Kitabı oku: «Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts», sayfa 12

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5. Akzessorietät strafrechtlicher Begriffe?

215

Wie bereits dargestellt,[161] wurde die Frage nach einer strafrechtlichen Begriffsakzessorietät häufig in den Mittelpunkt der Akzessorietätsdiskussion gestellt. Sie mag zwar von hohem Interesse sein, stellt allerdings in diesem Problemkreis einen Fremdkörper dar, weil hier die – ebenfalls bereits angedeuteten[162] – sprachphilosophischen Implikationen das eigentliche Akzessorietätsproblem überlagern. Insbesondere folgt eine begriffliche Akzessorietät auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung; umgekehrt gibt diese gerade eine notwendige sachliche Differenzierung vor, die eine unterschiedliche Begriffsverwendung nahelegt.[163]

216

Aufgrund der Kontextabhängigkeit jeglichen Begriffsverständnisses ist von der Relativität der (Rechts-)Begriffe auszugehen,[164] weshalb die Annahme einer Akzessorietät in diesem Bereich jedenfalls begründungsbedürftig erscheint. Zu differenzieren ist dabei nach dem potenziellen Gegenstand des Akzessorietätsverhältnisses: Wird ein Begriff (im Sinne eines sprachlichen Zeichens), der sich in einer Strafnorm findet, auch in einer außerstrafrechtlichen Norm – sei es im selben, sei es in einem anderen Gesetz – verwendet, könnte insoweit Bedeutungsparallelität herzustellen sein. Außerdem kommt eine Anbindung an ein Verständnis des Begriffs in der „Alltagssprache“ oder einer nicht-juristischen Fachsprache in Betracht. Diese Möglichkeiten stehen auch im Raum, wenn der Begriff nur innerhalb der Strafnorm Verwendung findet. Sollte keinerlei begriffliche Anbindung erfolgen, hat dies eine Begriffsbildung (ausschließlich) aus dem Kontext der Strafnorm (strafrechtsautonome Begriffsbildung) zur Folge.

a) Begriffsakzessorietät kraft gesetzlicher Anordnung

217

Taucht der jeweilige Begriff in einer anderen Norm ebenfalls auf, besteht eine Anbindung an die Bedeutung dieses Begriffs jedenfalls dann, wenn die Strafnorm direkt hierauf verweist. Fehlt ein solcher Verweis, stellt sich die Frage, ob die beiden Begriffe zum selben „Wortkreis“ gehören: Die deutsche Sprache kennt mehrere Begriffe, bei denen nur das Zeichen identisch ist, sich jedoch deutlich unterschiedliche Bedeutungen dahinter verbergen. So etwa der Begriff „Schein“: er kann zum einen eine Täuschung oder Illusion bezeichnen, findet aber auch Anwendung für schriftliche Nachweise („Fahrzeugschein“ etc.). Zwar leitet sich diese Bedeutung von der ersten ab, da ein gegenständlicher „Schein“ einen „Schein“ im Sinne einer Behauptung hervorruft. Nichtsdestotrotz ist ein „Scheingeschäft“ im Sinne des § 117 BGB kein Vertrag über einen gegenständlichen „Schein“ im zweiten Sinne, sondern wird im ersten Bedeutungssinne zum „Schein“ abgeschlossen. Es lassen sich Beispiele mit weitaus mehr gleichartigen sprachlichen Zeichen finden.[165] Fallen nach einer derartigen Betrachtung im Lichte des jeweiligen Normkontextes die beiden identisch lautenden Begriffe in dieselbe Kategorie, kann eine begriffliche Akzessorietät hergestellt werden, wenn es sich bei der außerstrafrechtlichen Norm um eine Legaldefinition handelt. Die Anforderungen an eine solche Anbindung wurden bereits erläutert.[166]

b) Strafrechtliche Begriffsbildung außerhalb gesetzlicher Anordnung

218

Soweit das Gesetz nicht selbst unmittelbar eine Einheit der Begriffsverwendung herstellt, ist die Frage nach einer begrifflichen Akzessorietät nicht mehr so leicht zu beantworten. Maßgeblich vorrangig sind hierbei nicht strafrechtsdogmatische, sondern sprachphilosophische Erwägungen.

