Kitabı oku: «Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne»

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Regina Mathy

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

INAUGURALDISSERTATION

zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Betreut von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard)

vorgelegt 2019 von

Regina Mathy


Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn


Dekan: Prof. Dr. Jürgen von Hagen
Erstreferent: Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard)
Zweitreferent: Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb
Tag der mündlichen Prüfung: 12. Juli 2019

Regina Mathy

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

Möglichkeiten und Grenzen arbeitsrechtlicher Regelungen für von katholischer Kirche und evangelischen Kirchen bzw. ihren Wohlfahrtsorganisationen gemeinschaftlich getragenen Einrichtungen


1. Auflage 2019

Alle Rechte vorbehalten

© 2019, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau

www.lambertus.de

Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil

Druck: Franz X. Stückle Druck und Verlag, Ettenheim

ISBN 978-3-7841-3227-3

ISBN eBook 978-3-7841-3228-0

eISBN 978-3-7841-3420-8

Inhaltsverzeichnis

Danksagung

§ 1 Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne – eine thematische Hinführung

A. Der Liebesdienst am Nächsten – eine ökumenische Idee

B. Problemaufriss

C. Untersuchungsgegenstand

D. Gang der Darstellung

§ 2 Ökumene und Arbeitsrecht

A. Ökumene und ihre Entwicklung

I. Ökumene – eine Begriffsbestimmung

II. Kurzer Abriss der Entwicklung der Ökumenischen Bewegung

1. Der Beginn der modernen ökumenischen Bewegung

2. Das Zweite Vatikanische Konzil

3. Ökumene in Deutschland nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil

4. Ökumene in den 1990er und frühen 2000er Jahren in Deutschland

III. Gegenwärtige Position der Kirchen zur Ökumene

IV. Zwischenergebnis

B. Ökumenische Einrichtungen

I. Ökumenische Trägerschaft – eine Begriffsbestimmung

II. Formen von Kooperationen

1. Kooperationsvertrag

2. Strategische Allianz

3. Gründung eines ökumenischen Rechtsträgers

a) Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Venture

b) Fusion

c) Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Implikationen

4. Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers

5. Zwischenergebnis

III. Rechtsträgerschaft der Zusammenarbeit

1. Bestehen eines gemeinsamen Rechtsträgers

a) Rechtsformwahl

b) Rechtsformen des Privatrechts

c) Rechtsformen des öffentlichen Rechts

d) Rechtsformen des Kirchenrechts

e) Stellungnahme

2. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Rechtsträger

a) Gemeinsamer Betrieb i.S.d. BetrVG

b) Gemeinsame ökumenische Einrichtung

c) Gemeinsame Mitarbeitervertretung

d) Stellungnahme

IV. Zwischenergebnis

§ 3 Verfassungsrechtliche Anerkennung ökumenischer Einrichtungen

A. Religionsverfassungsrechtliche Grundlagen und unionsrechtliche Implikationen

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

1. Inkorporation der Art. 136 ff. WRV ins GG

2. Bedeutungsgehalt der inkorporierten Artikel

3. Prinzipien des Religionsverfassungsrechts

4. Zwischenergebnis

II. Verhältnis des Religionsverfassungsrechts zu Unionsrecht und EMRK

1. Unionsrecht

a) Keine unionsrechtliche Rechtsetzungskompetenz

b) Art. 10 GRCh – Religions- und Weltanschauungsfreiheit

2. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

3. Zwischenergebnis

B. Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht

I. Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht – das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften

1. Religionsgesellschaft (persönlicher Schutzbereich)

a) Religionsgesellschaft i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV

b) Gemeinsames oder verwandtes Glaubensbekenntnis

2. Ordnen und Verwalten eigener Angelegenheiten (sachlicher Schutzbereich)

a) Selbstständiges Ordnen und Verwalten

b) „Ihre Angelegenheiten“

c) Angelegenheiten ökumenischer Einrichtungen

3. Innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes

4. Zwischenergebnis

II. Stimmen im Schrifttum

1. Weites Verständnis des Selbstbestimmungsrechts

2. Erst-recht-Schluss

3. Parallelfall: Weltlich-kirchliche Einrichtungen

4. Ein Blick auf § 118 Abs. 2 BetrVG

5. Sonderfall: Kirchliche Stiftungen

6. Zwischenergebnis

III. Zarter Richtungsweiser: Die Rechtsprechung

1. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

a) Teilhabe an der Verwirklichung eines Stückes des Auftrags der Kirche

b) Neutralitätspflicht des Staates

2. Rechtsprechung der Arbeitsgerichte

a) Zuordnung verselbstständigter Einrichtungen

b) Parallele: Zuordnung weltlich-kirchlicher Einrichtungen

3. Rechtsprechung anderer Fachgerichte

a) BGH zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

b) BSG zur kirchlichen Fachambulanz

c) BVerwG zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts

d) FG Hamburg zur steuerrechtlichen Privilegierung von Kirchen

4. Zwischenergebni s

IV. Vereinbarkeit mit geltendem Unionsrecht

V. Fazit

C. Zuordnung verselbstständigter ökumenischer Einrichtungen

I. Besonderheit: Ökumenische Einrichtungen

1. Notwendigkeit der Zuordnung ausschließlich zu einer Kirche

2. Zuordnung zu beiden Kirchen

3. Zuordnung zu mindestens einer Kirche

II. Erste Voraussetzung: Erfüllung eines kirchlich-diakonischen Auftrags

III. Zweite Voraussetzung: Verbundenheit mit der Kirche

1. Indiz: Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung

2. Indiz: Personelle Besetzung willensbildender Organe

a) Vorstand und Aufsichtsrat

b) Sonstige Gremien

c) Leitende Mitarbeiter

d) Kirchlicher Einfluss durch Laien?

3. Indiz: Statut

a) Verankerung des kirchlichen Propriums

b) Ausgestaltung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags

4. Indiz: Aufsichtsrecht bzw. Genehmigungsvorbehalt kirchlicher Oberbehörden

5. Indiz: Verbandsmitgliedschaft

a) Problem der Doppelmitgliedschaft

b) Assoziierte korporative Mitgliedschaft bzw. Gastmitgliedschaft

c) Verzicht auf Mitgliedschaft in einem kirchlichen Wohlfahrtsverband

d) Sonderfall: Ökumenische Arbeitsgemeinschaft als Spitzenverband

6. Indiz: Anwendungspflicht für das Kirchliche (Arbeits-)Recht

7. Weitere Indizien

IV. Dritte Voraussetzung: Keine vorwiegende Gewinnorientierung

V. Gerichtliche Überprüfbarkeit

VI. Zwischenergebnis

§ 4 Kirchenrechtliche Anerkennung ökumenischer Einrichtungen

A. Ökumenisches Kirchenrecht?

I. Das Wesen des Kirchenrechts

II. Rechtsquellen des Kirchenrechts

1. Kanonisches Recht der katholischen Kirche

a) Struktur der katholischen Kirche

b) Gesetzgebungskompetenz

2. Evangelisches Kirchenrecht

a) Struktur der evangelischen Kirchen

b) Gesetzgebungskompetenz der Synoden

III. Kirchenrechtliche Selbstverpflichtung zur Ökumene

1. Katholische Kirche

2. Evangelische Kirchen

3. Zwischenergebnis

B. Kirchliches Arbeitsrecht und Ökumene

I. Rechtsquellen für geltende Loyalitätspflichten

1. Katholische Kirche: GrO

2. Evangelische Kirchen: LoyalitätsRL-EKD

II. Mitarbeitervertretungsrecht

1. Katholische Kirche: MAVO

2. Evangelische Kirche: MVG-EKD

III. Arbeitsrechtsregelung

1. Katholische Kirche: KODA-Ordnungen

2. Evangelische Kirche: ARRG und ARGG-EKD

IV. Kircheneigene Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Katholische Kirche: KAGO

2. Evangelische Kirche: MVG-EKD und KiGG.EKD

V. Die „Dienstgemeinschaft“ als allgemeines Leitbild

C. Anwendbarkeit der Ordnungen des kirchlichen Arbeitsrechts auf ökumenische Einrichtungen

I. Rechtsqualität der Ordnungen des kirchlichen Arbeitsrechts

II. Anwendung des katholischen kirchlichen Arbeitsrechts auf ökumenische Einrichtungen

1. Grundordnung

a) „Kirchlicher Rechtsträger“ i.S.d. GrO

b) Rechtsfolgen einer fehlenden verbindlichen Übernahme der GrO

2. MAVO

3. Arbeitsvertragsrichtlinien

III. Anwendung des evangelischen Kirchlichen Arbeitsrechts auf ökumenische Einrichtungen

1. LoyalitätsRL-EKD

a) Keine unmittelbare Anwendbarkeit

b) Fakultative Anwendbarkeit

2. MVG-EKD

3. Arbeitsvertragsrichtlinien

D. Stellungnahme

§ 5 Vergleich von katholischem und evangelischem kirchlichen Arbeitsrecht

A. Selbstbestimmungsrecht und (kirchliches) Arbeitsrecht

I. „Kirchliches Arbeitsrecht“

1. Begriffsverständnis

2. Abgrenzung zu Personen, die aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses zur Kirche tätig sind

II. Rechtsquellen des staatlichen Rechts für das kirchliche Arbeitsrecht

1. Grundrechtsverpflichtung der Religionsgemeinschaften

2. Unionsrechtliche Vorgaben für das kirchliche Arbeitsrecht

3. Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

4. Zwingende einfachrechtliche Vorgaben

III. Zwischenergebnis

B. Individualarbeitsrecht – Loyalitätspflichten des kirchlichen Dienstes

I. Loyalitätspflichten als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts

1. Verfassungsrechtliche Ermächtigung

2. Eingeschränkte Überprüfungskompetenz staatlicher Gerichte

a) Unionsrechtliche Implikationen

b) Rechtsprechung des EGMR

II. Rechtsquellen und deren Geltungsbereich

1. Geltungsbereich

2. Grundprinzipien

III. Begründung des Arbeitsverhältnisses

1. Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit

2. Aufklärungspflicht

3. Zwischenergebnis

IV. Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter

1. Differenzierungskriterien

2. Unterschiede zwischen den katholischen und evangelischen Loyalitätspflichten

a) Allgemeine Loyalitätspflichten für alle Mitarbeiter

b) Loyalitätspflichten von Mitarbeitern der jeweiligen Konfession

c) Loyalitätspflichten christlicher Mitarbeiter

d) Loyalitätspflichten nicht-christlicher Mitarbeiter

e) Besondere Loyalitätspflichten

3. Zwischenergebnis

V. Folgen von Verstößen gegen Loyalitätspflichten

1. Schwerwiegende Verstöße gegen Loyalitätspflichten

a) Kirchenaustritt

b) Kirchenfeindliches Verhalten

c) Besondere Anforderungen an katholische Mitarbeiter nach der GrO

2. Kündigung als ultima ratio

a) Gesetzliche Grenzen im Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche

b) Abwägung der Einzelfallumstände

c) Verfahren

3. Zwischenergebnis

VI. Wesentliche Unterschiede zwischen beiden Ordnungen

1. Nicht-katholische christliche Mitarbeiter in einer der GrO unterfallenden Einrichtung

2. Katholische Mitarbeiter in einer der LoyalitätsRL-EKD unterfallenden Einrichtung

VII. Zwischenergebnis – Divergierende Loyalitätspflichten

C. Kollektivarbeitsrecht – Mitarbeitervertretungsrecht

I. Kircheneigenes Mitarbeitervertretungsrecht als Ausdruck autonomer Rechtsetzungsbefugnis

1. Verfassungsrechtlich gebotene Freistellung vom staatlichen Betriebsverfassungsrecht

2. Unionsrechtliche Implikationen

II. Rechtsquellen und Terminologie

1. Vergleichsgrundlage

2. Terminologie

a) Einrichtung bzw. Dienststelle

b) Mitarbeiter

c) Dienstgeber bzw. Rechtsträger

d) Personen in leitender Stellung bzw. Dienststellenleitung

e) Mitarbeitervertretung

f) Mitarbeiterversammlung

3. Zugrundeliegendes Verständnis – Die Präambeln

III. Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

2. Sachlicher Geltungsbereich

a) Grundsatz: Einrichtungen bzw. Dienststellen

b) Ausnahmen vom Grundsatz

3. Persönlicher Geltungsbereich

a) Dienstgeber bzw. Rechtsträger

b) Mitarbeiter

IV. Wesentliche Unterschiede beider Ordnungen

1. Mitarbeiterversammlung

a) Aufgaben

b) Teilnahmerecht

c) Einberufung

d) Modalitäten

e) Teilversammlungen

f) Misstrauensvotum

2. Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

a) Arten von Mitarbeitervertretungen

b) Voraussetzungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung

c) Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

d) Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

e) Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

f) Wahl der Mitarbeitervertretung

3. Amtszeit der Mitarbeitervertretung

a) Regelmäßige Amtszeit

b) Vorzeitiges Ausscheiden und zeitweilige Verhinderung von Mitarbeitervertretern

c) Übergangs- und Restmandat

4. Rechtsstellung der Mitarbeitervertreter

a) Arbeitsbefreiung und Freizeitausgleich

b) Teilnahme an Schulungsveranstaltungen

c) Benachteiligungs-, Begünstigungs- und Behinderungsverbot

5. Organisation und Geschäftsführung

a) Vorsitz der Mitarbeitervertretung

b) Sitzungen

c) Ausschüsse und Wirtschaftsausschuss

6. Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung

a) Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung

b) Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

7. Beteiligung der Mitarbeitervertretung

a) Beteiligungsformen

b) Angelegenheiten im Einzelnen

8. Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen

a) Sprecher bzw. Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden

b) Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Gesamtschwerbehindertenvertretung

9. Weitere Gremien im Zusammenhang mit der Mitarbeitervertretung

a) Gemeinsame Mitarbeitervertretung

b) Gesamtmitarbeitervertretung

c) Erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund

d) Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen bzw. Gesamtausschuss

e) Sondervertretung nach MAVO

f) Gruppenvertretungen nach MVG-EKD

10. Schlichtung bei Regelungsstreitigkeiten

a) Funktion und Zuständigkeit der Einigungsstelle

b) Verfahren vor der Einigungsstelle

V. Zwischenergebnis

D. Kollektive Arbeitsrechtsregelung – Der „Dritte Weg“

I. Der „Zweite Weg“ – Abschluss von (kirchengemäßen) Tarifverträgen

II. Der „Dritte Weg“ – kircheneigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren

1. Grundlagen – Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG

2. Einbeziehung der Gewerkschaften

III. Arbeitsvertragsrichtlinien und Arbeitsvertragsordnungen

1. Vergleichsgrundlage

2. Arbeitsrechtliche Kommissionen im Bereich der verfassten Kirchen

a) Wahl der Vertreter

b) Gewerkschaftsbeteiligung

c) Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder

d) Beschlussfassung

e) Vermittlungs- bzw. Schlichtungsausschuss

3. Besonderheit: Deutscher Caritasverband

4. Sicherung der Einheit: Zentral-KODA

5. Letztentscheidungsrecht des Bischofs

6. Arbeitsrechtsregelung bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen

7. Zwischenergebnis

IV. Zwischenergebnis – Kollektive Arbeitsrechtsregelung

E. Gerichtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten

I. Kircheneigene Gerichtsbarkeit in Abgrenzung zur staatlichen Gerichtsbarkeit

1. Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten

2. Rechtsweg zu den kircheneigenen Gerichten

II. Rechtliche Grundlagen der kirchlichen (Arbeits-)Gerichtsbarkeit

III. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit

IV. Besetzung und Berufung

1. Besetzung

2. Rechtsstellung und Berufung

a) Mitglieder

b) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

3. Berufung

a) Erste Instanz

b) Zweite Instanz

V. Verfahren vor den Kirchlichen (Arbeits-)Gerichten

1. Verfahrensgrundsätze und Durchführung des Verfahrens

2. Einstweiliger Rechtsschutz

3. Weitergehende Rechtsbehelfe

4. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

VI. Zwischenergebnis

§ 6 Möglichkeiten und Grenzen eines Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen

A. Modelle der Arbeitsrechtsgestaltung in ökumenischen Einrichtungen

I. Einheitliche Zuordnung zu einem Rechtskreis

1. Eindeutige arbeitsrechtliche Zuordnung – katholisches oder evangelisches kirchliches Arbeitsrecht

a) Zugrundeliegende Überlegungen

b) Anwendbares Recht

c) Vereinbarkeit mit geltendem Religionsverfassungsrecht

d) Vereinbarkeit mit geltendem Kirchenrecht

e) Zuordnungskriterien

f) Stellungnahme

2. Weltliches Arbeitsrecht

a) Zugrundeliegende Überlegungen

b) Anwendbare Vorschriften

c) Vereinbarkeit mit geltendem Religionsverfassungsrecht

d) Vereinbarkeit mit geltendem Kirchenrecht

e) Kriterien für die Zuordnung zum weltlichen Rechtskreis

f) Stellungnahme

II. Modifikation der bestehenden Regelungen

1. Kumulation

a) Zugrundeliegende Überlegungen

b) Anwendbare Vorschriften

c) Vereinbarkeit mit geltendem Religionsverfassungsrecht

d) Vereinbarkeit mit geltendem Kirchenrecht

e) Stellungnahme

2. Kleinster gemeinsamer Nenner

a) Zugrundeliegende Überlegungen

b) Anwendbare Vorschriften

c) Stellungnahme

3. Differenzierende Anwendung

a) Zugrundeliegende Überlegungen

b) Anwendbare Vorschriften

c) Vereinbarkeit mit geltendem Religionsverfassungsrecht

d) Vereinbarkeit mit geltendem Kirchenrecht

e) Stellungnahme

III. Eigenständige Regelungen – Schaffung eines gemeinsamen (ökumenischen) Arbeitsrechts

1. Zugrundeliegende Überlegungen

2. Ökumenisches Arbeitsrecht im Einzelnen

3. Vereinbarkeit eines gemeinsamen kirchlichen Arbeitsrechts mit geltendem Religionsverfassungsrecht

4. Vereinbarkeit von ökumenischem kirchlichem Arbeitsrecht mit geltendem Kirchenrecht

a) Parallele Gesetzgebung

b) Kirchenrechtliche Grenzen

c) Letztentscheidungsrecht

5. Stellungnahme

IV. Bewertung der Modelle

1. Loyalitätspflichten

2. Mitarbeitervertretung

3. Arbeitsvertragsgestaltung

a) Anwendung bestehender Arbeitsvertragsrichtlinien

b) Abschluss eines (kirchengemäßen) Tarifvertrags

B. Betriebsübergang

I. Anwendbarkeit des § 613a BGB mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht

II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 613a BGB

III. Loyalitätspflichten

1. Betriebsübergang eines weltlichen Betriebs auf einen ökumenischen Rechtsträger

2. Betriebsübergang einer konfessionellen Einrichtung auf einen ökumenischen Rechtsträger

3. Betriebsübergang einer ökumenischen Einrichtung auf einen weltlichen Rechtsträger

4. Betriebsübergang einer ökumenischen Einrichtung auf einen konfessionellen Rechtsträger

IV. Betriebsverfassungs- bzw. Mitarbeitervertretungsrecht

1. Betriebsübergang eines weltlichen Betriebs auf einen ökumenischen Rechtsträger

2. Betriebsübergang einer konfessionellen Einrichtung auf einen ökumenischen Rechtsträger

3. Betriebsübergang einer ökumenischen Einrichtung auf einen weltlichen Rechtsträger

4. Betriebsübergang einer ökumenischen Einrichtung auf einen konfessionellen Rechtsträger

V. Tarifverträge bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien

1. Betriebsübergang eines weltlichen Betriebs auf einen ökumenischen Rechtsträger

2. Betriebsübergang einer konfessionellen Einrichtung auf einen ökumenischen Rechtsträger

3. Betriebsübergang einer ökumenischen Einrichtung auf einen weltlichen Rechtsträger

4. Betriebsübergang einer ökumenischen Einrichtung auf einen konfessionellen Rechtsträger

5. Anwendbarkeit unterschiedlicher Arbeitsvertragsrichtlinien bzw. Tarifverträge innerhalb einer ökumenischen Einrichtung

VI. Fazit

C. Das ökumenische Unternehmen und der ökumenische Konzern

I. Das ökumenische Unternehmen

II. Der ökumenische Konzern

1. Möglichkeiten der Errichtung einer konzernweiten Mitarbeitervertretung

a) Orientierung an der Konzernmutter

b) Vorgabe durch die Konzernmutter

c) Nach Tochtergesellschaften differenzierender Ansatz

2. Voraussetzungen einer gespaltenen Zuständigkeit

3. Gleichzeitige Errichtung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung und einer Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund

4. Die ökumenische Holding

III. Fazit

§ 7 Ausblick: Neufassung eines ökumenischen kirchlichen Arbeitsrechts

A. Religiöser Konsens als Grundlage der Zusammenarbeit

B. Loyalitätspflichten im ökumenischen Dienst

I. Vorüberlegungen

1. Erfordernis der Konfessionszugehörigkeit

2. Konfessionsdifferenzierende Loyalitätsanforderungen

3. Kirchenaustritt

II. Leitlinien für gemeinsame Loyalitätsobliegenheiten

C. Gemeinsames ökumenisches Mitarbeitervertretungsrecht

I. Zugrundeliegendes Verständnis

II. Einheitliche Terminologie

III. Geltungsbereich

IV. Inhaltliche Leitlinien für die MVO-ÖD

D. Arbeitsrechtsregelung im ökumenischen Dienst

I. Arbeitsvertragsrichtlinien Ökumenischer Dienst

II. Tarifvertrag

E. Stellungnahme

§ 8 Zusammenfassende Thesen

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Die Autorin

Danksagung

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2019 von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Promotion angenommen. Das Manuskript wurde im März 2019 fertiggestellt. Im Nachgang zur Disputation am 12. Juli 2019 wurden – soweit möglich und sinnvoll – Literatur und Rechtsprechung bis August 2019 berücksichtigt.

Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard), der mein Thema zur Betreuung annahm, mich bei Bedarf umsichtig und vorausschauend unterstütze, mir aber gleichzeitig den notwendigen Freiraum ließ. Während der Zeit an seinem Lehrstuhl habe ich nicht nur fachlich vieles gelernt; auch für meinen persönlichen Werdegang war die Zusammenarbeit mit ihm eine besondere Bereicherung. Sie wird mir stets in sehr guter Erinnerung bleiben.

Herrn Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und seine wertvollen Hinweise. Meinem Doktorvater und Herrn Prof. Dr. Jacob Joussen danke ich für die Aufnahme in diese Schriftenreihe.

Der Konrad-Adenauer-Stiftung bin ich für das mir gewährte Promotionsstipendium zum Dank verpflichtet, das mir nicht nur eine finanzielle Sicherheit bot, sondern insbesondere auch die Teilnahme am Programm der Graduiertenförderung ermöglichte. In diesem Zusammenhang danke ich besonders Herrn Prof. Dr. Matthias Jacobs für die Unterstützung meiner Bewerbung. Der Kanzlei Pinsent Masons gebührt mein Dank für die großzügige Gewährung eines Druckkostenzuschusses.

Ganz herzlich danken möchte ich meinen Kolleginnen und Kollegen am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit. Die fachlichen – und auch die weniger fachlichen – Diskussionen haben meinen Arbeitsalltag wirklich bereichert. Für die Unterstützung bei den Formalia und dem Korrekturlesen bedanke ich mich bei meiner Familie und meinen Freundinnen und Freunden; besonderer Dank gebührt an dieser Stelle Frau Maike Flink und Frau Sonja Steinhoff.

Von Herzen danke ich meinen Eltern, die mich während meiner gesamten Ausbildung uneingeschränkt unterstützt haben. Ohne ihre Geduld und seelischen Beistand wäre diese Arbeit nicht möglich gewesen. Ihnen widme ich diese Arbeit.


Bonn, im Oktober 2019 Regina Mathy

§ 1 Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne – eine thematische Hinführung

„Alle sollen eins sein: Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir bin, sollen auch sie in uns sein, damit die Welt glaubt, dass du mich gesandt hast.“ (Joh 17, 21)

A. Der Liebesdienst am Nächsten – eine ökumenische Idee

Neben dem Zeugnis des Glaubens und der Feier der Liturgie ist die „Caritas“ als Dienst am Nächsten eine der drei Grundfunktionen des kirchlichen Lebens.1 Sie ist Lebensvollzug der Kirche im Sinne von tätiger Liebe und Wohltätigkeit (vgl. Mt 25, 40). Über Jahrhunderte hinweg nahmen die christlichen Kirchen allein die Sorge für Alte und Kranke wahr. Als Arbeitgeber haben die Kirchen seit Ende der 1960er Jahre in Deutschland erheblich an Bedeutung gewonnen.2 Hierdurch stieg der Anteil der Beschäftigten im kirchlichen Bereich erheblich an. Heute übernehmen öffentliche, private und freigemeinnützige Träger – letztere meist kirchliche – wesentliche Aufgaben des Sozialstaates. Die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen sind gemeinsam mit ihren Wohlfahrtsorganisationen, die unter dem Dach des Deutschen Caritasverbandes3 bzw. der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband4 organisiert sind, mit über 1,1 Mio. Beschäftigten in Deutschland nach dem Bund die zweitgrößten Arbeitgeber.5 Die meisten Einrichtungen werden nicht von den verfassten Kirchen, sondern von ihren Wohlfahrtsorganisationen getragen, bei denen auch die Mehrheit der Mitarbeiter6 beschäftigt ist.7 Die Tätigkeitsfelder sind vielfältig und betreffen sämtliche Lebensbereiche – von Kindergärten und Schulen bis hin zu Pflegeheimen, Krankenhäusern und Obdachlosenunterkünften.8 Es handelt sich um gewichtige Player am Markt.9 Im Krankenhausbereich10, sowie in der ambulanten11 und stationären Pflege12 haben kirchliche Träger einen Marktanteil von etwa einem Drittel. Auch im Bereich der Kindertagesstätten und der Jugendhilfe sind sie ähnlich stark vertreten.13 Die organisierte „Caritas“ erreicht somit nahezu alle Bevölkerungsschichten14 und spielt in Deutschland eine wesentliche Rolle.

2017 jährte sich Martin Luthers Thesenanschlag und die daraus hervorgehende Trennung von Katholiken und Protestanten zum 500. Mal. Die katholische Kirche auf der einen und die evangelischen Kirchen auf der anderen Seite haben sich in der Folge religiös und politisch voneinander entfernt. Erste zaghafte Annäherungen von Gläubigen beider Seiten erfolgten Ende des 19. Jahrhunderts und mündeten zu Beginn des 20. Jahrhunderts in der Gründung der Ökumenischen Bewegung. Diese setzte sich die Einheit der Christen zum Ziel. Allerdings definierte die katholische Kirche noch bis Mitte des 20. Jahrhunderts ihre konfessionelle Identität in Abgrenzung zu anderen christlichen Gemeinschaften15 und sprach sich gegen ökumenische Bestrebungen ihrer Mitglieder aus. Erst das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) brachte ein Umdenken16: Im Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ (UR) heißt es: „Die Einheit aller Christen wiederherstellen zu helfen ist eine der Hauptaufgaben des Heiligen Ökumenischen Zweiten Vatikanischen Konzils.“17. Das Bemühen um die Sorge zur Wiederherstellung der Einheit der Kirche sei nicht allein Aufgabe der Hirten, sondern vielmehr universale Verpflichtung aller Gläubigen, so bereits das konziliare Bekenntnis.18 Die Taufe im Namen Jesu Christ eint die Christenheit (vgl. Eph 4, 5; 1 Kor 12, 13). Kardinal Kasper betont: „Durch die gemeinsame Taufe ist schon jetzt eine fundamentale Einheit gegeben.“19

Nach einer Hochphase der Annäherung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen Ende des vergangenen Jahrhunderts ist derzeit eine Stagnation erkennbar.20 Nachdem viele Gemeinsamkeiten festgestellt werden konnten, bleiben einige grundlegende Punkte offen. Nichts desto trotz gibt es – auch aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit – vermehrt Bestrebungen hin zu einer engeren Zusammenarbeit der Kirchen. Hierfür eignet sich kaum ein Bereich besser als der Dienst am Nächsten.21 Die gegenseitige Annäherung kann hier am eindrucksvollsten nach außen getragen werden. Seit einiger Zeit haben sich zunehmend Formen der Kooperation zwischen der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen bzw. ihren Wohlfahrtsorganisationen ergeben.22 Wenn auch weiterhin hinsichtlich einzelner Fragen ein unterschiedliches Glaubensverständnis besteht, so tritt dies in der gemeinsamen Arbeit in Altersheim, Krankenhaus oder im Sterbehospiz deutlich in den Hintergrund.23 Diese Zusammenarbeit dient nicht nur dem jeweiligen Zweck, gleichzeitig können sich Christen hierbei gegenseitig besser kennen und achten lernen.

B. Problemaufriss

Abgesehen von der theologischen Basis spielen in der ökumenischen Zusammenarbeit der Kirchen im karitativen Bereich hauptsächlich ökonomische Gesichtspunkte eine Rolle. Dies beruht sowohl auf externen als auch auf kircheninternen Faktoren: Noch sind etwa 60% der Deutschen Mitglied einer christlichen Kirche24, in den letzten Jahrzehnten haben die Kirchen einen weitreichenden Verlust von Mitgliedern hinnehmen müssen,25 zum einen bedingt durch rückläufige Taufen26, zum anderen durch den demografischen Wandel.27 Die Kirchen kämpfen derzeit mit einem Bedeutungsverlust, der auch auf gesellschaftliche Veränderungen zurückzuführen ist.28 In den vergangenen Jahren führte dies zu Zusammenlegungen von Kirchengemeinden29 und einer deutlich rückläufigen Zahl von Kaplanen und Priestern bzw. Pfarrern und Vikaren.30

Diese innerkirchlichen Veränderungen wirken sich auf kirchliche Einrichtungen aus. Hinzu kommt, dass sich der Wohlfahrtsbereich in den vergangenen Jahrzehnten weitreichend verändert hat.31 Die Bedingungen für sozialkaritative Betätigungen werden – nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels – stetig schwieriger.32 Infolgedessen kam es zu Strukturreformen des Gesundheits- und Sozialwesens, so beispielsweise im Krankenhausbereich mit der Umstellung von Kostendeckungsprinzip auf pauschale Leistungsentgelte. Erschwerend kommt die rückläufige Finanzierung durch die öffentliche Hand und die zunehmende Konkurrenz mit anderen Leistungsanbietern hinzu. Der wachsende Kosten- und Leistungsdruck hat zur Konsequenz, dass viele konfessionelle Einrichtungen nicht unverändert fortbestehen können. Insbesondere der Krankenhausbereich ist massiv betroffen.33 Haben Orden in der Vergangenheit noch zahlreiche konfessionelle Krankenhäuser getragen, können sie diese Aufgabe aufgrund der sinkenden Zahl der Ordensmitglieder und deren inzwischen sehr hohen Altersdurchschnitts nicht mehr bewältigen.34 Zudem steigen in immer komplexer werdenden Systemen die Anforderungen an die Leitungsebene stetig. Weder Ordensmitglieder noch Pfarrer oder Ehrenamtliche innerhalb der Gemeinden verfügen in der Regel über die erforderliche wirtschaftswissenschaftliche Expertise. Außerdem geht mit der Trägerschaft eine erhebliche finanzielle Verantwortung einher. Orden haben ihrerseits bereits eigene signifikante finanzielle Belastungen zu stemmen, das gilt insbesondere mit Blick auf ihre Altersversorgung.35 In ihrer aktuellen Form ist die heutige Trägerstruktur kaum zukunftsfähig.36 Langfristig werden nur einige wenige leistungsstarke Träger den Anforderungen gerecht werden können.37 Kleine Träger, wie sie im kirchlichen Bereich noch häufig vorhanden sind, werden dem wirtschaftlichen Druck nicht standhalten.

Die Kirchen stecken hier in einem regelrechten Zwiespalt – einerseits wollen sie ihren Grundprinzipien treu bleiben und den Grundauftrag erfüllen, andererseits müssen sie jedoch die hohen wirtschaftlichen und medizinischen Ansprüche erfüllen können.38 Als Ausweg wählen sie unterschiedliche Modelle: Teilweise werden bestehende Einrichtungen neu ausgerichtet, teilweise einzelne Unternehmensbestandteile ausgegliedert. Ein sehr verbreitetes Mittel ist der Ausbau von Unternehmens- und Trägerstrukturen durch Zusammenschlüsse, Kooperationen, Aus- und Neugründungen. Hierfür kommen Kommunen, andere freigemeinnützige oder private Träger, aber auch kirchliche Träger – derselben oder der jeweils anderen Konfession – in Betracht.39 Für viele Einrichtungen erscheint die Kooperation mit einem nicht-kirchlichen Träger die schnellste Lösung zu sein.40 Hier stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Zusammenarbeit mit einem nichtkirchlichen Träger mit Blick auf die Werte der Einrichtung so fortgeführt werden kann wie bisher.41 Nach dem Leitbild kirchlicher Einrichtungen stehen Gemeinwohlorientierung und christliche Nächstenliebe im Fokus. Somit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen christlichem Ansatz und ökonomischen Notwendigkeiten.42 Häufig wird bei der Zusammenarbeit mit nicht-kirchlichen Trägern ein möglicher Profilverlust befürchtet.43 Um weiterhin den christlichen Auftrag möglichst umfassend verfolgen zu können, liegt daher die Beteiligung der jeweils anderen Kirche nahe.44

C. Untersuchungsgegenstand

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, sich mit der Ausgestaltung einer Zusammenarbeit in ökumenischen Einrichtungen näher auseinanderzusetzen. Die vorliegende Dissertation beschäftigt sich konkret mit den arbeitsrechtlichen Grundlagen von ökumenischen Kooperationen. Dabei ist es wichtig, die Rechtsgrundlagen näher zu betrachten. Die Kirchen können sich im Gegensatz zu weltlichen Arbeitgebern auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen. Besonderheiten bestehen vor allem hinsichtlich der (individualarbeitsrechtlichen) Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeiter, des Mitarbeitervertretungsrechts, der Arbeitsvertragsgestaltung (in der Regel auf dem „Dritten Weg“) sowie des (kircheneigenen) Rechtsschutzes.45 Die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen haben hierzu jeweils eigene Regelungswerke entworfen, die zahlreiche Gemeinsamkeiten, aber auch entscheidende Unterschiede erkennen lassen. Hierin besteht das wesentliche Problem für eine einheitliche Gestaltung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen.

Ausgehend von der Würdigung des katholischen und evangelischen Arbeitsrechts ist es Ziel dieser Dissertation, arbeitsrechtliche Problemstellungen in ökumenischen Einrichtungen näher zu analysieren. Kernfrage ist, welche Möglichkeiten für eine Ausgestaltung des Arbeitsrechts bestehen. Basierend auf und unter Verwendung der vorhandenen kircheneigenen Regelungen werden Modelle für das Arbeitsrecht in ökumenischen Einrichtungen entwickelt. Daneben wird die Möglichkeit aufgezeigt, sich von vorhandenen Regelungen zu lösen und eine neue eigenständige (ökumenische) Ordnung zu schaffen. Wie die Mehrzahl der bereits bestehenden Einrichtungen der Wohlfahrtsorganisationen werden aller Voraussicht nach auch ökumenische Einrichtungen privatrechtlich organisiert sein. Daher liegt es nah, dass auch die Mitarbeiter auf Grundlage des Privatrechts beschäftigt werden. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (v.a. Kirchenbeamte) sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Betrachtung.

Gemeinschaftlich getragene Einrichtungen existieren in Ansätzen bereits in verschiedenen Tätigkeitsfeldern und über die gesamte Bundesrepublik verteilt. Ihre Erscheinungsformen und ihre jeweilige Organisation sind dabei vielfältig. Aufgrund der derzeit zu beobachtenden Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Zahl ökumenischer Einrichtungen weiter steigen wird. Insofern gewinnt die Problematik des Arbeitsrechts in gemeinschaftlich getragenen Einrichtungen zunehmend an Relevanz.

D. Gang der Darstellung

Die Arbeit gliedert sich inhaltlich in drei Teile: Der erste Teil widmet sich in § 2 dem Begriff der Ökumene und der Geschichte der Ökumenischen Bewegung. Dabei werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer interkonfessionellen Zusammenarbeit – von Kooperation bis hin zu Fusion bzw. Neugründung – aufgezeigt. Hierauf folgt § 3, in dem es um die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts im Vergleich zum staatlichen Arbeitsrecht geht. Die Regelungsbefugnis der Kirchen zum Erlass eigener arbeitsrechtlicher Ordnungen beruht auf dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, das Teil des Religionsverfassungsrechts ist. Zunächst erfolgt eine Darstellung des Religionsverfassungsrechts im Allgemeinen und des Selbstbestimmungsrechts im Speziellen. Hierauf folgen die Voraussetzungen der Zuordnung ökumenischer Einrichtungen zu einer bzw. mehreren Kirche(n). § 4 setzt sich mit der kirchenrechtlichen Anerkennung ökumenischer Einrichtungen auseinander. Dabei geht es neben den kirchenrechtlichen Grundlagen um die Vereinbarkeit der Anwendung vorhandener Ordnungen des kirchlichen Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen mit geltendem Kirchenrecht.

