Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 32

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8. BenutzungsmarkeMarkeBenutzungs-KennzeichenBenutzungsmarkenBenutzung-smarke und geschäftliche BezeichnunggeschäftlicheBezeichnungen mit älterem ZeitrangZeitrangälterer

Relative SchutzhindernisSchutzhindernisBenutzungsmarkese stellen gem. § 12 MarkenG auch durch Benutzung erworbene Marken im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG oder Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG dar, sofern sie einen älteren Zeitrang aufweisen. Zudem muss der Inhaber des älteren Rechts einen UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruchAnspruchUnterlassung im gesamten Gebiet Deutschlands haben. Ein nur örtlich beschränktes AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrechtörtlich beschränktes kann nur zu einem Benutzungsverbot innerhalb des jeweiligen geografischen Gebietes führen, nicht jedoch zur Löschung einer jüngeren Marke. Eine ähnliche Regelung findet sich in Art. 8 Abs. 4 UMV, in der jedoch vorausgesetzt wird, dass der nicht eingetragenen Marke oder dem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen mehr als nur örtliche Bedeutung zukommt. Gemäß Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 UMV kann Widerspruch gegen Unionsmarkenanmeldungen aufgrund dieser Rechte erhoben werden. Die in § 12 MarkenG bezeichneten Rechte können auch im deutschen Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden.

9. Sonstige ältere Rechte

Die Eintragung einer Marke kann gem. § 13 MarkenG gelöscht werden, wenn ein Anderer ein nicht in den §§ 9–12 MarkenG aufgeführtes Recht mit älterem Zeitrang erworben hat, welches ihn berechtigt, die Benutzung der jüngeren Marke auf dem gesamten Territorium Deutschlands zu untersagen. Die in Betracht kommenden, nicht abschließend in § 13 Abs. 2 MarkenG aufgeführten älteren Rechte sind NamensrechtNamensrechte (i.S. des § 12 BGB), das Recht an der eigenen Abbildung, UrheberrechtUrheberrechte, Sortenbezeichnungen, geografische Herkunftsangaben sowie sonstige gewerbliche SchutzrechtSchutzrechtGeschmacksmustere. Als sonstiges gewerbliches Schutzrecht kommt insbesondere ein prioritätsälteres Design bzw. GeschmacksmusterGeschmacksmuster in Betracht, das einen LöschungLöschung-sanspruchsanspruchAnspruchLöschung gegenüber jüngeren Bild- und/oder Formmarken begründet. Selbstverständlich kommen als ältere Rechte auch eingetragene oder nicht eingetragene europäischeuropäischUnionsgeschmacksmustere UnionsgeschmacksmusterUnionsgeschmacksmuster in Betracht. Die sonstigen älteren Rechte sind im MarkenG verfahrensrechtlich als NichtigkeitNichtigkeit-sgrundsgründe gem. § 51 MarkenG ausgestaltet und berechtigen nicht zum Widerspruch.

Die Löschung einer jüngeren Unionsmarke auf der Basis sonstiger älterer Rechte kann gemäß Art. 60 Abs. 2 UMV auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren verlangt werden.

§ 48 RechtsverletzungRechtsverletzungMarkeenMarkeRechtsverletzung und RechtsfolgenMarkeRechtsfolge
I. Überblick

In Abschnitt 3 des MarkenG finden sich die Bestimmungen über die Ausschlussrechte und die zivilrechtlichen Ansprüche des Inhabers einer Marke oder von geschäftlichen Bezeichnungen. Während die §§ 14 und 15 MarkenG die ausschließlichenMarkeAusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht Rechte des Inhabers eines Zeichens sowie UnterlassungsUnterlassungsanspruch- und SchadensersatzansprSchadensersatz-anspruchüche regeln und § 17 MarkenG die besonderen Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter betrifft, wird in § 19 MarkenG der SchadensersatzSchadensersatzforderungen meist vorausgehende AuskunftsanspruchAuskunft-sanspruchAnspruchAuskunft kodifiziert. Die Ansprüche auf VernichtungVernichtungAnspruch widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände finden sich in § 18 MarkenG.

Den Anspruch gegenüber Verlegern von Nachschlagewerken, auf eine eingetragene Marke hinzuweisen, behandelt § 16 MarkenG.

