Kitabı oku: «Gemeinsam Eltern bleiben»

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Margret Bürgisser

Gemeinsam Eltern bleiben – trotz Trennung oder Scheidung

ISBN Print: 978-3-0355-0077-6

ISBN E-Book: 978-3-0355-0130-8

Fotos: Hansueli Trachsel

1. Auflage 2014

Alle Rechte vorbehalten

© 2014 hep verlag ag, Bern

www.hep-verlag.ch

Inhaltsverzeichnis
Einleitung

Liste der befragten Expertinnen und Experten

Liste der befragten Elternpaare

1.Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?

1.1Einführung ins Thema

1.2Was galt bisher?

1.3Was wird neu?

1.4Was bedeutet die Revision?

1.5Politische Vorgeschichte

1.6Zielsetzung des neuen Gesetzes

1.7Erwartungen und Hoffnungen

1.8Kritik und Vorbehalte

1.9Was beinhaltet gemeinsame elterliche Sorge konkret?

Porträt 1
2.Scheidungen – eine gesellschaftliche Realität

2.1Ehe und Scheidung im gesellschaftlichen Wandel

2.2Das Phänomen Scheidung enttabuisieren

2.3Ursachen von Paarkonflikten

2.4Emotionale Bewältigung von Trennung und Scheidung

2.5Einmal Streit – immer Streit?

Porträt 2
3.Trotz Trennung weiterhin Eltern bleiben

3.1Als Paar trotz Trennung im Gespräch bleiben

3.2Den Paarkonflikt vom Kindeswohl trennen

3.3Bei Bedarf Hilfe annehmen

3.4Konstruktive Einigungsverfahren wählen

3.5Tragfähige Vereinbarungen erarbeiten

Porträt 3
4.Mediation als Chance der Konflikt­bewältigung

4.1Was ist Mediation?

4.2Welche Grundsätze gelten in der Mediation?

4.3Welche Vorteile bietet Mediation?

4.4Vorgehensweisen in der Mediation

4.5Voraussetzungen und Grenzen der Mediation

4.6Optimale Wahl der Mediationsperson

4.7Kooperation zwischen Mediatorinnen und Anwälten

4.8Ergänzende Informationen

Porträt 4
5.Kinder im Fokus von Trennung und Scheidung

5.1Erkenntnisse aus der Scheidungsforschung

5.2Was Kinder für ihre Entwicklung brauchen

5.3Wer soll das Kind betreuen?

5.4Kind sein im Scheidungsprozess

5.5Bedürfnisse der Kinder nach Trennung oder Scheidung

5.6Negative Scheidungsfolgen bei Kindern

5.7Positive Scheidungsfolgen bei Kindern

5.8Beziehungspflege nach Trennung oder Scheidung

5.9Elternbeziehungen dürfen sich unterscheiden

Porträt 5
6.Die Meinung der Kinder ernst nehmen

6.1Was heisst: Wahrung des Kindeswohls?

6.2Information der Kinder durch die Eltern

6.3Partizipation der Kinder an der Neuorientierung

6.4Einbezug der Kinder in die Mediation

6.5Kindesanhörung beim Gericht

6.6Einbezug einer Kindesvertreterin/eines Kindesvertreters

Porträt 6
7.Zur Bedeutung der Rollenteilung

7.1Auswirkungen der traditionellen Rollenteilung auf die Scheidungssituation

7.2Egalitäre Rollenteilung als Chance

7.3Voraussetzungen der egalitären Rollenteilung

7.4Rollenteilung und gemeinsame elterliche Sorge

7.5Stärkung der väterlichen Verantwortung

7.6Frauen zum Wiedereinstieg ermutigen

Porträt 7
8.Wohnmodelle nach Trennung oder Scheidung

8.1Wie lebt es sich an zwei Orten?

8.2Traditionelle und alternative Wohnarrangements

8.3Das Wechselmodell

8.4Das Doppelresidenzmodell

8.5La résidence alternée

8.6Das Nestmodell

8.7Wie oft soll die Betreuung wechseln?

8.8Umsetzbarkeit alternativer Wohnmodelle in der Schweiz

Porträt 8
9.Hochkonflikthafte Paare und ihre Kinder

9.1Wenn der Streit nicht enden will

9.2Merkmale hochkonflikthafter Eltern

9.3Erfahrungen in den USA

9.4Das Prinzip der «Parallelen Elternschaft»

9.5Begleiteter Umgang

9.6Interventionsansätze bei hochstrittigen Eltern

9.7Erfahrungen mit Beratungsangeboten

Porträt 9
10.Die Rolle der Behörden und Gerichte

10.1Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

10.2Kindeswohlgefährdung und Kindesschutz­massnahmen

10.3Die Aufgaben der Gerichte

10.4Unterstützung für Eltern – in welcher Form?

10.5Gerichte können Eltern zur Mediation auffordern

10.6Beschränkte Sanktionsmöglichkeiten

10.7Kindesanhörung vor Gericht

10.8Ernennung eines Kindesvertreters/einer Kindes­vertreterin

10.9Braucht es vermehrt Familiengerichte?

10.10Neue Anforderungen an Aus- und Weiterbildung

Porträt 10
11.Ergänzende Fragen zur elterlichen Sorge in Recht und Praxis

11.1Die Sorgerechtsrevision als Paradigmenwechsel

11.2Entzug der elterlichen Sorge

11.3Obhut und Betreuungsanteile

11.4Die Vielfalt unverheirateter Eltern

11.5Vom Umgang mit unmotivierten Eltern

11.6Sanktionen bei Verstössen gegen das Gesetz

11.7Zur Arbeit der Gerichte

11.8Zur verwendeten Begrifflichkeit

11.9Ergänzende Fragen

12.Zusammenfassung
Anhang

Literatur

Empfehlungen für Eltern in Trennung oder Scheidung

Projekte zur Unterstützung von Eltern in Trennung/Scheidung und für ihre Kinder

Nützliche Links

Dank

Einleitung

Dies ist ein Buch für Eltern in Trennung oder Scheidung und ihre Angehörigen. Auch Fachleute, die diese Eltern begleiten und unterstützen, sollten es lesen. Im Zentrum steht die Frage, wie Eltern trotz der Auflösung ihrer Paarbeziehung weiterhin gemeinsam für ihre Kinder sorgen können.

Am 1. Juli 2014 wird in der Schweiz ein Gesetz in Kraft treten, das die elterliche Verantwortung nach Trennung oder Scheidung neu regelt. Auch unverheiratete, getrennt lebende und geschiedene Eltern werden die elterliche Sorge ab dann im Regelfall gemeinsam haben. Dieses Buch will Eltern und Fachleuten helfen, sich mit dem neuen Gesetz und seinen Konsequenzen vertraut zu machen.1 Es richtet sich auf den Aspekt des Gelingens aus: Wie kann die gemeinsame elterliche Sorge funktionieren? Welche Voraussetzungen braucht es dafür aufseiten der Eltern, der Behörden, der Gesellschaft? Rund ein Dutzend Expertinnen und Experten legen dar, welche Aspekte ihnen an der gemeinsamen elterlichen Sorge wichtig erscheinen. Ergänzend berichten zehn Elternpaare aus ihrem Alltag und zeigen auf, wie sie als Eltern trotz Trennung oder Scheidung einvernehmlich für die gemeinsamen Kinder sorgen. Diese Vorbilder sollen andere Eltern dazu animieren, die Verhältnisse so zu gestalten, dass auch sie zu ihren Kindern in einer lebendigen Beziehung stehen können. Dasselbe Ziel verfolgen auch die im Anhang beigefügten Hintergrundinformationen.

Nachstehend ein Überblick über den Inhalt:

Kapitel 1 informiert darüber, was diese Gesetzesrevision beinhal­tet und was die Neuerung für den Alltag von getrennten und geschiedenen Eltern und deren Kinder bedeutet. Es beschreibt die politischen Hintergründe der Revision und die Hoffnungen und Befürchtungen, die sich damit verbinden.

Kapitel 2 befasst sich mit Scheidungen als gesellschaftliche Realität und zeigt die Konfliktlagen auf, die zu Trennungen und Scheidungen führen. Es plädiert auch für mehr Toleranz im Umgang mit geschiedenen Eltern und deren Kindern.

Kapitel 3 widmet sich dem schwierigen Spagat, dem Eltern in Trennung oder Scheidung ausgesetzt sind: Sie dürfen sich als Paar zwar trennen, müssen im Interesse ihrer Kinder aber weiterhin kooperieren. Dank konstruktiver Vereinbarungen und mithilfe kompetenter Fachleute kann dies gelingen.

Im Zentrum von Kapitel 4 steht die Mediation als konstruktives Verhandlungs- und Einigungsverfahren. Mediation ist die zeitgemässe Alternative zu zermürbenden Kampfscheidungen. Das Aufarbeiten der in der Ehe erlebten Enttäuschungen und Verletzungen bildet eine wichtige Voraussetzung für den Neuanfang nach der Scheidung. Mediation wird deshalb immer öfter auch von Gerichten und Behörden empfohlen.

Kapitel 5 zeigt auf, wie Kinder die Trennung ihrer Eltern erleben und welche Bedürfnisse sie in dieser Übergangsphase haben. Es informiert über die Scheidungsfolgen bei Kindern und darüber, wie Eltern ihr Kind während der familiären Umstrukturierung unterstützen können.

Kapitel 6 ermutigt Eltern, ihre Kinder frühzeitig und altersgerecht über ihre Trennungsabsicht aufzuklären. Die einfühlsame Information der Kinder bei Trennung und Scheidung kann dazu beitragen, Unsicherheiten abzubauen und Ängste zu bewältigen.

Kapitel 7 zeigt auf, dass die elterliche Sorge oft nicht identisch ist mit der von den Eltern praktizierten Rollenteilung. In der Schweiz sind die Aufgaben bei Elternpaaren in vielen Familien eher traditio­nell verteilt. Der Vater ist der Haupternährer, die Mutter vor ­allem für Kinder und Haushalt zuständig. Dieses Kapitel legt dar, wie eine partnerschaftliche Aufteilung der Betreuung nach der Trennung oder Scheidung möglich wäre und welche Chancen eine geteilte Betreuung für Eltern und Kinder beinhaltet.2

Kapitel 8 handelt davon, wie Eltern dank symmetrischer Wohnmodelle3 weiterhin im Alltag der Kinder präsent sein und sie gemeinsam betreuen können.

Im Zentrum von Kapitel 9 stehen die hochstrittigen Paare, deren Konflikte auch nach der Trennung oder Scheidung weiterschwelen. Sie belasten ihre Kinder damit schwer.

Kapitel 10 befasst sich mit der Arbeit der Gerichte und der Kindesschutzbehörden. Verheiratete Eltern werden von einem Gericht geschieden, unverheiratete regeln die Trennungsfolgen meistens mit der Kindesschutzbehörde.

Im Kapitel 11 äussern sich eine Expertin und ein Experte des Bundesamtes für Justiz zu speziellen Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sorge: Entzug der elterlichen Sorge, Einschränkung des Kontaktrechts, Sanktionsmöglichkeiten, Rückwirkungsklausel, Wohnsitzwechsel etc.

Kapitel 12 fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus Expertengesprächen, Elterninterviews und Literatur zusammen und präsentiert eine abschliessende Würdigung der Thematik.

Im Anhang schliesslich finden sich Empfehlungen für Eltern, ­Hinweise auf konkrete Interventionsprojekte sowie nützliche ­Adressen und Links.

Luzern, November 2013

Margret Bürgisser

Liste der befragten Expertinnen und Experten

Die Autorin hat folgende Expertinnen und Experten befragt und ihre Stellungnahmen in dieses Buch integriert. Für die wertvolle Mitarbeit dankt sie ihnen herzlich.

•Vincenzo Amberg, Dr. iur., Fürsprecher, ambralaw, Bern

•Bettina Bannwart, lic. iur., Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern, vorher auf der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt sowie als Richterin am Zivilgericht Basel-Stadt tätig4

•Rolf Besser, lic. iur., Rechtsanwalt und Mediator SDM, Egli & Besser Mediation, Zürich

•Luisa Bürkler-Giussani, Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich

•Jacqueline Fehr, lic. phil., Nationalrätin (SP), Präsidentin Kinder­schutz Schweiz, Vizepräsidentin Pro Familia Schweiz, Winterthur

•Debora Gianinazzi, lic. iur., wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Zivil- und Zivilprozessrecht, Projektleiterin Revision Sorgerecht, Bundesamt für Justiz, Bern

•Oliver Hunziker, Präsident von GeCoBi und VeV5, Zürich

•Max Peter, Familienmediator, Bülach, Co-Leiter von Gruppen für Scheidungskinder (Praxis in Weinfelden)

•David Rüetschi, Dr. iur., Leiter Fachbereich Zivil- und Zivilprozessrecht, Bundesamt für Justiz, Bern

•Heidi Simoni, Dr. phil., Fachpsychologin FSP, Leiterin Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich

•Liselotte Staub, Dr. phil., Psychologin/Psychotherapeutin, Gutachterin und Spezialistin für Familienrechtspsychologie sowie Fachrichterin am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern

•Andrea Staubli, lic. iur., Rechtsanwältin, Mediatorin SDM, Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Baden

•Rolf Vetterli, Dr. iur. h.c., ehemaliger Kantonsrichter, Rechtsanwalt und Mediator, Lehrbeauftragter an den Universitäten St. Gallen und Zürich

•Reto Wehrli, Dr. iur., Schwyz, Rechtsanwalt und Urkundsperson, CVP-Nationalrat 2003–2011

Liste der befragten Elternpaare

Als Basis für die in diesem Buch enthaltenen Porträts hat die Autorin die nachstehend aufgeführten zehn Elternpaare über ihre Trennung/Scheidung und die familiäre Neuorientierung befragt. Sie dankt ihnen allen herzlich für die Bereitschaft, über ihre persönliche Situation zu berichten.

•Porträt 1: Anna Goetsch/Willi Gasche

•Porträt 2: Marion Lehmann/Jürg Lehmann

•Porträt 3: Jacqueline Kunz/Alfons Schuwey

•Porträt 4: Sabina C./Luca C.

•Porträt 5: Evelyne Niederberger/Nico Müller

•Porträt 6: Monika Schuler/René Schuler

•Porträt 7: Brigitte Neidhart/Matthias Eiberle

•Porträt 8: Susanne Z./Harry Z.

•Porträt 9: Manuela Faedi/Bernhard Baumgartner

•Porträt 10: Carmen G./Urs G.

Alle persönlichen Angaben (Alter, Wohnort, berufliche Tätigkeit etc.) beziehen sich auf den Zeitpunkt der Interviews im Winter/Frühling 2013.

Einige Eltern waren damit einverstanden, sich mit ihren Kindern fotografieren zu lassen, andere nicht. Dies erklärt, warum nicht bei allen Porträts Fotos eingefügt sind. Einzelne Eltern wünschten auch eine Teilanonymisierung ihrer Namen, was wir ebenfalls berück­sichtigt haben.

Die Porträts sind zwischen den Kapiteln platziert. Ihre Anordnung hat jedoch keinen speziellen Bezug zu den Themen der beiden Kapitel, zwischen denen sie stehen.

1Die Revision des Unterhaltsrechts wird in diesem Buch nur am Rande thematisiert, da dieses in einer separaten Vorlage revidiert wird.