Der zweite Teil der Dissertation widmet sich in § 5 dem Vergleich des kirchlichen Arbeitsrechts der katholischen Kirche mit dem der evangelischen Kirchen. Vergleichsgrundlage sind die (Rahmen-)Ordnungen der Deutschen Bischofskonferenz bzw. der Evangelischen Kirche in Deutschland. Im Mittelpunkt stehen die Loyalitätsanforderungen sowie das Mitarbeitervertretungsrecht. Kurz dargestellt werden ebenso wesentliche Unterschiede der Arbeitsrechtsregelung auf dem sog. Dritten Weg sowie des (kircheneigenen) Rechtsschutzes.

Nach der Darstellung der rechtlichen und theologischen Grundlagen einer Gestaltung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen beschäftigt sich der dritte Teil der Arbeit mit den Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen (§ 6). An dieser Stelle werden Modelle einer Arbeitsrechtsgestaltung – insbesondere mit Blick auf die in § 5 gewonnenen Erkenntnisse – näher untersucht. Dabei geht es auch um spezifische Fragen, wie einen Betriebsübergang von bzw. auf einen ökumenischen Rechtsträger und die Konzeption ökumenischer Unternehmen und Konzerne. Ein Regelungswerk für den „ökumenischen Dienst“ existiert bis dato nicht. Im Rahmen eines Ausblicks sollen Richtlinien für eine solche gemeinsame Ordnung aufgezeigt werden (§ 7). Abschließend werden die in der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse thesenartig zusammengefasst (§ 8).

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1Hierold, in: Hdb kath KR, S. 1458; s. auch Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II S. 665 (665) m.w.N.

2Frank, RdA 1979, 86 (88 f.); Kaminsky, in: Abschied von der konfessionellen Identität?, S. 18 (19); Richardi, ZevKR 23 (1978), 367 (373 ff.).

3Wird im Rahmen der Arbeit auf Einrichtungen der „Caritas“ Bezug genommen, sind hiervon Einrichtungsträger umfasst, die Mitglied im Deutschen Caritasverband bzw. den Diözesancaritasverbänden sind.

4Wird im Rahmen der Arbeit auf Einrichtungen der „Diakonie“ Bezug genommen, sind hiervon Einrichtungsträger umfasst, die Mitglied im Diakonischen Werk – Evangelischer Bundesverband bzw. den Diakonischen Werken der Landeskirchen sind.

5Demel, Hdb Kirchenrecht, S. 113; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 51; Die Diakonie beschäftigte hauptamtlich 525.700 Menschen (Stand September 2018), s. im Einzelnnen Diakonie Deutschland (Hrsg.), Jahresbericht 2018, S. 7; für rd. 24.800 Einrichtungen der Caritas sind rd. 660.000 hauptberufliche Mitarbeiter tätig. Darüber hinaus engagieren sich mehrere hunderttausend Menschen ehrenamtlich im Bereich der Caritas, Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 37.

6Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

7Diakonie und Caritas beschäftigen somit gemeinsam etwa 1,185 Mio. hauptamtliche Mitarbeiter.

8Die Caritas betreibt in Deutschland rd. 24.780 Einrichtungen, die Diakonie Deutschland hat rd. 31.500 Angebote. Sowohl bei Caritas als auch Diakonie stellen Tageseinrichtungen (bzw. teilstationäre Einrichtungen) den größten Anteil dar (bei der Caritas etwa nahezu die Hälfte, bei der Diakonie etwa ein Drittel aller Einrichtungen), etwa ein Fünftel entfällt auf stationäre Einrichtungen. Die meisten Einrichtungen stellen die der Kinder- und Jugendhilfe dar (bei der Caritas sind in rd. 11.600 Einrichtungen rd. 151.000 Mitarbeiter tätig; bei der Diakonie für über 12.300 Angebote 128.600 Mitarbeiter). Auch der Bereich der Altenhilfe stellt ein wichtiges Betätigungsfeld dar: bei der Caritas sind hier in rd. 2.900 Einrichtungen rd. 119.400 Mitarbeiter tätig; bei der Diakonie sind in fast 5.800 Einrichtungen rd. 153.000 Mitarbeiter beschäftigt). Im Bereich der Krankenhilfe sind bei der Caritas in rd. 2.550 Einrichtungen rd. 273.000 Mitarbeiter, bei der Diakonie in 3.800 Einrichtungen rd. 110.000 Mitarbeiter tätig; Zahlen jeweils bezogen auf hauptamtliche Mitarbeiter; s. für die Caritas (Stand Juli 2019) Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 39; s. für die Diakonie (Stand Januar 2016) Diakonie Deutschland (Hrsg.), Einrichtungsstatistik, S. 79.

9Der Jahresumsatz beider Wohlfahrtsorganisationen betrug zusammen ca. 62 Mrd. Euro, s. Vortrag Bangert/Sasserath-Alberti, Wie stellen wir uns auf?, Vortrag anlässlich der ConSozial 2017.

10Marktanteil freigemeinnütziger Krankenhäuser von 33,5%, wobei sich der größte Anteil in kirchlicher Trägerschaft befindet, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Grunddaten der Krankenhäuser 2017, S. 8. Zahlen spezifisch für die kirchlichen Träger liegen derzeit nicht vor.

11Marktanteil freigemeinnütziger Träger von 33%, wobei sich der größte Anteil in kirchlicher Trägerschaft befindet, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Pflegestatistik 2017, S. 10.

12Marktanteil freigemeinnütziger Träger von 53%, wobei sich der größte Anteil in kirchlicher Trägerschaft befindet, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Pflegestatistik 2017, S. 10.

13Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bilden bei der Caritas mit 46,7% den größten Anteil der Einrichtungen (Stand Juli 2019), s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 39; Unter den freien Trägern im Bereich der Kindertagesstätten haben Träger des DCV bzw. sonstige katholische Träger einen Anteil von 14,8% und Träger des DW bzw. sonstige der EKD angeschlossene Träger einen Anteil von 36,3%, s. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2016, S. 12. Bei diesen Trägern sind zusammen 41,5% der bei freien Trägern tätigen Mitarbeiter beschäftigt, s. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2016, S. 24.

14Ca. 13 Mio. Menschen werden in Deutschland jährlich in Einrichtungen der Caritas betreut, gepflegt und beraten (Stand Juli 2019), s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 37; ca. 10 Mio. Menschen erhalten von der Diakonie Betreuung, Beratung, Pflege und medizinische Versorgung, s. Diakonie Deutschland (Hrsg.), Jahresbericht 2018, S. 7.

15Tück, in: Konfessionelle Identität und Kirchengemeinschaft, S. 11.

16Ebd., S. 11.

17Vat. II UR 1.

18Vat. II UR 5.

19Kasper, Ökumene des Lebens, Vortrag auf dem Katholikentag 2004 in Ulm.

20Vgl. Hatzinger/Schnaben, in: Hdb ev KR, § 15 Rn. 46; vgl. Kasper, in: Grundkonsens - Grunddifferenz, S. 98; Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 13; Sekretariat der DBK (Hrsg.), Caritas als Lebensvollzug der Kirche, S. 26.

21Vgl. Vat. II UR 12; vgl. auch Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II S. 665 (668); Jung/Armbruster, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 9 (22).

22Wird von katholischer und evangelischer Kirche gesprochen, handelt es sich um eine Verkürzung. Sofern nicht ausdrücklich gekennzeichnet, sind hiermit sowohl die verfassten Kirchen als auch ihre Wohlfahrtsorganisationen gemeint.

23Vgl. auch Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen (Hrsg.), Nachkonziliare Dokumentation Bd. 56, S. 99; Thüsing, in: FS Listl 2004, S. 811 (812); ders., Kirchliches Arbeitsrecht, S. 79.

24Rd. 21,14 Mio. Menschen sind Angehörige der Evangelischen Kirche in Deutschland; 23 Mio. Menschen sind Angehörige der röm.-kath. Kirche, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 4 (Stand Dezember 2018).

25Im Jahr 2018 rd. 216.000 Austritte aus der katholischen Kirche, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 72; rd. 197.200 Austritte aus der evangelischen Kirche im Jahr 2018, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 12.

26Die Anzahl der Taufen in der katholischen Kirche ging von 2003 mit fast 206.000 Taufen auf rd. 167.800 2018 zurück. Noch drastischer ist die rückläufige Zahl der Erstkommunionen von rd. 282.000 in 2003 auf rd. 171.300 im Jahr 2018, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 70. In der evangelischen Kirche ging die Zahl der Taufen von 2004 mit rd. 227.000 auf rd. 176.200 in 2018 zurück. Ebenfalls drastisch sank die Zahl der Konfirmationen von 273.000 in 2004 (2003 269.000) auf 174.100 in 2018, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 12.

27Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Perspektiven für die evangelische Kirche im 21. Jahrhundert, S. 21 f.

28Günther, Diaspora Deutschland, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 28.12.2014; Isensee, in: FS Listl 1999, S. 67 (80 f.).

292003 gab es noch fast 13.000 katholische Pfarrgemeinden, 2018 waren es nur noch 10.045, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 58; im Bereich der EKD gibt es 13.792 Kirchengemeinden (Stand 2018), s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 8.

30Im Jahr 2000 empfingen 154 Männer die Priesterweihe, 2018 lediglich 60. Die Zahl der Priester in der katholischen Kirche hat sich 2003 mit 16.532 Priestern auf 13.285 im Jahr 2018 verringert, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 76; ähnlich im Bereich der EKD, derzeit stehen rd. 21.000 Theologen im Dienst der Kirche (Stand 2018), s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 22.

31Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 456.

32Eingehend Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 55 ff.; Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 20 f.

33Vgl. hierzu Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 26 ff.; Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 456; Paeger, in: Konfessionelle Krankenhäuer, S. 167 (167).

34Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II 665 (672 f.).

35Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 30.

36Ebd., S. 77 ff.

37Ebd., S. 31.

38Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 23.

39Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 209, S. 12 f.

40Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31.

41Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 104; Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31.

42Eurich/Hädrich, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 27 (30).

43Vgl. Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 156; a.A. Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 128.

44So auch Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31; s. auch Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 78.

45Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst, S. 20 f.

§ 2 Ökumene und Arbeitsrecht

Anhand der drei Grundfunktionen des kirchlichen Lebens – Zeugnis des Glaubens, Feier der Liturgie und Diakonie im Dienst an den Menschen – kann die Ökumene heute gut beschrieben werden. Das Zeugnis des Glaubens meint nicht nur den Klerus, sondern jeden einzelnen Christen.46 Dabei geht es um das alltägliche Bekenntnis, das in verschiedenster Form erfolgen kann (vgl. Röm 10, 14 f.). In diesem Sinne haben sich kürzlich die Bistümer Aachen, Münster, Essen und Paderborn mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen auf eine neue Form der ökumenischen Zusammenarbeit in Form eines konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen geeinigt.47 Auch die Feier der Liturgie, als zweite Grundfunktion, hat eine zunehmende ökumenische Dimension. Vermehrt werden ökumenische Wort- und Vespergottesdienste gefeiert. Die Diakonie im Dienst ist wahrscheinlich der Bereich, in dem bereits jetzt die engste Zusammenarbeit erfolgt.48 So heißt es im Apostolischen Schreiben Intima Ecclesia natura – über den Dienst der Liebe von Papst Benedikt XVI. „Der Bischof möge, wenn es angebracht ist, karitative Initiativen gemeinsam mit anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften fördern, unbeschadet der Besonderheiten aller Beteiligten.“49 Auch von evangelischer Seite wird eine stärkere Zusammenarbeit in diesem Bereich befürwortet (vgl. etwa § 1 DiakonieG). Differenzen hinsichtlich des Glaubensverständnisses treten hier in den Hintergrund.50

Eine enge Zusammenarbeit der christlichen Kirchen war im Laufe der Geschichte lange Zeit alles andere als selbstverständlich. Zunächst wird daher ein kurzer Blick auf die Entwicklung der Ökumenischen Bewegung geworfen. In einem nachfolgenden Schritt werden „ökumenische Einrichtungen“ sowie „ökumenisches Arbeitsrecht“ näher definiert.

A. Ökumene und ihre Entwicklung

Grundlage einer möglichen Regelung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriff „Ökumene“. Notwendig ist eine Klarstellung, in welchem Kontext dieser Begriff in der vorliegenden Arbeit gebraucht wird.

I. Ökumene – eine Begriffsbestimmung

Der Begriff „Ökumene“ stammt aus dem Griechischen „oikouménē“ und meinte ursprünglich „[ganze] bewohnte [sc. Erde]“, „Erdkreis“ (vgl. Lk 2, 1).51 Im Römischen Reich bezeichnete „Ökumene“ mit zunehmendem Erstarken des Christentums auch die Gesamtheit der Christen. Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Christentums zu Zeiten Augustinus wurden „ökumenisch“ und „katholisch“ synonym verwendet.52

„Ökumene“ wird in unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht. So meint Interkonfessionelle Ökumene einen Austausch zwischen den verschiedenen Konfessionsfamilien – etwa im Lutherischen Weltbund oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen. Abrahamitische Ökumene bezeichnet den Dialog zwischen den monotheistischen Weltreligionen – Judentum, Christentum und Islam. Unter vertikaler Ökumene versteht man die Verständigung zwischen mono- und polytheistischen Religionen.

Den Dialog und die Zusammenarbeit der christlichen Konfessionen bezeichnet man gemeinhin als „Ökumenische Bewegung“.53 Mit diesem Begriff werden die „Bemühungen aller Christen bzw. Kirchen für die Wiederherstellung der christlichen Einheit“ umschrieben.54 Jedenfalls in Deutschland wird dem Begriff „Ökumene“ das Verständnis der Ökumenischen Bewegung zugrunde gelegt. Wenn auch wissenschaftlich gesehen unpräzise, soll auch die vorliegende Arbeit hierauf aufbauen. Dabei geht es konkret um den interkonfessionellen Austausch zwischen der römisch-katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen.55

II. Kurzer Abriss der Entwicklung der Ökumenischen Bewegung

So alt wie das Christentum sind auch die ersten Zerwürfnisse der Christen – diese begannen bereits in der Urkirche. Ein erster namhafter Streit war der sog. Antiochenische Zwischenfall zwischen Paulus und Simon Petrus.56 Viele Streitigkeiten konnten beigelegt werden, ohne dass es zu Abspaltungen kam, jedoch nicht alle. Link vergleicht die Kirche mit einem Baum57: Dieser gabelt sich seit dem abendländischen Schisma (1054) in zwei große Stämme (Orthodoxie und Westkirche), aus denen seit der Reformation weitere Äste und Zweige hervortreiben. Im Osten stehen die byzantinische und die orientalischen Kirchen, im Westen der römische Katholizismus und die Reformationskirchen. Für Deutschland ist die durch Martin Luthers Veröffentlichung der 95 Thesen ausgelöste Reformation mit ihren religiösen und weitreichenden politischen Folgen von besonderer Relevanz.58

Ein erster Versuch, den durch die Reformation hervorgerufenen Konflikt zwischen Lutheranern und Katholiken zu lösen, war das Augsburger Bekenntnis von 1530, in dem die lutherischen Lehren und ihre teilweisen Übereinstimmungen mit der römisch-katholischen Kirche dargestellt wurden.59 Diese Bemühungen scheiterten. Auch das Konzil von Trient (1545 bis 1563) verbesserte die Lage nicht. Weiterhin definierte es den Katholizismus im Gegensatz zum Protestantismus.60 1617 wurde in Deutschland von den Protestanten das 100-jährige Jubiläum von Luthers Thesenanschlag gefeiert. Luther galt den Protestanten als Befreier vom „römischen Joch“.61 In Rom rief man zeitgleich ein Sonderjubiläum zur „Ausrottung der Ketzerei“ aus.62 Ein Jahr später begann der 30jährige Krieg.

1. Der Beginn der modernen ökumenischen Bewegung

Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts traten vereinzelt ökumenische Bestrebungen in Erscheinung. So wurde 1844 der noch heute bestehende Wingolfsbund als überkonfessioneller Studentenbund gegründet, der als erste ökumenische Institution gilt. Die Bestrebungen zur Gründung kamen nicht von den Kirchenoberen, sondern erwuchsen aus Bewegungen kleinerer privater Gruppen und Vereine. Weitere bedeutsame Bestrebungen zur Ökumene setzten erst im 20. Jahrhundert ein. Aus protestantischer Sicht wird der Beginn der modernen ökumenischen Entwicklung auf das frühe 20. Jahrhundert datiert.63 Die Ökumenische Bewegung ging ursprünglich neben Laien maßgeblich von der protestantischen Kirchenleitung aus. Bis zum Zweiten Weltkrieg lehnte die katholische Kirche einen konfessionsübergreifenden Austausch ab. Internationale Aktivitäten Anfang des 20. Jahrhunderts fanden in Deutschland zunächst wenig Widerhall.64 Bereits 1909 rief der Amerikaner Paul Francis Wattson die Weltgebetswoche für die Einheit der Christen – jeweils vom 18. bis 25. Januar – ins Leben. 1916 erklärte Papst Benedikt XV. in einem Apostolischen Schreiben die Teilnahme der katholischen Kirche hieran. Als wichtiger Vorläufer der Ökumene wird die erste „Weltkonferenz für Mission“ in Edinburgh (UK) im Jahre 1910 angesehen.65

Zum Verständnis der Position der katholischen Kirche Anfang des 20. Jahrhunderts ist der CIC von 1917 entscheidend. Danach galt die katholische Kirche als identisch mit der Kirche Jesu Christi, es bestand ein exklusiver Identitätsanspruch.66 Nichtkatholiken waren nach dem Verständnis des CIC/1917 Häretiker und Schismatiker (vgl. cann. 167 § 1 n. 4; 731 § 2; 765 n. 2; 795 n. 2; 985 n. 1; 1240 § 1 n. 1; 1458 § 1; 1470 § 1 n. 6; 2314 § 1, 2339)67, damit ausgeschlossen von der aktiven Teilnahme am Gottesdienst und nicht zugelassen zu den Sakramenten. Katholiken wiederum war es untersagt, an Gottesdiensten anderer Konfessionen teilzunehmen und Sakramente zu empfangen.68 Die einzige Möglichkeit zur Wiederherstellung der kirchlichen Einheit war die Einzelkonversion.69 Andere (nicht-katholische) Kirchen und kirchliche Gemeinschaften galten als nicht-katholische Sekten (cann. 542 § 1 und 693 § 1 CIC/1917).

Gleichzeitig erstarkte die „Bewegung für praktisches Christentum“, die 1925 ihre erste Weltkonferenz abhielt. Zwei Jahre später fand die erste Weltkonferenz der „Bewegung für Glaube und Kirchenverfassung“, die stärker auf die Kirche ausgerichtet war, in Lausanne (Schweiz) statt. Katholiken wurde allerdings die Teilnahme vom Heiligen Stuhl untersagt (vgl. can. 1325 § 3 CIC/1917).70 Diese ablehnende Haltung wurde auch in der Enzyklika Mortalium animos von 1928 deutlich.71 Die Enzyklika warnt vor einer Gleichstellung aller christlichen Konfessionen und ist damit Zeugnis der bis dahin vertretenen Rückkehr-Ökumene, d.h. einer Wiedervereinigung nur durch Rückkehr zur katholischen Kirche.

Aus dem protestantisch geprägten Milieu entstand der Hochkirchliche Bund. Hiervon spaltete sich in Deutschland 1924 der neugegründete Hochkirchliche Ökumenische Bund ab.72 Letzterer verstand sich als „Umfassungsbewegung“ – „una sancta catholica ecclesia“.73 Später wurde spezifiziert, dass die Wahrheit nicht in einer Kirche und in einer sichtbaren Gemeinschaft alleine existiere, es gäbe vielmehr Teilwahrheiten, sie sich gegenseitig befruchteten.74 Mit Schreiben des Sanctum Officium75, der Kardinalskongregation für die Reinhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, an die deutschen Bischöfe wurde es Katholiken untersagt, sich in irgendeiner Weise an dem (Hochkirchlichen) Ökumenischen Bund zu beteiligen.76

Nach katholischem Verständnis begann die Ökumenische Bewegung in Deutschland 1938 mit der „Una Sancta Bewegung“, begründet von Max Josef Metzger.77 Daneben werden aus katholischer Perspektive häufig der Jaeger-Stählin-Kreis und das Zweite Vatikanische Konzil als wesentlich für die Ökumenische Bewegung angesehen.78 1946 bildeten sich zunächst zwei voneinander unabhängige Gesprächskreise, auf katholischer Seite geleitet vom einstigen Erzbischof von Paderborn, Lorenz Kardinal Jaeger, auf evangelischer Seite von dem damaligen Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Oldenburg, Wilhelm Stählin. Die Arbeitskreise vereinigten sich 1968 zum „Evangelischen und Katholischen ökumenischen Arbeitskreis“, der bis heute existiert.79 1957 gründete Erzbischof Lorenz Kardinal Jaeger das „Johann-Adam-Möhler-Institut für Ökumenik“ mit dem Ziel einer künftigen Einheit in der Wahrheit und in der Liebe.80 Das Institut besteht bis heute.

Auf internationaler Ebene kam es 1948 zur konstituierenden Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) in Amsterdam (Niederlande).81 Katholiken wurde weiterhin die Teilnahme untersagt. Die katholische Kirche ist heute nach wie vor nicht Mitglied des ÖRK, mittlerweile erfolgt jedoch eine enge Zusammenarbeit.82

2. Das Zweite Vatikanische Konzil

Im Land der Reformation hatten die beiden Weltkriege die Konfessionen näher zusammengebracht. Zum einen hatten die Kirchen gleichermaßen die nationalsozialistische Unterdrückungspolitik erfahren, zum anderen hatten sie gemeinsam die Schrecken des Krieges erlebt.83 Auf der katholischen Seite ergab sich allerdings eine deutlich erkennbare Divergenz zwischen der Auffassung des Vatikans und der der Laien. Das Sanctum Officium prägte weiterhin eine ablehnende Haltung gegenüber den anderen christlichen Konfessionen und änderte hieran auch bis unmittelbar vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil nichts.84 Erste „Ökumenische Kreise“, die unabhängig von der institutionalisierten Kirche agierten, entstanden bereits Ende der 1950er Jahre.

Weniger als drei Monate nach seiner Wahl verkündete Papst Johannes XXIII. 1959 seine Absicht zur Einberufung eines Konzils. Anders als bei früheren Konzilen war die Vorbereitungskommission etwa zur Hälfte mit Bischöfen und Ordensoberen besetzt, d.h. mit späteren Entscheidungsträgern, so konnte der Kurienapparat bereits während der Vorbereitung entscheidenden Einfluss nehmen. Der Papst musste hinsichtlich seines eigenen Anliegens, der Förderung der Ökumene, zunächst größere Widerstände überwinden. Um den Einfluss der Kurie einzuschränken, richtete Papst Johannes XXIII. 1960, d.h. noch vor Eröffnung des Konzils, das „Sekretariat für die Förderung der Einheit der Christen“ ein.

Das Zweite Vatikanische Konzil (Vaticanum II)85, von der römisch-katholischen Kirche als das 21. Ökumenische Konzil angesehen, hatte den Auftrag zur pastoralen und ökumenischen Erneuerung. Nach dem Tod von Papst Johannes XXIII. Im Juni 1963 wurde das Konzil von Papst Paul VI. fortgesetzt. Das Konzil verlief in vier Sitzungsperioden, in denen insgesamt 16 Dokumente promulgiert wurden, und endete im Dezember 1965. Grundlegende Dokumente für den katholischen Ökumenismus sind die Dogmatische Konstitution über die Kirche (Lumen gentium, LG)86, das Dekret über den Ökumenismus (Unitatis redintegratio, UR), die Erklärung zur Religionsfreiheit (Dignitatis humanae) und die Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung (die Verbum).87 Nicht-katholische Kirchen und kirchliche Gemeinschaften werden als legitime Existenzformen christlichen Lebens angesehen.88

Ein Meilenstein der Ökumenischen Bewegung ist das im Zuge des Konzils verfasste Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“89. Inhaltlich steht das Ökumenismusdekret in enger Beziehung zur dogmatischen Konstitution LG. Es beginnt mit den Worten „Die Einheit aller Christen wiederherstellen zu helfen ist eine der Hauptaufgaben des Heiligen Ökumenischen II. Vatikanischen Konzils.“.90 Christus habe eine einige und einzige Kirche gegründet.91 Die vorliegende Spaltung sei ein „Ärgernis für die Welt und Schaden für die Sendung der Kirche“.92 Die Taufe aller Christen begründe ein sakramentales Band der Einheit, alle Getauften seien Schwestern und Brüder im Herrn.93 Nach dem Ökumenismusdekret darf die Schuld der Trennung nicht den nicht-katholischen Christen zur Last gelegt werden, denn „(…) die katholische Kirche betrachtet sie als Brüder, in Verehrung und Liebe“.94 Hinsichtlich anderer christlicher Konfessionen wird erstmals von „Kirchen“95 und „kirchlichen Gemeinschaften“96 gesprochen.97 Auch Nichtkatholiken und Kirchen bzw. kirchliche Gemeinschaften werden als legitime Existenzformen christlichen Lebens angesehen.98 Durch das Zweite Vatikanische Konzil wurde der Kirchenbegriff ausgeweitet und damit das Verfassungsrecht des CIC/1917 revidiert.99

3. Ökumene in Deutschland nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil

Ausgehend vom Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils wurde – nun auch von katholischer Seite – der Dialog mit anderen Konfessionen gesucht.100 Dabei ging es zum einen um bilaterale interkonfessionelle Gespräche und zum anderen um einen multilateralen Dialog, insbesondere gefördert durch den ÖRK.101 Der katholisch-orthodoxe Dialog erzielte 1965 mit der Aufhebung der gegenseitigen Exkommunikation beider Kirchen aus dem Jahr 1054 einen großen Erfolg. Die Leuenberger Konkordie von 1973 und die sich daraus entwickelnde Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa führte zu einer gemeinsamen Abendmahlsfeier von Lutheranern und Reformierten und damit zur Überwindung wesentlicher kirchentrennender Differenzen der evangelischen Kirchen in Europa.102

In den 1970er und 1980er Jahren herrschte eine regelrechte Aufbruchsstimmung. Viele Gläubige engagierten sich für die Ökumene und hofften auf verbindliche Gemeinschaften christlicher Kirchen.103 So entstanden gerade in den 1970er Jahren im Zuge der charismatischen Erneuerung viele neue Gemeinschaften, nicht wenige von ihnen sind ökumenisch geprägt.104 Initiativen und Vereine innerhalb und außerhalb der Kirchen setzten sich dafür ein, dass sich die Kirchen verstärkt neben ökumenischen auch zu politischen Fragen positionierten.105 Theologische Gespräche zwischen der DBK und der VELKD begannen bereits in den 1980er Jahren.106 Entscheidende Impulse für die Ökumene in Deutschland kamen zudem durch die Besuche von Papst Johannes Paul II. in Deutschland in den Jahren 1980 und 1987.107 Ein im Auftrag der Ökumenischen Kommission eingerichteter Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen kam 1985 zu dem Ergebnis, dass die gegenseitigen Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts die Partner heute nicht mehr treffen.108

4. Ökumene in den 1990er und frühen 2000er Jahren in Deutschland

Die 1995 von Papst Johannes Paul II. promulgierte Enzyklika „Ut unum sint“ (UUS) war der Ökumene gewidmet. Der Papst bekräftigt das unbedingte Streben nach der Einheit der Christen.109 Johannes Paul II. greift damit den drängenden Wunsch Christi zur Einheit wieder auf.110 Nicht unerwähnt bleiben sollte das im August 2000 von der Kongregation für die Glaubenslehre veröffentliche Schreiben „Dominus Iesus – Über die Einzigkeit und Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche“. Hierin wird der Rang der katholischen Kirche stark hervorgehoben. Teile der katholischen Kirche und insbesondere die evangelischen Kirchen sehen hierin eine deutliche Belastungsprobe des ökumenischen Verhältnisses.111

Anders als im Fall der katholischen Kirche gibt es keine einheitliche evangelische Kirche. So wird im Rahmen des ökumenischen Dialogs teilweise zwischen der Verständigung zwischen der katholischen Kirche und der lutherischen bzw. der katholischen Kirche und der reformierten Kirchengemeinschaft differenziert.112 Dabei sind sich die katholische und die lutherische Kirche hinsichtlich der Realpräsenz Christi in der Eucharistie einig.113 Die reformierte Kirche hingegen misst dem Abendmahl lediglich eine rein symbolische Bedeutung bei. 1999 veröffentlichten die katholische Kirche und die Lutheraner die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre (GER).114 Katholiken und Lutheraner erklären, dass ein Grundkonsens hinsichtlich der Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre besteht. Die weiterhin bestehenden Unterschiede im Verständnis werden ausdrücklich als tragbar angenommen.115

2001 unterzeichneten die „Konferenz Europäischer Kirchen“ (KEK) und der „Rat der Europäischen Bischofskonferenzen“ (CCEE) die Charta Oecumenica, eine Selbstverpflichtung zur Achtung der Vielfalt der christlichen Traditionen.116 Durch die 2007 unterzeichnete „Magdeburger Erklärung“ haben elf Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK)“117, darunter auch die katholische Kirche vertreten durch die DBK sowie die EKD, die gegenseitige Anerkennung der Taufe vereinbart.

Begeisterung lösten im In- und Ausland der erste Ökumenische Kirchentag 2003 in Berlin sowie zweite Ökumenische Kirchentag 2010 in München aus. Der dritte Ökumenische Kirchentag ist 2021 in Frankfurt am Main geplant.118 Wie bereits Papst Johannes Paul II. setzte auch Papst Benedikt XVI. während seiner Deutschlandbesuche 2005 und 2006 ein Zeichen für die Ökumene, indem er zu verschiedenen ökumenischen Gesprächen einlud. Auch das 2008 von Papst Benedikt XVI. anlässlich des 2000. Geburtstages des Apostels Paulus ausgerufene Paulusjahr stand ganz im Zeichen der Ökumene. Inwieweit Papst Franziskus neue Impulse für den Dialog der christlichen Konfessionen setzt, bleibt abzuwarten. Bisher hat er sich der Ökumene sehr zugewandt positioniert.119

III. Gegenwärtige Position der Kirchen zur Ökumene

Ein derart großer ökumenischer Enthusiasmus wie nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist nicht mehr vorhanden.120 Zwischenzeitlich empfand man den ökumenischen Dialog als schwierig.121 Man sprach sogar von einer Krise der Ökumene.122 Der ökumenische Prozess habe, so Kasper, inzwischen eher das Format einer friedlichen Koexistenz.123 Auch die Forschung konzentrierte sich in den vergangenen Jahrzehnten auf einige wenige Theologen und Initiativen.124 Die Ursachen für die Stagnation sind vielseitig: Zollitsch führt den Rückgang des ökumenischen Enthusiasmus darauf zurück, dass durch die deutliche Annäherung in den vergangenen Jahrzehnten nun die Differenzen sichtbarer wurden.125 Ähnlich äußert sich Schockenhoff, der das momentane Stocken der Ökumene darin begründet sieht, dass die Kirchen verstärkt nach der eigenen Identität suchen.126 Unterschiedliche Auffassungen in konfessionellen Fragen führten dazu, dass sich die einzelne Konfession nach ihrer Position fragen müsse.

Teilweise wird sogar die Gefahr eines Identitätsverlusts durch die Ökumene gesehen.127 Dabei könnten durch den Versuch, konfessionelle Profile zu überwinden, umgekehrt sogar rekonfessionalisierende Tendenzen entstehen.128 So unterstreicht Papst Benedikt XVI.: „Das Notwendigste für die Ökumene ist zunächst einmal, dass wir nicht unter dem Säkularisierungsdruck die großen Gemeinsamkeiten fast unvermerkt verlieren, die uns überhaupt zu Christen machen und die uns als Gabe und Auftrag geblieben sind.“129 Sofern den Menschen die christliche Identität nicht mehr bewusst ist, droht die Ökumene in einem „Wischi-waschi-Ökumenismus“ zu verschwimmen, befürchtet Kasper.130 Es sei wichtiger denn je die Fundamente der Ökumenischen Bewegung zu sichern. Ein Identitätsverlust – egal ob konfessionsbezogen oder bezogen auf das Christentum – sei für eine erstarkende Ökumenische Bewegung kontraproduktiv.

Mit Blick auf die zahlreichen Fortschritte der Vergangenheit einerseits und die momentan vermeintliche Stagnation andererseits wird oftmals eingewandt, dass die Lehre aus bestimmten Aspekten ein Problem mache, wo Gläubige gar keins sehen. Die eigentliche Frage, die sich heute mehr denn je zu stellen scheint, ist diejenige, welches Ziel Ökumene eigentlich hat. Meint Ökumene „Rückkehr“ oder steht sie für „Vereinigung und Verschmelzung“? Oder soll Einheit in der Ökumene den kleinsten gemeinsamen Nenner abbilden? Es gibt nach wie vor keine einheitliche Vorstellung davon, was von Einheit erwartet wird und wie diese aussehen soll.131 In der Ökumenischen Bewegung bestand von vornherein weitgehende Einigkeit darüber, dass Einheit nicht mit Uniformität gleichzusetzen sei.132

Insbesondere die evangelisch-lutherische Seite prägte das Konzept der Einheit in versöhnter Vielfalt.133 Konfessionen sollen nach diesem Verständnis nicht ihre Bedeutung verlieren. Dabei sei jedoch eine Verständigung über das Bekenntnis erforderlich, die eine gemeinsame Feier der Sakramente und die gegenseitige Anerkennung ordinierter Dienste voraussetze. Aufgrund der Versöhnung werden sich alle momentan bestehenden Konfessionen wandeln, ohne dabei jedoch ihre Identität zu verlieren.134 Äußerungen von Papst Franziskus lassen sich dahingehend verstehen, dass er sich ebenfalls für dieses Modell ausspricht.135

Aus der vorangehenden Darstellung wird deutlich: Es gibt keine einheitliche Antwort auf die Frage, was das ökumenische Ziel ist. Im Prozess der Einheitsbildung geht es nicht nur um das Sammeln von Informationen über die jeweils andere Konfession, um sie besser kennenzulernen, sondern auch darum, sich gegenseitig zu bereichern und voneinander zu lernen („Ökumene der Gaben“136).137 In der heutigen Ökumenischen Bewegung steht ein stetiger Austausch im Vordergrund (Dialogökumene).138

IV. Zwischenergebnis

Seit Ende des 19. Jahrhunderts haben sich Christen einander deutlich angenähert. Spätestens mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil bekennt sich auch die katholische Kirche zur Ökumene. In den letzten Jahrzehnten ist jedoch nach einer langen Phase deutlicher Annäherung eine Stagnation erkennbar.

B. Ökumenische Einrichtungen

Insbesondere kleinere kirchliche Einrichtungen stehen sowohl aus kircheninternen Gründen als auch aufgrund externer Faktoren vor großen Schwierigkeiten, sodass strukturelle Veränderungen notwendig werden. In jüngerer Zeit ist zu beobachten, dass sich Einrichtungen, die bisher in der Trägerschaft der verfassten Kirche oder von Orden standen, verselbstständigen.139 Eigens zu diesem Zweck wurden Trägerorganisationen gegründet, wie beispielsweise die Caritasträgergesellschaft Trier e.V. (ctt), die Malteserwerke e.V. oder die Deutsch-Ordens-Hospitalwerk GmbH. Die Bildung größerer Einheiten ist auf dem Markt der freien Wohlfahrtspflege ein probates Mittel, um die Konkurrenzfähigkeit zu steigern.

Eine enge Zusammenarbeit von Einrichtungen kann zur Nutzung von Synergieeffekten führen.140 Sowohl die katholische Kirche141 als auch die evangelischen Kirchen sprechen sich grundsätzlich für Kooperationen im sozialen Bereich aus. So plädiert auch die ACK explizit für eine Bündelung der Kräfte im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen.142 In der Umsetzung bestehen – so Fischer – von Seiten der kirchlichen Träger hinsichtlich einer Zusammenarbeit jedoch Bedenken: „Auf der Suche nach Kooperationspartnern wird das vorhandene Konkurrenzdenken zwischen den kirchlichen Trägern diese Suche sicherlich erschweren. Es müssen noch so manche Rivalitäten und Eifersüchteleien innerhalb kirchlicher Träger zugunsten eines gemeinsamen Ziels überwunden werden.“143 Die katholische Kirche lehnt mit Verweis auf die Divergenzen im Glaubensverständnis die Gründung eines gemeinsamen ökumenischen Rechtsträgers ab. Vorzugswürdig sei eine verbindlich geregelte Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft.144 Diese Probleme konnten in der Praxis bereits vielfach überwunden werden. Kooperationen und Fusionen im kirchlichen Bereich haben in den letzten Jahren stark zugenommen.145

I. Ökumenische Trägerschaft – eine Begriffsbestimmung

Der Begriff „ökumenische Einrichtung“ bezeichnet vorliegend von katholischer Kirche und den evangelischen Kirchen gemeinsam getragene Einrichtungen, d.h. in „ökumenischer Rechtsträgerschaft“.146 Dabei wird der Begriff „Kirche“ weit verstanden und bezieht sich sowohl auf die verfassten Kirchen als auch auf Einrichtungen außerhalb der verfassten Kirchen, die regelmäßig von den Wohlfahrtsorganisationen getragen werden.147 „Verfasste Kirche“ umfasst Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Diözesen bzw. Landeskirchen. Außerhalb der verfassten Kirche bestehen caritative bzw. diakonische Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen. Für die katholische Kirche sind das in erster Linie die Mitglieder des Deutschen Caritasverbands (DCV), dem als Dachverband die 27 Diözesan-Caritasverbände und anerkannte zentrale Fachverbände angehören. Wohlfahrtsverband der evangelischen Kirchen ist die Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband148. Ihr gehören 19 rechtlich selbstständige Diakonische Werke (DW) an.