aa) Das semiotische Dreieck und seine Anwendung auf Normtexte

219

Ausgangspunkt für solche Erwägungen ist das sog. „semiotische Dreieck“[167]:


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Danach ist zwischen dem Wort als sprachlichem Zeichen, seiner allgemeinen Bedeutung (Intension) und denjenigen lebenswirklichen Gegenständen, die hiervon erfasst werden (Extension), zu unterscheiden. Eine direkte Verbindung zwischen Wort und Extension besteht damit nur bei Eigennamen und anderen vollständig individualisierbaren Objekten. In den allermeisten Fällen aber erfolgt die Zuordnung eines Begriffs zu einem Gegenstand mittelbar über den Umweg der Intension: ein Gegenstand kann deshalb mittels eines bestimmten Wortes bezeichnet werden, weil dieser bestimmte charakteristische Merkmale und Eigenschaften aufweist, die die Intension des Begriffs ausmachen. Aus diesem Grund wird regelmäßig eine Mehrheit von Einzelgegenständen von einem Begriff erfasst.[168] Überträgt man diese Struktur auf die üblichen Schritte der Anwendung von Rechtsnormen, stellt die Verbindungslinie zwischen dem Wort und seiner Intension den Vorgang der Definition des Begriffs dar, während der Schluss von der Intension auf die Extension den Vorgang der Subsumtion beschreibt.

Wie aber die Intension eines Begriffs zustande kommt, ergibt sich aus einem Blick auf die Schaffung von Rechtsnormen: Der Gesetzgeber verwendet im Normtext häufig bestimmte Begriffe, weil er damit aus Erfahrung bestimmte Gegenstände verbindet, die er von der Norm erfasst wissen möchte.[169] Die Quelle dieser Erfahrung kann einerseits der umgangssprachliche Gebrauch des Begriffs, aber auch der nicht-juristisch fachsprachliche Gebrauch oder der bisherige Gebrauch des Begriffs in Bezug auf andere Rechtsnormen sein.

bb) Die Kontextabhängigkeit der Begriffsbildung

220

Das darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die Bedeutung eines Begriffs mit dem vom Sprecher (hier: dem Gesetzgeber) Gemeinten vollständig gleichzusetzen wäre.[170] Dies würde dem Normadressaten einseitig das Risiko einer unglücklichen Normformulierung aufbürden, was auch und gerade im Strafrecht nicht angebracht ist. Wiederholt wurde bereits die Kontextabhängigkeit jeglicher Begriffsbildung betont. Hat der Wille des Gesetzgebers dahingehend, wie ein bestimmter Begriff zu verstehen ist, im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, ist er unbeachtlich.[171] Die Bedeutung eines Rechtsbegriffs lässt sich nur mit Blick auf seine Einbettung in den jeweiligen Rechtssatz[172] sowie dessen Sinn und Zweck[173] (bei Strafnormen insbesondere das geschützte Rechtsgut[174]) und den übergeordneten Normzusammenhang[175] bestimmen.

