Kitabı oku: «Der Lizenzvertrag», sayfa 2

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Abkürzungsverzeichnis


a.A.anderer Ansicht
abl.ablehnend
ABl.Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Abs.Absatz
Abschn.Abschnitt
ACPArchiv für die civilistische Praxis
AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.alte Fassung
AGAmtsgericht
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
AIPPIAssociation International de Protection de Propiété Intelectuelle
Alt.Alternative
a. M.anderer Meinung
Amtsbl. EPAAmtsblatt des Europäischen Patentamts
Anh.Anhang
Anm.Anmerkung
Antitrust Bull.Antitrust Bulletin
AOAbgabenordnung
ArbNErf/ArbEGGesetz über Arbeitnehmererfindungen (BGBl. 1956 I, 756)
Art.Artikel
ASAmtliche Sammlung
Aufl.Auflage
AWGAußenwirtschaftsgesetz (BGBl. 1961 I S. 481 f.)
AWVAußenwirtschaftsverordnung (BGBl. 1961 I S. 1381)
Az.Aktenzeichen
BAFABundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz.Bundes-Anzeiger
BBBetriebs-Berater
Bd.Band
BegrESchuMoGBegründungsentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Beschl.Beschluss
betr.betreffend
bfaiBundesagentur für Außenwirtschaft
BFHBundesfinanzhof
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGBl.Bundesgesetzblatt
BGEEntscheidungen des Bundesgerichts (Schweiz)
BGHBundesgerichtshof
BGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BKartABundeskartellamt
Bl.Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
BMFBundesministerium für Finanzen
BMJVBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMWABundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
BMWiBundesministerium für Wirtschaft und Energie
BPatGBundespatentgericht
BStBl.Bundessteuerblatt
BT-Drucks.Bundestagsdrucksache
BVerfGBundesverfassungsgericht
BVerfGEEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw.beziehungsweise
CADComputer Aided Design
CAMComputer Aided Manufacturing
CISGÜbereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf
ComHdBComputerrechts-Handbuch
CRComputer und Recht
DBDer Betrieb
DBADoppelbesteuerungsabkommen
DesignGDesigngesetz (BGBl. I, 3799)
dgl.dergleichen
d.h.das heißt
DPADeutsches Patentamt
DRDeutsches Recht
DSGVODatenschutzgrundverordnung
DVGRURDeutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
DVODurchführungsverordnung
DZWiRDeutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EAAExport Administration Act
EARExport Administration Regulations
ECLREuropean Competition Law Review
ECREuropean Commission Report
EGEuropäische Gemeinschaft
EGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGKSVVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGVEG-Vertrag
endg.endgültig
EPAEuropäisches Patentamt
EPA ABl.Europäisches Patentamt, Amtsblatt
EPÜEuropäisches Patentübereinkommen
ErbStGErbschaftsteuergesetz
ErstrGErstreckungsgesetz
Erw.Erwägunsgrund
EStDVOEinkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStGEinkommensteuergesetz
EStREinkommensteuerrichtlinien
EuGEuropäischer Gerichtshof 1. Instanz
EuGHEuropäischer Gerichtshof
EuGVÜEuropäische Gemeinschaft – Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuGVVOVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
EuREuroparecht
EuZWEuropäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
E. u. V.Erfindungs- und Vorschlagswesen
EV (zu WuW/E)Europäische Verträge
evtl.eventuell
EWG, EGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft
EWIVEuropäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWSEuropäisches Währungssystem
ff.folgende
FGFinanzgericht
Fn.Fußnote
FSFestschrift
GebrMG, GbmGGebrauchsmustergesetz (BGBl. 1968 I S. 24)
G.E.I.E.Groupement Européen d’intérêt Économique
gem.gemäß
GeschGehGGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl. I S. 466)
GewAufzVOGewerbeaufzeichnungsverordnung
GewStGGewerbesteuergesetz
GGGrundgesetz
ggf.gegebenenfalls
GPÜGemeinschaftspatentübereinkommen (BGBl. 1979 II S. 833)
GRURGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int.Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil
GRUR-RRGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsprechungs-Report vereinigt mit NJWE-WettbR
