Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 2

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Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Überblick: Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

Abb. 2: Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

(ausgewählte wichtige internationale und europäische Rechtsgrundlagen)

Abb. 3: Übersicht DE-, EP-, PCT-Verfahren

Abb. 4: Übersicht über Kennzeichenarten im MarkenG

Abb. 5: Besondere urheberrechtliche Bestimmungen für Computerprogramme

Abb. 6: Umarbeitungen / Veränderungen eines Werks

Abb. 7: Urheberschaft am Werk

Abb. 8: Schutzdauer von Urheber- und Leistungsschutzrechten

Abb. 9: Schrankenbestimmungen und schrankenbezogene Rechte des Urhebers

Abb. 10: Wettbewerbsrecht i.w.S.

Abb. 11: Prüfungsschema Wettbewerbsverstoß UWG

Abb. 12: Rechtliche Einordnung belästigender Direkt-Werbung (§ 7 UWG)

Abb. 13: Alternative Modelle zum Schutz des Adressaten vor belästigender Direktwerbung

Abb. 14: Anspruchsgrundlagen Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht

Abb. 15: Beispiel für eine Abmahnung

Abb. 17: Checkliste Abmahnung

Abb. 18: Checkliste für Überprüfung Abmahnung aus Sicht des Abgemahnten

Erster Abschnitt: Grundlagen zum Recht des geistigen Eigentums

Pierson

§ 1 Einführung
I. Die beiden Hemisphären zum Schutz des geistigen Eigentums: Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher Rechtsschutz und UrheberrechtUrheberrecht

Der rechtliche Schutz des geistigen Eigentums wird durch zwei umfassende, einander ergänzende Rechtsgebiete gewährleistet: Zum einen durch die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Gewerblichen Rechtsschutzes, die dem Schutz des geistigen Eigentums im gewerblichen Bereich dienen, zum anderen durch das vom Urheberrecht abgedeckte Gebiet des Schutzes von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Unter der Bezeichnung Gewerblicher Rechtsschutz werden dabei die folgenden jeweils sondergesetzlich geregelten Gebiete zusammengefasst: das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das DesignGeschmacksmuster-rechtrecht, das Markenrecht, die Spezialmaterien des SortenschutzSortenschutzrechtSchutzrechtSorten-es und des HalbleiterschutzrechtSchutzrechtHalbleiter-es sowie schließlich das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGUWG) geregelte LauterkeitsrechtLauterkeitsrecht. Das LauterkeitsrechtLauterkeitsrecht (auch als Wettbewerbsrecht i.e.S. bezeichnet), das im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes eine Sonderrolle einnimmt, lässt sich dabei unter rechtssystematischem Blickwinkel als Klammer zwischen den angrenzenden Rechtsgebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts begreifen, da es einerseits dem Wettbewerbsrecht (KartellrechtKartellrecht und Lauterkeitsrecht = Wettbewerbsrecht i.w.S.) zuzuordnen ist, andererseits jedoch zugleich als ein Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes verstanden wird.1 Kennzeichnend für die Schutzgegenstände der Sondergesetze zum Schutz des geistigen Eigentums ist ihr immaterieller Charakter. Das durch das Urheberrecht und den Gewerblichen Rechtsschutz gebildete Rechtsgebiet zum Schutz des geistigen Eigentums wird daher auch als ImmaterialgüterImmaterialgüter-rechtrecht bezeichnet. Der in diesem Buch wegen seiner Anschaulichkeit bevorzugt verwendete Begriff des „geistigen Eigentums“ als Oberbegriff für die Rechtsmaterien des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts entspricht internationalem Sprachgebrauch,2 er ist jedoch in Deutschland mit Blick auf rechtsdogmatische Bedenken – die begriffliche Gleichsetzung mit dem Sacheigentum als Vermögensrecht und die begriffliche Vernachlässigung der persönlichkeitsrechtlichen Seite – umstritten.3

