Kitabı oku: «Jahrbuch der Akademie CPH - Anregungen und Antworten»

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Jahrbuch der Akademie CPH

Anregungen und Antworten

Im Fokus Menschenwürde

Siegfried Grillmeyer (Hg.)

Jahrbuch der Akademie CPH Anregungen und Antworten

Im Fokus Menschenwürde

Band 5 der Reihe

Veröffentlichungen der Akademie Caritas-Pirckheimer-Haus

www.cph-nuernberg.de

Unter redaktioneller Mitarbeit von Thomas Barth


Bildnachweis: Die Bilder entstammen dem Archiv der Akademie CPH sowie dem Privatbesitz der Autorinnen und Autoren

Lektorat: Dr. Thomas Barth

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation

in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten

sind im Internet über ‹http://dnb.d-nb.de› abrufbar.

© 2011 Echter Verlag GmbH, Würzburg

www.echter-verlag.de Gestaltung: Hain-Team, Bad Zwischenahn (www.hain-team.de) Umschlagbild: Flüchtlingslager in Pakistan © Jesuitenmission Druck und Bindung: Druckerei Friedrich Pustet, Regensburg ISBN 978-3-429-03413-9 (Print) ISBN 978-3-429-04606-4 (PDF) ISBN 978-3-429-06019-0 (Epub)

Inhaltsverzeichnis

1. Das Jahrbuch der Akademie CPH – ein Lesebuch mit Anregungen und Antworten

1.1. Siegfried Grillmeyer: Fragen der Zeit – Ein Vorwort als Einladung

1.2 Siegfried Grillmeyer: Kreativität als Mittel zum Zweck. Streifzüge durch Buchhandlungen

2. Im Fokus: Menschenwürde

2.1 Thomas Antkowiak: „Daheim auf zwei Quadratmetern – Vom Leben im Käfig“. Eine Misereor-Ausstellung zum Menschenrecht auf Wohnen

2.2 Wolfgang Bährle: Zur Lage der Menschenrechte in der Republik Guinea

2.3 Otto Böhm: Freie Rede auch für Hassrede? Zur Diskussion um die Einschränkung des Menschenrechts auf Meinungfreiheit

2.4 Michael Krennerich: Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit – Weit mehr als Sanktionen!

3. Theologie – Spiritualität – Philosophie

3.1 Matthias Fifka: Scientology in Deutschland und den USA – Die unterschiedliche Wahrnehmung und Behandlung einer kontroversen Organisation

3.2 Jürgen Kaufmann: Der Beitrag der Religionsgemeinschaften für die Gesellschaft – Christlich-islamischer Dialog als Thema der Erwachsenenbildung?

3.3 Andrea Nahles: Katholische Soziallehre – Kompass für die Politik in Zeiten der Krise?

3.4 Gunther Wenz: Vom Schönen und Erhabenen – Friedrich Schiller zu Immanuel Kants Kritik der ästhetischen Urteilskraft

3.5 Léon Wurmser: Trauer, doppelte Wirklichkeit und die Kultur des Erinnerns und Verzeihens – Ein sehr persönlicher Bericht

4. Erinnerungsarbeit – Menschenrechte – Werte

4.1 Rolf Benndorf: Afrikanische Migranten in Deutschland und die gesellschaftliche Integration

4.2 Eckart Dietzfelbinger: Rechtsextremismus

4.3 Doris Katheder: Von Nürnberg nach Den Haag – Eine Studienreise zu den Internationalen Gerichtshöfen in Den Haag

4.4 Charles Chilufya SJ: Warum ist das arme Afrika so arm?

4.5 Charles Searson SJ und Charles Chilufya SJ: Gedanken über Wege aus der Armut

5. Globalisierung – Solidarität – Demokratie

5.1 Rupert Neudeck: Die Kraft Afrikas – Ein Plädoyer für andere Entwicklungshilfe

5.2 Siegfried Grillmeyer: Zwischen Bildung und Kampagne – Gedanken zur Finanztransaktionsteuer

5.2.1 Detlev von Larcher: Stellungnahme zur Finanztransaktionssteuer

5.2.2 Erzbischof Ludwig Schick: Stellungnahme zur Finanztransaktionssteuer

5.2.3 Klaus Wiesehügel: Stellungnahme zur Finanztransaktionssteuer

5.3 Rudolf Ficker: Warum wird für die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele mehr Geld gebraucht?

5.4 Heidemarie Wieczorek-Zeul: Steuer gegen Armut: Eine realistische Utopie?

6. Kunst – Kultur – Begegnung

6.1 Peter Dettmering: Drei Hauptfiguren in einem Drama – Über Schillers „Don Carlos“

6.2 Reinhard Knodt: Gesellschaft zwischen Wahn und Wirklichkeit

6.3 Stefanie D. Kuschill: Caritas – Wer glaubt, wird selig?!

6.4 Prof. Helmut Koopmann: Tendenzen der Schillerforschung heute

6.5 Kathrin Mädler: Schuld und Sühne auf der Bühne

6.6 Erzbischof Ludwig Schick: Von Schuld und Sühne – Gedanken zum Aschermittwoch der Künstler

7. Die Autorinnen und Autoren

1.

Siegfried Grillmeyer
Fragen der Zeit
Ein Vorwort als Einladung

Dieses Vorwort möchte wieder eine Einladung sein! Zum zweiten Mal legt die Akademie CPH ausgewählte Vorträge im Rahmen eines Jahrbuches vor. Wir laden Sie herzlich ein, die für den Druck nur geringfügig überarbeiteten Vorträge (nach) zu lesen und damit den „Fragen der Zeit“ nachzugehen.

Ein herzlicher Dank sei an dieser Stelle allen Leserinnen und Lesern des ersten Jahrbuches ausgesprochen, die im persönlichen Gespräch oder durch schriftliche Rückmeldung unsere Suche nach den zentralen Fragen der Zeit begleiteten und viele Anregungen einbrachten. Nur im gemeinsamen Dialog ist es möglich, die zentralen Fragen der Zeit aufzuspüren.

Die folgenden Kapitel gliedern sich nach den vier Schwerpunkten unserer Akademietätigkeit: Theologie – Spiritualität – Philosophie, Erinnerungsarbeit – Menschenrechte – Werte, Globalisierung – Solidarität – Demokratie sowie Kunst – Kultur – Begegnung.

Als fünften Schwerpunkt unserer Halbjahresprogramme nehmen wir jeweils einen Themenbereich besonders in den Fokus. Dieser Band widmet sich der Menschenwürde.

Fassungslos standen viele Besucher vor einem Originalkäfig, der im Rahmen der Misereor-Ausstellung „Daheim auf zwei Quadratmeter“ im CPH zu sehen war. Durch den Blick auf diesen Drahtverschlag, in dem bis vor kurzem Menschen über Jahrzehnte ihr Dasein in Hongkong fristeten, wurden alltägliche Menschenrechtsverletzungen greifbar. Einige der Millionen Menschen, die täglich durch strukturelle Ausgrenzung (wie beispielsweise keinen Zugang zu Wohnraum, zu medizinischer Versorgung, zu Wasser und Nahrung) ihrer Menschenwürde beraubt werden, bekamen ein Gesicht. Ziel unserer Bildungsangebote wird es weiterhin sein, auch den meist unsichtbaren Menschen ein Gesicht zu geben, den Verstummten unsere Sprache, damit ihnen ein menschenwürdiges Leben nicht versagt bleibt – damit sie Leben haben, und es in Fülle haben (Johannes 10,10).

Dieser Auftrag spiegelte sich auch in vielen anderen Veranstaltungen und damit auch Schwerpunkten des vorliegenden Bandes wider. So beispielsweise in der hier dokumentierten Fachtagung der Kampagne „Steuer gegen Armut“ (Kapitel 5).

Im Jahr 2010 feierte das Caritas-Pirckheimer-Haus sein 50-jähriges Bestehen und die Vielfalt der behandelten Themen, von der Theologie über gesellschaftspolitische Fragen bis hin zur Kunst wurde im Rückblick nochmals deutlich. Besonders freuen wir uns, dass an dieser Stelle das Theaterstück „Caritas – Wer glaubt wird selig!?“ im Druck vorgelegt werden kann, das anlässlich unseres Jubiläums uraufgeführt wurde. Ein herzlicher Dank gilt daher der Autorin Frau Stefanie Kuschill und damit auch allen weiteren Autorinnen und Autoren, welche ihre Vorträge ausarbeiteten und für unser Jahrbuch zur Verfügung gestellt haben. Ein besonderer Dank gilt außerdem unserem Lektor Herrn Dr. Thomas Barth und dem Verleger des Echter Verlages, Herrn Thomas Häußner, für die mittlerweile gewohnt reibungslose, erfolgreiche und angenehme Zusammenarbeit.

Auch mit diesem zweiten Jahrbuch hoffen wir auf vielfältige Rückmeldungen und wünschen uns, dass die leidenschaftliche Auseinandersetzung mit den „Fragen der Zeit“ ansteckend wirkt.

Zum Pirckheimer Tag 2011


Dr. Siegfried Grillmeyer

Direktor der Akademie CPH

Siegfried Grillmeyer
Kreativität als Mittel zum Zweck
Streifzüge durch Buchhandlungen

Gönnen Sie sich auch manchmal ein paar ziellose Minuten in einer Buchhandlung? Einfach die Augen über Regale und auch Auslagen gleiten lassen, das eine oder andere Buch in die Hand nehmen, Klappentexte lesen und ein bisschen reinblättern? Zugegebenermaßen liegt diesem Tun keine bewusste Entscheidung zugrunde, eher ist es eine willkommene Ablenkung auf dem Weg von A nach B. Vielleicht ist es ja der Genuss, einmal wieder reale Gegenstände mit Wissen und Informationen in der Hand zu halten, anstatt in den virtuellen Welten durch Texte und Bilder zu browsern. Aber wie gesagt, vielleicht ist es auch nur Zeitvertreib, gestaltete Langeweile. Besonders geeignet erscheinen dafür Bahnhofsbuchhandlungen. Die Zugverspätungen oder die unbewusst, manchmal auch bewusst zu groß bemessene Zeit auf dem Weg zum Bahnsteig sind die besten Ausreden, dieser Leidenschaft nachzugehen. Im reich dargebotenen Zeitschriftenangebot kann man sich noch mehr der Illusion hingeben, durch einen flüchtigen Blick die Fragen der Zeit erfassen zu können. Zeitschriften und ihre Titelgeschichten, Romane und Sachbücher auf den Bestsellerlisten und Bücherstapeln verheißen, den Zeitgeist zu erhaschen. Hier dürften doch die Themen aufscheinen, welche die Menschen bewegen.

Zumeist bringt man aber doch von diesen geistigen Beutezügen die bekannten und üblichen verdächtigen Themen mit: Partnerschaft und Lebensgestaltung, ein wenig Esoterik und Astrologie und natürlich sind immer auch Körperlichkeit und Sexualität ausgiebig vertreten, sie scheinen unerschöpfliche Themen der Menschheit zu sein. Etwas vornehmer ausgedrückt als der journalistische Grundsatz „Sex sells“ scheinen Fragen der Befindlichkeit, des Wohlbefindens und Wohlgefallens, sowohl außen wie innen, anthropologische Grundinteressen zu sein. Daneben erstreckt sich das Meer an Reiseliteratur. Vielleicht ein ebenso ungestilltes Bedürfnis nach Träumen und Realitätsflucht. Faszinierend auch die schier unendliche Vielfalt an Hobbys, die ihren publizistischen Widerhall finden. Alle Zugverspätungen dieser Welt reichen nicht aus, um das Angebot zu sichten: Magazine für Taschenuhrliebhaber, Sportangler, Taucher, Tierzüchter, Gartenbauer und Obstveredler, Bleifigurensammler … Ein Meer an – zumindest für einen Laien und nur imaginäres Mitglied dieser Leser- und Interessensgemeinschaften – nutzlosem Wissen. Dieser Aufteilung in Einzelsparten widerspricht ein anderer Trend: Versuche, alles Wissen zu katalogisieren und dingfest zu machen. Nie gab es so viele Enzyklopädien, Sammlungen, sachspezifische Nachschlagewerke. Drei Sparten haben sich daneben in den letzten Jahren immer mehr Regalmeter erobert. Zum ersten sind es Computerzeitschriften. Die Welt der Rechner mag virtuell sein, ihre Beschreibung und Fortentwicklung ist aber ganz real. Seitenweise, ob in Zeitschriften oder begleitenden Schmökern, wird jede Anwendung, jede Spielvariante bewertet, diskutiert, erklärt und weiter entwickelt. Zum zweiten die Welt der Wirtschaft und der Börse. Nicht nur, dass sich seit langem besondere Zeitungen und Zeitschriften mit diesem Schwerpunkt etablieren konnten, sie brachten auch Kinder und Enkel als Journale und Sonderausgaben, ja, ganze Buchreihen hervor. Die Dominanz der Wirtschaft, das sei nun doch als Feststellung gewagt, lässt sich bei empirischen Studien des Zeitschriften- und Büchermarktes ablesen. Die einschlägigen Fachzeitschriften aus dem Bereich der Politik sind daher eher Feigenblätter in diesem Blätterwald. Auch wenn das Schlagwort der „Ich-AG“ mittlerweile auf den Titelseiten eher verschwunden ist, die allgemeine Beschäftigung der Wirtschaft geht einher mit einer immensen Ratgeberliteratur: selbstständig machen, Karriere gestalten, persönliche Optimierungsstrategien. Und schließlich, das scheint nun überraschend, hat auch der Bereich der Spiritualität zugenommen. Auch wenn die Zeiten eines „New Age“ vorbei sind. Religion ist zumindest in Zeitschriften und Bücherbeständen ein zunehmender Markt. Hape Kerkelings „Jakobsweg“ lag nun nicht nur über Monate, sondern über Jahre hinweg gleich turmhoch beim Ausgang zu Gleis 1.

Wenn Sie es bisher geschafft haben, diesen Gedanken zu folgen, hat dies entweder mit Langmut oder einem unbeschwerten und damit nicht zielorientierten Leseverhalten zu tun. Aber der Kreis, was dieser beschriebene Gang durch Buchhandlungen mit Kreativität zu tun hat, lässt sich leicht schließen. Der erste Schluss ist ganz einfach: Der Gegenstand der Kreativität ist im Verlauf der letzten Monate und Jahre zu einem Hauptthema geworden. Er taucht in all der genannten Literatur vermehrt auf: Spiritualität und Persönlichkeitsliteratur fragen nach Kreativität, ebenso die Computerbranche und die Wirtschaftswissenschaften. Gleiches gilt sogar für die eher geistfernen Lifestyle-Magazine, die sich ihrer vermehrt annehmen. Nicht zuletzt die Gehirnforschung hat hier ganz wesentliche Impulse geliefert. Kreativität findet als Thema seinen Platz zunehmend in diesem Markt der dominierenden Ideen und Themen. Dabei muss sich Kreativität aber stark der beherrschenden Strömung unterordnen. Am meisten interessieren sich mittlerweile die Wirtschaftswissenschaften und ihre populären Ableger dafür. Kreativität ist schlichtweg ein Kapital. Ein immer stärker an Bedeutung zunehmendes Kapital für die einheimische Wirtschaft, um gegen die zunehmende Dominanz der asiatischen Konzerne bestehen zu können. Ein Kapital aber auch für den Einzelnen. Kreativität hat einen Zweck, nämlich die Steigerung der persönlichen Leistungsfähigkeit. Der Marktwert der persönlichen Ich-AG steht im Vordergrund. Dem französischen Soziologen Bourdieu kommt der Verdienst zu, den Marx’schen Kapitalbegriff aus seiner wirtschaftlichen Verengung gelöst und zu seiner umfassenden Erklärungsmatrix sozialer Phänomene erweitert zu haben. Neben dem ökonomischen Kapital, das dem traditionellen Begriff entspricht, führt er drei weitere Definitionen an: Zum ersten das Konzept des kulturellen Kapitals. Dieses umfasst Bildung und Wissen (inkorporiertes kulturelles Kapital) und Diplome und Titel (institutionelles kulturelles Kapital). Zum zweiten das Konzept des sozialen Kapitals. Jenes umfasst Beziehungen, Bekanntschaften, sowie die Zugehörigkeit zu Seilschaften, Clubs und Korporationen unterschiedlichster Art. Ein dritter Begriff schließlich bildet die übergeordnete Klammer als sichtbarer Ausdruck der beiden Konzepte von kulturellem und sozialem Kapital: das symbolische Kapital. Damit können Phänomene wie Mäzenatentum und Vereinsmitgliedschaften ebenso gedeutet werden wie Engagement im ehrenamtlichen Bereich. Bourdieu hat in einem erweiterten Modell der „Ökonomie der Praxisformen“ betont, dass der Bereich des symbolischen Kapitals den gleichen Spielregeln unterworfen ist wie die wirtschaftlichen Kapitalbewegungen. Auch dort kann man Investitionen, Akkumulationen und Profitmaximierung vorfinden. Nur lassen sich diese Spielregeln und Wirkungszusammenhänge nicht so einfach erklären. Wesentliches Kennzeichen des symbolischen Kapitals ist es nämlich, dass seine Nutzenorientierung nicht offen zutage tritt und größerer Labilität unterworfen ist als im Bereich des ökonomischen Kapitals. So kann sich das Engagement in einer Bürgerinitiative als Fehlinvestition für den beruflichen Einstieg auswirken. Die Wahl konkreter, nicht allein berufsspezifischer Fortbildung sind ebenso nur erste Investitionen in die eigene Ich-AG. Kreativität gehört hier unabdingbar zum Management und wird zum zentralen Mittel, den eigenen Marktwert zu steigern. Es geht darum, bei Kindern Kreativität zu fördern, um sie fit zu machen für die Arbeitswelt. Erwachsene, die möglicherweise ihre Kreativität verloren oder verschüttet haben, müssen sie aktivieren, um als Arbeitnehmer und auch Privatpersonen Prozesse optimieren zu können. Kreativitätsforscher wie Joy Paul Guilford haben betont, dass eine kreative Sinnproduktion im Kindesalter ausgeprägt ist, mit dem Einüben von wissensbezogenen und rein logischen Problemlösungsstrategien aber zunehmend verkümmert. Kreative Denkprozesse können aber auch gezielt gefördert und beschleunigt werden. Ziel dieser Steigerung oder (Wieder-)Erweckung ist zumeist aber der wertschöpfende Mensch im wirtschaftlichen Sinne. Es geht nicht um den homo ludens, den homo socialis, sondern allein um den homo oeconomicus, der die Kreativität nutzen soll. Auch die Kunst, üblicherweise Heimat des Kreativen, wird als Markt definiert und bestimmt. Der Begriff der „Kultur- und Kreativwirtschaft“ hat längst Einzug gehalten in die Fachsprache der Wirtschaft, die immer mehr andere Bereiche wie Politik und Wissenschaft durchdringt. Intellektuelle werden zu Kulturdesignern und Kreativitätstechnikern.