221

Im Anschluss an die ältere sprachphilosophische Literatur wurde zudem im (straf-)rechtswissenschaftlichen Schrifttum vielfach das Kriterium der Vagheit von (Rechts-)Begriffen rezipiert. Danach existiert einerseits eine Menge von Gegenständen, die eindeutig unter den Begriff zu subsumieren sind (sog. positive Kandidaten) sowie eine Menge von Objekten, die jedenfalls nicht von ihm erfasst werden (sog. negative Kandidaten), aber andererseits auch eine Gruppe von Gegenständen, deren Einordnung sich erst durch aufwendigere Auslegung ergibt.[176] Diese Dreiteilung ist auch gemeint, wenn von einem „Kernbereich“ (= positive Kandidaten) und einem „Begriffshof“ bzw. „Randbereich“ (= neutrale Kandidaten) juristischer Begriffe die Rede ist.[177]

Diese Differenzierung wird jedoch zu Recht bestritten: Woher die Ziehung der Linien zwischen positiven und neutralen Kandidaten bzw. zwischen neutralen und negativen Kandidaten sich ergeben soll und wer befugt sein soll, darüber zu befinden, kann nicht erklärt werden.[178] Entscheidend für die Intension eines Begriffs ist nur der konkrete Gebrauchskontext.[179]

cc) Die Leistungsfähigkeit des Wortlauts als Auslegungsgrenze

222

Die vorangegangenen Ausführungen drängen Zweifel daran auf, ob der Wortlaut[180] einer Vorschrift nach der bisherigen Darstellung überhaupt in der Lage ist, eine Grenze der zulässigen Auslegung zu ziehen. Durch derartige Überlegungen wird das Analogieverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich in Frage gestellt.

(1) Kritische Stimmen

223

Diese Erkenntnis ist nicht neu. Haft schließt aus der Kontextabhängigkeit jeglicher Begriffsbildung, dass dem Wortlautkriterium letztlich kaum Bedeutung zukomme.[181] Kaufmann führt aus, dass letztlich jede Auslegung eine Form der Analogie sei.[182] Er will stattdessen eine Abgrenzung durch den Unrechtstypus vornehmen.[183] Die Möglichkeit einer solchen Abgrenzung wird allerdings zu Recht bestritten: Auch ein solcher Unrechtstypus kann niemals Mittel, sondern nur Ergebnis der Auslegung sein, weshalb durch eine solche Verlagerung methodisch nichts gewonnen wird.[184] Auch Sax ist der Aufassung, der natürliche Wortlaut tauge als Grenze der Auslegung nicht, weil er diese zu sehr einenge; der mögliche Wortlaut hingegen gestatte überhaupt keine Begrenzung.[185] Er geht daher von einer Begrenzung der Auslegung allein durch teleologische Erwägungen aus.[186] Ebenfalls bestritten wird eine begrenzende Wirkung des Wortlauts von Friedrich Müller.[187] Insbesondere lehnt er die Möglichkeiten ab, eine begrenzende Wirkung des Wortlauts durch die Bildung von „Begriffskern“ und „Begriffshof“ oder durch juristische Methodik zu erreichen.[188] Im Anschluss an die Ausführungen Müllers verwirft auch Depenheuer den Wortlaut als Kriterium zur Begrenzung der Auslegung.[189] Auch in der Kommentarliteratur wird diese Auffassung mittlerweile prominent von Hassemer und Kargl vertreten.[190]

(2) Literarische „Rettungs“-Versuche

224

Diese rechtspolitisch zweifellos unerwünschte Konsequenz hat einzelne literarische Stimmen dazu veranlasst, nach Möglichkeiten zu suchen, wie das Wortlautkriterium und damit das herkömmliche Verständnis des Analogieverbots aufrecht erhalten werden können.

(a) Priester

225

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den genannten Literaturstimmen unternimmt Priester.[191] Seine Gegenargumente fußen jedoch sämtlich auf der Annahme, dass sich klare Linien zwischen positiven, neutralen und negativen Kandidaten eines Begriffs[192] ziehen lassen.[193] Es fehlt jedoch an hinreichenden Kriterien für eine solche Abgrenzung,[194] weshalb der argumentativen Grundlage Priesters der Boden entzogen ist.

