Kitabı oku: «Wirtschaftsvölkerrecht»
Wirtschaftsvölkerrecht
von
Markus Krajewski
5., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Wirtschaftsvölkerrecht › Autor
Markus Krajewski, Jahrgang 1969, Studium der Rechts-, Politik- und Wirtschaftswissenschaft in Hamburg und Tallahassee (USA), M. S. in International Affairs in Tallahassee (1995), Promotion und Assessorexamen in Hamburg (2001), von 2001 bis 2003 DAAD-Lektor an der School of Law, Kings College London, von 2003 bis 2008 Juniorprofessor für Öffentliches und Europäisches Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsvölkerrecht an der Universität Potsdam, von 2008 bis 2010 Gastprofessor am Sonderforschungsbereich „Staatlichkeit im Wandel“ der Universität Bremen, seit 2010 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Verfassungsperspektiven und Legitimation des Rechts der Welthandelsorganisation (2001), National Regulation and Trade Liberalization in Services (2003), Grundstrukturen des Rechts öffentlicher Dienstleistungen (2011).
Impressum
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ISBN 978-3-8114-9283-7
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Vorwort
Die Covid-19-Pandemie hält die Welt seit über einem Jahr im Griff und hat sich auf alle Bereiche des gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Lebens ausgewirkt. Insbesondere die Folgen der Pandemie und der staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung für die Weltwirtschaft sind erheblich und in ihrem Ausmaß noch nicht absehbar. Covid-19 hat auch das Wirtschaftsvölkerrecht vor neue Herausforderungen gestellt und bekannte Probleme deutlich gemacht (siehe Rn. 531).
Dabei zeigt sich erneut, wie groß der Einfluss des Wirtschaftsvölkerrechts auf das nationale Recht inzwischen ist und wie stark internationales und nationales Recht miteinander verflochten sind. Das gilt indes seit geraumer Zeit: So erklärte die WTO das europäische Verbot von hormonbehandeltem Rindfleisch für rechtswidrig (siehe Rn. 377), ein internationales Schiedsgericht beurteilte den zulässigen Umfang einer kommunalen Genehmigung nach mexikanischem Recht (siehe Rn. 610) und der IWF meinte, das Arbeitslosengeld II in Deutschland müsse noch stärker gekürzt werden, wenn ein Arbeitsloser zumutbare Arbeit ablehne (siehe Rn. 855).
Die praktische Bedeutung des Wirtschaftsvölkerrechts für den internationalen Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ist ebenfalls kaum zu unterschätzen. Für ein weltweites Handelsvolumen von ca. 19 Bio. US$ und Auslandsinvestitionen im Wert von knapp 2 Bio. US-$ (Zahlen für 2019) stellt das Wirtschaftsvölkerrecht den völkerrechtlichen Rahmen dar. Wirtschaftsvölkerrecht ist somit das Völkerrecht der wirtschaftlichen Globalisierung. Nicht zuletzt deshalb entfaltet es auch eine besondere (rechts-)politische Relevanz.
Die politischen Kontroversen um Freihandelsabkommen wie das neue Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA, siehe Rn. 1050), das im Oktober 2016 unterzeichnet wurde, haben wirtschaftsvölkerrechtliche Fragen sogar zum Gegenstand von Massendemonstrationen, Online-Petitionen und Berichten in den Abendprogrammen des Fernsehens werden lassen. In welche Richtung sich das Wirtschaftsvölkerrecht in den kommenden Jahren weiterentwickelt, ist allerdings unklar. Ob die Wahl eines neuen US-Präsidenten im November 2020 dazu führt, dass der Multilateralismus nachhaltig gestärkt wird, muss sich noch erweisen. Auch die Politik Chinas, dessen globale Bedeutung und wirtschaftspolitischer Einfluss in Asien und Afrika enorm zugenommen hat, wird von entscheidender Bedeutung sein.
Nicht zuletzt angesichts dieser geopolitischen Lage sind das grundlegende Verständnis und die kritische Reflektion des geltenden Wirtschaftsvölkerrechts wichtiger denn je. Das vorliegende Lehrbuch soll hierzu befähigen, indem es eine überblicksartige Einführung in das Wirtschaftsvölkerrecht bietet. Die Darstellung legt einen Schwerpunkt auf die Erläuterung von allgemeinen Prinzipien und Strukturen und verzichtet daher auf eine vertiefte Erörterung zahlreicher Detailprobleme. Da das Wirtschaftsvölkerrecht nicht zum juristischen Pflichtfachkanon gehört, sondern regelmäßig Teil des Schwerpunktstudiums ist, gibt es keinen sog. „examensrelevanten Stoff“ dieses Rechtsgebiet. Die Auswahl der in diesem Lehrbuch behandelten Aspekte berücksichtigt einerseits, was nach meinem Dafürhalten vernünftigerweise von Studierenden in einer Schwerpunktprüfung erwartet werden kann und andererseits, welche Themen des Wirtschaftsvölkerrechts von allgemeinem rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischem Interesse sind.
Das Buch verzichtet bewusst auf die vollständige Aufbereitung aller behandelten Aspekte und auf einen ausführlichen Fußnotenapparat. Anhand der weiterführenden Literaturhinweise können die Leser die behandelten Materien vertiefen und sich weitere Quellen, insbesondere auch das ausländische Schrifttum, erschließen. Einzelne Problembereiche werden allerdings exemplarisch ausführlicher erörtert, insbesondere um zentrale Prinzipien und Grundsätze deutlich zu machen.
Das Buch richtet sich in erster Linie an Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft, die ein internationalrechtliches Wahlfach studieren. Darüber hinaus wendet es sich an Nebenfachstudierende, die sich ohne den Hintergrund eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit wirtschaftsvölkerrechtlichen Fragen befassen wollen. Schließlich hoffe ich, dass sich das Buch auch einem weiteren Leserkreis erschließt, der aus beruflichen Gründen an einem Überblick über das Wirtschaftsvölkerrecht interessiert ist.
Für die vorliegende fünfte Auflage wurden Aufbau und Inhalt des Lehrbuchs beibehalten, die Darstellungen und Literaturverweise jedoch aktualisiert und auf den Stand von Januar 2021 gebracht. Bei der Aktualisierung haben meine Hilfskräfte Tina Brosi und Michelle Heblik wertvolle Unterstützung geleistet, wofür ich mich herzlich bedanke.
Für Verbesserungsvorschläge aus dem Kreis der Leserinnen und Leser bin ich weiterhin sehr dankbar. Am einfachsten erreichen mich diese per E-Mail: markus.krajewski@fau.de
Erlangen, im Februar 2021 Markus Krajewski
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Hinweise zum Auffinden der Rechtsquellen des Wirtschaftsvölkerrechts
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Grundlagen
I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
1. Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts
a) Nationales Wirtschaftsrecht
b) Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
c) Europäisches Wirtschaftsrecht
d) Internationale Standards und die sog. „Lex mercatoria“
2. Abgrenzung des Wirtschaftsvölkerrechts von anderen Elementen des internationalen Wirtschaftsrechts
3. Gegenstand dieses Lehrbuchs
II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts
1. Völkerrechtssubjekte
a) Staaten
b) Internationale Organisationen
c) Individuen
d) Transnationale Unternehmen
e) Nichtregierungsorganisationen
2. Rechtsquellen des Völkerrechts
a) Völkerrechtliche Verträge
b) Völkergewohnheitsrecht
c) Sonstige Völkerrechtsquellen
3. Grundprinzipien des Völkerrechts
a) Souveräne Gleichheit
b) Friedliche Streitbeilegung
c) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
d) Diplomatischer Schutz
4. Innerstaatliche Geltung und Wirkung des Völkerrechts
III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
1. Außenwirtschaftstheorie
2. Internationale Politische Ökonomie
Teil 2 Welthandelsrecht
I. Umfang und Struktur des Welthandels
II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik
1. Klassische Theorie der komparativen Kostenvorteile
2. Erweiterungen und Modifikationen der klassischen Theorie
3. Theorie und politische Ökonomie der Handelspolitik
III. Entwicklung des Welthandelssystems
1. Zur Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung für das Verständnis des Welthandelsrechts
2. Internationale Handelsbeziehungen bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs
3. GATT 1947
a) Gründung des GATT 1947
b) Struktur und Funktion des GATT 1947
c) GATT-Verhandlungsrunden
4. Die Uruguay-Runde (1986–1994)
5. Entwicklung der WTO seit 1995
a) Die WTO bis zur Ministerkonferenz von Seattle 1999
b) Die Doha Development Agenda
IV. Allgemeines WTO-Recht
1. Das WTO-Übereinkommen im Überblick
2. Institutionelles Recht
a) Rechtsstellung und Mitglieder der WTO
b) Organe der WTO
c) Entscheidungsfindung und Beschlussfassung
3. WTO-Streitbeilegung
a) Rechtsgrundlage und allgemeine Prinzipien der Streitschlichtung
b) Organe der Streitbeilegung und Beteiligte am Verfahren
c) Verfahrensablauf
d) Auslegungsregel, anwendbares Recht und Normkonflikte
4. Innerstaatliche und innerunionale Wirkung des WTO-Rechts
V. Warenhandel
1. Grundprinzipien des GATT
a) Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. I GATT)
b) Inländerbehandlung (Art. III GATT)
c) Prinzip der Zollbindung (Art. II GATT)
d) Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen (Art. XI GATT)
e) Allgemeine Ausnahmen (Art. XX GATT)
f) Handel und Umwelt
2. Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS)
a) Allgemeines
b) Anwendungsbereich
c) Allgemeine Prinzipien und Pflichten
3. Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT)
a) Anwendungsbereich
b) Pflichten für technische Vorschriften
4. Handelspolitische Schutzinstrumente
a) Allgemeines
b) Antidumpingübereinkommen
c) Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
d) Übereinkommen über Schutzmaßnahmen
VI. Dienstleistungshandel
1. Hintergrund des Dienstleistungshandels
2. Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
a) Anwendungsbereich des GATS
b) Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. II GATS)
c) Marktzugang (Art. XVI GATS) und Inländerbehandlung (Art. XVII GATS)
d) Disziplinen für innerstaatliche Regulierung (Art. VI GATS)
e) Allgemeine Ausnahmen (Art. XIV GATS)
f) Sektorale Sonderregime für Telekommunikation und Finanzdienstleistungen
g) GATS und öffentliche Dienstleistungen
VII. Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums
1. Hintergrund des Handelsbezugs geistiger Eigentumsrechte
a) Begriff und Schutz des „geistigen Eigentums“ im internationalen Recht
b) Geistiges Eigentum und internationaler Handel
2. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)
a) Ziele und Grundprinzipien des TRIPS
b) Materielle Schutzstandards
c) Durchsetzung
d) TRIPS und Zugang zu HIV/AIDS-Medikamenten
Teil 3 Internationales Investitionsrecht
I. Wirtschaftlicher Hintergrund
1. Umfang und Verteilung von Auslandsinvestitionen
2. Formen von Auslandsinvestitionen und ihre wirtschaftliche Bewertung
II. Rechtsgrundlagen
1. Einleitung
2. Gewohnheitsrecht
3. Völkervertragsrecht
a) Bilaterale Investitionsabkommen
b) Regionale Abkommen
c) Multilaterale Abkommen
4. Investor-Staat-Verträge
III. Materielle Elemente des Investitionsschutzes
1. Schutzumfang
a) Sachlicher Anwendungsbereich: Investition/Kapitalanlage
b) Persönlicher Anwendungsbereich: Investor
2. Enteignungen
a) Begriff
b) Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Enteignung
c) Anerkennung ausländischer Enteignungen im innerstaatlichen Recht
3. Weitere Schutzstandards
a) Inländerbehandlung
b) Meistbegünstigungsgrundsatz
c) Gerechte und billige Behandlung
d) Transferfreiheit und Abschirmklauseln
4. Marktliberalisierung als neues Element des Investitionsrechts
IV. Streitbeilegung
1. Zwischenstaatliche Verfahren
2. Investor-Staat-Verfahren
a) Bedeutung und Verfahrensarten
b) Zuständigkeit eines ICSID-Schiedsgerichts
c) Zusammensetzung eines ICSID-Schiedsgerichts und anwendbares Recht
d) Inhalt, Rechtsfolgen und Überprüfbarkeit von ICSID-Entscheidungen
V. Investitionsgarantien
1. MIGA
2. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
VI. Regeln für multinationale Unternehmen
1. Steuerungsinstrumente des Gast- und Heimatstaats
2. Deliktische Haftung
3. Internationale Regulierungsansätze
a) OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen
b) Tripartite Declaration der ILO
c) Normen und Rahmen der Vereinten Nationen
Teil 4 Internationales Wettbewerbsrecht
I. Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen
II. Elemente des internationalen Wettbewerbsrechts
1. Extraterritoriale Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts
2. Wettbewerbsrechtliche Kooperation und Rechtshilfe
3. Materiell-rechtliche Vorschriften
4. Ansätze eines multilateralen Wettbewerbsrechts
III. Ausblick
Teil 5 Internationales Währungs- und Finanzrecht
I. Wirtschaftstheoretische Grundlagen
1. Formen des internationalen Finanzverkehrs
2. Struktur und Bedeutung der Zahlungsbilanz
3. Aspekte des Währungssystems
a) Währungskonvertibilität
b) Wechselkurssystem
II. Entwicklung der internationalen Währungsordnung
1. Internationale Währungsordnung bis zur Konferenz von Bretton Woods
2. Das Bretton-Woods System (1945 bis 1976)
a) Feste Wechselkurse und Währungskonvertibilität
b) Niedergang des Bretton Woods-Systems und Liberalisierung der Finanzbeziehungen
3. Probleme und Herausforderungen des gegenwärtigen Systems
a) Währungs- und Finanzkrisen der 1990er Jahre
b) Eine „neue internationale Finanzarchitektur“?
c) Das internationale Währungs- und Finanzsystem nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007–2009
III. Der Internationale Währungsfonds (IWF)
1. Institutionelle Grundlagen
a) Rechtsstellung
b) Bedeutung von Quoten und Sonderziehungsrechten
c) Organe und Entscheidungsfindung
2. Aufgaben des IWF
a) Allgemeine Grundlagen
b) Kreditvergabe
c) Politiküberwachung
3. Verpflichtungen der IWF-Mitglieder
a) Wechselkursregelungen
b) Devisenkontrollen
IV. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)
1. Institutionelle Grundlagen
a) Rechtsstellung
b) Organe
2. Aufgaben
3. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
Teil 6 Entwicklungsvölkerrecht
I. Grundlagen
1. Hintergrund
2. Allgemeine Prinzipien des Entwicklungsvölkerrechts
3. Problemkreise
II. Handel und Entwicklung
1. Sonderregeln für Entwicklungsländer im WTO-Recht
a) Geschichtlicher Hintergrund
b) Besondere und differenzierte Behandlung als Grundsatz des WTO-Rechts
c) Präferenzsysteme und die Enabling Clause
2. Regulierung des Rohstoffhandels
a) Internationale Rohstoffabkommen
b) Transparenzregeln für Rohstoffmärkte
3. EU-AKP-Assoziierungsabkommen
III. Finanzierung und Verschuldung
1. Entwicklungsfinanzierung durch die Weltbank
2. Staatsverschuldung und Zahlungskrisen
a) Hintergrund und Maßnahmen zur Reduzierung der Verschuldungskrise
b) Zahlungsnotstand und Insolvenzverfahren für Staaten
IV. Recht auf Entwicklung als Menschenrecht?
Teil 7 Regionale Wirtschaftsintegration
I. Grundlagen
1. Formen regionaler Integration
2. Proliferation und Wandel regionaler Integration
II. Verhältnis regionaler zu multilateraler Integration
1. Grundsätzliche Perspektiven
2. Regionale Integrationsabkommen und WTO-Recht
III. Beispiele regionaler Integration
1. Nordamerikanische Freihandelsabkommen
2. Integrationsabkommen in Lateinamerika und der Karibik
3. Integrationsabkommen in Asien: ASEAN und RCEP
4. Regionale Wirtschaftsintegration in Afrika
5. Freihandelsabkommen der EU
Stichwortverzeichnis
Hinweise zum Auffinden der Rechtsquellen des Wirtschaftsvölkerrechts
Wie jedes Rechtsgebiet kann auch das Wirtschaftsvölkerrecht nicht ohne die Kenntnis der einschlägigen Normen verstanden werden. Auch wenn wichtige Normen in diesem Buch im Wortlaut zitiert werden, sind die Texte der jeweiligen völkerrechtlichen Verträge unerlässliche Hilfsmittel für das Studium des Wirtschaftsvölkerrechts. Leider gibt es keine Textsammlung, die alle in diesem Buch erörterten Verträge enthält. Folgende Textsammlungen sind auf dem Markt erhältlich:
| – | Sartorius II, Internationale Verträge, Europarecht (C. H. Beck). Diese Loseblattsammlung, die als Standardtextsammlung für das Völker- und Europarecht gilt, enthält neben allgemeinen völkerrechtlichen Verträgen folgende wirtschaftsvölkerrechtliche Normen: IWF- und Weltbank-Übereinkommen, ICSID- und MIGA-Abkommen, WTO-Übereinkommen, GATT und das WTO-Streitschlichtungsübereinkommen (DSU). |
| – | WTO, Welthandelsorganisation (Beck-Texte im dtv). Diese Sammlung enthält die wichtigsten WTO-Verträge, aber keine weiteren wirtschaftsvölkerrechtlichen Normen. |
| – | Völker- und Europarecht, mit WTO-Recht (C. F. Müller). Diese etwas preisgünstigere Alternative zum Sartorius II enthält neben dem allgemeinen Völkerrecht einige wichtige WTO-Verträge (WTO-Übereinkommen, GATT, GATS, TRIPS, DSU und TPRM). Weitere WTO-Verträge und der Mustervertrag für die deutschen Investitionsschutzverträge werden auf den Verlagsseiten im Internet bereitgestellt. |
In Ergänzung zu diesen Sammlungen ist daher auf das Amtsblatt der Europäischen Union für die Verträge, denen die EU beigetreten ist und das Bundesgesetzblatt Teil II für die Verträge, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, zurückzugreifen. Das Amtsblatt der EU ist unter http://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html und das Bundesgesetzblatt II unter http://www1.bgbl.de/ im Internet abrufbar. Wirtschaftsvölkerrechtliche Verträge, denen (auch) die Schweiz beigetreten ist, finden sich in der Systematischen Sammlung des Schweizer Bundesrechts, die im Internet unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/international.html zur Verfügung steht.
Dokumente internationaler Organisationen und Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte sind zunehmend ebenfalls im Internet aufzufinden. Neben den allgemeinen Internetadressen von WTO, IWF, Weltbank u.a. sind zu nennen:
| – | http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/dispu_status_e.htm (alle Entscheidungen der Panels und des Appellate Body der WTO) |
| – | http://docsonline.wto.org/ (Suchmaske für alle WTO Dokumente) |
| – | https://icsid.worldbank.org/cases/case-database (Entscheidungen des International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) |
| – | http://www.sice.oas.org/agreements_e.asp (Sammlung regionaler Integrationsabkommen auf dem amerikanischen Kontinent) |
Abkürzungsverzeichnis
| ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| ASEAN | Association of Southeast Asian Nations |
| AVR | Archiv des Völkerrechts |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BIZ | Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
| CAFTA | Central American Free Trade Agreement |
| CARICOM | Caribbean Community |
| CETA | Comprehensive Economic and Trade Agreement (EU-Kanada) |
| CISG | Convention on International Sale of Goods |
| CMLR | Common Market Law Review |
| DDA | Doha Development Agenda |
| DSB | Dispute Settlement Body |
| DSU | Dispute Settlement Understanding |
| EFARev | European Foreign Affairs Review |
| EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
| GATS | General Agreement on Trade in Services |
| GATT | General Agreement on Tariffs and Trade |
| GSP | Generalized System of Preferences |
| ICC | International Chamber of Commerce |
| ICSID | International Centre for Settlement of Investment Disputes |
| ILC | International Law Commission |
| ILO | International Labour Organisation |
| ITO | International Trade Organization |
| IWF | Internationaler Währungsfonds |
| JIEL | Journal of International Economic Law |
| JWT | Journal of World Trade |
| LDCs | Least developed countries |
| MAI | Multilateral Agreement on Investment |
| MIGA | Multilaterale Investitions-Garantie Agentur |
| NAFTA | North American Free Trade Agreement |
| NGOs | Non-governmental organisations |
| NWWO | Neue Weltwirtschaftsordnung |
| OECD | Organisation for Economic Cooperation and Development |
| SCM | Agreement on Subsidies and Countervailing Measures |
| SPS | Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures |
| SZR | Sonderziehungsrechte |
| TBT | Agreement on Technical Barriers to Trade |
| TPRB | Trade Policy Review Body |
| TPRM | Trade Policy Review Mechanism |
| TRIMs | Agreement on Trade-Related Investment Measures |
| TRIPS | Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights |
| TTIP | Transatlantic Trade and Investment Partnership (EU-USA) |
| UNCITRAL | United Nations Commission on International Trade Law |
| UNCTAD | United Nations Conference on Trade and Development |
| USMCA | Agreement between the United States, Mexico, and Canada |
| VRÜ | Verfassung und Recht in Übersee (Zeitschrift) |
| WTO | World Trade Organization |
| WVK | Wiener Konvention über das Recht der Verträge |
| ZaöRV | Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht |
Teil 1 Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts
III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
Literatur:
Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 1; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 2; Tietje, Begriff, Geschichte und Grundlagen des Internationalen Wirtschaftssystems und Wirtschaftsrechts, in: ders. (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 1; Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl., 2007, Gramlich, Internationales Wirtschaftsrecht, 2004, Kapitel 1; § 4; Tietje, Transnationales Wirtschaftsrecht aus öffentlich-rechtlicher Perspektive, ZvglRWiss 101 (2002), 404; Behrens, Elemente eines Begriffs des Internationalen Wirtschaftsrechts, RabelsZ 50 (1986), 483; Fikentscher, Wirtschaftsrecht I – Weltwirtschaftsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht, 1983, § 4.
Ausgangsfall
Die G GmbH, ein Unternehmen der Textilbranche mit Sitz in Deutschland, produziert Markenbekleidung. Im April 2012 schloss sie mit dem chinesischen Textilhersteller T einen Vertrag über die Lieferung von 50 000 T-Shirts aus Baumwolle in verschiedenen Farben zum Preis von 2,50 € pro T-Shirt. Laut Vertrag war die Ware zwischen dem 10. und 15. Juli 2012 „Cost, Insurance, Freight (CIF)“ nach Hamburg zu liefern.
Am 10. Juni 2012 schlossen die EU und die VR China ein Übereinkommen zur Beschränkung der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus China in die EU. Auf Grundlage dieses Übereinkommens legte die Europäische Kommission durch eine Verordnung Höchstmengen (Quoten) für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren aus China fest. Nach dieser Verordnung war die Einfuhr von Textilwaren in die EU von einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission erteilt wurde. In Deutschland wurden die Einfuhrgenehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Am 10. Juli 2012 teilte die EU-Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten mit, dass die festgelegten Quoten erschöpft seien und dass sie keinen weiteren Einfuhrgenehmigungen zustimmen werde.
Am 15. Juli 2012 trafen die 50 000 T-Shirts in Hamburg ein und wurden in einem Zolllager gelagert. Die G beantragte daraufhin beim BAFA eine Einfuhrgenehmigung, die vom BAFA unter Hinweis auf die Quotenerschöpfung abgelehnt wurde. Gleichzeitig beantragte die G beim zuständigen Zollamt Hamburg-Freihafen die Abfertigung der T-Shirts zum freien Verkehr. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass G über keine Einfuhrgenehmigung verfüge.
Erst nachdem sich die EU und die VR China im September 2012 auf eine Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen geeinigt haben, werden die T-Shirts freigegeben. Nachdem G die Waren in Empfang genommen hat, stellt sie fest, dass nur weiße und keine farbigen T-Shirts geliefert wurden.
G fragt, gegen wen sie Schadensersatzansprüche geltend machen kann und an welche Gerichte sie sich wenden muss.
Sachverhalt nach BVerfG, EuZW 2005, 767 = NVwZ 2006, 79
1
Der Sachverhalt des Ausgangsfalls betrifft eine typische Konstellation der internationalen Wirtschaftsbeziehungen: Der grenzüberschreitende Austausch von Gütern wird durch verschiedene Ereignisse gestört. Dies wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, deren Antworten in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu finden sind. Das Wirtschaftsvölkerrecht ist eines dieser Rechtsgebiete. Bevor es in den folgenden Kapiteln im Einzelnen dargestellt wird, soll sein Inhalt und seine Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten erläutert werden.
Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts › 1. Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts
1. Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts
2
Internationale Wirtschaftsbeziehungen umfassen den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern (Waren und Dienstleistungen), den grenzüberschreitenden Transfer von Kapital und Zahlungsmitteln sowie den grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verkehr von Personen (Unternehmen und Privatpersonen). Internationale Wirtschaftsbeziehungen werden von einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsregeln erfasst. Unabhängig von ihrer Zuordnung zum nationalen oder internationalen, privaten oder öffentlichen Recht können alle Rechtsnormen, die die Regelung internationaler Wirtschaftsbeziehungen zum Gegenstand haben, als internationales Wirtschaftsrecht oder Recht der internationalen Wirtschaft bezeichnet werden. Diese Betrachtungsweise des Rechts knüpft an den einheitlichen Vorgang einer internationalen Wirtschaftstransaktion an und betrachtet die Gesamtheit der Regeln, die diesen Vorgang betreffen (können).[1]
3
Trotz des Bezugs auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt unterscheiden sich die Regeln des internationalen Wirtschaftsrechts in verschiedener Hinsicht: Sie betreffen teils das Verhältnis der Staaten untereinander bzw. zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten (öffentlich-rechtliche Dimension) und teils das Verhältnis von Privatrechtssubjekten untereinander (privatrechtliche Dimension). Zum Teil entstammen sie dem nationalen Recht, zum Teil dem internationalen Recht (Völkerrecht) und zum Teil dem supranationalen Recht (Europarecht). Hinzu treten unverbindliche Standards und internationale Handelsbräuche, die für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen von großer Bedeutung sind.
Anmerkungen
[1]
Kreuter-Kirchhof, in: Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 8. Aufl., 2019, 6. Abschnitt, Rn. 10.
a) Nationales Wirtschaftsrecht
4
Nationales Recht, das sich auf Sachverhalte der internationalen Wirtschaft bezieht, kann von den Staaten grundsätzlich rechtlich autonom, d.h. ohne Kooperation mit anderen Staaten gesetzt werden. Die für das internationale Wirtschaftsrecht typische Durchdringung und Verzahnung von nationalem Recht, Europa- und Völkerrecht führt jedoch dazu, dass das nationale Recht selten tatsächlich autonom gesetzt wird. Zu den Rechtsgebieten des nationalen Rechts, die als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts angesehen werden können, gehören in erster Linie das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht als öffentlich-rechtliche Materie und das internationale Privatrecht als privatrechtliche Materie.
5
Das Zollrecht betrifft die Lenkung von Außenhandelsströmen mit fiskalischen Mitteln, weshalb es häufig gemeinsam mit dem Steuerrecht betrachtet wird.[1] Da in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Zollrecht auf europäischer Ebene harmonisiert ist (Gemeinsamer Zolltarif und Zollkodex)[2], gehört es für die Bundesrepublik Deutschland nicht zum nationalen Recht im eigentlichen Sinne. Der Vollzug des Zollrechts obliegt aber – wie zumeist im Europarecht – den Behörden der Mitgliedstaaten, d.h. in Deutschland den Hauptzollämtern. Das Verwaltungsverfahren und der gerichtliche Rechtsschutz bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Rechtsschutz in Zollsachen gewähren danach in erster Linie die Finanzgerichte. Hält ein Finanzgericht Fragen der Wirksamkeit oder der Auslegung des EU-Rechts für streiterheblich, kann es diese Fragen gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorlegen.[3]
6
Das Außenwirtschaftsrecht ist eine Sondermaterie des öffentlichen Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsverwaltungsrecht) und umfasst Ein- und Ausfuhrregelungen.[4] Es ist weitgehend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) von 1961 und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kodifiziert. Zum Außenwirtschaftsrecht gehört auch die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, die häufig auf europäischen Vorschriften beruhen. Die Durchführung des Außenwirtschaftsrechts obliegt zu großen Teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Verfahrensrecht und Rechtsschutz richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht.