Kreativität, so das bereits hier formulierte leidenschaftliche Plädoyer, ist dringend nötig und kann der Motor zu einer Veränderung der eigenen Lebensgestaltung, aber vor allem auch zur Humanisierung der Gesellschaft und der Welt sein. Aber dann muss sie einem anderen Zweck untergeordnet werden. Die Herausforderung dieser Zeit ist zweifellos, über Alternativen nachzudenken, die zu einer Vermenschlichung dieser Welt führt. Albert Einstein hat zurecht gesagt, „mit dem Denken, das unsere Probleme geschaffen hat, werden wir sie nicht lösen“. Aber genau vor diesem Dilemma stehen wir, und Kreativität kann der Schlüssel sein, was hier essayistisch ausgeführt werden soll. In einem ersten Schritt soll noch etwas beim Begriff verweilt werden, um Kreativität als Gestaltungswillen zu verstehen. In einem zweiten Schritt werden globale Herausforderungen beschrieben und in einem dritten, abschließenden Punkt geht es um die Schwierigkeit zur Umsetzung in einer „überforderten Gesellschaft“.

Kreativität als Gestaltungswille

Versucht man eine Definition, so kommt man auf den einfachen Nenner: „Kreativität ist die Fähigkeit des Menschen zu schöpferischem Denken und Handeln.“ An erster Stelle steht damit der Antrieb, diese Welt gestalten zu wollen. Das Greifen nach den Möglichkeiten des Menschlichen, stellt sich dem Fatalismus und damit der Resignation, sich den Sachzwängen zu ergeben, entgegen. Es ist nicht zuletzt ein Ausbrechen aus gewohnten Denkschemata und damit festgelegten Bahnen. Das entspricht auch den erweiterten Ergebnissen der Hirnforschung. Im übertragenen Sinne könnte man sagen, die üblichen Bahnen, Synapsen, werden verlassen oder neue gesucht. Nicht umsonst wurden Leonardo da Vinci, Alexander Graham Bell und James Watt verlacht und Zeit ihres Lebens ausgegrenzt und als völlig verrückt angesehen, da ihre Ideen, Entdeckungen und Entwicklungen fernab des Üblichen und gesellschaftlich Standardisierten standen. Kreativität ist immer wieder auch Normenbruch. Kreativität ist damit auch immer wieder Aufbegehren und Ausbrechen aus gesellschaftlich anerkanntem und legitimiertem Verhalten. Aber es wird dabei auch schnell deutlich, dass man um die Ziel- und Sinnfrage nicht umhin kommt. Kreativ waren auch Menschen wie Adolf Eichmann mit seiner Logistik der Vernichtungsmaschinerie, ebenso der Schöpfer der Atombombe und des Dynamits. Letztgenannter bietet ein erhellendes Beispiel, denn schließlich hat man dem bekannten Rüstungsindustriellen und Erfinder des zerstörerischen Sprengstoffes lange nachgesagt, er habe seinen Reichtum aus schlechtem Gewissen angelegt, um künftige herausragende Erfindungen, die vor allem auch der Menschlichkeit dienen sollten, zu küren. Ganz entsprechend seines Erfinders ist deshalb der Friedensnobelpreis weiterhin der beachtetste. Und die Geschichte der Guillotine darf nicht fehlen, zumindest als Hinweis für Nichthistoriker. Denn ihr Erfinder, der französische Arzt Joseph-Ignace Guillotin, wollte damit zu einer Humanisierung des Vollzugs der Todesstrafe beitragen. Die oftmals überforderten, erschöpften und auch alkoholisierten Henker benötigten nämlich oft mehrere Hiebe und trennten den Kopf vom Körper erst nach schmerzvollen Fehltreffern. Seine Humanisierung ermöglichte jedoch eine erste Rationalisierung des Mordens und wurde so zum Symbol der jakobinischen Schreckensherrschaft. Kreativität hat keinen Wert an sich. Sie ist ein Mittel zum Zweck. Menschen haben durch ihre Kreativität, durch ihren Gestaltungswillen die Welt verändert. Einzelne Frauen und Männer haben in ihrem Fachbereich oder auch in globalen Zusammenhängen Revolutionen ausgelöst. Ideen, einmal geboren durch kreative Köpfe, ließen sich von keinem Bajonett mehr aufhalten. Aber es geht nicht nur um die „Großen der Geschichte“, den Bewohnerinnen und Bewohnern des Walhalls der Kreativen. Veränderung der eigenen Lebenswelt, und seien es auch noch so kleine Lebenswelten in Wellblechbaracken und Lehmhütten, entspringt der Kreativität. Zweifellos, auch die Not gebiert Kreativität. Aber der Gestaltungswille wird auf die Rettung der Lebensexistenz beschränkt und beschnitten. Menschen werden ihrer Kreativität verlustig oder auch vorsätzlich beraubt, wenn sie zu Arbeitssklaven degradiert werden. Durch Strukturen der Ausbeutung werden Menschen in Unmündigkeit geboren oder haben sich auch selbst freiwillig in sie hineinbegeben. Der (Auf-)Ruf der Aufklärung: „Sapere aude“ gilt weiter! Aber er richtete sich wie im 18. Jahrhundert an jene, deren Lebensunterhalt grundlegend gesichert ist. Unsere Welt braucht Kreativität, braucht kreative Köpfe, um sie zu verändern. Den bekannten Ausspruch Margret Thatchers mit ihrer Formel TINA (There is no alternative) kann nur der bereits zitierte Satz Einsteins gegenübergestellt werden. Edward de Bono, der bereits in den 1950er Jahren eine Definition von Kreativität vorlegte, betonte die Fähigkeit des „lateral thinkings“, was in der deutschen Literatur als „Querdenken“ eingegangen ist. In seinem Buch „Kreativität – Konzept und Lebensstil“ hat Holm Hadulla verschiedende Begabungsprofile herausgestellt, wonach sich Kreativität in den unterschiedlichen Betätigungsfeldern wie Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft höchst unterschiedlich ausprägen kann. Nun, die Herausforderungen sind in allen Bereichen groß: Wir brauchen viel Kreativität, um allen Menschen ein Leben zu ermöglichen, das auch ihre Menschlichkeit und Kreativität zulässt. Die Ermöglichung von Kreativität hat die Fähigkeit, ein Motor zur Entfaltung des Menschlichen zu werden. Das Ziel individuellen Lebens, zu einem Mehr an Menschlichkeit beizutragen, wie es die unterschiedlichsten Religionsgemeinschaften definieren, braucht diesen Antrieb. Es gilt, eine Welt zu gestalten, in der jeder Einzelne seine Würde und seine damit verbundenen Rechte bewahren und sich in Einklang mit den natürlichen Ressourcen entfalten und die Rahmenbedingungen für alle dafür schaffen kann.

Globale Herausforderungen

Im Ulmer Brotmuseum blinkt eine Lampe im letzten Raum, der sich Welternährungsfragen widmet, etwa alle fünf Sekunden lang auf. Sie soll versinnbildlichen, dass nach den Berechnungen der UN-Welternährungsorganisation weltweit alle fünf bis acht Sekunden ein Mensch an Hunger und Unterernährung stirbt. Dieses Blinken bleibt länger im Gedächtnis als die ihr zugrunde liegenden Zahlen. Von den rund 6,5 Milliarden Menschen auf der Welt leben rund 1,5 Milliarden in extremer Armut. Nach den kürzlich erschienenen Zahlen der Weltbank sind es 1,4 Milliarden. Das Schwanken liegt an der Berechnungsgrundlage. Bisher waren Menschen, die mit einem Dollar am Tag ihren Lebensunterhalt bestreiten mussten, dieser Kategorie zugeordnet worden. Nun beruht sie auf einer Rundung von 1,25 Dollar pro Person und Haushalt. Gleichzeitig rutschen durch den seit Jahren zweistelligen Wirtschaftsboom in China Millionen von Menschen aus der untersten Armutsgrenze in die relative. Bei aller Veränderung dieser Zahlen bleibt mittlerweile die Größe derer, die in Armut leben, recht konstant bei 3,1 Milliarden Menschen. Sie verfügen am Tag über weniger als zwei Dollar. Wie man auch rechnet, über Jahrzehnte sind es rund 50 % der Weltbevölkerung, die zu arm sind, um sich, wenn überhaupt, nur unausgewogene Nahrung leisten zu können, ein wenig billigen Reis und (Mais-)Brot, die keinen Zugang zu Krankenversorgung haben, geschweige denn über eine menschenwürdige Behausung verfügen oder Zugang zu gesundem Wasser haben. Allein die Todesfälle durch verunreinigtes Wasser werden jährlich auf über 200 Millionen veranschlagt. Etwa 2 Milliarden Menschen haben keinen Zugang zu diesem elementaren Lebensmittel. In dem beeindruckenden Film „We feed the world“ kommt der Vorstandsvorsitzende Brabeck von Nestlé, der weltweit führenden Inhaberin von Wasserversorgungsnetzen, zu Wort. Sinngemäß sagt er, es gäbe Menschen, die glauben, Wasser sei ein Grundrecht aller und nicht eine Ware des Marktes. Diese Menschen würden nicht einsehen, dass erst der Markt dem Wasser seinen Wert beimisst und die Mechanismen des Marktes nach manchen nötigen Strukturanpassungen letztlich zu einer gerechteren Verteilung helfen oder führen würden. Jean Ziegler, der ebenfalls in diesem Film interviewt wird und auch als Sonderberichterstatter der UN für Welternährungsfragen vor deutlichen Worten nicht zurückschreckt, formuliert dagegen drastisch: „Wenn heute ein Mensch an Hunger stirbt, wird er ermordet.“ Unsere zivilisatorischen Errungenschaften haben seit langem einen Stand erreicht, um die natürlichen Ressourcen ohne ökologische Erschöpfung zu nutzen, um jeden einzelnen Menschen dieser Erde zu ernähren. Das Blinken im Ulmer Brotmuseum macht deutlich, welche Dimensionen Hunger hat. Aber es zeigt uns noch keine Gesichter. Die Welt der Zahlen vermag Erschrecken auslösen, gewinnt aber keine Konturen. Wer jemals durch einen Slum in Indien, eine Favela bzw. ein Barrio in Lateinamerika oder eine Müllhalde vor den Megacitys dieser Welt ging, wer jemals die ausgemergelten Gestalten auf den Feldern Indiens oder Afrikas, in den Sweatshops an den Küsten Asiens sah, wird nie mehr vergessen, dass hinter diesen 10-stelligen Zahlen einzelne Menschen stehen. Menschen, welche durch ihre Geburt die gleiche Würde in sich tragen. Menschen, denen es nicht gegeben war, im Gegensatz zur knappen anderen Hälfte der Menschheit ihre Würde, ihre Individualität und Persönlichkeit entfalten zu können. Im letzten Vierteljahrhundert konnte dem Siegeszug der neoliberalen Weltanschauung, verstärkt seit dem Zusammenbruch des Ost-West-Konfliktes, kein Einhalt geboten werden. Die Rezepte zur Lösung dieser humanitären Herausforderung haben die Probleme und die Kluft zwischen Armen und Privilegierten sogar immens vergrößert. Profitiert haben davon die multinationalen Konzerne, welche ihre Verteidiger und Ideologen in Politik und Wissenschaft unterstützen. Karl Marx hatte zurecht aphoristisch zugespitzt: „Die herrschenden Ideen sind die Ideen der Herrschenden.“ Mittlerweile haben sich viele Gegenbewegungen gebildet, die Hoffnung machen. Literarische Gegenentwürfe sowie Aktivisten und Bewegungen machen Mut, zeigen aber auch die Dominanz des neoliberalen Denkens. Was wir brauchen ist die Kraft der Kreativen! Man lese nur die Biografien der Preisträger des alternativen Nobelpreises, aber gerne auch die der offiziellen. Es gibt kreative Köpfe gegen den mainstream, es wird aber nicht ausreichen, als Einzelne gegen die herrschende Politik in dieser global vernetzten Welt anzugehen, um ein Mehr an Humanität zu schaffen. Dazu braucht es viele, vor allem in den privilegierten Weltbevölkerungsgruppen, jede und jeden einzelnen. Es braucht die Kreativität von Hinz und Kunz oder von Frau und Herrn Mustermann, um diese Welt humaner zu gestalten. Dabei ist das Ziel nicht allein ein Einsatz für hehre Ziele um eine Weltzivilgesellschaft. Eine Humanisierung beginnt damit, dass auch im kleinen Umfang die Bahnen der Ich-AG verlassen werden, um nach Alternativen zu suchen. Ein Einsatz für mehr Menschenwürde und Menschenrechte beginnt hier und sollte dann aber den Blick weiten. Der alte Slogan von lokalem Handeln und globalem Denken hat weiterhin seine Berechtigung. Dazu gehört Kreativität, die aber große Widersacher hat.

Die überforderte Gesellschaft

Lassen Sie mich kurz auf die Bahnhofsbuchhandlungen zurückkommen. Allein der Blick auf die Regalmeter der Literatur zu Computertechnik und Hobbys lässt erahnen, mit welchen Dingen Menschen ihre Zeit verbringen. Natürlich hat der Einzug der Personalcomputer eine neue Stufe der digitalen und damit Informationsrevolution eingeleitet. Die entsprechenden Firmen wie MICROSOFT, IBM, INTEL etc. feiern in diesen Tagen Geburtstag und sind gerade erstmal erwachsen geworden. Noch vor 20 Jahren waren Computer in Privathaushalten eine Ausnahme, heute verfügt beinahe jeder Haushalt in Deutschland über einen eigenen Internetzugang. Als man vor 20 Jahren einen Telefonanschluss ins Haus legen ließ, gab es dafür einen Anbieter und einen kleinen Apparat mit Wählscheibe, entweder grau oder orange, später hatte man auch noch die Wahlmöglichkeit grün. Heute benötigt man für die Auswahl des Anbieters, des entsprechenden Modells sogar Ratgeberliteratur (die es in den Bahnhofsbuchhandlungen zuhauf gibt). Die Wahl des passenden Handys wird zum abendfüllenden Projekt. Nun füllen die Abende aber auch noch ganz andere Projekte. Blickt man auf die Titelseiten der Zeitungen und Illustrierten, sind es viel wichtigere Fragen: die Entscheidung für die richtige Krankenversicherung, Altersvorsorge, die Weichenstellungen für die persönliche Fortbildung, Gesundheitsfragen. Der Beruf, etymologisch durchaus auf Berufung zurückzuführen, und damit auf eine lebenslange Bestimmung für eine Tätigkeit in einem Unternehmen, wurde längst zum Job. Und das bereits vorgetragene Plädoyer, die großen Fragen nach Armut und Gerechtigkeit weltweit in den Blick zu nehmen, soll nicht darüber hinwegsehen lassen, wie sehr auch hierzulande Menschen um ihre Existenz ringen. Armut ist ja ein doppeltes Phänomen: Wenn wir von primärer Armut sprechen, handelt es sich um den Mangel an grundlegenden Mitteln zur Selbsterhaltung. Aber sekundäre Armut, die nicht mehr einen der Umwelt entsprechenden Lebenswandel ermöglicht, betrifft zunehmend mehr und soll nicht bagatellisiert werden. Die Menschen in unserer Gesellschaft sind unsicher geworden, Lebensentwürfe sind für einen Großteil unserer Bevölkerung nichts Abgeschlossenes und auch nichts Langfristiges mehr. In dieser verschärften „neuen Unübersichtlichkeit“ (Jürgen Habermas) sind die Anforderungen immens gestiegen. Es mag aus diesem Blickwinkel heraus nicht verwundern, dass die Ratgeberliteratur und der Anteil an Büchern zu spirituellen Themen ebenso zugenommen haben. Noch im mittlerweile vorletzten Jahrhundert kannte man die Sparte Erbauungsliteratur. Auch diese jetzige Literatur versucht zu erbauen, den Menschen aufzubauen, der unter der Last der Anforderungen schier zusammenbricht. Natürlich sind dies gemessen an den oben zitierten Herausforderungen von Hunger und Ausbeutung Luxusfragen und man möchte mit Friedrich Nietzsche resigniert feststellen, dass jede Kulturstufe ihre eigenen Probleme schafft. Aber die Mitglieder einer überforderten Gesellschaft zwischen Hartz IV und Burnout haben keinen Freiraum mehr für Kreativität. Erst recht nicht für eine Kreativität, die ihre Energie auf Fragen der Gestaltung der eigenen Welt unter Berücksichtigung globaler Zusammenhänge wirft. Wer überfordert und überlastet ist, der verliert die Fähigkeit zur Empathie, also dem Ein- und Mitfühlen mit anderen und hier eben auch mit den Armen und Entrechteten. Wer überfordert ist, verliert auch die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel. Wer selbst aufgrund hoher Belastung mit eigenen Diätwünschen nicht zurecht kommt, der kann sich nicht um den vor Hunger Sterbenden kümmern. So paradox und zynisch dies klingen mag, so einfach ist es psychologisch zu erklären. Und an dieses Bild schließt sich auch die ironische Umdeutung des Leitsatzes eines christlichen Hilfswerkes an: „Brot für die Welt – Kuchen für uns.“ Verzicht und Relativierung des eigenen Lebensstandards gehören nicht gerade zum gängigen Repertoire persönlicher Lebensführung. Und gleichzeitig sind es zum Teil banale Binsenweisheiten der regalweise vorhandenen Ratgeberliteratur zu „Simplify your life“, „Finde die Mitte“, „Die Kunst der Balance“ etc., die darauf zielen, was die Entfaltung von Kreativität benötigt: Entschleunigung des Lebensrhythmus und eine Balance von Genuss und Verzicht. Ein Blick auf den Ursprung des Wortes Kreativität ist an dieser Stelle vielleicht noch hilfreich. Es geht auf das lateinische Wort creare zurück, das eben etwas erfinden, erzeugen, neu schöpfen, meint. Es klingt aber auch das Wort crescere an, das soviel heißt wie „werden, wachsen, wachsen lassen“. Der bereits zitierte Kreativitätsforscher Holm Hadulla betont daher auch die Balance von aktivem Gestalten und passivem Geschehen als fördernd für Kreativität. Ein Blick auf viele kreative Köpfe scheint dies zu bestätigen, die ihr „Heureka-Erlebnis“ hatten. Dieses Wort geht bekanntlich auf Archimedes zurück, der aus Intuition beim Einsteigen in eine übervolle Badewanne das Prinzip der Hydrostatik entdeckt habe. Viele Beispiele in dieser Tradition ließen sich anführen, der Apfel Newtons, Darwins Wagenfahrt, Kekulés Schlange. Dem Mathematiker Gauß wird als Beleg von Intuition als Voraussetzung von Entdeckungen der Satz zugeschrieben: „Meine Ergebnisse habe ich schon, nur weiß ich noch nicht, auf welchen Wege ich zu ihnen gelangen werde“, und der Chemiker Kekulé fasste es in einer Rede zum 25jährigen Benzolfest 1890 in Berlin so zusammen: „Lernen wir träumen, meine Herren, dann finden wir vielleicht die Wahrheit – aber hüten wir uns davor, unsere Träume zu veröffentlichen, ehe sie durch den wachen Verstand geprüft worden sind.“

Zur Entwicklung von Kreativität benötigen wir also mehr als rationale Problemlösungsstrategien, so auch das Credo all der genannten Ratgeberliteratur. Wer sich also nach alten und neuen Lebensweisheiten richtet, der schafft mehr an innerer Zufriedenheit, Sinnhaftigkeit, mehr an Leistungsfähigkeit und eben auch Kreativität. Letztgenannte, und damit schließt sich der Kreis, sollte aber nicht zur Optimierung der Arbeitsleistung und damit der Ich-AG eingesetzt werden, auch nicht zur Steigerung des eigenen Hedonismus. Sie sollte dazu führen, den Geist zu öffnen, das Herz zu weiten und die weltweiten Verletzungen des Menschlichen einzubeziehen. Unsere weltliche Sinnleere nimmt mit zunehmender Ausgrenzung der sozialen Wirklichkeit der Menschen weltweit zu.