2Diese werden auch aus einigen Elternporträts ersichtlich.

3Das sind Wohnmodelle, bei denen die Kinder zu annähernd gleichen Teilen bei der Mutter und beim Vater leben.

4Bettina Bannwart teilt Erwerbs- und Betreuungsarbeit mit ihrem Partner.

5GeCoBi: Schweizerische Vereinigung für Gemeinsame Elternschaft. VeV: Verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter.

1.Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?
1.1Einführung ins Thema

Das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge bedeutet, dass Eltern zusammen für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder ­verantwortlich sind. Das scheint selbstverständlich, solange ein Paar verheiratet ist oder im Konkubinat unter einem Dach zusammenlebt. Zwar ist die Arbeitsteilung in der Regel so, dass sich die Mutter mehr um die Kinder kümmert und der Vater seine Familie primär über seinen Gelderwerb unterstützt (sog. «Ernährerrolle»). Väter schätzen es heute aber zunehmend, im Alltag Zeit mit ihren Kindern zu verbringen und einen Teil der Betreuung zu übernehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge wird nur dann infrage gestellt, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint. Das sind Fälle von Gewalt, Kindsmissbrauch, Verwahrlosung, Unfähigkeit etc. Und selbst in solchen Fällen versucht man zuerst, die Eltern in ihrer Aufgabe zu entlasten und zu unterstützen. Weitergehende fürsorgerische Massnahmen wie eine Fremdplatzierung oder gar der völlige Entzug der elterlichen Sorge werden nur in gravierenden Situationen angeordnet.

Anders sieht die Situation für getrennt lebende oder geschiedene Eltern aus. Hier war bis anhin die alleinige elterliche Sorge der Mutter der Regelfall, es sei denn, das Paar habe sich einvernehmlich für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden. Von rund der Hälfte der Scheidungen sind auch Kinder betroffen. Die Anzahl der geschiedenen Eltern, die freiwillig die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, hat in den letzten Jahren zugenommen. Wählten im Jahr 2000 nur gerade 15% der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so hat sich der Anteil seither rund verdreifacht. 2010 wurde die elterliche Sorge nach Scheidung in 50,6% der Fälle an die Mutter übertragen, in 3,8% dem Vater und in 45,6% beiden Eltern gemeinsam. Die juristische Regelung der elterlichen Sorge ist nicht deckungsgleich mit der Betreuungsregelung im Alltag. Es gibt Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, deren Kinder fast ausschliesslich von der Mutter betreut werden. Und es gibt Paare, eher selten allerdings, bei denen die Mutter die elterliche Sorge hat und sich der Vater trotzdem massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt.

Das neue Gesetz macht deutlich, dass Trennung und Scheidung keine Gründe sind, um die Eltern-Kind-Beziehung aufs Spiel zu setzen. Kinder lieben beide Eltern und leiden oft schwer unter deren Trennung. Im Interesse des Kindeswohls sollte deshalb der Kontakt zu beiden Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung erhalten bleiben. Reto Wehrli hat deshalb 2004 im Nationalrat ein Postulat eingereicht mit dem Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge auch für getrennt lebende und geschiedene Eltern für verbindlich zu erklären. Nach langen Vernehmlassungen und Diskussionen und gegen den anfänglichen Widerstand diverser Frauen- und Kindesschutzorganisationen wird dieses Gesetz demnächst in Kraft treten. Die gemeinsame elterliche Sorge wird ab dann für alle Eltern der Regelfall sein. Die Schweiz übernimmt in dieser Sache keine Pionierrolle, sondern schliesst sich nur dem an, was sich vielerorts schon bewährt hat. Andere europäische Länder wie etwa Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und England kennen das gemeinsame Sorgerecht schon lange. Es entspricht auch den Vorgaben der europäischen Kinderrechtskonvention.

1.2Was galt bisher?
Verheiratete Eltern

Verheirateten Eltern stand die elterliche Sorge schon bisher gemeinsam zu.6 Eine Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil war ausgeschlossen. Vorbehalten blieb der Fall der gerichtlichen Trennung7 oder der Entzug der elterlichen Sorge durch eine Kindesschutzbehörde aufgrund besonderer Umstände, die das Kindeswohl gefährdeten.8

Geschiedene Eltern

Im Scheidungsfall wurde die elterliche Sorge grundsätzlich einem Elternteil zugewiesen.9 Wie Statistiken zeigen, war dies mehrheitlich die Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, in der Regel an jedem zweiten Wochenende und während einiger Ferienwochen. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge blieb es nur, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellten, der in den Augen des Gerichts mit dem Kindeswohl vereinbar war. Zudem mussten die scheidungswilligen Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre jeweiligen Betreuungsanteile und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen.10 Paare konnten also bei der Scheidung einvernehmlich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Diese Lösung erfreute sich, wie die nachstehende Statistik zeigt, zunehmender Beliebtheit. Willigte ein Elternteil nicht ein, ging die elterliche Sorge in den meisten Fällen an die Mutter.

Zuweisung der elterlichen Sorge 2000–201011


Unverheiratete Eltern

Die Zahl der Kinder nicht verheirateter Eltern hat sich in den letzten zehn Jahren fast verdoppelt. Rund ein Fünftel der Kinder, die in der Schweiz geboren werden, hat unverheiratete Eltern. Diese Zahl variiert allerdings je nach Region stark. In Städten und Agglomerationen liegt der Anteil unverheirateter Eltern höher als in länd­lichen Regionen, wo traditionelle Werte noch bedeutsamer sind.

Lebendgeburten nach dem Zivilstand der Mutter 2000–201012


Bis anhin wurden unverheiratete Paare formell dann zu Eltern, wenn der Vater das gemeinsame Kind beim Zivilstandsamt oder der Kindesschutzbehörde anerkannte. Er übernahm damit Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind, die elterliche Sorge blieb aber offiziell bei der Kindesmutter.13

Die Kindesschutzbehörde konnte die elterliche Sorge auf Antrag aber beiden Eltern zuweisen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar war. Verlangt wurden ein gemeinsamer Antrag und eine genehmigungsfähige Vereinbarung in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes.14 Nach einer Trennung konnte der sorgeberechtigte Elternteil sich auf diese Vereinbarung berufen und den Unterhaltsbeitrag für das Kind einfordern. War der in der Vereinbarung festgelegte Beitrag nicht mehr angemessen, musste eine Abänderungsklage erhoben werden.15 Besuchs- und Betreuungszeiten waren einvernehmlich zu regeln; im Streitfall hatte die Vormundschaftsbehörde (ab 1. Januar 2013: Kindesschutzbehörde) zu entscheiden.16

Leider gibt es keine gesamtschweizerische Statistik, die dar­über Auskunft gibt, wie häufig sich unverheiratete Eltern bisher für die gemeinsame Sorge entschieden haben. Die Schweizerische Vormundschaftsstatistik erhebt einzig, wie oft die Kindesschutzbehörden in einem Jahr die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. Darunter sind auch Kinder, deren Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Scheidung beantragt hatten.

Schweizerische Vormundschaftsstatistik – Jahresvergleich 2000–2010


Trotz dieser Einschränkungen steht fest, dass sich in den letzten Jahren immer mehr unverheiratete Eltern für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben. So hat sich beispielsweise in der Stadt Zürich der Anteil unverheirateter Eltern, denen die gemeinsame elterliche Sorge zugeteilt wurde, von 2000 bis 2010 fast vervierfacht (208 bzw. 790 Kinder). Bezogen auf das Total der ausserehelichen Geburten in Zürich stieg der Anteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge von rund 44% im Jahr 2000 auf 68% im Jahr 2010.

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verhältnis zur Anzahl ausserehelicher Geburten in der Stadt Zürich 2000–2010


Auch Kinder von unverheirateten Paaren stehen heute also im städtischen Kontext in rund zwei Dritteln der Fälle unter der gemein­samen Sorge ihrer Eltern. Nach einer Trennung, die keinen gerichtlichen Akt voraussetzt, wurden die Verpflichtungen gegenüber dem Kind in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegt.

1.3Was wird neu?

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Rechts (am 1. Juli 2014) gilt die gemeinsame elterliche Sorge nicht nur für verheiratete Eltern. Auch für unverheiratete, getrennt lebende und geschiedene Eltern ist sie künftig der Regelfall. Paare können sich also trennen, doch sie bleiben weiterhin gemeinsam in der Verantwortung für ihre Kinder. Es gibt künftig keine Grundlage mehr, einem Elternteil die elterliche Sorge vorzuenthalten, es sei denn aus Gründen des Kindeswohls. Ist dieses durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet, so überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge. Sind beide Eltern nicht fähig, ihrer Sorgepflicht nachzukommen, so fordert das Gericht die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind ­einen Vormund zu bestellen. Die Schwelle für einen Sorgerechtsentzug ist in der Schweiz allerdings sehr hoch.

Verheiratete Eltern

Während der Ehe steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu. Eine Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Fall der gerichtlichen Trennung oder der Entzug der elterlichen Sorge durch die Kindesschutzbehörden aufgrund besonderer Umstände, die das Kindeswohl gefährden.

Geschiedene Eltern

Die Scheidung bewirkt keine Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge. Künftig steht die elterliche Sorge auch nach der Scheidung weiterhin beiden Eltern zu. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung17 können die Eltern eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen (elterliche Sorge, Obhut bzw. Betreuung und Unterhaltsbeitrag). Das Gericht vergewissert sich dann, ob die getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht18 und ob die Vor­aussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge entziehen bzw. eine Kindesschutzmassnahme anordnen.

Sind sich die Eltern über die Regelung der Scheidungsfolgen betreffend der Kinder nicht oder nur teilweise einig, regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut bzw. Betreuung und den Unterhaltsbeitrag.19

Für die Regelung der sorgerechtlichen Belange ist während des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens das Gericht zuständig. Das Gericht entscheidet auch über Änderungen der elterlichen Sorge im Anschluss an eine Scheidung. Die Kindesschutzbehörde ist dafür zuständig, wenn nur Änderungen im Bereich des persönlichen Verkehrs (d.h. des Besuchsrechts) oder der Betreuungsanteile beantragt werden.20

Unverheiratete Eltern

Sind die Eltern unverheiratet und anerkennt der Vater das Kind, so kommt gemäss neuem Recht21 die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung zustande. Diese kann gegenüber dem Zivilstandsamt abgegeben werden, wenn sie gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindes erfolgt. Das kann schon vor der Geburt des Kindes geschehen. Erfolgt die Erklärung später, also unabhängig von der Anerkennung des Kindes, so ist sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.22 In ihrer Vereinbarung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und dass sie sich über die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt des Kindes verständigt haben.23 Die Paare müssen sich über diese Fragen einigen, ihre Vereinbarung aber nicht mehr einer Behörde vorlegen. Es wird nicht verlangt, dass die Eltern genaue Angaben zur gefundenen Lösung machen. Die Kindesschutzbehörde hat hingegen eine Beratungspflicht und muss unverheiratete Paare in Trennung auf Wunsch bei der Suche nach einer tragfähigen Lösung unterstützen.24 Bis diese Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Sie ist von Gesetzes wegen ab der Geburt die Inhaberin der elterlichen Sorge.25 Falls sich die Mutter weigert, die gewünschte Erklärung abzugeben, kann der Vater an die Kindesschutzbehörde gelangen. Und im umgekehrten Fall, in dem sich der Vater nicht um das Sorgerecht kümmert, müsste die Mutter die Kindesschutzbehörde anrufen.26 Diese wird – wenn keine triftigen Gründe zum Schutz des Kindeswohls dagegen sprechen – die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.

1.4Was bedeutet die Revision?

Künftig ist es also nicht mehr so, dass geschiedene Eltern beim Gericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen müssen. Es ist vielmehr so, dass die Gerichte darüber entscheiden müssen, in welchen Ausnahmefällen die gemeinsame elterliche Sorge entzogen werden soll. Solche sog. Ausschlusskriterien sind insbesondere Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit.

Das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge sagt wenig über die effektive Betreuung der Kinder aus. Die Obhut wird vom Gericht in den meisten Fällen jenem Elternteil zugewiesen, der die Kinder im Alltag betreut. Dieser entscheidet auch über die für die Alltagsgestaltung wichtigen Fragen (Kleider, Essen, Freizeitgestaltung etc.). Über sogenannte wichtige Fragen entscheiden die Eltern aber gemeinsam. Dazu gehören insbesondere Fragen bezüglich Religion, medizinische Behandlungen, Schul- und Wohnsitzwahl. Falls ein Eltern­teil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, darf der andere auch über diese Fragen alleine entscheiden.27

Im Weiteren darf ein Elternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge künftig den Wohnort des Kindes nur noch mit der Einwilligung des anderen Elternteils wechseln, sofern der Umzug die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erheblich einschränken würde. Dies gilt insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland.28 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den andern Elternteil rechtzeitig darüber informieren.29 Dieselbe Informationspflicht hat der Elternteil ohne elterliche Sorge, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.30

Für Zündstoff dürfte in der Praxis die Rückwirkungsklausel31 sorgen. Ihr zufolge kann ein Elternteil, dem bei der Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei der Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, sofern die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Bei unverheirateten Paaren gibt es keine solche Frist.32 Sie können die gemeinsame elterliche Sorge unbefristet rückwirkend beantragen.

Anders als im Vorentwurf vorgesehen, verzichtet das neue Recht darauf, jenem Elternteil eine Strafe anzudrohen, der das Besuchsrecht vereitelt.33 Dies wird damit begründet, «dass Besuchsrechtsstreitigkeiten regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen werden. Zusätzliche Strafandrohungen tragen in diesem Fall kaum zur Vermeidung oder Vorbeugung von Konflikten bei. Zudem ist zu befürchten, dass unter einer Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leidet» (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 6. November 2011, S. 9096).

In Ausnahmefällen kann das Gericht oder die Kindesschutzbehörde gleichwohl konkrete Anordnungen treffen und z.B. der Mutter ein Busse androhen, falls sie das Besuchsrecht des Vaters wiederholt vereitelt.

1.5Politische Vorgeschichte

Die Diskussion über das gemeinsame Sorgerecht geht bereits auf die 70er-Jahre zurück, doch erst nach der Jahrtausendwende erfuhr das Thema politisch gesehen einen Durchbruch. Mit der Einführung des Scheidungsrechts von 2000 war die Position der Frauen gestärkt worden. Bei einer Scheidung erhielt die Mutter in der Regel die alleinige elterliche Sorge, da es vor allem sie war, die die Kinder im Alltag betreute. Dem Vater hingegen wurde ein Besuchsrecht zugeteilt und eine Unterhaltspflicht auferlegt. Im Zeitverlauf wurden die Mängel dieser Gesetzgebung immer deutlicher sichtbar. So gab es Männer, die sich nach der Trennung als unzuverlässige Väter erwiesen und sich zunehmend aus ihren Betreuungspflichten verabschiedeten. Und es gab Frauen, welche die Kinder manipulierten, das Besuchsrecht des Vaters hintertrieben oder ihrem Expartner mit Anschuldigungen das Leben schwermachten. Leidtragende waren letztlich die Kinder, die oft in Loyalitätskonflikte verstrickt wurden.

