Kitabı oku: «Unternehmensnachfolge», sayfa 24
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Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1–Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.
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Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z.B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
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Praxishinweis:
Lässt sich eine übliche Miete nicht ermitteln, dürfte das Sachwertverfahren anzuwenden sein. Dies hat besondere Bedeutung für Betriebsaufspaltungen.
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Sachwertverfahren anzuwenden, wenn das Besitzunternehmen ein Geschäftsgrundstück an ein Betriebsunternehmen überlässt und eine ortsübliche Miete nicht ermittelbar ist.[203]
dd) Erbbaurechte
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Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln, § 192 BewG. Grundsätzlich ist für beide Einheiten ein Vergleichswert anzusetzen, §§ 193 Abs. 1; 194 Abs. 1 BewG.
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Kann ein Vergleichswert nicht ermittelt werden, ist zunächst der Wert des Erbbaugrundstücks mit dem Bodenwertanteil anzusetzen, § 193 Abs. 2 BewG und § 193 Abs. 3 BewG. Hinzuzusetzen ist weiter der Gebäudewertanteil, § 193 Abs. 2 BewG. Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185 BewG, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190 BewG. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 BewG zu mindern.
ee) Betriebsgrundstücke
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Die Vorschriften zur Bewertung von Grundvermögen gelten auch für Betriebsgrundstücke. Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde. Unter welchen Voraussetzungen Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört, richtet sich nach § 95 BewG.[204] Nach § 95 Abs. 1 S. 1, HS 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Daraus folgt, dass sich die Frage, ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinne ist, sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entscheidet. Die früher in § 99 Abs. 2 BewG insoweit vorgesehene Sonderregelung,[205] ist im Rahmen der Reform des Bewertungsgesetzes aufgehoben worden.
ff) Begünstigung des Grundvermögens
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Im Rahmen des ErbStRG neu in das Gesetz eingefügt wurde die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, § 13c ErbStG. Begünstigt sind der Erwerb von Todes wegen, die freigebige Zuwendung unter Lebenden und – gemäß § 13c Abs. 4 ErbStG – auch der Übergang in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
520
Der verminderte Wertansatz ist von drei Voraussetzungen abhängig. Er gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die
– | zu Wohnzwecken vermietet werden, |
– | im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und |
– | nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. |
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Grundstücke in diesem Sinne sind mit 90 % ihres Werts anzusetzen.
522
Praxishinweis:
Wird ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG vom Erwerber nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb des zehnjährigen Behaltenszeitraums zu Wohnzwecken vermietet, mit der Folge, dass die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend entfällt, kann für dieses Grundstück oder diesen Grundstücksteil nicht nachträglich der Befreiungsabschlag nach § 13c ErbStG in Anspruch genommen werden.[206]
523
Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne der Vorschrift auf einen Miterben überträgt.
524
Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
525
Praxishinweis:
Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb begünstigten Vermögens ein Nutzungsrecht, z.B. ein Nießbrauch, an diesem Vermögen einem Dritten zugewendet, kann der Erwerber des Vermögens den Befreiungsabschlag in Anspruch nehmen.[207]
526
Der Befreiungsabschlag ist auch in einem solchen Fall nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen im Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwerts zu gewähren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Gebäudes entfällt.[208]
527
Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nicht begünstigt, weil kein begünstigtes Vermögen in seiner Substanz übertragen wird.[209]
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Übertragung des Familienheims unter Lebenden auf Ehegatten, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG setzt voraus, dass es sich um ein Familienheim handelt.[210] Dabei muss es sich zunächst einmal um ein bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG handeln. Diese Vorschrift listet die bei der Bewertung zu unterscheidenden Grundstücksarten auf: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke.
