Kitabı oku: «Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche»
Kathrin Loewe
Die Behandlung Schwerbehinderter im
kirchlichen Arbeitsrecht der
katholischen Kirche
Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Jacob Joussen und
Prof. Dr. Gregor Thüsing
Band 3

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Zugl.: Dissertation, Ruhr-Universität Bochum, 2013
Alle Rechte vorbehalten
© 2014 Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau
www.lambertus.de
Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil
ISBN 978-3-7841-2491-9
ebook ISBN 978-3-7841-3451-2
Meinen Eltern
Vorwort
Die Arbeit wurde von der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation angenommen. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur sind bis März 2013 berücksichtigt. Die mündliche Prüfung fand am 26. September 2013 statt.
Bedanken möchte ich mich vor allem bei Herrn Prof. Dr. Jacob Joussen für die Betreuung dieser Arbeit und seine umfassende Unterstützung sowie die Aufnahme in seine Schriftenreihe. Darüber hinaus gilt mein Dank Herrn Prof. Dr. Stefan Huster für die rasche Erstellung des Zweitgutachtens.
Zu Dank verpflichtet bin ich auch dem Erzbischöflichen Ordinariat München, vor allem dem Ordinariatsrat Martin Floß, Frau Sonja Büttner und Frau Carola Bielmeier, die mich alle drei mit Gesprächen und der Bereitstellung von Unterlagen tatkräftig bei der Erstellung der Arbeit unterstützt haben. Bedanken möchte ich mich zudem bei Herrn Dr. Martin Fuhrmann, Leiter der Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs, der mir ebenfalls die Einsichtnahme in diverse Unterlagen ermöglicht hat.
Meiner Freundin Dr. Gesche Goldhammer danke ich für ihren juristischen Beistand in zahlreichen Telefonaten. Von Herzen möchte ich besonders meinem Mann, Patrick Loewe, danken, der mir immer zur Seite steht und mir bei allem so geduldig geholfen hat.
Mein ganz besonderer Dank gilt meinen Eltern, Christine und Jürgen Müller, denen ich die Arbeit widme. Sie haben mich bei all meinen Vorhaben, insbesondere während meines gesamten Studiums und der Promotionszeit, stets uneingeschränkt und aufopferungsvoll unterstützt und mit vielen persönlichen Gesprächen und Ratschlägen in meinem Tun bestärkt. Ohne sie wäre die Arbeit nicht möglich gewesen. Euer Rückhalt ist für mich immer von ganz besonderer Bedeutung.
München, im Dezember 2013
Kathrin Loewe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil IVerhältnis des kirchlichen Arbeitsrechts zum staatlichen Schwerbehindertenarbeitsrecht
KAPITEL IVERHÄLTNIS DES KIRCHLICHEN SELBST-BESTIMMUNGSRECHTS ZUM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ARBEITSSCHUTZRECHT
A.Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
I.Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel
II.Inhalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
1.„Ordnen und Verwalten“
2.„Eigene Angelegenheiten“
a.Allgemeines
b.Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht als „eigene Angelegenheit“
III.Schranken des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
1.Ansatz von Johannes Heckel
2.Bereichslehre und „Jedermann-Formel“
3.Wechselwirkungs- und Abwägungslehre
B.Staatliches Arbeitsschutzrecht
I.Arbeitsschutzrecht
1.Geschichtliche Entwicklung und Gegenstand des Arbeitsschutzrechts
2.Rechtliche Gliederung des Arbeitsschutzrechts
a.Verfassungsrechtliche Grundlagen
b.Dualer Aufbau
c.Ergänzende betriebliche Ebene
II.SGB IX als Arbeitsschutzrecht
1.Entstehung des SGB IX
2.Verfassungsrechtliche Verankerung
a.Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG
b.Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
C.Öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht als Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
I.Geltung des staatlichen Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich
1.Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung
2.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985
3.Kirchliche Dienstgemeinschaft und Offenhalten eines eigenen Weges
II.Kein Verfassungsrang des Arbeitsschutzrechts
III.Bindung an öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz-Vorschriften
1.Staatliche Regelungen als Grenzen der Privatautonomie
2.Bindung im kirchlichen Bereich
IV.Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen im Rahmen der Durchführung von Arbeitsschutz-Vorschriften
1.Staatliche Mitbestimmungsregelungen im Allgemeinen
a.Diskrepanz der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
b.Staatliche Regelung der betrieblichen Mitbestimmung aufgrund staatlicher Wertentscheidung
2.Mitbestimmungsrechtliche Regelungen in staatlichen Arbeitsschutz-Vorschriften
3.Veranschaulichung des Verhältnisses mitbestimmungsrechtlicher staatlicher Regelungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht anhand des BetrVG
a.Geschichtliche Entwicklung
b.Freistellung der Religionsgemeinschaften von der Anwendbarkeit des BetrVG nach § 118 Abs. 2 BetrVG
c.Gerechtfertigte Ungleichbehandlung im kirchlichen Bereich
d.Eigenständige Regelung der Kirche
e.Fazit
V.Fazit
KAPITEL II VERHÄLTNIS DES KIRCHLICHEN SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS ZUM SGB IX
A.Geltung des SGB IX im kirchlichen Bereich
B.Anwendbarkeit mitbestimmungsrechtlicher Regelungen des SGB IX im kirchlichen Bereich
I.Eigenständiges kirchliches Mitbestimmungsrecht
1.Frühere Ansicht: Kirchliches Mitbestimmungsrecht aufgrund vom Staat verliehener Autonomie
2.Kirchliches Mitbestimmungsrecht beruht auf Selbstbestimmungsrecht
II.Freistellung von der Anwendbarkeit der mitbestimmungsrechtlichen SGB IX-Vorschriften
1.Keine abschließende Aufzählung in § 93 SGB IX
2.Beruhen auf dem Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG
3.Urteil des Arbeitsgerichts München vom 07.07.2009
4.Berücksichtigung des § 1 Abs. 4 ArbSchG
a.Keine direkte funktionale Vergleichbarkeit der Regelungen
b.Kein rechtswidriger Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch § 1 Abs. 4 ArbSchG
c.Regelung des staatlichen Gesetzgebers aufgrund Gemeinschaftsrecht
d.Fazit
5.Fazit
III.Reichweite der Freistellung von der Anwendbarkeit des BetrVG
1.Parallele zur Freistellungsvorschrift des § 118 Abs. 2 BetrVG
2.Problem bei fehlenden Regelungen in der Rahmen-MAVO
a.Vollständige Freistellung
b.Partielle Freistellung
3.Anwendbarkeit der Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung im SGB IX
4.Fazit
IV.Fazit
Teil IIDie Behandlung Schwer-behinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche
KAPITEL IARBEITGEBERPFLICHTEN NACH DEM SGB IX IM KIRCHLICHEN BEREICH
A.Pflichten der Arbeitgeber nach dem SGB IX im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
I.Rechtliche Ausgangslage für die Kirche
II.Pflichten nach §§ 80 und 81 Abs. 1 SGB IX
1.Verzeichnis- und Prüfpflicht des Arbeitgebers nach dem SGB IX
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
III.Benachteiligungsverbot bei der Einstellung nach § 81 Abs. 2 SGB IX
1.Regelungen im SGB IX und AGG
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
IV.Beschäftigungspflicht nach § 71 ff. SGB IX
1.Regelung des SGB IX
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
V.Fazit
B.Besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX
I.Allgemeiner Kündigungsschutz im kirchlichen Bereich
1.Kirchlicher Maßstab für die Beurteilung eines Kündigungsgrundes
a.BVerfG vom 04.06.1985
b.Katholische Grundordnung
2.Rechtsprechung des EGMR
3.Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland
4.Neuere staatliche Rechtsprechung
II.Besonderer Kündigungsschutz des §§ 85ff. SGB IX im kirchlichen Bereich
1.Verfahren im staatlichen Recht
a.Ordentliche Kündigung
b.Außerordentliche Kündigung
c.Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz nach § 90 SGB IX
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
a.Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts
b.Stellungnahme der Interessenvertretungen
KAPITEL II KOLLEKTIVE INTERESSENVERTRETUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHANDLUNG VON SCHWERBEHINDERTEN MITARBEITERN
A.Mitarbeitervertretung
I.Aufgaben
1.Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
2.Grundsätze für die Behandlung der Mitarbeiter
3.Allgemeine Aufgaben und Aufgaben im Zusammenhang mit der Behandlung schwerbehinderter Menschen
a.§ 26 Abs. 3 Nr. 3 Rahmen-MAVO
b.§ 26 Abs. 3 Nr. 5 Rahmen-MAVO
c.§ 28a Abs. 1 Rahmen-MAVO
II.Rechte gegenüber dem Dienstgeber
1.Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
2.Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung
a.Mitwirkungsrechte
b.Mitbestimmungsrechte
III.Dienstvereinbarungen
B.Schwerbehindertenvertretung
I.Anwendbarkeit der SGB IX-Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung
1.Entwicklungen der Rechtsprechung
2.Rahmen-MAVO Novellierung vom 22.11.2010
3.Fazit
II.Bildung der Schwerbehindertenvertretung
1.Schwerbehindertenvertretung als Betriebsverfassungsorgan
2.Pflicht zur Bildung
3.Wahl der Schwerbehindertenvertretung
4.Örtliche Zusammenfassung gem. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB IX
5.Gemeinsame Schwerbehindertenvertretung
III.Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
1.Ehrenamt
2.Verbot der Behinderung, Begünstigung oder Benachteiligung
a.Behinderungsverbot
b.Benachteiligungsverbot
c.Begünstigungsverbot
3.Kündigungsschutz
4.Versetzungsschutz
5.Freistellung und Befreiung
a.Freistellung wegen Amtsaufgaben
b.Freistellung wegen Schulungsveranstaltungen
6.Geheimhaltungspflicht
7.Fazit
IV.Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
1.Aufgaben und Rechte gegenüber der Mitarbeitervertretung nach § 52 Rahmen-MAVO
a.Teilnahme- und Stimmrecht
b.Aussetzungsrecht
2.Aufgaben und Rechte gegenüber dem Dienstgeber
a.Unterrichtungspflicht des Dienstgebers und Aussetzungsrecht
b.Informationspflicht des Dienstgebers
c.Beteiligungsrechte nach § 28a Rahmen-MAVO
3.Sonstige Rechte gem. § 52 Abs. 3 und 4 Rahmen-MAVO
4.Fazit
KAPITEL III BETEILIGUNGSRECHTE DER KOLLEKTIVEN INTERESSENVERTRETUNGEN
A.Untersuchungsansatz
B.Beteiligung bei Einstellung und Versetzung
I.Unterrichtungsansprüche der Interessenvertretungen entsprechend § 80 Abs. 2 SGB IX
1.§ 27 Abs. 2, 6. Spiegelstrich Rahmen-MAVO
2.§ 34 Abs. 3 S. 2 Rahmen-MAVO
3.§ 52 Abs. 2 S. 1 Rahmen-MAVO
II.Beteiligungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 SGB IX und § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX
1.Schwerbehindertenvertretung
2.Mitarbeitervertretung
a.Unterrichtungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX
b.Erörterungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX
c.Anhörungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX
III.Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Einstellung
1.Allgemeines zur Regelung in der Rahmen-MAVO
2.§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Rahmen-MAVO
IV.Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Versetzung
1.Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts
2.Beschluss des BAG vom 17.06.2008
V.Fazit
C.Beteiligung bei Kündigung
I.Beteiligung der Interessenvertretungen bei Kündigungen
1.Beteiligung der Mitarbeitervertretung
2.Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
II.Fazit
D.Beteiligung bei Integrationsvereinbarungen
I.Allgemeines zu Integrationsvereinbarungen nach dem SGB IX
1.Wesensmerkmale und Rechtsnatur
2.Abschlusszwang des Arbeitgebers
3.Regelungsinhalte
II.Integrationsvereinbarungen nach § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO
1.Eigenständige kirchliche Regelung
2.Voraussetzungen nach § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO
3.Vergleichbarkeit des § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO mit der staatlichen Regelung
4.Beispiele für Integrationsvereinbarungen in der Praxis
III.Fazit
E.Beteiligung bei der Prävention entsprechend § 84 Abs. 1 SGB IX
I.Allgemeines zur Prävention gem. § 84 Abs. 1 SGB IX
1.Ziel der Vorschrift
2.Auslöser des Verfahrens
3.Einleitung des Verfahrens
4.Beteiligung der Interessenvertretungen
5.Rechtsfolge bei Unterlassung
II.Prävention gem. § 28a Abs. 3 Rahmen-MAVO
1.Eigenständige kirchliche Regelung
2.Voraussetzungen nach § 28a Abs. 3 Rahmen-MAVO
3.Beispiel einer Dienstvereinbarung
III.Fazit
F.Beteiligung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
I.Allgemeines zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX
1.Entstehungsgeschichte nach staatlichem Recht
2.Wesensmerkmale und Rechtsfragen
a.Zielsetzung und Anforderungen
b.Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
c.Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers
d.Beteiligung der Interessenvertretungen
e.Rechtsfolgen bei unzureichendem oder fehlendem Betrieblichem Eingliederungsmanagement
II.Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Rahmen-MAVO
1.Keine dem § 84 Abs. 2 SGB IX entsprechende Regelung
2.Anwendbarkeit auf Betriebe ohne bestehende Interessenvertretung bzw. ohne nach § 93 SGB IX bestehende Interessenvertretungen
3.Beteiligung der Interessenvertretungen nach allgemeineren Rahmen-MAVO-Vorschriften
a.§ 28a Abs. 3 und ggf. § 26 Abs. 3a Rahmen-MAVO
b.Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 und 7 Rahmen-MAVO
c.Beteiligung über Mitbestimmungsrecht entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
d.Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 52 SGB IX
e.Fazit
f.Andere Ansicht: Von Rahmen-MAVO nicht umfasst
III.Beispiel zur Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im kirchlichen Bereich
IV.Fazit
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Anhang:Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München
Abkürzungsverzeichnis
| Abs. | Absatz/ Absätze |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung durch den Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 |
| AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
| AiB | Arbeitsrecht im Betrieb |
| Alt. | Alternative |
| AöR | Archiv des öffentlichen Rechts |
| AP | Arbeitsrechtliche Praxis |
| ArbG | Arbeitsgericht |
| ArbRB | Arbeitsrechtsberater |
| ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz |
| ArbSchR | Arbeitsschutzrecht |
| Art. | Artikel |
| AuR | Arbeit und Recht |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BAG-MAV | Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen |
| BayPVG | Bayerisches Personalvertretungsgesetz |
| BB | Betriebsberater |
| BEEG | Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz |
| BEM-Team | Betriebliches Eingliederungsmanagement-Team |
| BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BGB1. | Bundesgesetzblatt |
| BIH | Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen |
| BIStSozArbR | Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht |
| BPersVG | Bundespersonalvertretungsgesetz |
| BT-Drs. | Drucksachen des Deutschen Bundestages |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| bzw. | beziehungsweise |
| d.h. | das heißt |
| DB | Der Betrieb |
| DrittelbG | Drittelbeteiligungsgesetz |
| DVB1. | Deutsches Verwaltungsblatt |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EKD | Evangelische Kirche in Deutschland |
| EMRK | Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union in der Fassung durch den Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 |
| ff. | folgende |
| FS | Festschrift |
| GG | Grundgesetz |
| gem. | gemäß |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GrO | Grundordnung |
| Hdb | Handbuch |
| HdBStKr | Handbuch des Staatskirchenrechts |
| ICF | Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit |
| ICIDH | Internationale Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JuS | Juristische Schulung |
| KAGH | Kirchlicher Arbeitsgerichtshof |
| KAGO | Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung |
| KSchG | Kündigungsschutzgesetz |
| KuR | Kirche und Recht |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| MitbestG | Mitbestimmungsgesetz |
| MuSchG | Mutterschutzgesetz |
| MVG.EKD | Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| mwN. | mit weiteren Nachweisen |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| NZS | Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
| Nr. | Nummer(n) |
| PersVG | Personalvertretungsgesetz |
| PWK | Kommission für Personalwesen |
| Rahmen-MAVO | Rahmenordnung für die Mitarbeitervertretungsordnung der katholischen Kirche |
| RdA | Recht der Arbeit |
| Rn. | Randnummer(n) |
| SchwbG | Schwerbehindertengesetz |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| sog. | sogenannt(e) |
| SprAuG | Sprecherausschußgesetz |
| VDD | Verband der Diözesen Deutschlands |
| vgl. | vergleiche |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| WRV | Weimarer Reichsverfassung |
| ZESAR | Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht |
| ZevKR | Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht |
| ZfA | Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| ZMV | Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche |
| ZSR | Zeitschrift für Sozialreform |
| ZTR | Zeitschrift für Tarifrecht |
EINLEITUNG
Am 31.12.2009 lebten in Deutschland insgesamt 7,1 Millionen schwerbehinderte Menschen.1 Als grundrechtlich garantierter Sozialstaat strebt Deutschland in seinem Handeln stets soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit an, um die Teilnahme aller an den gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten. Schon aus dieser Staatszielbestimmung sowie aus dem in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verankerten Benachteiligungsverbot behinderter Menschen ergibt sich für den Staat die Aufgabe, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Schwerbehinderte Menschen unterliegen deshalb vor allem im Arbeitsleben, einem sehr wichtigen Baustein unseres gesellschaftlichen Lebens, einem speziellen Schutz. Dieser Schutz ist im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) verankert und ist Teil des sozialen Arbeitsschutzrechts. Darin sind beispielsweise spezielle Pflichten für die Arbeitgeber festgelegt, wie etwa die angemessene Beschäftigung und Förderung von schwerbehinderten Arbeitnehmern zur optimalen Weiterentwicklung ihrer Kenntnisse, gem.§ 81 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX.2 Auch eine eigene Interessenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung sowie verschiedene kollektive Mechanismen, die die innerbetriebliche Mitbestimmung betreffen, sind vorgesehen. Insgesamt haben schwerbehinderte Menschen somit in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine gewisse „Sonderrolle“ inne.
Einer der größten Arbeitgeber Deutschlands ist die verfasste Kirche und ihre Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie. Bereits 2005 wurde die Zahl der in der Kirche und ihren Einrichtungen Beschäftigten auf insgesamt 1,83 Millionen geschätzt – Tendenz steigend.3 Aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts spielt auch die Kirche selbst in rechtlicher Hinsicht eine gewisse „Sonderrolle“.4 Dieses Recht findet seine Grundlage in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert ist und dadurch bis heute seine Gültigkeit behalten hat.