Die seit 2000 geltende Sorgerechtsregelung wurde von Männer- und Frauenorganisationen heftig kritisiert, wenn auch aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Viele Väter litten unter der eingeschränkten Möglichkeit, den Kontakt zu ihren Kindern nach der Trennung oder Scheidung aufrechtzuerhalten. Vor allem Männer, die sich früher in der Kinderbetreuung und der Hausarbeit engagiert hatten, fühlten sich von kostbaren Erfahrungen abgeschnitten und in die Rolle des «Zahlvaters» abgeschoben. Manche Väter betonten, wenn ihnen das Sorgerecht verwehrt bleibe, fehle ihnen die Motivation, sich über das Minimum hinaus für ihre Familie zu engagieren. Sie erlebten das geteilte Sorgerecht als Zurücksetzung und hierarchische Unterordnung. Geschiedene Väter klagten zudem, ihre Exfrau gebrauche die gemeinsame elterliche Sorge als Druckmittel, um ­höhere Unterhaltszahlungen zu erwirken. Auch sei es fast unmöglich, ihr Recht durchzusetzen, wenn die Exfrau das Besuchsrecht vereitle oder erschwere. Die Kritik der Frauen hingegen lautete, sie hätten keine Handhabe, wenn sich der Expartner kaum für die Kinder engagiere und seinen Unterhaltsverpflichtungen nur unzuverlässig oder gar nicht nachkomme. Viele Mütter ­sahen sich nach der Scheidung völlig auf sich gestellt, finanziell und kräftemässig am Limit, und von ihren früheren sozialen Bezügen abgeschnitten.

Oft machte sich im Nachscheidungsalltag auch Unzufriedenheit breit, wenn das gewählte Sorgerecht nicht mit der gewählten Rollenteilung übereinstimmte. Frauen beklagten die Einschränkung ihrer Entscheidungsbefugnisse, wenn der Partner zwar die gemeinsame elterliche Sorge wollte, aber nicht bereit war, sich über das allgemein Übliche hinaus, z.B. in der Betreuung, zu engagieren. Auch das Problem der Mankoverteilung im Unterhaltsrecht (vgl. Abschnitt 3.5) wurde von Frauenseite vehement kritisiert.

Am 7. Mai 2004 reichte der Schwyzer Nationalrat und Anwalt Reto Wehrli im Nationalrat ein Postulat ein, mit dem er die gemeinsame Sorge für alle Eltern zum Regelfall machen wollte. Der Vorstoss wurde am 7. Oktober 2005 vom Nationalrat angenommen und 2009 ein erster Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Unter der Ägide von Bunderätin Eveline Widmer-Schlumpf, damals noch Vorstehende des Justiz- und Polizeidepartements, wurde er weiterentwickelt, getrennt von der ebenfalls anstehenden Revision des Unterhaltsrechts. Nach dem Amtsantritt von Bundesrätin Simonetta Sommaruga ging das Dossier in deren Hände über. Sommaruga zog kurzfristig in Erwägung, die Sorgerechtsvorlage mit jener über den Unterhalt zusammenzulegen. Dies führte bei den Männer- und Väterorganisationen, die eine weitere Verzögerung der Gesetzesrevision befürchteten, zu einem Sturm der Entrüstung. Im Rahmen der Aktion «Schick en Stei» deponierten sie Pflastersteine auf dem Bundeshausplatz und brachten damit ihren Unmut zum Ausdruck. Das Medienecho war enorm und verfehlte seine Wirkung nicht. Die Sorgerechtsrevision wurde wieder alleine vorangetrieben. Im November 2011 legte der Bundesrat den neuen Gesetzestext vor, der im Sommer 2012 vom Nationalrat behandelt und verabschiedet wurde. Nach der Behandlung im Ständerat und nach Differenzbereinigungen in der Sommersession 2013 fand das neue Recht seine endgültige Form. Die Revision des Unterhaltsrechts soll nun ebenfalls zügig vorangetrieben werden, womit eine wichtige Forderung von Frauenseite erfüllt wird.

1.6Zielsetzung des neuen Gesetzes

Das neue Sorgerechtsgesetz bringt zum Ausdruck, dass Paare sich zwar trennen können, als Eltern aber weiterhin gemeinsam in der Verantwortung bleiben. Es fordert sie auf, den Paarkonflikt vom Kindeswohl zu trennen und im Interesse der Kinder über Trennung und Scheidung hinaus alltagstaugliche Lösungen zu entwickeln. Das ist auch ein Vertrauensbeweis in die Kompetenz und Entwicklungsfähigkeit der betroffenen Erwachsenen. Wer es nicht aus eigener Kraft schafft, diesem Ziel zu entsprechen, wird auf professionelle Hilfsangebote (Mediation etc.) verwiesen.

Das Gesetz verdeutlicht die Haltung, dass das Kind ein Recht auf beide Eltern hat und dass man sich als Eltern nicht trennen kann. Es ist ein Signal, dass die Verantwortung für das Kind etwas Dauerhaftes ist, eine Verpflichtung, die bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss der Ausbildung dauert. Die Psychologin Liselotte Staub begrüsst die Änderung: «Natürlich wird es Eltern geben, die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zurechtkommen werden, z.B. bei Persönlichkeitsstörungen, Kriminalität etc. Doch wir vollziehen einen Paradigmenwechsel. Die gemeinsame elterliche Sorge wird künftig der Normalfall sein und die alleinige elterliche Sorge der Ausnahmefall.»

Das Gesetz wird eine gewisse Symbolwirkung entfalten, weil es der Bürgerin und dem Bürger mitteilt, welches die gesellschaftlichen Erwartungen sind und was im heutigen Kontext ein «normales» elterliches Verhalten ist. Es wird sich eine neue gesellschaftliche Haltung entwickeln, wobei ja immer die Frage da ist: Beeinflusst das Recht die gesellschaftliche Haltung oder führt eine veränderte ­gesellschaftliche Haltung zu Anpassungen im Gesetz? Vermutlich beeinflusst sich beides gegenseitig.

1.7Erwartungen und Hoffnungen
Allgemeine Einschätzung

Die Väter- und Männerorganisationen sowie viele Fachleute und Politiker/-innen befürworten die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Sie betonen, das Gesetz sei gemacht für die «normale» Mehrheit, nicht für jene Paare, die sich in unerbittliche Streitigkeiten verstricken. 90 bis 95% der Scheidungswilligen werden ja relativ problemlos geschieden. Das Gesetz fordert sie auf, das Kindeswohl noch bewusster ins Zentrum zu stellen. Da die gemeinsame elterliche Sorge künftig für alle gilt, werden viele Diskussionen und auch viel Streitpotenzial entfallen. Personen, die die Fähigkeit zur Kommunikation nicht haben, wird man künftig eine Mediation vorschlagen oder behördlich anordnen. Und das Gericht wird generell eine Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung verlangen und diese bezüglich des Kindeswohls überprüfen. Wenn Paare die Voraussetzungen zur Ausübung jedoch nicht haben (vgl. Abschnitt 1.4), müssen ergänzende Massnahmen (Alleinige Sorge, Kindesschutz etc.) zur Anwendung kommen.

Vorteile der gemeinsamen elterlichen Sorge

Artikel 18 der Kinderrechtskonvention hält fest, dass «die Verantwortung der Erziehung des Kindes in erster Linie beiden Eltern gemeinsam obliegt und es die Pflicht des Staates ist, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen. (…) Der Staat hat alles daran zu setzen, dass jedes Kind eine emotionale Verbundenheit mit seinen Eltern pflegen kann, ohne dass die gelebte Betreuungs- und Beziehungsrealität ausgeblendet wird» (Müller 2011, S. 8). Die gemeinsame elterliche Sorge ermöglicht es den Eltern, die in der Ehe geltenden Betreuungsverhältnisse auch über die Scheidung hinaus weiterzuführen. Dabei überlässt sie es ihnen, optimale Betreuungsverhältnisse auszuhandeln. Es kommen also nicht einfach gerichtlich akzeptierte Standardlösungen zur Anwendung (z.B. Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien). Die Gerichte werden den Paaren keine vorgegebenen Lösungen mehr überstülpen, sondern an deren Eigenverantwortung und Verantwortungsbewusstsein appellieren und sie ermutigen, Lösungen zu entwickeln, die mit dem Kindeswohl verträglich sind.

Gutachterinnen und Gutachter werden zudem froh sein, dass sie die Sorge nicht mehr einem einzigen Elternteil zuweisen müssen. Künftig können sie wirklich im Interesse des Kindeswohls entscheiden und müssen nicht mehr den einen Elternteil gegenüber dem anderen bevorzugen. Liselotte Staub ist auch als Gutachterin tätig und kennt die Problematik aus jahrelanger Erfahrung: «Vor fünf bis zehn Jahren musste ich jeweils entscheiden: Welches ist der bessere Elternteil? Ich hatte keine Chance, einem Vater, der mehr sein wollte als nur ein Wochenendvater, entgegenzukommen, sofern er die gemeinsame Sorge nicht hatte. Ich musste entscheiden, wer bekommt das Kind, das heisst, gibt es einen Besuchsvater oder eine Besuchsmutter? Mit dem neuen Gesetz kann ich nun mit den Eltern reden und schauen, wie man die Betreuung regeln und an das Kind anpassen kann. Ich kann das Kindeswohl ins Zentrum stellen und fragen: Was ist am besten für das Kind?»

Erwartete positive Wirkungen

Das revidierte Gesetz stellt eine Anpassung an internationales Recht dar. Die Schweiz hat im Vergleich zu anderen europäischen Ländern einen gewissen Rückstand aufzuholen. Die allgemeine Entwicklung in Europa geht in Richtung einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Vaters, und zwar auch dann, wenn dieser mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist.34 Im Allgemeinen bevorzugen die europäischen Gesetzgeber35 die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sowohl für die geschiedenen als auch für die unverheirateten Eltern. Die Modalitäten der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sind jedoch je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Das neue Gesetz dürfte bei den Männern eine Symbolwirkung haben. Der mit diesem Gesetz vollzogene Paradigmenwechsel bedeutet einen Wendepunkt für motivierte Väter. Sie werden sich künftig mehr wertgeschätzt und stärker in die Verantwortung eingebunden fühlen. Ihre Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, wird nicht mehr vom Gesetz beschnitten. Jedes Paar wird entsprechend den persönlichen Umständen entscheiden können, wie viel Betreuung jeder Elternteil übernimmt. Es ist jetzt nicht mehr einfach das Gesetz, das vorgibt, was gilt. Noch einen Vorteil hat die gemeinsame elterliche Sorge. Es gibt leider auch Väter, die sich nicht genügend um ihre Kinder kümmern. Und da haben Gerichte künftig eine Handhabe: Wenn Väter nicht einsichtig sind und ihre Verantwortung nicht wahrnehmen, kann man sie in eine Mediation schicken, desgleichen Mütter, die das Besuchsrecht vereiteln wollen.

Letztlich werden auch die Kinder – was ja die zentrale Zielsetzung ist – von der Gesetzesrevision profitieren. Mediator Max Peter äussert die Hoffnung, «dass die Kinder in Zukunft weniger im Fokus der Streitigkeiten der Eltern sind, wenn diese auseinandergehen. Dass sie weniger zum Pfand oder zu Kronzeugen werden im Scheidungsverfahren, z.B. wenn sie aussagen müssen. Wenn Väter und Mütter gleichberechtigt sind, wird daraus schon im Vorfeld von Trennung und Scheidung eine andere Haltung entstehen, sodass die Kinder weniger instrumentalisiert werden.»

1.8Kritik und Vorbehalte

Kritikerinnen und Kritiker bezweifeln, dass die gemeinsame elterliche Sorge konsequent, also als Regelfall, angewendet wird. Anwalt Reto Wehrli bemängelt, das Gesetz umfasse immer noch zu viele Vorbehalte. Anwälten und Anwältinnen blieben deshalb zahlreiche Möglichkeiten, das gemeinsame Sorgerecht anzugreifen. Im Scheidungsfall würden die Auflösung der Mann-Frau-Beziehung und die Kinderfrage vermischt, was unerwünscht sei. Wehrli meint, eine Infragestellung der gemeinsamen elterlichen Sorge solle nur in klaren Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei schwerer Vernachlässigung oder Misshandlung. Zudem beanstandet er die mangelnde Konsequenz. Nach wie vor werde von einer obhutsberechtigten und einer besuchsberechtigten Person und nicht von gleichgestellten bzw. gleichverantwortlichen Partnern ausgegangen, eine Unterscheidung, die man seines Erachtens hätte aufgeben sollen.

Fachleute aus Frauenorganisationen und dem Gleichstellungsbereich kritisieren, mit der Gesetzesrevision werde zu viel und auch Falsches versprochen. Es werde zu viel Symbolik in das rechtliche Institut der gemeinsamen elterlichen Sorge hineingepackt und zudem von Alltagsproblemen abgelenkt. Wenn man vom Kindeswohl ausgehen wolle, meint Bettina Bannwart, so müsse man im gleichen Atemzug immer zwei Bereiche nennen: «Zum einen das Betreuen und Kümmern, zum anderen die Frage der finanziellen Ressourcen, die es braucht, damit ein Kind gut aufwachsen kann. Solange sich der Anteil der Väter, die im Alltag mitbetreuen, nicht wesentlich erhöht, besteht da ein Ungleichgewicht. Das revidierte Gesetz wird die Erweiterung der Elternrollen kaum fördern, da die Regelung betreffend Kindesunterhalt nicht gleichzeitig angegangen wurde.»

Scheidungsanwälte, die Einblick in eine Vielzahl von Paarkonstellationen haben, weisen auch auf die Gefahr hin, dass Frauen in hochstrittigen Fällen, um die gemeinsame Sorge zu verhindern, den (Ex-)Partner des Kindsmissbrauchs beschuldigen könnten. Solche Anschuldigungen erreichen ihr Ziel sehr oft, weil niemand verlässlich das Gegenteil beweisen kann. Zum Schutz des Kindes entscheiden Gerichte und Behörden in solchen Fällen oft zuungunsten des Vaters, was für diesen – wenn der Vorwurf erfunden ist – eine persönliche Katastrophe ist. Und auch für die Kinder ist der Schaden immens.

Es wird auch bezweifelt, dass Väter als Folge der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Besuchsrecht engagierter wahrnehmen. Wenn ein Vater mit dem Kind keinen Kontakt haben will, kann man ihn auch künftig nicht gesetzlich dazu zwingen. «Es wäre dem Kind wohl kaum zuträglich, wenn der Vater nur des Gesetzes wegen und ohne eigene Motivation mit ihm die Ferien verbringen würde», vermutet Nationalrätin Jacqueline Fehr. Reto Wehrli hingegen befürwortet in solchen Fällen Sanktionen und bedauert, dass solche vom neuen Gesetz nicht vorgesehen sind. «Das ist ein Fehler. Es sollte Sanktionen geben gegenüber Eltern, die ihre Verantwortung nicht wahrnehmen. Sich nicht zu engagieren und gleichzeitig dem andern Elternteil dreinzureden, das geht nicht. Das ist das eine. Und das andere: Es sollte auch finanzielle Konsequenzen haben, wenn jemand seine Verantwortung nicht wahrnimmt. Man kann keinen direkt zwingen, sich um seine Kinder zu kümmern. Aber wenn er weniger betreut als vereinbart, dann soll er dafür bezahlen.»

