Kitabı oku: «Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB»

Yazı tipi:

Der geschäftliche Betrieb als „Dritter“ im Sinne des § 299 StGB

Der geschäftliche Betrieb als „Dritter“ im Sinne des § 299 StGB

Zugleich ein Beitrag zu Auslegung und Reichweite des strafrechtlichen Bestechungsverbots

von

Maximilian Menn


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Der geschäftliche Betrieb als „Dritter“ im Sinne des § 299 StGB › Herausgeber

Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Mark Deiters, Münster

Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen

Prof. Dr. Mark Zöller, Trier

Impressum

Impressum

Erster Berichterstatter: Prof. Dr. Ulrich Stein

Zweiter Berichterstatter: Prof. Dr. Mark Deiters

Dekan: Prof. Dr. Ingo Saenger

Tag der mündlichen Prüfung: 22.4.2014

D 6

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4042-5

E-Mail: kundenservice@hjr-verlag.de

Telefon: +49 6221/489-555

Telefax: +49 6221/489-410

(c) 2015 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

Zugl.: Münster (Westf.) Univ., Diss. der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, 2014

www.cfmueller.de

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM) Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Vorwort

Der Bestechungstatbestand des § 299 StGB fristete viele Jahre ein Schattendasein. Erst in den letzten Jahren hat das Interesse an der Vorschrift deutlich zugenommen, vor allem durch das Aufdecken einiger spektakulärer Fälle von Wirtschaftskorruption und neuer eurparechtlicher Vorgaben an den Straftatbestand. Das Werk untersucht einen sog. Grenzbereich des § 299 StGB und versucht eine Antwort auf die praxisrelevante Frage zu geben, in welchen Fällen die Annahme oder das Gewähren von Vorteilen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden ein Strafbarkeitsrisiko nach § 299 StGB nach sich zieht.

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2013/2014 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster als Dissertation angenommen.

Danken möchte ich zunächst ganz herzlich meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Ulrich Stein, für die überaus gute Betreuung und die schnelle Korrektur der Arbeit. Herrn Prof. Dr. Mark Deiters danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens. Ihm und den weiteren Herausgebern und Professoren, Dr. Thomas Rotsch und Dr. Mark Zöller, gilt zudem mein Dank für die Aufnahme der Arbeit in die Reihe „Schriften zum Wirtschaftstrafrecht“.

Zudem möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die mich während der Promotionszeit auf vielfältige Art und Weise unterstützt haben. Insbesondere bedanken möchte ich mich bei Michaela Butz, Daniel Doetsch, Alina Gansen, Hans-Joachim Menn, Angélique Pfeiffelmann und Arne Ungruh für das Korrekturlesen der Arbeit. Christina Ungruh danke ich für die Hilfe bei der Formatierung. Auch danke ich Herrn Dr. Thomas Schröder, auf dessen Anregung das Thema dieser Arbeit zurückgeht.

Mein ganz besonderer Dank gilt schließlich meinen Eltern Eva Maria und Hans-Joachim Menn, meiner Schwester Lara-Elena Menn und insbesondere auch meiner Freundin Angélique Pfeiffelmann, die mich auf vielfältige Weise unterstützt haben und maßgeblich zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.

Frankfurt am Main, Juli 2014 Maximilian Menn

Vorwort › Widmung

Meiner Familie

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Teil 1 Einleitung

A.Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem

B.Problemstellung

C.Gang der Untersuchung

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen

A.Historische Entwicklung des § 299 StGB

I.Vor Einführung der Gewerbefreiheit

II.Die Einführung der Gewerbefreiheit

III.Neufassung des UWG vom 7.6.1909

IV.Reform der Straftatbestände 1974

V.Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

VI.Gesetz vom 22.8.2002

VII.Weitere Reformbestrebungen

B.Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

I.Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs

II.Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs und Aufgabe des Wettbewerbsrechts

III.Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

1.Ökonomische Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

a)Anpassungs- oder Steuerungsfunktion

b)Allokationsfunktion

c)Verteilungsfunktion

d)Fortschrittsfunktion

e)Auslesefunktion

2.Gesellschaftspolitische Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

a)Freiheitsfunktion

b)Kontrollfunktion

IV.Auswirkungen von Bestechungszahlungen

1.Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess als solchen

2.Auswirkungen auf die Interessen der Marktteilnehmer

3.Auswirkungen auf die Wirtschaftsmoral

4.Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland

5.Ergebnis

C.Geschützes Rechtsgut

I.Das Rechtsgutsverständnis im Allgemeinen

1.Das systemimmanente Konzept

2Das systemtranszendente Konzept

3.Schlussfolgerung

II.Das Rechtsgut des § 299 StGB

1.Schutz des lauteren Wettbewerbs

a)Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa)Strafrechtliche Literatur

bb)Gegenstimmen gegen das Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs

cc)Rechtsprechung

dd)Präzisierung in der jüngeren strafrechtlichen Literatur

b)Eigene Stellungnahme

aa)Argumente aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm

bb)Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Kritik

(1)Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG

(2)Nichtschädigung des gesamtwirtschaftlichen Systems als Argument gegen den Wettbewerbsschutz

(3)Sinnhaftigkeit eines weit gefassten Wettbewerbsschutzes

(4)Europarechtswidrigkeit des Rechtsgutsverständnisses

(5)Präzisierung durch Koepsel

c)Zwischenergebnis

2.Schutz der Mitbewerber

a)Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa)Strafrechtliche Literatur

bb)Rechtsprechung

b)Eigene Stellungnahme

aa)Argumente aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm

bb)Das Strafantragsrecht der Mitbewerber

(1)Unzulässiger Zirkelschluss

(2)Entwicklung des UWG

(3)Überflüssige Doppelung des § 301 Abs. 2 StGB

(4)Kein Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen

(5)Zwischenergebnis

cc)Mögliche Rechtslücken durch mangelnden Individualschutz

dd)Generelle Kritik an der Einbeziehung von Individualinteressen

ee)Die Chancengleichheit der Mitbewerber

ff)Individuelles Vermögen der Mitbewerber

c)Zwischenergebnis

3.Schutz des Geschäftsherrn

a)Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa)Strafrechtliche Literatur

bb)Rechtsprechung

b)Eigene Stellungnahme

aa)Argumente aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm

bb)Das Strafantragsrecht des Geschäftsherrn

cc)Europarechtskonforme Auslegung mit Blick auf die Geschäftsherrninteressen

dd)Teleologische Argumente

ee)Individuelles Vermögen des Geschäftsherrn

c)Zwischenergebnis

4.Die Rechtsinstitute und Pflichtenbeziehungen zwischen Geschäftsherrn und Angestellten

a)Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa)Strafrechtliche Literatur

bb)Rechtsprechung

b)Eigene Stellungnahme

5.Nichtkäuflichkeit übertragener Entscheidungsmacht und diesbezügliches Vertrauen der Allgemeinheit

a)Die Ansicht Pragals

b)Eigene Stellungnahme

6.Schutz der Allgemeinheit oder des Verbrauchers

a)Meinungsstand in der strafrechtlichen Literatur

b)Eigene Stellungnahme

7.Interesse des einzelnen Staatsbürgers

a)Die Ansicht Heinrichs

b)Eigene Stellungnahme

III.Zusammenfassung und Ergebnis

D.Wettbewerbsakzessorietät des strafrechtlichen Bestechungsverbots

I.Akzessorietät im Strafrecht

II.Übertragung auf § 299 StGB

1.Strenge Akzessorietät

2.Bedingte oder asymmetrische Akzessorietät

III.Folgerung für die weitere Untersuchung

E.Überblick zu den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB

I.Personaler und sachlicher Anwendungsbereich der Amtsträgerdelikte

II.Das geschützte Rechtsgut der §§ 331 ff. StGB

III.Ergebnis

Teil 3 Strafrechtliche Analyse von Vorteilsgewährungen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden

A.Bedenkliche Weite des strafrechtlichen Bestechungstatbestandes

I.Beispielsfall 1: „Der Reifenhändler“

1.Sachverhalt

a)Ausgangsfall

b)Abwandlung

2.Lösung von Beispielsfall 1 nach herkömmlicher Auffassung

a)Ausgangsfall

aa)Strafbarkeit des M gem. § 299 Abs. 1 StGB

bb)Strafbarkeit des C gem. § 299 Abs. 2 StGB

cc)Strafbarkeit des U gem. §§ 299, 27 StGB

dd)Ergebnis für den Ausgangsfall

b)Abwandlung

aa)Strafbarkeit des M

bb)Strafbarkeit des X gem. § 299 Abs. 2 StGB

cc)Strafbarkeit des U gem. §§ 299, 27 StGB

dd)Ergebnis für die Abwandlung

II.Beispielsfall 2: „Eine Hand wäscht die andere“

1.Sachverhalt

a)Ausgangsfall

b)Abwandlung

2.Lösung von Beispielsfall 2 nach herkömmlicher Auffassung

a)Ausgangsfall

aa)Strafbarkeit des A gem. § 299 Abs. 1 StGB

bb)Strafbarkeit des S gem. § 299 Abs. 2 StGB

cc)Ergebnis für den Ausgangsfall

b)Abwandlung

aa)Strafbarkeit des A gem. § 299 Abs. 1 StGB

bb)Ergebnis für die Abwandlung

III.Beispielsfall 3: „Einseitige Berater“

1.Sachverhalt

2.Lösung von Beispielsfall 3 nach herkömmlicher Auffassung

a)Strafbarkeit des G gem. § 299 Abs. 1 StGB

b)Ergebnis

IV.Bewertung der Ergebnisse

B.Darstellung und Bewertung bisheriger Lösungsansätze

I.Der Wertungswiderspruch zu der Straflosigkeit des Geschäftsherrn bei gleichem Verhalten

1.Straflosigkeit des Betriebsinhabers nach derzeit geltender Fassung

2.Rückschlüsse auf eine mögliche Straflosigkeit des Angestellten

a)Meinungsstand in der strafrechtlichen Literatur

aa)Die Ansicht Rengiers

bb)Die Ansicht Wollschlägers

cc)Die Ansicht Winkelbauers

dd)Die Ansichten Rönnaus und Nepomucks/Groß

ee)Die Ansicht Kindhäusers

b)Kritik an den Lösungsansätzen

II.Die fehlende Schädigung des Wettbewerbs als Argument für eine straflose Vorteilsannahme

1.Die Unrechtsvereinbarung als Korrektiv

a)Die Ansicht Odenthals

b)Kritik an dem Lösungsansatz

2.Einschränkungen hinsichtlich des Drittvorteilsempfängers

a)Tauglicher Vorteil

aa)Die Ansicht Lüderssens

bb)Kritik an dem Lösungsansatz

b)Das Unternehmen des Vorteilsannehmenden als Drittvorteilsempfänger

aa)Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

(1)Rechtsprechung

(2)Literatur

(a)Die Ansicht Koepsels

(b)Die Ansicht Winkelbauers

(c)Die Ansicht Erbs

(d)Die Ansicht Nepomucks/Groß´

(e)Die Ansicht Schuhrs

(f)Die Ansicht Rogalls

(g)Die Ansicht Grützners/Momsens/Behrs

bb)Kritik an den Lösungsansätzen

(1)Die einschränkende Auslegung des Merkmals „Dritter“

(2)Die teleologische Reduktion des Merkmals „Dritter“

(3)Zwischenergebnis

3.Die mögliche Tatbestandslosigkeit sog. entschleierter Schmiergelder

a)Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa)Rechtsprechung

bb)Literatur

(1)Die Ansichten von Blessing und Rönnau

(2)Die Ansicht Sprafkes

(3)Die Ansicht Szebrowskis

(4)Die Ansicht Winkelbauers

(5)Die Ansichten von Rengier und Wollschläger

b)Kritik an den Lösungsansätzen

4.Das Merkmal der Unlauterkeit als mögliches Strafausschlusskriterium

a)Darstellung der Ansätze aus der strafrechtlichen Literatur

aa)Die Ansicht Winkelbauers

bb)Die Ansicht Rönnaus

cc)Die Ansicht Altenburgs

dd)Die Ansicht v. Tippelskirchs

b)Kritik an den Lösungsansätzen

aa)Die Ansätze Winkelbauers und Rönnaus

bb)Die Ansätze Altenburgs und v. Tippelskirchs

(1)Mangelnde Tatbestandsqualität

(2)Unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Unlauterkeit aus wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

(3)Beschränkung auf die gesetzlich verankerten Neutralitätspflichten

cc)Zwischenergebnis

5.Weitere generalisierende Lösungsansätze

a)Darstellung der Ansätze

aa)Die Ansicht Danneckers

bb)Die Ansicht Francuskis

cc)Die Ansicht Wollschlägers

b)Kritik an den Lösungsansätzen

6.Ergebnis

C.Entwicklung eines eigenen Lösungsvorschlags

I.Dogmatische Verankerung der bedingten Wettbewerbsakzessorietät im Tatbestand des § 299 StGB

1.Bedeutungshalt und Voraussetzungen der teleologischen Reduktion

2.Übertragung auf § 299 StGB

a)Erfassung durch den Wortlaut der Norm

b)Überschreitung der Möglichkeiten einschränkender Auslegung

c)Gebotenheit einer teleologischen Reduktion

aa)Sinn und Zweck des strafrechtlichen Bestechungsverbots

bb)Schädigung des freien Wettbewerbs in den fraglichen Sachverhaltskonstellationen

cc)Hinzufügung eines einschränkenden Merkmals

d)Zwischenergebnis

3.Weitere Argumente für den vorgeschlagenen Lösungsansatz

a)Gleichlauf mit der Beurteilung von Drittmitteleinwerbungen

aa)BGH, NJW 2002, 2801 – „Drittmittel“

bb)BGH, NJW 2003, 763

cc)Reaktionen der strafrechtlichen Literatur und Bewertung

dd)Folgerung für den Untersuchungsgegenstand

b)Größere Normenklarheit durch die teleologische Reduktion gegenüber einer „erzwungenen“ restriktiven Tatbestandsauslegung

4.Ergebnis der methodischen Überlegungen

II.Die lauterkeitsrechtliche Analyse von Vorteilen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden

1.Aufforderung zu kostenlosen Sonderleistungen

2.Verkaufsförderungsmaßnahmen im Anbieterwettbewerb

a)Vorbemerkung zu möglichen Fallkonstellationen

aa)Verkaufsförderungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen Endabnehmern

bb)Sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmern

cc)Verkaufsförderungsmaßnahmen gegenüber Verbrauchern

b)Analyse der relevanten Fallkonstellationen

aa)Die lauterkeitsrechtliche Rechtsprechung

(1)Vorbemerkung

(2)Prämien an den Betriebsinhaber

(a)BGH, GRUR 1961, 588 – „Einpfennig-Süßwaren“

(b)BGH, WRP 1974, 202 – „Verschlusskapsel-Prämie“

(c)BGH, GRUR 1979, 779 – „Wert-Coupons“

(d)OLG Köln, WuW 1983, 615 – „Beratungsprämien-Aktion“

(e)LG Kleve, WRP 1999, 706

(f)OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.8.2000, Az. 6 U 74/00

(g)LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2002, 205 – „Raststätte“

(h)BGH, GRUR 2003, 624 – „Kleidersack“

(i)LG Krefeld, WRP 2004, 648

(j)OLG Oldenburg, GRUR-RR 2004, 209 – „Mittelmeerkreuzfahrt“

(k)BGH, GRUR 2005, 1059 – „Quersubventionierung von Laborgemeinschaften“

(l)BGH, NJW 2009, 3097 – „Winteraktion“

(m)BGH, NJW-RR 2011, 260

(3)Prämien an den Betriebsinhaber mit Weiterleitungsempfehlung

(a)RG, GRUR 1938, 619 – „Herdweiß“

(b)OLG Stuttgart, BB 1974, 1265 – „Goldpunkte“

(c)OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1235

(d)OLG Düsseldorf, WRP 1999, 1197 – „Verkaufswettbewerb“

(4)Prämien an Angestellte und Beauftragte

(a)BGH, GRUR 1971, 223 – „clix-Mann“

(b)LG Rottweil, WRP 1975, 379

(c)LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2002, 204 – „Club-Klasse-Tickets“

(d)OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 117 – „sixperts“

(5)Ergebnis

bb)Ansichten in der lauterkeitsrechtlichen Literatur

(1)Prämien an den Betriebsinhaber

(2)Prämien an den Betriebsinhaber mit Weiterleitungsempfehlung

(3)Prämien an Angestellte und Beauftragte

(4)Ergebnis

cc)Stellungnahme und eigene Bewertung

(1)Bewertungsansätze

(2)Identifizierung relevanter Interessenbeeinträchtigungen

(a)Geschäftsherrninteressen

(b)Mitbewerberinteressen

(c)Drittinteressen

(d)Auswirkungen auf die Institution des freien Wettbewerbs

(e)Zwischenergebnis

(3)Kriterien der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung

(a)Berechtigte Erwartungshaltung des Dritten

(aa)Die Unternehmensstruktur des Umworbenen

(bb)Schutzbedürftigkeit des Dritten

(cc)Berufsrechtliche Stellung des Umworbenen

(dd)Vertragspflichten gegenüber Dritten

(b)Enttäuschung der Erwartungshaltung

(aa)Der Vorteilsempfänger

(bb)Wert und Art des Vorteils

(cc)Modalitäten der Auslobung

(dd)Branchenüblichkeit

(c)Zwischenergebnis

(4)Korrektur der Ergebnisse

(a)Beschränkung auf gesetzlich verankerte Neutralitätspflichten

(b)Gewandeltes Verbraucherleitbild

(c)Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle

(d) Zwischenergebnis

c)Zusammenfassung der Bewertung

aa)Gewerblicher Kunde als Endabnehmer

bb)Stufenwettbewerb

3.Ergebnis der lauterkeitsrechtlichen Analyse

III.Wettbewerbswidrigkeit als hinreichende Bedingung der Strafbarkeit nach § 299 StGB

1.Konkretisierung der strafwürdigen Wettbewerbsverstöße

2.Notwendigkeit einer zusätzlichen normativen Wertung als Filter tatbestandsmäßigen Verhaltens – ein Vergleich mit §§ 331 ff. StGB

3.Weitere normative Einschränkungen

4.Zwischenergebnis

IV.Anwendung der wettbewerbsakzessorischen Interpretation auf die o.g. Beispielsfälle

1.Beispielsfall 1: „Der Reifenhändler“

a)Ausgangsfall

b)Abwandlung

2.Beispielsfall 2: „Eine Hand wäscht die andere“

a)Ausgangsfall

b)Abwandlung

3.Beispielsfall 3: „Einseitige Berater“

V.Ergebnis der wettbewerbsakzessorischen Betrachtungsweise

D.Reformbedarf de lege ferenda aufgrund der Untersuchungsergebnisse

I.Reformbedarf aufgrund von Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung

II.Einbeziehung des Geschäftsherrn in den Tatbestand des § 299 StGB

III.Erweiterung des § 299 StGB aufgrund internationaler Vorgaben

IV.Ergebnis und Formulierungsvorschlag

Teil 4 Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

A.Wesentliche Ergebnisse

B.Ausblick

Anhang

Anhang A:Frühere Gesetzesfassungen des § 299 StGB bzw. § 12 UWG

Anhang B:Internationale Regelungen zur Korruptionsbekämpfung

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Einleitung

Teil 1 Einleitung

Inhaltsverzeichnis

A. Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem

B. Problemstellung

C. Gang der Untersuchung

Teil 1 Einleitung › A. Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem

A. Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem

1

„Korruption hat Konjunktur“. So kurz und prägnant beschreibt es Bannenberg in einem aktuellen Lehrbuch für Wirtschaftsstrafrecht.[1] Tatsächlich scheint kaum ein Tag zu vergehen, an dem in den Medien nicht über einen neuen Korruptionsskandal berichtet wird. Die Vorwürfe reichen dabei von illegalen Parteispenden, dubiosen Beraterverträgen über Ämterpatronage bis zum systematischen Machtmissbrauch. Doch was genau ist überhaupt unter Korruption zu verstehen?

Fest steht, dass mit ihr verbundene Begriffe wie „Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ die Menschheit zwar seit jeher auf ihrem Weg in die Industriegesellschaft begleiten, es aber dennoch keine einheitliche und fassbare Definition von Korruption gibt.[2] Nach einem ethisch-moralischen Verständnis etwa umfasst der Begriff alle Verhaltensweisen, bei denen sich Personen mit öffentlichen oder privaten Aufgaben auf Kosten der Allgemeinheit unangemessene Vorteile verschaffen.[3] Für die Wirtschaftswissenschaft hingegen wird auf einen Tausch abgestellt, bei dem eine korruptive Leistung im Austausch für eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird.[4] Es finden sich unzählige weitere Deutungsversuche, beispielsweise aus den sozial- und politikwissenschaftlichen Bereichen, sowie den theologischen und sozialpsychologischen Fachrichtungen.[5] Der Versuch einer einheitlichen und greifbaren Begriffsbestimmung schlägt aufgrund der Vielschichtigkeit der Wortbedeutung und den umfangreichen Berührungspunkten zu unterschiedlichsten Fachrichtungen im Ergebnis aber fehl.

2

Auch das Strafrecht selbst kennt den Begriff der Korruption nicht, obgleich der Gesetzgeber die Novellierung der einschlägigen Bestechungsdelikte in einem „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ vom 13.8.1997 geregelt hat. Dennoch ist man sich im Grundsatz einig, dass unter Korruption im strafrechtlichen Sinne die einschlägigen Amtsträgerdelikte der §§ 331-335 StGB, die Angestelltenbestechung und -bestechlichkeit der §§ 299, 300 StGB sowie die Wähler- und Abgeordnetenbestechung der §§ 108b, 108e StGB zu verstehen sind.[6] Das wissenschaftliche Interesse an den Korruptionsdelikten konzentrierte sich lange Zeit auf die §§ 331 ff. StGB.[7] Gegenstand dieser Abhandlung soll hingegen die Korruption im privatwirtschaftlichen Bereich und damit die Vorschrift des § 299 StGB sein.[8] Nur dort, wo es zu einem besseren Verständnis der Norm beiträgt, wird kurz auf die übrigen Korruptionsdelikte eingegangen werden.

3

Ein Straftatbestand gegen Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr existiert in der deutschen Rechtsordnung schon seit dem Jahr 1909.[9] Dennoch blieb die damals einschlägige Vorschrift des § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) von Strafverfolgungsbehörden und der Strafrechtswissenschaft weitestgehend unbeachtet. Auf eine umfangreiche Rechtsprechung zu den zahlreichen Zweifelsfragen bei der Anwendung der Norm kann daher nicht zurückgegriffen werden.[10] Erst seit der Ersetzung des § 12 UWG a.F. durch § 299 StGB im Jahr 1997 und der damit verbundenen Verlagerung in das Kernstrafrecht, der Aufdeckung einiger spektakulärer Fälle von Wirtschaftskorruption, der Schaffung internationaler Vorgaben zu deren Bekämpfung sowie daran anknüpfenden weiteren Reformvorhaben des Gesetzgebers finden die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten und Beauftragten in der Privatwirtschaft durch das Schrifttum zunehmende Beachtung.[11]

4

In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden hingegen spielt § 299 StGB bislang dennoch keine große Rolle. Zwar ist die Anzahl der Verurteilungen seit Einführung der Vorschrift stetig angestiegen, doch sind die Fallzahlen insgesamt nach wie vor niedrig und nur ein geringer Anteil der bekannt gewordenen Fälle gelangt überhaupt zur Anklage.[12] So kam es im Jahr 1998 in der Bundesrepublik lediglich zu einer Verurteilung nach § 299 StGB, im Jahr 2002 zu 23, im Jahr 2005 zu 46, im Jahr 2008 zu 72 und im Jahr 2011 zu immerhin 106 Verurteilungen.[13] Allerdings ist aufgrund des Fehlens einer klassischen „Täter-Opfer-Beziehung“[14] sowie der oftmals mangelnden Bereitschaft zur Anzeige von Korruptionsstraftaten bei der Wirtschaftskorruption im Allgemeinen von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.[15] Jüngere Beispiele in der deutschen Wirtschaft zeigen jedenfalls, dass Bestechungszahlungen im privaten Sektor keinesfalls nur ein rechtstheoretisches Problem darstellen. Betroffen sind nahezu sämtliche Branchen und Bereiche. Bekanntestes Beispiel der letzten Jahre dürfte die sog. Siemensaffäre im Zusammenhang mit dem Anlegen schwarzer Kassen zwecks Erlangung lukrativer Aufträge im Ausland sein.[16] Auch in der „VW-Schmiergeldaffäre“, in deren Zuge Betriebsräte unter anderem mit „Lustreisen“ gewogen gestimmt werden sollten, kam es zu großer medialer Aufmerksamkeit.[17]

5

Doch sind Korruptionsskandale von diesem Ausmaß eher die Ausnahme. Abseits der spektakulären und zumeist eindeutig nach § 299 StGB strafbaren Konstellationen stellt sich demgegenüber im Geschäftsalltag – aufgrund der allgemein eher weiten Gesetzesfassung – nicht selten das Problem der Abgrenzbarkeit strafwürdiger Vorgänge zu lediglich moralisch fragwürdigen oder gar unbedenklichen Vorgehensweisen der Beteiligten. Bei den Marktteilnehmern herrscht zum Teil große Unsicherheit über die Frage, welche Zuwendungen sie im Einzelfall tätigen oder annehmen dürfen und welche nicht. Häufig bewegt sich das Verhalten der beteiligten Personen im Grenzbereich zu einer möglichen Strafbarkeit nach § 299 StGB, da regelmäßig nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Tatbestand aufgrund seiner Weite als erfüllt ansehen. Die Untersuchung eines solchen Grenzfalls steht im Mittelpunkt dieser Arbeit.

