Kitabı oku: «Venture Capital Reinvented: Markt, Recht, Steuern»

Yazı tipi:



Herausgeber:

Dieter Gericke

Venture Capital Reinvented:

Markt, Recht, Steuern

7. Tagung Private Equity

Tagungsband 2020



Venture Capital Reinvented: Markt, Recht, Steuern von Dieter Gericke wird unter Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International lizenziert, sofern nichts anderes angegeben ist.

© 2021 – CC BY-NC-ND (Werk), CC-BY-SA (Text)

Herausgeber: Dieter Gericke – Europa Institut an der Universität Zürich Verlag: EIZ Publishing Produktion & Vertrieb: buch & netz (https://buchundnetz.com) Cover: buch & netz ISBN: 978-3-03805-357-6 (Print – Softcover) 978-3-03805-386-6 (PDF) 978-3-03805-387-3 (ePub) 978-3-03805-388-0 (mobi/Kindle) DOI: https://doi.org/10.36862/eiz-357 Version: 0.87-20210322

Dieses Werk ist als buch & netz Online-Buch und als eBook in verschiedenen Formaten sowie als gedrucktes Buch verfügbar. Weitere Informationen finden Sie unter der URL: https://buchundnetz.com/werke/venture-capital-reinvented-markt-recht-steuern/.

1
Vorwort

Nach einer blühenden Anfangsphase galt Venture Capital lange als langweilige, „kleine“ Form des PE-Investments. Zahlreiche „Unicorns“, auch in der Schweiz, technologische, rechtliche und steuerliche Entwicklungen sowie der globale Wettbewerb führten dazu, dass Venture Capital und die Förderung von Unternehmertum heute wieder «in» sind und auch politische Agenden prägen. Entsprechend haben sich auch die Themen und Instrumente gewandelt. Die aktuellsten Entwicklungen standen im Fokus der 7. Tagung des Europa Institut an der Universität Zürich.

Zu den behandelten und lebendig diskutierten Themen, welche auch diesen Tagungsband prägen, gehörten neue Investitionsformen wie Tokens oder KISS Loans, Technologietransfer von Universitäten, der Spagat zwischen Wachstum und Insolvenz, Corporate Governance Fragen wie auch neuste steuerliche Entwicklungen bei Incentive-Strukturen.

Die Tagung vom 30. Januar 2020 bleibt auch aus anderen Gründen in besonderer Erinnerung. Es war eine der allerletzten Veranstaltungen, die in voller Präsenz und ohne Einschränkungen durchgeführt werden konnten. Kurz danach fiel der Covid-19-Vorhang und die entspannten Gespräche und das kollegiale Zusammensein an der Tagung, beim Mittagessen, Apéro und Abendessen hallen bis heute freudig und tröstlich nach. Das waren noch Zeiten.

Leider führten die Covid-Wirren auch zu einer Verzögerung zwischen Tagung und dieser Publikation. Umso dringender ist jetzt zur Lektüre der spannenden, hochaktuellen Beiträge geraten.

Ich danke allen Referenten und Autoren und, einmal mehr, dem Team des Europa Instituts, allen voran Prof. Andreas Kellerhals als Direktor und Sue Osterwalder, für die jahrelange Unterstützung sowie die Organisation dieses wunderbaren Anlasses und dem Metropol für die Gastfreundschaft.

Zürich, im März 2021 Dieter Gericke

Inhalt

  Vorwort

  Von der Forschung zum Venture: Technologietransfer durch öffentliche Forschungseinrichtungen Martin Frey, Fürsprecher, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner bei Baker & McKenzie, Zürich Dr. iur. Julia Schieber, Rechtsanwältin, Baker & McKenzie, Zürich Martin Frey und Julia Schieber

  Ausgewählte Fragen zur Corporate Governance in Venture Capital-Unternehmen Dr. iur. Oliver Triebold, Rechtsanwalt, M.C.J., Partner bei Schellenberg Wittmer, Zürich Oliver Triebold

  KISS und SAFE: Neue Strukturen für Venture Investments Dr. iur. Dieter Gericke, Rechtsanwalt, LL.M., Partner bei Homburger, Zürich lic. iur. Margrit Marti, Rechtsanwältin, LL.M., Homburger, Zürich Dieter Gericke und Margrit Marti

  Der Verwaltungsrat in Konkursnähe: unter besonderer Berücksichtigung von Start-ups Dr. iur. Christian Wenger, Rechtsanwalt, LL.M., Partner bei Wenger & Vieli, Zürich Dr. iur. Daniel Oehri, Rechtsanwalt, LL.M., Wenger & Vieli, Zürich Christian Wenger und Daniel Oehri

  Incentive-Strukturen aus Steuersicht Dr. iur. Reto Heuberger, Rechtsanwalt, LL.M., Partner bei Homburger, Zürich Reto Heuberger

  Tokenisierung von Effekten für Private Equity und Private Debt Dr. iur. et lic. rer. pol. Lukas Morscher, Rechtsanwalt, Partner bei Lenz & Staehelin, Zürich Lukas Staub, M.A. HSG, Rechtsanwalt bei Lenz & Staehelin, Zürich Lukas Morscher und Lukas Staub

  Publikationsliste

Von der Forschung zum Venture:
Technologietransfer durch
öffentliche Forschungseinrichtungen
Martin Frey, Fürsprecher, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner bei Baker & McKenzie, Zürich
Dr. iur. Julia Schieber, Rechtsanwältin, Baker & McKenzie, Zürich
Martin Frey und Julia Schieber
Inhalt

1  Technologietransfer – eine Standortbestimmung Akteure des Technologietransfers Rechtlicher Rahmen Arten des Technologietransfers

2  Technologietransfer durch Ausgründungen Rechte an Forschungsergebnissen Beteiligung der Hochschule

3  Technologietransfer durch Forschungs- und Entwicklungskooperation und Lizensierung Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit Rechtliche Einordnung Immaterialgüterrechte Publikationen Lizensierung von Forschungsergebnissen Gegenstand der Lizenz Vergütung Exklusivität und wettbewerbsbeschränkende Klauseln Gewährleistungen und Haftung

4  Fazit

5  Literaturverzeichnis

Technologietransfer – eine Standortbestimmung

Eine allgemein anerkannte Definition des Technologietransfers existiert nicht. Die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organization, UNIDO) definiert Technologietransfer als

„the mechanism by which the accumulated knowledge developed by a spe­cific entity is transferred wholly or partially to another one to allow the receiver to benefit from such knowledge“.[1]

Mit anderen Worten bezeichnet Technologietransfer demnach die Weitergabe und Verwertung von technologischem Wissen an bzw. durch einen Dritten. Bei diesem technologischen Wissen kann es sich sowohl um Immaterialgüterrechte (insbesondere Patente und Urheberrechte) als auch um Know-how handeln.

Eine Studie der Konjunkturforschungsstelle aus dem Jahr 2018 zeigt, dass die Relevanz des Technologietransfers für die Schweizer Wirtschaft im letzten Jahrzehnt erheblich zugenommen hat. Während im Jahr 2005 knapp die Hälfte der grossen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angaben, an Technologietransferaktivitäten beteiligt zu sein, erhöhte sich dieser Anteil bis zum Jahr 2018 auf über zwei Drittel. Dabei verzeichneten sowohl die Unternehmen des Hightech-Sektors (z.B. Chemie, Pharma, Elektrotechnik, Medizinaltechnik, Uhren und Fahrzeuge) als auch des Lowtech-Sektors (z.B. Nahrungsmittel/Genussmittel, Textil/Bekleidung, Kunststoffe, Metallherstellung und Metallerzeugnisse) eine Zunahme der Technologietransferaktivitäten.[2]

Akteure des Technologietransfers

Technologietransfer findet in den unterschiedlichsten Szenarien statt, z.B. zwischen einer Forschungseinrichtung und einem Unternehmen, zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen oder innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Erfolgt der Technologietransfer durch eine öffentliche Forschungseinrichtung sind mehrere Akteure beteiligt: (i) die öffentliche Forschungseinrichtung; (ii) der Forscher, der die Forschungsergebnisse generiert hat, wobei hier Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Doktoranden oder Studenten in Betracht kommen; (iii) die Technologietransferstelle der Forschungseinrichtung; sowie (iv) das Unternehmen, das von den Forschungsergebnissen profitieren möchte.

In der Schweiz erfolgt Technologietransfer insbesondere durch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und andere Forschungsinstitutionen des ETH-Bereichs (ETH Zürich, EPF Lausanne, PSI, WSL, Empa und Eawag), die kantonalen Fachhochschulen und die kantonalen Universitäten.[3]

Auf Seiten der Hochschulen kommt den Technologietransferstellen eine zentrale Rolle zu, da diese den Technologietransfer für die Hochschule managen. Die Technologietransferstellen finden ihr Vorbild in den USA. Dort gründeten infolge des sog. Bayh-Dole Act[4] viele Universitäten Technologietransferstellen mit dem Ziel, ihre Forschungsergebnisse effizienter zu verwerten.[5] In der Schweiz haben heute die meisten Hochschulen eine Technologietransferstelle, z.B. ETH transfer, EPFL Technology Transfer Office oder Unitectra AG, die den Technologietransfer für die Universitäten Basel, Bern und Zürich managt.[6] Organisiert sind die Technologietransferstellen in der Schweiz entweder als interne Verwaltungseinheit der Universität oder als Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. So handelt es sich bei der ETH transfer um eine interne Stabstelle, die direkt der Schulleitung untersteht.[7] Die Unitectra AG wiederum ist als nicht-gewinnorientierte Aktiengesellschaft organisiert, die zu hundert Prozent im Eigentum der Universitäten Basel, Bern und Zürich steht.

Die Aufgaben der Technologietransferstellen lassen sich grob in drei Bereiche unterteilen: (i) die Unterstützung der Hochschulangehörigen bei der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit mit Dritten, insb. Industrie-Partnern, (ii) die Verwertung der Forschungsergebnisse, z.B. durch Lizenzverträge, und (iii) die Unterstützung von Ausgründungen aus der Hochschule.[8]

Rechtlicher Rahmen

Den rechtlichen Rahmen für den Technologietransfer durch öffentliche Forschungseinrichtungen bilden zum einen die allgemeinen Gesetze, insbesondere die immaterialgüterrechtlichen Vorschriften, zum anderen finden die auf die jeweilige öffentliche Forschungseinrichtung anwendbaren spezifischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone als leges speciales Anwendung.

Für den ETH-Bereich sind dies das ETH-Gesetz[9], die Verordnung ETH-Bereich[10] sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen des ETH-Rates und die Richtlinien und Weisungen der Schulleitung, beispielsweise die Immaterialgüterverordnung[11], die Verwertungsrichtlinien[12] oder die Spin-off-Richtlinien.[13] Die Zweckbestimmungsklausel des Art. 2 ETH-Gesetz verpflichtet die Institutionen des ETH-Bereichs dabei neben der Forschung und Lehre ausdrücklich auch zur Verwertung von Forschungsergebnissen und damit zum Technologietransfer.[14]

Für die kantonalen Universitäten und die kantonalen Fachhochschulen geben die jeweiligen kantonalen Universitäts- und Fachhochschulgesetze und die anwendbaren Ausführungsvorschriften den rechtlichen Rahmen vor.[15]

Dabei enthalten alle bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften Mindestregelungen für den Bereich des Technologietransfers, insbesondere hinsichtlich der Fragen, wem das Eigentum an Forschungsergebnissen zustehen und wie die beteiligten Forscher an der Verwertung zu beteiligen sind.[16]

Arten des Technologietransfers

Technologietransfer kann auf ganz unterschiedliche Arten erfolgen: durch Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtung und Industrie-Partner, durch Auslizensierung von Forschungsergebnissen an ein Unternehmen oder durch Ausgründungen. Daneben besteht eine ganze Reihe weiterer Arten des Technologie-Transfers, z.B. über Beraterverträge, Publikationen, Seminare und andere Arten des informellen Kontakts, die in der Praxis ebenfalls von erheblicher Bedeutung sind.[17]

Technologietransfer durch Ausgründungen

In der Praxis nimmt die Bedeutung von Ausgründungen aus Hochschulen stark zu. Vorbild sind hier die USA, insb. die Stanford University, die mit Google das wohl bekannteste und erfolgreichste Spin-off für sich beanspruchen kann.[18]

Für die Schweiz zeigen die von der ETH Zürich veröffentlichten Zahlen anschaulich die zunehmende praktische Bedeutung: Seit 1996 wurden 437 Spin-offs der ETH Zürich gegründet. Während in den Nullerjahren im Durchschnitt 15 Spin-offs im Jahr gegründet wurden, waren dies in den Zehnerjahren durchschnittlich bereits 24 pro Jahr.[19] 2019 war ein besonders erfolgreiches Jahr für die ETH Zürich: Es wurden 30 neue Spin-offs gegründet und ca. 630 Millionen Schweizer Franken in ETH-Spin-offs investiert. Zudem erreichte die GetYourGuide AG als erste ETH-Ausgründung den Status eines sog. Unicorns.[20] Dass die Hochschul-Ausgründungen auch im Praxisstresstest erfolgreich sind, zeigen die Zahlen von ETH Zürich und EPFL: 90% der Ausgründungen überleben die ersten fünf Jahre nach Gründung.[21]

Der Begriff „Ausgründung“ (engl. spin-off) ist kein Terminus technicus und wird in der Praxis uneinheitlich verwendet.[22] In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ausgründung zum Teil definiert als „die Neugründung eines Unternehmens, das geistiges Eigentum oder Know-how einer Forschungseinrichtung unter Abschluss einer formalen Vereinbarung verwertet und von akademischen Mitarbeitern der Forschungseinrichtung durchgeführt wird“.[23] Einigkeit besteht insofern als es sich gesellschaftsrechtlich um eine Neugründung handelt. Das Gründerteam wird in aller Regel bis zu diesem Zeitpunkt als einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR organisiert sein. Da das Fusionsgesetz die Umwandung einer einfachen Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht vorsieht, kommt lediglich eine Neugründung in Betracht.

