Kitabı oku: «Staatshaftungsrecht»

Yazı tipi:

Staatshaftungsrecht

von

Michael Ahrens

3., neu bearbeitete Auflage


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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch


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Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

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Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Das Skript Staatshaftungsrecht befasst sich in erster Linie mit den Staatshaftungsansprüchen aus nationalem Recht und konzentriert sich auf die examensrelevanten Ansprüche.

Ansprüche aus europarechtlichen Normen werden insoweit berücksichtigt, als sie durch das Verhalten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) begründet werden können. Unmittelbare Ansprüche gegen die EU und ihre Organe und Bedienstete werden aufgrund ihrer Sachnähe im Skript „Europarecht“ behandelt. Ansprüche im Zusammenhang mit polizei- und ordnungsrechtlichem Handeln werden im Skript unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Normen des Bundespolizeirechts bzw. des Polizei- und Ordnungsrechts der Länder dargestellt.

Die Darstellung der einzelnen Ansprüche orientiert sich an der Prüfungsfolge eines Klausurfalles.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Stuttgart, im September 2018

Michael Ahrens

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

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zurück zu Rn. 120, 159, 257, 273, 299, 337, 377, 394

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Codeseite

Literaturverzeichnis

1. Teil Einleitung und Überblick

A.Prüfungsrelevanz

B.Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts

C.Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute

D.Verfassungsrechtliche Vorgaben

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

A.Einführung

I.Inhalt des Anspruchs

II.Historische Entwicklung

III.Anspruchsgrundlage

IV.Regressansprüche des Staates gegen den Amtswalter

B.Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

I.Beamter/Amtswalter

1.Regelfall

2.Beteiligung Privater

II.Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

III.Amtspflichtverletzung

1.Bedeutung der Amtspflicht im Gefüge des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

2.Die wichtigsten Amtspflichten

3.Sonderfall: Verkehrssicherungspflicht

4.Sonderfall: Weisung/Verwaltungsvorschrift

5.Sonderfall: Rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt

IV.Gegenüber einem Dritten

1.Feststellung der Drittbezogenheit

2.Sonderfall: Normatives Unrecht, insbesondere Bebauungspläne

3.Sonderfall: Hoheitsträger als Dritter i.S.d. Amtshaftung

V.Verschulden

1.Verschuldensmaßstab

2.Sonderfall: Fehlerhafte Rechtsanwendung

VI.Kausaler Schaden

VII.Haftungsausschluss und -beschränkungen

1.Subsidiaritätsklausel – Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

2.Richterspruchprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB

3.Versäumung von Rechtsmitteln

4.Mitverschulden § 254 BGB

VIII.Verjährung

C.Inhalt und Umfang des Anspruchs

D.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

III.Konkurrenzen

E.Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

I.Anwendungsbereich

II.Beamtenhaftung

III.Haftung für sonstige Bedienstete

F.Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit

G.Übungsfall Nr. 1

3. Teil Haftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen

A.Grundlagen

B.Die Fallgruppen im Einzelnen

I.Öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse

1.Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Charakters

2.Anwendbare Regelungen des BGB

3.Sonderfall: Haftungsausschluss

II.Öffentlich-rechtliche Verwahrung

III.Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

1.Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA

2.Anwendungsbereich

3.Rechtsfolgen

IV.Personalsonderbeziehungen

C.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

1.Ordentlicher Rechtsweg

2.Verwaltungsrechtsweg

III.Konkurrenzen

D.Exkurs: Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht

E.Übungsfall Nr. 2

4. Teil Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Eigentums

A.Grundlagen der Entschädigungsansprüche

I.Bedeutung des Eigentums

II.Historische Entwicklung der Entschädigungsansprüche

III.Neuorientierung aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG

1.Nassauskiesungsbeschluss

2.Pflichtexemplarentscheidung

3.Überblick über Entschädigungen für Eingriffe nach Art. 14 GG

IV.Gesamtüberblick der vorhandenen Anspruchsgrundlagen

B.Eigentumsbegriff

I.Normative Prägung des Eigentums

II.Vermögenswerte Rechte des Privatrechts

III.Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts

IV.Grenzen des Eigentumsschutzes

C.Entschädigung wegen Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG

I.Anspruchsgrundlage / Prüfungsschema

II.Anspruchsvoraussetzung: Enteignung

1.Als Eigentum geschützte Rechtsposition

2.Vollständige oder teilweise Entziehung

a)Regelfall

b)Abgrenzung Teilentziehung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

c)Faktische Enteignung

3.Durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt

4.Ziel: Erfüllung öffentlicher Aufgaben

III.Anspruchsvoraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung

1.Rechtsgrundlage

2.Zum Wohle der Allgemeinheit

3.Verhältnismäßigkeit

4.Exkurs: Rückübertragungsanspruch

5.Junktimklausel

IV.Verjährung

V.Inhalt und Umfang des Anspruchs

VI.Prozessuale Fragen

1.Anspruchsgegner

2.Rechtsweg

D.Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung

I.Herleitung der Anspruchsgrundlage

II.Voraussetzungen des Anspruchs

III.Verjährung

IV.Inhalt des Anspruchs

V.Prozessuale Fragen

1.Anspruchsgegner

2.Rechtsweg

3.Konkurrenzen

E.Enteignungsgleicher Eingriff

I.Rolle des enteignungsgleichen Eingriffs

II.Herleitung des enteignungsgleichen Eingriffs

III.Anspruchsvoraussetzungen

1.Rechtsgrundlage

2.Hoheitlicher Eingriff

3.In eine Eigentumsposition

4.Unmittelbarkeit des Eingriffs

5.Rechtswidrigkeit des Eingriffs

6.Sonderopfer

7.Mitverschulden, § 254 BGB analog

IV.Verjährung

V.Inhalt des Anspruchs

VI.Prozessuale Fragen

1.Anspruchsgegner

2.Rechtsweg

3.Konkurrenzen

F.Enteignender Eingriff

I.Rolle des enteignenden Eingriffs

II.Herleitung des enteignenden Eingriffs

III.Anspruchsvoraussetzungen

1.Rechtsgrundlage

2.Hoheitlicher Eingriff

3.In eine Eigentumsposition

4.Unmittelbarkeit des Eingriffs

5.Rechtmäßigkeit des Eingriffs

6.Sonderopfer

7.Mitverschulden § 254 BGB analog

IV.Verjährung

V.Inhalt des Anspruchs

VI.Prozessuale Fragen

1.Anspruchsgegner

2.Rechtsweg

3.Konkurrenzen

4.Übungsfall Nr. 3

5. Teil Entschädigung wegen Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter – Allgemeiner Aufopferungsanspruch

A.Bedeutung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs

B.Herleitung

C.Anspruchsvoraussetzungen

I.Rechtsgrundlage

II.Hoheitlicher Eingriff

III.In ein nicht vermögenswertes Recht

IV.Unmittelbarkeit des Eingriffs

V.Sonderopfer

VI.Mitverschulden, § 254 BGB analog

D.Verjährung

E.Inhalt des Anspruchs

F.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

III.Konkurrenzen

6. Teil Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

A.Grundlagen

B.Anspruchsvoraussetzungen

I.Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

II.Vermögensverschiebung

III.Ohne Rechtsgrund

C.Verjährung

D.Inhalt des Anspruchs

E.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

III.Statthafte Klageart

IV.Konkurrenzen

F.Übungsfall Nr. 4

7. Teil Der Folgenbeseitigungsanspruch

A.Grundlagen

I.Funktion des Folgenbeseitigungsanspruchs

II.Rechtsgrundlage

1.Rolle des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und Ausgangslage

2.Rechtliche Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs

B.Anspruchsvoraussetzungen

I.Hoheitlicher Eingriff

II.In ein subjektives Recht

III.Schaffung eines rechtswidrigen Zustands, der fortdauert

1.Anknüpfungspunkt

2.Keine Duldungspflicht

3.Legalisierung

4.Zurechnung des Verhaltens Dritter

5.Fortdauer des rechtswidrigen Zustands

IV.Keine Ausschlussgründe

1.Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung

2.Zumutbarkeit

3.Unzulässige Rechtsausübung

4.Mitverschulden

C.Verjährung

D.Inhalt des Anspruchs

E.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

III.Statthafte Klageart

IV.Konkurrenzen

F.Übungsfall Nr. 5

8. Teil Entschädigung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht

A.Grundlagen

B.Anspruchsvoraussetzungen

I.Entschädigung wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden

1.Rechtsgrundlagen

2.Rechtmäßige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde

3.Inanspruchnahme

a)als Nichtverantwortlicher (Nichtstörer)

b)als unbeteiligter Dritter

c)als sog. Polizeihelfer

d)als Verantwortlicher (Störer)

e)als Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortlicher (Anscheins- bzw. Verdachtsstörer)

4.Kausaler Schaden

5.Ausschluss- oder Einschränkungsgründe

II.Entschädigung wegen rechtswidriger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden

1.Rechtsgrundlagen

2.Rechtswidrige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde

3.Betroffener einer rechtswidrigen Maßnahme

4.Kausaler Schaden

5.Ausschluss- und Einschränkungsgründe

C.Verjährung

D.Inhalt des Anspruchs

E.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

III.Voraussetzungen einer Leistungsklage

IV.Konkurrenzen

F.Regressanspruch des Hoheitsträgers gegen den Verantwortlichen

9. Teil Staatshaftung auf europarechtlicher Grundlage

A.Grundlagen

B.Anspruchsvoraussetzungen einer Haftung der Mitgliedstaaten

I.Rechtsgrundlage

II.Verletzung einer individualschützenden Norm des EU-Rechts

III.Hinreichend qualifizierter Verstoß

IV.Kausal verursachter Schaden

C.Verjährung

D.Inhalt des Anspruchs

E.Prozessuale Fragen

I.Anspruchsgegner

II.Rechtsweg

III.Konkurrenzen

Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis


Baldus/Grzeszick/Wienhues Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 25.Aufl. 2018
Detterbeck/Windthorst/Sproll Staatshaftungsrecht, 2000
Götz Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017
Hesse Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999
Katz Staatsrecht, 18. Aufl. 2010
Kopp/Schenke VwGO, 23. Aufl. 2017
Maunz/Dürig/Herzog, u.a. (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 2017
Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017
Münchener Kommentar BGB, Bd. 6, 7. Aufl. 2017 (zitiert: Bearbeiter in: MüKo)
Ossenbühl/Cornils Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018(zitiert: Bearbeiter in: Palandt)
Peine Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2015
Pieroth/Schlink/Kniesel Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016
Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018
Schweitzer/Dederer Staatsrecht III, 11. Aufl. 2016
Schwerdtfeger/Schwerdtfeger Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 15. Aufl. 2018
Wolff/Bachof/Stober/Kluth Verwaltungsrecht, Bd. I, 13. Aufl. 2017; Bd. II, 7. Aufl. 2010
Zippelius/Würtenberger Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008

Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 2 Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen

In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.

Lerntipps
Arbeiten Sie immer an einem festen Arbeitsplatz!

Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.

Machen Sie einen Arbeitsplatz-Check bevor Sie loslegen!

Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.

Unterscheiden Sie konsequent Arbeit und Freizeit!

Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.

„Ergonomisieren“ Sie Schreibtisch und Schreibtischstuhl!

Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:


• Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können.
• Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen.
• Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten.
• Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links.
• Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit.
• Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke.
• Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen.

Optimieren Sie auch den PC-Arbeitsplatz!


• Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln.
• Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit.
• Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters.
• Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen
• Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz.

Multimedia kann das Lernen beeinträchtigen!

PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:


• Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch.
• Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte.
• Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll.
• Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“.
• Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen.
• Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause.

Die Bibliothek: Eine weitere Möglichkeit zwischen Arbeit und Freizeit zu differenzieren!

Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.

Auch in der Bibliothek abschirmen!

Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.

Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.

Das „Kleinbüro“ in die Bibliothek mitnehmen und einrichten!

Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.

1. Teil Einleitung und Überblick

Inhaltsverzeichnis

A. Prüfungsrelevanz

B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts

C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute

D. Verfassungsrechtliche Vorgaben

1. Teil Einleitung und Überblick › A. Prüfungsrelevanz

A. Prüfungsrelevanz

1

Das Staatshaftungsrecht stellt eines der weniger beliebten Themen im Bereich des Öffentlichen Rechts dar. Deshalb wird es häufig nur oberflächlich behandelt oder ganz gemieden. Damit verbindet sich zugleich die Hoffnung, dass dieses Thema nicht Gegenstand einer Prüfungsaufgabe ist.

Darauf können Sie sich aber nicht verlassen.

In einer Klausur bietet sich das Staatshaftungsrecht an, um z.B. Fragen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht zu prüfen.

Beispiel

Ein Amtshaftungsanspruch verlangt eine Amtspflichtverletzung, die z.B. in einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung gesehen werden kann. Das hat dann eine Inzidenterkontrolle dieser Ordnungsverfügung auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit zur Folge.

Recht häufig ist das Staatshaftungsrecht auch nur als Zusatzfrage anzutreffen.

Beispiel

Nach der Prüfung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird der Fall weitergeführt mit der Information, dass der Kläger durch die zuvor geprüfte Ordnungsverfügung einen Schaden erlitten hat.

Die Zusatzfrage lautet dann, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Schaden ersetzt zu bekommen.

Die Zurückhaltung gegenüber dem Staatshaftungsrecht hat natürlich ihren Grund: Beim Staatshaftungsrecht handelt es sich um eine äußerst unübersichtliche Materie, die auf verschiedenen Quellen beruht. Das Staatshaftungsrecht wird einerseits durch gesetzliche Vorgaben und andererseits durch gewohnheits- und richterrechtliche Einflüsse geprägt. Es stellt kein geschlossenes System dar.[1]

Hinweis

Lassen Sie sich davon bitte nicht abschrecken, denn auch das Staatshaftungsrecht folgt bestimmten Grundprinzipien, deren Beherrschung letztlich ausreicht, um eine staatshaftungsrechtliche Aufgabe zu lösen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die einzelnen Voraussetzungen der Staatshaftungsansprüche auswendig zu lernen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Maurer § 25 Rn. 1: „Mehrschichtige, lückenhafte und unübersichtliche Materie“.

1. Teil Einleitung und Überblick › B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts

B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts

2

Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist ganz allgemein betrachtet die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen für ein ausgleichspflichtiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürgers eingreift.

Möglich ist auch die Situation, dass der Staat seinerseits Anspruchsteller ist, sei es wegen einer Schädigung durch einen anderen Hoheitsträger, sei es wegen einer Rückforderung von zu Unrecht an den Bürger gewährten Leistungen.

Staatliche Eingriffe in Rechte des Bürgers sind zunächst vorrangig durch einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf abzuwehren.

Hinweis

Damit ist der sog. Primärrechtschutz gemeint, der über eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. im Eilrechtsschutz über einen Antrag erfolgt.

Es kann jedoch eine Situation vorliegen, in der ein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt oder die Folgen des staatlichen Handelns bereits eingetreten sind. Dann stellt sich die Frage nach einem Ausgleich.

1. Teil Einleitung und Überblick › C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute

C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute

3

Das Recht der einen Ausgleich gewährenden staatlichen Ersatzansprüche lässt sich nach vier großen Bereichen differenzieren:


• Ausgleich für ein rechtswidriges schuldhaftes Fehlverhalten eines Amtsträgers – Schadensersatzansprüche. Hierzu zählen die Haftung aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen.
• Ausgleich für ein rechtmäßiges oder rechtswidriges schuldloses Verwaltungshandeln – Entschädigungsansprüche. Davon werden erfasst die Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sowie aus Aufopferung wegen eines Eingriffs in immaterielle Rechte.
• Ausgleich für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, das rückgängig zu machen bzw. zu beseitigen ist – Wiederherstellungsansprüche. Dazu zählen der Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch sowie im weitesten Sinne der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
• Ausgleich für besondere Fallkonstellationen, die sich nicht eindeutig den drei vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, z.B. die Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht.

1. Teil Einleitung und Überblick › D. Verfassungsrechtliche Vorgaben

D. Verfassungsrechtliche Vorgaben

4

Für das Staatshaftungsrecht ergeben sich aus dem GG lediglich ausdrückliche Regelungen in Art. 34 GG und Art. 14 Abs. 3 GG.

5

Die zentrale Vorgabe folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Danach ist der Staat aufgrund der Gesetzesbindung verpflichtet, Rechtsverletzungen zu unterlassen. Kommen sie dennoch vor, so ist es rechtsstaatlich geboten, sie zu beseitigen bzw. auszugleichen. Das erschließt sich auch aus der Rolle der Grundrechte, die nicht nur Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den Staat beinhalten, sondern wegen ihrer umfassenden Schutzwirkung zugleich einen Ausgleichsanspruch gegen ihn begründen. Der Abwehr- und Unterlassungsanspruch der Grundrechte stellt sich im Falle seiner Verletzung als Anspruch auf Beseitigung bzw. Entschädigung dar.[1]

Hinweis

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stellen nur eine inhaltliche Erklärung für den Staatshaftungsanspruch dar, nicht hingegen eine konkrete Anspruchsgrundlage. Konkrete Anspruchsgrundlagen sind nur die unter Rn. 3 dargestellten konkreten Institute des Staatshaftungsrechts.