Anmerkungen

[1]

Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 1.

[2]

Vahlenkamp in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 17.

[3]

Dölling 61. DJT, Bd. 1, C9.

[4]

Lambsdorff in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 57.

[5]

Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 8.

[6]

So auch Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 21. Nach einem weiten Verständnis umfasst der Korruptionsbegriff auch die bei Bestechungszahlungen oftmals auftretenden Begleitdelikte wie §§ 202a, 204, 263, 266, 267, 353b StGB, §§ 17, 18 UWG sowie § 370 AO.

[7]

So auch Erb in: FS Geppert, S. 97.

[8]

§ 300 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr dar und findet daher im Rahmen dieser Untersuchung keine besonderen Beachtung.

[9]

RGBl. 1909, S. 499 (502).

[10]

So auch Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 31 f.; Erb in: FS Geppert, S. 97.

[11]

Erb in: FS Geppert, S. 97 (97 f.).

[12]

Fischer StGB, Vor § 298 Rn. 2.

[13]

Werte Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik, Fachserie 10, Reihe 3, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/AlteAusgaben/StrafverfolgungAlt.html (abgerufen am 28.7.2013). Exemplarisch wurden einige Jahre seit 1998 herausgegriffen.

[14]

Gemeint ist, dass oftmals auf Geber- und Nehmerseite Tatbeteiligte zu finden sind.

[15]

Im Ergebnis so auch Pfefferle Korruption, S. 5; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Für den öffentlichen Dienst Geis in: Reichmann/Schlaffke/Then, Korruption, S. 48 f.

[16]

Für den genauen Sachverhalt vgl. BGH NJW 2009, 89 (89 f.).

[17]

Vgl. BGH NJW 2010, 92 ff.

Teil 1 Einleitung › B. Problemstellung

B. Problemstellung

6

Die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB sind seit ihrer Einführung durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ im Jahr 1997 einiger Kritik durch die strafrechtliche Literatur ausgesetzt. Die Übernahme in das Kernstrafrecht hätte durch den Gesetzgeber genutzt werden können, um einige der schon seit langem existenten Kritikpunkte aufzugreifen und die Vorschrift dementsprechend zu verändern. Stattdessen wurden die Probleme zum Teil noch verschärft. Insbesondere die mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 einhergehende Erweiterung um die sog. Drittvorteile führte zu fortlaufenden Diskussionen in der strafrechtlichen Literatur.[1] Während nach § 12 UWG a.F. Zuwendungen an Dritte nur dann tatbestandsmäßig waren, wenn sie dem Angestellten zumindest mittelbar zugutekamen,[2] wurden fortan in Anlehnung an die entsprechende Änderung bei den §§ 331 ff. StGB und unter Verweis auf die dort angeführte Begründung ausdrücklich auch „Drittvorteile“ vom Tatbestand des § 299 StGB erfasst.[3]

7

In diesem Zusammenhang stellt sich ein besonderes Problem, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes[4] Vorteile, welche mit dem Ziel einer späteren Bevorzugung im Wettbewerb von einem Dritten gewährt werden, nicht für sich annimmt, sondern für die ihn anstellende Körperschaft. Durch die Erweiterung des Tatbestandes auf „Drittvorteile“ und die damit einhergehende Einbeziehung des Betriebes in den Kreis der Drittvorteilsempfänger des § 299 StGB könnte sich der Angestellte oder Beauftragte in einem solchen Fall einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB strafbar machen.[5] Der Vorteilsgewährende läuft spiegelbildlich Gefahr, sich wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB strafbar zu machen.

Eine besondere Brisanz erhält die Frage einer möglichen Strafbarkeit auch durch den Umstand, dass der Betriebsinhaber[6] nach der derzeitigen Fassung des § 299 StGB nach einhelliger Auffassung kein Täter einer Angestelltenbestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB ist.[7] Damit ist für ihn das Annehmen von Vorteilen jedweder Art jederzeit möglich. Der Vorteilsgewährende macht sich mangels tauglichen Vorteilsempfängers in diesem Fall auch nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB strafbar. Der Angestellte oder Beauftragte jedoch, der nicht selten gar mit der Einwilligung des Geschäftsherrn Vorteile für diesen annimmt, könnte aufgrund der Tatsache, dass dieser Einwilligung nach überwiegender Auffassung keine strafbefreiende Wirkung zukommt, vom Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB erfasst sein.[8]

8

Verstärkt wird die Problematik schließlich noch dadurch, dass das Aushandeln von Rabatten, das Ausschütten von Prämien und die Zahlung von Provisionen alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsverkehr sind. Der Preis einer Leistung, das Locken mit besonders günstigen Angeboten sowie das Unterbieten etwaiger Mitbewerber gehören zu einem wirtschaftlichen Leistungswettbewerb dazu und machen diesen auch aus. Im Grundsatz muss es daher für den im Einkauf beschäftigten Mitarbeiter möglich sein, Vorteile für das Unternehmen auszuhandeln und anzunehmen.

9

Dennoch darf nicht verkannt werden, dass einige Verhaltensweisen im Wirtschaftsverkehr weit über das im Allgemeinen übliche Aushandeln von Rabatten hinausgehen. Außerdem könnte die Gewährung von Vorteilen an das Unternehmen selbst als bloßes Zwischenziel fungieren, den Vorteil schlussendlich doch den Angestellten oder Beauftragten des jeweiligen Betriebes zugutekommen zu lassen. Auch würde es bei genereller Straflosstellung der Beteiligten unerheblich sein, in welcher Art und in welchem Umfang die Vorteile gewährt werden. In der Praxis muss es jedoch einen Unterschied machen, ob marktübliche Rabatte auf die abzunehmende Ware gewährt oder gefordert werden oder zum Teil erhebliche, die Marktüblichkeit verlassende materielle Zuwendungen wie beispielsweise neue Firmenfahrzeuge an das Unternehmen ausgeschüttet werden. Im letzteren Fall erscheint es auf den ersten Blick eher wahrscheinlich, dass sich die jeweiligen Entscheidungsträger in der Auswahl des zu beziehenden Produkts mehr von den materiellen Zuwendungen, als durch rationale Kriterien, wie Preis und Qualität der Ware, beeinflussen lassen. Eine unsachliche Bezugsentscheidung könnte die Folge sein.

10

Aus dem beschriebenen Problem ergibt sich die Notwendigkeit, korrupte und strafwürdige Verhaltensweisen von dem im Rechtsverkehr erlaubten Aushandeln oder Annehmen von Vorteilen für das eigene Unternehmen abzugrenzen. Die nachfolgende Arbeit versucht eine Antwort auf die bislang nicht hinreichend geklärte Frage zu geben, in welchen Fällen die Annahme von Vorteilen durch Angestellte und Beauftragte für das eigene Unternehmen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB nach sich zieht. Durch die spiegelbildliche Ausgestaltung des Tatbestandes der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB wird dabei auch die Frage mitbeantwortet, wie der Vorteilsgewährende in den fraglichen Konstellationen aus strafrechtlicher Sicht zu behandeln ist.

Anmerkungen

[1]

Vgl. etwa Geerds JR 1996, 309 (312). Allerdings bezogen sich die Ausführungen – so auch die von Geerds – zunächst primär auf die insoweit identische Erweiterung der §§ 331 ff. StGB. Für § 299 StGB siehe zuletzt etwa Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88 (88 ff).

[2]

Vgl. GK-UWG-Otto § 12 Rn. 15. Für §§ 331 ff. StGB siehe HWSt-Rönnau III, 2 Rn. 23.

[3]

Zur Begründung des Gesetzgebers vgl. BT-Drucks. 13/5584, S. 15.

[4]

Zu der Unterscheidung der Begriffe „geschäftlicher Betrieb“ und „Betriebsinhaber“ siehe ausführlich Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88 (88 ff.). Speziell in Bezug auf die Annahme von Drittvorteilen macht es letzten Endes aber keinen Unterschied, ob die Vorteile zugunsten des geschäftlichen Betriebes oder dessen Trägers bzw. Eigentümers angenommen werden. Daher wird eine generelle Unterscheidung nachfolgend auch nicht vorgenommen.

[5]

So kommt nach derzeit h.M. als „Dritter“ auch der geschäftliche Betrieb in Betracht, für den der Angestellte oder Beauftragte tätig ist. So Sch/Sch-Heine § 299 Rn. 12; MüKo-StGB-Diemer/Krick § 299 Rn. 10; NK-Dannecker § 299 Rn. 41; LK-Tiedemann § 299 Rn. 26; Heiß Bestechung und Bestechlichkeit, S. 31; Corsten Einwilligung, S. 304; Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 73 f.; Sprafke Korruption, S. 139; Kienle/Kappel NJW 2007, 3530 (3532); Lesch AnwBl. 2003, 261 (264); Bürger wistra 2003, 130 (131). Offen hingegen bei Fischer StGB, § 299 Rn. 11a. A.A. SK-Rogall § 299 Rn. 48.

[6]

Der Begriff ist zumindest in Bezug auf § 299 StGB gleichzusetzen mit dem des Geschäftsinhabers oder des Geschäftsherrn und wird in der Folge – um eine Vielzahl von Wiederholungen zu vermeiden –uneinheitlich verwendet. Es handelt sich dabei stets um den Träger des geschäftlichen Betriebes.

[7]

Zur fehlenden Täterqualität vgl. Joecks StGB, § 299 Rn. 5; Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 213; Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 101; HWSt-Rönnau III 2 Rn. 8; Bannenberg Korruption, S. 25; Pfefferle Korruption, S. 13; Mitsch Strafrecht BT II/2; § 3 Rn. 217.

[8]

Zu einem möglichen Strafausschluss durch das Einverständnis des Geschäftsherrn auf Tatbestands- oder Rechtfertigungsebene vgl. ausführlich Rn. 263 ff.

Teil 1 Einleitung › C. Gang der Untersuchung

C. Gang der Untersuchung

11

Zunächst werden im zweiten Teil der Arbeit grundsätzliche Erwägungen angestellt, welche die für die weitere Untersuchung notwendigen Grundlagen vermitteln sollen. Neben einer Darstellung der historischen Entwicklung und des geschützten Rechtsguts des § 299 StGB werden die ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs skizziert und die Frage einer möglichen Wettbewerbsakzessorietät des Bestechungstatbestandes erörtert. Schließlich wird kurz auf das Verhältnis zu den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB eingegangen.

Im dritten Teil der Arbeit werden zunächst einige Beispielsfälle dargestellt, in denen Vorteile zugunsten des Unternehmens, für welches der Angestellte oder Beauftragte tätig ist, angeboten oder gefordert werden. Die Lösung der Beispielsfälle nach der herkömmlichen Interpretation des § 299 StGB wird deutlich machen, dass das strafrechtliche Bestechungsverbot eine bedenkliche Weite erreicht hat. Deshalb werden nachfolgend bisherige Lösungsansätze zu einer restriktiven Auslegung des § 299 StGB dargestellt und jeweils einer kritischen Bewertung unterzogen. Im Anschluss wird ein eigener Lösungsansatz vorgestellt. Neben methodischen Überlegungen werden hier auch einige grundsätzliche Erwägungen des zweiten Teils aufgegriffen, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. Schließlich wird diskutiert, ob aufgrund der Untersuchungsergebnisse de lege ferenda Änderungen am Tatbestand des § 299 StGB vorzunehmen sind.

Der vierte Teil der Arbeit fasst die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammen. Ferner wird ein kurzer Ausblick über die künftig zu erwartende Entwicklung des § 299 StGB und deren Auswirkungen auf den Untersuchungsgegenstand gegeben.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen

Inhaltsverzeichnis

A. Historische Entwicklung des § 299 StGB

B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

C. Geschützes Rechtsgut

D. Wettbewerbsakzessorietät des strafrechtlichen Bestechungsverbots

E. Überblick zu den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A. Historische Entwicklung des § 299 StGB

A. Historische Entwicklung des § 299 StGB

12

Um das Rechtsgut des heutigen Delikts der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ermitteln zu können, ist es unerlässlich, die historische Entwicklung des § 299 StGB aufzuzeigen. Aus ihr können Rückschlüsse auf die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Vorschrift und möglicherweise auf den Sinn und Zweck des Tatbestands gezogen werden. Das Bedürfnis nach Sanktionierung wettbewerbsrechtlicher Verstöße ist dabei eng an die Entwicklung des Gewerbes und des freien Wettbewerbs als notwendige Ausgangsposition für das Entstehen unlauterer Geschäftspraktiken geknüpft. Ein Wettbewerb im Gewerbe entsteht dann, wenn mehrere gleichartige Gewerbe nebeneinander betrieben werden und ein jeder versucht, seine jeweiligen Leistungen abzusetzen. Dies ist naturgemäß erst dann möglich, wenn sich die Naturalwirtschaft in eine Tausch- und Geldwirtschaft gewandelt hat.[1]

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › I. Vor Einführung der Gewerbefreiheit

I. Vor Einführung der Gewerbefreiheit

13

Dem germanischen Recht (bis ca. 500 n. Chr.) waren das Wettbewerbsrecht und damit auch die Sanktionierung wettbewerbsrechtlicher Verstöße noch fremd. Es existierte eine primär auf Eigenbedarf ausgerichtete Wirtschaftsstruktur.[2] Geld war zwar schon vorhanden, wie entsprechende Münzfunde belegen, doch war es den Germanen als Handelsgut weitestgehend unbekannt. Stattdessen diente es oftmals religiösen Zwecken oder wurde schlichtweg als Schatz gehortet.[3] Das Volk war in Gemeinschaften gegliedert, welche vor und über dem einzelnen Individuum standen.[4] Wichtigste Gemeinschaft war dabei die Sippe[5]. Die genossenschaftliche Herrschaftsstruktur und die auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Wirtschaft benötigten noch keine wettbewerbsrechtlichen Regeln.

14

Auch in der fränkischen Zeit (ca. 500-900 n. Chr.) fehlte es noch an wettbewerbsrechtlichen Normen. Grund dafür waren vor allem die Kontroll- und Bannbefugnisse der Grundherren.[6] Die Abnahme gewerblicher Waren war auf bestimmte Gewerbebetriebe beschränkt.[7] Zunächst stand auch hier die Deckung des Eigenbedarfs in der jeweiligen Grundherrschaft im Vordergrund. Das Maß der Betätigung wurde durch die eigenen Bedürfnisse sowie die der Grundherrschaft reguliert.[8] Der Aufschwung der gewerblichen Tätigkeit durch die zunehmende Bevölkerungsdichte in den einzelnen Grundherrschaften führte erst nach und nach zu der Einführung einer gewissen Wettbewerbsstruktur. Damit einher gingen Verbesserungen des Betriebs und seiner Erzeugnisse. Einige Betriebe erhielten Zinslehen, die an die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen geknüpft wurden.[9] In der weiteren Entwicklung wurde der Betrieb des Handwerks als Amt verliehen und mit einem Grundstück sowie weiteren Rechten ausgestattet. In dieser Folge entstanden die Realrechtsgewerbe, deren herrschaftliche Verleihung sowohl Rechte als auch Pflichten begründete.[10] Vorteilhaft für den Realrechtsinhaber war, dass andere Betriebe von der Ausübung des Gewerbes am gleichen Ort ausgeschlossen waren. Auf der Gegenseite war der Amtsinhaber jedoch verpflichtet, die Bedürfnisse seines Herrschaftsbereiches zu befriedigen, seine Dienstleistungen der Grundherrschaft zur Verfügung zu stellen und die Preise auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Ausübung des Gewerbes blieb daher stets ein vom Grundherrn abgeleitetes Herrschaftsrecht.[11]

15

Im Mittelalter erkannten die Gewerbetreibenden zunehmend die wirtschaftliche Bedeutung ihrer Arbeit.[12] Die Interessen des Handwerks deckten sich infolge der Ausweitung der Tätigkeit über die bloße Selbstversorgung hinaus nicht mehr mit den Interessen der Grundherren. Auf der Kaufmannsseite entwickelten sich in der Folge die Gilden, die alsbald die Führung der Stadtherrschaft übernahmen. Die Handwerkerschaft auf der anderen Seite sah sich durch die Geschlossenheit der Kaufmannschaft ebenfalls dazu veranlasst, sich zusammen zu schließen, und gründete zunächst so genannte Brüderschaften, dann Innungen und schließlich Zünfte.[13] In der Folge eines politischen Machtkampfes zwischen den Gilden und den Zünften um die Vorherrschaft in den Städten entstand der Zunftzwang.[14] Damit sollte ein geschlossenes Auftreten gegenüber den Kaufleuten erreicht werden. Jeder, der ein Gewerbe betreiben wollte, musste Mitglied der Zunft sein. Häufig gab es nicht unerhebliche Hürden wie beispielsweise hohe Gebühren, das Erfordernis eines besonderen Bildungsstandes sowie die Erlangung des Bürgerrechts. Nach außen hin wurde die Möglichkeit einer Konkurrenz gegen die Zunft durch Maßnahmen wie Einfuhrbeschränkungen und die Festlegung und Begrenzung der Tätigkeitsbereiche und Arbeitsgebiete der Zünfte unterbunden.[15] So wurde freier Wettbewerb schon vor seiner Entstehung im Keim erstickt. Um unter ihren Mitgliedern gleiche Bedingungen zu schaffen, unterbanden die Zünfte zudem jedwede unlautere Konkurrenz durch disziplinarische oder gewerbepolizeiliche Maßnahmen. So war beispielsweise bei den Schlossern zu Speyer (1539) sowie den Kistenmachern zu Lübeck (1508) das „abwendig machen von Kunden“ untersagt.[16] Auch war das Recht auf Ausübung der gewerblichen Tätigkeit meist dahingehend beschränkt, dass der Gewinn eines Gewerbetreibenden den der anderen Zunftgenossen nicht übersteigen durfte. Ein erhöhter Gewinn stellte eine Rechtsverletzung der jeweiligen Zunft dar.[17] Es existierten zahlreiche weitere zunftinterne Vorschriften, die ebenfalls das Ziel verfolgten, einen gleichmäßigen Erwerb herbeizuführen. Es gab Beschränkungen bei der Maximalzahl der erlaubten Gehilfen, einen Maximallohn für Gehilfen, der das Anwerben bei der Konkurrenz unterbinden sollte, Beschränkungen in der Arbeitszeit, der Arbeitsmittel und der Produktionsmenge sowie die Festlegung bestimmter Tätigkeitsbezirke und das Verbot, die bereits begonnene Arbeit eines Konkurrenten fortzuführen.[18] Die strenge interne Wettbewerbsbeschränkung, die auf dem Wesen des genossenschaftlichen Zunftrechts beruhte, verhinderte zugleich auch korruptes und unlauteres Geschäftsverhalten.

16

Erst ab Beginn des 17. Jahrhunderts begann die Monopolstellung der Zünfte zu bröckeln. Eingeleitet wurde diese Entwicklung durch die weitere Intensivierung des Wirtschaftsverkehrs und sich mehrende Missstände in den Zünften.[19] Der Zunftzwang wurde zunehmend in einem eigennützigen Sinn aufgefasst und es wurde unter verschiedenen Vorwänden versucht, die Aufnahme weiterer Mitglieder zu verhindern.[20] Dem versuchten damalige Polizeiordnungen entgegen zu wirken, indem sie vorschrieben, dass die Aufnahme in der Zunft nicht grundlos verweigert werden durfte.[21] Damit wurde den Meistern der Zünfte ihr vielleicht wichtigstes Sonderrecht aberkannt.[22] Die Landesherren vergaben an Handwerksorganisationen Konzessionen in Form von Generalprivilegien und Gildebriefen.[23] Die Ahndung wettbewerbsrechtlicher Verstöße wurde zur Aufgabe der territorialen Polizei. Damit rückten erstmals Konsumenteninteressen der Allgemeinheit in den Vordergrund. Der seit Beginn des 17. Jahrhunderts aufkommende bürgerliche Geist stand in einem erheblichen Gegensatz zum Zunft- und Monopolgeist des Mittelalters und leitete den Beginn des Frühkapitalismus ein.[24] Dennoch war die Betreibung eines Gewerbes nach wie vor streng reglementiert. Freier Wettbewerb fand nur in geringem Maße statt. Folgerichtig bestand auch nur ein äußerst eingeschränktes Bedürfnis an der Sanktionierung wettbewerbsrechtlicher Verstöße durch allgemein gültige Normen.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › II. Die Einführung der Gewerbefreiheit

II. Die Einführung der Gewerbefreiheit

17

Die Französische Revolution von 1789 brachte schließlich eine durchgreifende Befreiung vom bisher nach wie vor vorherrschenden Zunftwesen. In Frankreich wurde die allgemeine Gewerbefreiheit am 1.4.1791 gesetzlich eingeführt. Damit einher ging ihre Einführung in den mit Frankreich verbundenen deutschen Ländern.[25] Die meisten anderen deutschen Staaten übernahmen die Gewerbefreiheit im Jahr 1797 nach französischem Vorbild.

18

In Preußen hingegen führte erst das Gewerbesteueredikt vom 28.10.1810 zur Einführung der Gewerbefreiheit. Das Edikt regelte, dass die Ausübung eines Gewerbes lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig war. Ausgenommen waren lediglich einige wenige Berufe, wie beispielsweise der des Apothekers, des Arztes und des Gastwirts.[26] Der Zunftzwang wurde aufgehoben und die Zünfte behielten fortan lediglich noch den Charakter freier Vereine.[27] Alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gewerbeabgaben – insbesondere die Konzessionsgelder – wurden abgeschafft und durch die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer ersetzt.

19

Der Sieg über Napoleon hatte jedoch zunächst eine rückläufige Entwicklung zur Folge. In denjenigen deutschen Staaten, die 1797 die Gewerbefreiheit verabschiedet hatten, wurde die Zunftherrschaft wieder eingeführt. Preußen behielt zwar die Gewerbefreiheit für seine alten Gebiete, übertrug diese jedoch nicht auf die neu dazugewonnenen. Erst 1845 wurde durch den Erlass der Gewerbeordnung für ganz Preußen die Gewerbefreiheit eingeführt. Allerdings erfuhr diese auf ständiges Drängen der Handwerkerschaft schon kurz darauf durch das sog. Notgewerbegesetz von 1849 erneut teils erhebliche Einschränkungen. So wurde beispielsweise das Recht zum Betrieb eines Gewerbes abermals an die Zugehörigkeit zu einer Zunft geknüpft und die Aufnahme in diese von einer Prüfung im Anschluss an eine dreijährige Gesellenzeit abhängig gemacht.[28] Die erneuten Beschränkungen konnten jedoch den Drang der Zeit und die zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast vierzig Jahren bestehende Gewerbefreiheit nicht mehr stoppen, und so fand das Gesetz auch kaum Beachtung.[29] Nach Erlass der österreichischen Gewerbeordnung von 1859 folgten nun schrittweise auch die deutschen Staaten, die 1815 zunächst zur Zunftherrschaft zurückgekehrt waren. Schließlich brachte der Norddeutsche Bund mit seinem Freizügigkeitsgesetz von 1867 die Gewerbefreiheit in die übrigen deutschen Staaten.[30] Dem Freizügigkeitsgesetz folgten das Notgewerbegesetz von 1868 und schließlich die Gewerbeordnung von 1869, die 1870 in Hessen, 1872 in Baden und Württemberg, 1873 in Bayern und 1889 in Elsass-Lothringen eingeführt wurde.[31]

20

Die Einführung der Gewerbefreiheit bedeutete zugleich eine wesentliche Ausweitung des Wettbewerbs und Verstärkung des Konkurrenzkampfes. Das Recht auf Ausübung der Gewerbetätigkeit wurde als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit angesehen und nicht, wie es das französische Recht annahm, als besonderes subjektives Recht zur Mitbewerbung.[32] Daraus folgte zwangsläufig, dass im Wettbewerb alles erlaubt war, soweit es nicht ausdrücklich per Gesetz verboten wurde. Die liberale Wirtschaftsauffassung der Epoche, die eine Wirtschaftsordnung ohne jedwede staatliche Einflussnahme vorsah, verhinderte nicht das zunehmende unlautere Verhalten im starken Konkurrenzkampf.[33] Abgesehen von einigen Vorschriften im Warenzeichengesetz von 1874 herrschte ein „freies Spiel der Kräfte“.[34] In einer im Schrifttum viel kritisierten Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.11.1880 wurde der unlautere Wettbewerb sogar indirekt gedeckt.[35] Das Reichsgericht ging davon aus, dass aus der Schaffung eines Markenschutzgesetzes folge, dass im Wettbewerb alles erlaubt sei, was dieses Gesetz nicht ausdrücklich verbiete, und bestätigte damit die aus der Entwicklung der Gewerbefreiheit entstandene Rechtsauffassung. Das Urteil des Reichsgerichts war in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb exemplarisch für die Zeit von 1880 bis zum Erlass des UWG im Jahre 1896.