(b) Schünemann

226

Schünemann behauptet, die Widerlegung der Kritik sei „nicht einmal besonders schwierig.“[195] Er will zwischen Objekt- und Metasprache differenzieren, wobei die Objektsprache die juristische Fachsprache und die Metasprache die Umgangssprache sei.[196] Auf diesem Wege könne die Gesetzessprache trotz des eigenständigen Verwendungskontextes mit der Umgangssprache konfrontiert und durch sie begrenzt werden.[197]

Wie Kuntz eingehend dargelegt hat, greift diese Argumentation jedoch aus drei Gründen zu kurz: Erstens setzt sie eine vollständige Trennbarkeit von Umgangssprache und juristischer Fachsprache voraus, die nicht gegeben ist.[198] Zweitens ist die Umgangssprache nicht abgeschlossen, weshalb sie auch insoweit nicht zur Metasprache taugt.[199] Drittens fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit umgangssprachlicher Begriffe, die eine nähere Bestimmung fachsprachlicher Begriffe erst recht unmöglich macht.[200] Der Ansatz Schünemanns ist daher nicht geeignet, das Wortlautkriterium aufrecht zu erhalten.

(c) Alexy

227

Alexy versucht, mit logischen Argumenten die Differenzierung zwischen positiven, negativen und neutralen Kandidaten aufrecht zu erhalten.[201] Nur bei den letzteren sei ein Rückgriff auf die übrigen Auslegungsmethoden notwendig.[202] Eine Zuordnung zur Kategorie der positiven oder der negativen Kandidaten sei möglich, wenn eine entsprechende Wortgebrauchsregel existiere.[203] Woher sich eine solche Regel ergeben können soll, lässt Alexy dabei explizit offen, nennt als Beispiele aber „die Berufung des Sprechers auf seine eigene Sprachkompetenz, empirische Erhebungen und die Bezugnahme auf die Autorität von Wörterbüchern“.[204]

Diesen „Quellen“ fehlt es aber an der Legitimation, um einen fixen Sprachgebrauch festsetzen zu können; empirische Erhebungen sind darüber hinaus faktisch unmöglich. Gegen die Heranziehung von Wörterbüchern ist über ihre fehlende Verbindlichkeit und Legitimation hinaus zudem vorzubringen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, eine vollkommen neue Bedeutungskategorie für einen Begriff zu schaffen.[205] Zudem können auch Wörterbücher naturgemäß den praktischen Sprachgebrauch nicht vollständig und abschließend abbilden.[206]

(d) Klatt

228

Klatt versucht, den Ansatz Alexys unter Rückgriff auf die Sprachphilosophie Brandoms weiterzuentwickeln.[207] Dabei verwendet er zwar die Terminologie Brandoms, legt aber teilweise andere Prämissen zugrunde und zieht auf eigener Grundlage gegenteilige Folgerungen, die unter sprachphilosophischen Gesichtspunkten nicht haltbar sind.[208] Er vermag daher nicht die Einwände, die bereits gegen den seinen Ausführungen zugrunde liegenden Ansatz Alexys vorgebracht wurden, zu entkräften.

(3) Notwendigkeit einer Reformulierung des „Analogie“-Verbots

229

Es hat sich gezeigt, dass der „mögliche“ oder der „natürliche“ Wortlaut keine geeigneten Kriterien sind, um eine äußere Grenze zulässiger Auslegung zu ziehen. Die Abhängigkeit der Bedeutungsbildung vom konkreten Gebrauchskontext des Begriffs macht eine solche klare Abgrenzung unmöglich.