Ökumenische Trägerschaft meint die Zusammenarbeit christlicher Kirchen zur Betreibung einer ökumenischen Einrichtung. Trägerschaft steht dabei für die für die jeweilige Einrichtung (rechtlich) verantwortliche(n) Institution(en). Eine ökumenische Trägerschaft kann verschieden ausgestaltet werden. Erfolgt eine Zusammenarbeit von Angehörigen bzw. Vereinigungen bekenntnisverschiedener Kirchen auf Grundlage einer Vereinbarung, ohne dass dabei ein gemeinsamer Rechtsträger zugrunde liegt und bleiben die Beteiligten in der Zusammenarbeit eigenständig, kann von ökumenischer Trägerschaft im weiteren Sinne gesprochen werden.149 Kennzeichen ist ein gemeinsamer Betrieb der Einrichtung durch mehrere Rechtsträger.150 Die Arbeitnehmer stehen in arbeitsvertraglicher Beziehung zum jeweiligen Rechtsträger, werden jedoch gemeinsam in einer Einrichtung tätig.

Erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen einer ökumenischen (eigenständigen) Rechtsträgerschaft151, kann von ökumenischer Rechtsträgerschaft (ökumenische Trägerschaft im engeren Sinne) gesprochen werden.152 Arbeitsverhältnisse bestehen einheitlich zwischen den Arbeitnehmern und dem ökumenischen Rechtsträger.

Teilweise werden auch die Begriffe „gemischt-konfessionelle Trägerschaft“153 oder „interkonfessionelle Trägerschaft“154 verwandt. Da es vorliegend aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten jedoch gerade auf die Zusammenarbeit der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen ankommt, ist der Begriff „ökumenische (Rechts)-trägerschaft“ präziser und wird daher im Folgenden zugrunde gelegt.

II. Formen von Kooperationen

Je nach Verbindlichkeit der Zusammenarbeit und der rechtlichen Umsetzung sind verschiedene Formen der Kooperation zu unterscheiden.155 Aufgrund der Gestaltungsfreiheit von Unternehmen sind Abgrenzungen zwischen Kooperationsformen nicht immer trennscharf möglich. Ein erster Anknüpfungspunkt kann dabei die Intensität der Zusammenarbeit sein. Hiermit hängt oftmals der Formalisierungsgrad zusammen, d.h. deren rechtliche Grundlage.

1. Kooperationsvertrag

Unter einer Kooperation versteht man die „Zusammenarbeit verschiedener selbstständiger Rechtsträger […], die sich lediglich auf einzelne Unternehmensaktivitäten bezieht und die jeweilige rechtliche Eigenständigkeit unberührt lässt“156. Kooperationen können in Form von unverbindlichen Absprachen erfolgen oder aufgrund einer verbindlichen vertraglichen Verpflichtung.157 Die Zusammenarbeit kann dabei auch rein projektbezogen erfolgen.158 Im Falle eines Kooperationsvertrags liegt ein Dauerschuldverhältnis sui generis vor.159

Entscheidend ist, dass die Eigenständigkeit der beteiligten Rechtsträger unberührt bleibt.160 Der Aufbau und die Nutzung gemeinsamer Strukturen sind bei einer Kooperation jedoch nicht ausgeschlossen.161 Eine Kooperation kann auch als Zwischenstadium zu einer Fusion erfolgen.162 Im Bereich der ökumenischen Zusammenarbeit kann eine Kooperationsvereinbarung zwischen den verschiedenen konfessionellen Trägern die Einbringung von Mitarbeitern in den Betrieb und die Organisation einer Einrichtung eines Rechtsträgers vorsehen.163 Die Erzdiözese Freiburg und die Evangelische Landeskirche in Baden haben sich beispielsweise für eine fortbestehende konfessionelle Trägerschaft ihrer Sozialstationen, jedoch für eine enge Zusammenarbeit entschieden. Je nach Konfessionsproporz im Einzugsbereich kirchlicher Sozialstationen wird entweder ein Kooperations- oder ein Betreuungsvertrag geschlossen. Sofern die jeweils nach Mitgliedern kleinere Kirchengemeinde Mitarbeiter in die Sozialstation entsendet, kommt der Kooperationsvertrag zur Anwendung. Die Dienstaufsicht bleibt beim jeweiligen Anstellungsträger, die Fachaufsicht kommt dem Verband zu, dem die Sozialstation angehört.

2. Strategische Allianz

Einen Unterfall einer Kooperation bildet die strategische Allianz: Hierbei handelt es sich um eine „mittel- bis langfristige, nicht ausdrücklich vertraglich geregelte, von jeder Partei kündbare Verbindung zweier oder mehrerer Organisationen“.164 Hierdurch können Teilbereiche gemeinsam betrieben werden. So können sich zwei konfessionsverschiedene Krankenhäuser auf diese Weise etwa eine Geburtsstation teilen. Eine Zusammenarbeit im Rahmen einer strategischen Allianz erfolgt regelmäßig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 705 BGB als Außengesellschaft oder in Form eines nichtrechtsfähigen oder rechtsfähigen (e.V.) Vereins. Auf diese Weise kann eine gemeinsame Einrichtung mehrerer Rechtsträger gegründet werden.165 Die Selbstständigkeit der beteiligten Rechtsträger bleibt erhalten166, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiter verbleibt jeweils bei den einzelnen beteiligten Trägern.167 Entsprechend wird auch die Dienstaufsicht von dem jeweiligen Anstellungsträger ausgeübt. Demgegenüber wird die Fachaufsicht auch von Organen der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt.168

3. Gründung eines ökumenischen Rechtsträgers
a) Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Venture

Beim Joint Venture handelt es sich um den Oberbegriff verschiedener Formen der projektbezogenen Unternehmenskooperation.169 Im Gegensatz zum (einfachen) Kooperationsvertrag erfolgt im Rahmen eines Joint Ventures eine sehr enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen. Differenziert wird zwischen dem sog. Contractual Joint Venture, das lediglich zu der Gründung einer BGB-Gesellschaft führt und letztlich eine strategische Allianz darstellt. Demgegenüber gründen im Rahmen des sog. Equity Joint Ventures mehrere Unternehmen zusammen ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.170 Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Betrieb fallen beim Gemeinschaftsunternehmen die Anstellungs- und die Betriebsträgerschaft zusammen.

Rechtlich wird das Equity Joint Venture in der Regel zweistufig ausgestaltet (Doppelgesellschaft): Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis eines Joint-Venture Vertrages, durch den eine GbR in Form einer Innengesellschaft begründet wird.171 Daneben sind die Gesellschafter der Innen-GbR Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden. Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder die – für das Gemeinschaftsunternehmen übliche – GmbH172 in Betracht.

b) Fusion

Durch eine Fusion werden die beteiligten Rechtsträger rechtlich zu einer gemeinsamen Einheit geführt.173 Damit geht die rechtliche Selbstständigkeit eines oder beider Unternehmen verloren.174 Die vormals beteiligten Rechtsträger bestehen nicht selbstständig fort.175 Es kommt zur Bildung eines eigenen gemeinsamen und umfassenden Rechtsträgers. Dieser kann beispielsweise in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.), einer GmbH oder einer Stiftung durch Vereinigungen bekenntnisverschiedener Kirchen entstehen. Auf diese Weise können Unternehmens- und teilweise sogar Konzernstrukturen aufgebaut werden. Eine Fusion ist vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gedeckt, allerdings müssen auch nach der Fusion weiterhin die für eine Zuordnung zu einer Kirche erforderlichen Merkmale gegeben sein.176

c) Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Implikationen

Im Falle der Zusammenarbeit auf Basis eines (einfachen) Kooperationsvertrags oder im Wege einer strategischen Allianz bleiben die Arbeitsverhältnisse bei den jeweils beteiligten Rechtsträgern bestehen. Anders verhält es sich hingegen bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowie im Falle der Fusion. Die gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Implikationen von Umstrukturierungen können an dieser Stelle nur angerissen werden.177 Eine Umstrukturierung unterliegt im Regelfall den Regelungen des UmwG.

Zur Schaffung ökumenischer Rechtsträger kommt insbesondere eine Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in Betracht: Sollen nur einzelne Vermögenswerte übertragen werden, erfolgt eine Übertragung im Wege der Spaltung. Dabei werden drei Arten der Spaltung unterschieden: Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG). Eine Spaltung kann entweder erfolgen, indem ein bereits bestehender Rechtsträger einen durch Spaltung übertragenen Gegenstand aufnimmt (Spaltung durch Aufnahme) oder ein neu entstandener Rechtsträger, der die durch die Spaltung getrennten Vermögensteile aufnimmt (Spaltung zur Neugründung).178 Eine Spaltung ist dabei immer mit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge verbunden, § 131 I Nr. 1 UmwG. Die Vermögensbestandteile gehen dabei auf den übernehmenden Rechtsträger über, wodurch dieser in die Rechtsstellung des oder der übertragenden Rechtsträger eintritt.179

Bei einer Verschmelzung wird das Vermögen mehrerer Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung der übertragenden Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen (§ 2 UmwG). Die Verschmelzung kann entweder als Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) oder als Verschmelzung zur Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) erfolgen. Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind gemäß § 3 Abs. 1 UmwG unter anderem die GmbH (Abs. 1 Nr. 2), aber auch der e.V. (Abs. 1 Nr. 4). Eine Verschmelzung durch Aufnahme läge vor, wenn ein von einer evangelischen Kirchengemeinde (bspw. in der Rechtsform eines e.V.) betriebener Kindergarten einen von einer katholischen Kirchengemeinde betriebenen Kindergarten ebenfalls in der Rechtsform des e.V. aufnimmt. Eine Verschmelzung zur Neugründung läge indes vor, wenn beide Rechtsträger aufgelöst und in einen neu gegründeten „ökumenischen Kindergarten e.V.“ übertragen würden.

Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Umwandlung ergeben sich aus den §§ 322 bis 325 UmwG. Sowohl eine Verschmelzung als auch eine Aufspaltung sind mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen verbunden, soweit die übertragenden Rechtsträger bestehen bleiben.180 Auch bei einer Abspaltung oder Ausgliederung kann es zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen kommen, sofern § 613a BGB gemäß § 324 UmwG eingreift.181 Hiervon ist der bloße Anteilserwerb (share deal) abzugrenzen. Dadurch erwerben natürliche bzw. juristische Personen Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft. Am rechtlichen Bestand des Unternehmens ändert sich hierdurch nichts. Der alte Arbeitgeber bleibt derselbe und es liegt kein Fall des § 613a BGB vor.

4. Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers

Nicht verwechselt werden dürfen die Neugründung als Unterform der Fusion (Verschmelzung), die aus bestehenden konfessionellen Einrichtungen hervorgeht und eine schlichte Neugründung einer ökumenischen Einrichtung, ohne dass zuvor überhaupt konfessionelle Einrichtungen bestanden. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden.182 Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder eine GmbH in Betracht.

5. Zwischenergebnis

In der Vergangenheit erfolgte und erfolgt vielfach eine arbeitsteilige Zusammenarbeit der Kirchen auf Basis einer verbindlich geregelten Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft (strategische Allianz). Zukünftig wird – nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen – auch über andere Formen der Zusammenarbeit nachgedacht werden müssen. Dabei kommt insbesondere die Fusion bestehender konfessioneller Einrichtungen bzw. die Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers in Betracht. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens bei Fortbestehen der beteiligten Rechtsträger sowie die Fusion, ohne dass die beteiligten Rechtsträger fortbestehen, können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Hiermit sind gesellschaftsrechtliche und vor allem arbeitsrechtliche Implikationen verbunden – allen voran gemäß § 324 UmwG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB ein Betriebsübergang, der zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den ökumenischen Rechtsträger führt.

Formen der Zusammenarbeit183


Fusion Hohe Bindungsintensität, geringe Autonomie Ein Unternehmen verliert hierbei seine rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Gemeinschaftsunternehmen Hohe Bindungsintensität, geringe Autonomie Es kommt zur Gründung eines neuen Rechtsträgers, wobei die beteiligten Unternehmen ihre Selbstständigkeit bewahren.
(Strategische) Allianz Mittlere Bindungsintensität, geringe Autonomie Die Selbstständigkeit der beteiligten Unternehmen bleibt erhalten, enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit.
(einfacher) Kooperationsvertrag Geringe Bindungsintensität, hohe Autonomie Es handelt sich um eine kurzfristige Verbindung zweier oder mehrerer Unternehmen.

III. Rechtsträgerschaft der Zusammenarbeit

Die verschiedenen Handlungsalternativen einer ökumenischen Zusammenarbeit sind danach zu differenzieren, ob ein gemeinsamer Rechtsträger gebildet wird oder die bisherigen Rechtsträger fortbestehen und lediglich eine gemeinsame Einrichtung betreiben. Insofern ist eine (ökumenische) Rechtsträgerschaft von einer Trägerschaft durch einen Verbund verschiedener Träger abzugrenzen.184

1. Bestehen eines gemeinsamen Rechtsträgers

Bekenntnisverschiedene Kirchen entscheiden sich in diesem Falle, über eine bloße Zusammenarbeit in einer Einrichtung hinaus gemeinsam einen eigenen und umfassenden Rechtsträger zu schaffen. Der Rechtsträger hat seinerseits die Verantwortung für Eigentum, Finanzierung, Personal, Geschäftsführung und Leitung.185

a) Rechtsformwahl

Religionsgemeinschaften können für ihre Einrichtungen sowohl Rechtsformen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Kirchenrechts wählen. Für die Wahl der Rechtsform spielen gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche, betriebswirtschaftliche, haftungsrechtliche, finanzielle und ggf. auch steuerrechtliche Faktoren eine Rolle.186 Fundierte Erhebungen zu Rechtsformen ökumenischer Rechtsträger gibt es bisher keine. Insofern liegt es nahe, sich im ersten Schritt an den Trägerrechtsformen katholischer oder evangelischer Einrichtungen zu orientieren187, um im nächsten Schritt Rechtsformen bisher bekannter ökumenischer Rechtsträger anhand von Beispielen darzustellen.

(i) Rechtsformen kirchlicher Einrichtungen

Als Träger von Einrichtungen kommen die DiCV bzw. die DW in Betracht. Diese sind in der Regel in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) organisiert.188 Abhängig von den Vorgaben innerhalb des jeweiligen DiCV bzw. des DW werden Einrichtungen unmittelbar vom Verband getragen oder verselbstständigt. Daneben werden Einrichtungen häufig von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden bzw. Ordensgemeinschaften getragen. Diese agieren regelmäßig in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einrichtungen können als unselbstständiges Sondervermögen der Körperschaften unterhalten werden und orientieren sich demnach an dem „Mutterrechtsträger“.189 Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, rechtlich eigenständige juristische Personen zu gründen190 – in der Praxis in der Regel in Form eines e.V. oder einer GmbH.191 Zudem können kirchliche Träger als Stiftungen – sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts – organisiert sein. Bisher waren häufig historische Gründe für die Rechtsform des Rechtsträgers ausschlaggebend.192

(ii) Rechtsformen ökumenischer Rechtsträger

Deutschlandweit sind die Bahnhofsmissionen ein prominentes Beispiel für eine aktive ökumenische Zusammenarbeit. Bereits 1910 wurde die „Konferenz für kirchliche Bahnhofsmission in Deutschland“ gegründet, um die konfessionsübergreifende Arbeit zu koordinieren. Im Außenauftritt verzichtet die Bahnhofsmission auf jede konfessionelle Unterscheidung.193 Ende 2017 waren 59 von 103 Bahnhofsmissionen in Deutschland in Doppelträgerschaft.194 Bei der Mehrzahl der Einrichtungen in Doppelträgerschaft handelt es sich um einen gemeinsamen Betrieb der Caritas, IN VIA, der katholischen Kirche und einen weiteren Träger aus dem Bereich der Diakonie bzw. der evangelischen Kirche, beispielsweise eine evangelische Kirchengemeinde. Die hauptberuflich tätigen Mitarbeiter unterfallen entweder den AVR-Diakonie oder den AVR-Caritas, da der Anstellungsträger in der Regel einer der genannten konfessionellen Träger ist.195 Eine ökumenische Rechtsträgerschaft im engeren Sinne liegt nur bei zwei Bahnhofsmissionen vor.196 Tatsächlich ist dies bei vielen „ökumenischen“ Einrichtungen der Fall.

Vielfach werden Einrichtungen von einer katholischen und einer evangelischen Kirchengemeinde gemeinsam getragen; häufig ist Rechtsform der Trägerschaft die des e.V.197 Diesen Trägervereinen gehören häufig die Kirchengemeinde selbst, der Pfarrer oder andere Gemeindemitglieder an.198 Steht der Gemeinde ein größeres Vermögen zur Verfügung, kann sie auch eine Stiftung gründen. Zudem besteht die Möglichkeit der Gründung einer GmbH, deren Gesellschafterin die kirchliche Körperschaft ist.199 In der Praxis werden viele Einrichtungen von Caritas und Diakonie, d.h. in der Regel dem jeweiligen DiCV und dem jeweiligen DW getragen, so beispielsweise die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Bad Tölz (Bayern).200 Auch hier ist der e.V. meist die gewählte Rechtsform. Möglich ist auch eine kombinierte Trägerschaft von Wohlfahrtsorganisationen und Kirchengemeinden.201 Die arbeitsrechtlichen Hintergründe dieser Aktivitäten sind häufig unklar. Letztlich handelt es sich jedoch in der Regel lediglich um gemeinsame Einrichtungen, die Anstellungsträgerschaft haben – wie bei der Bahnhofsmission – die beteiligten Träger inne.

Prominentes Beispiel für die Ökumenische Zusammenarbeit ist die Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für Ökumenische Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Landeskirche) in Partnerschaft mit dem DiCV Speyer und dem DW der Evangelischen Kirche der Pfalz.202 Die Arbeitsgemeinschaft fungiert nicht als Rechtsträger der jeweiligen Einrichtung, sondern als Spitzenverband und unterstützt die Ökumenischen Sozialstationen durch Dienstleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Die Trägerschaft der Sozialstationen liegt bei den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sowie den jeweiligen Krankenpflegevereinen. Die Einrichtungen agieren ebenso in der Rechtsform eines e.V.

Die Christophorus gGmbH203 ist eines der wenigen Beispiele für eine Ökumenische Trägerschaft im engeren Sinne. Sie leistet diakonisch-caritative Hilfen für die Region Würzburg. Im Unterschied zu vielen anderen ökumenischen Einrichtungen, bei denen es sich lediglich um einen gemeinsamen Betrieb handelt, agiert sie als Anstellungsträger, d.h. die Mitarbeiter sind unmittelbar bei der Christophorus gGmbH angestellt. Nach eigenen Angaben handelt es sich um den ersten ökumenischen Zusammenschluss niederschwelliger Dienste und Einrichtungen in der Rechtsform der gGmbH.204

Die gemeinnützige Christophorus Gesellschaft, diakonisch-caritative Hilfen für die Region Würzburg mbH wurde am 17. April 2000 gegründet. Sie ging hervor aus mehreren Einrichtungen, die auf Grundlage einer Zusammenarbeit von Caritas, Diakonie, Stadt Würzburg und Landkreis agierten. Basis dieser Kooperationen war eine als GbR organisierte Arbeitsgemeinschaft. Die GbR fungierte nicht als (ökumenischer) Anstellungsträger, sondern lediglich als gemeinsamer Betrieb. Es erfolgte ein Betriebsübergang der vormals bestehenden Einrichtungen auf die Christophorus gGmbH. An der Christophorus gGmbH sind zu 51% die katholische Kirche (41% der DiCV, 10% eine kirchliche Stiftung) sowie zu 49% das DW beteiligt. Es gelten die AVR-Diakonie Bayern einheitlich für alle Mitarbeiter. Die Entscheidung für das evangelische kirchliche Arbeitsrecht hängt mit der vorherigen Struktur der Einrichtungen zusammen, in denen mehrheitlich die evangelischen Loyalitätspflichten sowie die AVR-Diakonie Bayern galten. Es besteht zudem eine Mitarbeitervertretung, welche nach MVG-EKD gebildet wurde.205 Die Gesellschafterversammlung setzt sich aus Vertretern des DW Würzburg, Vertretern des DiCV Würzburg sowie einem Vertreter für die Kirchenstiftung St. Johannes in Stift Haug zusammen. Zudem besteht ein Beirat, der den Geschäftsführer und die Gesellschafter in finanziellen und konzeptionellen Fragen berät. Die Christophorus gGmbH ist außerordentliches Mitglied im DW Bayern sowie assoziiertes korporatives Mitglied beim DiCV.

In unseren Nachbarländern können ökumenische Rechtsträgerschaften teilweise auf eine längere Tradition zurückblicken; so beispielsweise in der Schweiz, wo insbesondere zahlreiche Alters- und Pflegeheime in ökumenischer Rechtsträgerschaft, mit gleichberechtigter Beteiligung mehrere Kirchengemeinden, zu finden sind.206

Im Folgenden werden die in Frage kommenden Rechtsformen hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile überblicksartig beleuchtet207:

b) Rechtsformen des Privatrechts

Auch für Religionsgemeinschaften gilt der numerus clausus der staatlichen Gesellschaftsformen. Die Rechtsformen haben jede für sich Vor- und Nachteile. Eine pauschalierte Empfehlung für sämtliche ökumenische Einrichtungen kann es nicht geben – vielmehr bedarf es einer Einzelfallentscheidung, die insbesondere auch den Zweck der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt. In der Praxis sind der rechtsfähige Verein, die GmbH und die Stiftung von besonderer Relevanz. Dem nicht rechtsfähigen Verein sowie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsformen caritativer und diakonischer Trägerschaften kommt eine geringere Bedeutung zu.208 Möglich ist auch eine Rechtsträgerschaft durch eine Aktiengesellschaft (AG)209 sowie eine eingetragene Genossenschaft (e.G.), diese sind jedoch aufgrund des hohen Gründungs- und Organisationsaufwands wenig empfehlenswert und spielen daher in der weiteren Betrachtung keine Rolle.

(i) Rechtsfähiger Verein

Die Einrichtung kann von einem rechtsfähigen Verein (eingetragenen Verein, e.V.) i.S.d. §§ 21 ff. BGB getragen werden. Unter einem Verein versteht man einen „(…) auf Dauer angelegten Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung“.210 Für die Gründung braucht es mindestens sieben Mitglieder, die natürliche Personen sein müssen. Als juristische Person ist der Verein grundsätzlich vom Ein- und Austritt seiner Mitglieder unabhängig211, solange die Mitgliederzahl nicht unter drei sinkt (vgl. § 73 BGB).

Differenziert wird zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen, § 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB). Der Idealverein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.212 Eine solche ideelle Zwecksetzung wird regelmäßig auch bei einer ökumenischen Einrichtung vorliegen, weshalb der wirtschaftliche Verein im Folgenden nicht näher betrachtet wird. Die Gründung eines eingetragenen (Ideal-)Vereins ist sowohl in finanzieller als auch administrativer Hinsicht vergleichsweise einfach und wird daher als Rechtsform im kirchlichen Bereich häufig gewählt.213 Konstitutives Element des Vereins sind dessen Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag in Form von Geld- oder Sachleistungen sowie in Form von Dienstleistungen erbringen können.214 Erforderlich ist zudem die Bildung der vorgesehenen Organe Vorstand (§ 26 BGB) und Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Besetzung des Vorstandsorgans und grundlegende vereinspolitische Fragen (§ 32 BGB). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte (§ 27 BGB) und vertritt den Verein nach außen (§ 26 BGB).

Vorteil des Vereins ist die relative Freiheit in der Ausgestaltung der Organisation (vgl. § 40 BGB). Grundlage sind die Vorschriften des BGB sowie die Satzung, die von gesetzlichen Vorgaben, sofern diese nicht zwingend sind, abweichen kann. Im Rahmen der Satzungsautonomie können neben Vorstand und Mitgliederversammlung weitere Organe geschaffen werden, wie beispielsweise ein Beirat, ein Ausschuss oder ein Kuratorium. Hierdurch können dem Vorstand fachkundige Personen zur Seite gestellt werden, es kann eine effizientere wirtschaftliche Überwachung des Vorstands erfolgen oder etwa eine engere Anbindung an die kirchliche Organisation sichergestellt werden.215

Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgt die Befugnis, die Vereinsautonomie weitgehend einzuschränken216, um eine religiöse Einflussnahme zu sichern („religiöser Verein“).217 Allerdings unterstehen auch religiöse Vereine der staatlichen Gründungskontrolle.218 In der Satzung vorgesehene Beschränkungen der Vereinsautonomie (z.B. durch Genehmigungsvorbehalte oder Besetzungsrechte des Bischofs für den Vorstand oder sonstige Ämter) sind in der Regel möglich.219 Die Satzung kann auch vorsehen, dass kirchliche Funktionsträger „geborene“ Vereinsmitglieder sind.220 Der Verein muss jedoch auch weiterhin der Willensbildung der Mitglieder unterliegen und darf nicht weitgehend Fremdeinfluss ausgesetzt sein. In die laufende Geschäftsführung kann daher nicht durch die verfasste Kirche eingegriffen werden.221 Es ist möglich, dass der Vorstand abweichend von § 26 BGB von einem Dritten, beispielsweise dem Bischof, bestellt oder durch ein Kuratorium gewählt wird.222

An die Mitgliedschaft können auch bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, so beispielsweise das natürliche Personen einer bestimmten Konfession angehören oder juristische Personen ebenfalls einen kirchlich-caritativen oder diakonischen Zweck verfolgen müssen.223 Zudem können Arten von Mitgliedschaften unterschieden werden: Fördernde oder assoziierte Mitglieder leisten beispielsweise einen regelmäßigen monetären Beitrag, ohne dabei sämtliche „aktive“ Mitgliedschaftsrechte zu besitzen.

Der Verein haftet für seine Vertreter gemäß § 31 BGB mit dem Vereinsvermögen (Organhaftung).224 Eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Die Vereinsmitglieder trifft jedoch keine Nachschusspflicht und eine Durchgriffshaftung erfolgt im Regelfall nicht. Der Vorstand haftet für Verschulden nicht im Außenverhältnis Dritten gegenüber, jedoch prinzipiell im Innenverhältnis dem Verein gegenüber mit seinem persönlichen Vermögen. Die Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstände ist durch § 31a BGB225 dem Verein gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Im Fall einer ökumenischen Einrichtung könnten natürliche und juristische Personen beider Konfessionen Vereinsmitglieder sein. In Betracht kommen beispielsweise eine katholische und eine evangelische Kirchengemeinde sowie Kirchenvertreter oder Gläubige als Gründungsmitglieder. Der Vorstand könnte paritätisch von Vertretern der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen besetzt werden. Hierfür können ehrenamtlich tätige Gläubige oder hauptamtliche Mitarbeiter der Gemeinde bzw. die Priester in Betracht kommen.

(ii) Nichtrechtsfähiger Verein

Alternativ kann eine Einrichtung durch einen nichtrechtsfähigen Verein getragen werden. § 54 S. 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften über die Gesellschaft. Dieser pauschale Verweis ist nach herrschender Meinung nicht sachgerecht.226 Die Rechtsprechung stellt den nicht-rechtsfähigen Verein dem eingetragenen Verein im Wesentlichen gleich.227 Der nicht rechtsfähige Verein ist wie der rechtsfähige Verein körperschaftlich organisiert und anders als die GbR vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig.228 Sofern sich die §§ 21 ff. BGB nicht unmittelbar auf die Rechtsfähigkeit beziehen, werden sie entsprechend angewandt. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR nimmt die herrschende Meinung auch eine Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins an.229 Die Gründung eines nicht-rechtsfähigen Vereins erfolgt formlos und bedarf keiner Eintragung ins Vereinsregister. Die Gründungsmitglieder einigen sich auf einen Vereinszweck und den Inhalt der Satzung (§ 25 BGB ist entgegen seines Wortlauts anwendbar).230

Nach Ansicht der Rechtsprechung haften die Mitglieder eines Idealvereins nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.231 Insofern ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu den Gesellschaftern einer GbR, die persönlich und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Im Verhältnis zum rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der nichtrechtsfähige Verein durch die „Handelndenhaftung“ des § 54 S. 2 BGB, die auch für den Idealverein gilt. Dies ist für die Praxis wohl auch noch der wichtigste Grund, der für eine Eintragung ins Vereinsregister und damit für einen rechtsfähigen Verein spricht.232

(iii) (Gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Besonders für größere Unternehmungen, bei Zusammenschlüssen und Kooperationen mehrerer Träger oder bei einem geplanten Aufbau von Konzernstrukturen eignet sich die gewerbliche oder gemeinnützige233 Gesellschaft mit beschränkter Haftung ((g)GmbH). Bei einer GmbH handelt es sich gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG um eine juristische Person. Die Gründung setzt die Einbringung des Stammkapitals in Höhe von mindestens 25.000 Euro voraus (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter trägt eine Einlage hierzu bei (§ 14 S. 1 GmbHG), nach der sich sein Geschäftsanteil bemisst.234 Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Beschlussorgan ist die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG). Der Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird (§ 38 GmbHG), führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 Abs. 1, § 6 GmbHG).

Die GmbH haftet für die in ihrem Namen entstanden Verbindlichkeiten und ist dabei auf ihr Vermögen beschränkt.235 Die Gesellschafter haften daher nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall einer ungünstigen Entwicklung des Gesellschaftsvermögens vereinbart werden (§ 26 BGB). Bei Verletzung der Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns bei Angelegenheiten der Gesellschaft anzuwenden, haften die Geschäftsführer solidarisch (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Ähnlich der Vereinssatzung kann der Gesellschaftsvertrag von den (nicht zwingenden) Vorgaben des GmbHG abweichen bzw. diese ergänzen, um den Anforderungen an eine kirchliche Einrichtung gerecht zu werden.236 Eine Kirchenaufsicht und kirchenaufsichtliche Zustimmungsvorbehalte müssen explizit im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.237 Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG beschränkt werden. So kann beispielsweise bestimmt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Entscheidungen eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats benötigt.238 Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist hierdurch nicht nach außen hin begrenzt (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG).

Zusätzlich kann die Bildung eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.239 Eine Grenze erfährt die Satzungsautonomie in Bezug auf den Geschäftsführer. Dieser darf nicht in die Lage versetzt werden, aufgrund von Bestimmungs- bzw. Vetorechten sich den Aufsichtsrat de facto selbstständig zusammenstellen zu können.240 Von der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats sind kirchlich-caritative oder diakonische Einrichtungen mbH als Tendenzbetriebe befreit (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a DrittelbG). Ihnen steht es indes frei, ein solches Gremium freiwillig zu errichten.241

Vorteil der GmbH ist, dass sie unabhängig ist von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschafter. Zudem können einfach mehrere Träger unterschiedliche Anteile am Unternehmen halten. Auch juristische Personen, wie Pfarrgemeinden oder Diözesen bzw. Landeskirchen können hieran beteiligt sein.242 Gesellschafter einer (g)GmbH können ähnlich dem rechtsfähigen Verein Vertreter beider Konfessionen sein – d.h. Kirchengemeinden, Gläubige, hauptamtliche Mitarbeiter und/ oder Priester. Die Geschäftsführung könnte von einem von der katholischen und einem von der evangelischen Seite bestimmten Vertreter gemeinschaftlich erfolgen. Zusätzlich könnte in Form eines Aufsichtsrats ein von Vertretern beider Konfessionen besetztes Aufsichtsgremium geschaffen werden.

(iv) Stiftung

In Betracht kommt ebenso die Trägerschaft durch eine Stiftung. Dabei sind nach Genehmigung rechtsfähige Stiftungen gemäß §§ 80 bis 88 BGB von unselbstständigen treuhänderischen Stiftungen zu unterscheiden. Bei einer mittelbaren Unternehmensträgerstiftung hält in der Regel eine (nicht rechtsfähige) unselbstständige Stiftung Beteiligungen an anderen Rechtsträgern – beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH (Förderstiftung). Diese Rechtsträger betreiben ihrerseits die sozialen Einrichtungen operativ.243 Hierdurch kann eine Vermögensmasse einem rechtsfähigen Treuhänder zukommen, der diese verwaltet und entsprechend einem uneigennützigen Zweck zu verwenden hat.

Im Falle einer selbstständigen Stiftung ist die Stiftung selbst unmittelbar Trägerin der sozialen Einrichtung und operativ tätig (unmittelbare Unternehmensträgerstiftung, auch operative Stiftung). Hierbei handelt es sich um eine (rechtsfähige) juristische Person des Privatrechts. Eine Stiftung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person errichtet werden. Entstehungsvoraussetzung der rechtsfähigen Stiftung ist das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 BGB und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Vorgegeben ist der Vorstand als notwendiges Organ, der die Stiftung nach außen hin vertritt (vgl. § 86 i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus besitzt der Stifter einen weitreichenden Gestaltungsspielraum.244 Als freiwilliges beratendes und kontrollierendes Organ findet sich in vielen Stiftungen ein Stiftungsrat bzw. Kuratorium.245 Die Haftung der Stiftung ist ähnlich der im eingetragenen Verein, d.h. die Stiftung haftet für ihre Vertreter nach § 86 i.V.m. § 31 BGB. Wie auch beim Verein ist die beschränkte Haftung des § 31a BGB für den ehrenamtlichen Stiftungsvorstand zu beachten.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts246 ist nach herrschender Meinung die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nunmehr abschließend nach Bundesrecht geregelt, die Landesgesetze sind insoweit nicht mehr maßgeblich.247 Nach weit verbreiteter Ansicht fungiert die Stiftungsaufsicht heute lediglich als Rechtsaufsicht.248 Hierdurch wird sichergestellt, dass das Stiftungsvorhaben auch weiterhin rechtmäßig ist und die Organe der Stiftung nicht konträr zum Stifterwillen agieren (Garantie- und Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht).249

Einen Sonderfall bilden sog. kirchliche Stiftungen. Nach verbreiteter Auffassung kann Stifter einer kirchlichen Stiftung sowohl die Kirche selbst als auch eine Privatperson sein.250 Aufgrund des Verweises in § 80 Abs. 3 S. 1 BGB auf die Landesgesetze, obliegt es den Ländern, die Voraussetzung für kirchliche Stiftungen zu konkretisieren. Einen bundeseinheitlichen Begriff gibt es nicht.251 Die landesgesetzlichen Vorgaben sehen überwiegend vor, dass kirchliche Stiftungen kirchliche Aufgaben wahrnehmen und ein kirchlicher Einfluss durch Aufsicht oder Verwaltung gegeben sein muss.252 Ob diese Voraussetzungen alternativ oder kumulativ vorliegen müssen oder weitere Anforderungen bestehen, ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.253 Kirchliche Stiftungen bedürfen sowohl einer staatlichen Genehmigung als auch einer kirchlichen Anerkennung.254

Nach Ansicht des BVerfG bedarf es für die kirchliche Stiftung sowohl eines kirchlichen Zwecks255 als auch eines prägenden Einflusses der Kirchen256. Teilweise wird hieraus gefolgert, dass für das BVerfG allein eine konfessionelle, d.h. explizit keine ökumenische Zwecksetzung, erforderlich sei.257 Demnach kämen sie für eine ökumenische Gestaltung nicht in Betracht. Diese Ansicht ist möglicherweise mit der erforderlichen kirchlichen Stiftungsaufsicht zu begründen. Eine kirchliche Stiftung kann ohne eine solche nicht existieren, konsequenterweise müsste hierfür auch bei einer ökumenischen Ausgestaltung Sorge getragen werden. Die Zwecksetzung der kirchlichen Stiftung ist insofern weit zu verstehen, wobei es auf das Selbstverständnis der jeweiligen Kirche maßgeblich ankommt.258 Würde man – nur weil die Konfessionen gemeinsam agieren – die Privilegierung negieren, beschränkte man das Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten. Umgekehrt dürfen durch ökumenische Betätigung nicht mehr Rechte bestehen, als bei einem kirchlichen Verein einer Konfession. Auch für die ökumenisch-kirchliche Stiftung muss ein prägender Einfluss der beteiligten Kirchen sichergestellt werden.