21

Zunehmend wurde jedoch Kritik an diesem Verständnis geübt. Namentlich Kohler wendete ein, es könne schon denklogisch nicht sein, dass das Markenrecht das gesamte Wettbewerbsrecht abschließend regele.[36] Auch in einem freien Wettbewerb benötige man gewisse Spielregeln. Die liberale Rechtsauffassung bezeichnete er als „so formalistisch und kleinbürgerlich wie möglich“.[37] Es bildete sich in der Folge eine Bewegung, deren Ziel der Schutz des gewerblichen Eigentums war. So wurde am 19.12.1891 in Berlin aus mehreren Vertretern der Industrie ein „Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums“ gegründet, dessen Ziel die Bekämpfung unlauterer Geschäftsmethoden war und der bestrebt war, eine Gesetzesänderung herbeizuführen.[38] Verschiedene Handelskammern forderten von der Politik ein entschiedeneres Einschreiten gegen unlautere Geschäftspraktiken. Die Bewegung fand schließlich Gehör. Erste Entwürfe des späteren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) wurden seit 1894 im Reichstag beraten und führten schließlich zu dem Erlass des Gesetzes im Jahr 1896. Allerdings fanden sich in dieser ersten Fassung noch keine Bestimmungen zur Verhinderung der Angestelltenkorruption.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › III. Neufassung des UWG vom 7.6.1909

III. Neufassung des UWG vom 7.6.1909

22

Dennoch wurde durch den Erlass des UWG die Diskussion um den Umgang mit unlauteren Geschäftsmethoden verstärkt. Um die Jahrhundertwende nahmen die schon in den Gründerjahren nach der Einführung der Gewerbefreiheit bedingten Auswüchse im Wirtschaftsverkehr weiter zu. Durch den mächtigen Aufschwung des deutschen Handels- und Verkehrswesens wuchs sowohl die Anzahl der Betriebe als auch deren Größe in einem erheblichen Umfang.[39] Die Betriebe wurden seltener von Einzelkaufleuten geführt und waren im zunehmenden Maße von einer weitverzweigten Unternehmensstruktur geprägt.[40] Der Geschäftsinhaber war durch die stetig steigende Betriebsgröße nicht mehr in der Lage, sich alleine um die Entgegennahme und die Erteilung von Aufträgen zu kümmern, sondern musste diese Aufgaben vermehrt an seine Angestellten delegieren.[41] Während für den Inhaber des Geschäfts als Beurteilungsfaktoren für ein zu beziehendes Produkt in der Regel der Preis, die Qualität sowie die Lieferfrist eine entscheidende Rolle spielten, bestand bei dem Angestellten die erhöhte Gefahr, dass dieser mehr an persönlichen Vorteilen, die der Bezug einer bestimmten Ware mit sich brachte, interessiert war. Beim Geschäftsinhaber jedoch war zumindest nach damaliger einhelliger Auffassung der persönliche Vorteil aus dem Abschluss des Vertrags stets auch ein Vorteil des Geschäfts.[42] Beim Angestellten hingegen schien es möglich, dass eine Divergenz zwischen persönlichem Vorteil und dem Vorteil für das Unternehmen bestand. In Folge der Delegation des Einkaufs für die Unternehmen vom Geschäftsinhaber an seine Vertrauenspersonen setzten Lieferanten oftmals alles daran, die Gunst des für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeiters zu erlangen. Das „Schmieren“ der Angestellten des Unternehmers wurde zunehmend zu einer gängigen Praxis.

23

Auf diese erheblichen Missstände wies erstmals die Frankfurter Halbmonatsschrift „Das freie Wort“ am 5.11.1901 in einem Artikel mit dem Titel „Innere Ursachen für den Niedergang der Industrie in Deutschland“ hin.[43] Darin wurden nicht nur die Missstände angesprochen, sondern auch die negativen Folgen von Bestechung und Bestechlichkeit für Wirtschaft und Gesellschaft aufgeführt. So schädige die Bevorzugung minderwertiger Ware die deutsche Exportwirtschaft in beachtlicher Weise und könne in sicherheitsrelevanten Bereichen auch zu erheblichen Gefahren für die Endverbraucher führen.[44] Deshalb enthielten die Beiträge die Forderung nach dem Erlass einer strafrechtlichen Sanktionsnorm. Auf die Veröffentlichungen folgten zahlreiche Leserzuschriften aus der Bevölkerung, die ebenfalls ein Einschreiten der Politik forderten. Die Aufmerksamkeit der Bevölkerung für das Thema der Angestelltenkorruption war geweckt.

Es gab jedoch auch erhebliche Gegenstimmen, die sich gegen die Einführung sanktionsrechtlicher Bestimmungen aussprachen. Insbesondere in Angestelltenkreisen war man von solchen Plänen weitestgehend nicht überzeugt. So wurde auf der Hauptversammlung des deutschen Verbandes kaufmännischer Vereine im Mai 1905 in Pforzheim die Ansicht vertreten, dass strafrechtliche Bestimmungen zur Verhinderung der Angestelltenbestechung ein Misstrauensvotum gegen deutsche Angestellte darstellen würden und damit auch zugleich eingeräumt würde, dass in einem nicht unerheblichen Maße Unredlichkeiten im geschäftlichen Verkehr an der Tagesordnung seien.[45]

24

Im Reichstag wurde die Frage nach der Einführung sanktionsrechtlicher Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb zunächst im Jahre 1905 behandelt. Eine Resolution des Abgeordneten Müller (Meiningen) vom 20.2.1905 forderte eine eingehende Untersuchung der Angestelltenbestechung durch den Reichskanzler.[46] Eine Resolution der Abgeordneten Gröber und Trimborn vom 1.3.1905 ging sogar noch weiter und forderte die Regierung zu einem Gesetzentwurf auf, welcher gegen die aktive und passive Angestelltenbestechung vorgehen sollte.[47] Beide Resolutionen wurden jedoch ohne Debatte in der Sitzung am 27.3.1905 durch den Reichstag abgelehnt.[48] Obwohl es durchaus Zustimmung gab, war man mehrheitlich der Auffassung, dass die Frage der generellen Notwendigkeit sanktionsrechtlicher Normen noch nicht ausreichend geklärt sei.[49]

25

Ebenfalls im Jahr 1905 beschäftigte sich auch der deutsche Handelstag mit der Frage der Notwendigkeit strafrechtlicher Bestimmungen. Er hielt auf seiner Sitzung am 14.2.1905 nach einer kontrovers geführten Diskussion eine entsprechende Regelung mit einer Zweidrittel-Mehrheit für erforderlich.[50] Schließlich wurde am 16.8.1906 eine Eingabe im Bundesrat eingereicht, in der ein gesetzliches Einschreiten gefordert wurde.[51]

26

Die verschiedentlichen Forderungen hatten zur Folge, dass sich schließlich auch die Regierung mit der Frage nach der Notwendigkeit einer das „Schmiergeldunwesen“ betreffenden gesetzlichen Regelung beschäftigte. Eine durch das Reichsamt des Inneren initialisierte Umfrage unter den Handelskammern, in der diese über bisherige Erfahrungen hinsichtlich der Angestelltenbestechung berichten und Ratschläge zu deren Behebung formulieren sollten, ergab zunächst ein geteiltes Bild.[52] Von 124 sich äußernden Kammern waren 49 für die Einführung strafrechtlicher Bestimmungen, 52 dagegen und 23 waren unentschlossen.[53] Als zentrale Argumente gegen die gesetzlichen Regelungen wurde unter anderem angeführt, dass es schwierig sei, einen Tatbestand aufzustellen, der einerseits verwerflich erscheinende Geschäftspraktiken ohne Ausnahme treffen würde, auf der anderen Seite jedoch die üblichen sozial gebilligten Verhaltensmuster wie das Zahlen von Trinkgeldern oder kleine Geschenke vom Tatbestand ausnehme.[54] Zudem befürchtete man ein unliebsames „Eindringen“ behördlicher Strafverfolgungsorgane in interne Geschäftsvorgänge. In einer Sitzung der Kommission im Reichsamt des Inneren am 15. und 16.2.1907 kam diese jedoch nicht zuletzt aufgrund des geteilten Meinungsbildes in den betroffenen Kreisen vorerst zu dem Schluss, dass die Materie für eine gesetzgeberische Behandlung noch nicht geeignet sei.[55]

27

Ein am 16.12.1907 veröffentlichter erster Entwurf einer Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthielt deshalb in der Folge erneut keine strafrechtlichen Normen.[56] Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Mehrzahl der befragten Handelskammern sich gegen die Aufnahme strafrechtlicher Bestimmungen in das UWG ausgesprochen habe.[57] Auch der überarbeitete zweite Entwurf der Novelle vom 14.1.1909 enthielt noch keine entsprechenden Regelungen.[58] Als in der ersten Beratung des Entwurfs zur Novelle des UWG der Staatssekretär des Inneren ausführte, dass die verschiedenen Rundfragen und Feststellungen gezeigt hätten, dass die Zeit für strafrechtliche Normen noch nicht reif sei, wurde ihm von verschiedenen Parteien heftig widersprochen. Die Frage wurde daraufhin wieder an eine Kommission verwiesen, die in ihrem Bericht an den Reichstag aufgrund ihrer Vorberatungen erstmalig zu dem Ergebnis kam, dass es zur Regelung des Bestechungswesens einer strafrechtlichen Norm bedürfe.[59]

Der nach längeren Debatten letzten Endes von der Kommission vorgeschlagene Bestechungstatbestand des § 10 a UWG a.F. wurde schließlich vom Reichstag in der 259. Sitzung am 17.5.1909 und der 260. Sitzung am 18.5.1909 in 2. Lesung als § 12 UWG a.F. verabschiedet[60] und trat zusammen mit dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb am 1.10.1909 in Kraft.[61]

28

In Abs. 1 der Vorschrift wurde die aktive Bestechung, in Abs. 2 die passive Bestechlichkeit geregelt. Der Tatbestand deckte sich schon in der damaligen Fassung, von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, im Wesentlichen mit der heutigen Fassung des § 299 StGB. Lediglich Vorteile zugunsten eines Dritten waren von der damaligen Norm nicht umfasst. Als Rechtsfolge war bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und Geldstrafe mit einer kumulativen Verknüpfungsmöglichkeit vorgesehen. Abs. 3 der Vorschrift stellte eine Verfallsanordnung dar. Die Ansichten über das geschützte Rechtsgut der damaligen Vorschrift waren unterschiedlich. Das Reichsgericht wich einer eindeutigen Positionierung aus und sprach unter anderem vom Schutz des Geschäftsherrn vor der Pflichtwidrigkeit seiner Angestellten,[62] dem Schutz der Mitbewerber vor einer bestimmten Art des unlauteren Wettbewerbs,[63] sowie der Unparteilichkeit des Angestellten.[64] Andere Ansichten sahen als geschütztes Rechtsgut die Lauterkeit des wettbewerbsrechtlichen Verkehrs an.[65] Dies folge schon aus der Stellung der Vorschrift im Wettbewerbsrecht. Dieses sei Sonderrecht einer Berufsklasse und berühre die Allgemeinheit nur mittelbar.[66]

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › IV. Reform der Straftatbestände 1974

IV. Reform der Straftatbestände 1974

29

Vor allem Schwierigkeiten bei der Aufdeckung und der Beweisführung im Falle einer Angestelltenbestechung führten zu anhaltenden Forderungen nach einer Reform der Vorschrift.[67] Die Dunkelziffer, die das geschätzte Verhältnis der nicht entdeckten Taten zu den bekannt gewordenen und damit in der polizeilichen Kriminalstatistik auftauchenden Taten wiedergibt, wurde als sehr hoch eingeschätzt.[68] Dies wurde vor allem darauf zurückgeführt, dass die breite Öffentlichkeit infolge mangelnder Information keine Kenntnis von Korruptionsvorgängen erhalten würde. Zudem würden Zahlungen zumeist verschleiert und seien für die Strafverfolgungsbehörden nur sehr schwer nachzuvollziehen.[69] Im Mittelpunkt der Kritik stand jedoch das in jedem Fall erforderliche Antragserfordernis, was die Verfolgung der Angestelltenkorruption erheblich erschwerte.

30

Mit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch am 2.3.1974 wurde der Gesetzgeber tätig und gestaltete die Vorschrift des § 12 UWG durch Art. 139 Nr. 6 EGStGB a.F. um. Änderungen am Wortlaut erfolgten dahingehend, dass aus dem bislang erforderlichen unlauteren Verhalten des Angestellten eine Bevorzugung in unlauterer Weise wurde. Außerdem strich der Gesetzgeber die Subsidiaritätsklausel sowie die Verfallsregel des Abs. 3.[70] Auf Rechtsfolgenseite konnten Geld- oder Freiheitsstrafe nur noch alternativ und nicht mehr kumulativ angeordnet werden.[71] Die Änderungen waren damit offensichtlich nicht auf die anhaltenden Reformforderungen zurückzuführen, sondern größtenteils redaktioneller Art. Die im Vorfeld der Reform geforderte Umgestaltung des Bestechungstatbestandes – insbesondere die Umgestaltung zum relativen Antragsdelikt – sollte noch gut 20 Jahre auf sich warten lassen.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › V. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

V. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

31

Durch die Aufdeckung einer Reihe spektakulärer Bestechungsfälle in der öffentlichen Verwaltung Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts flammte das öffentliche Interesse an einer wirksameren Korruptionsbekämpfung wieder auf.[72] Im Mittelpunkt der Diskussion standen dabei allerdings die Amtsträgerdelikte der §§ 331 ff. StGB. In diesem Kontext waren nach einer Umfrage des „Instituts für Demoskopie Allensbach“ im Spätsommer 1992 lediglich 34 % der Westdeutschen und sogar nur 18 % der Ostdeutschen der Meinung, dass deutsche Beamte im Allgemeinen unbeeinflussbar und unbestechlich seien.[73] Nach wie vor wurde insgesamt mit einer erheblichen Dunkelziffer gerechnet.[74]

Den Höhepunkt der rechtspolitischen Auseinandersetzungen stellten die Beratungen der Strafrechtlichen Abteilung des 61. Deutschen Juristentages („DJT“) im September 1996 dar.[75] Da die Korruptionsbekämpfung eines der zentralen Gesetzgebungsvorhaben der laufenden Legislaturperiode auf dem Gebiet des Strafrechts war, verwundert es nicht, dass sich die Tagung mit dem Thema „Empfehlen sich Änderungen des Straf- und Strafprozessrechts, um der Gefahr von Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wirksam zu begegnen?“ beschäftigte. Konsens bestand darin, dass bei der Korruptionsbekämpfung ein dringender Handlungsbedarf bestand, dessen Schwerpunkt jedoch die präventive Korruptionsbekämpfung außerhalb des Strafrechts darstellen sollte.[76] Zwar bildeten die Amtsträgerdelikte der §§ 331 ff. StGB den Schwerpunkt der Beratungen und des zugrunde liegenden Rechtsgutachtens von Dölling, doch beschäftigte man sich auch mit der Bestechung in der Privatwirtschaft.[77] Hier wurden zum Teil kontroverse Meinungen vertreten. So befürwortete Volk entgegen der Auffassung von Dölling beispielsweise die Aufnahme des Geschäftsherrn in den Täterkreis des § 12 UWG und sprach sich auch für eine weitgehende Angleichung des Strafrahmens an §§ 331 ff. StGB aus.[78] Schließlich fasste der DJT die Bestechung im geschäftlichen Verkehr betreffend die folgenden Beschlüsse, welche zum Teil auch im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren Beachtung fanden:


• Der Geschäftsinhaber sollte Täter des § 12 UWG a.F. werden.
• Auch Betriebe, deren Aufgabe in der Aufklärung und Beratung von Kunden liegt, sollten von der Norm erfasst werden.
• Der Tatbestand sollte um Drittvorteile erweitert werden.
• Auf Rechtsfolgenseite sollte der Strafrahmen auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.
• In gravierenden Fällen („besonders schwerer Fall“) sollten Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall ermöglicht werden.
• Eine Verfolgung sollte in Fällen des Bestehens eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag möglich sein (relatives Antragsdelikt).

Abgelehnt wurden hingegen:


• eine Eingliederung des § 12 UWG a.F. in das Kernstrafrecht,
• eine Anhebung des Strafrahmens auf 5 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe,
• eine Einstufung als Offizialdelikt.

32

Die Politik sah sich schon im Vorfeld des 61. DJT durch die öffentliche und fachliche Diskussion zum Handeln veranlasst und stellte zunächst eine Verbesserung der Korruptionsbekämpfung durch organisatorische Maßnahmen wie das „Vier-Augen-Prinzip“ und vermehrte interne Kontrolle auf Beamtenebene in Aussicht.[79] Doch war man sich im Grundsatz darüber einig, dass es zu einer wirksameren Korruptionsbekämpfung auch Änderungen an den einschlägigen Straftatbeständen bedurfte. Grundlage der nachfolgenden parlamentarischen Beratungen auf Bundesebene waren die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 3.11.1995 und der Bundesregierung vom 19.6.1996.[80]

33

Im Entwurf des Bundesrates war in Bezug auf § 12 UWG a.F. eine Erhöhung des Strafrahmens auf 5 Jahre, bei besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe normiert. Des Weiteren sah der Entwurf eine Kronzeugenregelung vor, die es dem Gericht ermöglichen sollte, die Strafe nach eigenem Ermessen zu mildern oder von ihr abzusehen, sofern der Täter Wissen preisgibt, welches zur Aufdeckung weiterer Taten führt. Schließlich sollte die Vorschrift zum relativen Antragsdelikt umgestaltet werden.[81] Eine Übernahme ins StGB wurde diskutiert, im Gesetzentwurf schlussendlich jedoch nicht übernommen.

34

Der Entwurf der Bundesregierung hingegen sah eine Erhöhung des Strafrahmens auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, für besonders schwere Fälle bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand sollte zudem auf Drittvorteile erweitert werden. Übereinstimmung mit dem Entwurf des Bundesrates bestand in der Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt. Allerdings wurde die Eingliederung der Vorschrift in das StGB befürwortet, von einer Kronzeugenregelung hingegen abgesehen.

Beide Entwürfe nahmen die Beschlüsse des 61. DJT damit insgesamt nur teilweise auf. Insbesondere war die Einbeziehung des Geschäfstherrn in den Täterkreis des § 12 UWG a.F. in keinem der Entwürfe vorgesehen.

35

Der Straftatbestand des § 299 StGB wurde schlussendlich auf der Grundlage des Regierungsentwurfs und einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 eingeführt.[82] Das Gesetz wurde am 26.6.1997 in zweiter und dritter Lesung durch den deutschen Bundestag verabschiedet.[83] Der Bundesrat ließ es am 4.7.1997 trotz Bedenken einiger Länder passieren, in Kraft trat es am 20.8.1997.[84] Inhaltlich wurden die Tatbestände der passiven und aktiven Bestechung um die Annahme, das Fordern und das Sich-versprechen-Lassen bzw. um das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Drittvorteilen erweitert. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte durch die Verlagerung des Straftatbestandes aus dem UWG in das StGB das Bewusstsein in der Bevölkerung geschärft werden, dass es sich bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr um eine Kriminalitätsform handelt, die als allgemein sozialethisch missbilligtes Verhalten einzustufen ist und die deshalb folgerichtig im Kernstrafrecht zu regeln sei.[85] Zudem sollte durch die Einfügung des Wettbewerbsstrafrechts in das StGB verdeutlicht werden, dass der Schutz des Wettbewerbs eine wichtige Aufgabe des Staates sei.[86] Auf der Rechtsfolgenseite wurden zum Teil erhebliche Veränderungen vorgenommen. Der Regelstrafrahmen wurde von bis zu einem Jahr auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Eine Gleichstellung des Regelstrafrahmens mit demjenigen der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern gem. §§ 332, 334 StGB wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die besondere Pflichtenstellung von Amtsträgern und das von den Amtsträgerdelikten geschützte Rechtsgut einen höheren Strafrahmen rechtfertige.[87] Die Einführung eines besonders schweren Falls in § 300 StGB erlaubte nun jedoch eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zudem wurde der Straftatbestand durch § 301 StGB vom absoluten zum relativen Antragsdelikt umgestaltet. Das bisher zwingende Antragserfordernis aus § 22 UWG a.F. wurde als wesentliches Hindernis für die Verfolgung der Wirtschaftskorruption angesehen.[88] In § 302 StGB fanden sich fortan Regelungen über die Vermögensstrafe sowie den Erweiterten Verfall.

36

Die Änderungen wurden von der Literatur unterschiedlich aufgenommen. Vor allem die Verlagerung des § 12 UWG in das Kernstrafrecht war erheblicher Kritik ausgesetzt. So wurde eingewandt, die Auslagerung von lediglich einem der zahlreichen Straftatbestände des UWG hätte den Zusammenhang von Delikten mit ähnlichen Schutzrichtungen zerstört.[89] Schon Dölling sprach sich vor der Strafrechtsreform dafür aus, die Angestelltenbestechung im UWG zu belassen, da die Norm fester Bestandteil eines geschlossenen Schutzsystems sei.[90] Zudem wurde eingewandt, dass es für das Bewusstsein der Allgemeinheit weniger auf den Standort einer Strafnorm ankomme, als vielmehr auf deren Vollzug.[91] Auch die Einbeziehung von Drittvorteilen stieß auf Kritik. So wandte Geerds bereits im Jahr 1996 ein, dass es in den Fällen der Drittvorteile an der Eigennützigkeitskomponente der Korruption fehle.[92] Schließlich fand auch die Verschärfung des Strafrahmens nicht nur Befürworter. Schon im Jahr 1996 stellte Ransiek fest, dass eine Verschärfung des Strafrahmens auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe wegen der geringen praktischen Relevanz der Norm und der bislang ganz überwiegend verhängten Geldstrafen weder sinnvoll noch erforderlich sei.[93] Gleiches gelte für die Abschaffung des absoluten Strafantragserfordernisses, denn ohne Strafantrag gebe es in der Regel keinerlei Ansatzpunkte für Ermittlungen.

37

Doch fand die Eingliederung der Vorschrift in das StGB auch positive Resonanz. Namentlich Tiedemann sprach davon, dass eine erhöhte Bewusstseinsbildung bei den Strafverfolgungsbehörden eingetreten sei, welche in der Konsequenz auch dazu führe, dass das Strafrecht seine präventive Wirkung entfalten könne.[94] Auch die Umwandlung in ein relatives Antragsdelikt fand überwiegend Befürworter. So habe das bislang zwingend erforderliche Strafantragserfordernis dazu geführt, dass die Vorgängervorschrift des § 12 UWG a.F. nur wenig praktische Bedeutung gehabt habe.[95] Betroffene Unternehmen hätten aufgrund der meist vorliegenden aktiven oder passiven Tatbeteiligung an den Delikten meist keinen Antrag gestellt. Auch die Befürchtung, geschäftsinterne Vorgänge durch ein öffentliches Strafverfahren nach außen zu tragen, sei für die Unternehmen ein Motiv gewesen, von der Stellung eines Strafantrages abzusehen.[96]

38

Insgesamt betrachtet fanden die Änderungen in der strafrechtlichen Literatur eher zustimmende Resonanz, wenngleich sich auch die Wissenschaft insgesamt nur mäßig mit den Änderungen bei der Korruptionsbekämpfung beschäftigte. Nach Meinung von Wolters war dies darauf zurückzuführen, dass kurz nach Erlass des Gesetzes das „Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts“ in seine „heiße Phase“ trat, welches verstärkt das wissenschaftliche Interesse fand.[97]

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › VI. Gesetz vom 22.8.2002

VI. Gesetz vom 22.8.2002

39

Schon am 26.6.1997 stimmte der Deutsche Bundestag neben dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption einem Entschließungsantrag zu, der die Verbesserung der Korruptionsbekämpfung auf internationaler Ebene zum Inhalt hatte.[98] Der Anfang des 21. Jahrhunderts war dann vor allem durch die Diskussion um die Ausweitung des § 299 StGB auf ausländische Wettbewerbe geprägt.

Am 22.8.2002 wurde die Norm durch ein Ausführungsgesetz um einen dritten Absatz ergänzt, nach welchem die Absätze 1 und 2 nun auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb galten.[99] Damit wurde sowohl die Gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union vom 22.12.1998 die Bestechung im privaten Sektor betreffend umgesetzt als auch die Regelung der Art. 7 und 8 des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 aufgegriffen.[100] Der Straftatbestand erhielt damit seine bis heute geltende Fassung.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › VII. Weitere Reformbestrebungen

VII. Weitere Reformbestrebungen

40

Mit der Einfügung des dritten Absatzes in die Vorschrift endete jedoch keineswegs die Diskussion um die Notwendigkeit weiterer Reformen. Am 30.5.2007 wurde der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes durch das Bundeskabinett beschlossen, welcher auf dem zuvor schon bekannt gewordenen Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium zu einem „Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ vom 19.9.2006 basierte. Der Entwurf beinhaltete erneut Änderungen am Tatbestand des § 299 StGB und wurde am 10.8.2008 an den Bundesrat weitergeleitet.[101] Zum größten Teil waren die damaligen Reformbestrebungen der Bundesregierung auf verschiedene – noch heute gültige – supranationale Regelungen zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung zurückzuführen. So fordert das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates vom 27.1.1999 („EUR-Ü“) nicht nur die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, sondern ebenfalls einen Mindeststandard bei der Korruptionsbekämpfung im innerstaatlichen Bereich.[102] Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22.7.2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor („EU-RB“) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, aktive und passive Bestechungshandlungen im geschäftlichen Verkehr im In- und Ausland zu verfolgen und mit Strafe zu bedrohen.[103] Schließlich enthält das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003 („VN-Ü“) noch ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption.[104]

41

Im Gesetzgebungsverfahren war man der Ansicht, dass § 299 StGB die dort genannten Vorgaben im Wesentlichen weitestgehend schon aktuell erfülle, einige Modifikationen aber dennoch von Nöten seien.[105] Insbesondere wurde die Einführung einer Tatmodalität diskutiert, die eine Pflichtverletzung gegenüber dem anstellenden Unternehmen beinhaltete (sog. Geschäftsherrenmodell), um eine Anpassung an die entsprechenden Übereinkommen, welche entscheidend auf diese sog. breach of duties abstellen, zu gewährleisten. Die Bundesregierung stellte in ihrer Gesetzesbegründung fest, dass dadurch auch Pflichtverletzungen des Angestellten gegenüber dem Geschäftsherrn außerhalb von Wettbewerbslagen erfasst werden sollten, was seit jeher schon vom Schutzgut des § 299 StGB umfasst sei.[106]

42

In Art. 2 Abs. 1 EU-RB wird diesbezüglich festgehalten, dass für eine Bestechungshandlung im privaten Bereich für die erforderliche Gegenleistung eine Pflichtverletzung im Rahmen der Geschäftstätigkeit bzw. innerhalb von Geschäftsvorgängen des Angestellten und auch der Unternehmensleitung ausreichend sei. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses haben die Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Fälle von Wettbewerbsverzerrungen[107] zu beschränken, wovon Deutschland bislang auch Gebrauch gemacht hatte. Allerdings ist diese Möglichkeit gem. Art. 2 Abs. 4 EU-RB auf 5 Jahre ab dem 22.7.2005 beschränkt, konnte jedoch gem. Art. 2 Abs. 5 EU-RB vom Rat verlängert werden. Die Regelung einer Beschränkung der Strafbarkeit auf Fälle von Wettbewerbsverzerrungen ist nunmehr allerdings ausgelaufen, da die nach Art. 2 Abs. 5 EU-RB bestehende Verlängerungsmöglichkeit zwischenzeitlich nicht in Anspruch genommen wurde.