Anmerkungen

[1]

Maurer § 25 Rn. 9; Zippelius/Würtenberger S. 385.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

C. Inhalt und Umfang des Anspruchs

D. Prozessuale Fragen

E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

F. Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit

G. Übungsfall Nr. 1

6

Der Anspruch aus Amtshaftung lässt sich nach dem folgenden Schema prüfen:

Amtshaftungsanspruch

I.Beamter/Amtswalter

Haftungsrechtlicher BeamtenbegriffRn. 20 ff.

Private, die mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werdenRn. 24 ff.

II.Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

Innerer und äußerer ZusammenhangRn. 29 ff.

Nicht bei GelegenheitRn. 29 ff.

III.Amtspflichtverletzung

VerkehrssicherungspflichtRn. 35 f.

rechtsw. bestandskr. VA als Amtspflichtverletzung?Rn. 43 ff.

Weisung/VerwaltungsvorschriftRn. 38 ff.

IV.Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)

Normatives UnrechtRn. 55 ff.

Hoheitsträger als DritteRn. 65 ff.

V.Verschulden

Fehlerhafte RechtsanwendungRn. 74 ff.

Fehlerhaftes Verhalten von GemeinderatsmitgliedernRn. 78

VI.Kausaler Schaden

VII.Haftungsausschluss und -beschränkungen

Subsidiaritätsklausel

Richterspruchprivileg

Versäumnis von Rechtsmitteln

Mitverschulden

VIII.Verjährung

IX.Anspruchsgegner

X.Rechtsweg

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung

A. Einführung

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › I. Inhalt des Anspruchs

I. Inhalt des Anspruchs

7

Die Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt die Folgen rechtswidrigen und schuldhaften Verwaltungshandelns ab und begründet einen Schadensersatzanspruch.

Der Amtshaftungsanspruch ist das zentrale Institut des Staatshaftungsrechts. Er verfügt aufgrund des § 839 BGB und Art. 34 GG über eine klare Prüfungsstruktur. Die Amtshaftung beinhaltet zunächst die persönliche Haftung der für den Staat handelnden und zu diesem Zwecke vom Staat bestellten Person – Amtswalter. Diese Haftung wird dann gemäß Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet.

Für eine logische Sekunde haftet der Amtswalter also selbst und wird anschließend durch den Staat entlastet. Das Fehlverhalten des Amtswalters gilt damit nicht als staatliches Fehlverhalten. Der Staat übernimmt lediglich die Schuld des Amtswalters.[1] Er tritt als Schutzschild an die Stelle des eigentlich Haftenden und leistet dem betroffenen Bürger Schadensersatz.

Bei der Amtshaftung handelt es sich mithin nicht um eine unmittelbare, sondern lediglich um eine mittelbare Staatshaftung.[2]

Diese Konstruktion hat Konsequenzen: sie verlangt als Voraussetzung das Merkmal Verschulden und begrenzt den Inhalt der Haftung grundsätzlich auf Geldersatz.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › II. Historische Entwicklung

II. Historische Entwicklung

8

Struktur, Inhalt und Funktion dieser Konstruktion der Amtshaftung lassen sich nur historisch erklären.[3]

Ihren Ausgangspunkt findet sie in der Mandatstheorie, nach der zwischen dem Landesherrn und dem einzelnen Staatsdiener ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag überträgt bestimmte hoheitliche Aufgaben zur rechtmäßigen Erfüllung auf den Amtswalter. Rechtmäßiges Amtswalterhandeln wird sodann dem Staat zugerechnet, rechtswidriges Handeln führt hingegen zu einer persönlichen Haftung des Amtswalters.

Die Mandatstheorie fand ihren Niederschlag in §§ 88, 89 II 10 Preußisches ALR[4] und Eingang in § 839 BGB.

9

Neben dieser Eigenhaftung des Amtsträgers für hoheitliches Handeln, sieht das BGB in §§ 823, 31, 89 eine unmittelbare Haftung des Staates vor, wenn er privatrechtlich handelt.[5]

Bereits zur Zeit des Inkrafttretens des BGB wurde eine unmittelbare Haftung des Staates auch für das Fehlverhalten seiner Amtsträger gefordert, die sich aber wegen fehlender Kompetenz des Gesetzgebers auf nationaler Ebene nicht umsetzen ließ.

10

Die Überleitung der Haftung auf den Staat und damit die mittelbare Staatshaftung wurde für die gesamte hoheitliche Verwaltung mit Art. 131 WRV etabliert. Art. 34 GG setzt diese Konstruktion ohne grundsätzliche inhaltliche Änderung bis heute fort.[6]

11

Die Haftungsübernahme des Staates erfolgte aus zwei Gründen. Zum einen dient sie dem geschädigten Bürger, der mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner als Anspruchsgegner erhält. Sie setzt damit rechtsstaatliche und bei Grundrechtsverletzungen auch grundrechtliche Schutzpflichten um. Zum anderen, aber erst in zweiter Linie, bezweckt sie den Schutz des Amtswalters. Er soll frei von drohenden persönlichen Haftungsrisiken seine Aufgabe entschluss- und handlungsfreudig erfüllen. Auf diese Weise wird mittelbar die Verwaltungseffizienz gefördert.[7]

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › III. Anspruchsgrundlage

III. Anspruchsgrundlage

12

§ 839 BGB und Art. 34 GG sind untrennbar miteinander verbunden, aber nicht identisch. § 839 BGB bezieht sich auf das hoheitliche und privatrechtliche Handeln des Amtswalters. Art. 34 GG ist dagegen enger und betrifft allein den hoheitlichen Bereich des Staatshandelns.

13

§ 839 BGB spricht personal nur von Beamten, während Art. 34 GG den Personenkreis über den Begriff „jemand“ erweitert.

14

Beide Normen ergänzen und beschränken sich zugleich. Sie bilden deshalb eine einheitliche Anspruchsgrundlage.

15

Das Verhältnis der beiden Normen zueinander wird unterschiedlich beurteilt. Aus rechtshistorischer Sicht kann in § 839 BGB die haftungsbegründende Norm und in Art. 34 GG die haftungsverlagernde Vorschrift gesehen werden.[8] Wird auf den rechtsdogmatischen Aspekt abgestellt, so ist Art. 34 GG die eigentliche Anspruchsnorm, die durch § 839 BGB ausgestaltet wird.[9]

JURIQ-Klausurtipp

In einer Klausur sind beide Zitierweisen zulässig: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Entscheiden Sie sich für eine Schreibweise und halten Sie diese während der Klausur durch.

Auf die Diskussion über eine korrekte rechtsdogmatische Zuordnung ist dabei zu verzichten.

Die einheitliche Anspruchsgrundlage hat zur Folge, dass eine zweistufige Prüfung (1. Liegen die Voraussetzungen des § 839 BGB vor? und 2. Greift die Haftungsübernahme nach Art. 34 GG ein?) unterbleiben sollte.

16

Die Amtshaftung umfasst ausschließlich die Haftung für rechtswidrig öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln.

17

Eine Verdrängung dieser Haftung ist durch Sonderregelungen ausnahmsweise möglich. Sie schließt die Prüfung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von vornherein aus, wenn mit der Sonderregelung ein spezielles geschlossenes deliktisches Haftungssystem besteht.[10] Das ist für den Bereich der Notarhaftung mit § 19 BNotO z.B. der Fall.

JURIQ-Klausurtipp

Die Frage nach einem Geltungsausschluss der Amtshaftung durch spezielle gesetzliche Regelungen spielt bei der Klausurbearbeitung grundsätzlich keine Rolle. Beachten Sie aber bitte den Unterschied zwischen Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung innerhalb des Anspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Diese Haftungsbeschränkungen können durchaus in einer Klausur zu prüfen sein.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › IV. Regressansprüche des Staates gegen den Amtswalter

IV. Regressansprüche des Staates gegen den Amtswalter

18

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestaltet die Haftung des Amtswalters durch ihre Überleitung auf den Staat und betrifft das Außenverhältnis zum Bürger. Art. 34 S. 2 GG sieht im Innenverhältnis des Staates zu seinem Amtswalter einen Rückgriff/Regress vor, soweit der Amtswalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Da der Amtswalter in den meisten Fällen den Schadensfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat und dann keinem Rückgriff ausgesetzt ist, sind die Fälle des Regresses eher selten.[11] Art. 34 S. 2 GG selbst ist keine Anspruchsgrundlage für einen Regress. Vielmehr ergeben sich derartige Anspruchslagen im Innenverhältnis zwischen Amtswalter und Staat aus speziellen gesetzlichen Vorschriften.

Für die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 48 BeamtStG,[12] i.V.m. mit den ergänzenden Vorschriften des jeweiligen Landesrechts, z.B. § 81 LBG NRW oder § 59 LBG BW. Für die Beamten des Bundes, für die das BeamtStG nicht anwendbar ist, § 1 BeamtStG, gilt § 75 BBG. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu beachten sind dabei tarifvertragliche Regelungen. Nach Außerkrafttreten des § 14 BAT gilt der inhaltsgleiche § 3 Abs. 7 TVL, der die Schadenshaftung für die Angestellten im Regress durch die entsprechende Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften regelt.[13]

Ein Regressanspruch des Staates besteht auch gegen einen Amtswalter, der aufgrund einer Beleihung oder als Verwaltungshelfer tätig wird. Auch in dieser Konstellation ist eine gesetzliche Grundlage für einen Regressanspruch erforderlich. Allerdings entfällt in diesen Fällen eine Begrenzung des Rückgriffs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Art. 34 S. 2 GG. Art. 34 S. 2 GG ist auf Private, die als Amtsträger handeln, mithin nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Zweck des Art. 34 S. 2 GG, der einerseits in einer Stärkung der Entschlussfreude des Amtsträgers und der damit verbundenen Förderung der Effektivität hoheitlichen Staatshandelns liegt. Andererseits soll Art. 34 S. 2 GG auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten Rechnung tragen. Zumindest der letzte Aspekt liegt nicht vor, wenn ein Privater als Amtsträger tätig wird.[14]

Da Art. 34 S. 2 GG zur Ausgestaltung eines Regressanspruchs gegenüber einem privaten Amtsträger nicht herangezogen werden kann, muss der Umfang des Regresses in der entsprechenden gesetzlichen Regelung selbst enthalten sein.[15]

JURIQ-Klausurtipp

Machen Sie sich keine allzu großen Sorgen! Fragen nach einem Regress sind in Klausuren äußerst selten. Und wenn sie wider Erwarten doch auftauchen, dann gilt: Nennen Sie die Anspruchsgrundlage und prüfen Sie dann, wie die Norm es von Ihnen verlangt, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt.

Diese Prüfung erfolgt nach den Vorgaben des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG – siehe Prüfungsschema zu Beginn dieses Teils.

Lediglich beim Verschulden findet eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit statt, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete handelt, Art. 34 S. 2 GG. Geht es um einen Privaten, der als Beliehener oder Verwaltungshelfer agiert hat, so ist die Nichtanwendbarkeit des Art. 34 S. 2 GG zu thematisieren.

Anmerkungen

[1]

Peine § 17 Rn. 1085.

[2]

Vgl. zu anderen theoretisch möglichen, aber nicht praxisrelevanten Haftungsmodellen: Maurer § 26 Rn. 1.

[3]

Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 98; Sauer JuS 2012, 695, 696 f.

[4]

Lies: §§ 88, 89 des 10. Titels des zweiten Teils des Preußischen Allgemeinen Landrechts.

[5]

Hierzu: Papier in MüKo, 839, Rn. 142 ff.

[6]

Zur Geschichte der Amtshaftung vgl. Maurer § 26 Rn. 2 ff.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 1 ff.; Windthorst JuS 1995, 791; ausführlich auch BVerfGE 61, 149, 178 ff.

[7]

Windthorst JuS 1995, 792; Maurer § 26 Rn. 5.

[8]

So BVerfGE 61, 149, 198.

[9]

Siehe vertiefend hierzu: Detterbeck/Windthorst/Sproll § 8 Rn. 2 ff.; Windthorst JuS 1995, 792; Zippelius/Würtenberger S. 385.

[10]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 8 Rn. 12 f.; Windthorst JuS 1995, 793; zur früheren durch die Privatisierung hinfällig gewordenen speziellen Posthaftung: Maurer § 26 Rn. 64.

[11]

Bzgl. einer Beschränkung des Haftungsrückgriffs auf einen Beliehenen, BVerwG DVBl. 2010, 1434 = Ehlers JK 6/11, GG Art. 34/37.

[12]

Bis 31.3.2009 : § 46 Abs. 1 BRRG.

[13]

Vgl. Maurer § 26 Rn. 10 u. 63.

[14]

BGHZ 161, 6, 11f. = Ehlers JK 3/06, GG Art. 34/30; BGH DVBl. 2010, 1434, 1435.

[15]

Vgl. BVerwG DVBl. 2010, 1434, 1437 = Ehlers JK 6/11, GG Art. 34/37.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

19

Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass ein Amtswalter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, sofern keine Haftungsbeschränkung vorliegt.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › I. Beamter/Amtswalter

I. Beamter/Amtswalter

1. Regelfall

20


Nach dem Wortlaut des § 839 BGB muss ein Beamter die verletzende Handlung begangen haben. Der Begriff „Beamter“ in § 839 BGB wird durch die Formulierung „jemand“ in Art. 34 GG erweitert. Diese Erweiterung führt dazu, dass der Beamtenbegriff in § 839 BGB nunmehr im Sinne eines Amtswalters zu verstehen ist, sog. haftungsrechtlicher Beamtenbegriff.


Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist, wer in seiner Funktion mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist.

Beamter im statusrechtlichen Sinn ist, wer durch förmliche Ernennungsurkunde zum Beamten ernannt wurde und in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht.

Beamter im strafrechtlichen Sinn ist, wer zu dem in § 11 Abs. 1 Nr. 2–4 StGB genannten Personenkreis zählt.

Gemeint ist also nicht mehr nur derjenige, der im statusrechtlichen Sinne, d.h. durch förmliche Ernennungsurkunde Beamter ist, sondern darüber hinaus jeder, der hoheitlich tätig wird. Daraus folgt, dass nicht mehr an den Status des Handelnden anzuknüpfen ist. Vielmehr kommt es allein auf die Rechtsnatur seines Handelns im Verhältnis zum Bürger an.[1]

Die Rechtsnatur des Handelns bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien der Abgrenzung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht.[2]

Wiederholen Sie bitte die Stichworte der Abgrenzung: Subordinations-, modifizierte Subjekts- und Interessentheorie. Die Abgrenzung erfolgt also nach den gleichen Kriterien wie Sie sie aus der Prüfung des Rechtsweges bei § 40 VwGO kennen.

Kurz: Amtshaftung ist grundsätzlich keine Status-, sondern Funktionshaftung. Abzustellen ist auf das ausgeübte Amt, nicht auf die Form seiner Übertragung. Nicht das Innenverhältnis des Amtswalters zu seinem Dienstherrn/zum Staat, sondern das Außenverhältnis zum Dritten/Bürger ist entscheidend.[3]

21

Amtswalter sind danach unproblematisch alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen,[4] also:


• Beamte im statusrechtlichen Sinne,
• Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes,
• Richter,
•
•

22

Darüber hinaus Personen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen:


•
•
•
•

23

Auch Personen, die längerfristig, vorübergehend oder einmalig hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, werden vom Amtswalterbegriff des § 839 BGB umfasst, sprich:


•

Dazu zählen als Beliehene z.B. der TÜV,[13] der Prüfingenieur für Baustatik[14] und der Impfarzt.[15]

Bei einer behördlich zertifizierten Stelle kommt es darauf an, ob sie im Pflichtenkreis einer Behörde tätig wird. Das ist dann der Fall, wenn sie eine Tätigkeit vornimmt, die Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde ist, die sie zertifiziert hat.[16]


Beliehene oder beliehene Unternehmer sind Private (Einzelpersonen oder juristische Personen der Privatrechts), denen die Kompetenz zur selbstständigen hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist.

Verwaltungshelfer sind z.B. Schülerlotsen,[17] Schüler als Pausenaufsicht[18] oder als Helfer im Sportunterricht.[19]


Verwaltungshelfer ist derjenige, der die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von bestimmten Verwaltungsaufgaben in Form von unselbstständigen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde unterstützt.

2. Beteiligung Privater

24


Problematisch sind die Fälle, in denen eine Privatperson aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe herangezogen wird. Für den Amtswalterbegriff kommt es, wie bereits gezeigt, nicht auf den Charakter der Beziehung zwischen Staat und Amtswalter an, sondern nur auf die im Verhältnis zum Bürger zu qualifizierende Tätigkeit. Das Handeln einer Privatperson lässt sich als solches aber nicht zwingend dem Öffentlichen Recht zuordnen. Eine hierfür sprechende Vermutung aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis besteht in diesem Fall gerade nicht. Die Frage lautet, wie lässt sich das Handeln der Privatperson dem Staat zurechnen?

25

Die Rechtsprechung des BGH hat zunächst in Anlehnung an § 831 BGB das Handeln von Privatpersonen dem Staat zugerechnet, wenn dessen Tätigkeit vollständig weisungsgebunden ist. Der Private wird dann wie ein bloßes Werkzeug des Staates tätig,[20] sog. Werkzeugtheorie.

