Kitabı oku: «Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG»
Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG
INAUGURALDISSERTATION
zur Erlangung des Grades eines
Doktors des Rechts durch die
Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
vorgelegt von
Lisa Maria Völkerding aus Bremen 2021

Meinen Eltern und meiner Großmutter in Dankbarkeit.
Dekan: Prof. Dr. Jürgen von Hagen Erstreferent: Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Zweitreferent:Prof. Dr. Raimund Waltermann Tag der mündlichen Prüfung: 4. Dezember 2020
Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG
Inauguraldissertation
zur Erlangung des Grades eines Doktors
des Rechts
durch die
Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität
Bonn
vorgelegt von Lisa Maria Völkerding
aus Bremen
2021

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten © 2021, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau www.lambertus.de Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil Druck: Franz X. Stückle Druck und Verlag, Ettenheim ISBN 978-3-7841-3331-7 ISBN eBook 978-3-7841-3419-2
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
§ 1 Einleitung
A. Thematische Hinführung und Problemaufriss
B. Untersuchungsgegenstand
C. Gang der Darstellung
§ 2 Grundlagen und Grenzen des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland
A. Die Verankerung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
I. Der persönliche Schutzbereich von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
II. Der sachliche Schutzbereich von Art. 140 GG i.V.m Art. 137 Abs. 3 WRV
1. Das „Ordnen“
a) Verfassungsrechtliche Ausgangssituation
b) Stellungnahme
2. Das „Verwalten“
3. Die „eigenen Angelegenheiten“
a) Begriff und Umfang
b) Prozessuale Darlegungs- und Beweislast
III. Auslegung der „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“
1. Heckel‘sche Formel
2. „Bereichslehre“ und „Jedermann-Formel“
a) Konzept
b) Rechtswissenschaftliche Rezeption
3. Güterabwägung und Wechselwirkungslehre
a) Konzept
b) Rechtswissenschaftliche Rezeption
4. Stellungnahme
5. §§ 1 ff. KSchG und § 626 BGB als für alle geltende Gesetze
6. Das AGG als ein für alle geltendes Gesetz
7. Verfassungsimmanente Schranken
8. Schranken aus Konkordaten und Kirchenverträgen
IV. Das Verhältnis von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG
1. Der Streitstand im Überblick
a) Die Rechtsprechung des BVerfG
b) Institutionelle Freiheitsgarantie
c) Auffangfunktion
d) Kollisionsfunktion
2. Stellungnahme
B. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen als „eigene Angelegenheiten“ der Kirchen
I. Transzendenzschutz statt Tendenzschutz
II. Die Dienstgemeinschaft als Grundlage kirchlicher Arbeitsverhältnisse
1. Katholische Kirche
2. Evangelische Kirche
III. Überblick über Grundlagen und Ausformungen kündigungsrelevanter Loyalitätsobliegenheiten
1. Hintergrund der kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten
2. Überblick über den Regelungsgehalt kündigungsrelevanter Loyalitätsobliegenheiten
a) Katholische Kirche
aa) Grundlagen
bb) Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten, die zu einer Kündigung berechtigen
(1) Der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe, Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F.
(aa) Die Ehe als „res sacra“
(bb) Gründe für die Ungültigkeit einer Ehe nach der kirchlichen Rechtsordnung
(cc) Kirchliche Bewertung einer ungültigen Ehe
(dd) Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG
(2) Kirchenaustritt
(3) Öffentliches Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche
(4) Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen
(5) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind
(6) Auswirkungen der Überarbeitung vom 27. April 2015
(aa) Reformierung der Tatbestände schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße
(bb) Reformierung der Rechtsfolgen schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße
(cc) Reformierung des Kündigungsverfahrens
b) Evangelische Kirche
aa) Grundlagen des kirchlichen Dienstes
bb) Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten die zu einer Kündigung berechtigen
(1) Bis zur Novellierung
(2) Auswirkungen der Novellierung vom 9. Dezember 2016
3. Zusammenfassung und Stellungnahme
IV. Die Leitentscheidungen des BVerfG zur Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
1. Rechtliche Situation bis 1985
2. Die Stern-Entscheidung des BVerfG
a) Hintergrund
b) Die Gründe des Stern-Urteils
3. Die Chefarzt-Entscheidung
a) Hintergrund
b) Die Gründe des Chefarzt-Urteils
4. Zusammenfassung und Stellungnahme
§ 3 Anerkennung und Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber durch Rechtssetzung und Rechtsprechung der EU
A. Das Religionsverfassungsrecht als Kompetenzgrenze der EU
B. Normative Verankerung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber in der Unionsrechtsordnung
I. Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV)
II. Unionsrechtlicher Grundrechtsschutz
1. Art. 9 EMRK (i.V.m. Art. 11 EMRK)
a) Individuelle und korporative Religionsfreiheit
b) Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
aa) Problematik der Bestimmung eines europäischen Mindeststandards
bb) Schutzbereichsdefinition im Lichte der Rechtsprechung des EGMR
(1) Transzendenzschutz nach Obst, Schüth und Siebenhaar?
(2) Tendenzschutz nach Fernández Martínez?
(3) Tendenzschutz nach Travas?
cc) Zwischenergebnis
2. EU-GRCh
III. Die Erklärung Nr. 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam
IV. Art. 17 AEUV
1. Abwägungslösung
2. „Öffnungslösung“
3. Eigener Standpunkt
V. Art. 167 AEUV
VI. Ergebnis
C. Grundlagen des europäischen Antidiskriminierungsrechts
I. Primärrechtliche Grundlagen
1. Zentrale Antidiskriminierungsnormen im Vertragsrecht der Union
2. Diskriminierungsverbote in der EU-GRCh
3. Das Diskriminierungsverbot als allgemeiner unionsrechtliche Grundsatz
II. Die RL 2000/78/EG
1. Geltungsbereich
2. Die Diskriminierungsmerkmale „Religion“ und „Weltanschauung“
3. Die Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG für kirchliche Arbeitgeber
a) Genese
b) Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG
c) Persönlicher Anwendungsbereich
(aa) Grundsätzliches
(bb) Subjektive Schutzberechtigung von juristischen Personen des Privatrechts
(cc) Überprüfbarkeit des Ethos öffentlicher und privater Organisationen
d) Sachlicher Anwendungsbereich
(aa) Erfasste berufliche Tätigkeiten
(bb) Anwendbarkeit auf kirchliche Bildungsverhältnisse
(cc) Anwendbarkeit auf selbstständig Beschäftigte
(dd) Statische Gepflogenheit, dynamische Normierung
D. Die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG durch den EuGH
I. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG nach der Egenberger-Entscheidung
1. Hintergrund der EuGH-Entscheidung Egenberger
2. Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch den EuGH in Sachen Egenberger
a) Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen „angesichts des Ethos“
b) Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts durch Art und Umstände der Tätigkeit
c) Gewichtung des Kriteriums „wesentliche“
d) Differenzierung zwischen einer „rechtmäßigen“ und einer „gerechtfertigten“ Anforderung
e) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
II. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG nach der IR-Entscheidung
1. Hintergrund der EuGH-Entscheidung IR
2. Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch den EuGH in Sachen IR
III. Kritische Würdigung der Argumentation des EuGH
1. Substanzlose Tatbestandsdefinitionen
2. Fehlerhafte Deutung der Bezugnahme in Erwägungsgrund Nr. 24
3. Verkennung des Willens des Richtliniengebers
4. Verkennung der Normhierarchie des Unionsrechts
IV. Primärrechtskonformität der Urteile Egenberger und IR
1. Möglicher Verstoß gegen das Achtungsgebot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
2. Möglicher Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
3. Vorläufiges Ergebnis
V. Vorschlag einer primärrechtskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG
1. Die primärrechtskonforme Auslegung von sekundärem Unionsrecht
2. Prinzipielle Öffnung der Richtliniennorm zugunsten eines nationalen Ausgleichs
a) Wortlaut
b) Systematik
c) Regelungszweck
d) Zwischenergebnis
3. Öffnung der EuGH-Rechtsprechung zugunsten eines nationalstaatlichen Ausgleichs
a) Anknüpfungspunkt: Art und Umstände der Tätigkeit
b) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „gerechtfertigte“
(aa) Problemaufriss
(bb) Eigener Standpunkt
(cc) Vorschlag einer primärrechtskonformen Durchführung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle des kirchlichen Vortrags
(dd) Zwischenergebnis
c) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „wesentliche“
d) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „rechtmäßige“
e) Anknüpfungspunkt: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
4. Ergebnis
E. Die Umsetzungsnorm des § 9 AGG als Ausgangspunkt eines Mehrebenenkonflikts
I. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 1 AGG
1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Zugeordnete Einrichtungen
b) Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen
2. Sachlicher Anwendungsbereich
3. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGG durch das BAG
a) § 9 Abs. 1 Hs. 1 AGG: „[…] unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht […]“
(aa) Genese
(bb) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 25. Oktober 2018
(cc) Das Egenberger-Urteil des BAG
b) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] oder nach der Art der Tätigkeit […]“
c) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
d) Ergebnis
II. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 2 AGG
1. Personeller und sachlicher Anwendungsbereich
2. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AGG durch das BAG
a) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 20. Februar 2019
b) Das zweite Chefarzt-Urteil des BAG
c) Ergebnis
III. Das Verhältnis der BAG-Entscheidungen zur „Zwei-Stufen“-Prüfung des BVerfG
1. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 AGG
a) Widerspruch zur Plausibilitätskontrolle des BVerfG
b) Widerspruch zur Interessenabwägung des BVerfG?
c) Zwischenergebnis
2. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 AGG
3. Ergebnis
IV. Ungenutzte Öffnungsklauseln
1. Rechtssache Egenberger
2. Rechtssache IR
3. Ergebnis
V. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 9 AGG
1. Zur Methode der richtlinienkonformen Auslegung
2. § 9 Abs. 1 Hs. 1 AGG: „[…] unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht […]“
a) Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung
aa) Wortlaut
bb) Wille des historischen Gesetzgebers
cc) Gesetzgebungsgeschichte
dd) Ergebnis
b) Folge der Begrenzung richtlinienkonformer Auslegungsmöglichkeiten
aa) Vereinbarkeit mit dem EU-Primärrecht
bb) Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
3. § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] oder nach der Art der Tätigkeit […]“
a) Begrenzung der unionskonformen Auslegung durch den gesetzgeberischen Willen
b) Richtlinienkonforme Auslegung der Tatbestandsmerkmale
c) Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
4. § 9 Abs. 1 AGG: „[…] eine gerechtfertigte berufliche Anforderung […]“
a) Begrenzung der unionskonformen Auslegung durch den Gesetzgeberwillen
b) Richtlinienkonforme Auslegung der Tatbestandsmerkmale
aa) Das Merkmal „gerechtfertigte“
bb) Das Merkmal „wesentliche“
cc) Das Merkmal „rechtmäßige“
dd) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
c) Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
aa) Das Merkmal „gerechtfertigte“
bb) Das Merkmal „wesentliche“
cc) Das Merkmal „rechtmäßige“
dd) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
5. § 9 Abs. 2 AGG
a) Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung
b) Vorschlag einer unionsrechtskonformen Auslegung der Tatbestandsmerkmale im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirche
c) Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
6. Ergebnis
VI. Fazit
§ 4 Das Verhältnis des deutschen Verfassungsrechts zum Unionsrecht
A. Grundlagen der Übertragung deutscher Hoheitsgewalt auf EU-Organe
I. Art. 24 GG
II. Art. 23 GG
1. Verfassungsrechtlicher Integrationsauftrag
2. Die Struktursicherungsklausel
3. Integrationsgrenze des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG
4. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 Abs. 2 EUV
5. Die flankierenden Prinzipien des BVerfG
a) Prinzip der Europarechtsfreundlichkeit
b) Prinzip der Integrationsverantwortung
B. Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang aus Sicht des EuGH
C. Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang aus Sicht des BVerfG
D. Trennung der Grundrechtsbereiche und Durchbrechung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs
I. Grundrechtskontrolle nach Solange-I und -II
1. Normative Anknüpfung
2. Prozessuale Verortung
3. Voraussetzungen einer erfolgreichen Grundrechtskontrolle
II. Identitätskontrolle
1. Normative Anknüpfung
2. Prozessuale Verortung
3. Voraussetzungen einer Identitätskontrolle
a) Besondere Anforderungen an die Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Verfassungsidentität gestützten Verfassungsbeschwerde
b) Eingriff in den Schutzbereich der Verfassungsidentität
aa) Die Wurzeln des Konzepts der „Verfassungsidentität
bb) Integrationsbegrenzende Funktion des Art. 79 Abs. 3 GG
cc) Inhaltlicher Gleichlauf von Verfassungsidentität und Ewigkeitsgarantie
dd) Verhältnis zur „nationalen Identität“ i.S.d. Art. 4 Abs. 2 EUV
ee) Zur Dynamik der Verfassungsidentität
ff) Restriktive Auslegung der Verfassungsidentität
gg) Anforderungen an das „Berührtsein“ der Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1, Art. 20 GG
hh) Der Menschenwürdekern der Grundrechte
ii) Keine Abwägung zwischen Verfassungsidentität und Integrationsauftrag
jj) Schutzbereichsdefinition im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG
(1) Der Katalog der demokratierechtlich „sensiblen“ Bereiche
(2) Konkretisierung der Verfassungsidentität durch das BVerfG
(3) Folgerungen für die auf Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG gestützte Identitätskontrolle
(4) Folgerungen für die auf Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 GG gestützte Identitätskontrolle
4. Grenzen der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz
a) Subsidiaritätsgrundsatz
b) Die Erforderlichkeit einer Vorlage i.S.v. Art. 267 AEUV
aa) Problemstellung
bb) Eigener Standpunkt
5. Zusammenfassung
III. Ultra-vires-Kontrolle
1. Normative Anknüpfung
2. Prozessuale Verortung
3. Voraussetzungen einer Ultra-vires-Kontrolle
a) Besondere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
b) Feststellung eines ausbrechenden Rechtsakts
c) Offensichtlichkeit des Kompetenzverstoßes
aa) Konkretisierung des Begriffs der „Offensichtlichkeit“
bb) Offensichtlich kompetenzwidrige Entscheidungen des EuGH
d) Feststellung einer gravierenden Verschiebung des Kompetenzgefüges
aa) Grundsatz
bb) Zur Handhabung von Prognoseentscheidungen
cc) Annahme einer gravierenden Verschiebung des Kompetenzgefüges
4. Grenzen der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz
a) Subsidiaritätsgrundsatz
b) Begründung der gerichtlichen Vorlagepflicht
c) Vorlagepflicht des BVerfG nach fachgerichtlicher Vorlage
5. Zusammenfassung
IV. Verhältnis der Grenzkontrollen zueinander
1. Verhältnis von Identitätskontrolle und Grundrechtskontrolle
2. Verhältnis von Identitätskontrolle und Ultra-vires-Kontrolle
3. Verhältnis von Ultra-vires-Kontrolle und Grundrechtskontrolle
E. Verknüpfung der Grundrechtsbereiche im Mehrebenensystem
I. Die Kontrolle der Durchführung nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Rechts am Maßstabe der nationalen Grundrechte (Recht auf Vergessenwerden-I)
1. Parallele Anwendbarkeit der EU-GRCh
2. Heranziehungsvorrang der Grundrechte des Grundgesetzes
3. EU-Grundrechtskonforme Auslegung des primär heranzuziehenden nationalen Grundrechts
4. Grenzen des Heranziehungsvorrangs der deutschen Grundrechtsordnung
a) Unionsrechtliche Maßgaben schränken die Reichweite der deutschen Grundrechte ein
b) Widerlegung der Vermutung des Gleichlaufs der Schutzbereiche der Grundrechtsordnungen
5. Bewertung
II. Die Kontrolle der Anwendung vollharmonisierten Unionsrechts anhand der EU-GRCh (Recht auf Vergessenwerden-II)
1. Harmonisierungsgrad der streitigen Regelung
2. Begründung für die unmittelbare Anwendung des Katalogs der EU-GRCh
3. Bewertung
§ 5 Auflösung des Mehrebenenkonflikts
A. Aussöhnung des Mehrebenkonflikts in der Rechtssache IR unter Anwendung der Rechtsprechung des 1. Senats vom 6. November 2019
I. Der Harmonisierungsgrad des § 9 AGG
1. Gestaltungsoffenheit des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG
2. Gestaltungsoffenheit des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG
II. Widerlegung der Vermutung des Gleichlaufs des Grundrechtsschutzes
1. Grundrechtliche Maßgaben des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG
2. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Grundrechtsschutzniveau in den Fällen Egenberger und IR
3. Zwischenergebnis
III. Kontrolle des IR-Urteils des BAG „primär“ am Maßstab der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes
IV. Ergebnis
B. Durchbrechung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs zugunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in der Rechtssache IR
I. Das IR-Urteil des BAG vom 20. Februar 2020 als Gegenstand einer bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle
1. Verfassungsbindung der Gerichte bei der Anwendung von Umsetzungsnormen
2. Unionsrechtlich determinierte Verfassungsverstöße im IR-Urteil des BAG
3. Mittelbar kontrollierbarer unionsrechtlicher Hoheitsakt
4. Ergebnis
II. Anwendung der Grundrechtskontrolle im Fall IR
III. Anwendung der Identitätskontrolle im Fall IR
1. Identitätskontrolle gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 GG
a) Materielle Reichweite des Gewährleistungsbereichs des Art. 1 Abs. 1 GG
aa) Menschenwürdegehalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach der Rechtsprechung
bb) Menschenwürdegehalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Ansicht der Literatur
cc) Eigener Standpunkt
(1) Menschenwürdekern der Religionsfreiheit
(2) Verknüpfung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Religionsfreiheit
(3) Menschenwürdegehalt des religiösen Selbstbestimmungsrechts als Ausprägung der Religionsfreiheit
(aa) Das Recht der Kirche, ein christliches Ethos zu definieren
(bb) Verbindung der Gläubigen in einer kirchlich organisierten Organisationsstruktur zwecks arbeitsteiliger Verwirklichung von Religionszielen
(cc) Selbstbestimmte personelle Zusammensetzung einer Arbeitsgemeinschaft der Gläubigen
(dd) Recht der Kirche zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Verstößen gegen Loyalitätsanforderungen
dd) Zwischenergebnis
b) Persönliche Erstreckung der Menschenwürde
aa) Rechtsprechung
bb) Auffassung der Literatur
cc) Eigener Standpunkt
(1) Die glaubensangehörigen Dienstnehmer als Träger der Menschenwürde
(2) Die Kirche als Trägerin der Menschenwürde
(3) Auswirkung auf die Beschwerdebefugnis
dd) Zwischenergebnis
c) Eingriff in das Menschenwürdeprinzip durch die Prüfungsvorgaben des EuGH in der Rechtssache IR
aa) Das Recht der Kirche, ein christliches Ethos zu definieren
bb) Verbindung der Gläubigen zur arbeitsteiligen Verfolgung des katholischen Sendungsauftrags in einer kirchlich organisierten Dienstgemeinschaft
cc) Selbstbestimmte personelle Besetzung der Glaubensausübungsgemeinschaft
(1) Eingriff durch das Merkmal der „Art“ und „Umstände“ der ausgeübten Tätigkeit
(2) Eingriff durch das Merkmal „wesentliche“
(3) Eingriff durch das Merkmal „rechtmäßige“
(4) Eingriff durch das Merkmal „gerechtfertigte“
aa) Das Merkmal „gerechtfertigte“ mit Öffnungswirkung
bb) Das Merkmal „gerechtfertigte“ ohne Öffnungswirkung
(5) Eingriff durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
d) Vorlageverpflichtung des BVerfG gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV
e) Ergebnis
2. Identitätskontrolle gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG
a) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als identitätsprägende Grundentscheidungen des deutschen Gesetzgebers
aa) Historische Vorverständnisse
bb) Kulturelle Vorverständnisse
cc) Auswirkungen des gesellschaftlichen Wandels
dd) Zwischenergebnis
b) Demokratische Legitmaton
c) Reichweite der identitätsrelevanten Grundentscheidung
d) Verletzungen der Verfassungsidentität durch das IR-Urteil
aa) Keine prinzipielle Aberkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
bb) Fachgerichtliche Aushöhlung des materiellen Gehalts des Selbstbestimmungsrechts?
(1) Anknüpfungspunkt: „[…] nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos […]“
(2) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
cc) Zwischenergebnis
e) Beschwerdebefugnis
f) Vorlageverpflichtung des BVerfG gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV
g) Ergebnis
IV. Anwendung der Ultra-vires-Kontrolle im Fall IR
1. Kompetenzverstoß des EuGH in der Rechtssache IR
2. Hypothetische Kompetenzüberschreitung „praktisch kompetenzbegründend“
3. Offensichtlichkeit des hypothetischen Kompetenzverstoßes
a) Missachtung des Achtungsgebots und des Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
aa) Fehlende Begründungstiefe
bb) Fehlerhafte Bewertung der Verweisung des Gesetzgebers in Erwägungsgrund Nr. 24 der RL 2000/78/EG
cc) Verstoß gegen die unionsrechtliche Normenhierarchie
dd) Ersatz eines Freiheitsrechts durch den Diskriminierungsgrundsatz
ee) Gebot, nationales Recht unangewendet zu lassen
ff) Kein Eingriff in die Autorität des Heiligen Stuhls
b) Zwischenergebnis
4. Beschwerdebefugnis
5. Vorlageverpflichtung des BVerfG
6. Ergebnis
C. Die integrationsfesten Bestandteile des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
I. Umfang
1. Integrationsfestigkeit unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde
a) Bildung und Verkündung des Ethos
b) Arbeitsteilige Verbindung der Gläubigen zu einer Dienstgemeinschaft
c) Prinzipielle Freiheit der kirchlichen Arbeitgeber bei der personellen Besetzung der Dienstgemeinschaft von staatlicher Einflussnahme
2. Integrationsfestigkeit unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips
3. Integrationsfestigkeit unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzgrenze
II. Bedeutung für die Kündigungspraxis kirchlicher Arbeitgeber
1. Arbeitsgerichtliche Kontrolle
2. Normierung von Loyalitätsanforderungen
a) Grundsätzliches
b) Die Ungültigkeit der Ehe als Kündigungsgrund
c) Die Konfessionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
d) Der Kirchenaustritt als Kündigungsgrund
e) Fazit
§ 6 Ergebnisse
A. Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
B. Unionsrechtliche Einwirkung auf das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
C. Der Mehrebenenkonflikt im Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG
D. Möglichkeiten zur Harmonisierung des Mehrebenenkonflikts
I. Unionsrechtskonforme Auslegung
II. Auswirkung der Recht auf Vergessenwerden-Rechtsprechung des BVerfG
E. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Durchbrechung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs
I. Identitätskontrolle
II. Ultra-vires-Kontrolle
F. Integrationsfestigkeit des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
I. Integrationsfestigkeit des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber als Bestandteil der Verfassungsidentität gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
II. Integrationsfestigkeit gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG
III. Integrationsfestigkeit des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber als Kompetenzgrenze der EU
G. Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Lebenslauf
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2020/2021 von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als Dissertation angenommen. Ihr Text wurde im August 2020 abgeschlossen. Rechtsprechung und Literatur wurden nach Möglichkeit bis einschließlich Dezember 2020 berücksichtigt.
Mein großer Dank gilt zunächst meinem Doktorvater, Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard), der die Bearbeitung dieses wunderbaren Themas anregte, den für die Wissenschaft notwendigen Freiraum ließ und stets ein offenes Ohr für meine Fragen hatte. Die Bearbeitung einer so aktuellen Fragestellung war durch seine schnelle gutachterliche Würdigung überhaupt erst möglich. Prof. Dr. Raimund Waltermann danke ich sehr für die ebenso außergewöhnlich zügige Erstellung des Zweitgutachtens und damit verbundene Unterstützung meines Promotionsvorhabens. Bedanken möchte ich mich zudem bei PD Dr. Gerrit Forst LL.M. (Cambridge) als Vorsitzenden meiner Prüfungskommission.
Ich bedanke mich ferner bei meinem Doktorvater und Prof. Dr. Jacob Joussen für die Aufnahme dieser Arbeit in ihre Schriftenreihe.
Darüber hinaus danke ich der Konrad-Adenauer-Stiftung, deren Promotionsförderung mir die notwendige Freiheit einräumte, mich voll und ganz der Beantwortung der vorliegenden Fragestellung zu widmen. In diesem Zusammenhang danke ich meinem Doktorvater sowie Prof. Dr. Constanze Janda für die Unterstützung meines Stipendiums.
Für das gründliche Lektorat und das Stellen der richtigen Fragen bedanke ich mich von Herzen bei meinem Vater Dr. Christoph Förster, meinem Bruder Julius Förster und meiner Freundin Mia Alikhah LL.M. Für zahlreiche Gespräche und die geduldige Begleitung des gesamten Projekts „Doktorarbeit“ danke ich meinem Ehemann Hendrik Völkerding. Für die große emotionale Unterstützung danke ich vor allem meiner Mutter Katrin Förster und meiner lieben Großmutter Irmhild Schlummer. Dank diesen Menschen wird Unmögliches möglich. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.
§ 1 Einleitung
A. Thematische Hinführung und Problemaufriss
Das Wort „Integration“ entspringt dem lateinischen Begriff „integratio“, mittels dessen der Vorgang des „Vollwerdens“, des „Ganzwerdens“ oder der „Erneuerung“ ausgedrückt wird.1
Der vom BVerfG verwendete Begriff der „Integrationsfestigkeit“2 bezeichnet das Gegenteil: Das BVerfG vertritt die Auffassung, die Öffnung des Grundgesetzes zugunsten des europäischen Rechts unterliege Grenzen, die ein „Voll- und Ganzwerden“ der Bundesrepublik mit Europa ausschließen würden.3 Obwohl die vom BVerfG aufgezeigten Grenzen gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG im „Europaartikel“4 selbst angelegt sind, ist diese Rechtsprechung dem teils heftig formulierten Vorwurf ausgesetzt, den „Integrationsauftrag“5 des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG zu verletzen.6
Dass dem „kirchlichen Arbeitsrecht“7 eines Tages eine besondere Rolle im Zusammenhang mit der Frage des Verhältnisses des deutschen (Religions-) Verfassungsrechts und des Primats des Unionsrechts zukommen könnte, wurde in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Zusammenhang mit der Einführung der RL 2000/78/EG frühzeitig erkannt.8 Bereits im Jahr 1985 hatte das BVerfG im Stern-Urteil entschieden, dass Kündigungsentscheidungen kirchlicher Arbeitgeber aufgrund von Verstößen gegen kirchliche Loyalitätsanforderungen durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV vor einer umfassenden arbeitsgerichtlichen Kontrolle geschützt sind.9 Diesen Grundsatz hat das Gericht 2014 im Chefarzt-Urteil gerade in Bezug auf konfessionell differenzierende Loyalitätsanforderungen mit Nachdruck bekräftigt.10 Über 30 Jahre lang wurde das Prinzip der eingeschränkten arbeitsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Kündigungsentscheidungen der häufig als „zweitgrößter Arbeitgeber“11 der Bundesrepublik bezeichneten Kirchen von den Institutionen der EU nicht angetastet.
Im Jahr 2018 entschied der EuGH dann gleich zweimal über den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Entscheidungen kirchlicher Arbeitgeber. Das eine Mal ging es um die Konfessionszugehörigkeit als Tätigkeitsvoraussetzung im Dienst der evangelischen Diakonie (Egenberger12) und das andere Mal um die Kündigung aufgrund der Eingehung einer nach katholischem Kirchenrecht ungültigen Ehe (IR13). Die Anwendung der europäischen RL 2000/78/EG14 verlangt nach Auffassung des Gerichtshofs hinsichtlich der den Arbeitgeberentscheidungen zugrunde liegenden kirchlichen Loyalitätsanforderungen eine umfassende, objektive Kontrolle durch staatliche Gerichte.15 Auf Grundlage der EuGH-Urteile entschied sodann das BAG jeweils zu Lasten der kirchlichen Arbeitgeber.16 Die evangelische Diakonie legte in der Rechtssache Egenberger gegen das BAG-Urteil vom 25. Oktober 2018 am 16. März 2019 eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 934/19) ein und machte geltend, die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsprechung des EuGH verletze integrationsfeste Gehalte der Verfassung und finde daher keine Anwendung.17 Das Erzbistum Köln entschied sich aufgrund der zwischenzeitlich überarbeiteten katholischen Loyalitätsanforderungen gegen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in der Rechtssache IR.18
Folglich ist in absehbarer Zeit keine höchstrichterliche Beantwortung der Frage zu erwarten, ob das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu den „integrationsfesten“ Bestandteilen des Grundgesetzes zählt. Da aber die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache IR möglicherweise den Weg für weitere Verengungen der kirchlichen Freiheit geebnet hat, ist eine Klärung der Grenzen der unionsrechtlichen Beschränkungsmöglichkeiten mit Blick auf die etwa 1,3 Millionen19 kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse sowohl von rechtlicher als auch von volkswirtschaftlicher Bedeutung.
B. Untersuchungsgegenstand
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob ein Mehrebenenkonflikt im Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG zwischen den unionsrechtlichen Vorgaben und den verfassungsrechtlichen Besonderheiten der arbeitsgerichtlichen Kontrolle von Kündigungsentscheidungen kirchlicher Arbeitgeber vermieden werden kann. Für den Fall, dass Widersprüche zwischen den unionsrechtlichen Vorgaben und den Maßgaben, die das BVerfG in den Verfahren Stern und Chefarzt für die arbeitsgerichtliche Kontrolle in Kündigungsschutzverfahren getroffen hat, verbleiben, soll geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage sich Bestandteile des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber gegen unionsrechtlich determinierte Eingriffe behaupten können. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Beantwortung der bislang von Literatur und Rechtsprechung ungeklärten Frage, ob und in welchem Umfang das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber speziell im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu der vom BVerfG für „integrationsfest“ erklärten Verfassungsidentität gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG zählt und damit den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang durchbricht.20 Insoweit betritt die Arbeit „verfassungsrechtliches Neuland“21.
C. Gang der Darstellung
Zur Bewältigung der Problemstellung nähert sich die Arbeit dem Mehrebenkonflikt in vier Kapiteln schrittweise sowohl auf nationalrechtlicher als auch auf unionsrechtlicher Ebene:
In § 2 wird zunächst ein Überblick über die Verankerung des Selbstbestimmungsrechts der kirchlichen Arbeitgeber im Grundgesetz gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV gegeben. Im Anschluss ist die Einordnung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei der Festlegung von Loyalitätsanforderungen und der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Anforderungen im deutschen Recht Gegenstand näherer Betrachtung. Die Grundlagen des kirchlichen Dienstes werden im Hinblick auf das für die Fragestellung dieser Arbeit ausschlaggebende IR-Verfahren vornehmlich anhand der katholischen Dienstgemeinschaft erläutert. Das Kapitel schließt mit der Zusammenfassung und Bewertung der wesentlichen Aussagen des BVerfG in seinen Leitentscheidungen Stern und Chefarzt zur arbeitsgerichtlichen Kontrolle kirchlicher Kündigungsentscheidungen.
