Kitabı oku: «Die römische Republik»

Der Autor
Prof. Dr. Lukas Thommen forscht und lehrt an den Universitäten Basel und Zürich.
Lukas Thommen
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Umschlagbild: Senatus Populusque Romanus (SPQR) Inschrift, Rom, Piazza del Campidoglio (Foto: Fabianodp, iStock Photo ID 989569510).
1. Auflage 2021
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© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
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ISBN 978-3-17-040116-7
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pdf: ISBN 978-3-17-040117-4
epub: ISBN 978-3-17-040118-1
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Inhalt
1 1 Einleitung
2 Periodisierung
3 Staats- und Verfassungsbegriff
4 Forschungsgeschichte zur Verfassung und Gesellschaft Roms
5 Ziel
6 2 Die Anfänge Roms
7 Italische Grundlagen
8 Gründungslegenden
9 Königszeit und Etruskerherrschaft
10 Stadtwerdung
11 Frührömische Gesellschaft und Sozialstruktur
12 3 Begründung der Republik
13 Römische Geschichtsschreibung
14 Sturz des Königtums und Übergang zur Republik
15 Beginn des Ständekampfes
16 Provokationsrecht
17 Centurien- und Tribusordnung
18 4 Ständekampf und Ständeausgleich
19 Zwölftafelgesetz und Dezemvirat
20 Magistratur, Senat und leges Liciniae Sextiae
21 Versammlungsplätze
22 5 Eroberung und Organisation Italiens
23 Foedus Cassianum
24 Latinerkrieg und Samnitenkriege
25 Bundesgenossensystem in Italien
26 6 Politische Institutionen
27 Senat
28 Magistrate
29 Konsuln und Praetoren
30 Aedilen
31 Volkstribunen
32 Quaestoren
33 Censoren
34 Außerordentliche Magistrate: Interrex, Diktator und magister equitum
35 Volksversammlung
36 Centurienreform
37 Promagistrate
38 7 Römische Gesellschaft
39 Senatorenstand, Nobilität und Klientel
40 Ritterstand
41 Plebs
42 Sklaven und Freigelassene
43 Familie und Ehe
44 Rechtliche Stellung der Frau
45 Wertbegriffe
46 8 Eroberung der Mittelmeerwelt und Provinzialsystem
47 Rom und Messana
48 Erster Punischer Krieg (264–241 v. Chr.)
49 Zweiter Punischer Krieg (218–201 v. Chr.)
50 Die Makedonischen Kriege (215–168 v. Chr.)
51 Dritter Punischer Krieg (149–146 v. Chr.)
52 Provinzialsystem
53 Zerstörung Karthagos als Wendepunkt
54 9 Soziale Krise und die Gracchen
55 Ti. Sempronius Gracchus
56 C. Sempronius Gracchus
57 Popularen und Optimaten
58 10 Marius
59 Aufstieg im Krieg
60 Heeresreform
61 Rückschläge in Rom und Italien
62 M. Livius Drusus und der Bundesgenossenkrieg
63 11 Sulla
64 Laufbahn
65 Maßnahmen als Diktator 82/1 v. Chr.
66 Ausblick
67 12 Pompeius
68 Aufstieg
69 Neuordnung des Ostens
70 Rückkehr
71 Ende
72 13 Das Volkstribunat in der späten Republik
73 Soziale Herkunft und politische Ausrichtung
74 Gesetzgebung
75 Gerichtliche Anklagen
76 Handlungen im Senat
77 Interzessionen
78 Sullas Restriktionen und Ciceros Verteidigung
79 Topografie
80 14 Cicero und Caesar
81 Jugend
82 Aufstieg
83 Catilinarische Verschwörung
84 Triumvirat und Ciceros Exil
85 Ciceros Staatsphilosophie
86 Caesars Rückkehr und Diktatur
87 Ciceros Reaktion
88 Octavian und Ciceros Tod
89 Fazit
90 Anmerkungen
91 Literatur- und Quellenverzeichnis
92 Quellensammlungen
93 Antike Autoren
94 Literatur
95 Abbildungsverzeichnis
96 Register
1 Einleitung
Im 8./7. Jh. v. Chr. schlossen sich einige kleine latinische Hügelsiedlungen am unteren Lauf des Tibers zu einer folgenreichen Gemeinschaft zusammen. Mit der Vereinheitlichung des Siedlungsgebiets der künftigen Stadt Rom hatte ein beispielhafter Aufstieg begonnen, der spätere Generationen immer wieder faszinierte. Das neu entstehende politische Zentrum in Mittelitalien stand gegen 600 v. Chr. zunächst unter dem Einfluss der Etrusker, die ihre Macht von der Toskana her weiter nach Süden ausdehnten. Unter der Zuwanderung aus weiteren angrenzenden Gegenden bildete sich in Rom eine neue herrschaftliche Schicht, welche die Macht nach anfänglichem Königtum um 500 v. Chr. unter sich aufteilte und ihr Territorium erfolgreich ausbaute.
In der Folge sind nicht nur die Etrusker selbst, sondern auch die anderen umliegenden italischen Völker von Rom zurückgedrängt bzw. vereinnahmt worden. Bis zum Jahre 270 v. Chr. war ganz Italien südlich des Arno an Rom gebunden und kurz darauf kam es zu den langjährigen Auseinandersetzungen mit dem punischen Karthago als der wichtigsten gegnerischen Macht im westlichen Teil der alten Welt. Im Jahre 201 v. Chr. erreichte die Stadt einen entscheidenden Sieg über die Punier und übernahm damit auch die Kontrolle über das ganze westliche Mittelmeer. Kurz darauf wurde sogar das östliche Mittelmeergebiet erobert, und unter Pompeius und Caesar erreichte das Imperium Romanum im 1. Jh. v. Chr. die Grenze von Rhein und Euphrat.
Die Herrschaftsausdehnung zur Zeit der Republik hatte freilich auch ihre Kehrseite. Durch die Vergrößerung des Machtbereichs waren die gemeindestaatlichen Strukturen und die aristokratische Regierung des Senats überholt worden, wurden aber keiner grundlegenden Revision unterzogen. Einzelpersönlichkeiten, die sich der Macht von Heereseinheiten bedienten, versprachen den Bürgern und Soldaten im 1. Jh. v. Chr. konkrete Lösungen existenzieller Probleme, wozu insbesondere Landzuweisungen gehörten. Die herausragende Position und der politische Anspruch dieser Politiker und Feldherren ließen sich schwerlich im Gefüge der alten Führungselite der Nobilität einbinden, sodass die Republik grundsätzlich gefährdet oder sogar »verloren« erschien: »Res publica amissa est«, wie es Cicero wiederholt ausdrückte,1 wobei gerade er bis zuletzt verbissen um den Erhalt der traditionellen Strukturen kämpfte. Nach der Ermordung Caesars im Jahre 44 v. Chr. und dem kriegerischen Nachfolgestreit sollte unter Augustus eine neue politische Ära beginnen, an deren Spitze fortan ein princeps stand. Die Republik wurde im Jahre 27 v. Chr. vom »Prinzipat« abgelöst, das die »Kaiserzeit« einläutete und Roms Existenz nochmals 500 Jahre lang sicherstellte.
Die Ursache der Größe Roms stellte schon beim römischen Schriftsteller Livius (59 v. Chr.–17 n. Chr.) eine Leitfrage dar. Roma aeterna (»Ewiges Rom«) wurde unter Augustus als erstem Kaiser zu einem Leitgedanken, der auch im Mittelalter und in der Neuzeit faszinierte. Sowohl das Heilige Römische Reich Deutscher Nation als auch Napoleon knüpften an ihn an. Durch die Rezeption des römischen Rechts in Westeuropa wurde der römischen Rechtsidee ein dauerhaftes Nachleben gesichert. Sowohl das deutsche Kaisertum als auch das Papsttum konnten sich als Rechtsnachfolger der römischen Kaiser im Westen erachten.
In der Neuzeit erhielt aber auch die römische Republik wieder neue Bedeutung. In ihr wurde eine Mischverfassung mit »checks and balances« erkannt, die einer Volksherrschaft, wie sie in der athenischen Demokratie gegeben war, vorgezogen wurde.2 Die englischen Aufklärer des 17. Jhs. sahen in der Monarchie nach wie vor Vorteile. Thomas Hobbes verband die Demokratie mit Unordnung und einer ungerechten, entscheidungsschwachen Pöbelherrschaft (Leviathan 19), während John Locke das Volk über die Staatsform entscheiden lassen wollte und eine Mäßigung durch Gewaltenteilung forderte (Zwei Abhandlungen über die Regierung 2,132. 143–148). Dementsprechend galt die Demokratie auch in der »Glorious Revolution« (1688/89), welche das Zusammenspiel von König und Parlament regelte, als Grundlage für Chaos und Anarchie. Erst im 18. Jh. stellte der schottische Philosoph David Hume die Idee einer repräsentativen Demokratie in den Vordergrund.3
Die amerikanische Unabhängigkeitsbewegung setzte in den 1770er-Jahren ebenfalls auf republikanische Freiheit und Stabilität. Auch in der Französischen Revolution von 1789 rückte nicht die Demokratie ins Zentrum, da Frankreich dafür allein schon durch seine Größe als ungeeignet erschien und ein Repräsentativsystem nach dem Muster der römischen Republik als adäquater galt.4 Der Revolutionär Gracchus Babeuf, der sich gegen die Regierung des Direktoriums wandte (1795–1799), orientierte sich an den römischen Volkstribunen, welche die Interessen des Volkes wahren sollten, und trat entsprechend für eine republikanische Verfassung ein. Somit hatte die römische Republik insgesamt eine geeignete Vorlage für die atlantischen Revolutionen abgegeben und die daraus resultierenden modernen Verfassungen mitgeprägt.

Abb. 1: Archaisches Rom, Modell im Museo della Civiltà Romana, Esposizione Universale di Roma (E.U.R.); links Iuppitertempel, davor Forum Boarium und Holzbrücke (Pons Sublicius), Mitte Palatin.
Periodisierung
Allgemein hat sich in der modernen Literatur eine Dreiteilung der Republik eingebürgert:5
1. Die frühe Republik bzw. das Zeitalter der Ständekämpfe (509–287 v. Chr.), in denen ein Ausgleich zwischen Patriziern und Plebejern erreicht und ein großer Teil Italiens unterworfen wurde.
2. Die klassische oder mittlere Republik (287–133 v. Chr.), in der die Mittelmeerwelt vereinnahmt wurde.
3. Die späte Republik bzw. das Zeitalter der Krise, das früher auch als Zeitalter der Revolution bezeichnet wurde (133–27 v. Chr.).
Das Ende der Republik hat sich schon mit dem Einmarsch Caesars in Italien (49 v. Chr.) und dessen Diktatur (48 v. Chr.) angekündigt, die dann zu einer Dauerherrschaft mutierte. Auf Caesars Ermordung (44 v. Chr.) folgte eine Phase der Bürgerkriege, die sich mit dem Regime des Triumvirats (43 v. Chr.) verband und mit der entscheidenden Schlacht von Actium (31 v. Chr.) endete, bis dann Octavian im Jahre 27 v. Chr. zum Augustus erhoben wurde. Für die Zeit vor 500 v. Chr. wird von der Königszeit oder auch sachgemäßer vom archaischen Rom gesprochen, in der es zu einer Zuwanderung von Etrurien und anderen umgebenden Gebieten gekommen war und die Grundsteine für eine expansive Herrschaftsbildung gelegt wurden.
Während der Zeit der Republik ergab sich jeweils ein folgenreiches Spannungsverhältnis zwischen Innen- und Außenpolitik.6 In der Frühzeit stand der neu entstehende patrizische Geschlechterstaat in Rivalität mit den umliegenden Städten und Völkern. Zudem war er im Innern mit dem Ständekampf zwischen den Patriziern und Plebejern beschäftigt. Er hatte daher nur geringe außenpolitische Ambitionen und verfolgte zunächst eine beschränkte territoriale Hegemonie, die sich auf die unmittelbare Umgebung konzentrierte. Die Erfolge der Plebejer im Ständekampf bewirkten ab 367 v. Chr. die Entstehung einer neuen patrizisch-plebejischen Führungsschicht, der sog. Nobilität. Diese ermöglichte ab der zweiten Hälfte des 4. Jhs. v. Chr. eine dynamische Außenpolitik und Expansion, die sich in den Jahren 340–270 v. Chr. mit der Eroberung Italiens verband. Dabei wurden zunächst die Latiner (338 v. Chr.), dann die Samniten (291 v. Chr.) und schließlich die übrigen Stämme Mittel- und Unteritaliens Rom unterworfen.
Die sog. klassische Republik schloss an das Ende des Ständekampfes (287 v. Chr.) an und basierte auf dem baldigen Abschluss des letzten Samnitenkrieges (272 v. Chr.). In der anschließenden Phase, deren Dauer bis zum Jahre 133 v. Chr. festgelegt wird, schottete sich die Nobilität als Führungselite ab und die staatlichen Institutionen wurden kaum noch erweitert. Gleichzeitig gelang es aber, ein Weltreich zu erobern: In den Jahren 264–201 v. Chr. wurden die Punier ausgeschaltet, was die Beherrschung des westlichen Mittelmeeres zur Folge hatte; in den Jahren 200–167/146 v. Chr. wurden den Makedonen und Seleukiden Niederlagen beigebracht und damit auch das östliche Mittelmeer machtpolitisch eingenommen. Die Expansion während der klassischen Republik hatte dazu geführt, dass die innere Ordnung lange Zeit gestützt und bestätigt wurde.
Dennoch entstand ein Missverhältnis zwischen Weltherrschaft und stadtstaatlich-aristokratischer Ordnung. Dies führte in der Folge zu einer Zeit der Krise und inneren Unruhen, die im Jahre 133 v. Chr. mit Tiberius Gracchus einsetzte und mit Caesar bzw. Augustus endete. Damals kamen die Auswirkungen der strukturellen Veränderungen im Rahmen des Imperiums zum Tragen und führten zur Auflösung der republikanischen Ordnung. Die Außenpolitik konzentrierte sich vermehrt auf die Sicherung des Herrschaftsgebiets und dessen Verwaltung. Zur Lösung der militärischen Aufgaben war es jedoch nötig, langfristige Kommandos für einzelne Feldherren zu vergeben. Diese banden die zunehmend berufsmäßig operierenden Soldaten an ihre Person, wodurch die Heeresklientel zu einem gewichtigen Faktor wurde. Dies trug zum Zerfall der traditionellen gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse bei, sodass daraus ein Bürgerkrieg und schließlich die Alleinherrschaft des princeps resultierten.
Staats- und Verfassungsbegriff
Der Historiker Polybios (ca. 200–120 v. Chr.) sah in der römischen Verfassung (politeia) einen wesentlichen Erfolgsfaktor der Römer, denen der Aufbau eines Weltreiches gelungen war. Die römische Republik besaß jedoch keine geschriebene Verfassung, sondern nur seit jeher überlieferte, traditionelle Regeln, die als mos maiorum (»Sitte der Vorfahren«) bezeichnet wurden: »Er [mos maiorum] enthielt alle das öffentliche Leben betreffenden Grundsätze über die Zuständigkeiten der Staatsorgane, die Regeln ihres Handelns und das Verhältnis zwischen Amt und Amtsträger, d. h. die Ämterordnung schlechthin.«7 Diese Dinge konnten im Konfliktfall auch durch Gesetze (lex/leges) geregelt werden, ohne dass die Gesetze aber je in ein einheitliches System integriert worden wären. Christian Meier spricht im Anschluss an Cicero (rep. 2,2 f.) von einer gewachsenen Verfassung und stellt fest:
»Die römische Republik kannte kein in rechtlichen Kategorien zu fassendes Institutionengefüge, das sich – unsern Verfassungen entsprechend – aus dem Ganzen ihrer Ordnung herauslösen ließe.«8
Neben dem Fehlen einer Verfassungsurkunde ist auch die Absenz eines prägnanten Staatsbegriffs bezeichnend. Im Zentrum stand der Begriff res publica, die »öffentliche Sache«, im Gegensatz zu res privata. Res publica bezeichnet aber auch den nichtmonarchischen Freistaat im Gegensatz zum regnum, dem »Königtum« mit absolutem Gewaltmonopol. Die Selbstbezeichnung der Römer lautet populus Romanus oder auch senatus populusque Romanus (SPQR) und umfasst das Gesamtvolk, also Patrizier und Plebejer, die der durch Rechtsgesetze gefügten Ordnung unterstanden. Der Name des Staates benennt somit nur den Souverän und enthält keinen Hinweis auf die Verfassungsform.9
Der Aufbau des Staates wurde von den Römern mit dem Begriff constitutio umschrieben. Diese enthält gemäß Cicero »erstens eine gewisse Ausgewogenheit der Rechte (aequabilitas), welche freie Männer nicht längere Zeit entbehren können, zweitens aber Stetigkeit (firmitudo), weil jene Grundformen leicht in die ihnen entgegengesetzten Fehler umschlagen, so dass aus dem König ein Gewaltherr wird, aus den Aristokraten (optimates) ein Parteiklüngel (factio), aus dem Volk eine Masse und ein wüstes Durcheinander, und weil die Grundformen selbst oft in neue Formen hinüberwechseln. Dies geschieht in dieser die Grundformen verbindenden, im rechten Maß gemischten Verfassung (permixta constitutio) in der Regel nicht außer bei großen Fehlern der führenden Männer. Denn es besteht kein Grund zu einer Umwälzung, wo jeder fest an seinem Platze steht und kein Abgrund lauert, in den er gleiten und stürzen kann« (rep. 1,69).
Cicero lehnt sich hier in den Auseinandersetzungen der späten Republik an das griechische Modell des Verfassungsumschwungs an, wie es Aristoteles im 4. Jh. v. Chr. formuliert hatte. Um den Wechsel der Verfassungen zu verhindern, ist es nötig, Teile der Monarchie, Aristokratie und Demokratie zu mischen (sog. Mischverfassungstheorie). Entscheidend sind »ihre Autorität kraft Alter und Bewährung, ihr die gesellschaftlichen und staatsorganisatorischen Kräfte ausbalancierendes Gleichmaß (aequabilitas), ihre die Freiheit bewahrende Aufgabe bzw. Funktion und ihre dauerhafte Beständigkeit (firmitudo).«10 Auch wenn diese Bedeutung von constitutio in der Antike nicht mehr weiterverfolgt wurde, war Cicero damit bereits in die Nähe des modernen Verfassungsbegriffs gerückt.11
Dieser wurde allerdings erst im 18. Jh. bedeutsam, als sich das Bürgertum gegen den monarchischen Absolutismus richtete. Im Kampf gegen Feudalismus und eigenmächtige Fürsten traten Forderungen nach Gleichheit und Menschenrechten ins Zentrum. Bei den daraus resultierenden Verfassungen handelte es sich um eigentliche »Herrschaftskompromisse«. Diese führten Frieden zwischen verschiedenen Konfliktparteien herbei, indem allgemein gültige Rechtsnormen festgelegt wurden.12 Die römische Republik und die darin herrschende Freiheit für den Einzelnen erhielten dabei Vorbildcharakter.
Forschungsgeschichte zur Verfassung und Gesellschaft Roms
In der Renaissance hatte eine neue Beschäftigung mit der Erbschaft der einstigen Großmacht Rom begonnen. Livius war schon um 1300 zu neuen Ehren gekommen und im 16. Jh. wurden auch die von Plutarch dargestellten »großen Einzelpersönlichkeiten« wieder zu Vorbildern erhoben. Niccolò Machiavelli (1469–1527) interessierte sich sowohl für die Ursprünge als auch den Aufstieg Roms und beschäftigte sich dementsprechend mit der ausführlichsten Quelle zum frühen Rom, den ersten zehn Büchern des Livius (Discorsi sopra la prima deca di Tito Livio). Dabei fragte er nach dem Wesen der Republik als zentraler Regierungsform, in der die Kriegführung und Religion eine entscheidende Rolle spielten. Besonderes Interesse galt den Prinzipien von Herrschaft, die anhand von römischen Königen, Feldherren, Diktatoren und Kaisern abgehandelt wurden und in einer eigenen Schrift über die Rolle des Herrschers (Il principe) zur Darstellung kamen.
In Frankreich verfasste Montesquieu 1734 seine Considérations sur les causes de la grandeur des Romains et de leur décadence. Er betonte darin den Wert der Gesetze, die bei den Römern zentralen Stellenwert erlangt hatten. Damit trat erstmals die Verfassungsfrage in den Vordergrund, sodass Rom nicht mehr nur unter moralisierender Sicht thematisiert wurde. Montesquieu hatte aber auch schon erkannt, dass Rom an bestimmte Dimensionen gebunden war und die Ausdehnung des Imperiums zum Untergang führte. Die Gesetze hätten unter den Kaisern nicht mehr ausreichend korrigiert werden können. Somit konnten sie für Montesquieu auch nicht mehr den Fortbestand der freiheitlichen Grundstrukturen garantieren.