In der rechtlichen Beratung sind nicht nur die privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht und Arbeitsrecht, zu beachten, sondern auch die anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zentrale rechtliche Herausforderungen sind dabei die Fragen, wem die Verwertungsrechte an den Forschungsergebnissen zustehen, wie mit potenziellen Interessenkonflikten umzugehen ist und die direkte Beteiligung von Hochschulen an Ausgründungen.

Rechte an Forschungsergebnissen

Motor für die rechtliche Entwicklung bezüglich Hochschulerfindungen in der Schweiz und in anderen Industrienationen, wie z.B. Deutschland und Japan, war das Inkrafttreten des sog. Bayh-Dole Act in den USA im Jahr 1980.[24] Dieser sieht vor, dass die Hochschulen, Forschungsergebnisse, die unter Verwendung von Bundesmitteln entstanden sind, selbst verwerten dürfen – zuvor lag dieses Recht bei der U.S. Bundesregierung, die in der Regel nur einfache Lizenzen vergab, sodass sowohl den Universitäten als auch den Unternehmen der Anreiz fehlte, diese Hochschulerfindungen zu verwerten bzw. in diese Erfindungen zu investieren oder sie weiterzuentwickeln.[25] Der Bayh-Dole Act beflügelte den Technologietransfer in den USA ungemein[26] und bildet nach wie vor den rechtlichen Rahmen für Erwerbs- und Lizenzverträge zwischen Schweizer Unternehmen und in den USA ansässigen Forschungseinrichtungen und Universitäten.

In der Schweiz galt zunächst mangels spezifischer Rechtsgrundlage das immaterialgüterrechtliche Schöpferprinzip: Professoren oder sonstigen Angestellten der Hochschule, die im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit an der Universität eine Erfindung gemacht hatten, standen die Rechte an dieser Erfindung mangels spezialgesetzlicher Regelungen gemäss den allgemeinen patentrechtlichen Vorschriften zu;[27] Art. 332 OR fand nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und vorherrschender Meinung in der Literatur keine Anwendung auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen Hochschule und Professor bzw. sonstigen Angestellten der Hochschule.[28] In den 1990er Jahren wurden dann auf Bundes- und kantonaler Ebene spezifische Regelungen für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an Hochschulen eingeführt.[29] Heute sehen die anwendbaren Hochschulgesetze vor, dass Erfindungen, die von Mitarbeitern in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht werden, im Eigentum der entsprechenden Hochschule stehen und von dieser verwertet werden dürfen, wobei der jeweilige Forscher angemessen am Verwertungsgewinn zu beteiligen ist (vgl. z.B. Art. 36 Abs. 1 und 3 ETH-Gesetz; §12 a Abs. 1 UniG ZH). Dies gilt in der Regel auch für andere Immaterialgüterrechte als Erfindungen mit Ausnahme von Urheberrechten. Für Urheberrechte bestehen Sonderregelungen, wobei die ausschliesslichen Verwertungsbefugnisse für Computerprogramme, die von Hochschulangehörigen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen werden, in der Regel ebenfalls bei der Hochschule liegen.[30] Zu beachten ist, dass nur Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, in den personellen Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen.[31] Immaterialgüterrechte, die von anderen Personen, insb. Studenten, geschaffen werden, fallen den Hochschulen nur zu, wenn eine Abtretungsvereinbarung mit der Hochschule unterzeichnet wurde.

Ist geklärt, wem die Eigentums- bzw. Verwertungsrechte an den Forschungsergebnissen zustehen, stellt sich die Frage, wie die Rechte in das neu gegründete Spin-off eingebracht werden. Stehen die Forschungsergebnisse im Eigentum der Gründer, erfolgt diese Einbringung in der Regel im Rahmen einer Sacheinlage.[32]

Stehen die Forschungsergebnisse im Eigentum der Hochschule, kommen zwei Möglichkeiten für die Einbringung dieser Rechte in das Spin-off in Betracht: entweder eine Lizenzierung oder eine Übertragung der Rechte als Einlage mit oder ohne Ausgabe von Aktien. Die Hochschulen präferieren in aller Regel klar die Lizenzierung. Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen haben die Hochschulen bei einer Lizenzierung bessere Steuerungsmöglichkeiten, um sicherzustellen, dass die Forschungsergebnisse – im Einklang mit dem gesetzlichen Auftrag der Hochschulen[33] – der Gesellschaft möglichst breit zugutekommen. So können sie die Lizenz z.B. auf ein bestimmtes Feld beschränken und die Technologie in anderen Feldern an andere Lizenznehmer lizenzieren. Zudem kann die Hochschule die Lizenz mit Entwicklungs- und Kommerzialisierungsverpflichtungen (sog. „diligence obligations“) oder spezifischen Meilensteinen verknüpfen und Kündigungsrechte oder andere Sanktionsmechanismen für den Fall vorsehen, dass die „diligence obligations“ nicht erfüllt bzw. Meilensteine nicht erreicht werden. Zum anderen hat ein Spin-off häufig auch nicht die finanziellen Möglichkeiten, um eine Technologie zu erwerben. Hier bietet sich ebenfalls eine Lizenz an, da die Zahlungen über den kompletten Lebenszyklus des lizensierten Patents oder Produkts gestaffelt werden können, z.B. mit einer geringeren Vorauszahlung (sog. „upfront payment“) und weiteren Zahlungen beim Erreichen von Meilensteinen.[34] Und schliesslich kann mit einer Lizenz und vertraglichen Kündigungsregelungen für den Fall des Konkurses auch der Konkurs-Gefahr besser begegnet werden.[35] Die Gründer präferieren in der Regel – auch im Hinblick auf zukünftige Investoren oder einen potenziellen Exit – eine Eigentumsübertragung an den Forschungsergebnissen. Allerdings scheitert dies in der Regel an der Bereitschaft der Hochschule und/oder ausreichend liquiden Mitteln des Spin-offs. Gangbarer Weg ist daher in der Regel die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz.

Zudem kann es bei Ausgründungen aus Hochschulen auch zu Interessenkonflikten kommen. Interessenkonflikte können sich insbesondere dann ergeben, wenn sich ein Professor oder sonstiger Angestellter der Hochschule (direkt oder indirekt) mit privaten Mitteln an der Ausgründung beteiligt oder eine operative Rolle oder ein Verwaltungsratsmandat im Spin-off Unternehmen übernimmt. In solchen Situationen ist besonders darauf zu achten, dass Immaterialgüterrechte der Hochschule dem Spin-off Unternehmen nur im Rahmen einer vertraglichen Regelung mit angemessener Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden (insb. auf Grundlage eines Lizenzvertrages) und öffentliche Gelder und andere Ressourcen (Infrastruktur, Materialien, Personal) nicht zweckentfremdet werden. So sehen z.B. die sog. Spin-off-Richtlinien der ETH Zürich vor, dass zwar bei der Ausgestaltung der Lizenzkonditionen der negative freie Kapitalfluss des Spin-off Unternehmens berücksichtigt werden kann, insgesamt müssen die Konditionen jedoch marktüblich sein. [36]

Die Hochschulen haben zum Teil spezifische Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten. So sieht etwa die ETH Zürich vor, dass sich ein Professor mit privaten Mitteln bis max. 20 Prozent an einem Spin-off Unternehmen beteiligten darf.[37] Sind bei der Gründung mehrere Professoren beteiligt, ist die gesamte Beteiligung aller Professoren bei der Gründung auf maximal 30 Prozent zu beschränken.[38] Interessenkonflikte sind gegenüber dem Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen offenzulegen.[39] Die Übernahme eines Verwaltungsratspräsidiums oder einer Geschäftsleitungsfunktion in einem Spin-off ist auf dessen Gründungsphase (in der Regel drei Jahre) zu beschränken und muss vom Präsidenten oder der Präsidentin der ETH bewilligt werden.[40] Eine Nutzung von Räumen, Geräten und immateriellen Gütern der ETH Zürich durch ein Spin-off Unternehmen bedarf einer vertraglichen Regelung mit dem Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen.[41]

Beteiligung der Hochschule

Schliesslich gibt es auch Fälle, in denen sich die Hochschule direkt an der Ausgründung beteiligt. Explizit sieht beispielsweise Art. 3a ETH-Gesetz die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Dritten durch Beteiligung vor.[42] Prominentes Beispiel hierfür ist die Cutiss AG, die sich auf automatisierte, personalisierte Hautgewebe-Therapien spezialisiert hat. Eine von der Uni Zürich initiierte Stiftung – die UZH Foundation – hat sich zum Ziel gesetzt, über den zusammen mit der Novartis Venture Fund geschaffenen UZH Life Sciences Fund direkt in ausgesuchte UZH Spin-offs zu investieren.[43] Im Fall von Cutiss wurden die Mittel in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt, das entweder in Geld zurückzahlbar ist oder in Aktien umgewandelt werden kann.[44]

Auch bei Beteiligungen durch Hochschulen gilt es die öffentlich-rechtlichen Sondervorschriften zu beachten. So sehen die Beteiligungsweisungen ETH-Bereich etwa vor, dass die Beteiligungen an Spin-off Unternehmen weder 49 Prozent des Eigenkapitals noch 49 Prozent der Stimmen übersteigen. Zudem sollen die Beteiligungen nicht auf Dauer angelegt sein und sind zu veräussern, wenn (i) es die finanzielle Lages des Unternehmens erlaubt und der Zeitpunkt für eine Veräusserung für die ETH der Forschungsanstalt günstig ist oder (ii) die Unternehmenssituation dies erfordert.[45]

Eine Beteiligung kann auf verschiedene Arten erfolgen: Sie kann durch eine Barliberierung zum Nominalwert erfolgen oder, was in der Praxis häufiger der Fall ist, durch eine Sacheinlage. So sehen die Beteiligungsweisungen ETH-Bereich vor, dass für Beteiligungen an Spin-off Unternehmen grundsätzlich Immaterial- und Sachgüter einzusetzen sind.[46] In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen eines strategischen Interesses, können mit Zustimmung der Schulleitung oder Direktion auch nicht zweckgebundene Barmittel eingesetzt werden.[47] Sofern es sich bei diesen Einlagen um à-fonds-perdu Beiträge handelt, ist dies (die steuerliche Behandlung ausser Acht gelassen) unproblematisch. Eine Sacheinlage kann beispielsweise so ausgestaltet werden, dass im Rahmen der Lizensierung der Forschungsergebnisse an das Spin-off ein Teil der Gegenleistung (z.B. Upfront Payment oder Ersatz der Kosten für Patentanmeldungen) erlassen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmässig das Problem der Bewertung und Aktivierbarkeit der eingebrachten Aktiven.[48] Das gilt insbesondere dann, wenn neben Patenten auch Know-how lizensiert wird.[49]

Schliesslich muss der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung der Hochschule in Aktionärsbindungsverträgen und Beteiligungsverträgen Rechnung getragen werden. Problematisch sind hier z.B. Garantien und Freistellungsvereinbarungen zugunsten neuer Investoren, die von den Universitäten in der Regel nicht akzeptiert werden können. Gleiches gilt für Wettbewerbsverbote, welche die Hochschulen aufgrund der gesetzlich verankerten Forschungsfreiheit nicht akzeptieren können.[50]

Technologietransfer durch Forschungs- und Entwicklungskooperation und Lizensierung

Weitere in der Praxis bedeutsame Formen des Technologietransfers sind Forschungs- und Entwicklungsverträge sowie Lizenzverträge zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Dabei sind in der Praxis eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Stellung von öffentlichen Forschungseinrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts mit öffentlichem Zweck und öffentlichen Aufgaben ergeben.

Forschungs- und Entwicklungsverträge sowie Lizenzverträge sind auch für Spin-off Unternehmen von grosser praktischer Bedeutung, etwa wenn die Technologie, die das Spin-off Unternehmen verwerten soll, bei Gründung des Spin-off Unternehmens von der Forschungseinrichtung nicht eingebracht, sondern lediglich lizensiert wird oder wenn das Spin-off Unternehmen nach Gründung auf Ressourcen der Forschungseinrichtung angewiesen ist und daher ein Forschungs- und Entwicklungsvertrag abgeschlossen wird.

Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit

Im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten führen öffentliche Forschungseinrichtung und Unternehmen ein klar definiertes Forschungs- und Entwicklungsprojekt auf der Grundlage eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages durch.[51] Für Unternehmen ist die Forschungs- und Entwicklungskooperation nicht nur eine Möglichkeit, von der Innovationskraft der Hochschulen, sondern auch von öffentlicher Forschungsförderung zu profitieren.

