Kitabı oku: «Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht»

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Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

Eine systematische Darstellung der Wirtschafts- und

Wettbewerbsverfassung der EU

Prof. Dr. Peter Behrens, MCJ (NYU) em. o. Professor an der Universität Hamburg


www.cfmueller.de

Impressum

Peter Behrens hat nach dem Studium in Hamburg, Lausanne, Freiburg und Berlin seine juristische Ausbildung mit dem Referendariat in Hamburg abgeschlossen. Er wurde dort auch zum Dr. iur. promoviert (1969). Aufgrund eines Postgraduiertenstudiums an der New York University hat er den Grad eines Master of Comparative Jurisprudence (MCJ) erworben (1970). Seinen beruflichen Werdegang hat er als Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (1971-1984) begonnen und nach der Habilitation (1984) als Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg fortgesetzt. Er hat Gastprofessuren an den Universitten von Chicago (1984) und Michigan/Ann Arbor (1986/87) wahrgenommen. Als Lehrbeauftragter unterrichtet er in diversen in- und ausländischen Postgraduiertenstudiengängen. 1996/97 war er Fellow am Wissenschaftskolleg zu Berlin. Seit seiner Emeritierung (2005) ist er Mitglied des Direktoriums des Institute for European Integration der Stiftung Europa-Kolleg Hamburg. Seine Forschungs- und Publikationsschwerpunkte liegen in den Bereichen des Internationalen Wirtschaftsrechts, des europäischen Binnenmarkt- und Wettbewerbsrechts, des internationalen, europäischen und vergleichenden Gesellschaftsrechts sowie der ökonomischen Theorie des Rechts.

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

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ISBN 978-3-8114-4710-3

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Geleitwort

Europa dominiert immer deutlicher das Recht in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten. Mit jeder EU-Richtlinie, EU-Verordnung, bedeutendem EuGH-Urteil wird allgemeiner bewusst, dass in fast allen Kerngebieten des Rechts die wichtigen Reformanstöße aus Europa kommen, dass Europäisches Recht zunehmend alle Eckpunkte besetzt. Europäisches Recht darzustellen heißt also, die Hauptprobleme zu diskutieren, die Leitprinzipien, praktisch jedoch zugleich zunehmend: Fragen zu erörtern, in denen nationale Rechtsprechungstraditionen umgeworfen, ganze Bibliotheken Makulatur werden können. Seit 2002 gilt ein anderes Schuldrecht, seit eineinhalb Jahrzehnten ist Europa die Triebfeder für ein Aktien- und GmbH-Recht in steter Reform, die Bankrechtsarchitektur ist fast vollständig Europäisch. Seit dem Brexit ist eine noch weitere Vertiefung eine Option – bis hin zu einer „Verfassung“, vielleicht auch einer differenzierten Integration.

Längst etabliert ist eine Europäische Währung, eine Europäische Aktiengesellschaft, eine Europäische Bankenunion folgte, der Europäische Kapitalmarkt wurde komplett novelliert, die freie, europaweite Zirkulationsfähigkeit von Urteilen in allen Zivil- und Handelssachen ist längst Wirklichkeit, ein Europäischer Verfassungsdiskurs Realität. Ein Europäisches Zivil- oder Vertragsgesetzbuch wurde konzipiert, Stücke davon werden weiter diskutiert. Sogar ein Europäisches Körperschaftssteuerrecht ist zumindest angedacht. Das Wettbewerbs- und Beihilfenrecht war schon lange primär Europäisch, es ist mit seinen mächtigen Durchsetzungsmechanismen, die den Worten von Staatschefs trotzen, in aller Munde. Ähnliches gilt für das Immaterialgüter-, das Außenwirtschafts- und auch das allgemeine Bank- und Versicherungs- sowie das Umweltrecht. Dies sind inzwischen genuin Europäische Materien, in Zentralstücken auch das Arbeits- und Steuerrecht.

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Orientierung tut not. Seriöse Rechtsanwendung kann auch nicht mehr allein mit der (deutschen) Umsetzung arbeiten. Das Original, die Europäische Vorgabe, die auch im nationalen Rechtsverkehr in fast allen Fällen de facto unmittelbar Anwendung findet, muss betrachtet werden. Diese Orientierungshilfe ist am besten zu leisten, wenn der Europäische Bestand zusammenhängend und mit der nötigen Dichte dargestellt wird – vorliegend in bis zu zwölf Einzelbänden, als Vorreiter im deutschen (und auch im Europäischen) Markt.

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Einbezogen ist ein Band, älter, zu den geschichtlichen Grundlagen. Denn in der Tat ist die Europäische Rechtsgeschichte Grundlage für ein Europa, das zunehmend eine junge Einheit wird.

Alle Bände zum geltenden Recht der Union eröffnen zunächst umfassend das Handwerkszeug. Dargestellt ist jeweils der EG-rechtliche Bestand und das Instrumentarium, wie dieser Bestand im nationalen Rechtsverkehr wirkt. Erörtert wird jedoch ebenfalls, welche ökonomischen oder sonstigen interdisziplinären Bezüge für die jeweiligen Normen von Bedeutung sind, also was die Regeln bewirken sollen, sowie, wo Lücken verblieben sind, welche verschiedenen Modelle hier europaweit existieren und diskutiert werden. Denn Europäisches Recht ist auch ein Recht im Werden. Jedes Rechtsgebiet wird also zusammenhängend gezeichnet, als Organismus, wobei das vereinheitlichte oder harmonisierte Recht gleichermaßen nur das Skelett – den harten Nukleus – bildet. So wird die Verbindung zum nationalen Recht deutlicher. So wird die Fähigkeit zum Umgang mit Europäischem Recht gesteigert. So entsteht ein zusammenhängendes, nicht das häufig beklagte fragmentarische Bild. Lernbücher, Diskussionsbücher, stets jedoch vor allem auch Praxisbücher – dicht genug für die nötigen Details und doch klar in den Grundlinien. Das war der Anspruch. Für Kritik und Anregungen danken Autoren und Herausgeber (Stefan.Grundmann@rewi.hu-berlin.de).

Die ganze Reihe IUS COMMUNITATIS verdankt viel der Thyssen-Stiftung, die den Europäischen Zugriff und insbesondere auch die Verbindung mit der Rechtsvergleichung als so wichtig einstufte, dass sie jeden Band großzügig unterstützte.

Als Herausgeber empfinde ich tiefe Dankbarkeit.

Berlin, im Februar 2017

Stefan Grundmann

Vorwort

In Zeiten der Krise gilt es, sich darauf zu besinnen, dass das Projekt der inzwischen zur Europäischen Union erstarkten europäischen Integration seinen Anfang bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genommen hat. Ihr ist der beispiellose wirtschaftliche Aufstieg und Wohlstand der Völker Europas zu verdanken. Mögen auch mancherlei weitergehende Ansätze zu einer politischen Union ins Stocken geraten oder gar krisenhafte Züge annehmen, so sind doch der Binnenmarkt und das System unverfälschten Wettbewerbs der nach wie vor funktionsfähige Kern der Europäischen Union. Anders als die politische Integration, die als Prozess ständig neue Kompromisse zwischen den im Rat vertretenen Regierungen verlangt, beruht die wirtschaftliche Integration vor allem auf dem Schutz individueller Rechte. Das wesentliche Strukturmerkmal von Binnenmarkt und Wettbewerbssystem ist nicht die Übertragung vormals nationaler Hoheitsrechte auf die Union, sondern der rechtsverbindliche Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte gegenüber ihren Bürgern in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Als der Europäische Gerichtshof aus den Vertragsbestimmungen die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und deren Vorrang vor dem nationalen Recht ableitete, war dies kein illegitimer Akt angemaßter Selbstermächtigung, sondern die Erhebung der Unionsbürger zu Subjekten wirtschaftlicher Freiheiten und damit zu Protagonisten der Europäischen Integration. Die wirtschaftliche Integration resultiert daher nicht aus der Zentralisierung von Machtbefugnissen bei den Unionsorganen, sondern aus der Wahrnehmung ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbschancen durch die Wirtschaftsteilenehmer. Die entsprechenden Handlungsfreiheiten garantiert das Unionsrecht durch die primärrechtlichen Verbote staatlicher Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs und der Beschränkungen des Wettbewerbs durch Unternehmen bzw. öffentliche Hände. Und es sind diese letztlich privatrechtlich konstituierten Freiheiten der Wirtschaftsteilnehmer, die von allen Behörden und Gerichten zu schützen sind. Walter Hallstein hat die Wirtschaftsgemeinschaft daher treffend als Rechtsgemeinschaft charakterisiert. Ihre vorausgesetzte Grundlage ist die Bereitschaft der mitgliedstaatlichen Exekutivgewalten, Urteile zugunsten der Bürger auch im Fall des Unterliegens zu akzeptieren und zu befolgen. Solange diese rechtsstaatliche Basis nicht erodiert, darf man hoffen, dass sich die rechtlich verfasste Wirtschaftsgemeinschaft im Kern als krisenfest erweisen wird.

Die Verrechtlichung von Binnenmarkt und Wettbewerb impliziert, dass sie in ihren Grundlagen tagespolitischer Einmischungen unzugänglich sind. Die primärrechtlich garantierten Individualrechte stehen nicht zur Disposition beliebiger politischer Ermessensentscheidungen. Sie ähneln Grundrechten, deren supranationaler Charakter ihnen grundsätzlich sogar Immunität gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten verleiht. Es ist dieser spezifische Charakter des Binnenmarktrechts und der Wettbewerbsregeln, der ihnen Verfassungscharakter verleiht. Wenn der EuGH das Recht der Union als Verfassung gekennzeichnet hat, so gilt dies in besonderem Maße für die Wirtschafts- und Wettbewerbsverfassung. Indem der EUV das Konzept der „sozialen Marktwirtschaft“ in Bezug nimmt (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 EUV), wird allerdings auch anerkannt, dass der tragende unionsrechtliche „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ nicht ohne weiteres bereits aus sich heraus auch die sozialen Gerechtigkeitswerte realisiert, denen die EU ebenfalls verpflichtet ist. Soziale Marktwirtschaft bedeutet: Verknüpfung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und sozialem Ausgleich. Der Sozialstaat hat die Aufgabe, die soziale Differenzierung, die der wirtschaftliche Wettbewerb mit sich bringt, zu befrieden und damit auch die Akzeptanz der Marktwirtschaft zu fördern. Auch der europäische Binnenmarkt und sein Wettbewerbssystem bedürfen einer sozialen Grundlage, die sie selbst nur insofern garantieren können, als sie die materiellen Ressourcen hervorbringen, die für soziale Zwecke zur Verfügung stehen. In welchem Maße und nach welchen Kriterien aber redistributive Ziele verfolgt werden sollen, wird in der Union und ihren Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich beurteilt. Sozialpolitische Maßstäbe entziehen sich daher einer der Marktintegration vergleichbaren konsistenten Verrechtlichung. Die Harmonisierung der heterogenen nationalen Sozialstaatsstrukturen würde die Union überfordern. Hieraus resultiert die für die Union charakteristische Asymmetrie zwischen wirtschaftlicher, sozialer und politischer Integration. Man kann daher nur in einem vergleichsweise unscharfen Sinn in Parallele zur Wirtschafts- und Wettbewerbsverfassung von einer materiellen Sozialverfassung sprechen. Sie würde eine sehr viel weitergehende Integration durch Zentralisierung von Hoheitsrechten voraussetzen als sie die Mitgliedstaaten zu akzeptieren bereit wären und überhaupt opportun erscheint. Eine Sozialunion würde jedenfalls beträchtliche zwischenstaatliche Transferzahlungen voraussetzen, die nicht konsensfähig und deshalb im Rahmen des vorhandenen institutionellen Rahmens der EU auch nicht demokratisch legitimierbar sind.

Es besteht also ein unvermeidliches Spannungsverhältnis zwischen Binnenmarkt- und Wettbewerbsrecht einerseits und den unionalen und mitgliedstaatlichen Politiken andererseits. Die Lösung kann jedoch nicht darin bestehen, wirtschaftliche und soziale bzw. allgemeinpolitische Zwecke miteinander zu vermengen. Unterschiedliche Ziele verlangen auch unterschiedliche Instrumente. Markt und Wettbewerb müssen daher zunächst einmal in ihrer Eigengesetzlichkeit verstanden und normiert werden. Darum geht es hier. Das schließt nicht aus, dass wichtige gesellschaftliche Ziele auch als rechtlich erhebliche Grenzen der wirtschaftlichen Integration zur Geltung gebracht werden können wie es etwa durch die Berücksichtigung „zwingender Allgemeininteressen“ im Binnenmarktrecht oder die Respektierung mitgliedstaatlich definierter „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ im Wettbewerbsrecht geschieht. Es bedarf dafür aber stets einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung, um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts und des Systems unverfälschten Wettbewerbs, die ebenfalls der Allgemeinheit – nämlich erklärtermaßen der Wohlstandmehrung – dienen, nicht zu gefährden. Die Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Freiheitsrechte und der Durchsetzung sozial- oder allgemeinpolitischer Ziele ist daher ein integraler Bestandteil auch des Binnenmarkt- und Wettbewerbsrechts.

Angesichts der Fülle bereits vorhandener Handbücher, Kommentare und Lehrbücher zum Binnenmarkt- und Wettbewerbsrecht der EU mag der Leser eine Begründung dafür verlangen, dass hier eine weitere umfassende Erläuterung der entsprechenden Normenkomplexe vorgelegt wird. Welcher Bedarf soll damit gedeckt werden, dem nicht bereits hinreichend in der vorhandenen Literatur Rechnung getragen wird? Das vorliegende Werk weist einige Besonderheiten auf:


– es betont die Einheit von Binnenmarkt und System unverfälschten Wettbewerbs,
– es belegt die wettbewerbspolitische Einheit von Kartell-, Fusionskontroll-, Beihilfen- und Vergaberecht im Sinne des Schutzes wettbewerblicher Marktstrukturen,
– es bemüht sich um Interdisziplinarität im Sinne der Wechselbeziehung zwischen Recht und Ökonomik, und
– es reflektiert die komplexe Interaktion von Institutionen, Regeln und Verfahren im Mehrebenensystem der EU.

Es kann auch im vorliegenden Rahmen nur um eine Einführung gehen. Sie basiert im Wesentlichen auf Primärquellen wie den einschlägigen Unionsverträgen, den darauf beruhenden unionalen Gesetzgebungsakten, der Entscheidungspraxis und den diversen Verlautbarungen der Kommission sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das wesentliche Anliegen des Autors ist es, Verständnis sowohl bei Lesern zu wecken, die mit der Materie noch nicht vertraut sind, als auch die Vertiefung des Verständnisses von Lesern anzuregen, die sich mit der Materie bereits weitgehend auskennen (vgl. die Benutzungshinweise auf S. XI). Eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit der Sekundärliteratur hätte den Rahmen gesprengt. Immerhin findet der Leser abschnittweise Hinweise auf weiterführende Literatur. Im Übrigen stehen für weitergehende Detailinformationen die bekannten Kommentare und Handbücher zur Verfügung (siehe dazu die Literaturliste auf S. XLVII ff.).

Die vorliegende Publikation ist im Institute for European Integration der Stiftung Europa-Kolleg Hamburg entstanden. Der Autor hat zahlreichen Gesprächspartnern zu danken, deren vielfältige Anregungen wesentlich zur Klärung seiner eigenen Gedanken beigetragen haben. Ein besonderer Dank gilt Wolfgang Wurmnest, der erhebliche Teile des Manuskripts kritisch durchgesehen hat, Konrad Lammers, dessen Rat den Autor vor groben wirtschaftswissenschaftlichen Missverständnissen bewahrt hat, und Thomas Bruha, der den Blick für die völkervertraglich geregelte Außenseite von Binnenmarkt und Wettbewerbssystem geschärft hat. Martin Lieberich war bei der Erstellung des Abkürzungsverzeichnisses, Sönke Häseler bei der Gestaltung der Schaubilder behilflich. Dorothee Walther hat dankenswerter Weise die immense Mühe auf sich genommen, das Manuskript und die Druckfahnen sorgfältig zu korrigieren. Selbstverständlich gehen verbliebene inhaltliche Fehler oder formale Mängel zu Lasten des Verfassers selbst.

Hamburg, im November 2016

Peter Behrens

Hinweise zur Benutzung

Der hier gewählte Zugriff auf den Stoff ist ungewohnt. Er umfasst das Binnenmarktrecht und das gesamte unionale Wettbewerbsrecht in seinen kartell-, fusionskontroll-, beihilfe- und vergaberechtlichen Ausprägungen. Die Darstellung ist auf insgesamt vier Teile verteilt, in denen jeweils unterschiedliche Querschnitte durch die genannten Materien gelegt werden. Jeder Teil ist so konzipiert, dass er auch unabhängig von den anderen Teilen aus sich heraus verständlich sein sollte. Keiner der Teile setzt also die Lektüre der jeweils vorhergehenden Teile voraus. Querverweise sind auf das Notwendigste beschränkt. Das bedingt allerdings in gewissem Maße Wiederholungen. Es ist dem Benutzer überlassen, auf welchen Teil sich sein besonderes Interesse richtet.

Es werden zunächst in einem ersten Teil die rechtlichen und ökonomischen Grundlagen der Wirtschafts- und Wettbewerbsverfassung der EU erläutert. Sie umfassen außer einem Überblick über die binnenmarktrechtlich normierte Marktöffnung und das durch Wettbewerbsregeln konstituierte „System unverfälschten Wettbewerbs“ einschließlich der entsprechenden Beziehungen zu Drittstaaten auch eine Darstellung der wettbewerbsökonomischen Grundlagen sowie eine Auseinandersetzung mit den wettbewerbspolitischen Leitbildern. Dazu gehört insbesondere eine ausführliche Kritik des von der Kommission propagierten „more economic approach“.

Im zweiten Teil werden die mit dem Wettbewerbsrecht befassten Institutionen (Organe) der EU und der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer jeweiligen legislativen, administrativen und judikativen Kompetenzen und Aufgaben analysiert. In diesem Zusammenhang werden die Rechtsgrundlagen, die Durchsetzungskompetenzen der Behörden und der gerichtliche Rechtsschutz auf der unionalen und der nationalen Ebene dargestellt sowie die rechtlichen Mechanismen für ihre materiell- und verfahrensrechtliche Koordinierung analysiert.

Der dritte Teil erläutert die materiellrechtlichen Wettbewerbsregeln, die der „Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs“ dienen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Verbote wettbewerbsbechränkender Verhaltensweisen wird zwischen Unternehmen und Staaten als deren Adressaten unterschieden.

Im vierten Teil werden die Verfahren erläutert, die für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln in ihren unterschiedlichen Ausprägungen zur Verfügung stehen. Hier umfasst die Darstellung das Kartellverfahren, das Fusionskontrollverfahren sowie das Beihilfenkontrollverfahren, die erhebliche strukturelle Gemeinsamkeiten aufweisen. Da die Durchsetzung der vergaberechtlichen Regeln Sache der Mitgliedstaaten ist, beschränkt sich die Erörterung insoweit auf die Kontrollfunktion der Kommission.

Inhaltsübersicht

Geleitwort

Vorwort

Hinweise zur Benutzung

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Tabellen, Schaubilder und Übersichten

Abkürzungsverzeichnis

Allgemeine Literatur

1. Teil Grundlagen

1. KapitelDer Binnenmarkt als Systementscheidung

§ 1Wirtschaftliche Integration

§ 2Ordnungspolitischer Ansatz der EU

§ 3Wirtschaftliche Zielbestimmungen

§ 4Errichtung des Binnenmarkts

§ 5Politische Steuerung

2. KapitelDie Öffnung der Märkte

§ 6Funktion der Marktöffnung

§ 7Marktöffnung im Binnenmarkt

§ 8Marktöffnung gegenüber Drittstaaten

3. KapitelDas System unverfälschten Wettbewerbs

§ 9Funktion des Wettbewerbs im Binnenmarkt

§ 10Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

§ 11Wettbewerbsschutz gegenüber Drittstaaten

2. Teil Institutionen im Mehrebenensystem

4. KapitelOrgane der Union

§ 12Rechtsetzung

§ 13Verwaltung

§ 14Rechtsschutz

5. KapitelOrgane der Mitgliedstaaten

§ 15Rechtsetzung

§ 16Verwaltung

§ 17Rechtsschutz

6. KapitelKoordination der Ebenen

§ 18Rechtsetzung

§ 19Verwaltung

§ 20Rechtsprechung

3. Teil Wettbewerbsregeln

Abschnitt 1:Normadressaten (Überblick)

§ 21Regeln für Unternehmen

§ 22Regeln für Staaten

Abschnitt 2:Regeln für Unternehmen

7. KapitelGrundbegriffe

§ 23Unternehmensbegriff

§ 24Definition des relevanten Marktes

8. KapitelWettbewerbswidrige Verhaltenskoordinierung

§ 25Kartellverbot

§ 26Freistellungstatbestand

§ 27Horizontalbeschränkungen

§ 28Vertikalbeschränkungen

9. KapitelWettbewerbswidrige Ausnutzung beherrschender Marktmacht

§ 29Missbrauchsverbot

§ 30Missbrauchskategorien

§ 31Missbrauchstypen

10. KapitelZusammenschlusskontrolle

§ 32Überblick

§ 33Zusammenschlussbegriff

§ 34Aufgreifkriterien

§ 35Eingreifkriterien

Abschnitt 3:Wettbewerbsregeln für Staaten

11. KapitelKartellrechtliche Schranken der Staatstätigkeit

§ 36Der Staat als Hoheitsträger

§ 37Der Staat als Unternehmer

§ 38Hoheitsakte in Bezug auf Unternehmen

§ 39Hoheitliche Betrauung mit Gemeinwohlaufgaben (Art. 106 Abs. 2 AEUV)

§ 40Regelungskompetenzen der Unionsorgane

12. KapitelBeihilfenrechtliche Schranken der Wirtschaftsförderung

§ 41Grundlagen

§ 42Beihilfenverbot

§ 43Ausnahmen und Freistellungen

§ 44WTO-Subventionsregime

13. KapitelVergaberechtliche Regelung des Beschaffungswesens

§ 45Grundlagen

§ 46Vergaberecht

§ 47WTO-Beschaffungsregime

4. Teil Verfahren und Sanktionen

14. KapitelKartellverfahren

§ 48Grundlagen

§ 49Zuständigkeit

§ 50Aufdeckung und Voruntersuchung

§ 51Verwaltungsverfahren

§ 52Sanktionen

§ 53Nichtanwendbarkeitsbeschlüsse

15. KapitelFusionskontrollverfahren

§ 54Grundlagen

§ 55Zuständigkeit

§ 56Anmeldung

§ 57Standardverfahren

§ 58Vereinfachtes Verfahren

§ 59Sanktionen

16. KapitelBeihilfeverfahren

§ 60Grundlagen

§ 61Zuständigkeit

§ 62Kontrolle von Beihilfevorhaben

§ 63Kontrolle bestehender Beihilfen

§ 64Rückforderung rechtswidriger bzw. missbräuchlich angewendeter Beihilfen

§ 65Sanktionen

17. KapitelVergaberechtlicher Korrekturmechanismus

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort

Vorwort

Hinweise zur Benutzung

Inhaltsübersicht

Verzeichnis der Tabellen, Schaubilder und Übersichten

Abkürzungsverzeichnis

Allgemeine Literatur

1. Teil Grundlagen

1. KapitelDer Binnenmarkt als Systementscheidung

§ 1Wirtschaftliche Integration

§ 2Ordnungspolitischer Ansatz der EU

§ 3Wirtschaftliche Zielbestimmungen

I.Normative Bedeutung

II.Zielebenen

1.Wirtschaftliche Gesamtzielsetzung

2.Wirtschaftspolitische Zwischenziele

3.Institutionelle Unterziele

§ 4Errichtung des Binnenmarkts

§ 5Politische Steuerung

I.Allgemeine Wirtschaftspolitik

1.Funktion

2.Ordnungspolitik

3.Geldpolitik

4.Wachstums- und Beschäftigungspolitik

5.Finanz- und Haushaltspolitik

II.Spezifische Gemeinschaftspolitiken

1.Funktion

a.Kompensation von Marktversagen

b.Korrektur von Marktergebnissen

2.Einzelne Gemeinschaftspolitiken

a.Eigenständige Gemeinschaftspolitiken

b.Koordination mitgliedstaatlicher Politiken

3.Fazit

III.Außenwirtschaftspolitik

1.Außenhandel

2.Investitionen

2. KapitelDie Öffnung der Märkte

§ 6Funktion der Marktöffnung

I.Internationale Arbeitsteilung

II.Beschränkungen des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Protektionismus)

III.Liberalisierung des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Integration)

1.Regionale Integration

a.Integrationstypologie

b.Freihandelszone

c.Zollunion

d.Gemeinsamer Markt

e.Wirtschaftsunion

f.Vollintegration

2.Globale Integration

§ 7Marktöffnung im Binnenmarkt

I.Beseitigung staatlicher Marktzutrittsschranken

II.Warenverkehrsfreiheit

1.Finanzielle Belastungen

a.Zölle und zollgleiche Abgaben

b.Interne Abgaben

c.Gebühren

2.Mengenmäßige Beschränkungen

a.Kontingente

b.Maßnahmen gleicher Wirkung

c.Schutz nationaler Allgemeininteressen

III.Dienstleistungsfreiheit

1.Verbot von Beschränkungen

2.Schutz nationaler Allgemeininteressen

IV.Niederlassungsfreiheit

1.Verbot von Beschränkungen

2.Schutz nationaler Allgemeininteressen

V.Arbeitnehmerfreizügigkeit

1.Verbot von Beschränkungen

2.Schutz nationaler Allgemeininteressen

VI.Kapitalverkehrsfreiheit

1.Verbot von Beschränkungen

2.Schutz nationaler Allgemeininteressen

VII.Zahlungsverkehrsfreiheit

VIII.Rechtsangleichung

§ 8Marktöffnung gegenüber Drittstaaten

I.Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)

II.Beitrittsassoziierungen

1.Türkei

2.Mittel- und Osteuropäische Länder

3.West-Balkanstaaten

III.Freihandelsassoziierungen

1.Schweiz

2.Nachbarschaftsstaaten

a.Europa-Mittelmeer-Partnerschaft

b.Östliche Partnerschaft

IV.Entwicklungsassoziierungen

1.ÜLG-Staaten

2.AKP-Staaten

V.Globalisierung

1.Multilaterale Liberalisierung (GATT/GATS/WTO)

2.Bilaterale Liberalisierung („WTO plus“-Abkommen)

3. KapitelDas System unverfälschten Wettbewerbs

§ 9Funktion des Wettbewerbs im Binnenmarkt

I.Ziele des Wettbewerbs

1.Effizienz und wirtschaftliches Wachstum

2.Wirtschaftliche Integration

II.Wettbewerbstheoretische Grundlagen

1.Einführung

2.Profitmaximierung

3.Kosten

4.Erlöse

5.Profit

6.Nachfrage

7.Marktstruktur

a.Polypol (vollkommener Wettbewerb)

b.Monopol

c.Oligopol

8.Effizienz- und Verteilungswirkungen

III.Realfaktoren

1.Relativierung des Rationalitätsaxioms

2.Verhaltensökonomik

3.Transaktionskostenökonomik

4.Institutionenökonomik

IV.Wettbewerbspolitische Leitbilder

1.Ausgangspunkt

2.Rahmenbedingungen

3.Beurteilungsmaßstab

a.Marktstrukturtest

b.Marktverhaltenstest

c.Marktergebnistest

d.Fazit

4.Normative Vorgaben

a.Ausgangspunkt

b.Wettbewerbsregeln der EU

c.Wirksamer Wettbewerb

d.Integrationsziel

§ 10Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

I.Dimensionen des Wettbewerbsschutzes

II.Schutz vor Beschränkungen des Wettbewerbs

1.Wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen

a.Koordinierung des Marktverhaltens

b.Missbrauch von Marktmacht

c.Konzentration der Marktstruktur

2.Wettbewerbswidriges Verhalten von Mitgliedstaaten

a.Mitgliedstaaten als Unternehmen

b.Mitgliedstaaten als Hoheitsträger

§ 11Wettbewerbsschutz gegenüber Drittstaaten

I.Autonomes EU-Recht (extraterritoriale Anwendung)

1.Völkerrechtlicher Ausgangspunkt

2.Extraterritorialer Anwendungsbereich

3.Einschränkung und Selbstbeschränkung

4.Grenzen der Durchsetzungskompetenz

5.Internationale Kooperation

II.Völkerrechtliche Verträge

1.Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)

2.Beitrittsassoziierungen

3.Freihandelsassoziierungen

a.Schweiz

b.Nachbarschaftsstaaten

4.Entwicklungsassoziierungen

5.Globalisierung

a.Multilaterale Liberalisierung (GATT/GATS/WTO)

b.Bilaterale Liberalisierung („WTO plus“-Abkommen)

2. Teil Institutionen im Mehrebenensystem

4. KapitelOrgane der Union

§ 12Rechtsetzung

I.Kartell- und Fusionskontrollrecht

II.Beihilfenkontrolle

III.Vergaberecht

§ 13Verwaltung

I.EU-Kommission als Wettbewerbsbehörde

II.Direkter Verwaltungsvollzug

1.Kartell- und Fusionskontrollrecht

a.Kartellrecht

b.Fusionskontrolle

2.Beihilfenkontrolle

3.Vergaberecht

§ 14Rechtsschutz

I.Klagearten

1.Nichtigkeitsklage

2.Untätigkeitsklage

3.Einstweiliger Rechtsschutz

4.Schadensersatzklage

II.Kartell- und Fusionskontrollrecht

1.Nichtigkeitsklage

2.Untätigkeitsklage

3.Schadensersatzklage

III.Beihilfenkontrolle

1.Nichtigkeitsklage

2.Untätigkeitsklage

3.Schadensersatzklage

IV.Vergaberecht

V.Kontrolldichte

1.Grundlagen

2.Kartell- und Fusionskontrollrecht

3.Beihilfenkontrolle

4.Vergaberecht

5. KapitelOrgane der Mitgliedstaaten

§ 15Rechtsetzung

§ 16Verwaltung

I.Mitgliedstaatliche Behörden

II.Indirekter Verwaltungsvollzug

1.Kartell- und Fusionskontrollrecht

a.Kartellrecht

b.Fusionskontrolle

2.Beihilfenkontrolle

3.Vergaberecht

§ 17Rechtsschutz

I.Rechtsschutz gegenüber Behörden

1.Kartell- und Fusionskontrollrecht

2.Beihilfenkontrolle

3.Vergaberecht

II.Rechtsschutz gegenüber Unternehmen

1.Kartell- und Fusionskontrollverfahren

a.Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften

b.Schadensersatz, Beseitigung, Unterlassung

2.Beihilfenrecht

a.Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

b.Schadensersatz, Unterlassung, Beseitigung

3.Vergaberecht

a.Unwirksamkeit von Verträgen

b.Schadensersatz

6. KapitelKoordination der Ebenen

§ 18Rechtsetzung

§ 19Verwaltung

I.Kartell- und Fusionskontrollrecht

1.Kartellrecht

a.Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

b.Verfahrenskoordination

c.Rechtsanwendungskoordination

2.Fusionskontrolle

II.Beihilfenkontrolle

III.Vergaberecht

§ 20Rechtsprechung

I.Rechtsschutz gegenüber Behörden

1.Kartell- und Fusionskontrollrecht

a.Kartellrecht

b.Fusionskontrollrecht

2.Beihilfenrecht

3.Vergaberecht

II.Rechtsschutz gegenüber Unternehmen

1.Kartell- und Fusionskontrollrecht

a.Kartellrecht

b.Fusionskontrollrecht

2.Beihilfenrecht

3.Vergaberecht

3. Teil Wettbewerbsregeln

Abschnitt 1:Normadressaten (Überblick)

§ 21Regeln für Unternehmen

I.Kartellverbot

1.Allgemeine Regeln

2.Sektorenspezifische Regeln

II.Missbrauchsverbot

1.Allgemeine Regeln

2.Sektorenspezifische Regulierung

III.Zusammenschlusskontrolle

§ 22Regeln für Staaten

I.Bindung an die Regeln für Unternehmen

1.Direkte Bindung

a.Öffentliche Hände als Unternehmen

b.Kontrolle öffentlicher Unternehmen

2.Indirekte Bindung

II.Beihilfenverbot

III.Vergaberecht

Abschnitt 2:Regeln für Unternehmen

7. KapitelGrundbegriffe

§ 23Unternehmensbegriff

I.Funktion

II.Begriffselemente

1.Wirtschaftliche Tätigkeit

2.Wirtschaftliche Einheit

III.Konkretisierungen

1.Wirtschaftliche Tätigkeit

2.Wirtschaftliche Einheit

§ 24Definition des relevanten Marktes

I.Funktion

II.Begriffselemente

1.Sachlich relevanter Markt

a.Nachfragesubstituierbarkeit

b.Angebotssubstituierbarkeit

c.Zweiseitiger Markt

2.Räumlich relevanter Markt

3.Zeitlich relevanter Markt

III.Marktstellung von Unternehmen

IV.Wirtschaftsstufen und Wettbewerbsparameter

1.Wirtschaftsstufen

2.Wettbewerbsparameter

8. KapitelWettbewerbswidrige Verhaltenskoordinierung

§ 25Kartellverbot

I.Tatbestandsmerkmale

1.Unternehmensmehrheit

2.Mittel der Verhaltenskoordination

a.Vereinbarungen zwischen Unternehmen

b.Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

c.Abstimmung des Marktverhaltens

3.Wettbewerbsbeschränkung

a.Begriff

b.Zweck oder Wirkung

4.Zwischenstaatlichkeit

a.Relevanzkriterium

b.Zwischenstaatlicher Handel

c.Eignung zur Beeinträchtigung

5.Spürbarkeit

a.Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal

b.Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung

c.Spürbarkeit der Handelsbeeinträchtigung

II.Regelbeispiele (Überblick)

§ 26Freistellungstatbestand

I.Regelungszweck

II.Anwendungsmodalitäten

III.Tatbestandsmerkmale

1.Effizienzgewinn

2.Unerlässlichkeit

3.Verbraucherbeteiligung

4.Restwettbewerb

IV.Gruppenfreistellungen

V.Einzelfreistellungen

§ 27Horizontalbeschränkungen

I.Einführung

II.Gruppenfreistellungen

III.Typologie

1.F&E-Vereinbarungen

2.Normen- und Typenkartelle (Standardisierung)

3.Produktionsvereinbarungen

a.Produktionsbeschränkungen

b.Produktionskooperationen

4.Vermarktungsvereinbarungen

a.Preis- und Konditionenkartelle

b.Markt-, Kunden- oder Angebotsaufteilungen

c.Verkaufsgemeinschaften

d.Einkaufsvereinbarungen

§ 28Vertikalbeschränkungen

I.Einführung

1.Begriffsbestimmung

2.Vertikalvereinbarung und Folgeverträge

a.Zweistufigkeit der Vertragsbeziehungen

b.Vereinbarungen mit Vertriebsmittlern

c.Wirtschaftliche Funktion

d.Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

e.Anwendung des Kartellverbots

II.Gruppenfreistellung (Schirm-GVO)

III.Typologie

1.Abschlussbeschränkungen

a.Gebietsbeschränkungen

b.Kundenbeschränkungen

c.Verwendungsbeschränkungen

d.Bezugsbindungen (Markenzwang)

e.Alleinbelieferung

f.Alleinvertrieb

g.Produktkopplung

2.Inhaltsbeschränkungen

a.Vertikale Preisbindung

b.Vertikale Konditionenbindung

3.Kartellfreie Vertriebssysteme

a.Selektiver Vertrieb

b.Selektiver Vertrieb im Kfz-Sektor

c.Franchising

4.Lizenzvereinbarungen

9. KapitelWettbewerbswidrige Ausnutzung beherrschender Marktmacht

§ 29Missbrauchsverbot

I.Überblick

II.Tatbestandsmerkmale

1.Unternehmen und Unternehmensmehrheit

2.Marktbeherrschung

a.Begriff

b.Varianten

III.Missbrauch

1.Zweistufigkeit

2.Regelverstoß

a.Abweichendes Verhalten

b.Der „as efficient competitor“-Test

c.Fortsetzungszusammenhang mehrerer Handlungen

d.Kausalität

e.Zweck und/oder Wirkung

3.Rechtfertigungsgründe

a.Technische oder kommerzielle Notwendigkeit

b.Legitime wirtschaftliche Interessen

c.Effizienzvorteile und Restwettbewerb

IV.Zwischenstaatlichkeit

1.Zwischenstaatlichkeitsklausel

2.Zwischenstaatlicher Handel

3.Eignung zur Beeinträchtigung

V.Spürbarkeit

§ 30Missbrauchskategorien

I.Kategorisierung missbräuchlicher Verhaltensweisen

II.Allgemeine Missbrauchskategorien

1.Ausbeutungsmissbräuche

2.Behinderungsmissbräuche

3.Marktstrukturmissbräuche

§ 31Missbrauchstypen

I.Preisbezogene Missbräuche

1.Preishöhenmissbrauch

2.Kampfpreise

a.Begriff

b.Eignung zur Verdrängung

c.Verdrängungsabsicht

d.Gewinnverzicht

e.Kompensationsaussicht

f.Rechtfertigung

3.Margenbeschneidung

II.Konditionenmissbrauch und Diskriminierung

1.Konditionenmissbrauch

2.Diskriminierung

III.Produktions-, Absatz- und Innovationseinschränkungen

1.Selbstbeschränkungen

2.Fremdbeschränkungen

IV.Ausschließlichkeitsbindungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

1.Exklusive Bezugs- und Lieferbindungen

2.Kundenbindende Rabattsysteme

a.Beurteilungskriterien

b.Unbedingte Rabatte (Mengenrabatte)

c.Bedingte Rabatte

d.Treuerabatte

e.Zielrabatte

f.Rechtfertigung

V.Kopplung und Bündelung

1.Kopplung

2.Bündelung

VI.Geschäftsverweigerung

1.Gegenüber nachgelagerten Nicht-Wettbewerbern

2.Gegenüber nachgelagerten Wettbewerbern

a.Missbrauchstatbestand

b.Vorenthaltung objektiv notwendiger Inputs

c.Ausschaltung wirksamen Wettbewerbs

d.Speziell: Vorenthaltung wesentlicher Einrichtungen (essential facilities)

e.Rechtfertigung

VII.Schutzrechtsbezogene Missbräuche

1.Unterscheidung von Technologie- und Produktmärkten

2.Schutzrechte als Elemente der Marktbeherrschung

3.Missbräuchlicher Erwerb von Schutzrechten

4.Missbräuchliche Geltendmachung von Schutzrechten

5.Missbräuchliche Vermarktung von Schutzrechten

a.Grundlagen

b.Preisbezogene Missbräuche

c.Konditionenmissbräuche und Diskriminierungen

d.Produktions-, Absatz- und Innovationsbeschränkungen

e.Ausschließlichkeitsbindungen

f.Kopplung und Bündelung

g.Missbräuchliche Lizenzverweigerung

VIII.Netzzugangsverweigerung

1.Netze als wesentliche Einrichtungen

2.Missbrauchskontrolle

3.Sektorenspezifische Regulierung

a.Telekommunikation

b.Energieversorgung

c.Bahnverkehr

d.Postdienste

10. KapitelZusammenschlusskontrolle

§ 32Überblick

I.Unternehmenszusammenschluss als Wettbewerbsbeschränkung

II.Anwendung der Wettbewerbsregeln

1.Unternehmenszusammenschluss als Kartell (Art. 101 AEUV)

2.Unternehmenszusammenschluss als Marktstrukturmissbrauch (Art. 102 AEUV)

3.Unternehmenszusammenschluss als Tatbestand sui generis (FKVO 139/2004)

§ 33Zusammenschlussbegriff

I.Begriff der Kontrolle

II.Rechtsformen der Kontrollverlagerung

1.Fusion

2.Kontrollerwerb

a.Tatbestandsalternativen

b.Zusammenhängende Transaktionen

3.Erwerb alleiniger oder gemeinsamer Kontrolle

a.Alleinige Kontrolle

b.Gemeinsame Kontrolle

c.Änderung der Art der Kontrolle

4.Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollerwerb

5.Ausnahmen

6.Nebenabreden

§ 34Aufgreifkriterien

I.Unionsweite Bedeutung

1.Relevanzkriterium

2.Umsatzschwellen

II.Beteiligte Unternehmen

III.Umsatzberechnung

§ 35Eingreifkriterien

I.Überblick

1.Untersagungsgründe

2.Beurteilungskriterien

II.Marktbeherrschung

1.Überblick

2.Marktabgrenzung

3.Begriff der Marktbeherrschung

4.Einzelmarktbeherrschung

5.Kollektive Marktbeherrschung

III.Wettbewerbsbehinderung

1.Horizontale Zusammenschlüsse

a.Einzelmarktbeherrschung

b.Oligopolzusammenschlüsse

2.Nichthorizontale Zusammenschlüsse

a.Vertikale Zusammenschlüsse

b.Konglomerate Zusammenschlüsse

IV.Kausalität

1.Kausalitätserfordernis

2.Sanierungsfusion

V.Ausgleichsfaktoren (Effizienzvorteile)

VI.Gemeinschaftsunternehmen (GU)

1.Grundlagen

2.GU als Zusammenschluss

3.Nebenwirkungen

a.Gruppeneffekte

b.Prüfungskriterien

c.Kausalität und Spürbarkeit

d.Freistellung

4.GU als Kartell

5.Nebenabreden

VII.Abhilfemaßnahmen

Abschnitt 3:Wettbewerbsregeln für Staaten

11. KapitelKartellrechtliche Schranken der Staatstätigkeit

§ 36Der Staat als Hoheitsträger

I.Wettbewerbsrechtliche Immunität von Hoheitsakten

II.Ausschluss unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit

§ 37Der Staat als Unternehmer

I.Unmittelbare Wirtschaftstätigkeit

II.Mittelbare Wirtschaftstätigkeit

§ 38Hoheitsakte in Bezug auf Unternehmen

I.Maßnahmen in Bezug auf öffentliche oder privilegierte Unternehmen (Art. 106 Abs. 1 AEUV)

1.Grundlagen

2.Öffentliche Unternehmen

3.Privilegierte Unternehmen

II.Maßnahmen in Bezug auf private Unternehmen (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV)

§ 39Hoheitliche Betrauung mit Gemeinwohlaufgaben (Art. 106 Abs. 2 AEUV)

I.Grundlagen

II.Gemeinwohlaufgaben im Unionsrecht

III.Definitionsermessen der Mitgliedstaaten

IV.Staatliche Betrauung von Unternehmen

V.Wettbewerbliche Kontrolle des Betrauungsaktes

VI.Wettbewerbliche Kontrolle der Leistungserbringer

VII.Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip)

§ 40Regelungskompetenzen der Unionsorgane

I.Finanzielle Transparenz

II.Liberalisierung öffentlicher Sektoren

III.Konzept der Universaldienste

12. KapitelBeihilfenrechtliche Schranken der Wirtschaftsförderung

§ 41Grundlagen

I.Supranationales Beihilfenverbot mit Erlaubnisvorbehalten

II.Gruppenfreistellungen

III.Defizitfinanzierung von Gemeinwohlaufgaben

IV.Mitteilungen, Leitlinien, Beihilferahmen

V.WTO-Recht

§ 42Beihilfenverbot

I.Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten

II.Gewährung einer Vergünstigung

1.Marktinkonforme Besserstellung

a.Ausgangspunkt

b.Maßstab der Marktkonformität

c.Marktkonformität von Austauschverträgen über Güter oder Leistungen

d.Marktkonformität staatlicher Investitionen

e.Marktkonformität staatlicher Kredite

2.Defizitfinanzierung von Gemeinwohlaufgaben

III.Staatlicher Ursprung der Fördermittel

1.Ausgangspunkt

2.Transfer staatlicher Mittel

3.Zurechnung zum Staat

IV.Selektivität der Förderung

1.Ausgangspunkt

2.Materielle Selektivität

3.Regionale Selektivität

V.Wettbewerbsverfälschung

VI.Handelsbeeinträchtigung

VII.Spürbarkeit

VIII.„De-minimis“ Regelungen

1.Allgemeine Bagatellverordnung

2.DAWI-Bagatellverordnung

3.Agrar-Bagatellverordnung

§ 43Ausnahmen und Freistellungen

I.Grundlagen

1.Legalausnahmen

2.Freistellungstatbestände

3.Sekundärrecht

4.Beurteilungsermessen

II.Gruppenfreistellungen

1.„DAWI-Beschluss“ 2012/21/EU

2.AGVO 651/2014

III.Einzelfreistellungen

IV.Fallgruppen

1.Beihilfekategorien

2.Beihilfen für Gemeinwohlaufgaben

3.Regionalbeihilfen

a.Begriff

b.Freistellungen

c.Ziel von gemeinsamem Interesse

d.Fördergebiete

e.Beihilfearten

f.Beihilfeintensitäten

4.Horizontalbeihilfen

a.KMU-Beihilfen

b.F&E&I-Beihilfen

c.Umweltschutz- und Energiebeihilfen

d.Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

e.Krisenbeihilfen

f.Infrastrukturbeihilfen

g.Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen

h.Kultur- und Sportbeihilfen

i.Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse

j.Sozial-, Katastrophen- und Teilungsbeihilfen (Art. 107 Abs. 2 AEUV)

5.Sektorale Beihilfen

§ 44WTO-Subventionsregime

13. KapitelVergaberechtliche Regelung des Beschaffungswesens

§ 45Grundlagen

I.Der Staat als Nachfrager

II.Relevanz der Grundfreiheiten

III.Relevanz der Wettbewerbsregeln

IV.Relevanz der Beihilferegeln

V.WTO-Recht

§ 46Vergaberecht

I.Rechtsgrundlagen

1.Primäres Unionsrecht

2.Sekundäres Unionsrecht

3.Kommissionsmitteilungen

II.Persönlicher Anwendungsbereich

1.Funktionaler Ansatz

2.Staatliche Verwaltungseinheiten und Gebietskörperschaften

3.Staatlich kontrollierte Einrichtungen

4.Subventionierte Unternehmen

5.Sektorale Auftraggeber

III.Sachlicher Anwendungsbereich

1.Auftragsformen

a.Öffentliche Aufträge

b.Konzessionen

2.Auftragsgegenstände

a.Vorbemerkung

b.Lieferung von Waren

c.Bauleistungen

d.Dienstleistungen

e.Gemeinwohlaufgaben (DAWI)

f.Ausschlüsse

3.Binnenmarktrelevanz (Schwellenwerte)

IV.Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen

1.Verfahrensarten

2.Transparenz (Publizitätserfordernisse)

3.Vergabeentscheidung (Zuschlagsentscheidung)

a.Zweistufigkeitsgrundsatz

b.Auswahlphase (Eignungsprüfung)

c.Zuschlagsphase (Angebotsprüfung)

4.Zuschlagserteilung

§ 47WTO-Beschaffungsregime

4. Teil Verfahren und Sanktionen

14. KapitelKartellverfahren

§ 48Grundlagen

§ 49Zuständigkeit

§ 50Aufdeckung und Voruntersuchung

I.Anfangsverdacht

II.Sektorenuntersuchung

III.Beschwerden

IV.Anzeigen von Informanten oder Kronzeugen

§ 51Verwaltungsverfahren

I.Verfahrenseinleitung

II.Ermittlungen

1.Auskunftsverlangen

2.Befragung von Zeugen

3.Nachprüfung

a.Nachprüfung bei Unternehmen

b.Nachprüfung außerhalb von Unternehmen

III.Anhörungsverfahren

1.Anspruch auf rechtliches Gehör

2.Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.Erwiderung und mündliche Anhörung

4.Recht auf Akteneinsicht

IV.Einstweilige Maßnahmen

V.Verfahrensabschluss

1.Überblick

2.Feststellungsbeschluss

3.Abstellungsbeschluss

4.Einstellungsbeschluss

5.Verpflichtungsbeschluss

6.Freistellungsentzug

§ 52Sanktionen

I.Grundlagen

II.Zwangsgeld

III.Bußgeld

1.Bußgeldbewehrte Rechtsverstöße

2.Adressaten

3.Verschulden

4.Bemessung

5.Kronzeugenregelung

6.Vergleichsverfahren

7.Verfolgungsverjährung und Vollstreckung

§ 53Nichtanwendbarkeitsbeschlüsse

15. KapitelFusionskontrollverfahren

§ 54Grundlagen

§ 55Zuständigkeit

I.Grundsatz

II.Kompetenzzuweisungen kraft Verweisung

1.Grundlagen

2.Verweisung an die Kommission

a.Verweisung vor Anmeldung

b.Verweisung nach Anmeldung

3.Verweisung an die Mitgliedstaaten

a.Verweisung vor Anmeldung

b.Verweisung nach Anmeldung

§ 56Anmeldung

I.Anmeldepflicht

II.Anmeldeverfahren

1.Voranmeldephase

2.Anmeldung

III.Vollzugsverbot

§ 57Standardverfahren

I.Phase I: Vorprüfung

1.Verfahrensbeginn

2.Verfahrensabschluss

a.Nichtanwendbarkeitsbeschluss

b.Freigabebeschluss

c.Einleitung der Hauptprüfung

II.Phase II: Hauptprüfung

1.Verfahrenseinleitung

2.Ermittlungen

a.Auskunftsverlangen

b.Befragung von Personen

c.Nachprüfung

d.Beteiligungsrechte

3.Verfahrensabschluss

a.Freigabebeschluss

b.Untersagungsbeschluss

c.Entflechtungsbeschluss

§ 58Vereinfachtes Verfahren

§ 59Sanktionen

I.Zwangsgelder

II.Bußgelder

16. KapitelBeihilfeverfahren

§ 60Grundlagen

§ 61Zuständigkeit

§ 62Kontrolle von Beihilfevorhaben

I.„Neue Beihilfen“

II.Standardverfahren

1.Anmeldung

a.Anmeldepflicht

b.Anmeldeverfahren

c.Durchführungsverbot

2.Phase I: Vorläufige Prüfung

3.Phase II: Hauptprüfung

III.Vereinfachtes Verfahren

§ 63Kontrolle bestehender Beihilfen

I.„Bestehende Beihilfen“

II.Fortlaufende Überprüfung

§ 64Rückforderung rechtswidriger bzw. missbräuchlich angewendeter Beihilfen

I.„Rechtswidrige bzw. missbräuchlich angewendete Beihilfen“

II.Aufdeckung von Rechtsverstößen

1.Beschwerden

2.Sektoren- und Beihilfeuntersuchungen

3.Auskunftsersuchen und Nachprüfung vor Ort

III.Einstweilige Maßnahmen

IV.Prüfverfahren

1.Prüfung rechtswidriger Beihilfen

2.Prüfung missbräuchlich angewendeter Beihilfen

V.Rückforderung von Beihilfen

§ 65Sanktionen

I.Sanktionen gegen Mitgliedstaaten

II.Sanktionen gegen Unternehmen

1.Zwangsgelder

2.Geldbußen

17. KapitelVergaberechtlicher Korrekturmechanismus

Stichwortverzeichnis

Verzeichnis der Tabellen, Schaubilder und Übersichten

Tabellen


Tabelle 1: Kostenarten (Rn. 236)
Tabelle 2: Erlösarten (Rn. 246)
Tabelle 3: Profit als Differenz von Kosten und Erlösen (Rn. 248)

Schaubilder


Schaubild 1: Fixkosten (Rn. 237)
Schaubild 2: Variable Kosten (Rn. 238)
Schaubild 3: Produktionskosten (Rn. 242)
Schaubild 4: Erlöskurven (Rn. 247)
Schaubild 5: Profitmaximum (Rn. 249)
Schaubild 6: Gesamtprofitkurve (isoliert) (Rn. 250)
Schaubild 7: Gesamtprofitkurve im Kontext (Rn. 252)
Schaubild 8: Nullprofit bei vollkommenem Wettbewerb (Rn. 254)
Schaubild 9: Nachfrageelastizität (Rn. 257)
Schaubild 10: Vollkommen unelastische Nachfrage (Rn. 259)
Schaubild 11: Vollkommen elastische Nachfrage (Rn. 260)
Schaubild 12: Preisbildung im Polypol (Rn. 266)
Schaubild 13: Konsumenten- und Produzentenrente im Polypol (Rn. 269)
Schaubild 14: Preisbildung im Monopol (Rn. 275)
Schaubild 15: Gesamtwohlfahrtsverlust im Monopol (Rn. 278)
Schaubild 16: Natürliches Monopol (Rn. 283)
Schaubild 17: Preisbildung im Oligopol (Rn. 288)
Schaubild 18: Heuristisches Gesamtschema zum Wettbewerbssystem (Rn. 324)
Schaubild 19: Williamson-trade off (Rn. 352)
Schaubild 20: Wirtschaftsstufen (allgemein) (Rn. 837)
Schaubild 21: Wirtschaftsstufen (Horizontalbeziehungen) (Rn. 962)
Schaubild 22: Wirtschaftsstufen (Vertikalbeziehungen) (Rn. 1003)
Schaubild 23: Unternehmensverbund (Rn. 1352)