GVGGerichtsverfassungsgesetz (BGBl. 1975 I S. 1077)
GVOGruppenfreistellungsverordnung
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. 1980 I, 1761)
HHinweise zu Steuerrichtlinien
HGBHandelsgesetzbuch
h. L.herrschende Lehre
h. M.herrschende Meinung
HSHalbsatz
i.d.F.in der Fassung
IDRJournal of International Dispute Resolution
i. d. S.in diesem Sinne
i. e. S.in engerem Sinne
i.S.d.im Sinne des
IHKInternationale Handelskammer
IICInternational Review of Industrial Property and Copyright
InsOInsolvenzordnung
intern.international
Int. Bus. Law.International Business Lawyer
InvZulGInvestitionszulagengesetz 1986 (BGBl. I, S. 231) und 1991 (BGBl. 1986 I S. 1322)
IPRInternationales Privatrecht
IPRGGesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BGBl. 1986 I 1142)
IPRspr.die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts
i.V.m.in Verbindung mit
JRJuristische Rundschau
JWJuristische Wochenschrift
JZJuristenzeitung
Kap.Kapitel
KGKammergericht
KOKonkursordnung (RGBl. 1898 S. 612)
KOM.Kommission der EG
KStGKörperschaftsteuergesetz
KStRKörperschaftsteuerrecht
les Nouvellesles Nouvelles, Journal of the Licensing Executives Society
LGLandgericht
li. Sp.linke Spalte
LMLindenmaier-Möhring, Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
MarkenRZeitschrift MarkenR
MDRMonatsschrift für Deutsches Recht
Mitt.Mitteilungen des Verbandes deutscher Patentanwälte
MRGMilitärregierungsgesetz
MUVMontanunion-Vertrag
MuWMarkenschutz und Wettbewerb
m.w.N.mit weiteren Nachweisen
MwStMehrwertsteuer
NJWNeue Juristische Wochenschrift
Nr.Nummer
OLGOberlandesgericht
OLGESammlung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
ORGALIMEOrganisme de Liaison des Industries Métalliques Européenes
PatBl.Patentblatt
PatGPatentgesetz (BGBl. 1981 I S. 1)
PMZ, Bl. f.Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
PrAKGPreisangaben- und Preisklauselgesetz (BGBl. I S. 2246)
PVÜPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
RabelsZRabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
re. Sp.rechte Spalte
Rev. trim. dr. europ.Revue Trimestrielle de Droit Européen
RGReichsgericht
RGBl.Reichsgesetzblatt
RGZEntscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RIW/AWDRecht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters
Rn.Randnummer
Rs.Rechtssache
RStBl.Reichssteuerblatt
s.siehe
S.Seite
SchiedsVfGSchiedsverfahrensneuregelungsgesetz
SchiedsVZZeitschrift für Schiedsverfahren
SchuMoGSchuldrechtsmodernisierungsgesetz
SeuffArchJ. A. Seuffert’s Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten
Slg.Sammlung
sog.sogenannte
Swiss Rev. of Intern. Comp. LawSwiss Review of International Competition Law
TGITribunal de grande instance
TT-GVOGruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 315/2014)
Tz.Textziffer
u. Ä.und Ähnliches
UrhGUrheberrechtsgesetz (BGBl. 1965 I S. 1273)
usw.und so weiter
UStGUmsatzsteuergesetz
UstRUmsatzsteuerrichtlinien
u. U.unter Umständen
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (RGBl. 1909 S. 499)
VDMAVerband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
VerbrKrGVerbraucherkreditgesetz
VerlGVerlagsgesetz
vgl.vergleiche
VOVerordnung
VPP-RundbriefDeutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren e. V. – Rundbrief
VStRVermögensteuer-Richtlinien
WarnRsprWarneyers Jahrbuch der Entscheidungen
WIPOWorld Intellectual Property Organisation
WMWertpapiermitteilungen
WRPWettbewerb in Recht und Praxis
WuWWirtschaft und Wettbewerb
WuW/E oder WuWE BKartAWirtschaft und Wettbewerb (Entscheidungssammlung zum Kartellrecht)
WZGWarenzeichengesetz (BGBl. 1968 I S. 29)
z.B.zum Beispiel
Zeitschr.Zeitschrift
ZfAWZeitschrift für die gesamte Wertschöpfungskette Automobilwirtschaft
ZfkrZeitschrift für Hochschulrecht
ZGEZeitschrift für Geistiges Eigentum, Intellectual Property Journal
Ziff.Ziffer
ZIPZeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis
ZKMZeitschrift für Konflikt-Management
ZUMZeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZWerZeitschrift für Wettbewerbsrecht
z. Z.zur Zeit