In § 3 soll das Verhältnis des europäischen Rechts zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der Kündigung von Arbeitsverhältnisses untersucht werden. Die Analyse des Art. 17 Abs. 1 AEUV, der die Achtung des mitgliedstaatlichen Status der Religionsgemeinschaften gebietet und dessen Beeinträchtigung durch Unionsrechtsakte verbietet, dient dabei als primärrechtlicher Schlüssel zur Bestimmung des Verhältnisses des Unionsrecht zum deutschen Religionsverfassungsrecht. Es ist zu klären, inwiefern die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG durch den EuGH in den Rechtssachen Egenberger und IR primärrechtskonform war. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des § 2 können Widersprüche zwischen der unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 AGG durch das BAG und den Vorgaben des BVerfG aus den Leitentscheidungen Stern und Chefarzt ermittelt werden. Auch soll gezeigt werden, ob die Rechtsprechung des EuGH dem BAG auch eine Entscheidung zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers erlaubt hätte.
In § 4 folgt eine vertiefte Analyse des Verhältnis des deutschen Verfassungsrechts zum europäischen Recht. Eine Gegenüberstellung der Perspektiven des EuGH und des BVerfG zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts soll zur Schärfung des Bewusstseins für mögliche Konfliktlagen beitragen. Die vorliegende Arbeit strebt eine Systematisierung der Grenzdogmatik des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG an, die die Bestimmung der Integrationsfestigkeit des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber objektivieren soll. Schwerpunktmäßig sollen hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen Identitätskontrolle und einer Ultra-vires-Kontrolle erarbeitet werden. Die Arbeit geht insbesondere der Frage nach, wie sich die integrationsfeste „Verfassungsidentität“ bestimmen lässt.
In § 5 werden die Anknüpfungspunkte und Grenzen einer möglichen Harmonisierung des Mehrebenenkonflikts analysiert. Im Falle verbleibender Widersprüche zwischen den verfassungsrechtlichen und den unionsrechtlichen Vorgaben werden die in § 4 gewonnenen Erkenntnisse genutzt, um zu klären, inwiefern der Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Fall IR hätte durchbrochen werden können. Der Schwerpunkt liegt auf der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Verfassungsidentität zuzuordnen ist.
1Stowasser, S. 377 Stichworte: „integratio“ und „integrare“; siehe auch Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen, 4. Aufl., S. 482: „Das Wort meint ursprünglich die Wiederherstellung, dann aber überhaupt die Herstellung oder Entstehung einer Einheit oder Ganzheit aus einzelnen Elementen, so daß die gewonnene Einheit mehr als die Summe der vereinigten Teile ist.“ Vgl. zur Geschichte der Verwendung des Begriffs im Staatsrecht König, Übertragung von Hoheitsakten, S. 34.
2BVerfGE 123, 267, 350 und 353 (Lissabon); BVerfGE 140, 317, 334 Rn. 36 (Haftbefehl-II); BVerfGE 134, 366, 389 Rn. 31 (OMT-Vorlagebeschluss); BVerfGE 142, 123, 186 Rn. 115 (OMT-Urteil); BVerfGE 151, 202, 286 Rn. 119 (Bankenunion); BVerfG v. 05.05.2020 – 2 BvR 859/15 u.a., NJW 2020, 1647, 1649 Rn. 101 (PSPP-Urteil).
3BVerfGE 123, 267, 343 (Lissabon): „Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch.“
4Siehe König, Übertragung von Hoheitsrechten, S. 138.
5Siehe BVerfGE 123, 267, 352 (Lissabon); BVerfGE 140, 317, 341 Rn. 49 (Haftbefehl-II); Weiß, JuS 2018, 1046, 1047 ff.; Calliess, NVwZ 2019, 684, 685 f., jeweils m.w.N.
6Siehe etwa Wegener, VerfBlog. v. 05.05.2020. Laut Wegener offenbare das PSPP-Urteil, „[…] eine an Verschrobenheit grenzende Weltferne und Selbstüberschätzung […], von der man trotz aller gegenteiligen Anzeichen bis zum Schluss hoffen musste, sie möge dem Gericht und uns allen erspart bleiben.“ Prantl bezeichnete das BVerfG gar als „Staatsgefährder“, siehe Prantl, Süddeutsche.de v. 09.03.2020.
7Gemeint sind die Modifikationen des staatlichen Arbeitsrechts, die der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirche Rechnung tragen, siehe auch Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 1 f.
8Siehe bspw. Müller-Volbehr, Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen; Hanau/Thüsing, Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht; Schäfer, Das kirchliche Arbeitsrecht in der europäischen Integration; Kehlen, Europäische Antidiskriminierung; Reichegger, Auswirkungen der RL 2000/78/EG; Triebel, Das europäische Religionsrecht; Groh, Einstellungs- und Kündigungskriterien vor dem Hintergrund des § 9 AGG; Plum, Tendenzschutz; Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht; Schoenauer, Die Kirchenklausel des § 9 AGG.
9BVerfGE 70, 138, 167 f. (Stern).
10BVerfGE 137, 273, 316 Rn. 118 f. (Chefarzt).
11Siehe etwa Fremuth, EuZW 2018, 723, 723 f.; Geismann, Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverhältnis, S. 42; Trebeck, ArbRAktuell 2020, 106. Die Bezeichnung ist allerdings irreführend, denn die Vielzahl der den Kirchen zugeordneten Einrichtungen kann schwerlich als „ein“ Arbeitgeber betrachtet werden, siehe auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., Vorwort S. IX.
12EuGH (Große Kammer) v. 17.04.2018 – C-414/16 (Egenberger gegen Evang. Diakonie e.V.), EU:C:2018:257.
13EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2018 – C-68/17 (IR gegen JQ), ECLI:EU:C:2018:696.
14ABl. EG L 303/16.
15EuGH (Große Kammer) v. 17.04.2018 – C-414/16 (Egenberger gegen Evang. Diakonie e.V.), EU:C:2018:257 Rn. 63 ff.; EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2018 – C-68/17 (IR gegen JQ), ECLI:EU:C:2018:696 Rn. 45 f.
16BAG v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14, NZA 2019, 455; BAG v. 20.02.2019 – 2 AZR 746/14, NZA 2019, 901.
17Siehe Pressemitteilung der EKD-Präsidentin v. 19.03.2019, abrufbar unter: https://www.ekd.de/diakonie-klagt-vor-bundesarbeitsgericht-44274.htm (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
18Siehe Pressemitteilung vom 02.07.2019, abrufbar unter: https://www.erzbistum-koeln.de/news/Keine-Verfassungsbeschwerde-im-Chefarzt-Fall/ (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020): „Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Umstand, dass der in Rede stehende Fall aktuell keine arbeitsrechtliche Relevanz mehr hat, da er nach heute geltendem kirchlichen Arbeitsrecht anders zu beurteilen wäre. Die katholische Kirche wird allerdings möglicherweise vom Bundesverfassungsgericht Gelegenheit erhalten, ihre Rechtsauffassung zu den auch aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Grundsatzfragen des Verhältnisses von Religionsverfassungsrecht und Unionsrecht durch eine Stellungnahme in das Verfahren ‚Egenberger‘ der evangelischen Kirche einzubringen, das zurzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.“
19Siehe Deutsche Bischofskonferenz, Katholische Kirche in Deutschland, Zahlen und Fakten 2019/20, abrufbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/Zahlen%20und%20Fakten/Kirchliche%20Statistik/Allgemein_-_Zahlen_und_Fakten/AH-315-ZuF_2019-2020_Ansicht.pdf (zuletzt abgerufen am 21.12.2020); Diakonie Deutschland, Diakonietexte April 2017, Einrichtungsstatistik für das Jahr 2018, abrufbar unter: https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Statistiken_PDF/09_2019_Einrichtungsstatistik_2019_Web.pdf (zuletzt abgerufen am 21.12.2020).
20Für die Zulassung einer auf die Verletzung der Verfassungsidentität gestützten Verfassungsbeschwerde im Fall IR siehe Fremuth, EuZW 2018, 723, 730; Thüsing/Mathy, BB 2018, 2805, 2808; W. Kahl, ZevKR 65 (2020), 107, 133 ff.; ablehnend BAG v. 20.02.2019 – 2 AZR 746/14, NZA 2019, 901, 911 Rn. 67; Classen, EuR 2018, 752, 565; Malorny, npoR 2020, 56, 59 f.; Becker, EuR 2019, 469, 497; Nebeling/Lankes, RdA 2020, 101, 109; speziell in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde in der Rechtssache Egenberger siehe Sagan, EuZW 2018, 381, 387; Klocke/Wolters, BB 2018, 1460, 1464; Thüsing/Mathy, RIW 2018, 559, 561 f.; Pieroth/Barczak, NJOZ 2019, 1649, 1653 f.
21Thüsing/Mathy, RIW 2018, 559, 561.
§ 2 Grundlagen und Grenzen des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland
A. Die Verankerung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
Das Selbstbestimmungsrecht22 der Kirche hat im Jahr 1919 Eingang in die WRV gefunden.23 In Art. 137 Abs. 3 WRV heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
Das in der WRV normierte Selbstbestimmungsrecht, die „Magna charta libertatis“24 der Kirche, ist durch die „Inkorporation“25 des Art. 137 Abs. 3 WRV über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden. Es handelt sich bei den Übergangs- und Schlussvorschriften ungeachtet ihrer systematischen Verortung um „vollgültiges Verfassungsrecht“26, welches zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG das „Fundament“27 des deutschen Religionsverfassungsrechts28 bildet. Ergänzt wird dieses Fundament durch den Schutz vor (Un-)Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 33 Abs. 3 GG. In Bezug auf den Religionsunterricht an staatlichen Schulen bestehen ferner Sonderregelungen in Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG sowie die Ausnahmeregelung des Art. 141 GG, die sog. „Bremer Klausel“29.
I. Der persönliche Schutzbereich von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
Der personelle Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erfasst nach dem Wortlaut der Norm die „Religionsgesellschaften“, für die der modernere und gängigere Begriff der „Religionsgemeinschaft“ synonym verwendet werden kann.30
Die Religionsgemeinschaft ist nach einer grundlegenden Definition aus den 30er Jahren in Abgrenzung zu religiösen Vereinen „[…] ein die Angehörigen eines oder desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse […] – für ein Gebiet […] zusammenfassender Verband zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben […]“31. Einer aktuelleren Definition folgend ist sie eine „[…] organisatorisch strukturierte Vereinigung von mindestens zwei Personen, die dem Zweck der gemeinsamen Religionsausübung dient.“32
Folglich ist die Eröffnung des personellen Schutzbereichs nicht allein von der Selbstwahrnehmung einer religiös motivierten Vereinigung oder Gemeinschaft und damit von einem rein subjektiven Kriterium abhängig. Die Zuordnung unterliegt einer gerichtlichen Plausibilitätskontrolle.33 In tatsächlicher Hinsicht muss die Gemeinschaft nach ihrem geistigen Inhalt sowie dem äußeren Erscheinungsbild einer Religionsgemeinschaft im oben genannten Sinne entsprechen.34 Dies setzt zunächst eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft voraus.35 Ihre soziale Relevanz und insbesondere ihre Mitgliederstärke wirken sich gem. Art. 137 Abs. 5 S. 2 GG lediglich auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie ihre Rechtsfähigkeit aus.36 Dieser Status hat in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht zunächst aber keine Auswirkungen.37 Ob aber die Religionsgemeinschaft von einer gemeinsamen religiösen Überzeugung getragen wird, ergibt die Subsumtion unter den extensiv auszulegenden Begriff der „Religion“.38
Das BVerfG vertritt die Auffassung, gem. Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV stehe allen Einrichtungen der in diesem Sinne anerkannten Religionsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform ein abgeleitetes Selbstbestimmungsrecht zu, wenn sie nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien einen Teil des Auftrags der Religionsgemeinschaft in der Welt wahrzunehmen.39 Dementsprechend erstrecke sich der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auch auf privatrechtliche Kapitalgesellschaften in kirchlicher Trägerschaft, soweit deren Tätigkeit nach beiderseitigem Verständnis der selbstbestimmten Funktion der Kirche zu dienen bestimmt sei.40 Erforderlich sei erstens die Teilhabe der Organisation bzw. Einrichtung an der Verwirklichung des Auftrags der Religionsgemeinschaft.41 Zweitens müsse deren Bekenntnis im Einklang mit demjenigen der Religionsgemeinschaft stehen und drittens „[…] mit deren Amtsträgern und Organwaltern in besonderer Weise verbunden […]“ sein.42 In Bezug auf die Kirche bilden die Verkündung des göttlichen Wortes (Prophetie)43, der Vollzug der Sakramente (Liturgie) sowie der „Dienst helfender Liebe“ (Caritas/Diakonie) die grundlegenden Funktionen der Kirche.44 Ein als Kapitalgesellschaft betriebenes Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft sei demgemäß vom Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts erfasst, da die dem Prinzip der tätigen Nächstenliebe entsprechende Krankenfürsorge ein Wesensmerkmal der Kirche darstelle.45 Nach Ansicht des Gerichts sei dabei unbeachtlich, dass andere, weltliche Krankenhäuser „rein äußerlich gesehen“ die gleichen Ziele mit gleichen Mitteln erreichen wollen, da die der Tätigkeit von der Kirche subjektiv beigemessene religiöse Dimension das maßgebliche Unterscheidungskriterium bilde.46
II. Der sachliche Schutzbereich von Art. 140 GG i.V.m Art. 137 Abs. 3 WRV
1. Das „Ordnen“
a) Verfassungsrechtliche Ausgangssituation
Die Selbstbestimmung bei der Ordnung eigener Angelegenheiten i.S.v. Art. 140 i.V.m. Art 137 Abs. 3 S. 1 WRV entzieht dem Staat nach allgemeiner Überzeugung die Möglichkeit, auf die Rechtssetzung der Religionsgemeinschaft Einfluss zu nehmen.47 In der Norm selbst liegt keine Ermächtigung zur kirchlichen Rechtssetzung, da die Regelungsmacht nur für solche Bereiche übertragen werden kann, die der Kompetenz des Staates unterliegen.48 Eine solche Kompetenz ist allein schon aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots in Bezug auf die Beurteilung religiöser Fragestellungen zu verneinen.49 Vielmehr erkennt die Vorschrift eine bereits bestehende Rechtssetzungskompetenz in eigenen Angelegenheiten an. Das Inkrafttreten kirchlicher Regelungen ist nicht von Vorlagen und staatlichen Genehmigungen abhängig.50
Unproblematisch gestaltet sich diese Rechtssetzungsmacht der Religionsgemeinschaften im ausschließlich innerorganisatorischen Bereich. Da allerdings kirchliche Regelungen in eigenen Angelegenheiten auf staatlich reglementierte Lebensbereiche einwirken können, wird teilweise eine Einschränkung der vorbenannten Rechtssetzungsfreiheit der Kirche erwogen: Sofern eine kirchliche Regelungen im weltlichen Bereich Geltung beansprucht, wird diskutiert, ob es hierfür einer „staatlichen Beleihung“ bedürfe.51 Hinsichtlich der Wirksamkeit der eigenständigen Rechtssetzung der Religionsgesellschaft im weltlichen Bereich differenziert die Literatur mitunter zwischen verfassungsrechtlich gebotenen Regelungen und solchen Regelungen, die es nicht sind.52 Wenn die Rechtssetzung von Verfassung wegen geboten sei, müsse die Rechtswirksamkeit bejaht werden, da andernfalls der Staat diese Felder reglementieren könne. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Staat verpflichtet, solchen Rechtsakten zur Wirksamkeit zu verhelfen.53
b) Stellungnahme
Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen. Die Bejahung der Normqualität kirchlicher Regelungen sichert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts.54 Es war zum Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes erkennbar, dass das religiöse Leben gerade auch auf weltliche Zusammenhänge einwirkt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich gleichwohl für die Anerkennung der Ordnungsmacht der Religionsgemeinschaften entschieden. Diese „zentrale Grundentscheidung“55 des Verfassungsgebers darf nicht dadurch entwertet werden, dass der Staat den Regelungen unabhängig von der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ihre Rechtswirksamkeit abspricht.56 Die Frage der Wirksamkeit religionsgemeinschaftlicher Regelungen muss dabei insoweit konsequent beantwortet werden, als dass die Rechtsnormqualität auch der Rechtssetzung neuer, ggf. noch unbekannter Religionsgemeinschaften zuzubilligen wäre.57 Eine mit der staatlichen Verfassungsordnung konkurrierende Rechtsordnung ist gleichwohl nach hier vertretener Auffassung nicht zu befürchten. Die Bejahung des Anwendungsvorrangs setzt eine umfassende Prüfung von Schutzbereich und Schranke des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV voraus.58 Diese ist mit einer intensiven Abwägung von kollidierenden Grundrechten sowie Rechten und Rechtsgütern von Verfassungsrang verbunden.59 Dieser Mechanismus schließt aus, dass sich eine der Verfassungsordnung widersprechende oder auch nur willkürliche Regelung gegen die staatliche Rechtsordnung behaupten kann.60
2. Das „Verwalten“
Das Verwalten umfasst die „[…] freie Betätigung der Organe zur Verwirklichung der jeweiligen Aufgaben einschließlich des Verfahrensrechts, die einer Religionsgemeinschaft gesetzt sind […]“.61 Wie der Begriff des „Ordnens“ ist auch der Begriff des „Verwaltens“ weit auszulegen und erfasst insbesondere die Leitungstätigkeit der Kirche sowie die freie Bestimmung der Organisation der Religionsgesellschaft.62 Das „Verwalten“ beinhaltet die Umsetzung eigenen Rechts einschließlich der auf dieser Basis ergangenen Beschlüsse.63 Hiermit verbunden ist auch die Befugnis, eine eigenständige Gerichtsbarkeit einzusetzen, die in eigenen Angelegenheiten nach dem Ethos der Religionsgemeinschaft Recht spricht.64 Schließlich ist auch die Ämterbesetzung gem. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV miterfasst.65 Die zusätzliche Aufnahme des zweiten Satzes im Art. 137 Abs. 3 WRV erfolgte aufgrund des historischen Kampfes der Kirche um diese Freiheit.66
3. Die „eigenen Angelegenheiten“
a) Begriff und Umfang
Seinem geschichtlichen Entstehungskontext geschuldet, diente die Definition der „eigenen Angelegenheiten“ der Entkopplung von Staat und Kirche und war daher in Abgrenzung zu staatlichen Angelegenheiten auszulegen.67 Dieser Ansatz wird heute in der sog. „Bereichsscheidungslehre“ sowie in der älteren Rechtsprechung des BVerfG68 und wohl noch vom BVerwG69 vertreten, wobei davon ausgegangen wird, dass der Staat generell nicht in die inneren Verhältnisse der Religionsgemeinschaften eingreifen dürfe.70
Die „Bereichsscheidungslehre“ gilt in der neueren Literatur71 als weitgehend überholt und auch die Rechtsprechung des BVerfG72 und des BGH73 tendiert zu einer umfassenderen Betrachtung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die zu regelnden Lebensbereiche häufig nicht schematisch dem Staat oder der Religionsgemeinschaft zuordnen lassen.74 Die eigenen Angelegenheiten werden als derjenige Bereich betrachtet, den die Religionsgemeinschaften nach ihren Vorstellungen behandeln dürfen.75 Die Reichweite des Schutzbereichs unterliegt damit zunächst der Definitionsmacht der Religionsgemeinschaft nach ihrem Selbstverständnis.76
Zu den eigenen Angelegenheiten im engeren Sinne gehört die Festlegung von Lehre und Kultus in Bezug auf Bekenntnisgrundlagen, Ausbildung von Geistlichen, Verkündigung der Lehre sowie die Ausgestaltung der einzelnen Gottesdiente.77 Ferner zählt hierzu die Bestimmung der Verfassung und der Organisationsstruktur, da insbesondere staatliche Prinzipien wie die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip für die Religionsgemeinschaft keine zwingende Wirkung entfalten.78 Die besonders gewichtigen Angelegenheiten gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV beinhalten ebenfalls karitative sowie diakonische Tätigkeiten der Kirche einschließlich der damit verbundene Kranken-, Jugend-, Familien-, Alten- und Behindertenhilfe.79 Nach einhelliger Ansicht zählt die Ausgestaltung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse durch privatrechtliche Arbeitsverträge zu den „eigene Angelegenheiten“ gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV.80
b) Prozessuale Darlegungs- und Beweislast
Die Religionsgemeinschaften sind hinsichtlich des Vorliegens der von ihnen beanspruchten „eigenen Angelegenheiten“ vor staatlichen Fachgerichten darlegungs- und beweisbelastet.81 Nach Auffassung des BVerfG dürfen die Gerichte kirchliche Vorgaben und Entscheidungen gleichwohl nicht nach „weltlich“-objektiven Maßstäben bewerten.82 Vielmehr entfalte die ggf. durch die Einschätzung eines theologischen Sachverständigen belegte Einschätzung der Religionsgemeinschaft eine bindende Wirkung, auf deren Grundlage das Fachgericht ohne inhaltliche Prüfung zu urteilen habe.83 Diese Definitionshoheit finde ihre Grenze allein in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), den „guten Sitten“ i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB sowie dem „ordre-public“-Vorbehalt (Art. 6 EGBGB).84 Insoweit unterliege der kirchliche Vortrag einer fachgerichtlichen Plausibilitätskontrolle.85
III. Auslegung der „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“
Aufgrund der Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften bei der Bestimmung des Schutzbereichs eigener Angelegenheiten sind die verfassungsgesetzlich normierten Schranken des Selbstbestimmungsrechts von besonderer Bedeutung.86 Obgleich Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV nur von der Sicherung des Selbstbestimmungsrechtes „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ spricht, erstreckt sich sein Anwendungsbereich nach allgemeiner Ansicht auch auf die Freiheit der Ämterverleihung gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV.87 Es ist im Übrigen nach wie vor umstritten, wie die Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV zu verstehen ist.88
1. Heckel‘sche Formel
Zur Zeit der Entstehung der Weimarer Reichverfassung wurde die Schrankenregelung streng wörtlich als das Gesetz, das für „jedermann“ gilt, ausgelegt.89 Das Wort „alle“ wurde von der herrschenden Weimarer Staatsrechtslehre also nicht „adjektivisch“ in Bezug auf die Religionsgesellschaften verstanden, sondern „substantivisch“.90
Mit der sog. „Heckel’schen Formel“91 wurde demgegenüber der Schrankenregelung ein materieller Sinngehalt zugewiesen.92 Johannes Heckel kritisierte eine die Freiheit der Religionsgesellschaften durch die für alle Vereine geltenden Gesetze einschränkende Auslegung, da die kirchliche Autonomie einen „Unterfall“ bürgerlicher Freiheiten bilde.93 Er vertrat eine prinzipielle Gleichordnung von Staat und Kirche.94 Er war der Auffassung, ein „für alle geltendes Gesetz“ sei ausschließlich ein solches, das bei gleichzeitiger Anerkennung der Autonomie der Kirche „[…] im Sinn der Verfassung für den Bestand der Gesamtnation als einer politischen, kulturellen und Rechtsgemeinschaft unentbehrlich […]“ sei.95
Auch wenn die „Heckel‘sche Formel“ als solche nicht mehr vertreten wird, ist sie auch in der jüngeren Literatur noch Gegenstand der Diskussion.96 Nach Auffassung ihrer Kritiker würden immer wieder Gesetze des Bau- oder Polizeirechts die Kirchen binden, ohne dass hierbei eine Unentbehrlichkeit für die Gesamtnation feststellbar sei.97 Umgekehrt sei – wie ein Blick in die Vergangenheit zeige – nicht jedes für die Gesamtnation „unentbehrliche“ Gesetz für die Religionsgemeinschaft zumutbar.98 Ferner sei die Formel aufgrund ihrer pauschalen Formulierung wenig praktikabel und verhindere einen strukturierten und rational geführten Prozess der praktischen Konkordanz kollidierender Rechtsgüter.99 Ein gleichstufiges Verhältnis von Staat und Kirche sei schließlich nicht mit dem modernen Verständnis einer dem Grundgesetz und dem souveränen Staat untergeordneten Kirche vereinbar.100
2. „Bereichslehre“ und „Jedermann-Formel“
a) Konzept
Im Anschluss an die Formel Heckels setzte sich die sog. „Bereichslehre“ durch, nach der zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich kirchlicher Angelegenheiten zu unterscheiden sei.101 Die Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV solle nicht bei inneren Angelegenheiten wie der Entscheidung über Kult und Ämter, sondern lediglich bei Entscheidungen, die Rechte Dritter berühren, Anwendung finden.102
Das BVerfG entwickelte für den Anwendungsbereich der Schrankenklausel im Außenbereich die sog. „Jedermann-Formel“, wonach ein „für alle geltendes Gesetz“ nur ein solches sei, das die Religionsgemeinschaft in gleicher Weise treffe wie andere Personen und Verbände.103 Die Religionsgemeinschaft sei aber nicht gleich betroffen, wenn das Gesetz die Religionsgemeinschaft in ihrer Besonderheit „härter“ treffe, indem es ihr Selbstverständnis und damit ihren „geistig-religiösen Auftrag“ beschränke.104 Diese sich an der Auslegung der Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG orientierende Formel dient insbesondere der Verhinderung von Sondergesetzen, wie sie im Rahmen des Bismarck’schen Kulturkampfes erlassen wurden.105
b) Rechtswissenschaftliche Rezeption
Obgleich die „Bereichslehre“ auch von der Rechtsprechung106 lange angewendet wurde, war sie stets der Kritik ausgesetzt.107 Ihr Vorteil könne zwar darin gesehen werden, dass sie zu vorhersehbareren Entscheidungen führe, da die gerichtliche Entscheidungsfindung keine Abwägung im Einzelfall voraussetze.108 Allerdings liege der „Bereichslehre“ selbst bereits eine Abwägungsentscheidung zugrunde.109 Der Bereich der inneren Angelegenheiten werde von vornherein ohne transparente Argumentationslinie in einer Weise gewichtet, die eine staatliche Einwirkung gänzlich ausschließe.110 Aber auch umgekehrt verhindere die „Bereichslehre“ die Möglichkeit, durch den Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter eine Einzelfallgerechtigkeit sicherzustellen.111 Ferner finde die Aufspaltung der eigenen Angelegenheiten in innere und äußere Bereiche keine Stütze im Wortlaut der Norm.112
Die „Jedermann-Formel“ ist aus Sicht einiger Literaturstimmen ebenfalls nicht frei von Widersprüchen: So könne sie bspw. nicht konsequent im Bereich der staatlichen Regelung von Zivilehen und Kirchenaustritten angewendet werden, da diese das kirchliche Selbstverständnis in besonderem Maße strapazieren würden.113
3. Güterabwägung und Wechselwirkungslehre
a) Konzept
In der neueren Literatur wird eine an die Bewertung des Begriffs des „allgemeinen Gesetzes“ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG anknüpfende Definition gewählt, wonach sich das „für alle geltende Gesetz“ nicht speziell gegen die Religionsgemeinschaft bzw. die Religion wenden dürfe.114 Vielmehr müsse das Gesetz einem unabhängig vom Selbstbestimmungsrecht schützenswerten Recht oder Rechtsgut dienen.115 Das BVerfG folgt diesem Ansatz und wendet in seiner neueren Rechtsprechung, ohne ausdrücklich von früheren Ansätzen abzurücken, einen „differenzierten Verhältnismäßigkeitsmaßstab“ an.116 So wie die Dogmatik zu Art. 5 Abs. 2 GG nicht bei dem Verbot von Sondergesetzen verharrte, sondern einen verfeinerten Schutzstandard mit der Möglichkeit einzelfallgerechter Entscheidungen anstrebte117, trägt das BVerfG mit Zustimmung großer Teile der Literatur118 dem Gedanken der Wechselwirkung kollidierender Verfassungsrechte durch eine besondere Güterabwägung Rechnung.119 Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche müsse danach in allen inneren wie äußeren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft mit denjenigen Rechtsgütern abgewogen werden, die durch das einschränkende Gesetz geschützt werden, wobei sich beide Positionen weitestgehend verwirklichen sollen.120
Beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen sei die vorbehaltlose Sicherung der korporativen Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu beachten, da dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften in besonderem Maße Bedeutung zukomme.121 Wo die Rechtsordnung das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis des Grundrechtsträgers voraussetze, verletze der Staat die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaft und ihre verfassungsrechtlich verankerte Selbstständigkeit, „[…] wenn er bei der Auslegung der sich aus dem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung das Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde […]“.122 Das kirchliche Proprium sei nach Auffassung des BVerfG „[…] als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.“123 Das einschränkende Gesetz müsse demnach stets „im Lichte der Bedeutung“ des Selbstbestimmungsrechts gewertet werden, wobei dessen Auslegung auch Rang und Gewicht des kollidierenden Rechtsguts zu beachten habe.124
b) Rechtswissenschaftliche Rezeption
Die Eröffnung von Abwägungsspielräumen für die Rechtsprechung begegnet mitunter grundsätzlicher Kritik. So wird vertreten, die Güterabwägung entbehre mangels „normativer Anhaltspunkte“ in der Verfassung eines dem Rechtsstaatsprinzip genügenden inhaltlichen Maßstabs.125 Das Verfassungsprimat könne nur durch eine Rechtspraxis bewahrt werden, die sich „[…] in den Fesseln rechtspositivistischer Auslegungsregeln […]“ bewege.126 Unter dem Gesichtspunkt der durch die Gewaltenteilung bestimmten Kompetenzen plädiert ein Teil der Literatur für eine Interpretationsbegrenzung im Rahmen der Einzelfalljudikatur.127 Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips erfordere eine „Verallgemeinerungsfähigkeit“ der Einzelfallentscheidung.128
Weiter kritisieren einzelne Literaturstimmen, die Rechtsprechung messe dem Selbstbestimmungsrecht ein solches Gewicht im Rahmen der Abwägung zu, das die effektive Durchsetzung kollidierender Rechtspositionen im Wege der Schrankenregelung verhindere.129 Vorgeschlagen wird eine an abstrakten Fallgruppen orientierte Abwägung, die einen „[…] typisierenden Maßstab für die Lösung konkreter Einzelfälle […]“ ermögliche.130
Demgegenüber gibt ein Teil der Literatur die Anerkennung der Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften hinsichtlich der in die Abwägung einzubeziehenden „eigenen Angelegenheiten“ seitens des BVerfG131 zu bedenken.132 Solange die Religionsgemeinschaften die Zuordnungsentscheidung nach ihrem Selbstverständnis treffen würden, werde der Richter nicht zum „[…] Herrn über das Grundverhältnis von Staat und Kirche […]“.133 Ein das Selbstbestimmungsrecht einschränkendes Recht finde aber dort seine Grenze, wo es den Staat zu einer Ordnung verpflichte, die der religiösen Eigenart keinen Raum belässt.134 Der Staat müsse der Religionsgemeinschaft einen Weg ermöglichen, ihre Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Charakteristika ihres Ethos zu gestalten, und zwar unabhängig davon, ob das staatliche Recht im Einzelfall Anwendung finde oder nicht.135
4. Stellungnahme
Gegen die überkommene „Heckel’sche“ Formel spricht bereits ihre fehlende Praktikabilität136 sowie ihre Widersprüchlichkeit hinsichtlich der für die Kirche zumutbaren „unerlässlichen“ Regelungen137. Die „Bereichslehre“ vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Einwände der Literatur gegen eine Aufspaltung des Begriffs der eigenen Angelegenheiten in einen inneren und äußeren Teil greifen durch: Eine Aussparung des – wenn auch nur verhältnismäßig kleinen – inneren Bereichs von der Schrankenklausel würde auch mit Blick auf den subjektiven Anwendungsbereich der Norm zu bedenklichen Ergebnissen führen. Die Zubilligung einer umfassenden Rechtssetzungsmacht für eine Religionsgemeinschaft kann nur unter der Prämisse der Anwendbarkeit der Schrankenklausel erfolgen. Verfassungsrechtlich geschützte, kollidierende Rechtsgüter wären zwar durch eine fehlende Anwendbarkeit der Schrankenklausel in inneren Angelegenheiten nicht gänzlich schutzlos gestellt, da die Möglichkeit der Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der verfassungsimmanenten Schranken verbliebe.138 Gleichwohl birgt die „Bereichslehre“ das Risiko unvorhersehbarer Unbilligkeiten für die Anhänger einer Religionsgemeinschaft sowie für Dritte.
