Kitabı oku: «Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen»
Time-Temperature-Indicators als
Bestandteil intelligenter Verpackungen
Eine lebensmittelrechtliche
Betrachtung
Robert Paul Simon
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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Schriften zum Lebensmittelrecht, Band 41
| Herausgeber: | Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht der Universität Bayreuth | |
| Direktoren: | Prof. Dr. Markus MöstlProf. Dr. Kai Purnhagen | |
| Stellv. Direktoren: | Prof. Dr. Nikolaus BoschProf. Dr. Jörg Gundel | |
| Ordentliche Mitglieder: | Prof. Dr. Claas C. GermelmannProf. Dr. Peter W. HeermannProf. Dr. Ruth JanalProf. Dr. Stefan LeibleProf. Dr. Eva Julia LohseProf. Dr. mult. Eckhard NagelProf. Dr. Dr. Klaus NagelsProf. Dr. Stephan RixenProf. Dr. Andreas RömppProf. Dr. Wolfgang Schaffert, Richter am BGHProf. Dr. Martin Schmidt-KesselProf. Dr. Stephan SchwarzingerProf. Dr. Heinrich Amadeus Wolff | |
| Kooptierte Partner: | Prof. Dr. Olaf Sosnitza (Julius-Maximilians-Universität Würzburg)Prof. Dr. Rudolf Streinz (Ludwigs-Maximilians-Universität München) | |
ISBN: 978-3-8005-1781-7

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Printed in Germany
Vorwort
Die Haltbarkeit von Lebensmitteln ist ein aktuelles Problem unserer Zeit, das sich in vielfältiger Weise zeigt. Es geht dabei um Lebensmittelsicherheit und den Schutz vor verdorbenen Lebensmitteln, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit, moderne Lieferketten über große Distanzen und die Digitalisierung.
Die vorliegende Publikation ist im Rahmen der Forschung im Verbundprojekt Intelli-Pack entstanden. Ziel des Projekts ist die Entwicklung intelligenter Verpackungslösungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in Supply-Chains kühlpflichtiger Lebensmittel. Die Projektpartner aus Wissenschaft und Wirtschaft erforschen und entwickeln für unterschiedliche Lieferketten – sowohl im Bereich Business-to-Business (B2B) zwischen Unternehmen als auch Business-to-Customer (B2C) zwischen Unternehmen und Verbrauchern – nachhaltige, neuartige und intelligente Verpackungssysteme. Nähere Informationen sind auf der Projekthomepage unter www.intelli-pack.de zu finden.
Der Beitrag der Forschungsstelle für deutsches und europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth (FLMR) als Projektpartner besteht in der Untersuchung der mit intelligenten Verpackungslösungen verbundenen juristischen Implikationen und Fragestellungen aus rechtswissenschaftlicher Sicht. Über dem Vorhaben steht das Ziel, einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung zu leisten. Auf dieser Arbeit beruht das vorliegende Buch.
Zum einen werden Möglichkeiten dargelegt, wie Lebensmittelunternehmen nach geltender Rechtslage Zeit-Temperatur-Indikatoren (time temperature indicators – TTI) als zusätzliche freiwillige Angabe einsetzen können. Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum vermögen sie nach geltender Rechtslage jedoch nicht zu ersetzen. Außerdem werden durch den Einsatz von TTI Anpassungen an den betrieblichen Systemen zur Lebensmittelhygiene und der Sorgfaltswahrung nötig. Über Normen privatwirtschaftlicher Institutionen kann auf deren Ausgestaltung Einfluss genommen und auch die Verbreitung intelligenter Verpackungslösungen gefördert werden.
Darüber hinaus werden Wege für verschiedene staatliche und politische Akteure aufgezeigt, wie sie den Einsatz intelligenter Verpackungssysteme beeinflussen können. Dabei sind sowohl der nationale als auch der europäische Gesetz- bzw. Normgeber angesprochen. Ein aktueller politischer Hebel liegt in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, welche die Europäische Kommission im Rahmen ihres europäischen Grünen Deals vorgelegt hat und die eine Überarbeitung der Datumsangaben (Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum) vorsieht. Aber auch auf nationaler Ebene sind Vorreiterprojekte möglich, etwa über die Anwendung des Hygienerechts in der Lebensmittelüberwachung.
Der Text richtet sich sowohl an Juristen als auch an Leser mit weniger juristischen Vorkenntnissen. Aus diesem Grund werden auch Grundlagen des rechtlichen Kontexts erläutert. Die zitierten Internet-Links wurden am 9. Oktober 2020 letztmals abgerufen. Diese Quellen sind ebenso wie amtliche Publikationen nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern finden sich in der jeweiligen Fußnote.
Die Förderung des Vorhabens erfolgt aus Mitteln des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgrund eines Beschlusses des deutschen Bundestages. Die Projektträgerschaft erfolgt über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung. Das Programm zur Innovationsförderung des Bundesministeriums hat in politischer Hinsicht die nachhaltige Entwicklung der Ernährung und Landwirtschaft unter ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten im Blick.
Mein herzlicher Dank gilt Prof. Dr. Markus Möstl sowie Ingrid Krodel-Kießling für die stete Unterstützung bei der Durchführung des Vorhabens. Bei der Geschäftsführerin der FLMR Dr. Katja Brzezinski-Hofmann bedanke ich mich insbesondere für den Anstoß und die Einwerbung des Projekts. Dem Direktorium der FLMR, das sich aus Prof. Dr. Markus Möstl als ihr Direktor und seinen Stellvertretern Prof. Dr. Nikolaus Bosch und Prof. Dr. Jörg Gundel zusammensetzt, danke ich für die Aufnahme in die Schriftenreihe Lebensmittelrecht der FLMR und die finanzielle Unterstützung, wodurch diese Untersuchung in Buchform publiziert werden konnte.
