur die Grundzüge des PCT dargestellt. Wesentliche Schritte des Verfahrens sind auch in Abb. 3 dargestellt. Für ausführliche Informationen sowie aktuelle Regelungen, wird auf die Internetseite der WIPO verwiesen.4

Das Verfahren nach dem PCT umfasst folgende Phasen, die jeweils die angegebenen Schritte enthalten:

 Kapitel I (s. Art. 3–30 PCT)Einreichung der Anmeldung, Recherche, Veröffentlichung von Anmeldung und Recherchenbericht;

 Kapitel II (s. Art. 31–42 PCT)Auf Antrag findet eine unverbindliche vorläufige internationale Prüfungvorläufige internationale Prüfung mit Erstellung eines Gutachtens über Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit stattAnwendbarkeitgewerbliche;

 NationalenationalePhase bzw. regionale Phasen (s. Vorschriften nationaler bzw. regionaler Ämter)Anschließende Verfahren zur Erteilung von Patenten (bzw. Eintragung von Gebrauchsmustern usw.) vor nationalen bzw. regionalen Patentbehörden.

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