Danach kann die Kirche ihre „eigenen Angelegenheiten“ selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes regeln. Sie hat deshalb auch das Recht, eigene Regelungen in Bezug auf das Arbeitsrecht zu setzen.5 Man spricht dabei auch von einer arbeitsrechtlichen Regelungs-autonomie.6 Anhand dieser Besonderheiten wird die religiöse Intention der Kirche im Sinne ihres Selbstverständnisses sichergestellt.7
Im kollektivarbeitsrechtlichen Bereich hat die Kirche auf der Basis des Selbstbestimmungsrechts gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV großteils eigene Regelungen geschaffen, wie etwa im Rahmen der innerbetrieblichen Mitbestimmung die Rahmen-MAVO. Das staatliche Betriebsverfassungsgesetz ist nach § 118 Abs. 2 BetrVG auf Religions-gemeinschaften nicht anwendbar.8 Hat sich die Kirche auf individualrechtlicher Ebene bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses der Privatautonomie bedient, so gelten auch für sie die Bestimmungen des weltlichen Arbeitsrechts. Allerdings sind diese für die Kirche im Lichte des Selbstbestimmungsrechts auszulegen. Den Kirchen ist also im Bereich des Arbeitsrechts ein eigener Weg zur Gestaltung des kirchlichen Dienstes und seiner arbeitsrechtlichen Ordnung in der von ihrem Selbstverständnis gebotenen Form offenzuhalten.9 Sie sind dabei aber an die Schranken des für alle geltenden Gesetzes i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV gebunden, die sich in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, dem Willkürverbot, den guten Sitten, dem „ordre public“ sowie eben den Arbeitsschutzgesetzen konkretisieren.10
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie in der Kirche, als bedeutendem Arbeitgeber in Deutschland der Schutz und die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gewährleistet werden. Welche Regelungen sind anwendbar, vor allem im kollektivarbeitsrechtlichen Bereich, wenn beide rechtlichen „Sonderrollen“ in der Arbeitswelt aufeinander treffen, also schwerbehinderte Menschen als Arbeitnehmer und die Kirche als Arbeitgeber? Kann es sein, dass hier eine Geltung des SGB IX als öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht in allen Bereichen des kirchlichen Arbeitsrechts – auch im kollektivarbeitsrechtlichen Bereich – erfolgen muss und aus Sicht der jeweiligen Interessenvertretungen sogar vorteilhaft wäre? Oder kann die Kirche hier eigene Regelungen setzen? Sind entsprechende kirchliche Bestimmungen – vor allem im kollektivrechtlichen Bereich – auch ausreichend vorhanden oder überwiegen diese die staatlichen Regelungen gar in ihrer Reichweite? Es gilt also in dieser Arbeit zu klären, ob das SGB IX als staatliches Arbeitsschutzrecht auch im kirchlichen Bereich umfassend Anwendung findet und somit insgesamt ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV ist, oder ob die Kirche von der Anwendbarkeit insbesondere hinsichtlich kollektivrechtlicher Regelungen freigestellt ist bzw. inwieweit das SGB IX Auswirkungen auf den kirchlichen Bereich hat. Im Zuge dessen ist darzulegen, ob der kirchliche Gesetzgeber eigene kollektivrechtliche Regelungen in Bezug auf die Behandlung Schwerbehinderter geschaffen hat und wenn ja, wie diese ausgestaltet sind und inwiefern sie dieselben Tatbestände wie staatliche Regelungen abdecken. Gegebenenfalls können an manchen Stellen Rechtslücken im kirchlichen Bereich festgestellt und infolgedessen Anregungen für weitere Regelungen gegeben werden.
Die Arbeit gliedert sich insgesamt in zwei Teile:
In Teil I wird das Verhältnis des kirchlichen Arbeitsrechts zum staatlichen Schwerbehindertenarbeitsrecht als Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes beleuchtet. Dazu wird zuerst die Geltung des öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzrechts im kirchlichen Bereich und die Freistellung der Kirche von der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit seinen mitbestimmungs-rechtlichen Regelungen analysiert. Anschließend wird die Anwendbarkeit des SGB IX als Teil des sozialen Arbeitsschutzrechts im kirchlichen Bereich untersucht. Insbesondere wird geprüft, ob die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des SGB IX im kirchlichen Bereich grundsätzlich Anwendung finden oder ob auch in Bezug auf diese Regelungen eine Freistellung anzunehmen ist - entsprechend der Freistellung im BetrVG.
In Teil II der Arbeit wird dann die konkrete Behandlung schwerbehinderter Menschen im kirchlichen Bereich dargestellt. Zunächst werden individualarbeitsrechtliche Vorschriften des SGB IX und ihre Besonderheiten im kirchlichen Bereich herausgestellt. Anschließend wird geprüft, welche kollektivrechtlichen Institutionen und Mechanismen in der Kirche auf Grundlage welcher Vorschriften vorgesehen sind und inwieweit die Rechtslage insgesamt derjenigen im staatlichen Bereich entspricht bzw. inwieweit eine Freistellung von der Anwendbarkeit bestimmter SGB IX-Vorschriften anzunehmen ist. Dazu werden die einzelnen Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen im Hinblick auf die Behandlung Schwerbehinderter analysiert und damit ihre Umsetzung und Reichweite im kirchlichen Bereich veranschaulicht. Gegebenenfalls bestehende Rechtslücken im Vergleich zum staatlichen Recht werden identifiziert und es gilt, den Umgang mit solchen, möglicherweise bestehenden Lücken zu klären. Es ist ferner zu überlegen, ob und inwieweit Anregungen gegeben werden können, welche Regelungen im kirchlichen Bereich eingefügt werden sollten.
Insgesamt beschränkt sich die Arbeit auf die Erörterung der Thematik für die katholische Kirche.
1Vgl. Statistik des Statistischen Bundesamts im Statistischen Jahrbuch 2011, S. 235.
2Besgen, Schwerbehindertenrecht, Rn. 52.
3Frerk; Publik Sonderausgabe Arbeitsplatz Kirche, abgerufen unter http://gesundheitsoziales.bawue.verdi.de/tarifinfos/kirchen/data/2005-12_Sonderausg_publik.pdf, vom 16.12.2005, am 20.7.2009.
4Richardi: Arbeitsrecht in der Kirche, § 1 Rn. 16.
5BVerfG, NJW 1976, 2123.
6a. A. Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 172: dieser lehnt eine arbeitsrechtliche Regelungsautonomie der Kirche von Grund auf ab. Seiner Ansicht nach haben Religionsgemeinschaften keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Überlassung staatlichen Arbeitsrechts zur eigenen Regelung, sondern sie können Arbeitsrecht nur setzen, wenn ihnen der staatliche Gesetzgeber das aus eigenem Ermessen zur Regelung überlassen hat.
7Fischermeier, Festschrift für Richardi zum 70. Geburtstag, S. 877, 878.
8Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 27.
9Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 2 Rn. 44.
10v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, S. 182.
TEIL IVERHÄLTNIS DES KIRCHLICHEN ARBEITSRECHTS ZUM STAATLICHEN SCHWERBEHINDERTENARBEITSRECHT
In diesem ersten Teil der Arbeit gilt es, das Verhältnis des kirchlichen Arbeitsrechts der katholischen Kirche zum staatlichen Schwerbehindertenarbeitsrecht des SGB IX und somit das Zusammentreffen beider „Sonderrollen“ im deutschen Recht zu untersuchen. Es ist also zu klären, ob die Normen des SGB IX insgesamt im kirchlichen Bereich grundsätzlich Anwendung finden oder ob hier kirchliche Besonderheiten zu beachten sind, die zu Abweichungen zum staatlichen Recht führen. Dazu wird zunächst in Kapitel I das Verhältnis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz im Allgemeinen betrachtet und insbesondere das Verhältnis des kirchlichen Selbstverständnisses zum BetrVG mit seinen mitbestimmungsrechtlichen Regelungen veranschaulicht und geprüft. Denn auch das SGB IX ist Teil des sozialen Arbeitsschutzrechts und beinhaltet mitbestimmungsrechtliche Normen, die die Interessenvertretungen eines Betriebes in die Durchführung der Schutznormen mit einbeziehen. Welche Besonderheiten bei der Anwendbarkeit der SGB IX-Regelungen im kirchlichen Bereich bestehen – insbesondere bei mitbestimmungsrechtlichen Regelungen – bzw. ob und warum der Kirche in diesem Bereich eigene Wege offenzuhalten sind, gilt es deshalb im Anschluss in Kapitel II zu klären. Dazu können aus der in Kapitel I enthaltenen Veranschaulichung des Verhältnisses mitbestimmungs-rechtlicher Regelungen des BetrVG zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Rückschlüsse auf die Anwendung mitbestimmungsrechtlicher SGB IX-Regelungen im kirchlichen Bereich gezogen werden.
Kapitel IVERHÄLTNIS DES KIRCHLICHEN SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS ZUM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ARBEITSSCHUTZRECHT
Wenn die Kirchen als Arbeitgeber auftreten, müssen sie sich grundsätzlich auch an die Vorschriften des staatlichen Arbeitsrechts halten, solange sie sich bei der Begründung des jeweiligen Dienstverhältnisses der staatlichen Privatautonomie bedienen.11 Wie es zu dieser allgemeinen Geltung des staatlichen Arbeitsrechts kommt, bzw. ob und warum unter diesen Grundsatz auch die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes fallen und diese somit auch im kirchlichen Bereich Anwendung finden, ist in diesem Kapitel zu klären. Dazu werden zunächst der historische Ursprung sowie die Grundlagen und Schranken des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften in Gliederungspunkt A dargestellt. Danach gilt es, die Entstehung und verfassungsrechtlichen Grundlagen des staatlichen Arbeitsschutzrechts im Allgemeinen sowie des SGB IX als Teil des sozialen Arbeitsschutzrechts vorzustellen. Unter Gliederungspunkt C wird dann das Verhältnis beider vorangestellten Bereiche zueinander untersucht, also des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechts zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Dabei wird ein besonderer Fokus auf mitbestimmungsrechtliche, staatliche Regelungen und ihre Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich gelegt, was anhand der Anwendbarkeit des BetrVG ausführlich behandelt wird.
A.Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Der Staat hat sein Verhältnis zu den Kirchen durch die Rezeption der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140 GG bestimmt.12 Als Selbstbestimmungsrecht wird danach das Recht der Religionsgesellschaften bezeichnet, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten gem. Art. 137 Abs. 3 WRV. Träger dieses Selbstbestimmungsrechts sind alle Religionsgesellschaften ohne Rücksicht darauf, ob sie die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren.13 In der in Art. 137 Abs. 3 WRV verankerten Gewährleistung des Staates, die Kirche dürfe ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln, steckt im Kern die Zusage des staatlichen Gesetzgebers, dass er die Regelungszuständigkeit der Gesetzgeber der Religionsgemeinschaften für diese Bereiche anerkennt. Diese Anerkennung der Eigenständigkeit bedeutet im Umkehrschluss die Einsicht, dass der staatliche Gesetzgeber selbst in diesem Zusammenhang auf die Regelung weltlicher Bereiche beschränkt ist.14 Religionsgemeinschaften sind deshalb Institutionen, die vom Staat unabhängig sind und „ihre Gewalt nicht von ihm herleiten“.15
Bezieht sich die Kirche in ihrer Eigenschaft als Religionsgemeinschaft auf Art. 137 Abs. 3 WRV, so unterfallen auch ihre rechtlich selbständigen Untergliederungen dem Selbstbestimmungsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst es insgesamt „alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, […] wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.“16 Somit sind vom Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der evangelischen und katholischen Kirchen auch die Diakonie und die Caritas umfasst.
Im Folgenden soll die historische Entwicklung des heutigen, verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen veranschaulicht werden und auf seine Inhalte und Schranken eingegangen werden.
I.Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel
Wichtige Grundlage des heutigen Staatskirchenrechts ist die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz. Diese hatten zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung zu einer entscheidenden Wendung im Staat-Kirche-Verhältnis geführt.
Obwohl der Trennungsgedanke zwischen dem „Geistlichen“ und dem „Weltlichen“ schon immer zum Kernbestand christlichen Gedankenguts gehörte und das Christentum in Deutschland seit etwa der Spätantike dominierte17, herrschte in Deutschland jahrhundertelang eine enge Verbindung von Staat und Kirche. Die Existenz des Kirchenstaates und des Verwobenseins der Kirche in das politische Ordnungs- und Herrschaftssystem des Staates, wie zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, blieb in mal mehr und mal weniger ausgeprägter Form weitgehend erhalten.18 Erst im 19. Jahrhundert begann ein Prozess der zunehmenden Lockerung dieses Verhältnisses - „trotz mancher heftiger Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirche nicht in der Tendenz feindschaftlicher Trennung, sondern wechselseitiger Zugewandtheit und Kooperation“.19 Eine in der Paulskirchenverfassung von 1849 in § 147 verankerte Kirchenautonomie, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, legte den Grundstein für das heute gültige staatskirchenrechtliche System, wurde aber zu damaliger Zeit nicht in Kraft gesetzt.20 Nach Ende des Kulturkampfes fand zumindest die Garantie der Gleichberechtigung der Konfessionen in der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 ihren Niederschlag. Mit dem Untergang der Monarchie nach dem Ersten Weltkrieg wurden grundsätzliche Neuerungen geschaffen. Die Weimarer Verfassung von 1919 verankerte in Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV die auch noch heute Geltung findenden Kirchenartikel und gab der Kirche damit vor allem Freiheit der Bewegung und des Wirkens. Smend beschreibt die Ordnung zwischen Staat und Kirche in der Weimarer Verfassung als eine Ordnung „der inneren Fremdheit, der Berührung nur noch an der beiderseitigen Peripherie, ohne Beteiligung des Wesenskerns des einen oder des anderen Partners“.21 Allerdings wird das durch die Weimarer Verfassung geschaffene Kirchensystem auch als hinkendes Trennungssystem bezeichnet22, weil es zwar einerseits die Trennung von Staat und Kirche und die Autonomie zur eigenen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes festsetzt, andererseits den Kirchen aber weiterhin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt. Daran wird letztlich erkennbar, dass die entsprechenden Artikel der Weimarer Verfassung schon damals das Ergebnis eines Kompromisses der Regierungskoaltion waren.23
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die genannten Kirchenartikel dann durch Art. 140 GG in das neue Grundgesetz vom 23.05.194924 inkorporiert. Durch die Inkorporation in Art. 140 GG sind die Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Grundgesetzes geworden und bilden mit ihm ein organisches Ganzes.25 Auch wenn sich die kirchenpolitischen Verhältnisse in der Nachkriegszeit grundlegend von den Verhältnissen zu Zeiten der Weimarer Nationalversammlung unterschieden, besann man sich auf die in der Weimarer Verfassung grundsätzlich bewährten Regelungen zurück – dies war teilweise wiederum einem Kompromiss der Abgeordneten geschuldet.26 In der Zeit nach 1945 konzentriert sich die Kirche verstärkt auf ihre Eigenständigkeit. Zugleich beschränkt sich der Staat auf die Ordnung des "Weltlichen“ und entlässt damit die Kirchen prinzipiell aus seiner Aufsicht und erkennt die besondere Bedeutung der Kirchen für das Leben in Staat und Gesellschaft an. Das Verhältnis von Kirche und Staat soll nun als Partnerschaft charakterisiert werden.27
II. Inhalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erstreckt sich gem. Art. 137 Abs. 3 WRV auf das selbständige „Ordnen“ und „Verwalten“ der „eigenen Angelegenheiten“.
1.„Ordnen und Verwalten“
Mit der Gewährleistung einer selbständigen Ordnung ist dem Staat die Einflussnahme auf die kirchliche Rechtsetzung versagt und das Inkrafttreten kirchlicher Bestimmungen ist von keiner staatlichen Genehmigung abhängig, sofern durch sie lediglich eigene Angelegenheiten der Religionsgesellschaft geregelt werden sollen.28
Dieses Recht zur selbständigen Verwaltung ist weit auszulegen und umfasst die freie Betätigung der Organe der Religionsgemeinschaften zur Verwirklichung der jeweiligen Aufgaben einschließlich des Verfahrensrechts und der Berechtigung zur eigenen Rechtsprechung. Mit einbezogen ist dabei insbesondere auch die freie Ämterbesetzung, die in Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV explizit erwähnt wird.29
2.„Eigene Angelegenheiten“
a.Allgemeines
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „eigenen Angelegenheiten“ in Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV war lange Zeit umstritten.
Zu Zeiten der Weimarer Republik wurde die Ansicht vertreten, dass der Staat durch die Reichsverfassung selbst normiere, was eigene Angelegenheiten der Kirche seien bzw. die staatlichen Gerichte durch Auslegung der Reichsverfassung eine verbindliche Feststellung treffen könnten. Allerdings widerspricht diese Ansicht der in Art. 137 WRV garantierten Eigenständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften und ist deshalb abzulehnen. Die Neutralität des Staates gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften wäre durch eine solche staatliche Normierung gerade nicht mehr gegeben, so dass das Grundgesetz in sich widersprüchlich ausgelegt würde.30
Nach anderer Lehrmeinung, der auch die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt ist31, wurde vertreten, dass die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts gerade nicht durch die Verfassung selbst normiert, sondern vorausgesetzt und in diesem vorausgesetzten Umfang gewährleistet werde. Eine Abgrenzung müsse nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Als „eigene Angelegenheiten“ seien deshalb solche Angelegenheiten zu qualifizieren, die materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach „eigene“ sind.32 Auch diese Auslegung des Begriffs der „eigenen Angelegenheiten“ erschien jedoch sehr weit gesteckt und bedurfte der weiteren Konkretisierung, nämlich wie die Natur der Sache oder Zweckbestimmung festzulegen sei.