7
Das Internationale Privatrecht (auch Kollisionsrecht) klärt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, welches nationale Recht auf den Sachverhalt Anwendung findet.[5] Es enthält dagegen keine materiell-rechtlichen Regeln.
8
Internationales Privatrecht ist – entgegen seiner Bezeichnung – nationales Recht. Das deutsche internationale Privatrecht wird im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt. Nach Art. 3 Abs. 1 EGBGB findet das internationale Privatrecht auf Sachverhalte „mit Verbindung zum Recht eines ausländischen Staats“ Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB gehen Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, „soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“ Zu diesen Regeln zählt z.B. das sog. UN-Kaufrecht.[6] Für vertragliche Schuldverhältnisse wird das EGBGB inzwischen durch die einheitlichen Regeln des europäischen Kollisionsrechts (VO 593/2008, sog. Rom I-Verordnung) weitgehend überlagert. Die Vorschriften finden auch Anwendung, wenn das Recht eines Staates außerhalb der EU betroffen ist (Art. 2 Rom I-Verordnung).
9
Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung sowie Art. 27 Abs. 1 EGBGB können die Vertragsparteien durch Vereinbarung einer Rechtswahlklausel frei bestimmen, welches Recht anwendbar sein soll. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, sehen die Vorschriften der Rom I-Verordnung und des EGBGB verschiedene Zuordnungen vor. So unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I- Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
10
Da jede nationale Rechtsordnung über ein internationales Privatrecht verfügt, kann es vorkommen, dass die jeweiligen nationalen Rechtsnormen für einen Auslandssachverhalt auf unterschiedliche Rechtsordnungen verweisen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, bemühen sich die Staaten um eine Vereinheitlichung ihres internationalen Privatrechts. Dies geschieht mit Hilfe von völkerrechtlichen Verträgen.[7]
Anmerkungen
[1]
Dazu Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 9. Aufl., 2018.
[2]
Dazu unten Rn. 20.
[3]
Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 700 ff.
[4]
Dazu Wolffgang, Außenwirtschaftsrecht, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 4. Aufl., 2019, 1521 und Gramlich, Außenwirtschaftsrecht – Ein Grundriß, 1991.
[5]
Dazu Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004 und Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 2006.
[6]
Dazu unten Rn. 14.
[7]
Dazu unten Rn. 11.
b) Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
11
Völkerrecht ist internationales Recht, das zwischen Staaten (und anderen Völkerrechtssubjekten) gilt.[1] Völkerrechtliche Normen, die auf internationale Wirtschaftsbeziehungen Anwendung finden, können grundsätzlich in das Wirtschaftsvölkerrecht (im engeren Sinne) und die völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts unterteilt werden.
12
Zum Wirtschaftsvölkerrecht zählen die völkerrechtlichen Regeln, die die Beziehungen zwischen Staaten untereinander bzw. zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten betreffen (z.B. Zölle und andere Abgaben, Ein- und Ausfuhrkontrollen, Devisenkontrollen, Enteignungen). Dementsprechend umfasst das Wirtschaftsvölkerrecht bilaterale, regionale und multilaterale Regeln des internationalen Handels, der ausländischen Investitionen und der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen.[2]
Definition:
Wirtschaftsvölkerrecht umfasst die völkerrechtlichen Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die öffentlich-rechtliche Beziehungen, d.h. Beziehungen zwischen Staaten und zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten, betreffen.
13
Unter dem internationalen Einheitsrecht (Einheitsprivatrecht) werden völkerrechtliche Abkommen verstanden, die sich auf den privaten Wirtschaftsverkehr beziehen und einheitliche Regeln für bestimmte internationale Transaktionen bereithalten.[3] Die jeweiligen Abkommen sind ihrer Natur nach Völkerrecht, so dass sich ihre Anwendung nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung von Völkerrecht richtet.[4] Die Abkommen enthalten jedoch nicht in erster Linie Regeln für das Verhalten der Staaten, sondern für den Rechtsverkehr privater Wirtschaftssubjekte untereinander. Das Einheitsrecht umfasst sowohl völkerrechtliche Verträge, die das internationale Privatrecht vereinheitlichen (Einheitskollisionsrecht) als auch Verträge, die materielle oder prozessuale Regeln für verschiedene Privatrechtsverhältnisse enthalten. Für das Einheitsrecht ist die Vorrangklausel des Art. 3 Abs. 2 EGBGB einschlägig: Einheitsrecht hat danach Vorrang vor den Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts. Eine entsprechende Norm findet sich auch in Art. 25 Abs. 1 Rom I-Verordnung.
14
Ein für den internationalen Wirtschaftsverkehr praktisch bedeutsames Beispiel des materiellen Einheitsrechts ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG), das auch als UN-Kaufrecht bezeichnet wird.[5] Es handelt sich um Regeln des Kaufrechts, die in den Vertragsstaaten des CISG auf internationale Warenkäufe Anwendung finden. Das CISG enthält z.B. Regeln über den Abschluss von Verträgen (Art. 14 ff. CISG), Käufer- und Verkäuferpflichten (Art. 30 ff. und 53 ff. CISG), die Vertragsmäßigkeit der Ware (Art. 35 ff. CISG), Rechtsbehelfe des Käufers und Verkäufers (Art. 45 ff. und Art. 61 ff. CISG), Gefahrtragung (Art. 66 ff. CISG) und Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG).
15
Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Wirtschaftsprivatrecht durch völkerrechtliche Verträge vereinheitlicht wird, ist das Transportrecht.[6] So enthält z.B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr von 1956 (Convention relative au contrat de transport international de merchandises par route, CMR) einheitliche Regeln für den Transport im Straßenverkehr.[7] In prozessualer Hinsicht sind vor allem das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958[8] und das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1970[9] bedeutsam.
16
Ansätze zur Rechtsvereinheitlichung finden sich teilweise auch im Wirtschaftsvölkerrecht, z.B. im Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS).[10] In diesem Abkommen werden Mindeststandards für verschiedene Schutzrechte des Immaterialgüterschutzes (Patente, Marken, Urheberrecht) festgelegt.
Anmerkungen
[1]
Zum Völkerrecht allgemein unten Rn. 39 ff.
[2]
Zu den Materien des Wirtschaftsvölkerrechts, siehe unten Rn. 35.
[3]
Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 14, Rn. 5; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015, Rn. 2 f.
[4]
Dazu unten Rn. 107 ff.
[5]
BGBl. 1989 II, S 588, ber. BGBl. 1990 II, S. 1699 = Sartorius II, Nr. 465. Dazu Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl., 2016 und Horn, Das UN-Kaufrecht im System des deutschen Rechts, JA 2000, 421.
[6]
Siehe Kronke/Melis/Kuhn (Hrsg.), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2017, Teil E.
[7]
Dazu Otte, Internationales Transportrecht, in: Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 7, Rn. 36 ff.
[8]
Dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 9 Rn. 11.
[9]
Dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 9 Rn. 38.
[10]
Dazu Teil 2 Rn. 497 ff.
c) Europäisches Wirtschaftsrecht
17
Sowohl der Wirtschaftsverkehr der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als auch der Wirtschaftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und sog. Drittstaaten wird in weiten Teilen durch das EU-Recht geregelt. Den innerunionalen Wirtschaftsverkehr betreffen vor allem die Grundfreiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, das harmonisierte Binnenmarktrecht und das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 ff. AEUV).
18
Für die Beziehungen zu Drittstaaten sind das EU-Zoll- und Außenwirtschaftsrecht[1] von zentraler Bedeutung. Da die EU in diesen Bereichen weitgehend über ausschließliche Kompetenzen verfügt (vgl. Art. 28 ff. und 207 ff. AEUV), kann sie nach außen einheitlich auftreten. Das EU-Zoll- und Außenwirtschaftsrecht ist seinem Wesen nach daher auch eher mit nationalem Wirtschaftsrecht als mit Wirtschaftsvölkerrecht vergleichbar. Allerdings beruht auch das „autonome“ EU-Außenwirtschaftsrecht auf völkerrechtlichen Grundlagen.
19
Seit dem Vertrag von Lissabon verfügt die Europäische Union über die ausschließliche Kompetenz im Bereich der Außenhandelsbeziehungen.[2] Dazu zählen laut Art. 207 AEUV der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen und handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums erfassen. Hinzu treten Regeln über die Ein- und Ausfuhrpolitik sowie handelspolitische Schutzmaßnahmen. Ausländische Direktinvestitionen werden ebenfalls von der EU-Kompetenz erfasst. Auf dieser Grundlage hat die EU zahlreiche Vorschriften in den Außenwirtschaftsbeziehungen erlassen.
20
Zu den zollrechtlichen Vorschriften der EU zählen die Verordnung 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. In dieser Verordnung wird die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der EU geregelt. Der Gemeinsame Zolltarif ist der gemeinsame EU-Außenzoll, der auf in die EU importierte Waren erhoben wird. Hinzu tritt die Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, in der das Zollverfahren geregelt wird.
21
Im Bereich des Ein- und Ausfuhrrechts sind Verordnung (EU) 2015/478 über die gemeinsame Einfuhrregelung, die den Grundsatz der Einfuhrfreiheit festlegt und die Verordnung (EU) 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung, die den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit festlegt, von allgemeiner Bedeutung. Die Verordnung 428/2009 für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. „Dual use“-Güter), betrifft die Ausfuhr von Gütern, die zu zivilen und militärischen Zwecken genutzt werden können.
22
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind schließlich die handelspolitischen Schutzinstrumente[3], die es der EU ermöglichen gegen außenhandelsverzerrende Maßnahmen anderer Staaten vorzugehen. So können Waren, die unter ihrem Marktpreis im Ausfuhrland in die EU eingeführt werden unter bestimmten Bedingungen mit sog. Antidumpingzöllen belegt werden (Verordnung (EU) 2016/1036, Antidumping-Verordnung). Zur Abwehr der Auswirkungen wettbewerbsverzerrender Subventionen können Antisubventionszölle erhoben werden (Verordnung (EU) 2016/1037, Antisubventions-Verordnung). Schließlich besteht noch die Möglichkeit des Vorgehens gegen handelsbeschränkende Maßnahmen anderer Staaten mit Hilfe der Verordnung (EU) 2015/1843.
23
Diese allgemeinen Regeln werden durch zahlreiche Spezialregeln und Einzelfallentscheidungen, vor allem der Kommission, ergänzt. Weder die allgemeinen noch die speziellen Regeln des europäischen Außenwirtschaftsrechts dürfen allerdings den Vorgaben des Wirtschaftsvölkerrechts widersprechen, soweit die EU an diese Vorgaben gebunden ist (Art. 218 AEUV).
24
Schließlich ist auch das Europäische Privat- und Verfahrensrecht für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen bedeutsam.[4] Die Harmonisierung des Privat- und Verfahrensrechts beruht inzwischen weitgehend auf europäischem Sekundärrecht (Verordnungen und Richtlinien). Zuvor waren jedoch auch völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU von Bedeutung, wie z.B. das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) von 1968, das jedoch inzwischen durch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) ersetzt wurde.
Anmerkungen
[1]
Dazu Herrmann/Michl, Grundzüge des europäischen Außenwirtschaftsrechts, ZeuS 2008, 81 und Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 908, 1291 ff.
[2]
Tietje, Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 83, 2009, http://studiengang.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft83.pdf.
[3]
Siehe dazu auch Teil 2 Rn. 398 ff.
[4]
Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 8. Aufl., 2018, § 36 und Kreuzer/Wagner/Reder, Europäisches Internationales Zivilverfahrensrecht, Teil Q und dies., Europäisches Internationales Privatrecht, Teil R, in: Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand März 2020.
d) Internationale Standards und die sog. „Lex mercatoria“
25
Internationale Wirtschaftsbeziehungen werden von einer Vielzahl von Standards, Gebräuchen und freiwilligen Übereinkünften bestimmt, die teils kodifiziert und teils ungeschrieben sind. Häufig sind diese Normen nicht Recht im formellen Sinne, da es sich um unverbindliche Empfehlungen an Hoheitsträger oder an private Wirtschaftssubjekte handelt. Diese Normen entfalten erst dann rechtliche Geltung und Wirkung, wenn sie von ihren Adressaten, d.h. von den Staaten oder den privaten Wirtschaftssubjekten in verbindliche Rechtsregeln (Gesetze, Verordnungen oder Verträge) übernommen werden.
26
Dies gilt zum einen für internationale unverbindliche Standards, die von internationalen öffentlichen Einrichtungen oder Zusammenschlüssen entwickelt werden und von den Staaten als Grundlage für nationale Rechtsvorschriften übernommen werden können. Teilweise wird in Normen des nationalen Wirtschaftsrechts oder des Wirtschaftsvölkerrechts allerdings auf diese Standards Bezug genommen oder sie werden in eine Rechtsmaterie inkorporiert.
Beispiele:
1. Die Baseler Standards für Eigenkapitalvorschriften(Basel II und Basel III).[1] Es handelt sich um Richtlinien, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, dem zahlreiche Industrienationen und einige Schwellenländer angehören erarbeitet werden und die jeweils in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
2. Die lebensmittelrechtlichen Standards der Codex Alimentarius Kommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Codex Alimentarius Kommission ist ein Gremium von unabhängigen Lebensmittelexperten, die gesundheitliche Standards für Lebensmittel formulieren. Ihre Standards gelten als Vorschläge für nationale Gesetzgeber. Zugleich wird jedoch im WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) auf sie Bezug genommen.[2]
27
Für den internationalen Wirtschaftsverkehr von erheblicher praktischer Bedeutung sind internationale Handelsbräuche und privatwirtschaftliche Standards („Lex mercatoria“ oder transnationales Wirtschaftsrecht).[3] Hierbei handelt es sich um Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die sich aus der Praxis entwickelt haben. Die einzelnen Normen werden teilweise in Standards von internationalen Unternehmens- oder Wirtschaftsverbänden kodifiziert. Darüber hinaus werden sie auch von internationalen Schiedsgerichten entwickelt und angewandt.
Beispiel:
Die von der internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) in Paris standardisierten Vertragsbedingungen der sog. INCOTERMS.[4] Zu den bekanntesten zählen die Kürzel „FOB“ (Free on Board), wonach der Exporteur (nur) verpflichtet ist, die Ware an Bord des Seeschiffes zu transportieren und „CIF“ (Cost, Insurance, Freight), wonach der Exporteur die Kosten für Transport und Versicherung bis zum Bestimmungshafen übernimmt.
28
Die INCOTERMS und andere standardisierte Handelsklauseln können als eine Art internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen verstanden werden. Sie müssen stets in einen Vertrag inkorporiert werden. Erst dadurch werden sie rechtlich verbindlich. Die Regeln können nur durchgesetzt werden, wenn sie in einer nationalen Rechtsordnung als verbindliche Teile des Vertrags anerkannt werden. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Teilweise wird auf die Lex mercatoria auch im internationalen Einheitsrecht Bezug genommen (vgl. Art. 9 CISG). Bei der Lex mercatoria handelt es sich also nicht um eine eigenständige Rechtsordnung, die neben nationalem (staatlichem) und Völkerrecht besteht.
Anmerkungen
[1]
Dazu Teil 5 Rn. 895 ff.
[2]
Dazu Teil 2 Rn. 375 ff.
[3]
Ehricke, Zur Einführung: Grundstrukturen und Probleme der Lex mercatoria, JuS 1990, 967.
[4]
von Bernstorff, Incoterms 2010, RIW 2010, 672.
Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts › 2. Abgrenzung des Wirtschaftsvölkerrechts von anderen Elementen des internationalen Wirtschaftsrechts
2. Abgrenzung des Wirtschaftsvölkerrechts von anderen Elementen des internationalen Wirtschaftsrechts
29
Die verschiedenen Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts stehen nicht losgelöst nebeneinander. Vielmehr bestehen vielfach wechselseitige Abhängigkeiten, Überschneidungen und Durchdringungen. Einige sind bereits angeklungen: Völkerrechtliche Regeln beeinflussen nationales und europäisches Recht. Normen, die zunächst unverbindlich sind, können in verbindliches Recht transformiert werden. Ebenso lassen sich die Rechtsgebiete nicht immer trennscharf unterscheiden, das gilt vor allem für die Trennung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Materien und die Abgrenzung von Rechtsregeln und internationalen unverbindlichen Standards. Aus diesen Gründen wird die strikte Trennung von nationalem und internationalem Recht bzw. öffentlichem Recht und Privatrecht in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise als unangemessen für das Verständnis des internationalen Wirtschaftsrechts angesehen.
30
Trotz der unbestreitbaren Verknüpfungen und wechselseitigen Bezüge der verschiedenen Materien des internationalen Wirtschaftsrechts unterscheiden sich die einzelnen Elemente jedoch erheblich mit Blick auf ihre Rechtsetzung, Anwendung und Durchsetzung und bezüglich der zu regelnden Rechtsbeziehungen. So lässt sich das Wirtschaftsvölkerrecht von den anderen Materien des internationalen Wirtschaftsrechts zum einen durch seine Rechtsnatur (Völkerrecht) und zum anderen durch die zu regelnden Rechtsverhältnisse (öffentlich-rechtliche Verhältnisse) abgrenzen.
31
Durch seine völkerrechtliche Qualität unterscheidet sich das Wirtschaftsvölkerrecht vom nationalen und europäischen Außenwirtschaftsrecht und internationalen Privatrecht. Diese Abgrenzung ist sinnvoll, da die völkerrechtliche Rechtsetzung, Interpretation und Durchsetzung anderen Regeln folgen als die innerstaatliche Rechtsetzung. Außerdem unterscheiden sich die Rechtssubjekte des Völkerrechts von denjenigen des innerstaatlichen Rechts.[1] Auch wenn sich z.B. das WTO-Recht und das nationale Außenwirtschaftsrecht z.T. auf die gleichen Rechtsmaterien beziehen (Zölle, Einfuhrregelungen, handelspolitische Abwehrmaßnahmen), sind die Materien theoretisch und praktisch zu trennen.
32
Von den völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts kann das Wirtschaftsvölkerrecht durch seinen Bezug auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse abgegrenzt werden. Diese Trennung ist für eine Rechtsordnung, die zwischen öffentlichem und privatem Recht unterscheidet, zweckmäßig. Außerdem verfolgen öffentliches und privates internationales Wirtschaftsrecht unterschiedliche Ziele bzw. müssen unterschiedlichen Interessen gerecht werden. Für das internationale private Wirtschaftsrecht steht – ähnlich wie im nationalen Recht – der Gedanke der Parteiautonomie und der effizienten Regelung von Wirtschaftsbeziehungen im Vordergrund, während das öffentliche internationale Wirtschaftsrecht öffentlichen Zwecken dient und auch die Regulierung der Wirtschaft zur Verfolgung externer Ziele (Verbraucherschutz, Umweltschutz, etc.) betreffen kann.
33
Zusammenfassend stellt Figur 1 das Wirtschaftsvölkerrecht im System der Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts dar. Da sich nationales und supranationales Recht (EU-Recht) aus Sicht des Völkerrechts zunehmend angleichen und ähnliche Funktionen übernehmen, werden beide Rechtskreise auf einer Ebene dargestellt.
Figur 1:
Wirtschaftsvölkerrecht im System des internationalen Wirtschaftsrechts

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Anmerkungen
[1]
Siehe dazu im Überblick unten Rn. 41 ff.
Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts › 3. Gegenstand dieses Lehrbuchs
3. Gegenstand dieses Lehrbuchs
34
Während sich das Wirtschaftsvölkerrecht zwar von den anderen Materien des internationalen Wirtschaftsrechts theoretisch abgrenzen lässt, besteht über seinen genauen Umfang und über die Materien, die zum Wirtschaftsvölkerrecht zu zählen sind, in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Ausbildungspraxis keine vollständige Einigkeit. Die in diesem Lehrbuch behandelten Materien des Wirtschaftsvölkerrechts orientieren sich an dem klassischen Kanon des sog. „International Economic Law“, wie es in Großbritannien und den USA gelehrt wird[1] bzw. des „Droit international économique“ im französischen Verständnis.[2] Dieser Kanon umfasst auch das, was an den meisten deutschen Fakultäten unter Wirtschaftsvölkerrecht verstanden und gelehrt wird. Damit wird zugleich der völkerrechtliche Teil von Lehrveranstaltungen abgedeckt, die sich mit dem internationalen Wirtschaftsrecht allgemein befassen.
35
Zum Kern des Wirtschaftsvölkerrechts zählen drei Rechtsgebiete:
| – | Das Recht des Welthandels, vor allem in seiner Kodifikation durch das Recht der Welthandelsorganisation (WTO). Dazu gehören die institutionellen Regeln, insbesondere das Recht der Streitbeilegung in der WTO und das materielle Recht des Warenhandels, des Dienstleistungshandels und der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums. |
| – | Das Recht der ausländischen Investitionen. Dazu zählen die völkergewohnheitsrechtlichen und vertraglichen Regeln zum Investitionsschutz (z.B. Schutz vor Enteignungen), zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten und Investoren und zur Absicherung des wirtschaftlichen Werts einer Investition durch Investitionsgarantien. Ebenfalls zu diesem Bereich werden in diesem Buch Ansätze zur Regulierung multinationaler Unternehmen gezählt. |
| – | Das Recht des internationalen Währungs- und Finanzverkehrs. Hierunter wird das internationale Währungs- und Finanzsystem verstanden, wie es in den sog. Abkommen von Bretton Woods zur Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank materiell (z.B. flexible Wechselkurse) und institutionell (z.B. durch Vergabe von Krediten an Staaten zur Überbrückung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten) ausgestaltet wird. |
36
Getrennt von diesen drei Kerngebieten behandelt das Lehrbuch das Entwicklungsvölkerrecht, das Internationale Wettbewerbsrecht sowie das Recht der außereuropäischen regionalen Wirtschaftsintegration (NAFTA, Mercosur, etc.), da es sich um Sondermaterien des Wirtschaftsvölkerrechts handelt, die handels-, investitions- und finanzrechtliche Aspekte enthalten, sich jedoch besser als geschlossene Materien darstellen lassen.
37
Das vorliegende Lehrbuch befasst sich nicht mit dem internationalen Steuerrecht[3], obwohl es nach der hier entwickelten Definition jedenfalls in Teilen auch zum Wirtschaftsvölkerrecht zählt. Der Ausschluss des internationalen Steuerrechts legitimiert sich durch die Komplexität der Materie, die sich erst bei vertieften Kenntnissen des nationalen Steuerrechts erschließt und dadurch, dass das internationale Steuerrecht klassischerweise nicht als Teil des Wirtschaftsvölkerrechts gelehrt wird.
38
Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Lehrbuchs sind Elemente anderer völkerrechtlicher Teilordnungen, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen, wie z.B. die seerechtlichen Regeln über die ausschließliche Wirtschaftszone oder die Bewirtschaftung des Meeresbodens, umweltvölkerrechtliche Handels- und Verbringungsverbote gefährlicher Stoffe oder die Regeln des Rechts der kollektiven Sicherheit über Handelssanktionen. Diesen Materien ist gemein, dass sie nicht in erster Linie auf die Regelung von internationalen Wirtschaftsbeziehungen abzielen, sondern diese lediglich betreffen und andere Zwecke verfolgen. Sie werden in der Ausbildungspraxis regelmäßig als Teil des allgemeinen Völkerrechts oder in eigenen Spezialveranstaltungen (Seerecht, Umweltvölkerrecht, etc.) gelehrt. Für Darstellungen dieser Materien kann auf die allgemeinen völkerrechtlichen Lehrbücher verwiesen werden.
Lösungshinweise zum Ausgangsfall
Zivilrechtliche Ansprüche mit Auslandsbezug richten sich grundsätzlich nach einer innerstaatlichen Rechtsordnung, auf die das internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) verweist. Völkerrechtlich begründetes Einheitsrecht geht jedoch vor (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Bei Kaufverträgen findet das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihren Aufenthalt in Staaten haben, die Parteien des CISG sind (Art. 1 Abs. 1 CISG). Da sowohl China als auch die Bundesrepublik Deutschland Mitglieder des CISG sind, findet das CISG auf den Vertrag zwischen G und T Anwendung. Die Pflichten der Parteien werden durch die INCOTERMS-Klausel „CIF“ konkretisiert, deren Bedeutung gem. Art. 9 CISG Vertragsinhalt geworden ist.
Nach Art. 45 Abs. 1 lit. b) CISG kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seine Pflichten nicht erfüllt hat. Zu den Verkäuferpflichten gehört gem. Art. 35 Abs. 1 CISG, die Waren vertragsgemäß zu liefern. Daher kann G von T Schadensersatz nach dem CISG verlangen.
Ansprüche der G auf die zollrechtliche Freigabe der Textilien und auf Erteilung einer Einfuhrlizenz richten sich nach dem europäischen Außenwirtschafts- und Zollrecht. Da dieses jedoch von den Behörden der Mitgliedstaaten der EU ausgeführt wird, wird der Rechtsschutz von nationalen Gerichten gewährt. Will G gegen die Ablehnung der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr vorgehen, muss sie sich an das Finanzgericht wenden. Will G gegen die Versagung der Einfuhrgenehmigung durch das BAFA vorgehen, muss sie sich an das Verwaltungsgericht wenden. Sind Fragen der Auslegung des Unionsrechts erheblich, können beide Gerichte den EuGH gem. Art. 267 AEUV anrufen.
Das europäische Außenwirtschafts- und Zollrecht muss mit dem Wirtschaftsvölkerrecht, insbesondere dem WTO-Recht, übereinstimmen. Das Übereinkommen zwischen der EU und der VR China, auf dem die Einfuhrbeschränkungen beruhen, verstößt möglicherweise gegen das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gem. Art. XI GATT oder das Verbot freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen gem. Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.[4] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das WTO-Recht jedoch nicht unmittelbar anwendbar, so dass sich G in einem Gerichtsverfahren nicht darauf berufen kann (dazu Teil 2 Rn. 296 ff.).
Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 1 I.:
| 1. | Identifizieren Sie einige nationale, europäische und völkerrechtliche Regeln, die einen internationalen Warenkauf berühren können. |
| 2. | Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen zwischen dem Wirtschaftsvölkerrecht und den völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts? |
| 3. | Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen zwischen dem Wirtschaftsvölkerrecht und dem Außenwirtschaftsrecht? |
Anmerkungen
[1]
Z.B. Qureshi/Ziegler, International Economic Law, 4. Aufl., 2019, und Lowenfeld, International Economic Law, 2. Aufl., 2008.
[2]
Carreau/Julliard, Droit international économique, 6. Aufl., 2017.
[3]
Dazu Wilke/Weber, Lehrbuch Internationales Steuerrecht, 15. Aufl., 2020.
[4]
Dazu Teil 2 Rn. 430.
Teil 1 Grundlagen › II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts
II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts
Literatur:
Krajewski, Völkerrecht, 2. Aufl., 2020; von Arnauld, Völkerrecht, 4. Aufl., 2019; Herdegen, Völkerrecht, 19. Aufl., 2020; Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 8. Aufl., 2019; Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl., 2018; Geiger, Staatsrecht III: Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., 2018; Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl., 2020; Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 14. Aufl., 2017; Hölscheidt/Ridinger/Zitterbart, Grundzüge des Völkerrechts und seine Bezüge zum Europa- und Verfassungsrecht, Teil 1 und 2, JURA 2005, 83 und 224.
Ausgangsfall
Der bayerische Unternehmer Sepp Franzlmeyer schloss mit der Regierung der Republik Archaien einen Vertrag über die Lieferung von mehreren Turbinen für Wasserkraftwerke in Archaien. Nach Lieferung und Installation der Turbinen weigerte sich die Regierung, den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Der Vertrag zwischen Archaien und Franzlmeyer enthält eine Schiedsklausel, wonach Streitigkeiten durch ein bei der Handelskammer in Stockholm einzusetzendes Internationales Schiedsgericht entschieden werden sollen. In dem Verfahren beruft sich Archaien auf seine Staatenimmunität. Das Schiedsgericht hält diesen Einwand für unbegründet und verurteilt Archaien zur Zahlung von 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen an Franzlmeyer. Dieser Schiedsspruch wurde durch das zuständige deutsche Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt.