Für eine ökumenische Rechtsträgerschaft bietet die Errichtung einer Stiftung erhebliche Vorzüge: Sie ist nicht nur von den Mitgliedern unabhängig, vielmehr können die beteiligten Kirchen bzw. ihre Wohlfahrtsorganisationen gemeinsam den Stifterwillen in den Statuten verbindlich festlegen. Hierdurch erfolgt eine dauerhafte Bindung der Stiftungsorgane, des Stiftungsvermögens und der Erträge hinsichtlich ihrer Verwendung. Insbesondere bei größerem Umsatzvolumen sind Stiftungen als Einrichtungsträger jedoch problematisch. Strukturell ist die Stiftung auf Erhalt des Stiftungsvermögens angelegt.259 Auch das Gebot der Vermögenserhaltung steht einer stark unternehmerisch ausgerichteten Betätigung, wie beispielsweise einem Krankenhaus, im Weg.

(v) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ebenso möglich ist ein Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Personenvereinigung und trotz Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Außen-GbR260 nicht um eine juristische Person.261 Die Personenvereinigung ist – anders eine juristische Person – mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder identisch.262 Der Gesellschaftsvertrag legt den gemeinsamen Zweck fest und verpflichtet die Mitglieder zur Förderung des Zwecks. Das Gesellschaftsvermögen wird der rechtsfähigen Gesellschaft zugeordnet (entgegen des Wortlauts von § 719 BGB nicht unmittelbar den Gesellschaftern). Die GbR ist – anders als der Verein – stark von ihren Mitgliedern abhängig. Diese haften akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.263 Eine Haftungsfreistellung ist nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung möglich und gilt nur für rechtsgeschäftliche, nicht aber für gesetzliche Verbindlichkeiten.264

Vorteil einer GbR ist deren vergleichsweise einfache Errichtung. Insbesondere als Innengesellschaft ist sie daher für lockere Kooperationen geeignet. Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die Vereinbarung keine Regelungen zum Auftreten nach außen enthält. Für Fusionen zu bzw. Neugründungen einer ökumenischen Rechtsträgerschaft empfiehlt sich die Rechtsform der GbR nicht. Das gilt zum einen, da der Bestand der GbR unmittelbar mit den Mitgliedern zusammenhängt und zum anderen aufgrund der Haftung. Einrichtungen wie Krankenhäuser, aber auch Kindergärten oder Altersheime haben erhebliche finanzielle Verpflichtungen, die den akzessorisch haftenden Gesellschaftern nicht zugemutet werden können. Zwar handelt es sich bei den Mitgliedern regelmäßig nicht um natürliche, sondern vielmehr um juristische Personen, allerdings ist die Haftung unbeschränkt und nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das gilt insbesondere für Orden oder Kirchengemeinden, die in der Praxis gar nicht in der Lage sind, diese finanziellen Risiken zu tragen.

c) Rechtsformen des öffentlichen Rechts

Als Rechtsform des öffentlichen Rechts ist die Rechtsträgerschaft durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (K.ö.R.) denkbar. Hierbei handelt es sich um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen werden. Die Satzung legt die der K.ö.R. übertragenen (hoheitlichen) Aufgaben fest. Sie unterliegt dem öffentlichen Recht und bündelt sowohl sachliche Mittel als auch Personal in einer rechtlich selbstständigen Organisationseinheit. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV können auch Religionsgemeinschaften den Körperschaftstatus vom Staat verliehen bekommen. Die sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften, d.h. die großen Kirchen und ihre Untergliederungen265, verfügten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV über den Status der K.ö.R. und konnten diesen behalten (Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV). Im Bereich der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen tragen nicht nur die höchsten Organisationen (d.h. katholischerseits die Diözesen, evangelischerseits die Landeskirchen), sondern auch deren Untergliederungen, d.h. Kirchengemeinden, Verbände und andere kirchenverfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen den Körperschaftsstatus.266 Der Körperschaftsstatus gewährleistet weitreichende Rechtsfreiräume und -befugnisse, u.a. die Dienstherrenfähigkeit, das Besteuerungsrecht (vgl. Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie Insolvenzunfähigkeit267.

Der Körperschaftsstatus wird von den Bundesländern verliehen. Deren Entscheidung hat jedoch „statusbegründende Wirkung“, d.h. bundesweite Verbindlichkeit.268 Selbst wenn Religionsgemeinschaften den Status der K.ö.R. haben, müssen sie nicht automatisch ihr gesamtes Wirken dem öffentlichen Recht unterstellen.269 Sowohl die DiCV als auch die DW sind mehrheitlich privatrechtlich organisiert, was auch für deren Einrichtungen gilt. Insofern erscheint die Wahl der Rechtsform der K.ö.R. eher unwahrscheinlich.270

d) Rechtsformen des Kirchenrechts

Um als Rechtssubjekt am staatlichen Rechtsverkehr teilnehmen zu können, müssen Einrichtungsträger neben der (fakultativen) kirchenrechtlichen Form eine Rechtsform nach staatlichem Recht besitzen.271 In der Praxis besitzen eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen sowohl eine Rechtsform nach staatlichem Privat- als auch nach Kirchenrecht. In diesem Fall wird von einer „Doppelexistenz“ in zwei Rechtskreisen gesprochen.272

(i) Trägerschaft durch die katholische Kirche

Im Bereich der katholischen Kirche gibt es verschiedene körperschaftliche Untergliederungen: Auf unterster Ebene kann eine Kirchengemeinde die Trägerschaft übernehmen. Dabei handelt es sich staatskirchenrechtlich um eine K.ö.R. und nach dem CIC/1983 um eine juristische Person, can. 515 § 3 CIC. Auf mittlerer kirchlicher Ebene kommt das Dekanat als Träger in Betracht.273 Gängiger ist eine Trägerschaft auf Ebene der Diözese. Hierbei handelt es sich sowohl nach kirchlichem als auch nach staatlichem Recht um eine rechtsfähige Körperschaft.

Der Rechtsstatus von Vereinen nach kirchlichem und staatlichem Recht ist vollkommen unabhängig voneinander zu beurteilen.274 Privatrechtlich organisierte Rechtsträger besitzen keine Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht. Vereinigungen von Gläubigen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Anerkennung durch die kirchlichen Autoritäten anzustreben.275 Nach kanonischem Verständnis werden diese Vereinigungen als „freie Zusammenschlüsse von Gläubigen“ bezeichnet. Nachteil einer fehlenden Anerkennung nach kanonischem Recht ist, dass die Organe des Vereins im kirchlichen Rechtskreis keine Handlungen im Namen der Vereinigung vornehmen können.276 Zudem bedürfen auch diese Vereinigungen einer Zustimmung der kirchlichen Autorität, um im Namen das Wort „katholisch“ tragen zu dürfen (cann. 216 letzter Hs., 300 CIC).

Ebenso kann ein nach kanonischem Recht gebildeter Verein Träger der Einrichtung sein.277 Dieser kann als juristische Person entstehen bzw. anerkannt werden (can. 114 § 1 CIC). Möglich ist dabei die Bildung eines öffentlichen Vereins („consociationes publicae“, can. 312 § 1 CIC) oder eines privaten Vereins mit kanonischer Zielsetzung („consociationes privatae“, cann. 298 § 1, 299 CIC).278 Vorteil des Erwerbs der kanonischen Rechtsform sind die hiermit verbundenen Rechte279, insbesondere die Möglichkeit der Organe, wirksam für den Verein im kirchlichen Rechtskreis zu agieren. Auch eine Stiftung kirchlichen Rechts, die auf ein caritatives Werk ausgerichtet ist (cann. 114, 115 § 3 CIC), kann Träger einer Einrichtung sein. Vorschriften zu kirchlichen Stiftungen im Bereich der katholischen Kirche finden sich in den cann. 1299 bis 1310 CIC sowie in den diözesanen Stiftungsordnungen.280

(ii) Trägerschaft durch die evangelische Kirche

Ähnlich der katholischen Kirche untergliedert sich auch die EKD.281 Die evangelische Kirchengemeinde, die aus den Mitgliedern der Landeskirche gebildet wird, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, kann als Träger fungieren. Auf mittlerer Ebene besteht in der evangelischen Kirche der Kirchenkreis (Kirchenbezirk). Ebenso kann eine Landeskirche die Trägerschaft für eine Einrichtung übernehmen. In der Praxis ist dies eher weniger verbreitet.282

Praktisch wohl am häufigsten erfolgt eine Trägerschaft durch DW. Auch im evangelischen Bereich sind evangelische Schwesterngemeinschaften und andere klosterähnliche Verbünde als mögliche Träger zu benennen. Hierbei handelt es sich um rechtlich eigenständige „geistliche Körperschaften“, die gleichzeitig K.ö.R. darstellen. Rechtsfähige kirchliche Vereine sind auch nach evangelischem Recht denkbar. Im Gegensatz zum kanonischen Recht kennt das evangelische Kirchenrecht kein derartiges eigenes „Vereinsrecht“.283 Es erfolgt ein Rückgriff auf die Rechtsformen des Privatrechts. (Kirchliche) Stiftungen sind im evangelischen Bereich weniger verbreitet als in der katholischen Kirche. Hier fehlte es lange Zeit an mit den im CIC der katholischen Kirche vergleichbaren Regelungen.284 Mittlerweile finden sich Regelungen im (evangelischen) Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz EKD).285 Generell wird die Rechtsform des (eingetragenen) Vereins im Bereich der evangelischen Kirche bevorzugt.286

e) Stellungnahme

Eine klare Empfehlung für die Rechtsformwahl kann nicht gegeben werden, vielmehr kommt es auf die Zwecksetzung der jeweiligen Einrichtung sowie den Tätigkeitsbereich an. Zudem bieten die Rechtsformen zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten für den Einzelfall – wie beispielsweise die Schaffung weiterer Organe oder spezifische Kontrollvorgaben in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag.

Tendenziell ist wohl die GmbH vorzugswürdig für ökumenische Einrichtungen. Hierdurch werden klare Entscheidungsstrukturen geschaffen. Ehrenamtlich Tätige bzw. Gemeindepfarrer werden entlastet und auf eine reine Kontrolle des regelmäßig hauptamtlich tätigen Geschäftsführers beschränkt.287 Der Gesellschaftsvertrag bietet die Möglichkeit, Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung vorzusehen und es kann ein Aufsichtsrat als zusätzliches Organ geschaffen werden. Beim Verein kommt der Mitgliederversammlung im Gegensatz zur GmbH eine weitreichende Entscheidungskompetenz zu. Belässt man es bei dieser gesetzlichen Vorgabe ohne entsprechende Anpassung der Satzung, führt dies zu langwierigen Entscheidungsprozessen. Aufgrund einer entsprechenden Abänderung der Satzung könnten Entscheidungen weitgehend auf den (hauptamtlich tätigen) Vorstand übertragen werden. Die Stiftung sichert eine enge Bindung an den Stiftungszweck und die Verpflichtung zum Erhalt des Stiftungsvermögens. Die ökumenische Zwecksetzung kann hierdurch fest verankert werden, andererseits werden die Ausgestaltungsmöglichkeiten beschränkt. Das Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Vorstände und Gesellschafter wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes weitgehend begrenzt. Insoweit unterscheiden sich die Rechtsformen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung vorliegen, dahingehend kaum.

2. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Rechtsträger

Als Grundlage einer ökumenischen Zusammenarbeit kommt auch der gemeinsame Betrieb mehrerer Rechtsträger in Betracht. Prominentes Beispiel aus der Praxis für einen gemeinsamen Betrieb einer ökumenischen Einrichtung sind 59 von 103 Bahnhofsmissionen in Deutschland.288 Diese stehen in Doppelträgerschaft von katholischer Seite, d.h. einem Träger aus dem Bereich der Caritas, In Via oder der katholischen Kirche sowie einem weiteren Träger von evangelischer Seite, d.h. einem Träger aus dem Bereich der Diakonie oder einer evangelischen Kirchengemeinde. In den örtlichen Bahnhofsmissionen arbeiten Teams von Mitarbeitern beider Träger zusammen, die dem Arbeitsrecht des jeweiligen Anstellungsträger unterfallen.

Auch die Zusammenarbeit im Ökumenischen Bildungszentrum Santaclara in Mannheim erfolgt in Form eines gemeinsamen Betriebs.289 Dienstverhältnisse der in der Erwachsenenbildung tätigen Mitarbeiter bestehen jeweils zu den beiden an der Einrichtung beteiligten Kirchen, d.h. auf katholischer Seite zur Erzdiözese Freiburg und auf evangelischer Seite zum Stadtdekanat Mannheim bzw. der Landeskirche Baden. Santaclara ist kein eigenständiger Anstellungsträger. Dementsprechend gilt für die der katholischen Kirche zugeordneten Mitarbeiter die GrO, für die der evangelischen Kirche zugeordneten Mitarbeiter die LoyalitätsRL-EKD. Die zuständige Mitarbeitervertretung ist auf katholischer Seite die des Bildungswerkes der Erzdiözese Freiburg, auf evangelischer Seite die des Stadtdekanats. Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis eines Kooperationsvertrages.290 Hierin geregelt ist ebenso, welchem Anstellungsträger Mitarbeiter zuzuordnen sind, die nicht unmittelbar in der (konfessionellen) Erwachsenenbildung tätig sind – beispielsweise Mitarbeiter in Verwaltung, Sekretariat und Hausreinigung.

a) Gemeinsamer Betrieb i.S.d. BetrVG

Unter einem Betrieb i.S.d. BetrVG versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.291 Ein Betrieb kann auch von mehreren Rechtsträgern als „gemeinsamer Betrieb“ geführt werden, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG.292 Eine abschließende Definition für den gemeinsamen Betrieb existiert nicht, § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG gibt vielmehr vor, wann ein gemeinsamer Betrieb fingiert wird.293 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt ein gemeinsamer Betrieb vor, „(…) wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Das setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.“294 Entscheidend ist nach Ansicht des BAG, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.295

Im Falle eines gemeinsamen Betriebs bestehen die beteiligten Rechtsträger weiter selbstständig fort. Es erfolgt eine gemeinsame Planung und Organisation durch die beteiligten Rechtsträger auf Basis einer Führungsvereinbarung.296 Der gemeinsame Betrieb selbst konstituiert kein gemeinsames Unternehmen.297 Die Mitarbeiter bleiben weiterhin bei ihrem jeweiligen Ursprungs-Betrieb beschäftigt und werden von den beteiligten Trägern entsandt.298 Es muss demnach zwischen der Anstellungsträgerschaft und der Betriebsträgerschaft differenziert werden. Der einheitliche Leitungsapparat nimmt Teile der Arbeitgeberfunktion wahr, hierzu zählt insbesondere das arbeitsvertragliche Weisungsrecht.299

Regelmäßig wird für den gemeinsamen Betrieb die Rechtsform der GbR gemäß § 705 BGB gewählt.300 Der gemeinsame Betrieb ist abzugrenzen vom Gemeinschaftsunternehmen. In diesem Falle besteht zwischen der von mehreren Unternehmen gegründeten Gesellschaft und den Arbeitnehmern eine unmittelbare arbeitsvertragliche Beziehung.301

Das BetrVerf-ReformG 2001302 hat durch § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG klargestellt, dass Betriebsräte auch in gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen gewählt werden können.303 Der Betriebsrat agiert dabei unabhängig von der arbeitsvertraglichen Bindung der jeweiligen Mitarbeiter. Da die Ausübung der betrieblichen Leitungsmacht den beteiligten Trägerunternehmen gemeinschaftlich obliegt, besteht das Mitbestimmungsrecht beim Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs und nicht beim jeweiligen Betriebsrat der beteiligten Unternehmen.304

b) Gemeinsame ökumenische Einrichtung

Auch bei der Zusammenarbeit im kirchlichen Bereich ist – etwa im Wege der strategischen Allianz – die Schaffung einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung durch zwei kirchliche Rechtsträger denkbar. Hierdurch wäre eine ökumenische Zusammenarbeit möglich, wobei gleichzeitig die hiermit verbundenen arbeitsrechtlichen Probleme vermieden würden.305 Die arbeitsvertragliche Beziehung besteht zwischen dem Mitarbeiter und dem jeweils entsendenden konfessionellen Rechtsträger. Ein gemeinsamer Betrieb ermöglicht eine klare Abgrenzung der für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden Loyalitätspflichten und der Arbeitsrechtsregelung – schließlich gilt das beim entsendenden Träger angewandte Regelwerk. Insofern gelten die GrO und die AVR (bspw. Caritas) für diejenigen Mitarbeiter, die bei einer katholischen Einrichtung angestellt sind. Demgegenüber gelten die LoyalitätsRL-EKD und die AVR-Diakonie für Mitarbeiter, die bei einer evangelischen Einrichtung angestellt sind. Das gilt selbst dann, wenn bei der katholischen Einrichtung evangelische Mitarbeiter und bei der evangelischen Einrichtung katholische Mitarbeiter beschäftigt werden. Allerdings führt dies auch zu einer Ungleichbehandlung – die Mitarbeiter werden gemeinschaftlich in einer Einrichtung tätig, unterliegen jedoch unterschiedlichen Loyalitätsanforderungen und aufgrund der divergierenden Arbeitsvertragsrichtlinien auch darüber hinaus abweichenden Regelungen.

Weder die MAVO noch das MVG-EKD kennen eine § 1 Abs. 2 BetrVG entsprechende Regelung zu einer gemeinsamen Einrichtung verschiedener Rechtsträger. Mangels anderweitiger Regelung ist zunächst die Mitarbeitervertretung des jeweiligen entsendenden Trägers auch für die in die gemeinsame Einrichtung entsandten Mitarbeiter zuständig. Für die MAVO gilt das lex loci laboris, d.h. die MAVO der Diözese, in der sich der gemeinsame Betrieb befindet (kein Fall des § 1 Abs. 3 MAVO).306 Ebenso verhält es sich für das MVG der jeweiligen Landeskirche. Beim katholischen Träger gilt demnach die MAVO, bei dem evangelischen Träger das jeweilige MVG. Es bestünden weiterhin getrennte Dienstgemeinschaften.307 Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer getrennten Anstellungsträgerschaft die Mindestzahl der für die Bildung einer Mitarbeitervertretung erforderlichen Mitarbeiter von den verschiedenen kirchlichen Rechtsträgern jeweils einzeln nicht erreicht werden könnten, wodurch es schlussendlich zu gar keiner Bildung einer Mitarbeitervertretung kommen könnte.308

c) Gemeinsame Mitarbeitervertretung

Für personelle Maßnahmen – wie beispielsweise Entlassungen – mag ein Rückgriff auf die beim jeweiligen Rechtsträger bestehende Mitarbeitervertretung noch sachgerecht sein. Insbesondere für soziale Maßnahmen entstehen jedoch Lücken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Vertretung der Mitarbeiterinteressen. Die Mitarbeitervertretungen würden jede für sich mit dem einheitlichen Leitungsapparat der gemeinsamen Einrichtung verhandeln und kämen möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies ist weder für die Mitarbeiter noch für die Dienstgeber sachgerecht. Insoweit ist fraglich, ob in einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung zweier oder mehrerer konfessionsverschiedener Träger – ähnlich § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG – eine gemeinsame Mitarbeitervertretung geschaffen werden könnte. Bisher findet sich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine eindeutige Stellungnahme zu dieser Konstellation.

(i) Stellungnahme von Rechtsprechung und Literatur

Auch für den vergleichbaren Fall einer gemeinsamen Interessenvertretung in einem Betrieb eines weltlichen und eines kirchlichen Trägers sowie einer öffentlichrechtlichen Dienststelle und eines privaten Unternehmens309 fehlt es bisher an einer Stellungnahme der Rechtsprechung. Einschlägige Literatur zu diesem Thema ist ebenfalls nur sehr spärlich vorhanden. Loritz geht in einem Beitrag davon aus, dass beim gemeinsamen Betrieb verschiedener kirchlicher Träger oder auch unter weltlicher Beteiligung eine Zuordnung zum kirchlichen System möglich wäre.310 Er vertritt die Ansicht, dass bei hinreichendem Einfluss einer Kirche allein oder beider Kirchen zusammen das BetrVG wegen der den Kirchen zustehenden verfassungsrechtlich garantierten Kirchenautonomie und der davon beeinflussten Auslegung des § 118 Abs. 2 BetrVG zurücktreten müsse und nicht zur Anwendung käme.311

(ii) Planwidrige Regelungslücke

Bei der Konzeption der Mitarbeitervertretungsordnungen wurde offensichtlich die Konstellation einer gemeinsamen Einrichtung nicht bedacht. Sowohl die MAVO als auch das MVG-EKD bezwecken – im Sinne der Dienstgemeinschaft – eine umfassende Interessenvertretung der Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen.312 Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.313 Um eine sachgerechte Lösung für die planwidrige Regelungslücke der nicht vorgesehenen gemeinsamen Interessenvertretung in einer gemeinsamen Einrichtung zu finden, wäre eine Analogie denkbar. Naheliegend wäre in diesem Falle ein Rückgriff auf § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG und die hierzu vom BAG entwickelte Rechtsprechung zum gemeinsamen Betrieb. Auf das BetrVG abzustellen verbietet sich jedoch mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht: Der Ausschluss vom Geltungsbereich des BetrVG in § 118 Abs. 2 BetrVG für Religionsgemeinschaften sowie deren karitative und erzieherische Einrichtungen hat keine konstitutive Wirkung.314 Vielmehr entspricht der Ausschluss den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.315 Es steht den Religionsgemeinschaften nach Ansicht des BVerfG frei, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen.316 Insofern ist eine analoge Anwendung der Vorschriften des BetrVG zum gemeinsamen Betrieb mit dem Selbstbestimmungsrecht unvereinbar.

Im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts haben die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eigene Mitarbeitervertretungsordnungen zu schaffen. Insofern muss für eine mögliche Analogie auf eine Norm der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnungen zurückgegriffen werden. Ein möglicher Anknüpfungspunkt sind die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung. Konzeptionell sind sich diese mit Blick auf die Voraussetzungen der Bildung einer Mitarbeitervertretung relativ ähnlich. In Betracht kommt eine Anknüpfung an § 1a MAVO bzw. § 5 Abs. 1 MVG-EKD. In kirchlichen Einrichtungen (nach MAVO) bzw. Dienststellen (nach MVG-EKD) mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. Insofern stellt sich die Frage, ob man den Begriff „Einrichtung“ i.S.d. § 1a Abs. 1 MAVO, der auf die in § 1 MAVO genannten Rechtsträger abstellt, nicht auf gemeinsame ökumenische Einrichtungen ausweiten könnte. § 5 Abs. 1 MVG-EKD stellt auf den Begriff der „Dienststelle“ ab. Gemäß § 3 MVG-EKD zählen hierzu die „rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland“. Allerdings fehlt es hier gerade an der erforderlichen Rechtsträgerschaft. Die beteiligten konfessionellen Rechtsträger entsenden Mitarbeiter in die gemeinsame Einrichtung, die ihrerseits jedoch nicht über eine Rechtsträgerschaft verfügt. Insoweit erscheint eine hierauf gestützte Analogie systematisch schwierig zu begründen.

Sowohl die MAVO als auch das MVG-EKD kennen zudem die „gemeinsame Mitarbeitervertretung“ (§ 1b MAVO; § 5 Abs. 2 ff. MVG-EKD). Sie kann für mehrere Einrichtungen – auch verschiedener Rechtsträger – eingerichtet werden. Die Normen dienen dazu, auch für mehrere Einrichtungen mit wenigen Mitarbeitern eine Mitarbeitervertretung sicherzustellen.317 Die Beteiligung mehrerer Rechtsträger steht demnach der Errichtung einer Mitarbeitervertretung nicht prinzipiell entgegen, allerdings wird im Falle der gemeinsamen Mitarbeitervertretung an das Vorhandensein mehrerer Einrichtungen – und nicht wie in der gemeinsamen Einrichtung – an das Vorhandensein einer einzigen Einrichtung mehrerer Rechtsträger angeknüpft. Dies betrifft auch eine gemeinsame Einrichtung: Zwar bestehen möglicherweise bereits Mitarbeitervertretungen bei den beteiligten Rechtsträgern, diese können jedoch nicht adäquat die Interessen der Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtung vertreten. Im Sinne der Dienstgemeinschaft setzen sich die Kirchen jedoch gerade dafür ein, eine umfassende Vertretung möglichst aller Mitarbeiter sicherzustellen. Es liegt also eine vergleichbare Interessenlage vor. Insofern sprechen gute Argumente für eine analoge Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 1b MAVO; § 5 Abs. 2 ff. MVG-EKD) auf eine Mitarbeitervertretung in gemeinsamen Einrichtungen.

Allerdings stellt sich noch die Frage, welche der beiden Mitarbeitervertretungsordnungen im Falle einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung anwendbar ist. Eine parallele Anwendung der MAVO und des MVG-EKD ist nicht praktikabel.318 Hilfreich für eine Entscheidung, welche Ordnung anzuwenden ist, kann eine Indizienbetrachtung sein: Maßgeblich kann die mehrheitliche Beteiligung eines der kirchlichen Träger sein, die (mehrheitliche) Führungsverantwortung eines Trägers, die Anzahl der Mitarbeiter der jeweiligen Träger etc. Eine gemeinsame Mitarbeitervertretung würde jedenfalls bei Anwendung der MAVO eine entsprechende Anerkennung des kirchlichen Arbeitsrechts voraussetzen. Erforderlich wäre, dass auch der evangelische Träger eine Erklärung entsprechend Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrO abgibt. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch noch ein weiteres Problem: Eine Beschränkung der Übernahme kirchlichen Arbeitsrechts auf das Mitarbeitervertretungsrecht wäre kirchenrechtlich – jedenfalls ohne Dispens des zuständigen Diözesanbischofs – nicht möglich. Kirchenrechtlich geht die Anwendung der MAVO zwingend mit der der GrO einher. Fehlt es an einer entsprechenden Freistellung, empfiehlt sich die Anwendung des MVG-EKD für die gesamte Einrichtung.

(iii) Gleichlautende Beschlüsse beider Gremien

Wie bereits festgestellt, bestehen die Mitarbeitervertretungen bei den jeweiligen Rechtsträgern fort. Die Errichtung eines gemeinsamen Gremiums ist nach hier vertretener Auffassung möglich, aber nicht zwingend. Für eine Zusammenarbeit verschiedener Rechtsträger in einer gemeinsamen Einrichtung ist es jedoch von Interesse, dass von den jeweiligen Mitarbeitervertretungen einheitliche Beschlüsse getroffen werden. Hierfür besteht die Möglichkeit, die jeweils anderen Gremienmitglieder als sachkundige Personen zu den Sitzungen einzuladen (aus Kostentragungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 MAVO; § 25 Abs. 2 MVG-EKD). Hierbei sind jedoch strenge Voraussetzungen zu beachten: Die Sitzung der Mitarbeitervertretung mit Hinzuziehung der Gäste muss förmlich unterbrochen werden. Nach gemeinsamer Beratung ist die Sitzung ohne die Gäste fortzuführen. Bei Nichtbeachtung der formalen Grundsätze droht die Unwirksamkeit der Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung.319 Die Regelung soll sicherstellen, dass eine Beschlussfassung durch nicht berechtigte Teilnehmer nicht beeinflusst werden kann.320 Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf das jeweils andere Gremium ist nicht möglich. Ebenso wenig können die Gremien sich gegenseitig ermächtigen, füreinander zu handeln.

d) Stellungnahme

Die Trennung zwischen Betriebs- und Anstellungsträgerschaft bietet viele Vorteile: Die Anstellungsträgerschaft entscheidet über die Anwendung der jeweiligen kirchlichen Loyalitätsanforderungen sowie über die geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien. Nachteilig ist jedoch die hiermit begründete Ungleichbehandlung der Mitarbeiter. Für die betroffenen Gruppen würden nicht nur unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Loyalitätsanforderungen gelten, vielmehr bestünden auch voneinander getrennte Mitarbeitervertretungen. Es würde eine reine „Schein-Ökumene“ geschaffen. Eine echte ökumenische Dienstgemeinschaft wird bei einer Trennung von Anstellungs- und Betriebsträgerschaft nicht gebildet.321 Entscheiden sich kirchliche Träger dennoch für eine gemeinsame ökumenische Einrichtung, sollten sie jedenfalls eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für die ökumenische Einrichtung zulassen.

IV. Zwischenergebnis

1.Ökumenische Trägerschaft im weiteren Sinne meint Formen der Kooperation/strategischen Allianz. Sie ist von der ökumenischen Rechtsträgerschaft als ökumenische Trägerschaft im engeren Sinne abzugrenzen.

2.Es gibt zahlreiche Formen der ökumenischen Zusammenarbeit auf institutioneller Ebene. Gängig ist die Form der strategischen Allianz für eine mittel- bis langfristige Zusammenarbeit. Hierbei kommt es nicht zur Bildung eines gemeinsamen Rechtsträgers. Eine besonders enge Form der Zusammenarbeit bilden das Gemeinschaftsunternehmen und die Fusion.

3.Ökumenisches Arbeitsrecht im engeren Sinne meint das geltende Arbeitsrecht in Einrichtungen mit ökumenischer (gemeinsamer) Rechtsträgerschaft. Es ist abzugrenzen von den arbeitsrechtlichen Regelungen in einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung mehrerer Rechtsträger.

4.Für eine gemeinsame Rechtsträgerschaft kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht. Für das Auftreten im staatlichen Bereich zwingend erforderlich ist eine Rechtsform des (privaten oder öffentlichen) staatlichen Rechts. Besonders geeignet für eine ökumenische Rechtsträgerschaft sind die Rechtsformen der (g)GmbH, des eingetragenen Vereins oder die Stiftung.

5.Die Zusammenarbeit konfessioneller Träger kann in einer gemeinsamen ökumenischen Einrichtung mehrerer Rechtsträger erfolgen. Die arbeitsvertragliche Beziehung besteht zwischen den Mitarbeitern und dem jeweiligen konfessionellen Träger, der sie entsendet. Die Loyalitätsanforderungen sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien richten sich nach dem beim Anstellungsträger geltenden Recht. Mangels expliziter Regelung in MAVO und MVG-EKD sind zudem die Mitarbeitervertretungen der entsendenden Rechtsträger für die (jeweiligen) Mitarbeiter der gemeinsamen ökumenischen Einrichtung verantwortlich.

6.Die Ordnungen sehen keine § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG entsprechende gemeinsame Mitarbeitervertretung in der gemeinsamen ökumenischen Einrichtung vor. Gute Gründe sprechen indes für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 1b MAVO bzw. § 5 Abs. 2 ff. MVG-EKD.

7.Denkbar ist es, die Mitglieder der jeweils anderen Mitarbeitervertretung zu den eigenen Sitzungen einzuladen. Hier ist jedoch besonders auf ein formrichtiges Vorgehen zu achten. Insbesondere können keine gemeinsamen Entscheidungen getroffen bzw. Entscheidungskompetenzen an das jeweils andere Gremium übertragen werden. Allenfalls können gleichlautende Beschlüsse getroffen werden.

____________

46Kasper, Ökumene des Lebens, Vortrag auf dem Katholikentag 2004 in Ulm.

47Vereinbarung zwischen dem Bistum Münster, der Ev. Kirche von Westfalen und der Ev. Kirche im Rheinland zur konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht, wortgleiche Vereinbarung mit den einzelnen Bistümern, für das Bistum Münster abrufbar unter http://www.ekir.de/www/downloads/Koop_Muenster.pdf (zuletzt abgerufen am 24.10.2019). Die Vereinbarung gilt für Grundschulen sowie die Sekundarstufe I und sieht eine zeitweise Arbeit in gemischt-konfessionellen Lerngruppen vor, die wechselseitig von katholischen und evangelischen Religionslehrern unterrichtet werden. Das Erzbistum Köln hat die Vereinbarung nicht unterschrieben. Die Grundidee befürwortet bereits DirOec 183, 186. S. auch Amann, in: Hdb kath KR, S. 961.

48Diakonie und missionarisches Handeln als Ökumene des Lebens, vgl. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Caritas als Lebensvollzug der Kirche, S. 26; Zollitisch, in: Ökumene heute, S. 25.

49Art. 14 Motu proprio Intima ecclesia natura – über den Dienst der Liebe vom 11.11.2012, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195, S. 14.

50Vgl. auch Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen (Hrsg.), Nachkonziliare Dokumentation Bd. 56, S. 99; Thüsing, in: FS Listl 2004, S. 811 (812); ders., Kirchliches Arbeitsrecht, S. 79.

51Wenz, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 914 f.

52Ebd., Bd. I S. 914.

53Larentzakis, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 351.

54Ebd., Bd. I S. 351.

552018 gehörten etwa 46,6 Mio. Menschen in Deutschland einer der christlichen Kirchen an; der katholischen Kirche (23 Mio. Menschen, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 69), den evangelischen Kirchen (21,14 Mio. Menschen); 294.000 Menschen waren Mitglieder einer evangelischen Freikirche und 1,54 Mio. Menschen orthodoxen Glaubens, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 4 (Stand 2018).

56Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 33.

57Link, in: Ökumene im Neuen Testament und heute, S. 229.

58Dabei entsprach es nicht Luthers Absicht eine neue Kirche zu gründen, vielmehr wollte er auf die Missstände der Kirche des 16. Jahrhunderts hinweisen. Luther sah die Kirche als Werk Gottes, nicht als Menschenwerk – „sola fide, sola scriptura, sola gratia, sola Christus, soli deo gloria“ („Allein durch den Glauben, allein durch die Schrift, allein durch die Gnade, allein durch Christus, allein Gott gehört die Ehre.“).

59Vgl. hierzu Vom Konflikt zur Gemeinschaft, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 284, S. 65 (85).

60Vgl. hierzu ebd., S. 65 (92).

61Ebd., S. 65 (68).

62Feige, Von der „Lutherdekade“ zum 500. Reformationsgedenken, Vortrag anlässlich der Montagsakademie an der Theologischen Fakultät Paderborn, S. 1.

63Larentzakis, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 351.

64Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 66.

65Vgl. hierzu Rouse/Neill, Geschichte der Ökumenischen Bewegung, S. 486 ff. Nach Ende des Ersten Weltkrieges kam es 1920 zur Gründung des Internationalen Missionsrates.

66Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 15 f. m.w.N.

67Amann, in: Hdb kath KR, S. 947; Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 17.

68Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 17.

69Amann, in: Hdb kath KR, S. 947; Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 17.

70Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 93.

71Enzyklika von Papst Pius XI. vom 06.01.1928 „Mortalium animos – Über die Förderung der wahren Einheit der Religion“, abrufbar unter http://www.theologische-links.de/downloads/oekumene/mortalium_animos.html (deutsch, zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

72Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 67; 1927 wurde der Hochkirchliche Ökumenische Bund schließlich in „Ökumenischer Bund“ umbenannt, s. ebd., S. 76.

73Ebd., S. 69.

74Ebd., S. 69 m.w.N.

75Heute Kongregation für die Glaubenslehre.

76Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 77.

77Ebd., S. 59, 60, 85.

78Ebd., S. 61.

79Ebd., S. 64.

80S. http://www.dbk.de/katholische-kirche/katholische-kirche-deutschland/aufgaben-kath-kirche/oekumene/ (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

81Dem ÖRK gehören derzeit 348 Kirchen mit insgesamt über 500 Millionen Gläubigen an.

82Eingehend https://www.oikoumene.org/de/about-us/faq#r%C3%B6misch-katholische%20Kirche%20Mitg-lied? (zuletzt abgerufen am 24.10.2019). Etwa jährlich tagt eine gemeinsame Arbeitsgruppe des ÖKR und der röm.-kath. Kirche; s. hierzu Amann, in: Hdb kath KR, S. 946; Hatzinger/Schnaben, in: Hdb ev KR, § 15 Rn. 20; Larentzakis, in: Der Glaube der Christen, Bd. I S. 352.

83Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 93.

84Ebd., S. 85.

85Vom 11.10.1962 bis zum 08.12.1965.

86Vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und von Papst Paul VI. 1964 promulgiert; LG spricht von Nichtkatholiken nunmehr als „getrennte Brüder“, Vat. II LG 67, 69.

87Vgl. hierzu Vom Konflikt zur Gemeinschaft, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 284, S. 65 (93); s. auch Amann, in: Hdb kath KR, S. 947.

88Vat. II LG 17, 19; Vat. II GS 92; auch in UR als „Brüder“ bezeichnet, vgl. Vat. II UR 3 Abs. 1.

89Das Dekret wurde vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und am 21.11.1964 von Papst Paul VI. promulgiert; ausführlich Petri, in: Hdb der Ökumenik, Bd. II S. 136-168, insbes. S. 145-154.

90Vat. II UR 1.

91Vat. II UR 1.

92Vat. II UR 1.

93Vat. II UR 3 Abs. 1; 22 Abs. 1, 2; s. auch Vat. II LG 15.

94Vat. II UR 3 Abs. 1.

95Vat. II UR 3, 4, 13, 14, 19, 20, 21.

96Vat. II LG 15, 19.

97Vat. II UR 3 Abs. 2; vgl. auch Hallermann, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 33; Rees, in: FS Rüfner, S. 681 (692).

98Rhode, Kirchenrecht, S. 81; Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 19 m.w.N.

