Kitabı oku: «Jugendstrafrecht»

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Jugendstrafrecht

Eine systematische Darstellung

Begründet von

Dr. Friedrich Schaffstein † Professor der Rechte an der Universität Göttingen

ab der dreizehnten Auflage allein weitergeführt von

Dr. Werner Beulke Professor der Rechte an der Universität Passau,

seit der fünfzehnten Auflage gemeinsam mit

Dr. Sabine Swoboda Professorin der Rechte an der Ruhr-Universität Bochum

16., aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

16. Auflage 2020

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN: 978-3-17-037096-8

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-037097-5

epub: ISBN 978-3-17-037098-2

mobi: ISBN 978-3-17-037099-9

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem ‚Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung‘ und dem ‚Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren‘.

Prof. Dr. Werner Beulke lehrte Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Passau. Seit 2011 ist er in Passau als Strafverteidiger tätig und unterrichtet im Rahmen der Fachanwaltsausbildung weiterhin Jugendstrafrecht.

Prof. Dr. Sabine Swoboda lehrt Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Strafrecht an der Ruhr-Universität Bochum.

Vorwort zur 16. Auflage

Das Buch enthält eine systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts, die für Studierende, aber auch für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt ist. Die wichtigsten Begriffe und Rechtssätze des allgemeinen Straf- und Strafprozessrechts werden als bekannt vorausgesetzt. Auf die Hervorhebung der kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhänge, deren Kenntnis gerade im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist, haben wir besonderen Wert gelegt.

In den ersten fünf Jahrzehnten, die seit dem ersten Erscheinen des vorliegenden Buches vergangen sind, hat die gesetzliche Grundlage des deutschen Jugendstrafrechts, das JGG von 1953, nur relativ unwesentliche Änderungen erfahren. Dazu gehörte die positive Wendung hin zur Subsidiarität formeller Sanktionen durch einen Ausbau der Diversion, den Ausbau der ambulanten Maßnahmen und einen weitgehenden Verzicht auf Sanktionierung durch Strafe gerade auch für den Bereich der mittleren Kriminalität. Seit einigen Jahren aber kehrt sich diese Entwicklung um. Im Jahre 2013 wurden die Möglichkeiten, in bedenkliche persönliche Entwicklung durch Jugendarrest zu intervenieren, erheblich ausgebaut. Seit September 2012 müssen nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende bei Mord bei besonderer Schwere der Schuld mit einer Jugendstrafe bis 15 Jahren rechnen. Gleichzeitig kam es dank europäischer Einflussnahme zu einer erheblichen Stärkung der Verfahrensrechte junger Angeklagter (bis 18 Jahren), insbesondere durch die Ausweitung der notwendigen Verteidigung, sobald Jugendstrafe droht. Der Ausbau der stationären Sanktionen bei gleichzeitiger Stärkung der Verteidigungsrechte zeigt eine neue Wendung im Jugendstrafrecht an, eine Wendung zu wieder mehr Intervention, aber einer Intervention mit prozessualen Sicherungen und mehr professioneller Beteiligung auf der Seite des jungen Beschuldigten. Dahinter steht möglicherweise ein Wandel im Bild vom jungen Menschen. Der Gesetzgeber nimmt junge Tatverdächtige einerseits als aktive Vertreter eigener Interessen wahr, andererseits aber auch als Gefährder, deren Entwicklung überwacht oder im Wege formaler Kontrolle begleitet werden muss. Ein Mehr an Präventionsstrafrecht wird begleitet von einem Mehr an präventiver Intervention auf dem jugendlichen Entwicklungsweg. Offen ist die Frage, ob das zu mehr Sicherheit oder einfach nur zu mehr Verunsicherung junger Menschen führt.

Kurz vor Abschluss der Arbeit an der vierzehnten Auflage ist der Begründer dieses Werks Friedrich Schaffstein im Alter von 96 Jahren verstorben. Seit der 13. Auflage hat Werner Beulke das Buch allein, ab der 15. Auflage gemeinsam mit Sabine Swoboda weitergeführt.

Bei der Bearbeitung zur 16. Auflage bedanken wir uns bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Anteil an diesem Werk gehabt haben. Dank gilt insbesondere Frau Marina Carlsen und Herrn Christian Rühs, ebenso Frau Maren Borg. Zu danken habe ich aber auch dem restlichen Lehrstuhlteam mit Frau Kerstin Greilich, Herrn Philipp Kiuppis, Frau Maria Karagiannidi, Frau Andromache Krenzek und Frau Jovanka Filipovic.

Passau/Bochum, im Januar 2020

Werner Beulke und Sabine Swoboda

Zusätzliches Geleitwort von Professor Schaffstein zur 13. Auflage

Die 1. Auflage dieses Buches habe ich 1959 vorgelegt. Seit der 9. Auflage (1966) ist Werner Beulke von Auflage zu Auflage stärker in die weitere Bearbeitung eingetreten. Mit der vorliegenden 13. Auflage verabschiede ich mich von den Lesern und Benutzern des Studienbuches „Jugendstrafrecht“. Weitere Auflagen werden allein von Werner Beulke bearbeitet werden. Alter und ein schweres Augenleiden haben mich genötigt, meine Teilhabe an der 13. Auflage nur noch auf eine beratende Mitwirkung an einigen Paragraphen und auf die kriminalpolitische Kursbestimmung zu beschränken.