26

Diese Position hat der BGH nunmehr modifiziert. Danach kommt es nicht mehr allein auf den Aspekt des Entscheidungsspielraums bzw. der Weisungsgebundenheit an, sondern auch auf die Nähe zum öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich. In einer Gesamtschau aller Umstände orientiert der BGH sich dabei


1. am hoheitlichen bzw. nicht hoheitlichen Charakter der wahrgenommenen Aufgabe,
2. an der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und
3.

Dieser Modifizierung liegt die das Deliktsrecht bestimmende Überlegung zugrunde, dass jeder nur für die Gefahren haften soll, die er auch beherrschen kann.

Der BGH hat in Konsequenz dieser Modifizierung eine regelmäßige Haftung des Staates für in seinem Auftrag tätige Privatpersonen im Bereich der Eingriffsverwaltung[22] und im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse[23] bejaht.[24]

27

Für den Bereich der Leistungsverwaltung zeichnet sich bisher ebenfalls keine grundsätzliche Abkehr von der Werkzeugtheorie des BGH ab.[25]

28

Die Literatur lehnt diese Rechtsprechung überwiegend ab und vertritt vorwiegend einen funktionalen Ansatz. Danach ist allein zu klären, ob es sich bei der übertragenen Tätigkeit um eine staatliche oder nichtstaatliche Tätigkeit handelt. Damit soll eine Flucht des Staates aus seiner Haftung in das Privatrecht verhindert werden.[26]

Beispiel 1

Die Polizei beauftragt ein privates Abschleppunternehmen, um ein liegen gebliebenes Fahrzeug zu entfernen. Dabei wird das Fahrzeug beschädigt. Die Geschädigten fordern Schadensersatz.

Hinweis

Alternativ denkbar ist die Beschädigung des Fahrzeuges eines anderen Verkehrsteilnehmers.

Nach dem ursprünglichen Ansatz der Rechtsprechung zur Werkzeugtheorie konnte der Abschleppunternehmer im Regelfall nicht als Amtswalter angesehen werden, da er bei der Erfüllung seines Auftrages keinen Weisungen der beauftragenden Behörde unterlag. Er war kein Werkzeug.

Nach der Modifizierung der Rechtsprechung zur Werkzeugtheorie ist er jetzt aufgrund der Gesamtschau mit ihren Kriterien als Werkzeug anzusehen.

Die Literatur erreicht die Qualifizierung des Abschleppunternehmers als Amtswalter ohne Schwierigkeiten über die Einordnung der Tätigkeit, da diese zum Bereich der Gefahrenabwehr bzw. Verwaltungsvollstreckung gehört und klar öffentlich-rechtlicher Natur ist.

JURIQ-Klausurtipp

Da mittlerweile Rechtsprechung und Literatur zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, prägen Sie sich bitte ein: Das Abschleppen von Fahrzeugen durch Private ist stets öffentlich-rechtlicher Natur und unter das Merkmal „Beamter/Amtswalter“ zu subsumieren.

Beispiel 2

Bei einem Soldaten wird im Rahmen einer Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus u.a. ein bösartiger Tumor entdeckt. Zur gesamten weiteren Behandlung wird er in ein privates Krankenhaus überwiesen. Dort wird der Tumor jedoch übersehen und der Soldat nach der Behandlung als geheilt entlassen. Erst nach erneuten Beschwerden wird der Tumor, jetzt zu spät, behandelt. Der Soldat verstirbt und die hinterbliebene Ehefrau macht Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.

Auch in diesem Fall ist die Amtswalterstellung nach der ursprünglichen Rechtsprechung abzulehnen, da der fehlerhaft handelnde Arzt keinen Weisungen des überweisenden Bundeswehrkrankenhauses unterlag. Die Modifizierung der Werkzeugtheorie durch die Rechtsprechung lässt kein eindeutiges Ergebnis zu, so dass sie in diesem Fall nur noch auf die wahrgenommene Aufgabe – staatliche Gesundheitsfürsorge für Soldaten – abstellt und so zur Annahme des Merkmals „Beamter/Amtswalter“ gelangt.

Dieses Ergebnis erreicht die Literatur mit der Qualifizierung der Aufgabe als öffentlich-rechtlich auf direktem Wege.

Beispiel 3

Eine Stadt beauftragt eine private Firma mit der eigenverantwortlichen und weisungsfreien Steuerung sämtlicher Ampelanlagen. Aufgrund eines Fehlers des Schaltprogramms zeigt an einer Kreuzung eine Ampelanlage sowohl für den Geradeausverkehr als auch für den Querverkehr Grün. Infolgedessen kommt es zu einem schweren Unfall. Einer der Geschädigten verlangt Schadensersatz von der Stadt.

Hier ist nach der Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Werkzeugtheorie keine Amtswalterstellung anzunehmen, da die private Firma selbstständig und gerade weisungsfrei handeln konnte. Allenfalls die Überlegung, dass dieses Ergebnis zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führt, könnte in einer Gesamtschau aller Umstände berücksichtigt werden. Eine derartige ergebnisorientierte Sichtweise kommt aber letztlich einer Aufgabe der Werkzeugtheorie gleich.

Die Literatur kommt hingegen über die Qualifizierung der Verkehrsregelungsaufgabe als öffentlich-rechtlich wiederum unproblematisch zur Annahme einer Amtswalterschaft.

JURIQ-Klausurtipp

Die Thematik „Handeln eines Amtswalters“ können Sie in folgenden Schritten erörtern:

Zunächst ist eine Begriffsklärung „Beamter“ in § 839 BGB unter Erweiterung auf „jemand“ in Art. 34 GG vorzunehmen. Damit geht eine Verlagerung des Anknüpfungspunktes der Amtshaftung – weg vom Status des Handelnden hin zur Rechtsnatur der Tätigkeit – einher.

Diese Tätigkeit ist sodann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, ggf. unter Zuhilfenahme der bekannten Abgrenzungstheorien.

Anschließend erfolgt die Subsumtion im Einzelfall.

Handelt eine Privatperson aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, sind die Positionen der Rechtsprechung (Werkzeugtheorie und ihre Modifizierung) und der Literatur (funktionaler Ansatz) kurz darzustellen und zu erörtern. Als zentrale Argumente können Sie zugunsten der Rechtsprechung die Beherrschbarkeit der Gefahr, zugunsten der Literatur die Verhinderung einer Flucht ins Privatrecht anführen.

Im Ergebnis sind beide Auffassungen gut vertretbar.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › II. Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

II. Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

29

Weitere Voraussetzung ist, dass der Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Der Punkt „öffentliches Amt“ ist bereits in Zusammenhang mit dem Amtswalter behandelt worden, so dass er nicht mehr aufzugreifen ist.


„In Ausübung“ heißt, dass zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und dem Fehlverhalten des Amtswalters ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Verletzungshandlung noch als dem hoheitlichen Bereich zugehörig anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn das Fehlverhalten nur bei Gelegenheit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erfolgt.[27]

30

Ein äußerer Zusammenhang besteht, wenn das Fehlverhalten räumlich-zeitlich in die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe fällt. Es ist mithin auf den objektiven Geschehenszusammenhang abzustellen.[28]

31

Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn das Fehlverhalten und die hoheitliche Tätigkeit als einheitlicher, von der hoheitlichen Aufgabenerfüllung geprägter Lebenssachverhalt erscheint.[29] Dabei ist zu beachten, dass die Rechtswidrigkeit des Fehlverhaltens den inneren Zusammenhang nicht schon entfallen lässt. Wäre es so, käme es zu gar keiner Amtshaftung, obwohl der Staat gerade für rechtswidriges Verhalten des Amtswalters einstehen soll. Vielmehr müssen völlig sachfremde Gründe vorliegen, um den inneren Zusammenhang zu verneinen und damit Missbrauchsfälle der Amtshaftung auszuschließen.

Beispiel 1

Ein Polizist nimmt außerhalb seiner Dienstzeit aus persönlichen Gründen polizeiliche Maßnahmen an einer anderen Person vor, die dabei verletzt wird. Hier fehlt es schon an einem äußeren Zusammenhang, da der Polizist außerhalb der Dienstzeit handelt. Der innere Zusammenhang fehlt, da das Verhalten nicht als von der hoheitlichen Aufgabenerfüllung geprägter Sachverhalt anzusehen ist. Eine Amtshaftung scheidet aus.

Beispiel 2

Eine Polizistin wird im Dienst durch ihren Vorgesetzten in frauenfeindlicher, auch obszöner Weise schikaniert, diskriminiert und beleidigt. Dieser Psychoterror (Mobbing) treibt sie in den Selbstmord. Ihr Vater begehrt Schadensersatz.

Der äußere Zusammenhang ist wegen der während des Dienstes geschehenen Handlungen des Vorgesetzten gegeben. Aufgrund der Verbindung zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung ist ein innerer Zusammenhang zu bejahen. Er entfällt nicht aus sachfremden, persönlichen Motiven, da hier eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Aspekten nicht möglich ist. Mobbing im Rahmen eines Beamtenverhältnisses geschieht demnach nicht nur bei Gelegenheit, sondern in Ausübung des öffentlichen Amtes.[30]

Das Merkmal „In Ausübung“ ist auch in Gestalt eines Unterlassens denkbar. Das setzt aber voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln gegenüber dem Geschädigten bestand.[31]

32

Eine Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit liegt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zwar begrifflich vor. Gleichwohl kann in diesem Zusammenhang kein Amtshaftungsanspruch entstehen, da das Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar ist. Militärische Kampfhandlungen fallen aus dem Anwendungsbereich dieser Normen heraus.

Dies ergibt sich zum einen aus dem historischen Kontext. Weder 1896 bei § 839 BGB noch 1949 bei der Formulierung des Art. 34 GG hatte der jeweilige Gesetzgeber an einen Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte im Ausland gedacht. Zum anderen passt die an einer alltäglichen Verwaltung orientierte Amtshaftung inhaltlich nicht auf militärische Einsätze oder gar Kampfhandlungen im Ausland. Aus dem GG lässt sich zudem keine Verpflichtung entnehmen, im Falle militärischer Auslandseinsätze entsprechende individuelle Schadensersatzansprüche zu schaffen. Schließlich ist eine Ausweitung der Amtshaftung auf diesen Bereich aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie nur durch den Gesetzgeber selbst möglich.[32]

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › III. Amtspflichtverletzung

III. Amtspflichtverletzung


Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Amtswalter eine ihm obliegende Pflicht, die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergibt, verletzt.

1. Bedeutung der Amtspflicht im Gefüge des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

33

Der Amtswalter muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt haben.

Dieses zunächst schwer zu verstehende Merkmal ist historisch begründet. Es basiert auf der schon erwähnten Mandatstheorie, nach der zwischen dem Landesherrn und dem einzelnen Staatsdiener ein privater Vertrag geschlossen wurde, der ihm hoheitliche Aufgaben übertrug. Amtspflichten obliegen demnach dem Amtswalter eigentlich nur im Innenverhältnis gegenüber dem Staat als seinem Dienstherrn.

Der Amtswalter hat aber gerade bei seinem Handeln im Außenverhältnis zum Bürger auch die Pflicht, die den Staat, seinen Dienstherrn, bindenden Rechtspflichten zu beachten.

Verletzt ein Amtswalter also eine Pflicht gegenüber dem Staat, verletzt er zugleich eine Pflicht des Staates, die dieser gegenüber dem Bürger zu beachten hat.[33] Abgekürzt bedeutete das, dass der Amtswalter letztlich direkt im Verhältnis zum Bürger die Amtspflicht einzuhalten hat.

JURIQ-Klausurtipp

Diese Herleitung ist in einer Klausur grundsätzlich nicht darzustellen. Nur im Fall einer innerdienstlichen Weisung bzw. Verwaltungsvorschrift spielt sie eine Rolle. Dieser Sonderfall wird weiter unten erörtert.

Die Herleitung soll nur dem besseren Verständnis der Konstruktion des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dienen.

2. Die wichtigsten Amtspflichten

34

Die wichtigste Amtspflicht ist die zu einem rechtmäßigen Verhalten, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt.[34] Daraus folgen konkret ausgeprägte und typische Amtspflichten wie die Pflicht


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3. Sonderfall: Verkehrssicherungspflicht

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Die Verkehrssicherungspflicht trifft Hoheitsträger – Behörden und Amtswalter – zunächst nach allgemeinem Deliktsrecht. Umstritten ist aber, ob die Verkehrssicherungspflicht eine Amtspflicht darstellt mit der Folge einer Haftungsprivilegierung. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht, allgemein zugängliche Wege, Plätze und Räume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, damit niemand zu Schaden kommt. Die Rechtsprechung lehnt ihre Qualifizierung als Amtspflicht ab, da die geschaffene Gefahr nicht vom Verhalten eines Amtswalters, sondern von der Sache selbst ausgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe übertragen worden ist.[47]

Die Literatur ordnet die Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe ein.[48]

36

Hinsichtlich der Straßenverkehrssicherungspflicht ist aber die Problematik durch die gesetzliche Einordnung als hoheitliche Aufgabe entfallen, vgl. § 9a StrWG NRW – z.B. Unterlassen eines Hinweises auf eine Gefahrenlage – [49], Art. 72 BayStrWG – z.B. Unterlassen einer ausdrücklichen Verkehrsregelung.[50] Die Frage nach der Einordnung der Verkehrssicherungspflicht bleibt nur zu diskutieren u.a. bei Kinderspielplätzen[51] oder städtischen Sportplätzen.[52]

37

Innerhalb dieses Sonderfalles kann sich zudem die Problematik der Beteiligung Privater, denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden ist, zeigen. Es geht dabei um private Bau- oder Umzugsfirmen, die eine seitens der Behörde genehmigte Halteverbotsbeschilderung selbst vornehmen und dabei die Verkehrssicherungspflicht verletzen.[53]

4. Sonderfall: Weisung/Verwaltungsvorschrift

38


Eine weitere besondere Situation liegt vor, wenn der Amtswalter aufgrund einer innerdienstlichen Weisung oder einer Verwaltungsvorschrift durch seinen Dienstherrn/Vorgesetzten gehalten ist, eine im Verhältnis zum Bürger rechtswidrige Entscheidung zu treffen. Diese im Außenverhältnis zum Bürger rechtswidrige Entscheidung ist im Innenverhältnis zum Dienstherrn/Vorgesetzten rechtmäßig, die Amtspflicht im Innenverhältnis und die Rechtspflicht im Außenverhältnis fallen auseinander.

39

Die oben erläuterte Konstruktion der Amtshaftung führt also dazu, dass der Amtswalter im Innenverhältnis korrekt handelt und es damit an einer Pflichtverletzung fehlt, die auf den Staat übergeleitet werden kann. Der von der im Außenverhältnis rechtswidrigen Maßnahme betroffene Bürger bleibt so hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruches schutzlos. Diese Rechtsschutzlücke wird über eine Haftungsverschiebung innerhalb der Verwaltung gelöst. Der Amtswalter ist dabei nicht isoliert zu betrachten, sondern die Verwaltung als Ganzes. Dies umso mehr als der Bürger die verschiedenen Verwaltungsebenen und -hierarchien im Regelfall nicht unterscheidet. Deshalb ist das rechtswidrige Verhalten des Amtswalters im Außenverhältnis zum Bürger demjenigen zuzurechnen, der die innerdienstliche Weisung erteilt bzw. die Verwaltungsvorschrift erlassen hat. Der Amtshaftungsanspruch ist dann gegen ihn (Dienstherrn/Vorgesetzten) zu richten und sodann auf den Staat überzuleiten.[54]

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Abweichend von dieser Lösung wird unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG „einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht“ die Ansicht vertreten, dass sich die Amtspflichten direkt auf das Verhältnis zum Bürger beziehen. Amtspflichten und Rechtspflichten entsprechen sich.[55]

41

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es ausdrücklich „Amtspflichten“ heißt, so dass derselbe Wortlaut wie auch die historisch bedingte Konstruktion der Amtshaftung gegen eine Gleichsetzung von Amts- und Rechtspflichten sprechen.

Beispiel 1

Auf Weisung des Regierungspräsidenten der Bezirksregierung/Regierungspräsidiums erlässt der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt eine rechtswidrige Ordnungsverfügung gegenüber einem Bürger. Der Bürger erleidet dadurch einen Schaden und macht nun einen Amtshaftungsanspruch geltend.

Der Oberbürgermeister handelt zwar im Außenverhältnis zum Bürger rechtswidrig, aber im Innenverhältnis weisungsgemäß und damit amtspflichtgemäß. Der Regierungspräsident dagegen hat eine Amtspflichtverletzung begangen, da er eine rechtswidrige Weisung erteilt hat. Ihm wird im Wege der Haftungsverschiebung das Verhalten des Oberbürgermeisters zugerechnet. Der Amtshaftungsanspruch richtet sich dann gegen den Regierungspräsidenten und wird übergeleitet auf das Land. Im Gegensatz dazu würde ein Amtshaftungsanspruch gegen den Oberbürgermeister auf die Gemeinde/Stadt übergehen.

Damit wird deutlich, dass die Unterscheidung zwischen Amtspflichten im Innenverhältnis und Rechtspflichten im Außenverhältnis praktische Konsequenzen haben kann.