Rechtliche Einordnung

Rechtlich handelt es sich je nach Ausgestaltung des Vertrages entweder um einen Auftrag oder um einen Werkvertrag, abhängig davon, ob lediglich die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit oder ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist.[52] In den meisten Fällen wird es sich jedoch um einen gemischten Vertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen handeln.[53] Zudem kann zwischen den Parteien, unabhängig davon, ob dies den Parteien bewusst oder von diesen gewollt ist, eine einfache Gesellschaft entstehen, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird,[54] z.B. wenn ein Forschungsprojekt durch eine öffentliche Stelle finanziell unterstützt wird und Hochschule und Unternehmen sich zu einem Konsortium zusammenschliessen.[55]

In der Praxis ist die Frage, welche gesetzlichen Regelungen (direkt oder analog) Anwendung finden, zumeist von untergeordneter Bedeutung, da die zentralen Aspekte, namentlich vertragliche Pflichten, finanzielle Gegenleistung, Zuordnung von Forschungsergebnissen, Kündigung sowie Gewährleistung und Haftung, in aller Regel vertraglich geregelt werden. Allerdings wird diese Frage dann relevant, wenn eine Regelungslücke besteht und Gesetzesrecht ergänzend herangezogen werden muss[56] oder im Rahmen der Frage, ob zwingendes Gesetzesrecht Anwendung findet und ggf. eine vertragliche Regelung im Einzelfall verdrängt.[57]

Immaterialgüterrechte

Für die öffentlichen Forschungseinrichtungen ist für die Frage der Strukturierung eines Vertrages, insbesondere für die Gestaltung der immaterialgüterrechtlichen Regelungen, zudem entscheidend, ob sie ein eigenes unmittelbares Forschungsinteresse an dem geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekt haben oder nur vorhandene Methoden und Wissen anwenden und davon ausgehen, dass das Projekt für die beteiligten Forscher keinen neuen Erkenntnisgewinn mit sich bringen wird. So grenzt die ETH Zürich in ihren Forschungsvertragsrichtlinien Forschungsverträge von Dienstleistungsverträgen ab. Während die ETH Zürich im Rahmen von Forschungsverträgen ein eigenes Forschungsinteresse verfolgt, haben letztere „die Erbringung einer klar definierten Tätigkeit (…) unter Anwendung vorhandener Methoden oder Wissen“ zum Gegenstand und die ETH Zürich würde „diese Arbeiten ohne Auftrag selbst nicht durchführen und hat kein unmittelbares Interesse, die spezifischen Resultate der Dienstleistung zu publizieren“.[58] Wichtig ist diese Abgrenzung nach den Verwertungsrichtlinien insbesondere für die Zuordnung der neu geschaffenen Immaterialgüterrechte (insb. Patente, Urheberrechte, Erfindungen und Know-how). Erbringt die ETH Zürich mangels eigenem unmittelbarem Interesse eine blosse Dienstleistung, werden die Resultate im Rahmen der Vertragsgestaltung dem Vertragspartner zugewiesen, mit Ausnahme von Verbesserungen der durch die ETH Zürich eingesetzten Technologien oder Methoden.[59] Im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsverträgen ist regelmässig davon auszugehen, dass die Forschungseinrichtung ein eigenes Interesse an der Forschung hat und ihre Tätigkeit nicht auf die Erbringung einer blossen Dienstleistung reduziert wissen möchte. In der Praxis führt diese Einordnung (insbesondere deren Auswirkungen auf die vertragliche Zuordnung der Immaterialgüter) oftmals zu Diskussionen zwischen Hochschulen und Unternehmen, insbesondere dann, wenn das Forschungs- und Entwicklungsprojekt auf Initiative des Unternehmens erfolgt und von diesem finanziert wird.

Die Frage, wem die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts entstehenden Immaterialgüter zugeordnet werden, steht regelmässig im Fokus der Vertragsverhandlungen. Dabei ist die Tendenz zu beobachten, dass Hochschulen immer weniger bereit sind, sich bereits mit Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvertrages zu einer Abtretung der Ergebnisse zu verpflichten bzw. diese im Rahmen einer Vorausverfügung zu übertragen.[60] Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen der Wert der zu schaffenden Immaterialgüter noch nicht klar ist und die Hochschule im Fall einer Abtretungsverpflichtung bzw. Vorausverfügung nicht mehr von der Verwertung der während der Laufzeit des Vertrages geschaffenen Immaterialgüter profitieren würde. In der Praxis sind die Fachhochschulen oftmals eher zur Übertragung von Immaterialgüterrechten bereit als die Institutionen des ETH-Bereichs und die Universitäten. Auch besteht auf Seiten der Hochschulen eher eine Bereitschaft Urheberrechte an einer Software zu übertragen, da es bei Software einfacher ist, die Rechte zu „umgehen“, indem eine leicht andere technische Lösung entwickelt wird, als dies bei Patenten der Fall ist.

In der Vertragsgestaltung besteht die Möglichkeit, die Resultate der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit entweder einer Vertragspartei oder den Parteien gemeinschaftlich zuzuordnen. Eine solche gemeinschaftliche Zuordnung ist für die Parteien oftmals eine Rückzugsposition, wenn sie sich nicht auf die Zuordnung an eine Partei einigen können.[61] Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die gemeinsame Berechtigung vertraglich festgelegt sondern auch die Rechtsfolgen, die sich hieraus ergeben, vertraglich festgehalten werden sollten. Andernfalls drohen Rechtsunsicherheiten. Auf Erfindungen finden die patentrechtlichen Regelungen Anwendung mit der Folge, dass eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht (Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 PatentG, Art. 646 ZGB)[62] und die Miteigentümer ihre Rechte am Patent nur mit Zustimmung der anderen Partei ausüben können, wobei jedoch jede Partei über ihren Anteil selbstständig verfügen und Klage wegen Patentverletzung erheben kann (Art. 33 Abs. 2 PatG). In der Praxis bestehen jedoch nach wie vor offene Rechtsfragen hinsichtlich der Reichweite des in Art. 33 Abs. 2 PatG Zustimmungserfordernisses.[63] Zudem wird ein Patent in der Regel nicht nur national angemeldet werden, sondern in weiteren Jurisdiktionen, in denen ggf. andere Rechtsfolgen an die Miteigentümerschaft geknüpft sind, was zu einer Zersplitterung der gegenseitigen Rechte und Pflichten führen kann.

Die Hochschulen schlagen häufig eine Strukturierung vor, wonach der Vertragspartner als Gegenleistung für die Finanzierung des Projekts zunächst nur eine (übertragbare und sublizenzierbare) nicht-exklusive Lizenz an den Projektergebnissen und allen für die Ausübung der Projektergebnisse notwendigen Altschutzrechten der Hochschule erhält. Zudem erhält der Vertragspartner eine (einseitig ausübbare) Option, auf den Abschluss eines exklusiven Lizenzvertrages oder die Übertragung der Projektergebnisse gegen eine zusätzliche Vergütung (wobei die Konditionen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entweder bereits feststehen, z.B. Lizenzgebühr in bestimmter Höhe, oder bei Ausübung der Option in gutem Glauben und unter Zugrundelegung des Marktwerts zwischen den Parteien verhandelt werden müssen).[64]

In jedem Fall behalten sich die Hochschulen das Recht vor, die Projektergebnisse zu (nicht-kommerziellen) Forschungs- und Lehrzwecken zu nutzen.

Publikationen

Für die öffentlichen Forschungseinrichtungen stehen neben der Zuordnung der Immaterialgüterrechte die Veröffentlichung der Projektergebnisse im Fokus bei Abschluss eines jeden Forschungs- und Entwicklungsvertrages. Die Veröffentlichung der Ergebnisse kann unter Umständen in einem Spannungsverhältnis zum Interesse des Unternehmens an einer Geheimhaltung der Ergebnisse liegen. Eine Geheimhaltung oder ein Vetorecht seitens des Unternehmens akzeptieren die öffentlichen Forschungseinrichtungen vor dem Hintergrund ihres gesetzlichen Forschungsauftrages in aller Regel nicht. In der Praxis wird dieses Spannungsverhältnis daher in der Regel so aufgelöst, dass den öffentlichen Forschungseinrichtungen ein Publikationsrecht vertraglich zugesichert wird, dieses aber unter den Vorbehalt gestellt wird, dass die Forschungseinrichtungen auf Verlangen des Unternehmens erstens die Publikation für einen bestimmten Zeitraum aufschieben müssen, um dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse durch allfällige Patentanmeldungen zu sichern und zweitens vertrauliche Informationen des Unternehmens aus der Publikation vor der Veröffentlichung zu entfernen bzw. zu ersetzen sind.[65]

Lizensierung von Forschungsergebnissen

Bei Lizenzverträgen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen ergeben sich ebenfalls eine Reihe an Besonderheiten.

Gegenstand der Lizenz

Gegenstand von Lizenzen ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an Immaterialgütern. Als mögliches lizensiertes Schutzgut kommen dabei nicht nur absolut geschützte Immaterialgüter, insb. Patente und ergänzende Schutzzertifikate oder Urheberrechte, sondern auch nicht absolut geschützten Immaterialgüter, insb. Know-how, in Betracht.[66]

In Lizenzverträgen zwischen zwei Unternehmen erfolgt die Lizenzvergabe in aller Regel produktbezogen, d.h. das lizenzgebende Unternehmen lizensiert an das lizenznehmende Unternehmen alle geistigen Eigentumsrechte (und/oder Know-how), die für die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb eines bestimmten Produkts erforderlich (und ggf. nützlich sind). Für eine Patentlizenz kann eine vertragliche Regelung des Lizenzgegenstandes beispielweise wie folgt lauten:

„Lizensierte Patentrechte sind alle Patente, Patentanmeldungen, Teilungen, ergänzende Schutzzertifikate, Erneuerungen, Bestätigungen und Neuauflagen, die dem Lizenzgeber während der Laufzeit dieses Vertrages gehören und die für die Entwicklung, Herstellung oder die Vermarktung und den Vertrieb von Lizenzprodukten erforderlich sind. Unbeschadet der in dieser Ziffer beschriebenen umfassenden Definition sind die Lizensierten Patentrechte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen, in Anlage A aufgeführt“.

Dieser produktbezogene Ansatz soll sicherstellen, dass der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht an allen (auch zukünftigen) Immaterialgütern des Lizenzgebers erlangt, die erforderlich sind, um das lizenzierte Produkt weiter zu entwickeln, herzustellen und auf den Markt zu bringen. Der Lizenznehmer soll im Verhältnis zum Lizenzgeber (und in aller Regel auch im Verhältnis zu dessen verbundenen Unternehmen) eine umfassende Ausübungsfreiheit, sog. Freedom-to-Operate, erhalten.

Im Gegensatz hierzu sind Lizenzverträge zwischen öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen und Unternehmen in der Regel Immaterialgüter-bezogen ausgestaltet, d.h. es werden nur spezifische, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages bereits bestehende geistige Eigentumsrechte (und/oder Know-how) lizensiert. Vertraglich kann dies entweder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgegenstand zeitlich auf das Inkrafttreten des Lizenzvertrages beschränkt wird oder, noch enger, nur die in einem Anhang ausdrücklich genannten (oder im Fall von Know-how genau umschriebenen) Immaterialgüter lizensiert werden. Eine entsprechende Klausel wäre dann wie folgt zu formulieren:

„Lizensierte Patentrechte sind alle Patente, Patentanmeldungen, Teilungen, ergänzende Schutzzertifikate, Erneuerungen, Bestätigungen und Neuauflagen, die dem Lizenzgeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gehören und die für die Entwicklung, Herstellung oder die Vermarktung und den Vertrieb von Lizenzprodukten erforderlich sind“; oder

„Lizensierte Patentrechte sind alle Patente, Patentanmeldungen, Teilungen, ergänzende Schutzzertifikate, Erneuerungen, Bestätigungen und Neuauflagen, die in Anlage A aufgeführt sind“.

Freedom-to-Operate erlangt der Lizenznehmer damit nicht umfassend; vielmehr kann es notwendig werden, mit der Forschungseinrichtung eine Erweiterung des Lizenzvertrages oder den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu verhandeln, wenn nach Abschluss des Lizenzvertrages neue Immaterialgüter entstehen. Diese Zurückhaltung der öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen kann insbesondere dadurch erklärt werden, dass sich die Forschungseinrichtungen nicht hinsichtlich zukünftiger Forschungsergebnisse binden wollen, zumal es ohne Weiteres sein kann, dass diese im Rahmen anderer Forschungsprojekte von anderen Forschungsgruppen hervorgebracht werden.

Im Hinblick auf das Anwendungsfeld sind die öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen zumeist darauf bedacht, das Anwendungsfeld so eng wie möglich zu formulieren und insbesondere klar abzugrenzen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Forschungseinrichtungen einen öffentlichen Auftrag haben, Forschungsergebnisse der Allgemeinheit möglichst breit zugutekommen zu lassen. So können insbesondere Plattformtechnologien in ganz unterschiedlichen Bereichen genutzt werden und die Forschungseinrichtung hat ein Interesse daran, Lizenzen für verschiedene Anwendungsfelder an verschiedene Lizenzpartner zu erteilen, damit die Technologie in der Praxis möglichst breit zur Anwendung kommt.[67]

Vergütung

Bei der Ausgestaltung des Vergütungsmodells sind die öffentlichen Forschungseinrichtungen in der Praxis oftmals bereit, flexible Lösungen einzugehen. Dies gilt insbesondere bei Lizenzerträgen mit Spin-off Unternehmen. So sehen die Spin-off Richtlinien der ETH Zürich vor, dass bei der

„Lizensierung von geistigem Eigentum der ETH Zürich an die Spin-off Unternehmen und bei Zusammenarbeitsverträgen zwischen der ETH Zürich und ihren Spin-off Unternehmen (…) Lizenzkonditionen angewendet [werden können], die den negativen freien Kapitalfluss (Free Cash Flow) in den ersten Jahren nach der Firmengründung berücksichtigen“.[68]

In der Praxis wird daher in der Regel auf hohe Vorabzahlungen, sog. Upfront Payments, verzichtet zugunsten von gestaffelten Vergütungsmodellen, welche den finanziellen Möglichkeiten des Spin-off Unternehmens Rechnung tragen (z.B. kann die Zahlung von erfolgreichen Investitionsrunden abhängig gemacht werden). Allerdings ist zu beachten, dass die finanziellen Regelungen insgesamt noch im Rahmen des Marktüblichen liegen müssen.

Exklusivität und wettbewerbsbeschränkende Klauseln

Wie auch bei Lizenzverträgen zwischen Unternehmen vergeben öffentliche Forschungseinrichtungen Lizenzen entweder exklusiv oder nicht-exklusiv. Bei öffentlichen Forschungseinrichtungen ist jedoch als Ausfluss des gesetzlich verankerten Grundsatzes der Freiheit von Forschung und Lehre[69] zu beachten, dass selbst bei einer exklusiven Lizenz, die Forschungseinrichtung sich und ihren Angehörigen das Recht vorbehält, die lizensierten Immaterialgüter für Forschung und Lehre weiter frei zu nutzen.