Göttingen, im April 1998

Friedrich Schaffstein

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis


AFET Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe e. V.
AG Amtsgericht
Albrecht Albrecht, P.-A., Jugendstrafrecht, 3. Aufl., 2000
Albrecht, P.-A., Kriminologie Albrecht, P.-A., Kriminologie, 4. Aufl., 2010
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AT Allgemeiner Teil
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BeckOK-StPO Beck‘scher Online-Kommentar, StPO mit RiStBV und MiStra, hrsg. von Graf, J.-P., 32. Edition, Stand 1. Januar 2019
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Beulke/Swoboda Beulke, W./Swoboda, S., Strafprozessrecht, 14. Aufl., 2018
BewHi Zeitschrift „Bewährungshilfe“
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
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Bieschke/Egg Bieschke, V./Egg, R. (Hrsg.), Strafvollzug im Wandel, Neue Wege in Ost– und Westdeutschland, 2001
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BMJ-Jehle Jehle, J.-M., Entwicklung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden, 1995, hrsg. v. BMJ
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BMJ-TOA 2005 BMJ (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung, Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für den Zehnjahreszeitraum 1993 bis 2002, 2005
BMJ-TOA 2008 BMJ (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung, Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für den Jahrgang 2005, mit Vergleich zu den Jahrgängen 2003 und 2004, sowie einem Rückblick auf die Entwicklung seit 1993, 2008
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Bock Bock, M., Kriminologie, 5. Aufl., 2019
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Bresser, Begutachtung Bresser, P. H., Grundlagen und Grenzen der Begutachtung jugendlicher Rechtsbrecher, 1965
Brunner/Dölling Brunner, R./Dölling, D., Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl., 2017
Brunner-Symp Dölling, D. (Hrsg.), Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert, Symposium zum 80. Geburtstag von Dr. Rudolf Brunner, 2001
Bruns-FS Frisch, W. (Hrsg.), Festschrift für Hans-Jürgen Bruns zum 70. Geburtstag, 1978
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Busch-Erziehung Busch, M./Müller-Dietz, H./Wetzstein, H. (Hrsg.), Zwischen Erziehung und Strafe, 1995
Burgstaller-FS Grafl, Chr./Medigovic, U. (Hrsg.), Festschrift für Manfred Burgstaller zum 65. Geburtstag, 2004
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
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Dahlke-FS Schäfer, K. H. (Hrsg.), Strafvollzug im Wandel–Privatisierung contra Resozialisierung?, Festgabe für Ministerialdirigenten a. D. Dr. Hans Dahlke zum 70. Geburtstag
Dallinger/Lackner Dallinger, W./Lackner, K., Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl., 1965
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DAV Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zur Stärkung der Führungsaufsicht, Stellungnahme 60/2010, Berlin 2010
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Diemer/Schatz/Sonnen Diemer, H./Schatz, H./Sonnen, B.-R., JGG, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 7. Aufl., 2015
DJI Deutsches Jugendinstitut, München
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Dölling/Hermann/Laue Dölling, D./Hermann, D./Laue, C., Kriminologie, 2019
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DRiB, Reform Reform des Jugendstrafrechts, Zusammenfassung der Ergebnisse der Sitzung der kleinen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes vom 31.1.2003 bis 1.2.2003 in Freiburg
DRiZ Deutsche Richterzeitung
Dünkel Dünkel, F., Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990
Dünnebier-FS Hanack, E.-W. (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum 75. Geburtstag, 1982
DVJJ Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e. V.
DVJJS Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe, zitiert nach Band und Jahrgang
DVJJ-Journal, heute ZJJ Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DVJJ (Hrsg.), 2003 umbenannt in ZJJ
DVJJ-22. JGT DVJJ (Hrsg.), Jugend im sozialen Rechtsstaat – Für ein neues Jugendgerichtsgesetz, Dokumentation des 22. JGT, 1996
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DVJJ-25. JGT DVJJ (Hrsg.). Jugend, Gesellschaft und Recht im neuen Jahrtausend, Blick zurück nach vorn, Dokumentation des 25. Deutschen Jugendgerichtstages vom 28. September bis 2. Oktober 2001 in Marburg, 2002
DVJJ-26. JGT DVJJ (Hrsg.), Verantwortung für Jugend – perspektiven und Qualitätssicherung in der Jugendkriminalrechtspflege, Dokumentation des 26. Deutschen Jugendgerichtstages vom 25.09-28.9.2004 in Leipzig, 2006
DVJJ-27. JGT DVJJ (Hrsg.), Fördern Fordern Fallenlassen, Aktuelle Entwicklungen im Umgang mit Jugenddelinquenz, Dokumentation des 27. Deutschen Jugendgerichtstages vom 15.-17. September 2007 in Freiburg, 2008
DVJJ-28. JGT DVJJ (Hrsg.), Achtung (für) die Jugend! Praxis und Perspektiven des Jugendkriminalrechts, Dokumentation des 28. Deutschen Jugendgerichtstages vom 11. – 14. September 2010 in Münster, 2010
DVJJ-29. JGT DVJJ (Hrsg.), Jugend ohne Rettungsschirm. Herausforderungen annehmen! Dokumentation des 29. Deutschen Jugendgerichtstages vom 14. – 17. September 2013 in Nürnberg, 2015
DVJJ-30. JGT DVJJ (Hrsg.), Herein-, Heraus-, Heran-, Junge Menschen wachsen lassen, Dokumentation des 30. Deutschen Jugendgerichtstages vom 14. – 17. September 2017 in Berlin, 2019
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Egg-FS Dessecker, A./Sohn, W., Rechtspsychologie, Kriminologie und Praxis, Festschrift für Rudolf Egg zum 65. Geburtstag, 2013
Eisenberg/Kölbel Eisenberg, U./Kölbel, R., Jugendgerichtsgesetz, 21. Aufl., 2020
Eisenberg-FS Müller, H./Sander, G./Válková, H., Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, 2009
Eisenberg-FS 80 Goeckenjan, I./Puschke, J./Singelnstein, T. (Hrsg.), Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive, Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag, 2019
Eisenberg/Bung/Kölbel, Fälle und Lösungen Eisenberg, U./Bung, J., Kölbel, R., Strafprozess, Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, Fälle zum Schwerpunkt Strafrecht, 10. Aufl., 2019
Eisenberg/Kölbel, Kriminologie Eisenberg, U./Kölbel, R., Kriminologie, 7. Aufl., 2017
EzSt Entscheidungssammlung zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
FAZ Zeitung „Frankfurter Allgemeine“
FamRZ Zeitschrift „Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht“
FE Fürsorgeerziehung
FEH Freiwillige Erziehungshilfe
FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fischer Fischer, Th., Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 66. Aufl., 2019