Übersichten Integrationstypen (Rn. 107)

Abkürzungsverzeichnis


AAC average avoidable costs
aaO am angeführten Orte
ABl. Amtsblatt der Europäischen Union (Ausgabe L: Rechtsvorschriften, Ausgabe C: Mitteilungen)
Abs. Absatz
ACER Agency for the Cooperation of Energy Regulators
AcP Archiv für die civilistische Praxis
AEC(-Test) „as efficient competitor“-Test
AETR Accord Européen sur les Transports Routiers
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AGVO Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
AKP Afrikanisch/Karibisch/Pazifisch
APS Allgemeines Präferenzsystem
APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte
ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
Art. Artikel
ASEAN Association of Southeast Asian Nations
ATC average total costs
Aufl. Auflage
AVC average variable costs
BauR baurecht (Zeitschrift)
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Zivilsachen
BHO Bundeshaushaltsordnung
BIP Bruttoinlandsprodukt
BISD Basic Instruments and Selected Documents (GATT)
BIT bilateral investment treaties
BKartA Bundeskartellamt
BRZ Zeitschrift für Beihilfenrecht
BT Deutscher Bundestag
Bull. EG Bulletin der Europäischen Gemeinschaften (hrsg. von der Kommission der EG)
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
CAN Communidad Andina de Naciones
CARIFORUM Staatengruppe Caribbean Forum
CDU Christlich Demokratische Union
CECED Conseil Europeen de la Construction d'Appareils Domestiques
CEN Comité Européen de Normalisation
CENELEC Comité Européen de Normalisation Électrotechnique
CETA Comprehensive Economic and Trade Agreement (Canada-EU Trade Agreement)
CML Common Market Law
CMLR Common Market Law Review
Co. Company
COM European Commission
COMP Directorate-General for Competition
COSME EU Programme for the Competitiveness of Enterprises and SMEs
CPJI Cour Permanente de Justice Internationale
CPV Common Procurement Vocabulary
CSU Christlich Soziale Union
DAWI Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
DB Der Betrieb
DCFTA Deep and Comprehensive Free Trade Area
DDR Deutsche Demokratische Republik
ders. derselbe
DG Directorate General
dh das heißt
DIAC Draft International Antitrust Code
dies. dieselbe[n]
DIN Deutsches Institut für Normung
DM Deutsche Mark
DSU Dispute Settlement Understanding
EAC East African Community
EAG Europäische Atomgemeinschaft
EAGCP Economic Advisory Group on Competition Policy
ebd. ebenda
EBITDA earnings before interest, taxes, depreciation and amortization
EC European Community
ECJ European Court of Justice (Court of Justice)
ECLI European Case Law Identifier
ECLR European Competition Law Review
ECN European Competition Network
ed. Edition (Auflage)
EEA Einheitliche Europäische Akte / European Economic Area
EEE lʼEspace Économique Européen
EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EFSF European Financial Stability Facility
EFSI Europäischer Fonds für Strategische Investitionen
EFSM Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus
EFTA European Free Trade Association
EG Europäische Gemeinschaft
EGFL Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV/EG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einl. Einleitung
ELA emergency liquidity assistance
ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die ländliche Entwicklung
EMEA Euro-Mediterranian Economic Area
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
endg. endgültig
ENP Europäische Nachbarschaftspolitik
EP Europäisches Parlament
ESA East South Africa
ESF Europäischer Sozialfonds
ESI Europäischer Struktur- und Investitionsfonds
ESM Europäischer Stabilitätsmechanismus
ESZB Europäisches System der Zentralbanken
etc. et cetera
ETSI European Telecommunications Standards Institute
EU Europäische Union
EUCO European Council
EuG Gericht der Europäischen Union (vormals: Europäisches Gericht erster Instanz)
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechte Zeitschrift
EUR Euro
EuR Europarecht
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evtl. eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV Vertrag zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
EWRA EWR-Abkommen
EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht Aktuell
EZB Europäische Zentralbank
F&E Forschung und Entwicklung
F&E&I Forschung, Entwicklung und Innovation
f./ff. folgende/fortfolgende
FDP Freie Demokratische Partei
FHA Freihandelsabkommen
FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb
FKVO Fusionskontrollverordnung
Fn. Fußnote
FRAND fair, reasonable and non-discriminatory (terms)
FS Festschrift
FTC (United States) Federal Trade Commission
GA Generalanwalt/Generalanwältin
GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
GATS General Agreement on Trade in Services
GATT General Agreement on Tariffs and Trade
GD Generaldirektion (der Europäischen Kommission)
GDP Gross Domestic Product
gem. gemäß
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GEREK Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GR-Charta/GRCh Grundrechtecharta
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GS Gedächtnisschrift
GSM Global System for Mobile Communications
GU Gemeinschaftsunternehmen
GVO Gruppenfreistellungsverordnung
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
HHI Herfindahl-Hirschman Index
Hrsg. Herausgeber(in)
IBR Immobilien & Baurecht
ICC International Chamber of Commerce
ICJ International Court of Justice
ICN International Competition Network
idF in der Fassung
IEC International Engineering Consortium
IGH Internationaler Gerichtshof
IntWbR Internationales Wettbewerbsrecht
IOC International Olympic Committee
IÖPP Institutionalisierte Öffentlich-Private Partnerschaft
IPCEI important projects of common European interest
IRR internal rate of return
iS im Sinne
ISO International Organization for Standardization
iSv im Sinne von
ITO International Trade Organization
iVm in Verbindung mit
JIEL Journal of International Economic Law
JuS Juristische Schulung
JZ Juristenzeitung
KF Kohäsionsfonds
KG Kammergericht
KMU Kleine und Mittlere Unternehmen
KOM Europäische Kommission
KomE Kommissionsentscheidung/-beschluss
KSzW Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht
lfd. laufend
LIEI Legal Issues of Economic Integration
lit. litera
LL Leitlinie
LRAIC long-run average incremental cost
Ltd. Limited
maW mit anderen Worten
MERCOSUR Mercado Común del Sur
Mio. Million(en)
MOEL Mittel- und Osteuropäische Länder
MPI Max-Planck-Institut
Mrd. Milliarde(n)
MS Mitgliedstaat
mwN mit weiteren Nachweisen
MwSt. Mehrwertsteuer
NAAT not appreciably affecting trade
nF neue Fassung
N.F. Neue Folge
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NPV net present value
Nr. Nummer
NUTS Nomenclature des Unités Territoriales Statistiques
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZKartR Neue Zeitschrift für Kartellrecht
OECD Organization for Economic Cooperation and Development
OLG Oberlandesgericht
OMK Offene Methode der Koordinierung
ON Open Network
ONP Open Network Provision
OPEC Organization of the Petroleum Exporting Countries
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
ORDO Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
p. page
para./par. paragraph
PPP Public Private Partnership(s)
PrivR Privatrecht
R&U Rettung und Umstrukturierung
RabelsZ Rabels Zeitschrift
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
RRL Rahmenrichtlinie
RS reasoned submission
Rs. Rechtssache(n)
S. Seite/Satz
SAA Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen (der EU mit den West-Balkanstaaten)
SADC South African Development Community
SAM State Aid Modernisation
SEC United States Securities and Exchange Commission
SektVO Sektorenverordnung
SIEC significant impediment of effective competition
SIMAP Système d‚Information pour les Marchés Publics
Slg. Sammlung
sog. sogenannte/n/r
SSNIP small but significant non-transitory increase in price
StIGH Ständiger Internationaler Gerichtshof
StPO Strafprozessordnung
SWD (European) Commission Staff Working Document
SWP Stiftung Wissenschaft und Politik
SZR Sonderziehungsrechte
TED Tenders Electronic Daily
TFEU Treaty on the Functioning of the European Union
TK Telekommunikation
TKG Telekommunikationsgesetz
TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
Tsd. Tausend
TT Technologie-Transfer
TT-GVO Technologie-Transfer Gruppenfreistellungsverordnung
TTIP Transatlantic Trade and Investment Partnership
Tz. Textziffer
u.a. unter anderem/und andere
U.S.C. United States Code (Code of Laws of the United States of America)
u.U. unter Umständen
UAbs. Unterabsatz
UK United Kingdom
ÜLG Überseeische Länder und Hoheitsgebiete
UN United Nations
UNCTAD United Nations Commission on Trade and Development
Urt. Urteil
US/USA United States (of America)
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von/vom
VDE Verband der Elektrotechnischen Industrie
verb. Rs. verbundene Rechtssachen
VerfVO Verfahrensverordnung
VergabeR Vergaberecht
vgl. vergleiche
VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
VO Verordnung
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOF Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
VOL Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WM Wertpapiermitteilungen
WPA Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WTO World Trade Organization
WuW Wirtschaft und Wettbewerb
z.B. zum Beispiel
z.Zt. zur Zeit
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
ZEI Zentrum für Europäische Integrationsforschung
ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien
ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO Zivilprozessordnung
ZRL Zugangsrichtlinie
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZWeR Zeitschrift für Wettbewerbsrecht

Allgemeine Literatur
Unionsrecht insgesamt

Kommentare


Calliess/Ruffert (Hrsg.) EUV-AEUV – Kommentar, 4. Aufl. 2011
Geiger/Khan/Kotzur EUV/AEUV – Kommentar, 6. Aufl. 2016
Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.) Das Recht der Europäischen Union – Kommentar (Loseblatt), Stand 2015
Hailbronner/Wilms (Hrsg.) Recht der EU – Kommentar (Loseblatt), lfd.
Lenz/Borchardt (Hrsg.) EU-Verträge – Kommentar, 6. Aufl. 2012
Meyer (Hrsg.) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014
Schwarze (Hrsg.) EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012
Streinz (Hrsg.) EUV/AEUV – Kommentar, 2. Aufl. 2012
von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.) Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015

Handbücher


Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt), Stand 2015
Frenz Handbuch Europarecht, Band 1–5, 2007
Hatje/Müller-Graff (Gesamthrsg.) Enzyklopädie Europarecht, Bd. 1–10, 2013–2015
Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.) Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015

Lehrbücher


Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union – Europarecht und Politik, 12. Aufl. 2016
Borchardt Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 6. Aufl. 2015
Haratsch/Koenig/Pechstein Europarecht, 9. Aufl. 2014
Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht, 6. Aufl. 2014
Streinz Europarecht, 10. Aufl. 2016

Wettbewerbsrecht

Kommentare


Bechtold/Bosch/Brinker EU-Kartellrecht – Kommentar, 3. Aufl. 2014
Bornkamm/Montag/Säcker (Hrsg.) Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 1: Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015
Busche/Röhling (Hrsg.) Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Band 3 und 4: Europäisches Kartellrecht, 2015
de Bronett Europäisches Kartellverfahrensrecht, Kommentar zur VO 1/2003, 2. Aufl. 2012
Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Kulka Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Band 2: EU-Kartellrecht (Loseblatt), Stand 2016
Immenga/Mestmäcker (Hrsg.) Wettbewerbsrecht, Band 1 / 2 Teile – Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl. 2012
Langen/Bunte (Hrsg.) Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 2. Aufl. 2014
Löwenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann (Hrsg.) Kartellrecht, Europäisches und Deutsches Recht – Kommentar, 3. Aufl. 2016
Schröter/Klotz/Mederer (Hrsg.) Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2014

Handbücher


Wiedemann (Hrsg.) Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016
Schulte (Hrsg.) Handbuch Fusionskontrolle, 3. Aufl. 2016

Lehrbücher


Bunte/Stancke Kartellrecht, 3. Aufl. 2016
Dreher/Kulka Wettbewerbs- und Kartellrecht, 9. Aufl. 2016
Emmerich Kartellrecht, 13. Aufl. 2014
Fritzsche Wettbewerbs- und Kartellrecht, 2016
Kling/Thomas Kartellrecht, 2. Aufl. 2016
Lettl Kartellrecht, 3. Aufl. 2013
Mäger (Hrsg.) Europäisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2011
von Dietze/Janssen Kartellrecht in der anwaltlichen Praxis, 5. Aufl. 2015

Beihilfenrecht

Kommentare


Bartosch EU-Beihilfenrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2016
Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, Band 3 – Beihilfenrecht / Sonderbereiche, 5. Aufl. 2016
Montag/Säcker (Hrsg.) Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 4: Beihilfenrecht, 2. Aufl. (im Erscheinen begriffen)

Handbücher


Frenz Handbuch Europarecht, Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht, 2007
Koenig/Kühling/Ritter EG-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2005

Vergaberecht

Kommentare


Byok/Jaeger (Hrsg.) Kommentar zum Vergaberecht, 3. Aufl. 2011
Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß Vergaberecht – Kommentar, 3. Aufl. 2011
Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/Teil 2 – Vergaberecht, 5. Aufl. 2014
Kularz/Kus/Portz/Prieß Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Aufl. 2014
Montag/Säcker (Hrsg.) Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 3: Vergaberecht, 2. Aufl. 2016
Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht, Kommentar, 2. Aufl. 2014
Pünder/Schellenberg (Hrsg.) Vergaberecht – Handkommentar, 3. Aufl. 2016
Reidt/Stickler/Glahs (Hrsg.) Vergaberecht – Kommentar, 3. Aufl. 2011
Weyand Vergaberecht – Praxiskommentar zum GWB, 5. Aufl. 2016
Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.) Vergaberecht – Kompaktkommentar, 4. Aufl. 2016

Handbücher


Dobmann Das neue Vergaberecht, 2016
Egger Europäisches Vergaberecht – Handbuch, 2008
Frenz Handbuch Europarecht, Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht, 2007
Gabriel/Krohn/Neun Handbuch des Vergaberechts, 2014
Hertwig Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 5. Aufl. 2014
Leinemann (Hrsg.) Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 6. Aufl. 2016
Müller-Wrede (Hrsg.) Kompendium des Vergaberechts, 2. Aufl. 2013

1. Teil Grundlagen

1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung

§ 1Wirtschaftliche Integration

§ 2Ordnungspolitischer Ansatz der EU

§ 3Wirtschaftliche Zielbestimmungen

§ 4Errichtung des Binnenmarkts

§ 5Politische Steuerung

2. Kapitel Die Öffnung der Märkte

§ 6Funktion der Marktöffnung

§ 7Marktöffnung im Binnenmarkt

§ 8Marktöffnung gegenüber Drittstaaten

3. Kapitel Das System unverfälschten Wettbewerbs

§ 9Funktion des Wettbewerbs im Binnenmarkt

§ 10Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

§ 11Wettbewerbsschutz gegenüber Drittstaaten

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung

1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 1 Wirtschaftliche Integration

§ 1 Wirtschaftliche Integration

1

Die Europäische Union (EU) hat gem. Art. 1 Abs. 3 EUV ihre Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union (EUV)[1] sowie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der seinerseits auf dem ehemaligen EG-Vertrag [ursprünglich EWG-Vertrag][2] beruht. Bisher stützte sich die EU gem. Art. 1 Abs. 3 EUV aF auf „drei Säulen“. Die „erste Säule“ bildeten die drei Gemeinschaften, nämlich die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS),[3] die Europäische Gemeinschaft (EG)[4] und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG);[5] die „zweite Säule“ beinhaltete die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gem. Art. 11–28 EUV aF; die „dritte Säule“ hatte gem. Art. 29–42 EUV aF die politische und justizielle Zusammenarbeit zum Gegenstand. Die EGKS ist inzwischen wegen Zeitablaufs beendet.[6] Im Übrigen sind die „drei Säulen“ durch den Vertrag von Lissabon[7] miteinander verschmolzen worden, bis auf die EAG, die neben der EU auf eigener Vertragsgrundlage fortbesteht.

2

Die Europäische Gemeinschaft (EG) war 1957 als Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit dem Ziel der Integration der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in einen Gemeinsamen Markt gegründet worden (Art. 2 EWGV). Die „Einheitliche Europäische Akte“ (EEA) von 1986[8] sowie die anschließende Gründung der Europäischen Union im Jahre 1992 durch den Vertrag von Maastricht[9] haben diese wirtschaftliche Ausrichtung der EG durch das Binnenmarktkonzept[10] und durch die Entwicklung einer Währungsunion[11] noch bekräftigt. Die zentrale Bedeutung der EG als Wirtschaftsgemeinschaft für die Europäische Integration hat der Vertrag von Amsterdam[12] aus dem Jahre 1997 ebensowenig in Frage gestellt wie der im Jahre 2003 in Kraft getretene Vertrag von Nizza.[13] Mit dem Vertrag von Lissabon geht die Europäische Gemeinschaft nunmehr im größeren Rahmen der Europäischen Union auf. Sie ist jetzt auch normativ eingebettet in den Gesamtzusammenhang des Unionsrechts. Binnenmarkt und Währungsunion bleiben aber weiterhin die Kernbestandteile der Europäischen Integration.

3

Mit der Betonung der wirtschaftlichen Integration durch Zusammenschluss der Volkswirtschaften zu einem Gemeinsamen Markt bzw. Binnenmarkt ist die politische Motivation, die der Europäischen Einigung von Beginn an zugrunde gelegen hat, von vornherein nie in Frage gestellt worden. Es ging stets darum, Frieden zu schaffen und die alten Gegensätze zwischen den Staaten durch einen Zusammenschluss der europäischen Völker zu überwinden. Aber schon der Schuman-Plan von 1950, der den entscheidenden Anstoß für den Integrationsprozess gegeben hat, ist von der befriedenden Wirkung des wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Völkern ausgegangen. Er hat die wirtschaftliche Integration zum Angelpunkt des Einigungsprozesses gemacht. Wenn die Völker Europas ihr wirtschaftliches Potential durch den Zusammenschluss ihrer bisher nationalen Volkswirtschaften gemeinsam nutzen würden, dann – so die grundlegende Idee – würden auch politische Konflikte in friedlichen Bahnen ausgetragen werden können und sogar eine politische Einigung möglich werden. Menschen, die zum gemeinsamen Vorteil im Austausch miteinander wirtschaften, sind naturgemäß an friedlichen Verhältnissen interessiert.

4

Die Entwicklung, die dann im Laufe der Zeit zur Gründung, Intensivierung und Erweiterung der EU geführt hat, besteht im Kern darin, dass der wirtschaftlichen Integration zunehmend die Dimension der politischen Integration an die Seite gestellt worden ist. Die politische Integration hat sich zum Teil außerhalb des engeren Rahmens der EG vollzogen; zu einem nicht unwesentlichen Teil aber auch innerhalb dieses Rahmens. Das zeigte sich an den zunehmenden Erweiterungen des Katalogs der Gemeinschaftspolitiken im EG-Vertrag (Art. 3 EG), die mit den mehrfachen Vertragsänderungen von Maastricht, Amsterdam und Nizza eingeführt worden sind. Diese Entwicklung hat sich im Änderungsvertrag von Lissabon fortgesetzt und im jetzigen Katalog der Unionspolitiken (Art. 2–6 AEUV) seinen bisherigen Abschluss gefunden. In dem Maße wie sich die der Union zugewiesenen Kompetenzen zur politischen Gestaltung auf die Errichtung eines Binnenmarkts beziehen, ist dadurch ein Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlicher und politischer Integration entstanden. Es stellt sich daher die Frage nach dem ordnungspolitischen Ansatz, welcher der wirtschaftlichen Integration in der EU heute zugrunde liegt.

Anmerkungen

[1]

Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992 – Vertrag von Maastricht (ABl. 1992 C 191/1; BGBl. 1992 II 1253), in Kraft getreten am 1.11.1993, geändert durch den Vertrag vom 2.10.1997 – Vertrag von Amsterdam (ABl. 1997 C 340/145; BGBl. 1998 II 387), in Kraft getreten am 1.5.1999; erneut geändert durch den Vertrag vom 26.2.2001 – Vertrag von Nizza (ABl. 2001 C 80/1; BGBl. 2001 II 1667), in Kraft getreten am 1.2.2003 (konsolidierte Fassung von EUV und EG in ABl. 2002 C 325/1); zuletzt geändert durch den Vertrag vom 13.12.2007 – Vertrag von Lissabon (ABl. 2007 C 306/1, konsolidierte Fassung ABl. 2008 C 115/1), in Kraft getreten am 1.12.2009.

[2]

Vertrag zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vertrag von Rom) vom 25.3.1957 (BGBl. 1957 II 766), in Kraft getreten am 1.1.1958, geändert und umbenannt in Vertrag über die Europäische Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht (siehe vorige Fn.), erneut geändert durch den Vertrag von Amsterdam (siehe vorige Fn.) und den Vertrag von Nizza (siehe vorige Fn.), zuletzt geändert und umbenannt in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon (siehe vorige Fn.).

[3]

Vertrag vom 18.4.1951 über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), BGBl. 1952 II 447, in Kraft getreten am 23.7.1952.

[4]

Siehe oben Fn. 2.

[5]

Vertrag vom 25.3.1957 über die Europäische Atomgemeinschaft (EAG), BGBl. 1957 II 1014, in Kraft getreten am 1.1.1957, in der Fassung der Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon (vgl. oben Fn. 1).

[6]

Der EGKS-Vertrag (oben Fn. 3) war von vornherein auf die Dauer von 50 Jahren befristet.

[7]

Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13.12.2007, ABl. 2007 C 306/1, konsolidierte Fassung ABl. 2008 C 115/1.

[8]

ABl. 1987 L 169/1; BGBl. 1986 II 1102.

[9]

Siehe oben Fn. 1.

[10]

Art. 7a Abs. 2 EG idF des Vertrags von Maastricht, Art. 14 Abs. 2 EG idF des Vertrags von Amsterdam.

[11]

Art. 3a EG idF des Vertrags von Maastricht, Art. 4 EG idF des Vertrags von Amsterdam.

[12]

Siehe oben Fn. 1.

[13]

Siehe oben Fn. 1.

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 2 Ordnungspolitischer Ansatz der EU

§ 2 Ordnungspolitischer Ansatz der EU

Literatur:

Ophüls Grundzüge europäischer Wirtschaftsverfassung, ZHR 124 (1962) 136; von Simson Die Marktwirtschaft als Verfassungsprinzip in den europäischen Gemeinschaften, in: Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg (Hrsg.) Zur Einheit der Rechts- und Staatswissenschaften (1967) 55; Scherer Die Wirtschaftsverfassung der EWG (1969); von der Groeben/Mestmäcker Verfassung oder Technokratie für Europa (1974); Zuleeg Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Gemeinschaften, in: Dürr u.a., Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ordnungsprobleme der europäischen Gemeinschaften (1978) 73; Mestmäcker Auf dem Wege zu einer Ordnungspolitik für Europa, in: Mestmäcker/Möller/Schwarz (Hrsg.) Eine Ordnungspolitik für Europa – FS von der Groeben (1987) 9; Oppermann Europäische Wirtschaftsverfassung nach der Einheitlichen Akte, in: Müller-Graff/Zuleeg, Staat und Wirtschaft in der EG (1987) 53; Basedow Von der deutschen zur europäischen Wirtschaftsverfassung (1992); von der Groeben Probleme einer europäischen Wirtschaftsverfassung, in: FS Börner (1992) 99; Petersmann Thesen zur Wirtschaftsverfassung der EG, EuZW 1993, 593; Behrens Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Gemeinschaft, in: Brüggemeier (Hrsg.) Verfassungen für ein ziviles Europa (1994) 73; Everling Wirtschaftsverfassung und Richterrecht in der Europäischen Gemeinschaft, in: Immenga/Möschel/Reuter (Hrsg.) FS Mestmäcker (1996) 365; Mussler Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Gemeinschaft im Wandel (1998); Badura Wandlungen der europäischen Wirtschaftsverfassung, EuR 2000, Beiheft 1, 45; Mestmäcker Die Wirtschaftsverfassung der EG zwischen Wettbewerb und Intervention, in: Bruha/Hesse/Nowak (Hrsg.) Welche Verfassung für Europa? (2001) 163; Baquero Cruz Between Competition and Free Movement. The Economic Constitutional Law of the European Community (2002); Behrens Das wirtschaftsverfassungsrechtliche Profil des Konventionsentwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, in: FS Immenga (2004) 21; Ruffert Die Wirtschaftsverfassung im Vertrag über eine Verfassung für Europa, in: Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht (hrsg. von den Mitgliedern des ZEI) Vorträge und Berichte Nr. 144 (2004) 3; Öhlinger Die Wirtschaftsverfassung der EU, in: Griller (Hrsg.) Die Europäische Wirtschaftsverfassung de lege lata et ferenda (2007) 269; Hatje Wirtschaftsverfassung, in: von Bogdandy (Hrsg.) Europäisches Verfassungsrecht (2. Aufl. 2009) 801; Nowak Binnenmarktziel und Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon, in: Schwarze/Hatje, Der Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 129; Luczak Die Europäische Wirtschaftsverfassung als Legitimationselement europäischer Integration (2009); Säcker Die Konvergenz von unionsrechtlicher und mitgliedstaatlicher Verfassung der Wirtschaft gemäß der Zielvorgabe in Art. 3 Abs. 3 EUV, in: FS Roth (2011) 671; Schmidt-Preuß Die soziale Marktwirtschaft als Wirtschaftsordnung der Europäischen Union, in: FS Säcker (2011) 969; Immenga/Mestmäcker Die Bedeutung der Wettbewerbsregeln in der Wirtschaftsverfassung der EU, in: dies. (Hrsg.) Wettbewerbsrecht, Band 1/2 Teile – Kommentar zum Europäischen Kartellrecht (5. Aufl. 2012) Einl. EU B., 23 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) 5. Teil: Wirtschaftsordnung der Europäischen Union, § 18: Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftspolitik, 299; Müller-Graff Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht: Das System, in: Ders. (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 1, 51; Wollenschläger Die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) als grundrechtlicher Pfeiler der EU-Wirtschaftsverfassung, EuZW 2015, 285.

5

Ordnungspolitik ist der Teil der Wirtschaftspolitik, der sich auf die Gestaltung der institutionellen Rahmenbedingungen für das individuelle Handeln der am Binnenmarkt beteiligten Wirtschaftssubjekte bezieht. Diese Rahmenbedingungen sollen gewährleisten, dass aus den einzelwirtschaftlichen Handlungen ein gesamtwirtschaftlicher Prozess entsteht, der die wirtschaftlichen Ziele der Gesellschaft möglichst gut verwirklicht. Wirtschaftliches Handeln ist ohne solche Rahmenbedingungen, dh ohne eine Wirtschaftsordnung, nicht möglich.

6

Wirtschaftliches Handeln besteht in der Herstellung, der Verteilung und dem Verbrauch von Gütern und Leistungen in einer Welt, in der die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, um alle Bedürfnisse jederzeit vollständig zu befriedigen. Es herrscht maW Knappheit. Daher liegt der Grund für das Wirtschaften wesentlich darin, dass ständig Entscheidungen darüber getroffen werden müssen, welche Bedürfnisse in welchem Maße und in welcher Rangfolge durch entsprechende Güter oder Leistungen befriedigt werden sollen. Es geht also um die Zuordnung (Allokation) der knappen Ressourcen zu bestimmten Verwendungszwecken. Solche Allokationsentscheidungen werden auf der Grundlage von Plänen getroffen. Wirtschaften ist planvolles Verhalten, das auf der Einschätzung künftiger Entwicklungen beruht, deren Nutzen und Kosten gegeneinander abgewogen werden.

7

Damit stellt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Planungszuständigkeit. Ihre Beantwortung obliegt der Ordnungspolitik. Für die Gestaltung einer Wirtschaftsordnung gibt es im Prinzip zwei idealtypische Möglichkeiten: die wirtschaftliche Planungszuständigkeit kann entweder einer übergeordneten Planungsinstanz oder den einzelnen Wirtschaftssubjekten zugeordnet werden. Die Planung kann also entweder zentral oder dezentral organisiert sein. Daraus sind die beiden gegensätzlichen Ordnungsmodelle der Zentralverwaltungswirtschaft und der Verkehrswirtschaft abgeleitet worden.[1] Das erste Modell findet sich in der Realität dort, wo eine Regierung die Wirtschaftsplanung eines Landes in Händen hält; in diesem Fall werden die Austauschbeziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten mit den Mitteln des öffentlichen Rechts auf der Grundlage politischer Entscheidungen gesteuert, sie werden m.a.W. zentral verwaltet. Das zweite Modell findet sich dort, wo die Planungszuständigkeit den Wirtschaftssubjekten (Unternehmen und Verbrauchern) jeweils individuell zugewiesen ist; in diesem Fall werden die Austauschbeziehungen privatrechtlich geregelt und der wirtschaftliche Verkehr wird durch den Wettbewerb der Anbieter und Nachfrager auf Märkten gesteuert. Während im ersten Modell die Allokationsentscheidungen politischen Vorgaben folgen, orientieren sie sich im zweiten Modell an Marktpreisen. Die Frage nach der Wirtschaftsordnung ist also im Kern die Frage nach dem Verhältnis von Markt und Staat bzw. von Wettbewerb und Politik. Eine Beantwortung dieser Frage ist nun für eine Wirtschaftsgemeinschaft ebenso unausweichlich wie für eine nationale Volkswirtschaft. Auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration bisher getrennter nationaler Volkswirtschaften muss das Verhältnis von zentraler und dezentraler wirtschaftlicher Planung, von Wettbewerb und Politik bzw. von Markt und Staat beantwortet werden.

8

In diesem Sinne war schon der bisherigen EG ein ordnungspolitischer Ansatz notwendigerweise immanent, der insbesondere die Öffnung der nationalen Märkte, die Rolle des Wettbewerbs und die Grenzen der politischen Steuerung der Wirtschaft in der EG definierte. Die Errichtung eines Gemeinsamen Markts bzw. Binnenmarkts ist von Beginn an der Kernbestandteil der wirtschaftlichen Integration gewesen. Sie ist es auch nach der Einführung des Binnenmarktkonzepts und der Währungsunion durch den Vertrag von Maastricht geblieben. Damit hatte sich die EG am marktwirtschaftlichen Modell offener und durch Wettbewerb gesteuerter Märkte orientiert. Ihre Grundlage war von Beginn an die Gewährleistung der Freiheit des Waren- und des Dienstleistungsverkehrs, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbstständig Gewerbetreibenden (Niederlassungsfreiheit), der Freiheit des Kapital- und des Zahlungsverkehrs sowie die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Wettbewerbspolitik und die Rechtsangleichung. Dieses ordnungspolitische Konzept ist auch nach dem Vertrag von Lissabon im Rahmen der EU erhalten geblieben. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV hat die Errichtung eines Binnenmarkts als ein Ziel der Union ausdrücklich bestätigt; und im Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb,[2] das gem. Art. 51 EUV Vertragsbestandteil ist, haben die Vertragsparteien festgestellt, dass zum Binnenmarkt „ein System gehört, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“. Demgemäß verpflichtet Art. 119 AEUV die Union und ihre Mitgliedstaaten folgerichtig nach wie vor zu einer Wirtschaftspolitik, die sich am Binnenmarkt und dem „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ orientiert.

9

Für marktförmige Austauschprozesse auf der Grundlage der dezentralen wirtschaftlichen Planung der einzelnen Wirtschaftssubjekte sind die privatrechtlichen Institutionen des Eigentums und des Vertrags konstitutiv.[3] Sie haben ihre Grundlage in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten der Privatrechtssubjekte im Binnenmarkt zunächst einmal durch die mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen definiert werden. Um über die mitgliedstaatlichen Grenzen hinweg wirken zu können, bedürfen sie der gegenseitigen Anerkennung durch die einzelstaatlichen Rechtsordnungen. Dafür sorgen im Grundsatz die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts: Wer in einem Mitgliedstaat rechtsfähig ist, dh Träger von Rechten und Pflichten sein und insbesondere Verträge schließen kann, der ist es grundsätzlich auch in den anderen Mitgliedstaaten; das in einem Mitgliedstaat begründete Eigentum wird auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt; und ein Vertrag, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats abgeschlossen worden ist, ist auch in den anderen Mitgliedstaaten verbindlich und durchsetzbar. Die Handlungsmöglichkeiten der Wirtschaftssubjekte sind also unionsweit privatrechtlich gesichert.[4] Sie sind im Übrigen auch durch die unionsrechtlichen Normen geschützt, die der Öffnung der nationalen Märkte und dem Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt dienen.[5] Sie genießen darüber hinaus auch Grundrechtsschutz, und zwar nach Maßgabe nicht nur der mitgliedstaatlichen Verfassungen, sondern auch der in der Grundrechtecharta der EU[6] kodifizierten Grundrechte (Art. 15–17 GRCh), auf die Art. 6 Abs. 1 EUV ausdrücklich verweist.[7]

10

Allerdings können die privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten durch politisch motivierte Restriktionen der Mitgliedstaaten beschränkt sein. Solche Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem Außenwirtschaftsrecht, das die grenzüberschreitenden privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Privatrechtssubjekte begrenzt. Beschränkungen des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs können sich aber auch aus beliebigen anderen Regelungen ergeben, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte politische Ziele gegenüber den Privatrechtssubjekten durchsetzen wollen. Die ordnungspolitische Entscheidung des EU-Vertrags zugunsten der wirtschaftlichen Integration durch Errichtung eines Binnenmarkts beinhaltet notwendigerweise, dass der politischen Steuerung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsaustauschs durch die Mitgliedstaaten Grenzen gesetzt sein müssen. Die konkrete Ausformung dieser Grenzen ist eine Frage der Auslegung der für den Binnenmarkt konstitutiven Normen des AEUV.

11

Von grundlegender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts, den der EuGH erstmals in seiner Leitentscheidung Van Gend & Loos[8] aufgestellt und damals aus dem Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Markts [jetzt: eines Binnenmarkts] abgeleitet hat. Der Grundsatz besagt, dass die für den Binnenmarkt konstitutiven Normen des AEUV unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten haben und zwar dergestalt, dass Einzelne aus diesen Normen subjektive Rechte herleiten können, die von den nationalen Rechtsanwendungsorganen zu beachten sind. Die Grundlage für diesen Grundsatz hat der EuGH darin gesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die Gründung der EG zum Zweck der Errichtung eines Gemeinsamen Markts ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben. In demselben Maße, in dem die Mitgliedstaaten auf die hoheitliche Steuerung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs verzichtet haben, sind den Privatrechtssubjekten die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten zugewachsen, die für den grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austausch in einem Gemeinsamen Markt bzw. Binnenmarkt unerlässlich sind. Der AEUV beinhaltet also – insbesondere nach Maßgabe seiner Bestimmungen über die wirtschaftlichen Freiheiten (Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit) – den Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Beschränkung der privatrechtlich gewährleisteten Möglichkeiten des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Union. Zugleich formuliert der AEUV Wettbewerbsregeln, die verhindern sollen, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt beschränkt wird, und deren unmittelbare Anwendbarkeit seit dem Bosch-Urteil des EuGH[9] aus dem Jahre 1962 ebenfalls feststeht. Darin liegt die ordnungspolitische Grundentscheidung des Unionsrechts.

12

Eine weitergehende Frage ist es, ob die Wirtschaftsordnung der EU zugleich den Charakter einer Wirtschaftsverfassung[10] in dem Sinne hat, dass das Unionsrecht die ordnungspolitische Grundentscheidung bezüglich des Verhältnisses von wettbewerblicher und politischer Steuerung der Wirtschaft rechtsverbindlich normiert und sie damit beliebiger Änderungen durch die Mitgliedstaaten oder die Unionsorgane entzieht. Rechtlich gesehen steckt darin die Frage nach dem Rang der Normen, die für die Wirtschaftsordnung der Gemeinschaft konstitutiv sind. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH, die den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten begründet hat. Im Urteil Costa/ENEL[11] hat der EuGH das Vorrangprinzip ebenfalls auf die Überlegung gestützt, dass die Mitgliedstaaten durch den EG-Vertrag Hoheitsrechte auf die Gemeinschaft [jetzt: die Union] übertragen sowie ihre eigenen Hoheitsrechte beschränkt haben mit der Folge, dass die vom Gemeinschaftsrecht [Unionsrecht] begründeten Rechte und Pflichten für die Einzelnen nicht mehr durch einseitige mitgliedstaatliche Maßnahmen rückgängig gemacht werden können. Der Vorrang des Unionsrechts umfasst also gerade die für den Binnenmarkt konstitutiven Normen, die unmittelbar anwendbar sind und die Rechte bzw. Pflichten für die Unternehmen und Verbraucher in der Union begründen. Das gilt wiederum sowohl für die Verkehrsfreiheiten[12] als auch für die Wettbewerbsregeln.[13] Die wirtschaftlichen Freiheiten des Unionsrechts haben somit verfassungsrechtlichen Charakter, zumal sie auch den Schutz der Gemeinschaftsgrundrechte genießen.[14]

13

Die EU verfügt also in der Tat über eine Wirtschaftsverfassung, die gem. Art. 119 AEUV offenen und wettbewerbsorientierten Märkten den zentralen Platz in der Wirtschaftsordnung der Union einräumt.[15] Die unionsrechtlichen Normen, die für die Errichtung des Binnenmarkts konstitutiv sind, sind aufgrund des Vorrangprinzips der Disposition mitgliedstaatlicher Politik entzogen. Was für die Mitgliedstaaten gilt, muss allerdings in gleicher Weise auch für die Unionsorgane Geltung besitzen. Die für den Binnenmarkt konstitutiven Regelungen des Unionsrechts sind daher auch für die Unionsorgane verbindlich. Allerdings ist die konkrete Tragweite dieses Grundsatzes abhängig von der Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen des EUV und des AEUV. Das gilt vor allem für die Frage des Verhältnisses der politischen Kompetenzen der Union zu den normativen Vorgaben für den Binnenmarkt. Anhaltspunkte für die Bewältigung dieses Spannungsverhältnisses ergeben sich aus den grundlegenden Zielbestimmungen des EU-Vertrags.

Anmerkungen

[1]

Dazu immer noch grundlegend Eucken Grundsätze der Wirtschaftspolitik (7. Aufl. 2004); siehe auch Hensel Grundformen der Wirtschaftsordnung. Marktwirtschaft – Zentralverwaltungswirtschaft (1972); Leipold/Pies Ordnungstheorie und Ordnungspolitik. Konzeptionen und Entwicklungsperspektiven (2000).

[2]

ABl. 2008 C 115/309.

[3]

Vgl. zum Folgenden Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 811 ff.

[4]

Siehe dazu Art. 81 AEUV, der nunmehr ausdrücklich die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen ins Auge fasst, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Vgl. im Übrigen Mansel, Anerkennung als Grundprinzip des Europäischen Rechtsraums, RabelsZ 70 (2006) 651.

[5]

Siehe dazu näher im Folgenden Rn. 99 ff., 117 ff.

[6]

Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 1.12.2000, ABl. 2000 Nr. C 346/1. Die Charta ist am 1.12.2007 durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission feierlich proklamiert worden.

[7]

Nowak Unternehmerische Freiheit und Wettbewerbsfreiheit, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte (2006) § 31, 866.

[8]

EuGH Rs. C-26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, 1, 24 ff.

[9]

EuGH Rs. C-13/61 (Bosch), Slg. 1962, 97, 111 ff.

[10]

Siehe zum Verfassungscharakter schon des EGV: EuGH Rs. C-284/83 (Parti écologiste „Les Verts“/EP), Slg. 1986, 1339, Rn. 23; EuGH Gutachten 1/91 (EWR I), Slg. 1991 I-6079, Rn. 21. Siehe zum Konzept der Wirtschaftsverfassung Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 803 ff.

[11]

EuGH Rs. C-6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, 1251, 1270.

[12]

Insoweit grundlegend bereits das Urteil im Fall Costa/ENEL ebd.

[13]

Der Vorrang der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln vor nationalem Recht steht seit dem Urteil im Fall Walt Wilhelm fest: EuGH Rs. C-14/68 (Wilhelm/Bundeskartellamt), Slg. 1969, 1, Rn. 7.

[14]

Vgl. Nowak (oben Fn. 7).

[15]

Vgl. OECD, Competition Law and Policy in the European Union (2005) 59: „Competition policy played a central role in the development of the EU and its institutions. It has achieved a quasi-constitutional status [. . .].“

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 3 Wirtschaftliche Zielbestimmungen

§ 3 Wirtschaftliche Zielbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

I. Normative Bedeutung

II. Zielebenen

Literatur:

Basedow Zielkonflikte und Zielhierarchien im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, in: Due/Lutter/Schwarze (Hrsg.) FS Everling (1995) Bd. I, 49; Calliess Kollektive Ziele und juristische Argumentation, ARSP 2002, Beiheft Nr. 92, 85; Reimer Ziele und Zuständigkeiten – Die Funktionen der Unionszielbestimmungen, EuR 2003, 992; Kotzur Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee, DÖV 2005, 313; Plecher-Hochstraßer Zielbestimmungen im Mehrebenensystem (2006); Müller-Graff Soziale Marktwirtschaft als neuer Primärrechtsbegriff der europäischen Union, in: FS Scheuing (2011) 600.

I. Normative Bedeutung

14

Der EUV beginnt in Art. 3 mit Zielbestimmungen und mit der Definition von Tätigkeiten, die nach Maßgabe des AEUV der Zielverwirklichung dienen sollen. Dabei gehen die Unionsverträge im Sinne eines Fortschreitens vom Allgemeinen zum Besonderen in drei Schritten vor: Art. 3 Abs. 1 EUV fasst die Ziele der Union in allgemeinen Zielbestimmungen zusammen; Art. 3 Abs. 2–6 EUV definieren – zunächst wiederum in allgemeiner Form – die Tätigkeiten der Union, die der Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 1 EUV normierten Ziele dienen sollen; die besonderen Teile des AEUV konkretisieren dann den Inhalt dieser einzelnen Tätigkeiten.

15

Die rechtlichen Bedingungen, unter denen sich die Integration in der EU vollzieht, ergeben sich also grundsätzlich aus den besonderen Bestimmungen des AEUV und nicht unmittelbar aus den allgemeinen Zielbestimmungen. Aber dies bedeutet nicht, dass die Zielbestimmungen nur programmatischen Charakter hätten. Auch sie sind rechtsverbindlich und haben erhebliche normative Bedeutung. Sie sind insbesondere als Leitlinien für die Auslegung der besonderen Vertragsbestimmungen und als Grundlage der sogenannten effet utile-Rechtsprechung des EuGH[1] relevant. Die Zielbestimmungen haben für die Union auch eine kompetenzbegründende Bedeutung gem. Art. 352 AEUV, also in Fällen, in denen ein Handeln der Union zur Verwirklichung der Vertragsziele erforderlich ist, das Unionsrecht aber keine spezielle Kompetenz dafür zur Verfügung stellt. Im Rahmen der teleologisch-systematischen Auslegungsmethode, die der EuGH für die Auslegung des Unionsrechts anwendet, gewinnen die Zielbestimmungen auch in dem Sinne Bedeutung, dass sie eine Systementscheidung der Unionsverträge erkennen lassen, die bei der Anwendung der speziellen Vertragsbestimmungen zu beachten ist.[2]

II. Zielebenen

1. Wirtschaftliche Gesamtzielsetzung

16

Die wirtschaftliche Dimension der Europäischen Integration kommt auf der Ebene der allgemeinen Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 1 EUV in der Förderung des „Wohlergehens“ der in der Union zusammengeschlossenen Völker zum Ausdruck. Damit nimmt der EUV den von den Vertragsparteien in der Präambel erklärten Willen auf, „den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt“ zu fördern. Der Sinn der Integration besteht also in der konkreten Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Menschen. Dies soll nach der Präambel „im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes“ geschehen. Die Bezugnahme auf den Binnenmarkt bedeutet, dass die Vertragsparteien gerade von der Verwirklichung der für den Binnenmarkt konstitutiven Grundfreiheiten, die der Marktöffnung dienen, einschließlich der Wettbewerbsregeln, welche die Wettbewerbsfreiheit gewährleisten,[3] die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts erwarten. Dem müssen die Förderung der Kohärenz und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen.

17

Mit dem Hinweis auf den Binnenmarkt wird für die Förderung des Wohlergehens der Völker ein Ordnungsprinzip in Bezug genommen, von dessen Verwirklichung die Förderung der ökonomischen Effizienz auf der Grundlage individueller wirtschaftlicher Freiheiten erwartet wird. Effizienz bedeutet, dass die stets knappen Mittel, die den Menschen für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung stehen, denjenigen Verwendungen zugeführt werden, die aus der Sicht der Menschen den relativ größten Nutzen stiften. Alles andere wäre Verschwendung. Die Mittel reichen gewöhnlich nicht aus, um alle Bedürfnisse bzw. die Bedürfnisse aller gleichermaßen zu befriedigen. Es bedarf in diesem Sinne einer Rationierung. Ihre unterschiedlichen Präferenzen kennen aber nur die einzelnen Menschen selbst. Es gilt daher, ein Rationierungsverfahren anzuwenden, das den Menschen nicht von außen vorgibt, welche Bedürfnisse sie mit welchen Mitteln befriedigen sollen, sondern das sie selbst hierüber frei entscheiden lässt. Dabei müssen sie allerdings mit den konkurrierenden Ansprüchen aller anderen konfrontiert werden. Die Menschen müssen also, bevor sie bestimmte Mittel für die eigene Bedürfnisbefriedigung verwenden, gezwungen sein, ihre Bewertung mit der aller anderen zu vergleichen.

18

Damit ein Vergleich der unterschiedlichen Präferenzen möglich ist, muss der Zugriff jedes Einzelnen auf die von ihm gewünschten Mittel der Bedürfnisbefriedigung davon abhängig gemacht werden, dass andere die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen ebenfalls zur Geltung zu bringen. Dies setzt voraus, dass niemand freien Zugriff auf bestimmte Mittel hat, sondern nur unter der Voraussetzung, dass er als Kompensation für diesen Zugriff auf andere Mittel verzichtet, indem er einen Preis zahlt. Diese Zahlungsbereitschaft reflektiert seine sog. Opportunitätskosten. Das sind die Kosten, die darin bestehen, dass er die Mittel, die er zum Erwerb eines begehrten Gutes hingibt, nicht mehr für den nächst besten Ressourcenerwerb verwenden kann. Der Verzicht auf die Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses ist also der unerlässliche Preis dafür, dass ein bestimmtes anderes Bedürfnis mit den vorhandenen Mitteln befriedigt werden kann. Was immer wir tun, ist in diesem Sinne nicht kostenlos.[4] Das gilt schon für jeden selbst: Indem wir beispielsweise unsere Zeit für eine bestimmte Tätigkeit verwenden, begeben wir uns der Möglichkeit, gleichzeitig eine andere Tätigkeit zu verfolgen. Es gilt aber auch interpersonell: Indem wir unsere begrenzten finanziellen Mittel für den Erwerb eines bestimmten Gutes einsetzen, begeben wir uns der Möglichkeit, sie für den Erwerb anderer Güter zu verwenden. Die Bewertung des Nutzens einer bestimmten Ressourcenverwendung setzt also für jeden Einzelnen voraus, dass er sich gewissermaßen die Rangliste seiner Bedürfnisse vergegenwärtigt und sich dann für diejenige Verwendungsmöglichkeit entscheidet, die er am höchsten bewertet. Nur diese Alternative wird er dann realisieren, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für den Erwerb der ihm bisher nicht zur Verfügung stehenden – aber erwünschten – Mittel verwendet. Entsprechendes gilt für den Inhaber des begehrten Gutes, der sich entscheiden muss, ob er es für eine Gegenleistung abgeben oder lieber behalten möchte.

19

Im Verhältnis der Menschen zueinander bedeutet dies im Grundsatz, dass sich eine interpersonale Umverteilung von Ressourcen effizient nur im Wege des Austauschs vollziehen kann. Nur dann werden sich insgesamt diejenigen Ressourcenverwendungen durchsetzen, die von den einzelnen Tauschpartnern jeweils am höchsten bewertet werden. Dies setzt aber voraus, dass allen der freie Zugriff auf die insgesamt nur begrenzt vorhandenen Mittel versperrt bzw. nur unter der Voraussetzung eröffnet wird, dass jeder Einzelne bereit ist, andere für deren Ressourcenübertragung durch eine Gegenleistung zu kompensieren.

20

Eben diese ökonomische Funktion erfüllt das Rechtsinstitut des Eigentums: Der Eigentümer ist berechtigt, alle anderen von der Nutzung der ihm gehörenden Gegenstände auszuschließen; und deshalb kann er die Nutzung durch andere davon abhängig machen, dass sie ihm eine Gegenleistung zahlen. Der rechtlichen Absicherung solcher Transaktionen, durch welche die Nutzungs- bzw. Eigentumsrechte an bestimmten Gegenständen gegen Entgelt übertragen werden, dient das Vertragsrecht. Eigentum und Vertrag sind somit die grundlegenden institutionellen Voraussetzungen für eine effiziente Verteilung (Allokation) der begrenzt vorhandenen Mittel auf die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten. Sie sind zugleich die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass die Menschen selbst darüber bestimmen können, welche Mittel der Bedürfnisbefriedigung sie für welche Zwecke zu welchem Preis erwerben wollen. Hieraus folgt, dass die Förderung des „Wohlergehens“ der in der Union zusammengeschlossenen Völker im Sinne der Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 1 EUV einen institutionellen Rahmen voraussetzt, innerhalb dessen die in der Union lebenden Einzelnen ihr jeweiliges individuelles bzw. kollektives Wohlergehen nach ihren eigenen Vorstellungen fördern können. Dem tragen die folgenden Zielebenen ausdrücklich Rechnung.

2. Wirtschaftspolitische Zwischenziele

21

Zur Förderung des „Wohlergehens“ der Völker im Sinne der Förderung der ökonomischen Effizienz im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts formuliert Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV eine Reihe wirtschaftspolitischer Zwischenziele, auf deren Realisierung die Union hinwirken soll. Sie umfassen zunächst einmal


– eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens,
– ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum,
– Preisstabilität,
– Vollbeschäftigung.

Damit nimmt Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV das traditionell so genannte magische Viereck der Wirtschaftspolitik[5] in Bezug, das ein stetiges Wachstum (dh Ausweitung des Wirtschaftspotentials bei Stabilität der Entwicklung), die Preisstabilität (dh Geldwertstabilität), einen hohen Beschäftigungsgrad und – so wäre hinzuzufügen – das außenwirtschaftliche Gleichgewicht (zwischen Einfuhren und Ausfuhren) umfasst.[6] Das Wachstumsziel wird noch unterstützt durch die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. I S. 3 EUV vorgesehene Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.

Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV bindet die Verwirklichung dieser wirtschaftspolitischen Ziele allerdings an die gleichzeitige Gewährleistung


– sozialen Fortschritts sowie
– eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.

Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die wirtschaftliche Integration weder die Verwirklichung sozialer Ziele (wie sie in Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV weiter konkretisiert werden) noch die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen gefährden soll. Die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreift die Union aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen des AEUV zur Sozial- und Umweltpolitik (vgl. Art. 3 Abs. 6 EUV). Das gilt entsprechend auch für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV.

3. Institutionelle Unterziele

22

Als institutionelle Unterziele nennt der EUV die Errichtung eines Binnenmarkts (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 EUV) sowie einer Wirtschafts- und Währungsunion (Art. 3 Abs. 4 EUV) und er bezieht sich insgesamt ausdrücklich auf das Konzept einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft“ (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV). Die entsprechende Zielbestimmung in Art. 2 des ehemaligen EG-Vertrags hatte „die Errichtung des Gemeinsamen Markts und einer Wirtschafts- und Währungsunion“ ausdrücklich noch als Instrumente betrachtet, „durch“ die sowohl die wirtschaftspolitischen Zwischenziele als auch das übergeordnete allgemeine Ziel der „Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität“ erreicht werden sollten. Eine ähnlich klare funktionelle Ziel-Mittel-Hierarchie ist zwar dem Wortlaut des Art. 3 EUV nicht zu entnehmen. Es könnte vielmehr den Eindruck einer diffusen Gleichrangigkeit aller in dieser Bestimmung erwähnten Ziele entstehen. Das würde aber der unterschiedlichen Eigenart dieser Ziele widersprechen. Die einzelnen Zielbestimmungen bewegen sich nämlich zum einen – wie gezeigt – auf drei unterschiedlichen Abstraktionsebenen. Zum anderen stehen diese drei Ebenen nach wie vor in einer funktionellen Ziel-Mittel-Relation zueinander. So muss die „Errichtung eines Binnenmarkts“ (einschließlich des Systems unverfälschten Wettbewerbs) zwar als institutionelles Unterziel, aber zugleich als Mittel für die Gewährleistung der wirtschaftspolitischen Zwischenziele angesehen werden und diese wiederum als Mittel zur Förderung der Gesamtzielsetzung der Europäischen Integration, insbesondere des „Wohlergehens“ der Völker.[7] An der funktionellen Logik der Zielbestimmungen hat sich daher gegenüber dem EGV im EUV nicht grundlegend etwas geändert.