Bei Lizenzverträgen zwischen Unternehmen werden über die Exklusivität der Lizenzgewährung hinaus, oftmals noch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen (sofern und soweit dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig ist), wonach das lizenzgebende Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum bestimmte konkurrierende Tätigkeiten nicht aufnehmen darf (z.B. Verpflichtung während eines bestimmten Zeitraums kein direktes Konkurrenzprodukt auf Basis einer alternativen Technologie zu entwickeln).[70] Eine solche Einschränkung können öffentlich Forschungseinrichtungen für den Bereich der Forschung und Entwicklung aufgrund der gesetzlich garantierten Forschungsfreiheit keinesfalls akzeptieren, sodass solche Regelungen in Lizenzverträgen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen in aller Regel nicht zu finden sind.

Gewährleistungen und Haftung

Weitere Besonderheiten ergeben sich im Bereich der Gewährleistung und der Haftung. Bei Lizenzverträgen zwischen Unternehmen verlangt das lizenznehmende Unternehmen vom lizenzgebenden Unternehmen zumeist umfangreiche Zusicherungen und Gewährleistungen im Hinblick auf den Lizenzgegenstand, insbesondere im Hinblick auf Inhaberschaft und Berechtigung am lizensierten Immaterialgut, Bestand des lizensierten Immaterialguts und konfligierende Rechte Dritter.[71] Dies empfiehlt sich insbesondere deshalb, weil mangels spezialgesetzlicher Regelungen erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Risikoverteilung und des anwendbaren Haftungsregimes besteht.[72] Öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen sind demgegenüber in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt bereit, Zusicherungen abzugeben und sind gleichzeitig bestrebt, die Haftung auf das nach Art. 100 OR gesetzlich zulässige Mindestmass zu beschränken.[73]

Fazit

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Technologietransfer durch öffentliche Forschungseinrichtungen zahlreiche Besonderheiten aufweist. In der Praxis nimmt die Bedeutung des Technologietransfers durch öffentliche Forschungseinrichtungen und die Professionalisierung der Technologietransferstellen stetig zu. Unternehmen oder Jungunternehmer, die an einem Technologietransfer von öffentlichen Forschungseinrichtungen interessiert sind, sind gut beraten, sich die besondere Interessenlage von öffentlichen Forschungseinrichtungen aufgrund deren öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung und den daraus resultierenden Aufgaben und Interessenlagen (insbesondere Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre, Forschung zum Wohle der Allgemeinheit, Ausschluss von Reputations- und Haftungsrisiken) vor der Aufnahme von Verhandlungen bewusst zu machen, da diese den Rahmen für die Verhandlungen vorgeben.

Literaturverzeichnis

Bader Martin/Gassmann Oliver, Management von Technologietransfer, in: Thouvenin/Wildhaber (Hrsg.), Technologietransfer: Möglichkeiten und Grenzen rechtlicher Gestaltung, St.Gallen 2012, 9 ff.

Bernet Walter, Die Universität investiert in ihre Spin-offs, NZZ vom 30. August 2017, verfügbar unter <https://www.nzz.ch/zuerich/neuschoepfung-uzh-life-sciences-fund-die-universitaet-investiert-in-ihre-spin-offs-ld.1313313?reduced=true>.

Bonaccio Silvio/Greiner Hannah, Technologietransfer an der ETH Zürich, in: Thouvenin/Wildhaber (Hrsg.), Technologietransfer: Möglichkeiten und Grenzen rechtlicher Gestaltung, St.Gallen 2012, 31 ff.

Dietschi Niklaus, Beabsichtigte Sachübernahmen, Zürich/St. Gallen 2012.

Djokovic Djorrje/Souitaris Vangelis, Spinouts from academic institutions: a literature review with suggestions for further research, The Journal of Technology Transfer 33 (2008), 225 ff.

Egli Urs, Forschungs- und Entwicklungsvertrag: zentrale Rechtsfragen und Hinweise auf die Rechtsgestaltung, AJA 7/2015, 993 ff.

Fischer Roland, Technologietransfer durch Lizenzverträge – Risiken und vertragliche Absicherungsmechanismen, in: Thouvenin/Wildhaber (Hrsg.), Technologietransfer: Möglichkeiten und Grenzen rechtlicher Gestaltung, St. Gallen 2012, 141 ff.

Fischer Roland/Dorigo Lara, Patent- und Know-how Lizenzvertrag, in: Weinmann/Münch/Herren (Hrsg.), Schweizer IP-Handbuch, Basel 2013, 333 ff.

Fritzsche Daniel, Wie die ETH mit Get Your Guide ihr erstes Einhorn gezüchtet hat, NZZ vom 11. Juli 2019, verfügbar unter <https://www.nzz.ch/zuerich/get-your-guide-die-eth-hat-ihr-erstes-einhorn-geboren-ld.1494764>.

Hilti Reto M., Lizenzvertragsrecht, Systematisierung und Typisierung aus schutz- und schuldrechtlicher Sicht, Bern 2001.

Kohler Stefan, F&E-Kooperationsverträge – Was gilt es zu beachten?, in: Thouvenin/Wildhaber (Hrsg.), Technologietransfer: Möglichkeiten und Grenzen rechtlicher Gestaltung, St. Gallen 2012, 73 ff.

Lebret Hervé, Stanford University and High-Tech Entrepreneurship: An Empirical Study (2010), verfügbar unter <https://ssrn.com/abstract=1983858>.

Lutz Martin J./Staehelin Alesch, Technologietransfer an den schweizerischen Hochschulen. Eine vergleichende Untersuchung von Recht und Praxis, GRUR Int. 1999, 219 ff.

McSherry Corynne, Who owns Academic Work? Battling for Control of Intellectual Property, Cambridge 2001.

Möffert Franz-Josef, Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag, München 2008.

Münch Peter/Herzog Nicolas, §5 Berechtigung an der Erfindung, in: Bertschinger/Münch/Geiser (Hrsg.) Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002.

Probst Thomas, Der Lizenzvertrag: Grundlagen und Einzelfragen, Jusletter, 2. September 2013, 4 ff.

Rasmussen-Bonne Hans-Eric, Handbuch Venture Capital, in: Weitnauer (Hrsg.), Von der Innovation zum Börsengang, 5. Aufl., München 2016, Teil E (zit. Rasmussen-Bonne, Handbuch).

Rasmussen-Bonne Hans-Eric, Ausgründungen aus Forschungseinrichtungen: Beteiligte, Interessen, Herausforderungen, GWR 2017, 253 ff. (zit. Rasmussen-Bonne, Ausgründungen).

Sachwitz Apple Kirsten, Evaluating University Technology Transfer Offices, in: Acs/Stough (Hrsg.), Public Policy in an Entrepreneurial Economy, New York 2008, 139 ff.

Schaller Jean-Marc, Art. 404, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014.

Schweizer Matthias/Fesch Claudia, Forschungs- und Entwicklungskooperationen, in: Weinmann/Münch/Herren (Hrsg.), Schweizer IP-Handbuch, Basel 2013, 257 ff.

Sellnick Hans-Joachim, Die Neuregelung des Rechts der Diensterfindungen an den Hochschulen durch die Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs, NVwZ 2002, 1340 ff.

Smielick Dirk, §49 Forschungs- und Entwicklungsverträge, in: Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl., 2017.

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Forschung und Innovation in der Schweiz 2020, Bern 2020, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/forschung-und-innovation/forschung-und-innovation-in-der-schweiz/f-und-i-bericht.html>.

Takei Naoki, Die vertragliche Zuordnung von Immaterialgüterrechten in Forschungsverträgen zwischen Universität und der Industrie, AJP 2006, 429 ff.

Ulmer-Eilfort Constanze/Schmoll Andrea, Technologietransfer, 2. Aufl., München 2016.

UNIDO, Technology Transfer Operations, Wien 2004.

Vock Patrick, University Technology Transfer in Switzerland, Organisation, Legal Framework Policy and Performance, in: OECD, Turning Science into Business, Patenting and Licensing at Public Research Organizations, 2003, 189 ff.

von Falck Andreas/Schmaltz Christiane, Hochschulerfindungen: Zuordnung und Vergütung in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich, Großbritannien, den USA und Japan, GRUR 2004, 469 ff.

Winzer Wolfgang, Forschungs- und Entwicklungsverträge, München 2011.

Wündisch Sebastian/Hoffmann Axel L., Staatlich finanzierte Erfindungen in den USA – Erwerb und Lizenzierung von Forschungsergebnissen unter Geltung des Bayh-Dole Act, GRURInt 2011, 789 ff.

Zenhäusern Urs, Vorb. 184 ff. / Lizenz- und Know-how-Vertrag, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich 2016.

1 UNIDO, Technology Transfer Operations, 13. ↵

2 SBFI, Forschung und Innovation in der Schweiz 2020, 250. ↵

3 Im Rahmen einer Studie der Konjunkturforschungsstelle aus dem Jahr 2018 waren die ETH-Institutionen und kantonalen Fachhochschulen mit ca. 65% die von den befragten Unternehmen am häufigsten angegebenen Technologietransfer-Partner, vgl. SBFI, Forschung und Innovation in der Schweiz 2020, 252. ↵

4 Ausführlich zum sog. Bayh-Dole Act, vgl. z.B. Wündisch/Hoffmann, 789 ff. ↵

5 Sachwitz, 139 ff.; McSherry, 146 ff. ↵

6 Vock, 189 ff. ↵

7 Bonaccio/Greiner, 31 (34). ↵

8 Bonaccio/Greiner, 31 (34). ↵

9 Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110). ↵

10 Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich) vom 19. November 2003 (SR 414.110.3). ↵

11 Verordnung des ETH-Rates über die Immaterialgüter im ETH-Bereich (IGBV-ETH) vom 9. Juli 2014 (SR 414.172). ↵

12 Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der ETH Zürich (Verwertungsrichtlinien) vom 1. Mai 2014 (RSETHZ 440.4). ↵

13 Richtlinien für die Ausgründung von Unternehmen an der ETH Zürich (Spin-off-Richtlinien) vom 1. Dezember 2019 (RSETHZ 440.5). ↵

14 Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. f ETH-Gesetz. ↵

15 Beispielsweise Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniG ZH, LS 415.11); Fachhochschulgesetz (Kanton Zürich) vom 2. April 2007 (FaHG ZH, LS 414.10). ↵

16 Vgl. Ziff. II 1. ↵

17 Vgl. SBFI, Forschung und Innovation in der Schweiz 2020, 250 f. ↵

18 Lebret, 2. ↵

19 Ausführliche Informationen und Zahlen hierzu sind über die Webseite der ETH Zürich verfügbar, z.B. Medienmitteilung vom 6. Januar 2020, <https://ethz.ch/de/news-und-veranstaltungen/eth-news/news/ 2020/01/mm-spin-off-bilanz-2020.html>. ↵

20 Vgl. Fritzsche, ETH, NZZ 2019; Medienmitteilung der ETH, Zürich vom 17. Mai 2019, Das erste ETH-„Unicorn“ galoppiert, <https://ethz.ch/de/news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2019/05/get-your-guide.html>. ↵

21 Vgl. Medienmitteilung der EPFL vom 16. Juni 2017, <https://actu.epfl.ch/news/epfl-spin-offs-flourish-in-a-finely-tuned-ecosys-2/>. ↵

22 Djokovic/Souitaris, 225 ff. ↵

23 Vgl. Rasmussen-Bonne, Handbuch, Rz 166. Die ETH Zürich definiert in ihren Spin-off-Richtlinien vom 1. Dezember 2019 die synonym verwendeten Begriffe „Spin-off-Unternehmen der ETH Zürich“ und „Ausgründung“ als „eine rechtlich eigenständige, von der ETH Zürich unabhängige Personen- oder Kapital-Gesellschaft, welche die Spin-off-Kriterien gemäss Art. 4.1 erfüllt und welcher die ETH Zürich das Label „Ein Spin-off-Unternehmen der ETH Zürich“ gemäss Art. 5 vergeben hat“, vgl. Art. 2 Spin-off-Richtlinien (RSETHZ 440.5).↵

24 Vgl. hierzu Urteil des Bundespatengerichs vom 28. März 2012, O2012_010, E. 8.1, sowie zum Baye-Dole-Act allgemein, z.B. Wündisch/Hoffmann, 789–799 m.w.N. In Deutschland wurde in der Folge das sog. Hochschullehrerprivileg abgeschafft, Sellnick, Die Neuregelung, NVwZ 2002, 1340 ff.; von Falck/Schmaltz, 469 ff. ↵

25 von Falck/Schmaltz, 469 (473). ↵

26 „Possibly the most inspired piece of legislation to be enacted in America over the past half-century“, The Economist v. 2 December 2002: Innovation's golden goose. ↵

27 Art. 3 Abs. 1 PatG. ↵

28 Urteil des Bundespatengerichs vom 28. März 2012, O2012_010, E. 8.1; Lutz/Staehelin, 219–232. ↵

29 Lutz/Staehelin, 223 ff. ↵

30 Vgl. z.B. Art. 36 Abs. 2 ETH-Gesetz; § 12 a Abs. 2 UniG ZH; § 15 a Abs. 1 Satz 2 der Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit vom 18. August 2004 (SG 441.200). Das Fachhochschulgesetz für den Kanton Zürich sieht vor, dass die ausschliesslichen Verwertungsbefugnisse für alle Urheberrechte bei den Hochschulen liegen, vgl. § 16 Abs. 1 lit. b FaHG ZH. ↵

31 Siehe z.B. Art. 36 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 17 ETH-Gesetz. ↵

32 Siehe zu den Anforderungen Art. 634 OR. ↵

33 Vgl. z.B. § 2 Abs. 1 UniG ZH: „Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit“ (Hervorhebung durch Verf.). ↵

34 Rasmussen-Bonne, Ausgründungen, 253 (256). ↵

35 Vgl. hierzu auch Bonaccio/Greiner, 31 (47 f.). ↵

36 Ziff. 7 Spin-off-Richtlinien. ↵

37 Ziff. 6 Spin-off-Richtlinien. ↵

38 Ziff. 6 Spin-off-Richtlinien. ↵

39 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich vom 12. Februar 2008, Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung ETH ZH, (RSETHZ 501.2). ↵