Ein anderer Blick

Wer durch Buchhandlungen schlendert, der wird viel erfahren können. Die Menge an Informationen zu Börsennachrichten und anderen Themenkomplexen steht im eklatanten Missverhältnis zu Informationen über Lebensverhältnisse weltweit. Die (ehemalige) Bundesentwicklungs-ministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul hat in einem Aufsatz dargelegt, dass man so etwas wie einen Aktienindex zum Stand des Menschlichen benötigen würde. Statt der Ziffern des DAX und Dow Jones könnte man den Blick auf die Zahlen zu Armut, Ernährung, Zugang zu Bildung, Schule etc. werfen. Es wären wieder Zahlen, aber sie würden den Blick auf andere Lebenswirklichkeiten lenken. (Und, so mag man an das Ende dieser Gedanken setzen, es würde allen gut tun.) Im Moment, oder zumindest in den letzten Monaten und Jahren, waren es wenige Titel in den Buchhandlungen, die sich damit beschäftigten. Aber zum Teil haben es einzelne Aspekte schon auf die Bestsellerlisten gebracht. Hoffentlich finden sich bald mehr in den Regalen, die davon Zeugnis ablegen, dass Menschen ihre Kreativität zu einem Ziel einsetzen, zur Humanisierung der Welt.

2.

Thomas Antkowiak
„Daheim auf zwei Quadratmetern – Vom Leben im Käfig“
Eine Misereor-Ausstellung zum Menschenrecht auf Wohnen1

Was heißt es, auf etwa zwei Quadratmetern sein Leben fristen zu müssen – ohne jede Privatsphäre, vielleicht ohne Aussicht darauf, dass sich die Situation ändert. Ist es möglich, unter solchen Bedingungen zu leben, ohne Mut, Hoffnung und Selbstwertgefühl zu verlieren?

Misereor richtet mit der Ausstellung über die sogenannten „Käfigmenschen“ in Hongkong das Augenmerk auf die Wohnsituation von Armen in Städten. Das Hilfswerk macht auf die Menschenrechtsverletzungen aufmerksam, denen diese Menschen – oft ohne eigene Schuld – ausgesetzt sind – und zeigt auf, welche Möglichkeiten es für uns gibt, sich solidarisch zu zeigen und aktiv zu werden.

Misereor wurde 1958 von der Deutschen Bischofskonferenz als katholisches Werk für die Entwicklungszusammenarbeit gegründet. Der Gründungsauftrag, den der damalige Vorsitzende, der Kölner Erzbischof Josef Kardinal Frings formulierte, war ein dreifacher:

– Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten zur Bekämpfung von Hunger und Krankheit in der Welt;

– die Menschen in Deutschland durch Bildungsarbeit und Kampagnen auf die Situation der Armen und die Ursachen von Ungerechtigkeit aufmerksam zu machen und

– den Reichen und Mächtigen vom Evangelium her ins Gewissen zu reden.

Dieser Dreiklang leitet Misereor bis heute. Dabei liegt der Bezug zu den Menschenrechten auf der Hand. Der Einsatz für die Menschenrechte – und für die Änderung ungerechter Machtstrukturen – zieht sich wie ein roter Faden durch die Arbeit des Hilfswerks, denn Menschenrechte und Entwicklung hängen wechselseitig voneinander ab.

In einer Stadt wie Nürnberg, die sich als „Stadt der Menschrechte“ einen Namen gemacht hat, braucht es eigentlich nicht besonders erwähnt zu werden, dass am 10. Dezember 1948 auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich verabschiedet wurde. Sie gilt bis heute für alle – auch für die erst später beigetretenen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen – inzwischen 192 an der Zahl.

Ziel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist es, eine Welt zu schaffen, in der alle Menschen „frei von Furcht und Not“ leben können: Frei von Furcht, das bedeutet:

– frei von Furcht vor politischer oder religiöser Verfolgung,

– frei von Furcht vor Folter,

– frei von Furcht vor Todesstrafe und

– frei von Furcht vor willkürlicher Inhaftierung, nur weil man seine Meinung geäußert hat.

Ohne Not zu leben, das heißt:

– genug zu essen zu haben,

– an sauberes Trinkwasser zu gelangen,

– Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung zu haben,

– einen Arbeitsplatz zu haben, der es erlaubt, genügend für den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu verdienen,

– ohne Not zu leben heißt, Zugang zu Bildung zu haben – für Erwachsene und vor allem die Kinder und einen angemessen Platz, um menschenwürdig zu wohnen.

Die letztgenannten Menschenrechte gehören zu den „wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen“ Menschenrechten. Lange wurden sie als nachrangig betrachtet, als Zukunftsvision, deren Verwirklichung die Staaten sich oft nicht leisten können – oder wollen!

Anders als etwa das Verbot der Folter oder das Gebot der Meinungs-, Vereinigungs- oder Religionsfreiheit, die zu den „bürgerlichen und politischen Rechten“ gehören, gelten die „wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen“ Menschenrechte vielen noch bis in unsere Tage als Menschenrechte zweiter Klasse. Doch sind sie dies keineswegs: Von Anfang an waren sie Bestandteil der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Zur Bekämpfung der Armut spielen sie eine mindestens ebenso wichtige Rolle wie die bürgerlichen und politischen Rechte. Für die Arbeit von Misereor sind beide Menschenrechtsdimensionen gleichermaßen bedeutsam.

Am Beispiel der „Cage people“ in Hongkong macht Misereor auf das Schicksal all derer aufmerksam, denen das Menschenrecht auf einen angemessenen Platz zum Wohnen verwehrt wird. Mit der Ausstellung „Daheim auf zwei Quadratmetern – Vom Leben im Käfig“ will Misereor den Blick auf die unglaublich große Zahl von Menschen lenken, die inmitten aufstrebender Städte und schillernder Metropolen in bitterer Armut leben – mitten unter uns also – und doch versteckt und vergessen. Menschen, die am Rande der Gesellschaft leben. Es geht also auch darum, auf unser nahes Umfeld aufmerksam zu machen und zu verbinden.


Ein Blick über die Skyline von Hongkong lässt nicht erahnen, unter welchen Lebensbedingungen Menschen hier wohnen


Ausstellungseröffnung „Cage People“ im Caritas-Pirckheimer-Haus am18.11.2010 (Bildnachweis: Pressestelle Kath. Stadtkirche Nürnberg – Elke Pilkenroth)

Inmitten glitzernder Metropolen treffen wir auf unbeschreibliche Armut. Nicht nur in Hongkong, sondern in vielen Städten der Welt. Derzeit lebt bereits mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung in Städten. Im Jahre 2030 werden schon drei von fünf Menschen in städtischen Ballungsgebieten leben. Das Wachstum der Städte ist ein Wachstum der Armut, denn der Anteil der armen Menschen steigt überproportional zur wachsenden Stadtbevölkerung an. Rund 100 Millionen Menschen weltweit sind bereits heute obdachlos. Das sind etwa 30-mal so viele wie die Bundeshauptstadt Berlin Einwohner hat. Schätzungsweise 2 Milliarden Menschen leben unter menschenunwürdigen Bedingungen, weil für sie kein menschenwürdiger und bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht.

Hongkong ist ein bedrückendes Beispiel. Die Stadt hat etwa 7 Millionen Einwohner. 1,3 Millionen von ihnen leben unterhalb der Armutsgrenze. Wohnraum ist knapp in der Metropole und teuer. Für eine menschenwürdige Einzimmerwohnung im Stadtzentrum muss man im Durchschnitt über 1000 Euro pro Monat aufbringen. Für Hongkongs Arme unerschwinglich. Rund 100 000 Menschen in Hongkong können sich daher als ein Zuhause nicht mehr leisten als einen Käfig von weniger als 2 qm Größe – 20 000 von ihnen sind Kinder. Einen solchen Käfig kann man „schon“ für umgerechnet rund 120,– Euro im Monat mieten – Strom oder andere Nebenkosten meist nicht eingerechnet.

Der Käfig, der Bestandteil der Ausstellung ist, stand vor gut einem Jahr noch mitten in Hongkong. Zwei Menschen lebten darin, mit genau den Habseligkeiten, die auch jetzt dort zu sehen sind.

Erste Käfigheime entstanden in Hongkong bereits in den 1940er Jahren. Vor allem aber seit Anfang der 1950er Jahre boomte der Käfigheim-Markt. Denn damals kamen zahlreiche Einwanderer und Flüchtlinge vom chinesischen Festland ins aufstrebende Hongkong. Als Billiglöhner fanden sie Arbeit in den Fabriken oder verdingten sich als Lastenträger. Doch sie verdienten nicht genug, um sich eine menschenwürdige Unterkunft in der Metropole leisten zu können. Die Stadtverwaltung von Hongkong – damals noch britisch – stellte für all diese Einwanderer keinen angemessenen Wohnraum zur Verfügung. Alleinstehende waren bis in das Jahr 1985 hinein nicht einmal berechtigt, überhaupt einen Antrag auf eine Sozialwohnung zu stellen. So entstand ein neuer, „privater“ Wohnungsmarkt in Hongkong – der Markt der Käfigheime. Einige „einfallsreiche“ Haus- und Wohnungsbesitzer waren auf die Idee gekommen, einzelne Appartements oder ganze Wohnhausetagen aufzuteilen. Statt an eine einzelne Person oder an eine Familie konnten sie ihre Wohnungen und Appartements so an Dutzende von Menschen vermieten und ein Vielfaches an Miete kassieren und das alles völlig legal. Bis zu 100 solcher Wohneinheiten gab es in der Vergangenheit zuweilen auf einer einzelnen Hochhausetage.

Die hygienischen Verhältnisse sind in der Regel katastrophal. Dutzende Menschen müssen sich Toilette und Dusche teilen. Die sogenannten Küchen bestehen oft nur aus einer Gasflasche zum Betrieb zweier Herdplatten. Einen Kühlschrank sucht man zumeist vergeblich. Gesundheitsprobleme und soziale Konflikte sind vorprogrammiert. Viele Bewohnerinnen und Bewohner schotten sich ab: gegenüber der Außenwelt, gegenüber der eigenen Familie, manchmal auch untereinander.

Seit über 20 Jahren arbeitet eine der Misereor-Partnerorganisationen aus Hongkong für und mit den „Käfigmenschen“. SoCO, die „Society for Community Organisation“, wurde 1972 in Hongkong von einer Handvoll engagierter Menschen gegründet. SoCO ist eine gemeinnützige Menschenrechtsorganisation, die mit Sachverstand und Kompetenz die soziale Situation und Entwicklung Hongkongs analysiert und kommentiert, insbesondere die Lage der am gesellschaftlichen Rande der Weltmetropole lebenden Menschen. Der Menschen, die ausgegrenzt, diskriminiert, ignoriert werden: Arme, Alte, Behinderte, Billiglohnarbeiterinnen und Arbeiter. Viele von ihnen sind vom Festland Chinas eingewandert in der Hoffnung, in der aufstrebenden Stadt Arbeit und Wohlstand zu finden. Zu SoCO gehören rund zwei Dutzend fest angestellter Menschen und Hunderte ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer, die konkrete Hilfe leisten, wo akute Not besteht. SoCO findet bei Ärzten, Sozialarbeitern und Psychologen, bei Pädagogen, Journalisten und Fotografen, bis hin zu Friseuren und anderen Handwerkern professionelle Unterstützung. Immer geht es darum, mit Fantasie und Empathie die Eigeninitiative der „Käfigmenschen“ zu fördern; sie zu ermutigen, selbst ihre Rechte einzufordern. Und immer wieder macht SoCO öffentlich auf das Schicksal der Menschen aufmerksam und leistet professionell und erfolgreich Lobbyarbeit zur Änderung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der in Armut lebenden Menschen nicht berücksichtigen und vernachlässigen.

SoCO zog sogar bis vor die Vereinten Nationen, um auf die Diskriminierung und Verletzung der Menschenrechte der „Käfigmenschen“ aufmerksam zu machen.

Wer sind diese Menschen, die in Käfigen leben und die bereit waren, sich für die Ausstellung fotografieren zu lassen?

Beginnen wir mit Chung Yuk-chun. Als das Foto von ihr aufgenommen wird, ist sie 78 Jahre alt. „Ich fühle mich wie ein kaputtes Boot, das das andere Ufer des Flusses nicht erreichen kann,“ sagt sie und dass sie „eine Verliererin“ sei. Ursprünglich aus einer wohlhabenden Familie stammend, kommt sie in den 1950er Jahren nach Hongkong. Sie möchte am Wohlstand der aufstrebenden Stadt teilhaben. Doch sie findet nur schlecht bezahlte Arbeit in einer der vielen Fabriken der Stadt. So wie ihr geht es damals abertausend chinesischen Einwanderern.


Thomas Antkowiak im Gespräch vor einem Original Käfig aus Hongkong. Ausstellungseröffnung „Cage People“ im Caritas-Pirckheimer-Haus am 18.11.2010, Bildernachweis: Pressestelle Kath. Stadtkirche Nürnberg – Elke Pilkenroth

Chung Yuk-chun hat in ihrem Käfig viele Fotos von Buddha angebracht. Das hilft der alten Frau, ihren Lebensmut nicht völlig zu verlieren. Jeden Morgen beim Aufwachen betet sie eines der Grundgebete des Buddhismus: dass alle fühlenden Wesen von ihrem Leid erlöst werden mögen.

Mit Hilfe von SoCO hat Chung Yuk-chun inzwischen tatsächlich eine Sozialwohnung bekommen. Nach über 35 Jahren im Käfig tut sie sich schwer, sich an die neue Umgebung zu gewöhnen. Und noch ist sie nicht ganz geheilt von den Depressionen, die sie immer wieder einholen. Doch sie hält Kontakt nach außen und hilft nun selbst denjenigen, die den Sprung in ein menschenwürdiges Zuhause noch nicht geschafft haben. Auch sie sollen den Mut nicht verlieren.

Lee Cheung ist 71 Jahre alt. Er hat sich an das Leben im Käfig und an die, die dieses Schicksal schon viele Jahre mit ihm teilen, so sehr gewöhnt, dass er sich etwas anderes nicht mehr vorstellen kann und will. Eine staatliche Rente erhält er nicht. Er lebt von dem wenigen Ersparten, das er als selbständiger Dreirad-Fahrer in Hongkong zurücklegen konnte. Und als Gelegenheitsarbeiter verdient er sich seit seiner Pensionierung vor drei Jahren immer mal wieder ein paar Euro dazu. Die spart er – für seine Beerdigung. Es ist sein fester Wille, in Würde von dieser Welt zu gehen.

Ho Tim ist zum Zeitpunkt der Aufnahme erst 41 Jahre alt. Seine Frau und seine Kinder leben noch auf dem chinesischen Festland. Eine Zeit lang arbeitete er in der Küche eines der vielen Restaurants in Hongkong. Doch dann löste sich die Netzhaut von seinem rechten Auge ab. Geld für einen Arzt hatte er nicht. So verlor er durch die Krankheit seinen Job. Seitdem wohnt er in einem Verschlag – ohne Fenster, direkt gegenüber der sogenannten Küche. Überall riecht es nach Gas. Ho Tim teilt sich die Etage mit 24 anderen Bewohnern. Sieben Ventilatoren hat er in seinem Mini-Zuhause installiert. Sonst sind die Hitze und die stickige Luft im Sommer nicht auszuhalten. „Für mich sieht das hier eher aus wie ein Sarg, nicht wie ein Zuhause,“ sagt er.

Joan und Jason mit ihren beiden Kindern haben es inzwischen geschafft: Sie konnten – auch mit Hilfe von SoCO – in eine Sozialwohnung umziehen. Und Jason hat eine Arbeit gefunden, bei der er genug verdient, um die Familie zu ernähren. Joan arbeitet stundenweise. Und das wichtigste für die beiden: die Kinder gehen zur Schule.

Jedes Jahr hilft SoCO Tausenden Menschen, dem Leben im Käfig zu entkommen. Inzwischen ist die Zahl der Käfigheimbewohner von etwa 270000 in den 1980er Jahren auf 100000 gesunken. Neben der Hilfe für einzelne Menschen und Familien ist es SoCO auch gelungen, strukturelle Veränderungen durchzusetzen. So sind die Auflagen für das Betreiben von Käfigheimen inzwischen strenger. Das mag Außenstehenden nicht als Erfolg erscheinen, für die Menschen, die unter diesen Bedingungen leben müssen, bringt es jedoch große Erleichterung, wenn beispielsweise aus Sicherheitsgründen inzwischen nur noch zweistöckige, statt wie früher dreistöckige Käfigbetten erlaubt sind. Und seit 1985 können nun endlich auch Alleinstehende und alte Menschen einen Antrag auf eine kleine Ein-Raum-Sozialwohnung stellen. Der Kreis derer, die überhaupt eine Chance haben, dem Käfig zu entkommen, ist damit erheblich erweitert worden. Auch das ist ein Erfolg von SoCO.

Und mehr noch als das: Einen großen Teil der Zeit verbringen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SoCO bei und mit den „Käfigmenschen“ selbst. Das Mitgefühl, die Offenheit und die Akzeptanz, mit denen sie ihnen begegnen, geben ihnen das Gefühl der eigenen, unveräußerlichen Menschenwürde zurück. So haben diese Menschen auch den Mut gefunden, die in der Ausstellung gezeigten Fotos aufnehmen zu lassen und öffentlich über ihr Schicksal zu sprechen. SoCO unterstützt und ermutigt sie, ihr Leben in die eigenen Hände zu nehmen und für ihre Rechte beharrlich einzustehen.

