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3 Bildungsrechtliche Aspekte des Familienrechts
Fragen der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen sind in zahlreichen Gesetzen des privaten und öffentlichen Rechts geregelt; zu Letzteren siehe Kap. 4 bis 11 sowie zunächst die Übersicht 14:
Übersicht 14
Gesetze des öffentlichen Familienrechts
1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
2. Einkommensteuergesetz (EStG)
3. Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
4. Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
5. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
6. Adoptionsvermittlungsgesetz
7. Internationale Abkommen wie die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) (Kap. 14) oder das Haager Minderjährigenschutzabkommen
Die wichtigsten privatrechtlichen Regelungen für das Eltern-Kind-Verhältnis sind im 4. Buch des BGB (Familienrecht) enthalten, insbesondere in dessen Abschnitt 2: Verwandtschaft (§§ 1589 ff bis 1698b BGB).
3.1 Bildung im Eltern-Kind-Verhältnis
3.1.1 Allgemeine Vorschriften und Kindeswohl
Das „Kindeswohl“ (und nicht etwa das „Elternwohl“!) ist der zentrale Maßstab für das Eltern-Kind-Verhältnis, die Ausübung des elterlichen Sorgerechts und ggf. mit Blick auf familiengerichtliche Eingriffe in dieses. Das „Kindeswohlprinzip“ wird in § 1697a BGB in allgemeiner Form wie folgt umschrieben: Das Familiengericht trifft „diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (Kap. 3.3.2 sowie bei Wabnitz 2014b, Kap. 10).
3.1.2 Bildung und Verwandtenunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Verwandtenunterhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB (dies sind insbesondere: Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie, Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern/des jeweiligen Elternteils; Näheres bei Wabnitz 2014b, Kap. 5; Münder et al. 2013b, § 7 I).
Bestandteile des nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts sind auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“, ggf. auch bis ins Erwachsenenalter hinein. Während dieser Zeit wird Auszubildenden die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zugemutet.
Die jeweilige Ausbildung soll den Neigungen und Fähigkeiten des jungen Menschen entsprechen und zügig (vgl. BGH FamRZ 1984, 777; 1998, 671) betrieben werden (bei Berücksichtigung individueller Umstände). Eine nachhaltige Vernachlässigung des Studiums, die nicht auf Krankheit oder anderen gewichtigen Gründen beruht, führt zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsfinanzierung, ebenso eine lange Verzögerung des möglichen Ausbildungsbeginns (Schwab 2014, Rz. 887, 888; BGH FamRZ 2000, 420; 2011, 1560). Ggf. ist ein Fachwechsel zu akzeptieren, wenn die begonnene und abgebrochene Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabungen und Neigungen beruhte (BGH FamRZ 1991, 322; 1993, 1057; 2000, 420). Die Ausbildung ist für eine angemessene Dauer durch die Unterhaltsverpflichteten in den Grenzen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren zu gewährleisten. Geschuldet ist von diesen die Übernahme der Kosten einer (!) angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Grundsätzlich nicht geschuldet sind darüber hinaus die Kosten einer eventuellen Zweitausbildung, mit bislang nur sehr wenigen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (BGHZ 107, 376; NJW 1989, 2253; FamRZ 1989, 853; 1991, 322; 1992, 502; FamRZ 1992, 1407: kein Jurastudium für Speditionskaufmann!; FuR 2006, 361; FamRZ 2001, 1601; NJW 2006, 2984 – kein Abitur-Lehre-Studium-Fall). Dazu die Übersicht 15 zur Rechtsprechung des BGH:
Übersicht 15
Ausbildungskosten nach § 1610 Abs. 2 BGB
1. Grundsatz: geschuldet ist die Finanzierung einer Ausbildung, die mit Blick auf Begabung, Neigung und Leistungswillen angemessen ist.
2. Ausnahme (dann: auch „Zweitausbildung“), wenn:
– Ausbildungsgang Abitur-Lehre-Studium (in dieser Reihenfolge),
– enger sachlicher Zusammenhang (Abi, Bauzeichner, Architekturstudium) und enger zeitlicher Zusammenhang
– und wenn dies den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
3. Weitere Ausnahme (sehr selten), wenn:
– Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule
– und wenn bereits zu Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar ein Studium angestrebt wurde (!)