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Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit kommt auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 9 BewG) als Familienheim in Betracht.[211]
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Der Wohnungsbegriff des Familienheims bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung.[212] In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Die Befreiung eines Erwerbs ist deshalb nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.[213]
531
Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute oder Lebenspartner und der zur Familie gehörenden Kinder; eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder eine Hausgehilfin ist unschädlich.[214]
532
Die Befreiung ist flächenmäßig auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer der Ehegatten sind der Wohnnutzung zuzurechnen, soweit sie im Wohnbereich belegen sind.[215] Die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers).[216] Da es allein auf die tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den oder die Ehegatten ankommt, führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber eines Ehegatten vermietet ist.[217] Es ist dabei unerheblich, ob das vereinbarte Mietverhältnis ertragsteuerrechtlich anzuerkennen ist oder ob es sich bei der Miete um Arbeitslohn handelt.[218] Die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung der Wohnung ist grundsätzlich unschädlich, wenn die Wohnnutzung überwiegt.[219] Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt.[220]
533
Bis zum 31.12.2008 war entscheidend ist, dass das Objekt im Inland gelegen war, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und der Mittelpunkt des familiären Lebens ist.[221] Seit dem 1.1.2009 stehen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Einheiten diesem gleich; auch in diesen Fällen ist aber die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und der Mittelpunkt des familiären Lebens erforderlich. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das zugewendete Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.
534
Praxishinweis:
Teilweise Fremdnutzung ist kein Problem mehr.[222]
535
Bislang war streitig, ob § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG auch den Fall trifft, in dem die Immobilie von den Ehegatten teils zu eigenen Wohnzwecken und teils anders – etwa für eigene gewerbliche oder sonstige berufliche Zwecke oder zum Vermieten – genutzt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war in solchen Fällen je nach Art und Umfang der anderweitigen Nutzung die Steuerbefreiung in vollem Umfang zu gewähren oder zu versagen.[223]
536
Dieser Betrachtungsweise, die nur die Begünstigung insgesamt oder ihre vollständige Versagung kennt, hatte der BFH eine Absage erteilt.[224] Der BFH hielt vielmehr eine Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Eigentums nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang für allein sachgerecht. Danach ist die Steuerbefreiung für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume anteilig zu gewähren und für die anders genutzten Flächen unabhängig von Art und Umfang dieser Nutzung zu versagen.[225] Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen um eine vollständige, abgeschlossene Wohnung handelt.[226] Für die danach vorzunehmende Aufteilung des Grundstückswerts ist allein auf das Verhältnis der Nutzflächen abzustellen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang an. Die Größe des Gebäudes ist unerheblich. Der Auffassung des BFH hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.[227]
537
Von seiten der Finanzgerichte war bislang vertreten worden, dass ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch ein Zwei- oder Dreifamilienhaus sein kann. Voraussetzung soll aber in jedem Fall, dass die Eheleute die Wohnung benutzen und lediglich eine Nutzung der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder oder auch der Eltern oder Schwiegereltern hinzutritt.[228] Diese Auffassung teilt der BFH nicht. Er weist darauf hin, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten auch dann vorliegt, soweit Verwandte der Ehegatten Räumlichkeiten des Hauses im Rahmen eines gemeinsamen Hausstandes mit den Ehegatten bewohnen.[229]
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Nach der Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ab 1.1.2009 dürfte sich die Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begünstigung insgesamt oder ihrer vollständigen Versagung ohnehin nicht mehr halten lassen. Denn die Vorschrift nennt nun ausdrücklich alle bebauten Grundstücke im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG und stellt steuerfrei, „soweit“ darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Daraus folgt, dass es künftig unbeachtlich ist, wenn eine Immobilie neben den eigenen Wohnzwecken noch in anderen Nutzungszusammenhängen steht. Steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist immer der auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallende Anteil.
539
Der Güterstand der Ehegatten ist ohne Bedeutung.[230]
540
Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt.[231]
541
Während des Bestehens der Ehe kann nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch).[232]
542
Praxishinweis:
Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht.[233] Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.[234]
543
Aus diesem Grund steht auch einem Rückerwerb des Familienheims durch den Schenker rechtlich nichts im Wege. Faktisch ermöglicht diese Gestaltung eine steuerfreie Geldschenkung – über den Umweg des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.[235] Dass dies mit Blick auf § 42 AO natürlich nur dann in Betracht kommt und in den Augen des Finanzamtes kein Gestaltungsmissbrauch ist, wenn sich für diesen Weg außersteuerliche Gründe vorlagen, versteht sich von selbst.