Mittlerweile vertritt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass maßgebend für die Qualifizierung einer Angelegenheit als „eigene“ im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV Auftrag und Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind.33 Es obliegt also den Religionsgemeinschaften darzulegen, dass eine Angelegenheit durch den kirchlichen Auftrag umschrieben ist und auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses rechtlich gestaltet werden sollte. Die Angelegenheiten müssen einen Bezug zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG aufweisen, da nur solche Angelegenheiten als eigene verstanden werden können, die in Verbindung zum religiösen Bekenntnis stehen und dazu dienen, die religiöse Überzeugung zu äußern. Grundsätzlich dulden staatliche Instanzen keinen Staat im Staate, denn in allen Bereichen der Gesellschaft gilt primär die staatliche Ordnung. Nur wenn Angelegenheiten betroffen sind, die als nichtstaatliche, religiöse Angelegenheiten zu qualifizieren sind und also ein Bezug zum Schutzbereich des Art. 4 GG gegeben ist, ist die Zuordnung zu den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften auch plausibel.34 Nur durch diesen, den kirchlichen Auftrag betonenden Ansatz wird die in Art. 4 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV konstituierte religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates gewahrt.35 Insgesamt werden daher als eigene Angelegenheiten Lehre und Kultus, Kirchenverfassung und Organisation, Ausbildung der Geistlichen, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Kirchenmitgliedschaft, Vermögensverwaltung, und karitative Tätigkeit verstanden.36
b.Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht als „eigene Angelegenheit“
Das kirchliche Dienst- und Arbeitsverhältnis gehört ebenfalls zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften, denn theologische Grundlage des kirchlichen Dienstes ist der Sendungsauftrag der Kirche. Es ist kirchliche Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass zwischen kirchlicher Ordnung und dem Tun der kirchlich Bediensteten kein Zwiespalt besteht. Die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse in einer Form, in der sie mit dem kirchlichen Auftrag und den kirchlichen Besonderheiten in Einklang stehen, weist einen Bezug zum Schutzbereich des Art. 4 GG auf und ist eine eigene Angelegenheit der Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV.37 Die Kirchen können gem. Art. 137 Abs. 3 WRV ihr Ämterwesen eigenständig regeln und zudem aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der in Absatz 5 des Artikels geregelt ist, Dienstverhältnisse öffentlichrechtlich begründen.38 Allerdings steht es ihnen auch frei, sich der jedermann offenstehenden Privatautonomie zu bedienen, um Dienstverhältnisse einzugehen und zu regeln.39
III.Schranken des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
Das allgemeine Selbstbestimmungsrecht wird jedoch nicht schrankenlos gewährt, sondern unterliegt, neben den allgemeinen Schranken40, den Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“, Art. 137 Abs. 3 WRV. Zu Zeiten der Frankfurter Reichsverfassung von 1849, an die Art. 137 Abs. 3 WRV letztlich angelehnt ist41, hat sich der Staat von jeglichem Eingriff in die gesellschaftliche Ordnung enthalten. Dagegen hat sich diese gesamtpolitische Haltung schon zu Zeiten der Weimarer Republik stark gewandelt und der Gesetzgeber war zur Gestaltung der Gesellschaft und ihrer Funktionsbereiche nach der Reichsverfassung legitimiert – insbesondere im Bereich der Arbeitsverfassung nach Art. 157 bis 165 WRV.42 Der Schrankenvorbehalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Form des „für alle geltendes Gesetzes“ bedarf schon deshalb einer genauen Auslegung, um eine übermäßige staatliche Einmischung abwenden zu können. In welchem Umfang die Religionsgemeinschaften bei der Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten frei sind, hängt deshalb in großem Maße von der in der Vergangenheit viel diskutierten Definition dieser Schranken ab. Jenseits ihrer eigenen Angelegenheiten sind Religionsgemeinschaften aber dem Staat und dem staatlichen Recht genauso verpflichtet wie weltliche Organisationen.43 Die Schrankenklausel wirkt damit als Kollisionsregel: Sie beschreibt zum einen die Grenze der Regelungszuständigkeit der Religionsgemeinschaften und beschränkt zum anderen die Zuständigkeit des Staates, da nur solche Normen für die Religionsgemeinschaften bindend sein können, die für alle geltendes Gesetz sind.44
1.Ansatz von Johannes Heckel
Jahrelang hat die Rechtsprechung in der Bundesrepublik45 die Formel von Johannes Heckel angewendet, nach der ein „für alle geltendes Gesetz“ wie folgt interpretiert wurde: „Ein Gesetz, das trotz grundsätzlicher Bejahung der kirchlichen Autonomie vom Standpunkt der Gesamtnation als politische Kultur- und Rechtsgemeinschaft unentbehrliches Gesetz ist, aber auch nur ein solches Gesetz.“46 Diese Heckel’sche Formel begegnete allerdings vielen Einwänden und es wurde vorgebracht, dass sie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht zu sichern vermöge.47 Unter anderem wurde kritisiert, dass sie zu wenig präzise sei und damit praktisch kaum handhabbar. Außerdem sei die Grenzziehung in einer rational kaum nachvollziehbaren, freien Abwägung erfolgt und nicht in einem rechtlich und rational argumentierenden Prozess, um die praktische Konkordanz zwischen rivalisierenden Rechtsgütern herzustellen.48 Zudem ergibt sich aus dem Grundrecht der Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG, dass der Staat nicht nur die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften akzeptiert, sondern auch ihr bekenntnismäßiges Verständnis respektiert. Der Schrankenvorbehalt gibt dem Staat auch nicht im Rahmen von Gesetzen, die die Sozialordnung festlegen, das Recht für die Religionsgemeinschaften zu entscheiden, wie sie ihren Auftrag zu erfüllen hat.49
2.Bereichslehre und „Jedermann-Formel“
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb einen eigenen Weg zur Begriffsbestimmung der Schrankenklausel eingeschlagen. Danach dürfen die Kirchen innerhalb ihres Selbstbestimmungsbereichs nicht an das „für alle geltende Gesetz“ i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gebunden sein, denn dadurch würde die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert werden.50 Der Bereich der rein innerkirchlichen Angelegenheit, das „forum internum“, ist daher dem staatlichen Eingriff vollständig entzogen, im Gegensatz zu Sachverhalten, die unmittelbaren Bezug zur weltlichen Rechtsordnung haben (Bereichslehre).51
Dieser Lehre ist entgegenzuhalten, dass zwischen Sachverhalten der innerkirchlichen Bereiche und solchen, die Bezug zur weltlichen Rechtsordnung haben, nicht immer scharf abgegrenzt werden kann. Schließlich können auch eigene Angelegenheiten der Kirche in den weltlichen Rechtskreis hineinwirken. Somit handelt es sich letztendlich wiederum um eine Abwägungsentscheidung. Im Grunde kommt es deshalb maßgeblich darauf an, wer diese Grenzziehung treffen darf.52
Die Bereichslehre wurde darum durch verschiedene Theorien in der Rechtsprechung modifiziert und weiterentwickelt. In der Entscheidung vom 21.09.197653 hat das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht weiter verdeutlicht und klargestellt, dass eine Materie auch dann eine „innere kirchliche Angelegenheit“ bleibe, wenn sie mittelbare Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat. In diesem Bereich kommt nur solchen Bestimmungen der Status eines „für alle geltenden Gesetzes“ zu, die für die Kirchen und Religionsgemeinschaften dieselbe Bedeutung wie für jeden anderen haben. Denn „trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke“.54 Jedes Gesetz, das sich zwar nicht speziell gegen die Kirche wendet, sie aber härter trifft als andere, ist somit nach der so genannten „Jedermann-Formel“ nicht als „ein für alle geltendes Gesetz“ i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV anzusehen. Die „Jedermann-Formel“ soll damit die Schaffung von einschränkendem Sonderrecht verhindern, das sich gegen Kirchen und Religionsgemeinschaften richtet.55 Positiv formuliert können staatliche Gesetze also nur dann die religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmung beschränken, wenn sie für das Gemeinwesen bedeutsame Rechtsgüter beschützen. Ein für alle geltendes Gesetz im Sinne der Vorschrift ist danach ein Gesetz nur dann, wenn es „zwingenden Erfordernissen des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religiös und weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen entspricht.“56
3.Wechselwirkungs- und Abwägungslehre
Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht einen differenzierteren Verhältnismäßigkeitsmaßstab heran, ohne dabei jedoch von den früheren Ansätzen ausdrücklich abzurücken.57 In der grundlegenden Entscheidung vom 25.03.198058 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass insgesamt der Wechselwirkung zwischen dem selbständigen Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen und dem staatlichen Schutz anderer Rechnung getragen werden soll. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet demnach „in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter“.59 Danach soll jedes Gesetz, das dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken zieht, selbst auf eine solche Schranke treffen, nämlich die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Bereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirche gegenüber dem Staat anerkennt.60 Die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzende Schranke ist deshalb im Wege der Güterabwägung zu ermitteln, damit die Wechselwirkung von Verfassungsgarantie und einschränkendem Gesetz gebührende Berücksichtigung findet.61 Abzuwägen ist dabei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit damit kollidierenden Rechten Dritter oder sonstigen Verfassungsgütern. Zwar stellt das Selbstbestimmungsrecht des Art. 137 Abs. 3 WRV kein Grundrecht im eigentlichen Sinn dar, aber es besteht eine enge Verbindung zur Religionsfreiheit des Art. 4 GG.62 Die Wechselwirkungslehre kann somit zur Anwendung kommen und im Fall einer erforderlichen Abwägung ist das Verhältnis von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck zu bestimmen.63 Die völlige Vernachlässigung des einen oder anderen Verfassungswerts muss vermieden werden.64
Zu beachten bleibt allerdings, dass bei jeder Entscheidungsfindung die Kirchenfreiheit vor dem Hintergrund des staatskirchenrechtlichen Gesamtsystems des Grundgesetzes berücksichtigt werden muss. Offen bleibt also durch die reine Abwägungstheorie, welches Gewicht bei der Abwägung im Einzelfall dem Recht der Religionsgesellschaften auf Selbstbestimmung einzuräumen ist.65 Weder eine automatische Privilegierung der Religionsgesellschaften, noch eine Abwägung gleichberechtigter Positionen und Rechtsgüter nach Maßgabe der zu Art. 5 Abs. 2 GG entwickelten Kriterien entspräche einer vom Bundesverfassungsgericht gewollten Abwägung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Letzterem, also einer Grundrechtsabwägung gleichberechtigter Positionen, erteilt das Bundesverfassungsgericht eine Absage. Bereits in seiner Entscheidung vom 21.9.197666 stellt es klar, dass bei einer Abwägung im Rahmen von Art. 137 Abs. 3 WRV dem geistig-religiösen Auftrag der Kirchen Rechnung getragen werden müsse und deshalb die Schrankenformel gerade nicht mit dem „allgemeinen Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gleichgesetzt werden könne. Weitere Entscheidungen heben ebenfalls die Bedeutung des kirchlichen Selbstverständnisses im Rahmen der Abwägung explizit hervor.67 Danach müsse bei der Begrenzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch ein für alle geltendes Gesetz, dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen sein.68 Eine besondere Rolle spielt dabei die Nähe des berührten Gebiets zum zentralen kirchlichen Auftrag. Je ausgeprägter der fragliche Sachverhalt das religiöse Zeugnis zum Ausdruck bringt, desto stärker muss der beschränkende Gesetzgeber auf das Selbstverständnis Rücksicht nehmen.69 Umgekehrt vermag das kirchliche Selbstverständnis auch in Bezug auf innere Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einer Güterabwägung unterworfen werden, wenn eine Kollision mit staatlichen Schutzrechten vorliegt, allerdings ist dem kirchlichen Selbstverständnis im Rahmen der Abwägung hohes Gewicht beizumessen.70 Die Abwägung muss grundsätzlich auf eine Weise erfolgen, „die es gestattet, auf beiden Seiten davon auszugehen, dass staatliche Gesetze nicht den Kirchen und Religionsgemeinschaften wesentlichen eigenen Ordnungen beeinträchtigen und dass kirchliche und religionsgemeinschaftliche Gesetze nicht die für den Staat unabdingbare Ordnung kränken werden.“71 Nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz sind kollidierende Rechtsgüter also schonend auszugleichen.
Die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehenden Gesetze müssen damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten und keines der beteiligten Grundrechte darf zu Lasten des anderen einseitig berücksichtigt werden.72 Insgesamt sichert die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts die Freiheit der Religionsgemeinschaften innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung.73
B. Staatliches Arbeitsschutzrecht
Der Bereich des Arbeitslebens wird für alle Arbeitnehmer vom staatlichen Gesetzgeber einem besonderen Schutz unterstellt: dem Arbeitsrecht. Dieses dient primär dem Schutz der abhängig Beschäftigten.74 In einem Arbeitsverhältnis wird der Arbeitnehmer vor Benachteiligungen, gesundheitlichen Gefährdungen sowie Arbeitsplatzverlust durch das Arbeitsrecht geschützt.75 Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gibt der staatliche Gesetzgeber ebenfalls Ziele und Maßnahmen vor. Diese bilden insgesamt das Arbeitsschutzrecht.
I.Arbeitsschutzrecht
Vor Gefahren am Arbeitsplatz stellt der Staat mit dem sogenannten Arbeitsschutzrecht einen speziellen gesetzlichen Schutz sicher und überlässt insofern die Geltendmachung von Rechten nicht allein dem abhängig Beschäftigten oder seiner Interessenvertretung. Zu diesem Arbeitsschutz im engeren Sinne gehören beispielsweise das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und auch das SGB IX, das den Kreis der schwerbehinderten Menschen besonders schützt.76
1.Geschichtliche Entwicklung und Gegenstand des Arbeitsschutzrechts
Die Geschichte des Arbeitsschutzrechts steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ende des 18. Jahrhunderts aufkommenden Industrialisierung in Deutschland. Durch sie stieg die Quote der Kinderarbeit rapide, was zu einer Gesundheitsgefährdung der Kinder und letztlich zum Anstieg der Untauglichkeitsquote von jungen Männern beim Militär führte. Es wurde daraufhin vom preußischen Staatsministerium am 09.03.1839 das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ geschaffen, das als erste Vorschrift des Arbeitsschutzrechts angesehen wird.77 Mit dem „Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung“78 von 1891 wurden in der Gewerbeordnung, die erstmals 1869 in Kraft gesetzt worden war, die Voraussetzungen für eine schnellere Weiterentwicklung des Arbeitsschutzrechts erschaffen. Es enthielt Ermächtigungsnormen zum Erlass von Rechtsverordnungen neu bzw. verändert.79 Diese wurden in den Jahren 1893 bis 1914 auch intensiv genutzt und insgesamt 34 Arbeitsschutzvorschriften als Reichsrecht erlassen. Am 06.07.1884 trat zudem das Unfallversicherungsgesetz zur Absicherung der Geschädigten vor finanzieller Not in Kraft.80 Zur Zeit der Weimarer Republik wurde im Jahr 1928 ein umfassendes Arbeitsschutzgesetz entworfen, das allerdings aus politischen Gründen nicht verabschiedet werden konnte.81 Es blieb vorerst bei den zahlreichen Einzelvorschriften. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden bestehende Arbeitsschutzvorschriften ergänzt und abgeändert, aber auch zu einem großen Teil außer Kraft gesetzt. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden diese Einschränkungen aber wieder aufgehoben und Regelungen im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes neu gefasst, wie etwa das Mutterschutzgesetz und das Schwerbeschädigtengesetz.82 Erst ab 1968 kam es dann zu einer flächendeckenden Arbeitsschutzrechtsreform, bei der alle bestehenden Arbeitsschutzvorschriften außer Kraft gesetzt und in flächendeckende, neue Rechtsvorschriften übernommen wurden, wie etwa die Arbeitsstättenverordnung.83
Wie schon an der geschichtlichen Entwicklung erkennbar, ist das Arbeitsschutzrecht ein ungeordnetes „Konglomerat buntscheckiger Normen“84. Der staatliche Gesetzgeber hat in ihnen dem Arbeitgeber Pflichten gegenüber der Staatsgewalt auferlegt und damit im Interesse der Allgemeinheit gehandelt. Zum Arbeitsschutzrecht gehören demgemäß all diejenigen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerschaft, deren Einhaltung behördlich überwacht wird oder die straf- bzw. ordnungsrechtlichen Sanktionen unterliegen.85 Grundsätzlich ist das Arbeitsschutzrecht im engeren Sinn dem öffentlichen Recht zuzuordnen und umfasst Regelungen mit dem Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, unabhängig davon, ob der betroffene Arbeitnehmer sein Recht aktiv verfolgt.86 Die Vorschriften sind zum Teil abwehrender Natur gegen mögliche Gefahren, Belastungen und Nachteile, und zum Teil soll durch sie gestaltend in die bestehende Arbeitsplatzsituation eingegriffen werden, um beispielsweise einen Arbeitsplatz oder Arbeitsabläufe möglichst menschengerecht zu machen.87 Ein entscheidender Ansatz des Arbeitsschutzes ist es, zur optimalen Zielerreichung präventionsorientiert zu handeln, um einen möglichen Schaden von vornherein zu vermeiden. Dabei gilt es nicht nur, spontane Verletzungen und plötzliche Erkrankungen zu verhüten, sondern vor allem auch Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch lang anhaltende Überbeanspruchung oder durch ständiges Einwirken von Arbeitsstoffen nach und nach eintreten, wie etwa Berufskrankheiten.88
2.Rechtliche Gliederung des Arbeitsschutzrechts
a.Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Arbeitsschutzrechts ist an Art. 1 Abs. 1 (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) festzumachen89, da das Grundgesetz abgesehen von Art. 74 Nr. 12 GG, der die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorschreibt, keine Bestimmungen enthält, die sich speziell auf den Arbeitsschutz beziehen. Diese Grundrechte sind nicht nur subjektive Abwehrrechte jedes Einzelnen gegenüber dem Staat, sondern nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt aus diesen Grundrechtsbestimmungen auch eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer zu erlassen.90 Denn bei einer ungleichen Kräfteverteilung wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen staatliche Regelungen auch im Bereich des Vertragsrechts ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern.91 Dies kann in Form öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Pflichten erfolgen. Staatliche Regelungen sind auch für die Privatautonomie unerlässlich, um dem sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewicht entgegenzuwirken und damit die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Ordnung zu schaffen.92 Allerdings muss dieser Schutz nicht so weit gehen, dass die Arbeitswelt als risikofreie Zone gebildet werden müsste, denn so würde möglicherweise auch die gewissenhafte Nutzung der fortschrittlichen Technik schon von vornherein ausgeschlossen.93
b.Dualer Aufbau
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist von seinem dualen Aufbau geprägt. Es entfällt in folgende zwei Gruppen: das staatliche Arbeitsschutzrecht und das öffentlich-rechtliche, autonome oder auch unfallversicherungsrechtliches Arbeitsschutzrecht genannt.94 Letzteres ist durch das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt und wird durch die Unfallversicherungsträger wahrgenommen. Diese sind in erster Linie Berufsgenossenschaften sowie Gemeinde- und Eigenunfallversicherungsträger.95 Aufgabe der Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden bzw. nach Eintritt eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, die Gesundheit des Betroffenen wiederherzustellen § 1 SGB VII. Der Arbeitsschutz wird hier durch mittelbare Staatstätigkeit wahrgenommen, indem der Staat die Regelungskompetenzen der Unfallversicherungsträger in diesem Bereich durch das SGB VII festgelegt hat.