Einleitung:
Die Bedeutung des Lizenzvertrages

1

Der Lizenzvertrag hat im modernen Geschäftsleben eine wesentliche Bedeutung erlangt, die ständig zunimmt.1 Dies gilt sowohl für Firmen innerhalb der Bundesrepublik als auch im Verhältnis der Industrieländer untereinander und auch im Verhältnis der Industrieländer zu den Entwicklungsländern. Die Bedeutung der Lizenzverträge lässt sich sowohl aus den zahlreichen Entscheidungen und Mitteilungen über Lizenzverträge entnehmen als auch aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen zu erlassen.2 Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass auch die Entwicklungsländer (Gruppe der 77) bereits in der sog. Aruscha-Deklaration3 die Bedeutung der Übernahme von Technologie und damit die Bedeutung der Lizenzverträge betonen.4

Dementsprechend erheblich ist der Umfang des Austausches von durch Schutzrechte geschützter Technologie. Das Volumen des Handels mit Lizenzen in der Bundesrepublik belief sich z.B. für das Jahr 2008 auf ein Gesamtvolumen von 59,2 Milliarden EUR, wovon freilich der größere Teil, nämlich 31,2 Milliarden EUR, als Einnahme verzeichnet werden konnte.

In einer Studie des Europäischen Patentamts und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt wurde im September 2013 festgestellt, dass „der Anteil der schutzrechtsintensiven Industriezweige an der gesamten Wirtschaftstätigkeit der Union 39 % des Bruttoinlandsprodukts“ beträgt. Es handelt sich um 4,7 Billionen Wertschöpfungen pro Jahr. 56 Mio. (26 %) Arbeitsplätze sind direkt betroffen. 321 Branchen sind nach dieser Studie schutzrechtsintensiv. So stehen Patente z.B. bei motorisch angetriebenen Handwerkzeugen, der pharmazeutischen und der chemischen Industrie im Vordergrund. Marken, Designrechte und Urheberrechte kommen ebenfalls erhebliche Bedeutung zu. In den USA kam eine ähnliche Studie vom April 2012 zu entsprechenden Ergebnissen.5

2

Die Gründe für den Abschluss von Lizenzverträgen sind verschiedener Art. So kann es sein, dass ein Erfinder selbst nicht in der Lage ist, ein Patent auszuwerten, da er nicht über das nötige Kapital und die erforderlichen Fabrikationsanlagen verfügt. Will er sein Patent verwerten, ohne es ganz zu veräußern, so bietet es sich an, das Recht zur Herstellung seiner Erfindung gegen Zahlung einer Entschädigung einem Unternehmer zu lizenzieren.

3

Auch Industrieunternehmen lassen ihre patentierten Erfindungen in zunehmendem Maße durch andere Firmen im Ausland herstellen. Wichtige Gründe hierfür sind z.B., dass die Produktionskosten, beispielsweise die Lohnkosten, im Ausland wesentlich niedriger sind und billige Rohstoffe vorhanden sind, deren Bearbeitung an Ort und Stelle kostengünstiger ist als am Sitz des Lizenzgebers.6 Ein weiterer Grund für die Lizenzvergabe kann die Einfuhrpolitik bestimmter Länder sein, wenn diese beispielsweise die Einfuhr bestimmter industrieller Erzeugnisse erschweren oder verbieten, die Lizenzerteilung an ihre Staatsangehörigen dagegen zulassen. In diesen Ländern herrscht häufig Devisenknappheit. Sie versuchen deshalb, Güter selbst herzustellen, sind jedoch aus eigener Kraft dazu nicht immer imstande. Ein Nachbau von Erzeugnissen – soweit ein Patentschutz nicht gegeben ist – ist insbesondere in Entwicklungsländern jedoch aus technischen Gründen nicht ohne Weiteres möglich. Man hilft sich insoweit durch den Abschluss von Verträgen, durch die der Lizenzgeber verpflichtet wird, technische Hilfe zu leisten, indem er seine Konstruktionsunterlagen, Herstellungsunterlagen, Zeichnungen, Anweisungen und dgl. zur Verfügung stellt und den Lizenznehmer bei der Herstellung berät. Unter Umständen geht man auch noch weiter und verpflichtet den Lizenzgeber, Fachkräfte, die den Aufbau der Produktion überwachen, zu entsenden und Arbeiter des Lizenznehmers in seinem Betrieb auszubilden. Auch die Lieferung von Werkzeugen, Maschinen, Produkten, die im Land selbst nicht hergestellt werden können, und Vorrichtungen sowie die Überlassung von Marken werden vereinbart.

4

Für den Lizenznehmer wird es jedoch auch oft darum gehen, eine Kapazitätslücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der Lizenznehmer nicht über die erforderlichen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten verfügt, die für eine sinnvolle Produktionsaufnahme notwendig wären. Vor allem verkürzt sich jedoch der technologische Rückstand des Lizenznehmers, d.h. für den Lizenznehmer ist die neue Technologie ohne riskante und kostspielige eigene Forschungsaufwendungen unmittelbar verfügbar, wobei er ggf. sofort auch auf die Neu- und Weiterentwicklungen zurückgreifen kann. Dabei kann der Erwerb von Technologie dazu dienen, eine Produktion neu aufzubauen, aber auch sie zu ergänzen, zu verbessern oder zu erweitern. Ein weiteres Motiv kann auch die Abrundung einer vorhandenen Produktpalette durch ein weiteres Produkt sein, da es insbesondere in diesen Fällen häufig einfacher ist, entsprechende fertige Entwicklungen zu erwerben, als zu versuchen, sie selber zu erarbeiten.

5

Der Abschluss von Lizenzverträgen kann daher der Rationalisierung dienen, indem Firmen der gleichen Branche jeweils ihre Forschung auf ein bestimmtes Gebiet konzentrieren und sich dann gegenseitig die Ergebnisse ihrer Arbeit zur Verwertung im Wege der Lizenz zur Verfügung stellen. In diesen Fällen ist das in Deutschland seit dem 1.6.2017 geltende nationale Kartellrecht (9. Novelle des GWB) zu berücksichtigen. Es ist auch das Kartellrecht der Länder zu beachten, auf die sich die Verträge auswirken.7

6

Parallel zu dem Patentschutz, der auch heute noch das einfachste, billigste, umfassendste und wirksamste System staatlicher Innovationsförderung darstellt,8 wird der Abschluss von Lizenzverträgen vom Gesetzgeber ebenfalls gefördert, um die Entwicklung der Industrie voranzutreiben. Dieser ermäßigt die Jahresgebühren auf die Hälfte, wenn der Patentinhaber seine allgemeine Lizenzbereitschaft erklärt, d.h., wenn er sich bereit erklärt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.9

7

Nach den Patentgesetzen zahlreicher Länder besteht ferner die Möglichkeit, Zwangslizenzen zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, oder bei Nichtausführung der Erfindung in dem betreffenden Land, auch ohne dass ein öffentliches Interesse vorliegt.10 Art. 31g TRIPS setzt § 24 (5) 6 PatG in deutsches Recht um.