– und wenn dies den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
3.1.3 Religiöse Kindererziehung
Eines der ältesten bildungsrelevanten deutschen Gesetze ist das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (Reichsgesetzblatt I S. 939 – mit späteren Änderungen). Dieses Gesetz aus der Zeit der Weimarer Republik enthält Vorschriften des öffentlichen wie des privaten Rechts. Bei Minderjährigen tritt danach die „Religionsmündigkeit“ wesentlich früher ein als die Volljährigkeit nach dem BGB: nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung (allein) darüber zu, „zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will“; hat es das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (§ 5 des genannten Gesetzes).
3.2 Elterliche Sorge (Teil I)
3.2.1 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge
Elterliche Sorge ist ein Sammelbegriff für die wichtigsten privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach den §§ 1626 bis 1698b BGB (Wabnitz 2014b, Kap. 7 bis 10; Fröschle 2013; Heiß/Castellanos 2013; Hoffmann 2013; Völker/Clausius 2011). Die elterliche Sorge beinhaltet zugleich die wichtigsten Funktionen der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit ihrem verfassungsrechtlich geschützten, Pflichten gebundenen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Kap. 2.3.2).
Der frühere Rechtsbegriff „Elterliche Gewalt“ wurde erst 1980 durch den seitdem gültigen Begriff der „elterlichen Sorge“ abgelöst und 1998 mit der Einfügung partnerschaftlicher Beziehungsmerkmale in § 1626 Abs. 2 BGB in die derzeit gültige, modernen Anschauungen entsprechende Gesetzesform gebracht.
Grundtypen der elterlichen Sorge sind die gemeinsame elterliche Sorge durch beide Eltern und die Alleinsorge durch einen Elternteil.
Elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Daran knüpft gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils die gesetzliche Vertretung an, sodass die elterliche Sorge die in Übersicht 16 aufgeführten Elemente beinhaltet:
Übersicht 16
Elterliche Sorge
• Personensorge § 1626 Abs. 1 sowie § 1629 (gesetzliche Vertretung)
• Vermögenssorge § 1626 Abs. 1 sowie § 1629 (gesetzliche Vertretung)
Man muss also unterscheiden zwischen:
1. Personensorge in tatsächlicher Hinsicht
2. Gesetzlicher Vertretung in Personensorge-Angelegenheiten
3. Vermögenssorge in tatsächlicher Hinsicht
4. Gesetzlicher Vertretung in Vermögenssorge-Angelegenheiten
Der Erwerb der elterlichen Sorge setzt zunächst voraus, dass es sich um eine Mutter bzw. einen Vater im Rechtssinne gemäß §§ 1591, 1592 Nr. 1, 2 oder 3 BGB handelt. Sodann muss einer der 5 Erwerbstatbestände der elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB erfüllt ist (siehe dazu Übersicht 17; Wabnitz 2014b, Kap. 7; Münder et al. 2013b, § 10 II):
Übersicht 17
Die fünf Erwerbstatbestände der elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB
1. gemeinsame Sorge beider, bereits bei der Geburt des Kindes miteinander verheirateter Eltern; dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 1626a Abs. 1 („Sind die Eltern nicht …“)
2. gemeinsame Sorge beider, nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Sorgeerklärungen beider Eltern (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1)
3. gemeinsame Sorge beider Eltern ab dem Zeitpunkt der Heirat nach der Geburt des Kindes (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2)
4. gemeinsame Sorge beider Eltern aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3)
5. alleinige Sorge der Mutter (§ 1626a Abs. 3: „Im Übrigen“)
Haben beide Eltern die gemeinsame Sorge oder hat ein Elternteil die Alleinsorge inne, so ändert sich daran auch aufgrund einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich nichts, es sei denn, einem Antrag eines Elterteils auf Übertragung der Alleinsorge wird durch das Familiengericht stattgegeben (siehe die differenzierten Regelungen des § 1671 BGB; Wabnitz 2014b, Kap. 9; Münder et al. 2013b, § 13).