23

Somit ist festzuhalten, dass der EUV das marktwirtschaftliche Ordnungsmodell – ergänzt durch eine soziale und ökologische Komponente nach Maßgabe des AEUV – in den Dienst der Unionsziele stellt. Der EUV geht ebenso wie früher der EGV davon aus, dass dieses Ordnungsmodell am besten geeignet ist, die Vertragsziele zu verwirklichen, insbesondere das „Wohlergehen“ der Völker zu gewährleisten. Die Wirtschaftsverfassung der Union besteht daher im Kern nach wie vor aus dem Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 EUV) sowie einem „System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“ (Art. 51 EUV iVm dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb[8]).[9] Dies kommt auch in dem „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ zum Ausdruck, der als Leitprinzip für die Wirtschaftsunion in Art. 119 AEUV kodifiziert ist. Dieser Grundsatz bindet die Union nicht nur hinsichtlich der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken nach Maßgabe der Art. 120–126 AEUV, sondern auch hinsichtlich ihrer eigenen wirtschaftspolitischen Aktivitäten. Auch das hohe Maß an (internationaler) Wettbewerbsfähigkeit, das der EUV mit dem Konzept der „sozialen Marktwirtschaft“ verbindet (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV) kann nur erreicht werden, wenn sie sich intern an diesem Grundsatz orientiert. Das hat weit reichende Implikationen für die gesamte Vertragsauslegung.

24

Für die Förderung des „Wohlergehens“ der Völker als oberster wirtschaftlicher Zielsetzung der Union bedeutet dies, dass die Union die Ressourcenallokation grundsätzlich nicht von sich aus politisch gestaltet, sondern dass sie ihren Bürgern ein marktförmiges Entscheidungsverfahren zur Verfügung stellt, welches ihnen erlaubt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst über ihre Lebenshaltung zu entscheiden. Die Menschen sollen durch die Errichtung eines Binnenmarkts quantitativ und qualitativ bessere Möglichkeiten erhalten, ihre jeweils individuellen Bedürfnisse durch entsprechende Markttransaktionen zu befriedigen. Dabei versteht Art. 3 Abs. 1 EUV den Begriff des „Wohlergehens“ offensichtlich keineswegs im rein materiellen Sinne. Auch immaterielle Werte gehören dazu. Aber auch die Befriedigung immaterieller Bedürfnisse setzt häufig die Verfügung über bestimmte materielle Mittel voraus, die über marktförmige Transaktionen erworben werden müssen. Die Verknüpfung der Förderung des „Wohlergehens“ mit dem Konzept des Binnenmarkts in Art. 3 EUV zielt also insgesamt auf Effizienz im Rahmen einer Ordnung, die auf individuellen Marktfreiheiten beruht. Die Kompetenznormen der Art. 2–6 AEUV konkretisieren die Schritte, die der Errichtung einer dem Unionsrecht konformen marktwirtschaftlichen Ordnung dienen sollen.

25

Für die Förderung der wirtschaftspolitischen Ziele fasst Art. 3 Abs. 4 EUV die Vergemeinschaftung der Wirtschafts- und Währungspolitik ins Auge. Art. 119 AEUV konkretisiert, was darunter zu verstehen ist. Die Währungsunion dient der Einführung einer einheitlichen Geldverfassung auf der Grundlage der Zentralisierung der Geld- und Wechselkurspolitik, die ihrerseits vorrangig an das Ziel der Preisstabilität gebunden ist. Die Preisstabilität (genauer: Preisniveaustabilität) ist eine elementare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Preismechanismus und damit des Marktes. Sie sichert die wirtschaftliche Planbarkeit für die Marktteilnehmer, deren Entscheidungen stets auf Prognosen hinsichtlich künftiger Entwicklungen und auf einer Abwägung der in Geld ausgedrückten Nutzen und Kosten bestimmter Handlungsmöglichkeiten beruhen. Die Konformität der zentralisierten Geld- und Wechselkurspolitik mit den Erfordernissen der Marktintegration wird darüber hinaus ausdrücklich dadurch gesichert, dass Art. 119 Abs. 2 AEUV rechtsverbindlich die Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verlangt.

26

Die in Art. 3 Abs. 4 EUV ins Auge gefasste Wirtschaftsunion würde zwar eine Zentralisierung derjenigen wirtschaftspolitischen Kompetenzen voraussetzen, die auf die Verwirklichung der Wachstums-, Stabilitäts- und Beschäftigungsziele ausgerichtet sind. Aber dazu ist es bislang nicht gekommen. Art. 119 Abs. 1 AEUV beschränkt sich auf die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Festlegung gemeinsamer Ziele. Im Übrigen bindet Art. 119 Abs. 1 AEUV auch die wirtschaftspolitischen Aktivitäten der Union und der Mitgliedstaaten an den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, dh an die Erfordernisse des Binnenmarkts und des Systems unverfälschten Wettbewerbs. Wachstum und Beschäftigung werden somit grundsätzlich als Folgen der Marktintegration und nicht einer wirtschaftspolitischen Steuerung betrachtet, mit der die Marktergebnisse korrigiert werden. Und das Stabilitätsziel beschränkt die Wirtschaftspolitik auf Maßnahmen, die nicht unmittelbar in die Marktprozesse eingreifen. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt bestimmter Formen des Marktversagens, das staatliche Korrekturen rechtfertigen kann (siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 54 ff.).

Anmerkungen

[1]

Siehe etwa EuGH Rs. C-6/90 und C 9/90 (Francovich und Bonifaci), Slg. 1991 I-5357, Rn. 33 f.; EuGH Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame), Slg. 1996 I-1029, Rn. 20 ff.; Streinz Der „effet utile“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in: FS Everling (1995) Bd. II, 1491.

[2]

Vgl. etwa EuGH Rs. C-24/62 (Deutschland/Kommission), Slg. 1963, 131, 153 f.; EuGH Rs. C-85/76 (Hoffmann-La Roche), Slg. 1979, 461, Rn. 125; EuGH Rs. C-53/81 (Levin), Slg. 1982, 1050, Rn. 15.

[3]

Siehe dazu das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (ABl. 2008 C 115/309), das gem. Art. 51 EUV Bestandteil des EUV ist.

[4]

Entgegen einer weit verbreiteten Überzeugung gilt: „There is no free lunch“.

[5]

Vgl. zur Skepsis gegenüber zu einer am magischen Viereck orientierten staatlichen „Globalsteuerung“ weiter unten Rn. 36 ff.

[6]

Man spricht von einem „magischen“ Viereck, weil es in der wirtschaftspolitischen Praxis häufig schwierig erscheint, alle Ziele gleichzeitig zu verfolgen.

[7]

Auch der EuGH hat des Öfteren darauf hingewiesen, dass der Binnenmarkt und das Wettbewerbssystem nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Erreichung der übergeordneten Integrationsziele sind: siehe etwa EuGH Gutachten 1/91 (EWR I), Slg. 1991 I-6079, Rn. 50.

[8]

ABl. 2008 C 115/309.

[9]

Ebenso beispielsweise Hatje Das Binnenmarktziel in der europäischen Verfassung – zur Einführung, in: Ders./Terhechte (Hrsg.) Das Binnenmarktziel in der europäischen Verfassung, EuR 2004, Beiheft 3, 7; Calliess/Ruffert Verfassung der Europäischen Union – Kommentar der Grundlagenbestimmungen (2006), Art. I-3, Rn. 22 ff.

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 4 Errichtung des Binnenmarkts

§ 4 Errichtung des Binnenmarkts

Literatur:

Grabitz Über die Verfassung des Binnenmarktes, in: FS Steindorff (1990) 1229; Schubert Der Gemeinsame Markt als Rechtsbegriff – Die allgemeine Wirtschaftsfreiheit des EG-Vertrages (1999); Hatje/Terhechte (Hrsg.) Das Binnenmarktziel in der europäischen Verfassung, EuR 2004, Beiheft 3; Nowak Das Verhältnis des Wettbewerbsrechts und der Grundfreiheiten im Binnenmarkt, in: Hatje/Terhechte (Hrsg.) aaO 77; Nowak Binnenmarktziel und Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon, in: Schwarze/Hatje (Hrsg.) Der Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 129; Mestmäcker/Schweitzer Europäisches Wettbewerbsrecht (3. Aufl. 2014) § 2: Grundfreiheiten und Wettbewerb im Binnenmarkt, 30 ff.; Epiney Gemeinwohlinteressen und Grundfreiheiten: Zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten, in: FS Müller-Graff (2015) 467.

27

Die Tätigkeiten der Union, die sich auf die Errichtung eines Binnenmarkts als Instrument zur Verwirklichung der in Art. 3 EUV definierten Ziele beziehen, werden im AEUV konkretisiert. Für diese Tätigkeiten ist teils ausschließlich die Union zuständig (Art. 3 AEUV); teils handelt es sich um Zuständigkeiten, welche die Union mit den Mitgliedstaaten teilt (Art. 4 AEUV). Im Falle einer ausschließlichen Kompetenz kann nur die Union gesetzgeberisch handeln und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten können insoweit allenfalls von der Union ermächtigt werden; im Übrigen führen sie die Rechtsakte der Union durch (Art. 2 Abs. 1 AEUV). Im Falle einer geteilten Zuständigkeit können sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch handeln und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten können allerdings ihre Zuständigkeit nur insoweit wahrnehmen wie die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Art. 2 Abs. 2 AEUV).

28

Der Begriff „Binnenmarkt“ ist zunächst in der Rechtsprechung des EuGH als Konkretisierung des Begriffs „Gemeinsamer Markt“ entwickelt worden. In der Rechtssache Gaston Schul hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:[1]

„Der Begriff Gemeinsamer Markt . . . stellt ab auf die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung nationaler Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahekommen.“

Später ist die Definition des Binnenmarkts in den EG-Vertrag übernommen worden (zunächst war sie aufgrund der EEA in Art. 8a Abs. 2 EWGV enthalten, nach dem Vertrag von Maastricht in Art. 7a Abs. 2 EG und seit dem Vertrag von Amsterdam in Art. 14 Abs. 2 EG). Auch nach Art. 26 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt unverändert

„einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist“.

29

Die Errichtung des Binnenmarkts obliegt grundsätzlich der Union und den Mitgliedstaaten in geteilter Zuständigkeit (Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV). Sie umfasst im Einzelnen:


– die Freiheit des Warenverkehrs; diese umfasst ihrerseits: – die Errichtung einer Zollunion gemäß. Art. 28 AEUV (Verbot von Zöllen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 30 AEUV; Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittstaaten gem. Art. 31 AEUV) – insoweit ist ausnahmsweise ausschließlich die Union zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV); – das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 34 ff. AEUV;
– die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 ff. AEUV;
– die Freizügigkeit der Personen, nämlich – die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gem. Art. 45 ff. AEUV; – die Niederlassungsfreiheit der selbstständig Erwerbstätigen gem. Art. 49 AEUV;
– die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs gem. Art. 63 ff. AEUV;
– die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln gem. Art. 101 ff. AEUV – insoweit ist wiederum ausschließlich die Union zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV);

Es geht also, kurz gesagt, um die Errichtung eines Binnenmarkts und eines Systems unverfälschten Wettbewerbs im Sinne des Protokolls (Nr. 27) zum Lissabon Vertrag über den Binnenmarkt und den Wettbewerb.

30

Das Binnenmarktkonzept dient mit seinen wirtschaftlichen Verkehrsfreiheiten zunächst einmal der Öffnung der nationalen Märkte. Der Abbau von Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs erlaubt die gegenseitige Durchdringung der einzelnen Volkswirtschaften, indem Unternehmen und Verbraucher über die staatlichen Grenzen hinweg in einen freien wirtschaftlichen Austausch treten können. Die Anbieter von Waren oder Dienstleistungen erhalten Zugang zu den Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten ebenso wie auch Abnehmer Zugang zu den Versorgungsquellen in anderen Mitgliedstaaten erhalten (Art. 28 ff. und Art. 56 ff. AEUV). Gewerbetreibende können ihren Unternehmensstandort in anderen Mitgliedstaaten wählen und das dafür erforderliche Investitionskapital transferieren (Art. 49 ff. und Art. 63 ff. AEUV). Arbeitnehmer haben Zugang zu den Arbeitsplätzen, die Arbeitgeber in anderen Mitgliedstaaten anbieten (Art. 45 ff. AEUV). All diese Freiheiten vermitteln den Marktteilnehmern nach der Rechtsprechung des EuGH[2] subjektive Rechte, die von den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten zu wahren und zu schützen sind und die nur aus zwingenden Allgemeinwohlgründen unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips beschränkt werden können.[3] Dies alles bedeutet, dass sich die in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmer die komparativen Kosten- und Produktivitätsvorteile, die andere Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihren jeweiligen Heimatstaaten im Hinblick auf die Herstellung und Verteilung von Gütern oder Leistungen zu bieten haben, unmittelbar zunutze machen können. Diese Vorteile schlagen sich in Preisdifferenzen für Produkte und Produktionsfaktoren nieder, die – soweit die Mitgliedstaaten der EU zugleich der Währungsunion angehören – aufgrund der einheitlichen Gemeinschaftswährung (des Euro) sogar ohne Umrechnung nach Wechselkursen unschwer erkennbar sind. Auf diese Weise fördert die Marktöffnung die wirtschaftliche Effizienz nicht nur im Sinne der verbesserten Allokation knapper Ressourcen (allokative Effizienz), sondern sie fördert auch deren Vermehrung im Sinne wirtschaftlichen Wachstums (dynamische Effizienz). Auf diese Weise dient die wirtschaftliche Integration durch Öffnung der Märkte somit der Förderung des „Wohlergehens“ der Menschen.[4]

31

Der Binnenmarkt ist aber nicht allein durch den Abbau von Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs gekennzeichnet, er ist vielmehr zugleich als ein einheitlicher Wettbewerbsmarkt konzipiert.[5] Nun führt zwar schon die Öffnung der nationalen Märkte zur Intensivierung des Wettbewerbs. Die Anbieter von Produkten oder Produktionsfaktoren sind der Konkurrenz von Anbietern aus der gesamten Union ausgesetzt. Entsprechendes gilt für die Abnehmer. Aber die Öffnung der Märkte für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beseitigt keineswegs alle Beschränkungen des Wettbewerbs, die im Binnenmarkt denkbar sind. Das Binnenmarktkonzept (Art. 26 Abs. 2 AEUV) richtet sich mit den Verkehrsfreiheiten im Prinzip nur gegen mitgliedstaatliche Marktzugangsbeschränkungen. Um den Binnenmarkt zugleich als umfassenden Wettbewerbsmarkt zu etablieren, müssen aber auch private Beschränkungen des Wettbewerbs eliminiert werden (Art. 101 ff. AEUV). Auch Unternehmen können zwischenstaatliche Handelsschranken errichten, indem sie den unionsweiten Binnenmarkt wieder in Regionalmärkte aufteilen. Oder sie können durch bestimmte wettbewerbsbeschränkende Strategien verhindern, dass komparative Produktionskostenvorteile an die Abnehmer weitergegeben werden. Wettbewerbsbeschränkungen konterkarieren somit das Effizienzziel ebenso wie die durch die Marktöffnung geschaffenen und unter Wettbewerbsbedingungen bestehenden wirtschaftlichen Handlungsspielräume und Wahlfreiheiten der Wirtschaftsteilnehmer. Daher wird der Binnenmarkt auch nach dem AEUV durch ein System unverfälschten Wettbewerbs ergänzt (Art. 51 iVm dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb).

32

Der unionsrechtlich definierte Binnenmarkt und das System unverfälschten Wettbewerbs kennzeichnen primär das Innenverhältnis der Union. Das Ausmaß an Marktöffnung und Wettbewerb im Außenverhältnis zu Drittstaaten unterliegt darüber hinaus besonderen unionsrechtlichen Regelungen und bestimmt sich auch nach wirtschaftsvölkerrechtlichen Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist. Damit die Union insoweit als Einheit auftreten kann, sieht Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV die Zentralisierung der Handelspolitik (Außenwirtschaftspolitik) vor. Sie liegt naturgemäß in der ausschließlichen Kompetenz der Union.

Anmerkungen

[1]

EuGH Rs. C-15/81 (Gaston Schul), Slg. 1982, 1409, Rn. 33.

[2]

EuGH Rs. C-26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, 1, 24 ff.

[3]

Siehe dazu Epiney aaO.

[4]

Siehe zum Versuch einer Quantifizierung der positiven wirtschaftlichen Wirkungen der Integration den immer noch instruktiven Bericht von Cecchini Europa ‚92 – Der Vorteil des Binnenmarkts (1988).

[5]

Siehe zum Funktionszusammenhang von Binnenmarkt und Wettbewerbssystem Nowak in: Hatje/Terhechte (Hrsg.) aaO; Mestmäcker/Schweitzer aaO.

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 5 Politische Steuerung

§ 5 Politische Steuerung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Wirtschaftspolitik

II. Spezifische Gemeinschaftspolitiken

III. Außenwirtschaftspolitik

Literatur:

Ogus Regulation. Legal Form and Economic Theory (1994); Majone Regulating Europe (1996); Müller-Graff Die Verdichtung des Binnenmarktrechts zwischen Handlungsfreiheiten und Sozialgestaltung, EuR 2002, Beiheft 1, 7; Hatje Wirtschaftsverfassung im Binnenmarkt, in: Bogdandy/Bast (Hrsg.) Europäisches Verfassungsrecht (2. Aufl. 2009) 801, 823 ff.; Nowak Binnenmarktziel und Wirtschaftsverfassung der EU vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon, in: Schwarze/Hatje (Hrsg.) Der Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 129 ff., 162 ff.; Epiney Gemeinwohlinteressen und Grundfreiheiten: Zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten, in: FS Müller-Graff (2015) 467; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union – Europarecht und Politik (12. Aufl. 2016) §§ 21–32, 507–641.

33

Auch eine offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb ist in bestimmten Hinsichten auf eine hoheitliche Steuerung angewiesen. Im Hinblick auf den Binnenmarkt sind die dafür erforderlichen Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verteilt. Nach den in Art. 4 Abs. 1 iVm Art. 5 EUV niedergelegten Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität liegen die Zuständigkeiten grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten. Gewisse Zuständigkeiten weist der AEUV allerdings auch der Union zu. Sie sind schon in der Vergangenheit im Zuge der Vertragsänderungen von Maastricht und Amsterdam nicht unwesentlich erweitert worden. Somit stellt sich nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Union die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis zwischen der politischen Steuerung einerseits und der Errichtung offener Wettbewerbsmärkte andererseits. Diese Frage ist umso dringender geworden, je intensiver der Europäische Rat – nachdem die „Lissabon-Strategie“ von 2000 ihr Ziel, die Europäische Union bis 2010 „zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu entwickeln,[1] verfehlt hat – inzwischen eine neue Strategie für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“[2] verfolgt (siehe hierzu ausführlicher weiter unten Rn. 48). Auch dabei soll es primär um nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung gehen. Es ist von grundlegender Bedeutung, ob solche strategischen Ziele durch die Stärkung der Wettbewerbskräfte im Binnenmarkt oder durch politische Steuerung erreicht werden sollen.

34

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Union in allen ihren Tätigkeiten grundsätzlich an das Binnenmarkt- und Wettbewerbsrecht gebunden ist. Das hat der EuGH bereits 1985 in seiner Altöle-Entscheidung, in der es um die Vereinbarkeit einer Richtlinie mit dem EG-Vertrag ging, folgendermaßen zum Ausdruck gebracht:[3]

„Die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Wettbewerbs sowie die grundrechtliche Handelsfreiheit stellen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dar, über deren Einhaltung der Gerichtshof wacht. Die erwähnten Vorschriften der Richtlinie sind also anhand dieser Grundsätze zu prüfen.“

Dies bedeutet vor allem, dass die Union mit Maßnahmen zur Durchführung der Unionspolitiken grundsätzlich ebensowenig wie die Mitgliedstaaten in die Verkehrsfreiheiten, die für den Binnenmarkt konstitutiv sind, oder in das System unverfälschten Wettbewerbs in ungerechtfertigter Weise eingreifen darf. Allerdings hat der EuGH den Unionsorganen insoweit ein nicht unerhebliches Beurteilungs- und Gestaltungsermessen eingeräumt und die gerichtliche Kontrolle von Eingriffen nicht auf „die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Gesamtlage“ erstreckt.[4] Die Systementscheidung zugunsten einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 119 AEUV) begründet ein Regel-Ausnahmeverhältnis von wirtschaftlicher Handlungsfreiheit und politischer Steuerung.[5] Die Union trifft insoweit ebenso wie die Mitgliedstaaten jedenfalls eine Rechtfertigungslast im Sinne des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit.[6] Es dürfen weder Barrieren für den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr errichtet noch wettbewerbsverzerrende Eingriffe vorgenommen werden, die für die Erreichung der jeweiligen Ziele nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind. Kurz: Auch die Union muss ihre politischen Ziele im Prinzip unter den Bedingungen offener Wettbewerbsmärkte realisieren.

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Diese weitreichende Aussage steht allerdings unter dem Vorbehalt der besonderen Regelungen des AEUV. Das genaue Verhältnis der hoheitlichen Steuerung zum Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 119 AEUV) ist im jeweiligen Kontext der Verkehrsfreiheiten und der Wettbewerbsregeln zu bestimmen.[7] Dieses Verhältnis wird aber auch in den Bestimmungen des AEUV angesprochen, in denen der Union bestimmte Aufgaben auf Sachgebieten zugewiesen werden, denen das Potential zur hoheitlichen Steuerung der Wirtschaft innewohnt. Im Folgenden ist insoweit zu unterscheiden zwischen Unionskompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Wirtschaftspolitik (I.), den Unionspolitiken, die spezifische Ziele verwirklichen sollen (II.), und der Außenwirtschaftspolitik (III.).

I. Allgemeine Wirtschaftspolitik

1. Funktion

Literatur:

Streit Theorie der Wirtschaftspolitik (6. Aufl. 2005); Donges/Freytag Allgemeine Wirtschaftspolitik (3. Aufl. 2009).

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Die Wirtschaftspolitik beruhte in der Entstehungsphase der Europäischen Gemeinschaft auf der Prämisse, dass marktwirtschaftliche Prozesse inhärent krisenanfällig seien und regelmäßig sowohl konjunkturelle Überhitzungsphasen als auch Rezessionen hervorbrächten. Solche Krisen wurden aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Theorie von Keynes als Ungleichgewichte zwischen dem gesamtwirtschaftlichen Angebot von Gütern und Leistungen und der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage interpretiert. Diese Ungleichgewichte wurden als Ursache für Inflationen (im Falle eines Nachfrageüberhangs) bzw. Arbeitslosigkeit (im Falle einer Nachfragelücke) angesehen. Man war der Überzeugung, dass solche Ungleichgewichte durch staatliche Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage (dh durch „Prozesspolitik“)[8] überwunden bzw. vermieden werden könnten. Stabilisierungspolitik im Sinne einer solchen „Prozesspolitik“ war an einem Zielbündel orientiert, das die Geldwertstabilität, ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau, ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum sowie das außenwirtschaftliche Gleichgewicht umfasste. Dieses Zielbündel wurde auch in Art. 104 des ursprünglichen EWG-Vertrags von Rom aufgenommen.[9] Die Instrumente, mit denen diese Ziele im einzelnen – von den Mitgliedstaaten, koordiniert durch die Gemeinschaft (Art. 105 des EWG-Vertrags von Rom) – verfolgt werden sollten, waren vor allem solche der Geld- und Währungspolitik, der Finanz- und Haushaltspolitik, der Beschäftigungspolitik, der Wachstumspolitik und der Konjunkturpolitik. All diese Politiken sollten gezielt bestimmte makro-ökonomische Größen (insbesondere die Geldmenge, die Staatsausgaben, die Staatseinnahmen, die Wechselkurse) beeinflussen, um das gesamtwirtschaftliche Angebot und die gesamtwirtschaftliche Nachfrage an einander anzugleichen („Globalsteuerung“).[10] Im Allgemeinen wurde angenommen, dass die genannten wirtschaftspolitischen Ziele nicht ohne weiteres in gleichem Maße verfolgt werden könnten, sondern dass Zielkonflikte möglich seien. Die nationalen Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten der EWG bzw. EG unterschieden sich daher nicht unerheblich hinsichtlich der relativen Gewichtung dieser Ziele sowie der Instrumente, die zu ihrer Verfolgung eingesetzt werden.

37

Inzwischen ist dieser „prozesspolitische“ Ansatz der Erkenntnis gewichen, dass es keine ökonomisch hinreichend fundierte Theorie des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gibt, die eindeutige Kausalbeziehungen zwischen den für eine Globalsteuerung relevanten makro-ökonomischen Größen und den gesamtwirtschaftlichen Ergebnissen des marktwirtschaftlichen Prozesses begründen könnte. Daher fehlt es auch an einer tragfähigen Begründung für die Annahme, dem marktwirtschaftlichen Prozess seien Ungleichgewichtslagen inhärent, die durch staatliche Globalsteuerung ausgeglichen werden könnten und müssten. Und es fehlt schlicht das für eine staatliche Globalsteuerung erforderliche Lenkungswissen. Die heutige Theorie der Wirtschaftspolitik geht daher von der entgegengesetzten Annahme aus, dass marktwirtschaftliche Prozesse sich gemäß den jeweils vorhandenen Rahmenbedingungen grundsätzlich selbst stabilisieren.[11] Diese Prozesse beruhen auf der Anpassung der individuellen Wirtschaftspläne der vielen Marktteilnehmer an die ständigen Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Umwelt.[12] Ungleichgewichte entstehen allenfalls durch Hindernisse oder regulatorische Fehlanreize, die dem individuellen Anpassungsverhalten im Wege stehen. Die Leistungsfähigkeit des marktwirtschaftlichen Gesamtsystems zeigt sich in seiner Flexibilität zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen.

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Dieser grundlegende Wandel des Verständnisses von Wirtschaftspolitik hat ganz erhebliche Auswirkungen auf die Instrumente, mit denen das erwähnte Zielbündel bestehend aus Geldwertstabilität, möglichst hoher Beschäftigung, ausgewogenem Wirtschaftswachstum und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht zu verwirklichen ist. Wachstum im Sinne der ständigen Erhöhung des Einkommens und Vermögens der Bevölkerung sowie ein möglichst hoher Grad an Beschäftigung sind hiernach die Ergebnisse eines funktionsfähigen marktwirtschaftlichen Systems. Das außenwirtschaftliche Gleichgewicht stellt sich ein, wenn die marktwirtschaftlichen Grundsätze auch im Außenverhältnis zur Geltung kommen. Die Geldwertstabilität gehört hingegen – ebenso wie ein rechtlich- institutioneller Rahmen – im Grundsatz zu den Funktionsvoraussetzungen dieses Systems.

39

Hiernach hat die Wirtschaftspolitik in der EU die Aufgabe, zum einen den institutionellen Rahmen optimal zu gestalten, innerhalb dessen sich die marktförmigen Austauschprozesse vollziehen, denen Art. 120 S. 2 AEUV als wesentliche Wirkung den „effizienten Einsatz der Ressourcen“ zuschreibt; diesem Zweck dienen die Ordnungspolitik (dazu im Folgenden 2.) sowie in gewisser Hinsicht auch die Geldpolitik (dazu im Folgenden 3.). Zum anderen geht es um den Abbau von Hemmnissen, die dem effizienten Ablauf der Wirtschaftsprozesse im Wege stehen können, durch wirtschaftspolitische Steuerung; diesem Zweck dient in gewisser Hinsicht ebenfalls die Geldpolitik, vor allem aber die Wachstums- und Beschäftigungspolitik sowie die Finanz- und Haushaltspolitik (dazu im folgenden 4.–5.). Das alles gilt im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch die Union.

2. Ordnungspolitik

Literatur:

Mestmäcker Auf dem Wege zu einer Ordnungspolitik für Europa, in: Mestmäcker/Möller/Schwarz (Hrsg.) FS von der Groeben (1987) 9; van Scherpenberg Ordnungspolitik im EG-Binnenmarkt: Auftrag für die Europäische Union (1992); Wohlgemuth Europäische Ordnungspolitik (2008); Hatje Wirtschaftsverfassung im Binnenmarkt, in: Bogdandy/Bast (Hrsg.) Europäisches Verfassungsrecht (2. Aufl. 2009) 826.

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Eine Marktwirtschaft funktioniert nicht voraussetzungslos, sondern ist zunächst einmal auf rechtliche Institutionen wie Eigentum und Vertrag, Gewerbefreiheit und Wettbewerbsschutz angewiesen. Die Existenz solcher Institutionen ist für eine Marktwirtschaft konstitutiv. Sie determinieren die Art und Weise wie Unternehmen und alle anderen Marktteilnehmer wirtschaftlich planen und wie die Einzelpläne koordiniert werden. Die Ordnungspolitik der Union[13] stützt sich zum einen auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit es um die für eine offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb konstitutiven Institutionen des Privatrechts (vor allem Eigentum und Vertrag) sowie die rechtlich garantierten wirtschaftlichen Handlungsfreiheiten der Unternehmen und Unionsbürger geht. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Wirtschaftsabläufe hat die Union jedoch ihre eigene Ordnungspolitik. Sie hat ihren Niederschlag im EUV und im AEUV gefunden, und zwar in den Bestimmungen, die den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb rechtsverbindlich institutionalisieren.[14] Den Gegenstand der ordnungspolitischen Tätigkeit der Union definieren Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV iVm dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV im Sinne der Errichtung eines Binnenmarkts sowie eines Systems unverfälschten Wettbewerbs. Instrumente der Ordnungspolitik der Union sind demgemäß die Marktöffnung durch Verwirklichung der wirtschaftlichen Freiheiten (Waren-, Dienstleistungs-, Personen-, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheiten) sowie die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln. Die wirtschaftlichen Freiheiten verbieten im Grundsatz mitgliedstaatliche Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs. Die Wettbewerbsregeln verbieten grundsätzlich Beschränkungen und Verzerrungen des Wettbewerbs durch Unternehmen. Die Durchsetzung dieser Verbote obliegt insbesondere auch den Unionsorganen. Darüber hinaus verfügt die Union über legislatorische Kompetenzen, insbesondere zur Rechtsangleichung und zur Liberalisierung regulierter Märkte. Durch Rechtsangleichung (Art. 114–118 AEUV) werden Rechtsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt soweit sie die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten behindern und damit der Marktöffnung entgegenstehen;[15] durch Liberalisierung regulierter Märkte (Art. 106 Abs. 3 AEUV bzw. Art. 114 AEUV) wird Wettbewerb hergestellt, wo er bislang durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt war.

3. Geldpolitik

Literatur:

Selmayr Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft, AöR 1999, 357; Heine/Herr Die Europäische Zentralbank (3. Aufl. 2008); Chaloupek/Kromphardt (Hrsg.) Finanzkrise und Divergenzen in der Wirtschaftsentwicklung als Herausforderung für die Europäische Währungsunion (2009); Häde Die Europäische Währungsunion in der internationalen Finanzkrise, EuR 2010, 854; Horn Die Reform der Europäischen Währungsunion und die Zukunft des Euro, NJW 2011, 1398; Oppermann Euro-Stabilisierung durch EU-Notrecht, in: FS Möschel (2011) 909; Europäische Kommission Die Geldpolitik der EZB (3. Aufl. 2011); Seester Die Rolle der EZB in der europäischen Staatsschuldenkrise, EWS 2012, 80; Siekmann (Hrsg.) Kommentar zur Europäischen Währungsunion (2013); Görgens/Ruckriegel/Seitz Europäische Geldpolitik (6. Aufl. 2013); di Fabio Die Zukunft einer stabilen Wirtschafts- und Währungsunion (2013); Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) § 19: Währungsunion, 318; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 21: Wirtschafts- und Währungsunion, 507.

41

Von gleichermaßen elementarer ordnungspolitischer Bedeutung für die Wirtschafverfassung der EU ist neben der Wettbewerbsordnung die Geldverfassung. Der Bezug zur marktwirtschaftlichen Verfassung der EU besteht darin, dass die Funktionsfähigkeit des Preismechanismus notwendige Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit von Wettbewerbsmärkten ist. Von ihr hängt die Fähigkeit der Marktteilnehmer ab, ihre individuellen wirtschaftlichen Pläne zu entwerfen und zu koordinieren, dh auch über längere Zeiträume hinweg deren Kosten und Nutzen zu kalkulieren. Das setzt die Stabilität des Geldwertes voraus, der seinerseits wiederum entscheidend von der Liquidität der Wirtschaftssubjekte abhängt. Die Liquiditätssteuerung ist Gegenstand der Geld- und Währungspolitik.

42

Die Geld- und Währungspolitik (einschließlich der Wechselkurspolitik) ist im Rahmen der Währungsunion, an der im Prinzip alle Mitgliedstaaten beteiligt sind (Art. 3 Abs. 4 EUV), in dem Umfang zentralisiert, in dem die (bisher 19) Mitgliedstaaten ihre nationalen Währungen gem. Art. 119 Abs. 2 AEUV auf den Euro umgestellt haben. Sie bilden die Eurozone, während für die übrigen Mitgliedstaaten, die noch ihre nationalen Währungen behalten haben, gem. Art. 139 AEUV eine Ausnahmeregelung gilt (sog. „Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“). Diese Mitgliedstaaten werden im Einzelfall aufgrund eines Prüfverfahrens, in dem die Erfüllung bestimmter Konvergenzkriterien festgestellt wird, Mitglieder der Eurozone; das Vereinigte Königreich und Dänemark haben sich allerdings aufgrund einer „opting-out“-Klausel das Recht vorbehalten, selbst über die Einleitung eines solchen Prüfverfahrens zu entscheiden. Mit der Einführung des Euro sind für die Mitgliedstaaten der Eurozone sämtliche geld-, währungs- und wechselkurspolitischen Zuständigkeiten von den nationalen Notenbanken auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) übergegangen (Art. 127 ff. AEUV), das aus den Notenbanken der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank (EZB) besteht.

43

Aufgabe der EZB ist naturgemäß die Bemessung des „Geldmantels“ der Eurozone, dh der Liquidität der Wirtschaftssubjekte. Art. 119 Abs. 2 AEUV verpflichtet die einheitliche Geldpolitik vorrangig auf das Ziel der Preisstabilität. In diesem Sinne hat die Geldpolitik in der Eurozone eine ordnungspolitische Dimension. „Unbeschadet dieses Ziels“ soll die einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik aber zugleich „die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ unterstützen. Art. 127 Abs. 1 AEUV wiederholt diese Grundsätze für das ESZB und verdeutlicht, dass die Geldpolitik auch eine wirtschaftspolitische Dimension hat, aber zur Verfolgung wirtschaftspolitischer Ziele nur eingesetzt werden darf, soweit dies mit ihrer Stabilitätsorientierung kompatibel ist. Daraus resultiert das Postulat der Unabhängigkeit der EZB und der mitgliedstaatlichen Zentralbanken von politischen Einflussnahmen seitens der Union oder der Mitgliedstaaten (Art. 130 AEUV). Diesem Postulat kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Wirtschaftspolitik nicht in gleicher Weise wie die Geldpolitik vereinheitlicht ist, sondern nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (siehe dazu weiter unten Rn. 45 ff.). Aus der Asymmetrie von Währungsunion und nationaler Kompetenz für die Wirtschaftspolitik (Wachstums- und Beschäftigungspolitik sowie Finanz- und Haushaltspolitik) ergibt sich ein grundlegendes Spannungsverhältnis.

44

Aus der Einheitlichkeit der Währung folgt an sich ein entsprechender Zwang zur Vereinheitlichung, aber nicht notwendigerweise zur Zentralisierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken. Da mit der Einführung des Euro die Mitgliedstaaten der Eurozone ihre nationalen Währungen aufgegeben haben, stehen ihnen keine zins- oder wechselkurspolitischen Instrumente mehr zur Verfügung, um etwaige wirtschaftliche Ungleichgewichte durch Herauf- oder Herabsetzung des Leitzinses oder durch Auf- oder Abwertungen ihrer nationalen Währungen auszugleichen. Ungleichgewichte, die ihre Ursache in der unterschiedlichen Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Volkswirtschaften (insbesondere in der unterschiedlichen Entwicklung der Arbeitsproduktivitäten) haben, können effektiv nur noch durch interne Anpassungen bei Löhnen und Preisen überwunden werden. Soweit Löhne und Preise aber aufgrund nationaler Regulierungen unflexibel sind, müssen strukturelle Reformen durchgeführt werden. Die Gefahr besteht jedoch, dass Wachstums- und Beschäftigungsschwächen stattdessen unter Missachtung dieses funktionalen Zusammenhangs durch kreditfinanzierte Staatsausgaben verdeckt und nicht behoben werden. Durch „deficit spending“ bedingte Haushaltsdefizite der Mitgliedstaaten gefährden aber nicht nur die monetäre Stabilität der Einheitswährung des Euro, sondern auch die Stabilität der Realwirtschaft. Aus diesem Grunde bindet Art. 119 Abs. 3 AEUV sowohl die Währungs- als auch die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union an die folgenden Grundsätze: „stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“.

4. Wachstums- und Beschäftigungspolitik

Literatur:

Franzmeyer (Hrsg.) Das Konvergenzproblem – Wirtschaftspolitik im Europa von Maastricht (1994); Stephan Die Beschäftigungspolitik der EU (2008); Höch Beschäftigungspolitik im Gemeinsamen Markt (2009); Hatje Wirtschaftsverfassung im Binnenmarkt, in: Bogdandy/Bast (Hrsg.) Europäisches Verfassungsrecht (2. Aufl. 2009) 828 ff.; Häde Haushaltsdisziplin und Solidarität in der Finanzkrise, EuZW 2009, 399.

45

Mit Ausnahme der Geldpolitik im Rahmen der Eurozone sind die wirtschaftspolitischen Steuerungskompetenzen nicht generell auf Ebene der EU zentralisiert, sondern vielmehr grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten verblieben. Im Gegensatz zur Währungsunion (siehe dazu unten Rn. 42 ff.), gibt es daher bislang keine vergleichbare Wirtschaftsunion. Die Mitgliedstaaten haben sich aber gem. Art. 121 Abs. 1 AEUV verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten. Die Union erfüllt dabei die Koordinierungsfunktion (Art. 119 Abs. 1 AEUV). Zu diesem Zweck ist der Rat gem. Art. 121 Abs. 2 AEUV befugt, Grundzüge der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitik zu beschließen, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten haben sich in Art. 121 Abs. 3–6 AEUV einem entsprechenden Überwachungsverfahren unterworfen, das inzwischen erheblich intensiviert und gestrafft worden ist und während der ersten Hälfte eines Kalenderjahres durchgeführt wird (sog. Europäisches Semester).

46

Die wirtschaftspolitische Steuerung ist gem. Art. 120 S. 1 AEUV an den in Art. 3 EUV formulierten Unionszielen auszurichten. Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV nennt als allgemeine wirtschaftspolitische Steuerungsziele insbesondere die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität sowie eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Darüber hinaus werden in Art. 3 EUV aber auch Ziele genannt, die über den Rahmen der Wirtschaftspolitik hinausgehen, wie etwa ein „hohes Maß an sozialem Schutz“ und ein „hohes Maß an Umweltschutz“. Diese Ziele sind nach dem AEUV Gegenstand spezieller Unionspolitiken (dazu unten Rn. 74, 77). Art. 120 S. 2 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Union gleichermaßen, wirtschaftspolitische Maßnahmen „im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ durchzuführen und sich dabei an die in Art. 119 AEUV formulierten Grundsätze (stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanzen) zu halten.

47

Die allgemeine wirtschaftspolitische Steuerung zielt auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab. Die dafür zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente sind außerordentlich vielfältig. Von programmatischer Bedeutung war in diesem Zusammenhang zunächst die wirtschaftspolitische Strategie („Lissabon-Strategie“), die der Europäische Rat auf seiner Sondertagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon für die Europäische Union festgelegt hatte. Es ging dem Rat ausdrücklich darum, die EU

„zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.“

Die Kommission hatte am 2. Februar 2005, unterstützt durch den Europäischen Rat vom März 2005, eine Neuformulierung und Konzentration dieser Strategie auf die Ziele Wachstum und Beschäftigung vorgeschlagen.[16] Diese Strategie hat jedoch die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt.

48

Im Jahre 2010 hat die Kommission ein neues, aber ähnlich ambitioniertes Zehnjahresprogramm „Europa 2020“ vorbereitet,[17] mit dem eine „Vision der europäischen sozialen Marktwirtschaft des 21. Jahrhunderts“ skizziert werden soll. Auf dieser Grundlage hat der Europäische Rat am 17. Juni 2010 eine Strategie für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“ verabschiedet.[18] Sie soll helfen, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität, das Wachstumspotenzial, den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Konvergenz zu stimulieren. Abgesehen von Maßnahmen zur Überwindung der aktuellen Finanzkrise durch die Konsolidierung der Staatshaushalte und die Verbesserung der Finanzmarktregulierung und -aufsicht, geht es dem Rat um fünf Kernziele als Richtschnur für das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, die Erreichung der Klimaschutz- und Energieziele, die Verbesserung des Bildungsniveaus sowie die Förderung der sozialen Eingliederung. Dafür hat der Rat sogar quantifizierte Indikatoren definiert. Im Übrigen soll es jedoch um eine Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Sinne einer Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung gehen. Worauf sich diese Koordination inhaltlich beziehen soll, ist allerdings umstritten. Der Rat hat sich zunächst nur auf gewisse allgemeine Leitlinien beschränkt und die Konkretisierung einer Arbeitsgruppe sowie der Kommission überlassen. Teils wird die Auffassung vertreten, die wirtschaftspolitische Koordinierung solle sich an makroökonomischen Indikatoren orientieren, um Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen; teils wird stattdessen die Orientierung der wirtschaftspolitischen Koordination an den Erfordernissen einer stabilitätsorientierten Finanz- und Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten gefordert, um schon die Ursachen für Ungleichgewichte zu beseitigen. Nach wie vor ist somit der Konflikt zwischen einer eher diskretionären und einer eher regelgebundenen Wirtschaftspolitik[19] auf Unionsebene nicht gelöst. Ein als „Six Pack“ bezeichnetes Bündel von sechs Legislativmaßnahmen hat immerhin im Jahre 2011 u.a. auch das Überwachungsverfahren nach Art. 121 AEUV intensiviert, insbesondere durch Präventiv- und Korrekturmaßnahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte.[20]

49

Es ist jedoch zu betonen, dass gem. Art. 119 AEUV bei allen Maßnahmen zur Umsetzung dieser wirtschaftspolitischen Strategie sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union an den die Wirtschaftsverfassung der EU kennzeichnenden Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb gebunden sind, wodurch nach Art. 120 S. 2 AEUV „ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird“. Die Kommission selbst hatte in ihrem „Aktionsplan staatliche Beihilfen“ von 2005 ausdrücklich anerkannt, dass gerade der Wettbewerb eine wichtige Voraussetzung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft ist, da er ein Umfeld schafft, in dem effizient arbeitende und innovative Unternehmen entsprechend belohnt werden.[21]

5. Finanz- und Haushaltspolitik

Literatur:

Hentschelmann Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (2009); Pilz Der europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt, ZEuS 2011, 282; Häde Eurorettung zwischen Exekutivprimat und Parlamentsvorbehalt (2012); Bark/Gilles Der ESM in der Praxis: Rechtsgrundlagen und Funktionsweise, EuZW 2013, 367; Oppermann Euro-Rettung und europäisches Recht, NJW 2013, 6.

50

Ein wesentlicher Aspekt der allgemeinen Wirtschaftspolitik betrifft die Stabilitätsorientierung der mitgliedstaatlichen Finanz- und Haushaltspolitik. Stabilität bedeutet gem. Art. 119 Abs. 3 AEUV: „stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhafte finanzierbare Zahlungsbilanz“. Damit wird explizit der Zusammenhang zwischen der im Rahmen der Eurozone zentralisierten stabilitätsorientierten Geldpolitik und der nach wie vor in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verbliebenen Finanz- und Haushaltspolitik hergestellt. Eine „unsolide“ Haushaltspolitik, dh eine übermäßige Staatsverschuldung, kann Druck in Richtung auf eine expansive stabilitätsgefährdende Geldpolitik der EZB oder gar auf monetäre Staatsfinanzierung auslösen. Um dem entgegen zu wirken, erklärt Art. 123 AEUV die Finanzierung von Staatshaushalten durch die EZB für unzulässig.

51

Um etwaige Spannungen zwischen den beiden Politikbereichen zu minimieren, werden der Staatsverschuldung von vornherein Grenzen gesetzt. Art. 126 Abs. 2 stellt dafür auf das Verhältnis des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) ab. Im Anschluss an das „Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“[22] sind die entsprechenden Referenzwerte („Maastricht-Kriterien“) 1997 im „Stabilitäts- und Wachstumspakt“[23] definiert worden sind (danach soll das laufende Haushaltsdefizit 3% und der Schuldenstand 60% des BIP nicht übersteigen). Auf diese Weise soll die Vereinbarkeit der mitgliedstaatlichen Finanz- und Haushaltpolitik mit den stabilitätspolitischen Vorgaben der Union gesichert werden. Das in Art. 126 AEUV geregelte Überwachungsverfahren gibt der Kommission die Möglichkeit, diesbezügliches Fehlverhalten der Mitgliedstaaten festzustellen und erforderlichenfalls zu sanktionieren (wobei Vertragsverletzungsverfahren allerdings gem. Art. 126 Abs. 10 AEUV ausgeschlossen sind). Generell sind die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schuldenfinanzierung ihrer Staatshaushalte der Disziplinierung durch den Zinsmechanismus der Kapitalmärkte ausgesetzt. Damit diese Wirkung nicht unterlaufen werden kann, ist den Mitgliedstaaten untersagt, sich bei den Zentralbanken „monetär“ zu finanzieren (Art. 123 AEUV), sich „bevorrechtigten Zugang“ zu den Ressourcen von Finanzinstituten zu verschaffen (Art. 124 AEUV) oder die Schuldenhaftung einseitig durch Verlagerung auf die Union bzw. die anderen Mitgliedstaaten zu externalisieren („bail out“-Verbot des Art. 125 AEUV) und dadurch die wahren Risiken der Kreditfinanzierung zu verschleiern. Möglich bleibt unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls der Rückgriff auf freiwillig gewährte Kredite anderer Mitgliedstaaten (siehe dazu im Folgenden).

52

Der ursprüngliche „Stabilitäts- und Wachstumspakt“ hat allerdings sein Ziel nicht erreicht. Selbst nach einer faktischen Aufweichung der Stabilitätskriterien durch die Reform von 2005,[24] ist das Überwachungsverfahren nicht konsequent angewendet worden. So konnte im Rahmen der 2008 einsetzenden allgemeinen Finanzkrise in einigen Mitgliedstaaten eine Staatsschuldenkrise von dramatischen Ausmaßen nicht verhindert werden. Die Folgen (bis hin zu einem potentiellen Staatsbankrott) wurden mit außergewöhnlichen Hilfsmaßnahmen abgemildert (zunächst in Form koordinierter bilateraler Stützungskredite von Seiten anderer Mitgliedstaaten, später durch die Errichtung eines „Rettungsschirms“ in Gestalt eines befristeten „Europäischen Finanzierungsmechanismus“ bestehend aus einer „Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität – EFSF“ und einem „Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus – EFSM“, sowie schließlich – auf der Grundlage des 2011 neu eingeführten Art. 136 Abs. 3 AEUV[25] – in Form des auf Dauer gestellten „Europäischen Stabilitätsmechanismus – ESM“ auf völkervertraglicher Grundlage).[26] Derartige freiwillige Hilfsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sind nach Auffassung des EuGH[27] trotz des „bail out“-Verbots des Art. 125 AEUV nicht unzulässig, sofern sie für die Sicherung der finanziellen Stabilität des gesamten Euroraums unerlässlich sind und mit Auflagen versehen werden, die sich eignen, den hilfsbedürftigen Staat zu einer soliden Haushaltspolitik anzuhalten und so das Risiko des moral hazard im Hinblick auf die künftige Staatsverschuldung auszuschalten. Wenngleich die Rechtsprechung damit den Grundsatz der Konditionalität als Bestandteil des primären Unionsrechts etabliert hat, resultieren daraus nicht unerhebliche Handlungsspielräume, die von den Mitgliedstaaten vergleichsweise beliebig durch politische Kompromisse ausgefüllt werden können. Ansonsten sind gem. Art. 122 AEUV Hilfsmaßnahmen nur im Fall bestimmter Notlagen möglich.

53

In der Folge dieser Rettungsmaßnahmen gab es Bemühungen, insbesondere die finanz- und haushaltspolitische Überwachung der Mitgliedstaaten erheblich effektiver zu gestalten. So werden bereits die finanziellen Stützungsmaßnahmen im Rahmen des ESM gem. Art. 3 ESM-Vertrag von Bedingungen und Reformauflagen abhängig gemacht (sog. Konditionalität). Im Falle von Staatsschuldenkrisen wie sie die Eurozone seit 2010 erfahren muss, ist auch die EZB an etwaigen Rettungsmaßnahmen wie dem ESM insoweit beteiligt, als es um die Formulierung von Reformauflagen geht. Auch die im Protokoll Nr. 14 zum Vertrag von Lissabon ausdrücklich anerkannte „Euro-Gruppe“ bestehend aus Ministern der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, widmet sich zunehmend der Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitiken im Sinne erforderlicher Strukturreformen. Die Funktionsfähigkeit der Währungsunion ist auf Dauer abhängig von einer hinreichenden Harmonisierung der wirtschaftspolitischen Steuerung in den Mitgliedstaaten. Auch ohne Wirtschaftsunion müssen sich die Mitgliedstaaten als Stabilitätsgemeinschaft verstehen, um auf Dauer die Funktionsfähigkeit der Währungsunion zu garantieren. Das als „Six Pack“ bezeichnete Bündel von Legislativmaßnahmen hat deshalb im Jahre 2011 auch eine Verschärfung des Defizitverfahrens bewirkt;[28] es wurde 2013 ergänzt durch zwei weitere Verordnungen („Two Pack“) zur Koordinierung der Haushaltspolitiken. 2012 haben 25 Mitgliedstaaten einen „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“ abgeschlossen, der insbesondere einen „Fiskalpakt“ enthält, mit dem die Stabilitätsorientierung der mitgliedstaatlichen Finanz- und Haushaltspolitik weiter gefestigt werden soll, vor allem durch die Verankerung von Schuldenobergrenzen in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Es handelt sich allerdings um ein intergouvernementales Regime außerhalb des Unionsrechts, das ganz auf die Eigenverantwortung und Selbstbindung der Mitgliedstaaten setzt. Forderungen nach einer „Europäischen Wirtschaftsregierung“ mit Durchgriffsrechten gegenüber den Mitgliedstaaten[29] haben sich nicht durchsetzen können.

II. Spezifische Gemeinschaftspolitiken

1. Funktion

Literatur:

Viscusi/Vernon/Harrington Economics of Regulation and Antitrust (3rd ed. 2000); Basedow Wirtschaftsregulierung zwischen Beschränkung und Förderung des Wettbewerbs, in: FS Immenga (2004) 3; Fritsch/Wein/Ewers Marktversagen und Wirtschaftspolitik (6. Aufl. 2005).