In manchen Ländern geht man hier noch weiter, indem man bestimmt, dass das Patent erlischt, wenn es nicht im Lande benutzt wird. Eine Ausübung im Sinne dieser Bestimmungen ist dabei nicht darin zu sehen, dass der Patentgegenstand im Ausland hergestellt und in das betreffende Staatsgebiet eingeführt wird.

Für die Länder, die der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.188311 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.196712 beigetreten sind, enthält diese in Art. 5A Abs. 3 in dieser Hinsicht gewisse Schranken, durch die der Verlust des Patents nahezu ausgeschlossen ist. Es heißt dort: „(3) Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme des Patents eingeleitet werden.“

8

Das Gemeinschaftspatent-Übereinkommen (GPÜ)13 kennt keine zentrale Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten, sondern sieht die Erteilung territorial beschränkter Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten nach nationalem Recht durch die zuständigen nationalen Behörden14 vor, wobei allerdings die Entschließung über eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten auf eine Abschaffung der dezentralisierten Erteilung von Zwangslizenzen zielt.15

Zwangslizenzen sind weiterhin in Art. 17 des Euratom-Vertrages vorgesehen, und zwar sowohl zugunsten der Gemeinschaft als auch zugunsten interessierter Dritter, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Im letzteren Fall sind die Voraussetzungen strenger.16

9

Besondere Bedeutung hat der Lizenzvertrag aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen erlangt. Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat der Arbeitgeber sowohl die Möglichkeit der unbeschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung als auch die Möglichkeit, eine nichtausschließliche Lizenz zur Benutzung der Diensterfindung zu erwerben, wenn er eine Erfindung nur beschränkt in Anspruch nimmt. Ebenso kann sich der Arbeitgeber bei der Aufgabe von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ein nichtausschließliches Nutzungsrecht vorbehalten.17

Die Verbindung zwischen Lizenzverträgen und Arbeitnehmererfinderrecht besteht auch dadurch, dass nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst die Lizenzanalogie eine der wichtigsten Methoden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erfindungswertes ist.18

10

Der Abschluss eines Lizenzvertrages kann als geeignetes Mittel zur Beilegung von Patentstreitigkeiten in Frage kommen, sei es, dass ein Streit über den Schutzumfang eines Patentes entstanden ist oder der Antrag auf Nichtigkeitserklärung gestellt wurde. Bei unübersichtlicher Rechtslage kann es hier sinnvoll sein, den Streit dadurch beizulegen, dass sich die eine Partei verpflichtet, das Patent nicht mehr anzugreifen, die anderen als Gegenleistung hierfür eine Lizenz einräumt.19

11

Die Software ist in den letzten Jahrzehnten immer stärker in das Wirtschaftsleben, aber auch in das private Umfeld integriert worden. Simple Computerspiele, Textverarbeitungsprogramme oder komplizierte Simulations- und Steuerungsprogramme haben sich ihren Markt erobert und sind aus einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr wegzudenken. Parallel zu dieser Entwicklung entstanden zahlreiche rechtliche Probleme, die in vielen Fällen noch immer auf ihre Lösung warten. Es seien hier nur beispielhaft die Frage des geeigneten Softwareschutzes oder das Problem, welcher Vertragstyp bei der Verwertung einer Software als geeignet erscheint, erwähnt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang u.a. die EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991, die in Deutschland als §§ 69a ff. durch Gesetz vom 9.6.1993 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde und die unbeschadet etwaiger vor dem 1.1.1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung findet. Aufgrund dieser Richtlinie und der entsprechenden nationalen Gesetze spielt der Urheberrechtsschutz eine noch wichtigere Rolle als bisher bei der Vermarktung von Software. Gegenstand des Schutzes sind Computerprogramme, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Das bedeutet, dass ästhetische oder qualitative Merkmale nicht verlangt werden. Diese drastische Verringerung der Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutzumfang eines Computerprogramms führt zugleich zu der Konsequenz, dass nicht erst die Individualsoftware, sondern schon die sogenannte Standardsoftware, soweit sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung im Sinne der Computerprogrammrichtlinie ist, urheberrechtsrelevanten Charakter besitzt. Im Übrigen stellen sich in vielen Fällen auch die Fragen, die bei Patent- und Know-how-Lizenzverträgen zu finden sind. Der Entwurf der Richtlinie über computerimplementierte Erfindungen wurde vom EU-Parlament am 6.7.2005 abgelehnt.20

12

Neben den genannten Rechten rücken auch Marken (Markengesetz) und Design (früher: Geschmacksmuster),21 Datenbanken22 und aufgrund aktueller digitaler Technologien auch weitere, vor allem auch urheberrechtlich und kartellrechtlich geprägte Fragestellungen, immer mehr in den Vordergrund.

Die sog. Wiedervereinigung hatte erhebliche Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht sowie das Markenrecht. Im Mittelpunkt der Änderungen stand das Erstreckungsgesetz.23

Zum Nutzen der Industrie sollte auch die Ergebnisverwertung der öffentlich geförderten Forschung und Entwicklung zukünftig effektiver geregelt werden.24 Diese Zielsetzung bedarf jedoch angesichts mangelhafter Koordinierung der Projekte in der Vergangenheit, der zu geringen Laufzeit und Finanzierung der Projekte und der nach wie vor fehlenden personellen, finanziellen und organisatorischen Ausstattung insbesondere der Universitäten erheblicher weiterer Initiativen der öffentlichen Hand in Zusammenarbeit mit der Industrie.

