Kitabı oku: «Vom Stromkartell zur Energiewende», sayfa 17

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5. Die Beteiligungen

Die Marktmacht der Konzerne wird erst richtig plastisch, wenn man sich die Beteiligungen an gemeinsam oder allein beherrschten Unternehmen ansieht. Dabei sind von besonderer Bedeutung die Gemeinschaftskraftwerke von VEBA/VIAG und RWE, die das Bundeskartellamt145 aufzählt:

a) Gemeinschaftskraftwerke

 – Kernkraftwerk Gundremmingen Block B und C: RWE und Bayernwerk Beteiligungsanteile von 75 % zu 25 %

 – Kernkraftwerk Emsland: RWE 12,5 %, VEBA 12,5 %, VEW 75 %

 – Steinkohlekraftwerk in Rostock: RWE 24,6 %, VEBA 24,6 %, Bayernwerk 21,1 %

 – Bayerische Wasserkraftwerke AG: Lech-Elektrizitätswerke, ein Konzernunternehmen des RWE, und das Bayernwerk zu je 50 % beteiligt, das Wasserkraftwerke in Bayern betreibt.

 – Rhein-Main-Donau AG: Wasserkraftwerke am Rhein-Main-Donau-Kanal Lech-Elektrizitätswerke 22,5 %, Bayernwerk 77,49 %

 – Untere Iller AG: Wasserkraftwerke. 40 % Lech-Elektrizitätswerke, 60 % Bayernwerk.

Neben dem vergleichbaren Kraftwerkspark haben sich beide Unternehmensgruppe weiterhin vergleichbar mit langfristigen Lieferverträgen Importkapazitäten aus dem Ausland gesichert, die über die langfristig reservierten konzerneigenen Interkonnectoren eingeführt werden.

b) Gemeinsame Beteiligungen der beiden Unternehmensgruppen

Das Verbundunternehmen VEAG betrieb die Braunkohleverstromung in den Neuen Bundesländern: RWE war mit 26,25 %, VEBA mit 26,25 %, Bayernwerk mit 22,5 % beteiligt. Diese drei Gesellschafter kontrollierten die VEAG gemeinsam als Oligopol. Die restlichen Anteile verteilten sich auf die übrigen Verbundunternehmen VEW, EnBW, BEWAG und HEW.

Dazu kam die LAUBAG AG: größte Braunkohleproduzentin in Ostdeutschland. Sie bildete als Vorlieferantin der VEAG wirtschaftlich eine Einheit mit der VEAG. PreussenElektra 30 %, Bayernwerk 15 %, BBS-Braunkohle-Beteiligungsgesellschaft mbH 55 %, BBS: (BEWAG, HEW, VEW und EVS, zu EnBW gehörend) mit 18,2 %, Rheinbraun mit 71,8 %, RWE mit 10 % beteiligt.

Rhenag Rheinische Energie AG: Die Rhenag war zu 54,1 % im Anteilsbesitz der RWE Energie AG und zu 41,3 % im Anteilsbesitz der Thüga AG, an der der VEBA-Konzern eine Beteiligung in Höhe von 56,29 % hält.

STEAG AG: Die STEAG ist im Wesentlichen in der Steinkohleverstromung tätig und veräußert den erzeugten Strom nahezu ausschließlich an RWE und VEW. Die Gesellschaft für Energiebeteiligung mbH ist zu 26 % beteiligt, an der wiederum RWE Energie AG zu 49,7 % und VEBA zu 50,3 %. Hauptgesellschafterin der STEAG war die RAG AG mit 71,5 %.

Die enviaM, eine Konzerngesellschaft der RWE, hält mehrere Minderheitsbeteiligungen an Stadtwerken im Bundesland Sachsen, an denen auch die VEBA-Konzerngesellschaft Thüga minderheitlich beteiligt ist.