| Bayreuth, im Oktober 2020 | Robert Paul Simon |
Inhalt
1 Vorwort
2 Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
3 I. Einführung in den Forschungsgegenstand 1. Time-Temperature-Indicators (TTI) 2. Lieferketten im Lebensmittelsektor 3. Zielsetzung und Gliederung des Beitrags
4 II. Anforderungen an die Verwendung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen 1. Anwendungsbereich und Anforderungen der BedarfsgegenständeVO 2. Rechtspolitischer Reformbedarf und aktuelle Initiativen
5 III. Informationen über Lebensmittel 1. Anwendungsbereich der LMIV 2. Zuordnung zu Grundbegriffen der LMIV 3. Verantwortlichkeiten im Rahmen der LMIV Änderungen und Ergänzungen 4. Irreführungsverbot 5. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum als verpflichtende Angaben a. Mindesthaltbarkeitsdatum b. Verbrauchsdatum c. Abgrenzung d. TTI derzeit kein Ersatz 6. TTI als freiwillige Information über Lebensmittel a. Erläuterungsbedürftigkeit konkreter Verwendungsmöglichkeiten b. Gefahren der Irreführung (1) Verwechslungsgefahr mit dem MHD bzw. VD (2) Unzureichende Erläuterung (3) Abgelaufener TTI (4) Fehlfunktionen und verdorbene Lebensmittel 7. Verlängerung bzw. Änderung des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums a. Ermittlung der Haltbarkeit b. Irreführungsverbot c. Markenrechtliche Dimension d. Weitere lebensmittelrechtliche Fragestellungen und Anforderungen e. Problemfall Verbrauchsdatum (1) Beispiele zum Umgang in einzelnen europäischen Staaten (2) Stellungnahme 8. Handlungsmöglichkeiten a. Aktuelle politische Debatten b. Orientierung an bestehenden Leitlinien c. Weitere Projekte d. Sperrwirkung und verbleibende Spielräume durch die EU-rechtliche Harmonisierung e. Einzelstaatliche Regelungen für zusätzliche freiwillige Angaben f. Einzelstaatliche Regelungen für zusätzliche Pflichtangaben (1) Verbraucherschutz (2) Schutz der öffentlichen Gesundheit g. Regelungen auf EU-Ebene 9. Kennzeichnung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen
6 IV. Lebensmittelhygiene 1. Ausgangspunkt europäisches Lebensmittelhygienerecht a. Rechtliche Verpflichtungen b. Leitlinien als wesentliche Auslegungsmaßstäbe (1) Leitlinien nach der HygieneVO (2) Weitere Leitlinien 2. Rechtspolitischer Reformbedarf und aktuelle Initiativen a. Beispiel: Einsatz von TTI in den USA zur Bekämpfung von Botulinumtoxinen in Fisch b. Anwendungsmöglichkeiten auf europäischer und deutscher Ebene (1) EU-Ebene (2) Nationale Ebene
7 V. Unternehmerische Verantwortlichkeit und Haftung Vielschichtigkeit der Verantwortlichkeit und Haftung 1. Lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit Übergreifende Überlegungen 2. Verantwortlichkeit bei behördlicher Rechtsdurchsetzung a. TTI als Mittel der Information b. TTI als Sicherheits- und Hygienefaktor 3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht a. Sorgfaltsmaßstäbe bei Fahrlässigkeit b. Spezielle Sorgfaltspflichten beim Einsatz von TTI als Mittel der Information c. Spezielle Sorgfaltspflichten beim Einsatz von TTI als Sicherheits- und Hygienefaktor 4. Vertragliche Haftung a. Mangelhaftigkeit der Kaufsache (1) Zeitpunkt des Gefahrübergangs (2) Denkbare Sachmängel (3) Darlegungs- und Beweislast b. Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung c. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung beim Schadensersatz d. Garantieübernahme 5. Deliktische Haftung nach § 823 BGB a. Geschützte Rechtsgüter b. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB (1) Produzentenhaftung: Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden und Ursächlichkeit (2) Beweisfragen bei der Produzentenhaftung c. Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB 6. Produkthaftung a. Erfasste Schäden und Hersteller im Sinne des ProdHaftG b. Fehlerbegriff, Exkulpation und Beweislast Exkulpationsgründe 7. Wettbewerbsrecht 8. Fazit zur unternehmerischen Verantwortlichkeit und Haftung
8 Literaturverzeichnis
Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
| AEUV | Vertrag über der Arbeitsweise der Europäischen Union |
| Allergeninformationsverordnung | Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel [Österreich] |
| AVV LmH | Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) |
| BasisVO | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit |
| BedarfsgegenständeVO | Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [...] |
| BedGgstV | Bedarfsgegenständeverordnung v. 23.12.1997 |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch v 2.1.2002 |
| GG | Grundgesetz v. 23.5.1949 |
| GRCh | Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.6.2013 |
| HGB | Handelsgesetzbuch v. 10.5.1897 |
| HygieneVO | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene |
| KontrollVO | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen) |
| LFGB | Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch v. 3.6.2013 |
| LMHV | Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung) v. 8.8.2007 |
| LMIDV | Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) v. 5.7.2017 |
| LMIV | Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [...] |
| LMKV | Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993) [Österreich] |
| LMKV 1981 | Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften v. 22.12.1981 |
| LMRStV 2006 | Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung) v. 19.9.2006 |
| LStVG | Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) v. 13.12.1982 [Bayern] |
| MarkenG | Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) vom 25.10.1994 |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten v. 19.2.1987 |
| ProdHaftG | Produkthaftungsgesetz v. 15.12.1989 |
| RL 2000/13/EG | Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür |
| RL 79/112/EWG | Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür |
| RL 89/108/EWG | Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel |
| StGB | Strafgesetzbuch v. 13.11.1998 |
| Tabak-Richtlinie | Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen [...] |
| TLMV | Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel v. 22.2.2007 |
| UKlaG | Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) v. 26.11.2001 |
| UMV | Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke |
| UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) v. 3.3.2010 |
| VO (EG) Nr. 10/2011 | Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
| VO (EG) Nr. 1072/2009 | Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs |
| VO (EG) Nr. 2023/2006 | Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
| VO (EG) Nr. 2073/2005 | Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel |
| VO (EG) Nr. 37/2005 | Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen |
| VO (EG) Nr. 450/2009 | Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
| VO (EG) Nr. 853/2004 | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs |
I. Einführung in den Forschungsgegenstand
Das Verbundprojekt Intelli-Pack befasst sich mit der Entwicklung intelligenter Verpackungslösungen, um letztlich zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung und Abfällen in den Lieferketten kühlpflichtiger Lebensmittel beizutragen.
Intelligente Verpackungen sind solche, deren Materialien und Gegenstände den Zustand von verpackten Lebensmitteln oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwachen.1 Ihre Funktionalitäten umfassen daher zum einen die Überwachung der unmittelbaren Qualitätsmerkmale des Lebensmittels, etwa dessen Frische, von sensorischen Eigenschaften wie Geruch und Aussehen und von mikrobiologischen Kriterien wie das Vorhandensein von pathogenen Mikroorganismen, Bakterien, Toxinen und weiterem mehr. Zum anderen dienen intelligente Verpackungen der Dokumentation der Umgebungsbedingungen, etwa der Temperatur, der verstrichenen Zeit, entwichener Gase oder der relativen Luftfeuchtigkeit. Zu diesen funktionellen Zwecken kommen vor allem drei Technologien, auch kombiniert, zum Einsatz: Datenträger, Indikatoren und Sensoren. Auf dem deutschen Lebensmittelmarkt werden bisher praktisch keine intelligenten Verpackungen verwendet. Auch auf europäischer Ebene beschränkt sich ihr Gebrauch auf Einzelfälle. Größere Einsatzgebiete finden sich hingegen in den USA, Japan oder Neuseeland.2
1 So die Definition für „intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b BedarfsgegenständeVO. 2 Überblick über die unterschiedlichen Erscheinungsformen intelligenter Verpackungen siehe zum Beispiel Müller/Schmid/Lindner, DLG-Expertenwissen 7/2019; Ghaani/Cozzolino/Castelli/Farris, Trends in Food Science & Technology 51 (2016), 1–11; Dainelli/Gontard/Spyropoulos/Zondervan-van den Beuken/Tobback, Trends in Food Science & Technology 19 (2008), 103–112; de Jong/Boumans/Slaghek/van Veen/Rijk/van Zandvoort, Food Additives and Contaminants 22 (2005), 975–979.
1. Time-Temperature-Indicators (TTI)
Im Verbundprojekt Intelli-Pack stehen Zeit-Temperatur-Indikatoren (time temperature indicators – TTI)3 im Fokus. Diese sollen im Folgenden beispielhaft anhand des „Fresh Meter“-Etiketts des Projektpartners Bizerba, welches auf dessen „OnVu“-Technologie basiert, erläutert werden.
Das Kernstück von „Fresh Meter“ besteht aus einer speziellen, temperatursensiblen Tinte, welche als „Wärmegedächtnis“ Wärmeeinflüsse sammelt und speichert. Das Etikett wird mittels UV-Strahlung direkt nach dem Verpacken des jeweiligen Lebensmittels, auf welchem es angebracht ist, aktiviert, wodurch es sich dunkelblau färbt. Im Laufe der Zeit entfärbt sich das Etikett zurück zu grau. Dieser Entfärbungsprozess ist die einfache Visualisierung des „Wärmegedächtnisses“, denn bei höherer Temperatur läuft der Prozess umso schneller ab. Bei „Fresh Meter“ handelt es sich daher um einen TTI.