Davon unabhängig richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung selbst gegen den Oberbürgermeister, soweit § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingreift, ansonsten gegen die Gemeinde/Stadt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.[56]

Entsprechendes gilt, wenn der Erlass eines Verwaltungsaktes von der Zustimmung bzw. dem Einvernehmen einer anderen Behörde oder eines anderen Verwaltungsträgers abhängt, sog. mehrstufiger Verwaltungsakt. Beispiel ist hierfür § 36 BauGB.[57]

Im umgekehrten Fall, dass der Amtswalter im Innenverhältnis gegen eine innerdienstliche Weisung bzw. Verwaltungsvorschrift verstößt, aber im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger rechtmäßig handelt, liegt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung vor, wenn auch nur im Innenverhältnis. In diesem Fall muss im Außenverhältnis zum Bürger, der keine Rechtsverletzung erlitten hat, eine objektive Widerrechtlichkeit als Merkmal hinzugenommen werden, um unsinnige Ergebnisse zu vermeiden.[58]

Beispiel 2

Wie im Beispiel 1 zuvor, nur weigert sich der Oberbürgermeister, die Weisung des Regierungspräsidenten der Bezirksregierung/Regierungspräsidiums umzusetzen. Der Oberbürgermeister erlässt eine rechtmäßige Ordnungsverfügung, durch die der Bürger gleichwohl einen Nachteil/Belastung erleidet. Diese Belastung macht der Bürger nun als Schaden über einen Amtshaftungsanspruch unter Berufung auf den Verstoß gegen die Weisung des Regierungspräsidenten geltend.

Hier liegt in der Missachtung der Weisung des Regierungspräsidenten im Innenverhältnis eine Amtspflichtverletzung vor, nicht jedoch eine Rechtsverletzung im Außenverhältnis zum Bürger, da ihm gegenüber im Einklang mit der Rechtsordnung gehandelt wurde. Um vorliegend einen Amtshaftungsanspruch annehmen zu können, muss aber eine Rechtsverletzung und nicht nur ein Nachteil/Belastung beim Bürger hinzutreten. Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des Oberbürgermeisters auch als objektiv widerrechtlich anzusehen und damit als unrechtmäßig. Vorliegend fehlt es daran, da die Ordnungsverfügung, trotz Verletzung der Amtspflicht im Innenverhältnis, im Außenverhältnis zum Bürger objektiv rechtmäßig ist.

Ein Amtshaftungsanspruch des Bürgers besteht deshalb nicht.

Hinweis

Zu Ihrer Beruhigung: Die Unterscheidung zwischen Amtspflicht im Innenverhältnis und Rechtspflicht im Außenverhältnis spielt nur im dargestellten Sonderfall eine Rolle. Zur Lösung des Sonderfalles merken Sie sich bitte die Begriffe Haftungsverschiebung bzw. objektive Widerrechtlichkeit. Mithilfe dieser beiden Begriffe löst die h.M. diesen Fall. Folgen Sie hingegen der abweichenden Ansicht von Papier,[59] müssen Sie sich mit dem Wortlautargument und der historischen Konstruktion der Amtshandlung auseinandersetzen. Im Ergebnis sollten Sie aber die Ansicht von Papier ablehnen.

42

Der Sonderfall einer Weisung bzw. Verwaltungsvorschrift ist einerseits abzugrenzen gegenüber Erlassen, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben. Sie begründen regelmäßig keine Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Bürger, wenn unbestimmt viele Sachverhalte geordnet werden. Erlasse mit allgemeiner Wirkung sind gerade keine Weisungen und begründen keine Amtspflichten.[60]

5. Sonderfall: Rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt

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Schwierig ist schließlich der Fall, dass ein bestandskräftiger rechtswidriger, aber nicht nichtiger[61] Verwaltungsakt eine Amtspflichtverletzung begründen kann. Eine andere Frage ist, ob eine derartige Amtspflichtverletzung in einem Gerichtsverfahren durch die Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes festgestellt werden kann.

44

Die Bestandskraft des Verwaltungsaktes hat seine Unanfechtbarkeit zur Folge, selbst wenn er rechtswidrig ist. Er ist vom Adressaten dann schlicht hinzunehmen. Die Regelung eines solchen Verwaltungsaktes ist ebenso von allen staatlichen Organen – Behörden und Gerichten – zu beachten. Er ist ihren Entscheidungen als gegebener Tatbestand zugrunde zu legen.[62]

Zugleich stellt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes eine Amtspflichtverletzung dar, wird doch gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln verstoßen.

Die Konsequenz ist, dass ab Eintritt der Bestandskraft eine an sich gegebene Amtspflichtverletzung nicht mehr geltend gemacht werden kann.[63] Es stehen sich mithin das Prinzip der Bestandskraft als Ausdruck der Rechtssicherheit, abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG, und das Prinzip der inhaltlichen Richtigkeit, ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 GG folgend, gegenüber.

45

Dieses Problem ist durch eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Verfahrensgegenstände zu lösen. Im Verwaltungsverfahren geht es um die Regelung einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die einer verbindlichen Lösung bedarf und von allen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu beachten ist. Bei der Frage nach einer Amtshandlung geht es hingegen nur darum, ob die getroffene Regelung die Rechtsordnung wahrt. Ist das nicht der Fall, so ist allein im Verhältnis Staat – Bürger die Frage nach einer Amtshaftung und einer Schadensregulierung zu klären.

Die beiden Bereiche – die Entscheidung des Verwaltungsaktes einerseits und ihr Zustandekommen andererseits – sind zu trennen.

46

Um einen Amtshaftungsanspruch zu klären, ist deshalb auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt inzident bei der Amtspflichtverletzung voll zu überprüfen. Zwei Argumente lassen sich hierfür anführen. Zum einen bewirkt die bloß durch Zeitablauf eingetretene Bestandskraft nicht das gleiche Maß an Richtigkeitsgewähr wie eine gerichtliche Kontrolle.[64] Zum anderen sieht § 839 Abs. 3 BGB einen Ausschluss der Amtshaftung vor, wenn schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die amtspflichtwidrige Entscheidung versäumt wurde. Diese Vorschrift wird unterlaufen, wenn auch im Fall der nicht schuldhaften Versäumung eines Rechtsmittels gleichwohl wegen der Bestandskraft des Verwaltungsaktes eine Amtshaftung im Ergebnis ausscheidet.[65]

47

Anders liegt die Sache nur, wenn über den Verwaltungsakt bereits eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Dabei muss es sich um ein Sachurteil handeln. Ein Prozessurteil – Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage – reicht nicht aus, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt fehlt. Gleiches gilt auch, wenn nur eine Eilentscheidung vorliegt, da sie keine materielle Rechtskraft wie ein Urteil in der Hauptsache erlangt.[66] Im Fall eines Sachurteils greifen die eben genannten Argumente für eine volle Überprüfung des Verwaltungsaktes nicht. Vielmehr umfasst die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch die Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Stellt das Urteil fest, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, so liegt zugleich eine Amtspflichtverletzung vor. Stellt es fest, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig war, so ist eine Amtspflichtverletzung nicht gegeben.[67]

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In einer Klausur können Sie im Rahmen der Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch den Erlass eines Verwaltungsaktes zu dessen vollständiger inzidenten Überprüfung kommen. Das heißt, dass Sie an dieser Stelle die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen haben. Auf diese Weise kann sich in einer Amtshaftungsklausur ohne Weiteres ein Schwerpunkt im Allgemeinen wie im Besonderen Verwaltungsrecht finden.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › IV. Gegenüber einem Dritten

IV. Gegenüber einem Dritten

1. Feststellung der Drittbezogenheit

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§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass eine Amtspflichtverletzung gegenüber einem Dritten begangen wird. Diese Drittbezogenheit dient der Haftungsbegrenzung. Es soll nicht jede Amtspflichtverletzung einen Amtshaftungsanspruch auslösen. Sie besteht nur, wenn zwischen Staat und Bürger aufgrund der Amtspflichten ein besonderes Näheverhältnis besteht.[68]


Eine Drittbezogenheit der Amtspflicht liegt vor, wenn die Amtspflicht zumindest auch dem geschädigten Bürger gegenüber besteht.

49

Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung[69] lässt sich damit die Drittbezogenheit der Amtspflicht in einer gestuften Prüfungsabfolge ermitteln. Es ist zu klären, ob


• die Amtspflicht überhaupt Drittwirkung entfaltet,
• der Geschädigte dem geschützten Personenkreis zuzurechnen ist und
•

50

Besteht danach keine Drittbezogenheit, so entfällt ein Amtshaftungsanspruch unabhängig davon, ob der Bürger durch die Amtspflichtverletzung einen Schaden erlitten hat.

51

Die Frage nach der generellen Drittwirkung einer Amtspflicht beantwortet sich nach den Grundsätzen der zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Schutznormtheorie.[71] Danach ist durch Auslegung der konkreten Amtspflicht zu ermitteln, in wie weit sie auch die Interessen einzelner Personen schützt und damit für diese Personen subjektive Rechte begründet, auf die sie sich berufen können.[72]

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In einer Klausur gilt für diesen Punkt die Faustformel: Einen generellen Drittbezug können Sie annehmen, wenn die Verletzung der Amtspflicht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Klagebefugnis begründen könnte. Bei der Verletzung subjektiver Rechte ist das stets der Fall. Im Übrigen kommt es auf Ihre Argumentation zur Auslegung der konkreten Amtspflicht an.

52

Der Aspekt der Zurechnung des Geschädigten zum geschützten Personenkreis verlangt, dass die verletzte Amtspflicht den Zweck hat, gerade den Personenkreis zu schützen, dem der Geschädigte angehört. Auch hier ist auf die oben erwähnten Grundsätze der Schutznormtheorie als Hilfskriterium zurückzugreifen.

53

In diesen persönlichen Schutzbereich fällt der Geschädigte immer, wenn z.B. die Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen und Rechtsgüter unbeteiligter Dritter zu achten, verletzt wird.[73] Es handelt sich hierbei um eine sog. absolute Amtspflicht, die generell drittschützend ist.[74]

Zum Kreis der geschützten Personen gehört zunächst derjenige, dem die verletzte Rechtsposition zusteht und nicht anderen Personen, selbst wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig auswirkt.[75]

Allerdings ist anerkannt, dass ein eigener Rechtsanspruch auf die Amtshandlung für die Drittbezogenheit nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Auslegung der verletzten Norm ergibt, dass sie auch dem Schutz von Personen dient, die nicht selbst anspruchsberechtigt sind.[76]

Eine Besonderheit hinsichtlich des Drittbezuges der Amtspflicht bezüglich des geschützten Personenkreises besteht bei § 36 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch den Landkreis als zuständiger Behörde das Einvernehmen der betroffenen kreisangehörigen Gemeinde einzuholen. Die frühere Rechtsprechung sah in der rechtswidrigen Verweigerung eines Einvernehmens der Gemeinde eine Amtspflichtverletzung. Zur Begründung wurde auf die Bindungswirkung dieser gemeindlichen Entscheidung, die ihrerseits in der gemeindlichen Planungshoheit beruhe, gegenüber der Baugenehmigungsbehörde verwiesen. Dadurch werde, wenn auch nur mittelbar, die Rechtstellung des Bauwilligen berührt, der dann seinerseits wegen der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens gegen die Gemeinde eine Amtspflichtverletzung geltend machen könne.[77] Die Rechtsprechung verneint nunmehr eine Amtspflichtverletzung, weil die Baugenehmigungsbehörde wegen des in § 36 Abs. 2 BauGB hinzugekommenen S. 3 eine umfassende Ersetzungsbefugnis hinsichtlich eines rechtswidrig verweigerten Einvernehmens habe.[78]

54

Der letzte Punkt der Ermittlung der Drittbezogenheit der Amtspflicht bezieht sich auf das von der Amtspflichtverletzung betroffene Rechtsgut. Die Amtspflichtverletzung gegenüber dem Geschädigten führt nicht automatisch zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob das gerade im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll.[79] Mit anderen Worten werden die Rechtsgüter des Geschädigten von der Amtspflicht nur insoweit erfasst, wie der konkrete Schutzzweck der Amtspflicht selbst reicht. Es kommt also darauf an, dass gerade der entstandene Schaden durch die Amtspflicht verhindert werden soll.

Beispiel

A erwirbt von B ein Wiesengrundstück. Das Grundstück liegt am Stadtrand und seine nähere Umgebung ist frei von jeglicher Bebauung. B hatte zuvor einen Bauvorbescheid erhalten, wonach das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Jedoch war der Bebauungsplan wegen fehlender Bekanntgabe ungültig, was der Baubehörde bekannt war.

Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bauvorbescheides stellt A einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses. Der Antrag wird abgelehnt, da die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich unzulässig ist.

A macht einen Amtshaftungsanspruch wegen des unrichtigen Bauvorbescheides geltend, weil er im Vertrauen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks einen höheren Kaufpreis bezahlt hatte.

Der Mitarbeiter der Baubehörde – Amtswalter – hat einen unrichtigen Bauvorbescheid erteilt und damit gegen die Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln verstoßen. Die verletzte Amtspflicht ist auch drittbezogen. Unter Anwendung der oben dargestellten drei Prüfungsschritte ergibt sich:

Die Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln hat das Ziel, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Kein Bürger soll rechtswidrigem Staatshandeln ausgesetzt sein. Sie ist damit generell drittschützend.

Im zweiten Schritt ist die Zugehörigkeit des A zum geschützten Personenkreis zu klären. Auf den ersten Blick gehört A nicht dazu, da nicht er, sondern B den Bauvorbescheid beantragt hatte. Im konkreten Verfahren zum Bauvorbescheid gehörte nur B als Verfahrensbeteiligter zum geschützten Personenkreis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bauvorbescheid nicht personenbezogen erlassen wird. Vielmehr bezieht er sich auf das Grundstück selbst und ist deshalb objektbezogen. Aus diesem Umstand folgt, dass die Amtspflicht Wirkung auch zugunsten anderer Personen als des Antragstellers B entfalten kann. Damit ist nicht nur auf B Rücksicht zu nehmen. Potenzielle Käufer sind ebenso einzubeziehen, weil das Vorliegen eines Bauvorbescheides eine wirtschaftliche Funktion hat, konkret sich auf den Entschluss zum Erwerb und den Kaufpreis auswirkt. Ein bebaubares Grundstück ist schließlich besser verwertbar und teurer als ein nur als Wiesengrundstück nutzbares. Die wirtschaftliche Funktion eines Bauvorbescheides hat die Baubehörde mit zu beachten, da sie davon ausgehen muss, dass ein Bauvorbescheid einem Käufer vorgelegt wird. Auf den zweiten Blick schützt damit die verletzte Amtspflicht auch A.

Im dritten Schritt ist zu erörtern, ob der eingetretene Schaden (die Mehraufwendungen des A bei der Kaufpreiszahlung) im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (keine unrichtigen Bauvorbescheide zu erlassen) liegt. Bei dem im Vertrauen auf den Bauvorbescheid vorgenommenen Grundstückserwerb hat A einen überhöhten Kaufpreis bezahlt. Darin hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, zu deren Abwehr die konkret verletzte Absicht unmittelbar dient. Aus diesen Gründen ist eine Drittbezogenheit der Amtspflicht zu bejahen.[80]

2. Sonderfall: Normatives Unrecht, insbesondere Bebauungspläne

55


Eine entscheidende Rolle spielt die Drittbezogenheit bei der Frage nach einer Amtshaftung aufgrund fehlerhafter Rechtsetzungsakte. Zu diesem Bereich zählen zum einen die Rechtsetzungsakte der förmlichen Gesetzgebung, sprich durch Parlamentsgesetze – legislatives Unrecht. Zum anderen gehören die Rechtsetzungsakte der Verwaltung selbst, Rechtsverordnungen und Satzungen als rein materielle Gesetze, aber auch der Erlass von Verwaltungsvorschriften dazu – normatives Unrecht.

56

Soweit es um förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen außerhalb des Baurechts und um Verwaltungsvorschriften geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH keine drittbezogene Amtspflicht anzunehmen. Bei dieser Art von Normen geht es durchweg um generelle und abstrakte Regelungen. Der Normgeber nimmt dabei ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit war. Eine Bezugnahme auf bestimmte Personen oder Personengruppen fehlt.[81]

57

Die Literatur stimmt dem BGH teilweise zu.[82] Teilweise wird sie mit dem Hinweis abgelehnt, dass grundrechtsverletzende Normen einen Drittbezug zum Bürger auslösen, da Grundrechte unstreitig individualrechtsschützenden Charakter haben.[83] Trotz der Annahme eines Drittbezuges entfällt eine Amtshaftung jedoch wegen fehlenden Verschuldens bzw. Versäumung eines Rechtsmittels.[84]

58

Soweit es sich um eine unterlassene Rechtsetzung handelt, ist eine Drittbezogenheit der Amtspflicht nur anzunehmen, wenn eine Rechtspflicht zur Rechtsetzung besteht. Eine derartige Pflicht ist grundsätzlich nicht gegeben, da der Normgeber hinsichtlich des Erlasses einer Regelung grundsätzlich ein Gestaltungsermessen hat.[85]

59

Ausnahmsweise wird eine solche Rechtspflicht aber bejaht, wenn ein Verfassungsauftrag wie in Art. 6 Abs. 5 GG besteht oder eine Schutzpflicht des Staates aus den Grundrechten offensichtlich verletzt wird.[86]

60

Bewegung ist in diese Diskussion über die Amtshaftung für legislatives Unrecht durch die Rechtsprechung des EuGH gekommen. Es geht dabei um die Nichtumsetzung von europarechtlichen Richtlinien in nationales Recht.[87]

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In einer Klausur können Sie beiden Ansichten mit entsprechender Argumentation folgen. Auf der sicheren Seite sind Sie mit der Rechtsprechung! In einer Prüfung kann die Ansicht der Rechtsprechung nicht als falsch gekennzeichnet werden. Denken Sie daran, wenn Sie der Gegenansicht zuneigen, dass der Amtshaftungsanspruch höchstwahrscheinlich an der Frage des Verschuldens bzw. der Versäumung eines Rechtsmittels scheitern wird.