54

Einer über die allgemeine Wirtschaftspolitik hinausgehenden spezifischen Steuerung (Regulierung) der Wirtschaft im Sinne von konkreten Eingriffen in Wirtschaftsabläufe und Transaktionen können im Prinzip zwei gegensätzliche Zielsetzungen zugrunde liegen: es kann entweder darum gehen, bestimmte Defizite des marktförmigen Allokationsverfahrens (sogenanntes Marktversagen) zu kompensieren (a), oder darum, die Marktergebnisse im Interesse anderer Ziele als des wirtschaftlichen Effizienzziels zu korrigieren (b).

a. Kompensation von Marktversagen

55

Für die Förderung des „Wohlergehens“ der Völker in der EU im Sinne des Effizienzziels, dh der optimalen Aufteilung (Allokation) der Produktionsmittel auf die Produzenten sowie der hergestellten Güter auf die Konsumenten, sind auch dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 119 AEUV) gewisse Grenzen gesetzt, weil der Markt als Allokationsordnung bestimmte systematische Defizite (Marktversagen) aufweisen kann. Solches Marktversagen, das eine suboptimale Versorgung der Verbraucher mit Gütern und Leistungen zur Folge hat, kann durch geeignete staatliche Regulierung korrigiert werden.[30] Da es aber auch systematische Defizite der staatlichen Steuerung der Wirtschaft (Staatsversagen) geben kann,[31] bedarf es im Einzelfall stets der Abwägung, ob staatliche Regulierung die Fehlallokation des Marktes wirklich korrigiert oder womöglich noch gravierendere Fehlallokationen bewirkt als das zu korrigierende Marktversagen selbst. Die Gefahr besteht, dass Interessengruppen die staatliche Regulierung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Allgemeinwohls missbrauchen, indem sie ihren Einfluss auf die staatlichen Instanzen geltend machen und diese sich entsprechend vereinnahmen lassen (regulatory capture). Es geht daher stets um die jeweils optimale Kombination zwischen Markt und Regulierung.[32]

56

Vier Erscheinungsformen des Marktversagens stehen im Vordergrund:


– Asymmetrische Information. Der Markt gewährleistet eine optimale Allokation der Ressourcen nur, wenn die an Markttransaktionen beteiligten Vertragsparteien jeweils im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung optimal informiert sind; sobald eine Vertragspartei einen Informationsvorsprung hat (also Informationsasymmetrie vorliegt), ist nicht mehr gewährleistet, dass die Transaktion beide Parteien gemessen an ihren persönlichen Bedürfnissen (Präferenzen) besser stellt als sie vorher standen und so zu einer Verbesserung der Ressourcenallokation führt (Beispiel: Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist typischerweise schlechter informiert als der Verkäufer; Lösung: Regulierung durch Einführung von Aufklärungspflichten).
– Externe Effekte. Des Weiteren kann der Markt allein nicht gewährleisten, dass bestimmte Transaktionen keine Drittwirkungen zu Lasten oder zu Gunsten Außenstehender haben (sogenannte externe Effekte), die nicht durch entsprechende Gegenleistungen kompensiert werden, weil die Betroffenen an der jeweiligen Transaktion nicht beteiligt sind oder nicht beteiligt werden können. (Beispiel: Verwendung gesundheitsgefährdender Substanzen bei der Herstellung von Gütern; Lösung: Regulierung durch Auflagen für den Herstellungsprozess bzw. durch Produktstandards).
– Öffentliche Güter. Der Markt stellt keine Güter bereit, für die es keine individuelle Zahlungsbereitschaft gibt, obwohl viele oder gar alle an diesen Gütern interessiert sind. Es handelt sich um Güter, im Hinblick auf deren Nutzung keine Konkurrenz unter den Konsumenten besteht, weil sie von vielen gleichzeitig genutzt werden können und weil sie nicht einem Regime von Eigentumsrechten mit seinen immanenten Nutzungsbeschränkungen unterworfen sind. (Beispiel: Die natürliche Umwelt als Müllentsorgungsreservoir; Lösung: Regulierung der Müllentsorgung).
– Natürliche Monopole. Es ist denkbar, dass der Anbieterwettbewerb um die Befriedigung der Nachfrage auf einem bestimmten Markt zwangsläufig zu Entstehung der Monopolstellung eines einzigen Anbieters führt. Das ist dann der Fall, wenn die Produktionskosten pro Stück mit zunehmender Stückzahl fallen, und zwar mindestens so lange, bis die zur Befriedigung des Gesamtnachfrage erforderliche Stückzahl erreicht ist. In diesem Fall trägt der Markt nicht mehr als einen einzigen Anbieter, weil mehrere Anbieter nur zu höheren Kosten produzieren könnten. Mit dieser Situation sind aber alle Nachteile eines Monopols verbunden. (Beispiel: Der Eigentümer eines Verteilungsnetzes für Energie kann als natürlicher Monopolist – wie jeder Monopolist – Preise verlangen, die weit über den Produktionskosten liegen und so eine Monopolrente abschöpfen; Lösung: staatliche Preisaufsicht).

57

Marktversagen beeinträchtigt das Effizienzziel. Soweit staatliche Regulierung sich auf die zur Korrektur von Marktversagen erforderlichen Maßnahmen beschränkt und die marktförmige Allokationsordnung im Übrigen nicht außer Kraft setzt, fördert sie demgemäß das Effizienzziel. So kann es beispielsweise durchaus effizient sein, wenn die industrielle Produktion bestimmten Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltstandards unterworfen wird. Vergleichbares gilt für bestimmte Regeln, die der Verbesserung der Verbraucherinformation dienen.

58

Im Rahmen der grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten zur Marktregulierung steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, wie sie die Funktionsfähigkeit von Märkten durch Regulierung sichern wollen. Es kommt daher unvermeidlich zu Regulierungsunterschiedenen. Unabhängig vom Inhalt mitgliedstaatlicher Regulierungen kann sich allein schon ihre Unterschiedlichkeit negativ auf den Binnenmarkt auswirken, weil etwa Waren oder Leistungen, die den Vorschriften des Herstellungs- bzw. Ursprungsstaates entsprechen, in anderen Mitgliedstaaten nicht ohne weiteres verkehrsfähig sind, wenn sie nicht zugleich den Vorschriften des Bestimmungsstaates entsprechen, in den sie exportiert werden sollen. Regulierungsunterschiede können so den freien Verkehr von Produkten und Produktionsfaktoren und damit die Marktöffnung in der EU behindern. Darauf reagiert die EU mit den Mitteln des Unionsrechts (dazu sogleich im Folgenden).

59

In der EU ist die Frage der Vereinbarkeit staatlicher Regulierung mit der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes eine Rechtsfrage. Die wirtschaftliche Integration in der EU beruht auf der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, im Interesse der Errichtung eines Binnenmarkts auf eine politische Steuerung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs zu verzichten, die der Marktöffnung zuwiderliefe. Die rechtlichen Maßstäbe für die Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt ergeben sich aus dem AEUV, insbesondere aus den Verkehrsfreiheiten und den Wettbewerbsregeln. Soweit die Mitgliedstaaten auf Befugnisse zur politischen Steuerung der Wirtschaft nach Maßgabe des Unionsrechts verzichtet haben, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser Verzicht durch entsprechende Befugnisse der Union kompensiert wird, damit das Regulierungsbedürfnis, soweit es der Behebung von Marktversagen dient, befriedigt werden kann.

60

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nach der Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH[33] das Recht zur Einflussnahme auf die Wirtschaft insoweit belässt, als es um den Schutz zwingender Allgemeininteressen (Gemeinwohlerfordernissen) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geht (vgl. Art. 36 AEUV).[34] Allerdings wird das, was zwingende Gemeinwohlerfordernisse sind, ebenso wie die Verhältnismäßigkeit der zu ihrem Schutz vorgenommenen mitgliedstaatlichen Eingriffe in den Binnenmarkt vom EuGH anhand unionsrechtlicher Kriterien überprüft. Von wesentlicher Bedeutung ist es insoweit, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nur nicht-wirtschaftliche Schutzziele – wie etwa Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Verbraucherschutz, Lauterkeitsschutz oder Kulturschutz – wirtschaftlich relevante Regulierungen legitimieren können. Man kann die genannten Schutzziele als „öffentliche Güter“ ansehen, die der Markt nicht ohne weiteres von selbst hervorbringt. Bei den entsprechenden mitgliedstaatlichen Regulierungen geht es unter diesem Blickwinkel also um Fälle der Kompensation von Marktversagen im erläuterten Sinn, allerdings auf mitgliedstaatlicher Ebene. Soweit regulatorische Eingriffe der Mitgliedstaaten in den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr nach diesen Grundsätzen des Unionsrechts gerechtfertigt sind, bleibt allerdings der Binnenmarkt notwendigerweise unvollkommen. Denn die Hindernisse für den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr, die aus der Unterschiedlichkeit der dem Schutz zwingender Gemeinwohlerfordernisse dienenden nationalen Regulierungen und Maßnahmen resultieren, bleiben insoweit grundsätzlich bestehen.

61

Damit diese Unvollkommenheiten des Binnenmarkts überwunden werden können, sieht der AEUV als Aufgabe der Union auch die Rechtsangleichung nach Maßgabe der dafür im AEUV enthaltenen Kompetenzen (insbesondere Art. 114 und 115 AEUV) vor.[35] Rechtsangleichungsmaßnahmen seitens der Union setzen voraus, dass die Union selbst entsprechende Vorstellungen über den Schutz von Gemeinwohlerfordernissen entwickelt. In diesem Sinne hat der Binnenmarkt immer schon die Entwicklung bestimmter Unionspolitiken (z.B. in den Bereichen Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umweltschutz oder Arbeitsschutz) vorausgesetzt. Die Verkehrsfreiheiten und die Wettbewerbsregeln wirken also nicht nur als Kompetenzbeschränkungen der Mitgliedstaaten sondern zugleich als Kompetenzgrundlagen für die Union. Diese Kompetenzen der Union sind allerdings „funktional“ definiert und nicht gegenständlich. Ihre Ausübung ist im AEUV an das Kriterium der Erforderlichkeit für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gebunden (Art. 114 und 115 AEUV).[36] Welche Politikfelder von der Union aufgegriffen werden können, bestimmt sich also danach, inwieweit die entsprechenden mitgliedstaatlichen Politiken und die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen einzelstaatlichen Maßnahmen die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Eine Verteilung politischer Kompetenzen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, die sich an den unterschiedlichen Sachgebieten hoheitlicher Regulierung orientierte, wäre daher für den Binnenmarkt weder erforderlich noch mit ihm vereinbar. Welche Regulierungsmaterien mit dem Unionsrecht in Konflikt geraten können, lässt sich nicht abstrakt im Voraus definieren, sondern ergibt sich aus dem Entwicklungsprozess der Rechtsprechung des EuGH, der mit seinen Urteilen jeweils auf neu entstehende Problemlagen reagiert und so das Recht fortbildet.

62

Der Vorzug des im AEUV normierten Ansatzes besteht nicht zuletzt darin, dass er einen Regulierungswettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zulässt.[37] Alle mitgliedstaatlichen Maßnahmen zum Schutz zwingender Allgemeininteressen, die nach den rechtlichen Maßstäben der Rechtsprechung des EuGH mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (dh auf den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr nicht angewendet werden dürfen), stehen angesichts offener und wettbewerbsorientierter Märkte in Konkurrenz miteinander. So können beispielsweise Produkte, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates hergestellt worden sind, grundsätzlich in der ganzen Union vertrieben werden, unabhängig davon, ob sie den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen.[38] Wenn Produkte und Dienstleistungen unterschiedlicher Herkunft und damit aus unterschiedlichen Regulierungssystemen im gesamten Binnenmarkt in Wettbewerb zueinander stehen, so wird indirekt auch die Qualität der Regulierungssysteme dem Wettbewerb ausgesetzt. Die Wirtschaftssubjekte können unter den Bedingungen offener Märkte in erheblichem Umfang auch selbst wählen, welchem mitgliedstaatlichen Regulierungsregime sie sich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten unterstellen wollen. Somit gewährleistet das Unionsrecht nach der Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts grundsätzlich trotz der Regulierungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (dh auch ohne Rechtsangleichung).

b. Korrektur von Marktergebnissen

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Staatliche Regulierung geht über die Kompensation von Marktversagen hinaus, sofern sie in den Allokationsprozess eingreift, um seine Voraussetzungen oder Ergebnisse zu korrigieren. Das ist der Fall, wenn staatliche Maßnahmen die Marktposition bestimmter Wirtschaftssubjekte zu Lasten anderer Wirtschaftssubjekte verändern. Dies geschieht gewöhnlich im Interesse von Zielen, die dem Markt als Allokationsverfahren von vornherein fremd sind (Beispiel: Umverteilung zu sozialpolitischen Zwecken). Aber es geschieht in der Wirklichkeit auch zur Verfolgung von Zielen, denen an sich gerade der Markt zu dienen bestimmt ist (Beispiel: die Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen auf die verschiedenen Regionen oder industriellen Sektoren der Union). In solchen Fällen wird häufig nicht ein bestimmtes Marktversagen korrigiert, sondern es werden Allokationsentscheidungen dem Markt entzogen.

64

Nach der unionsrechtlichen Kompetenzordnung umfasst die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur wirtschaftspolitischen Steuerung grundsätzlich auch marktkorrigierende Maßnahmen. Allerdings muss sich auch die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt im Prinzip an den Verkehrsfreiheiten und den Wettbewerbsregeln messen lassen. Marktkorrigierende Maßnahmen dürfen also die Marktöffnung nicht stärker einschränken als es zum Schutz zwingender Allgemeininteressen erforderlich ist, und die Mitgliedstaaten dürfen kein wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen fördern.[39] Für die Union kann grundsätzlich nichts anderes gelten, soweit sie über entsprechende Steuerungsbefugnisse verfügt, vorbehaltlich etwaiger Freistellungen von den Regeln des Binnenmarkts, die im AEUV enthalten sein mögen.

2. Einzelne Gemeinschaftspolitiken

Literatur:

Schwemer Die Bindung des Gemeinschaftsgesetzgebers an die Grundfreiheiten (1995); Scheffer Die Marktfreiheiten des EG-Vertrages als Ermessensgrenze des Gemeinschaftsgesetzgebers (1997); Hatje Wirtschaftsverfassung im Binnenmarkt, aaO 828 ff.; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union – Europarecht und Politik (12. Aufl. 2016) §§ 22–32, 507–641.

65

Art. 3 Abs. 3 EUV definiert eine Reihe von Unionszielen, die über allgemein wirtschaftspolitische Ziele hinausgehen. Dem entsprechend führt der AEUV zahlreiche spezifische Politikbereiche auf, für die zum Teil auch eigene Zuständigkeiten der Union bestehen. Diese Zuständigkeiten lassen sich danach unterscheiden, ob die Union gem. Art. 4 AEUV selbst befugt ist, eigene Politiken zu formulieren und durchzusetzen (a), oder ob die Union gem. Art. 6 AEUV die entsprechenden mitgliedstaatlichen Politiken nur koordinieren, unterstützen oder ergänzen kann (b). Diese Unterscheidung ist für die Frage der Vereinbarkeit der jeweiligen Politiken mit der Errichtung offener und wettbewerbsorientierter Märkte erheblich.[40]

a. Eigenständige Gemeinschaftspolitiken
(1) Marktordnungspolitik

Literatur:

Priebe/Scheper/v.Urff Agrarpolitik in der EG (1984); Basedow (Hrsg.) Europäische Verkehrspolitik (1987); Schneider Die gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaften (1988); Thiele Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik der EG (1997); Epiney/Gruber Verkehrsrecht in der EU (2001); Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) § 24: Landwirtschaft und Fischerei, 410/§ 26: Verkehr, 436; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 23: Landwirtschafts- und Fischereipolitik, 543 / § 24: Verkehrspolitik und Transeuropäische Netze, 555.

66

Die Union hat von Anfang an über gewisse Kompetenzen für eine marktkorrigierende Politik verfügt, und zwar im Bereich Landwirtschaft (Art. 38–44 AEUV). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Mitgliedstaaten insoweit nicht bereit waren, ihre vorhandenen nationalen Regulierungssysteme zugunsten des Grundsatzes offener Märkte mit freiem Wettbewerb aufzugeben, so dass nur die Vergemeinschaftung der bisher nationalen Regulierungspolitiken in Betracht kam. Die Ziele der Landwirtschaftspolitik der Union umfassen gem. Art. 39 Abs. 1 AEUV die Einkommenssicherung der Landwirte, die Stabilisierung der Märkte, die Versorgungssicherheit und die Angemessenheit der Verbraucherpreise. Die Landwirtschaftspolitik dient also primär verteilungspolitischen Zielen und nicht dem Effizienzziel. Die Einkommenssicherung der Landwirte wurde lange Zeit indirekt über die künstliche Stützung der Preise für landwirtschaftliche Produkte betrieben. Als wichtigstes Instrument dafür wurden gem. Art. 40 AEUV auf Unionsebene Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte eingeführt, in denen der Absatz und die Preise festgelegt wurden. Sie haben zwar nicht die Binnenmarktvorschriften außer Kraft gesetzt (Art. 38 Abs. 2 AEUV), aber weitestgehend den Preisbildungsmechanismus und insoweit auch die Wettbewerbsregeln (Art. 42 AEUV). Die Agrarmärkte wurden auf diese Weise vom marktförmigen Allokationsverfahren abgekoppelt. Das hat zu erheblichen Fehlanreizen und zu einer massiven Überproduktion geführt, die nur mit enormem finanziellem Aufwand neutralisiert werden konnte. In den letzten Jahren ist es daher zu einer grundsätzlichen Neuorientierung der gemeinschaftlichen Landwirtschaftspolitik gekommen. Das Einkommen der Landwirte wird jetzt zunehmend durch Direktzahlungen (Prämien) zu sichern versucht, die unabhängig von den produzierten Mengen sind. Die Folge ist eine stärkere Orientierung der landwirtschaftlichen Produktion an den Erfordernissen des Marktes.

67

Etwas anders verhält es sich mit der Verkehrspolitik der Union (Art. 90–100 AEUV). Zwar war die Ausgangslage auch im Bereich des Verkehrs durch rigide nationale Regulierungssysteme in den Mitgliedstaaten gekennzeichnet, die insbesondere das Angebot durch Marktzutrittsbeschränkungen und Kontingentierungen sowie die freie Preisbildung für Verkehrsdienstleistungen beschränkt haben. Die daraus resultierende gegenseitige Abschottung der nationalen Verkehrsmärkte ist aber nur in begrenztem Umfang durch die Vergemeinschaftung der Regulierungssysteme überwunden worden. Die Union hat sich im Verkehrsbereich im Wesentlichen auf die Koordinierung (Harmonisierung) der mitgliedstaatlichen Regulierungen beschränkt. Zu einer umfassenden gemeinschaftlichen Marktordnungspolitik ist es nicht gekommen. Stattdessen hat die Union im Verkehrsbereich stärker auf die Öffnung der nationalen Märkte hingewirkt. Die „gemeinsame Verkehrspolitik“ (Art. 90 AEUV) erfüllt daher nur teilweise eine marktkorrigierende Funktion; sie dient zum überwiegenden Teil der Verwirklichung des Grundsatzes offener Märkte mit freiem Wettbewerb.

(2) Strukturpolitik

Literatur:

Leibrock Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Regionalförderung (1989); Frees Das neue industriepolitische Konzept der Europäischen Gemeinschaft, EuR 1991, 281; Hellmann Europäische Industriepolitik (1994); Oberender/Daumann Industriepolitik (1995); Sturm (Hrsg.) Europäische Forschungs- und Technologiepolitik und die Anforderungen des Subsidiaritätsprinzips (1996); Simon Industriepolitik (1997); Axt EU-Strukturpolitik. Einführung in die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (2000); Eckstein Regionale Strukturpolitik als europäischer Kooperations- und Entscheidungsprozess (2001); Eikenberg Der Europäische Forschungsraum: Ein Kompetenzproblem? EuR 2008, 125; Lorz/Payandeh Die Institutionalisierung des Europäischen Forschungsraums (2012); Godt Forschungs-, Wissenschafts- und Technologiepolitik, in: Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt), Abschnitt N; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 25: Energiepolitik, 568 / § 26: Industriepolitik, 576 / § 27: Struktur- und Kohäsionspolitik, 581 / § 28: Forschung, Technologie und Raumfahrt, 588.

68

Strukturpolitik hat grundsätzlich zum Ziel, die Verteilung der produktiven wirtschaftlichen Ressourcen auf verschiedene Regionen (Regionalpolitik) bzw. auf verschiedene Wirtschaftssektoren (Industriepolitik) zu beeinflussen. Demgemäß sind eine regionale und eine sektorale Strukturpolitik zu unterscheiden. Beide stehen unvermeidlich in einem Spannungsverhältnis zum System unverfälschten Wettbewerbs. Strukturpolitische Steuerung basiert auf der Annahme, dass es nicht den Wettbewerbsmärkten allein überlassen werden kann, über die regionale bzw. sektorale Allokation der Produktivkräfte zu entscheiden. Der ursprüngliche unionsrechtliche Ansatz war davon ausgegangen, dass die Errichtung des Gemeinsamen Marktes auch die „harmonische Entwicklung“ der mitgliedstaatlichen Volkswirtschaften fördern und „den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern“ werde.[41] Ähnliches galt für die sektorale Verteilung des wirtschaftlichen Potentials in der Union. Allerdings bestand darüber von Anfang an kein Konsens unter den Mitgliedstaaten und es nahm das Bestreben auch der Kommission zu, an die Stelle der Marktkräfte politische Entscheidungen zu setzen. So haben im Laufe der Zeit Unionskompetenzen für marktkorrigierende Strukturpolitiken Eingang in die Verträge gefunden.

69

Die Regionalpolitik ist inzwischen gem. Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV ein fester Bestandteil der Wirtschaftspolitik der Union. Sie ist an dem in Art. 3 Abs. 3 UAbs. III AEUV erwähnten Ziel der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie der Konvergenz der Wirtschaftsleistungen in der Union orientiert. Mit der Regionalpolitik sollen nach Maßgabe der Art. 174–178 AEUV unionskonforme mitgliedstaatliche Maßnahmen unterstützt oder ergänzt werden. Somit ist die gemeinschaftliche Regionalpolitik abhängig von mitgliedstaatlichen Förderprogrammen, die aber ihrerseits mit dem Binnenmarkt kompatibel sein müssen. Ihre Instrumente bestehen in der Förderung regionaler Infrastrukturvorhaben, privater Investitionen sowie einer Vielzahl anderer regionaler Aktivitäten. Die gemeinschaftliche Regionalpolitik wird finanziert durch eine Reihe von Fonds (Regionalfonds, Strukturfonds, Kohäsionsfonds).[42] Wettbewerbsverzerrungen aufgrund regionalpolitischer Maßnahmen lassen sich dann minimieren, wenn sie sich darauf beschränken, die allgemeinen Produktionsbedingungen in den Fördergebieten (beispielsweise durch Infrastrukturförderung) zu verbessern. Soweit regionalpolitische Maßnahmen einzelne Unternehmen oder Industrien fördern, sind Wettbewerbsverzerrungen unvermeidlich. Sie unterliegen daher der Beihilfenkontrolle gem. Art. 107 AEUV (siehe dazu Rn. 450, 1528 ff.).

70

Ziel der Industriepolitik der Union ist gemäß Art. 173 AEUV die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union. Dem sollen die dort genannten Aktivitäten der Union dienen, die insbesondere auf die Erleichterung der Anpassung der Unternehmen an strukturelle Veränderungen, die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Förderung von Unternehmenskooperationen abzielen.[43] Darüber hinaus sollen gem. Art. 4 Abs. 3 AEUV durch eine gemeinschaftliche Forschungs- und Technologiepolitik Innovation, Forschung und technologische Entwicklung gefördert werden. Dafür sehen Art. 179–190 AEUV diverse Maßnahmen, insbesondere die Aufstellung eines mehrjährigen Rahmenprogramms, vor (Art. 182 AEUV). Industrie-, Innovations- und Technologiepolitik laufen naturgemäß Gefahr, in Widerspruch zur Ordnungspolitik der Gemeinschaft zu geraten.[44] Das gilt vor allem dann, wenn sie sich nicht auf „horizontale“ Maßnahmen beschränken, die allen Unternehmen zugutekommen (wie etwa Infrastrukturvorhaben), sondern mit spezifischen Fördermaßnahmen (insbesondere Subventionen) einzelne Unternehmen oder Industriezweige privilegieren. Die letzteren lösen allerdings die Beihilfenkontrolle gem. Art. 107 AEUV aus (dazu näher Rn. 450, 1528 ff.). In ein Spannungsverhältnis zur gemeinschaftlichen Ordnungspolitik können industrie-, innovations- oder technologiepolitische Maßnahmen insbesondere dann geraten, wenn mit ihnen versucht wird, konkrete wirtschaftliche Ergebnisse zu erreichen, die grundsätzlich dem wettbewerblichen Entdeckungsprozess überlassen werden sollen. Allerdings wird es von Vertretern einer „strategischen Handelspolitik“ für ökonomisch gerechtfertigt gehalten, bestimmte industrielle Projekte zu fördern wenn anderenfalls die Union von ausländischen Monopolisten abhängig würde, deren Renten nicht in der Union, sondern im Ausland anfielen (Beispiel: Flugzeugindustrie). Die Verallgemeinerung dieses Ansatzes würde jedoch nur zu einem globalen Subventionswettlauf führen.

71

Die industriepolitische Kompetenz der Union ist zwar begrenzt auf die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Aktivitäten (Art. 173 Abs. 2 AEUV); aber die Union soll auch selbst zur Erreichung des industriepolitischen Vertragsziels beitragen (Art. 173 Abs. 3 AEUV), dies allerdings „entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte“ (Art. 173 Abs. 1 UAbs. II AEUV). Die Marktkonformität der gemeinschaftlichen Industriepolitik soll im Übrigen auch durch die in Art. 173 Abs. 3 AEUV aufgenommene Bestimmung gewährleistet werden, der zufolge die industriepolitische Tätigkeit der Union nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen darf. Die Union darf somit nicht der naheliegenden Gefahr unterliegen, mit ihren Fördermaßnahmen bestehende wirtschaftliche Strukturen zu zementieren, indem sie den Zwängen des Wettbewerbs entzogen werden. Vielmehr soll die Union den Strukturwandel fördern. Vergleichbares gilt auch für die Forschungs- und Technologiepolitik. Sie hat gem. Art. 179 AEUV das Ziel, „die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken“. Soweit damit die Förderung von Grundlagenforschung ins Auge gefasst ist, bei der es um die Produktion öffentlicher Güter in Gestalt von allgemein zugänglichem Wissen geht, handelt es sich um den Ausgleich von Marktversagen. Je mehr die Förderung jedoch die Anwendung von Forschungsergebnissen oder gar die Produktion von Gütern oder Leistungen betrifft, gefährdet sie das System unverfälschten Wettbewerbs (siehe zur Berücksichtigung innovations- und technologiepolitischer Gesichtspunkte bei der Freistellung von F&E-Kooperationen vom Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV Rn. 966 ff.).

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Auch die Kompetenz der Union zur Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze (Art. 4 Abs. 2 lit. h AEUV) hat strukturpolitische Bedeutung. Gem. Art. 170–172 AEUV geht es um Vorhaben in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Zielsetzung ist die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen. Die Instrumente der Union bestehen insbesondere aus Leitlinien, in denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden, sowie beliebigen Aktionen, die sich als sachnotwendig erweisen. Allerdings verlangt Art. 170 Abs. 2 AEUV, dass sich auch insoweit die Tätigkeit der Union in den „Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte“ einfügt.

73

Schließlich ist auch die Kompetenz der Union zur verbindlichen Formulierung einer Energiepolitik gem. Art. 194 AEUV in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Sie soll das Funktionieren des Energiemarkts sicherstellen, die Energieversorgungssicherheit gewährleisten sowie die Energieeffizienz, die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energien sowie die Interkonnektion der Energienetze fördern. Dies alles soll aber ausdrücklich „im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts“ – also marktkonform – geschehen (siehe zur Berücksichtigung solcher außerwettbewerblichen Ziele im Rahmen der Fusionskontrolle unten Rn. 1418 ff.).

(3) Umweltpolitik

Literatur:

Schröer Die Kompetenzverteilung zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes (1992); Frenz/Unnerstall Nachhaltige Entwicklung im Europarecht (1999); Jans/von der Heide Europäisches Umweltrecht (2003); Epiney Umweltrecht in der Europäischen Union (3. Aufl. 2013); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 32: Umwelt, 621.

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Auch der Umweltschutz ist ein Bereich politischer Steuerung, der erst im Laufe der Zeit in die Kompetenzen der Union einbezogen worden ist. Er ist nunmehr in Art. 3 Abs. 3 UAbs. I EUV sowie in Art. 4 Abs. 2 lit. e AEUV verankert. Gem. Art. 11 AEUV sind die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Durchführung sämtlicher Gemeinschaftspolitiken mit zu berücksichtigen, also auch im Rahmen der Binnenmarkt- und Wettbewerbspolitik (sog. Querschnittsklausel). Nach Maßgabe der Art. 191–193 AEUV soll die Umweltpolitik der Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen. Darüber hinaus geht es um die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung grenzüberschreitender Umweltprobleme (Internalisierung internationaler externer Effekte). Der entsprechende umweltpolitische Steuerungsbedarf kann nicht allein auf mitgliedstaatlicher Ebene befriedigt werden. Im Übrigen kann die Unterschiedlichkeit nationaler Umweltstandards den Binnenmarkt beeinträchtigen. Wenn etwa die zum Schutz der Umwelt erlassenen mitgliedstaatlichen Produktstandards divergieren, ist die unionsweite Verkehrsfähigkeit von Waren beeinträchtigt. Solche Beeinträchtigungen können nur durch Rechtsangleichung überwunden werden. Eine gewisse Vergemeinschaftung der Umweltpolitik ist daher unvermeidlich. Die Union ist gem. Art. 192 Abs. 3 AEUV insbesondere befugt, umweltpolitische Aktionsprogramme zu verabschieden. Diese haben inzwischen zur Schaffung eines umfangreichen umweltrechtlichen Sekundärrechts geführt. Die Union ist im Übrigen gem. Art. 191 Abs. 2 AEUV in allen ihren umweltpolitischen Aktivitäten an bestimmte Handlungsprinzipien gebunden, nämlich an die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung sowie das Verursacherprinzip und den Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Da es beim Umweltschutz um die Bewältigung externer Effekte geht, die von der Wirtschaftstätigkeit auf die natürliche Umwelt ausgehen, sind hoheitliche Eingriffe auch ökonomisch legitim. Richtig verstandene Umweltschutzpolitik ist daher durchaus marktkonform (siehe zur Berücksichtigung nichtwettbewerblicher Ziele im Rahmen der Freistellung vom Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV unten Rn. 937 ff.).

(4) Verbraucherpolitik

Literatur:

Borchert Verbraucherschutzrecht (2. Aufl. 2003); Reich/Miklitz Europäisches Verbraucherschutzrecht (4. Aufl. 2003); Tamm Verbraucherschutzrecht (2011); Heiderhoff Europäisches Privatrecht (4. Aufl. 2016); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 31, A.: Verbraucherschutz, 604.

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Schließlich hat sich im Laufe der Zeit auch der Verbraucherschutz zu einer eigenständigen Unionspolitik entwickelt (Art. 4 Abs. 2 lit. f AEUV), die inzwischen insbesondere in einem umfangreichen sekundärrechtlichen Verbraucherprivatrecht ihren Niederschlag gefunden hat.[45] Er ist in Art. 12 AEUV ebenfalls zum Gegenstand einer sog. Querschnittsklausel gemacht worden, so dass er auch im Rahmen aller anderen Unionspolitiken zu berücksichtigen ist. Die Verbraucherinteressen artikulieren sich als Nachfrage nach Gütern und Leistungen am Markt. Diese Nachfrage ist auf Güter und Leistungen gerichtet, die qualitativ den gezahlten Preisen entsprechen sollen. Insoweit besteht allerdings die Gefahr von Informationsasymmetrien, dh von unzureichenden Informationen der Verbraucher über die Produkteigenschaften, die eine Form des Marktversagens darstellen. Sie stellen die Wahlfreiheit der Verbraucher und die Effizienz ihrer Kaufentscheidungen in Frage. Gem. Art. 169 AEUV geht es beim unionsrechtlichen Verbraucherschutz daher vor allem um den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher durch Produktstandards und Informationspflichten. Der Bezug auf den Binnenmarkt ist dadurch gewährleistet, dass die Gemeinschaft die Verbraucherschutzziele durch Rechtsangleichungsmaßnahmen gem. Art. 114 AEUV sowie durch Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der mitgliedstaatlichen Verbraucherpolitiken verfolgt, die ihrerseits an das Binnenmarktrecht gebunden sind (siehe zum Aspekt des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht Rn. 937 ff.).

b. Koordination mitgliedstaatlicher Politiken

Literatur:

Eichenhofer (Hrsg.) Offene Methode der Koordinierung im Sozialrecht (2005); Marhold Das neue Sozialrecht der EU (2005); Eilmansberger/Herzig (Hrsg.) Soziales Europa (2009); Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht (2009); Eichenhofer Sozialrecht der Europäischen Union (5. Aufl. 2013); Fuchs/Marhold Europäisches Arbeitsrecht (4. Aufl. 2014); Fuchs Europäisches Sozialrecht (6. Aufl. 2013); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 22: Sozialpolitik, 520 / § 29: Bildung, Kultur und Sport, 593 / § 31 B.: Gesundheitswesen, 615; Schiek Europäisches Arbeitsrecht (4. Aufl. 2016).

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Außerhalb der Bereiche, in denen die Union befugt ist, eigenständige Unionspolitiken zu formulieren und durchzusetzen, definiert Art. 6 AEUV eine Reihe mitgliedstaatlicher Politikbereiche, für die der Union nur die Aufgabe der Koordination, Unterstützung oder Ergänzung nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des AEUV übertragen worden ist. Die sog. „offene Methode der Koordinierung“ (OMK) nach dem Vorbild der Art. 148 und 149 AEUV kann allerdings durchaus dazu führen, dass die Union ihre Zuständigkeiten faktisch zur Formulierung eigenständiger Politiken nutzt.[46] Es handelt sich im Einzelnen um die Unionszuständigkeiten für


– die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie (Art. 145–150 AEUV);
– eine Sozialpolitik (Art. 151–161 AEUV) mit einem Europäischen Sozialfonds (Art. 162–164 AEUV);
– einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten (Art. 165–166 AEUV);
– einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten (Art. 167 AEUV);
– einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsniveaus (Art. 168 AEUV);
– Maßnahmen in den Bereichen Tourismus (Art. 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Art. 196 AEUV).

Die Kompatibilität dieser Unionspolitiken mit dem Binnenmarkt ist indirekt dadurch gewährleistet, dass sich die mitgliedstaatlichen Politiken, die Gegenstand der Koordinierung, Unterstützung oder Ergänzung seitens der Union sind, ihrerseits an den Verkehrsfreiheiten und den Wettbewerbsregeln des AEUV, dh an den Erfordernissen offener und wettbewerbsorientierter Märkte, messen lassen müssen. Den einschlägigen Normen des AEUV lässt sich aber durchaus entnehmen, dass die Union bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auch direkt an diese Erfordernisse gebunden ist:

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So ist die gemeinschaftliche Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV) zwar dadurch legitimiert, dass die Union u.a. „auf sozialen Fortschritt“ abzielt (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 EUV), „soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz“ fördert (Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV) sowie den „sozialen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten“ gewährleistet (Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV). Sie dient nicht zuletzt der Verwirklichung einer „sozialen Marktwirtschaft“ (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV). Es erscheint aber weder geboten noch sinnvoll, diese Dimension gegen die wirtschaftliche Integration auszuspielen. Die Sozialpolitik der Union steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass ihre Verwirklichung nicht „die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union“ beeinträchtigt (Art. 151 Abs. 2 AEUV). Die sozialpolitische Rolle der Union ist speziell auf die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau sowie die Bekämpfung von Ausgrenzungen ausgerichtet (Art. 151 Abs. 1 AEUV). Es wird jedoch ausdrücklich erwartet, dass sich die erwünschte sozialpolitische Entwicklung sowohl aus „dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarkts als auch aus den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ ergeben wird (Art. 151 Abs. 3 AEUV). Die sozialpolitischen Ziele sollen also vor allem durch die Koordinierung der mitgliedstaatlichen sozialen Leistungssysteme erreicht werden, die auch für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist, zum anderen durch die Unterstützung nationaler Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten durch den Europäischen Sozialfonds (Art. 162 AEUV). Auch die Beschäftigungspolitik (Art. 145 AEUV) ist an der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts orientiert, denn es geht um Maßnahmen, mit denen die Fähigkeit der Arbeitnehmer gestärkt werden soll, sich dem wirtschaftlichen Wandel anzupassen, der durch die Marktintegration hervorgerufen wird. In dieselbe Richtung sollen die gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung (Art. 165 AEUV) wirken.

78

In ähnlicher Weise sollen auch die gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Art. 168 AEUV) die Marktintegration stützen und fördern, indem sie durch die Internalisierung externer Effekte, die von Produkten oder Produktionsprozessen ausgehen, der Kompensation von Marktversagen dient. Die rein unterstützende Funktion der entsprechenden Gemeinschaftspolitiken wird für die Gesundheitspolitik noch dadurch betont, dass insoweit Maßnahmen zur Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen sind (Art. 168 Abs. 5 AEUV).

3. Fazit

79

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Union nach dem Text des AEUV auch bei der Ausübung ihrer Kompetenzen zur Steuerung der Wirtschaft im Interesse spezifischer wirtschaftlicher oder außerwirtschaftlicher Zielsetzungen weitestgehend an die Wahrung des Grundsatzes offener und wettbewerbsorientierter Märkte gebunden ist. So enthalten zahlreiche Normierungen von Unionskompetenzen – wie gezeigt – ausdrückliche Vorbehalte zugunsten der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts und des Systems unverfälschten Wettbewerbs. Dies gilt sowohl für die speziellen Normen zur Definition der diversen Unionspolitiken, als auch für die allgemeine Rechtsangleichungszuständigkeit der Union (Art. 114 AEUV). Die Union ist grundsätzlich nicht befugt, ihre Kompetenzen zur Errichtung neuer Marktzutrittsschranken oder zur Ausschaltung des Wettbewerbs zu nutzen.

80

Allerdings lassen die angesprochenen Regelungen das tatsächliche Konfliktpotential der einzelnen Unionspolitiken im Verhältnis zur Binnenmarkt- und Wettbewerbspolitik nicht erkennen. Eine genauere Betrachtung der wirtschaftlichen Freiheiten und der Wettbewerbsregeln zeigt, dass im Kontext einzelner Normen Abwägungen zwischen den Zielen der Marktöffnung und des unverfälschten Wettbewerbs einerseits und den übrigen politischen Zielsetzungen der Union erforderlich sind.[47] Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Querschnittsklauseln zugunsten des Umwelt- und Verbraucherschutzes (Art. 11 und 12 AEUV). Es geht darum, dass die Union bei der Wahrnehmung ihrer politischen Kompetenzen ihr regulatorisches Ermessen so ausübt, dass ihre Maßnahmen sich im Einklang mit der ordnungspolitischen Grundentscheidung der Verträge – dh insbesondere mit der in den Normen des AEUV zum Ausdruck gebrachten Wirtschaftsverfassung – befinden. Es besteht ein Regel-Ausnahme Verhältnis zwischen dieser Grundentscheidung und einzelnen Eingriffen im Rahmen der speziellen Unionspolitiken. Das legt eine Beschränkung regulatorischer Maßnahmen auf die Kompensation von Marktversagen nahe. Es geht also insgesamt um die Optimierung der Kombination von Wettbewerb und Regulierung.

81

Es handelt sich aber bei der Frage nach der Kompatibilität regulatorischer Maßnahmen der Union mit ihrer Wirtschaftsverfassung nicht allein um eine Frage der politischen Opportunität, sondern um eine im Prinzip justiziable Rechtsfrage, für deren Lösung der EuGH in seiner Rechtsprechung insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip entwickelt hat. Unionspolitische Maßnahmen sollen und dürfen also den Grundsatz offener Märkte mit freiem Wettbewerb im Interesse der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigen. Anderenfalls wird das Ziel, nämlich die Förderung des „Wohlergehens“ der Völker der Union, dh die Verbesserung des Lebensstandards der Menschen, die sich die Union vom Binnenmarkt und vom System unverfälschten Wettbewerbs verspricht, verfehlt.

82

Dieses Postulat gilt insbesondere dort, wo im Rahmen des Binnenmarktrechts und des Systems unverfälschten Wettbewerbs selbst Relativierungen der ordnungspolitischen Grundentscheidung zugunsten anderer unionsrechtlich akzeptierter Ziele ausdrücklich angelegt sind. Gemeint sind hier die vom AEUV vorgesehenen und vom EuGH weiter entwickelten Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen des zwischenstaatlichen Handels sowie diejenigen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, die geeignet sein können, das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten anderer Ziele einzuschränken. So finden im Rahmen des Binnenmarktrechts schon nach dem Wortlaut des Vertrages (vgl. etwa Art. 36 AEUV), aber insbesondere auch nach der Rechtsprechung des EuGH[48] zwingende Allgemeinwohlinteressen der Mitgliedstaaten als Begrenzungen der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheiten Berücksichtigung, die zugleich die Grundlage für etwaige Rechtsangleichungsmaßnahmen der EU gem. Art. 114 ff. AEUV und damit für die Wahrnehmung regulatorischer Kompetenzen zum Schutz außerwirtschaftlicher Ziele darstellen (siehe hierzu bereits oben Rn. 61 sowie hinsichtlich der Einzelheiten weiter unten Rn. 175 ff.). Auch im Rahmen der Wettbewerbsregeln sind – wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung im Kartell-, Fusionskontroll-, Beihilfen- und Vergaberecht – außerwettbewerbliche Ziele zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen Tatbestandsmerkmale dies nach ihrem Wortlaut bzw. nach der Auslegung durch den EuGH erlauben. Die Grenzen dafür sind bei den Verboten wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen besonders eng gezogen (vgl. insoweit die Voraussetzungen für einer Freistellung vom Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV). Dagegen wird der Wettbewerbsschutz gem. Art. 106 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ erheblich zurückgenommen, während im Rahmen der Beihilfenkontrolle die Förderung zahlreicher außerwettbewerblicher Politikziele gem. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV ausdrücklich legalisiert ist (siehe zu den Einzelheiten die jeweils einschlägigen Erörterungen in Teil 3).

83

Im institutionellen Gefüge der Union ist vor allem die Kommission – unter der rechtlichen Aufsicht der europäischen Gerichte – zuständig für die Sicherung der Kompatibilität ihrer regulatorischen Maßnahmen bzw. ihrer Rechtsanwendungsentscheidungen mit dem Grundsatz offener Märkte und freien Wettbewerbs. Sie ist das wesentliche Initiativorgan für die unionsrechtliche Regulierung und im Bereich des Wettbewerbsrechts zugleich das zentrale Rechtsanwendungsorgan. Die Mitglieder der Kommission, die als Kollektivorgan entscheidet, repräsentieren entsprechend ihren jeweiligen Ressorts die widerstreitenden Politiken der Union. Das Verhältnis der verschiedenen Unionspolitiken zur Binnenmarkt- und Wettbewerbspolitik muss daher ohnehin im Rahmen der Kommission ausbalanciert werden. Es ist in diesem Zusammenhang von eminenter Bedeutung, dass die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission inzwischen Richtlinien für die Bewertung der Auswirkung von regulatorischen Maßnahmen der Gemeinschaft auf den Wettbewerb im Binnenmarkt (Guide to Competition Screening) veröffentlicht hat.[49] Darin bringt die Kommission selbst ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass alle regulatorischen Maßnahmen der Union einem „Wettbewerbstest“ unterworfen werden sollten, in dessen Rahmen jeweils im Einzelfall zu erwägen ist, welche Beschränkungen eine Maßnahme für den Wettbewerb mit sich bringt und ob nicht weniger beschränkende bzw. marktkonforme Alternativen zur Verfolgung einer bestimmten Unionspolitik zu Verfügung stehen.[50] Auch im Hinblick auf die mitgliedstaatliche Regulierung sollte die Kommission entsprechende „Wettbewerbstests“ durchführen. Erste Schritte in diese Richtung sind bereits zu erkennen.[51]

III. Außenwirtschaftspolitik

Literatur:

Grabitz/v. Bogdandy/Nettesheim (Hrsg.) Europäisches Außenwirtschaftsrecht (1994); Kadelbach Die Außenbeziehungen der Europäischen Union (2006); Herrmann/Krenzler/Streinz (Hrsg.) Die Außenwirtschaftspolitik der Europäischen Union nach dem Verfassungsvertrag (2006); Metz Die Außenbeziehungen der Europäischen Union nach dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2007); Herrmann/Michl Grundzüge des europäischen Außenwirtschaftsrechts, ZEuS 2008, 81; Tietje Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon (2009); Bungenberg Außenbeziehungen und Außenhandelspolitik, in: Schwarze/Hatje, Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 195; Bungenberg/Herrmann (Hrsg.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon, 2011; Müller-Ibold Die gemeinsame Handelspolitik nach Lissabon. Sekundärrechtsabhängigkeit der gemeinsamen Handelspolitik, in: Bungenberg/Herrmann (Hrs.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon (2011) 75; Boysen Das System des Europäischen Außenwirtschaftsrechts, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 9, 447; Tietje Außenwirtschaftsrecht, in: Ders. (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015) § 15, 792; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 33: Außenbeziehungen, 642; Bungenberg/Herrmann (Hrsg.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union. Fünf Jahre nach Lissabon – Quo Vadis? (2016); Herrmann/Müller-Ibold Die Entwicklung des europäischen Außenwirtschaftsrechts, EuZW 2016, 646.

84

Außenwirtschaftspolitik betrifft die institutionelle Ausgestaltung und Steuerung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten. Dabei lässt sich generell beobachten, dass Wirtschaftssysteme ihre im Inneren geltenden Grundsätze auch auf die wirtschaftlichen Außenbeziehungen anwenden: Planwirtschaften unterwerfen daher auch den Außenwirtschaftsverkehr staatlicher Lenkung (es gilt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt); Marktwirtschaften gestalten auch ihre Außenbeziehungen nach dem Prinzip des von staatlichen Interventionen freien Austauschs von Wirtschaftsgütern und öffnen sich dem externen Wettbewerb (es gilt das Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Dem entspricht im Grundsatz auch die Außenwirtschaftspolitik der EU. Sie steht gem. Art. 206 AEUV unter der Zielsetzung, einer „schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen“. Somit verfolgt auch die Außenwirtschaftspolitik der EU das Ziel der Marktöffnung und damit der Öffnung des Binnenmarktes für den internationalen Wettbewerb (siehe speziell zu diesem Aspekt unten Rn. 184 ff.).

85

Allerdings behält sich die EU die Möglichkeit des Einsatzes handelspolitischer Instrumente zur Steuerung des Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten durch Einflussnahme auf die Preise (insbesondere mittels Erhebung von Zöllen auf Einfuhren bzw. finanzielle Förderung von Ausfuhren) oder die Mengen (mittels Einfuhr- oder Ausfuhrverboten bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung) vor. Von dieser Möglichkeit macht die EU Gebrauch, um sich beispielsweise Erleichterungen des Zugangs von Ausländern zum Binnenmarkt in Verhandlungen mit Drittstaaten durch entsprechende Marktöffnungsmaßnahmen des Auslands „erkaufen“ zu können (man denke etwa an wechselseitige Zollkonzessionen). Teils geht es aber auch um die Abwehr unfairer Handelspraktiken wie Dumping oder ausländische Exportsubventionen im Bereich des Warenhandels durch entsprechende Ausgleichszölle, oder um Maßnahmen zum Schutz des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion im Bereich des Kapitalverkehrs (Art. 66 AEUV). Darüber hinaus ist auch die EU nicht frei von politisch motivierten Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Das gilt etwa im Fall der Verhängung von Embargos als Kampfmittel gegen bestimmte Drittstaaten. Es gilt aber im weiteren Sinne auch für mancherlei protektionistische Regulierungen insbesondere auf mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich der Dienstleistungen oder Niederlassungen von Drittstaatsangehörigen. Sie sind industriepolitisch motiviert und sollen bestimmte Wirtschaftszweige vor Wettbewerb schützen. Dies alles ändert aber nichts Grundsätzliches an der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs zwischen der EU und Drittstaaten (sie impliziert die entsprechende Freiheit von Unternehmen und Konsumenten, sich am grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr zu beteiligen, dh auch: mit Marktteilnehmern von außerhalb der EU zu konkurrieren). Diese Freiheit ist der Grundsatz und die Regel, die durch spezifische Ausnahmen nur bestätigt wird.

86

Außenwirtschaftsrechtliche Regelungen werden im Rahmen ihrer Kompetenzen teils autonom von den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. von der EU – gem. Art. 207 Abs. 2 AEUV im Wege von Verordnungen – erlassen („autonome Handelspolitik“); solche Regelungen sind aber anderenteils auch Gegenstand bi- oder multilateraler völkerrechtlicher Übereinkommen, in denen sich die Mitgliedstaaten bzw. die EU (gem. Art. 207 Abs. 1 AEUV) – abweichend vom allgemeinen Völkerrecht – Drittstaaten gegenüber zu einer mehr oder weniger weit gehenden Marktöffnung durch Abbau bestehender Beschränkungen rechtsverbindlich verpflichten („konventionelle Handelspolitik“). Damit stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit der EU bzw. der Mitgliedstaaten. Eine umfassende Vergemeinschaftung der Außenwirtschaftspolitik, die es der EU erlauben würde, im Außenverhältnis stets als Einheit aufzutreten, ist im Unionsrecht nicht angelegt. Vielmehr ergibt sich aus dem AEUV ein differenziertes System unionaler, gemischter und einzelstaatlicher Zuständigkeiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Handel (1.) und Investitionen (2).

1. Außenhandel

Literatur:

Arnold Außenhandelsrecht, in: Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt) Abschnitt K.I.; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007) 181 ff.; Bungenberg/Herrmann (Hrsg.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon (2011); Boysen Das System des Europäischen Außenwirtschaftsrechts, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 9, 447; Weiß Vertragliche Handelspolitik der EU, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 10, 515; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 34: Handelspolitik und Entwicklungspolitik, 658.

87

Zu den Tätigkeiten der Union gehört gem. Art. 207 AEUV seit jeher eine „gemeinsame Handelspolitik“. Art. 3 Abs. 1 lit. a und e AEUV weisen der Union dafür eine ausschließliche Zuständigkeit zu. Der unionsrechtliche Begriff der Handelspolitik im Sinne der ursprünglichen Art. 3 lit. b und 113 EWG [aufgrund des Vertrages von Nizza seit 2002: Art. 133 EG] umfasste nach der Rechtsprechung des EuGH[52] zunächst einmal den internationalen Warenverkehr. Der internationale Dienstleistungsverkehr war dem Warenverkehr hingegen nur insoweit gleichgestellt, wie er nicht mit dem Grenzübertritt von Personen, dh der Einreise von Drittstaatsangehörigen oder gar mit deren Niederlassung in der EG, verbunden war, weil Art. 3 lit. d EWG diesen Aspekt der Personenfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit von der Handelspolitik getrennt hielt. Auch der Schutz geistigen Eigentums fiel nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.[53] Insoweit hatten also die Mitgliedstaaten ihre außenwirtschaftspolitische Autonomie behalten, vorbehaltlich allerdings der „AETR-Rechtsprechung“ des EuGH[54] zu den der Gemeinschaft stillschweigend verliehenen auswärtigen Kompetenzen (implied powers). Sie erstrecken sich auf diejenigen Rechtsgebiete, auf denen unionsintern eine Regelungszuständigkeit besteht, sofern sie auch tatsächlich ausgeübt worden ist. Um zu vermeiden, dass entsprechende unionsinterne Regelungen durch Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten beeinträchtigt werden, hat der EuGH eine stillschweigende ausschließliche Kompetenz der Union angenommen (siehe dazu jetzt die Kodifikation in Art. 3 Abs. 2 AEUV). Erst der Vertrag von Nizza von 2001 hatte den Art. 133 EG dahingehend ergänzt, dass die gemeinsame Handelspolitik auch den internationalen Dienstleistungshandel sowie die Handelsaspekte des Schutzes geistigen Eigentums erfasst, soweit sie nicht bereits von der bisherigen Regelung des Vertrages abgedeckt waren. Insoweit hat aber auch der Vertrag von Nizza der Gemeinschaft keine ausschließliche Kompetenz zugestanden; vielmehr behielten die Mitgliedstaaten eine konkurrierende Zuständigkeit, soweit die von ihnen abgeschlossenen Abkommen mit Drittstaaten „mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Einklang stehen“ (Art. 133 Abs. 5 UAbs. 4 EG). Darüber hinaus hatte Art. 133 Abs. 6 UAbs. 2 EG für bestimmte (insbesondere kulturelle und audiovisuelle) Dienstleistungsbereiche ausdrücklich eine gemischte Vertragsabschlusskompetenz der EG und ihrer Mitgliedstaaten vorgesehen.

88

Der Vertrag von Lissabon hat nun eine grundlegende Revision dieser tradierten Regelungen vorgenommen. Der Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, der gem. Art. 3 lit. a und e AEUV von der ausschließlichen Zuständigkeit der EU erfasst wird, erstreckt sich nunmehr gem. Art. 207 Abs. 1 AEUV ausdrücklich sowohl auf den Warenhandel als auch auf den Dienstleistungshandel sowie den Schutz geistigen Eigentums. Erfasst sind also auch solche Formen von Dienstleistungen, die den Grenzübertritt (vor allem die Einreise) von Personen oder gar bestimmte Formen der Niederlassung implizieren wie es im Rahmen des WTO-Rechts für das GATS gilt, sowie die „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“, die im Rahmen des WTO-Rechts vom TRIPS-Abkommen angesprochen werden. Beseitigt ist auch die für bestimmte Bereiche bislang aufrechterhaltene gemischte Kompetenz der EU und der Mitgliedstaaten. Insoweit sind also die Mitgliedstaaten nicht mehr berechtigt, Abkommen mit Drittstaaten abzuschließen bzw. sich an deren Abschluss zu beteiligen. Soweit Abkommen der EU mit Drittstaaten allerdings – wie häufig – auch Materien regeln, die nicht in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen, richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten weiterhin nach den oben erwähnten Grundsätzen der erwähnten „AETR-Rechtsprechung“ des EuGH zu den implied powers, die auch in Art. 3 Abs. 2 AEUV ihren Niederschlag gefunden hat.