Weitere gemeinsame Beteiligungen bestanden an Kraftwerken im Grundlastbereich, an denen sowohl VEBA/VIAG als auch RWE Strombezugsrechte besitzen. Der gemeinsame Betrieb dieser Kraftwerke erforderte jedoch kaum Abstimmung der Betreibergesellschaften untereinander. Vielmehr liefen Kraftwerke im Grundlastbereich im Dauerbetrieb, so dass keine Abstimmung über das Anfahren bzw. Herunterfahren des Kraftwerks zwischen den Betreibern nötig war. Jeder Betreiber bezieht elektrische Energie entsprechend der von ihm reservierten Kapazität. Dementsprechend gering war die Bedeutung der Gemeinschaftskraftwerke, zumindest im Grundlastbereich, für die Möglichkeit, Einsicht in die Geschäftspolitik des jeweils anderen Duopolmitglieds zu erhalten.

c) Die Stadtwerksbeteiligungen

Schließlich verfügten beide Konzerne über eine Vielzahl von Beteiligungen an Stadtwerken. Mit diesen Beteiligungen hat es eine besondere Bewandtnis: Sie dienen nämlich, wie das das Bundeskartellamt in verschiedenen Fusionskontrollentscheidungen genannt hat, der Sicherung des Absatzes von Strom oder Gas, die sogenannte „Beteiligungsstrategie zur Absatzsicherung“. Dabei hielten allein VEBA/VIAG ca. 150 Beteiligungen, die meisten davon mittelbar über ihre Tochtergesellschaften Contigas und Thüga. Die Größten: Avacon 55 %, Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung 47,6 %, e.dis 69 %, EAM 46 %, Energieversorgung Potsdam 35 %, EWE 27 %, Fränkische Überlandwerke 67,1 %, Freiburger Energie- und Wasserversorgung 35,9 %, PESAG 54,7 %, Prevag Provinzialsächsische Energieversorgung 25 %, SCHLESWAG 65 %, Stadtwerke Magdeburg 29 %, Stadtwerke Frankenthal 10 %, Stadtwerke Garbsen 24,9 %, Stadtwerke Geesthacht 24,9 %, Stadtwerke Halberstadt 20 %, Stadtwerke Schwedt 37 %, Stadtwerke Weißenfels 24,5 %, Stadtwerke Zweibrücken 25,1 %, Städtische Werke Brandenburg 24,5 %, Stromversorgung Osthannover 26 %.

Eine besondere Bedeutung hatte die Thüga, an der VEBA einen 56,5 Prozent-Anteil gehörte. Das Thüga-Geschäftsmodell sieht eine Beteiligung an Stadtwerken als „Freund und Helfer“ vor. Dabei erfolgt die strategische Steuerung nicht nur über den Aufsichtsrat, sondern auch über einen Standard-Beratungsvertrag, über den Beratung zu strategischen und energiewirtschaftlichen Fragen sowie zu Rechts- und Steuerfragen für eine pauschale Gegenleistung zur Verfügung gestellt wird. Thüga verfügte zum Zeitpunkt der Liberalisierung über ca. 65 Beteiligungen, seither sind – insbesondere durch die Fusion mit der Contigas – etwa 55 dazu gekommen. Ein nicht ganz so großes Rad wurde bei der Rhenag gedreht, an der VEBA zu 42 % und RWE zu 54 % beteiligt waren.

RWE und VEW hielten zahlreiche Beteiligungen an Regionalversorgern; RWE insgesamt 12 darunter etwa die Elektromark Hagen oder die Mainzkraftwerke und VEW 3.