FK-SGB VIII Münder, J./Meysen, Th./Trenczeck, Th. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage, 2019
FORUM Strafvollzug Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe ehemals ZfStrVo
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GA Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“
GBA Generalbundesanwalt beim BGH
Geerds-FS Schlüchter, E. (Hrsg.), Kriminalistik und Strafrecht, Festschrift für Friedrich Geerds zum 70. Geburtstag, 1995
Geisler Geisler, Cl., Das Ermittlungsverhalten der Polizei und die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften, 1999
GG Grundgesetz
GIKS Gießener kriminalwissenschaftliche Schriften
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Gollwitzer-Kolloquium Böttcher (Hrsg.), Kolloquium für Dr. Walter Gollwitzer zum 80. Geburtstag, 2004
Göppinger, Kriminologie Göppinger, H., Kriminologie, 6. Aufl., 2008, bearbeitet von Bock, M./Kröber, H.-L. et. al.
Göppinger-FS Kerner, H.-J. (Hrsg.), Kriminalität, Persönlichkeit, Lebensgeschichte und Verhalten, Festschrift für Hans Göppinger zum 70. Geburtstag, 1990
Günter Günter, M. (Hrsg.), Täter und Opfer, Aktuelle Probleme der Begutachtung und Behandlung in der gerichtlichen Kinder– und Jugendpsychiatrie, 1995
GS Zeitschrift „Der Gerichtssaal“
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
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Handb. Kriminalsoziologie Hermann, D./Pöge, A. (Hrsg.), Kriminalsoziologie. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, 1. Aufl., 2018
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HansOLG Hanseatisches Oberlandesgericht
Härringer-FS Busch, M. (Hrsg.), Zwischen Erziehung und Strafe, Festschrift für Karl Härringer zum 80. Geburtstag, 1995
Heinz Heinz, W., Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jungendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg – Zusammenfassung, 2019
Heinz-FS Hilgendorf, E./Rengier, R. (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Heinz zum 70. Geburtstag, 2012
Hellmer, Erz. u. Strafe Hellmer, J., Erziehung und Strafe, 1957
Herz Herz, R., Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 1987
Hinrichsen, Grundriss Hinrichsen, K., Einführung in das Jugendkriminalrecht: Ein Grundriss für Ausbildung und Praxis im Jugendwohlfahrts- und Justizdienst, 1957
Hirsch-FS Weigend, Th. u. a. (Hrsg.), Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag am 11. April 1999, 1999
HK Heidelberger Kommentar, Strafprozessordnung, hrsg. von Gercke, B./Julius, K.-P./Temming, D./Zöller, M., 6. Aufl., 2018
HRRS „Onlinezeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht“
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Jehle, Kriminalprävention Jehle, J.-M. (Hrsg.), Kriminalprävention und Strafjustiz, 1996
Jehle, Raum&Kriminalität Jehle, J.-M. (Hrsg.), Raum und Kriminalität, 2001
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Jescheck-FS Vogler, Th. (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Jescheck zum 70. Geburtstag, 1985
JFG Jahrbuch für Entscheidungen in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
JGG Jugendgerichtsgesetz
JGGÄndG Erstes Gesetz zur Änderung des JGG v. 30.8.1990 (BGBl I, 1853)
JGT Jugendgerichtstag
JHG Jugendhilfegesetz
JMBl.NRW Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JR Zeitschrift „Juristische Rundschau“
Jura Zeitschrift „Juristische Ausbildung“
JurStudK Juristischer Studienkurs, vgl. Kaiser-Schöch
JuS Zeitschrift „Juristische Schulung“
JWG Gesetz für Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsgesetz)
JZ Zeitschrift „Juristenzeitung“
Kaiser Kaiser, G., Gesellschaft, Jugend und Recht, 1977
Kaiser-FS Albrecht, H.-J. (Hrsg.), Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht, Festschrift für Günther Kaiser zum 70. Geburtstag, Band I u. II, 1998
Kaiser, JugKrim Kaiser, G., Jugendkriminalität, 3. Aufl., 1982
Kaiser, Kriminologie Kaiser, G., Kriminologie, 3. Aufl., 1996
Kaiser/Schöch/Kinzig Kaiser, G./Schöch, H./Kinzig, J., Juristischer Studienkurs „Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug“, 8. Aufl., 2015
Kaufmann-GS Hirsch (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986
KAV Kommunale Ausländerinnen- und Ausländervertretung (KAV) der Stadt Frankfurt a. M. (Hrsg.), Das Jugendstrafverfahren, seine ausländerrechtlichen Konsequenzen und die sich daraus ergebenden Widersprüche in Bezug auf das Kinder- und Jugendhilferecht, 1996
Keller-GS Strafrechtsprofessoren der Tübinger Juristenfakultät und das Justizministerium Baden-Württemberg (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Rolf Keller, 2003
Kerner, Jugendstrafvollzug Kerner, H.-J./Dolde, G./Mey, H.-G., Jugendstrafvollzug und Bewährung, 1996
KFN Interdisziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung, hrsg. v. Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e. V., zitiert nach Band und Jahrgang
KG Kammergericht
KJ Zeitschrift „Kritische Justiz“
KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz v. 26.6.1990 (BGBl I, 1163)
KK Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, hrsg. v. Hannich, R., 8. Aufl., 2019
KK-OWiG Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, hrsg. v. Mitsch, W., 5. Aufl., 2018
Klatt et al. Klatt, T./Ernst, S./Höynck, T./Baier, D./Treskow, L./Bliesener, T./Pfeiffer, C., Evaluation des neu eingeführten Jugendarrests neben zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (§ 16a JGG): Abschlussbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin, 2016
Kreuzer-FS Görgen, Thomas/Hoffmann-Holland, Klaus/Schneider, Hans/Stock, Jürgen (Hrsg.), Interdisziplinäre Kriminologie, Festschrift für Arthur Kreuzer zum 70. Geburtstag, 2009
Krim-Forschung 80 Kaiser, G./Kury, H./Albrecht, H.-J. (Hrsg.), Kriminologische Forschung in den 80er Jahren, Band 1 und 2, 1988
Krim-Forschung 90 Kaiser, G./Kury, H. (Hrsg.), Kriminologische Forschung in den 90er Jahren, Band 1 und 2, 1993
KrimGeg Kriminologische Gegenwartsfragen
KrimJ Zeitschrift „Kriminologisches Journal“
KrimPäd Kriminalpädagogische Praxis
KrimPräv Zeitschrift „Kriminalprävention“
Kriminalistik Zeitschrift für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis
Krim.Stud. Kriminologische Studien, hrsg. v. Schaffstein, F., und Schüler-Springorum, H.
Krim.W.Stud. Kriminalwissenschaftliche Studien, hrsg. v. Meurer, D.
Krit. Kritisch
Kühne/Miyazawa Kühne, H.-H./Miyazawa, K. (Hrsg.), Neue Strafrechtsentwicklungen im deutsch-japanischen Vergleich, 1995
Kürzinger Kürzinger, J., Kriminologie, Neuauflage, 2. Aufl., 1996
Kunz/Singelnstein Kunz, K.-L./Singelnstein, T., Kriminologie, 7. Aufl., 2016
Lamnek Lamnek, S. (Hrsg.), Jugend und Gewalt, 1995
Laubenthal Laubenthal, K., Fallsammlung zu Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug, 6. Aufl., 2016, zitiert nach Fallnummer und Seite