Im Bereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts schafft der Staat Gesetze und sichert ihre Einhaltung durch staatliche Ämter für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsämter.96 Man unterscheidet zwischen dem technischen und dem sozialen Arbeitsschutz. Ersterer lässt sich systematisch wiederum in Vorschriften den betrieblichen Arbeitsschutz betreffend und in Regelungen einteilen, die den produktbezogenen Gefahrenschutz angehen. Wichtige Gesetze sind dabei das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das SGB VII und das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (PSG). Der soziale Arbeitsschutz umfasst neben dem Arbeitszeitschutz nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch den Schutz bestimmter Personengruppen im Arbeitsleben, wie beispielsweise werdende Mütter im Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder eben den Schutz schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX.97 98
c.Ergänzende betriebliche Ebene
Das duale Arbeitsschutzsystem wird durch eine weitere Ebene, die betriebliche Ebene, ergänzt, die bei der Durchführung und Ausfüllung der Regelungen des Arbeitsschutzes eine erhebliche Rolle spielt. Sie bezieht folgende betriebliche Akteure in die Durchführung des Arbeitsschutzrechts mit ein: der jeweilige Betriebsrat bzw. Personalrat, einzelne Beschäftigte sowie die vom Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestellte Personen, wie etwa Sicherheitsbeauftragte nach dem SGB VII oder Betriebsärzte nach dem ASiG.99 Letztlich führt diese Einbeziehung in die Durchführung des Arbeitsschutzrechts zu einer Dreigleisigkeit des Arbeitsschutzsystems.100 Dem Betriebsrat kommt vor allem im betrieblichen Arbeitsschutz eine zentrale Rolle zu, da ihm bei ausfüllungsbedürftigen Rahmenregelungen häufig ein Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrecht zusteht wie etwa nach § 87 Abs. 1 BetrVG bzw. bei Vorschriften ohne arbeitgeberseitigen Gestaltungsspielraum ein Überwachungsrecht zukommt.101 Zudem ist er verpflichtet, den Arbeitsschutz im Betrieb zu fördern, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Das BetrVG selbst ist somit ebenfalls Arbeitsschutzrecht102 und ist zugleich zum Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zu zählen. Es sind außerdem in weiteren Arbeitsschutzgesetzen, außerhalb des BetrVGs, Beteiligungsrechte des Betriebsrats verankert103, wie etwa in § 10 Abs. 2 ArbSchG oder in § 84 Abs. 2 SGB IX. Auch diese Rechte dienen letztlich dazu, die Umsetzung der jeweiligen Arbeitsschutz-vorschrift individuell für den Betrieb im Interesse der Arbeitnehmer zu regeln.
II.SGB IX als Arbeitsschutzrecht
Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellt insgesamt eine Verknüpfung arbeits- und sozialrechtlicher Regelungen dar.104 Erstere sind hauptsächlich in den Paragraphen 68ff. SGB IX geregelt. Es ist Teil des staatlichen, sozialen Arbeitsschutzrechts.105 Mit Hilfe dieses Gesetzes soll den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen werden, indem ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert wird. Gleichzeitig soll Benachteiligungen entgegengewirkt werden.106 Im Folgenden wird auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes eingegangen sowie auf seine verfassungsrechtliche Verankerung.
1.Entstehung des SGB IX
Erst am 01.07.2001 ist das neunte Buch des Sozialgesetzbuches mit dem Titel „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ in Kraft getreten. Es kann aufgrund der langen Entstehungsgeschichte des Schwerbehindertenrechts insgesamt als das Ergebnis einer fast drei Jahrzehnte währenden Diskussion über das „Ob“ und „Wie“ eines einheitlichen Rehabilitationsrechts für behinderte Menschen angesehen werden.107
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde mehr und mehr die Idee eines Staates geboren, der die Widersprüche zwischen formaler Gleichheit und tatsächlicher Unterlegenheit – sei es aufgrund körperlicher Benachteiligungen oder aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit108 – versucht auszugleichen und so die Gesellschaft in ihrem Wirtschaftsleben nicht komplett sich selbst überlässt. Es wurde also die Idee eines Sozialstaates geboren, der zum Schutz Einzelner in die Gesellschaft ordnend eingreift.109 Kriegsgeschädigte, deren Anzahl mit dem technischen Fortschritt der Waffen immer mehr stieg, erlitten meist ein ähnliches Schicksal wie Personen, die Opfer von Betriebsunfällen geworden waren: Der Geschädigte erhielt zwar Schadensersatz im Rahmen des geltenden Haftpflichtrechts, letztlich konnte seine Versorgung dadurch aber nicht langfristig sichergestellt werden, so dass er meist auf die Armenpflege angewiesen war.110 Oberstes Ziel im Umgang mit Kriegsgeschädigten war es also, sie schnellstmöglich wieder erwerbsfähig zu machen und in das Wirtschaftsleben zurückzuführen.111 Ebenso wie die Weimarer Kirchenartikel wurde darum auch das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 06.04.1920 bereits zu Zeiten der Weimarer Republik erlassen. Es sah eine Pflichtquote der Beschäftigung von Schwerbeschädigten für alle Arbeitgeber vor und legte zudem einen besonderen Kündigungsschutz fest.112 Nach dem Zweiten Weltkrieg und einer daraus resultierenden hohen Anzahl Schwerbeschädigter wurde das soziale Arbeitsschutzrecht dann weiter ausgebaut. 1950 wurde das Gesetz über die Versorgung der Kriegsopfer (Bundesversorgungsgesetz) erlassen und 1953 das Gesetz zur Beschäftigung Schwerbeschädigter neu gefasst. Ein entscheidender Schritt zur Förderung der Rehabilitation wurde schließlich im Jahr 1974 getan mit dem Erlass des Schwerbehindertengesetzes und des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG). Letzteres hatte schon damals die Angleichung der medizinischen und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zum Ziel, weil deren Verteilung aufgrund der komplexen Gesetzeslage und der unterschiedlichen Behandlung der behinderten Menschen in den verschiedenen Versicherungszweigen als ungerecht empfunden wurde.113 Allerdings blieb der gewünschte Effekt aus bzw. wurde nur teilweise erreicht. Wegen der Unübersichtlichkeit des gesamten Rehabilitationssystems kam es nicht zu der für einen reibungslosen Ablauf notwendigen Zusammenarbeit der einzelnen Rehabilitationsträger und das System blieb für die Betroffenen weiterhin intransparent.114
Erst 1994 konnte mit der Einführung des Benachteiligungsverbots gegenüber behinderten Menschen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG der Grundstein für einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik gelegt werden, in der es fortan nicht mehr hauptsächlich um Fürsorge und lebenslange Versorgung ging, sondern deren zentrales Ziel die Gleichstellung und Selbstbestimmung behinderter Menschen war.115 1998 legten die Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen ein Eckpunktepapier vor, nach dem das Teilhaberecht als neuntes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert werden sollte. Nach eingehender sozialpolitischer Diskussion wurde schließlich am 16.01.2001 ein Referentenentwurf in den Bundestag eingebracht. Verbände und Organisationen der behinderten Menschen wurden bei der Schaffung des SGB IX bereits von Anfang an mit einbezogen und nicht erst ab Bestehen eines Gesetzesentwurfs, damit sie ihre Erfahrungen und ihr Fachwissen von Beginn an einbringen und die Regelungen maßgeblich mitgestalten konnten.116 Das heutige SGB IX haben der Bundestag letztendlich am 06.04.2001 und der Bundesrat am 11.05.2001 beschlossen. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages sollte Mittelpunkt dieses neuen Gesetzes nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen sein, sondern ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen.117 Es ist somit Aufgabe des sozialen Staates, die Rahmenbedingungen für die Teilhabe behinderter Menschen als Gleichberechtigte am gesellschaftlichen Leben zu schaffen und Gefährdungen dieser Teilhabe durch Übergriffe Dritter abzuwehren.118 Auch die Erweiterung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bereits zum 01.10.2000 war ein Schritt in Richtung selbstbestimmte Teilhabe der Betroffenen, da sie von der Schwerbehindertenvertretung in ihrem Interesse gegenüber dem Arbeitgeber unterstützt werden.119 Praktisches Ziel des neuen Gesetzes sollte es außerdem sein, das Rehabilitationsrecht in einem Buch des Sozialgesetzbuches zu vereinheitlichen und zusammenzufassen, um die Unübersichtlichkeit des alten Rechts zu beenden und Betroffenen damit die Verwirklichung ihrer Rechte zu erleichtern.120
2.Verfassungsrechtliche Verankerung
Das Rehabilitationsrecht insgesamt wird maßgeblich von nationalem Verfassungsrecht geprägt. Eine besondere Bedeutung nimmt hierbei das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG ein. Die Stellung schwerbehinderter Menschen – nicht nur im Verhältnis Staat und Bürger – wird außerdem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geprägt.
a.Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG
Wie bereits erwähnt ist es Aufgabe des Sozialstaates, die gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am Leben in der Gesellschaft zu fördern und einer Benachteiligung entgegenzuwirken. Die verfassungsrechtliche Grundlage dazu liegt im Sozialstaatsgebot. Dieses Gebot ist ein Prinzip staatlicher Verantwortung für die ganze Gesellschaft im Gegensatz zu einem nur punktuell oder nicht intervenierendem Staat.121 Es gebietet dem Staat für Einzelne oder Gruppen der Gesellschaft, Vorsorge und Fürsorge zu leisten, wenn sie aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung, insbesondere wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, in ihrer Selbstbestimmung behindert sind.122 Als Mittel zu Erreichung dieser Ziele dient die Rechtsgestaltung. Durch Förderung, Lenkung und Zwang wahrt der soziale Rechtsstaat letztlich seine Verantwortung im Ganzen.123 Im Ergebnis soll im sozialen Rechtsstaat eine soziale Gerechtigkeit für alle Bürger geschaffen werden124, die es vor allem auch im Bereich des Arbeitslebens zu erreichen gilt. Gerade dort muss der soziale Rechtsstaat regulierend in die Privatrechtsgestaltung eingreifen, weil eine Integration allein mit staatlichen Einrichtungen und Mitteln des öffentlichen Rechts im Arbeitsleben nicht möglich ist.125 Bei der Erfüllung des Sozialstaatsprinzips geht es zum einen um die materielle Verteilungsgerechtigkeit, aber zum anderen auch um die Gestaltung einer Ordnung an und in der jeder teilnehmen kann.126 Zentrum ist dabei das Bestreben des Staates, allen Menschen die Möglichkeit der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer Freiheitsgrundrechte zu ermöglichen.127 Formal stehen die Freiheitsgrundrechte zwar jedem Menschen zu, die tatsächliche Wahrnehmungsmöglichkeit kann allerdings infolge einer Behinderung stark eingeschränkt sein, wie etwa bei Art. 12 Abs. 1 GG, dem Freiheitsgrundrecht, das gewährleistet, dass jeder seinen Beruf sowie seine Ausbildungs- und Arbeitsstätte frei wählen und den gewählten Beruf ausüben kann. Ein behinderter Mensch kann beispielsweise seinen gewünschten Beruf nicht ausüben, wenn sein Arbeitsplatz nicht leidensgerecht gestaltet wird. Dieser Grundzusammenhang zwischen dem Sozialstaatsgebot und der Realisierung von Freiheitsgrundrechten ist für die Auslegung des SGB IX, das das Sozialstaatsgebot mit der Gewährung sozialer Rechte konkretisiert, von großer Bedeutung.128 Es ist also Aufgabe des sozialen Rechtsstaates, die tatsächlichen Möglichkeiten der Grundrechtswahrnehmung den formalen anzugleichen. Die arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des SGB IX greifen zu diesem Zweck zwar in das Arbeitsverhältnis gestaltend ein, im Ergebnis müssen aber die Interessen und Freiheitsgrundrechte des Arbeitgebers genauso wie die des Arbeitnehmers möglichst weitgehend verwirklicht werden.129
b.Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
Bei der möglichst weitreichenden Gewährung der Freiheitsgrundrechte hat der Gesetzgeber allerdings gleichzeitig zu beachten, dass er auch dem Gleichheitsgrundrecht verpflichtet ist und damit Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln muss. Allerdings ist für das Merkmal der Behinderung von der Verfassung nur die benachteiligende, nicht aber die bevorzugende Ungleichbehandlung ausgeschlossen, so dass eine kompensatorische Bevorzugung von behinderten Menschen grundgesetzlich unbedenklich ist.130 Ein individuelles Abwehrrecht gegen Benachteiligungen Behinderter besteht nach ganz überwiegender Auffassung in dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, das im Jahr 1994131 ergänzt wurde. Es veranschaulicht die staatliche Aufgabe des besonderen Schutzes von behinderten Menschen.132 Im Rahmen dieses Förderungsauftrags kann der Gesetzgeber auch Normen schaffen, die eine Gleichbehandlung behinderter Menschen im Privatrechtsverkehr verlangen, um so die Möglichkeit gleicher Chancenwahrnehmung zu gewährleisten.133 Adressat des Gleichheits-grundsatzes bleibt dabei der Staat, der ihn aber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungsaufgabe durchsetzen kann.134 So hat das Prinzip der sozialen Gleichheit behinderter Menschen auch im Zivilrecht mittelbare Drittwirkung.135 Zwar ist das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich von der Privatautonomie geprägt - greift der Gesetzgeber hier aber nicht korrigierend und gestaltend ein, so bleibt eine Vielzahl von Menschen vom Wirtschafts- und Arbeitsleben ausgeschlossen.136 Der Sozialstaat übernimmt diesbezüglich eine Verantwortung, damit Menschen aus gesundheitlichen Gründen gerade nicht an der Teilhabe ihrer Rechte gehindert sind.137 Da sich im Privatrechtsverkehr typischerweise zwei Grundrechtsträger gegenüberstehen, findet der Behindertenschutz in den gegenläufigen Grundrechten anderer Privatrechtssubjekte eine Schranke.138 Dabei ist es auch die Aufgabe des Gesetzgebers, möglichen Konflikten gerecht zu werden, die entstehen können, wenn die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers auf der einen Seite mit dem Beschäftigungsanspruch des behinderten Arbeitnehmers auf der anderen Seite konkurriert. Ziel muss es dabei sein, die Freiheitsrechte aller im Wege der praktischen Konkordanz möglichst weitreichend zu gewährleisten.139
Der zweite Teil des SGB IX, der vornehmlich arbeitsrechtlich geprägt ist, überführt mit den dortigen Regelungen das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verankerte Benachteiligungsverbot in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.140 Es ist längst unumstritten, dass sozialrechtliche Regelungen, die eine gleiche Teilhabe aller am Arbeitsleben durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen durchsetzen wollen, mit der Privatautonomie in Einklang stehen.141 Schließlich sind Eingriffe des Sozialstaats in privatrechtliche Rechtsverhältnisse bereits seit langem üblich, wie beispielsweise im Mietrecht. Seit dem Ersten Weltkrieg besteht dort für Mieter ein weitgehender Kündigungsschutz, um die tatsächlich ungleichen Machtverhältnisse der formal gleichen Rechtssubjekte im Privatrecht auszugleichen.142
C.Öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht als Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
Insgesamt sichert die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts die Freiheit der Religionsgemeinschaften innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung.143 Teil dieser gesellschaftlichen Ordnung ist das staatliche Arbeitsrecht und das Arbeitsschutzrecht, das die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des staatlichen Gesetzgebers gesetzlich festlegt. Es ist nun zu prüfen, ob und wie die Kirche als Arbeitgeber an diesen Normen der gesellschaftlichen Ordnung teilhat.
In der in Art. 137 Abs. 3 WRV verankerten Gewährleistung des Staates, die Kirche dürfe ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln, steckt im Kern die Zusage des staatlichen Gesetzgebers, dass er die Regelungszuständigkeit der Gesetzgeber der Religionsgemeinschaften für diese Bereiche anerkennt. Diese Anerkennung der Eigenständigkeit bedeutet im Umkehrschluss die Einsicht, dass der staatliche Gesetzgeber selbst in diesem Zusammenhang auf die Regelung weltlicher Bereiche beschränkt ist.144 Wie bereits erwähnt gehört das kirchliche Dienst- und Arbeitsverhältnis zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV, so dass sie dieses wegen ihres garantierten Selbstbestimmungsrechts innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten können.145 Gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ist den Religionsgesellschaften zudem der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts garantiert, der es ihnen ermöglicht, ihre Dienstverhältnisse nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen zu ordnen, ohne dabei den Normen des staatlichen Arbeitsrechts zu unterliegen.146 Es steht ihnen jedoch auch frei, sich der jedermann offenstehenden Privatautonomie zu bedienen, um ihre Dienstverhältnisse zu begründen und zu regeln, was bei dem überwiegenden Teil der kirchlichen Mitarbeiter auch so erfolgt. Die Kirchen bedienen sich der Gestaltungsformen des staatlichen Arbeitsrechts. Ausgenommen sind davon grundsätzlich Geistliche, da diese nicht kraft eines Arbeitsvertrages, sondern entsprechend ihrem Amt bei der Kirche beschäftigt sind, nachdem sie durch die Priesterweihe ihre Funktion erlangt haben.147 Auf sie findet das staatliche Arbeitsrecht keine Anwendung. Ob in den anderen Fällen das staatliche Arbeitsrecht insgesamt und damit auch die Arbeitsschutzvorschriften als Teilbereich des Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich Geltung erlangen, wie weit eine mögliche Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts greift und was im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung gilt, wird im folgenden Abschnitt ausführlich erörtert.
I.Geltung des staatlichen Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich
Das Verhältnis von Staat und Kirche bzw. der staatlichen Vorschriften und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wurde vor allem durch die Rechtsprechung des BVerfG geprägt. Das Staatskirchenrecht insgesamt wurde seit der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr nur von der Literatur und der Staatspraxis federführend ausgeformt und mit Leben gefüllt, sondern das BVerfG übernahm hierbei mehr und mehr eine Führungsrolle.148 Auch bei der Interpretation des Schrankenvorbehalts des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des Arbeitsrechts, wenn sich die Kirchen der Gestaltungsform des staatlichen Privatsrechts zur Begründung ihrer Dienstverhältnisse bedienen, spielt seine Rechtsprechung eine tragende Rolle. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Auffassungen der Literatur sowie die geschichtliche Entwicklung in der Rechtsprechung zur Geltung des staatlichen Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich veranschaulicht.