3.2.2 Inhalte und Ausübung der elterlichen Sorge
Die Personensorge betrifft umfassend alle Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben, die sich auf die Person (und nicht auf das Vermögen) des Kindes beziehen. Die Vermögenssorge ist die Sorge für das Vermögen des Kindes mit dem Ziel der Erhaltung, Vermehrung oder gegebenenfalls wirtschaftlichen Verwertung desselben (vgl. §§ 1638 bis 1649 BGB) (zur Personensorge siehe die Übersicht 18; Wabnitz 2014b, Kap. 7):
Übersicht 18
Personensorge (insbesondere nach §§ 1631 ff. BGB) Wesentliche Inhalte:
1. Erziehung und Pflege (§ 1631, § 1633)
2. Namensgebung (§§ 1616 ff.)
3. Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Verlangen der Herausgabe des Kindes (§ 1631, § 1632)
4. Persönlicher Umgang (§§ 1626 Abs. 3, 1684, 1685)
5. Ausbildung und Beruf (§ 1631a)
6. Ausnahmsweise: Unterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1631b)
7. Gesundheit (§ 1631, § 1631c, § 1631d)
8. Zustimmung zur Eheschließung (§ 1303 Abs. 3)
Haben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, so üben sie diese auch gemeinsam aus, und zwar gemäß § 1627 Satz 1 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (Satz 2). Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge für das Kind nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen – also im Ergebnis faktisch entscheiden (§ 1628 Satz 1 BGB); dies allerdings nur bei Angelegenheiten „von erheblicher Bedeutung“, wie z. B. die Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule, die Verlegung des Wohnsitzes an einen entfernten Ort oder die Berufswahl etc.
3.2.3 Bildung und elterliche Sorge
Die Wahrnehmung der Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder gehört zum Kernbereich der elterlichen Sorge. Eltern müssen unter anderem dafür sorgen, dass die Schulpflicht der Kinder erfüllt wird (Kap. 9.1), dass sie auch mit Blick auf Bildungsangelegenheiten ihre Unterhaltsverpflichtungen nach §§ 1601 ff., 1610 BGB erfüllen (Kap. 3.1.2) und gemäß § 1631a BGB in Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf auf die Eignung und Neigung ihres Kindes Rücksicht nehmen und dabei im Zweifel den Rat von Lehrern oder anderen geeigneten Personen einholen.
3.3 Elterliche Sorge (Teil II)
3.3.1 Gesetzliche Vertretung
Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die gesetzliche Vertretung des Kindes (Kap. 3.2.1). Minderjährige benötigen für die Vornahme wirksamer rechtsgeschäftlicher Handlungen – insbesondere zum Abschluss von Verträgen – grundsätzlich einen gesetzlichen Vertreter. Das gilt ausnahmslos für das geschäftsunfähige Kind (§ 104 Nr. 1 BGB), das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und zumeist auch für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige im Alter von sieben bis unter 18 Jahren (§§ 106, 107 BGB – mit wenigen Ausnahmen nach §§ 110 bis 113 BGB); Wabnitz 2014b, Kap. 8; Münder et al. 2013b, § 10 IV).
Die gesetzliche Vertretung des Kindes wird grundsätzlich von der elterlichen Sorge (sowohl von der Personen- als auch der Vermögenssorge) mit umfasst (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Vertretungsmacht korrespondiert also grundsätzlich mit dem Sorgerecht beider Eltern bzw. der/des allein Sorgeberechtigten (siehe Übersicht 19):
Übersicht 19
Gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB)
1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten beide Eltern das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz). Beim Abschluss von Verträgen müssen deshalb grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Ausnahmen:
1.1 bei Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil nach § 1628 bei Nichteinigung der Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 3),
1.2 bei Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1 Satz 4), z. B. bei dringend notwendig werdender Operation,
1.3 bei Unterhaltsfragen (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3); diese Sonderregelung soll Gefährdungen des Kindesunterhalts vorbeugen.
2. Bei Alleinsorge vertritt derjenige Elternteil das Kind, der die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs. 1 Satz 3).