Das herkömmliche Verständnis des „Analogie“-Verbots[209] kann demnach nicht aufrecht erhalten werden. Damit ist aber noch nicht ausgesagt, dass es vollkommen sinn- und funktionslos wäre. Lediglich die ausschließliche Argumentation mit den vermeintlich klaren Wortlautgrenzen ist insoweit verwehrt; nichtsdestotrotz legt es dem Rechtsanwender die Pflicht auf, sein Auslegungsergebnis hinreichend – das heißt unter Heranziehung sämtlicher zulässigen und anerkannten Auslegungsmethoden – zu begründen und seine Subsumtion im Rahmen dieses begründeten Auslegungsergebnisses zu halten.[210]

dd) Konsequenzen für die Möglichkeit strafrechtlicher Begriffsakzessorietät außerhalb gesetzlicher Anordnungen

230

Zwar kann der Wortlaut die möglichen Auslegungsergebnisse nicht begrenzen. Dies bedeutet aber nicht, dass jegliche Erwägungen hinsichtlich einer begrifflichen Akzessorietät im Strafrecht hinfällig sind. Geht man von den oben dargestellten Grundsätzen der auslegungsbezogenen Subsidiarität und dem sekundären und akzessorischen Charaker des Strafrechts[211] aus, ergibt sich Folgendes:

231

Zwar bietet auch eine Strafnorm einem (Rechts-)Begriff einen vollständig eigenständigen Kontext, weshalb auch bei Zugrundelgung des Akzessorietätsgrundsatzes ein – unter Heranziehung sämtlicher Auslegungsmethoden ermitteltes[212] – Verständnis eines außerstrafrechtlichen Begriffs, auf den die Strafnorm (kraft Akzessorietät) Bezug nimmt, nicht unbesehen vollständig übertragen werden kann. Allerdings gehört aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes die Primärnorm (sowie alle Normen, die mit ihr in Wechselwirkung stehen und sie so inhaltich prägen) mit zum Gebrauchskontext des strafrechtlichen Begriffs. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Strafnorm ihren Schutzzweck aus der Primärnorm empfängt, dieser also bei beiden Normen identisch ist. Dann sind aber auch die Auswirkungen der teleologischen Auslegung auf die Bedeutungskonstitution des Begriffs innerhalb der außerstrafrechtlichen Bezugsnorm einerseits und im Rahmen der Strafnorm andererseits identisch.

232

Im Übrigen hängt der Umfang der begrifflichen Parallelität von der Regelungsdichte der Primärnormmaterie ab. Besonders eng ist die Anbindung vor allem in den Bereichen, für die kein außerrechtliches Vorverständnis existiert. Wird etwa in § 288 StGB der Begriff „Zwangsvollstreckung“ verwendet, muss dieser im Sinne des Zivilprozessrechts verstanden werden.[213] Da der Gesetzgeber insoweit keine Legaldefinition geschaffen hat, kann kein Neologismus vorliegen. Außerhalb des Rechtssystems existiert der Begriff der Zwangsvollstreckung hingegen nicht, weshalb insoweit eine strenge Zivilverfahrensrechtsakzessorietät bestehen muss. Sie wird nur modifiziert durch die Besonderheiten des strafrechtlichen Kontexts, etwa die gedankliche Auftrennung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand. Weitgehend eigenständig ist dagegen naturgemäß die Begriffsbildung in den Fällen, in denen sich die Primärnorm erst im Umkehrschluss aus der Sanktionsnorm ergibt und auch im Übrigen kaum positivierte Regelungen der Primärnormmaterie existieren.

6. Die Akzessorietät des (deutschen) Strafrechts zum ausländischen Recht

233

Im Strafrecht besteht zudem eine Sonderform der Akzessorietät, die sich aus dem Strafanwendungsrecht ergibt: Liegt der Tatort (vgl. § 9 StGB) nicht im Inland (§ 3 StGB) und liegt kein Fall der §§ 5, 6 StGB vor, hängt die Anwendbarkeit einer deutschen Strafnorm[214] – unter anderem – davon ab, dass „die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist“ oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Soweit nicht die zweite Variante einschlägig ist,[215] ist damit also das deutsche Strafrecht akzessorisch zum ausländischen Strafrecht.