Im UnionsmarkeUnionsmarkenrecht werden die AusschließlichkeitsrechteAusschließlichkeitsrecht im zweiten Abschnitt „Wirkungen der Unionsmarke“ der UMVUMV geregelt. Art. 9 Abs. 1, 2 UMV enthält Regelungen, die denen in § 14 Abs. 1–3 MarkenG entsprechen. Abweichend vom deutschen MarkenG sieht Art. 11 Abs. 2 UMV eine Entschädigung für Benutzungshandlungen unberechtigter Dritter zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung und der Veröffentlichung der Eintragung einer Unionsmarke vor. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass ein Widerspruchsverfahren der Eintragung einer Unionsmarke vorgeschaltet ist, während sich im deutschen Markenrecht – im Gegensatz zum früheren Warenzeichenrecht – das Widerspruchsverfahren dem Eintragungsverfahren anschließt. Die Rechte gegenüber einem Agenten oder Vertreter sind entsprechend dem deutschen MarkenG in den Art. 13 und 21 UMV in Bezug auf den VerbietungsanspruchAnspruchVerbietung bzw. ÜbertragungÜbertragung-sanspruchsanspruchAnspruchÜbertragung niedergelegt. Art. 17 UMV sieht die ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzungen außerhalb der Regelungen der UMV vor. Außer dem UnterlassungsanspruchAnspruchUnterlassung des Markeninhabers sind alle weitergehenden Ansprüche durch den Verweis auf das Kapitel X der UMV – „Zuständigkeit und Verfahren für KlageKlagen, die Unionsmarken betreffen“ – nur nach nationalem Recht des betroffenen Mitgliedsstaates geltend zu machen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 129 UMV). Die Anwendung der Vorschriften des MarkenG auf Unionsmarken sind in Teil 6 Abschnitt 3 „Gemeinschaft- bzw. Unionsmarken“ (§§ 125 a – 125 i), insbesondere in § 125 b MarkenG geregelt.

II. AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht

In Entsprechung des Art. 10 Abs. 1 der MarkenRL wird in § 14 Abs. 1 MarkenG dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht an dieser zugestanden, sofern er einen Markenschutz gem. § 4 MarkenG erworben hat. Daher sind nicht nur die eingetragene MarkeMarkeeingetragene, sondern auch die durch VerkehrsgeltungMarkeVerkehrsgeltung erworbene sowie die notorisch bekannte MarkeMarkenotorische hiervon erfasst. Ansprüche aus in Benutzung genommenen oder angemeldeten Marken begründen noch kein ausschließliches Recht. Inhaber einer Marke ist immer der materiell-rechtliche Eigentümer. Der im Markenregister eingetragene Inhaber einer Marke gilt– widerlegbar– als auch materiellrechtlicher Inhaber (§ 28 Abs. 1 MarkenG).

1. TerritorialeterritorialeReichweiteMarketerritoriale Reichweite Reichweite

Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat ein Ausschließlichkeitsrecht im gesamten Gebiet Deutschlands. Bei durch Verkehrsgeltung erworbenen Markenrechten kommt es darauf an, ob die Verkehrsgeltung lediglich örtlich oder regional besteht. In letzteren Fällen umfasst das Ausschließlichkeitsrecht nur ein örtlich bzw. regional begrenztes Territorium, wobei bei der Abgrenzung des konkreten Schutzgebietes auch die natürliche künftige Ausdehnungstendenz der BenutzungsmarkeMarkeBenutzungs-KennzeichenBenutzungsmarke ähnlich wie bei räumlich beschränkten UnternehmenskennzeichenUnternehmenskennzeichen zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist der räumliche Geltungsbereich von notorisch bekannten Marken zu beurteilen, wobei eine räumlich beschränkte Bekanntheit eher die Ausnahme sein dürfte.

Marken, die vor dem 1.5.1992 in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet oder eingetragen wurden, sind mit Wirkung vom 1.5.1992 auf das jeweils andere Teilgebiet des heutigen Deutschlands erstreckt worden (§§ 1, 4 ErstrG).