Befürchtete negative Auswirkungen

Ein neues Gesetz kann nicht alle Probleme lösen. Selbst die Befürworterinnen und Befürworter der gemeinsamen elterlichen Sorge sind sich bewusst, dass das revidierte Gesetz nicht nur positive Auswirkungen haben wird. Kritikerinnen und Kritiker bemängeln, dass die Person, die das Kind hauptsächlich betreut – in der Regel die Mutter – mit dieser Gesetzesrevision kein Instrument in die Hand bekommt, das es ihr ermöglicht, die durch den vermehrten Einbezug des Expartners neu entstehenden Probleme zu lösen. Viele Mütter klagen bei der Trennung, sie hätten die Verantwortung für den Familienalltag alleine getragen, darum würden sie sich nun trennen und möchten auch allein entscheiden. Einen «clean break», wie man ihn im Scheidungsrecht bezüglich der Finanzen kennt, gibt es im neuen Sorgerecht aber nicht mehr.

Das ist folgenreich, wie Bettina Bannwart betont. Wenn Mütter und Väter durch die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen eines Elternteils und trotz ungenügender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verbunden bleiben, besteht das Risiko, dass sie sich das Leben schwermachen. «Die grosse Alltagsarbeit bleibt bei der hauptbetreuenden Person, aber Entscheidungen werden unter Umständen blockiert, weil sich die Eltern nicht einig werden. Es ist deshalb wichtig, dass man eine Praxis erarbeitet – z.B. in der Konvention – die klarstellt, welche Alltagsentscheidungen bei jener Person liegen, bei der das Kind lebt.»

Auch manche Anwältinnen und Anwälte befürchten, dass sich der Kampf aufs Alltagsbestimmungsrecht verlagern wird. Die Väter sind ja künftig berechtigt, in wichtigen Fragen mitzureden. Doch welches die wichtigen Fragen sind, hat das Gesetz nur summarisch definiert. Es besteht somit die Gefahr, dass der abwesende Elternteil dem obhutsberechtigten in unzulässiger Weise in Alltagsdinge (Klassenlager, Hobbys, Ernährung etc.) dreinredet. Das dürfe nicht geschehen, betont Liselotte Staub: «Es muss ganz klar kommuniziert werden: Es gibt eine Alltagssorge und es gibt eine rechtliche Sorge. Und die Alltagssorge ist immer bei dem Elternteil, der die Obhut hat, es sei denn, die Eltern teilen sich die Obhut. Die Väter müssen sich klar werden, dass sie mit diesem Gesetz kein Instrument erhalten, um in alles und jedes einzugreifen.»

1.9Was beinhaltet gemeinsame elterliche Sorge konkret?

Viele Experten und Expertinnen gehen davon aus, dass das neue Sorgerecht im Nachscheidungsalltag nicht viel verändern werde. Es sei ein guter gesetzlicher Rahmen, der allerdings nicht die Bedeutung haben werde, wie man es jetzt darstelle. Zwischen rechtlicher Sorge und faktischer Sorge bestehe ein wichtiger Unterschied.

Bettina Bannwart erzählt: «Väterorganisationen sagen: Wir wollen nicht nur Zahlväter sein, sondern auch etwas vom Kind haben. Aber die rechtliche Sorge hat ja nichts damit zu tun, wie der getrennt lebende Elternteil das Kind tatsächlich betreut. Tatsächliche Betreuung heisst zeitliches Engagement. Es heisst verstehen, was das Kind berührt, welche Sorgen es hat, was es erzählt, wenn es aus dem Kindergarten kommt – und nicht nur die ‹Quality-Time› am Abend oder am Wochenende mit dem Kind verbringen. Dass die Ungleichverteilung der effektiven Betreuungsarbeit zwischen den Eltern während des Zusammenlebens kaum thematisiert wird, finde ich bedauerlich.»

Wenn man den Alltag von Kindern und Erwachsenen im Fokus hat, geht es also nicht (nur) um die elterliche Sorge an sich, sondern um konkrete Fragen. Es geht um die Aufgaben- und Rollenteilung: Wer macht was? Welche Arbeitsteilungsmuster gibt es? Was bewährt sich daran und was nicht?36 In vielen Köpfen spukt die unzutreffende Vorstellung, gemeinsame elterliche Sorge bedeute gemeinsame Betreuung. Faktisch ändert sich an den Rollenteilungsmustern nach Trennung oder Scheidung aber meist nicht viel, ausser dass viele Frauen wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder diese ausbauen. Der Besuch des Vaters, der früher vielleicht zu Hause mitgeholfen hat, reduziert sich allerdings auf die Besuchszeiten. Diesbezüglich macht das Gesetz ja keine Vorgaben.

Wie stellt sich Heidi Simoni vom Marie Meierhofer Institut für das Kind die optimale Zuordnung der Entscheidungsbefugnisse bei gemeinsamer elterlicher Sorge vor? Ihre Devise lautet: «Einvernehmlich ausgehandelt, als Grundlage für die Zusammenarbeit schriftlich fixiert, in der Anwendung flexibel und mit dem Kind wachsend. Entscheidungsbefugnisse müssen sich nach dem Alltag richten. Jetzt ist es so, dass vor allem jener entscheidet, bei dem das Kind lebt. Wenn eine partnerschaftliche Betreuung besteht, müssen sich die Entscheidungsbefugnisse danach richten.»

Die nacheheliche Familiensituation muss sich also permanent weiterentwickeln, damit sie den Bedürfnissen sowohl der Erwachsenen als auch der Kinder weiterhin entspricht.

Auch das Besuchsrecht muss der Entwicklung des Kindes gegebenenfalls angepasst werden. Dazu Nationalrätin Jacqueline Fehr: «Aus Sicht der Kinder ist die nacheheliche Familie ein wachsender Organismus. Wenn Kinder grösser werden, stimmt die Wo­chen­end­re­ge­lung vielleicht nicht mehr, weil sie ihre Zeit mit den Kollegen und Koleginnen verbringen wollen. Man muss eventuell Weihnachten anders gestalten. Man muss den Kopf und den Fächer öffnen, um flexibel zu sein, das beinhaltet auch Chancen für die Kinder.»

6Art. 297 Abs. 1 ZGB.

7Art. 297 Abs. 2 ZGB.

8Art. 311 und 312 ZGB.

9Art 133 Abs. 1 ZGB.

10Art. 133 Abs. 3 ZGB.

11Vgl. auch im Zusammenhang mit der Scheidungsrate, hier.

12Inkl. Verwitwete. In Klammern sind die Zahlen für eingetragene Partnerschaften auf­geführt.

13Art. 298, Abs. 1 ZGB.

14Art. 298a, Abs. 1 ZGB.

15Art. 286 ZGB.

16Art. 275 ZGB.

17Nach Art. 111 ZGB.

18Art. 296 ZPO.

19Art. 133 ZGB.

20Art. 134 ZGB.

21Art. 298a ZGB.

22Art. 298a Abs. 4.

23Art. 298a Abs. 2.

24Art. 298a Abs. 3.

25Art. 298a Abs. 5.

26Art. 298b Abs. 1.

27Art. 301 Abs. 1bis ZGB.

28Art. 301a Abs. 2 ZGB.

29Art. 301a Abs. 3 ZGB.

30Art. 301a Abs. 4 ZGB.

31Art. 12 Abs. 5 ZGB.

32Da noch keine entsprechenden Bundesgerichtsurteile vorliegen.

33Es bleibt damit beim heutigen Art. 220 StGB, der einzig das Entziehen von Unmündigen – die Kindesentführung – unter Strafe stellt.

34Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 16.11.2011, S. 9096 f.

35Die Botschaft erwähnt als Beispiele namentlich Deutschland, Österreich, ­Belgien, ­Frankreich, Italien, England, Wales sowie Dänemark.

36Vgl. dazu Abschnitt 7.4.

Porträt 1
«Es war klar, Leander steht über allem – unser Wohl hat sich nach ihm zu richten.»

Anna Goetsch (47) und Willi Gasche (53) wohnen an zentraler Lage in Zürich-Hottingen, nur wenige Tramstationen voneinander entfernt. Seit ihrer Trennung vor 14 Monaten betreuen sie ihren Sohn Leander (12) abwechslungsweise. Es war von Anfang an klar, dass sie eine 50:50-Regelung wollten. Willi Gasche beschreibt seinen Betreuungsanteil wie folgt: «Sonntagmittag komme ich ihn holen – oft essen wir auch zusammen mit Anna das Frühstück. Dann ist Leander bis Mittwochmorgen bei mir und anschliessend wieder bei seiner Mutter. Wenn Anna nicht da ist, mache ich hin und wieder am Freitag auch noch einen Mittagstisch.» Künftig wird Leander auch am Samstag ab und zu beim Vater sein, weil das Anna Goetsch ermöglicht, Weiterbildungen zu besuchen. Den Rest der Woche lebt Leander bei seiner Mutter, in deren Haushalt auch noch zwei fast erwachsene Kinder aus einer früheren Beziehung leben: Joy, 21, und Gilles, 20.

Beruflicher Hintergrund Beide Partner sind selbstständig erwerbend, was die gemeinsame Kinderbetreuung erleichtert. Willi Ga­sche lernte ursprünglich Maurer, erkrankte mit 20 aber an Krebs und musste sich deshalb umschulen. Er nahm Bautechnikunterricht, baute für einen Freund ein Haus und wuchs so nach und nach ins Architekturhandwerk hinein. Heute arbeitet er als Architekt. Er war insgesamt nur ein Jahr angestellt, sonst immer selbstständig erwerbend.

Anna Goetsch ist gelernte Werbeassistentin, machte sich aber ebenfalls früh selbstständig, zusammen mit ihrem ersten Partner. Später arbeitete sie 15 Jahre als Promoterin von Veranstaltungen und absolvierte dann berufsbegleitend eine Ausbildung zur Shiatsu-Therapeutin. Diesen Beruf übt sie jetzt aus, ebenfalls auf selbstständiger Basis.

Entscheid für die gemeinsame elterliche Sorge Anna Goetsch und Willi Gasche üben die elterliche Sorge schon seit der Geburt von Leander gemeinsam aus. Da das Paar nicht verheiratet war, musste Willi Gasche eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnen. Damals entschieden sie sich formell für die gemeinsame elterliche Sorge. Nach der Geburt des Kindes arbeitete Anna Goetsch zu etwa 50% als Promoterin für Tanzveranstaltungen. Sie verdiente dabei sehr gut, konnte zu Hause arbeiten und sich die Zeit völlig frei einteilen. Dies ermöglichte es ihr, sich gut zu organisieren und viel Zeit mit Leander zu verbringen.

Willi Gasche engagierte sich damals in einer neuen beruflichen Partnerschaft. Der Arbeitsumfang belief sich auf etwa 80 bis 120%. Sein Arbeitsplatz befand sich ausserhalb der Wohnung. Er war deshalb oft abwesend. Das fand er zunehmend unangenehm, da er das Gefühl hatte, er sei zu wenig zu Hause und zu wenig im Büro. Schliesslich stieg er aus der Arbeitspartnerschaft aus und hatte künftig Büro und Wohnung im selben Haus. Dadurch war er viel präsenter und flexibler. Leander konnte nach der Schule, wenn seine Mutter nicht da war, zum Vater ins Büro gehen. Und am Wochenende, wenn Anna ihre Ausbildung absolvierte, war Leander ebenfalls beim Papi.

Glück mit der Fremdbetreuung Punkto Fremdbetreuung hatte das Elternpaar Goetsch/Gasche ideale Bedingungen. Eine Zeit lang gaben sie ihren Sohn am Dienstag in eine Krippe, damit Anna Zeit für ihre Arbeit hatte. Im Übrigen erfuhren sie grosse Unterstützung vonseiten der Grossmütter. «Beide wohnten sehr nahe», erzählt Willi Gasche. «Die Kinder bewegten sich eigentlich an drei Orten: Zuhause und bei den beiden Grossmüttern. Diese sind gekommen, haben gekocht, gelegentlich waren sogar beide da, wir haben zusammen gegessen, und nachher haben sie noch zusammen Rommé gespielt.» Willi Gasche hat ausgerechnet, dass seine Mutter den Enkel in den ersten zehn Jahren während rund eines Jahres betreute (wöchentlich einen Tag, jeweils von Freitag bis Samstag). Anna Goetsch und Willi Gasche sind dafür sehr dankbar. «Wir haben viel Glück gehabt, weil die Grosseltern den Kindern sehr zugetan waren und sie auch gerne betreuten.»



Betreuungsregelung nach der Trennung Nach ihrer Trennung 2011 regelten die Eltern die Betreuung ihres Sohnes neu. Willi Ga­sche wollte sich weiterhin stark daran beteiligen. «Für mich wäre alles möglich gewesen, nur nicht zu wenig von Leander zu haben. Wenn ich auf meinen Sohn hätte verzichten müssen, wär das eine schwierige Variante gewesen.» Für Anna Goetsch war es anfänglich gewöhnungsbedürftig, dass Leander am Sonntagnachmittag, Montag und Dienstag nicht mehr bei ihr war. «Aber es ist eine Einstellungssache; ich finde, man kann sich auch in solche Situationen ­hineinschicken. Es geht ja ums Kind. Leander wollte auch mit dem Vater zusammen sein und für Willi stimmte es so total.» Gasche pflichtet bei: «Es war klar, Leander steht über allem – unser Wohl hat sich nach ihm zu richten.»

Dass die freie Wohnsitzwahl künftig durch die Gesetzesrevision eingeschränkt wird, findet Gasche richtig. Die Eltern-Kind-Beziehung wird seines Erachtens bei grossen Distanzen infrage gestellt, vor allem zu jenem Elternteil, der die Kinder weniger betreut. «Wenn man nahe beieinander wohnt, kann man die Kinder auch zwischendurch mal sehen. Dieses Spontane, das würde mir total fehlen, wenn ich weiter weg wohnen würde.»

Konsequenzen der Trennung Beide Partner erlebten in der Trennungsphase Ängste, die ihren eher finanzieller, die seinen eher psychologischer Natur. Dazu Goetsch: «Ich hatte nach der Trennung, und auch schon vorher, Existenzängste, weil die andere berufliche Tätigkeit nicht mehr gut lief und ich versuchte, zunehmend von meiner Shiatsu-Praxis zu leben. Ich wusste, dass ich nun vom neuen Beruf leben musste, und das hat schon Existenzängste ausgelöst.» Heute kann sie von ihrer Shiatsu-Arbeit leben. Sie bildet sich aktuell noch weiter, um das Branchendiplom OdA KTTC zu erwerben.

Gasches Angst hing damit zusammen, dass er vor der Beziehung zu Anna mehrheitlich als Single durchs Leben gegangen war. «Ich war eher ein Ungebundener, ein Eremit. Ich hatte bei der Trennung Angst vor den Gefühlen, die ich früher abends hatte – diese schleichende Einsamkeit. Davor hatte ich einen grossen Respekt. Aber das ist jetzt ganz anders, und es wird auch anders sein, wenn Leander einmal erwachsen ist.»

Das Paar hat keine fachliche Unterstützung beansprucht, zumindest nicht gemeinsam. Beide zogen eine Paartherapie in Betracht, allerdings nicht zum selben Zeitpunkt. Sie haben aber einzeln Hilfe in Anspruch genommen, um das Geschehene zu verarbeiten.