Der „Jedermann-Formel“ ist neben ihrer Widersprüchlichkeit im Bereich der Eheschließung und des Kirchenaustritts auch aus einem weiteren Grunde nicht zu folgen: Die Beantwortung der Frage, ob eine Regelung die Kirche „härter“ trifft oder nicht, und damit im Ergebnis die Schranke greift oder nicht, würde durch die Anwendung der Formel in das Ermessen der Gerichte gestellt werden. Diese müssten unter Auswertung der Standpunkte der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft entscheiden, ob eine religiöse Besonderheit vorliegt, die durch den streitgegenständlichen Eingriff besonders empfindlich berührt wird. Dies mag aufgrund der historisch gewachsenen Beziehung von Staat und Kirche in Deutschland in der Vergangenheit nicht zu problematischen Rechtssprechungsergebnissen geführt haben.139 Aber die Beantwortung der Frage nach der richtigen Dogmatik muss auch für eine zukünftige, dynamische Entwicklung des Religionsverfassungsrechts mit Blick auf den subjektiven Anwendungsbereichs Konsistenz und Praktikabilität aufweisen.140 Unabhängig vom Sonderfall der Kirche ist fraglich, inwieweit ein Richter die besondere Empfindlichkeit einer religiösen Eigenart ohne Überschreitung des staatlichen Neutralitätsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts zu bewerten vermag. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts müsste die Einschätzung des Betroffenheitsgrades der Religionsgemeinschaft nach dem eigenen Selbstverständnis überlassen sein. Eine einzelfallgerechte Entscheidung mit Blick auf die betroffenen Rechte und Interessen der Gegenseite wäre demnach nicht sichergestellt.
Das Ziel der „Jedermann-Formel“, die Verhinderung von Sondergesetzen, kann durch die Übertragung des Gedankens der „allgemeinen Gesetze“ gem. Art. 5 GG ebenfalls erreicht werden. Durch das Erfordernis eines ohne Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht zu schützenden Rechtsgutes wird der Prüfungsmaßstab objektiviert. Allerdings ermöglicht dieser Ansatz allein noch nicht eine einzelfallgerechte Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter. Vorzugswürdig erscheint somit eine die Wechselwirkungen konfligierender Rechtsgüter berücksichtigende Güterabwägungslehre.
Soweit die gerichtliche Güterabwägung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung als problematisch eingestuft wird, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage sein dürfte, jeden Einzelfall zu regeln. Für die Sicherstellung der Gerechtigkeit im Einzelfall erscheint demnach eine „Situationsjurisprudenz“141 unerlässlich.142 Die Rechtsprechung und die wohl herrschende Literatur räumen diesem schonenden Ausgleich widerstreitender Interessen mit guten Gründen eine hohe Stellung ein und nehmen in Kauf, dass sich die gerichtlichen Wertungen zu Lasten der Rechtssicherheit nicht stets verallgemeinern lassen.143 Ferner verfügt die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Abwägungslehre über ein hohes Maß an Erfahrung, da sie diese Lehre seit vielen Jahren bei Entscheidungen im Rahmen von Art 5 Abs. 1, Abs. 2 GG anwendet. Eine Judikatur, die das Selbstbestimmungsrecht einer anderweitigen, weniger ausgereiften Kontrolle unterwirft, erweist der Rechtssicherheit vermutlich einen „Bärendienst“.
5. §§ 1 ff. KSchG und § 626 BGB als für alle geltende Gesetze
Das deutsche Kündigungsschutzrecht bildet eine für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen maßgebliche Schranke. Die §§ 2 ff. KSchG sowie § 626 BGB sind Gesetze i.S.d. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV.144 Die in ihnen enthaltenden unbestimmten Rechtsbegriffe („sozial ungerechtfertigt“ bzw. „wichtiger Grund“) eröffnen den Spielraum für die richterliche Güterabwägung.145
6. Das AGG als ein für alle geltendes Gesetz
Das AGG146 verbietet gem. §§ 1, 7 AGG eine Diskriminierung von Arbeitnehmern oder Bewerbern aus Gründen der Religion oder Weltanschauung.147 Insoweit schränkt das Gesetz kirchliche Arbeitgeber bei der Aufstellung von kündigungsrelevanten Loyalitätsanforderungen ein, die hinsichtlich der Konfession des Betroffenen differenzieren.148 Das Gesetz wirkt in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als Schrankenregelung i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV.149
7. Verfassungsimmanente Schranken
Die Freiheiten des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV werden durch die Grundrechte und Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt, die eine verfassungsimmanente Schranke bilden.150 Diese Begrenzung tritt neben die „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Sie bedarf eines förmlichen Gesetzes.151 Zur Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts ist also nur der Gesetzgeber ermächtigt.152 Der Gesetzesvorbehalt folgt dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.153 Es handelt sich um die Einschränkung einer Rechtsposition, die in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (sog. „Wesentlichkeitsvorbehalt“).154
8. Schranken aus Konkordaten und Kirchenverträgen
Soweit die Kirchen sich gegenüber dem Staat vertraglich zu Einschränkungen ihres Selbstbestimmungsrechts verpflichtet haben, steht diesen Beschränkungen Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV nicht entgegen.155 Durch die vertragliche Übernahme von wechselseitigen Gewährleistungen bewirken Staat und Kirche die Harmonisierung ihres Verhältnisses.156 Die Reichskonkordaten und neueren Kirchenverträgen erkennen die „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ verbindlich an.157
IV. Das Verhältnis von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG
Es wird mit vielen Nuancierungen eine Auseinandersetzung darüber geführt, inwieweit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 GG gegenüber Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG158 einen eigenständigen Sachverhalt regelt. Die umfassende Beleuchtung der Bedeutung des Art. 137 Abs. 3 WRV für die deutsche Verfassung gebietet eine Stellungnahme zu seiner Regelungsfunktion.
1. Der Streitstand im Überblick
a) Die Rechtsprechung des BVerfG
Das BVerfG weist in seiner Rechtsprechung auf eine eigenständige Bedeutung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV hin:
„Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung eigener Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt […].“159
Im Chefarzt-Urteil des BVerfG heißt es:
„Sie [gemeint sind die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der WRV, Anm. d. Verf.] sind – mit Selbststand gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG – untrennbarer Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes[…].“160
Zwischen der Religionsfreiheit i.S.v. Art. 4 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV bestehe nach Auffassung des BVerfG ein solch enger „organischer“ Zusammenhang, dass die Schutzgehalte des Art. 137 Abs. 3 WRV durch eine auf Art. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten.161 Diese betrachtet das Verfassungsgericht umfassend, d.h. auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.162 Soweit sich der Schutzbereich von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und der korporativen Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG decke, finde Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zwar aufgrund der speziellen Schrankenbestimmung vorrangig Anwendung.163 Den schrankenlosen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG werde jedoch im Abwägungsprozess dadurch Rechnung getragen, dass dem Selbstbestimmungsrecht in der Abwägung mit konkurrierenden Rechten ein „besonderes Gewicht“ beizumessen sei.164
b) Institutionelle Freiheitsgarantie
Nach einer an die historischen Weimarer Wurzeln des Selbstbestimmungsrecht anknüpfenden Betrachtung wird Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eine institutionelle Dimension beigemessen, die unabhängig von dem durch Art. 4 GG gewährleisteten Freiheitsgrundrecht zu betrachten sei.165 Diese Ansicht wird teilweise dahingehend modifiziert, dass eine gemeinsame Betrachtung von institutionellem Recht und Freiheitsrecht zu erfolgen habe.166
c) Auffangfunktion
Demgegenüber vertritt ein großer Teil der aktuelleren Literatur die Auffassung, dass sich die Schutzbereiche beider Normen weitgehend decken würden und im Nebeneinander beider Normen der schutzintensivere Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG regelmäßig vorrangig anzuwenden sei, wobei im Falle des Handelns von Religionsgemeinschaften die spezielle Schranke des Art. 137 Abs. 3 WRV greife.167 Das Religionsverfassungsrecht wird insoweit aus der Perspektive des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG betrachtet.168 Lediglich im Rahmen von organisationsrechtlichen Fragen der Struktur und Mitgliedschaft verbleibe Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV eine eigenständige Bedeutung.169
Hieran wird kritisiert, dass nicht alle über Art. 140 GG inkorporierten Rechte lediglich von Art. 4 GG ableitbar seien, auch wenn Art. 4 GG als „zentrale Grundentscheidung“170 oder sogar „religionsrechtliche Grundnorm“171 betrachtet werden könne. Soweit sich die Regelungen von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV nicht direkt aus Art. 4 GG ableiten ließen, handle es sich um „spezifische Ausprägungen der Schutzpflichtendimension der Religionsfreiheit“ für das deutsche Religionsverfassungsrecht.172
d) Kollisionsfunktion
Die eigenständige Bedeutung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV soll auch nach Auffassung eines Teils der Literatur in dessen besonderer Funktion liegen. Die Vorschrift diene der Auflösung der Kollision einer sich gegenseitig ausschließenden staatlichen wie kirchlichen Rechtsetzung in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand.173 Mithilfe von Art. 137 Abs. 3 WRV könne in den seltenen Fällen, in denen sich die gleichzeitige Anwendbarkeit von kirchlichem und staatlichem Recht ausschließe, bestimmt werden, welche Regelung Anwendung finde.174 Der Staat akzeptiere insoweit die Regelungszuständigkeit der Kirche im Rahmen der Schrankenregelung.175
Die Einordnung der Religionsgemeinschaft als eine dem Staat ebenbürtige Inhaberin von Rechtsgewalt begegnet in der Literatur heftigem Widerspruch. Sie lasse sich mit dem heutigen Verständnis der Unterordnung der Kirche unter das Grundgesetz176, dem Prinzip staatlicher Souveränität177 sowie der Übertragung der Gemeinwohlverantwortung auf den Staat178, nicht vereinbaren. Dem halten die Vertreter der Kollisionsfunktion entgegen, der Staat erkenne die Kirche als „societas perfecta“ an, „[…] die nicht nach seinem, sondern nach eigenem Recht lebt […]“.179
Auch geht die Rechtsprechung davon aus, der Verfassungsgeber habe durch die Inkorporation des Selbstbestimmungsrechts zum Ausdruck gebracht, dass die Religionsgemeinschaften „ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten“.180 Ferner sei eine den aktuellen staatlichen Präferenzen ggf. widersprechende, wesentliche Grundentscheidung zu Gunsten der Stellung der Kirche getroffen worden.181 Die gesonderte Verankerung des Selbstbestimmungsrechts diene dazu, die Anerkennung des Verhältnisses von Religionsgemeinschaft und Staat festzuschreiben.182
2. Stellungnahme
Das Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV steht unstreitig in engstem Zusammenhang mit der Religionsfreiheit und ist demnach im Lichte der Religionsfreiheit auszulegen.183 Einzelne Aspekte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedingen nach hier vertretener Auffassung die Freiheit der kollektiven Religionsausübung der Gläubigen und ergeben sich demgemäß bereits aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG.184 Insofern tritt Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV hinter den schutzintensiveren Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG zurück.185 Mit Blick auf die Subsumtion von Sachverhalten unter die Rechtsvorschrift ist demnach zu differenzieren, inwiefern die Angelegenheit lediglich einen administrativen Charakter hat oder einen Bezug zur Religionsfreiheit aufweist.186
Eine eigenständige Bedeutung bei gleichzeitiger Anerkennung der Verknüpfung beider Artikel liegt nach überzeugender Ansicht ferner in der Kollisionsfunktion des verfassungsrechtlich gesondert verankerten Selbstbestimmungsrechts. Eingewendet wird, der vorstehende Ansatz biete keine Vorgaben für die Auflösung des Kollisionsverhältnisses, da das Vorrangverhältnis nicht festgelegt werde.187 Die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts und damit einhergehend der Anwendungsvorrang können aber auf der Ebene des Schutzbereichs sowie insbesondere der Schrankenbestimmung hinlänglich konkretisiert werden. Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gibt diesbezüglich einen hinreichend ausdifferenzierten „Ausgleichsmechanismus“188 vor.189
Ein die Bedeutung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV in das Deklaratorische verschiebender Ansatz vermag nicht zu überzeugen. Verfassungsrechtliche Normierungen weisen im Zweifelsfall eine eigenständige Bedeutung auf und sind dementsprechend auszulegen.190 Richtigerweise muss die Durchsetzung jeglichen Rechts in weltlichen Angelegenheiten dem staatlichen Gewaltmonopol obliegen und der Staat selbst hat die kirchlichen Normen mit unmittelbarem Geltungsrang auszustatten, soweit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV dies gebietet. Dies stellt die Annahme einer Kollisionsfunktion aber nicht infrage. Im Falle einer vorrangigen Anwendung kirchlicher Regelungen in weltlichen Angelegenheiten hat der Staat diesem Anwendungsvorrang gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zur Geltung zu verhelfen und ggf. den erforderlichen Rahmen für die insoweit gelebte Religionsfreiheit zu schaffen191. Dieses Durchsetzungsgebot ermächtigt den Staat indes nicht zu einer inhaltlichen Kontrolle kirchlicher Regelungen und ist nicht auf deren Genehmigung ausgelegt.192 Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben eine der staatlichen Säkularisierungstendenz gegenüber „witterungsbeständige“ Entscheidung zugunsten einer Sonderrolle der Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Gefüge gefällt.193
B. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen als „eigene Angelegenheiten“ der Kirchen
Nachdem geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen das Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten sichert, soll nunmehr der verfassungsrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen näher betrachtet werden. Hierfür ist zunächst ein Grundverständnis vom Wesen des kirchlichen Dienstes erforderlich. Ferner müssen die Loyalitätsanforderungen der Kirchen als Ausprägung des kirchlichen Selbstverständnisses untersucht werden. Da vorliegend anhand der katholischen Loyalitätsanforderungen die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts untersucht wird, ist die Darstellung der Besonderheiten des evangelischen Dienstes auf einen Überblick beschränkt. Nachdem die Grundlagen des kirchlichen Dienstverhältnisses erarbeitet sind, kann die Einordnung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnisses in der Rechtsprechung des BVerfG gewürdigt werden.
I. Transzendenzschutz statt Tendenzschutz
In der Literatur wird darüber gestritten, ob die für sog. „Tendenzbetriebe“194 geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze auf Religionsgemeinschaften übertragen werden können oder ob es mit Blick auf ihre spezielle verfassungsrechtliche Stellung besonderer Regeln bedarf.
Ein Teil der Literatur verneint einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Religionsgemeinschaften und Tendenzträgern mit dem Argument, dass ein „gewisser Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ auch in der kirchlichen Dienstgemeinschaft nicht geleugnet werden könne.195 Es sei kein gravierender Unterschied zwischen Grundrechten und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht festzustellen, zumal das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zunehmend in einem Funktionszusammenhang mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit gesehen werde.196 Auch sei die Unterscheidung zwischen Religionsgemeinschaft und Tendenzbetrieb wegen des staatlichen Neutralitätsgebots sowie des Gleichheitssatzes problematisch.197 Dem gegenüber vertritt ein großer Teil der Literatur den Standpunkt, die Religionsgemeinschaft sei bereits dem Grunde nach nicht mit einem Tendenzbetrieb zu vergleichen und unterliege daher gänzlich anderen Regeln.198
Die letztere Auffassung verdient Zustimmung. Zwar kann es zu Interessenkonflikten zwischen kirchlichem Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommen.199 Der Unterschied zu einem Tendenzarbeitsverhältnis liegt aber darin, dass sich der umfassende religiöse Sendungsauftrag auf sämtliche Lebensbereiche und nicht nur auf Teilaspekte hiervon erstreckt.200 Die Unterscheidung berührt daher nicht das Gleichbehandlungsgebot.201 In einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde sich das Gericht bei der Übertragung der Grundsätze für Tendenzbetriebe kirchliche Arbeitsverhältnisse sogar vielmehr in die Gefahr begeben, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Das staatliche Neutralitätsgebot ist nicht mit einer Pflicht zur „kritischen Distanz“ verbunden202, sondern erfordert Toleranz und Offenheit für sämtliche religiöse oder weltanschauliche Ansichten203. Insofern verstößt die Berücksichtigung der Besonderheiten der Religionsgemeinschaft nicht gegen das Neutralitätsgebot, sondern sichert dieses erst ab. Dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV im Kündigungsschutzprozess Transzendenz- statt Tendenzschutz voraussetzen, bekräftigte das BVerfG im Übrigen in seinen Leitentscheidungen Stern und Chefarzt.204
II. Die Dienstgemeinschaft als Grundlage kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Als „Dienstgemeinschaft“205 wird im kirchlichen Arbeitsrecht die besondere Beziehung zwischen der Kirche und den Personen, die sich zur Erfüllung des kirchlichen Sendungsauftrages arbeitsteilig zusammenschließen, bezeichnet.206 Sie bildet eine „Brücke“ zwischen weltlichem (Arbeits-)Recht und theologischem Glaubensauftrag.207 Der Begriff der „Dienstgemeinschaft“ als solcher ist mit Blick auf seine erstmalige Verwendung im „Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben“ vom 23. März 1934208 von seinem theologischen Fundament zu unterscheiden. Die Begrifflichkeit wurde von der Kirche 1936 unter Bezugnahme auf die NS-Regelung erstmalig aufgegriffen209 und in den 50er Jahren in kirchenrechtlichen Regelungen beider Kirchen normativ verankert210. Der historisch problematische Hintergrund des Wortes „Dienstgemeinschaft“ ist Quelle beständiger Kritik an dessen Verwendung.211 Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern eine alternative Begriffsform wünschenswert wäre. Das hinter dem Begriff der „Dienstgemeinschaft“ liegende Konzept der „Gemeinschaft des Dienstes“ (siehe 2 Kor 8, 4) weist nach kirchlichem Verständnis jedenfalls keinerlei Bezug zum nationalsozialistischen Gefolgschaftssystem auf.212
1. Katholische Kirche
In c. 211 CIC heißt es: „Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, dass die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.“ Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche gehen von einem gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen aus.213 Anders als die evangelische Kirche214 unterscheidet die katholische Kirche allerdings hinsichtlich der Stellung im kirchlichen Dienst zwischen Laien und Klerikern.215 Letztere übernehmen nehmen eine herausragende Rolle im kirchlichen Dienst ein (vgl. cc. 273 ff. CIC)216, wobei der Zweite Vatikanische Konzil die Differenzierung dahingehende relativierte, dass zwar „[…] in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung […]“ bestehe217. Unerheblich ist jedenfalls die Rechtsform des Anstellungsverhältnisses für die Zugehörigkeit zur Dienstgemeinschaft.218 Obgleich die „Dienstgemeinschaft“ inzwischen als maßgebliche Argumentationsbasis für die Eigenart des kirchlichen Dienstes fungiert, verkompliziert die Überblendung des theologischen Fundaments mit der wirtschaftlichen Praxis die Bestimmung einer genauen Definition.219 Vor dem Hintergrund der Beschäftigung konfessionsverschiedener und konfessionsloser Mitarbeiter durch die Kirche kann die Dienstgemeinschaft schwerlich ausschließlich an das Selbstverständnis der Christen als zum Sendungsdient berufene Kinder Gottes i.S.d. cc. 204 ff. CIC anknüpfen.220 Eine Verengung des Begriffs auf einen Dienst, der ungeachtet der internen Motive faktisch der Erfüllung des Sendungsauftrages dient, wird zwar wiederum möglicherweise dem Prinzip des gemeinsamen Priesteramtes der Gläubigen nicht zur Gänze gerecht.221 Da die Dienstgemeinschaft jedoch selbst nicht als Form einer „soziologische[n] Gemeinschaft“ zu verstehen ist oder als Rechtsgrundlage für die erbrachten Leistungen dienen kann222, kann die Dienstgemeinschaft nur dasjenige sein, was die Kirche nach eigenem Selbstverständnis unter kirchlichem Dienst versteht. Die katholische Kirche hat nach ihrem allein maßgeblichen Selbstverständnis in Art. 1 S. 1 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ von 1993223 eine Legaldefinition für den Rechtsbegriff der „Dienstgemeinschaft“ normiert, wonach diese durch den gemeinsamen Beitrag zur Erfüllung des Sendungsauftrags der Kirche gekennzeichnet sei.
2. Evangelische Kirche
Grundlegend für die evangelische Dienstgemeinschaft ist das Verständnis des gemeinsamen Priestertums aller Gläubigen.224 Das Amt der Kirche wurzelt dabei im Amt der Apostel und stellt ein einzigartiges, auf die Repräsentation Christi gerichtetes Amt dar, das im Wege der Ordination verliehen wird.225 Der Amtsträger steht dabei allerdings „in der Gemeinde“226, da die Dienstgemeinschaft trotz unterschiedlicher Aufträge durch die „[…] gemeinsame […] Verantwortung vor der allen geltenden Aufgabe […]“227 geprägt ist. Diese dienstliche Ordnung hat ihre theologische Grundlage im dreifachen Amt Christi, als Priester, Lehrer und Hirte.228
III. Überblick über Grundlagen und Ausformungen kündigungsrelevanter Loyalitätsobliegenheiten
1. Hintergrund der kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten
Die Kirchen unterliegen unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Sonderstellung bei der Ausgestaltung von kirchlichen Dienstverhältnissen geringeren Restriktionen als ein weltlicher Arbeitgeber.229 Neben den hier auszuklammernden Besonderheiten des kollektiven Arbeitsrechts230 betrifft dies insbesondere die Möglichkeiten kirchlicher Arbeitgeber, den Bestand von Arbeitsverhältnissen in besonderer Abhängigkeit von der außerdienstlichen Lebensführung des Mitarbeiters zu gestalten.
Für die Kirche stellt die Ausgestaltung eines Ethos-orientierten Anforderungsprofils für Ihre Mitarbeiter mit Blick auf den ersten Brief des heiligen Paulus an seinen Weggefährten Timotheus 4,12 eine ihrer Selbstbestimmung unterliegende, ureigene Angelegenheit dar.231 In Satz 12 heißt es in Bezug auf die Voraussetzungen für das Lehren des Wortes Gottes: „Niemand verachte dich wegen deiner Jugend; du aber sei den Gläubigen ein Vorbild im Wort, im Wandel, in der Liebe, im Glauben, in der Reinheit“. Die hiermit gemeinten Verhaltens- und Persönlichkeitsanforderungen gehen erkennbar über die rechtsgeschäftlichen Leistungspflichten im eigentlichen Sinne hinaus. Sie betreffen weder die Form noch die Güte der zu erbringenden Arbeit. Vielmehr wird der Wert der Arbeitsleistung für den kirchlichen Sendungsauftrag an der Einstellung und dem Lebenswandel der Person, die sie erbringt, gemessen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um einklagbare Nebenpflichten i.S.v. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, sondern um Obliegenheiten, deren Nichtbeachtung für den Arbeitnehmer nachteilige Folgen in Form von Sanktionen zeitigen kann.232
Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche haben die sich aus ihrem Selbstbestimmungsrecht ergebenen Freiheiten in Bezug auf die Erstellung eines Anforderungsprofils an ihre Mitarbeiter kodifiziert.233 Während die katholische Kirche bereits 1993 eine „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“234 (im Folgenden: GrOkathK) beschlossen hatte, folgte die evangelische Kirche mit einer einheitlichen „Richtlinie über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Diakonischen Werkes“235 (im Folgenden: EKD-RL) erst im Jahr 2005.236
Vor dem Hintergrund der EuGH-Verfahren Egenberger237 und IR238 entschloss sich die deutsche katholische Kirche im Jahr 2015 zu einer grundlegenden Novellierung ihrer GrOkathK.239 Die GrOkathK vom 27. April 2015 ist mit Wirkung vom 1. August 2015 zunächst in 23 von 27 Diözesen umgesetzt worden und gilt seit dem 1. Januar 2016 bundesweit in allen Diözesen.240 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland reformierte knapp ein Jahr später am 9. Dezember 2016 aufgrund der Ermächtigung des Art. 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz vom 8. Dezember 2016 die EKD-RL vom 1. Juli 2005.241 Die Regelung trat mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft.242
2. Überblick über den Regelungsgehalt kündigungsrelevanter Loyalitätsobliegenheiten
Im Folgenden wird ein Überblick über die Grundlagen der Loyalitätsanforderungen der katholischen und Evangelischen Kirche gegeben. Hinsichtlich der Tatbestände der GrOkathK und der EKD-RL, deren Erfüllung die kirchlichen Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen. Dabei wird die Rechtslage vor und nach der Reform jeweils gegenübergestellt.
a) Katholische Kirche
aa) Grundlagen
Das Grundprinzip des kirchlichen Dienstes liegt gem. Art. 1 GrOkathK in dem Zusammenschluss von Kirche und Mitarbeitern zu einer Dienstgemeinschaft243, die zum Zweck der Erfüllung des Sendungsauftrags244 der Kirche gemeinschaftlich Beiträge leistet. Mitglieder der Dienstgemeinschaft können damit gegebenenfalls auch Nichtchristen sein, solange diese in Gemeinschaft mit der Kirche und unter Beachtung ihrer Besonderheiten an deren Sendungsauftrag mitwirken.245
Die Grundordnung ist nach Art. 2 Abs. 3 GrOkathK nicht auf Mitarbeiter anzuwenden, die auf der Grundlage eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig werden, da für diese besondere Regeln gelten, die über die Loyalitätsobliegenheiten für die übrige Dienstgemeinschaft hinausgehen.246 Der geistliche Dienst muss indes nicht zwingend durch Kleriker ausgeübt werden247, weshalb die Grundordnung trotz Art. 2 Abs. 3 GrOkathK teilweise Sonderregeln für Mitarbeiter, die einen solchen Dienst ausüben, postuliert. Im Übrigen findet die Grundordnung nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GrOkathK auf alle Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen – ungeachtet ihrer Rechtsform oder der Selbstständigkeit ihrer Leitung – Anwendung.248
bb) Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten, die zu einer Kündigung berechtigen
Soweit sich die Kirchen der arbeitsvertraglichen Gestaltung von Dienstverhältnissen bedienen, unterliegen ihre Dienstverhältnisse kraft Rechtswahl dem staatlichen Arbeitsrecht.249 Demnach muss eine außerordentliche Kündigung den Anforderungen des § 626 BGB genügen und bei einer ordentliche Kündigung sind die Bestimmungen des KSchG zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung zu beachten.250 Einfallstore für die Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts sind der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und die Kriterien der sozialen Rechtfertigung einer typischerweise personenbedingten251 Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG einschließlich der damit verbundene Gewichtung des Fehlverhaltens im Rahmen der Interessenabwägung.252
Die vereinheitlichende Gewichtung möglicher Pflichtenverstöße hat die katholische Kirche durch die Kodifizierung in Art. 5 GrOkathK vorgenommen.253 Art. 5 GrOkathK differenziert dabei hinsichtlich der Rechtsfolgen, die die einzelnen als schwerwiegend eingestuften Loyalitätsverstöße nach sich ziehen. Eine Kündigung ist auch nach der Novellierung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GrOkathK nur als ultima ratio auszusprechen. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GrOkathK ist zunächst zu prüfen, ob nicht durch mildere Maßnahmen, wie etwa eine Abmahnung oder Versetzung, auf den Loyalitätsverstoß reagiert werden kann. Zu beachten ist, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GrOkathK den kirchlichen Dienstgeber grundsätzlich verpflichtet, vor der Erhebung einer Maßnahme zunächst mit dem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen. Es handelt sich insoweit um eine bindende Verfahrensnorm, da eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne zuvor ein solches Gespräch geführt zu haben, „regelmäßig“ den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.254
Katalogverstöße gem. Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. schlossen, abgesehen von Härtefällen, eine Weiterbeschäftigung aus, wenn diese durch pastoral oder katechetisch tätige Mitarbeiter begangen wurden oder durch Mitarbeiter in leitender Funktion oder solche, die für eine Missio canonica tätig waren. Im Übrigen war eine Interessenabwägung mit Blick auf die Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Kirche vorzunehmen (Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F). Gem. Art. 5 Abs. 5 S. 1 GrOkathK a.F. schied eine Weiterbeschäftigung allerdings im Falle eines Austritts aus der katholischen Kirche stets aus. Bei der Eingehung einer nach katholischem Selbstverständnis ungültigen Ehe galt dies jedenfalls dann, wenn die Umstände, unter denen eine solche Ehe geschlossen wurde, ein öffentliches Ärgernis darstellten oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigten (z.B. böswilliges Verlassen von Ehepartner und Kindern), Art. 5 Abs. 5 S. 2 GrOkathK a.F.
