Kitabı oku: «Der Lizenzvertrag», sayfa 25

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III. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber Patentverletzern

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Als Ausfluss des obligatorischen Charakters einer einfachen Lizenz ist es anzusehen, dass der Inhaber der einfachen Lizenz kein eigenes Recht zur Klageerhebung gegenüber Patentverletzern hat.30 Dem einfachen Lizenznehmer stehen nur – entsprechend dem Wesen eines obligatorischen Rechtes31 – Ansprüche gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte zu. Daher hat er weder Unterlassungsansprüche gegen einen Patentverletzer, noch kann er von ihnen aus eigenem Recht Schadensersatz verlangen. Dies erscheint auch wirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, da Benkard32 zu Recht darauf hinweist, dass der einfache Lizenznehmer immer damit rechnen muss, dass noch andere den Gegenstand des Patentes herstellen oder verkaufen können.

30 RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; Fischer, GRUR 1980, 374; Struwe, GRUR-Prax 2015, 413. 31 Vgl. dazu Rn. 39, 381. 32 Benkard, PatG, Rn. 100 zu § 15.

IV. Übertragung der einfachen Lizenz

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Auch hier ist zunächst wieder zwischen der Vollübertragung durch Verkauf und der Vergabe von Unterlizenzen zu unterscheiden.

Die einfache Lizenz ist ebenso wenig durch einen Verkauf übertragbar wie die ausschließliche.33 Auch hier ist auf das besondere Vertrauensverhältnis, das für Lizenzverträge typisch ist, hinzuweisen. Dementsprechend betont der Bundesgerichtshof, unter Hinweis auf die Rechtslehre, die Personen- und Betriebsgebundenheit der einfachen Lizenz, so dass die Überlassung der Benutzungsbefugnis einer besonderen Gestattung bedürfe.34

Allerdings ist auch hier – entsprechend der herrschenden Meinung – der Fall einer sog. Betriebslizenz zu berücksichtigen. Bei einer solchen erscheint die Möglichkeit der Übertragung allerdings nur zusammen mit der Produktionsstätte als möglich.35

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Zur Erteilung von Unterlizenzen ist der Inhaber einer einfachen Lizenz nach herrschender Meinung nicht berechtigt.36 Auch hierbei handelt es sich wieder um einen Ausfluss des obligatorischen Charakters der einfachen Lizenz. Aus diesem obligatorischen Charakter wird abgeleitet, dass die einfache Lizenz personen- bzw. betriebsgebunden ist, so dass die Erteilung einer Unterlizenz grundsätzlich ausgeschlossen ist.37 Der Bundesgerichtshof weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabe von Unterlizenzen die eigene Nutzungsmöglichkeit des Lizenzgebers beeinträchtigen kann und die Befugnis zur Erteilung oder zu einer anderen Art der Überlassung der Benutzungsbefugnis an einen Dritten durch den einfachen Lizenznehmer diesem durch eine besondere Gestattung eingeräumt werden müsse.38

Für den Inhaber einer einfachen Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, gilt insofern nichts Besonderes.39

33 Vgl. dazu Rn. 367; vgl. auch Hoeren, CR 2013, 345 ff. 34 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 35 Vgl. Rn. 372. 36 Benkard, PatG. Rn. 105 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 55 zu § 9; Rasch, S. 100; Reimer, PatG, Anm. 83 zu § 9; Schade, S. 71; §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 549 BGB a.F. = 553 BGB n.F. 37 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277; Benkard, PatG, Rn. 70, 99 ff. zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 44 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 83 zu § 9. 38 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 39 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 73 ff.

V. Vererbung der einfachen Lizenz, Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft

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Für die Vererbung von einfachen Lizenzen gilt dasselbe wie für ausschließliche Lizenzen. Es darf auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden.40 Dasselbe gilt auch für den Abschluss mit Gesellschaften.41

40 Vgl. Rn. 370. 41 Vgl. Rn. 371.

VI. Persönliche und Betriebslizenzen

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Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Rn. 372 ff. verwiesen.

H. Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten und nicht geschützten Erfindungen

I. Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten
1. Schadensersatzanspruch des Patentinhabers
a) Allgemeines

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Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen in der Regel beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.

Soweit die Verletzung eines Patents in Frage steht, ist die Eintragung des Patentinhabers in die Patentrolle von wesentlicher Bedeutung. Die Eintragung wirkt zwar weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend, sie hat jedoch Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion1 und verschafft dem eingetragenen Patentinhaber die erforderliche Legitimation gegenüber dem Patentamt und den Gerichten. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist regelmäßig daher nur der legitimiert, der in die Patentrolle eingetragen ist.2

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Handelt der Verletzer schuldhaft, kann ihm also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so ist der Patentinhaber berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.3 Den Anspruch auf Schadensersatz verliert der Patentinhaber weder durch die Erteilung einer einfachen noch einer ausschließlichen Lizenz.4

Anderer Meinung ist Lutter, der die Auffassung vertritt, dass die Erteilung einer Lizenz eine Abspaltung des dem Patentinhaber zustehenden Benutzungsrechtes darstelle.5 Bei der ausschließlichen Lizenz werde das Benutzungsrecht des Patentinhabers erschöpft, so dass ihm nunmehr die „nuda proprietas“ verbleibe. Der Verletzer greife daher nur in das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz, nicht dagegen in das des Lizenzgebers ein. Diese Auffassung erscheint unzutreffend, da der Patentinhaber selbst bei der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz sein Patentrecht nicht völlig verliert, sondern Inhaber dieses Rechtes bleibt und daher eine Verletzung des Patentes ihn neben dem Lizenznehmer trifft.6 Dies zeigt sich schon daran, dass der Lizenznehmer in der Regel Gebühren an den Lizenzgeber zu entrichten hat. Die Höhe dieser Gebühren kann durch Patentverletzungen erheblich beeinträchtigt werden, wie unten noch näher auszuführen ist. Aber selbst in Fällen, in denen der Lizenzgeber keine weiteren Einnahmen aus der Lizenz erwarten kann, sei es, dass er eine vereinbarte Zahlung schon erhalten hat, sei es aus einem anderen Grund, ist die rechtliche Stellung des Lizenzgebers nicht völlig ausgehöhlt. Es besteht immer die Möglichkeit, dass der Lizenzvertrag erlischt oder dass ihn die Parteien auflösen. Dann vereinigen sich alle Rechte wieder in der Hand des Lizenzgebers.7 Ganz abgesehen davon, dass der Lizenzgeber auch bei Bestehen der Lizenz u.U. weitere Rechte aus dem Lizenzvertrag ableiten kann, so z.B. die Anbringung seines Namens und dergleichen. Der Verletzer des Patents greift daher auch in die Rechte des Patentinhabers ein, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat. Dieser Meinung folgt auch Dyckerhoff, der noch erwähnt, dass die Interessen des Lizenzgebers durch minderwertige Qualität der Erzeugnisse des Verletzers erheblich beeinträchtigt werden können.8 Im Hinblick auf den Nachweis des Schadens können sich allerdings ggf. Probleme ergeben, wenn der Lizenznehmer den Patentinhaber völlig abgefunden hat, da dieser dann einen ihm entstandenen Schaden nur schwer wird nachweisen können.9 Auch hier kann der Vergleich mit der Pacht dazu dienen, richtige Ergebnisse zu erzielen. Der Verpächter gibt ebenfalls viel aus der Hand, und trotzdem verliert er nicht das Recht, sich gegen Eingriffe in den Pachtgegenstand zur Wehr zu setzen.

b) Schadensberechnung

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Wegen der Schwierigkeit der Schadensfeststellung bei Patentverletzungen stehen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes,10 der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen hat,11 demjenigen, der Schadensersatz wegen einer schuldhaft rechtswidrigen Patentverletzung fordern kann,12 wahlweise drei Wege für die Berechnung seines Schadensersatzes offen:

Der Patentinhaber kann verlangen, dass der Verletzer den Vermögenszustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Verletzungshandlung nicht erfolgt wäre. Dabei kann er auch gem. § 252 BGB den Ersatz des Gewinnes verlangen, der ihm selbst durch die Verringerung seines eigenen Absatzes infolge der Patentverletzung entgangen ist.13

Der Patentinhaber kann aber auch verlangen, dass der Verletzer als Schadensersatz eine Gebühr abführt, wie er sie hätte zahlen müssen, wenn er eine Lizenz erworben hätte.14

Schließlich kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer infolge seiner unzulässigen Handlung erzielt hat, verlangt werden.15

Der Bundesgerichtshof hat sich auf die gewohnheitsmäßige Geltung dieser drei Berechnungsmethoden berufen.16 Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht um selbstständige Anspruchsgrundlagen, sondern nur um besondere Arten der Schadensberechnung.17 Der Inhaber des verletzten Patentes hat dementsprechend die freie Wahl, nach welcher Berechnungsart er seinen aus der Patentverletzung sich ergebenden Schaden berechnen will,18 wobei die Berechnungsmethoden allerdings durchaus zu einer unterschiedlichen Höhe des Schadensersatzanspruches führen können.19 Bei der Berechnung des entstandenen Schadens dürfen die drei Berechnungsmöglichkeiten nicht miteinander verbunden werden, da der Anspruch nur aus einer der drei Berechnungsmöglichkeiten zugesprochen werden kann.20 Möglich ist jedoch ein Eventualverhältnis zwischen den Berechnungsarten, z.B. um einen bestimmten Mindestschaden durch mehrere Berechnungen zu begründen.21

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Will der Patentinhaber mit seiner Schadensersatzklage Erfolg haben, so ist in allen drei Fällen Voraussetzung, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Dies wird nicht immer genügend berücksichtigt.22 Für den Schadensnachweis gibt die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet, wie hoch sich ein unter den Parteien streitiger Schaden beläuft, eine wesentliche Erleichterung.23 Sie erspart es dem Kläger jedoch nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen kann.24 Dabei hat der Schutzrechtsinhaber auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Patentverletzer.25

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Unabhängig von allen Schadensersatzansprüchen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Patentverletzer im Vergleich zu einem Lizenznehmer ungerechtfertigte Vorteile genießt, da das Verletzungsrisiko begrenzt und kalkulierbar ist.26 Teilweise wird daher ein Schadensersatz in Höhe des Zweifachen der üblichen Lizenzgebühr vorgeschlagen.27 Vollrath28 schlägt vor, bei der Bemessung der Schadensersatz-Lizenzgebühr für Patentverletzungen die Grundlizenzgebühr, die vorab pauschal und gesondert von den laufenden Lizenzgebühren gezahlt wird, zu berücksichtigen. Dies hätte die Konsequenz, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes eine Aufteilung der Gesamtlizenzgebühr in eine Grundlizenzgebühr und in eine laufende Schadensersatz-Lizenzgebühr vorzunehmen wäre, wodurch sich im Allgemeinen eine Erhöhung des Schadensersatzes ergeben dürfte. Bei der neueren Rechtsprechung ist die Bereitschaft zu erkennen, gewisse Zuschläge vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs29 ist eine Ergänzung der Ermittlung der angemessenen Schadenslizenzgebühr in Form eines Aufschlages nach Maßgabe der kaufmännischen Zinspflicht deshalb möglich, da der Verletzer nicht, wie ein Lizenznehmer es müsste, in kurzen zeitlichen Abständen abrechnet und zahlt, sondern erheblich später. Die bisherige Berechnungsgrundlage des Schadensersatzes auf der Basis des Wertes einer einfachen vertraglichen Lizenz30 ist daher zumindest um den Verzinsungsaspekt zu ergänzen.