Generell anerkannt ist die Drittbezogenheit der Amtspflicht im Rahmen des normativen Unrechts, wenn es um Einzelfall- bzw. Maßnahmegesetze geht.[88]

Hinweis

Da diese Konstellation äußerst selten, mehr theoretischer als praktischer Natur ist, spielt sie im Examen keine Rolle.

61

Ebenso anerkannt ist die Drittbezogenheit einer Amtspflichtverletzung bei dem Erlass von Bebauungsplänen.[89]Zur Begründung sind die Prüfungsschritte anzuwenden, mit denen die Drittbezogenheit ermittelt wird.

Im ersten Schritt ist wieder die generelle Drittbezogenheit der Amtspflicht festzustellen. Das ist für das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB der Fall, denn dort sind neben den Interessen der Allgemeinheit auch die Interessen Privater zu berücksichtigen.[90] Ein genereller Drittbezug wird auch z.B. im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse angenommen, § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c BauGB. Das hat insbesondere zur Konsequenz, keine Altlastenflächen als Baugebiet auszuweisen.[91] Diese generelle Drittbezogenheit ist mittlerweile so klar anerkannt, dass sie seitens der Rechtsprechung nicht mehr besonders erörtert und begründet wird.[92]

62

Im zweiten Schritt lässt sich der von der generell drittbezogenen Amtspflicht erfasste Personenkreis über die im Plangebiet liegenden Grundstücke individualisieren. Die Rechtsprechung spricht diesbezüglich von einem Kreis Dritter, der in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise hinsichtlich seiner schutzwürdigen Interessen betroffen ist.[93]

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Sie merken an dieser Stelle die eindeutige Orientierung der Rechtsprechung an der Schutznormtheorie, die in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO entwickelt worden ist. Lassen Sie sich nicht durch die komplizierte Formulierung des BGH abschrecken. Fragen Sie sich nur, ob ein Dritter in dem Fall klagebefugt wäre.

Wiederholen Sie die Voraussetzungen der Klagebefugnis, Möglichkeitstheorie, Adressatenformel, Schutznormtheorie.

63

Soweit ein Schaden durch die Nichtberücksichtigung der privaten Belange bei § 1 Abs. 7 BauGB bzw. z.B. bei Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegt, § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c BauGB ist auch die letzte Voraussetzung der Drittbezogenheit erfüllt. Der Schutzzweck der Amtspflicht umfasst den eingetretenen Schaden.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Behörde die Möglichkeit einer Heilung von Verfahrensfehlern haben muss. Damit stellt sich die Frage nach dem rechtmäßigen Alternativverhalten. Danach wird ein ersatzfähiger Schaden verneint, wenn der Schaden auch bei einem möglichen, rechtmäßigen Verwaltungshandeln entstanden wäre, also die Behörde bei rechtmäßigem Verfahren zu derselben Entscheidung hätten kommen müssen.[94] Das gilt auch, wenn Baugenehmigungsbehörde und die den Plan erlassende Gemeinde auseinanderfallen, wie es bei kleinen kreisangehörigen Gemeinden, die über keine eigene Baugenehmigungsbehörde verfügen, der Fall ist.[95]

64

Nicht einbezogen in den Drittbezug der Amtspflichtverletzung sind die Kreditgeber der Grundstückseigentümer, da ihnen gegenüber ein Bezug zu den Abwägungskriterien des § 1 Abs. 5–7 BauGB fehlt.[96]

Ebenso wenig erstreckt sich der Drittbezug der Amtspflicht auf die dem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, benachbarten Grundstücke. Das gilt sogar für Nachbargrundstücke innerhalb eines Bebauungsplans. Ein Drittbezug der Amtspflicht kann in diesen Fällen nur auf das jeweilige konkret betroffene Grundstück angenommen werden, nicht auf seine Umgebung, selbst wenn sie von den Auswirkungen betroffen ist.[97]

Beispiel

Das Grundstück des A ist so stark belastet, dass es unbewohnbar ist. Das Nachbargrundstück des B ist selbst unbelastet, es wird aber durch die Auswirkungen vom Grundstück des A ebenfalls unbewohnbar. B macht nun einen Amtshaftungsanspruch geltend.


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B wird in diesem Fall nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht erfasst, denn diese bezieht sich nur auf die jeweils einzelnen Grundstücke, die unmittelbar betroffen sind. Die Amtspflicht ist also objektbezogen. Das Grundstück des B ist selbst aber unbelastet. Eine nur mittelbare Auswirkung einer Amtspflichtverletzung reicht nicht aus. B hat keinen Amtshaftungsanspruch.

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Behalten Sie für die Klausurbearbeitung in Erinnerung: Grundsätzlich gibt es keine Amtshaftung für normatives Unrecht. Ausnahme und damit klausurrelevant ist der Bebauungsplan. Hier können drittbezogene Amtspflichten bestehen, die aber genau eingegrenzt und festgestellt werden müssen. Also keine allgemeinen Floskeln verwenden. Auch wenn dieser Punkt in der Rechtsprechung nicht weiter erörtert wird, will der Fallsteller von Ihnen die Herleitung der Drittbezogenheit der Amtspflicht wissen.

Dabei benutzen Sie die drei Schritte, um den Drittbezug zu ermitteln:


• generelle Drittbezogenheit der konkreten Amtspflicht,
• fällt der Anspruchsteller in den persönlichen Anspruchsbereich der Amtspflicht und
• will die Amtspflicht den Anspruchsteller gerade vor dem eingetretenen Schaden bewahren.

3. Sonderfall: Hoheitsträger als Dritter i.S.d. Amtshaftung

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Eine Amtspflichtverletzung kann nicht nur Private, also Bürger und juristische Personen des Privatrechts schädigen. Denkbar ist auch, dass ein anderer Verwaltungsträger, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts betroffen ist.

66

Voraussetzung ist, dass die verletzte Amtspflicht auch dem Schutz der Interessen des geschädigten Verwaltungsträgers dient. Weiterhin muss der Amtswalter dem Verwaltungsträger in gleicher Weise gegenüberstehen wie einem Bürger. Das bedeutet, dass zwischen den Beteiligten gegenläufige Interessen bestehen müssen. Eine derartige Konstellation ist im Bereich des Selbstverwaltungsrechts möglich, wenn sich Selbstverwaltungskörperschaft und Staatsaufsicht gegenüber stehen.[98]

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Handeln die beteiligten Verwaltungsträger jedoch, um eine gemeinsame Aufgabe zu erfüllen, fehlt es an diesem Interessengegensatz, der für die Amtshaftung notwendige Voraussetzung ist.[99]

Beispiel

Die Bezirksregierung/Regierungspräsidium genehmigt als Kommunalaufsichtsbehörde die Finanzierung einer städtischen Sporthalle der kreisfreien Stadt K nach dem Leasingmodell, obwohl eine Kreditfinanzierung günstiger gewesen wäre. Eine Überprüfung des Landesrechnungshofs stellt diesen Sachverhalt fest. Nunmehr verlangt die Stadt K die durch das Leasingmodell entstandenen Mehrkosten als Schadensersatz aus Amtshaftung.[100]

Die rechtmäßige Ausübung der Kommunalaufsicht ist zunächst im öffentlichen Interesse. Allerdings umfasst sie auch die Pflicht, die Gemeinde vor rechtsfehlerhaftem Handeln zu bewahren. Eine Selbstschädigung der Gemeinde soll vermieden werden. Dazu zählt die Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde verbunden mit dem sparsamen Umgang der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, vgl. z.B. § 75 Abs. 1 GO NRW, § 77 Abs. 2 GemO BW. Damit besteht eine generelle Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Die Stadt K fällt auch in den persönlichen Anwendungsbereich der Amtspflicht und der eingetretene Schaden der höheren Finanzierungskosten sollte durch die Ausübung der Amtspflicht gerade verhindert werden. Damit wird der Schaden vom Schutzzweck der Amtspflicht erfasst.

Im Ergebnis liegt eine drittbezogene Amtspflichtverletzung vor und der Amtshaftungsanspruch ist bis dahin gegeben.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › V. Verschulden

V. Verschulden

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Die Amtshaftung nach § 839 BGB verlangt, dass der Amtswalter die drittbezogene Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Amtshaftung ist also Verschuldenshaftung und unterscheidet sich durch dieses Merkmal grundsätzlich von den Ansprüchen auf Entschädigung und Wiederherstellung.

Hinweis

Erinnern Sie sich an die Differenzierung der Staatshaftung nach den vier großen Bereichen, s.o. Rn. 3.

1. Verschuldensmaßstab

69

Das Prinzip der Verschuldenshaftung beruht auf der Konstruktion des Amtshaftungsanspruches als deliktischer Tatbestand, da an die deliktische Eigenhaftung des Amtswalters angeknüpft wird. Art. 34 GG erwähnt zwar kein Verschuldenserfordernis lässt es deshalb aber nicht entfallen. Art. 34 GG leitet den gegen den Amtswalter gerichteten Anspruch nur auf den Staat über.

Die Feststellung des Verschuldens erfolgt nach den Regeln des BGB. Sie muss konkret bezogen auf die Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgen, da sie sich auf die Anwendbarkeit der Haftungsbegrenzungen aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB – nur im Falle der Fahrlässigkeit – und § 839 Abs. 2 BGB – nur bei Vorsatz – auswirkt.

Anknüpfungspunkt ist die drittbezogene Amtspflichtverletzung, nicht der Schadenseintritt.[101]

70

Vorsatz bedeutet, dass sich der Amtswalter bewusst ist oder mindestens mit der Möglichkeit rechnet, dass er sich über eine Amtspflicht hinwegsetzt.[102] Der Amtswalter muss dabei das Bewusstsein haben, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen. Irrt sich der Amtswalter, so entfällt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und damit zugleich der Vorsatz.[103]

Hinweis

Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung ist in der Praxis wie in der Klausur äußerst selten und dann ohne weiteres festzustellen.

71

Fahrlässig handelt der Amtswalter, der die übliche Sorgfalt nicht beachtet, § 276 Abs. 2 BGB. Maßstab ist dabei ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter. Auf individuelle subjektive Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es dabei nicht an.[104] Dieser Verschuldensmaßstab kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeengt werden, z.B. auf grobe Fahrlässigkeit. Das ergibt sich aus Art. 34 S. 1 GG, wenn es heißt, dass der Staat grundsätzlich die Haftung bei einer Amtspflichtverletzung übernimmt. Damit wird nur eine Mindestgarantie der Amtshaftung vorgegeben, die eine inhaltliche Begrenzung dieses Instituts zulässt. Das Erfordernis eines förmlichen Gesetzes als Grundlage, um den Verschuldensmaßstab zu begrenzen, entspringt dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts, Art. 20 Abs. 3 GG.

72

Eine kommunale Satzung aufgrund des allgemeinen Satzungsrechts der Gemeinden erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Staatshaftungsrecht liegt außerhalb dieser Satzungsautonomie. [105]

Hinweis

Vorsicht! Verwechseln Sie die Frage nach einer Modifizierung des Verschuldens bei der Amtshaftung nicht mit dem möglichen Haftungsausschluss im Rahmen öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse.

73

Die in der Bestimmung der Fahrlässigkeit zu erkennende Tendenz der Objektivierung des Sorgfaltsmaßstabes wird über die Grundsätze der Entindividualisierung und des Organisationsverschuldens erweitert.

Entindividualisierung heißt, dass der Name des verantwortlichen Amtswalters nicht konkret angegeben werden muss. Hierzu ist der geschädigte Bürger im Regelfall auch nicht in der Lage. Damit einher geht das Organisationsverschulden, wonach das Fehlverhalten des namentlich nicht bekannten verantwortlichen Amtswalters dem Verwaltungsträger zugerechnet wird.[106]

2. Sonderfall: Fehlerhafte Rechtsanwendung

74


Vor dem Hintergrund der Objektivierung kann sich ein Amtswalter nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse berufen. Mangelhafte Gesetzeskenntnis oder Unkenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist fahrlässig.[107]

75

Anders ist die Lage, wenn ungeklärte Zweifelsfragen zu lösen sind, und der Amtswalter nach sorgfältiger Prüfung zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt, selbst wenn es durch die nachfolgende Rechtsprechung nicht bestätigt und sich dadurch als falsch erweist.[108]

76

Das Verhalten des amtspflichtwidrig handelnden Amtswalters stellt sich auch anders dar, wenn sein Verhalten durch ein Kollegialgericht als rechtmäßig beurteilt worden ist. Zur Begründung wird angeführt, dass ein einzelner Amtswalter nicht bessere Rechtskenntnis haben kann als ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht.[109] Diese Auffassung hat die Rechtsprechung mittlerweile dahin korrigiert, dass der Billigung des amtspflichtwidrigen Verhaltens durch ein Kollegialgericht nur noch die Funktion einer Richtlinie zukommt.[110] Insbesondere findet sie keine Anwendung, wenn das Kollegialgericht in einem Eilverfahren entschieden hat.[111] oder bei seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, bzw. wesentliche rechtliche Aspekte übersehen hat.[112]

77

Die Literatur lehnt den Ansatz zum Teil grundsätzlich ab. Die Entschuldigung eines amtspflichtwidrigen Verhaltens über eine kollegialgerichtliche Entscheidung hat die merkwürdige Konsequenz, dass ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung von vorneherein aussichtslos ist.[113] Zu beachten ist zudem, dass die kollegialgerichtliche Entscheidung selbst rechtwidrig ist, wenn sie die Amtspflichtverletzung entschuldigt. Der geschädigte Bürger ist einer zweifachen Rechtswidrigkeit ausgesetzt und bleibt auf seinem Schaden sitzen.[114] Schließlich ist zu sehen, dass die kollegialgerichtliche Entscheidung als Entschuldigungsgrund für die Amtspflichtverletzung eine Ausnahme im Anwendungsbereich des § 839 BGB darstellt. Sie kann deshalb auch mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG als unzulässige gesetzeskorrigierende richterliche Rechtsfortbildung angesehen werden.[115]

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Aufgrund der starken Einschränkung der Bedeutung, die eine kollegialrichterliche Entscheidung als Entschuldigungsgrund für eine Amtspflichtverletzung nunmehr hat, wird von Ihnen an diesem Punkt keine vertiefte Kenntnis erwartet. Im Ergebnis lehnen Sie sie ab und verweisen dabei auf die Rechtsprechung, die selbst nur noch von einer Leitlinie spricht. Das Verschulden des Amtswalters ist dann zu erörtern.

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Ebenfalls vor dem Hintergrund der Objektivierung ist das amtspflichtwidrige Verhalten von Mitgliedern in kommunalen Vertretungskörperschaften, z.B. Gemeinderatsmitgliedern, zu beurteilen.

Zum einen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, die Gemeinderatsmitglieder namentlich zu benennen, die für einen amtspflichtswidrigen Ratsbeschluss, z.B. Bebauungsplan, gestimmt haben. Zum anderen gilt kein milderer Sorgfaltsmaßstab. Der Einwand, Gemeinderatsmitglieder seien häufig keine Juristen und entschieden nach laienhaftem Ermessen, greift nicht durch. Fehlt eine notwendige Sachkunde für eine Entscheidung, so müssen die Gemeinderatsmitglieder sich zuvor von der Verwaltung oder auch von externen Sachverständigen beraten lassen.[116] Andernfalls wird das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den geschädigten Bürger verlagert.[117]

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › VI. Kausaler Schaden

VI. Kausaler Schaden

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Die Amtspflichtverletzung muss für den eingetreten Schaden ursächlich gewesen sein.