Laubenthal, JGH Laubenthal, K., Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren, 1993
Laubenthal, Strafvollzug Laubenthal, K., Strafvollzug, 8. Aufl., 2019
Laubenthal/Baier/Nestler Laubenthal, K./Baier, H./Nestler, N., Jugendstrafrecht, 3. Aufl., 2015
Laubenthal/Nestler, Strafvollstreckung Laubenthal, K./Nestler, N., Strafvollstreckung, 2. Aufl., 2018
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LKA Landeskriminalamt
LR Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, hrsg. von Erb, V./ Esser, R./Franke, U./Graalmann-Scheerer, K./Hilger, H./Ignor, A., 25. Aufl., 2007 und 26. Aufl., 2012
Lüderssen Lüderssen, K. (Hrsg.), Aufgeklärte Kriminalpolitik oder Kampf gegen das Böse? Band II, 1998
Lüderssen-FS Prittwitz, C., u. a. (Hrsg.), Festschrift für Klaus Lüderssen zum 70. Geburtstag, 2002
Maurach/Zipf, AT 1 Maurach, R./Zipf, H., Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 1, 8. Aufl., 1992
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MDR Zeitschrift „Monatsschrift für Deutsches Recht“
Meier, Kriminologie Meier, B.-D., Kriminologie, 5. Aufl., 2016
Meier Meier, B.-D., Strafrechtliche Sanktionen, 5. Aufl., 2019
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Meier/Rössner/Trüg/Wulf Meier, B.-D./Rössner, D./Trüg, G./Wulf, R. (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl., 2014
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Möthrath/Rüther/Bahr Möthrath, Jürgen/Rüther, Klaus/Bahr, Henning, Verteidigung ausländischer Beschuldigter, 2012
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MschrKrim Zeitschrift „Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform“
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Müller/Nedopil Müller, J. L./Nedopil, N., Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., 2017
Neubacher Neubacher, F., Kriminologie, 3. Aufl., 2017
Neue KrimStud. Neue Kriminologische Studien, hrsg. v. Schaffstein, F., Schöch, H. und Schüler-Springorum, H.
NJ Zeitschrift „Neue Justiz“
NJW Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“
NK Zeitschrift „Neue Kriminalpolitik“
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Nothacker Nothacker, G., Jugendstrafrecht, Fälle und Lösungen, 3. Aufl., 2001
NP Zeitschrift „Neue Praxis“, Zeitschrift für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
NRW Nordrhein-Westfalen
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Zeitschrift „NStZ-Rechtsprechungsreport“
NZV Zeitschrift „Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht“
ÖJZ Österreichische Juristenzeitung
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OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
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Ostendorf, Jugendstrafverfahren Ostendorf, H., Das Jugendstrafverfahren, 2. Aufl., 2004
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Potrykus Potrykus, G., Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl., 1955
Preußisches ALR Preußisches Allgemeines Landrecht
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Radtke/Hohmann Radtke, H./Hohmann, O., Strafprozessordnung: StPO, 2. Aufl., 2019
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RdJ oder RdJB Zeitschrift „Recht der Jugend“, ab Jahrgang 16 unter dem Titel „Recht der Jugend und des Bildungswesens“
RefE Referenten-Entwurf
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RG Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
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RL bzw. RiLi Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz
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StPO Strafprozessordnung
StraFo Zeitschrift „Strafverteidigerforum“
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StV Zeitschrift „Strafverteidiger“
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVollzG Strafvollzugsgesetz
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TOA Intern TOA-Intern, Rundbrief zur Praxis und Weiterentwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs, herausg. v. DBH–Servicebüro TOA und Konfliktforschung, Mirbachstr. 2, 53173 Bonn
Trenczek/Goldberg Trenczek, Th./Goldberg, B., Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafjustiz – Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren, 2016
Triffterer-FS Schmoller, K. (Hrsg.), Festschrift für Otto Triffterer zum 65. Geburtstag, 1996
TVBZ Tatverdächtigenbelastungszahl
UJ Zeitschrift „Unsere Jugend“
Usteri-FS Gruter, M. (Hrsg.), Gewalt in der Kleingruppe und das Recht, Festschrift für Martin Usteri, 1997
UVollzO Untersuchungshaftvollzugsordnung der Länder
Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer Dreßing, H./Habermeyer, E. (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl., 2015
Vogler-GS Triffterer, O. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Theo Vogler, 2004
VRS Verkehrsrechts–Sammlung
VVJug Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug
VU Verurteiltenzahl
Walter-Disziplinierung Walter, J., Formelle Disziplinierung im Jugendstrafvollzug, 1998
Walter-Erziehung Walter, M., Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989
Walter-GS Neubacher, F./Kubnik, M. (Hrsg.), Kriminologie – Jugendkriminalrecht – Strafvollzug, Gedächtnisschrift für Michael Walter, 2014
Walter/Neubacher, Jugendkriminalität Walter, M./Neubacher, F., Jugendkriminalität, 4. Aufl., 2011
Walter, Strafverteidigung Walter, M. (Hrsg.), Strafverteidigung für junge Beschuldigte, 1997
Weber-FS Heinrich, B. u. a. (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Weber zum 70. Geburtstag, 2004
Wessels/Beulke/Satzger Wessels, J./Beulke, W./Satzger, H., Strafrecht Allgemeiner Teil, 48. Aufl., 2018
Wiesner, SGB VIII Wiesner, R. (Hrsg.), SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl., 2015
Wilmers u. a. Wilmers, N./Enzmann, D./Schaefer, D./Hebers, K./Greve, W./Wetzels/P., Jugendliche in Deutschland zur Jahrtausendwende: Gefährlich oder gefährdet?, 2002
Wolff-Erziehung Wolff, J./Andrzej, M., Erziehung und Strafe, 1990
ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik
ZblJugR oder ZfJ Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt, seit 1984 ZfJ
Zezschwitz-FS Aschke, M./ Hase, F./Schmidt-De Caluwe, R. (Hrsg.), Selbstbestimmung und Gemeinwohl, Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Dr. Friedrich von Zezschwitz, 2005
ZFIS Zeitschrift für innere Sicherheit in Deutschland und Europa
ZfPäd Zeitschrift für Pädagogik
ZfStrVo heute FORUM Strafvollzug Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, erscheint seit 2007 unter dem Namen FORUM Strafvollzug
ZJJ, ehemals DVJJ-Journal Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
Zieger/Nöding Zieger, M./Nöding, T., Verteidigung in Jugendstrafsachen, 7. Aufl., 2018
ZNR Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 16. Auflage