544
Kontrovers wird im steuerlichen Schrifttum die Frage erörtert, ob § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann greift, wenn das Familienheim zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) nur durch einen der beiden Ehegatten genutzt wird. Die Frage ist also, ob die Vergünstigung nur dann gewährt wird, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung sowohl der übertragende als auch der bedachte Ehegatte das Objekt bewohnen. Teilweise wird diese Voraussetzung nicht aufgestellt.[236] Andere scheinen hingegen der Auffassung zu sein, dass es zur Formulierung „Mittelpunkt des familiären Lebens“ begriffsnotwendigerweise gehöre, dass der Schenkende und der begünstigte Ehegatte in dem Objekt lebten.[237] Die Finanzverwaltung scheint der letztgenannten Auffassung zuzuneigen. In Abschnitt 3 Abs. 2 S. 6 der Erlasse vom 5.6.2009[238] heißt es: „Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder oder einer Hausgehilfin.“
545
Zu der bisher umstrittenen Frage hat das FG Berlin in einer rechtskräftigen Entscheidung Stellung genommen.[239] Dem FG Berlin lag der Sachverhalt zugrunde, dass die seit 1956 verheirateten Eheleute am 2.12.1999 einen notariellen Vertrag geschlossen hatten, mit welchem der Ehemann seiner getrennt lebenden Ehefrau das Eigentum an dem von ihr mit dem ehegemeinschaftlichen Sohn bewohnten Grundstück übertrug, dessen Alleineigentümer er war. Das FG Berlin sah die Wohnung als Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG an. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, dass beide Ehegatten das Haus bewohnen. Im Wesentlichen waren zwei Argumente für die Richter maßgeblich: Auch während des Getrenntlebens von Ehegatten dient die Übertragung eines von Familienmitgliedern bewohnten Hauses dem Ausgleich des während der Ehezeit gemeinsam Erarbeiteten. Und zum anderen kommen im Streitfall hinzu, dass die Ehefrau das ihr übertragene Grundstück ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann als Ehewohnung genutzt hat. Die Trennung habe die Eigenschaft des Hauses als Mittelpunkt der bestehenden Restfamilie nicht aufgehoben.
546
Beiläufig wirft das FG Berlin die Frage auf, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Zuwendung in Scheidung gelebt hätten; denn dann hätten die Ehegatten beabsichtigt, die familiäre Verbindung aufzuheben. Diese Problematik wird in der Kommentarliteratur bisher nicht thematisiert. Ob diese Fallvariante allerdings tatsächlich eine andere Beurteilung rechtfertigt, erscheint vor dem Hintergrund der die Entscheidung tragenden Gründe zweifelhaft[240]. Denn das Teilhabeprinzip gilt nicht nur bis zu der mehr oder minder zufälligen Zäsur, welche die Zustimmung des Scheidungsantrags für beide Eheleute mit sich bringt, sondern entfaltet seine Wirkungskraft bis zur Rechtskraft der Scheidung und in Teilbereichen auch darüber hinaus. Zum anderen haben die Eheleute den Entschluss, ihre familiäre Verbindung zu lösen, in aller Regel bereits endgültig zum Zeitpunkt der Trennung gefasst, sodass die Scheidung lediglich das verfahrensrechtliche Pendant hierzu darstellt; der Fall der vorübergehenden Trennung dürfte in der Praxis eher die Ausnahme darstellen.[241]
547
Eine steuerbefreite Zuwendung eines Familienwohnheims liegt insbesondere vor bei:[242]
– | Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten bereits gehörenden Grundstück, |
– | Kauf- oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten, |
– | Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten stammen (mittelbare Grundstückszuwendung), |
– | Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienwohnheims von einem oder beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten, |
– | Begleichung nachträglicher Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen am Familienwohnheim aus Mitteln eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer ist. |
548
Praxishinweis:
Im Zusammenhang mit Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte.[243]
549
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann also genutzt werden, um das selbstgenutzte Familienwohnheim zu Lebzeiten der Ehegatten steuerfrei zu übertragen. Im Falle des Vorversterbens des im Wege des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Beschenkten hätte allerdings der Schenker – und ursprüngliche Eigentümer des Hauses – einen Erwerb auf Grund Erbanfall gem. §§ 1 Abs. Nr. 1; 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dieser wäre zwar seit dem 1.1.2009 ebenfalls steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Dessen Voraussetzungen sind aber enger als die des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei der Übertragung zu Lebzeiten.