Ist das ausländische Strafrecht ebenso wie das deutsche Strafrecht akzessorisch ausgestaltet, kann damit mittelbar auch das ausländische außerstrafrechtliche Recht in Bezug genommen werden und somit die Anwendbarkeit einer deutschen Strafnorm bedingen. Ebenso kann sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Frage stellen, ob die Akzessorietät des deutschen Straftatbestandes sich aufgrund des Internationalen Privatrechts gar nicht auf das deutsche Zivilrecht, sondern auf das ausländische Zivilrecht beziehen muss oder ob eine solche Bezugnahme unzulässig ist.[216]

Diese Fragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung, weil ihre Einbeziehung deren Rahmen überdehnen würde. Es wird auf die einschlägige Literatur verwiesen.[217]

Anmerkungen

[1]

Baumann/U. Weber/Mitsch-U. Weber § 3 Rn. 2; ähnlich etwa Roxin AT I, § 1 Rn. 1.

[2]

Etwa Mitsch OWiR, § 5 Rn. 6.

[3]

Dazu noch Rn. 474 ff., 523 ff., 567 ff.

[4]

Luig Abrechnungsbetrug, S. 129; ähnlich Ischebeck Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, S. 128.

[5]

So auch die Diagnose bei Hohmann ZIS 2007, S. 38.

[6]

So auch die Diagnose bei Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.

[7]

So Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 114.

[8]

Etwa Matthies Studien zur Hehlerei, S. 5; Murr Akzessorietät, S. 19; Schmitz Verwaltungshandeln und Strafrecht, S. 5.

[9]

So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.

[10]

So auch die Systematisierung bei Matthies Studien zur Hehlerei, S. 5.

[11]

V. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 31 f.

[12]

V. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 31.

[13]

V. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 32.

[14]

Noch Lobe Über den Einfluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Strafrecht, S. 12.

[15]

Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (35).

[16]

Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 ff.

[17]

Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (38).

[18]

Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (36 f.).

[19]

Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (37).

[20]

Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (37 f.).

[21]

Vgl. etwa „Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken“ (G. Wolf JuS 1996, S. 189); „Die Bindung des Strafrechts an das zivilistische Denken“ (Hoyer in: FS Kreutz, S. 691); „Befreiung des Strafrechts vom ökonomistischen Denken“ (Puppe ZIS 2010, S. 216); Deutsch in: FS Schreiber, S. 43 (53: „ dass […] das Zivilrecht vom strafrechtlichen Denken befreit werden sollte.“).

[22]

Etwa Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 22 ff.

[23]

Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 83.

[24]

Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 6.

[25]

Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 12.

[26]

Etwa Bräutigam-Ernst Verwaltungsvorschriften, S. 325 ff.; Lüderssen in: FS Hanack, S. 487 (489 ff.); ders. bei Beckemper ZStW 119 (2007), S. 959 (979); Vormbaum ZStW 107 (1995), S. 734 (757 mit Fn. 83); wohl auch Liver ZStrR 94 (1977), S. 108 (111).

[27]

So klarstellend Matthies Studien zur Hehlerei, S. 7; Brennenstuhl Rückwirkungsanordnungen, S. 15 f.

[28]

Etwa Cadus Die faktische Betrachtungsweise, S. 1 ff.; Müller-Dietz in: GS Schultz, S. 253 ff.; Schünemann Grund und Grenzen, S. 64 f., 221 ff.

[29]

Binding Normen I, S. 3 ff., 73, 166.

[30]

Exemplarisch Winkelbauer NStZ 1986, S. 149; Bloy JuS 1997, S. 577 (584 ff.); Frisch Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 112 ff.; ders. Verwaltungsakzessorietät, S. 7 (9 f.); Mikus Verhaltensnorm, S. 20 f. und passim; Freund AT, § 1 Rn. 12; Kühl in: FS Lackner, S. 815 (825 ff.).

[31]

Binding Normen I, S. 3 ff.; ders. Handbuch I, S. 9 f., 155 ff.