Zusätzliches Geleitwort von Professor Schaffstein zur 13. Auflage

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

Einleitung: Allgemeine Grundlagen

Erstes Kapitel: Jugendstrafrecht und Jugendkriminalität

§ 1Wesen und Aufgabe des Jugendstrafrechts

§ 2Umfang und neuere Entwicklung der Jugendkriminalität

Zweites Kapitel: Geschichte und Zukunft des Jugendstrafrechts

§ 3Die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Verselbstständigung des Jugendstrafrechts

§ 4Die Jugendgerichtsbewegung

§ 5Die Jugendgerichtsgesetze von 1923, 1943 und 1953. Reformbestrebungen

Drittes Kapitel: Die gesetzlichen Grundlagen des geltenden Jugendstrafrechts

§ 6Das Jugendgerichtsgesetz und sein Anwendungsbereich

Erster Teil: Das materielle Jugendstrafrecht

Erstes Kapitel: Alters- und Reifestufen

§ 7Die Jugendlichen und ihre Verantwortlichkeit

§ 8Die Anwendung des materiellen Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

§ 9Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

Zweites Kapitel: Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat

§ 10Die Arten der jugendstrafrechtlichen Folgen

§ 11Die allgemeinen Voraussetzungen der jugendstrafrechtlichen Folgen

§ 12Einheitliche Rechtsfolgen bei mehreren Straftaten

§ 13Verbindung verschiedener Rechtsfolgen

Drittes Kapitel: Die Erziehungsmaßregeln

§ 14Wesen und allgemeine Voraussetzungen

§ 15Die Erteilung von Weisungen

§ 16Einzelne Weisungen von besonderer Bedeutung

§ 17Heimerziehung und Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform

§ 18Die Erziehungsbeistandschaft

Viertes Kapitel: Die Zuchtmittel

§ 19Wesen und allgemeine Voraussetzungen

§ 20Verwarnung und Auflagen

§ 21Der Jugendarrest

Fünftes Kapitel: Die Jugendstrafe

§ 22Wesen und allgemeine Voraussetzungen

§ 23Dauer und Bemessung der Jugendstrafe

Sechstes Kapitel: Strafaussetzung zur Bewährung und Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 24Entwicklung und kriminalpolitische Ziele

§ 25Die rechtliche Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung

§ 26Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 27Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe

Zweiter Teil: Das formelle Jugendstrafrecht

Erstes Kapitel: Die Jugendgerichtsverfassung

§ 28Die Jugendgerichte

§ 29Die Zuständigkeit der Jugendgerichte

§ 30Verbindung zusammenhängender Strafsachen – Jugendliche vor Erwachsenengerichten

Zweites Kapitel: Das Jugendstrafverfahren

§ 31Grundsätzliches über das Jugendstrafverfahren in seinem Verhältnis zum allgemeinen Strafverfahren

§ 32Die Verfahrensbeteiligten

§ 33Der Verteidiger

§ 34Die Jugendgerichtshilfe

§ 35Das Vorverfahren

§ 36Alternativen zum förmlichen Strafverfahren: Staatsanwaltliche Einstellung und formloses richterliches Erziehungsverfahren

§ 37Das Hauptverfahren

§ 38Das Rechtsmittelverfahren

§ 39Untersuchungshaft, vorläufige Anordnungen über die Erziehung und Entziehungsanstalten

§ 40Besondere Verfahrensarten

§ 41Prozessuale Besonderheiten bei Strafaussetzung zur Bewährung und bei Aussetzung des Strafausspruchs

§ 42Das Verfahren gegen Heranwachsende

Drittes Kapitel: Vollstreckung, Vollzug und Registrierung der jugendstrafrechtlichen Folgen

§ 43Die Vollstreckung

§ 44Der Jugendstrafvollzug

§ 45Strafregister, Erziehungsregister und Beseitigung des Strafmakels

(Vereinfachte) Übersicht über Rechtsbehelfe i. Z. mit Folgeentscheidungen bei der Durchführung von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest und U-Haft

Stichwortverzeichnis

Einleitung:Allgemeine Grundlagen
Erstes Kapitel:Jugendstrafrecht und Jugendkriminalität
§ 1Wesen und Aufgabe des Jugendstrafrechts
I.Sonderstrafrecht für junge Täter

1Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem kritischen Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Es enthält die Summe derjenigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sondervorschriften, welche die rechtlichen Reaktionen auf die Straftaten junger Täter regeln. Diese Reaktionen nehmen Rücksicht auf die Besonderheiten jenes Entwicklungsstadiums und weichen daher stark von den Rechtsfolgen des allgemeinen Strafrechts ab.

Auch das Jugendstrafrecht ist echtes Strafrecht: Seine Rechtsfolgen haben die Begehung einer schuldhaften Tat zur Voraussetzung. Auch verfolgt wenigstens eine der von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen das Ziel einer Ahndung von Schuld durch Strafe.

Mit der Möglichkeit, eine Jugendstrafe zu verhängen, unterscheidet sich das geltende deutsche Jugendstrafrecht von denjenigen Rechtsordnungen, die überhaupt auf eine Bestrafung jugendlicher Rechtsbrecher verzichten und auf die kriminelle Gefährdung der Jugendlichen nur mit fürsorgerischen und erzieherischen Maßnahmen reagieren.

1.„Täterstrafrecht“ und „Erziehungsstrafrecht“

2Aus der besonderen Aufgabe des Jugendstrafrechts ergeben sich erhebliche Verschiedenheiten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. Inhaltlich werden diese Abweichungen vor allem durch die Schlagworte „Täterstrafrecht“ und „Erziehungsstrafrecht“ gekennzeichnet. Beide Begriffe sind freilich unscharf und insbesondere heute kriminalpolitisch umstritten. Sie bedürfen deshalb schon hier einer kurzen Erläuterung, die in der weiteren Darstellung konkretisiert werden wird.

3Der Begriff „Täterstrafrecht“ wird verwendet im Gegensatz zu dem des „Tatstrafrechts“. Während das Erwachsenenstrafrecht seine Strafen nach Art und Gewicht ganz überwiegend an die schuldhafte Tat anknüpft, ist dies im geltenden deutschen Jugendstrafrecht nicht im gleichen Maße der Fall. Vielmehr werden hier das Ob und Wie der Sanktionen für eine Tat nicht nur durch deren Schwere, sondern stärker als im Erwachsenenstrafrecht durch die dem Täter nach seiner Persönlichkeit zu stellende Prognose bestimmt. Im Gegensatz zu dieser „täterstrafrechtlichen“ Ausrichtung des geltenden JGG ist freilich eine in der Literatur immer wieder neu erstarkende Auffassung, dass zumindest für Voraussetzung und Bemessung der Jugendstrafe wie im Erwachsenenstrafrecht die Tat des Jugendlichen maßgebend sein müsste (vgl. besonders Rn. 461). Das heißt, das Ob und Wie einer Jugendstrafe soll sich vorrangig am objektiv verwirkten Tatunrecht orientieren und nicht an der Täterpersönlichkeit. Nur bei den sonstigen, nicht als Strafe ausgestalteten Sanktionen des JGG soll der individuelle Erziehungsbedarf des jungen Menschen die Sanktionsauswahl dominieren. Die Bezeichnung des geltenden deutschen Jugendstrafrechts als „Erziehungsstrafrecht“ soll besagen, dass in ihm die Kriminalstrafe, welche ein den Täter treffendes, seine Tat ahndendes Übel darstellt, in weitem Umfange durch Erziehungsmaßnahmen ersetzt wird. Darüber hinaus soll auch die ahndende Strafe selbst, soweit für sie noch Raum bleibt, in Begründung, Dauer und Inhalt wesentlich stärker als im allgemeinen Strafrecht auf den Zweck einer erzieherischen Einwirkung auf den jeweiligen Täter ausgerichtet sein. Auch Strafandrohung und Strafvollzug sind nach diesem Verständnis Erziehungsmittel, die sich für eine wirksame Verhütung von kriminellen Rückfällen eignen.