99Riedel-Spangenberger, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 15; s. hierzu § 4 A III 1.

100Vgl. hierzu UUS 69; vgl. hierzu Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen (Hrsg.), Nachkonziliare Dokumentation Bd. 56, S. 105.

101Vgl. hierzu UUS 69.

102Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 10.

103Ebd., S. 10 f.

104So etwa die Gemeinschaft Chemin Neuf – Katholisch mit ökumenischer Berufung, aus einem Gebetskreis entstanden und 1973 in Lyon (Frankreich) gegründet; ähnlich – wenn auch schon früher entstanden – die Communauté von Taizé, eine ökumenische Gemeinschaft, die 1949 von Frère Roger gegründet wurde.

105Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 11.

106Zollitisch, in: Ökumene heute, S. 21.

107Infolge eines Treffens des Papstes mit Vertretern der EKD im November 1980 wurde von der DBK, der EKD und dem vatikanischen Sekretariat für die Einheit der Christen eine Ökumenische Kommission eingerichtet. Der positive Einfluss des Papstes auf die Ökumene fand seinen Höhepunkt 1987, als Johannes Paul II. mit dem damaligen EKD-Ratsvorsitzenden, griechisch-orthodoxen Metropoliten und einem Pastor der Herrnhuter Brüder-Gemeinde gemeinsam in Augsburg einen ökumenischen Gottesdienst feierte; s. http://www.dbk.de/katholische-kirche/katholische-kirche-deutschland/aufgaben-kath-kirche/oekumene/ (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

108Schlussbericht der Gemeinsamen Ökumenischen Kommission zur Überprüfung der Verwerfungen des 16. Jahrhunderts, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 284, S. 38 ff.

109Vgl. insbes. UUS 3 Abs. 3, 9 Abs. 1; vgl. auch Amann, in: Hdb kath KR, S. 945.

110Vgl. UUS 1 Abs. 1.

111Als Belastungsprobe der Gemeinsamkeit der Kirche bezeichnete es Paul-Werner Scheel, der damalige Vorsitzende der zuständigen Kommission der DBK, vgl. Rees, in: FS Rüfner, S. 680 (693); kritisch auch von protestantischen Kirchen betrachtet vgl. Hatzinger/Schnaben, in: Hdb ev KR, § 15 Rn. 42; anders beurteilte es bspw. der damalige Vorsitzende der DBK, Kardinal Lehmann, der hierin keinen Rückschritt der ökumenischen Bestrebungen sah, vgl. Rees, in: FS Rüfner, S. 680 (693) m.w.N.

112Meyer, in: Grundkonsens - Grunddifferenz, S. 44.

113Niedergelegt in Gemeinsame römisch-katholische ev.-luth. Kommission (Hrsg.), Einheit vor uns, Nr. 64; Beide sehen die Eucharistie als Sakrament an, allerdings lehnt die lutherische Kirche die von der röm.-kath. Kirche vertretene Transsubstantiationslehre ab.

114GER, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 19, S. 35-49.

115GER 40.

116Vgl. insbes. ChOe II.3.

117Die ACK wurde auf Bundesebene 1948 gegründet, ihr gehören mittlerweile unter anderem alle Gliedkirchen der EKD und die DBK an.

118S. https://www.kirchentag.de/service/meldungen/berlin/november_2016/3_oekumenischer_kirchentag_2021_in_frankfurt.html (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

119Vgl. bspw. Papst Franziskus, Die Spaltung unter uns Christen ist ein Skandal.

120Kasper, in: Grundkonsens - Grunddifferenz, S. 97; Zollitisch, in: Ökumene heute, S. 32.

121Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 58.

122Vgl. Hatzinger/Schnaben, in: Hdb ev KR, § 15 Rn. 46; Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 13.

123Kasper, in: Grundkonsens - Grunddifferenz, S. 98.

124Burkhard, in: Glaube in der Welt von heute, S. 59.

125Zollitisch, in: Ökumene heute, S. 32.

126Schockenhoff, in: Ökumene heute, S. 51.

127Die Kirchen drohen ihr Profil zu verlieren, so Hallermann, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 13 (25).

128Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 58.

129Ansprache von Papst Benedikt XVI. an die Vertreter der EKD im Kapitelsaal des Augustinerklosters am 23.09.2011, abgedr. in Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 284, S. 184.

130Kasper, Ökumene des Lebens, Vortrag auf dem Katholikentag 2004 in Ulm.

131Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 13; Link, in: Ökumene im Neuen Testament und heute, S. 237; s. zu den verschiedenen Konzepten einer ökumenischen Einheit Luz, in: Ökumene im Neuen Testament und heute, S. 39 ff.

132Vgl. hierzu Gemeinsame römisch-katholische ev.-luth. Kommission (Hrsg.), Einheit vor uns, Nr. 31.

133Regeln für das gemeinsame ökumenische Handeln, vgl. Hallermann, in: Ökumene und Kirchenrecht, S. 218 (218); vgl. auch Luz, in: Ökumene im Neuen Testament und heute, S. 42 f.; Gemeinsame römisch-katholische ev.-luth. Kommission (Hrsg.), Einheit vor uns, Nr. 31-34; seitens der EKD wird in diesem Zusammenhang eine Übertragung der Leuenberger Kirchengemeinschaft auf die gesamte Ökumenische Bewegung vorgeschlagen, s. Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 45 m.w.N.

134Wohl bedeutendstes Bsp. hierfür ist die GER.

135„Ich halte nichts davon, dass man heute in den Kategorien der Einheitlichkeit oder der vollständigen Einheit denkt; vielmehr geht es um eine versöhnte Verschiedenheit, zu der gehört, dass man gemeinsam unterwegs ist, gemeinsam betet und arbeitet und miteinander die Begegnung mit der Wahrheit sucht.“, Rubin/Ambrogetti (Hrsg.) Papst Franziskus - Mein Leben, mein Weg, S. 84; vgl. auch UUS 9.

136Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 48.

137Evangelii Gaudium Nr. 246; vgl. auch Kasper, Ökumene des Lebens, Vortrag auf dem Katholikentag 2004 in Ulm; Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 9.

138Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 54; vgl. auch UUS 87.

139Vgl. Fischer, Das konfessionelle Krankennhaus, S. 29 ff.

140Joussen, NJW 2006, 1850 (1851); Schwartz, in: Konfessionelle Krankenhäuer, S. 176 (176 ff.).

141Vgl. Vat. II UR 12; s. auch Papst Benedikt XVI. in Art. 14 Motu proprio Intima ecclesia natura – über den Dienst der Liebe vom 11.11.2012 „Der Bischof möge, wenn es angebracht ist, karitative Initiativen gemeinsam mit anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften fördern, unbeschadet der Besonderheiten aller Beteiligten“, abgedr. in Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195, S. 14.

142ACK (Hrsg.), Gemeinsamer ökumenischer Weg mit der Charta Oecumenica, Kapitel 2 Nr. 2 c); ähnlich auch Intima Ecclesiae natura über den Dienst der Liebe, Art. 14.

143Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 32.

144Sekretariat der DBK (Hrsg.), Verlautbarungen zur ökumenischen Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern im Bereich sozialer Einrichtungen und Maßnahmen, abgedr. in Kirchlicher Anzeiger für das Erzbistum Köln vom 01.07.1975, S. 339 ff., 345.

145Jung/Armbruster, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 9 (9).

146In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zahlreiche Einrichtungen gibt, die „ökumenisch“ im Namen tragen, jedoch von den verfassten Kirchen und ihren Wohlfahrtsorganisationen bzw. anderen Religionsgemeinschaften unabhängig agieren. Da sich diese Einrichtungen nicht auf das Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen können, gelten hierfür keine (kirchen-)arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Diese Einrichtungen sind demnach nicht Teil der vorliegenden Betrachtung.

147Zu den verschiedenen „Arbeitgebern“ im Bereich der Kirchen s. Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 142 ff.

148Im Folgenden Diakonie Deutschland.

149Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 165 m.w.N.

150Vgl. Thiel, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, § 1 Rn. 103.

151Vgl. Eder, in: Eichstätter Kommentar, MAVO, § 1 Rn. 62; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 3 Rn. 21.

152Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 165.

153Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 41; vgl. auch zur „Mischträgerschaft“, Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 34.

154Reichold, in: Münch Hdb ArbR, Bd. II § 158 Rn. 48; Thiel, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, § 1 Rn. 102.

155Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 435.

156Rabe, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 69 (70).

157Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 437; Rabe, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 69 (70) m.w.N.; Rüfner, KuR 2005, 11 (22).

158Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 435.

159Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 24.

160Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 437; Jung/Armbruster, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 9 (13).

161Jung/Armbruster, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 9 (13).

162Ausdrücklich angeraten von Hoebel, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 127 (141); s. auch Rabe, in: ebd., S. 69 (80).

163Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 166.

164Bachert/Wagner, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 45 (45); vgl. auch Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 166; Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 437.

165S. hierzu ausführlich § 2 B III 2.

166Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 437.

167V. Tiling, ZevKR 26 (1981), 310 (318).

168Ebd.

169Stengel, in: Prinz/Hoffmann, Beck’sches Hdb Personengesellschaften, § 23 Rn. 1.

170Wirbel, in: Münch Hdb GesellschaftsR, § 28 Rn. 2.

171Stengel, in: Prinz/Hoffmann, Beck’sches Hdb Personengesellschaften, § 23 Rn. 3; Wirbel, in: Münch Hdb GesellschaftsR, § 28 Rn. 2

172Stengel, in: Prinz/Hoffmann, Beck’sches Hdb Personengesellschaften, § 23 Rn. 8; Wirbel, in: Münch Hdb GesellschaftsR, § 28 Rn. 5.

173Jung/Armbruster, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 9 (13).

174Rabe, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 69 (70) m.w.N.; zum Prozess vgl. Bachert/Wagner, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 45 (48 ff.); Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 435.

175Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 437.

176Rabe, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 69 (77); s. hierzu eingehend § 3 C.

177Hierzu ausführlich Mückl, in: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung, § 4 Rn. 1 ff.

178Ebd., § 4 Rn. 11; Oetker, in: ErfK, UmwG, § 1 Rn. 3.

179Mückl, in: Arbeitsrecht in der Umstrukturierung, § 4 Rn. 13.

180Ebd., Rn. 37.

181Nach h.M. handelt es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 BGB, Preis, in: ErfK, BGB, § 613a Rn. 181; Oetker, in: ErfK, UmwG, § 324 Rn. 2; zu den arbeitsrechtlichen Folgen des § 613a i.B.a. ökumenische Einrichtungen s. § 6 B.

182Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 466; Rüfner, KuR 2005, 11 (22).

183Angelehnt an Bachert/Wagner, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 45 (48).

184Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 20.

185Sekretariat der DBK (Hrsg.), Verlautbarungen zur ökumenischen Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern im Bereich sozialer Einrichtungen und Maßnahmen, abgedr. in Kirchlicher Anzeiger für das Erzbistum Köln vom 01.07.1975, S. 343; Thiel, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, § 1 Rn. 103 m.w.N.

186Zu den Zielvorstellungen und Problemen bei der Rechtsformwahl ausführlich Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 30.

187Hierzu ausführlich Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 18 ff.

188Ebd., S. 22; Zur Trägerschaft im Bereich der evangelischen Diakonie Brenner, Diakonie im Sozialstaat, S. 33 f.; Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 95 f.; in Ausnahmefällen handelt es sich bei der Rechtsform auch um öffentliche Vereine nach kanonischem Recht.

189Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 138; Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 25; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 18 Rn. 12.

190Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 25.

191Brenner, Diakonie im Sozialstaat, S. 33 ff.; Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 100; Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 25; Segbers, ZMV 2017, 2 (2).

192Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 22.

193Vgl. Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 104.

194Für diese Informationen bin ich der Konferenz für Kirchliche Bahnhofsmission zu Dank verpflichtet.

195Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 104.

196Für diese Informationen bin ich der Konferenz für Kirchliche Bahnhofsmission zu Dank verpflichtet.

197Bspw. das Ökumenische Familienzentrum Rupprichteroth, Rechtsträger ist der Ökumenische Diakonieverein e.V. (ÖDVR), s. https://ökumenisches-familienzentrum.de/index.php/unser-traeger (zuletzt abgerufen am 24.10.2019); Ebenso im Falle der Kirchlichen Sozialstation Bergstraße-Steinachtal e.V., Träger des Vereins sind die örtlichen katholischen und evangelischen Kirchengemeinden. Der Verein ist Mitglied des DW der Ev. Landeskirche in Baden e.V. und arbeiten mit dem DiCV der Erzdiözese Freiburg e.V. eng zusammen; s. zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

198Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 132.

199Für die Gründung, Übernahme und Führung wirtschaftlicher Unternehmungen sind jedoch besondere kirchenrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, hierzu eingehend Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 133.

200Eine gemeinsame Einrichtung des DiCV der Erzdiözese München und Freising e.V. und der Diakonie Oberland e.V., s. https://www.caritas-nah-am-naechsten.de/CaritasInclude/services/Thick-BoxQuickInfoContent.aspx?EID=617&SOID=-1&KeepThis=true&TB_iframe=true&height=835&width=930 (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

201So bspw. im Falle des Ansgarhauses Hannover-Döhren e.V. Die Trägerschaft haben das DW Hannover gGmbH, der Caritasverband Hannover sowie zwei evangelische und eine katholische Kirchengemeinde inne; s. http://www.ansgarhaus-hannover.de/traegerschaften-1.html (zuletzt abgerufen am 24.10.2019). Im Falle des Frauenhauses Pforzheim fungiert eine Ökumenische gGmbH als Rechtsträgerin der Einrichtung; diese wird gemeinsam von der Diakonie Pforzheim und der katholischen Kirche unterhalten. s. https://frauenhaus-pforzheim.de/frauenhaus-pforz-heim-3/ (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

202I.d.F. vom 09.11.2005, für die Ev. Kirche der Pfalz ABl. 2005, S. 176.

203Für die folgenden Informationen bin ich der Christophorus gGmbH zu Dank verpflichtet; s. auch https://www.christophorus-wuerzburg.de/ueber-uns.html (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

204S. https://www.christophorus-wuerzburg.de/ueber-uns.html (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

205Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat das MVG-EKD 2013 mit Zustimmungsgesetz übernommen, s. http://gamav-bayern.de/sites/gamav-bayern.de/files/diakonie/2018/02/Starterkit%20MVG%20f%C3%BCr%20Website_1.pdf (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

206Fuchs, in: Essener Gespräche Bd. 17 (1983), 62 (95).

207Ausführlich hierzu Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 35 ff.

208Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 95.

209In der Praxis kommt mittlerweile die gAG zunehmend vor, s. Segbers, ZMV 2017, 2 (2).

210Dörner, in: Schulze, BGB, § 21 Rn. 2; Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 54 Rn. 1; Leuschner, in: MüKo, BGB, Vorbemerkung zu § 21 Rn. 110.

211Dörner, in: Schulze, BGB, Vorbemerkung zu §§21-89 Rn. 1.

212Ebd., § 21 Rn. 3.

213Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 42.

214Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 38.

215Ebd., S. 45.

216BVerfG, 05.02.1991 – 2 BvR 263/86, NJW 1991, 2623; Schöpflin, in: BeckOK, BGB, § 21 Rn. 64 f.

217BVerfG, 05.02.1991 – 2 BvR 263/86, NJW 1991, 2623 (2625 f.); BayObLG, 23.08.1979 – BReg. 2 Z 14/79, NJW 1980, 1756 (1757); K. Schmidt, NJW 1988, 2574 (2575); Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 96.

218K. Schmidt, NJW 1988, 2574 (2575).

219Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 97; Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 39.

220OLG Hamm, 21.06.1994 – 15 W 16/94, NJW-RR 1995, 119 (120).

221Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 42 mit Verweis auf OLG Köln, 20.09.1991 – 2 Wx 64/90, NJW 1992, 1048 (1050); a.A. Schockenhoff, NJW 1992, 1013 (1017), der einen generellen Vorrang des Selbstbestimmungsrechts gegenüber der Letztzuständigkeit der Mitgliederversammlung annimmt.

222Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 43.

223Ebd., S. 41.

224Zum umfassenden Verständnis des Vereinsvertreters s. Leuschner, in: MüKo, BGB, § 31 Rn. 13.

225Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, S. 556.

226Vgl. Leuschner, in: MüKo, BGB, § 54 Rn. 9 ff., insbes. 15 ff.; Dörner, in: Schulze, BGB, § 54 Rn. 1.

227BGH, 11.07.1968 – VII ZR 63/66, NJW 1968, 1830 (1831).

228Dörner, in: Schulze, BGB, § 54 Rn. 1.

229Leuschner, in: MüKo, BGB, § 54 Rn. 16; Dörner, in: Schulze, BGB, § 54 Rn. 4.

230Dörner, in: Schulze, BGB, § 54 Rn. 2.

231BGH, 06.10.1964 – VI ZR 176/63, NJW 1965, 29 (31); BGH, 11.07.1968 – VII ZR 63/66, NJW 1968, 1830 (1831); BGH, 30.06.2003 – II ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1265.

232Ausgleich der fehlenden Registerpublizität Schöpflin, in: BeckOK, BGB, § 54 Rn. 38.

233Eine spezielle Ausformung der GmbH ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. In erster Linie wirkt sich dies in einer Steuerbegünstigung der Gesellschaft aus (vgl. §§ 52-54 AO); s. Heim/Haaf, in: Beck‘sches Hdb der GmbH, § 22 Rn. 6 ff.

234Reichert/Weller, in: MüKo, GmbHG, § 14 Rn. 14 f.

235Eingehend Bauer, Die GmbH als Rechtsform karitativer Einrichtungen der Kirche, S. 111 ff.

236Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 51.

237Bauer, Die GmbH als Rechtsform karitativer Einrichtungen der Kirche, S. 71 ff.; Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 32.

238Stephan/Tieves, in: MüKo, GmbHG, § 37 Rn. 123.

239Eingehend Bauer, Die GmbH als Rechtsform karitativer Einrichtungen der Kirche, S. 107 ff.

240Spindler, in: MüKo, GmbHG, § 52 Rn. 113; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 52 Rn. 28.

241Zum fakultativen Aufsichtsrat vgl. Spindler, in: MüKo, GmbHG, § 52 Rn. 9 ff.

242Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 101 f.; auch nach Ansicht des KAGH begründet die Ausgründung in eine GmbH nicht notwendigerweise eine Abspaltung von der Kirche, KAGH, 27.02.2009 – M 13/08, ZMV 2009, 153; ebenso KAGH, 27.11.2009 – M 04/09, ZMV 2010, 94.

243Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 43.

244Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 64.

245Ebd., S. 64.

246Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002, BGBl. I 2002, S. 2634.

247Zu den divergierenden Positionen ausführlich Weitemeyer, in: MüKo, BGB, § 80 Rn. 19 f. m.w.N.

248Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, vor §§ 80ff. Rn. 127; Weitemeyer, in: MüKo, BGB, § 80 Rn. 48 m.w.N.

249Weitemeyer, in: MüKo, BGB, § 80 Rn. 48.

250Ebd., § 80 Rn. 157 m.w.N.

251Ebd., § 80 Rn. 157.

252Achilles, in: Landesstiftungsrecht, Rn. 32.6; Ludemann, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 60; Weitemeyer, in: MüKo, BGB, § 80 Rn. 157; Bsp.: Mustersatzung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, die bei einer Kirchengemeinde geführt wird. Hier erfolgt die Stiftungsaufsicht durch das Bistum, vgl. § 15 der Mustersatzung, s. https://www.bistumlimburg.de/fileadmin/redaktion/Portal/Veroeffentlichungen/Stiftungen/Mustersatzung_fuer_rechtsfaehige_Stiftung.pdf (zuletzt abgerufen am 24.10.2019); Vorgaben für die evangelische Kirche finden sich in der Zuordnungsrichtlinie der EKD.

253Vgl. bspw. § 2 Abs. 3 Hamb. StiftG; § 3 Abs. 6 Rh.-Pf. StiftG.

254Vgl. bspw. § 14 Abs. 2 StiftungsG NRW.

255Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, vor §§ 80ff. Rn. 290; vgl. auch BVerfG, 16.10.1968 – 1 BvR 241/66, NJW 1969, 31 (32); BVerfG, 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, NJW 1978, 581 (581).

256BVerfG, 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, NJW 1978, 581 (581).

257So Weitemeyer, in: MüKo, BGB, § 80 Rn. 159; BVerfG, 16.10.1968 – 1 BvR 241/66, NJW 1969, 31 (32); BVerfG, 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, NJW 1978, 581 (581).

258Achilles, in: Landesstiftungsrecht, Rn. 32.7 m.w.N.

259Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 98, 100; Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 31.

260BVerfG, 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02, NJW 2002, 3533; BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; BGH, 18.02.2002 – II ZR 331/00, NJW 2002, 1207; Sprau, in: Palandt, BGB, § 705 Rn. 24.

261Vgl. BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056); BGH, 23.10.2001 – XI ZR 63/01, NJW 2002, 368 (368); BGH, 18.02.2002 – II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 (1208); BGH, 25.01.2008 – V ZR 63/07, NJW 2008, 1378 (1379); BGH, 04.12.2008 – V ZB 74/08, NJW 2009, 594 (595); vgl. auch Dörner, in: Schulze, BGB, Vorbemerkung zu §§21-89 Rn. 6; Sprau, in: Palandt, BGB, § 705 Rn. 24.

262Dörner, in: Schulze, BGB, Vorbemerkung zu §§21-89 Rn. 6.

263BGH, 27.09.1999 – II ZR 371/98, NJW 1999, 3483 (3483); BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1061); Schäfer, in: MüKo, BGB, § 714 Rn. 34.

264Schäfer, in: MüKo, BGB, § 714 Rn. 66.

265Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 63.

266V. Tiling, in: Hdb StKR, Bd. II S. 809, 812.

267Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 1 Rn. 24.

268Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 72; zurückhaltend in Bezug auf die Teilhabe einer ökumenischen Gemeinde VGH EKU, 19.08.1994 – VGH 2/91, ABl. EKD 1995, S. 27.

269Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 68.

270Vgl. Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 103.

271Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 38 m.w.N.

272V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, S. 126.

273Explizit für den Krankenhausbereich s. Reichold, in: Arbeitsrecht im Krankenhaus, S. 359 (359).

274Rhode, Kirchenrecht, S. 145.

275Ebd., S. 145.

276Ebd., S. 145.

277Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 158.

278Eingehend Schüller, in: Hdb kath KR, S. 811 (811 ff.).

279Rhode, Kirchenrecht, S. 145.

280Vgl. bspw. Stiftungsordnung für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, KABl. 2016, S. 433-436; s. Rhode, AfkKR 175 (2006), 32 (48).

281Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 163.

282Ebd., S. 163.

283Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 41.

284S. hierzu Achilles, in: Landesstiftungsrecht, Rn. 32.10.

285Aktuell i.d.F. vom 12.11.2004, ABl. EKD 2014, S. 340.

286Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 99 m.w.N.

287So auch Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 93.

288Für diese Informationen bin ich der Konferenz für Kirchliche Bahnhofsmission zu Dank verpflichtet.

289S. https://www.sanctclara.de/Team.html (zuletzt abgerufen am 24.10.2019).

290Für diese Informationen bin ich dem Ökumenischen Bildungszentrum Santaclara zu Dank verpflichtet.

291St. Rspr., vgl. etwa BAG, 14.12.1994 – 7 ABR 26/94, NZA 1995, 906.

292Koch, in: ErfK, BetrVG, § 1 Rn. 13.

293Ebd., § 1 Rn. 13; Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 64.

294BAG, 11.02.2004 – 7 ABR 27/03, NZA 2004, 618.

295BAG, 13.02.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521 (523); BAG, 23.11.2016 – 7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003 (1005).

296BAG, 11.02.2004 – 7 ABR 27/03, NZA 2004, 618; Koch, in: ErfK, BetrVG, § 1 Rn. 13; Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 71.

297Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 81.

298Loritz, in: GdS Heinze, S. 541 (542).

299Ebd., S. 541 (542).

300Koch, in: ErfK, BetrVG, § 1 Rn. 14; Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 71.

301Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 62.

302Vom 23.07.2001, BGBl. I 2002, S. 1852.

303Vgl. zur Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 64.

304BAG, 15.05.2007 − 1 ABR 32/06, NZA 2007, 1240 (1241 f.).

305Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 173.

306Richardi, in: FS Willemsen, S. 387 (389).

307Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 173.

308Dies befürchtet zutreffend ebd., S. 174.

309So schrieb das BAG in einer Entscheidung „Über die Frage des Gemeinschaftsbetriebs der öffentlichen Hand mit privaten Unternehmen ist nicht zu entscheiden.“, BAG, 25.05.2000 – 8 AZR 406/99, juris Rn. 64.

310Loritz, in: GdS Heinze, S. 541 (541 ff.).

311Ebd., S. 541 (551).

312Vgl. Beyer, in: Freiburger Kommentar, MAVO, Präambel Rn. 22.

313So auch Loritz, in: GdS Heinze, S. 541 (544).

314So bereits Mayer-Maly, BB 1977, Beil. 3 zu Heft 24, 3; ebenso Forst, in: Richardi, BetrVG, § 118 Rn. 180; Jurina, Dienst- und Arbeitsrecht, S. 155; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 16 Rn. 20 m.w.N.; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 27; Unruh, in: Mangoldt, GG, Art. 140/Art. 137 Rn. 93.

315Siehe hierzu insbes. BVerfG, 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, NJW 1978, 581 (583); BVerfG, 17.02.1981 – 2 BvR 384/78, NJW 1981, 1829 (1830 f.); BAG, 05.12.2007 – 7 ABR 72/06, NZA 2008, 653 (656).

316BVerfG, 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, NJW 1978, 581 (583).

317Beyer, in: Freiburger Kommentar, MAVO, § 1b Rn. 1; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 5 Rn. 9.

318Loritz, in: GdS Heinze, S. 541 (544); hierzu ausführlich § 6 A II 1 b) (ii).

319Das gilt, wenn die Entscheidung anders ausgefallen wäre, vgl. BAG, 24.03.1977 – 2 AZR 289/76, 2 AZR 289/76, NJW 1978, 122 (123).

320Gescher, in: Freiburger Kommentar, MAVO, § 14 Rn. 11; zur Nichtöffentlichkeit s. auch Fey/Rehren, MVG-EKD, § 24 Rn. 17.

321Eberle, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft, S. 174.

§ 3 Verfassungsrechtliche Anerkennung ökumenischer Einrichtungen

Das kirchliche Arbeitsrecht ist keine vom staatlichen Arbeitsrecht abgrenzbare Sonderrechtsordnung322, dennoch gelten für die verfassten Kirchen und ihre Wohlfahrtsorganisationen viele Besonderheiten.323 Diese ergeben sich aus den religionsverfassungsrechtlichen Bestimmungen. Ehe sich die Arbeit den einzelnen Modellen einer Arbeitsrechtsgestaltung in ökumenischen Einrichtungen widmet, müssen die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für ökumenische Einrichtungen untersucht werden. Zunächst bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, woher die Sonderstellung der Religionsgemeinschaften rührt und wie diese konkret in Deutschland ausgestaltet ist (A). In einem zweiten Schritt wird das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts näher betrachtet (B). In einem dritten Schritt sollen die Voraussetzungen einer Zuordnung einer ökumenischen Einrichtung zu einer oder mehreren Religionsgemeinschaften untersucht werden (C).

A. Religionsverfassungsrechtliche Grundlagen und unionsrechtliche Implikationen

In den letzten Jahren ist die Diskussion über das Religionsverfassungsrecht324 erneut entflammt. Das gilt nicht nur für Fachkreise, sondern für die breite Öffentlichkeit.325 „Religionsverfassungsrecht“ bezeichnet die „Gesamtheit aller Rechtssätze (…) welche gerade die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften oder ihren Mitgliedern regeln“.326 Religionsverfassungsrecht als Ganzes ist staatliches Recht, d.h. Verfassungsrecht, Parlamentsrecht und untergesetzliche Normen des Bundes und der Länder, unions- und völkerrechtliche Bestimmungen (insbes. EMRK) sowie Staatskirchenverträge.327 Die Länder haben im Wesentlichen die Gesetzgebungskompetenz und daher insbesondere in ihren jeweiligen Verfassungen zahlreiche eigene Normen erlassen.328

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV. Über Art. 140 GG werden die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV ins GG inkorporiert. Obwohl die Artikel zu den ältesten des GG zählen, unterliegen gerade sie einer stetigen Entwicklung. Die Gesellschaft von 1919, in der sie entstanden sind, unterscheidet sich deutlich von der heutigen. Damals waren christliche Werte und die Volkskirchen noch wesentlich präsenter. Unsere heutige Gesellschaft ist durch zunehmend individualistische und säkulare Tendenzen, bis hin zu areligiösen Strömungen, gekennzeichnet.329 Die Landschaft der Religionsgemeinschaften wird immer pluralistischer, die großen Kirchen verlieren an prägender Kraft.330 Hierdurch stellen sich viele Fragen erneut.

1. Inkorporation der Art. 136 ff. WRV ins GG

Da es spätestens mit Erstarken des Christentums in der abendländischen Welt zu Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und geistlicher Herrschaft kam, blickt das Religionsverfassungsrecht auf eine lange Entstehungsgeschichte zurück. Religion und Staat stehen hier seit jeher in einem Spannungsverhältnis.331 Solange beide im gleichen Raum existieren, werden sie nie vollkommen unabhängig voneinander betrachtet werden können.332 Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil das „personelle Substrat“ teilweise identisch ist.333

Bis ins Mittelalter bestand eine enge Verbindung zwischen weltlicher und kirchlicher Herrschaft (Bündnis von Thron und Altar).334 Die durch die Thesenverbreitung von Martin Luther im Oktober 1517 ausgelöste Reformation hatte weitreichenden Einfluss auf das Religionsverfassungsrecht.335 Entgegen ihrer Zielsetzung gelang es der Reformation nicht, die enge Verquickung von Staat und Kirche zu beenden. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 sicherte eine Koexistenz der Konfessionen und eine Wahlmöglichkeit.336 Der zum Ende des Dreißigjährigen Krieges geschlossene Westfälische Friede von 1648 bestätigte im Wesentlichen die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens.337 Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 leitete eine neue Epoche des Verhältnisses Staat/Kirche ein.338 Die hiermit verbundenen Ausgleichsverpflichtungen des Staates an die Kirchen haben bis heute Bedeutung.339 Mit dem Untergang der Monarchie 1918 war eine Neuordnung des Religionsverfassungsrechts möglich.340 Nach langen Diskussionen, die von einer strikten Trennung bis hin zu einer einseitigen Bevorzugung des Christentums gegenüber anderen Religionen reichten, gehen die Art. 135 bis 141 WRV341 letztlich auf einen Vorschlag der Abgeordneten Friedrich Naumann (DDP) und Wilhelm Kahl (DVP) zurück.342 Geschaffen wurde eine „hinkende Trennung von Staat und Kirche“.343 Während der NS-Zeit erfuhren die Kirchen zahlreiche Einschränkungen, die nicht zuletzt auch ihren Status betrafen.344 Ihre Wirkung konnten die Gewährleistungen der WRV erst vollständig durch die Erfahrungen der NS-Zeit345 entfalten.

2. Bedeutungsgehalt der inkorporierten Artikel

Der Parlamentarische Rat, der von September 1948 bis Mai 1949 tagte, hatte zunächst über die Gewährleistung der Religionsfreiheit hinaus mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder keine weiteren Regelungen in diesem Bereich für das GG vorgesehen. Erst auf Verlangen der Kirchen wurden erste Vorschläge für die Verankerung des Religionsverfassungsrechts im GG vorgelegt.346 Auf Anregung von Theodor Heuss und Hermann Höpker-Aschoff fand man den Kompromiss, über Art. 140 GG die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV in das GG zu inkorporieren.347 Eine solche Inkorporation348 findet sich an keiner anderen Stelle im GG. Trotz Übernahme der Normen der WRV ist ein Verständnis im Kontext des GG zugrunde zu legen.349

Die Artikel der WRV überschneiden sich teilweise mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG, da sie sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Gewährleistungen enthalten.350 Art. 140 GG ist im Einklang mit der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und der Religionsgleichheit (Art. 3 GG) auszulegen351, jedoch als lex specialis anzusehen.352 Bei den inkorporierten Artikeln handelt es sich um vollgültiges Verfassungsrecht.353 Sie gehen hinsichtlich der institutionellen Gewährleistungen weiter, d.h. die Religionsfreiheit wird in Art. 140 GG spezifiziert.354

3. Prinzipien des Religionsverfassungsrechts

Das Religionsverfassungsrecht besteht aus zahlreichen verschiedenen Normen, die jedoch einige verbindende Grundsätze erkennen lassen.355 Neben der Religionsfreiheit, die individuell, kollektiv, positiv und negativ durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet wird, ist der Vorrang des staatlichen Rechts relevant. Zudem gilt das Prinzip der Bekenntnisneutralität des Staates, d.h. der Staat darf sich nicht mit religiösen oder atheistischen Auffassungen identifizieren.356 Die Gleichstellung aller Religionen und Weltanschauungen soll der Grundsatz der Parität gewährleisten (religionsverfassungsrechtlicher Gleichheitssatz).357 Es besteht eine Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften, die durch gewisse Formen der Kooperation gekennzeichnet ist.358 Die staatliche Rechtsordnung genießt den Vorrang, kann jedoch keine Regelungen für Religionsgemeinschaften treffen („Inkompetenz des Staates in religiös-weltanschaulichen Angelegenheiten“).359 Diese Grundsätze sollen der weiteren Interpretation zugrunde gelegt werden.

4. Zwischenergebnis

Das Religionsverfassungsrecht ist historisch gewachsen. Insbesondere die Erfahrungen der NS-Zeit machen deutlich, wie wichtig ein funktionierendes Religionsverfassungsrecht, das den Schutz von Religionsgemeinschaften gewährleistet, für eine Gesellschaft ist. Es gilt einen Ausgleich zu finden zwischen „Religionsermöglichung und Religionsbegrenzung“.360 Die Väter und Mütter des GG haben sich für eine Inkorporation der einschlägigen Artikel der WRV entschieden, die heute als vollgültiges Verfassungsrecht gelten.

II. Verhältnis des Religionsverfassungsrechts zu Unionsrecht und EMRK

Die zunehmende Internationalisierung des Rechts macht auch vor dem deutschen Religionsverfassungsrecht nicht halt.361 Die Religionsfreiheit ist auch ein EU-Grundrecht (Art. 10 GRCh) und wird durch die EMRK (Art. 9 EMRK) sowie andere völkerrechtliche Verträge garantiert. Um die Einflussnahme des Unionsund Völkerrechts auf das kirchliche Arbeitsrecht beurteilen zu können, muss in einem ersten Schritt das Verhältnis des nationalen Religionsverfassungsrechts zum Europa- bzw. Völkerrecht näher betrachtet werden.

1. Unionsrecht

In den letzten Jahrzehnten hat das Unionsrecht einen erkennbaren Bedeutungszuwachs erlebt.362 Aus einer rein wirtschaftsorientierten Gemeinschaft (EWG) hat sich eine starke Europäische Union (EU) entwickelt, der schon lange deutlich über wirtschaftliche Regelungen hinausgehende Kompetenzen zukommen. Obschon eine noch weitere Annäherung durch eine gemeinsame Verfassung scheiterte, übernahm der Vertrag von Lissabon 2009 wesentliche Elemente des geplanten Verfassungsvertrags und ist aktuell Grundlage für die Zusammenarbeit der noch 28 Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche Traditionen das Verhältnis zwischen Staat und Kirche betreffend. Die Regelungskonzepte lassen sich grundsätzlich drei Modellen zuordnen363: Nach dem sog. Staats- bzw. Volkskirchenmodell sind Staat und Religionsgemeinschaft institutionell und funktionell verbunden.364 Bei Staaten hingegen, die das sog. Trennungsmodell anwenden, werden die Religionsgemeinschaften aus dem staatlichen Bereich in den privaten Bereich gedrängt. Es gibt lediglich privatrechtliche Organisationsformen.365 Dazwischen ordnet sich das sog. Kooperationsmodell ein: Der Staat verhält sich offen gegenüber den Religionsgemeinschaften, er fördert sie und kooperiert mit ihnen.366 Die BRD ist letztgenanntem Modell zuzuordnen, wobei eine deutliche Tendenz hin zum Trennungsmodell erkennbar ist.367 Die Einordnung darf nicht starr verstanden werden, vielmehr besteht eine Konvergenz der Modelle untereinander. Neuerdings wird in der Literatur daher das sog. „Zwei-Ebenen-Modell“ bevorzugt.368 Hiernach gibt es eine grundrechtliche Ebene und eine Ebene, welche die spezifische Ausgestaltung der Religionsfreiheit beschreibt. Alle Mitgliedstaaten gewähren die Religionsfreiheit, Divergenzen bestehen auf Ebene der spezifischen Ausgestaltung.