Nur dort, wo die Menschenrechte geachtet, geschützt und gefördert werden, kann auch Entwicklung stattfinden. Die Bekämpfung der Armut, der Kampf gegen „Hunger und Krankheit in der Welt“ ist in vielen Fällen nichts anderes als konkrete Menschenrechtsarbeit. Auch in Armut lebende Menschen haben Rechte, einschließlich des Rechts auf einen menschenwürdigen Platz zum Wohnen.

„Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet“ – so heißt es in Artikel 25 Absatz 1 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“.

Mit der Ausstellung „Daheim auf zwei Quadratmetern – Vom Leben im Käfig“ will Misereor einen Beitrag dazu leisten, dass dieses Menschenrecht Wirklichkeit werden kann – Wirklichkeit für rund 80 000 Erwachsene und 20 000 Kinder in Hongkong, die in Käfigen und Verschlägen von etwa 2 qm Größe nach wie vor unter unsäglichen Bedingungen leben müssen. Daran wollen wir und daran können wir etwas ändern.

Die Käfigmenschen von Hongkong sind stolz darauf, dass ihr Schicksal nun im Rahmen der Ausstellung auch in Deutschland Aufmerksamkeit erlangt. Es gibt ihnen Mut und Hoffnung, zu wissen, dass sie nicht allein gelassen sind.

Internationale Aufmerksamkeit und Solidarität können mehr als ein Zeichen setzen. Sie können helfen, für viele tausend Menschen in Hongkong ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

Wolfgang Bährle
Zur Lage der Menschenrechte in der Republik Guinea 1

Die Republik Guinea ist sehr reich an Bodenschätzen. Wissenschaftler sprechen von einer geologischen Sensation. Eine makroökonomische Studie durch ein europäisch-amerikanisches Konsortium ergab einen Lebensstandard auf dem Niveau von Kuwait, wenn die Ressourcen vernünftig genutzt werden. Tatsächlich sind die derzeitigen Lebensverhältnisse jedoch katastrophal.

Die Menschenrechte definieren sich nicht nur als das Recht des Menschen auf bürgerliche und politische, sondern auch auf den Bereich der sozialen Rechte. Gerade die sozialen Rechte sind es, die die Bürger eines Landes als eine Errungenschaft oder aber als den größten Rechtsmangel wahrnehmen.

Die Bevölkerung Guineas hat in Folge dessen ein Recht auf sauberes Trinkwasser, ein Recht auf Bildung, ein Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung, ein Recht auf soziale Absicherung, ein Recht auf elektrischen Strom, ein Recht auf funktionierende Kommunikationssysteme, kurz gesagt, ein Recht auf den Nutzen des vorhandenen Reichtums zum eigenen Wohle.

Wenn man die Situation Guineas objektiv analysiert, so kommt man zu dem Resultat, dass unter Beibehaltung der vorhandenen Wirtschaftsstrukturen Guinea niemals in der Lage sein wird, diese Rechte den Bürgern zu gewähren. In Anbetracht dieser Erkenntnis hat S. E. Präsident Lansana Conté dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialrates, Michel Kamano, den Auftrag erteilt, ein alternatives Konzept zu den vorhandenen ökonomischen Strukturen zu entwickeln, welches es dem Lande ermöglicht, sich auf allen vorgenannten Bereichen zu entwickeln und den Anschluss an die Weltwirtschaft zu erreichen.


Dr. Abdoulayé Diallo, Vorsitzender des Euro Guinée e. V., im Kreise von Vertretern der Menschenrechte aus der Republik Guinea-Menschenrechtskonferenz zur Lage der Menschenrechte in der Republik Guinea im Caritas-Pirckheimer-Haus am 2. Oktober 2010, Nürnberg. Bildrechte: Matthias Fetzer

Wir haben in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialrates, Michel Kamano, die unterschiedlichsten Konzeptstudien entwickelt. Letztendlich führte nur eine, welche zusammen mit einer europäisch-amerikanischen Finanz- und Projektentwicklungsgruppe entwickelt wurde, zu dem gewünschten Ergebnis.

Dieses Konzept entspricht nicht den traditionellen merkantilen Vorstellungen, sondern folgt einem progressiven, an die Internationale Finanz-Community angelehnten Konzept, das darauf fußt, Rohstoffe – über die Guinea zu Genüge verfügt – zum ausschließlichen Nutzen des Landes mit Leverage-Effekt zu monetarisieren und den Profit im vollen Umfang für Projekte im Lande zu verwenden.

Der Name des Projektes ist STABDEV und bedeutet Stabilisation und Development. Im ersten von fünf Schritten war eine Investition von 20,6 Milliarden US-Dollar geplant. Neben dem Bau von Infrastruktur-projekten war uns der Aufbau eines Sozialsystems von eminenter Bedeutung. Mit diesem Sozialsystem sollte erreicht werden, dass ältere Menschen eine Art Grundversorgung in Form einer Grundrente erhalten.

Ein weiterer herausragender Punkt war die Exploration der Bodenschätze. Zur Zeit liegen dem Minenministerium keine korrekten Unterlagen über die Bodenschätze des Landes vor. Ein Land, das seinen Wohlstand auf das Vorhandensein von Rohstoffen aufbauen will und keine Übersicht über seine Bodenschätze hat, kann keine nachhaltige Rohstoffpolitik betreiben. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) in Hannover sollte die Untersuchungen durchführen.

Allein für diesen Auftrag war eine Summe von 400 Millionen US-Dollar vorgesehen. Diese neutrale Ausarbeitung hätte die Regierung in die Lage versetzt, kompetente Entscheidungen bezüglich der Rohstoffpolitik zu treffen. Damit wäre man nicht mehr von Konzernen abhängig, die ihre eigenen Interessen verfolgen und dem Minenministerium falsche Angaben über Lagerstätten geben. So aber gehen mit den derzeitigen Lieferungen von Bauxit auch andere wertvolle Rohstoffe außer Landes, ohne dass Guinea davon profitiert.

Lassen Sie mich einen kurzen Blick zurück werfen, wie das Projekt entstanden ist: Als vor Jahren eine chinesische Firma angekündigt hatte, für die Lieferung von zwei Milliarden Tonnen Bauxit ein Wasserkraftwerk für eine Milliarde US-Dollar zu bauen, empfand ich das als sehr unausgewogen. Die Verantwortlichen in Guinea konnten mir keine Auskunft über den Wert der geforderten Bauxitlieferung geben. Meine Recherchen ergaben, dass diese 2 Milliarden Tonnen Bauxit einen realen Wert von mindestens 60 Milliarden US-Dollar darstellten (Stand 2008). An diesem Beispiel kann man ersehen, wie das Land von ausländischen Investoren ausgeraubt wird.

Hier sollte also ein Wasserkraftwerk vom ausländischen Investor zu einem angeblichen Wert von 1 Milliarde USD gebaut werden und der Investor erhält dagegen mindestens 60 Milliarden USD als Gegenwert. Man kann davon ausgehen, dass die Fachleute in Guinea den reellen Wert eines Wasserkraftwerkes nicht beurteilen können, so kann eventuell das Kraftwerk auch nur einen reellen Wert von 500 Millionen USD darstellen, zumal die Fachleute im Minenministerium noch nicht einmal in der Lage sind, den Wert einer Bauxitlieferung zu bewerten. Die Verträge waren unterschriftsreif und sind zum Glück durch Intervention des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialrates verhindert worden.

In Anbetracht dieser Diskrepanz habe ich nach einer fairen Alternative gesucht. Das Ergebnis war das Projekt STABDEV. Das Ziel von STABDEV war:

– Sämtliche Bauvorhaben (Hafen, Flughafen, Wasserkraftwerke, Eisenbahn, Straßen, Aluminiumschmelzen, etc.) hätten sich von Anfang an zu einhundert Prozent im Besitz der Republik Guinea befunden und wären ohne jegliche Belastung gewesen.

– Alle Gewinne, wie zum Beispiel aus der Aluminiumproduktion sollten zu einhundert Prozent Guinea gehören.

– Guineische Bürger sollten auf sämtlichen Bereichen ausgebildet und geschult werden, um alle Projekte selbst warten und betreiben zu können. Dafür war ein Ausbildungszentrum für 4000 Ingenieure vorgesehen.

Die Vorteile von STABDEV sind:

– Guinea wäre nicht mehr von den Minenkonzernen und Organisationen abhängig gewesen.

– Die Wertschöpfung wäre im Land geblieben.

– Eine große Anzahl von Arbeitsplätzen sollte geschaffen werden.

– Der Wohlstand wäre drastisch angestiegen.

– Ein schonender, verantwortungsvoller Umgang mit wertvollen Ressourcen war vorgesehen.

– Nachfolgenden Generationen wären große Mengen an Ressourcen erhalten geblieben.

Im Mai 2008 habe ich zusammen mit S. E. M. Kamano den Parlamentspräsidenten Somparé über das Projekt STABDEV informiert. Er hat seine volle Unterstützung zugesichert. M. Kamano und Parlamentspräsident Somparé haben den Staatspräsidenten Lansana Conté über das Konzept des Projektes informiert, der ebenfalls seine Zustimmung gab. Leider war der Staatspräsident Conté zu diesem Zeitpunkt schon so krank, dass die Regierungsmitglieder keine Anweisungen des Präsidenten mehr befolgten. STABDEV wurde damals von Finanzminister Ousman Doré und dem Premierminister Souaré wegen eigener Interessen blockiert.

Nach dem Tode des Staatspräsidenten Lansana Conté habe ich im Rahmen einer persönlichen Audienz in Camp Alpha Yaya mit dem Präsidenten Moussa Daddis Camara sehr ausführlich über das Projekt gesprochen. Der Präsident war von den Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten für Guinea überzeugt und sagte seine uneingeschränkte Unterstützung zu. Präsident Moussa Daddis Camara wurde jedoch schon am nächsten Tag vom Minenminister Mahmoud Thiam überzeugt, von dem Projekt STABDEV Abstand zu nehmen.

Der Minenminister Thiam hatte von einer Investorengruppe bereits Schmiergeld erhalten, so dass er diesen „Investoren“ gegenüber verpflichtet war und er keinerlei Interesse an einer Bearbeitung des Projektes STABDEV zeigte. Zu dieser Zeit gab es erstaunlicherweise Informationen über Verhandlungen mit einer chinesischen Firma über ein Investitionsvolumen von 23 Milliarden US-Dollar, zwar augenscheinlich mit den gleichen Inhalten, im Detail jedoch mit großen Unterschieden zu STABDEV.

Guinea sollte durch das Projekt STABDEV zu einem Vorbild für sämtliche westafrikanische Staaten aufgebaut werden, welches sogar das Potenzial hat, seine Nachbarländer mit elektrischer Energie zu versorgen.

Leider ist das Projekt STABDEV trotz seiner großartigen Perspektive für Guinea immer wieder auf Grund von Eigeninteressen einiger Minister in der Vertragsphase blockiert worden. Die verantwortlichen Direktoren der europäisch-amerikanischen Finanz- und Projektentwicklungsgruppe haben strikt jegliche Zahlung von Schmiergeldern abgelehnt und sich dadurch den Unwillen einiger Minister zugezogen. Regierungsmitglieder haben Ihr Eigenwohl über die Interessen des Landes gestellt und wegen lächerlicher Summen Schmiergeldes das Wohl eines ganzen Landes geopfert.

Neben dem Minenminister Thiam hat hauptsächlich der Premierminister Kabiné Komara das Projekt STABDEV blockiert, auch der Finanzminister Mamadou Sandé, den ich mehrmals persönlich getroffen habe, hat aus diversen Gründen keine Unterstützung gegeben.

Tief enttäuscht wurde ich auch vom Auswärtigen Amt in Berlin: Unsere Vertragspartner haben verlangt, dass die Regierung in Berlin und die US-Regierung über das Projekt informiert werden. Da ich über keine Kontakte zur US-Regierung verfügte, haben die Vertragspartner das State Department und diverse Senatoren informiert. Ich meinerseits habe via dem ehemaligen Bundespräsidenten und Afrikafreund Horst Köhler einen entsprechenden Verweis zum Auswärtigen Amt bekommen. Auf Grund des Verweises des Herrn Bundespräsidenten habe ich das zuständige Referat des Auswärtigen Amtes sehr detailliert über STABDEV informiert. Auch dahin gehend, dass ich gegebenenfalls um logistische Unterstützung bei den Verhandlungen und der Abwicklung von Projekten bitte, da ich schon im Vorfeld bei Kontakten zu deutschen Firmen auf eine gewisse Zurückhaltung gestoßen bin, wenn es um Aufträge in Guinea ging. Ich habe klar zum Ausdruck gebracht, dass Guinea bei dem Projekt STABDEV um keinerlei finanzielle Unterstützung nachsucht, sondern dass durch das Projekt Aufträge an deutsche Firmen vergeben werden sollten. Außerdem könnte man in einem gewissen Rahmen die Lieferung von Rohstoffen wie Bauxit, Eisenerz, div. Sondermetalle und natürlich auch Erdöl sowie Erdgas sicherstellen. Nach ca. drei Monaten Bearbeitungszeit durch das Auswärtige Amt erhielt ich die Mitteilung, ich sollte mich bitte an die deutsche Botschaft in Conakry wenden. Hier habe ich keinen Handlungsbedarf gesehen, da die Auseinandersetzungen zwischen dem Staatspräsidenten Camara und dem Deutschen Botschafter Prinz sehr kontraproduktiv waren. Wir alle wissen, wie sich die Situation weiter entwickelt hat. Der 28. September 2009 ist das bisher dunkelste Kapitel in der Geschichte Guineas und auch der Grund für unsere heutige Veranstaltung.

Nur wenige Tage später besuchte die Delegation einer chinesischen Firma Conakry, um ein Abkommen über Bodenschätze zu unterzeichnen. Diesmal war das Investitionsvolumen nur noch 7 Milliarden US-Dollar. Ganz nach dem Motto des Finanzinvestors Dr. Mark Mobius aus Singapur, der in dem Film „Let’s make money“ von Erwin Wagenhofer gesagt hat: „Am besten investiert man dann, wenn das Blut auf der Straße klebt, dann ist der Gewinn an größten.“ Dieselben Personen, die sich gegen STABDEV ausgesprochen hatten, waren nun für eine Zusammenarbeit mit einem Investor in sämtlichen Minenprojekten Guineas. Damit wollten die Herren auch für die Zukunft ihren persönlichen Anteil sichern.

Im Dezember 2009 erfolgte ein Wechsel im Amt des Staatspräsidenten von Moussa Daddis Camara zu S. E. General Sekouba Konaté. Der neue Präsident hat es geschafft, Guinea wieder zurück an den Tisch der Weltgemeinschaft zu führen. Am 2. Juni 2010 habe ich den Präsidenten in Paris getroffen und über STABDEV informiert.

Der Präsident S. E. General Sekouba Konaté war in Übereinstimmung mit den Initiatoren des Projektes STABDEV der Meinung, mit diesem Projekt allein kann man ein Land wie Guinea nicht von einem unterentwickelten Drittweltland zu einem Land, das dem Standard eines europäischen Landes entspricht, aufbauen. Die Initiatoren von STABDEV sind immer davon ausgegangen, dass Guinea eine Vielzahl von Investoren für den Aufbau des Landes benötigt. Das Projekt STABDEV sollte einen Kristallisationsschwerpunkt in der Entwicklung des Landes darstellen, so dass das Land für andere Investoren noch interessanter wird und somit ein Multiplikatoreffekt erzielt wird. Es war unser Bestreben, mit diesem Projekt ein leuchtendes Signal in die Welt zu senden und der Staatengemeinschaft zu zeigen, dass sich ein Land auch aus eigener Kraft entwickeln und in der Neuzeit ankommen kann, ohne dass Entwicklungshilfe oder sonstige Unterstützungszahlungen von anderen internationalen Institutionen notwendig sind.

Der Präsident hat der Durchführung des Projektes STABDEV zugestimmt und seine volle Unterstützung zugesagt. Er beauftragte per Präsidentenorder den Minister Lucien Beindou Guilao, alle notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit das Projekt starten kann. Leider war Minister Guilao mit dieser Aufgabe total überfordert und er war nicht in der Lage, die ihm vorgelegten wenigen Dokumente zu verstehen und zu bearbeiten.

Zu allen negativen Umständen wurden nun auch noch Forderungen nach Schmiergeld in Höhe von 10 000 US-Dollar durch den Gouverneur der Zentralbank, Alhassane Barry, bekannt.

Minister Guilao und der Gouverneur der Zentralbank Alhassane Barry beschuldigen sich heute noch gegenseitig, die Verzögerungen in der Bearbeitung des Projektes verursacht und die Schmiergeldforderung gestellt zu haben. Nachdem wir alle nach den geltenden internationalen Regeln der Compliance arbeiten, ist ein derartiges Vorgehen nicht akzeptabel. Dementsprechend wurde STABDEV am 18. August 2010 von unseren Partnern schriftlich gekündigt.

Nach jahrelangen Versuchen, Guinea zu einer besseren Zukunft zu verhelfen, komme ich zu dem Ergebnis, dass alle bisherigen Bemühungen an korrupten Personen gescheitert sind. Wegen weniger Dollars für die eigene Tasche verschwinden großartige Projekte in der Schublade. Dabei verhält sich der Minenminister Thiam wie ein kleiner Junge, der mit Goldbarren spielt, die er im Tausch gegen ein paar Bonbons verschenkt.

Drei Staatspräsidenten, der damalige Parlamentspräsident Somparé und der Präsident des Wirtschafts- und Sozialrates, Michel Kamano, sind, ohne die Hand aufzuhalten, für STABDEV mit ganzem Engagement eingetreten. Umso bedauerlicher ist es, wenn dann untergeordnete Personen im Regierungsapparat Eigeninteressen über die Interessen des Landes stellen. Die Bevölkerung wird so um ihr Recht auf ein würdevolles Leben betrogen. Diese korrupten Personen müssen einfach begreifen, dass es sich lohnt, uneigennützig zu arbeiten. Der Gewinn für jeden Einzelnen im Land ist bei einer Entwicklung wie mit STABDEV vorgesehen wesentlich größer als 10 000 Dollar für die eigene Tasche. Guinea muss sich entscheiden, welchen Weg es gehen möchte. Will man nur Rohstofflieferant der restlichen Welt bleiben oder will man auf Augenhöhe mit Industrieländern an einem Tisch verhandeln?