Die VIAG-Beteiligungen sahen aus wie folgt: Contigas: 95,0 %, Isar-Amper-Werke (IAW): 84,6 %, Energieversorgung Ostbayern (OBAG): 96,0 %, Regensburger Energie- und Wasserversorgung (REWAG): 35,5 %, Thüringer Energie AG (TEAG): 75,0 %, Überlandwerk Unterfranken: 54,3 %.

d) Das Fazit des Kartellamts

Die Bewertungen des Amtes lesen sich durchaus ausdrucksstark: Die Einschätzung der Beschlussabteilung, dass durch die Zusammenschlüsse der Preiswettbewerb zwischen den Duopolmitgliedern Beschränkungen unterworfen würde, bestätigten Presseverlautbarungen der Unternehmensvertreter. So habe der VEBA-Vorstandsvorsitzende Hartmann erklärt, die Strompreise hätten die Talsohle erreicht und die Versorger hätten erkannt, dass aggressive Preisgestaltung nicht zwingend mehr Kunden bringe.146 Es sei nicht zu erwarten, dass Kraftwerksneubauten den künftig im Oligopol zu erwartenden Wettbewerbsfrieden störten. Art und Umfang der Planung und Realisierung von Kraftwerksbauten ließen sich nicht geheim halten, sondern seien branchenbekannt. Damit kämen sie für kurzfristige Wettbewerbsvorstöße nicht in Betracht. Im Gegenteil, die Transparenz des Kraftwerkportfolios eines jeden Oligopolmitglieds begünstige die Kollusion, das geheime Zusammenspiel, da die Ersatzinvestitionen in Kraftwerke Teil des wettbewerbsbeschränkenden Parallelverhaltens werden könnten. Weiter stehe zu erwarten, dass die Kapazitätskollusion im Bereich Kraftwerke durch kollusives Verhalten im Bereich der Grenzkuppelstellen zusätzlich abgesichert werde. Die Möglichkeit hierzu bestehe, da die Oligopolmitglieder über Interconnectoren zu allen Nachbarstaaten verfügten und mit Ausnahme der EnBW-Kuppelstellen nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz alle Netzübergabepunkte vom und ins Ausland kontrollierten.

Oligopolistisches Parallelverhalten bei der Belieferung von Stadtwerken sei zudem dadurch gefördert, dass diese Kundengruppe zwischen den Oligopolmitgliedern je nach Lage im Gebiet eines Übertragungsnetzbetreibers aufgeteilt werden könne. Im Gegensatz zu EnBW hätten RWE/VEW und PreussenElektra/Bayernwerk nur wenige Weiterverteiler als Kunden verloren, so dass die Wiederherstellung der Lieferströme, wie sie jahrzehntelang bis zur rechtlichen Beseitigung der Gebietsmonopole bestanden, weitgehend reibungslos vollzogen werden könnte.

Auch das Verhalten des Duopols an den Kuppelstellen wird drastisch beschrieben: Da die Oligopolmitglieder den Großteil der internationalen Kuppelstellen kontrollierten, könnten Newcomer kaum auf Stromimporte ausweichen. Schon die Durchleitungsvorschriften enthielten keine Regelungen zum Engpassmanagement von Netzengpässen, zu denen auch die Kuppelstellen zählten. Daher verfügten die Oligopolmitglieder über erhebliche Verhaltensspielräume, Dritten den Zugang zu Importquellen auch künftig zu verweigern. Zunächst könnten durch überzogene netztechnische Sicherheitsbedenken die Kapazitäten der Kuppelstellen „heruntergerechnet“ werden. Hinsichtlich der verbleibenden Kapazitäten könnte das Verbundunternehmen auch in Zukunft daran festhalten, dass Engpässe ausschließlich zu Lasten von Drittunternehmen gehen. Denn im Durchleitungsregelwerk werde kein diskriminierungsfreier und transparenter Vergabemechanismus geschaffen. Insofern könne ein Kuppelstellenbetreiber die freien Kapazitäten ganz oder zum Teil seinem Bereich Strombeschaffung zur Verfügung stellen, ohne dass gesichert wäre, dass er nicht genutzte Kapazitäten zumindest kurzfristig Dritten, anbiete auch sonst ein kapazitätsförderndes Engpassmanagement und Netzsicherheitsberechnungen offenlege. Die Durchleitungsverweigerungsargumente der vom Bayernwerk mit beherrschten BEWAG dokumentierten die vorgenannten Verhaltensspielräume des Netzmonopolisten zu Lasten von Wettbewerbern.