Die Unionsmarke hat eine einheitliche Wirkung für die gesamte EU und kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen, übertragen oder Gegenstand eines Verzichts, einer Entscheidung über den Verfall, die Nichtigkeit oder einer Untersagung der Benutzung sein (Art. 1 UMV).

2. Kollisionstatbestände

§ 14 Abs. 2 MarkenG regelt die Kollisionstatbestände in gleicher Weise wie § 9 MarkenG (relative Schutzhindernisse), sodass hierauf Bezug genommen wird (s.o. in § 47 III). Als weitere Voraussetzung – und insoweit ergänzend – wird in § 14 Abs. 2 auf die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen VerkehrMarkegeschäftlicher Verkehr abgestellt, wobei der Begriff weit auszulegen ist und jede Tätigkeit umfasst, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dient.1 Weder ist eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine Entgeltlichkeit erforderlich, sodass unter dieses Tatbestandsmerkmal auch das Handeln der öffentlichen Hand oder eines gemeinnützigen Vereins fällt.

Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist ein rein privates Handeln wie z.B. die Einführung einer widerrechtlich gekennzeichneten Ware aus dem Ausland, sofern es ausschließlich dem Eigengebrauch dient. Wird jedoch eine größere Stückzahl von Piraterieprodukten von Privatleuten eingeführt, so wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vermutet, ebenso wie bei Internetversteigerungen von Privatleuten, wobei es in der Regel auf die Art, den Umfang und die Dauer ankommt. Allerdings sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen.2

Betriebsinterne Handlungen fallen grundsätzlich nicht in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs. Hierzu zählen auch konzerninterne Vorgänge, sofern sie den Umständen nach keine Handlungen darstellen, die auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorbereiten. Ähnliches gilt für politische Betätigungen.3

Eine kollidierende Benutzung des Zeichens muss markenmäßig erfolgen, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens beitragen.4 Eine markenmäßige zumindest verletzende BenutzungBenutzungverletzende liegt dann vor, wenn die Benutzung des kollidierenden „Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte“.5 Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht bei der Nutzung in rein beschreibender Weise vor, wobei sich die Abgrenzung nach der VerkehrsauffassungVerkehrskreisVerkehrsauffassung richtet. Bei nicht beschreibenden Angaben kann eine rechtsverletzende Benutzung fast immer angenommen werden. Dies gilt z.B. für die Aufnahme fremder Marken als Bestandteile eigener Marken wie vermittelnde Bezugnahmen durch Wörter wie „based on“, „für“ etc.6 Eine Ausnahme liegt vor, wenn aufgrund der Doppelbedeutung einer MarkeMarkeDoppelbedeutung diese auf ihren Kern zurückgeführt oder innerhalb von Werbesprüchen verwendet wird.7

Auch bei anderen MarkeMarke-nformnformFormMarken-en kommt es in besonderem Maße auf die Auffassung des VerkehrsMarkeVerkehrsauffassung an. Je bekannter dem Verkehr die Verwendung einer Form oder Farbe als HerkunftshinweisHerkunft-shinweis auf den Markeninhaber ist, umso eher wird er eine kollidierende Kennzeichnung als herkunftshinweisend ansehen und der Gefahr von Verwechslungen ausgesetzt sein.8

Die MarkeMarke-nnennungnnennung eines Konkurrenten bei vergleichender Werbung stellt in der Regel keine Markenverletzung dar,9 wenn die fremde Marke nicht markenmäßig benutzt oder ausschließlich auf Waren oder Dienstleistungen des Konkurrenten bezogen und keinesfalls in Bezug auf die eigenen Waren oder Dienstleistungen des Werbenden genutzt wird.10 Demgegenüber vertreten z.B. Fezer und Schweyer11 die Auffassung, dass grundsätzlich die Benutzung in der vergleichenden Werbung unter § 14 Abs. 2 MarkenG zu subsumieren sei, aber – sofern wettbewerbsrechtlich zulässig – nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert sei, da mit dem Werbevergleich Art und Beschaffenheit des beworbenen Produkts bezeichnet werden solle (Zu Einzelheiten zur Benutzung eines fremden Zeichens als Beschaffenheitsangabe für oder als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung siehe hierzu § 49 III).