Die Möglichkeiten sind gegeben. Um ein Land aufzubauen, benötigt man hunderte Milliarden von US-Dollar. Diese Gelder bekommen wir sicher nicht von Konzernen und sicher nicht von Ländern, die bei ihren Investitionen keine Fragen zur Regierungsführung stellen. Eines Tages sind die Rohstoffe eines jeden Landes zu Ende. Dann stellt sich heraus, wer für die Zukunft geplant hat. Ansonsten verharrt das Land in Armut und Rückständigkeit. Wer möchte das seinen Nachfahren zumuten?

Der Reichtum Guineas ist sein Fluch. Solange es Guinea nicht aus eigener Kraft schafft, sich von den Fesseln der großen Konzerne und der Industrieländer zu befreien, gibt es keinen Wohlstand für die Bevölkerung. Die Industrienationen sind nicht an einem wirtschaftlich starken Guinea interessiert, ein armes Land kann man viel leichter am Gängelband führen. Das Wohl der Menschen zu fördern und die Wahrung der Menschenrechte ist bei vielen Politikern nur ein Lippenbekenntnis, in Wirklichkeit wird nur daran gearbeitet, die Menschen in Guinea als Sklaven der Industrienationen zu halten und den Zugang zu billigen Rohstoffen sicherzustellen.

Präsident Barack Obama rief in seiner Rede beim UN-Millenniumsgipfel in New York die Entwicklungsländer zu mehr Eigenverantwortung auf. Wörtlich sagte er: „Für Ihre eigene Führungsverantwortung gibt es keinen Ersatz: Nur Sie selbst können jene schwierigen Entscheidungen treffen, die den Weg für eine dynamische Entwicklung Ihrer Länder öffnet.“

Otto Böhm
Freie Rede auch für Hassrede?
Zur Diskussion um die Einschränkung des Menschenrechts auf Meinungsfreiheit1

Wer sich heute in Deutschland „gegen Rechts“ positioniert, tritt häufig zugleich auch für eine umfassende Bekämpfung der Meinungen von Neonazis – auch mit juristischen Mitteln – ein. Wer sich als Teil der internationalen Menschenrechtsbewegung versteht, verteidigt dagegen eher die Meinungsfreiheit gegen Einschränkungen. Diesen Zwiespalt sehe ich auch in Nürnberg: Die „Stadt der Menschenrechte“ führt zugleich die „Allianz gegen Rechtsextremismus“ an. Ich möchte heute Abend beide Grundhaltungen, die in Nürnberg jeweils eine breite Basis haben, detaillierter aufeinander beziehen.

Muss sich die Öffentlichkeit an Hasspredigten – im Englischen ist der Begriff Hate Speech gängig geworden – gewöhnen? Im Unterschied zu Hate Speech in den USA wird in Deutschland Volksverhetzung strafrechtlich verfolgt. Die komplexen Argumentationen um das hohe moralische Empörungspotenzial und um die Rolle einer ständig alarmbereiten Medienwelt – die Medien als Moralisierungsanstalten, die selbst vom ständigen Tabubruch leben – können hier nicht entfaltet werden. Mir geht es nur um eine Frage aus diesem Diskursfeld: Soll das Recht auf Meinungsfreiheit eingeschränkt werden, wenn Aussagen und Behauptungen zum Hass gegen Minderheiten aufstacheln und an den Rassismus der Nazis anknüpfen? Und ich will darlegen, wie diese Problematik in verschiedenen Menschenrechtsgruppen diskutiert wird. Denn: In diesen internationalen Arbeitszusammenhängen ist es äußerst umstritten, die Meinungsfreiheit für rassistische Äußerungen einzuschränken. Dabei stoßen eine eher deutsch-kontinentaleuropäisch geprägte und eine eher angelsächsische Tradition aufeinander. In der Perspektive der zu schützenden Werte formuliert: Gleichbehandlungsgebot und Antidiskriminierungsschutz oder uneingeschränkte Freiheit des öffentlichen Ausdrucks?

Die Menschenrechte wollen gleichzeitig Meinungsfreiheit und Diskriminierungsfreiheit garantieren

Die Spannung ist in den Menschenrechten selbst angelegt: Das Verbot der Rassendiskriminierung zieht sich wie ein roter Faden durch den Menschenrechtsschutz. Die Bekämpfung rassistischer Äußerungen – als eine Vorstufe der Diskriminierung – wirft die Frage nach den Grenzen der Meinungsfreiheit auf. Denn es scheint widersinnig, Diskriminierungsverbote aufzustellen und gleichzeitig zu dulden, dass zur Ungleichbehandlung der Menschen auf der Basis ihrer ethnischen Herkunft aufgerufen wird. Aber zwischen den Werten Freiheit und Gleichheit gibt es ja nicht nur eine Spannung, sondern auch einen inneren, positiven Zusammenhang: Das universelle Gleichheitspostulat schützt auch die Freiheit und die Würde des Einzelnen. Weniger abstrakt: Im Deutschland der Dreißiger-Jahre haben sich rassistische Ideologien ja nicht nur gleichheits-, sondern auch freiheitsfeindlich gezeigt: Sie nahmen den Einzelnen ihre Handlungs- und Entwicklungsfreiheit.


Straßentheateraktion „Amnesty überfällt die Stadt“ der Erlanger Hochschulgruppe von Amnesty International, Juli 2009 (Bildnachweis: Fotograf: Cornelius Wachinger. Copyright: Amnesty-Hochschulgruppe Erlangen)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 wollte ein möglichst universeller, das heißt, nicht an geographische oder historische Kontingenzen gebundener Codex sein. Der Geltungsanspruch sollte über jede nationale Beschränkung hinausgehen. Aber ihre Genese ist doch spezifisch; die Rechte sind nicht vom Himmel gefallen. Sie sind das Ergebnis eines Lernprozesses, den Rainer Huhle, der die Geschichte der Menschenrechte erforscht, so beschreibt: „Was hat die Welt also aus den Naziverbrechen gelernt? Das Beispiel der Meinungsfreiheit zeigt, dass dieser Lernprozess ein sehr heterogener war. Die Erfahrungen des Nazismus waren nicht überall gleich, und sie trafen auf unterschiedliche, bereits auf weiter zurückliegenden historischen Erfahrungen gegründete rechtliche und politische Traditionen“ (Huhle 2008, S. 123).

Nach 1945 haben sich Völkerrechtler aus ihrer je eigenen Tradition am Problem der Einschränkungsdefinitionen für die Meinungsfreiheit immer aufs Neue abgearbeitet. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte selbst schränkt die Meinungsfreiheit nicht ein. In Art. 19 des 1966 von den Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) hat man sich auf folgende Formulierung geeinigt:

„(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. […] (3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit“ (Bundeszentrale: Menschenrechte 1999).

Bestimmte Dimensionen der Einschränkung sind den sozialistischen und „Drittweltländern“ geschuldet. So wollte schon 1948 die Sowjetunion in der Allgemeinen Erklärung die Kriegspropaganda nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt sehen. Auch die Völkermord-Konvention von 1948 hatte die „Aufstachelung zum Völkermord“ als eine den Völkermord vorbereitende Handlung verboten. Und drei Jahre zuvor, vor dem Internationalen Militärtribunal von Nürnberg, war der fränkische NS-Propagandist Julius Streicher wegen dieses Delikts zum Tode verurteilt worden.

Gegenwärtig werden die möglichst engen Grenzen einer Einschränkung am deutlichsten von Agnes Callamard, Direktorin der Menschenrechtsorganisation „Article 19“, formuliert. Jede Einschränkung sollte den folgenden Anforderungen genügen: „klare und enge Definition; keine Bestrafung für Aussagen, die wahr sind; Bestrafung erst, wenn gezeigt ist, dass Hate Speech die Absicht hatte, zu Feindseligkeiten und Gewalt aufzustacheln; angemessene Bestrafung, Gefängnisstrafe nur als letztes Mittel; Einschränkungen dürfen nur das Ziel haben, Individuen zu schützen; sie haben nicht die Aufgabe, deren Denk- oder Glaubenssysteme vor Diskussionen, genauer Prüfung oder – auch unvernünftiger – Kritik zu bewahren“ (Callamard 2007).

Wer in der NS-Tradition steht, kann in Deutschland den Schutz der Meinungsfreiheit nur eingeschränkt in Anspruch nehmen

Dass sich bestimmte Personengruppen durch Diskriminierungen und Hate Speech in ihrer Würde oder Ehre verletzt fühlen, ist ein Ergebnis historischer Erfahrungen und kollektiver Verarbeitung durch die jeweilige Gruppe. Die Erfahrungen der Opfer des Nationalsozialismus nimmt die deutsche Rechtsprechung in ihren Grenzziehungen für politische Betätigung und Meinungsfreiheit auf. Ihre Auslegung ist aber auch hierzulande nicht unstrittig. Artikel 9 Absatz 2 GG erklärt Vereinigungen für verboten, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten. In Deutschland wurde die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und die Aufstachelung zum Rassenhass unter Strafe gestellt (Artikel 130 StGB).

Politische Akteure in Deutschland, im weitesten Sinne Antifaschisten und Demokraten, fordern – zum Schutz der Opfer, aber auch um jede politische Handlungsmöglichkeit von NS-Nachfolgegruppen zu verhindern – weitere Einschränkungen der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. In der Begründung für eine weitere gesetzliche Einschränkung sagte die damalige Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) am 18.2.2005 in der Bundestagsdebatte: „Das Gesetz über befriedete Bezirke schützt die Integrität unserer Verfassungsorgane und ihrer Mitglieder“ (Zypries 2005). Dass auch an anderen Orten, die nichts mit dem Schutz von Verfassungsorganen zu tun haben, wie dem Brandenburger Tor in Berlin oder in Wunsiedel, nicht demonstriert werden darf, begründete die Ministerin mit dem Schutz der „Würde und des Andenkens der Opfer des NS-Regimes“ (Zypries 2005). Sie versuchte auch eine Einordnung der rot-grünen Regierungsposition in die internationale Rechtsentwicklung. In einer Rede im Jahr 2006 sagte sie:

„Übrigens: International wird dies zum Teil ganz anders gesehen. Denken Sie etwa an die USA mit dem 1. Amendment oder England. Dieses weite angelsächsische Verständnis von Meinungsfreiheit hat mit dazu beigetragen, dass es innerhalb der EU sehr schwierig ist, im Rahmenbeschluss gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auch Strafvorschriften für bestimmte Meinungsäußerungen zu verankern. Der deutsche Weg ist allerdings ein anderer. Und eine bislang bestehende Lücke haben wir im vergangenen Jahr sehr erfolgreich geschlossen. Wir haben den Tatbestand der Volksverhetzung verschärft. [Zypries bezieht sich hier auf das Verbot der Holocaustleugnung, s. u., d. Verf.] Außerdem haben wir das Versammlungsgesetz geändert. Jetzt können Demonstrationen an wichtigen Holocaust-Gedenkstätten verboten werden, wenn sie die Würde der Opfer beeinträchtigen. Damit ist es uns nicht nur gelungen, hier in Berlin das Holocaust-Mahnmal zu schützen, sondern die Rechtsänderung hat auch andernorts Früchte getragen. Die jährlichen Aufmärsche für Rudolf Heß in Wunsiedel können jetzt verboten werden, und diese Verbote haben auch der kritischen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standgehalten“ (Zypries 2006).

In der politischen Auseinandersetzung mit dem Rechtsradikalismus sind aber auch differenziertere Positionen präsent als die, die ich hier als „traditionellen Antifaschismus“ bezeichnen möchte. Der Berliner Antisemitismusforscher Michael Kohlstruck fordert nicht zuerst Verbote für Demonstrationen, sondern empfiehlt, Aufmärsche als Chance für die Öffentlichkeitsarbeit und für die politische Bildung zu sehen:

„‚Kein Fußbreit den Faschisten‘ ist ein historischer Slogan. Ziel von Aktivitäten sollte aus Achtung vor den Grundrechten und aus Gründen des Respekts vor rechtsstaatlichen Entscheidungen nicht die Verhinderung, sondern allein der Protest gegen rechtsextreme Veranstaltungen sein. Der Protest bezieht sich zunächst auf die aktuelle Veranstaltung. Er sollte verallgemeinert werden und die gesellschaftlichen wie die politischen Ordnungsideen der Rechtsextremen thematisieren“ (Kohlstruck 2007, S. 2).

Zudem gibt es Bürgerrechtsgruppen, die aus den freiheitlich-bürgerrechtlichen Defiziten der deutschen Geschichte ein fundamentalkämpferisches Menschen- und Grundrechtsverständnis entwickeln, dem jede Forderung nach effektiveren staatlichen Maßnahmen zuwider ist. Der bürgerliche wie der sozialistische Staat werden aus dieser Perspektive als strukturell repressiv verstanden; ihm noch mehr rechtliche Mittel an die Hand zu geben, wäre für alle Bürger fatal. Seit Jahrzehnten in der Menschenrechtsarbeit aktive Gruppen wie die „Humanistische Union“ oder das „Komitee für Grundrechte und Demokratie“ wenden sich gegen Einschränkungen öffentlicher Auftritte z. B. der NPD. In den Worten eines bekannten Sprechers, des Berliner Politologen Wolf-Dieter Narr:

„Statt Verbote – öffentliche Auseinandersetzungen: Lebendige Demokratie und ein nicht heuchlerisches Menschenrechtsverständnis der staatlichen Institutionen zeigt sich in der offenen Auseinandersetzung. Den Opfern des Nationalsozialismus wird man nicht gerecht, wenn man Demokratie und Meinungsfreiheit örtlich einschränkt“ (Narr 2005).

„Nie Wieder“ als normativer Maßstab des Grundgesetzes

Im August 2008 legte der damalige Vizechef der NPD, Jürgen Rieger (inzwischen verstorben), Verfassungsbeschwerde gegen den vierten Absatz des Volksverhetzungs-Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs ein. Rieger monierte hier unzulässiges Sonderrecht, weil sich Absatz 4 allein gegen die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft wende und damit nur gegen eine bestimmte politische Richtung. Grundrechte auf Versammlungs- bzw. Meinungsfreiheit dürften nur auf Grundlage allgemeiner Gesetze, nicht aber durch Sonderrecht eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2009 die Verfassungsbeschwerde mit folgender Argumentation (in der Zusammenfassung von Jörg Lange vom Erfurter Max-Weber-Kolleg) zurückgewiesen:

„Grundsätzlich bestätigte es die Auffassung, dass die Meinungsfreiheit nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden dürfe. Die Regelung zur NS-Herrschaft sei, so das Gericht, allerdings kein allgemeines Gesetz, das heißt Sonderrecht – aber dennoch ‚ausnahmsweise‘ mit der im Grundgesetz vorgesehenen Einschränkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ‚vereinbar‘. Eine solche Ausnahme lasse sich begründen angesichts des ‚einzigartigen‘, ‚sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und […] Schreckens‘ der NS-Herrschaft. Diese Erfahrung sei von grundlegender Bedeutung ‚für die Identität der Bundesrepublik Deutschland‘ und deren Entstehungsgeschichte. […] Das bewusste Absetzen von der nationalsozialistischen Herrschaft sei ein ‚historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte‘ gewesen und bilde ‚ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung‘. Das Grundgesetz könne ‚geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden‘ und sei ‚von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen‘. Folglich sei dem Grundrechtsartikel zur Meinungsfreiheit eine ‚Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent‘, die Befürwortung der NS-Herrschaft in Deutschland dementsprechend als ‚ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens‘ zu beurteilen und insofern ‚mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar‘“ (Jörg Lange 2010, S. 4).

Die Sonderstellung des Nationalsozialismus für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat sich indes nicht so klar und ausdrücklich in den Formulierungen des Grundgesetzes niedergeschlagen. Jörg Lange fragt deshalb kritisch, ob „für die Annahme eines Sonderrechtsstatus der NS-Erfahrung möglicherweise weniger der Entstehungskontext des Grundgesetzes selbst leitend gewesen sei als der Kontext des gegenwärtigen Umgangs mit der NS-Vergangenheit“ (Lange 2010, S. 12). Um zu verdeutlichen, dass sich auch in anderen Rechtskulturen spezifische historische Erfahrungen und ihre aktuelle Verarbeitung niederschlagen, will ich mit dem Rechtsphilosophen Winfried Brugger einen Blick in die Vereinigten Staaten werfen.

Hate Speech in den USA

Brugger beginnt mit einer Begriffsbestimmung: Hate Speech umfasst jede Form der Meinungsäußerung, die verletzend für jegliche rassische, religiöse, ethnische oder nationale Gruppe war. Nach einem Durchgang durch die Auseinandersetzungen um das Verbot bestimmter Arten von Meinungsäußerungen im universitären Kontext („campus speech codes“) kommt Brugger zu dem Fazit: „Amerikanische Policy-Antworten auf rassistische und ethnische Agitation und Hassrede unterscheiden sich deutlich von jenen in anderen westlichen Demokratien“ (Brugger 2009). In seiner Kontextualisierung der unterschiedlichen Verfassungstraditionen verweist Brugger auf „verschiedene geistesgeschichtliche Fundamente und auf die Erfahrungen der Vergangenheit, die zur unterschiedlichen Behandlung von freier Rede innerhalb der jeweiligen rechtlichen Rahmen geführt haben“ (Brugger 2009). Im Grundgesetz stehe – im Unterschied zur Meinungsfreiheit im First Amendment der USA – der Schutz der Menschenwürde an oberster Stelle.

„Die amerikanische Tradition vertraut auf die Durchsetzungskraft von guten Meinungen im Wettbewerb mit schlechten.“ Die Kraft der öffentlichen Vernunft werde als effektivstes Mittel gegen Hass und Unsicherheit verstanden. Dagegen ist einzuwenden – und Brugger verweist auf die Debattenbeiträge aus der US-Frauenbewegung gegen Rassismus und Pornografie – dass ja durch Hassreden wirkliche Verletzungen hervorgerufen werden, dass die Würde von Einzelpersonen und Gruppen tatsächlich verletzt wird und geschützt werden sollte. Zudem „gibt es einen kumulativen Effekt von physischer und verbaler Gewalt“ (Brugger 2009). Ich fasse das Ergebnis dieser rechtsvergleichenden Darstellung so zusammen: Aus der amerikanischen Tradition der Meinungsfreiheit ergibt sich unzweifelhaft eine tiefgreifende gesellschaftliche Verbundenheit mit dem Prinzip, dass alle Meinungen Zugang zum „marketplace of ideas“ haben sollen. Ungeachtet dessen stellen die Auswirkungen, die Hassrede auf die betroffenen Gruppen hat, ein ernstzunehmendes gesellschaftliches Problem dar. Greift man nicht ein, so bleiben die Opfer weiterhin Opfer der Worte, die verwunden.