Durch den TTI soll auf leichte und verständliche Weise erkennbar werden, ob das Produkt noch frisch ist. Als Referenz dient ein Kreis, welcher um den temperatursensiblen Kern mit normaler Tinte gedruckt ist und den Farbverlauf von dunkelblau zu grau darstellt, wobei der dunkelblaue Bereich als „frisch“ gilt und die Skala mit einem Bereich „nicht verwenden“ endet.

Abbildung: „Fresh Meter“-Etikett der Firma Bizerba im geladenen Zustand.
Je nach Belichtungszeit mit UV-Licht ist das Etikett für einen bestimmten Zeitraum – etwa bis zu einem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum – aktiviert. Das Label ist für einen Zeitraum von höchstens 10–14 Tagen ausgelegt. Grundsätzlich kann das Label durch eine erneute Bestrahlung mit UV-Licht, auch durch einfaches Sonnenlicht, erneut aktiviert, der Wärmespeicher also ganz oder zum Teil gelöscht werden. Dies wird jedoch durch eine Schutzfolie, welche nach der Aktivierung auf das Etikett geklebt wird, verhindert. Die Technologie ist zuverlässig und erbringt reproduzierbare Ergebnisse. Das Label lässt sich durch Variation der Belichtungsdauer auf unterschiedliche Kühlkettenbedingungen einstellen.
Ein weiteres Beispiel für einen TTI ist das System „Keep-it“ der Firma Keep-it Technologies, welches in erster Linie in norwegischen Supermärkten zu finden ist und sich selbst als „genaueres ‚Mindesthaltbarkeitsdatum‘“ bezeichnet.4 Ähnlich wie „Fresh Meter“ ändert sich hier die Länge des Farbbalkens mit Zeit und Temperatur.
Ein anderes Konzept verfolgt der schwedische „Tempix“-Temperatur-Indikator, welcher anhand eines schwarzen Strichs bzw. durch dessen Verschwinden anzeigt, ob eine bestimmte Temperatur überschritten wurde. Dieses Label wird in Schweden und Finnland verwendet.5
3 Zu TTI siehe zum Beispiel die genannten Überblicksartikel sowie Kraft/Zajonc/Ducci, PdN 2012, 29–35. 4 Zu Keep-it siehe www.keep-it.com, auch in deutscher Sprache. 5 Zu Tempix siehe www.tempix.com.
2. Lieferketten im Lebensmittelsektor
TTI lassen sich sinnvoll entlang der unterschiedlichen Lieferketten im Markt für Lebensmittel anwenden. Weitere Anwendungsfelder bestehen für sämtliche kühlpflichtigen Güter wie bestimmte Arzneimittel oder auch Schnittblumen.
Die im Projekt Intelli-Pack beispielhaft behandelten Lieferketten umfassen sowohl den Bereich Business-to-Business (B2B) als auch Business-to-Consumer (B2C). Zu den Produkten gehören verpackte Fisch-, Fleisch- und Gemüseprodukte, sodass die Produkte während der Anwendung des jeweiligen TTI-Etiketts von anderen äußeren Einflüssen als Zeit und Temperatur möglichst abgeschirmt sind. Dennoch können weitere Einflüsse, unter anderem die bereits beim Verpacken vorhandenen Mikroorganismen, mechanische Einwirkungen und unsachgemäße Behandlung, in den Lebensmittellieferketten der Praxis nicht ausgeschlossen werden.
Die Haltbarkeit der Produkte bewegt sich im Bereich weniger Tage, wobei an den verschiedenen Produkten sowohl Mindesthaltbarkeits- (MHD) als auch Verbrauchsdaten (VD) verwendet werden. Die TTI können sowohl an der Produktverpackung selbst als auch in Versand- bzw. Transportkisten sowohl im Bereich B2C als auch B2B angebracht werden.
Die betrachteten Lieferketten reichen „vom Acker auf den Teller“ und beginnen im Produktions-, Schlacht- oder Fischfangbetrieb, umfassen auch mehrfache Lagerung, Kommissionierung und Transporte und führen entweder per Kurierzustellung oder über den SB-Lebensmitteleinzelhandel zum Verbraucher. Dort endet die Kette noch nicht, sondern sie erfasst weiter den Transport in die Wohnung des Verbrauchers, sei es durch den Kurier oder im eigenen Fahrzeug, sowie die heimische Lagerung in Kühlschrank und Gefriertruhe. Im besonderen Interesse steht somit das Verhalten des Verbrauchers, in dessen Händen regelmäßig und geradezu unausweichlich eine Unterbrechung der Kühlkette auftritt.
3. Zielsetzung und Gliederung des Beitrags
Der vorliegende Beitrag beschränkt sich nicht auf die Lieferketten und Produkte, die im Verbundprojekt in anderen Kontexten untersucht werden, sondern versucht, erste Antworten zu rechtlichen Fragestellungen und einen Überblick über regulatorische Gestaltungsmöglichkeiten für den Einsatz speziell von TTI im Lebensmittelsektor zu geben. Dabei fließen immer wieder übergreifende Überlegungen ein, die auch auf andere Formen intelligenter Verpackungssysteme anwendbar sind.
Ziel des Beitrags ist, ein Problembewusstsein für die rechtlichen Implikationen beim Einsatz von TTI als Bestandteil intelligenter Verpackungssysteme zu schaffen und zugleich den verschiedenen Akteuren im Lebensmittelsektor, sowohl von unternehmerischer als auch von staatlicher Seite, Wege aufzuzeigen, auf denen sie ihren effektiven Einsatz unterstützen können.
Zu Beginn stehen die relevanten Maßgaben an verwendete Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände im Fokus. Es folgen Fragen des Lebensmittelinformationsrechts, wobei insbesondere das Verhältnis zur Kennzeichnung mittels MHD und VD beleuchtet wird. Der Abschnitt zum Lebensmittelhygienerecht befasst sich schwerpunktmäßig mit der Einhaltung der Kühlkette. Schließlich werden Fragen nach der unternehmerischen Verantwortlichkeit und Haftung aufgeworfen. Dabei wird die Rechtsdurchsetzung durch Verwaltungsbehörden, über das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und mittels privatrechtlicher Instrumente im Vertrags-, Delikts- und Wettbewerbsrecht behandelt.
Die im Projektantrag noch beschriebenen kartellrechtlichen Fragen werden in dieser Publikation hingegen nicht mehr näher angesprochen, da sich für den Einsatz von TTI mit Blick auf das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht keine spezifischen Probleme aufgetan haben.
Beim Einsatz intelligenter Label bzw. von TTI ist vor allem an das Kartellverbot bzw. das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB zu denken, das sowohl horizontal auf der gleichen Wirtschaftsstufe, beispielsweise unter Herstellern intelligenter Label oder zwischen Lebensmittelherstellern, als auch vertikal auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen, zum Beispiel zwischen einem Hersteller von TTI und Lebensmittelherstellern, greift. Insbesondere darf die Messung und Sammlung der Daten über den TTI-Zustand entlang der Lieferketten zu keinen strategischen Allianzen oder zum Austausch von Marktinformationen in wettbewerbsrechtlich bedenklicher Weise führen.6 Die Projektarbeit hat insofern noch keine besonderen Risikokonstellationen zutage gefördert. Etwaige rechtliche Probleme, die sich im künftigen praktischen Einsatz von TTI zeigen, sind deshalb neuen Untersuchungen vorbehalten.
6 Siehe näher dazu beispielsweise Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Bd. 2, GWB § 1 Rn. 151–161, 184–187.