3. UntersagungstatbeständeMarkeUntersagungstatbestand

§ 14 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG sind ähnlich den §§ 9 und 10 PatG als Untersagungstatbestände formuliert und unterstreichen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Im Übrigen bieten sie einen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 143 MarkenG.

Ohne Zustimmung des Markeninhabers ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 1–3 MarkenG)

 ein mit der Marke identisches Zeichen für WarenWare oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

 ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr des gedanklich-in-Verbindung-Bringens oder

 ein mit der Marke identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1–3 MarkenG wird auf die Ausführungen in § 47 III verwiesen.

Die wesentlichen nicht abschließenden Untersagungstatbestände sind in § 14 Abs. 3 MarkenG aufgeführt. Dieser setzt nach Inkrafttreten des MaMoGMaMoG fast wortgleich den Art. 10 Abs. 3 der MarkenRL um. Demzufolge ist es Dritten untersagt:

 das Zeichen auf Waren, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

 unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

 unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

 das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,

 das Zeichen als HandelsnameHandelsnamen oder UnternehmensbezeichnungUnternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen, oder

 das Zeichen in der vergleichenden Werbungvergleichende Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EGRichtlinie 2006/114/EG1 zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

Die letzten beiden Unterlassungstatbestände sind durch das MaMoGMaMoG infolge der Umsetzung der Modernisierung der MarkenRL ins MarkenG aufgenommen worden. Die Benutzung einer geschützten Marke als Handelsname ist nunmehr – wie auch in der UMVUMV Art. 9 Abs. 3 lit. d) – als Markenrechtsverletzung anzusehen, wenn der Handelsname (auch) für Waren und Dienstleistungen benutzt werde. Die MarkenRL nimmt Bezug auf die Entscheidung „Céline“2 des EuGH, in der er ausgeführt hatte, dass eine Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens „für Waren“ dann vorliegt, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt. Auch liege eine Benutzung „für Waren und Dienstleistungen“ ohne Anbringung vor, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt werde.

Der Markeninhaber kann die Benutzung seiner Marke auch in vergleichender Werbung verbieten, wenn diese Werbung nicht den Anforderungen des Art. 4 der genannten Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung genügt. Die Vorschrift ist Art. 10 Abs. 3 lit. f) der MarkenRL nachgebildet und findet sich auch in der UMV in Art. 9 Abs. 3 lit. f).

Des Weiteren ist Dritten untersagt, VorbereitungshandlungVorbereitungshandlungenMarkeVorbereitungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 4 MarkenG vorzunehmen, in dem sie ein kollidierendes Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder anderen Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anbringen, diese anbieten, in den Verkehr bringen oder zu diesen Zwecken besitzen oder diese einführen oder ausführen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Kennzeichnungsmittel mit Waren oder Dienstleistungen verbunden werden, so dass sie unter die Verbietungsrechte des § 14 Abs. 2 und 3 fallen würden. Eine entsprechende Vorschrift enthält Art. 10 UMV. Als Beispiel sei die – in der Markenpiraterie häufig anzutreffende – Herstellung von Etiketten und Stickern namhafter Bekleidungsmarken genannt, die erst nachträglich an einer bis dahin ungekennzeichneten Ware angebracht werden.

4. EinredeMarkeEinredeEinreden und EinwendungenMarkeEinwendung

Die Verbietungsrechte des Markeninhabers greifen dann nicht, wenn dieser seine Zustimmung für die Nutzung der Marke gegeben hat. Häufigstes Beispiel hierfür ist die Lizenz. Die bloß faktische DuldungMarkeDuldung ist nicht als Zustimmung zu qualifizieren, sondern hat die Verwirkung von Verletzungsansprüchen zur Folge.