89

Es ist also auch in Zukunft nicht gewährleistet, dass die EU im Hinblick auf den Abschluss von Übereinkommen mit Drittstaaten, die über die Vereinbarung von Regelungen betreffend den Einsatz handelspolitischer Instrumente hinausgehen, ohne weiteres als Einheit auftreten kann. Man denke etwa an die neue Generation von „WTO-plus“-Abkommen, die auch Materien regeln, die weit über Fragen des Waren- und Dienstleistungshandels oder des Schutzes geistigen Eigentums hinausgehen (siehe zu diesen Abkommen unten Rn. 216).

90

Sowohl im Hinblick auf ihre autonome als auch auf ihre konventionelle Handelspolitik sind die Union und ihre Mitgliedstaaten jedenfalls an die in Art. 206 AEUV niedergelegten primärrechtlichen „einheitlichen Grundsätze“ gebunden. Sie verpflichten die Union auf eine liberale Handelspolitik, dh auf eine weitestgehende Öffnung des Binnenmarkts gegenüber Drittstaaten. Dementsprechend ist die Einfuhr von Waren in die EU im Grundsatz ebenso frei[55] wie auch die Ausfuhr.[56] Hinsichtlich des Einsatzes beschränkender handelspolitischer Steuerungsinstrumente ist die EU an die Einschränkungen gebunden, die sich aus den von ihr abgeschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen bzw. aus ihrer Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen ergeben. Hinsichtlich des Grades der jeweiligen Marktöffnung ist dabei völkerrechtlich auch weiterhin zwischen Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr zu unterscheiden.

91

Hervorzuheben ist die – bislang neben der eigenständigen Mitgliedschaft der einzelnen Mitgliedstaaten bestehende – Mitgliedschaft der EU in der WTO (siehe dazu Rn. 211).[57] Sie ist ebenfalls Vertragspartei der diversen WTO-Übereinkommen (insbesondere des GATT und des GATS sowie des TRIPS-Übereinkommens), die umfassende Bindungen bezüglich des Einsatzes handelspolitischer Instrumente enthalten und auf diese Weise im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs ein erhebliches Maß der Marktöffnung gegenüber Drittstaaten sowie eine Beschränkung des Einsatzes handelspolitischer Instrumente (wie insbesondere von Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen für unzulässige Exportsubventionen) verbindlich vorschreiben.[58] Dabei hat der EuGH dem WTO-Recht allerdings keine unmittelbare Anwendbarkeit innerhalb der EU zugesprochen.[59]

92

Ein wesentlich intensiveres und umfassenderes wirtschaftliches Integrationsverhältnis ist die EU mit den EFTA-Mitgliedern Liechtenstein, Island und Norwegen durch die Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingegangen (siehe dazu Rn. 185 ff.).[60] Das EWR-Recht ist dem EU-Recht weitestgehend nachgebildet, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheiten und der Wettbewerbsregeln. Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb ist somit auch im Rahmen des EWR verwirklicht. Die Beziehungen zur Schweiz bleiben noch dahinter zurück, wenngleich die bilateralen Übereinkommen, welche die EG mit der Schweiz abgeschlossen hat, ebenfalls zu einer weitgehenden Marktöffnung beigetragen haben (siehe dazu Rn. 193 ff.). Im Übrigen hat die EU mit unterschiedlichen Gruppen von Drittstaaten Assoziierungsabkommen vereinbart, die teils eine künftige Mitgliedschaft vorbereiten sollen (Beitrittsassoziierungen gem. Art. 217 AEUV), teils die Nachbarschaftsbeziehungen regeln (Art. 8 EUV), teils der Entwicklungszusammenarbeit und der Steigerung des Handelsverkehrs mit afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) dienen (Entwicklungsassoziierungen gem. Art. 4 Abs. 4 AEUV iVm Art. 198 ff., 208 ff., 212 AEUV). Entsprechend unterschiedlich ist der in diesen Übereinkommen vorgesehene Grad der Marktöffnung und des Wettbewerbsschutzes (siehe dazu näher untern Rn. 189 ff., 202 ff., 206 ff.).

2. Investitionen

Literatur:

Johansen Die Kompetenz der Europäischen Union für ausländische Direktinvestitionen nach dem Vertrag von Lissabon, in: Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 90 (2009); Gnebel Überlegungen zur Wahrnehmung der neuen EU-Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, RIW 2009, 469; Bungenberg/Griebel/Hindelang (Hrsg.) Internationaler Investitionsschutz und Europarecht (2010); Herrmann Die Zukunft der mitgliedstaatlichen Investitionspolitik nach dem Vertrag von Lissabon, EuZW 2010, 207; Woolcock Das Konzept für die Auslandsinvestitionspolitik der EU nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010); Tietje Bilaterale Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten als Herausforderung im Mehrebenensystem des Rechts, KSzW 2011, 128; Bungenberg Europäischer Internationaler Investitionsschutz, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 13, 743; Reinisch Internationales Investitionsschutzrecht, in: Tietje (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015) § 8, 398.

93

Grenzüberschreitende Investitionen sind zunächst einmal Kapitalanlagen und somit eine Frage des Kapitalverkehrs. Ihr Zweck muss sich aber nicht – wie im Falle von „Portfolioinvestitionen“ – in der verzinslichen Anlage von Kapital erschöpfen,[61] sondern kann auch auf die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten durch die Errichtung bzw. den Erwerb von Unternehmen abzielen. Dann berühren sie auch die Personenfreizügigkeit und das Niederlassungsrecht im Verhältnis zu Drittstaaten wie es bei „Direktinvestitionen“ der Fall ist. Grenzüberschreitende Investitionen können also je nach ihrer Eigenart durch Kapitalverkehrsbeschränkungen und/oder durch Beschränkungen der Personenfreizügigkeit bzw. des Niederlassungsrechts behindert werden.

94

Gem. Art. 63 AEUV besteht die Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Diesen Grundsatz hatte bereits die Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG zur Durchführung des ehemaligen Art. 67 EWG-Vertrag[62] eingeführt. Er ist dann durch den Vertrag von Amsterdam in das Primärrecht aufgenommen worden (Art. 73b EG, später: Art. 56 EG) und unverändert auch im Vertrag von Lissabon enthalten. Kapitalverkehrsbeschränkungen haben typischerweise den Charakter von Verboten bzw. Genehmigungsvorbehalten für bestimmte Transaktionen oder von Devisenkontrollen. Solche Beschränkungen sind nach Art. 63 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten verboten. Das gilt sowohl für den Import als auch für den Export von Kapital. Das Beschränkungsverbot richtet sich an die Mitgliedstaaten. Vorbehalten sind gem. Art. 65 AEUV gewisse steuerliche Maßnahmen, die den Kapitalverkehr berühren können. Ob die EU eine Kompetenz zur Einführung von Kapitalverkehrskontrollen hätte, erscheint höchst fraglich. Portfolioinvestitionen gehören nämlich nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik, weil Art. 206/207 AEUV ausdrücklich nur die Direktinvestitionen erwähnt. Sie sind daher auch nicht von der ausschließlichen Kompetenz der EU gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV erfasst. Eine entsprechende stillschweigende Kompetenz (implied power) ließe sich allenfalls auf die AETR-Rechtsprechung des EuGH[63] bzw. Art. 3 Abs. 2 AEUV stützen, sofern sich begründen ließe, dass die EU intern im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bereits Regelungen getroffen hat, deren Integrität durch etwaige mitgliedstaatliche Abkommen mit Drittstaaten gefährdet würde.[64] Art. 66 AEUV enthält eine Schutzklausel, die es der EU jedenfalls erlaubt, zum Schutz des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion kurzfristige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kapitaltransfers im Rahmen von Portfolioinvestitionen ohne jegliche Einschränkungen zulässig sind und außer in dem zuletzt genannten Fall auch nicht beschränkt werden können.

95

Anders als Portfolioinvestitionen fallen Direktinvestitionen nach dem Vertrag von Lissabon gem. Art. 206/207 AEUV nunmehr in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik und damit in die ausschließliche Kompetenz der EU nach Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV. Der Begriff „Direktinvestitionen“ ist zwar im Vertrag nirgends näher definiert. Er ist jedoch in der Nomenklatur für den Kapitalverkehr, die in Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG zur Durchführung des ehemaligen Art. 67 EWG-Vertrags[65] enthalten war, definiert worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese Nomenklatur nach wie vor die Bedeutung einer „Richtschnur“, und zwar gerade im Hinblick auf den Begriff der Direktinvestitionen.[66] Nach dieser Nomenklatur bezieht sich der Begriff auf „die Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschließlich dem Geldgeber gehören, und die vollständige Übernahme bestehender Unternehmen, die Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, langfristige Darlehen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen sowie Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen“. Es geht somit um „Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind“.[67] Entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber bloßen Portfolioinvestitionen ist also die Erlangung unternehmerischer Kontrolle.

96

Im Hinblick auf Direktinvestitionen geht es zum einen um den Zugang ausländischer Investoren zum Binnenmarkt. Zwar gilt auch insoweit zunächst einmal der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit. Aber Art. 64 Abs. 2 und 3 AEUV lassen im Hinblick auf Direktinvestitionen unionsrechtliche Regulierungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten zu, insbesondere bezüglich des Erwerbs von Immobilien, der Errichtung oder des Erwerbs von Unternehmen, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten. Darüber hinaus gilt auch in diesem Zusammenhang die erwähnte Schutzklausel des Art. 66 AEUV. Ob die EU darüber hinaus auch bezüglich der niederlassungsrechtlichen Aspekte ausländischer Direktinvestitionen Maßnahmen zur Abwehr bzw. Kontrolle solcher Investitionen einführen kann (beispielsweise hinsichtlich des Kontrollerwerbs an Unternehmen in der EU durch ausländische Staatsfonds), ist fraglich. Jedenfalls können die Mitgliedstaaten nach Art. 65 Abs. 2 AEUV ihre einzelstaatlichen Niederlassungsbeschränkungen anwenden, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

97

Zum anderen geht es auch um Direktinvestitionen von Unionsangehörigen in Drittstaaten. Sie werden von den Mitgliedstaaten aufgrund entsprechender Förderprogramme zur Abmilderung von Investitionsrisiken in erheblichem Umfang unterstützt. Darüber hinaus geht es um den Schutz von Direktinvestitionen gegen staatliche Eingriffe, die den wirtschaftlichen Wert einer Investition beeinträchtigen oder vernichten. Diesen Schutz haben die Mitgliedstaaten der EU in der Vergangenheit – abweichend von den unsicheren Investitionsschutzregeln des allgemeinen Völkerrechts – in eigener Regie zunehmend in bilateralen Investitionsschutzabkommen (bilateral investment treaties – BITs) mit anderen Staaten (von denen einige inzwischen zur EU gehören) gewährleistet. Diese Investitionsschutzverträge verpflichten die Vertragsstaaten zur Einhaltung vergleichsweise hoher Standards im Hinblick auf den Schutz von Investoren, insbesondere vor unfairer oder diskriminierender Behandlung und vor entschädigungslosen Enteignungen. Damit werden die Vertragsstaaten an die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze gebunden.[68] Ihre Verletzung kann von den betroffenen Investoren aufgrund entsprechender Schiedsklauseln unmittelbar gegen die jeweiligen Staaten vor internationalen Schiedsgerichten geltend gemacht werden. Ganz unabhängig von der Kompetenzverteilung bezüglich des Abschlusses bilateraler Investitionsschutzabkommen sind die Mitgliedstaaten nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung[69] verpflichtet, für die Vereinbarkeit der bisher von ihnen abgeschlossenen Abkommen mit dem EU-Recht zu sorgen. Die bestehenden Abkommen bleiben gem. Art. 351 Abs. 1 AEUV in Kraft. Aber sie dürfen insbesondere nicht die Wirksamkeit etwaiger unionsrechtlicher Maßnahmen beeinträchtigen und müssen erforderlichenfalls angepasst werden. Das gilt insbesondere für völkervertragliche Regelungen betreffend den freien Kapitalverkehr, soweit sie etwaige Kapitalverkehrsbeschränkungen beeinträchtigen können, die von der EU aufgrund ihrer Eingriffskompetenzen gem. Art. 64 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 66 AEUV erlassen werden können.

98

Die Kommission beabsichtigt nun, ihre ausschließliche Kompetenz für die Auslandsinvestitionspolitik zu nutzen, um im Laufe der Zeit das nach den Investitionsschutzverträgen der Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveau zu harmonisieren und um Lücken zu schließen, die darin bestehen, dass die Investitionsschutzverträge in der Regel nicht den Marktzugang als solchen regeln, sondern sich auf Garantien für die Behandlung bereits getätigter Investitionen beschränken. Es ist davon auszugehen, dass die ausschließliche Kompetenz der EU sich in der Tat sowohl auf den Marktzugang ausländischer Investoren als auch auf die Standards für die Behandlung durchgeführter Investitionen und den Eigentumsschutz erstreckt. Eine entsprechende Agenda für Investitonsverhandlungen hat die Kommission bereits skizziert.[70] Die mit ihrer Verwirklichung zusammenhängenden rechtlichen Übergangsprobleme sind höchst komplex. Sie betreffen insbesondere das Schicksal der bestehenden Verträge, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten in der Vergangenheit abgeschlossen haben[71] sowie die Ausgestaltung künftiger Investitionsstreitigkeiten im Verhältnis zwischen der EU und Drittstaaten.[72] 2012 ist eine sekundärrechtliche Übergangsregelung erlassen worden.[73]

Anmerkungen

[1]

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Lissabon) vom 23. und 24. März 2000, I.5.

[2]

Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010; Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.

[3]

EuGH Rs. C-240/83 (ADBHU), Slg. 1985, 531, Rn. 9.

[4]

Siehe etwa EuGH Rs. C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat), Slg. 1997 I-2405, Rn. 55 f.

[5]

So auch Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 811; Nowak aaO 162 ff.

[6]

Siehe dazu Hatje ebd. 840 f.; vgl. im einzelnen unten Rn. 79 ff.

[7]

Siehe bezüglich der Verkehrsfreiheiten Epiney aaO; siehe zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen mitgliedstaatlicher Regulierungstätigkeit unten Rn. 448 ff.

[8]

Siehe dazu Donges/Freytag aaO, Kapitel V, 285 ff., 288 f.

[9]

Vgl. auch die Zielbestimmungen des Art. 2 EG, die insoweit auch in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 S. 2 EUV übernommen worden sind (vgl. oben Rn. 21).

[10]

Vgl. dazu § 1 des deutschen Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.6.1967 (Stabilitätsgesetz); siehe die instruktive Darstellung des Konzepts der Globalsteuerung bei von Arnim Volkswirtschaftspolitik (2. Aufl. 1976), 151 ff.

[11]

Hierzu grundlegend Streit aaO, Kapitel 4, S. 157 ff.

[12]

Vgl. Röpke Zur Stabilität und Evolution marktwirtschaftlicher Systeme aus klassischer Sicht, in: Streissler/Watrin (Hrsg.) Zur Theorie marktwirtschaftlicher Ordnungen (1980), 124 ff. (136): „Die Stabilität marktwirtschaftlicher Ordnungen zeigt sich damit in der Veränderlichkeit des Systems, und diese ist das Ergebnis der Möglichkeit und Fähigkeit von Wirtschaftssubjekten zu autonomem Anpassungsverhalten.“

[13]

Siehe hierzu bereits ausführlich oben Rn. 5 ff.

[14]

Siehe dazu grundlegend bereits Mestmäcker Ordnungspolitik, aaO.

[15]

Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.

[16]

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20.7.2005, „Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, KOM (2005) 330 endg.

[17]

Mitteilung der Kommission vom 3.3.2010, Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM (2010) 2020.

[18]

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.

[19]

Vgl. zu diesem Gegensatz Donges/Freitag Allgemeine Wirtschaftspolitik (3. Aufl. 2009), 292 ff.

[20]

Siehe im vorliegenden Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1174/2011 Über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, ABl. 2011 L 306/8; Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. 2011 L 306/25.

[21]

Kommission, „Aktionsplan staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005–2009“ vom 7.3.2005, KOM(2005) 107 endg., Tz. 6.

[22]

ABl. 1992 C 191/84.

[23]

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7.7.1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 1997 L 209/1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27.6.2005, ABl. 2005 L 174/1; Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 1997 L 209/6, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005, ABl. 2005 L 174/5; Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997, ABl. 1997 C 236/1; Bericht des Ecofin-Rates vom 20.3.2005, „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“, in: Anhang II zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22./23.3.2005.

[24]

Siehe vorige Fn.

[25]

Siehe dazu den Ratsbeschluss 2011/199, ABl. 1001 L 91/1.

[26]

Siehe zur Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses zur Einführung des Art. 136 Abs. 3 AEUV als Grundlage für die Errichtung des ESM (vorige Fn.) EuGH Rs. C-370/12 (Pringle/Government of Ireland), EU:C:2012:756: Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und nicht der Währungspolitik (Rn. 60).

[27]

EuGH ebendort, Rn. 136 f.

[28]

Siehe in diesem Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1177/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 2011 L 306/33; Verordnung (EU) 1173/2011 über die wirksame Durchführung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, ABl. 2011 L 306/1; Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an den haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. 2011 L 306/41.

[29]

Siehe dazu das Papier des Präsidenten des Europäischen Rates Van Rompoy Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion (2012).

[30]

Viscusi/Vernon/Harrington 314 ff.

[31]

Wolf A Theory of Non-Market Failure: Framework for Implementation Analysis (1978).

[32]

Siehe zu den institutionellen Aspekten dieses Optimierungsproblems Gal/Fabish, Six principles for limiting government-facilitated restraints of competition, CMLR 44 (2007), 69.

[33]

EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.

[34]

Siehe dazu Epiney Gemeinwohlinteressen und Grundfreiheiten: Zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten, in: FS Müller-Graff (2015) 467.

[35]

Siehe zur Rechtsangleichung im Einzelnen weiter unten Rn. 175 ff.

[36]

Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.

[37]

Siehe dazu Siebert/Koop Institutional Competition. A Concept for Europe? Aussenwirtschaft 1990, 439; Hauser Harmonisierung oder Wettbewerb nationaler Regulierungssysteme in einem integrierten Wirtschaftsraum, Aussenwirtschaft 1993, 459; Sinn The New Systems Competition (2003); Behrens Regulierung zwischen Wettbewerb und Harmonisierung aus institutionenökonomischer Perspektive, in: FS 50 Jahre FIW, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht in der Marktwirtschaft, FIW Schriftenreihe Bd. 234 (2010) 3; siehe zum Regulierungswettbewerb auch weiter unten Rn. 183.

[38]

Dies ist die zentrale Aussage des EuGH im Fall Cassis de Dijon (oben Fn. 33).

[39]

Siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 117 ff., 448 ff.

[40]

Siehe für eine ausführliche Analyse dieser Frage in Bezug auf die unterschiedlichen Gemeinschaftspolitiken Hatje aaO 842 ff.

[41]

Siehe die Präambel des ursprünglichen Vertrags zur Gründung der EWG vom 25.3.1957.

[42]

Siehe dazu im Einzelnen etwa Bieber/Epiney/Haag/Kotzur aaO, § 27.

[43]

Dazu näher dies. aaO, § 26.

[44]

Meessen Verdrängt die Industriepolitik in der EG das System unverfälschten Wettbewerbs? in: FIW (Hrsg.), Beschränkung des staatlichen Einflusses in der Wirtschaft – Referate des XXVI. FIW-Symposiums (1993) 61; Engel Europarechtliche Grenzen für die Industriepolitik, in: Rengeling (Hrsg.), Europäisierung des Rechts (1995) 35; Ullrich Europäische Forschungs- und Technologiepolitik und die Ordnung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt, in: Boettcher/Herder-Dorneich/Schenk/Schmidtchen (Hrsg.) Internationalisierung der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik, Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie Bd. 9 (1990) 169.

[45]

Siehe dazu insbesondere die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304/64.

[46]

Siehe zur OMK Linsenmann/Meyer Dritter Weg, Übergang oder Teststrecke? Theoretische Konzeption und Praxis der offenen Politikkoordinierung, Integration 2002, 285; Bodewig/Voss Die „offene Methode der Koordinierung“ in der Europäischen Union, EuR 2003, 310.

[47]

Siehe etwa zum Erfordernis einer Abwägung zwischen Binnenmarktprinzipien und sozialpolitischen Belangen im Hinblick auf die unionsrechtliche Bewertung eines Streiks EuGH Rs. C-438/05 (Viking Line), Slg. 2007, I-10779, Rn. 43 f.; EuGH Rs. C-341/05 (Laval), Slg. 2007 I-11767, Rn. 90 f.

[48]

Grundlegend EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.

[49]

Kommission Better regulation: A guide to competition screening, 2005 (ec.europa.eu/comm/competition/publications/advocacy/legis_test.pdf).

[50]

Siehe zur Gewährleistung einer wettbewerbskompatiblen Regulierung allgemein Gal/Faibish Six principles for limiting government-facilitated restraints on competition, CMLR 44 (2007) 69.

[51]

Siehe etwa Kommission Professional services – Scope for more reform, 2005.

[52]

EuGH Gutachten 1/94 (WTO-Übereinommen), Slg. 1994 I-5267.

[53]

Siehe insoweit EuGH ebd. Rn. 57 ff.

[54]

Grundlegend EuGH Rs. 22/70 (AETR), Slg. 1971, 263, Rn. 15/19 iVm EuGH Gutachten 1/94 (oben Fn. 52).

[55]

Siehe Verordnung (EG) 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung, ABl. 2009 L 84/1.

[56]

Siehe Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung, ABl. 2009 L 291/1.

[57]

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15.4.1994, ABl. 1994 L 336/3.

[58]

Siehe zu den möglichen Auswirkungen der nunmehr wesentlich umfassenderen ausschließlichen Kompetenz der EU für die gemeinsame Handelspolitik auf die WTO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten Bungenberg Außenbeziehungen und Außenhandelspolitik, in: Schwarze/Hatje, Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 205.

[59]

Siehe dazu Meessen Gedanken zur Frage unmittelbarer Anwendung von WTO-Recht in der EG, FS Bernhardt (1995) 1063; Desmedt European Court of Justice on the Effect of WTO Agreements in the EC Legal Order, Legal Issues of European Integration 27 (2000) 93; Ott Der EuGH und das WTO-Recht: Die Entdeckung der politischen Gegenseitigkeit – altes Phänomen oder neuer Ansatz? EuR 2003, 504; Steinbach Zur Rechtswirkung von WTO-Streitbeilegungsentscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung, EuZW 2005, 331; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007)187.

[60]

Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 14.3.1992, ABl. 1994 L 1/3.

[61]

Der EuGH hat in den verb. Rs. C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande), Slg. 2006 I-9141, Rn. 19, „Portfolioinvestitionen“ definiert als den „Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen“.

[62]

Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.6.1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, ABl. 1988 L 178/5.

[63]

Siehe oben Fn. 54.

[64]

Die Kommission geht in der Tat in diesem Sinne von einer ausschließlichen Zuständigkeit auch für Portfolioinvestitionen aus; siehe Mitteilung der Kommission vom 7.7.2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“, KOM(2010)343 endg., 9.

[65]

Richtlinie 88/361/EWG des Rates (oben Fn. 62).

[66]

Siehe EuGH C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation), Slg. 2006 I-11814, Rn. 177 ff.

[67]

So EuGH ebd. Rn. 181.

[68]

Vgl. dazu Behrens Wirtschaftsverfassungsrechtliche Ansätze im völkerrechtlichen Investitionsschutz, in: Engel/Möschel (Hrsg.) Recht und spontane Ordnung, FS Mestmäcker zum 80. Geburtstag (2006) 53.

[69]

EuGH Rs. C-205/06 (Kommission/Österreich), Slg. 2009 I-1301;EuGH Rs. C-249/06 (Kommission/Schweden), Slg. 2009 I-1335; EuGH Rs. C-118/07 (Kommission/Finnland), Slg. 2009, I-10889.

[70]

Siehe Mitteilung der Kommission vom 7.7.2010, KOM(2010)343 endg. (oben Fn. 64).

[71]

Siehe dazu den Kommissionsvorschlag vom 7.7.2010 für eine Verordnung zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, KOM(2010)344 endg.

[72]

Siehe dazu den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist, KOM(2012)335 endg.

[73]

Verordnung (EU) 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl. 2012 L 351/40.

1. Teil Grundlagen › 2. Kapitel Die Öffnung der Märkte

2. Kapitel Die Öffnung der Märkte

1. Teil Grundlagen › 2. Kapitel Die Öffnung der Märkte › § 6 Funktion der Marktöffnung

§ 6 Funktion der Marktöffnung

Inhaltsverzeichnis

I. Internationale Arbeitsteilung

II. Beschränkungen des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Protektionismus)

III. Liberalisierung des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Integration)

I. Internationale Arbeitsteilung

Literatur:

Ethier Moderne Außenwirtschaftstheorie (3. Aufl. 1994); Krugman (ed.) Strategic Trade Policy and the New International Economics (1986); Krugman/Obstfeld Internationale Wirtschaft – Theorie und Politik der Außenwirtschaft (9. Aufl. 2011); Lorz/Siebert Außenwirtschaft (9. Aufl. 2014); Wagener/Eger Europäische Integration – Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik (3. Aufl. 2014).

99

Die Funktion der Öffnung nationaler Märkte und insbesondere deren Integration in einen Binnenmarkt besteht in der Erweiterung und Verbesserung der Arbeitsteilung. Das Prinzip der Arbeitsteilung ist die Grundlage modernen Wirtschaftens. Der Grund dafür, dass Menschen die Produktion der von ihnen nachgefragten Güter weitestgehend nicht selbst übernehmen, sondern zu einem wesentlichen Teil anderen überlassen, liegt in dem Umstand begründet, dass die Leistungsfähigkeit der Menschen im Hinblick auf die Produktion von Gütern – und das heißt: im Hinblick auf die Umwandlung der vorhandenen Produktionsmittel (Ressourcen) in bedarfsgerechte Gegenstände – unterschiedlich ist. Die Menschen haben eine unterschiedliche Produktivität auf unterschiedlichen Gebieten. Jeder hat in diesem Sinne seine spezifischen Stärken. Daher sollte sich jeder auf das spezialisieren, was er am besten kann, und die übrigen Tätigkeiten anderen überlassen. Auf diese Weise kann jeder mit gleichem Arbeitseinsatz ein umfangreicheres und qualitativ besseres Arbeitsergebnis (sogenannte Skalenvorteile) erzielen als ohne Spezialisierung. Was die Menschen benötigen, aber nicht selbst produzieren, können sie sich dann im Wege des Tauschs am Markt beschaffen. Auf diese Weise erhöhen sich jedenfalls die Konsummöglichkeiten sehr erheblich. Letztlich entsteht so ein differenziertes gesellschaftliches System basierend auf Arbeitsteilung, Spezialisierung, Skalenvorteilen und Märkten. Die Erfahrung lehrt, dass ein solches System für alle ergiebiger ist als wenn jeder versucht, sich selbst zu versorgen (Autarkie). Zwar schafft ein solches System wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Menschen. Sie wird aber kompensiert durch eine erhebliche Erweiterung der Möglichkeiten, die vielfältigen Bedürfnisse zu befriedigen. Ein solches System erhöht daher den Wohlstand, dh den Lebensstandard.

100

Gewirtschaftet wird in diesem Sinne keineswegs nur im Rahmen geschlossener nationaler Volkswirtschaften. Seit langem haben sich internationale Wirtschaftsbeziehungen herausgebildet, um die Arbeitsteilung über die Grenzen eines Landes hinaus auszudehnen. Auf diese Weise haben Länder die Möglichkeit, wechselseitig an den produktiven Möglichkeiten anderer Länder teilzuhaben, genauer: die Menschen in einem Land haben die Möglichkeit, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit von Menschen in anderen Ländern auch für sich fruchtbar zu machen, und zwar wiederum durch das Mittel des Tausches. Was binnenwirtschaftlich gilt, ist auch außenwirtschaftlich richtig. Die Aufnahme von Tauschbeziehungen zwischen Ländern verspricht einen höheren Ertrag für die Menschen als wenn alle Gegenstände ihres Bedarfs im Inland produziert würden. Hinzukommt, dass sich die Produktionsbedingungen zwischen Ländern aufgrund unterschiedlicher Ausstattung mit produktiven Ressourcen unterscheiden können. So wird die Herstellung von bestimmten Gütern in einigen Ländern durch die dortigen Standortbedingungen (z.B. klimatische Gegebenheiten, Zugang zu Rohstoffen, verfügbare Technologien, Ausbildungsniveau) begünstigt, während in anderen Ländern deren Herstellung nicht oder nur zu erheblich höheren Kosten möglich ist. Daher sollten sich die Menschen nicht nur innerhalb eines Landes, sondern auch international auf die Produktion von Gütern spezialisieren, die sie vergleichsweise besser bzw. kostengünstiger als Menschen in anderen Ländern produzieren können (Prinzip der komparativen Kostenvorteile).

101

Im Sinne der wohlfahrtsökonomischen Theorie ist die internationale Arbeitsteilung grundsätzlich effizient, sofern keine nennenswerten Marktunvollkommenheiten vorliegen.[1] Der Nutzen für die Verbraucher besteht in vergleichsweise geringeren Preisen oder einer größeren Vielfalt ausländischer Produkte. Zwar führt die internationale Arbeitsteilung auch dazu, dass mancher inländischer Produzent nicht mehr konkurrenzfähig ist und die entsprechenden Arbeitsplätze wegfallen. Andererseits steigen wiederum die Marktchancen derjenigen inländischen Produzenten, deren Produkte im Ausland nachgefragt werden. Dadurch entstehen wiederum neue Arbeitsplätze. Entsprechende Qualifizierungsprogramme können die Anpassungslasten mindern. Langfristig werden alle gegenüber ihrer vorherigen Lage zumindest nicht schlechter gestellt. Die Empfehlung an die nationalen Regierungen lautet daher, dass der Marktzugang für ausländische Anbieter liberalisiert und gleichzeitig die Öffnung der ausländischen Märkte für inländische Anbieter eingefordert werden sollte. Findet eine solche gegenseitige Öffnung der Märkte statt, so führt dies tendenziell zu einer effizienten internationalen Arbeitsteilung.

102

Die neuere Theorie der strategischen Handelspolitik hält es allerdings für sinnvoll, dass Regierungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entstehung komparativer Kostenvorteile der inländischen Industrien durch geeignete industriepolitische Maßnahmen – etwa durch Subventionen – fördern.[2] Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass es zu einem Subventionswettlauf unter den Staaten kommt, von dem aufgrund der entsprechend niedrigeren Preise dann nur Staaten profitieren, die sich an diesem Wettlauf nicht beteiligen. Eine optimale internationale Arbeitsteilung lässt sich nur erreichen, wenn die Produktionsfaktoren an den Ort ihrer jeweils größten Produktivität wandern können. Das ist nur bei ungehinderter Faktormobilität der Fall. Nur dann können Produktionsfaktoren aus (inländischen) Wirtschaftszweigen mit unterdurchschnittlicher Produktivität in produktivere (ausländische) Bereiche abwandern und umgekehrt. Nur so können komparative Kostenvorteile voll zum Tragen kommen, welche die allokative und die produktive Effizienz steigern. Zugleich löst die Faktormobilität Wachstums-, Innovations- und Produktivitätsfortschritte aus, welche die dynamische Effizienz fördern.

II. Beschränkungen des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Protektionismus)

Literatur:

Thünen Der isolierte Staat in Beziehung auf Landwirtschaft und Nationalökonomie (1826); Röpke International Economic Disintegration (1942); Hirschman National Power and the Structure of Foreign Trade (1945); Heuss Wirtschaftssysteme und internationaler Handel (1955); Hagen An economic justification of protectionism, Quarterly Journal of Economics 72 (1958) 496; Müller-Godefroy/Pfaller/Rode/Rytkönen Der neue Protektionismus – Zur politischen Ökonomie von Handelsbeschränkungen gegenüber Fertigwarenexporten aus Entwicklungsländern (1983); Culbertson The Dangers of „Free Trade“ (1985); Krugman (ed.) Strategic Trade Policy and the New International Economics (1986).

103

Trotz der Vorteile einer internationalen Arbeitsteilung sind nationale Märkte traditionell mehr oder weniger stark durch Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs (Verkehrsbeschränkungen) gegeneinander abgeschottet. Der grenzüberschreitende Warenverkehr ist staatlich reguliert und handelspolitischen Beschränkungen unterworfen. Die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente sind äußerst vielfältig. Sie lassen sich einteilen in tarifäre Instrumente (finanzielle Belastungen von Importen durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung; finanzielle Förderung von Exporten durch Subventionen) und nicht-tarifäre Instrumente (mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung). Vergleichbare Beschränkungen gibt es aber auch für den Dienstleistungsverkehr. Die Erbringung von Dienstleistungen ist gewöhnlich staatlichen Kontrollen unterworfen. So ist der Zugang zu bestimmten dienstleistenden Tätigkeiten von bestimmten Qualifikationen abhängig und auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen ist an die Einhaltung bestimmter Anforderungen gebunden. Die entsprechenden Regelungen weichen in verschiedenen Ländern erheblich voneinander ab, so dass Leistungserbringer aus einem Land ihre Dienste in anderen Ländern nicht ohne weiteres zu den Bedingungen ihres Heimatlandes anbieten können. Der Personenverkehr, dh die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Niederlassungsfreiheit von Unternehmern, kann ebenfalls durch inländische Regulierungen beschränkt werden, die es Ausländern erschweren, im Inland zu arbeiten oder sich gewerblich zu betätigen. Und schließlich wird auch der Kapital- und Zahlungsverkehr häufig durch Investitionsbeschränkungen und Devisenkontrollvorschriften behindert.

104

Ein wesentlicher Teil solcher staatlicher Verkehrsbeschränkungen lässt sich durch ihre Schutzwirkung zugunsten inländischer Marktteilnehmer erklären: Das Maß handelspolitischer Beschränkungen bestimmt die Intensität des Wettbewerbs, dem inländische Anbieter seitens ausländischer Anbieter ausgesetzt sind. Je stärker die Beschränkungen, desto geringer der Wettbewerbsdruck aus dem Ausland. Den Preis dafür zahlen die inländischen Nachfrager: ihnen wird der Zugang zu ausländischen Produkten und Leistungen verwehrt, erschwert oder zumindest verteuert. Ihre Nachfrage wird auf das Inlandsangebot gelenkt, das möglicherweise von geringerer Qualität ist und nur aufgrund der künstlichen Handelsbarrieren preisgünstiger erscheint. Die Konsequenz ist zugleich eine implizite Umverteilung von den inländischen Nachfragern zu den inländischen Produzenten und Anbietern. In Wahrheit löst also die staatliche Steuerung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs den Interessenkonflikt zwischen inländischen Konsumenten und Produzenten zugunsten der letzteren.

105

Die Existenz von Handelsbeschränkungen lässt sich politökonomisch damit erklären, dass die vom Wettbewerb ausländischer Konkurrenten bedrohten inländischen Produzenten vergleichsweise überschaubare Gruppen bilden, die sich relativ leicht organisieren und ihre Interessen im politischen Prozess schlagkräftig durchsetzen können. Demgegenüber sind Konsumenten in der Regel zu zahlreich, um sich als Gruppe organisieren und im politischen Wettbewerb durchsetzen zu können. Allerdings gibt es auch Produzentengruppen, die an einer Marktöffnung interessiert sind, weil sie ihre profitabelsten Chancen gerade auf den Exportmärkten sehen. Der Zugang zu Auslandsmärkten ist nämlich in der Regel nur um den Preis des entsprechenden Zugangs von Auslandsunternehmen zu den Inlandsmärkten zu haben (Reziprozitätsprinzip). Je stärker also der politische Einfluss der exportorientierten Produzentengruppen, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Außenwirtschaftsverkehr von staatlichen Beschränkungen befreit (liberalisiert) wird. Dies allerdings in der Regel nur auf der Grundlage völkervertraglich abgesicherter gegenseitiger „Konzessionen“ der Staaten, die zu einem gewissen Grad mit Verbindlichkeit auf den Einsatz außenwirtschaftspolitischer Steuerungsinstrumente verzichten müssen. Handelsliberalisierung verlangt daher eine rechtlich-institutionelle Absicherung.

106

Ein Gegenmodell stellt der internationale Zahlungs- und Kapitalverkehr dar. Seine Liberalisierung beruht erkennbar auf einem internationalen Deregulierungswettbewerb, der eine Spirale unilateraler Schritte zur Beseitigung nationaler Beschränkungen und Kontrollen ausgelöst hat. Politökonomisch ist dies dadurch erklärbar, dass – anders als etwa im Bereich des Warenhandels – gerade die Gruppe der an der Marktöffnung interessierten Finanzmittler wie Banken und Versicherungen besonders gut organisierbar und im politischen Wettbewerb durchsetzungsfähig sind, während die an Protektionismus interessierten Gruppen, welche die Kosten der Marktöffnung zu tragen haben, nur schwach ausgeprägt sind, zumal diese Kosten weniger sichtbar sind und sich kaum im Verlust von Arbeitsplätzen niederschlagen.[3] Das Ergebnis kann ein Übermaß an Deregulierung durch Abbau selbst zwingend erforderlicher aufsichtsrechtlicher Regeln sein. Die krisenhaften Erscheinungen an den internationalen Finanzmärkten der letzten Jahre hatten auch darin ihren Grund.

III. Liberalisierung des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Integration)

1. Regionale Integration

Literatur:

Viner The Customs Union Issue (1950); Balassa The Theory of Economic Integration (1961); Tinbergen International Economic Integration (1965); Machlup A History of Thought on Economic Integration (1977); Behrens Integrationstheorie – Internationale wirtschaftliche Integration als Gegenstand politologischer, ökonomischer und juristischer Forschung, RabelsZ 45 (1981) 8; Pelkmans European Integration – Methods and economic analysis (3rd ed. 2006); Kirchner Europa als Wirtschaftsgemeinschaft, in: Schuppert/Pernice/Haltern (Hrsg.) Europawissenschaft (2005) 375; Molle The Economics of European Integration – Theory, Practice, Policy (5th ed. 2006); Wagener/Eger Europäische Integration – Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik (3. Aufl. 2014); Baldwin/Wyplosz The Economics of European Integration (5th ed. 2015).

a. Integrationstypologie

107

Die Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs führt zur Integration bisher gegeneinander abgeschotteter Märkte. Beschränkt sich die gegenseitige Marktöffnung auf eine benachbarte Gruppe von Staaten, so spricht man von regionaler Integration. Die ökonomische Integrationstheorie, zu deren Klassikern die Arbeiten von Viner, Balassa, und Tinbergen gehören, hat dafür eine immer noch gültige Typologie entwickelt. Sie lässt sich auch als eine Theorie der Integrationsstufen begreifen, an denen sich ein Integrationsprozess jeweils orientieren kann. Maßgeblich für die Unterscheidung der Integrationstypen ist das Ausmaß der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs durch Abbau von Beschränkungen (sogenannte negative Integration)[4] sowie der Grad der Vergemeinschaftung relevanter Politikbereiche (sogenannte positive Integration). Hiernach werden unterschieden: die Freihandelszone, die Zollunion, der Gemeinsame Markt, die Wirtschaftsunion und die Vollintegration. Diese Typologie lässt sich in folgender Übersicht zusammenfassen:

Übersicht: Integrationstypen


Freiheit von Zöllen und Zollsubstituten Gemeinsamer Außenzoll Faktormobilität Harmonisierung der Wirtschaftspolitiken Vereinheitlichung der Politiken und Institutionen
Freihandelszone X
Zollunion X X
Gemeinsamer Markt X X X
Wirtschaftsunion X X X X
Vollintegration X X X X X

108

Unterhalb der Schwelle zur Integration bleibt eine rein einseitige (nicht reziproke) Gewährung von Importerleichterungen (etwa in Gestalt niedrigerer Präferenzzölle) für ausländische Waren, denen keine entsprechenden Erleichterungen des Marktzugangs für Inlandswaren im Ausland gegenüber stehen. Solche asymmetrischen Liberalisierungen sind typisch für die Handelspolitik der EU im Rahmen der Assoziierung von Entwicklungsländern (siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 206 ff.).

109

Bei den genannten Integrationstypen handelt es sich um Idealtypen.[5] Dies bedeutet, dass die Unterschiede zwischen ihnen in der Realität nicht immer klar und eindeutig sind. Die Übergänge sind vielmehr fließend. So lässt sich für die Europäische Integration feststellen, dass sie zwar an der Errichtung eines Gemeinsamen Markts (Binnenmarkts) ausgerichtet ist und insoweit einer Strategie der „negativen Integration“ folgt. Sie enthält aber durchaus auch gewisse Elemente einer Wirtschaftsunion bzw. Vollintegration und damit einer „positiven Integration“. Bevor darauf näher eingegangen werden kann, sollen im Folgenden zunächst die Idealtypen der wirtschaftlichen Integration vorgestellt werden.

b. Freihandelszone

110

In einer Freihandelszone[6] beschränkt sich die Integration auf die Beseitigung von Zöllen und anderen Handelsbeschränkungen zwischen den Partnerstaaten (interne Liberalisierung). Die Integration erfasst somit nur den Handel mit Gütern und auch diesen nur, soweit er zwischen den Partnerstaaten stattfindet. Die Integration erstreckt sich insbesondere nicht auf die Zölle und Handelsbeschränkungen gegenüber Drittstaaten. In einer Freihandelszone wird die Festsetzung der Außenzölle und Handelsbeschränkungen gegenüber Drittstaaten in der Autonomie der Partnerstaaten belassen, die Außenwirtschaftspolitik gegenüber Drittstaaten wird also nicht vergemeinschaftet. Daraus resultiert eine immanente Schwäche der Freihandelszone: Die außenwirtschaftspolitische Autonomie ihrer Mitglieder macht nämlich nur Sinn, wenn die Partnerstaaten gegenüber Drittstaaten ein jeweils unterschiedliches Schutzniveau (insbesondere ein unterschiedliches Zollniveau) aufrechterhalten wollen. Dies aber hat zur Folge, dass Importe in die Freihandelszone zunächst in das Land mit dem niedrigsten Zollniveau gelenkt werden und erst anschließend von dort in die Bestimmungsländer gelangen. Um zu verhindern, dass den übrigen Partnerstaaten auf diese Weise der Außenzoll des Niedrigzolllandes faktisch als gemeinsamer Außenzoll aufgedrängt wird und die Zolleinnahmen ausschließlich in diesem Land anfallen, bedarf es administrativer Verfahren, um solche Handelsumlenkungen zu verhindern. So müsste die Zollfreiheit von Importen auf Erzeugnisse beschränkt werden, die ihren Ursprung in den Partnerstaaten der Freihandelszone haben bzw. es müssten Ausgleichszölle auf Erzeugnisse erhoben werden, die ihren Ursprung in Drittstaaten haben. Die Bestimmung des Ursprungs von Waren erfordert jedoch hochkomplexe Regeln (Ursprungsregeln),[7] deren Administration mit erheblichen Kosten verbunden ist. Das kann dazu führen, dass die Zollschranken zwischen den Partnerstaaten der Freihandelszone letztlich doch weiter aufrecht erhalten werden müssen, um die entsprechenden Kontrollen durchführen zu können.

c. Zollunion

111

Die Zollunion[8] beschränkt sich nicht auf die Beseitigung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen zwischen den Partnerstaaten. Ihr Spezifikum besteht in der Vereinheitlichung der Zölle (gemeinsamer Außenzoll) und anderer handelspolitischer Maßnahmen im Außenverhältnis. Die Außenhandelspolitik wird also vergemeinschaftet. Darin liegt streng genommen bereits ein gewisses Maß an „positiver Integration“. Damit kommen die Wirkungen des internen Zollabbaus voll zum Tragen: sie werden nicht durch interne Grenzkontrollen zur Feststellung des Ursprungs von Waren unterminiert. Der Zollabbau hat nun innerhalb der Zollunion eine Umlenkung der Nachfrage von vergleichsweise teureren Inlandsgütern zu billigeren (oder besseren) Auslandgütern zur Folge. Dies ist die handelschaffende Wirkung der Zollunion: was bisher im Inland hergestellt wurde, wird nunmehr zum Teil importiert. Damit erhöht sich die Kaufkraft der Konsumenten und die Konsumwahl wird erweitert. Die Chance, dass sich am Markt die wahren Konsumentenpräferenzen durchsetzen, verbessert sich (dh die Allokationseffizienz wird gesteigert). Dem stehen aber im Verhältnis zu Drittstaaten auch gewisse handelsablenkende Wirkungen gegenüber: Waren, die bisher billiger aus Drittstaaten bezogen werden konnten, sind nunmehr möglicherweise noch billiger aus den Mitgliedstaaten der Zollunion zu beziehen. Aufgrund der veränderten relativen Preisverhältnisse wird also Nachfrage bis zu einem gewissen Grade von Drittstaaten abgezogen. Hieraus resultieren unter Umständen erhebliche Einkommensumverteilungen zugunsten der Zollunion und zu Lasten von Drittstaaten.

d. Gemeinsamer Markt

112

Während sich die Freihandelszone und die Zollunion auf die Liberalisierung des Warenhandels beschränken, bezieht der Integrationstyp des Gemeinsamen Markts[9] auch die Dienstleistungen und die Mobilität der Produktionsfaktoren (Kapital, Arbeit) in die Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs unter den Mitgliedstaaten mit ein. Die Integration erstreckt sich also auch auf die Dienstleistungs-, die Arbeits- und die Kapitalmärkte, um so eine insgesamt optimale internationale Arbeitsteilung zu erreichen. Zugleich vermeidet der Gemeinsame Markt die Schwierigkeiten und Verzerrungen, die mit einer Freihandelszone oder einer bloßen Zollunion stets verbunden sind.

e. Wirtschaftsunion

113

Die wohlfahrtssteigernden Wirkungen einer umfassenden Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs in einem Gemeinsamen Markt können nicht voll zur Geltung kommen, wenn die mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken eine optimale Arbeitsteilung im Integrationsraum behindern. Der Einsatz bestimmter wirtschaftpolitischer Steuerungsinstrumente (wie beispielsweise der Geldpolitik) seitens der einzelnen Partnerstaaten kann angesichts der Verflechtung der Güter- und Faktormärkte erhebliche Rückwirkungen auf die jeweils anderen Partnerstaaten haben und dazu führen, dass sich diese Instrumente in ihren Wirkungen gegenseitig behindern oder gar aufheben. Die von Tinbergen[10] als „negative“ Integration bezeichnete Beseitigung der Handelsschranken muss also durch ein gewisses Maß an „positiver“ Integration der staatlichen Wirtschaftspolitiken begleitet werden. Wie weit die wirtschaftspolitische Integration gehen soll, richtet sich nach ihrer Eignung, zur Steigerung der Wohlfahrt im gemeinsamen Wirtschaftsraum beizutragen. So vermindert beispielsweise die Integration der Geldpolitik die Transaktionskosten des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs und fördert dadurch die Wohlfahrt. Dem trägt der Integrationstyp der Wirtschaftsunion, die eine Währungsunion einschließt, Rechnung.[11] Die wirtschaftspolitische Integration setzt allerdings den Konsens unter den Partnerstaaten über die grundlegenden wirtschaftspolitischen Ziele und deren Rangverhältnis voraus, eine einigermaßen gleichmäßige Bewertung der tatsächlichen Entwicklungen, eine Übereinstimmung hinsichtlich der generellen wirtschaftspolitischen Strategien und die gegenseitige Berücksichtigung der Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Partnerstaaten.

f. Vollintegration

114

Der Zustand der Vollintegration[12] ist idealtypisch erst erreicht, wenn gewisse wirtschaftspolitische Entscheidungskompetenzen vollständig vergemeinschaftet (zentralisiert) sind. Anstelle der nationalen Regierungen der Partnerstaaten entscheiden dann supranationale Instanzen mit Verbindlichkeit für alle Partnerstaaten. Der Integrationsraum ist dann nicht mehr nur ein Binnenmarkt, in dem die wohlfahrtssteigernde Wirkung der Arbeitsteilung voll zum Zuge kommen kann, sondern auch ein politischer Raum, in dem darüber hinausgehende Ziele verfolgt werden, die möglicherweise sogar eine internationale Umverteilung von Ressourcen erfordern. Dieser Grad der Integration ist historisch bislang nur im Zuge der Integration vergleichsweise homogener Regionen zu Nationalstaaten erreicht worden. Auch die wirtschaftliche und politische Integration im Rahmen der EU bleibt dahinter zurück, enthält aber durchaus Ansätze dazu (beispielsweise in Gestalt der Regionalpolitik bzw. Kohäsionspolitik, durch die ein grenzüberschreitender Transfer von Ressourcen bewirkt wird). Selbst im Fall der Vollintegration geht es aber nicht um die Zentralisierung sämtlicher wirtschaftspolitischer Entscheidungen auf der supranationalen Ebene. Vielmehr sollten die entsprechenden Kompetenzen – ähnlich wie in föderalen Nationalstaaten – auf die verschiedenen Ebenen verteilt werden, je nachdem auf welcher Ebene die Kompetenzen am besten wahrgenommen werden können.[13]

2. Globale Integration

Literatur:

Nunnenkamp/Gundlach Globalisation of Products and Markets, Kieler Studien 262 (1994); Siebert Weltwirtschaft (1997).

115

Unter wohlfahrtökonomischen Gesichtspunkten ist es nicht zweckmäßig, die Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs auf bestimmte Regionen oder Staatengruppen zu begrenzen. Die Aussagen der Außenwirtschaftstheorie bezüglich der grundsätzlich wohlfahrtssteigernden Wirkungen der internationalen Arbeitsteilung und Spezialisierung gemäß dem Prinzip der komparativen Kostenvorteile sowie der Öffnung der Märkte sind allgemein gültig. Demgemäß gibt es keine Integrationsräume, die sich gegenüber dem Rest der Welt völlig abschließen. Was heute als Globalisierung bezeichnet wird, ist nichts anderes als ein ständig fortschreitender Prozess der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs zwischen allen Staaten und Integrationsräumen der Welt. Allerdings ist die Intensität der globalen Integration wesentlich niedriger als sie bisher in regionalen Integrationszusammenhängen wie der EU verwirklicht worden ist. So verharrt die globale Integration der Märkte weitgehend noch unterhalb der Schwelle zur Freihandelszone. Was den Warenverkehr anbetrifft, steht nicht die Abschaffung der Zölle im Vordergrund, sondern nur deren Absenkung, und der Dienstleistungsverkehr ist weltweit nach wie vor mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Ähnliches gilt für die Faktormobilität, jedenfalls soweit es um die Mobilität des Faktors Arbeit (Arbeitnehmerfreizügigkeit) geht. Aber auch die Niederlassungsfreiheit von Gewerbetreibenden ist im globalen Maßstab nicht gewährleistet. Dagegen besteht ein hohes Maß an Freiheit des Kapitalverkehrs, was sich in grenzüberschreitenden Investitionsströmen und hoch integrierten Finanzmärkten niederschlägt.

116

Um die globale Integration im Hinblick auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden voranzutreiben und abzusichern, sind völkervertragliche Regelungen erforderlich wie sie ihren Ausdruck etwa im GATT oder im GATS gefunden haben (siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 211 ff.). Solche Regelungen beschränken die einzelstaatlichen Möglichkeiten, grenzüberschreitende wirtschaftliche Transaktionen aus protektionistischen Motiven zu behindern. Die völkerrechtliche Selbstbindung der Staaten ist unverzichtbar, weil sich sonst im politischen Prozess eher die protektionistischen Interessen an einer Abschottung von Märkten durchsetzen. Hinsichtlich des Kapitalverkehrs liegen die Dinge anders. Hier spielen protektionistische Interessen keine nennenswerte Rolle. Treibende Kraft der Globalisierung des Kapitalverkehrs ist daher schon das Eigeninteresse der Investoren und Finanzdienstleistungsunternehmen an einer Öffnung der Märkte. Die Globalisierung der Kapitalmärkte ist daher nicht das Ergebnis völkervertraglicher Vereinbarungen, sondern vor allem eines Deregulierungswettlaufs zwischen den Staaten.[14]

Anmerkungen

[1]

Eine besonders prägnante Effizienzanalyse der internationalen Arbeitsteilung bietet Sykes Comparative Advantage and the Normative Economics of International Trade Policy, JIEL 1 (1998) 49 ff., 57 ff.