Ein Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgüter des von der Amtspflichtverletzung betroffenen Bürgers eintritt. Das Kausalitätserfordernis ergibt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB mit dem Wort „daraus“. Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden wird danach bestimmt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtswalters genommen hätten und wie sich dann die Vermögenslage bei dem betroffenen Bürger dargestellt hätte.[118]

Im Baurecht ist die Besonderheit zu beachten, dass ein Verpflichtungsurteil zur Erteilung einer Baugenehmigung, das nicht umgesetzt wird, keinen kausalen Schaden zur Folge hat, wenn nach dem Verpflichtungsurteil der Bebauungsplan oder der Flächennutzungsplan zu Lasten des Bauwilligen geändert werden.[119] Nur die bereits erteilte Baugenehmigung schützt vor Rechtsänderungen, ansonsten geht die Planungshoheit der Gemeinde vor.[120]

80

Schwierigkeiten, die Kausalität festzustellen, können sich bei Verfahrensfehlern ergeben. Die Ursächlichkeit ist zu verneinen, wenn auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften im Ergebnis die gleiche Entscheidung hätte getroffen werden müssen – rechtmäßiges Alternativverhalten.[121] Dieses Ergebnis lässt sich auch mit Blick auf § 46 VwVfG rechtfertigen.[122]

81

Bei Ermessensfehlern ist der Amtspflichtverstoß nur dann für den Schaden kausal, wenn er bei ermessensfehlerfreier Entscheidung nicht entstanden wäre. Dies ist eindeutig, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Besteht hingegen ein Ermessensspielraum, ist die Kausalität nur anzunehmen, wenn die Behörde den Schaden bei zutreffender Ermessensausübung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht hätte.[123]

Entsprechendes gilt für Amtspflichtverletzungen bei Unterlassen.[124]

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Da bei Ermessensentscheidungen, soweit keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, für die Annahme einer Kausalität sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind, gilt für Sie, dass bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich keine Kausalität zum Schaden gegeben ist.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › VII. Haftungsausschluss und -beschränkungen

VII. Haftungsausschluss und -beschränkungen

82

Wenn die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen, ist zu prüfen, ob der Anspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen ist. Nicht gemeint ist an dieser Stelle der grundsätzliche Ausschluss einer auf den Staat übergeleiteten Amtshaftung durch andere Normen, die ihn verdrängen.[125] Hier geht es nur um die Begrenzungen, die sich aus § 839 BGB selbst ergeben.

1. Subsidiaritätsklausel – Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

83

Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Haftung des Amtswalters ausgeschlossen, wenn er nur fahrlässig gehandelt hat und der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese sog. Subsidiaritätsklausel, auch Verweisungsprivileg genannt, schließt die Entstehung eines Amtshaftungsanspruchs aus.[126] Infolge dessen kann auch nichts auf den Staat nach Art. 34 GG übergeleitet werden.

84

Die Subsidiaritätsklausel ist nur historisch zu erklären. Ursprünglich fungierte sie als Schutzbestimmung für den persönlich haftenden Beamten, der durch den Staat nicht entlastet wurde. Sie sollte eine drohende Haftung einschränken und so den Beamten nicht in seiner Entschlussfreude und Entscheidungskraft beeinträchtigen.[127] Durch die Haftungsüberleitung auf den Staat nach Art. 34 GG ist dieser Zweck für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns entfallen. Die Überleitung auf den Staat führt jetzt dazu, dass der Staat selbst in den Genuss der Subsidiaritätsklausel kommt und privilegiert wird. Die Rechtsprechung des BGH ist gleichwohl nicht soweit gegangen, die Subsidiaritätsklausel wegen Art. 34 GG generell nicht mehr anzuwenden, bzw. sie faktisch außer Kraft zu setzen. Die Streichung einer Rechtsnorm ist dem Gesetzgeber vorbehalten. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist somit nach wie vor im Grundsatz anwendbar.[128]

Hinweis

Soweit keine Überleitung auf den Staat erfolgt, also der Beamte im privatrechtlichen Bereich handelt, hat § 839 Abs. 1 S. 2 BGB seinen Schutzzweck voll behalten.

85

Auch wenn die Subsidiaritätsklausel weiterhin zu beachten ist, so ist ihr Anwendungsbereich doch sehr stark eingeschränkt.[129] Sie findet keine Anwendung,[130] wenn


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Die Subsidiaritätsklausel bleibt für Sie interessant in den Fällen,


• wenn eine Dienstfahrt unter Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 u. 6 StVO erfolgt,
• auch im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr,
• wenn weitere Privatpersonen an dem Schadensfall beteiligt sind, an die sich der von der Amtspflichtverletzung betroffene Bürger halten kann und
• der Beamte privatrechtlich tätig wird und deshalb persönlich haftet.

86

Liegt kein Fall der Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel vor, gilt § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unter der Voraussetzung, dass der Amtswalter fahrlässig gehandelt hat, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht und diese schließlich auch durchsetzbar ist.

87

Die erste Voraussetzung ergibt sich als Ergebnis, wenn das Verschulden der Amtspflichtverletzung geprüft wird. Bei Vorsatz entfällt die Subsidiaritätsklausel.

88

Das zweite Element erfasst grundsätzlich alle vertraglichen und gesetzlichen Leistungsverpflichtungen, die der von der Amtspflichtverletzung Geschädigte gegenüber einem Dritten geltend machen kann[138] und nicht unter die oben genannten Fälle der Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel fallen.

89

Die dritte Bedingung ist erfüllt, wenn der anderweitige Ersatzanspruch in absehbarer Zeit in zumutbarer Weise tatsächlich durchgesetzt werden kann.[139] Die anderweitige Ersatzmöglichkeit scheitert z.B. wegen tatsächlicher bzw. rechtlich unklarer Rechtslage, Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners oder der Geschädigte die Voraussetzungen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht einschätzen kann.[140]

90

Rechtfolge der Annahme der Subsidiaritätsklausel ist, dass ein Amtshaftungsanspruch entfällt. Es kommt auch nicht zu einem Wiederaufleben der Eigenhaftung des Amtswalters, da der Tatbestand des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wegfällt und nicht nur die Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG.

Beispiel

Die Ampelanlage in der Stadt K ist defekt und zeigt für alle Fahrtrichtungen grün. Die Polizei unterlässt es aufgrund eines Versehens, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen – z.B. die Ampelanlage abzuschalten, bzw. Regelung des Verkehrs durch Handzeichen von Polizisten an Ort und Stelle. Daraufhin kommt es zu einen Verkehrsunfall zwischen A und B. B muss zur Behebung der Unfallfolgen 10 000 € aufwenden. B möchte außer der Kfz-Haftpflichtversicherung des A auch vom Land L aus Amtshaftung Ersatz seines Schadens verlangen, da die Polizei untätig geblieben ist.

Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen der Untätigkeit der Polizei liegen vor. Problematisch ist, ob die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB eingreift.

Zunächst ist die Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel zu klären. Hier liegt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit vor, da B einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des A hat den Zweck, den Schaden des B zu regulieren. Die Fallgruppe, die die Subsidiaritätsklausel im Falle von Versicherungsleistungen entfallen lässt, betrifft Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Versicherung, die der von der Amtspflichtverletzung Geschädigte selbst hat. Diese Leistung soll nicht dazu dienen, Schäden aufzufangen, die außerhalb des Leistungsverhältnisses durch Andere verursacht worden sind. Das heißt vorliegend, B hat gegen seine eigene Versicherung einen Anspruch, der nicht den durch das Verhalten der Polizei mitverursachten Schaden abdecken soll. Der obige Fall liegt indes etwas anders. B hat einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A, nicht gegen seine eigene! Die Kfz-Haftpflichtversicherung des A ist aber gerade dafür da, den von A gegenüber B verursachten Schaden zu übernehmen. Damit wird ein Ausgleich im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem vorgenommen. Ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs über die Subsidiaritätsklausel ist gegeben.

Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB sind im Übrigen zu bejahen. Die Polizei bzw. ihre Bediensteten haben durch ihr Unterlassen fahrlässig gehandelt. Der Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A besteht und ist auch durchsetzbar. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land L scheitert an der Subsidiaritätsklausel, weil B gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A einen Anspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.[141]

2. Richterspruchprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB

91

Handelt es sich um richterliche Tätigkeit, so unterfällt sie dem Merkmal „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i.S.d. Amtshaftungsanspruchs. Der Richter ist im Fall einer Amtspflichtverletzung nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Als Straftaten, die allein in Betracht kommen, sind die Rechtsbeugung, § 339 StGB, und die Richterbestechlichkeit, § 332 Abs. 2 StGB, zu nennen. Da beide Taten vorsätzliches Handeln verlangen, scheidet ein Amtshaftungsanspruch wegen eines fahrlässig falschen Urteils aus.

Der Sinn des Richterspruchprivilegs wird zum Teil im Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, überwiegend aber im Schutz der Rechtskraft staatlicher Urteile vor einer erneuten Sachprüfung gesehen. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der einen Prozess verliert, über ein Verfahren zur Amtshaftung die nochmalige Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erreicht. In einem Amtshaftungsverfahren müsste die Entscheidung des Gerichts erneut geprüft werden, um einen Amtspflichtverstoß überhaupt feststellen zu können.[142] Das gilt auch für Beisitzer, Schöffen und ehrenamtliche Richter.[143]

92

Erfasst werden mit dem Merkmal „Urteil“ in § 839 Abs. 2 BGB alle gerichtlichen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen können.[144] Neben Urteilen fallen darunter u.a. Beschlüsse, § 91a ZPO, nicht aber Beschlüsse über Haftbefehle, Durchsuchungsanordnungen oder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, §§ 916, 935, 940 ZPO oder §§ 80, 80a, 123 VwGO.[145]

Wenn kein Urteil oder eine vergleichbare Entscheidung i.S.d. § 839 Abs. 2 BGB vorliegt, greift auch für Richter die Amtshaftung nach den allgemeinen Regeln ein, also auch im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Richters. Die Rechtsprechung des BGH vertritt hierbei die Ansicht, dass aufgrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit eine Haftungsbeschränkung des Richters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu erfolgen hat.[146] Da diese Auffassung keine Stütze im Gesetzestext des § 839 BGB hat, ist sie abzulehnen.[147]

93

Schließlich ist zu beachten, dass das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht nur bei einer Amtspflichtverletzung durch ein Urteil eingreift, sondern „bei“ einem Urteil. Damit wird das der eigentlichen Entscheidung vorausgehende Verfahren mit einbezogen. Jedoch ist wiederum § 839 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen, der eine Haftungseinschränkung für bestimmte Verfahrenshandlungen schafft.

94

Zwischen der Amtspflichtverletzung bei einem Urteil und dem eingetretenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.[148]

3. Versäumung von Rechtsmitteln

95

Nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt ein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ursprünglich hatte die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB den Grund, den leistungsschwachen Beamten zu schützen. Dieser Grund ist mit der Haftungsüberleitung auf den Staat nach Art. 34 GG weggefallen.[149] Mittlerweile wird der Grund für diese Haftungsbeschränkung in einer Konkretisierung und Verschärfung des Gedankens des Mitverschuldens, § 254 BGB, bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben[150] gesehen.[151] Darüber hinaus drückt diese Regelung den Vorrang des Primärrechtsschutzes aus.[152]

Hinweis

Denken Sie daran: Primärrechtsschutz heißt, den rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff durch Rechtsbehelfe bzw. -mittel abzuwehren. Ziel ist die Beseitigung der rechtswidrigen Maßnahme und damit die Wiederherstellung eines rechtmäßigen, dem Gesetz entsprechenden Zustandes. Der Sekundärrechtsschutz duldet den rechtswidrigen Zustand und verfolgt das Ziel, diesen rechtswidrigen Zustand durch Schadensersatz bzw. Entschädigung auszugleichen.

Bitte prägen Sie sich ein, im gesamten Staatshaftungsrecht gilt der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz. Es gibt zwischen diesen beiden Möglichkeiten kein Wahlrecht.[153] Also kein „dulde und liquidiere“!

Machen Sie sich noch einmal bei der Gelegenheit klar, welche primären Rechtsschutzmöglichkeiten es gibt (Klagearten der VwGO).

96

Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die Amtspflichtverletzung wenden oder die Abwendung des Schadens zum Ziel haben.[154] Der Begriff umfasst neben den förmlichen auch die formlosen Rechtsbehelfe, Widerspruch, § 68 VwGO – soweit er noch nicht durch landesrechtliche Regelungen entfallen ist, z.B. § 6 AGVwGO NRW –, grundsätzlich alle Klagen nach der VwGO, Anträge im Eilverfahren, §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO, sowie daneben Petitionen, Gegenvorstellungen und Dienstaufsichtsbeschwerden.[155] Nicht dazu gehören die Folgenbeseitigungsklage[156] und die Verfassungsbeschwerde.[157]

97

Das Versäumnis, ein Rechtsmittel einzulegen, muss schuldhaft, zumindest fahrlässig sein. Davon ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Geschädigten Anlass dazu bestand, vom Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auszugehen. Das ihm hierzu möglicherweise die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen, steht der Annahme eines Verschuldens nicht entgegen.[158] Der Geschädigte muss im Zweifelsfall rechtskundige Beratung in Anspruch nehmen.[159] Ein Verschulden der dabei herangezogenen Personen – Rechtsanwälte – ist dem Geschädigten unter den Voraussetzungen des § 278 BGB zuzurechnen. Die hierfür erforderlichen Sonderverbindung ergibt sich aus der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Schadensminimierungspflicht.[160] Wird aber die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt, weil der Geschädigte sich auf Aussagen und Erklärungen des Amtswalters verlässt, so ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden, sprich die Beschränkung des § 839 Abs. 3 BGB greift nicht ein.[161]

98

Schließlich muss für eine Haftungsbegrenzung nach § 839 Abs. 3 BGB eine Kausalität zwischen der Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels und dem eingetretenen Schaden vorliegen. Es ist unter Zugrundelegung eines hypothetischen Geschehensablaufs zu prüfen, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn ein im konkreten Fall zur Verfügung stehendes Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Die Ursächlichkeit ist damit dann gegeben, wenn die Nichteinlegung des Rechtsmittels kausal für den Schadenseintritt war, weil dieses versäumte Rechtsmittel tatsächlich Erfolg gehabt hätte.[162] Die Folge ist, dass der Amtshaftungsanspruch dann entfällt.

4. Mitverschulden § 254 BGB

99

Die Amtshaftung ist verschuldensabhängig. Damit kann in ihrem Bereich § 254 BGB angewandt werden, soweit nicht § 839 Abs. 3 BGB schon den Anspruch auf Amtshaftung ausgeschlossen hat.[163]

Das Mitverschulden kann sich sowohl auf die Schadensentstehung, § 254 Abs. 1 BGB, als auch auf die Schadensminderung, § 254 Abs. 2 BGB, beziehen. Der Umfang des Mitverschuldens kann bis zum völligen Wegfall des Amtshaftungsanspruchs führen.[164]

100

Wann ein Mitverschulden anzunehmen ist, hängt vom Sorgfaltsmaßstab ab. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte diejenige Sorgfalt zu wahren hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um einen Schaden zu vermeiden.[165]

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › VIII. Verjährung

VIII. Verjährung

101

Für Amtshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Kommt eine fahrlässige Pflichtverletzung in Betracht, ist weitere Voraussetzung, dass der Geschädigte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausschließen kann.[166]

102

Ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse verjähren die Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit gemäß § 199 Abs. 2 BGB innerhalb von 30 Jahren.

103

Sonstige Amtshaftungsansprüche verjähren ohne Rücksicht auf ihre Kenntnis nach 10 Jahren ab Entstehung. Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis verjähren sie nach dreißig Jahren, § 199 Abs. 3 BGB.

104

Eine Amtshaftungsklage hemmt die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs, soweit er überhaupt nach geltender Rechtslage noch zulässig ist, vgl. z.B. § 110 JustG NRW, und für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen die Maßnahme, an die die Amtspflichtverletzung anknüpft.

Anmerkungen

[1]

Peine § 17 Rn. 1093 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 5.

[2]

Vgl. dazu nur: Maurer § 3 Rn. 14 ff.

[3]

BGHZ 147, 169, 171.

[4]

Ossenbühl/Cornils S. 15.

[5]

Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 107.

[6]

BGHZ 152, 380, 382, siehe auch Fallbearbeitung, Thiele JuS 2006, 534, 538.

[7]

BGHZ 63, 319, 322.

[8]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 12.

[9]

BGHZ 106, 323, 330.

[10]

BGHZ 11, 192, 197 f.

[11]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9, Rn. 14; zu den Begriffen „Beliehener“ und „Verwaltungshelfer“ siehe Maurer § 23 Rn. 56 ff.

[12]

Vgl. BGH NVwZ 2012, 381, 382 = Ehlers JK 9/12, GG Art. 34/38.

[13]

BGHZ 122, 85, 87, 90.

[14]

BGHZ 39, 358, 362.

[15]

BGHZ 126, 386, 387.

[16]

BGHZ 181, 65, 67 ff. ; NVwZ 2012, 381, 383 f. = Ehlers JK 9/12, GG Art. 34/38.

[17]

BGH VersR 1958, 705; OLG Köln NJW 1968, 655.

[18]

LG Rottweil NJW 1970, 474.

[19]

BGH VersR 1958, 705 f.

[20]

BGHZ 48, 98, 103; zuletzt, wenn auch eingeschränkt: BGHZ 125, 19, 25.

[21]

BGHZ 121, 161, 165 f.; 200, 188; Waldhoff JuS 2015, 92 ff.

[22]

BGHZ 121, 161, 166; dazu auch Fischer JuS 2002, 446, 450.

[23]

BGH NJW 1996, 2431.

[24]

Zum Ganzen auch: Meysen JuS 1998, 404 ff.; Petersen Jura 2006, 411 ff.