Information des Kindes Gasche und Goetsch haben es sich mit der Trennung nicht leicht gemacht. Diese zog sich über einen längeren Zeitraum hinweg. Sie informierten ihren Sohn über die anstehenden Veränderungen. Dazu Goetsch: «Wir haben immer wieder mit Leander Rücksprache gehalten und gefragt, wie es für ihn sei. Nach etwa einem Monat sagte er, jetzt sei er beruhigt. Er habe am Anfang Angst gehabt, dass er einen von uns nicht mehr sehen würde. Doch dann habe er gemerkt: Wir sind zwar getrennt, aber immer noch für ihn da. Für ihn ist wichtig, dass er, wenn er bei mir ist, auch einmal den Vater anrufen kann.»

Dass die Kommunikation weiter funktioniert, ist Goetsch wichtig: «Bei grundlegenden Sachen rufe ich immer erst Willi an oder sage dem Leander: ‹Jetzt müssen wir schnell den Papa anrufen und das besprechen.› Auch für die Ferien müssen wir uns absprechen – wann und wie etc. Oder wenn einer von uns eine neue Beziehung ernsthafter leben möchte, so informieren wir Leander ebenfalls.»

Beziehungsgestaltung nach der Trennung Hat der Sohn nach Meinung der Eltern unter der Trennung gelitten? Die Mutter: «Ich denke schon, dass er unsere Verschiedenartigkeit und die damit verbundenen Diskussionen – Meinungsverschiedenheiten – schlecht ertragen hat. Es hat ihn gestresst, und darum ist er zufrieden, dass wir nicht mehr zusammen sind. Er äussert das ja auch.» Leander scheint die Trennung aber gut verkraftet zu haben. Beide Eltern berichten, er habe gesagt, sie sollten bloss nicht mehr zusammenkommen, er finde es toll, wie es ist.

Sie: «Er hat jetzt mehr Aufmerksamkeit. Wenn er zum Vater geht, nimmt sich dieser wirklich Zeit, es ist nicht einfach beiläufig. Und bei mir auch …»

Er: «… man macht mehr, wenn man nicht als Familie unterwegs ist.»

Obwohl der Alltag an beiden Orten ähnlich verläuft, funktionieren Vater und Mutter in manchen Dingen unterschiedlich. Gasche: «Ich muss kochen, waschen etc. Aber wenn Leander bei mir ist, machen wir die Aufgaben; Mathematik macht er immer bei mir. Das ist der Alltag. Dann machen wir Sachen, die wir, wenn wir noch als Familie zusammen wären, sicher nicht in dieser Konsequenz machen würden. Wir gehen zum Beispiel jeden Sonntag zusammen Billard spielen. Ich finde diese Wiederholungen interessant, und es freut mich zu sehen, wie er beim Billard langsam besser wird und über mich hinauswächst.»

Anna Goesch realisiert, dass sie nun mehr Eigenzeit hat, d.h. Zeit, in der sie von den Kindern entlastet und offen für anderes ist. «Aber Gilles – der ältere Sohn – lebt auch noch da, und ich arbeite in der zusätzlichen freien Zeit einfach als Therapeutin. Die Situation stimmt jetzt für alle, doch die Alltagsgestaltung ist anders als früher.»

Gasche betont, der Familienzusammenhalt sei bei ihnen gross: «An Weihnachten feierten wir regelmässig alle miteinander beim Ex von Anna – dem Vater ihrer beiden anderen Kinder –, zusammen mit allen Grosseltern.» Goetsch ergänzt: «Es brauchte eine gewisse Zeit, bis sich Willi mit meinem Ex verstand, aber dann waren wir wirklich eine ‹big family›.»

Allerdings übernimmt Willi Gasche keine Vaterrolle gegenüber den anderen Kindern von Anna Goetsch. «Wir haben ganz am Anfang unserer Beziehung, als Leander noch nicht geboren war, entschieden, dass ich gegenüber den anderen Kindern keine erzieherische Aufgabe habe, weil deren Vater auch ziemlich nahe wohnte. Diese Konstellation hatte den Vorteil, dass sich eine klare Struktur ergab, aber sie hielt auch eine gewisse Distanz zwischen den Kindern und mir aufrecht.»

Umstellung nach der Trennung «Die Einstellung, das Feintuning, war anspruchsvoll», betont Gasche. «Aus meiner Perspektive gab es aber nicht viele Probleme. Wir legten fest, beide sollten am Alltag teilhaben und etwa 50:50 betreuen können.»

Sie: «Aber es war schon ein Prozess. Wir setzten uns jeden Sonntagabend am Tisch zusammen, und das konnte schwierig sein, wenn man nicht gerade Lust hatte …»

Er: «In den ersten zwei Jahren, als wir noch im selben Haus in getrennten Wohnungen wohnten, mussten wir auch die Arbeitsteilung ausprobieren. Wir redeten jeden Sonntagabend darüber, wie die Woche aussehen sollte, wer wann was machen würde.»

Sie: «Es war wie eine Sitzung, wir haben das so durchgezogen.»

Er: «Dadurch, dass wir beide über unsere Zeit verfügen können, sind wir ja auch in einem gewissen Mass flexibel.»

Sie: «Es war auch eine Erleichterung, dass noch zwei ältere Geschwister da waren. Das ermöglichte ab und zu eine Zwischenlösung, wenn ich länger arbeiten musste. Leander war so nie allein.»

Finanzielle Regelungen und Vereinbarungen Da sie nicht verheiratet waren und keinen Konkubinatsvertrag abgeschlossen hatten, bedurfte es anlässlich ihrer Trennung keiner grossen Formalitäten. Gasche und Goetsch hatten die Finanzen von jeher getrennt und auch keine konventionelle Arbeitsteilung gelebt. Aufwendige finanzielle Abgrenzungen – wie sie bei Scheidungen oft nötig sind – erübrigten sich deshalb. Sie: «Das war bei uns nie relevant. Wir haben unsere Ausgaben immer getrennt bezahlt.»

Er: «Ich finde es wichtig, dass man unabhängig ist. Dass man sich wirklich begegnen kann und nicht in irgendeiner Form voneinander abhängig ist. Dieses Abhängigsein der Frau vom Mann finde ich einfach nicht mehr zeitgemäss.»

Goetsch und Gasche haben sich einvernehmlich geeinigt, wer welche Kosten übernimmt:

Er: «Über Kosten wie Wohnen und Essen reden wir nicht und die Ferien regeln wir ad hoc. Aber Krankenkasse und Hobbys, darüber haben wir eine spezielle Vereinbarung getroffen. Wir haben aufgeteilt, wer Leanders Hobbys – Fechten, Singen, Gitarre etc. – bezahlt. Darüber haben wir schon geredet.»

Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen Gasche und Goetsch; sie haben noch nie etwas schriftlich geregelt. «Ich denke, man muss viel mehr streiten, wenn man etwas schreiben muss», begründet Gasche. «Man muss sich dann ja über jedes Detail Gedanken machen. Man geht immer vom Worst Case aus, muss man ja, sonst müsste man keinen Vertrag machen. Ich glaube, wir haben beide den Willen, unabhängig von Verträgen gute Lösungen zu finden. Sobald man einen Anwalt nimmt, werden auch Flöhe gepflanzt.»

Bedeutung der Grosseltern früher und heute Als Leander noch klein war, erwiesen sich die Grosseltern als Glücksfall. Goetschs Eltern wohnten nur zehn Minuten entfernt, jene von Gasche drei Tramstationen entlang der Forchbahn. Goetsch blickt zurück: «Es war ein Geben und ein Nehmen. Für die Kinder war es ein grosser Gewinn, andere Bezugspersonen zu haben und nicht einfach auf Mutter oder Vater fixiert zu sein. Meine Eltern wohnten gleich um die Ecke …»

Heute ist das anders: Anna Goetschs Mutter lebt nun im Pflegeheim, der Vater ist bereits gestorben. Willi Gasches Eltern sind ebenfalls verstorben, die Mutter vor eineinhalb Jahren, der Vater vor zweieinhalb Jahren. «Zum Glück erst jetzt, sie haben uns extrem unterstützt, vor allem die beiden Grossmütter und Annas Vater.» Sohn Leander hat das Abschiednehmen bewusst miterlebt, auch die Auseinandersetzung mit Krankheit und Tod.

Er: «Meine Mutter hat in einem elfmonatigen Prozess Abschied genommen. Und als sie im Bett bleiben musste, sind wir jeden Tag kurz hingegangen.»

Sie: «Wir haben nachher noch oft mit Leander darüber geredet. Für ihn ist es in Ordnung, dass sie jetzt gestorben ist, auch die anderen, das gehört zum Leben, und sie konnte auch noch Abschied nehmen. Und als sie gestorben waren, gingen wir alle vorbei – als Sippe – und die Kinder wollten in den Raum hinein, um Abschied zu nehmen. Diese Rituale sind bei uns leider fast verschwunden. Wir haben diese Kultur, wie man mit dem Tod umgeht, nicht mehr.»

Konstruktiv kommunizieren In ihrer Beziehung bemühen sich beide Expartner um einen konstruktiven Dialog. Willi Gasche findet es entscheidend, ob man mit einer Anspruchshaltung daherkomme. «Wenn man glaubt, auf etwas ein Anrecht zu haben, dann ist der Streit schnell da.» Gasche lobt seine Expartnerin: «Anna hat eine spezielle Fähigkeit, die mich immer wieder fasziniert hat. Sie hat sich nie auf eine Haltung versteift. Sie ist gar nicht auf Angriffe eingestiegen und hat mir auch nie Vorwürfe gemacht. Sie hat eine Eskalation nicht zugelassen und auch nicht geschürt.» Das hat massgeblich zu einer einvernehmlichen Trennung beigetragen. Goetsch ergänzt, sie finde es spannend, wie es zu und her gehe in Gesprächen. «Es ist wichtig, Ich-Botschaften zu formulieren und bei sich zu bleiben. Dann lässt man dem Gegenüber mehr Raum.» Sie sagt ihren Kindern immer und lebt es ihnen auch vor, dass man über Probleme reden soll. «Ich finde unterschwellige Konflikte, vor denen man die Kinder verschonen will, viel schlimmer als Meinungsverschiedenheiten. Ich denke, das ist für Kinder belastender, als wenn die Sache auf dem Tisch liegt.»

Ein weiterer Grundsatz, den Goetsch beachtet: «Für Gespräche, die uns drei betreffen, müssen wir zu dritt an einem Tisch sitzen. Nie würde ich Leander ausfragen: ‹Was macht dein Vater jetzt und mit wem ist er jetzt?› Ich finde es falsch, Themen über das Kind auszutragen oder es zu benutzen, um an Informationen über den Expartner heranzukommen.»

Neuorientierung als Herausforderung Das Leben hat die beiden gefordert und geformt. Anna Goetsch hat die Trennung als einen Reifeprozess erlebt. «Das Problem ist, dass man, auch als Mutter, oft das Gefühl hat, man sei die Einzige, die den Kindern kochen und zu ihnen schauen könne. Das stimmt einfach nicht.»

Er: «Es geht um die Fähigkeit, abgeben zu können.»

Sie: «Bei mir geht es darum, was in mir drinnen abgeht, als Mutter. Es ist immer noch das Bild, wie ich geprägt bin von meinen Eltern. Ich versuche, mich von dem zu lösen und zu schauen: Was ist jetzt da bei mir? Man hat so viele Muster, die man von Eltern unbewusst übernommen hat.»

Er: «Zum Glück sind es aber nicht nur die Sachen, die man von den Eltern vorgelebt bekommen hat, die einem bleiben.»

Sie: «Ja, aber man muss es auch erkennen und dafür ein Bewusstsein entwickeln.»

Wie gelingt die gemeinsame elterliche Sorge? Sich als Paar zu trennen und als Eltern weiterzukooperieren, ist eine schwierige Aufgabe. Goetsch findet es wichtig, «dass man immer wieder versucht, in schwierigen Situationen etwas Distanz zu schaffen. Es geht darum, von seinem Ego wegzukommen, den Fokus aufs Kind zu richten und sich zu fragen: Wie können wir es machen, dass es für das Kind stimmt und letztlich für alle drei? Das ist oft nicht einfach, wenn man Frust und Streit erlebt. Aber man muss vielleicht einen Tag lang mit sich allein sein und sich darüber klarer werden. Dabei ist mir meine Arbeit als Shiatsu-Therapeutin eine Hilfe. Sie hat mich immer wieder zentriert.» Gasche ergänzt: «Und was du immer wieder gesagt hast: Es gibt keinen Schuldigen. Es sind immer zwei, die an einem Problem beteiligt sind. Es gibt keine Schuld, sondern einen gemeinsamen Prozess, eine gemeinsame Verantwortung.»

Sie: «Es sind immer beide zu 50% beteiligt, an den schwierigen wie an den guten Sachen.»

Er: «Genau. Man ist nicht einfach Opfer, sondern mitverantwortlich für das, was geschieht.»

2.Scheidungen – eine gesellschaftliche Realität
2.1Ehe und Scheidung im gesellschaftlichen Wandel

Nach wie vor wird in der Schweiz viel geheiratet. Die entsprechenden Zahlen blieben in den letzten Jahren praktisch unverändert. Wie die nachstehende Statistik zeigt, wurden pro Jahr etwas mehr als 40 000 Ehen geschlossen.

Heiraten und Heiratsverhalten 2008–201237


Doch auch Scheidungen sind eine verbreitete Tatsache. «Jede zweite Ehe wird geschieden» lautet eine verallgemeinernde Aussage. Die Statistiken bestätigen dies, weisen allerdings in den letzten Jahren grosse Schwankungen auf. Im Jahr 2010 erreichte die Scheidungsrate in der Schweiz mit 54,4% einen neuen Höchststand, das waren rund 22 000 Ehen. Die durchschnittliche Ehedauer bei Scheidung betrug 14,5 Jahre. 2012 wurden 17 550 Scheidungen registriert, was einer Scheidungsrate von 43,1% entsprach. Die grossen Unterschiede seit 2010 sind weitgehend durch eine neue statistische Erhebungsmethode bedingt.

Scheidungen und Scheidungsverhalten 2008 bis 201238


Anwalt Vincenzo Amberg, der unzählige Scheidungen abgewickelt hat, sieht diese als ein modernes Phänomen: «Die Auffassung von Ehe hat sich stark gewandelt, von etwas Lebensprägendem zu etwas Auflösbarem. Das hat auch mit dem Zerfall von religiösen und ethischen Werten und mit dem Aufkommen von Materialismus und Egoismus zu tun. Die Ehe wird heute eher als Wirtschaftsgemeinschaft angeschaut, was sich auch im Recht widerspiegelt.»

Trotzdem sind Scheidungen auch heute noch einschneidende Ereignisse. Wie unsere Elternporträts zeigen, verbergen sich dahinter oft persönliche Dramen. Die mit der Eheschliessung verbundenen Hoffnungen sind zerschlagen, das Vertrauen in den Partner zerstört, die gemeinsame Zukunft erscheint chancenlos. Es drängt sich eine Umorientierung auf, die psychologisch, organisatorisch und oft auch finanziell eine grosse Herausforderung darstellt. In dieser Zeit des grossen Umbruchs ist auch das Kindeswohl gefährdet. Das ist für alle Betroffenen eine enorme Belastung. Was Paare in einer solchen Situation besonders trifft, sind Vorwürfe, Kritik oder Anschuldigungen vonseiten ihres sozialen Umfelds. Fakt ist: Diese Menschen sind zwar gescheitert, doch sie beweisen mit ihrer Trennung und dem Neuanfang auch Mut. Dafür verdienen sie Respekt und Unterstützung.