(1) Der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe, Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F.
Da die streitgegenständliche Kündigung im IR-Verfahren des EuGH255 aufgrund der Wiederheirat des gekündigten Dienstnehmers ausgesprochen wurde, soll dieser Kündigungsgrund vorliegend näher betrachtet werden.
(aa) Die Ehe als „res sacra“
„Das christliche Eheverständnis geht von der Schöpfung aus“256, denn nach dem biblischen Schöpfungsbericht ist die Ehe selbst gottgemacht. Der göttliche Schöpfer hat hiernach bestimmt, dass der Mensch die Gemeinschaft aus Mann und Frau bildet und „ein Leib“ werde (Gen. 2,24), denn es sei „nicht gut, dass der Mensch allein ist“ (Gen. 2,18).
Gem. c. 1055 § 1 CIC liegt der Zweck der Ehe aufgrund ihrer natürlichen Eigenart in dem Wohl der Ehegatten, der Zeugung der Nachkommenschaft sowie deren Erziehung. Der Umstand, dass die Ehe im Besonderen der Weitergabe von Leben dient, bewirkt ihre Ungültigkeit, wenn sie von vornherein bewusst nicht auf die Zeugung von Nachkommen ausgerichtet ist.257 Gem. c. 1055 § 1 CIC ist die Ehe unter Getauften stets zugleich ein Sakrament, da sie nach der katholischen Glaubenslehre die Teilnahme an dem Geheimnis der Einheit zwischen Christus und Kirche bewirkt.258
(bb) Gründe für die Ungültigkeit einer Ehe nach der kirchlichen Rechtsordnung
Das kanonische Recht differenziert hinsichtlich sog. „Trennender Hindernisse“ (cc. 1083 – 1094 CIC), des „Gültigen Ehekonsenses“ (cc. 1095 – 1107 CIC) sowie der gültigen „Eheschließungsform“ (cc. 1108 – 1123 CIC) mit Sonderregelungen zur Gültigkeit sog. „Mischehen“ (cc. 1124 – 1129 CIC), also Eheschließungen zwischen Katholiken und Angehörigen einer anderen Konfession oder konfessionslosen Personen (matrimonium mixtum259).
Die Vorschriften über den für die Eheschließung notwendigen Ehekonsens schließen die Gültigkeit der Ehe beim Vorliegen bestimmter Erkenntnismängel (z.B. mangelnde Urteilsfähigkeit, Irrtum, arglistige Täuschung) oder Willensmängel (wie z.B. innere Vorbehalte) aus.260 Die Vorschriften über die Eheschließungsform wiederum geben vor, wo, wie und durch wen der Ehekonsens der Brautleute entgegengenommen wird.261
Die „Trennenden Hindernisse“ sind Umstände, die zur Ungültigkeit der Ehe führen können, soweit nicht in Ausnahmefällen ein Dispens erteilt werden kann. Die Erteilung eines Dispenses schließt konsequenterweise das Vorliegen eines Kündigungsgrundes aus.262 Als grundsätzlich nicht dispensable Hindernisse werden die fehlende Zeugungsfähigkeit, die Blutsverwandtschaft sowie das einem neuen Eheschluss entgegenstehende, bereits geschlossene Eheband gewertet.263
Das der erneuten Eheschließung entgegenstehende „Eheband“, das insbesondere den Chefarzt-Fall264 des BVerfG bzw. die EuGH-Rechtssache IR265 auslöste, wird besonders weit ausgelegt, was der Unauflöslichkeit des Ehebandes nach dem katholischen Glauben geschuldet ist.266 Zwar kann eine Ehe sogar nach kirchlichem Recht geschieden werden, allerdings müssen die Betroffenen den schmalen Pfad des Ehenichtigkeitsverfahrens beschreiten, der den Nachweis der anfänglichen Nichtigkeit der zuvor geschlossenen Ehe erfordert.
(cc) Kirchliche Bewertung einer ungültigen Ehe
Die Eingehung einer ungültige Ehe wird von der katholischen Glaubenslehre als schwerer Sündenfall erkannt. Sie bewirkt insbesondere die Verweigerung der Eucharistiegemeinschaft gem. c. 915 CIC, sodass den „[…] hartnäckig in offenkundiger Sünde verharrenden […]“ Betroffenen die Spende der Kommunion zu verweigern ist.267
Die katholische Bewertung einer ungültigen Ehe unterscheidet sich erheblich von der Verfehlung in Gestalt außerehelichen Zusammenlebens in bestehender Ehe, da durch das außereheliche Verhältnis nicht der durch die Wiederehe erreichte „[…] Grad an Publizität, Festigkeit und Rechtsförmlichkeit […]“ des Fehlverhaltens erreicht wird.268 Eine Verweigerung der Kommunionsspende ist gerade nicht vorgesehen. Um die Aussöhnung der Ehegatten nicht zu gefährden, halten sich katholische Arbeitgeber daher sogar mit der Sanktionierung außerehelicher Beziehungen bewusst zurück.269 Der Erhalt des Ehebandes ist von derart zentraler Bedeutung, dass für kirchliche Ehenichtigkeitsprozesse das Amt des Ehebandverteidigers (defensor vinculi) geschaffen wurde, der zur Sicherung des Bestands des Ehebandes mit diversen Prozessrechten ausgestattet ist (c. 1432 CIC) und damit gewissermaßen zum Gegenspieler der klagenden Parteien avanciert.270
(dd) Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe ganz allgemein, das heißt auch die nach kirchlichem Recht ungültige Ehe, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um diesen Schutzauftrag zu erfüllen, muss der Staat gegebenenfalls Gesetze erlassen, die im Widerspruch zu den kirchlichen Vorgaben stehen. Insoweit kann es sich bei diesen Regelungen um ein „für alle geltendes Gesetz“ handeln, das an der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu messen ist.271
Diese Kollision wirkt sich unter anderem auch im Bereich des Arbeitsrechts aus, da die Arbeitsgerichte bei der Überprüfung von Kündigungsentscheidungen kirchlicher Arbeitgeber aufgrund einer ungültigen Zivilehe die divergierenden Rechtspositionen im Sinne der Abwägungslehre in einen schonenden Ausgleich zu bringen haben.272 Dabei muss das kirchliche Eherecht nicht zwingend als Antagonist des grundrechtlichen Eheschutzes gesehen werden. Vielmehr befand das BAG bereits im Jahr 1978, dass die Institutionalisierung der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG durch die „Unauflöslichkeitsformel“ des kirchlichen Eherechts sogar gestärkt werde.273
Die Grundrechte wirken – wie Art. 1 Abs. 3 GG herausstellt – unmittelbar nur im Verhältnis des Einzelnen zum Staat.274 Soweit daher durch die mittelbare Grundrechtswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG über die unbestimmten Rechtsbegriffe des Privatrechts in die Rechte der Kirche als nichtstaatliche Institution eingegriffen wird, hat das einschränkende Gesetz den Anforderungen der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu genügen.275 Somit muss im Arbeitsrecht bei der Auslegung der Rechtsbegriffe des „wichtigen Grundes“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sichergestellt sein, dass die Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt.276
(2) Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist zwar „theologisch unmöglich“277, die Abgabe einer Austrittserklärung vor der zuständigen staatlichen Stelle jedoch ein von der Kirche scharf sanktioniertes Fehlverhalten. Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 4 GrOkathK differenzierte Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. bis zur Überarbeitung im Jahr 2015 nicht hinsichtlich der Kirche, aus der der Betreffende austritt. Die Literatur plädierte mit teleologischen Argumenten dafür, Austritte zum Zwecke der Konversion nicht unter den Sanktionstatbestand zu fassen.278 Vor der Neuregelung war insbesondere streitig, ob der Kirchenaustritt aus der katholischen Kirche einen absoluten Kündigungsgrund darstellte.279
(3) Öffentliches Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche
Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte das öffentliche Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche als weiteren schweren Loyalitätsverstoß. Als Beispiel führte die Grundordnung das öffentliche Propagieren der Abtreibungsmöglichkeit für Schwangere auf. Gem. Art. 4 Abs. 4 GrOkathK haben alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, sodass das öffentliche Befürworten von Abtreibungen nach der Abwägungsentscheidung des Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F. zu einer Kündigung für konfessionslose Mitarbeiter führen konnte.280
(4) Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen
Bis zur Novellierung der Grundordnung war es problematisch zu bestimmen, inwieweit schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. eine Kündigungsmöglichkeit für konfessionslose Mitarbeiter eröffneten. Die Vorschrift war mit Blick auf die abgestuften Anforderungen an die persönliche Lebensführung in Art. 4 GrOkathK a.F. zu bewerten. Von konfessionslosen Mitarbeitern durfte die Kirche gem. Art. 4 Abs. 4 GrOkathK a.F. nur eine private Lebensführung erwarten, die die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht gefährdete oder ihr feindlich gesinnt war. Somit musste entweder der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. hinsichtlich konfessionsloser Mitarbeiter restriktiv ausgelegt werden oder es war den Wertungen des Art. 4 GrokathK a.F. in besonderer Weise bei der Interessenabwägung des Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F. Rechnung zu tragen.281
(5) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind
Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte einige Verhaltensweisen, die nach katholischem Selbstverständnis eine eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche offenbarten und damit eine Kündigungsmöglichkeit eröffnen konnten. Hierzu zählten „vor allem“ und daher nicht abschließend Fälle des Glaubensabfalls, der Verunehrung der Eucharistie, der Gotteslästerung, des Hervorrufens von Hass und Verachtung gegen die Religion sowie bestimmte, gegen die Kirche gerichtete Straftaten.
(6) Auswirkungen der Überarbeitung vom 27. April 2015
(aa) Reformierung der Tatbestände schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße
Die schweren Loyalitätsverstöße des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK n.F. wurden im Rahmen der Überarbeitung im Jahr 2015 nach der Konfessionszugehörigkeit abgestuft und tragen insofern jetzt der Systematik des Art. 4 GrOkathK Rechnung.
Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) bis d) GrOkathK n.F. zählt Verstöße auf, die glaubensunabhängig für sämtliche Mitarbeiter eine dienstliche Sanktionsmöglichkeit eröffnen. Hierzu gehört nicht mehr der Tatbestand des Kirchenaustritts. Um das zeitpolitische Beispiel „Fremdenhass“ ergänzt, wertet aber Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) GrOkathK n.F. das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche nach wie vor ungeachtet der Konfession des Mitarbeiters als schweren Loyalitätsverstoß.
Die „schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung“ ist nunmehr an weitere, objektivierende Voraussetzungen gebunden. Sie muss „objektiv geeignet“ sein, „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“ (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) GrOkathK n.F.). Insoweit zieht die Vorschrift einerseits eine Parallele zu Art. 4 Abs. 4 GrOkathK n.F. und nimmt neben dem Interesse der Kirche an ihrer eigenen Glaubwürdigkeit nun offenbar auch die Interessen der Dienstgemeinschaft sowie Dritter im „beruflichen Wirkungskreis“ in den Blick. Die Vorschrift setzt kumulativ voraus, dass der Verstoß einerseits geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu gefährden und andererseits ein „erhebliches Ärgernis“ in der Dienstgemeinschaft oder dem beruflichen Wirkkreis hervorzurufen. Insofern wurden die Anforderungen deutlich erhöht.282 Der Glaubensabfall wird in Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GrOkathK n.F. von den Verhaltensweisen ausgenommen, die für sämtliche Mitarbeiter eine dienstliche Sanktionsentscheidung nach sich ziehen. Diese Herausnahme dient indes wohl nur der Klarstellung, da ein Glaubensabfall bereits nach altem Kirchenrecht rein logisch nur für vormals Gläubige in Betracht kam. Neu als Kündigungsgrund aufgenommen wurde hingegen das „Verunglimpfen und Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“.
Hintergrund der tatbestandlichen Erweiterung war, dass zuvor böswillige Karikaturen und Beschimpfungen nicht unter den Tatbestand der Gotteslästerung oder anderer Strafgesetze subsumiert und daher nicht sanktioniert werden konnten.283 Ferner stellt seit der Reform die Propagierung von Überzeugungen und Glaubensinhalten, die im Widerspruch zum katholischen Glauben stehen, ein schweres Vergehen dar, soweit der Aufruf während der Arbeitszeit erfolgt oder ein dienstlicher Zusammenhang besteht. In diesem Sinne tatbestandlich könnte auch das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit sein, da der 5. Senat des BAG284 in einem solchen Verhalten bereits eine nicht hinzunehmende Glaubensbekundung für eine andere Religion erkannt hat.285
Hinsichtlich ihrer katholischen Mitarbeiter stellt die katholische Kirche in Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 GrOkathK n.F. nach wie vor andere Anforderungen als an ihre übrigen Mitarbeiter: Der Austritt aus der katholischen Kirche (Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) GrOkathK n.F.) sowie der Abfall vom katholischen Glauben (Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) GrOkathK n.F.) bleiben nach katholischem Selbstverständnis schwere Treuebrüche. Da § 5 Abs. 2 S. 1 EKD-RL keinen Grund zur Kündigung annimmt, wenn der betreffende Arbeitnehmer in eine andere Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder der Evangelischen Freikirchen eintritt, spricht sich ein Teil der Literatur unter dem Gesichtspunkt der Ökumene für eine entsprechende Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) GrOkathK aus.286
Eine auffällige Neuerung ist, dass die kirchenrechtlich unzulässige Zivilehe gem. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrokathK nur dann einen schweren Loyalitätsverstoß darstellt, wenn sie „objektiv geeignet“ ist, nach den konkreten Umständen „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis“ hervorzurufen und eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Kirche droht. Neu ist auch, dass die Anforderung an die kirchenrechtliche Gültigkeit der Ehe ausdrücklich nur noch für katholische Mitarbeiter gilt und auch hier kumulativ die Interessen der Kirche und der Dienstgemeinschaft bzw. des beruflichen Wirkkreises betroffen sein müssen. Ob der ungültige Eheschluss ein „öffentliches Ärgernis“ i.S.v. Art. 5 Abs. 5 S. 2 GrOkathK a.F. erregt, ist dagegen nunmehr unerheblich. Die Gefährdungseignung des Loyalitätsverstoßes wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeitern und solchen, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet. Leitende Angestellte oder Personen im erzieherischen Dienst werden vom Wortlaut der Vorschrift nicht mehr erfasst.
Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt für katholische Mitarbeiter in Form der praktizierten Homosexualität einen Loyalitätsverstoß i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) GrOkathK n.F. dar.287 Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde in den Katalog der schweren Loyalitätsverstöße gem. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) GrOkathK n.F aufgenommen und der Eingehung einer ungültigen Ehe gleichgestellt. Die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe dürfte bereits unter Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrOkathK n.F. fallen, da die Kirchenrechtslehre homosexuell veranlagten Personen die zur Ehegültigkeit erforderliche Ehefähigkeit abspricht.288
(bb) Reformierung der Rechtsfolgen schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße
Vor jeder Kündigung aufgrund von Verstößen gegen die Loyalitätsanforderungen der katholischen Kirche ist nach der Reform vom 27. April 2015 im Grundsatz eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GrOkathK n.F.). Dem Selbstverständnis der Kirche ist bei der Abwägung der Einzelfallumstände „ein besonderes Gewicht“ beizumessen. Die Interessen der Kirche überwiegen die Interessen des betroffenen Mitarbeiters jedoch nicht „prinzipiell“ (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GrOkathK n.F.). Die Umstände, die in der Interessenabwägung gem. Art. 5 Abs. 3 S. 3 GrOkathK n.F. zu berücksichtigen sind, unterscheiden sich von denen des Art. 5 Abs. 3 GrOkathK a.F. Nunmehr orientiert sich die Abwägung an Gesichtspunkten, die eine gewisse Ähnlichkeit zur Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG) aufweisen. Neben dem Bewusstsein des Arbeitnehmers für die begangene Loyalitätsverletzung sind das Interesse an der Wahrung des Arbeitsplatzes, das Alter, die Beschäftigungsdauer und die Aussichten auf eine neue Beschäftigung zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf Mitarbeiter im pastoralen oder katechetischen Dienst sowie Mitarbeiter, die für eine Missio canonica oder aufgrund eines schriftlich erteilten, bischöflichen Auftrags tätig sind, schließt ein Verstoß nach Art. 5 Abs. 2 GrOkathK n.F. zwar grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung aus (Art. 5 Abs. 3 S. 4 GrOkathK n.F.), allerdings erfolgt eine Prüfung auf eine Ausnahmeregelung in besonderen Härtefällen (Art. 5 Abs. 3 S. 5 GrOkathK n.F). „Gleiches gilt“ für den Fall des Austritts aus der katholischen Kirche (Art. 5 Abs. 3 S. 6 GrOkathK n.F.). An Mitarbeiter in leitender Funktion wird nach der Reformierung, anders als im Art. 5 Abs. 3 GrOkathK a.F., kein vergleichbar strenger Maßstab mehr angelegt.
Aufgrund der Überarbeitung des Tatbestandes des Kirchenaustritts im Jahr 2015 und der nunmehr stets erforderlichen Durchführung einer Interessenabwägung dürfte der Streit289 über den Kirchenaustritt als absolutem Kündigungsgrund an Bedeutung verloren haben. Ausgehend von ihrem Selbstbestimmungsrecht erkennt die Kirche nach hier vertretener Auffassung durch die Neuformulierung an, dass der Kirchenaustritt nicht in jedem Fall eine Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen muss. Denn für die Annahme, die Interessenabwägung sei nur „pro forma“ aufgenommen worden und das Interesse der Kirche solle in jedem Fall überwiegen, bestehen keine Anhaltspunkte.
(cc) Reformierung des Kündigungsverfahrens
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung soll gem. Art. 5 Abs. 4 S. 3 GrOkathK n.F. vor jeder beabsichtigten Kündigung wegen Verstößen nach Art. 5 Abs. 2 GrOkathK die Stellungnahme eines seitens der Diözesen beauftragten, im kirchlichen und weltlichen Arbeitsrecht erprobten Volljuristen eingeholt werden, der selbst der katholischen Kirche angehört (Art. 5 Abs. 4 S. 2 GrOkathK). Gem. Art. 5 Abs. 4 S. 4 GrOkathK ist die Einholung der Stellungnahme allerdings ausdrücklich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Eine Rechtsfolge für den Fall des Unterlassens der Einholung einer Stellungnahme dieser „zentralen Stelle“ benennt die Grundordnung nicht. Art. 5 Abs. 5 GrOkathK n.F. sieht schließlich die turnusmäßige Prüfung der Loyalitätsanforderungen hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit durch den Verband der Diözesen Deutschlands vor.
b) Evangelische Kirche
Die evangelische Kirche hat ihre Loyalitätsanforderungen für den kirchlichen Dienst im Wege einer Richtlinie kodifiziert, für die eine Ermächtigung in Art. 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland besteht. Die evangelische Loyalitätsrichtlinie bedarf zu ihrer unmittelbaren Wirksamkeit der landeskirchlichen Transformation, da es sich hierbei nicht um ein Kirchengesetz i.S.d. § 10a Abs. 2 der Grundordnung der evangelischen Kirchen Deutschland handelt.290 § 1 S. 2 der EKD-RL empfiehlt den Gliedkirchen und diakonischen Werken lediglich, ihre Regelungen auf Grundlage der Richtlinie zu treffen. Daher existiert für die evangelische Kirche in Deutschland dem Grunde nach keine einheitliche Regelung von Loyalitätsobliegenheiten.291
aa) Grundlagen des kirchlichen Dienstes
Der kirchliche Dienst in der evangelischen Kirche ist gem. § 2 Abs. 1 EKD-RL auf die Bezeugung des Evangeliums „in Wort und Tat“ gerichtet. Dieser Auftrag ist der Ausgangspunkt für die Ausformung von Loyalitätsanforderungen für die Beauftragten.
bb) Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten die zu einer Kündigung berechtigen
(1) Bis zur Novellierung
Die Kodifizierung der Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der in § 4 EKD-RL normierten Loyalitätsanforderungen ist an den Art. 5 GrOkathK a.F. angelehnt. § 5 EKD-RL a.F. differenzierte allerdings anders als die GrokathK nicht hinsichtlich der Konfession der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.292
Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EKD-RL a.F. war allerdings nur die außerordentliche Kündigung ultima ratio. Die ordentliche Kündigung erschien demgegenüber als „anderes“ bzw. „vorletztes Mittel“.293 Hinsichtlich der besonders schwerwiegenden Verstöße fasste sich die evangelische Kirche deutlich kürzer als die katholische und bediente sich eines weitgehend unbestimmten Tatbestands. Bei einer außerordentlichen Kündigung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EKD-RL a.F. musste ferner eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Absolute Kündigungsgründe kannte die EKD-RL damit bereits vor ihrer Reformierung nicht.
Der Austritt aus der evangelischen Kirche rechtfertigte den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (§ 5 Abs. 2 Var. 2 EKD-RL a.F.), die allenfalls durch einen Wiedereintritt verhindert werden konnte.294 Daneben kam eine außerordentliche Kündigung bei grober „Missachtung der evangelischen Kirche“ und damit verbundener „Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes“ in Betracht (§ 5 Abs. 2 Var. 2 EKD-RL a.F.). Zwar mochte eine Beeinträchtigung der kirchlichen Glaubwürdigkeit durch nachweisebare negative Auswirkungen für die evangelische Kirche objektivierbar gewesen sein295, jedoch war der Tatbestand im Übrigen kaum greifbar und führte zu Rechtsunsicherheiten.296
Die Ehe ist aus evangelischer Sicht kein Sakrament.297 Die zivilrechtlich wirksame Wiederheirat konnte nicht ohne Weiteres unter die Norm subsumiert werden, da die evangelische Kirche die Wiederheirat von Geschiedenen unter bestimmten Bedingungen anerkennt.298 Die Wiederheirat wird bspw. in § 7 Kirchengesetz über die Ordnung der Trauung in der Evangelischen Kirche von Westfalen299 nicht als absolutes Hindernis einer erneuten Eheschließung gewertet.300 Auch hinsichtlich der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie der gleichgeschlechtlichen Ehe nimmt die evangelische Kirche mitunter eine wesentlich liberalere Haltung ein als die katholische Kirche.301 Einzelne Landeskirchen stellten die gleichgeschlechtliche Ehe homosexueller Paare der Trauung von Mann und Frau sogar bereits rechtlich als auch theologisch gleich.302 Demgemäß dürfte das Eingehen einer solchen Verbindung mithin nicht in allen Landeskirchen als pflichtwidriges Verhalten eingestuft werden können.
Soweit in § 5 Abs. 1 S. 1 EKD-RL bestimmt ist, dass der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Anforderungsmangels des Mitarbeiters hinwirken „soll“, ist fraglich, ob es sich hierbei um eine zwingende Verfahrensvorschrift handelt, die sogar die Unwirksamkeit der getroffenen Maßnahme bewirken könnte.303 Wegen der „Soll“-Formulierung vertritt die Literatur überwiegend die Ansicht, das Unterlassen von Beratung und Gespräch habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.304 Dafür spricht, dass die evangelische Kirche diese Formulierung in Kenntnis der katholischen Normierung wählte, die in der GrOkathK von 1993 das Wort „muß“ verwendete. Allerdings wird wegen der mit der Vorschrift verbundenen Rechtsunsicherheit die Durchführung eines Beratungsgesprächs vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung angeraten.305
(2) Auswirkungen der Novellierung vom 9. Dezember 2016
Auch nach der Novellierung ist die außerordentliche Kündigung als ultima ratio nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls möglich.
In dem überarbeiteten § 5 Abs. 2 EKD-RL wird der Kirchenaustritt als Kündigungsgrund restriktiver formuliert und insbesondere der Austritt zwecks Eintritts in eine andere Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland als Kündigungsgrund ausgenommen. Die Regelung erweist sich insoweit gegenüber der GrOkathK als großzügiger.
Die Überarbeitung des unbestimmten Tatbestands der groben Missachtung der evangelischen Kirche bringt wenig Klarheit mit sich. Mitarbeiter müssen wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus § 4 EKD-RL unter Abwägung der Interessen im Einzelfall ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 5 Abs. 1 EKD-RL rechnen. Die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte benennt die Regelung allerdings, anders als Art. 5 Abs. 3 GrOkathK, nicht.
Die Neufassung der Loyalitätsrichtlinie der EKD stellt unter § 5 Abs. 2 S. 3 EKD-RL schließlich die grobe Missachtung der evangelischen Kirche als Spezialfall der Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes heraus.
3. Zusammenfassung und Stellungnahme
Durch die Aufstellung von Loyalitätsanforderungen machten die Kirchen von ihrem verfassungsmäßigem Recht zur Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten Gebrauch.306 Die in der GrOkathK und der EKD-RL kodifizierten Loyalitätsanforderungen fördern die Erreichung der Ziele der kirchlichen Dienstgemeinschaft (Verkündung, Liturgie und Caritas/Diakonie), indem sie sicherstellen, dass die mit dem kirchlichen Sendungsauftrag betrauten Personen die Glaubwürdigkeit der Mission nicht gefährden. Anders als in der EKD-RL wird in der GrOkathK bei den Rechtsfolgen von Verstößen gegen die kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten hinsichtlich der Konfession der Mitarbeiter differenziert.
Das katholische Eherecht hat einen großen Einfluss auf die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Kirche und Dienstnehmer. Da dem „Eheband“ die Bedeutung eines heiligen Sakraments zugesprochen wird, können Verstöße gegen die kanonischen Eheregelungen arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen und sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Durch die Reform der GrOkathK wurden die Anforderungen einer auf diesen Grund gestützten Kündigung insofern erhöht, als dass für leitende Angestellte und Erzieher bzw. Erzieherinnen nicht mehr ohne Weiteres die für den Kündigungsausspruch erforderliche Gefährdungslage für die kirchliche Glaubwürdigkeit angenommen werden kann. Die dem Fall IR zugrunde liegende Kündigung hätte damit nach der Reform nicht mehr auf den streitgegenständlichen Sachverhalt der Wiederheirat gestützt werden können.307 Es bleibt allerdings dabei, dass die GrOkathK hinsichtlich der Wirksamkeit der Eheschließung nach der Konfession ihrer Mitarbeiter differenziert. Lediglich katholische Mitarbeiter sind dem Grunde nach an das katholische Eherecht gebunden, wobei die Rechtsfolgen je nach Einbindung in den kirchlichen Sendungsauftrag variieren.
Die zivilrechtlich wirksame Wiederheirat berechtigte aus Sicht der evangelischen Kirche hingegen bereits vor Reform der EKD-RL nicht ohne Weiteres zu einer Kündigung, da die evangelische Kirche die Wiederheirat von Geschiedenen unter bestimmten Bedingungen anerkennt.308 Ferner sah die EKD-RL stets eine Interessenabwägung vor (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EKD-RL a.F.). Eine konfessionelle Differenzierung fand ebenfalls nicht statt.
Das mehrheitliche Beibehalten des „status quo“309 nach Reformierung der Loyalitätsanforderungen beider Kirchen erfährt teilweise Kritik.310 Gleichwohl würden sich die Kirchen durch den vollständigen Verzicht auf ihre Loyalitätsanforderungen (z.B. aufgrund der Lage des Arbeitsmarktes) dem Vorwurf der Beliebigkeit aussetzen.311 Dieser Kritikpunkt wird allerdings fragwürdig, wenn die Kirchen durch zu enggefasste Anforderungsprofile Gefahr liefen, ihre selbstaufgestellten Regelungen unangewendet zu lassen, um eine Stelle besetzen zu können. Es rückt in diesem Zusammenhang die Frage in den Fokus, inwieweit die Kirchen angesichts knapper personeller Ressourcen aufgrund von Angebot und Nachfrage den von ihr selbst aufgestellten Regelungen gerecht werden können. Bereits jetzt arbeiten viele nicht-konfessionelle Mitarbeiter für kirchliche Einrichtungen, weil schlichtweg nicht genügend getaufte Bewerber für die erforderlichen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.312 Hierdurch könnten die Kirchen gehalten sein, Verhaltensweisen zu ignorieren, die dem Papier nach ein Einschreiten erfordern, eine Sanktion aber aus Personalnot oder anderen wirtschaftlichen Faktoren untunlich erscheint.313
Können die Loyalitätsanforderungen unter diesen Umständen noch für die staatlichen Gerichte bindend festlegen, was zur Erfüllung des Sendungsauftrag zwingend erforderlich ist? Eine Antwort hierauf kann nur unter Berücksichtigung des Telos der jeweiligen Regelung gefunden werden. Denn die konsequente Einhaltung der Loyalitätsanforderungen dient der Sicherung kirchlicher Glaubwürdigkeit.314 Wenn die Kirchen durch ihre tatsächliche Personalpraxis diese Zielsetzung konterkarieren, entwerten sie ihre selbstaufgestellten Regeln. Und wenn sie aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt gezwungen sein sollten, Regelungen unangewendet zu lassen, sind diese Regelungen den wirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.315 Insoweit mag für die Zukunft der Loyalitätsobliegenheiten gelten, was Bischof Overbeck unter Verweis auf ein Lied von Wolf Biermann wegen der Herausforderungen des Dritten Weges einmal so treffend ausdrückte: „Nur wer sich ändert, bleibt sich treu“316.
IV. Die Leitentscheidungen des BVerfG zur Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
In dieser Arbeit wurde herausgearbeitet, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV den „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ unterliegt.317 Diese Schranken wurden für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts vom BVerfG zunächst in der Leitentscheidung Stern318 im Jahr 1985 definiert und in der Chefarzt319-Entscheidung im Jahr 2014 präzisiert. Auf beide Entscheidungen wird zwecks Bestimmung der Schranke des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Folgenden näher eingegangen.
1. Rechtliche Situation bis 1985320
Das BAG hatte spätestens mit der Caritassekretärin-Entscheidung vom 14. Oktober 1980321 seine Rechtsprechung dahingehend gefestigt, dass in die Bewertung der Gefährdung der kirchlichen Glaubwürdigkeit durch das Verhalten eines kirchlichen Mitarbeiters stets die Nähe der Tätigkeit zu dem „spezifisch kirchlichen Auftrag“ der Kirche einbezogen werden müsse.322 Entscheidend sei die besondere Identifikation des Mitarbeiters mit der Kirche.323 Die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche könne daher nicht allein wegen des Zusammenschlusses als Dienstgemeinschaft zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben einheitlich angewendet werden.324
Bis zur Entscheidung des BVerfG im Jahr 1985 erkannte das BAG also die bindende Wirkung der dem Selbstverwaltungsrecht entspringenden Ausgestaltung kirchlicher Loyalitätsanforderungen nur hinsichtlich solcher Mitarbeiter an, die nach gerichtlicher Wertung den Verkündungsauftrag der Kirche erfüllten.325 Insofern behandelte das BAG die Kirchen wie gewöhnliche Tendenzbetriebe, da bei solchen stets die Nähe der Tätigkeit zur Unternehmenstendenz den Ausschlag dafür gibt, welche Anforderungen an den Mitarbeiter gestellt werden können.326 Diese Behandlung widersprach jedoch der Wesensnatur der Kirche, die sich von einem Tendenzbetrieb qualitativ unterscheidet und daher einer entsprechend anderen Behandlung bedarf.327 Konsequenterweise korrigierte das BVerfG die Rechtsprechung des BAG und stärkte die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen in zwei Leitentscheidungen, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen.