43

Nahezu wortgleich in Bezug auf die Pflichtverletzung, jedoch ohne die Beschränkungsmöglichkeiten auf Wettbewerbsverzerrungen, sind die Art. 7 und 8 EUR-Ü formuliert. Eine Einschränkung findet sich jedoch auch hier in Art. 37 Abs. 1 EUR-Ü, nach dem die Staaten sogar das Recht haben, gänzlich auf eine Strafbarkeit zu verzichten. Dieses Recht wiederum ist gem. Art 38 Abs. 1 EUR-Ü auf 3 Jahre beschränkt, allerdings umfassend durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten verlängerbar.

44

Schließlich formuliert Art. 21 VN-Ü eine keinesfalls verbindliche Erwägungslösung hinsichtlich einer Strafbarkeit bei Pflichtverletzungen im privaten Sektor.

Abgesehen von der geplanten Einführung des Geschäftsherrenmodells waren die übrigen Änderungen im Gesetzesentwurf hingegen redaktioneller Natur. So sollte der dritte Absatz der Vorschrift entfallen, dafür aber die ersten beiden Absätze dahingehend ergänzt werden, dass die unlautere Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb erfolgen kann. Des Weiteren sollte in Anpassung an die redaktionellen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004 der Begriff des „geschäftlichen Betriebs“ durch den Begriff „Unternehmen“ und der Begriff der „gewerblichen Leistung“ durch „Dienstleistung“ ersetzt werden.[108] Die Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB-E musste nicht mehr „zu Zwecken des Wettbewerbs“, sondern, um einen Gleichklang mit der Bestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB-E zu erreichen, nur noch „im Wettbewerb“ erfolgen.

45

Die geplanten Änderungen in Bezug auf § 299 StGB, und dabei insbesondere die Erweiterung in § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E um das Geschäftsherrenmodell, standen seit Bekanntwerden des Referentenentwurfs, welcher unverändert in den Gesetzentwurf der Bundesregierung mündete, zum Teil erheblich in der Kritik von Seiten der strafrechtlichen Literatur und Interessenverbände. Vor allem wurde eingewandt, dass eine solche Erweiterung der Tatmodalität einen Systembruch der Vorschrift zur Folge habe. Die Vorschrift des § 299 StGB definiere ein Wettbewerbsdelikt und keine Vorschrift zum Schutz des Geschäftsherrn außerhalb von Wettbewerbslagen.[109] Zudem verstoße die Vorschrift gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da keinesfalls klar sei, auf was für Pflichtverletzungen konkret abzustellen sei. Schließlich sei eine Erweiterung auch nicht notwendig, da unternehmensbezogene und zumindest gravierende Pflichtverletzungen, sofern sie den vermögensrechtlichen Bereich betreffen, schon ausreichend durch die Tatbestände des Betrugs sowie der Untreue im Sinne der §§ 263, 266 StGB geregelt seien. Die Brisanz sei insbesondere in Bezug auf die Untreue sichtbar, da mit der geplanten Neuerung Pflichtverletzungen ohne Vermögensschaden und ohne spezielle Vermögensbetreuungspflicht unter Strafe gestellt würden, was faktisch zur Strafbarkeit wegen „versuchter Untreue“ oder sogar „versuchter Anstiftung zur Untreue“ führen würde.[110] Seien Vermögensinteressen nicht beeinträchtigt, so stünden dem Unternehmer zivil- und arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, um auf Verfehlungen des Angestellten zu reagieren. Mit der geplanten Änderung würden wettbewerbs- und arbeitsstrafrechtliche Regelungsmodelle in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Das Strafrecht als letzte Möglichkeit zur Erzwingung des Rechtsfriedens sei ohne den Eintritt eines Vermögensschadens für das Unternehmen unverhältnismäßig.[111] Des Weiteren bezwecke die geplante Änderung die Anpassung an §§ 331 ff. StGB, wo in vergleichbarer Weise auf pflichtwidrige Diensthandlungen abgestellt werde. Die Delikte seien jedoch keinesfalls miteinander vergleichbar, da ein von §§ 331 ff. StGB geschütztes „Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Trägern staatlicher Funktionen“ keinesfalls und auch nicht sinngemäß auf ein entsprechendes durch § 299 StGB geschütztes Rechtsgut wie etwa eines „Vertrauens in die Lauterkeit der geschäftlichen Tätigkeit von Angestellten“ übertragbar sei.[112]

46

Nachdem der Wirtschaftsausschuss des Bundestages das Geschäftsherrenmodell abgelehnt, der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten jedoch keine Einwendungen erhoben hatte, billigte der Bundesrat[113] in seiner Sitzung vom 21.9.2007[114] den Gesetzentwurf der Bundesregierung.[115] Am 4.10.2007 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht, wo sich das Gesetzgebungsvorhaben aber mit Ablauf der 16. Wahlperiode durch den Grundsatz der Diskontinuität erledigt hat.

47

Im Anschluss standen vergleichbare Gesetzesvorhaben, welche die Bestechung im privaten Sektor betrafen, zunächst nicht mehr auf der politischen Tagesordnung. In einem Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament vom 7.6.2011 wurde jedoch festgestellt, dass Deutschland die Vorgaben des EU-RB[116] durch die derzeit geltende Fassung des § 299 StGB nach Ansicht der Kommission nicht erfüllt.[117] Dies resultiere aus der bisherigen Beschränkung des Geltungsbereichs der Norm auf Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen. Da die Beschränkungsmöglichkeit des Art. 2 Abs. 3 EU-RB im Juni 2010 abgelaufen und kein neuer Ratsbeschluss hinsichtlich einer Verlängerung ergangen ist, hätte laut dem Bericht die Beschränkung aufgehoben werden müssen. Über den Inhalt des Berichts der Kommission wurden am 4.7.2011 die zuständigen Ausschüsse durch den Deutschen Bundestag unterrichtet.[118] In der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 23.9.2011 erklärte der zuständige Rechtsausschuss, dass er von dem Bericht Kenntnis genommen, jedoch bislang von einer Beratung abgesehen hat.[119] Seitdem wurde im Bundestag nicht mehr über die Änderungen des § 299 StGB beraten. Aktuelle Reformbestrebungen aus den Reihen der Opposition im Hinblick auf die Korruption betreffen lediglich die Abgeordnetenbestechung.[120] Es bleibt damit abzuwarten, wie der Gesetzgeber einerseits mit der teils heftigen Kritik an Neuerungen mit Blick auf die Bestechung und Bestechlichkeit umgeht, andererseits aber seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Rahmenbeschluss des Europäischen Rates gerecht werden kann.

Anmerkungen

[1]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 2; Altschüler Schmiergeldunwesen, S. 1.

[2]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4; Lütge Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 19.

[3]

Lieberich/Mitteis Deutsche Rechtsgeschichte, S. 18.

[4]

Lütge Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 18.

[5]

Eine verwandtschaftlich zusammengehörige Gruppierung von Menschen.

[6]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4.

[7]

Lobe Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, S. 73.

[8]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 4.

[9]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6.

[10]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 5.

[11]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6; Haasis Schmiergeldunwesen, S. 4.

[12]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6.

[13]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4; Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 76.

[14]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 6.

[15]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 115.

[16]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 116; Neuburg Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung, S. 132 f.

[17]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 7; Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 116.

[18]

Zu alledem ausführlich Neuburg Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung, S. 134 ff.

[19]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 5.

[20]

Schmelzeisen Polizeiordnung und Privatrecht, S. 303.

[21]

Schmelzeisen Polizeiordnung und Privatrecht, S. 304.

[22]

Proesler Handwerk, S. 73.

[23]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 8; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4.

[24]

Kulischer Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 408.

[25]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[26]

Lütge Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 447.

[27]

Boldt Gewerberecht, S. 3.

[28]

Kulischer Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 447; Boldt Gewerberecht, S. 3.

[29]

Kulischer Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 447; Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 77.

[30]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[31]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[32]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 117.

[33]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4.

[34]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6.

[35]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 10; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6; RGZ 3, 67 (69).

[36]

Kohler Der unlautere Wettbewerb, S. 44.

[37]

Kohler Der unlautere Wettbewerb, S. 62.

[38]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 123.

[39]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[40]

Walther Bestechlichkeit und Bestechung, S. 14.

[41]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9; Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 10; Herzberg Bestechung von Privatangestellten, S. 13.

[42]

Herzberg Bestechung von Privatangestellten, S. 14.

[43]

So Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 8; Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 1. Es folgten weitere Artikel in anderen deutschen Tageszeitungen wie etwa der Berliner Abendpost, dem Berliner Tageblatt, der Frankfurter Zeitung und der Kölnischen Zeitung.

[44]

So das „Freie Wort“ im Artikel „Eine offene Wunde am wirtschaftlichen Körper Deutschlands“, Erscheinungsdatum unbekannt. Als Beispiel wurde dort u.a. die Bestellung eines minderwertigen Personenaufzugs für ein Hotel genannt.

[45]

Altschüler Schmiergeldunwesen, S. 15.

[46]

Reichstag, Sten. Bericht, XI. Legislaturperiode, Nr. 627.

[47]

Reichstag, Sten. Bericht, XI. Legislaturperiode, Nr. 661.

[48]

Reichstag, Sten. Bericht, XI. Legislaturperiode, 173. Sitzung, S. 5635 f.

[49]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 13.

[50]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 24 f.

[51]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 11.

[52]

Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 2.

[53]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 11.

[54]

Altschüler Schmiergeldunwesen, S. 14.

[55]

Stark Bestechung, S. 4; Fuld DJZ 1908, 283.

[56]

Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 3; Peinemann Alleingesellschafter, S. 31.

[57]

Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 3; Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 27.

[58]

Reichstag, Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, Nr. 1109, S. 8; Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, 193. Sitzung, S. 6542D.

[59]

Reichstag, Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, Nr. 1390, S. 8433 ff.

[60]

Reichstag, Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, 259. Sitzung, S. 8520 und 260. Sitzung, S. 8542 ff.

[61]

RGBl. 1909, 499 (502).

[62]

RGSt 47, 183 (185); 48, 291 (295); 50, 118 (118); 76, 335 (336).

[63]

RGSt 47, 183 (185); 48, 291 (295); 58, 429 (429); 66, 81 (82); 76, 335 (336).

[64]

RGSt GRUR 1941, 482 (483).

[65]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 14; Baumbach MuW 1931, 5 (6), dessen Ausführungen sich auf das Wettbewerbsrecht in seiner Gesamtheit beziehen.

[66]

Baumbach MuW 1931, 5 (6).

[67]

Peinemann Alleingesellschafter, S. 35; Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63.

[68]

Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Letzterer hält eine Dunkelziffer von mindestens 1:50 für realistisch.

[69]

Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63.

[70]

Dies war darauf zurückzuführen, dass der Verfall zwischenzeitlich allgemein in §§ 73 ff. StGB geregelt wurde.

[71]

Der damals schon geltende § 41 StGB blieb davon unberührt.

[72]

Oldgies wistra 1998, 291 (293); Duttge ZRP 1997, 72.

[73]

Ahlf in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 48.

[74]

Geerds JR 1996, 309 (310). Namentlich Schaupensteiner stellte im Jahr 1996 ernüchternd fest, dass kaum ein Tag verginge, ohne dass die Medien über neu aufgedeckte Korruptionsfälle mit zum Teil erheblichen Schäden zu berichten hätten, und schrieb ketzerisch, dass Deutschland nicht länger die Zuschauerrolle in dem Kriminalstück über „Italienische Verhältnisse“ zustünde, seitdem man sich fragen müsse, ob denn Sizilien nördlich oder südlich der Alpen anzusiedeln sei, NStZ 1996, 409. Die Aussage ist dadurch erklärbar, dass man Mitte der 1990er Jahre im Allgemeinen von einer hohen Korruptionsdichte in Italien ausging.

[75]

König JR 1997, 397.

[76]

König JZ 1997, 135; Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (413).

[77]

Dölling 61. DJT, Bd. 1,C85 ff. Siehe allgemein auch die Verhandlungen des 61. DJT, Bd. I u. II – Sitzungsberichte.

[78]

Volk 61. DJT, Bd. II/1, L 48.

[79]

So der damalige NRW-Innenminister Kniola in in einem Interview, Der Spiegel 1/1996, S. 54.

[80]

Für den Entwurf des Bundesrates siehe BT-Drucks. 13/3353 = BR-Drucks. 298/95, BR-Plenarprotokoll 690, S. 503-512; für den Entwurf der Bundesregierung/Regierungskoalition siehe BR-Drucks. 553/96, BT-Drucks. 13/6424; BT-Drucks. 13/5584.

[81]

Bei einem relativen Antragsdelikt ist bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung der Tat auch ohne Strafantrag möglich.

[82]

BGBl. I 1997, 2038; Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/8079.

[83]

Plenarprotokoll Deutscher Bundestag 184. Sitzung vom 26.6.1997, S. 16655.

[84]

BR-Drucks. 482/97.

[85]

NK-Dannecker § 299, Rn. 2; BT-Drucks. 13/5584, S. 9.

[86]

Korte NJW 1997, 2556 (2556).

[87]

Peinemann Alleingesellschafter, S. 35; BT-Drucks. 13/5584, S. 15.

[88]

BT-Drucks. 13/5584, S. 16; NK-Dannecker § 301 Rn. 1.

[89]

Wolters JuS 1998, 1100 (1103).

[90]

Dölling 61. DJT, Bd. 1, C85; so auch Geerds JR 1996, 309 (312).

[91]

König JR 1997, 397 (401).

[92]

Geerds JR 1996, 309 (312).

[93]

Ransiek StV 1996, 446 (453).

[94]

LK-Tiedemann StGB, Vor § 298 (Entstehungsgeschichte, S. 264).

[95]

Szebrowski Kick-Back, S. 209; HWSt-Rönnau III 2 Rn. 3; Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 96. Letztere spricht klar von einer bedeutungslosen Vorschrift.

[96]

Fischer StGB, § 301 Rn. 2; Pfeiffer in: FS v. Gamm, S. 129 (145).

[97]

Wolters JuS 1998, 1100.

[98]

BT-Drucks. 13/8082.

[99]

BGBl. I, S. 3387.

[100]

ABl. EG 1998, Nr. L 358 S. 2; Peinemann Alleingesellschafter, S. 36; Wolf NJW 2006, 2735; Randt BB 2002, 2252 (2253 f.).

[101]

BR-Drucks. 548/07. Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen durch den zunächst veröffentlichten Referentenentwurf findet sich bei Möhrenschlager wistra 2007, XXXII ff. und Wolf ZRP 2007, 44 ff.

[102]

ETS Nr. 173. Die gesamte bereinigte Übersetzung der zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmten Fassung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist abrufbar unter: http://www.conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/173.htm (abgerufen am 28.7.2013).

[103]

ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.

[104]

A/RES/58/4: „United Nations Conventions against Corruption“. Wiedergegeben ist die Übersetzung der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidesgenossenschaft. Das gesamte Übereinkommen ist abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/as/2009/5467.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[105]

BT-Drucks. 16/6558, S. 9.

[106]

BR-Drucks. 548/23, S. 23.

[107]

Auch Wettbewerbsverfälschung oder Wettbewerbsstörung genannt, ohne dass in der Sache etwas anderes gemeint ist.

[108]

BGBl. I, S. 1414.

[109]

Stellungnahme Deutscher Anwaltsverein vom November 2006, S. 14., abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/2-Korruptionsbekaempfungsgesetz.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[110]

Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (195). In diese Richtung auch Lüderssen in: FS Tiedemann, S. 889 (891 f.).

[111]

Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (194).

[112]

Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer vom Februar 2007, S. 5 f., abrufbar unter: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2007/februar/stellungnahme-der-brak-2007-02.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[113]

BR-Drucks. 548/07(B).

[114]

Plenarprotokoll BR 836, S. 294 A.

[115]

Gesetzentwurf der BReg BT-Drucks. 16/6558.

[116]

ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.

[117]

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 9 EU-RB, S. 3 ff.; Kom(2011) 309, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/pdf/1_act_part1_v1111_de.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[118]

BT-Drucks. 17/6407.

[119]

BT-Plenarprotokoll 17/128, S. 15134D. In dem Bericht selbst ist hingegen die Rede davon, dass Deutschland der Kommission mitgeteilt habe, dass neue Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss bereits in Vorbereitung seien.

[120]

Vgl. BT-Drucks. 17/1412; 17/5932; 17/8613.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

48

Wie schon die Entstehungsgeschichte des § 299 StGB zeigt, weist die Norm einen engen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb auf. Dies belegen zudem die jetzige Stellung im 26. Abschnitt des StGB mit der Überschrift „Straftaten gegen den Wettbewerb“ sowie der Wortlaut der Norm, welcher in Abs. 1 ein Handeln „im Wettbewerb“ und in Abs. 2 ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“ verlangt.

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit § 299 StGB gehen dennoch nur wenige der Autoren auf die Frage ein, was sich hinter dem Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs eigentlich verbirgt. Fast immer wird pauschal auf den Schutz des freien Wettbewerbs durch die Norm und die Beeinträchtigung desselben durch Bestechungszahlungen hingewiesen. Tiedemann bemerkte in diesem Kontext bereits im Jahr 1976 in einem Beitrag über das Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Strafrecht äußerst treffend: „Freilich erhoffen sich Wirtschaftsrechtler und Wirtschaftspolitiker meist wenig, richtiger ausgedrückt: nichts, von dem Einsatz des Kriminalstrafrechts und von der Beschäftigung mit dieser Assoziation von Mord und Totschlag, Raub und Vergewaltigung weckenden Materie, während die Strafrechtler üblicherweise wenig Lust zeigen, das Wettbewerbsgeschehen und seine Pathologie in das Blickfeld ihrer Untersuchungen einzubeziehen.“[1] Die Schädlichkeit einer isolierten Betrachtung beider Materien liegt jedoch auf der Hand.[2] Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des § 299 StGB ist zumindest ein gewisses Grundverständnis des wirtschaftlichen Wettbewerbs von Nöten, um sich so die genauen Auswirkungen von Bestechungszahlungen besser vor Augen führen zu können. Wenn die Vorfrage nicht beantwortet wird, was wirtschaftlicher Wettbewerb überhaupt bedeutet und welche ökonomischen und gesellschaftspolitischen Funktionen diesem beigemessen werden können, so wird in der Folge die Lösung der Frage erschwert, inwiefern genau der freie Wettbewerb durch die Vorschrift des § 299 StGB vor Bestechungszahlungen strafrechtlich geschützt werden soll.

49

Eine intensive und ausführliche Auseinandersetzung mit den ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs, welche primär dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sind, wird in dieser Arbeit dennoch nicht erfolgen. Ziel ist es vielmehr, die wesentlichen Grundbegriffe des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu erarbeiten, um so das für den Untersuchungsgegenstand erforderliche Grundverständnis zu schaffen.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B › I. Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs

I. Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs

50

Zunächst einmal sollte vorangestellt werden, dass der Begriff des Wettbewerbs kein Rechtsbegriff im eigentlichen Sinne ist. Vielmehr stellt er ein natürliches Phänomen dar und ist in vielen Bereichen menschlichen Lebens anzutreffen.[3] Der Wettbewerbsbegriff hat seinen Ursprung in dem Wort „Konkurrenz“, welches seinerseits auf das französische „concurrence“ und das lateinische „concurrere“ zurückzuführen ist.[4] Wettbewerb gibt es beispielsweise in der Kunst um gesellschaftliche Anerkennung, im Sport um den Sieg, im Beruf um die Besetzung einer höheren Position, in der Politik um die Macht sowie in dem hier interessierenden Bereich der Wirtschaft um den Absatz auf Anbieter- oder die Abnahme von Produkten auf Nachfragerseite.[5] Als natürliches Phänomen kann man den Wettbewerb allerdings eher beschreiben als verbindlich definieren. Ganz allgemein geht es im Wettbewerb stets um die Rivalität mindestens zweier Personen um die Erreichung eines gleichen Ziels, welches jedoch nicht von beiden gleichzeitig oder zumindest nicht in gleichem Maße erreicht werden kann.[6] Auf den wirtschaftlichen Bereich bezogen bedeutet Wettbewerb damit Konkurrenz der Teilnehmer auf einem Markt um die Verwertung von Waren und Dienstleistungen auf Anbieterseite bzw. um die Beschaffung derselben auf Seiten der Nachfrager. Diese allgemeine Feststellung kann als eine erste Umschreibung des Wettbewerbsbegriffs dienen, stellt allerdings keinesfalls eine verbindliche und vollständige Definition dar.

51

Trotz seines Bezugs zu den unterschiedlichsten Bereichen menschlichen Lebens und des hohen Abstraktionsgrades gab es im Schrifttum zahlreiche Versuche, den wirtschaftlichen Wettbewerb verbindlich zu definieren.[7] Doch herrscht sowohl unter Juristen als auch unter Wirtschaftswissenschaftlern eine große Divergenz und Unsicherheit im Gebrauch des Begriffs „Wettbewerb“.[8] Ein Konsens hinsichtlich einer allgemein gültigen Wettbewerbsdefinition konnte bislang nicht erzielt werden. Die Komplexität des Sachgebiets sowie die Tatsache, dass es sich beim wirtschaftlichen Wettbewerb um ein Entdeckungsverfahren[9] handelt, welches als solches für neue Ergebnisse, Strukturen und Verhaltensweisen offen sein muss, standen den Definitionsversuchen stets im Weg. Mittlerweile geht deshalb die überwiegende Auffassung in der juristischen und auch wirtschaftswissenschaftlichen Literatur davon aus, dass eine einheitliche Definition des Wettbewerbs schlichtweg nicht möglich ist.[10] In der Folge ist es auch nicht verwunderlich, dass sich der Gesetzgeber einer Legaldefinition des Wettbewerbs enthalten hat. In keiner wettbewerbsrechtlichen Vorschrift wird der Begriff allgemein verbindlich definiert. Dieses für komplexe Begriffe aus interdisziplinäreren Bereichen nicht ungewöhnliche Vorgehen des Gesetzgebers erschwert allerdings im Allgemeinen die praktische Anwendung wettbewerbsrechtlicher Normen.