4Da eine effektive Individualprävention nicht zu erreichen ist, wenn erzieherische Belange nur bei der Festsetzung und Bemessung der Strafe Berücksichtigung finden, muss auch Jugendstraf- oder Jugendarrestvollzug ebenso wie der Vollzug aller anderen Sanktionen des JGG in besonderem Maße jugendgemäß erzieherisch ausgestaltet werden. Das Gebot der erzieherischen Vollzugsgestaltung bereitet aber in allen Bereichen der freiheitsentziehenden Sanktionen wie Jugendstrafe und Jugendarrest Probleme. Stationäre Sanktionen und insbesondere Freiheitsstrafe mit Anstaltsvollzug können sich aus vielerlei Gründen erziehungsschädlich auswirken. Neben den typischen Deprivationseffekten des Strafvollzugs sind aufgrund des engen Zusammenseins mehr oder minder schwer gefährdeter junger Menschen wechselseitige negative Einflüsse zu befürchten. Auch hat jede Kriminalstrafe – und besonders eine mit einem Freiheitsentzug verbundene Sanktion – eine negative Wirkung auf den weiteren Lebens- und Berufsweg des „Vorbestraften“, was die resozialisierende Wirkung der Sanktion erheblich vermindert.

2.Das jugendstrafrechtliche „Spannungsverhältnis“ von Strafe und Erziehung

5Strafe und Erziehung können also angesichts der vielfältigen negativen Wirkungen eingriffsintensiver Sanktionen nicht einfach in der Formel „Erziehung durch Strafe“ in eins gesetzt werden.1 Vielmehr stehen Strafe und Erziehung im Jugendstrafrecht in einem Spannungsverhältnis, das weder der Gesetzgeber noch der Richter völlig aufheben, sondern allenfalls mildern können.2 Diese Spannung tritt besonders in der Regelung über Schuld und Verantwortung von Kindern und Jugendlichen und in der Diskussion um ein spezial- oder generalpräventives Strafbedürfnis im Jugendstrafrecht offen zutage. Sie war und ist in diesen Bereichen bis heute die Ursache vielfältiger Kritik am geltenden Jugendstrafrecht. Nicht ganz zu Unrecht wird daher das Verhältnis von Erziehung und Strafe auch als das „jugendstrafrechtliche Grundproblem“ bezeichnet.3 In den 60er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts führte dieser Gegensatz zu einem übertriebenen Erziehungsoptimismus bis hin zu der Idee einer „antiautoritären Erziehung“, nach der die Strafe aus der Erziehung ganz verbannt werden sollte. Diese Tendenzen haben dann wiederum in den letzten drei Jahrzehnten einen erheblichen Rückschlag erfahren. Mehrfach wurde die Forderung nach Abschaffung der Erziehungsideologie laut, denn dieser wurde vorgeworfen, sie diene lediglich als Alibi für intensive punitive Eingriffe jenseits der Grenze des Verhältnismäßigen.4 Empirisch zu belegen ist diese These jedoch nicht,5 zumal sich die Mechanismen der Sanktionsbemessung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht in ihren besonderen Eigenarten kaum vergleichen lassen.6 Jugendstrafrecht lässt sich in seinen Rechtsfolgen weder pauschal als milder noch als härter beschreiben.7 Es ist anders.

6Die scharfe Kritik am Erziehungsbegriff mit seinen diffusen Bedeutungsinhalten8 stand im Mittelpunkt der Diskussion auf dem 64. DJT 2002 mit dem Vorwurf, der Erziehungsgedanke bewirke auf der einen Seite ein zu wenig an notwendiger Sanktion und Vergeltung, öffne das Jugendstrafrecht aber auf der anderen Seite für die richterliche Willkür. Durch Überpädagogisierung im Jugendstrafrecht drohe zudem eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser zweite Vorwurf bezog sich insbesondere auf die problematische Möglichkeit einer Schlechterstellung jugendlicher gegenüber erwachsenen Straftätern durch sog. „Erziehungszuschläge“.9 Eine Aufgabe des Erziehungsgedankens sei „ehrlicher“ und mache den Weg frei zu einer stärkeren Orientierung am Gedanken der „Schuldschwere“ bei der Sanktionsbemessung. Das führe zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der verhängten Sanktionen und könnte die bei Jugendlichen und Heranwachsenden besonders deutlich nachweisbare „Sanktionseskalation“ bei zunehmender Vorstrafenbelastung10 verlangsamen.

