Kitabı oku: «Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit»
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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz, Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden
Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2019, ISBN 978-3-8252-5314-1)
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2020, ISBN 978-3-8252-5386-8
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit (2015, ISBN 978-3-8252-4350-0)
Sauer, J., Wabnitz, R.J., Fischer, M.: Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit (2016, ISBN 978-3-8252-4673-0)
Fischer, M., Sauer, J., Wabnitz, R.J.: Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit (2019, ISBN 978-3-8252-5145-1)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
UTB-Band-Nr.: 2878
ISBN: 978-3-8252-5384-4
6., aktualisierte Auflage
© 2020 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München
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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: JORG KALIES – Satz, Layout, Grafik & Druck, Unterumbach
Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München
Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort zur 6. Auflage
Vorwort zur 1. Auflage
1 Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I
1.1 Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)
1.1.1 Kinder- und Jugendhilfe
1.1.2 Kinder- und Jugendhilferecht
1.1.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
1.1.4 Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
1.2 Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht und Grundgesetz
1.3 Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)
1.3.1 Freie (Kinder- und) Jugendhilfe
1.3.2 Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe
1.3.3 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe
2 Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts II
2.1 Anwendungsbereich des SGB VIII (§§ 7, 6, 10)
2.1.1 Begriffsbestimmungen (§ 7)
2.1.2 Geltungsbereich (§ 6)
2.1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (§ 10)
2.2 Wunsch- und Wahlrecht, Beteiligungsrechte (§§ 5, 8)
2.2.1 Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)
2.2.2 Beteiligungsrechte (§ 8)
2.3 Verpflichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
2.3.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)
2.3.2 Garantenstellung
2.3.3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und Landeskinderschutzgesetze
2.4 Historische Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts
3 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
3.1 Leistungen und andere Aufgaben (§§ 2, 9)
3.1.1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
3.1.2 Andere Aufgaben der Jugendhilfe
3.1.3 Weitere gesetzliche Verpflichtungen
3.1.4 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
3.2 Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche
3.3 Fachaufsicht und Rechtsaufsicht
3.4 Dreiecksverhältnis
4 Förderung der Erziehung in der Familie
4.1 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16)
4.2 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17)
4.2.1 Adressatenkreis und Ziele der Beratung nach § 17
4.2.2 Angebote der Beratung
4.2.3 Verknüpfung mit anderen Gesetzen
4.3 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18)
4.4 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)
4.5 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20)
4.6 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21)
5 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz
5.1 Jugendarbeit (§ 11)
5.1.1 Angebote, Rechtscharakter und wesentliche Strukturprinzipien
5.1.2 Anbieter, Adressaten und inhaltliche Schwerpunkte
5.2 Förderung der Jugendverbände (§ 12)
5.2.1 Bedeutung und Rechtscharakter von § 12 Abs. 1
5.2.2 Jugendverbände und Jugendgruppen nach § 12 Abs. 2
5.3 Jugendsozialarbeit (§ 13)
5.3.1 Die Grundnorm des § 13 Abs. 1
5.3.2 Die wichtigsten Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit
5.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14)
5.5 Landesrecht (§ 15)
6 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
6.1 Überblick und Rechtsanspruch auf Förderung
6.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Einzelnen (§§ 22, 22a)
6.2.1 Förderangebote für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres
6.2.2 Förderangebote für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
6.2.3 Förderangebote für Kinder im schulpflichtigen Alter
6.2.4 Andere Förderangebote
6.3 Förderung in Kindertagespflege (§§ 22, 23, 43)
6.4 Landesrecht (§ 26)
7 Hilfe zur Erziehung I
7.1 § 27 als Grundnorm der Hilfe zur Erziehung
7.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1
7.1.2 Rechtsfolgen und Rechtscharakter von § 27 Abs. 1
7.2 Überblick über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige
7.3 Erziehungsberatung (§ 28)
7.4 Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
7.5 Erziehungsbeistand (§ 30)
7.6 Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
8 Hilfe zur Erziehung II, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige
8.1 Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
8.2 Vollzeitpflege (§ 33)
8.2.1 Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege
8.2.2 Pflegepersonen
8.2.3 Vollzeitpflege und Zivilrecht
8.3 Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform (§ 34)
8.3.1 Kinder und Jugendliche in Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform
8.3.2 Einrichtungen
8.3.3 Bezugspunkte zum Zivilrecht, Jugendstrafrecht und „geschlossene Unterbringung“
8.4 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
8.5 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a)
8.5.1 Seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche
8.5.2 Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
8.5.3 Besondere Verfahrensvorschriften
8.6 Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
9 Hilfe zur Erziehung III
9.1 Leistungen zum Unterhalt, Krankenhilfe (§§ 39, 40)
9.1.1 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (§ 39)
9.1.2 Krankenhilfe (§ 40)
9.2 Mitwirkung bei Hilfen zur Erziehung (§ 36)
9.3 Hilfeplan
9.4 Zusammenarbeit bei Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie (§§ 37, 38)
9.5 Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung (§ 36a)
9.6 Herbeiführung von Entscheidungen des Familiengerichts
10 Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe I
10.1 Besonderheiten der anderen Aufgaben nach §§ 42 bis 60
10.2 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
10.2.1 Adressatenkreis
10.2.2 Aufgaben des Jugendamtes
10.2.3 Freiheitsentziehende Maßnahmen
10.2.4 Aufgaben des Familiengerichtes
10.3 Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (§§ 42a ff.)