Eine entscheidende Vorgabe für die wissenschaftliche Beschäftigung mit Rom machte dann Barthold Georg Niebuhr, der im Jahre 1811/12 eine Römische Geschichte verfasste, die in zwei Bänden erschien. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern stellte seine Darstellung der römischen Republik keine Nacherzählung von Livius’ Universalgeschichte dar. Vielmehr übte er an der widersprüchlichen Überlieferung historische Kritik, freilich oft noch ohne befriedigende Lösungen zu finden. In sein Werk flossen in neuer Weise zahlreiche Analogien und Gegenwartsbezüge ein. Da Niebuhr mit seiner Quellenkritik auf die Forschung des 19. Jhs. große Wirkung ausübte, gilt er oft auch als Begründer der modernen deutschen Geschichtsschreibung.13
Die monumentalsten Forschungen zu Rom legte in der Folge Theodor Mommsen (1817–1903) vor. Er war von Hause aus Jurist und daher für die Darstellung des römischen Rechts prädestiniert. Sein Wirken bezog sich jedoch auf alle Bereiche der Altertumswissenschaft von der Philologie über die Historie bis hin zur Numismatik und Epigrafik. Mommsen war u. a. maßgeblich an dem bis heute zentralen Inschriftenwerk Corpus Inscriptionum Latinarum (CIL) beteiligt. Als ursprünglich begeisterter Anhänger der 1848er-Revolution war er von einer Epoche des Umbruchs und neuen Verfassungsdenkens geprägt, das sich mit der Verwirklichung moderner Staatlichkeit verband. 1854–1856 legte Mommsen drei Bände über die Römische Geschichte vor, die mit einer Verherrlichung von Caesar endete. In ihm sah Mommsen einen ungekrönten Volksmonarchen, der mit den ungelösten Problemen und korrupten Verhältnissen der ausgehenden Republik aufräumte.14
Die größte Leistung Mommsens war aber seine Abhandlung Römisches Staatsrecht, die von 1871–1888 in drei Bänden erschien. Obwohl die Römer keine Kodifikation des Staatsrechts kannten, ist es Mommsen gelungen, eine systematische Darstellung aller Dinge des öffentlichen Rechts vorzunehmen. Die Systematik erhielt dabei den Vorrang vor dem Historischen. Zentral in Band 1 ist die Charakterisierung der Magistratur, die den Oberbegriff für alle staatlichen Ämter darstellt. Die Magistratur wurde grundlegend mit den Begriffen imperium und potestas gefasst, wobei imperium die unbeschränkte militärische, jurisdiktionelle und polizeiliche Amtsgewalt der obersten Magistrate zum Ausdruckt bringt und potestas die Befugnis zu rechtswirksamen Handlungen, insbesondere Befehle und Zwangsmaßnahmen, umfasst. Band 2 wendet sich ausführlich den einzelnen Magistraturen zu, während Band 3 die Bürgerschaft und den Senat abhandelt. Mommsen folgte damit einer Dreiteilung der politischen Gewalt in Magistratur, Senat und Volksversammlung, die schon antike Autoren wie Polybios (6,11) vorgegeben hatten und die bis in die heutigen Darstellungen erhalten geblieben ist.
Eine neue Forschungsrichtung beschäftigte sich im frühen 20. Jh. mit der Führungsschicht und deren vielfältigen Nah- und Treueverhältnissen. Voraussetzung dazu war die prosopografische Arbeit von Friedrich Münzer von 1920 über die Römische(n) Adelsparteien und Adelsfamilien. Diese basierte auf Münzers zahlreichen Artikeln über Einzelpersonen in dem großen altertumskundlichen Lexikon Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Als bahnbrechend hatte sich auch die Frankfurter Habilitationsschrift von Matthias Gelzer aus dem Jahre 1912 erwiesen: Die Nobilität der römischen Republik. Diese beleuchtet die Führungsschicht der Römer und ihre Beziehungen untereinander, im Hinblick auf politische Gruppenbildung. Dabei hebt Gelzer die Bedeutung der verschiedenen Treueverhältnisse hervor. Dazu gehört erstens das Nahverhältnis (Verwandtschaft), zweitens das Schutzverhältnis (patrocinium, geprägt von clientes als Abhängigen) und drittens das Freundschaftsverhältnis (amicitia). Insgesamt zeigt sich, dass die Klientelverhältnisse die Machtgrundlage der Nobilität bildeten.
Eine ausgedehnte Materialsammlung zur Wirtschafts- und Sozialstruktur erarbeitete Tenney Frank 1933–1940 in seinem fünfbändigen Economic Survey of Ancient Rome. Dabei betrachtete er die ungelösten ökonomischen Probleme als Ursache für den Untergang der Republik. Einen wichtigen Beitrag zu den politischen Gruppierungen der späten römischen Republik stellte in der gleichen Zeit der Lexikonartikel von Hermann Strasburger über die »Optimates« dar, der 1939 in Paulys Realencyclopädie erschien. Er machte klar, dass Optimaten und Popularen keine politischen Parteien verschiedener Gesellschaftsschichten waren, sondern Interessengruppierungen innerhalb der Nobilität und deren internen Auseinandersetzungen bildeten. Populare Politiker haben sich gemäß Strasburger nur des Volkes bedient, um selbst Macht zu erlangen und nicht, um die politischen Verhältnisse in ihren Grundzügen zu verändern. Ihre Zusammensetzung und Techniken hat dann Christian Meier 1965 in demselben Lexikon (Suppl. 10) im Artikel »Populares« ausführlich umrissen.
In diesem Zusammenhang ist auch das nach wie vor aktuelle Buch von Christian Meier aus dem Jahre 1966 entstanden, das den Titel Res publica amissa trägt. Aufbauend auf den Forschungen zu den Nah- und Treueverhältnissen in der Nobilität legte Meier eine umfassende Analyse zu den politischen Gegebenheiten in der späten Republik und den Ursachen von deren Scheitern vor. Dabei hob er den Gegensatz zwischen der gemeindestaatlichen Verfassungsform und dem Weltreich hervor und unterstrich die mangelnde Anpassungsfähigkeit von Senat und Nobilität, welche die anstehenden Probleme nie konsequent anzupacken bereit waren. Da eine grundsätzliche Veränderung des Systems von niemandem gewünscht wurde, sprach Meier von einer »Krise ohne Alternative«.15
Im englischsprachigen Raum erklärte Peter A. Brunt in seinem Werk Social Conflicts in the Roman Republic von 1971 den Untergang der Republik mit dem Konsensverlust in der Gesellschaft, da in ihr unterschiedliche und konkurrierende Interessen entwickelt wurden. Der Senat habe kurzfristige Eigeninteressen vertreten und an Autorität verloren, weil er Probleme, die durch die Expansion entstanden waren, nicht zu lösen vermochte. Dies erweckte den Ruf nach führenden Personen, welche die Probleme schließlich eigenmächtig anpackten. Erich S. Gruen betonte demgegenüber in seinem umfassenden Buch The Last Generation of the Roman Republic von 1974, dass die Republik im 1. Jh. v. Chr. trotz der mächtigen Kommandanten und ihren Armeen nicht wirklich in Schieflage war, da niemand deren Beseitigung suchte. Das Ende sei erst durch den Bürgerkrieg nach Caesars Tod herbeigeführt worden.
Über diese Ansätze hinaus verwies Jürgen von Ungern-Sternberg in einem Aufsatz von 1998 auf das Problem der Legitimität: »Die Wirkung der Weltherrschaft war eine andere: Sie enthob die herrschende Elite, die Nobilität, des Zwangs zum Kompromiss aus außenpolitischen Rücksichten. Die sich aufstauenden sozialen Probleme führten zu einem Legitimitätsverlust«.16 Schließlich hat Wolfgang Bölsel 2015 in seinem Überblickswerk zur römischen Republik drei weitere Gründe für den Niedergang aufgeführt, nämlich die mangelnde Integration und Repräsentation der Italiker im römischen Staat, die prekäre Versorgung der Legionäre und die vernachlässigten militärischen Fähigkeiten der führenden Kreise, welche einzelnen Feldherren die Möglichkeit zu persönlichem Machtausbau eröffneten.17
Die Sozialgeschichte hatte schon in den 1960er und 70er-Jahren neuen Auftrieb erhalten, wozu dann insbesondere Géza Alföldy (1975/2011) beitrug. Die Forschungen bezogen sich damals vermehrt auf die Unterschichten, zu denen neben Sklaven und Freigelassenen die Plebs in ihrer Gesamtheit zählt. In seinem Werk Italian Manpower 225 B.C.–A.D. 14 von 1971 beschäftigte sich Peter A. Brunt mit grundlegenden Fragen der römischen Bevölkerung und befasste sich dabei eingehend mit Bevölkerungszahlen und Heeresstärken. Die Plebs wurde in der Folge auch von weiteren Forschern – darunter Wilfried Nippel (1988/1995) und Cyril Courrier (2014) – nicht mehr als Pöbel abgetan, sondern unter soziologischen Kriterien in ihrem Stellenwert in der res publica sinnfällig ergründet. In neueren Forschungen wurden nicht nur die Agrarfrage und die Lebensumstände der Plebs weiterverfolgt, sondern auch die Kommunikationsformen mit dem Volk untersucht, wobei die Rhetorik eine prominente Rolle spielt.18
Weitere Arbeiten zur römischen Gesellschaft haben seit der zweiten Hälfte des 20. Jhs. tiefere Aufschlüsse über den Senatoren- und Ritterstand sowie das Klientelwesen ergeben.19 Ernst Badian, der sich 1958 mit Foreign Clientelae befasst hatte, wandte sich wie Claude Nicolet, der die französische Forschung auf dem Gebiet der Republik anführte, der Schicht der Ritter (equites) zu.20 Diese waren insbesondere als Staatspächter (publicani) in Erscheinung getreten und hatten damit bedeutende Aufgaben für den Staat wahrgenommen, wenn auch zum Teil in explizit eigenem Interesse, sodass ihre Bedeutung sowohl in einem Korrektiv als auch in einer stabilisierenden Ergänzung zum Senatorenstand gesehen wurde.
Die Verfassungsgeschichte hatte in der zweiten Hälfte des 20. Jhs. im Anschluss an das Werk von Mommsen auch die Frage nach der Verfassungswirklichkeit gestellt. Dabei wurden die staatlichen Gremien über ihre verfassungsmäßigen Kompetenzen hinaus in das politische Kräftefeld eingeordnet, wozu in erster Linie Jochen Bleicken (1975/1995) beigetragen hat. Das Handbuch von Wolfgang Kunkel und Roland Wittmann von 1995 erörtert systematisch die Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik. In weiteren Studien wurden die einzelnen Magistraturen und Formen der Volksversammlung vertieft untersucht. Dabei stellte sich die Frage nach den politischen Beteiligungsmöglichkeiten des Volkes und dessen Rolle bei den Wahlen.21 Neuere Forschungen fragten darüber hinaus im Anschluss an Paul Veyne (Le pain et le cirque 1976) vermehrt nach symbolischen Interaktionsweisen bzw. eingespielten Ritualen, insbesondere zwischen Volk und Regierenden. Dies dient wesentlich dazu, die eigentlichen Machtverhältnisse und Mechanismen der Herrschaftssicherung zu verdeutlichen.
Egon Flaig sah in der römischen Volksversammlung trotz ihres Schlussentscheides kein Entscheidungsorgan, sondern ein Konsensorgan, das in der Regel vorgefassten Anträgen zugestimmt hatte.22 Karl-Joachim Hölkeskamp ist mehrfach der These des Briten Fergus Millar aus den 1980er-Jahren entgegengetreten, wonach die römische Republik eine Demokratie dargestellt hätte (The Crowd in Rome in the Late Republic 1998). Dabei hat er sich in seinen Untersuchungen zur politischen Kultur insbesondere dem »symbolischen Kapital« der Führungsschicht zugewandt, welche auf verschiedenen Ebenen mit Erfolg die Erinnerung (memoria) an die Leistungen ihrer Vorfahren aufrechterhielt und mit dem Volk in einer »rituell-performativen« Interaktion stand.23 Diese kulturgeschichtlichen Aspekte sind zuletzt auch in die Überblickswerke zur politischen Ordnung von Uwe Walter und Henrik Mouritsen aus dem Jahre 2017 eingegangen.
Über die Verfassungs- und Sozialgeschichte hinaus wurde seit den 1990er-Jahren die Geschlechtergeschichte einbezogen, um die Rolle der Bürger und Bürgerinnen in der Familie und Gesellschaft zu erfassen.24 Die Sozialgeschichte ist zudem durch Alltags-, Erfahrungs- und Kulturgeschichte ergänzt bzw. abgelöst worden. Diese neueren Forschungsansätze konzentrieren sich auf kleinräumige Lebenswelten und bemühen sich um eine Re-Individualisierung, »indem sie die Aufmerksamkeit weniger auf Strukturen […] und Kollektivphänomene als auf die darin eingebundenen, leidenden und handelnden Menschen lenken«.25 In diesem Zusammenhang ist in jüngerer Zeit wieder ein vermehrtes Interesse an »Großen Männern« und ihren Handlungsspielräumen zu beobachten. Diese sind auch im vorliegenden Buch nicht zu übersehen, sollen aber nicht nur die individuellen Verhaltensweisen beleuchten, sondern auch zur Erklärung übergeordneter Zusammenhänge und Entwicklungen beitragen.
Ziel
Dieses Überblickswerk beginnt mit einem Blick auf die Anfänge Roms und dessen Gründerfiguren, die für das kulturelle Gedächtnis der Römer prägend wurden. Zudem stellen zahlreiche Entwicklungen und Einrichtungen aus der Königszeit für die Republik eine folgenreiche Grundlage dar. Die Überwindung des Königtums galt im Verlauf der Republik als zentrales Ereignis, auf das in politischen Auseinandersetzungen immer wieder Bezug genommen wurde, um das System vor neuen Angriffen zu bewahren.
Der weiteren Darstellung liegt die traditionelle Dreiteilung der republikanischen Zeit zugrunde, wobei aber auch eine Verbindung von Chronologie und Systematik angestrebt wird. Beabsichtigt ist, unter Beibehaltung eines chronologischen Grundrasters einzelne Sachphänomene systematisch und zeitlich übergreifend abzuhandeln. Dadurch soll der grundsätzliche Charakter der Verfassungs- und Sozialordnung besser zur Geltung kommen, aber auch deren gegenseitige Durchdringung deutlich werden. Dies erlaubt, die Interdependenz von Innen- und Außenpolitik im Auge zu behalten, die sich gerade für die römische Republik als prägend erwiesen hat.
Die Konzentration auf politische und soziale Aspekte hat indes zur Folge, dass wirtschaftliche, kulturelle und religiöse Aspekte im Hintergrund bleiben. Ausgeklammert bleibt auch das Zeitalter der Bürgerkriege nach der Ermordung von Caesar, in dem die alten republikanischen Strukturen auseinanderbrachen und sich schließlich ein neues Regime abzeichnete.
In diesem Werk geht es darum, die Grundzüge der römischen Politik und Gesellschaft sowie deren Wandel über die lange Epoche von 500 Jahren verständlich zu machen. Zudem eröffnet die Beschäftigung mit der römischen Republik Einblicke in die Formierung politischer Gemeinschaft, Staatenbildung und Herrschaftssicherung. Rom stellt ein beeindruckendes Muster für einen aristokratischen Staat dar, der zu einer Weltmacht expandiert und dabei »exemplarisch« fremde Völker in sich aufnimmt, schließlich aber in eine Krise gerät und einen Systemwechsel vollzieht. Unter den Kaisern erfährt das Reich zwar nochmals eine längerfristige Stabilisierung, ist dann aber doch dem Untergang geweiht. Dennoch sind schon in der Zeit der Republik die entscheidenden Grundlagen für die politischen und rechtlichen Errungenschaften gelegt worden, mit denen Rom die weitere Entwicklung Westeuropas nachhaltig prägte.
Das Buch ist so angelegt, dass jedes Kapitel eine geschlossene Einheit bildet. In diesen werden Grundlagen vermittelt, die auch als Ausgangspunkt für eine weitergehende Beschäftigung mit den betreffenden Themen dienen können. Dazu sind die bedeutendsten Quellen in Klammern in den Text eingefügt und weiterführende Literaturangaben in den Endnoten angebracht. Wenn bestimmte Ereignisse oder Sachverhalte in einer ganzen Reihe von Quellen belegt sind, wird wiederholt auf die umfassenden Angaben in T. R. S. Broughton, The Magistrates of the Roman Republic (MRR), verwiesen, für die späte Republik auch auf die Quellensammlung von A. H. J. Greenidge, A. M. Clay und E. W. Gray, Sources for Roman History (GCG). Am Ende des Buches folgt eine thematisch gegliederte Bibliografie in der Reihenfolge der vorangegangenen Kapitel.
2 Die Anfänge Roms
Italische Grundlagen
Die Gebietsbezeichnung »Italien« geht vermutlich auf den altmediterranen Begriff für einen jungen Stier (vitelos/vitulus) zurück. Sie bezog sich anfänglich nur auf das Siedlungsgebiet der einheimischen Oinotrier im südlichen Kalabrien und wurde dann von den benachbarten Griechen und Samniten auf das ganze Territorium südlich von Poseidonia (Paestum) ausgedehnt. Die Auffassung von einer größeren geografischen Einheit entstand erst infolge der römischen Eroberung, die sich bis um 270 v. Chr. an die südliche Spitze der stiefelförmigen Halbinsel erstreckte und im Norden bis zur Linie von Pisa bis Ancona reichte.1 Noch nicht dazu gehörten die Po-Ebene und der ager Gallicus, der sich südlich des Flusses Rubicon entlang der Adriaküste zog. In diese Gebiete waren die Kelten um 400 v. Chr. eingewandert und hatten von dort aus Rom gebrandschatzt (Liv. 5,39–43). In der zweiten Hälfte des 3. Jhs. v. Chr. wurde schließlich auch dieses Gebiet von den Römern erobert, sodass sich daraus die Provinz Gallia Cisalpina entwickelte, die im Jahre 41 v. Chr. in das römische Kernland »Italia« integriert wurde.
Im frühen 1. Jt. v. Chr. gab es auf dem Gebiet des italischen Stiefels mehrere Kulturen und Sprachen. Um Bologna war die Villanova-Kultur angesiedelt, aus der sich die Etrusker entwickelten. Diese standen unter fremden Einflüssen, insbesondere der Griechen, waren aber nicht geschlossen von Lydien eingewandert, wie das Herodot (1,94) glauben machen will. Die Etrusker verwendeten eine nicht-indoeuropäische Sprache, die zwar entziffert, aber nicht immer verständlich ist. Im 8. Jh. v. Chr. ist die Ausbildung mehrerer Städte zu verzeichnen, aus denen sich später in der Toskana ein Zwölfstädtebund entwickelte (Strab. 5,2,2). Dieser erinnert an den Zwölfstädtebund in Ionien, umfasste aber wohl mehr als zwölf Städte und bildete eine »Amphiktyonie« (Bund) um das Heiligtum der Voltumna bei Volsinii (Orvieto?).2 Jährlich bestimmte der Bund einen Vorsteher (Praetor) mit zwölf Liktoren, wie sie dann auch bei den Römern festzustellen sind (Diod. 5,40,1; Dion. Hal. 3,61,2; Liv. 1,8,3).3
Im 7. Jh. v. Chr. unternahmen die Etrusker einen Vorstoß nach Süden bis Kampanien, wo Capua das Zentrum bildete und gewannen daraufhin in Rom bestimmenden Einfluss. Um 540 v. Chr. erreichten die Etrusker einen territorialen und machtpolitischen Höhepunkt. Zusammen mit den Karthagern vertrieben sie bei Alalia (Korsika) die aus Phokaia eingetroffenen Griechen (Hdt. 1,166 f.), worauf die Karthager auch auf Sardinien siedelten und eine neue Konkurrenz bildeten. Einen entscheidenden Rückschlag erlitten die Etrusker im Jahre 474 v. Chr., als Hieron von Syrakus die etruskische Flotte bei Kyme besiegte (Pind. Pyth. 1,72–75; Diod. 11,51,1 f.). In dieser Zeit hatte die Etruskerherrschaft auch in Rom geendet, während sie sich in der Po-Ebene noch weiter ausbreitete.