II. Zum Begriff des ImmaterialgüterImmaterialgüterImmaterialgüter-rechtrechts

Immaterialgüterrechte sind Rechte an verselbständigten, verkehrsfähigen geistigen Gütern. Sie sind Vermögenswerte, weisen jedoch meist auch einen mehr oder weniger starken persönlichkeitsrechtlichen Gehalt auf.1 Die geistige Natur (das geistige Sein) der Immaterialgüter, ihre Unabhängigkeit von körperlichkörperlichFixierunger Fixierung, hat zur Folge, dass sie – anders als körperlichkörperlichGute Güter – ohne Einbuße an Substanz und Qualität, zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort genutzt bzw. sinnlich wahrgenommen werden können.2 So kann etwa eine Erfindung überall auf der Welt als Regel zur Lösung eines technischen Problems herangezogen werden so wie ein urheberrechtliches Werk – etwa ein Roman, ein Film oder eine Komposition – unabhängig von Ort und Zeit den menschlichen Sinnen mitgeteilt werden kann. Die zeitliche und örtliche Ungebundenheit geistiger Güter wird gemeinhin durch den Begriff der UbiquitätUbiquität (Allgegenwart) der Immaterialgüter“ gekennzeichnet.3 Immaterielle Güter begründen jedoch nur dann Immaterialgüterrechte, wenn sie von der Rechtsordnung einem bestimmten Rechtssubjekt – in der Regel demjenigen, der es geschaffen hat – als Recht zugeordnet werden.4 Das heißt, der Kreis der von der Rechtsordnung als Schutzgegenstände eines Immaterialgüterrechts anerkannten Leistungsergebnisse ist – im Sinne eines numerus clausus der Rechte des geistigen Eigentums – abschließend. Im Umkehrschluss folgt daraus der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, d.h. außerhalb des Schutzbereichs dieser Rechte sind Leistungsergebnisse grundsätzlich frei benutzbar und genießen keinen immaterialgüterrechtlichen Schutz.5 Die rechtliche Zuordnung eines Immaterialgutes erfolgt jeweils durch die Gewährung subjektiver absoluter – d.h. gegen jedermann wirkender – PrivatrechtPrivatrechte, die das Immaterialgut der Herrschaft des Berechtigten unterstellen. Die Rechtsherrschaft des Rechtsinhabers äußert sich insbesondere in der ausschließlichenAusschließlichkeitsrecht Befugnis, das Immaterialgut zu verwerten (sog. positives NutzungsrechtNutzungsrechtpositives)6 sowie dem Recht, Dritte von einer Einwirkung auszuschließen (sog. negatives Verbietungsrechtnegatives Verbietungsrecht).7 Die Rechtsposition des Rechtsinhabers im Bereich des geistigen Eigentums – etwa des Inhabers eines Patents, einer Marke oder die des Urhebers eines geschützten Werkes – offenbart die Parallele zum Sacheigentum nach BGB: sie entspricht in ihrer Ausgestaltung der Rechtstellung des Sacheigentümers, der als Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann.8

III. „Konjunktur“ und Herausforderung des geistigen Eigentums im Zeitalter der neuen Medien

Das Rechtsgebiet des geistigen Eigentums hat in den zurückliegenden Jahrzehnten weltweit einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Rechtsfragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts treten im InformationszeitalterInformationszeitalter immer stärker in den Blickpunkt des wirtschaftlichen Interesses. Hintergrund der anhaltenden „Konjunktur“ des Immaterialgüterrechts ist der rasante technologische Fortschritt, insbesondere im Bereich der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Technologien), der durch die Entwicklung einer Vielzahl völlig neuartiger Schlüsseltechnologien und immaterieller Wirtschaftsgüter gekennzeichnet ist. Computerprogramme, mikroelektronische Halbleiterchips (TopographieTopographien), Datenbanken, Multimediawerke und Domain Namen, stehen – um einige der wichtigsten Schutzgegenstände zu nennen – beispielhaft für diese Entwicklung. Innerhalb der sich in den vergangenen Jahren neu herausgebildeten juristischen „Querschnittmaterie“ des Rechts der Informationstechnologie (kurz „IT-Recht“) nehmen daher Rechtsfragen des „geistigen Eigentums“ einen besonders breiten Raum ein.1 Die Bereitstellung eines angemessenen und mit Blick auf die jeweils betroffenen Allgemeininteressen ausgewogenen Schutzes neuartiger immaterieller Wirtschaftsgüter stellt das international etablierte System zum Schutz des geistigen Eigentums anhaltend vor große Herausforderungen. Die Herausforderung für die Rechtsordnung zum Schutz des geistigen Eigentums besteht dabei nicht allein darin, neuartige immaterielle Wirtschaftsgüter als neue Schutzgegenstände anzuerkennen und in geeigneter Weise in das durch unterschiedliche Sondergesetze geprägte System des Immaterialgüterrechts zu integrieren. Eine besondere Herausforderung ist vielmehr auch darin zu erblicken, dass sich in dem durch die weitgehende „Digitalisierung“ immaterieller Schutzgegenstände einerseits und eine „Vernetzung“ potentieller Nutzer andererseits gekennzeichneten Informationszeitalter die Bedingungen für deren „ubiquitäre“ Nutzung – wie insbesondere im Bereich des urheberrechtlichen Werkschutzes deutlich wird – grundlegend geändert haben. Eine weitere neue Herausforderung für den Schutz des geistigen Eigentums zeichnet sich durch die Fortschritte im Bereich sog. generativer Fertigungsverfahren (3D-Druck) ab. Maßgebliche Folge der 3D-Drucktechnik ist es, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch der Endverbraucher zukünftig in die Lage versetzt wird, zum eigenständigen „Produzenten“ vormals ausschließlich industriell gefertigter physischer Erzeugnisse zu werden.2