40 Art. 6 Abs. 3 der Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung ETH ZH; Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professoren-Verordnung ETH; SR 172.220.113.40). ↵

41 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung ETH ZH. Für einen Überblick über den Umgang mit Interessenkonflikte an der ETH Zürich, siehe Ziff. 6 Spin-off-Richtlinien. ↵

42 Art. 3a ETH-Gesetz: „Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten“. ↵

43 Medienmitteilung der Universität Zürich vom 30. August 2017, <https://www.media.uzh.ch/de/ medienmitteilungen/2017/UZH-Life-Sciences-Fund-investiert-in-erstes-Spin-off.html>. ↵

44 Bernet, NZZ 2017. ↵

45 Art. 7 der Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH-Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 (RSETHZ 440). ↵

46 Art. 8 Abs. 2 Beteiligungsweisungen ETH-Bereich. ↵

47 Art. 8 Abs. 2 Beteiligungsweisungen ETH-Bereich (Fn. 45); siehe ferner Ziff. 11 der Spin-off Richtlinien (Fn. 13). ↵

48 Siehe Art. 628 Abs. 1 OR. ↵

49 Dietschi, 104 f., m.w.N. ↵

50 Vgl. auch Bonaccio/Greiner, 31 (51). ↵

51 Ausführlich hierzu Egli, 993 ff.; Schweizer/Fesch, 257 ff.; Möffert; Winzer, speziell zu Forschungsverträgen mit Hochschulen, vgl. Takei, 429 ff. ↵

52 Ausführlich hierzu: Kohler, 74 ff. ↵

53 Vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 4C.313/2004 vom 21. Januar 2005 E. 1.2.2 und 1.3. Häufig finden sich auch Elemente des Kaufvertrages oder der Schenkung, der Gebrauchsanleihe und des Lizenzvertrages in einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag, vgl. Schweizer/Fesch, Rz 0.4. ↵

54 Kohler, 77 ff. ↵

55 Takei, 429 (431). ↵

56 Zu der Frage, ob im Fall einer Regelungslücke Art. 400 Abs. 1 oder Art. 401 OR analog auf die Zuordnung von Forschungsergebnissen anzuwenden ist, siehe Takei, 429 (432). ↵

57 Unklar ist, ob Art. 404 OR direkt oder analog auf einen Forschungsvertrag Anwendung findet. Dies kommt regelmässig nur dann in Betracht, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach ein für den Auftrag typisches Vertrauensverhältnis voraussetzt, vgl. Schaller, KuKo OR, Art. 404 Rz 4 ff. mit Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Siehe zudem Kohler, 73 (96). Zu Recht weisen Schweizer und Fesch darauf hin, dass selbst bei einer reinen Auftragsforschung das auftragsrechtliche Kündigungsrecht gem. Art. 404 Abs. 1 OR in der Regel nicht zweckmässig ist, vgl. Schweizer/Fesch, Rz 0.4. ↵

58 Vgl. Richtlinien über Verträge im Bereich Forschung der ETH Zürich (Forschungsvertragsrichtlinien) Stand 1. Januar 2019 (RSETHZ 440.31), Ziff. 7. ↵

59 Vgl. Ziff. 3.2 Forschungsvertragsrichtlinien (Fn. 58). ↵

60 Bader/Gassmann, 9 (22); Smielick, Rz 149. ↵

61 Zu den in der Praxis üblichen Verhandlungsparameter, siehe Takei, 429 (433); Takei nennt als relevante die Beteiligung am schöpferischen Akt, Finanzierung und übrige Ressourcen-Bereitstellung, Wert und Wahrscheinlichkeit neuer IP, Art und Gegenstand des Vertrages sowie Zeitdruck bzw. die Angst vor der Konkurrenz. ↵

62 Ausführlich hierzu m.w.N. Münch/Herzog, Rz 5.21 ff.; Takei, 429 (435), m.w.N. auch für die Mindermeinung zum Gesamteigentum. ↵

63 Takei, 429 (435), m.w.N. ↵

64 Zu „IP-Aufschlägen“ bei Exklusivrechten, vgl. z.B. Ziff. 5.2.2.2 Forschungsvertragsrichtlinien (Fn. 58). ↵

65 Takei, 429 (438). ↵

66 Ausführlich zum Gegenstand von Lizenzverträgen, siehe Hilti, 16 ff. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird je nachdem, ob das Immaterialgut absolut geschützt ist oder nicht zwischen „echten“ und „unechten“ bzw. „eigentlichen“ und „uneigentlichen“ Lizenzverträgen unterschieden, vgl. Hilti, 17 Fn. 62; Probst, 4 ff. ↵

67 In diesem Sinne auch Bonaccio/Greiner, 31 (47). ↵

68 Ziff. 7 Spin-off-Richtlinien (Fn. 13). ↵

69 Vgl. z. Art. 5 Abs. 3 ETH-Gesetz, Art. 3 Abs. 1 UniG ZH. ↵

70 Fischer/Dorigo, 339 und 380 f. ↵

71 Für einen Überblick über mögliche Zusicherungen, siehe: Fischer/Dorigo, 335 f. und 362 ff.;Ulmer/Schmoll, 158 ff. ↵

72 Zenhäusern, Vorb. 184 ff. / Lizenz- und Know-how-Vertrag, Rz 3 ff.; Fischer, 141 (145 ff.). ↵

73 Bonaccio/Greiner, 31 (43). ↵

Ausgewählte Fragen zur Corporate Governance in Venture Capital-Unternehmen
Dr. iur. Oliver Triebold, Rechtsanwalt, M.C.J., Partner bei Schellenberg Wittmer, Zürich
Oliver Triebold

Der Autor dankt Frau Andrea Andelic, MLaw, und Herrn Serafin Ritscher, MLaw, für die wertvolle Unterstützung bei der Erarbeitung des Beitrags.

Inhalt

1  Einleitung

2  Begriffsbestimmung Corporate Governance Venture Capital-Unternehmen Für Venture Capital-Unternehmen besonders relevante Corporate Governance Themen

3  Interessenkonflikte im Verwaltungsrat eines Venture Capital-Unternehmens Gesetzliche Regelung Interessenkonflikte im Verwaltungsrat von Venture Capital-Unternehmen

4  Zustimmungserfordernisse im Verwaltungsrat (Urteil des Handelsgericht Zürich vom 28. Oktober 2015, HG140114-O) Sachverhalt und Fragestellung Urteil Erwägungen Kritik Organisation des Verwaltungsrats: Gestaltungsfreiheit als Grundsatz Kopfstimmprinzip und Grundsatz der Gleichbehandlung Stichentscheid des Vorsitzenden. 14 Verwaltungsratsbeschlüsse in nicht voller Besetzung Delegation von Entscheidbefugnissen ausserhalb von Art. 716a Abs. 1 OR an Verwaltungsratsausschüsse Delegation der Geschäftsführung an einzelne Mitglieder oder Dritte Ausstandspflicht Qualifizierte Beschlussquoren; Einstimmigkeitserfordernis Würdigung des geltenden Rechts Gleichgelagerte Verantwortlichkeit aller Verwaltungsräte Alternative Aktionärbindungsvertrag Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrats Ergebnis

5  Venture Capital-Unternehmen und ESG Begriffsbestimmung: ESG Überblick über Corporate Social Responsibility, Nachhaltigkeit und ESG „ESG is good for business“ – Studien zu ESG und Anlageerfolg ESG Reporting Standards ESG und Private Equity ESG und Venture Capital

6  Literaturverzeichnis

Einleitung

Beim Thema Corporate Governance denken wir primär an börsenkotierte Unternehmen und deren Herausforderungen hinsichtlich eines ausgewogenen Verhältnisses von Führung und Kontrolle. Wir vergessen dabei leicht, dass mit Apple, Alphabet, Microsoft, Amazon und Facebook gemessen an der Marktkapitalisierung einige der grössten Unternehmen der Welt als Venture Capital-finanzierte Start-up-Unternehmen angefangen haben.[1] Diese Unternehmen wuchsen zu bedeutender Grösse heran mit einer Eigentümerschaft aufgeteilt zwischen Gründern, Investoren, Führungskräften und Angestellten. Inzwischen haben über 300 Start-up-Unternehmen Bewertungen von mehr als einer Milliarde U.S. Dollar erreicht.[2] Tausende kleinerer Unternehmen setzen alles daran, ihnen zu folgen, und seit diesen Erfolgsgeschichten wurden rekordhohe Summen von Kapital in neue private Unternehmen investiert.

Man ist geneigt anzunehmen, dass in den kleineren, überschaubareren Verhältnissen eines Start-up-Unternehmens alles noch viel einfacher ist. Setzt man sich allerdings mit dem Thema Corporate Governance bei Venture Capital-Unternehmen detaillierter auseinander, erkennt man sehr schnell, dass sich erstaunlich viele Corporate Governance-Fragen auch in frühen Phasen der Unternehmensentwicklung stellen, zum Teil aufgrund der besonderen Eigenschaften eines Start-up-Unternehmens sogar akzentuierter als in grösseren oder älteren Unternehmen.

Vor allem in Amerika gilt das primäre akademische Augenmerk aber immer noch den börsenkotierten Unternehmen mit ihrer Trennung von Eigentümerschaft und Kontrolle und der damit einhergehenden „principal-agent“ Problematik.[3] Die weniger umfangreiche Literatur, die sich mit kleineren privaten, meist von einem Mehrheitsaktionär beherrschten Unternehmen, sog. controlled and closely held corporations, auseinandersetzt, zeigt auf, dass bei diesen Gesellschaften das kennzeichnende Wesensmerkmal eines weit gestreuten Aktionariats fehlt und sie statt dessen mit der Problematik der Unterdrückung von Minderheitsaktionären konfrontiert sind.[4]

Erst seit kurzem widmet sich ein Teil der Literatur den spezifischen Corporate Governance-Fragen bei Venture Capital-Unternehmen. Dabei wird schnell klar, dass die im Umfeld börsenkotierter Unternehmen entwickelten, allgemeinen rechtlichen Konzepte, die man in gleicher Weise auch auf privat gehaltene Unternehmen jeglicher Couleur anwendet, den speziellen Umständen nicht immer gerecht werden. So bekleiden in Start-up-Unternehmen Involvierte oft verschiedene und wechselnde Rollen. Venture Capital-Investoren sind regelmässig nicht nur Aktionäre, sondern halten auch regelmässig einen Verwaltungsratssitz. Sie sind zum einen Prinzipal und zum anderen Agent. Zudem sind die Aktionäre keine homogene Gruppe, sondern im Venture Capital-Kontext äusserst heterogen. Die Finanzgeber verschiedener Finanzierungsrunden an sich haben schon unterschiedliche Ausgangslagen und Interessen. Dasselbe gilt für langjährige Mitarbeitende, die Mitarbeiterbeteiligungsrechte mit verschiedenen Einstandspreisen und Ausübungskonditionen erhalten haben. Mit jeder Finanzierungsrunde steigen Komplexität und Konfliktpotenzial. Erst der Börsengang (oder der strategische Verkauf) führt dann zu einem Aufbrechen der über mehrere Jahre und Finanzierungsrunden gewachsenen Governance-Strukturen und zu einer Vereinfachung. Nebst dem Vorteil, dass aufgrund eines Börsengangs die Anteile liquide werden, ist dies ein Hauptgrund, warum auch erfolgreiche Wachstumsunternehmen den Gang an die Börse wählen, selbst wenn sie die Gewinnzone erreicht und/oder ausreichend privates Kapital zur Verfügung haben.[5]

Während also börsenkotierte Unternehmen im Bereich der Corporate Governance primär in vertikaler Weise (Aktionär – Management) herausgefordert sind und sich bei den kleineren kontrollierten Unternehmen in Gestalt des Opportunismus des Mehrheitsaktionärs vordringlich horizontale Herausforderungen (Mehrheitsaktionär – Minderheitsaktionär) stellen[6], überlagern sich diese und weitere Problemkreise (insbesondere Interessenkonflikte) bei Venture Capital-Unternehmen in mannigfaltiger Weise.

Begriffsbestimmung
Corporate Governance

Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance definiert Corporate Governance als „die Gesamtheit der auf das nachhaltige Unternehmensinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben.“[7] Es geht folglich um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Organen der Gesellschaft (Stichwort: checks and balances) sowie Transparenz (d.h. die Offenlegung bestimmter Informationen) und dies alles unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz.[8]

Typische Corporate Governance Themen umfassen die Entscheidkompetenzen von Exekutive und Aktionariat, die Nomination und Zusammensetzung von Verwaltungsrat und Management, die Organisation des Verwaltungsrats, der Umgang mit Interessenkonflikten, die Vergütung von Verwaltungsrat und Management, das Verhältnis von Mehrheits- und Minderheitsaktionären sowie allgemein die Ausübung von Aktionärsrechten.

Venture Capital-Unternehmen

„Venture Capital-Unternehmen“ im Sinne dieses Beitrags sind Portfoliofirmen von Venture Capital-Investoren. Für Venture Capital charakteristisch sind die private Finanzierung mit Risikokapital in einer frühen Phase der Unternehmensentwicklung mit dem Ziel der Finanzierung eines Entwicklungs- oder Wachstumsschritts. Dabei bringt der Venture Capital-Investor nebst der eigentlichen Finanzierung oft auch Know-how ein. Schliesslich ist begriffswesentlich, dass jedem Investor ein geregelter Exit nach einer gewissen Zeit bzw. der Erreichung eines Meilensteins offensteht.[9]

Das Verhältnis zwischen Investor, Gründer und Portfoliogesellschaft ist also von Anfang an eine Beziehung auf Zeit mit einem bestimmten Ziel, welches in der Regel im Businessplan vorgezeichnet wird. Rechtlich abgesichert wird dieses gemeinsame Vorhaben durch einen Investitionsvertrag und einen Aktionärbindungsvertrag (samt Statuten und Organisationsreglement).[10] Dabei übernimmt der Venture Capital-Investor meist eine Minderheitsbeteiligung. Aus diesem Grund braucht der Investor gewisse Schutzrechte[11], damit er das Venture Capital-Unternehmen aus seiner Sicht auf Kurs halten und die Mitaktionäre daran hindern kann, vom gemeinsam abgemachten Plan abzuweichen.[12] Diese Schutzrechte werden teils vertraglich[13] teils gesellschaftsrechtlich[14] ausgestaltet.