[32]

Klarstellend etwa Binding Normen I, S. 153 ff.; so auch Stooß ZStW 24 (1904), S. 319 (321); Haffke in: FS Roxin 70, S. 955 (957); Appel Verfassung und Strafe, S. 433 f., 569 Fn. 135.

[33]

Vgl. Bierling Prinzipienlehre I, S. 133 f.

[34]

Binding Ungerechtigkeit, S. 29.

[35]

Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 7.

[36]

Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 9.

[37]

Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 9 f.

[38]

Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 13 ff.

[39]

Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 14, 25.

[40]

Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 26.

[41]

So Murr Akzessorietät des Strafrechts, S. 19.

[42]

So Brennenstuhl Rückwirkungsanordnungen, S. 11 ff.

[43]

Hoyer in: FS Kreutz, S. 691 (692).

[44]

Vgl. Lüderssen Krise, S. 41 ff.; ders. Zusammenarbeit, S. 40 ff.; ders. in: FS Schroeder, S. 569 ff.; ders. in: FS Eser, S. 163 ff.; ders. in: FS Hanack, S. 487 ff.

[45]

Explizit etwa Ischebeck Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, S. 141 f.; auch Prittwitz in: Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 53 (56).

[46]

Lüderssen in: FS Hanack, S. 487 (491 Fn. 19); ders. in: FS Eser, S. 163 (171 f.).

[47]

Lüderssen Krise, S. 31 ff.; ders. in: FS Eser, S. 163 (165).

[48]

S.o. Rn. 162, 174.

[49]

Lüderssen in: FS Hanack, S. 487 ff.

[50]

Etwa G. Wolf JuS 1996, 189 (191) m.w.N.

[51]

Etwa v. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 32.

[52]

Heinrich Amtsträgerbegriff, S. 204 ff.

[53]

Vgl. Beispiele bei Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (168).

[54]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169).

[55]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169).

[56]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (167, 169 ff.).

[57]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169).

[58]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169 f.).

[59]

Deutsch in: FS Schreiber, S. 43 f.

[60]

Deutsch in: FS Schreiber, S. 43 (48).

[61]

Lüderssen Zusammenarbeit, S. 35, 44 Fn. 80; ders. in: FS Hanack, S. 487 (488 f.).

[62]

Lüderssen in: FS Schroeder, S. 569 (574).

[63]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (171); ders. in: FS Schroeder, S. 569 (574 f.).

[64]

Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (171 f.).

[65]

Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 17 ff.

[66]

Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 26.

[67]

Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 26.

[68]

Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 18.

[69]

Jescheck/Weigend AT, § 7 II. 2.

[70]

Jescheck/Weigend AT, § 7 II. 2.

[71]

Jescheck/Weigend AT, § 7 II. 2.

[72]

Dazu s.o. Rn. 118 f.

[73]

Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 154 ff.

[74]

Schünemann Grund und Grenzen, S. 64 f., 221 ff.

[75]

Schünemann Grund und Grenzen, S. 223.

[76]

Explizit Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 46.

[77]

Wach GS 25 (1873), S. 432 (441).

[78]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 46 m.w.N.

[79]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 46 (Hervorhebung im Original).

[80]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 45.

[81]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 136.

[82]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 117 ff.

[83]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 117 ff.

[84]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 123.

[85]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 121 ff.; so auch Renzikowski GA 1992, S. 159 (169).

[86]

So Prittwitz Strafrecht und Risiko, S. 262 f.

[87]

So H. Mayer Strafrechtsreform, S. 15.

[88]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 123.

[89]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 125 f.

[90]

Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 125.

[91]

Matthies Studien zur Hehlerei, S. 12.

[92]

Matthies Studien zur Hehlerei, S. 11 f.

[93]

Matthies Studien zur Hehlerei, S. 11.

[94]

Matthies Studien zur Hehlerei, S. 12.

[95]

Ebert AT, S. 3 f.