52

Für den im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchenden Bereich des § 299 StGB kann das Fehlen einer präzisen und verbindlichen Wettbewerbsdefinition aber zunächst hingenommen werden.[11] So kann wie gezeigt keine Definition lückenlos alle Aspekte des Wettbewerbsbegriffs erfassen. Die Mängel bei der Begriffsbestimmung gilt es aber durch eine genaue Beschreibung der Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs sowie der wesentlichen Wettbewerbsfunktionen auszugleichen, um so ein besseres Verständnis hinsichtlich der verschiedenen Auswirkungen von Bestechungszahlungen zu erhalten.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B › II. Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs und Aufgabe des Wettbewerbsrechts

II. Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs und Aufgabe des Wettbewerbsrechts

53

Wichtigste Grundvoraussetzung für das Entstehen von Konkurrenz und damit Wettbewerb auf dem Markt ist die Gewährleistung unternehmerischer Betätigungsfreiheit.[12] Dazu ist eine Rechtsordnung erforderlich, die den Marktteilnehmern Eigentums- und Verfügungsrechte zuspricht, ihnen durch die Gewerbefreiheit die Marktteilnahme ermöglicht, durch die Vertragsfreiheit die Wahl der Vertragspartner überlässt, die ein funktionsfähiges Währungs- und Bankensystem etabliert und schließlich den Wettbewerb vor Beschränkungen schützt.[13] Die dafür notwendigen Regeln gilt es durch Gesetz und Gewohnheit zu bestimmen.[14]

Die Gewährleistung dieser Voraussetzungen allein genügt jedoch nicht. Wettbewerber müssen nicht nur fähig sein, am Wirtschaftsprozess teilzunehmen, sondern auch gewillt sein, sich wettbewerbsmäßig zu verhalten und die Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern zu suchen.[15] Dazu muss sowohl auf Anbieter- als auch auf Nachfragerseite ein Maximum von Transparenz auf den Märkten bestehen, damit eine freie Entscheidungsfindung ermöglicht wird. Des Weiteren müssen die Teilnehmer über die notwendigen technischen und finanziellen Ressourcen verfügen, um neue Produkte am Markt zu etablieren oder auch um die vorhandenen entsprechend verwerten zu können.[16] Auch dürfen für Wettbewerber keine zu hohen Markteintritts- oder auch Austrittschranken bestehen. Schließlich müssen die Freiheit und Neutralität eines sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbers gewährleistet werden.[17]

54

Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es also, das Funktionieren des Wettbewerbs in seiner Gesamtheit durch Regeln sicher zu stellen. Dahinter steht der Gedanke, dass für die marktwirtschaftliche Gesellschaftsordnung das Funktionieren eines auf dem Leistungsprinzip[18] beruhenden Wettbewerbs sowie das Bewusstsein in der Bevölkerung von der Rationalität und Offenheit des Marktes schlichtweg konstituierend sind.[19] Sind die Grundvoraussetzungen für das Entstehen des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorhanden, kann dieser seine wettbewerbspolitischen und ökonomischen Funktionen entfalten.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B › III. Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

III. Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

55

Unabhängig von den Problemen bei der exakten Bestimmung des Wettbewerbsbegriffs herrscht Einigkeit darüber, dass der Wettbewerb sowohl gesellschafts- als auch wirtschaftspolitisch gewünschte Funktionen[20] erfüllt.[21] Die Darstellung dieser Funktionen kann an späterer Stelle möglicherweise wichtige Aufschlüsse darüber geben, inwieweit sie genau durch Bestechungszahlungen vereitelt oder zumindest erschwert werden und folglich auch durch § 299 StGB strafrechtlich zu schützen sind. Da die exakte Bestimmung der Wettbewerbsfunktionen einen klaren gesellschaftswissenschaftlichen bzw. wirtschaftswissenschaftlichen Kontext aufweist, soll nachfolgend ein zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs gegeben werden. Eine umfangreiche Auseinandersetzung ist nicht geboten, da trotz zum Teil erheblich auseinandergehender Detailaussagen über die erwarteten Wettbewerbswirkungen ein Grundkonsens über die Hauptfunktionen besteht.[22] Dabei ist zu beachten, dass die angestrebten Wettbewerbsfunktionen eine Art Wunschzustand darstellen und keinesfalls allesamt in der Realität erfüllt werden können.

1. Ökonomische Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

56

Eine elementare Aufgabe einer modernen Volkswirtschaft ist die Verminderung der bestehenden Güterknappheit.[23] Natürliche Ressourcen sowie produzierte Waren und Dienstleistungen sind nur begrenzt vorhanden oder können nur in begrenzter Form sinnvoll produziert oder angeboten werden. Der Einsatz von Produktionsfaktoren muss so erfolgen, dass die privaten und öffentlichen Bedürfnisse erfüllt werden und so der Wohlstand der Gesellschaft anwächst.[24] In der freien Marktwirtschaft erfolgen Produktion und Vermarktung von Gütern dezentral und nach egoistischen Motiven. Damit dennoch eine möglichst breite Versorgung mit den benötigten Gütern erreicht werden kann, ist ein System erforderlich, welches der Güterknappheit entgegenwirkt. Dieses System ist der marktwirtschaftliche Preismechanismus.[25] Die Preise entscheiden über Produktion, Verkauf und Abnahme der Produkte. Da der einzelne Marktteilnehmer im Wirtschaftsverkehr in der Regel vorrangig an einem möglichst großen Gewinn interessiert ist, ist der Wettbewerb wichtigste Voraussetzung für das Funktionieren des Preismechanismus. Zudem ist er ein entscheidender Faktor bei der Reduzierung der Güterknappheit.[26] Durch einen funktionierenden Preismechanismus können die verschiedenen ökonomischen Lenkungsfunktionen des Wettbewerbs erfüllt werden, die nachfolgend jeweils kurz skizziert werden.

a) Anpassungs- oder Steuerungsfunktion

57

Die erste ökonomische Lenkungsfunktion des Wettbewerbs ist die Anpassungsfunktion.[27] Damit ist eine langfristige Anpassung der Güterproduktion sowie des Angebots an Dienstleistungen auf dem Markt in Art, Qualität und Quantität an die Nachfrage nach den Produkten gemeint.[28] Voraussetzung dafür ist ein funktionsfähiges Preissystem, welches die Knappheit der jeweiligen Güter signalisiert. Steigt die Nachfrage an einem Produkt, so lockt der steigende Marktpreis mehr Anbieter auf den Markt. Wird die zusätzliche Nachfrage dann befriedigt, sinkt der Preis wieder und verhindert so einen weiteren Zustrom von Anbietern.[29] Die Folge ist ein dynamischer Anpassungsprozess von Angebot und Nachfrage wie er durch einen freien Wettbewerb erreicht wird.

b) Allokationsfunktion

58

Unmittelbar mit der Anpassungsfunktion verknüpft ist die Allokationsfunktion. Gemeint ist damit die effizienteste Verwendung knapper Ressourcen, um ein Maximum an Produktivität zu erreichen.[30] Auch hier lenken die durch den Wettbewerb erzeugten Preise die Produktionsfaktoren in die Wirtschaftsbereiche, in denen sie am dringendsten benötigt werden oder aber am wirksamsten eingesetzt werden können.

c) Verteilungsfunktion

59

Wiederum mit der Allokationsfunktion verknüpft ist die Verteilungsfunktion. Den höchsten Gewinn erzielt in der Regel derjenige Marktteilnehmer, der die Wünsche der Nachfrager am besten zu befriedigen vermag. Insofern belohnt der Wettbewerb Erfolg und schafft zugleich einen Anreiz, wohlstandssteigernde Aktivitäten einzuleiten.[31] Nicht leistungsbezogene Aktivitäten und daraus folgende Einkommen hingegen werden durch ein Ausbleiben eines befriedigenden Gewinns verhindert.[32]

d) Fortschrittsfunktion

60

Die Konkurrenz der anderen Marktteilnehmer und die Wahlmöglichkeiten der Abnehmer zwingen den einzelnen Unternehmer dazu, neue Produkte zu entwickeln, technische Verbesserungen vorzunehmen und betriebliche Abläufe zu modernisieren.[33] Der ständige Wettlauf ermöglicht damit Innovation und Fortschritt auf dem Markt. Die Entwicklung neuer Produkte kann auch zu einem erhöhten Öffentlichkeitsinteresse und damit zu einem weiteren wirtschaftlichen Erfolg führen. Dies belegen beispielsweise medienwirksam gestaltete Messen wie die Internationale Automobilausstellung (IAA) oder die Cebit als weltweit größte Messe für Informationstechnologie, auf denen regelmäßig eine Vielzahl technischer Innovationen und Entwicklungen vorgestellt werden.

e) Auslesefunktion

61

Schließlich bedeutet Wettbewerb auch einen Ausleseprozess. Die Entlohnung der erbrachten Leistungen richtet sich – wie bereits erwähnt – im Grundsatz nach der Fähigkeit des Unternehmers, die Bedürfnisse seiner Kunden bedarfsgerecht zu befriedigen. Wer neue Entwicklungen verpasst oder unwirtschaftlich produziert, dem wird die Teilnahme am Wettbewerb erschwert oder er wird gar gänzlich vom Markt verdrängt. Auf diese Weise sorgt der Wettbewerb dafür, dass sich nur die leistungsstärksten Unternehmen am Markt behaupten können, was auch gesamtwirtschaftlich als sinnvoll zu betrachten ist.

2. Gesellschaftspolitische Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

62

Neben den aufgezeigten ökonomischen Lenkungsunktionen erfüllt der wirtschaftliche Wettbewerb auch wichtige gesellschaftspolitische Funktionen:

a) Freiheitsfunktion

63

Als gesellschaftspolitische Funktionen des Wettbewerbs werden vor allem die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und die breite Streuung ökonomischer Macht betrachtet.[34] Der wirtschaftliche Wettbewerb eröffnet den Menschen Freiheitsräume. So können die Nachfrager zwischen verschiedenen Angeboten auswählen und Anbieter sich in der Produktion und dem Vertrieb auf bestimmte Nachfragergruppen konzentrieren.[35] Zudem steht es allen Akteuren frei, selbst zu entscheiden ob, wie und in welchem Umfang sie sich am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligen möchten. Dabei ist es ein gesellschaftspolitischer Grundsatz der Freiheit, dass diese dort endet, wo andere in unangemessener Weise in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG normiert und gilt auch für die Wettbewerbsfreiheit. Die Freiheit der Marktteilnehmer ist jedoch nicht nur gesellschaftspolitisches Ziel eines funktionierenden Wettbewerbs, sondern zugleich auch wichtigste Voraussetzung für dessen Entstehung.[36]

b) Kontrollfunktion

64

Eng mit der Freiheitsfunktion verknüpft ist die Kontrollfunktion des Wettbewerbs. Gemeint ist damit zum einen die gegenseitige Kontrolle von Marktteilnehmern im Austauschprozess. Da beide Parteien an einem Vertragsschluss interessiert sind, werden sie in der Regel zu Kompromissen bereit sein.[37] Zum anderen wird auch eine gegenseitige Kontrolle von Wettbewerbern auf der gleichen Marktseite ermöglicht, denn diese müssen sich an den Preisen ihrer Konkurrenten messen lassen. Die Folge beider Kontrollmechanismen ist die Verhinderung überhöhter Preise, welche sich auf dem Markt in der Regel nicht durchsetzen können.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B › IV. Auswirkungen von Bestechungszahlungen

IV. Auswirkungen von Bestechungszahlungen

65

Im Anschluss an die Darstellung der Wettbewerbsfunktionen sind abschließend die ökonomischen Auswirkungen von Bestechungszahlungen unter Einbeziehung der soeben gewonnenen Erkenntnisse in den Blick zu nehmen.[38] Diese Auswirkungen waren es schließlich, die den Gesetzgeber Anfang des 20. Jahrhunderts dazu bewogen haben, die Bestechung und Bestechlichkeit im Wirtschaftsverkehr unter Strafe zu stellen. Insofern kann die ökonomische Analyse auch wichtige Anhaltspunkte für die nachfolgende rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bestechungsverbot des § 299 StGB liefern. Zu beachten ist jedoch, dass hinsichtlich der ökonomischen Auswirkungen von Bestechungszahlungen nur wenige empirisch belegte Erkenntnisse vorliegen. Zu unterschiedlich scheinen die Vorgehensweisen der Tatbeteiligten und in dessen Folge auch die Auswirkungen der Taten zu sein. Zudem ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, die die wissenschaftliche Aufarbeitung erschwert. Dennoch ergeben sich manche Auswirkungen nahezu als zwingende Folge von Bestechungszahlungen, ohne dass hierzu im Einzelnen stets ein empirischer Nachweis erforderlich erscheint.

66

Bei der nachfolgenden Darstellung der ökonomischen Auswirkungen soll der Anschaulichkeit halber von einem den Unrechtstypus der Bestechung im Wirtschaftsbereich repräsentierenden Normalfall ausgegangen werden:

Der Mitarbeiter des in Konkurrenz zu anderen Wettbewerbern stehenden Unternehmens A lässt dem für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens B eine Geldzahlung zukommen, um bei der späteren Auftragsvergabe den Zuschlag für sein Unternehmen zu erhalten.

Bei diesem Beispielsfall ist der Tatbestand des § 299 StGB bei Annahme der Geldzahlung durch den Mitarbeiter sowohl auf Geber- als auch auf Nehmerseite zweifellos erfüllt.

1. Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess als solchen

67

Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich Bestechungszahlungen in unterschiedlicher Weise auf den Wettbewerbsprozess auswirken. Die Auswirkungen von Bestechungszahlungen betreffen meist sämtliche der oben angesprochenen Wettbewerbsfunktionen.[39] So bestimmt sich die Entscheidung über den Bezug eines Produkts im oben geschilderten Fall einer Bestechungszahlung nicht mehr nach den Regeln des Wettbewerbs und einem funktionsfähigen Preismechanismus, sondern primär nach eigennützigen Motiven, die mit dem Erhalt des Vorteils verbunden sind.[40] Die Regeln des Wettbewerbs werden damit in seiner Gesamtheit unterlaufen. Der Markt ist nicht mehr transparent, aus ökonomischer Sicht werden Produktion und Vertrieb nicht mehr an die Knappheit der Güter angepasst und so wird die Anpassungsfunktion des Wettbewerbs beeinflusst. Da der Gewinn nicht mehr an die Fähigkeit zur Erstellung des besten Angebots geknüpft ist, technische Neuerungen und Verbesserungen vom Markt nicht mehr honoriert werden und sich schließlich auch unproduktive Unternehmen am Markt behaupten können, sind ferner Verteilungs-, Fortschritts- sowie Auslesefunktion des wirtschaftlichen Wettbewerbs beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess und dessen Funktionen stellen sich hier als logische Konsequenz der Zahlung von Bestechungsgeldern dar. Eines empirischen Beleges bedarf es hierzu nicht.

68

Auch die strafrechtliche Fachliteratur erkennt – in Übereinstimmung mit der ökonomischen Betrachtungsweise – die oben festgestellten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfunktionen an. So wird als Folge der Wirtschaftskorruption vor allem das Entstehen von Wettbewerbsverzerrungen genannt.[41] An die Stelle des Leistungskriteriums bei der Wahl eines Produkts oder einer Dienstleistung trete eine finanzielle oder andersartige ungerechtfertigte Leistung.[42] Zudem entfalle der Anreiz seitens der Hersteller zur Verbesserung der Ware, da nicht mehr die Produktparameter, sondern die Summe des gezahlten Schmiergelds über den Absatzerfolg entscheiden würde.[43] Schließlich führe die Notwendigkeit der Finanzierung von Bestechungszahlungen auch zu Preiserhöhungen sowie Qualitätseinbußen der Ware.[44] Zusammenfassend stellt etwa Pfefferle fest, dass im Ergebnis ein schlechteres Produkt zu einem höheren Preis in den Wirtschaftskreislauf gerate, was wiederum zu einer Schadensverlagerung auf den Endkunden führe und so das gesamtwirtschaftliche System des fairen Wettbewerbs beschädige und zugleich das „bessere“ Unternehmen benachteilige.[45]

Meist wird von Seiten der Literatur pauschal auf eine Wettbewerbsbeeinträchtigung hingewiesen, ohne einen Bezug zu den einzelnen Wettbewerbsfunktionen herzustellen.[46] In der Sache ist damit jedoch nichts anderes gemeint als die oben dargestellten unterschiedlichen Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess und seine Funktionen.

2. Auswirkungen auf die Interessen der Marktteilnehmer

69

Neben den Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess als solchen sind die individuellen Auswirkungen von Bestechungszahlungen auf die beteiligten Marktteilnehmer in den Blick zu nehmen. Auch diese können vielfältiger Natur sein. So werden potentielle Mitbewerber in ihrem wirtschaftlichen Erfolg beeinträchtigt und in manchen Fällen vom Markt verdrängt. Denn die Zahlung von Bestechungsgeldern führt in der Regel dazu, dass nicht mehr das beste Angebot, sondern die Zahlung des Schmiergeldes über die Auftragsvergabe entscheidet. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. So kann es möglich sein, dass trotz Zahlung von Bestechungsgeldern dennoch das beste Angebot den Zuschlag erhält. Ein eindeutiger Beleg, der die negativen Auswirkungen für Mitbewerber als zwingende Folge von Bestechungszahlungen stützen würde, fehlt damit.

70

Gleiches gilt im Ergebnis für die etwaigen erhöhten Kosten bei den beteiligten Marktteilnehmern. In der Regel ist eine Kostenerhöhung die Folge von Korruption, führt man sich einmal vor Augen, dass die zum Teil beträchtlichen Summen auch aus irgendeiner Tasche bezahlt werden müssen. In den meisten Fällen werden die Summen durch das bestechende Unternehmen zunächst auf den Händlerpreis und von diesem wiederum auf seinen Endkundenpreis aufgeschlagen. Eine Verteuerung der Ware beim Verbraucher ist dann letzten Endes die Folge.[47] Eine konkrete Bezifferung der Schäden bei den Beteiligten wie auch die konkrete Benennung des letztlich Geschädigten sind aber zumeist kaum zu leisten.

71

Schließlich sind die Interessen des Geschäftsherrn bei der Annahme von Bestechungsgeldern durch seine Angestellten oftmals beeinträchtigt. So vertritt der Angestellte in erster Linie nicht mehr die Interessen des Unternehmens, sondern ist vielmehr an dem Erhalt persönlicher Vorteile interessiert. Dies kann dazu führen, dass das eigene Unternehmen Waren von minderwertiger Qualität bzw. zu überhöhten Preisen erhält oder aber auch Waren, für die überhaupt kein Bedarf besteht, einkauft. Auch kann durch die Aufdeckung von Korruption der Ruf des Unternehmens beschädigt werden oder bei mangelnder Aufsicht auch Unternehmensgeldbußen und Geldbußen gegen Führungskräfte nach §§ 130, 30 OWiG verhängt werden. Die Mitarbeiter selbst können durch wirtschaftliche Schäden der beteiligten Unternehmen von Kurzarbeit oder auch betriebsbedingten Kündigungen bedroht sein. Dennoch sind auch diese Auswirkungen im Einzelfall keinesfalls zwingend.

3. Auswirkungen auf die Wirtschaftsmoral

72

Des Weiteren wird von Seiten der strafrechtlichen Literatur vereinzelt vorgetragen, dass Bestechungszahlungen sich auf die Wirtschaftsmoral dergestalt auswirken, dass sie zu einer Art Nachahmungseffekt und damit zu einer zunehmenden Verbreitung von Korruption im Geschäftsverkehr führen.[48] Durch die Sogwirkung der Bestechung werde eine Art Kettenreaktion ausgelöst, indem andere Marktteilnehmer versuchen würden, mit ähnlichen Mitteln konkurrenzfähig zu bleiben.[49]

Zwar scheint eine gewisse negative Auswirkung auf die Wirtschaftsmoral und der damit verbundene Werteverfall im Einzelfall durchaus nachvollziehbar, doch ergibt sich auch dies nicht als zwingende Folge von Bestechungszahlungen. So ist es zunächst auch denkbar, dass erst ein möglicher Wertewandel in der Gesellschaft zu einer Zunahme von Korruption geführt hat und nicht umgekehrt.[50] Auch würde der Gebrauch des Wortes „Werteverfall“ in dem Kontext entweder voraussetzen, dass die Wertevorstellungen früherer Zeiten höher gewesen sind als die heutigen oder aber, dass ein Anstieg der Bestechungen in der Privatwirtschaft in den letzten Jahren zu verzeichnen ist.[51] Dies erscheint vor dem Hintergrund der bereits seit der Jahrhundertwende um 1900 einsetzenden Bekämpfung des sog. Schmiergeldunwesens[52] sowie der in den letzten Jahren nur leicht ansteigenden Anzahl der Straftaten nach § 299 StGB äußerst fragwürdig. Schließlich ist die Beantwortung einer solchen Frage eher eine soziologische als eine ökonomische.[53] Von einem flächendeckenden und belegbaren Verfall der Wirtschaftsmoral durch Bestechungszahlungen kann jedenfalls nicht die Rede sein.

4. Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland

73

Auch negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland durch Bestechungszahlungen werden zum Teil als Folge von Korruption gesehen. Die Frankfurter Halbmonatsschrift „Das freie Wort“ wies bereits am 5.11.1901 in einem Artikel mit dem Titel „Innere Ursachen für den Niedergang der Industrie in Deutschland“ auf mögliche Schäden der deutschen Exportwirtschaft hin.[54] Ähnliche Auswirkungen sind auch in der heutigen Zeit denkbar. So wird ausgeführt, dass in einem internationalen Wirtschaftswettbewerb Bestechung dazu führen könne, dass ausländische Investitionen in Folge der Verweigerung des Zugangs zu einem korrupten und abgeschotteten Auftragsmarkt zurückgehen oder gar ausbleiben würden.[55] Eine solche Befürchtung hat Steinrücken graphisch verdeutlicht und daraus abgeleitet, dass zwischen dem inländischen Korruptionsniveau und den jährlichen ausländischen Direktinvestitionen ein Zusammenhang besteht.[56]

74

Ob dieses Ergebnis zutreffend ist, mag dahingestellt bleiben. Dagegen könnte jedenfalls eingewendet werden, dass negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland nur dort denkbar sind, wo durch Bestechungszahlungen in direkter Weise ausländische Investitionen verhindert werden. Korrupte Handlungen sind aber auch durch ausländische Investoren selbst denkbar und könnten dann zu einer Verdrängung inländischer Mitbewerber führen. Außerdem scheint eine nennenswerte Schädigung der Gesamtwirtschaft nur bei einer hohen Verbreitung von Korruption vorstellbar. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass Deutschland nach einer Studie von „Transparency International“ aus dem Jahr 2012 bei der Wahrnehmung von Korruption lediglich Platz 13 von 174 ausgewerteten Staaten belegt, das heißt nur in 12 anderen Staaten der Korruptionswahrnehmungsindex niedriger ist.[57] Daher kann von einer ernsthaften Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – zumindest bei dem derzeitigen vergleichsweise niedrigen Korruptionswahrnehmungsindex – nicht gesprochen werden.

5. Ergebnis

75

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich Bestechungszahlungen zumeist negativ auf sämtliche aufgezeigte Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs auswirken. Zwar wird im Einzelfall nicht immer zwingend jede einzelne Wettbewerbsfunktion beeinträchtigt, doch scheint eine Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Systems durch das vollständige Unterlaufen des freien Leistungswettbewerbs plausibel. Insgesamt ist die oftmals pauschale Verweisung auf die Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs aufgrund der vielfältigen Auswirkungen von Bestechungszahlungen daher nachvollziehbar. Unsicher erscheinen hingegen Auswirkungen der Bestechung auf die Wirtschaftsmoral sowie den Wirtschaftsstandort Deutschland. Diese Auswirkungen sind weder empirisch belegt, noch stellen sie sich als zwingende Folge von Bestechungszahlungen dar. Die Auswirkungen auf individuelle Marktteilnehmer bestehen zweifellos in den meisten Fällen von Wirtschaftskorruption, wenngleich auch diese häufig nicht empirisch belegbar sind. Deshalb muss hier ein besonderes Augenmerk auf den jeweiligen Einzelfall gelegt werden, da nicht notwendigerweise sämtliche Interessen der einzelnen Marktteilnehmer in jeder Konstellation beeinträchtigt werden.[58]

76

Die einzeln erläuterten Funktionen sind im Hinblick auf die spätere Frage der Strafbarkeit von Gewährung und Annahme von Vorteilen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden im Blick zu behalten. Möglicherweise werden einzelne Wettbewerbsfunktionen, die in einem den Unrechtstypus der Bestechung im Wirtschaftsbereich repräsentierenden Normalfall durch Bestechungszahlungen typischerweise unterlaufen werden, in bestimmten, den Untersuchungsgegenstand repräsentierenden Fallkonstellationen gerade nicht beeinträchtigt.

Anmerkungen

[1]

Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 7.

[2]

So auch Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 8.

[3]

Köhler/Bornkamm UWG, Einl. UWG Rn. 1.1.

[4]

Köhler/Bornkamm UWG, Einl. UWG Rn. 1.1.

[5]

Wobei sich die Ziele der unterschiedlichen Wettbewerbe dabei oftmals überschneiden oder gar identisch sind. Beispielsweise ist die gesellschaftliche Anerkennung ein allgemeines Ziel menschlicher Bestrebungen und daher in unterschiedlichen Wettbewerben zu finden.

[6]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 34; Peifer Lauterkeitsrecht, S. 3 f.; Olten Wettbewerbstheorie, S. 13.

[7]

Vgl. Baur ZHR 134 (1970), 97 (117 ff.); Knöpfle Wettbewerb, S. 203 ff.

[8]

Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 8.

[9]

Der Begriff findet sich bei u.a. bei Rittner/Kulka Wettbewerbs- und Kartellrecht, S. 3; Ekey Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, S. 5; Cox/Hübener in: C/J/M, Wettbewerb, S. 6. Gemeint ist wohl die Tatsache, dass Wettbewerb stets Freiheit der Marktteilnehmer voraussetzt und sich nicht vorhersagen lässt, welche Art von Marktprozessen sich aus der Ausübung der Freiheit ergeben. So auch Köhler/Bornkamm UWG, Einl. UWG Rn. 1.6.

[10]

Vgl. Köhler/Bornkamm UWG, Einl. UWG Rn. 1.1; Rittner/Kulka Wettbewerbs- und Kartellrecht, S. 22 f.; Delhaes/Fehl Dimensionen des Wettbewerbs, S. 2; Cox/Hübener in: C/J/M, Wettbewerb, S. 5 f.; Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 11.

[11]

So ebenfalls Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 35.

[12]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 36.

[13]

Olten Wettbewerbstheorie, S. 15.

[14]

Hoppmann Wirtschaftsordnung und Wettbewerb, S. 299.

[15]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 36.

[16]

Olten Wettbewerbstheorie, S. 15.

[17]

Peifer Lauterkeitsrecht, S. 4.

[18]

Gemeint ist, dass sich grundsätzlich derjenige im Wettbewerb behauptet, der die beste Leistung erbringt. In diese Richtung Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 100 f. Vgl. dazu ausführlich Rn. 97.

[19]

Fischer StGB, Vor § 298 Rn. 6.

[20]

Auch als Wettbewerbswirkungen bezeichnet, ohne dass in der Sache etwas anderes gemeint ist.

[21]

Vgl. Baur ZHR 134 (1970), 97.

[22]

Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 11 f.; Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 37.

