Kitabı oku: «Strafrecht Allgemeiner Teil»
Klaus Hoffmann-Holland
Strafrecht Allgemeiner Teil
3., erweiterte, überarbeitete und aktualisierte Auflage
Mohr Siebeck GmbH & Co. KG

Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur 3. Auflage
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Kapitel Grundlagen und Grundbegriffe des StrafrechtsI. Strafrecht in der Rechtsordnung1. Strafrecht als eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts2. Materielles und formelles Strafrecht3. Systematik des Strafgesetzbuchs4. Überblick: Einordnung des StGBATII. Sinn und Zweck des Strafrechts1. Rechtsgüterschutz2. Sinn der StrafeIII. Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2GG; §§ 1, 2 StGB; Art. 7 Abs. 1EMRK)1. Keine Strafe ohne (formelles) Gesetz2. Bestimmtheitsgebot3. Rückwirkungsverbot4. Analogieverbot und zulässige Auslegung5. LeitentscheidungenIV. Aufbau der Straftat1. Grundlagen2. Koinzidenzprinzip und Hinweis für die FallbearbeitungV. Einteilung und Erscheinungsformen der Straftaten1. Verbrechen und Vergehen2. Qualifikationen und Privilegierungen3. Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte4. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte5. Verletzungs- und Gefährdungsdelikte6. Begehungs- und Unterlassungsdelikte7. Vollendetes Delikt, versuchtes Delikt und Unternehmensdelikt8. Allgemeindelikte und Sonderdelikte9. Dauer- und Zustandsdelikte10. Eigenhändige DelikteVI. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts1. Grundprinzip: Territorialitätsprinzip2. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip3. LeitentscheidungenVII. Internationale Bezüge des Strafrechts1. Europarecht und Strafrecht2. VölkerstrafrechtVIII. Strafrechtlich relevante Handlung1. Handlungslehren2. LeitentscheidungenIX. ZusammenfassungX. Übungsfälle
2. Kapitel TatbestandI. ÜberblickII. Kausalität1. Kausalitätstheorien2. Fallgruppen zum Kausalzusammenhang3. LeitentscheidungenIII. Objektive Zurechnung1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr2. Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg3. LeitentscheidungenIV. Subjektiver Tatbestand, insbesondere der Tatbestandsvorsatz1. Grundelemente des Vorsatzes2. Zeitpunkt des Wissens: Simultaneitätsprinzip3. Art des Wissens bei deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen4. Arten des Vorsatzes, insbesondere bedingter Vorsatz5. Dolus cumulativus und dolus alternativus6. LeitentscheidungenV. Tatbestandsirrtum1. Überblick: Tatbestandsirrtum und umgekehrter Tatbestandsirrtum2. Irrtum über den Kausalverlauf3. Aberratio ictus4. Error in persona vel obiecto5. LeitentscheidungenVI. Exkurs: HIV-Fälle und strafrechtlicher TatbestandVII. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit1. Bedeutung und Einordnung im Straftataufbau2. LeitentscheidungenVIII. ZusammenfassungIX. Übungsfälle
3. Kapitel RechtswidrigkeitI. GrundlagenII. Notwehr (§ 32 StGB)1. Notwehrlage2. Notwehrhandlung3. Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts („Gebotenheit“)4. Verteidigungswille5. Notwehr und Nothilfe durch HoheitsträgerIII. Notstand (§ 34 StGB)1. Notstandslage2. Notstandshandlung3. Angemessenheitsklausel4. Rettungswille5. LeitentscheidungenIV. Zivilrechtliche Notstandsregelungen (§§ 228, 904BGB)V. Einwilligung1. Disponibilität des Rechtsgutes2. Einwilligungslage3. Subjektives Rechtfertigungselement4. Speziell: Rechtfertigende Einwilligung im Fall der Sterbehilfe5. LeitentscheidungenVI. Mutmaßliche Einwilligung1. Einwilligungslage2. Subjektives Rechtfertigungselement3. Leitentscheidungen4. Exkurs: Die hypothetische EinwilligungVII. Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)1. Grundvoraussetzungen2. Erlaubte Festnahmehandlungen3. LeitentscheidungenVIII. Weitere Rechtfertigungsgründe1. Rechtfertigende Pflichtenkollision2. § 241a BGB3. §§ 229, 230BGB4. Ablehnung eines Züchtigungs- und Erziehungsrechts5. LeitentscheidungIX. ZusammenfassungX. Übungsfälle
4. Kapitel Schuld und IrrtumI. Schuld: GrundlagenII. Schuldfähigkeit1. Altersbedingte Schuldunfähigkeit2. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen nach § 20 StGB3. LeitentscheidungenIII. Actio libera in causa1. Grundfall: Zur vorsätzlichen a.l.i.c. bei Erfolgsdelikten2. Problemfall: Zur a.l.i.c. bei Fahrlässigkeits- und verhaltensgebundenen Delikten3. LeitentscheidungenIV. Entschuldigungsgründe1. Überschreitung der Notwehr bzw. Notwehrexzess (§ 33 StGB)2. Entschuldigender Notstand (§ 35 Abs. 1 StGB)3. Sonstige EntschuldigungsgründeV. Irrtum im Strafrecht1. Verbotsirrtum2. Erlaubnistatbestandsirrtum3. Entschuldigungstatbestandsirrtum und EntschuldigungsirrtumVI. ZusammenfassungVII. Übungsfälle
5. Kapitel Täterschaft und TeilnahmeI. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme1. Rein subjektive Theorie2. Tatherrschaftslehre3. Modifizierte subjektive Theorie4. Hinweise für die Fallbearbeitung5. LeitentscheidungenII. Täterschaft1. Unmittelbare Allein- und Nebentäterschaft2. Mittelbare Täterschaft3. MittäterschaftIII. Teilnahme1. Einführung2. Anstiftung (§ 26 StGB)3. Beihilfe (§ 27 StGB)4. Besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB)5. Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB)6. ZusammenfassungIV. Übungsfälle
6. Kapitel Versuch und RücktrittI. Versuch1. Grundlagen: Stadien der Deliktsverwirklichung2. Strafgrund des Versuchs3. PrüfungsschemaII. Rücktritt1. Grundlagen2. Der Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB3. Überblick über die Rücktrittsregelung in § 24 Abs. 2 StGBIII. ZusammenfassungIV. Übungsfälle
7. Kapitel UnterlassungsdelikteI. Aufbau des vorsätzlichen unechten UnterlassungsdeliktesII. Abgrenzung von Tun und Unterlassen1. Grundlagen2. Lösung spezieller Fallgruppen3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen HandlungIII. Garantenstellung1. Grundlagen2. Beschützergaranten3. ÜberwachergarantenIV. Kausalität und objektive Zurechnung beim Unterlassen1. Anforderungen an die Kausalität2. Anforderungen an die objektive Zurechnung3. LeitentscheidungV. EntsprechensklauselVI. Vorsatz und Irrtum beim Unterlassungsdelikt1. Anforderungen an den Vorsatz und Irrtumskonstellationen2. LeitentscheidungVII. Unzumutbarkeit normgemäßen VerhaltensVIII. Täterschaft und Teilnahme beim unechten Unterlassen1. Tatherrschaft beim Unterlassen2. Subjektive Theorie und Unterlassen3. Lehre von den Pflichtdelikten4. Zwingende Annahme der Teilnahmestrafbarkeit5. Funktionenlehre6. LeitentscheidungIX. Exkurs: Echte Unterlassungsdelikte1. Grundlagen2. LeitentscheidungenX. ZusammenfassungXI. Übungsfälle
8. Kapitel Fahrlässigkeit und ErfolgsqualifikationI. Fahrlässiges Erfolgsdelikt1. Einführung und Prüfungsschema2. Erfolgseintritt und kausale Handlung3. Objektive Fahrlässigkeit4. Objektive Zurechnung5. Individuelle Fahrlässigkeit6. Fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte7. Leichtfertige Deliktsbegehung8. LeitentscheidungenII. Erfolgsqualifizierte Delikte1. Einführung und Prüfungsschema2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang3. Erfolgsqualifikation und Versuch4. Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt5. LeitentscheidungenIII. ZusammenfassungIV. Übungsfälle
9. Kapitel KonkurrenzenI. Grundlagen1. Einführung2. Gesetzliche Regelungen und GrundbegriffeII. PrüfungsreihenfolgeIII. Handlungseinheit1. Handlung im natürlichen Sinne2. Natürliche Handlungseinheit3. Tatbestandliche Handlungseinheit4. Handlungseinheit durch KlammerwirkungIV. Gesetzeskonkurrenz1. Unechte Idealkonkurrenz2. Unechte RealkonkurrenzV. Konkurrenzfragen in tatsächlichen Zweifelsfällen1. In dubio pro reo2. Wahlfeststellung3. Postpendenz und Präpendenz4. Hinweise für die FallbearbeitungVI. ZusammenfassungVII. Übungsfälle
10. Kapitel Lösungen der FälleAntworten zu Kapitel 1Zu Fall 1Zu Fall 2Antworten zu Kapitel 2Zu Fall 1Zu Fall 2Antworten zu Kapitel 3Zu Fall 1Zu Fall 2Zu Fall 3Antworten zu Kapitel 4Zu Fall 1Zu Fall 2Antworten zu Kapitel 5Zu Fall 1Zu Frage 2Zu Frage 3Zu Frage 4Antworten zu Kapitel 6Zu Frage 1Zu Frage 2Antworten zu Kapitel 7Zu Fall 1Zu Fall 2Antworten zu Kapitel 8Zu Frage 1Zu Frage 2Antworten zu Kapitel 9Zu Fall 1Zu Fall 2
Stichwortverzeichnis
[Zum Inhalt]
|V|Vorwort zur 3. Auflage
Das kurze Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zur Vertiefung wird im Text überwiegend auf gut zugängliche Ausbildungsliteratur verwiesen. In jedem Kapitel werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Zu beachten ist einerseits, dass in der gebotenen Kürze nur die Auffassung des jeweiligen Gerichts wiedergegeben werden kann. Andererseits sind die Darstellungen regelmäßig zwar so nah wie möglich an den Originalsachverhalt angelehnt, in einzelnen Fällen aber aus didaktischen Gründen leicht abgeändert. Die Originalzitate aus BGH-Entscheidungen sollen den Weg zu praktisch-juristischer Argumentation erschließen. Neben Tabellen, Schaubildern und Schemata sollen die Zusammenfassungen zu jedem Kapitel Grundwissen und Grundstrukturen verdeutlichen. Die Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs hin zu einem Fallbuch. Damit aber das erlernte Wissen überprüft und die Technik der Falllösung eingeübt werden kann, sollte eine eigenständige Lösung der Fälle versucht werden.
Die dritte Auflage ist wieder in einem Diskussionsprozess an meiner Professur entstanden, für den ich sehr dankbar bin. Ich danke besonders Felix Dahlke, Tinusch Jalilvand, Sharona Moreitz und Jasper Schüler für die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Lehrbuchs.
Berlin, im Mai 2015 Klaus Hoffmann-Holland
[Zum Inhalt]
|XXIII|Abbildungsverzeichnis
| Abbildung 1 | Einordnung des StGBAT | |
| Abbildung 2 | Straftheorien | |
| Abbildung 3 | Irrtum über Tatbestandsmerkmale | |
| Abbildung 4 | Täterschaft und Teilnahme | |
| Abbildung 5 | Rücktritt vom Versuch des Alleintäters | |
| Abbildung 6 | Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten | |
| Abbildung 7 | Prüfungsreihenfolge bei Konkurrenzen |
[Zum Inhalt]
|XXIV|Tabellenverzeichnis
| Tabelle 1 | Dreigliedriger Straftataufbau | |
| Tabelle 2 | Vollendetes, vorsätzliches Begehungsdelikt | |
| Tabelle 3 | Tatbestand des Totschlags | |
| Tabelle 4 | Theorien zum bedingten Vorsatz | |
| Tabelle 5 | Objektive Bedingung der Strafbarkeit im Straftataufbau | |
| Tabelle 6 | Notwehrvoraussetzungen | |
| Tabelle 7 | Stufen beim Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel | |
| Tabelle 8 | Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts | |
| Tabelle 9 | Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands | |
| Tabelle 10 | Fehlende Angemessenheit i.S.d. § 34 S. 2 StGB | |
| Tabelle 11 | Voraussetzungen des zivilrechtlichen Notstands | |
| Tabelle 12 | Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung | |
| Tabelle 13 | Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) | |
| Tabelle 14 | Voraussetzungen der rechtfertigenden Pflichtenkollision | |
| Tabelle 15 | Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) | |
| Tabelle 16 | Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands | |
| Tabelle 17 | Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums | |
| Tabelle 18 | Irrtumskonstellationen bei mittelbarer Täterschaft | |
| Tabelle 19 | Voraussetzungen der Mittäterschaft | |
| Tabelle 20 | Prüfungsaufbau bei Anstiftung und Beihilfe | |
| Tabelle 21 | Versuch der Beteiligung | |
| Tabelle 22 | Versuchsaufbau | |
| Tabelle 23 | Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt | |
| Tabelle 24 | Beschützergarantenstellungen | |
| Tabelle 25 | Überwachergarantenstellungen | |
| Tabelle 26 | Vorsätzliches echtes Unterlassungsdelikt am Bsp. des § 323c StGB | |
| Tabelle 27 | Fahrlässiges Erfolgsdelikt | |
| Tabelle 28 | Sorgfaltspflichten | |
| Tabelle 29 | Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt | |
| Tabelle 30 | Erfolgsqualifiziertes Delikt | |
| Tabelle 31 | Erfolgsqualifikation und Versuch | |
| Tabelle 32 | Versuchte Erfolgsqualifikation |
[Zum Inhalt]
|XXV|Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| Abb. | Abbildung |
| Abs. | Absatz |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| a.F. | alte Fassung |
| AIDS | Acquired Immune Deficiency Syndrome (erworbenes Immundefektsyndrom) |
| a.l.i.c. | actio libera in causa |
| Alt. | Alternative |
| Ambos, Internationales Strafrecht | Ambos, Internationales Strafrecht: Strafanwendungsrecht, Völkerstrafrecht, Europäisches Strafrecht – ein Studienbuch, 2. Aufl. 2008 |
| Anm. | Anmerkung |
| AO | Abgabenordnung |
| Art. | Artikel |
| AT | Allgemeiner Teil (des StGB) |
| Aufl. | Auflage |
| BAK | Blutalkoholkonzentration |
| Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT | Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2003 |
| BayGVBl. | Bayerische Gesetz- und Verwaltungsblätter |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| BayVerfGH | Bayerischer Verfassungsgerichtshof |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (amtliche Sammlung) |
| Blei, Strafrecht AT | Blei, Strafrecht I, Allgemeiner Teil, 18. Aufl. 1983 |
| Bockelmann/Volk, Strafrecht AT | Bockelmann/Volk, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1987 |
| BRD | Bundesrepublik Deutschland |
| BSG | Bundessozialgericht |
| Bsp. | Beispiel(e) |
| bspw. | beispielsweise |
| BT | Besonderer Teil (des StGB) |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| |XXVI|BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des BVerfG (amtliche Sammlung) |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| CR | Computer und Recht |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| ders./dies. | derselbe/dieselbe |
| d.h. | das heißt |
| Ebert, Strafrecht AT | Ebert, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2003 |
| EGGVG | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz |
| EMRK | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
| etc. | et cetera |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EUV | EU-Vertrag |
| f. | folgende(-r, -s) [Seite, Paragraf, Artikel] |
| Feuerbach | Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, 11. Aufl. 1832 |
| ff. | folgende [Seiten, Paragrafen, Artikel] |
| Fischer, StGB | Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Aufl. 2015 |
| Fn. | Fußnote |
| Freund, Strafrecht AT | Freund, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2009 |
| FS | Festschrift |
| FS Bemmann | Schulz/Vormbaum (Hrsg.), Festschrift für Günter Bemmann, 1997 |
| FS Bockelmann | Arthur Kaufmann et al. (Hrsg.), Festschrift für Paul Bockelmann, 1979 |
| FS Geppert | Sowada u.a. (Hrsg.), Festschrift für Klaus Geppert, 2011 |
| FS Gössel | Dölling/Erb (Hrsg.), Festschrift für Karl Heinz Gössel, 2002 |
| FS Hirsch | Weigend/Küpper (Hrsg.), Festschrift für Hans Joachim Hirsch, 1999 |
| FS Kohlrausch | Bockelmann/Gallas (Hrsg.), Festschrift für Eduard Kohlrausch, 1944 |
| FS Lackner | Küper (Hrsg.), Festschrift für Karl Lackner, 1987 |
| FS Maurach | Schroeder/Zipf (Hrsg.), Festschrift für Reinhard Maurach, 1972 |
| FS Mayer | Geerds/Naucke (Hrsg.), Festschrift für Hellmuth Mayer, 1966 |
| FS Mezger | Engisch/Maurach (Hrsg.), Festschrift für Edmund Mezger, 1954 |
| |XXVII|FS Rittler | Hohenleitner u.a. (Hrsg.), Festschrift für Theodor Rittler zu seinem achtzigsten Geburtstag, 1957 |
| FS Roxin | Schünemann u.a. (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin, 2001 |
| FS Schmidt | Bockelmann/Gallas (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Schmidt, 1961 |
| FS Spinnellis | Courakis (Hrsg.), Festschrift für Dionysios Spinellis, 2011 |
| FS Stree/Wessels | Küper/Welp (Hrsg.), Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels, 1993 |
| FS Szwarc | Joerden u.a. (Hrsg.), Frankfurter Festschrift für Andrzej J. Szwarc, 2009 |
| GA | Goltdammer’s Archiv für Strafrecht |
| gem. | gemäß |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| Gropp, Strafrecht AT | Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2005 |
| GS | Großer Senat / Gedenkschrift / Gedächtnisschrift |
| GS Radbruch | Arthur Kaufmann (Hrsg.), Gedenkschrift für Gustav Radbruch, 1968 |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| HBV | Hepatitis B Virus |
| Hecker, Europäisches Strafrecht | Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl. 2010 |
| Hillenkamp, 32 Probleme AT | Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 2012 |
| HIV | Humanes Immundefizienz Virus |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HS | Halbsatz |
| i.e.S. | im engeren Sinne |
| insb. | insbesondere |
| i.R.d. | im Rahmen des/der |
| i.S.d. | im Sinne des/der |
| IStGH | Internationaler Strafgerichtshof |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JA | Juristische Arbeitsblätter |
| Jäger, Strafrecht AT | Jäger, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2015 |
| Jakobs, Strafrecht AT | Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993 |
| JArbSchG | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| JR | Juristische Rundschau |
| JURA | Juristische Ausbildung |
| |XXVIII|JuS | Juristische Schulung |
| JZ | Juristen Zeitung |
| Kaufmann, Unterlassungsdelikte | Armin Kaufmann, Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, 2. Aufl. 1988 |
| KFZ | Kraftfahrzeug |
| Kindhäuser, Strafrecht AT | Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2013 |
| Kindhäuser, LPK-StGB | Kindhäuser, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2015 |
| km/h | Kilometer pro Stunde |
| Köhler, Strafrecht AT | Köhler, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 1997 |
| Krey, Strafrecht AT | Krey, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2011 |
| krit. | kritisch(e) |
| Kühl, Strafrecht AT | Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2008 |
| Lackner/Kühl, StGB | Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Aufl. 2014 |
| lat. | lateinische Sprache |
| LG | Landgericht |
| LK-Bearbeiter | Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch |
| LKW | Lastkraftwagen |
| LPartG | Lebenspartnerschaftsgesetz |
| LuftSiG | Luftsicherheitsgesetz |
| LuftVG | Luftverkehrsgesetz |
| Maurer, Staatsrecht I | Maurer, Staatsrecht I: Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen, 6. Aufl. 2010 |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| Meier/Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht | Meier/Rössner/Schöch, Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2007 |
| Meyer-Goßner | Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 58. Aufl. 2015 |
| MüKo-StGB/ Bearbeiter | Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| n.F. | neue Fassung |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NK-Bearbeiter | Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013 |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| NStZ-RR | Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport |
| ÖJZ | Österreichische Juristen Zeitung |
| OLG | Oberlandesgericht |
| Ostendorf, Jugendstrafrecht | Ostendorf, Jugendstrafrecht, 6. Aufl. 2011 |
| |XXIX|Otto, Strafrecht AT | Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004 |
| Otto/Bosch, Übungen | Otto/Bosch, Übungen im Strafrecht, 7. Aufl. 2010 |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| Palandt/Bearbeiter | Palandt (Begr.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015 |
| PKW | Personenkraftwagen |
| PolG (NRW) | Polizeigesetz (Nordrhein-Westfalen) |
| pr. | preußisches |
| Puppe, Strafrecht AT | Puppe, Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2010 |
| Rengier, Strafrecht AT | Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 2014 |
| Rengier, Strafrecht BT I | Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 1, 17. Aufl. 2015 |
| Rengier, Strafrecht BTII | Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 2, 16. Aufl. 2015 |
| RG | Reichsgericht |
| RGSt | Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (amtliche Sammlung) |
| Rn. | Randnummer |
| Roxin, Strafrecht AT I | Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006 |
| Roxin, Strafrecht ATII | Roxin, Allgemeiner Teil, Band 2, 2003 |
| S. | Satz |
| Satzger, Int. und Europ. Strafrecht | Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht: Strafanwendungsrecht, Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht, Völkerstrafrecht, 4. Aufl. 2010 |
| Sch/Sch-Bearbeiter | Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Aufl. 2014 |
| Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht | Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl. 2002 |
| SK/Bearbeiter | Rudolphi/Wolter (Hrsg.), Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2001 |
| Slg. | Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz |
| s.o. | siehe oben |
| sog. | sogenannte (-r, -s) |
| Staudinger/ Bearbeiter | Staudinger (Begr.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, Einleitung zum Schuldrecht, §§ 241–243 (Treu und Glauben), 2009 |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| str. | streitig |
| |XXX|StR | Strafsenat |
| StraFo | Strafverteidiger Forum |
| StrRG | Strafrechtsreformgesetz |
| StV | Der Strafverteidiger |
| StVO | Straßenverkehrsordnung |
| StVollzG | Strafvollzugsgesetz |
| StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| Tab. | Tabelle |
| TMG | Telemediengesetz |
| u.a. | unter anderem |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| v. | von |
| v.a. | vor allem |
| Var. | Variante |
| v. Chr. | vor Christus |
| vgl. | vergleiche |
| Vorbem. | Vorbemerkung(-en) |
| VStGB | Völkerstrafgesetzbuch |
| Welzel, Das deutsche Strafrecht | Welzel, Das deutsche Strafrecht: eine systematische Darstellung, 11. Aufl. 1969 |
| Werle, Völkerstrafrecht | Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. 2007 |
| Wessels/Beulke, Strafrecht AT | Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau, 44. Aufl. 2014 |
| Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I | Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil 1, 38. Aufl. 2014 |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZIS | Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik |
| ZJS | Zeitschrift für das Juristische Studium |
| ZStW | Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft |
[Zum Inhalt]
|1|1. Kapitel Grundlagen und Grundbegriffe des Strafrechts
I. Strafrecht in der Rechtsordnung
1. Strafrecht als eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts
1In der Rechtsordnung wird zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterschieden. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander, während das öffentliche Recht Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat oder von Hoheitsträgern untereinander betrifft. Das Strafrecht ist ein eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts, denn es regelt Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger, die das staatliche Strafen zum Gegenstand haben.[1] Strafrecht ist derjenige Teil der gesamten Rechtsordnung, der die Voraussetzungen und die Folgen eines mit staatlicher Strafe (oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung) bedrohten Verhaltens zum Inhalt hat. Nicht vom Strafrecht erfasst werden privatrechtliche Strafen, wie z.B. Vertragsstrafen (vgl. §§ 339ff. BGB), die auf Beziehungen der Bürger untereinander Bezug nehmen.
2Das strafrechtliche Sanktionensystem ist zweispurig gegliedert. Den an die schuldhafte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes anknüpfenden Strafen stehen die Maßregeln der Besserung und Sicherung gegenüber. Ihre Anordnung erfolgt aufgrund der vermuteten Sozialgefährlichkeit des Täters und setzt nicht voraus, dass er schuldhaft gehandelt hat.[2] Strafen sind Freiheits- und Geldstrafen (Hauptstrafen, §§ 38ff. StGB) sowie das Fahrverbot (Nebenstrafe, § 44 StGB). Anwendungsfälle einer Maßregel der Besserung und Sicherung sind bspw. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 61 Nr. 2, 64 StGB) sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 61 Nr. 3, 66 StGB). Die Verwirklichung einer bloßen Ordnungswidrigkeit, die kein kriminelles Unrecht darstellt, kann gemäß § 1 Abs. 1OWiG lediglich mit einer Geldbuße geahndet werden.[3]
|2|2. Materielles und formelles Strafrecht
3In der Fallbearbeitung ist regelmäßig die „Strafbarkeit der Beteiligten“[4] zu klären. Strafbarkeit ist gegeben, wenn eine Straftat begangen wurde, also ein menschliches Verhalten vorliegt, welches die Voraussetzungen eines Strafgesetzes erfüllt. Angesprochen ist hiermit das sog. materielle Strafrecht, welches die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Straftaten regelt. Die Bezeichnung „materielles Strafrecht“ ist darauf zurückzuführen, dass dieses die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen zum Gegenstand hat, also auf die „Materie“ des Strafrechts Bezug nimmt. Hauptrechtsquelle des materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB), welches das Kernstrafrecht enthält. Daneben finden sich Regeln zum materiellen Strafrecht aber auch in den Vorschriften weiterer Gesetze, die das sog. Nebenstrafrecht bilden (vgl. etwa § 370 Abs. 1AO, §§ 29ff. BtMG). Das materielle Strafrecht ist Teil der „gesamten Strafrechtswissenschaft“. Diese umfasst neben dem materiellen Strafrecht als Normwissenschaften das Strafprozessrecht, das Strafzumessungsrecht, das Strafvollzugsrecht und das Jugendstrafrecht sowie als Wirklichkeitswissenschaft die Kriminologie.
4Wesentlich ist vor allem die Unterscheidung von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht, das auch als formelles Strafrecht bezeichnet wird. Das Strafprozessrecht dient der Feststellung und Durchsetzung staatlicher Strafansprüche im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Hauptrechtsquelle des Strafprozessrechts ist die StPO. Daneben enthalten jedoch eine Vielzahl weiterer Gesetze Vorschriften mit direktem oder indirektem Bezug zum formellen Strafecht (insbesondere GG, EMRK, GVG, EGGVG, JGG). Aber auch im StGB finden sich einzelne strafprozessuale Regeln, z.B. in den §§ 77ff. StGB zum Strafantragsrecht.
3. Systematik des Strafgesetzbuchs
5Das StGB als Hauptrechtsquelle des materiellen Strafrechts ist in einen Allgemeinen (§§ 1–79b StGB) und einen Besonderen Teil (§§ 80–358 StGB) gegliedert. Im Besonderen Teil des StGB sind die einzelnen Straftaten, also die mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen, benannt. Die Vorschriften des Besonderen Teils zeichnen sich dadurch aus, dass sie die speziellen Voraussetzungen, d.h. diejenigen Elemente der Strafbarkeit benennen, hinsichtlich derer sich die einzelnen Straftaten voneinander unterscheiden. So hat der Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) andere spezielle Voraussetzungen als der Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB): Während der Totschlag den Tod eines Menschen voraussetzt, bedarf es für die Annahme eines Diebstahls der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
6|3|Es gibt aber auch gemeinsame, allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen, welche der Täter unabhängig von dem im konkreten Fall einschlägigen Straftatbestand verwirklichen muss. So setzen sowohl der Totschlag als auch der Diebstahl voraus, dass die Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen werden. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind im Allgemeinen Teil des StGB „vor die Klammer gezogen“. Dieser gilt für alle Straftaten des Besonderen Teils sowie für diejenigen des Nebenstrafrechts und trifft Regelungen über Strafbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1–37 StGB), Rechtsfolgen der Tat (§§ 38–76a StGB) und Strafverfolgungsvoraussetzungen (§§ 77–79b StGB).
7Für die Beantwortung der Frage nach der Strafbarkeit einer Person und somit für die juristische Fallbearbeitung ist innerhalb des Allgemeinen Teils des StGB vor allem der zweite Abschnitt „Die Tat“ (§§ 13–37 StGB) von Bedeutung. Darüber hinaus sind aber auch die Regelungen über den Geltungsbereich des Strafgesetzes (§§ 1–10 StGB), den Sprachgebrauch (§§ 11f. StGB) und die Konkurrenzvorschriften (§§ 52f. StGB) zu berücksichtigen.
4. Überblick: Einordnung des StGBAT
8Nach den vorstehenden Erörterungen kann die systematische Einordnung des StGBAT wie folgt grafisch dargestellt werden:
9Abb. 1: Einordnung des StGBAT

|4|II. Sinn und Zweck des Strafrechts
1. Rechtsgüterschutz
10Strafrecht ist Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols und wird als „schärfstes Schwert“ der Rechtsordnung bezeichnet.[5] Warum solch ein scharfes Mittel im Rechtsstaat? Weitgehende Einigkeit herrscht darüber, dass das Strafrecht ein Schutzrecht ist, dass seine Aufgabe also darin besteht, Rechtsgüter zu schützen.[6] Rechtsgüter sind sozial anerkannte Güter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum.[7] Sie erfahren rechtlichen Schutz – und werden so zu Rechtsgütern –, weil ihnen für das geordnete Zusammenleben in der Gesellschaft eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Man unterscheidet Individualrechtsgüter, die dem Einzelnen zustehen, und Kollektivrechtsgüter, die sich auf die Gesamtheit einer Gesellschaft beziehen. Innerhalb der Individualrechtsgüter kann insbesondere zwischen höchstpersönlichen Rechtsgütern, z.B. dem Leben (vgl. §§ 211ff. StGB), und Vermögenswerten, z.B. dem Eigentum (vgl. §§ 242ff. StGB), unterschieden werden. Kollektivrechtsgüter sind bspw. die Rechtspflege, die Umwelt oder die Sicherheit des Straßenverkehrs.
11Der Rechtsgüterschutz durch das Strafrecht ist subsidiär und fragmentarisch: Das Strafrecht ist ultima ratio, d.h. letztes Mittel, das erst zur Anwendung kommen soll, wenn andere Konfliktlösungsmöglichkeiten, insbesondere diejenigen aus dem Verwaltungs- und Zivilrecht, keinen ausreichenden Rechtsgüterschutz bieten (subsidiärer Rechtsgüterschutz).[8] Nur besonders schadensträchtige oder gefährliche Verhaltensweisen sollen vom Strafgesetz erfasst werden. So werden bewusst Schutzlücken in Kauf genommen (fragmentarischer Charakter des Strafrechts).[9]
2. Sinn der Strafe
12Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, auf welche Weise Rechtsgüterschutz gerade durch die Verhängung von Strafen zu erreichen ist. Bei der Bestimmung des Sinns bzw. des Ziels der Strafe werden in der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion sog. absolute und relative Straftheorien sowie Vereinigungstheorien unterschieden.[10]
13|5|Abb. 2: Straftheorien

a) Absolute Straftheorie
14Die absolute Straftheorie (vertreten z.B. von Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel) sieht den Sinn der Strafe in der gerechten Vergeltung und Sühne zum Ausgleich von Unrecht und Schuld.[11] Damit wird die Strafe als rein repressives (Straf-)Übel zur Reaktion auf ein bereits begangenes Übel (die Straftat) begründet. Daraus erklärt sich auch die Bezeichnung als absolute Theorie: Die Strafe soll sich allein (absolut) deshalb legitimieren, weil die in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzung die Strafe zur Wiederherstellung von Gerechtigkeit nach sich ziehen müsse.[12] Von gesellschaftlichen Wirkungen ist die Strafe „losgelöst“ (lat. absolutus). Der Versuch einer Rechtfertigung der Strafverhängung durch andere Zwecksetzungen, bspw. der Erreichung einer präventiven Wirkung, würde in den Augen der Vertreter der absoluten Straftheorie demgegenüber eine unzulässige Instrumentalisierung der Strafe darstellen.