[96]

Hopf IUR 1990, S. 64.

[97]

Hopf IUR 1990, S. 64.

[98]

Hopf IUR 1990, S. 64 (65, 67).

[99]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 45.

[100]

S.o. Rn. 95 ff.

[101]

S.o. Rn. 155.

[102]

So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.

[103]

Darauf weist auch Hefendehl JA 2011, S. 401, hin.

[104]

Vgl. nur Appel Verfassung und Strafe, S. 490 ff.

[105]

Etwa Hefendehl JA 2011, S. 401 (404).

[106]

Hefendehl JA 2011, S. 401 (404 f.).

[107]

Jakobs AT, 3/27; Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (397 f.).

[108]

Etwa Kaufmann in: FS Henkel, S. 89 (102); Baumann/U. Weber/Mitsch-U. Weber § 3 Rn. 19.

[109]

Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (391, 398).

[110]

Kaufmann in: FS Henkel, S. 89 (103 ff.); Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (391).

[111]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 45.

[112]

Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 136 (Hervorhebung im Original).

[113]

Niggli/Wiprächtiger-Seelmann Art. 14 Rn. 1.

[114]

Etwa Zippelius Methodenlehre, S. 39; Schmalz Methodenlehre, Rn. 73.

[115]

Etwa J. Vogel Juristische Methodik, S. 62; Zippelius Methodenlehre, S. 40 f.

[116]

So Konzelmann Rechtsbereinigung, S. 216 Fn. 670; so auch Endres Spannungsverhältnis, S. 112.

[117]

Zur Strafgesetzgebungskompetenz der Länder siehe Dannecker/Pfaffendorf NZWiSt 2012, S. 212 (213 ff.).

[118]

Maunz/Dürig-Maunz Art. 74 Rn. 16 f., 66, 69 (23. Lfg., Stand: Oktober 1996) m.w.N.

[119]

Mayer-Maly in: Rangordnung der Gesetze, S. 123 (140).

[120]

Hamann Juristische Methodik, Rn. 164; Schmalz Methodenlehre, Rn. 74.

[121]

Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 572 ff.; Mayer-Maly in: Rangordnung der Gesetze, S. 123 (140 f.); J. Vogel Juristische Methodik, S. 62.

[122]

Mayer-Maly in: Rangordnung der Gesetze, S. 123 (140 f.).

[123]

So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 117; Breuer NJW 1988, S. 2072 (2077); Ossenbühl DVBl. 1990, S. 963 (967); Frisch Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 113 f.; Kühl in: FS Lackner, S. 815 (829 f.); Winkelbauer DÖV 1988, S. 723 (724).

[124]

Verkannt etwa bei Otto Jura 1991, S. 308 (310).

[125]

Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (393).

[126]

Jakobs AT, 2/27 f.

[127]

Arzt Kriminalistik 1981, S. 117 (118).

[128]

Etwa BVerfG Kammerbeschl. v. 19.12.2002 – 2 BvR 666/02 = wistra 2003, S. 255 (277); Mosiek StV 2008, S. 94 (98) m.w.N.; Graf/Jäger/Wittig-Rotsch Vor §§ 3 ff. StGB Rn. 8; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Satzger Vor §§ 3-7 Rn. 2; LK/StGB-Dannecker § 1 Rn. 87; einschränkend NK/StGB-Böse Vor § 3 Rn. 45.

[129]

LK/StGB-Dannecker § 1 Rn. 85.

[130]

BVerfG Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, Rn. 77 ff. = BVerfGE 126, S. 170 (197 ff.).

[131]

NK/StGB-Hassemer/Kargl § 1 Rn. 71.

[132]

Zu den Strafzwecken allgemein Roxin AT I, § 3 m.w.N.

[133]

Jasch in: Interdisziplinäre Rechtsforschung, S. 82 (87); Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (402 f.); ders. in: Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 53 (59).

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