1.Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung
Zum Thema Schrankenvorbehalt und staatliches Arbeitsrecht wurden in der Literatur zunächst zwei völlig verschiedene Auffassungen vertreten. Die eine Ansicht ging von einem Vorrang des kirchlichen Rechts im Bereich des Arbeitsrechts aus und damit von einem eigenen Kirchenrecht. Die andere Auffassung dagegen hielt alle arbeitsrechtlichen Vorschriften auch im kirchlichen Bereich für verbindlich und sah damit einen Vorrang des staatlichen Rechts.149 Das BVerfG hat mit grundlegenden Beschlüssen den Meinungsstand mehr und mehr fortentwickelt.
Kalisch150, ein Vertreter der ersten Ansicht, hat bereits 1952 die Schaffung eines eigenständigen kirchlichen Dienstrechts gefordert. Gerechtfertigt hat er dieses Erfordernis mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft, die alle Beschäftigten im kirchlichen Bereich umfasst und vom Wesen und Auftrag der Kirche beherrscht wird.151 Mit dem Leitbild einer Dienstgemeinschaft soll ausgedrückt werden, dass der Auftrag Jesu, ihm im Dienst der Versöhnung zu folgen, sich nicht nur auf den Dienst jedes Einzelnen beschränkt, sondern auch ein Zusammenstehen vieler in der Gemeinschaft des Dienstes gefordert wird.152 Diese Gemeinschaft erfordere die Gestaltung eines eigenständigen Dienstrechts für einen Bereich, „der in der hier erfolgenden Weise weder vom öffentlichen Dienstrecht noch vom allgemeinen Arbeitsrecht geregelt werden kann, weil der Auftrag der Kirche seinem Ursprung und Inhalt nach einzigartigist. Das kirchliche Dienstrecht ist weder Arbeitsrecht noch öffentliches Recht, sondern Kirchenrecht’.153 Eine Prüfung, ob sich dieses kirchliche Arbeitsrecht innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV hält, erübrige sich deshalb. Mayer-Maly154 hat diesen Ansatz weitergeführt, indem er dem staatlichen Arbeitsrecht nur subsidiäre Geltung zuspricht. Für den Fall, dass eine Religionsgesellschaft von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und eine eigene Regelung für ihre Beschäftigten im kirchlichen Dienst geschaffen hat, so seien grundsätzlich auch nur diese Normen anzuwenden. Nur wenn die Kirche von ihrem Selbstbestimmungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat und keine eigenen Normen geschaffen hat, kann auf die staatliche Ordnung zurückgegriffen werden, sofern sich die entsprechende Anwendung mit der Eigenart des kirchlichen Dienstes verträgt.155 Allein bei elementaren Grundsätzen der staatlichen Arbeitsverfassung und damit Normen von grundsätzlichem Charakter könne das staatliche Arbeitsrecht dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht eine Schranke ziehen.156
Ebenso ging Geiger157 davon aus, dass der Staat mit der Formulierung in Art. 137 Abs. 3 WRV die kirchliche Kompetenz zur Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten anerkennt und damit auch davon ausgeht, dass die Kirche von dieser Kompetenz Gebrauch macht. Da die Kirche den Raum, der ihr zur Regelung ihrer Angelegenheiten offensteht, in vielen Bereichen nicht genutzt hat und sich damit aus ihrem „ursprünglichen Regelungsbereich“ zurückgezogen hat, sind in diesem dann „Anleihen bei der staatlichen Ordnung“ aufzunehmen und damit das staatliche Recht anzuwenden, wie etwa im Bereich des Arbeitsvertragsrechts.158 Wenn die Kirchen also kircheneigene Gesetze über Dienstgemeinschaft und Dienstordnung für die bei ihnen Beschäftigten erlassen und eigene Gerichte bilden würden, dann müssten auch keine staatlichen Arbeitsgerichte über Streitigkeiten aus dem kirchlichen Dienst entscheiden.159 Dabei übersieht Geiger jedoch, dass bei einer Inanspruchnahme der Privatautonomie und damit einer privatrechtlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerade kein ursprünglicher Regelungsbereich der Kirche vorhanden ist, sondern die Kirchen auf die Formen des staatlichen Rechts zurückgreifen.160 Insgesamt bleibt bei dieser These vom Vorrang des kirchlichen Rechts ungeklärt, wie der Konflikt zu lösen ist, wenn elementare Grundsätze des staatlichen Arbeitsrechts durch die eigenständige Gestaltung des Dienstes nach dem kirchlichen Selbstverständnis berührt werden.161
Nachdem sich seit dem Beschluss vom 17.02.1965162 als „Startschuss“ das BVerfG verstärkt in die Ausformung und Entwicklung des deutschen Staatskirchenrechts einbrachte, wurde die Diskussion um die Anwendbarkeit der staatlichen Normen im Bereich des Arbeitsrechts Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre parallel zu den ergangenen grundlegenden Entscheidungen des BVerfG163 lauter.164 Neumann führt hierzu erklärend aus, dass die Frage des Schrankenvorbehalts im Arbeitsrecht erst dann aufgetaucht sei, weil nun eigenständige kirchliche Regelungen getroffen würden.165 Damals wurde die sogenannte Heckel’sche Formel, nach der nur ganz besonders bedeutende Gesetze die Kirchenautonomie begrenzen können, überwiegend aufgegeben und durch das neue Verständnis des Bundesverfassungsgerichts ersetzt.166 Danach können zu den ’für alle geltenden Gesetze[n] nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann“167. Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, also beschränkt die Norm ihr Selbstverständnis, so ist sie keine Schranke i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV.168
Verfechter der Ansicht, dass dem staatlichen Arbeitsrecht ein strikter Vorrang einzuräumen ist - die den Großteil der Stimmen im Schrifttum darstellte169 - schwächen wegen dieser Rechtsprechung des BVerfG ihre früheren Thesen teilweise ab und relativieren die Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich. Frank beispielsweise geht zwar nach wie vor von einer zwingenden Geltung des sozialen Kündigungsschutzes, des Jugend-, Mutter- und Schwerbehindertenschutzes auch im kirchlichen Bereich aus, stellt aber ansonsten nicht mehr auf eine uneingeschränkte Geltung des staatlichen Arbeitsrechts ab, sondern setzt auf Relativierung und Differenzierung angesichts der Schrankenrechtsprechung.170 Nur sehr vereinzelt geht man dennoch soweit, einen strikten Kompetenzverlust der Kirchen zur Regelung eines eigenständigen Dienstrechts aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Kirchen sich der staatlichen Privatautonomie bedienen. Nell-Breuning sieht es beispielsweise als inkonsequent an, wenn sich die Kirchen einerseits „des Arbeitsvertrags [zu] bedienen und sich damit dem individuellen Arbeitsrecht als dem für alle geltenden Gesetz [zu] unterwerfen, andererseits aber alles, was in den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts einschlägt, als spezifisch, kirchlich‘ und in diesem Sinn, eigene‘ Angelegenheiten an[zu]sehen und dafür mit Berufung auf Art. 137Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG Freistellungen von der allgemein geltenden Regelung [zu] beanspruchen.“171 Birk sieht die rechtliche Bindung kirchlicher Mitarbeiter durch einen Arbeitsvertrag ebenso nicht als eigene Angelegenheit im Sinne des kirchlichen Selbstverständnisses an172, wohingegen das BVerfG in seiner späteren Entscheidung vom 25.03.1980 allerdings ausdrücklich klarstellt, dass eine Bedienung staatlichen Rechts im Rahmen von Organisations- und Ordnungsformen nicht die Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche aufhebt.173
Mit seiner Entscheidung vom 25.03.1980174 und der Anwendung eines Abwägungsmodells zur Bestimmung des Schrankenvorbehalts erreicht das BVerfG eine differenziertere Interpretation des Art. 137 Abs. 3 WRV, wie sie teilweise in der Literatur bereits herangezogen wurde.175 Weiss geht beispielsweise bereits vor der Entscheidung des BVerfG von der Notwendigkeit einer Abwägung hinsichtlich der Geltung des staatlichen Arbeitsrechts aus und möchte dabei die kirchliche und staatliche Ordnung so weit wie möglich zur Übereinstimmung bringen, „ohne einerseits die Kirchenautonomie auszuhöhlen und ohne andererseits die durch staatliches Arbeitsrecht den Arbeitnehmern eingeräumten Garantien preiszugeben“.176 Diese Entwicklung ist im Vergleich zum früheren Vorgehen nach der Bereichsscheidungslehre als methodischer und sachlicher Fortschritt zu begrüßen.177 Zudem stellt das Gericht klar, dass „die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht [hebt indessen] deren Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche nichts“ aufhebt.178
2.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985
Weder die These vom Vorrang des kirchlichen Rechts noch die These vom strikten Vorrang des staatlichen Rechts erfasst die Ausprägungen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts also umfassend, wenn die Kirche sich bei dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses der Privatautonomie bedient.179 Die These vom Vorrang des kirchlichen Rechts allein übersieht, dass bei einer Inanspruchnahme der Privatautonomie und damit einer privatrechtlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses, kein „ursprünglicher Regelungsbereich“ der Kirche betroffen und die staatliche Rechtsordnung als Ergänzung vorauszusetzen ist.180 Der strikte Vorrang des staatlichen Arbeitsrechts wiederum vernachlässigt, dass das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes die Eigenständigkeit der kirchlichen Ordnung gerade anerkennt. Was genau zu ihren eigenen Angelegenheiten gehört, wird deshalb nach ihrem Selbstverständnis bestimmt, weil der Staat dafür keine Maßstäbe kennt und somit „insoweit farbenblind“ ist.181
Das BVerfG hat in seinem richtungsweisendem Beschluss vom 04.06.1985 dann eine Art Mittelweg eingeschlagen und klargestellt, dass das staatliche Arbeitsrecht als „schlichte Folge einer Rechtswahl“182 auch im kirchlichen Bereich Anwendung findet, wenn sich die Religionsgemeinschaften im individualrechtlichen Bereich der jedermann offen stehenden Privatautonomie bedienen, auch wenn die Regelung der Arbeitsverhältnisse zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche zählt. Grundlage für die Geltung des staatlichen Arbeitsrechts ist dann konkret der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag.183 Allerdings ist diese Geltung des staatlichen Arbeitsrechts nicht insgesamt zwingend, denn das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften darf trotz der grundsätzlichen Geltung des staatlichen Arbeitsrechts nicht ausgehebelt werden und steht somit in einigen Bereichen einer vollständigen Anwendbarkeit des staatlichen Arbeitsrechts entgegen.184
3.Kirchliche Dienstgemeinschaft und Offenhalten eines eigenen Weges
Den Kirchen ist also auch im Bereich des Arbeitsrechts - auch wenn dort grundsätzlich staatliche Arbeitsrechtsvorschriften für sie gelten – ein eigener Weg offenzuhalten zur Gestaltung des kirchlichen Dienstes und seiner arbeitsrechtlichen Ordnung in der von ihrem Selbstverständnis gebotenen Form.185 Man spricht dabei auch von einer arbeitsrechtlichen Regelungsautonomie.186 Denn die Kirchenautonomie sichert grundsätzlich die Freiheit der Kirchen innerhalb der staatlichen Ordnung.187
Kirchlicher Beweggrund, im Arbeitsrecht zum Teil eigenständige Wege zu gehen, und Grundlage dieses modifizierten, „kirchlichen Arbeitsrechts“ ist insgesamt das Leitbild der Dienstgemeinschaft, das die Arbeitsrechtsbeziehungen in der Kirche prägt.188 Sie bezeichnet das Gemeinschaftsverhältnis zwischen der Leitung und der Mitarbeiterschaft einer kirchlichen Einrichtung.189 Mit dem Leitbild einer Dienstgemeinschaft soll ausgedrückt werden, dass der Auftrag Jesu, ihm im Dienst der Versöhnung zu folgen, sich nicht nur auf den Dienst jedes Einzelnen beschränkt, sondern auch ein Zusammenstehen vieler in der Gemeinschaft des Dienstes gefordert wird.190 Nach dem Selbstverständnis der Kirche umfasst dieser Dienst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen.191 Zur Erfüllung dieses Auftrags ist jeder berufen, der im Dienst der Kirche steht, da es in der Dienstgemeinschaft keinen „auftragsfreien Raum“ gibt. Aus ihrem Leitbild ergibt sich, dass auch eine Konfliktaustragung im Rahmen des Dienstverhältnisses respektvoll und fair erfolgen muss.192 Die Kirche unterscheidet sich damit in diesem Punkt von allen anderen Einrichtungen und Betrieben, denn nirgends sonst wird das eigene Tätigsein jedes Einzelnen auch mit einem übergeordneten Werk verbunden, an dem alle mitarbeiten als Gemeinschaft. Sie hebt sich dadurch unter allen anderen Betrieben heraus.193 Die Kirche soll ihren Auftrag in der Nachfolge Christi so auslegen und leben dürfen, wie sie ihn versteht. Sie ist dabei lediglich an die „Schranken der für alle geltenden Gesetze“ gebunden, die sich in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, dem Willkürverbot, den guten Sitten, dem „ordre public“ sowie den Arbeitsschutzgesetzen gebunden.194 Denn die Ordnung des Wirkens der Kirche ist als Ordnung innerhalb – nicht jenseits – des gesamten Gemeinwesens zu verstehen.195
Wie das Bundesverfassungsgericht eigens ausgeführt hat, darf die Einbeziehung kirchlicher Arbeitsverhältnisse in das staatliche Recht die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen.196 Damit beendete das BVerfG eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bei der Kündigung von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst nur abgestufte Loyalitätspflichten anerkennen wollte – abhängig von der Nähe der Tätigkeit des Betroffenen zu den kirchlichen Aufgaben –, weil „auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine,Abstufung‘ der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.“197 Es können sich also aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Religionsgemeinschaften bei Arbeitsverhältnissen mit Beteiligung von Kirchen bzw. kirchlichen Einrichtungen vom staatlichen Arbeitsrecht abweichende Regelungen ergeben, wenn ansonsten die spezifisch religiöse Eigenart im Bereich des arbeitsrechtlich organisierten Dienstes bedroht wäre.198 Es ist dem kirchlichen Arbeitgeber also gestattet, „die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes“ nach seinem Verständnis auszugestalten und „in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach [seinem] Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer zu umschreiben und verbindlich zu machen“.199
Das Eingehen von Arbeitsverhältnissen auf der Grundlage von Arbeitsverträgen ist für die Kirchen also kein Tatbestand, der nicht mehr vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst und damit außerhalb der Verfassungsgarantie angesiedelt ist.200 Deshalb zählt das religionsgemeinschaftliche Dienst- und Arbeitsrecht zu den eigenen Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft, auch wenn diese privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingeht.201
Die Kirchen haben sich auf individualrechtlicher Ebene dazu entschieden, außerhalb des engeren, öffentlich-rechtlich geregelten Bereichs auf die privatrechtlichen Gestaltungsformen des staatlichen Rechts zur Begründung ihrer Dienstverhältnisse zurückzugreifen.202 Es findet deshalb grundsätzlich das individualrechtliche Arbeitsrecht vollumfänglich Anwendung, bei dessen Auslegung die kirchlichen Besonderheiten jedoch zu berücksichtigen und einzelne Bestimmungen gegebenenfalls einzuschränken sind. Es wird den Kirchen etwa die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu regeln, welche Voraussetzungen ein Mitarbeiter zur Einstellung erfüllen muss. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.06.1985 ausdrücklich aus: „Auch im Wege des Vertragsschlusses können daher einem kirchlichen Arbeitnehmer besondere Obliegenheiten einer kirchlichen Lebensführung auferlegt werden. Werden solche Loyalitätspflichten in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch. Beides zusammen ermöglicht es den Kirchen erst, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer zu umschreiben und verbindlich zu machen. Das schließt ein, daß die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen konnen (vgl. BVerfGE 53, 366 (403 f.)).“203
Auch im kollektivarbeitsrechtlichen Bereich sind die kirchlichen Besonderheiten zu beachten und der Kirche eigene Wege offenzuhalten. Hier hat sie sich gegen die Übernahme des Tarifvertragsmodells entschieden und stattdessen den sog. „Dritten Weg“ eingeschlagen, bei dem das Leitbild der Dienstgemeinschaft bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen in den Verfahrensstrukturen einer Arbeitnehmerbeteiligung zum Ausdruck kommt.204 Zudem hat die katholische Kirche mit der Rahmen-MAVO eine eigene Mitbestimmungsordnung für den kirchlichen Bereich geschaffen.
II.Kein Verfassungsrang des Arbeitsschutzrechts
Spezifische Bedeutung des Arbeitsrechts ist es insgesamt, die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend zu gestalten und damit einen Rahmen für die grundsätzliche Vertragsfreiheit zu geben, um soziale Gerechtigkeit in diesen Beziehungen zu verwirklichen. Zur Herstellung dieses sozialen Interessenausgleichs hat der staatliche Gesetzgeber nicht nur Arbeitsgesetze mit zwingender Wirkung geschaffen, sondern mithilfe des Arbeitsschutzrechts auch öffentlich-rechtliche Sanktionen und ein weitverzweigtes Gefahrenschutzrecht.205 Wie bereits erläutert206 entspricht der staatliche Gesetzgeber mit letzteren Regelungen dem Sozialstaatsprinzip. Dieses gibt für sich gesehen keine unmittelbaren Rechte, sondern wird stets durch staatliche Gesetze ausgefüllt.207 Das Sozialstaatsprinzip kann somit selbst den Grundrechten und damit auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht keine unmittelbaren Schranken ziehen.208 Im arbeitsrechtlichem Kontext hat das Sozialstaatsprinzip ebenso nur als generelle Staatszielbestimmung oder als Auslegungskriterium Bedeutung. Insbesondere erklärt es keine konkrete Arbeitsrechtsordnung, wie etwa einen bestimmten Arbeitsschutz, als verfassungsfest.209 Dem staatlichen Gesetzgeber wird also gerade nicht eine „so und nicht anders einzulösende verfassungsrechtliche Verpflichtung vorgegeben“.210 Die auf dem Sozialstaatsprinzip basierenden Vorschriften und damit auch öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzgesetze sind deshalb nicht selbst in den Verfassungsrang erhoben. Und der Gesetzgeber wird durch die Erfüllung seiner Verantwortung auch nicht zu einer beliebigen Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts ermächtigt.211 Ein solches Gesetz setzt der Kirchenautonomie also ebenfalls nur Schranken, wenn und soweit es zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne des Schrankenvorbehalts des Art. 137 Abs. 3 WRV gehört.212
III.Bindung an öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz-Vorschriften
Der staatliche Gesetzgeber erfüllt mit den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts die Sozialstaatsklausel des Art. 20 GG durch staatliches Gesetz und wirkt sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegen.213 Er setzt damit für das Arbeitsverhältnis insgesamt Grenzen, die unerlässlich sind, um die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Ordnung herzustellen. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sichert die Freiheit dieser innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung.214 Denn auch gegenüber den Kirchen braucht der Staat, wie jeder anderen Rechtsordnung gegenüber, ein Schrankenziehungs- bzw. Vorbehaltsrecht.215 Wie bereits erwähnt sind die Kirchen also an die „Schranken der für alle geltenden Gesetze“ gebunden, die sich grundsätzlich in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, dem Willkürverbot, den guten Sitten, dem „ordre public“ sowie den Arbeitsschutzgesetzen finden.216 Die Kirchen sind schließlich Teil des Staatsganzen.217 Insgesamt muss ihre kirchliche Besonderheit allerdings stets Berücksichtigung finden, so dass staatliche Gesetze zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips auch nur insoweit im kirchlichen Bereich Geltung erlangen, als sie zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne des Schrankenvorbehalts gehören.