e) Die Bescheide des Bundeskartellamtes und der Kommission

Beide Kartellbehörden kamen zu dem Ergebnis, dass die Fusionen eigentlich untersagt werden müssten; andernfalls entstehe ein marktbeherrschendes Duopol. Das Bundeskartellamt preschte mit seinen Bescheiden vom 12.4.2000 vor, wobei die Situation bei Strom und Gas getrennt abgehandelt wurde. Der Zusammenschluss werde zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols führen, bestehend aus RWE/VEW und Preussen-Elektra/Bayernwerk auf den Märkten für die Belieferung von Sondervertragskunden, für die Belieferung von Kleinkunden und für den Stromhandel, insbesondere dem Markt für die Belieferung von Strom-Wiederverkäufern (Stadtwerken).

RWE und VEW hätten in ihren angestammten Versorgungsgebieten eine marktbeherrschende Stellung. Zwar hätten sie in ihren Netzgebieten wegen des Wegfalls der geschlossenen Versorgungsgebiete in der Regel keine Monopolstellung mehr. Der Marktanteil liege aber sehr hoch, weil sich noch kein Durchleitungswettbewerb entwickelt habe. Diese marktbeherrschenden Stellungen gälten auch für die mittelbar über Beteiligungsunternehmen versorgten Gebiete. Dazu gehört beispielsweise auch das Gebiet der Stadtwerke Leipzig, an der die MEAG eine 40 %ige Beteiligung hielt, die sie zum Jahreswechsel 1998/99 erworben hatte.

Bei den Kriterien, aus denen die Behörden die Marktmacht des Duopols ableiten, waren sich die Behörden einig. Das Amt schreibt: Die Marktstruktur werde tiefgreifend verändert. Der deutsche Markt für Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene sei bereits derzeit hochkonzentriert, das Wettbewerbspotential sei durch weitere Faktoren eingeschränkt. Das Höchstspannungs-Übertragungsnetz, das für den Wettbewerb auf der Verbundebene ebenfalls von Bedeutung sei, werde zu über 80 % von den vier größten Stromerzeugern kontrolliert. Der Zusammenschluss führe zu einem marktbeherrschenden Duopol. Insgesamt entstände auf dem deutschen Markt für Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene zwei in etwa gleichwertige Blöcke, ein marktbeherrschendes Duopol, das einen weiten Vorsprung vor den übrigen Anbietern hätte.

Die Kommission fasste das Ergebnis wie folgt zusammen: Die Fusion von VEBA und VIAG verschlechtere die Strukturen auf dem deutschen Markt für die Stromabgabe von der Verbundebene erheblich. Der Wettbewerb werde durch die Entstehung eines Duopols (VEBA/VIAG und RWE bzw. RWE/VEW) entscheidend geschwächt. Aufgrund ihrer überlegenen Marktstellung und dem Zugriff auf Ressourcen wie Kraftwerke, Übertragungsnetz und Netzübergabestellen könne das Duopol den deutschen Markt weitgehend vom Wettbewerb abschotten und zudem die Entstehung eines funktionierenden Marktes für Stromhandel unterbinden. Der Zusammenschluss würde somit zur Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung führen. Für die marktbeherrschenden Stellungen waren von großer Bedeutung auch die langfristigen Gaslieferverträge, die – anders als beim Strom – von den großen Gasgesellschaften mit Zähnen und Klauen verteidigt wurden (vgl. 2. Teil, Kap. 3, Ziff. 5).