Obwohl die gesetzliche Vertretung des/der Sorgeberechtigten bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen (und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der/des Minderjährigen) grundsätzlich unbeschränkt ist, gibt es von diesem Grundsatz jedoch eine Reihe von Ausnahmen in Form von gesetzlichen Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlussgründen; siehe dazu Übersicht 20 (Wabnitz 2014b, Kap. 8.2):
Übersicht 20
Grenzen der gesetzlichen Vertretung aufgrund von Sonderbestimmungen des BGB
1. §§ 110, 112, 113 (Kind ist „teil-selbstständig“)
2. § 1630 (bei Bestellung eines Pflegers)
3. §§ 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 (keine gesetzliche Vertretung des Kindes bei bestimmten Fällen möglicher Interessenkollision)
4. § 1643 i. V. m. §§ 1821, 1822 (Genehmigung des Familiengerichts erforderlich)
3.3.2 Eltern, Kinder und Familiengericht
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG „wacht“ die staatliche Gemeinschaft über das Wohl von Kindern und Jugendlichen („staatliches Wächteramt“; Kap. 2.3 sowie Wabnitz 2014b, Kap. 1.2 und 10). Der Staat muss also einschreiten, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist.
Insoweit zuständige Stellen sind für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen das Jugendamt nach §§ 8a, 42 SGB VIII und für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht das (unabhängige) Familiengericht (als Teil des Amtsgerichts). Maßnahmen des Familiengerichts sind geboten, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB erfüllt sind, wobei von jeder der in der folgenden Übersicht genannten beiden Gruppen von Tatbestandsmerkmalen zumindest jeweils ein Merkmal erfüllt sein muss (siehe Übersicht 21; Wabnitz 2014b, Kap. 10.1).
Übersicht 21
Voraussetzungen für Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 BGB
1. Es liegt vor
1.1 eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, und zwar entweder des
– körperlichen,
– geistigen oder
– seelischen Wohls des Kindes,
1.2 oder seines Vermögens.
2. Zugleich sind die Eltern
2.1 nicht gewillt oder
2.2 nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden (z. B. durch Zustimmung zu Maßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfe).
Das Familiengericht muss (!) hier also bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen tätig werden und die im Einzelfall jeweils gebotene Anordnung treffen. Dabei kommt – gerade auch mit Blick auf Bildungsfragen oder die Vernachlässigung der Schulpflicht – ein breites Spektrum von Maßnahmen in Betracht, insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 oder 6; Wabnitz 2014b, 10.2; Münder et al. 2013b, § 12. III). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist gemäß Art. 6 Abs. 3 GG nur zulässig, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht“. Dabei müssen das Fehlverhalten der Eltern und die Kindeswohlgefährdung ein solches Ausmaß erreichen, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG E 19, 295, 301; ZKJ 2014, 281, 282).
3.3.3 Umgangsrechte
Umgang bedeutet: Recht und Pflicht, mit dem Kind zusammen zu sein, mit ihm Zeit zu verbringen etc. Das Umgangsrecht ist regelmäßig Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. Bereits in § 1626 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung des Umgangs mit beiden Eltern in allgemeiner Form unterstrichen und in § 1684 BGB näher geregelt.
Das Umgangsrecht kann jedoch auch Eltern zustehen, die nicht Inhaber des Sorgerechtes sind, und darüber hinaus gegebenenfalls weiteren Bezugspersonen gemäß §§ 1685 und 1686a BGB (Wabnitz 2014b, Kap. 7.4; Münder et al. 2013b, § 14).
Literatur
Dettenborn, H. (2014): Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. 4. Aufl.
Fröschle, T. (2013): Sorge und Umgang – Elternverantwortung in der Rechtspraxis
Heiß, H., Castellanos, H. A. (2013): Die gemeinsame Sorge und das Kindeswohl
Hoffmann, B. (2013): Personensorge. 2. Aufl.
Löhnig, M. (2010): Das Recht des Kindes nicht verheirateter Eltern. 3. Aufl.
Münder, J., Ernst, R., Behlert, W. (2013b): Familienrecht. Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 7. Aufl.
Prenzlow, R. (2013): Handbuch Elterliche Sorge und Umgang
Schleicher, H. (2014): Jugend- und Familienrecht. Ein Studienbuch. 14. Aufl.
Schwab, D. (2014): Familienrecht. 22. Aufl.
Völker, M., Clausius, M. (2011): Sorge- und Umgangsrecht
Wabnitz, R. J. (2014b): Grundkurs Familienrecht für die soziale Arbeit. 4. Aufl.