15Kant sieht in seiner Schrift „Metaphysik der Sitten“ das Strafgesetz als kategorischen Imperativ. Es müsse gegen jeden Straftäter eine Strafe verhängt werden, die seiner Tat entspricht. Damit hat die absolute Straftheorie eine befriedende Begrenzungswirkung: Der Staat übernimmt das Strafen, entlegitimiert also Selbstjustiz des Bürgers, und die Strafe ist nicht unbegrenzt, sondern muss der Schuld entsprechen, darf also nicht darüber hinausgehen. Schwierigkeiten begegnen jedoch, wenn man in der Praxis die Entsprechung von Schuld und Strafe allein anhand der verwirklichten Straftat bestimmen möchte. So widerspräche es rechtsstaatlicher Verhältnismäßigkeit, wie sie in |6|der Abschaffung der Todesstrafe gem. Art. 102GG ihren Ausdruck gefunden hat, einen Totschlag mit dem Tode zu bestrafen.[13] Vor allem aber spricht gegen eine absolute Strafbegründungstheorie, dass sie Vergeltung auch dort fordert, wo diese zum Rechtsgüterschutz nicht erforderlich ist. Dann aber würde Strafe um ihrer selbst willen zu einem Übel (dem Strafübel) führen, ohne dass dies jemandem nützt. Zuletzt setzt Sühne immer eine freiwillige Auseinandersetzung mit der Tat voraus, die bei einer vom Staat zwangsweise festgesetzten Strafe jedoch nur schwer zu erwarten ist.
b) Relative Straftheorien
16Die relativen Straftheorien haben gemeinsam, dass nach ihnen die Strafe einem über die bloße Vergeltung hinausgehenden Zweck dienen soll, nämlich der Prävention in Form der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Unterschieden wird herkömmlich zwischen Spezial- und Generalprävention einerseits und negativen und positiven Präventionswirkungen andererseits.[14]
17Unter Spezialprävention versteht man die Einwirkung auf einen Einzelnen zur Verhütung von Straftaten. Zum einen kann das Ziel der Spezialprävention durch den Schutz der Allgemeinheit vor dem einzelnen Straftäter erreicht werden, indem dieser im Freiheitsstrafenvollzug oder in der Sicherungsverwahrung von der außerhalb der Haftanstalt existierenden Sozialgemeinschaft ferngehalten wird. Ausdruck dieser sog. negativen Spezialprävention ist insbesondere § 2 S. 2 StVollzG, wonach der Vollzug der Freiheitsstrafe (auch) dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient.[15] Zum anderen kann Spezialprävention auch dadurch bewirkt werden, dass das Verhalten des (potenziellen) Straftäters positiv beeinflusst wird (positive Spezialprävention), indem er gebessert oder abgeschreckt wird.[16] Während Besserung durch erzieherische Gestaltung der Strafe, insbesondere des Strafvollzugs (zur sog. Resozialisierung vgl. auch § 2 S. 1 StVollzG), möglich ist, erfolgt Abschreckung durch die Warnfunktion von Strafen. Als bedeutsamster Vertreter einer spezialpräventiven Strafzwecklehre wird gemeinhin Franz v. Listz angesehen.[17] Der Begründer einer soziologisch und empirisch geprägten Strafrechtslehre in Deutschland lehnte in seinem „Marburger Programm“ von 1882 die Vergeltung als Strafzweck ab und ersetzte sie durch die Zweckorientierung an Sicherung, Besserung und Abschreckung von Straftätern.
18Auch nach dem Strafzweck der Generalprävention soll die Verhängung von Strafen eine Reduzierung der in der Zukunft begangenen Straftaten bewirken. In Abweichung zur Lehre der Spezialprävention soll sich diese präventive Wirkung jedoch auf die Mitglieder der Gesellschaft insgesamt und nicht auf |7|den einzelnen Straftäter beziehen.[18] Nach der insbesondere mit Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach in Verbindung gebrachten negativen Generalprävention soll die kriminalitätsmindernde Wirkung durch die Abschreckung der Allgemeinheit, insbesondere durch die Androhung von Strafe im Gesetz, erzielt werden.[19] Demgegenüber soll eine positive Generalprävention dadurch erreicht werden, dass die Normtreue in der Gesellschaft und das Vertrauen der Allgemeinheit in die staatliche Rechtspflege bestärkt wird, indem normwidriges Verhalten bestraft und so die Geltung der Normen innerhalb der Rechtsordnung bekräftigt wird.[20]
19Gegen die relativen Straftheorien spricht, dass es ihnen an einem begrenzenden Prinzip fehlt.[21] Denn auch gegenüber nur geringfügigen Straftaten wirkt eine drastische, unverhältnismäßige Strafe spezial- und generalpräventiv. Dies aber ist mit den Vorgaben des Grundgesetzes, das die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1GG), die Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1GG) als Eingriffsgrenzen statuiert, nicht in Einklang zu bringen.
c) Vereinigungstheorie
20Im Hinblick auf die soeben aufgezeigten Kritikpunkte an (rein) absoluten und relativen Strafzwecklehren hat sich heute weitgehend ein integrierender Ansatz durchgesetzt, der im Sinne einer Vereinigungstheorie die Aspekte der Repression und Prävention kombiniert:[22] Hiernach hat die Strafe im Sinne der relativen Theorien spezial- und generalpräventiven Zwecken zu dienen, wird aber durch den aus der absoluten Theorie abgeleiteten Aspekt begrenzt, dass sie das Maß der Schuld nicht überschreiten darf. Für diese Kombination der Strafzwecke spricht insbesondere, dass das geltende StGB nicht an ein bestimmtes Konzept zur Bestimmung des Sinns der Strafe gebunden ist, sondern vielmehr Elemente einzelner Ansätze aufgreift: [23] Solche der absoluten Theorie in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB, der die Schuld als Grundlage der Strafzumessung erklärt, ebenso wie spezialpräventive Aspekte in § 46 Abs. 1 S. 2 StGB („Wirkungen … für das künftige Leben des Täters“) sowie generalpräventive Gesichtspunkte (z.B. „Verteidigung der Rechtsordnung“ in § 47 Abs. 1 StGB). Nach dem BVerfG kann eine angemessene Strafsanktion auf Aspekte von „Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht“ gestützt werden.[24] Auch nach Auffassung des BGH liegt dem aktuellen StGB der Gedanke zugrunde, dass „die Strafe nicht die Aufgabe |8|hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, sondern nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist.“[25]
III. Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2GG; §§ 1, 2 StGB; Art. 7 Abs. 1EMRK)
21Da die Strafgesetzgebung ebenso wie die Strafrechtsanwendung besonders eingriffsintensive Formen staatlichen Handelns darstellen, bedürfen sie einer eindeutigen Begrenzung. Diese soll insbesondere das Gesetzlichkeitsprinzip liefern, welches in § 1 StGB nicht nur an den Beginn des Strafgesetzbuches gestellt, sondern in Art. 103 Abs. 2GG auch verfassungsrechtlich verankert ist. Ferner begründet Art. 7 Abs. 1EMRK auch auf völkerrechtlicher Ebene eine Verpflichtung zur Achtung des Gesetzlichkeitsprinzips.[26] Gegenstand des Gesetzlichkeitsprinzips ist gemäß § 1 StGB, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde – nulla poena sine lege. Daraus werden insgesamt vier zentrale Schutzprinzipien für die Adressaten der Verbots- und Gebotsnormen des Strafrechts abgeleitet, die teilweise durch den Gesetzgeber, teilweise durch die Organe der Judikative zu beachten sind:
keine Strafe ohne (formelles) Gesetz, d.h. der Ausschluss strafbegründenden (sowie strafschärfenden) Gewohnheitsrechts (lex scripta),
das Bestimmtheitsgebot (lex certa),
das Rückwirkungsverbot (lex praevia),
das Analogieverbot (lex stricta).
1. Keine Strafe ohne (formelles) Gesetz
22Nach § 1 StGB muss die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt sein. Das Strafrecht ist auf Gesetze im Sinne geschriebener Rechtsnormen (lex scripta) beschränkt. Dies bedeutet, dass Strafbarkeit (und Strafen) in einem parlamentarischen Gesetz festgelegt sein müssen („Parlamentsvorbehalt“).[27] Ausgeschlossen ist damit der Rückgriff auf strafbegründendes oder strafschärfendes Gewohnheitsrecht. Unter Gewohnheitsrecht versteht man dasjenige Recht, das nicht durch einen formellen Rechtssetzungsakt, sondern durch eine langdauernde, von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten getragene Übung entstanden ist.[28] Nach § 1 StGB scheiden gewohnheitsrechtlich entwickelte Vorschriften als strafbegründende bzw. -schärfende Rechtsquellen aus.
23|9|Wie alle Teilgrundsätze des Gesetzlichkeitsprinzips ist auch der Ausschluss von Gewohnheitsrecht ein Schutzprinzip zugunsten des Täters.[29] Führt das Gewohnheitsrecht zu einem Ausschluss oder einer Einschränkung der Strafbarkeit, so stellt es auch für den Strafrechtsanwender eine zu beachtende Rechtsquelle dar. Gewohnheitsrecht kann so zu einer Aufhebung überholter Strafbarkeitsnormen führen, eine einschränkende Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale seine Begründung im Gewohnheitsrecht finden und es können Strafausschließungsgründe gewohnheitsrechtlich anerkannt werden (z.B. die rechtfertigende Einwilligung des Verletzten).
2. Bestimmtheitsgebot
24Das Gebot, dass die Strafbarkeit bestimmt sein muss, richtet sich an den Gesetzgeber. Das Bestimmtheitsgebot soll verhindern, dass es infolge unklarer Strafgesetze zu Manipulationen in der Rechtsanwendungspraxis kommt. Im Gesetz selbst müssen das strafbare Verhalten und die angedrohte Strafe so genau beschrieben sein, dass Strafbarkeit und Strafdrohung für den Normadressaten erkennbar sind und er sein Verhalten darauf abstimmen kann.[30] Bestimmtheit kann zwar auch gewahrt sein, wenn Raum zur Auslegung und Weiterentwicklung der Rechtsanwendung verbleibt, so dass auch in der Strafgesetzgebung die Verwendung von Generalklauseln und wertungsbedürftigen Begriffen nicht gänzlich unzulässig ist.[31] Der Gesetzgeber hat seine ihm nach Art. 103 Abs. 2GG; § 1 StGB obliegende Pflicht aber erst erfüllt, wenn er aufgrund der Genauigkeit der gesetzlichen Vorgaben darauf vertrauen darf, dass „der Richter der ihm übertragenen Aufgabe“ der Rechtsanwendung gerecht werden kann.[32] Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt immer dann vor, wenn der Anwendungsbereich der betroffenen Norm inhaltlich unklar bleibt, was bspw. für eine Vorschrift mit dem Wortlaut „Wer gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wird bestraft“ anzunehmen ist.[33]
3. Rückwirkungsverbot
25Die Strafbarkeit muss nach § 1 StGB gesetzlich bestimmt sein, bevor die Tat begangen wurde. Dieses Rückwirkungsverbot wird in § 2 StGB näher ausgestaltet.[34] § 2 Abs. 1 StGB bestimmt, dass sich die Strafe nach dem Gesetz richtet, das zur Zeit der Tat gilt. Eine Strafe darf nicht zeitlich rückwirkend begründet oder verschärft werden. Das Rückwirkungsverbot gilt nur für Gesetze, nicht für deren Auslegung. Änderungen in der Rechtsprechung zu |10|einer unveränderten Norm werden vom Rückwirkungsverbot also nicht erfasst.[35] Auch gilt das Rückwirkungsverbot nur für materielle strafrechtliche Regelungen, nicht jedoch für prozessuale Vorschriften zur Verfolgbarkeit von Straftaten, selbst wenn sich diese im StGB befinden.[36] So ist eine rückwirkende Veränderung von Strafantrags- und Verjährungsvorschriften auch im Hinblick auf die §§ 1, 2 StGB; Art. 103 Abs. 2GG zulässig.[37]
4. Analogieverbot und zulässige Auslegung
26Das Gebot, dass die Strafbarkeit bestimmt sein muss (§ 1 StGB), richtet sich auch an den Rechtsanwender. Die Bestimmtheit des Strafgesetzes muss auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung verwirklicht werden. Die Grenzen des Strafbaren werden vom Gesetzgeber durch die Verwendung von Gesetzesbegriffen – d.h. Worten – festgelegt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine Rechtsanwendung dann gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstößt, wenn sie den möglichen Wortsinn überschreitet. Eine über den Wortsinn hinausgehende Analogie zu Lasten des Täters, d.h. die Anwendung einer Strafnorm in Fällen, die von ihrem Wortlaut nicht erfasst werden, ist unzulässig.[38] Eine Analogie zugunsten des Täters, d.h. die Nichtanwendung einer dem Wortlaut nach einschlägigen Strafnorm, ist demgegenüber zulässig.
27Abzugrenzen von der unzulässigen strafbarkeitserweiternden Analogie zu Lasten des Täters ist die erlaubte und notwendige Auslegung des gesetzlichen Tatbestands. Auch eine für den Täter ungünstige Auslegung ist nicht verboten. Auslegung ist die Ermittlung des Gesetzesinhaltes. Dabei kann in Anlehnung an den „Kanon der Gesetzesauslegung“ von Friedrich Carl v. Savigny auf vier Auslegungsmethoden, die nebeneinander zur Anwendung kommen können, zurückgegriffen werden: Die grammatische, die systematische, die historische sowie die teleologische Auslegung.[39] Zwar existiert keine bestimmte Rangfolge unter den Auslegungsarten, jedoch stellt der Wortlaut eine absolute Grenze dar. Häufig sind mehrere Sichtweisen vertretbar.
28Die grammatische Auslegung geht vom Wortlaut des Gesetzes aus. Sie markiert die Grenze zwischen Auslegung und Analogie. Gefragt wird, ob eine bestimmte Interpretation mit dem allgemeinen Sprachgebrauch oder der üblichen Rechtssprache in Einklang steht.
29Systematische Auslegung betrachtet die Stellung der Vorschrift im Gesetz (Gesetzessystematik) und die Stellung des Gesetzes innerhalb der Rechtsordnung (Rechtssystematik).
30|11|Nach den Motiven des Gesetzgebers fragt die historische Auslegung. Entscheidend ist die Entstehungsgeschichte. Quelle zur Ermittlung der Motive sind insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien. Dazu gehören v.a. Bundestags- sowie Bundesratsdrucksachen und Protokolle.
31Die teleologische Auslegung stellt auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ab. Entscheidend ist insbesondere der Schutzzweck der Strafnorm.
32In bestimmten Konstellationen kann es neben den soeben benannten „klassischen“ Auslegungsmethoden auch erforderlich sein, die Grundsätze der verfassungskonformen[40] oder unionsrechtskonformen[41] Auslegung heranzuziehen. Der grundsätzliche Vorrang des primären und sekundären Rechts der EU[42] gilt auch gegenüber dem nationalen Strafrecht. Dies hat zur Folge, dass von mehreren möglichen Bedeutungen einer Strafnorm diejenige zu wählen ist, die mit dem Recht der EU übereinstimmt. Zugleich sind jedoch die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechts zu beachten, insbesondere darf eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht dazu führen, dass das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungs- oder das Analogieverbot faktisch außer Kraft gesetzt wird.[43] Grenze der Auslegung bleibt also auch hier der Gesetzeswortlaut. Die verfassungskonforme Auslegung verfährt auf ähnliche Weise wie die unionsrechtskonforme. Dabei wird die Möglichkeit der Auslegung einer Norm in der Weise eingeschränkt, dass die Auslegung verfassungskonform sein muss, d.h. nicht gegen Wertentscheidungen des GG verstoßen darf.[44]
5. Leitentscheidungen
33BGHSt 22, 235, 236f.; Gesetzesauslegung am Bsp. des Begriffs „gefährliches Werkzeug“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Der Täter stößt den Kopf des Opfers gegen eine Wand und wird hierfür unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 223a StGB a.F.; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) verurteilt. Er legt hiergegen Revision mit der Begründung ein, eine Wand sei kein gefährliches Werkzeug. – Der BGH kommt unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsmethoden zu dem Ergebnis, dass unbewegliche Gegenstände keine gefährlichen Werkzeuge sein können. Zunächst wehre sich „das natürliche Sprachempfinden (…) dagegen, eine feste Wand (…) als ‚Werkzeug‘ zu bezeichnen.“ Ferner zeigten „die Bsp. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (…), dass auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können.“ Die teleologische Auslegung gebe im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut nicht den Ausschlag: „Allein der Umstand, dass |12|eine weitere Auslegung dem Zweck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (…), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen Auffassung abzugehen (…).“ Schließlich berücksichtigt der BGH noch systematische Aspekte: „Körperverletzungen durch Stoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus einem Fenster und dergleichen fallen, wenn sie das Leben des Verletzten gefährden, ohnehin unter § 223a StGB (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB n. F.). Für leichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB aus.“
34BGHSt 26, 95ff.; Gesetzesauslegung am Bsp. des Begriffs „auf frischer Tat betroffen“ in § 252 StGB: Ein Dieb befindet sich zwecks Diebstahls von Schmuck und Scheckheften in der Wohnung einer Frau. Dabei trägt er eine Tasche und einen Holzknüppel bei sich. Als die Frau unerwartet in der Wohnung erscheint, versteckt sich der Dieb hinter einer Tür und schlägt die Frau nieder, bevor er entdeckt werden kann. – Der Dieb hat sich nach § 252 StGB strafbar gemacht, obgleich ihn die Frau nicht bewusst wahrgenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht voraus, dass sich das Opfer über die Anwesenheit des Täters bewusst ist, vielmehr kann ein bloßes raumzeitliches Zusammentreffen ausreichen – der Täter ist „betroffen“, nicht der Entdeckende. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass es für § 252 StGB nicht darauf ankommt, ob das Opfer den Täter wahrgenommen hat, da es nicht sachgerecht wäre, einen Dieb, der Gewalt ausübt, unmittelbar bevor er bemerkt wird, anders zu bestrafen als einen Dieb, der zuschlägt, nachdem er bemerkt wurde.
35BGHSt 37, 89, 91ff.; Nachträgliche Änderung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit: Ein PKW-Fahrer führt sein Fahrzeug mit einer BAK von 1,1 ‰ und wird dabei in einen Unfall verwickelt. Die zu dem Zeitpunkt geltende Rechtsprechung nahm eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einer BAK von 1,3 ‰ an. Gleichwohl bejahte der BGH die Voraussetzungen einer absoluten Fahruntüchtigkeit und bestrafte den PKW-Fahrer nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB. Aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinisch-biologischen Forschung sowie den veränderten Verkehrsverhältnissen sei von nun an eine absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei einer BAK von 1,1 ‰ zu bejahen. – Die nachträgliche höchstrichterliche Änderung des Grenzwertes begründet keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, da die Änderung nicht auf neuen rechtlichen Wertungen beruht, sondern auf veränderten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das Rückwirkungsverbot gilt uneingeschränkt nur für Gesetze, so dass an eine sich ändernde Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese hat sich an konkreten Lebensverhältnissen zu orientieren und muss flexible Entscheidungen treffen können.
36BGHSt 39, 1, 6ff.; Zeitliche Anwendung des Strafgesetzes: Ein Grenzsoldat der DDR erschießt an der innerdeutschen Grenze vorsätzlich einen Grenzflüchtling. – Wird das Geschehen nach der Wiedervereinigung strafrechtlich verfolgt, so findet hierauf § 212 StGB über Art. 315 Abs. 1EGStGB i.V.m. § 2 StGB Anwendung. Zwar wäre nach § 2 Abs. 1 StGB grundsätzlich DDR-Strafrecht anwendbar, dies gilt jedoch nach § 2 Abs. 3 StGB dann nicht, wenn das bundesdeutsche Strafrecht eine mildere Rechtsfolge vorsieht, was |13|vorliegend aufgrund der in § 213 StGB enthaltenen (und im DDR-Strafrecht fehlenden) Milderungsmöglichkeit der Fall ist.
IV. Aufbau der Straftat
1. Grundlagen
37Der Grundbegriff der „Straftat“ setzt sich aus drei Grundelementen zusammen: Dem Tatbestand, der Rechtswidrigkeit und der Schuld.
Tab. 1:
38Dreigliedriger Straftataufbau
| 1. | Tatbestand |
| 2. | Rechtswidrigkeit |
| 3. | Schuld |
39Diese Aufbauelemente sind im Gesetz vorgezeichnet. Zunächst kann man Unrecht und Schuld unterscheiden. Einerseits gibt es z.B. nach § 34 StGB Taten, die gerechtfertigt sind, andererseits Taten, die – z.B. nach § 35 StGB – entschuldigt sind. Das Unrecht ist der Inbegriff für die allgemeine strafrechtliche Verbotenheit eines Verhaltens (objektiv-genereller Unrechtsvorwurf), während die Schuld die Frage der personalen Zurechnung, die persönliche Vorwerfbarkeit (individueller Schuldvorwurf) betrifft. Beließe man es bei dieser Unterteilung, ergäbe sich ein zweigliedriger Straftataufbau.[45]
40Doch kann das Unrecht seinerseits in Tatbestand und Rechtswidrigkeit untergliedert werden.[46] Im Tatbestand wird beschrieben, wann ein Unwert verwirklicht wird, der strafrechtserheblich ist. Der Deliktstypus wird festgelegt. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob trotz der Unwertverwirklichung das Verhalten rechtmäßig ist. Tötet bspw. A den O in Notwehr, stellt der Tod des O zwar einen strafrechtsrelevanten Unwert dar (§ 212 StGB), jedoch bezeichnet § 32 Abs. 1 StGB das Handeln in Notwehr als „nicht rechtswidrig“. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (hier die Notwehr) nicht die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt, sondern im Rahmen einer Wertung die Rechtswidrigkeit ausschließt. Dabei ist entgegen einer verbreiteten Formel nicht davon auszugehen, dass der Tatbestand die Rechtswidrigkeit indiziere. Zwar lässt sich etwa bei einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) kaum der Fall einer Rechtfertigung konstruieren. Andererseits aber dürften viele Freiheitsberaubungen nach § 239 Abs. 1 StGB, die tatbestandlich Eingriffe in die persönliche Fortbewegungsfreiheit|14| voraussetzen, gerechtfertigt sein (insbesondere in Fällen der Freiheitsentziehung im Strafvollzug).
41Auch der Tatbestand kann unterteilt werden in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Der Deliktstypus wird zum einen durch objektive (äußere) Elemente geprägt, z.B. beim Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) dadurch, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird. Zum anderen wird der Deliktstypus aber auch durch subjektive (innere) Elemente bestimmt, die einem subjektiven Tatbestand zuzuordnen sind. Die Unwertbeschreibung des Diebstahls wäre unvollständig, wenn nicht die Absicht rechtswidriger Zueignung davon umfasst wäre. Aber auch der Vorsatz (vgl. § 15 StGB) ist dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen. Er unterscheidet bspw. den Deliktstypus des Totschlags, § 212 Abs. 1 StGB, von dem der fahrlässigen Tötung, § 222 StGB.
42Aus diesen Unterteilungen kann das allgemeine Schema in Tab. 2 für das vollendete, vorsätzliche Begehungsdelikt als Grundform der Straftat abgeleitet werden:
Tab. 2:
43Vollendetes, vorsätzliches Begehungsdelikt
| Prüfungsstufe | Inhalt | |
| I. | Tatbestand | |
| 1. Objektiver Tatbestand | Täter, Tathandlung, Taterfolg (im BT beschrieben) Kausalität objektive Zurechnung | |
| 2. Subjektiver Tatbestand | Vorsatz Deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale (im BT beschrieben) | |
| II. | Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe objektive und subjektive Rechtfertigungselemente |
| III. | Schuld | Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) spezielle Schuldmerkmale (im BT beschrieben) Fehlen von Entschuldigungsgründen |
2. Koinzidenzprinzip und Hinweis für die Fallbearbeitung
44Aus dem sog. Koinzidenzprinzip folgt, dass eine Strafbarkeit nur vorliegt, wenn sämtliche Voraussetzungen der Straftat in einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig erfüllt sind.[47] Wer die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des |15|Totschlags erfüllt (d.h. vorsätzlich einen anderen Menschen tötet), ist daher nur dann nach § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wenn er in genau diesem Moment auch rechtswidrig und schuldhaft handelt. Liegen die Voraussetzungen von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld zeitgleich (und sei es auch nur kurz) vor, kann sich der Täter demgegenüber nicht darauf berufen, dass er zu einem anderen Zeitpunkt die Voraussetzungen eines der Strafbarkeitselemente nicht erfüllte. Wer einen Menschen erschießt und im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses rechtswidrig und schuldhaft handelt, kann einer Bestrafung nach § 212 Abs. 1 StGB also nicht dadurch entgehen, dass er sich darauf beruft, am vorrangegangenen Abend eine (die Schuldunfähigkeit begründende) BAK von 3,2 ‰ aufgewiesen zu haben.
45In der Fallbearbeitung sind die Voraussetzungen von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld nacheinander zu prüfen. Wird dabei auf einer Ebene festgestellt, dass die Strafbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist die Prüfung in der Regel zu beenden und nicht mehr auf die weiteren Stufen im Deliktsaufbau einzugehen, da die Straflosigkeit der betroffenen Person (hinsichtlich des geprüften Tatbestandes) bereits feststeht.
V. Einteilung und Erscheinungsformen der Straftaten
46Im Zusammenhang mit den Tatbeständen des Strafrecht BT können zahlreiche Unterscheidungen zwischen verschiedenen Straftaten vorgenommen werden.
1. Verbrechen und Vergehen
47Nach § 12 StGB sind Verbrechen und Vergehen anhand der Strafdrohung voneinander zu unterscheiden. Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (z.B. § 212 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren). Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (z.B. § 223 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Die Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen ist relevant für
die Strafbarkeit des Versuchs: Gem. § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens dagegen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (so z.B. in § 223 Abs. 2 StGB für die versuchte Körperverletzung; die fehlende Bestimmung in § 185 StGB führt hingegen dazu, dass eine versuchte Beleidigung straflos ist).
den Versuch der Beteiligung, der gem. § 30 StGB nur bei Verbrechen strafbar ist.
den Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 Abs. 1 StGB).
48Für die Einteilung als Vergehen oder Verbrechen bleiben gem. § 12 Abs. 3 StGB Schärfungen und Milderungen des Allgemeinen Teils oder für besonders |16|schwere oder minder schwere Fälle außer Betracht. § 12 Abs. 3 StGB betrifft Fälle, in denen der Charakter des Delikts unberührt bleibt und kein eigenständiger Deliktstypus erfasst wird. Solche Milderungen finden sich im Allgemeinen Teil z.B. in §§ 13 Abs. 2, 21, 23 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 2 S. 2, 30 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1 S. 2HS2 StGB. Minder schwere Fälle im Besonderen Teil sind z.B. §§ 213, 249 Abs. 2 StGB, besonders schwere Fälle z.B. §§ 212 Abs. 2, 253 Abs. 4 StGB.
2. Qualifikationen und Privilegierungen
49Anders als bei den vom Regelungsbereich des § 12 Abs. 3 StGB erfassten Strafschärfungen und -milderungen ist der Deliktstypus betroffen, wenn eine Qualifikation oder Privilegierung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Grundtatbestand durch Hinzutreten weiterer tatbestandlich beschriebener Gesetzesmerkmale so geändert wird, dass ein neuer Tatbestand entsteht, der eine höhere (dann Qualifikation) oder mildere (dann Privilegierung) Strafdrohung vorsieht. Grundtatbestände beschreiben die Grundform des Deliktstypus anhand von Mindestmerkmalen. Bsp. für eine Qualifikation ist somit die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) gegenüber dem Grundtatbestand der (einfachen) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Bsp. für eine Privilegierung ist die Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) gegenüber dem Grundtatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).[48]
3. Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
50Gem. § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe. Dementsprechend ist zwischen Vorsatzdelikten, die voraussetzen, dass der Täter mit Vorsatz handelt (z.B. die Sachbeschädigung in § 303 Abs. 1 StGB), und Fahrlässigkeitsdelikten, die ein fahrlässiges Verhalten des Täters ausreichen lassen (vgl. etwa die fahrlässige Tötung in § 222 StGB), zu unterscheiden.
4. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
51Erfolgsdelikte sind solche, die tatbestandlich den Eintritt eines objektiven Ereignisses voraussetzen, den Erfolg (z.B. den Tod eines Menschen bei § 212 Abs. 1 StGB). Es gibt aber auch Straftatbestände, die keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich eine bestimmte Tätigkeit voraussetzen (z.B. das Tätigen einer Falschaussage in den von §§ 153, 154 StGB beschriebenen Fällen). Dies sind Tätigkeitsdelikte. Eine besondere Form der Erfolgsdelikte sind die sog. erfolgsqualifizierten Delikte, bei denen zu dem Erfolg des Grunddeliktes ein zumindest fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführter weiterer Erfolg hinzutritt, |17|z.B. bei der Körperverletzung mit Todesfolge zum Verletzungserfolg des Grunddelikts der (zumindest fahrlässig verursachte) Tod des Verletzten, § 227 Abs. 1 StGB. Sie werden gem. § 11 Abs. 2 StGB als vorsätzliche Taten behandelt.
5. Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
52Verletzungsdelikte kennzeichnen sich dadurch, dass die Tatbestandsverwirklichung eine Schädigung des Handlungsobjektes voraussetzt (z.B. Tod eines Menschen bei § 212 Abs. 1 StGB; Beschädigung einer Sache bei § 303 Abs. 1 StGB). Demgegenüber knüpfen die Gefährdungsdelikte an eine bloße Gefahrschaffung durch den Täter an. Die abstrakten Gefährdungsdelikte lassen es für die Tatbestandsverwirklichung ausreichen, dass der Täter eine Handlung vorgenommen hat, welche nach der gesetzlichen Vermutung generell gefährlich ist (z.B. Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit in § 316 Abs. 1 StGB). Die konkreten Gefährdungsdelikte setzen demgegenüber voraus, dass sich die Gefahr im konkreten Fall realisiert hat, dass es also zu einer Situation gekommen ist, in der das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet war. So liegt eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht schon dann vor, wenn der Täter in fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug führt, vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass es hierdurch tatsächlich zu einer Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.
6. Begehungs- und Unterlassungsdelikte
53Begehungsdelikte sind Straftaten, die durch ein aktives Tun verwirklicht werden, während der Tatbestand von Unterlassungsdelikten durch Untätigbleiben erfüllt wird. Innerhalb der Unterlassungsdelikte ist zu unterscheiden zwischen sog. echten Unterlassungsdelikten, bei denen das strafbare Unterlassen im Besonderen Teil tatbestandlich speziell beschrieben ist (z.B. §§ 123 Abs. 1 Var. 2, 138, 323c StGB) und sog. unechten Unterlassungsdelikten. Das strafbare Unterlassen bei unechten Unterlassungsdelikten ist gesetzlich nicht speziell festgelegt, sondern in § 13 Abs. 1 StGB allgemein geregelt. Wenn jemand nicht verhindert, dass ein tatbestandlicher Erfolg eintritt, ist er nach § 13 Abs. 1 StGB hierfür nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg ausbleibt. Um Täter zu sein, muss ihn also eine besondere Pflicht, die sog. Garantenpflicht treffen. Eine solche hat bspw. ein Vater im Hinblick auf seine Kinder inne, so dass er nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB wegen Totschlags durch Unterlassen schuldig ist, wenn er seinen Sohn nicht vor dem Ertrinken rettet, obwohl ihm dies möglich wäre.
|18|7. Vollendetes Delikt, versuchtes Delikt und Unternehmensdelikt
54Bei vollendeten Delikten erfüllt der Täter alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Beim versuchten Delikt liegt der subjektive Tatbestand (der beim Versuch als Tatentschluss bezeichnet wird) vollständig vor, während es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal fehlt, insoweit also keine Vollendung eingetreten ist. Versucht (und nicht bloß vorbereitet) ist die Tat gem. § 22 StGB nur, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat.
55Unternehmensdelikte[49] sind Straftaten, bei denen nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB Versuch und Vollendung gleichgestellt sind. Echte Unternehmensdelikte enthalten schon im gesetzlichen Tatbestand den Begriff „unternehmen“. Bei unechten Unternehmensdelikten fehlt dieser Begriff zwar, aber aus der Tatbestandsformulierung ergibt sich, dass die Vollendung schon bei Vornahme der Tathandlung gegeben sein kann, z.B. bei der Jagdwilderei gem. § 292 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, die voraussetzt, dass dem Wilde nachgestellt wird (ohne dass es gefangen oder erlegt werden muss).
8. Allgemeindelikte und Sonderdelikte
56Bei der Einteilung der Delikte kann auch hinsichtlich des potenziellen Täterkreises unterschieden werden. Die meisten Delikte des StGB können von „jedermann“ verwirklicht werden und stellen daher Allgemeindelikte dar. Daneben existiert aber auch eine Reihe von Tatbeständen, deren Begehung von vornherein nur einem ganz bestimmten Täterkreis möglich ist, die sog. Sonderdelikte. So kann bspw. eine Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) nur ein Amtsträger begehen und eine Verletzung von Privatgeheimnissen nur durch eine der in § 203 Abs. 1, 2 StGB ausdrücklich genannten Personen verwirklicht werden.
9. Dauer- und Zustandsdelikte
57Im Strafrecht kann zeitlich zwischen der (grundsätzlich straflosen) Vorbereitungshandlung, dem Versuch, der Vollendung und der Beendigung unterschieden werden (hierzu noch Rn. 611ff.). Diese Unterscheidung wirkt sich bei den Dauer- und Zustandsdelikten aus. Bei den Zustandsdelikten ist mit der Vollendung, d.h. der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, grundsätzlich auch die Beendigung eingetreten. Bsp. für ein Zustandsdelikt ist die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Dort kommt es mit Vornahme der Tathandlung zum Verletzungserfolg, die Tat ist gleichzeitig vollendet und beendet. Anders ist dies bei den Dauerdelikten. Dort fallen die Zeitpunkte der Vollendung und Beendigung auseinander. Der Täter hält den rechtswidrigen Zustand aufrecht und lässt dadurch den von ihm herbeigeführten Erfolg fortdauern. Ein Bsp. |19|für ein Dauerdelikt ist die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Dort tritt mit der Tathandlung ebenfalls ein rechtwidriger Zustand (der Verlust der Freiheit) ein, dieser kann aber vom Täter aufrechterhalten werden. Beendet ist die Freiheitsberaubung daher erst dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt.[50]
10. Eigenhändige Delikte
58Einzelne Tatbestände im Besonderen Teil des StGB können nur durch eigenhändige Ausführung der Tathandlung durch den Täter erfüllt werden. Dazu gehören bspw. die Aussagedelikte nach §§ 153ff. StGB. Derjenige, der die Tathandlung nicht selbst ausführt, kann nicht Täter des eigenhändigen Delikts, sondern allenfalls Teilnehmer sein.[51]
VI. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts
59Die §§ 3–7 StGB regeln das sog. internationale Strafrecht.[52] Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als die Vorschriften nie die Anwendung ausländischen Strafrechts bestimmen, vielmehr diejenigen Prinzipien enthalten, aus denen sich die räumliche und personelle Geltung des deutschen Strafrechts ergibt. Die Funktion der §§ 3ff. StGB liegt somit in der Festlegung des Anwendungsbereichs des deutschen materiellen Strafrechts, so dass die Bezeichnung „deutsches Strafanwendungsrecht“[53] insgesamt treffender erscheint. In der Fallbearbeitung ist darauf nur dann einzugehen, wenn eine im Sachverhalt geschilderte Tat einen Bezug zum Ausland hat, also insbesondere dann, wenn die Tathandlung im Ausland vorgenommen wird und/oder der Taterfolg im Ausland eintritt.[54] Ist dies der Fall, ist noch vor der Prüfung der einzelnen Strafbarkeitsvoraussetzungen gesondert festzustellen, ob das deutsche Strafrecht überhaupt Anwendung findet.