Auch das AGB-Recht ist bei IP-Verträgen immer mehr im Fokus, nicht zuletzt neben rechtlichen Erwägungen auch aufgrund der immer wieder verwendeten Vertragsmuster und Textbausteine.25

Immer mehr wird es auch Konstellationen geben, die die Überschneidung und Verknüpfung unterschiedlicher Rechte beinhalten. Der Autor hat dies in den letzten drei Jahrzehnten sehr intensiv bei MP3, AAC und in den letzten Jahren bei EVS, 5G, IoT und beim 3D-Druck erlebt: Insbesondere Patente, Softwareurheberrechte und Know-how sind in dieser Kombination immer relevanter.26

1 Vgl. Stumpf, GRUR Int. 1977, 441 ff.; Pioch, GRUR Int. 1982, 610, und Rahn, GRUR Int. 1982, 577, zur Bedeutung des Lizenzvertrags im Verhältnis BRD – Japan; vgl. auch die Richtlinien der japanischen Fair Trade Commission zu Patentlizenz- und Knowhow-Verträgen v. 15.2.1989, GRUR Int. 1989, 858, GRUR Int. 1990, 889, und den Wortlaut mit Kommentar von Ohara, IIC 1990, 645, die Guidelines for Patent and Know-how Licensing Agreements v. 30.7.1999, siehe Anhang II.4. und die Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, 12.1.2017, U.S. Department of Justice and Federal Trade Commission, siehe Anhang II.3. 2 Vgl. ABl. L 123 v. 27.4.2004, 11; Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichung 12 „Technologische Dienstleistungen in der Zahlungsbilanz“, Juni 2008, 1 ff.; Deutsche Bundesbank, Technologietransfer im Außenwirtschaftsverkehr Deutschlands, Struktur und Tendenzen im Bereich Patente, Forschung und Entwicklung, 1990 bis 2009, Stand: Mai 2011, www.bundesbank.de, und Henn, Rn. 1 ff. 3 Im Rahmen der Ausarbeitung eines UNCTAD-Verhaltenscodex für den Technologietransfer. 4 Aruscha-Deklaration v. 26.2.1979, Item 13a, International code of conduct on the transfer of technology, Pkt. 1; siehe auch OECD TD/TC/WP (2002) 42/FINAL, 28.5.2003, zu diesem Thema. Siehe auch Godt mit Unterstützung von T. Marschall, Equitable Licensing, 2010; dies., GRUR Int. 2011, 377 ff., sowie Suman Sahai, Bt-Baumwolle vor Gericht, www.gen-ethisches-netzwerk.de, 21.9.2009, GID 176 – Sep 2009, S. 5 ff., und Würtemberger, GRUR 2009, 378 ff., als (aktuelle) Beispiele für den Spagat, einerseits möglichst viele Menschen an den Ergebnissen öffentlicher Forschung teilhaben zu lassen und andererseits patentgeschützte Produkte zu verwerten. Vgl. auch Klopschinski, GRUR Int. 2011, 195 f., der u.a. auf Überlegungen der OECD, The Emerging Patent Marketplace (https://www.oecd-ilibrary.org/science-and-technology/the-emerging-patent-marketplace_218413152254, zuletzt abgerufen am 18.12.2019), die über IP Investment Banks, die sich mit dem Handel von Patenten befassen sollen, und aus 2017 die IP-Statistik der OECD (http://oe.cd/ipstats, zuletzt abgerufen am 18.12.2019) und den Final Report der UNEP/EPA/ICTSD 2010, Patents and clean energy: bridging the gap between evidence and policy. Im Bereich Biologie/Gentechnik stellt sich immer häufiger die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von genetischem Material in Forschung und Entwicklung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Rechte des geistigen Eigentums; vgl. hierzu Kock/Zech, GRUR 2017, 1004 ff.; Zech, GRUR 2018, 881 ff.; Poggi, GRUR Int. 2019, 1016 ff. Siehe auch zu Medizinprodukten: Schmidt/Oser, GRUR Int. 2019, 737 ff. 5 Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, S. 1 ff., 9; siehe auch zu Lizenzinformationssystemen Reinelt, GRUR 1985, 173; ders., GRUR 1986, 504; zur Bedeutung von Erfindungen aus der Rüstungsindustrie Koch, BB 1989, 1138; zur Bedeutung des Erfindungs-, Patent- und Lizenzwesens in deutschen Großforschungseinrichtungen vgl. Gottlob, GRUR Int. 1991, 885; Weiden, GRUR 2013, 1113; vgl. auch Weiden, GRUR 2013, 602 f. und Wündisch/Hoffmann, GRUR Int. 2011, 789 ff. 6 Vgl. Stumpf, GRUR Int. 1977, 441; „Honda will mehr Geld von BMW, ... rund 1 Milliarde DM aus Lizenzgebühren und Teilelieferungen ...