Franzlmeyer betreibt nun die Zwangsvollstreckung aus diesem Schiedsspruch und beantragt beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Pfändung sämtlicher Ansprüche der Republik Archaien gegen Mieter von Räumlichkeiten im Archaischen Haus der Wissenschaft und Kultur (AHKW) in Berlin, das im Eigentum Archaiens steht. Gegen den antragsgemäß erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legt die Botschaft von Archaien Erinnerung ein und beruft sich auf die staatliche Immunität Archaiens im Vollstreckungsverfahren. Sie führte aus, dass das AHKW Zwecken der Außenkulturpolitik diene. Außerdem beruft sie sich auf Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität. Das Vollstreckungsgericht half der Erinnerung nicht ab, da das AHKW jedenfalls auch ein kommerzielles Unternehmen sei. Im Übrigen gelte Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nur für die Vollstreckung gerichtlicher Urteile und nicht für Schiedsgerichtsentscheidungen. Wie entscheidet das Beschwerdegericht über die Rechtsbeschwerde Archaiens?
Hinweis: Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität lautet: „In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmaßnahme getroffen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.“ Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei dieses Übereinkommens; Archaien hat es unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert.
Sachverhalt nach BVerfG, NJW 2012, 293 und BGH, NJW 2010, 769
39
Da das Wirtschaftsvölkerrecht Teilgebiet des Völkerrechts ist, gilt das allgemeine Völkerrecht auch in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Die Grundzüge des allgemeinen Völkerrechts, soweit sie für das Wirtschaftsvölkerrecht relevant sind, sollen daher im Folgenden überblicksartig dargestellt werden. Für eine vertiefte Befassung muss auf die völkerrechtliche Lehrbuchliteratur verwiesen werden.
40
Die Grundlagen des Völkerrechts erschließen sich am besten, wenn man zunächst die Subjekte des Völkerrechts und seine Rechtsquellen und danach einige zentrale Rechtsprinzipien des Völkerrechts betrachtet. Zu klären ist schließlich auch das Verhältnis des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht.
Teil 1 Grundlagen › II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts › 1. Völkerrechtssubjekte
1. Völkerrechtssubjekte
41
Wie jede Rechtsordnung muss das Völkerrecht die Frage beantworten, welche Personen von der Rechtsordnung als Subjekte anerkannt werden. Die Völkerrechtssubjektivität bestimmt sich dabei nicht danach, welche Institutionen und Personen in den internationalen Beziehungen tatsächlich eine Rolle spielen. Vielmehr kommt es darauf an, dass einer Person oder Institution durch die Völkerrechtsordnung die Fähigkeit zuerkannt wird, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein. Völkerrechtssubjekte sind Subjekte, deren Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt werden kann.
42
Völkerrechtssubjekte sind nicht identisch mit den Akteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Unter Akteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen sind alle Institutionen und Personen zu verstehen, deren Verhalten sich auf den internationalen Austausch von Gütern, Kapital und Arbeitskraft bezieht. Dazu zählen neben den Staaten und internationalen Organisationen vor allem die natürlichen und juristischen Personen, die an diesem Austausch direkt beteiligt sind, insbesondere die international tätigen Unternehmen.
a) Staaten
43
Auch wenn in Zeiten zunehmender wirtschaftlicher Globalisierung staatliche Grenzen an Bedeutung verlieren und staatliche Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten verschwinden, gehören Staaten weiterhin zu den zentralen Akteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Staaten spielen für das Wirtschaftsvölkerrecht eine doppelte Rolle: Zum einen wirken sie durch die innerstaatliche und völkerrechtliche Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung und durch die Beachtung bzw. Verletzung der rechtlichen Regeln auf die Rahmenbedingungen internationaler Wirtschaftsbeziehungen ein (Rolle als Rechtssubjekt). Zum anderen beteiligen sie sich auch selbst am wirtschaftlichen Austausch, etwa durch die Ausbeutung und den Verkauf von Rohstoffen durch staatliche Monopole oder Staatsunternehmen (Rolle als Wirtschaftssubjekt). Die Rolle des Staats als Wirtschaftssubjekt ist jedoch durch den Bedeutungsverlust planwirtschaftlicher Modelle und im Zuge der weltweiten Privatisierung von Staatsunternehmen deutlich zurückgegangen.
44
Da das Völkerrecht als „zwischenstaatliches“ Recht verstanden wird, setzt es die Völkerrechtssubjektivität der Staaten notwendig voraus. Staaten leiten ihre Völkerrechtssubjektivität von keinen anderen Rechtssubjekten ab: Sie sind originäre (oder „geborene“) Völkerrechtssubjekte. Ihre Völkerrechtssubjektivität ist nicht auf bestimmte Materien beschränkt (absolute Völkerrechtssubjektivität) und gilt gegenüber allen anderen Völkerrechtssubjekten (generelle Völkerrechtssubjektivität).
45
Ein Staat definiert sich im Völkerrecht auf der Grundlage der von Georg Jellinek begründeten Drei-Elemente-Lehre durch ein abgegrenztes Territorium (Staatsgebiet), eine ständige Bevölkerung (Staatsvolk) und eine effektive, dauerhafte Regierung (Staatsgewalt). Als viertes Element wird z.T. die Fähigkeit, mit anderen Staaten Beziehungen aufnehmen zu können genannt, die jedoch regelmäßig bei Vorhandensein einer effektiven und dauerhaften Regierung gegeben sein wird. Der Anerkennung eines Staats durch andere Staaten oder internationale Organisationen kommt keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung zu.
46
Die Grenzen des Territoriums eines Staats müssen im Wesentlichen feststehen, d.h. der Staat muss über ein anerkanntes Kerngebiet verfügen. Das Territorium bedarf keiner Mindestgröße. Auch sog. Klein- oder Mikrostaaten sind Staaten i.S. des Völkerrechts. Das Staatsgebiet muss Teil der (natürlichen) Erdoberfläche sein; eine Bohrinsel kann also kein Staatsgebiet sein. Es umfasst in räumlicher Hinsicht neben dem Landgebiet (einschließlich der Binnengewässer) auch das Erdreich unter dem Landgebiet und den Luftraum über dem Staatsgebiet. Auf dem Meer wird das Küstenmeer bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Küste hinzugezählt. Die sog. Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), die bis zu 200 Seemeilen ab der Küste umfassen kann, ist nicht Teil des Staatsgebiets. Der Staat verfügt hier jedoch über das ausschließliche Recht der wirtschaftlichen Nutzung (vor allem Fischerei-Rechte).
47
Auch die Bevölkerung eines Staats muss keine Mindestgröße erreichen. Sie muss auch keine ethnisch, religiös oder sprachlich homogene Gruppe sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse dauerhafte Verbundenheit mit dem Staat. Regelmäßig wird diese bei natürlichen Personen durch die Staatsangehörigkeit ausgedrückt. Juristische Personen verfügen über keine Staatsangehörigkeit; ihre Zuordnung zu einer nationalen Rechtsordnung (Staatszugehörigkeit) erfolgt über das Gesellschaftsstatut.[1]
48
Von zentraler Bedeutung für die Staatsqualität ist die Ausübung einer effektiven und dauerhaften Staatsgewalt. Dazu zählt die Fähigkeit einer Regierung, das Staatsgebiet und die Bevölkerung nach innen effektiv und dauerhaft zu kontrollieren und die staatliche Ordnung zu organisieren (innere Souveränität). Zum anderen ist erforderlich, dass der Staat unabhängig von anderen Staaten oder internationalen Organisationen nach außen selbstständig handeln kann (äußere Souveränität).
49
Wird in einem Staat insgesamt keine effektive Staatsgewalt mehr ausgeübt, spricht man von einem „failed state“. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich in einem Staat mehrere rivalisierende Gruppen bekämpfen und öffentliche Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden (Bsp. Somalia nach 1991). Der „failed state“ bleibt jedoch weiterhin Völkerrechtssubjekt; ihm fehlt allerdings die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
50
Hat sich auf einem Territorium eine neue Herrschaftsgewalt etabliert, deren Dauerhaftigkeit noch nicht sicher ist, kann man von einem stabilisierten (lokalen) de facto-Regime sprechen. Ein Gebiet, auf dem ein de facto-Regime etabliert ist, hat noch keine Staatseigenschaften. Das de facto-Regime wird aber als partielles Völkerrechtssubjekt anerkannt, so dass es etwa den Schutz des eigenen Territoriums beanspruchen kann. Das Regime der Taliban, das zwischen 1996 und 2001 über wesentliche Teile des Gebiets von Afghanistan herrschte, wurde als de facto-Regime bezeichnet.
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 105 f.
b) Internationale Organisationen
51
In den internationalen Wirtschaftsbeziehungen spielen internationale Organisationen eine zentrale Rolle.[1] Dies gilt sowohl für globale Organisationen, d.h. Organisationen mit universeller (z.B. Vereinte Nationen[2], Internationaler Währungsfonds, Weltbank) oder nahezu universeller Mitgliedschaft (z.B. WTO) als auch für regionale Organisationen (z.B. OECD[3]), insbesondere regionale Integrationsorganisationen wie die Afrikanische Union oder Mercosur.[4]
52
Die Europäische Union nimmt eine Sonderstellung unter den internationalen Organisationen ein. Aufgrund ihrer umfassenden Kompetenzen hat sie vor allem in den internationalen Handelsbeziehungen die Mitgliedstaaten als eigenständige Akteure fast vollständig verdrängt. Auch in anderen Bereichen des Wirtschaftsvölkerrechts, wie dem Investitionsrecht, Wettbewerbsrecht und beim Abschluss von regionalen Handelsabkommen, lässt sich die Rolle der EU eher mit der eines Staates vergleichen als mit der einer herkömmlichen internationalen Organisation.
53
Die Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisationen leitet sich von der Völkerrechtssubjektivität der Staaten ab und wird daher auch als derivativ bezeichnet („gekorene Völkerrechtssubjekte“). Sie ist regelmäßig partiell, d.h. sie gilt nur für bestimmte Materien oder Sachgebiete. Zumeist ist sie auch relativ oder partikular, d.h. sie gilt nur gegenüber bestimmten anderen Völkerrechtssubjekten.
54
Die Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen wird durch den Willen ihrer Gründungsmitglieder begründet, die Organisation mit Rechten und Pflichten auszustatten. Die Begründung der Rechtspersönlichkeit kann sich ausdrücklich aus dem Gründungsvertrag der internationalen Organisation ergeben, wie z.B. im Fall der WTO.
Art. VIII:1 Übereinkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO)
Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr die Rechtsfähigkeit eingeräumt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
55
Art. VIII:1 WTO-Übereinkommen begründet nicht nur ausdrücklich die Völkerrechtssubjektivität der WTO, sondern macht auch deutlich, dass die Fähigkeit, Trägerin von Rechten zu sein, der WTO von ihren Mitgliedern eingeräumt wird. Außerdem zeigt Art. VIII:1, dass die Rechtsfähigkeit der WTO partiell ist, da sie auf den Umfang beschränkt ist, der „zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.
56
Die Völkerrechtspersönlichkeit internationaler Organisationen kann sich auch implizit aus dem Gründungsvertrag ergeben. Dies hat der Internationale Gerichtshof z.B. für die Charta der Vereinten Nationen angenommen. In seinem Gutachten über die Frage, ob die Vereinten Nationen gegenüber einem Staat Ansprüche wegen der Ermordung eines UN-Bediensteten gelten machen können, bejahte der IGH die Völkerrechtspersönlichkeit der Vereinten Nationen mit einer funktionalen Perspektive. Die Vereinten Nationen könnten ihre Aufgaben nach der UN-Charta nur erfüllen, wenn sie Völkerrechtssubjekt seien.[5]
57
Die Völkerrechtspersönlichkeit einer internationalen Organisation gilt zunächst nur gegenüber ihren Mitgliedern. Gegenüber Nicht-Mitgliedern wird sie erst begründet, wenn diese die Völkerrechtspersönlichkeit der internationalen Organisation mittels einer förmlichen Erklärung oder durch die Begründung von rechtlichen Beziehungen faktisch anerkennen. Hierin zeigt sich, dass die Völkerrechtspersönlichkeit einer internationalen Organisation relativ ist. Die Völkerrechtspersönlichkeit gilt nur gegenüber Mitgliedern und solchen Nicht-Mitgliedern, die diese ausdrücklich anerkannt haben.
Anmerkungen
[1]
Ausführlich dazu Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, 2. Aufl., 2015.
[2]
Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, §§ 6-8.
[3]
Organisation for Economic Cooperation and Development. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von überwiegend europäischen und nordamerikanischen Industrie- und Schwellenländern mit Sitz in Paris.
[4]
Zu regionalen Integrationsorganisationen siehe Teil 7.
[5]
IGH, Reparations for Injuries, Gutachten vom 11.4.1948, ICJ Reports 1949, 174, 179. Siehe auch Dörr, Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, 2. Aufl., 2014, Fall 10.
c) Individuen
58
Individuen wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts generell keine Völkerrechtssubjektivität zugebilligt. Soweit das Völkerrecht Rechte und Pflichten für Individuen begründete, galten diese zunächst nur für die Staaten. Rechte und Pflichten, die sich auf Individuen bezogen, mussten zunächst in staatliches Recht umgesetzt werden. Auf völkerrechtlicher Ebene konnten diese Rechte nur von Staaten wahrgenommen werden. Das Individuum trat aus völkerrechtlicher Sicht stets nur als Angehöriger eines Staats in Erscheinung („Mediatisierung des Individuums“).
59
Diese Auffassung ist heute überholt. Zwar können nach wie vor völkerrechtliche Individualrechte von den Staaten im Wege des diplomatischen Schutzes eingefordert werden.[1] Die regional und international verbürgten Menschenrechte können jedoch unmittelbar geltende völkerrechtliche Rechte für Individuen begründen. Dies gilt insbesondere für die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In jüngster Zeit werden zunehmend auch Pflichten von Individuen angenommen, z.B. im entstehenden Völkerstrafrecht. Insofern geht man heute davon aus, dass Individuen jedenfalls eine partielle Völkerrechtssubjektivität zukommen.
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 103 f.
d) Transnationale Unternehmen
60
Transnationale oder multinationale Unternehmen, d.h. Unternehmen, die durch Zweigniederlassungen in mehr als einem Staat wirtschaftlich tätig sind, gehören zu den Hauptakteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Sie sind für einen großen Teil des internationalen Waren- und Dienstleistungshandels, der ausländischen Direktinvestitionen und des internationalen Kapital- und Zahlungsverkehrs verantwortlich. Die wirtschaftliche Macht transnationaler Unternehmen zeigt sich plastisch daran, dass die Jahresumsätze mancher Unternehmen das Bruttoinlandsprodukt zahlreicher Staaten um ein Vielfaches übersteigen. Transnationale Unternehmen beeinflussen auch die Aushandlung völkerrechtlicher Verträge, wie z.B. der Einfluss US-amerikanischer Unternehmen auf die Verhandlungen zum Dienstleistungsabkommen der WTO (GATS) und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) zeigt.[1]
61
Trotz ihrer tatsächlichen Bedeutung für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen und das Wirtschaftsvölkerrecht ist die rechtliche Qualifizierung von multinationalen Unternehmen aus völkerrechtlicher Sicht, insbesondere die Frage einer Völkerrechtssubjektivität, hochumstritten.[2] Nach überwiegender Auffassung sind multinationale Unternehmen keine Völkerrechtssubjekte, da es (derzeit noch) keine unmittelbar geltenden Völkerrechtsregeln gibt, durch die multinationalen Unternehmen direkte Rechte und Pflichten übertragen werden.
62
Die Frage der Völkerrechtssubjektivität transnationaler Unternehmen ist jedoch nicht pauschal zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen, ob transnationalen Unternehmen im Einzelfall durch völkerrechtliche Normen Rechte oder Pflichten übertragen wurden. In Investitionsschutzverträgen kann multinationalen Unternehmen z.B. das Recht eingeräumt werden, Streitigkeiten im Rahmen einer Investor-Staat-Streitschlichtung[3] zu lösen. Wenn dieses Recht unabhängig von der Zustimmung des Sitzstaats ausgeübt werden kann, begründet der Vertrag für multinationale Unternehmen eine völkerrechtliche Rechtsposition. In einem solchen Fall ist auch eine partielle Völkerrechtssubjektivität multinationaler Unternehmen anzunehmen.
63
In gleicher Weise ist denkbar, dass durch eine völkerrechtliche Norm Pflichten für transnationale Unternehmen begründet werden.[4] Allerdings sind die Kodizes für das Verhalten transnationaler Unternehmen, die in internationalen Organisationen bisher entwickelt wurden, stets unverbindliche Richtlinien geblieben. Dies gilt sowohl für die von der ILO 1977 angenommene und 2017 zuletzt geänderte „Tripartite Declaration of Principles Concerning Multinational Enterprises“[5] als auch für die von der OECD 1976 erlassenen und zuletzt 2011 überarbeiteten „OECD Guidelines for Multinational Enterprises“.[6]
64
Da diese Richtlinien nur Erwartungen der Staaten gegenüber transnationalen Unternehmen enthalten, begründen sie keine völkerrechtlichen Pflichten. Ein Verstoß gegen sie führt nicht zu einer Völkerrechtsverletzung. Da das Völkerrecht multinationalen Unternehmen somit Rechte, aber (noch) keine Pflichten überträgt, kann man von einer asymmetrischen, partiellen Völkerrechtssubjektivität dieser Unternehmen ausgehen. Die Asymmetrie zwischen Rechten und Pflichten ist nicht ungewöhnlich: Auch die Rechtsstellung von Individuen enthielt zunächst nur völkerrechtliche Rechte. Erst später wurden auch Pflichten begründet.
Anmerkungen
[1]
Dazu Teil 2 Rn. 434, 496.
[2]
Nowrot, Nun sag, wie hast du‘s mit den Global Players? Die Friedenswarte 2004, 119.
[3]
Dazu Teil 3 Rn. 656 ff.
[4]
Dazu Teil 3 Rn. 691 ff.
[5]
Dazu Teil 3 Rn. 708 ff.
[6]
Dazu Teil 3 Rn. 705 ff.
e) Nichtregierungsorganisationen
65
Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen (Non-governmental organisations, NGOs) spielen in den internationalen Beziehungen eine zunehmende Rolle. Dies gilt vor allem für den internationalen Menschenrechtsschutz (z.B. Amnesty International) und den Umweltschutz (z.B. Greenpeace, WWF). In den internationalen Wirtschaftsbeziehungen sind vor allem Unternehmensverbände und -zusammenschlüsse (z.B. die internationale Handelskammer, ICC oder der Dachverband der europäischen Industrie, UNICE) und zivilgesellschaftliche Gruppen, die sich kritisch mit dem gegenwärtigen Weltwirtschaftssystem auseinandersetzen (z.B. ATTAC) von praktischer Bedeutung.
66
Von wenigen Ausnahmen vor allem in regionalen Menschenrechtskonventionen abgesehen begründet das Völkerrecht keine Rechte und Pflichten für Nichtregierungsorganisationen.[1] Gleichwohl unterhalten einige internationale Organisationen förmliche Kontakte zu diesen Organisationen. So werden z.B. NGOs im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) verschiedene Beteiligungsrechte eingeräumt. Andere internationale Organisationen, wie etwa die WTO, verstehen sich in erster Linie als Organisation von Staaten und lehnen förmliche Beziehungen zu NGOs ab.
Anmerkungen
[1]
Hobe, Die Völkerrechtssubjektivität internationaler nichtstaatlicher Organisationen, AVR 37 (1999), 152.
Teil 1 Grundlagen › II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts › 2. Rechtsquellen des Völkerrechts
2. Rechtsquellen des Völkerrechts
67
Die allgemein anerkannten Rechtsquellen des Völkerrechts werden in Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut)[1] aufgeführt.
Wichtige Norm: Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut
| 1. | Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an (a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; (b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; (c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; (d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen. |
68
Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind demnach völkerrechtliche Verträge (Art. 38 Abs. 1 lit. a) IGH Statut), Völkergewohnheitsrecht (Art. 38 Abs. 1 lit. b) IGH Statut) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 lit. c) IGH Statut). Keine Völkerrechtsquellen sind Gerichtsentscheidungen (z.B. des IGH oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Sie können jedoch – ebenso wie bedeutsame und international anerkannte völkerrechtliche Lehrmeinungen – als Rechtserkenntnisquellen oder Hilfsquellen zur Ermittlung völkerrechtlicher Normen herangezogen werden.
Merke:
Völkerrechtsquellen sind völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze.
69
Der Kanon der völkerrechtlichen Quellen macht den „genossenschaftlichen“ Charakter des Völkerrechts deutlich. Die Völkerrechtssubjekte sind keinem Recht unterworfen, das von einer übergeordneten Instanz gesetzt wird. Vielmehr sind die Rechtssubjekte auch die Rechtsetzer. Insofern lassen sich die meisten Völkerrechtsregeln auf den Willen der Staaten zurückführen: Verträge bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien und Gewohnheitsrecht setzt die – wenigstens implizite – Zustimmung der Staaten voraus.[2]
70
Im Gegensatz zum nationalen Recht gibt es innerhalb des Völkerrechts grundsätzlich keine förmliche Normenhierarchie, sondern es gelten allenfalls die allgemeinen Kollisionsregeln des „lex specialis derogat legi generali“ (das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine) und „lex posterior derogat legi priori“ (das spätere Gesetz verdrängt das frühere).[3] In der praktischen Anwendung bedeuten diese Grundsätze allerdings, dass ein völkerrechtlicher Vertrag jedenfalls für seine Vertragsparteien dem Gewohnheitsrecht im Allgemeinen vorgeht, da er regelmäßig spezieller als das Gewohnheitsrecht ist und zumeist auch jüngeren Datums.
71
Eine gewisse Ausnahme von der Gleichrangigkeit der Völkerrechtsquellen stellt das sog. ius cogens (= zwingendes Völkerrecht) dar. Eine Rechtsregel gilt dann als ius cogens, wenn sie aufgrund ihrer elementaren Bedeutung für die internationale Gemeinschaft nicht mehr abgeändert werden darf. Dazu zählt z.B. das Verbot der Sklaverei und das Verbot des Völkermordes. Vertragsrecht und Gewohnheitsrecht, das gegen ius cogens verstößt, ist unwirksam. Insofern kommt dem ius cogens eine Vorrangstellung gegenüber „einfachem“ Völkerrecht zu. Normen des ius cogens entfalten regelmäßig auch eine sog. erga omnes-Wirkung, mit der Folge, dass ihre Verletzung von allen Staaten gerügt werden kann.
72
Ebenfalls von besonderer Bedeutung ist die Charta der Vereinten Nationen. Gem. Art. 103 UN-Charta gehen die Verpflichtungen der UN-Charta allen anderen vertraglichen Verpflichtungen vor. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in Art. XXI lit. c) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), wonach die Bestimmungen des GATT die Vertragsparteien nicht daran hindern, Maßnahmen aufgrund von Verpflichtungen aus der UN-Charta zu treffen.[4] Dieser Vorrang der UN-Charta gegenüber anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet sich in der fundamentalen Bedeutung der UN-Charta für die Staatengemeinschaft; sie wird daher teilweise auch als die Verfassung der internationalen Gemeinschaft bezeichnet.[5]
Anmerkungen
[1]
BGBl. 1973 II, S. 503 = Sartorius II, Nr. 2.
[2]
Unten Rn. 84 ff.
[3]
Art. 30 WVK.
[4]
Dazu Teil 2 Rn. 345.
[5]
Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, §§ 89 ff.
a) Völkerrechtliche Verträge
73
Völkerrechtliche Verträge sind im modernen Völkerrecht und auch im Wirtschaftsvölkerrecht die praktisch bedeutsamste Rechtsquelle. Die Mehrzahl der völkerrechtlichen Verträge sind zwischenstaatliche (bilaterale oder multilaterale) Verträge. Daneben existieren auch Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen und Verträge von internationalen Organisationen untereinander.
74
Unter einem völkerrechtlichen Vertrag versteht man jede rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen Völkerrechtssubjekten, die völkerrechtliche Rechte und Pflichten zum Inhalt hat. Auf die Bezeichnung („Vertrag“, „Letter of Understanding“, „Memorandum“) kommt es nicht an. Verträge zwischen Völkerrechtssubjekten, die sich nicht auf völkerrechtliche Inhalte beziehen (etwa die Miete von Büros) unterliegen nicht dem Völkerrecht.
Definition:
Völkerrechtliche Verträge sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten auf dem Gebiet des Völkerrechts.
75
Die Regeln über Zustandekommen, Gültigkeit, Auslegung und Beendigung völkerrechtlicher Verträge werden als allgemeines Völkervertragsrecht bezeichnet, das im Wesentlichen in der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention, WVK) kodifiziert ist.[1] Da die WVK selbst ein völkerrechtlicher Vertrag ist, bindet sie nur ihre Vertragsparteien. Nach allgemeiner Meinung wurden in der WVK jedoch die völkergewohnheitsrechtlich geltenden Regeln über völkerrechtliche Verträge kodifiziert. Daher können die Grundlagen und die wichtigsten Regeln der WVK in einer Falllösung grundsätzlich auch dann angewendet werden, wenn ein beteiligter Staat nicht Partei der WVK ist.
76
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen einen völkerrechtlichen Vertrag sind in der WVK nicht kodifiziert. Sie bestimmen sich nach den Regeln über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten.[2]
Zustandekommen völkerrechtlicher Verträge
77
Völkerrechtliche Verträge können in einem einphasigen oder mehrphasigen Verfahren zu Stande kommen.[3] Von einem einphasigen Verfahren wird gesprochen, wenn zum Inkrafttreten des Vertrags die Zustimmung des Staatsorgans, das den Vertrag ausgehandelt hat, genügt (vgl. Art. 12 WVK). Bei dem – für die meisten multilateralen und inhaltlich bedeutsamen Verträge erforderlichen – mehrphasigen Verfahren sind an Aushandlung und Vertragsschluss mehrere Staatsorgane beteiligt. Im mehrphasigen Verfahren können im Wesentlichen folgende Schritte unterschieden werden:
| 1. | Die Vertragsverhandlungen werden durch die Vertreter der Staaten (vgl. Art. 7 WVK) geführt. Formal wird die Bundesrepublik durch den Bundespräsidenten vertreten (Art. 59 Abs. 1 GG), der seine Vertretungsbefugnis jedoch stets auf Regierungsmitglieder, Diplomaten oder Ministerialbeamte überträgt. |
| 2. | Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Vertragstext durch Zustimmung der Verhandlungsführer festgelegt und angenommen (vgl. Art. 9 und 10 WVK). Dies geschieht durch Unterzeichnung oder Paraphierung, d.h. Unterzeichnung mit dem Namenskürzel. Die Unterzeichnung führt jedoch nicht zur Bindung an den Vertrag, sondern begründet lediglich die Verpflichtung, den Vertrag dem innerstaatlichen Zustimmungsprozess zuzuleiten. Außerdem sind die Staaten verpflichtet, den Vertragszweck nicht zu vereiteln (Art. 18 WVK). |
| 3. | Nach Annahme des Vertragstextes müssen in jedem Vertragsstaat die jeweils zuständigen nationalen Organe zustimmen. Welche dies sind und wann eine Zustimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach dem nationalen Verfassungsrecht. Bei wichtigen Verträgen ist regelmäßig eine Zustimmung des Parlaments erforderlich. In der Bundesrepublik muss der Bundestag, ggf. auch der Bundesrat in Form eines Zustimmungsgesetzes zustimmen. In Art. 59 Abs. 2 GG ist festgelegt, dass „Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen“ der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils zuständigen Gesetzgebungsorgane des Bundes in der Form eines Bundesgesetzes bedürfen. Nach Zustimmung des Parlaments erfolgt die Ratifikation, d.h. die förmliche Erklärung durch das Staatsoberhaupt, an den Vertrag gebunden zu sein. |
| 4. | Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsverfahrens erfolgt der Austausch bzw. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei einem Depositar (Art. 16 WVK). Damit ist auch das völkerrechtliche Zustimmungsverfahren abgeschlossen. |
| 5. | Ein bilateraler Vertrag tritt in Kraft, wenn beide Parteien zugestimmt haben. Multilaterale Verträge können dagegen bereits nach Vorliegen der Zustimmung einer bestimmten Mindestzahl der Vertragsparteien in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist (Art. 24 WVK). Ansonsten treten auch multilaterale Verträge erst in Kraft, wenn alle Vertragsparteien zugestimmt haben. |
78
Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen nationale Verfahrensvorschriften über das Zustandekommen eines völkerrechtlichen Vertrags nur beachtlich ist, wenn er offenkundig ist und eine Vorschrift von grundlegender Bedeutung betrifft (vgl. Art. 46 WVK).