1.Staatliche Regelungen als Grenzen der Privatautonomie
Die Privatautonomie, auf deren Grundlage die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich eigenverantwortlich gestalten können, besteht nur im Rahmen der geltenden Gesetze, die ihrerseits an die Grundrechte gebunden sind.218 Nach zivilrechtlichen Grundsätzen gehen die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehung zueinander eigenverantwortlich ein und setzen selbst Regelungen, weil die Privatautonomie auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht. Allerdings kann der dem Gesetzgeber auferlegte Grundrechtsschutz es gebieten, dass gesetzliche Vorschriften sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken. Im Sozialstaat wird die vertragliche Gestaltungsfreiheit also zum Teil durch gesetzliche Regelungen überlagert und beschränkt, die ihrerseits eine soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Arbeitnehmers bilden sollen.219 Solche Vorschriften sind zwingend nötig, um die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Ordnung herzustellen und auch zu bewahren.220 So greifen vor allem Gesetze, die in Erfüllung des Sozialstaatsprinzips erschaffen wurden, in die gesellschaftliche Ordnung intervenierend ein.221 Idee des Sozialstaates ist es schließlich, zum Schutz aller in die Gesellschaft regulierend einzugreifen und so eine gleichberechtigte Wirtschaftslage herzustellen.222 Der Gesetzgeber ist jedoch auch bei der Schaffung solcher „Schranken“ an das Grundgesetz gebunden und damit auch an die Glaubensfreiheit, er kann also nur religionsneutrale Normen schaffen.223 Denn die grundgesetzliche Anerkennung der Kirchenautonomie lässt dem staatlichen Gesetzgeber keinen Raum, Zugriff auf die Gestaltung des kirchlichen Dienstes zu erlangen. Er muss konkurrierenden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung tragen.224 Deshalb hat er auch bei der Gestaltung der sozialen Ordnung den Kirchen eigene Wege offenzuhalten, damit sie ihre verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Selbstbestimmung über Organisation und Verwaltung auch wahrnehmen können.
2.Bindung im kirchlichen Bereich
Insgesamt gehören grundsätzlich alle Gesetze, die die Grundlage der für jedermann verbindlichen öffentlichen Ordnung konstituieren, zu den potentiellen Schranken für das kirchliche Selbstbestimmungsrechts, wie etwa das Bauordnungsrecht oder das Naturschutzrecht. Bedient sich eine Religionsgemeinschaft bei dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses der Privatautonomie, wozu sich die Kirchen auf individualrechtlicher Ebene entschlossen haben, so findet grundsätzlich das staatliche Arbeitsrecht als „schlichte Folge einer Rechtswahl“225 Anwendung226 und somit schon aus diesem Grund auch das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht als Teil des Arbeitsrechts.
Die Kirchen können aber in den „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ entsprechend Art. 137 Abs. 3 WRV den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis regeln und gestalten. Denn den Religionsgemeinschaften darf durch die Bedienung der Privatautonomie nicht der Sonderstatus genommen werden, der ihnen durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert und eingeräumt wird.227 Hier gilt ebenso: „Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den ‘eigenen Angelegenheiten‘ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen.“228 Somit darf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch die grundsätzliche Anwendung der staatlichen Arbeitsrechtsvorschriften bei der Bedienung der Privatautonomie nicht verletzt werden. Auch durch Normen, die der Sozialordnung ihre Struktur geben, kann der staatliche Gesetzgeber wegen des Schrankenvorbehalts des Art. 137 Abs. 3 WRV nicht festlegen, wie und mit wem die Kirche ihren Auftrag zu erfüllen hat. Denn auch solche Gesetze sind im religionsgemeinschaftlichen Bereich grundsätzlich nur zwingend anwendbar, wenn und soweit sie ein „für alle geltendes Gesetz“ im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG sind.229
Dadurch erhalten die Kirchen also umgekehrt auch keinen Freibrief und können sich nicht aus der staatlichen Rechtsordnung herauslösen.230 Kirchliche Einrichtungen liegen gerade nicht außerhalb der staatlichen Ordnung und unterliegen in ihren Handlungsweisen auch staatlichen Vorschriften.231 Sie sind, wie gesagt, an die „Schranken der für alle geltenden Gesetze“ gebunden. Diese konkretisieren sich grundsätzlich in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, dem Willkürverbot, den guten Sitten, dem „ordre public“ sowie auch den Arbeitsschutzgesetzen.232 Denn die Ordnung des Wirkens der Kirche ist als Ordnung innerhalb – nicht jenseits – des gesamten Gemeinwesens zu verstehen.233 Insgesamt muss also ein Gleichgewicht geschaffen bzw. eine Abwägung vollzogen werden: Einerseits hat auch der im kirchlichen Dienst Beschäftigte Anspruch auf die Geltung der staatlichen Schutzvorschriften, andererseits ist das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu beachten.234 Anhand des Schrankenvorbehalts des Art. 137 Abs. 3 WRV ist deshalb jeweils zu prüfen, ob und inwieweit die fraglichen Vorschriften Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sein können.235 Eine solche Rechtsgüterabwägung zwischen Kirchenfreiheit und Schrankenzweck muss anhand der jeweiligen Norm erfolgen.236 So muss beispielsweise eine arbeitsrechtliche Schutznorm des Jugendarbeitsschutzes auch dann gelten, wenn bestimmte Tätigkeiten, wie etwa Betteln, bei bestimmten Religionsgemeinschaften als Religionsausübung ausgegeben werden. Das Recht auf Religionsausübung muss gegenüber dem elementaren Schutz der Jugendlichen zurücktreten.237 Letzteres ist also für alle geltendes Gesetz i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV. Die individualrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts legen dem Arbeitgeber häufig Pflichten über Anzeigen und Meldungen auf oder sollen unerträgliche Arbeitsbedingungen verhindern. Diesbezüglich bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, dass diese das kirchliche Selbstbestimmungsrecht unrechtmäßig berühren könnten. Sie wirken sich auf die Erfüllung des kirchlichen Auftrags neutral aus und haben damit auch für die Kirche dieselbe Bedeutung wie für jedermann. Somit sind sie auch im kirchlichen Bereich im Allgemeinen als für alle geltendes Gesetz anzuwenden.238 Die staatlichen Schutzgesetze und Ordnungsvorschriften erfüllen das Sozialstaatsprinzip und haben das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten – unabhängig davon, ob es ein kirchliches Arbeitsverhältnis ist oder nicht.239 Wie schon erläutert relativiert zwar das Sozialstaatsprinzip nicht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht240 und die Regelungen werden nicht aufgrund ihrer Erfüllung des Sozialstaatsprinzips automatisch selbst in den Verfassungsrang erhoben. Aber hinsichtlich dieser soeben erläuterten individualrechtlichen Regelungen bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, dass sie die Kirche in ihrem Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig berühren würden. Durch sie werden also auch im kirchlichen Bereich beispielsweise willkürliche Anforderungen an die Loyalität der Arbeitnehmer in jedem Fall vermieden.241 Es entspricht zudem dem Selbstverständnis der katholischen Kirche, dass das „weltliche Arbeits- und Sozialrechts“ bei der Beschäftigung von Arbeitskräften zu beachten ist, wie dem Codex Iuris Canonici zum Kirchenvermögen in Can. 1286 CIC zu entnehmen ist.242 Das Arbeitsschutzrecht und die öffentlich-rechtlichen Sanktionen des Arbeitsschutzrechts können damit im Grundsatz – zumindest im individualrechtlichen Bereich – als für alle geltendes Gesetz eingestuft werden, das auch im kirchlichen Bereich beachtet werden muss.243 Eine Prüfung, ob und vor allem inwieweit das jeweilige Gesetz eine Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, muss anhand der jeweiligen Norm erfolgen.244
Im Kollisionsfall mit anderen Verfassungsvorschriften kann auch ein Ausgleich gefunden werden, indem einfachgesetzliche Arbeitsschutzvorschriften soweit dies möglich ist, verfassungskonform im Hinblick auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ausgelegt werden. Vorschriften, insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzes, wurden in diesem Zusammenhang bereits vielfach diskutiert. Dort ging es jedoch nicht um die Modifizierung von staatlichen Bestimmungen, sondern um die Festlegung besonderer Loyalitätspflichten durch die Kirchen selbst, die bei Mißachtung kündigungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.245 Das KSchG gilt dabei als Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, jedoch ist es eine allein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit zu bestimmen, welche besonderen Loyalitätsobliegenheiten ein Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst zu beachten hat und welche bei Mißachtung einen Kündigungsgrund darstellen.246 Hier ist also der kirchlichen Besonderheit Rechnung zu tragen und das KSchG im Licht der Wertentscheidung der verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungs-garantie zu interpretieren.247
IV.Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen im Rahmen der Durchführung von Arbeitsschutz-Vorschriften
Das Arbeitsrecht im kirchlichen Bereich ist insgesamt als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche anzusehen, was mit der Mehrdimensionalität vieler rechtlicher Sachverhalte zu erklären ist. Sie können zum einen eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaft mit spezifisch kirchlichen Bezügen sein und zum anderen staatliche Angelegenheit, weil sie den Rechtsverkehr im weltlichen Bereich ebenfalls berühren, was zu einem Nebeneinander kirchlicher und staatlicher Zuständigkeit führt.248 Wenn man sich mit den einzelnen Gesetzen des Arbeitsschutzrechts befasst, ist festzustellen, dass diese zu ihrer Durchführung häufig die betrieblichen Interessenvertretungen hinzuziehen und diese mit entsprechenden Beteiligungsrechten ausstatten. Im Folgenden gilt es deshalb zu untersuchen, ob auch mitbestimmungsrechtliche, also kollektivarbeitsrechtliche Vorschriften im kirchlichen Bereich anzuwenden sind und für alle geltendes Gesetz i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV sein können, wie dies für die individualarbeitsrechtlichen Regelungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes zumindest im Grundsatz festgestellt wurde.249. Dazu wird zunächst kurz auf den Sinn und Zweck von mitbestimmungsrechtlichen Regelungen im staatlichen Bereich eingegangen und anschließend einige Arbeitsschutzgesetze benannt, in denen mitbestimmungsrechtliche Regelungen verankert sind. Die grundsätzliche Diskussion im Staatskirchenrecht zum Verhältnis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu mitbestimmungsrechtlichen staatlichen Vorschriften wird anschließend ausführlich anhand des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) behandelt, das den überwiegenden Teil aller mitbestimmungsrechtlichen Regelungen enthält.
1.Staatliche Mitbestimmungsregelungen im Allgemeinen
a.Diskrepanz der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die innere Struktur eines jeden Betriebes und die betriebliche Entscheidungstätigkeit berühren jeweils das Interesse des Arbeitgebers als auch das der Arbeitnehmer. Letztere werden durch Entscheidungen, die beispielsweise die betriebliche Ordnung oder die Arbeitsplatzgestaltung angehen, direkt betroffen. Sie wollen ihr Arbeitsleben als wichtigen Teil ihres gesamten gesellschaftlichen Lebens zumindest mitgestalten und wichtige Entscheidungen mitbeeinflussen können.250 Der Arbeitgeber als Träger des jeweiligen Unternehmens ist für diese Entscheidungen zuständig und regelt den Betriebsablauf in seinem Interesse.251 Die Interessen beider Parteien sind dabei zumeist gegensätzlich.
Die abhängig Beschäftigten können sich hinsichtlich der betrieblichen Struktur und ihrer gewünschten Mitbestimmung auf Rechtswerte, wie den Arbeitsplatzbestandsschutz und die Förderung der beruflichen Entwicklung, berufen. Diese Rechtswerte wiederum weisen einen Grundrechtsbezug zu der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, dem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf.252 Im Gegensatz dazu können sich Arbeitgeber privater Wirtschaftsbetriebe bei ihrer eigenständigen Regelung des Betriebsablaufs auf ihr Alleinentscheidungsrecht aufgrund der Privatautonomie nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie der privatrechtlichen Sachherrschaft nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 GG berufen.253 Die Interessen der abhängig Beschäftigten und die genannten Rechtswerte mit Grundrechtsbezug kollidieren also auf der Seite der Arbeitgeber mit den Grundrechten der Privatautonomie und der privatrechtlichen Sachherrschaft. Öffentlich-rechtliche Dienstgeber können sich hingegen auf keinerlei Grundrechte berufen, weil sie als Dienstgeber einer öffentlichen Einrichtung staatliche Aufgaben erfüllen und somit keine Grundrechtsträger sind.254 Allerdings müssen ihre Entscheidungen dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG entsprechen, so dass eine Kollision hier zwischen den Grundrechten, auf die sich die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes beziehen, und dem Demokratieprinzip eintreten kann.255
b.Staatliche Regelung der betrieblichen Mitbestimmung aufgrund staatlicher Wertentscheidung
Der staatliche Gesetzgeber hat mit den Gesetzen zur Mitbestimmung der abhängig Beschäftigten eine Wertentscheidung hinsichtlich der konkurrierenden Interessen beider Parteien gefällt. Da es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Betriebsrat um ein grundrechtsrelevantes Gebiet gem. der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 9 Abs. 3 GG handelt, trifft ihn zumindest eine Schutzpflicht hinsichtlich dieser Grundrechte, auch wenn er keinem konkreten Verfassungsauftrag zur Bildung des BetrVG unterliegt.256 Er hat sich mit der Bildung der staatlichen Regelungen dazu entschlossen, die Interessen und Ansprüche der Arbeitnehmer und der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu schützen, weil diese erwerbswirtschaftlich und damit in ihrer ganzen Lebensführung von ihrer beruflichen Tätigkeit abhängig sind. Sie sind insoweit als sozial schutzbedürftig einzustufen.257 Zwar beruht der zustande gekommene Arbeitsvertrag meist auf dem Prinzip der Privatautonomie und ist somit als freier Vertrag zwischen zwei gleichberechtigten Vertragsparteien zu bewerten. Allerdings genügt die Vertragsfreiheit in der Regel gerade nicht, um einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen beider Vertragsparteien herzustellen.258 Ähnliches wurde im Grunde bereits für das SGB IX als Gesetz des sozialen Arbeitsschutzes festgestellt, mit dessen Hilfe der staatliche Gesetzgeber soziale Gerechtigkeit für alle Bürger schaffen will und deshalb regulierend in die Privatrechtsgestaltung eingreift, weil eine Integration allein mit staatlichen Einrichtungen und Mitteln des öffentlichen Rechts im Arbeitsleben nicht möglich ist.259 Hier vermögen es die Arbeitnehmer meist nicht, ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber ausreichend stark zu vertreten, um die bereits beschriebene Diskrepanz der Interessen im Vertrag auszugleichen. Auch nach Abschluss des Vertrages besteht mithin die besondere Schutzbedürftigkeit der abhängig Beschäftigten weiter, weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schon allein in finanzieller Hinsicht abhängig ist, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, und außerdem in beruflicher Hinsicht, weil er vom Arbeitgeber weisungsabhängig ist.260
Diese Abhängigkeit will der staatliche Gesetzgeber in Betrieben der Privatwirtschaft beispielsweise durch institutionelle Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen ausgleichen.261 Das sog. „arbeitsrechtliche Schutzprinzip“ kann als Ausdruck der Verwirklichung der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit angesehen werden.262 Denn die „Grundidee“ des Arbeitsrechts ist es, dem Schutz des Menschen durch Wahrung und Förderung seiner Würde, Freiheit, Persönlichkeit und körperlicher Unversehrtheit im Arbeitsleben zu dienen, indem es die angewandten Arbeitsbedingungen vorgibt.263 Die staatlichen Gesetze über die betriebliche Mitbestimmung tragen insofern dem Menschenwürdeprinzip und dem Recht auf Persönlichkeitsentfaltung Rechnung.264
Auch das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG fordert eine Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer.265 Die Gesetze über die betriebliche Mitbestimmung sind somit ebenso als Ausformung dieser Staatszielbestimmung zu werten, die den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.266 Der staatliche Gesetzgeber soll die Lebensverhältnisse der sich in seinem Staatsgebiet befindlichen Personen durch Regelungen sichern, so dass diese sozialen Maßstäben genügen, wie dies auch etwa Ziel des SGB IX für die schwerbehinderten Menschen ist. Die Ordnung der Gesellschaft soll nach dem Gerechtigkeitsprinzip erfolgen.267 Da es sich bei dem Sozialstaatsprinzip um kein subjektives Recht handelt, sondern ihm lediglich Handlungsanweisungen innewohnen, enthält es auch keine konkreten Vorgaben über die Ausgestaltung der sozialen Ordnung. In der Ausgestaltung der Sozialordnung ist der Gesetzgeber allerdings trotz fehlender Vorgaben nicht völlig frei, denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 07.02.1990268 festgestellt, dass eine Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips gerade nicht erreicht werde, wenn trotz unterschiedlicher Interessenlage bei Arbeitgeber und Arbeitnehmern der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen vorgeben könne. Es genüge dann nicht, einen Ausgleich mit Hilfe des Vertragsrechts zu suchen, sondern der Staat müsse gesetzliche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen. Inwieweit solche Ungleichgewichtslagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern jedoch so schwer wiegen, dass die Vertragsfreiheit durch staatliche Regelungen begrenzt oder ergänzt werden muss, ist verfassungsrechtlich nicht geregelt. Jedenfalls soll dies aber der Fall sein bei „offensichtlichen Fehlentwicklungen“269, also einer gravierenden Schieflage zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen in sowohl sozialen als auch wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Mitbestimmungsrechte sorgen letztlich für eine Förderung der Eigenverantwortung und Unabhängigkeit der Arbeitnehmer und abhängig Beschäftigten und „mildern so die Schattenseite abhängiger Beschäftigungsverhältnisse.“270 Sie sind als Ausformung des Sozialstaatsprinzips zu verstehen, weil der staatliche Gesetzgeber vorbeugend regelnd tätig geworden ist, um auf betrieblicher Ebene eine soziale und wirtschaftliche Schieflage von vornherein zu vermeiden. Denn diese wäre mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung einer gerechten Sozialordnung nicht vereinbar.271 Auch das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, das mit dem Sozialstaatsprinzip eng verbunden ist, wird durch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene verwirklicht, weil sie als innerbetriebliche Demokratisierung zu werten sind.272
2.Mitbestimmungsrechtliche Regelungen in staatlichen Arbeitsschutz-Vorschriften
Die betriebliche Mitbestimmung wurde durch den staatlichen Gesetzgeber zum überwiegenden Teil im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. Grundgesetzlich sind keine Gewährleistungen von Interessenvertretungen und damit entsprechende Mindestvorgaben an die Mitbestimmung von Arbeitnehmern auf betrieblicher Ebene geregelt, wie dies noch in Art 165 Abs. 2 WRV der Fall gewesen ist.273 Wie soeben erläutert, hat sich der staatliche Gesetzgeber aber auf betrieblicher Ebene dazu entschlossen, dem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung zu tragen und hat deshalb Gesetze über die Arbeitnehmermitbestimmung geschaffen, die die Interessen der abhängig Beschäftigten stützen.
Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen sind aber nicht nur im BetrVG bzw. dem Personalvertretungsgesetz verankert, sondern auch in einer Vielzahl anderer staatlicher Gesetze.274 Auch das öffentlichrechtliche Arbeitsschutzrecht enthält neben individualrechtlichen Vorschriften kollektivrechtliche Regelungen mit Beteiligungsrechten für die jeweilige Interessenvertretung. Dazu zählen beispielsweise § 10 Abs. 2 S. 3 ArbSchG, §§ 9 Abs. 2 und 3 ASiG oder auch §§ 84 Abs. 2, 95 Abs. 2 SGB IX. Sie dienen dazu, die Durchführung und Ausfüllung der Regelungen des Arbeitsschutzes im Interesse der Arbeitnehmerschaft zu gestalten. Während individualrechtliche Regelungen im Grundsatz auch im kirchlichen Bereich ein für alle geltendes Gesetz darstellen, gilt es nun zu untersuchen, ob auch mitbestimmungsrechtliche Vorschriften im kirchlichen Bereich als solche Anwendung finden müssen.
3.Veranschaulichung des Verhältnisses mitbestimmungsrechtlicher staatlicher Regelungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht anhand des BetrVG
Wie soeben erläutert sind Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen im staatlichen Recht zum überwiegenden Teil im BetrVG selbst geregelt, wenn auch nicht ausschließlich dort, sondern auch im SGB IX und anderen Arbeitsschutzvorschriften.275 Das Verhältnis solcher Regelungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird aufgrund dieses Überwiegens im Folgenden exemplarisch anhand der geschichtlichen Entwicklung und dem Diskussionsverlauf zur Anwendbarkeit des BetrVG im kirchlichen Bereich untersucht. Im nächsten Kapitel werden dann die anhand des BetrVG gefundenen Ergebnisse im Zusammenhang mit dem SGB IX und seinen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften gesehen bzw. Konsequenzen für die Behandlung dieser Vorschriften im kirchlichen Bereich erörtert.
a.Geschichtliche Entwicklung
[1.]Weimarer Republik
In der Weimarer Verfassung wurden 1919 erstmals Arbeiterräte konstituiert. Das Betriebsrätegesetz von 1920 (BRG), der Vorläufer des heutigen BetrVG, regelte dann die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechts.276 Es war also auch im Bereich des öffentlichen Dienstes anzuwenden, wozu nach damaliger Literaturansicht auch die kirchlichen Verwaltungen zählten. Betriebe im Sinne des § 9 BRG waren demnach auch „auf Gewinnerzielung gerichtete[n] Unternehmen des Reichs und der Länder, der Gemeinden und aller öffentlichen Körperschaften, so z.B. [den] staatliche[n] Bergwerke[n], kommunale[n] Elektrizitätswerke[n], kirchliche[n] Güterverwaltungen, auch die nicht wirtschaftlichen Verwaltungen, alle Dienststellen, Zeugämter, Finanzämter usw.“277 Es waren also in den Geltungsbereich des Gesetzes nach wie vor die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit einbezogen, obwohl in der Weimarer Verfassung ein Jahr zuvor die Kirchenautonomie gesetzlich verankert worden war. Ob also das BRG in diesem Zusammenhang verfassungsgemäß war, erscheint zumindest fraglich.278 Zwar wurden die Kirchen nach § 67 BRG zu den Betrieben gezählt, „die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen“, also zu den Tendenzbetrieben, was aber wiederum zeigt, dass das Gesetz sie nicht in ihrer Besonderheit als Kirche wahrnimmt.279 Trotz dieser Missachtung der garantierten Kirchenautonomie kam es allerdings zu keiner Auseinandersetzung zwischen Kirche und Staat, weil das Betriebsrätegesetz im kirchlichen Bereich ohnehin nicht durchgeführt werden musste mangels Erfüllung der Voraussetzungen.280 De facto wurde die Nichtanwendbarkeit des Betriebsrätegesetzes nämlich ohnehin zu einem Großteil über die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs in § 10 Abs. 2 BRG erreicht. Dieser nimmt in seiner Nr. 1 die öffentlichen Beamten und Beamtenanwärter sowie die in Nr. 2 beschriebenen „Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerbe dient, sondern mehr durch Rücksichten der körperlichen Heilung, der Wiedereingewöhnung, der sittlichen Besserung oder Erziehung oder durch Beweggründe charitativer, religiöser, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art bestimmt wird“, von der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gesetzes aus. Darunter fallen zum einen Priester, Geistliche und sonstige Kirchenbeamte sowie zum anderen Ordensangehörige, die einer karitativen und erzieherischen Tätigkeit in Pflege- oder Erziehungsanstalten nachgingen, welche insgesamt den weitaus überwiegenden Teil aller kirchlichen Bediensteten einnahmen. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes spielten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen aufgrund ihrer damals noch geringen Anzahl ohnehin nur eine zu vernachlässigende Rolle.281 Selbst wenn einmal die objektiven Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrats in einer Einrichtung erfüllt gewesen sein sollten, so fehlte zur Durchführung einer solchen Wahl die notwendige Initiative der kirchlichen Arbeitnehmer oder – geber.282
[2.]Entstehung des BetrVG 1952 in der Nachkriegszeit
Auch das nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffene Kontrollratsgesetz Nr. 22 sah ebenso wie das Betriebsrätegesetz von 1920 keine Ausklammerung der Kirchen aus seinem Geltungsbereich vor. Wiederum wurde es im kirchlichen Bereich von den Vertretern einiger Landeskirchen als nicht anwendbar aufgrund der kirchlichen Autonomie angesehen.283 Allerdings wurde diese Ansicht zum damaligen Zeitpunkt von einem Teil der Literatur als verfehlt angesehen, da Rechtsgrundlage für die Kirchenautonomie Art. 137 Abs. 3 WRV war und die Weimarer Verfassung nach Kriegsende nicht automatisch weiter Geltung beanspruchte. Sie wurde zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, jedoch wurde sie in der Zeit nach 1933 vielmehr durch ein nationalsozialistisches Verfassungsrecht ersetzt, nach dessen Aufhebung die Weimarer Verfassung nicht automatisch wieder in Kraft trat.284 Erst die Schaffung des Grundgesetzes im Mai 1949 brachte hinsichtlich der Geltung des Art. 137 Abs. 3 WRV durch die Inkorporation nach Art. 140 GG Klarheit. Als die Bundesrepublik 1950 dann einen Gesetzentwurf für ein Betriebsverfassungsgesetz vorlegte, der ebenfalls die Religionsgemeinschaften in seinen Anwendungsbereich mit einbezog, schrieb der Vorsitzende des Rates der EKD, Bischof Dibelius, an den damaligen Bundeskanzler Adenauer. Darin bat er um Aufnahme eines entsprechenden Paragraphen zum Gesetzesentwurf, der anordnen sollte, dass das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften finde. Zwar bejahte er in seinen Ausführungen die sozialpolitische Tendenz des Gesetzes auch für die Kirchen, stellte jedoch heraus, dass auch nur eine teilweise Anwendung des Gesetzes auf den kirchlichen Dienst sich immer auf Bereiche auswirken würde, die die Kirchen um ihres besonderen Auftrags willen selbst regeln dürfe.285 In seinem Antwortbrief an den Bischof bestätigte Adenauer, dass auch seiner Auffassung nach aus Gründen der kirchlichen Autonomie sowie aus politischen Gründen keine Anwendung des Gesetzes auf die Religionsgemeinschaften erfolgen solle. Er werde sein Möglichstes tun, dass der vorgebrachte Wunsch des Bischofs in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages im Sinne dieses Vorschlags ergänzt werde.286 Auch Smend kam in einem nicht veröffentlichten Rechtsgutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche 1951 zu dem Ergebnis, dass „die vom Bund zu erlassenden Betriebsverfassungsgesetze [sind] kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137Abs. 3 WRV“ sind.287
Obwohl bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf vom Bundesrat gebilligt worden war, wurde ein neuer Gesetzesentwurf eingereicht, in dem die Bedeutung der Kirchenautonomie für die gesetzliche Betriebsverfassung im Sinne des Bischofs berücksichtigt wurde. Deshalb wurde in das BetrVG vom 11.10.1952 eine Freistellung für die Religionsgemeinschaften von der Anwendbarkeit des Gesetzes in § 81 Abs. 2 mit folgendem Wortlaut aufgenommen: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.“288 Die Mehrheit der Ausschüsse sah eine vollständige Freistellung als nötig an und damit auch in Bezug auf erzieherische und karitative Einrichtungen. Nicht zuletzt deshalb, weil diese Stellen sogar in der sowjetischen Besatzungszone nicht unter das dortige Betriebsverfassungsrecht fielen. Man müsse deshalb verhindern, dass sich die Lage in der Ostzone diesbezüglich verschlechtere, wenn hier eine Einbeziehung in die Betriebsverfassung geschehe.289
b.Freistellung der Religionsgemeinschaften von der Anwendbarkeit des BetrVG nach § 118 Abs. 2 BetrVG
Seit Schaffung des BetrVG 1952 hat der staatliche Gesetzgeber die Religionsgemeinschaften und Kirchen dann stets von der Anwendbarkeit der Gesetze ausgenommen, die das bisherige Betriebsverfassungsrecht bzw. Personalvertretungsrecht neu gestaltet oder für den Bereich der Unternehmensorganisation ein Mitbestimmungsstatut geschaffen haben.290 Im geltenden BetrVG hat der staatliche Gesetzgeber die Religionsgemeinschaften mit § 118 Abs. 2 BetrVG insgesamt freigestellt. Entsprechende Regelungen im staatlichen Bereich finden sich im § 1 Abs. 3 Nr. 2 SprAuG, § 112 BPersVG, § 1 Abs. 4 S. 2 MitbestG und in § 1 Abs. 2 S. 2 DrittelbG.
Im Gegensatz zu der Tendenzschutzklausel des § 118 Abs. 1 BetrVG ist für Religionsgemeinschaften in Absatz 2 der Vorschrift eine vollständige Freistellung verankert. Rüthers sieht darin die Verankerung eines Rangverhältnisses in der Schutzwirkung, das besagt, dass in Absatz 2 die Gewährleistung der Kirchenautonomie als weitreichender anzusehen ist als beim Tendenzschutz des Absatzes 1.291
[1.]Beruhen der Freistellung auf Art. 137 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 GG
Die Freistellungsvorschrift des § 118 Abs. 2 BetrVG beruht nach überwiegender Auffassung auf Art. 137 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 GG.292 Diesen Zusammenhang hat bereits das Bundesarbeitsgericht mit seinem Beschluss vom 19.12.1969293 klargestellt und darauf hingewiesen, dass die Gestaltung ihrer eigenen inneren Angelegenheiten den Religionsgemeinschaften selbst nach Art. 137 Abs. 3 WRV zustehe und dass dazu auch die Gestaltung ihrer Verfassung und Organisation gehöre.
Der Gesetzgeber schafft also mit der Freistellung eine dem Grundgesetz entsprechende Regelung.294 Denn das gesamte Modell der Mitbestimmung im dualistischen Betriebsverfassungssystem steht dem Selbstverständnis der Kirche entgegen, den kirchlichen Dienst und die Dienstgemeinschaft aller im kirchlichen Dienst Beschäftigten als Einheit zu verstehen.295 In der kirchlichen Dienstgemeinschaft wird das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter als kooperativ angesehen, obwohl auch hier, wie bei jedem Beschäftigungsverhältnis, ein gewisser Interessengegensatz beider Parteien gegeben ist. Allerdings ist ein dualistisches System zwischen Arbeitgebern und Interessenvertretungen von Arbeitnehmern, die gegeneinander ihre Interessen vertreten und durchsetzen wollen, im kirchlichen Bereich undenkbar.296 Denn der kirchliche Dienst untersteht dem Leitbild der Dienstgemeinschaft, aufgrund dessen schon ein Gegeneinander von Dienstgebern und Mitarbeitern ausgeschlossen ist.297 Die Freistellung der Religionsgemeinschaften von der Anwendbarkeit des BetrVG erscheint deshalb als einzig systemgerechte Lösungsmöglichkeit, die der verfassungsrechtlich verankerten Autonomie der Kirche gerecht wird.
Das BAG hat diesen Zusammenhang auch in seinem Beschluss vom 06.12.1977 entsprechend befunden und herausgestellt, dass der Dualismus der staatlichen Betriebsverfassung dem Wesen der christlichen Religionsgemeinschaften widerspreche und dass die Ausklammerung aus dem BetrVG auf dem Freiheitsraum beruhe, der den Kirchen in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eingeräumt worden war und diesen konkretisiere.298 „Der innere Grund der Ausklammerung ist darin zu sehen, dass das Betriebsverfassungsgesetz ein Spannungsmoment zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft auf der einen und dem Arbeitgeber auf der anderen Seite widerspiegelt, wenn dies auch von dem Kooperationsgedanken überlagert wird. Das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes widerspricht dem Wesensgehalt der christlichen Religionsgemeinschaften.“299 Damit folgt es der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 11.10.1977 klarstellte, dass die Freiheit der Kirche nach Art. 137 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 GG, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, eingeschränkt werde, wenn ihr auferlegt würde, anstatt der eigenen kirchlichen Entscheidung über die Mitbestimmung, diese Mitbestimmung nach dem staatlichen Gesetz zu vollziehen.300 Es stellt diesbezüglich zudem fest, dass Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG nicht nur für die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation gelte, sondern für alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis, ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend, berufen seien, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.301
[2.]BetrVG kein „für alle geltendes Gesetz“ i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV
Auch wenn die Ausklammerung aus dem BetrVG heute ganz überwiegend als Konsequenz des Selbstbestimmungsrechts anerkannt ist, war das verfassungsrechtlich nicht unbestritten. So vertritt ein Teil der Literatur eine insgesamt andere Auffassung302 und sieht das BetrVG als ein „für alle geltendes Gesetz“ i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV und somit als Grenze der Kirchenautonomie an. Diesbezüglich wird von Herschel vertreten, dass § 118 Abs. 2 BetrVG gegen das Übermaßverbot im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot verstoße, weil sich der Gesetzgeber mit der vollständigen Freistellung nicht des mildesten Mittels bedient habe, obwohl ein solches gleich effektiv gewesen wäre (partielle Freistellung).303 Der Gesetzgeber darf in der Tat zur Erreichung seines Ziels, die grundgesetzlich geschützte Tätigkeit der Religionsgemeinschaften zu bewahren, entgegenstehende Grundrechtspositionen der Mitarbeiter nur so wenig wie möglich einschränken. Anders ausgedrückt: „Die Freistellung der Religionsgemeinschaften von der Anwendung der staatlichen Gesetze ist auf das Maß zu beschränken, das der Schutz der religiösen Freiheit und Selbstbestimmung erfordert.“304 In Bezug auf das BetrVG sei nach Herschel „die Verbeugung zu tief geraten“.305
Einen Schritt weiter geht sogar Ruland, indem er die generelle Ausklammerung der Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des BetrVG als verfassungswidrig einstuft.306 Es müsse eine Abwägung zwischen den hier widerstreitenden Verfassungsprinzipien stattfinden, also dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht auf der einen und der Koalitionsfreiheit und dem Sozialstaatsprinzip ergänzt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz auf der anderen Seite. Dabei sei festzustellen, dass die religiöse Tendenz bereits ausreichend durch den allgemeinen Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG geschützt werden könne und es somit keiner weitreichenderen Regelung bedürfe.307 Schwerdtner308 sieht die Freistellung des BetrVG zwar ebenfalls als sachwidrig an, verweist jedoch gleichzeitig darauf, dass auf eine Berufung der Verfassungswidrigkeit der Regelung mangels evidenter Sachwidrigkeit wohl verzichtet werden müsse. Schließlich könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Gesetzgeber nur dann vorliegen, wenn die in Frage stehende Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheine, so dass die Unsachlichkeit evident sei.309
Nach Herschels Ansicht wird das Problem der Anwendbarkeit durch das BVerfG310 außerdem unzulässig verkürzt, wenn dieses feststellt, „das BetrVG gehöre nicht zu den für alle geltenden Gesetzen, ‚indem es zugunsten der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unbeschadet deren Rechtsform, in § 118 Abs. 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht’.“311 Vielmehr sei man förmlich gezwungen, die Eigenschaft des BetrVG als ein „für alle geltendes Gesetz“ zu bejahen, denn es gehöre zu den tragenden Gesetzen des sozialen Rechtsstaats und berühre die Religionsgemeinschaften gerade nicht in ihrer besonderen Eigenart, sondern habe für sie dieselbe Bedeutung wie für jedermann. Die Nichtanwendung des BetrVG auf kirchliche Einrichtungen könne somit nicht von dem Prinzip des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts abgeleitet werden.312 Die Ausklammerung erfolge vielmehr aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung und sei nicht zwingend verfassungsrechtlich geprägt.313
Diese Ansichten sind insgesamt verfehlt, weil sie das BetrVG als ein „für alle geltendes Gesetz“ i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV ansehen, das der Kirchenautonomie eine Schranke setzt.314 Tatsächlich ist das jedoch nicht der Fall und wäre es auch dann nicht, wenn das BetrVG die Ausklammerung zugunsten der Kirche nicht explizit enthielte.315 Denn schließlich wären die Religionsgemeinschaften durch eine staatliche Mitbestimmungsregelung wegen ihres Rechts auf Selbstverwaltung stets härter als andere betroffen.316 Mitbestimmungsregelungen sind untrennbar mit der Dienstverfassung verbunden, deren Gestaltung allerdings unbestritten zu den eigenen Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft gem. Art. 137 Abs. 3 WRV gehört.317 Der Gesetzgeber nimmt mit § 118 Abs. 2 BetrVG also auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht318, wie das BVerfG feststellt.319 Auch eine Relativklausel entsprechend § 118 Abs. 1 BetrVG für Tendenzunternehmen würde der Verfassungsgarantie des Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gerecht, da die Kirchen auch damit an die Grundstruktur der Betriebsverfassung gebunden wären. Durch die Geltung des BetrVG im kirchlichen Bereich würde die „materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anerkennt“320 umgangen. Vor allem der Bezug zur Entscheidungsautonomie der Unternehmensleitung und damit die direkte Einflussnahme auf die Leitung und Organisation der Dienststelle wird bei den dargestellten Gegenmeinungen vollkommen außer Acht gelassen.321 Bestehen nämlich paritätische Beteiligungsrechte, so ist der Betriebsrat ein Unternehmensorgan, das der Unternehmensleitung gleichberechtigt gegenübersteht.322 Die Dienstverfassung der Kirche und anderer Religionsgemeinschaften würde dadurch berührt. Das gilt vor allem dann, wenn die Kirche bereits eigene Regelungen in diesem Bereich geschaffen hat.