f) Die T-Komponente

Der Erfindungsreichtum der Stromkonzerne machte natürlich vor den Durchleitungsregeln der Verbändevereinbarung nicht halt. Eine besondere Erfindung war die sogenannte T-Komponente: Die Netzgebiete der Konzerne wurden in eine Nord- und in eine Südzone eingeteilt. Jeder Stromerzeuger oder -händler, der beide Zonen für seine Transporte nutzen musste, hatte 0,25 Pf/kWh zu bezahlen. Für Stromimporte ausländischer Anbieter fiel jeweils eine T-Komponente in Höhe von 0,125 Pf/kWh an. Die Konzerne waren freilich von dieser Komponente ungleich geringer als externe Stromhändler betroffen, weil sie Lieferungen und Bezüge zwischen den Zonen saldieren konnten. Eine besondere stromwirtschaftliche Leistung war mit der T-Komponente nicht verbunden; die Nutzung des Netzes wurde ja mit dem Regel-Netzentgelt abgerechnet. Die Kartellbehörden prüften, mit welcher Vorgehensweise sie gegen diese Komponente angehen könnten, ohne damit rechnen zu müssen, dass gegen eine Untersagungsverfügung bis zum Bundesgerichtshof geklagt würde – und ein Ansatz sollte sich in den Fusionskontrollverfahren ergeben.

6. ... und trotzdem kein Verbot der Fusionen

Die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt waren sich gleichwohl einig, beide Fusionen freizugeben, wenn sich die Unternehmen verpflichteten, Auflagen zu erfüllen – die auf den ersten Blick sehr weitreichend aussahen, aber den Wettbewerb gleichwohl nicht voranbringen sollten. Die wichtigste Zusage betraf die Veräußerung der Beteiligungen an der VEAG. VEBA war an ihr mit 26,25 % und VIAG mit 22,5 % beteiligt. Daneben hielt RWE eine Beteiligung von 26,25 % und die Energiebeteiligungs-Holding (bestehend aus BEWAG, HEW, VEW und EnBW) eine Beteiligung von 25 %. Allein die Beteiligungen von VEBA, VIAG und RWE machten 75 % aus, die von VEW 6,25 %, so dass damit über 80 % der Gesellschaftsanteile zum Verkauf standen. Außerdem mussten sich die Parteien verpflichten, ihre Geschäftsanteile an dem ostdeutschen Braunkohleproduzenten LAUBAG sowie die dazugehörigen Bergrechte an den Erwerber der VEAG-Anteile zu veräußern. An der LAUBAG war auch die EBS Braunkohle-Beteiligungsgesellschaft mit 55 % der Anteile beteiligt, die wiederum in ihrer Mehrheit zur RheinBraun AG gehörte, Bestandteil des RWE-Konzerns. Damit stand eine Kapitalmehrheit an der VEAG zum Verkauf, die dem Erwerber die gesellschaftsrechtliche Dominanz sichern würde.

Das Problem war allerdings, wie das Überleben der VEAG gesichert werden konnte. Denn die westdeutschen Konzerne hätten mit ihren Überkapazitäten die neugeordnete VEAG ausbremsen können. Deswegen verpflichteten sich die Fusionspartner, über die bereits kontrahierten Bezüge ihrer ostdeutschen Töchter TEAG, e.dis und Avacon-ost hinaus, Strom zum Marktpreis von der VEAG zu beziehen, und zwar bis zum 31.12.2003. Danach konnten die Absatzmengen zurückgehen. Besonders interessant ist, dass in der Auflage bis zum 31.12.2001 ein Marktpreis von 6 Pf/kWh für Energie und Netz garantiert wurde. Der Energieanteil belief sich nach den Erfahrungen mit der Berechnung von Netzentgelten auf 4 Pf/kWh bzw. 2 ct/kWh. Das war genau der Durchschnittspreis für die reine Energie, wie er von den Konzernen während des Wettbewerbs auch im Westen verlangt wurde.