[2]

Siehe dazu Wagener/Eger aaO, 272 ff.

[3]

Siehe zu diesen Überlegungen näher Behrens Weltwirtschaftsverfassung, in: Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie 19 (2000) 5 (18 ff.); Ders. The Institutional Architecture of Global Financial Markets, Maastricht Journal of European and Comparative Law 1999, 271 (279 ff.).

[4]

Der Ausdruck geht zurück auf Tinbergen, aaO 76 ff.

[5]

Sie sind in der hier vorgestellten Form im Wesentlichen von Balassa aaO entwickelt worden.

[6]

Siehe dazu Balassa aaO 69 ff.

[7]

Siehe dazu Kaufmann Ursprungsregeln – Die internationale und europäische Gestaltung der Ursprungsregeln (1996).

[8]

Siehe dazu Balassa aaO 21 ff.; zur Theorie der Zollunion Wagener/Eger aaO 240 ff.

[9]

Siehe dazu Balassa aaO 80 ff.

[10]

Tinbergen aaO 76 ff.

[11]

Siehe dazu Balassa aaO 191 ff., insbesondere 268 ff.

[12]

Siehe dazu Balassa aaO 273.

[13]

Siehe zur Arbeitsteilung in Mehr-Ebenen-Systemen Oats Fiscal Federalism (1972).

[14]

Siehe dazu Helleiner States and the Reemergence of Global Finance – From Bretton Woods to the 1990s (1994); Behrens The Institutional Architecture of Global Financial Markets, Maastricht Journal of European and Comparative Law 6 (1999) 271.

1. Teil Grundlagen › 2. Kapitel Die Öffnung der Märkte › § 7 Marktöffnung im Binnenmarkt

§ 7 Marktöffnung im Binnenmarkt

Inhaltsverzeichnis

I. Beseitigung staatlicher Marktzutrittsschranken

II. Warenverkehrsfreiheit

III. Dienstleistungsfreiheit

IV. Niederlassungsfreiheit

V. Arbeitnehmerfreizügigkeit

VI. Kapitalverkehrsfreiheit

VII. Zahlungsverkehrsfreiheit

VIII. Rechtsangleichung

I. Beseitigung staatlicher Marktzutrittsschranken

Literatur:

Dauses Die rechtliche Dimension des Binnenmarktes, EuZW 1990, 581; Reich Binnenmarkt als Rechtsbegriff, EuZW 1991, 203; Behrens Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten des EWG-Vertrages, EuR 1992, 145; Jarass Elemente einer Dogmatik der Grundfreiheiten (I), EuR 1995, 202/(II), EuR 2000, 705; Schneider Die öffentliche Ordnung als Schranke der Grundfreiheiten im EG-Vertrag (1998); Schubert Gemeinsamer Markt als Rechtsbegriff (1999); Schwarze (Hrsg.) Wirtschaftsverfassungsrechtliche Garantien für Unternehmen im europäischen Binnenmarkt (2001); Everling Wirtschaftsfreiheit im europäischen Binnenmarkt – Anspruch und Realität, in: Schwarze (Hrsg.) Wirtschaftsverfassungsrechtliche Garantien (2001) 11; Ottersbach Rechtsmissbrauch bei den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes (2001); Steinberg Zur Konvergenz der Grundfreiheiten auf der Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, EuGRZ 2002, 13; Nagel Wirtschaftsrecht der Europäischen Union (4. Aufl. 2003); Zäch Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts (2. Aufl. 2005); Enchelmaier Europäisches Wirtschaftsrecht (2005) 5 ff.; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007) 37 ff.; Nowak Binnenmarktziel und Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon, in: Schwarze/Hatje (Hrsg.) Der Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 129; Frenz Handbuch Europarecht, Band 1: Europäische Grundfreiheiten (2007); Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) §§ 22–31: Binnenmarkt, 383 ff.; Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt); Müller-Graff Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht: Das System, in: Ders. (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 1, 51; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 11: Grundfreiheiten, 323 mwN; Kilian/Wendt Europäisches Wirtschaftsrecht (5. Aufl. 2016).

117

Das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 EUV umfasst zunächst einmal gem. Art. 26 Abs. 2 AEUV die Verwirklichung eines „Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital“ gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet ist. Gemeint ist damit nicht die Aufhebung der Staatsgrenzen als solche, sondern die Überwindung der rechtlichen Schranken, die sich dem zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr in den Weg stellen. Sie bestehen vor allem aus Grenzkontrollen und aus Rechtsunterschieden. Ihrer Überwindung dienen die wirtschaftlichen Verkehrsfreiheiten, die der AEUV im Einzelnen normiert, sowie die Rechtsangleichung.[1]

118

Die Herstellung eines einheitlichen Binnenmarkts soll bewirken, dass alle wirtschaftlichen Güter, Leistungen und Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) dort angeboten werden können, wo für sie das höchste Entgelt zu erzielen ist, bzw. dort nachgefragt werden können, wo sie am preiswertesten sind. Damit also für Anbieter und Nachfrager wirklich ein alle Mitgliedstaaten umfassender Markt entstehen kann, müssen Güter, Leistungen und Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) ungehindert die nationalen Grenzen überschreiten können. Die Preisbildung darf nicht durch staatliche Maßnahmen verzerrt werden. Der Zutritt muss maW für alle Marktteilnehmer frei von Beschränkungen sein. Ihre Kauf- bzw. Verkaufsentscheidungen sollen ebenso wenig wie ihre Investitionsentscheidungen, Standortentscheidungen oder Entscheidungen, Arbeitsverhältnisse zu begründen, durch andere als wirtschaftliche Überlegungen beeinflusst werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher insbesondere auf eine außenwirtschaftspolitische Steuerung des innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehrs verzichten. Die Freiverkehrsregeln haben den Zweck, eben dies rechtlich zu sichern.

119

Die Freiverkehrsregeln verfolgen diesen Zweck, indem sie an die Mitgliedstaaten Verbote richten, welche die Aufrechterhaltung bestehender bzw. die Einführung neuer Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs untersagen. Dies geschieht allerdings nicht in einer allgemeinen Generalnorm, die ganz allgemein die Freiheit des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs normiert. Der Ansatz des AEUV ist ein anderer. Er trifft differenzierte Regelungen für Waren, Dienstleistungen, Personen (Arbeitnehmer und Unternehmer) und Kapital. Das hat seinen Grund vor allem in der Eigenart der unterschiedlichen nationalen Regelungen, die den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beschränken, und den entsprechend unterschiedlichen Rechtfertigungsmöglichkeiten. Es hatte seinen Grund ursprünglich aber auch in dem unterschiedlichen Maß, in dem solche Beschränkungen nach dem EWG-Vertrag von Rom abgebaut werden sollten. Die Mitgliedstaaten waren nicht generell bereit, auf Regelungskompetenzen zu verzichten, sondern – je nach den Gegenständen der grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Transaktionen (Waren, Dienstleistungen, Personen oder Kapital) – in jeweils unterschiedlichem Umfang. Diese Unterschiede sind erst im Laufe der Zeit zum Teil durch die Rechtsprechung des EuGH,[2] zum Teil auch durch Vertragsänderungen weitgehend eingeebnet worden.[3] Angesichts der differenzierten Regelungen besteht aber weiterhin die Notwendigkeit, die Reichweite der Freiverkehrsregeln für die einzelnen Bereiche jeweils gesondert – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH – zu bestimmen.

120

Zu den besonderen Kennzeichen des Europäischen Unionsrechts gehört es, dass der AEUV sich nicht – wie andere völkerrechtliche Verträge – damit begnügt, den Mitgliedstaaten bestimmte Rechtspflichten aufzuerlegen, für deren Einhaltung die anderen Mitgliedstaaten und die Unionsorgane (insbesondere die Kommission) Sorge tragen müssten. Vielmehr verleiht der AEUV zugleich den Bürgern der Mitgliedstaaten, dh allen Privatrechtssubjekten, korrespondierende subjektive Rechte, die sie gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen und erforderlichenfalls einklagen können. In diesem Sinne sind gerade die Freiverkehrsregeln nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar (vgl. dazu bereits oben Rn. 11).[4] Sie berechtigen die Marktteilnehmer, sich den Marktzutritt zu anderen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit rechtlichen Mitteln zu erkämpfen, und zwar vor den jeweiligen nationalen Behörden und Gerichten, welche die unionsrechtlich begründeten Rechte der Bürger zu schützen haben. Über die Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Beschränkungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs mit dem Unionsrecht entscheiden die nationalen Gerichte in ganz ähnlicher Weise wie sie in manchen Mitgliedstaaten – wie etwa der Bundesrepublik Deutschland – über die Vereinbarkeit solcher Regelungen mit der nationalen Verfassung entscheiden. Zwar sind gemeinschaftswidrige nationale Normen oder Maßnahmen nicht „nichtig“. Sie sind aber aufgrund des Vorrangprinzips im Anwendungsbereich des AEUV (dh für den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Union) unanwendbar.[5] Man spricht demgemäß auch genauer vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Im Ergebnis besitzen die Freiverkehrsregeln also den Charakter wirtschaftlicher Grundrechte: Sie begründen subjektive Rechte auf einen staatlichen Regelungsverzicht.

II. Warenverkehrsfreiheit

Literatur:

Weyer Freier Warenverkehr und nationale Regelungsgewalt in der Europäischen Union (1997); Füller Grundlagen und inhaltliche Tragweite der Warenverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag (2000); Millarg Die Schranken des freien Warenverkehrs in der EG (2001); Mayer Die Warenverkehrsfreiheit im Europarecht – eine Rekonstruktion EuR 2003, 793; Oliver Free Movement of Goods in the European Union (5th ed. 2010); Kellerhals Das Binnenmarktrecht der Warenverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 6, 357; Cremer Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, 413.

121

Die Errichtung desBinnenmarkts umfasst zunächst einmal den Handel mit Waren. Art. 26 Abs. 2 AEUV nennt daher als erstes Merkmal des Binnenmarkts die Warenverkehrsfreiheit. Waren sind alle körperlichen Gegenstände, die aufgrund von Handelsgeschäften über eine mitgliedstaatliche Grenze verbracht werden können.[6] Wird ein Gegenstand nicht in körperlicher (sondern beispielsweise in elektronischer) Form über die Grenze verbracht, so handelt es sich nicht um einen Vorgang, welcher der Warenverkehrsfreiheit zuzuordnen ist. Der AEUV spricht in Art. 28 ff. und Art. 34 ff. die klassischen außenhandelspolitischen Instrumente an, mit denen Staaten seit jeher den Warenverkehr mit anderen Staaten zu lenken und den Inlandsmarkt vor Auslandskonkurrenz zu schützen versucht haben, nämlich Zölle und mengenmäßige Beschränkungen (Kontingente). Diese Instrumente unterscheiden sich darin, dass sie entweder die Preise der Waren zu beeinflussen versuchen oder die grenzüberschreitend gehandelten Mengen. Je nachdem geht es also einerseits um finanzielle Belastungen, andererseits um mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr.

1. Finanzielle Belastungen

122

Bei den finanziellen Belastungen des internationalen Warenverkehrs sind rechtlich relevante Unterscheidungen zu treffen:


– Werden Abgaben aus Anlass der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben, dann handelt es sich um Zölle bzw. zollgleiche Abgaben (Grenzabgaben).
– Werden Abgaben auf Waren im Rahmen eines allgemeinen Abgabensystems erhoben, das Waren im Prinzip unabhängig von ihrer ausländischen oder inländischen Herkunft erfasst, dann handelt es sich der Sache nach um Steuern (interne Abgaben).
– Werden Abgaben als Gegenleistung für bestimmte Leistungen der staatlichen Verwaltung erhoben, dann handelt es sich um Entgelte (Gebühren).

Unter dem Aspekt der Abschaffung von Handelsbeschränkungen zum Zweck der Errichtung des Binnenmarkts haben diese verschiedenen Arten von Abgaben durchaus ganz unterschiedliche Bedeutung. Sie werden demgemäß vom Unionsrecht auch unterschiedlich geregelt.

a. Zölle und zollgleiche Abgaben

123

Kernbestandteil des Binnenmarkts ist gem. Art. 28 Abs. 1 AEUV eine Zollunion: Es ist den Mitgliedstaaten untersagt, im Verhältnis zueinander auf Waren Ein- oder Ausfuhrzölle zu erheben (Art. 30 AEUV). Zölle können daher nur noch den Warenverkehr mit Drittstaaten belasten; insoweit werden sie aber in allen Mitgliedstaaten einheitlich auf der Grundlage eines Gemeinsamen Zolltarifs erhoben (Art. 28 Abs. 1 AEUV). Daher kommt es – anders als typischerweise in einer bloßen Freihandelszone, die nicht über einen gemeinsamen Zolltarif gegenüber Drittstaaten verfügt – für die Befreiung von Binnenzöllen nicht darauf an, ob die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben oder aus einem Drittstaat stammen (Art. 28 Abs. 2 AEUV). Sind die letzteren einmal ordnungsgemäß (insbesondere unter Beachtung der zollrechtlichen Einfuhrformalitäten) in einen der Mitgliedstaaten eingeführt, so können sie auch bei der anschließenden Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht mit Zöllen belegt werden (Art. 29 AEUV). Ein deutscher Importeur, der aus Frankreich japanische Videorecorder bezieht, braucht darauf keinen Zoll zu zahlen. Zölle sind als solche unschwer daran zu erkennen, dass sie anlässlich des Grenzübertritts einer Ware entsprechend einem in einem Zolltarif verankerten Satz erhoben und als solche bezeichnet werden, ohne dass eine entsprechende Abgabe für gleichwertige inländische Abgaben erhoben wird.[7]

124

Nun können Staaten allerdings außerordentlich erfinderisch sein, wenn es darum geht, trotz Zollverbots den grenzüberschreitenden Warenverkehr durch finanzielle Belastungen zu lenken, insbesondere die inländische Wirtschaft durch die Belastung von Importwaren mit finanziellen Abgaben vor Konkurrenzdruck zu schützen. Deshalb enthält der AEUV gewissermaßen ein Umgehungsverbot, indem er nicht nur Zölle untersagt, sondern auch alle Abgaben „zollgleicher Wirkung“. Es gibt aber andererseits auch durchaus legitime staatliche Gebühren, die als Entgelte für individualisierbare Leistungen (und nicht für Tätigkeiten im Allgemeininteresse) auf Importe oder Exporte erhoben werden, ohne dass sie die Behinderung des Warenverkehrs zum Ziel haben oder bewirken (siehe dazu unten Rn. 130).[8] Hier besteht also ein Abgrenzungsproblem, das der EuGH in einer langen Reihe von Urteilen zu lösen versucht hat. Für die Gleichstellung einer Abgabe mit einem Zoll lässt es der Gerichtshof genügen, dass eine Ware spezifisch aus Anlass des Grenzübertritts finanziell belastet wird.[9] Die Höhe der Abgabe ist ebenso wenig von Bedeutung wie ihre formelle Bezeichnung oder die Art ihrer Erhebung (sie kann auch zeitlich oder örtlich nach dem Grenzübertritt erhoben werden).[10] Es kommt auch nicht darauf an, ob die Abgabe vom Staat selbst oder von einer sonstigen Einrichtung wie beispielsweise einer öffentlichen Körperschaft mit Billigung des Staates zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben erhoben wird.[11]

125

Es ist versucht worden, zollgleiche Abgaben auf Importe im Einzelfall etwa durch das Fehlen einer protektionistischen Wirkung mangels konkurrierender Inlandsprodukte zu rechtfertigen; oder man hat eine solche Abgabe damit zu legitimieren versucht, dass sie gar nicht dem Staat, sondern einer nichtstaatlichen Einrichtung zugutekomme. Einwände solcher Art hat der EuGH zurückgewiesen. Für ihn war stets die Überlegung entscheidend, dass der Binnenmarkt die Abschaffung jeglicher preiserhöhender Grenzabgaben voraussetzt, die den Wettbewerb verfälschen würden.[12] Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der AEUV – anders als bei mengenmäßigen Beschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung – keine Ausnahmeregelungen enthält, die es den Mitgliedstaaten gestatten würden, sich zur Abwehr von Gefährdungen bestimmter Güter des Allgemeinwohls der Erhebung von Zöllen oder zollgleichen Abgaben zu bedienen.[13] Verbotene Abgaben lassen sich insbesondere nicht dadurch rechtfertigen, dass sie der Deckung der Kosten von Maßnahmen dienen, die ihrerseits als Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 34 AEUV verboten, aber gem. Art. 36 AEUV gerechtfertigt sind.[14] Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es keine denkbare Situation gibt, in der die Gefährdung zwingender Allgemeininteressen durch die Erhöhung von Warenpreisen wirksam bekämpft werden könnte.

126

Insgesamt ist somit die Belastung ausländischer Waren mit Grenzabgaben unzulässig. Innerhalb des Binnenmarkts geht es aber nicht nur um die Beseitigung der in solchen Abgaben liegenden Diskriminierung nach der Herkunft der Waren. Das Verbot von Zöllen und zollgleichen Abgaben soll überhaupt die abgabenrechtlichen Schranken des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs beseitigen, einschließlich der Hindernisse, die das abgabenrechtliche Abfertigungsverfahren mit sich bringt. Da Art. 26 Abs. 2 AEUV den Binnenmarkt als einen „Raum ohne Binnengrenzen“ definiert, verlangt er die Abschaffung jeglicher abgabenrechtlicher Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten.[15]

b. Interne Abgaben

127

Während die Mitgliedstaaten ihre Zollhoheit durch den AEUV aufgegeben haben, ist ihre Steuerhoheit im Grundsatz bestehen geblieben. Daher ist die Erhebung interner Abgaben im Rahmen eines allgemeinen Abgabensystems nicht verboten.[16] Allerdings können auch solche Abgaben mit dem Ziel der Warenverkehrsfreiheit in Konflikt geraten, wenn sie Import- oder Exportwaren stärker belasten als Waren, die im Inland hergestellt und vertrieben werden. Für die Lösung dieses Konflikts stellt der AEUV der Sache nach wieder auf das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung ab: Nach Art. 110 Abs. 1 AEUV unterliegen interne Abgaben auf ausländische Waren einem Diskriminierungsverbot (dh die Mitgliedstaaten dürfen ausländische Waren keinen höheren Belastungen unterwerfen als gleichartige inländische Waren); sie sollen also auf dem Inlandsmarkt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen wie inländische Waren angeboten werden können. In der Logik des Kriteriums der Wettbewerbsverfälschung liegt es, dass – obwohl dies im Wortlaut der Vorschrift nicht anklingt – auch inländische Waren, die für den Export bestimmt sind, keinen höheren internen Abgaben unterworfen werden dürfen als entsprechende Waren, die zum inländischen Vertrieb bestimmt sind.[17] Typischerweise erfasst Art. 110 Abs. 1 AEUV aber nicht eine etwaige steuerliche Schlechterstellung inländischer Waren, die im Inland verbleiben.[18] Eine solche – auch in anderen Zusammenhängen denkbare – „umgekehrte“ Diskriminierung erfasst das Unionsrecht nicht; vielmehr ist es jedem Mitgliedstaat selbst überlassen, insoweit für Abhilfe zu sorgen. Daran zeigt sich, dass das Prinzip der Abschaffung von Marktzutrittsbeschränkungen und Wettbewerbsverfälschungen, das in den Freiverkehrsregeln zum Ausdruck kommt, am zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr ausgerichtet ist.

128

Rechtliche Abgrenzungsprobleme stellen sich im Hinblick auf Art. 110 Abs. 1 AEUV vor allem unter zwei Gesichtspunkten: Zunächst einmal muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, ob Abgaben im Sinne der Vorschrift als „inländische“ (dh als interne) Abgaben anzusehen sind und daher nur in nichtdiskriminierender Weise erhoben werden dürfen, oder ob es sich um zollgleiche Abgaben handelt, die überhaupt nicht erhoben werden dürfen.[19] Der EuGH hat hierfür nicht einfach auf den Ort der Erhebung der Abgabe (an der Grenze oder im Inland) abstellen können, weil eine Abgabe, auch wenn sie im Inland erhoben wird, eine Ware dennoch „aus Anlass ihres Grenzübertritts“ treffen kann, so dass sie wie ein Zoll wirkt. Entscheidendes Kriterium ist für den Gerichtshof vielmehr, ob die Abgabe Waren unabhängig von ihrer inländischen oder ausländischen Herkunft nach gleichen sachlichen Maßstäben im Rahmen eines allgemeinen Abgabensystems erfasst (dann hat sie den Charakter einer internen Steuer), oder ob sie eingeführte – bzw. zur Ausfuhr bestimmte – Waren spezifisch (und zwar stärker) belastet (dann besitzt sie zollgleiche Wirkung).[20] Hieran zeigt sich, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, ihr Steuersystem so zu gestalten und Warengruppen steuerlich so zu differenzieren, wie sie es für richtig halten; aber die Besteuerungskriterien müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden.[21] Ob eine solche Diskriminierung vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht allein aufgrund eines Vergleichs der Höhe der Abgaben. Vielmehr kann sich auch aus der Verwendung des Finanzaufkommens eine Diskriminierung ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Abgaben, obwohl sie zunächst in nichtdiskriminierender Weise erhoben wurden, vollständig für Zwecke verwendet werden, die ausschließlich den inländischen Waren zugutekommen, so dass die Belastung dieser Waren im Ergebnis wieder aufgehoben wird.[22]

129

Des Weiteren muss im Rahmen des Art. 110 Abs. 1 AEUV die Gleichartigkeit der ausländischen und inländischen Waren, deren steuerliche Belastung zu vergleichen ist, bestimmt werden. Insoweit stellt der Gerichtshof darauf ab, ob die Waren aus der Sicht der Abnehmer gleiche Eigenschaften besitzen und denselben Bedürfnissen dienen.[23] Was aber, wenn die Waren nicht in diesem Sinne gleichartig sind? Dürfen die Import- und Exportwaren dann beliebig hohen Steuern unterworfen werden? Um diese Frage zu beantworten, muss man sich klar machen, dass Wettbewerbsbeziehungen nicht nur zwischen gleichartigen Waren (beispielsweise zwischen ausländischem und inländischem Bier) bestehen. Auch Waren, die nicht übereinstimmende Eigenschaften besitzen und daher nicht gleichartig sind, können im sogenannten Substitutionswettbewerb miteinander stehen, wenn sie jedenfalls denselben Bedürfnissen dienen (wie beispielsweise Bier und preisgünstiger Tafelwein). Wird also in einem Land, das selbst keinen Wein produziert, der importierte Wein wesentlich höher besteuert als Bier, dann wird auch in diesem Fall der Wettbewerb im zwischenstaatlichen Handel verfälscht.[24] Die höhere Belastung des Weins führt nämlich dazu, dass die Verbrauchergewohnheiten zugunsten des Konsums von Bier und zu Lasten des Konsums ausländischen Weins zementiert werden. Dieser Problematik trägt der AEUV dadurch Rechnung, dass er sich nicht auf das Verbot formeller steuerlicher Diskriminierungen von Import- bzw. Exportwaren in Art. 110 Abs. 1 AEUV beschränkt, sondern in Art. 110 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass interne Abgaben auch nicht in anderer Weise zu Wettbewerbsnachteilen für ausländische Waren und damit zum Schutz inländischer Produkte führen dürfen.[25]

c. Gebühren

130

Außerhalb der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen liegen Gebühren, die lediglich ein Entgelt für Leistungen darstellen, die von den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats gegenüber dem Importeur bzw. Exporteur erbracht werden.[26] Finanzielle Belastungen dieser Art sind nicht geeignet, den Marktzutritt zu beschränken oder den Wettbewerb zu verfälschen, sofern sie lediglich in der zur Kostendeckung erforderlichen Höhe erhoben werden. So einfach dieser Grundsatz klingt, so schwierig kann im Einzelfall die Feststellung sein, ob es sich wirklich um eine Gebühr oder nicht doch um eine zollgleiche Abgabe bzw. eine Steuer handelt. Die Gefahr, dass mit der Erhebung von Gebühren das Zollverbot der Art. 28 und 30 AEUV und das Diskriminierungsverbot des Art. 110 AEUV umgangen werden könnten, liegt auf der Hand. Der EuGH stellt Abgaben von diesen Verboten daher nur unter sehr restriktiven Bedingungen frei. So muss es sich bei der entgoltenen Leistung der Verwaltung um einen bestimmten, messbaren Vorteil handeln, der dem Importeur bzw. Exporteur tatsächlich in seinem individuellen Interesse zufließt.[27] Mit diesen Erwägungen sind insbesondere Abgaben, die für nationale gesundheitspolizeiliche Kontrollen erhoben wurden, nicht als Gebühren, sondern als zollgleiche Abgaben bzw. als Steuern qualifiziert worden, weil sie im Interesse der Allgemeinheit liegen und daher auch von der Allgemeinheit finanziert werden müssen.[28] Anders liegt es allerdings bei Gebühren für Kontrollen, die von der Union im unionalen Allgemeininteresse (z.B. Gesundheitsschutz) vorgesehen sind. Sie sollen den zwischenstaatlichen Warenverkehr gerade erleichtern, indem sie die beschränkende Wirkung entsprechender rein nationaler Kontrollmaßnahmen, die gem. Art. 36 AEUV gerechtfertigt wären, aufheben sollen.[29]

2. Mengenmäßige Beschränkungen

131

Das klassische Instrument, mit dem Im- oder Exporte mengenmäßig begrenzt werden, ist die Festlegung von Kontingenten (Quoten). Von größerer Bedeutung sind aber heute andere staatliche Maßnahmen, die gar nicht unmittelbar etwas über Im- und Exportmengen aussagen, die aber in ganz ähnlicher Weise wie Kontingentierungen den zwischenstaatlichen Handel beschränken.

a. Kontingente

132

Im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sind Kontingentierungen unzulässig. Sie würden den Marktzutritt für Waren nur in einer ganz bestimmten Menge bzw. bis zu einer bestimmten Wertgrenze (die im Extremfall gleich Null sein kann) ermöglichen, darüber hinaus jedoch untersagen. Solche teilweisen oder gar vollständigen Ein- und Ausfuhrverbote wären mit dem Binnenmarkt offensichtlich unvereinbar. Art. 34 und 35 AEUV verbieten deshalb ausdrücklich jegliche mengenmäßige Beschränkung der Ein- und Ausfuhr.

b. Maßnahmen gleicher Wirkung

133

Die Wirkung von Ein- oder Ausfuhrverboten haben nun allerdings nicht nur staatliche Regelungen, die sich ausdrücklich gerade auf den zwischenstaatlichen Handel beziehen. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlichster Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die – obwohl sie primär anderen Zwecken dienen – Im- und Exporte unmöglich machen oder zumindest erschweren und daher die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Beschränkungen (Maßnahmen gleicher Wirkung).[30]

134

Dazu rechnen zunächst einmal Vorschriften, die sich auf die Abwicklung des Ein- und Ausfuhrverfahrens als solchen beziehen und die den Im- oder Export an Bedingungen knüpfen, die den Grenzübertritt der Waren behindern (insbesondere Grenzabfertigungsmodalitäten).[31] Wenn beispielsweise die Einfuhr deutscher Automobile nach Italien nur über eine Grenzabfertigungsstelle auf Sizilien möglich wäre, oder wenn bei der Einfuhr holländischen Käses in die Bundesrepublik Deutschland für jede Einheit gesondert eine Vielzahl von Formularen ausgefüllt werden müssten, dann ist zwar die Einfuhr nicht rechtlich verboten, aber faktisch so stark behindert, dass sie womöglich unterbleibt. Um derartige Störungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs schon im Ansatz auszuschließen, verlangt das Binnenmarktkonzept wie es in Art. 26 Abs. 2 AEUV definiert ist, die Herstellung eines „Raums ohne Binnengrenzen“, dh die Abschaffung überhaupt jeglicher Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten.[32]

135

Handelsbeschränkende Wirkungen können aber auch Vorschriften haben, welche die Herstellung, die Zusammensetzung oder die Vermarktung von Produkten regeln. Wenn beispielsweise ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass als „Bier“ nur Getränke vertrieben werden dürfen, die ausschließlich aus ganz bestimmten Grundstoffen hergestellt worden sind (so das deutsche „Reinheitsgebot“), dann bedeutet dies, dass Biere aus anderen Mitgliedstaaten, in denen keine solchen Anforderungen gestellt werden, praktisch von der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat ausgeschlossen sind. Auf diese Weise würde der Biermarkt gespalten. Das liefe der Errichtung des Binnenmarkts zuwider, der voraussetzt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat legal im Verkehr sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden können.[33]

136

Der AEUV trägt der Möglichkeit, dass nationale Regelungen oder Verwaltungspraktiken den zwischenstaatlichen Warenverkehr behindern, dadurch Rechnung, dass Art. 34 und 35 AEUV „Maßnahmen gleicher Wirkung“ wie mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr verbietet. Allerdings verbietet der Vertrag solche Maßnahmen nur „zwischen“, nicht „in“ den Mitgliedstaaten. Das ist von entscheidender Bedeutung: Untersagt wird den Mitgliedstaaten demnach nicht, überhaupt Regelungen der genannten Art zu treffen; die Mitgliedstaaten haben also insoweit nicht etwa ihre nationale Regelungshoheit aufgegeben. Aber: kein Mitgliedstaat darf die Regelungen so anwenden, dass ihre handelsbeschränkenden Wirkungen zum Tragen kommen. Beispielsweise kann also die Bundesrepublik Deutschland daran festhalten, dass Bier im Inland nach dem sogenannten Reinheitsgebot nur aus bestimmten Grundstoffen hergestellt wird; aber diese Regelung darf nicht dazu benutzt werden, ausländische Biere vom Inlandsmarkt fernzuhalten. In solchen Fällen kann es also wieder zu einer „umgekehrten“ Diskriminierung dergestalt kommen, dass die inländischen Produzenten strengeren Auflagen unterliegen als die mit ihnen konkurrierenden ausländischen Wettbewerber. Es liegt nach Auffassung des EuGH aber nicht mehr im Bereich der Freiverkehrsregeln, auch solche Diskriminierungen zu verhindern. Diese Regeln verbieten also genau genommen nicht die Maßnahmen, sondern nur die handelsbeschränkenden Wirkungen (was sich allerdings oft nicht trennen lässt, so dass in vielen Fällen letztlich doch die Maßnahme selbst unterbleiben muss, wenn die Wirkung beseitigt werden soll).

137

Das zentrale rechtliche Problem des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung besteht nun in der Formulierung eines allgemeinen Kriteriums, anhand dessen bestimmt werden kann, ob eine nationale Regelung als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen ist oder nicht. Es wäre vergleichsweise einfach, wenn sich sagen ließe, dass Art. 34 und 35 AEUV alle Regelungen und Praktiken erfasst, die Import- bzw. Exportwaren schlechter behandelten als für den Inlandsmarkt bestimmte Waren. Das bloße Abstellen auf eine Diskriminierung würde aber zu kurz greifen. Denn – wie sich am Beispiel des Reinheitsgebots für Bier zeigt – ist es denkbar, dass auch nichtdiskriminierende Regelungen, die auf ausländische und inländische Waren unterschiedslos Anwendung finden, den zwischenstaatlichen Verkehr behindern. Letztlich bleibt daher nichts anderes übrig, als stets auf die handelsbeschränkende Wirkung einer Maßnahme abzustellen. Genau dies hat der EuGH in seinem grundlegenden Urteil Dassonville getan. Der Gerichtshof betrachtet danach als Maßnahme gleicher Wirkung ganz allgemein

„jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“.[34]

138

Erforderlich ist also nicht der Eintritt der Handelsbehinderung, sondern die Eignung der Regelung, eine Behinderung des Warenhandels herbeizuführen. Die handelsbeschränkende Wirkung einer Regelung ist offensichtlich, wenn eine Ware, die in einem Teil des Binnenmarkts rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, im Geltungsbereich dieser Regelung nicht vertrieben werden könnte. Das gilt für alle Regelungen (Produktstandards), die sich auf das Produkt beziehen, indem sie insbesondere die Produktbeschaffenheit abweichend vom Herkunftsstaat der Ware festlegen.

139

Allerdings gibt es auch Regelungen, die sich nicht auf das Produkt (die Produktbeschaffenheit) beziehen und die dennoch den Vertrieb ausländischer Waren im Inland behindern können. Zu denken ist an Herstellungs-, Vermarktungs- oder Verwendungsregelungen wie beispielsweise das Verbot der Verwendung bestimmter Materialien oder bestimmter Verfahren bei der Herstellung, das Verbot bestimmter Werbemaßnahmen oder Verkaufsmodalitäten oder das Verbot der Nutzung der Produkte für bestimmte Verwendungszwecke. Solche Regelungen unterscheiden gewöhnlich nicht zwischen in- und ausländischen Waren, dh sie erschweren in der Regel den Vertrieb aller Waren gleichermaßen. Die Anwendung des Verbots des Art. 34 AEUV auf solche Regelungen ist nur gerechtfertigt, wenn sie dennoch den Marktzutritt behindern. Das ist gewöhnlich nur unter der Voraussetzung denkbar, dass sich bei genauerer Wirkungsanalyse herausstellt, dass sie ausländische Waren letztlich doch stärker behindern als inländische. Im Urteil Keck[35] hat der EuGH daher „produktbezogene“ von „vertriebsbezogenen“ Regelungen unterschieden und die letzteren unter der Voraussetzung für unbedenklich erachtet, dass sie nicht zu Lasten ausländischer Waren diskriminieren, dh

„sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren“.[36]

Dieser Ansatz unterläuft das Marktzutrittskriterium und stellt einen Rückschritt gegenüber dem im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit bereits erreichten Grad der Integration dar. Der EuGH ist denn auch im Hinblick auf vertriebsbezogene Regelungen (Verkaufsmodalitäten) inzwischen wieder zur Prüfung der marktzutrittsbeschränkenden Wirkung zurückgekehrt.[37]

140

Im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkungen hat der EuGH den Art. 35 AEUV generell als bloßes Diskriminierungsverbot ausgelegt.[38]

141

Die Nichtanwendbarkeit handelsbeschränkender Regelungen aufgrund der Warenverkehrsfreiheit hat demgemäß zur Folge, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Vorschriften rechtmäßig hergestellt worden sind, im gesamten Binnenmarkt verkehrsfähig sind. Nach Maßgabe der Art. 34 und 35 AEUV geht das Ziel der Warenverkehrsfreiheit den nationalen Regelungszwecken vor. Allerdings macht der AEUV Ausnahmen, indem er in Art. 36 AEUV bestimmten überragenden Gemeinwohlinteressen doch einen Vorrang vor der Warenverkehrsfreiheit einräumt: Ein Mitgliedstaat braucht in seinem Hoheitsgebiet Waren, die in anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig sind, dann nicht zum inländischen Vertrieb zuzulassen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erforderlich ist (Verhältnsimäßigkeitsprinzip). Es handelt sich um im AEUV ausdrücklich vorgesehene Rechtfertigungsgründe, mit denen eine Beschränkung des Warenverkehrs legitimiert werden kann.

142

Die handelsbeschränkende Wirkung der Ausübung geistiger Eigentumsrechte bzw. gewerblicher Schutzrechte (Patente, Marken, Urheberrechte, Schutzrechte für Muster und Modelle, Urheberrechte etc.) resultiert daraus, dass sie dem Territorialitätsprinzip unterliegen. Diese Rechte bestehen grundsätzlich nur im Rahmen nationaler Rechtsordnungen. Die zu ihrem Schutz vorgesehenen Abwehrrechte haben daher ihre Grundlage im jeweiligen territorialen Geltungsbereich des Schutzrechts. Beispielsweise wird einem Erfinder der Patentschutz grundsätzlich nur im Rahmen und im Geltungsbereich jeder einzelnen nationalen Patentrechtsordnung gewährt. Daher kann der Patentinhaber die Vermarktung von konkurrierenden Importwaren, die sein nationales Patent verletzen, grundsätzlich unterbinden. Die Geltendmachung von Abwehrrechten wirkt sich daher notwendigerweise als Handelsbeschränkung aus. Art. 36 AEUV akzeptiert diese Konsequenz zwar im Interesse der nationalen Schutzrechtsordnungen. Schutzrechtsbedingte Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit des AEUV sind aber nur insoweit gerechtfertigt

„als die Ausnahmen zur Wahrung der Rechte, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ausmachen, dh dem Schutz vor Konkurrenten, notwendig sind“.[39]

Darin kommt das allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip zum Ausdruck (vgl. dazu Rn. 141). Es ist nicht mehr gewahrt, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst, eine von ihm rechtlich oder wirtschaftlich abhängige Person oder ein Dritter mit seiner Zustimmung die Ware bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat. Da ein Schutzrecht seinem Inhaber typischerweise das Recht vorbehält, den geschützten Gegenstand erstmals in Verkehr zu bringen, ist das Schutzrecht dann „erschöpft“ (Erschöpfungsgrundsatz). Sonst könnte der Schutzrechtsinhaber den Binnenmarkt für seine Produkte wieder in nationale Märkte aufteilen, was zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes eines Schutzrechts nicht notwendig ist.[40]

c. Schutz nationaler Allgemeininteressen

143

Über Art. 36 AEUV hinaus hat der EuGH in seiner Rechtsprechung weitergehende Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit entwickelt. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass

„bei Fehlen einer Gemeinschaftsregelung [Unionsregelung] und der dadurch eröffneten Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten die aus der Verschiedenheit der nationalen Handelsregelungen sich ergebenden Hemmnisse für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft [Union] hingenommen werden müssen, soweit diese Regelungen auf Erzeugnisse jeder Herkunft Anwendung finden und zum Schutz zwingender Erfordernisse notwendig sind“.[41]

Bei den „zwingenden Erfordernissen“ handelt sich um nicht-wirtschaftliche Regelungsziele, die von den Mitgliedstaaten auch auf Kosten der Warenverkehrsfreiheit verfolgt werden dürfen. Wirtschaftliche Regelungsziele müssen unter den Bedingungen des Binnenmarkts realisiert werden. Zu den unionskonformen Zielen gehören insbesondere der Umweltschutz, der Verbraucherschutz und der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie sonstige „Allgemeininteressen“. Typischerweise geht es um Regelungen, mit denen jeweils bestimmte Formen des Marktversagens kompensiert werden sollen.

144

Allerdings sind solchen mitgliedstaatlichen Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit ihrerseits bestimmte Schranken gesetzt. So können sie zunächst einmal dann nicht angewendet werden, wenn schon die Union einheitliche Regelungen zum Schutz solcher „zwingenden Allgemeininteressen“ erlassen hat. Dazu ist sie im Rahmen ihrer Rechtsangleichungskompetenzen befugt (siehe dazu unten Rn. 175 ff.). Ferner muss es sich um nicht-diskriminierende Regelungen handeln, die auch nicht in verschleierter Form die Inlandsproduktion schützen (vgl. Art. 36 S. 2 AEUV). Im Übrigen wird ein Vorrang des nationalen Regelungsinteresses nur anerkannt, wenn die handelsbeschränkende Maßnahme zur Erreichung des Regelungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Das ist sie nicht, wenn bereits der Herkunftsstaat der Ware angemessene (äquivalente) Warenkontrollen zum Schutz „zwingender Erfordernisse“ ausübt. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten gegenseitig ihre jeweiligen Kontrollen anerkennen (Anerkennungsprinzip) und Doppelkontrollen unterlassen.[42] Hinsichtlich der für die Verkehrsfähigkeit von Waren maßgeblichen Standards gilt somit ein eingeschränktes Herkunftslandprinzip. Die Rechtsprechung des EuGH kann allerdings immer nur zu einer auf Einzelfälle bezogenen Durchsetzung dieses Prinzips führen. Um Rechtssicherheit für die Produzenten zu erreichen und eine umfassende Marktöffnung zu erreichen, bedarf es vielmehr eines regulatorischen Ansatzes, der die Äquivalenz nationaler Produktstandards durch Rechtsangleichung generalisiert (siehe dazu weiter unten Rn. 175 ff.).

145

Soweit der Handel mit bestimmten Waren ausschließlich dem Staat vorbehalten ist, kann ein Verbot handelsbeschränkender Regelungen nicht greifen. Solche Monopole gab bzw. gibt es in einigen Mitgliedstaaten etwa für Branntwein, Tabak, Erdöl, Salz etc. Das staatliche Monopol bedarf keiner Vorschriften bzw. administrativen Maßnahmen, um zum Unterlassen von Importen oder Exporten veranlasst zu werden. Vielmehr können die geschäftlichen Entscheidungen des Monopols ganz von selbst verhindern, dass Waren im Ausland gekauft oder ins Ausland verkauft werden. Andererseits ist offensichtlich, dass die Errichtung eines Binnenmarkts gefährdet ist, solange staatliche Handelsmonopole Ein- und Verkaufsentscheidungen nach der Herkunft der Waren und nicht unter ökonomischen (unternehmerischen) Aspekten treffen können. Daher bedurfte es insoweit einer besonderen Regelung in Art. 37 AEUV. Diese Bestimmung verbietet wiederum nicht die Handelsmonopole als solche, sondern versucht lediglich, ihre handelsbeschränkenden Wirkungen zu beseitigen. Demgemäß werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Handelsmonopole derart „umzuformen“, dass Diskriminierungen der geschilderten Art unmöglich sind und die Märkte für die dem Monopol unterliegenden Waren ebenfalls geöffnet werden. Die Umformung kann allerdings durchaus bedeuten, dass bestimmte Monopolrechte ganz zu beseitigen sind. So hat sich der EuGH auf den Standpunkt gestellt, dass jedenfalls Regelungen, die – wie vor allem ausschließliche Ein- und Ausfuhrrechte der Handelsmonopole – per se den freien Warenverkehr beeinträchtigen und daher nach Art. 37 AEUV unzulässig sind.[43]

III. Dienstleistungsfreiheit

Literatur:

Roth Die Harmonisierung des Dienstleistungsrechts in der EWG, EuR 1986, 340; Calliess/Korte Dienstleistungsrecht in der EU (2001); Rolshoven Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2002); Sinz Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit (2008); Kunzmann Wege zu einem einheitlichen Binnenmarkt für Dienstleistungen (2008); Wägenbaur Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels im Recht der Europäischen Union und der Welthandelsorganisation (2009); Parlow Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (2010); Weidtmann-Neuer EG-Dienstleistungsrichtlinie (2010); Kuhn Die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Spannungsfeld von wirtschaftlicher Handlungsfreiheit und Sozialgestaltung: Inhalt und Grenzen des grundfreiheitlichen Liberalisierungsauftrages am Beispiel der Dienstleistungsrichtlinie (2013); Obwexer/Ianc Das binnenmarktliche Recht der Dienstleistungsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 7, 397.

1. Verbot von Beschränkungen

146

Das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts umfasst naturgemäß den zwischenstaatlichen Handel mit Produkten jeglicher Art, dh nicht nur den Handel mit körperlichen Gegenständen (Waren), sondern auch die Erbringung von unkörperlichen Leistungen, die wirtschaftlich eine immer größere Rolle spielen. Art. Art. 26 Abs. 2 AEUV bezieht den freien Verkehr mit Dienstleistungen daher ausdrücklich in das Binnenmarktkonzept ein. Gem. Art. 56 ff. AEUV sind mitgliedstaatliche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verboten.

147

Dienstleistungen sind gem. Art. 57 Abs. 1 AEUV alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, die also Gegenstand von Markttransaktionen sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Entgelt vom Leistungsempfänger oder von jemand anderem gezahlt wird. So stellt die Werbesendung einer Fernsehanstalt eine Dienstleistung gegenüber dem Zuschauer dar, obwohl das werbende Unternehmen dafür bezahlt. Der Begriff der Dienstleistung ist im Kontext des AEUV kein rein wirtschaftlicher, sondern ein rechtlicher. Er umfasst nämlich sämtliche wirtschaftlichen Vorgänge, auch wenn sie keine Dienstleistungen im herkömmlichen Sinne sind, sofern sie keiner der anderen Verkehrsfreiheiten des AEUV (Warenverkehrsfreiheit, Freizügigkeit von Personen, Kapitalverkehrsfreiheit) zugeordnet werden können (siehe Art. 57 Abs. 1 AEUV). Die Dienstleistungsfreiheit ist also als Auffangtatbestand konzipiert. Auf diese Weise erreicht der AEUV, dass sich der Binnenmarkt lückenlos auf den gesamten grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr erstreckt. Ausgenommen sind gem. Art. 62 iVm Art. 51 AEUV nur Leistungen, deren Erbringung mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Die Mitgliedstaaten können also solche Tätigkeiten von der Dienstleistungsfreiheit ausnehmen, indem sie sie sich selbst vorbehalten.

148

Die Dienstleistungsfreiheit erfasst naturgemäß nur die grenzüberschreitende Leistungserbringung. Dafür kommen drei unterschiedliche Erbringungsformen in Betracht: Denkbar ist zunächst, dass der Leistungserbringer sich aus seinem eigenen Mitgliedstaat zum Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat begibt, und dort die Leistung erbringt (Beispiel: ein französischer Architekt begibt sich in die Bundesrepublik, um dort die Errichtung eines Bauwerks zu planen und zu überwachen); denkbar ist aber auch, dass sich der Leistungsempfänger aus seinem Mitgliedstaat zum Dienstleistungserbringer in dessen Mitgliedstaat begibt, um dort die Leistung in Empfang zu nehmen (Beispiel: ein Deutscher begibt sich in zahnärztliche Behandlung in den Niederlanden; ein Franzose reist nach Italien, und nimmt dort die Dienste eines Stadtführers in Anspruch, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Führer selbst in Italien ansässig oder ebenfalls aus Frankreich eingereist ist). Schließlich ist grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr auch ohne Ortswechsel des Leistungserbringers oder des Leistungsempfängers möglich, indem nur die Leistung die mitgliedstaatlichen Grenzen überschreitet (Beispiel: ein Deutscher versichert sich auf dem Korrespondenzweg bei einer englischen Versicherungsgesellschaft). Der grenzüberschreitende Charakter eines Dienstleistungsvorgangs ergibt sich also entweder daraus, dass Leistungserbringer und Leistungsempfänger in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (dann kommt es auf den Ort der Leistungserbringung nicht an), oder daraus, dass die Leistung außerhalb des Staates erbracht wird, in dem der Leistungserbringer ansässig ist (dann kommt es allein auf den Ort der Leistungserbringung an).

149

Es liegt auf der Hand, dass die denkbaren Behinderungen des Dienstleistungsverkehrs sehr vielgestaltig sind. Soweit mit der Leistungserbringung ein Ortswechsel eines der Beteiligten erforderlich ist, kann sie durch Einreise-, Aufenthalts- oder Ausreisebeschränkungen (Mobilitätshindernisse) eines Mitgliedstaates behindert oder gar unterbunden werden. Des Weiteren können sich aus den mitgliedstaatlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen, die es für viele Dienstleistungen gibt (z.B. freie Berufe, Banken, Versicherungen, Handwerk etc.), potentielle Hindernisse ergeben. Sie müssen durch das Gemeinschaftsrecht abgebaut werden, wenn nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen überall in der Gemeinschaft ungehindert angeboten bzw. nachgefragt werden sollen. Deshalb sieht Art. 56 AEUV vor, dass Beschränkungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft verboten sind. Andererseits werden in diesem Bereich sensible Regulierungsinteressen der Mitgliedstaaten berührt. Daher widmet sich der AEUV dem Beschränkungsverbot in einer Reihe differenzierter Normen, nach deren „Maßgabe“ (Art. 56 Abs. 1 AEUV) sich die vorgesehene Liberalisierung richten soll. Insbesondere sieht Art. 59 AEUV den Erlass von Liberalisierungsrichtlinien vor. Die genaueren Konturen der Abgrenzung zwischen freiem Dienstleistungsverkehr einerseits und staatlichen Regelungsinteressen andererseits ergeben sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtfertigung von Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs durch zwingende Allgemeininteressen (siehe dazu unten Rn. 153 ff.).

150

Die zentrale Frage ist, ob Art. 56 AEUV nur solche staatlichen Regelungen erfasst, die den zwischenstaatlichen Dienstleistungsverkehr dadurch behindern, dass sie die Möglichkeit der Erbringung von Dienstleistungen von der inländischen Staatsangehörigkeit abhängig machen, Angehörige anderer Mitgliedstaaten also davon ausschließen (Ausländerdiskriminierung).[44] Aus Art. 57 Abs. 3 AEUV könnte in der Tat entnommen werden, dass die Dienstleistungsfreiheit lediglich das Recht eines ausländischen Leistungserbringers beinhaltet, ebenso behandelt zu werden wie inländische Leistungserbringer (Inländerbehandlungsprinzip).[45] Dann wäre die Dienstleistungsfreiheit nichts anderes als eine besondere Ausprägung des in Art. 18 AEUV enthaltenen allgemeinen Diskriminierungsverbots. Jeder Mitgliedstaat könnte im Übrigen insbesondere seine für Inländer geltenden Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen ohne Einschränkung auch auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten anwenden. Auch nicht nach der Staatsangehörigkeit diskriminierende Regelungen können aber einen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr erheblich behindern, und zwar insbesondere dann, wenn sie Voraussetzungen für die Leistungserbringung normieren, die ohne weiteres nur von Inländern erfüllt werden können (so etwa wenn Architekten nur tätig werden dürften, wenn sie im Inland über ein Architektenbüro verfügen oder wenn sie im Inland als Architekten zugelassen sind und die Zulassung womöglich eine inländische Ausbildung voraussetzt). Solche Regelungen sind materiell ebenfalls diskriminierend. Der EuGH spricht insoweit von einer „versteckten Diskriminierung“, die nach Art. 56 AEUV ebenfalls verboten ist.[46]

151

Aber selbst die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit auf ein Verbot offener oder versteckter Diskriminierungen hat der EuGH schon relativ früh überwunden. Ansätze dazu finden sich schon im Urteil van Binsbergen, in dem der EuGH „alle Anforderungen die . . . in anderer Weise [als durch Diskriminierung] geeignet sind, die Tätigkeit des Leistenden zu unterbinden oder zu behindern“, als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit qualifiziert hat.[47] Spätestens im Urteil Säger findet sich die eindeutige Aussage,

„dass Artikel 59 EWG-Vertrag [jetzt: Art. 56 AEUV] nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten – verlangt, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.“[48]

152

Hierin liegt die Übertragung der zur Warenverkehrsfreiheit entwickelten Dassonville-Formel[49] auf die Dienstleistungsfreiheit. Der Gerichtshof hat somit Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Umfangs der verbotenen mitgliedstaatlichen Beschränkungen gleichgestellt. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung einer Beschränkung ist der unmittelbare Einfluss einer Maßnahme oder Verwaltungspraxis auf den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten.[50] Für eine Übertragung der im Keck-Urteil zur Warenverkehrsfreiheit entwickelten Unterscheidung zwischen „produktbezogenen Regelungen“ und „Verkaufsmodalitäten“ auf die Dienstleistungsfreiheit hat sich der EuGH bisher nicht ausgesprochen.[51] Die Dienstleistungsfreiheit erfasst also sämtliche Hindernisse des zwischenstaatlichen Dienstleistungsverkehrs, und zwar auch solche, die vom Herkunftsstaat des Dienstleistungserbringers verursacht werden.[52] Wie bei der Warenverkehrsfreiheit sind sowohl Import- als auch Exportbeschränkungen grundsätzlich unzulässig.

2. Schutz nationaler Allgemeininteressen

153

Es liegt auf der Hand, dass die Mitgliedstaaten legitime Interessen haben, Kontrollen sowohl über die Qualifikation der Erbringer von Dienstleistungen als auch über die Art und Weise ihrer Betätigung auszuüben. Solche Kontrollen sollen der Überwindung bestimmter Formen des Marktversagens – insbesondere von Informationsasymmetrien – dienen bzw. öffentliche Güter schützen. Es kann daher nicht darum gehen, jegliche mitgliedstaatliche Regelungsmöglichkeit zu beschneiden. Es kommt vielmehr auf eine sinnvolle Abwägung zwischen Dienstleistungsfreiheit und staatlichen Regelungsinteressen an. Die Situation ist also bei Dienstleistungen nicht anders als bei Waren.