60Auf der Grundlage des im StGB normierten Strafanwendungsrechts findet deutsches Strafrecht in erster Linie Anwendung, wenn eine Straftat innerhalb des Staatsgebiets der BRD begangen wurde. Nach den §§ 4ff. StGB fallen aber auch bestimmte Straftaten unter die deutsche Strafgewalt, die im Ausland begangen wurden, so dass das deutsche Strafanwendungsrecht insgesamt als partiell erweitertes Territorialitätsprinzip charakterisiert werden kann.[55]
|20|1. Grundprinzip: Territorialitätsprinzip
61Im Ausgangspunkt ist der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts nach dem in § 3 StGB niedergelegten Territorialitätsprinzip zu bestimmen. Danach gilt deutsches Strafrecht für alle Taten, die im Inland begangen werden, bei denen also der Tatort (oder bei mehreren Tatorten mindestens einer) im Inland liegt. Zum Inland gehören in erster Linie das gesamte Staatsgebiet der BRD mit seinen Eigen- und Küstengewässern sowie der über diesen Flächen befindliche Luftraum und das Erdinnere.[56] Ob der Tatort im Inland liegt, ist auf der Grundlage von § 9 StGB zu ermitteln. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat sowohl am Handlungsort als auch an dem Ort begangen, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Zu beachten ist, dass Handlungsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB nur derjenige Ort ist, an dem der Täter die seine Strafbarkeit begründende Handlung vorgenommen hat. Orte der Deliktsvorbereitung, an denen der Täter sich auf Handlungen beschränkt hat, welche die spätere Deliktsbegehung lediglich vorbereiten sollen, die aber selbst kein tatbestandliches Unrecht verwirklichen, bleiben außer Betracht. Ebenso liegt der Erfolgsort grundsätzlich nur dort, wo der gesetzlich umschrieben Erfolg eingetreten ist. Der Eintritt eines außertatbestandlichen Erfolges, welcher sich nicht auf die strafrechtliche Beurteilung des Geschehens auswirkt, begründet daher keinen zusätzlichen Erfolgsort.[57]
62Zusammenfassend ergibt sich aus der Gesamtschau von § 3 und § 9 Abs. 1 StGB, dass deutsches Strafrecht regelmäßig dann Anwendung findet, wenn der Täter die zum Erfolg führende Handlung im Inland vorgenommen hat und/oder der tatbestandliche Erfolg im Inland eingetreten ist.
a) Anwendung des Territorialitätsprinzips bei einzelnen Deliktsgruppen
63Unproblematisch gestaltet sich die Anwendung der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB in der Regel bei vollendeten Begehungs- und schlichen Tätigkeitsdelikten.[58] Während hinsichtlich Ersterer deutsches Strafrecht Anwendung findet, wenn der Täter im Inland gehandelt hat und/oder der Erfolg im Inland eingetreten ist, ist für Letztere allein entscheidend, ob der Täter im Inland gehandelt hat. Bleibt die Tat im Versuchsstadium stecken, findet deutsches Strafrecht Anwendung, wenn der Täter die seine Strafbarkeit begründende Handlung im deutschen Inland vorgenommen hat und/oder der Erfolg nach der Vorstellung des Täters in selbigem eintreten sollte. Bei Unterlassungsdelikten erfolgt die Prüfung des deutschen Strafanwendungsrechts grundsätzlich parallel zu den Begehungsdelikten, jedoch liegt der Handlungsort hier nicht an dem Ort, an dem der |21|Täter gehandelt hat, sondern an demjenigen, an dem er hätte handeln müssen.[59] Ein zusätzlicher Erfolgsort wird bei den erfolgsqualifizierten Delikten durch den Ort begründet, an dem die besondere Folge eintritt.
64Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des § 9 Abs. 1 StGB auf Gefährdungsdelikte. Unproblematisch anwendbar ist deutsches Strafrecht auch bei diesen, wenn der Handlungsort im Inland liegt, also bspw. ein PKW-Fahrer mit einer BAK von 1,4 ‰ durch Berlin fährt und hierdurch den objektiven Tatbestand von § 316 Abs. 1 StGB erfüllt. Für die Frage, ob die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch unter Anknüpfung an den Erfolgsort begründet werden kann, ist demgegenüber entscheidend, ob ein konkretes oder abstraktes Gefährdungsdelikt vorliegt. Die konkreten Gefährdungsdelikte setzen für die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass es tatsächlich zum Eintritt einer konkreten Gefahr kommt. Da sie mithin einen Erfolgsort vorsehen, kann deutsches Strafrecht über § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB auch dadurch zur Anwendung gelangen, dass der Gefährdungserfolg im deutschen Staatsgebiet eintritt. Demgegenüber knüpfen die abstrakten Gefährdungsdelikte die Strafbarkeit allein an die Vornahme einer gefährlichen Handlung, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer gefährlichen Situation gekommen ist. Dementsprechend wird teilweise vertreten, dass abstrakte Gefährdungsdelikte über keinen Erfolgsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB verfügen und der Tatort somit allein durch den Handlungsort bestimmt wird.[60] Demgegenüber verweist die Gegenauffassung zutreffend darauf, dass auch die abstrakten Gefährdungsdelikte eine Erfolgskomponente aufweisen, nämlich das potenzielle Umschlagen in eine konkrete Gefahr oder eine Rechtsgutsverletzung.[61] Somit ist auch bei den abstrakten Gefährdungsdelikten der Tatort nicht nur am Handlungsort begründet, sondern auch an denjenigen Orten, an denen die Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine nachteilige Veränderung des geschützten Rechtsgutes umschlagen kann. Keinerlei Schwierigkeiten entstehen dementsprechend auch bei den abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten, die eine bestimmte Eignung einer an sich abstrakten Gefahr voraussetzen (vgl. etwa § 130 Abs. 1 StGB: Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens). Der Erfolgsort ist hier an jedem Ort begründet, an dem die vom Tatbestand geforderte Eignung festgestellt werden kann.[62]
b) Sonderprobleme
65Erhebliche Probleme kann die Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort bei einer Deliktsbegehung übers Internet bereiten.[63] Überwiegend wird der Handlungsort nach dem Aufenthaltsort des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung|22| bestimmt, also danach, an welchem Ort er strafrechtlich relevante Inhalte auf einer Website einstellt bzw. abruft.[64] Kontrovers diskutiert wird demgegenüber, unter welchen Voraussetzungen der Erfolgsort einer Internetstraftat im Inland liegt. Die vereinzelt in Betracht gezogene Begründung eines innerdeutschen Erfolgsortes für jeden Internetinhalt, der in Deutschland abgerufen werden kann[65], wird überwiegend abgelehnt, da dies eine völkerrechtlich nicht zu legitimierende Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf praktisch sämtliche Inhalte des Internets zur Folge hätte.[66] Überwiegend wird daher gefordert, dass der betroffene Internetinhalt eine über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit hinausgehende Beziehung zu Deutschland aufweist. Wie diese Beziehung ausgestaltet sein muss, ist indes weitgehend unklar. Während einige einen objektiv-territorialen Bezug fordern, der etwa in der Verwendung der deutschen Sprache oder der deutschen Staatsangehörigkeit des Handelnden gesehen werden könne, fordern andere ein Abstellen auf subjektive Kriterien: Dem Täter soll es gerade darauf ankommen müssen, dass die betroffenen Inhalte in Deutschland abgerufen werden.[67]
66Der BGH hat sich zu den Einzelheiten der Tatortbestimmung bei Internettaten noch nicht eindeutig geäußert, vielmehr stellt er für die Frage nach der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Internet begangene Taten primär auf die Deliktsstruktur der jeweils einschlägigen Strafnorm ab.[68]
67Keine Anwendung findet deutsches Strafrecht in der Regel auf sog. Transitdelikte. Diese stellen Distanzdelikte dar, bei den das Tatobjekt auf dem Weg von einem ausländischen Handlungsort zu einem ausländischen Erfolgsort das deutsche Territorium lediglich durchquert.[69] Da etwa für den Fall, dass ein im Staat X abgesandter Brief, der eine Beleidigung enthält, durch Deutschland transportiert und schließlich im Staat Y geöffnet wird, weder Handlungs- noch Erfolgsort in Deutschland liegen, sind die Voraussetzungen der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.[70] Anders ist allerdings zu entscheiden, wenn der Transport selbst einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, was regelmäßig bei der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln der Fall ist.
68Unterschiedlich beurteilt wird zuletzt, ob der Erfolgsort auch dann im deutschen Inland liegt, wenn es dort lediglich zum Eintritt einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit (z.B. der Eintritt der schweren Folge in § 231 StGB; vgl. hierzu noch Rn. 205) gekommen ist. Die überwiegende Auffassung bejaht dies, da die in § 9 Abs. 1 StGB gebrauchte Formulierung „zum Tatbestand gehörender|23| Erfolg“ nicht technisch zu verstehen sei, sondern nur solche Erfolge ausschließen solle, denen für die strafrechtliche Würdigung des Geschehens keine Bedeutung zukommt (vgl. bereits Rn. 61). Eine beachtliche Gegenauffassung führt demgegenüber an, dass es sich bei objektiven Bedingungen der Strafbarkeit um täterbegünstigende, da strafbarkeitsbegrenzende Merkmale handle, die als Anknüpfungspunkt für die Anwendung deutschen Strafrechts nicht in Betracht kämen.[71]
c) Anwendung des Territorialitätsprinzips bei mehreren Tatbeteiligten
69Auch im Fall der Tatbeteiligung von mehreren Personen ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im Ausgangspunkt nach den §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zu prüfen.[72] Im Fall der Mittäterschaft legt die überzeugende h.M. eine Zurechnungslösung zugrunde, wonach jeder Ort, an dem auch nur einer der Mittäter gehandelt hat, einen tatortbegründenden Handlungsort darstellt. Ebenso liegt für den mittelbaren Täter der Handlungsort nicht nur dort, wo er selbst gehandelt hat, sondern auch an dem Ort, an dem der von ihm eingesetzte Tatmittler tätig geworden ist. Ist im konkreten Fall die Frage nach der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für einen Teilnehmer zu prüfen, so ist die Regelung in § 9 Abs. 2 StGB zu beachten, wonach sich der Tatort für den Teilnehmer nach dem Tatort der Haupttat und dem Ort der Teilnahmehandlung bestimmt. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kann für einen Anstifter oder Gehilfen somit sowohl durch seinen eigenen Handlungsort als auch durch sämtliche Tatorte des Haupttäters begründet werden.
2. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip
70Über die §§ 4–7 StGB kann deutsches Strafrecht in bestimmten Konstellationen auch dann Anwendung finden, wenn weder Handlungs- noch Erfolgsort im Inland liegen und daher der nach dem Territorialitätsprinzip erforderliche Anknüpfungspunkt fehlt.[73] § 4 StGB enthält das sog. Flaggenprinzip, wonach deutsches Strafrecht für alle Taten gilt, die auf Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der BRD zu führen.
71Die §§ 5 und 6 StGB enthalten jeweils einen Katalog von Straftaten, auf die deutsches Strafrecht auch dann Anwendung findet, wenn Sie im Ausland begangen werden. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 5 StGB beruht auf dem Staatsschutz-, dem Individualschutz-, dem aktiven Personalitäts- sowie dem Domizilprinzip. Zum Schutz bestimmter inländischer |24|Kollektiv- bzw. Individualrechtsgüter bzw. im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Täters oder den innerdeutschen Wohnsitz des Täters bzw. des Opfers soll deutsches Strafrecht für bestimmte Straftaten unabhängig davon Anwendung finden, ob der Tatort im In- oder Ausland begründet ist. Unerheblich für die Anwendung von § 5 StGB ist ferner, ob die Tat nach dem Recht des Tatorts unter Strafe steht. Demgegenüber ist § 6 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips. Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist hier, dass sich die benannten Taten gegen international anerkannte Werte richten, so dass die Strafverfolgung im Interesse der gesamten Staatengemeinschaft liegt.
72§ 7 StGB ist Ausdruck des aktiven und passiven Personalitätsprinzips sowie des Prinzips der stellvertretenden Strafrechtspflege. Mindestvoraussetzung für die einzelnen Varianten des § 7 StGB ist, dass die Auslandstat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. § 7 Abs. 1 StGB bringt das passive Personalitätsprinzip zum Ausdruck, wonach deutsches Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet, die sich gegen einen Deutschen richten. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht im Sinne eines eingeschränkten aktiven Personalitätsprinzips die Geltung des deutschen Strafrechts auch für Auslandstaten vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst im Rahmen stellvertretender Strafrechtspflege Fälle der Nicht-Auslieferung von Ausländern.
3. Leitentscheidungen
73BGHNJW1991, 2498; Anwendung der §§ 3, 9 StGB bei Mittätern, Gehilfen und Nebentätern: Ein Generalmajor des Ministeriums für Staatsicherheit (MfS) der DDR bewirkt zusammen mit zwei Mitarbeitern des BND, dass in den Jahren 1974–1988 die jährlich vom BND herausgegebenen militärischen Lageberichte Ost an die Führung der DDR weitergeleitet werden. Der Generalmajor wird hierbei nur innerhalb des Staatsgebiets der DDR tätig, während die Mitarbeiter des BND auch innerhalb der BRD aktiv werden. – Unabhängig davon, ob der Generalmajor als Mittäter, Nebentäter oder lediglich als Gehilfe zur Tat nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Landesverrat) anzusehen ist, findet auf sein Verhalten bundesdeutsches Strafrecht nach §§ 3, 9 StGB Anwendung. Auch dem außerhalb der BRD handelnden Mittäter wird das Verhalten der im Inland agierenden Tatbeteiligten zugerechnet, so dass der durch das Tätigwerden der Mitarbeiter des BND begründete innerdeutsche Handlungsort auch dem Generalmajor zugerechnet werden kann. Im Fall der Beihilfe würde sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 9 Abs. 2 StGB ergeben, wonach die Teilnahme auch am Begehungsort der Haupttat begangen ist. Ist der Generalmajor als Nebentäter anzusehen, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts daraus, dass es sich bei § 94 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt und die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die BRD im Inland eingetreten und daher der Erfolgsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB im Inland begründet ist.
74|25|BGHSt 42, 275, 276f.; Aktives Personalitätsprinzip (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB): Ein Westberliner Bürger erklärt sich im Jahr 1978 dazu bereit, für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR zu arbeiten. Als er 1982 erfährt, dass ein bekannter Athlet aus der DDR fliehen möchte, meldet er dies beim MfS, woraufhin der Athlet festgenommen und wegen „Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt im schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. – Auf das Verhalten des Westberliner Bürgers findet deutsches Strafrecht über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB Anwendung, so dass dieser aufgrund der Informierung des MfS und der anschließenden Inhaftierung des Athleten als „Täter hinter dem Täter“ wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) bestraft werden kann. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert neben der deutschen Staatsangehörigkeit des Täters, dass die Tat auch am Tatort unter Strafe steht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Zwar setzte eine strafbare mittelbare Täterschaft nach § 22 Abs. 1 StGB-DDR zwingend den Einsatz eines „selbst nicht verantwortlich“ Handelnden voraus, so dass der Westberliner Bürger nach DDR-Strafrecht nicht als „Täter hinter dem Täter“ bestraft werden könnte. Für § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB reicht es jedoch aus, dass das Tatortrecht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Bestrafung für die Tat vorsieht, was in § 131 StGB-DDR für die Freiheitsberaubung der Fall war.
75BGHSt 46, 212, 220ff.; Erfolgsort bei abstrakt-konkreten Gefährungsdelikten: Ein australischer Staatsbürger stellt von Australien aus wiederholt Artikel ins Internet, in denen er den Holocaust leugnet. – Der BGH wendet deutsches Strafrecht nach § 3 i.V.m. § 9 StGB an. Der Eintritt des Erfolges im Sinne des § 9 StGB erfolge bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten dort, wo die Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB käme es insoweit auf die konkrete Eignung zur Friedensstörung in der BRD an, die bei Verbreitung der den Holocaust leugnenden Inhalte übers Internet zu bejahen sei.
VII. Internationale Bezüge des Strafrechts
76Schon die insbesondere durch die §§ 5–7 StGB begründete Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf bestimmte Auslandstaten verdeutlicht, dass das Strafrecht keine rein nationale Materie darstellt. Auch in weiteren Bereichen gewinnen die internationalen Bezüge des Strafrechts zunehmend an Bedeutung.[74] Eine maßgebliche Beeinflussung des nationalen Strafrechts erfolgt zunächst durch die Einbindung Deutschlands in die supranationale Rechtsordnung der EU. Als Reaktion auf schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen wurde ein eigenständiges Völkerstrafrecht und in Deutschland ein Völkerstrafgesetzbuch entwickelt.[75]
|26|1. Europarecht und Strafrecht
77Ein Zusammenwirken von europarechtlichen Vorschriften und dem Strafrecht ist im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht denkbar. Zum einen können auf europäischer Ebene selbständige Strafvorschriften existieren, welche entsprechend den Tatbeständen des StGB bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen („Europäisches Strafrecht“ im engeren Sinne; hierzu sogleich Rn. 78). Von zum gegenwärtigen Zeitpunkt größerer Praxisrelevanz ist jedoch die mittelbare Beeinflussung, welche nationale (Straf-)Vorschriften durch das Europarecht erfahren. Sie ergibt sich insbesondere daraus, dass die nationalen Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen dürfen, die im Widerspruch zu ihren europarechtlichen Verpflichtungen stehen. Darüber hinaus hat die Auslegung nationaler Vorschriften auf eine Art und Weise zu erfolgen, die dem Europarecht soweit wie möglich zur Geltung verhilft (vgl. hierzu bereits Rn. 32 sowie noch Rn. 79).
a) „Europäisches Strafrecht“
78Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert kein eigenständiges Europäisches Strafrecht im klassischen Sinne.[76] Insbesondere verfügt die EU über kein eigenes Strafgesetzbuch mit unionsrechtlichen Strafnormen. Allerdings enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einige wenige Regelungen für den Erlass supranationaler Straftatbestände, so bspw. in Art. 325 Abs. 4 eine Vorschrift zur Betrugsbekämpfung und in Art. 79 Abs. 2 c, d eine Norm, nach der die EU Maßnahmen gegen illegale Einwanderung und Menschenhandel ergreifen kann. Nach mehrheitlich vertretener Auffassung wird durch diese Vorschriften eine Kompetenz zum Erlass von Kriminalstrafrecht auf europäischer Ebene begründet,[77] so dass die EU zukünftig in einigen eng begrenzten Regelungsbereichen eigenständige Strafnormen erlassen könnte.
b) Beeinflussung des deutschen Strafrechts durch das Recht der EU
79Das Recht der EU beeinflusst nachhaltig die Schaffung, Anwendung und Auslegung des deutschen Strafrechts. Dabei spricht man von einer „Europäisierung“ des nationalen Strafrechts.[78] Diese äußert sich zunächst darin, dass das Unionsrecht eine Obergrenze für das nationale Strafrecht schafft, d.h. Deutschland darf keine Strafnormen erlassen bzw. aufrechterhalten, wenn diese gegen Unionsrecht verstoßen. Für die Strafgerichte ist neben dem bereits skizzierten Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. Rn. 32) darüber hinaus der Anwendungsvorrang des Unionsrechts[79] von besonderer Bedeutung. Das Recht der EU geht dem nationalen Recht im Kollisionsfall vor. Lässt sich eine Strafnorm auch im Wege unionsrechtskonformer Auslegung |27|nicht in einer Weise interpretieren, die mit dem Unionsrecht in Einklang steht, darf sie daher nicht angewendet werden. Zugleich bildet das Unionsrecht auch eine Untergrenze für die nationale Strafverfolgung. Da die EU (noch) nicht über ein eigenes Strafgesetzbuch verfügt, sieht sie sich mit dem Problem konfrontiert, dass sie die ihr zustehenden Rechtsgüter nicht durch ein eigenes Strafrecht schützen kann. Infolge der die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3EUV treffenden Loyalitätspflicht haben diese daher ihr nationales Sanktionssystem in den Dienst der EU zu stellen, um hierdurch einen effektiven Rechtsgüterschutz auch auf europäischer Ebene zu gewährleisten.[80]
80Die augenscheinlichste Beeinflussung des deutschen Strafrechts durch das Europarecht erfolgt durch Sekundärrechtsakte, die auf eine Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen abzielen.[81] Insbesondere können das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien[82] zur Angleichung nationaler Strafvorschriften erlassen, wofür sie in Art. 83AEUV mit der erforderlichen Kompetenz ausgestattet werden. Art. 83 Abs. 1AEUV betrifft den Bereich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, Art. 83 Abs. 2AEUV enthält eine generalklauselartige Kompetenznorm, wonach Richtlinien zur Angleichung nationaler Strafvorschriften erlassen werden dürfen, wenn diese unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet ist, auf dem bereits Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Begrenzt wird die Möglichkeit der Strafrechtsangleichung durch Art. 83 Abs. 3AEUV, wonach ein Mitgliedstaat ein Veto gegen den Erlass einer Richtlinie einlegen kann, wenn diese grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde.[83] Darüber hinaus hat das BVerfG in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon[84] der Möglichkeit zur Angleichung des deutschen Strafrechts an europarechtliche Vorgaben ausdrückliche Grenzen gesetzt. Nach seiner Auffassung hängt das nationale Strafrecht von der individuellen Geschichte und Kultur eines jeden Mitgliedstaates ab und fällt grundsätzlich unter die nationale Souveränität.[85] Prinzipiell könne erst nach einem mitgliedstaatlichen und demokratisch legitimierten Entscheidungsprozess feststehen, welches Verhalten als strafbar zu bewerten ist, so dass die Kompetenztitel im AEUV zurückhaltend zu interpretieren seien.[86]
|28|2. Völkerstrafrecht
81Gegenstand des Völkerstrafrechts[87] sind diejenigen Normen, die eine unmittelbare Strafbarkeit von einzelnen Personen nach dem Völkerrecht begründen. Das Völkerstrafrecht nimmt auf ein individuelles Verhalten Bezug und stellt dieses unter Strafe und ist daher Strafrecht im Sinne des in Rn. 1, 3 skizzierten Begriffsverständnisses. Da es auf völkerrechtlichen Rechtsquellen, d.h. insbesondere völkerrechtlichen Verträgen, Völkergewohnheitsrecht und (subsidiär) allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht, ist es aber zugleich Teil des Völkerrechts.
82Nach Art. 5IStGH-Statut unterliegen der Gerichtsbarkeit des IStGH das Verbrechen des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Als ein wesentlicher Fortschritt im materiellen Völkerstrafrecht kann die Kodifizierung eines allgemeinen Teils im Teil 3 des Römischen Statutes angesehen werden. Insbesondere werden verschiedene Formen der Täterschaft (Art. 25 Abs. 3a) und Teilnahme (Art. 25 Abs. 3b, c und d), Versuch und Rücktritt (Art. 25 Abs. 3f), Vorgesetztenverantwortlichkeit (Art. 28), subjektive Unrechtselemente (Art. 30), Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 31, z.B. Notwehr in Abs. 1c) sowie Tatbestands- und Verbotsirrtum (Art 32) geregelt.
83Gemäß Art. 17IStGH-Statut wird der Internationale Strafgerichtshof nur tätig, wenn die nationalen Gerichtshöfe nicht willens oder fähig sind, ein vom IStGH-Statut erfasstes Verbrechen zu verfolgen. Um diesem sog. Komplementaritätsprinzip Rechnung zu tragen hat der deutsche Gesetzgeber ein eigenes Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geschaffen, welches am 30.6.2002 in Kraft getreten ist.[88] Das VStGB ist von den nationalen Gerichten unmittelbar anzuwenden und bestimmt insbesondere die Strafbarkeitsvoraussetzungen für den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen.[89]
VIII. Strafrechtlich relevante Handlung
84Grundvoraussetzung jeglicher Strafbarkeit und damit Grundelement der Strafbarkeitsprüfung ist das Vorliegen einer Handlung im Rechtssinne. Tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft kann nur ein menschliches Verhalten sein. Daher beginnt die Prüfung, inwieweit der Tatbestand eines Strafgesetzes verletzt ist, mit der Frage, ob überhaupt eine Handlung vorliegt. In der Regel kann |29|diese Prüfung in der Klausur jedoch kurz und nur gedanklich durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise wird schon das Vorliegen einer Handlung problematisch und in der Fallbearbeitung erörterungsbedürftig sein.
85Der Handlungsbegriff erfasst die beiden Unterbegriffe aktives Tun (Bsp.: A ersticht O mit einem Messer, § 212 Abs. 1 StGB) und Unterlassen (Bsp.: A rettet seinen Sohn nicht vor dem Ertrinken, obwohl ihm dies möglich wäre, §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
1. Handlungslehren
86Zur Bestimmung dessen, was eine Handlung ist, sind verschiedene Handlungslehren entwickelt worden[90]:
87Nach der älteren kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jede Verursachung oder Nichthinderung einer Veränderung in der Außenwelt durch willensgesteuerte körperliche Tätigkeit. Auf einen bestimmten Handlungssinn soll es dabei nicht ankommen. Eine Handlung wird nach der kausalen Handlungslehre naturalistisch – gleichsam als Naturereignis – begriffen. Da aber das menschliche Verhalten gerade als Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit betrachtet werden soll, grenzen andere Lehren den Handlungsbegriff stärker ein. So stellt die finale Handlungslehre darauf ab, ob eine zielgerichtete Tätigkeit vorliegt.[91] Die soziale Handlungslehre nimmt eine strafrechtlich relevante Handlung nur an, wenn das menschliche Verhalten sozial erheblich ist.[92] Ein personaler Handlungsbegriff versteht die Handlung als Persönlichkeitsäußerung.[93] Gegen alle Handlungslehren sind verschiedene Einwände erhoben worden, z.B. gegen die kausale Handlungslehre, dass sie sinnentleert sei, gegen die finale, dass sie unbewusste Fahrlässigkeit nicht erfassen könne, gegen die soziale und personale, dass sie keinen trennscharfen Begriff lieferten. Wesentlich aber ist – ohne dass es der Entscheidung zwischen den Handlungslehren bedarf – die Aussonderung von Nicht-Handlungen, also die Feststellung von Fällen, in denen keine Handlung vorliegt. Nicht-Handlungen sind Geschehensabläufe, die ohne Steuerung oder Steuerbarkeit durch die geistigen Kräfte eines Menschen ablaufen. Keine Handlungen sind daher:
Körperbewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder des Schlafs.
Reine Reflexbewegungen, die nur auf körperlich-physiologische Reize zurückgehen.
Bewegungen aufgrund von unkontrollierbaren Krämpfen.
Bewegungen, die durch vis absoluta, d.h. unwiderstehliche Gewalt, erzwungen werden.
88|30|Bsp.: A stößt B plötzlich in eine Fensterscheibe, die zerbricht. B ist nicht wegen Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB, zu bestrafen, weil schon keine Handlung des B vorliegt (aber Strafbarkeit des A, weil der Stoß eine Handlung darstellt).
89Von den Bewegungen, die durch vis absoluta erzwungen werden, sind solche Bewegungen abzugrenzen, die lediglich durch vis compulsiva, d.h. den Willen beugende Gewalt, erzwungen werden. Schlägt bspw. der starke A solange auf den B ein, bis dieser sich dem Willen des A beugt und die Schaufensterscheibe des Geschäfts von O einschlägt, so liegt eine Handlung des B vor. Ob er letztendlich wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist, betrifft die Wertungsfrage, ob er gerechtfertigt oder entschuldigt ist.
90Im Gegensatz zu reinen Reflexbewegungen sind Handlungen anzunehmen bei Affekthandlungen und bei automatisierten Verhaltensweisen. Dies verdeutlicht folgendes Bsp.: Der Autofahrerin A fliegt ein Insekt ins Auge. Durch ihre ruckartige Abwehrbewegung verliert sie die Kontrolle über ihren PKW und verursacht einen Zusammenstoß. Die Abwehrreaktion ist nicht völlig unwillkürlich, sondern willentlich, auch wenn sie unüberlegt erfolgt. Somit liegt eine Handlung im Rechtssinne vor.[94]
91Teilweise kann die Frage, ob eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt, von einer sorgfältigen Ermittlung des zutreffenden Anknüpfungspunktes für die Strafbarkeitsprüfung abhängen. So kann einer (straflosen) Nicht-Handlung als (strafbares) Vorverhalten eine Handlung vorausgegangen sein. Hiervon ist etwa auszugehen, wenn A eine Kerze anzündet, um im Bett zu lesen, hierbei jedoch einschläft und im Schlaf die Kerze umstößt, woraufhin das von A bewohne Mietshaus abbrennt. Zwar ist das Umstoßen der Kerze im Schlaf keine Handlung. Jedoch ist das Anzünden der Kerze vor dem Einschlafen Anknüpfungspunkt, um eine fahrlässige Brandstiftung zu prüfen (§ 306d StGB).
2. Leitentscheidungen
92BGHSt 23, 156, 159ff.; Strafrechtlich relevante Handlung: Ein KFZ-Führer, der weder Alkohol genossen noch Medikamente zu sich genommen hat und sich auch im Übrigen in einem ausgeruhten Zustand befindet, ermüdet infolge der Monotonie des Fahrtverlaufs und gerät infolgedessen von der Fahrbahn ab. – Nach Auffassung des BGH ist in dem Einschlafen eine strafrechtlich relevante Handlung zu sehen, da der Erfahrungssatz gelte, dass ein Kraftfahrer, bevor er während der Fahrt einschläft, deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnehmen und auf diese reagieren kann.
93OLG Hamm NJW1975, 657; Strafrechtlich relevante Handlung (vgl. schon Rn. 90): Eine PKW-Fahrerin verursacht bei einer Fahrt auf einer Landstraße einen Verkehrsunfall bei dem mehrere Personen leicht verletzt werden, weil sie durch eine ruckartige Handbewegung zur Abwehr einer ihr ins Auge geflogenen Fliege die Kontrolle über ihr Fahrzeug verliert und auf die Gegenfahrbahn gerät. – Die Abwehrreaktion stellt keine Reflex- bzw. reflexartige |31|Bewegung, sondern eine Handlung im strafrechtlichen Sinne dar. Reflexe sind Körperbewegungen, bei denen die Erregung der motorischen Nerven nicht vom Willen beherrschbar ist, sondern ohne Mitwirkung des Bewusstseins ausgelöst wird. Dazu gehören Krämpfe und Erbrechen. Die Abwehrreaktion mit der Hand beruht dagegen auf einer willentlichen Steuerung des Bewusstseins. Zwar gehen solche Abwehr- oder Schreckensbewegungen sehr schnell vonstatten. Trotz dieser Schnelligkeit fehlt es jedoch nicht am willentlichen Antrieb.
IX. Zusammenfassung
Strafrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines mit staatlicher Strafe bedrohten Verhaltens bestimmt.
Das StGB ist unterteilt in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Der Allgemeine Teil gilt für alle Straftaten des Besonderen Teils und trifft Regelungen über die Strafbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1–37), die Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 38–76a) und die Strafverfolgungsvoraussetzungen (§§ 77–79b).
Aufgabe des Strafrechts ist es, Rechtsgüter zu schützen. Man unterscheidet Individualrechtsgüter, die dem Einzelnen zustehen, und Kollektivrechtsgüter, die sich auf die Allgemeinheit beziehen.
Die absoluten Strafzwecktheorien sehen den Sinn der Strafe in der gerechten Vergeltung und Sühne der Straftat zum Ausgleich von Unrecht und Schuld.
Nach den relativen Straftheorien soll die Strafe einem bestimmten Zweck dienen, der Prävention. Spezialprävention ist die Einwirkung auf einen Einzelnen zur Strafverhütung. Generalprävention ist die präventive Einwirkung auf die Allgemeinheit.
Nach der herrschenden Vereinigungstheorie hat die Strafe ihren Sinn in der Prävention, wird aber zugleich durch das Maß der Schuld begrenzt.
Das Gesetzlichkeitsprinzip in Art. 103 Abs. 2GG und § 1 StGB enthält vier Teilgrundsätze: Keine Strafe ohne formelles Gesetz, das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot und das Analogieverbot.
Es gibt vier klassische Auslegungsmethoden: Grammatische, systematische, historische und teleologische Auslegung. Daneben kann vereinzelt die verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung zu berücksichtigen sein.
Der Grundaufbau der Straftat ist dreigliedrig: 1. Tatbestand, 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld.
Nach der Einteilung der Erscheinungsformen der Straftaten ist zu unterscheiden nach: Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB), Qualifikation und Privilegierung, Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten, Begehungs- und Unterlassungsdelikten, versuchten, vollendeten und Unternehmensdelikten sowie eigenhändigen, Sonder- und Allgemeindelikten.
|32|Die §§ 3–7 StGB bestimmen die räumliche und personelle Geltung des deutschen Strafrechts. Grundprinzip ist das in § 3 StGB normierte Territorialitätsprinzip.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert kein europäisches Strafrecht im klassischen Sinne. Stattdessen beeinflusst das Unionsrecht die Schaffung und Auslegung nationalen Strafrechts („Europäisierung des nationalen Strafrechts“).