II. Anforderungen an die Verwendung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen
1. Anwendungsbereich und Anforderungen der BedarfsgegenständeVO
Für in Lebensmittelverpackungen verwendete Materialien und Gegenstände gilt in erster Linie die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die sog. BedarfsgegenständeVO. Sie definiert in Art. 2 Abs. 2 lit. b „intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände“,
„mit denen der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird“.
Die BedarfsgegenständeVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auch für intelligente Materialien und Gegenstände, soweit diese
„a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben“.
Die hier behandelten TTI sind Etiketten, die sich auf der Lebensmittelverpackung oder in einem Transportbehältnis befinden. Sie sollen nicht mit dem Lebensmittel in Berührung kommen und dies ist auch nicht zu erwarten, da die Verpackung das Lebensmittel gerade vor äußerlichen Einflüssen schützt. Vielmehr reagieren die TTI mit der Temperatur der Verpackung bzw. der Umgebungsluft und messen nicht die Innen- oder Kerntemperatur des einzelnen Produkts. Daher ist die BedarfsgegenständeVO auf diese intelligenten Label in der Regel nicht anwendbar.
Sollte das Label hingegen auf der Innenseite einer Verpackung angebracht werden, so sind zunächst die Vorgaben der BedarfsgegenständeVO zu beachten. Nach den allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BedarfsgegenständeVO dürfen die verwendeten Materialien nicht gesundheitsgefährdend sein und keine unvertretbare Änderung der Zusammensetzung der Lebensmittel und keine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels herbeiführen und sind nach guter Herstellungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 BedarfsgegenständeVO i.V.m. VO (EG) Nr. 2023/2006 herzustellen.
Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen nach Art. 4 BedarfsgegenständeVO i.V.m. der VO (EG) Nr. 450/2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, wonach nur die in der Gemeinschaftsliste zulässiger Stoffe aufgeführten Stoffe benutzt werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 450/2009) und eine Konformitätserklärung den intelligenten Materialien und Gegenständen beizufügen ist (Art. 16 BedarfsgegenständeVO i.V.m. Art 12 und 13 VO (EG) Nr. 450/2009). Die Gemeinschaftsliste der zulässigen Stoffe wurde allerdings bislang nicht erstellt, sodass übergangsweise gemäß Art. 14 Uabs. 2 VO (EG) Nr. 450/2009 das Missbrauchsprinzip – im Rahmen der allgemeinen Anforderungen der BedarfsgegenständeVO, der Grenzwerte aus Art. 9 und 10 VO (EG) Nr. 450/2009 und etwaiger mitgliedstaatlicher Vorschriften – weitergilt. Für Deutschland hält die BedGgstV keine Sonderregelungen für intelligente Materialien vor.
Schließlich ist die Rückverfolgbarkeit der Stoffe nach Art. 17 BedarfsgegenständeVO sicherzustellen. Weitere Anforderungen können sich gegebenenfalls aus der VO (EG) Nr. 10/2011 für Kunststoffmaterialien ergeben.
Rechtliche Probleme sind somit auch bei Anwendbarkeit der BedarfsgegenständeVO nicht zu erwarten. Dieses Bild bestätigt ein Blick in die Literatur zu intelligenten Verpackungen. Beiträge, die sich ausdrücklich mit rechtlichen Anforderungen an intelligente Verpackungen befassen, finden sich vor allem in den Jahren um den Erlass der BedarfsgegenständeVO und der VO (EG) Nr. 450/2009.7 Im Anschluss an die diesbezüglichen politischen Diskussionen haben sich offenbar keine Probleme gezeigt, die eine schwerpunktmäßige Behandlung rechtfertigen. Die aktuelle (Kommentar-)Literatur zu beiden Verordnungen zeigt ebenfalls keine rechtlichen Probleme mit intelligenten Verpackungen im Allgemeinen bzw. intelligenten Labels im Besonderen auf.8
Ein ähnlicher Befund über die Problemlage scheint sich aus Sicht der Europäischen Kommission zu ergeben. Denn sie hat die in Art. 5 VO (EG) Nr. 450/2009 vorgesehene „Gemeinschaftsliste der Stoffe, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen“, bis heute nicht erstellt, sondern lediglich am 14.06.2012 das in Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 450/2009 vorgesehene Register der Stoffe, für die ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gestellt wurde, veröffentlicht.9
7 Siehe nur Eggers/Beyerlein, StoffR 2004, 275–278, StoffR 2005, 155–161; Restuccia/Spizzirri/Parisi/Cirillo/Curcio/Iemma/Puoci/Vinci/Picci, Food Control 21 (2010), 1425–1435. 8 Siehe Teufer in: Zipfel/Rathke, C.601 VO (EG) Nr. 1935/2004, C.605 VO (EG) Nr. 450/2009; Handbuch Lebensmittelhygiene-Störmer, IX.7, insbesondere IX.7.2.10; Meisterernst, § 4 Rn. 149–152, § 21 Rn. 20–30; Riemer/Weber, Lebensmittelbedarfsgegenstände- und Verpackungsrecht. 9 Siehe die Website der Europäischen Kommission zu Lebensmittelkontakt-Materialien unter ec.europa.eu/food/safety/chemical_safety/food_contact_materials/legislation_en.
2. Rechtspolitischer Reformbedarf und aktuelle Initiativen
Daraus ergibt sich vielmehr die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine regulatorische Notwendigkeit für die geltenden Spezialregelungen für intelligente Verpackungen und Label im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen für Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände besteht. Die Sicherheit aller dieser Stoffe in Bezug auf die menschliche Gesundheit ist nach der BedarfsgegenständeVO bzw. der BasisVO ohnehin allgemein vorgeschrieben und wirft im Hinblick auf intelligente Verpackungen und Label offenbar keine besonderen Risiken oder Gefahren auf. Aus der Frage, ob derartige Gegenstände ihrem funktionellen Zweck, also der Überwachung von Lebensmitteln bzw. ihrer Umgebung, dienlich sind, ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regelung, denn diese Frage ist eine wirtschaftliche, welche die Unternehmen im Wettbewerb ohne staatlichen Eingriff bzw. gegebenenfalls mit dem Instrumentarium des Lauterkeitsrechts beantworten können.10 Auch unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten, in Bezug auf Ressourcenschonung und Abfallvermeidung, besteht bei intelligenten Verpackungen kein Anlass für andere Maßstäbe als für die übrigen Verpackungsbestandteile.
Derzeit läuft auf Ebene der Europäischen Kommission eine Evaluierung des rechtlichen Rahmens für Lebensmittelkontakt-Materialien, deren Abschlussbericht für das erste Quartal 2020 angekündigt war, aber immer noch nicht erschienen ist.11 Die VO (EG) Nr. 450/2009 ist darüber hinaus Bestandteil des Fitness Checks der Europäischen Kommission in Bezug den rechtlichen Rahmen für Chemikalien.12 Mangels entsprechender Notwendigkeiten bietet sich hier die Gelegenheit, auf dem Feld intelligenter Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände zu einer schlankeren und übersichtlicheren Regelung zu kommen.
10 Heckman, in: Intelligent and Active Packaging for Fruits and Vegetables, S. 307, insbesondere S. 311–312. 11 Siehe die Website der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1212-Evaluation-of-Food-Contact-Materials-FCM-. 12 Siehe die diesbezügliche Roadmap auf der Website der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/environment/chemicals/better_regulation/index_en.htm.
III. Informationen über Lebensmittel
TTI können in Lebensmittellieferketten an unterschiedlichen Stellen zum Einsatz kommen, beispielsweise am Produkt selbst angebracht oder innerhalb von Versand- bzw. Transportbehältnissen. Davon kann wiederum die mit dem TTI bezweckte Aussage abhängig sein. Gibt der TTI Auskunft über den Zustand des Produkts oder bloß über die Einhaltung der Kühlkette in Form der richtigen Umgebungstemperatur? Oder dient er nur als Datengrundlage für einen Algorithmus und soll gar nicht unmittelbar wahrgenommen werden? Denn die bezweckte Aussage kann sich direkt aus dem angebrachten TTI oder erst durch Auslesen mittels einer Anwendungssoftware (application software, im Folgenden abgekürzt: App) und Anzeige auf einem Gerät, beispielsweise einem Smartphone, ergeben.