[25]

Vgl. OLG Bbg. LKV 2008, 190 = Schoch JK 7/08, GG Art. 34/33.

[26]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 21; Windthorst JuS 1995, 794; Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 113; Ossenbühl/Cornils S. 27; Maurer § 26 Rn. 13; Meysen JuS 1998, 404, 407; Petersen Jura 2006, 411, 414.

[27]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 48; Windthorst JuS 1995, 795; Maurer § 26 Rn. 15.

[28]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 52; Windthorst JuS 1995, 795.

[29]

BGH NJW 1992, 1227 f.

[30]

Vgl. BGH NJW 2002, 3172; dazu: Schoch JK 3/03, GG Art. 34/24.

[31]

BGHZ 102, 350, 367 f.; Detterbeck/Windhorst/Sproll § 9 Rn. 161; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1215 f.

[32]

BGH NJW 2016, 3656 – Kundus, Afghanistaneinsatz –; Waldhoff JuS 2017, 572 ff.; Eifert Jura (JK) 2017, 497; a.A. OLG Köln NJW 2005, 2860, 2862; Dutta AöR 133 (2008), 191, 201 f.

[33]

Vgl. Maurer § 26 Rn. 16; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 59, 65 ff.

[34]

Sprau in Palandt, § 839 Rn. 32; Peine § 17 Rn. 1106.

[35]

BGHZ 117, 240, 244 f.; 129, 226, 229.

[36]

BGH NJW 1994, 3162, 3164.

[37]

BGHZ 117, 83, 87 ff.; 121, 65, 69 ff.

[38]

BGHZ 30, 19, 25 ff.; BGH NJW 2007, 830 = Schoch JK 7/07, GG Art. 34/31; Durner JuS 2005, 793, 795.

[39]

BGHZ 69, 128, 138; 118, 368; Ossenbühl/Cornils S. 49.

[40]

BGH NJW 1992, 1310; NJW 1994 1950; Pielow Jura 1991, 482, 489.

[41]

BGHZ 106, 323, 329; 116, 312, 315; DVBl. 2005, 373, 374 = Schoch JK 7/05, GG Art. 34/27.

[42]

BGHZ 75, 120, 124; 118, 263, 271; BGH NJW 1990, 2675 f., dazu: Dörr JuS 1991, 509 f.

[43]

BGHZ 76, 343.

[44]

BGHZ 84, 285, 287; 119, 365, 369 ff.

[45]

BGH NJW 1962, 1245; OLG Celle DÖV 1972, 243; Maurer § 26 Rn. 22.

[46]

BGH NJW 1962, 791; BGH NVwZ 1990, 898; Maurer § 26 Rn. 23.

[47]

Ständige Rspr. BGHZ 9, 373; 60, 54, 55; BGH BayVBl. 2005, 28.

[48]

Maurer § 26 Rn. 23; Ossenbühl/Cornils S. 32 ff.

[49]

OLG Hamm NZV 2016, 523; Kümper JuS 2017, 833, 836; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke u.a., StVO § 45 Rn. 11 m.w.N.

[50]

OLG München NJW – RR 2014, 286; Kümper JuS 2017, 833, 836.

[51]

BGH NJW 1988, 2667; OLG Hamm NVwZ 1996, 97.

[52]

OLG Celle NJW-RR 1995, 984.

[53]

OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 101493; OLG Hamm BeckRS 2015, 18648 Rn.16 ff.; Kümper JuS 2017, 833, 837.

[54]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 92; Windthorst JuS 1995, 893.

[55]

So Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 167; ders. in: MüKo, § 839 Rn. 192.

[56]

Vgl. dazu BGH NJW 1977, 713; BGHZ 63, 319, 324 f.

[57]

Maurer § 26 Rn. 17.

[58]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 89; Windthorst JuS 1995, 893; BGHZ 34, 375, 380; OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1992, 225.

[59]

Rn. 40.

[60]

BGH NVwZ 2015, 1309; Kingreen Jura (JK) 2016, 329.

[61]

Im Fall der Nichtigkeit liegt von Anfang an gar kein wirksamer Verwaltungsakt vor.

[62]

Maurer § 11, Rn. 8.

[63]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 25 ff.

[64]

BGHZ 90, 17.

[65]

BGHZ 113, 17, 20; Maurer § 26 Rn. 47a; in diesem Sinne auch: Niedzwicki JuS 2015, 134 ff.

[66]

BGH NVwZ 2004, 638.

[67]

BGHZ 113, 17, 20; OLG München NVwZ 1995, 198 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 22 ff.; Windthorst JuS 1995, 892.

[68]

Ossenbühl/Cornils S. 61; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 68.

[69]

BGHZ 56, 40, 45; 69, 128, 135 f.; 100, 313, 317 f.; 106, 323, 331; 129, 23, 25; 140, 380, 382.

[70]

So Maurer § 26 Rn. 19; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 135; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1217 f.

[71]

Vgl. Kopp/Schenke § 42 Rn. 83 ff.

[72]

Vgl. auch Ossenbühl/Cornils S. 61 f.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 69 Rn. 71; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 136.

[73]

BGHZ 69, 128, 138; Papier in: MüKo § 839 BGB Rn. 229; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 137 ff.

[74]

Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 71.

[75]

So OLG Dresden BeckRS 2015, 14848; BeckRS 2015, 14850; BeckRS 2015, 14851; Kingreen Jura (JK) 2016, 453 – Kinderbetreuungsplatzangebot.

[76]

BGH NJW 2017, 397; Eifert Jura (JK) 2017, 365; Waldhoff JuS 2017, 1043 f. – Kinderbetreuungsplatzangebot.

[77]

BVerwGE 22, 342, 345 ff.; UPR 1992, 234, 235; BGHZ 99, 262, 273; 118, 263, 265; NVwZ 2006, 117.

[78]

BGH MDR 2010, 1320 f. = Ehlers JK 5/11, BauGB § 36 I/14 mit kritischem Hinweis darauf, dass es sich bei dem Einvernehmen um ein Verwaltungsinternum handelt, von dem kein Drittbezug ausgehen könne. Vgl. zu dieser Thematik auch Greim/Michl Jura 2012, 373, 374 ff.

[79]

BGHZ 140, 380, 382; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 153 ff.

[80]

Vgl. zur Fallkonstellation BGH NJW 1994, 130; zur Amtshaftung der Handwerkskammer wegen unrichtigen Gutachtens, BGH DVBl 2001, 811, dazu: Ehlers JK 3/02 GG Art. 34/22.

[81]

Für Rechtsverordnungen: BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; für Verwaltungsvorschriften: BGHZ 91, 243, 249 f.; für Waldschäden allgemein: BGHZ 102, 350, 367 f.; BGHZ 134, 30, 32; Papier in: MüKo, § 839 Rn. 260.

[82]

Ossenbühl/Cornils S. 104 ff.; Schwerdtfeger/Schwerdtfeger Rn. 322.

[83]

Maurer § 26 Rn. 51; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 158; Windthorst JuS 1995, 895; Papier in: MüKo, § 839 Rn. 261 f.

[84]

So Maurer § 26 Rn. 51.

[85]

Papier in MüKo § 839 Rn. 261; Windthorst JuS 1995 895.

[86]

BGHZ 102, 350, 365 ff.

[87]

Hierzu Papier in: MüKo § 839 Rn. 261.

[88]

BayObLG NJW 1997, 1514 f.; Peine § 17 Rn. 1114 f.; Ossenbühl/Cornils S. 106 f.

[89]

Vgl. zu dieser Thematik die Kurzdarstellung bei Greim/Michl Jura 2012, 373, 376 f.

[90]

BGHZ 84, 292, 302; Papier in: MüKo § 839 Rn. 262.

[91]

Dazu grundlegend BGHZ 106, 323, 325 ff.; 109, 380; 142, 259, 263 ff.

[92]

Maurer § 26, Rn. 53; BGHZ 142, 259, 265 f.

[93]

BGHZ 92, 34, 51 f. mit Hinweis auf BVerwGE 52, 122, 128 ff.

[94]

BGH DVBl. 2001, 1619, 1620.

[95]

BGH DVBl. 2004, 947, 948; krit. dazu: Haaß NJW-Spezial 2008, 396 f.

[96]

Ossenbühl/Cornils S. 69.

[97]

BGH NJW 1990, 1038; dazu Coester-Waltjen JK 8/90 BGB § 839/3.

[98]

BGHZ 153, 198, 201 ff. = Schoch JK 9/03, GG Art. 34/25.

[99]

BGHZ 27, 201, 211; 60, 371, 372 f.; 116, 312, 315; 148, 139.

[100]

Vgl. Fallvorlage BGHZ 153, 198 ff.

[101]

BGHZ 34, 375, 381; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 91; Windthorst JuS 1995, 896.

[102]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 176.

[103]

BGHZ 34, 375, 381; 120, 176, 181; Windthorst JuS 1995, 896.

[104]

Maurer § 26 Rn. 24; Ossenbühl/Cornils S. 78.

[105]

BGHZ 61, 7, 14 für § 7 GO NRW; anders für Bayern: BayVGH BayVBl. 1985, 407, 408 wonach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO Bay Grundlage einer Haftungsbegrenzung sein kann.

[106]

BGHZ 116, 312, 314 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 178 f.; Windthorst JuS 1995, 897; Maurer § 26 Rn. 24; Ossenbühl/Cornils S. 79 f.

[107]

BGHZ 30, 19, 22; 119, 365, 369 f.; 139, 200, 203.

[108]

BGHZ 119, 365, 369 f.; Maurer § 26 Rn. 25; Zippelius/Würtenberger S. 387.

[109]

BGHZ 73, 161, 164; 117, 240, 250.

[110]

BGHZ 97, 97, 107; 120, 184.

[111]

BGHZ 115, 141, 150; 126, 386, 349 f.

[112]

BGH NVwZ-RR 2000, 746; BGH NVwZ 2002, 124; zum ganzen: Ossenbühl/Cornils S. 77; Papier in: MüKo § 839 Rn. 286 f.; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 173 f.

[113]

Maurer § 26 Rn. 25.

[114]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 185.

[115]

Windthorst JuS 1995, 897.

[116]

BGHZ 92, 34, 54; 106, 323, 328 ff.; 109, 380, 387 f.

[117]

BGHZ 106, 323, 330; Maurer § 26 Rn. 24.

[118]

BGHZ 96, 157, 171; 143, 362; Maurer § 26 Rn. 26.

[119]

BGH NVwZ 2008, 815 f.

[120]

BVerwG DVBl. 2008, 386, 388 = Schoch JK 7/08, VwGO § 113 I 1/23.

[121]

BGHZ 63, 319, 325; 143, 362, 363.

[122]

Vgl. Maurer § 26 Rn. 26.

[123]

BGHZ 129, 226; 146, 122, 128 ff.

[124]

BGH NVwZ 1994, 823, 825.

[125]

Siehe oben Rn. 17.

[126]

BGHZ 61, 351, 357 f.; 91, 48, 51.

[127]

Ossenbühl/Cornils S. 79; Zippelius/Würtenberger S. 387.

[128]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 9; Windthorst JuS 1995, 993; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 98.

[129]

Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 54; Windthorst JuS 1995, 994.

[130]

Vgl. zum Ganzen: Papier in: MüKo § 839 Rn. 307 ff.; Maurer § 26 Rn. 31.

[131]

BGHZ 13, 88, 101 ff.; 50, 271, 273; 62, 394, 396 f.; BGH NJW 2003 348, 355; Ossenbühl/Cornils S. 86.

[132]

BGHZ 70, 79 f.; 79, 26, 31 ff.; 79, 35, 36 f.; 85, 230, 233; 91, 48, 54.

[133]

BGHZ 62, 380, 383 f.

[134]

BGHZ 68, 217, 221 f.

[135]

BGHZ 68, 217, 220 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 19; Windthorst JuS 1995, 995.

[136]

BGHZ 85, 225, 228 f.; 113, 164, 167 ff.; 148, 385, 387.

[137]

BGHZ 75, 134, 136 ff.; 118, 368, 371 f.; 123, 102, 104 f.

[138]

BGHZ 62, 380, 385; Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 58.

[139]

BGHZ 120, 124, 126 ff.

[140]

Zum Ganzen: Papier in: MüKo § 839 Rn. 314.

[141]

Zum Fall vgl. BGHZ 91, 48 ff., 54.

[142]

Vgl. BGHZ 50, 14, 19 f.; 64, 347, 349; Maurer § 26 Rn. 50; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 38 f.; Windthorst JuS 1995, 995.

[143]

Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 67.

[144]

BGHZ 155, 306, 308; Sprau in Palandt § 839 Rn. 68 f.

[145]

BGHZ 10, 55, 60; vgl. auch Papier in: MüKo § 839 Rn. 321; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 196, 198.

[146]

BGHZ 155, 306, 309 f.

[147]

So Maurer § 26 Rn. 50.

[148]

Ossenbühl/Cornils S. 103 f.

[149]

Peine § 17 Rn. 1131.

[150]

BGHZ 56, 57, 63.

[151]

Maurer § 26 Rn. 32.

[152]

BGH NJW 1991, 1168, 1170; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 49; Windthorst JuS 1995, 995.

[153]

BGHZ 98, 85, 88; 113, 17, 22; 117, 287, 293.

[154]

BGHZ 123, 1, 7; BGH NVwZ 2002, 373.

[155]

Vgl. Peine § 17 Rn. 1130; Sprau in: Palandt, § 839, Rn. 73a; ablehnend hinsichtlich Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde Maurer § 26 Rn. 32.

[156]

Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 58.

[157]

BGHZ 30, 19, 28.

[158]

Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 115.

[159]

Papier in: MüKo § 839 Rn. 330.

[160]

BGHZ 97, 97, 101; 123, 1, 12 f.

[161]

BGHZ 130, 332; Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 71.

[162]

BGH NJW 1986, 1924, 1925; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 114.

[163]

BVerfG NJW 2003, 125 ff.

[164]

BGHZ 68, 142, 151; 108, 224, 230; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 107.

[165]

BGH NJW 1987, 2664, 2666; Ossenbühl/Cornils S. 90 f.

[166]

BGHZ 121, 65, 71.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › C. Inhalt und Umfang des Anspruchs

C. Inhalt und Umfang des Anspruchs

105

Der Inhalt des Amtshaftungsanspruchs ist auf Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schadens gerichtet. Art und Umfang beurteilen sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB, §§ 249–255.

106

Allerdings besteht eine wichtige Ausnahme, die aus der Konstruktion der Amtshaftung herrührt. Sie knüpft an die persönliche Haftung des Amtswalters an, die sodann auf den Staat übergeleitet wird. Daraus folgt, dass Schadensersatz nur so geleistet werden kann, wie es der Amtswalter als Privater – persönlicher Schuldner – selbst könnte. Infolgedessen scheidet die Vornahme von Amtshandlungen als Schadensersatz aus, da der Amtswalter gerade das als Privater nicht leisten kann. Deshalb ist bei einem Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nur Schadensersatz in Geld möglich.[1]

Hinweis

Aus dem Grundsatz, dass Schadensersatz nur in Geld geleistet wird, erschließt sich für Sie: Geht es um den Widerruf amtlicher, ehrverletzender oder rufschädigender Äußerungen, so kann das Ziel eines Widerrufs dieser Äußerung nur mit einem Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden. Ein Widerruf im Wege eines Schadensersatzes im Rahmen der Amtshaftung scheidet dagegen aus.

107

Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich zwischen der durch die Amtspflichtverletzung eingetretenen Vermögenslage mit der vorher bestehenden – sog. Differenzmethode.[2] Dabei ist aber zu beachten, dass der Umfang des Schadens nur soweit berücksichtigt wird, wie er in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt.[3]

Der Schadensersatz besteht mithin in dem Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, wie er ohne die Amtspflichtverletzung bestünde. Er umfasst deshalb auch den entgangenen Gewinn. Schmerzensgeld kann über § 253 Abs. 2 BGB auch zum auszugleichenden Schaden gehören.[4]

Anmerkungen

[1]

BGHZ 34, 99, 105 f.; 78, 274, 276; 121, 367, 374; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1219.

[2]

Peine § 17 Rn. 1136.

[3]

BGHZ 98, 212, 217; 117, 363, 367.

[4]

Maurer § 26 Rn. 39.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen

D. Prozessuale Fragen

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › I. Anspruchsgegner

I. Anspruchsgegner

108

Anspruchsgegner ist nach Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich der Staat bzw. die Körperschaft, für die der Amtswalter tätig ist.

Damit ist festzustellen, wer konkret der richtige Anspruchsgegner ist.

Auszugehen ist von den Begriffen Staat und Körperschaft sowie von der Überleitungsfunktion des Art. 34 GG für Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB. Daraus ergibt sich, dass als Anspruchsgegner nur ein Hoheitsträger in Betracht kommt. Dass sind der Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[1]

Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts kommen hingegen nicht als Anspruchsgegner in Frage.[2]

109

Die Zuordnung der Amtspflichtverletzung erfolgt danach, in wessen Dienst der Amtswalter steht.

Nach der Anvertrauenstheorie haftet derjenige, der dem Amtswalter die Aufgaben übertragen hat, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde.[3] Das heißt, der Rechtsträger haftet, dessen Behörde bzw. Stelle (und über sie damit der konkret tätige Amtswalter) die Amtspflichtverletzung zu vertreten hat.