Gegenstand des Völkerstrafrechts sind diejenigen Normen, die eine unmittelbare Strafbarkeit von einzelnen Personen nach dem Völkerrecht begründen.
Die Handlung ist das Grundelement der Strafbarkeitsprüfung. Keine Handlungsqualität haben Geschehensabläufe, die ohne Steuerung oder Steuerbarkeit durch die geistigen Kräfte eines Menschen ablaufen (z.B. Körperbewegungen im Schlaf oder reine Reflexbewegungen).
X. Übungsfälle
1 Dem Elektriker E gelang es, von seiner Wohnung aus heimlich städtische Stromleitungen anzuzapfen. Den so erlangten elektrischen Strom nutzt er, um seine Wohnung zu beleuchten. Hat E sich wegen eines Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (nach RGSt 32, 165)?
2 Der österreichische Staatsbürger Ö versendet per Post von Wien nach München eine Briefbombe an den deutschen Politiker P. Wie von Ö geplant, explodiert die Bombe beim Öffnen der Post durch P. P wird dadurch getötet. Hat sich Ö nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
[Zum Inhalt]
|33|2. Kapitel Tatbestand
I. Überblick
94Die Grundlage strafrechtlichen Unrechts bildet die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes.[95] Erst der Umstand, dass eine Person (möglicherweise) die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bestimmten Strafnorm erfüllt, also bspw. vorsätzlich einen anderen Menschen tötet (vgl. § 212 Abs. 1 StGB), bietet Anlass, der Frage nach einer etwaigen Strafbarkeit nachzugehen. Insbesondere werden die Prüfungspunkte „Rechtswidrigkeit“ und „Schuld“ überhaupt erst dann relevant, wenn feststeht, dass eine Person tatsächlich tatbestandsmäßig gehandelt hat. Wer durch sein Verhalten keinen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, muss sich also gar nicht erst auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen, um seine Straflosigkeit zu begründen, da als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ein Verhalten solange erlaubt ist, wie es nicht ausdrücklich verboten ist.
95Der Tatbestand wird durch ein Zusammenspiel von Elementen aus dem Besonderen und dem Allgemeinen Teil des Strafrechts geprägt. Die speziellen Voraussetzungen aus dem Besonderen Teil konkretisieren das allgemeine Schema aus Tab. 2 (Rn. 43). So ergibt sich bspw. als Schema für den Tatbestand des Totschlages nach § 212 Abs. 1 StGB, der als Taterfolg den Tod eines anderen Menschen voraussetzt:
Tab. 3:
96Tatbestand des Totschlags
| 1. | objektiver Tatbestand |
| ein anderer Mensch | |
| Tod | |
| Kausalität | |
| objektive Zurechnung | |
| 2. | subjektiver Tatbestand |
| Vorsatz |
97|34|Aus dem Allgemeinen Teil sind im Rahmen des objektiven Tatbestands bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten somit die Kausalität und die objektive Zurechnung zu prüfen, im subjektiven Tatbestand der Vorsatz. Kausalität und objektive Zurechnung haben die Frage zum Gegenstand, wie die Handlung des Täters mit einem bestimmten Erfolg objektiv verknüpft ist. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (bei § 212 Abs. 1 StGB: Der Tod eines Menschen) begründet noch nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, vielmehr muss der Erfolg gerade vom Täter kausal und objektiv zurechenbar verursacht worden sein.[96]
II. Kausalität
98Die Prüfung der Kausalität dient der Feststellung, ob der Täter für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges ursächlich geworden ist, dass also zwischen seinem Verhalten und dem Erfolg ein naturgesetzlicher Zusammenhang besteht.[97] Es sollen solche Handlungen von der weiteren Strafbarkeitsprüfung ausgenommen werden, die schon keinerlei Bedingung für den Erfolgseintritt gesetzt haben.
1. Kausalitätstheorien
a) Äquivalenztheorie
99Grundlage für die Bestimmung der Kausalität ist die sog. Äquivalenztheorie oder Bedingungstheorie.[98] Danach ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (Conditio-sine-qua-non-Formel). Dieser Ansatz wird als Äquivalenztheorie bezeichnet, weil danach alle Bedingungen gleichwertig (äquivalent) sind. Anhand dieser einfachen Formel können regelmäßig Ereignisse als Ursachen ausgeschlossen werden, die nicht mit dem Erfolg verknüpft sind. Ruft etwa A den O in dem Moment an, in dem dieser von B erschossen wird, so kann der Anruf des A hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Die Handlung des A ist daher nicht kausal, anders als der Schuss des B, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Tod des O entfiele.
100|35|In bestimmten Konstellationen führt die Anwendung der Äquivalenztheorie jedoch nicht weiter.[99] Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Bedingungszusammenhang hypothetisch unklar ist.[100] Werden etwa dem Patienten O die Arzneimittel X und Y verabreicht und erleidet O hierauf Lähmungen, kommt es für die Frage, ob das von A hergestellte Mittel X hinweggedacht werden kann, ohne dass die Lähmungen des O entfielen, darauf an, ob X überhaupt geeignet ist, Lähmungen hervorzurufen. Die Frage der Kausalität soll aber gerade durch die Conditio-sine-qua-non-Formel geprüft werden.
101Problematisch ist weiterhin die nahezu uferlose Weite der Äquivalenztheorie. Sie kann zu einem Rückgriff auf unendlich weit zurückliegende Ereignisse führen (regressus ad infinitum).[101] Wird etwa O von A erschossen, so sind neben A auch die Hersteller der Schusswaffe, die Eltern des A, die diesen gezeugt haben, und wiederum deren Eltern usw. für den Tod des O aufgrund der Gleichwertigkeit der Bedingungen nach der Äquivalenztheorie kausal. Hieraus folgt, dass die Conditio-sine-qua-non-Formel allenfalls die Mindestbedingungen der Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolges klären kann.
b) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
102Eine Möglichkeit, der ausufernden Weite der Äquivalenztheorie zu begegnen, besteht darin, dass man bei der Feststellung der Kausalität von vornherein eine andere Kausalitätstheorie zugrunde legt. Diesen Ansatz verfolgen bspw. die Anhänger der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung.[102] Diese geht zwar ebenso wie die Äquivalenztheorie von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen aus. Statt aber im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel zu prüfen, ob eine Handlung hinweggedacht werden kann, fragt sie, ob der eingetretene Erfolg mit der Handlung (durch eine Reihe von nachfolgenden Ereignissen) nach den bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden war.[103]
103Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung hat in der Literatur vielfachen Zuspruch erfahren. Ob sie tatsächlich geeignet ist, den gegen die Äquivalenztheorie erhobenen Einwand der Uferlosigkeit zu umgehen, muss jedoch bezweifelt werden. Denn auch auf ihrer Grundlage bleiben ganz entfernte Bedingungen eines Erfolgseintritts für diesen ursächlich, solange sich nur nach den bekannten Naturgesetzen eine notwendige Verbindung feststellen lässt.
|36|c) Adäquanztheorie
104Einen anderen Ansatz zur Bestimmung der Kausalität liefert die Adäquanztheorie.[104] Nach dieser sind nur solche Bedingungen kausal, die nach der Lebenserfahrung allgemein geeignet sind den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Regelwidrige, völlig atypische Kausalverläufe sollen vom objektiven Tatbestand nicht umfasst sein.
105Die Adäquanztheorie ist im Zivilrecht herrschend, hat sich aber im Strafrecht zu Recht nicht durchgesetzt. Denn sie vermischt die naturwissenschaftliche Kausalitätsfeststellung mit der Wertungsfrage der Adäquanz. Dadurch werden aber keine klaren Unterscheidungen ermöglicht. Auch erscheint fraglich, ob die Adäquanztheorie überhaupt als „echte“ Kausalitätstheorie einzuordnen ist, oder ob sie nicht lediglich eine Einschränkung der auf der Grundlage der Äquivalenztheorie ermittelten Ergebnisse bewirkt.[105]
d) Relevanztheorie
106Vereinzelt wird vorgeschlagen, den Kausalzusammenhang auf der Grundlage der Relevanztheorie zu ermitteln.[106] Diese will die Ursächlichkeit zunächst nach dem Gedanken der Äquivalenztheorie bestimmen, um anschließend solche Geschehensabläufe von der Haftung auszunehmen, die keine strafrechtliche Relevanz aufweisen.
107Gegen diesen Ansatz spricht insbesondere seine begriffliche Unbestimmtheit. So mag es noch einleuchten, das Zeugen eines Kindes, das sich im weiteren Verlauf seines Lebens zu einem Intensivtäter entwickelt, als strafrechtlich irrelevant einzuordnen. Wo in sonstigen Bereichen die Grenze der strafrechtlichen Relevanz und damit der Zurechenbarkeit überschritten wird, hängt indes von der zunächst zu leistenden Interpretation des Schutzzwecks des konkret betroffenen Tatbestandes ab. Ebenso wie die Adäquanz- liefert auch die Relevanztheorie darüber hinaus keine Ersetzung, sondern lediglich eine Ergänzung der Äquivalenztheorie.
2. Fallgruppen zum Kausalzusammenhang
108Trotz der gegenüber der Äquivalenztheorie erhobenen Kritikpunkte sollte sie in der Falllösung bei der Prüfung der Kausalität zugrundegelegt werden.[107] Hierbei ist zu beachten, dass Rechtsprechung und Literatur für einzelne wiederkehrende Fallgruppen konkrete Anwendungsregeln entwickelt haben bzw. eine Modifizierung der Conditio-sinie-qua-non-Formel vornehmen, um die Ursächlichkeit einzelner Verhaltensweisen sachgerecht bestimmen zu können. |37|(Prüfungs-)Relevant sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Konstellationen.
a) Kausalität bei ungeklärtem Wirkungszusammenhang
109Insbesondere im Bereich der strafrechtlichen Produkthaftung ist häufig die Frage zu klären, ob das Inverkehrbringen (oder der unterlassene Rückruf) eines bestimmten Produkts für Schädigungen der körperlichen Integrität ursächlich ist. Der BGH hat die Anwendung der Äquivalenztheorie in zwei Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass der Wirkungszusammenhang nicht völlig geklärt sein muss, sondern es vielmehr ausreichen kann, wenn die Ursächlichkeit sonstiger Verhaltensweisen ausgeschlossen werden kann.
110Der sog. Lederspray-Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass drei Herstellerfirmen Lederspray produziert hatten, das kurz nach Gebrauch bei vielen Personen gesundheitliche Beeinträchtigungen (bis hin zu Lungenödemen) hervorrief. Welche der in dem Spray zusammengesetzten Substanzen die Schädigungen verursachten, konnte nicht festgestellt werden. Der BGH führte hierzu aus: „Ist in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, dass die – wenn auch nicht näher aufzuklärende – inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich war, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, dass festgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war (…). Freilich müssen dort, wo sich die Ursächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen lässt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können.“[108]
111In der Holzschutzmittel-Entscheidung stellte der BGH fest, dass die Klärung der Kausalität Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 261 StPO) sei. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung sei „nicht etwa nur dadurch nachweisbar, dass entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss anderer Ursachen kann vielmehr – ohne deren vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die – zumindest – Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird.“[109]
|38|b) Nichtberücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe
112Hypothetische Kausalverläufe sind für die Prüfung des Kausalzusammenhangs bei Begehungsdelikten nicht zu berücksichtigen. Hat der Täter eine für den Erfolgseintritt kausale Handlung vorgenommen, kann er sich also regelmäßig nicht darauf berufen, dass der gleiche Erfolg auch bei Untätigbleiben seinerseits infolge anderer Umstände eingetreten wäre.[110] Bringt A den O dadurch ums Leben, dass er die Bremsen seines Wagens manipuliert und O hierdurch in einen Unfall verwickelt, ist er somit auch dann ursächlich für den Todeseintritt des O, wenn für den Fall, dass er die Bremsen unangetastet gelassen hätte, der B die identische Manipulation vorgenommen hätte. Abzustellen ist bei der Äquivalenztheorie nur auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt. Reserveursachen dürfen nicht hinzugedacht werden.[111] Unerheblich ist auch, ob andere Bedingungen den gleichen Erfolg später herbeigeführt hätten.
113Ausnahmsweise zulässig und geboten ist der Rückgriff auf einen hypothetischen Kausalverlauf zur Erfassung der Fallgruppe des Abbruchs rettender Kausalverläufe, in denen der Täter nach allgemeiner Meinung wegen eines vollendeten Begehungsdeliktes strafbar ist.[112] Schießt A ein Loch in den auf O zutreibenden Rettungsring, woraufhin O ertrinkt, während er ohne das Versenken des Rettungsrings hätte gerettet werden können, ist A somit ursächlich für den Tod des O.
c) Abgebrochene bzw. überholende Kausalität
114In Fällen der abgebrochenen bzw. überholenden Kausalität besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Täterverhalten und dem Erfolg, weil eine neue Ursachenreihe die Fortwirkung des Täterverhaltens beseitigt und ihrerseits den Erfolg herbeigeführt hat.[113] Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn A dem O eine tödliche Dosis Gift verabreicht, O jedoch von B erschossen wird, noch bevor das Gift zu wirken beginnt. Der Kausalverlauf von der Handlung des A zum Tod des O wird „abgebrochen“, weil ein neuer Kausalzusammenhang an dessen Stelle tritt, den alten also „überholt“. Die von A gesetzte Bedingung kann für den Tod des O hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Tatsächlich ursächlich geworden ist allein der B.
115Keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ergibt sich allerdings allein daraus, dass noch andere Bedingungen zum Erfolg beigetragen haben. Dem Rotlicht-Fall des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Angeklagte von der Polizei angehalten wurde, weil er bei Dunkelheit ein KFZ ohne Rücklicht fuhr. Zunächst sicherte die Polizei den Verkehr durch Aufstellen einer |39|roten Lampe. Ein Polizist nahm die Lampe aber vorzeitig von der Fahrbahn. Unmittelbar darauf fuhr ein LKW auf das KFZ des Angeklagten auf, wobei der Beifahrer des auffahrenden LKW tödlich verletzt wurde. Trotz des nachfolgend pflichtwidrigen Verhaltens der Polizeibeamten bejahte der BGH das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem tödlichen Auffahrunfall: Voraussetzung für die Annahme des Ursachenzusammenhangs sei allein, dass „die ursprünglich für einen bestimmten Erfolg gesetzte Bedingung auch wirklich bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt hat.“[114]
116Anders als von der älteren Lehre vom Regressverbot angenommen, wird die Ursächlichkeit eines (fahrlässigen) Erstverhaltens auch nicht generell dadurch unterbrochen, dass ein vorsätzliches Zweitverhalten die zeitlich letzte Ursache für einen tatbestandlichen Erfolgseintritt begründet. Wenn etwa der Leiter einer Justizvollzugsanstalt einem erkennbar rückfallgefährdeten Vollzugsinsassen einen Hafturlaub (vgl. §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 2 StVollzG) gewährt, in dessen Verlauf der Vollzugsinsasse eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht, hat der Leiter durch die Urlaubsgewährung eine Ursache für den Körperverletzungserfolg gesetzt und kann sich nicht darauf berufen, dass die Begehung der Körperverletzung auf einem freien Entschluss des beurlaubten Vollzugsinsassen beruht.[115] Denn in dieser Konstellation unterbricht der vorsätzlich handelnde Begehungstäter, der an einen bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf anknüpft, den Kausalverlauf nicht, sondern stellt lediglich das erforderliche Bindeglied zwischen den bereits gegebenen Bedingungen und dem tatbestandlichen Erfolgseintritt her.[116] Teilweise wird in dieser Konstellation allerdings eine Unterbrechung des objektiven Zurechnungszusammenhangs unter dem Gesichtspunkt des eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten (dazu noch Rn. 145) angenommen.[117]
d) Alternative Kausalität
117Von alternativer Kausalität (oder „Doppelkausalität“) spricht man, wenn zwei Kausalverläufe, die durch voneinander unabhängige Handlungen in Gang gesetzt wurden, gleichzeitig zum Erfolg führen.[118] Sie liegt etwa dann vor, wenn A und B voneinander unabhängig jeweils eine tödliche Menge Gift in den Kaffee des O schütten, der infolge des Austrinkens des Kaffees verstirbt. Bei Zugrundelegung der Conditio-sine-qua-non-Formel ließe sich sowohl die Handlung des A als auch diejenige des B hinwegdenken, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, so dass für beide die Kausalität zu verneinen wäre. Daher wird die Formel|40| der Äquivalenztheorie für Fälle der alternativen Kausalität modifiziert: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht jedoch kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede ursächlich für den Erfolg.[119] Da die Handlungen von A und B zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod des O entfiele, sind auf Grundlage der modifizierten Äquivalenztheorie beide ursächlich für den tatbestandlichen Erfolgseintritt.
118Keine Schwierigkeiten bereitet die Fallkonstellation der alternativen Kausalität für die Vertreter der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung (hierzu Rn. 102f.). Da sowohl A als auch B eine tödlich wirkende Dosis Gift in den Kaffee des O geschüttet haben und dieser tatsächlich infolge des Trinkens des Kaffees verstorben ist, haben sowohl A als auch B eine Handlung vorgenommen, die nach den bekannten Naturgesetzen notwendig mit dem Tod des O verbunden ist.
e) Kumulative Kausalität
119Ein Fall der kumulativen Kausalität liegt vor, wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen den Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken herbeiführen.[120] Sie ist etwa dann gegeben, wenn A und B unabhängig voneinander jeweils eine Giftmenge in den Kaffee des O schütten, die jede für sich genommen nicht tödlich wirkt, durch ihr Zusammenwirken jedoch eine tödliche Dosis ergeben.
120Die Konstellationen der kumulativen Kausalität lassen sich durch einfache Anwendung der Conditio-sine-qua-non-Formel lösen, ohne dass diese modifiziert werden müsste. Da im Beispielsfall der Tod des O entfiele, wenn eine der beiden Giftmengen hinweggedacht wird, ist sowohl die Handlung von A als auch diejenige von B kausal für den Tod des O.
f) Atypischer Kausalverlauf
121Das Verhalten des Täters ist auch dann kausal für den konkreten Erfolg, wenn Letzterer aufgrund eines besonders untypischen Kausalverlaufs eingetreten ist. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn der eingetretene konkrete Erfolg weit außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Üblichen liegt. Stößt etwa A den O gegen eine Mauer und verstirbt O wegen einer besonders seltenen allergischen Sensibilität gegen das an sich ungefährliche Baumaterial, kann das Verhalten des A gleichwohl nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele (vgl. auch noch Rn. 144).[121]
|41|3. Leitentscheidungen
122BGHSt 1, 332, 333; Kausalität bei Erfolgsqualifikationen: Der Täter versetzt einem Kaufmann einen kräftigen Schlag auf die linke Gesichtshälfte, ohne hierbei einen Todeseintritt für möglich zu halten. Infolge des Schlages erleidet der Kaufmann eine Gehirnerschütterung, die zum Einriss von Blutadern der Hirnhäute und hierdurch zu seinem Tod führt. – Der Tod des Kaufmanns ist dem Täter im Rahmen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zuzurechnen. Auch bei den Erfolgsqualifikationen bestimmt sich der Ursachenzusammenhang zwischen Verwirklichung des Grunddeliktes und Eintritt der schweren Folge nach der Bedingungstheorie, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Schlag nach allgemeiner Lebenserfahrung generell dazu geeignet war, den Tod zu verursachen.
123BGHSt 2, 20, 23ff.; Hypothetische Kausalität: Ein Polizeipräsident verfügt gegenüber vier Personen die Einweisung in ein Konzentrationslager, wo drei von ihnen ums Leben kommen. Hätte er die Einweisung nicht angeordnet, wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch seine vorgesetzte Behörde erfolgt. – Trotz dieser „Reserveursache“ ist die Einweisungserklärung des Polizeipräsidenten ursächlich für den Todeseintritt. Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, wenn die hypothetische Möglichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde.
124BGHSt 30, 228, 231f.; Hypothetische Kausalität: Ein KFZ-Führer fährt mit überhöhter Geschwindigkeit in eine ordnungsgemäß gesicherte Unfallstelle und verletzt dort zwei Personen. Wäre er mit einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können. Stattdessen wäre jedoch der nach ihm fahrende Fahrzeugführer in die Unfallstelle gefahren und hätte zumindest eine der anwesenden Personen verletzt. – Das pflichtwidrige Verhalten des KFZ-Führers ist ursächlich für die Verletzung beider Personen. Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass bei ordnungsgemäßem Fahrverhalten seinerseits ein anderer Fahrzeugführer in die Unfallstelle gefahren wäre und dort die (teilweise) identischen Personenschäden herbeigeführt hätte.
125BGHSt 37, 106, 114, 130ff.; Kausalität bei Kollegialentscheidungen (hierzu bereits Rn. 110): Die vier Geschäftsführer einer GmbH stimmen dafür, Ledersprays zu vertreiben. Die Beschlüsse der GmbH werden mit einfacher Abstimmungsmehrheit getroffen, d.h. auch für den Fall, dass ein Geschäftsführer mit „Nein“ gestimmt hätte, wären die Ledersprays aufgrund des Abstimmungsverhaltens der anderen drei vertrieben worden. – Kommt es infolge der Verwendung der Sprays zu Gesundheitsschädigungen der Verbraucher, ist das Abstimmungsverhalten jedes Geschäftsführers trotz der geltenden Abstimmungsregeln dafür ursächlich. Zwar hätte ein abweichendes Stimmverhalten nichts am Zustandekommen des Beschlusses geändert, jedoch setzt jeder, der nur durch Zusammenwirken mit anderen eine zur Schadensabwendung erforderliche|42| Maßnahme herbeiführen kann, eine Ursache für das Unterbleiben der gebotenen Maßnahme, wenn er es trotz seiner Mitwirkungsbefugnis unterlässt, auf ihr Zustandekommen hinzuwirken.
126BGHSt 39, 195, 198f.: Alternative Kausalität: Der Täter schießt in Tötungsabsicht auf das Opfer, wobei die Verwundungen, die dieses dabei erleidet, geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Kurz darauf schießt der Täter erneut auf das Opfer, wobei dieses andere Verletzungen erleidet, die aber wiederum für sich genommen geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Das Opfer stirbt infolge des „Zusammentreffens“ der Verletzungsfolgen. – Beide Schüsse sind kausal für den Todeseintritt. Zwar tritt dieser durch ein Zusammenwirken der beiden Schüsse ein, wäre aber auch durch die separate Wirkung eines jeden Schusses eingetreten. Bereits der erste Schuss führt damit zu einem vollendeten Tötungsdelikt, da seine Wirkung nur alternativ, nicht jedoch kumulativ mit der des zweiten Schusses hinweggedacht werden kann, ohne dass der Todeserfolg entfiele.
127BGHSt 49, 1, 3ff.; Hypothetische Kausalität (vgl. auch Rn. 116): Die verantwortlichen Ärzte einer psychiatrischen Klinik gewähren einem zwangsweise eingewiesenen Patienten Ausgang, den dieser zur Begehung mehrerer Gewalttaten missbraucht. Hätten sie den Ausgang nicht genehmigt, wäre es dem Patienten aufgrund der schlechten Sicherung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes gleichwohl gelungen, die Klinik zu verlassen. – Die von den Ärzten durch die Genehmigung gesetzte Ursache für die tatsächlich eingetretenen Gewalttaten wird durch die hypothetische Möglichkeit des Ausbruchs nicht beseitigt, da dieser ein außerhalb der konkreten Tatsituation liegendes Geschehen darstellt und einer zusätzlichen autonomen Willensbildung des Patienten bedurft hätte.
III. Objektive Zurechnung
128Legt man bei der Prüfung der Kausalität die Äquivalenztheorie zugrunde, so führt dies infolge der von dieser angenommenen Gleichwertigkeit sämtlicher Bedingungen zu einer Erfolgszurechnung auch für solche Verhaltensweisen, die lediglich eine ganz entfernte Ursache für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges gesetzt haben und insbesondere im gesamtdeliktischen Geschehen eine eindeutig untergeordnete Rolle spielen (vgl. schon oben Rn. 101.). Da Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Haftung aber nicht ein rein naturwissenschaftlicher Ursachenzusammenhang sein kann, sondern vielmehr erforderlich ist, dass der eingetretene Erfolg gerade dem Täter als „sein Werk“ zuzurechnen ist, entspricht es einhelliger Auffassung, dass die auf der Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel gewonnenen Ergebnisse einer |43|haftungseinschränkenden Korrektur bedürfen.[122] Uneinheitlich beantwortet wird indes, ob die Einschränkung bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes zu erfolgen hat, oder ob es sich hierbei primär um ein Problem des Vorsatzes handelt, welches die subjektive Erfolgszurechnung betrifft.[123] Richtigerweise geht die vorherrschende Auffassung in der Literatur davon aus, dass die Korrektur bereits im objektiven Tatbestand vorzunehmen und damit (im strafrechtlichen Gutachten) unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der Kausalität zu erörtern ist.[124] Ob der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges dem Täter als sein Werk zugerechnet werden kann, ist bspw. dann fraglich, wenn das Opfer selbst oder ein Dritter wesentlich zum Schadenseintritt beigetragen hat. Da diese Fragestellung eindeutig an eine objektive Betrachtung des Geschehens anknüpft, führt allein die Verortung im objektiven Tatbestand zu sachgerechten Ergebnissen.
129Die sich hiernach unmittelbar an die Kausalitätsprüfung anschließende Feststellung der objektiven Zurechnung ist an der Frage orientiert, ob der strafrechtlich relevante Erfolg gerade auf einem vorwerfbaren Verhalten des Täters beruht.[125] Die im Gutachten zugrunde zu legende Definition der objektiven Zurechnung lautet daher: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Erfolgseintritt geschaffen hat, die sich in tatbestandsmäßiger Weise im konkreten Erfolg realisiert hat. Diese allgemeine Formel der objektiven Zurechnung muss in einer Reihe von Fallgruppen konkretisiert werden, die teilweise die Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahrschaffung, teilweise die Prüfung der Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg betreffen.[126]
1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
a) Fehlende Beherrschbarkeit des Kausalgeschehens und erlaubtes Risiko
130Die (nach der Äquivalenztheorie kausale) Veranlassung rechtlich nicht relevanter Vorgänge, die sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen, stellt keine Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr dar.[127] Neben den Konstellationen, in denen der Handelnde eine ganz entfernte Bedingung für den Erfolgseintritt gesetzt hat (vgl. bereits Rn. 101: Zeugung des späteren Täters), |44|ist die objektive Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt insbesondere dann zu verneinen, wenn der zum Erfolg führende Kausalverlauf unbeherrschbar ist, oder wenn sich das Verhalten des Täters im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt und daher als sozialadäquat einzustufen ist.
131Überredet A seinen Erbonkel O zu einer Flugreise und stirbt O (wie von A erhofft) infolge eines Absturzes des Flugzeuges, so ist die objektive Zurechnung des Erfolges in mehrfacher Hinsicht zu verneinen. Zunächst hat A auf das Abstürzen des Flugzeugs keinerlei Einfluss und kann daher das von ihm in Gang gesetzte Kausalgeschehen nicht als sein Werk beherrschen. Zugleich bewegt sich das Überreden zu einer Flugreise im Rahmen des erlaubten Risikos, da es sich hierbei um ein alltagstypisches Verhalten handelt und sich die damit einhergehenden Gefahren innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos bewegen. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn A Kenntnis davon hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Flugzeug des O abstürzen wird, etwa weil er weiß, dass auf dieses ein Anschlag geplant ist.
b) Risikoverringerung
132Eine rechtlich missbilligte Gefahr wird nicht geschaffen, wenn der Handelnde das Risiko einer bereits anderweitig in Gang gesetzten Kausalkette lediglich verringert.[128] Dies ist etwa dann der Fall, wenn B einen Axthieb in Richtung des Kopfes von O ausführt und es dem A durch sein Eingreifen gelingt, den Hieb auf die Schulter des O umzulenken. Hier ist das Handeln des A zwar kausal für die Körperverletzung in ihrer konkreten Gestalt. Jedoch sind die durch den Hieb auf die Schulter verursachten Verletzungen ihm nicht objektiv zurechenbar, da er durch sein Verhalten das Risiko des Todeseintritts verringert und somit keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.
133Der Ausschluss der objektiven Zurechnung greift auch, wenn ein Erfolg lediglich hinausgezögert wird, z.B. durch einen Arzt, der durch medizinisch indizierte Maßnahmen den Tod eines Menschen um einige Tage verzögert. Demgegenüber entfällt die objektive Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Risikoverringerung dann nicht, wenn durch die Rettungsmaßnahme zwar eine Gefahr verringert oder beseitigt, hierdurch aber eine neue und eigenständige Gefahr geschaffen wird.[129] Wenn etwa der Feuerwehrmann A das Kind O vor dem Tod in den Flammen rettet, indem er es aus dem 4. Stock des brennenden Hauses wirft, hat A die Verletzungen und damit die Körperverletzung, die O infolge des Wurfs aus dem Fenster erleidet, objektiv zurechenbar verursacht. Ob A sich tatsächlich gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, ist hiermit indes noch nicht entschieden, vielmehr kommt eine Rechtfertigung aufgrund mutmaßlicher Einwilligung oder Notstands nach § 34 StGB in Betracht.
|45|c) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
134Der Schutzbereich einer Norm, die ein Rechtsgut gegen Verletzungen durch Dritte schützen soll, endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Rechtsgutsträgers beginnt. Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstschädigung oder Selbstgefährdung unterfällt nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist die objektive Zurechnung insbesondere dann zu verneinen, wenn der Handelnde dem Opfer einen Gegenstand überreicht, mit dem sich dieses eigenverantwortlich schädigt. Bspw. liegt in der Regel kein dem A objektiv zurechenbarer Todeseintritt vor, wenn O dadurch verstirbt, dass er sich Heroin spritzt, welches ihm A besorgt hat.[130]
135Eine Ablehnung der objektiven Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung des Opfers kommt jedoch nur solange in Betracht, wie diese tatsächlich eigenverantwortlich erfolgt. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt dann nicht vor, wenn der Mitwirkende im Hinblick auf die Gefährlichkeit der vom Opfer vorgenommenen Handlung eindeutig über überlegenes Wissen verfügt. Verschreibt der Arzt A dem heroinsüchtigen Patienten O eine Ersatzdroge und lässt den O darüber im Unklaren, dass diese ebenfalls abhängig macht, so kann ihm die Körperverletzung des O objektiv zugerechnet werden, wenn dieser infolge der Einnahme der Droge tatsächlich abhängig wird.[131] Im Übrigen ist jedoch umstritten, nach welchem Maßstab das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit zu bestimmen ist. Teilweise wird die Eigenverantwortlichkeit des sich selbst Schädigenden erst dann verneint, wenn er nach den geltenden Exkulpationsregeln (§§ 20, 35 StGB, § 3JGG) schuldunfähig wäre.[132] Hiernach ist die Veranlassung einer Selbstschädigung nur ausnahmsweise objektiv zurechenbar, namentlich dann, wenn der sich selbst Schädigende schuldlos gehandelt hätte, wenn er anstatt sich selbst einen anderen verletzt hätte. Die Gegenauffassung stellt strengere Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit eines Verhaltens, indem sie sich an den Regeln der Einwilligungslehre orientiert. Hiernach ist die Eigenverantwortlichkeit nur zu bejahen und entfällt die Zurechnung nur dann, wenn der sich selbst Schädigende über eine hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, also die Folgen seines Verhaltens überblicken kann.[133] Die zuletzt genannte Auffassung erscheint vorzugswürdig, da sie dem insbesondere in § 216 StGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken Rechnung trägt, wonach hohe |46|Anforderungen an die Ernstlichkeit eines Einverständnisses in die Schädigung der eigenen körperlichen Integrität zu stellen sind.