3.4 Fall: Eltern und Kinder in der Ausbildung
1. Vater V und Mutter M sind verheiratet und haben zwei Kinder: den zehnjährigen Sohn S und die 14-jährige Tochter T. S besucht die vierte Grundschulklasse und hat in der letzten Zeit mehrfach die Note „mangelhaft“ in Deutsch und Mathematik erhalten. V und M machen sich deshalb Sorgen, weil S im nächsten Jahr auf das Gymnasium wechseln soll. Sie „verhängen“ deshalb eine mehrtägige „Ausgangssperre“ für S, weil er jetzt intensiver als bislang für die nächsten Klassenarbeiten lernen soll. Ist dies zulässig?
2. In der Folgezeit werden die Schulleistungen von S wieder besser und bewegen sich jetzt zumeist zwischen den Noten gut und befriedigend. Nunmehr streiten V und M darüber, ob das Gymnasium wirklich für S die geeignete Schulart ist oder ob es mit Blick auf die praktischen Begabungen von S nicht besser die Realschule sei, wie M meint. Was jetzt?
3. Zusatzfrage: Wie wäre es, wenn V und M geschieden wären und S jetzt bei M lebt, während V in eine 200 km entfernte Stadt gezogen wäre?
4. V und M verlangen von T, die die achte Klasse des Gymnasiums besucht, dass sie täglich eine halbe Stunde im Haushalt mithilft (Geschirr abräumen und spülen, fegen, Rasen mähen etc.). T meint, dass sie als Schülerin dazu nicht verpflichtet sei und zudem regelmäßig Hausaufgaben zu erledigen habe. Wie ist die Rechtslage?
5. T hat jetzt das Abitur bestanden und absolviert eine Banklehre. Nachdem sie auch diese erfolgreich beendet hat, möchte sie noch ein Jurastudium anschließen und von ihren Eltern finanziert bekommen. Diese weigern sich jedoch, weil sie schon genug für T getan hätten und auch noch durch S finanziell belastet seien. Wird T ihren Wunsch durchsetzen können?
4 Bildungsrecht in den Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB)
4.1 Bildungsrelevante Inhalte der Bücher des SGB
4.1.1 Die Bücher des SGB
Ziel des Sozialgesetzbuchs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I die „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit“ (Kokemoor 2014, 1. Kap. I 2). Zugleich soll das Recht des Sozialgesetzbuchs gemäß § 1 Abs. 2 SGB I dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der sozialen Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Außerhalb der 12 Bücher des SGB gibt es noch weitere Sozialgesetze des Bundes, die noch nicht in das SGB eingeordnet worden sind, u. a. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG, Kap. 8) und das soziale Versorgungsrecht (Wabnitz in ISS 2011, Kap. 3.4).
Das SGB I (Allgemeiner Teil) – in Kraft getreten am 01.01.1976 – enthält generelle Regelungen, die gleichsam „vor die Klammer gezogen sind“ und für alle weiteren besonderen Teile des SGB, nämlich die Bücher II bis IX sowie XI und XII, gleichermaßen gelten, sofern dort nicht speziellere und damit vorrangig geltende Regelungen getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für das 1981/1983 in Kraft getretene SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz; Kap. 4.2). Das am 01.01.1977 in Kraft getretene SGB IV („Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“) enthält weitere allgemeine Vorschriften für die fünf ‚Säulen‘ der Sozialversicherung nach den Büchern III, V, VI, VII und XI (Kap. 4.1.3)
4.1.2 Die Gesetze der Fürsorge und Förderung
SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Dieses in den neuen Bundesländern am 03.10.1990 und in den alten Bundesländern am 01.01.1991 in Kraft getretene Gesetz enthält zahlreiche Bildungsleistungen für junge Menschen, die in den Kap. 5 bis 7 besonders ausführlich dargestellt werden.
SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): Das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II enthält u. a. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Volksmund: „Hartz IV“) sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe junger Menschen (Kap. 8.3).
SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen): Dieses am 01.07.2001 in Kraft getretene Gesetz enthält in seinem ersten Teil allgemeine Regelungen u. a. über die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kap. 11). Der zweite Teil des SGB IX enthält besondere Regelungen für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenrecht).
SGB XII (Sozialhilfe): Leistungsberechtigt sind bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich alle Personen, die nicht unter das SGB II (siehe dazu unter SGB II) fallen und für die keine vorrangigen Leistungen nach den „spezielleren“ Büchern SGB III, V, VI, VII, VIII, IX oder XI beansprucht werden können. Diese Personen erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII – als nachrangige Leistung und gleichsam „unterstes Netz“ der sozialen Sicherung. Wie das SGB II enthält auch das SGB XII Leistungen zur Bildung und Teilhabe junger Menschen (Kap. 8.3).