2. Die Stern-Entscheidung des BVerfG
a) Hintergrund
Anlass für die erstmalige Befassung des BVerfG mit der Frage der Prüfungskompetenz von Arbeitsgerichten bei Kündigungen wegen Verstößen gegen kirchliche Loyalitätsobliegenheiten war u.a.328 ein Aufruf von 58 Personen, darunter mehrheitlich Ärzte, im Oktober 1979 in der Rubrik Leserbriefe der Wochenzeitschrift „Stern“. Unter dem Titel „Ärzte gegen Ärztefunktionäre“ argumentierte ein in einem katholischen Klinikum in Essen beschäftigter Assistenzarzt unter Angabe von Namen und Beschäftigungsort für die Abtreibungsmöglichkeit unfreiwillig schwanger gewordener Frauen und für die von der katholischen Kirche abgelehnte Regelung des § 218 StGB.329 Hieraufhin sprach ihm die Trägerin des Krankenhauses zunächst unter Berufung auf den § 16 Abs. 1 der AVR Caritas eine ordentliche Kündigung aus.330 Derselbe Arzt gab etwa einen Monat nach Ausspruch der Kündigung ein Fernsehinterview im Dritten Fernsehprogramm des WDR, in dem er seine im „Stern“-Magazin veröffentlichten Ansichten bekräftigte.331 Daraufhin wurde ihm noch einmal außerordentlich und hilfsweise ordentlich eine Kündigung ausgesprochen.332 Über alle drei Instanzen klagte der Assistenzarzt erfolgreich auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.
Das BAG befand die vorinstanzliche Interessenabwägung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sowie § 626 Abs. 1 BGB für beanstandungsfrei, da das LAG insbesondere berücksichtigt habe, dass der Leserbrief nicht unmittelbar gegen das den Kläger beschäftigende Krankenhaus adressiert gewesen sei, sondern an den Gesetzgeber.333 Auch seien die Äußerungen im Fernsehinterview maßvoll gehalten und im Kontext der ausgesprochenen Kündigung nachvollziehbar gewesen.334
b) Die Gründe des Stern-Urteils
Das BVerfG gab der gegen das Revisionsurteil des BAG von der kirchlichen Trägerin der Dienststelle erhobenen Verfassungsbeschwerde statt und stellte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin fest.335
Zunächst bekräftigte das BVerfG das abgeleitete verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht aller der Kirche zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, sofern sie nach kirchlichem Selbstverständnis den Sendungsauftrag der Kirche miterfüllen.336
Die karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen der Kirche ordnete das Gericht als deren „eigene Angelegenheiten“ i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ein.337 Der Abschluss von Arbeitsverträgen sei insofern eine dem kirchlichen Selbstverständnis obliegende rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste.338 Soweit sich die Kirchen der Privatautonomie bedienen, seien die dem staatlichen Arbeitsrecht kraft Rechtswahl unterfallenden Verträge arbeitsgerichtlich zu überprüfen, wobei die Eigenart des kirchlichen Propriums respektiert werden müsse.339
Das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht eröffne den Kirchen die Möglichkeit, zum Schutze ihrer Glaubwürdigkeit verbindliche Loyalitätsanforderungen für ihre Mitarbeiter auszuformen und deren Beachtung abzuverlangen.340 Diese Anforderungen hätten allerdings insofern eine Grenze, als dass das Arbeitsverhältnis „[…] keine säkulare Ersatzform für kirchliche Ordensgemeinschaften und Gesellschaften apostolischen Lebens […]“ sein könne.341 Welche Verpflichtungen für das Arbeitsverhältnis bedeutsam sind, richte sich nach den kirchlichen Maßstäben.342
Die §§ 1 KSchG, 626 BGB seien „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV, ohne der Freiheit der Kirche in jedem Fall vorzugehen.343 Der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck müsse vielmehr durch eine Güterabwägung Rechnung getragen werden, die dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche besonderes Gewicht beizumessen habe.344 Die vom kirchlichen Selbstverständnis her gebotenen Loyalitätsanforderungen seien aus verfassungsrechtlichen Gründen in der individualarbeitsrechtlichen Rechtsanwendung zu berücksichtigen und in ihrer Tragweite festzustellen.345
Die für die Gerichte verbindliche Entscheidung darüber, was die kirchliche Glaubwürdigkeit erfordert, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ seien, was „Nähe“ bedeute, was die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ seien, in welchen Abstufungen sie die Mitarbeiter verpflichteten und was einen schweren Verstoß hiergegen darstelle, treffe allein die Kirche nach ihrem Selbstverständnis.346 Die Bindungswirkung des kirchlichen Selbstverständnisses für die weltlichen Fachgerichte sei allein begrenzt durch die Grundprinzipien der Rechtordnung, nämlich dem allgemein Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), den „guten Sitten“ i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB sowie dem „ordre-public“-Vorbehalt (Art. 30 EGBGB a.F.347).348 Jenseits dieser Grenze beschränke sich die Aufgabe der Fachgerichte darauf, den festzustellenden Sachverhalt unter die von der Kirche vorgegebenen Loyalitätsobliegenheiten zu subsumieren.349
Das BVerfG gab den Arbeitsgerichten damit eine „zweistufige“ Prüfung vor:350 Auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob in dem jeweiligen Fall nach dem Selbstverständnis der verfassten Kirche eine „arbeitsrechtlich abgesicherte“ Loyalitätspflicht besteht, inwiefern eine Loyalitätspflichtverletzung des kirchlichen Arbeitnehmers vorliege und schließlich, wie schwer diese Loyalitätspflichtverletzung nach kirchlichem Selbstverständnis wiege.351 Auf einer zweiten Stufe hätten sodann die Gerichte unter Anwendung der kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 KSchG, 626 BGB zu klären, ob die Loyalitätsobliegenheitsverletzung eine Kündigung sachlich rechtfertige.352 Die Gewichtung der Obliegenheitsverletzung durch das Revisionsgericht im Rahmen der gem. §§ 1 KSchG, 626 BGB erforderlichen Interessenabwägung habe nach Ansicht des BVerfG das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt, weil das BAG der Schwere der Loyalitätsverletzung im Sinne des Selbstverständnisses der verfassten Kirche nicht ausreichend Rechnung getragen habe.353
3. Die Chefarzt-Entscheidung
a) Hintergrund
Erneut war es das außerdienstliche Verhalten eines nordrhein-westfälischen Mediziners, das dem 2. Senat des BVerfG Gelegenheit gab, sich mit der arbeitsgerichtlichen Prüfungskompetenz in Bezug auf kündigungsrelevante Loyalitätsobliegenheiten zu befassen:
Seit dem Jahre 2000 war der Katholik „JQ“ als Chefarzt in einem unter Aufsicht des Erzbistums Köln stehenden Krankenhaus beschäftigt, das durch eine dem Bistum unterstehenden Kapitalgesellschaft („IR“) betrieben wurde. JQ ließ sich während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses Anfang 2008 von seiner Ehefrau zivilrechtlich scheiden. Die nach kanonischem Recht geschlossene Ehe wurde kirchenrechtlich allerdings nicht für nichtig erklärt. Nachdem JQ einige Zeit mit einer neuen Lebensgefährtin zusammengelebt hatte, was seinem Arbeitgeber bekannt war, heiratete er diese schließlich Mitte des Jahres 2008 standesamtlich. Als die Arbeitgeberin IR hiervon Anfang 2009 erfuhr, kündigte sie JQ daraufhin ordentlich das Arbeitsverhältnis. Die gegen diese Kündigung gerichtete Klage von JQ war in allen drei arbeitsgerichtlichen Instanzen erfolgreich.354 Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin IR mit Urteil vom 8. September 2011355 zurück und führte aus: Auch wenn der Loyalitätsverstoß der Wiederheirat dem Grunde nach eine Kündigung rechtfertige356, überwögen vorliegend die Grundrechte und Interessen des gekündigten Arbeitnehmers.357 Im Rahmen der Interessenabwägung stellte das Gericht fest, dass die bisherige Handhabung des kirchlichen Dienstgebers gegen die Notwendigkeit der Durchsetzung des sittlichen Loyalitätsanspruchs spreche.358 Erstens beschäftige das Krankenhaus auch nichtkatholische Chefärzte, sodass sie auf das Lebenszeugnis der katholischen Mitarbeiter weniger angewiesen sei.359 Zweitens habe sie mehrere wiederverheiratete Chefärzte in der Vergangenheit beschäftigt.360 Drittens habe die Dienststelle die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die der Heirat vorangegangen war, gekannt und toleriert361, und viertens spreche für den Arzt der Schutz aus Art. 8 und Art. 12 EMRK sowie der Umstand, dass die Eheschließung nicht in feindlicher Gesinnung oder erkennbarer Ablehnung der Sittenlehre der Kirche erfolgt sei.362
b) Die Gründe des Chefarzt-Urteils
Das auf das Revisionsurteil hin angerufene BVerfG stellte fest, dass die Arbeitsgerichte erneut die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche verkannt und verletzt hätten. Das Gericht bestätigte in einer deutlich umfangreicheren Begründung die Wertungen des Stern-Urteils und präzisierte die zweistufige Prüfung:
Auf der ersten Stufe habe das Arbeitsgericht eine „Plausibilitätskontrolle“ vorzunehmen und zu prüfen, „[…] ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrages [teilhabe], ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes [sei] und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis […]“ zukomme.363 Sodann folge auf der zweiten Stufe eine Gesamtabwägung im Sinne der Schranke der „für alle geltenden Gesetze“, bei der „im Lichte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ die sich widersprechenden Rechtspositionen in einen Ausgleich zu bringen seien.364 Auf Seiten der Arbeitgeberin seien dies ihre kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit, auf Seiten des Arbeitnehmers dessen Grundrechte (Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG365) sowie dessen sonstige, einfachgesetzlich normierten Schutzrechte.366
Soweit nach der Stern-Entscheidung noch offen und streitig gewesen war, ob die Gerichte bei ihrer Abwägung entgegenstehende Arbeitnehmergrundrechte zu berücksichtigen hätten367, beantwortete das BVerfG die Frage durch die Nennung einzelner Arbeitnehmergrundrechte, die mit der kirchlichen Position in einen schonenden Ausgleich zu bringen seien.368 Arbeitsgerichtliche Regelungen müssten, soweit sich die Kirche ihrer bediene, „[…] im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung […]“ ausgelegt werden, selbst wenn es sich um zwingende Regelungen handle. Dem Selbstverständnis der Kirche sei insoweit ein „besonderes Gewicht“ beizumessen.369
Bei der Überprüfung von arbeitsrechtlich relevanten Loyalitätsobliegenheiten hätten die Arbeitsgerichte den „organischen Zusammenhang“ der Statusrechte aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV und dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu beachten und umzusetzen.370 Dem kirchlichen Arbeitgeber obliege es, plausibel dazulegen, inwieweit eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit aufgrund der gemeinsamen Glaubensüberzeugung oder Dogmatik verlangt werden müsse, wobei das Gericht ggf. ein kirchenrechtliches Sachverständigengutachten einzuholen habe.371 Die so gewonnene Wertung habe das Gericht im Rahmen der Grenzen der Rechtsordnung seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Gefährdung der Glaubwürdigkeit durch einen Verstoß oder hinsichtlich der Nähe der Arbeitnehmerfunktion zum kirchlichen Sendungsauftrag vorzunehmen.372 Der eigenständigen Überprüfung des Tätigkeitsbezugs einer nach Konfession der Mitarbeiter differenzierenden Loyalitätsanforderung durch die Arbeitsgerichte erteilte das BVerfG eine klare Absage:
„Den staatlichen Gerichten ist es insoweit verwehrt, die eigene Einschätzung über die Nähe der von einem Arbeitnehmer bekleideten Stelle zum Heilsauftrag und die Notwendigkeit der auferlegten Loyalitätsobliegenheit im Hinblick auf Glaubwürdigkeit oder Vorbildfunktion innerhalb der Dienstgemeinschaft an die Stelle der durch die verfasste Kirche getroffenen Einschätzung zu stellen […].“373
In der Abwägungsentscheidung auf der zweiten Stufe wirke sich u.a. aus, ob dem Arbeitnehmer die Loyalitätsanforderung bei dem Verstoß bekannt gewesen war, da mit der bewussten Unterwerfung unter die kirchlichen Anforderungen auch ein freiwilliger Verzicht auf gewisse Freiheitsrechte einhergehe.374 Das BVerfG stellte ferner klar, dass das Arbeitsrecht keine absoluten Kündigungsgründe kenne und daher stets eine den Wechselwirkungen der widerstreitenden Rechtspositionen Rechnung tragende Abwägung zu erfolgen habe.375 Obgleich dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche kein prinzipieller Vorrang vor den Arbeitnehmergrundrechten gebühre, sei ihm dabei ein „besonderes Gewicht“ beizumessen.376 Diese modifizierte Abwägung harmoniere auch mit den Wertungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR.377
4. Zusammenfassung und Stellungnahme
§ 1 KSchG und § 626 BGB stellen besonders relevante, „für alle geltende Gesetze“ i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV dar.378 Die „weltlichen“ Arbeitnehmerschutzgesetze finden kraft Rechtswahl auf die kirchlichen Arbeitsverhältnisse Anwendung379 und eröffnen eine Rechtskontrolle durch die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Diese der Justizgewährungspflicht folgende Kontrolle wird wiederum durch die verfassungsrechtlich garantierten Besonderheiten des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften begrenzt.380 Das BVerfG hat in den Leitentscheidungen Stern und Chefarzt bestimmt, dass die Untersuchung von kirchlichen Kündigungsentscheidungen in zwei Stufen zu erfolgen habe:
Auf erster Stufe sei der kirchliche Vortrag lediglich auf seine Plausibilität hin zu überprüfen.381 Den Arbeitsgerichten sei insbesondere eine eigenständige Überprüfung des Tätigkeitsbezugs der infrage stehenden Loyalitätsanforderung verwehrt.382 Diese Bindungswirkung des kirchlichen Selbstverständnisses unterliege allein der allgemeinen Grenze der grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen.383
Auf zweiter Stufe folge eine Gesamtabwägung, bei der „im Lichte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ die grundgesetzlich garantierten Rechte der Kirche und die Grundrechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer in einen Ausgleich zu bringen seien. 384 Zwar stellte das BVerfG einerseits klar, dass die (Grund-)Rechte der Arbeitnehmer ausnahmslos bei jeder Bewertung eines Loyalitätsverstoßes zu berücksichtigen seien, andererseits komme dem schrankenlos gewährleisteten kollektiven Religionsfreiheit ein „besonderes Gewicht“ zu.385 Damit bestätigt das Gericht, dass eine Grundrechtsabwägung nach besonderer, „eigener Formel“386 durchgeführt werden muss, die der einzigartigen Stellung der Kirche im staatlichen Gefüge als eine vor dem Staat gewesene Ordnung mit originären Rechten entspricht.387
Dem BVerfG ist zuzustimmen. Das Gericht füllt die Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV im Sinne der hier befürworteten Wechselwirkungslehre aus. Bei der Berücksichtigung der durch die für alle geltenden Gesetze geschützten Arbeitnehmerrechte muss dem Selbstbestimmungsrecht hinreichend Rechnung getragen werden.
Durch die vom BVerfG vorgegebene „besondere“ Gewichtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts werden die Arbeitnehmerrechte nicht unverhältnismäßig beschränkt.388 Das Grundgesetz selbst gibt durch die schrankenlose Sicherung der korporativen Religionsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG die besondere Gewichtung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche im Rahmen der Grundrechtsabwägung vor.389 Eine solche Einordnung hat das BVerfG auch bereits bei anderen schrankenlos gewährleisteten Grundrechtspositionen vorgenommen.390 Besondere Härtefälle werden bereits durch das „ultima-ratio“-Prinzip der GrOkathK sowie der EKD-RL erfasst, zumal das BVerfG klargestellt hat, dass das Abwägungsergebnis durchaus auch zugunsten der Arbeitnehmerrechte ausschlagen kann.391 Etwaige unverhältnismäßige Ergebnisse werden ferner durch die Berücksichtigung des Umstands, inwieweit sich der Arbeitnehmer den besonderen Freiheiten der Kirche arbeitsvertraglich unterworfen hat, vermieden.392
Der bewusste Verzicht auf eigene Schutzrechte schwächt den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, ohne dass dies als unbillig zu bezeichnen wäre. Denn wer die Vorteile eines kirchlichen Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen will, kann diese nicht ohne die Bereitschaft einfordern, sich innerhalb der durch das BVerfG aufgezeigten Grenzen den Ansprüchen des kirchlichen Dienstgebers an seine eigene Lebensführung zu fügen. Dies gilt umso mehr, als diese Anforderungen den Arbeitnehmer nicht zu unmoralischem oder gar ungesetzlichem Verhalten veranlassen. Wenn der Arbeitnehmer seine Lebensführung gleichwohl nach nichtkatholischen Vorstellungen zu gestalten wünscht, bleibt ihm dies möglich. Es dürfte der katholischen Kirche allerdings nicht abzuverlangen sein, einen solchen Arbeitnehmer an der Verwirklichung ihres Sendungsauftrag zu beteiligen. Die katholischen Kirche verfolgt die selbstgewählte Aufgabe, die Gesellschaft nach biblischen Grundsätzen zu verändern, damit die Menschen nach ihrem Tod in das Reich Gottes gelangen können.393 Ihr Auftrag wäre daher gefährdet, wenn sie verpflichtet wäre, sich völlig den Bestimmungen des säkularen Arbeitsrecht zu unterwerfen.394 Der Sendungsauftrag der Kirche ist naturgemäß mit Belastungsproben für die nach weltlichen Gepflogenheiten operierende Gesellschaft verbunden. Diese spiegelt sich in der Überforderung des Einzelnen wieder, wenn er Christi Lehre zu folgen „willig“ ist, sich sein „Fleisch“ indes als „schwach“ erweist.395 Schon Jesus Christus forderte nach der Bibelüberlieferung diejenigen, die seine Jüngern werden wollten, auf, nach seinen Vorgaben zu leben, was den einen oder anderen davon abhielt, sich seiner Gemeinschaft anzuschließen.396
22Siehe zum Bedeutungsunterschied der Begriffe der „Selbstbestimmung“ und der „Autonomie“ in diesem Sinne Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 521.
23Siehe hierzu auch die Ausführungen unter § 5 B. III. 2. a. aa. Siehe zur Geschichte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 118 S. 897 ff.; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 5. Aufl., § 2 – § 7; vgl. ferner vertiefend Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, 3. Aufl.
24Ebers, Staat und Kirche, Vorwort S. X.
25Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140 Rn. 1 m.w.N. Gebräuchlich sind aber auch Begriffe wie „Übernahme“, siehe v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 40 sowie „Rezeption“, siehe W. Weber, VVDStRL 11 (1954), 153, 157.
26BVerfGE 19, 206, 219; BVerfGE 19, 226, 236; BVerfGE 111, 10, 50; BVerfGE 137, 273, 303 Rn. 83 (Chefarzt). Siehe für die Literatur bspw. Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140 Rn. 1; Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 119 S. 1175; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 1 Rn. 6.
27Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 521.
28Es besteht Streit darüber, ob in diesem Zusammenhang der Begriff des „Staatskirchenrechts“ oder des „Religionsverfassungsrechts“ anzuwenden ist. Der Begriff des „Staatskirchenrechts“ ist insbesondere historisch begründet, jedoch dogmatisch angreifbar, da Art. 137 WRV nicht lediglich die Kirche als Institution benennt, sondern die „Religionsgesellschaft“ und damit alle möglichen Religionen umfasst, siehe auch mit vertiefter Diskussion Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140 Rn. 2 f.; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 4 ff.; siehe auch Häberle/Kotzur, Europäische Verfassungslehre, S. 858 Rn. 1359. Bei der Betrachtung des kirchlichen Arbeitsrechts kann zwar der Begriff des „Staatskirchenrechts“ weiterverwendet werden, siehe Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 1 Rn. 3. Da aber Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV für Deutschland die „Staatskirche“ ausschließt, wird in dieser Arbeit, um Missverständnisse auszuschließen, der Begriff des „Religionsverfassungsrechts“ verwendet.
29Vgl. zu den Hintergründen vertiefend Schlink/Poscher, Der Verfassungskompromiß zum Religionsunterricht, S. 41 ff.
30So auch Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 534; Thiel, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 4.
31Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., Art. 137 WRV S. 633 Anm. 2. Das BVerwG hat diese Definition adaptiert, siehe BVerwG v. 23.02. 2005 – 6 C 2/04, NJW 2005, 2101, 2102.
32Siehe Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 16 m.w.N.
33Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 16.
34BVerfGE 83, 341, 353 (Bahâ‘î).
35Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 16.
36Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 16.
37Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 16.
38Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 16. Problematisiert wurde der Begriff der Religionsgemeinschaft zuletzt insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung islamischer Dachverbandsorganisationen, wobei einer Einordnung nach Ansicht des BVerwG nicht entgegen stehe, dass es sich hierbei um einen aus mehreren lokalen Gemeinschaften und nicht unmittelbar von natürlichen Personen gebildeten Verbund handle, solange auch tatsächlich die „für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlichen Aufgaben“ auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden würden, siehe BVerwG v. 23.02.2005 – 6 C 2/04, NJW 2005, 2101, 2103 f. m.w.N.; kritisch Kloepfer, DÖV 2006, 45, 51; Muckel, JZ 2001, 58, 60 f.; differenzierend Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 9 Rn. 292. Vgl. zum Religionsbegriff vertiefend Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 91 ff. m.w.N.
39BVerfGE 46, 73, 85; a.A. Wieland, Der Staat 25 (1986), 321, 343 ff., der mit Wortlautargumenten einen objektiven Ansatz vertritt; Arleth, Das Recht auf Streik, S. 94.
40Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 29.
41BVerfGE 137, 273, 307 Rn. 93 (Chefarzt).
42BVerfGE 137, 273, 307 Rn. 93 (Chefarzt).
43Die Wortverkündung im engeren Sinne ist dabei von dem seitens der Rechtsprechung verwendeten Begriff des „Verkündungsauftrages“ bzw. „Sendungsauftrages“ der Kirche abzugrenzen, mit dem der auch karitative Tätigkeiten umfassende Kern der durch das Selbstbestimmungsrecht geschützten kirchlichen Unternehmungen bezeichnet wird, siehe z.B. BVerfGE 137, 273, 310 f. Rn. 103 (Chefarzt).
44Isensee, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59 S. 665 ff., S. 665, mit vielen weiteren Nachweisen für die katholische und protestantische Sichtweise.
45BVerfGE 137, 273, 306 Rn. 92 und 310 Rn. 102 (Chefarzt); Isensee spricht von der Caritas als „genuine Aufgabe der Kirche“, siehe Isensee, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59 S. 665 ff., S. 665.
46BVerfGE 137, 273, 310 f. Rn. 103 (Chefarzt).
47Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 535 m.w.N.; Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 26.
48Pirson, in: Listl/Pirson (Hg.), HdBStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 64 S. 845 ff., S. 860.
49Siehe Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 536; Korioth, in: Merten/Papier (Hg.), Handbuch der Grundrechte Bd. IV, § 97 Rn. 27.
50v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 101. Um der Eigenständigkeit der Institution der Kirche gegenüber dem religiös und weltanschaulich neutralen Staat nach den Wertungen des Art. 137 Abs. 3 WRV Rechnung zu tragen, wird daher sogar teilweise vertreten, dass das Kirchenrecht eine eigenständige Rechtsordnung neben der staatlichen Rechtsordnung bilde, siehe Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 535.
51Hierfür plädieren insb. Stern, in: ders. (Hg.), Staatrecht, Bd. IV/2, § 119 S. 1252; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 24.
52Magen, NVwZ 2002, 897, 899; ihm folgend: Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 61 f.
53Magen, NVwZ 2002, 897, 899; ihm folgend: Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 62.
54Magen, NVwZ 2002, 897, 899; ihm folgend: Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 62.
55Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 33.
56So auch im Ergebnis Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 51 f.
57Siehe hierzu auch Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 43.
58Vgl. hierzu die ausführliche Darstellung unter § 2 A. II. und § 2 A. III.
59Vgl. hierzu die ausführliche Darstellung unter § 2 A. III. 4.
60Auch die Voraussetzungen des persönlichen Schutzbereichs begrenzen ggf. den Freiraum für spirituell begründete Gestaltungsvorstellungen, so Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 43.
61v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 101.
62v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 101; Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 26.
63Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 156.
64Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 156.
65Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 50.
66Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 50; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 156; vertiefend hinsichtlich der Amtshoheit Solte, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 18 S. 561 ff.
67Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 256; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 48; siehe auch BVerfGE 18, 385, 387 f.
68Siehe etwa BVerfGE 18, 385, 387 f.
69Siehe BVerwGE 117, 145, 147 f.; siehe hierzu auch Grzeszick, AöR 129 (2004), 168, 177.
70Siehe BVerfGE 18, 385, 387 f.; Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 256; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 27.
71v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 319; Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 259 m.w.N.; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 48; Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 542.
72BVerfGE 70, 138, 165 f. (Stern); BVerfGE 137, 273, 307 ff. (Chefarzt).
73BGH v. 11.02. 2000 – V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1556.
74Siehe Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 257.
75Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 48; siehe auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 1 Rn. 32.
76v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 103; Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 261; Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 542; Isak, Das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften, S. 285; Neureither, JZ 2013, 1089, 1090; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 28; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 50; ders., Selbstverständnis als Rechtskriterium, S. 433 ff.; a.A. Ehlers, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 6; Wieland, Der Staat 25 (1986), 321, 346; siehe ferner die kritischen Ausführungen von Schlink, JZ 2013, 209, 211.
77Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 161 und Rn. 163.
78Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 162.
79Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 167; vgl. hinsichtlich der karitativen Funktion der Kirche Isensee, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59 S. 665 ff.
80BVerfGE 70, 138, 164 f. (Stern); BVerfGE 137, 273, 308 f. Rn. 95 (Chefarzt); Hanau/Thüsing, Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht, S. 13; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 105 f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hg.), GG Kommentar, 16. Aufl. 2020, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 10; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 41; Weller, Kirche und Streikrecht, S. 19 f. m.w.N.
81Siehe auch Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 543 Fn. 73; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 29; Schneedorf, NJW 2019, 177, 179.
82BVerfGE 70, 138, 167 f. (Stern); BVerfGE 137, 273, 315 f. Rn. 115 f. (Chefarzt).
83BVerfGE 70, 138, 167 f. (Stern); BVerfGE 137, 273, 315 f. Rn. 115 f. (Chefarzt); a.A. Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 64; vgl. hierzu noch die vertiefenden Ausführungen unter § 2 B. IV. 3. b.
84BVerfGE 70, 138, 168 (Stern); vgl. hierzu noch die vertiefenden Ausführungen unter § 2 B. IV. 2. b.
85BVerfGE 137, 273, 315 Rn. 116 (Chefarzt); vgl. hierzu noch die vertiefenden Ausführungen unter § 2 B. IV. 3. b.
86Grzeszick vertritt sogar die Auffassung, die Schranke könne nur gemeinsam mit dem Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV bewertet werden, siehe Grzeszick, AöR 129 (2004), 168, 204.
87Siehe Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 170 mit dem Argument, die Ämterverleihungsfreiheit sei sachlich von der selbstbestimmten Verwaltung eigener Angelegenheiten gem. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV miterfasst; siehe ferner Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 58, der einen mit Art. 12 Abs. 1 GG vergleichbaren, einheitlichen Schutzbereich annimmt.
88Nach Ansicht von Korioth ist eine einheitliche oder herrschende Meinung jedenfalls nicht erkennbar, siehe Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 48; so auch Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 38.
89Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., WRV Art. 137 S. 636 Anm. 5; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 60; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 171.
90Siehe stellvertretend Ebers, Staat und Kirche, S. 292; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., WRV Art. 137 S. 636 Anm. 5.
91Nach ihrem Begründer, dem Staatskirchenrechtler Johannes Heckel (24.11.1889 – 15.12.1963), benannt, siehe hierzu Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Abs. 3 Rn. 40.
92Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 60.
93J. Heckel, VerwArch 37 (1932), 280, 282 ff.
94J. Heckel, Kirchliche Autonomie und staatliches Stiftungsrecht, S. 18 f.; siehe auch Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 545.
95So J. Heckel, Kirchliche Autonomie und staatliches Stiftungsrecht, S. 18 f.; siehe dazu auch Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 275.
96v. Campenhausen/de Wall und weitere Literaturstimmen vertreten bspw. unter Anlehnung an Art. 9 Abs. 2 EMRK eine modifizierte Variante der Heckel’schen Formel, wonach ein für alle geltendes Gesetz im Sinne der Norm dann gegeben sei, „[…] wenn ein Gesetz dem zwingenden Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religiös und weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen […]“ entspreche, siehe v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 109 m.w.N. Vgl. zur „Heckel’schen“ Formel ferner Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl. § 1 Rn. 25 ff.
97So v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 109; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 171.
98Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 171.
99Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 60.
100So Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 171 und § 2 Rn. 45.
101Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 41.
102Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 62; Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 41.
103BVerfGE 42, 312, 334.
104BVerfGE 42, 312, 334.
105Ebers, Staat und Kirche, S. 291; Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 41; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 46
106Siehe BVerfGE 18, 385, 387 f.; BVerfGE 42, 312, 332 ff.; BVerfGE 66, 1, 21 ff.; BVerfG v. 09.12. 2008 – 2 BvR 717/08, NJW 2009, 1195, 1196.
107Siehe nur v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 111; Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 551 ff.; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 63 m.w.N.
108Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 63.
109Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 63.
110Siehe Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 63.
111Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 63.
112Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 551. Dies kann in Bezug auf Art. 137 Abs. 3 S. 2 GG anders gesehen werden, siehe Lücke, EuGRZ 1995, 651, 654 f.