550
Sinnvoll ist es deshalb, im Fall der Übertragung zu Lebzeiten für einen Rückfall im Fall des Vorversterbens des Beschenkten zu sorgen. In Betracht kommen dabei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Das eine ist eine Widerrufsklausel, das andere ein Rückforderungsrecht. Neben verschiedenen anderen denkbaren Widerrufsgründen müsste der Widerruf namentlich für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten zugelassen sein.[244]
551
Der Widerruf führt gemäß § 531 Abs. 2 BGB zur Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Herauszugeben ist nur der Schenkungsgegenstand selbst sowie Nutzungen, durch die der Beschenkte zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung noch bereichert ist.
552
Die Alternative zum Widerruf stellt die Rücktrittsvorbehaltsklausel dar. Die Erklärung des Rücktritts bringt ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB zum Entstehen. Gemäß § 346 Abs. 2 BGB muss der Beschenkte Wertersatz leisten, wenn er den Schenkungsgegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann.
553
Um dem Übertragenden die Ausübung seiner Rechte so einfach wie möglich zu machen, werden regelmäßig entsprechende Vollmachten, die der Beschenkte im Übergabevertrag erteilen muss, vorgesehen.
554
Denkbar wäre es auch, dass das Vorversterben zu einem automatischen Rückfall führt. Ein Widerruf könnte beispielsweise schon bei der Übertragung aufschiebend bedingt auf diese Sachverhaltskonstellation erklärt werden.
555
Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Dagegen spricht meines Erachtens, dass es regelmäßig sinnvoller ist, dem Schenker das Wahlrecht zu belassen, ob er den Rückfall auslösen will oder nicht. Denn anderenfalls, also beim automatischen Rückfall, müsste er sich schon jetzt bei der Übertragung auf den Beschenkten dementsprechend festlegen.[245]
556
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann genutzt werden, um das selbstgenutzte Familienwohnheim zu Lebzeiten der Ehegatten steuerfrei zu übertragen. Im Falle des Vorversterbens des im Wege des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Beschenkten hätte allerdings der Schenker – und ursprüngliche Eigentümer des Hauses – einen Erwerb auf Grund Erbanfall gem. §§ 1 Abs. Nr. 1; 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dieser wäre zwar seit dem 1.1.2009 ebenfalls steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Dessen Voraussetzungen sind aber enger als die des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei der Übertragung zu Lebzeiten.
557
Sinnvoll ist es deshalb, im Fall der Übertragung zu Lebzeiten für einen Rückfall im Fall des Vorversterbens des Beschenkten zu sorgen. In Betracht kommen dabei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Das eine ist eine Widerrufsklausel, das andere ein Rückforderungsrecht. Neben verschiedenen anderen denkbaren Widerrufsgründen müsste der Widerruf namentlich für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten zugelassen sein.
558
Der Widerruf führt gemäß § 531 Abs. 2 BGB zur Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Herauszugeben ist nur der Schenkungsgegenstand selbst sowie Nutzungen, durch die der Beschenkte zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung noch bereichert ist.