Sofern man von einem „Unions-Religionsrecht“369 überhaupt sprechen kann, basiert es auf den folgenden vier Säulen: Art. 17 Abs. 1 AEUV, den religionsrechtlichen Diskriminierungsverboten (Art. 10 und 19 AEUV, Art. 21 GRCh), dem europäischen Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 10 GRCh) und dem Schutz der nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV).370

a) Keine unionsrechtliche Rechtsetzungskompetenz

Grundsätzlich besteht im Anwendungsbereich der Verträge und in den Grenzen des Art. 23 Abs. 1 GG ein Anwendungsvorrang des Primär- und Sekundärrechts der EU.371

(i) Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (nach Art. 5, 3 Abs. 2 EUV) ist hierfür eine ausdrückliche Zuweisung der Rechtsetzungskompetenz an die EU erforderlich (Kompetenztitel).372 Die Union darf nur dort tätig werden, wo ihr die Mitgliedstaaten eine entsprechende Kompetenz innerhalb der Verträge einräumen. Für das Religionsverfassungsrecht fehlt es an einem entsprechenden Kompetenztitel.373 Ein solcher kann auch nicht aus dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 1, 3 EUV) begründet werden. Auch hiernach ist ein Tätigwerden seitens der EU nicht von Nöten, da die Mitgliedstaaten eigene Regeln zum Verhältnis Staat / Religionsgemeinschaften geschaffen haben.374 Die Kompetenz zur spezifischen Ausgestaltung eines Religionsverfassungsrechts liegt daher bei den Mitgliedstaaten.375

In den letzten Jahrzehnten wurde die Achtung des Religionsverfassungsrechts der Mitgliedstaaten explizit geregelt.376 Mit Schaffung des Art. 17 Abs. 1 AEUV im Jahr 2009 findet sich nunmehr eine ausdrückliche Absicherung zur Achtung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten mit primärrechtlichem Rang.377 Es wäre indes nach herrschender Auffassung zu weitgehend, mittels Art. 17 AEUV eine vollständige Bereichsausnahme zu begründen.378

Was im Einzelnen Inhalt des Status von Kirchen und religiösen Vereinigungen und Gemeinschaften ist, hat der EuGH bisher nicht näher definiert.379 Für den Begriff „Status“ kommt es nach Ansicht der Literatur in erster Linie auf das Verständnis des jeweiligen Mitgliedstaates an, sodass die religionsverfassungsrechtliche Vielfalt innerhalb der Union aufrechterhalten bleibt.380 Nach herrschender Auffassung sind dabei jedenfalls die fundamentalen nationalen Grundsätze des Verhältnisses Staat / Kirchen umfasst. Demnach muss auch das dem deutschen Verfassungsrecht inhärente Selbstbestimmungsrecht zum „Status“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 AEUV gerechnet werden.381

Der sachliche Schutzbereich des Art. 17 Abs. 1 AEUV beinhaltet zudem das Verbot der Beeinträchtigung. Bisher ungeklärt ist das Verhältnis zwischen Art. 17 Abs. 1 AEUV und einer Beeinträchtigung des Status von Kirchen durch allgemeine europäische Rechtsetzung. Nach einer Ansicht – in diese Richtung deutet die jüngere Rechtsprechung des EuGH382 – statuiert Art. 17 Abs. 1 AEUV das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Wege der praktischen Konkordanz ist im Einzelfall ein Ausgleich herzustellen.383 Je stärker eine nationale religionsverfassungsrechtliche Vorgabe Ausdruck des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche ist, desto gewichtiger wiegt das Beeinträchtigungsverbot.384 Nach anderer Ansicht gewährleistet Art. 17 Abs. 1 AEUV einen weitreichenden Schutz. Demnach wirkt das mitgliedstaatliche Recht den Status von Kirchen betreffend absolut und kann nicht durch Unionsrecht eingeschränkt werden.385 Hierfür spricht, dass der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 AEUV nicht auf das Erfordernis einer Abwägung hindeutet. Zudem kann die Union mangels entsprechender religionsverfassungsrechtlicher Kompetenz das Rechtsgut des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen einer Abwägung gar nicht bewerten. Diese Kompetenz steht ihr explizit mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AEUV nicht zu.386

Eine Verpflichtung der EU das Religionsverfassungsrecht der Mitgliedstaaten zu achten, ergibt sich zudem aus dem Gebot der Achtung der nationalen Identität (Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV). Damit wird in Bezug auf Art. 6 Abs. 3 EUV klargestellt, dass die nationalen Regelungen für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur nationalen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten zählen.387 Die institutionelle Gewährleistung steht im Vordergrund, d.h. das Verhältnis der Organisation zum Staat. Die Religionsgemeinschaften werden lediglich vor der grundsätzlichen Unmöglichkeit des Tätigwerdens geschützt.388 Insgesamt bleibt der unionsrechtliche Schutz weit hinter Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zurück.389 Nach deutschem Verständnis können sich auch die Nebenorganisationen von Religionsgemeinschaften auf den Schutz durch das Selbstbestimmungsrecht berufen; ob diese auch nach Unionsrecht umfasst sind, ist umstritten.390

(ii) Verfassungsrechtliche Grenzen der Übertragbarkeit der Regelungskompetenz

Eine Grenze der Übertragungskompetenz bilden auf nationaler Ebene Art. 23 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GG. Eine Kompetenzbegründung seitens der Union ist ausgeschlossen, wenn der unantastbare Kerngehalt des Art. 79 Abs. 3 GG, insbesondere die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, betroffen ist. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind als elementare Garantie Teil der Menschenwürde. Über Art. 19 Abs. 3 GG können sich auch die Religionsgemeinschaften unmittelbar hierauf berufen. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit hat ihrerseits einen „Menschenwürdekern“391, der weit über den „normalen“ Menschenwürdegehalt anderer Grundrechte hinausgeht.392 Teilweise wird eingewandt, dass sich der Menschenwürdegehalt von Art. 4 Abs. 1, 2 GG auf den kultischen Bereich beschränke, sodass lediglich hinsichtlich dieser Komponente auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterfalle.393

Das BVerfG benennt in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon fünf Bereiche, deren Übertragung auf die Union mit dem grundgesetzlich garantierten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) unvereinbar ist.394 Diese seien besonders sensibel für die Verfassungsidentität.395 Unter anderem gehören hierzu Fragen der kulturellen Identität – explizit benennt das BVerfG in diesem Zusammenhang den Status von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.396 Diese Bereiche seien dem eigenen Kulturraum inhärent.397 Auch weite Teile der Literatur vertreten die Ansicht, dass das Religionsverfassungsrecht der Mitgliedstaaten der Verfassungsidentität zuzuordnen ist.398 Insofern gebiete schon Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV diesen Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten zu belassen.399 Im Ergebnis besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der EU die Regelungskompetenz für ein umfassendes EU-Religionsverfassungsrecht fehlt.400

Eine mittelbare Beeinflussung des Religionsverfassungsrechts geht insbesondere von aufgrund von Art. 153 Abs. 1 AEUV erlassenen Rechtakten aus, so beispielsweise im Bereich des Antidiskriminierungsrechts. Insofern kann sich die Union hiervon abgeleitet zu religionsverfassungsrechtlichen Fragen positionieren, ohne dass sie hierzu über eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung verfügt.401 Der unionsrechtliche Einfluss gilt zudem aufgrund des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts.402

b) Art. 10 GRCh – Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Durch Art. 6 EUV wurde nach dem Scheitern einer Europäischen Verfassungsidee die GRCh in das Unionsrecht inkorporiert.403 Die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der GRCh sind gleichranging mit den Verträgen und haben damit den Rang von Primärrecht.404 Gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh richtet sie sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie an die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Art. 10 GRCh gewährleistet sowohl die individuelle als auch die kollektive Religionsfreiheit („Doppelgrundrecht“).405 Obschon der Grundrechtskonvent nicht der Forderung nachgekommen ist, Art. 10 GRCh um ein korporatives oder Statusrecht zu ergänzen, liest die wohl herrschende Meinung eine solche institutionelle Gewährleistung in Art. 10 GrCh hinein.406 Das unionsrechtliche Verständnis des Begriffs der Religionsgemeinschaft entspricht dem des nationalen Rechts.407 Neben natürlichen Personen genießen insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften den Grundrechtsschutz. Es gilt die allgemeine Schrankenklausel des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Art. 10 GRCh weist eine große Ähnlichkeit zu Art. 9 EMRK auf. Aufgrund von Art. 52 Abs. 3 GRCh, der auf die Identität des Schutzniveaus von EMRK und EU-GRCh verweist, bestehen auch bzgl. der Schranken Parallelen.408

2. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Die BRD hat die EMRK 1953 kurz nach deren Inkrafttreten ratifiziert.409 Sie hat den Rang einfachen Rechts.410 Nationale Gesetze sind völkerrechtsfreundlich auszulegen.411 Die Gerichte beziehen die in Rede stehenden Konventionsrechte im Rahmen der Abwägung in die Entscheidungsfindung mit ein.412 Art. 9 EMRK schützt die positive und negative Religionsfreiheit.413 Ihr Schutz ist sowohl individuell als auch institutionell. Die Religionsgemeinschaften können sich nach herrschender Meinung aus eigenem Recht auf Art. 9 EMRK berufen, nicht nur vermittelt über ihre Mitglieder.414 Der Wortlaut des Art. 9 EMRK benennt die korporative Religionsfreiheit nicht explizit. Dennoch wird einhellig anerkannt, dass sich Religionsgemeinschaften hierauf i.V.m. Art. 34 EMRK berufen können.415 Auch konventionsrechtlich ist die Autonomie der Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK geschützt. Eine Schranke enthält Art. 9 Abs. 2 EMRK in Form eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts. Der korporative Schutzgehalt des Art. 9 EMRK bleibt dabei nach herrschender Lehre hinter dem des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zurück.416

3. Zwischenergebnis

Ein unionsrechtliches Religionsverfassungsrecht existiert nicht, das die nationalen Religionsverfassungsrechtsordnungen verdrängt. Das deutsche Religionsverfassungsrecht kann jedoch aufgrund der jedenfalls mittelbaren Einflussnahme seitens des Unions- und Völkerrechts nicht losgelöst hiervon betrachtet werden.

B. Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht

Neben der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) ist die Anerkennung des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) die „dritte Säule des Religionsverfassungsrechts“.417 Rechtsprechung418 und Literatur419 bezeichnen das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht zusammenfassend als „Selbstbestimmungsrecht“. Es ist seit 1848 (Preußische Verfassung) Teil des Religionsverfassungsrechts420 und wird aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung auch als dessen „lex regia“ bezeichnet.421

Die Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am religionsverfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht ist notwendige Bedingung für eine hierauf gestützte Arbeitsrechtsgestaltung. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV haben die verfassten Kirchen und die ihnen zugeordneten rechtlich verselbstständigten Untergliederungen unabhängig von ihrer Rechtsform teil am Selbstbestimmungsrecht.422 Unbestritten gilt dies jeweils für Einrichtungen der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen. Ungeklärt ist, inwieweit ökumenische Einrichtungen, d.h. Einrichtungen verschiedener Konfessionen, ebenfalls von diesem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht profitieren können. Setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben ökumenischen Gestaltungen Grenzen?423 Zunächst widmet sich die Darstellung Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV im Allgemeinen, um in einem nächsten Schritt Folgerungen für ökumenische Einrichtungen zu erörtern.

I. Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht – das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften

Das Selbstbestimmungsrecht ist im engen Zusammenhang mit der kollektiven Gewährleistung der Religionsfreiheit, der Freiheit zur Religionsausübung aus Art. 4 Abs. 2 GG, zu betrachten.424 Bei der Garantie der freien Ordnung und Verwaltung der „eigenen Angelegenheiten“ handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Gewährleistung; dies meint nicht nur die Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens von Religionsgemeinschaften, sondern auch die organisatorische Freiheit, insbesondere Normsetzung und Verwaltung.425 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften wird jedoch nicht grenzenlos gewährleistet, eine Schranke bilden die für alle geltenden Gesetze.426

1. Religionsgesellschaft (persönlicher Schutzbereich)
a) Religionsgesellschaft i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV

Der Begriff „Religionsgesellschaft“ ist anstelle von „Religionsgemeinschaft“ (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG) die in der WRV gebräuchliche Bezeichnung für verschiedene religiöse Institutionen. Für die Auslegung des Begriffs der Religionsgesellschaft in Art. 137 Abs. 3 WRV ist insofern das Verständnis von Art. 4 Abs. 1, 2 GG zugrunde zu legen.427 Hierunter versteht man einen Verband von Gläubigen, der durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis oder verwandte Glaubensbekenntnisse verbunden ist und dem die allseitige Erfüllung aller gemeinschaftlich wahrzunehmenden religiösen Aufgaben obliegt.428 Dabei muss es sich um einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von mindestens zwei Personen im Geltungsgebiet des GG handeln.429 Ein Mindestmaß an organisatorischer Struktur ist erforderlich. Gemeinsam wird ein grundlegender religiöser Konsens verwirklicht.430 Religion wiederum ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Weltanschauungen, die alle den Glauben an transzendente (d.h. überirdische, übernatürliche, übersinnliche) Kräfte gemein haben.431 Religionsgemeinschaften sind von religiösen Vereinen und Gesellschaften, d.h. Zusammenschlüssen, denen das Merkmal der „allseitigen Erfüllung“ fehlt, abzugrenzen.432

Das Selbstverständnis der Gemeinschaft ist für die Frage, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, ein erster Anhaltspunkt. Allein eine hierauf gestützte Behauptung kann nicht ausreichen.433 Nach Ansicht des BVerfG muss es sich darüber hinaus „(…) nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln“.434 Im Streitfall obliegt es staatlichen Gerichten, dies zu beurteilen.435

b) Gemeinsames oder verwandtes Glaubensbekenntnis

Eine Religionsgemeinschaft erfordert ein gemeinsames oder verwandtes Glaubensbekenntnis der Mitglieder. Hierfür braucht sie einen gewissen (religiösen) Konsens.436 Anhaltspunkt für den Konsens kann bei den christlichen Kirchen das Apostolische Glaubensbekenntnis sein.437 Allerdings darf der erforderliche Konsens aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots nicht nur hieran festgemacht werden, andernfalls würde sich der Staat anmaßen, Vorgaben zu machen, wodurch sich der notwendige Konsens offenbart.438 In ökumenischen Einrichtungen kommen verschiedene konfessionelle Bekenntnisse zusammen, insofern muss untersucht werden, welche Anforderungen im Einzelnen an das Merkmal des religiösen Konsenses zu stellen sind.

(i) Schrifttum

Korioth stellt für den erforderlichen religiösen Konsens auf dessen Inhalt ab. Dieser müsse sich auf den Sinn menschlicher Existenz beziehen und wesentliche Prinzipien der Lebensgestaltung umfassen.439 Dies deutet auf ein weites Verständnis hin. Hinsichtlich dieser beiden Anknüpfungspunkte herrscht wohl bereits Einigkeit zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen. Morlocks Verständnis geht noch weiter: Er weist ausdrücklich darauf hin, dass keine besonderen Anforderungen an die Homogenität und Konsistenz der Glaubensvorstellungen zu stellen seien, schließlich müsse der Begriff die notwendige Offenheit auch für verschiedene religiöse Vorstellungen behalten.440 Classen stellt bei der Abgrenzung auf die Meinungsverschiedenheiten im Einzelnen ab. Entscheidend sei, ob die Differenzen das Glaubensverständnis derart betreffen, dass eine gemeinsame Religionsausübung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird.441 Über die elementaren Glaubensweisheiten müsse ein Konsens bestehen.442 Für diesen Ansatz spricht, dass geringe Abweichungen der religiösen Vorstellung nicht der Einordnung als Religionsgesellschaft als solche entgegenstehen.

Unbestritten ist, dass niemand in mehreren substantiell unterschiedlich ausgerichteten Religionsgemeinschaften gleichzeitig Mitglied sein kann.443 Dies ist nur möglich, wenn zwei Religionsgemeinschaften dem gleichen oder einem verwandten Glauben zugehörig sind. So sieht die Herrnhuter Brüder Union in einigen Fällen eine Doppelmitgliedschaft mit EKD-Landeskirchen vor.444 Für die individualrechtliche Gewährleistung ergibt sich hieraus, dass sich ein Mitglied zweier Religionsgemeinschaften dann nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann, wenn sein Handeln nur nach den Vorgaben einer der Religionsgemeinschaften geboten ist. Es sei, so Classen, nicht plausibel, warum der Betroffene sich gerade in diesem Punkt nur auf die Gebote der einen Religionsgemeinschaft bezieht.445 Die Grundsätze zum Individualrecht sind nicht ohne Weiteres auf die kollektive Gewährleistung übertragbar.446 Religionsgemeinschaften kommt dabei eine größere Einschätzungsprärogative zu.

(ii) Rechtsprechung

In einer Entscheidung zur Kirchensteuerpflicht im Zusammenhang mit der Frage, ob sich durch einen Wohnsitzwechsel eine Änderung in konfessioneller Beziehung ergeben hat, knüpfte das BVerfG an das Merkmal der Bekenntnisidentität an.447 Dieses Verständnis ist jedoch zu eng. Ein vollkommener Konsens der Mitglieder wird in keiner Religionsgemeinschaft zu finden sein.448 Selbst zwischen den in der EKD zusammengeschlossenen Gliedkirchen gibt es unterschiedliche Bekenntnisgrundlagen (vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 3 GO.EKD).449 Ein verbindliches Lehramt besteht innerhalb der EKD nicht.450 An Bekenntnisschriften sind lediglich Pfarrer im Rahmen der Ordination gebunden, für einzelne Gläubige sind diese nicht verbindlich.451 Zudem besteht zwischen den Gliedkirchen Kirchengemeinschaft (Leuenburger Konkordie), Art. 1 Abs. 2 GO.EKD. Lutheraner und Reformierte divergieren hinsichtlich des Verständnisses des Abendmahls. Nichts desto trotz sind einige Landeskirchen der EKD uniert.452 Dennoch ändert auch das nichts an ihrem Status als Religionsgemeinschaft – sowohl der einzelnen Landeskirchen als auch der EKD.

In seiner Entscheidung zur Bahá´í-Gemeinschaft453 stellte das BVerfG – ohne nähere Begründung – darauf ab, dass sich der Charakter eines Verbundes von Gläubigen als Religionsgemeinschaft auch aus der aktuellen Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem, wie religionswissenschaftlichem Verständnis, ergeben kann.454 Diese Anknüpfungspunkte machen deutlich, dass die Einschätzung, ob eine Vereinigung als Religionsgemeinschaft anzusehen ist, einer stetigen Entwicklung unterliegt. Das BVerfG deutet somit ein weites Verständnis des erforderlichen religiösen Konsenses an. Das ist nur konsequent, schließlich unterfällt diese Einschätzung in erster Linie der Vereinigung selbst. Der Staat ist in seiner Kontrolle aufgrund des Neutralitätsgebots beschränkt.

Dennoch kann man selbst bei einem weiten Verständnis des religiösen Konsenses im Falle der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen nicht von einer Religionsgemeinschaft sprechen: Die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen eint das Apostolische Glaubensbekenntnis. Sie erkennen gegenseitig die Taufe an, divergieren jedoch hinsichtlich anderer wesentlicher und bekenntnisrelevanter Themen – allen voran das Verständnis von Eucharistie bzw. Abendmahl. Uneinigkeit besteht darüber hinaus hinsichtlich struktureller und organisatorischer Fragen, so insbesondere zur Rolle des Papstes. Auch die Tatsache, dass sie gemeinsam in der ACK organisiert sind, ändert hieran nichts. Religiöse Aufgaben der Mitgliedskirchen werden nicht in ausreichendem Maße übernommen. Die Aufgaben der ACK beschränken sich auf eine gemeinsame Interessenvertretung, dies reicht nach Ansicht des BVerwG nicht zur Einordnung als Religionsgemeinschaft aus.455 So können die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen aufgrund ihrer unterschiedlichen Organisation und Struktur nicht als „eine Religionsgemeinschaft“ im religionsverfassungsrechtlichen Sinne angesehen werden. Die christlichen Kirchen bilden eine Religion, sind aber unterschiedlichen Religionsgemeinschaften zuzuordnen.

2. Ordnen und Verwalten eigener Angelegenheiten (sachlicher Schutzbereich)

Bei den verfassten Kirchen in Deutschland handelt es sich unbestritten um Religionsgemeinschaften i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Wenn sie sich nicht als „die eine christliche Kirche“ zusammen auf das Selbstbestimmungsrecht berufen können, so steht dieses Recht jedenfalls jeder Kirche für sich zu. Insofern muss eine ökumenische Betätigung – konkret die Gründung und der Betrieb einer ökumenischen Einrichtung – mit Blick auf jede Kirche unter den sachlichen Schutzbereich fallen. Geschützt wird sämtliches Wirken der Religionsgemeinschaften und ihre Einflussnahme auf den gesellschaftlichen Bereich.456

a) Selbstständiges Ordnen und Verwalten

„Selbstständiges Ordnen“ meint die gesamte Rechtssetzungstätigkeit der Religionsgemeinschaften die eigenen Angelegenheiten betreffend.457 Die Religionsgemeinschaften sollen die Möglichkeit erhalten, unabhängig eigene Rechtsbestimmungen zu erlassen (originäre Normsetzungskompetenz).458 Ihre Organisationsgewalt ist dabei unabhängig von der staatlichen.459 Anders verhält es sich hingegen, wenn die Religionsgemeinschaften den Status der K.ö.R. innehaben und außerhalb der eigenen Angelegenheiten Recht setzten dürfen. Hierbei handelt es sich um vom Staat verliehene (autonome) Normsetzungskompetenz.460

„Selbstständiges Verwalten“ meint die Möglichkeit der Organe der Religionsgemeinschaft, sich nach eigenem Verständnis frei zu betätigen, um die jeweiligen Ziele der Religionsgemeinschaft zu verwirklichen.461 Hierzu zählen Vollzugsmaßnahmen, die eigene Rechtsprechung sowie die Möglichkeit zum Erlass eines eigenen Verfahrensrechts.462

b) „Ihre Angelegenheiten“

Das „selbstständige Ordnen und Verwalten“ durch die Religionsgemeinschaften bezieht sich auf deren „eigene Angelegenheiten“. Was hierzu zählt, war lange Zeit unklar.463 Die zwischenzeitlich vertretene und vom BVerfG aufgenommene Abgrenzung nach der „Natur der Sache“, d.h. der Zweckbestimmung, legt eine objektive Betrachtung zugrunde.464 Dem Staat die Entscheidung zu überlassen, was die Religionsfreiheit und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht schützen sollen, ist unvereinbar mit dem Neutralitätsgebot.465 Insofern statuierte das BVerfG konsequenterweise, dass Ausgangspunkt weiterhin der staatliche Rahmenbegriff ist, wobei das kirchliche Selbstverständnis für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist.466 Es ergibt sich aus Sicht des BVerfG lediglich eine eingeschränkte Kontrollintensität staatlicher Gerichte auf Basis einer vom BVerfG entwickelten zweistufigen Prüfung467: Auf der ersten Stufe findet eine Plausibilitätskontrolle statt.468 Diese erfolgt basierend auf dem glaubensdefinierten Selbstverständnis und der Eigenart des kirchlichen Dienstes.469 Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Gesamtabwägung (Wechselwirkungslehre).470 Dabei stehen sich die kirchlichen Belange und die hiermit kollidierenden Interessen gegenüber, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zukommt.471

Aufgrund der durch die langjährige Auseinandersetzung gewonnenen Erkenntnisse besteht heute weitgehende Einigkeit, was unter „eigene Angelegenheit“ zu verstehen ist.472 Hierzu zählt nach herrschender Meinung alles, was für die Umsetzung des Auftrags der Religionsgemeinschaften nach ihrem Selbstverständnis erforderlich ist.473 Dass sich diese Aufgabenwahrnehmung nicht nur rein innerkirchlich widerspiegelt, sondern auch auf den weltlichen Bereich auswirkt, spielt dabei keine Rolle.474 Originär eigene Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften475 betreffen beispielsweise Lehre und Kultus476, Rechtsetzung, Bildung einer eigenen Kirchengerichtsbarkeit477, die interne Organisationsstruktur478, diakonische bzw. karitative Tätigkeiten479 sowie – hier von besonderer Relevanz – das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht480. Einen Sonderfall bilden diejenigen Angelegenheiten, die von Staat und Religionsgemeinschaften gemeinsam verwaltet werden.481 In der Praxis betrifft dies vor allem den karitativen Bereich.482

c) Angelegenheiten ökumenischer Einrichtungen

Damit ökumenische Einrichtungen abgeleitet von einer oder mehreren Religionsgemeinschaften am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht teilhaben können, müssen auch gemeinsame Betätigungen mehrerer Religionsgemeinschaften als eigene Angelegenheit i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gelten.

(i) Grammatische Auslegung

Der Wortlaut des Art. 137 Abs. 3 WRV „ihre Angelegenheiten“ kann sowohl in die eine als auch in die andere Richtung verstanden werden: „Ihre“ Angelegenheiten bezieht sich auf die Religionsgemeinschaft. Hieraus könnte man schließen, dass es sich lediglich um die Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft handeln kann. Diese Auslegung würde dazu führen, dass von mehreren Kirchen getragene ökumenische Einrichtungen nicht am Selbstbestimmungsrecht partizipieren können. Die Beteiligung mehrerer schließt demnach die Geltung des Selbstbestimmungsrechts für eine Kirche aus. Andererseits zeichnet sich eine ökumenische Einrichtung gerade dadurch aus, dass sie gemeinsam von konfessionsverschiedenen Religionsgesellschaften getragen wird. Insofern ist es jeweils für sich gesehen „ihre“ Angelegenheit. Der Zusammenschluss in einem Rechtsträger ändert hieran nichts. Die Einrichtung leitet das Selbstbestimmungsrecht nach diesem Verständnis gleichzeitig von beiden Konfessionen ab. Die besseren Argumente sprechen für die letztgenannte Interpretation. Auch wenn man „ihre“ Angelegenheiten bezogen auf jede Religionsgemeinschaft für sich versteht, handelt es sich bei ökumenischen Betätigungen um eine Angelegenheit der jeweils einzelnen Kirche, die gemeinsam mit anderen Kirchen verfolgt wird.

(ii) Systematisch-teleologische Auslegung

Bei Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV handelt es sich um einen Teil der korporativen Religionsfreiheit.483 Insofern ist die Gewährleistung im Lichte von Art. 4 Abs. 1, 2 GG auszulegen. Was Teil „ihrer Angelegenheiten“ ist, definiert die Verfassung nicht näher. Dies ist auch nur konsequent: Zum einen wäre eine exemplarische Aufzählung im Rahmen des GG wenig zweckmäßig und zum anderen – und das ist das entscheidende Argument – steht es den Verfassungsgebern nicht zu darüber zu befinden, was als „ihre Angelegenheit“ anzusehen ist. Der weltanschaulich-neutrale Staat darf weder den Glauben des Einzelnen bewerten noch darüber befinden, was eine Religionsgemeinschaft im Einzelnen tut.484 Den Religionsgemeinschaften kommt das Recht zu, dasjenige, was ihrem Selbstverständnis nach zum kirchlichen Auftrag gehört und zu dessen Verwirklichung erforderlich ist, ohne staatliche Aufsicht oder Einflussnahme umzusetzen.485 Sieht es die Kirche zur Verfolgung kirchenspezifischer Zwecke als notwendig an, mit anderen Kirchen zusammenzuarbeiten, entspricht dies ihrem jeweiligen Selbstverständnis.486 Dem Staat steht es nicht zu, das Selbstverständnis der Kirchen und deren ökumenische Zielsetzung zu beurteilen.487 Auch im Sinne einer stetigen Fortentwicklung der Religionsgemeinschaften darf der Staat diese Bestrebungen nicht einschränken oder gar unterbinden.

3. Innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes

Die selbstständige Ordnung und Verwaltung eigener Angelegenheiten durch die Religionsgemeinschaften erfolgt innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Eine Beschränkung kann nur durch formelle Bundes- oder Landesgesetze erfolgen.488 Was indes konkret unter dem Schrankenvorbehalt zu verstehen ist, ist seit jeher umstritten.489 In der Weimarer Zeit legte man zunächst ein sehr wörtliches, rein formales Verständnis bei der Einordnung zu Grunde.490 Dieses Verständnis wurde jedoch dem Schutzgehalt des Art. 137 Abs. 3 WRV als Ausprägung der Religionsfreiheit nicht gerecht.491 Rechtsprechung und Literatur vertraten in der Folge lange Zeit die sog. Heckel´sche Formel.492 Hiernach ist ein für alle geltendes Gesetz „(…) ein Gesetz, das trotz grundsätzlicher Bejahung der kirchlichen Autonomie vom Standpunkt der Gesamtnation als notwendige Schranke der kirchlichen Freiheit anerkannt werden muss (…)“.493 Unklar war allerdings, was unter einem für die Gesamtnation „notwendigen“ Gesetz zu verstehen ist.494 Zwischenzeitlich nahm das BVerfG die Einordnung anhand einer Differenzierung zwischen innerkirchlichem und weltlichem Bereich vor (Bereichslehre).495 Sobald die innerkirchliche Sphäre betroffen ist, greift der Schrankenvorbehalt nicht; dieser Bereich ist staatlicher Einflussnahme vollständig entzogen. Für den Außenbereich greift der Schrankenvorbehalt nur soweit die Kirchen wie jeder andere auch betroffen sind.496 Dabei ist die eigens vom BVerfG entwickelte „Jedermann-Formel“ zugrunde zu legen.497 Somit ist jedes gegen die Religionsgemeinschaften gerichtete Sonderrecht unzulässig.498 Die Differenzierung zwischen religionsgemeinschaftlichem Innen- und Außenbereich ist im Gesetz jedoch nicht angelegt. Zudem ist eine trennscharfe Abgrenzung beider Bereiche nicht möglich.499 Insofern bringt auch diese Formel nicht die notwendige Klarheit.

Sowohl das BVerfG500 als auch die Literatur501 wenden daher in jüngerer Zeit die sog. Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre an. Hiernach gilt der Schrankenvorbehalt dem Grunde nach für alle religionsgemeinschaftlichen Angelegenheiten.502 Die Schrankenbestimmung kann nicht anhand einer Formel erfolgen, vielmehr gilt es mittels einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen einen angemessenen Ausgleich anhand des Einzelfalls zu finden.503 Dabei steht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften den kollidierenden Rechten Dritter bzw. anderen Verfassungsgütern gegenüber.504 Besonders zu berücksichtigen ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften.505

Gezielte Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts durch staatliches Sonderrecht dürften nicht zu rechtfertigen sein.506 Wählen die Religionsgemeinschaften jedoch eine staatliche Ausgestaltungsform, wie beispielsweise den Status der K.ö.R. mit der ihnen damit zustehenden Dienstherrenfähigkeit oder das Privatrecht als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse, müssen sie sich auch an die Grenzen staatlichen Rechts halten.507

4. Zwischenergebnis

Religionsgemeinschaften sind gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Maßgeblich für das Verständnis der „eigenen Angelegenheiten“ ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften. Die Auslegung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV spricht deutlich für eine Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht. Auch bei einer gemeinsamen Rechtsträgerschaft unter Beteiligung einer anderen Konfession handelt es sich mit Blick auf jede einzelne Kirche um „ihre eigene Angelegenheit“. Zudem können die Kirchen jede für sich ökumenische Zielsetzungen verfolgen. Es wäre inkonsequent den Kirchen aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit das Selbstbestimmungsecht in diesem Bereich abzuerkennen.

II. Stimmen im Schrifttum

Nachdem das Selbstbestimmungsrecht mit Blick auf dessen Einbeziehung ökumenischer Einrichtungen näher beleuchtet wurde, lohnt sich ein Blick auf einige Stimmen im Schrifttum zur Frage der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht.

1. Weites Verständnis des Selbstbestimmungsrechts

Diejenigen Stimmen, die sich zu einer ökumenischen Trägerschaft äußern, sprechen sich ganz überwiegend dafür aus, dass diese vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gedeckt ist.508 Viele bleiben eine Begründung indes schuldig. Leisner drückt das aus, was wohl viele Vertreter der Literatur denken: „Vom Staatskirchenrecht her (….) würde ich grundsätzlich keine Bedenken sehen, wenn es zu einer ökumenischen Trägerschaft eines Tages käme. Denn hier ist ja doch das Selbstverständnis der beiden sich zusammenschließenden Kirchen maßgebend. Wenn sie beide dieselben Lösungen sich zu eigen machen, warum sollten ihnen dann gemeinsame Aktionen unmöglich sein? Das würde darauf hinauslaufen, dass sich von Staatskirchenrechts wegen die evangelische und die katholische Kirche niemals in Deutschland vereinigen dürften. Da aber sei Gott vor!“509

Auch Beyer spricht sich dafür aus, dass das Selbstbestimmungsrecht den Zusammenschluss konfessionsverschiedener Träger umfasst.510 Das GG schütze prinzipiell auch die Freiheit, Vereinigungen von Gemeinschaften zu gründen (Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV) und dabei auch die jeweils gewählte Organisationsform.511 Engelhardt wendet ein, dass es durch ein gemeinsames Handeln nicht zu einem Verlust der auf dem Selbstbestimmungsrecht beruhenden Befugnisse kommen könne, „(…) denn sicherlich kann der Staat einer Kirche und auch mehreren Kirchen wohl kaum verwehren, auf der Basis ihres Selbstbestimmungsrechts auch gemeinsam Caritas auszuüben“512 Ähnlich äußert sich Robbers zur Kooperation im ökumenischen Bereich: „Eine Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach staatlichem Religionsrecht ist damit nicht verbunden.“513 Rabe gibt zu bedenken, dass eine Vereinbarkeit interkonfessioneller Fusionen mit dem Selbstbestimmungsrecht nicht zwangsläufig heiße, dass sich die Einrichtung auch nach der Fusion auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann.514 Es bedarf einer hinreichenden Einflussnahme der Kirche. So schreibt Köstler „Einrichtungen, die ‚kirchlich‘ im rechtlichen Sinne sind, unterliegen dem religionsverfassungsrechtlich geschützten Bereich der kirchlichen Selbstbestimmung (…)“.515 Auch konfessionelle Einrichtungen sind bereits jetzt kaum noch rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe einer Diözese oder Pfarrei, vielmehr sind sie oftmals rechtlich verselbstständigt.516 Auch hier bedarf es einer Zuordnung. Glawatz bringt es auf den Punkt: „Wenn sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche eine Einrichtung, die ökumenisch getragen wird, von der Aufgabe und dem Bekenntnis her als Teil ihres Auftrags in der Welt erachtet, muss dies staatlicherseits respektiert werden. Die entsprechende organisatorische Anbindung zu beiden Kirchen muss dann ebenfalls gesichert sein.“517

Richardi spricht sich demgegenüber dafür aus, dass es zwingend eine eindeutige Zuordnung eines Rechtsträgers zu einer Kirche bedarf.518 Er begründet dies jedoch nicht näher. Möglicherweise fußt diese Annahme weniger auf der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts als vielmehr auf einer möglichst praktikablen (arbeitsrechtlichen) Zuordnung einer Einrichtung zu einer Kirche. Hierfür spricht sich auch Negwer aus. Er stützt sich dabei auf das unterschiedliche Satzungs-, Arbeits- und Versorgungsrecht der evangelischen Diakonie und der katholischen Caritas.519 Die damit verbundenen praktischen Probleme sind nicht von der Hand zu weisen, dürfen allerdings nicht zu einer Aberkennung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts führen. Dieses Recht aufgrund potentieller praktischer Probleme in der Umsetzung zu versagen, würde die Religionsfreiheit verletzten.520

2. Erst-recht-Schluss

Einzig Thüsing unternimmt den Versuch, die Einbeziehung ökumenischer Einrichtungen in das Selbstbestimmungsrecht argumentativ zu untermauern.521 Dabei knüpft er zunächst an das bereits erörterte Verständnis der Religionsgemeinschaft an. Im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Art. 137 Abs. 2 S. 2 WRV wonach der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften keinen Beschränkungen unterliegt, war für die WRV anerkannt, dass sich verwandte, jedoch bekenntnisverschiedene Religionsgesellschaften zusammenschließen konnten ohne die verfassungsrechtliche Privilegierung zu verlieren.522 Nach Thüsings Ansicht könne man hierin ein „(…) Tendenzargument für die staatskirchenrechtliche Privilegierung auch der ökumenischen Einrichtungen“ sehen.523 Können Religionsgemeinschaften bereits verschiedene Bekenntnisse in sich vereinen, dürfe ein Zusammenwirken nicht zum Verlust der religionsverfassungsrechtlichen Privilegierung führen.