10.4 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50)
10.4.1 Unterstützung und Unterrichtung des Familiengerichtes
10.4.2 Mitwirkung in Verfahren nach dem FamFG
10.4.3 Zusammenarbeit von JA und Familiengericht
10.5 Mitwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52)
11 Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe II
11.1 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 bis 49)
11.1.1 Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43)
11.1.2 Erlaubnis zur Vollzeitpflege (§ 44)
11.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (§§ 45 bis 49)
11.2 Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52a)
11.3 Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft (§§ 53 bis 58)
11.3.1 Vormundschaft
11.3.2 Pflegschaft
11.3.3 Beistandschaft
11.4 Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59, 60)
11.5 Annahme als Kind (§ 51), Adoptionsvermittlung
12 Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Jugendbehörden
12.1 Örtliche und überörtliche Träger (§ 69)
12.2 Sachliche Zuständigkeit (§ 85)
12.3 Jugendamt/Jugendhilfeausschuss (§§ 70, 71)
12.3.1 Die „Zweigliedrigkeit“ des JA
12.3.2 Der JHA
12.3.3 Die Verwaltung des JA
12.3.4 Neuere organisatorische Entwicklungen in den JÄern
12.4 Landesjugendamt/Landesjugendhilfeausschuss (§§ 70, 71)
12.4.1 Die „Zweigliedrigkeit“ des LJA
12.4.2 Der LJHA
12.4.3 Die Verwaltung des LJA
12.5 Andere Jugendbehörden (§§ 69, 82 bis 84)
12.5.1 Behörden von kreisangehörigen Gemeinden
12.5.2 Oberste Landesjugendbehörden (§ 82 Abs. 1) und oberste Bundesbehörde (§ 83 Abs. 1)
12.6 Mitarbeiter (§§ 72, 72a)
13 Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
13.1 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75)
13.2 Finanzierung von Trägern der freien Jugendhilfe
13.3 Subventionsfinanzierung (§ 74)
13.4 Entgeltfinanzierung (§§ 77, 78a bis 78g)
13.4.1 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (§ 77)
13.4.2 Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a bis 78g)
13.5 Gesamtverantwortung, Gewährleistungsverpflichtung, Qualitätsentwicklung (§§ 79, 79a)
13.6 Jugendhilfeplanung, Zusammenarbeit (§§ 80, 78, 81)
14 Verfahrensfragen und ergänzende Vorschriften
14.1 Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung (§§ 86 bis 89h)
14.1.1 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
14.1.2 Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
14.1.3 Kostenerstattung
14.2 Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)
14.2.1 Keine Kostenbeteiligung
14.2.2 Pauschalierte Kostenbeteiligung
14.2.3 Kostenbeiträge/Heranziehung zu den Kosten
14.3 Datenschutz bei Sozialdaten (§§ 61 bis 68)
14.3.1 Datenschutz im Sozialgesetzbuch
14.3.2 Datenschutz nach den §§ 61 bis 68 („Jugendhilfe-Additive“)
14.4 Ergänzende Vorschriften (§§ 98 bis 106)
Anhang
Musterlösungen
Literatur
Sachregister
Soweit der Autor Aktualisierungen zu evtl. Gesetzesänderungen mitteilen sollte, wären diese zu finden auf der Homepage des Ernst Reinhardt Verlages und der UTB GmbH bei der Darstellung dieses Titels: www.reinhardt-verlag.de, www.utb.de
Abkürzungsverzeichnis
a. A. | anderer Auffassung |
Abs. | Absatz |
AdVermiG | Adoptionsvermittlungsgesetz |
AG | Ausführungsgesetz |
AGJ | Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe |
ASD | Allgemeiner Sozialer Dienst |
BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BKiSchG | Bundeskinderschutzgesetz |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
DS-GVO | Datenschutzgrundverordnung (EU) |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
FEVS | Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte |
FGG | Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FK-SGB VIII | Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (Münder et al.) |
g. A. | Gewöhnlicher Aufenthalt |
GG | Grundgesetz |
GK-SGB VIII | Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Wabnitz et al.) |
GVBl | Gesetz- und Verordnungsblatt |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
Haager MSA | Haager Minderjährigenschutzabkommen |
HKJGB | Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch |
Hrsg. | Herausgeber |
i. V. m. | in Verbindung mit |
JA/JÄer | Jugendamt/Jugendämter |
JAmt | Zeitschrift: Das Jugendamt |
JGG | Jugendgerichtsgesetz |
JHA | Jugendhilfeausschuss |
jurisPK-SGB VIII | juris Praxiskommentar SGB VIII (Luthe/Nellissen) |
JuSchG | Jugendschutzgesetz |
JWG | Gesetz für Jugendwohlfahrt |
KICK | Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz |
KJHG | Kinder- und Jugendhilfegesetz |
KJVVG | Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungs- gesetz |
KKG | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
KomDat | Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe |
LJA/LJÄer | Landesjugendamt/Landesjugendämter |
LJHA | Landesjugendhilfeausschuss |
LPK-SGB VIII | Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII (Kunkel) |
NDV | Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge |
NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsübersicht |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
Psb. | Personensorgeberechtige(r) |
Rdnr./Rn. | Randnummer |
RdJB | Zeitschrift: Recht der Jugend und des Bildungswesens |
RJWG | Reichsjugendwohlfahrtsgesetz |
Rz. | Randziffer |
SGB | Sozialgesetzbuch |
SGB I | Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil) |
SGB VIII | Achtes Buch SGB (Kinder- und Jugendhilfe) |
SGB X | Zehntes Buch SGB (Verwaltungsverfahren) |
SGG | Sozialgerichtsgesetz |
SPFH | Sozialpädagogische Familienhilfe |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
Str. | strittig |
TAG | Tagesbetreuungsausbaugesetz |
UhVorschG | Unterhaltsvorschussgesetz |
UJ | Zeitschrift: Unsere Jugend |
UN-KRK | UN-Kinderrechtskonvention |
VA | Verwaltungsakt |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH | Verwaltungsgerichtshof |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
ZfJ | Zentralblatt für Jugendrecht (bis 2005) |
ZFSH/SGB | Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch |
ZKJ | Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ab 2006) |
ZPO | Zivilprozessordnung |
Vorwort zur 6. Auflage
Erfreulicherweise haben die Erstauflage 2007 und die weiteren Auflagen bis 2019 eine solch positive Resonanz gefunden, dass nunmehr bereits eine 6. Auflage 2020 erforderlich geworden ist. Nach gründlicher Überarbeitung befindet sich das Werk auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt worden sind insbesondere das Bundesteilhabegesetz, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, das Geordnete-Rückkehr-Gesetz, das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz sowie das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.
Das Buch ergänzt das ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienene „Parallelwerk“ des Verfassers „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019). Auf beide Bücher bereitet der „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“ vor (Ernst Reinhardt Verlag 5. Aufl. 2020).
Wiesbaden, im Herbst 2019
Reinhard Joachim Wabnitz
Vorwort zur 1. Auflage
Kinder- und Jugendhilferecht gehört zu den Kernfächern der Ausbildung von Studierenden an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Fachhochschulen und Universitäten in Deutschland. Sehr oft ist dort bereits im Grundstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung zu besuchen und mit einer Klausur abzuschließen. Mit Blick darauf erscheinen die gängigen Lehrbücher überwiegend als zu umfangreich und komplex.
Diese Lücke will der vorliegende „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ schließen, der aus Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule Wiesbaden hervorgegangen ist. Das Buch vermittelt in 14 Kapiteln das für die Soziale Arbeit relevante Basiswissen insbesondere über das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in einer systematischen und deshalb einprägsamen und zugleich auf die Zielgruppe zugeschnittenen, verständlich formulierten Art und Weise. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten, die – zusammen mit dem gleichzeitig zu lesenden Gesetzestext – das „Wichtigste“ für die Klausur vermitteln, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele.