Neben den Etruskern existierten mehrere italische Völker, die seit dem 12. Jh. v. Chr. zugewandert waren und eine indogermanische Sprache sprachen. Dazu gehörten die älteren Latino-Falisker, die in historischer Zeit Latium und Falerii am Tiber bewohnten, wobei sich die Latiner am Unterlauf des Flusses niedergelassen hatten. Daneben siedelten die Umbro-Sabeller, die nach sprachlichen Gesichtspunkten bzw. dem Oskischen auch Osko-Umbrer genannt werden und zahlenmäßig überlegen waren.4 Die meisten Stämme dieser Gruppe wohnten im Apennin, darunter die Umbrer, Sabiner, Marser, Volsker, Aequer, Samniten, Kampaner, Lukaner und Bruttier.5
In Unteritalien und Sizilien machte sich seit dem späteren 8. Jh. v. Chr. die griechische Kolonisation bemerkbar. Von Chalkis auf Euböa aus wurde zuerst Pithekussai (Ischia) besiedelt, von wo aus Kyme (Cumae) als Nachfolgesiedlung auf dem Festland angelegt wurde (Strab. 5,4,7. 9). Ein Grund dafür war das Metall, da in Etrurien Eisen und Kupfer zu beziehen waren und auch Handel mit Zinn betrieben
Abb. 2: Die etruskischen Gebiete zur Zeit ihrer größten Ausdehnung mit den Städten des Zwölfstädtebundes.
wurde. Kyme vermittelte den Etruskern und Römern schließlich das chalkidische Alphabet, aber auch religiöse Einrichtungen, rechtliche Vorstellungen und griechische Stadtkonzeptionen. Unter den zahlreichen Orten, welche die Griechen in Unteritalien besiedelten, befanden

Abb. 3: Sprachen in Italien im 4. Jh. v. Chr.
sich Neapolis (Neapel), Poseidonia (Paestum), Taras (Tarent), Sybaris, Kroton (Crotone), Metapontion (Metapont), Lokroi Epizephyrioi (Locri) sowie Rhegion (Reggio Calabria) an der Meerenge zu Sizilien, an deren Gegenküste Zankle (Messina) lag. In Etrurien gab es griechische Viertel in den Hafenstädten von Caere (Cerveteri) und Tarquinii (Tarquinia). Zudem gelangte griechische Ware auch nach Rom, wie entsprechende Funde aus dem 8. Jh. v. Chr. auf dem Forum Boarium zeigen.6
Gründungslegenden
Für Rom existierten unterschiedliche Gründungsgeschichten, die einerseits auf den Trojaner Aeneas, andererseits auf Romulus zurückführten. Mit Aeneas wurde der Ursprung Roms an den griechischen Mythos angehängt und in den griechischen Kulturkreis eingebunden. Der Trojaner Aeneas soll nach der Zerstörung von Troja (um 1200 v. Chr.) durch die Griechen über Makedonien und Sizilien nach Latium gelangt sein (Liv. 1,1), wobei er beim augusteischen Dichter Vergil auch in Karthago, der künftigen Gegnerin Roms, Station gemacht hatte (Verg. Aen. 4,1–583). In Latium heiratete er Lavinia, die Tochter des Königs Latinus, und gründete Lavinium, das zu einem zentralen Heiligtum des latinischen Städtebundes wurde.
Aeneas soll auch den Ort Pallantium besucht haben (Verg. Aen. 8,126–369), der vom Arkader Euander auf dem Palatin gegründet worden war (Liv. 1,5; Dion. Hal. 1,31; 2,1,3), sodass von Rom der Eindruck einer griechischen Stadt entstand. Aeneas’ Sohn Ascanius legte dann Alba Longa an, welches den Hauptort des latinischen Stammes bildete und das Heiligtum des Iuppiter Latiaris als Gott des Latinerbundes beherbergte. Ein weiterer Hauptort des Latinerbundes war Aricia mit seinem Dianaheiligtum, das später nach Rom auf den Aventin als neues Zentrum verlegt wurde (Liv. 1,45).
Als zweite Gründungslegende kursierte das urtümliche Geschehen um Romulus, der einen eponymen Gründer verkörpert (Liv. 1,4,1–7). Dieser trägt keinen historischen Namen, sondern erklärt den Stadtnamen Roma, der sich vom etruskischen Namen »Rume/Rumele« ableitet.7 Zusammen mit seinem Zwillingsbruder Remus soll Romulus als illegitimes Kind der Ilia (= Rhea Silvia), Königin von Alba Longa, die von Mars vergewaltigt worden war, in einem Nachfolgestreit ausgesetzt und am Ufer des Tibers von einer Wölfin gerettet worden sein. Als die Brüder später an dieser Stelle eine Stadt anlegen wollten, gerieten sie in einen Streit, bei dem Remus erschlagen wurde, sodass Romulus zum eigentlichen Gründer Roms wurde. Er befestigte den Palatin und baute die Stadt weiter aus (Liv. 1,7,3. 8,4).
Das Geschehen setzt in dieser Legende zwar deutlich später ein, wurde von griechischen Autoren aber direkt mit der Aeneasgeschichte verknüpft. Sie gestalteten Romulus als entfernten Nachkommen des Aeneas und schoben zwischen Aeneas und der römischen Republik das Königreich von Alba Longa ein. Als Datum für die Stadtgründung wurde von Varro im 1. Jh. v. Chr. schließlich jenes Jahr errechnet, das 753 v. Chr. entspricht, wobei daneben noch weitere Daten geltend gemacht wurden, nämlich 814/3 v. Chr. (Timaios) und 728 v. Chr. (Cincius Alimentus; Dion. Hal. 1,74,1).
Beim Gründungsdatum 753 v. Chr. handelt es sich um eine Konstruktion, die vom Jahre 509/8 v. Chr. als dem Ende der Königszeit und dem Anfang der Republik ausgeht. Die römische Frühzeit wurde mit sieben »Königen« zu durchschnittlich 35 Regierungsjahren ausgestaltet. Diese Herrschaftszeit ist mit 245 Jahren allerdings viel zu lang, sodass die Königszeit wohl mehr Namen umfasst oder erst später eingesetzt haben dürfte. Die Könige sollen alle wesentlichen Einrichtungen geschaffen und den Machtanspruch auf die Herrschaft über Latium erhoben haben. Alba Longa wurde vom dritten römischen König Tullus Hostilius (Mitte 7. Jh. v. Chr.) angeblich zerstört und die Einwohner nach Rom umgesiedelt (Liv. 1,29).8 Dabei ergab sich ein weiteres sagenhaftes Geschehen, nämlich der Kampf zwischen den Horatiern aus Rom und den Curatiern aus Alba Longa – zwei Drillingspaaren, die schworen, den Kampf unter sich auszutragen, um eine Schlacht zu vermeiden. Besonders dramatisch war, dass Horatius als Sieger seine Schwester umbrachte, da sie mit einem Curatier verlobt war und um diesen trauerte (Liv. 1,24).
Schwierig zu bestimmten ist das genaue Alter der zwei Gründungsgeschichten, die möglicherweise beide ins 5. Jh. v. Chr. zurückführen, wobei Remus als Konkurrent des Romulus aber erst in der zweiten Hälfte des 4. Jhs. v. Chr. auftaucht, als sich in Rom eine doppelte Führung von zwei Konsuln etabliert hatte.9 Die Wölfin stellt einen unsicheren Anhaltspunkt dar, auch wenn sie als heiliges Tier des Mars, des Stammgottes der Römer, galt. Für die bekannte Bronzestatue der »Kapitolinischen Wölfin« mit vollen Zitzen wurde ein Datum aus dem frühen 5. Jh. v. Chr. vermutet, während eine Metallanalyse heute eine mittelalterliche Datierung nahelegt und die beiden Säuglinge erst in der Renaissance dazukamen.10 Zum ersten Mal dargestellt sind die Zwillinge auf römischen Münzen aus dem Jahre 269 v. Chr.

Abb. 4: Römische Wölfin, frühmittelalterliche Bronzefigur mit frühneuzeitlichen Zwillingen, Kapitolinische Museen Rom.
Die Königsreihe von Alba Longa ist erstmals im späten 3. Jh. v. Chr. bei Fabius Pictor zu fassen, der sich wohl auf den vorangegangenen griechischen Schriftsteller Diokles von Peparethos bezog (Plut. Rom. 3).11 Aeneas war zum ersten Mal im 5. Jh. v. Chr. bei Hellanikos von Lesbos und Damastes von Sigeion als Gründer von Rom erwähnt worden und hat sich dann bei Vergil (Aen. 1,278 f.) endgültig als Begründer der Weltherrschaft etabliert. Auf dem Palatin wurden schon in republikanischer Zeit die Hütte des Romulus und auf dem Forum dessen Grab verehrt, während mit dem Lupercal (Wolfshöhle) und dem Ficus Ruminalis (Feigenbaum) an den Ort der Ankunft und Aufzucht der Zwillinge erinnert wurde.12
Königszeit und Etruskerherrschaft
Die Römer waren ursprünglich ein Teil der Latiner, gerieten aber im späteren 7. Jh. v. Chr. unter den Einfluss der Etrusker, deren Vertreter die politische Spitze bzw. Könige stellten: Tarquinius Priscus, sein Schwiegersohn Servius Tullius (aus dem Sabinerland) und Tarquinius Superbus. Die etruskischen Städte standen ebenfalls unter der Herrschaft von Königen, wobei das Königtum jedoch schon voretruskisch war und rex eine indogermanische Bezeichnung darstellt. Die römischen Könige wurden angeblich durch einen von den Patriziern gewählten Interrex (Zwischenkönig) bestimmt, dürften aber auch anhand von religiösen Vorzeichen eingesetzt worden sein (Inauguration).13 Sie folgten somit keinem Erbkönigtum und stammten ursprünglich alle von auswärts, wobei es sich um aristokratische Kriegsherren (»condottieri/warlords«) mit bewaffneter Gefolgschaft handelte.14
Aufgrund der göttlichen Bestimmung hatten die Könige sakrale Rechte, sodass noch zur Zeit der Republik der rex sacrorum als Opferkönig fungierte. Der König war ursprünglich aber nicht nur oberster Priester, sondern auch oberster Feldherr und Richter. Ihm waren die sog. Zweimänner für Hochverrat (duumviri perduellionis) beigeordnet, die eine gewisse selbständige Tätigkeit ausübten und auch noch zur Zeit der Republik amtierten (Liv. 1,26,5–7).15 Neben ihm gab es einen königlichen Beirat bzw. Adelsrat, aus dem dann der Senat hervorging. Dieser bestand wohl vorwiegend aus den Häuptern der führenden (»patrizischen«) Familien (gentes), die aus verschiedenen Gegenden zugezogen waren. Dabei handelte es sich um einen Reiteradel (equites), welcher die berittene Gefolgschaft des Königs verkörperte.
Die frührömische Elite hatte verschiedene Standesabzeichen. Die führenden »Väter« (patres), die in der Republik den Stand der Patrizier bildeten, kennzeichneten sich durch einen Goldring (anulus aureus), einen Purpurstreifen (clavus) auf der Tunika, einen kurzen Reitermantel (trabea), Schuhwerk mit Riemen (calceus patricius) und Zierscheiben aus Edelmetall (phalerae).16 Die Insignien der etruskischen Könige wurden später von siegreichen Feldherren beim Triumphzug auf das Kapitol verwendet, nämlich die Purpurtunika, der Wagen, die Goldkrone und das (Elfenbein-)Szepter mit einem Adler.17 Auch die Amtsinsignien der römischen Magistrate sind etruskischen Ursprungs (Liv. 1,8,3). Der Amtssessel (sella curulis) leitet sich von dem königlichen Richtstuhl auf dem Wagen (currus) ab; der Purpurstreifen auf der Toga galt für »kurulische« Magistrate ab der kurulischen Aedilität – wobei letztere als Ordnungsamt allerdings erst im Jahre 367 v. Chr. eingeführt wurde (Liv. 6,42,14); die Rutenbündel (fasces) der Liktoren, welche die Obermagistrate begleiteten, verkörperten die Amtsgewalt, die mit dem Begriff imperium umrissen wurde.
Die Einteilung der römischen Bürgerschaft in drei Tribus basierte auf den etruskischen Namen Ramnes, Tities, Luceres. Der große Tempel auf dem Kapitol (Iuppitertempel), der nach dem Sturz des letzten Königs im Jahre 509 v. Chr. geweiht worden sein soll (Liv. 1,55 f.; 2,8,6–8), ist ein tuskanischer Dreizellentempel; in seiner monumentalen Form wurde er aber möglicherweise erst nach den Zerstörungen durch die Gallier (387 v. Chr.) errichtet.18 Rom stand zwar unter etruskischem Einfluss und wahrte eine kulturelle Kontinuität, war aber nie etruskisch geworden. Umgekehrt sind auch in etruskischen Städten latinische Einwirkungen festzustellen, sodass insgesamt ein reger Austausch herrschte. Aufgrund der Zuwanderung zeichnete sich in Rom jedoch eine neue Führungsschicht ab, die in der Republik bestimmendes Profil gewann.
Abb. 5: Fundamente des Iuppitertempels auf dem Kapitol.
Stadtwerdung
Die Theorie der Stadtwerdung wendet sich gegen einen einheitlichen Gründungsakt, wie ihn Livius (1,6,3 f. 8,4) schildert. Gemäß diesem hätte Romulus auf dem Palatin den Bau einer Stadt vorgenommen, der entsprechenden Gründungsriten folgte und von einer sakralen Stadtgrenze begleitet wurde (1,44,4). Dabei handelte es sich um ein etruskisches Gründungsritual, bei dem eine Ackerfurche um die Stadt gezogen wurde, die in Rom die urbs von dem ager Romanus trennte (Plut. Rom. 11). Für die Stadt wurde die Trennung in den zivilen städtischen Bereich (domi) und den militärischen außerstädtischen Bereich (militiae) konstitutiv. Der Bereich des pomerium wurde schon in der Antike von post murum (»außerhalb der Mauer«) oder ponere murum (»Mauer bauen«) abgeleitet, war aber nicht mit dem Verlauf einer Stadtmauer identisch.19 Diese wurde in Rom erst dem König Servius Tullius (Mitte 6. Jh. v. Chr.) zugeschrieben (Liv. 1,44,3), der nach Romulus generell als eine Art zweite Gründerfigur fungierte.
Siedlungsspuren gibt es in Rom schon in der Bronzezeit bzw. seit dem 2. Jt. v. Chr., in erster Linie auf dem Esquilin und Kapitol. Im 10./9. Jh. v. Chr. existierten eisenzeitliche Gräber auf dem Forum und Palatin sowie Hütten auf dem Palatin und Quirinal. Ab der Mitte des 8. Jhs. v. Chr. wurden Gräberfelder auf dem Esquilin und Quirinal angelegt.20 Bestattungen innerhalb des Stadtgebietes hörten am Ende des 8. Jhs. v. Chr. auf. Im späteren 7. Jh. v. Chr. schlossen sich demnach entweder verschiedene Siedlungen auf einzelnen Hügeln am Tiber zusammen (sog. Synoikismos) oder die Siedlung auf dem Palatin dehnte sich unter den Etruskern aus. Einerseits wurde mit einer ursprünglichen Zweiteilung gerechnet, bei der sich die Römer als Latiner (auf dem Palatin) und die Sabiner (auf dem Quirinal) vereinigt haben sollen (Varr. l.l. 5,51); andererseits wurde auch schon an eine Dreiteilung gedacht, die sich an den drei Tribus Ramnes (auf dem Palatin) als Römer, Tities (auf dem Quirinal) als Sabiner (eine oskisch-umbrische Volksgruppe) und Luceres (auf dem Caelius) als Etrusker orientiert.21 Demgegenüber muss die Tribusordnung aber eher als einheitliche Neuformation im werdenden Gemeinwesen gesehen werden.22
Die geografische Lage Roms zeichnete sich durch die Küstennähe im Zentrum Italiens aus. Die Grenzlage zwischen dem etruskischen und dem latinischen Bereich barg zwar gewisse Gefahren, bot aber auch besondere Chancen. Der Ort war insofern verkehrsgünstig, als die Salzstraße (Via Salaria) von der Küste ins Landesinnere über Rom führte und sich hier eine Tiberfurt befand, durch welche die Straße zwischen Etrurien und Kampanien verlief (Plin. nat. 31,89). Mit dem Forum Boarium (Rindermarkt) besaß die Stadt einen geeigneten Handelsplatz am Tiber. Auf diesem wurden sowohl lokale Keramik als auch griechische Scherben aus dem 8. Jh. v. Chr. gefunden. Im 6. Jh. v. Chr. kam eine Kultstätte mit einem Tempel (Mater Matuta) hinzu, die heute unter der Kirche Sant’Omobono liegt.23

Abb. 6: Forum Boarium; Hercules Victor-Tempel, um 120 v. Chr.
Dieses Forum bildete zunächst einen Umschlagsplatz für Vieh und Salz, aber kein eigentliches Wirtschaftszentrum, da der gewerbsmäßige Handel erst in späterer Zeit an Bedeutung gewann. Der Bau der ersten Tiberbrücke (Pons Sublicius) sowie die Gründung von Ostia an der Tibermündung wird König Ancus Marcius in der zweiten Hälfte des 7. Jhs. v. Chr zugeschrieben (Liv. 1,33,6. 9). Die Stadtanlage von Ostia ist in dieser Zeit aber archäologisch noch nicht fassbar. Der Ort besaß zunächst nur einen Flusshafen und wurde erst im 1. Jh. n. Chr. unter Kaiser Claudius mit einem Hafenbecken ausgestattet.24
Wichtige Schritte der Stadtwerdung erfolgten in Rom unter den etruskischen Königen. Das Kapitol diente zusammen mit der Arx (Burg) sowohl als Festung als auch als Königssitz und religiöses Zentrum. Tarquinius Priscus (Ende 7./Anfang 6. Jh. v. Chr.) errichtete am südlichen Fuß des Palatins den sog. Circus Maximus für öffentliche Veranstaltungen (Liv. 1,35,8). Das Forum war nach der Mitte des 7. Jhs. v. Chr. entwässert, aufgeschüttet und gepflastert worden.25 Somit bildete es einen öffentlichen Platz und wurde allmählich zum städtischen Zentrum. Gegen 600 v. Chr. wurde an der Stelle der späteren Regia an der Ostseite des Forums ein erster Baukomplex errichtet, der als sakraler Sitz des Königs gedient haben dürfte.26 Kurz darauf folgte ein Gebäude mit Dachziegeln im Bereich des Comitiums, möglicherweise die Curia Hostilia als Senatsgebäude, das dem dritten König, Tullus Hostilius (Mitte 7. Jh. v. Chr.), zugeschrieben wird.27 Am Anfang des 6. Jhs. v. Chr. fügte sich eine Vulkankultstätte beim sog. Lapis Niger an, wo auch das königliche Sakralrecht festgehalten wurde.28 Im Comitium sind zudem bald Ansätze eines Stufenbaus zu erkennen, auf dem später die Rednerbühne (sog. Rostra) zu liegen kam.29

Abb. 7: Circus Maximus, am Fuße des Palatin (links).
Servius Tullius wird für das mittlere 6. Jh. v. Chr. die Neukonzeption der Stadt (urbs) – nach Gegenden und Hügeln – in vier Teile zugeschrieben (Liv. 1,43,13; Varr. l.l. 5,45–54). Diese Vierregionenstadt hatte aber nichts mit einer Einteilung nach einem rechtwinkligen Raster oder den Himmelsrichtungen zu tun, da die Stadt allmählich gewachsen war. Vielmehr diente die Vierteilung der Administration, die sich auf vier neue, städtische Tribus stützte (Palatina, Collina, Esquilina, Suburana). Eigentliche Gründungsriten, zu denen das Ziehen einer sakralen Stadtgrenze (pomerium) gehörte, wurden möglicherweise erst jetzt durchgeführt.30
Unklar ist, inwieweit bereits eine Stadtmauer bestand, da die sog. Servianische Stadtmauer erst aus dem 4. Jh. v. Chr. stammt und im Fundament auch einige Steinblöcke aus dem 6. Jh. v. Chr. enthält. Die teilweise noch erhaltene Mauer wurde nach der Gallierkatastrophe, also dem Einfall der Kelten nach Rom, errichtet und umfasste ein ungewöhnlich großes Gebiet von 426 Hektar, was auf mindestens 20 000–30 000 Einwohner schließen lassen könnte.31 Für das 6. Jh. v. Chr. erscheint diese Zahl allerdings als zu hoch oder nur für das gesamte römische Gebiet zutreffend, auch wenn gerne immer wieder mit »La Grande Roma dei Tarquini« gerechnet wird.32 Tarquinius Priscus soll in der zweiten Hälfte des 6. Jhs. v. Chr. schließlich mit dem Bau der Cloaca Maxima begonnen haben (Liv. 1,56,2), deren monumentale, überwölbte Gestaltung aber wiederum erst ab dem 4. Jh. v. Chr. erfolgt sein dürfte.33
Insgesamt lässt sich im 7./6. Jh. v. Chr. verfolgen, wie aus einzelnen Hüttensiedlungen eine beachtliche Stadt entstand. Im 6. Jh. v. Chr. gab es für die Oberschicht Atriumhäuser auf dem Palatin.34 Am Anfang des 5. Jhs. v. Chr. wurden etliche Tempel errichtet, darunter diejenigen für Saturn und für die Dioskuren auf dem Forum sowie derjenige für Ceres auf dem Aventin.35 Rom erhielt eine Zentrumsfunktion und bildete neue soziale Gruppen, die sich eine eigene Identität verliehen. Für das siebenhügelige Rom gab es am 11. Dezember das Septimontium als städtisches Fest der montani, die Varro (l.l. 6,24) mit denen gleichsetzt, die auf den sieben Hügeln innerhalb der Servianischen Mauer wohnten. Bei Festus (p. 458–459L s. v. Septimontium) figurieren allerdings auch andere Teilnehmer und insgesamt acht Namen, darunter die Subura, die von der Plebs bewohnte Senke zwischen den Hügeln. Das Septimontium ist daher nicht zwingend auf septem montes (»sieben Hügel«) zurückzuführen, sondern könnte auch saepti montes (»umfriedete Hügel«) innerhalb des pomerium bezeichnet haben.36
Frührömische Gesellschaft und Sozialstruktur
Gemäß Livius (1,8,3–7) hatte Romulus die politischen Grundstrukturen festgelegt, welche die Königsherrschaft mit zwölf Liktoren und Amtsdienern, die Volksversammlung (concilium) sowie den Senat (consilium) aus 100 Senatoren (patres) umfassten, deren Nachkommen Patrizier (patricii) hießen. Demnach wäre er für die Scheidung von Patriziern und Plebejern verantwortlich gewesen und hätte das Patriziat als Führungsschicht festgelegt. Anschließend sei es aufgrund von Frauenmangel zum Raub der Sabinerinnen gekommen (Liv. 1,9).