Veräußert werden mussten auch zwei Juwelen, zum einen die Geschäftsanteile an der BEWAG, die zu 26 % der VIAG und zu 23 % der VEBA gehörte. Außerdem musste sich VEAG verpflichten, ihre unmittelbare Beteiligung an den Hamburger Elektrizitätswerken (HEW) zu veräußern, an denen sie 15,4 % des Kapitals hielt. Mittelbar war VEBA über die schwedische Sydkraft, an der sie mit 17,6 % beteiligt war, in Höhe von 15,4 % an der HEW beteiligt. Auch diese Beteiligung musste verkauft werden.

Außerdem kam die T-Komponente ins Spiel: Alle Fusionspartner mussten sich verpflichten, innerhalb eines Monats nach Freigabe die T-Komponente aufzugeben. Dazu kamen einige weitere Zusagen, so die Aufspaltung der Strompreise in die Anteile nach Energie, Netz, Zählung/Ablesung sowie sonstige Bestandteile wie Konzessionsabgaben und Steuern. Außerdem sollte es Verbesserungen bei der Bereitstellung von Regelenergie und bei der Kapazitätsausweitung des Interconnectors an der deutsch-dänischen Grenze geben.

Diese Zwangsveräußerungen machten allerdings nur Sinn, wenn es für die freiwerdenden Gesellschaftsanteile auch Einkäufer gab. Mit anderen Worten: Die Kartellbehörden, die nicht nur Vorschläge der fusionswilligen Unternehmen umsetzten, sondern auch sicher sein wollten, dass dahinter auch gesamtstaatlicher politischer Wille stand, brauchten eine Absicherung, einen Strategen, der fähig war, diese komplexen Gegebenheiten in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dieser Mann war Wirtschaftsminister Dr. Werner Müller, früher VEBA-Manager und Vorstand bei der Energieversorgung Magdeburg (EVM) in den Neuen Bundesländern, der also die Anliegen seines ehemaligen Konzerns und die Gegebenheiten in den Neuen Bundesländern kannte – und nicht nur das: Er hatte auch als Bundeswirtschaftsminister die Macht, mit Hinweisen an die beteiligten Unternehmen, mit Äußerungen gegenüber dem ihm unterstellten Bundeskartellamt, mit politischen Signalen nach Brüssel alles in die richtige Richtung zu lenken.

Das tat er alles mit Hilfe der von ihm erfundenen Formel von der „vierten Kraft“: Neben dem neu entstehenden Duopol von VEBA/VIAG und RWE/VEW und der bis zur EDF orientierenden EnBW sollte es einen neuen Konzern geben, der sich aus der ehemaligen VEAG sowie BEWAG, HEW und LAUBAG als Braunkohleförderunternehmen fügen sollte. Erst später stand ein neuer Erwerber in Person der hinter der VASA Energy stehenden schwedischen Vattenfall bereit, die Eigner des neuen Konzerns wurde.

Diese Stellage schuf für die beiden Kartellbehörden Argumentationsmöglichkeiten, die freilich nur teilweise auf Fakten, überwiegend aber auf Hoffnungen beruhten. Die Fakten lagen darin, dass die gesellschaftsrechtliche Verbindung der beiden Konzerne über die von ihnen beherrschte VEAG aufgelöst würde. Die beiden Konzerne, die sich schon in der Zeit des Monopols einig waren, in den Neuen Ländern keinen Wettbewerb aufkommen zu lassen, hatten dieses Verhalten auch nach der Liberalisierung nicht eingestellt. Die Veräußerung der Beteiligungen stelle nunmehr sicher, dass die beiden Konzerne ihr „Parallelverhalten“ jedenfalls bei der Steuerung der VEAG nicht mehr aufrechterhalten konnten.