136Abzugrenzen von der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung sind die Fälle der einverständlichen Fremdgefährdung. Eine solche liegt dann vor, wenn sich das Opfer in vollem Bewusstsein des Risikos von einem anderen gefährden lässt. Zur Abgrenzung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung von der einverständlichen Fremdgefährdung werden überwiegend die Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme herangezogen, so dass es maßgeblich darauf ankommt, wer den zum tatbestandlichen Erfolgseintritt führenden Geschehensablauf in den Händen hält (Kriterium der sog. Tatherrschaft; vgl. noch Rn. 471f.).[134] Hiernach läge in einer Abwandlung des oben skizzierten Heroinspritzen-Falls keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, sondern eine einverständliche Fremdgefährdung vor, wenn A dem O auf dessen Bitte Heroin spitzt und O hieran verstirbt. Wie sich das Vorliegen einer einverständlichen Fremdgefährdung auf die Prüfung der objektiven Zurechnung auswirkt, ist weitgehend umstritten. Teilweise wird angenommen, diese sei zumindest dann nach den gleichen Maßgaben wie die eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln, wenn der Erfolgseintritt allein Folge des eingegangenen Risikos ist, das Opfer das Risiko im selben Maß überschaut wie der Gefährdende und sich die Gefährdung nicht auf Allgemeingüter bezieht.[135] Demgegenüber spricht die Rechtsprechung dem Umstand, dass eine Fremdgefährdung einverständlich erfolgt, zumindest dann keinerlei Bedeutung für die Prüfung der objektiven Zurechnung zu, wenn die konkrete Behandlung lebensgefährdend ist. Im Übrigen soll die Problematik allein für die Frage Bedeutung gewinnen, ob eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers vorliegt.[136]
137Ebenfalls zu unterscheiden ist die freiverantwortliche Selbstgefährdung von den Retterfällen[137], welche die nachfolgend geschilderte Fallkonstellation betreffen: A zündet das Haus der Eheleute B und C an. Als der 22-jährige Sohn O der Eheleute B und C, der sich außerhalb des Hauses aufhält, das Feuer bemerkt, entschließt er sich sogleich zu versuchen, in das Obergeschoss zu gelangen, um dort Sachen oder Menschen, insbesondere seinen 12-jährigen Bruder, in Sicherheit zu bringen. O gelangt bis in den Flur des Obergeschosses, bricht bewusstlos zusammen und stirbt an den Folgen einer Kohlenmonoxidvergiftung. – Man könnte erwägen, Retterfälle als Veranlassung einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung anzusehen und deshalb straflos zu stellen. Mit der überwiegend vertretenen Auffassung ist aber darauf abzustellen, ob die Rettungsmaßnahme sinnvoll und verhältnismäßig ist und so letztlich eine Fremdgefährdung vorliegt: „Einer Einschränkung des Grundsatzes der Straffreiheit|47| wegen bewusster Selbstgefährdung des Opfers bedarf es insbesondere dann, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft.“[138] Im soeben skizzierten Brandstiftungs-Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, so dass auch der Tod des O dem A objektiv zuzurechnen ist. Erst recht ist die objektive Zurechnung in Retterfällen zu bejahen, bei denen der Retter aufgrund einer Garantenpflicht tätig wird, also bspw. bei Feuerwehrleuten im Einsatz.
2. Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
138Unter dem Stichwort des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs werden Fälle diskutiert, in denen ein pflichtwidriges Verhalten zwar einen tatbestandlichen Erfolg verursacht, dieser aber auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.[139] Zwar hat der Handelnde hier eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, jedoch kann ihm der Erfolg unbestritten nicht zugerechnet werden, wenn feststeht, dass auch ein ordnungsgemäßes Verhalten den Eintritt nicht verhindert hätte. Umstritten ist demgegenüber, ob der Pflichtwidrigkeitszusammenhang auch dann entfällt, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob es auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten zum Eintritt des Erfolges gekommen wäre. Eine entsprechende Konstellation lag dem vom BGH entschiedenen „Lastwagen-Fall“[140] zugrunde: A überholt mit seinem LKW den Radfahrer O, der eine BAK von 1,96 ‰ aufweist. A hält statt des nach der StVO gebotenen Seitenabstandes von 1–1,5 m nur einen Abstand von 75 cm ein. Während des Überholvorgangs gerät O mit dem Kopf unter die rechten Hinterreifen des LKW-Anhängers, wird überfahren und ist auf der Stelle tot. Nach der tatrichterlichen Überzeugung hätte sich der tödliche Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten des A ereignet. Diese Überzeugung beruht unter anderem auf der Wahrscheinlichkeit, dass „der Radfahrer das Fahrgeräusch des Lastzuges zunächst nicht wahrnahm, dann plötzlich, als er seiner inne wurde, heftig erschrak, besonders stark reagierte und dabei völlig ungeordnet und unvernünftig sein Fahrrad nach links zog, eine Verhaltensweise, wie sie für stark angetrunkene Radfahrer typisch ist“.
139Die herrschende Vermeidbarkeitstheorie will die objektive Zurechnung nur bejahen, wenn bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Erfolg mit an |48|Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre.[141] Begründet wird dies insbesondere damit, dass auch an dieser Stelle der Grundsatz in dubio pro reo Anwendung finden müsse und daher bei unklarem Geschehensablauf zugunsten des Täters davon auszugehen sei, dass der Erfolg auch bei ordnungsgemäßem Verhalten seinerseits eingetreten wäre. Bereits der Umstand, dass sich im Lastwagen-Fall der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten des A ereignet hätte, führt hiernach zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
140Die in der Literatur verbreitete Risikoerhöhungslehre geht demgegenüber davon aus, dass die objektive Zurechnung immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter das Risiko für den Erfolgseintritt unerlaubt und signifikant erhöht hat und der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten möglicherweise ausgeblieben wäre.[142] Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo sei hiermit nicht verbunden, da sich dieser lediglich auf die Schuld- und Straffrage beziehe, nicht aber auf die Deutung ungewisser Geschehensabläufe. Bei Anwendung der Risikoerhöhungslehre wäre im Lastwagen-Fall die objektive Zurechnung zu bejahen. Denn die Nichteinhaltung des Seitenabstands hat das Risiko eines tödlichen Unfalls signifikant und in rechtlich missbilligter Weise erhöht.
141Die Risikoerhöhungslehre vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass sie Verletzungsdelikte (d.h. Erfolgsdelikte) contra legem als Gefährdungsdelikte behandelt. Denn in den Streitfällen, in denen Vermeidbarkeitstheorie und Risikoerhöhungslehre zu abweichenden Ergebnissen gelangen, ist der Nachweis der Rechtsgutsverletzung ja gerade nicht erbracht, sondern nur eine Rechtsgutsgefährdung bewiesen. Hierdurch führt die Risikoerhöhungslehre zugleich zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Täters, da sie es in Fällen ungewisser Sachverhaltsentwicklung zur Aufgabe des Täters macht, nachzuweisen, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Insoweit ist der Vorwurf des Verstoßes gegen den in dubio pro reo-Grundsatz gerade nicht entkräftet.[143] Mit der herrschenden Vermeidbarkeitstheorie ist daher im Lastwagen-Fall und in vergleichbaren Konstellationen die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zu verneinen.
|49|b) Fehlender Risiko- bzw. Schutzzweckzusammenhang
142Die objektive Zurechenbarkeit ist auch dann zu verneinen, wenn der eingetretene Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der vom Täter verletzten Verhaltensnorm liegt, da sich dann gerade nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht.[144] Diese Fallgruppe wirkt sich insbesondere in den sog. Geschwindigkeitsüberschreitungs-Fällen[145] aus: A fährt auf der Landstraße zwischen den Orten X und Y statt der dort erlaubten 70 km/h durchschnittlich 130 km/h. Im Ort Y, wo er sich an die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit hält, springt zwischen zwei Autos plötzlich das Kind O vor den PKW des A und wird tödlich verletzt. Hätte A außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, wäre er später an der Unfallstelle gewesen. O hätte dann bereits die Straße überquert. – Zwar hat A einen Verstoß gegen die StVO begangen. Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung ist jedoch darauf gerichtet, vor den Gefahren hoher Geschwindigkeiten in der jeweils kritischen Verkehrssituation zu bewahren. Diese Gefahren verwirklichen sich, wenn der KFZ-Führer infolge überhöhter Geschwindigkeit nicht mehr so bremsen kann, dass es „gerade noch einmal gut geht“. Dass eine bestimmte Stelle zeitlich später erreicht wird, liegt nicht im Schutzbereich der Norm. Im Beispielsfall hat sich also nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht.
143Auch bei sog. Schockschäden[146] scheitert die objektive Zurechnung des Erfolgs bereits unter dem Aspekt des fehlenden Schutzzweckzusammenhangs. Hiervon ist bspw. dann auszugehen, wenn O einen Herzinfarkt erleidet, als sie vom Tod ihres Ehemanns B erfährt, der von A fahrlässig getötet wurde. Zwar hat A durch die fahrlässige Tötung des B eine Ursache auch für den Herzinfarkt der O gesetzt. Jedoch ist der Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte auf den unmittelbar Geschädigten begrenzt und erstreckt sich nicht darauf, auch andere vor den Folgen seelischer Erschütterungen zu bewahren.[147]
c) Atypischer Kausalverlauf
144Die Beantwortung der Frage, ob der konkrete Erfolg dem Täter auch dann objektiv zuzurechnen ist, wenn er auf einem atypischen Kausalverlauf beruht, muss unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung bei Berücksichtigung normativer Kriterien beurteilt werden.[148] Erscheint der Erfolg als zufällig eingetreten, so ist die objektive Zurechnung zu verneinen. In dem in Rn. 121 skizzierten Bsp. der besonderen allergischen Sensibilität des O gegen das Baumaterial der Mauer ist von einem atypischen Kausalverlauf auszugehen|50|, der die objektive Zurechnung unterbricht. Der Tod des O infolge der seltenen allergischen Sensibilität war nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorherzusehen.[149]
d) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
145Selbst wenn die durch den zunächst Handelnden gesetzte Ursache bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt, ist ihm dieser nicht zuzurechnen, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine rechtlich missbilligte Gefahr setzt, die sich allein im tatbestandlichen Erfolg realisiert.[150] Verletzt A den O schwer, aber nicht lebensbedrohlich, und kommt O dadurch ums Leben, dass dem ihn behandelnden Arzt B ein schwerwiegender Behandlungsfehler unterläuft, so ist A auf Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel zwar für den Todeseintritt ursächlich geworden, jedoch ist ihm der Erfolg aufgrund des vollverantwortlichen Dazwischentretens von B nicht objektiv zuzurechnen.[151]
3. Leitentscheidungen
146BGHSt 24, 31, 34ff.; Rechtmäßiges Alternativverhalten: Ein KFZ-Fahrer fährt bei Dunkelheit mit einer BAK von 1,9 ‰ und einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h auf einer Bundesstraße. Dabei erfasst er einen Motorradfahrer und verletzt diesen tödlich. Ob der Unfall in nüchternem Zustand hätte vermieden werden können, kann nicht festgestellt werden. – Gleichwohl bejahte der BGH den Zurechnungszusammenhang. Entscheidend sei nicht, ob der Unfall im nüchternen Zustand hätte vermieden werden können; vielmehr sei danach zu fragen, ob der KFZ-Fahrer den Unfall vermieden hätte, wenn er mit einer an seine Alkoholisierung angepassten Geschwindigkeit gefahren wäre.
147BGHSt 24, 342, 343f.; Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Im Anschluss an den gemeinsamen Besuch einer Gaststätte fährt ein Polizeibeamter seine Bekannte nach Hause, wobei er seine geladene Pistole auf dem Armaturenbrett liegen hat. Die Bekannte, welche in diesem Zeitpunkt eine BAK von 1,45 ‰ aufweist, ergreift die Pistole und erschießt sich. Der Polizeibeamte wusste um ihre Selbstmordabsichten. – Der BGH sprach den Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei, da das Geschehen nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Das Verhalten der Bekannten sei als freiverantwortlich zu bewerten, so dass der Polizeibeamte sich mangels Vorliegen einer teilnahmefähigen Straftat nicht wegen vorsätzlicher Beihilfe strafbar machen könnte. Dann verböten es aber schon „Gründe der Gerechtigkeit“, ihn wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes zu bestrafen.
148|51|BGHSt 32, 262, 263ff.; Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Ein Drogenkonsument bereitet eine größere Menge Heroin zu und füllt diese in zwei Spritzen, von denen er sich eine selbst injiziert und die andere einem Freund zur Injektion überlässt, der ihm zuvor mitgeteilt hatte, dass er sich anderweitig keine Drogen mehr verschaffen kann. Der Freund verstirbt an der Injektion. Im Zeitpunkt des Todes wies er eine BAK von 1,03 ‰ auf. – Der Todeseintritt ist dem Überlassenden nicht zuzurechnen, da dieser lediglich eine bewusste Selbstgefährdung seines Freundes ermöglicht hat. Die Umstände reichen nicht aus, um ein nicht mehr eigenverantwortliches Handeln des Verstorbenen anzunehmen.
149BGHSt 33, 61, 63ff.; Rechtmäßiges Alternativverhalten: Ein KFZ-Fahrer fährt mit 140 km/h auf einer Vorfahrtsstraße. An einer Straßenkreuzung kollidiert er mit einem anderen KFZ-Fahrer, der unter Missachtung der Vorfahrtsregeln in diese hineingefahren ist. Wäre der erste Fahrer mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren und hätte er den Bremsvorgang rechtzeitig eingeleitet, hätte er den Ort des Zusammenstoßes erst in dem Zeitpunkt erreicht, in dem der zweite Fahrer die Kreuzung bereits vollständig überquert hat. – Der Unfall ist dem ersten KFZ-Fahrer trotz der Missachtung der Vorfahrt durch den zweiten Fahrzeugführer zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nur dann, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten wäre oder sich dies nicht ausschließen lässt. Auf das pflichtwidrige Verhalten anderer Personen kommt es grundsätzlich nicht an.
IV. Subjektiver Tatbestand, insbesondere der Tatbestandsvorsatz
150Soweit nicht die Strafbarkeit wegen der Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdeliktes geprüft wird, schließt sich an die Feststellung des objektiven Tatbestandes die Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale an. Aus § 15 StGB folgt hierbei, dass der Täter zumindest vorsätzlich gehandelt haben muss. Zusätzlich benennen einzelne Straftatbestände weitere subjektive Tatbestandsmerkmale, die selbständig neben dem Tatbestandsvorsatz stehen.[152] So setzt der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter eine fremde und bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und eine Strafbarkeit wegen Betrugs fordert gemäß § 263 Abs. 1 StGB neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch bei diesen Delikten bleibt es jedoch bei der Grundregel des § 15 StGB, d.h. der Täter macht sich nur strafbar, wenn er |52|vorsätzlich handelt. Die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale treten neben den Vorsatz und ersetzen ihn nicht. Da es sich bei ihnen um spezielle Strafbarkeitsvoraussetzungen der einzelnen Straftatbestände handelt, sind die besonderen subjektiven Merkmale im Rahmen der Darstellungen zum Strafrecht BT zu erörtern. Demgegenüber betrifft die nachfolgende Betrachtung die Prüfungselemente des Tatbestandsvorsatzes als Grundvoraussetzung der subjektiven Erfolgszurechnung bei sämtlichen Vorsatzdelikten.
1. Grundelemente des Vorsatzes
151Der Begriff des Vorsatzes wird gesetzlich nicht definiert. § 15 StGB beschränkt sich auf den Hinweis, dass er regelmäßige Strafbarkeitsvoraussetzung ist, und § 16 Abs. 1 S. 1 StGB stellt lediglich fest, dass nicht vorsätzlich handelt, wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.[153] Der zuletzt genannten Vorschrift kann freilich im Umkehrschluss entnommen werden, dass der Vorsatz zumindest die Kenntnis sämtlicher Umstände voraussetzt, die zum objektiven Tatbestand gehören[154] – erschießt der Jäger A den Pilzsammler O, den er in der Dunkelheit für ein Reh hält, handelt A im Hinblick auf die Verwirklichung des § 212 Abs. 1 StGB somit nicht vorsätzlich, da ihm bereits die Kenntnis fehlt, einen anderen Menschen zu töten.
152Nach der heute herrschenden Auffassung stellt die Kenntnis vom Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale jedoch lediglich die Grundvoraussetzung des Vorsatzes dar.[155] Zusätzlich muss der Täter auch eine voluntative Komponente erfüllen, d.h. seine Handlung muss subjektiv auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gerichtet gewesen sein.[156] Der Vorsatz setzt sich somit aus zwei Elementen zusammen, (1.) dem Wissen (kognitives Element) und (2.) dem Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung.[157] In der Fallbearbeitung ist daher regelmäßig folgende Definition zugrunde zu legen: „Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale“, oder als Kurzformel: „Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“.
2. Zeitpunkt des Wissens: Simultaneitätsprinzip
153Aus § 16 StGB ergibt sich das sogenannte Simultaneitätsprinzip, demzufolge der Vorsatz bei Begehung der Tat und damit in dem Zeitpunkt vorliegen muss, in dem der Täter die relevante Tathandlung ausführt. Ein Vorsatz, der vor der |53|Tat vorlag, bei Tatbegehung aber schon wieder aufgegeben war (sog. dolus antecedens), ist daher ebenso unbeachtlich wie ein Vorsatz, der erst nach Vornahme der Tathandlung gefasst wird (sog. dolus subsequens).[158] Erkennt Jäger A im obigen Bsp. (Rn. 151), dass er nicht ein Reh, sondern den O erschossen hat, und ist ihm dies äußert willkommen, da es sich bei dem O um den Liebhaber seiner Ehefrau handelt, den er schon seit Langem töten wollte, hat er den subjektiven Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB gleichwohl nicht erfüllt, da der Vorsatz nicht im Zeitpunkt der Tathandlung (Abgabe des Schusses) vorlag. Weist der Täter dagegen im Zeitpunkt der Tathandlung den erforderlichen Vorsatz auf, entfällt seine Strafbarkeit nicht schon dadurch, dass er im Zeitpunkt des Erfolgseintritts nicht mehr vorsätzlich handelt.
154Vom Vorliegen der Tatumstände muss der Täter aktuelle Kenntnis haben, bloß potenzielle Kenntnis ist mithin nicht ausreichend. Dies bedeutet indes nicht, dass der Täter sämtliche Tatumstände im Moment des Handelns vollständig reflektieren muss. Es genügt ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein bzw. ständig verfügbares Begleitwissen.[159] Verwirklicht ein Amtsträger eine Körperverletzung im Amt, so ist für die Annahme des Tatbestandsvorsatzes zu § 340 Abs. 1 StGB bspw. nicht erforderlich, dass der Täter gerade im Zeitpunkt der Tathandlung daran denkt, dass er die Körperverletzung in seiner Stellung als Amtsträger verwirklicht. Vielmehr ist es ausreichend, dass er sich grundsätzlich über seine Amtsträgereigenschaft bewusst ist. Ebenso sind sich Polizeibeamte, die während ihrer Dienstzeit eine Straftat begehen, in der Regel darüber im Klaren, dass sie ihre Dienstwaffe bei sich tragen, selbst wenn sie hieran im Zeitpunkt der Tathandlung gar nicht denken.[160]
3. Art des Wissens bei deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen
155Die Wissensseite des Vorsatzes setzt Tatumstands- und Bedeutungskenntnis beim Täter voraus. Welche Anforderungen an die Wissenskomponente zu stellen sind, hängt davon ab, ob es sich bei dem zu prüfenden Tatbestandsmerkmal um ein deskriptives oder normatives handelt.
156Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, deren Vorhandensein tatsächlich wahrgenommen werden kann (z.B. „Sache“ i.S.v. §§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 303 Abs. 1 StGB; „beweglich“ i.S.v. §§ 242 Abs. 1 StGB, 246 Abs. 1 StGB). Bei diesen ist erforderlich, dass der Täter die Gegebenheiten, die durch das jeweilige Gesetzesmerkmal bezeichnet werden, zutreffend erfasst. Notwendig ist Kenntnis bzgl. des tatsächlichen Sinngehalts.[161]
157|54|Das Vorhandensein von normativen Tatbestandsmerkmalen kann dagegen regelmäßig nicht durch bloße Beobachtung festgestellt werden, sondern hängt von rechtlichen oder außerrechtlichen Normen ab. So sieht man bspw. einer Sache nicht an, ob sie fremd i.S.d. §§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 303 Abs. 1 StGB ist, vielmehr bedarf es hierfür einer Wertung, die sich nach den Eigentumsregelungen im BGB vollzieht. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen ist das Wissenselement des Vorsatzes erfüllt, wenn der Täter ihre rechtlich-soziale Bedeutung erfasst. Dies fordert mehr als bloße Kenntnis, aber weniger als juristisch exakte Subsumtion, da andernfalls bestimmte Straftaten nur durch Juristen begangen werden könnten.[162] Die hiernach erforderliche und ausreichende Parallelwertung in der Laiensphäre liegt vor, wenn der Täter nach Laienart erfasst, was in der konkreten Situation rechtlich von ihm verlangt wird, ohne dass er in dem Bewusstsein handeln muss, einen ganz bestimmten Straftatbestand zu verwirklichen.[163] Fälscht bspw. A eine private Rechnung, von der er weiß, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis dient, genügt seine Vorstellung auch dann zur Bejahung des Vorsatzes bzgl. des Tatobjekts einer Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB, wenn er irrtümlich annimmt, Urkunden wären nur von öffentlichen Stellen ausgestellte Schriftstücke.
4. Arten des Vorsatzes, insbesondere bedingter Vorsatz
158Im Hinblick auf den Tatbestandsvorsatz sind drei Erscheinungsformen zu unterscheiden: Die Absicht (dolus directus 1. Grades), der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und der bedingte Vorsatz (dolus eventualis). Eine andere Vorsatzform als den bedingten Vorsatz muss der Täter für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes nur dann aufweisen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
a) Absicht (dolus directus 1. Grades)
159Bei der Absicht ist das voluntative Element im Sinne zielgerichteten Wollens am stärksten ausgeprägt. Unter Absicht ist der bestimmte, auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Wille zu verstehen.[164] Es muss dem Täter also gerade darauf ankommen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen bzw. dasjenige Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, für das das Gesetz absichtliches Handeln fordert. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Umstand, hinsichtlich dessen Verwirklichung der Täter absichtlich handelt, sein Endziel ist. Es genügt, wenn er notwendiges Mittel (d.h. ein Zwischenziel) zur Erreichung |55|eines anderen Zwecks ist.[165] Tötet A den O, der ihn bei einem anderen Verbrechen beobachtet hat, so besteht sein Endziel darin, unentdeckt zu bleiben. Da er als „Zwischenziel“ jedoch den Tod des O anstrebt, handelt A diesbezüglich mit Absicht (und erfüllt zudem das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gem. § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2 StGB).
160Steht fest, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, so liegt selbst dann ein absichtliches Handeln vor, wenn er den Erfolgseintritt lediglich für möglich hält. Ein Erfolg, auf dessen Verwirklichung es dem Täter ankommt, ist also immer auch beabsichtigt, selbst wenn der Täter nicht sicher weiß, ob er zur Tatbestandsverwirklichung auch wirklich in der Lage ist.[166]
b) Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
161Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter entweder weiß oder aber als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.[167] Einem weniger stark ausgeprägten voluntativen Element steht hier ein starkes kognitives Element gegenüber; der Täter sieht den Erfolg als sicher voraus und handelt trotzdem. Anders als bei der Absicht, wo es dem Täter gerade darum gehen muss, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist es für die Annahme eines direkten Vorsatzes grundsätzlich unerheblich, ob der Erfolgseintritt dem Täter willkommen ist. Auch „an sich unerwünschte“ aber für sicher gehaltene Erfolge begründen einen direkten Vorsatz.
c) Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
162Der bedingte Vorsatz enthält das voluntative und kognitive Element jeweils in abgeschwächter Form. Streitig ist, wie der bedingte Vorsatz zu bestimmen und so von der bewussten Fahrlässigkeit (zu dieser noch Rn. 815) abzugrenzen ist. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da nach § 15 StGB grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar und die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gesetzliche Ausnahme ist. Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit werden daher eine Vielzahl von Ansichten vertreten.[168] Diese können, wie Tab. 4 zeigt, in zwei Gruppen unterteilt werden. Zu unterscheiden sind Vorstellungstheorien, die das kognitive Element (in |56|unterschiedlicher Intensität) genügen lassen, und Willenstheorien, die darüber hinaus ein voluntatives Element fordern.[169]
Tab. 4:
163Theorien zum bedingten Vorsatz
| I. | Vorstellungstheorien | bedingter Vorsatz, wenn |
| 1. Möglichkeitstheorie | der Erfolgseintritt konkret für möglich gehalten und trotzdem gehandelt wird | |
| 2. Wahrscheinlichkeitstheorie | die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erkannt wird | |
| II. | Willenstheorien | bedingter Vorsatz, wenn |
| 1. Billigungstheorie | die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und der Erfolgseintritt billigend in Kauf genommen wird | |
| 2. Ernstnahmetheorie | der Täter die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung ernst nimmt und sich damit abfindet | |
| 3. Theorie von der Manifestation des Vermeidewillens | keine äußerlichen Maßnahmen zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolges ergriffen wurden |
164Die Problematik und die Auswirkungen der in Tab. 4 dargestellten Auffassungen sollen nachfolgend anhand der Lösung des sog. Lederriemen-Falls veranschaulicht werden:[170] A und B wollten O überfallen. Den Plan, O mit einem ledernen Hosenriemen zu würgen, ließen sie zunächst fallen, weil sie die Gefahr sahen, dass O dadurch nicht lediglich bewusstlos werden, sondern sterben könnte. Als aber der Versuch, O mit einem Sandsack zu betäuben, erfolglos geblieben und es zu einem Handgemenge gekommen war, würgten sie den O schließlich doch so lange mit dem Lederriemen, bis O die Arme fallen ließ. Daraufhin begannen A und B, den O zu fesseln. Als dieser sich aufrichtete, warf sich B auf seinen Rücken und drückte ihn nach unten, während A erneut begann, O mit dem Riemen zu drosseln. Dabei hatte er den Riemen so um Os Hals gelegt, dass das Riemenende durch die Schnalle führte. A zog an dem Riemen wiederum so lange, bis O sich nicht mehr rührte und keinen Laut mehr von sich gab. Als B das merkte, rief er A zu: „Hör auf!“ A ließ daraufhin vom Drosseln ab. A und B fesselten nunmehr O und suchten sich in seiner Wohnung eine Reihe von Gegenständen aus. Anschließend sahen sie nach O und bekamen Bedenken, ob dieser noch lebe. Sie versuchten vergeblich eine Wiederbelebung. – Fraglich ist, ob A und B hinsichtlich des Todes des O vorsätzlich handelten, obgleich ihnen dieser Erfolg unerwünscht war.
165|57|Auf der Grundlage der Möglichkeitstheorie[171] wäre im Lederriemen-Fall bedingter Vorsatz anzunehmen, da die Täter den Todeseintritt infolge Drosselung als konkret möglich erkannt hatten. Der Umstand, dass A und B zunächst von dem Vorhaben der Drosselung mittels des Lederriemens Abstand genommen haben, weist darauf hin, dass sie den Todeseintritt auch für wahrscheinlich hielten. Daher könnte auch unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstheorie vorliegend die Annahme eines dolus eventualis vertreten werden. Zur Ablehnung des Vorsatzes käme die Theorie von der Manifestation des Vermeidewillens angesichts des Umstands, dass A und B die Drosselung aufgrund der erkannten Todesgefahr stoppten und so Maßnahmen zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolgs ergriffen. Würde man die Formel der Billigungstheorie wörtlich anwenden, so käme man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass A und B den Tod des O nicht vorsätzlich herbeigeführt haben, denn gebilligt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs haben sie den ihnen unerwünschten Tod des O gerade nicht. Der BGH, der die Formel seiner Entscheidung des Falles zugrundelegt, nähert sich in der Anwendung der Formel daher der Ernstnahmetheorie an:[172] Denn er geht von einer „Billigung im Rechtssinne“ aus, die vorliege, wenn der Täter „sich (…) damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt“. Der bedingte Vorsatz unterscheide sich „von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten“.
166Gegen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie als Ausformungen der Vorstellungstheorien spricht, dass der Verzicht auf ein voluntatives Element die Abgrenzung des Vorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit unscharf macht.[173] Denn auch bei der bewussten Fahrlässigkeit hat der Täter eine Vorstellung vom Erfolgseintritt. Die Abgrenzung muss also über ein voluntatives Element vorgenommen werden: Vorsätzlich ist die (bewusste und) gewollte Tatbestandsverwirklichung, allenfalls fahrlässig die ungewollte Tatbestandsverwirklichung. Zudem vermag der Lederriemen-Fall exemplarisch aufzuzeigen, dass die Wahrscheinlichkeitstheorie wenig praktikabel ist. Auch die Annahme, A und B hätten den Tod des O zwar für möglich, nicht aber für wahrscheinlich gehalten, ließe sich leicht vertreten. Die Theorie von der Manifestation des Vermeidewillens ist dann praktikabel, wenn sich dem Erfolg gegensteuernde Maßnahmen objektiv zeigen. Aber der Schluss von der objektiven Nichtvornahme auf Vorstellung und Willen des Täters ist unzureichend. Auch wenn kein Vermeidewille betätigt wurde, kann es trotzdem am Willen zur Tatbestandsverwirklichung fehlen. Gegen die Formel der Billigungstheorie spricht ebenfalls ihre geringe Praktikabilität.[174] Sie ist letztlich zu allgemein und muss – wie sich |58|auch im Lederriemen-Fall des BGH zeigt – näher konkretisiert werden. Die Ernstnahmetheorie hingegen erfasst zutreffend den Umstand, dass in einem Strafrecht, das dem Rechtsgüterschutz dient, die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit daran auszurichten ist, ob sich der Täter für die tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung entschieden hat (oder nicht).[175] Der bedingte Vorsatz ist so durch die Begriffe des Ernstnehmens und des Sich-Abfindens praktikabel abgrenzbar gegenüber der bewussten Fahrlässigkeit (bei der auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut wird).
167Soweit in der Fallbearbeitung die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes zu prüfen und hierbei fraglich ist, ob der Täter mit dolus eventualis oder (allenfalls) mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat, ist zu berücksichtigen, dass der BGH in diesem Bereich auf die sogenannte Hemmschwellentheorie zurückgreift:[176] „Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten“.[177] Daher genügt der bloße Schluss von der objektiven (auch extremen) Gefährlichkeit des Handelns auf das Vorliegen bedingten Vorsatzes nicht; vielmehr bedarf es für die Feststellung des Willenselements einer besonders sorgfältigen – alle Umstände einbeziehenden – Prüfung des Einzelfalles.[178]
167aAllerdings darf – wie der 4. Senat des BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012[179] ausgeführt hat – der Tötungsvorsatz auch nicht pauschal und formelhaft unter Hinweis auf eine hohe Hemmschwelle verneint werden. Insoweit wird, ohne dass dies als Abkehr von der Hemmschwellentheorie zu verstehen wäre,[180] bei offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise „eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen“ gefordert.[181]
5. Dolus cumulativus und dolus alternativus
a) Dolus cumulativus
168Ein sogenannter dolus cumulativus bzw. kumulativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter bei Vornahme der Tathandlung vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung mehrerer Tatbestände handelt. Er begegnet häufig in der Form, dass der Täter es für möglich hält, dass neben der primär angestrebten Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes noch ein weiterer Erfolg eintritt. So ist ein kumulativer Vorsatz anzunehmen, wenn A eine Falle stellt, um den |59|Nachtwanderer O ums Leben zu bringen, und es hierbei für möglich hält, dass O gemeinsam mit seinem Hund in die Falle gerät und auch Letzterer in dieser verendet. Nach einheitlicher Auffassung ist der Täter im Fall des kumulativen Vorsatzes wegen sämtlicher vom Vorsatz umfasster Taten zu bestrafen.[182] Geraten O und sein Hund tatsächlich in die Falle und verstirbt O, während sein Hund verendet, hätte sich A somit sowohl nach § 212 Abs. 1 StGB als auch nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei zwischen den verwirklichten Taten Tateinheit (§ 52 StGB) besteht.
b) Dolus alternativus
169Umstritten ist die Behandlung des sogenannten dolus alternativus bzw. Alternativvorsatzes. Bei diesem handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlich zwei sich gegenseitig ausschließender Tatbestände, geht also davon aus, von zwei möglichen Tatbeständen entweder den einen oder den anderen zu verwirklichen. Ein Alternativvorsatz liegt bspw. dann vor, wenn A auf den berittenen Polizisten O schießt und hierbei davon ausgeht, dass er entweder nur das Pferd oder den O tödlich verletzen wird. Hier wird A nach seiner Vorstellung entweder nur eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) oder aber einen Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklichen. Gleichwohl behandelt die mehrheitliche Auffassung den Alternativvorsatz weitgehend nach den gleichen Gesichtspunkten wie den kumulativen Vorsatz, indem sie die Problematik auf der Konkurrenzebene verortet und Tateinheit zwischen sämtlichen Delikten annimmt, hinsichtlich deren Verwirklichung der Täter vorsätzlich gehandelt hat.[183] Soweit A im Beispielsfall sowohl O als auch das Pferd verfehlt, wäre er nach dieser Sicht der Dinge wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu bestrafen. Verletzt er demgegenüber O oder das Pferd tödlich, so stünde das jeweils vollendete Delikt in Tateinheit mit dem jeweils versuchten Delikt.
170Die soeben skizzierte herrschende Auffassung, welche zu einem weitgehenden Gleichlauf von kumulativem und alternativem Vorsatz führt, wird zunehmend skeptisch beurteilt, da es nicht überzeugen kann, einen Täter, der davon ausgeht, durch sein Verhalten höchstens einen Straftatbestand zu verwirklichen, genauso zu bestrafen, wie einen Täter, der es für möglich hält, durch sein Verhalten mehrere tatbestandliche Erfolge herbeizuführen. Teilweise wird daher vorgeschlagen, den Täter immer nur wegen dem verwirklichten Tatbestand und bei Ausbleiben aller für möglich gehaltenen Erfolge wegen des Schwersten zu bestrafen.[184] Andere Autoren wollen den Täter immer nur wegen dem schwersten vom Vorsatz umfassten Delikt bestrafen, unabhängig davon, ob und welche Tat vollendet wurde.[185] Auch diese Lösungswege sehen sich jedoch beachtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Bestrafung aus dem schwersten Delikt kann immer dann nicht überzeugen, wenn ein anderes (weniger schwer wiegendes) Delikt |60|verwirklicht wurde. Tötet A im Beispielsfall das Pferd, würde diese Auffassung ihn gleichwohl nur wegen versuchten Totschlags bestrafen und hierdurch die Kongruenz zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand auflösen. Demgegenüber vermag die Bestrafung nur aus dem vollendeten Delikt dann nicht zu überzeugen, wenn der ausgebliebene Erfolg deutlich schwerer wiegendes Unrecht darstellt. Trifft A im Beispielsfall das Pferd, müsste diese Auffassung ihn allein wegen einer Sachbeschädigung bestrafen und würde hierdurch unberücksichtigt lassen, dass A vorsätzlich hinsichtlich der Tötung eines Menschen gehandelt hat.