IV. Schutz geistigen Eigentums im Zeitalter der GlobalisierungGlobalisierung

Der Fortschritt im Bereich der modernen IuK-Technologien ist jedoch nicht nur durch die Entwicklung einer Vielzahl neuartiger immaterieller Schutzgegenstände gekennzeichnet, sondern vor allem auch dadurch, dass mit der Entwicklung der neuen Kommunikationsmedien – vor allem der E-Mail-Kommunikation und dem World Wide Web (InternetInternet) – die maßgebliche technische Infrastruktur für eine immer schneller voranschreitende „Globalisierung“ geschaffen wurde. In einer zunehmend globalisierten und vernetzten Wirtschaft machen die Nutzung und Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter naturgemäß immer seltener an den nationalen Grenzen halt, vielmehr gehört der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr heute selbst für viele kleine und mittelständische Unternehmen zum geschäftlichen Alltag. Der Druck auf eine weitere Harmonisierung der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums sowie einer internationalen Vereinheitlichung der rechtlichen Instrumente zur effektiven Rechtsverfolgung ist dadurch in den zurückliegenden Jahren erheblich gestiegen. Dieser durch den Fortschritt der modernen IuK-Technologien und die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs erzeugte Druck zur Fortentwicklung des Immaterialgüterrechts spiegelt sich in einer Vielzahl von Maßnahmen und Regulierungsinitiativen des Gesetzgebers wider.1 Die Vielzahl unterschiedlicher regulatorischer Initiativen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie die Geschwindigkeit, in der sich die Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens mitunter vollzieht – exemplarisch zu nennen ist die Vielzahl der Novellen des Urheberrechts in den zurückliegenden Jahren – stellen auch für den mit einschlägigen Fragen befassten Praktiker – Richter, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Unternehmensjuristen – eine Herausforderung dar.

§ 2 Die Sondergesetze zum Schutz des geistigen Eigentums im Überblick
I. Der Schutz technischer ErfindungErfindungErfindungSchutz technischeren: Patent- und GebrauchsmusterGebrauchsmuster-rechtrecht
1. PatentPatent-rechtrecht

Gesetzliche Grundlage des deutschen Patentrechts ist das Patentgesetz (PatGPatG).1 Das Patentrecht regelt die Erteilung von Patenten, d.h. zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechten für Erfindungen, und die Durchsetzung der mit patentfähigen Erfindungen zusammenhängenden Rechten. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn mehrere formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 1978 sind die materiellen Erfordernisse der patentierbaren Erfindung nach deutschem und europäischem Patentrecht deckungsgleich. In Übereinstimmung mit Art. 52 des Europäischen PatentübereinkommensPatenteuropäisches Patentübereinkommen (EPÜEPÜ) werden nach § 1 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen TätigkeitTätigkeiterfinderische beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfordernisse der NeuheitNeuheit, des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche sind in den §§ 3–5 PatG (Art. 54–57 EPÜ) näher geregelt. Nach deutschem und europäischem Rechtsverständnis ist seit jeher anerkannt, dass die patentfähige Erfindung stets eine Schöpfung auf dem Gebiet der TechnikTechnik, d.h. eine „LehreLehretechnisches Handeln zum technischen Handeln“ voraussetzt.2 Während die Beschränkung des Patentschutzes auf „technische“ Erfindungen in der Vergangenheit gewohnheitsrechtlich begründet wurde,3 ist das Erfordernis der Technizität der Erfindung jetzt ausdrücklich gesetzlich in § 1 Abs. 1 PatG („Erfindungen auf allen Gebieten der Technik“) verankert.4