Ferner unterscheiden sich die Adressaten der durch TTI vermittelten Information. Sie kann sich an den Endverbraucher und Konsumenten und gleichzeitig oder ausschließlich an andere Unternehmer entlang der Lieferkette richten oder auch nur der internen Qualitätskontrolle oder Haltbarkeitsbestimmung dienen.
Abhängig von Ort, Aussagegehalt, Adressat und Darstellung des TTI bestimmt sich der Anwendungsbereich des Lebensmittelkennzeichnungsrechts. Die hier relevanten Vorschriften finden sich in erster Linie in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, aber auch in der BedarfsgegenständeVO und der VO (EG) Nr. 450/2009, die gemäß Art. 1 Abs. 4 LMIV speziell zur allgemeineren LMIV sind, sowie in neben der LMIV anwendbaren Rechtsgebieten wie dem Marken- und Wettbewerbsrecht.
1. Anwendungsbereich der LMIV
Die LMIV ist gemäß Art. 1 Abs. 3 LMIV
„auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen“,
anwendbar. Informationen nach Maßgabe der LMIV sind gemäß ihrem Art. 6 allen Lebensmitteln beizufügen, die zur Lieferung an Endverbraucher bestimmt sind. Notwendig für die Anwendbarkeit der LMIV auf TTI ist folglich, dass die per TTI vermittelte Information über ein konkretes, in dieser Verarbeitungsstufe zum Verkauf bestimmtes Lebensmittel in irgendeiner Weise den Verbraucher erreichen soll. Der Übermittler der entsprechenden Information kann dabei auf einer nachfolgenden Stufe der Lieferkette stehen. Alltäglicher Fall ist der Supermarktbetreiber, der dem Verbraucher mittels seiner Verkaufstätigkeit die vom Hersteller angebrachten Produktinformationen überbringt.
Der Anwendungsbereich ist entsprechend nicht eröffnet, wenn TTI nur unternehmensinternen Zwecken dienen, beispielsweise um MHD oder VD zu bestimmen. Hier hätte der TTI zwar mittelbaren Einfluss auf die Verbraucherinformation, jedoch ohne dass dessen Informationsgehalt den Verbraucher unmittelbar betrifft. An der LMIV ist im Sinne von Art. 1 Abs. 3 LMIV vielmehr die direkt an den Verbraucher vermittelte Information zu messen. So kann sich ein errechnetes MHD als fehlerhaft erweisen, wenn es basierend auf einem hierfür ungeeigneten TTI ermittelt wurde. In diesem Fall wäre dennoch nur das fehlerhafte MHD nach der LMIV zu beanstanden. Ebenso wenig findet die LMIV Anwendung im B2B-Sektor, wenn zur Weiterverarbeitung bestimmte Lebensmittel verkauft werden, da nicht das in diesem Schritt verkaufte Lebensmittel, sondern erst das Verarbeitungsprodukt zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt ist.
Zwar bestehen nach Art. 8 Abs. 5 und Abs. 8 LMIV Kooperationspflichten, wonach Unternehmen auf der Verbraucherinformation vorgelagerten Stufen der Lebensmittelkette die Informationen bereitstellen müssen, damit eine rechtskonforme Information der Verbraucher auf den nachgelagerten Stufen möglich ist. Da diese nicht verpflichtend durch intelligente Label wie TTI vorgeschrieben ist, kann sich aber auch hieraus keine Pflicht zur Verwendung LMIV-konformer TTI ergeben. Ist beispielsweise ein zur Weiterverarbeitung in einer Pastete bestimmter Fisch vom Fangbetrieb mit einem TTI gekennzeichnet, so bedeutet ein möglicherweise irreführender TTI nicht notwendig einen Verstoß gegen die genannten Mitwirkungspflichten, sofern dem Weiterverarbeiter anderweitig ausreichende Informationen zur Erfüllung seiner Informationspflichten zur Verfügung stehen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 LMIV vor, da weder der so gekennzeichnete Fisch noch die ihm beigefügte Information des TTI den Endverbraucher erreichen soll.
Werden TTI hingegen so verwendet, dass sie vom Endverbraucher ausgelesen werden können oder sollen, so ist der Anwendungsbereich der LMIV eröffnet. Hierbei ist danach zu differenzieren, ob das intelligente Label an dem Produkt selbst, sei es inner- oder außerhalb der Verpackung, oder lediglich in dessen Umgebung, etwa in einer Transportbox für den Versandhandel, platziert ist.
2. Zuordnung zu Grundbegriffen der LMIV
Der weiteste Begriff der „Information über Lebensmittel“ ist in Art. 2 Abs. 2 lit. a LMIV definiert. Er erfasst
„jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird“.
Die Definition hat intelligente Label als moderne technologische Mittel im Blick und erfasst auf der Verpackung angebrachte TTI ebenso wie einem Versandpaket beigelegte, dessen Innentemperatur überwachende TTI, welche als Begleitmaterial dadurch die darin enthaltenen Lebensmittel betreffen. Wird ein TTI mittels einer App ausgelesen, sodass die relevante Information erst auf dem Smartphone zu sehen ist, handelt es sich dabei ebenfalls um eine „Information über Lebensmittel“.
Enger ist der Begriff der „Kennzeichnung“ im Sinne von Art 2 Abs. 2 lit. j LMIV, welcher die verschriftlichte bzw. gegenständlich vorhandene Information, die sich auf ein Lebensmittel bezieht, meint und „physisch“ enger an das Lebensmittel gebunden ist.13
Zugleich ist der Begriff der „Kennzeichnung“ weiter als die Definition des „Etiketts“ gemäß Art 2 Abs. 2 lit. i LMIV, da eine Kennzeichnung auch auf Tafeln, Schriftstücken oder ähnlichem angebracht sein kann, sofern sie das Lebensmittel begleitet oder sich darauf bezieht, während das Etikett auf der Verpackung des Lebensmittels angebracht sein muss.
Diese Unterscheidung wird insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung, Platzierung und Darstellung verpflichtender Informationen nach Art. 12–16 LMIV und Art. 44 Abs. 2 LMIV i.V.m. nationalen Vorschriften relevant.
Ob es sich bei einem TTI, das einer Versandbox beigelegt ist, um eine Lebensmittelkennzeichnung handelt, ist also anhand der Frage zu klären, ob sich der TTI auf ein bestimmtes Lebensmittel bezieht und über dieses eine Aussage trifft oder ob es nur Auskunft über den Temperaturverlauf der Umgebungsluft gibt. Der TTI sollte insofern klar und eindeutig sein. Jedenfalls handelt es sich dabei um kein Etikett.
Wird ein auf dem Produkt angebrachter TTI mittels einer App ausgelesen und erst auf dem Smartphone angezeigt, so handelt es sich bei dem TTI ebenfalls um kein Etikett, da die Information in diesem Fall nicht gegenständlich Teil der Verpackung ist oder dieser als physischer Informationsträger anhaftet,14 sondern die Information entsteht erst durch die Berechnung mittels der Algorithmen der App und somit auf dem die App darstellenden Display. Eine Kennzeichnung ist aber gegeben, da die Information gegenständlich als Einheit mit dem Display vorhanden ist und sich auf ein bestimmtes Lebensmittel bezieht. In diesem Fall ist etwa ein Smartphone mit einem Ordner in einer Bäckerei, in dem die Zusatzstoff- oder Allergenangaben zu den angebotenen Backwaren enthalten sind, vergleichbar.