“, Süddeutsche Zeitung, 25.2.1994; siehe zu Lizenzgebührenzahlungen in der Pharmabranche z.B. www.biospace.com; Heide, GRUR Int. 2004, 913 ff.; Trimborn, Mitt. 2006, 352 ff.; siehe auch Kühl/Sasse, Mitt. 2007, 121 ff.; Fabry/Ernst, Mitt. 2007, 126 ff. 7 Vgl. im Einzelnen Rn. 537 ff., 582 ff. 8 Vgl. Beier, GRUR Int. 1979, 234; Oppenländer, GRUR Int. 1982, 598 ff.; vgl. auch Beier, GRUR Int. 1990, 219, und BPatG, 7.6.1991 „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1991, 243, sowie Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.2 des EPA, 3.10.1990 „Krebsmaus Harvard II“, GRUR Int. 1990, 978. Vgl. auch Frietsch, Entwicklung des int. Patentaufkommens, Studien zum deutschen Innovationssystem Nr. 12/2004, www.isi.fraunhofer.de. 9 § 23 PatG Abs. 1 Satz 1; vgl. dazu auch Eggert, GRUR 1972, 231; allerdings hat Oppenländer, GRUR 1977, 362, 370, in einer Ifo-Untersuchung keine Bedeutung der Erklärung der Lizenzbereitschaft für das Zustandekommen von Lizenzverträgen feststellen können; EuGH, 27.10.1992 „Generics/Smith Kline and French Laboratories“, GRUR Int. 1995, 144 ff.; BPatG, 12.1.1994, GRUR 1994, 605 f.; EPA, 17.9.1992, GRUR Int. 1994, 746; OLG Nürnberg, 18.7.1995, GRUR 1995, 48; BPatG, 20.3.1996, GRUR 1996, 477 f.; zur Rücknahme gem. § 23 Abs. 3, 7. PatG Mitt., 2004, 218; zu den Patentkosten vgl. GRUR Int. 1995, 579 „Kosten des Patentschutzes in Europa“ m.w.N.; Weiden, GRUR 2019, 488 f. 10 Für die meisten Länder bildet die Grundlage hierfür die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums v. 20.3.1883, die in Art. 5A Abs. 4 festlegte, dass eine Zwangslizenz vorgesehen werden kann, wenn das Patent mindestens drei Jahre ab Erteilung nicht ausgeübt worden ist. Dementsprechend schreibt das deutsche Patentgesetz v. 16.12.1980 in § 24 Abs. 1 vor: „Weigert sich der Patentsucher oder der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu bezahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach Erteilung des Patentes zulässig. Die Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden“; vgl. auch Rn. 349 ff. und z.B. EuGH, 18.2.1992, EuZW 1993, 638 ff. = GRUR Int. 1994, 227 ff.; EuGH, 18.2.1992, EuZW 1993, 646; EuGH, 27.10.1992, Mitt. 1993, 91 f.; BPatG, 15.12.1995, Mitt. 1996, 240 f. bzgl. einer einstweiligen Verfügung in einer Zwangslizenzsache = GRUR 1996, 870; BPatG, 7.6.1991 „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1991, 243 ff. = GRUR 1994, 98 ff.; BGH, 11.7.1995, NJW 1996, 782 ff. = Mitt. 1995, 274 ff. = GRUR 1996, 109 ff. = GRUR Int. 1996, 58 ff., und insoweit ergänzend zur (lizenzgebührenfreien) Nutzung von Patenten bei klinischen Versuchen Hieber, GRUR 1996, 440 ff. m.w.N., und auch Pagenberg, GRUR 1996, 736 f. m.w.N.; BGH, 5.12.1995 „Polyferon“, „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1996, 82 = NJW 1996, 1593 = GRUR Int. 1996, 948 ff. = GRUR 1996, 190 ff., und Viefhues, Mitt. 1995, 141 ff., zur Erteilung von Zwangslizenzen im europäischen Binnenmarkt; siehe auch VO (EG) Nr. 816/2006 v. 17.5.2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, ABl. L 157, 1 v. 9.6.2006 = GRUR Int. 2006, 1001 ff.; siehe auch Kapitel E. Fn. 134 ff. m.w.N. BPatG, 31.8.2016 „Isentress“, Mitt. 2017, 234 ff. = GRUR 2017, 373 ff.; BPatG, 21.11.2017 „Isentress II“, Mitt. 2018, 545, 555 f., und dazu Holtorf, BPatG: Höhe der Lizenzgebühr für patentrechtliche Zwangslizenz, GRUR-Prax 2018, 307; BGH, 11.7.2017, „Raltegravir“, Mitt. 2017, 403 ff. = GRUR 2017, 1017 ff. und dazu Holtorf/Traumann, GRUR-Prax 2018, 295 ff.; BPatG, 6.9.2018 „Praluent“, Mitt. 2019, 117 ff.; BGH, 4.6.2019, „Alirocumab“, GRUR 2019, 1038 ff. 11 BGBl. 1970 II, 391. 12 BGBl. 1970 II, 293. 13 ABl. 1976 Nr. L 17, 1, welches noch nicht in Kraft getreten ist. 14 Vgl. §§ 46 bis 48 GPÜ; Henn, 4 f. 15 Vgl. Entschließung über eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten, abgedruckt in GRUR Int. 1976, 249. 16 Vgl. DB 1957, 326. 17 Gesetz über Arbeitnehmer-Erfindungen v. 25.7.1957 in BGBl. 1957 I, 756. Vgl. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 2 u. 3, 16 Abs. 3 ArbEG; BGH, Urt. v. 24.1.2011, GRUR 2011, 409 ff. – Deformationsfelder, zur verneinten Nichtangriffsverpflichtung eines durch Miterfinder berechtigten Dritten; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2012, GRUR-RR 2012, 319 ff. – Einstieghilfe für Kanalöffnungen zur Patentinhaberschaft einer Bruchteilsgemeinschaft BGH, Urt. v. 18.6.2013, Mitt. 2013, 551 ff. – Flexibles Verpackungsbehältnis zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des (Mit-)Erfinderstatus; Hellebrand, Definition und Bewertung des miterfinderischen Beitrags, Mitt. 2013, 432 ff. Siehe auch Trimborn, Teil I, Mitt. 2018, 482 ff. und Teil II, Mitt. 2018, 531 ff. und den Überblick über Arbeitnehmererfinderrecht in einem internationalen Kontext („Employee Inventions Around The World“) in les Nouvelles, June 2017, 90 ff.; siehe auch Schlimme, Teil I, Mitt. 2019, 102 ff. und Teil II, Mitt. 2019,158 ff.; DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag 15.11.2017 – Arb.Erf. 30/16, Mitt. 2019, 296 ff. zu Lizenzgebühren bei Second-Source-Lizenzverträgen, wobei die Schiedsstelle (wie vor, S. 298 f.) bei einem Second-Source-Lizenzvertrag ziemlich willkürlich von „deutlich höher ausfallenden“ Lizenzgebühren als bei „normalen“ marktüblichen Lizenzverträgen aus. Als Begründung dient die Vermutung, dass der Second-Source-Lizenzgeber zur Kompensierung „entgangene Gewinne nach Möglichkeit durch Abschöpfung der beim ebenfalls lieferberechtigten Wettbewerber anfallenden Gewinne zu kompensieren. Dies kann nur dann gelingen, wenn er im Second-Source-Lizenzvertrag zu seinen Gunsten Bedingungen vereinbart, die für ihn deutlich vorteilhafter als solche sind, die er üblicherweise in einem Lizenzvertrag durchsetzen könnte. Auf der anderen Seite wird der Wettbewerber ihm nachteilige Lizenzvertragsbedingungen in einem solchen Fall akzeptieren, solange er dadurch wenn auch geringere Umsatzmargen als üblicherweise vereinnahmen kann. Denn letztlich ist dies gleichwohl leicht verdientes Geld“. Weiter wird davon ausgegangen, dass bei einem Second-Source-Vertrag von einem „umgekehrten Verhältnis von Lizenzbelastung und verbleibenden Gewinnen, d.h. 3:1 bis 4:1“ ausgegangen. Die Schiedsstelle kommt dann im Automobilbereich letztlich zu Lizenzgebühren von 0,25 bzw. 0,75 % bei den beiden Lizenzverträgen, die sie zu bewerten hatte, und gesteht dann selbst zu, dass diese Sätze auch bei der Automobilindustrie „keine besonders hohen Komplexlizenzsätze sind“. Aufgrund zahlreicher Vermutungen wird also eine mithin willkürliche Begründung für auch im Automobilbereich sehr niedrige Lizenzgebührensätze geliefert. Auch dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass sehr hohe Vorsicht bei der Vergleichbarkeit von der Schiedsstelle veröffentlichten und in der Praxis tatsächlich vereinbarten Lizenzgebührensätzen angebracht ist. Siehe auch die Übersicht von Trimborn, Mitt. 2019, 325 ff., wobei diese Übersicht sich mithin im Wesentlichen mit Lizenzgebührensätzen i.V.m. der Bestimmung von Arbeitnehmerfindungsvergütungen befasst. 18 Vgl. Beilage BAnz. Nr. 156; siehe zur Novellierung des § 42 ArbEG BGBl. I, 414; Fleuchaus/Braitmayer, GRUR 2002, 653 ff.; Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743 ff.; Post/Kuschka, GRUR 2003, 494 ff.; Franke und andere in VPP-Rundbrief Nr. 2/2004, 49 ff.; BGH, 18.9.2007, WRP 2008, 245 ff. = Mitt. 2008, 87 ff. = GRUR Int. 2008, 251 ff. und dazu Beyerlein, Mitt. 2008, 67; Stallberg, GRUR 2007, 1035 ff.; Mitt. 2008, 67 ff. Internationaler Überblick: Trimborn/Fabry, Mitt. 2009, 529 ff.; nationaler Überblick: Bartenbach/Volz, 50 Jahre Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, GRUR 2008, Beilage Nr. I 4/2008 zu Heft 4/2008; Bartenbach/Volz, GRUR 997 ff.; Heerma/Maierhöfer, GRUR 2010, 682 ff.; BGH, Urt. v. 12.4.2011, Mitt. 2011, 377 ff. – Initialidee = GRUR 2011, 733 ff.; LG München I, Urt. v. 7.3.2011, CR 2012, 356 ff. – Lizenzanalogie bei Arbeitnehmererfindungen; BGH, Urt. v. 6.3.2012, Mitt. 2012, 285 ff. – antimykotischer Nagellack = GRUR-Prax 2012, 261; Slopek, Geistiges Eigentum in FuE-Verträgen zwischen Unternehmen und Hochschulen, Mitt. 2013, 26 ff.; BGH, Urt. v. 5.2.2013, Mitt. 2013, 244 ff. – Genveränderungen; Trimborn, Mitt. 2013, 537 ff.; Bartenbach, VPP-Rundbrief Nr. 4/2013, 150 ff.; DPMA Schiedsstelle, ArbEG 3 9 – Erfindungswert bei Verwertung der Erfindung durch Lizenzvergabe, Mitt. 2019, 420; Klass, GRUR 2019, 1103. 