Auslegung völkerrechtlicher Verträge
79
Zahlreiche internationale Streitigkeiten entzünden sich an unterschiedlichen Auslegungen völkerrechtlicher Verträge. Die allgemeinen Regeln zur Interpretation von Verträgen sind daher von hoher praktischer Bedeutung. Grundsätzlich werden Verträge nach dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang (Kontext) sowie dem Ziel und Zweck des Vertrags interpretiert, Art. 31 Abs. 1 WVK.
Wichtige Norm: Art. 31 Abs. 1 WVK
Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
80
Art. 31 Abs. 2 und 3 WVK konkretisieren diese allgemeine Regel. Danach gehören gem. Art. 31 Abs. 2 WVK zum Zusammenhang des Vertrags u.a. die Präambel des Vertrags, seine Anlagen, und jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde. Gem. Art. 31 Abs. 3 WVK ist die spätere Praxis der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Dazu zählt jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Schließlich ist gem. Art. 31 Abs. 3 lit. c) WVK „jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen.
81
Nur ergänzend können die Umstände des Vertragsschlusses (historischer Hintergrund) berücksichtigt werden: Nach Art. 32 WVK sind die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses ergänzende Auslegungsmittel, die herangezogen werden können, um eine gem. Art. 31 gefundene Auslegung zu bestätigen oder, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVK „die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.“
Rechtswirkungen völkerrechtlicher Verträge
82
Grundsätzlich berechtigen und verpflichten völkerrechtliche Verträge nur ihre Vertragsparteien, d.h. sie gelten nur inter partes. Die Verletzung eines Vertrags kann auch nur von den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Eine Berechtigung oder Verpflichtung Dritter aus einem Vertrag ist grundsätzlich nicht möglich (Art. 34 WVK). Bestimmte fundamentale Normen des Völkerrechts können ausnahmsweise eine Wirkung gegenüber allen Staaten haben (erga omnes).
83
Zu den wichtigsten Grundsätzen des Völkervertragsrechts gehört die allgemeine Verpflichtung, Verträge einzuhalten und nach Treu und Glauben zu erfüllen („Pacta sunt servanda“), Art. 26 WVK. Eine Berufung auf innerstaatliches Recht, das der Erfüllung einer Vertragspflicht entgegensteht, zur Rechtfertigung eines Vertragsverstoßes ist nicht zulässig, Art. 27 WVK. Die völkerrechtliche Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der jeweils innerstaatlich geltenden Rechtslage. Verträge, die gegen ius cogens (zwingendes Völkerrecht) verstoßen, sind ipso iure nichtig, Art. 53 Abs. 1 WVK.
Anmerkungen
[1]
BGBl. 1985 II, S. 926 = Sartorius II Nr. 320.
[2]
Dazu unten Rn. 99 ff.
[3]
Vgl. Geiger, Staatsrecht III: Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., 2018, § 24 III und Schweitzer/Dederer, Staatsrecht III, 12. Aufl. 2020, Rn. 336 ff.
b) Völkergewohnheitsrecht
84
Trotz der fortschreitenden Kodifizierung des Völkerrechts spielt das Völkergewohnheitsrecht immer noch eine bedeutende Rolle. Völkergewohnheitsrecht umfasst die Summe der Regeln, die in der Staatenpraxis tatsächlich und in ständiger Übung angewandt werden (consuetudo) und bezüglich derer eine gemeinsame Rechtsüberzeugung der Staaten besteht (opinio iuris), vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut.
Merke:
Völkergewohnheitsrecht erfordert eine von einer Rechtsüberzeugung getragene allgemeine Übung.
85
Der Nachweis von Völkergewohnheitsrecht kann im Einzelnen schwierig sein. Erforderlich ist, dass eine hinreichend große Zahl von Staaten sich in einer bestimmten Weise verhält und zu erkennen gibt, dass ihr Verhalten auf einer Rechtsüberzeugung beruht. Um Rechtssicherheit herzustellen werden gewohnheitsrechtliche Regeln häufig in völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert. Hat sich die Praxis und Rechtsüberzeugung nur in einer bestimmten Region entwickelt, kann regionales Gewohnheitsrecht entstehen.
86
Völkergewohnheitsrecht gilt für alle Staaten, unabhängig davon, ob ihnen eine tatsächliche Praxis nachgewiesen werden kann. Lediglich ein Staat, der ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er eine bestimmte Norm nicht für Gewohnheitsrecht hält bzw. dem Entstehen einer solchen Norm widerspricht (sog. persistent objector), ist nicht an das Gewohnheitsrecht gebunden.
c) Sonstige Völkerrechtsquellen
87
Nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) IGH-Statut sind auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze eine Rechtsquelle (der Zusatz „von den Kulturvölkern anerkannt“ ist heute bedeutungslos). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze haben lückenfüllende Funktion und werden aus einer Rechtsvergleichung zwischen den wichtigsten Rechtssystemen der Welt gewonnen. Bsp.: Verbot des Rechtsmissbrauchs, Verwirkung eines Rechts, Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung, Grundsatz von Treu und Glauben, estoppel-Prinzip (venire contra factum proprium).
88
Bei Entscheidungen internationaler Organisationen ist zwischen verbindlichen und unverbindlichen Entscheidungen und zwischen internen und externen Rechtswirkungen zu unterscheiden. Grundsätzlich können alle internationalen Organisationen Entscheidungen treffen, die im organisationsinternen Bereich Rechtswirkung entfalten. So kann eine internationale Organisation z.B. entscheiden, ob Beobachter an den Sitzungen ihrer Organe teilnehmen können oder nicht.
89
Entscheidungen mit Rechtswirkung nach außen können internationale Organisationen grundsätzlich nur dann fällen, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt wurden, wie z.B. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gem. Art. 25 UN-Charta oder die Organe der Europäischen Union gem. Art. 288 AEUV. Eine solche Befugnis ist allerdings eher selten im Völkerrecht. Typischerweise sind die Resolutionen und Entscheidungen internationaler Organisationen unverbindlich (vgl. z.B. Art. 10, 11 UN-Charta für die Generalversammlung der Vereinten Nationen).
90
Trotz ihrer Unverbindlichkeit sind Entscheidungen internationaler Organisationen praktisch nicht unbedeutend. So können z.B. einstimmig verabschiedete Erklärungen der UN-Generalversammlung oder Abschlusserklärungen von internationalen Konferenzen als Ausdruck eines gemeinsamen und einheitlichen Willens der internationalen Gemeinschaft angesehen werden. Insofern können sie u.U. auch als Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung für den Nachweis von Völkergewohnheitsrecht verstanden werden oder von Gerichten als Auslegungshilfe von förmlichen Rechtsquellen herangezogen werden. Um diese faktischen Wirkungen von formell unverbindlichen Erklärungen zu beschreiben, wird teilweise der Begriff „soft law“ verwandt. Damit soll deutlich gemacht werden, dass es sich um Normen handelt, die zwar nicht rechtlich verbindlich sind, denen aber gleichwohl ein hoher moralischer Verbindlichkeitsgrad zukommt. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist die Erklärung über die völkerrechtlichen Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Generalversammlung vom 24.10.1970 (Friendly Relations Declaration).[1]
91
Ist abzusehen, dass sich eine noch nicht verbindliche Regel zu einer rechtsverbindlichen Regel verfestigt, z.B. bei einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inkrafttreten noch aussteht, aber absehbar ist, kann auch von Völkerrecht in statu nascendi (Völkerrecht „vor der Geburt“) gesprochen werden. Von einer derartigen Norm kann vor allem die Verpflichtung ausgehen, die Entstehung der Norm nicht zu vereiteln.
Anmerkungen
[1]
Res. 2625 (XXV) = Sartorius II, Nr. 4.
Teil 1 Grundlagen › II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts › 3. Grundprinzipien des Völkerrechts
3. Grundprinzipien des Völkerrechts
a) Souveräne Gleichheit
92
Grundlage des gegenwärtigen Völkerrechts ist die souveräne Gleichheit aller Staaten (Art. 2 Abs. 1 UN-Charta). Hieraus ergibt sich zunächst das Recht der Staaten, ihre inneren Angelegenheiten ohne Einmischung von außen zu gestalten und damit der Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten. Die staatliche Souveränität wird heute jedoch durch international geltende Menschenrechte eingeschränkt. Insbesondere Menschenrechtsverletzungen sind keine innere Angelegenheit der Staaten mehr.
93
Die staatliche Souveränität äußert sich auch in der Territorial- und Personalhoheit der Staaten, d.h. in dem Recht, Sachverhalte auf dem eigenen Territorium bzw. das Verhalten der eigenen Staatsangehörigen zu regeln. Unter bestimmten Umständen dürfen die Staaten auch Hoheitsakte erlassen, die über die Territorial- und Personalhoheit hinausgehen (extraterritoriale Wirkung). So ist z.B. im internationalen Kartellrecht anerkannt, dass Kartellbehörden wettbewerbswidriges Verhalten ausländischer Unternehmen im Ausland überprüfen dürfen, wenn sich das Verhalten auf den Wettbewerb auf dem inländischen Markt bzw. im Fall der EU auf dem europäischen Binnenmarkt auswirkt.[1]
94
Aus der souveränen Gleichheit der Staaten folgt auch der Grundsatz der Staatenimmunität.[2] Dazu zählt das Recht eines Staates, sich nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterordnen zu müssen, d.h. ein Staat kann nicht gegen seinen Willen vor fremden Gerichten verklagt werden oder Vollstreckungsmaßnahmen hinnehmen zu müssen (par in parem non habet jurisdictionem). Nach gegenwärtigen Völkergewohnheitsrecht gilt die Immunität im Erkenntnisverfahren jedoch nur für hoheitliche Akte (acta iure imperii). Handelt der Staat wirtschaftlich (acta iure gestiones), z.B. bei der Beschaffung von Gütern und Leistungen, kann er sich nicht auf seine Immunität berufen. Im Vollstreckungsverfahren werden solche Vermögensgegenstände von der Staatenimmunität erfasst, die hoheitlichen Zwecken, insbesondere dem diplomatischen Verkehr und den Außenbeziehungen dienen (wie z.B. Botschaften).
95
In wirtschaftlicher Hinsicht drückt sich die staatliche Souveränität vor allem in der wirtschaftlichen Souveränität aus. Dieser Grundsatz und weitere Prinzipien wurden in der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12.12.1974 von der UN-Generalversammlung ausformuliert. Die wirtschaftliche Souveränität umfasst das Recht, das nationale Wirtschaftssystem frei zu bestimmen. Das allgemeine Völkerrecht enthält keine Vorgaben darüber, ob eine Wirtschaft markt- oder planwirtschaftlichen Prinzipien folgen soll. Außerdem hat jeder Staat das souveräne Recht zur Ausbeutung der natürlichen Rohstoffe auf dem eigenen Territorium. Dazu gehört auch das Recht zur Enteignung und Verstaatlichung, das aber durch Entschädigungsverpflichtungen faktisch erheblich eingeschränkt wird.[3]
Anmerkungen
[1]
Dazu Teil 4 Rn. 722 ff.
[2]
Grundlegend dazu IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy), Urteil vom 3. Februar 2012, ICJ Reports 2012, 99.
[3]
Dazu Teil 3 Rn. 622.
b) Friedliche Streitbeilegung
96
Im Völkerrecht gilt der Grundsatz der Streitbeilegung mit friedlichen Mitteln (Art. 2 (3) UN-Charta). Die Mittel der Streitbeilegung können in diplomatische und institutionalisierte Verfahren unterteilt werden. Sie sind beispielhaft in Art. 33 Abs. 1 UN-Charta aufgezählt: Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung und Vergleich zählen zu den diplomatischen Verfahren. Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung und die Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen sind institutionalisierte Verfahren.
97
Aus rechtlicher Sicht kommt vor allem den schiedsgerichtlichen und gerichtlichen Entscheidungen eine erhebliche Bedeutung zu. Allerdings besteht auf globaler Ebene keine obligatorische Gerichtsbarkeit. Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist zwar das oberste Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und kann jede Art von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten verbindlich entscheiden. Die Zuständigkeit des IGH ist jedoch nur gegeben, wenn die streitbeteiligten Staaten diese anerkannt haben. Im Wesentlichen sind drei Wege der Zuständigkeitsbegründung zu unterscheiden:
| – | Zunächst kann ein Staat eine einseitige, obligatorische Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgeben. Damit erklärt er generell seine Anerkennung der Zuständigkeit des IGH. Allerdings hat nur eine Minderheit der Staaten eine solche Erklärung abgegeben. Zudem werden Unterwerfungserklärungen oft mit Vorbehalten versehen (Art. 36 Abs. 3 IGH-Statut). Die Zuständigkeit des IGH wird im Übrigen erst dann begründet, wenn beide Streitparteien eine Unterwerfungserklärung abgegeben haben. |
| – | Häufiger ist, dass sich zwei Staaten für einen aktuellen Streit ad hoc einigen, dem IGH die Beilegung des Streits zu übertragen oder dass eine Partei Klage beim IGH erhebt und die andere Partei der Zuständigkeit des IGH im Laufe des Verfahrens zustimmt bzw. sich rügelos auf das Verfahren einlässt (forum prorogatum), Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut. |
| – | Die Zuständigkeit des IGH kann sich auch aus einer speziellen Klausel in einem völkerrechtlichen Vertrag ergeben (kompromissarische Klausel). Oft ist die Zuständigkeit dann auf die Materie des jeweiligen Vertrags beschränkt. Denkbar ist aber auch, dass Staaten alle Streitigkeiten zwischen ihnen generell dem IGH übertragen (so z.B. Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Streitbeilegung von 1957).[1] |
98
Im Wirtschaftsvölkerrecht sind die speziellen Streitbeilegungsmechanismen der multilateralen und regionalen Wirtschaftsorganisationen (z.B. WTO und NAFTA) von erheblicher praktischer Bedeutung. Diese z.T. gerichtsförmig ausgestalteten Verfahren werden von den beteiligten Staaten rege genutzt und treten an die Stelle der allgemeinen völkerrechtlichen Streitbeilegungsmittel. Insbesondere das Streitbeilegungsverfahren der WTO[2] hat bereits eine beeindruckend hohe Zahl von Streitfällen beigelegt. Anders als die Zuständigkeit des IGH ist die Zuständigkeit des WTO-Streitbeilegungsverfahrens nicht von der Zustimmung der Streitparteien abhängig. Im internationalen Investitionsschutzrecht werden in erster Linie ad hoc Schiedsgerichte genutzt.[3] Schiedsgerichte werden jeweils für einen speziellen Streitfall gebildet. Die Parteien haben durch die Auswahl der Schiedsrichter und die Begrenzung des Streitgegenstandes hier größere Einflussmöglichkeiten als in einem gerichtlichen Verfahren.
Anmerkungen
[1]
BGBl. II 1961, S. 82 = Sartorius II, Nr. 112.
[2]
Näher Teil 2 Rn. 239 ff.
[3]
Dazu Teil 3 Rn. 653, 658.
c) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
99
Verletzt ein Staat eine Regel des Völkerrechts, begründet dies seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Daraus leiten sich die Verpflichtungen des verletzenden Staats (z.B. zu Wiedergutmachung und Schadensersatz) und die Rechte des verletzten Staats (z.B. zur Forderung von Reparationen oder zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen) ab. Die Grundsätze der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten wurden von der International Law Commission der Vereinten Nationen im Jahr 2001 in sog. Draft Articles festgehalten.[1] Die Draft Articles kodifizieren zu einem großen Teil Gewohnheitsrecht, so dass sie ähnlich wie die WVK in der Fallpraxis angewandt werden können.
100
Voraussetzung für die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist nach Art. 2 Draft Articles das Vorliegen eines einem Staat zurechenbaren Tuns oder Unterlassens und die daraus resultierende Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Rechtsfolge ist nach Art. 30 und 31 Draft Articles die Beendigung der Rechtsverletzung und die Wiedergutmachung der Rechtsverletzung. Wiedergutmachung soll primär durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (restitution) erfolgen (Art. 35 Draft Articles). Wenn dies nicht möglich ist, soll Schadensersatz (compensation) geleistet werden. Ist auch dies nicht möglich, sind andere Formen der Genugtuung (satisfaction), wie z.B. eine förmliche Entschuldigung, denkbar, Art. 36 und 37 Draft Articles. Unabhängig von den Rechtsfolgen der Staatenverantwortlichkeit besteht in jedem Fall die Pflicht zur Beachtung der verletzten Norm weiter, Art. 29 Draft Articles.
101
Leistet ein verantwortlicher Staat keine Wiedergutmachung, ist der verletzte Staat zu Gegenmaßnahmen berechtigt, Art. 49 Draft Articles. Gegenmaßnahmen bestehen regelmäßig in der Aussetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem verletzenden Staat. Eine Aussetzung des Gewaltverbots, fundamentaler Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und von Normen des zwingenden Völkerrechts ist allerdings nicht gestattet, Art. 50 Draft Articles. Zudem müssen Gegenmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, Art. 51 Draft Articles.
102
Im Wirtschaftsvölkerrecht werden diese allgemeinen Prinzipien teilweise von Sonderrechtsordnungen überlagert. So enthält das Streitschlichtungsübereinkommen der WTO detaillierte Regeln über die Rechtsfolgen einer festgestellten Rechtsverletzung.[2]
Anmerkungen
[1]
Anlage zur Resolution der Generalversammlung 56/83 (2001) = Sartorius II, Nr. 6.
[2]
Dazu unten Teil 2 Rn. 280 ff.
d) Diplomatischer Schutz
103
Einige Normen des Völkerrechts bewirken faktisch den Schutz individueller Rechtspositionen, auch wenn sie formal nur Staaten berechtigen. Dazu zählen z.B. die Regeln über konsularischen Schutz im Ausland und zahlreiche wirtschaftsvölkerrechtliche Prinzipien wie der Nichtdiskriminierungsgrundsatz, Marktzugangsrechte oder der Enteignungsschutz. Häufig kann die Verletzung dieser Normen durch einen Staat von den tatsächlich betroffenen Individuen oder Unternehmen nicht selbst geltend gemacht werden, da völkerrechtliche Normen grundsätzlich nur Staaten berechtigen oder verpflichten. Daher können Staaten „im Namen“ ihrer Staatsangehörigen die Rechtsverletzung geltend machen und ggf. Wiedergutmachung verlangen. Diese Art der Geltendmachung von Rechten und Interessen gegenüber einem anderen Staat wird als diplomatischer Schutz bezeichnet.
104
Voraussetzungen für die Ausübung des diplomatischen Schutzes ist neben der Rechtsverletzung und der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (local remedies rule) vor allem die Berechtigung zur Schutzgewährung, die bei natürlichen Personen durch die Staatsangehörigkeit und bei juristischen Personen durch die Zugehörigkeit zu dem Schutz ausübenden Staat begründet wird. Das Völkerrecht enthält keine Vorgaben darüber, wie die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen zu erwerben ist. Allerdings muss eine tatsächliche Beziehung (genuine link) zwischen dem Individuum und dem Staat bestehen. In der Praxis wird die Staatsangehörigkeit zumeist durch Abstammung (ius sanguinis), durch Geburt im Land (ius soli) oder durch Einbürgerung erworben.
105
Die Staatszugehörigkeit juristischer Personen bestimmt sich nach dem jeweils geltenden nationalen Gesellschaftsrecht. Die Zugehörigkeit kann entweder nach dem Recht des Staats bestimmt werden, nach dessen Recht das Unternehmen gegründet wurde (Gründungstheorie) oder nach dem Recht des Staats, in dem das Unternehmen seinen tatsächlichen Geschäftssitz hat (Sitztheorie) oder nach dem Recht des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Mehrheit der Eigentümer des Unternehmens besitzen (Kontrolltheorie). Das Völkerrecht enthält keine Präferenz für eine Zuordnungsmethode, setzt aber wiederum eine tatsächliche Verbindung zwischen Unternehmen und Staat voraus.
Leading Case
IGH, Barcelona Traction[1]:
Die Anteile der Barcelona Traction, Light, and Power Ltd., eines Unternehmens kanadischen Rechts mit Tätigkeit in Spanien, wurden zu knapp 90 % von belgischen Bürgern und Unternehmen gehalten. Nach der Beschlagnahmung des Vermögens des Unternehmens durch einen spanischen Insolvenzverwalter machte Belgien diplomatischen Schutz zu Gunsten seiner Bürger geltend und reichte Klage gegen Spanien ein.
Dem IGH stellte sich u.a. die Frage, ob wegen des hohen Anteils belgischer Anteilseigner die Zuordnung des Unternehmens zum kanadischen Recht ausgeschlossen werden könne. Der IGH verneinte dies und führte aus, dass die völkerrechtlichen Grundsätze der Zuordnung der Staatszugehörigkeit von Unternehmen nur begrenzt mit den entsprechenden Regeln für die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen verglichen werden könne. Insbesondere gebe es im Völkerrecht keine absoluten Anforderungen an die „genuine connection“ zwischen Unternehmen und Staat.
106
Die Gründungstheorie überwiegt im anglo-amerikanischen Recht; die Sitztheorie gilt in vielen kontinentaleuropäischen Staaten, u.a. in Deutschland. Bei international tätigen Unternehmen kann es zu unterschiedlichen Zuordnungen kommen, z.B., wenn eine nach US-amerikanischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Hauptsitz in Deutschland hat. Welches Recht dann Anwendung findet, entscheidet das jeweilige internationale Gesellschaftsrecht (Kollisionsrecht). Da in Deutschland die Sitztheorie vorherrscht, könnte deutsches Recht anwendbar sein. Dies könnte zur Folge haben, dass das Unternehmen nach deutschem Recht neu gegründet werden müsste.[2] Um derartige praktisch unerwünschte Folgen zu vermeiden, können die Staaten völkerrechtlich vereinbaren, dass sie das Gesellschaftsstatut einer Auslandsgesellschaft gegenseitig anerkennen.[3]
Anmerkungen
[1]
IGH, Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (New Application: 1962) (Belgium v. Spain), Urteil vom 5.2.1970, ICJ Reports 1970, 3. Siehe auch Dörr, Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, 2. Aufl., 2014, Fall 21.
[2]
Vgl. dazu den Sachverhalt in EuGH, Rs. C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919.
[3]
Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 16, Rn. 2 ff.
Teil 1 Grundlagen › II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts › 4. Innerstaatliche Geltung und Wirkung des Völkerrechts
4. Innerstaatliche Geltung und Wirkung des Völkerrechts
107
Völkerrecht gilt grundsätzlich nur zwischen den Subjekten des Völkerrechts. Zahlreiche völkerrechtliche Normen beziehen sich jedoch auf das Verhalten von Staaten gegenüber Individuen (z.B. im Wirtschaftsvölkerrecht) oder auf das Verhalten von Individuen untereinander (z.B. im materiellen Einheitsrecht). Damit diese Normen in einer innerstaatlichen Rechtsordnung beachtliches Recht werden (innerstaatliche Geltung), müssen sie in das nationale Recht umgesetzt werden.[1] Das Völkerrecht verlangt nur, dass derartige Normen umgesetzt werden, lässt den Staaten aber die Freiheit, wie sie dies tun.
108
Das „Wie“ der Umsetzung von Völkerrecht in innerstaatliches Recht bemisst sich regelmäßig nach nationalem Verfassungsrecht. In der Staatenpraxis haben sich im Wesentlichen drei Methoden herausgebildet.
109
| – | Adoption Sämtliche völkerrechtliche Verpflichtungen des Staats werden ipso iure, d.h. ohne einen weiteren innerstaatlichen Rechtsakt, Bestandteil des nationalen Rechtes. Die Norm verliert auf diese Weise ihren völkerrechtlichen Charakter nicht. Völkerrecht gilt somit als Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung. |
110
| – | Transformation Zur innerstaatlichen Geltung einer völkerrechtlichen Norm muss diese durch einen konkreten Umsetzungsakt in nationales Recht umgewandelt werden. Typischerweise geschieht dies durch den Erlass eines dem Völkerrecht entsprechenden Gesetzes. Dadurch verliert die Norm ihren Charakter als Völkerrecht. |
111
| – | Vollzug Ein Mittelweg zwischen Adoption und Transformation besteht darin, dass eine (konkrete oder allgemeine) Norm des nationalen Rechts das Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung für anwendbar erklärt. Das Völkerrecht verliert somit nicht seinen Charakter als Völkerrecht, gilt aber – anders als bei der Adoption – nicht ipso iure, sondern bedarf eines Rechtsanwendungsbefehls in der nationalen Rechtsordnung. |
112
Für die Einbeziehung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik in das innerstaatliche Recht ist zwischen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf der einen Seite und völkerrechtlichen Verträgen auf der anderen Seite zu unterscheiden.
113
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden nach Art. 25 GG in die innerstaatliche Rechtsordnung einbezogen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen im Rang den einfachen Bundesgesetzen vor. Unter den allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden das universelle Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstanden. Die h.A. geht davon aus, dass diese Normen nach Art. 25 GG ohne weiteres Teil des innerstaatlichen Rechts werden. Insoweit kann von einer Adoption gesprochen werden.
114
Völkerrechtliche Verträge bedürfen zu ihrer innerstaatlichen Geltung grundsätzlich der Umsetzung durch ein Bundesgesetz in Form des Zustimmungsgesetzes gem. Art. 59 Abs. 2 GG.[2] Nach h.A. wird der Vertrag dadurch nicht in nationales Recht umgewandelt, sondern behält seine völkerrechtliche Qualität. Für völkerrechtliche Verträge wird insofern ein konkreter Vollzugsbefehl erteilt.
115
Die Einbeziehung einer völkerrechtlichen Norm in die innerstaatliche Rechtsordnung bedeutet, dass sie als beachtliches Recht gilt und von den Behörden und Gerichten angewandt werden kann. Hiervon ist die Frage, ob sich Individuen vor Gericht unmittelbar auf eine Völkerrechtsnorm berufen können (unmittelbare Anwendbarkeit) strikt zu trennen. Eine solche Berufung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Norm nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck und nach dem Willen der Vertragsparteien Einzelne berechtigen soll. Ein Vertrag, auf den sich Individuen ohne weiteres unmittelbar berufen können, wird auch als „self-executing“ bezeichnet. Während die unmittelbare Anwendbarkeit z.B. bei der Europäischen Menschenrechtskonvention allgemein akzeptiert wird, ist sie bzgl. der Normen des Wirtschaftsvölkerrechts, vor allem des WTO-Rechts, umstritten. Die Rechtspraxis in der EU, den USA und anderen wichtigen Handelsnationen wendet diese Normen nicht unmittelbar an, was vor allem in der deutschen Rechtswissenschaft stark kritisiert wird.[3]
116
Im Fall einer Kollision zwischen innerstaatlichem Recht und Völkerrecht ist nach dem Rang der völkerrechtlichen Norm in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu fragen. In der deutschen Verfassungsordnung stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) im Rang zwischen Verfassungsrecht und einfachem Bundesrecht. Völkerrechtliche Verträge stehen auf derselben Stufe wie einfache Bundesgesetze (Art. 59 Abs. 2 GG). Im EU-Recht stehen völkerrechtliche Verträge und Völkergewohnheitsrecht im Rang zwischen primärem und sekundärem Unionsrecht (Art. 218 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 11 AEUV).[4]
Lösungshinweise zum Ausgangsfall:
Der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts war rechtmäßig. Archaien konnte sich in diesem Verfahren nicht auf seine staatliche Immunität berufen, da es sich um Ansprüche aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates (acta jure gestiones) handelt, für die nach Völkergewohnheitsrecht keine Immunität besteht. Zudem dürfte Archaien durch die Schiedsklausel im Vertrag auf seine Immunität verzichtet haben.