Wiesbaden, im Oktober 2006
Reinhard Joachim Wabnitz
1Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I
1.1Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)
1.1.1 Kinder- und Jugendhilfe
Was ist „Kinder- und Jugendhilfe“? Darunter versteht man die Gesamtheit der öffentlichen Sozialisationshilfen für junge Menschen sowie der Unterstützungsleistungen für deren Familien, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte außerhalb von Familie, Schule, Hochschule, Berufsausbildung und Arbeitswelt.
Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ist inhaltlich identisch mit dem früher und auch heute noch gebräuchlichen Begriff „Jugendhilfe“. Beide beziehen sich auf junge Menschen, also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von unter 27 Jahren, sowie ihre Personensorge- und sonstigen Erziehungsberechtigten. Beiden Begriffen liegt ein umfassendes Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe zugrunde, das sowohl die traditionelle Jugendpflege (heute: Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Jugendbildung) als auch die „klassische“ Jugendfürsorge (heute im Wesentlichen: Hilfen zur Erziehung) und weitere Aufgaben umfasst („Einheit der Kinder- und Jugendhilfe“).
Die Kinder- und Jugendhilfe ist seit Jahrzehnten durch außerordentlich dynamische Ausweitungen von Aufgaben und finanziellen Aufwendungen gekennzeichnet (dazu: Fuchs-Rechlin/Schilling 2018; Schilling 2018). Im Jahre 2017 wurden in der Kinder- und Jugendhilfe deutschlandweit über 48,5 Mrd. € verausgabt (Statistisches Bundesamt 2018a). Seit 1992 haben sich die indexierten Nettoausgaben der kommunalen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe mehr als verdreifacht und sind weitaus stärker gestiegen als die Ausgaben in allen (!) anderen kommunalen Aufgabenbereichen (Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 268 f.). Zumindest in quantitativer Hinsicht war die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren eine Erfolgsgeschichte!
Die Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht (a. a. O., 47) hat zu Recht betont: die Kinder- und Jugendhilfe „ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen“. Denn sie bietet heute Infrastrukturleistungen für komplette Altersjahrgänge an, bis hin zur „Vollversorgung“ (bei fast 100-prozentiger Inanspruchnahme) im Kindergartenbereich. Die Kinder- und Jugendhilfe wird auch sonst in vielen Feldern immer selbstverständlicher in Anspruch genommen, etwa im Bereich der Krippen, der Frühen Hilfen, der Beratungsdienste oder der Schulsozialarbeit u. a. In der Kinder- und Jugendhilfe, einer der großen „Wachstumsbranchen“ in Deutschland, arbeiten heute mehr als 800.000 Menschen hauptberuflich (Statistisches Bundesamt 2018b) – übrigens mehr als in der deutschen Automobilindustrie – und darüber hinaus noch unzählige ehrenamtlich. Die Kinder- und Jugendhilfe hat eine Präsenz und auch politische Bedeutung erlangt, die sie nie zuvor hatte.
1.1.2 Kinder- und Jugendhilferecht
Das Kinder- und Jugendhilferecht umfasst die Gesamtheit der Rechts-vorschriften des Bundes- und Landesrechts für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Das wichtigste Gesetz des Kinder- und Jugendhilferechts ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Darüber hinaus gibt es weitere Bundesgesetze wie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), das SGB I und X, das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und das 4. Buch des BGB (Familienrecht). Daneben bestehen internationale Abkommen wie das Haager Kinderschutzabkommen und die UN-Kinderrechtskonvention. Das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch Landesrecht der 16 Bundesländer, insbesondere durch deren Landesausführungsgesetze zum SGB VIII: zur Organisation (siehe Kap. 12), zur Jugendarbeit (5.5), zu den Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege (Kap. 6.4) sowie zum Kinderschutz. Auf kommunaler Ebene existiert Satzungsrecht, z. B. über das Verfahren des Jugendhilfeausschusses.
1.1.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das KJHG ist die teilweise heute noch verwendete Kurzbezeichnung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.6.1990 (BGBl I 1163). Dieses war ein „Artikelgesetz“, gleichsam ein „Mantelgesetz“ mit zahlreichen Teilen. Der wichtigste Teil war und ist dessen Artikel 1, mit dem das seinerzeit neu formulierte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) als Teil des Sozialgesetzbuches in dieses eingefügt worden war. Daneben gab es weitere Artikel, die heute nicht mehr von Bedeutung sind. Das „Verhältnis“ von KJHG und SGB VIII muss man sich also wie in Übersicht 1 dargestellt vorstellen.
Übersicht 1
KJHG = Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
Art. 1: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Art. 2 bis 9: Änderungen des SGB I, X, BGB, JGG u. a.