113v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 111; Scheuner, in: Jung/Schlotheim/Weispfenning (Hg.), Autonomie der Kirche, S. 1 ff., S. 21; siehe ferner die kritischen Anmerkungen von Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, S. 434: „Die ‚Jedermann‘-Formel scheitert aber auch daran, daß sie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht entgegenstehenden Rechte von ihrem Zuschnitt her völlig unberücksichtigt lässt!“
114Siehe etwa Bock, Das für alle geltende Gesetz, S. 281: „Eine Norm ist dann kein für alle geltendes Gesetz, wenn sie sich gegen religiöses Denken, Reden oder Handeln von einzelnen oder von Gemeinschaften als solches oder gegen die Selbstbestimmung der Religionsgesellschaften als solche richtet oder von ihr umfaßte Handlungen und Verhaltensweisen verbietet.“ Siehe ferner Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 277; Ehlers, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 13; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 64; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 48; Walter, Religionsverfassungsrecht, S. 449 m.w.N.
115Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 277.
116Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 47.
117Das BVerfG entwickelte im sog. Lüth-Urteil die Wechselwirkungslehre, siehe BVerfGE 7, 198, 208 f.; vgl. hierzu Grabenwarter, in Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 5 Rn. 139 ff.
118Siehe etwa Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 277 f.; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 49; Walter, Religionsverfassungsrecht, S. 543 ff.; Stern, in: ders. (Hg.), Staatrecht Bd. IV/2, § 119 S. 119 f.; Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 97 f.; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 173 m.w.N.
119Siehe BVerfGE 53, 366, 400 f.; BVerfGE 70, 138, 167 (Stern); BVerfGE 72, 278, 289; BVerfGE 137, 273, 312 Rn. 106 (Chefarzt).
120Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 173. Für einen Eingriff in den Kernbereich innerer Angelegenheiten dürfte allerdings regelmäßig bereits kein Rechtfertigungsgrund vorliegen, siehe hierzu auch Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 277; kritisch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 2 Rn. 32.
121BVerfGE 137, 273, 303 Rn. 85 und 312 Rn. 106 (Chefarzt).
122BVerfGE 137, 273, 310 Rn. 101 (Chefarzt).
123BVerfGE 137, 273, 310 Rn. 101 (Chefarzt).
124Stern, in: ders. (Hg.), Staatrecht Bd. IV/2, § 119 S. 119 f.; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 173.
125So F. Müller, Die Positivität der Grundrechte, insb. S. 17 f. zur Güterabwägungslehre m.w.N. sowie im Hinblick auf Art. 137 Abs. 3 WRV Isak, Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften, S. 236 f.; vgl. auch die rechtsstaatlichen Bedenken von Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, S. 237 f. und S. 278.
126F. Müller, Die Positivität der Grundrechte, S. 22.
127Siehe Isensee, in: FS Kriele (1997), S. 5 ff., S. 45 f. in Bezug auf die Judikatur zu Art. 5 GG; siehe auch Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, S. 240 f.
128Isensee, in: FS Kriele (1997), S. 5 ff., S. 48; a.A. Bethge, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, GG Art. 5 Rn. 147b.
129Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, S. 278 f.
130Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, S. 279 f.
131Siehe nur BVerfGE 137, 273, 312 Rn. 106 ff. (Chefarzt).
132Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 2 Rn. 32; siehe auch Ehlers, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 12.
133Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 2 Rn. 32.
134Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 2 Rn. 36 f., unter Bezugnahme auf M. Heckel, Gleichheit oder Privilegien, S. 17; siehe auch die Kritik von Geiger, ZevKR 26 (1981), 156, 166 f.
135So zur Organisation von Krankenhäusern BVerfGE 53, 366, 400 f.; siehe bezüglich der Zugangsrechte von Gewerkschaftsmitgliedern BVerfGE 57, 220, 243 ff.; siehe hinsichtlich der Loyalitätsanforderungen an Arbeitnehmer BVerfGE 70, 138, 167 (Stern); BVerfGE 137, 273, 312 Rn. 106 ff. (Chefarzt). Vgl. hierzu noch § 2 B. IV.
136Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 60.
137So auch v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 109; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 171.
138Vgl. hierzu § 2 A. III 7.
139So dürfte klar sein, dass bspw. das weltliche Kündigungsrecht die Kirchen „härter“ trifft als weltliche Arbeitgeber, wenn nicht sie, sondern weltliche Gerichte die kündigungsrelevanten Loyalitätsanforderungen festlegen, siehe Hanau/Thüsing, Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht, S. 14.
140Vgl. zu den Herausforderungen auch Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 42 f.
141Begriff nach Bethge, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 5 GG Rn. 147b.
142So auch Bethge, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 5 GG Rn. 147b.
143Siehe hierzu: Bethge, in: Sachs (Hg.), GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 5 GG Rn. 147b; für die Prüfung der Verallgemeinerungsfähigkeit aber Isensee, in: FS Kriele (1997), S. 5 ff., S. 48.
144BVerfGE 70, 138, 166 und 168 ff. (Stern); BVerfGE 137, 273, 313 Rn. 108 (Chefarzt); BAGE 34, 195, 202 ff.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 1 ff. und Rn. 14.
145BVerfGE 70, 138, 168 f. (Stern); BVerfGE 137, 273, 313 Rn. 108 f. (Chefarzt).
146BGBl. 2006 I S. 1897.
147Vgl. zu §§ 1, 7, 9 AGG die vertiefenden Ausführungen in § 3 E.
148Vgl. § 3 E.
149Richardi, SAE 2013, 14, 16; ders., Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 6 Rn. 4 f.
150Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl, 1994, § 17 S. 521 ff., S. 557.
151So zutreffend Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 554, unter Verweis auf BVerfGE 20, 150, 159 ff.; Isak, Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften, S. 238; Korioth, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 45; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 59.
152Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 554.
153BVerfGE 147, 253, 309 f. Rn. 116 m.w.N.
154BVerfGE 147, 253, 309 f. Rn. 116 m.w.N.
155Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 559.
156Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 559.
157Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 559.
158Vgl. für Schutzbereich und Schranken der Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, GG Art. 4 Rn. 32 – 80.
159BVerfGE 72, 278, 289 m.w.N.
160BVerfGE 137, 273, 303 Rn. 83 (Chefarzt).
161Siehe BVerfGE 19, 206, 219; BVerfGE 19, 226, 236; BVerfGE 42, 312, 322 ff.; BVerfGE 53, 366, 387 ff.; BVerfGE 70, 138, 160 ff. (Stern); BVerfGE 83, 34, 354; BVerfGE 99, 100, 119; BVerfGE 102, 370, 387; für die Literatur siehe Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 118 S. 1098; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 76 m.w.N.
162Siehe etwa BVerfGE 99, 100, 119; BVerfGE 42, 312, 322 f.; BVerfGE 83, 34, 354; siehe hierzu auch Morlok, in: Dreier (Hg.) GG Kommentar, 3. Aufl. 2013, GG Art. 4 Rn. 111.
163BVerfGE 137, 273, 304 Rn. 85 (Chefarzt).
164BVerfGE 137, 273, 304 Rn. 85 (Chefarzt). Vgl. hierzu noch § 2 B. IV. 3.
165Siehe etwa Grzeszick, AöR 129 (2004), 168, 187 und 194 ff., der das Selbstbestimmungsrecht als Freiheitsrecht der Kirche als Institution versteht; in diese Richtung auch Maurer, in: FS Starck (2007), S. 335 ff., S. 349 ff.
166v. Campenhausen/de Wall plädieren für eine Auslegung des „institutionellen Staatsrechts“ im Sinne der Religionsfreiheit, siehe v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 77 f.; unter Anerkennung der institutionellen Ausrichtung des Selbstbestimmungsrechts befürwortet Stern eine Betrachtung des Art. 140 GG. i.V.m. Art. 137 WRV „im Lichte des Art. 4 GG“, siehe Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 118 S. 922.
167Siehe bspw. Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 262; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 46; Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, S. 150 f.; Korioth, in: FS Badura (2004), S. 727 ff., S. 738; Müller-Volbehr, Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen, S. 24; Isensee, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59 S. 665 ff., S. 725; Listl, Das Grundrecht der Religionsfreiheit, S. 372 ff.; Geismann, Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverhältnis, S. 108 ff., jeweils m.w.N.
168Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 67.
169Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 262; Hahn sieht die eigenständige Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts in seiner staatsorganisationsrechtlichen Funktion, nämlich als Anerkennung der Kirche durch den Gesetzgeber als originäre Rechtsträgerin, siehe Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 41 ff. und insb. S. 51.
170Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 68.
171Siehe noch Herzog, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 91. Lfg. 2020), GG Art. 4 Rn. 27; ihm folgend Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 118 S. 923.
172So Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 68; ders., in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Auflage 2018, WRV Art. 137 Rn. 25.
173Siehe Janssen, in: FS Hollerbach (2001), S. 707 ff., insb. S. 718 f.; Jurina, Rechtsstatus der Kirchen, S. 70; Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 33.
174Siehe auch Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 33.
175Janssen, in: FS Hollerbach (2001), S. 707 ff., S. 718 f.
176Siehe Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 45; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 57 Fn. 178.
177Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 108; Krüger, ZevKR 6 (1957/58), 72, 73 ff.
178Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 57.
179Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 3 m.w.N. zur „societas perfecta“-Lehre.
180BVerfGE 18, 385, 386; BVerfGE 19, 1, 55; BVerfGE 30, 415, 428; BVerfGE 42, 312, 321 f., 332; BVerfGE 46, 73, 94; BVerfGE 57, 220, 244; BVerfGE 66, 1, 19; BVerfGK 14, 485, 486; BVerfGE 137, 273, 308 Rn. 96.
181Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 33.
182Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 51; Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 33.
183So auch Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 118 S. 922; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 77 f.; Thüsing/Mathy, RIW 2018, 559, 562.
184Siehe hierzu noch die vertiefenden Ausführungen in § 5 B. III 1. a. cc. (2).
185So auch Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 262; Morlok, in: Dreier (Hg.), GG Kommentar, 3. Aufl. 2018, GG Art. 140/WRV Art. 137 Rn. 46; Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, S. 150 f.; Korioth, in: FS Badura (2004), S. 727 ff., S. 738; Müller-Volbehr, Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen, S. 24; Isensee, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59 S. 665 ff., S. 725; Listl, Das Grundrecht der Religionsfreiheit, S. 372 ff. m.w.N.
186So auch Stern, in: ders. (Hg.), Staatsrecht Bd. IV/2, § 119 S. 1243.
187Grzeszick, AöR 129 (2004), 168 ff., 208 f.
188Begriff nach Müller-Volbehr, Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen, S. 17.
189Siehe Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 51.
190Siehe zu diesem Grundsatz Hesse, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 521 ff., S. 523.
191Siehe hierzu Magen, NVwZ 2002, 897, 899; ihm folgend Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, S. 62.
192Siehe auch v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 101.
193In diese Richtung auch Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 33.
194Tendenzbetriebe dienen unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zielsetzungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, siehe Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt (Hg.), Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, KSchG § 1 Rn. 763 – 851.
195So Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 431; auch Vossen vertritt offenbar unter Berufung auf die BAG-Rechtsprechung der 80er Jahre, dass Einrichtungen der Caritas unter den Begriff der Tendenzunternehmen zu subsumieren seien, siehe Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt (Hg.), Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, KSchG § 1 Rn. 854.
196Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 431.
197Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 432.
198Siehe etwa Germann/de Wall, GS Blomeyer (2004), S. 549 ff., S. 555; v. Campenhausen, EssG 18 (1984), S. 9 ff., S. 19 ff., S. 26; Rüfner, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 66 S. 901 ff., S. 905; Reichegger, Auswirkungen der RL 2000/78/EG auf das kirchliche Arbeitsrecht, S. 18 f.; Thüsing, in: EssG 46 (2012), S. 129 ff., S. 135 f.; Streinz, in: Streinz (Hg.), EUV/AEUV Kommentar, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 17 Rn. 10; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 6 Rn. 29 ff.; Germann, in: BeckOK GG (Stand: 45. Ed. 2020), GG Art. 140 Rn. 52.
199So auch Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 191; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 20.
200Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 191; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 6 Rn. 30.
201Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 191.
202BVerfGE 137, 273, 305 Rn. 87 (Chefarzt); so auch bereits Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 90.
203Siehe auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG Kommentar, 7. Aufl. 2018, GG Art. 4 Rn. 22; siehe ferner noch Herzog, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 91. Lfg. 2020), GG Art. 4 Rn. 20, jeweils m.w.N. zum Toleranzgebot.
204BVerfGE 70, 138, 162 ff. (Stern); BVerfGE 137, 273, 305 ff. Rn. 87 ff. (Chefarzt). Vgl. hierzu die ausführliche Darstellung in § 2 B. IV.
205Vgl. vertiefend Germann/de Wall, in: GS Blomeyer (2004), S. 549 ff., S. 559 ff.; Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.
206Siehe Richardi, in: FS Rüfner (2003), S. 727 ff., S. 727. Die genaue Definition ist im Einzelnen hochstreitig, siehe Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 36 ff. m.w.N.
207Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 563.
208RGBl. 1934 Teil 1, S. 220 f. Hier hieß es in § 2: „Im öffentlichen Dienst wirken zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat alle Schaffenden zusammen. Die ihnen gestellte hohe Aufgabe erfordert eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung […].“
209Siehe Lührs, KuR 2007, 220, 227; Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 33; Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 565.
210Siehe § 1 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in Anstalten der Erziehungs- und Wirtschaftsfürsorge des Deutschen Caritas-Verbandes“ von 1950 und S. 1 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen der offenen und halboffenen Fürsorge, die dem Central-Ausschuss für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche angeschlossen sind“, jeweils abgedruckt bei Lührs, KuR 2007, 220, 231.
211Siehe etwa die kritischen Stimmen von Herschel, Kirche und Koalitionsrecht, S. 35 f.; Kreß, ZRP 2012, 103, 104; differenzierend Joussen, RdA 2007, 328, 331 f.
212Richardi, in: FS Rüfner (2003), S. 727 ff., S. 727 f.; ders., Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 19: „Intellektuelle Redlichkeit gebietet, dass man den Kirchen nicht unterstellt, was ihrem Selbstverständnis widerspricht.“ Siehe auch Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 566: „Inhaltlich haben die Begriffe indes nichts gemein – bei der (kirchlichen) Dienstgemeinschaft geht es um die Zusammenarbeit vieler in der Gemeinschaft des Dienstes (vgl. 2 Kor 8, 4), nicht um die Gemeinschaft, die ausschließlich um des Führers und des Volkes willen existiert […].“
213Siehe v. Campenhausen, in: EssG 18 (1984), S. 9 ff., S. 22 und S. 24; Richardi, in: FS Rüfner (2003), S. 727 ff., S. 730; Ahlers, in: in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 17 S. 289 ff., S. 300; Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 30; Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 567, jeweils m.w.N.
214Nach evangelischem Verständnis sind alle Christen gleichermaßen durch die Taufe mit dem gemeinsamen Priestertum betraut, siehe v. Campenhausen, in: EssG 18 (1984), S. 9 ff., S. 24 f.; Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 30.
215Richardi, in: FS Rüfner (2003), S. 727 ff., S. 730; Ahlers, in: in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 17 S. 289 ff., S. 299 ff.; Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 31; Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 567.
216Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 567; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 14 ff.
217Siehe Art. 2 des Apostolicam Actuositatem (Dekret über das Laienapostolat), abrufbar unter: http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19651118_apostolicam-actuositatem_ge.html (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
218In der Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993 heißt es: „Alle, die in den Einrichtungen mitarbeiten, bilden – unbeschadet der Verschiedenheit der Dienste und ihrer rechtlichen Organisation – eine Dienstgemeinschaft.“, siehe Sekretariat der DBK (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 51, 11. Aufl. 2008, S. 7, abrufbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/db051_11_auflage.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
219Vgl. zu diesem Problem insbesondere Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 39 f.
220In diese Richtung auch Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 37; Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 573.
221In diesem Sinne Overbeck, in: EssG 46 (2012), S. 7 ff., S. 15; Sperber, Kirchenrechtliches Arbeitsrecht, S. 38; wohl auch Reuter, in: Anselm/Hermelink (Hg.), Der Dritte Weg auf dem Prüfstand, S. 33 ff., S. 49 ff., S. 60 ff.; für einen objektiven Ansatz Jurina, ZevKR 29 (1984), 171, 174 ff.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 16 f.
222Richardi, in: FS Rüfner (2003), S. 727 ff., S. 732; zustimmend Thüsing/Mathy, in: FS Feldhoff (2019), S. 563 ff., S. 571.
223Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst – Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993, in: Sekretariat der DBK (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 51, 11. Aufl. 2008, abrufbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/db051_11_auflage.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
224v. Campenhausen, in: Christoph u.a. (Hg.), Gesammelte Schriften I, S. 27 ff., S. 31; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 11.
225Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 12.
226Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 12.
227So Al. Stein, Evangelisches Kirchenrecht, 3. Aufl., S. 124.
228Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 12.
229Siehe nur BVerfGE 137, 273, 307 f. Rn. 95 ff. (Chefarzt). Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV wird ein für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses relevanter, außerdienstlicher Sachverhalt nur in Ausnahmefällen anerkannt. Arbeitsvertragliche Pflichten schränken die Gestaltung des privaten Lebensbereichs lediglich in den Fällen ein, wo sich das außerdienstliche Verhalten objektiv auf den betrieblichen Bereich störend auswirkt, siehe BAGE 77, 128, 136; BAGE 137, 54, 63; Niemann, in: ErfK, 21. Aufl. 2021, BGB § 626 Rn. 82; Henssler, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 626 Rn. 254: „Der Betrieb ist keine moralische Anstalt.“ Die Problematik erlangt zunehmend im Zusammenhang mit außerdienstlich getätigten, politisch motivierten Äußerungen Bedeutung, vgl. hierzu auch LAG Sachsen v. 27.02.2018 – 1 Sa 515/17, NZA-RR 2018, 244, 245.
230Vgl. zu den Besonderheiten des kollektiven Arbeitsrechts in kirchlichen Einrichtungen bspw. Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen; Strake, Streikrecht in karitativen Einrichtungen; Mennemeyer, Dritter Weg; Arleth, Das Recht auf Streik.
231So Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl. § 6 Rn. 2.
232Rüfner, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 66 S. 901 ff., S. 914; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 106; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 6 Rn. 24 ff.; a.A. Reichold, in: ders./Kortstock (Hg.), Arbeits- und Tarifrecht, Stichwort: „Dienstgemeinschaft“, Rn. 9.
233Vgl. zur Entstehungsgeschichte sowie den Vorläufern die eingehenden Erläuterungen von Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, speziell für die katholische Kirche S. 77 f., für die evangelische Kirche S. 108 f.
234Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst – Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993, in: Sekretariat der DBK (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 51, 11. Aufl. 2008, abrufbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/db051_11_auflage.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
235Abgedruckt bei Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, Anhang S. 312 f.
236Siehe Bekanntmachung Nr. 170 im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 9/05 S. 413.
237EuGH (Große Kammer) v. 17.04.2018 – C-414/16 (Egenberger gegen Evang. Diakonie e.V.), EU:C:2018:257. Vgl. hierzu § 3 D. I.
238EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2018 – C-68/17 (IR gegen JQ), ECLI:EU:C:2018:696. Vgl. hierzu § 3 D. II.
239Vgl. „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 27.04.2015, abrufbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/Grundordnung_GO-30-04-2015_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
240Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt (Hg.), Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, KschG § 1 Rn. 874.
241Bekanntmachung Nr. 3 im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 1/17 S. 11.
242Als Richtlinie entfaltet die EKD-RL anders als die GrOkathK keine unmittelbare Wirkung, siehe hierzu noch § 2 B. III 2. b.
243Vgl. zur Dienstgemeinschaft die Ausführungen in § 2 B. II.
244Hierzu zählen Verkündung, Liturgie und Caritas/Diakonie, siehe hierzu Isensee, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59 S. 665 ff.
245Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 33 m.w.N.
246Das Klerikerdienstverhältnis erfordert zu seiner Begründung den Empfang eines Weihesakraments (sog. Inkardination) und eine besondere kirchliche Sendung, siehe Aymans, in Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 19 S. 313 ff., S. 313 f.
247Siehe Aymans, in Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 19 S. 313 ff., S. 317 ff.
248Zur Frage, ob Leiharbeitnehmer der kirchlichen Dienstgemeinschaft angehören, siehe Thüsing, in: FS Richardi (2007), S. 989 ff.; Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 79 f.
249BVerfGE 70, 138, 166 (Stern). Demgemäß ist der Begriff des „kirchlichen Arbeitsrechts“ missverständlich, da das infolge der Privatautonomie anwendbare Arbeitsrecht das staatliche Arbeitsrecht ist, siehe bereits Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 1 f.
250BVerfGE 70, 138, 168 f. (Stern).
251Häufig führt das Fehlverhalten zu einem irreversiblen Dauerzustand, der die Eignung zum kirchlichen Dienst entfallen lässt, siehe Rüfner, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 66 S. 901 ff., S. 915.
252BVerfGE 70, 138, 169 f.
253Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 109.
254BAG v. 16.09.1999 – 2 AZR 712/98, AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1, mit Anm. von Thüsing.
255EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2018 – C-68/17 (IR gegen JQ), ECLI:EU:C:2018:696.
256Schöch, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 84 S. 1243 ff., S. 1243.
257Siehe Schöch, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 84 S. 1243 ff., S. 1247. Vgl. zur Abgrenzung von der Enthaltsamkeit aus metaphysischen Motiven im Rahmen der sog. „Josephsehe“ Flatten, in: Hu. Müller (Hg.), Gesammelte Schriften zum kanonischen Eherecht, S. 356 ff.
258Siehe Schöch, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 84 S. 1243 ff., S. 1249; Zapp, Kanonisches Eherecht, 7. Aufl., S. 25 ff.
259Kritisch zum Begriff Heinemann, in: Listl/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 2. Aufl. 1999, § 88 S. 966 ff., S. 966; vertiefend Hahn, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 89 S. 1361 ff.
260Nelles, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 87 S. 1315 ff.; S. 1319.
261Siehe hierzu Rehak, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 88 S. 1338 ff.
262Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 112.
263Lüdecke, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 1282 ff., S. 1300, 1302 und 1307; Zapp, Kanonisches Recht, 7. Aufl., S. 106
264BVerfGE 137, 273 (Chefarzt).
265EuGH (große Kammer) v. 11.09.2018 – C-68/17 (IR gegen JQ), ECLI:EU:C:2018:696.
266Siehe hierzu Schöch, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 84 S. 1243 ff., S. 1258 ff.
267Päpstlicher Rat v. 24.06.2000, abrufbar unter: http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20000706_declaration_ge.html (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020); siehe dazu auch Thüsing, ÖARR 63 (2016), 88, 98.
268Siehe dazu die eingehende Erläuterung von Thüsing, ZAT 2014, 193, 197 sowie ders., ÖARR 63 (2016), 88, 97 f.
269Thüsing, ÖARR 63 (2016), 88, 98 f.
270Vgl. hierzu Rambacher, in: Haeing/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 111 S. 1687 ff., S. 1692 f.
271Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 53.
272Siehe BVerfGE 137, 273, 318 f. Rn. 20 ff. (Chefarzt). Vgl. hierzu die vertiefenden Ausführungen unter § 2 B. IV.
273BAGE 30, 247, 262; zustimmend Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 52.
274Herdegen, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG Kommentar (Stand: 92. Lfg. 2020), GG Art. 1 Abs. 3 Rn. 1.
275Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 53 und Rn. 57.
276Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 57.
277Richardi, ZfA 1984, 109, 128; ders., Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 56.
278So A. Weiß, in: FS Listl (2004), S. 511 ff., S. 526 Fn. 50; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 61.
279Dafür Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 112; Richardi, ZfA 1984, 109, 128 f.; ders., Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 60; wohl auch Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 104 f.; differenzierend Fischermeier, RdA 2014, 257, 258 f.; Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 102; Isensee stellt den Kirchenaustritt einem absoluten Kündigungsgrund gleich, siehe Isensee, in: FS Obermayer (1986), S. 203 ff, S. 216; auch Dütz bejaht einen absoluten Kündigungsgrund aus Wertungsgesichtspunkten, ohne ihn dogmatisch als solchen anzuerkennen Dütz, NZA 1986 (Beil. 1), 11, 13 f.; ihm zustimmend Spengler, NZA 1987, 833, 835 f.; a.A. Ruland, NJW 1980, 89, 95; Budde, AuR 2005, 353, 358; Däubler, RdA 2003, 204, 208; Seelmann, ZevKR 44 (1999), 227, 239; Rüfner, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 66 S. 901 ff., S. 916.
280So auch Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111.
281Thüsing schlägt vor, verschärfte Anforderungen an die in Art. 4 Abs. 4 GrOkathK a.F. geforderte „Gefährdung“ zu stellen, siehe Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111.
282v. Tiling vertritt die Auffassung, dass gleichwohl eine „[…] spürbare Beschneidung der Kündigungsmöglichkeiten damit nicht verbunden sei […]“, v. Tiling, öAT 2015, 227, 228.
283v. Tiling, öAT 2015, 227, 228, unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg v. 21.10.2011 – L 12 AL 2879/09, BeckRS 2011, 78984 (extreme Herabwürdigung von Papst Benedikt XVI).
284BAGE 149, 144, 162 ff. Rn. 59 ff.
285v. Tiling, öAT 2015, 227, 228.
286Siehe Greiner, NZA 2018, 1289, 1294; Thüsing/Mathy, BB 2018, 2805, 2810.
287Siehe dazu auch Thüsing/Mathy, BB 2018, 2805, 2809; vgl. zu diesem Topos vertiefend Geismann, Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverhältnis, S. 23 – 40.
288Siehe zu Letzterem Lüdecke, in: Haering/Rees/Schmitz (Hg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, § 86 S. 1282 ff., S. 1286 m.w.N.
289Vgl. die Nachweise in § 2 B. III 2. a. bb. (2) Fn. 258.
290Siehe Fey, AuR 2005, 349, 351; Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 31; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 4 Rn. 51.
291Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 6 Rn. 39.
292Siehe auch Mathy, Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, S. 204.
293Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110.
294Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110.
295Siehe Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110.
296So wohl auch Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 117; Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 33.
297Siehe auch Mathy, Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, S. 205.
298Siehe Erklärung Nr. 3 der Gemeinsame Erklärung des Rates der EKD und der orthodoxen Bischofskonferenz vom 06.07.2011 zu „Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen und Christinnen – Hinweise zum gemeinsamen seelsorgerlichen Handeln unserer Kirchen in Deutschland“, abrufbar unter: http://www.obkd.de/Texte/EKD-OBKD-EhenEvOrth-2011.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
299KABl. 1993 S. 230.
300Siehe auch Nebeling/Lankes, RdA 2020, 101, 108.
301Siehe hierzu auch Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 33 f.
302Für die evangelische Kirche in Hessen und Nassau trat bspw. im August 2013 ein Gesetz zur Änderung der Lebensordnung in Kraft, das die Trauung von Paaren jedweder Sexualität rechtlich und theologisch gleichstellte, Amtsblatt der EKHN 2013 Nr. 8, abrufbar unter: https://unsere.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/download/presse/NeueLebensordnung_2013.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020). Insgesamt begrüßten die evangelischen Kirchen Deutschlands die Einführung der „Ehe für Alle“ und betonten die positiven Aspekte einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, siehe Presseerklärung vom 28.07.2017, abrufbar unter: https://www.ekd.de/Stellungnahme-des-Rates-der-EKD-zur-Debatte-um-die-Ehe-fuer-alle-24373.htm (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
303So etwa Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 116.
304Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110; ihm folgend Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 35.
305Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110; ihm folgend Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 35.
306Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen die Ausführungen unter § 2 A.
307Siehe Hahn, in: Reichold (Hg.), Europa und das kirchliche Arbeitsrecht, S. 58 ff., S. 62 f.
308Siehe Erklärung Nr. 3 der Gemeinsame Erklärung des Rates der EKD und der orthodoxen Bischofskonferenz vom 06.07.2011 zu „Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen und Christinnen – Hinweise zum gemeinsamen seelsorgerlichen Handeln unserer Kirchen in Deutschland“, abrufbar unter: http://www.obkd.de/Texte/EKD-OBKD-EhenEvOrth-2011.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.12.2020).
309Siehe auch v. Tiling, öAT 2017, 205, 206.
310Siehe etwa die ausführliche Besprechung von Joussen, ZevKR 60 (2015), 63, 86 ff.
311So jedenfalls v. Tiling, öAT 2017, 205, 207 sowie ders., in: Reichold (Hg.), Loyalität, S. 11 ff., S. 20 f.
312Siehe Joussen, ZevKR 60 (2015), 63, 86; Schliemann, in: FS Feldhoff (2019), S. 499 ff., S. 525.
313Siehe auch Thüsing, in: EssG 46 (2012), S. 129 ff., S. 176.
314In diese Richtung bereits Thüsing, in: Hanau/Kühling (Hg.), Selbstbestimmung der Kirchen und Bürgerrechte, S. 29 ff., S. 50 f.; ders., in: EssG 46 (2012), S. 129 ff., S. 176; Rüfner, in: EssG 46 (2012), S. 169.
315So bereits Thüsing, in: EssG 46 (2012), S. 129 ff., S. 176.
316Overbeck, in: EssG 46 (2012), S. 7 ff., S. 23.
317Vgl. § 2 A. III.
318BVerfGE 70, 138 (Stern).
319BVerfGE 137, 273 (Chefarzt).
320Vgl. hierzu vertiefend Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, S. 36 ff.
321BAGE 34, 195.
322BAGE 34, 195, 205.
323BAGE 34, 195, 205.
324BAGE 34, 195, 204.
325So Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 19 f.
326Siehe Rüfner, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKiR Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 66 S. 901 ff., S. 905.
327Siehe hierzu die Ausführungen in § 2 B. I.
328Mit dem hier dargestellten Verfahren wurde der Fall eines kaufmännischen Angestellten eines Jugendwohnheims in kirchlicher Trägerschaft verbunden, dem u.a. aufgrund seines Kirchenaustritts eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden war.
329BVerfGE 70, 138, 145 ff. (Stern).
330BVerfGE 70, 138, 146 (Stern). Der Fall spielte zu einer Zeit, bevor das öffentliche Eintreten für Abtreibungsmöglichkeiten von Schwangeren in den Katalogtatbestand des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK aufgenommen worden war.
331BVerfGE 70, 138, 146 (Stern).
332BVerfGE 70, 138, 146 (Stern).
333BAG v. 21.10.1982 – 2 AZR 591/80, NJW 1984, 826, 829; BAG v. 21.10.1982 – 2 AZR 628/80, juris.
334BAG v. 21.10.1982 – 2 AZR 591/80, NJW 1984, 826, 829; BAG v. 21.10.1982 – 2 AZR 628/80, juris.
335BVerfGE 70, 138 (Stern).
336BVerfGE 70, 138, 162 f. (Stern).
337BVerfGE 70, 138, 164 (Stern).
338BVerfGE 70, 138, 164 f. (Stern).