Fraglich ist, wie die Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen ist. Ein Vollstreckungsverbot könnte sich aus Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität ergeben. Dies ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der gem. Art. 59 Abs. 2 GG im deutschen Recht Anwendung findet. Als völkerrechtlicher Vertrag gilt er aber nur zwischen den Vertragsparteien. Deutschland ist Vertragspartei; Archaien hat den Vertrag zwar unterschrieben, ihn aber nicht ratifiziert. Damit ist Archaien nicht Vertragspartei geworden, so dass der Vertrag zwischen Deutschland und Archaien keine Anwendung findet. Auf die Frage, ob die Norm unmittelbar anwendbar ist und welchen Inhalt sie hat, kommt es daher nicht an. (Hinweis: Andernfalls wäre der Inhalt durch eine Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsinterpretation, Art. 31 und 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention, zu ermitteln gewesen.)
Die Immunität im Vollstreckungsverfahren könnte jedoch völkergewohnheitsrechtlich gelten. Die allgemeinen Grundsätze des Gewohnheitsrechts, zu denen die Regeln der Staatenimmunität zählen, sind gem. Art. 25 GG Teil des Bundesrechts (s. BVerfGE 46, 342). Es ist daher zu prüfen, ob die Nutzung des Archaischen Hauses der Wissenschaft und Kultur als hoheitliche Nutzung angesehen werden kann. Nach Ansicht von BGH, NJW 2010, 769 und KG, Rpfleger 2010, 658 kann dies auch bejaht werden, wenn eine derartige Einrichtung teilweise kommerziell betrieben wird.
Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 1 II.:
| 1. | Erläutern und bewerten Sie den Unterschied zwischen Rechtssubjekten des Wirtschaftsvölkerrechts und den Akteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. |
| 2. | Welche Rechtsquellen des Wirtschaftsvölkerrechts kennen Sie und wie entstehen diese? |
| 3. | Welches sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Norm? |
| 4. | Wie finden völkerrechtliche Normen Eingang in die innerstaatliche Rechtsordnung? |
| 5. | Unter welchen Umständen können sich Individuen vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrags berufen? |
Anmerkungen
[1]
Hierzu und zum Folgenden Geiger, Staatsrecht III: Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., 2018, §§ 29-32 und Schweitzer/Dederer, Staatsrecht III, 12. Aufl., 2020, Rn. 787 ff.
[2]
Dazu oben Rn. 77.
[3]
Dazu auch Teil 2 Rn. 302.
[4]
Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 1266 ff.
Teil 1 Grundlagen › III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
117
Die grundlegende Kenntnis einiger wichtiger wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Theorien der internationalen Wirtschaftsbeziehungen ist auch für ein Studium des Wirtschaftsvölkerrechts sinnvoll, da so die Prinzipien und Wertungen, die den Rechtsregeln zu Grunde liegen, besser verstanden und kritisch hinterfragt werden können.
Teil 1 Grundlagen › III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen › 1. Außenwirtschaftstheorie
1. Außenwirtschaftstheorie
Literatur:
Rose/Sauernheimer, Theorie der Außenwirtschaft, 14. Aufl., 2006; Krugman/Obstfeld/Melitz, Internationale Wirtschaft – Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 11. Aufl., 2019; Dieckheuer, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Aufl., 2001; Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006.
118
Die wirtschaftswissenschaftliche Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (Außenwirtschaftstheorie) befasst sich zum einen mit dem internationalen Handel (Außenhandelstheorie und Theorie der Handelspolitik) und zum anderen mit den internationalen Finanzen (Währungs- und Wechselkurssysteme).[1] Die Außenhandelstheorie untersucht die Ursachen des internationalen Handels, Umfang, Richtung und Struktur der Handelsströme sowie die Auswirkungen des internationalen Handels auf eine Volkswirtschaft. Die Theorie der Handelspolitik fragt, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die verschiedenen handelspolitischen Instrumente haben. Aus den jeweiligen empirischen Erkenntnissen leiten diese Theorien auch Werturteile über bestimmte politische Entscheidungen und Handlungsempfehlungen für die Politik ab. Die Theorie der Währungs- und Wechselkurssysteme untersucht die Voraussetzungen und Auswirkungen der verschiedenen Währungs- und Wechselkurspolitiken.
119
Die beiden Hauptschwerpunkte der Außenwirtschaftstheorie (internationaler Handel und internationale Finanzen) lassen sich vereinfacht jeweils einem Teilgebiet des Wirtschaftsvölkerrechts zuordnen, nämlich dem Welthandelsrecht auf der einen Seite und dem internationalen Währungs- und Finanzrecht auf der anderen Seite. Aufgrund der Sachnähe der wirtschaftswissenschaftlichen Aussagen zu den jeweiligen Rechtsfragen werden diese Ansätze daher in den Kapiteln zu den genannten Teilgebieten vorgestellt. Dabei müssen sich die Darstellungen auf knappe und kurze Einführungen und Überblicke beschränken. Für eine weitergehende und vertiefte Befassung mit diesen Theorien sind die zitierten oder andere einschlägige volkswirtschaftliche Lehrbücher heranzuziehen.
120
Bereits an dieser Stelle ist allerdings auf zwei allgemeine Probleme des Rückgriffs auf wirtschaftswissenschaftliche Theorien in der rechtlichen Analyse hinzuweisen: Erstens ist grundsätzlich sorgfältig zwischen der empirischen und der normativen Dimension wirtschaftswissenschaftlicher Theorien zu differenzieren. Eine wirtschaftswissenschaftliche Theorie kann einerseits Aussagen darüber treffen, wie der Umfang und die Struktur internationaler Handels- und Finanzströme zu erklären sind oder wie sich bestimmte wirtschaftspolitische Entscheidungen auf das Volkseinkommen auswirken. Aus den jeweiligen empirischen Analysen, die z.T. auf abstrakten und komplexen Modellen beruhen, werden andererseits auch normative Aussagen über bestimmte politische Entscheidungen getroffen, die jedoch vor dem Hintergrund der tatsächlichen politischen und ökonomischen Bedingungen zu beurteilen sind. Für die sinnvolle Nutzung wirtschaftswissenschaftlicher Theorien im Rahmen der Erörterung von Rechtsfragen muss zwischen einem empirisch belegbaren Befund und einer normativ zu hinterfragenden Politikempfehlung unterschieden werden.
Beispiel:
Die Theorie der Handelspolitik kann mathematisch nachweisen, dass ein Zoll ein weniger effizientes Instrument zum Schutz der einheimischen Industrie ist als die gezielte Subventionierung dieser Industrie. Daraus wird die normative Aussage abgeleitet, dass Zölle abzubauen sind. Tatsächlich stellen Zölle für viele Entwicklungsländer eine wesentliche Einnahmequelle des Staats dar, da die wirtschaftliche Basis für ein allgemeines Steuerwesen fehlt. Subventionen sind zudem Instrumente, die aus finanziellen Gründen von vielen Staaten nicht eingesetzt werden können.
121
Zum zweiten ist zu beachten, dass die normativen Aussagen der Außenwirtschaftstheorie regelmäßig davon ausgehen, dass es für ein Land grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert ist, die Menge der für den Konsum zur Verfügung stehenden Güter zu erhöhen. Diese Annahme beruht auf der Prämisse der klassischen Wohlfahrtsökonomie, nach der die Erhöhung der Konsummöglichkeiten, d.h. entweder die Reduzierung des Preises oder die Ausdehnung des Angebots, stets wohlfahrtssteigernd ist. Ökologische und soziale Konsequenzen bzw. deren normative Bewertungen werden aus dieser Annahme (zunächst) ausgenommen.
122
Die sog. konservative Wohlfahrtsfunktion weist dagegen darauf hin, dass eine Gesellschaft Einkommenssteigerungen z.B. durch die Reduktion von Preisen, einen relativ geringen Wohlfahrtsgewinn beimessen kann, während sie Einkommensverlusten einen relativ hohen Wohlfahrtsverlust zuschreibt. Die Gesellschaft hat dann ein größeres Interesse an der Einkommensbewahrung für alle Gruppen als an der Einkommenssteigerung einiger weniger. Sie versucht deshalb, Einkommensverluste für einzelne gesellschaftliche Gruppen möglichst zu vermeiden. Um dies zu erreichen ist die Gesellschaft auch bereit, auf eine mögliche Erweiterung der Konsummöglichkeiten zu verzichten.
Beispiel:
Eine Maßnahme, die dazu führt, dass statt 5000 t importierte Äpfel jährlich 1000 t einheimische Äpfel auf dem Markt eines Lands zur Verfügung stehen, reduziert nach den Prämissen der klassischen Wohlfahrtsökonomie die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt. Nach der konservativen Wohlfahrtsfunktion würde es die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt dagegen steigern, wenn auf diese Weise die einheimischen Apfelbauern nicht vom Markt verdrängt und weiterhin ein Einkommen erzielen würden.
Anmerkungen
[1]
Siehe zu dieser Unterteilung der Außenwirtschaftstheorie auch Krugman/Obstfeld/Melitz, Internationale Wirtschaft – Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 11. Aufl., 2019 sowie Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006, 1. Buch: Internationale Handelsbeziehungen, 2. Buch: Internationale Währungs- und Finanzbeziehungen.
Teil 1 Grundlagen › III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen › 2. Internationale Politische Ökonomie
2. Internationale Politische Ökonomie
Literatur:
Bieling, Internationale Politische Ökonomie: Eine Einführung, 2. Aufl. 2011, Schirm, Internationale Politische Ökonomie, 3. Aufl., 2013; Scherrer, Internationale Politische Ökonomie als Systemkritik, in: Hellmann/Wolf/Zürn (Hrsg.), Die neuen Internationalen Beziehungen, 2003, 465.
123
Die Internationale Politische Ökonomie (IPÖ) untersucht die Wechselwirkungen von Politik und Wirtschaft im internationalen Kontext. Dabei geht es einerseits um die Auswirkungen nationaler Politik auf die internationale Wirtschaft – insofern bestehen Berührungspunkte zur Theorie und politischen Ökonomie der Handelspolitik – und andererseits um die Auswirkungen internationaler Wirtschaftsstrukturen auf die nationale Politik. Die zentrale Frage der IPÖ lautet: „Wie beeinflussen sich das nationalstaatliche Gemeinwohlinteresse der Politik und das transnationale Eigennutzinteresse der Ökonomie“?[1] Mit dieser Frage wird zugleich der grundlegende Unterschied zwischen der am Gemeinwohlinteresse orientierten und hauptsächlich auf Ebene des Nationalstaats agierenden Politik und der an Gewinnmaximierung orientierten und oft global ausgerichteten Wirtschaft deutlich.
124
Traditionellerweise werden in der IPÖ drei große Schulen unterschieden: Nationalismus bzw. Realismus, Liberalismus und Marxismus. Diese drei Schulen beruhen auf grundsätzlich unterschiedlichen Prämissen und Methoden und kommen insofern auch zu unterschiedlichen Antworten auf die zentrale Frage der IPÖ. In neueren Beiträgen verliert die Unterteilung in diese Schulen an Bedeutung. Stattdessen ist erkannt worden, dass jede Schule wichtige Beiträge liefern kann, dass aber auch jeder Ansatz Kritik ausgesetzt ist.
125
Im Mittelpunkt der IPÖ steht die Analyse von Institutionen und Interessen, von Macht und Strukturen. Diese Betrachtungen können wichtige rechtstatsächliche Erkenntnisse über Bedeutung und Funktion wirtschaftsvölkerrechtlicher Regeln liefern. Dies gilt z.B. für folgende Untersuchungsgegenstände der IPÖ:
126
| – | Bedeutung einzelner Staaten bzw. Handelsblöcke für das internationale Handelssystem Das Welthandelssystem wird durch wenige Staaten bzw. Handelsblöcke geprägt. Während in der unmittelbaren Nachkriegszeit die politische und wirtschaftliche Hegemonie der USA dazu führte, dass das Welthandelssystem in weiten Teilen auf US-amerikanischen Vorstellungen beruhte, sind heute Kooperationen und Konflikte zwischen den großen Handelsblöcken USA, EU und Japan prägend. In den letzten Jahren ist die Bedeutung der sog. BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien und China) erheblich gewachsen. Die Mehrheit der Entwicklungsländer kann dieser Vormachtstellung wenig entgegensetzen. Vor diesem Hintergrund kann gefragt werden, inwieweit der völkerrechtliche Grundsatz der Gleichheit der Staaten der Realität des internationalen Wirtschaftssystems entspricht. |
127
| – | Rolle der internationalen Finanzinstitutionen für die wirtschaftliche Entwicklung der Entwicklungsländer Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank sind für zahlreiche Entwicklungsländer nicht nur wichtige Finanzgeber, sondern beeinflussen durch ihre verschiedenen Programme und Politikempfehlungen auch die Wirtschaftspolitik in diesen Ländern.[2] Zwar bleiben die Länder gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Souveränität[3] aus völkerrechtlicher Sicht unabhängig bei der Gestaltung ihrer Politik. Durch den Einfluss der internationalen Finanzinstitutionen wird die tatsächliche Souveränität aber u.U. deutlicher und subtiler eingeschränkt als durch formelle völkerrechtliche Regelungen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Grundsatz der nationalen Souveränität in diesem Fällen noch als Erklärungsmuster der Realität geeignet ist. |
128
| – | Einfluss multinationaler Unternehmen auf nationale und internationale Politik Multinationale Unternehmen, die sich im Ausland niederlassen, üben einen erheblichen Einfluss auf die jeweiligen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen aus. Darüber hinaus beeinflussen sie das internationale Handels- und Finanzsystem deutlich. Diese tatsächlichen Möglichkeiten multinationaler Unternehmen werden von ihrer völkerrechtlichen Stellung nicht hinreichend erfasst. Damit stellt sich die Frage, ob die Ablehnung der Völkerrechtssubjektivität internationaler Unternehmen noch angemessen ist. |
129
Ebenfalls von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsvölkerrecht sind die jüngsten Ansätze der IPÖ, die sich mit den Herausforderungen und der Steuerung der Prozesse der Globalisierung befassen. Globalisierung wird als der wachsende Anteil grenzüberschreitender wirtschaftlicher Aktivitäten an der Gesamtwirtschaftstätigkeit verstanden. Entscheidende Ursachen für dieses Phänomen sind technologische Innovationen und gesunkene Transportkosten. Über den genauen Umfang und die Ursachen der Globalisierung besteht in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften keine Einigkeit. Unumstritten ist nur, dass die nationalstaatlichen Steuerungsmodelle und -instrumente angesichts der Verflechtung der Volkswirtschaften, der Mobilität von Produktion und Produktionsfaktoren zunehmend an die Grenzen ihrer Effektivität geraten.
130
Insofern entsteht die Notwendigkeit, die internationalen Wirtschaftsbeziehungen auch auf internationaler Ebene zu steuern. Da auf globaler Ebene keine staatsähnlichen Gebilde entstehen, geschieht diese Steuerung in einem Netz aus unterschiedlichen Institutionen und mit Regeln unterschiedlicher Rechtsqualität, die auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Kontexten das Verhalten der Akteure bestimmen. Dieses Phänomen kann als Global Economic Governance bezeichnet werden. Kurz wird Global Economic Governance als „multilaterale, regelgestützte Steuerung der Weltwirtschaft“[4] bezeichnet. Die Wahl des Begriffs governance zeigt dabei, dass es nicht um förmliches Regieren (government), sondern um das Steuern bestimmter Sachverhalte mit unterschiedlichen Methoden geht.
131
Global Economic Governance betrifft nicht nur Staaten, sondern auch andere Akteure wie internationale Organisationen, nicht-staatliche Gruppen und internationale Zusammenschlüsse aller Art (z.B. die Gruppe der G8-Staaten). Die Regeln der Global Economic Governance sind teilweise formelle Rechtsregeln und teilweise unverbindliche Standards und Kodizes, die auch von den Akteuren selbst entwickelt werden.
132
Vertreter der kritischen Internationalen Politischen Ökonomie[5] sehen den normativen Gehalt der Global Economic Governance als problematisch an, da damit unterstellt werde, dass die Globalisierungsprobleme allein durch neue Formen des Managements gelöst werden könnten. Globalisierung könne jedoch nicht als bloßes Steuerungsproblem begriffen werden. Vielmehr bestehe das Problem der Globalisierung auch darin, dass neoliberale Politikmodelle verfestigt werden und ungerechte Verteilungsstrukturen vertieft würden. Des Weiteren sei die demokratische Legitimation zahlreicher Institutionen der Global Economic Governance unzureichend.
133
Die Lösung der durch die Globalisierung hervorgerufenen oder verschärften Probleme besteht nach Ansicht von kritischen Autoren nicht in der Entwicklung und Verbesserung neuer Steuerungsinstrumente, sondern vor allem in einer grundsätzlichen Neugestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Aufgabe einer kritischen Auseinandersetzung mit dem gegenwärtigen globalen Wirtschaftsmodell sei die Formulierung von Alternativen für eine demokratisch legimitierte, sozial gerechte und ökologisch nachhaltige Gestaltung der Weltwirtschaft.
134
Dieser kurze Abriss des neuen Untersuchungsfeldes Global Economic Governance macht zweierlei deutlich:
| – | Erstens, die Fragen und Phänomene, die unter dem Stichwort „Global Economic Governance“ untersucht werden, berühren zentrale Aspekte des Wirtschaftsvölkerrechts. Insofern besteht ein enger theoretischer und praktischer Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsvölkerrecht und Global Economic Governance. |
| – | Zweitens, die traditionellen Methoden und Instrumente des Wirtschaftsvölkerrechts erfassen allenfalls Teilaspekte der Global Economic Governance. Die rechtswissenschaftliche Durchdringung dieses neuen Phänomens steht noch am Anfang. |
135
Die Überprüfung und ggf. notwendige Modifizierung traditioneller Verständnisse anhand neuer Realitäten ist jedoch dringend geboten, wenn die Rechtswissenschaft dem Anspruch gerecht werden soll, auf aktuelle Fragen adäquate Antworten zu suchen und für die Bewertung aktueller Sachverhalte angemessene Methoden bereit zu halten. Dieser Anspruch soll jedenfalls die Darstellung und Diskussion des Wirtschaftsvölkerrechts auf den kommenden Seiten leiten. Damit soll das geltende Wirtschaftsvölkerrecht zugleich in den Kontext der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Realitäten der internationalen Wirtschaftsbeziehungen eingebettet werden.
Anmerkungen
[1]
Schirm, Internationale Politische Ökonomie, 3. Aufl., 2013, 15.
[2]
Dazu Teil 5 Rn. 854 ff., Teil 6 Rn. 958.
[3]
Dazu oben Rn. 95.
[4]
Schirm, Internationale Politische Ökonomie, 3. Aufl. 2013, 239.
[5]
Vgl. z.B. Scherrer, Internationale Politische Ökonomie als Systemkritik, in: Hellmann/Wolf/Zürn (Hrsg.), Die neuen Internationalen Beziehungen, 2003, 484 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht
Inhaltsverzeichnis
I. Umfang und Struktur des Welthandels
II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik
III. Entwicklung des Welthandelssystems
IV. Allgemeines WTO-Recht
V. Warenhandel
VI. Dienstleistungshandel
VII. Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums
136
Unter dem Welthandelsrecht wird das Recht der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) bezeichnet, d.h. die Übereinkommen der WTO-Rechtsordnung. Hierin erschöpfen sich die völkerrechtlichen Regeln des internationalen Handels jedoch nicht. Vielmehr werden Handelsfragen auch in regionalen und bilateralen Abkommen, insbesondere in Freihandelsabkommen und regionalen Integrationsrechtsordnungen, geregelt.[1] Hinzu treten weitere multinationale Verträge, die Sonderrecht für bestimmte Güter schaffen (z.B. Rohstoffabkommen[2]) und ebenfalls Handelsfragen betreffen. Wenn in diesem Kapitel gleichwohl ausschließlich das Welthandelsrecht behandelt wird, liegt dies zum einen an der zentralen Bedeutung dieses Rechtsgebiets für den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern und Dienstleistungen und zum anderen daran, dass weitere handelsrechtliche Aspekte in den Kapiteln über regionale Integrationsabkommen und das Entwicklungsvölkerrecht behandelt werden.
Anmerkungen
[1]
Dazu Teil 7 Rn. 1017 ff.
[2]
Dazu Teil 6 Rn. 929 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht › I. Umfang und Struktur des Welthandels
I. Umfang und Struktur des Welthandels
137
Vor einer Darstellung der Regeln des Welthandelssystems ist es sinnvoll, einen kurzen Blick auf Umfang und Struktur der weltweiten Handelsbeziehungen zu werfen, die den tatsächlichen Hintergrund des Welthandelsrechts darstellen. Das Volumen des weltweiten Handels (gemessen am Exportvolumen) betrug im Jahr 2019 ca. 19,05 Bio US$. Es umfasst damit rund ein Viertel des Weltbruttosozialprodukts. 76 % des weltweiten Handels entfallen auf den Warenhandel; gut 24 % betreffen den Dienstleistungshandel.[1] Seit Anfang der 1950er Jahre verzeichnet der internationale Handel grundsätzlich höhere Wachstumsraten als das Weltbruttosozialprodukt. Dadurch wird deutlich, dass der Integrationsgrad der internationalen Wirtschaftsbeziehungen in den vergangenen Jahrzehnten stetig zugenommen hat. Die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden staatlichen Einschränkungen und Beschränkungen des internationalen Verkehrs führten Mitte 2020 allerdings zu einem signifikanten Rückgang des Welthandels. Die langfristigen Folgen der Pandemie sind noch nicht absehbar.
138
Während die aggregierten Zahlen die Bedeutung des globalen Handels für die Weltwirtschaft insgesamt verdeutlichen, ermöglicht erst eine nach Regionen und Ländern differenzierende Betrachtung ein genaues Bild über den Umfang und die Auswirkungen des Handels auf einzelne Länder und Ländergruppen. Über ein Drittel des weltweiten Warenexports (38 %) entfällt auf Europa, wofür maßgeblich die EU verantwortlich ist. Über ein Drittel des Weltexports stammt aus Asien, in erster Linie aus China, Japan, Indien und den sog. vier asiatischen Tigern (Taiwan, Hong Kong, Singapur und Korea). Für 14 % des Exportvolumens sind die Staaten Nordamerikas (USA, Kanada und Mexiko) verantwortlich. Weitgehend marginalisiert sind Süd- und Mittelamerika sowie Afrika mit jeweils ca. 3 % Anteil am Weltexport.[2] Die Problematik dieser Verteilung wird auch deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass im Jahr 2019 ein Drittel des Weltwarenhandels auf drei Länder (USA, China und Deutschland) entfiel.[3] Insgesamt zeigt sich eine extreme regionale Ungleichheit des weltweiten Handels.
139
Nicht nur das Volumen, auch die Ausrichtung des internationalen Handels ist regional unausgewogen. In den großen Handelsblöcken des Nordens dominiert der intraregionale Handel. Dagegen spielt der intraregionale Handel in Afrika und Lateinamerika eine geringere Rolle. Die Handelsbeziehungen der meisten Entwicklungsländer sind noch immer einseitig auf die Märkte des Nordens ausgerichtet. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass der Handel in globalen Wertschöpfungsketten (Global Value Chains) und innerhalb von multinationalen Konzernen zunehmend an Bedeutung gewinnt.
140
Insgesamt zeigt sich, dass die globalen Handelsbeziehungen weiterhin durch eine Dominanz der Industrieländer geprägt sind. Zwar nimmt der Anteil von Entwicklungsländern am internationalen Handel ebenso wie der Umfang des sog. Süd-Süd-Handels (Handel zwischen Entwicklungsländern) seit einigen Jahren zu; diese Entwicklung geht jedoch in erster Linie auf die gestiegene Bedeutung einiger weniger ostasiatischer Länder zurück. Eine besondere Rolle nimmt dabei China ein. Innerhalb kurzer Zeit hat sich China zur weltweit führenden Handelsnation entwickelt und ist für 13% des globalen Warenexports verantwortlich. China rangiert damit seit einigen Jahren vor der EU und den USA. Diese Bedeutung wirkt sich auch auf die globalen Handelsbeziehungen aus, die immer stärker von politischen und ökonomischen Interessensgegensätzen zwischen den drei großen Handelsblöcken geprägt werden.
141
Die Bedeutung des internationalen Handels für die einzelnen Volkswirtschaften und damit auch die Abhängigkeit vom Handel einzelner Länder variiert stark. In einigen kleineren offenen Volkswirtschaften wie Irland liegt der Anteil des Handels am Bruttosozialprodukt bei über 100 %. Für die „Exportnation“ Deutschland ist das Verhältnis von Ex- und Importen zum Bruttosozialprodukt mit rund 40% immer noch relativ hoch. In zahlreichen Entwicklungsländern liegt die Quote bei 20 bis 30 %. In Staaten mit großen Binnenmärkten, wie den USA oder Brasilien, ist der Anteil mit zwischen 10 und 20 % deutlich geringer.[4]
Anmerkungen
[1]
WTO, World Trade Statistical Review 2020, S. 10.
[2]
WTO, World Trade Statistical Review 2020, S. 80.
[3]
WTO, World Trade Statistical Review 2020, S. 82.
[4]
Daten für 2017 nach https://ourworldindata.org/grapher/trade-openness.
Teil 2 Welthandelsrecht › II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik
II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik
Literatur:
Rose/Sauernheimer, Theorie der Außenwirtschaft, 14. Aufl., 2006; Krugman/Obstfeld/Melitz, Internationale Wirtschaft – Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 11. Aufl., 2019; Dieckheuer, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Aufl., 2001; Sykes, Comparative Advantage and the Normative Economics of International Trade Policy, JIEL 1998, 49; Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006.
Teil 2 Welthandelsrecht › II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik › 1. Klassische Theorie der komparativen Kostenvorteile
1. Klassische Theorie der komparativen Kostenvorteile
„The theory by David Ricardo, who uses the example of England producing cloth and Portugal producing wine, (…) is the basis for the idea of the benefits of open trade. By producing goods and services in which it has a comparative advantage – and importing others – a country manages to create more value than it would otherwise do. In ideal conditions, trade allows countries to specialize in products that they produce best and import others, and everyone stands to gain. As a consequence, the economies of all countries grow”.
Pascal Lamy, ehem. WTO-Generaldirektor [1]
142
Wie das Zitat aus einer Rede von WTO-Generaldirektor Pascal Lamy zeigt, liegen den herrschenden politischen Vorstellungen von den internationalen Handelsbeziehungen theoretische Überlegungen zu Grunde, die von David Ricardo Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelt wurden. Ricardo – ebenso wie vor ihm bereits Adam Smith – wandte sich gegen den in seiner Zeit vorherrschenden Merkantilismus, nach dem ein Land seinen Reichtum dadurch mehrt, dass es möglichst viele Güter exportiert und möglichst wenig Güter importiert.[2] Smith und Ricardo wiesen dagegen auf die wohlfahrtssteigernde Wirkung der internationalen Arbeitsteilung hin.
143
Diese Wirkung ist besonders offensichtlich, wenn Produkte gehandelt werden, die in einem Land günstiger produziert werden können als in einem anderen Land. So können tropische Früchte z.B. günstiger in tropischen Ländern als in Ländern mit kälterem Klima produziert werden. Tropische Länder haben einen absoluten Kostenvorteil für die Produktion dieser Güter. Nach der Theorie der absoluten Kostenvorteile ist es sinnvoll, wenn sich Länder auf die Produktion solcher Güter spezialisieren, die sie – absolut gesehen – günstiger produzieren können als andere Länder.