19 Während eine solche Vereinbarung nach deutschem Kartellrecht unproblematisch ist (vgl. z.B. BGH, 17.10.1968 in WuW/E 988), ist bei grenzüberschreitendem Warenverkehr im Gemeinsamen Markt zu beachten, dass die EG-Kommission auch derartige Nichtangriffsklauseln als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EGV ansah (vgl. dazu Entscheidung der Kommission v. 10.1.1979, GRUR Int. 1979, 212; Bulletin Nr. 6/82, 33 in DB 1983, 36) und ansieht: Zu der Frage der Nichtangriffsabrede generell vgl. unten Rn. 557, 795 ff. 20 ABl. 1991 L 122, 42 ff., BGBl. I, 910; vgl. zur Richtlinie über Softwarepatente z.B. Blind/Edler/Nack/Straus sowie GRUR Int. 2004, 531. Grützmacher, CR 2011, 697 ff.; Hartung/Busche, CR 2011, 705 ff.; BGH, Beschl. v. 3.2.2011, Mitt. 2011, 197 ff. – UsedSoft; EuGH, Urt. v. 3.7.2012 – Rs. C-128/11 – Used Soft GmbH vs. Oracle International Corp., CR 2012, 498 ff. = Cri 2012, 116 und dazu insbesondere Hilty, CR 2012, 625 ff.; Bartsch, CR 2012, 141 ff.; LG Berlin, Urt. v. 8.11.2014, CR 2012, 152 ff. und dazu Kreutzer, CR 2012, 146 ff.; siehe auch S. Marschall, Expertenbeiträge, Mai 2019, 11 ff.; Lederer, GRUR-Prax 2019, 152 ff.; Grützmacher/Heckmann, CR 2019, 553 ff.; Stellungnahme des GRUR-Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht zur Umsetzung der EU-RL im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-Sat-Cab-RL (EU) 2019/789), GRUR 2019, 1140 ff.; Dreier, GRUR 2019, 771 ff. 21 MarkenG v. 25.10.1994, BGBl. I, 3082, ber. durch BGBl. 1995 I, 156, geändert durch Gesetz v. 19.7.1996, BGBl. I, 1014. DesignG v. 24.2.2014, BGBl. I, 122. Vgl. auch Kapitel P. 22 Vgl. die Datenbankrichtlinie 96/9/EG v. 11.3.1996, ABl. Nr. C 156 v. 23.6.1992, 4; ABl. Nr. C 308 v. 15.11.1993, 1, ABl. Nr. C 19 v. 25.1.1993, 3; ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, 28 ff. 23 Entwurf des Erstreckungsgesetzes, BT-Drucks. 12/1399 v. 30.10.1991, 1 ff. = GRUR 1992, 760 ff.; ErstrG v. 23.4.1992, GRUR 1992, 749 ff.; Mühlendahl, GRUR 1990, 719 ff.; Brändel, GRUR 1992, 653 ff.; Mühlendahl/Mühlens, GRUR 1992, 725 ff.; Richter, GRUR 1992, 591; Stögmüller, GRUR Int. 1993, 32 ff.; Vogt, NJW 1993, 2845 ff.; Sefzig, GRUR 1993, 711 ff.; Loewenheim, GRUR 1993, 934 ff.; Rojahn, GRUR 1993, 941 ff.; Chrocziel, les Nouvelles 1993, 102 ff.; LG Nürnberg-Fürth, 13.1.1993, Mitt. 1994, 25 ff.; Paul, Mitt. 1994, 141 ff.; Schiedsstelle DPA, 6.10.1992, GRUR 1994, 608 ff.; 4.2.1993, GRUR 1994, 611 ff.; 4.6.1993 GRUR 1994, 615 ff. m. Anm. von Bartenbach/Volz, GRUR 1994, 619 ff.; zum Markenrecht vgl. z.B. BGH, 14.5.1992, GRUR 1993, 403 ff. und BGH, 3.11.1994, NJW 1995, 2724; auch Benkard, PatG, Rn. 2, 33, 37, 65, 96 zu § 15. 24 Ullrich, Mitt. 1997, 80 ff.; die Kommission hat anscheinend bzgl. der Auftragsforschung versäumt, dem Auftragnehmer ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht zuzubilligen. Nur bei einer Unterlizenzierbarkeit gibt es neue Auftragsforschung mit Dritten! 25 Z.B. Grohmann, GRUR-Prax 2019, 27 ff. 26 Vgl. zu IoT etc. z.B. Schmoll/Graf Ballestrem/Hellenbrand/Soppe, GRUR 2015, 1041 ff.; Graf Ballestrem, Mitt. 2016, 358 ff.; Häuser, Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 5/8.3.2017, 3 ff.; Bérubé-Coté/Sevim Süzeroglu-Melchiors, Mitt. 2017, 447 ff.; Rektorschek, Mitt. 2017, 438 ff., Brunner, Mitt. 2017, 444 ff.; Blanke-Roeser, GRUR 2017, 467 ff.; Kiparski/Sassenberg, CR 2018, 596 ff.; Hartmann/Prinz, WRP 2018, 1431 ff.; Garde, GRUR Int. 2018, 1132 ff. und insbesondere die Dissertation von Probst, 3D-Druck trifft auf Urheber-und Patentrecht, 1 ff.

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