171Richtigerweise ist der Problematik des dolus alternativus somit durch eine differenzierende Lösung zu begegnen.[186] Grundsätzlich ist der Täter nur wegen des vollendeten Deliktes zu bestrafen, Tateinheit zwischen vollendetem und versuchtem Delikt ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der nicht verwirklichten Tat deutlich schwerer wiegt. Tötet A im Beispielsfall den O, ist er somit strafbar nach § 212 Abs. 1 StGB. Tötet er demgegenüber das Pferd, ist er aufgrund des größeren Unrechtsgehalts der ebenfalls in seinen Vorsatz aufgenommenen Tötung eines Menschen sowohl nach § 303 Abs. 1 StGB als auch nach §§ 212 Abs. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wobei zwischen den Taten Tateinheit besteht. Bleiben sämtliche Erfolge aus, ist der Täter allein wegen des schwereren Deliktes zu bestrafen. Verfehlt A im Beispielsfall sowohl O als auch das Pferd, ist er daher lediglich strafbar nach §§ 212 Abs. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB, nicht auch gemäß §§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.
6. Leitentscheidungen
172BGHSt 7, 363, 368ff.; Anforderungen an den dolus eventualis (hierzu bereits Rn. 164): Der Täter würgt das Opfer mit einem Lederriemen, um dieses kampfunfähig zu machen und mehrere Gegenstände aus seiner Wohnung wegnehmen zu können. Dabei hofft er zwar, das Opfer würde das Würgen überleben, erkennt aber die Möglichkeit, dass es verstirbt, findet sich hiermit jedoch ab, um ungestört nach den Tatobjekten suchen zu können. Das Opfer verstirbt. – Der BGH stellte klar, dass bedingter Vorsatz auch dann vorliegen kann, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Ein Billigen im Rechtssinne läge immer schon dann vor, wenn sich der Täter damit abfindet, dass seine Handlung den (wenn auch unerwünschten) Erfolg herbeiführen kann.
173BGHNStZ 1983, 452; Unbeachtlichkeit eines nachfolgenden Vorsatzes: Um einer körperlichen Misshandlung durch ihren Mann zu entgehen, flüchtet die Ehefrau in den Wohnungsflur. Dort stolpert sie und schlägt mit dem Gesicht so hart auf den Fußboden auf, dass sie regungslos liegen bleibt. Der Mann entschließt sich nunmehr, seine Frau zu töten und tritt mehrfach auf sie ein. Diese verstirbt nach mehreren Stunden, wobei einzige Todesursache die beim Sturz zugezogenen Verletzungen sind. – Der Mann hat sich nicht wegen |61|vorsätzlich begangenen, vollendeten Totschlags durch aktives Tun strafbar gemacht. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der zum Erfolgseintritt führenden Tathandlung vorliegen, ein hieran nachfolgender Vorsatz (dolus subsequens) ist unbeachtlich. Zum Tod hat vorliegend der Sturz der Ehefrau geführt. Dass ihr Mann anschließend den Entschluss fasste, sie zu töten, reicht nicht aus, um die erforderliche Kongruenz zwischen objektivem Geschehen und subjektiver Vorstellung herzustellen. In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen (soweit der Mann im Anschluss an den Sturz seiner Ehefrau den Todeseintritt noch hätte verhindern können), bzw. eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags.
174BGHSt 36, 1, 9ff.; Anforderungen an den dolus eventualis: Der mit dem HI-Virus infizierte Täter übt in Kenntnis seiner Infizierung wiederholt und mit unterschiedlichen Partnern Geschlechtsverkehr aus, wobei er immer nur unmittelbar vor dem Samenerguss ein Kondom verwendet. Vorher hatte ihn ein Arzt mehrfach auf die Gefahren von ungeschütztem Geschlechtsverkehr hingewiesen. – Der BGH bejahte den bedingten Verletzungsvorsatz des Täters. Zumindest im Anschluss an die Aufklärung durch den Arzt hatte er hinreichende Kenntnis von der Möglichkeit der Ansteckung. Zwar sei zu vermuten, dass der Täter gehofft hat, dass eine Übertragung des Virus nicht stattfinden würde, jedoch stehe dies der Annahme einer Billigung des tatbestandlichen Erfolges nicht entgegen, zumal aus dem Wissensstand des Täters bzgl. der Ansteckungsgefahr Rückschlüsse auf sein Wollen möglich seien.
175BGHSt 36, 221, 222f.; Anforderungen an vorsätzliches Handeln: Der Täter möchte ein Bürogebäude in Brand setzen, indem er Papier auf eine eingeschaltete Herdplatte legt. Hierdurch soll das Papier entflammen und das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile übergreifen. Nachdem er die Herdplatte um 16 Uhr angeschaltet hat, verlässt er das Gebäude und ist hierbei davon überzeugt, dass die einzig noch anwesende Mitarbeiterin das Büro noch vor Ausbruch des Brandes verlassen wird, da die Bürozeit um 16.30 Uhr endet. Die Mitarbeiterin wird um 16.25 Uhr auf den beginnenden Brand aufmerksam und verständigt die Feuerwehr, welche den Brand löscht, bevor das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile übergreift. – Der Täter handelt nicht vorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Vorschrift setzt in der Vollendungsvariante voraus, dass eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit in Brand gesetzt wird, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen. Auch der Vorsatz des Täters muss sich auf das Inbrandsetzen des Tatobjektes zu einem Zeitpunk beziehen, in dem sich Menschen in der Räumlichkeit befinden. Da der Täter davon überzeugt war, dass sich im Zeitpunkt des Brandes keine Person im Bürogebäude aufhalten würde, handelte er nicht vorsätzlich bzgl. der Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB.
176BGHSt 57, 183, 186ff.; Anforderungen an den Tötungsvorsatz, Hemmschwellentheorie: Während eines Diskobesuchs sowie unmittelbar danach geraten zwei Personen mehrfach in körperliche Auseinandersetzungen, die immer wieder durch das Eingreifen der Türsteher beendet werden. Nachdem |62|beide die Disko zunächst in unterschiedliche Richtungen verlassen haben, überrascht einer der beiden den anderen, der gerade an einem Taxistand steht, und stößt diesem aus schnellem Lauf kommend von hinten ein 11 cm langes Messer mit den Worten „Verreck’, du Hurensohn“ in den Rücken. Das Messer durchstößt eine Rippe und trifft die Lunge des Angegriffenen. Beim trinkgewohnte n Angreifer wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ festgestellt. – Auch wenn bei Tötungsdelikten von einer besonderen Hemmschwelle auszugehen ist, heißt dies doch nicht, dass bei offensichtlicher Lebensgefährlichkeit des Angriffs die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch bloßen Verweis auf die Hemmschwellentheorie abgelehnt werden kann. Die Hemmschwellentheorie fordert lediglich die besonders sorgfältige Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angreifer ernsthaft und nicht nur vage auf den Nichteintritt des Erfolges gehofft hat, kann in Fällen der vom Täter erkannten Lebensgefährlichkeit auch auf die Billigung des Tötungserfolges geschlossen werden. Die festgestellte Alkoholisierung des trinkgewohnten Angreifers ist dabei kein hinreichender Anhaltspunkt für eine fehlende Billigung.
V. Tatbestandsirrtum
1. Überblick: Tatbestandsirrtum und umgekehrter Tatbestandsirrtum
177Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bewirkt die fehlende Kenntnis eines Umstands, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, dass der Täter nicht vorsätzlich handelt. Ein derartiger, den Vorsatz ausschließender, Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum liegt vor, wenn das Wissenselement des Vorsatzes im Hinblick auf ein Merkmal des objektiven Tatbestandes fehlt, unabhängig davon, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht.[187] Anwendungsfall eines Tatbestandsirrtums ist daher die in Rn. 151 behandelte Konstellation, in der Jäger A den Pilzsammler O irrtümlich für ein Reh hält und erschießt, ihm also schon die Kenntnis fehlt, einen anderen Menschen zu töten. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB liegt daher kein vorsätzlicher Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB vor. Möglich ist nach § 16 Abs. 2 StGB jedoch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), in deren Rahmen es maßgeblich auf die Vermeid- und Vorwerfbarkeit des Irrtums ankommt.
178Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Handelnde irrtümlich annimmt, dass ein Tatbestandsmerkmal vorliegt.[188] In diesem Fall ist der Täter wegen (untauglichen) Versuchs strafbar, es sei denn, der Versuch des jeweiligen Deliktes steht nicht unter Strafe (§ 23 Abs. 1 StGB). Somit ist Jäger A |63|strafbar wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, wenn er auf ein Reh schießt, welches er in der Dunkelheit irrig für den Liebhaber seiner Frau O hält, den er mit dem Schuss ums Leben bringen möchte.
179Bei Qualifikationstatbeständen führt die Unkenntnis des Täters über ein (qualifizierendes) Tatbestandsmerkmal gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Vorsatzausschluss. Der Täter kann aber aus dem Grundtatbestand bestraft werden. Nimmt der Täter irrig an, das qualifizierende Tatbestandsmerkmal sei gegeben, kommt ein Versuch der Qualifikation (ggf. in Tateinheit mit dem vollendeten Grunddelikt) in Betracht.
180Bei Privilegierungen führt die Unkenntnis eines privilegierenden Tatbestandsmerkmals dazu, dass die Bestrafung aus dem Grundtatbestand zu erfolgen hat, während die irrtümliche Annahme des privilegierenden Merkmals gem. § 16 Abs. 2 StGB zu einer Bestrafung aus dem Privilegierungstatbestand führt.[189] Tötet A den O, weil er irrig davon ausgeht, dass dieser ihn ausdrücklich und ernsthaft hierzu aufgefordert hat, ist A daher nach § 216 Abs. 1 StGB und nicht nach § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, auch wenn O objektiv nicht mit der Tötung einverstanden war.
181Abb. 3: Irrtum über Tatbestandsmerkmale

2. Irrtum über den Kausalverlauf
182Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erstrecken.[190] Tritt der vom Täter gewollte Erfolg zwar ein, geschieht dies jedoch auf völlig andere Art und Weise als von ihm vorgestellt, handelt er nicht vorsätzlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Täter den Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten vorhersieht. Nur bei erheblichen Abweichungen im tatsächlichen Geschehensablauf gegenüber dem |64|vom Täter vorgestellten Verlauf liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, der zum Vorsatzausschluss führt.
183Soweit im konkreten Fall das Geschehen auf andere Art und Weise zum Erfolg führt als vom Täter vorgestellt, ist in der Fallbearbeitung somit danach zu fragen, ob eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt. Der BGH nimmt hierbei eine unwesentliche und für den Tatbestandsvorsatz unbeachtliche Abweichung an, „wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (hält) und keine andere Bewertung der Tat rechtfertig(t).“[191] Hierdurch werden die Anforderungen an die Bejahung eines beachtlichen Irrtums über den Kausalverlauf hoch angesetzt. Nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Geschehensablauf als völlig unvorhersehbar erscheint, liegt eine vorsatzausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor. Besonders problemträchtig sind hierbei mehraktige Geschehensabläufe, bei denen der Erfolg entweder früher oder später eintritt als vom Täter vorgestellt.
a) Früherer Erfolgseintritt
184In dieser Konstellation wird der tatbestandliche Erfolg nicht durch die vom Täter vorgestellte, sondern eine früher liegende Handlung verwirklicht. Diese Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nur dann unbeachtlich, wenn schon die frühere Handlung vom Vorsatz der Erfolgsherbeiführung getragen war. Es muss also zumindest die Versuchsphase erreicht sein.[192] Führt der Täter den tatbestandlichen Erfolg demgegenüber durch ein Verhalten herbei, das nach seiner Vorstellung von der Tat eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt, handelt er unvorsätzlich. Nach diesen Abgrenzungskriterien ist im folgenden vom BGH entschiedenen Fall eine beachtliche Abweichung des Kausalverlaufs anzunehmen: A fesselte und knebelte O in dem Bewusstsein und mit dem Willen, sie später zu töten. Er verbrachte sie im Kofferraum seines PKW an einen abgelegenen Ort, führte die dort beabsichtigte Tötung dann aber nicht mehr aus, weil O bereits auf der Fahrt entgegen seinem Plan im Kofferraum erstickt war. Der BGH führt dazu aus: „Handlungen im Vorbereitungsstadium mögen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang (…). Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht.“[193]
|65|b) Späterer Erfolgseintritt
185Beachtliche Schwierigkeiten bereiten Konstellationen, in denen der Täter glaubt, den erstrebten Erfolg schon erreicht zu haben, dieser aber tatsächlich erst durch eine spätere Handlung herbeigeführt wird. Erstmals relevant wurde diese Problematik in der viel zitierten Jauchegruben-Entscheidung des BGH[194], der folgender Fall zu Grunde lag: A würgte die O mit bedingtem Tötungsvorsatz und stopfte ihr zwei Hände voll Sand in den Mund, um sie am Schreien zu hindern. O lag schließlich regungslos da und wurde von A für tot gehalten. A warf die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube. Erst dadurch erstickte O, die bis dahin nur bewusstlos gewesen war.
186Problematisch ist in den Fällen des späteren Erfolgseintritts zunächst die objektive Zurechnung des Erfolges und insbesondere die Frage, ob sich in diesem die vom Täter geschaffene Gefahr realisiert hat. Da die Verursachung einer Bewusstlosigkeit aber durchaus die Gefahr schafft, dass der Bewusstlose für tot gehalten und im Rahmen der Beseitigung der vermeintlichen Leiche ums Leben gebracht wird, ist die objektive Zurechnung im Jauchegruben-Fall und in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig zu bejahen.[195]
187Im Bereich des subjektiven Tatbestandes erscheint demgegenüber fraglich, ob der Täter mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, da er in dem Zeitpunkt, in dem er die tatsächlich zum Erfolg führende Handlung vorgenommen hat, davon ausging, dass der Erfolg bereits eingetreten ist. Nach der älteren Lehre vom dolus generalis[196] sollen die beiden Einzelakte einen einheitlichen Geschehensablauf darstellen, so dass der zunächst bestehende Vorsatz des Täters auch während der zum Erfolg führenden Handlung fortwirkt. Nach dieser Auffassung wäre A im Jauchegruben-Fall nach § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, da der im Zeitpunkt des Würgens bestehende Tötungsvorsatz auch noch im Zeitpunkt des Werfens der vermeintlichen Leiche in die Jauchegrube fortbestünde. Demgegenüber geht eine beachtliche Auffassung in der Literatur davon aus, dass die beiden Teilakte des Geschehens selbständig zu bewerten seien, mit der Folge, dass der Vorsatz erlösche, sobald der Täter annimmt, dass der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Da er dann in demjenigen Zeitpunkt, in dem er den Erfolg tatsächlich herbeiführt, nicht mehr vorsätzlich handelt, sei er nicht aus einem vollendeten Vorsatzdelikt zu bestrafen.[197] Nach dieser Auffassung hätte sich A im Jauchegruben-Fall nicht nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, sondern wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB (durch das Würgen) in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB (durch das Werfen in die Jauchegrube).
188Der BGH überträgt demgegenüber die von ihm entwickelten Grundsätze zum Irrtum über den Kausalverlauf auch auf die Konstellation des späteren Erfolgseintritts und kommt hierdurch in der Regel zur Bejahung des Tatbestandsvorsatzes|66|.[198] Auch im Jauchegruben-Fall nahm er an, dass es sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren bewege, wenn ein irrtümlich für tot gehaltenes Opfer erst durch die Beseitigungshandlung ums Leben kommt. Da auch keine andere Bewertung der Tat geboten sei, läge eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs vor, mit der Folge, dass sich A wegen eines vorsätzlich begangenen, vollendeten Tötungsdelikts strafbar gemacht habe.
3. Aberratio ictus
189Der Begriff aberratio ictus (wörtliche Übersetzung: „Abirren des Pfeils“) bezeichnet den Fall des Fehlgehens der Tat.[199] Eine aberratio ictus liegt vor, wenn der vom Täter erwünschte Erfolg nicht bei dem von ihm anvisierten Objekt, sondern bei einem anderen, in der Tatsituation nicht anvisierten Objekt eintritt. Sind das getroffene und das anvisierte Tatobjekt wie im folgenden Beispielsfall tatbestandlich ungleichwertig, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die aberratio ictus beachtlich sein muss:[200] A will O erschießen, der gerade mit seinem Hund spazieren geht. A zielt auf O, trifft aber nur dessen Hund tödlich. – Eine vollendete Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) bzgl. des Hundes scheidet mangels Vorsatzes aus. Da kein Mensch gestorben ist, liegt auch kein vollendeter Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB), sondern nur ein versuchter Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor. Da die fahrlässige Sachbeschädigung straflos ist, zieht die Tötung des Hundes in dieser Konstellation keine strafrechtliche Haftung nach sich.
190Umstritten ist die Behandlung der aberratio ictus, wenn verfehltes und getroffenes Tatobjekt, wie im folgenden Beispielsfall, tatbestandlich gleichwertig sind: A will B, der gerade mit seinem Freund O spazieren geht, erschießen. A zielt auf B, trifft aber stattdessen den O tödlich. – Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung soll die aberratio ictus in diesen Fällen den Vorsatz unbeeinflusst lassen, weil dieser den tatbestandsmäßigen Erfolg nur nach seinen gattungsbedingten Merkmalen umfassen müsse.[201] Da A im Beispielsfall einen anderen Menschen töten wollte und dies auch tatsächlich getan hat, hätte er sich hiernach gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dass sich der tatbestandliche Erfolg bei einer anderen Person realisiert hat, als vom Täter gewollt, ist nach dieser Ansicht unerheblich. Teilweise wird demgegenüber vertreten, bei der aberratio ictus handle es sich um einen Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf, so dass es darauf ankäme, ob das Fehlgehen vorhersehbar war (dann lässt es den Vorsatz unberührt) oder nicht (dann ist |67|das Fehlgehen beachtlich).[202] Nur wenn man im Beispielsfall davon ausgeht, dass damit zu rechnen war, dass der Schuss nicht den B, sondern den O treffen würde, wäre A somit auch nach dieser Auffassung nach § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
191Die überwiegende Auffassung geht demgegenüber zutreffend davon aus, dass die aberratio ictus in Fällen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit nach den gleichen Kriterien zu behandeln ist, wie bei tatbestandlicher Ungleichwertigkeit, der Täter also hinsichtlich des anvisierten Tatobjekts allenfalls wegen Versuchs und hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts allenfalls wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu bestrafen ist.[203] Denjenigen Autoren, die für eine Unbeachtlichkeit der aberratio ictus bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit eintreten, ist entgegenzuhalten, dass sie durch eine bloße Fiktion den Vorsatz zum Erfolg ziehen.[204] Dem Täter, der bereits ein bestimmtes Tatobjekt individualisiert hat, wird unterstellt, sein Vorsatz erstrecke sich auf ein beliebiges Objekt einer bestimmten Gattung. Gerade wenn es um die Verletzung von Leben und Gesundheit geht, ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine deutliche Konkretisierung des Tatobjekts vorliegt und aufgrund der Höchstpersönlichkeit der geschützten Rechtsgüter nicht unterstellt werden kann, dem Täter ginge es schlicht darum, ein Objekt der Gattung „Mensch“ zu verletzen. Gegen den Ansatz, der die aberratio ictus nach den Kriterien des Irrtums über den Kausalverlauf behandeln möchte, ist darüber hinaus einzuwenden, dass er dem Anwendungsbereich der aberratio ictus nicht hinreichend Rechnung trägt. Erkennt der Täter, dass ein Fehlgehen der Tat wahrscheinlich ist, und handelt trotzdem, wird er häufig auch hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts vorsätzlich handeln, so dass gar kein Fall der aberratio ictus vorliegt. Wenn etwa A im Beispielsfall erkennt, dass sein Schuss auch den O treffen könnte, sich hiermit jedoch abfindet, weil er den B unbedingt töten möchte, so handelt er auch hinsichtlich des Todes des O mit dolus eventualis, so dass er im Fall des Fehlgehens der Tat unproblematisch aus § 212 Abs. 1 StGB bestraft werden kann. Das Abstellen auf die Vorhersehbarkeit des Fehlgehens hilft also letztlich nicht weiter.
192Den Besonderheiten der aberratio ictus entspricht es somit nur, wenn man die Konkretisierung auf ein bestimmtes Tatobjekt stets als wesentlich für den Vorsatz ansieht, so dass ein Fehlgehen der Tat unabhängig davon zum Vorsatzausschluss führt, ob anvisiertes und tatsächlich getroffenes Tatobjekt tatbestandlich gleichwertig oder ungleichwertig sind. Anders zu entscheiden ist nur, wenn der Täter die Möglichkeit des Fehlgehens und damit auch die Verletzung des Zweitobjekts in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Da hierfür im Ausgangsfall keine Anhaltspunkte bestehen, hat sich A im Hinblick auf B wegen eines versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) und |68|im Hinblick auf O wegen einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht.
4. Error in persona vel obiecto
193Von der aberratio ictus abzugrenzen ist der error in persona vel obiecto, der Irrtum über die Identität der Person oder des Tatobjekts. In dieser Konstellation trifft der Täter zwar das von ihm anvisierte Tatobjekt, irrt sich jedoch über dessen Identität oder Eigenschaften.[205] Beim error in persona vel obiecto handelt es sich unproblematisch um einen beachtlichen Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig sind.[206] Wenn also A den Hund seiner Nachbarn erschießt, den er in der Abenddämmerung für den Liebhaber seiner Frau gehalten hat, ist er nicht wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) zu bestrafen, da sich sein Vorsatz nicht auf die Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache bezog.
194Sind vorgestelltes und angegriffenes Tatobjekt tatbestandlich gleichwertig, liegt im Fall des error in persona vel obiecto demgegenüber ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.[207] Daher ist A im folgenden Beispielsfall wegen vorsätzlich begangenem, vollendetem Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) zu bestrafen: A will B töten. Er lauert ihm in der Dunkelheit auf, hält aber den herannahenden O, der B der Statur nach ähnlich sieht, für B. A schießt auf O, der auf der Stelle tot ist. – Anders als bei der aberratio ictus verfehlt A hier nicht das anvisierte Objekt. Vielmehr trifft er es, dieses hat nur eine andere als die vorgestellte Identität. Sein Vorsatz war aber auf das tatsächlich getroffene Objekt konkretisiert. Da sich der Vorsatz gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nur auf die Umstände des gesetzlichen Tatbestandes beziehen muss und es nicht auf die Beweggründe und Ziele des Täters ankommt, wirkt sich seine Fehlvorstellung an dieser Stelle nicht aus.
195Schwierigkeiten kann die Abgrenzung zwischen aberratio ictus und error in persona vel obiecto bereiten, wenn der Täter das angegriffene Objekt nicht optisch wahrnimmt.[208] Dies ist etwa in den viel zitierten Sprengfallen-Konstellationen der Fall: A will B durch einen Sprengsatz töten. Er bringt unter einem PKW, der vor der Garage des Hauses von B steht, eine Granate an, die beim Losfahren zünden soll. A geht davon aus, dass der PKW dem B gehört und von diesem benutzt wird. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um das Fahrzeug von Bs Nachbarn O. Als O losfährt, zündet die Granate; |69|O wird dabei getötet.[209] – Zwar könnte man erwägen, einen Tötungsvorsatz des A abzulehnen, weil dieser die Gefahr, dass ein anderer als B den PKW nutzen würde, nicht erkannt hat. Doch liegt nur ein error in persona vor: A hat das getötete Opfer „durch das zur Sprengfalle umfunktionierte Fahrzeug mittelbar individualisiert“.[210] Es wurde der Vorstellung des A entsprechend derjenige getötet, der den PKW benutzt. Auf die Person, die sich dem geplanten Ablauf entsprechend verhält, ist der Tötungsvorsatz konkretisiert. In diesem Fall liegt bei fehlender optischer Wahrnehmung des angegriffenen Objekts eine als Motivirrtum unbeachtliche Identitätsabweichung vor. A handelt also mit Tötungsvorsatz bzgl. O. Ebenso wäre dementsprechend zu entscheiden, wenn eine Briefbombe von einer anderen Person als dem Adressaten geöffnet wird.
196Denkbar ist zuletzt auch ein Zusammentreffen von aberratio ictus und error in persona:[211] A möchte O töten und lauert diesem am Straßenrand auf. Als B sich dem A nähert, hält dieser ihn aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse für O und gibt einen Schuss ab. Der Schuss verfehlt jedoch den B, prallt an einer Straßenlaterne ab und trifft den O, der sich gerade dem Ort des Geschehens nähert, ohne von A wahrgenommen worden zu sein. – Obgleich A hier im Ergebnis diejenige Person getroffen hat, die er töten wollte, ist er nicht wegen eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes zu bestrafen. Im Zeitpunkt der Tathandlung (Abgabe des Schusses) war sein Vorsatz allein auf den B konkretisiert. Da er hinsichtlich eines Fehlgehens der Tat und der Tötung einer anderen Person nicht mit dolus eventualis handelte, liegt eine aberratio ictus vor, die trotz Gleichwertigkeit von anvisiertem und tatsächlich getroffenem Tatobjekt beachtlich ist (vgl. bereits Rn. 192). Somit ist A nur wegen eines versuchten Tötungsdeliktes in Bezug auf B und ggf. wegen einer fahrlässigen Tötung in Bezug auf O zu bestrafen. Treffen aberratio ictus und error in persona in einem Fall zusammen, ist dieser folglich nach den für die aberratio ictus geltenden Grundsätzen zu lösen.
5. Leitentscheidungen
197BGHSt 14, 193, 194f.; Späterer Erfolgseintritt (hierzu auch schon Rn. 185ff.): Die Täterin steckt einer Bekannten Sand in den Mund, bis sie diese für tot hält. Um die Spuren der Tat zu beseitigen, wirft sie die Bekannte in eine Jauchegrube. Tatsächlich war diese zu diesem Zeitpunkt lediglich bewusstlos, ertrinkt jedoch in der Jauchegrube. – Die Täterin hat durch die erste Tathandlung ein vorsätzliches Tötungsdelikt verwirklicht. Dass ein bereits für tot gehaltenes Tatopfer erst durch eine Beseitigungshandlung verstirbt, lässt den Vorsatz nicht entfallen, da sich dieses Geschehen im Rahmen des nach |70|allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegt und insoweit ein unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf vorliegt.
198BGHSt 23, 133, 135f.; Unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs: Der Täter möchte eine Bekannte töten und ergreift hierfür ein Messer. Als er mit dem Zustechen beginnt, wird er infolge einer Affektamnesie zurechnungsunfähig. Die Bekannte verstirbt infolge des wiederholten Zustechens. – Trotz der Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Zustechens bejahte der BGH die Voraussetzungen eines vorsätzlichen vollendeten Tötungsdeliktes. Der Täter habe bereits vor dem Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit mit der Tatausführung begonnen. Dass das Zustechen im Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgte, stelle eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, da ein Nichteintreten der Affektamnesie allenfalls zur Folge gehabt hätte, dass der Täter weniger schnell und weniger häufig zugestochen hätte.
199BGHSt 34, 53, 54f.; Aberratio ictus: Der Täter fährt mit seinem Auto auf den Liebhaber seiner ehemaligen Freundin zu, um diesen zu töten. Der Liebhaber springt rechtzeitig zur Seite und wird nur leicht gestreift. Stattdessen wird die hinter ihm stehende Freundin vom Auto erfasst und schwer verletzt. Hiermit hat der Täter nicht gerechnet. – Bzgl. des Liebhabers hat sich der Täter wegen versuchten Totschlags, bzgl. der Freundin lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Wirkt sich die Tat ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus), so liegt diesbezüglich eine vorsätzliche Tatbestandserfüllung allenfalls dann vor, wenn der Täter weiß, dass dieser Erfolg eintreten kann, und er dies billigend in Kauf nimmt.
200BGHSt 38, 32, 34ff.; Wesentliche Abweichung des Kausalverlaufs: Ein deutscher Staatsangehöriger erwirbt in Marokko 15 kg Haschisch und übergibt diese einem Drogenkurier zwecks Einführung in die BRD. Während einer Übernachtung in Spanien wird dem Kurier das Haschisch von einem Dritten entwendet, der dieses anstelle des Kuriers in die BRD einführt. – Die Einfuhr der Drogen durch den Dritten ist nicht vom Vorsatz des Erwerbenden umfasst. Für ihn war nicht ersichtlich, dass das Haschisch unabhängig vom Einfluss- und Herrschaftsbereich des Kuriers in die BRD eingeführt werden würde, so dass eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt.
201BGHNStZ 2001, 29, 30; Unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs: Die Täterin versetzt einer bereits schwer verletzten Bekannten mit Tötungsabsicht mehrere wuchtige Messerstiche. Beim letzten Stich bleibt das Messer so fest im Gesicht der Bekannten stecken, dass die Täterin es nicht mehr herausziehen kann. Da sie die Bekannte für tot hält, berichtet sie ihrem Freund von dem Geschehen, der darauf beschließt, die Spuren der Tat zu beseitigen. Als er bemerkt, dass die Bekannte noch lebt, schlägt der Freund zunächst mit einer Wasserflasche auf ihren Kopf ein und würgt sie anschließend bis zur Regungslosigkeit. Ob die Bekannte an den Folgen der (den Sterbevorgang möglicherweise verkürzenden) Schläge mit der Wasserflasche oder nach diesen Schlägen in Folge der Messerstiche durch Verbluten verstirbt, kann nicht festgestellt|71| werden. – Die Täterin ist strafbar wegen eines vorsätzlich begangenen, vollendeten Tötungsdeliktes. Dass die genaue Todesursache nicht eindeutig festgestellt werden kann, ist für die objektive Erfolgszurechnung unerheblich, da die Täterin in jedem Fall eine bis zum Todeseintritt fortwirkende Ursache gesetzt hat, die durch das Eingreifen ihres Freundes nicht abgebrochen wurde. Dass die Täterin irrig davon ausging, die Bekannte sei bereits nach dem letzten Zustechen ums Leben gekommen, ist für die Bejahung des Tatbestandsvorsatzes ohne Bedeutung, da sich der Geschehensablauf im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren bewegt und mithin eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs vorliegt. Der Freund der Täterin hat sich demgegenüber lediglich wegen eines versuchten Tötungsdeliktes strafbar gemacht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Verhalten für den Todeseintritt nicht ursächlich geworden ist.
VI. Exkurs: HIV-Fälle und strafrechtlicher Tatbestand
202Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Fallbearbeitung häufig die Behandlung der sog. „HIV-Fälle“, in denen der Täter in Kenntnis seiner HIV-Infizierung ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seinem Sexualpartner hat, ohne diesen über seine Erkrankung aufzuklären. Problematisch ist bereits die Frage nach dem einschlägigen Tatbestand. In Betracht kommen sowohl Körperverletzungs- als auch Tötungsdelikte, die für eine Vollendungsstrafbarkeit jedoch voraussetzen, dass der Täter durch sein Verhalten ursächlich einen bestimmten Erfolg herbeigeführt hat. Somit wäre erforderlich, dass die Infizierung einer anderen Person mit dem HI-Virus nachweislich auf dem Geschlechtsverkehr gerade mit dem Täter beruht. Insbesondere in der Konstellation mehrfach wechselnder Sexualpartner ist es in der Praxis jedoch regelmäßig nicht möglich, die Infizierung auf einen ganz bestimmten Geschlechtsverkehr zurückzuführen. Zumindest bei Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes wird die für die Vollendungsstrafbarkeit erforderliche Kausalität daher häufig zu verneinen sein. Möglich bleibt in diesem Fall jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung bzw. Tötung.
203Da die Versuchsstrafbarkeit einen Tatentschluss und damit vorsätzliches Handeln voraussetzt (vgl. noch Rn. 621ff.), spielt bei den HIV-Fällen weiterhin die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eine erhebliche Rolle. Der BGH bejaht im Fall des ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei Kenntnis der eigenen HIV-Infizierung in der Regel vorsätzliches Handeln des Täters, allerdings nur hinsichtlich eines Körperverletzungsdeliktes. Trotz der grundsätzlich sehr niedrigen Infektionsgefahr eines einzigen ungeschützten Sexualkontakts sei dieser dennoch geeignet, das Virus zu übertragen, was vom Täter billigend in Kauf genommen werde.[212] Jedoch sei ein |72|Tötungsvorsatz zu verneinen, da hinsichtlich der Tötung eines Menschen eine besondere innere Hemmschwelle bestehe und zu Gunsten des Täters davon ausgegangen werden müsse, dass er auf zukünftige – derzeit noch unbekannte – Heilungsarten vertraue oder gehofft habe, das AIDS-Virus werde bei seinem Partner überhaupt nicht ausbrechen.[213] Von dieser Annahme ausgehend ist in den HIV-Fällen in der Regel eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung anzunehmen.