Ist ein aufgeklebter TTI hingegen sowohl direkt als auch zusätzlich über eine App auslesbar, so handelt es sich bei ihm um ein Etikett im Sinne der LMIV.
Eine weitere grundlegende Differenzierung trifft die LMIV zwischen vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln. Letztgenannten werden auch als lose Ware bezeichnet. Ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV
„jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt“.
Nicht erfasst sind dagegen
„Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden“.
Die harmonisierenden Vorgaben der LMIV zur Bereitstellung, Platzierung und Darstellung der verpflichtenden Angaben sind in der Regel nur auf vorverpackte Lebensmittel unionsweit ausnahmslos anzuwenden,15 da vor allem solche Produkte grenzüberschreitend und damit binnenmarktrelevant gehandelt werden. Für lose Ware sind hingegen eigene Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten in Art. 44 LMIV ausdrücklich vorgesehen.16 In Deutschland wurde auf dieser Grundlage § 4 LMIDV erlassen.
13 Grube, in: Voit/Grube, Art. 2 Rn. 55. 14 Vgl. Grube, in: Voit/Grube, Art. 2 Rn. 53. 15 Siehe beispielsweise Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 LMIV. 16 Siehe beispielsweise auch die Verweise in Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 LMIV.
3. Verantwortlichkeiten im Rahmen der LMIV
Für die Konformität jeglicher Informationen über ein Lebensmittel mit der LMIV ist nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 LMIV
„der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird oder [...] der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt“,
verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird auch als Primärverantwortlichkeit bezeichnet.17
Ergänzend statuiert Art. 8 Abs. 3 LMIV ein Abgabeverbot für den Fall, dass Unternehmer Informations- oder Kennzeichnungsfehler kennen oder annehmen müssen. Dadurch soll aber nicht die primäre Verantwortlichkeit für die Lebensmittelkennzeichnung aus Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 LMIV auf potenzielle Unternehmer mit derartigen Kenntnissen – also in erster Linie Zwischen-, Groß- und Einzelhändler – ausgeweitet werden, sondern diese verbleibt – entsprechend der vorrangigen Verantwortlichkeit auf Herstellerebene nach Art. 19 Abs. 2 BasisVO – an gleicher Stelle.18 In der Praxis bedeutet dies, dass Händler bei Kenntnis von Mängeln des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) bzw. Verbrauchsdatums (VD), etwa durch ein ungeeignetes Verfahren zu dessen Bestimmung, ein solches Lebensmittel nicht nach Abs. 3 in Verkehr bringen dürfen. Eine solche Kenntnis kann sich beispielsweise aus Beanstandungen der Kunden ergeben.19
Zusätzlich tragen sowohl der nach Abs. 1 und Abs. 2 primärverantwortliche Vermarkter als auch ein anderer Lebensmittelunternehmer eine eigenständige, ergänzende, sekundäre Verantwortung nach Art. 8 Abs. 5 LMIV. Die dortige Formulierung entspricht der allgemeinen Regelung nach Art. 17 Abs. 1 BasisVO und kann daher als Auffangverantwortlichkeit verstanden werden. Demnach
„stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.“
Diese Verpflichtung erfüllen sie vor allem in Form von Schlüssigkeitsprüfungen und Stichproben. Sie ergänzt außerdem Art. 8 Abs. 3 LMIV, wonach keine rechtlich zu beanstandenden Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gleichzeitig soll diese Prüfpflicht jedoch nicht die staatliche Aufgabe der amtlichen Lebensmittelkontrollen nach Art. 17 Abs. 2 BasisVO i.V.m. der KontrollVO erleichtern. Es ist nicht die Aufgabe des nach Abs. 5 nur Sekundärverantwortlichen zu prüfen, ob der nach Abs. 1 Primärverantwortliche seine Pflichten erfüllt hat.20 Der Händler soll also nicht kontrollieren, ob der Hersteller generell das MHD richtig berechnet, sondern er muss stichprobenartig überprüfen, ob ein MHD angegeben und ob dieses zumindest schlüssig – also etwa nicht in der Vergangenheit liegend – ist. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß, so besteht auf nachrangiger Stufe die Pflicht, den Hersteller zu entsprechenden Maßnahmen anzuhalten.21
Setzt also ein Lebensmittelproduzent TTI zur Bestimmung des MHD oder des VD ein und wissen Händler auf folgenden Stufen der Lieferkette davon, so sind sie nach Art. 8 LMIV nicht dazu angehalten zu überprüfen, ob dieser TTI seine Bestimmung erfüllt und zu korrekten Datumsangaben führt. Hierfür ist allein der primärverantwortliche Vermarkter zuständig.
Änderungen und Ergänzungen
Das Konzept, TTI als intelligentes Label zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung und zur Verhinderung unnötiger Lebensmittelabfälle einzusetzen, setzt unter Umständen voraus, dass ein einmal angebrachtes MHD bzw. VD geändert werden kann. Art. 8 Abs. 4 LMIV enthält die Befugnis zu solchen Änderungen und Ergänzungen.22
Die Vorschrift beschränkt sich dabei – anders als etwa in Abs. 2 – nicht auf den „für die Information über das Lebensmittel verantwortliche[n]“ Lebensmittelunternehmer. Der Wortlaut spricht somit nicht dagegen, allen Lebensmittelunternehmern entlang der denkbaren Lieferketten die Änderungsbefugnis zuzusprechen. Auch die Systematik legt dies nahe, indem Abs. 4 S. 2 dem Ändernden die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Änderung zuweist.
Drei Grundkonstellationen sind bei der Änderung der Kennzeichnung zu unterscheiden:
Nimmt der nach Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV primärverantwortliche Vermarkter die Änderung vor (Konstellation 1), so bleibt Abs. 4 S. 2 ohne Konsequenzen.
Die beiden anderen Konstellationen betreffen den Fall, dass ein anderer als der Vermarkter die Kennzeichnung ändert. Dies kann mit und ohne Zustimmung des primärverantwortlichen Vermarkters geschehen.
Die Änderung mit dessen Einverständnis ist wiederum unproblematisch. Sie findet weiterhin im Verantwortungsbereich des Vermarkters statt, ohne dass sich Art. 8 Abs. 4 S. 2 LMIV auswirkt. Denn für die Abgrenzung und die Zuteilung der „Änderungsverantwortlichkeit“ nach Art. 8 Abs. 4 S. 2 LMIV ist nicht entscheidend, wer die tatsächliche Änderungshandlung getätigt hat, sondern wer die inhaltliche Entscheidung trifft.23
Die Änderung mit Einverständnis des Vermarkters (Konstellation 2) stellt sich im Ergebnis als Unterfall der Änderung durch den Vermarkter dar. Für denjenigen Lebensmittelunternehmer, der die tatsächliche Ergänzung bzw. Veränderung vornimmt, verbleibt es – wie oben dargestellt – bei seiner Sekundärverantwortlichkeit aus Art. 8 Abs. 5 LMIV, jedenfalls solange er nicht seinerseits als Vermarkter auftritt.24
Art. 8 Abs. 4 S. 2 LMIV kommt daher erst in der dritten Konstellation zur Geltung, wenn eine Änderung oder Ergänzung ohne Einverständnis des Vermarkters vorgenommen wird (Konstellation 3). In diesem Fall ist der ändernde Lebensmittelunternehmer und nicht mehr der Vermarkter aus Abs. 1 und Abs. 2 hierfür verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Änderung zur Behebung eines Kennzeichnungsfehlers oder aus absatzfördernder Eigenmotivation vornimmt.