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Insbesondere wenn Lizenzen erteilt sind, kann es fraglich sein, ob dem Lizenzgeber ein Schaden entstanden ist.31 Ist kein konkret nachzuweisender Schaden entstanden, kann der Patentinhaber allenfalls nach einer in der Literatur vertretenen Meinung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung den Gewinn des Verletzers herausverlangen.32 Der Bundesgerichtshof hat sich allerdings auf den eindeutigen Standpunkt gestellt, dass der Anspruch des Bereicherungsgläubigers nach der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf die Zahlung einer angemessenen Lizenz zu begrenzen ist und sich nicht auf die Herausgabe des Verletzergewinnes erstreckt.33

Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, bei der die Lizenz als Stück- oder Umsatzgebühr34 berechnet wird, so liegt der Schaden meist darin, dass anzunehmen ist, dass der Lizenznehmer das Geschäft gemacht und daher dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr gezahlt hätte35 bzw. der Lizenzgeber erhöhte Lizenzeinnahmen erhalten hätte, wenn dieser – berechtigt – eine Unterlizenz erteilt hätte.36 Der Schaden kann aber auch darin liegen, dass der Verletzer minderwertige Ware herstellt, wodurch das Ansehen des Patentinhabers geschädigt wird und dadurch auch Schäden entstehen. In diesem Fall kann der Ersatz dieses – ggf. erheblichen – Schadens über die übliche Lizenzgebühr hinaus gefordert werden.37

Grundsätzlich kann der Patentinhaber aber nur den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ist daher eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe erteilt, dass eine einmalige Gebühr zu entrichten ist, so ist es möglich, dass dem Lizenzgeber durch die Verletzungshandlung kein Schaden entstanden ist, es sei denn, dass infolge der Beeinträchtigung des Schutzrechtes der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber aufgrund des Vertrages Ansprüche erheben kann.38

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Sind einfache Lizenzen erteilt, so kann der Schaden darin liegen, dass anzunehmen ist, dass das Geschäft durch einen Lizenznehmer gemacht worden wäre und der Lizenzgeber eine Gebühr erhalten hätte. Nichts anderes gilt, wenn der Lizenzgeber selbst neben den Lizenznehmern den Lizenzgegenstand herstellt und anzunehmen ist, dass entweder er oder seine Lizenznehmer das Geschäft gemacht hätten. Dabei sind bei der Berechnung des Schadens ggf. auch die Vorteile der Situation des Verletzers gegenüber der Stellung des Lizenznehmers zu berücksichtigen.39 Der Bundesgerichtshof verweist insofern darauf, dass z.B. bei einer sich auf den Vertrieb beschränkenden Schutzrechtsverletzung keine Belastungen mit langfristig zu amortisierenden Investitionen vorliegen.40 Ebenso ist der Zinsgewinn41 zu berücksichtigen. Ist der Lizenzgeber durch seine einfachen Lizenznehmer schon vollständig abgefunden und können diese nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Rechtsansprüche gegen den Lizenzgeber geltend machen, wenn ein Unbefugter ein Schutzrecht verletzt, so ist es für den Lizenzgeber sehr schwer nachzuweisen, dass er geschädigt worden ist. Die Rechtsprechung ist allerdings von dem Bestreben gekennzeichnet, dem Schutzrechtsinhaber, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder den oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechtes einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat.42 Diese relativ großzügigen Maßstäbe der Rechtsprechung erklären sich daraus, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz – wie noch näher zu erläutern ist – nach herrschender Meinung keine Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen kann, auch wenn ihm ein Schaden entstanden ist, und so das Dilemma entstehen kann, dass der anspruchsberechtigte Schutzrechtsinhaber keinen Schaden, der Lizenznehmer zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch hat.43