Wie sich der »Adel« genau ausbildete, ist unklar. Die Grabfunde sind im frühen 1. Jt. v. Chr. relativ einheitlich und deuten wenig soziale Differenzierung an. Erst im 8. Jh. v. Chr. sind reichere Bestattungen in der Art von Fürstengräbern fassbar.37 In Rom ist die Zuwanderung von Sabinern zu vermuten, die sich möglicherweise auf den Quirinal niederließen. Deren Sippen (gentes) der Fabii und Aurelii gingen dann in die Lateinisch sprechende Gemeinschaft ein. Zuletzt soll die gens Claudia im Jahre 504 v. Chr. vom Sabinerland nach Rom gekommen sein (Liv. 2,16). Eventuell bildete sie das letzte Geschlecht, das unter die Patrizier aufgenommen wurde.38
Die Patrizier waren Grundbesitzer, stellten die Reiterei und formierten sich dementsprechend als Herrenschicht. Sie waren in gentes eingeteilt, für welche sich die Zahl der Klienten (clientes) als ausschlaggebend erwies. Die Bezeichnung clientes geht auf cluere, »auf jemanden hören«, zurück. Die Klienten bildeten die bäuerliche Unterschicht und standen in einem Treueverhältnis (fides) zu ihrem patronus. Während die Klienten zu Dienstleistungen für den patronus verpflichtet waren, garantierte dieser persönlichen Schutz und stellte seinen Getreuen bei Bedarf ein Stück Land zur Verfügung.39 Somit bestand eine wirtschaftliche und privatrechtliche Abhängigkeit, die um 450 v. Chr. auch durch das Zwölftafelgesetz geregelt wurde. Die gens Claudia hatte Anfang des 5. Jhs. v. Chr. angeblich 5000 Familien in ihrer Gefolgschaft (App. reg. 12; Plut. Publ. 21); ebenso viele Klienten sollen auch die Fabier besessen haben, was allerdings in beiden Fällen übertrieben erscheint.40
Die Gruppe der Klienten ist grundsätzlich der Plebs zuzurechnen. Plebs bedeutet »Menge, Masse« und stammt von ple-/plenus: »voll, füllen«. Damit bildet sie einen Gegenpol zu den Familienclans der Patrizier. Zusammengesetzt war die Plebs aus Klienten, freien Bauern, Händlern und Gewerbetreibenden.41 Die Plebejer wurden wohl erst in der frühen Republik als eigene Gruppe rechtlich abgetrennt, als sich auch die Patrizier zu einem eigenen Stand formierten und gegenüber Neuzugängen abschlossen. Damit wurde zugleich ein Gegensatz heraufbeschworen, der erst in einem langwierigen Prozess ausgeglichen werden konnte, dem Geburtsadel aber weiterhin gewisse Privilegien zusicherte.
Die Patrizier kennzeichneten sich durch Standesabzeichen und übernahmen alle politischen und religiösen Funktionen. Ausschlaggebend dafür war eine existenzielle Bedrohung von außen, verursacht durch verschiedene Bergvölker, die in die Ebene drängten – aber auch durch das benachbarte Veji, das die selbstlos kämpfenden Fabier dezimiert haben soll (Liv. 2,50; Dion. Hal. 9,22; Ov. fast. 2,195–242).42 Dennoch förderten die Auseinandersetzungen weiterhin die Etablierung einer Elite, welche die militärische Abwehr organisierte. Die Plebejer als ihre Untergebenen waren daher ebenfalls gezwungen, sich zu einigen. Sie begannen am Anfang des 5. Jhs. v. Chr., sich selbst als politische Gemeinschaft zu formieren und den Patriziern Zugeständnisse abzuringen, sodass sich daraus ein »Ständekampf« entwickelte. Unglaubwürdig ist, dass anfänglich ein Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern bestand, gegen das sie sich zur Wehr setzen mussten (Zwölftafelgesetz 11,1; Liv. 4,1).43
Die römische Gesellschaft kannte also einerseits eine einfache hierarchische Gliederung in eine Art Adel und Volk, das aber heterogen zusammengesetzt war. Gleichzeitig bestand eine starke horizontale Gliederung, aufbauend auf den Familien, die eine zentrale Rolle spielten, und in weitere Verbände (gentes, curiae,tribus) eingebunden waren. Die familia umfasste alle Hausgenossen, darunter auch die Sklaven. Sie bildete nicht nur eine gesellschaftliche, sondern auch eine ökonomische und kulturelle Einheit. Familienvorstand war der pater familias, der die auctoritas besaß, also unbeschränkte Macht über Ehefrau, Kinder, Sklaven und familiäre Güter (res familiaris). Bei ihm lagen demnach die Administration des Familienbesitzes (bonorum administratio), die Bewirtschaftung der Familiengüter und die Regelung der rechtlichen Geschäfte, darunter der Eintritt und Austritt aus der Familie im Falle von Heiraten.44
Die Sklaven (servi), deren Zahl zunächst bescheiden gewesen sein dürfte, waren in den Familienverband eingegliedert, stellten aber auch Objekte (res) von Kauf und Verkauf dar. Im Falle von Verarmung konnte ein römischer Familienvater sogar seine eigenen Söhne verkaufen (Zwölftafelgesetz 4,2). Bei Zahlungsunfähigkeit drohte nämlich die Schuldknechtschaft bzw. die Haft mit dem eigenen Körper (nexum), was den Übergang in den Besitz des Gläubigers bedeutete (mancipium/mancipatio; Zwölftafelgesetz 3,2. 5).45 Später gelangten insbesondere Kriegsgefangene in die Sklaverei, sodass ein eigentlicher Sklavenmarkt entstand.46
Die Familien wurden aufgrund von Blutsverwandtschaft zu Sippen (gentes) zusammengefasst. Die gentes hatten einen Gentilkult und einen Gentilnamen, der neben dem Individualnamen verwendet wurde, z. B. Q. Fabius Maximus aus der gens Fabia. Die Geschlechter waren in drei tribus und 30 curiae zusammengefasst (coviria = Männervereinigung; Liv. 1,13,6), die je einen Vorsteher (curio maximus) hatten.47 Die curia hatte sakrale Funktionen und war zugleich eine Organisationform für die Volksversammlung (comitia curiata).48 Diese bestätigte auch noch in der späteren Republik die höchsten Beamten in ihrer Amtsgewalt (lex curiata de imperio). Im Krieg bestand eine Kurienordnung, bei der jede curia zehn Reiter (decuria) und 100 Infanteristen (centuria) stellte (Liv. 1,13,8). In ihrer Gesamtheit bildeten die Kurien mit 300 Reitern und 3000 Infanteristen ursprünglich eine Legion. In der Königszeit waren die Kurien zudem in drei Personenverbände (tribus) vereint, wobei jede Tribus zehn Kurien hatte. In der frühen Republik waren diese Verbände durch die vier städtischen Tribus (Palatina, Collina, Esquilina, Suburana) ersetzt, zu denen in der näheren Umgebung 17 ländliche Tribus traten (Liv. 2,21,7).49
3 Begründung der Republik
Das Ende der römischen Königszeit bzw. der »Sturz« des Königtums wird aufgrund von Livius (1,60,3 f.) auf das Jahr 509 v. Chr. datiert. Der Geschichtsschreiber setzt das Ereignis ins Jahr 244 seit der Stadtgründung (ab urbe condita), die seit Varro (1. Jh. v. Chr.) umgerechnet auf das Jahr 753 v. Chr. festgelegt war. Aus Plinius (nat. 33,19 f.) ergibt sich zudem, dass der Aedil Flavius im Jahre 304 oder 303 v. Chr. den Concordiatempel weihte und dies 204 Jahre nach der Weihung des Iuppitertempels auf dem Kapitol erfolgte, was laut Livius (2,8,6–8) wiederum unmittelbar nach Vertreibung des Tarquinius Superbus stattgefunden habe. Demnach käme man auf das Jahr 509 oder 508 v. Chr., wie das auch schon Polybios (3,22,1 f.) im 2. Jh. v. Chr. nahelegte. Hier dürfte allerdings zugleich eine Parallelisierung mit der Vertreibung der Peisistratiden (510 v. Chr.) und der Reform des Kleisthenes (508/7 v. Chr.) in Athen vorliegen, was das Datum des »Ereignisses« wiederum infrage stellt.
Grundlage für die weiteren Datierungen der antiken Autoren waren die Konsullisten (fasti), von denen aber für die Zeit vor 300 v. Chr. abweichende Versionen existierten. Am längsten waren die Fasti Capitolini, die bis zum Jahre 509 v. Chr. zurückreichten, aber erst im späteren Verlauf der Republik für die Frühzeit rekonstruiert bzw. in augusteischer Zeit abgefasst wurden.1 Da die schriftliche Überlieferung prekär war, ist im Folgenden zunächst ein Blick auf die Entstehung der römischen Geschichtsschreibung und deren Grundlagen zu werfen.
Römische Geschichtsschreibung
Die römische Geschichtsschreibung begann erst am Ende des 3. Jhs. v. Chr. und ist deshalb für die Frühzeit unzuverlässig. Der erste Historiker war Fabius Pictor, der eine Geschichte Roms seit den Anfängen schrieb.2 Diese war auf Griechisch verfasst und somit für ein gebildetes Publikum gedacht, wobei die lateinische Prosa in dieser Zeit generell noch wenig entwickelt war. Fabius Pictor berichtete ausführlich über die Zeitgeschichte ab dem ersten Punischen Krieg (264 v. Chr.), wusste für die älteren Epochen aber nur zu erzählen, was die mündliche Überlieferung bewahrt hatte. Diese umfasste eine heroisch ausgeschmückte Gründungsphase und war für die Folgezeit dürftig bzw. im Sinne bedeutender Familien gefärbt, wobei sie Fabius Pictor auch mit seinen eigenen Vorstellungen ergänzte. Das Geschichtswerk selbst ist zudem gar nicht erhalten, sondern nur durch die spätere Verwertung bei Livius (59 v. Chr.–17 n. Chr.) und Dionysios von Halikarnassos (ca. 54 v. Chr.–8 n. Chr.) bekannt, die vom Standpunkt der augusteischen Zeit interpretierten.3
Der römische Epiker Ennius schritt zu Beginn des 2. Jhs. v. Chr. in seinem fragmentarisch erhaltenen Gedicht Annales die sagenhafte römische »Geschichte« vom Fall Trojas bis zu Cato dem Censor (184 v. Chr.) ab.4 Mit Polybios aus Achaia erhalten wir kurz darauf zwar eine fundierte historische Darstellung, die sich aber einzig auf die Zeit von 264–146 v. Chr. bezog und nur zu einem Drittel erhalten ist. Seit der Mitte des 2. Jhs. v. Chr. traten in Rom dann Lateinisch schreibende Annalisten auf. Ihre Bezeichnung leitet sich von annales ab, weil die Autoren die Ereignisse Jahr für Jahr berichteten. Dabei folgten sie ganz dem Schema des Fabius Pictor und hatten kaum ältere Überlieferungen zur Verfügung.5
Livius lieferte in seiner Geschichte (Ab urbe condita libri CXLII) in augusteischer Zeit auch für die Frühzeit plausibel erscheinende, anschauliche Darstellungen und lässt ein eigenes Urteil, aber keine kritischen Analysen erkennen. Er übte nach wie vor die Methode der annalistischen Vorgänger aus, die aus dem Erfahrungshorizont ihrer eigenen Zeit rekonstruierten, und fand aufgrund seines besseren Stils Anerkennung. Der griechischsprachige Dionysios stellte die römische Geschichte von den Anfängen bis zum ersten Punischen Krieg dar und begründete Roms Aufstieg ebenfalls im Sinne der augusteischen Machtpolitik. Dennoch ist er gerade für die Zeit vom Galliersturm (387 v. Chr.) bis zum Ausbruch der Punischen Kriege eine wichtige Quelle, da insbesondere für das 3. Jh. v. Chr. Teile im Werk des Livius fehlen.
Am Anfang der Aufzeichnungen ist ein von den Priestern verfasster Festkalender (fasti) anzunehmen, der die Gerichtstage (fas) bezeichnete und im weiteren Verlauf möglicherweise die Namen der römischen Beamten umfasste. Zudem hielt der Pontifex Maximus angeblich von Anfang an auf öffentlichen Tafeln einzelne Ereignisse mit religiöser Bedeutung fest (annales), wie etwa Sonnen- und Mondfinsternisse oder Getreideteuerungen (Cic. de orat. 2,52; Gell. 2,28,4 = FRH 3 F 4,1). Der Ursprung der kalendarischen Aufstellungen ist jedoch unklar. Falls Verzeichnisse aus der Frühzeit vorlagen, dürften diese im Galliersturm untergegangen sein. Eine schriftliche Form des Kalenders ist erst am Ende des 4. Jhs. v. Chr. bezeugt, als die Plebejer ins Pontifikat eindrangen und die Aufzeichnungen für einen größeren Kreis bedeutend wurden (Cic. Mur. 25; Liv. 9,46,5; Plin. nat. 33,17).6 Die pontifikalen Annalen lassen sich konkret allerdings nicht weiter als bis ins mittlere 3. Jh. v. Chr. zurückverfolgen. Zudem wurden sie schon um 125/120 v. Chr. vom Pontifex Maximus P. Mucius Scaevola zum Abschluss gebracht (Cic. de orat. 2,52), wobei sie forthin in 80 »Büchern« (annales maximi) greifbar waren (Serv. Aen. 1,373).7
Die weitere Verwendung von Pontifikalannalen und annales maximi für die Geschichtsschreibung bleibt grundsätzlich fraglich. Schon von Cato, der eine römische Geschichte von den Anfängen bis 149 v. Chr. in lateinischer Prosa verfasste, wurden die Verzeichnisse übergangen (Gell. 2,28,5 = FRH 3 F 4,1), da er darin für die »Ursprünge« Roms (origines) offenbar keine Aufschlüsse gefunden hatte. In der späten Republik trat eine Liste mit den eponymen Jahresbeamten (Konsulliste bzw. fasti) hinzu, die aber erst in augusteischer Zeit zu den fasti consulares und fasti triumphales vervollständigt wurde. Der Annalist C. Licinius Macer machte sich im 1. Jh. v. Chr. auf die Suche nach älteren Magistratsverzeichnissen, die er im Iuno-Moneta-Tempel auf Leinen gefunden haben soll (libri lintei).8 Falls diese tatsächlich existierten, dürften sie erst seit der Mitte des 2. Jhs. v. Chr. geführt worden sein. Daher ergibt sich sogar der Verdacht, dass der Kalender in Form der fasti, also mit magistratischen Listen versehen, gar nicht von den Priestern verfasst wurde, sondern ein Produkt der Annalisten des 2. Jhs. v. Chr. darstellte.9
Eine zuverlässige Überlieferung über die Frühzeit lag somit nirgends vor. Die Annalverzeichnisse können auf die Geschichtsschreibung jedenfalls nur eine beschränkte Wirkung ausgeübt haben. Vielmehr dürften die Erinnerungen der Senatoren als Quelle gedient haben. Diese folgten ganz den Gesetzmäßigkeiten der oral tradition, bei der die Verhältnisse der Anfangszeit so gestaltet wurden, wie sie in der eigenen Gegenwart als ideal galten.10 Es kam zu Dramatisierungen und Beschönigungen im Sinne der prominenten Familien, die ihre glorreiche Vergangenheit ins Zentrum rückten, sowie zur Verrechtlichung ursprünglicher Zustände aus dem Erfahrungshorizont der späteren Republik.
Sturz des Königtums und Übergang zur Republik
Schon die Beseitigung des letzten Königs, Tarquinius Superbus, wurde in der römischen Historiografie dramatisch ausgeschmückt (Liv. 1,57–60): Tarquinius Superbus aus Etrurien hatte die Herrschaft gewaltsam an sich gerissen und ohne Zustimmung von Senat und Volk regiert. Als sein Sohn Sextus die tugendhafte Lucretia, die Gattin eines Patriziers, vergewaltigte und diese sich entehrt den Tod gab, habe die Familie unter Führung des L. Iunius Brutus Rache genommen und den Tyrannen aus Rom vertrieben. Brutus ließ daraufhin das Volk schwören, niemals wieder einen König zu dulden. Zudem ließ er seine eigenen Söhne henken, da sich diese verschworen hatten, die Rückkehr der Königsfamilie aus dem Exil zu betreiben. Lars Porsenna aus Clusium, der Tarquinius zu Hilfe gekommen war, sowie sein Sohn Arruns konnten sich in Rom nur noch für kurze Zeit als Herrscher halten (Liv. 2,15).
Die mörderische Tat des Brutus wurde in späterer Zeit immer wieder gefeiert, wenn es darum ging, Bürger gänzlich in den Dienst des Staates zu stellen und den republikanischen Geist hochzuhalten. Insbesondere die Caesarmörder Brutus und Cassius konnten mit dem legendären Vorfahren parallelisiert werden.11 Dennoch dürfte es sich bei der Vertreibung des letzten Königs eher um einen Konflikt innerhalb der gens Tarquinia als um einen politischen Richtungsstreit gehandelt haben. Die Überwindung des Königtums erfolgte kaum durch eine einmalige Tat, sondern durch allmähliches Zurückdrängen des autokratischen Königtums im Verlauf der ersten Hälfte des 5. Jhs. v. Chr. Dabei ging der Adel dazu über, die Aufgaben unter sich aufzuteilen.12
Das neue, jährlich wechselnde Führungsamt bleibt allerding schemenhaft. Gemäß einem »alten Gesetz« sollte der praetor maximus jährlich einen Nagel in den Iuppitertempel von 509/8 v. Chr einschlagen (Liv. 2,8,6; 7,3,5. 8; Plin. nat. 33,19 f.), sodass wohl noch keine »Konsuln« vorhanden waren. Naheliegend ist, neben dem praetor maximus noch mindestens zwei praetores minores anzunehmen,13 die alle vom Senat gewählt worden sein dürften. Für das Oberamt des Praetors kamen zunächst wohl nur Patrizier infrage. Prominente Vertreter der Plebs begannen aber, für den Zutritt zu den Ämtern zu kämpfen.
Was den alten königlichen Rat bzw. Adelsrat betrifft, so wurde dieser beibehalten, auch wenn die genaue Zusammensetzung unklar ist. Jedenfalls entstand kein neues, erweitertes Gremium, das der ganzen Bürgerschaft offenstand, wie das in Athen um 508/7 v. Chr. mit dem Rat der 500 (boule) der Fall war. Senatus leitet sich von senex/senes (»Greis/e«) ab und bezeichnet damit nach wie vor einen Ältestenrat. Mit der Einführung von jährlich wechselnden Oberbeamten, die den Senat leiteten, kamen auch gewesene Beamte in den Senat, sodass wohl eine gewisse Verjüngung stattfand. Zugleich wurde die Macht der führenden Familien im Senat gebündelt. Das Gremium erlangte in der Republik zentrale politische Bedeutung und wurde zum beratenden Organ für die Magistrate, die sich kaum über den Willen des Senats hinwegsetzen konnten.14
Schon in der Königszeit war bei einem Interregnum die königliche Gewalt vorübergehend an den Senat gelangt, der sich um eine Nachfolge kümmern musste (Liv. 1,17,5 f.). In alten Zeiten war der Senat nach Festus (p. 290L s. v. Praeteriti senatores) ein consilium publicum, zunächst des Königs, dann der Konsuln, die die Mitglieder bestimmten. Dazu gehörten angeblich ihre engsten Freunde unter den Patriziern, dann auch unter den Plebejern. Die offizielle Bezeichnung für Senatoren war schon früh patres (et) conscripti: »Väter und Zugeschriebene« (Liv. 2,1,11). Dies deutet auf die Aufnahme von Plebejern in den Senat.15 Um diese mussten die Plebejer auch nie kämpfen, sondern nur um die Besetzung der Ämter.