154

Der EuGH anerkennt angesichts der Eigenart bestimmter Dienstleistungen die Berechtigung besonderer mitgliedstaatlicher Anforderungen an die Erbringung und den Inhalt solcher Leistungen und hält sie für vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit. Schon im Urteil van Binsbergen[53] hat der EuGH die Möglichkeit eröffnet, dass die Mitgliedstaaten Verstöße gegen das in der Dienstleistungsfreiheit enthaltene Beschränkungsverbot durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ rechtfertigen:

„In Anbetracht der Besonderheiten der Dienstleistungen dürfen jedoch diejenigen an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen werden, die sich aus der Anwendung durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Berufsregelungen – namentlich der Vorschriften über Organisation, Befähigung, Berufspflichten, Kontrolle, Verantwortlichkeit und Haftung – ergeben und die für alle im Gebiet des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, ansässigen Personen verbindlich sind; dies insoweit, als der Leistende dem Zugriff dieser Regelungen nur deshalb entgehen würde, weil er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.“[54]

155

Dies entspricht ganz der später zur Warenverkehrsfreiheit entwickelten Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH.[55] Auch hier kommen für die Rechtfertigung von Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs nur nicht-wirtschaftliche Interessen in Betracht (insbesondere der Verbraucherschutz). Wirtschaftliche Interessen hingegen können die Mitgliedstaaten nur noch unter den Bedingungen offener Märkte verfolgen. Im Übrigen hat der EuGH die Möglichkeit der Rechtfertigung mitgliedstaatlicher Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Allgemeininteressen durchweg auf unterschiedslos anwendbare Maßnahmen begrenzt.[56] Diskriminierende Maßnahmen sind danach auf die Möglichkeit der Rechtfertigung durch Erwägungen des ordre public gem. Art. 62 iVm Art. 52 AEUV beschränkt. Allerdings finden sich in der Rechtsprechung gelegentlich auch Ansätze für eine Erstreckung des Rechtfertigungsgrundes der zwingenden Allgemeininteressen auf diskriminierende Maßnahmen.[57]

156

In jedem Fall kommt es auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips an. Dieses Prinzip enthält zwei Kontrollmaßstäbe: zum einen die Eignung einer Maßnahme zur Erreichung des jeweiligen Schutzziels, zum anderen deren Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Eignung ist gewöhnlich unproblematisch. Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, inwieweit bereits der Herkunftsstaat (Niederlassungsstaat) des Leistungserbringers durch seine Regelungen den Bedürfnissen des Schutzes bestimmter zwingender Allgemeininteressen Rechnung trägt. Dieser Gedanke entspricht dem vom EuGH zur Warenverkehrsfreiheit entwickelten Prinzip, dass alle in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in Verkehr gebrachten Güter in der ganzen Gemeinschaft als verkehrsfähig anerkannt werden müssen.[58] Darin steckt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Kontrollen und der Grundsatz der Vermeidung von Doppelkontrollen (eingeschränktes Herkunftslandprinzip). Diese Grundsätze hat der EuGH somit auch auf den Dienstleistungsverkehr übertragen.[59] Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit kommt es zunächst einmal darauf an, dass die mitgliedstaatlichen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen der Schutzziele erforderlich ist. Zum anderen dürfen die Maßnahmen in die Dienstleistungsfreiheit nicht stärker als erforderlich eingreifen. Unter diesem Gesichtspunkt ist stets zu prüfen, ob der Schutz zwingender Allgemeininteressen nicht auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, das die Dienstleistungsfreiheit in geringerem Maße oder gar nicht beschränkt.[60] So sind etwa Diskriminierungen – soweit sie überhaupt gerechtfertigt werden können – besonders begründungsbedürftig, weil es nicht ohne weiteres einleuchtet, warum sie zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich sein sollten.

IV. Niederlassungsfreiheit

Literatur:

Nachbaur Niederlassungsfreiheit: Geltungsbereich und Reichweite des Art. 52 EGV im Binnenmarkt (1999); Lackhoff Die Niederlassungsfreiheit des EGV – nur eine Gleichheits- oder auch ein Freiheitsrecht? (2000); Siekemeier/Wendland Die binnenmarktliche Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 3, 159; Kainer Die binnenmarktliche Niederlassungsfreiheit der Unternehmen, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 4, 209.

1. Verbot von Beschränkungen

157

Der Binnenmarkt verlangt nicht nur freien Austausch von Produkten (Gütern und Leistungen), sondern auch freien Verkehr für Produktionsfaktoren. Dabei geht es zunächst einmal um die freie Standortwahl für die Hersteller solcher Produkte, dh für die Rechtsträger von Unternehmen, gleichviel ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Diese Standortwahl soll sich an wirtschaftlichen Kriterien orientieren können, also vor allem unter Rentabilitätsgesichtspunkten getroffen werden. Daher nimmt Art. 26 Abs. 2 AEUV die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr von Personen im Sinne der Niederlassungsfreiheit ausdrücklich in das Binnenmarktkonzept auf.

158

Der AEUV trägt dem konkret Rechnung, indem er in Art. 49 vorsieht, dass alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht haben, sich in den anderen Mitgliedstaaten „niederzulassen“, dh dort dauerhafte Einrichtungen zu schaffen, die als Grundlage für die Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten dienen. Dabei kann es sich um Produktions- oder Vertriebsstätten handeln; es kommt aber auch die Gründung von Gesellschaften oder der Erwerb von Anteilen an bestehenden Gesellschaften in Betracht, sofern sie als Direktinvestitionen gedacht sind, dh einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln.[61] Art. 54 AEUV stellt ausdrücklich klar, dass dieses Recht nicht nur natürlichen Personen, sondern auch rechtsfähigen Gesellschaften und juristischen Personen zusteht. Sie können daher in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimat- bzw. Gründungsstaat nicht nur eine sekundäre Niederlassung (Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) errichten, sondern auch den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit, dh die Hauptniederlassung ganz dorthin verlagern.[62] Von der Niederlassungsfreiheit ausgenommen sind gem. Art. 51 AEUV hoheitliche Tätigkeiten, dh Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

159

Zur Herstellung der Niederlassungsfreiheit ist die Beseitigung aller Beschränkungen, die der Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten entgegenstehen, erforderlich. Dem entspricht Art. 49 Abs. 1 AEUV, dem zu Folge Beschränkungen der freien Niederlassung verboten sind. Andererseits spricht aber Art. 49 Abs. 2 AEUV davon, dass die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten „nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen“ umfasst. Diese Formulierung enthält nur den Grundsatz der Inländerbehandlung. Die Reduktion der Niederlassungsfreiheit auf diesen Grundsatz liefe aber auf ein bloßes Verbot hinaus, Ausländer bei der Anwendung niederlassungsrechtlich relevanter Regelungen zu diskriminieren.

160

In der Tat hatte der EuGH die Niederlassungsfreiheit zunächst auf ein Diskriminierungsverbot beschränkt.[63] Inzwischen hat sich aber auch hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit ein Rechtsprechungswandel hin zu ihrer Interpretation als Beschränkungsverbot vollzogen.[64] Das entspricht auch dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 AEUV. Ähnlich wie bei der Dienstleistungsfreiheit folgt hieraus auch für die Niederlassungsfreiheit, dass zunächst einmal Mobilitätshindernisse (dh Hindernisse für die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten) unzulässig sind. Das ergibt sich auch aus der Unionsbürgerschaft aller Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten (Art. 20 und 21 AEUV). Die Niederlassungsfreiheit kann aber ebenfalls durch Berufszulassungs- und Ausübungsregelungen behindert werden, selbst wenn solche Regelungen gleichmäßig auf In- und Ausländer angewendet werden und ihre Erfüllung Ausländern nicht schwerer fällt als Inländern (was eine versteckte Diskriminierung beinhalten könnte). Die beschränkende Wirkung etwa von Qualifikationserfordernissen ergibt sich häufig allein aus dem Umstand, dass die im Heimatstaat erworbenen Qualifikationen mit den im Aufnahmestaat erforderlichen Qualifikationen nicht identisch sind und deshalb häufig nicht anerkannt werden.[65] Beschränkungswirkungen können aber auch von diversen Regelungen ausgehen, die den Zugang zu bestimmten Ressourcen erschweren (etwa zu Grundstücken), deren Nutzung für die Errichtung von Niederlassungen erforderlich ist. Im Übrigen erfasst die Niederlassungsfreiheit nicht nur Beschränkungen des Aufnahmestaates, sondern auch solche des Herkunftsstaates.[66]

2. Schutz nationaler Allgemeininteressen

161

Mit der Erweiterung der Niederlassungsfreiheit zu einem Beschränkungsverbot stellt sich auch im Rahmen der Niederlassungsfreiheit die Frage nach der möglichen Rechtfertigung der freiheitsbeschränkenden Wirkungen legitimer mitgliedstaatlicher Regelungen. Hier gilt das zur Waren- und zur Dienstleistungsfreiheit Gesagte entsprechend. Im Fall Gebhard[67] hat der EuGH ausdrücklich festgestellt,

„dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist“.[68]

Damit hat der EuGH die rechtliche Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten in ihrem materiellen Gehalt endgültig bestätigt.[69]

V. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Literatur:

Scheuing Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht EuR 2003, 744; Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht: Eine systematische Darstellung – Ius Communitatis (2009); Becker Arbeitnehmerfreizügigkeit, in: Ehlers (Hrsg.) Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten (3. Aufl. 2009) § 9; Ziegler Arbeitnehmerbegriffe im Europäischen Arbeitsrecht (2011); Krebber Das Binnenmarktrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 2, 121.

1. Verbot von Beschränkungen

162

Zu der im Binnenmarkt erforderlichen Mobilität der Produktionsfaktoren gehört nicht nur die Möglichkeit von Unternehmern, sich über die nationalen Grenzen hinweg jeweils den unter Rentabilitätsgesichtspunkten günstigsten Produktions- oder Vertriebsstandort zu wählen, sondern ganz wesentlich auch die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihrerseits den unter Einkommensgesichtspunkten attraktivsten Arbeitsort auszusuchen. Ökonomisch gesehen stiftet ein Produktionsfaktor dort seinen größten Nutzen, wo der höchste Preis für ihn gezahlt wird, denn dort ist offenbar die Nachfrage am größten. Demgemäß entspricht es der ökonomischen Rationalität im Binnenmarkt, wenn Arbeitnehmer grenzüberschreitend freien Zugang zu den Arbeitsplätzen mit den attraktivsten Lohn- und Arbeitsbedingungen erhalten.

163

Aus diesem Grunde umfasst die für den Binnenmarkt gem. Art. 26 Abs. 2 AEUV konstitutive Freiheit des „Personenverkehrs“ auch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 45 ff. AEUV wird somit den Arbeitnehmern der unbeschränkte Zugang zu den Arbeitsmärkten in den Mitgliedstaaten garantiert. Ausgenommen ist nur der Zugang zu Beschäftigungen (als Beamter oder Angestellter) in der öffentlichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 4 AEUV). Arbeitnehmer ist jeder, der

„während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.[70]

164

Die grenzüberschreitende Arbeitsaufnahme hat verschiedene Aspekte: Arbeitnehmer müssen sich zunächst einmal um einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat bewerben; sodann müssen sie die Arbeit in dem Mitgliedstaat tatsächlich aufnehmen und ausüben; schließlich werden sie das Beschäftigungsverhältnis irgendwann einmal wieder beenden; im Übrigen müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass sie vorübergehend oder dauerhaft arbeitsunfähig oder arbeitslos werden können und dass sie mit einem bestimmten Alter aus dem Arbeitsprozess ausscheiden, so dass sie gerade auch bei grenzüberschreitender Arbeitsaufnahme auf die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme angewiesen sind. Unter all diesen Aspekten sind vielfältige Behinderungen und Beschränkungen der Freizügigkeit denkbar. Zunächst einmal können sich Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen (Mobilitätshindernissen) für die Arbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen ergeben.[71] Des Weiteren können sich aus der mitgliedstaatlichen Regelung der Arbeitsaufnahme und -ausübung Diskriminierungen ergeben.[72] Die Unterschiedlichkeit und mangelnde Koordination der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit können es Arbeitnehmern u.U. praktisch unmöglich machen, außerhalb ihres Heimatstaates Arbeit aufzunehmen. Deshalb widmen sich Art. 45 ff. AEUV ausdrücklich der Beseitigung solcher Hindernisse und Beschränkungen.

165

Art. 45 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sorgt Art. 45 Abs. 3 AEUV zunächst einmal für die Beseitigung von relevanten Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten. Diese Regelung wird auch durch die mit der Unionsbürgerschaft verbundene Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unterstützt (Art. 21 Abs. 1 AEUV). Des Weiteren normiert Art. 45 Abs. 2 AEUV für die mitgliedstaatlich geregelten Arbeitsbedingungen ein Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern nach der Staatsangehörigkeit. Mit diesen beiden Bestimmungen wird gesichert, dass ausländische Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten denselben Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt haben und denselben Beschäftigungsbedingungen unterliegen wie inländische Arbeitnehmer (Inländerbehandlungsprinzip).

166

Es stellt sich nun auch in diesem Zusammenhang wieder die Frage, ob auch nichtdiskriminierende Behinderungen der Freizügigkeit vom Gemeinschaftsrecht erfasst werden. Diese Frage hat der EuGH eindeutig bejaht. Er subsumiert unter Art. 45 AEUV auch solche mitgliedstaatlichen Regelungen, die weder an die Staatsangehörigkeit anknüpfen (und die daher keine offene Diskriminierung bewirken) noch Ausländer spezifisch benachteiligen (indem sie etwa einen mehrjährigen inländischen Wohnsitz verlangen und damit eine versteckte Diskriminierung enthalten).[73] Es genügt vielmehr, dass eine mitgliedstaatliche Regelung einen Arbeitnehmer an der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat hindert oder ihn davon abhält, gleichviel ob die Behinderung vom Aufnahmestaat oder vom Herkunftsstaat ausgeht.[74] Eine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass ein ausländischer Arbeitnehmer hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme Inländern gleichgestellt wird (etwa hinsichtlich im Inland erworbener Sprachkenntnisse).[75]

2. Schutz nationaler Allgemeininteressen

167

Auch im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, diejenigen Regelungen zu treffen, die der Wahrung zwingender Allgemeininteressen dienen und verhältnismäßig sind. Diesen Gedanken bringt Art. 45 Abs. 3 AEUV dadurch zum Ausdruck, dass er jedenfalls die Beseitigung von Mobilitätshindernissen (bezüglich Einreise, Ausreise und Aufenthalt) unter den Vorbehalt von Regelungen stellt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dass Art. 45 Abs. 2 AEUV die Regelungen in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht unter einen vergleichbaren Vorbehalt stellt, liegt daran, dass die dort verbotenen Diskriminierungen nach der Staatsangehörigkeit einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen ohnehin nicht zugänglich wären. Soweit aber auch nichtdiskriminierende nationale Regelungen betreffend die Beschäftigungsbedingungen einschließlich der sozialen Sicherheit von dem in der Arbeitnehmerfreiheit enthaltenen Beschränkungsverbot erfasst werden, kommt wieder der Grundsatz zum Tragen, dass entsprechende Behinderungen durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt werden können, sofern das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist.[76]

VI. Kapitalverkehrsfreiheit

Literatur:

Assmann Kapitalmarkt in Europa (1995); Kimms Die Kapitalverkehrsfreiheit im Recht der Europäischen Union (1996); Heinze Europäisches Kapitalmarktrecht – Recht des Primärmarktes (1999); Müller Kapitalverkehrsfreiheit in der Europäischen Union (2000); Elster Europäisches Kapitalmarktrecht – Recht des Sekundärmarktes (2002); Ohler Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (2002); Stünkel Grundfreiheiten und Kapitalmärkte (2005); Germelmann Konkurrenz von Grundfreiheiten und Missbrauch von Gemeinschaftsrecht – Zum Verhältnis von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit in der neueren Rechtsprechung, EuZW 2008, 596; Lübke Die binnenmarktliche Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 5, 269.

1. Verbot von Beschränkungen

168

Der Binnenmarkt erstreckt sich auch auf den Produktionsfaktor Kapital. Art. 26 Abs. 2 AEUV bezieht die Beseitigung der Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in das Binnenmarktkonzept mit ein. Auch das Kapital soll an den Ort seiner größten Rentabilität fließen können, dh Kapital soll dort angelegt bzw. investiert werden können, wo die höchsten Zinsen oder Gewinne zu erzielen sind. Der Binnenmarkt beinhaltet daher auch einen unionsweit integrierten Kapitalmarkt, auf dem Angebot und Nachfrage ungehindert aufeinandertreffen und aufgrund freier Preisbildung zum Ausgleich gebracht werden können. Demgemäß sind nach Art. 63 Abs. 1 AEUV alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten. Allerdings erstreckt sich die Kapitalverkehrsfreiheit – anders als die übrigen Verkehrsfreiheiten – nicht nur auf den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr, sondern ausdrücklich auch auf den Kapitalverkehr zwischen der Union und Drittstaaten. Kapitalverkehr besteht in der Wertübertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen, und zwar im Rahmen einer Vermögensanlage. Die Vermögensanlage kann den Charakter von Finanzkapital (Wertpapiere, Kredite) oder von Sachkapital (Immobilien, Unternehmen) haben. Insbesondere sind grenzüberschreitende Direktinvestitionen in Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von der Kapitalverkehrsfreiheit gedeckt. Welche Transaktionen im Einzelnen unter den unionsrechtlichen Begriff des Kapitalverkehrs zu subsumieren sind, erschließt sich aus der „Nomenklatur“ in Anhang I zur Kapitalverkehrsrichtlinie 88/631/EWG.[77]

169

Beschränkungen des Kapitalverkehrs können vielfältige Gestalt annehmen. Sie können sowohl in Form von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit auftreten[78] als auch in Form nichtdiskriminierender Vorschriften oder Maßnahmen. Da die Bedeutung der in den unterschiedlichen wirtschaftlichen Freiheiten enthaltenen Beschränkungsverbote nach der Auslegung durch den EuGH konvergiert (vgl. bereits oben Rn. 161),[79] lässt sich die im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit entwickelte Dassonville-Formel[80] ohne weiteres auch auf die Kapitalverkehrsfreiheit übertragen. Demgemäß ist als Beschränkung des Kapitalverkehrs jede Regelung oder Maßnahme zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

170

Beschränkungen des Kapitalverkehrs können zunächst einmal unmittelbar bei der Wertübertragung selbst ansetzen, indem sie sie unmöglich machen oder erschweren. Ein klassisches Instrument der staatlichen Kontrolle grenzüberschreitender Kapitaltransfers aus einem (nationalen) Währungsgebiet in ein anderes sind devisenrechtliche Regelungen, die Transaktionen zwischen Währungsinländern (Gebietsansässigen) und Währungsausländern (Gebietsfremden) bestimmten Verboten oder Genehmigungsvorbehalten unterwerfen.[81] Solche Regelungen sind im Rahmen der Währungsunion, in der der Euro als einheitliche Währung gilt, gegenstandslos geworden. Kapitaltransfers zwischen den Mitgliedstaaten, die an der Währungsunion teilnehmen, bleiben innerhalb ein und desselben Währungsgebiets. Denkbar sind aber weiterhin mitgliedstaatliche Genehmigungs-, Verwaltungs- und Formvorschriften sowie steuerliche oder sonstige abgabenrechtliche Regelungen, die sich für Direktinvestitionen (Unternehmensbeteiligungen), Portefeuille-Investitionen (Erwerb von Wertpapieren wie Aktien, Anleihen etc.), die Vergabe oder Aufnahme von Krediten oder den Erwerb von Immobilien in anderen Mitgliedstaaten nur mittelbar als Behinderungen auswirken. Auch sie sind mit dem einheitlichen Kapitalmarkt unvereinbar.[82] Von der Übertragbarkeit der im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Keck-Formel, der zufolge bloße Verfahrensmodalitäten des Kapitalverkehrs möglicherweise nur dem Diskriminierungsverbot unterworfen sein könnten, ist nicht auszugehen. Für den EuGH ist nicht der rechtliche Charakter einer Regelung oder Maßnahme entscheidend, sondern allein die Frage, ob sie den Marktzugang behindert oder nicht.[83] Gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen insbesondere alle Regelungen oder Maßnahmen, welche die Erlangung der Kontrolle über Unternehmen durch Anteilserwerb behindern. Dazu gehören auch staatliche Sonderrechte (z.B. „goldene Aktien“), die es verhindern, dass private Anteilsinhaber die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen.[84] Inwieweit die Kapitalverkehrsfreiheit auch allgemein gesellschaftsrechtliche Hindernisse für den Kontrollerwerb erfasst, ist eine offene Frage.

2. Schutz nationaler Allgemeininteressen

171

Auch im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beschränkungen zu rechtfertigen. Insoweit enthält der EG-Vertrag selbst Bestimmungen über zulässige Beschränkungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschränkungen, die den unionsinternen Kapitalverkehr betreffen, und solchen die sich auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten beziehen.

172

Im Hinblick auf den unionsinternen Kapitalverkehr erlaubt Art. 65 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des Kapitalverkehrs, soweit sie sich aus den Unterschieden der Besteuerung nach dem Wohnort oder dem Ort der Kapitalanlage ergeben. Ferner können die Mitgliedstaaten auch weiterhin Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Bereich des Steuerrechts und der Finanzaufsicht, treffen.[85] Auch sind Meldeverfahren zu administrativen oder statistischen Zwecken erlaubt. Im Übrigen sind Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig, selbst wenn sie die Kapitalverkehrsfreiheit beschränken. Allerdings muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung nachgewiesen werden, die ein Grundinteresse der Allgemeinheit berührt.[86] Des Weiteren können die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit geltenden Rechtfertigungsmöglichkeiten gem. Art. 65 Abs. 2 AEUV auch im Hinblick auf Kapitalverkehrsbeschränkungen geltend gemacht werden.[87] Schließlich gilt über diese positivrechtlich geregelten Rechtfertigungsgründe hinaus auch im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit der allgemeine Grundsatz, dass Beschränkungen durch den Schutz zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können.[88] In allen Fällen dürfen aber die gerechtfertigten Regelungen oder Maßnahmen gem. Art. 65 Abs. 3 AEUV nicht diskriminierend sein und sie unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dh sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.[89]

173

Im Verhältnis zu Drittstaaten gestattet Art. 64 AEUV die Aufrechterhaltung (und unter Umständen auch die Neueinführung) von Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Immobilienanlagen, Finanzdienstleistungen und Wertpapierzulassungen. Im Übrigen erlaubt Art. 66 AEUV der Union, in außergewöhnlichen Fällen schwerwiegender Störungen der Wirtschafts- und Währungsunion (dh bei extremen Kapitalab- oder Zuflüssen aufgrund von Währungsturbulenzen) Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dh den Kapitalverkehr mit Drittstaaten aus wirtschaftlichen Gründen zu beschränken. Art. 215 AEUV erlaubt politisch motivierte Embargomaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 ff. EUV).

VII. Zahlungsverkehrsfreiheit

Literatur:

Ohler Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (2002); Lübke Die binnenmarktliche Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 5, 269.

174

Der Zahlungsverkehr betrifft die grenzüberschreitende Übertragung von Zahlungsmitteln, die in der Regel das Entgelt für Waren, Dienstleistungen, Arbeitsleistungen oder Kapital darstellen. Die Zahlungsverkehrsfreiheit ist daher komplementär zu den übrigen Freiheiten, die ohne sie unvollständig wären:[90] So würde beispielsweise von der Warenverkehrsfreiheit kein Gebrauch gemacht werden können, wenn zwar die Ware in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden könnte, der Transfer des Kaufpreises aber an Devisenbeschränkungen scheitern würde. Daher ergänzt Art. 63 Abs. 2 AEUV die übrigen Freiheiten durch die Freiheit des Zahlungsverkehrs, ohne allerdings auf den Charakter einer Zahlung als Entgelt für eine Gegenleistung abzustellen. Daher erstreckt sich die Freiheit umfassend auf alle Übertragungen von Zahlungsmitteln, selbst wenn sie nicht unmittelbar mit einem bereits abgeschlossenen Austauschgeschäft verbunden sind.[91] Vom Kapitalverkehr unterscheidet sich der Zahlungsverkehr dadurch, dass die Übertragung von Zahlungsmitteln nicht zum Zweck der Vermögensanlage erfolgt. Die Unterscheidung ist von geringer Relevanz soweit es um das Verbot von Beschränkungen geht. Insoweit sind die für den Kapitalverkehr geltenden Grundsätze ohne weiteres auf den Zahlungsverkehr übertragbar. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Ausnahmen: Art. 64 und 66 AEUV gelten nur für Kapitalverkehrsbeschränkungen und rechtfertigen nicht Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Andererseits kann der Zahlungsverkehr über die in den Art. 65 AEUV geregelten Fälle hinaus auch bei Zahlungsbilanzungleichgewichten bzw. -krisen durch Schutzmaßnahmen gem. Art. 143 und 144 AEUV beschränkt werden.

VIII. Rechtsangleichung

Literatur:

Schmeder Die Rechtsangleichung als Integrationsmittel der EG (1978); Everling Zur Funktion der Rechtsangleichung in der EG, FS Pescatore (1987) 221; Ders. Zur Funktion des Gerichtshofes bei der Rechtsangleichung in der EG, FS Lukes (1989) 359; Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 107; Wagner Das Konzept der Mindestharmonisierung (2000); Hillgruber Die Verwirklichung des Binnenmarktes durch Rechtsangleichung – Gemeinschaftsziel und -kompetenz ohne Grenzen? GS Blomeyer (2004) 597; Bock Rechtsangleichung und Regulierung im Binnenmarkt (2005); Schwartz Rechtsangleichung und Rechtswettbewerb im Binnenmarkt: Zum europäischen Modell, EuR 2007, 194; Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015), § 32: Grundfragen der Rechtsangleichung, 506; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 14: Angleichung der Rechtsordnungen, 441.

175

Die durch die wirtschaftlichen Freiheiten bewirkte Marktöffnung ist nicht unbeschränkt. In dem Maße, in dem mitgliedstaatliche Verkehrsbeschränkungen durch zwingende Allgemeininteressen wie etwa den Umweltschutz, Verbraucherschutz oder Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden können, bleibt der Binnenmarkt unvollkommen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es vielfältige Hindernisse für den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr aufgrund der bloßen Unterschiedlichkeit mitgliedstaatlicher Regelungen gibt, die sich auf grenzüberschreitend gehandelte Produkte oder Leistungen beziehen bzw. auf Personen, die grenzüberschreitend beruflich oder gewerblich tätig werden wollen. Solche Regelungen können – ohne mit den wirtschaftlichen Freiheiten des AEUV zu kollidieren – die Marktteilnehmer möglicherweise davon abhalten, von ihren Freiheiten Gebrauch zu machen. Im Übrigen können unterschiedliche nationale Regulierungen auch die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen im Binnenmarkt verzerren. Aufgrund nationaler Regelungsunterschiede ist es möglich, dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Startchancen im Binnenmarkt haben. Es fehlt insoweit ein „level playing field“.

176

Ein wichtiges Beispiel für die handelshemmende Wirkung von Rechtsunterschieden sind die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Produktstandards, deren Beachtung Voraussetzung für die Vermarktung von Waren ist. Das Phänomen der Standardisierung erfasst praktisch die gesamte industrielle Produktion. Dabei geht es zum einen um technische Spezifizierungen, die im Falle nationaler Divergenzen die Inkompatibilität bzw. die fehlende Interoperabilität von Produkten zur Folge haben können, deren Gebrauch nur in Kombination mit anderen Produkten sinnvoll ist. (Beispielsweise ist der Stecker eines importierten elektrischen Geräts ohne Adapter unbrauchbar, wenn er nicht die inländischen Steckdosen passt). Zum anderen geht es aber auch um qualitative Schutzstandards, denen Produkte genügen müssen, damit sie nicht die Gesundheit, die Umwelt oder die technische Sicherheit gefährden. Wenn die Mitgliedstaaten der Union jeweils unterschiedliche Schutzstandards anwenden, so müssen die Hersteller, um ihre Waren exportieren zu können, ihre Produkte jeweils diesen unterschiedlichen Schutzstandards anpassen. In all diesen Fällen entstehen Transaktionskosten, die den zwischenstaatlichen Handel u.U. zum Erliegen bringen können.

177

Ein anderes Beispiel für die möglicherweise negativen Auswirkungen von Regelungsunterschieden ist der Bereich des Gesellschaftsrechts. Die mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechtsordnungen enthielten traditionell sehr unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Grenzen der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Organe von Kapitalgesellschaften gegenüber Dritten. Diese Unterschiede führten für die ausländischen Geschäftspartner solcher Gesellschaften zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Sie konnten nicht mehr ohne weiteres sicher sein, dass Verträge, die sie mit den geschäftsführenden Organen ausländischer Gesellschaften vereinbarten, auch tatsächlich die jeweilige Gesellschaft wirksam verpflichteten. Obwohl gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelungen nicht als Beschränkungen einer der wirtschaftlichen Freiheiten gewertet werden können, kann die aus ihrer Unterschiedlichkeit resultierende Rechtsunsicherheit sich dennoch als Hemmnis für den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass Rechtsunsicherheit bezüglich der Vertretungsbefugnis der Organe ausländischer Gesellschaften dazu führt, dass sich Inländer in ihren Handelsbeziehungen tendenziell auf inländische Handelspartner beschränken. – Ein weiteres Beispiel sind etwa die unterschiedlichen Mindestkapitalanforderungen, die an Kapitalgesellschaften gestellt werden. Sie führen zu ungleichen Finanzierungskosten der Gesellschaften und damit tendenziell zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen.

178

Die Lösung solcher Probleme sieht das Unionsrecht in der Rechtsangleichung bzw. Rechtsvereinheitlichung durch unionsrechtliche Sekundärgesetzgebung. Dafür enthält der AEUV diverse Ermächtigungen. Dabei verwendet der AEUV die Begriffe „Rechtsangleichung“, „Harmonisierung“, „Koordinierung“ oder „Vereinheitlichung“ durchweg synonym. Die umfassendsten allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen sind in Art. 114–117 AEUV enthalten. Es handelt sich um allgemeine legislatorische Querschnittskompetenzen. Danach kann die Union im Prinzip auf allen Rechtsgebieten bestimmte Regelungen zum Gegenstand der Rechtsangleichung bzw. Rechtsvereinheitlichung machen, sofern sie in einem Funktionszusammenhang mit dem Binnenmarkt stehen. Das ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der Fall, wenn die Rechtsangleichung „erforderlich“ erscheint, um mitgliedstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Freiheiten oder Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt aufzuheben. Im Übrigen sieht der AEUV eine Reihe weiterer spezieller Rechtsangleichungskompetenzen vor, die aber ebenfalls im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarkts stehen. Hervorzuheben sind vor allem die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit relevanten Art. 50 und 53 AEUV. Schließlich kann die Union in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls auch auf die „Vertragsabrundungskompetenz“ gem. Art. 351 AEUV zurückgreifen, die ein Tätigwerden, falls erforderlich, auch dann ermöglicht, wenn es dafür an einer vertraglichen Kompetenz fehlt. Der Vertrag von Lissabon hat insoweit allerdings die bisherige Bindung an den Funktionszusammenhang des Binnenmarktes gelöst und die Inanspruchnahme dieser Kompetenz auch für andere Unionsziele ermöglicht. Die Union hat aber auch hier die weiter oben erörterte wirtschaftsverfassungsrechtliche Grundentscheidung der Unionsverträge zugunsten offener Märkte mit freiem Wettbewerb zu beachten. Sie verfügt zwar über ein gesetzgeberisches Ermessen, darf aber diese Grundentscheidung nicht durch Sekundärgesetzgebung unterlaufen, wobei auch die Korrektur von Marktversagen als marktkonform zu betrachten ist (siehe dazu Rn. 55 ff.).

179

Die legislatorischen Instrumente, die der AEUV für die Sekundärgesetzgebung der Union zum Zweck der Rechtsangleichung bzw. Rechtvereinheitlichung bereit hält, sind die Richtlinie und die Verordnung (Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV). Richtlinien eignen sich vor allem für die Rechtsangleichung, dh für die Anpassung mitgliedstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften an einen gemeinsamen Standard. Sie haben den Vorteil, dass sie durch innerstaatliche Gesetze in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten transformiert werden können und müssen (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Dadurch lässt sich gewährleisten, dass die in einer Angleichungsrichtlinie geregelte Materie jeweils in den systematischen Zusammenhang einer mitgliedstaatlichen Kodifikation integriert werden kann und nicht davon isoliert bleibt. So lässt sich beispielsweise eine Richtlinienregelung betreffend die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Organe von Kapitalgesellschaften mühelos in die mitgliedstaatlichen GmbH- bzw. Aktiengesetze einfügen.[92] Der Preis der Rechtsangleichung durch Richtlinie ist die aus der Verbindlichkeit nur ihres Regelungsziels und nicht ihres Wortlauts folgende Unterschiedlichkeit mitgliedstaatlicher Formulierungen in den jeweiligen nationalen Transformationsnormen. Verordnungen haben andererseits den Vorteil, dass sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Ihre Bestimmungen haben also einen für die gesamte Union verbindlichen Wortlaut. Sie schaffen Einheitsrecht und nicht bloß angeglichenes mitgliedstaatliches Recht. Verordnungen stehen aber zwangsläufig außerhalb der mitgliedstaatlichen Regelungszusammenhänge, in die sie naturgemäß nicht integriert werden können. Das Ergebnis ist ein Pluralismus an Rechtsquellen, wobei allerdings Verordnungen die mitgliedstaatlichen Regelungen im Konfliktsfall verdrängen.

180

Mit der Wahrnehmung der Rechtsangleichungskompetenz durch die Union verlieren die Mitgliedstaaten in gleichem Umfang die Kompetenz zur autonomen Rechtsetzung. Damit übernimmt die Union auch die Verantwortung für eine inhaltlich angemessene Regelung der anzugleichenden bzw. angeglichenen Rechtsmaterien. Es geht somit nicht um die bloß formale Beseitigung von Rechtsunterschieden, sondern zugleich um eine Optimierung rechtlicher Problemlösungen. Aus dem Funktionszusammenhang des Binnenmarkts folgt, dass davon insbesondere diejenigen Rechtsmaterien betroffen sind, die dem Schutz „zwingender Allgemeininteressen“ dienen, wie etwa Umweltschutz, Verbraucherschutz oder Gesundheitsschutz. Der Schutz dieser Rechtsgüter gehört zu den zentralen Aufgaben staatlicher Regulierung. Wenn diese Aufgabe in Zuge der Rechtsangleichung auf die Unionsebene verlagert wird, so muss die Union auch darum bemüht sein, eine dieser Aufgabe gerecht werdende Gesetzgebungspolitik zu entwickeln. Die Rechtsangleichung ist daher unvermeidlich ein Instrument der Union zur positiven Gestaltung der Rechtsetzung im Sinne der Unionsziele. Und Art. 114 Abs. 3 AEUV hebt ausdrücklich hervor, dass die Kommission bei ihren Regelungsvorschlägen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz „von einem hohen Schutzniveau“ ausgehen und dabei insbesondere „alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen“ berücksichtigen soll.

181

Zur Überwindung der beschriebenen Unvollkommenheiten des Binnenmarkts bzw. von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund nationaler Regelungsunterschiede ist nun nicht in allen Fällen erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten gleichlautende rechtliche Vorschriften einführen oder die Union Einheitsrecht setzt. Es kann häufig genügen, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer jeweils unterschiedlichen Vorschriften im Sinne des jeweiligen Regelungszwecks als gleichwertig anerkennen (Anerkennungsprinzip). Ein Beispiel ist die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen, die für den Zugang zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind (Art. 53 AEUV).[93] Es ist ferner üblich geworden, dass die Union in bestimmten Bereichen nur Mindestvorschriften einführt, die es den Mitgliedstaaten erlauben, im Sinne des jeweiligen Regelungsziels weitergehende Regelungen zu treffen.[94] Ein Beispiel hierfür ist die Regelung des Mindestkapitals von Aktiengesellschaften in Höhe von 25.000 Euro.[95]

182

Bezogen auf den Funktionszusammenhang der Rechtsangleichung bzw. -vereinheitlichung mit dem Binnenmarkt hat die Union inzwischen einen umfangreichen Katalog sekundärrechtlicher Rechtsakte (Richtlinien und Verordnungen) aufzuweisen:


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183

Die Kehrseite der Rechtsangleichung ist eine entsprechende Zentralisierung der Gesetzgebung. Eine Änderung des angeglichenen Rechts ist nur noch auf Unionsebene möglich. Aus diesem Grunde lassen sich gegen die Rechtsangleichung auch Bedenken geltend machen. Sie gründen sich vor allem auf dem Gedanken des Systemwettbewerbs. Sofern die Unionsbürger bzw. die Unternehmen die Möglichkeit haben, sich durch Wanderungsbewegungen einer bestimmten mitgliedstaatlichen Regelung zu entziehen und sich stattdessen der Regelung eines anderen Mitgliedstaates zu unterstellen, kann man von einem Regulierungswettbewerb unter den Mitgliedstaaten sprechen:[105] Solche Wanderungsbewegungen können etwa in Gestalt von Produktionsverlagerungen, von grenzüberschreitender Migration oder von grenzüberschreitendem Ex- und Import von Gütern bzw. Leistungen auftreten. In all diesen Fällen bringen die Beteiligten ihre Präferenz für ein bestimmtes nationales Regelungssystem zum Ausdruck. Der Gedanke des Systemwettbewerbs besagt, dass sich aufgrund solcher grenzüberschreitenden Wanderungsbewegungen im Laufe der Zeit herausstellen wird, welches das aus Sicht der Beteiligten „beste“ Regelungssystem ist. Sofern die nationalen Gesetzgeber auf diesen Wettbewerb durch entsprechende Anpassungen ihrer Gesetze reagieren, kann es tendenziell zu einer Rechtsangleichung „von unten“ kommen. Manche halten diesen Weg gegenüber der im AEUV vorgesehenen Rechtsangleichung „von oben“ (durch Unionsgesetzgebung) für überlegen. Allerdings ist die Funktionsfähigkeit eines solchen Systemwettbewerbs an eine ganze Reihe von Voraussetzungen gebunden, die nur in sehr begrenztem Maße erfüllt sind. Sie betreffen insbesondere die Mobilität der Normadressaten und die Reaktionsbereitschaft und -fähigkeit der Gesetzgeber. Immerhin mahnt der Gedanke des Systemwettbewerbs zur Behutsamkeit bei der Rechtsangleichung durch den Unionsgesetzgeber. Sie beseitigt diesen Wettbewerb schon im Ansatz und damit auch die entsprechende Flexibilität künftiger Gesetzgebung.

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu vor allem Europäische Kommission Vollendung des Binnenmarktes, Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat (1985); dies. Aktionsplan für den Binnenmarkt, Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat, KOM (1997) endg. vom 12.6.1997; dies. Die Strategie für den europäischen Binnenmarkt, Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat (1999).

[2]

Siehe dazu etwa Behrens Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten, EuR 1992, 145.

[3]

Dies gilt insbesondere für die Kapitalverkehrsfreiheit (dazu im Folgenden).

[4]

Grundlegend EuGH Rs. C-26/62 (Van Gend en Loos), Slg. 1963, 1, 24 ff.

[5]

Grundlegend EuGH Rs. C-6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, 1251, 1270.

[6]

EuGH Rs. C-17/68 (Kommission / Italien), Slg. 1968, 633, 642.

[7]

EuGH Rs. C-2 und 3/69 (Diamantarbeiders), Slg. 1969, 211, Rn. 20/21.

[8]

EuGH Rs. C-340/87 (Kommission/Italien), Slg. 1089, 1483, Rn. 15; EuGH Rs. C-132/78 (Denkavit), Slg. 1979, 1923, Rn. 7 ff.

[9]

EuGH Rs. C-314/82 (Kommission/Belgien), Slg. 1984, 1543, Rn. 11 ff.

[10]

Grundlegend EuGH Rs. C-24/68 (Kommission/Italien), Slg. 1969, 193, Rn. 8/9; sowie Rs. C-2 und 3/69 (Diamantarbeiders), Slg. 1969, 211, Rn. 15/18.

[11]

EuGH Rs. C-77/72 (Capolongo), Slg. 1973, 611, Rn. 12; EuGH Rs. C-94/74 (IGAV/ENCC), Slg. 1975, 699, Rn. 10/13.

[12]

Vgl. EuGH Rs. C-63/74 (Cadsky), Slg. 1975, 281, Rn. 3/5.

[13]

EuGH C-29/72 (Marimex), Slg. 1972, 1309, Rn. 3–5.

[14]

EuGH C-46/76 (Bauhuis), Slg. 1977, 5, Rn. 12/15.

[15]

Das ist aufgrund des Weißbuchs der Kommission von 1985 (siehe Fn. 1) zum 1.1.1993 geschehen.

[16]

Vgl. EuGH Rs. C-193/85 (Cooperativa Co-Frutta), Slg. 1987, 2085, Rn. 8; EuGH Rs. C-90/94 (Haahr Petroleum), Slg. 1997 I-4085, Rn. 20.

[17]

EuGH Rs. C-142/77 (Statens Control), Slg. 1978, 1543, Rn. 21/27.

[18]

EuGH Rs. C-86/78 (Grandes Distilleries Peureux), Slg. 1979, 897, Rn. 32/33.

[19]

Siehe dazu EuGH Rs. C-94/74 (IGAV/ENCC), Slg. 1975, 699, Rn. 10/13–18.

[20]

EuGH ebd.

[21]

Vgl. EuGH Rs. C-127/75 (Bobi-Getränkevertrieb), Slg. 1976, 1079, Rn. 9–10.

[22]

EuGH Rs. C-94/74 (IGAV/ENCC), Slg. 1975, 699, Rn. 18; EuGH Rs. C-17/91 (Lornoy), Slg. 1992 I-6523, Rn. 18; EuGH Rs. C-266/91 (Celulose Beira Industrial), Slg. 1993 I-4337, Rn. 10.

[23]

EuGH Rs. C-45/75 (Rewe), Slg. 1976, 181, Rn. 12.

[24]

EuGH Rs. C-170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich), Slg. 1980, 417, Rn. 24, sowie EuGH in derselben Rechtssache, Slg. 1983, 2265, Rn. 27.

[25]

Vgl. dazu schon EuGH Rs. C-27/67 (Fink-Frucht), Slg. 1968, 333, 347 f.; EuGH Rs. C-148/77 (Hansen & Balle), Slg. 1978, 1787, Rn. 19; EuGH Rs. C-169/78 (Kommission/Italienische Republik), Slg. 1980, 385, Rn. 33.

[26]

Vgl. EuGH Rs. C-39/82 (Donner), Slg. 1983, 19, Rn. 7.

[27]

EuGH Rs. C-63/74 (Cadsky), Slg. 1975, 281, Rn. 3/5.

[28]

EuGH Rs. C-39/73 (Rewe Zentralfinanz), Slg. 1973, 1039, Rn. 3–4.

[29]

Siehe EuGH Rs. C-18/87 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1988, 5427, Rn. 8.

[30]

Eine instruktive Übersicht über solche Maßnahmen bietet die Richtlinie 70/50/EWG der Kommission zur Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung, ABl. 1970 L 13/29.

[31]

Vgl. etwa EuGH Rs. C-42/82 (Kommission/Frankreich), Slg. 1983, 1013, Rn. 46 ff.

[32]

Das ist aufgrund des Weißbuchs der Kommission von 1985 (siehe Fn. 1) bis zum 1.1.1993 geschehen.

[33]

EuGH Rs. C-178/84 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1987, 1227, Rn. 27 ff.

[34]

EuGH Rs. C-8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837, Rn. 5.

[35]

EuGH Rs. C-267/91 und C-268/91 (Keck u. Mithouard), Slg. 1993 I-6097.

[36]

EuGH ebendort, Rn. 16.

[37]

Siehe zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf Nutzungsmodalitäten EuGH Rs. C-110/05 (Kommission/Italien), Slg. 2009 I-519; dazu Brigola Die Metamorphose der Keck-Formel in der Rechtsprechung des EuGH, EuZW 2012, 248.

[38]

EuGH Rs. C-15/79 (Groenveld), Slg. 1979, 3409, Rn. 8/9.

[39]

Vgl. EuGH Rs. C-35/87 (Thetford), Slg. 1988, 3601, Rn. 24/25 – Patentrecht; EuGH Rs. C-238/89 (Pall/Dahlhausen), Slg. 1990 I-4844, Rn. 21/22 – Markenrecht; EuGH Rs. C-62/79 (Coditel), Slg. 1980, 881, Rn. 15/16 – Urheberrecht.

[40]

EuGH Rs. C-10/89 (HAG II), Slg. 1990 I-3711, Rn. 12 ff.

[41]

EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.

[42]

EuGH Rs. C-178/84 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1987, 1227, Rn. 44.

[43]

EuGH Rs. C-59/75 (Manghera), Slg. 1976, 91, Rn. 9/12; EuGH Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande), Slg. 1997 I-5699, Rn. 13 ff.; EuGH Rs. C-158/94 (Kommission/Italien), Slg. 1997 I-5789, Rn. 21 ff.

[44]

Einen immer noch instruktiven Katalog typischer diskriminierender Maßnahmen enthält das „Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs“ vom 18.12.1961 (ABl. 1962, 32 ff.).

[45]

Vgl. EuGH C-Rs. 2/74 (Reyners), Slg. 1974, 631, Rn. 24/28.

[46]

Vgl. schon EuGH Rs. C-33/74 (van Binsbergen), Slg. 1974, 1299, Rn. 10/12; EuGH Rs. C-427/85 (Kommission/Deutschland), Slg. 1988, 1123, Rn. 12 f. („Gouvernantenklausel“).

[47]

EuGH Rs. C-33/74 (van Binsbergen), ebd.

[48]

EuGH Rs. C-76/90 (Säger), Slg. 1991 I-4221, Rn. 12.

[49]

EuGH Rs. C-8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837, Rn. 5.

[50]

EuGH Rs. C-384/93 (Alpine Investments), Slg. 1995 I-1141, Rn. 38; siehe auch EuGH Rs. C-118/96 (Safir), Slg. 1998 I-1897, Rn. 24 ff.

[51]

EuGH Rs. C-384/93 (Alpine Investments), Slg. 1995 I-1141, Rn. 35 ff.

[52]

EuGH ebd.

[53]

EuGH Rs. 33/74 (van Binsbergen), Slg. 1974, 1299.

[54]

EuGH ebd. Rn. 10/12.

[55]

EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.

[56]

So ausdrücklich noch EuGH Rs. C-55/94 (Gebhard), Slg. 1995 I-4165, Rn. 37.

[57]

EuGH Rs. C-484/93 (Svensson), Slg. 1995 I-3955, Rn. 15 ff.

[58]

EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 14.

[59]

Siehe EuGH Rs. C-205/84 (Kommission/Deutschland), Slg. 1986, 3755, Rn. 27 (Versicherungen); EuGH Rs. C-76/90 (Säger), Slg. 1991 I-4221, Rn. 15; EuGH Rs. C-55/94 (Gebhard), Slg. 1995 I-4165, Rn. 38.

[60]

EuGH Rs. C-205/84 (vorige Fn.), Slg. 1986, 3755, Rn. 29.

[61]

EuGH C-251/98 (Baars), Slg. 2000 I-2787, Rn. 21–22.

[62]

Siehe für Gesellschaften EuGH Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002 I-9919, Rn. 82.

[63]

Vgl. etwa EuGH Rs. C-2/74 (Reyners), Slg. 1974, 631, Rn. 16/20.

[64]

So spätestens seit EuGH Rs. C-55/94 (Gebhard), Slg. 1995 I-4165, Rn. 37.

[65]

Siehe etwa EuGH Rs. C-71/76 (Thieffry), Slg. 1977, 765, Rn. 13 ff.

[66]

EuGH C-251/98 (Baars), Slg. 2000 I-2787, Rn. 28; EuGH Rs. C-9/02 (Lasteyrie du Saillant), Slg. 2004 I-2409, Rn. 42; siehe aber in Bezug auf Gesellschaften: EuGH Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5483, Rn. 16; EuGH Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008 I-9641, Rn. 99 ff.

[67]

EuGH Rs. C-55/94 (Gebhard), Slg. 1995 I-4165.

[68]

EuGH ebendort, Rn. 37.

[69]

Siehe zu dieser Entwicklung schon Behrens Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten, EuR 1992, 145 ff.

[70]

EuGH C-337/97 (Meeusen), Slg. 1999, 3289, Rn. 13.

[71]

Vgl. dazu etwa EuGH Rs. C-8/77 (Sagulo), Slg. 1977, 1495, Rn. 8.

[72]

Vgl. EuGH Rs. C-168/85 (Kommission/Italien), Slg. 1986, 2945, Rn. 16.

[73]

Siehe dazu EuGH Rs. C-152/73 (Sotgiu), Slg. 1974, 153, Rn. 11.

[74]

EuGH C-415/93 (Bosman), Slg. 1995 I-4921, Rn. 96.

[75]

Vgl. EuGH C-281/98 (Angonese), Slg. 2000 I-4139, Rn. 43/44.

[76]

EuGH Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995 I-4921, Rn. 104.

[77]

Richtlinie 88/361/EWG des Rates zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, ABl. 1988 L 178/5.

[78]

Siehe EuGH Rs. C-367/98 (Kommission/Portugal), Slg. 2002 I-4731, Rn. 40.

[79]

Behrens Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten, EuR 1992, 145 ff.

[80]

EuGH Rs. C-8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837, Rn. 5.

[81]

Vgl. EuGH verb. Rs. C-163/93, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera), Slg. 1995 I-4821, Rn. 25; EuGH verb. Rs. C-358/93 und C-416/93 (Bordessa), Slg. 1995 I-361, Rn. 25.

[82]

Siehe beispielsweise EuGH Rs. C-484/93 (Svensson und Gustavsson), Slg. 1995 I-3955, Rn. 10; EuGH Rs. C-22/97 (Trummer und Mayer), Slg. 1999 I-1661, Rn. 26.

[83]

Vgl. dazu EuGH Rs. C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich), Slg. 2003 I-4641, Rn. 45.

[84]

EuGH Rs. C-483/99 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002 I-4781, Rn. 38 ff.; EuGH Rs. C-367/98 (Kommission/Portugal), Slg. 2002 I-4731, Rn. 39 ff.; EuGH Rs. C-503/99 (Kommission/Belgien), Slg. 2002 I-4809, Rn. 39 ff.; EuGH Rs. C-463/00 (Kommission/Spanien), Slg. 2003 I-4581, Rn. 57 ff.; EuGH Rs. C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich), Slg. 2003 I-4641, Rn. 44 ff.

[85]

Vgl. dazu EuGH verb. Rs. C-163/93, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera), Slg. 1995 I-4821, Rn. 22 ff.

[86]

EuGH Rs. C-54/99 („Scientology”), Slg. 2000 I-1335, Rn. 20; Rs. EuGH C-483/99 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002 I-4781, Rn. 45 ff., 48.

[87]

Vgl. etwa EuGH Rs. C-148/91 (Veronica), Slg. 1993 I-487, Rn. 14.

[88]

EuGH Rs. C-503/99 (Kommission/Belgien), Slg. 2002 I-4809, Rn. 45; EuGH verb. Rs. C-515/99 u.a. (Reisch u.a.), Slg. 2002 I-2157, Rn. 33.

[89]

EuGH verb. Rs. C-163/94 u.a. (Sanz de Lera), Slg. 1995 I-4821, Rn. 23 ff.; EuGH Rs. C-302/97 (Konle), Slg. 1999 I-3099, Rn. 40; EuGH verb. Rs. C-515/99 u.a. (Reisch u.a.), Slg. 2002 I-2157, Rn. 33; EuGH Rs. C-483/99 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002 I-4781, Rn. 45 ff.

[90]

Vgl. EuGH Rs. 7/78 (Thompson), Slg. 1978, 2247, 2274 Rn. 21/22); EuGH verb. Rs. 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone), Slg. 1984, 377, Rn. 21.

[91]

Vgl. EuGH verb. Rs. 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone), Slg. 1984, 377, Rn. 21; EuGH verb. Rs. C-2/358/93 und C-416/93 (Bordessa), Slg. 1995 I-361, Rn. 14.

[92]

Siehe dazu Art. 10 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Publizitätsrichtlinie), ABl. 2009 L 258/11.

[93]

Vgl. dazu die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 L 255/22 mit zahlreichen späteren Änderungen.

[94]

Siehe dazu Wagner aaO.

[95]

Siehe Art. 6 der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Kapitalrichtlinie), ABl. 2012 L 315/74.

[96]

Richtlinie 70/50/EWG der Kommission über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung, ABl. 1970 L 13/29.

[97]

Verordnung 764/2008/EG zur Festlegung von Verfahren, ABl. 2008 L 218/21; Verordnung 765/2008/EG über die Akkreditierung und Marktüberwachung, ABl. 2008 L 218/30; Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen, ABl. 2008 L 218/82.

[98]

Siehe dazu die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren, ABl. 1998 L 204/37 („Info-Richtlinie“).

[99]

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 L 376/36.