17 Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 24. 18 Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 50–52; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 50–51; Roffael/Wallau, LMuR 2020, 10 (16). 19 Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 50–52; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 50–51. 20 Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 30; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 37. 21 Roffael/Wallau, LMuR 2020, 10 (16); bereits Jägerhuber, ZLR 1982, 216 (220–221). 22 Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 43; Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 45. 23 Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 48. 24 So im Ganzen mit z.T. unterschiedlicher Begründung Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 33, 48; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 49.
4. Irreführungsverbot
Jegliche Informationen über Lebensmittel dürfen wegen Art. 7 Abs. 1 LMIV nicht irreführend sein. Eine Irreführung liegt in diesem Sinne allgemein definiert vor, wenn sich die Information, wie sie sich tatsächlich darstellt, von dem unterscheidet, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.25
Die Prüfung der potenziellen Irreführung erfolgt in drei Schritten: Zuerst wird ermittelt, welche Information tatsächlich vorliegt und welche Aussage gemacht wurde. Dabei ist die Gesamtaufmachung einschließlich Werbeaussagen, Bildern und erläuternder Angaben zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Aufklärung ist dagegen nicht mehr relevant. Zweitens folgt die Ermittlung dessen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher dies versteht. Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Person die Aufmachung so verstanden hat, sondern es zählt allein die abstrakte Eignung zur Irreführung. Im letzten Schritt wird festgestellt, ob die getätigte Aussage und das Verbraucherverständnis auseinanderfallen. Ist dies der Fall, ist die Information irreführend.26
Für eine geänderte Kennzeichnung bekräftigt die spezielle Regelung in Art. 8 Abs. 4 S. 1 LMIV das Irreführungsverbot. Es gilt für alle genannten Konstellationen einer Kennzeichnungsänderung. In der Vorschrift wird es um den Zusatz ergänzt, dass eine solche Kennzeichnung auch nicht in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern darf.27 Der Zusatz weitet die Pflichtkennzeichnung nicht aus, sondern soll verhindern, dass vom Vermarkter freiwillig angebrachte Zusatzinformationen, etwa eine Bio-Kennzeichnung oder Gütesiegel, unter Berufung auf die allgemeine Änderungsbefugnis aus Art. 8 Abs. 4 LMIV entfernt werden.28
Die Regelungen der LMIV in Bezug auf das Irreführungsverbot sind speziell zum allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand aus § 5 UWG29, der zwar neben dem lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot anwendbar bleibt, aber in dessen Lichte ausgelegt werden muss.30
Darüber hinaus kann eine Lebensmittelkennzeichnung nicht nach § 5a UWG irreführend wegen des Vorenthaltens wesentlicher Informationen sein, sofern den insoweit abschließenden Pflichtkennzeichnungsregeln des Lebensmittelrechts entsprochen wurde, auch wenn ein weitergehendes Informationsbedürfnis der Verbraucher besteht.31 Mit den Pflichtkennzeichnungsregeln sind vor allem die nach Art. 9ff. LMIV vorgeschriebenen Informationen gemeint.
Fehlen dem Verbraucher Informationen, die er erwartet hat, beispielsweise ein Hinweis darauf, dass ein korrekt abgegebenes MHD bereits abgelaufen ist, so kann demzufolge eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LMIV bzw. § 5 UWG nur in einer Handlung, etwa der Art und Weise der Produktpräsentation im Ladengeschäft, aber nicht im Unterlassen dieses Hinweises im Sinne von § 5a UWG liegen.32
Außerhalb des Anwendungsbereichs der LMIV, insbesondere wenn Informationen im B2B-Verkehr verbleiben, ist dagegen § 5 UWG als Irreführungsmaßstab allein anwendbar.
25 Siehe nur Meisterernst, § 9 Rn. 21; Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 46. 26 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 7 Rn. 17–39, 54–57; Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 45–47; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG § 5 Rn. 105–106. 27 Hagenmeyer, LMIV, Art. 8 Rn. 6; Dévényi, EFFL 2011, 210 (212); Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 45. 28 Vgl. Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 46; Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 47. 29 Im Kontext mit Informationen an Verbraucher ist das UWG im Lichte der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UGP-Richtlinie) auszulegen. 30 Siehe nur Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 23; Ruess, in: MüKo Lauterkeitsrecht, Bd. 1, UWG § 5 Rn. 130. 31 Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 24–27; BGH, Urt. v. 2.12.2015, Az. I ZR 45/13 (Himbeer-Vanille-Abenteuer II), ZLR 2016, 520, Rn. 23; Meisterernst, § 9 Rn. 28; Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 7 Rn. 177, siehe aber auch Rn. 178–180; a.A. Fezer, VuR 2015, 289 (291–292); Köhler, WRP 2014, 637 Rn. 28, allerdings auch Rn. 8–11. 32 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 7 Rn. 176–177; Michalski/Riemenschneider, BB 1994, 588 (588–589)
5. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum als verpflichtende Angaben
Nicht nur die Partner im Verbundprojekt Intelli-Pack, sondern auch zahlreiche weitere Stimmen aus unterschiedlichen Gebieten33 sehen Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und Verbrauchsdatum (VD) als Hebel, um die Lebensmittelproduktion nachhaltiger zu gestalten und Lebensmittelabfälle zu reduzieren. Liegt ein zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel vor, so ist ihm gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. f, Art. 24 LMIV als verpflichtende Angabe ein MHD oder VD beizufügen.
Zunächst wird der Anwendungsbereich dieser Pflichtangabe dargestellt. Dabei zeigt sich, dass TTI das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum als Pflichtangabe derzeit nicht ersetzen können.
a. Mindesthaltbarkeitsdatum
Das MHD bezeichnet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. r LMIV
„das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält“.
Obwohl sich das MHD demnach auf „dieses“ Lebensmittel bezieht, wird dadurch nicht die Pflicht statuiert, für jedes einzelne Exemplar, also für jede Packung Bratwurst oder für jeden zusammengestellten Convenience-Salat, ein individualisiertes MHD zu bestimmen. Das MHD nimmt vielmehr eine generelle, typisierende Perspektive auf die Lebensmittelgattung ein.34 Das anzugebende Datum informiert über einen Zeitraum, in dem spezifische Eigenschaften bzw. die Sicherheit eines Lebensmittels der jeweiligen Gattung unter der Voraussetzung der richtigen Aufbewahrung gewährleistet werden. Mit den „spezifischen Eigenschaften“ sind dabei die selbstverständlich von den Verbrauchern vorausgesetzten sowie die durch werbende Angaben des Lebensmittelunternehmers ausgelobten und dadurch von den Verbrauchern erwarteten Produkteigenschaften gemeint.35
Der Blickwinkel ist mithin ein genereller auf die Lebensmittelgattung im Gegensatz zu einer konkreten Betrachtung des einzelnen Lebensmittels, welche etwa für die Sicherheitsbewertung nach Art. 14 BasisVO – vor oder nach Ablauf des MHD – notwendig ist.36 Daraus folgt außerdem, dass das Nichterreichen des MHD in Einzelfällen nicht notwendig die Ungeeignetheit des verwendeten Datums impliziert.37
Das MHD gilt ferner unter der Voraussetzung der „richtigen Aufbewahrung“. Damit ist klargestellt, dass aus rechtlicher Sicht etwaige Unterbrechungen der Kühlkette – gleich an welcher Stelle des Produktlebenszyklus von Herstellung bis Verbrauch – bei der Bestimmung des MHD nicht berücksichtigt werden müssen. Bei nicht sachgerechter Lagerung verliert das MHD im Sinne der LMIV seine Garantiefunktion dafür, dass das Produkt seine spezifischen Eigenschaften behält. Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer muss hierfür keine Reserven einplanen.38
b. Verbrauchsdatum
Für gewisse Lebensmittel wie beispielsweise Salat oder verschiedene Obst-, Gemüse- und Fleischsorten gilt wegen ihrer physikalischen bzw. chemischen Beschaffenheit Art. 24 Abs. 1 LMIV:
„Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“
Der Verweis auf Art. 14 Abs. 2 bis 5 BasisVO stellt eine unwiderlegliche Vermutung und damit einen Rechtsfolgenverweis dar, d.h. mit Ablauf des VD darf das Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 1 BasisVO nicht mehr in Verkehr gebracht werden.39 Entsprechend stellt § 6 Abs. 2 LMIDV das Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln nach Ablauf des VD unter Strafe.