[23]

Delhaes/Fehl Dimensionen des Wettbewerbs, S. 2; Cox/Hübener in: C/J/M, Wettbewerb, S. 3.

[24]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 37.

[25]

Olten Wettbewerbstheorie, S. 23; Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 38.

[26]

Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 18.

[27]

Vgl. nur die Darstellung bei Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 19.

[28]

Olten Wettbewerbstheorie, S. 23.

[29]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 38.

[30]

Vgl. Olten Wettbewerbstheorie, S. 24 f.; Cox/Hübener in: C/J/M, Wettbewerb, S. 4.

[31]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 40.

[32]

Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 19.

[33]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 39.

[34]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 40; Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 9.

[35]

Olten Wettbewerbstheorie, S. 21.

[36]

Hoppmann Wirtschaftsordnung und Wettbewerb, S. 307. Siehe dazu auch ausführlich Rn. 53 ff.

[37]

Olten Wettbewerbstheorie, S. 22 f.

[38]

Vgl. ausführlich zu den Folgen der Korruption in der Wirtschaft Vahlenkamp in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 48 ff.

[39]

Die Vielzahl und Unterschiedlichkeiten der Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess machen deutlich, warum eine detaillierte Auseinandersetzung der strafrechtlichen Literatur mit dem Begriff und den Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs oftmals unterbleibt.

[40]

Pfeiffer in: FS v. Gamm, S. 129 (145).

[41]

Pfeiffer in: FS v. Gamm, S. 129 (145); Vahlenkamp in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 48; Schaupensteiner in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 139; Pletscher in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 278; Rittner/Kulka Wettbewerbs- und Kartellrecht, § 3 Rn. 39.

[42]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 46.

[43]

Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (411); Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 25.

[44]

Vahlenkamp in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 48; Schaupensteiner in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 139; Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 25.

[45]

Pfefferle Korruption, S. 6.

[46]

Diese Feststellung trifft auch Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 47.

[47]

So auch Pfeiffer in: FS v. Gamm, S. 129 (145), der von einer allgemeinen Verteuerung der Preise spricht. Ebenfalls BT-Drucks. 13/3353, S. 13.

[48]

So Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (411); ders. Korruption im internationalen Geschäftsverkehr, S. 139, der von einem massiven Angriff auf den freien Wettbewerb und die allgemeine Wirtschaftsmoral spricht.

[49]

Vgl. RGSt 66, 16 (17 f.); BGH GRUR 1977, 619 (621); Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 25; Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 47 m.w.N. In diese Richtung bereits auch Hiersemann WRP 1964, 222 (224).

[50]

Scheuch in: Reichmann/Schlaffke/Then, Korruption, S. 25.

[51]

So auch Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 49.

[52]

Nach Herzberg wurde die Bestechung gar als „Krebsschaden“ der deutschen Wirtschaft bezeichnet, Bestechung von Privatangestellten, S. 15.

[53]

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 49.

[54]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 8.

[55]

Schaupensteiner in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 139; ders. NStZ 1996, 409 (411).

[56]

Steinrücken Illegale Transaktionen und staatliches Handeln, S. 186. Danach gehe eine hohe Korruptionsrate im Inland mit relativ niedrigen ausländischen Direktinvestitionen einher.

[57]

Statistiken der verschiedenen Jahre abrufbar unter: http://www.transparency.de/Corruption-Perceptions-Index.2164.0.html (abgerufen am 28.7.2013).

[58]

Siehe hierzu ausführlich die lauterkeitsrechtliche Analyse hinsichtlich einer Identifizierung der jeweiligen Interessenbeeinträchtigungen unter Rn. 437 ff.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › C. Geschützes Rechtsgut

C. Geschützes Rechtsgut

77

Nach dem einleitenden Überblick über die historische Entwicklung des Bestechungstatbestands und die ökonomischen Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs soll nachfolgend das Rechtsgut des § 299 StGB ermittelt werden.

Als Rechtsgüter bezeichnet man die Lebensgüter, Sozialwerte sowie die rechtlich anerkannten Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen.[1] Für Verständnis und Auslegung einer Rechtsvorschrift ist die Erforschung des vom Tatbestand geschützten Rechtsguts von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Institut des Rechtsguts in der deutschen Strafrechtswissenschaft sowohl als teleologisches Auslegungsinstrument dient, als auch den systemkritischen Legitimationsmaßstab des Strafrechts darstellt.[2] Eine Auslegungshilfe ist in dem Rechtsgut deshalb zu sehen, weil es dem Tatbestand einer Strafnorm greifbare Konturen verleiht. Erst wenn das fragliche Täterverhalten dem vom Gesetzgeber mit der jeweiligen Norm beabsichtigten Schutz zuwiderläuft, scheint eine Strafbarkeit denkbar. Weil das Rechtsgut dem Gesetzgeber zugleich Grenzen bei der Schaffung von Strafnormen aufzeigt, ist es daneben auch systemkritischer Legitimationsmaßstab. Vom Gesetzgeber soll nicht jedes moralisch verwerfliche Verhalten unter Strafe gestellt werden, sondern lediglich Verhaltensweisen kriminalisiert werden, die eine ernste Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens darstellen.[3]

78

Durch die aufgezeigte Doppelfunktion des Rechtsguts rückt die Frage nach der besonderen Schutzfunktion und dem objektiven Sinn und Zweck des § 299 StGB zu einem zentralen Aspekt im Rahmen des Untersuchungsgegenstands auf. Die Definition des Rechtsguts dient der Bestimmung des Schutzzwecks des Bestechungstatbestands und liefert so zugleich Erkenntnisse, die für die spätere Beantwortung der Frage einer möglichen Strafbarkeit der Beteiligten im Fall von Vorteilsannahmen zugunsten des eigenen Unternehmens relevant sein können.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › C › I. Das Rechtsgutsverständnis im Allgemeinen

I. Das Rechtsgutsverständnis im Allgemeinen

79

Die Rechtsgutslehre im Allgemeinen und damit verbunden der Begriff, die Funktion sowie der Inhalt des Rechtsguts gehören seit jeher zu einem kontrovers diskutierten Grundlagenproblem des Strafrechts.[4] Keinesfalls soll deshalb hier ein Beitrag zu einer umfassenden und tiefgreifenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vertretenen Auffassungen, die teils weit in rechtsphilosophische und rechtssoziologische Bereiche hineinreichen, geleistet werden. Dennoch ist zu klären, welches Rechtsgutsverständnis im Folgenden zugrunde gelegt werden soll. Die zahlreichen Streitfragen um den Begriff und die Bestimmung des Rechtsguts basieren im Wesentlichen auf Überlegungen zu der oben aufgezeigten Doppelfunktion des Rechtsguts. So orientieren sich die einzelnen Lehren bei der Begriffsbestimmung auch primär an den jeweiligen intendierten Funktionen des Rechtsguts.

1. Das systemimmanente Konzept

80

Das systemimmanente Konzept[5] geht von den bereits bestehenden Strafvorschriften aus und ermittelt das Rechtsgut vor allem durch die Zwecksetzung des Gesetzgebers sowie Wertungshinweisen, die sich aus der Systematik und den Tatbestandsmerkmalen einer Norm ergeben.[6] Als Rechtsgut im Sinne eines methodisch-teleologischen Verständnisses begreift diese Auffassung „den vom Gesetzgeber in den einzelnen Strafrechtssätzen anerkannten Zweck in seiner kürzesten Formel“.[7] Vorteilhaft ist dieses am positiven Recht orientierte Rechtsgutsverständnis daher bei einer teleologischen Auslegung der zugrunde liegenden Norm. Schwächen zeigt die Auffassung jedoch bei der kritischen Überprüfung gesetzgeberischen Handelns. Es kann nicht die alleinige Aufgabe der Legislative sein, die Grundwerte unserer Gesellschaft verbindlich und ohne jeden Überprüfungsmaßstab festzulegen.

2 Das systemtranszendente Konzept

81

Das systemtranszendente[8] Konzept bestimmt daher das Rechtsgut durch verschiedene dem materiellen Strafrecht vorgelagerte Kriterien.[9] Grundlage dieses Konzepts ist die Auffassung, dass einzig legitimer Zweck staatlichen Strafens der Schutz menschlicher Lebensinteressen sei, der der Rechtsordnung seine jeweilige Schutzrichtung vorgibt.[10] Das Strafrecht hat die Aufgabe, die elementaren Grundwerte des Gemeinschaftslebens zu sichern, die Erhaltung des Rechtsfriedens im Rahmen der sozialen Ordnung sicherzustellen sowie im Konfliktfall das Recht gegenüber dem Unrecht durchzusetzen.[11] Einen verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt findet diese Auffassung in Art. 2 Abs. 2 GG und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Staatliches Strafen darf keinen Selbstzweck verfolgen, sondern ist als Eingriff in das Grundrecht der Freiheit einer Person nur zum Schutz elementarer Werte der Gemeinschaftsordnung und der in ihr lebenden Menschen zulässig.[12] Dieses Konzept eignet sich daher zur systemkritischen Überprüfung staatlichen Strafens. Die Schwäche dieses Rechtsgutsbegriffs ist jedoch die Negation eines Einflusses des Gesetzgebers auf die Bestimmung des konkreten Rechtsguts.

3. Schlussfolgerung

82

Aus den aufgezeigten verschiedenen Funktionen des Rechtsguts wird deutlich, dass erst durch eine Kombination beider Ansätze – welche im Grundsatz für möglich gehalten wird – die Doppelfunktion des Rechtsgutsbegriffs ihre volle Geltung entfalten kann.[13] Dennoch erscheint es zumindest im Rahmen dieser Untersuchung sinnvoll, einen der genannten Ansätze vorzuziehen und auf den anderen nur zu Überprüfungszwecken zurückzugreifen. Ohne eine solche Festlegung ist ein Einstieg in die Rechtsgutsdiskussion kaum möglich, da nicht klar ist, ob dem Strafrecht vorgelagerte Kriterien das Rechtsgut diktieren oder die Norm selbst dieses vorgibt. Die Entscheidung über den jeweiligen einzuschlagenden Weg darf sich durchaus daran orientieren, welches Erkenntnisanliegen sich hinter der Frage nach dem geschützten Rechtsgut verbirgt.[14]

83

Für die nachfolgende Bearbeitung erscheint es sinnvoll, dem systemimmanenten Konzept den Vorzug zu geben. Ziel der Untersuchung soll keine generelle Überprüfung des vom Gesetzgeber intendierten Rechtsgüterschutzes sein. Vielmehr soll dargelegt werden, ob ein bestimmtes Verhalten unter den gesetzlichen Tatbestand des § 299 StGB fällt oder nicht. Der Ebene des gesetzlichen Tatbestandes kommt bei der Ermittlung des Rechtsguts große Bedeutung zu. Durch die Schaffung einer Strafnorm legt der Gesetzgeber zugleich den Schutzzweck der Norm fest. Auf systemtranszendente Gesichtspunkte soll nachfolgend nur dann eingegangen werden, wenn es fraglich erscheint, ob sich der vom Gesetzgeber festgelegte Wert noch innerhalb der verfassungsrechtlich festgelegten Grenzen bewegt.[15]

84

Dennoch darf die Vorgehensweise nach dem systemimmanenten Ansatz nicht dazu führen, dass durch das Rechtsgut allein der Sinn und Zweck einer Strafnorm beschrieben wird. Eine zu extensive Anwendung des Ansatzes würde dazu führen, dass sich die Strafwürdigkeit eines Verhaltens allein aus der Verletzung des Rechtsguts ergeben müsste.[16] Der vom Strafrecht garantierte Rechtsgüterschutz ist jedoch nur fragmentarischer Natur. Aufgrund des „ultima ratio-Gedankens“ kann das Strafrecht nur dort zur Geltung kommen, wo weniger einschneidende Mittel für den Rechtsgüterschutz nicht genügen. Zudem werden lediglich bestimmte Angriffswege auf ein geschütztes Rechtsgut und nicht dessen generelle Beeinträchtigung unter Strafe gestellt. Insoweit entwickelte Roxin den Terminus des „subsidiären Rechtsgüterschutzes“ durch das Strafrecht.[17]

Das ermittelte Rechtsgut dient im Ergebnis insoweit der Auslegung der Norm, als ohne dessen mögliche Verletzung eine Strafbarkeit nicht angemessen erscheint. In einem dieser Bestimmung nachfolgenden Schritt ist aber zu ermitteln, ob die Verletzung des Rechtsguts auch in der vom gesetzlichen Tatbestand umschriebenen objektiven sowie subjektiven Art und Weise erfolgte und daher durch den Gesetzgeber mit der jeweiligen Norm mit Strafe bedroht ist.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › C › II. Das Rechtsgut des § 299 StGB

II. Das Rechtsgut des § 299 StGB

85

Als die von § 299 StGB geschützten Rechtsgüter werden gleich ein ganzes Bündel verschiedenster Interessen und Schutzrichtungen angeführt. Die wohl in der Literatur und Rechtsprechung vorherrschende Meinung spaltet diese in Haupt- und Nebenrechtsgüter bzw. unmittelbar und mittelbar von der Norm geschützte Güter. Über deren Verhältnis zueinander herrscht nur wenig Klarheit. Nachfolgend sollen die verschiedenen vertretenen Auffassungen im Überblick dargestellt und jeweils einer kritischen Überprüfung unterzogen werden.

1. Schutz des lauteren Wettbewerbs

86

Die Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten im Wirtschaftsverkehr führt insbesondere dazu, dass objektive Kriterien bei der Bestimmung von Kaufpreisen, bei der Vergabe von Aufträgen sowie bei der Bestellung von Waren in den Hintergrund treten. Stattdessen treten eigennützige Motive in den Vordergrund. Wettbewerbsverzerrungen sind die Konsequenz.[18]

a) Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa) Strafrechtliche Literatur

87

Einig sind sich deshalb die Vertreter der ganz überwiegenden Auffassung in der strafrechtlichen Literatur, dass die Vorschrift des § 299 StGB vornehmlich dem Schutz des freien, redlichen, lauteren bzw. fairen Wettbewerbs dient.[19] Zum Teil finden sich abweichende Formulierungen wie „fairer Leistungswettbewerb“ oder auch „Wettbewerb als Institution“.[20] Damit ist jedoch in der Sache nichts anderes gemeint. Schon bei der Vorgängervorschrift des § 12 UWG a.F. war es herrschende Meinung, dass die Norm – zumindest primär – den lauteren Wettbewerb schützt.[21] Begründet wird der Institutionenschutz zunächst mit dem Wortlaut des § 299 StGB, welcher in Abs. 1 ein Handeln im Wettbewerb und in Abs. 2 ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs und damit ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt.[22] Auch die Tatsache, dass sich die Vorschrift im 26. Abschnitt des StGB befindet, welcher die Überschrift Straftaten gegen den Wettbewerb trägt, sowie der Ursprung der Vorschrift aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werden als Argumente für dieses Rechtsgutsverständnis ins Feld geführt.[23]

Neben dem lauteren Wettbewerb als Institution werden von der herrschenden Ansicht verschiedene Personengruppen als unmittelbar oder mittelbar (mit-)geschützt angesehen, ohne allerdings den grundsätzlichen Schutz des Wettbewerbs durch die Norm in Frage zu stellen. So werden zunächst die Mitbewerber[24] und teilweise präzisierend auch deren Vermögensinteressen[25] und ihre Chancengleichheit[26] genannt. Auch die Interessen des Geschäftsherrn werden vereinzelt als mitgeschützt angesehen.[27] Schließlich wird auch der Schutz der Allgemeinheit vor einer Verteuerung und Verschlechterung der Waren befürwortet.[28] Nicht immer ist klar, ob die Ansichten die weiteren geschützten Interessen auch als Rechtsgüter betrachten. So sprechen sich beispielsweise Fischer[29] und Bannenberg[30] für einen nur mittelbaren Schutz der Mitbewerberinteressen und des Geschäftsherrn aus. Da die genannten Auffassungen insgesamt das Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs nicht per se in Frage stellen, sondern lediglich weitere Rechtsgüter von § 299 StGB umfasst sehen, soll eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vertretenen Ansätzen hinsichtlich zusätzlich geschützter Personengruppen an dieser Stelle zunächst unterbleiben und stattdessen an späterer Stelle – bei der Frage eines möglichen Individualschutzes – detailliert erfolgen.

88

Aber auch die grundsätzliche Geeignetheit des lauteren Wettbewerbs als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut ist in der strafrechtlichen Literatur nicht gänzlich unumstritten. So bemerkte Tiedemann im Jahr 2001, dass die Frage, ob der wirtschaftliche Leistungswettbewerb überhaupt ein strafschutzwürdiges Rechtsgut sei, eine aktuelle Grundfrage des Besonderen Teils sei.[31] Die diesbezüglich im Wesentlichen vertretenen Stimmen gegen ein Rechtsgut des freien Wettbewerbs sollen nachfolgend dargestellt und kritisch hinterfragt werden.

bb) Gegenstimmen gegen das Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs

89

Gegen die Anerkennung des freien Wettbewerbs als Schutzgut des § 299 StGB wird vor allem der Einwand erhoben, dass ein solches Rechtsgut viel zu unbestimmt sei.[32] In Bezugnahme auf Rittner[33] stellt Lüderssen fest, dass der Wettbewerb als ein offenes und nicht determiniertes System grundsätzlich nicht als Rechtsgut in Frage käme.[34] Hinsichtlich des UWG sei der Wettbewerb schließlich als Institution zumindest nicht durch Strafvorschriften geschützt.[35] Damit spricht Lüderssen zugleich der damals noch geltenden Strafnorm des § 12 UWG a.F. den wettbewerbsschützenden Charakter ab.

90

Jaques begründet die Ungeeignetheit des lautereren Wettbewerbs als Rechtsgut des § 299 StGB aus der Tatsache, dass dieser als Institution durch die einzelne Tathandlung nicht verletzt werden könne.[36] Ferner sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs erst die Folge der Verletzung anderer Strafrechtsgüter und der Wettbewerb mithin nur ein „Sammelbecken“ der dahinter stehenden Interessen.[37] Seine Auffassung veranschaulicht Jaques mit einem Beispiel: Er führt an, dass die stärkste Form der Behinderung des Mitbewerbers ein gewaltsames Vorgehen durch physischen Zwang wie beispielsweise durch Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder auch Brandstiftung sei. Bei keinem dieser Delikte würde man jedoch auf die Idee kommen, die Lauterkeit des Wettbewerbs als das durch die jeweilige Norm geschützte Rechtsgut zu betrachten.[38]

91

Auch Szebrowski sieht den lauteren Wettbewerb nicht als Rechtsgut des § 299 StGB an.[39] Der Wettbewerb sei ein Begriff hoher Abstraktion, mit dem versucht werde, die verschiedensten Interessen und Handlungen unterschiedlichster Personengruppen am Markt zusammen zu fassen und unter einen Sammelbegriff zu stellen. Der Schutz dieser verschiedenen Einzelinteressen erfolge durch vielschichtige und unterschiedlichste Rechtsinstitute. Die pauschale Kriminalisierung wettbewerbswidrigen Verhaltens sei ungenau und in der Sache nicht überzeugend. Auch verfassungsrechtlich sei ein solches Rechtsgutsverständnis bedenklich, lasse es doch nicht den vom Gesetzgeber geforderten Normappell erkennen. Das Rechtsgut sei bei einem solchen Normenverständnis in unzulässiger Weise entmaterialisiert.[40] Schließlich sei der Wettbewerb als Institution nicht durch die einzelne Tathandlung verletzt. Das Rechtsgut des § 299 StGB müsse deshalb auf niedrigerer Abstraktionsstufe im Rahmen des konkret beeinträchtigten Interesses bzw. Wertes gesucht werden.

92

Ebenfalls gegen den Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 299 StGB wendet sich Pragal. Die Institution des Wettbewerbs sei nur ein Konglomerat äußerst unterschiedlicher Einzelinteressen, nicht jedoch ein einheitlich zu fassendes Rechtsgut.[41] Zudem streiten nach seiner Auffassung gewichtige Argumente gegen die von der herrschenden Meinung streng vorgenommene Differenzierung zwischen den Rechtsgütern der einzelnen Korruptionsdelikte. So sei die für die Bestimmung des Amtsträgers, Richters und des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB derart intransparent, dass die Übergänge zwischen § 299 StGB und §§ 331 ff. StGB häufig fließend seien.[42] Damit lasse sich eine so große strukturelle Ähnlichkeit im Unrechtsgehalt erkennen, dass eine Besinnung auf die Gemeinsamkeiten der Delikte als sinnvoller zu betrachten sei.[43]

93

Schließlich spricht sich Achenbach gegen den freien Wettbewerb als strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut aus. Weder der Verfassung noch dem einfachen Recht ließen sich hinreichend gewichtige Argumente für dessen Schutz entnehmen.[44] Infolge der ständig wechselnden wirtschaftlichen Abläufe ließe sich der Wettbewerb nur schwer definieren und in der Folge auch schwer bestimmen. Der Schutz eines unbestimmten Universalrechtsguts im Unterschied zu konkret und präzise formulierten Individualrechtsgütern sei insgesamt kritikwürdig. In Bezug auf die Wettbewerbsdelikte des 26. Abschnitts führe ein solches Vorgehen zu einer Überdehnung der Strafbarkeit.[45]

cc) Rechtsprechung

94

Die Rechtsprechung hingegen geht unzweifelhaft davon aus, dass der lautere Wettbewerb – zumindest unter anderem – als das von § 299 StGB bzw. der Vorgängervorschrift des § 12 UWG a.F. geschützte Rechtsgut anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof führte in seiner „Allianz-Arena-Entscheidung“ vom 9.8.2006 zuletzt aus, dass Schutzgut des § 299 StGB die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen sei.[46] Dennoch stellen insgesamt nur wenige Entscheidungen ausdrücklich auf den Schutz des lauteren Wettbewerbs ab.[47]

95

Daneben wird in der Rechtsprechung – ähnlich wie in der strafrechtlichen Literatur – ein „Wirrwarr“ an (mit-)geschützten Einzelinteressen genannt. So werden der Schutz des Geschäftsherrn vor der Pflichtwidrigkeit seiner Angestellten,[48] der Schutz der Mitbewerber vor einer bestimmten Art des unlauteren Wettbewerbs,[49] die Bekämpfung der Auswüchse im Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit,[50] die Gefolgschaftstreue des Angestellten[51] sowie der Anstand und die gute Sitte des geschäftlichen Lebens im Verhältnis der Wettbewerber untereinander[52] als Rechtsgüter des § 299 StGB bzw. des § 12 UWG a.F. angeführt. Dabei wird allerdings nicht immer deutlich, ob die Rechtsprechung die jeweiligen Einzelinteressen tatsächlich als eigenständige Rechtsgüter begreift, da zumeist nur pauschal von einem Schutz der jeweiligen Personengruppen die Rede ist.[53] Auch geht aus den jeweiligenn Entscheidungen nur selten hervor, ob das Gericht allein das in den Vordergrund gestellte Rechtsgut als geschützt ansieht, oder ob daneben auch der lautere Wettbewerb als (mit-)geschützt gelten soll. Zudem ist die Rechtsprechung auch insgesamt uneinheitlich. Während in frühen Entscheidungen des Reichsgerichts etwa zumindest der primäre Schutz des Geschäftsherrn verneint wurde, stellt eine spätere Entscheidung diesen sogar in den Vordergrund.[54]

96

Insgesamt betrachtet kann dennoch festgehalten werden, dass keine der genannten Entscheidungen ausdrücklich den Schutz des lauteren Wettbewerbs durch die Strafnorm des § 299 StGB bzw. des § 12 UWG a.F. verneint. Im Gegenteil betont eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs den freien Wettbewerb als Rechtsgut des § 299 StGB, so dass insgesamt davon auszugehen ist, dass dieses Rechtsgutsverständnis durch die Rechtsprechung im Allgemeinen anerkannt ist.[55]

dd) Präzisierung in der jüngeren strafrechtlichen Literatur

97

Teilweise wird jüngst versucht, den lauteren Wettbewerb als Rechtsgut des § 299 StGB weitergehend zu präzisieren. Ausgehend von der Überlegung, dass der lauterkeitsrechtliche Aspekt des Wettbewerbs im Rechtsgut des § 299 StGB seinen Ausgang haben müsse, sucht Koepsel nach einer konkreten Regel, nach der eine unlautere Wettbewerbsverletzung zu bejahen ist.[56] Dabei wendet sie sich nicht grundsätzlich gegen den Schutz des Wettbewerbs, doch ist sie der Auffassung, dass dieser präziser beschrieben werden müsse, um eine angemessene Auslegung der Vorschrift des § 299 StGB zu ermöglichen.[57] Um dies zu erreichen versucht sie, den Unrechtskern des § 299 StGB – in Abgrenzung zu dem gewünschten Normalfall eines lauteren Wettbewerbs – präziser zu bestimmen. Eine lautere Bevorzugung eines bestimmten Produkts liege dann vor, wenn derjenige Unternehmer bevorzugt wird, der die beste Leistung erbringt. Der Wettbewerb sei daher in strafwürdiger Weise geschädigt, wenn nicht das Leistungsprinzip als Entscheidungsmaßstab für die Bevorzugung im Wettbewerb diene, sondern unsachgemäße Motive die Vergabe des Auftrags bestimmen würden. Zwar sei der Leistungsbegriff und der darauf aufbauende Leistungswettbewerb aufgrund der Tatsache, dass die Bewertungen einer Leistung den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Marktteilnehmer obliegen, in gewisser Weise subjektiviert, doch ließen sich immer noch genügend bestimmbare und objektivierbare Parameter des Produkts an sich (Geld, Ware, Dienstleistung), seiner unmittelbaren Eigenschaften (Qualität, Preis, Aussehen und Verpackung) sowie der Erwerbsmodalitäten (Service, Lage des Geschäftslokals, Lieferfrist, Zahlungsmodalitäten) als maßgebliche Faktoren des Leistungsprinzips festlegen.[58] Dieser Leistungswettbewerb werde durch die Durchbrechung des Leistungsprinzips mit Hilfe der Korruptionsdelinquenz ausgehöhlt. Der „Schutz des Leistungsprinzips als Entscheidungsmaßstab für Bevorzugungen im Wettbewerb“ sei daher das von § 299 StGB geschützte Rechtsgut.[59]

b) Eigene Stellungnahme

98

Im Folgenden soll zunächst mit Hilfe der Auslegung des § 299 StGB zum Wettbewerbsschutz durch die Vorschrift Stellung genommen werden. Im Anschluss wird auf die einzelnen Kritikpunkte, die gegen ein solches Rechtsgutsverständnis vorgebracht werden, und die von Koepsel vorgeschlagene Präzisierung eingegangen.

aa) Argumente aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm

99

Zunächst spricht der Wortlaut des Gesetzes dafür, dass durch § 299 StGB der freie Wettbewerb geschützt werden soll. So muss nach § 299 Abs. 1 StGB eine unlautere Bevorzugung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb erfolgen. Nach § 299 Abs. 2 StGB muss der Vorteil zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen. Der wettbewerbsrechtliche Bezug der Norm ist damit ausdrücklich statuiert.