In früheren Jahrzehnten wurden Scheidungen vor allem als nachteilige Erfahrungen beschrieben. Heute weiss man jedoch, dass sie nicht nur mit Gefährdungen verbunden sind, sondern auch Chancen beinhalten. Staub/Felder (2004) vermitteln einen Überblick über negative und positive Scheidungsfolgen.

Negative Scheidungsfolgen

Nach einer Scheidung wird das Leben in einer unvollständigen Familie und die damit gegebenenfalls verbundene gesellschaftliche Stigmatisierung als negativ erlebt. Kinder können vorübergehend an Verhaltensauffälligkeiten leiden (vgl. Staub/Felder 2004, S. 39–43). Im Übrigen unterscheiden sich die Belastungen der Kinder dadurch, wie hoch das Konfliktniveau vor und nach der Scheidung der Eltern ist. Am meisten profitieren Kinder, deren Eltern vor der Scheidung viele Konflikte hatten, nachher hingegen nur noch wenige.

Für viele Familien belastend sind zweifellos auch beengende finanzielle Verhältnisse. Oft reicht das Geld nach einer Trennung oder Scheidung kaum zum Leben. Das Armutsrisiko geschiedener Eltern und ihrer Kinder ist statistisch nachgewiesen. Kinder in Einelternhaushalten sind am stärksten von Armut betroffen, und das bedeutet für sie auch verminderte Lebenschancen.

Gemäss Studien von Walter Bien (2010, S. 6) «haben Scheidungs- und Trennungskinder in Deutschland häufig nicht nur mehr familiale Konflikte zu bewältigen als ihre Altersgenossen, sie sind auch häufiger von gesellschaftlichen Risiken wie Armut betroffen, die sie in vielfacher Weise in ihrer Entwicklung benachteiligen können». Wie Bien anhand einschlägiger Forschungen darlegt, «weisen Alleinerziehende mit mehr als 40% weit überdurchschnittliche ­Armutsraten auf.39 War das jüngste Kind bis zu drei Jahre alt, waren sogar mehr als die Hälfte der Elternteile von Armut betroffen» (ebd.). Um diese Not zu lindern, empfiehlt Bien, die Erwerbschancen für alleinerziehende Frauen zu verbessern und zügig mehr Angebote der Kinderbetreuung bereitzustellen.

Wie Alt/Lange (2010, S. 8) ausführen, ist Armut oft nicht nur die Folge, sondern wohl die Ursache von Trennungen. Finanzielle Schwierigkeiten führen häufig zu Konflikten, welche die Beziehung belasten. Je nach Schicht variiert dieses Risiko. «Das Trennungsrisiko ist offensichtlich stark mit der Zugehörigkeit zu einer niedrigeren Gesellschaftsschicht bzw. einer ökonomischen Notlage verknüpft. Während jedes zweite Kind aus der Unterschicht beziehungsweise aus der unteren Mittelschicht mit der Trennung der Eltern konfrontiert wird, gilt dies lediglich für knapp sieben Prozent der Kinder aus der Oberschicht.»

Auch die Kindesschutzexpertin Bettina Bannwart ist überzeugt, dass viele Konflikte bei Trennung und Scheidung finanzieller Natur sind. Sie kritisiert deshalb, dass die Revision der elterlichen Sorge von jener des Unterhalts abgespaltet wurde. «Das ganze Paket zusammen hätte Sinn ergeben, denn genau aus der Sicht des Kindeswohls braucht es die Regelung der Betreuung, der Entscheidungskompetenz und der finanziellen Absicherung. Wenn die Mutter zu wenig Geld hat zum Leben – was auch die Möglichkeit der sozialen Teilhabe tangiert –, so schadet das dem Kindeswohl. Das Kindeswohl betrifft nicht nur die Beziehungen, sondern auch die Frage, ob das Kind mit der Mutter zur Sozialhilfe muss, stigmatisiert wird und in Armut aufwächst. Die Forschungen sind vorhanden, die belegen, welche gravierenden Folgen es hat, wenn Kinder in Armut aufwachsen müssen. Die Politik muss dies unbedingt ändern.»

Jede Diskussion von Scheidungsfolgen muss sich deshalb zwingend auch mit der Frage der Existenzsicherung befassen.

Positive Scheidungsfolgen

Scheidungen können den Beteiligten aber auch positive ­Impulse geben. Als Erstes zu nennen ist die Chance zur Konfliktreduk­tion. Davon profitieren nicht nur die Eltern, sondern vor allem auch die Kinder. Diese erleben an ihren Eltern, dass sie Lösungen für ihre Probleme suchen und diese auch umsetzen. Unter Umständen pflegt der Vater nach der Scheidung auch eine bewusstere und engagiertere Beziehung zu den Kindern als früher als «Ernährer-Vater». Oft halten sich Väter währen der Ehe ja eher im Hintergrund und überlassen die erzieherische Verantwortung zumindest tagsüber ganz der Mutter.

Eltern sind nach der Scheidung eventuell auch eher in der Lage, sich unterschiedliche Wertvorstellungen zuzugestehen. Die Kinder können von unterschiedlichen Stilen im Umgang mit den Eltern profitieren.

Die Trennung der Eltern kann auch die Entwicklung des Kindes fördern. Wenn ein Kind erlebt, dass es eine gefürchtete Belastung gut bewältigt, kann sein Selbstwertgefühl wachsen. Es wächst an den scheidungsbedingten Herausforderungen. Als positive Scheidungsfolgen bei den Kindern werden häufig auch eine erhöhte Empathiefähigkeit und eine geringere Geschlechtsrollenfixierung erwähnt.

2.2Das Phänomen Scheidung enttabuisieren

Im Kanton Basel-Stadt betrug die Scheidungsrate im Jahr 2010 54%. Von zwei Ehen wurde also mindestens eine geschieden. Diese Zahlen sollten ein Anlass sein, unser Verhältnis zum Phänomen Scheidung zu überdenken. Scheidungen sind für alle Beteiligten schmerzhaft und daher bedauerlich. Und sie haben mancherlei Ursachen, private wie gesellschaftliche.

Rolf Besser, Anwalt und Mediator, sieht die Institution Ehe als ein riskantes Geschäft. «Viele Faktoren müssen funktionieren, die halt einfach oft nicht stimmen. Besonders in der Kleinkinderphase, in der man die Kinder ununterbrochen betreuen muss, sind Eltern in einer Weise gefordert, die ihre Beziehung auf die Probe stellt. Man müsste lernen, das Scheitern zuzulassen, ohne dass es zwingend einen Schuldigen geben muss.»

Jaqueline Fehr betont, wir seien die erste Generation, die mit dem Phänomen Massenscheidungen in Haushalten mit Kindern konfrontiert sei. «Früher hat man viele Konflikte innerhalb der Familie ausgetragen oder ausgehalten – mit allen problematischen Folgen für die Kinder. Heute organisiert man die Familie neu, mit vielen positiven, aber auch schwierigen Prozessen. Wir sind die Ersten, die solche Erfahrungen in so grosser Zahl machen und herausfinden müssen, wie man das am besten macht.» Fehr plädiert für mehr Toleranz im Umgang mit Scheidungen. «Eine wichtige Botschaft finde ich: Es ist normal. Es ist zwar ein singuläres Erleben, aber es ist tausendfach geteilt. Es ist normal, dass es Schwierigkeiten gibt, es ist normal, dass es wehtut, es ist normal, dass man nicht über das Problem hinaussieht, aber es ist auch normal, dass es nachher weitergeht.» Und Fehr ergänzt: «Man sollte sich immer bewusst sein, dass es Alternativen gibt zu dem, was bisher war. Man muss sich nur darum bemühen, sie zu finden. Es geht um die Neuorganisation der Familie.»

Die Gesellschaft muss lernen, mit Scheidungen toleranter umzugehen. «Ehescheidungen haben zugenommen und deren Akzeptanz in der Gesellschaft muss wachsen. Es lässt sich nämlich nicht folgern, Beziehungen seien generell schlechter geworden. Vielmehr sind die Ansprüche an Beziehungen gestiegen und damit auch die Bereitschaft, unbefriedigende Beziehungen aufzulösen» (Staub/Felder 2004, S. 13).

Praktiker wie Anwalt Vincenzo Amberg stellen fest, dass Nachscheidungsfamilien in der Regel recht gut funktionieren: «In vielen Fällen, und das ist erfreulich, funktioniert das Kontaktrecht picobello. Nicht selten hat die Mutter einen Freund, der Vater eine Freundin, diese Partner haben vielleicht selbst auch Kinder; das klappt häufig nicht schlecht. Sie treffen sich womöglich gar zu viert – es freut mich jeweils, wenn ich das sehe. Es ist eigentlich die Regel, dass es geht.» Amberg weist aber auch darauf hin, dass es eine Minderheit von Eltern gibt, bei denen es nicht klappt. Von dieser Minderheit müsse man reden, weil der Schaden, der den Kindern da zugefügt werde, immens sei.

2.3Ursachen von Paarkonflikten

Die Gründe für Konflikte in Paarbeziehungen sind vielfältig (Staub/Felder 2004, S. 19). Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer Paarbeziehung ist der kompetente Umgang mit Stress. Forschungsresultate belegen zudem, dass ein direkter Zusammenhang besteht zwischen ineffektiven Kommunikationsmustern, unzureichenden Problemlösungsstrategien und der Scheidungshäufigkeit (Bodenmann 2001). Personen mit einer gering ausgebildeten Kommunikationsfähigkeit und einer geringen Fähigkeit zur Lösung von Konflikten haben ungünstige Voraussetzungen, eine tragfähige Par­tnerschaft aufzubauen. Auch gewalttätiges Verhalten und äusse­re Stressfaktoren belasten eine Beziehung. Die Gefahr, dass diese scheitert, ist unter solchen Umständen besonders gross.

Im Scheidungsfall nennen Betroffene meist ein bis zwei Gründe, die zur Auflösung der Partnerschaft geführt haben. Objektiv betrachtet führen aber immer mehrere Faktoren zur Scheidung. «Die Motive, welche Paare als Scheidungsgründe anführen, können nur als rhetorische Kunstgriffe verstanden werden, welche einer von Ambivalenz und gegenseitigen Anschuldigungen geprägten Situation ein Gefühl von Sinn und Ordnung aufdrängen. Scheidungsforscherinnen und -forscher vermuten, dass Ehepaare gewisse Verhaltensweisen und Qualitäten erst als problematisch definieren, wenn die Ehe bereits aufgegeben worden ist und dabei ist, auseinanderzubrechen» (Staub/Felder 2004, S. 31/32). Die Vorscheidungskonflikte haben vor allem die Funktion, die in der Partnerschaft vorhandenen Probleme sichtbar zu machen. Ist deren Lösung nicht möglich und eskalieren die Konflikte immer mehr und mehr, zerbricht die Partnerschaft.

Bis jetzt konnten Beziehungen mit einem totalen Bruch beendet werden. Neu stellt das Gesetz das Kindeswohl über die persönliche Freiheit. Man kann nicht mehr sagen: Ich will nichts mehr mit meinem Partner zu tun haben. Anwalt Reto Wehrli findet das richtig: «Das Gesetz sagt: Ihr habt gar keine andere Wahl. Streitet ihr, solange ihr wollt, doch ihr müsst einfach eure elterlichen Aufgaben erfüllen. Wegen der Kinder gibt es keinen Streit zu führen, da steht ihr in der Verantwortung, und zwar unabhängig vom Zivilstand.»

2.4Emotionale Bewältigung von Trennung und Scheidung

Wie Staub/Felder (2004) ausführen, geht eine Trennung meist von einem Partner aus. Derjenige, der den Beschluss fasst, ist in der Regel besser darauf vorbereitet als der andere. Oft hat er auch Schuldgefühle. Der verlassene Partner hingegen fühlt sich häufig verletzt und gekränkt, nicht mehr liebenswert und neigt zu depressiven Entwicklungen. Solche massiven Reaktionen sind verständlich. Wenn jemand traumatisiert und emotional überwältigt ist, will er meist auch wenig mit dem Partner, der ihn verletzt hat, zu tun haben. Oder die verlassene Person mobilisiert die letzte Energie, um den abtrünnigen Partner zu bestrafen. Wenn die Kinder beim verlassenen Elternteil leben, besteht die Gefahr, dass dieser das Besuchsrecht als Waffe gegenüber dem Partner, der ihn verlassen hat, missbraucht.

Die Trennungszeit ist für viele Paare anspruchsvoller als die Scheidung selbst, weil alles im Umbruch ist und aus dem Ruder laufen kann. Häufig trennen sich Eltern erst einmal und leiten ein Eheschutzverfahren ein, als ersten Schritt zur endgültigen Trennung. In dieser Phase regelt man vorerst das, was für die Dauer der Trennung geregelt sein muss – Wohnung, Kinder, Unterhalt. Oft gehen die Emotionen noch hoch und das Konfliktpotenzial ist gross. «Da kann viel Belastendes passieren», weiss Gerichtspräsidentin ­Andrea Staubli, «weil zum Beispiel die Wohnsituation wieder wechselt. Dann verengt sich oft auch der Blickwinkel, die Eltern versteifen sich auf etwas und verlieren dabei beispielsweise den Blick auf die Kinder. Wenn aber das Trennungsurteil vorliegt und man ein bis zwei Jahre später ins Scheidungsverfahren geht, läuft alles oft viel ruhiger. Man lebt bereits getrennt, und das Leben hat sich mit den Kindern neu eingespielt.»

Die Scheidung ist jedoch juristisch gesehen einschneidender, weil es um die Auflösung der Ehe geht. Da geht es auch um Fragen des Güterrechts und der Altersvorsorge. Das Gericht muss die finanziellen Massen auseinanderdividieren und die finanziellen Regelungen auf eine lange Zeitdauer ausrichten. Die Trennungsvereinbarung gilt in der Regel nur auf kurze Dauer, die Scheidungsvereinbarung hingegen bis die Kinder 18 Jahre alt sind oder ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Auch die Regelung der Unterhaltszahlungen für (meistens) die Frau bezieht sich häufig auf eine längere Zeitdauer.

Mit dem neuen Scheidungsrecht von 2000 hat man das Verschuldensprinzip abgeschafft, sodass vor Gericht keine Scheidungsgründe mehr ausgebreitet werden müssen. Das hat viele Vorteile. Gerichte müssen nicht mehr moralisieren, sondern den von einem Paar deklarierten Willen prüfen und legalisieren. Die Abschaffung der Verschuldensscheidung hat jedoch neue Probleme geschaffen. Die gesamte psychohygienische Aufarbeitung der schwierigen ­Erfahrungen ist nun aus dem juristischen Prozess ausgeklammert. Irgendwo muss die Verarbeitung der in der Partnerschaft erfahrenen Verletzungen und Enttäuschungen aber stattfinden, sonst schwelen die alten Konflikte endlos weiter. Darum gewinnen Verfahren, die nicht nur juristischen und finanziellen Aspekten Raum geben, sondern auch psychologischen (Mediation, Therapie, Beratung etc.), zunehmend an Bedeutung.