c. Abgrenzung
Die Frage, ob für ein Lebensmittel im Einzelfall ein MHD oder ein VD anzugeben ist, stellt eine große praktische Herausforderung dar. Die mit potenziellen Gesundheitsschädigungen verbundenen haftungsrechtlichen und rufbezogenen Risiken stellen einen Anreiz dar, bei naturwissenschaftlichen Abgrenzungsschwierigkeiten, aber auch bei mikrobiologisch schnell verderblichen und gleichzeitig nicht gesundheitlich riskanten Lebensmitteln das VD dem MHD vorzuziehen. Aus der Sicht des Verbraucherschutzes ist die Wahlfreiheit insoweit zu billigen, da das VD durch die beschriebene Unsicherheitsvermutung strengeren Regeln unterworfen ist und zu einem Mehr an Gesundheitsschutz führt.40
Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist der Vorzug des VD dagegen kritisch zu sehen, da die Lebensmittel nach dessen Ablauf entsorgt werden müssen. Auf EU-Ebene wird deshalb zurzeit an einer Vereinheitlichung der Abgrenzungskriterien gearbeitet, um die Lebensmittelverschwendung zu verringern.41
d. TTI derzeit kein Ersatz
In Diskussionen um den Einsatz intelligenter Label zur Verringerung und Vermeidung von Lebensmittelabfällen und -verschwendung wird zuweilen die Frage gestellt, ob diese das aufgedruckte MHD bzw. VD ersetzen können. Unter den geltenden Regelungen vermögen TTI dies allerdings nicht.
Das wesentliche Hindernis besteht darin, dass gemäß Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Anhang X LMIV das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum entsprechend seiner Bezeichnung als konkretes Datum (Tag/Monat/Jahr) anzugeben ist. Ein auf einem Lebensmittel angebrachter TTI kann dies nicht leisten, da sich eine derartige Datumsangabe bei den existierenden Modellen erst mittelbar durch Auslesen der angezeigten Farbe und den Referenzabgleich ergibt.
Auch die Möglichkeit, einen TTI mittels App auszulesen und sich das Datum auf dem Smartphone anzeigen zu lassen, ist keine gangbare Alternative. Fraglich ist bereits, ob diese Anzeige des MHD bzw. VD noch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 LMIV als leicht zugänglich gilt, da einige technische Hürden im Vergleich zum unmittelbar wahrnehmbaren Datum auf der Verpackung zu überwinden sind und außerdem weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass Smartphones von jeder Person und überall genutzt werden und zusätzlich die entsprechende App samt entsprechendem Datenvolumen stets installiert und verfügbar sind. Nach Art. 12 Abs. 2 LMIV ist für vorverpackte Lebensmittel außerdem vorgeschrieben, dass die verpflichtenden Informationen wie MHD und VD direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind, was den Umweg über App und Smartphone verbietet.
Für nicht vorverpackte Lebensmittel, die sog. lose Ware, gilt hingegen die oben bereits genannte nationale Sonderregelung nach Art. 12 Abs. 5, Art. 44 LMIV i.V.m. § 4 LMIDV.
Da aber nach § 4 Abs. 1 S. 1 LMIDV
„Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angebotenen werden“,
die Kennzeichnung mit MHD bzw. VD – mit Ausnahme für Dauerbackwaren und Süßwaren unter gewissen Umständen sowie für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden gemäß Satz 3 – vorgeschrieben ist, bestehen insoweit keine Unterschiede zu vorverpackten Produkten.
§ 4 Abs. 1 S. 2 LMIDV eröffnet bei derartig verpackten Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in Verkehr gebracht werden, jedoch die Möglichkeit, das jeweilige Datum an einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten bzw. der Anlage anzubringen.42 Technisch zumindest denkbar ist die Variante, dass ein auf dem Produkt angebrachter TTI ausgelesen und das daraus errechnete Datum auf einem entsprechend platzierten Bildschirm angezeigt ist. Doch es ist fraglich, ob in diesem Verfahren die Angabe noch „auf einem Schild“ im Sinne dieser Vorschrift „angebracht“ wäre. Außerdem ist zu beachten, dass diese Regelung nicht für vorverpackte Lebensmittel im Sinne der LMIV gilt, da Art. 44 LMIV einzelstaatliche Ausnahmen nur für nicht vorverpackte Lebensmittel erlaubt.43
Für andere nicht vorverpackte
„Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,“
ist gemäß § 4 Abs. 2 LMIDV keine Angabe von MHD oder VD nötig. Insoweit kann ein solches Datum nach Art. 36 und Art. 37 LMIV dennoch freiwillig bereitgestellt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 LMIV muss ein freiwillig bereitgestelltes MHD oder VD aber den Anforderungen von Art. 24 LMIV entsprechen, sodass wiederum die durch TTI nicht zu leistende konkrete Datumsangabe notwendig ist.
33 Siehe nur Bülte, in: Behr‘s Kommentar zum Lebensmittelrecht, Editorial zur 34. Akt.; Schreiner, DLR 2020, 1; Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung, hrsg. v. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand: Februar 2019; Europäische Kommission, Date marking and food waste, abrufbar unter ec.europa.eu/food/safety/food_waste/eu_actions/date_marking_en; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Mindesthaltbarkeitsdatum, Ausarbeitung v. 28.8.2019, Az. WD 5 – 3000 – 077/19, S. 17–21. 34 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 20. 35 Vgl. Meisterernst, § 9 Rn. 64–65; Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 18. 36 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 20. 37 Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 39, Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 56. 38 Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 20. 39 Wallau/Martell, LMuR 2017, 118 (120); Hagenmeyer, LMIV, Art. 24 Rn. 4; Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 76–78; ohne nähere Begründung auch Europäische Kommission, EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden, Bekanntmachung der Kommission vom 16.10.2017, C(2017) 6872 final, S. 13; a.A. Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 75–76 unter Annahme eines Rechtsgrundverweises, da Art. 14 Abs. 3–5 eine konkrete Einzelfallbetrachtung vorsehen und der Verweis auf diese Absätze andernfalls sinnlos sei, allerdings unter ausdrücklicher Anerkennung der Möglichkeit eines Redaktionsversehens; bemerkenswert: Das finnische Amt für Lebensmittelsicherheit (Evira) erlaubt die Zubereitung von Speisen aus frischen (ungefrorenen) Lebensmitteln einen Tag nach Ablauf des VD, sofern bei der Zubereitung das Produkt über 70°C erhitzt wird, Evira [Finnland], Foodstuffs Donated to Food Aid, Guide 16035/2/uk v. 1.7.2017, S. 7. 40 Vgl. Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 62. 41 Näheres zu rechtspolitischen Reformbemühungen und dem Bedarf daran siehe unten. 42 Beachte hierbei auch die Nichtanwendbarkeit der Regelungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a gemäß Art. 14 Abs. 3 LMIV. 43 Ebenso Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.110a LMIDV § 4 Rn. 7, Hagenmeyer, LMIDV, § 4 Rn. 4.
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