[3.]Verhältnis der Freistellung zum Sozialstaatsprinzip
Obwohl die staatliche Regelung des Mitbestimmungsgesetzes auf dem Sozialstaatsprinzip beruht, rechtfertigt dieses nicht, dass der Staat den Religionsgemeinschaften ein Mitbestimmungssystem aufzwingt, das ihrem Selbstverständnis entgegensteht.323 Das bedeutet, dass auch solche, dem sozialen Rechtsstaat entsprechende Gesetze der Kirchenautonomie nur Schranken setzen, wenn und soweit sie ein „für alle geltendes Gesetz“ i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV darstellen.324
Wie soeben aufgezeigt handelt es sich bei dem BetrVG um kein „für alle geltendes Gesetz“, weil das Aufdrängen des Systems der staatlichen Betriebsverfassung gerade nicht mit der Verfassungsgarantie der Religionsgemeinschaften vereinbar ist, ihre Organisation und Dienstverfassung entsprechend ihrem Selbstverständnis zu arrangieren. Die Religionsgemeinschaften wären vom BetrVG härter betroffen als jedermann.
Das Sozialstaatsprinzip ist durch die Freistellung von der Anwendbarkeit des BetrVG auch nicht verletzt, weil die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Sozialstaats offen lässt, wie dieses zu erfüllen ist.325 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts326 ist der Staat durch das Sozialstaatsprinzip zu sozialer Gerechtigkeit verpflichtet und bestimmt damit lediglich das „Was“ des staatlichen Handelns. „Wie“ und mit welchen Mitteln und Gesetzen diese Zielvorgabe erreicht werden soll, bleibt dem Gesetzgeber überlassen.327 So ist auch nicht vorgegeben, dass die Mitbestimmungsregelungen überall dieselben sein müssen, so dass auch die verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen für die Betriebsverfassung und die Personalvertretung das Sozialstaatsprinzip nicht berühren.328 Letztlich ist auch zu beachten, dass der Sinn und Zweck der in § 118 Abs. 2 BetrVG erfolgten Ausklammerung, der Kirche die Gestaltung von ihrem Selbstverständnis entsprechenden Mitbestimmungsregelungen zu überlassen, durchaus mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist.329
[4.]Verhältnis der Freistellung zum Europarecht
Die Freistellung der Religionsgemeinschaften von der Anwendbarkeit des BetrVG verletzt auch nicht das Europäische Gemeinschaftsrecht und ist nach überwiegender Ansicht der Literatur insbesondere mit der Richtlinie 2002/14/EG330 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft vereinbar.331 Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie enthält für Tendenzbetriebe einen Vorbehalt, nach dem nationale Regelungen weiterhin Bestand haben sollen, die dem Tendenzschutz im Bereich der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte Rechnung tragen, wie § 118 Abs. 1 BetrVG.332 Eine entsprechende Bestimmung für kirchliche Einrichtungen fehlt. Allerdings überwiegt in der Literatur die Ansicht, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie neben § 118 Abs. 1 BetrVG erst recht auch den Bereich der religionsgemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.v. § 118 Abs. 2 BetrVG erfasst.333 Somit gilt auch für sie die Anforderung des Art. 3 Abs. 2, dass der Tendenzschutz nur „unter Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Grundsätze und Ziele“ greift. Dieses mitbestimmungsrechtliche „Minimum“ haben also auch die Mitarbeitervertretungsgesetze der Kirchen zu beachten, obwohl die Kirchen und Religionsgemeinschaften keine Adressaten von EG-Richtlinien sind. Denn die Pflicht zur Richtlinienumsetzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Richtlinie in einem Mitgliedstaat dem jeweiligen Verfassungsrecht entsprechend umgesetzt worden ist. Im deutschen Verfassungsrecht ist der kirchliche Gesetzgeber für die zugewiesene Aufgabe für kirchliche Einrichtungen in deren Betriebsverfassung zuständig und die Richtlinie deshalb durch eine entsprechende Regelung des kirchlichen Gesetzgebers umgesetzt.334
Die Gegenmeinung in der Literatur335 ist allerdings der Ansicht, dass die Vereinbarkeit der generellen Bereichsausnahme der Religionsgemeinschaften in § 118 Abs. 2 BetrVG mit der Richtlinie strittig sei und der Gesetzgeber die Religionsgemeinschaften wenigstens zu einer Mitarbeitervertretung verpflichten müsse, die der Regelung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie entspreche. Denn die freiwilligen Mitarbeiterregelungen der kirchlichen Einrichtungen verfehlten das Unterrichtungsund Anhörungsniveau der Richtlinie bei weitem.336 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rahmen-MAVO seit 2003 insgesamt vier Novellierungen erfahren hat und sich die Rechtslage bezüglich vieler Beteiligungsrechte mittlerweile grundlegend verbessert hat, wie etwa mit § 27 a Rahmen-MAVO, der eine Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten seit der Novellierung von 2003 vorsieht.337
Mittlerweile ist dieser Streit ohnehin infolge der neuen primärrechtlichen Vorschrift des Art. 17 des „Vertrag[s] über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ überholt, da dieser der Richtlinie als Primärrecht vorgeht und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und damit auch den § 118 Abs. 2 BetrVG deckt.338 Dadurch werden die Kirchen in ihrem „Status“ ausdrücklich berücksichtigt, auch wenn durch sie keine Bereichsausnahme für kirchliche Sachverhalte normiert wird.339 Dennoch geht das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 17 AEUV als primärrechtliche Verankerung über den bisherigen Schutz durch Erklärung Nr. 11 des Amsterdamer Vertrages hinaus, die lediglich als Auslegungshilfe zu berücksichtigen war.340 Auch wenn Art. 17 AEUV keine justiziablen, subjektiven Rechte der Kirchen begründet, so verpflichtet er mithin ab jetzt primärrechtlich den Unionsgesetzgeber objektivrechtlich im Rechtsetzungsverfahren, die Interessen und Belange der Kirche zu berücksichtigen.341 Ein bloßer Tendenzschutz ist gerade nicht ausreichend.342 Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, wie es in Deutschland prägend ist, ist damit auch europarechtlich gesichert.343
c.Gerechtfertigte Ungleichbehandlung im kirchlichen Bereich
Hahn344 unterzieht diese Freistellung von der Anwendbarkeit des BetrVG einer weiteren Untersuchung unter einem anderen Blickwinkel. Sie prüft, ob die Freistellung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG gerechtfertigt ist, an den der staatliche Gesetzgeber gebunden ist.
[1.]Bindung des Gesetzgebers aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes
Die Wertenscheidung des staatlichen Gesetzgebers, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene gesetzlich festzulegen, hat zur Konsequenz, dass der Gesetzgeber den Mitbestimmungsrechten auch umfassend zur Umsetzung verhelfen muss.345 Aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kann der Gesetzgeber die Geltung der Gesetze nicht willkürlich für bestimmte Unternehmen und Betriebe festsetzen.
[2.]Art. 3 Abs. 1 GG
Der allgemeine Gleichheitssatz gilt als „verfassungsrechtliche Grundentscheidung“346 für alle Bereiche des deutschen Rechts und gewährt jedem Einzelnen gegenüber dem Staat ein subjektives öffentliches Recht auf Rechtsgleichheit. Dabei bindet er Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Verwaltung.347 Er entspringt der im Gerechtigkeitsbegriff verwurzelten Grundidee „Gleiches rechtlich gleich, Ungleiches jedoch seinem Wesen nach ungleich zu behandeln.“348
[3.]Berücksichtigung des Gleichheitssatzes durch den staatlichen Gesetzgeber
Der staatliche Gesetzgeber ist bei der Schaffung von Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Ist eine Bestimmung verfassungsrechtlich geboten oder entscheidet sich der staatliche Gesetzgeber dazu, bestimmte Sachverhalte mit Normen zu schützen, so muss dieser Schutz allen Normadressaten zuteil werden. Andernfalls würde er gegen das Willkürverbot verstoßen. Eine Ungleichbehandlung kann allerdings gerechtfertigt und auch geboten sein, wenn für sie ein sachlicher Grund, also die Ungleichheit von Sachverhalten vorliegt und im konkreten Fall kein grundsätzliches Differenzierungsverbot ersichtlich ist.349
Insgesamt hat der Gesetzgeber anhand zweier Maßstäbe zu entscheiden, wie er seine Regelungen gestaltet. Zum einen muss er den Maßstab der Sachgerechtigkeit beachten, indem er die tatsächlichen Gegebenheiten und den Regelungsbedarf sachgerecht würdigt und gegebenenfalls differenziert.350 Das bedeutet, der Gesetzgeber soll rechtliche oder tatsächliche Ungleichheiten, die er bei der Prüfung des zu regelnden Gegenstandes herausgearbeitet hat, als Rechtfertigungsgrund für die Unterscheidung in seinen Normen vorbringen. Sind keine Ungleichheiten vorhanden, so ist diese Tatsache ebenfalls als Rechtfertigungsgrund für eine Gleichbehandlung zu würdigen.351 Zum anderen verlangt das Gebot der Folgerichtigkeit, dass der staatliche Gesetzgeber die Gesamtrechtsordnung berücksichtigt, er dementsprechend auch mit der neu geschaffenen Regelung weiterhin die Gleichheit in der bereits bestehenden Ordnung gewährleistet. Die Regelung muss sich in die Gesamtrechtsordnung einfügen und folgerichtig muss eine Gleich- oder Ungleichbehandlung bei Ähnlichkeiten bzw. Verschiedenheiten nach den rechtlichen Wertungen der Gesamtrechtsordnung geregelt werden.352 Der Gesetzgeber ist durch das Gebot der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden, außer er strebt in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen ganz bewusst einen Systemwechsel an.353 Zudem hat der staatliche Gesetzgeber zur Sicherung der Verfassungskonformität seiner Regelungen grundsätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Staatliche Regelungen, die Grundrechte Dritter berühren, müssen nach diesem Grundsatz geeignet, erforderlich und angemessen sein in Bezug auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck.354 Alle betroffenen Grundrechtspositionen fließen in die erforderliche Abwägung mit ein.
Wird in Bezug auf eine Unterscheidung des Gesetzgebers die Unsachlichkeit der Differenzierung ersichtlich, so könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegen. Bestätigt sich bei der Prüfung der Differenzierungsgründe dieser Verdacht, so führt dies zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm.355
[4.]Berücksichtigung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Mitbestimmungsgesetze
Aufgrund des Gleichheitssatzes ist der Gesetzgeber generell verpflichtet, seinen geschaffenen Mitbestimmungsgesetzen in allen Betrieben, Unternehmen und Dienststellen im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Schließlich können Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sich grundsätzlich auch auf Art. 3 GG gegenüber dem Staat berufen und denselben sozialen Schutz für abhängig Beschäftigte in Form von Mitbestimmungsrechten einfordern, den andere Arbeitnehmer und Beschäftigte durch die staatlichen Regelungen erlangen.356 Allerdings ist eine unterschiedliche Behandlung von Normadressatengruppen in Bezug auf die betriebs- und unternehmensbezogene Mitbestimmung in Betrieben durchaus möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch anderen Verfassungsbestimmungen ist diesbezüglich nämlich ein grundlegendes Differenzierungsverbot zu entnehmen.357 Eine Ungleichbehandlung verschiedener Normadressaten ist gerechtfertigt, wenn zwischen ihnen „Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“.358
Hält der staatliche Gesetzgeber also eine Ungleichbehandlung einer Normadressatengruppe aufgrund ihrer bestimmten Eigenart für notwendig, so kann er diese Gruppe entweder teilweise oder vollständig von der Anwendung der Mitbestimmungsgesetze ausnehmen.359 Zusätzlich muss die Ungleichbehandlung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet werden, also die konkrete Freistellung von der Anwendung der staatlichen Regelungen muss zum Schutz der Normadressatengruppe geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Beispielsweise ist eine Ungleichbehandlung in Bezug auf das BetrVG nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, wenn ein Betrieb entsprechend § 1 Abs. 1 BetrVG weniger als fünf ständige und zur Betriebsratswahl berechtigte Arbeitnehmer hat. Solche Kleinbetriebe werden durch die Vorschrift vollständig aus dem Anwendungsbereich des BetrVG ausgenommen. Diese Freistellung ist verhältnismäßig, weil die Betriebe wegen ihrer Größe nicht geeignet sind, die vom Gesetzgeber im BetrVG vorgesehenen Betriebsratsstrukturen einzuführen. Durch die Freistellung werden sie auch von diesen verbindlichen Betriebsratsstrukturen ausgenommen (Geeignetheit). Eine nur teilweise Freistellung wäre diesbezüglich nicht zielführend (Erforderlichkeit) und nach Abwägung der sich durch die Freistellung der Kleinbetriebe für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den Betrieb ergebenden Vor- und Nachteile überwiegen die Vorteile (Angemessenheit). Die Freistellung der Kleinbetriebe vom BetrVG, wegen der mit einer geringen Betriebsgröße verbundenen Schwierigkeit, Betriebsratsstrukturen zu etablieren, ist als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen.360
[5.]Ungleichbehandlung im kirchlichen Bereich
Zu prüfen ist, ob die in § 118 Abs. 2 BetrVG vom Gesetzgeber normierte Freistellung der Religionsgemeinschaften und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zu staatlichen Betrieben und Unternehmen sachlich gerechtfertigt ist. Dazu müsste zum einen ein sachlicher Grund vorliegen und zum anderen muss die Freistellungsregelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten, weil durch sie Grundrechtspositionen der Mitarbeiter berührt sind.
[a.]Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
Im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Wirtschaftsbetrieben verfolgen religionsgemeinschaftliche Einrichtungen und Betriebe nicht (nur) ökonomische Interessen, sondern haben vor allem auch Ziele, die grundrechtlichem Schutz unterliegen. So werden in karitativen Einrichtungen neben den Garantien der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG auch die Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verwirklicht. In Einrichtungen mit erzieherischem Schwerpunkt kommen auch die Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG als zusätzlich geschützte Grundrechtsverwirklichung in Betracht.361 Bei Tendenzbetrieben, die ebenfalls Ziele verwirklichen, die einen solchen Grundrechtsbezug aufweisen, wurde dieser Grundrechtsbezug als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Tendenzbetriebe nach § 118 Abs. 1 BetrVG angesehen.362 Ihre grundrechtlich geschützte Entfaltung soll nicht durch kollektive Mitbestimmungsrechte beeinträchtigt werden.363
Im Gegensatz zu bloßen Tendenzbetrieben weisen kirchliche Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten einen Bezug zur Garantie der Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf, wie er bei der Tätigkeit in bloßen Tendenzbetrieben gerade nicht vorzufinden ist. Schließlich umfasst die Kirche in ihrem geistig-religiösen Auftrag den Menschen in seiner Gesamtheit und schließt damit alle Lebensbereiche mit ein, wohingegen sich Tendenzunternehmen nur auf bestimmte
Grundrechtsgewährleistungen im Rahmen ihrer Ziele spezifizieren.364 Art. 4 GG aber ist es, der den staatlichen „bestimmenden Zugriff auf die religiöse oder weltanschauliche Dimension des Menschen“365 insgesamt verhindert. Deshalb besitzen die Kirchen zum Staat auch ein qualitativ anderes Verhältnis als jede andere gesellschaftliche Großgruppe, denn sie spricht „den Menschen als Ganzes in allen Feldern seiner Betätigung und seines Verhaltens“366 an367
Die Ungleichbehandlung ist letztlich also mit der Eigenart des kirchlichen Dienstes zu begründen, die sich durch den Bezug der ausgeübten Tätigkeiten zu Art. 4 GG darlegen lässt. Insgesamt stellt dieser Grundrechtsbezug der in den kirchlichen Einrichtungen verrichteten Tätigkeiten den sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung der Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen gegenüber staatlichen Betrieben und Einrichtungen rechtfertigt. Die grundrechtlich geschützten Ziele ihrer Tätigkeit dürfen nicht behindert werden.368
[b.]Verhältnismäßigkeit der Freistellung
Bei der gesetzlichen Verankerung der Ungleichbehandlung der Religionsgemeinschaften und ihren Einrichtungen muss der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, weil Grundrechtspositionen der Mitarbeiter, wie die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG, berührt sind. Seine geschaffene Regelung muss deshalb in Bezug auf die ihr zugrunde liegenden, sachlichen Gründe geeignet, erforderlich und angemessen sein.369 Die Prüfung umfasst demnach die Frage, ob die von der Gesetzgebung eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehen, die erreicht werden sollen.370 In Bezug auf das BetrVG und die Ausklammerung der Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes bedeutet das, dass diese vollständige Ausklammerung eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zum Schutz ihrer grund rechtlich nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Tätigkeiten darstellen und verhältnismäßig sein muss.371
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