Thüsing geht in seiner Argumentation jedoch noch weiter, indem er den den Kirchen eingeräumten Freiheitsraum zur Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten näher betrachtet.524 Zu Recht weist er darauf hin, dass eine ökumenische Zusammenarbeit von beiden Konfessionen als gemeinsamer Auftrag angesehen wird. An den die Religionsgemeinschaften auszeichnenden Besonderheiten ändere sich auch durch ein Zusammenwirken zweier oder mehrerer Religionsgemeinschaften nichts, wenn sie gemeinsam eine Einrichtung mit einem spezifisch kirchlichen Zweck betrieben.525 Insofern sei es nur konsequent, dass sie auch gemeinsam von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung profitieren könnten.526 Zum anderen, so wendet Thüsing zutreffend ein, ist bei einem Zusammenwirken mehrerer Religionsgemeinschaften das Interesse des Staates nicht größer als bei einer lediglich einer Religionsgemeinschaft zugeordneten Einrichtung.527 Insofern spricht er sich explizit für die religionsverfassungsrechtliche Zulässigkeit aus: „Wenn zwei Gemeinschaften ein Freiraum eingeräumt wird, den sie nach eigenen Vorstellungen ausfüllen können – eben dies macht Autonomie aus –, dann kann dieser Freiraum nicht dadurch gemindert werden, dass sie ihn gemeinsam ausüben.“528 Zwar dürfe das Maß der Freistellung durch ein Zusammenwirken nicht erweitert, umgekehrt aber auch nicht eingeschränkt werden.529

Dem ist zuzustimmen: Aufgrund der Reichweite des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV wird man nicht bezweifeln können, dass ökumenische Bestrebungen einer jeden Kirche für sich grundsätzlich Teil ihrer Wesens- und Lebensäußerung sein können. Hierdurch sind jedenfalls Kooperationen ohne gemeinsame Rechtsträgerschaft vom Selbstbestimmungsrecht gedeckt. Schließlich handelt jede Kirche weiterhin für sich, jedoch für ein etwaiges gemeinsames Projekt. Die Frage ist, inwieweit sich an dieser Situation durch eine institutionelle Verbindung etwas ändert. Beide Kirchen sind dann beispielsweise über einen gemeinsamen Rechtsträger an einer Einrichtung beteiligt. Das Selbstbestimmungsrecht nur aufgrund eines gemeinsamen institutionalisierten Handelns einzuschränken, ist nicht sachlogisch. Solange jede Religionsgemeinschaft für sich ihr Handeln mit ihrer Glaubensvorstellung vereinbaren kann, kann ein Zusammenwirken – auch innerhalb eines Rechtsträgers – hieran nichts ändern. Insofern ist Thüsing zuzustimmen, wenn schon eine Kooperation der Religionsgemeinschaften ohne Weiteres möglich ist, muss dies konsequenterweise auch für eine institutionelle Verbindung gelten.530

3. Parallelfall: Weltlich-kirchliche Einrichtungen

In der Literatur präsenter als die Diskussion zu ökumenischen als kirchlich-kirchliche Einrichtungen ist die Frage, ob weltlich-kirchliche Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht teilhaben können. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen können möglicherweise hilfreiche Schlüsse gezogen werden. Weltlich-kirchliche Einrichtungen werden von einem kirchlichen und einem nicht-kirchlichen Träger gemeinsam getragen. Bei dem nicht-kirchlichen Träger handelt es sich in der Praxis häufig um eine Kommune oder einen Landkreis.531 Generell werden Mischträgerschaften von kirchlichen und kommunalen Trägern sowohl seitens der Kirchen532 als auch von Teilen der Literatur533 kritisch betrachtet. Im Schrifttum werden gegen weltlich-kirchliche Einrichtungen vor allem der drohende Profilverlust kirchlicher Einrichtungen, die Trennung von Staat und Kirche, das Neutralitätsgebot des Staates sowie die kommunale Eigenständigkeit (Art. 38 Abs. 3 GG) angeführt.

Andere Teile der Literatur stehen Mischträgerschaften von kirchlichen und kommunalen Trägern offener gegenüber.534 Glawatz betont, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass eine strikte Trennung staatlicher und kirchlicher Aktivitäten erforderlich sei.535 Robbers argumentiert ähnlich: Der Staat sei zu Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen verpflichtet, daher müsse er dem religiösen Wirken entsprechend Raum geben.536 Die Frage ist demnach nicht, ob eine weltlich-kirchliche Einrichtung prinzipiell teilhaben kann am Selbstbestimmungsrecht, sondern ob sie im konkreten Fall einer Kirche zuzuordnen ist. Die Beteiligung eines weltlichen Partners an der Trägerschaft schließt diese nicht prinzipiell aus. Materiell muss es sich bei der Einrichtung um eine „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirche handeln, d.h. sie muss einen kirchlichen Zweck verfolgen. Weiterhin muss die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit verfügen.537 Dies ist anhand einer Gesamtschau der Indizien im Einzelfall zu beurteilen.538 Selbst bei einer Minderheitenbeteiligung des kirchlichen Trägers im Verhältnis zum weltlichen Träger kann eine Zuordnung nach Ansicht weiter Teile der Literatur noch bejaht werden.539 Entscheidend ist weniger die quantitative Beteiligung als die Qualität der Einflussmöglichkeit.540

Für ökumenische Einrichtungen lässt sich hieraus folgern: Wenn schon eine weltlich-kirchliche Einrichtung am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht teilhaben kann, muss dies erst recht für eine kirchlich-kirchliche Einrichtung gelten.541 Entscheidend ist, dass die ökumenische Einrichtung einer oder allen beteiligten Religionsgemeinschaft(en) zugeordnet werden kann.

4. Ein Blick auf § 118 Abs. 2 BetrVG

Der Begriff Religionsgemeinschaft in § 118 Abs. 2 BetrVG wird ebenso verstanden wie der der Religionsgesellschaft in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Das BetrVG findet gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nicht auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen Anwendung. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf „ihre“ Einrichtungen. Nach teilweise vertretener Auffassung fallen hierunter nicht ökumenische Einrichtungen, die keiner verfassten Kirche institutionell zuzuordnen sind.542 Eberle führt dies auf die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 2 BetrVG zurück. Bei der Konzeption des Gesetzes spielte es zwar eine Rolle, dass die Kirchen eine Autonomie gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht genießen sollten543, nicht jedoch die Förderung der Ökumene.544 Zudem würde § 118 Abs. 2 BetrVG auch aus teleologischer Sicht lediglich den Normgehalt des Art. 137 Abs. 3 WRV vollziehen und nicht die Förderung der Ökumene bezwecken.545 Trotz der bestehenden ökumenischen Annäherung gebe es nach wie vor weder ein ökumenisches Bekenntnis noch umfassende ökumenische Kultformen. Insofern könne bei ökumenischen Einrichtungen die erforderliche institutionelle Verknüpfung546 nicht bejaht werden. Eine überkonfessionell-ökumenische Einrichtung genieße nur den einfachen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG, der unmittelbar aus Art. 4 Abs. 2 GG hergeleitet würde.547

Thüsing entnimmt dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BetrVG hingegen keine Einschränkung dahingehend, dass die Einrichtung von einer Kirche allein getragen werden muss.548 Er argumentiert in diesem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Betrieb549 i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG550: Betreiben zwei Religionsgemeinschaften zusammen einen gemeinsamen Betrieb, wäre es sachfremd anzunehmen, dieser fiele unter das BetrVG. Die Mitarbeiter agieren gemeinsam innerhalb eines organisatorischen Gebildes. Ihre Arbeitsverhältnisse bestehen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft fort. Die gemeinsame Organisation ändere nichts daran, dass für die Arbeitnehmer die spezifischen Loyalitätspflichten des jeweiligen Arbeitgebers gelten.551 Auf sie finden die jeweils in Bezug genommenen Arbeitsrechtsregelungen ihres Vertragsarbeitgebers Anwendung. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Eine ökumenische Rechtsträgerschaft unterscheidet sich hiervon nicht grundlegend. Zwar bestehen die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar zwischen den Mitarbeitern der Einrichtung und der jeweiligen Kirche – wie es in einem gemeinsamen Betrieb der Fall ist – allerdings sind beide Kirchen an dem gemeinsamen Anstellungsträger beteiligt. Die Wahl der rechtlichen Ausgestaltung einer Zusammenarbeit kann nicht zum Verlust der verfassungsrechtlichen Privilegierung führen.552 Das gilt insbesondere, da die Rechtsformwahl gerade Teil des Selbstbestimmungsrechts ist. Andernfalls würde der Staat die Kirchen mittelbar dazu zwingen, eine Zusammenarbeit lediglich in Form eines gemeinsamen Betriebs zu organisieren. Konsequenz wäre: In einem gemeinsamen Betrieb würde kirchliches Arbeitsrecht ohne jede Einschränkung gelten, wohingegen ein gemeinsamer Rechtsträger weltliches Arbeitsrecht – allenfalls mit Tendenzschutz – anwenden müsste. Können sich die am ökumenischen Rechtsträger beteiligten Kirchen jeweils auf das Selbstbestimmungsrecht berufen und ist die Einrichtung ihnen zuzuordnen, muss konsequenterweise auch die ökumenische Einrichtung vom Anwendungsbereich des BetrVG ausgenommen sein.

5. Sonderfall: Kirchliche Stiftungen

Nach in der Literatur vertretener Auffassung gelten als „kirchliche“ Stiftungen nur solche, die einen kirchlichen, d.h. konfessionellen, nicht ökumenischen Zweck verfolgen.553 Dies könnte als Indiz dafür herangezogen werden, dass ökumenische Einrichtungen nicht am Selbstbestimmungsrecht teilhaben können. Auch wenn die Literatur eine Begründung hierzu schuldig bleibt, steckt möglicherweise der Gedanke dahinter, dass im Falle einer ökumenischen Zwecksetzung die für eine kirchliche Stiftung erforderliche Aufsicht durch die zuständigen kirchlichen Autoritäten unter Umständen nicht gewährleistet ist. Für ökumenische Einrichtungen generell die Rechtsform der Stiftung auszuschließen, wäre zu weitgehend. Dies wird dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht nicht gerecht – schließlich ist die Freiheit der Rechtsformwahl essentieller Teil desselben. Vielmehr ist für eine entsprechende kirchliche Aufsicht Sorge zu tragen. Aus dieser – zumal vereinzelten – Ansicht zu schließen, eine ökumenische Einrichtung könne generell nicht teilhaben am Selbstbestimmungsrecht, wäre unzutreffend.

6. Zwischenergebnis

Die Literatur spricht sich vorherrschend für eine weite Auslegung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts aus. Auch ein ökumenischer Rechtsträger kann sich hierauf berufen. Verselbstständigte Rechtsträger müssen einer bzw. mehreren Kirchen zugeordnet werden.

III. Zarter Richtungsweiser: Die Rechtsprechung

Nach der bisher nur punktuell in Bezug auf den Begriff der „Religionsgesellschaft“ in Art 137 Abs. 3 WRV erfolgten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aus der sich eine Tendenz zur Einbeziehung ökumenischer Einrichtungen in das Selbstbestimmungsrecht ableiten ließ, ist nunmehr eine vertiefte Prüfung erforderlich. Dies betrifft die Rechtsprechung sowohl der obersten als auch der Fachgerichte.

1. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Nach Ansicht des BVerfG kommt dem Schutz der Religionsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht eine große Bedeutung zu. Hierbei sind mehrere Aspekte von Relevanz:

a) Teilhabe an der Verwirklichung eines Stückes des Auftrags der Kirche

Nach der Rechtsprechung des BVerfG können sich auch Vereinigungen, die sich „(…) nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben“ auf die Religionsfreiheit berufen.554 Entscheidend sei, dass die Einrichtung die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder bezweckt.555 Das gilt konsequenterweise auch für das Selbstbestimmungsrecht: In einer vergleichsweise jungen Entscheidung von 2014 schob das BVerfG556 der zwischenzeitlich restriktiven Auslegung des religionsverfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts insbesondere durch das BAG einen Riegel vor.557 Das BVerfG betonte jüngst erneut, dass es gerade Aufgabe der Kirchen sei zu bestimmen, was „(…) die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, welche Anforderungen für die „Nähe“ zu ihnen bestehen und schließlich, was die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind.558 Neben dem Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes zählen hierzu auch der missionarisch-diakonische Auftrag nach dem Selbstverständnis der Kirchen.559 Eine enge ökumenische Zusammenarbeit spiegelt die Auffassung sowohl der katholischen Kirche als auch der evangelischen Kirchen wider. Die Verfolgung des gemeinsamen Auftrags beruht in beiden Konfessionen auf einem tiefen theologischen Fundament. Insofern handelt es sich um einen originären kirchlichen Zweck, der hiermit verfolgt wird.

b) Neutralitätspflicht des Staates

Man könnte die Vorgabe des BVerfG, wonach eine Einrichtung der Kirche zugeordnet wird, sofern sie berufen ist, „(…) ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen“560, so verstehen, dass es gerade einer Zuordnung zu einer (einzigen) Kirche bedarf. Ein solches Verständnis würde der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser und konfessioneller Neutralität widersprechen und kann nicht vom BVerfG intendiert sein. Würde der Staat eine Zuordnung zu einer Kirche fordern, wären sowohl Zusammenschlüsse als auch bloße Kooperationen ausgeschlossen. Damit würde er vorgeben, dass es keine Veränderungen des status quo der Religionsgemeinschaften geben kann. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil argumentiert das BVerfG bei der Ausdeutung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche nicht konfessionell – vielmehr mit der „christlichen Religiosität“.561 Staatlichen Gerichten steht es nicht zu darüber zu befinden, welche Verhaltensweisen nach dem jeweiligen Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft ge- oder verboten sind. Diesen obliegt die Formulierung der Eigenart des kirchlichen Dienstes, also das kirchliche Proprium.562 Maßgeblich ist also das Selbstverständnis der Kirche.563 Entspricht es also dem Selbstverständnis der jeweiligen Kirche, eine ökumenische Einrichtung gemeinsam mit einer anderen Kirche zu betreiben, kann ihr das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht nicht versagt werden.

2. Rechtsprechung der Arbeitsgerichte

Die Frage der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts wird im arbeitsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit § 118 Abs. 2 BetrVG virulent. Bisher haben die Arbeitsgerichte sich nicht zur Anwendbarkeit des Selbstbestimmungsrechts auf ökumenische Einrichtungen positioniert. Möglicherweise können jedoch Rückschlüsse aus ihrer Rechtsprechung zur Frage der Zuordnung verselbstständigter Einrichtungen der Kirchen im Allgemeinen und weltlich-kirchlicher Einrichtungen im Speziellen gezogen werden.

a) Zuordnung verselbstständigter Einrichtungen

Neben dem BVerfG hat sich auch das BAG mit den Anforderungen an die Kirchlichkeit von Einrichtungen auseinandergesetzt. Dabei sind in der Vergangenheit mehrere Brüche in seiner Rechtsprechung erkennbar: In einer Entscheidung von 1975 rekurrierte das BAG für die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft auf deren „tatsächliche Verbundenheit“.564 Das Gericht forderte ein Tätigwerden der Einrichtung unter Verwaltung und Aufsicht kirchlicher Organe.565 Diese Anforderung sah das BVerfG allerdings als Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts an und hob die Entscheidung zwei Jahre später auf.566 Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben kam es zu einer Rechtsprechungsänderung des BAG. Nunmehr stellte es nicht mehr auf die organisatorische oder institutionelle Verbindung zur Kirche ab; maßgeblich sei, dass es sich bei der Zwecksetzung der Einrichtung um eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche handele.567 Wie auch das BVerfG568 betonte das BAG in der Folgezeit, dass es für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche nicht entscheidend auf deren Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung ankomme.569

Eine erneute Rechtsprechungsänderung zeichnete sich im Jahr 1988 ab. Das BAG entschied abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass es nicht genüge, wenn die Religionsgemeinschaft und die Einrichtung in einem näher zu bestimmendem Ausmaß institutionell verbunden seien oder sich die von beiden verfolgten Zwecke entsprechen. Vielmehr bedürfe es neben der Identität der Zwecksetzung eine „(…) noch näher zu bestimmenden verwaltungsmäßige Verflechtung“ bzw. ein „Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft“.570 Entscheidend sei nach Ansicht des Gerichts, dass die Kirche die Möglichkeit habe, einen etwaigen Dissens zwischen ihr und der Einrichtung bei Ausübung der religiösen Tätigkeit zu unterbinden.571 Dabei müsse der ordnende und verwaltende Einfluss der Kirche allerdings nicht maßgeblich oder beherrschend sein.572 Nach Ansicht des BAG ist demnach keine mehrheitliche kirchliche Beteiligung erforderlich.

b) Parallele: Zuordnung weltlich-kirchlicher Einrichtungen

Möglicherweise können aus den – wenn auch spärlichen – Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu weltlich-kirchlichen Einrichtungen Rückschlüsse auf ökumenische Einrichtungen gezogen werden. So hatte das Gericht im Fall des Zusammenschlusses eines weltlichen und eines kirchlichen Trägers für ein Krankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH mit jeweils 50%iger Beteiligung des kirchlichen Trägers und einer Kommune zu entscheiden, ob sich die Einrichtung auf das religionsverfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann. Es ging um die Frage, ob es sich bei dem Unternehmen um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG handelt. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das BAG darauf ab, dass für eine Zuordnung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung zur Kirche die Einrichtung gemäß ihrem Zweck auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet sein müsse. Entscheidend sei, dass die Amtskirche über das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeit auf die Einrichtung verfüge.573 In der in Rede stehenden Entscheidung bejahte das BAG eine Zuordnung letztlich, weil die gesamte Einrichtung – d.h. trotz Beteiligung eines religiös-weltanschaulich neutralen staatlichen Rechtsträgers – dem kirchlichen Proprium verpflichtet war. Aufgrund der Satzung, welche die Gesellschaft als kirchlich und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet auswies, sei die Gesellschaft der Kirche zugehörig, so das BAG. Sofern die Arbeitgeberin nach ihren Statuten zweifelsfrei der Verwirklichung des christlichen Auftrags verpflichtet sei, sei unerheblich, wenn dies bei einem oder mehreren Anteilseignern bzw. Gesellschaftern nicht der Fall sei.574 Aufgrund der Mitgliedschaft im DW war eine institutionelle Einflussnahme durch die evangelische Kirche gewährleistet, sodass sich die Einrichtung auf das Selbstbestimmungsrecht berufen konnte.575

In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2013 urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern ähnlich.576 Auch in diesem Fall ging es um eine von Landkreis und kirchlicher Stiftung gemeinsam getragene Einrichtung. Das LAG stellt ebenso wie das BAG maßgeblich auf die formelle Zuordnung zur Kirche und deren materielle Einflussnahme ab. Dabei sei es nicht entscheidend, dass sich der kirchliche Einfluss auf mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile erstreckt.577 Der hälftige Einfluss auf die Gesellschaftsanteile könne ein Verlassen des kirchlichen Bereichs verhindern.578 Es reiche aus, dass die im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzte Möglichkeit der Übereinstimmung diakonischer und kommunaler Traditionen bestehe.579 Hieraus werde deutlich, dass für das Gericht der Auftrag zur karitativen Betätigung maßgeblich sei. Dem stehe explizit nicht entgegen, dass in Einzelfragen auch Differenzen zwischen der Ansicht der Kirche und der des Staates bestehen können. Das Gericht macht deutlich, dass es selbst bei bestehender ausgeprägter Einflussmöglichkeit der Kirche Felder gibt, in denen die kommunalen Vorschriften vorgehen. Solange diese nicht in eklatantem Widerspruch zu kirchlichen Vorgaben stünden, bestehe kein Problem.580 Hierdurch wird deutlich, dass eine Zuordnung gerade keine Übereinstimmung der beteiligten Träger in sämtlichen Fragen voraussetzt. Es reicht aus, dass im Ergebnis „kirchenvereinbare“ Lösungen gefunden werden können.581 Es bedarf einer Gesamtabwägung der Kriterien, die für oder gegen eine Zuordnung der Kirche sprechen.582

Beide Entscheidungen zeigen, dass es weder für den (kirchlich-karitativen) Zweck der Einrichtung noch hinsichtlich einer hinreichenden kirchlichen Einflussmöglichkeit darauf ankommt, wer Unternehmensträger ist. Eine kommunale Beteiligung – die ihrerseits für religiös-weltanschauliche Neutralität steht – schließt einer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft nicht von vornherein aus. Dies muss konsequenterweise auch für ökumenische Betätigungen gelten, bei denen sich lediglich die Kirchen gegenüberstehen.

3. Rechtsprechung anderer Fachgerichte

Möglicherweise können andere fachgerichtliche Entscheidungen weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht geben:

a) BGH zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

Ein vergleichender Pendelblick kann auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht geworfen werden. Bei den Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft natürlicher Personen handelt es sich um „eigene Angelegenheiten“ der Kirche i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.583 Der BGH urteilte in diesem Zusammenhang, dass die Kirche aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und der Pflicht des Staates zur Neutralität allein für den Staat verbindlich bestimmt, „(…) was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts Rechtens ist“584, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen Mitglied sein können. Der BGH unterstreicht, dass der Staat diese Vorgaben anerkennen muss und nicht hinterfragen darf. Auch die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Kirche richte sich nach deren Selbstverständnis.585 Übertragen auf die Frage der Zuordnung von Einrichtung kann konsequenterweise nichts anderes gelten: Es obliegt der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob eine Einrichtung in einer gemischt konfessionellen Trägerschaft ihren Auftrag in der Welt erfüllen kann.

b) BSG zur kirchlichen Fachambulanz

Das BSG hatte im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 1997586 zu beurteilen, ob ein ehemals katholisches Krankenhaus, das auf eine von der katholischen und einer evangelischen Kirche gehaltene GmbH übertragen wurde, eine „kirchliche Fachambulanz“ i.S.d. § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V i.d.F. vom 21.11.1992 ist und weiterhin den Zulassungsstatus beanspruchen kann. Das Krankenhaus fungierte nach Gesellschaftsvertrag als „Christliches Krankenhaus der evangelischen und katholischen Kirche“ (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Das BSG versteht unter dem im Gesetz nicht legaldefinierten Begriff des „kirchlichen Krankenhauses“ unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG587 ein Krankenhaus, das aufgrund der Verwirklichung eines Stücks des Auftrags der Kirche in dieser Welt der Kirche zuzuordnen ist.588 Erforderlich für den Status des „kirchlichen Krankenhauses“ sei demnach die Zuordnung zur verfassten Kirche. Hieraus schließt das Gericht für den in Rede stehenden Fall, dass eine Zuordnung zur katholischen Kirche – in deren alleiniger Trägerschaft das Krankenhaus vor dem Trägerwechsel stand – erforderlich ist. Ohne eine solche eindeutige Zuordnung handele es sich nicht mehr um eine „kirchliche“ Einrichtung. Aus einer Beteiligung mehrerer Kirchen den Schluss zu ziehen, es handele sich im Ergebnis um eine nicht zu privilegierende nicht-kirchliche Trägerschaft, ist schwer nachvollziehbar.589 Das Gericht verkennt, dass auch eine Zuordnung zu beiden Kirchen möglich ist. Dem Wortlaut „kirchlich“ lässt sich nicht entnehmen, dass eine Trägerschaft auf eine Kirche beschränkt sein muss. Zudem ist die Entscheidung mit Blick auf die Rechtsprechung zu weltlich-kirchlichen Einrichtungen inkonsequent, schließlich erkennt die Arbeitsgerichtsbarkeit selbst bei der Beteiligung eines weltlichen Trägers die Zuordnung zur Kirche nicht ab. Im Ergebnis sollte der Entscheidung nicht viel Gewicht beigemessen werden. Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung590, die in diesem Themenkomplex seither auch nicht wieder aufgegriffen wurde.

c) BVerwG zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts

Zur Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht hat sich das BVerwG bisher nicht positioniert. Ein Blick auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts deutet jedoch auf ein generell weites Verständnis hin. Beispielhaft soll dies an zwei Fällen beleuchtet werden: Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Religionsgemeinschaften das Recht zusteht, Untergliederungen zu bilden, urteilte das BVerwG: „Wie das Verhältnis zwischen der Religionsgemeinschaft und den von ihr gebildeten Untergliederungen ausgestaltet ist, insbesondere welche Selbstständigkeit der Untergliederung im Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft zukommen soll, bestimmt die Religionsgemeinschaft nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG, Art. 137 III 1 WRV).“591 In einer jüngeren Entscheidung zur Reichweite des Justizgewährungsanspruchs von Geistlichen oder Kirchenbeamten vor staatlichen Gerichten betonte das BVerwG, dass das Selbstbestimmungsrecht zwar nicht den Zugang zu staatlichen Gerichten als solches ausschließe, jedoch den Umfang und die Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch staatliche Gerichte bestimme. Dabei sei dasjenige Verständnis des kirchlichen Rechts maßgeblich, das die zuständigen kirchlichen Organe vertreten.592

d) FG Hamburg zur steuerrechtlichen Privilegierung von Kirchen

In einem vom FG Hamburg im Jahr 2009593 entschiedenen Fall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks mit Kirche von einer christlichen Kirche an eine andere. Beide Kirchen sind K.ö.R. Es ging um die Frage, ob ein Fall des § 4 Nr. 1 GrEStG vorliegt, sodass die erwerbende Kirche von der Grunderwerbssteuer befreit wäre. Entscheidend für die Ausnahmeregelung ist, dass es sich um eine Aufgabenübertragung handelt.594

In dem vom FG Hamburg zu beurteilenden Fall sicherte die übernehmende Kirchengemeinde der vorherigen die jedenfalls partielle Nutzung des Gebäudes für Gottesdienste des zur ursprünglichen Eigentümerin gehörenden Kindergartens zu. Das Gericht betont in seinem Urteil die Freiheit organisatorischer Zusammenschlüsse der Kirchen (vgl. Art. 137 Abs. 2 S. 1 WRV) zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis und zur gesamtkirchlichen Aufgabenwahrnehmung über die bisherige Kirchenzugehörigkeit hinaus.595 Weiter führt das FG aus: „Im Hinblick auf den kirchlichen Auftrag in der Welt erstrecken sich Selbstbestimmung und Organisation der Kirchen auf die ökumenische Zusammenarbeit in Deutschland, Europa und der Welt.“596 Die steuerrechtliche Privilegierung von als juristischen Personen des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften findet sich mehrfach im Steuerrecht597, so auch im Umsatzsteuerrecht. Der Gesetzesbegründung zur Ausnahmeregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts in § 2 Abs. 3 UStG folgend, soll explizit auch die Zusammenarbeit der Kirchen einbezogen werden.598 An dieser Stelle wird einmal mehr deutlich, dass gerade auch eine konfessionsübergreifende Kooperation begünstigt werden soll. Dies kann als Tendenzargument für eine Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts auch auf ökumenische Einrichtungen angeführt werden.

4. Zwischenergebnis

Ein eindeutiges Ergebnis zur religionsverfassungsrechtlichen Stellung ökumenischer Einrichtungen lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dennoch stützt sie die anfängliche Auslegung von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV: Auffällig ist, dass sich das BVerfG zu einem starken Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bekennt. Einen ersten Anhaltspunkt für die Beurteilung einer möglichen Zuordnung ökumenischer Einrichtungen zur Kirche bietet die Rechtsprechung des BAG zur Zuordnung weltlich-kirchlicher Einrichtungen. Insofern ist es nur konsequent, diese Kriterien auf ökumenische Einrichtungen anzuwenden. Auf die hierfür relevanten Kriterien wird sogleich eingegangen. Auch die – wenn auch spärliche – Rechtsprechung der anderen Fachgerichte deutet grundsätzlich auf ein weites Verständnis des Selbstbestimmungsrechts hin.

IV. Vereinbarkeit mit geltendem Unionsrecht

Das nationale (Verfassungs-)Recht spricht für eine Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts auf ökumenische Einrichtungen. Dies muss auch mit geltendem Unionsrecht vereinbar sein. Der EuGH betont, dass die Autonomie der Kirchen oder religiöser Organisationen aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh hervorgeht.599 Gemäß Art. 17 Abs. 1 AEUV achtet die EU den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Es finden sich nur wenige Entscheidungen, in denen sich der EuGH explizit zur Reichweite von Art. 17 Abs. 1 AEUV positioniert. Demnach bringt Art. 17 AEUV „(…) die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen der Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck“600. Der Begriff des „Status“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 AEUV ist nach Ansicht der Literatur umfassend zu verstehen und bezieht sich auf das „(…) gesamte institutionelle Verhältnis zwischen Mitgliedstaat und Religionsgemeinschaft“.601 Bezogen auf die BRD werden sowohl die durch Art. 140 GG inkorporierten institutionellen Gewährleistungen der WRV als auch der kollektive Gehalt von Art. 4 Abs. 1, 2 GG erfasst.602 Das gilt unabhängig davon, ob man Art. 17 Abs. 1 AEUV als umfassenden Schutzgehalt versteht oder ob man eine Güterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz im Konfliktfall für notwendig erachtet.603 Dem Selbstbestimmungsrecht kommt dabei jedenfalls ein besonderes Gewicht zu.604 Die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts ist eine Frage der nationalen Identität und ist allein von den Mitgliedstaaten zu bestimmen. Bei der hier virulenten Frage, ob sich ökumenische Einrichtungen auf das Selbstbestimmungsrecht berufen können, sind zwei Aspekte relevant: Erstens: Beim verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV handelt es sich um einen essentiellen Teil des religionsverfassungsrechtlichen Systems der BRD und gehört zu deren nationaler Identität. Insofern wird das Selbstbestimmungsrecht umfassend durch Art. 17 Abs. 1 AEUV geschützt. Zweitens: Ob auch ökumenische Einrichtungen unter Beteiligung mehrerer Kirchen hieran teilhaben können, ist vom jeweiligen Mitgliedstaat zu beurteilen, nicht seitens der Union. Der EU fehlt hierzu eine Kompetenzzuweisung für den Bereich des Religionsverfassungsrechts (vgl. Art. 5, 13 Abs. 2 EUV).

V. Fazit

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ökumenische Einrichtungen – abgeleitet von den beteiligten Kirchen – teilhaben am verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht. Hierfür sprechen folgende Argumente:

1.Verbände von Religionsgemeinschaften mit verschiedenen Bekenntnissen haben teil am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 S. 1 WRV). Hieraus lässt sich tendenziell folgern, dass auch institutionelle Zusammenschlüsse in Form von ökumenischen Einrichtungen mehrerer Religionsgemeinschaften hieran teilhaben können.

2.Wenn schon weltlich-kirchliche Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht teilhaben, muss dies erst recht für ökumenische Einrichtungen gelten.

3.Im Rahmen einer ökumenischen Einrichtung nutzen die beteiligten Religionsgemeinschaften einen Freiraum, der jeder von ihnen einzeln eingeräumt wird.

4.Es obliegt den Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts selbst darüber zu befinden, in welcher Form sie den Auftrag Chrisi in der Welt verfolgen. Maßgeblich für die Teilhabe an der verfassungsrechtlichen Gewährleistung ist in erster Linie ihr Selbstverständnis.

5.Im Falle eines gemeinsamen (ökumenischen) Betriebs mehrerer Religionsgemeinschaften steht die Nichtanwendbarkeit des BetrVG außer Frage. Religionsgemeinschaften wären in der Wahl der Rechtsform ihrer Einrichtungen beschränkt, sofern aufgrund eines gemeinsamen Rechtsträgers weltliches Arbeitsrecht zu Anwendung kommen würde. Dies widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht.

6.Das Selbstbestimmungsrecht steht der Einrichtung nicht aus originärem Recht zu, vielmehr leiten ökumenische Einrichtungen – wie andere selbstständige Einrichtungen der Kirchen – das Selbstbestimmungsrecht von den Kirchen ab. Es bedarf eine Zuordnung.

7.Liegt ein übereinstimmendes Verständnis der beteiligten Träger dahingehend vor, dass die ökumenische Einrichtung teil hat am Auftrag der Kirchen (materielle Zuordnungsvoraussetzung) und liegen die formellen Zuordnungsvoraussetzungen vor, kann sich die Einrichtung auf das Selbstbestimmungsrecht berufen.

C. Zuordnung verselbstständigter ökumenischer Einrichtungen

Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die verfassten Kirchen, vielmehr umfasst es nach Ansicht des BVerfG alle ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen (explizit in § 118 Abs. 2 BetrVG).605 Da das Selbstbestimmungsrecht unabhängig von der Rechtsform der Religionsgemeinschaft gilt606, ist dies konsequenterweise auch für die Rechtsform ihrer Einrichtungen der Fall.607 Die Einrichtung leitet das Selbstbestimmungsrecht von der Kirche ab, unmittelbar kann sie sich nicht darauf berufen.608

Vom BVerfG wurden die für die Zuordnung einer Einrichtung erforderlichen Merkmale in der sog. Goch-Entscheidung entwickelt.609 Der Kirche obliegt die Entscheidung, ob sie eine Einrichtung durch die Zuordnung am Selbstbestimmungsrecht teilhaben lassen will.610 Eine Zuordnung setzt folgendes voraus: Die Einrichtung muss (1) materiell teilhaben am Auftrag der Kirche, d.h. einen kirchlichen Zweck verfolgen. Es muss sich um eine „Wesens- und Lebensäußerung“ der Religionsgemeinschaft handeln. (2) Es bedarf einer Verbundenheit zur Kirche, d.h. die Amtskirche muss formell über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit verfügen, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mir ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Das Tätigwerden der Einrichtung muss im Einklang mit der Kirche und in Abstimmung mit den Amtsträgern erfolgen.611 (3) Es darf keine vorwiegende Gewinnorientierung bestehen.612 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.613 Die Zuordnung erfolgt zudem sowohl objektiv als auch subjektiv: Zur objektiven Zuordnung zählen Aspekte, die zur Außendarstellung gehören, wie die Namensgebung der Einrichtung oder ein spezifisch geistliches Angebot für Mitarbeiter.614 Für die subjektive Zuordnung muss die Einrichtung Teil der Religionsgemeinschaft sein wollen.615

Die Kirchen haben ihrerseits – mehr oder weniger konkrete – Vorgaben für die Zuordnung von Einrichtungen gemacht. Diese finden sich auf katholischer Seite vor allem im CIC, in von der DKB aufgestellten Regularien und im diözesanen Recht. Die Zuordnung erfolgt auf katholischer Seite durch den Diözesanbischof. Dieser muss der Einrichtung die Eigenschaft einer katholischen Institution nach kirchlichem Recht zuerkennen.616 Auf evangelischer Seite ist für die Zuordnung rechtlich verselbstständigter Einrichtungen innerhalb der EKD, ihrer Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse das Zuordnungsgesetz EKD (ZuOG-EKD617) einschlägig (vgl. § 1 S. 1 ZuOG-EKD). Demnach entfaltet die Zuordnung eine konstitutive Wirkung (vgl. § 1 S. 2 ZuOG-EKD). Zuständig für die Entscheidung über eine Zuordnung ist die jeweilige Gliedkirche der EKD, in deren Gebiet der Sitz der in Frage stehenden Einrichtung liegt (§ 2 Abs. 1 ZuOG-EKD). Das einschlägige kirchliche Recht muss zwingend von der Einrichtung angewandt werden (§ 3 Abs. 3 ZuOG-EKD). Grundlegend für die Zuordnung sind daneben zwei Voraussetzungen (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 ZuOG-EKD): Zum einen die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche (Nr. 1; exemplarische Aufzählung von Indizien in § 5 Abs. 2 ZuOG-EKD). Zum anderen die kontinuierliche Verbindung zur Kirche (Nr. 2). Explizit aufgeführt sind auch Fälle der Mischträgerschaft (§ 7 ZuOG-EKD), d.h. der Beteiligung eines ökumenischen oder nicht-kirchlichen Partners an der Trägerschaft. Eine solche Beteiligung schließt die Zuordnung nicht von vornherein aus. Vielmehr müssen weiterhin die eben genannten Voraussetzungen vorliegen. Zudem muss der evangelische Partner in allen die Zuordnung zur Kirche betreffenden Fragen einen entscheidenden Einfluss ausüben können (§ 7 ZuOG-EKD). Offen ist, was hierunter im Einzelnen zu verstehen ist.

I. Besonderheit: Ökumenische Einrichtungen

Ökumenische Einrichtungen sind regelmäßig verselbstständigte Einrichtungen außerhalb der verfassten Kirchen. Ohne Zuordnung einer ökumenischen Einrichtung jedenfalls zu einer Religionsgemeinschaft, kann sie sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen; folglich wäre weltliches (Arbeits-)Recht anzuwenden. Zunächst ist die Frage zu klären, ob eine ökumenische Einrichtung zwingend und ausschließlich einer einzigen Kirche zugeordnet werden muss oder allen beteiligten Kirchen gleichermaßen zugeordnet werden kann. Dabei ist die Zuordnung einer Einrichtung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne – um die es hier geht – von der (kirchen-)arbeitsrechtlichen Zuordnung zu unterscheiden. Letzteres bezieht sich auf die Frage, welches kirchliche Arbeitsrecht (der beteiligten Kirchen) angewandt werden soll.

Durch rechtliche Umstrukturierungen im Zuge der Schaffung ökumenischer Einrichtungen geht die Zuordnung einer (konfessionellen) Einrichtung zu einer Kirche nicht automatisch auf die neu entstandene (ökumenische) Einrichtung über.618 Vielmehr müssen die rechtlichen Voraussetzungen auch in diesem Fall für die ökumenische Einrichtung erfüllt sein. Bei Neugründungen muss sie ohnehin originär begründet werden.