204In der Literatur wird die vom BGH vorgenommene Spaltung des Vorsatzes überwiegend abgelehnt. Eine Auffassung lehnt unter Berufung auf die minimale Infektionsgefahr eines einzigen ungeschützten Sexualkontakts (0,1–1 %) sowohl den Körperverletzungs- als auch den Tötungsvorsatz ab, da dem Täter nach allgemeiner Lebenserfahrung diese minimale Infektionsgefahr bewusst sei.[214] Andere bejahen sowohl den Körperverletzungs- als auch den Tötungsvorsatz, weil der Täter sich zur Erreichung seines Zieles („Geschlechtsverkehr“) mit der erkannten und ernst genommenen Gefahr einer tödlichen Infizierung des Partners abgefunden habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, entsprechend der Ansicht des BGH zwar den Vorsatz des Täters, das Opfer zu infizieren, zu bejahen, den Tötungsvorsatz aber zu verneinen.[215]
VII. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit
1. Bedeutung und Einordnung im Straftataufbau
205In wenigen Ausnahmefällen enthalten die Strafnormen des Besonderen Teils objektive Merkmale, die nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen. Es handelt sich um sog. objektive Bedingungen der Strafbarkeit, die nach der Feststellung des subjektiven Tatbestands als Tatbestandsannex zu prüfen sind.[216] Ob – was selten vorkommt – eine objektive Bedingung der Strafbarkeit zur Straftat gehört, ergibt sich durch Auslegung der Vorschriften des Besonderen Teils. Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist z.B. in § 231 Abs. 1 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) der Tod oder die schwere Körperverletzung. Die Prüfung des Tatbestandes von § 231 Abs. 1 StGB beschränkt sich mithin auf die Feststellung, dass der Täter an einer Schlägerei bzw. an einem Angriff mehrerer beteiligt war und diesbezüglich mit Vorsatz gehandelt hat. Erst hieran anschließend ist festzustellen, dass durch die Schlägerei bzw. den Angriff objektiv der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wurde. Auf die subjektive Einstellung des Täters hinsichtlich der schweren Folge kommt es für seine Strafbarkeit nicht an.
206|73|Weitere objektive Bedingungen der Strafbarkeit sind bspw. in § 186 StGB (Üble Nachrede) die Nichterweislichkeit der Wahrheit und in § 323a Abs. 1 StGB (Vollrausch) die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rauschzustand. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist wie folgt in den Straftataufbau zu integrieren:
Tab. 5:
207Objektive Bedingung der Strafbarkeit im Straftataufbau
| 1. | Tatbestand |
| a) objektiver Tatbestand | |
| b) subjektiver Tatbestand | |
| 2. | Objektive Bedingung der Strafbarkeit |
| 3. | Rechtswidrigkeit |
| 4. | Schuld |
2. Leitentscheidungen
208BGHSt 14, 132, 133ff.; Nachträglicher Bedingungseintritt bei § 231 StGB: Ein Jugendlicher nimmt an einer Schlägerei auf einer Kirmes teil. Nachdem er sich wieder vom Ort der Schlägerei entfernt hat, wird einer der an der Schlägerei Beteiligten tödlich verletzt. – Der BGH bejahte die Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 StGB, obgleich die objektive Bedingung der Strafbarkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Jugendliche nicht mehr an der Schlägerei mitwirkte. Die durch die eigene Mitwirkung erhöhte Gefährlichkeit einer Schlägerei wirke regelmäßig über die Dauer der eigenen Beteiligung fort, so dass das Verhalten des Jugendlichen vom Schutzzweck des § 231 Abs. 1 StGB erfasst werde.
209BGHSt 16, 130, 131ff.; Vorzeitiger Bedingungseintritt bei § 231 StGB: Ein Gastwirt gerät durch eine nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigte Verteidigungshandlung in eine Schlägerei. Im Verlauf der Schlägerei überschreitet er sein Notwehrrecht, ohne die Voraussetzungen des § 33 StGB zu erfüllen. Eine der an der Schlägerei beteiligten Personen wird tödlich verletzt, zu diesem Zeitpunkt hatte der Gastwirt sich noch auf zulässige Verteidigungshandlungen beschränkt. – Auch hier bejahte der BGH die Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 StGB und stellte fest, dass eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei generell auch dann in Betracht komme, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit in einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Täter sich der Schlägerei noch nicht angeschlossen hat. Mit dem Zweck des § 231 StGB sei es nicht zu vereinbaren, den Zeitpunkt der Beteiligung über die Strafbarkeit entscheiden zu lassen.
|74|VIII. Zusammenfassung
Grundlage für die Bestimmung der Kausalität ist die sog. Äquivalenztheorie. Danach ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (Conditio-sine-qua-non-Formel).
Hypothetische Kausalverläufe sind bei Begehungsdelikten für den Kausalverlauf grundsätzlich unbeachtlich. Der Rückgriff auf einen hypothetischen Kausalverlauf ist ausnahmsweise zulässig zur Erfassung der Fallgruppe des Abbruchs rettender Kausalverläufe.
In Fällen der abgebrochenen bzw. überholenden Kausalität besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Täterverhalten und dem Erfolg, weil eine neue Ursachenreihe die Fortwirkung des Täterverhaltens beseitigt und ihrerseits den Erfolg herbeigeführt hat.
Die Formel der Äquivalenztheorie wird für Fälle der alternativen Kausalität modifiziert: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht jedoch kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede ursächlich für den Erfolg.
Kumulative Kausalität ist gegeben, wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen den Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken herbeiführen.
Die Definition der objektiven Zurechnung lautet: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Erfolgseintritt geschaffen hat, die sich in tatbestandsmäßiger Weise im konkreten Erfolg realisiert hat.
Eine rechtlich missbilligte Gefahr wird nicht geschaffen, wenn der Handelnde das Risiko einer bereits anderweitig in Gang gesetzten Kausalkette lediglich verringert.
Nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit scheidet eine objektive Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Verletzten aus.
Ein tatbestandlicher Erfolgseintritt ist trotz pflichtwidrigem Verhalten des Täters unter dem Aspekt des fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs objektiv nicht zurechenbar, wenn auch ein pflichtgemäßes Verhalten zu dem Erfolg geführt hätte.
Die objektive Zurechenbarkeit fehlt, wenn der Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Verhaltensnorm liegt.
Der Vorsatz setzt sich nach überwiegender Auffassung aus zwei Elementen zusammen, dem Wissen (kognitives Element) und dem Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung.
Absicht ist der bestimmte, auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Wille.
Wissentlichkeit ist gegeben, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
Bedingter Vorsatz liegt nach der Ernstnahmetheorie vor, wenn der Täter die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung ernst nimmt und sich damit abfindet.
|75|Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) liegt vor, wenn das Wissenselement des Vorsatzes im Hinblick auf ein Merkmal des objektiven Tatbestands fehlt.
Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum ist gegeben, wenn der Handelnde irrtümlich annimmt, dass ein Tatbestandsmerkmal vorliegt. In diesem Fall kommt ein untauglicher Versuch in Betracht.
Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erstrecken.
Eine aberratio ictus liegt vor, wenn der vom Täter erwünschte Erfolg nicht bei dem von ihm anvisierten Objekt, sondern bei einem anderen, in der Tatsituation nicht anvisierten Objekt eintritt. Mit einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung ist die aberratio ictus in jeglicher Konstellation als erheblich und der Vorsatz als ausgeschlossen anzusehen.
Der error in persona vel obiecto ist der Irrtum über die Identität der Person oder des Tatobjekts. Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte liegt im Fall des error in persona vel obiecto ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
IX. Übungsfälle
1 A wusste, dass er mit HIV infiziert war. Er klärte seine Freundin F, eine 17-jährige Gymnasiastin, über seine Infektion, die Übertragungsmöglichkeiten und die möglicherweise tödlichen Risiken auf. F drängte dennoch darauf, den Geschlechtsverkehr ungeschützt auszuüben. A und F hatten daraufhin mehrfach ohne Schutz durch Kondome Geschlechtsverkehr. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB, wenn F sich angesteckt hat?
2 A will B töten. Er lauert ihm in der Dunkelheit vor einer Gaststätte auf. Als C, der B ähnlich sieht, die Gaststätte verlässt, hält A diesen für B. A zielt auf C und schießt. Der Schuss verfehlt den C und trifft den B tödlich, der in diesem Moment hinter C aus der Gaststätte herausgetreten ist. Strafbarkeit des A wegen Tötungsdelikten?
[Zum Inhalt]
|76|3. Kapitel Rechtswidrigkeit
I. Grundlagen
210Das an die Verwirklichung eines Straftatbestandes geknüpfte Unwerturteil führt nicht zur Strafbarkeit des Täters, wenn sein Verhalten gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Rechtfertigungsgründe können dem StGB, aber auch der gesamten übrigen Rechtsordnung, selbst dem Gewohnheitsrecht entnommen werden. Ist ein Verhalten nach bürgerlichem oder öffentlichem Recht erlaubt, kann es im Strafrecht nicht als verboten angesehen werden. Die bedeutsamsten Rechtfertigungsgründe im StGB sind die Notwehr in § 32 StGB und der (rechtfertigende) Notstand in § 34 StGB. Von den außerhalb des StGB existierenden Rechtfertigungsgründen weisen das Festnahmerecht in § 127 StPO sowie die zivilrechtlichen Notstände in §§ 228, 904BGB die größte Prüfungsrelevanz auf. Ein gewohnheitsrechtlich begründeter Rechtfertigungsgrund ist die mutmaßliche Einwilligung.
211In der Klausur ist die Frage, ob der Täter gerechtfertigt ist, in der Regel nur dann ausführlich zu erörtern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Voraussetzungen eines oder mehrerer Rechtfertigungsgründe vorliegen. Ist dies eindeutig nicht der Fall, kann die Prüfung auf den schlichten Hinweis beschränkt werden, dass die Tatbestandsverwirklichung mangels Eingreifen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig erfolgte. Bei einigen wenigen sog. offenen Tatbeständen des Strafrecht BT muss die Rechtswidrigkeit hingegen stets positiv festgestellt werden. Wichtigstes Bsp. ist die Nötigung nach § 240 StGB.[217] Gemäß § 240 Abs. 2 StGB ist eine Nötigung nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Täter einer Nötigung ist hiernach gerechtfertigt, wenn ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift (mit der Folge, dass die Tat zugleich nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB ist), oder wenn die Tathandlung im Hinblick auf das von ihm anvisierte Ziel nicht als verwerflich anzusehen ist.[218]
212|77|Kann sich ein Täter hinsichtlich derselben Tatbestandsverwirklichung (möglicherweise) auf mehrere Rechtfertigungsgründe berufen, so sind diese grundsätzlich nebeneinander anwendbar.[219] Wenn in der Fallbearbeitung festgestellt wurde, dass der Täter nach einem Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist, ist daher in der Regel gleichwohl auch auf weitere Rechtfertigungsgründe einzugehen, wenn deren Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich erscheint. Hierbei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass bestimmte Rechtfertigungsgründe eine Sperrwirkung entfalten, was insbesondere für die zivilrechtlichen Notstände in §§ 228, 904BGB gilt, neben denen § 34 StGB nicht anwendbar ist. Auch die Notwehr in § 32 StGB wird infolge der von ihr vermittelten weitreichenden Eingriffsbefugnisse mehrheitlich als spezielle Regelung gegenüber § 34 StGB angesehen, so dass eine Rechtfertigung wegen Notstands zumindest dann nicht anzusprechen ist, wenn bereits festgestellt wurde, dass der Täter nach § 32 StGB gerechtfertigt ist.[220] Aber selbst wenn ein entsprechendes Konkurrenzverhältnis nicht eingreift und daher mehrere Rechtfertigungsgründe nebeneinander zur Anwendung kommen, ist zu beachten, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Tatbestandsverwirklichung des Täters nach einem oder nach mehreren Rechtfertigungsgründen erlaubt ist. Die Prüfung und Bejahung mehrerer Rechtfertigungsgründe darf daher nicht auf Kosten einer ausführlichen Bearbeitung sonstiger Prüfungsschwerpunkte erfolgen. Soweit in der Fallbearbeitung festgestellt wurde, dass der Täter gerechtfertigt ist, sollte die Prüfung weiterer Rechtfertigungsgründe daher in der Regel nur noch knapp erfolgen.
213Eine Rechtfertigung kommt nicht nur bei Vorsatztaten, sondern auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht, wobei die Prüfung des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes regelmäßig nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen ist, wie beim Vorsatzdelikt.[221] Ferner können sich grundsätzlich auch Amtsträger auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe und insbesondere auf die §§ 32, 34 StGB berufen, soweit nicht spezielle Vorschriften existieren, welche für ihr Verhalten engere und abschließende Sonderregeln normieren.[222] Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob Polizisten in Form der Nothilfe nach § 32 StGB gerechtfertigt sein können, wenn Sie einen Straftatbestand verwirklichen, um Dritten zu helfen (hierzu noch Rn. 275ff.).
214Auch bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen können in der Regel objektive und subjektive Voraussetzungen unterschieden werden. Während objektiv regelmäßig eine bestimmte Situation (Rechtfertigungslage) vorliegen und der Täter diejenige Handlung vornehmen muss, die ihm in dieser Situation gestattet ist (Rechtfertigungshandlung), ist subjektiv in der Regel zumindest erforderlich, dass er die Rechtfertigungshandlung in Kenntnis der Rechtfertigungslage vornimmt.
|78|II. Notwehr (§ 32 StGB)
215Dem Notwehrrecht liegen zwei Prinzipien zugrunde, das Selbstschutzprinzip und das Rechtsbewährungsprinzip.[223] Das Selbstschutzprinzip (oder Individualschutzprinzip) besagt, dass der Angegriffene in der Notwehrsituation seine angegriffenen Güter selbst schützen darf. Nach dem überindividualistischen Rechtsbewährungsprinzip dient die Notwehr (auch) der Verteidigung des Rechts gegen Unrecht. § 32 StGB rechtfertigt sowohl die Notwehr zugunsten eigener Rechtsgüter als auch die sog. Nothilfe zur Verteidigung eines anderen.[224]
216Ob der Täter wegen einem Handeln in Notwehr gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist, ist nach dem in Tab. 6 dargestellten Schema zu prüfen:
Tab. 6:
217Notwehrvoraussetzungen
| Voraussetzung | Definition | |
| I. | Notwehrlage | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff |
| Angriff | Durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen | |
| Gegenwärtig | Unmittelbar bevorstehend, bereits stattfindend oder noch fortdauernd | |
| Rechtswidrig | Angriff steht als objektiv pflichtwidriges Verhalten im Widerspruch zur Rechtsordnung | |
| II. | Notwehrhandlung | Erforderliche Verteidigungshandlung |
| erforderlich | Zur Abwehr des Angriffs geeignet und relativ mildestes Mittel | |
| III. | Gebotensein | Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts in bestimmten Fallgruppen (Tab. 8 auf S. 94) |
| IV. | Verteidigungswille | Kenntnis der die Notwehrlage begründenden Umstände |
1. Notwehrlage
218Die Rechfertigung über § 32 StGB setzt zunächst voraus, dass eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs besteht.
|79|a) Angriff
aa) Grundlagen
219Angriff wird definiert als jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.[225] Da hiernach eine Notwehrlage stets an das Vorhandensein eines menschlichen Verhaltens anknüpft, kommt regelmäßig keine Rechtfertigung über § 32 StGB in Betracht, wenn der Täter ein Tier verletzt oder tötet. Wendet der Täter einen Tierangriff ab, ist vielmehr an eine Rechtfertigung nach § 228BGB zu denken. Ausnahmsweise kann auch ein Vorgehen gegen ein Tier über § 32 StGB gerechtfertigt sein, wenn dieses von einem Menschen wie eine Waffe zum Angriff eingesetzt, also bspw. auf einen Menschen „gehetzt“ wird.[226]
220Ein Angriff liegt nur vor, wenn dem menschlichen Verhalten Handlungsqualität zukommt, Notwehr gegen nicht kontrollierbare Reflexbewegungen bzw. „Zuckungen“ im Schlaf ist nicht möglich.[227] Nicht erforderlich ist indes, dass der Angriff vorsätzlich und schuldhaft erfolgt. Auch gegen eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen, die durch ein fahrlässiges und/oder entschuldigtes Verhalten verursacht wird, kann nach zutreffender Ansicht Notwehr ausgeübt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen einer Notwehrlage nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 StGB allein von der Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit des Angriffs abhängt.[228] Ein Angriff kann schließlich auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Garanten bestehen, was bspw. dann der Fall ist, wenn Eltern ihr minderjähriges Kind nicht mehr ernähren.[229]
221Der Angriff muss sich gegen rechtlich geschützte Interessen richten.[230] Hierunter fallen insbesondere sämtliche Individualrechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum. Auch zivilrechtlich geschützte Rechtspositionen wie das Persönlichkeitsrecht oder der Besitz sind notwehrfähig, nicht jedoch relative Rechte (Forderungen und sonstige vertragliche Ansprüche). Das geschützte Rechtsgut muss nicht dem Verteidiger selbst, sondern kann auch einem Dritten zustehen.[231] Die zulässige Nothilfe findet nach h.M. aber dort ihre Grenzen, wo sie gegen den Willen des Dritten verstoßen, diesem also aufgedrängt werden würde. Wenn das bedrohte Rechtsgut der Dispositionsbefugnis des Dritten unterliegt und er vom Einschreitenden |80|nicht verteidigt werden will, ist letzterer nicht über § 32 StGB gerechtfertigt.[232] Ebenfalls nicht nothilfefähig sind in der Regel Rechtsgüter der Allgemeinheit und überindividuelle Rechtsgüter.
bb) Sonderproblem: Die Abwehr von „Scheinangriffen“
222Uneinheitlich wird beantwortet, ob der Anwendungsbereich des § 32 StGB nur eröffnet ist, wenn tatsächlich ein Angriff vorliegt, oder ob auch demjenigen ein Notwehrrecht zustehen kann, der von einem „Scheinangriff“ betroffen ist. Die Auseinandersetzung betrifft zum einen Konstellationen, in denen objektiv keinerlei Rechtsgutsverletzung bevorsteht (A bedroht den O „zum Scherz“ mit einer Schreckschusspistole), zum anderen aber auch solche Fälle, in denen objektiv ein Angriff vorliegt und der Angreifer durch eine Täuschung versucht, diesen intensiver darzustellen als er tatsächlich ist (A fordert O auf, ihm seine Geldbörse herauszugeben und bedroht ihn mit einer Spielzeugpistole, um dem O den Eindruck zu vermitteln, sein Leben wäre in Gefahr).[233] Erkennt der (vermeintlich) Angegriffene die Täuschung, begründet diese unproblematisch keinen Angriff. In der ersten Konstellation würde O in diesem Fall gar kein Notwehrrecht zustehen, während in der zweiten Fallgruppe nur ein Angriff auf seine Willensentschließungsfreiheit (nicht aber auf sein Leben) vorläge, so dass sein Notwehrrecht insoweit beschränkt wäre[234]. Umstritten ist demgegenüber, ob vom Vorliegen eines Angriffs auszugehen ist, wenn der von der Täuschung Betroffene diese ernst nimmt, also in den Beispielsfällen davon ausgeht, dass sein Leben tatsächlich bedroht ist.
223Nach einer teilweise vertretenen Auffassung ist das Vorliegen eines Angriffs aus einer ex post Betrachtung der objektiven Gegebenheiten festzustellen.[235] Geht der Täter irrtümlich vom Vorliegen eines Angriffs aus, kommt hiernach eine Rechtfertigung über § 32 StGB nicht in Betracht, vielmehr soll eine von ihm vorgenommene Verteidigung als sog. Putativnotwehr[236] zu behandeln sein. In letzter Konsequenz führt dies dazu, dass die Fehlvorstellung des Täters hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Angriffs stets nach den Grundsätzen des Erlaubnistatbestandsirrtums zu behandeln ist (hierzu noch Rn. 437ff.). Nach dieser Auffassung dürfte sich O auch dann im ersten Beispielsfall gar nicht verteidigen, wenn er die Aussagen des A ernst nimmt und im zweiten Beispielsfall nur solche Verteidigungshandlungen vornehmen, die der Verteidigung gegen den Angriff auf seine Willensentschließungsfreiheit dienen. Für diese Sicht der Dinge wird insbesondere angeführt, dass das Notwehrrecht im Hinblick auf die weiten Eingriffsbefugnisse, die es vermittelt, nur unter |81|engen Voraussetzungen und damit nur soweit zulässig sein kann, wie ein Angriff tatsächlich vorliegt.[237]
224Die in der Literatur mehrheitlich vertretene Auffassung möchte bei der Lösung der Scheinangriffproblematik demgegenüber nach den einzelnen Fallgruppen differenzieren.[238] In der ersten Konstellation, in der objektiv kein Angriff existiert, soll die Fehlvorstellung unbeachtlich und eine Verteidigung des Getäuschten als Putativnotwehr zu bewerten sein. Demgegenüber soll in der zweiten Fallgruppe, in der der Täter durch seine Täuschung einen tatsächlich existierenden Angriff intensiver erscheinen lässt, als dieser objektiv ist, darauf abzustellen sein, wie sich die Situation für einen durchschnittlichen Dritten bei ex ante Betrachtung des Geschehens darstellt. Ist für diesen unter den gegebenen Umständen die Unrichtigkeit der Täuschung nicht erkennbar, soll der Getäuschte so zu behandeln sein, als wäre die Aussage des Täuschenden zutreffend. Erkennt O in den Beispielsfällen nicht, dass A die Unwahrheit sagt, so läge nach dieser Auffassung im ersten Fall kein Angriff vor, während es in der zweiten Konstellation auf die Erkennbarkeit der Täuschung ankäme. Soweit ein durchschnittlicher Dritter in der Situation des O die Täuschung des A ernst nehmen würde, läge ein Angriff auch auf das Leben des O vor, gegen den er sich genauso verteidigen dürfte, wie wenn A ihn tatsächlich mit einer echten Waffe bedrohen würde.
225Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Steht fest, dass das Verhalten einer Person als Angriff zu bewerten und daher die Ausübung von Notwehr grundsätzlich zulässig ist, so hat der Angreifer das Risiko zu tragen, dass seine Täuschung ernst genommen wird. Insofern gestaltet sich die Situation anders als beim bloßen Scherzangriff, von dem keinerlei Bedrohung für ein rechtlich geschütztes Interesse ausgeht, und der daher nach den Kriterien der Putativnotwehr zu behandeln ist.[239] Dem Einwand, dass das Notwehrrecht durch eine enge Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen zu begrenzen sei, ist zu entgegnen, dass auch die hier befürwortete Sicht nicht zu einer „Ausuferung“ der Notwehrbefugnis führt, da zur Täuschung über die Intensität des Angriffs noch die fehlende Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen Dritten hinzutreten muss, damit die Fehlvorstellung des Angegriffenen zu einer Erweiterung des zulässigen Verteidigungsverhaltens führt.
|82|b) Gegenwärtigkeit des Angriffs
226Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert.[240] Von einem unmittelbaren Bevorstehen des Angriffs ist auszugehen, wenn dieser unmittelbar zu einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen führen kann. Dies ist bspw. der Fall, wenn A in seine Brusttasche greift, in der sich eine geladene Pistole befindet, um auf O zu schießen. Zwar stellte der Griff nach der Pistole noch keinen Totschlagsversuch dar; erst das Ziehen der Pistole könnte als unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB angesehen werden. Jedoch muss eine Rechtsverletzung auf Seiten des Angegriffenen noch nicht eingetreten sein; es genügt, dass das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet würde.[241] Von einem Fortdauern eines Angriffs ist solange auszugehen, wie die Beeinträchtigung eines bestimmten Rechtsguts noch abgewendet werden kann. Daher kann gegen einen Dieb, der mit seiner Beute flieht, regelmäßig noch Notwehr ausgeübt werden. Ist der Angriff auf das Rechtsgut beendet, ist er demgegenüber nicht mehr gegenwärtig.[242] Hat ein Dieb seine Beute in das vorgesehene Versteck verbracht und den Gewahrsam an den einzelnen Gegenständen endgültig gesichert, darf gegen ihn daher keine Notwehr mehr ausgeübt werden.
227Präventivmaßnahmen in „notwehrähnlicher Lage“, die der Verteidigung gegen einen noch nicht gegenwärtigen Angriff dienen, sind nach ganz h.M. nicht nach § 32 StGB, sondern allenfalls nach § 34 StGB gerechtfertigt.[243] Hiervon zu unterscheiden ist die sog. antizipierte Notwehr.[244] Bei dieser werden selbständig wirkende Vorrichtungen errichtet, die erst im Fall eines tatsächlichen Angriffs zum Einsatz kommen. Hierunter fällt bspw. die Errichtung einer Selbstschussanlage zum Schutz eines Grundstücks oder eines Hauses. Da die entsprechenden Vorrichtungen erst in dem Moment als Verteidigungshandlung wirken, in denen es tatsächlich zu einem gegenwärtigen Angriff kommt (Eindringen auf das Grundstück bzw. Einbrechen in das Haus), kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Rechtfertigung wegen Notwehr in Betracht kommen.[245]
228Kein gegenwärtiger Angriff i.S.v. § 32 StGB liegt im Fall der Dauergefahr vor, bei der ein bestimmter Zustand jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung |83|umschlagen kann.[246] Relevant wird dies regelmäßig in den sog. Familientyrannen-Fällen[247], in denen ein Familienvater seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder über mehrere Monate hinweg körperlich misshandelt und demütigt, bis er eines Nachts von seiner Ehefrau im Schlaf getötet wird.[248] Selbst wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Vater am nächsten Tag mit den Misshandlungen fortgefahren hätte, liegt im Zeitpunkt seiner Tötung kein gegenwärtiger Angriff vor. Da dieser voraussetzt, dass eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zumindest unmittelbar bevorsteht, ist eine Notwehrlage immer nur in den Augenblicken gegeben, in denen der Vater die anderen Familienmitglieder tatsächlich körperlich misshandelt bzw. hierzu ansetzt.
c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
229Trotz Vorliegens eines gegenwärtigen Angriffs ist eine Notwehrlage i.S.v. § 32 StGB nicht gegeben, wenn der Angriff nicht rechtswidrig erfolgt. Ein Angriff ist unstreitig dann nicht rechtswidrig, wenn er seinerseits gerechtfertigt ist, wenn sich also der Angreifer bspw. auf ein Notwehr- oder Festnahmerecht (§ 127 StPO) berufen kann.[249] In der Klausur kann an dieser Stelle eine ausführliche Inzidentprüfung erforderlich sein, wenn nicht eindeutig ist, ob der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist.
230Wann ein Angriff ansonsten rechtswidrig ist, wird unterschiedlich beantwortet. Nach Teilen der Rechtsprechung und Literatur soll dazu schon genügen, dass der Angegriffene den Angriff nicht dulden muss.[250] Für die Bejahung der Rechtswidrigkeit reicht es hiernach aus, dass ein bestimmtes Verhalten einen von der Rechtsordnung objektiv missbilligten Erfolg zu verursachen droht.[251] Konsequenz dieser Auffassung ist, dass bspw. gegen einen sich an sämtliche Verkehrsvorschriften haltenden Fahrzeugführer Notwehr ausgeübt werden darf, wenn er ein auf die Straße gelaufenes Kind zu überfahren droht.[252] Angesichts der Eingriffsintensität des Notwehrrechts wird man aber mit der in der Literatur vorherrschenden Auffassung fordern müssen, dass der Angreifer zumindest objektiv sorgfaltswidrig handelt. Ein bloß drohender Erfolgsunwert (im Gegensatz zu bei zumindest fahrlässigem Handeln drohendem Handlungsunwert) stellt zwar eine Gefahr i.S.d. § 34 StGB (Notstand), nicht jedoch einen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehenden Angriff dar.
|84|d) Leitentscheidungen
231BGHSt 5, 245, 247; Aufgedrängte Nothilfe: Der Täter zertritt während einer Vorführung des Films „Die Sünderin“ mehrere Stinkbomben in einem Kino, um den Abbruch der Vorstellung zu provozieren. – Sein Verhalten ist nicht als Notwehr in Form der Nothilfe gerechtfertigt. Gegen eine durch die Filmvorführung möglicherweise begründete Störung der öffentlichen Ordnung steht dem Bürger das Recht der Nothilfe regelmäßig nicht zu. Unabhängig davon, ob die Vorführung Rechte der Kinobesucher beeinträchtigt, ist der Täter ferner auch nicht zu deren Verteidigung befugt, da die Kinobesucher freiwillig über ihre Rechte verfügt haben und eine Nothilfe nicht aufgedrängt werden darf. Darüber hinaus muss die Verteidigung von dem Willen getragen sein, den Angriff abzuwehren, dem Täter geht es jedoch darum, gegen den Inhalt des Films zu protestieren.
232BGHSt 48, 255; Fehlende Gegenwärtigkeit bei „Dauergefahr“ (vgl. hierzu schon Rn. 228): Die Ehefrau setzt sich gegen ihren regelmäßig sehr gewalttätigen und aggressiven Ehemann zur Wehr, indem sie ihn erschießt, während er schläft. – Trotz der latenten Dauergefahr, die von den gewalttätigen Übergriffen durch ihren Mann ausgeht, sieht sich die Ehefrau keines gegenwärtigen Angriffs ausgesetzt. Ein solcher ist vielmehr frühestens dann anzunehmen, wenn eine Rechtsgutbeeinträchtigung unmittelbar bevorsteht, der Mann also dazu ansetzt, Gewalttätigkeiten auszuüben. Mangels Vorliegen einer Notwehrlage kommt daher eine Rechtfertigung nach § 32 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (während aber ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB nahe liegt).
2. Notwehrhandlung
233Liegt eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs vor, so gestattet § 32 Abs. 2 StGB die Vornahme derjenigen Verteidigung, die zu seiner Abwehr erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine zulässige Notwehrhandlung im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllen muss. Da sie der Abwehr des Angriffs dienen muss, darf sie sich zunächst nur gegen den Angreifer selbst und nicht gegen unbeteiligte Dritte richten. Daneben muss sie erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Dies bedeutet, dass der Angegriffene eine Verteidigung vornehmen muss, die überhaupt geeignet ist, den Angriff zu beenden und dass er von mehreren gleichermaßen geeigneten Verteidigungshandlungen diejenige wählen muss, die bei dem Opfer den geringsten Rechtsgutseingriff bewirkt (das relativ mildeste Mittel).
a) Verteidigung gegenüber dem Angreifer
234Eine Verteidigung ist begrifflich nur gegenüber dem Angreifer möglich. Daher sind Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter zur Abwehr des Angriffs (sog. Drittwirkung der Notwehr) nicht nach § 32 StGB durch Notwehr zu rechtfertigen.[253] Bsp.: A schlägt mit dem Wanderstock des O auf B ein. B zerstört |85|bei der Abwehr des Angriffs den Stock des O. O ist kein Angreifer, Notwehr scheidet daher zur Rechtfertigung der tatbestandsmäßigen Sachbeschädigung durch B aus. B ist allerdings nach Notstandsregeln, insbes. §§ 228, 904BGB, gerechtfertigt (siehe Bsp. unter Rn. 301).
b) Erforderlichkeit der Verteidigung
235Erforderlich ist ein Verteidigungsmittel, das zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt.[254] Dies bedingt eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist festzustellen, ob der sich Verteidigende eine Handlung vorgenommen hat, die eine Beendigung des Angriffs und eine dauerhafte Beseitigung der Gefahr gewährleistet.[255] Anschließend ist der Frage nachzugehen, ob der Angegriffene von mehreren gleichermaßen geeigneten Verteidigungsmitteln dasjenige ergriffen hat, das beim Täter den geringsten Rechtsgutseingriff bewirkt.
236Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Regel auf der Feststellung, ob der Täter das relativ mildeste Mittel ergriffen hat. Hier ist zu untersuchen, ob sich der Angegriffene auf ein anderes Verteidigungsmittel hätte beschränken können, welches mit der gleichen Wahrscheinlichkeit den Angriff abgewehrt, hierbei aber beim Angreifer geringeren Schaden verursacht hätte. Entsprechend dem Rechtsbewährungsprinzip stellt die Flucht grundsätzlich kein Verteidigungsmittel dar und ist daher auch nicht bei der Prüfung der Erforderlichkeit zu berücksichtigen („Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.“).[256] Wird der Angegriffene mit einer Waffe bedroht, darf er den Angreifer daher in der Regel auch dann bewusstlos schlagen, wenn er infolge seiner körperlichen Verfassung in der Lage wäre, den Konflikt dadurch zu beenden, dass er wegläuft.[257] Auch im Übrigen findet bei § 32 StGB grundsätzlich keine Abwägung zwischen beeinträchtigtem und geschütztem Rechtsgut im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Auch die Tötung eines Diebes ist erforderlich zur Wiedererlangung der entwendeten Beute, wenn kein anderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um das Entkommen des Diebes zu verhindern (vgl. aber noch zu etwaigen Einschränkungen auf der Ebene der Gebotenheit Rn. 243ff. und 247).
237Der Einsatz eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels, insbesondere einer Schusswaffe, ist nach überwiegender Auffassung und insbesondere nach |86|Ansicht des BGH[258] nur abgestuft zulässig: „In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Grundsätzlich muss der Verteidiger – wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint – vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuss versuchen.“[259] Hieraus folgt aber nicht, dass der sich Verteidigende stets zunächst mit seiner Waffe drohen bzw. Warnschüsse abgeben muss. Soweit im konkreten Fall nur der sofortige und ggf. tödlich wirkende Schuss erfolgsversprechend erscheint, ist auch dieser nach § 32 StGB gerechtfertigt.[260] Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Angreifer selbst im Besitz einer Schusswaffe und ein geübterer Schütze als der sich Verteidigende ist.