7Bei ihrer Warnung vor überzogenen Erwartungen an einem pädagogisch ausgerichteten Jugendstrafrecht hat die scharfe Kritik sicher nicht Unrecht. Auch ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit dem Erziehungsgedanken nur begrenzt kompatibel. Das Ziel, die Legalbewährung des Jugendlichen zu fördern, kann zu eingriffsintensiveren Sanktionen führen und damit die Frage nach einer „Schlechterstellung“ des Jugendlichen gegenüber einem Erwachsenen aufwerfen, wobei sich jedoch weder aus Art. 3 I GG noch aus dem JGG ein klares Verbot einer solchen „Schlechterstellung“ herleiten lässt. Ungerechtfertigt wäre die eingriffsintensivere Reaktion nur, wenn jugendliche und erwachsene Straftäter miteinander verglichen werden könnten. Das geltende Jugendstrafrecht geht aber davon aus, dass junge Straftäter anders zu behandeln sind als erwachsene Täter und dass hier die Erziehung zur Legalbewährung gleichsam alle anderen Sanktionsziele überstrahlt (vgl. § 2 I JGG s. auch unter Rn. 27 ff., 575). Jugendliche werden dadurch nicht unbedingt „schlechter“, sondern entsprechend ihres Entwicklungs- und Reifegrades „anders“ behandelt.11 Vor diesem Hintergrund trifft der Vorwurf einer unverhältnismäßigen oder gar willkürlichen Sanktionierung also nur bedingt zu. Aus dem Erziehungsgedanken fließt auch ein Gebot individualisierender Reaktion, basierend auf der Annahme, dass jugendliche Täter die gegen sie verhängten Sanktionen sehr unterschiedlich empfinden.12 Auf der Basis dieser Annahme wird ein Jugendgericht gegen junge Täter andere Sanktionen anordnen als gegen einen Erwachsenen, zumal für die Sanktionsauswahl im Erwachsenenstrafrecht die Vermutung gilt, dass die zur Verfügung stehenden Sanktionen mit Blick auf das Ziel der Legalbewährung im Prinzip austauschbar sind. Die These von der „Austauschbarkeit der Sanktionen“ steht in diesem Zusammenhang für die Vermutung, dass sich alle Sanktionen in gleicher Weise dazu eignen, das Legalverhalten des Probanden positiv zu beeinflussen oder – sofern man die pessimistische These „nothing works“ zugrunde legt – dass alle Sanktionen gleichermaßen zur Legalprävention ungeeignet sind. Im Erwachsenenstrafrecht kann sich die Sanktionsauswahl nicht an der individuellen Täterpersönlichkeit, sondern nur am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Diese an Verhältnismäßigkeitsüberlegungen orientierte Sanktionsstufung in Form von abgestuften „Sanktionstarifen“ auf das Jugendstrafrecht zu übertragen, gelingt nicht. Zwischen den Sanktionen des Jugendstrafrechts ist eine solche genaue Abstufung nach Eingriffsintensität nicht möglich. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip kann bei der Sanktionsbemessung nur zur Grenzziehung in der Form herangezogen werden, dass die gewählte Sanktion das Maß der individuellen Schuld nicht überschreiten darf. Dabei ist im Jugendstrafrecht auch zu berücksichtigen, dass die Schuld eines Jugendlichen typischerweise geringer ausfällt als die eines erwachsenen Straftäters. Ansonsten aber sollte der Jugendliche die Sanktion erhalten, die ihrer Qualität nach am besten auf seine Persönlichkeit ein- und eventuellen Kriminalitätsneigungen entgegenwirkt. Der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters (vgl. Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) ist für den gewünschten resozialisierenden Effekt der Sanktion unverzichtbar.

8Dass das Erziehungsziel des Jugendstrafrechts trotz aller Kritik an seinen ungewollten Nebenwirkungen nicht zur Disposition steht, hat der Gesetzgeber im Jahre 2006 auch in § 2 I S. 2 JGG festgeschrieben. § 2 I S. 2 JGG stellt unmissverständlich fest, dass sich das Jugendstrafrecht in allen Bereichen am Erziehungsgedanken orientieren muss.13 Das Erziehungsziel gilt gleichermaßen für die Sanktionierung, die Verfahrensgestaltung und die Vollstreckung der Sanktion, soweit sich nicht speziellere Regeln in den Länderjugendstrafvollzugsgesetzen finden. Der Gefahr einer Überpädagogisierung des Jugendstrafrechts begegnet die Zielbestimmung mit der Klarstellung, dass sich die „Erziehung“ des Jugendlichen nur auf das Ziel der Legalprävention richten darf, also nur darauf, erneuten Straftaten entgegenzuwirken (vgl. § 2 I S. 1 JGG). Zugleich aber wird einem inhaltlich reduzierten Erziehungsgedanken, der nur die Forderung nach einem rechtsstaatlichen Umgang mit dem Jugendlichen erhebt, eine Absage erteilt.

9Der Gesetzgeber hatte insgesamt auch gute Gründe, am Erziehungsgedanken festzuhalten.14 Er ist das mächtigste Gegenargument gegen die in Westeuropa und Nordamerika in regelmäßigen Abständen immer wieder laut werdenden Forderungen nach strengerer Behandlung junger Straftäter (näher unten Rn. 123 ff.). Ein Sanktionskonzept, das sich allein auf Tatproportionalität stützt, trägt immer die Gefahr in sich, das Sanktionsklima erheblich zu verschärfen. Auch bleiben die Gegenstimmen den Beweis schuldig, dass ein Straftaxendenken zu mehr Proportionalität und gerechteren Strafen führt. Strafmaßbestimmungen entziehen sich einem rationalen Konzept. Deswegen erscheint es wenig sinnvoll, das Jugendstrafrecht nur aus dem Gefühl der Resignation heraus auf den Stand von vor 1923 zurück zu entwickeln,15 zumal Studien im In- und Ausland nahelegen, dass auch ein verschärftes tatproportionales Strafrecht weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Jugendkriminalität verringert.16

3.Bandbreite der erzieherischen Sanktions- und Reaktionsmöglichkeiten im JGG

10Angesichts der im Jugendalter überwiegenden Kleinkriminalität (vgl. dazu Rn. 31 f.) wird es für eine Erziehung zur Legalbewährung regelmäßig ausreichen, dem Täter durch Ermahnungen oder einen leichten Denkzettel deutlich zu machen, dass die das soziale Verhalten regelnden Normen auch für ihn verbindlich sind und nicht ohne Nachteile für ihn selbst übertreten werden dürfen. Das geltende JGG sieht dafür eine reiche Palette von Möglichkeiten vor, die vom Absehen von jeder Sanktion (sog. Diversion) über Teilnahme an Täter-Opfer-Ausgleichsprogrammen, formlose Ermahnung, förmliche Verwarnung bis zu Arbeits- oder Geldauflagen und erzieherischen Weisungen reichen.

Bei ernsteren und insbesondere vielfach wiederholten Straftaten muss jedoch etwas anderes gelten. Diese Taten können Ausdruck schwerer Persönlichkeitsdefizite des jungen Menschen sein. Insoweit darf und muss sich die Erziehung auf eine positive Beeinflussung und Festigung der Persönlichkeit richten, die je nach Bedarf entweder in ambulanten (z. B. Bewährungsstrafe) oder stationären Formen (z. B. Heimerziehung/Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen/Jugendstrafvollzug) erfolgen kann.