Ob freilich der neue Konzern nunmehr ein echter Wettbewerber des Duopols werden würde und ob gar das Duopol seine für die Marktbeherrschung relevanten Verhaltensweisen – sich nämlich weder Binnen- noch Außenwettbewerb zu machen – aufgeben würde, war rein spekulativer Natur: „Durch das angebotene Zusagenpaket, wird sichergestellt, dass auf dem deutschen Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene kein marktbeherrschendes Duopol von VEBA/VIAG bzw. RWE/VEW entsteht. Denn die bedeutendsten gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Duopolmitglieder würden gelöst. Dies lässt eines der Elemente, die Parallelverhalten fördern konnten, entfallen. Weitere Zusagen, die die Veräußerung von Beteiligungen u.a. an konkurrierenden Verbundunternehmen betreffen, vermehren die Zahl und die Bedeutung der von VEBA/VIAG und RWE/VEW unabhängigen Wettbewerber.

Diese Argumentation war in hohem Maße unlogisch: Wieso durch die Erfüllung der Zusagen „sichergestellt“ wird, dass auf dem Strommarkt „kein marktbeherrschendes Duopol von VEBA/VIAG und RWE entsteht“, war schon deswegen offen, weil dieses Duopol ganz unabhängig von der Situation in den Neuen Ländern bereits bestand, wie beide Bescheide überzeugend festgestellt hatten. Genauso unlogisch ging die Argumentation weiter: „Der deutsche Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene hatte bereits vor dem Zusammenschluss einen hohen Konzentrationsgrad. Die weitere Zunahme durch die Fusion würde dazu führen, dass die beiden Unternehmensgruppen sich keinen effektiven Wettbewerb mehr machen. Grundlegende Marktbedingungen wie die Homogenität des Produktes, die Markttransparenz sowie das geringe Nachfragewachstum begünstigen ebenfalls das Parallelverhalten, welches bei der neuen Marktstruktur, zu der auch die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der beiden Blöcke gehören, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen wäre.

Wenn es so wäre, dass die Fusion dazu führte, „dass die beiden Unternehmensgruppen sich keinen effektiven Wettbewerb mehr machen“, dann wäre auch diese Annahme nur logisch, wenn vorher Wettbewerb stattfand – wovon keine Rede sein konnte. Das Parallelverhalten bestand vielmehr – und würde auch zukünftig weiter bestehen, wie man alsbald sehen konnte. Ganz und gar überraschend war schließlich die Erwartung der Kartellbehörden zum Verhalten des neuen Konzerns: „Die VEAG wurde ein unabhängiger Wettbewerber. Das Wettbewerbspotential der VEAG ist nicht mehr länger den beiden Blöcken zuzurechnen. VEAG hat jedoch eine mit der VIAG vergleichbare Marktstellung mit einem Marktanteil von 12,1 % und wird nach Erfüllung der Zusagen als unabhängiger Anbieter am Markt auftreten.

Zwar war richtig, dass VEAG ein vom Duopol unabhängiges Unternehmen würde – aber ein „Wettbewerber“? Diese Erwartung würde doch voraussetzen, dass der gerade entflammte Wettbewerb, der im Wesentlichen auf die Konzerne RWE und EnBW beschränkt war, sich fortsetzen und auf die VEAG ausdehnen würde. Davon konnte aber keine Rede sein, wie das Bundeskartellamt in seinem Bescheid vom 3.7.2000 sehr faktenreich und belegt ausführt. Der Stromhandelsmarkt weise „Wettbewerbsbedingungen auf, die durch den Zusammenschluss so verschlechtert werden, dass sie RWE/VEW und PE/BAG von Wettbewerbshandlungen absehen lassen werden und wettbewerbsbeschränkendes oligopolistisches Parallelverhalten zu erwarten ist“.147 Dabei verweist das Bundeskartellamt auch auf die „intensive Kooperation der Oligopolmitglieder in ihrer Eigenschaft als Übertragungsnetzbetreiber in der DVG148, die es ihnen erlaubt, Art und Umfang der Lastflüsse in Deutschland sowie Stromimporte zu verfolgen.“ Diese Zusammenarbeit sei durch die Entscheidungen der Kartellbehörden in keiner Weise berührt. Wettbewerb zwischen den Duopolmitgliedern sei nicht zu erwarten.