339BVerfGE 70, 138, 165 (Stern).
340BVerfGE 70, 138, 165 f. (Stern).
341BVerfGE 70, 138, 166 (Stern).
342BVerfGE 70, 138, 166 (Stern).
343BVerfGE 70, 138, 166 f. (Stern).
344BVerfGE 70, 138, 167 (Stern).
345BVerfGE 70, 138, 167 f. (Stern).
346BVerfGE 70, 138, 168 (Stern).
347Nunmehr Art. 6 EGBGB.
348BVerfGE 70, 138, 168 (Stern). Da der ordre-public-Vorbehalt alle „wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts“ umfasst, wird seitens der Literatur hinterfragt, inwieweit der „Sittenwidrigkeit“ eine eigenständige Bedeutung verbleibt, Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 15.
349BVerfGE 70, 138, 168 (Stern).
350Siehe Anm. M. Weber, NJW 1986, 367, 370.
351Siehe Anm. M. Weber, NJW 1986, 367, 370.
352Siehe Anm. M. Weber, NJW 1986, 367, 371.
353BVerfGE 70, 138, 170 f. (Stern).
354ArbG Düsseldorf v. 30.07.2009 – 6 Ca2377/09, juris; LAG Düsseldorf v. 01.07.2010 – 5 Sa 996/09, juris; BAGE 139, 144.
355BAGE 139, 144.
356BAGE 139, 144, 152 Rn. 36.
357BAGE 139, 144, 153 f. Rn. 38.
358BAGE 139, 144, 154 Rn. 40 ff.
359BAGE 139, 144, 154 Rn. 41 f.
360BAGE 139, 144, 154 Rn. 41 f.
361BAGE 139, 144, 154 Rn. 41 f.
362BAGE 139, 144, 155 Rn. 46.
363BVerfGE 137, 273, 302 Rn. 81 (Chefarzt).
364BVerfGE 137, 273, 302 Rn. 81 (Chefarzt).
365BVerfGE 137, 273, 342 Rn. 177 (Chefarzt).
366BVerfGE 137, 273, 301 Rn. 81 (Chefarzt).
367Vgl. zum damaligen Meinungsstand Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 65 ff.
368BVerfGE 137, 273, 342 Rn. 177 (Chefarzt).
369BVerfGE 137, 273, 313 f. Rn. 110 (Chefarzt).
370BVerfGE 137, 273, 314 Rn. 112 (Chefarzt).
371BVerfGE 137, 273, 315 Rn. 116 f. (Chefarzt).
372BVerfGE 137, 273, 316 Rn. 118 f. (Chefarzt).
373BVerfGE 137, 273, 317 Rn. 119 (Chefarzt).
374BVerfGE 137, 273, 318 Rn. 121 (Chefarzt).
375BVerfGE 137, 273, 319 Rn. 125 (Chefarzt).
376BVerfGE 137, 273, 319 Rn. 125 (Chefarzt).
377BVerfGE 137, 273, 320 Rn. 127 ff. Siehe dazu speziell die Ausführungen in § 3 B. II. 1. b.
378Vgl. bereits die Ausführungen in § 2 A. III. 5; siehe auch Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 53 ff.
379BVerfGE 70, 138, 165 (Stern).
380BVerfGE 137, 273, 315 Rn. 116 ff. (Chefarzt).
381BVerfGE 137, 273, 301 f. Rn. 81 (Chefarzt).
382BVerfGE 137, 273, 317 Rn. 119 (Chefarzt).
383BVerfGE 137, 273, 116 Rn. 118 (Chefarzt).
384BVerfGE 137, 273, 301 Rn. 81 (Chefarzt).
385BVerfGE 137, 273, 304 Rn. 85 (Chefarzt).
386Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 20.
387Siehe Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 19 f.; a.A. Struck, NZA 1991, 249, 250 ff.; Wieland, DB 1987, 1633, 1635 f.
388So aber Mestwerdt, in: MHdB ArbR, 4. Aufl. 2018, § 116 Kündigung in kirchlichen Einrichtungen und in Tendenzbetrieben Rn. 14; siehe ferner die Kritik von Neureither, JZ 2013, 1089, 1093; Geismann, Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverhältnis, S. 135 ff.; im Ergebnis wie hier Thüsing, ZAT 2014, 193, 195 f.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 7 Rn. 28 f.
389So richtigerweise BVerfGE 137, 273, 312 Rn. 106 (Chefarzt).
390Siehe zum „hohen Rang“ der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit etwa BVerfGE 77, 240, 255; siehe hierzu bereits Schlink, JZ 2013, 209, 214.
391Siehe BVerfGE 137, 273, 319 Rn. 125 (Chefarzt).
392BVerfGE 137, 273, 318 Rn. 121 f. und 323 Rn. 133 (Chefarzt).
393In c. 211 CIC heißt es: „Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, dass die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.“
394Siehe Overbeck, in: EssG 46 (2012), S. 7 ff., S. 10 f.
395Vgl. Mt 26, 41.
396Mt 19, 21 f.: „Jesus sprach zu ihm: Wenn du vollkommen sein willst, so geh hin, verkaufe deine Habe und gib den Armen, und du wirst einen Schatz im Himmel haben; und komm, folge mir nach. Als aber der Jüngling das Wort hörte, ging er betrübt weg, denn er hatte viele Güter.“
§ 3 Anerkennung und Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber durch Rechtssetzung und Rechtsprechung der EU
Der europarechtliche Einfluss auf die Rechte der Kirchen aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist seit langem Gegenstand kritischer Würdigung in der rechtswissenschaftlichen Literatur.397 Die EuGH-Urteile Egenberger398 und IR399, in denen unionsrechtliche Anforderungen an die arbeitsgerichtliche Kontrolle von kirchlichen Arbeitgeberentscheidungen definiert wurden, verleihen dieser Fragestellung ein hohes Maß an Aktualität und Bedeutung. Grundlagen und Grenzen der unionsrechtlichen Rechtssetzung, die in den Bereich des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen hineinwirkt, bedürfen daher einer Klärung. Es wird zu untersuchen sein, wie sich die Urteile Egenberger und IR zu den primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts verhalten. Ferner ist die Umsetzungsnorm § 9 AGG und ihre richtlinienkonforme Auslegung durch das BAG im Kontext des Unionsrechts und des deutschen Verfassungsrechts zu würdigen.
A. Das Religionsverfassungsrecht als Kompetenzgrenze der EU
Die EU verfügt über keine Regelungskompetenz auf dem Gebiet des Religionsverfassungsrechts.400
Diese schlichte und zugleich fundamentale Feststellung folgt dem unionsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 EUV und nationalverfassungsrechtlich in Art. 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG verankerten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.401 Es besteht für den Bereich des Religionsverfassungsrechts keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung der Mitgliedstaaten.402 Ferner ergibt sich das Fehlen der Regelungskompetenz aus dem Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 13 Abs. 2 EUV sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. Art. 5 EUV.403 Da die Bundesrepublik Deutschland ein effektives Religionsverfassungsrecht kodifiziert hat, verbleibt für eine unionsrechtliche Regelung kein Raum.404
B. Normative Verankerung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber in der Unionsrechtsordnung
I. Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV)
In Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV ist die Verpflichtung der Unionsorgane normiert, die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten zu achten.405 Die nationale Identität eines Mitgliedstaats erfasst im Grundsatz den Bestand an „[…] Ideengehalten und Werten, die das Selbstverständnis und die Eigenart dieses Staates oder des Volkes prägen und die aus unterschiedlichen Bereichen stammen können, wie etwa der Geschichte, dem Recht, der Wirtschaft, der Religion, der Sprache und der Kultur.“406
Der konkrete Inhalt des unionsrechtlichen Identitätsbegriffs wird von jedem Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt.407
Die grundsätzlichen Bestimmungen des Verhältnisses zwischen Staat und Religion, wie bspw. das Ge- oder Verbot einer Staatskirche, werden nach allgemeiner Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur der Bundesrepublik Deutschland zur nationalen Identität in diesem Sinne gezählt.408
II. Unionsrechtlicher Grundrechtsschutz
Wegen des noch nicht erfolgten Beitritts der EU gem. Art. 6 Abs. 2 EUV ist die EMRK noch kein unmittelbarer Bestandteil des Unionsrechts.409 Die EMRK gibt allerdings unionsintern einen Mindeststandard an Grundrechtsschutz vor, wie sich aus Art. 52 Abs. 3, Art. 53 EU-GRCh ergibt.410 Dieser materielle Mindeststandard für die Unionsgrundrechte wird vom EuGH teilweise unter Rückgriff auf die Judikatur des EGMR gewonnen.411 Die Rechtsprechung des EGMR ist demnach bei der Bestimmung des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes zu berücksichtigen.
Die EU-GRCh entfaltete bis zu ihrer Einbeziehung gem. Art. 6 Abs. 1 EUV im Rahmen des Lissabon-Vertrages keine normative Wirkung412, wurde jedoch vielfach im Rahmen der Begutachtung des auf nationales Religionsverfassungsrecht einwirkenden Unionsrechts herangezogen.413 In ihr konzentriert sich nunmehr der Grundrechtsschutz aus der EMRK und aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten.414
1. Art. 9 EMRK (i.V.m. Art. 11 EMRK)
a) Individuelle und korporative Religionsfreiheit
In Art. 9 EMRK415 ist die Religionsfreiheit normativ verankert. Art. 9 EMRK ist im Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs bestimmter. So werden in Art. 9 EMRK das forum internum, die negative Religionsfreiheit sowie der Religionswechsel als Gewährleistungsinhalt benannt. Ferner wird ausdrücklich zwischen individueller, gemeinschaftlicher, öffentlicher und privater Religionsausübung differenziert und es werden Beispiele416 für geschützte Formen der Religionsausübung aufgeführt.
Der EGMR hat inzwischen geklärt, dass der personelle Schutzbereich des Art. 9 EMRK auch die korporative Religionsfreiheit umfasst.417 Art. 9 EMRK müsse im Lichte des Art. 11 EMRK betrachtet werden, da Religionsgemeinschaften „traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren“ würden und Art. 11 EMRK die Vereinigungsfreiheit vor jeglichen ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schütze.418 Die Religionsfreiheit werde selbst infrage gestellt, wenn nicht das „organisational life“ der Religionsgemeinschaft über Art. 9 EMRK geschützt werde.419 Die Existenz autonomer Religionsgemeinschaften sei unentbehrlich für die pluralistische, demokratische Gesellschaft und werde daher von Art. 9 EMRK geschützt.420 Der EGMR verknüpft die organisatorische Autonomie insoweit unmittelbar mit dem Demokratieprinzip.421 Der Schutzbereich der korporativen Religionsfreiheit deckt sich nach wohl herrschender Literaturauffassung mit dem grundgesetzlich verankerten Selbstbestimmungsrecht der Kirche.422
Die Schrankenregelung des Art. 9 Abs. 2 EMRK stellt die Religionsfreiheit unter einen Gesetzesvorbehalt. Materiell kann dieser Vorbehalt mit einem verfassungsimmanenten Schrankenvorbehalt verglichen werden: Soweit Art. 9 Abs. 2 EMRK von den „Rechten und Freiheiten anderer“ spricht, können diese mit Grundrechten Dritter gleichgesetzt werden.423 Schließlich dürften die in Art. 9 Abs. 2 EMRK benannten Güter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Moral im Wesentlichen mit Rechtsgütern von Verfassungsrang übereinstimmen.424
b) Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
aa) Problematik der Bestimmung eines europäischen Mindeststandards
Die Frage, in welchem Umfang Art. 9 EMRK das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber schützt, ist bereits seit langer Zeit Gegenstand rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzung.425 Ein großer Teil der deutschen Literatur nahm vor den Urteilen des EGMR in Sachen Obst426, Schüth427 und Siebenhaar428 an, Art. 9 EMRK sichere einen mitgliedsstaatsübergreifenden „Mindeststandard“429, der sich aus einem Vergleich der mitgliedstaatlichen Regelungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht erschließen lasse430. Soweit derartige Vergleiche konkret angestellt wurden, gelangten diese im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber zu wenig bestimmten Ergebnissen. Tendenziell wurde allerdings eine Unterschreitung des grundgesetzlichen Standards konstatiert.431
Die abschließende Feststellung eines Mindeststandards des gesamten europäischen Staatskirchenrechts ist zur Beantwortung der in der vorliegenden Arbeit untersuchten Fragen nicht erforderlich.432 Denn im Fokus steht allein die Absicherung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Zusammenhang mit der Kündigungsmöglichkeit kirchlicher Arbeitgeber bei Verstößen gegen kirchliche Loyalitätsanforderungen. Da dem EGMR die Letztentscheidungskompetenz für die Auslegung der Konventionsgrundrechte zukommt (Art. 32 Abs. 1 EMRK), sind die Gewährleistungen des Art. 9 EMRK i.V.m. Art. 11 EMRK unter Zugrundelegung der für das deutsche kirchliche Arbeitsrecht maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu ermitteln.
bb) Schutzbereichsdefinition im Lichte der Rechtsprechung des EGMR
(1) Transzendenzschutz nach Obst, Schüth und Siebenhaar?
Die Urteile Obst433, Schüth434 und Siebenhaar435 warfen erstmalig die Frage auf, ob die Vorgaben, die der EGMR aus Art. 9 EMRK für die fachgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen kirchlicher Arbeitgeber herleitet, mit dem Transzendenzschutz gem. Art. 4 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV zu vereinbaren sind.436
Es bestehen Anhaltspunkte für eine über die Prüfung der Plausibilität hinausgehende Kontrolle von Loyalitätsanforderungen durch den EGMR. Der Gerichtshof befand im Obst-Urteil Loyalitätsanforderungen für zulässig, weil diese für die kirchliche Glaubwürdigkeit unerlässlich seien437 und er verlangte von der Kirche entsprechende Nachweise für die Annehmbarkeit der Loyalitätspflicht.438 Im Fall Schüth hob der EGMR ferner hervor, dass die Nähe der Tätigkeit der Beschwerdeführer zur kirchlichen Lehre und deren Verkündungsauftrag bzw. der drohende Glaubwürdigkeitsverlust sowie die Auswirkungen der Kündigung auf das weitere Berufsleben des Beschwerdeführers bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen seien.439
Nach Auffassung des BVerfG in seiner Chefarzt-Entscheidung, habe der EGMR im Schüth-Urteil nicht die eigenständige Bewertung der Nähe einer Tätigkeit zum Verkündungsauftrag durch die Fachgerichte verlangt, soweit in den Urteilsgründen die Verkündungsnähe als Gesichtspunkt einer fachgerichtlichen Kontrolle hervorgehoben worden sei.440 Dies gehe insbesondere aus der Bezugnahme auf die Gründe des Stern-Urteils441 in der Schüth-Entscheidung442 hervor, denen kein Widerspruch zur Konvention unterstellt worden sei.443
Diese Auffassung verdient Zustimmung. Es ist zu bedenken, dass der EGMR eine gänzlich ungeprüfte fachgerichtliche Übernahme kirchlicher Positionen kritisiert hatte.444 Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfen die Fachgerichte nicht ohne Weiteres die Selbsteinschätzung der Religionsgemeinschaften ihren Urteilen zugrunde legen, sondern müssen ein Mindestmaß an Plausibilität der kirchlichen Darlegungen feststellen.445 Zumal der EGMR den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Ausgleichs der Konventionsrechte zubilligte446, kann insoweit kein Widerspruch zwischen den Vorgaben des EGMR und denen des BVerfG festgestellt werden.447
Es ist allerdings fraglich, ob die vom EGMR verlangte Interessenabwägung eine arbeitsgerichtliche Verhältnismäßigkeitsabwägung erfordert, die über die Anforderungen der zweistufigen Kontrolle des BVerfG448 hinausgeht.449
Dagegen spricht zunächst, dass der EGMR den Begriff der „Verhältnismäßigkeit“ im Obst-Urteil450 vermied und vielmehr die Vorgehensweise des deutschen Revisionsgerichts billigte.451 Im Schüth-Urteil verlangte der EGMR allerdings eine „eingehendere“ Kontrolle, nahm dabei auf das Obst-Urteil Bezug und forderte sodann „[…] eine Abwägung der in Rede stehenden Interessen im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit […]“.452
Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der EGMR mit der Prüfung des BVerfG brechen wollte: Zunächst ergibt sich dies aus der Bezugnahme auf die Gründe des Obst-Urteils, in denen keine fachgerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt wurde.453 Ferner kann aus der Beschränkung auf den Schutz des „[…] Kern[s] des Rechts auf Achtung des Privatlebens […]“454 geschlossen werden, dass der EGMR die Schrankentrias des BVerfG („ordre public“, gute Sitten und Willkürverbot455) respektierte.456 Auch nahm der EGMR die Verletzung des Art. 9 EMRK durch das Arbeitsgericht allein deshalb an, weil es seiner Auffassung nach versäumt habe, die Gründe für den konkreten Ausgang der Interessenabwägung darzulegen.457 Im Fall Siebenhaar kam der EGMR wiederum zu dem Ergebnis, das BAG habe die Interessen der Arbeitnehmerin und des kirchlichen Arbeitgebers unter umfänglicher Bezugnahme auf die Wertungen des Stern-Urteils in vertretbarer Weise abgewogen.458 Auch insoweit ist kein Widerspruch zu den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben festzustellen.459
Die Rechtsprechung des EGMR in den Urteilen Obst, Schüth und Siebenhaar lässt sich nach hier vertretener Auffassung mit der zweistufigen Prüfung des BVerfG in Einklang bringen und weist auf die Gewährleistung von Transzendenzschutz gem. Art. 9 i.V.m. Art. 11 EMRK hin.460
(2) Tendenzschutz nach Fernández Martínez?
Die Entscheidung Fernández Martínez aus dem Jahr 2014 stellt die These, der EGMR räume den Kirchen bei der Kontrolle kirchlicher Arbeitgeberentscheidungen Transzendenzschutz ein, infrage.461
In dem Fall Fernández Martínez ging es um die Kündigung eines spanischen, katholischen Religionslehrer, der entgegen seinem Zölibat-Gelübde standesamtlich heiratete und eine Familie gründete. Der EGMR stellte zwar fest, die religiöse Autonomie verbiete es, eine Religionsgemeinschaft staatlich zu verpflichten, eine Person in ihren Dienst aufzunehmen, sie auszuschließen oder ihr eine religiöse Verantwortung zu übertragen.462 Sodann schränkte der EGMR diese Autonomie der Religionsgemeinschaften allerdings ein und präzisierte die arbeitsgerichtlichen Prüfungsvorgaben:
Einerseits erkannte der EGMR das Recht der kirchlichen Arbeitgeber an, Loyalitätsanforderungen an die Dienstnehmer zu stellen, andererseits verlangte der Gerichtshof hinsichtlich des Verpflichtungsgrads eine Differenzierung nach der Aufgabe des Dienstnehmers.463 Der Religionsgemeinschaft obliege der Beweis für die Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit einer Gefahr für ihre Autonomie.464 Zudem müsse sie beweisen, dass der Eingriff in die Grundrechte des Arbeitnehmers nicht das für die Beseitigung der Gefahr notwendige Maß übersteige und keine sachfremden Zwecke verfolge.465 Die staatlichen Fachgerichte hätten nach Auffassung des EGMR die Erfüllung der Bedingungen durch eine gründliche Abwägung aller Umstände und widerstreitenden Interessen sicherzustellen.466 Der Gerichtshof würdigte insbesondere die spezielle Funktion des Beschwerdeführers als Lehrer für Religionsfragen, aus der sich eine andere Wertung für die Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Kirche ergebe als bspw. für einen Sprachlehrer.467 Bei der Beurteilung, wie schwerwiegend das Fehlverhalten einer bei der Kirche beschäftigten Person sei, müsse die Nähe der Tätigkeit zum Verkündungsauftrag berücksichtigt werden.468
Indem der EGMR die Bedeutung der Tätigkeit des Religionslehrers mit der Tätigkeit eines Sprachlehrers verglich und damit eine Bewertung der Verkündungsnähe nach eigenem Ermessen vornahm, überschritt er nach diesseitiger Auffassung die Grenzen, die das BVerfG der fachgerichtlichen Kontrolle vorgibt. Nach den Wertungen der Leitentscheidungen Stern und Chefarzt muss das Fachgericht die Wertungen der Kirche übernehmen und darf nicht selbst definieren, was eine verkündungsnahe oder verkündungsferne Tätigkeit ist.469 Anders als das BVerfG dem EGMR im Chefarzt-Urteil unterstellte, postulierte der Gerichtshof also gerade keine Bindung der Gerichte an die Selbsteinschätzung der Kirche, soweit sie die Nähe einer Tätigkeit zum Verkündungsauftrag zu bewerten haben.470 Ähnlich wie das Revisionsgericht in der vom BVerfG aufgehobenen Stern-Entscheidung471 berücksichtigte der Gerichtshof ferner die Art und Weise des öffentlichen Propagierens eines loyalitätswidrigen Lebensstils des Beschwerdeführers, um davon ausgehend den Gefahrengrad für die Glaubwürdigkeit der Kirche zu bestimmen.472
Eine mögliche Brücke zum nationalen Transzendenzschutz könnte allerdings die Vorgabe schlagen, den Religionsgemeinschaften obliege der Beweis für die Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit einer Gefahr für ihre Autonomie.473 Denn diese Beweisverteilung erlaubt es den Arbeitsgerichten, die Selbsteinschätzung der Kirche hinsichtlich der Gefährdungslage stärker in die richterliche Beweiswürdigung einzubeziehen und so dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV bei der Bewertung des Sachverhalts gerecht zu werden.
Zudem besteht nach hier vertretener Ansicht die Möglichkeit für Arbeitsgerichte, die Rechte der Kirche im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ihrem verfassungsrechtlichen Rang gemäß zu gewichten und so einen Ausgleich der Interessen entsprechend den grundgesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Denn der EGMR kann den nationalen Fachgerichten für die nationale Grundrechtsabwägung keine spezifische Grundrechtsgewichtung vorgeben. Zwar dienen die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze („Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“).474 Dies gelte aber nur so weit, wie es nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz komme.475 Die Heranziehung der EMRK habe nicht das Ziel einer „schematische[n] Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe […]“.476
Die Offenheit für den mitgliedstaatlichen Wertungspluralismus kennzeichnet auch die „margin of appreciation“-Doktrin des EGMR.477 Die Ausbalancierung des Grundrechtskonflikts obliegt den deutschen Fachgerichten und dem BVerfG.478 Insofern kann und muss das „besondere Gewicht“479 der kollektiven Religionsfreiheit im Rahmen der fachgerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Entfaltung kommen und die Rechtsprechungsvorgaben des EGMR können mit denen des BVerfG im Ergebnis in Einklang gebracht werden. Deshalb ist die Entscheidung Fernández Martínez trotz der Einbeziehung des Gesichtspunktes der Verkündungsnähe in die fachgerichtliche Prüfung nicht zwingend als Bruch mit dem deutschen Religionsverfassungsrecht zu werten.480
(3) Tendenzschutz nach Travas?
In der Entscheidung Travas481, die wie der Chefarzt-Fall des BVerfG eine Kündigung wegen Wiederheirat zum Gegenstand hatte482, präzisierte der EGMR seine Vorgaben:
Die nationalen Gerichte hätten sicherzustellen, dass die Kirche ihre Autonomie nicht willkürlich ausgeübt habe, kein sachfremdes Ziel verfolgt worden sei und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Konventionsrechte des Arbeitnehmers bestünden.483 Das Gericht bekräftigte die grundsätzliche Befugnis der Kirchen, Loyalitätsanforderungen an ihre Dienstnehmer zu stellen und Kündigungsentscheidungen an den Verstoß gegen solche zu knüpfen.484 Der Nationalstaat sei allerdings verpflichtet, einen Ausgleich zwischen dem Recht des Arbeitnehmers aus Art. 8 EMRK und der Kirchenautonomie zu finden. Ohne den Begriff der „Verkündigungsnähe“ zu verwenden, stellte das Gericht fest, die Art der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers entspringe „[…] einer auf der Lehre einer Religion gründenden Gesinnung […], […] die das Privatleben und die persönlichen Überzeugungen ihrer Anhänger bestimmen will […].“485 Daher seien im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit erhöhte Loyalitätsanforderungen zulässig.486 Ferner prüfte der Gerichtshof, inwieweit der Beschwerdeführer die öffentliche Aufmerksamkeit gesucht oder bereits gefunden hatte.487 Insofern ging der EGMR wie das BAG in den Entscheidungen vom 21. Oktober 1982 vor, die das BVerfG mit dem Stern-Urteil aufgehoben hatte.488
Da der EGMR in seinen neueren Entscheidungen die Verkündungsnähe des kirchlichen Arbeitnehmers nach „weltlich“-objektivem Maßstab zur Bestimmung der Gefahr für die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Verhältnismäßigkeit der Kündigungsentscheidung bewertete, setzt sich seine Rechtsprechung nach hier vertretener Auffassung in Widerspruch zu den Vorgaben des BVerfG und auch zu den früheren Entscheidungen Obst und Siebenhaar.489 Insofern verdichten sich auf den ersten Blick die Anzeichen für eine Gewährleistung bloßen Tendenzschutzes gem. Art. 9 EMRK i.V.m. Art. 11 EMRK, die das Schutzniveau der Gewährleistungen der kollektiven Religionsfreiheit des Grundgesetzes unterschreitet. Allerdings betonte der EGMR erneut die Pflicht der Fachgerichte, einen nationalstaatlichen Ausgleich zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und dem kirchlichen Arbeitgeber zu vorzunehmen. Hierfür bietet sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an, für die der EGMR keine Abwägungsentscheidung präjudizieren kann.490 Dem „besondere[n] Gewicht“491 der kollektiven Religionsfreiheit kann in Übereinstimmung mit den übrigen Vorgaben des EGMR durchaus entsprochen werden, denn auch das BVerfG geht davon aus, dass die Interessen der Kirche nicht prinzipiell die Grundrechte der Arbeitnehmer überwiegen.492
cc) Zwischenergebnis
Das Recht der Kirchen, die Begründung, Durchführung und Beendigung der kirchlichen Dienstverhältnisse von der Einhaltung der nach eigenem Ethos aufgestellten Loyalitätsanforderungen abhängig zu machen, wird nicht nur vom deutschen Grundgesetz, sondern auch von der EMRK gegen staatliche Beeinträchtigungen geschützt. Der EGMR erkennt in seiner Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften an und bestätigt die Zulässigkeit von Loyalitätsanforderungen als Grundlage für Kündigungsentscheidungen kirchlicher Arbeitgeber.
Zwar weicht der Schutzgehalt des Art. 9 EMRK i.V.m. Art. 11 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR von dem Schutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ab, der eine Überprüfung der Sendungsnähe durch Arbeitsgerichte nicht zulässt. Der EGMR verengt den Prüfungsspielraum der Arbeitsgerichte aber nicht zwingend auf bloßen Tendenzschutz:
Die Entscheidungen Schüth, Obst und Siebenhaar lassen sich mit den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben vereinbaren. In seinen jüngeren Entscheidungen Ferndández Martínez493 und Travas494 nahm der EGMR allerdings eine eigenständige Einordnung der Verkündungsnähe der fraglichen Tätigkeit vor, und bewertete hiervon ausgehend die Zumutbarkeit der Loyalitätsanforderungen für die kirchlichen Arbeitnehmer. Dieses Vorgehen geht über die Plausibilitätskontrolle hinaus, wie sie das BVerfG im Stern- und im Chefarzt-Urteil verlangt hatte. Indes lässt der EGMR den Arbeitsgerichten gleichwohl Raum für eine verstärkte Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts im Kündigungsschutzprozess.495 Im Rahmen der durch die EMRK vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung können die Arbeitsgerichte eine Gewichtung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche vornehmen, die ihrem grundgesetzlichen Status entspricht.
2. EU-GRCh
Art. 10 EU-GRCh bildet mit Ausnahme der Schrankenregelung beinahe wörtlich den Inhalt des Art. 9 EMRK ab496 und schützt den hierfür anerkannten Schutzbereich497. Mithin umfasst die Religionsfreiheit des Art. 10 EU-GRCh auch die korporative Religionsfreiheit.498 Religionsgemeinschaften können sich demnach auf den Schutz des Art. 10 EU-GRCh berufen.499 Einschränkungen der Religionsfreiheit bedürfen gem. Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und sind nur im Hinblick auf unionsrechtlich anerkannte, dem „Gemeinwohl dienende[n] Zielsetzungen“ oder zum „Schutze[s] der Rechte und Freiheiten anderer“ zulässig.500 Gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 EU-GRCh gelten ferner die Einschränkungsgründe des Art. 9 Abs. 2 EMRK (s.o.).501
In der Literatur wird wegen des engen Bezugs des Art. 10 EU-GRCh zu Art. 9 EMRK aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR502 sowie den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen richtigerweise konstatiert, dass der Kern des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften in Art. 10 EU-GRCh unmittelbar geschützt wird.503 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR, die Transzendenzschutz durchaus zulässt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass Art. 10 EU-GRCh auf bloßen Tendenzschutz beschränkt ist.504
In Art. 21 EU-GRCh ist das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion normiert, das auch auf juristische Personen Anwendung findet.505 Gem. Art. 22 EU-GRCh „achtet“ die EU „die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“. Hiermit verbunden ist das Gebot, ein mit der unionsrechtlichen Religionsfreiheit harmonierendes, mitgliedstaatlich ausgestaltetes Religionsrecht zu achten und es nicht anzutasten.506 In Zusammenschau mit Art. 10 EU-GRCh und Art. 17 AEUV entfaltet die Norm eine Schutzwirkung zugunsten der religionsverfassungsrechtlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten.507 Infolgedessen muss den Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Umsetzung von Unionsrecht ein Umsetzungsspielraum eingeräumt werden, der einen schonenden Ausgleich mit den religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben ermöglicht.508 Unter mehreren möglichen Auslegungsoptionen ist stets die Option zu wählen, die den Besonderheiten des mitgliedstaatlichen Religionsverfassungsrechts am ehesten Rechnung trägt.509
III. Die Erklärung Nr. 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam
In der Erklärung Nr. 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 fand sich eine der „[…] deutlichsten Inbezugnahme[n] des nationalen Staatskirchenrechts durch den europäischen Gesetzgeber“.510 Hier hieß es in der deutschen Sprachfassung:
„Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.“
Der Erklärung kam zwar keine unmittelbare normative Wirkung zu511, sie nahm jedoch als Auslegungskriterium mittelbar auf das Unionsrecht Einfluss512 und hatte vor allem eine politische Bedeutung513. Die Erklärung Nr. 11 geht im Wesentlichen auf eine Forderung des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Helmut Kohl zurück, der die endgültige Fassung des EU-Vertrags von Amsterdam erst dann beschließen wollte, wenn die Kirchen zumindest in einer Erklärung der Schlussakte Erwähnung fanden.514
Die Erklärung wurde nahezu wortlautidentisch in Art. I-52 der deutschen Sprachfassung des EU-Verfassungsvertrags übernommen.515 Nachdem der Verfassungsvertrag scheiterte, fand die Regelung Eingang in den Art. 17 AEUV.516
IV. Art. 17 AEUV
Art. 17 AEUV garantiert die Neutralität der EU517 gegenüber der mitgliedstaatlichen Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften.518 Dort heißt es:
„(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. (2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen. (3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“
Art. 17 AEUV ist eine Konsequenz des Gebots der Achtung der mitgliedstaatlichen Identitäten gem. Art. 4 Abs. 2 EUV, speziell hinsichtlich der nationalstaatlichen Ausgestaltung der Beziehung von Staat und Religionsgemeinschaft.519 Der Begriff „Status“ bezieht sich auf die Gesamtheit aller Regelungen, die das Verhältnis eines Mitgliedsstaats zu den Religionsgemeinschaften bestimmen.520 Zu diesen Statusregelungen zählen die religionsverfassungsrechtlichen Bestimmung der Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 – Art. 141 WRV sowie Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG.521 Die Verpflichtung zum Dialog mit den Religionsgemeinschaften gem. Art. 17 Abs. 3 AEUV522 stellt sicher, dass die Organe der Union bei der Gestaltung des Unionsrecht die schützenswerten Interessen der Religionsgemeinschaften mitberücksichtigen.523
In der Literatur wird diskutiert, ob der in Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV geschützte mitgliedstaatliche Status der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften lediglich im Wege der Abwägung bei der Schaffung europäischen Rechts zu berücksichtigen sei524 oder ob Art. 17 AEUV eine Beschränkung der Regelungsmacht und Deutungshoheit der Union bewirke525. Da die Auslegung des Art. 17 AEUV maßgeblich das Verhältnis von kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Unionsrecht bestimmt526, ist eine Stellungnahme erforderlich.