Beginn des Ständekampfes
Ein erster Aufstand der Plebs, die sog. erste secessio plebis, wurde durch die jüngere Annalistik ins Jahr 494 v. Chr. datiert (Liv. 2,32 f.; Dion. Hal. 6,45–90). Als Tarquinius Superbus im Vorjahr gestorben war, begannen die Patrizier, die Plebejer ungerecht zu behandeln (Liv. 2,21,5 f.). Unter diesen waren einige wegen ihrer Schulden in Schuldknechtschaft geraten, mussten aber trotzdem militärische Einsätze für die Abwehr der Nachbarvölker leisten. Die Plebejer erwogen daher, den Kriegsdienst zu verweigern und forderten, das Schuldrecht abzuschwächen. Als die Volsker, Sabiner und Aequer wieder ins römische Gebiet einzufallen drohten, stellten die Patrizier zwar Verbesserungen in Aussicht, die aber nicht zum Tragen kamen. Da die Plebejer nun erneut aus der Stadt ausmarschieren sollten, zogen sie bewaffnet auf den Mons Sacer, womit sie in den militärischen Ausstand traten (Liv. 2,32,1–4).
Menenius Agrippa gelang es schließlich, die Plebejer durch die Geschichte vom Magen und den Gliedern umzustimmen: Er verglich den von den Gliedern empfangenden Magen mit einem Patrizier, der zwar Nahrung von den Plebejern erhalte, diese den Zulieferern aber auch gleichmäßig zurückgebe (Liv. 2,32,8–12; Dion. Hal. 6,86). Dabei handelt es sich um eine griechische Parabel, die allerdings erst für das 4. Jh. v. Chr. überliefert ist (Xen. mem. 2,3,18; Polyaen. 3,9,2). Im Falle von Menenius Agrippa, dessen Ahnen Plebejer gewesen sein sollen (Liv. 2,32,8), erscheint sie fragwürdig. Der gelehrte Auftritt eines Aufsteigers dürfte erst nach dem Ausgleich der Stände (287 v. Chr.) erfunden worden sein und passt am ehesten in die Zeit der Gracchen, als man auf der Suche nach der Eintracht (concordia) im Staate war.16
Um eine Einigung zu erreichen und die Plebejer zum Abzug zu bewegen, gestanden die Patrizier diesen eigene, sakrosankte Beamten zu, welche Schutz gegen Übergriffe der Konsuln bieten sollten (Liv. 2,33,1–3). Mit den Volkstribunen erhielt der Ständekampf zugleich eine politische Komponente, da die Plebs ihre eigenen Vertreter erwählte (tribuni plebis), die in einem nächsten Schritt eine weitere Beteiligung an den öffentlichen Einrichtungen anstrebten und späterhin auch die Freiheit des Volkes symbolisierten. Künftig ging es nicht mehr nur um existenzielle Probleme von Plebejern, die unter Schulden und Getreidemangel litten. Führende Vertreter der Plebs strebten letztlich sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen und sakralen Recht eine Gleichstellung mit den Patriziern an.
Demgegenüber schildert der Bericht des Livius die Plebs durchgängig als anonyme und bedrängte bäuerliche Masse und erwähnt namentlich nur gerade den Centurio M. Laetorius (Liv. 2,27,6) sowie Sicinius, der zur Abspaltung angestiftet hatte (Liv. 2,32,2. 33,2. 34,10). Ihr prominentester patrizischer Gegner war Cn. Marcius Coriolanus, der die volskische Stadt Corioli erobert hatte (Liv. 2,33,5–9). Diesen sollen die Plebejer ins Exil getrieben haben, da er kein verbilligtes Getreide abgeben und das Volkstribunat gleich wieder abschaffen wollte (Liv. 2,34,8–12). Als er sich dann mit den Volskern gegen Rom wandte, drohte ihm seine Mutter mit Selbstmord, sodass er von der Stadt abließ und als tragische Figur von seinen Kumpanen umgebracht wurde (Liv. 2,40; Dion. Hal. 8,59; Plut. Cor. 33–36. 39).
Innerhalb der Plebs sind jedenfalls sowohl soziale als auch rechtliche Abstufungen anzunehmen, da sie neben freien Bauern und Handwerkern zahlreiche Mitglieder umfasste, die als Klienten in der Abhängigkeit von Patriziern standen.17 Im Zwölftafelgesetz (1,4) aus der Mitte des 5. Jhs. v. Chr. erscheinen einerseits besitzlose bzw. landlose, wohl häufig verschuldete proletarii, andererseits assidui, »Ansässige«, also Leute mit Grundeigentum. Proletarius, »Kinder habend«, leitet sich von proles, »Nachkommenschaft, Sprössling«, ab. Demnach handelt es sich um Männer, deren Besitz nur aus ihren Kindern bestand.18 Andererseits umfasste das frührömische Militäraufgebot eine breite Gruppe von Fußsoldaten, die sich selbst ausrüsten mussten, sodass zahlreiche Plebejer über ein ausreichendes Vermögen verfügt haben müssen. Zudem wanderten in Rom wohl immer noch prominente Familien aus umliegenden Städten ein, die keine Aufnahme ins Patriziat fanden, sodass sie in der Plebs eine Führungsrolle einnehmen konnten.
Die secessio bildete keinen Auszug des Gesamtvolkes, sondern nur der Waffenfähigen. Zu diesen zählten wohl nicht nur die Schwerbewaffneten (classis), die sich in der Art griechischer Hopliten ausrüsten konnten (sog. Phalanx),19 sondern auch die Leichtbewaffneten (infra classem). So gesehen handelte es sich nicht allein um eine Kriegsdienstverweigerung der sozial besser situierten Plebejer. Im Ständekampf zeichnete sich vielmehr eine Allianz ab, bei der sich verarmte und vermögende Plebejer zusammenschlossen. Während für die einen die wirtschaftlichen Probleme sowie die Schuldenfrage im Zentrum standen, traten die anderen für eine rechtliche und politische Besserstellung ein.20
Ein erster Erfolg bestand darin, dass das Volkstribunat eingerichtet wurde und ambitionierte Plebejer aus dieser Position als Vorsteher der plebejischen Sondergemeinde agieren konnten. Zu ihren Zielen gehörte der Zugang zu den weiteren Ämtern und Priesterschaften, also die Teilhabe an der politischen und religiösen Macht. Diese war an die Beachtung religiöser Vorzeichen bzw. die Beobachtung des Vogelfluges (Auspizien) gebunden, die den Patriziern vorbehalten war.21 Demgegenüber wollte ein größerer Teil der Plebs generellen Schutz sowie eine Erleichterung der Schuldenlast und bessere Versorgung mit Ackerland und Getreide. Ärmeren Bauern drohten bei Missernten Landzersplitterung und Landverlust, sodass sie zur Geldaufnahme gezwungen und der Gefahr des Ruins ausgesetzt waren. Um in den Kampfreihen der Armee Bestand zu haben, waren die einfacheren Plebejer auf eine gesicherte ökonomische Grundlage angewiesen.
Anhand des Vertrages der Römer mit den benachbarten Hernikern könnte vermutet werden, dass im Jahre 486 v. Chr. eine Verbesserung in der Landversorgung angestrebt wurde (Liv. 2,41). Nach der militärischen Niederlage der Herniker wurden diesen zwei Drittel ihres Territoriums im Hinterland von Rom weggenommen, wovon die Hälfte den Plebejer zugeteilt werden sollte. Dazu trat eine Menge an Staatsland (ager publicus), das von Patriziern als Besitzer (possessores) in Beschlag genommen worden war. Dieses Szenario erscheint jedoch anachronistisch, da damals kaum schon so viel Staatsland vorhanden und verteilt war. Es ist vielmehr von den entsprechenden Auseinandersetzungen in der späten Republik geprägt, wie das auch bei zahlreichen anderen Schilderungen über beabsichtigte Land- und Getreideverteilungen in der frühen Republik der Fall ist.22
Im Kampf gegen die vielen Bedrängnisse hatten sich im frühen 5. Jh. v. Chr. verschiedene Gruppen von Plebejern zusammengeschlossen, sodass sich daraus ein neues, gemeinsames Selbstbewusstsein ergab. Auf der anderen Seite war auch die Führungselite gezwungen, sich als Patrizier verstärkt zu organisieren und abzugrenzen. Dennoch nahm der Ständekampf nie die Form einer Revolution an, da weder ein sozialer Umsturz noch eine Demokratisierung der politischen Strukturen angestrebt wurde. Führende Plebejer wollten vielmehr an einem laufenden Erneuerungsprozess teilhaben, bei dem sich unter republikanischen Vorzeichen staatliches Leben ausbildete und grundlegende Probleme zu bewältigen waren.
Das wichtigste Ergebnis war zunächst, dass sich eine Sondergemeinde der Plebejer konstituierte. Die Plebejer erhielten Volkstribunen mit dem ius auxilii ferendi, dem Recht zur Hilfeleistung gegen die Obermagistrate, das sich mit dem Interzessionsrecht verband. Die Tribunen konnten demnach bei einem Unrecht eines Konsuls gegenüber einem Plebejer einschreiten. Verbürgt war dieses Recht durch eine lex sacrata (Liv. 2,33,3; 3,55,10):23 Die Volkstribunen seien nach einem alten Eid (vetere iure iurando), den die Plebs bei der Einrichtung dieses Amtes geschworen habe, heilig-unverletzlich (sacrosanctus), woraus sich die sacrosanctitas der Tribunen ableitete. Der Eid auf die Unantastbarkeit dürfte beim Ceres-Tempel auf dem Aventin abgelegt worden sein. Dieser Tempel soll im Jahre 493 v. Chr. als Heiligtum für die Plebs gegründet worden sein und war den Gottheiten Ceres, Liber und Libera geweiht (Dion. Hal. 6,17,2), womit er einen Gegenpart zum Tempel der kapitolinischen Trias (Iuppiter, Iuno, Minerva) darstellte. Zudem wurden plebejische Aedilen als Aufseher eingesetzt, sodass die plebejische Selbstorganisation weiteren Auftrieb erhielt.24

Abb. 8: Blick vom Aventin über das Forum Boarium auf das Kapitol und das dahinter anschließende Monumento a Vittorio Emanuele II/Altare della Patria, 1927.
Für das Jahr 471 v. Chr. berichtet Livius (2,58,1) von einer Änderung des Wahlmodus für die Volkstribunen. Diese wurden nun zum ersten Mal durch die Tributcomitien gewählt.25 Dabei stimmte die Plebs nach 21 Tribus ab, wobei es neben den vier städtischen 17 ländliche Tribus gab, die angeblich im Jahre 496 v. Chr. eingerichtet worden waren (2,21,7). Gleichzeitig wird auch eine Erhöhung der Tribunenzahl von ursprünglich zwei auf fünf vermutet, wobei dann mutmaßlich im Jahre 457 v. Chr. die Zehnzahl erreicht war (3,30,5).26 Die Versammlung der Plebejer, das concilium plebis, war also nach lokalen Tribus gegliedert, die sich von den drei ursprünglichen Tribus unterschieden. Sie traf politische und gerichtliche Beschlüsse (plebiscita), die jedoch auf Anerkennung durch die Patrizier im Senat angewiesen waren.
Ein weiterer Erfolg im Ständekampf betraf die Schuldenfrage, ohne diese aber aus der Welt zu schaffen. Nachdem die verarmten Plebejer zuerst vergeblich eine Besserstellung gegenüber den Gläubigern (feneratores) gefordert hatten, wurde in der Mitte des 5. Jhs. v. Chr. im neu erstellten Zwölftafelgesetz ein Höchstzinssatz festgelegt. Demzufolge sollte niemand mehr als ein Zwölftel des Kapitals an Zinsen nehmen (Tf. 8,18), womit wohl 8 1/3 % pro Jahr gemeint sind.27 Dem Wucherer (fenerator) drohte jedenfalls vierfacher Wertersatz, also eine Strafe in vierfacher Höhe der ausgeliehenen Summe. Dennoch wurde die Schuldknechtschaft nicht aufgehoben, sondern sogar gesetzlich geregelt (Tf. 3). Die Darlehensverpflichtung (nexum) bezeichnete die eigene Person als Pfand, wenn keine Rückzahlung erfolgte; dies konnte den Zwang zum Frondienst oder den Verkauf in die Sklaverei zur Folge haben.28 Dadurch bestand in der Bürgerschaft weiterhin ein Konfliktpotential.
Die Schuldknechtschaft wurde in Rom erst im Jahre 326 v. Chr. abgeschafft (Liv. 8,28; MRR 1,146), als durch die Expansion in Mittelitalien auch vermehrt versklavte Kriegsgefangene in die Stadt kamen. Demgegenüber war diese Form der Haftung in Athen schon unter Solon um 600 v. Chr. beseitigt worden (Aristot. Ath. pol. 6,1; 9,1; 12,4). Der Wegfall der Schuldknechtschaft hatte dort die Voraussetzungen für die freie Entwicklung der Bürgerschaft gebildet, die ohne rechtlich abgegrenzte Führungselite auskam. In Rom sollte sich demgegenüber im Zuge der territorialen Expansion weiterhin eine hierarchische Standesordnung bewahren.
Provokationsrecht
Provocatio verkörpert einen zentralen Begriff im juristischen Denken der Römer und bezeichnet das Recht des Bürgers, bei Bedrohung von Leib oder Leben durch einen Magistraten das Volk bzw. Volksgericht anzurufen. Die Annalisten sahen in der Provokation eines der Grundrechte republikanischer Freiheit (libertas) und setzten sie daher an den Anfang der Republik. Das Provokationsrecht soll schon im Jahre 509 v. Chr. von dem volksfreundlichen Konsul P. Valerius Publicola festgehalten worden sein (Liv. 2,8,2; MRR 1,2). Das entsprechende Gesetz sollte demnach die Möglichkeit eröffnen, gegen Zwangsmaßnahmen eines Beamten Berufung an das Volk einzulegen (lex de provocatione adversus magistratus ad populum). Provocare bedeutete grundsätzlich, gegen einen magistratischen Akt das Volk anzurufen, damit die Volksversammlung in dieser Sache als schützende bzw. richterliche Instanz tätig wurde. Dabei ging es in erster Linie darum, kapitale Übergriffe von Beamten zu verhindern.29
Als in den Jahren 451/0 v. Chr. das Zwölftafelgesetz durch eine Kommission von zehn Männern (Dezemvirn) verfasst wurde, war die Möglichkeit der Provokation aufgehoben, sodass das Provokationsgesetz im Jahr danach angeblich wieder erneuert werden musste (Liv. 3,55,4 f.). Schließlich ist für die Provokation ein drittes Gesetz des Konsuls M. Valerius Maximus Corvus aus dem Jahre 300 v. Chr. überliefert (Liv. 10,9,3–6), was einige Fragen aufwirft. Bei einer Frühdatierung der gesetzlichen Bestimmung hätte die Plebs gar nicht für das Provokationsrecht kämpfen müssen, es sei denn, die späteren Gesetze hätten eine Verschärfung gebracht.
Die Plebs hatte sich ja zunächst das Recht auf Appellation gegen einen patrizischen Magistraten geschaffen (ius auxilii); dieses verband sich mit der Einführung der tribunizischen Interzession, die jeden magistratischen Akt hemmen konnte. Wenn bei einer Bestrafung von Ungehorsam die Kapitalstrafe drohte, konnte sich ein Plebejer unter den Schutz der sakrosankten Tribunen stellen und mit deren Hilfe Zwangsmaßnahmen (coercitio) unterbinden. Dabei ergab sich offenbar das Bedürfnis nach einem übergeordneten Schutzmittel, das nicht nur in der Unantastbarkeit einer Person begründet war. Der Einspruch wurde vielmehr dem ganzen concilium plebis vorgetragen, sodass die Tribusversammlung einen politischen Entscheid treffen konnte.30
Eigentliche Provokationsprozesse lassen sich aber weder in der Frühzeit noch im weiteren Verlauf der Republik nachweisen. In der Überlieferung erscheinen also keine Provokationen von Plebejern gegen die magistratische Koerzition, die in einem gerichtlichen Verfahren abgehandelt wurden.31 Die Provokation wäre demnach nur ein formloser Hilferuf eines bedrängten Plebejers an die Gesamtheit der Standesgenossen und ihre Vorsteher gewesen.32 Dennoch scheint sie eine Bedrohung für die Magistrate dargestellt zu haben, da anfänglich wohl die Gefahr von Lynchjustiz bestand und nach dem Ausgleich zwischen Patriziern und Plebejern die Magistrate lieber von Anfang an den Gerichtsweg wählten, um einen Provokationsprozess zu vermeiden.
Eine wirkliche Provokationsgesetzgebung ist offenbar erst anlässlich des Ständeausgleichs möglich geworden, sodass allein das dritte Provokationsgesetz von 300 v. Chr. historisch sein dürfte.33 Dieses legte wie seine vermeintlichen Vorläufer fest, dass kein Magistrat einen römischen Bürger entgegen der Provokation töten oder peitschen dürfe (Cic. rep. 2,53: »ne quis magistratus civem Romanum adversus provocationem necaret neve verberaret«). Später wurde die Züchtigung durch eine lex Porcia (von Cato? Liv. 10,9,4) oder sogar drei leges Porciae (Cic. rep. 2,54) noch verschärft.
Die Provokation wurde in der Gracchenzeit des ausgehenden 2. Jhs. v. Chr. insofern wieder aktuell, als senatorische Sondergerichtshöfe Kapitalstrafen verhängten, gegen die keine Berufung an das Volk möglich war. C. Sempronius Gracchus übertrug im Jahre 123 v. Chr. durch seine lex de capite civis die Kapitalgerichtsbarkeit ausschließlich auf die Comitien, die dafür auch einen Gerichtshof ernennen konnten (MRR 1,513 f.). Dadurch ist die Provokation nicht nur neu diskutiert, sondern auch als grundlegende Errungenschaft des Volkes an den Anfang der Republik zurückprojiziert worden, sodass sie in den weiteren Auseinandersetzungen der späten Republik ein zentrales Schlagwort blieb.
Unabhängig von der Provokation hatte das Zwölftafelgesetz (9,1 f.) in der Mitte des 5. Jhs. v. Chr. das plebejische Volksgericht insofern eingeschränkt, als es kapitale politische Prozesse an die Centuriatcomitien verwies. Demnach bestand damals bereits eine Volksversammlung nach dem Muster der Heeresorganisation, also nach Centurien (= Hundertschaften). Diese Versammlung war den Volkstribunen aber nicht ohne Weiteres zugänglich, da sie sich dafür auch später die Auspizien von den Oberbeamten verleihen lassen mussten.34 Dennoch war es nun möglich, dass politisch motivierte Kapitalklagen unter der Leitung der Volkstribunen vor die Centuriatcomitien gelangten. Hier vertraten die Volkstribunen also nicht ausschließlich die Plebejer, sondern übernahmen erstmals auch direkte Verantwortung für den Gesamtstaat.35
Centurien- und Tribusordnung
Bereits in der frühen Republik sind somit drei Formen der Volksversammlung belegt: die Curiatcomitien (comitia curiata) aus personalen »Männervereinigungen«, die Tributcomitien (comitia tributa) aus regional gruppierten Tribus und die Centuriatcomitien (comitia centuriata), die aus der Heeresordnung hervorgingen. Die erste Heeresverfassung wird Romulus zugeschrieben, während die grundlegende Organisation dann unter Servius Tullius im mittleren 6. Jh. v. Chr. geschaffen worden sein soll: »Dann richtete er Klassen und Centurien ein und schuf auf der Grundlage des Census (Vermögen) die folgende für Krieg und Frieden passende Ordnung« (Liv. 1,42,5–43,8; vgl. Dion. Hal. 4,16–22). Diese umfasste:
18 Reitercenturien (= 1800 equites), dann fünf classes (mit 170 centuriae, also 17 000 Mann) Fußsoldaten (pedites), bestehend aus der:
1. classis mit 40 centuriae iuniorum (bis zum 46. Lebensjahr = letztes Dienstpflichtjahr) und 40 centuriae seniorum;
2. classis mit zehn centuriae iuniorum und zehn centuriae seniorum;
3. classis mit ebenso vielen Centurien;
4. classis mit ebenso vielen Centurien;
5. classis mit 15 centuriae iuniorum und 15 centuriae seniorum.
Insgesamt ergibt dies also 188 centuriae, plus zwei centuriae Zimmerleute, zwei centuriae Bläser, eine centuria proletarii = total 193 centuriae.