Aber auch Außenwettbewerb war nicht zu erwarten. „Duopolunabhängige Regionalversorger und Stadtwerke kommen, abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen, nicht als Anbieter in Betracht, da sie weder über Eigenerzeugungsanlagen noch über besonderes Stromhandels-Know-how verfügen ... Zum anderen fehlt vielen dieser kommunalen Unternehmen das Know-how, die Finanzkraft und aufgrund von Rechenschaftspflichten die Risikofähigkeit, um im gewichtigen Maße in das Stromhandelsgeschäft einzusteigen.“149 Auch vom Ausland sei kein Wettbewerb zu erwarten: „Da die Oligopolmitglieder den Großteil der internationalen Kuppelstellen kontrollieren, können die Newcomer kaum auf Stromimporte ausweichen.“150

Schon wenn man die beiden Bescheide nebeneinander legt, werden die Widersprüche in den Argumenten deutlich. Das liegt auch an der unterschiedlichen Bescheidungsweise der Behörden. Während der Bescheid des Bundeskartellamts vom 28.4.2000 zunächst wohl zu einer Untersagung führen sollte, die nur an wenigen Stellen Ansatzpunkte für ein finales Umsteuern bieten konnte (und durfte), war der Bescheid der Kommission vom 13.6.2000 auf die Freigabe ausgerichtet. Der Bescheid ist zwar, was die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Duopols angeht, sehr deutlich. Aber er lässt die Ansatzpunkte für die Auflagen doch erkennen.

Umso dürftiger fällt denn auch die Freigabe unter Auflagen des Bundeskartellamts vom 4.7.2000 aus. Die Pressemitteilung hebt einleitend darauf ab, dass in der Gaswirtschaft Wettbewerbsprobleme „beseitigt“ würden: So müsse RWE Beteiligungen an der Spreegas und an der GASO in den Neuen Ländern und an der rhenag im Westen veräußern, die Thyssengas müsse den Zugang zu ihren Gasversorgungsnetzen verbessern. Zugleich wird aber auf die Achillesferse des Wettbewerbs in der Gaswirtschaft hingewiesen: „Diese Auflagen im Gasbereich reichen allerdings nicht aus, da sie aufgrund der in der Gaswirtschaft bestehenden langfristigen Lieferverträge nur begrenzte Wirkungen entfalten können.“ Diese hätte das Bundeskartellamt durch Auflagen angehen können und müssen! Statt dessen heißt es, dass die verbleibenden Verschlechterungen auf den betroffenen Gasmärkten „durch erhebliche Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen auf den Strom-Regelenergiemärkten überwogen“: Regelenergie, die als Ausgleichsenergie bei der Netznutzung Dritter gebraucht wird, soll unter verbesserten Wettbewerbsbedingungen bereitgestellt werden: „Die Auflagen verbessern die Möglichkeiten der Vollversorgung von Industriekunden und Stadtwerken durch Wettbewerber von RWE/VEW.“ Was die Stromwirtschaft angeht, redet die Pressemitteilung forsch davon, dass die dort bestehenden Wettbewerbsprobleme „beseitigt“ würden. Die VEAG werde wegen der Veräußerung zu einem „vollständigen und bedeutenden Wettbewerber auf allen Marktstufen ... Durch die Schaffung von wirksamem Außenwettbewerb auf den Strommärkten wird zusammen mit weiteren Auflagen das andernfalls zu erwartende oligopolistische Parallelverhalten in einem weitgehenden symmetrischen Duopol RWE/VEW und VEBA/VIAG verhindert“.

Diese Einschätzungen, die die Freigabe tragen, liegen, gemessen an den eigenen Aussagen der Bescheide zur Würdigung des Verhaltens der Duopolmitglieder, völlig neben der Sache. Und sie werden durch die eigenen Feststellungen des Amtes wenig später widerlegt werden.

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