144
David Ricardo erweiterte diese Überlegungen zur Theorie der komparativen Kostenvorteile.[3] Danach ist für den Handel zwischen zwei Ländern nicht der Unterschied zwischen den absoluten Produktionskosten der Güter in den jeweiligen Ländern maßgeblich, sondern der Unterschied zwischen den relativen Produktionskosten der verschiedenen Güter innerhalb eines Landes. Kann ein Land ein bestimmtes Gut günstiger produzieren als ein anderes Gut, besitzt es für ersteres einen komparativen Kostenvorteil. Anders als bei der Theorie der absoluten Kostenvorteile werden also nicht die Produktionskosten in verschiedenen Ländern verglichen, sondern das Verhältnis der Produktionskosten verschiedener Güter in einem Land. Handel findet nach der Theorie der komparativen Kostenvorteile zwischen Ländern mit unterschiedlichen komparativen Kostenvorteilen statt.
145
Die Theorie geht davon aus, dass ein Land durch internationalen Handel die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Güter gegenüber einer Situation, in der alle Güter im Inland produziert werden (Autarkie), erhöhen kann, wenn es sich auf die Produktion der Güter konzentriert, für die ein komparativer Kostenvorteil besteht, und andere Güter auf dem Weltmarkt eintauscht. Die Teilnahme am Handel erhöht so das Volkseinkommen. Nach der Theorie der komparativen Kostenvorteile ist es auch dann für ein Land lohnend, am Handel teilzunehmen, wenn es für alle benötigten Produkte einen absoluten Kostenvorteil besitzt, d.h. alle Produkte absolut gesehen günstiger produziert als der potenzielle Handelspartner. Umgekehrt folgert die Theorie, dass auch ein Land, das im Vergleich zu anderen Ländern über keinen absoluten Kostenvorteil verfügt, sinnvoll am internationalen Handel teilnehmen kann.
Die Theorie der komparativen Kostenvorteile lässt sich in Anlehnung an Ricardo mit folgendem Beispiel erläutern: Es werden zwei Länder (England und Portugal), zwei Güter (Tuch und Wein) und ein variabler Produktionsfaktor (Arbeit) unterstellt. Folgende Produktionskosten bestehen für die Güter in den beiden Ländern: In Portugal werden für die Produktion von einer Einheit Wein 10 Arbeitseinheiten (AE) und für eine Einheit Tuch 20 AE benötigt. In England werden für eine Einheit Wein 30 AE und eine Einheit Tuch 40 AE benötigt. In Portugal kann also sowohl Wein als auch Tuch billiger herstellt werden als in England. Portugal besitzt für beide Produkte einen absoluten Kostenvorteil.
Drückt man die Kosten der jeweiligen Güter in Opportunitätskosten aus, d.h. in den Kosten, die erforderlich sind, um das jeweils andere Produkt herzustellen, lässt sich rechnerisch zeigen, dass in Portugal Tuch vergleichsweise teurer produziert wird als Wein, während England vergleichsweise mehr Tuch als Portugal produzieren kann. Portugal hat somit einen komparativen Kostenvorteil für Wein; England dagegen für Tuch. Spezialisieren sich beide Länder auf die Herstellung des Produktes, das sie relativ gesehen günstiger produzieren können und exportieren dieses, stehen ihnen insgesamt mehr Güter zur Verfügung, als wenn sie alle Güter allein herstellen würden.
Merke:
Nach der Theorie der komparativen Kostenvorteile erhöht die Teilnahme am internationalen Handel die in einem Land zur Verfügung stehende Gütermenge, wenn sich das Land auf die Produktion der Güter spezialisiert, für die ein komparativer Kostenvorteil besteht und diese exportiert.
146
Als Politikempfehlung wird aus der Theorie der komparativen Kostenvorteile abgeleitet, dass sich die Länder auf Produkte mit komparativem Kostenvorteil spezialisieren sollen und dass sich alle Länder am internationalen Handel ohne Einschränkungen beteiligen sollen. Handelsschranken, insbesondere wenn sie inländische Produkte vor Produkten schützen, die günstiger importiert werden könnten, gelten als ineffizient. Insofern wird aus der Theorie der komparativen Kostenvorteile die Forderung nach Handelsliberalisierung, d.h. dem Abbau von Handelsschranken abgeleitet. Idealerweise sollten die Länder eine Politik des Freihandels, d.h. des Verzichts auf sämtliche Handelsschranken, verfolgen.
147
Diese Politikempfehlungen gelten auch für ein Land, dessen Handelspartner an Handelsschranken festhalten. Der Abbau dieser Schranken führt nämlich in jedem Fall zu einer Erhöhung der Konsummöglichkeiten. Daher ist es für ein Land grundsätzlich sinnvoll, den Handel zu liberalisieren, unabhängig davon, wie sich die anderen Länder verhalten (unilaterale Handelsliberalisierung).
Anmerkungen
[1]
Rede vor dem 5. Münchener Wirtschaftsgipfel am 4. Mai 2006, im Internet unter http://www.wto.org/english/news_e/sppl_e/sppl24_e.htm.
[2]
Dazu unten Rn. 170.
[3]
Ricardo, Principles of Political Economy and Taxation, 1817; deutsch: Über die Grundsätze der politischen Ökonomie und Besteuerung. Siehe auch die Darstellungen bei Rose/Sauernheimer, Theorie der Außenwirtschaft, 14. Aufl., 2006, 416 ff.; Dieckheuer, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Aufl., 2001, 49 ff.; Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006, 79 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht › II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik › 2. Erweiterungen und Modifikationen der klassischen Theorie
2. Erweiterungen und Modifikationen der klassischen Theorie
148
Die klassische Theorie der komparativen Kostenvorteile wurde im Laufe der Zeit erweitert und ausdifferenziert.[1] Nach dem sog. Heckscher-Ohlin-Theorem unterscheiden sich die Länder vor allem durch unterschiedliche Kosten der Produktionsfaktoren. Für die Erklärung des internationalen Handels wird nicht mehr auf komparative Kostenvorteile für bestimmte Güter abgestellt, sondern auf komparative Kostenvorteile für Produktionsfaktoren (Faktorausstattung). Demnach sollte sich ein Land auf die Produktion derjenigen Güter konzentrieren, die eine intensive Nutzung der Produktionsfaktoren erfordern, für die ein Kostenvorteil besteht. Länder mit einem komparativen Kostenvorteil für Kapital sollten sich auf kapitalintensive Güter spezialisieren und Länder mit einem Kostenvorteil für Arbeit sollten sich auf arbeitsintensive Produkte spezialisieren.
149
In der neueren Außenwirtschaftstheorie werden weitere Aspekte in die Betrachtung mit einbezogen. Es wurde z.B. erkannt, dass das Vorhandensein komparativer Kostenvorteile nicht ausreicht, um die Ursachen des internationalen Handels bzw. Art und Umfang dessen zu erklären, da andere Faktoren die Bedeutung komparativer Kostenvorteile relativieren oder ergänzen. So erhöhen steigende Skalenerträge (economies of scale) Produktionsvorteile und sichern die Marktposition bestehender Produzenten ab. Unter Skalenerträgen versteht man sinkende Pro-Stück-Kosten bei steigenden Produktionsmengen, z.B. aufgrund eines effizienteren Einsatzes von Ressourcen oder Maschinen. Weiterhin sind in der Realität häufig keine vollkommenen Märkte anzutreffen, die von der Theorie der komparativen Kostenvorteile vorausgesetzt werden. Stattdessen verfälschen nationale und internationale Monopole oder Oligopole den Wettbewerb und führen zu unvollkommenen Märkten.
150
Zu einer Relativierung der klassischen Theorie führte auch die Beobachtung, dass ein großer Teil des internationalen Handels zwischen Ländern mit ähnlicher Faktorausstattung stattfindet und oft ähnliche Produkte betrifft (intra-industrieller Handel). So exportiert z.B. Deutschland Autos nach Japan und in die USA; beide Länder exportieren jedoch auch Autos nach Deutschland. Eine derartige Handelsbeziehung kann nicht durch unterschiedliche komparative Kostenvorteile erklärt werden, sondern beruht auf zunehmenden Differenzierungen von Produkten und Präferenzen.
151
Deutliche Einschränkungen hat die klassische Theorie auch mit Blick auf die Teilnahme von Entwicklungsländern am internationalen Handel erfahren: Zunächst ist zu sehen, dass die Faktorausstattung von Industrie- und Entwicklungsländern und damit auch die Bedingungen für die Teilnahme am internationalen Handel unterschiedlich sind, was auch historische Gründe hat (Kolonialismus). Außerdem schafft der Export von landwirtschaftlichen Produkten und Rohstoffen größere Abhängigkeiten von den Entwicklungen auf dem Weltmarkt als der Export von Industriegütern. Die Handelsbeziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern sind daher strukturell ungleich. Dies hängt auch mit einer Verschlechterung der terms of trade für Entwicklungsländer zusammen. Unter den terms of trade versteht man die tatsächlichen Austauschverhältnisse auf dem Weltmarkt, d.h. das Verhältnis von Exporterlösen zu Importkosten. Durch den Verfall der Weltmarktpreise für Rohstoffe und landwirtschaftliche Güter und die steigenden Kosten von Investitionsgütern (z.B. Maschinen) müssten viele Entwicklungsländer ihre Exportmenge erheblich mehr steigern, um eine gleichbleibende Menge an Investitionsgütern importieren zu können. Trotz einer Steigerung des Handelsvolumens kann es so zu Wohlfahrtsverlusten kommen, wenn die terms of trade sich deutlich verschlechtern.
152
Umstritten sind auch die Auswirkungen von Freihandel auf die Bestrebungen von Entwicklungs- und Transformationsländern, eigene Industrien aufzubauen. Bereits im 19. Jahrhundert vertrat Friedrich List die These, dass die Heranführung junger Industriezweige („infant industries“) an den internationalen Wettbewerb durch vorübergehende Schutzinstrumente gefördert werden kann. Dieses Argument wurde seitdem häufig wiederholt, obwohl es von der Außenwirtschaftstheorie immer wieder kritisch bewertet wurde. Unabhängig von seiner theoretischen Fundierung, entspricht es jedenfalls der historischen Erfahrung vieler Industrieländer, die während ihrer Industrialisierung häufig hohe Schutzzölle verhängten und erst nach Abschluss dieser Phase Verfechter von Handelsliberalisierungen wurden.[2]
153
Auf Basis der verschiedenen Beobachtungen und Erkenntnisse sind immer komplexere Modelle zur Erklärung und Analyse des internationalen Handels entwickelt worden. Diese haben an der grundsätzlich positiven Bewertung des internationalen Handels zwar wenig geändert. Es können jedoch zahlreiche Situationen aufgezeigt werden, in denen handelspolitische Schutzinstrumente sinnvoll sein können und uneingeschränkter Freihandel schädlich sein kann. Insofern gelangt die moderne Wirtschaftswissenschaft heute zu deutlich differenzierteren Aussagen, als es zuweilen in der öffentlichen Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile des Freihandels erscheint.
154
Die Außenwirtschaftstheorie befasst sich in der Regel allerdings nicht mit der Verteilung der Gewinne aus dem internationalen Handel innerhalb eines Landes. Der Wohlfahrtsgewinn durch Handel wirkt sich nicht in allen Sektoren der Volkswirtschaft gleich aus, sondern einige Sektoren profitieren mehr von einer Teilnahme am Handel als andere. Die Teilnahme am Welthandel kann auch zu Einkommensverlusten führen, wenn einheimische Produktion durch ausländische Konkurrenz verdrängt wird. Internationaler Handel teilt eine Gesellschaft häufig in Gewinner und Verlierer.
155
In der Wohlfahrtsökonomie wird vertreten, dass es auf die tatsächlichen Effekte nicht entscheidend ankommt. Viel eher sei darauf abzustellen, ob die Gewinne, die auf internationalem Handel beruhen, die Verluste ausgleichen, so dass es zu einer Kompensierung der Verlierer durch die Gewinner kommen könnte (sog. Kaldor-Hicks Kriterium). Solange dies der Fall sei, sei die Teilnahme am Handel gesamtwirtschaftlich sinnvoll. Ob ein Ausgleich tatsächlich stattfindet, spielt dagegen für dieses Kriterium keine Rolle. Insofern führt auch die Möglichkeit von wirtschaftlichen Verlusten für Teile der Volkswirtschaft bzw. der Gesellschaft nicht zu einer Einschränkung der grundsätzlich positiven Bewertung des internationalen Handels durch die Außenwirtschaftstheorie.
Anmerkungen
[1]
Zum Folgenden Rose/Sauernheimer, Theorie der Außenwirtschaft, 14. Aufl., 2006; Dieckheuer, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Aufl., 2001; Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006.
[2]
Siehe dazu ausführlich Chang, Kicking Away the Ladder – Development Strategy in Historical Perspective, 2002.
Teil 2 Welthandelsrecht › II. Theorie des Außenhandels und der Handelspolitik › 3. Theorie und politische Ökonomie der Handelspolitik
3. Theorie und politische Ökonomie der Handelspolitik
156
Während die Außenwirtschaftstheorie nach den Bedingungen und Voraussetzungen von internationalen Handelsbeziehungen fragt, untersucht die Theorie der Handelspolitik die wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner außenhandelspolitischer Instrumente.[1] Dabei können vier Typen von Instrumenten unterschieden werden, deren Auswirkungen auf Konsumenten, inländische und ausländische Produzenten und den öffentlichen Haushalt untersucht werden. Die Kategorisierung und die daraus folgende Bewertung sind auch für die rechtliche Einordnung dieser Instrumente von Bedeutung.
157
| – | Zölle Ein Zoll ist eine Geldabgabe, die an den Grenzübertritt einer Ware gebunden ist. Sie wird als Stückzoll, d.h. pro Einheit einer bestimmten Ware (z.B. 5 € pro Tonne) oder als Wertzoll (Zoll ad valorem, z.B. 5 % des Verkaufspreises) erhoben. Zölle bedeuten Einkommensverluste für Konsumenten, da der Zoll über den Verkaufspreis auf die Konsumenten abgewälzt wird. Zölle führen auch zu sog. Rentengewinnen[2] für inländische Produzenten, deren Produkte mit dem importierten Gut konkurrieren. Die inländischen Produzenten können ihre Preise den Preisen der durch den Zoll verteuerten ausländischen Produkte anpassen und erhalten so eine höhere Gewinnmarge als ausländische Produzenten. Positiv ist zu berücksichtigen, dass Zölle eine wichtige Einnahmequelle für den Staat darstellen. Dies gilt insbesondere für Entwicklungsländer, da Zölle im Vergleich zu Steuern nur Kontrollen an den Außengrenzen, aber keine Verwaltung innerhalb des Lands erfordern und damit wesentlich leichter einzutreiben sind. |
158
| – | Importquoten (Importkontingente) Bei einer Importquote legt der Staat fest, dass nur eine bestimmte Menge einer Ware importiert werden darf und verteilt Importlizenzen an inländische Importeure. Inländische Produzenten und solche Importeure, die eine Lizenz erhalten haben, erlangen so Rentengewinne. Konsumenten erleiden ebenso wie bei Zöllen Einkommensverluste, da inländische Produzenten nur geringer Konkurrenz ausgesetzt sind und so ihre Produkte über dem Weltmarktpreis verkaufen können. Anders als bei Zöllen erhält der Staat aber keine Einnahmen. |
159
| – | Freiwillige Selbstbeschränkungen Unternehmen bzw. Staaten verpflichten sich freiwillig, nur eine bestimmte Menge eines Gutes zu exportieren. Diese Selbstverpflichtungen beruhen jedoch nur selten auf echten freiwilligen Beschränkungen, sondern oft auf Druck von Handelspartnern oder auf unverbindlichen Vereinbarungen zwischen den Handelspartnern. Die im Ausgangsfall zu Abschnitt I des vorherigen Kapitels erwähnte Vereinbarung zwischen China und der EU stellt eine Form der „freiwilligen Selbstbeschränkung“ dar.[3] Freiwillige Selbstbeschränkungen ermöglichen keine Einnahmen für den Staat und führen zu Verlusten für die Konsumenten wegen mangelnder Konkurrenz. Lediglich die inländischen Produzenten und die ausländischen Produzenten, die ihre Waren weiterhin exportieren können, erhalten Rentengewinne. |
160
| – | Subventionen für inländische Produzenten und Produkte Eine Subvention ist eine geldwerte Leistung an einen Produzenten oder Konsumenten. Subventionen haben nach der Theorie der Handelspolitik nur wenig negative Auswirkungen, da sie zwar zu Verlusten für den Staat, dafür aber zu Gewinnen für die unterstützten Produzenten und zu Gewinnen für die Konsumenten führen. Nur mittelbar werden ausländische Produzenten, die durch die Subventionen stärkerer Konkurrenz ausgesetzt sind, benachteiligt. Daher hält die Theorie der Handelspolitik Subventionen für das am besten geeignete Instrument zur Förderung der einheimischen Wirtschaft. Allerdings können Exportsubventionen oder Subventionen für eigentlich nicht konkurrenzfähige Betriebe die Preise künstlich niedrig halten, wodurch die Wettbewerbsbedingungen verzerrt werden. Zu beachten ist auch, dass Subventionen in erster Linie Industriestaaten zur Verfügung stehen, da sie über entsprechende Haushaltsmittel verfügen. Entwicklungsländer können von Subventionen aus finanziellen Gründen häufig keinen Gebrauch machen und greifen schon deswegen häufiger auf Zölle und Importquoten zurück. |
161
Aus ökonomischer Sicht lassen sich die handelspolitischen Instrumente nach ihrer Effizienz und dem Grad ihrer Auswirkung auf Konsumenten und Produzenten wie folgt bewerten: Am wenigsten ineffizient sind Subventionen, ihnen folgen Zölle, dann Importquoten und schließlich freiwillige Selbstbeschränkungen.
162
Ausgehend von dieser Bewertung der außenwirtschaftspolitischen Instrumente untersucht die politische Ökonomie der Handelspolitik, warum sich Regierungen für bestimmte handelspolitische Instrumente entscheiden, obwohl diese aus ökonomischer Sicht nicht optimal sind. Dabei bewertet die politische Ökonomie der Handelspolitik entsprechend den Methoden der „public choice“ politische Entscheidungen nach den Grundsätzen der ökonomischen Nutzenmaximierung. Politische Entscheidungen ergehen danach auf der Grundlage, welche Gruppe sich am besten für ihre eigenen Interessen stark machen kann (Lobbying). Produzenten können sich regelmäßig besser organisieren als Konsumenten, da ihre Gruppe überschaubarer ist und die Auswirkungen des Handels für sie direkter spürbar sind. Daher besteht bei den Regierungen grundsätzlich eine Neigung zu ineffizienten Handelsbeschränkungen und zu Protektionismus.
163
Diese aus Sicht der Entscheidungsträger rationale Neigung kann durch völkerrechtliche Verpflichtungen zur Liberalisierung des Handels überwunden werden. Die Staaten binden sich also an völkerrechtliche Abkommen, um den Forderungen nach Protektionismus widerstehen zu können. Die politische Ökonomie bemüht hierfür das Bild des Odysseus, der sich selbst an den Mast bindet, um von den Sirenenklängen nicht verführt zu werden. Auch wenn dieses Bild und der Erklärungsansatz intuitiv einzuleuchten scheinen, ist es schwierig, einen Kausalzusammenhang zwischen Lobbyismus und Protektionismus empirisch eindeutig nachzuweisen.
Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 2 II.:
| 1. | Unter welchen Voraussetzungen ist die Teilnahme am internationalen Handel nach der Theorie der komparativen Kostenvorteile sinnvoll? |
| 2. | Wie wird dieser Befund durch neuere Erkenntnisse oder Beobachtungen der Wirtschaftswissenschaften eingeschränkt? Welche Probleme der Teilnahme am internationalen Handel können insbesondere für Entwicklungsländer auftreten? |
| 3. | Wie wirken sich die verschiedenen Instrumente der Handelspolitik auf Verbraucher, inländische und ausländische Produzenten und die öffentliche Hand aus? |
| 4. | Wie lassen sich völkerrechtliche Vereinbarungen über Handelsliberalisierung aus Sicht der politischen Ökonomie der Handelspolitik erklären? |
Anmerkungen
[1]
Zum Folgenden Rose/Sauernheimer, Theorie der Außenwirtschaft, 14. Aufl., 2006; Dieckheuer, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Aufl., 2001; Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006.
[2]
Unter Rentengewinnen versteht man einen geldwerten Vorteil, den ein Wirtschaftsteilnehmer erhält, ohne dafür eine wirtschaftliche Leistung erbracht zu haben. Regelmäßig entstehen Rentengewinne, wenn eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber ihren Konkurrenten durch eine staatliche Regel bevorzugt wird.
[3]
Siehe Teil 1 Rn. 1.
Teil 2 Welthandelsrecht › III. Entwicklung des Welthandelssystems
III. Entwicklung des Welthandelssystems
Literatur:
Hilf/Oeter, WTO-Recht, 2. Aufl. 2010, §§ 2-4, 26 und 32; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 10; Trebilcock/Howse/Eliason, The Regulation of International Trade, 4th ed., 2013, S. 20–28; Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl., 2007, §§ 5, 6; Krenzler, Die Nachkriegsentwicklung des Welthandelssystems – von der Havanna-Charta zur WTO, in: Prieß/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, 2003.
Teil 2 Welthandelsrecht › III. Entwicklung des Welthandelssystems › 1. Zur Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung für das Verständnis des Welthandelsrechts
1. Zur Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung für das Verständnis des Welthandelsrechts
164
Die WTO wurde 1995 gegründet[1], so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt von einer WTO-Rechtsordnung gesprochen werden kann. Die WTO-Rechtsordnung beruht jedoch in zentralen Elementen auf dem Welthandelssystem, das nach dem zweiten Weltkrieg auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT 1947[2]) entstand. Dies war wiederum eine Reaktion auf die Politik des Protektionismus der Zwischenkriegszeit und deren Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise in den 1920er Jahren. Daher ist die Kenntnis der Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung des Welthandelssystems für das Verständnis des gegenwärtigen Welthandelsrechts erforderlich.
165
Insbesondere zwischen der Rechtsordnung des GATT 1947 und dem WTO-Recht besteht eine enge Verknüpfung, die sich darin äußert, dass Entscheidungen und Verfahrensregeln des GATT 1947 gem. Art. XVI:1 des Übereinkommens zur Gründung der WTO (WTO-Übereinkommen)[3] ausdrücklich in das WTO-Recht einbezogen werden.
Wichtige Norm: Art. XVI:1 WTO-Übereinkommen
Sofern in diesem Übereinkommen oder in den Multilateralen Handelsübereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, lässt sich die WTO von den Beschlüssen, Verfahren und üblichen Praktiken der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 sowie der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe leiten.
166
Die Bedeutung dieser Vorschriften für das Verhältnis der Rechtsordnung des GATT 1947 zur Rechtsordnung der WTO hat der Appellate Body, das ständige Revisionsorgan der WTO-Streitschlichtung[4], im Fall Japan – Alcoholic Beverages[5] so zusammengefasst:
Zitat: „Article XVI:1 of the WTO Agreement (…) bring[s] the legal history and experience under the GATT 1947 into the new realm of the WTO in a way that ensures continuity and consistency in a smooth transition from the GATT 1947 system. This affirms the importance to the Members of the WTO of the experience acquired by the CONTRACTING PARTIES to the GATT 1947 – and acknowledges the continuing relevance of that experience to the new trading system served by the WTO.”[6]
167
Das aktuelle Welthandelsrecht beruht somit auf historischen Grundlagen, von denen es sich nicht verabschiedet hat, sondern die es integrieren möchte. Dies unterstreicht die besondere Relevanz der historischen Entwicklung des internationalen Handelssystems für das WTO-Recht.
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 191.
[2]
Dazu unten Rn. 175 ff.
[3]
Dazu unten Rn. 210 ff.
[4]
Zum Appellate Body unten Rn. 248 ff., 271 ff.
[5]
Zu diesem Fall unten Rn. 331.
[6]
Japan – Taxes on Alcoholic Beverages, WT/DS8, 10, 11/AB/R, Bericht des Appellate Body am 1.11.1996 angenommen. Im Internet unter http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds8_e.htm.
Teil 2 Welthandelsrecht › III. Entwicklung des Welthandelssystems › 2. Internationale Handelsbeziehungen bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs
2. Internationale Handelsbeziehungen bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs
168
Grenzüberschreitende Handelsbeziehungen bestehen seit der Herausbildung der ersten politischen Einheiten in den frühen Hochkulturen Asiens und Afrikas. In der Antike entwickelte sich vor allem der Seehandel im Mittelmeerraum zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor. Vertragliche Regeln zur Förderung aber auch zur Reglementierung des Handels lassen sich daher auch seit dieser Zeit nachweisen. Im Mittelalter spielten Verträge zwischen Fürsten und Kaufleuten eine wichtige Rolle für die rechtliche Gestaltung von grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen. Auch der Städtebund der Hanse diente der Sicherung und der Förderung des Handels.
169
Bei den Gebietskörperschaften und politischen Einheiten der Antike und des Mittelalters handelte es sich allerdings nicht um Staaten im heutigen Sinne. Die rechtlichen Beziehungen zwischen diesen Einheiten können daher auch nicht mit Kategorien des modernen Völkerrechts erfasst werden, da sich dies erst mit dem Entstehen der Nationalstaaten im 17. Jahrhundert herausbildete. Erst ab diesem Zeitpunkt kann somit von Wirtschaftsvölkerrecht im eigentlichen Sinne gesprochen werden.
170
Die absolutistischen Nationalstaaten des 17. Jahrhunderts verfolgten überwiegend eine u.a. auf den französischen Finanzminister Jean-Baptiste Colbert (1619–1683) zurückgehende Politik des Merkantilismus. Ziel dieser Politik war die Vermehrung des Staatsvermögens durch eine Förderung von Exporten und eine Verteuerung von Importen durch Zölle. Mit dem Merkantilismus ging eine staatliche Steuerung des internationalen Handels einher, die sich von den tendenziell offenen Handelsbeziehungen des Mittelalters unterschied.
171
Zu Beginn des industriellen Zeitalters im 18. Jahrhundert verfolgte zunächst nur Großbritannien eine liberale Außenwirtschaftspolitik, die den Zielen des Freihandels verpflichtet war. Zur Absicherung dieser Politik wurden auch völkerrechtliche Verträge eingesetzt, die mit den Grundsätzen der Inländerbehandlung und des Meistbegünstigungsprinzips auch erste Prinzipien enthielten, die bis heute zu den Kernvorschriften des Wirtschaftsvölkerrechts gehören.[1] In Kontinentaleuropa herrschte dagegen noch eine Schutzzollpolitik vor, die wesentlich zur Industrialisierung beitrug.[2] Erst in der Spätphase der Industrialisierung ab Mitte des 19. Jahrhunderts setzte sich das liberale Leitbild der Handelsfreiheit bzw. des Freihandels in den Staaten Westeuropas und Nordamerikas durch. In diese Zeit fällt auch die Gründung des Deutschen Zollvereins, als einer ersten echten Zollunion im Jahr 1865.
172
Mit der Ausdehnung kolonialer Einflussgebiete, der politischen Unterwerfung der Kolonien und der systematischen Ausbeutung ihrer Rohstoffe (Imperialismus) wuchs gegen Ende des 19. Jahrhunderts der Umfang des weltweiten Handels. Die Herausbildung großer Kartelle und Monopole, die auch transnational agierten, führte in der Phase des Hochkapitalismus ebenfalls zu einer erheblichen globalen wirtschaftlichen Integration. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts kann man daher von einer sich herausbildenden Weltwirtschaft im heutigen Sinne sprechen.
173
Der 1. Weltkrieg führte zu einem Zusammenbruch der weltweiten Wirtschaftsbeziehungen. In den Jahren zwischen den beiden Weltkriegen wandten sich die meisten Staaten einer protektionistischen Wirtschaftspolitik zu. Dadurch ging auch der Umfang des internationalen Handels zurück. Inflation und Währungskrisen prägten die 1920er Jahre, eine Entwicklung, die im Börsencrash von 1929 gipfelte, der eine Weltwirtschaftskrise auslöste. Mit der Weltwirtschaftskrise der 1930er eng verbunden ist das Erstarken des Faschismus in Europa, wenn man darin auch nicht dessen Hauptursache sehen kann. Insbesondere die NS-Diktatur und die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs machten der Weltgemeinschaft jedoch die Notwendigkeit einer Neuorientierung des internationalen Wirtschaftssystems nach Kriegsende deutlich.