Falls mit 100 Mann pro Centurie gerechnet wird, wies die Ordnung 19 300 Mann auf, was für die Königszeit und den Anfang der Republik unrealistisch ist. Zu dieser Form haben sich die Centurien erst im Verlauf der Zeit bzw. bis ins 3. Jh. v. Chr. hinein entwickelt, wobei eine Centurie schließlich weit mehr als 100 Mann umfasste. Die politische Ordnung hat in dieser Zeit aber mit dem Heeresaufgebot nichts mehr zu tun, da dieses dafür als ungeeignet erscheint. Demnach liegt eine Abstimmungsordnung vor, die sich aus einer frühen militärischen Ordnung entwickelt hat. Aus diesem Grund fanden die Centuriatcomitien auch stets außerhalb der Stadtgrenze (pomerium) auf dem Marsfeld statt.36
Da eine eigentliche timokratische Ordnung für die Königszeit und den Anfang der Republik kaum angenommen werden kann, ist eher von einer Dreiteilung in Reiter (equites), Schwerbewaffnete (classis) und Leichtbewaffnete (infra classem) auszugehen.37 Die militärische Ordnung umfasste demnach neben den sozial herausragenden Reitern selbstausgerüstete Fußsoldaten sowie nur leicht bewaffnete Kombattanten. Im Zentrum standen die Reiter und besitzenden Bürger der späteren ersten Klasse, welche das eigentliche Aufgebot (classis) bildeten. Die anderen waren anfänglich infra classem und konnten mit bescheidenem Gerät wie Schlingen, Schleudern und Steinen aufgeboten werden.
Ursprünglich gab es wohl drei patrizische Reitercenturien, geordnet nach den drei Tribus (Tities, Ramnes, Luceres) und 30 Centurien; dann erfolgte eine Verdoppelung auf sechs Reitercenturien (Tities, Ramnes, Luceres priores und posteriores) und 60 Centurien, die in der frühen Republik vermutlich aus beiden Klassen des Fußvolkes (classis und infra classem) rekrutiert wurden. Daraus wurden dann wohl schon im frühen 4. Jh. v. Chr. zwei Legionen formiert (eine Legion zu 60 Centurien), während am Ende des 4. Jhs. v. Chr. bereits vier Legionen zu verzeichnen sind. Das Kommando lag bei den Oberbeamten, ging also im Verlauf der frühen Republik an die Konsuln über. Neben diesen fungierten pro Legion sechs vom Volk gewählte Militärtribunen (tribuni militum) als Stabsoffiziere (Liv. 7,5,8 f.), deren Zahl im Jahre 311 v. Chr. auf 16 erhöht wurde (9,30,3) und bis zum Jahre 207 v. Chr. schließlich 24 erreichte (27,36,14).38
Für die politische Ordnung ist anzunehmen, dass im früheren 5. Jh. v. Chr. neben der classis als erste Klasse aus der Gruppe infra classem zu Abstimmungszwecken vier weitere Klassen gebildet wurden, die sich nach Ernteerträgen richteten (comitia centuriata bzw. comitiatus maximus), wobei jede centuria in ihrer Klasse eine Stimme erhielt. Dies bewirkte aber auch eine Bevorzugung der Besitzenden, denn die Ritter und die erste Klasse verfügten später über 98 Stimmen bzw. die Mehrheit der 193 Centurien und konnten somit zugleich die Wahl der Konsuln dominieren. Eine einförmige Masse, wie sie Livius schildert, ist jedenfalls nicht festzustellen. Dennoch war eine Einteilung in Vermögensklassen nach Geldansätzen erst um die Mitte des 4. Jhs. v. Chr. bzw. sogar erst nach der Einführung von geprägtem Geld am Anfang des 3. Jhs. v. Chr. möglich. Zur Zeit des 1. Jhs. v. Chr. waren für die Einteilung in die erste Klasse 100 000 Asse (= 25 000 Sesterzen), in die zweite Klasse 75 000 Asse, in die dritte Klasse 50 000 Asse, in die vierte Klasse 25 000 Asse und in die fünfte Klasse 11 000 oder 12 500 Asse vorgeschrieben.
4 Ständekampf und Ständeausgleich
Der sog. Ständekampf zwischen Patriziern und Plebejern gilt als grundlegendes Element der frühen römischen Republik (509–287 v. Chr.). In der römischen Historiografie spielte er allerdings noch keine eigene Rolle und wurde erst in der Neuzeit zu einer Epoche gefasst. Der endgültige Ausgleich wurde dabei mit der lex Hortensia von 287 v. Chr. gleichgesetzt, sodass sich die Konflikte über 200 Jahre hingezogen haben sollen. Dennoch war der grundlegende Gegensatz zwischen Patriziern und Plebejern schon im Verlauf der republikanischen Zeit als konstitutives Element der Frühzeit festgelegt worden. Bei den politischen und ideologischen Auseinandersetzungen in der späten Republik erlangten die Aufstände der Plebs besondere Bedeutung. Sie wurden insgesamt als Vorlage für eine Phase des Ausgleichs bemüht und entsprechend ausgestaltet.1 Den in der Frühzeit getroffenen Entscheiden und Maßnahmen wurde dabei oft offizieller Rechtscharakter zugeschrieben.
Mit der Einrichtung der plebejischen Selbstorganisation bzw. des Volktribunats im frühen 5. Jh. v. Chr. war ein Graben in der Gesellschaft offenkundig geworden. Die führenden Plebejer begannen, die politische Gleichstellung mit den »Vätern« (patres) zu suchen, welche die Ämter und die Sitze im Senat einnahmen. Während für den Senat schon früh Neuzugänge anzunehmen sind, waren die Ämter für die Plebejer immer noch verschlossen. Die Patrizier haben sich zunehmend abgeschottet und als geschlossenen Stand formiert.2 Viele Plebejer hatten weiter gegen die Verschuldung zu kämpfen und waren – angesichts von Getreideknappheit, Hungerkrisen und Seuchengefahr3 – auf Unterstützung angewiesen, um auch militärisch leistungsfähig zu bleiben. Insgesamt fand zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen ein Prozess gegenseitiger Verhandlungen und Annäherungen, aber auch der Abgrenzung statt. Dieser ging Hand in Hand mit der Formierung und Weiterentwicklung der römischen Republik.4
Zwölftafelgesetz und Dezemvirat
Ein erster wichtiger Schritt für einen gesellschaftlichen Ausgleich und die Festigung des Gemeinwesens überhaupt war das Zwölftafelgesetz aus den Jahren 451 und 450 v. Chr., in denen jeweils ein Zehnmännergremium amtierte (decemviri consulari imperio legibus scribundis; MRR 1,45–47). Das für das Gesetz überlieferte Datum bleibt zweifelhaft, obwohl der Zeitrahmen durchaus stimmig erscheint. Das Gesetz stellte künftig die Quelle allen Rechts dar und blieb lange gültig, sodass es noch zu Ciceros Zeiten in den Schulen gelehrt wurde. Nachdem die ursprünglichen Tafeln im Galliersturm von 387 v. Chr. untergegangen waren, stellten Juristen wohl spätestens im 2. Jh. v. Chr. eine neue schriftliche Fassung der Gesetze her, aus denen sich Zitate erhalten haben.
Diese Überlieferung ist insofern relativ zuverlässig, als sie nicht über die Annalisten lief, auch wenn spätere Ergänzungen nicht auszuschließen sind. Schriftsteller wie Cicero, Festus und Gellius bezogen sich an manchen Stellen darauf und die Juristen Gaius, Pomponius, Paulus und Ulpianus zitierten im 2./3. Jh. n. Chr. daraus. Der wesentliche Inhalt ging dann auch in die Digesten aus der Zeit des Kaisers Iustinian ein, welche die Zitate aus den juristischen Schriften in einem Lehrbuch vereinigten. Aus diesen Quellen ist ungefähr ein Drittel des Gesamtinhalts rekonstruierbar. Soweit der Originalwortlaut erhalten ist, wirkt dieser altertümlich und umfasst knappe Bedingungssätze. Die heute vorliegende Einteilung in Tafeln ist allerdings eine moderne Rekonstruktion.5
Die Tafeln 1–3 betreffen das Zivilprozessrecht, das insbesondere dem Schutz der Schuldner diente, aber auch die Rechte der Gläubiger sicherte. Tafel 1,1–3 besagt, dass der Kläger selbst handeln muss, wobei der Beklagte eine Erscheinungspflicht hat; bei Nichterscheinen sind Zeugen nötig, bevor der Beklagte ergriffen und auf das Forum gebracht werden kann. Gemäß Tafel 1,6–9 wird zunächst ein Verfahren (in iure) eröffnet, bei dem sich die Parteien einigen können. Ist dies nicht der Fall, muss der Praetor einen Richter (iudex; Tf. 2,1b) besorgen, der in einem nächsten Verfahren (apud iudicem) ein Urteil herbeiführt.6 Tafel 3 hält im Falle eines Schuldspruchs eine dreißigtägige Erfüllungsfrist fest, nach der die Ergreifung des Schuldners statthaft ist. Kam innerhalb von weiteren 60 Tagen und dreimaligem Erscheinen vor dem Praetor im Comitium immer noch keine Einigung bzw. Bürgschaft zustande, »sollen die Teile geschnitten werden« (Tf. 3,6). Dies bedeutet jedoch nicht die Zerstückelung des Schuldners (Gell. 20,1,48), sondern bestimmt im Falle von mehreren Gläubigern die Aufteilung des Erlöses aus dem Besitz oder Verkauf des Schuldners.7
Die Tafeln 4–7 beinhalten weiteres Privatrecht (ius civile), darunter das Familien-, Vormundschafts- und Erbrecht (Tf. 4–5) sowie das Sachen- bzw. Nachbarrecht (Tf. 6–7). Sie regeln den Verkauf bzw. die »Verpfändung« des eigenen Sohnes (Tf. 4,2) sowie die »manusfreie« Ehe, bei der die Ehefrau unter der Hausgewalt ihres Vaters verbleibt (Tf. 6,4). Bei Diebstahl wird doppelter Wertersatz in Aussicht gestellt (Tf. 6,8). Bäume, die auf benachbarte Grundstücke hinüberragen, können zurückgeschnitten werden (Tf. 7,9a), und Eicheln, die auf die angrenzenden Parzellen fallen, dürfen vom Besitzer der Bäume aufgelesen werden (Tf. 7,10).
Die Tafeln 8–9 umfassen das Strafrecht bzw. öffentliches Recht (ius publicum). Sie beinhalten den Grundsatz, Gleiches mit Gleichem zu vergelten (Tf. 8,2), erlauben die Tötung im Falle von nächtlichem Diebstahl (Tf. 8,12), legen für Darlehen einen Zinssatz von 8 1/3 % fest (Tf. 8,18a), begründen ein Treueverhältnis zwischen Patronen und Klienten (Tf. 8,21) und verbieten nächtliche Zusammenrottungen (Tf. 8,26). Tafel 10 bezieht sich auf das Sakralrecht (ius sacrum) und begrenzt den Aufwand bei Begräbnissen, wobei diese außerhalb der Stadt stattfinden müssen. Die Tafeln 11–12 haben verschiedene weitere Gegenstände zum Inhalt, darunter das angebliche Eheverbot zwischen Plebejern und Patriziern (Tf. 11,1). Die beiden letzten Tafeln sollen allerdings erst im Jahre 450 v. Chr. von einem zweiten, nicht nur mit Patriziern besetzten Dezemvirat festgelegt worden sein (MRR 1,46 f.).
Der Inhalt der zwölf Tafeln zeigt Überreste von Selbsthilfe, Privatrache und Vergeltung, die bis dahin an der Tagesordnung waren. Die privaten Belange wurden nun aber ins Gemeinwesen eingeordnet und dienten der Aufrechterhaltung des inneren Friedens. Durch das Prozessrecht erscheint die Stadt als eigentliche Rechtsgemeinschaft und schafft Rechtssicherheit. Das Zwölftafelgesetz bildete dennoch keine umfassende, homogene Satzung und stellte auch keine Neuordnung dar, sodass es sich vielmehr um eine Aufzeichnung des Gewohnheitsrechts handelte. Regelungen in Bezug auf eine Gerichtsverfassung und die politische Ordnung wurden ausgeklammert. Während die Rechtskenntnis bis dahin ein Privileg der patrizischen Priester gewesen war, wurde das Recht jetzt aber öffentlich.
Das Gesetz kennt eine grundlegende Unterscheidung von assidui (Grundbesitzer) und proletarii (Besitzlose; Tf. 1,4), was anfänglich wohl der Einteilung in das Heeresaufgebot der Schwerbewaffneten (classis) und der Leichtbewaffneten (infra classem) entsprach. Im Weiteren wird auch zwischen Patronen und Klienten (Tf. 8,21) unterschieden, nicht aber zwischen Patriziern und Plebejern. Diese treten nur in Tafel 11,1 auf, wo das Eheverbot zwischen den beiden Gruppen erwähnt wird, was jedoch ein erst später verfasster Einschub sein dürfte.8 Die zwölf Tafeln spiegeln insgesamt eine differenzierte Gesellschaft mit einer timokratischen Ordnung wider, bei der nicht die Geburt entscheidend war. Auch wenn die sozialen Verhältnisse nicht infrage gestellt wurden, sollte Rechtsgleichheit für alle Bürger bestehen. Damit war zugleich ein wesentlicher Fortschritt im Hinblick auf die Verfestigung der Gesellschaft erreicht.
Nach der Verabschiedung des Zwölftafelgesetzes erfolgte im Jahre 449 v. Chr. angeblich der zweite Aufstand der Plebejer (secessio plebis). Das zweite Dezemvirat unter der Führung des Patriziers Ap. Claudius sei nämlich nicht zurückgetreten, obwohl seine Aufgabe, die Ergänzung der ursprünglich zehn Tafeln, erledigt war. Dazu kam das tyrannische Gebaren der Zehnmänner. Es soll ein Übergriff des Ap. Claudius auf ein plebejisches Mädchen namens Verginia erfolgt sein, die an die vergewaltigte Patrizierin Lucretia am Ende der Königszeit erinnert (Liv. 3,44 f.). Daraufhin zogen sich die plebejischen Soldaten zunächst auf den Aventin, dann zusammen mit der Plebs auf den Mons Sacer zurück (Liv. 3,50,11–13. 52,3). Die Dezemvirn wurden zur Abdankung gezwungen, sodass es angeblich zur Wiedereinsetzung von Konsuln und Volkstribunen kam (Liv. 3,54,9–15; MRR 1,47–49).
Die Geschichte präsentiert sich insgesamt als annalistische Ausschmückung, denn das zweite Dezemvirat folgt ganz dem Triumvirat des Octavian, Antonius und Lepidus vom Jahre 43 v. Chr. (triumviri rei publicae constituendae). Dieses war auf fünf Jahre festgelegt, trat aber ebenfalls nicht zurück.9 Zu vermuten ist zudem, dass sich hinter dem Dezemvirat eine frühe Auseinandersetzung um das Volkstribunat und dessen Gerichtsbarkeit verbirgt. Diese sollte in Kapitalfällen nicht mehr vor der plebejischen Versammlung, sondern vor den patrizisch-plebejischen Centuriatcomitien ausgetragen werden. Im Gegenzug hatten die Patrizier damals wohl offiziell die sacrosanctitas (Unverletzlichkeit) der Volkstribunen anzuerkennen (Liv. 3,55,6 f.).
Magistratur, Senat und leges Liciniae Sextiae
Ein nächster Schritt in der Überlieferung zu den Ständekämpfen stellt die vermeintliche lex Canuleia von 445 v. Chr. dar, die auf den Volkstribunen C. Canuleius zurückgeführt wurde (Liv. 4,1). Sie soll das im Zwölftafelgesetz festgehaltene Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern aufgehoben haben, was einer privatrechtlichen Gleichstellung der Plebejer mit den Patriziern gleichkommt. Sowohl ein Eheverbot als auch ein diesbezüglicher Kompromiss erscheinen aber als unhistorisch, weil sich die Stände noch nicht abschließend formiert hatten und Brautvergaben generell in der Hand des Familienvorstandes lagen.10 Ein Volkstribun konnte zudem gar keine lex verabschieden, sondern nur ein plebiscitum. Auch aus formaler Sicht ist es unwahrscheinlich, dass einem plebejischen Beschluss im Hinblick auf das Eherecht allgemeine Verbindlichkeit verliehen wurde oder ein zusätzlicher Beschluss des Gesamtvolkes zustande kam.
Für das Jahr 445 v. Chr. ist im Weiteren die Einführung von Militärtribunen, die anstelle der Konsuln amtierten, bezeugt (Liv. 4,6,8). Dabei handelte es sich angeblich um Oberkommandanten, die mit konsularischer Gewalt ausgestattet waren (tribuni militum consulare potestate). Dies soll einen Kompromiss herbeigeführt haben, um das Eindringen der Plebejer ins Konsulat zu verhindern, denn bei der Wahl von Konsulartribunen sei das Konsulat jeweils ausgefallen. Bezeugt sind solche Fälle bis zum Jahre 367 v. Chr.11 Die Existenz des Konsulats ist in dieser frühen Zeit allerdings noch gar nicht gesichert. »Konsulartribunen« dürfte daher eine spätere Bezeichnung sein und eine militärische Führungsposition umfasst haben, die auch für Plebejer zugänglich war.12
Dazu kommt, dass vom Volk für das Jahr 444 v. Chr. angeblich nur Patrizier gewählt wurden (Liv. 4,6,11). Ferner gibt es Konsulartribunen in Jahren, in denen keine Kriege geführt wurden.13 Eigentliche Militärtribunen (tribuni militum) der Plebs sind zudem erst in der Zeit um 400 v. Chr. belegt, was wohl auch der Zeitpunkt war, an dem diese Einrichtung ins Leben gerufen wurde.14 Im Zuge der Erweiterung der Armee wurde die Zahl der Truppenführer seit der zweiten Hälfte des 5. Jhs. v. Chr. erweitert und von den Centuriatcomitien gewählt. Für das frühe 4. Jh. v. Chr. ist daher auch die Einrichtung einer zweiten Legion anzunehmen.15
Im Jahre 409 v. Chr. sind erstmals Plebejer als Quaestoren belegt (Liv. 4,54,2 f.). Diese besaßen ein untergeordnetes Amt, das im Jahre 447 v. Chr. zur Verwaltung der Staatskasse und Kriegskasse eingerichtet worden war (Tac. ann. 11,22,4) und anfänglich auch zur Untersuchung von Straftaten diente (quaestores parricidii; MRR 1,22). Zunächst waren die Quaestoren von den Oberbeamten als Gehilfen ernannt worden. Am Ende des 5. Jhs. v. Chr. wurde offenbar die Volkswahl für Quaestoren eingeführt, deren Zahl seit dem Jahre 421 v. Chr. vier betrug (Liv. 4,43,12).16 Dabei wurde das Amt nicht nur von den Oberbeamten unabhängig, sondern auch den Plebejern zugänglich. Zudem konnten die Plebejer nach der Quaestur die Übernahme von weiteren Ämtern ins Auge fassen.
In diesem Zusammenhang ist spätestens jetzt auch mit der Zulassung von Plebejern in den Senat zu rechnen, wo sie als patres conscripti bezeichnet wurden. Die Aufnahme von gewesenen Beamten wurde allerdings erst im späteren 4. Jh. v. Chr. üblich (lex Ovinia; Fest. p. 290L s. v. Praeteriti senatores). Ob die conscripti zu Beginn schon das Stimmrecht besessen hatten, ist unklar. Die patrizischen Senatoren behielten sich möglicherweise die patrum auctoritas vor, welche die nachträgliche Bestätigung von Volksbeschlüssen umfasste. Spätestens mit dem Eindringen der Plebejer ins Konsulat ab 367 v. Chr. sind Plebejer als ordentliche Senatsmitglieder akzeptiert worden.
Damit waren die Plebejer nun auch an den Senatsbeschlüssen (senatus consulta) beteiligt, die immer wieder Anweisungen für die Magistrate enthielten. Die Stimmabgabe im Senat erfolgte nach einer Rangordnung, die anhand der bereits ausgeübten Ämter festgelegt wurde.17 Die patrum auctoritas wurde jedoch im Jahre 339 v. Chr. insofern eingeschränkt, als die Zustimmung zu Gesetzesvorlagen vor der Abstimmung in der Volksversammlung erfolgen musste und deren Beschlüsse nicht mehr korrigiert werden konnten (Liv. 8,12,15). Damit war im Prinzip schon der Grundstein für die Verbindlichkeit von Plebisziten gelegt, wie er dann im Jahre 287 v. Chr. durch die lex Hortensia bestätigt wurde.18
Bis zum Jahre 367 v. Chr., als die Plebejer zum Konsulat zugelassen wurden, bleibt der Titel der römischen Oberbeamten unbekannt – wobei einiges auf praetor/ es hindeutet.19 Diese stellten neben militärischen Befehlshabern auch die politische Spitze dar. Sie leiteten die Centuriat- und Tributcomitien sowie die Senatssitzungen und standen zugleich der Rechtspflege vor, wobei sie die Richter für die Streitparteien einsetzten. Durch die vielen Aufgaben dürfte sich im früheren 4. Jh. v. Chr. bzw. nach dem Überfall der Gallier eine prekäre Situation abgezeichnet haben, die auch durch die Konsulartribunen kaum aufzufangen war.