Für Venture Capital-Unternehmen besonders relevante Corporate Governance Themen

Viele Corporate Governance-Empfehlungen sind primär auf Publikumsgesellschaften zugeschnitten und für Venture Capital-Unternehmen u.a. mangels weitläufiger Organisation (noch) nicht relevant (z.B. ein Vergütungs- oder Nominationsausschuss). Aber der Grundgedanke von Corporate Governance gilt auch hier: die Sicherstellung der Wahrung der Aktionärsinteressen durch geeignete „checks and balances“ unter Wahrung der Entscheidungsfähigkeit und Effizienz des Unternehmens. In Venture Capital-Unternehmen haben dabei die Nomination, Zusammensetzung und Organisation von Verwaltungsrat und Management, der Umgang mit Interessenkonflikten und das Verhältnis von Mehrheits- und Minderheitsaktionär besondere Relevanz.

Der vorliegende Beitrag verzichtet darauf, einen umfassenden Überblick über die Herausforderungen der Corporate Governance eines Venture Capital-Unternehmens in den verschiedenen Entwicklungsphasen zu geben.[15] Stattdessen soll lediglich auf drei klar umrissene Themenbereiche eingegangen werden: den Umgang mit Interessenkonflikten im Verwaltungsrat (nachstehend III.), die Frage der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit von Zustimmungserfordernissen in Organisationsreglementen (nachstehend IV.) und schliesslich der Bedeutung von ESG für Venture Capital-Unternehmen (nachstehend V.).

Interessenkonflikte im Verwaltungsrat eines Venture Capital-Unternehmens

Interessenkonflikte im Verwaltungsrat kommen in Venture Capital-Unternehmen tendenziell häufig vor.[16] Grund dafür sind insbesondere die kleineren Verhältnisse, welche dazu führen, dass involvierte Personen neben der Rolle des Verwaltungsratsmitglieds im Normalfall mehrere andere Funktionen ausüben. Paradebeispiel dafür ist der Gründer, der als Verwaltungsratspräsident amtet und daneben auch noch die Rollen des (Haupt-)Aktionärs, Arbeitnehmers und CEO auf sich vereint. Wie bereits vorstehend angemerkt, kommt der Umstand hinzu, dass ein Venture Capital-Unternehmen oftmals ein heterogenes Aktionariat besitzt. Da sind nebst Gründern regelmässig auch Investoren verschiedener Finanzierungsrunden, Führungskräfte und andere Angestellte beteiligt und teilweise im Verwaltungsrat vertreten.

Gesetzliche Regelung

Das schweizerische Aktienrecht kennt keine ausdrücklichen Ausstandsregeln.[17] Lehre und Rechtsprechung haben aber aus der in Art. 717 Abs. 1 OR statuierten Treuepflicht verschiedene Regeln hinsichtlich Interessenkonflikten abgeleitet. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsrates, in einem allgemeinen Beschluss, bei entsprechender Ermächtigung in den Statuten am effizientesten wohl im Rahmen des Organisationsreglementes, in Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht die nötigen Bestimmungen aufzustellen[18] oder im Einzelfall ad hoc Massnahmen zu ergreifen[19]. Da diese Regelungen bzw. Entscheide u.a. das Stimmrecht des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds betreffen, sind der Befugnis des Gesamtverwaltungsrats diesbezüglich aber Grenzen gesetzt. Wie gross dabei dessen Spielraum ist, ist umstritten.[20]

Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass jedes Verwaltungsratsmitglied eine Stimme hat.[21] Um diese Stimme auszüben, muss es nicht ganz „reinen Herzens“ und uninteressiert sein. Das Verwaltungsratsmitglied darf, ja muss sogar, seine Stimme auch in Angelegenheiten ausüben, in denen es gewisse persönliche, der Gesellschaft mehr oder minder zuwiderlaufende Interessen hat.[22] In diesem Bereich vertraut das Aktienrecht darauf, dass sich jedes Verwaltungsratsmitglied pflichtgemäss entsprechend dem kategorischen Vorrang des Gesellschaftsinteresses[23] verhält. Diese Regelung ist insofern zwingend, als Statuten und Organisationsreglement für solche Konstellationen nicht gültig einen Stimmrechtsausschluss statuieren können.[24] Organisationsreglemente, gemäss welchen Verwaltungsratsmitglieder bereits in den Ausstand treten müssen, wenn sie von einem Beschluss in ihren Interessen berührt sind, sind in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht gültig.[25] Eine blosse Berührung eigener Interessen reicht für das Erlöschen des gesetzlich verliehenen Kopfstimmrechts nicht aus.[26] Anders liegen die Dinge am anderen Ende des Spektrums bei Vorliegen eines intensiven Interessenkonflikts, insbesondere des sog. diametralen Interessengegensatzes, der zur Ausstandspflicht und zum Stimmrechtsausschluss führt.[27] In diesen Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass das entsprechende Verwaltungsratsmitglied dem Gesellschaftsinteresse nicht den Vorrang gibt und schliesst es von der Entscheidfindung aus.

Zwischen den Polen „blosses Berührtsein“ und „diametraler Interessengegensatz“ erstreckt sich eine Grauzone, innerhalb derer es dem Verwaltungsrat obliegt, bei Bedarf die nowendigen Bestimmungen zu erlassen bzw. im Einzelfall die notwendigen Entscheidungen zu treffen.[28] Massstab ist hierbei stets die Wahrung des Gesellschaftsinteresses, wobei je nach ihren Eigenheiten Gesellschaften in dieser Grauzone unterschiedlich schutzbedürftig sind. Es ist durchaus vorstellbar, dass eine Gesellschaft aufgrund ihrer Branche oder Geschäftstätigkeit darauf angewiesen ist, jeglichen Anschein zu vermeiden, dass ein Verwaltungsratsmitglied seine Stimme nicht allein im Interesse der Gesellschaft ausübt.[29] Dann sind rigorosere Ausstandsregeln sachlich gerechtfertigt und gültig.[30] Im Normalfall ist jedoch Zurückhaltung angezeigt. Das Stimmrecht des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds steht nicht einfach so zur Disposition. Es gilt auch hier das Verhältnissmässigkeitsprinzip und das Übermassverbot.[31] Nur wenn die Gesellschaft in der konkreten Situation ein überwiegendes Interesse daran hat, die Stimmrechtsausübung des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds zu verhindern und kein milderes Mittel ausreicht, das Gesellschaftsinteresse zu wahren, rechtfertigt sich der Stimmrechtsausschluss.[32]

Interessenkonflikte im Verwaltungsrat von Venture Capital-Unternehmen

Da aufgrund der engeren Verhältnisse, der Vertretung verschiedener Aktionärsinteressen und der Kumulation verschiedener Rollen im Verwaltungsrat eines Venture Capital-Unternehmens Interessenberührungen sprichwörtlich an der Tagesordnung sind, ist der Gesamtverwaltungsrat solcher Unternehmen gut beraten, im Organisationsreglement Klarheit zu schaffen und eine geeignete (und rechtlich gültige) Regelung zu treffen.

Die SECA-Musterdokumentation ist dabei eine gute Basis.[33] Sie orientiert sich inhaltlich am Entwurf für den Artikel 717a OR von 2007[34] und statuiert zunächst eine Pflicht, als Verwaltungsratsmitglied seine Angelegenheiten so zu regeln, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden werden.[35] Sobald ein potentieller Interessenkonflikt zu Tage tritt, muss das entsprechende Verwaltungsratsmitglied den Verwaltungsratspräsidenten[36] informieren.[37] Der Verwaltungsratspräsident muss daraufhin dem Gesamtverwaltungsrat den spezifischen Umständen entsprechend geeignete Massnahmen vorschlagen und dieser entscheidet darüber ohne die Stimme des entsprechenden Verwaltungsratsmitglieds.[38] Eine Ausstandspflicht trifft ein Verwaltungsratsmitglied nur bei eigentlichen Interessenkonflikten.[39] Nach dem Prinzip „we know it when we see it“ wird dabei der Interessenkonflikt selbst nicht näher definiert. Schliesslich statuiert das SECA-Muster-Organisationsreglement bei permanentem Interessenkonflikt eine Pflicht zum Rücktritt.[40]

Die im SECA-Muster-Organisationsreglement vorgeschlagene Regelung entbindet zwar den Verwaltungsrat nicht davon, im Einzelfall die Interessenlagen seiner Mitglieder zu prüfen, die Intensität allfälliger Konflikte einzuschätzen und die notwendigen Massnahmen zu treffen, sie enthält aber hinsichtlich dieser Aufgabe immerhin klar umrissene Handlungspflichten der Mitglieder (Mitteilungspflicht, Ausstandspflicht, Rücktrittspflicht), des Verwaltungsratspräsidenten (Beurteilungs- und Antragspflicht) und des Gesamtverwaltungsrats (Beschlusspflicht bezüglich Vorliegen eines Interessenkonflikts und notwendiger Massnahmen) sowie klare, praxistaugliche Vorgaben zur zweistufigen Vorgehensweise.[41]

Zustimmungserfordernisse im Verwaltungsrat (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 28. Oktober 2015, HG140114-O)

Das Handelsgericht Zürich fällte am 28. Oktober 2015 ein Urteil, welches vielleicht nicht gerade Schockwellen durch die hiesige Venture Capital-Welt sandte, aber doch für ein gerüttelt Mass an Unsicherheit und Kopfschütteln sorgte.[42] Denn das Gericht brandmarkte etablierte und damit für solche Investitionen als selbstverständlich angenommene Corporate Governance-Regelungen[43] als rechtswidrig. Es kommt hinzu, dass der Entscheid nicht ans Bundesgericht weitergezogen wurde, womit eine höchstrichterliche Beurteilung ausblieb und der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Er gehört deshalb zur geltenden Praxis, welche bei der Beratung von Venture Capital-Investoren berücksichtigt werden muss. So behilft man sich seither nach dem Prinzip der Vorsicht mit Notlösungen, ohne von der Richtigkeit des Entscheids wirklich überzeugt zu sein.[44] Worum ging es im Entscheid konkret?

Sachverhalt und Fragestellung

Die C. Holding AG war eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die im Handel mit CO2-Zertifikaten tätig war. Der Beklagte war Gründungspartner, seit 1. Dezember 2006 Mitglied und seit 27. August 2010 Vizepräsident des Verwaltungsrates der C. Holding AG. Zugleich übte er die Funktion des CEO aus. Die Klägerin war Finanzinvestorin[45] und investierte als solche Mitte 2010 in die C. Holding AG.[46] Zu diesem Zweck schloss sie am 29. Juni 2010 u.a. mit dem Beklagten einen Aktionärbindungsvertrag ab, gemäss welchem die Klägerin als Minderheitsaktionärin das Recht hatte, ein Mitglied des Verwaltungsrats zu bestimmen.[47] Das von der Klägerin delegierte Verwaltungsratsmiglied wurde als sog. „B Director“ bezeichnet. Gemäss Aktionärbindungsvertrag bedurften gewisse Sachgeschäfte der Zustimmung des B Director wie folgt:

„7.2 Board Reserved Matters – limitations on management

No action shall be taken or resolution passed by the Board or the Sub­sidiary Board in respect of the following matters (‚Board Reserved Matters‘), without the consent of the majority of the Directors present at the relevant Board Meeting and the consent of both B Directors: […] c) the appointment, removal and conditions of employment and any changes thereto of the chief executive officer of the Company or the Subsidiary; d) the appointment, discharge, remuneration and conditions of employment and any changes thereto of any employee of any Group Company whose aggregate gross annual earnings are equal to or in excess of EUR 200,000; […].“

Eine gleichlautende Bestimmung fand sich im Organisationsreglement wie folgt:

„The following resolutions shall be deemed passed when adopted […] with the consent of both B Directors (‚Board Reserved matters‘): […] c) the appointment, removal and conditions of employment and any changes thereto of the chief executive officer of the Company or the Sub­sidiary; d) the appointment, discharge, remuneration and conditions of employment and any changes thereto of any employee of any Group Company whose aggregate gross annual earnings are equal to or in excess of EUR 200,000; […].“

Die Klägerin erhob als Aktionärin Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR gegen den Beklagten als Verwaltungsrat und CEO der C. Holding AG. Sie warf ihm vor, ohne die erforderliche Zustimmung des Verwaltungsrats unrechtmässig Vergütungen bezogen zu haben und machte geltend, dass dadurch der C. Holding AG ein Schaden entstanden war. Ihre Klage ging auf Leistung dieses Schadens an die Gesellschaft (Art. 756 OR).

Entscheidend war die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit vorlag. Gemäss der Klägerin hatte der Beklagte seine Pflichten verletzt, indem er ohne gültigen Verwaltungsratsbeschluss eine höhere Vergütung bezogen hat.[48] Sie machte geltend, dass die vom Verwaltungsrat gefassten Budgetbeschlüsse ungültig waren, da das im Organisationsreglement vorgesehene Zustimmungserfordernis der B Directors missachtet wurde.

Der Beklagte machte geltend, dass eine reglementarische Bestimmung, wonach nur bestimmten Personen im Verwaltungsrat das Recht zukomme, positive Beschlüsse zu verhindern, ungültig sei und dem Kopfstimmprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Die Klägerin könne sich zur Begründung ihrer Klage somit nicht auf ein „Vetorecht ad personam“, welches lediglich einem individuell bestimmten Mitglied des Verwaltungsrates zustehen soll, berufen. Das „Veto“ des von der Klägerin delegierten B Director anlässlich der Budgetgenehmigung führte daher nicht zur Widerrechtlichkeit der vom Beklagten bezogenen Vergütungen, weshalb auch keine Pflichtverletzung vorliegen könne.