2. GebrauchsmusteGebrauchsmuster-rechtrrecht

Das dem Laien meist weniger geläufige Gebrauchsmusterrecht ist im GebrauchsmusterGebrauchsmuster-gesetzgesetz (GebrMG)1 geregelt. Es dient neben dem Patentrecht dem Schutz des geistigen Schaffens, soweit sich dieses in einer technischen Erfindung niederschlägt. Allerdings kommt dem Patentrecht als dem unter verschiedenen Gesichtspunkten weiter reichenden Schutzinstrumentarium die zentrale Bedeutung im Bereich des Schutzes technischer Erfindungen zu (näheres zu den wesentlichen Unterschieden zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz s.u. 2. Abschnitt, insbes. 5. Kapitel). Ebenso wie das Patent setzt auch das GebrauchsmusterGebrauchsmuster eine technische ErfindungtechnischeErfindung voraus. Nach traditionellem Verständnis ging man früher stets davon aus, dass die Anforderungen an die erfinderische Leistung – § 1 GebrMG spricht von einem „erfinderischen Schritt“ – geringer sind als bei einem Patent.2 Das Gebrauchsmusterrecht wolle auf diese Weise auch kleineren Erfindungen und technischen Gestaltungen, für die ein Patent mangels ausreichender Erfinderleistung nicht in Frage kommt oder für die der Zeitaufwand des Patenterteilungsverfahrens und die höheren GebührenGebühr der Patente nicht lohnen, Schutz gewähren. Demgegenüber hat jedoch der BGH in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass für eine entsprechende Differenzierung auf der Grundlage der heute maßgeblichen, herabgesetzten gesetzlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Patentrecht kein Raum (mehr) sei, so dass für die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (i.S.v. § 1 Abs. 1 GebrMG) auf die im Patentrecht zur Beurteilung der „erfinderischen TätigkeitTätigkeiterfinderische“ (i.S.v. § 1 Abs. 1 PatG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen sei.3 Das Gebrauchsmuster hat in der Praxis jedoch nicht nur für kleinere Erfindungen, für die es ursprünglich gedacht war, große Bedeutung. Insbesondere bei technischen Neuerungen, die sowohl dem Patent- als auch dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, sichert die Eintragung des Gebrauchsmusters – die anders als die Erteilung eines Patents keine materielle Prüfung voraussetzt – dem Anmelder einen schnellen und gebührengünstigen Schutz, vor allem in der patentrechtlich nicht geschützten Zeitspanne zwischen Offenlegung der Patentanmeldung und Patenterteilung.