Im Jahre 377 v. Chr. wurden ausschließlich Patrizier als Konsulartribunen gewählt (Liv. 6,32,3) und in den Jahren 375–371 v. Chr. erscheinen überhaupt keine hohen Beamten in den Magistratsverzeichnissen (fasti). Hingegen waren C. Licinius Stolo und L. Sextius Sextinus Lateranus zehn Jahre in Folge Volkstribunen (377/6–367 v. Chr.). Am Ende erreichten sie offenbar einen Kompromiss: die sog. leges Liciniae Sextiae (367 v. Chr.). Diese umfassten die Zulassung der Plebejer zum Konsulat, wobei ein Konsul Plebejer sein sollte (Liv. 6,35,5. 40,18. 42,11). Damit waren jetzt also drei Staatsbeamte mit der höchsten Amtsgewalt (imperium) ausgezeichnet: zwei Konsuln, die auch als Feldherren fungierten, und ein Praetor, der für die Rechtsprechung zuständig war.
Ferner verfügten die licinisch-sextischen Gesetze eine Schuldenermäßigung und legten angeblich das Höchstmaß an Staatsland (ager publicus), das von einem Bürger bewirtschaftet werden durfte, auf 500 iugera (125 Hektar) fest (MRR 1,109). Die Hortung und Begrenzung von Staatsland erscheinen im frühen 4. Jh. v. Chr. wiederum zweifelhaft, da die römische Expansion noch in den Anfängen steckte. Die Eroberung von Veji (396 v. Chr.) hatte eine Verdoppelung des Territoriums auf 1500 bis 1600 Quadratkilometer zur Folge gehabt und dürfte einen Teil der Landbedürfnisse der kleinen Bauern abgedeckt haben.20 Erst mit dem Abschluss der Samnitenkriege um 270 v. Chr. kam es zu einer erheblichen Vermehrung des Staatslandes, die auch die Möglichkeit zur Hortung von Ländereien eröffnete. Eigentliche Landprobleme traten dann nach dem Ende der Koloniegründungen in der ersten Hälfte des 2. Jhs. v. Chr. auf und dürften erst in dieser Zeit eine Obergrenze für die Okkupation von Staatsland hervorgerufen haben.21
Statt um leges handelte es sich bei den licinisch-sextischen Maßnahmen wohl um einen formlosen Kompromiss, der durch die Annalisten verrechtlicht wurde. Das Recht auf eine plebejische Konsulstelle blieb zudem zwischen 355 und 343 v. Chr. verschiedentlich ungenutzt. Trotzdem trat jetzt eine entscheidende Wende in den Ständekämpfen ein, da sich eine neue Herrschaftsschicht bilden konnte, nämlich die Nobilität, eine aus Patriziern und Plebejern gemischte Elite. Ihr gehörten die Familien mit gewesenen Konsuln an. Seit 367/6 v. Chr. amtierten ferner zwei kurulische Aedilen (Liv. 6,42,14; 7,1,1), welche die Aufsicht über Märkte und Bauten führten und sowohl aus Patriziern als auch Plebejern rekrutiert wurden.22
Im Jahre 356 v. Chr. ist der erste plebejische Diktator zu verzeichnen, der zugleich einen plebejischen magister equitum (Reiteroberst) mit einbezog (Liv. 7,17,6). Im Jahre 351 v. Chr. ist der erste plebejische Censor bezeugt (Liv. 7,22,7), im Jahre 336 v. Chr. der erste plebejische Praetor (Liv. 8,15,9), nämlich Q. Publilius Philo, der insgesamt auch viermal Konsul war. Ab 339 v. Chr. musste angeblich einer der beiden Censoren Plebejer sein (lex Publilia; Liv. 8,12,16).23 Somit waren am Ende des 4. Jhs. v. Chr. alle wichtigen Ämter Plebejern zugänglich. Dennoch gab es nur wenige Plebejer, die davon Gebrauch machten. Zudem galt, dass nur patrizische Senatoren infrage kamen, wenn bei einer Vakanz des Konsulats ein Interrex zur Abhaltung von Neuwahlen eingesetzt werden musste (Liv. 6,41,6; Cic. dom. 38).
Im Jahre 342 v. Chr. wurde durch die Plebiszite des L. Genucius angeblich untersagt, Ämter innerhalb von zehn Jahren zu wiederholen oder in einem Jahr zwei Ämter auszuüben; hingegen durfte das Konsulat künftig auch von zwei Plebejern besetzt werden (Liv. 7,42). Dies scheint insofern kein dringliches Bedürfnis gewesen zu sein, als ein entsprechender Fall erst im Jahre 172 v. Chr. eintrat. Denkbar wäre für das Jahr 342 v. Chr. die Anordnung, dass ein Konsulat jeweils in plebejischer Hand sein musste.24 Im Jahre 300 v. Chr. verfügte die lex Ogulnia des Volkstribunen Cn. Ogulnius die Vermehrung der Priesterämter und die Zulassung von Plebejern zu diesen Stellen (Liv. 10,6).25 Um 254 v. Chr. ist der erste plebejische Pontifex Maximus zu verzeichnen (Liv. per. 18). Erst im Jahre 131 v. Chr. waren aber erstmals beide Censoren Plebejer (MRR 1,500).
Angesichts der Schuldenprobleme war bereits im Jahre 347 v. Chr. eine Halbierung des jährlichen Zinssatzes von 8 1/3 % vorgenommen worden (Liv. 7,27,3; Tac. ann. 6,16,2). Im Jahre 326 v. Chr. hatte dann die konsularische lex Poetelia Papiria die Abschaffung der Schuldknechtschaft verfügt (Liv. 8,28; Dion. Hal. 16,5), sodass künftig nicht nur eine freiere Entwicklung der Bürgerschaft, sondern auch eine Konstanz des Militäraufgebots für die bevorstehenden Auseinandersetzungen mit den Samniten gesichert war.26 Eine politische Karriere setzte dennoch weiterhin eine beachtliche Vermögensbasis voraus. Dies war auch für den Zugang zum Senat unabdingbar. Obwohl die Ämter im Prinzip allen offenstanden, waren sie letztlich nur einer beschränkten Zahl von wohlhabenden Bürgern zugänglich.
Als das römische Territorium im späteren 4. Jh. v. Chr. wesentlich ausgeweitet wurde, gewann auch die Censur an Bedeutung. Die lex Ovinia des Volkstribunen Ovinius von 312 v. Chr. (oder kurz davor) legte fest, dass die Senatoren von den Censoren statt von den Konsuln bestimmt werden sollten (Fest. p. 290L s. v. Praeteriti senatores), wobei im Wesentlichen auf die gewesenen Beamten zurückgegriffen wurde.27 Dadurch emanzipierte sich der Senat vom Konsulat und wurde als eigenes Beratungsgremium weiter gestärkt.
Im Jahre 312 v. Chr. ist der erste bedeutende Censor zu verzeichnen, nämlich Ap. Claudius Caecus. Dieser wollte die Freigelassenen, die als ehemalige Sklaven in die Bürgerschaft aufgestiegen waren, in alle Tribus aufnehmen, um ihr Gewicht bei Abstimmungen zu erhöhen (Liv. 9,46,10 f.).28 Diese Maßnahme wurde im Jahre 304 v. Chr. aber bereits wieder geändert, sodass die Freigelassenen nur in eine der vier städtischen Tribus gelangten und in ihrer politischen Bedeutung eingeschränkt blieben (MRR 1,167 f.). Im Jahr darauf soll der Aedil Cn. Flavius auf Veranlassung von Appius Claudius das ius civile und den Festkalender (fasti) veröffentlich haben (Liv. 9,46,5; Cic. Mur. 25; Plin. nat. 33,17). Dadurch wurden die Markt- und Gerichtstage allgemein bekannt, was für das Volk mehr Transparenz und Verbindlichkeit schuf.29 Als bedeutende Bauprojekte während der Censur des Appius Claudius sind die Via Appia von Rom nach Capua sowie die Aqua Appia als erste große Fernwasserleitung zu verzeichnen (MRR 1,160).
Im Jahre 300 v. Chr. wurde durch die konsularische lex Valeria de provocatione das Provokationsrecht, das angeblich schon seit Beginn der Republik bestanden hatte, verbrieft.30 Gemäß Cicero (rep. 2,53) sollte kein Magistrat einen römischen Bürger gegen die Provokation strafen oder züchtigen; d. h. jeder von einem Magistrat bedrohte Bürger konnte das Volk anrufen. Dies garantierte Schutz vor einem schrankenlosen staatlichen Zugriff. Die Provokationsgesetzgebung trug dazu bei, dass Kapitalklagen vor die Centuriatcomitien gelangten, die in diesem Fall auch von einem Volkstribunen geleitet werden konnten. Die Volksversammlung wurde dadurch in der Funktion des höchsten Gerichtshofes bestätigt. Zugleich übernahmen die Volkstribunen vermehrt Verantwortung für den Gesamtstaat, da sie künftig gerade auch Prozesse im Zusammenhang mit Hochverrat (perduellio) leiteten.31
Wie erwähnt, sind die Ständekämpfe nach moderner Auffassung durch die lex Hortensia im Jahre 287 v. Chr. zu einem Abschluss gekommen. Vorangehend war die dritte secessio plebis erfolgt, der Auszug der verschuldeten Plebejer auf den Ianiculum-Hügel (Liv. per. 11). Q. Hortensius gelang es als Diktator, den Streit beizulegen. Durch seine lex erhielten die Plebiszite Gesetzeskraft, d. h. sie waren als allgemeingültige leges anerkannt und für den ganzen populus Romanus verbindlich.32 Das Volkstribunat wurde dadurch ein Teil der staatlichen Ämter und vereinfachte die Gesetzgebung auch im Sinne der Führungselite. Der erreichte Ausgleich der Interessen brachte der Republik politische Stabilität und verhinderte zugleich eine weitergehende Volksherrschaft bzw. Demokratisierung.
Versammlungsplätze
Die Festlegung eines zentralen Versammlungsplatzes war eine wichtige Komponente bei der Stadtwerdung Roms und bildete eine grundlegende Voraussetzung für die Ausgestaltung des neuen republikanischen Systems. Entlang des offenen Platzes des Forum Romanum befanden sich in der Zeit um 500 v. Chr. zwei Reihen von Läden (tabernae), in denen die verschiedensten Händler untergebracht waren. Darüber hinaus war der rechteckige Platz kurz nach dem Fall der etruskischen Könige durch den Saturntempel, der den Staatsschatz beherbergte, sowie durch den Tempel der Dioskuren markiert worden; im östlichen Teil schlossen sich der Tempel der Vesta sowie die Regia an, die als Sitz des sakralen Oberhauptes (rex sacrorum) diente.33 Insgesamt bildete das frühe Forum eine Einheit politischer, ökonomischer und religiöser Einrichtungen, die für das Funktionieren der Gemeinde entscheidend waren und die das Gemeinwesen zusammenbanden.
In der nordwestlichen Ecke des Forums befand sich der politische Versammlungsplatz des Comitiums mit dem dahinterliegenden Senatsgebäude (Curia). Zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung (1,7 f.) um 450 v. Chr. hatte der Praetor seinen Sitz im Comitium, sodass sich hier ein neues Ensemble für die Bewahrung des staatlichen Rechts etablierte.34 Rom hatte nach dem Sturz der etruskischen Könige den Senat bewahrt und weiter ins Zentrum gerückt. Dieser setzte sich nach wie vor aus den Vertretern der führenden Familien zusammen und blieb an seinem alten Ort im nördlichen Teil des Comitiums. Die Versammlung der Bürger kam in dem begrenzten Raum des Comitiums zusammen, das nur Platz für einige hundert oder wenige tausend Leute bot, die weder Antrags- noch Rederecht besaßen; zugleich hatte die Plebs aber eine separate Organisation unter der Führung ihrer eigenen Magistrate, den Tribunen, kreiert, wobei insbesondere der Aventin zu einem Zentrum ihrer Organisation wurde.35

Abb. 9: Forum Romanum: Forumsplatz; Saturntempel (Aerarium) links hinten; Septimius-Severus-Bogen rechts hinten; Curia Iulia rechts außen, 283 n. Chr. restauriert.
Während der frühen Republik stellten die Tribunen ihre Sitze (subsellia) vor der Curia auf (Val. Max. 2,2,7; Zon. 7,15). Von hier aus konnten sie sich zwar nicht direkt in die Senatssitzungen einmischen, die getroffenen Beschlüsse aber anschließend aus Sicht der Plebs gutheißen oder ablehnen. An diesem Ort befanden sie sich späterhin auch in der Nähe des Gefängnisses (Carcer) und der Praetoren, die seit dem 3. Jh. v. Chr. von Sicherheits- und Aufsichtsbeamten (triumviri capitales) begleitet wurden. Somit hatten sie einen guten Überblick über die rechtlichen Geschäfte und waren in der Lage, Hilfe für bedrohte Bürger zu leisten.36
Kennzeichnend für Rom wurde darüber hinaus die Festlegung eines zweiten Versammlungsplatzes neben dem Comitium, nämlich des Marsfeldes, das bereits zum Gebiet außerhalb der heiligen Stadtgrenze (pomerium) und damit zum militärischen Bereich (militiae) gezählt wurde.37 Die hier tagende Volksversammlung wurde dementsprechend nach der militärisch-timokratischen Einteilung der Bürgerschaft (centuriae) abgehalten und konnte von der Aristokratie leicht dominiert werden. Anlässlich der Centuriatsreform in der zweiten Hälfte des 3. Jhs. v. Chr. wurde die Centurienordnung mit der Tribusordnung verknüpft.38 Die Stimmabgabe erfolgte nicht mehr in der hergebrachten hierarchischen Abfolge der Centurien, sondern simultan in einem Gehege mit 35 Reihen (Tribus), die wohl zunächst mit Seilen, später mit Holzschranken über den Platz gezogen wurden. Somit bestand kein eigentlicher Platz für Beratungen und die Wahlen gingen ohne Reden der Kandidaten über die Bühne.39
Im Zusammenhang mit der Trennung der beiden Bereiche domi und militiae wurde die Straße über das Forum, die Via Sacra, auch für militärische Triumphzüge benutzt, mit denen die Leistungen im außenstehenden Militärbereich bildhaft in die Stadt und zum Hauptheiligtum auf dem Kapitol getragen wurden. Der Weg des Feldherrn, der einen Teil seiner Truppen und Gefangenen mitnahm, führte vom Marsfeld über das Forum Boarium und den Circus Maximus, dann um den Palatin über das Forum Romanum zum kapitolinischen Iuppitertempel, wo ein Teil der Beute geweiht und der Rest verteilt wurde.40 Dabei wurde dem Volk der militärische Erfolg Roms opulent vor Augen geführt und zugleich eine Synthese der zwei getrennten Bereiche von Krieg und Frieden vollzogen. Ab dem mittleren 3. Jh. v. Chr. fanden zudem Gladiatorenspiele auf dem Forum Einzug, die zu Ehren der herausragenden Familien aufgeführt wurden und somit auch nach Abschluss der Ständekämpfe deren Verdienste um die Gemeinschaft kommemorierten (Val. Max. 2,4,7).
5 Eroberung und Organisation Italiens
Die Vereinnahmung der italischen Gebiete und deren Ressourcen durch Rom bildete die Grundlage für die Entstehung eines Weltreiches. Dies war ein langer Prozess, der wohl schon in der Königszeit unter Tarquinius Superbus im späteren 6. Jh. v. Chr. eingesetzt hatte und mit dem Ausgreifen nach Latium verbunden war. Dabei wurde das alte latinische Zentrum Alba Longa am Albaner See erobert,1 während das südliche Küstengebiet von Laurentum bis nach Tarracina später dazugekommen sein dürfte. Die hier befindlichen Städte werden im ersten Bündnisvertrag zwischen Rom und Karthago zwar als römisches Gebiet bezeichnet (Polyb. 3,22), das zu eruierende Vertragsdatum (508/7 v. Chr.) ist aber nicht gesichert.
Diodor (16,69,1) datiert den Vertragsschluss erst in das Jahr 348 v. Chr., das in der Forschung des Öfteren auf das zweite römisch-punische Abkommen (Polyb. 3,24) bezogen wird.2 Die inhaltliche Nähe der beiden Verträge spräche dafür, dass der erste Vertrag kurz nach 348 v. Chr. bzw. im Zusammenhang mit dem Latinerkrieg (340–338 v. Chr.) in einigen Punkten verschärft wurde.3 Die beiden Abkommen grenzten die jeweiligen territorialen Interessensphären der Partner in Latium bzw. Libyen, Sardinien, Sizilien und Südspanien ab, boten einen gewissen Schutz vor gegenseitigen Überfällen und Raubzügen und garantierten einen geordneten Handel, bei dem Karthago immer noch ein deutlich weiteres Feld abdeckte (StV II2 121. 326).
Im 5. Jh. v. Chr. hatten Rom und die Latiner harte Abwehrkämpfe gegen oskisch-sabellische Bergvölker zu führen. Dazu gehörten insbesondere die Volsker und Aequer, die in die fruchtbare Ebene drängten. Dort versuchten sie, das Machtvakuum der Etrusker in Kampanien und Latium zu füllen, nachdem diese im Jahre 474 v. Chr. eine Niederlage bei Kyme (Cumae) erlitten hatten (Pind. Pyth. 1,72–75; Diod. 11,51,1 f.). Im Kampf gegen die Besetzer soll sich der Diktator L. Quinctius Cincinnatus (458 v. Chr.) profiliert haben, der sein Amt als mustergültiger Republikaner nach getaner Arbeit wieder niederlegte (Liv. 3,26,6–29,7), ohne dass wir hier genauer hinter die Legende sehen. Den Volskern und Aequern gelang es jedoch, Antium und Velitrae (Velletri) zu überrennen, während Capua von den Oskern eingenommen wurde und sich auch Poseidonia zum oskischen Paestum wandelte.4
Rom gehörte schon früh zum Bund der latinischen Städte, wobei das für das Jahr 493 v. Chr. überlieferte Abkommen (foedus Cassianum) wohl in eine spätere Zeit zu setzen ist (Liv. 2,33,9; Dion. Hal. 6,95,2). Der Bund garantierte zwar militärischen Schutz, stellte aber auch eine Konkurrenz dar. Eine religiöse Verbindung zwischen den Latinern bestand durch gemeinsame Heiligtümer in kultischen Zentren, darunter der Larenkult von Lavinium. Dabei wurde mit dem wachsenden Einfluss Roms der Kult der Diana von Aricia vor 456 v. Chr. auf den Aventin verlegt (Dion. Hal. 10,32,4). Der Bund der latinischen Städte behauptete sich in der Folge gegen die Stämme der Umbro-Sabeller, die an die Küste vorstießen. Im 5. und frühen 4. Jh. v. Chr. wurden befestigte Städte in Form von latinischen Kolonien an den bedrohten Grenzen Latiums gegründet, die zum Schutz dieses Gebietes dienten. Dabei sorgten gerade Velitrae (Velletri; 494 v. Chr.), Norba (492 v. Chr.) und Setia (383 v. Chr.) südöstlich von Rom landeinwärts für die Absicherung gegenüber den Volksern, während Ardea (Ardes; 442 v. Chr.) sowie Circeii (393 v. Chr.; Diod. 14,102) das Küstengebiet im Süden kontrollierten.5
Die Erfolge im Abwehrkrieg gegen die Völker im Hinterland ermöglichten Rom zudem, sich geopolitisch Etrurien zuzuwenden. Im Jahre 426 v. Chr. erfolgte zunächst die Einnahme der latinischen Städte Fidenae (Liv. 4,34,1–3), danach Crustumerium im Norden von Rom.6 Der erste größere Erfolg war die Eroberung der schon zuvor bekriegten etruskischen Nachbarstadt Veji, die im Jahre 396 v. Chr. unter dem legendären Diktator M. Furius Camillus zustande kam (Liv. 5,23,1 f.). Anschließend wurden die Bewohner vertrieben oder versklavt und das Stadtgebiet vollständig dem römischen Staatsverband einverleibt. Dabei wurde der Bürgerverband von 21 auf 25 Tribus vergrößert (Liv. 6,5,8: Stellatina, Tromentina, Sabatina, Arniensis) und der ager Romanus auf ca. 1500 bis 1600 Quadratkilometer verdoppelt.7 Rom bildete nun die größte Stadt Mittelitaliens, wurde in dieser Position aber auch weiterhin bedrängt.