Die für dieses Buch befragten Fachleute sind unisono der Meinung, es lohne sich, in die Konfliktverarbeitung zu investieren und zwar möglichst früh. Wer durch die Trennung traumatisiert und vom Leben überfordert ist, tut gut daran, sich fachliche Hilfe zu suchen. Wie sonst soll es gelingen, sich mit dem Expartner zusammenzuraufen, um die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam wahrzunehmen? Die Scheidung kann die Beziehung formell beenden, sie löst jedoch nicht die emotionalen Probleme. Wird sie unter Beizug von aggressiven Anwälten und Anwältinnen vollzogen und als Plattform gesehen, es dem Expartner «heimzuzahlen», werden neue Wunden aufgerissen, und der Graben zwischen den Partnern wird noch vertieft.

Es lohne sich, meint die Anwältin Luisa Bürkler, auf die gescheiterte Beziehung zu schauen und sich zu fragen, warum sie keinen Bestand hatte. Das erleichtere später das Eingehen einer neuen ­Beziehung. «Die Eheleute müssen versuchen zu verstehen, was sie am Partner am Anfang fasziniert hat. Sie sollten sich Gedanken machen, was ihr Verlust ist, was ihre Illusionen waren, inwiefern sie verblendet waren und eigene Wünsche in den anderen projiziert ­haben. Man muss dafür über Selbstreflexion verfügen, und wer diese Eigenschaft nicht hat, sollte bei einer neutralen Fachperson Hilfe holen.» Im Umfeld der Trennung sollten beide Partner versuchen, die Ursachen des Konflikts und der Entfremdung zu erkennen und aufzuarbeiten. «Oft kommt es allerdings vor», so Luisa Bürkler weiter, «dass der eine Partner sich bereits neu orientiert hat und gar nicht mehr auf die Probleme zurückkommen will. Dann muss man sich auch mit dieser Situation auseinandersetzen und versuchen, sie zu akzeptieren.»

2.5Einmal Streit – immer Streit?

Es wird oft argumentiert, dass Eltern, die in der Ehe oft Konflikte und Streit hatten, auch nach der Trennung weiterstreiten. Die gemeinsame elterliche Sorge erzeuge deshalb nur zusätzliche Probleme. Dieses Argument wurde auch im Vorfeld der Gesetzesrevision ins Feld geführt. Alt Nationalrat Reto Wehrli, Initiant der Gesetzesrevision, widerspricht: «Das ist Unsinn. Problematisch waren vielmehr die bisherigen Anreize – man konditionierte die Situation geradezu auf Streit. Es genügte dann, wenn einer der Eltern sagte: ‹Mit dir kann und/oder will ich nicht reden.› Und schon hatte man den Konflikt. Paare müssen sich künftig an einem anderen Standard orientieren, dem der gemeinsamen elterlichen Verantwortung. Und Paare, die das gut praktizieren, werden eine Vorbildfunktion erhalten.» Reto Wehrli plädiert für Unvoreingenommenheit: «Die persönliche Situation ist neu, und sie verdient eine neue Beurteilung. Es besteht eine Chance, dass die Beziehung entlastet wird. Vielleicht verstehen sich die Expartner nachher besser, weil ihre Elternschaft sie verbindet, die täglichen Spannungen aber weg sind.»

Genau das zeigen ausgewählte Beispiele der für dieses Buch porträtierten Eltern. Und auch Burschel (2011, S. 4) betont, manchmal könne die Trennung eine Wende zu Besserem einleiten. «Bemerkenswerterweise beschreiben einige Mütter die Trennung als Wende zum Positiven. Gab es vorher heftigen Streit, fühlten sie sich ausgelaugt und benachteiligt, so erleben sie nach der Trennung wieder einen harmonischen Umgang mit dem (Ex-)Partner, respektvolle Auseinandersetzungen und freie Wochenenden zur Erholung.»

Ob und wie gut es gelingt, mit dem Expartner weiterzukooperieren, hängt gemäss Alt-Kantonsrichter Rolf Vetterli stark von der Art des Umgangs ab: «Wichtig ist, dass man in der Situation des Abschieds, mit all den Kränkungen und den Verletzungen, dem anderen keine Forderungen stellt, sondern dass man, wenn man etwas möchte, dem anderen ein Angebot macht – Tit for Tat40 – das ist eine wichtige Erkenntnis.» Vetterli rät, diese Zeit als eine Lebensschule zu betrachten; das könne einem auch später nützen. «Im Ablauf der psychischen Trennung wechselt der Aufbruch der Gefühle sehr schnell von Schuldbewusstsein zu Rachebedürfnis, von Trauer zu Wut. Da muss man einfach durch, und man sollte in dieser Zeit auch keine Vereinbarungen treffen, sondern vorerst zuwarten.» Vetterli empfiehlt, Gespräche an einem neutralen Ort zu führen, evtl. im Beisein einer Drittperson und monatlich einmal einen Termin zu vereinbaren für ein Elterngespräch.

37Ab 2010: Neue Definition der ständigen Wohnbevölkerung, die zusätzlich Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten umfasst.

38Ab 2011 basiert die Scheidungsstatistik nicht mehr direkt auf den Urteilen der Gerichte, sondern auf den im elektronischen Zivilstandsregister (Infostar) enthaltenen Eintragungen. Damit werden die Gerichte von der Lieferung der Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS) befreit. Gemäss der Zivilstandsverordnung (ZStV) ist die Erfassung einer Scheidung von zwei Personen, die beide nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, in Infostar nur dann obligatorisch, wenn die Daten der betroffenen Personen bereits erfasst sind. Trifft dies nicht zu, ist das Zivilstandsamt nicht verpflichtet, diese Scheidung zu erfassen. Dieser Wechsel der Datenquelle führt zu einem Bruch in der Reihe der Scheidungsstatistik, da nicht mehr alle Scheidungen von zwei ausländischen Personen ausgewiesen werden können.

39Gemäss DIW waren 2008 14% der Bundesbürgerinnen und -bürger armutsgefährdet. Ein Alleinstehender, der im Jahr 2007 weniger als 925 Euro netto im Monat zum Leben hatte, gehörte zu dieser Gruppe.

40«Tit for Tat» ist eine Redewendung, die mit «Wie du mir, so ich dir» (im Sinne von: Gleiches mit Gleichem vergelten) übersetzt werden kann.

Porträt 2
«Er ist nach wie vor der Vater und ich bin nach wie vor die Mutter. Das habe ich nie infrage gestellt.»

Marion (39) und Jürg Lehmann (45) sind beide in Schöfflisdorf aufgewachsen. Da sie in der Nähe wohnten, sahen und grüssten sie sich gelegentlich, wenn Marion auf den Zug ging. Marion Lehmann erinnert sich an die Anfänge ihrer Liebesbeziehung: «1997, an der Badenfahrt, haben wir uns näher kennengelernt. Wir haben die Telefonnummer ausgetauscht und sind dann relativ schnell zusammengekommen.» Im März 1999 heirateten sie und ein Jahr später kam Sohn Nico zur Welt. Im Januar 2002 folgten die Zwillinge Lars und Yves. Nach 14 Jahren haben sich die Lehmanns im Mai 2013 scheiden lassen. «Ich habe lange mit diesem Entscheid gerungen», betont Marion Lehmann, «auch wegen des sozialen Umfelds. Es ist ein wichtiger Schritt, eine grosse Veränderung.»

Beruflicher Hintergrund Jürg Lehmann lernte Zimmermann und arbeitete auf diesem Beruf, bis er 26 war. Dann wechselte er als Angestellter ins Sanitärinstallateurgeschäft seines Onkels. Vor fünf Jahren verstarb dieser mit 54 Jahren unerwartet an einem Herzinfarkt – ein einschneidendes Ereignis. Jürg Lehmann bildete sich weiter, um die Firma seines Onkels weiterzuführen. Heute ist er für alles zuständig: Termine, Bestellungen, Offerten, Angestellte. Für die Büroarbeiten kann er nach wie vor auf die tatkräftige Unterstützung von Marion Lehmann zählen, die etwa 10% ihrer Arbeitskapazität für diese Aufgabe aufwendet.

Marion Lehmann absolvierte zuerst das KV und dann – als Zusatzausbildung – die Reisebüroschule bei der SBB. Nachher arbeitete sie bei Kuoni und später als Freelancerin in ihrem Home-Office. «Der damalige CEO bot Frauen, die Kinder bekamen, an, von zu Hause aus zu arbeiten und ihre Stammkundinnen und -kunden weiterzubetreuen.» Diesen Job machte Marion Lehmann zuerst für Kuoni, später auch für TUI. Seit knapp zwei Jahren arbeitet sie bei einem Verlag, der Reisemagazine herausgibt, und ist da verantwortlich für den Verkauf der Inserate. «Auch dies mache ich von zu Hause aus, vor allem wenn die Kinder in der Schule sind. Wenn nötig kann ich die Eltern oder Schwiegereltern auch mal fragen, ob die Kinder zu ihnen zum Mittagessen kommen können.»

Neben ihrem Home-Office betreut Marion Lehmann noch die Hotelorganisation für die Tour de Suisse. «Ich mache das nun schon das siebte Jahr und es läuft relativ gut. Ich kann dies gut mit den Kindern vereinbaren.» Auch Jürg Lehmann ist seit neun Jahren bei der Tour des Suisse engagiert. «Als Direktionsfahrer bin ich dafür verantwortlich, die Sicherheit zu gewährleisten. Von Kilometer null bis ins Ziel bin ich ganz nahe bei den Velofahrern, vorne, hinten, eigentlich überall.» Während seiner zehntägigen Abwesenheit wird er im Geschäft von seinen Angestellten vertreten.

Hintergrund der Trennung Der Trennung ging eine Phase der Entfremdung voraus. Frau Lehmann stellte fest, dass die Beziehung nicht mehr stimmte. «Die Liebe war weg. Wir lebten WG-mässig zusammen, hatten zwar keinen Streit, aber der Funke war nicht mehr da …» Jürg Lehmann bestätigt: «Mein Rucksack war einfach immer schwerer geworden: Die Zwillinge sind gekommen, der Tod meines Onkels hat mich belastet, das Geschäft mich sehr bean­sprucht. Ich hatte damals tausend Probleme mit mir selbst, sodass ich meine Frau gar nicht mehr wahrnahm. Sie sagte immer: ‹Wir müssen etwas machen, sonst verlieren wir uns.› Und das ist dann leider auch passiert.»

Marion Lehmann litt unter dem Zustand, «weil ich nicht wusste, in welche Richtung es in Zukunft weiterlaufen würde. Dieses In-der-Luft-Hängen fand ich mühsam. Ich wünschte mir eine rasche Lösung, denn wir gingen uns zunehmend auf den Wecker.» Es fiel ihr auch schwer, die Probleme vor ihrem familiären Umfeld geheimzuhalten. «Ich bin eigentlich ein offener Mensch und habe auch zu meinen Eltern ein offenes Verhältnis. Die Heimlichtuerei wurde für mich zunehmend zur Belastung. Als wir von den Sommerferien in Italien nach Hause kamen, beschloss ich, es meinen Eltern und auch den Kindern zu sagen. Ich ertrug es nicht mehr, gegen aussen eine Show zu zeigen. Im ersten Moment war es hart für meine ­Eltern. Sie hatten zwar vermutet, dass es nicht mehr stimmte, aber sie brauchten einige Zeit, um das zu verarbeiten. Inzwischen sehen sie allerdings, dass es uns und den Kindern gut geht, und haben es akzeptiert.»

Marion Lehmann empfand ihre Trennung auch als Eingeständnis, versagt zu haben. «Wir haben mal geheiratet und gesagt, wir schaffen es. Und jetzt gehören auch wir zu denen, bei denen es nicht geklappt hat.» Jürg Lehmann sorgte sich: «Was sagen die anderen Leute? Jetzt waren die doch ein so schönes Pärchen … Ja, was die andern denken, hat mich damals beschäftigt. Aber jetzt ist mir das eigentlich egal.»

Familiäre Neuorganisation Eine Zeit lang war unklar, wie sich das Paar mit den Kindern neu organisieren würde. Eine Kollegin von Frau Lehmann praktizierte mit ihrem Expartner das «Nestmodell», bei dem die Eltern abwechslungsweise ins Haus kommen, um die dort wohnenden Kinder zu betreuen. «Wir haben diese Möglichkeit auch geprüft», erzählt Marion Lehmann, «aber gefunden, das stimme für uns nicht, denn so sei eigentlich niemand mehr richtig zu Hause.» Schliesslich fand sich für das Wohnproblem eine Lösung. Jürg Lehmann konnte eine im Familienbesitz befindliche Wohnung beziehen, die schon eine Weile leer gestanden hatte. «Da drin haben früher meine Grosseltern gelebt, wir haben da auch Weihnachten gefeiert. Wir haben sie ein wenig umgebaut und dann bin ich hier eingezogen.»

Herr Lehmann verhielt sich im Vorfeld der Trennung eher zögerlich, das Zugpferd war seine Frau. «Sie war immer eine Powerfrau, ich bin eher der Gemütliche. Die Trennung und die damit verbundenen Folgen fielen mir schwer. Das Haus, das wir bewohnten, hatten wir selbst gebaut. Ich hatte die ganzen sanitären Anlagen und Spenglerarbeiten gemacht, und wir hatten es uns schön eingerichtet. Da musste ich nun raus. Nach meinem Umzug fühlte ich mich einsam und alleine. Anfänglich hatte ich nichts – kein Messer, keine Gabel. Da war ich extrem überfordert. Aber ich hatte gute Unterstützung von Marion, sie hat mir sehr geholfen.»

Zusammen mit den Kindern gingen die Eltern damals zu Ikea, um alles Nötige für Jürgs Wohnung einzukaufen. Mit drei vollen Einkaufswagen begegneten sie – wie sich Marion erinnert – einem Kollegen von Jürg. «Dieser fragte: ‹Renoviert ihr oder baut ihr um?› Jürg antwortete: ‹Nein, ich ziehe von zu Hause aus.› Da fiel der andere fast in Ohnmacht. Für ihn war es völlig komisch, dass man sich gegenseitig unterstützt, wenn man in Trennung ist.»

Fachliche Unterstützung holen Vor der Trennung hätte Marion Lehmann gerne eine Ehetherapie gemacht und ihren Mann auch gerne dabei unterstützt, dass er seine Probleme löst. «Ich hatte das Gefühl, ich ertrinke mit ihm. Ich musste mich von ihm lösen, weil ich merkte, dass ich gar nicht mehr ich selbst war.» Es dauerte jedoch eine Weile, bis Jürg Lehmann zu einer Therapie bereit war. «Mich musste man immer pushen; die Energie war weg, ich hatte keine Power mehr. Abends lag ich erschöpft auf dem Sofa, weil ich tagsüber so viel Energie brauchte, um den Tag zu bewältigen. Als ich schliesslich nicht mehr schlafen konnte und tagsüber nur noch ein halber Mensch war, habe ich eine Therapie angefangen. Ich gehe jetzt seit etwa zwei Jahren zu einer Kinesiologin; die tut mir gut und mit ihr kann ich auch Gespräche führen.» Besuche bei Psychologen hat Jürg Lehmann hingegen als wenig hilfreich erlebt.