II. Der Schutz von Leistungen im Bereich des DesignsDesign: DesignschutzrechtGeschmacksmuster-recht

Im Gegensatz zu den vorerwähnten technischen SchutzrechtSchutzrechttechnischesen zielt der Schutz des Designschutzrechts nicht auf den Schutz technischer Erfindungen, sondern – wie der Name des modernisierten Gesetzes jetzt erkennen lässt – auf den Schutz des DesignsDesigns ab. Angesprochen sind damit Ergebnisse geistig-kreativer Schaffenstätigkeit aus dem Bereich des Designs, nämlich zwei- oder dreidimensionale ErscheinungsformFormErscheinungs-en beliebiger Erzeugnisse, wie etwa die äußere Erscheinungsform von Möbeln, Autos, Computern, Smartphones, Stoffen, Lampen Büroartikeln, Haushaltsgeräten etc. Rechtsgrundlage des Designschutzrechts ist das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) vom 10.10.2013.1 Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Designschutzrecht, das zuletzt durch das Gesetz über den Schutz von Mustern und ModellenMuster und Modell (GeschmacksmusterGeschmacksmuster-gesetzgesetz – GeschmMG)2 vom 12.3.2004 einer grundlegenden Reform unterzogen worden war, erneut modernisiert – im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht: Neu eingeführt wurde, vergleichbar den Verfahren im Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA. Ferner hat sich der Gesetzgeber nunmehr auch dazu entschieden, die bereits im Rahmen der Reform 2004 erwogene, aber damals noch nicht umgesetzte Modernisierung des Gesetzes in sprachlicher Hinsicht zu vollziehen und den antiquiert anmutenden bzw. missverständlichen Begriff des „Geschmacksmusters“ dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend in „eingetragenes Design“ zu ändern.3 Diese in sprachlicher Hinsicht bedeutsame und alle maßgeblichen Regelungen des Gesetzes erfassende Änderung, die das Designschutzrecht durch das Modernisierungsgesetz 2013 erfahren hat, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der materielle Gehalt des Modernisierungsgesetzes 2013, der sich im Wesentlichen in der erwähnten Einführung eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens erschöpft, gemessen an der grundlegenden Reform 2004 bescheiden ausfällt. Bei dem Geschmacksmusterreformgesetz 2004 handelte es sich um eine Jahrhundertreform, durch das die EG-Richtlinie vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen,4 die auf eine Angleichung der Kernelemente des Geschmacksmusterrechts innerhalb der Gemeinschaft abzielt, umgesetzt und das alte deutsche Geschmacksmustergesetz vom 11.1.1876 nach einer Geltungsdauer von mehr als 125 Jahren abgelöst wurde. Der deutsche Gesetzgeber hatte die im Zuge der gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Regelungen zum Schutz industrieller FormForm-gestaltunggestaltungen notwendig gewordene Novellierung 2004 zum Anlass genommen, das Designschutzrecht (seiner Zeit noch als „Geschmacksmusterrecht“ bezeichnet) grundlegend zu modernisieren und neu zu strukturieren. Das Designschutzrecht hat durch die umfassende Novellierung 2004 gegenüber der alten Gesetzeslage eine Vielzahl bedeutender Änderungen im Bereich des materiellen und formellen Rechts erfahren (im Einzelnen hierzu s.u. Vierter Abschnitt). Hervorzuheben ist, dass das Designschutzrecht als gewerbliches SchutzrechtSchutzrechtgewerbliches mit dem 2004 reformierten Recht eine wesentliche Stärkung erfahren hat. Während das früher so bezeichnete Geschmacksmusterrecht dem Rechtsinhaber lediglich die Möglichkeit gab, gegen eine unautorisierte Nachbildung seines geschützten Geschmacksmusters und dessen Verbreitung vorzugehen (vgl. § 5 GeschmMG a.F.), zeichnet sich das modernisierte Designschutzrecht durch eine sog. SperrwirkungSperrwirkungSperrwirkung aus. Das bedeutet, nach dem 2004 grundlegend reformierten Recht kommt es für die Zuwiderhandlung nicht mehr auf die Kenntnis des Verletzers von dem geschützten Design an. Vielmehr gewährt das Designrecht dem Rechtsinhaber das ausschließliche RechtAusschließlichkeitsrecht, es zu benutzen und Dritten – unabhängig von deren Kenntnis seines eingetragenen Designs – zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs. 1 S. 1 DesignG).

III. Der Schutz von KennzeichenKennzeichenMarke: MarkeMarkenrecht

Gesetzliche Grundlage des Markenrechts ist das am 1.1.1995 in Kraft getretene „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkeMarke-ngesetzngesetz – MarkenG),1 durch das eine Umsetzung der europäischeuropäischMarkenrichtlinieen MarkeMarke-enrechtsrichtlinienrechtsrichtlinie2 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken erfolgte. Das Markengesetz ist an die Stelle des früheren Warenzeichengesetzes über den Schutz von Warenzeichen (heute „MarkeMarken“) getreten und ist darüber hinaus die wichtigste Kodifikation des Kennzeichenrechts. Im Gegensatz zu den zuvor dargestellten SchutzrechtSchutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes auf technischem und ästhetischem Gebiet knüpft das Markenrecht nicht unmittelbar am Gegenstand, sondern an einem Kennzeichen als dem Symbol des geistig-gewerblichen Schaffens an. Das im Markengesetz geregelte Kennzeichenrecht3 enthält Bestimmungen über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangabegeografische Herkunftsangaben (vgl. § 1 MarkenG). Im Vordergrund steht dabei der Schutz der Marken. Dies sind alle Zeichen – Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und eine Vielzahl weiterer MarkenformMarke-nformFormMarken-en –, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. § 3 MarkenG). Bei der Marke handelt sich gewissermaßen um die „Visitenkarte“ eines Unternehmens, mit der Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerb auftreten. Seit jeher haben Gewerbetreibende ihre Waren mit besonderen Kennzeichen versehen, um sie auf diese Weise von gleichartigen oder ähnlichen Produkten anderer Anbieter zu unterscheiden. Traditionell wird dem Markenschutz eine dreifache Funktion zugemessen, durch die sich seine Bedeutung im Wirtschaftsleben veranschaulichen lässt: Er kennzeichnet die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, um sie von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. HerkunftsfunktionHerkunft-sfunktion), er weist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nach (sog. GarantieGarantie-funktion- oder VertrauensfunktionVertrauensfunktion) und besitzt schließlich die Eigenschaft eines Werbeträgers für den Zeicheninhaber und sein Produkt (sog. Werbe- oder KommunikationsfunktionKommunikationsfunktion).4