100

Auch systematische Gesichtspunkte, namentlich die Einfügung der Vorschrift in den 26. Abschnitt des StGB, welcher die Überschrift „Straftaten gegen den Wettbewerb“ trägt, sprechen auf den ersten Blick für den mit der Norm bezweckten Wettbewerbsschutz. Allerdings ist das systematische Argument zumindest zweifelhaft. Es würde zum einen voraussetzen, dass die einzelnen Abschnitte des Besonderen Teils des StGB unter dem Aspekt des Rechtsgüterschutzes klassifiziert sind.[60] Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wie beispielsweise der Diebstahl gem. § 242 StGB oder die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB belegen, die zwar in unterschiedlichen Abschnitten des Besonderen Teils stehen, beide jedoch – zumindest unter anderem – das Eigentum schützen.[61] Hinzu kommt zum anderen der Umstand, dass für den Tatbestand der „Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen“ gem. § 298 StGB, welcher ebenfalls im 26. Abschnitt des StGB geregelt ist, große Uneinigkeit darüber herrscht, ob das von der Norm geschützte Rechtsgut ebenfalls der freie Wettbewerb ist.[62] Dennoch bildet die Stellung der Norm im 26. Abschnitt zumindest eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich des Schutzes des freien Wettbewerbs, da die einzelnen Abschnitte des Besonderen Teils mit den Überschriften „Straftaten gegen…“ vielfach tatsächlich das in der Abschnittsüberschrift genannte Gut schützen.[63]

101

Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann für die Bestimmung des Rechtsguts wichtige Anhaltspunkte liefern. Historisch betrachtet stammt § 299 StGB aus dem UWG.[64] Die Intention zur Schaffung der Vorgängervorschrift des § 12 UWG a.F. war es, dem weit verbreiteten „Schmiergeldunwesen“ entgegen zu treten.[65] Die Einfügung in das Kernstrafrecht hat der Gesetzgeber ausweislich seiner Gesetzesbegründung vor allem deshalb vorgenommen, um dadurch das Bewusstsein in der Bevölkerung zu schärfen, dass es sich bei der Korruption im geschäftlichen Bereich um eine Kriminalitätsform handelt, welche nicht nur die Wirtschaft selbst betrifft, sondern zugleich Ausdruck eines allgemein sozialethisch missbilligten Verhaltens ist.[66] Eine generelle inhaltliche Änderung der Vorschrift sollte mit der Verlagerung in das StGB jedoch nicht einhergehen. Deshalb ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass es sich bei der Norm um einen Straftatbestand aus dem Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt und mithin das UWG nach wie vor bei der Auslegung des Tatbestands Berücksichtigung zu finden hat.[67] Schließlich erwähnt der Gesetzgeber auch, dass der freie Wettbewerb ein im Kernbereich des Strafrechts zu schützendes Rechtsgut sei.[68] Das Rechtsgut des freien Wettbewerbs zu leugnen, würde demnach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

Insgesamt betrachtet sprechen daher Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte für den Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 299 StGB.

bb) Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Kritik

102

Dennoch genügt es nicht, den Wettbewerbsschutz als das von § 299 StGB geschützte Rechtsgut zu betrachten, ohne sich auch mit den kritischen Stimmen auseinanderzusetzen.[69] Die spärliche Auseinandersetzung in der strafrechtlichen Literatur mit den kritischen Stimmen dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass viele der Autoren zwar den Schutz des freien Wettbewerbs als das vorrangig von § 299 StGB geschützte Rechtsgut einstufen, daneben jedoch noch viele weitere Individualinteressen als mitgeschützt betrachten. Dieses Rechtsgutsbündel führt dazu, dass man sich mit der einzelnen Auffassung weniger differenziert auseinandersetzt und mögliche Abweichungen oder Lücken lediglich durch die Addition eines weiteren Rechtsguts zu schließen versucht.

(1) Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG

103

Die Hauptkritik am Schutz des lauteren Wettbewerbs betrifft nicht die grundsätzliche Schutzwürdigkeit eines fairen Wettbewerbs, sondern vielmehr die zuvor schon erwähnte große Unbestimmtheit eines solchen Rechtsguts. Der Wettbewerb ist äußerst vielschichtig und kann daher kaum einheitlich definiert werden.[70] Da das Rechtsgut einer Norm vor allem deren Auslegung ermöglichen soll, besteht bei einem zu weit gefassten Rechtsgut die Gefahr, dass dieses Ziel nicht mehr in sachgerechter Weise erreicht werden kann. Ein verfassungsrechtlicher Einwand gegen den Schutz des freien Wettbewerbs wird daher aus der mangelnden Bestimmtheit des Rechtsguts im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG und der damit verbunden mangelnden Erkennbarkeit des Strafgrundes für den Täter hergeleitet.[71]

Dem Argument der mangelnden Bestimmtheit des Rechtsguts ist aber schon entgegenzuhalten, dass sich das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nur auf den Tatbestand einer Norm, nicht aber auf das von ihr zu schützende Rechtsgut bezieht.[72] Art. 103 Abs. 2 GG stellt lediglich an die Handlungsbeschreibungen der Norm Anforderungen und umfasst keine Einwände gegen eine zu große Unbestimmtheit des Rechtsguts.[73] Der Täter muss aus der Norm erkennen können, welche Handlungsformen kriminalisiert sind, nicht jedoch, welches Rechtsgut von ihr geschützt wird. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens ergibt sich nicht allein aus der Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts, sondern primär durch die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, zu deren Auslegung das jeweilige Rechtsgut herangezogen wird. Die verfassungsrechtlichen Einwände hinsichtlich einer mangelnden Bestimmtheit des Rechtsguts des § 299 StGB können im Ergebnis daher nicht durchgreifen.

(2) Nichtschädigung des gesamtwirtschaftlichen Systems als Argument gegen den Wettbewerbsschutz

104

Auch die Ausführungen von Jaques, der aus der Tatsache, dass der freie Wettbewerb in seiner Gesamtheit nicht durch die einzelne Tathandlung beeinträchtigt werden könne, die Ungeeignetheit des Rechtsguts folgert, überzeugen nicht. Diesem Verständnis ist entgegen zu halten, dass weder die einzelne Urkundenfälschung den Beweisverkehr insgesamt erschüttert, noch die einzelne Trunkenheitsfahrt die Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein beeinträchtigt.[74] Dass Allgemeinrechtsgüter in ihrer Gesamtheit durch einzelne Taten nicht verletzt werden, ist allgemein anerkannt und im Ergebnis unbeachtlich. Auch der Vergleich mit anderen Straftatbeständen wie der Körperverletzung gem. § 223 StGB und der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB, die unstreitig nicht den Schutz eines freien Wettbewerbs intendieren, hinkt. Es ist durchaus möglich – und wohl oft auch die Regel –, dass sich bestimmte Straftaten auch auf durch andere Normen geschützte Rechtsgüter auswirken. So kann sich der untreue Prokurist einer GmbH gleichzeitig wegen Untreue gem. § 266 StGB, wegen Betrugs gem. § 263 StGB sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er beispielsweise den Einkauf überteuerter Ware veranlasst, weil er dafür vom Auftragnehmer Bestechungszahlungen erhält. Wegen welcher Delikte der Täter schlussendlich verurteilt wird, wird erst auf Konkurrenzebene festzustellen sein. Aufgrund der Verwirklichung mehrerer Delikte kann keinesfalls einem bestimmten Rechtsgut seine Existenzberechtigung abgesprochen werden. Insofern führt die Argumentation Jaques insgesamt ins Leere.

(3) Sinnhaftigkeit eines weit gefassten Wettbewerbsschutzes

105

Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein ohne Zweifel weit gefasstes Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs noch im Stande ist, die systemimmanente Funktion des Rechtsguts zu erfüllen und die Auslegung des Tatbestands zu ermöglichen.[75]

Grundsätzlich muss die Frage gestellt werden, ob das von einer Norm geschützte Rechtsgut so eng gefasst werden soll, dass es möglich ist, bei dessen Beeinträchtigung bereits von einer Strafbarkeit des Täters ausgehen zu können. Je enger und präziser das Rechtsgut beschrieben ist, desto weniger Verhaltensweisen können durch die Beeinträchtigung desselben kriminalisiert werden. Der mit einer zunehmenden Präzisierung des Rechtsguts einhergehende positive Effekt einer besseren Bestimmbarkeit einer möglichen Strafbarkeit bedeutet zugleich eine umfangreichere vorherige Festlegung darauf, welche Verhaltensweisen kriminalisiert werden und welche nicht. Umstände des Einzelfalls können so in einem hohen Maße nicht mitberücksichtigt werden.

106

Hinsichtlich der ökonomischen Auswirkungen von Bestechungszahlungen auf den wirtschaftlichen Wettbewerb wurde festgestellt, dass sich diese sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Wettbewerbsfunktionen niederschlagen. Das durch § 299 StGB geschützte Rechtsgut zu präzisieren wird damit schwieriger. Zudem birgt eine Präzisierung aber auch die Gefahr, bestimmte Teilaspekte der negativen Auswirkungen nicht abzudecken. Insofern spricht die Vielfältigkeit der ökonomischen Folgen für wichtige Wettbewerbsfunktionen eher für ein allgemein gehaltenes Rechtsgut wie das des freien Wettbewerbs. Dagegen könnte allerdings eingewandt werden, dass der Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht allein Sache des Strafrechts ist. Zweifelsohne sind vorrangig das Zivilrecht, allen voran das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ sowie das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, für den Wettbewerbsschutz zuständig.[76] Das Strafrecht als „ultima ratio“ ist daher nur auf besonders verwerfliche Wettbewerbsverstöße anwendbar. Welche Verstöße dies konkret sind, vermag ein Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs mangels hinreichender Abgrenzung zu zivilrechtlichen Wettbewerbsverstößen allein nicht zu beantworten.

107

Jedoch ist dies auch nicht die vornehmliche Aufgabe des Rechtsguts. Die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens folgt nicht allein aus der Verletzung eines eng abgrenzbaren und eindeutig interpretierbaren Rechtsguts.[77] Das Rechtsgut soll lediglich einen Rahmen vorgeben, der durch die jeweilige Norm geschützt werden soll. Auch universelle Werte können durch einen konkreten Tatbestand zu einem zulässigen Strafrechtsgut werden. Die notwendige Einschränkung der Strafwürdigkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung wird durch die im Tatbestand der Strafnorm geregelte Angriffsweise erreicht.[78] Unter Angriffsweisen versteht man die tatbestandlich vertypten Modalitäten der Rechtsgutsverletzung.[79] Hinsichtlich des § 299 StGB ist dies das Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen bwz. das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung. Die eigenständige Existenzberechtigung der Angriffsweise ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass kein Rechtsgebiet und vor allem nicht das Strafrecht einen absoluten Rechtsgüterschutz garantieren kann und will.[80] So schützt das Strafrecht durch den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB zwar das Rechtsgut „Vermögen“,[81] doch ist dieses keinesfalls umfassend, sondern lediglich innerhalb enger Grenzen durch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts geschützt. Beim Diebstahl nach § 242 StGB ist geschütztes Rechtsgut das „Eigentum“,[82] allerdings ist dieses beispielsweise nicht gegen bloße Sachentziehung oder Gebrauchsanmaßung geschützt.[83]

Aus alledem ergibt sich damit, dass der offenen Fassung des Rechtsguts „lauterer Wettbewerb“ keine durchgreifenden Einwände entgegenstehen. Die existenzielle Bedeutung des Wettbewerbs für die Wirtschaftsordnung rechtfertigt dessen strafrechtlichen Schutz.[84]

(4) Europarechtswidrigkeit des Rechtsgutsverständnisses

108

Möglicherweise könnte ein mit der Norm intendierter Wettbewerbsschutz allerdings zu einer Europarechtswidrigkeit des § 299 StGB führen.[85] Daraus wiederum wären unter Umständen die Notwendigkeit eines europarechtskonformen Rechtsguts sowie die Ablehnung des Rechtsguts des freien Wettbewerbs zu schließen. Die Europarechtswidrigkeit könnte sich konkret daraus ergeben, dass der EU-RB sowie das EUR-Ü hinsichtlich der Angestelltenbestechung nicht mehr auf Wettbewerbslagen beschränkt sind, sondern vielmehr entscheidend auf eine Pflichtverletzung des Angestellten abstellen.[86] Daher ist fraglich, ob ein Schutz des freien Wettbewerbs dieser Zielsetzung nicht offen zuwiderläuft. Hinzu kommt, dass in einem aktuellen Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament festgestellt wurde, dass Deutschland die Vorgaben des EU-RB durch die derzeit geltende Fassung des § 299 StGB nicht erfüllt.[87] Auch deshalb könnte argumentiert werden, dass ein Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs als europarechtswidrig einzustufen ist.

109

Diese Argumentation ist jedoch insgesamt nicht plausibel. So hat die Kommission zwar die Beschränkung der Norm auf Wettbewerbsverhältnisse gerügt, nicht aber den generellen Schutz des Wettbewerbs in Frage gestellt. Die europarechtlichen Vorgaben wollen zudem ihrer Intention nach die Schutzzwecke der nationalen Bestechungsverbote erweitern und nicht bereits bestehende verändern oder gar einengen.[88] Daher erscheint es wenig überzeugend, lediglich aus einer möglichen europarechtswidrigen Beschränkung auf Wettbewerbsverzerrungen heraus den generellen Schutz des lauteren Wettbewerbs durch die derzeitige Gesetzesfassung zu verneinen. Die Rüge der Kommission kann unter Umständen allenfalls für die Einbeziehung weiterer Interessen im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung ins Feld geführt werden.[89]

(5) Präzisierung durch Koepsel

110

Offen bleibt schließlich noch die Frage, ob der durch Koepsel vorgenommenen Präzisierung des Rechtsguts zu einem „Schutz des Leistungsprinzips als Entscheidungsmaßstab für Bevorzugungen im Wettbewerb“ zugestimmt werden kann.

Zuzubilligen ist ihr zunächst, dass der Leistungswettbewerb als leitendes Grundprinzip der deutschen Wirtschaftsverfassung gilt.[90] Auch die Intention, die nach § 299 StGB mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen von sonstigen unlauteren Wettbewerbshandlungen abzugrenzen, ist durchaus verständlich. Schließlich würde sich durch das von Koepsel vorgeschlagene Rechtsgut auch das umstrittene Merkmal der Unlauterkeit besser handhaben lassen. Eine unlautere Wettbewerbsbevorzugung läge demnach immer dann vor, wenn nicht das Leistungsprinzip den Maßstab für eine Bevorzugung im Wettbewerb bietet.[91] Probleme ergeben sich insoweit, als der Terminus des Leistungsprinzips, wie Koepsel selbst eingesteht,[92] zumindest im zivilrechtlichen Wettbewerbsrecht umstritten ist und sein Gebrauch geradezu als „chaotisch“ bezeichnet werden kann.[93] Zwar legt Koepsel durchaus plausibel dar, dass sich die wettbewerbsrechtlichen Unstimmigkeiten nicht „eins zu eins“ auf das Strafrecht übertragen lassen, doch begründet sie dieses Ergebnis vor allem damit, dass das Leistungsprinzip in strafbarer Weise bereits dann verletzt sei, wenn der angebotene Vorteil dem nachfragenden Unternehmen als Leistungsempfänger nicht zugute komme.[94] Eine Präzisierung auf objektivierbare Parameter sei daher nicht erforderlich.

111

Wenn dem so ist, dann muss hinterfragt werden, welche zusätzliche Aussagekraft von dem von Koepsel entwickelten Rechtsgut des „Leistungsprinzips als Entscheidungsmaßstab für Bevorzugungen im Wettbewerb“ im Gegensatz zum „lauteren Wettbewerb“ ausgeht. Das Rechtsgut ist nach Koepsel bereits immer dann verletzt, wenn Vorteilsempfänger und Nachfrager der Leistung auseinanderfallen. Ob dem im Ergebnis zugestimmt werden kann, ist fraglich. Koepsel selbst räumt ein, dass es Einzelfälle geben mag, in denen das Leistungsprinzip verletzt ist, obwohl Nachfrager der Leistung und Vorteilsempfänger identisch sind, und bezieht sich dabei insbesondere auf den Fall, in dem das Unternehmen des Angestellten der Vorteilsempfänger ist.[95] Eine Präzisierung mit Gegenausnahmen scheint für ein besseres Normverständnis aber wenig hilfreich.

112

Die nach Koepsel bestehende Notwendigkeit einer Präzisierung der Rechtsgutsbestimmung kann auch grundsätzlich in Frage gestellt werden. So wurde bereits umfassend erörtert, dass sich die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens nicht allein aus der Verletzung eines von der Norm geschützten Rechtsguts ergibt, sondern letzteres lediglich einen gewissen Ordnungsrahmen vorgibt. Eine Präzisierung strafwürdiger Fälle ließe sich daher ebenso gut mit Hilfe der im Tatbestand typisierten Angriffsweise erreichen, ohne das Rechtsgut über die Maßen einzugrenzen.

113

Trotz der möglichen Kritik bleibt aber festzuhalten, dass dem Rechtsgutsverständnis von Koepsel keine tiefgreifenden Bedenken entgegenstehen. Allerdings müsste bei der hier zu erörternden Frage einer Strafbarkeit bei Bestechungszahlungen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden – würde man der von Koepsel vorgeschlagenen Präzisierung folgen – eine Rückausnahme gebildet werden. Denn in diesem Fall sind Nachfrager der Leistung und Vorteilsempfänger zwar identisch, eine Strafbarkeit kommt aber dennoch in Betracht. Deshalb soll mit Blick auf den konkreten Untersuchungsgegenstand, für den das Rechtsgutsverständnis Koepsels nicht weiterführend ist, die von ihr vorgeschlagene Präzisierung keine weitere Berücksichtigung finden.

c) Zwischenergebnis

114

Damit ist das Kollektivinteresse des lauteren Wettbewerbs als Rechtsgut des § 299 StGB anzusehen. Ein liberaler Wettbewerb verlangt einen rechtlichen Ordnungsrahmen, der die Freiheit und die Chancengleichheit der einzelnen Wettbewerber garantiert. Dieser Rahmen wird durch die Wettbewerbsgesetze, also das GWB, das UWG, aber auch durch die Strafvorschrift des § 299 StGB garantiert. Dass der Begriff des Wettbewerbs dehnbar, im Einzelnen offen ist und unterschiedliche Ausgestaltungen zulässt, steht dem nicht entgegen,[96] ebenso wenig wie das Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs. 2 GG, welches sich lediglich auf den Tatbestand einer Norm bezieht.[97] Ob die Vorschrift des § 299 StGB neben dem freien Wettbewerb noch weitere Rechtsgüter strafrechtlich schützt, wird im Folgenden zu klären sein.

2. Schutz der Mitbewerber

115

Fraglich ist, ob auch die Mitbewerber durch § 299 StGB geschützt sind. Dadurch würde die Vorschrift einen individualschützenden Charakter erhalten.

a) Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

aa) Strafrechtliche Literatur

116

Die Mehrheit der strafrechtlichen Literatur sieht auch die Mitbewerber als von § 299 StGB geschützt an.[98] Der Schutz wird entweder als gleichrangig neben dem Schutz des Wettbewerbs betrachtet oder diesem gegenüber als nachrangig angesehen.[99] Zumeist werden hier ohne weitere Begründung die Mitbewerber als durch § 299 StGB (mit)-geschützt benannt.[100] Teilweise werden präzisierend die Chancengleichheit und die Vermögensinteressen der Mitbewerber sowohl einzeln als auch kumuliert ins Feld geführt.[101] Im Gegensatz zu der generellen Einbeziehung einer Rechtsträgergruppe sehen die spezielleren Ansichten damit bestimmte Rechte und Interessen der Mitbewerber als beeinträchtigt an. Auf diese speziellen Interessen soll im Anschluss an die Kritik zu einer generellen Einbeziehung der Mitbewerberinteressen eingegangen werden.

bb) Rechtsprechung

117

Das Reichsgericht äußerte sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 1913 dahingehend, dass durch § 12 UWG a.F. vornehmlich nicht die Unternehmen vor Pflichtwidrigkeiten ihrer Angestellten oder Beauftragten, sondern vielmehr die Mitbewerber gegen eine bestimmte Form des unlauteren Wettbewerbs geschützt werden sollten.[102] Dieser Linie blieb das Reichsgericht in nachfolgenden Entscheidungen treu.[103] Auch der BGH hat die Mitbewerberinteressen in der sog. Bierexport-Entscheidung als von § 12 UWG a.F. geschützt anerkannt und ausgeführt, dass die Vorschrift in erster Linie den Schutz der Mitbewerber, vor denen der Bestechende sich einen unzulässigen Vorteil verschaffen will, bezwecke.[104] In späteren Entscheidungen wurde diese Auffassung zumindest nicht mehr widerrufen. Auch zu einem spezielleren Schutz der Chancengleichheit führte der BGH in Bezug auf § 12 UWG a.F. aus, dass die Norm auf ihrem Gebiet die Gleichheit der Aussichten der Mitbewerber schütze.[105] Damit deutet der BGH zumindest an, dass er die Chancengleichheit der Mitbewerber als geschütztes Rechtsgut des § 12 UWG a.F. anerkennt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 299 StGB die Mitbewerber speziell in ihrem Vermögen schützt, wurde von der Rechtsprechung hingegen noch nicht thematisiert.

118

Insgesamt steht die Rechtsprechung damit einem Rechtsgut der Mitbewerberinteressen nicht entgegen. Allerdings existieren zu der aktuellen Norm des § 299 StGB – soweit ersichtlich – keine höchstrichterlichen Entscheidungen, die eine Einbeziehung der Mitbewerberinteressen ausdrücklich bestätigen oder gar fordern. Doch lassen sich die Ansichten zu § 12 UWG a.F. wohl auch auf die aktuelle Vorschrift des § 299 StGB übertragen.

b) Eigene Stellungnahme

aa) Argumente aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm

119

Die Einbeziehung der Mitbewerber in den Schutzbereich der Norm des § 299 StGB erscheint zunächst nach dem Wortlaut geboten. Erneut ist hier auf den Wettbewerbsbezug der Vorschrift abzustellen. So ist in Abs. 1 von einem Handeln im Wettbewerb, in Abs. 2 zu Zwecken des Wettbewerbs die Rede. Beide Tatmodalitäten erfordern damit neben dem Wettbewerbsbezug indirekt auch ein Konkurrenzverhältnis des Gewährenden zu etwaigen Mitbewerbern. Zudem ist im Tatbestand von einer Bevorzugung die Rede. Eine solche kann es nur dort geben, wo andere zugleich benachteiligt werden.[106]

120

Doch ist zu beachten, dass eine konkrete Benachteiligung von Mitbewerbern für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist.[107] Da das Wettbewerbsverhältnis erst zum Zeitpunkt der Bevorzugung und nicht bereits zum Tatzeitpunkt vorliegen muss, die Bevorzugung allerdings erst nach Vollendung der Tat erfolgen kann und nachträglich eingetretene Umstände im Strafrecht keine Berücksichtigung finden, ist zu keinem Zeitpunkt das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses erforderlich.[108] Dem Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts entsprechend genügt die Vorstellung des Täters, auf dem Markt, auf dem die Bevorzugung erfolgen soll, werde Wettbewerb stattfinden.[109] Da insofern eine Strafbarkeit nach § 299 StGB auch ohne eine direkte Benachteiligung von Mitbewerbern möglich ist, sind Fälle denkbar, in denen ohne die Verletzung dieses Rechtsguts der Tatbestand des § 299 StGB erfüllt wäre. Daher erscheint die generelle Einbeziehung der Mitbewerberinteressen nicht zwingend geboten.[110]

121

Aus systematischer Sicht könnte die Regelung unter dem 26. Abschnitt für einen Mitbewerberschutz sprechen. Allerdings ließe sich auch dagegen die weitgehende Bedeutungslosigkeit eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Zeitpunkt der Tatbegehung für eine Strafbarkeit nach § 299 StGB ins Feld führen.