[100]

Richtlinie 88/361/EWG des Rates zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, ABl. 1988 L 178/5.

[101]

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 L 255/22 mit zahlreichen späteren Änderungen.

[102]

Siehe dazu die diversen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien.

[103]

Verordnung 2157/2001/EG des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea), ABl. 2001 L 294/1.

[104]

Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. 2006 L 347/1 mit späteren Änderungen.

[105]

Siehe dazu Siebert/Koop Institutional Competition. A Concept for Europe? Aussenwirtschaft 1990, 439 ff.; Hauser Harmonisierung oder Wettbewerb nationaler Regulierungssysteme in einem integrierten Wirtschaftsraum, Aussenwirtschaft 1993, 459 ff.; Sinn The New Systems Competition (2003); Behrens Regulierung zwischen Wettbewerb und Harmonisierung aus institutionenökonomischer Perspektive, in: FIW (Hrsg.), Wettbewerbspolitik und Kartellrecht in der Marktwirtschaft – 50 Jahre FIW: 1960 bis 2010, FIW Schriftenreihe Heft 234 (2010) 3.

1. Teil Grundlagen › 2. Kapitel Die Öffnung der Märkte › § 8 Marktöffnung gegenüber Drittstaaten

§ 8 Marktöffnung gegenüber Drittstaaten

Inhaltsverzeichnis

I. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)

II. Beitrittsassoziierungen

III. Freihandelsassoziierungen

IV. Entwicklungsassoziierungen

V. Globalisierung

Literatur:

Fischer Das Assoziationsrecht der Europäischen Gemeinschaften (1994); Baudenbacher Drittstaatsverträge, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampf, Kartellrecht – Kommentar, Bd. 1: Europäisches Recht (2005) 8. Teil, 1388; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007) 181; Alsen Der Europäische Integrationsauftrag der EU, Überlegungen zur Erweiterungs-, Assoziierungs- und Nachbarschaftspolitik der EU aus der Warte einer europäischen Prinzipienlehre (2008); Bungenberg Außenbeziehungen und Außenhandelsrecht, EuR 2009, Beiheft 1, 195; Niedrist Präferenzabkommen im Europarecht und im Welthandelsrecht (2009); Nowak Multilaterale und bilaterale Elemente der EU-Assoziations-, Partnerschafts- und Nachbarschaftspolitik, EuR 2010, 746; Boysen Regionale Handelsabkommen, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels (2. Aufl. 2010) § 31, 662; Bungenberg/Herrmann (Hrsg.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon, 2011; Müller-Ibold Die gemeinsame Handelspolitik nach Lissabon. Sekundärrechtsabhängigkeit der gemeinsamen Handelspolitik, in: Bungenberg/Herrmann (Hrsg.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon (2011) 75; Senti Regionale Freihandelsabkommen in zehn Lektionen (2013); Boysen Das System des Europäischen Außenwirtschaftsrechts, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 9, 447; Weiß Vertragliche Handelspolitik der EU, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 10, 515; Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125; Nowrot Regionale Wirtschaftsintegration, in: Tietje (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015) § 2 D., 126; Bieber/Epiney/Haag Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 36 Nachbarschaftsbeziehungen und Erweiterung der Union, 685; Bungenberg/Herrmann (Hrsg.) Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union. Fünf Jahre nach Lissabon – Quo Vadis? (2016); Herrmann/Müller-Ibold Die Entwicklung des europäischen Außenwirtschaftsrechts, EuZW 2016, 646.

184

Auch im Verhältnis zu Drittstaaten hat die EU schrittweise die Öffnung der Märkte vorangetrieben. Sie beruht auf einem abgestuften System völkerrechtlicher Verträge, die mit unterschiedlicher Intensität die Assoziierung der Vertragspartner vorsehen, dh deren Zugang zum bzw. Annäherung an den Europäischen Binnenmarkt. Gem. Art. 217 AEUV handelt es sich bei einer Assoziierung um ein Verhältnis „mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren“. Gemeint sind damit „besondere und privilegierte Beziehungen“ mit Drittstaaten, die „zumindest teilweise am Gemeinschaftssystem teilhaben“.[1] Der Umfang der besonderen Beziehungen und das Ausmaß der Teilhabe am Unionssystem hängen dabei von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Demgemäß gibt es durchaus unterschiedliche Assoziierungstypen. Je nach dem Ausmaß der Annäherung und der wirtschaftlichen Integration von Auslandsmärkten und Europäischem Binnenmarkt lassen sich Beitritts-, Freihandels-, Nachbarschafts- und Entwicklungsassoziierungen sowie sonstige Handelsabkommen unterscheiden.[2] Den schwächsten Integrationsgrad weisen die multilateralen Abkommen auf, welche die Grundlage der wirtschaftlichen Globalisierung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) darstellen. Allerdings lassen sich diese unterschiedlichen Assoziierungstypen nicht mit letzter Stringenz bestimmten geographisch definierten Gruppen von Vertragsstaaten, die gewissermaßen „Assoziierungsräume“ bilden würden, zuordnen. Vielmehr haben sich auch innerhalb bestimmter räumlich abgrenzbarer Gruppen von Vertragsstaaten unterschiedliche Assoziierungstypen herausgebildet. Dem trägt die folgende Übersicht Rechnung.

I. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)

Literatur:

Zäch/Thürer/Weber (Hrsg.) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1992); Jacot-Guillarmod (Hrsg.) Accord EEE (Commentaire et réflexions)/EWR-Abkommen – Erste Analysen (1992); Norberg u.a. (Hrsg.) The European Economic Area: EEA Law – A Commentary on the EEA Agreement (1993); Bright Business Law in the European Economic Area (1994); Streit Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, NJW 1994, 555; Friedrich Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, DB 1994, 313; Hummer Sonderbeziehungen EG-EFTA, in: Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt), Abschnitt K.III; Bruha Binnenmarktassoziierungen, EuR 2002, Beiheft 3, 109; Baudenbacher/Tresselt/Örlygsson (eds.) The EFTA Court – Ten Years On (2005); Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 26 f.; Bieber/Epiney/Haag Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 36 C: Der Europäische Wirtschaftsraum, 688; Baudenbacher The handbook of EEA law, 2016.

185

Auf der Grundlage von Art. 217 AEUV hat die Union durch das Abkommen vom 2.5.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)[3] ein Assoziierungsverhältnis zu den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association – EFTA) begründet. Ausgenommen blieb aufgrund eines ablehnenden Referendums über die Beteiligung am EWR nur die Schweiz. Finnland, Schweden und Österreich sind inzwischen von der EFTA in die EU gewechselt, so dass der EWR auf Seiten der EFTA heute nur noch Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst. Auch Island hat inzwischen seinen Beitritt zur EU beantragt.

186

Die durch das EWR-Abkommen begründete Assoziierung der EFTA-Staaten lässt sich am besten als Binnenmarktassoziierung kennzeichnen.[4] Das Abkommen enthält nämlich für den Wirtschaftsverkehr zwischen der EU und den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, wortgleich dieselben wirtschaftlichen Freiheiten wie sie nach dem AEUV für den innergemeinschaftlichen Binnenmarkt konstitutiv sind, nämlich


– die Warenverkehrsfreiheit (Art. 8–16 EWRA),
– die Freizügigkeit für Arbeitnehmer (Art. 28–30 EWRA) sowie die Niederlassungsfreiheit für selbstständig Gewerbetreibende einschließlich Gesellschaften (Art. 31–35 EWRA),
– die Dienstleistungsfreiheit (Art. 36–39 EWRA),
– die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 40–45 EWRA).

187

Zwar ist der Wortlaut dieser Freiheiten im spezifischen Kontext des EWR-Abkommens auszulegen. Das EWR-Abkommen verfolgt jedoch das Ziel, zwischen der EU und den EFTA-Staaten „einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu entwickeln, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht“.[5] Darüber hinaus haben die Vertragsparteien ihren „festen Willen“ zum Ausdruck gebracht, „für die weitestgehende Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums“ zu sorgen.[6] Hieraus ist abzuleiten, dass die Ziele des EWR mit denen der EU jedenfalls insoweit übereinstimmen, als es um die Integration der nationalen Märkte zu einem Binnenmarkt geht. Allerdings sieht das EWR-Abkommen keinen gemeinsamen Außenzoll vor und bleibt insoweit hinter dem Integrationstyp des Gemeinsamen Markts zurück.

Die rechtliche Qualität des EWR-Rechts entspricht der des Unionsrechts: Es ist unmittelbar anwendbar und, soweit es mit dem Unionsrecht übereinstimmt, ist es gem. Art. 6 EWRA im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (Homogenitätsgebot).[7] Das Sekundärrecht der Union (acquis communautaire) wird in den EWR übernommen und hat gem. Art. 7 EWRA dieselben Wirkungen wie innerhalb der EU, dh Verordnungen gelten unmittelbar, Richtlinien müssen in einzelstaatliches Recht transformiert werden. Nach einem Zusatzprotokoll genießt EWR-Recht Vorrang vor nationalem Recht.[8] Eine Behörde, die der EU-Kommission vergleichbar ist, wacht auf Seiten der EFTA-Staaten über die Einhaltung des EWR-Rechts (EFTA-Überwachungsbehörde, Art. 108 Abs. 1 EWRA) und ein Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof, Art. 108 Abs. 2 EWRA) erfüllt für die EFTA-Staaten eine dem EuGH vergleichbar Funktion.[9] Auch die Weiterentwicklung des EWR-Rechts erfolgt in voller Parallelität zur Entwicklung des Unionsrechts, sei es aufgrund entsprechender Beschlüsse in den gemeinsamen politischen Organen (Gemeinsamer EWR-Ausschuss und EWR-Rat, Art. 89–94 EWRA), sei es aufgrund einer nachvollziehenden Rechtsprechung von EFTA-Gerichtshof und EuGH, die durchaus wechselseitig praktiziert wird.[10]

188

Insgesamt zielt das EWR-Abkommen somit auf einen Zusammenschluss der nationalen Märkte der EFTA-Vertragsstaaten einerseits und des EU-Binnenmarkts andererseits zu einem den gesamten EWR umfassenden Binnenmarkt (jedoch ohne einheitlichen Außenzoll). Der Grundsatz offener Märkte sowie dessen Konkretisierung in den einzelnen Verkehrsfreiheiten des EWR-Abkommens gewährleistet Unternehmen und Verbrauchern wechselseitig den Marktzutritt zu allen Mitgliedstaaten des EWR. Er kann erforderlichenfalls mit rechtlichen Mitteln erkämpft werden, und zwar vor den jeweiligen nationalen Gerichten, welche die EWR-rechtlich begründeten Freiheiten der Bürger zu schützen haben. Die Teilnahme am EWR-weiten Wettbewerb ist somit für Unternehmen aus den EFTA-Staaten unter denselben Bedingungen möglich wie für die Unternehmen aus der EU.

II. Beitrittsassoziierungen

Literatur:

Kramer Die Europäische Gemeinschaft und die Türkei (1988); Akyürek Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (2005); Marwedel Die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der EU mit den Staaten des Westlichen Balkans (2012); Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnaud (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 35 ff.; Verny Europa-Abkommen, in: Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt), Abschnitt K.IV; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 36 B.: Erweiterungen und „Beitrittspartnerschaften“, 686.

189

Auf der Grundlage von Art. 217 AEUV hat die Gemeinschaft mit Drittstaaten Assoziierungsabkommen abgeschlossen, die den künftigen Beitritt dieser Staaten zur EU vorbereiten sollten. Sie sehen typischerweise die Bildung gemeinsamer Organe in Gestalt eines Assoziationsrats vor, der rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann, die den Charakter von sekundärem Assoziationsrecht haben. Die rechtliche Qualität solcher Abkommen und des auf ihrer Grundlage von den entsprechenden Organen geschaffenen Sekundärrechts ist – insbesondere bezüglich der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit – nach der Rechtsprechung des EuGH davon abhängig, ob die fraglichen Bestimmungen, auf die sich Unternehmen, Arbeitnehmer oder Verbraucher berufen wollen, „unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen“.[11]

1. Türkei

190

Das erste dieser Abkommen ist 1963 mit der Türkei abgeschlossen worden.[12] Sein Ziel war im Hinblick auf den Warenverkehr die schrittweise Errichtung einer Zollunion.[13] Ein Zusatzprotokoll von 1970[14] erweiterte die Zielsetzung auf die Freizügigkeit für Arbeitnehmer, den Abbau von Niederlassungsbeschränkungen für Gewerbetreibende sowie die Liberalisierung des Dienstleistungs- und des Kapital- und Zahlungsverkehrs. 1999 wurde der Türkei der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt.[15] Über einen etwaigen Beitritt der Türkei zur EU und die damit verbundene Einbeziehung in den Binnenmarkt wird seit 2005 verhandelt.

2. Mittel- und Osteuropäische Länder

191

Zu den Abkommen, die einen Beitritt zur EU vorbereiten sollten, zählten auch die in den 1990iger Jahren mit den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) abgeschlossenen Europa-Abkommen. Diese Staaten sind im Zuge der letzten Erweiterungsrunden der EU in den Jahren 2004 und 2006 Mitglieder der Union geworden.[16] Zur Vorbereitung der Einbeziehung dieser Staaten in den Binnenmarkt zielten die Europa-Abkommen im Hinblick auf den Warenverkehr zunächst auf die Gründung einer Freihandelszone. Sie sahen die schrittweise Senkung bzw. Abschaffung von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen vor. Für den Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr war ebenfalls eine schrittweise Liberalisierung vorgesehen. Bezüglich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Niederlassung von Gewerbetreibenden galt im Wesentlichen der Grundsatz der Inländerbehandlung.

3. West-Balkanstaaten

192

Vergleichbaren Regelungsgrundsätzen folgt nunmehr in der Nachfolge der Europa-Abkommen auch die seit dem Jahr 2000 angebahnte neue Generation von sogenannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA), welche die EU mit den sog. West-Balkanstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, sowie Serbien, Montenegro und Kosovo teils bereits abgeschlossen hat,[17] teils noch abzuschließen beabsichtigt. Über die Errichtung einer Freihandelszone und die Liberalisierung des Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs im Verhältnis zur EU sowie die Inländerbehandlung im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassung von Gewerbetreibenden hinaus verlangen diese Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auch eine entsprechende Marktöffnung der West-Balkanstaaten in ihrem Verhältnis zueinander. Längerfristig geht es auch im Hinblick auf diese Staaten um die Eröffnung einer Perspektive für die Integration in die EU und damit in den Binnenmarkt; Kroatien, das inzwischen in die EU aufgenommen worden ist, liefert dafür ein prägnantes Beispiel.

III. Freihandelsassoziierungen

1. Schweiz

Literatur:

Felder/Kaddous (éds./Hrsg.) Accords bilatéraux Suisse – UE (Commentaires) – Bilaterale Abkommen Schweiz – EU, Erste Analysen (2001); Cottier/Evtimov Die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EK – Anwendung und Rechtsschutz, ZBJV 2003, 177; Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, Handbuch (2. Aufl. 2007); Benesch Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (2007); Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 28.

193

Eine typische Freihandelsassoziation ist die EU zunächst mit der Schweiz eingegangen. Ausgangspunkt dafür war das Freihandelsabkommen von 1972, das den Handel mit Industrieprodukten und verarbeiteten Agrarprodukten liberalisierte. Für entsprechende Waren mit Ursprung in der Schweiz bzw. in der EG wurden Zölle und mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung abgeschafft.

194

Als nächster Schritt war ursprünglich der Beitritt der Schweiz zum EWR ins Auge gefasst worden, der jedoch 1992 am negativen Ausgang eines entsprechenden Referendums scheiterte. Um die Nichtteilnahme der Schweiz am EWR zu kompensieren, wurde 1999 ein Paket von sieben bilateralen Abkommen (Bilaterale I) abgeschlossen, die 2002 in Kraft getreten sind.[18] Sie folgen zwar einem sektoralen Ansatz: jedes einzelne Abkommen ist nur einem Teilaspekt des Wirtschaftsverkehrs bzw. der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit gewidmet. Sie sind jedoch sowohl hinsichtlich ihrer Geltung („guillotine-Klausel“) als auch ihrer institutionellen Bestimmungen (Einsetzung eines „Gemeinsamen Ausschusses“ mit Beschluss- und Empfehlungskompetenzen) miteinander verknüpft, so dass sie den Charakter eines Gesamtvertragswerks aufweisen. Insgesamt sind die Verträge am Ziel der Marktöffnung ausgerichtet.

195

Die bilateralen Abkommen I sind im Jahre 2004 durch weitere bilaterale Abkommen (Bilaterale II) ergänzt worden. Anders als die bilateralen Abkommen I sind die bilateralen Abkommen II in ihrer Geltung nicht miteinander verknüpft. Von unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung sind nur das Abkommen vom 26.10.2004 über die Zinsbesteuerung[19] sowie ein Abkommen über landwirtschaftliche Produkte,[20] mit dem eine bisherige Lücke gefüllt werden sollte. Der zusätzliche Marktöffnungseffekt der bilateralen Abkommen II ist somit gering. Insgesamt schaffen die vorhandenen Abkommen im Verhältnis der EU zur Schweiz aber in wichtigen Bereichen weitestgehend binnenmarktähnliche Verhältnisse:

196

Für den Warenverkehr gilt nach dem Freihandelsabkommen von 1972 das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Die bilateralen Abkommen I haben zudem technische Handelshemmnisse durch die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen beseitigt, die Gleichwertigkeit der Vorschriften bezüglich landwirtschaftlicher Produkte hergestellt und den Zugang von Lieferanten zu öffentlichen Beschaffungsaufträgen eröffnet.

197

Für den Dienstleistungsverkehr gibt es bisher keine vergleichbar umfassenden Regelungen. Weder das Freihandelsabkommen von 1972 noch die bilateralen Abkommen I sehen eine generelle Liberalisierung vor. Immerhin hat aber das Abkommen über Freizügigkeit die Möglichkeit eröffnet, dass Dienstleistungsunternehmen (einschließlich Gesellschaften) zumindest kurzfristig (bis zu 90 Tagen) grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen können. Weitergehende Bestimmungen gelten für den Luftverkehr sowie den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße. Zudem wird der Zugang von Leistungserbringern zum öffentlichen Beschaffungswesen in wichtigen Bereichen gewährleistet.

198

Einen erheblichen Liberalisierungsschritt haben die bilateralen Abkommen I im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit sich gebracht. Das Abkommen über Freizügigkeit hat die Zutrittsbarrieren zu den Märkten für Arbeitsleistungen weitgehend beseitigt. Auch die Niederlassungsfreiheit von selbstständig Gewerbetreibenden hat das Abkommen über Freizügigkeit weitgehend verwirklicht. Sie erfasst aber nur „Staatsangehörige“ und somit nicht Gesellschaften und andere juristische Personen.

199

Im Hinblick auf den Kapitalverkehr fehlt es an einer abkommensrechtlichen Marktöffnung. Das Abkommen über Freizügigkeit hat immerhin die Möglichkeit des Immobilienerwerbs eröffnet. Im Übrigen ist die Freiheit des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs aber sowohl von Seiten der EU durch das Unionsrecht (Art. 63 Abs. 2 AEUV) als auch von Seiten der Schweiz durch innerstaatliche Bestimmungen gewährleistet.

200

Innerhalb der EU sind die Abkommen mit der Schweiz Bestandteil des Unionsrechts. Ihre Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar. Natürliche und juristische Personen aus der EU oder der Schweiz können sich somit in der EU auf die Bestimmungen zur Marktöffnung berufen, sofern sie klare und eindeutige Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.[21] Für die Schweiz gilt grundsätzlich dasselbe.[22] Allerdings hat das Bundesgericht im Fall des Freihandelsabkommens von 1972 diese Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen.[23]

201

Anders als es im Fall eines Beitritts der Schweiz zum EWR der Fall gewesen wäre, wird das Unionsrecht im Rahmen der bilateralen Abkommen nicht generell und automatisch übernommen. Daher ist nicht gewährleistet, dass die in den bilateralen Abkommen verwendeten Begriffe, selbst wenn sie mit den entsprechenden unionsrechtlichen Begriffen übereinstimmen, dieselbe Bedeutung wie im Unionsrecht haben.[24] Allerdings finden sich in einigen bilateralen Abkommen durchaus Ansätze für eine Übernahme des Unionsrechts und die Maßgeblichkeit der EuGH-Rechtsprechung für die Auslegung (acquis communautaire). Die Schweiz hat im Übrigen ihr innerstaatliches Recht autonom dem Gemeinschaftsrecht angepasst (sog. autonomer Nachvollzug), soweit dies zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs mit der EU erforderlich erschien.

2. Nachbarschaftsstaaten

Literatur:

Verny Europa-Abkommen, in: Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt), Abschnitt K.IV.; Hummer Die Union und ihre Nachbarn – Nachbarschaftspolitik vor und nach dem Verfassungsvertrag, integration 2005, 233; Jünemann Zehn Jahre Barcelona-Prozess: Eine gemischte Bilanz, APuZ 2005, 233; Jacob Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien (2006); Bendiek Wie effektiv ist die Europäische Nachbarschaftspolitik? Sechzehn Länder im Vergleich, SWP-Studie 2008; Ferrero-Waldner Die Europäische Nachbarschaftspolitik – Sicherheit und Wohlstand durch Vernetzung, in: Politische Studien 60 (2009), Themenheft 1/2009, 1 ff.; Lippert Europäische Nachbarschaftspolitik, in: Jahrbuch der europäischen Integration 2009, 163; Böttger Im Osten nichts Neues? Ziele, Inhalte und erste Ergebnisse der östlichen Partnerschaft, integration 2009, 372; dies. Die Entstehung und Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2010); Nowak Multilaterale und bilaterale Elemente der EU-Assoziations-, Partnerschafts- und Nachbarschaftspolitik, EuR 2010, 746; Dörrenbächer/Bochmann Die Donaustrategie der europäischen Union: Die Sichtweisen Kiews und Chisinaus, Friedrich Naumann Stiftung, Hintergrundpapier Nr. 3/Februar 2011; Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 32; Kotzur Europäische Nachbarschaftspolitik, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 7, 321; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 36 D.: „Mittelmeer-Partnerschaft“, 691 / § 36 E.: Besondere bilaterale Beziehungen zu europäischen Staaten, 692.

a. Europa-Mittelmeer-Partnerschaft

202

Eine besondere Gruppe aufgrund von Freihandelsabkommen assoziierter Staaten bildeten traditionell die Mittelmeeranrainer, genauer: die Staaten des Maghreb (Algerien, Marokko, Tunesien) und des Maschrek (Ägypten, Libanon, Jordanien, Syrien sowie die palästinensischen Autonomiegebiete) sowie Israel. Mit ihnen hat die EU schon vergleichsweise früh entwicklungspolitisch motivierte Assoziierungsabkommen abgeschlossen. Die ersten Abkommen stammen – nach vereinzelten Vorläufern – aus den Jahren 1976/77.[25] Vertragspartner der EU waren allerdings nicht – wie im Fall der AKP-Staaten – die genannte Staatengruppe insgesamt, sondern jeder Staat für sich. Dennoch stimmten die Abkommen inhaltlich im Wesentlichen überein. Der handelspolitische Kern der Abkommen bestand in der weitgehenden Abschaffung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Rohstoffen und gewerblichen Produkten mit Ursprung in den Maghreb- und Maschrek-Staaten in die EG. Diese Abkommen verlangten keine Reziprozität, sondern sahen – entsprechend ihrer entwicklungspolitischen Ausrichtung – nur eine asymmetrische Marktöffnung der EG gegenüber den Vertragsstaaten vor.

203

Inzwischen hat sich ein grundlegender Wandel der handelspolitischen Beziehungen zu den Mittelmeeranrainern vollzogen. 1995 kam es aufgrund der Barcelona-Konferenz der EU-Mitgliedstaaten und der Mittelmeeranrainer zu einer Neuorientierung der gemeinschaftlichen Mittelmeerpolitik („Barcelona-Prozess“). Sie zielt nunmehr auf eine umfassende reziproke Marktöffnung durch Errichtung eines Euro-Mediterranen Wirtschaftsraums (Euro-Mediterranean Economic Area – EMEA). Er soll den Charakter einer echten Freihandelszone haben. Ausdruck dieser Strategie war zunächst eine neue Generation bilateraler Assoziierungsabkommen (Europa-Mittelmeer-Abkommen), von denen insbesondere die Abkommen mit Tunesien,[26] Marokko,[27] Israel,[28] Ägypten,[29] Algerien[30] und Libanon[31] bereits in Kraft getreten sind.

204

2008 mündete diese Entwicklung in das Projekt einer „Mittelmeerunion“, die als multilateralisierte „Europa-Mittelmeer-Partnerschaft“ zu einem wesentlichen Bestandteil der seit dem Vertrag von Lissabon in Art. 8 EUV verankerten Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) geworden ist (südliche ENP-Dimension). Art. 8 Abs. 1 EUV sieht die Entwicklung „besonderer Beziehungen“ zu den Nachbarstaaten der EU vor, die gem. Art. 8 Abs. 2 EUV ihren Niederschlag in „speziellen Übereinkünften“ (dh völkerrechtlichen Abkommen) finden. Gemäß einem entsprechenden Strategiepapier der Kommission[32] geht es dabei insbesondere auch um die Handelsbeziehungen. Ziel ist es, die Nachbarschaftsstaaten so weit wie möglich an den Binnenmarkt heranzuführen, ohne ihnen aber eine Beitrittsperspektive zu eröffnen, und dabei zugleich die Integration der Mittelmeeranrainer untereinander zu fördern. Während die Europa-Mittelmeer-Abkommen bezüglich der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs – abgesehen vom Verbot von Zöllen sowie von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung[33] – noch weitgehend programmatischen Charakter haben, dh erst durch entsprechende Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte implementiert werden müssen, beabsichtigt die EU bereits den Übergang zu einer neuen Generation von Assoziierungsabkommen mit dem Ziel der Errichtung von „Vertieften und umfassenden Freihandelszonen“ („Deep and Comprehensive Free Trade Areas – DCFTA“). Sie sollen nicht nur den gesamten Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr umfassen, sondern u.a. auch das Niederlassungsrecht, Investitionen, geistige Eigentumsrechte, technische Regulierungen sowie den Wettbewerb, das öffentliche Beschaffungswesen und die Angleichung an das EU-Recht. Beabsichtigt ist also die umfassende Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Mittelmeeranrainern und der EU im Sinne der vollständigen gegenseitigen Marktöffnung. Seit 2011 sind entsprechende Verhandlungen mit einer Reihe südlicher Nachbarstaaten vorbereitet und zum Teil (Marokko) bereits aufgenommen worden. Da diese Abkommen jeweils einen dem WTO-System nachgebildeten Streitbeilegungsmechanismus vorsehen, ist davon auszugehen, dass sie nicht unmittelbar anwendbar sind, Einzelne sich also auf die abkommensrechtlichen Freiheiten nicht berufen können.

b. Östliche Partnerschaft

205

Mit den östlichen Nachbarstaaten in Osteuropa einschließlich Russlands und den Staaten im Südkaukasus hatte die EU bereits Ende der 1990iger Jahre Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, die insbesondere der Förderung des zwischenstaatlichen Handels dienen sollten. Hervorzuheben sind die Abkommen, die 1998 mit der Ukraine[34] und Moldawien[35] sowie 1999 mit Georgien,[36] Armenien,[37] und Aserbaidschan[38] vereinbart worden waren. Seit 2008/2009 hat die EU diese letztere Staatengruppe in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) einbezogen (östliche ENP-Dimension). Dies impliziert zugleich einen qualitativen Sprung im Hinblick auf die Heranführung dieser Staaten an den Binnenmarkt, ohne allerdings damit eine Beitrittsperspektive zu eröffnen. Die neue Generation von Assoziierungsabkommen mit den östlichen Nachbarstaaten soll das Ausmaß der gegenseitigen wirtschaftlichen Integration erheblich intensivieren mit dem Ziel der Errichtung von „Vertieften und umfassenden Freihandelszonen“ („Deep and Comprehensive Free Trade Areas – DCFTA“). Sie umfassen nicht nur den gesamten Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr, sondern u.a. auch das Niederlassungsrecht, Investitionen, geistige Eigentumsrechte, technische Regulierung sowie den Wettbewerb, das öffentliche Beschaffungswesen und die Angleichung an das EU-Recht. Es geht also unter handelspolitischen Aspekten um die umfassende Liberalisierung des gesamten Wirtschaftsverkehrs der Nachbarstaaten mit der EU im Sinne der gegenseitigen Marktöffnung. Beispielgebend ist insoweit das inzwischen beiderseits ratifizierte Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine von 2014.[39] Parallel dazu sind 2014 auch entsprechende Abkommen mit Georgien und Moldawien unterzeichnet worden. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Abkommen ist durchweg ausdrücklich ausgeschlossen worden, so dass sich Einzelne nicht auf sie berufen können.

IV. Entwicklungsassoziierungen

Literatur:

Koch Handelspräferenzen der Europäischen Gemeinschaft für Entwicklungsländer (2004); Meinecke Rechtsprojekte in der Entwicklungszusammenarbeit (2007); Bartelt/Dann (Hrsg.) Entwicklungszusammenarbeit im Recht der Europäischen Union (2008); Ehlers/Wolffgang/Schröder Bilaterale und regionale Handelsabkommen als Kernstück der „neuen“ EG-Handelspolitik, 2009; Zimmermann Die neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU: WTO-Konformität versus Entwicklungsorientierung? EuZW 2009, 1; Dann/Wortmann Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 8, 407; Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 29 ff., 41 ff.; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 34 C.: Entwicklungspolitik, 670.

206

Entwicklungsassoziierungen stellen die Instrumente der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs zwischen Drittstaaten und der EU in den Dienst entwicklungspolitischer Zwecke. Die Marktöffnung der EU gegenüber den Drittstaaten soll primär deren wirtschaftliche Entwicklung fördern. Sie ist daher zunächst asymmetrisch, dh den Marktzutrittsrechten, die den Drittstaaten von der EU eingeräumt werden, stehen bisher keine vergleichbaren Marktzutrittsrechte für Unternehmen aus der EU gegenüber. Allerdings wird dieser Ansatz z. Zt. teilweise durch einen neuen nachbarschaftspolitischen Ansatz ersetzt (siehe dazu weiter oben Rn. 203 f.). Die in den traditionellen Assoziierungsabkommen mit entwicklungspolitischer Zielsetzung enthaltenen Bestimmungen über die Marktöffnung können nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar sein.[40] Soweit die Marktöffnung reicht, können sich Unternehmen daher auf ihre Rechte berufen und sie auch gerichtlich durchsetzen. Entwicklungsassoziierungen gab es bisher zwischen der EU und zwei unterschiedlichen Gruppen von Drittstaaten:

1. ÜLG-Staaten

207

Eine erste Gruppe umfasst die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten. Diese überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind nicht durch gegenseitige Abkommen, sondern einseitig aufgrund Art. 198–204 AEUV mit der Union assoziiert (sog. konstitutionelle Assoziierung). Gem. Art. 199 AEUV wird mit dieser Assoziierung vor allem der erleichterte Zugang von Waren aus den ÜLG zur EU bezweckt. Zölle auf Einfuhren in die EU sind verboten (Art. 200 Abs. 1 AEUV). Die Liberalisierung des Handels-, Dienstleistungs-, Personen-, Kapital- und Zahlungsverkehrs ist insgesamt als ein fortschreitender Prozess organisiert, für den gem. Art. 203 AEUV periodische Assoziationsbeschlüsse des Rats der EU die Grundlage bilden.[41] Die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedoch gem. Art. 202 AEUV zwischenstaatlichen Abkommen vorbehalten.

2. AKP-Staaten

208

Eine zweite Gruppe assoziierter Staaten umfasst 79 AKP-Staaten im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum. Zu diesen Staaten gehören auch zahlreiche Länder, die ehemals zu den ÜLG gehörten, die aber inzwischen ihre staatliche Unabhängigkeit erlangt haben und daher nicht mehr von der konstitutionellen Assoziierung nach Art. 198 ff. AEUV erfasst werden. Die Assoziierung mit den AKP-Staaten beruht vielmehr auf völkervertraglicher Grundlage und dient den allgemeinen entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Union gem. Art. 208 ff. AEUV. Die entsprechenden Abkommen sind periodisch erneuert und revidiert worden. Zunächst galten die Abkommen von Yaoundé von 1963/1969[42] sowie das Abkommen von Arusha von 1969[43], anschließend die Abkommen von Lomé von 1975, 1979, 1984 und 1989;[44] das letztere ist 1995 auf Mauritius revidiert worden.[45] Es ist schließlich im Jahre 2000 durch das auf 20 Jahre befristete und 2005 revidierte Abkommen von Cotonou[46] (vorläufig) ersetzt worden. Zwischen der EU und Südafrika besteht seit 1999 ein gesondertes präferentielles Abkommen.[47] Der handelspolitische Gehalt dieser ursprünglichen Abkommen hat stets in einer Präferenzbehandlung von Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten bei der Einfuhr in die Union bestanden. Sie bewirkt die grundsätzliche Freiheit von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (mit erheblichen Ausnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte). Im entwicklungspolitischen Interesse hat sich die EU somit bezüglich des Warenverkehrs zu einer asymmetrischen Marktöffnung bereit erklärt. Allerdings gehen die entwicklungspolitischen Maßnahmen nach diesen Abkommen weit über die einseitige Handelsliberalisierung hinaus und erstrecken sich insbesondere auch auf finanzielle und technische Hilfe.

209

Unter handelspolitischen Gesichtspunkten ist die wirtschaftliche Bedeutung dieser Abkommen immer geringer geworden angesichts des von der EU auf Empfehlung der UNCTAD schon 1971 eingeführten Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zugunsten aller Entwicklungsländer, aber auch angesichts der allgemeinen Zollsenkungen und -befreiungen im Rahmen des GATT, die nach dem Meistbegünstigungsprinzip ohne weiteres auch den Entwicklungsländern zugutekommen. Es handelt sich aber auch insoweit nur um eine asymmetrische Marktöffnung, auf deren Grundlage den Entwicklungsländern bei Einfuhren in die EU einseitig Präferenzzölle eingeräumt werden. Dieses System ist trotz seines Verstoßes gegen die Prinzipien der Reziprozität und der Meistbegünstigung auch vom GATT bzw. der WTO akzeptiert worden (Teil IV des GATT 1994, insbes. Art. XXIV Ziff. 8 iVm Anlage I).[48] Es beruht nicht auf völkervertraglich verbindlichen Verpflichtungen. Seine Durchführung erfolgt innergemeinschaftlich mittels sekundärrechtlicher Verordnungen. Die Rolle des APS im Jahrzehnt 2006–2015 hat die EU-Kommission im Jahre 2004 in entsprechenden Leitlinien dargelegt.[49]

210

Da die entwicklungspolitisch motivierten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten wegen Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) sowie wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der für Zollunionen und Freihandelszonen gelten Voraussetzungen (Art. XXIV GATT) mit dem WTO-Recht unvereinbar waren, hat schon das Abkommen von Cotonou in Art. 37 vorgesehen, dass die Handelsbeziehungen der EU zu den AKP-Staaten ab 2008 überwiegend auf die Grundlage einer neuen Generation von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) gestellt werden und die einseitigen Handelspräferenzen künftig nur noch den am wenigsten entwickelten Ländern vorbehalten bleiben sollten. Dieser neuen Generation von Abkommen liegt somit ein stärker handelspolitisch motivierter Ansatz zugrunde, der zumindest mittelfristig zu einer symmetrischen Marktöffnung beider Seiten führen soll. Das handelspolitische Kernstück dieser Abkommen besteht somit in der schrittweisen Einführung von (nunmehr reziproken) Freihandelszonen zwischen der EU und den jeweiligen Vertragsstaaten. Ein erstes WPA der neuen Generation konnte von der EU bisher allerdings nur mit der karibischen Teilgruppe von AKP-Staaten (CARIFORUM) abgeschlossen werden.[50] Ein weiteres WPA mit ost- und südafrikanischen Staaten (Simbabwe, Mauritius, Madagaskar, Seychellen) befindet sich im Prozess der Ratifizierung. Mit den übrigen Staaten bzw. Staatengruppen, insbesondere den Mitgliedstaaten der SADC (South African Development Community), der EAC (East African Community) sowie den zur ESA (East South Africa) oder dem Pacific Islands Forum gehörenden Staaten werden WPA vorbereitet; insoweit gelten bisher nur Interims-WPA, die auf den Warenverkehr beschränkt sind, aber über den freien Marktzugang zur EU hinaus immerhin eine entsprechende reziproke Marktöffnung der Vertragsstaaten innerhalb von 15 Jahren ins Auge fassen.

V. Globalisierung

1. Multilaterale Liberalisierung (GATT/GATS/WTO)

Literatur:

Benedek (Hrsg.) Die Rechtsordnung des GATT aus völkerrechtlicher Sicht (1990); Senti WTO – System und Funktionsweise der Welthandelsordnung (2000); Stoll/Schorkopf WTO – Welthandelsordnung und Welthandelsrecht (2002); Nowak/Cremer (Hrsg.) Individualrechtsschutz in der EG und der WTO (2002); Hauser/Schanz Das neue GATT (3. Aufl. 2003); Bieling Die Globalisierungs- und Weltordnungspolitik der Europäischen Union (2010); Hilf/Oeter (Hrsg.) WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels (2. Aufl. 2010); Herrmann/Streinz Die EU als Mitglied der WTO, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 11, 587; Tietje WTO und Recht des Welthandels, in: Ders. (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015), § 3, 158; Altemöller Perspektiven für das Welthandelssystem, EuZW 2016, 374.

211

Schließlich ist die EU auch in die allumfassende globale Integration der Märkte eingebettet (Globalisierung), wobei es an dieser Stelle zunächst nur um den Aspekt der Öffnung des Binnenmarkts gegenüber dem Weltmarkt geht (siehe zu den wettbewerbsrechtlichen Aspekten der Globalisierung unten Rn. 449 ff.). Sie hat ihren institutionellen Ausdruck in der zum 1.1.1995 errichteten Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) gefunden, zu deren Mitgliedern neben mehr als 140 Einzelstaaten aus der gesamten Welt auch die EU gehört.[51] Im Rahmen der WTO schließen die Vertragsparteien Übereinkünfte, „die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung der internationalen Handelsbeziehungen abzielen“.[52] Die materiellrechtlichen Regelungen bezüglich der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs sind in einem ganzen Bündel solcher Übereinkommen enthalten,[53] zu denen auch eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes – DSU)[54] zählt.

212

Von zentraler Bedeutung für den internationalen Warenhandel ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) in seiner Fassung von 1994.[55] Es basiert im Kern auf einem Verbot mengenmäßiger (nichttarifärer) Handelsbeschränkungen (Art. XI GATT); die Vertragsparteien sollen zur handelspolitischen Steuerung im Prinzip nur Zölle einsetzen. Die Zölle ihrerseits unterliegen gegenseitig vereinbarten Zollsenkungen, die als „Zugeständnisse“ angesehen und bezeichnet werden. Sie werden in den wiederholt durchgeführten Zollsenkungsrunden ausgehandelt und jeweils in entsprechenden Listen verbindlich festgehalten (Art. II GATT).[56] Die Liberalisierungswirkungen dieser Zollbindungen werden durch das Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung unterstützt, dem zu Folge jede Vertragspartei die Einfuhren von Waren aus anderen Vertragsstaaten gleich behandeln muss (Art. I GATT), dh das Ausmaß an Marktöffnung, das einer Vertragspartei gegenüber gewährt wird, muss auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden. Darüber hinaus verhindert das Prinzip der Inländergleichbehandlung (Art. III GATT) die Aushöhlung der Zollzugeständnisse dadurch, dass eingeführte Waren im Hinblick auf interne Abgaben und produktbezogene Regelungen nicht schlechter behandelt werden dürfen als Inlandswaren.

213

Für den internationalen Dienstleistungshandel hat ein kleinerer Kreis von Mitgliedern der WTO ein Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS) abgeschlossen.[57] Es bleibt in seinen Liberalisierungswirkungen für den Dienstleistungshandel hinter dem GATT zurück. Es fehlt an einer generellen Verpflichtung der Mitglieder zur Marktöffnung. Vielmehr ist sie jeweils abhängig von entsprechenden individuellen Zugeständnissen („spezifischen Verpflichtungen“) der Mitglieder, die Gegenstand besonderer Verhandlungsrunden sind (Art. XIX f. GATS). Im Falle solcher spezifischen Verpflichtungen müssen Mitglieder allerdings einen gewissen Mindeststandard der Marktöffnung garantieren. Dazu gehört auch der Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. XVII GATS). Allgemeinverbindlich sind nur das Meistbegünstigungsprinzip (Art. II GATS), von dem sich die Mitglieder aber hinsichtlich bestimmter Dienstleistungssektoren befreien können, sowie der Grundsatz der Transparenz der innerstaatlichen Vorschriften, die sich auf die Regulierung des Dienstleistungsverkehrs beziehen (Art. III GATS). Insgesamt ist auch die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels auf einen langfristigen Prozess angelegt.

214

Der im Rahmen der WTO erreichte Grad der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs bleibt hinter dem im Rahmen regionaler Integrationszusammenhänge erreichten Maß an Marktöffnung zurück. Die globale Integration bleibt unterhalb der Schwelle zur Freihandelszone. Immerhin bewegen sich die Durchschnittszölle auf Industriewaren inzwischen auf einem bemerkenswert niedrigen Niveau, so dass von ihnen kaum noch nennenswerte Schutzwirkungen ausgehen. Und die Diskriminierungsverbote (Meistbegünstigungsprinzip, Inländerbehandlungsgrundsatz) schaffen tendenziell gleiche Wettbewerbsbedingungen für Importwaren und Inlandswaren.

215

Das Verhältnis von regionaler und globaler Integration ist aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der sowohl im GATT als auch im GATS verankerten Meistbegünstigung durchaus problematisch: Im Rahmen regionaler Integrationszusammenhänge verpflichten sich deren Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander auf ein vergleichsweise höheres Maß an Marktöffnung als gegenüber Drittstaaten. Da die Mitglieder regionaler Integrationszusammenhänge auch Mitglieder der WTO und Vertragsparteien des GATT sowie möglicherweise auch des GATS sind, wären sie daher an sich verpflichtet, Drittstaaten dasselbe Maß an Marktöffnung einzuräumen wie ihren regionalen Integrationspartnern. Damit würden aber tatsächlich mögliche Integrationsfortschritte im regionalen Rahmen zunichte gemacht ohne dass es deshalb zu einer entsprechend intensiven globalen Integration käme. Aus diesem Grunde nehmen sowohl Art. XXIV GATT als auch Art. V GATS die Mitglieder von regionalen Integrationszusammenhängen (Freihandelszonen und Zollunionen) insoweit von der Verpflichtung auf das Meistbegünstigungsprinzip aus.

2. Bilaterale Liberalisierung („WTO plus“-Abkommen)

Literatur:

Greiner Die Interregionale Assoziierung zwischen der Europäischen Union und Mercosur (2004); Weiß Die neuen „Vertieften und Umfassenden Freihandelszonen“ (DCFTA), in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 10 E.4, 553; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125.

216

Da die Globalisierung der Handelsbeziehungen aufgrund multilateraler Abkommen im Rahmen der WTO seit der Doha-Runde ins Stocken geraten ist, hat die EU begonnen, ihre Außenhandelsbeziehungen auch jenseits der mit ihr durch Beitritts-, Freihandels-, Nachbarschafts- oder Entwicklungsassoziierungen verbundenen Integrationsräume (siehe oben Rn. 189 ff.) mittels bilateraler bzw. regionaler Handelsabkommen über das im Rahmen der WTO mögliche Ausmaß hinaus zu intensivieren. Die Kommission hat sich zwar in entsprechenden Strategiepapieren[58] grundsätzlich zum Multilateralismus bekannt, hält es aber für sinnvoll, im Hinblick auf Fragen, die für multilaterale Lösungen noch nicht reif sind (insbesondere Fragen betreffend Investitionen, öffentliche Aufträge, Wettbewerbsregeln und Schutz geistigen Eigentums), bilaterale Abkommen abzuschließen („WTO plus-Abkommen“). Dabei legt die EU im Hinblick auf die Kompatibilität dieser Abkommen mit der Ausnahmebestimmung des Art. XXIV GATT das neue Konzept einer „Vertieften und umfassenden Freihandelszone“ („Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA“) zugrunde. Die Anwendung dieses Konzepts betrifft insbesondere die Wirtschaftsbeziehungen zu den transatlantischen Regionen Nord- und Südamerikas sowie Asiens. Im Vordergrund stehen insoweit die inzwischen abgeschlossenen Verhandlungen über ein „Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen“ („Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA“) mit Kanada und die noch offenen Verhandlungen über ein Abkommen mit den USA über die Errichtung einer „Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft“ („Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP“). In Bezug auf Zentral- und Südamerika sind im Anschluss an die früheren Abkommen mit Mexico (1997)[59] und Chile (2002)[60] weitere Abkommen hinzugekommen, und zwar 2012 sowohl mit Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama)[61] als auch mit Peru und Kolumbien.[62] Entsprechende Verhandlungen mit der gesamten Andengemeinschaft („Communidad Andina de Naciones – CAN“) einschließlich Bolivien und Ecuador sind so gut wie abgeschlossen. Verhandlungen mit den zum MERCOSUR gehörenden Staaten über den Abschluss eines ebenfalls umfassenden Freihandelsabkommens sind inzwischen (wieder) aufgenommen worden. Im asiatischen Raum ragt das Freihandelsabkommen von 2009 mit Südkorea[63] heraus. Im Übrigen hat es seit langem Bemühungen der EU gegeben, ein Abkommen mit der gesamten ASEAN-Staatengruppe abzuschließen; inzwischen haben entsprechende Verhandlungen auf bilateraler Ebene immerhin mit Singapur und Vietnam zu einem erfolgreichen Abschluss geführt.

Anmerkungen

[1]

So EuGH Rs. C-12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 9.

[2]

Vgl. bereits Petersmann Struktur und aktuelle Rechtsfragen des Assoziationsrechts, ZaöRV 1973, 368, der die Assoziierung im Hinblick auf einen künftigen Beitritt des Drittstaates zur EU (Beitrittsassoziierung), die Assoziierung zur Integration auf dem Gebiet des Warenhandels durch Begründung einer Freihandelszone bzw. Zollunion (Freihandelsassoziierung) und die Assoziierung zur Begründung eines Kooperationsverhältnisses mit entwicklungspolitischer Zielsetzung (Entwicklungsassoziierung) unterschieden hat.

[3]

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ABl. 1994 L 1/3.

[4]

So treffend Bruha Binnenmarktassoziierungen, EuR 2002, Beiheft 3, 109.

[5]

Absatz 4 der Präambel zum EWR-Abkommen.

[6]

Absatz 5 der Präambel zum EWR-Abkommen.

[7]

Vgl. dazu EuGH Rs. C-452/01 (Schlössle Weissenberg), Slg. 2003 I-9743, Rn. 28 ff.; siehe auch OLG Frankfurt IPRax 2004, 56, 58 mit Besprechungsaufsatz Baudenbacher/Buschle IPRax 2004, 26.

[8]

Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen.

[9]

Siehe dazu das gesonderte Abkommen der EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (Agreement between the EFTA States on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice), das gleichzeitig mit den EWR-Abkommen am 2.5.1992 unterzeichnet worden ist.

[10]

Baudenbacher The EFTA Court Ten Years On, in: Baudenbacher/Tresselt/Örlygsson (eds.) aaO 13.

[11]

EuGH Rs. C-12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 14; EuGH C-162/00 (Pokreptowicz-Meyer), Slg. 2002 I-1049, Rn. 19.

[12]

ABl. 1964, 3687.

[13]

Die Zollunion ist gem. Art. 65 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/95 (ABl. 1996 L 35/1) am 31.12.1995 in Kraft getreten.

[14]

ABl. 1972 L 293/3.

[15]

Siehe dazu die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki, Bull.EG 12-1999, Ziff. I.3.12.

[16]

Siehe beispielsweise: Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 8.3.1993, ABl. 1994 L 358/3. Vergleichbare Abkommen sind mit Estland, Litauen, Lettland, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn abgeschlossen worden.

[17]

Siehe beispielsweise: das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits vom 29.10.2001, ABl. 2005 L 26/3.

[18]

Es handelt sich im einzelnen um folgende Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21.6.1999: Abkommen über die Freizügigkeit (ABl. 2002 L 114/6); Abkommen über den Luftverkehr (ABl. 2002 L 114/73); Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. 2002 L 114/91); Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2002 L 114/132); Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (ABl. 2002 L 114/369); Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. 2002 L 114/430); Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. 2002 L 114/468).

[19]

ABl. 2004 L 385/30.

[20]

ABl. 2005 L 23/19.

[21]

Grundlegend EuGH Rs. C-104/81 (Kupferberg), Slg. 1982, 3641, Rn. 23.

[22]

BGE 120 Ia 1, 11 (Verband Studierender an der Universität Zürich/Regierungsrat des Kantons Zürich).

[23]

BGE 105 II 49 (Bosshard Partners Intertrading AG/Sunlight AG –„OMO“).

[24]

Vgl. insoweit die EuGH-Rechtsprechung zu den Freihandelsabkommen der EG: EuGH Rs. C-270/80 (Polydor), Slg. 1982, 329, Rn. 18 (Bedeutung des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen); EuGH Rs. C-104/81 (Kupferberg), Slg. 1982, 3641, Rn. 26 (Bedeutung des Verbots der steuerlichen Diskriminierung).

[25]

ABl. 1978 L 263–269/jeweils 2; siehe für Israel schon ABl. 1975 L 136/3.

[26]

ABl. 1998 L 97/2 und L 132/14.

[27]

ABl. 2000 L 70/2.

[28]

ABl. 2000 L147/3.

[29]

ABl. 2004 L 345/2.

[30]

ABl. 2005 L 265/2.

[31]

ABl. 2006 L 143/2.

[32]

Siehe dazu die Mitteilung der Kommission, „European Neighbourhood Policy Strategy Paper“, KOM[2004] 373.

[33]

Siehe Art. 8, 16 und 17 des Abkommens mit Israel (oben Fn. 25).

[34]

ABl. 1998 L 49/3.

[35]

ABl. 1998 L 181/3.

[36]

ABl. 1999 L 205/3.

[37]

ABl. 1999 L 239/3.

[38]

ABl. 1999 L 249/3.

[39]

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. 2014 L 161/3.

[40]

EuGH Rs. C-469/93 (Chiquita Italia Spa), Slg. 1995 I-4533, Rn. 59.

[41]

Derzeit gilt der Assoziationsbeschluss 2001/822, ABl. 2001 L 314/1 mit DurchführungsVO KOM 2304/2002, ABl. 2002 L 348/82.

[42]

ABl. 1964, 1430; ABl. 1970 L 282/2.

[43]

ABl. 1970 L 282/54.

[44]

ABl. 1976 L 25/2; ABl. 1980 L 347/2; ABl. 1986 L 86/3; ABl. 1991 L 229/3.

[45]

ABl. 1998 L 156/3.

[46]

ABl. 2000 L 195/46, 2000 L 317/3.

[47]

ABl. 1999 L 311/3.

[48]

Siehe: Generalised System of Preferences, Decision of the Contracting Parties, June 25, 1971, in: GATT, 18th Supplement, BISD 24 (1972), sowie GATT Contracting Parties, Decision of November 28, 1979 on Differential and More Favorable Treatment, Reciprocity and Fuller Participation of Developing countries, in: GATT, 26th Supplements BISD 203 (1980); zuletzt: Decision of June 15, 1999, on Waiver „Preferential Tariff Treatment For Least-Developed Countries“, WT/L/304.

[49]

KOM(2004) 461 endg.

[50]

ABl. 2008 L 289/3.

[51]

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), ABl. 1994 L 336/3.

[52]

Abs. 3 der Präambel des WTO-Übereinkommens.

[53]

Siehe dazu die Anhänge zum WTO-Übereinkommen.

[54]

ABl. 1994 L 336/234.

[55]

Siehe dazu Bender GATT 1994, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) aaO § 10, 229.

[56]

Siehe dazu Puth/Stranz Zölle und allgemeine Fragen des Marktzugangs, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) aaO § 11, 261.

[57]

ABl. 1994 L 336/213. Siehe dazu Michaelis Dienstleistungshandel (GATS), in: Hilf/Oeter (Hrsg.) aaO § 20, 409.

[58]

Mitteilung der Kommission, „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“, KOM(2006) 567 endg., sowie Mitteilung der Kommission, „Das globale Europa – Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“, KOM(2007) 183 endg.

[59]

ABl. 2000 L 276/45.

[60]

ABl. 2002 L 352/3.

[61]

ABl. 2012 L 346/3.

[62]

ABl. 2012 L 354/3.

[63]

ABl. 2011 L 127/1.

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01 ekim 2025
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9783811447103
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