Aufgrund immer seltener gewordener komplett neuer Technologien, die zudem immer häufiger nur teilweise durch Patente geschützt werden, gibt es immer öfter Verletzungsstreitigkeiten über „zusammengesetzte“ Technologien, was bei der Frage der Bemessung der „angemessene Lizenzgebühr“ letztlich wieder dazu führt, dass nicht nur die Frage der Höhe des geschützten Teils der Technologie, sondern zusätzlich die Frage der Wertigkeit des geschützten Teils der Technologie im Verhältnis zur Wertigkeit des Gesamtprodukts beantwortet werden muss. Unter Wertigkeit ist insofern nicht der Preis dieses Teils und des Gesamtprodukts, sondern die technische und wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Teils im Vergleich zum Gesamtprodukt zu ermitteln. Ein geschütztes Teil kann z.B. einen Materialwert von nur wenigen Cent, aber gleichzeitig einen so hohen Wert für das Gesamtprodukt haben, dass dieses ohne das preiswerte Teil nicht mehr vertrieben werden kann. Es entstehen dadurch sehr komplexe Beurteilungen durch Sachverständige, die immer öfter in der Form gehandhabt werden, dass zunächst ein technischer Sachverständiger die technische Bezugsgröße ermittelt und dann ein Sachverständiger, der in diesem technischen Bereich sehr viele Lizenzverträge abgeschlossen hat, die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt. Dies ist jedenfalls die Erfahrung des Autors aus den letzten Jahren im Hinblick auf eine Reihe von ihm gefertigter Gutachten.44

2. Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Patentlizenz
a) Allgemeines

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Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, kann es sein, dass durch eine Patentverletzung nur dem Inhaber der ausschließlichen bzw. alleinigen Lizenz Schaden entsteht. Es ist aber auch möglich, dass ihm neben dem Patentinhaber ein Schaden erwächst, nämlich dann, wenn anzunehmen ist, dass er das Geschäft hätte abschließen können, das der Verletzer getätigt hat. Hier kann der Schaden des Lizenzgebers in der entgangenen Gebühr, der des Lizenznehmers in dem entgangenen Gewinn liegen.45

Wie bereits ausgeführt, hat die ausschließliche Lizenz dinglichen Charakter. Hieraus ergibt sich, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz den Schaden, der ihm durch den Verletzer schuldhaft zugefügt wird, gegen diesen geltend machen kann. Dies lässt sich aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten, wonach derjenige, der ein sonstiges Recht eines anderen schuldhaft verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sonstige Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließliche Rechte, insbesondere dingliche. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst klagen kann.46 Auch eine ausschließliche Lizenz, die räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt ist, stellt ein dingliches Recht dar.47 Wird sie verletzt, so kann der Lizenznehmer daher ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.48

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Hat sich der Lizenzgeber die Benutzung des Lizenzgegenstands nicht selbst vorbehalten,49 so kann der Inhaber der ausschließlichen Lizenz auch vom Lizenzgeber Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine unrechtmäßige Benutzungshandlung entsteht. In den meisten Fällen wird eine Aufrechnung mit den Lizenzgebühren stattfinden.

b) Voraussetzungen für die Klageerhebung

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Im Gegensatz zum Patentinhaber kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, auch ohne dass die Lizenz in die Patentrolle eingetragen ist, Klage erheben.50 Die Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle hindert die Wirksamkeit einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft und deren Eintragung in die Rolle.51 Eine Legitimationswirkung wie die Eintragung des Patentinhabers in die Rolle kann sie schon deshalb nicht haben, weil bei der Eintragung einer ausschließlichen Lizenz der Name des Berechtigten nicht eingetragen wird.52

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Streitig ist die Frage, ob Voraussetzung für die Klagebefugnis des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz die Eintragung des Patentinhabers ist, von dem er sein Recht ableitet. Das Kammergericht vertrat hierzu die Meinung, dass der Patentinhaber, von dem der Lizenznehmer seine Rechte ableite, in der Rolle eingetragen sein müsse, weil der Lizenznehmer nicht mehr Rechte haben könne als derjenige, von dem er seine Rechte ableite. Dem Patentinhaber stehe aber die Klagebefugnis nicht zu, wenn er nicht eingetragen sei.53