1. Notwendigkeit der Zuordnung ausschließlich zu einer Kirche

Teile der Literatur vertreten – meist ohne nähere Begründung – die Auffassung, dass die Zuordnung der Einrichtung eindeutig zu einer der beteiligten Kirchen erfolgen muss.619 So bedarf es nach Richardis Auffassung einer satzungsrechtlichen Klarstellung, welcher Kirche die Einrichtung religionsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist.620 Auch Negwer spricht sich für das Erfordernis einer eindeutigen Zuordnung aus und stellt dabei auf praktische Erwägungen ab: Eine Doppelmitgliedschaft in kirchlichen Spitzenverbänden sei nicht möglich, zudem bedürfe es einer eindeutigen Zuordnung aufgrund des unterschiedlichen Satzungs-, Arbeits- und Versorgungsrechts der evangelischen Diakonie im Vergleich zur katholischen Caritas.621 Diese Erwägungen mögen für die Praxis zutreffen, liefern aber keine Begründung dafür, dass eine eindeutige Zuordnung aus religionsverfassungsrechtlicher Sicht zwingend erforderlich ist. Für die Beurteilung der Reichweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung ist das einfache Recht irrelevant. Andernfalls würde man das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch nachrangige praktische Erwägungen beschneiden. Insofern ist diese Ansicht abzulehnen.

2. Zuordnung zu beiden Kirchen

Glawatz stellt zutreffend fest, dass das Erfordernis einer eindeutigen Zuordnung zu einer der beiden Kirchen der Rechtsprechung sowie den hieraus entwickelten Kriterien nicht zu entnehmen ist.622 Im Gegenteil: Im Zusammenhang mit weltlich-kirchlichen Einrichtungen623 hat sich die Rechtsprechung mehrfach für die Möglichkeit einer hälftigen Beteiligung etwa einer Kommune und einer Kirche ausgesprochen. Auch nach Ansicht weiter Teile der Literatur ist eine Mehrheitsbeteiligung nicht zwingend624, solange der Einfluss der Kirche erkennbar ist. Robbers setzt die Anforderungen noch niedriger an, die Kirche dürfe sich dabei nur nicht aufgeben.625

Die Sachlage ist indes mit der Beteiligung eines weltlichen Trägers nur bedingt vergleichbar. Im Fall einer weltlich-kirchlichen Einrichtung hängt die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung allein und ausschließlich für die gesamte Einrichtung vom kirchlichen Träger ab. Die Einrichtung muss durch die kirchliche Zielsetzung deutlich geprägt sein. Allein aufgrund ökumenischer Bestrebungen beider Seiten ist die Gefahr des Verlusts der Kirchlichkeit deutlich geringer626: Es stehen sich nicht der Staat, beispielsweise in Form einer Kommune, und eine Kirche gegenüber, sondern vielmehr zwei oder mehr Kirchen, die eine christliche Grundidee teilen und ihr Tun gleichsam ökumenisch ausrichten. Die Divergenz zwischen beiden Seiten in grundlegenden Fragen ist von vornherein deutlich kleiner.

Nichts desto trotz kann die Einrichtung das Selbstbestimmungsrecht nicht aufgrund des genuin „christlich“ ableiten.627 Entscheidend für die Zuordnung ist die jeweilige Religionsgemeinschaft. Das Selbstbestimmungsrecht der einen Kirche steht dem der anderen nicht entgegen. Insofern ist auch eine gleichberechtigte Beteiligung der Kirchen an der ökumenischen Einrichtung grundsätzlich möglich. Hierfür muss im Ausgangspunkt ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der beteiligten Kirchen bestehen. Wie das Innenverhältnis der Kirchen in der Einrichtung ausgestaltet ist – etwa zur Lösung eines möglichen Dissenses – ist irrelevant.

3. Zuordnung zu mindestens einer Kirche

Glawatz stellt zurecht fest, dass es für die Partizipation am Selbstbestimmungsrecht entscheidend ist, dass die Einrichtung überhaupt einer Kirche zuzuordnen ist.628 Solange die Voraussetzungen der Zuordnung jedenfalls zu einer der beteiligten Kirchen gegeben sind, kann die Einrichtung am Selbstbestimmungsrecht – abgeleitet von dieser Kirche – teilhaben. Durch die Beteiligung mehrerer Kirchen dürfen im Vergleich zu einer Einrichtung, die lediglich von einer der beteiligten Kirchen betrieben wird, keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Was die Kirchen im Innenverhältnis geregelt haben, d.h. insbesondere welches Recht anwendbar sein soll und welche Aufsichtsbefugnisse welcher der beteiligten Seiten zustehen, ist in erster Linie eine kirchenautonome Entscheidung und hat religionsverfassungsrechtlich allenfalls Indizcharakter für die Zuordnung.629 Für eine ökumenische Einrichtung bedeutet dies, dass es der Zuordnung zu einer Kirche nicht entgegensteht, dass einer anderen Kirche bestimmte Rechte eingeräumt wurden.630 Im Ergebnis ist es ausreichend, dass die notwendigen Indizien für eine Zuordnung zu einer Kirche vorliegen.631 Auf der anderen Seite können sich die Kirchen für eine gleichzeitige Zuordnung zu mehreren Kirchen entscheiden.

II. Erste Voraussetzung: Erfüllung eines kirchlich-diakonischen Auftrags

„Meine Kinder, wir wollen nicht mit Wort und Zunge lieben, sondern in Tat und Wahrheit.“ (1 Joh 3, 18). Eine Einrichtung wird nicht nur an ihren Worten gemessen – d.h. der Verankerung des kirchlichen Propriums in Namen, Statuten etc. – sondern daran, ob tatsächlich ein kirchlich-diakonischer Auftrag erfüllt wird. Für die Zuordnung einer Einrichtung zu einer bzw. mehreren Religionsgemeinschaft(en) ist entscheidend, dass die Einrichtung den Sendungsauftrag der Kirche(n) verwirklicht.632 Bei der von der Einrichtung wahrzunehmenden Aufgabe muss es sich um eine „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirche handeln.633 Hierzu zählt alles, was zur kirchlichen Tätigkeit gehört, d.h. die Existenz der Kirche und ihrer Einrichtungen sowie der Erfüllung kirchlicher Zwecke dient.634 Unproblematisch ist dies, sofern die Einrichtung eine „kirchliche Grundfunktion“ wahrnimmt.635 Das ist der Fall, wenn sie einen Anteil am kirchlichen Auftrag zu karitativem Wirken oder erzieherischen Zwecken hat.636 Eine karitative Betätigung erfolgt beispielsweise in Krankenhäusern637, für Arme und Bedürftige638 oder im Bereich der Altenpflege. Erzieherische Betätigungen finden beispielsweise in kirchliche Kindergärten639, Schulen640 oder Jugendhilfeeinrichtungen641 statt. Karitative und erzieherische Zweckbestimmungen werden nicht als enge Begrenzung verstanden.642 Auch Hilfsfunktionen können ausreichen.643 Maßgeblich für die Einschätzung, ob es sich um eine kirchliche Zwecksetzung handelt, ist das Selbstverständnis der Kirchen.644 Bisherige ökumenische Betätigungen beziehen sich ausschließlich auf den karitativen und erzieherischen Bereich.

III. Zweite Voraussetzung: Verbundenheit mit der Kirche

Neben der Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags durch die Einrichtung bedarf es einer ausreichenden Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Die institutionelle Verbindung zwischen Kirche und Einrichtung muss es der Kirche nach Ansicht der Rechtsprechung ermöglichen, über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten zu verfügen.645 Voraussetzung hierfür ist ein Minimum an ordnendem und verwaltendem Einfluss über die Einrichtung.646 Die verfasste Kirche muss, so das BAG, die Möglichkeit haben, einen etwaigen Dissens zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden.647 Sie muss dafür Sorge tragen können, dass eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleistet ist. Eine satzungsmäßige Absicherung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.648

Ebenso entscheidend ist, wie sich die Einrichtung selbst beschreibt.649 Die Verbundenheit ist nicht allein anhand objektiver Kriterien, allem voran einer organisatorischen Anbindung festzumachen, sondern insbesondere auch bekenntnismäßig zu verstehen.650 Dies wird auch durch die Vorgaben des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens „Christifideles Laici“ von Papst Johannes Paul II. über die Berufung und Sendung der Laien in Kirche und Welt deutlich651: Demnach braucht es für die Kirchlichkeit einer Vereinigung oder Einrichtung von Laien eine tiefe und überzeugte Gemeinschaft mit dem Papst und dem Bischof, die sich in der aufrichtigen Bereitschaft, ihr Lehramt und ihre pastoralen Richtlinien anzunehmen, äußern muss. Auf eine derartige Verbundenheit können verschiedene Indizien hindeuten. Es geht nicht nur darum, dass die Einrichtung einen kirchlich-diakonischen Auftrag erfüllt, sie muss sich vielmehr selbst als Einrichtung der Kirche sehen. Diese Entscheidung muss substantiiert zum Ausdruck kommen. Dies kann etwa durch den Namen der Einrichtung, ihr Leitbild, ihr Statut (Satzung, Gesellschaftsvertrag etc.) oder sonstige schriftliche und mündliche Äußerungen der Handelnden bzw. Organe im Namen der Einrichtung zum Ausdruck kommen.652 Daneben ist das Verhältnis zur kirchlichen Autorität wesentlich – beide Ebenen sind nicht getrennt voneinander zu beurteilen, sondern gehen letztlich ineinander über.

Einen konkreten Katalog von Anforderungen für die hinreichende kirchliche Einflussnahme stellt die Rechtsprechung nicht auf. Vielmehr erfolgt die diesbezügliche Beurteilung anhand verschiedener Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall.653 Die folgenden Indizien sollen hierzu eine Hilfestellung bieten:

1. Indiz: Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung

Ein möglicher Indikator des bestimmenden kirchlichen Einflusses ist, dass die verfasste(n) Kirche(n) bzw. ein oder mehrere ihnen zugehörige Rechtsträger Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin(nen) einer ökumenischen Einrichtung ist bzw. sind.654 Bei einer Stellung als Allein- oder zumindest Mehrheitsgesellschafter trägt die Kirche die Hauptverantwortung und kann ihre eigenen Interessen durchsetzen.

Für weltlich-kirchliche Kooperationen ist eine Beteiligung der Kirchen von weniger als 50% nach heute herrschender Ansicht kein prinzipielles Hindernis für die Zuordnung.655 Früher machten Teile der Literatur die Zuordnung noch deutlich stärker von der Eigentümerstellung abhängig. Kluge versteht die Formulierung „ihre Einrichtung“ (vgl. Wortlaut des § 118 BetrVG) in seiner Dissertation von 1974 ausschließlich possessiv und fordert daher zwingend eine eigentümergleiche oder zumindest eigentümerähnliche Stellung der Religionsgemeinschaft.656 Auch die Kirchen knüpfen hieran im Falle weltlich-kirchlicher Trägerschaften unter kommunaler Beteiligung an. Demnach darf die Kommune in den Organen des Mischträgers weder die Mehrheit noch eine Sperrminorität innehaben.657

Diese sehr formalistische, allein an den Gesellschaftsanteilen orientierte, Ansicht überzeugt mit Blick auf die heutige Rechtsprechung nicht mehr und wird auch von weiten Teilen der Literatur abgelehnt.658 Insbesondere, so Joussen, kann man nicht aus einer fehlenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung folgern, dass die Kirchlichkeit der Einrichtung ausgeschlossen ist.659 Entscheidend müsse vielmehr die Absicherung des kirchlichen Einflusses im Gesellschaftsvertrag sein.660 Ein rein possessives Verständnis des Begriffs „ihre Einrichtung“ überzeugt nicht.661 Andernfalls würde man die Gestaltungsfreiheit der Religionsgemeinschaften in der Wahl der Organisationsformen zu stark einschränken. Dabei ist gerade diese Gestaltungsfreiheit Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts.662 Auch die Rechtsprechung tendiert in diese Richtung: Das BAG konstatierte in einer Entscheidung von 2002663 unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung explizit, dass es für die Einordnung einer Einrichtung einer Religionsgemeinschaft als karitativ i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG unerheblich sei, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluss ausübt.664 Irgenwann würden jedoch, so das Kirchenrechtliche Institut der EKD, kapitalmäßige Untergrenzen erreicht, die nicht unterschritten werden dürften.665 Solange also das kirchliche Proprium auch durch den Miteigentümer nicht in Frage gestellt wird, steht selbst eine kirchliche Minderheitsbeteiligung der Zuordnung nicht entgegen.666 Das gilt nach Ansicht des BAG erst recht, wenn es sich bei dem Zweck der Einrichtung um einen Kernbereich kirchlichen Wirkens handelt.667

Für ökumenische Einrichtungen kann man aus der parallelen Konstellation der weltlich-kirchlichen Einrichtungen folgern, dass es auf eine bestimmte Untergrenze einer Beteiligung nicht ankommt. Ein possessives Verständnis ist nicht maßgeblich, vielmehr die Qualität der Beteiligung. Letztere ist anhand weiterer Indizien zu beurteilen.

2. Indiz: Personelle Besetzung willensbildender Organe

Da die Eigentümerstellung kein gewichtiges Kriterium ist, muss die Kirche bzw. müssen die Kirchen auf andere Weise dazu in der Lage sein, Differenzen mit der Einrichtung zu unterbinden. Es bedarf einer inhaltlichen und personellen Einflussnahme auf deren religiöse Tätigkeit.668 Ihre rechtliche Verankerung ist nicht erforderlich.669 Wie die Kontrolle konkret ausgestaltet wird, obliegt den Kirchen.670 Es kommt auf die Möglichkeit der Einflussnahme an, nicht die tatsächlich ausgeübte Kontrolle.

Eine institutionelle Einflussnahme der Kirche auf die Einrichtung wird u.a. anhand des Einflusses in den Organen der Einrichtung bemessen.671 Indizien hierfür sind beispielsweise eine Erfüllung von Aufgaben durch Angehörige der Kirche672 sowie die zwingende Besetzung bestimmter Positionen durch kirchliche Vertreter.673 Exemplarisch sind im Folgenden Möglichkeiten einer institutionalisierten Einflussnahme aufgeführt:

a) Vorstand und Aufsichtsrat

Für den Vorstand eines Vereins als Rechtsträger einer ökumenischen Einrichtung könnten dahingehend Vorgaben gemacht werden, dass er aus ordentlichen Vereinsmitgliedern bestehen und paritätisch nach Konfessionszugehörigkeit zusammengesetzt sein muss. Der Vorstandsvorsitz könnte entweder von einer Doppelspitze ausgeübt werden oder jährlich wechselnd von Vertretern der beteiligten Konfessionen.

Neben einem Vorstand kann ein Aufsichtsrat als Aufsichtsgremium agieren. In Betracht kommt die Errichtung eines (fakultativen) Aufsichtsrats.674 Für ökumenische Einrichtung liegt es nahe, Vertreter der beteiligten Konfessionen in den Aufsichtsrat zu berufen. Wie auch beim Vorstand kann ein bestimmtes Bekenntnis verbindlich festgelegt werden.675 Auch hier bietet sich eine gleichberechtigte Beteiligung an. Joussen sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis kirchlicher Träger und dem bestimmenden kirchlichen Einfluss.676 Denkbar ist beispielswiese die Berufung der Ortspfarrer oder anderer Vertreter der verfassten Kirche (bspw. Pfarrgemeinderatsvorsitzende). Darüber hinaus bedarf es weiterer (konfessioneller) Vertreter. Daneben steht es der Zuordnung nicht entgegen, wenn auch andere nicht-kirchliche Vertreter Teil des Aufsichtsrats sind.

b) Sonstige Gremien

Im Rahmen der Satzungsautonomie können weitere Organe geschaffen werden.677 So kann zum Beispiel ein Beirat oder ein Kuratorium eingerichtet werden.678 Das geht jedenfalls solange hiervon nicht eine zwingende gesetzliche Kompetenzzuweisung an andere Organe betroffen ist und diese untergraben wird. Im Gegensatz zum (fakultativen) Aufsichtsrat stehen diesen Organen keine Kontrollbefugnisse gegenüber der Geschäftsführung zu679, sie haben lediglich beratende Funktion. Hierfür könnte ein Informationsrecht satzungsgemäß zugestanden werden. Weiterhin kann ein ergänzendes Organ sicherstellen, dass die durch Satzung festgelegte kirchliche Zwecksetzung von der Gesellschaft beachtet wird.680 Ihm könnte auch ein Vetorecht zukommen. Auch die Einrichtung eines Ethikrates wäre möglich, der sich mit Wertkonflikten, der (christlichen) Weiterbildung der Mitarbeiter oder der Erreichung der satzungsgemäß festgelegten Zwecke beschäftigt.681 Das verwaltende Organ muss dabei kein Kirchenorgan sein. Es reicht aus, dass es sich aus Personen zusammensetzt, die ihrerseits Organe der Kirche sind, kirchlichen Organen angehören oder kirchlichen Organen bei der Auswahl des Personenkreises eine entscheidende Bedeutung zukommt.682

Für ökumenische Einrichtungen könnten diese zusätzlichen Gremien von Vertretern der jeweiligen Konfessionen paritätisch besetzt werden.683 Die Berufung der Mitglieder könnte jeweils durch die Kirchen erfolgen. Sofern eine Mehrheitsbeteiligung einer Konfession vorliegt, ist es auch denkbar, das Aufsichtsgremium, d.h. in der Regel den (fakultativen) Aufsichtsrat, entsprechend der Anteile und damit nicht paritätisch zu besetzten, dafür eine gleichberechtigte Beteiligung der Konfessionen im Rahmen des Kuratoriums bzw. Beirats vorzusehen. Diesem könnten Vetorechte für grundlegende, insbesondere ethische Fragen, im Rahmen der Satzung eingeräumt werden.

Die Mustersatzung Ökumenische Sozialstation sieht die Einrichtung eines Verwaltungsausschusses vor.684 Dieser besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern, welche die an der Einrichtung beteiligten Konfessionen repräsentieren. Der Verwaltungsausschuss berät alle wichtigen Angelegenheiten der Sozialstation, so beispielsweise den Wirtschaftsplan, die Belastung von Grundstücken oder das anzuwendende Arbeitsrecht.

c) Leitende Mitarbeiter

Die konfessionelle Zugehörigkeit leitender Mitarbeiter kann ein Indiz für eine institutionelle Einflussnahme der Kirche(n) sein.685 Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung kann beispielsweise eine Bekenntnisbindung der Geschäftsführung und von Mitarbeitern in leitenden Positionen vorsehen.686 Sie stehen maßgeblich für den caritativ-diakonischen Zweck der Einrichtung und müssen sich hiermit als Repräsentanten identifizieren können.687 Für ökumenische Einrichtungen könnte man insofern das Erfordernis einer Mitgliedschaft in der ACK bestimmen. Enger gefasst könnte man eine Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche oder einer der Landeskirchen der EKD fordern. Auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH688 wird man wohl jedenfalls bei der Leitungsebene diese pauschale Anforderung erheben dürfen. Angelehnt an can. 316 § 1 CIC für kirchliche Vereinigungen könnte bestimmt werden, dass kein Mitglied der Leitungsebene sein kann, wer öffentlich den katholischen (oder evangelischen) Glauben aufgegeben hat, von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder mit der Verhängung bzw. Feststellung der Exkommunikation bestraft ist.689 Die zuständigen kirchlichen Autoritäten, d.h. das Bischöfliche Ordinariat sowie der Protestantischen Landeskirchenrat690, könnten an der Besetzung von Leitungsämtern beteiligt werden.691

d) Kirchlicher Einfluss durch Laien?

Ein bestimmender Einfluss muss nicht zwangsläufig von Vertretern der Amtskirchen ausgehen. Die Beteiligung von Laien692 an der Verwaltung kirchlicher Einrichtungen steht der Zuordnung nicht entgegen, so explizit das BVerfG.693 Es macht keinen Unterscheid, ob die Einrichtung von Laien geleitet wird oder sogar ins Leben gerufen wurde. Es obliegt allein den Religionsgemeinschaften zu entscheiden, ob und inwieweit die Übertragung bestimmter Funktionen auf Laien möglich und inwieweit dies mit der innerreligionsgemeinschaftlichen Verfassung vereinbar ist.694 Hier sind entsprechende konfessionelle Vorgaben zu treffen.

Dies gilt nicht nur für die Leitungsebene, sondern es sind die Beschäftigten der Einrichtung, die im Sinne der christlichen Dienstgemeinschaft die Zielsetzung der Einrichtung verfolgen. Abzuraten ist hier von einer Quotenregelung695, wonach die Mehrzahl der Beschäftigten beispielsweise einer Mitgliedskirche der ACK angehören muss. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gepräge der Einrichtung christlich ist. Die Einrichtung kann das ihrige zu der erforderlichen christlichen Einflussnahme beitragen, indem für Mitarbeiter etwa ein entsprechendes geistliches Angebot bereitgestellt wird.

3. Indiz: Statut

Die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Kirchen spiegeln sich vorrangig in der Ausgestaltung des Status der jeweiligen Einrichtung wider und sind für eine Zuordnung der Einrichtung nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur gewichtige Indizien.696

a) Verankerung des kirchlichen Propriums

Ein weiteres Indiz für die Kirchlichkeit einer Einrichtung ist die Verankerung des kirchlichen Propriums im Statut des Einrichtungsträgers.697 In der Satzung einer ökumenischen Einrichtung könnte die Teilhabe am kirchlichen Auftrag verankert werden.698 In der Präambel könnte der Auftrag der Einrichtung als Wesens- und Lebensäußerung der beteiligten Kirchen hervorgehoben werden.699 Auch der Gedanke der christlichen Dienstgemeinschaft der Mitarbeiter sollte hierin manifestiert werden.700 Für den Fall einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, etwa bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, muss im Rahmen des Gesellschaftsvertrags sichergestellt werden, dass die kirchliche Identität der Einrichtung erhalten bleibt, etwa durch einen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung bzw. des Bischofs und der Landessynode.701

Das kirchliche Proprium könnte auch in der Führungsvereinbarung mehrerer Einrichtungsträger festgehalten werden. Die beteiligten Gesellschafter müssten sicherstellen, dass die Aufgabenerledigung in der Einrichtung zur Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirchen erfolgt und im Einklang mit deren Bekenntnis steht. Dies allein reicht zwar nach Auffassung verschiedener Autoren noch nicht für eine Zuordnung aus, ist aber als gewichtiges Indiz anzusehen.702 Außerhalb der Satzung kann der Zweck der Einrichtung durch ein Leitbild oder „mission statement“ zum Ausdruck kommen.703 Auch im Namen des Vereins, der Stiftung bzw. der Firma der GmbH könnte die ökumenische Zwecksetzung hervorgehoben werden.704

Das Erfordernis des kirchlichen Propriums darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Einigkeit hinsichtlich sämtlicher (Glaubens-)Fragen zwischen den beteiligten Partnern bestehen muss. Für weltlich-kirchliche Einrichtungen bedeutet dies, dass auch der weltliche Teil das kirchliche Proprium mittragen muss.705 Hieraus könnte man folgern, dass im Verhältnis Kirche/Kirche für ökumenische Einrichtung im Zweifel die „strengere“ Glaubenslehre maßgeblich ist. Dabei könnte man theologisch allerdings hinterfragen, ob ein „Mehr“ gegenüber der evangelischen Auffassung noch vereinbar mit deren Glaubenslehre ist.706 Eine Alternative zu einer starren Regelung wäre die Vereinbarung eines Vetorechts des Minderheitsgesellschafters bzw. eine zwingende Einstimmigkeit der Gesellschafter in ethischen Fragen – wie bereits ausgeführt.707 Durch ein Vetorecht oder das Erfordernis der Einstimmigkeit könnte der Haltung der beteiligten Partner im Einzelfall Rechnung getragen werden.

b) Ausgestaltung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags

Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ist regelmäßig an die Höhe der Kapitalbeteiligung geknüpft (vgl. § 47 Abs. 2 GmbHG). Hiervon kann abgewichen werden.708 Selbst bei einer Minderheitsbeteiligung kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass eine Seite nicht überstimmt werden kann.709 Insbesondere in grundlegenden Fragen zu Struktur oder Satzung der Einrichtung sollte das Erfordernis der Einstimmigkeit statuiert werden. Dies bietet sich für ökumenische Einrichtungen gerade dann an, wenn kein zusätzliches Kontrollorgan – beispielsweise ein Beirat oder ein Kuratorium – vorgesehen ist.

4. Indiz: Aufsichtsrecht bzw. Genehmigungsvorbehalt kirchlicher Oberbehörden

Innerhalb der verfassten katholischen Kirche gelten besondere Aufsichtsrechte der kirchlichen Autoritäten. Sie sind im CIC710 sowie in partikularrechtlichen Vorschriften auf Diözesanebene711 geregelt. Es besteht häufig ein Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs.712 Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Leitlinie der Einrichtung mit der der Kirche übereinstimmt.713 Für den Bereich der evangelischen Kirchen sind vor allem die zentralen Vorgaben im ZuOG-EKD714 maßgeblich.

Ein Genehmigungsvorbehalt für die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag kann sich für beide Kirchen aus der Mitgliedschaft in einem der kirchlichen Wohlfahrtsverbände ergeben.715 Kirchliche Aufsichtsrechte können sowohl präventiv als auch repressiv wirken. Hierzu zählt nach dem CIC beispielsweise das Erfordernis der Genehmigung der Statuten kirchlicher Einrichtungen716, ein besonderes Aufsichtsrecht in Vermögensangelegenheiten717, die Verpflichtung zur Vorlage von Rechenschaftsberichten718 oder Visitationsrechte719. Für rein privatrechtlich organisierte Einrichtungen außerhalb der verfassten Kirchen entfalten kirchliche Aufsichtsrechte keine unmittelbare Wirkung. Eine Ausnahme gilt für kirchliche Stiftungen.720

Insofern bestehen für ökumenische Einrichtungen – die regelmäßig in einer Rechtsform des Privatrechts agieren werden – bis auf die Ausnahme der kirchlichen Stiftungen keine unmittelbaren kirchlichen Aufsichtsrechte. Aufgrund der fehlenden originären Rechtsetzungskompetenz der verfassten Kirchen müsste ein Aufsichtsrecht des Diözesanbischofs, der Landessynode und/ oder anderer kirchlicher Autoritäten in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verankert werden.721 Hilfreich wären präventive Aufsichtsrechte, wie beispielsweise Anzeigepflichten oder Genehmigungsvorbehalte.722

Einigkeit besteht im Schrifttum dahingehend, dass im Gesellschaftsvertrag einer GmbH Informations-, Kontroll- und Anzeigepflichten gegenüber kirchlichen Aufsichtsbehörden normiert werden können.723 Umstritten ist, ob die von den Gesellschaftern beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags ebenfalls an die Zustimmung eines Aufsichtsrates, eines Beirates oder einer Behörde geknüpft werden dürfen. Im Ergebnis sprechen sich weite Teile der Literatur für diese Auffassung aus.724 Gegen eine derartige Ausweitung der Zustimmungsrechte Dritter spricht die in § 53 GmbHG verankerte Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Joussen argumentiert hingegen zurecht mit dem Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Nimmt man für das Vereinsrecht an, dass es zulässig ist, ein Zustimmungsrecht einer kirchlichen Autorität zu vereinbaren725, sei es nur konsequent, dies auch für die GmbH zuzulassen.726 Die Rechtsform der Einrichtung darf für die Frage der Zuordnung zur verfassten Kirche gerade keine Rolle spielen.727 Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung können zudem rein faktisch einem Zustimmungsvorbehalt kirchlicher Autoritäten unterliegen: Können Änderungen nur einstimmig erfolgen und ist die Gesellschafterversammlung jedenfalls zum Teil mit Vertretern aus dem kirchlichen Bereich besetzt und können diese ihre Stimme nur nach Einholung einer kirchenrechtlichen Erlaubnis abgeben, bedarf es de facto der Zustimmung der Kirche bzw. der Kirchen.728

Insofern sind verschiedene Gestaltungen der Statuten denkbar: Allen voran können demnach Satzungsänderungen von Stiftungen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität unterliegen.729 Gleiches gilt für die Berufung und Abberufung der Organe730, die Auflösung der Gesellschaft731 und weitreichender Umstrukturierungen.732 Für die Besetzung des Geschäftsführerpostens einer GmbH ist die Vereinbarung eines solchen Zustimmungsrechts ebenso möglich.733 Staatliche Gerichte haben sich mehrfach mit den Folgen der Missachtung von nach Kirchenrecht zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und deren Wirkung im staatlichen Rechtsverkehr beschäftigt.734

Nach ständiger Rechtsprechung ist die satzungsmäßige Absicherung der Möglichkeit kirchlicher Einflussnahme nicht zwingend.735 Die Anerkennung der kirchlichen Autorität kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen.736 Die Mustersatzung für Ökumenische Sozialstationen stellt Beschlüsse zur Satzung, Satzungsänderung, Auflösung der Sozialstation sowie zur Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern unter einen Genehmigungsvorbehalt des zuständigen Bischöflichen Ordinariats auf katholischer und des zuständigen Landeskirchenrats auf protestantischer Seite.737 Auf Verlangen besteht eine Rechenschaftspflicht der ökumenischen Sozialstation gegenüber den eben genannten kirchlichen Oberbehörden hinsichtlich der Verwaltung des Vereinsvermögens.738 Es wäre ebenso ausreichend, wenn sich die Einrichtung lediglich freiwillig, d.h. nicht formell ohne ausdrückliche Verankerung, den Weisungen des Bischofs unterwerfen würde, vorausgesetzt dieser erachtet eine solche Freiwilligkeit für ausreichend. Für ökumenische Einrichtungen ist eine solche freiwillige Unterwerfung von Vorteil, hierdurch kann eine anderweitig notwendige Dispens von der Anwendung kirchlicher Ordnungen vermieden werden.

5. Indiz: Verbandsmitgliedschaft

Fassbares Indiz für die Zuordnung einer Einrichtung kann nach Ansicht der Rechtsprechung739 und weiter Teile der Literatur740 auch die Mitgliedschaft in einem dem Deutschen Caritasverband (DCV) oder der Diakonie Deutschland zugehörigen Verband bzw. Werk sein. Aus den verbandsrechtlichen Vorgaben resultieren weitreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Amtskirchen.741 Die Rechtsprechung tendierte zwischenzeitlich sogar dahin, die Mitgliedschaft allein als hinreichendes Indiz für die Zuordnung anzusehen.742 Neuerdings vertritt das BAG die Auffassung, dass die Zuordnung nicht mehr allein auf die vereinsrechtliche Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Wohlfahrtsverband gestützt werden kann.743 In der in Rede stehenden Entscheidung verneinte das Gericht trotz Verbandsmitgliedschaft aufgrund der Vorgaben des Gesellschaftsvertrags die erforderliche institutionelle und personelle Einflussnahme der Kirche.744 Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband überhaupt nicht als Indiz für die Zuordnung herangezogen werden kann. Nach Ansicht des BAG kann auch das in der Satzung des Spitzenverbands enthaltene Recht zum Ausschluss eines Mitglieds als Möglichkeit der Einflussnahme angesehen werden.745 Dies relativierte das Gericht indes in einer jüngeren Entscheidung. Dies sei als „Drohpotential“ dann nicht geeignet, wenn die Einrichtung nicht historisch eng mit der Kirche verwoben war und nicht um ihre Glaubwürdigkeit fürchten müsse.746

a) Problem der Doppelmitgliedschaft

Derzeit ist die Mehrheit privatrechtlich organisierter Einrichtungen der Kirchen Mitglied in einem kirchlichen Wohlfahrtsverband. Folge einer ökumenischen Zusammenarbeit ist eine mögliche Doppelmitgliedschaft in mehreren Spitzenverbänden. Insbesondere im Zusammenhang mit einer Mehrheitsbeteiligung eines säkularen Trägers wird seitens der Literatur in Zweifel gezogen, ob eine Vollmitgliedschaft in einem kirchlichen Wohlfahrtsverband möglich ist. Nach Seifert, der diese Debatte besonders geprägt hat, ist bei (weltlich-kirchlichen) Mischträgern zu differenzieren747: Geeigneter Anknüpfungspunkt sei die für die Satzungsänderung relevante Mehrheit. Sofern der säkulare Anteil in der Trägerschaft unterhalb der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit bliebe, könne bei Vorliegen der übrigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen noch eine Vollmitgliedschaft in Betracht kommen. Andernfalls, d.h. wenn der Anteil des weltlichen Trägers oberhalb der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit liegt, sei eine Gastmitgliedschaft zu erwägen.748 Hieraus folgt für ökumenische Einrichtungen: Können Satzungsänderungen nur einvernehmlich erfolgen, wäre eine Vollmitgliedschaft – auch in mehreren Spitzenverbänden – möglich. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob Diakonie und Caritas ihrerseits überhaupt bereit wären, eine Einrichtung, die jedenfalls teilweise von der jeweils anderen Konfession getragen wird, aufzunehmen.

Im Bereich des DCV sind Doppelmitgliedschaften problematisch.749 Explizit untersagt sind sie beispielsweise gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 lit. i Satzung des Diözesan-Caritasverbandes (DiCV) für das Erzbistum Köln750. Nach einzelnen anderen Satzungen der DiCV wäre eine Doppelmitgliedschaft unter Umständen möglich. So sieht die Satzung des DiCV Rottenburg-Stuttgart e.V. vor, dass Träger von Einrichtungen die als katholisch-caritative Träger anerkannt wurden und im Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart tätig sind, korporative Mitglieder werden können (§ 7 Abs. 2 Nr. 2751). Selbst wenn eine Mitgliedschaft in einzelnen Ordnungen der DiCV möglich sein sollte, stellt sich jedoch das Problem der jeweils anwendbaren Regelungen. So verpflichten die Satzungen der DiCV die Träger der Mitgliedseinrichtungen zur Anwendung der GrO in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit verbunden zur Anwendung der diözesanen MAVO.752 In diesem Zusammenhang stellte das BAG bereits 2007 fest, dass sofern der Gesellschaftsvertrag hinter den Vorgaben des Spitzenverbandes in dessen Satzung zurückbleibt, dies nicht automatisch zu einer Verneinung der Zugehörigkeit der Einrichtung zur Kirche führt.753 Dies bestätigte das BAG jüngst.754

Offener ist die Ausgestaltung in den Satzungen der Diakonischen Werke (DW). Sie haben sich die ökumenische Zusammenarbeit explizit zum Ziel gesetzt.755 So ermöglicht die Satzung des DW Württemberg eine Mitgliedschaft von „Einrichtungen, deren Träger zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).756 Ähnlich verhält es sich nach der Satzung des DW Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (§ 5 Abs. 1 S. 3)757. Gemäß § 7 der Satzung des DW der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.758 können Diakoniewerke und Diakonieverbände anderer christlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften, die der ACK Sachsen angehören, Mitglied im DW werden, soweit sie die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllen. Sie werden nicht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, sondern ihrer jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft zugeordnet. Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)759 erfolgt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche der Pfalz auf der Grundlage der Zuordnungsrichtlinie. Demnach können auch ökumenische Einrichtungen dem DW zugeordnet werden (§ 5 ZuordnungsRL). Eine solche Ausnahme sieht die Satzung des DW Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.760 nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 3 steht es dem Vorstand zwar zu, Ausnahmen von ihren mitgliedschaftlichen Verpflichtungen zuzulassen, hierunter fallen indes nicht die Bestimmungen zum kirchlichen Arbeitsrecht. Bei einer Vollmitgliedschaft besteht eine Anwendungspflicht.

Teile der Literatur vertreten aufgrund der unterschiedlichen Gemengelage die Auffassung, dass eine ökumenische Einrichtung die Mitgliedschaft in demjenigen Wohlfahrtsverband wählen sollte, in dem originär der Mehrheitsgesellschafter einzuordnen ist.761 Diese Lösung ist jedoch unbefriedigend. Glawatz kritisiert zurecht die Problematik, dass eine Doppelmitgliedschaft aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben der DiCV bzw. des DCV nicht möglich ist: Wenn es schon religionsverfassungsrechtlich möglich sei, ökumenische Einrichtungen durch eine gemeinsame Trägerschaft zu schaffen, könne es nicht sein, dass die praktische Umsetzung daran scheitert, dass eine Doppelmitgliedschaft in beiden Wohlfahrtsverbänden unzulässig ist.762 Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis wohl Fälle einer solchen Doppelmitgliedschaft gibt.763

Gegen eine Doppelmitgliedschaft wird von der Literatur angeführt, dass mit der Mitgliedschaft in einem Spitzenverband auch die finanzielle Förderung der Einrichtung einhergeht.764 Glawatz schlägt als praktische Lösung hierfür vor, dass beispielsweise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden könnte, dass die finanzielle Förderung nur aus der Mitgliedschaft in einem Spitzenverband in Anspruch genommen werden darf.765 Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den ökumenischen Leitgedanken sollten sich die DICV und der DCV die Frage stellen, ob es nicht zeitgemäß ist, die Satzungen für ökumenische Einrichtungen auch ihrerseits entsprechend anzupassen.

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