Bruggers rechtsvergleichende Darstellung ist vorsichtig bei der Bewertung der beiden Traditionen, im Unterschied zu der von ihm eher skeptisch beurteilten Position von Judith Butler. Die auch in Deutschland bekannte feministische Sprachwissenschaftlerin arbeitet mit dem Foucaultschen Diskursbegriff, der das feine Verwobensein von Denk- und Herrschaftsstrukturen gerade auch im Strafrecht analysiert. In ihrer Untersuchung „Hass spricht – Zur Politik des Performativen“, in den USA 1997 unter dem Titel „Excitable Speech A Politics of the Performative“ erschienen, argumentiert sie ganz aus einem liberal-staatskritischen Grundverständnis heraus:

„Wenn die Befürworter einer rechtlichen Verfolgung von hate speech die state action doctrine [Staatliches Handeln ist rechtlich anders zu sehen als gesellschaftliches, der Verf.] verabschieden, verabschieden sie möglicherweise zugleich eine kritische Auffassung der Staatsmacht, indem sie deren Attribute auf jene Handlungs- und Wirkungsmöglichkeiten übertragen, über die Staatsbürger als Subjekte verfügen. Indem der Staat mit seinem Rechtssystem über die Verfolgung von hate speech entscheiden soll, erscheint er stillschweigend als eine Form der neutralen Rechtsdurchsetzung“ (Butler 2006, S. 78 ff.).

Sie parallelisiert als Feministin die gesellschaftliche Definitionsmacht über Geschlechts- mit der staatlichen über Rassen-Identität. Besonders die Befürworter der Strafverfolgung warnt sie vor der produktiv-diskursiven, definitorischen Macht des Staates. Darüber hinaus, so Butler, produziere der Staat Hate Speech. Die rechtliche Kategorie der Hassrede könne ohne das Tätigwerden des Staates nicht existieren und der Staat entscheide zwischen Sprechbarem und Nicht-Sprechbarem. Dadurch lege der Staat selbst fest, was allgemein akzeptable Rede sei. Rede sei mithin solange nicht hasserfüllt oder diskriminierend, bis die Gerichte sagen, dass sie dies sei. Im Verständnis Butlers gibt es solange keine Hassrede im eigentlichen Sinne, wie kein Gericht entschieden hat, dass diese vorliegt. Da es sich dabei um staatliche Entscheidungen handle, produziere der Staat selbst Hate Speech – auch wenn er sie nicht selbst verursache. Regelungen von Hassrede, die nicht staatlich zentriert sind, so zum Beispiel Campus Speech Codes in einer eingeschränkten Jurisdiktion der Universität, sind aus Butlers Sicht weniger besorgniserregend. Trotzdem fordert sie, solche Regelungen eingeschränkt anzuwenden und hinsichtlich des Effekts dieser Rede eine entsprechende Beweisführung vorzunehmen.

Butler kritisiert, dass die rechtlichen Bemühungen, Hassrede einzuschränken, beim Individuum ansetzen. Der Redner wird als Schuldiger ausfindig gemacht, obwohl er nicht der Ursprung dieser Rede ist. Im Zentrum ihrer Argumentation steht, dass gesetzliche Verbote problematisch sind, obwohl sie diese letztendlich nicht klar ablehnt. Sie favorisiert eher die Strategie des subversiven Umdeutens: Die Homosexuellen haben zum Beispiel das Schimpfwort „schwul“ an die Absender zurückgegeben, allerdings positiv als Selbstbezeichnung umgedeutet.

Internationale Normsetzung

Relativ unabhängig von solchen Diskursen zu den nationalen Rechtskulturen setzt sich der transnationale Verrechtlichungsprozess fort und bringt gerade auch in Menschenrechtsfragen zu beachtende Maßgaben ins Spiel, hier vor allem das Verbot rassistischer Diskriminierung. Vom Statut der Vereinten Nationen über regelmäßige VN-Resolutionen (z. B. in den 70er Jahren zur Apartheid in Südafrika) bis hin zur Antirassismuskonvention („Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“) gibt es eine weltweit gültige Verpflichtung, rassistische Diskriminierung zu unterbinden oder zu bestrafen (Zimmer 2001, S. 37 ff., S. 212 ff.). Wann ist hier ein strafrechtliches Verbot von rassistisch diskriminierenden Äußerungen im nationalen Rahmen gefordert? Zimmer betont – mit Verweis auf die als ‚ethnischen Säuberungen‘ deklarierten Verbrechen in Ruanda und Jugoslawien – ausdrücklich: „Hinsichtlich strafrechtlicher Sanktionen ist in der Antirassismuskonvention kein Ermessensspielraum vorgesehen. Rassendiskriminierende Äußerungen und Handlungen können den Beginn einer rassistischen Bewegung innerhalb eines Staates darstellen“ (Zimmer 2001, S. 219). Das „Wehret den Anfängen“ findet sich somit auch in der Logik der internationalen Konventionen. „Art. 4 der Konvention zwingt die Staaten zum Erlass von Strafgesetzen, durch die sowohl die Verbreitung von rassistischen Ideen als auch die Aufreizung zum Rassenhass mit Sanktionen belegt werden“ (Zimmer 2001, S. 269). Navi Pillay, Menschenrechtskommissarin der Vereinten Nationen, erinnerte die Unterzeichner der Erklärung der Genfer Antirassismuskonferenz erst jüngst wieder an diese Verpflichtung. Im Abschlussdokument der Durban-II-Konferenz gegen Rassismus (2009) heißt es dazu unter Artikel 59: „The conference invites Governments and their law enforcement agencies to collect reliable information on hate crimes in order to strengthen their efforts to combat racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance“ (Durban Review Conference 2009). Bemerkenswert ist dabei die positive Interpretation der Meinungsfreiheit unter Artikel 58 des Dokumentes: „… that the right to freedom of opinion and expression constitutes one of the essential foundations of a democratic, pluralistic society and stresses further the role these rights can play in the fight against racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance worldwide“ (Durban Review Conference 2009).

Nun wird man die entsprechenden Strafandrohungen im deutschen StGB als Erfüllung dieser Verpflichtungen verstehen können. Im Falle der Verfolgung von Holocaust-Leugnung geht das StGB sogar noch darüber hinaus. Dennoch gibt es weitere Anforderungen an die deutsche Rechtspolitik: Im Bericht der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (European Monitoring Center on Racism and Xenophobia – EUMC) werden seit Jahren Studien über die legislativen Maßnahmen in diesem Politikfeld erstellt (Winkler 2002, S. 270). Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat in einer Stellungnahme zum Nationalen Aktionsplan, der sich auch auf die EUMC-Studien bezieht, der Bundesregierung einen Maßnahmeplan vorgeschlagen, der allerdings insgesamt strafrechtliche Verschärfungen nicht für nötig hält (Follmar-Otto/Cremer 2007). Dennoch kehrt die Aufforderung „Rassismus härter bestrafen“ immer wieder, allerdings mit einer Akzentverschiebung von Meinungsäußerungen auf Tatmotive: „Verschärfung“ ist der Tenor, mit dem die ECRI-Ergebnisse (European Comission on Racism and Intolerance) vor dem Europarat im Dezember 2008 präsentiert wurden. Die Bundesregierung wird darin dringend aufgefordert, rassistische Motive bei allgemeinen Verbrechen im Strafrecht besonders zu erwähnen und strafverschärfend zu berücksichtigen (ECRI 2008). Gegenüber dieser Forderung hatte schon Silvia Seehafer in ihrer vergleichenden Untersuchung von 2003 folgende skeptische Überlegung formuliert:

„Im bundesdeutschen Strafrecht existieren keine speziellen und ausdrücklich die rechtsextremistische / fremdenfeindliche Motivation bei Gewaltdelikten berücksichtigenden Regelungen, wie sie in den USA oder einigen europäischen Staaten anzutreffen sind. Der Ruf nach einer schärferen Ahndung entsprechender Taten beinhaltet die Forderung nach einer besonderen ‚hate crime‘-Regelung, die von politischer Seite bereits an den Gesetzgeber erhoben wurde. Strafverschärfungen sind auch durch eine Änderung des Strafzumessungsrechts durchsetzbar. Grundsätzlich könnte für eine besondere Behandlung dieser Taten sprechen, dass ihnen tatsächlich ein besonderer Unrechtsgehalt innewohnt. Zusammenfassend lässt sich als Ergebnis der Untersuchungen festhalten, dass eine Berücksichtigung der Gesinnung des Täters im Tatbestand die gesetzliche Grundkonzeption, die zwischen Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung unterscheidet, verwischen würde. Es besteht die Gefahr, dass emotionale Entrüstung zum Qualifizierungsmaßstab wird …“ (Seehafer 2003, S. 16).

Nun ist die besondere Verwerflichkeit einer Tat ja durchaus schon Teil richterlicher Strafzumessung. Rassistische Motive können darunter fallen. Dennoch verbietet sich wohl eine zusätzliche gesetzliche Festlegung, die den Richter zur Untersuchung und Feststellung einer bestimmten Motivationslage zwingen würde. Damit wären die Gerichte letztlich zu Gesinnungs-Befunden gezwungen, die sie nur mit Erkenntnissen aus der geschützten Privatsphäre gewinnen könnten.

Holocaust-Leugnung

In Deutschland wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung (der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art und Weise) öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Diese Handlung muss als eine Störung des öffentlichen Friedens gewertet werden können (§ 130 Abs. 3 StGB). Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs: „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ In Österreich ist Holocaustleugnung seit 1945 strafbar, inzwischen haben rund 20 Länder einen vergleichbaren Straftatbestand (Israel und die meisten vom nationalsozialistischen Deutschland besetzten Staaten Europas).

Im Jahr 2003 betonte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seinem Urteil über die Beschwerde des französischen Philosophen Roger Garaudy, der in Frankreich wegen Leugnung des Holocaust verurteilt worden war, dass die Rechtfertigung einer pro-nationalsozialistischen Politik nicht den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genießt: „Es gibt eine Kategorie von historischen Tatsachen, darunter den Holocaust, deren Leugnung oder Infragestellung nach Art. 17 EMRK nicht unter den Schutz von Art. 10 EMRK fällt“ (NJW 2004/51, S. 3691). Es ist daran zu erinnern: „Die Leugnung des Holocaust war von Anfang an ein internationales Phänomen“ (Zarusky 2001, S. 65). Beginnend mit Paul Rassinier, dem pazifistisch-kommunistischen Häftling in Buchenwald, über den – von namhaften Liberalen verteidigten – Robert Faurisson bis hin zum Philosophen Roger Garaudy gibt es zum Beispiel eine starke französische „Tradition“, der der Publizist Lothar Baier auf der Spur geblieben ist und über die er in Deutschland immer kritisch berichtet hat (Baier 1985).

Das internationale Netz der „Negationisten“ ist gerade im Internet inzwischen kaum noch zu überblicken. Die unterschiedliche juristische Entwicklung der Verfolgung der „Auschwitzlüge“ zeigt wiederum die Spannung zwischen dem Verständnis von Meinungsfreiheit in angelsächsischen Ländern und der Bereitschaft zu ihrer Einschränkung in Zusammenhang mit NS-Propaganda auf dem europäischen Festland. So wurde der britische Holocaust-Leugner David Irving 2006 in Wien zu drei Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Die Befürworter der Strafverfolgung stellen die Wirkung bestimmter Aussagen auf die Opfer, also deren Persönlichkeitsrecht und Achtungsanspruch, in den Mittelpunkt: „Bei der justiziellen Ahndung der Holocaust-Leugnung geht es … um die Verhinderung von Hass und nicht um den Schutz eines verbindlichen Geschichtsbildes“ (Zarusky 2001, S. 81). Dennoch: Der Holocaust ist zuerst eine historische Tatsache, seine Leugnung ist eine Behauptung, die nicht den Schutz der Meinungsfreiheit genießt (Urteil des BVerfG vom 13.4.1994, Az. 1 BvR 23/94). Zu dieser Tatsache gehören die Existenz eines Plans zur Ermordung der Juden durch die NS-Institutionen in ihrem Machtbereich und der Einsatz von Gaskammern zu diesem Zweck (Neander 2006, S. 277).

Lernprozesse am Beispiel unterschiedlicher Rechtskulturen

Die österreichische Journalistin Eva Menasse hat den Prozess beobachtet, den Irving 1999 in London gegen seine Kritikerin Deborah Lipstadt angestrengt hatte. Es ging ihm um seine Ehre und seinen Ruf (Menasse 2000, S. 12). Aber der Richter stellte fest, dass Irving weiterhin „ein Rassist, ein Antisemit, ein Holocaust-Leugner und ein absichtlicher Fälscher historischer Fakten“ genannt werden darf (Menasse 2000, S. 157). Sie schließt ihren Essay „Der Holocaust vor Gericht“ mit einem Vorschlag für das hier verhandelte Problem, der mir plausibel erscheint: „Zum juristischen Umgang ‚mit den Irvings und Co‘ sind noch viele Fragen offen. Doch scheinen verschiedene Systeme mehr Chancen zu eröffnen als eine einheitliche Lösung. Dass Irving in Deutschland und Österreich seine Parolen nirgends äußern, ja, dass er nicht einmal mehr einreisen darf, scheint aufgrund der historischen Lasten und Pflichten richtig, vielleicht nicht für immer, aber noch eine gute Zeit lang. Dass er in den Vereinigten Staaten predigen und hetzen darf und dafür von der Macht der Zivilgesellschaft bestraft wird, ist nur gerecht und vielleicht die beste Lösung unter vielen schlechten. Dass Irving in seiner Heimat Großbritannien sogar die Möglichkeit hat, zu seiner ‚Ehrenrettung‘ den Gerichtshof der Königin anzurufen, muss im Sinne von Aufklärung und demokratischer Konfrontation nicht falsch sein“ (Menasse 2000, S. 178).

In der politischen Bildungsarbeit besteht neben einer „antifaschistischen Rechtsmoral des Nie wieder“ eine – der pädagogischen Logik angemessene – Skepsis gegenüber Maßnahmen, gar juristischen Zwangsmaßnahmen und gegenüber dem Strafrecht. Und die Skepsis, ob das trockene juristische Argumentieren der Moral gerade in Menschenrechtsfragen gerecht werden kann, ist bei Bildungsveranstaltungen gerade mit Jugendlichen oft spürbar. Dennoch halte ich es für zwingend, die hier vorgetragenen Themen in die politische Bildungsarbeit und die Menschenrechtsbildungsarbeit einzubringen. Denn: Auch Rechtsverständnis will gelernt sein, gerade wenn in Bildungsveranstaltungen immer häufiger rechtsextremistisch Geschulte mit ihrem Recht auf Meinungsfreiheit, auf Wissenschaftsfreiheit, auf ergebnisoffenen Diskurs usw. argumentieren. Diejenigen, die „Gegen Rechts“ das Banner „Aktive Demokratie“ hochhalten, sollten sich auch mit dem Menschenrecht auf Meinungsfreiheit aktiv auseinandersetzen. Wer andererseits die Menschenrechte in historischer Perspektive als Reaktion auf den Nationalsozialismus analysiert und zum Bestandteil der Bildungsarbeit macht, muss sich mit dem Stand der Erfahrungen derjenigen befassen, die sich in der aktiven Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus befinden.

Literatur

L. Baier, Französische Zustände. Berichte und Essays. Frankfurt/Main 1985.

Ders., Alte Klamotten und neue Fähnchen. Kostümfest bei der Nouvelle Droite, in: H.-M. Lohmann (Hrsg.): Extremismus der Mitte. Vom rechten Verständnis deutscher Nation. S. 29–259.

Bayerischer Jugendring. Wi(e)derworte. Zum Umgang mit Rechtsextremen bei demokratischen Veranstaltungen. München 22009.

H. Bielefeldt, Rassismusbekämpfung im Streit der internationalen Menschenrechtspolitik, Policy Paper No. 13 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, 2009.

J. Butler, Hass spricht: Zur Politik des Performativen. Frankfurt/Main 2006. W. Brugger, Hate Speech in den USA: Eine Betrachtung des Juristischen Diskurses und darüber hinaus, in:

www.stiftung-sozialgeschichte.de/…/Hassrede%20in%20den%20USA%2030.11.05.pdf?

Bundeszentrale für Politische Bildung, Menschenrechte – Dokumente und Deklarationen, Berlin 1999.

A. Callamard, Dem freien Wort Raum geben. Die Meinungsfreiheit ist in vielen Ländern gesetzlich eingeschränkt. Doch die Demokratie könnte mehr an Unsinn und Widersprüchen aushalten, in: Le Monde Diplomatique 13.4.2007.

H. Cremer, „… und welcher Rasse gehören Sie an?“ Zur Problematik des Begriffs „Rasse“ in der Gesetzgebung, Policy Paper No. 10 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, 2008.

Durban Review Conference 2009: http://www.un.org/durbanreview2009/pdf/Durban_Review _outcome_document_En.pdf

ECRI-Bericht zu Deutschland, verabschiedet am 19.12.2008, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Germany/DEU-CbCIV-2009-019-DEU.pdf [aufgerufen am 20.6.2009].

P. Follmar-Otto/H. Cremer, Der Nationale Aktionsplan der Bundesrepublik. Deutschland gegen Rassismus – Stellungnahme und Empfehlungen, Policy Paper Nr. 9 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, 2009.

A. Hamburger, „Die Landplage. Fast jede Woche versuchen Nazis, irgendwo in Deutschland aufzumarschieren“, in: Jüdische Allgemeine Wochenzeitung, 30. April 2009, S. 3.

R. Huhle, „Wie weit geht die Meinungsfreiheit? Ein Rückblick aus Anlass des 60-jährigen Bestehens der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in: Zeitschrift für Menschenrechte, Heft 2/2008, S. 132–145.

B. Kammerer/A. Prölß-Kammerer (Hrsg.), recht extrem.de. Auseinandersetzung mit Nationalsozialismus und Rechtsextremismus – Konzepte und Projekte der politischen und historischen Bildung. Nürnberg 2002.

M. Kohlstruck, Thesen unter: www.zfa.kgw.tu-berlin.de/lehrmaterial/dateien/Kommunaltagung_Thesen.pdf [aufgerufen am 14.5.2009].

J. Lange, „‚Nie wieder‘ als normativer Maßstab des Grundgesetzes?“, unv. Manuskript, 2010.

H. Löllhöfel, Rechte für Rechte, in: in Blick nach Rechts http://www.bnr.de/content/Ausgabe24/2003 [aufgerufen am 25.5.2009].

E. Menasse, Der Holocaust vor Gericht: Der Prozess um David Irving. Berlin 2000.

W.-D. Narr, Demokratie und Demonstration. Notizen zur unendlichen Demonstrationskontroverse. www.CILIP.de/ausgabe2/2002-72/demo.htm [aufgerufen am 12.5.2009].

Ders., Statt Verbote – öffentliche Auseinandersetzungen. www.grundrechtekomitee.de/ub_showarticle.php?articleID=149 (Komitee für Demokratie und Grundrechte 2005) [aufgerufen am 12.5.2009].