JURIQ-Klausurtipp

Die Anvertrauenstheorie ist absolut herrschend, so dass Sie die übrigen Theorien nicht kennen müssen. In der Klausur reicht es aus, die Anvertrauenstheorie als die vom BGH vertretene Auffassung zu nennen.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › II. Rechtsweg

II. Rechtsweg

110

Der Amtshaftungsanspruch ist nach Art. 34 S. 3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in erster Instanz unabhängig vom Streitwert das Landgericht.

111

Wegen der Regelung des Art. 34 S. 3 GG darf ein Verwaltungsgericht nicht über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn in der gleichen Angelegenheit über einen Folgenbeseitigungsanspruch, für den der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist, zu entscheiden ist. Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG. Die Folge ist, dass in diesem Fall eine Doppelspurigkeit des Rechtsweges auftreten kann.[4] § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gibt aber vor, dass das angerufene Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Da der Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten zu klären ist, ist ein gleichzeitig sich ergebender Folgenbeseitigungsanspruch ebenfalls dort zu prüfen.

Eine Doppelspurigkeit kann somit vermieden werden.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › III. Konkurrenzen

III. Konkurrenzen

112

Der Amtshaftungsanspruch ist eine abschließende Haftung nach Deliktsrecht. Er schließt eine persönliche Haftung des Amtswalters aus, soweit er hoheitlich tätig geworden ist. Wegen der Überleitung der Haftung nach Art. 34 GG auf den Staat können auch gegen den Staat keine anderen Ansprüche aus Delikt, z.B. § 831 BGB, geltend gemacht werden.

113

Alle übrigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche können neben § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht werden, insbesondere wegen enteignungsgleichem bzw. aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Verträgen, sowie aus Gefährdungshaftung.[5]

Anmerkungen

[1]

Maurer § 26 Rn. 40.

[2]

BGHZ 122, 85 ff.

[3]

BGHZ 53, 217, 219; 77, 11, 15; 99, 326, 330; Maurer § 26 Rn. 42; hinsichtlich anderer Konstruktionen – Anstellungs- und Funktionstheorie – vgl. Ossenbühl/Cornils S. 112 ff.; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1223 ff.

[4]

Peine § 17 Rn. 1143; Maurer § 26 Rn. 47.

[5]

Vgl. zum Ganzen: Maurer § 26 Rn. 45 f.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

114

Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt nur das hoheitliche Handeln eines Amtswalters ab. Jedoch kann ein öffentlich Bediensteter auch im privatrechtlichen Bereich handeln.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › I. Anwendungsbereich

I. Anwendungsbereich

115

Gemeint ist damit der Bereich der staatlichen Verwaltung, der sich nach den Vorschriften des Privatrechts gestaltet. Dazu gehört das Beschaffungswesen – z.B. Kauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen wie Tisch, Stuhl, PC oder Kfz bis hin zum Toilettenpapier – die Auftragsvergabe nach Werk- und Dienstvertragsrecht aber auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung selbst.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › II. Beamtenhaftung

II. Beamtenhaftung

116

Bei diesen von Art. 34 GG nicht erfassten Tätigkeiten haftet der Beamte selbst nach § 839 Abs. 1 BGB. Der Begriff „Beamter“ ist jetzt im statusrechtlichen Sinne zu verstehen. Beamter ist also nur derjenige, der durch Ernennungsurkunde Beamter geworden ist. Der Beamte kann sich auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, da sie mangels einer Haftungsübernahme des Staates in den Fällen der Eigenhaftung des Beamten nach wie vor ihren Sinn hat.[1]

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist hier ein Anspruch gegen den Staat selbst.

Der Staat, für den der Beamte tätig wird, haftet daneben zusätzlich aus § 831 BGB einschließlich der Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Bei leitenden Beamten mit Organstellung haftet der Staat nach §§ 823, 31, 89 BGB.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › III. Haftung für sonstige Bedienstete

III. Haftung für sonstige Bedienstete

117

Soweit Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes privatrechtlich für den Staat tätig werden, findet § 839 BGB keine Anwendung, da sie gerade nicht unter den statusrechtlichen Beamtenbegriff fallen. Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes haften direkt nach § 823 BGB. Eine Subsidiaritätsklausel besteht in diesen Fällen nicht, so dass die sonstigen Bediensteten und der Staat nebeneinander haften.

Der Staat haftet selbst über § 831 BGB einschließlich der Entlastungsmöglichkeit und wenn es sich bei den Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes ausnahmsweise um leitende Angestellte mit Leitungs- bzw. Organfunktion handelt nach §§ 823, 31, 89 BGB.

Anmerkungen

[1]

BGHZ 89, 263, 273 f.; 147, 381, 391 ff.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › F. Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit

F. Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit[1]

118


Tätigwerden im
hoheitlichen Bereich durch privatrechtlichen Bereich durch
Beamte sonstige Bedienstete Beamte sonstige Bedienstete
Haftung des Staates § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG §§ 823, 31, 89 oder § 831 BGB §§ 823, 31, 89 oder § 831 BGB
Haftung des Amtswalters – – § 839 BGB mit Verweisungsmöglichkeit auf den Staat § 823 BGB

Anmerkungen

[1]

Schema nach Maurer § 26 Rn. 65.

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › G. Übungsfall Nr. 1

G. Übungsfall Nr. 1

119

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › G. Übungsfall Nr. 1 › „Abgeschleppt mit Schaden“

„Abgeschleppt mit Schaden“

A parkt sein Kfz im absoluten Halteverbot. Das Fahrzeug wird deshalb von der privaten Abschleppfirma U im Auftrag der Stadt K abgeschleppt.

Als A sein Fahrzeug nach drei Tagen abholt, stellt er zwei Beschädigungen fest.

Zum einen ist die vordere linke Felge eingedellt. Der Schaden beläuft sich auf 300 €. Zum anderen befindet sich an der rechten Seitentür ein langer Kratzer. Dieser Schaden beträgt 500 €.

A findet heraus, dass der Schaden an der Felge entstanden ist, weil ein Mitarbeiter der U unachtsam war, als das Fahrzeug auf das Abschleppfahrzeug aufgeladen wurde.


[Bild vergrößern]

Der Schaden an der Seitentür ist nach Angaben der U während der Zeit entstanden, als das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Firma U gestanden hat. Dieser Platz ist für jedermann zugänglich, und es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Unbekannte das Kfz mutwillig beschädigt hätten.

A hat die beiden Schäden zwischenzeitlich reparieren lassen.


[Bild vergrößern]

A wendet sich an die Stadt K, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Die Stadt K lehnte das Begehren des A mit dem Hinweis auf die Firma U ab. U müsse den Schaden vorrangig ersetzen.

U wiederum, von A mit der gleichen Forderung konfrontiert, verweist auf die Stadt K, da U für diese tätig geworden ist.

A fragt nun Rechtsanwalt R nach den Möglichkeiten, den Schaden ersetzt zu bekommen.

120

2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › G. Übungsfall Nr. 1 › Lösung

Lösung
A. Materiell-rechtliche Lage

In Betracht kommen Ansprüche des A gegen die Firma U und die Stadt K.

JURIQ-Klausurtipp

In der vorliegenden Fallgestaltung ist es angezeigt, zuerst die materiellen Ansprüche zu prüfen. Nur wenn solche bestehen, stellt sich die Frage nach dem verfahrensrechtlichen Vorgehen.

Beginnen Sie in staatshaftungsrechtlichen Klausuren immer mit Ansprüchen gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft, wenn zugleich eine Person des Privatrechts haften könnte.

Der Grund dafür liegt in der Struktur des Staatshaftungsrechts. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ist der eigentliche Haftungstatbestand, der sich jedoch nicht gegen den Staat, sondern gegen den Beamten im haftungsrechtlichen Sinne richtet. Art. 34 GG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern leitet die Haftung nur auf den Staat über, soweit die Voraussetzungen einer Amtshaftung vorliegen. Die Folge ist, dass mit der Überleitung zugleich die persönliche Haftung des Beamten entfällt.

I. Ansprüche gegen die Stadt K
1. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB analog

A könnte gegen die Stadt K einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer analogen Anwendung von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

a) Anwendbarkeit

Die Schadensersatznorm des § 280 BGB und die das Vertretenmüssen regelnden §§ 276, 278 BGB gelten auch innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen und die Eigenart des Öffentlichen Rechts dem nicht entgegensteht.

b) Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis

Voraussetzung für eine Haftung aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB analog ist das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses. Die öffentlich-rechtliche Verwahrung ist als ein solches Schuldverhältnis anerkannt.

Durch die Abschleppmaßnahme könnte ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen A und der Stadt K zustande gekommen sein. Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis kann durch Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch den bloßen Realakt der Inbesitznahme zustande kommen. Nach § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW ist eine sichergestellte Sache in Verwahrung zu nehmen. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für die Sicherstellung nach § 43 PolG NRW, § 24 Nr. 13 OBG NRW, nicht dagegen für die Durchsetzung eines Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme, als die die hier vorliegende Abschleppmaßnahme zu charakterisieren ist. Durch die Ersatzvornahme sollte die Verletzung eines Gebots beseitigt werden. Das Ziel ist die Einhaltung der Rechtsordnung, nicht hingegen die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses. Dass die Firma U tatsächlich das Fahrzeug des A in Verwahrung genommen hat, ist lediglich eine Nebenfolge. Damit allein wird noch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis mit seinen besonderen Fürsorge- und Obhutsverpflichtungen begründet. Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liegt nicht vor.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB analog scheidet aus.

2. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG

A könnte gegen die Stadt K einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG haben.

Anknüpfungspunkt für eine Haftung im vorliegenden Fall kann allein das Verhalten der Mitarbeiter der Abschleppfirma U sein.

a) Hoheitliches Handeln

§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter gehandelt hat, während nach Art. 34 S. 1 GG „jemand“ in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben muss. Möglicherweise kann dabei auf den Mitarbeiter der Firma U abgestellt werden, der die Abschleppmaßnahme durchgeführt hat. Es ist aber zweifelhaft, ob dieser Mitarbeiter überhaupt von dem Tatbestand des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG erfasst wird.

aa) Beamter

Während § 839 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt, dass der Schädiger ein Beamter ist, genügt es für die Anwendung des Art. 34 S. 1 GG, dass „jemand“ in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Für die Staatshaftung maßgeblich ist allein Art. 34 S. 1 GG. Dies gilt auch in den Fällen, in denen kein statusrechtlicher Beamter gehandelt hat, weil nach dem Willen des Verfassungsgebers auch in diesen Fällen eine Staatshaftung gegeben sein soll. Bei § 839 Abs. 1 S. 1 BGB gilt deshalb der so genannte haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Danach ist „jemand“ i.S.d. Art. 34 S. 1 GG jeder, der hoheitlich tätig ist.

Folglich ist es für die Staatshaftung unbeachtlich, dass der Mitarbeiter der Firma U kein Beamter im statusrechtlichen Sinn ist.

bb) Hoheitliches Handeln

Entscheidend ist allein, ob die Firma U bei der Ausführung des Abschleppauftrags der Stadt K hoheitlich gehandelt hat. Das wiederum hängt von der Funktion ab, die U wahrgenommen hat.

Ein hoheitliches Handeln könnte angenommen werden, wenn die Firma U als Beliehene tätig geworden ist.

Die Firma U wird jedoch im vorliegenden Fall aufgrund eines mit der Stadt K geschlossenen Werkvertrages tätig. Die zivilrechtliche Beauftragung schließt ein Tätigwerden der U als Beliehene aus, zumal ein förmlicher Beleihungsakt fehlt.

Aufgrund des mit der Stadt K abgeschlossenen Werkvertrags scheidet auch die Annahme einer Stellung der U als Verwaltungshelferin aus. Verwaltungshelfer haben keine selbstständigen Entscheidungsbefugnisse. U hingegen konnte frei darüber entscheiden, wann genau die Abschleppmaßnahme durchgeführt werden sollte und wie sie zu organisieren war, insbesondere mit welchen Mitarbeitern und mit welchen Mitteln. Darauf hatte die Stadt K keinen Einfluss. Auch fand keine Überwachung dergestalt statt, dass die Stadt K auf die Art und Weise der Tätigkeit der U noch hätte Einfluss nehmen können. Daher kann die Firma U nicht als Verwaltungshelferin der Stadt K angesehen werden.

Mangels einer Einordnung der Firma U als Beliehene oder Verwaltungshelferin stellt sich die Frage, wie sich die Tätigkeit dieses selbstständigen Unternehmers, dessen sich die Stadt K bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient, zu qualifizieren ist.

Nach der sog. Werkzeugtheorie der Rechtsprechung ist maßgeblich, ob die beauftragende Körperschaft, hier die Stadt K, in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten des privaten Unternehmers Einfluss genommen hat, dass sie diese wie eigene gegen sich gelten lassen muss; so als wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre.

Ob die Mitarbeiter der Stadt K so weitgehend im Umfang Einfluss auf die Firma U genommen haben ist zweifelhaft. Sie haben die Abschleppmaßnahme konkret nicht beaufsichtigt. Deshalb spricht mehr dafür, die Werkzeugeigenschaft der Firma U zu verneinen. Damit scheidet eine Haftung der Stadt K nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG aus. A hat somit nur die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Firma U geltend zu machen.

Dieses Ergebnis wird seitens der Literatur stark kritisiert. Die Werkzeugtheorie sei geeignet, die öffentliche Hand zu einer „Flucht ins Privatrecht“ anzuregen. Auch sei es dogmatisch nicht zwingend anzunehmen, dass der Staat in seinem öffentlich-rechtlichen Funktionskreis nicht nach öffentlichem Recht, sondern nach privatem Deliktsrecht handle. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 278 BGB jeder private Unternehmer als „jemand“ i.S.d. Art. 34 S. 1 GG anzusehen, der in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten für den Hoheitsträger Dritten gegenüber tätig wird. Nach dieser Ansicht haftet die Stadt K sowohl für den Schaden, der bei der Abschleppmaßnahme entstanden ist, als auch für den Schaden infolge der Aufbewahrung des Fahrzeugs durch die Firma U.

Der BGH hat trotz dieser Kritik grundsätzlich an der Werkzeugtheorie festgehalten, sie jedoch modifiziert. Danach kommt es nicht mehr allein auf den Aspekt des Entscheidungsspielraums bzw. der Weisungsgebundenheit an, sondern auch auf die Nähe zum öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich. In einer Gesamtschau aller Umstände orientiert sich der BGH dabei am hoheitlichen bzw. nicht hoheitlichen Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, an der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und schließlich dem eigenen Entscheidungsspielraum des Unternehmers.

Dies bedeutet, dass nunmehr auch nach der modifizierten Auffassung des BGH eine Staatshaftung für die Abschleppmaßnahme selbst gegeben ist, also für den Schaden, der beim Aufladen des Fahrzeuges entstanden ist.

Fraglich ist jedoch, ob sich die Haftung auch auf die während der Verwahrung des Fahrzeuges bei der Firma U entstanden Schäden erstreckt.

Nach Ansicht des OLG Hamm sind die Mitarbeiter des Abschleppunternehmers nur während der eigentlichen Abschleppmaßnahme als Werkzeuge der beauftragenden Körperschaft anzusehen. Hinsichtlich des sich anschließenden Zeitraums der Verwahrung sind sie dagegen keinerlei Einflussnahme durch den Staat mehr unterworfen, so dass insoweit eine Haftung der beauftragenden Körperschaft ausscheiden muss.[1]

Dieses Ergebnis ist kritisch zu hinterfragen. Hintergrund der modifizierten Werkzeugtheorie des BGH ist jedoch, dass sich der Staat jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung seiner Haftung nicht mehr durch Flucht in das Privatrecht entziehen können soll.

Sowohl die eigentliche Abschleppmaßnahme als auch die anschließende Verwahrung des Fahrzeugs stellen aus Sicht des A einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar, so dass eine einheitliche Beurteilung des Sachverhalts vorzugwürdig ist. Der Einfluss der Behörde auf die Abschleppmaßnahme ist nicht größer oder kleiner als auf die anschließende Verwahrung. Die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschädigung kann den Geschädigten zudem in erhebliche Beweisschwierigkeiten bringen, denn er dringt mit seinem Amtshaftungsanspruch nur durch, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der Schaden während des Abschleppvorgangs eingetreten ist. Diesen Nachweis wird er regelmäßig nicht erbringen können, weil er bei der Durchführung der Abschleppmaßnahme nicht anwesend war, und Zeugen nur äußerst schwer zu finden sein dürften. Auch aus diesem Grund ist die Differenzierung des OLG Hamm abzulehnen.

Vielmehr ist einheitlich von einem hoheitlichen Handeln der Abschleppfirma U auszugehen.

Hinweis

Selbstverständlich können Sie auch die Auffassung des OLG Hamm vertreten und dann nach den beiden Schadenspositionen differenzieren. Bezüglich des Kratzers an der Seitentür haftet die Stadt K dann nicht, auch nicht aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Firma U nicht als ihre Verrichtungsgehilfin anzusehen ist. Diesen Schaden kann A dann nur von der Firma U ersetzt verlangen.

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9783811494381
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