Art. 10 bis 19: Übergangsvorschriften (bis 31.12.1994)
Art. 20 bis 24: Schlussvorschriften
Die korrekte Zitierweise einschlägiger §§ lautet deshalb nicht: § X KJHG, sondern
1. entweder: § X SGB VIII (wie mittlerweile üblich)
2. oder: Art. 1 § X KJHG
1.1.4 Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Im Folgenden wird im Wesentlichen nur noch vom SGB VIII die Rede sein, zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl I. S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2019 (BGBl I. S. 1131, 1144). Das SGB VIII ist ein modernes, verständlich formuliertes und einleuchtend untergliedertes Gesetz. Seine Struktur und Systematik können nicht selten für Auslegungsfragen nutzbar gemacht werden. Das SGB VIII enthält elf Kapitel mit insgesamt ca. 150 Paragrafen (siehe Übersicht 2).
Übersicht 2
Die Gliederung des SGB VIII in elf Kapitel
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 10); sie gelten für alle folgenden Kapitel und sind grundlegend für das Verständnis des gesamten SGB VIII!
2. Leistungen der (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 11 bis 41); diese Paragrafen sind für die Soziale Arbeit am wichtigsten!
3. andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe, (§§ 42 bis 60); -hoheitliche und für die Soziale Arbeit wichtige Schutzaufgaben betreffend Kinder und Jugendliche!
4. Schutz von Sozialdaten (§§ 61 bis 68)
5. Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 bis 81); wichtig für das Gesamtsystem der freien und öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe!
6. zentrale Aufgaben §§ 82 bis 84 (auf Bundes- und Landesebene)
7. Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h)
8. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)
9. Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 bis 103)
10. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104, 105)
11. Schlussvorschriften (§ 106)
Bereits mit Blick auf das frühere, bis 1990 geltende Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) hat das Bundesverwaltungsgericht in den 1970er Jahren festgestellt, dass dieses „seinem Gegenstand nach“ ein „Erziehungsgesetz“ sei (BVerwGE 52, 214 f.). Dies gilt auch für das SGB VIII, auch wenn dabei der Fokus „Stärkung und Unterstützung der Familien“ verstärkt in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen gerückt ist. Außerdem ist das SGB VIII ein Leistungs-, Struktur- und Fördergesetz.
Das „Leitmotiv“ für das SGB VIII beinhaltet dessen § 1 Abs. 1, ergänzt um Absatz 3. Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Diese zweifache – individuelle wie soziale – Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe zieht sich gleichsam wie ein „roter Faden“ durch das gesamte SGB VIII. Eine Konkretisierung erfolgt durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
1.2Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht und Grundgesetz
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält mehrere Verfassungsbestimmungen, die sowohl für Ehe und Familie als auch für die Kinder- und Jugendhilfe wichtig sind (siehe dazu Übersicht 3).
Übersicht 3
Kinder- und Jugendhilferecht und Grundgesetz (GG)
1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie
besonderer Schutz der staatlichen Ordnung
2. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder
als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1),
über das die staatliche Gemeinschaft wacht „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)
3. Art. 6 Abs. 3
Fremdplatzierung von Kindern nur bei Versagen der Eltern oder bei drohender Verwahrlosung der Kinder
4. Art. 6 Abs. 5 Kinder
Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern
Von fundamentaler Bedeutung für das Kinder- und Jugendhilferecht wie für das Familienrecht ist jedoch primär Art. 6 Abs. 2 GG, der zwei Sätze enthält. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.
Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den weiteren Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt, ggf. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei eventuell auch Elternrechte einzuschränken.
Auf diesen fundamentalen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, die wortgleich (!) in § 1 Abs. 2 SGB VIII wiederholt werden, bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugendhilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe Übersicht 4).
Übersicht 4
Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht
Die beiden zentralen Verfassungsnormen sind
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG („Elternrechte/-pflichten“)
wortgleich mit § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG („Staatliches Wächteramt“)
wortgleich mit § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Sie werden konkretisiert: insbesondere durch Buch 4. BGB (Familienrecht) (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bzw. das SGB VIII sowie §§ 1666 ff. BGB (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG)
„Dazwischen“ gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII).
Zugleich bestehen Spannungsfelder zwischen Elternrechten, Kinderrechten und staatlichen Eingriffsbefugnissen – und in der Kinder- und Jugendhilfe zwischen „Leistung und Eingriff“ bzw. „Hilfe und Kontrolle“(„doppeltes Mandat“ des JA).
Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII stellen sich also in weiten Teilen gleichsam als „siamesische Zwillinge“ dar, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden können.