Historisch stand der Gedanke des Mitbewerberschutzes im Wettbewerbsrecht lange Zeit im Vordergrund.[111] Zweifellos bezwecken die meisten wettbewerbsrechtlichen Normen noch heute einen – zumindest mittelbaren – Schutz der Mitbewerber vor den sich unlauter verhaltenden Wettbewerbern. Zwingende historische Argumente in Bezug auf § 299 StGB, wonach sich der Schutz der Norm ausdrücklich auf die Mitbewerber bezieht oder sich gar darin erschöpft, sind jedoch auch hier nicht erkennbar.

Aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm sind daher keine durchschlagenden Argumente für oder gegen einen Schutz der Mitbewerber durch § 299 StGB ersichtlich.

bb) Das Strafantragsrecht der Mitbewerber

122

Für einen Rechtsgüterschutz der Mitbewerber könnte aber möglicherweise ein ihnen nach § 301 Abs. 2 StGB, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehendes Strafantragsrecht sprechen. Mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 wurde die Vorschrift des § 301 StGB in das StGB aufgenommen. Der neue § 299 StGB wurde dadurch im Unterschied zu § 12 UWG a.F., bei dem gem. § 22 UWG a.F. ein Strafantrag noch zwingend erforderlich war, als relatives Antragsdelikt ausgestaltet.

123

Die überwiegende Auffassung zählt die Mitbewerber zu den antragsberechtigten Verletzten im Sinne der §§ 77 Abs. 1, 301 Abs. 2 StGB.[112] Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB ist der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts.[113] Dies ist derjenige, in dessen Rechtskreis der Täter durch die verbotene Handlung unmittelbar eingegriffen hat.[114] Aus der Verletzteneigenschaft könnte deshalb gefolgert werden, dass der § 299 StGB auch dem Schutz der Mitbewerber dient. Denn wenn diese durch die Tat im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB verletzt sind, erscheint es inkonsequent, ihnen den Rechtsgüterschutz des § 299 StGB zu versagen.[115] Deshalb wird in der Folge ein Rechtsgut der Mitbewerberinteressen kreiert, um eine Einheit zwischen Rechtsgutsträger und dem durch die Tat Verletzten zu erreichen.

124

Überzeugend ist diese Argumentation indes nicht. Vorzugswürdig wäre es, die Verletzteneigenschaft aus dem Rechtsgut der Norm abzuleiten und nicht umgekehrt.[116] § 77 Abs. 1 StGB gibt keinen Aufschluss auf den Rechtsgutsträger, sondern legt lediglich fest, dass der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, antragsberechtigt ist. Aus der Verletzteneigenschaft können daher schon nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 StGB keine Rückschlüsse auf den Rechtsgutsträger des § 299 StGB gezogen werden. Davon unabhängig ist es aber auch nicht verständlich, warum die überwiegende Auffassung überhaupt den Mitbewerber – ohne nähere Begründung – als Verletzten im Sinne der §§ 77 Abs. 1, 301 Abs. 2 StGB ansieht. Gegen eine solche Auffassung lassen sich eine Reihe von Argumenten ins Feld führen.

(1) Unzulässiger Zirkelschluss

125

Zunächst scheint die Begründung der Verletzteneigenschaft wiederum darauf zurückzuführen sein, dass der Mitbewerber als Rechtsgutsträger des § 299 StGB angesehen wird. Mit dieser Ausgangssituation erschiene es plausibel, ihn dann auch als Verletzten im Sinne der §§ 77 Abs. 1, 301 Abs. 2 StGB zu behandeln, ist doch nach § 77 Abs. 1 StGB der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts der Verletzte im Sinne der Vorschrift. In einen Widerspruch setzt sich die Auffassung jedoch dann, wenn aus der Verletzteneigenschaft zugleich Rückschlüsse auf den Rechtsgutsträger gezogen werden.[117] Dies kommt im Ergebnis einem unzulässigen Zirkelschluss gleich, sodass zumindest eine wechselseitige Begründung von Rechtsgut und Verletzteneigenschaft nicht überzeugen kann.

(2) Entwicklung des UWG

126

Eine Erklärung für die Einordnung als Verletzter könnte sich auch aus der Entwicklung des UWG seit der Einführung des § 301 StGB ergeben. So verwies der § 301 StGB in der Fassung vom 13.8.1997 noch auf den § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 UWG a.F., in welchem Mitbewerber nicht explizit genannt wurden. Antragsberechtigt über § 301 Abs. 2 StGB, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. waren lediglich Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben, soweit eine Handlung vorlag, die geeignet war, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Zweifelsohne lagen damit in Bezug auf die Antragsberechtigung etwaiger Mitbewerber qualifizierte Voraussetzungen vor,[118] die dem Wunsch des Gesetzgebers nach einer Ausweitung der Antragsberechtigung im Falle von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zuwiderlief. Insofern scheint es verständlich – wenn auch methodisch nicht begründbar –, dass die überwiegende Auffassung den Mitbewerber als durch die Tat Verletzten im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB ansah und so die qualifizierten Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. umging. Mit der Neufassung des UWG vom 3.7.2004 wurde § 13 UWG a.F. jedoch durch § 8 UWG ersetzt.[119] In § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind seither ausdrücklich die Mitbewerber ohne weitere Voraussetzungen als Antragsberechtigte genannt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber „jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“. Der antragsberechtigte Personenkreis deckt sich seitdem mit dem des Verletzten, sodass es einer Einordnung als Verletzter für ein Antragsrecht nach § 301 Abs. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr bedarf.[120]

(3) Überflüssige Doppelung des § 301 Abs. 2 StGB

127

Gegen die Einordnung der Mitbewerber als Verletzte spricht neben der fehlenden Notwendigkeit auch, dass § 301 Abs. 2 StGB ausdrücklich normiert, dass neben dem Verletzten auch die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG genannten Mitbewerber antragsberechtigt sind. Diese Verweisung wäre überflüssig, wenn der Mitbewerber schon als Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB anzusehen und insofern schon nach allgemeinen Grundsätzen antragsberechtigt wäre. Dies schien auch der Gesetzgeber erkannt zu haben. So hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines „…Strafrechtsänderungsgesetzes“ von 2007 vorgesehen, die Verweisung auf die Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu streichen.[121] Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mitbewerber schon unter den Verletztenbegriff falle und es sich bei der Verweisung mithin um eine unnötige Doppelung handele.[122]

128

Diese Ausführungen bestätigen die überflüssige Doppelung der derzeitigen Gesetzesfassung des § 301 Abs. 2 StGB. Allerdings zeigt sich an dem Entwurf auch, dass die Bundesregierung davon ausging, dass die Mitbewerber im Hinblick auf § 299 StGB als Verletzte im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB anzusehen seien. Damit befand sie sich zwar auf einer Linie mit der herrschenden Auffassung in der strafrechtlichen Literatur, allerdings wie bereits dargelegt im Unrecht.[123] Einer Änderung des Gesetzeswortlauts bedurfte und bedarf es daher – entgegen der Auffassung der damaligen Bundesregierung – nicht. Ohne die Anerkennung der Verletzteneigenschaft der Mitbewerber, welche im Gegensatz zu der Antragsberechtigung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht normiert ist, besteht auch keine (unnötige) Doppelung des Gesetzeswortlauts.

(4) Kein Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen

129

Schließlich steht dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zu § 77 Abs. 1 StGB. Eine Identität zwischen dem Rechtsgutsträger und dem Verletzten ist nach dieser Vorschrift nur dann zu fordern, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei dem Strafantragsrecht für Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 301 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG liegt – wie gezeigt – eine andere Bestimmung durch den Gesetzgeber vor. Diese erklärt sich aus der gewollten Ausweitung der antragsberechtigten Personen, um die Verfolgungshindernisse bei der Wirtschaftskorruption zu beseitigen. Dieses Ergebnis bestätigt in Bezug auf die Vorgängervorschrift des § 22 UWG a.F. auch der Bundesgerichtshof, indem er ausführt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG a.F. den Kreis der Strafantragsberechtigten über den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB ausgedehnt habe.[124]

(5) Zwischenergebnis

130

Die Mitbewerber sind demnach nicht als die durch die Tat Verletzten anzusehen. § 301 Abs. 2 StGB erweitert durch den Verweis auf § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 UWG den Kreis der Antragsberechtigten um die dort genannten Personengruppen und stellt eine Ausweitung zum Grundsatz des § 77 Abs. 1 StGB dar. Daher kann die Verletzteneigenschaft nicht als Argument für ein Rechtsgut der Mitbewerberinteressen angeführt werden. Ohne die Verletzteneigenschaft ist einem möglichen Rückschluss auf ein Rechtsgut der Mitbewerberinteressen jede Grundlage entzogen. Das Strafantragsrecht der Mitbewerber folgt lediglich aus dem Willen des Gesetzgebers, Verfolgungshindernisse bei der Wirtschaftskorruption durch die Schaffung eines möglichst breiten Anteils von Antragsberechtigten zu beseitigen. Zwar erscheint die Einbeziehung der Mitbewerber in den Kreis der Antragsberechtigten vor dem Hintergrund, dass diese zumeist aus wirtschaftlicher Sicht die Leidtragenden von Bestechungshandlungen sind und damit auch ein erhöhtes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben, sinnvoll. Zum Rechtsgutsträger des § 299 StGB macht sie dieses Interesse allein jedoch nicht. Im Gegenteil sind die Mitbewerber durch ihr bestehendes Antragsrecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aus strafrechtlicher Sicht hinreichend geschützt.

cc) Mögliche Rechtslücken durch mangelnden Individualschutz

131

Aus rechtlicher Sicht könnte für eine Erhebung der Mitbewerberinteressen zum geschützten Rechtsgut des § 299 StGB eine mögliche Gesetzeslücke sprechen, die sich aus einem mangelnden Individualschutz ergeben könnte. So ist für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ein Schutzgesetz erforderlich. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die ein Ge- oder Verbot ausspricht und zumindest auch die Interessen einzelner Personen oder Personenkreise gegen die Verletzung von Rechtsgütern schützen soll.[125] Fast einhellig ist man der Ansicht, dass es sich bei § 299 StGB um ein Schutzgesetz handele, was allerdings gerade daraus resultieren dürfte, dass die herrschende Auffassung der Norm einen individualschützenden Charakter beimisst.[126] Würde man § 299 StGB nun den Individualschutz absprechen, könnte sich daraus möglicherweise die Konsequenz ergeben, dass die Vorschrift fortan nicht mehr als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert werden kann, was den Verlust des Schadensersatzanspruchs zur Folge haben könnte.

132

Zwingend ist dies jedoch nicht. So ist zunächst anerkannt, dass auch Normen, die die Gesamtheit der Staatsbürger als Summe der Einzelnen schützen, zum Schutz des Einzelnen bestimmt sein können, sofern der Schutz im Aufgabenbereich der jeweiligen Norm liegt.[127] Allerdings soll, um einer Ausuferung von Schutzgesetzen vorzubeugen, ein bloßer Schutzreflex für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht genügen.[128] Der Schutz des Einzelnen muss – zumindest auch – im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dies ist bei § 299 StGB aber fraglich, sodass einiges dafür spricht, dass die Norm bei Aberkennung des Individualschutzes nicht mehr als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert werden könnte. Dennoch sprechen gewichtige Gründe gegen eine Gesetzeslücke. Mit § 9 UWG existiert nämlich ein spezialgesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem allgemeinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB weitgehend vorgeht.[129] Zwar gilt dies – streng genommen – nur für Schutzgesetze aus dem UWG,[130] doch ist zu beachten, dass jede Straftat nach § 299 StGB zumindest auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gem. §§ 3, 4 ff. UWG darstellt und somit bei einem etwaigen Schaden zum Ersatz nach § 9 UWG verpflichtet. Für Verstöße gegen §§ 3, 4 ff. UWG stellen die §§ 8-10 UWG abschließende Sonderregelungen dar, sodass für § 823 Abs. 2 BGB in der Praxis kein Anwendungsbereich verbleibt.[131]

Ein fehlender Individualschutz durch § 299 StGB und damit möglicherweise der Verlust eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB würde daher keinerlei praktische Auswirkungen haben.

dd) Generelle Kritik an der Einbeziehung von Individualinteressen

133

Generell kritikwürdig an den zu § 299 StGB vertretenen Ansichten hinsichtlich des durch die Vorschrift geschützten Rechtsguts ist, dass die meisten Autoren der strafrechtlichen Literatur wie auch die Rechtsprechung nicht zwischen dem Rechtsgut einer Norm und den von der Norm geschützten Personengruppen bzw. den geschützten Interessen Einzelner unterscheiden.[132] Koepsel stellt zutreffend fest, dass es sich hinsichtlich der befürworteten Individualrechtsgüter genau um die Personengruppen handelt, die aus ökonomischer Sicht von Bestechungszahlungen beeinträchtigt werden.[133] Mit dem strafrechtlichen Schutz eines Allgemeinrechtsguts geht stets der Schutz einzelner Interessen einher. So wird bei den Straßenverkehrsdelikten der §§ 315b ff. StGB, deren Rechtsgut die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ist,[134] gleichzeitig auch der einzelne Verkehrsteilnehmer, welcher sich im Straßenverkehr bewegt, faktisch geschützt. Dennoch handelt es sich bei den Delikten um Allgemeindelikte. Der Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers wird lediglich durch einen Schutzreflex erreicht.

134

Ebenso verhält es sich bei § 299 StGB. Die Interessen der Mitbewerber sind vom Schutzgut eines lauteren Wettbewerbs faktisch mitgeschützt. Doch ist diese Wirkung als bloßer Schutzreflex im Rahmen des Wettbewerbsschutzes zu verstehen. Die Tatsache, dass sich unlautere Geschäftsmethoden meist auf die Konkurrenten des bestechenden Unternehmens negativ auswirken, ist nicht gleichbedeutend mit einem zwingenden Rechtsgutseingriff bei Mitbewerbern. Zu beachten ist nämlich, dass auch ohne eine konkrete Benachteiligung eines Mitbewerbers die Verwirklichung des Tatbestandes möglich ist.[135] Keinesfalls erscheint es daher sachgerecht, jedes im Rahmen eines Allgemeindelikts mitgeschützte Interesse gleich zu einem neuen Rechtsgut zu erklären.[136] Ursache für die Erhebung der Individualinteressen zu strafrechtlich geschützten Rechtsgütern bei § 299 StGB dürfte der Ursprung des Delikts im UWG und die dadurch bedingte Verknüpfung mit dem zivilrechtlichen Lauterkeitsrecht sein.[137] Nach wie vor besteht ein enger Zusammenhang der Strafvorschrift mit den zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen des UWG.[138] Diese Verknüpfung mag zudem dazu geführt haben, dass die jahrzehntelange Diskussion über den Schutzzweck des UWG unreflektiert auf das Rechtsgut des § 299 StGB übertragen wurde, ohne den strafrechtlichen Charakter der Norm ausreichend zu berücksichtigen.[139]

135

Im zivilrechtlichen Wettbewerbsrecht wurde in Folge seiner Entwicklung zwischen dem Schutzsubjekt, mithin der Frage, welcher Personenkreis vom Wettbewerbsrecht zu schützen sei, und der Frage des Schutzobjekts unterschieden. Während der Anfang der Diskussion vom deliktsrechtlichen Konkurrentenschutz des Wettbewerbsrechts geprägt war und der individualschützende Charakter im Vordergrund stand, ist heute die Doppelstruktur des Wettbewerbsrechts ausdrücklich in § 1 UWG normiert. Es scheint, als sei die Doppelnatur des Wettbewerbsschutzes ungeprüft auf die Einzelnorm des § 12 UWG a.F. und später auf § 299 StGB übertragen worden.[140]

136

Auch ist die Einbeziehung sämtlicher Individualinteressen in den Schutzbereich des § 299 StGB nicht sachgerecht. Wie bereits dargelegt sind die Auswirkungen von Bestechung und Bestechlichkeit derart unterschiedlich, dass es nicht genügen würde, nur einzelne Interessen in den Schutzbereich einzugliedern. Einer Erhebung sämtlicher betroffener Individualinteressen zum Rechtsgut würde aber zu einer Verdunkelung des Schutzbereichs führen.[141] Eine Auslegung des geltenden Rechts wird dadurch erschwert, die systemtranszendente Funktion des Rechtsguts kann so nur noch äußerst schwer erfüllt werden.

137

Überdies stößt die Erhebung der Mitbewerberinteressen zum Rechtsgut an Grenzen, wenn eine konkrete Benachteiligung des Mitbewerbers durch Bestechungszahlungen nicht nachweisbar ist. Ohne die Verletzung des Rechtsguts ist eine Strafbarkeit des Täters im Allgemeinen aus teleologischen Gründen ausgeschlossen. Die herrschende Auffassung behilft sich in diesem Punkt mit der Konstruktion „gestufter Schutzinteressen“[142] oder beruft sich auf die Ausgestaltung des Tatbestands als abstraktes Gefährdungsdelikt und stellt damit vorrangig auf andere Rechtsgüter wie den lauteren Wettbewerb ab.[143] Dadurch soll eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommen, wenn Mitbewerberinteressen lediglich abstrakt gefährdet oder auch gar nicht beeinträchtigt sind. Doch dies führt zu Folgeproblemen. So ist es bei verschiedenen Rechtsgütern innerhalb einer Norm stets fraglich, ob für ein Eingreifen der Norm die Verletzung aller Rechtsgüter erforderlich ist oder schon die Beeinträchtigung eines von der Norm geschützten Rechtsguts genügt.[144] Auch ist davon auszugehen, dass mit der Beeinträchtigung von Mitbewerberinteressen auch zwingend eine Wettbewerbsbeeinträchtigung einhergeht.[145] Dann aber fragt sich, welche Aussagekraft ein Rechtsgut der Mitbewerberinteressen überhaupt hat, da für das Eingreifen der Norm zunächst die Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts, namentlich das des lauteren Wettbewerbs, erforderlich ist und sich der Täter zudem auch ohne eine nachweisbare Verletzung von Mitbewerberinteressen strafbar machen kann.

138

Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Erhebung von Mitbewerberinteressen zum Rechtsgut des § 299 StGB eine Absage erteilt werden muss. Die Interessen werden jedoch ohne Zweifel als Schutzreflex von der Norm faktisch mitgeschützt. Zu klären bleibt die Frage, ob dies auch für die speziellere Chancengleichheit oder die Vermögensinteressen der Mitbewerber gilt.

ee) Die Chancengleichheit der Mitbewerber

139

Unterschiede zu einer pauschalen Einbeziehung von Mitbewerberinteressen könnten sich zunächst hinsichtlich der Chancengleichheit der Mitbewerber ergeben. Im Gegensatz zu einer generellen Einbeziehung einer bestimmten Personengruppe wird hier ein bestimmtes Recht, welches zudem in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich normiert ist, ins Feld geführt.[146] Unklar bleibt bei den Befürwortern dieses Rechtsguts jedoch, was genau unter der Chancengleichheit zu verstehen ist. Gemeint soll wohl sein, dass die Mitbewerber im Wettbewerb die gleiche Ausgangsposition dergestalt vorfinden, dass sie alle unter Einhaltung der rechtlich normierten Regeln Wettbewerb betreiben können.[147]

140

Aus einem möglichen Vertrauen der Mitbewerber auf einen fairen und sauberen Wettbewerb ein Recht auf Chancengleichheit abzuleiten geht im Ergebnis jedoch zu weit. Der verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Grundsatz auf Gleichbehandlung gilt im Privatrecht aufgrund der weitgehenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit nur unter sehr engen Voraussetzungen.[148] Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass allenfalls im Fall des Missbrauchs privater Macht der allgemeine Gleichheitssatz gegenüber Privatrechtssubjekten Bedeutung gewinnen kann.[149] Von einem solchen Machtmissbrauch kann man bei Bestechungszahlungen – zumindest im Grundsatz – nicht ausgehen. Eine gesetzliche Pflicht, Konkurrenten generell gleich zu behandeln, besteht für den einzelnen Betrieb nicht.

ff) Individuelles Vermögen der Mitbewerber

141

Auch die Vermögensinteressen der Mitbewerber stellen im Unterschied zu einer pauschalen Einbeziehung von Interessen ein subjektives Recht dieser Personengruppe dar.[150] Das Vermögen als solches stellt im Strafrecht eine allgemein anerkannte Rechtsgütergruppe dar. Als Vermögensdelikte werden diejenigen Straftaten bezeichnet, die sich gegen das Vermögen als solches oder gegen einzelne Vermögenswerte eines anderen richten.[151] Die Bezeichnung wird dabei in einem engeren oder einem weiteren Sinne gebraucht, je nachdem ob der Eintritt eines Vermögensschadens bei der jeweiligen Deliktsgruppe erforderlich ist oder nicht. Da der Tatbestand des § 299 StGB den Eintritt eines Vermögensschadens nicht voraussetzt, handelt es sich nach Ansicht von Maiwald um ein abstraktes Gefährdungsdelikt hinsichtlich des Vermögens der Mitbewerber. Der Wettbewerbsschutz sei daher nichts anderes als ein abstrakter Vermögensschutz.[152]

142

Gegen einen vermögensschützenden Charakter des § 299 StGB hinsichtlich individueller Vermögensinteressen von Mitbewerbern lassen sich aber gewichtige Argumente vorbringen. So ist allgemein anerkannt, dass das Strafrecht das Vermögen als „die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person abzüglich ihrer Verbindlichkeiten“ nur in seinem Bestand schützt.[153] Erwerbsaussichten gehören grundsätzlich nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen.[154] Durch Bestechungshandlungen im Sinne des § 299 StGB ist es aber allenfalls denkbar, dass eine mögliche Vermögensmehrung etwaiger Mitbewerber vereitelt wird.[155] Die Vereitelung einer in der Zukunft liegenden Vermögenschance wird als sog. faktische Exspektanz nur dann geschützt, wenn sie nach der Verkehrsauffassung derart wahrscheinlich erscheint, dass sie einen messbaren wirtschaftlichen Wert beinhaltet.[156] Dies ist dann der Fall, wenn sie hinreichend konkretisiert ist, auf einer rechtlich legitimen Grundlage basiert und somit dem Inhaber der Erwerbsaussicht eine störungsfreie Entwicklung zum Vollwert ermöglicht.[157] Dies dürfte in einer freien Marktwirtschaft, in der der Leistungsaustausch von verschiedensten Faktoren abhängt, nur äußerst selten der Fall sein. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mehrere Mitbewerber um die Erteilung eines Auftrags konkurrieren. Eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung über die Erteilung des Auftrags bei unterbliebener Bestechung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugunsten eines bestimmten Mitbewerbers ausgefallen wäre, wird in den seltensten Fällen vorliegen.[158] In der Praxis mögen in den Unternehmen häufig interne Einkaufsrichtlinien oder ähnliche Vergabekriterien existieren, die festlegen, nach welchen Kriterien das Unternehmen seine Aufträge vergibt, doch sind diese keinesfalls im Außenverhältnis zu den Anbietern bindend oder gar einklagbar. Dem steht der Grundsatz der Privatautonomie eindeutig entgegen.

143

Auch weitere Gründe können gegen das Vorliegen einer strafrechtlich geschützten Exspektanz ins Feld geführt werden. So ist nach Hefendehl dafür erforderlich, dass dem Inhaber des Exspektanzobjekts rechtlich anerkannte Möglichkeiten zustehen, externe Störfaktoren, die die Entwicklung zum Vollwert beeinträchtigen könnten, zu unterbinden.[159] Zusätzlich darf sich der Veräußerer des Exspektanzobjekts nicht mehr einseitig sanktionslos von seiner Verpflichtung lösen können. Schließlich muss der potentielle Exspektanzinhaber sein Vorhaben in der Außenwelt hinreichend bekräftigt haben. Von einer nach diesen Vorgaben konkretisierten Erwerbsaussicht wird man bei potentiellen Mitbewerbern allenfalls im Falle bereits bestehender Vertragsbeziehungen zum Vorteilsnehmer ausgehen können. Ansonsten folgt aus dem Prinzip der negativen Abschlussfreiheit, dass trotz der Aufnahme vorvertraglicher Verhandlungen ein Vertragsschluss grundsätzlich in jedem Stadium durch alle beteiligten Parteien abgelehnt werden kann.[160] Da in den bei § 299 StGB vorliegenden Sachverhaltskonstellationen die Exspektanz der jeweilige durch den geschäftlichen Betrieb zu vergebende Auftrag ist, die im Hinblick auf die Auftragsvergabe maßgebliche Phase der Vorteilsgewährung- oder annahme jedoch zwingend vor der Vergabe des Auftrags liegt, kann von einer Verpflichtung des Betriebs zur Vergabe an einen bestimmten Konkurrenten – zumindest im Normalfall – nicht die Rede sein.[161] Der lediglich für Ausnahmefälle anerkannte vorvertragliche Schadensersatzanspruch führt auf der einen Seite zwar zu einer gewissen Sanktionierung des grundlosen Abwendens vom Vertragspartner, auf der anderen Seite führt er jedoch gerade nicht zu einer einklagbaren Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags. Der Schadensersatzanspruch ermöglicht es dem Vertragspartner also gerade nicht, sich gegen ein Abwenden im Zuge vorvertraglicher Verhandlungen zur Wehr zu setzen und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen einer strafrechtlich geschützten Vermögensexspektanz. Ohne das Vorliegen einer solchen kann im Vorfeld eines zukünftigen möglichen Gewinns aber kein strafrechtlicher Vermögensschutz bestehen. Insofern scheiden auch die Vermögensinteressen der Mitbewerber als ein von § 299 StGB geschütztes Rechtsgut aus.

Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.