Das Ausschließlichkeitsrecht greift nicht in den Fällen, in denen ein Dritter aufgrund besserer oder zumindest gleichrangiger Rechte berechtigt ist, das identische Zeichen oder ein der Marke des Markeninhabers ähnliches Zeichen zu verwenden. Ein besseres Recht liegt immer dann vor, wenn der vermeintliche Verletzer ein prioritätsälteres Kennzeichnungsrecht vorweisen kann. Das Verbietungsrecht des Markeninhabers kann auch nicht durchgesetzt werden, wenn die kollidierenden Zeichen den gleichen ZeitrangZeitrang aufweisen. Den gleichen Zeitrang weisen Marken dann auf, wenn sie am selben Tag angemeldet wurden oder ihnen per Gesetz ein gleicher AnmeldetagAnmeldetag zufiel, wie dies bei Einführung der Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken am 1.4.1979 oder bei Einführung des MarkenG am 1.1.1995 der Fall war, da zu diesen Zeitpunkten ein bestehendes Eintragungshindernis entfiel (Eintragungsverbot von Dienstleistungen bzw. von ausschließlich aus Zahlen oder Buchstaben bestehenden Zeichen). Weitere Fälle der Koexistenz von Marken entstehen durch die VerwirkungVerwirkung von Ansprüchen (§ 21 MarkenG) oder durch die Entstehung eines Zwischenrechts aufgrund der LöschungMarkeLöschungsreifeLöschung-sreifeLöschungsreife der älteren Marke (§ 22 MarkenG). Insoweit wird auf die entsprechenden Abschnitte in § 49 II verwiesen.

Des Weiteren findet das Verbietungsrecht des Markeninhabers seine Grenzen dort, wo ein Dritter den eigenen Namen mit redlicher Absicht in Gebrauch nimmt (SchutzschrankeSchrankeMarkenrecht des § 23 MarkenG, s. § 49 III).

5. Haftung des BetriebsinhaberBetriebsinhabersBetriebsinhaberHaftung

§ 14 Abs. 7 MarkenG kodifiziert die Haftung des GeschäftsherrGeschäftsherrn bzw. Betriebsinhabers für von Beauftragten oder Angestellten begangene Verletzungshandlungen. Angestellte sind diejenigen, die in abhängiger Stellung beschäftigt sind. Beauftragte sind kraft eines Vertragsverhältnisses in eine Betriebsorganisation eingegliedert. Wenn der Erfolg der Handlungen der Beauftragten auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden Einfluss auf den Bereich hat, in dem die Verletzung erfolgt, haftet er für diese.1 Als Beauftragte gelten auch selbständige Unternehmer wie Handelsvertreter oder Werbeagenturen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, selbst wenn die Verletzung in der Firmierung der juristischen Person liegt. Gegebenenfalls hat er auf die Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken.2

Die Haftung ist in Bezug auf den UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruch verschuldensunabhängig. Hinsichtlich des Schadensanspruches kommt es darauf an, ob die Angestellten bzw. Beauftragten schuldhaft gehandelt haben. Die Haftung gilt nur dort, wo Verletzungshandlungen im geschäftlichen Betrieb begangen worden sind.

III. Rechtsfolgen aus MarkeMarke-nverletzungnverletzungen

Gemäß §§ 14 Abs. 5 und 6, 18, 19 MarkenG kann derjenige, der unberechtigter Weise ein Zeichen gemäß § 14 Abs. 2–4 MarkenG benutzt, auf UnterlassungUnterlassung, SchadensersatzSchadensersatz, VernichtungVernichtung der unrechtmäßig gekennzeichneten Produkte und AuskunftAuskunft in AnspruchAnspruchAnspruchAuskunft genommen werden.

Aktivlegitimiert ist der materiell berechtigte Inhaber der verletzten Marke und ein Lizenznehmer, dem hierfür die Zustimmung des Markeninhabers (gem. § 30 Abs. 3 MarkenG) erteilt worden ist. Sofern ein Dritter ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, kann dieser nach ausdrücklicher ErmächtigungErmächtigung des Markeninhabers Verletzungsansprüche im eigenen Namen geltend machen (gewillkürte Prozessstandschaft). Als Beispiel seien hier das Geltendmachen von Ansprüchen durch eine Konzernmutter für ihre Tochtergesellschaft oder eine inländische Vertriebsgesellschaft für die ausländische Markeninhaberin genannt.

Passivlegitimiert und damit anspruchsverpflichtet ist derjenige, der die verletzende Marke benutzt, sowie GehilfeGehilfen, MittäterMittäter und AnstifterAnstifter im Sinne des § 830 BGB. Des Weiteren kommen auch diejenigen als Passivlegitimierte in Frage, die willentlich und adäquat kausal ihren Beitrag zu einer Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts eines Markeninhabers beigetragen haben („Störer“).

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