J. Neander, Mit dem Strafrecht gegen die „Auschwitz-Lüge“: Ein halbes Jahrhundert § 130 Strafgesetzbuch „Volksverhetzung“, in: http://aps.sulb.unisaarland.de/theologie.geschichte/inhalt/2006/19.html [aufgerufen am 22.5.2009].

Praxis Politische Bildung, Materialien, Analysen, Diskussionen, Themenheft Rechtsextremismus 2/01.

T. Sager, Grenzen der Meinungsfreiheit, in: Blick nach Rechts 03. 08. 2004, Ausgabe 17/2003. http://www.bnr.de/content/grenzen-der-meinungsfreiheit-0 [aufgerufen am 12.5.2009].

S. Seehafer, Strafrechtliche Reaktionen auf rechtsextremistisch/fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten – Das amerikanische „hate crime“ Konzept und seine Übertragbarkeit auf das deutsche Rechtssystem. Berlin 2003. http://edoc.huberlin.de/disertationen/Seehafersilvia-2003-04-28 /HTML/front.html [aufgerufen am 20.5.2009].

O. Trisch, Der Schutz vor Diskriminierung: ein Strukturprinzip der Menschenrechte. Unterrichtsmaterialien zur Menschenrechtsbildung, herausgegeben vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Ausgabe 2/2006.

B. Winkler, Bestrebungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Europäischen Union, in: G. v. Arnim u.a. (Hg.), Jahrbuch Menschenrechte 2002. Frankfurt/Main, S. 262–270.

J. Zarusky, Die Leugnung des Völkermords. „Revisionismus“ als ideologische Strategie, in: W. Benz, Auf dem Weg zum Bürgerkrieg? Rechtsextremismus und Gewalt gegen Fremde in Deutschland. Frankfurt/Main 2001, S. 63–86.

A. Zimmer, Hate Speech im Völkerecht. Rassendiskriminierende Äußerungen im Spannungsfeld zwischen Rassendiskriminierungsverbot und Meinungsfreiheit. Frankfurt/Main, Berlin u. a. 2001.

B. Zypries, Reden http://www.bmj.bund.de, (Reden 2005, 2006) [aufgerufen am 12.5.2009].

Michael Krennerich
Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit – Weit mehr als Sanktionen!1

Als Mitglied des Runden Tisches Menschenrechte freut sich das Nürnberger Menschenrechtszentrum (www.menschenrechte.org), dass es den Veranstaltern gelungen ist, eine internationale Konferenz zur Lage der Menschenrechte in Guinea zu organisieren. Das Thema ist zweifelsohne wichtig, obwohl es nicht die Schlagzeilen beherrscht. Nun verfügt das Nürnberger Menschenrechtszentrum über keine ausgewiesene Expertise für die Menschenrechtslage in Guinea. Gleichwohl wurde ich gebeten, allgemein etwas zum Thema Entwicklungspolitik und Menschenrechte zu sagen. Das tue ich gerne und in der gebotenen Kürze.

In den Mittelpunkt meines Impulsreferats möchte ich gleich von Beginn an die politisch brisante Grundfrage stellen: Wie kann die Entwicklungszusammenarbeit dazu beitragen, dass die Menschenrechte in Entwicklungsländern geachtet, geschützt und gewährleistet werden?

Politische Konditionalisierung der Entwicklungszusammenarbeit

Eine erste Antwort könnte lauten: Zunächst einmal sollten wir mit unseren Entwicklungsgeldern keine Regime unterstützen, die massiv Menschenrechte verletzen. Im Sinne einer negativen politischen Konditionalisierung der Entwicklungszusammenarbeit hieße dies, keine Entwicklungshilfe an menschenrechtsverachtende Regime zu leisten. Oder die bereits bestehende Entwicklungszusammenarbeit einzuschränken oder auszusetzen, wenn es zu massiven staatlichen Menschenrechtsverletzungen kommt. Diese Forderung ist legitim: Es ist gewiss unser aller Anliegen, menschenrechtsverletzende Regime nicht auch noch finanziell zu (unter)stützen. Kein Mensch möchte, dass Entwicklungsgelder in die Schatullen brutaler Gewaltherrscher und korrupter Herrschercliquen fließen, die sich auf Kosten der Bevölkerung und deren Menschenrechten bereichern.

Andererseits kann sich die Entwicklungshilfe nicht nur auf Länder beschränken, die Menschenrechte vollumfänglich umsetzen, denn sonst wäre der Kreis der Partnerländer doch sehr überschaubar. Viele Entwicklungsländer weisen Menschenrechtsprobleme auf, auch weil die Menschenrechts- und die Entwicklungsproblematik miteinander verquickt sind. Zudem muss eine menschenrechtlich orientierte Entwicklungszusammenarbeit, sofern sie etwas bewirken will, auch in Staaten mit Menschenrechtsproblemen aktiv werden. Entscheidend ist dann aber die Frage, ob Mindestbedingungen für eine sinnvolle Entwicklungszusammenarbeit (fort)bestehen, welche Kooperationspartner innerhalb dieser Länder ausgewählt werden und wie die Kooperation ausgestaltet wird. Hier gilt es Reformkräfte und Institutionen zu unterstützen, die menschenrechtliche Anliegen voranbringen können. Zugleich kann die Entwicklungszusammenarbeit – etwa über Bildungs- und Gesundheitsförderung – dazu beitragen, Bedingungen zu schaffen, die es den Menschen erleichtern, ein selbstbestimmtes Leben in Gemeinschaft mit anderen zu führen und für ihre Rechte selbständig und nachhaltig einzutreten.

Das Einfrieren jeglicher Entwicklungshilfe ist daher ein Instrument, das nur sparsam und nach sorgfältiger Abwägung zu nutzen ist und das in seiner praktischen Bedeutung in der öffentlichen Debatte leicht überschätzt wird. In der Regel kommt es nur in besonders schweren Fällen zum Tragen, etwa bei schweren Menschenrechtsverbrechen oder wenn sich die Regierenden zu skrupellosen Gewaltpotentaten entwickeln, wie etwa der späte Mugabe in Simbabwe. Obwohl die Einstellung von Entwicklungshilfe also im Einzelfall angebracht sein kann, sollte man sich insgesamt nicht allzu sehr auf das Instrument der negativen Konditionalisierung der Menschenrechte verlassen – zumal es in der Anwendung anfällig ist für „doppelte Standards“ bei der Auswahl der Partner und dem Umgang mit diesen.

Praktisch bedeutsamer als die Aussetzung der Entwicklungshilfe sind hingegen Versuche einer – nennen wir es – „steuernden“ Konditionalisierung. Die Entwicklungszusammenarbeit wird demnach an Bedingungen geknüpft, die nicht nur als Ausschlusskriterien verwandt werden, sondern den Entwicklungsprozess menschenrechtskonform mitsteuern sollen, indem dort menschenrechtliche Normen und Prinzipien (wie Nicht-Diskriminierung, Partizipation und Rechenschaftspflicht) zur Geltung gebracht werden. Im Idealfall dienen solche Vergabekriterien einer kontinuierlichen Bewertung und Einforderung der Entwicklungs- und Menschenrechtsorientierung von Partnerländern, etwa im Rahmen eines kritischen bilateralen oder multilateralen Regierungsdialogs. Solche Vergabekriterien können auch die Grundlage für Anreize sein, Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und Demokratie zu erfassen und über eine verstärkte Entwicklungszusammenarbeit zu belohnen.

Für die Vergabe der bilateralen deutschen Entwicklungshilfe wurden bereits im Jahre 1991 unter dem damaligen CSU-Entwicklungsminister Carl-Dieter Spranger Kriterien entwickelt, die auch die Beachtung der Menschenrechte einschlossen. Diese Kriterien wurden 2007 nochmals grundlegend überarbeitet. Ob und vor allem in welcher Form Deutschland mit einem Land entwicklungspolitisch zusammenarbeitet, hing demnach – und hängt noch heute – auch von der Beachtung der Menschenrechte ab. Freilich waren und sind noch eine Reihe weiterer Kriterien für die Entscheidung relevant, mit welchen Ländern die Bundesrepublik entwicklungspolitisch kooperiert. Die aktuelle Bundesregierung berücksichtigt hierbei Eigenangaben zufolge: die entwicklungspolitische Notwendigkeit; die Entwicklungsorientierung und die Art der Regierungsführung der Partnerregierung; ökologische und politische Ziele; die Bedeutung des deutschen Beitrags im Vergleich zu anderen bilateralen und multilateralen Gebern sowie regionale Aspekte und gewachsene Bindungen.

So verwundert es nicht, dass unter den gegenwärtig 58 Partnerländern der bilateralen deutschen Entwicklungszusammenarbeit nicht nur lupenreine Demokratien mit weißer Menschenrechtsweste sind. Vielfach handelt es sich um Staaten, die autoritär regiert werden und ein schlechtes oder zumindest kein gutes Menschenrechtsprofil aufweisen. Neben Post-Konfliktstaaten wie Afghanistan, der Demokratischen Republik Kongo und dem (Süd-)Sudan wären hier etwa asiatische Autokratien wie Kirgistan, Tadschikistan, Usbekistan, Laos, Mongolei, Nepal oder Vietnam zu nennen. Oder in Nordafrika und im Nahen Osten Staaten wie Ägypten, Marokko, Tunesien, der Jemen oder Syrien, die ebenfalls nicht demokratisch regiert werden und erhebliche Menschenrechtsprobleme aufwerfen. Unter den zahlreichen afrikanischen Partnerländern ist etwa Äthiopien hervorzuheben, das seit Jahrzehnten zu den wichtigsten Empfängerländern internationaler Hilfsleistungen gehört und ein Schwerpunkt deutscher Entwicklungspolitik ist, obwohl die dortige Menschenrechtslage alles andere als gut ist. Auch in Guinea fördert die Bundesrepublik Deutschland seit Ende der 1980er Jahre Projekte technischer Entwicklungszusammenarbeit, obschon das westafrikanische Land stets autoritär und lange Zeit mit eiserner Hand regiert wurde. Guinea ist freilich gegenwärtig eingebunden in ein Programm „Fragile Staaten Westafrikas“, das auch Côte d’Ivoire, Sierra Leone und Liberia umfasst.

Auch für die Bundesrepublik Deutschland wird man also feststellen können, dass die Beachtung der Menschenrechte nicht allein und vorrangig darüber entscheidet, mit wem wir zusammenarbeiten. Wie gesagt, kann es entwicklungspolitisch und auch menschenrechtspolitisch angebracht sein, auch mit solchen Entwicklungsländern zu kooperieren, die noch gravierende Menschenrechtsprobleme aufweisen. Entscheidend ist dann allerdings die Frage, ob es gelingt, menschenrechtliche Normen und Prinzipien bei der Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit geltend zu machen und entsprechende Reformbemühungen vor Ort zu stärken.

Positive Maßnahmen der Menschenrechtsförderung

Ungeachtet der Möglichkeiten einer negativen oder positiven politischen Konditionalisierung der Entwicklungszusammenarbeit können konkrete Menschenrechtsprojekte oder -programme entwicklungspolitisch gefördert werden. Die beiden bisherigen entwicklungspolitischen Aktionspläne für Menschenrechte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung enthalten beispielsweise eine Palette entwicklungspolitischer Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte. Sie reichen von der Beratung von Regierungen bei der Umsetzung von Menschenrechtsstandards über die Stärkung menschenrechtlicher Institutionen bis hin zur Finanzierung ausgewiesener Menschenrechtsprojekte. Dem jüngsten Menschenrechtsbericht der Bundesregierung zufolge hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) im Jahre 2009 menschenrechtsrelevante Vorhaben in einer Höhe von 600 Mio. Euro gefördert, darunter schwerpunktmäßig auch Vorhaben zu Rechte von Frauen, Indigenen und Kindern. In über 40 Ländern seien diese Schwerpunkte im politischen Dialog mit den Partnerländern vereinbart und in entsprechende entwicklungspolitische Länderkonzepte integriert worden.

Während die bilaterale staatliche Entwicklungspolitik indes auf die Zusammenarbeit mit den Regierungen der Partnerländer angewiesen ist, können nicht-staatliche Entwicklungsorganisationen bei der Auswahl ihrer Partner und der Ausgestaltung der Zusammenarbeit weit freier agieren. Die eigenständige Menschenrechtsarbeit von nicht-staatlichen Organisationen (NGOs) ist dabei breit gefächert: Sie fördern vor Ort beispielsweise Programme der Menschenrechtsbildung und des empowerments betroffener oder besonders verletzlicher Gruppen, unterstützen Proteste und Kampagnen gegen bestehende oder drohende Menschenrechtsverletzungen, finanzieren Programme der Rechtsberatung und des Rechtsbeistands oder leisten Schutz für verfolgte Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen. Die Menschenrechtsarbeit nicht-staatlicher Entwicklungs- und Menschenrechtsorganisationen weist dabei vielfältige Bezüge zur staatlichen Menschenrechtspolitik auf, indem diese etwa menschenrechtspolitische Themen öffentlichkeitswirksam aufgreifen, als watchdog staatliche und zwischenstaatliche Politiken kritisch begleiten, über Kritik, Proteste und Kampagnen nationale Regierungen und internationale Organisationen unter Zugzwang setzen und aktive Überzeugungs-, Lobby- und Advocacy-Arbeit gegenüber politischen Entscheidungsträgern betreiben, wobei sie fallweise mit like minded persons in Regierung, Parlament oder internationalen Gremien zusammenarbeiten. Auch nutzen Menschenrechts- und Hilfsorganisationen – unter Beibehaltung ihrer inhaltlichen Unabhängigkeit – öffentliche Gelder, um Menschenrechtsprojekte in Entwicklungsländern zu fördern.

Alles in allem gibt es eine Vielzahl positiver, flexibler Maßnahmen der Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit, die sich an die jeweiligen Ländersituationen anpassen lassen. Dabei hat die Bereitschaft zugenommen, die Menschenrechte auch in nicht-men-schenrechtsspezifischen Entwicklungsprojekten und -programmen zu berücksichtigen. Einige Länder und Organisationen verfolgen inzwischen sogar einen expliziten Menschenrechtsansatz in der Entwicklungszusammenarbeit, der die Menschenrechte zu einem vornehmlichen oder gar zum zentralen Referenzrahmen der Entwicklungszusammenarbeit erhebt. Die gesamte Entwicklungszusammenarbeit soll demnach konsequent auf die Umsetzung von Menschenrechten abzielen, die Menschen in Entwicklungsländern befähigen, ihre Rechte einzufordern und gesellschaftspolitische Entscheidungsprozesse aktiv mitzugestalten, sowie die Staaten dabei unterstützen, ihren völkerrechtlich fixierten menschenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Viele Geber gehen zwar nicht so weit, ihre Ziele und ihr entwicklungspolitisches Handeln derart rigoros in Funktion der Menschenrechte zu stellen, wie es strikte Verfechter eines solchen Ansatzes ursprünglich forderten. Doch immerhin treten inzwischen etliche internationale Organisationen, Regierungen und NGOs dafür ein, Menschenrechte umfassender und konsequenter in der staatlichen wie nicht-staatlichen, bilateralen und multilateralen Entwicklungszusammenarbeit zur Geltung zu bringen und bekennen sich, wie die deutsche Bundesregierung, zu einem „weichen“, „undogmatischen“, „pragmatisch gehandhabten“ Menschenrechtsansatz in der Entwicklungszusammenarbeit. Dabei hapert es allerdings noch bei der konsequenten und kohärenten Umsetzung solch hehrer Verlautbarungen. Zudem stößt selbst die beste Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit an ihre Grenzen, wenn nicht auch die internationalen Rahmenbedingungen menschenrechtskonform ausgestaltet werden.

Menschenrechtsschutz als Querschnittsaufgabe

Die Politik muss sich daher auch solcher menschenrechtlichen und entwicklungspolitischen Probleme annehmen, die aus unzureichend geregelten globalen Märkten, Wirtschafts- und Finanzkrisen, Handels- und Patentrechten, Rohstoffabbau, Ressourcenkonflikten, land grabbing, Nahrungsmittelkrisen und Umweltzerstörungen resultieren. Dies verweist auf den Querschnittscharakter einer jeder Politik, welche die Menschenrechte hierzulande und in anderen Ländern fördern möchte. Bei allem commitment der deutschen Regierung zur Achtung, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte kommt der Querschnittscharakter der Menschenrechtspolitik in der Praxis jedoch nur ungenügend zum Tragen. Noch immer werden menschenrechtliche Forderungen in vielen Politikbereichen (Sicherheit, Migration, Außenwirtschaft, Energie, Umwelt etc.) nicht konsequent zur Geltung gebracht – oder stoßen dort als „sachfremde Anliegen“ auf Irritationen, Unverständnis und Widerstände. Vielfach fehlen bereits die Kapazitäten, um die menschenrechtlichen Folgen politischen Handelns – sowohl in der Entwicklungszusammenarbeit als auch in anderen Politikfeldern – seriös abschätzen, beobachten, analysieren und bewerten zu können.

Eine letzte Bemerkung: Obwohl die Hauptverantwortung für den Schutz und die Erfüllung der Menschenrechte bei den Staaten liegt, kommt zugleich auch nicht-staatlichen Akteuren eine menschenrechtliche Verantwortung zu. Die fortschreitende wirtschaftliche Globalisierung hat den wirtschaftlichen und politischen Einfluss und Gestaltungsspielraum von Unternehmen, insbesondere von transnationalen Konzernen, erheblich erweitert. Da unternehmerisches Handeln direkt oder indirekt – im Positiven wie im Negativen – die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte von Abermillionen Menschen beeinflusst, dürfen sich Unternehmen nicht ihrer – völkerrechtlich noch unzureichend verankerten – menschenrechtlichen Verantwortung entziehen. Zu fordern ist daher, dass Wirtschaftsunternehmen innerhalb ihres Tätigkeits- und Einflussbereichs menschenrechtliche Verantwortung übernehmen und ihnen national wie international effektive Regeln auferlegt werden.

Mein kurzes Fazit lautet: Wer Menschenrechte in Entwicklungsländern fördern möchte, sollte nicht nur negative Sanktionen erwägen, sondern auch und gerade die vielfältigen positiven Möglichkeiten der Menschenrechtsförderung ergreifen und zugleich Menschenrechte konsequenter als Querschnittsaufgabe in der Entwicklungszusammenarbeit und in anderen Politikfeldern zur Geltung bringen.

1 Überarbeitete Fassung eines Vortrags zur Eröffnung der Ausstellung im Caritas-Pirkheimer-Haus in Nürnberg am 18. 11. 2010.

1 Vortrag auf der „Internationalen Konferenz zur Lage der Menschenrechte in der Republik Guinea“, gehalten am 2. Oktober 2010 in Nürnberg.