Das Reichsgericht54 führte dagegen zu demselben Fall aus, der Umstand, dass der Patentinhaber nicht eingetragen war, könne das Klagerecht des Lizenznehmers ebenso wenig beeinträchtigen, wie das Klagerecht des Patentinhabers von der Eintragung seines Rechtsvorgängers abhängig sei. Zum besseren Verständnis muss hierbei erwähnt werden, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Patentinhaber, der die Lizenz erteilt hatte, sein Recht von einem eingetragenen Patentinhaber erworben hatte. Das Reichsgericht fuhr dann fort, dass das Argument des Kammergerichts nicht durchgreife, wonach die Eintragung des Vollrechts die Teilrechte decke, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Inhaber der ausschließlichen Lizenz ohne die Eintragung des Lizenzgebers zur Klageerhebung nicht befugt sei. Das Reichsgericht hält dem entgegen, dass die Klagebefugnis des Lizenznehmers auch vom Vorvorgänger abgeleitet werden könne.

Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Es sei nicht verkannt, dass das unbefriedigende Ergebnis, dass zwar der Patentinhaber, nicht aber der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle eingetragen sein muss, auf der unglücklichen Regelung der Eintragung in die Patentrolle beruht.55 Die damit verbundenen Probleme würden noch verstärkt, wenn die Klage des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz zulässig wäre, ohne dass der Patentinhaber, von dem er sein Recht ableitet, eingetragen wäre. Die bestehende Rechtsunsicherheit würde hierdurch ohne Not noch vergrößert. Was soll schließlich geschehen, wenn der Rechtsvorgänger des Patentinhabers anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall ebenfalls nicht eingetragen war? Auch Reimer spricht sich dafür aus,56 dass die Eintragung des Patentinhabers Voraussetzung für die Klagebefugnis des ausschließlichen Lizenznehmers ist.

Der Umstand, dass zu der Zeit, in der die Entscheidung des Kammergerichts und des Reichsgerichts ergangen sind, die ausschließliche Lizenz überhaupt nicht in die Patentrolle eingetragen werden konnte, kann außer Betracht bleiben, weil er für die hier zu erörternde Frage – wie oben bereits ausgeführt – ohne Bedeutung ist.

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Bei dieser Rechtslage empfiehlt es sich, dass derjenige, der eine ausschließliche Lizenz erwirbt, den Lizenzgeber, soweit er Patentinhaber ist, verpflichtet, sich in die Rolle eintragen zu lassen.

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Aber selbst wenn eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vereinbart ist und die Prozessführungsbefugnis von der Eintragung des Patentinhabers abhängig gemacht wird, kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber, der Patentinhaber ist, die Eintragung verlangen. Wie bereits ausgeführt,57 besteht die Lizenz nicht lediglich darin, dass der Lizenzgeber auf sein Verbietungsrecht verzichtet, sondern sie beinhaltet die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts. Aus der Anwendung der Bestimmungen des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 BGB ergibt sich, dass der Lizenzgeber die Schutzrechte, die der Lizenz zugrunde liegen, aufrecht zu erhalten hat. Er hat aber auch Störungen, zumindest soweit der Lizenznehmer selbst nicht hierzu in der Lage ist, abzuwenden. Der Lizenzgeber hat keine Pflicht gegenüber dem Lizenznehmer, gegen einen Verletzer mit der Schadensersatzklage vorzugehen, denn dadurch, dass der Lizenzgeber seinen Schaden gegenüber dem Verletzer geltend macht, wird der Lizenznehmer nicht geschützt. Den Schaden des Lizenznehmers kann er nicht geltend machen, weil insoweit nur der Lizenznehmer berechtigt ist. Er muss aber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Lizenznehmer seine Rechte wahren kann.

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