174
Die Neuorientierung des internationalen Handels-, Währungs- und Finanzsystems ist ideengeschichtlich und tatsächlich in einem Kontext mit der Gründung der Vereinten Nationen 1945 zu sehen. Bereits 1944 wurden auf der Konferenz von Bretton Woods der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank gegründet.[3] Im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO fanden ab 1946 Verhandlungen über eine Internationale Handelsorganisation (International Trade Organisation, ITO) statt, deren Rechtsordnung – neben IWF und Weltbank – die dritte Säule der Weltwirtschaftsordnung der Nachkriegszeit werden sollte.
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 312 ff., 320 ff.
[2]
Dazu oben Rn. 152.
[3]
Dazu Teil 5 Rn. 780 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht › III. Entwicklung des Welthandelssystems › 3. GATT 1947
3. GATT 1947
a) Gründung des GATT 1947
175
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) sollte Teil der ITO-Rechtsordnung werden. Über das GATT und die ITO wurde allerdings getrennt verhandelt, was daran lag, dass die US-amerikanische Regierung über ein Mandat zum Aushandeln und Abschluss eines reinen Zollabkommens verfügte, die Gründung einer internationalen Organisation jedoch einer anschließenden Zustimmung durch den Kongress bedurfte. Die Verhandlungsparteien konnten sich bereits im Jahr 1947 auf einen Text für das GATT einigen, der am 30. Oktober 1947 unterzeichnet wurde. Um die liberalisierende Wirkung des GATT bereits vor Inkrafttreten des ITO-Übereinkommens nutzen zu können, setzten zunächst 23 Vertragsparteien das GATT auf der Grundlage eines Protokolls über die vorläufige Anwendung (Protocol of Provisional Application) am 1. Januar 1948 in Kraft.[1]
176
Die Charta zur Errichtung einer Internationalen Handelsorganisation (ITO) wurde 1948 auf der Konferenz von Havanna verabschiedet (Havanna Charta). Sie sah ein umfangreiches Programm vor, das neben Handelsliberalisierung auch internationales Wettbewerbsrecht, Auslandsinvestitionen und Beschäftigungs- und Entwicklungspolitik enthielt. Die Havanna Charta wurde zwar von 53 Staaten unterzeichnet; ihr Inkrafttreten scheiterte jedoch, da US-Präsident Truman davon absah, die Charta dem Kongress zur Ratifikation vorzulegen. Aufgrund der gescheiterten Ratifikation in den USA ratifizierten auch die meisten anderen Staaten die Charta nicht.
Anmerkungen
[1]
Das ursprüngliche GATT blieb im Kern auch nach der Revision des Welthandelsrechts durch die Uruguay-Runde im Jahr 1994 in Kraft. Zur Abgrenzung wird das ursprüngliche Abkommen in der WTO als GATT 1947 bezeichnet und das nach 1994 geltende Abkommen als GATT 1994. In der Literatur ist die Bezeichnung teilweise unterschiedlich. Wenn im Folgenden von „GATT 1947“ die Rede ist, ist damit das multilaterale Handelssystem von 1948–1994, d.h. vom Inkrafttreten des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens, gemeint. Werden einzelne Artikel des GATT erwähnt, wird die Bezeichnung „GATT“ gewählt, da sich der Wortlaut der Vorschriften nicht geändert hat.
b) Struktur und Funktion des GATT 1947
177
Das GATT 1947 war ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der aufgrund seiner geplanten Integration in die Rechtsordnung der ITO über keine institutionelle Struktur, insbesondere über keine eigenen Organe, verfügte. Als sich herausstellte, dass die Havanna Charta nicht in Kraft treten würde und das GATT 1947 somit nicht in eine institutionelle Struktur eingegliedert werden würde, entstand bei den Vertragsparteien das Bedürfnis, ihren Handelsbeziehungen einen gewissen organisatorischen Rahmen zu geben. Aus den zunächst nur informellen Strukturen entstand im Laufe der Jahre eine de facto-Organisation. Ob das GATT 1947 aus völkerrechtlicher Sicht als internationale Organisation angesehen werden konnte, war umstritten. Gegen die Einordnung als Organisation wurde eingewandt, dass die Vertragsparteien keine ausdrückliche Organisationseigenschaft vorgesehen hatten. Dieser Streit ist durch die Gründung der WTO gegenstandslos geworden.
178
Hauptorgan des GATT 1947 war die Versammlung der Vertragsparteien. Um diese Versammlung der Vertreter der Vertragsparteien von den tatsächlichen völkerrechtlichen Vertragsparteien (d.h. den Staaten, die dem GATT beigetreten waren) zu unterscheiden, wurde die Versammlung der Vertragsparteien als „VERTRAGSPARTEIEN“ (Schreibweise in Großbuchstaben) bezeichnet.
Art. XXV:1 GATT
Die Vertreter der Vertragsparteien treten periodisch zusammen, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um allgemein die Durchführung dieses Abkommens und die Erreichung seiner Ziele zu erleichtern. Sooft in diesem Abkommen die gemeinsam handelnden Vertragsparteien erwähnt sind, werden sie als VERTRAGSPARTEIEN bezeichnet.
179
Die Vertragsparteien trafen periodisch und ad hoc zusammen und erfüllten die Funktion, die in internationalen Organisationen typischerweise von einer Mitgliederversammlung erfüllt wird. Die Aufgaben und Befugnisse der VERTRAGSPARTEIEN wurden mit Gründung der WTO gemäß Ziffer 2 b) GATT 1994 entweder von der WTO als Organisation oder von der Ministerkonferenz der WTO[1] übernommen.
180
Im Laufe der Jahre entstanden weitere Organe, die den VERTRAGSPARTEIEN untergeordnet waren und die verschiedene institutionelle Aufgaben übernahmen. So wurde 1960 der GATT-Rat geschaffen, der regelmäßiger als die Vertragsparteien tagte. Ebenso entwickelte sich ein institutionalisiertes Streitbeilegungssystem. Als Grundlage der Streitschlichtung im GATT 1947 galten Artikel XXII, XXIII GATT. Danach sollten bei Streitigkeiten zunächst die betroffenen Parteien miteinander Konsultationen führen. Erwiesen sich diese als erfolglos, waren Konsultationen der VERTRAGSPARTEIEN mit den Streitparteien vorgesehen. Statt direkter Konsultationen der VERTRAGSPARTEIEN wurden seit Mitte der 1950er Jahre ad hoc Schiedsgerichte (Panel) eingesetzt, denen ein Streit zur Entscheidung vorgelegt wurde. Allerdings bedurfte sowohl die Einsetzung eines Panels als auch die Annahme seiner Entscheidung einer Entscheidung der VERTRAGSPARTEIEN, die im Konsens ergehen musste. Damit kam der beklagten Partei für die Einsetzung des Panels ein faktisches Vetorecht zu. Ebenso konnte die unterlegene Partei die Annahme einer Entscheidung verhindern. Dies beeinträchtigte die Effektivität des Verfahrens deutlich.
181
Die materiell-rechtlichen Vorschriften des GATT 1947 enthielten in erster Linie Diskriminierungsverbote und Verpflichtungen zum Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen. Da das GATT 1947 heute als Kern des GATT 1994 weiterbesteht, wie sich aus Ziffer 1 GATT 1994 ergibt, sind die materiell-rechtlichen Regeln des GATT 1947 auch Teil des WTO-Rechts. Sie werden daher in diesem Zusammenhang dargestellt.
182
Die Rechtsordnung des GATT 1947 enthielt eine Besonderheit, die an dieser Stelle kurz erwähnt werden muss. Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des GATT verpflichtete keine der Vertragsparteien zu einer Änderung bestehender Gesetze. Daraus folgte, dass nationales Recht, das dem GATT entgegenstand und bereits vor dessen Inkrafttreten galt, beibehalten werden durfte (sog. „grandfather rights“).
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 226.
c) GATT-Verhandlungsrunden
183
Die Geschichte des GATT 1947 ist durch mehrjährige multilaterale Verhandlungsrunden geprägt, in deren Rahmen schrittweise Zölle gesenkt wurden. Zum Abbau anderer Handelshemmnisse wurden außerdem verschiedene völkerrechtliche Abkommen ausgehandelt, die neben das GATT 1947 traten. Mit ihnen wurde die Rechtsordnung des GATT 1947 präzisiert und erweitert.
184
Den ersten fünf Verhandlungsrunden des GATT zwischen 1947 und 1961 gelang ein erheblicher Abbau der Zölle. Die Zollreduktion führte jedoch dazu, dass nicht-tarifäre Handelsschranken, insbesondere handelspolitischen Abwehr- und Schutzmaßnahmen, an Bedeutung zunahmen. Bereits in der sechsten GATT-Runde, der Kennedy-Runde (1962–1967) wurde daher neben einer weiteren Zollreduzierung ein Abkommen zu Antidumping-Maßnahmen ausgehandelt.[1]
185
In der Tokio-Runde (1973–1979) wurde dieses Abkommen um weitere Zusatzabkommen ergänzt (Tokio-Kodizes), die unter anderem Subventionen, Zollwertbestimmungen und technische Handelshemmnisse betrafen. Die zusätzlichen Abkommen der Kennedy- und der Tokio-Runde waren eigenständige völkerrechtliche Verträge, die neben dem GATT bestanden. Die GATT-Vertragsparteien hatten die Wahl, einem Nebenabkommen beizutreten oder fernzubleiben. Diese Möglichkeit wurde als „GATT à la carte“ bezeichnet und hatte zur Folge, dass innerhalb des GATT-Systems Verträge mit unterschiedlichen Mitgliedschaften bestanden. Der Umfang der materiellen Verpflichtungen der GATT-Vertragsparteien unterschied sich somit zum Teil erheblich. Zudem verfügten einige Abkommen über eigenständige Verfahren zur Streitschlichtung. Betraf ein Streitfall mehrere Abkommen, konnte sich die klagende Partei daher dasjenige Abkommen und Streitbeilegungsverfahren aussuchen, das für die klagende Partei die größten Erfolgsaussichten bot. Diese Zersplitterung der Rechtsordnung des GATT 1947 wurde als Missstand empfunden und war ein Anlass für die Verhandlungen der Uruguay-Runde.
Anmerkungen
[1]
Zu Dumping siehe unten Rn. 403 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht › III. Entwicklung des Welthandelssystems › 4. Die Uruguay-Runde (1986–1994)
4. Die Uruguay-Runde (1986–1994)
186
Grundlegende Veränderungen erfuhr das Welthandelssystem durch die 1986 in Punta del Este (Uruguay) eröffnete achte GATT-Handelsrunde, die sog. Uruguay-Runde. Die Verhandlungen umfassten sowohl traditionelle Themen wie Zollabbau als auch Themen, die erstmals auf der Tagesordnung des Welthandelssystems standen wie Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionen. Außerdem sollte der Landwirtschafts- und Textilhandel in das Welthandelsrecht wieder eingegliedert werden, da sich für diese Sektoren im Laufe der Jahre Sonderregime herausgebildet hatten, für die Regeln des GATT nicht galten. In den Verhandlungen standen die Interessen der Industrieländer am Dienstleistungshandel, am Schutz des geistigen Eigentums und am Schutz von Auslandsinvestitionen den Interessen der Entwicklungsländer am Abbau der Handelsbeschränkungen für landwirtschaftliche Produkte und Textilien gegenüber.
187
Die institutionelle Neugestaltung des Welthandelssystems insbesondere durch die Gründung einer neuen internationalen Organisation war zu Beginn der Verhandlungen noch kein Thema. Erst im Jahr 1990 schlugen Kanada und die EG eine „Multilaterale Handelsorganisation“ vor, die als Dach der verschiedenen Abkommen dienen sollte.
188
Die auf ursprünglich vier Jahre angelegten Verhandlungen sollten nach 1990 durch die Ministerkonferenz in Brüssel abgeschlossen werden, was jedoch aufgrund zahlreicher Meinungsverschiedenheiten, vor allem im Agrarsektor, scheiterte. Der Konflikt zwischen den USA und der EG über die Subventionierung der Landwirtschaft erwies sich in diesem Kontext als zentraler Streitpunkt. Hintergrund dieses Streits war die unterschiedliche Art und Weise der Förderung der Landwirtschaft: Während die USA direkt die Produzenten landwirtschaftlicher Produkte unterstützten, wurden in der EG die Agrarprodukte selbst, z.B. durch Ausfuhrsubventionen, unterstützt. Zwar verbessern beide Formen der Unterstützung die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft, die Unterstützungssysteme wirken sich jedoch unterschiedlich auf die Weltmarktpreise aus.
189
Ende 1991 legte GATT-Generalsekretär Arthur Dunkel einen Entwurf für eine Abschlusserklärung vor (Draft Final Act, auch Dunkel-Draft), der auch eine Multilaterale Handelsorganisation vorsah. Dennoch dauerte es noch weitere zwei Jahre, bis die Verhandlungsführer Einigkeit in allen Fragen erzielen konnten. Dies lag vor allem an dem US-EG-Konflikt um die Landwirtschaftspolitik, der im November 1992 durch das sog. Blair-House-Abkommen beigelegt werden konnte.
190
Die Verhandlungen fanden am 15.12.1993 ihr formelles Ende, da an diesem Tag das Verhandlungsmandat des US-Präsidenten endete. Die Schlussakte der Uruguay-Runde (Final Act) wurde am 15.4.1994 in Marrakesch (Marokko), unterzeichnet.
191
Diese Schlussakte enthält das Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) und eine Reihe von ministeriellen Erklärungen und Entscheidungen. Das WTO-Übereinkommen ist ein einheitliches, für alle Mitglieder der WTO verbindliches Handelsübereinkommen mit vier Anhängen, in denen sich die verschiedenen materiellen Handelsabkommen befinden.[1] Die Integration des gesamten Welthandelsrechts in einen einheitlichen Rahmen wird auch als single undertaking oder single package bezeichnet. Die Zersplitterung der GATT-Rechtsordnung wurde damit beendet. Das WTO-Übereinkommen trat am 1.1.1995 mit 76 Mitgliedern in Kraft.
192
Das genaue Verhältnis zwischen der Rechtsordnung des GATT 1947 und der WTO-Rechtsordnung ist völkerrechtlich nicht einfach zu bestimmen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Abkommen des GATT 1947 und den WTO-Übereinkommen um völkerrechtlich verschiedene Verträge, die in einer Übergangszeit auch nebeneinander existierten. Allerdings sind mit Ausnahme des GATT selbst inzwischen alle multilateralen Übereinkommen der Rechtsordnung des GATT 1947 außer Kraft getreten. Funktional kann man die WTO daher als Nachfolgerin des GATT 1947 bezeichnen.
Merke:
Die Rechtsordnung der WTO trat nach Abschluss der Uruguay-Runde 1994 an die Stelle der Rechtsordnung des GATT 1947.
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 210 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht › III. Entwicklung des Welthandelssystems › 5. Entwicklung der WTO seit 1995
5. Entwicklung der WTO seit 1995
193
Die Entwicklung des Welthandelsrechts ging nach der Gründung der WTO weiter. Zum einen fanden in einigen Dienstleistungssektoren (z.B. Finanzdienstleistungen und Telekommunikation) noch bis Ende 1997 Verhandlungen statt, die im Rahmen der Uruguay-Runde nicht abgeschlossen werden konnten. Zum anderen befinden sich die WTO-Mitglieder nach einem zunächst gescheiterten Versuch im Jahr 1999 nunmehr seit 2001 in einer neuen multilateralen Verhandlungsrunde (sog. Doha Development Agenda).
194
Die Weiterentwicklung des Welthandelssystems beruht auf verschiedenen Gründen: Zunächst bestehen auch nach Abschluss der Uruguay-Runde Handelshemmnisse, wie Zölle und Subventionen, an deren Abbau die WTO-Mitglieder interessiert sind. Außerdem verpflichten verschiedene WTO-Vorschriften die Mitglieder zu Verhandlungen über Aspekte, über die in der Uruguay-Runde keine Einigkeit erzielt wurde bzw. die nach den Vorstellungen der Verhandlungsführer der Uruguay-Runde weiterentwickelt werden sollten (sog. „built in“ agenda). Schließlich sind viele Handelsdiplomaten, Politiker und Wissenschaftler generell der Auffassung, dass das multilaterale Handelssystem durch weitere Handelsliberalisierungen ständig in Bewegung gehalten werden muss, damit es nicht zusammenbricht (sog. Fahrrad-Theorie).
a) Die WTO bis zur Ministerkonferenz von Seattle 1999
195
Die ersten Jahre der WTO standen im Zeichen der Etablierung und Konsolidierung des neuen Systems. Gleichzeitig wurden jedoch auch Themen aufgegriffen, mit denen das Mandat der WTO über die in der Uruguay-Runde verhandelten Themen hinaus ausgedehnt werden sollte.
196
So wurden auf der Ministerkonferenz von Singapur 1996 Themen auf die Tagesordnung der WTO gesetzt, an denen die Industrieländer ein besonderes Interesse hatten (Handel und Investitionen, Handel und Wettbewerb, Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen und Handelserleichterung, sog. „Singapore Issues“). Allerdings sollten zu diesen Themen keine Verhandlungen stattfinden, sondern lediglich erste Sondierungen im Rahmen von Arbeitsgruppen. Eine Befassung der WTO mit Sozialstandards im Welthandel wurde dagegen abgelehnt und auf die Zuständigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für diese Frage verwiesen.
197
Keine wesentlichen inhaltlichen Entscheidungen wurden auf der Ministerkonferenz von Genf im Jahr 1998 getroffen. Abgesehen von einer Entscheidung zu elektronischem Handel (e-commerce) stand diese Konferenz ganz im Zeichen des 50-jährigen Jubiläums des Welthandelssystems. Parallel zur Ministerkonferenz fanden die ersten, noch sehr begrenzten, globalisierungskritischen Demonstrationen statt.
198
Für die dritte Ministerkonferenz in Seattle im Jahr 1999 war dagegen die Eröffnung einer neuen umfassenden multilateralen Handelsrunde geplant, die den programmatischen Namen Millenniumsrunde (Millennium Round) tragen sollte. Neben klassischen Themen wie Zollsenkungen und Marktzugang wollten einige WTO-Mitglieder, darunter die EG, im Rahmen der neuen Runde auch über neue Fragen wie Investitionen und Wettbewerb verhandeln.
199
Diese Erweiterung der Aufgaben der WTO ging vielen Entwicklungsländern jedoch zu weit. Die in Seattle geschlossener und mit deutlicheren Positionen auftretende Gruppe der Entwicklungsländer war insbesondere nicht bereit, über neue Fragen zu verhandeln, wenn in den Bereichen, die für sie von Interesse waren (Landwirtschaft), kein Fortschritt erzielt werden würde. In Seattle traten zudem die alten Interessensgegensätze zwischen den USA und der EG/EU in Landwirtschaftsfragen erneut zu Tage. Schließlich wurde die Ministerkonferenz von umfangreichen Demonstrationen und Protesten von Umwelt- und Entwicklungsorganisationen und Gewerkschaften begleitet, die sich gegen das einseitig auf Handelsliberalisierung gerichtete Mandat der WTO und der neuen Runde wandten. Demonstranten und Polizeikräfte lieferten sich tagelange z.T. gewaltsame Auseinandersetzungen („Battle of Seattle“). Sowohl den internen Gegensätzen als auch den externen Protesten dürfte es geschuldet sein, dass die Ministerkonferenz von Seattle ergebnislos zu Ende ging. Das Scheitern der Millenniumsrunde und die in den globalisierungskritischen Protesten sichtbar gewordene weltweite Skepsis gegenüber weiteren Handelsliberalisierungen stürzten die WTO in eine Legitimationskrise.
b) Die Doha Development Agenda
200
Nach dem Misserfolg von Seattle wagten sich die WTO-Mitglieder erst Ende 2001 erneut an den Versuch, eine neue Handelsrunde zu eröffnen. Diese sollte zum einen ein gegenüber dem Programm der Millenniumsrunde deutlich reduzierten Umfang haben und zum anderen die Stellung der Entwicklungsländer verbessern. Auf der Ministerkonferenz von Doha (2001) einigten sich die Mitglieder auf eine neue Runde, der der programmatische Titel Doha Development Agenda (DDA) gegeben wurde. In Doha verabschiedeten die WTO-Mitglieder auch eine Erklärung zu TRIPS und öffentlichem Gesundheitswesen, mit der die inhaltliche Klärung einiger Bestimmungen des TRIPS angestrebt wurde, die den Zugang zu dringend von den Entwicklungsländern benötigten Medikamenten betraf.[1]
201
Die Verhandlungen der DDA umfassen eine Reihe von Themenbereichen, wobei jeweils die Interessen von Entwicklungsländern besonders beachtet werden sollten. Zu den wichtigsten Themen zählt der verbesserte Marktzugang für landwirtschaftliche Produkte und nicht-landwirtschaftliche Produkte. Für landwirtschaftliche Produkte spielt dabei der Abbau von Exportsubventionen und inländischen Unterstützungsmaßnahmen eine zentrale Rolle, während im Bereich nicht-landwirtschaftlicher Produkte nach wie vor der Abbau von Zöllen, insbesondere der sog. Zolleskalation im Mittelpunkt steht. Unter Zolleskalation wird eine Staffelung der Zölle verstanden, bei der für unverarbeitete Produkte niedrigere Zölle gelten als für verarbeitete Produkte. Zolleskalation in Industrieländern behindert insbesondere in Entwicklungsländern die Weiterverarbeitung von Produkten für den Export.
202
Ein weiteres wichtiges Element sind die in der DDA integrierten Verhandlungen über die weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels.[2] Andere Verhandlungsthemen betreffen Technologietransfer, Maßnahmen zur Unterstützung der personellen Kapazitäten von Entwicklungsländern (capacity building) und Verschuldung. Daneben finden auch Verhandlungen über regionale Integrationsabkommen und die Reform des Streitbeilegungssystems statt. Die Verhandlungen der DDA werden als sog. „single undertaking approach“ geführt, d.h., sämtliche Verhandlungsergebnisse sollen Teil eines Gesamtergebnisses werden.
203
Einen Rückschlag erlitten die Verhandlungen der DDA nach dem Scheitern der Ministerkonferenz von Cancún im Jahr 2003. Neben einer Bewertung des bis dato erreichten Stands der Verhandlungen, sollte die in Doha vertagte Entscheidung über den Beginn von Verhandlungen über ein Investitionsabkommen in der WTO getroffen werden. Aufgrund fundamentaler Interessensgegensätze zwischen Industrie- und Entwicklungsländern fanden die WTO-Mitglieder jedoch keinen Konsens und gingen – wie schon in Seattle – erneut ohne Abschlusserklärung auseinander.
204
Der fehlende Konsens in Cancún führte auch dazu, dass in den Verhandlungen der DDA kaum Fortschritte erzielt wurden. Dies zwang die WTO-Mitglieder im Sommer 2004 und erneut auf der Ministerkonferenz von Hong Kong im Dezember 2005 dazu, den Fahrplan für die DDA zu überarbeiten. Trotz dieser Bemühungen bleiben zahlreiche Details offen. Die Hauptstreitpunkte waren zuletzt – wieder einmal – im Landwirtschaftssektor zu suchen. Die USA, die EU und einige große Entwicklungsländer konnten sich nicht auf einen erweiterten Marktzugang und den Abbau von Subventionen für landwirtschaftliche Produkte einigen. Da die Positionen der WTO-Mitglieder zu weit auseinanderlagen, wurden die Verhandlungen der DDA Ende Juli 2006 ausgesetzt.
205
Die formelle Wiederaufnahme der Verhandlungen im Februar 2007 führte zu keiner neuen Dynamik. Erst im Juli 2008 gelang den Verhandlungsführern unter erheblicher Beteiligung von WTO-Generaldirektor Pascal Lamy eine Annäherung in den kontroversen Fragen (sog. „July 2008 package“). Sowohl die EU als auch die USA waren zu deutlichen Reduzierungen ihrer landwirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen bereit. Allerdings konnte diese Kompromissbereitschaft nicht für eine endgültige Einigung genutzt werden.
206
Im Juli 2009 unternahmen die WTO-Mitglieder einen neuen Anlauf zur Fortsetzung der Verhandlungen. Der damalige WTO-Generaldirektor Pascal Lamy legte einen Plan vor, der intensive Verhandlungen im Herbst 2009 und einen Abschluss der DDA im Jahr 2010 vorsah. Hintergrund der erneuten Bemühungen war auch die Furcht vor einem erstarkenden Protektionismus in Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007. Gleichwohl gelang es nicht, die Verhandlungen abzuschließen. Auch die Ministerkonferenzen von Genf in den Jahren 2009 und 2011 änderten an dem kaum fortschreitenden Prozess nichts.
207
Ein gewisser Fortschritt wurde im Dezember 2013 auf der Ministerkonferenz von Bali erreicht (sog. „Bali package“). Die Ministerkonferenz beschloss Richtlinien für Ursprungsregeln[3] zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und das Übereinkommen über Handelserleichterungen (Trade Facilitation Agreement), mit dem praktische Hindernisse bei der Einfuhr von Waren durch Bürokratieabbau beseitigt und verbesserte Warenabfertigungen erreicht werden sollen. Dieses Abkommen trat am 22. Februar 2017 in Kraft und ist damit die erste Erweiterung des Welthandelsrechts seit Gründung der WTO.
208
Der Erfolg des Trade Facilitation Agreement kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Doha-Runde seit knapp zwanzig Jahren vor allem durch nicht eingehaltene Fristen und wiederholte Zusammenbrüche der Verhandlungen auszeichnet. Inzwischen besteht die Runde nur noch formal. Inhaltliche Fortschritte sind nicht mehr zu verzeichnen. Auf den Ministerkonferenzen von Nairobi (2015) und Buenos Aires (2017) standen die Themen der Doha-Agenda nicht mehr im Mittelpunkt. Die Interessengegensätze der WTO-Mitglieder scheinen zu groß zu sein, um einen globalen Konsens herstellen zu können. Es stellt sich die Frage, ob eine Fortsetzung der Doha-Runde sinnvoll und möglich ist, oder ob die WTO zukünftig darauf beschränkt sein wird, den bestehenden Regelbestand zu verwalten und anzuwenden. Während der Doha-Runde hat auch die Bedeutung von bilateralen und regionalen Handelsabkommen zugenommen[4], da die Staaten – trotz anders lautender offizieller Erklärungen – gegenüber dem multilateralen Handelssystem zunehmend skeptisch geworden zu sein scheinen.
209
Insgesamt zeigt die Entwicklung der WTO seit 1999, dass sowohl unter ihren Mitgliedern, insbesondere zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, als auch in den Bevölkerungen der WTO-Mitglieder tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestehen. Diese beziehen sich sowohl auf die Vor- und Nachteile von Handelsliberalisierungen für Entwicklung, Umwelt und soziale Gerechtigkeit als auch auf die Struktur der internationalen Handelsbeziehungen, wie sie gegenwärtig durch die WTO geprägt werden. Zunehmend wird deutlich, dass das institutionelle System der WTO nur begrenzt zur Lösung grundlegender Fragen und Probleme, die sich in Folge der Globalisierung der Weltwirtschaft stellen, beitragen kann.
Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 2 III.:
| 1. | Auf welche historischen Erfahrungen sollte mit der Gründung der Internationalen Handelsorganisation (ITO) und des GATT reagiert werden? |
| 2. | Was versteht man unter „GATT à la carte“ und auf welche Weise konnte dieser Zustand in der WTO beendet werden? |
| 3. | Welche Themenbereiche wurden durch die Uruguay-Runde neu in die Welthandelsordnung eingefügt? |
| 4. | Warum scheiterten die Ministerkonferenzen von Seattle (1999) und Cancún (2003) und welche Folgerungen kann man daraus für die Zukunft des Welthandelssystems ziehen? |
Anmerkungen
[1]
Dazu unten Rn. 527.
[2]
Dazu unten Rn. 469.
[3]
Dazu unten Rn. 340.
[4]
Dazu Teil 7 Rn. 1000 ff.