Die zentrale Frage war deshalb, ob in Organisationsreglementen vorgesehene Zustimmungserfordernisse zulässig sind.[49]

Urteil

Das Gericht kam zum Schluss, dass ein solches Zustimmungserfordernis in einem Organisationsreglement in der Tat unzulässig sei, da es mit dem Kopfstimmprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei und überdies – im Bereich der Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen – einen unzulässigen Eingriff in die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats darstelle.[50] Deshalb seien die Verwaltungsratsbeschlüsse hinsichtlich Budgets, welche indirekt auch die verschiedenen Saläre absegneten, trotz Nichterfüllung des reglementarischen Zustimmungserfordernisses gültig. Folglich lag keine Pflichtverletzung vor und die Haftung unter Art. 754 OR wurde abgelehnt.

Erwägungen

Das Gericht hält zunächst fest, dass die in Ziff. 3.6.3 des Organisationsreglements enthaltene Regelung kein Vetorecht sondern ein Zustimmungserfordernis ist[51] und dass Art. 713 Abs. 1 OR bezüglich der Beschlussfassung des Verwaltungsrats von der einhelligen Literatur als dispositiv erachtet wird.[52] Nach einer Auseinandersetzung mit verschiedenen Lehrmeinungen zum Pluralstimmrecht und zu Einstimmigkeitserfordernissen hält das Gericht fest, dass sich nur Forstmoser und Waldburger explizit zur Zulässigkeit spezifischer Zustimmungserfordernisse bzw. Vetorechte einzelner Mitglieder oder Gruppen äussern und deren Zulässigkeit unter Hinweis auf das Kopfstimmprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz ablehnen.

„Aus dem Kopfstimmprinzip ergibt sich, dass jeder Verwaltungsrat nur eine Stimme besitzt. Ein Mehr- oder Pluralstimmrecht einzelner Mitglieder ist unzulässig. Dabei handelt es sich um einen zwingenden Grundsatz, eine statutarische oder reglementarische Verankerung eines Pluralstimmrechts ist unzulässig. Das Kopfstimmprinzip ergibt sich aus der Gleichberechtigung aller Verwaltungsratsmitglieder sowie aus ihrer gleichgelagerten Verantwortlichkeit […].

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So führte es in BGE 71 I 188 E. 5 aus, dass in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich die Prinzipien der Gleichberechtigung und des Mehrheitsentscheids gelten würden. Die Gleichberechtigung bestehe aber nur, wenn jeder Verwaltungsrat über die gleiche Stimmkraft verfüge.“ (E. 4.3.4)

Kritik
Organisation des Verwaltungsrats: Gestaltungsfreiheit als Grundsatz

Das Aktienrecht überlässt die innere Organisation des Verwaltungsrats weitgehend der Gesellschaft selber. Sie ist ein Kernpunkt der Gestaltungsfreiheit jeder Gesellschaft.[53] Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, welche die Organisation und die Abläufe innerhalb des Verwaltungsrats regeln, und selbst diese wenigen Regelungen gelten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zumeist als dispositiv.[54]

Kopfstimmprinzip und Grundsatz der Gleichbehandlung

Das Kopfstimmprinzip besagt, dass jedes Verwaltungsratsmitglied eine Stimme haben soll. Es hat keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage[55], entspricht aber herrschender Lehre und Rechtsprechung.[56]

Fraglich ist jedoch, ob auch jedes Verwaltungsratsmitglied die identische Stimmkraft haben muss. Diesbezüglich wird in der Lehre meist auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verwiesen. Das Bundesgericht scheint bereits aus dem Kopfstimmprinzip abzuleiten, dass jedes Verwaltungsratsmitglied die gleiche Stimmkraft haben muss. Es folgert dies in einem Entscheid aus dem Jahre 1945 aus der in aArt. 762 Abs. 3 OR statuierten Bestimmung, dass Vertreter einer an der AG interessierten öffentlichrechtlichen Körperschaft im Verwaltungsrat gleiche Rechte und Pflichten haben wie die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder. Dies sei nur gewährleistet, wenn jedes Mitglied über die gleiche Stimmkraft verfügt.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Bestimmung sagt nichts darüber aus, ob innerhalb der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder absolut gleiche Stimmkraft herrschen muss. Es darf nur nicht so sein, dass die Vertreter der öffentlichrechtlichen Körperschaften diesbezüglich benachteiligt werden.

Soweit ersichtlich ist es in Lehre und Rechtsprechung unklar, ob das Kopfstimmprinzip auch beinhaltet, dass jedes Mitglied zwingend die gleiche Stimmkraft haben muss, oder ob hierzu das Prinzip der Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern bemüht werden muss.

Wenn man diese Unterscheidung vornimmt, wird klar, dass eine Abweichung vom Kopfstimmprinzip tendenziell schwerer wiegt als eine Abweichung vom Prinzip der Gleichbehandlung der Verwaltungsratsmitglieder. Im ersteren Fall wird dem einzelnen Mitglied das Stimmrecht an sich entzogen, während im letzteren Fall alle Verwaltungsratsmitglieder zumindest eine Stimme haben. Ein Verwaltungsratsmitglied hat jedoch gesellschaftsrechtlich sowieso kein Anrecht auf eine bestimmte relative Stimmkraft im Verwaltungsrat, hängt doch die Grösse des Verwaltungsrats – und damit die relative Stimmkraft des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds im Gesamtgremium – von den statutarischen Vorgaben und den Wahlentscheiden der Generalversammlung ab.

In jedem Fall gilt weder das Kopfstimmprinzip noch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, hier verstanden als Grundsatz der identischen Stimmkraft für alle Verwaltungsratsmitglieder, im schweizerischen Gesellschaftsrecht absolut. Es ist zwar sicherlich nicht zulässig, einem Verwaltungsratsmitglied in den Statuten oder Reglementen generell das Stimmrecht abzuerkennen. Das Schweizer Recht sieht aber selbst einige Abweichungen vom Kopfstimmprinzip und vom Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Es handelt sich dabei namentlich um die folgenden:

Stichentscheid des Vorsitzenden

Gemäss Art. 713 Abs. 1 Satz 2 OR hat der Vorsitzende im Verwaltungsrat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Der Stichentscheid des Vorsitzenden stellt keine Abweichung vom Kopfstimmprinzip dar, da immer noch jedes Verwaltungsratsmitglied eine Stimme hat und diese ausüben kann. Allerdings wird dem Vorsitzenden zugestanden, in einem Fall von Stimmengleichheit für und gegen einen Beschluss, das Zünglein an der Waage zu spielen und in Eigenregie zu entscheiden, wie der Entscheid ausfallen soll. Dies ist klarerweise eine Abweichung vom Prinzip, dass jedes Mitglied dieselbe Stimmkraft haben soll, bzw. vom Gleichbehandlungsgrundsatz.

Diese Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz ist explizit im Gesetz statuiert. Sie bezieht sich auf alle Sachgegenstände, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats. Eine statutarische Grundlage ist nicht notwendig. Bemerkenswerterweise statuierte der Gesetzgeber den Stichentscheid des Vorsitzenden als Normalfall und nicht nur als Möglichkeit, in den Statuten den Stichentscheid einzuführen. Vielmehr braucht es für die Abweichung vom Stichentscheid (d.h. für die Wiederherstellung der gleichen Stimmkraft aller Verwaltungsratsmitglieder) einer statutarischen Grundlage. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber unbedingt eine Regelung für den Fall, dass es im Verwaltungsrat eine Pattsituation gibt. Dies obwohl auch ein Pattentscheid ein Entscheid ist, einfach ein ablehnender. Es geht bei dieser Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern also klar um die Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit des Leitungsorgans.[57]

Verwaltungsratsbeschlüsse in nicht voller Besetzung

Der Verwaltungsrat kann auch gültig Beschlüsse fassen, wenn einzelne Verwaltungsratsmitglieder an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Verwaltungsratsmitglieder vor oder nach der Beratung ist gemäss herrschender Lehre ungültig.[58] Da die nicht anwesenden Verwaltungsratsmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben können, liegt auch hier eine Abweichung vom Kopfstimmprinzip vor.[59] Niemand würde aber wohl auf die Idee kommen, geltend zu machen, diese Beschlüsse seien ungültig, weil sie gegen das Kopfstimmprinzip verstossen.

Die Ausnahme vom Kopfstimmprinzip ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als selbstverständlich erachtet.[60] Das Vorgehen bedarf keiner statutarischen Grundlage und selbst Beschlüsse im Bereich der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats sind gültig, wenn sie in nicht vollständiger Besetzung gefasst werden. In der Lehre wird diesbezüglich nicht die Abweichung vom Kopfstimmprinzip thematisiert, sondern die Frage diskutiert, ob zu hoch angesetzte Präsenzquoren ungültig sein sollen, weil sie die Entscheidungsfähigkeit des Verwaltungsrats zu sehr einschränken.[61] In Tat und Wahrheit findet hier eine Interessenabwägung statt. Die Abweichung vom Kopfstimmprinzip wird wiederum hingenommen, um die Funktionsfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten.

Delegation von Entscheidbefugnissen ausserhalb von Art. 716a Abs. 1 OR an Verwaltungsratsausschüsse

Der Verwaltungsrat ist gemäss Art. 716a Abs. 2 OR befugt, dauernd Ausschüsse oder ad hoc-Arbeitsgruppen aus seiner Mitte zu bilden und diesen die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften zuzuweisen.[62] Ausserhalb der ihm als unübertragbar und unentziehbar zugewiesenen Hauptaufgaben kann er auch Entscheidbefugnisse an solche Verwaltungsratsausschüsse delegieren.[63] Eine entsprechende statutarische Grundlage ist nicht notwendig. Der Verwaltungsrat kann die Delegation mit Mehrheitsentscheid vornehmen. Das heisst, ein sich in der Minderheit befindliches einzelnes Verwaltungsratsmiglied kann sich nicht erfolgreich dagegen wehren, dass ihm, falls er dem entsprechenden Ausschuss nicht angehört, Entscheidbefugnisse entzogen werden, die normalerweise dem Verwaltungsrat einer schweizerischen Aktiengesellschaft zustehen.

Auch diese Delegation von Entscheidbefugnissen stellt im Ergebnis eine Abweichung vom Kopfstimmprinzip dar.[64] Mit der Bildung von Verwaltungsratsausschüssen und der Delegation von Entscheidbefugnissen an diese Ausschüsse entzieht der Gesamtverwaltungsrat normalerweise in seiner Kompetenz liegende Sachgeschäfte einem Teil seiner Mitglieder. Diese Verwaltungsratsmitglieder können bezüglich der delegierten Entscheidbefugnisse ihr Stimmrecht nicht mehr ausüben.

Seine Rechtfertigung findet diese Abweichung vom Kopfstimmprinzip in der Erkenntnis, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben insbesondere bei grösseren Gesellschaften zweckmässig nur mit einer Arbeitsteilung zu bewältigen vermag.[65] Wiederum hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und entschieden, dass es möglich sein muss, sich intern zu organisieren.

Delegation der Geschäftsführung an einzelne Mitglieder oder Dritte

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, gemäss Art. 716b die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.[66] Eine solche Ermächtigung gehört heute in professionell abgefassten Statuten zum Standardrepertoire. Wiederum kann der Verwaltungsrat die Übertragung mit Mehrheitsentscheid beschliessen und das einzelne, sich in der Minderheit befindliche Verwaltungsratsmiglied kann sich auch hier nicht erfolgreich dagegen wehren. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats verbleiben jedoch auch bei einer umfassenden Delegation der Geschäftsführung beim Gesamtverwaltungsrat.

Delegiert der Gesamtverwaltungsrat die Geschäftsführung an einzelne Mitglieder oder Dritte, so liegt eine Abweichung vom Kopfstimmprinzip vor. Bei der Delegation an einzelne Mitglieder haben die nicht zur Geschäftsführung designierten Verwaltungssratsmitglieder in diesem Bereich kein Stimmrecht mehr. Bei der Delegation an Dritte haben alle Verwaltungsratsmitglieder in diesem Bereich kein Stimmrecht mehr.

Das schweizerische System vermied bewusst eine absolute und zwingende Trennung im Sinne eines dualistischen Systems.[67] Der Gesetzgeber entschied sich für ein relativ offenes System, welches in fast schon gegensätzliche Richtungen ausformend verändert werden kann; eine weitgehende Annäherung an das deutsche „Aufsichtsratssystem“ oder eine „monistische“ Ausprägung durch Personalunion von Verwaltungsratspräsidum und Geschäftsleitungsvorsitz ist ebenso möglich wie eine Annäherung an das britische oder das amerikanische „Board System“.[68] Es obliegt der Generalversammlung[69] oder, im Falle einer umfassenden Ermächtigung in den Statuten, dem Verwaltungsrat in seiner Organisations- und Gestaltungsverantwortung, das System der Delegation näher zu bestimmen.[70] Inhaltlich muss das gewählte System lediglich einleuchtend und in sich widerspruchsfrei sein.[71] In dieser Gestaltungsfreiheit und der daraus resultierenden Anpassungsfähigkeit liegt ein grosser Vorzug der Schweizer Lösung.[72] Die Abweichung vom Kopfstimmprinzip ist der Preis, den man für die Ermöglichung flexibler Lösungen zahlt. Der Gesetzgeber nimmt dies bewusst in Kauf.

Ausstandspflicht

Es stellt auch eine Abweichung vom Kopfstimmprinzip dar, wenn Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ernster Interessenkonflikte in den Ausstand treten müssen.[73] Wiederum können sie an einem Verwaltungsratsentscheid ihre Stimme nicht einbringen.