Tab. 7:
238Stufen beim Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel
| 1. Stufe: | (wenn möglich) Androhung des Gebrauchs und/oder Warnschuss. |
| 2. Stufe: | (wenn möglich) nur Verletzung, nicht Tötung. |
| 3. Stufe: | (soweit nicht anders möglich) tödlich wirkender Schuss. |
239Steht fest, dass der Angegriffene eine erforderliche Verteidigungshandlung vorgenommen hat, sind grundsätzlich sämtliche Verletzungen des Angreifers gerechtfertigt, die auf diese zurückzuführen sind. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn sich der Angegriffene bei Vornahme der Verteidigungshandlung fahrlässig verhält und hierdurch einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Stellt bspw. im konkreten Fall nur die Abgabe eines Warnschusses die erforderliche Verteidigung dar und setzt der Angegriffene die Waffe derart ungeschickt ein, dass er den Angreifer (unvorsätzlich) tödlich verletzt, so ist die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt.[261]
240Ergibt die Prüfung der Notwehrhandlung, dass diese keine erforderliche Verteidigung darstellt, ist der Täter zwar nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt, jedoch kann er bei Vorliegen der in § 33 StGB benannten Voraussetzungen entschuldigt und damit gleichwohl straflos sein (zu den Voraussetzungen von § 33 StGB noch Rn. 404).
|87|c) Leitentscheidungen
241BGHSt 27, 313, 314; Zulässige Verteidigung bei Nothilfe: Ein Mann beobachtet, wie drei Personen seinen Chef gewaltsam auf die Motorhaube eines PKWs zwingen und auf ihn einschlagen. Der Mann ergreift seine Pistole und schlägt zweimal mit dem Pistolenknauf auf einen der Angreifer. Beim zweiten Schlag löst sich ein Schuss, der den Angreifer schwer an der Schläfe verletzt. – Der BGH hob die vom LG ausgesprochene Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf. Der Schlag mit dem Knauf sei als Nothilfe gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bzgl. des Schusses könne daher nicht an den Schlag als solchen, sondern allenfalls daran geknüpft werden, dass der Nothelfer das Risiko eines Schusses hätte mindern können und dies in vorwerfbarer Weise nicht getan hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
242BGHSt 27, 336, 338; Zulässige Verteidigung bei Notwehr: Ein Schuldner teilt dem Gläubiger mit, dass er ein Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen kann. Hierauf ergreift der Gläubiger den Schuldner und schlägt diesem so heftig in den Nacken, dass er mit der Stirn auf das Dach eines PKWs stößt. Dem Schuldner gelingt es, ein Messer zu ergreifen und dem Gläubiger mehrere tödlich wirkende Stiche zu versetzen. – Der Schuldner ist nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, da ihm in der konkreten Situation keine anderen Verteidigungsmittel zur Verfügung standen, die gleich geeignet waren, um den Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit zu beenden. Die nicht fristgerechte Rückzahlung steht der Gebotenheit der Notwehrhandlung nicht entgegen.
3. Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts („Gebotenheit“)
243Ausnahmsweise ist dem Angegriffenen die Ausübung des Notwehrrechts auch bei Erforderlichkeit der Verteidigung gänzlich versagt oder nur eingeschränkt erlaubt. Hintergrund ist der Gedanke, dass die uneingeschränkte Ausübung des Notwehrrechts in bestimmten Fällen rechtsmissbräuchlich sein kann. Als Anknüpfungspunkt für die Prüfung sozialethischer Einschränkungen des Notwehrrechts wird gemeinhin das gesetzliche Merkmal des Gebotenseins genannt.[262]
244Dass die Versagung der Rechtfertigung nach § 32 StGB trotz an sich erforderlicher Verteidigung in bestimmten Konstellationen nahezu unbestritten anerkannt wird, ist letztlich auf die Schärfe des Notwehrrechts zurückzuführen, welche sich insbesondere in der fehlenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Erforderlichkeit niederschlägt.[263] Der Grundsatz „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“ lässt sich in seiner Absolutheit nicht durchhalten. |88|Diskutiert bzw. angenommen wird eine Beschränkung des Notwehrrechts insbesondere in den in Tab. 8 zusammengefassten Fallgruppen:
Tab. 8:
245Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts
| Fallgruppe | Einschränkung | |
| 1. | Bagatellangriffe und unerträgliche Unverhältnismäßigkeit | kein Notwehrrecht: Angriff muss geduldet werden |
| 2. | Angriffe von erkennbar Schuldunfähigen | Notwehrrecht beschränkt: dem Angriff muss nach Möglichkeit ausgewichen werden; Schutzwehr statt Trutzwehr |
| 3. | Angriffe in sozialen Näheverhältnissen (nur bei Gefahr leichter Körperverletzungen) | Notwehrrecht beschränkt: dem Angriff muss nach Möglichkeit ausgewichen werden; Schutzwehr statt Trutzwehr |
| 4. | Absichts- und Vorsatzprovokation | kein Notwehrrecht |
| 5. | unvorsätzlich schuldhafte Notwehrprovokation | Notwehrrecht besteht abgestuft: 1. Stufe: Ausweichen oder Herbeirufen Hilfe Dritter 2. Stufe: Beschränkung auf Schutzwehr 3. Stufe: Trutzwehr |
a) Bagatellangriffe und unerträgliche Unverhältnismäßigkeit
246Bei offensichtlich bagatellhaften Angriffen ebenso wie bei einem unerträglichen Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Notwehrhandlung verletzten Rechtsgut ist das Notwehrrecht nach § 32 StGB auf Null reduziert.[264] In diesen eng begrenzten Ausnahmefällen muss der Angriff geduldet werden, weil sich der Rückgriff auf das Notwehrrecht als Rechtsmissbrauch darstellen würde. Selbst wenn dem Eigentümer einer Gaststätte keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, als auf zwei seiner Gäste zu schießen, um zu verhindern, dass diese zwei Biergläser im Wert von wenigen Cent entwenden, sind die Schüsse daher nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt.[265]
247Da bei der Notwehr die Proportionalität an sich keine Rolle spielt und grundsätzlich der Angreifer die Konsequenzen seines Angriffs zu tragen hat, ist zu beachten, dass eine Versagung des Notwehrrechts nur bei eindeutigen Bagatellangriffen bzw. krasser Unverhältnismäßigkeit zulässig ist. Von einem Bagatellangriff ist regelmäßig auszugehen, wenn es um Verhaltensweisen ohne nachhaltige Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen geht; bspw. Vordrängeln|89| an der Kasse eines Supermarktes oder beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel.[266] Wann ein krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Notwehrhandlung verletzten Rechtsgut vorliegt, ist demgegenüber häufig schwer zu bestimmen und wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.[267] Weitgehende Einigkeit besteht gegenwärtig allein darüber, dass der Einsatz lebensbedrohlicher Waffengewalt zur Verhinderung eines Diebstahls von Obst[268] oder anderer Gegenstände mit vergleichbar niedrigem Wert regelmäßig nicht geboten ist. Eine Entscheidung des LG München, wonach die Tötung eines Diebes unverhältnismäßig ist, wenn dies allein dazu dient, den Diebstahl eines Autoradios zu unterbinden, hat in der Literatur demgegenüber teilweise Kritik hervorgerufen.[269] Letztlich dürfte es in entsprechenden Konstellationen auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ankommen, wobei auf der einen Seite zu beachten ist, dass das auf dem Rechtsbewährungsprinzip beruhende Notwehrrecht eine Berücksichtigung der Güterproportionalität an sich nicht kennt, dass dies aber auf der anderen Seite nicht zu einem rechtsmissbräuchlichen Erhalt eigener Rechtsgüter „um jeden Preis“ führen darf. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom LG München vorgenommene Einschätzung, wonach die Tötung eines Diebes zum Erhalt des Besitzes an einem Autoradio regelmäßig nicht geboten ist, zustimmungswürdig, da sie der Höchstrangigkeit des Rechtsgutes „Leben“ angemessen Rechnung trägt.
b) Angriffe von erkennbar Schuldunfähigen, insbesondere Kindern
248Wird der Angriff von erkennbar Schuldunfähigen, insbesondere Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen und Irrenden begangen, ist das dem Notwehrrecht (auch) zugrunde liegende Rechtsbewährungsprinzip kaum beeinträchtigt, so dass die Verteidigung so schonend wie möglich auszuüben ist. Soweit er hierzu die Möglichkeit hat, muss der Angegriffene vor dem Angriff zurück- oder ausweichen. Ist dies nicht möglich, hat er fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen bzw. die Verteidigung auf ein Mindestmaß (Schutzwehr) zu beschränken. Aktive Verteidigung in Form der Trutzwehr ist nur als letztes Mittel und unter größtmöglicher Schonung des Angreifers zulässig.[270]
c) Soziales Näheverhältnis zwischen Angreifer und Verteidiger
249In sozialen Näheverhältnissen (insbesondere bei Ehegatten und nahen Familienangehörigen) kann wegen der erhöhten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme das überindividuelle Prinzip der Rechtsbewährung nur begrenzt durchgreifen. Eine Notwehreinschränkung ist aber als Ausnahme auf Garantenstellungen|90| in engen Lebensbeziehungen zu beschränken und nur anzuerkennen, wenn nicht die Gefahr erheblicher Körperverletzungen oder gar des Todes auf Seiten des Angegriffenen drohen. Die Rechtsprechung hat „einem Ehegatten bei Angriffen seines Lebensgefährten in bestimmten Fällen den Verzicht auf ein sicher wirkendes, aber möglicherweise tödliches Verteidigungsmittel zugemutet, wenn von dem Angriff nur leichte Körperverletzungen zu befürchten seien. In solchen Fällen müsse der Angegriffene sich unter Umständen mit einer milderen Art der Abwehr begnügen, auch wenn diese nur eine starke Wahrscheinlichkeit der Beendigung des Angriffs in sich schließe.“[271] Besteht zwischen Angreifer und Verteidiger ein enges soziales Näheverhältnis führt dies mithin nicht dazu, dass eine Verteidigung gar nicht zulässig ist, vielmehr hat der Verteidiger nach Möglichkeit dem Angriff auszuweichen oder nur Schutzwehr statt Trutzwehr zu üben. Allerdings findet sich im Schrifttum verbreitet die Auffassung, dass eine Einschränkung des Notwehrrechts bei Vorliegen eines engen sozialen Näheverhältnisses nicht anzuerkennen sei, da ansonsten die nicht hinnehmbare Situation entstünde, dass sich ein Ehegatte nicht angemessen gegen die Misshandlungen durch den anderen Ehegatten verteidigen könnte.[272]
d) Art. 2 Abs. 1 S. 2, 2a EMRK
250Verstärkt diskutiert wird in der jüngeren Vergangenheit, ob sich eine Einschränkung des Notwehrrechts aus den in Art. 2EMRK normierten Ausprägungen des Rechts auf Leben ergibt.[273] Gemäß Abs. 1 S. 2 der Vorschrift ist die absichtliche Tötung eines Menschen verboten, soweit nicht einer der in Abs. 2 normierten Ausnahmetatbestände eingreift. Da nach Art. 2 Abs. 2a EMRK die Tötung eines Menschen zwar zulässig ist, wenn sie erfolgt, um eine Person gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen, nicht aber, wenn sie dem Erhalt von Sachwerten dient, wird teilweise geschlussfolgert, dass die Tötung eines Menschen nach § 32 StGB immer nur gerechtfertigt sei, wenn sie erfolgt, um den Angegriffenen vor einer Gewaltanwendung zu schützen. Nach dieser Ansicht stellt der Einsatz tödlich wirkender Gewalt zum Schutz der Rechtsgüter Eigentum, Besitz und Gewahrsam niemals eine zulässige Ausübung des Notwehrrechts dar.[274]
251Die soeben skizzierte Auffassung ist insbesondere im Hinblick auf die Rechtsnatur der EMRK kritisch zu beurteilen. Da es sich bei dieser um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der allein die Vertragsparteien bindet und Art. 1EMRK ausdrücklich darauf hinweist, dass die in der Konvention enthaltenen Grundfreiheiten allein die Konventionsstaaten verpflichten, schränkt |91|auch Art. 2EMRK nur das Notwehr- bzw. Nothilferecht des Staates ein.[275] Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich Art. 2EMRK nach dem Gedanken der mittelbaren Drittwirkung auch an Privatpersonen richtet,[276] stünde im Übrigen nicht unmittelbar fest, dass der Einsatz tödlich wirkender Waffengewalt zur Verteidigung von Sachwerten stets als unzulässig anzusehen ist. Zunächst ist zu bezweifeln, ob diese Sichtweise mit Art. 103 Abs. 2GG zu vereinbaren ist, da sie zu einer Einschränkung des § 32 StGB führt, die sich dessen Wortlaut nicht entnehmen lässt.[277] Darüber hinaus verbietet Art. 2 Abs. 1EMRK nur absichtliche Tötungen, so dass die Tötung eines Menschen zur Verteidigung von Sachwerten zumindest dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn der sich Verteidigende lediglich mit dolus eventualis hinsichtlich des Todeseintritts handelt.[278]
e) Notwehrprovokation
252Einschränkungen des Notwehrrechts kommen in Betracht, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst herbeigeführt bzw. an deren Entstehung mitgewirkt hat. In Abhängigkeit davon, inwieweit der Angegriffene die Notwehrsituation bewusst und vorwerfbar verursacht hat, werden unter dem Stichwort der Notwehrprovokation drei Konstellationen unterschieden: Die Absichtsprovokation, die unvorsätzlich-schuldhafte Provokation sowie die Abwehrprovokation.
aa) Absichtsprovokation
253Eine Absichtsprovokation begeht, „wer zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen“[279]. Besonders häufig begegnet die Absichtsprovokation dergestalt, dass eine Person eine andere beleidigt, da sie davon ausgeht, der Beleidigte werde hierauf tätlich angreifen, mit der Folge, dass gegen diesen Angriff eine (vermeintlich über § 32 StGB gerechtfertigte) Verteidigung ausgeübt werden kann. In dieser Konstellation geht es dem Provokateur also gerade darum, den Provozierten zum Angriff zu reizen, um ihn dann im Rahmen der Verteidigungshandlung verletzen zu können.
254Eine vereinzelt in der Literatur vertretene Ansicht geht davon aus, dass in jeglichen Fällen der Notwehrprovokation und damit auch bei der Absichtsprovokation keine Einschränkung des Notwehrrechts anzunehmen sei.[280] Dies |92|wird damit begründet, dass die Rechtsordnung auch von einem Provozierten erwartet, dass er sich rechtstreu verhält. Wer sich durch das Verhalten eines anderen provozieren lässt und zum Angriff übergeht, sei nicht schutzwürdig, so dass sich der Absichtsprovokateur wie gewöhnlich innerhalb der Grenzen des § 32 StGB verteidigen dürfe. Bei genauer Betrachtung der Absichtsprovokationsfälle kann diese Ansicht jedoch nicht überzeugen und wird daher zu recht überwiegend abgelehnt. Dass sich auch derjenige, der sich zu einem Angriff provozieren lässt, nicht rechtmäßig verhält, steht außer Frage und kommt schon dadurch zur Geltung, dass er sich regelmäßig selbst strafbar macht.[281] Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die absichtliche Herbeiführung einer Notwehrlage zwecks Ermöglichung einer ansonsten unzulässigen Rechtsgutsverletzung, grob rechtsmissbräuchlich ist und sich so auf die Notwehrbefugnisse des Provokateurs auswirken muss.
255Mehrheitlich wird dem Angegriffenen in Fällen der Absichtsprovokation in der Regel gar kein Notwehrrecht zugesprochen. Während einige Autoren davon ausgehen, dass der Angriff des Provozierten schon nicht rechtswidrig erfolgt, weil der Provokateur in diesen eingewilligt habe,[282] wollen andere die subjektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen verneinen, da es dem Provokateur gar nicht darum gehe, sich zu verteidigen, sondern er selbst angreifen wolle[283]. Am überzeugendsten erscheint indes die von der herrschenden Literatur und Rechtsprechung vorgenommene Verortung der Problematik im Bereich der Gebotenheit: Im Hinblick auf das der Notwehr zugrundeliegende Rechtsbewährungsprinzip ist die Verteidigung des Absichtsprovokateurs als rechtsmissbräuchlich und daher als nicht geboten zu betrachten.[284]
256Ebenfalls zur Strafbarkeit des Absichtsprovokateurs gelangt eine in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, nach der sämtliche Konstellationen der Notwehrprovokation über die sogenannte actio illicita in causa („Handlung, die im Ursprung unerlaubt ist“) zu lösen sein sollen.[285] Diese beruht auf dem Gedanken, dass der Provokateur zwar im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung gerechtfertigt sei, dass als Anknüpfungspunkt für seine Strafbarkeit aber auf die Provokationshandlung abgestellt werden könne.[286] Da der Täter in Fällen der Absichtsprovokation bereits im Zeitpunkt der Provokationshandlung vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes handelt, stelle schon die Provokation das unmittelbare Ansetzen zur Deliktsverwirklichung dar[287] (zur Kritik an dieser Auffassung sogleich Rn. 261).
257|93|Nach denselben Kriterien wie die Absichtsprovokation ist schließlich die Vorsatzprovokation zu behandeln. Diese ist gegeben, wenn der Angegriffene erkennt, dass sein Verhalten einen Angriff auslöst und er dies billigend in Kauf nimmt.[288] Der Grundgedanke ist, dass hierbei der Angegriffene die überwiegende Verantwortung für die Notwehrsituation trägt. Daraus aber ergibt sich zugleich, dass Absichts- und Vorsatzprovokation dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nehmen. Die Beschränkung endet, wenn der Provokateur seine Provokation aufgegeben hat und sein defensives Verhalten nachhaltig ohne Wirkung bleibt.[289]
bb) Unvorsätzlich-schuldhafte Provokation
258Eine unvorsätzlich-schuldhafte Provokation liegt vor, wenn der Angriff auf ein Vorverhalten des Angegriffenen zurückzuführen ist, dieser bzgl. der Herbeiführung der Notwehrlage aber nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ist das Vorverhalten des Angegriffenen sozialethisch nicht zu missbilligen, führt es unbestritten nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechts. Kann bspw. ein Darlehensnehmer die Darlehensraten nicht fristgerecht zurückzahlen und wird er daher vom Darlehensgeber tätlich angegriffen, darf er in den üblichen Grenzen des § 32 StGB Notwehr ausüben.[290] Ebenso ist eine Einschränkung der Notwehrbefugnis in der Regel nicht anzunehmen, wenn das provozierende Verhalten eine adäquate Reaktion auf eine vorangegangene Provokation des späteren Angreifers darstellt (sog. provozierte Provokation).[291] Ist das Vorverhalten demgegenüber sozialethisch zu missbilligen, führt dies zu einer abgestuften Einschränkung des Notwehrrechts:[292] Soweit möglich, muss der Angegriffene dem Angriff ausweichen oder Hilfe Dritter herbeirufen (1. Stufe). Bei fehlender Fluchtmöglichkeit muss sich der Angegriffene auf Schutzwehr beschränken, selbst wenn er dabei geringe Beeinträchtigungen und Verletzungen hinnehmen muss (2. Stufe). Erst wenn dies keine Aussicht auf Beendigung des Angriffs bietet, darf er zur Trutzwehr übergehen, die zu Verletzungen des Angreifers führt (3. Stufe). Nach Auffassung des BGH sind hierbei an den Angegriffenen „umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt.“[293]
259Verdeutlichen lassen sich die Auswirkungen der unvorsätzlich-schuldhaften Notwehrprovokation am sog. Finnendolch-Fall des BGH:[294] A streifte beim Ausparken eines von ihm gestohlenen Kraftwagens einen geparkten PKW und stieß mit einem vorbeifahrenden weiteren Wagen zusammen. Um sich der |94|Feststellung seiner Personalien zu entziehen, fuhr er davon. Er wurde von O, dem Fahrer des zweiten von ihm beschädigten Wagens, verfolgt. O setzte seine Verfolgung auch noch fort, als A hinter einem durch Rotlicht gestoppten anderen PKW anhalten musste und zu Fuß weiterflüchtete. Nachdem er ihm zugerufen hatte, dass er ihn umbringen werde, gelang es O den A zu stellen und auf ihn einzuschlagen. Bei der folgenden Auseinandersetzung stach A mit einem Finnendolch auf O ein und verletzte ihn tödlich. – Da O infolge des Vorverhaltens des A lediglich befugt war, den A zu stellen und festzunehmen, stellen seine Schläge einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff dar. Zwar hat A diesen provoziert, jedoch führt dies nicht zur Aufhebung des Notwehrrechts, sondern lediglich zu einer Abstufung des zulässigen Verteidigungshandelns. Soweit es A nicht möglich war zu fliehen und auch die Androhung des Zustechens nicht zur Folge gehabt hätte, dass O von weiterem Zuschlagen absieht, durfte A auch zur (im konkreten Fall lebensbedrohlichen) Trutzwehr übergehen.[295]
260Auch diejenigen Autoren, welche die Notwehrprovokationsfälle über die Rechtsfigur der actio illicita in causa lösen wollen, sprechen dem unvorsätzlich-schuldhaften Provokateur hinsichtlich der Verteidigungshandlung ein Notwehrrecht zu, gehen jedoch wiederum davon aus, dass bereits die Provokationshandlung eine Strafbarkeit begründen kann.[296] Soweit für den Provokateur bei Vornahme des sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens vorhersehbar war, dass es zu einem Angriff und der jeweiligen Verteidigungshandlung kommen könnte, sei eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht zu ziehen.[297] Danach hätte sich A im Finnendolch-Fall nach § 222 StGB strafbar gemacht, wenn er in dem Moment, in dem er auf dem Parkplatz mit den beiden PKWs zusammenstieß, hätte vorhersehen können, dass O ihn verfolgt und es zu einer tödlich endenden Auseinandersetzung kommt. Auch der BGH stützte in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2001 eine Strafbarkeit aus § 222 StGB auf ein vorwerfbares Vorverhalten des Angegriffenen, dessen Tatbestandsverwirklichung des § 212 Abs. 1 StGB nach § 32 StGB gerechtfertigt war.[298] Allerdings begründete er dies nicht mit der Rechtsfigur der actio illicita in causa, sondern stellte schlicht darauf ab, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten grundsätzlich jedes sorgfaltspflichtwidrige und für den Erfolgseintritt kausale Verhalten als tatbestandsmäßige Handlung in Betracht käme.[299]
261Im Ergebnis vermögen sowohl die Lösung sämtlicher Notwehrprovokationsfälle über die Figur der actio illicita in causa als auch die vereinzelt vom BGH vorgenommene Vorverlagerung der Strafbarkeitsbegründung nicht zu überzeugen. Gegen die Annahme einer actio illicita in causa spricht zunächst, |95|dass sie die Garantiefunktion des gesetzlichen Tatbestandes (hierzu Rn. 21ff.) verletzt.[300] Besteht das provozierende Verhalten in einer Beleidigung und führt diese dazu, dass der Provokateur den durch die Beleidigung Provozierten und zum Angriff Übergehenden tötet, verstieße es gegen Art. 103 Abs. 2GG, in der Beleidigung eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von § 212 Abs. 1 StGB bzw. von § 222 StGB zu erblicken.[301] Ferner ist einzuwenden, dass auch ein provozierter Angriff auf einer freiverantwortlichen Entscheidung des Provozierten beruht und daher auch die Folgen der hervorgerufenen Verteidigung in erster Linie auf den Angriff, nicht aber auf das provozierende Vorverhalten zurückzuführen sind.[302] Dieser Aspekt führt zugleich dazu, dass auch die Einschätzung des BGH abzulehnen ist. Zwar trifft es zu, dass eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht allein durch dasjenige Verhalten begründet werden kann, welches unmittelbar den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt. Jedoch stellt die Vornahme eines rechtswidrigen Angriffs selbst dann eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dar, wenn sie von einem Provozierten vorgenommen wird, so dass die durch die Verteidigung hervorgerufenen Verletzungen nicht objektiv zurechenbar auf das provozierende Verhalten zurückgeführt werden können.[303] Somit kann in den Fällen der Notwehrprovokation eine Strafbarkeit nicht unter Anknüpfung an das Vorverhalten begründet werden, vielmehr ist allein die Verteidigungshandlung zu bewerten und hierbei der Frage nachzugehen, ob die Provokation zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt.
cc) Abwehrprovokation
262Keine Einschränkung des Notwehrrechts ergibt sich nach zutreffender Ansicht zuletzt in der Fallgruppe der sog. Abwehrprovokation. Davon spricht man, wenn der Angegriffene Verteidigungsmittel benutzt, die zwar in der konkreten Notwehrlage erforderlich sind, mit denen er sich aber zuvor in Erwartung der Notwehrsituation bewaffnet hat.[304] So liegt es bspw., wenn A mit einem nächtlichen Überfall durch B rechnet und daher eine geladene Schusswaffe auf den Nachttisch neben seinem Bett legt, um sich erfolgreich gegen den körperlich überlegenen B wehren zu können. Entscheidend für die Verantwortung in der Notwehrlage ist nicht diese „Aufrüstung“, selbst wenn dem Angegriffenen zuvor weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es kommt auf das Handeln in der konkreten Notwehrsituation selbst an. Daher ist die Notwehr nach Abwehrprovokation nicht rechtsmissbräuchlich. Hält A im Beispielsfall die Stufen beim Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel ein, ist er durch Notwehr gerechtfertigt. Zu einem anderen Ergebnis kommen |96|wiederum diejenigen Autoren, die für eine Lösung der Notwehrprovokationsfälle über die actio illicita in causa eintreten,[305] was jedoch aus den soeben genannten Gründen abzulehnen ist.
f) Erpressungsfälle
263Die sog. Schweigegelderpressungsfälle (Chantage)[306] erfassen Konstellationen, in denen eine Person einer anderen damit droht, kompromittierende Tatsachen zu veröffentlichen oder begangene Straftaten anzuzeigen, wenn der Erpresste nicht eine bestimmte Geldsumme zahlt. Um der Zwangslage zu entgehen, behilft sich der Erpresste mit Gegenmaßnahmen wie Diebstahl der Unterlagen, Körperverletzung oder der Tötung des Erpressers. Eine Rechtfertigung nach § 32 Abs. 1 StGB kann in diesen Konstellationen schon daran scheitern, dass die jeweilige Tat nicht als erforderliche Verteidigung anzusehen ist. Zwar dient sie der Verteidigung der Willensfreiheit, des Vermögens sowie des persönlichen Ansehens des Erpressungsopfers, jedoch verbleibt diesem zumindest die Möglichkeit, staatliche Stellen nach Hilfe zu ersuchen. Die Erforderlichkeit kann dann nur noch bejaht werden, wenn man davon ausgeht, dass die Hinzuziehung der Polizei zu einem Bekanntwerden der kompromittierenden Tatsachen führen würde und daher kein geeignetes Mittel zur Beendigung des gegenwärtigen Angriffs darstellt.
264Bejaht man die Erforderlichkeit der einer Erpressung nachfolgenden Tat, wird man aber zumindest auf der Ebene der Gebotenheit eine Einschränkung der Notwehrbefugnis anerkennen müssen.[307] Die Tötung sowie schwere Verletzungen des Erpressers können nicht über § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt werden. Erlaubt sind allenfalls Gegenmaßnahmen bis zum mittelschweren Kriminalitätsbereich, welche zur Beschaffung der für die Erpressung verwendeten Materialien dienen. Dazu gehören etwa die §§ 123, 201, 240, 242, 303 StGB.
g) Leitentscheidungen
265BGHSt 3, 217, 218; Angriff Schuldunfähiger: Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, da er das Opfer bei einer körperlichen Auseinandersetzung so unglücklich zu Fall brachte, dass dieses sich tödlich am Kopf verletzte. Der körperlichen war eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen, in welcher das Opfer den Angeklagten in stark angetrunkenen Zustand ehrverletzend beschimpfte. – Zur Möglichkeit einer Notwehr gegen die Beschimpfung führte der BGH aus, dass der Angeklagte den Zustand des Opfers, vor allem dessen nachlassende Erkenntnisfähigkeit, kannte und somit die Art und das Maß der erforderlichen Abwehr überschritten worden sei. Aufgrund der Geringwertigkeit des Angriffs hätte sich der Angeklagte auf eine |97|Erwiderung mit Worten beschränken müssen. Eine tätliche Abwehr war daher nicht nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt.
266BGHSt 26, 256, 257; Abgestufte Verteidigung bei Notwehrprovokation: Ein Abendspaziergänger beobachtet, wie ein Jugendlicher ein Mädchen gewaltsam über die Straße zerrt. Der Spaziergänger fasst den Jugendlichen am Arm und fordert ihn auf, das Mädchen loszulassen, woraufhin der Jugendliche ihn auf die Straße schubst. Während der Jugendliche weitergeht, springt der Spaziergänger auf und schlägt auf den Jugendlichen ein. Nachdem sich dieser über eine Strecke von 15 Metern verteidigt und den Spaziergänger zum Aufhören aufgefordert hat, versetzt er diesem einen tödlichen Schlag. – Der Jugendliche ist hinsichtlich des tödlichen Schlages nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Zwar hat er den Angriff des Spaziergängers provoziert, jedoch dauert die hierdurch bedingte Einschränkung des Notwehrrechts nicht unbegrenzt an. Nachdem er sich über längere Zeit erfolglos auf Schutzwehr beschränkt hatte, durfte der Jugendliche daher zur Trutzwehr übergehen.
267BGHSt 42, 97, 100ff.; Abgestufte Verteidigung bei Notwehrprovokation: Ein Bahnfahrer fühlt sich von einem Jugendlichen gestört und öffnet ein Fenster, um den Jugendlichen durch die Fahrtluft aus dem Abteil zu vertreiben. Der Jugendliche schließt das Fenster. Nach zweimaliger Wiederholung dieses Vorgangs zieht der Bahnfahrer ein Messer, um zu verdeutlichen, dass er sich damit notfalls verteidigen würde. Als er das Fenster ein viertes Mal öffnet, stürzt sich der Jugendliche gleichwohl auf ihn. Im Verlauf der Auseinandersetzung sticht der Fahrer mit dem Messer in den Oberkörper des Jugendlichen, der an den dadurch hervorgerufenen Verletzungen verstirbt. – Der Stich mit dem Messer ist nicht nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Der Fahrer hat durch sein sozialethisch zu missbilligendes Verhalten den Angriff des Jugendlichen provoziert. Aufgrund der daher gebotenen Zurückhaltung bei der Ausübung des Notwehrrechts hätte der Bahnfahrer keine lebensbedrohlichen Handlungen vornehmen dürfen, zumal er nicht mit einem Angriff auf sein Leben konfrontiert war und andere Passagiere hätte um Hilfe bitten können.
268BGHSt 48, 207ff.; Erpresserfälle: Der Angeklagte wurde von einem Bekannten zeitweise zur Zahlung von Geldbeträgen im Gesamtwert von 6000 € erpresst. Der Bekannte hätte den Angeklagten im Fall der Nichtzahlung bei der Polizei wegen der Herstellung von Raubkopien angezeigt. Eines Abends sucht der Bekannte den Angeklagten bei ihm zu Hause auf und fordert von dem Angeklagten 5000 €, da er ansonsten zur Polizei gehen würde. Als der Angeklagte nicht zahlen will, droht der Bekannte mit der Zerstörung von Einrichtungsgegenständen. Daraufhin übergibt der Angeklagte dem Bekannten 5000 € in bar. Anschließend tritt er hinter den Bekannten und schneidet ihm ohne Vorwarnung mit einem Küchenmesser die Kehle durch, woraufhin der Bekannte verstirbt. – Die Drohungen des Bekannten begründen einen andauernden Angriff auf die Willensfreiheit des Angeklagten, so dass diesem prinzipiell das Notwehrrecht zusteht. Jedoch stellt die Tötung keine gebotene Verteidigungshandlung dar, da es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, staatliche Hilfe |98|einzuholen. Weder das individuelle Schutzinteresse des Angeklagten noch das allgemeine Rechtsbewährungsinteresse tragen in dieser Situation die von ihm ergriffene Verteidigungshandlung.
269BGH StraFo 2010, 499, 500; Voraussetzungen der Notwehrprovokation: Zwei Jugendliche leben seit längerer Zeit in andauerndem Streit. Eines abends fordert der eine den anderen auf, sofort zu ihm zu kommen, was der Aufgeforderte zutreffend als Ankündigung von Schlägen durch den als Intensivtäter bekannten älteren Bruder des anderen Jugendlichen versteht. Er bittet daher seinen Vater mitzukommen. Der Vater erklärt sich bereit, weil er die Sache (gewaltlos) klären möchte. Er hält jedoch auch eine körperliche Auseinandersetzung für möglich. Mit seinem Sohn und zwei Freunden sucht der Vater, der (wie des Öfteren) ein Butterflymesser bei sich führt, die Gaststätte auf, in der sich der Bruder des anderen Jugendlichen befindet. Der Bruder erscheint mit einem Holzknüppel und in Begleitung acht weiterer Personen. Nach einem kurzen heftigen Wortwechsel schlägt er mit dem Knüppel auf den Arm des Vaters. Als er erneut ausholt und auf den Kopfbereich des Vaters zielt, sticht dieser mit dem Butterflymesser von hinten in den Oberkörper des Bruders, was zu einer lebensbedrohlichen, aber nicht tödlich verlaufenden Verletzung führt. – Das dem Vater gegen den Angriff des Bruders zustehende Notwehrrecht ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Notwehrprovokation eingeschränkt. Eine Notwehrprovokation setzt zumindest ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten voraus. Infolge der langdauernden Auseinandersetzungen der beiden Jugendlichen musste der Vater es nicht dem Zufall überlassen, ob der Bruder des einen Jugendlichen auf seinen Sohn treffen und diesen körperlich misshandeln würde. Vielmehr durfte er diesen zur Rede stellen, um sich um eine gewaltlose Klärung der Auseinandersetzung zu bemühen, auch wenn er selbst einen gewaltsamen Verlauf des Geschehens für möglich hielt. Mangels sozialethisch zu missbilligendem Vorverhaltens liegt daher keine Notwehrprovokation vor.
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