Teil 2 Welthandelsrecht › IV. Allgemeines WTO-Recht
IV. Allgemeines WTO-Recht
Literatur:
Hilf/Oeter, WTO-Recht, 2. Aufl. 2010, §§ 5, 6, 7; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 11 u. 13; Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl., 2007, §§ 7, 9, 10; Tietje, Die institutionelle Ordnung der WTO, in: Prieß/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, 2003; Ohlhoff, Streitbeilegung in der WTO, in: Prieß/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, 2003; Stoll/Schorkopf, WTO – Welthandelsordnung und Welthandelsrecht, 2002, S. 11-27, 145-175; Heselhaus, Die Welthandelsorganisation, JA 1999, 76; Stoll, Die WTO: Neue Welthandelsorganisation, neue Welthandelsordnung, ZaöRV 1994, 241.
Teil 2 Welthandelsrecht › IV. Allgemeines WTO-Recht › 1. Das WTO-Übereinkommen im Überblick
1. Das WTO-Übereinkommen im Überblick
210
Das Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der WTO (WTO-Übereinkommen)[1] ist ein Rahmenübereinkommen mit institutionellen Vorschriften für das Welthandelssystem. Die materiell-rechtlichen Regeln des Welthandels und weitere institutionelle Regeln sind in Übereinkommen niedergelegt, die sich in den Anhängen zum WTO-Übereinkommen befinden und die daher integrale Bestandteile des WTO-Übereinkommens sind. Diese Übereinkommen umfassen zunächst die multilateralen Handelsübereinkommen der Anhänge 1, 2, und 3, die gem. Art. II:2 WTO-Übereinkommen für alle Mitglieder verbindlich sind. Hinzutreten zwei plurilaterale Handelsübereinkommen in Anhang 4, die gem. Art. II:3 WTO-Übereinkommen nur für diejenigen WTO-Mitglieder verbindlich sind, die sie angenommen haben.
211
Zu den multilateralen Handelsübereinkommen zählen zunächst die materiell-rechtlichen Vorschriften des Welthandelsrechts (Anhang 1). Diese unterteilen sich in die Übereinkommen über den Warenhandel in Anhang 1A, das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) in Anhang 1B[2] und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS) in Anhang 1C.[3]
212
Während sich in Anhang 1B und 1C jeweils nur ein Übereinkommen findet, enthält Anhang 1A mehrere Übereinkommen. Das wichtigste ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT), das sich aus dem GATT 1947[4], den Protokollen und Beschlüssen der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 (sog. „GATT acquis“) und sechs Vereinbarungen über die Auslegung verschiedener Artikel des GATT[5] zusammensetzt.
213
Neben dem GATT 1994 enthält Anhang 1A folgende zwölf weitere Übereinkommen über den Warenhandel:
| – | Übereinkommen über die Landwirtschaft |
| – | Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS)[6] |
| – | Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung |
| – | Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT)[7] |
| – | Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) |
| – | Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Anti-Dumping-Abkommen)[8] |
| – | Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwertbestimmung) |
| – | Übereinkommen über Vorversandkontrollen |
| – | Übereinkommen über Ursprungsregeln |
| – | Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren |
| – | Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM)[9] |
| – | Übereinkommen über Schutzmaßnahmen[10] |
| – | Übereinkommen über Handelserleichterungen (Trade Facilitation Agreement): seit 2017[11] |
214
Ebenfalls zu den multilateralen Übereinkommen zählen die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, DSU)[12] in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens und der Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (Trade Policy Review Mechanism, TPRM), in Anhang 3.
215
Zu den plurilateralen Handelsübereinkommen in Anhang 4 gehören das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und das Übereinkommen über das Öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA), das im Jahre 2012 revidiert wurde und dessen Änderungen im April 2014 nach Ratifikation von 2/3 der GPA-Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
216
Das Streitbeilegungsübereinkommen DSU, der handelspolitische Überprüfungsmechanismus TPRM und die institutionellen Rahmenvorschriften des WTO-Übereinkommens gelten für alle materiell-rechtlichen Übereinkommen und können als gemeinsames Dach des materiell-rechtlichen Rechts verstanden werden.[13] Lässt man die plurilateralen Abkommen aufgrund ihrer geringen Mitgliedschaft außer Betracht, unterteilt sich das materiell-rechtliche Welthandelsrecht in die drei Bereiche Waren, Dienstleistungen und handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums. Bildlich lässt sich die Struktur des WTO-Übereinkommens dann mit folgendem Drei-Säulen-Modell darstellen:
Figur 2:
Drei-Säulen-Modell der WTO

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217
Nicht alle Übereinkommen der WTO-Rechtsordnung sind von gleicher wirtschaftlicher und praktischer Bedeutung. Neben dem WTO-Übereinkommen selbst ist das Streitschlichtungsübereinkommen in institutioneller Hinsicht besonders wichtig. Der Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik, mit dem regelmäßig die Wirtschafts- und Handelspolitik eines WTO-Mitglieds durch die anderen Mitglieder begutachtet wird, ist dagegen weniger bedeutsam. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind neben den drei Hauptabkommen GATT, GATS und TRIPS vor allem das TBT- und SPS-Übereinkommen, die Übereinkommen über handelspolitische Maßnahmen (Anti-Dumping-, Subventions- und Schutzmaßnahmen-Übereinkommen) sowie das Übereinkommen zur Landwirtschaft wichtig.
218
Das Verhältnis der einzelnen Übereinkommen der WTO-Rechtsordnung zueinander ist wie folgt geregelt: Nach Art. XVI:3 des WTO-Übereinkommens hat das WTO-Übereinkommen bei einem Konfliktfall Vorrang gegenüber den multilateralen Handelsübereinkommen der Anhänge 1-3. Für die materiell-rechtlichen Übereinkommen besteht lediglich eine Regel für den Konfliktfall zwischen dem GATT und den anderen Übereinkommen über den Warenhandel. Nach der allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1 A sind im Konfliktfall die Bestimmungen der anderen Übereinkommen maßgebend, d.h. den speziellen Übereinkommen über den Warenhandel ist ein Vorrang vor dem GATT einzuräumen. Eine Anwendung der allgemeinen Regeln (lex posterior, lex specialis[14]) auf die übrigen Konfliktfälle dürfte daran scheitern, dass alle WTO-Übereinkommen am gleichen Tag in Kraft getreten sind (1.1.1995) und auch größtenteils Materien betreffen, die sich nicht überschneiden. Konflikte sollten daher bereits durch eine entsprechende Interpretation der jeweiligen Übereinkommen vermieden werden.
Anmerkungen
[1]
BGBl. 1994 II, S. 1625; ABl. 1994 L 336/3 = Sartorius II, Nr. 500 = WTO Beck-Texte, Nr. 1 = Völker- und Europarecht, C.F. Müller, Nr. 100.
[2]
Dazu unten Rn. 438 ff.
[3]
Dazu unten Rn. 497 ff.
[4]
Dazu oben Rn. 175 ff.
[5]
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Staatshandelsunternehmen), Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 („waiver“), Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.
[6]
Dazu unten Rn. 366 ff.
[7]
Dazu unten Rn. 384 ff.
[8]
Dazu unten Rn. 403 ff.
[9]
Dazu unten Rn. 414 ff.
[10]
Dazu unten Rn. 425 ff.
[11]
Dazu oben Rn. 207.
[12]
Dazu unten Rn. 240 ff.
[13]
Das DSU gilt für plurilaterale Übereinkommen nur, wenn die Mitglieder dieser Übereinkommen einen dahingehenden Beschluss gefasst haben (siehe Appendix 1 des DSU).
[14]
Dazu Teil 1 Rn. 70.
Teil 2 Welthandelsrecht › IV. Allgemeines WTO-Recht › 2. Institutionelles Recht
2. Institutionelles Recht
Ausgangsfall
Zur Vorbereitung für die nächste WTO-Ministerkonferenz soll im Allgemeinen Rat der Entwurf für ein Abschlussdokument verabschiedet werden. Über weite Teile des Textes besteht Einigkeit unter den Mitgliedern der WTO. Eine Reihe von Entwicklungsländern äußern jedoch Bedenken und Kritik an einer Textpassage zu den Verhandlungen im Landwirtschaftssektor. Nach ihrer Meinung wird darin zu wenig auf die Belange der Entwicklungsländer Rücksicht genommen. Nach informellen Konsultationen mit einigen der Kritiker schlägt der Vorsitzende des Allgemeinen Rates eine Kompromissformulierung vor, die in der folgenden Aussprache allerdings immer noch von vier Ländern, darunter Indien, kritisiert wird.
Am Ende der Aussprache fragt der Vorsitzende die Mitglieder des Allgemeinen Rates, ob über seinen Vorschlag Konsens bestehe. Mit Ausnahme von Indien äußert sich kein anwesendes WTO-Mitglied ablehnend.
Der Vorsitzende stellt darauf hin fest, dass ein Konsens nicht erreicht werden könne und schlägt vor, über seinen Vorschlag abstimmen zu lassen. Dagegen protestiert Indien in scharfer Form, weil dadurch die geltende Praxis der Entscheidungsfindung im Konsens verletzt würde. Gleichwohl ordnet der Vorsitzende eine Abstimmung an. Der Vorschlag wird mit 75 gegen 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
War das Verhalten des Vorsitzenden rechtmäßig?
a) Rechtsstellung und Mitglieder der WTO
219
Die WTO ist eine internationale Organisation, die nach Artikel VIII des WTO-Übereinkommens Rechtsfähigkeit besitzt. Sie ist somit ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt.[1] Der Sitz der WTO ist in Genf.
220
Die WTO ist keine UN-Sonderorganisation. Die Verhandlungsführer der Uruguay-Runde haben bei Gründung der WTO – aus politischen Gründen – darauf verzichtet, die WTO formell in die UN-Familie zu integrieren. Damit sind sie der Tradition des GATT 1947 gefolgt, das ebenfalls außerhalb der UN-Familie stand. Während diese Entscheidung zu Zeiten des GATT noch mit dessen umstrittener Organisationseigenschaft und einer bis Mitte der 1980er Jahre begrenzten Mitgliederzahl gerechtfertigt werden konnte, steht nunmehr eine globale Wirtschaftsorganisation außerhalb des rechtlichen Rahmens der Vereinten Nationen. Die WTO unterhält allerdings besondere Beziehungen zur UN und zu einigen UN-Sonderorganisationen, insbesondere zum IWF, zur Weltbank und zur UNCTAD. Aus diesem Grunde dürfte die Stellung der WTO außerhalb des UN-Systems eher von symbolischer Bedeutung sein, da sich durch den formalen Charakter einer UN-Sonderorganisation kaum praktische Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Situation ergäben.
221
Zurzeit zählt die WTO 164 Mitglieder (Stand Oktober 2020).[2] Mitglieder der WTO können nicht nur Staaten sein, sondern auch selbstständige Zollgebiete, sofern sie volle Autonomie über ihre Außenwirtschaftsbeziehungen besitzen (z.B. Hong Kong), Art. XII:1 WTO-Übereinkommen.
222
Die Europäische Union (ursprünglich: die Europäischen Gemeinschaften)[3] ist neben ihren 28 Mitgliedstaaten gem. Art. XI:1 WTO-Übereinkommen ebenfalls eigenständiges Mitglied der WTO. Bei Abstimmungen[4] übt entweder die EU ihr Stimmrecht aus, die dann über so viele Stimmen verfügt, wie sie Mitgliedstaaten hat oder die EU-Mitgliedstaaten stimmen selbst ab, was eine Stimmabgabe durch die EU ausschließt (Art. IX:1 WTO-Übereinkommen).
223
Bei Abschluss der Uruguay-Runde war zwischen den Mitgliedstaaten und der damaligen EG, insbesondere der Kommission, umstritten, ob die EG die ausschließliche Kompetenz zum Beitritt zur WTO hatte oder ob eine geteilte Kompetenz von EG und Mitgliedstaaten bestand. Im Wesentlichen drehte sich der Streit um den Umfang des Begriffs „gemeinsame Handelspolitik“ in Art. 207 AEUV (ex-Art. 133 EGV). Der EuGH entschied in Gutachten 1/94 (WTO), dass die EG und ihre Mitgliedstaaten das WTO-Übereinkommen gemeinsam abschließen und unterzeichnen mussten, da die EG zwar ausschließlich für den Warenhandel zuständig sei, im Bereich der Dienstleistungen und den handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums die Mitgliedstaaten jedoch in erster Linie zuständig waren.[5] Es handelt sich bei dem WTO-Übereinkommen somit um ein gemischtes Abkommen.[6]
224
Die WTO-Amtssprachen sind Englisch, Französisch und Spanisch. Das WTO-Übereinkommen ist auch nur in diesen Sprachen verbindlich. Die im Bundesgesetzblatt und im Amtsblatt der EU verwendete deutsche Fassung ist keine amtliche Übersetzung. Da die deutsche Fassung der WTO-Texte auch teilweise fehlerhaft und missverständlich ist, sollten für eine exakte Lösung von Rechtsfragen stets die authentischen Fassungen herangezogen werden.
Anmerkungen
[1]
Siehe dazu Teil 1 Rn. 54 f.
[2]
https://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm.
[3]
Sowohl die Europäische Union (EU) als auch die Europäische Atomenergiegemeinschaft sind formal WTO-Mitglieder. Aus Praktikabilitätsgründen wird im Folgenden jedoch nur von der EU gesprochen.
[4]
Zu Bedeutung von Abstimmungen siehe unten Rn. 236.
[5]
EuGH, Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267. Mit der früher gültigen Fassung des Art. 133 EGV (Fassung des Vertrags von Nizza) haben die Mitgliedstaaten auf diese Entscheidung reagiert und grundsätzlich eine ausschließliche Zuständigkeit der EG für alle drei Bereiche begründet. Im Dienstleistungshandel besteht allerdings eine gemischte Kompetenz für einige besonders sensible Sektoren (Gesundheit, Bildung, Soziales, Kultur und audiovisuelle Dienstleistungen). Der Vertrag von Lissabon hat diese Ausnahme aufgegeben und überträgt alle Bereiche des Dienstleistungshandels und der handelsbezogenen Aspekte des Schutzes geistiger Eigentumsrechte in die ausschließliche Kompetenz der EU, Art. 207 Abs. 1 AEUV.
[6]
Dazu Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 1279.
b) Organe der WTO
225
Die WTO verfügt über eine relativ einfache Organstruktur, die sich aus der Organstruktur des GATT 1947 entwickelt hat.[1] An ihrer Spitze steht die Ministerkonferenz. Der Allgemeine Rat ist das ständig tagende Beschlussorgan. Daneben existieren verschiedene weitere Räte, Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Die WTO verfügt auch über ein Sekretariat unter Leitung des Generaldirektors, das sich aus organisationseigenen Bediensteten zusammensetzt. Ein Exekutivausschuss oder Lenkungsgremium existiert in der WTO ebenso wenig wie eine parlamentarische Versammlung.
226
Die Ministerkonferenz (= Ministerial Conference) ist das höchste Organ der WTO und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen, um die Entwicklung des Welthandels politisch zu koordinieren, Art. IV:1 WTO-Übereinkommen.[2] Sie setzt sich regelmäßig aus den Wirtschafts- oder Handelsministern der WTO-Mitglieder zusammen. Die Ministerkonferenz ist für alle Fragen, die multilaterale Übereinkommen betreffen, zuständig und kann hierzu Beschlüsse fassen. Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor der WTO und legt dessen Amtszeit, Aufgaben und Befugnisse fest. Die Ministerkonferenz entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. XII:2 WTO-Übereinkommen). Sie hat schließlich die Kompetenz, das WTO-Übereinkommen und die multilateralen Handelsübereinkommen verbindlich auszulegen (Art. IX:2 WTO-Übereinkommen).
Figur 3:
Organstruktur der WTO[3]

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227
Der Allgemeine Rat (General Council) nimmt die Aufgaben der Ministerkonferenz zwischen deren Tagungen wahr (Art. IV:2 WTO-Übereinkommen) und kommt regelmäßig einmal monatlich zusammen. Er ist das zentrale Organ der WTO und kann über alle die Organisation betreffenden Fragen (Beitritte, Ausnahmegenehmigungen, Beziehungen zu den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen) entscheiden. Der Allgemeine Rat genehmigt den Jahreshaushalt der WTO (Artikel VII WTO-Übereinkommen) und kann ebenfalls verbindliche Auslegungsentscheidungen treffen (Art. IX:2 WTO-Übereinkommen). Er tritt außerdem als Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, DSB) bzw. als Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken (Trade Policy Review Body, TPRB) zusammen, Artikel IV:3 und 4 des WTO-Übereinkommens.
228
Unter Leitung des Allgemeinen Rats sind drei weitere, spezielle Räte tätig, die den drei „Säulen“ des WTO-Übereinkommens zugeordnet sind (Rat für den Handel mit Waren, Rat für den Handel mit Dienstleistungen und Rat für handelsbezogene Aspekte der geistigen Eigentumsrechte). Gemäß Artikel IV:5 des WTO-Übereinkommens überwachen sie die Wirkungsweise der jeweiligen Übereinkommen. Die Aufgaben der Haupträte ergeben sich aus den jeweiligen Abkommen oder werden vom Allgemeinen Rat festgelegt.
229
Dem Allgemeinen Rat, dem Rat für Warenhandel und dem Rat für Dienstleistungshandel sind eine Reihe von Ausschüssen (committees) und Arbeitsgruppen (working groups/working parties) untergeordnet. Einige haben thematisch übergreifende Aufgabenfelder (z.B. Ausschuss für Handel und Umwelt, Ausschuss für Handel und Entwicklung), andere sind auf bestimmte Aspekte eines Übereinkommens beschränkt (z.B. die Arbeitsgruppe zu innerstaatlicher Regulierung nach Art. VI:4 GATS). Sie erarbeiten Empfehlungen und Vorschläge für die Ministerkonferenz, den Allgemeinen Rat und die speziellen Räte.
230
In allen Organen der WTO sind sämtliche WTO-Mitglieder vertreten (Plenarorgane). Die WTO verfügt über keine Organe mit begrenzter Mitgliederzahl, wie z.B. die Vereinten Nationen. Dieses Prinzip dient einer egalitären Repräsentation in den WTO-Organen und ist von den Organen des GATT 1947 übernommen worden. Es entspricht dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten.[4]
231
In der Realität zeigt sich allerdings, dass nicht alle Mitglieder an der Entscheidungsfindung in den Organen in gleichem Umfang teilnehmen können, weil ihnen die personellen Ressourcen dazu fehlen. Insbesondere die am wenigsten entwickelten Entwicklungsländer (LDCs) verfügen nicht über ausreichend Personal in ihren diplomatischen Vertretungen, um an allen Sitzungen der verschiedenen WTO-Organe teilnehmen zu können. Einige Staaten verfügen nicht einmal über eine ständige diplomatische Vertretung am Sitz der WTO in Genf.
232
Das WTO-Sekretariat besteht aus ca. 620 Bediensteten und ist für eine internationale Organisation ein eher kleines Sekretariat (zum Vergleich: Das UN-Sekretariat hat ca. 44.000 Bedienstete in aller Welt). Die Aufgabe des Sekretariates besteht in der technischen und organisatorischen Unterstützung der WTO-Organe einschließlich der Streitbeilegungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in der Sicherstellung der organisatorischen Struktur der WTO. Eine besondere Einheit des Sekretariats dient der Unterstützung des Appellate Body.
233
Das Sekretariat wird von einem Generaldirektor geleitet.. Dem Generaldirektor kommen einige Funktionen im Rahmen der Streitbeilegung zu. Im Übrigen ist sein formeller Einfluss auf die WTO-Praxis gering. Durch persönliches Engagement kann er jedoch insbesondere bei Verhandlungen eine wichtige praktische Rolle spielen. So kann er z.B. versuchen, in schwierigen Verhandlungssituationen neue Impulse zu geben oder die Kompromisssuche zu erleichtern. Sowohl der Generaldirektor als auch das Sekretariat sind gemäß Artikel VI:4 WTO-Übereinkommen an Weisungen nicht gebunden. Von 2013 bis 2020 bekleidete der brasilianische Diplomat Roberto Azevêdo das Amt des Generaldirektors der WTO. Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich die WTO-Mitglieder Anfang 2021 auf die ehemalige nigerianische Finanzministerin Ngozi Okonjo-Iweala als seine Nachfolgerin.
Anmerkungen
[1]
Dazu oben Rn. 178 ff.
[2]
Vgl. die Übersicht über die bisherigen Ministerkonferenzen oben Rn. 194 ff.
[3]
Organigramm nach einer Darstellung auf der Internetseite der WTO. Siehe http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org2_e.htm.
[4]
Dazu Teil 1 Rn. 92.
c) Entscheidungsfindung und Beschlussfassung
234
Grundregel der Beschlussfassung in der WTO ist, dass eine Entscheidung im Konsens gefasst werden soll, Art. IX:1 WTO-Übereinkommen. Diese Praxis hat die WTO vom GATT 1947 übernommen (vgl. dazu auch Art. XVI:1 WTO-Übereinkommen[1]).
Artikel IX: Beschlussfassung
(1) Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens fort. Falls ein Beschluss nicht durch Konsens gefasst werden kann, wird über die strittige Angelegenheit durch Abstimmung beschlossen, sofern nichts anderes vorgesehen ist. (…)
235
Der Begriff des Konsenses ist in einer Fußnote zu Art. IX WTO-Übereinkommen legaldefiniert. Danach gilt ein Beschluss als durch Konsens gefasst, „wenn kein auf der beschlussfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt.“ Diese Definition macht deutlich, dass der Begriff Konsens im WTO-Recht nicht mit Einstimmigkeit gleichgesetzt werden kann. Zum einen wird nur auf die anwesenden Mitglieder abgestellt. Zum anderen werden alle Stimmen als „Ja“-Stimmen gezählt, die sich nicht ausdrücklich gegen einen Vorschlag aussprechen.
Merke:
Konsens im WTO-Recht bedeutet nicht Einstimmigkeit, sondern lediglich, dass kein anwesendes Mitglied förmlich Einspruch erhebt.
236
Kann kein Konsens gefunden werden, wird gem. Artikel IX:1 S. 2 WTO-Übereinkommen durch Abstimmung beschlossen. Jedes Mitglied hat in der Ministerkonferenz und im Allgemeinen Rat je eine Stimme.[2] Bei Abstimmungen wird grundsätzlich durch einfache Mehrheit entschieden. Allerdings gelten teilweise besondere Mehrheiten: So ist für die authentische Interpretation des WTO-Rechts und die Befreiung von einer WTO-Verpflichtung durch einen waiver eine Dreiviertelmehrheit erforderlich (Art. IX:2 und 3 WTO-Übereinkommen). Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf einer Zweidrittelmehrheit (Art. X:1 WTO-Übereinkommen). Trotz der ausdifferenzierten Abstimmungsregeln finden in der WTO faktisch keine Abstimmungen statt. Vielmehr werden alle Entscheidungen grundsätzlich im Konsens getroffen. Die WTO folgt auch darin der Praxis des GATT 1947.
237
Auf den ersten Blick scheint das Konsensverfahren Mitglieder vor Entscheidungen gegen ihren Willen zu schützen und daher dem Souveränitätsprinzip zu dienen. Allerdings ist zu beachten, dass das Verfahren nur die tatsächlich anwesenden Mitglieder schützt. Kleinere Entwicklungsländer, die aufgrund einer geringen personellen Kapazität, nicht an allen Sitzungen teilnehmen können, sind an Konsensentscheidungen oft nicht beteiligt und können sie damit auch nicht verhindern.
238
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass den Entscheidungen oft informelle Verhandlungen und Konsultationen vorausgehen (sog. „green room“-Prozesse), welche die Entscheidung faktisch vorwegnehmen. Diese informellen Verfahren sind problematisch, weil an ihnen oft nur wenige WTO-Mitglieder teilnehmen, deren Auswahl zudem wenig transparent ist. Auch insoweit sind kleinere Staaten und Entwicklungsländer in den tatsächlichen Entscheidungsverfahren der WTO benachteiligt.[3]
Lösungshinweise zum Ausgangsfall
Der Vorsitzende des Allgemeinen Rats hat zu Recht festgestellt, dass kein Konsens vorlag, da Indien förmlich gegen den Vorschlag Stellung bezog und somit seinen Einspruch dagegen deutlich machte. Ob er eine Abstimmung durchführen durfte, ist nicht eindeutig zu beantworten. Für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Vorsitzenden könnte man argumentieren, dass Art. IX:1 S. 2 WTO-Übereinkommen gerade für derartige Fälle geschaffen worden sei. Abstimmungen sollen danach möglich sein, wenn auch nach intensivem Bemühen kein Konsens erzielt werden konnte. Unter Hinweis auf die die im GATT 1947 übliche Praxis (Art. XVI:1 WTO-Übereinkommen) könnte Indien dagegen argumentieren, dass eine einmalige Konsultation nicht ausreicht, sondern dass verstärkte Bemühungen um einen Konsens notwendig sind. Tatsächlich handhabt es die WTO in der Praxis so, dass bei fehlendem Konsens erneut informell beraten wird. Wie bei unüberbrückbaren Gegensätzen zu verfahren ist, ist nicht endgültig geklärt. In der Praxis vermeiden die WTO-Mitglieder in einem solchen Fall eine förmliche Entscheidung.
Anmerkungen
[1]
Siehe oben Rn. 165.
[2]
Zur Stimmenzahl der EU siehe oben Rn. 222.
[3]
Zu Reformüberlegungen siehe Rudisch, Die institutionelle Struktur der Welthandelsorganisationen (WTO): Reformüberlegungen, Halle 2002. Im Internet unter http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft2.pdf.
Teil 2 Welthandelsrecht › IV. Allgemeines WTO-Recht › 3. WTO-Streitbeilegung
3. WTO-Streitbeilegung
Ausgangsfall
Die EU-Bananenmarktordnung sieht Präferenzzölle und andere Sonderkonditionen für Bananen aus den sog. AKP-Staaten vor. Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko und die USA sehen darin eine Verletzung verschiedener Bestimmungen des GATT und des GATS. Nach erfolglosen Konsultationen beantragen sie daher die Einsetzung eines Panels.
Die EU widerspricht dem Antrag der USA, da es den USA an einem berechtigten Interesse für ein Verfahren gegen die EU mangele. Die USA produzierten kaum einheimische Bananen. Jedenfalls exportierten sie derzeit keine einheimischen Bananen in die EU und hätten auch nicht behauptet, dies in absehbarer Zeit zu tun. Insofern mangele es ihnen an der Befugnis, eine Beschwerde zu erheben. Die EU begründet dies mit einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein Staat vor einem internationalen Gericht oder Schiedsgericht stets eine besondere Klagebefugnis geltend machen müsse.
An dem Verfahren möchte Japan als Drittbeteiligter teilnehmen. Die EU widerspricht auch diesem Begehren. Wenn schon eine klagende Partei ein berechtigtes Interesse nachweisen müsse, gelte dies erst recht für einen Drittbeteiligten. Japan habe aber auch kein aktuelles Interesse an der Einfuhr eigener Bananen in die Gemeinschaft.
Ist die Beschwerde der USA zulässig und kann sich Japan als Dritter an dem Verfahren beteiligen?
Fall nach European Communities – Regime for the Importation, Sale and Distribution of Bananas, WT/DS27.
239
Die Streitbeilegung in der WTO wird von vielen Autoren als eigentlicher Erfolg der WTO gefeiert und als „Herzstück“ des WTO-Rechts bezeichnet.[1] Die Bilanz der WTO-Streitschlichtung ist in der Tat eindrucksvoll: Zwischen Januar 1995 und Dezember 2018 wurden insgesamt 573 Streitgegenstände anhängig gemacht.[2] In knapp 250 Fällen kam es zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung des Panels oder Appellate Body. Die übrigen Verfahren wurden einvernehmlich gelöst, eingestellt oder dauern noch an. Die WTO-Streitschlichtung dürfte derzeit das effizienteste und effektivste völkerrechtliche Streitbeilegungsverfahren sein. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hatte sich z.B. in der Zeit zwischen 1995 und Mitte 2020 lediglich mit 80 Streitfällen zu befassen.
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