4.1.3 Die Gesetze der (Sozial-)Versicherung
Das unter bildungsrechtlichen Gesichtspunkten wichtigste Gesetz der Sozialversicherung ist das am 01.01.1998 in Kraft getretene SGB III (Arbeitsförderung) mit zahlreichen Vorschriften zur aktiven Arbeitsmarktförderung und über Sozialleistungen, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit. Außerdem enthält es eine Reihe von bildungsrelevanten Leistungen etwa zur Berufsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung u. a. (Kap. 10).
Unter bildungsrechtlichen Aspekten nicht von besonderer Bedeutung sind die folgenden weiteren Gesetze der Sozialversicherung: SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung), SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) sowie SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).
4.2 Verwaltungsverfahren: Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag
4.2.1 Der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt (Wabnitz 2014a, Kap. 11; Kievel et. al. 2013, 17.3.3; Kookemoor 2014, Kap. II. 2. c; Papenheim et. al. 2013, Kap. J; Trenczek et. al. 2014, III.1.3.1) ist die zentrale Handlungsform von Behörden bzw. Trägern hoheitlicher Verwaltung. Verwaltungsakte (VA’e) werden zumeist als „Bescheid“ bezeichnet. Für das Bildungsrecht in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bzw. wortgleich in § 31 Satz 1 SGB X für das Sozialrecht wird der Verwaltungsakt (VA) wie folgt definiert: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ Der Begriff des Verwaltungsaktes umfasst also fünf Elemente (siehe Übersicht 22):
Übersicht 22
Begriff des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt (VA) ist:
1. Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde (z. B. eine Schule, Hochschule, eine Schulaufsichtsbehörde, ein Jugendamt, ein Amt für Ausbildungsförderung)
2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (also: auch des Bildungs- und Sozialrechts)
3. zur Regelung (also als definitive Entscheidung: in Form einer Bewilligung oder Ablehnung einer Leistung, Rechtsgewährung, eines Verbotes, eines Gebotes, einer Rechtsfeststellung)
4. eines Einzelfalls trifft und die
5. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (also nicht nur innerhalb der Behörde Wirkung entfaltet).
Ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem eine beantragte Leistung bewilligt wird, kann vereinfacht wie folgt aussehen (Abb. 1):
Agentur für Arbeit | PostfachPLZ X-Stadt |
Aktenzeichen XYZ-10/812 | |
Ort, den 20.09.20XY | |
Herrn A. B.Musterstr. 10PLZ Musterstadt | |
Bescheid über die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III – Ihr Antrag vom 04.09.20XY | |
Sehr geehrter Herr B.,aufgrund Ihres Antrages vom 04.09.20XY wird Ihnen hiermit ab dem 01.10.20XY Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 56 ff. SGB III bewilligt. | |
Begründung: … (Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch haben vorgelegen). | |
Mit freundlichen Grüßen(Unterschrift) | |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Agentur für Arbeit, Postfach, PLZ X-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. |
Abb. 1: Muster Bewilligungsbescheid
Mit einem ablehnenden Bescheid würde zum Beispiel eine begehrte Leistung abgelehnt (wiederum: Text, Rechtsgrundlage, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung).
4.2.2 Bestandskraft und Aufhebung des Verwaltungsakts
Nicht nur rechtmäßige, sondern auch rechtswidrige (!) Verwaltungsakte sind grundsätzlich wirksam und bestandskräftig (Wabnitz 2014a, Kap. 11.1.3; Papenheim et. al. 2013, Kap. J, 7.1 ff.; Kievel et. al. 2013, 17.4; Kookemoor 2014, Kap. II. 2.c; Trenczek et. al. 2014, III. 1.3.1.2 ff.). Dazu Übersicht 23:
Übersicht 23
Bestandskraft von Verwaltungsakten (VA’en)
1. Grundsatz: Bestandskraft; rechtmäßige und rechtswidrige (!) VA’e sind und bleiben wirksam und verbindlich (§ 43 Abs. 2 VwVfG; § 39 Abs. 2 SGB X).