Im Jahre 390 oder 387 v. Chr. erlitt die Stadt einen Rückschlag durch die von Norden einfallenden Gallier unter der Führung des Brennus. Diese besiegten die Römer und Latiner an der Allia, einem Nebenfluss des Tibers. Rom wurde eingenommen, geplündert und angeblich niedergebrannt bis auf das Kapitol, auf dem die legendären Gänse vor dem Angriff gewarnt haben sollen (Liv. 5,47,4). Der Abzug erfolgte schließlich gegen ein Lösegeld, dessen Übergabe in der Legende durch den herbeigeeilten Camillus aber verhindert bzw. durch ein Heer aus Caere wieder rückgängig gemacht werden konnte (Diod. 14,114–117; Strab. 5,2,3). Der Galliereinfall sollte als traumatisches Ereignis in das kollektive Gedächtnis Roms eingehen und die Angst vor den Galliern (metus Gallicus) am Leben halten. Das Datum der Allia-Schlacht (18.07.) ging als »schwarzer Tag« (dies ater) in den Kalender ein, an dem künftig alle öffentlichen Geschäfte verboten waren (Gell. 5,17,1 f.). Die Ereignisse bildeten zugleich eine Chance, bei der die Stadt rasch wieder erstarkte und entsprechend expandierte. Nun wurde auch der Bau der elf Kilometer langen Servianischen Stadtmauer vollzogen.8
Foedus Cassianum
Im Anschluss an die Gallierkatastrophe könnte der Moment gekommen sein, jenes Abkommen mit den Latinern zu schließen, das inhaltlich dem foedus Cassianum entspricht. Dieses wurde von der römischen Annalistik ins Jahr 493 v. Chr. gesetzt und dem Konsul Spurius Cassius, der angeblich ein Plebejer war, zugeschrieben. Es soll die Folge eines ersten Sieges gegen die Latiner am See Regillus bei Tusculum gewesen sein, der mithilfe der Dioskuren errungen worden war, worauf diese auf dem Forum einen Tempel erhielten (Dion. Hal. 6,13). Von der modernen Forschung wird das Bündnis oft kurz vor 370 v. Chr. datiert, sodass der Vertrag bis zum Latinerkrieg (340–338 v. Chr.) bzw. eine Generation lang gehalten hätte.
Der Inhalt des foedus umfasste nach Dionysios von Halikarnassos (6,95,2) folgende Punkte:
1. Friede soll sein zwischen den Römern und allen Latinergemeinden, solange Himmel und Erde ihren Platz behalten: Sie sollen weder Krieg gegeneinander führen, noch von anderswo Feinde herbeiholen, noch sicheren Durchzug denen gewähren, die Krieg gegen einen von ihnen führen wollen.
2. Die Römer und Latiner sollen einander im Kriegsfalle mit allen ihren Kräften beistehen, und jeder soll gleichen Anteil an der Kriegsbeute haben, die im gemeinsamen Krieg gewonnen wird.
3. Streitigkeiten über private Verträge sollen binnen zehn Tagen in der Stadt, in der sie abgeschlossen wurden, entschieden werden (StV II2 126).
Somit handelte es sich um ein unbefristetes Defensivbündnis mit einer Neutralitätsbestimmung. Dieses umfasste ein Verbot des Durchzugs von feindlichen Streitkräften durch das Gebiet des einen Vertragspartners im Falle kriegerischer Verwicklungen des anderen. Der Vertrag zeigt, dass die Latiner unter sich organisiert waren und sich Rom – wohl in bedrängter Lage – mit ihnen neu arrangieren musste. Aufgrund von Festus (p. 276L s. v. Praetor) ist anzunehmen, dass im Latinerbund generell ein Wechsel des Oberbefehls zwischen den Mitgliedern vorgesehen war.9 Dies deutet darauf hin, dass die Römer zwar eine gewisse Machtstellung, aber kein Monopol erreicht hatten. Rom war vielmehr darauf erpicht, im Falle von Angriffen Hilfeleistung zu erhalten.
Dies passt am besten in die Zeit, als Rom nach der Gallierkatastrophe von Latinern und Volskern bedroht wurde. Für Andreas Alföldi ist die Klausel sogar erst sinnvoll, als die Latiner nach ihrer Niederlage gegen die Römer im Jahre 338 v. Chr. versuchten, mit fremder Hilfe (Volsker, Herniker, Kelten) das römische Joch wieder abzuwerfen.10 Im Moment des Sieges dürften die Römer jedoch kaum Interesse daran gehabt haben, mit dem ehemaligen Feind gemeinsame Kriegszüge und Beuteteilung in Aussicht zu nehmen. Ein früheres Datum erscheint schon insofern plausibel, als Livius (7,12,7) im Jahre 358 v. Chr. eine Vertragserneuerung ansetzt, die in der Forschung zum Teil auch für den Ursprung des Vertrags gehalten wird.11
Im Hinblick auf die Datierung ist schließlich noch in Rechnung zu stellen, dass die Bestimmung über die Streitschlichtung ein entwickeltes Prozessrecht voraussetzt, wie es erst nach dem Zwölftafelgesetz von 451/0 v. Chr. gegeben ist. Römer und Latiner rückten dadurch privatrechtlich näher zusammen. Unsicher ist, inwieweit die Latiner forthin im Ehe- und Handelsrecht den römischen Bürgern gleichgestellt waren bzw. in Rom das commercium und conubium erhielten.12 Der Vertrag geht indes über archaische Handelsgeschäfte und Heiraten zwischen Bürgern verschiedener Latinergemeinden hinaus, die bis dahin wohl bei den jährlichen großen Zusammenkünften des Stammes ausgehandelt worden waren. Im Zuge des neuen Aufschwungs und Ausbaus der Stadt Rom nach der Gallierkatastrophe war ein geregelter Austausch mit den benachbarten Latinern besonders dringlich.
Das erneuerte Bündnis mit den Latinern hat im frühen 4. Jh. v. Chr. wohl ermöglicht, weitere Kämpfe aufzunehmen, nämlich mit den Etruskern im Norden und mit den Volskern im Süden, welche von Antium (Anzio) und Anxur (Tarracina) aus die Latiner bedrohten und dort bereits auch Niederlagen einstecken mussten (Liv. 5,13,1–16,2; 6,6,4–9,3. 32,11–33,3). Zudem sollte die Einigung zwischen den Patriziern und Plebejern von 367 v. Chr. das Gemeinwesen zusätzlich stärken und die leistungsfähige Führungsschicht der Nobilität hervorbringen, welche sich in erster Linie über militärische Erfolge profilierte.13
Zunächst erfolgte im Osten der Kampf mit den Hernikern, die nach einer Niederlage im Jahre 358 v. Chr. wie die Latiner in ein neues Bundesverhältnis gerieten und Gebiete an Rom abtreten mussten (Liv. 7,15,11: Pomptina, Publilia).14 Zur selben Zeit hatten verschiedene etruskische Städte (Caere/Cerveteri, Falerii, Tarquinii/Tarquinia) eine Offensive gegen das aufstrebende Rom eingeleitet (Liv. 7,17,6–9). Im Jahre 353 v. Chr. wurde Caere aber befriedet und möglicherweise als erstes stammesfremde Gemeinwesen ohne Zerstörung in den römischen Staat integriert. Es erhielt dabei den Status einer Halbbürgergemeinde, einer civitas sine suffragio (später municipium genannt), sodass die Bewohner in Rom kein Stimmrecht hatten.15 Somit erfolgte insgesamt eine Expansion der römischen Herrschaft, durch welche Rom in der Mitte des 4. Jhs. v. Chr. die Vormacht im westlichen Mittelitalien bzw. in Latium und Kampanien erreichte.16 Dadurch war es schließlich auch möglich, die Keltengefahr in den Griff zu bekommen.
Latinerkrieg und Samnitenkriege
Die Latiner versuchten nach langen gemeinsamen Kämpfen, sich von der Hegemonie Roms zu befreien. Der Latinerkrieg von 340–338 v. Chr. endete mit einem römischen Sieg bei Antium (Anzio) und einer totalen Niederlage der Aufständischen. Die Schiffsschnäbel (rostra) der zerstörten Schiffe wurden in Rom an der Rednerbühne, die den Namen »Rostra« erhielt, befestigt (Liv. 8,14,12), der latinische Bund aufgelöst. Die Volsker mussten das von den Latinern übernommene Antium und Anxur abtreten und wurden in die Berge zurückgedrängt, sodass der volskische Sperrriegel zum Meer hin wieder aufgehoben war. Zudem wurde das Gebiet jetzt weiter römisch besiedelt.17
Im Jahre 338 v. Chr. wurden zunächst Antium und möglicherweise Ostia römische Bürgerkolonien (Liv. 8,14,8; 9,19,4), im Jahre 329 v. Chr. dann auch Tarracina im vormaligen Anxur (Liv. 8,21,11; Vell. 1,14,4).18 Die Souveränität der meisten latinischen Städte wurde aufgehoben und die Bevölkerung in den römischen Staatsverband integriert, wobei diese Orte als municipia eingerichtet wurden (Lanuvium, Aricia, Nomentum, Pedum; Liv. 8,14,2 f.). Eine Ausnahme davon bildeten die wenigen Städte, die Rom treu geblieben waren oder rechtzeitig zu den Römern gewechselt hatten. Tibur und Praeneste konnten als latinische Gemeinden ihre Selbständigkeit behalten, blieben aber in einem Bündnis mit Rom (sog. latinische Bundesgenossen).19 Ein Teil des eroberten Gebiets wurde also von Rom annektiert und das römische Territorium damit verdreifacht (6100 Quadratkilometer); da die Latiner Soldaten stellen mussten, wurde das Wehrpotential insgesamt verdoppelt.20 Im Jahre 338 v. Chr. war Rom nicht mehr mit den anderen Latinern gleichgestellt, sondern besaß die Hegemonie über sie. Das römische Territorium hatte damit die Grenze zu Kampanien erreicht.
Insgesamt hatte nach der Mitte des 4. Jhs. v. Chr. die Unterwerfung Italiens eingesetzt, die dann bis zum Jahr 270 v. Chr. vollzogen wurde. Die entscheidenden Kämpfe konzentrieren sich auf die Zeit zwischen 326 und 272 v. Chr. Hauptfeinde waren die Samniten, weshalb auch von der Zeit der Samnitenkriege die Rede ist. Modern werden drei Kriege unterschieden (343–341 v. Chr.; 327/6–304 v. Chr.; 298–290 v. Chr.) und auch noch die Phase des Pyrrhoskrieges dazugerechnet (282–272 v. Chr.), während in der Antike die Ereignisse unter einem einzigen Krieg zusammengefasst wurden (Liv. 7,29,2).21 Unter der Führung der Samniten hatten sich die oskischen Bergstämme zu einem militärischen Bund zusammengeschlossen und suchten in der kampanischen Ebene neue Siedlungsplätze. Im Jahre 354 v. Chr. hatten die Römer mit den Samniten einen Vertrag (foedus aequum) geschlossen (Liv. 7,19,4), der den Fluss Liris als Grenze zwischen den beiden Gebieten festlegte.22 Dennoch kam es bald zu mehreren kriegerischen Konflikten, wobei die römische Überlieferung die Schuld jeweils den Samniten zuwies.23
Die erste Auseinandersetzung mit den Samniten dauerte angeblich von 343 bis 341 v. Chr., sodass sie schon vor der Besiegung der Latiner eingesetzt hätte. Capua, das Zentrum Kampaniens, hatte Rom um Hilfe gegen die Samniten gebeten und schloss sich daher offiziell Rom an (deditio: Liv. 7,29,7–31,7);24 daraufhin erhielt es im Jahre 338 v. Chr. den Status einer Halbbürgergemeinde (civitas sine suffragio: Liv. 8,14,10). Der erste Waffengang zwischen Rom und den Samniten war jedoch noch ohne große Kampfhandlungen über die Bühne gegangen, sodass der vormalige Vertrag im Jahre 341 v. Chr. offenbar erneuert werden konnte (Liv. 8,2,1–4). Rom hatte dennoch einen großen neuen Einflussbereich in Kampanien erreicht. Im Jahre 328 v. Chr. wurde im Grenzgebiet in Fregellae, das kurz zuvor von den Samniten vereinnahmt worden war, eine latinische Kolonie gegründet (Liv. 8,22,1 f.).
Der zweite Krieg bzw. der »Große Samnitenkrieg« zog sich von 327/6 bis 304 v. Chr. hin. Um 327 v. Chr. war auch die Griechenstadt Neapolis (Neapel) nach einer kriegerischen Auseinandersetzung und einem Hilfegesuch gegen die Samniten in den römischen Machtbereich einbezogen worden (Liv. 8,22,7. 25,10. 26,6).25 Rom erlitt wie in früheren Kriegen anfänglich massive Niederlagen. Dies führte zur Kapitulation der beiden Konsuln in den Caudinischen Pässen, wo die Heere schmählich unter dem Joch durchgeschickt wurden (Liv. 9,6,3; Dion. Hal. 16,1,3; App. Samn. 4,5). In der Folge herrschte von 321 bis 316 v. Chr. Frieden.
Rom passte sich nach diesen anfänglichen Niederlagen der Nahkampftaktik der Samniten an. Im Bergland der Apenninen hatte sich die Phalanx mit ihren langen Stoßlanzen (hasta) als ungeeignet erwiesen, sodass die Römer von den Samniten die kurze Wurflanze (pilum) und das Schwert für den Nahkampf übernahmen. Zudem gliederten sie ihre Front nach samnitischem Muster in kleine taktische Einheiten, die leicht beweglichen Manipeln, die zwei Centurien umfassten.26
Im Jahre 316 v. Chr. kam es zum Wiederausbruch der Kämpfe. Die Apuler suchten die Entlastung vom samnitischen Bund und hatten im Jahr zuvor ein Bündnis mit Rom geschlossen (Liv. 9,20). Die Samniten drangen bis nach Latium vor und brachten Saticula (50 km vor Rom) zum Abfall (Liv. 9,21 f.). Daraufhin fielen die Aurunker und Kampaner von den Römern ab. Andere zentralitalische Stämme blieben jedoch loyal und ermöglichten Rom den Zugang nach Süden. Daher konnte der Gegner jetzt auf einer zweiten Front von Apulien her angegriffen werden. Kampanien wurde zurückgewonnen und durch den Bau einer Heeresstraße (Via Appia) nach Capua abgesichert (312 v. Chr.). Es kam zur Errichtung von weiteren Festungen bzw. latinischen Kolonien an der kampanisch-samnitischen Grenze (Suessa 313 v. Chr.; Liv. 9,28,7) sowie an der apulischen Grenze (Luceria 314 v. Chr.; Liv. 9,26,1–5). Trotz der Fortschritte ging Rom im Jahre 304 v. Chr. einen unentschiedenen Frieden ein, besiegte anschließend aber die Aequer und vereinnahmte deren Territorium, worauf sich auch die anderen Sabeller bis zur Adriaküste hin Rom anschlossen.27
Der dritte Krieg gegen die Samniten dauerte von 298 bis 290 v. Chr. und wurde zum Mehrfrontenkrieg: im Süden gegen die Samni-

Abb. 10: Roms Aufstieg in Mittelitalien bis 290 v. Chr.
ten und Lukaner, im Norden gegen die Sabiner, Etrusker und Gallier. So gesehen war es ein italischer Krieg gegen die Übermacht Roms. Ausgelöst wurde der Krieg durch ein Hilfegesuch der Lukaner, die ebenfalls von den Samniten bedroht waren und daher auf Rom setzten (Liv. 10,11,11–12,3). Im Jahre 296 v. Chr. vereinigten sich die Samniten im umbrischen Sentinum mit den gallischen Senonen und erlitten eine empfindliche Niederlage (Polyb. 2,19,5 f.; Liv. 10,16. 25–30; Diod. 21,6,1 f.).28 Zur besseren Verteidigung veranlasste Rom den Bau von weiteren Festungen. Im Jahre 291 v. Chr. wurden 15 000 bis 20 000 Siedler nach Venusia in das Grenzdreieck zwischen Samnium, Apulien und Lukanien delegiert, um die Verbindung der gegnerischen Stämme zu verhindern (Vell. 1,14,6).29 Daher waren die militärisch bedrängten Samniten jetzt zum Frieden bereit, in dem Rom im Ganzen aber nur den Status quo erreichte.
Im Jahre 290 v. Chr. wurden die Sabiner endgültig unterworfen und über Halbbürgergemeinden weitgehend in das römische Gebiet integriert (MRR 1,183 f.). In den Jahren 284 bis 280 v. Chr. spielten sich weitere Kriege gegen die Kelten und Etrusker ab. Am Anfang war es nochmals zu einem Kelteneinfall gekommen, bei dem sich der Stamm der Senonen mit den Etruskern verbündete. Diese fügten den Römern im Jahre 284 v. Chr. bei Arezzo zunächst eine vernichtende Niederlage zu und zogen Richtung Rom, wurden aber im nächsten Jahr beim Vadimonischen See endgültig geschlagen (MRR 1,188 f.). Das römische Gebiet dehnte sich nun bis an die Adria aus, sodass auch ein Korridor zum ager Gallicus bestand. Etrurien war bis zum Jahr 280 v. Chr. befriedet.
In den Jahren von 282 bis 272 v. Chr. spielte sich eine letzte Phase des Samnitischen Krieges ab, zu der auch der Pyrrhoskrieg (280–275 v. Chr.) gehört. Nach dem Frieden von 291 v. Chr. hatten die Lukaner die Römer ebenfalls als Bedrohung erachtet. Hingegen setzten die griechischen Städte Unteritaliens – darunter das von den Lukanern belagerte Thurioi – ihre Hoffnungen auf Rom, außer Tarent als die mächtigste griechische Stadt. Ein Übergriff auf eine römische Flotte vor Tarent, die als territoriale Verletzung empfunden wurde, löste im Jahre 282 v. Chr. die Konfrontation aus. Zugleich fielen die Samniten von Rom ab und nahmen den Krieg auf (Dion. Hal. 19,5 f.; App. Samn. 7,1–9; MRR 1,190).
Neben den Samniten waren auch die süditalischen Stämme der Lukaner und Bruttier im Kampf gegen Rom beteiligt. Tarent rief nun den hellenistischen König Pyrrhos von Epirus zur Hilfe (Plut. Pyrrh. 13). Dieser verfolgte Großreichspläne im Westen und erreichte im Jahre 280/79 v. Chr. hart errungene Anfangserfolge, die als Pyrrhossiege sprichwörtlich wurden.30 Eine große Abfallbewegung der römischen Bundesgenossen blieb jedoch aus, sodass Pyrrhos auswich. Auf ein griechisches Hilfegesuch hin versuchte er vergeblich, in Sizilien gegen Karthago vorzugehen. Rom hatte in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit Karthago geschlossen, der im Falle eines Angriffs gegenseitige Hilfe in Aussicht stellte und für beide einen Separatfrieden mit Pyrrhos ausschloss (Polyb. 3,25; StV III 466).31 Pyrrhos kehrte jedenfalls in aussichtsloser Lage nach Unteritalien zurück und focht die verlustreiche Schlacht von Benevent, nach der er im Jahre 275 v. Chr. Italien verließ. Im Jahre 272 v. Chr. kapitulierte Tarent (MRR 1,197).
Daraufhin kam es zur Auflösung des samnitischen Stammesverbandes. Rom hatte den Samniten als mächtigsten Rivalen die Hegemonie abgerungen und ging mit den samnitischen Stämmen Bundesgenossenschaftsverträge ein. Ihr Stammesgebiet wurde durch den Einzug eines Landstreifens quer über den Apennin zerschnitten.32 Auch die Bruttier und Lukaner gelangten unter römische Herrschaft. Im Jahre 270 v. Chr. kapitulierte schließlich Rhegion (Dion. Hal. 20,16 f.), sodass Rom an der Straße von Messina angelangt war. Die griechischen Städte Unteritaliens sahen sich gezwungen, mit Rom Bündnisse abzuschließen, durch die sie unter römische Herrschaft gelangten.
Nach diesen Siegen und Bündnisschlüssen war Roms Stellung gesichert. Die Apenninenhalbinsel bildete ein geschlossenes Herrschaftsgebiet, das mit Straßen und Festungen ausgestattet wurde. Die Via Appia führte nun über Venusia und Tarent nach Brindisi, wo die Sallentiner bis 267 v. Chr. als Letzte ihre Unabhängigkeit bewahrt hatten. Im Kern des Samnitengebietes war im Jahre 268 v. Chr. die latinische Kolonie Benevent angelegt worden (Polyb. 3,90,8; Liv. per. 15; Vell. 1,14,7). Rom hatte einen großen Gebietsgewinn zu verzeichnen und befriedete nach der Niederschlagung der Picenter an der oberen Adriaküste, wo die Latinerkolonien Ariminum (Rimini; 268 v. Chr.) und Firmum (264 v. Chr.) angelegt wurden, auch Mittelitalien.33 Insgesamt vermehrte sich dadurch auch das verteilbare Staatsland (ager publicus auf dem ager Romanus), was soziale Konflikte entschärfte.
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