1 Überarbeiete Fassung des gleichnamigen Vortrages in der Akademie CPH.

1 Vortrag auf der „Internationalen Konferenz zur Lage der Menschenrechte in Guinea. Ein Jahr nach dem ‚Blutigen Montag‘ vom 28. September 2009“ (Nürnberg, 2. Oktober 2010).

3.

Matthias S. Fifka
Scientology in Deutschland und den USA
Die unterschiedliche Wahrnehmung und Behandlung einer kontroversen Organisation1

Es ist still geworden um Scientology in Deutschland. Lediglich wenn prominente Mitglieder wie Tom Cruise oder John Travolta in einer Talkshow auftreten oder ein Spielfilm ausgestrahlt wird, der sich des Themas annimmt, steigt für kurze Zeit das Interesse der Öffentlichkeit. Anders verhielt es sich in den 90er Jahren, als ununterbrochen von den deutschen Medien – zumeist sehr negativ – über Scientology berichtet wurde und sich nahezu eine hysterische, kollektive Angst gegenüber der Organisation2 herausbildete. Der Religionswissenschaftler Hubert Seiwert befand in diesem Kontext treffend, dass Scientology in jenem Jahrzehnt wahrgenommen wurde „als ernsthafte Bedrohung für die innere Sicherheit und als sonderbare, aber mächtige Vereinigung, die ihre Mitglieder in ferngesteuerte Zombies verwandelte.“3

Der öffentlichen Meinung folgend ergriff auch die Politik Maßnahmen gegen die als subversiv eingeschätzte Organisation. 1997 befand die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren, dass „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“4 vorlägen. Scientology wurde unter Beobachtung des Verfassungsschutzes gestellt, was in den USA große Empörung hervorrief. Das US-Außenministerium kritisierte in seinem International Religious Freedom Report das als Einschränkung der Religionsfreiheit perzipierte Vorgehen. Scientology selbst initiierte – auch mit Unterstützung zahlreicher prominenter Nicht-Scientologen – eine Anzeigenkampagne gegen das Vorgehen der deutschen Behörden. So wurde im International Harald Tribune eine Anzeige unter dem Titel „An Open Letter to Helmut Kohl“ geschaltet, in dem die Behandlung der Scientologen in Deutschland mit der Verfolgung der Juden während der nationalsozialistischen Herrschaft verglichen wurde:

„In the 1930s, it was the Jews. Today it is the Scientologists […] And – like the book burning of the 1930s – your party organized boycotts (Anmerkung: Die Junge Union hatte Boykottaufrufe gegen den Film „Mission Impossible“ mit Tom Cruise gestartet.). […] We implore you to bring an end to this shameful pattern of organized persecution. It is a disgrace to the German nation.“5

Bereits hier wird eine grundsätzlich andere Wahrnehmung und Behandlung Scientologys auf beiden Seiten des Atlantiks deutlich. Doch wie äußeren sich diese Unterschiede konkret und welche Ursachen können für den gänzlich anderen Umgang mit der Organisation ausgemacht werden? Diesen zentralen Fragen soll sich der folgende Beitrag annehmen. Bevor sie näher erörtert werden, wird jedoch zunächst ein kurzer einführender Überblick über die Entstehung und Glaubensinhalte Scientologys gegeben.6

Scientology – Entstehung und Glaubensinhalte

Die Entstehung und das Wesen Scientologys ist untrennbar mit der Person L. Ron Hubbards verbunden, der nicht nur ihr Gründer ist, sondern bis heute auch als geistiger „Übervater“ der Scientologen gesehen werden kann. Er wurde am 13. März 1911 in Nebraska geboren und begann im Jahr 1930 mit einem Studium des Ingenieurwesens in Washington, D. C. Ob er dieses jemals erfolgreich zu Ende gebracht hat, ist ungewiss und die Quellen gehen hier auseinander. Während Scientology selbst von einem erfolgreichen Abschluss spricht,7 schreiben andere Autoren, Hubbard hätte die Universität ohne einen solchen verlassen.8 Diese Anekdote soll zeigen, dass die wissenschaftliche Annäherung an Hubbard und Scientology aufgrund divergierender Quellen teilweise ein schwieriges Unterfangen darstellt.

Unumstritten ist, dass sich Hubbard zwischen 1933 und 1950 mit durchaus großem Erfolg als Schriftsteller betätigte und Erzählungen, Drehbücher und Science-Fiction-Romane schrieb. Darunter war das 1950 erstmals erschienene Werk Dianetics – The Modern Science of Mental Health, das Erkenntnisse und Methoden beinhaltet, auf die Scientology unter anderem gründet, und bis heute einen elementaren Bestandteil der Basisliteratur eines jeden Scientologen darstellt. Wie der Buchtitel verrät, handelt es sich dabei um einen Ratgeber, der psychologische Hilfe anbietet. Der Begriff der „Dianetik“ ist einer von vielen von Hubbard geschaffener Kunstbegriffen. Er setzt sich zusammen aus den griechischen Wörtern „dia“, was „durch“ bedeutet, und „nous“, was mit „Seele“ übersetzt werden kann, und wird von Scientology selbst mit dem Satz beschrieben: „Was die Seele dem Körper via den Verstand antut.“9 Allerdings stieß die Dianetik auf Widerstand unter Medizinern und wurde von der amerikanischen Ärztevereinigung American Medical Association als nicht wissenschaftlich fundierte Methode kritisiert, deren Psychiatriemethoden zu schweren Schäden führen könnten.10

Aufgrund dieser Schwierigkeiten entschied sich Hubbard, die Dianetik religiös auszurichten, und gründete im Jahr 1952 einen Scientologen-Verband (Hubbard Association of Scientologists) und ein Jahr später die Church of Scientology.11 Der Kunstbegriff „Scientology“ setzt sich zusammen aus dem lateinischen Wort „scire“ (wissen) und dem griechischen „logos“ (u. a. Wort, Rede) und wird von Scientology selbst verstanden als „Wissen über das Wissen.“12 Im Jahr 1954 etablierten Anhänger Hubbards die erste lokale Scientology-Kirche, Church of Scientology of Los Angeles, ehe er selbst im Jahr 1955 die offizielle Gründungskirche der Scientologen (Founding Church of Scientology) in Washington, D. C. ins Leben rief.13

Von diesem Zeitpunkt an betrieb Hubbard auch die internationale Expansion Scientologys, die zunächst in den angelsächsischen Ländern, später aber weltweit erfolgte. Sie war begleitet von zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen und Verbotsverfahren, kann aber insgesamt – auch über Hubbards Tod im Jahr 1986 hinaus – als erfolgreich beurteilt werden. Scientology selbst gibt an, heute über etwa 3000 Einrichtungen in ca. 120 Ländern zu verfügen.14 Die erwähnten juristischen Konflikte drehten sich zumeist um die rechtliche Einstufung Scientologys und die Frage nach dem religiösen und gemeinnützigen Charakter der Organisation. Äußerst uneinheitlich sind dabei die jeweiligen nationalen Positionen. Während z. B. in Deutschland, Belgien, Frankreich, Irland, Israel, Luxemburg und Mexiko die Anerkennung als Religionsgemeinschaft zumeist verweigert wird, hat Scientology in Österreich, Schweden, Kroatien, Ungarn, Slowenien und den USA, aber auch in traditionell streng katholischen Ländern wie Spanien, Portugal und Italien den Status einer Religionsgemeinschaft zugesprochen bekommen.


(Bildnachweis: Matthias Fifka)

Die vor allem in Deutschland anzutreffende Klassifizierung von Scientology als Sekte ist unter religionswissenschaftlichen Maßstäben nicht gerechtfertigt, denn der Begriff „Sekte“ wird aus dem Lateinischen abgeleitet und bedeutet „Richtung“. Bei Sekten handelt es sich also im eigentlichen Sinne des Wortes um Weiterentwicklungen oder Abspaltungen von bereits bestehenden Religionen, was auf Scientology nicht zutrifft. Vielmehr handelt es sich bei der von Hubbard entwickelten „Glaubenslehre“ um eine eklektische Neukreation, in die vielerlei unterschiedliche Ideen eingeflossen sind, u. a. Elemente der Freudschen Psychoanalyse, der Jungschen Archetypus-Theorie, der Semantik des Sprachphilosophen Alfred Habdank Korzybski, Riten satanischer Magie, der Science-Fiction-Literatur und östlicher Religionen.15 Vereinfachend kann gesagt werden, dass der scientologische Glaube auf einer theoretischen und einer praktischen Basis beruht. Erstere besteht aus der von Hubbard entworfenen Heilslehre, während die Dianetik als praktische Heilstechnik dazu dient, der Heilslehre zu folgen und sie umzusetzen.16

Nach scientologischer Lehre setzt sich der Mensch aus drei Teilen zusammen: dem Thetan, dem Verstand und dem Körper, der rein physische Aufgaben übernimmt. Der in Anlehnung an den griechischen Buchstaben Theta benannte Thetan ist die wahre Identität einer Person und von intrinsisch guter, überaus kreativer, unsterblicher und allwissender Natur. Ein höheres göttliches Wesen gibt es von daher in der scientologischen Lehre nicht, denn eine vergleichbare Position wird von den Thetanen selbst eingenommen. Der Verstand wiederum – und hier werden Parallelen zur Lehre Freuds deutlich – ist gespalten in einen analytischen bzw. bewussten und einen reaktiven bzw. unbewussten Verstand. Während der analytische Verstand der zielführenden, rationalen Problemlösung dient, speichert der unbewusste Verstand negative Erfahrungen und traumatische Erlebnisse. Diese Engramme sind schmerzhaft und führen zu menschlichen Fehlhandlungen. Sie werden als der Ursprung allen Übels angesehen und sind sowohl für geistige Krankheiten als auch für körperliche Beschwerden verantwortlich. Da die Engramme den Thetan und den analytischen Verstand stören und bei der perfekten Lösung eines Problems hindern, müssen sie beseitigt werden. Dies geschieht in erster Linie mit Hilfe der Dianetik.

Das individuelle Ziel liegt nun darin, clear zu werden, d. h. sich von den Engrammen zu befreien und sich schließlich der eigenen Realität als Thetan bewusst zu werden. Das übergeordnete gesellschaftliche Ziel wiederum, das Scientology explizit ausgibt, besteht in der Erschaffung einer Welt von clears, in der keine Kriege, Krankheiten oder sozialen Missstände existieren. Nicht-Scientologen stellen in dieser Welt unerwünschte Erscheinungen dar.

Der Fortschrittsprozess hin zum Thetan wird als „Brücke der totalen Freiheit“ bezeichnet, die nur durch das erfolgreiche Absolvieren verschiedener Kurse beschritten werden kann. Diese sind mit hohen Kosten verbunden, welche sich in ihrer Gesamtheit – je nach Angabe – auf € 250 000 bis € 350 000 belaufen.17 Aufgrund dieser offensichtlich kommerziellen Orientierung wird eine Anerkennung als gemeinnützige oder religiöse Vereinigung häufig abgelehnt, wobei es hier zu unterschiedlichen Einschätzungen, vor allem im internationalen Vergleich, gekommen ist.

Scientology – der Status Quo in Deutschland und den USA

Laut Garrison wurde die Steuerbefreiung der Founding Church of Scientology schon 1956 von der amerikanischen Steuerbehörde, dem Internal Revenue Service (IRS), gewährt, diese aber bereits zwei Jahre später zurückgezogen mit der Begründung, dass Scientology nicht ausschließlich religiöse Zwecke verfolge.18 In den Folgejahren strebte Scientology mehrere Klagen gegen den IRS an, die jedoch erfolglos blieben. Erst 1989 bestätigte ein Revisionsgericht in Kalifornien, dass Scientology als Religion zu beurteilen sei. Der Organisation war es nun gelungen, darzulegen, ihre Praktiken würden durchaus denen traditioneller Religionsgemeinschaften entsprechen. Das Urteil stellte klar die Rechte heraus, auf die sich Scientology berufen konnte, ohne dabei die Gefahren auszuklammern, die von der Organisation möglicherweise für den Einzelnen ausgingen. Die dogmatischen und theologischen Inhalte der Lehre wurden von den Richtern nicht bewertet.

Auf diesem Urteil aufbauend und nach Offenlegung des eigenen Vermögens, errang Scientology den lang angestrebten Status der Steuerfreiheit schließlich am 13. Oktober 1993 durch Genehmigung des IRS. Seither ist Scientology in den USA als Religionsgemeinschaft anerkannt und damit auch von der Federal Income Tax befreit.19 153 Scientology-Organisationen und Missionen wurden entsprechend als Organisationen gemäß section 501(c) (3) und section 170 (b) (1) (A) (i) des Internal Revenue Code eingestuft. Das garantiert nicht nur Steuerfreiheit für die Organisation selbst, sondern ermöglicht auch den Mitgliedern, ihre Beiträge von der Einkommenssteuer als Spenden abzusetzen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass in den USA anders als in Deutschland hinsichtlich des rechtlichen Status keinerlei Differenzierung zwischen religiösen Vereinigungen vorgenommen wird. Eine Unterscheidung in Körperschaften des öffentlichen Rechts beispielsweise oder gemeinnützige Vereine kennen die USA nicht. Alle denominations, unabhängig von ihrer Größe oder ihres Alters, erfahren somit eine Gleichbehandlung. Bereits daran wird das große Bemühen ersichtlich, eine möglichst hohe Neutralität des Staates im Umgang mit Religion zu gewährleisten. Ein Verbot Scientologys stand in den USA zu keiner Zeit ernsthaft zur Diskussion.

In Deutschland gestaltet sich die rechtliche Einordnung Scientologys weit schwieriger, was mehrere Ursachen hat. So ist zum einen eine wertneutrale Annäherung an den Gegenstand weniger stark ausgeprägt, wie Leggewie und Lagalée treffend befinden:

„[D]ie Disqualifikation von Scientology als ‚Kirche‘ und ihre pejorative Einordnung als ‚Sekte‘ hilft nicht weiter. Dies ist ein alteuropäischer Maßstab, der die etablierten christlichen Großkirchen über Gebühr privilegiert hat und schon bei der Anerkennung der nichtkirchlich strukturierten islamischen Gemeinschaften in Europa auf gewaltige Probleme stößt.“20

Zum anderen bestehen, wie oben angesprochen, in Deutschland zahlreiche Rechtsformen, die religiöse Vereinigungen annehmen können. Im Falle Scientologys haben sich Gerichte sowohl mit der Frage auseinandergesetzt, ob Scientology als Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft einzustufen ist, als auch mit der Frage, ob Gemeinnützigkeit oder aber ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu attestieren ist. Die jeweiligen Urteile gehen hier weit auseinander. So kam z. B. das Bundesarbeitsgericht 1995 zu dem Schluss, dass Scientology wirtschaftliche Zwecke verfolge und nicht als Religionsgemeinschaft gemäß Art. 4, 140 GG und 137 WRV zu betrachten sei, weil „die völlige Kommerzialisierung der Mitgliedschaft und der religiösen Dienste“ im Mittelpunkt stehe, was durch die „geschäftliche Werbung, [die] Provisionszahlung für erfolgte Vertragsabschlüsse sowie [die] finanzielle Erschwerung des Aus- und Wiedereintritts“21 deutlich werde. Völlig anders hingegen urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf ein ähnliches Urteil des Baden-Württembergischen VGH:

„Nach diesen Grundsätzen ist der BayVGH – wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hinsichtlich einer anderen Scientology-Organisation – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verein Celebrity Center Scientology Kirche München e. V. keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die von ihm gegenüber seinen Mitgliedern angebotenen Leistungen, insbesondere das sog. Auditing und die Ausbildung zum Auditor, die nach seinem unbestrittenen Vortrag einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmachen, sind zentraler Teil der Lehre von Scientology und können deshalb nicht von anderen, wie z. B. von Aussteigern, in vergleichbarer Weise erbracht werden. Für die Mitglieder werden diese Leistungen von der gemeinsamen scientologischen Überzeugung – mag es sich um eine Religion handeln oder nicht – getragen, von der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für die einzelnen Mitglieder zu verlieren.“22

Schlussendlich ist somit die rechtliche Beurteilung Scientologys in Deutschland von Bundesland zu Bundesland stark unterschiedlich, wobei die Anerkennung als gemeinnütziger Verein in den letzten Jahren zunehmend von Gerichten bestätigt wurde.

Diese Tendenz in der Rechtsprechung hat sich jedoch nicht, wie man vielleicht annehmen möchte, positiv auf die Mitgliederzahlen ausgewirkt. Seit Ende der 90er Jahre ist von sinkenden, bestenfalls von stagnierenden Mitgliederzahlen in Deutschland auszugehen, was vor allem an dem extrem negativen Bild Scientologys liegt, das in den 90er Jahren in der öffentlichen Kontroverse geprägt wurde. Die aktuelle Zahl der Scientologen liegt nach Eigenangaben der Organisation bei etwa 12000.23 Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hingegen schätzte 2007 die Zahl der Scientologen in Deutschland auf nur 5000 bis 6000.24 Zehn Jahre vorher ging Ursula Caberta noch von einer Mitgliederzahl von 10000 aus, jedoch mit abnehmender Tendenz.25 Ähnlich befand der Kritiker Ingo Heinemann: „Ende der 1990er ist die Zahl der Mitglieder und der Anhänger in Deutschland drastisch zusammengebrochen, vermutlich auf ein Zehntel der ursprünglichen Zahlen.“ Als Gründe gibt er „die öffentliche Berichterstattung, die Aufklärung und die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ab 1997“26 an. Wenngleich dem Befund zu den Ursachen vorbehaltlos zuzustimmen ist, scheint die Schätzung eines Einbruchs auf ein Zehntel doch als gewagt, denn sie würde implizieren, dass Scientology einst 50 000 bis 60 000 Mitglieder in Deutschland gehabt habe.

In den USA kann von etwa 55 000 Scientologen ausgegangen werden, wenngleich hier eine Einschätzung schwierig ist, da keine Daten von öffentlicher Stelle vorliegen. Einen sehr guten Anhaltspunkt liefert jedoch das umfangreiche American Religious Identification Survey das auf einer Selbsteinschätzung der Befragten beruht. Es ermittelte von 1990 bis 2001 sogar einen leichten Zuwachs von 45 000 auf 55 000 Scientologen in den USA.27 Setzt man diese Zahl in Relation zur Einwohnerzahl, so ergibt sich ein Anteil von 0,018 Prozent an der Gesamtbevölkerung. Dieser Anteil ist zwar immer noch verschwindend gering, liegt aber immerhin dreimal höher als in Deutschland, wo die ca. 6000 Scientologen etwa 0,007 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Dies wirft die abschließende Frage auf, worauf die unterschiedliche Wahrnehmung und der unterschiedliche Umgang mit Scientology in beiden Ländern zurückzuführen ist.

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