2. Ausnahmen: Keine Bestandskraft von VA’en bei:
2.1 Nichtigkeit (selten!): wenn VA an einem besonders schweren Fehler leidet (§ 44 VwVfG; § 40 SGB X). Dann: Unwirksamkeit des VA (§ 43 Abs. 3 VwVfG; § 39 Abs. 3 SGB X);
2.2 Aufhebung des VA durch die Behörde selbst (gemäß §§ 48 ff. VwVfG bzw. §§ 44 ff. SGB X);
2.3 Aufhebung des VA nach Erhebung von Widerspruch/gerichtlicher Klage durch Entscheidung von Widerspruchsbehörde bzw. Gericht. Zumeist wird man nur auf diese Weise die Bestandskraft eines VA beseitigen können.
4.2.3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Anstelle des Erlasses eines Verwaltungsakts kann gemäß § 54 VwVfG bzw. § 53 Abs. 1 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden (Wabnitz 2014a, Kap. 11.2; Papenheim et. al. 2013, Kap. J, 8; Trenczek et. al. 2014, III. 1.3.2).
4.3 Widerspruchsverfahren und gerichtliche Verfahren
4.3.1 Das Widerspruchsverfahren
Der wichtigste Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte ist der Widerspruch (§§ 78 ff. SGG bzw. §§ 68 ff. VwGO). In der Abbildung 2 wird ein Beispiel für die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen VA dargestellt:
Hermann MeyerMusterstr. 1PLZ Musterstadt | den, 05.11.20XY |
An die Agentur für ArbeitPostfachPLZ Musterstadt | |
Betr. Berufsausbildungsbeihilfe – Ihr ablehnender Bescheid vom 20.10.20XY – Az. I.05/1028 | |
Widerspruch | |
Sehr geehrte Damen und Herren, | |
hiermit lege ich gegen Ihren o. g. Bescheid, mit dem Sie meinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt haben, form- und fristgerecht Wider-spruch ein. | |
Ich habe Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III, weil die Berufsausbildung förderungsfähig ist, ich zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre und auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfülle und mir die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Ich beantrage deshalb, Ihren o. g. Bescheid aufzuheben und die Berufsausbildungsbeihilfe nunmehr für die Zeit ab … (Datum) zu bewilligen. (Es folgt eine nähere Begründung mit Nachweisen.) | |
Mit freundlichen Grüßen(Hermann Meyer) |
Abb. 2: Muster Einlegung eines Widerspruchs
4.3.2 Insbesondere: Zulässigkeit und Begründetheit
Das Widerspruchsverfahren führt zum Erfolg, wenn der Widerspruch „zulässig“ und sodann „begründet“ ist (Wabnitz 2014a, Kap. 12.2; Papenheim et. al. 2013, Kap. N 3; Trenczek et. al. 2014, I 5.2.2). Zulässigkeit des Widerspruchs bedeutet, dass das Widerspruchsverfahren als solches formal statthaft ist, dass also bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Begründetheit heißt, dass der Widerspruch in der Sache – gemessen an den Vorschriften des materiellen Rechts – Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig oder zweckwidrig war. Dazu Übersicht 24:
Übersicht 24
Widerspruchsverfahren
1. Zulässigkeit des Widerspruchs
1.1 Die angefochtene/begehrte Maßnahme ist ein VA.
1.2 Es muss eine „Beschwer“ des Widerspruchsführers (selbst) vorliegen: dieser muss möglicherweise in seinen (eigenen!) Rechten verletzt sein,
1.2.1 weil der VA rechtswidrig sei und subjektive Rechte des Widerspruchsführers beeinträchtigt seien, oder
1.2.2 weil der VA zweckwidrig sei, z. B. weil Ermessensspielräume nicht genutzt worden sind.
1.3 Die Erhebung des Widerspruchs muss erfolgen in Schriftform oder zur Niederschrift der Behörde
1.4 sowie fristgerecht(!), und zwar
1.4.1 innerhalb eines Monats, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden war,
1.4.2 oder innerhalb eines Jahres (bei VA ohne Rechtsbehelfsbelehrung).
1.5 Die Erhebung des Widerspruchs muss bei der zuständigen Behörde erfolgen, in der Regel der Behörde, die den VA erlassen hat.
2. Begründetheit des Widerspruchs
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