1. Abwägungslösung
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dem „kirchlichen Proprium“527 sei durch ein strenges Achtungs- und Abwägungsgebot zu entsprechen.528 Das Abwägungsgebot beinhalte in den Bereichen, in denen eine Regelungsbefugnis der Union bestehe, die Verpflichtung der Unionsorgane, durch Abwägung der Belange im konkreten Fall einen schonenden Ausgleich im Sinne einer „praktischen Konkordanz“ zu erreichen.529 Unter Umständen verpflichte das Gebot der „Achtung“ die Union aber auch zum Ergreifen von „positiven“ Maßnahmen.530 Bei Art. 17 AEUV handle es sich auch nicht um eine Bereichsausnahme, weil eine solche besonders kenntlich zu machen gewesen wäre.531 Der EuGH vertrat in den Verfahren Egenberger und IR – wie zuvor auch die Generalanwälte Tanchev532 und Wathelet533 – die Auffassung, Art. 17 AEUV stelle keine Bereichsherausnahme dar, sondern gebe lediglich einen Ausgleich auf Durchsetzungsebene des Unionsrechts vor.534 Diese Ausgleichwirkung könne durch sekundärrechtliche Rechtfertigungsnormen erzielt werden, welche die Statusbestimmungen der Mitgliedstaaten hinreichend berücksichtigen.535 Nach Auffassung des EuGH reduziere sich die Bedeutung des Art. 17 AEUV auf ein Neutralitätsgebot.536
Generalanwalt Tanchev begründete seine These u.a. damit, dass Art. 17 AEUV im Kontext mit den Art. 7 EUV, Art. 10 AEUV sowie Art. 22 und Art. 47 EU-GRCh gesehen werden müsse.537 Art. 17 AEUV stehe Regelungen des Unionsrechts nicht entgegen, die den mitgliedstaatlichen Status von Religionsgemeinschaften mindern.538 In seiner Zweckbestimmung finde sich kein Hinweis für ein weitergehendes Verständnis des Art. 17 AEUV.539 Der Generalanwalt relativierte die Wirkung des Art. 17 AEUV mit dem Verweis auf die Entstehungsgeschichte, denn man habe sich seinerzeit kompromissweise auf die Übernahme der Erklärung Nr. 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam geeinigt.540
2. „Öffnungslösung“541
Demgegenüber geht ein Teil der Literatur davon aus, dass die mitgliedstaatlichen Statusregelungen in Bezug auf Wortlaut542, Gesetzgebungsgeschichte543, Regelungszweck544 und systematische Stellung545 des Art. 17 AEUV nicht lediglich im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen seien.546 Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV wirke vielmehr als „Schranken-Schranke“ für die Regelungsbefugnis der EU.547 Das Unionsrecht erlaube einen Durchgriff der nationalstaatlichen Statusregelungen, die insoweit die Regelungsmacht der EU beschränken.548 Da der Union gerade keine Kompetenz im Bereich des Religionsverfassungsrechts zukomme549, bestehe im Falle der Abwägung die Gefahr einer Umgehung dieser Kompetenzgrenze.550 Art. 17 AEUV habe keinen abwägungsfähigen materiellen Regelungsinhalt, weil es sich um eine negative Kompetenznorm handle.551 Der Ausgleich zwischen den mit sonstigen Belangen des Unionsrechts konfligierenden Statusentscheidungen sei zwingend auf mitgliedstaatlicher Ebene vorzunehmen, da ansonsten das erreicht werden würde, was durch Art. 17 AEUV gerade verhindert werden solle, nämlich eine Bestimmung des Status von Religionsgemeinschaften durch eine Entscheidung des Unionsrechts.552 Konsequenterweise habe sich demgemäß der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 der RL 2000/78/EG für eine „Öffnung“ des Unionsrechts für nationale Statusvorgaben entschieden, soweit dort auf das Ethos der Religionsgemeinschaft abgestellt werde.553 Gerade die differenzierte Verwendung der Begriffe „Achten“ und „Beeinträchtigen“ spreche gegen eine bloße Abwägungsentscheidung.554
3. Eigener Standpunkt
Art. 17 Abs. 1 AEUV beinhaltet nach hier vertretener Auffassung keine generelle Bereichsausnahme des Unionsrechts für Sachverhalte, die die Religionsgemeinschaften berühren.555 Wenn Art. 17 AEUV der als Bereichsausnahme unmissverständlich formulierten Norm des Art. 345 AEUV gegenübergestellt wird, lässt sich folgern, dass der europäische Gesetzgeber, wenn er eine Bereichsausnahme im Falle des Religionsverfassungsrechts gewollt hätte, dies eindeutig hätte formulieren können.556 Das Dialoggebot nach Art. 17 Abs. 3 AEUV ist gerade deshalb sinnvoll, weil die Religionsgemeinschaften vom Unionsrecht berührt werden.557
Allerdings darf Art. 17 AEUV nicht dahingehend verstanden werden, dem nationalstaatlich normierten Status der Religionsgemeinschaften sei durch eine unionsrechtliche Abwägungsentscheidung zu entsprechen. Im Verhältnis zu Art. 4 Abs. 2 AEUV würde eine solche Auslegung die kumulative Verwendung der Begriffe „achtet“ und „beeinträchtigt […] nicht“ verkennen.558 Dieses Ergebnis erweist sich nicht nur wegen des Wortlauts der Norm als sachgerecht, sondern erst recht unter Berücksichtigung des Telos des Art. 17 AEUV:
Eine Abwägung auf Unionsebene würde die Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaat im Bereich des Religionsverfassungsrechts in ihr Gegenteil verkehren. Eine Abwägung ist zwingend mit der Gewichtung der verglichenen Rechtsgüter verbunden.559 Wegen der Variationsbreite mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen liegt die einheitliche Gewichtung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften zugunsten der effektiven Durchsetzung eines unionsrechtlichen Grundsatzes nahe.560 Art. 17 AEUV soll jedoch gerade eine Gewichtung des Rechtsguts des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften auf Unionsebene ausschließen.561
Nach diesseitiger Auffassung erlaubt Art. 17 AEUV der Union nur dann Regelungen, die die Religionsgemeinschaften berühren, zu treffen, wenn auf nationalstaatlicher Ebene ein Ausgleich des nationalrechtlich geregelten Status mit den Belangen des Unionsrechts sichergestellt ist. Die Union darf diesem Ausgleich nicht durch eine vorgelagerte Abwägung zuvorkommen und ihn seiner Substanz berauben. Insoweit hat der Unionsgesetzgeber durch die Normierung des Art. 17 Abs. 1 AEUV eine gewisse „Öffnung“562 für bindende nationalrechtliche Vorgaben zum Status von Religionsgemeinschaften geschaffen.563 Die Reichweite der Bindungswirkung von nationalstaatlichen Regelungen muss nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft bestimmt werden, wie dies der mitgliedstaatlich geregelte Status der betroffenen Religionsgemeinschaft vorgibt.564 Insoweit ist die Wirkung des Art. 17 AEUV in der Tat auf eine Abwägung gerichtet, allerdings auf nationalstaatlicher Ebene und auf nationalverfassungsrechtlicher Grundlage.
Eine so verstandene Vertragsnorm bewirkt keine Beschneidung von Kompetenzen der Unionsorgane. Denn die EU verfügt, wie bereits dargestellt, über keine Regelungsbefugnis in Bezug auf den „Status“ von Religionsgemeinschaften.565 Die vorstehende Auslegung entspricht im Übrigen dem Auslegungsgrundsatz der Unionstreue, wonach von allen möglichen Auslegungsgrundsätzen derjenige zu wählen ist, der zur Erreichung der Unionsziele am geringsten in die mitgliedstaatliche Ordnung eingreift.566
Soweit Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Egenberger den Gesetzesmaterialen eine die Bedeutung des Art. 17 AEUV einschränkende Zielsetzung des Art. 17 AEUV entnehmen wollte567, zeigt sich erstaunlicherweise in seinen sodann folgenden Ausführungen überhaupt kein Bezug zu der Entstehungsgeschichte des Art. 17 AEUV.568 Vielmehr wurde darauf verwiesen, man habe sich bei den Verhandlungen über den gescheiterten Verfassungsvertrag nicht auf die wörtliche Aufnahme eines spezifisch christlichen Erbes einigen können.569 Die Diskussion um eine spezifisch christliche Deutung des gescheiterten Verfassungsvertrages hat aber für die Frage der Zwecksetzung des Art. 17 AEUV keine Aussagekraft.570 Ferner sind gerade wichtige Grundentscheidungen durch eine politische Auseinandersetzung im Gesetzgebungsverfahren gekennzeichnet. Die Regelung des Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau) fand bspw. in der 26. Sitzung des Grundausschusses zunächst keine Mehrheit.571 Ihre Bedeutung ist hierdurch aber in keiner Weise gemindert.
Aus dem Achtungsgebot des Art. 17 AEUV resultiert demgemäß die Verpflichtung des Unionsgesetzgebers zur Absicherung eines Umsetzungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des sekundären Unionsrechts, der es den nationalen Gesetzgebern erlaubt, Unionsrecht und nationales Religionsverfassungsrecht in einen schonenden Ausgleich zu bringen. In Zusammenschau mit Art. 22 EU-GRCh besteht ein „Differenzierungsgebot“ dahingehend, Sonderregelungen für Rechtsakte zu treffen, die andernfalls eine „umfassende Harmonisierung im Blick haben“.572 Das Achtungsgebot gebietet, den Mitgliedstaaten Handlungsspielräume zu eröffnen, um die Interessen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unter Berücksichtigung ihres nationalverfassungsrechtlich gesicherten Status mit kollidierenden Rechten und Rechtsgütern bei der Anwendung des Unionsrechts in Ausgleich zubringen. Damit wird sichergestellt, dass die EU nicht entgegen der klaren Kompetenzverteilung ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Mitgliedstaaten setzt. Neben das Achtungsgebot tritt das Beeinträchtigungsverbot, das nach hier vertretener Auffassung im Einzelfall die Ausübung der EU-Kompetenzen durch die Unionsorgane begrenzt soweit sie eine Beschränkung oder Erweiterung des mitgliedstaatlichen Status der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bewirkt („negative Kompetenznorm“573).574 In diesem Dualismus verwirklicht sich die Neutralität der EU in Fragen der Religion.
V. Art. 167 AEUV
Der im AEUV nicht näher definierte Kulturbegriff575 des Art. 167 AEUV ist zwar wegen der Aufzählung in Art. 167 Abs. 2 AEUV eng zu verstehen.576 Gleichwohl wirken die Religionsgemeinschaften in Bereichen, die für die Kultur der Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, in erheblichem Umfange mit. Hierzu zählen etwa Architektur und Denkmalpflege, Bildung, Wissenschaft sowie Kunst und Musik.577 Obgleich die Religionsgemeinschaften nicht selbst Kultureinrichtungen der Mitgliedsstaaten sind, reicht ihr Wirken in den geschützten Bereich mitgliedstaatlicher Kulturidentität hinein, soweit sie sich in den genannten Bereichen engagieren.578 Aus Art. 167 AEUV ergibt sich die Verpflichtung der EU, diese Tätigkeit der Religionsgemeinschaften im Hinblick auf ihren Beitrag zur kulturellen Vielfalt der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung von Unionskompetenzen zu berücksichtigen.579
VI. Ergebnis
Die EU hat keine Kompetenz im Bereich des Religionsverfassungsrechts. Das nationalverfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist allerdings in seinen Grundzügen in vielfältiger Weise auf der Ebene des europäischen Primärrechts normativ verankert und gegen staatliche Beeinträchtigung geschützt.
Für den unionsrechtlichen Grundrechtsschutz kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen ergibt sich ein differenziertes Bild: Art. 9 EMRK umfasst in Zusammenschau mit Art. 11 EMRK und Art. 10 EU-GRCh die korporative Religionsfreiheit. Zwar lässt die EMRK unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (Ferndández Martínez580 und Travas581) weitere Beeinträchtigungen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts als Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1WRV zu, da im Kündigungsschutzprozess die Sendungsrelevanz einer Tätigkeit einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen kann. Eine Möglichkeit zur Harmonisierung von EMRK und Grundgesetz bietet indes die nach der Rechtsprechung des EGMR obligatorische Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sie erlaubt eine Gewichtung der in Konflikt stehenden Rechtsgüter auf nationalverfassungsrechtlicher Grundlage.
Zentrale Norm zum Schutz der Besonderheiten des nationalstaatlichen Religionsverfassungsrechts ist Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV, in der die Erklärung Nr. 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam aufgegangen ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bereichsausnahme. Sofern Regelungen der Union allerdings in die Statusverhältnisse der Mitgliedstaaten einwirken, bieten das Achtungsgebot und das Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 AEUV einen effektiven Schutz gegen eine Umgehung der Kompetenzgrenzen der EU in Fragen des Religionsverfassungsrechts. Das Achtungsgebot hat nach hier vertretener Auffassung unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des Art. 17 AEUV zur Folge, dass die Union den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume einräumen muss, die einen Ausgleich der Rechte der Religionsgemeinschaften und der sonstigen Interessen auf nationalstaatlicher Ebene erlauben. Eine Gewichtung der Statusrechte der Religionsgemeinschaft darf nicht auf Unionsrechtsebene vorgenommen werden. Denn derartige Hoheitsakte der EU verstoßen gegen das Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV als Kompetenzgrenze der EU.
C. Grundlagen des europäischen Antidiskriminierungsrechts
Hinsichtlich der europäischen Regelungen, die auf die Besonderheiten des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts Einfluss nehmen, ist zwischen unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirksamem Unionsrecht (Vertragsrecht, Verordnungen gem. Art. 288 Abs. 4 AEUV, Beschlüssen gem. Art. 288 Abs. 4 AEUV) und lediglich mittelbar wirksamem Unionsrecht (Richtlinien gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV) zu unterscheiden.582 Da sich die vorliegende Arbeit auf die Integrationsfestigkeit des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen bezieht, wird das EU-Antidiskriminierungsrecht Gegenstand näherer Betrachtung, soweit dieses kirchliche Kündigungsentscheidungen beeinflusst.
I. Primärrechtliche Grundlagen
1. Zentrale Antidiskriminierungsnormen im Vertragsrecht der Union
In Art. 10 AEUV setzt sich die EU das Ziel, mit ihrer Politik und ihren Maßnahmen die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Gem. Art. 19 Abs. 1 AEUV583 (vormals Art. 13 EGV) kann der Rat unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um die vorbenannten Diskriminierungen bekämpfen. Es handelt sich dabei um die zentrale Kompetenznorm584 der EU im Bereich des Antidiskriminierungsschutzes, auf deren Grundlage die arbeitsrechtlich585 relevanten Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2006/54/EG erlassen wurden.586
2. Diskriminierungsverbote in der EU-GRCh
Primärrechtliche Diskriminierungsverbote finden sich unter dem Titel III (Gleichheit) in der EU-GRCh, die mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon über Art. 6 Abs. 1 EUV primärrechtlichen Status erlangt hat: In den Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 EU-GRCh werden die Diskriminierungsverbote der AEUV im Wesentlichen wiederholt bzw. „gedoppelt“.587 Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gem. Art. 21 Abs. 2 EU-GRCh entspricht bspw. dem Inhalt des Art. 18 AEUV.588
Der weit gefasste Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh verbietet Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen und sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion und der Weltanschauung, der politischen und sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Ausrichtung in sämtlichen Lebensbereichen.589 Über die Öffnungsklausel „insbesondere“ lässt die Norm Raum für nicht benannte Diskriminierungsmerkmale.590 Der weite Anwendungsbereich wird allerdings durch die beschränkte Bindung der Mitgliedstaaten an die Grundrechte der Charta gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GRCh relativiert.591
3. Das Diskriminierungsverbot als allgemeiner unionsrechtliche Grundsatz
Das in Art. 21 EU-GRCh verankerte Diskriminierungsverbot wertete der EuGH im Egenberger-Urteil vom 17. April 2018 als allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz mit zwingendem Charakter.592
Die Statuierung eines umfassenden, prinzipiell merkmaloffenen Diskriminierungsverbots lässt sich allerdings nach hier vertretener Auffassung nicht mit dem Erwägungsgrund des Unionsgesetzgebers zu Art. 21 EU-GRCh vereinbaren.593 Da heißt es: „In Absatz 1 des Artikels 21 hingegen wird weder eine Zuständigkeit zum Erlass von Antidiskriminierungsgesetzen in diesen Bereichen des Handelns von Mitgliedstaaten oder Privatpersonen geschaffen noch ein umfassendes Diskriminierungsverbot in diesen Bereichen festgelegt […]“ (Hervorhebung durch die Verf.).594 Art. 52 Abs. 7 GRCh gebietet den Gerichten, die Erwägungsgründe bei der Auslegung der Normen zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungsgründen findet sich in den Urteilsgründen des EuGH indes nicht.595 Der Gerichtshof berief sich vielmehr auf die „gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten“, aus denen sich bereits vor Inkrafttreten der EU-GRCh ein unionsgrundrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen Religion oder Weltanschauung ergeben habe.596
Dieser Begründung mangelt es aber vor dem Hintergrund der großen Unterschiede bei der mitgliedstaatlichen Ausgestaltung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche597 an Überzeugungskraft.598 Zwar dürfte die Mehrheit der Mitgliedstaaten das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion als Verfassungsgrundsatz anerkennen.599 Der jeweilige mitgliedstaatliche Diskriminierungsschutzes dürfte allerdings wegen der unterschiedlichen Gewichtungen des Selbstbestimmungsrechts der Kirche im Bereich kirchlicher Arbeitsverhältnisse uneinheitlich ausfallen. Von einer gemeinsamen Verfassungstradition des religionsbezogenen Diskriminierungsschutzes, die spezifische Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber gebietet, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden.
II. Die RL 2000/78/EG
Auf Grundlage600 von Art. 13 EGV (nunmehr Art. 19 AEUV) wurden insgesamt drei arbeitsrechtlich relevante Richtlinien erlassen. Die am 19. Juli 2000 verabschiedete RL 2000/43/EG601, die eine Diskriminierung aufgrund von Rasse und ethnischer Zugehörigkeit verbietet, führt in Bezug auf das kirchliche Arbeitsrecht zu keinen Problemen602, sodass auf sie nicht weiter eingegangen werden muss. Die RL 2006/54/EG603 vom 5. Juli 2006 betrifft die Geschlechtergleichstellung und verbietet die geschlechterbezogene Benachteiligung in Bezug auf Entgelt und Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. Auch diese Richtlinie wirkt sich nicht auf die vorliegende Arbeit aus604 und kann daher außer Betracht bleiben.605
Dreh- und Angelpunkt der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung über die unionsrechtlichen Einflüsse auf die kirchliche Kündigungspraxis ist die am 27. November 2000 verabschiedete RL 2000/78/EG.606 Art. 1 RL 2000/78/EG verbietet die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erstreckt sich auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen sowie den öffentlichen Stellen (Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG) und erfasst damit insbesondere auch privatrechtlich bei kirchlichen Arbeitgebern beschäftigte Personen.607 Sie gilt für alle Auswahlkriterien, Einstellungs-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie für den Zugang zu beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten sowie schließlich für die Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen (Art. 3 Abs. 1 lit. a. – d. RL 2000/78/EG).
2. Die Diskriminierungsmerkmale „Religion“ und „Weltanschauung“
Der Begriff der „Religion“ wird in der RL 2000/78/EG selbst nicht definiert. Die Zugrundelegung eines Religionsbegriff anderer unionsrechtlicher Regelungen ist nicht ohne Weiteres möglich, denn in Art. 10 EU-GRCh wird der Begriff der „Religion“ nicht definiert. Ähnliches gilt für Art. 9 EMRK. Die Offenheit des Begriffs der „Religion“ dient im Rahmen der EMRK dem Minderheitenschutz.608 Wegen der Eigenständigkeit der unionsrechtlichen Definitionsfindung kann der Religionsbegriff schwerlich unter Rückgriff auf engere, nationalrechtliche Definitionen609 bestimmt werden. Diese Komplikationen führen zu rechtlichen Unsicherheiten.610 Der EuGH geht jedenfalls von einer weit gefassten Bedeutung des Religionsbegriffs in Art. 9 EMRK und Art. 10 EU-GRCh aus.611
In einer aktuelleren Entscheidung vom 14. März 2017612 präzisierte der Gerichtshof hierauf aufbauend Teilgehalte des Religionsbegriffs i.S.v. Art. 1 RL 2000/78/EG. Da der Gesetzgeber im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie auf die in der EMRK verankerten Grundrechte sowie die in der EU-GRCh kodifizierten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten Bezug genommen habe, sei für den Begriff auf den Gehalt des Art. 9 EMRK und des Art. 10 EU-GRCh zurückzugreifen.613 Auch der Religionsbegriff i.S.d. Art. 1 RL 2000/78/EG umfasse daher das forum internum und das forum externum.614
Für die Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der „Religion“ ist die Entscheidung von nur geringer Aussagekraft. Zwar unterstreicht das Gericht die Schutzdimensionen der Religionsfreiheit, jedoch setzt der EuGH bei der Definition des Religionsbegriffs das Vorhandensein einer „Religion“ bereits voraus und konkretisiert nur die sich aus dem Primärrecht ableitenden Schutzrichtungen des Begriffs. Wie aber bereits ausgeführt, definiert auch das Primärrecht den Begriff der „Religion“ nicht, sodass die Entscheidung keine Hilfe bei der Abgrenzung einer „Religion“ von einer bloßen Überzeugung bietet.
Die Anerkennung einer bestimmten Glaubensrichtung als „Religion“ dürfte jedenfalls weder den Glauben an das Vorhandensein eines Gottes erfordern noch ausreichen lassen.615 Da der EuGH im Übrigen nicht vorgibt, inwiefern er zwischen Religionen und Sektenformen differenziert, kann angenommen werden, dass Religionen der „umfassenden Deutung menschlicher Existenz“ zu dienen bestimmt sind und dass die Religion als „Bekenntnis“ geschützt wird, aus dem sich gewissee Pflichten für den Gläubigen ergeben, die der Schutzwirkung der Religionsfreiheit unterliegen.616 Eine exakte und zugleich praktikable Definition dürfte im Übrigen kaum zu entwickeln sein, da sich das metaphysische Element des Religionsbegriffs schwerlich in das „Korsett“ des juristischen Vokabulars zwängen lässt. Angesichts dieser Unschärfe dürfte die richterliche Intuition bei der Feststellung einer „Religion“ eine entscheidende Rolle spielen.617
Die unionsrechtliche Differenzierung zwischen den Diskriminierungsmerkmalen „Religion“ und „Weltanschauung“ hat hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Auswirkung, da beide Merkmale die gleichen Verbote und Gebote nach sich ziehen.618 Feststeht aber, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer „Weltanschauung“ nicht geringer ausfallen dürfen als die an eine „Religion“619, da Letztere einen eigenständigen Bedeutungsgehalt aufweist und nicht als Unterfall der Weltanschauung behandelt werden kann.620
3. Die Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG für kirchliche Arbeitgeber
Die Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 RL 2000/78/EG eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Beibehaltung bzw. Normierung spezieller Rechtfertigungstatbestände für kirchliche Arbeitgeber, die wegen der Religion ihrer Arbeitnehmer differenzieren.
In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“
In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 heißt es:
„Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten werden, können die Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten.“
a) Genese
Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG ist das kompromisshafte Ergebnis einer kontroversen Gesetzgebungsdebatte.621
Der erste Vorschlag der Kommission lautete:
„Mitgliedstaaten können in Bezug auf öffentliche oder private Organisationen, die in den Bereich der Religion oder des Glaubens im Hinblick auf Erziehung, Berichterstattung und Meinungsäußerung unmittelbar und überwiegend eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen und innerhalb dieser Organisationen hinsichtlich spezieller beruflicher Tätigkeiten, die unmittelbar und überwiegend diesem Zweck dienen, vorsehen, daß eine unterschiedliche Behandlung dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie durch ein bestimmtes Merkmal begründet ist, das mit der Religion oder dem Glauben zusammenhängt und wenn aufgrund der Eigenschaft dieser Tätigkeiten, dieses bestimmte Merkmal eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt.“622
Dieser restriktive Vorschlag klammerte wichtige Bereiche der kirchlichen Dienste von dem Anwendungsbereich der Rechtfertigungsnorm aus, da der kirchliche Dienst auch jenseits von Erziehung, Berichterstattung und Meinungsäußerung im karitativen Handeln verwirklicht wird.623 Das Europäische Parlament kritisierte an diesem Entwurf u.a. das Fehlen einer Verhältnismäßigkeitsklausel und verlangte die Klarstellung, dass die Norm keine Rechtfertigung aus anderen Gründen als der Religion oder Weltanschauung zulasse.624 Infolge der Beratungen erging der wie folgt geänderte Vorschlag der Kommission:
„Ungeachtet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf religiöse oder weltanschauliche öffentliche oder private Organisationen und die berufliche Tätigkeiten dieser Organisationen, die unmittelbar und überwiegend mit Religion oder Weltanschauung zusammenhängen, vorsehen, daß eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung dann keine Diskriminierung darstellt, wenn eine Religion oder Weltanschauung aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt jedoch keine Diskriminierung aus den übrigen in Artikel 13 EGV genannten Gründen.“625
Dieser Entwurf gab die Limitation des Anwendungsbereichs der Rechtfertigungsnorm auf bestimmte Tätigkeiten im kirchlichen Dienst zugunsten einer universellen Regelung auf, differenzierte nun aber hinsichtlich der Art und der Umstände der Tätigkeiten. Auch enthielt der Entwurf der Kritik des Parlaments folgend eine Klarstellung hinsichtlich der Begrenzung der Rechtfertigung auf eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung.
Die den Entwurf anschließend beratende Gruppe „Sozialfragen“ des Rates fasste am 13. Juni 2000 einen wesentlich restriktiveren Entwurf:
„Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche oder private Organisationen, die unmittelbar und überwiegend das Ziel verfolgen, bestimmte Werte auf Grundlage von Religion oder Weltanschauung zu vermitteln, und hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten innerhalb dieser Organisationen, die unmittelbar und überwiegend diesem Zweck dienen, vorsehen, daß eine Ungleichbehandlung aufgrund eines Umstandes, der mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängt, keine Diskriminierung darstellt, wenn dieser Umstand aufgrund der Art dieser Tätigkeiten oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“626
Die Verschärfungen wurden von der deutschen und der irischen Delegation kritisiert.627 Die irische Delegation sprach sich insbesondere für die Verankerung des „Ethos“ der kirchlichen Arbeitgeber anstelle der Begriffe „Ziele der Organisation“628 bzw. „Ethik“629 in der Richtliniennorm aus und forderte weitere Privilegierungen kirchlicher Arbeitgeber.630 Auf ihr Drängen hin wurde der bis dahin nur als 24. Erwägungsgrund631 angedachte zweite Unterabsatz des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG in den Richtlinientext aufgenommen.632 Die Forderungen der irischen Delegation wurden damit zur Grundlage der endgültigen Gesetzesfassung.
b) Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG
Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Ausnahmeregelungen zu schaffen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals gem. Art. 1 keine Diskriminierung darstellt. Das Merkmal muss dann aber aufgrund der Art der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellen, die einem rechtmäßigen Zweck dient.
Die beiden Absätze des Art. 4 RL 2000/78/EG stehen in einem Spezialitätsverhältnis.633 Art. 4 Abs. 2 enthält einen Rechtfertigungsgrund, der erstens nur das Diskriminierungsmerkmal der Religion bzw. Weltanschauung betrifft und zweitens nur bestimmte Arbeitgeber entlastet, nämlich Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht. Demgegenüber findet der allgemein gefasste Rechtfertigungsgrund des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG auf sämtliche Arbeitgeber und sämtliche Differenzierungsmerkmale des Art. 1 GG Anwendung. Sofern die Kirche als Arbeitgeberin daher berufliche Anforderungen an ihre Mitarbeiter stellt, die nicht (nur) die Religion, sondern bspw. die sexuelle Ausrichtung betreffen, kann sie sich ggf. (kumulativ) auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie stützen.634
Da die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund der Religion, anders als die Ausnahmeregelung für die altersbedingte Ungleichbehandlung635 (Art. 6 RL 2000/78/EG), nicht in einer eigenständigen Norm geregelt wurde, lässt sich ferner schlussfolgern, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie durch den Gesetzgeber bewusst in einem engen Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gestellt wurde.636 Dieser Umstand wirkt sich auf die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG aus. In Zweifelsfällen ist die Norm in Einklang mit den Wertungen des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG zu deuten.637
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