559
Die Alternative zum Widerruf stellt die Rücktrittsvorbehaltsklausel dar. Die Erklärung des Rücktritts bringt ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB zum Entstehen. Gemäß § 346 Abs. 2 BGB muss der Beschenkte Wertersatz leisten, wenn er den Schenkungsgegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann.
560
Um dem Übertragenden die Ausübung seiner Rechte so einfach wie möglich zu machen, werden regelmäßig entsprechende Vollmachten, die der Beschenkte im Übergabevertrag erteilen muss, vorgesehen.[246]
561
Denkbar wäre es auch, dass das Vorversterben zu einem automatischen Rückfall führt. Ein Widerruf könnte beispielsweise schon bei der Übertragung aufschiebend bedingt auf diese Sachverhaltskonstellation erklärt werden.
562
Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Dagegen spricht meines Erachtens, dass es regelmäßig sinnvoller ist, dem Schenker das Wahlrecht zu belassen, ob er den Rückfall auslösen will oder nicht. Denn anderenfalls, also beim automatischen Rückfall, müsste er sich schon jetzt bei der Übertragung auf den Beschenkten dementsprechend festlegen.
563
Übertragung des Familienheims von Todes wegen auf Ehegatten, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Zunächst einmal müssen die Voraussetzungen vorliegen, die auch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert. Weiter muss aber der Erblasser das Familienwohnheim bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sein. Darüber hinaus muss die Einheit beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.
564
Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss.
565
Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
566
Muss ein Erbe begünstigtes Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses oder einer Auflage des Erblassers auf einen Dritten übertragen, soll der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt.
567
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
568
Praxishinweis:
Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb Nachversteuerung durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder unentgeltliche Überlassung auf, entfällt die Befreiung vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit.[247]
569
Gleiches gilt, wenn die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt weiter übertragen wird.[248] Der Steuerbescheid ist in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung).[249]
570
Praxishinweis:
Der Erwerber ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen anzuzeigen, § 153 Abs. 1 AO.[250]
571
Der Steuerpflichtige wird künftig schon im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Selbstnutzungsverpflichtung nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig sind.[251]
572
Nach Auffassung des Gesetzgebers gebietet es der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt er diese Nutzung innerhalb von zehn Jahren auf, sei ein solcher Schutz nicht mehr geboten, so dass die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen müsse. Schädlich sei deshalb ein Verkauf oder eine Vermietung des Familienheims oder von Teilen davon oder ein längerer Leerstand. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei aber noch gegeben, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, zum Beispiel als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber seinen Lebensmittelpunkt bilde.
573
Der Wegfall der Steuerbefreiung soll dann nicht eintreten, wenn zwingende, objektive Gründe vorliegen, die das selbstständige Führen eines Haushaltes in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen, z.B. eine entsprechende Pflegebedürftigkeit oder Tod. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll eine berufliche Versetzung kein objektiv zwingender Grund sein.[252]
574
Die Steuerbefreiung soll auch dann zu gewähren sein, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner aus objektiv zwingenden Gründen im genannten Sinn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.[253]
575
Entfallen Gründe objektiver und zwingender Hinderung innerhalb der Zehnjahresfrist, hat der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich wieder aufzunehmen[254].
576
Praxishinweis:
Liegen objektiv zwingende Gründe vor, die eine weitere Nutzung verhindern, ist eine anschließende unentgeltliche Überlassung, Vermietung oder der Verkauf des Familienheims unschädlich.[255]
577
Übertragung des Familienheims von Todes wegen auf Abkömmlinge, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
578
Vom Ansatz her gänzlich neu ist die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim, welches von Todes wegen auf Kinder des Erblassers im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder der verstorbenen Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 übergeht.
579
Begünstigt sind also nur Vermögensübergänge durch Erwerb von Todes wegen; Schenkungen unterfallen von vornherein nicht dem Tatbestand der Norm.
580
Weiter muss ein Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vorliegen.
581
Außerdem muss der Erblasser das Familienwohnheim bis zum Erbfall als Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sein.
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