Das Ehepaar Lehmann nahm im Trennungsprozess auch die Unterstützung der Mediationsstelle Bülach in Anspruch, von der es kompetent begleitet und beraten wurde. «Wir gingen zu diesen Mediatoren», erklärt Marion Lehmann, «weil wir nicht genau wussten, wie wir vorgehen mussten. Wir wollten einfach, dass unsere Vereinbarung, wenn wir vor Gericht müssen, standhält.» Jürg Lehmann ergänzt: «Damit das Gericht sieht, dass die Situation in zentralen Punkten geregelt ist. Wir waren zweimal für eine Stunde da und dann war es geregelt.» Den Beizug eines Anwalts haben sie nicht erwogen. Zum einen sahen sie dazu keine Notwendigkeit, zum anderen wollten sie dieses Geld lieber sparen.

Information und Reaktion der Kinder Die Söhne haben die Information über die Trennung nach Meinung der Mutter gut aufgenommen. «Ich hatte nie das Gefühl, sie seien in einem Schockzustand. Ich sagte ihnen, wenn irgendetwas sei, sollten sie fragen. Aber es kam dann gar nicht viel.» Der Vater lakonisch: «Wir können sie ja auch nicht mit Fragen löchern.» Auch im schulischen Umfeld hatten die Kinder kaum Probleme. Der Sohn Yves hatte zwei Kollegen, deren Eltern sich gerade getrennt hatten. «Das muss ganz arg zu und her gegangen sein», berichtet Marion Lehmann. «Wenn eine Aufführung stattfand, sass einer da und der andere dort. Unser Sohn war dadurch enorm befremdet. Wir sagten ihm dann, er müsse keine Angst haben, so werde das bei uns nie sein. Damit war die Sache für ihn erledigt.»

Die Kinder wurden vom Gericht auch für eine Kindesanhörung vorgeladen. «Sie verspürten dazu aber gar kein Bedürfnis», berichtet Frau Lehmann. «Wir haben die Sache zusammen besprochen, und sie haben dann auf einem Formular bestätigt, dass sie informiert wurden, aber nicht an der Anhörung teilnehmen wollen.» Marion Lehmann ergänzt, die Kinder hätten positiv auf Jürgs neue Wohnung reagiert. «Wir sagten, Jürg habe jetzt eine Wohnung und sie hätten dort auch ein Zimmer und wir würden auch ein Tischfussballspiel aufstellen. Am Umzugstag haben die Kinder Hand angelegt und gehämmert und geholfen Schränke aufzustellen. Ich hatte nicht einmal das Gefühl, sie hätten eine schlechte Stimmung. Es schien mir vielmehr, dass sie Jürgs Auszug als Abenteuer erlebten.»

Aktuelle Betreuungsregelung Da beide Eltern in Schöfflisdorf wohnen, ist ihr Kontakt zu den Kindern weiterhin gewahrt. Marion Lehmann: «Wir haben in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass sie jedes zweite Wochenende beim Vater sind und dass wir die Betreuung unter der Woche absprechen. Ergänzend sind sie mindestens drei Wochen in den Ferien bei ihm, ebenfalls nach Absprache.» In der Realität wird die Betreuung, wie die Mutter berichtet, viel flexibler – ganz nach den Bedürfnissen von Eltern und Kindern – gehandhabt. «Wir hatten es noch nie so, dass sie dieses Wochenende bei mir sind und jenes bei ihm. Wir machen das eigentlich immer erst eine Woche im Voraus ab.» Der Vater ergänzt: «Man muss einfach offen sprechen miteinander. Und man muss auch einmal, wenn es nicht geht, Nein sagen können.» Er geht nach wie vor dreimal die Woche über Mittag zu seiner Exfrau zum Essen. «Und dann sprechen wir das Nötige meistens ab. Wie sieht es aus, was hast du diese Woche für ein Programm?»

Jürg Lehmann ist weiterhin ein engagierter Vater: «Am Donnerstag gehe ich mit Yves, dem einen Zwilling, ins Turmspringen. Mit Nico koche ich oft, die Zwillinge sind halt noch nicht so weit. Sie sitzen eher vor dem Fernseher oder machen sonst etwas. Nico jedoch ist oft mit mir am Kochen, sei es Rösti oder Spiegeleier oder so. Ich gehe diesen Sommer auch das erste Mal mit meinen Söhnen nach Italien, wo ich während meiner Kindheit die Ferien verbrachte. Nun kann ich ihnen auch mal zeigen, wo ich als Kind gewesen bin. Wir machen auch Tagesausflüge – an Wochenenden sind wir hingegen noch nie verreist.»

Als Familie haben Lehmanns früher viel zusammen erlebt, sie waren ein Herz und eine Seele: Jürg: «Wir waren viel unterwegs, sehr viel. Auch Velofahren, Schlittschuhlaufen, Skifahren.» Marion: «Es gibt eigentlich nichts, was wir früher getrennt gemacht hätten.» Auch als Paar haben sie viel zusammen unternommen. Jürg: «Wir gingen zusammen ins Fitnesscenter. Und als die Kinder noch kleiner waren, haben wir sie jeweils am Wochenende den Eltern abgegeben, damit wir mal zwei, drei Stunden Ruhe hatten.»

Betreuung in früheren Zeiten Wie war die Betreuung der Kinder, als diese noch kleiner waren? Marion Lehmann erinnert sich an schwierige Zeiten: «Ich war am Anfang mit den Zwillingen wahnsinnig überfordert. Nach dem Stillen hatte ich eine starke Brustentzündung und war gesundheitlich sehr angeschlagen. Dann verstarb noch die Person, die wir als Götti für einen unserer Zwillinge vorgesehen hatten. Kurz darauf bekam ich das Pfeiffersche Drüsenfieber und war drei Wochen sehr schlecht dran.» Zum Glück erhielt sie viel Unterstützung von ihren Eltern und auch von ihrem Mann. «Jürg hat damals – und auch später – immer sehr viel geholfen: die Kinder in der Nacht aufgenommen, geschöppelt, wieder zu Bett gebracht. Er ging zu dieser Zeit den ganzen Tag arbeiten, kam aber jeweils über Mittag nach Hause und half, wo es ging. Jürg Lehmann bestätigt: «Man hat einfach gemacht, was anfiel. Es blieb uns gar nichts anderes übrig, wir haben einfach funktioniert. Und wenn mal Ruhe war, waren wir beide müde. Doch kaum waren wir eingeschlafen, weinte schon wieder eines der Kinder. Aber von den Eltern hatten wir eine super Unterstützung.»

Rolle der Grosseltern früher und heute Als die Kinder klein waren, insbesondere nach der Geburt der Zwillinge, waren Marions Eltern wichtige Stützen im Familienalltag. Sie wollten zwar keine fixen Betreuungstage, doch ihre Tochter konnte sie immer anrufen, wenn ein Engpass bestand. Als sie am Pfeifferschen Drüsenfieber erkrankte, wurden die Kinder drei Wochen lang von ihren Eltern betreut. «Sie haben ein Kinderzimmer für Nico eingerichtet, und das Gästezimmer wurde zum Doppelzimmer für Lars und Yves. Sie hatten auch immer Windeln dort, sodass ich nicht extra eine Tasche packen musste. Das Notwendigste war immer vorhanden.»

Aktuell gehen die Jungs jeden Freitag zu Jürgs Eltern zum Mittagessen. Marions Eltern sind noch aktiv beim Segelsport und nehmen die Kinder gelegentlich am Wochenende zum Segeln mit. In Schöfflisdorf wird auch ein Mittagstisch angeboten, den die Kinder der Familie Lehmann aber nicht in Anspruch nehmen. «Es ist auch eine Preisfrage», begründet Marion Lehmann. «Wenn ich drei Kinder dahin bringe, jedes Kind 14 Franken, dann komme ich zum Schluss: Schade ums Geld!»

Entscheid für die gemeinsame elterliche Sorge Warum haben sich die Lehmanns für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden? Marion Lehmann zog gar nie eine andere Lösung in Betracht. «Er ist nach wie vor der Vater und ich nach wie vor die Mutter. Das habe ich nie infrage gestellt.» Auch Jürg Lehmann findet, «Mutter und Vater gehören beide dazu, beide tragen Verantwortung. Wichtige Sachen muss man miteinander entscheiden. Marion ist allgemein mehr für die Schule verantwortlich, doch an Elternabende sind wir oft miteinander hingegangen.» Wie Jürg Lehmann betont, be­mü­hen sich beide um eine gute Kommunikation. «Wir wollten nie, dass es so weit kommt, dass wir nur noch schriftlich miteinander verkehren. Oder dass wir, wenn wir uns auf der Strasse begegnen, auf die andere Seite schauen.»

Maron Lehman macht sich Gedanken, wie es gelingen kann, den Paarkonflikt vom Kindeswohl zu trennen. «Ich glaube, man muss die persönliche, emotionale Seite zwischendurch mal abschalten und sich selbst den Kindern zuliebe zurückstellen. Das ist manchmal eine schwierige Gratwanderung. Oft ist es so, dass der eine Partner noch viele schwierige Gefühle hat und der Stolz verletzt ist. Und der andere ist vielleicht schon einen Schritt weiter. Doch wenn man sich selbst ein wenig zurückstellt, kann es gehen. Jürg Lehmann betont, es handle sich ja nur um eine kurze Zeit. «Die Kinder wachsen so schnell und die Jahre gehen vorbei. Mir ist wichtig, dass sie einen guten Start in die Selbstständigkeit haben, auch für den Fall, dass sie selbst mal eine Familie wollen.» Lehmann möchte seine Söhne nicht unnötig mit seinen eigenen Problemen belasten. Die Partnerschaft ist zwar gescheitert, doch die Elternschaft soll Bestand haben. «Wir haben einmal diesen gemeinsamen Weg eingeschlagen, eine Familie gegründet und uns vorgenommen, miteinander alt zu werden. Das hat leider nicht geklappt, doch die Kinder können nichts dafür. Wir möchten ihnen den Weg so gut wie möglich bereiten, bis sie eines Tages selbstständig sind.»

Beurteilung der aktuellen Situation Die aktuelle Situation beurteilen beide Partner positiv. Sie finden, es bestehe kein akuter Handlungsbedarf. Marion Lehmann fühlt sich nun freier als vor der Trennung. «Ich habe auch das Gefühl, ich habe mehr Respekt vor Jürg als vorher, als wir noch zusammengelebt haben.»

Auch Jürg Lehmann denkt, auf dem richtigen Weg zu sein. «Zuerst muss ich mal wieder für mich schauen, nicht egoistisch, aber dass es mir gut geht. Mein Rucksack war zeitweilig einfach zu schwer. Nun will ich dafür sorgen, wieder der zu werden, der ich einmal war.» Er muss jetzt einen eigenen Haushalt führen, profitiert allerdings von gewissen Erleichterungen. «Ich wohnte davor nie wirklich alleine; der Haushalt ist deshalb Neuland für mich. Seit Kurzem habe ich aber eine Putzfrau, die alle zwei Wochen vorbeikommt. Sonst mache ich alles selbst: waschen, bügeln etc.»

Marion und Jürg Lehmann machen sich Gedanken über die Möglichkeit, eine neue Partnerschaft einzugehen. «Man weiss ja nie, wie das so ist, wenn ein neuer Partner kommt», meint Marion. «Das gibt dann wieder eine Veränderung. Ich hoffe eigentlich, dass es so bleibt, wie es ist.» Jürg gibt sich gelassen: «Wir werden das sehen, wenn es mal so weit ist. Da muss man relativ schnell darauf zu reden kommen, dass die Kinder an erster Stelle kommen. Und dass ich weiterhin mit meiner Exfrau einen guten Kontakt haben will.»

3.Trotz Trennung weiterhin Eltern bleiben
3.1Als Paar trotz Trennung im Gespräch bleiben

Der Anwalt und Mediator Rolf Besser stellt ein grosses Interesse an der gemeinsamen elterlichen Sorge fest. Das neue Gesetz ist seines Erachtens ein Fortschritt, doch kann es nicht alle Probleme zwischen sich trennenden Partnern lösen. «Ich habe immer gesagt: Jene, welche die gemeinsame elterliche Sorge leben können, brauchen sie nicht unbedingt, und jene, welche sie nicht leben können, sollten sie nicht bekommen. Ich weiss aber, dass die gemeinsame Sorge psychologisch für viele verheiratete und ledige Eltern sehr wichtig ist. Heute wollen sie immer mehr Eltern unbedingt haben. Sie wollen nicht abgestraft werden als weniger qualifiziert oder weniger wichtig als der andere Elternteil.»

Die Scheidungsstudie von Büchler/Simoni (2009) zeigt, dass der Kontakt der Kinder mit dem Elternteil, bei dem sie nur zwischendurch sind – in der Regel dem Vater – nicht davon abhängt, ob die Sorge gemeinsam ist oder nur bei der Mutter. Er hängt vielmehr davon ab, ob die Eltern nach der Scheidung wieder eine funktionierende Kommunikation und Kooperation pflegen oder es immer geschafft haben, diese aufrechtzuerhalten, sodass das Interesse des Vaters am Kind bestehen bleibt. Nicht die Sorgerechtsform ist das Zentrale, sondern die Fähigkeit der Betroffenen, miteinander zu kommunizieren.

Liselotte Staub findet, ein konstruktiver Umgang mit Konflikten sei gar nicht so schwierig. Kooperationsfähigkeit könne man nicht von allen Paaren verlangen, Verhandlungsbereitschaft hingegen schon. Minimale Verhandlungsfähigkeit beinhalte, einen Perspektivenwechsel vornehmen zu können, und über diese Fähigkeit verfüge ein normaler gesunder Mensch. In der Praxis – so Staub – laufe das jetzt schon mehrheitlich so. «Auch bei getrennten Eltern, die nicht die gemeinsame elterliche Sorge haben, müssen Eltern miteinander reden und hat der Vater gewisse Rechte. Man darf es nicht so darstellen, als hätte es mit alleiniger Sorge keine Konflikte gegeben und mit gemeinsamer elterlicher Sorge gebe es dann ständig Konflikte.»

Liselotte Staub empfiehlt, sich um einen pfleglichen Umgang mit dem Expartner zu bemühen: «Das heisst, nicht vor den Kindern schlecht übereinander zu reden, sich respektvoll zu begegnen. Wenn ich mit dem Vater meiner Kinder zusammenkomme, ist es mein erzieherischer Auftrag, dem Kind ein Vorbild zu sein und diesen Vater respektvoll zu behandeln. Das sind Verhaltensweisen, die man von Eltern verlangen kann.»

Kommunikation erweist sich als Voraussetzung und Grundlage für die künftige Kooperation getrennter oder geschiedener Paare.

Gerichtspräsidentin Andrea Staubli erinnert an bekannte und bewährte Grundregeln der Kommunikation: «Man muss sich bewusst sein, dass der Partner das Geschehen anders beurteilt als man selbst. Dass es verschiedene Wahrheiten und Ansichten gibt und dass man diese nicht werten sollte. In der Mediation sagt man, man sollte in die Schuhe des anderen stehen, bevor man (ver)urteilt. Es braucht Verständnis für das Gegenüber. Das ist schon in der Ehe wichtig, hat aber im Konfliktfall eine besondere Bedeutung, weil der Prozess sonst eskalieren kann.» Kooperationsfähigkeit lässt sich aber auch entwickeln, fachliche Unterstützung kann dabei hilfreich sein. Besonders geeignet ist dafür eine Mediation. Sie ist ein eigentlicher Schlüsselfaktor zur Problemlösung (vgl. Kapitel 4). Diese Strategie stösst allerdings an Grenzen, wenn Leute nicht mediations- und verhandlungsfähig sind, weil sie z.B. eine Persönlichkeitsstörung haben.

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