Wie bereits vorstehend erwähnt, ist die Ausstandspflicht nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sondern fliesst aus der allgemeinen Treuepflicht des Verwaltungsrats.[74] Eine statutarische Grundlage ist nicht notwendig und die Ausstandspflicht kann sich auch auf Sachgegenstände im Rahmen der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats beziehen.

Auch hier findet eine Interessenabwägung statt.[75] Die Abweichung vom Kopfstimmprinzip rechtfertigt sich, weil in diesen Situationen der Gesetzgeber dem von einem Konflikt betroffenen Verwaltungsratsmitglied schlichtweg die Fähigkeit abspricht, im Gesellschaftsinteresse zu handeln. Die Gesellschaft wird geschützt, indem dem entsprechenden Verwaltungsratsmitglied in Abweichung vom Kopfstimmprinzip in der entsprechenden Angelegenheit das Stimmrecht entzogen wird.

Qualifizierte Beschlussquoren; Einstimmigkeitserfordernis

Ein qualifiziertes Beschlussquorum liegt vor, wenn für einen Entscheid eine bestimmte Anzahl Ja-Stimmen über das einfache Mehr hinaus verlangt wird. Selbst ohne explizite statutarische Ermächtigung kann der Verwaltungsrat sie gültig in einem Organisationsreglement erlassen[76], auch im Bereich der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats. Beim Extremfall qualifizierter Beschlussquoren, dem Einstimmigkeitserfordernis, besteht allerdings in der Lehre keine Einigkeit. Während die Mehrheit der Lehre dies zulassen will[77], erblicken Böckli und ein Teil der Lehre darin ein Vetorecht jedes Mitglieds, welches nicht statthaft sei[78].

Qualifizierte Beschlussquoren stellen zwar keine Abweichung vom Kopfstimmprinzip dar, sie sind aber eine Abweichung vom Grundsatz der gleichen Stimmkraft aller Verwaltungsratsmitglieder bzw. vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn in diesen Fällen kommt einer Neinstimme im Umfang der Abweichung des Entscheidquorums vom einfachen Mehrheitsentscheid mehr Stimmkraft zu.[79]

Wie rechtfertig sich diese Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz? Es kann nicht um die Erhaltung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Gremiums Verwaltungsrat gehen.[80] Denn qualifizierte Quoren erschweren Beschlüsse. Es geht augenscheinlich auch nicht um eine zweckmässige Arbeitsteilung bzw. Organisation[81], denn eine Arbeitsteilung bzw. Arbeitsorganisation findet nicht statt. Schliesslich kann es auch nicht um den Schutz der Gesellschaft in einer besonders heiklen Situation gehen.[82] Was bleibt? Es bleibt die Gestaltungsfreiheit des Verwaltungsrates, sich innerhalb gewisser Grenzen seine Regeln selbst zu geben[83], und es bleibt der vom Gesetzgeber auch innerhalb des Verwaltungsrats als legitim anerkannte Schutz von Minderheiten[84].

Würdigung des geltenden Rechts

Die vorstehend beschriebenen Abweichungen vom Kopfstimmprinzip und vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern zeigen, dass die beiden Prinzipien im Schweizer Recht nicht absolut gelten.[85] Gesetzgeber, Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene Abweichungen zugelassen.[86] Einige sind gesetzlich ausdrücklich vorgesehen[87], einige bedürfen einer statutarischen[88] oder einer reglementarischen[89] Grundlage und einige gelten auch ohne positive Rechtsgrundlage[90]. Diese Abweichungen beschlagen teilweise auch die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates.[91] Lehre und Rechtsprechung zum schweizerischen Aktienrecht erlauben solche Abweichungen offensichtlich, wenn hierfür ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt. Die anerkannte Zulässigkeit von qualifizierten Entscheidquoren belegt, dass Minderheitenschutz ein hinreichender sachlicher Grund sein kann.

Gleichgelagerte Verantwortlichkeit aller Verwaltungsräte

Auch die „gleichgelagerte Verantwortlichkeit“[92] der Verwaltungsratsmitglieder erfordert keineswegs, dass das Kopfstimmprinzip bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern absolut gilt. Es trifft zwar zu, dass in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit mehrere Ersatzpflichtige dem Geschädigten grundsätzlich solidarisch haften.[93] Hierfür müssen aber bei jedem Haftpflichtigen die Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Pflichtverletzung, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt sein.[94] Die Solidarität reicht nur so weit, als der Haftpflichtige selbst den eingetretenen Schaden adäquat und schuldhaft verursacht hat.[95] Zwar genügt es, wenn die Pflichtwidrigkeit eine Teilursache[96] des Schadens darstellt und bereits ein leichtes Verschulden begründet die Haftung.[97] Ist jedoch der eingetretene Schaden zu bestimmten Teilen den einzelnen Verursachern zuzurechnen, so besteht nicht solidarische, sondern anteilsmässige Haftung.[98]

Im Aussenverhältnis ging das Bundesgericht unter dem Aktienrecht von 1936 noch von absoluter Solidarität aus.[99] Die Aktienrechtsrevision 1991[100] machte in Art. 759 Abs. 1 OR aber klar, dass in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Art. 43 Abs. 1 OR, wonach der Richter im Rahmen der Schadenersatzbemessung „sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat“, auch bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen im Aussenverhältnis zu berücksichtigen ist (sog. differenzierte Solidarität).[101]

Somit wird klar, dass das geltende Verantwortlichkeitsrecht durchaus in der Lage ist, bei mehreren Verwaltungsratsmitgliedern haftungsmässig ausreichend zu differenzieren. Nehmen wir an, ein Verwaltungsratsentscheid, der die Gesellschaft vor Schaden hätte bewahren können, kam nicht zustande, weil im Organisationsreglement für diesen Beschluss ein Zustimmungserfordernis eines bestimmten Verwaltungsratsmitglieds gilt und dieses Verwaltungsratsmitglied dem Beschluss nicht zustimmte. Nehmen wir weiter an, dass die Ablehnung dieses Beschlusses pflichtwidrig war und bei der Gesellschaft zu einem Schaden geführt hat. Wer haftet nun?

Aufgrund des vorstehend beschriebenen Erfordernisses der individuellen Erfüllung sämtlicher Haftungsvoraussetzungen liegt auf der Hand, dass für diesen Schaden aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nur dasjenige Verwaltungsratsmitglied haftet, dessen Zustimmung aufgrund des Zustimmungserfordernisses im Organisationsreglement notwendig war und welches den entsprechenden Beschluss (pflichtwidrig) abgelehnt hat.[102] Nur dieses Verwaltungsratsmitglied hat den Schaden adäquat verursacht. Diejenigen Verwaltungsratsmitglieder, welche für den schadenverhindernden Beschluss stimmten oder an der entsprechenden Abstimmung nicht teilnahmen, haben weder eine adäquate Ursache für die Ablehnung des Beschlusses und damit den Schadenseintritt gesetzt, noch ihre Pflicht verletzt.

Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, dass das Argument, aus der gleichgelagerten Verantwortlichkeit aller Verwaltungsratsmitglieder ergebe sich das Kopfstimmprinzip bzw. das Prinzip der (absoluten) Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern, nicht überzeugt.

Alternative Aktionärbindungsvertrag

Das Handelsgericht verweist den Investor für die Umsetzung seines praktischen Bedürfnisses, gewisse Entscheide von seiner Zustimmung abhängig zu machen, auf den Weg des Aktionärbindungsvertrags.[103] Zustimmungserfordernisse werden dort in der Regel in Form einer Stimmbindung umgesetzt.[104] Diese Alternative hat aber insbesondere auf Verwaltungsratsstufe gewichtige Nachteile.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Aktionärbindungsvertrag unter Einbezug des Verwaltungsrats als Gremium rechtlich nicht möglich ist; die Einbindung des ganzen Verwaltungsrats muss deshalb auf dem Wege der individuellen Einbindung sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder erfolgen.[105] Inwieweit ein Verwaltungsratsmitglied vertraglich einer Stimmbindung unterzogen werden kann, ist in der Schweiz umstritten.[106] Der vertragliche Schutz ist also diesbezüglich nur unvollkommen.

Ferner wirken Stimmbindungsvereinbarungen gemäss herrschender Lehre immer nur inter partes.[107] Die Gesellschaft kann zwar hinsichtlich gewisser Sachbereiche Partei des Aktionärbindungsvertrags sein[108], sie kann aber nicht verbindlich an der Gestaltung ihres eigenen Willens teilnehmen.[109] Deshalb kann die Gesellschaft genau im Bereich von Stimmbindungsvereinbarungen nicht verbindlich Partei eines Aktionärbindungsvertrags sein.[110] Konsequenz daraus ist, dass die Gesellschaft Stimmen, die in Verletzung eines Aktionärbindungsvertrags abgegeben wurden, stets so zu berücksichtigen hat, wie sie effektiv ausgeübt wurden, und dies selbst wenn die Gesellschaft vom Vertrag und der vereinbarten Festlegung der Stimmabgabe Kenntnis hat.[111]

In Kombination ergibt dies für den Investor folgende Situation: Entgegen dem Aktionärbindungsvertrag ausgeübte Stimmrechte im Verwaltungsrat sind gesellschaftsrechtlich gültig. Erachtete man das Zustimmungserfordernis im Organisationsreglement als gültig, trüge der Investor das Risiko einer vertragswidrigen Stimmrechtsausübung nur hinsichtlich seines eigenen Repräsentanten, über den er eine gewisse Kontrolle hat.[112] Verweist man den Investor aber auf den Aktionärbindungsvertrag, trägt der Investor dieses Risiko hinsichtlich aller (zumindest aber hinsichtlich der Mehrheit der) Verwaltungsratsmitglieder.[113]

Hinzu kommt, dass die prozessuale Durchsetzung der Realerfüllung von Stimmbindungsvereinbarungen in der Schweiz zwar mittlerweile anerkannt[114], aber mit verschiedenen Problemen behaftet ist. Nicht selten scheitert die Durchsetzung der Realerfüllung daran, dass die vertragswidrige Absicht einer Vertragspartei erst bekannt wird, wenn mit der Ausübung der Stimme in Verletzung des Aktionärbindungsvertrags bereits vollendete Tatsachen geschaffen sind.[115] Da die Nichteinhaltung einer Stimmbindungsvereinbarung die Gültigkeit des entsprechenden Beschlusses nicht tangiert, lässt sich die Nichteinhaltung auch durch eine nachträgliche Leistungsklage auf Erfüllung oft nicht mehr korrigieren.[116] Investoren, welche durch stimmbindungswidrig abgegebene Stimmen geschädigt werden, bleibt oft nichts anderes übrig, als Ansprüche auf Schadenersatz oder eine vertraglich geschuldete Konventionalstrafe geltend zu machen.[117] Schadenersatz stellt aber oft kein adäquates Korrektiv dar, da es den beteiligten Aktionären mit der Regelung um Einfluss auf die Gesellschaft geht.[118] Schliesslich nimmt die prozessuale Durchsetzung Zeit und Kosten in Anspruch, und dies alles währenddem der vertragswidrig zustandegekommene Beschluss gesellschaftsrechtlich gültig ist und in der Gesellschaft Wirkung entfalten kann.

Zusammenfassend lässt sich die vom Handelsgericht propagierte Alternative Aktionärbindungsvertrag aus Sicht des Investors auf einen einfachen Nenner bringen: too little, too late.

Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrats

Das Handelsgericht begründete seinen Entscheid abschliessend auch noch damit, dass ein solches Zustimmungserfordernis in einem Organisationsreglement unzulässig sei, weil es – im Bereich der Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen – einen unzulässigen Eingriff in die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats darstelle.[119]

Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht jede Abweichung vom Prinzip der identischen Stimmkraft gleich die Kompetenzordnung im Verwaltungsrat verschiebt und damit im Bereich der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eine unzulässige Delegation von Entscheidbefugnissen darstellt. Wie vorstehend dargelegt, gilt darüber hinaus das Kopfstimmprinzip auch im Bereich der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats nicht uneingeschränkt. Das Aktienrecht greift gemäss Lesart der geltenden Lehre und Rechtsprechung in vielerlei Weise in diese Kompetenzen ein und ermöglicht gültige Entscheide in Abweichung vom Prinzip der identischen Stimmkraft. Nebst dem gesetzlich vorgesehenen Stichentscheid des Vorsitzenden sind auch qualifizierte Entscheidquoren selbst im Bereich der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats zulässig. Auch sie beinhalten, wie vorstehend ausgeführt[120], eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern. Man ist sich zwar in der Lehre nicht einig, wie hoch qualifizierte Entscheidquoren sein dürfen, das Prinzip von qualifizierten Quoren wird aber in der Lehre einhellig als zulässig erachtet.[121] Die Frage der zulässigen Höhe qualifizierter Entscheidquoren wird auch nicht wirklich unter dem Aspekt der Abweichung vom Kopfstimmprinzip bzw. vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Verwaltungsratsmitgliedern, sondern vordringlich hinsichtlich der Erhaltung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats als Leitungsorgan diskutiert.[122]

Schliesslich sei auch erwähnt, dass dieses Argument im dem Handelsgerichtsfall zugrundeliegenden Sachverhalt höchstens den Rang eines obiter dictum[123] beanspruchen konnte, denn es war klarerweise nicht entscheidrelevant. Es ging weder um die Ernennung noch um die Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen, sondern schlicht und ergreifend um die Festlegung der Vergütung eines einzelnen Geschäftsleitungsmitglieds, nämlich der Entlöhnung des CEO. Die Festlegung der Vergütung einzelner Mitglieder der Geschäftsleitung gehört aber nicht zum Bereich der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats.[124] Folglich konnte im konkreten Fall auch kein unzulässiger Eingriff in diese Kompetenzen vorliegen.

Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Litres'teki yayın tarihi:
26 mayıs 2021
Hacim:
331 s. 19 illüstrasyon
ISBN:
9783038053873
Yayıncı:
Telif hakkı:
Автор
İndirme biçimi:

Benzer kitaplar