11Das Ziel der Erziehung muss aber auch in den Fällen, in denen das Gericht besonders schwere Persönlichkeitsdefizite ausmacht, auf die Verhütung weiterer Straftaten des Täters beschränkt werden (vgl. § 2 I S. 1 JGG). Über den Rahmen strafrechtlicher Prävention hinausgehende staatliche Erziehungsbemühungen, beispielsweise unter Einschluss politischer oder weltanschaulicher Indoktrinationen, würden bei volljährigen „Heranwachsenden“ gemäß BVerfGE 22, 180 (219 f.) gleich mehrfach gegen das Grundgesetz verstoßen (z. B. als Verletzung der Rechte aus Art. 4 I GG oder Art. 5 I GG).17 Bei Minderjährigen würden sie darüber hinaus noch unzulässig in das in Art. 6 II GG verbürgte elterliche Erziehungsrecht eingreifen, das Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag beansprucht.18 Wenn allerdings politischer Extremismus, Antisemitismus oder Ausländerfeindschaft Jugendlicher oder Heranwachsender Ursache schwerster Straftaten (z. B. Brandstiftung, Vandalismus oder gar Mord) sind, so wird eine spätere Legalbewährung nur erreichbar sein, wenn sich die Erziehung auch auf die Wurzeln dieser Hasskriminalität erstreckt.19

II.Ursachen und Eigenart der Jugendkriminalität

12Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts und seine Abspaltung vom allgemeinen Strafrecht werden gerechtfertigt durch die von den modernen Erfahrungswissenschaften vermittelten Einsichten in die Ursachen und die besondere Eigenart der Jugendkriminalität, deren wissenschaftliche Erforschung Gegenstand der Jugendkriminologie20 ist, sowie durch die besondere Bedeutung und die besonderen Möglichkeiten ihrer wirksamen Bekämpfung.

13Von echter „Kriminalität“ wird man bei den Bagatellstraftaten Jugendlicher und Heranwachsender kaum sprechen können. Sie stellen in den weitaus meisten Fällen harmlose, weil vorübergehende Entgleisungen dar, die in der Entwicklung fast jedes jungen Menschen mit der Einordnung in das soziale Leben verbunden sind. Wenn sie in den letzten Jahren so sehr in den Vordergrund der kriminologischen und kriminalpolitischen Diskussion getreten sind, so deshalb, weil sich die Zahl solcher Entgleisungen mit der Zunahme der Versuchungen im modernen Leben (Selbstbedienungsläden, Straßenverkehr u. dgl.), aber auch wegen der Lockerung im schwächer gewordenen Familienzusammenhalt erheblich erhöht haben dürfte. Deshalb erscheint die neuerdings verstärkt artikulierte Furcht vor vorzeitiger Kriminalisierung nicht unbegründet.21

14Anders steht es mit der „echten“ Jugendkriminalität, worunter ihrem Unrechtsgehalt nach schwere Straftaten zu verstehen sind, aber auch solche mittelschweren Delikte, die wegen ihrer häufigen Wiederholung den Beginn einer kriminellen Karriere befürchten lassen. Zwar gelten auch hier für die Ursachen die allgemeinen Erkenntnisse der kriminologischen Forschung insoweit, als sie uns die Prägung der Täterpersönlichkeiten durch vielfach miteinander kombinierte Anlage- und Umwelteinflüsse zeigen.22 Diese Einwirkungen von Anlage und Umwelt, von denen jeweils bald die eine, bald die andere stärker ins Gewicht fällt und die sich auch nicht exakt voneinander trennen lassen, weil beispielsweise angebliche Anlagedefizite nur sekundäre Merkmale bestimmter Umwelteinflüsse sein können, gestalten in ihrem dynamischen Zusammenwirken die Persönlichkeit und heben die Freiheit der Willensentscheidung zwar nicht notwendig auf, begrenzen aber doch mindestens den ihr verbleibenden Spielraum. Auf das Vorhandensein eines solchen Spielraums gründet sich der Schuldvorwurf, der sich gegen die Entscheidung des Täters zum Verbotenen richtet, damit aber seine Fähigkeit zu einer entgegengesetzten Entscheidung voraussetzt.

15Aber in diesem allgemeinen Rahmen wird die kriminogene Situation des jugendlichen Täters durch gewisse spezifische Merkmale gekennzeichnet, die sie von der des Erwachsenen unterscheiden. Sie haben ihren Grund in der biologischen und soziologischen Eigenart des Jugendalters23 und lassen sich etwa unter folgenden Gesichtspunkten zusammenfassen:

1.Kriminalität als Ausdruck von Reifemängeln

16Der junge Mensch ist noch in allmählicher Entfaltung seiner Verstandes- und Willenskräfte begriffen. Deshalb übersieht er weder in gleichem Umfang wie der Erwachsene die tatsächlichen Folgen seines Tuns, noch sind ihm die in der Rechtsordnung statuierten Anforderungen eines geordneten Gemeinschaftslebens im gleichen Maße geläufig. Erst mit zunehmender Reife wächst er in die Welt der Erwachsenen hinein und passt sich ihren Maßstäben an. Dieser Lernprozess, den man mit dem Ausdruck „Sozialisation“ zu bezeichnen pflegt, ist ein langwieriger und hängt in seinen Fortschritten stark von den Einflüssen der Umgebung ab, insbesondere der Familie, in der das Kind bzw. der Jugendliche aufwächst. Deshalb fehlt es dem jungen Menschen oft noch ganz oder teilweise an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht. Daher haben schon die älteren Strafgesetze die Strafmündigkeit der Kinder und Jugendlichen beschränkt oder ganz ausgeschlossen. Doch erst in den letzten Jahrzehnten hat die Psychologie erkannt, dass sich neben der Verstandesreife auch die Fähigkeit zu rationaler Willenssteuerung erst allmählich entwickelt, laut Gehirnforschung dauert dieser Prozess bis zum 25. Lebensjahr.24

2.Jugend als Zeit des Übergangs und der entwicklungsbedingten Spannungen

17Der Übergang von der Kindheit zum Erwachsensein ist für den jungen Menschen eine Zeit besonderer innerer und äußerer Spannungen. Sie werden biologisch durch den Vorgang der Pubertät (Geschlechtsreifung), soziologisch durch die Notwendigkeit der „Anpassung an eine neue soziale Rolle“,25 eben die des auch gesellschaftlich und beruflich „Erwachsenen“ ausgelöst.

18a) Nach einem vorbereitenden Stadium der „Vorpubertät“ (bei männlichen Jugendlichen etwa mit dem 12. Lebensjahr, bei weiblichen schon früher beginnend) fällt bei der deutschen Jugend die eigentliche biologische Pubertät etwa in das Lebensalter von 14 bis 18 Jahren. Das jedenfalls ist die Altersbegrenzung, die seit dem Jugendgerichtsgesetz von 1923 dem gesetzlichen Begriff des „Jugendlichen“ zu Grunde liegt. Doch ebenso wenig wie die Pubertät plötzlich und unvermittelt beginnt, wird der biologische Reifungsvorgang übergangslos zu einem generell bestimmbaren Zeitpunkt abgeschlossen. Nicht nur, dass die Entwicklung bei dem einen schneller, bei dem anderen langsamer verläuft, vielmehr wird man ganz allgemein feststellen dürfen, dass pubertätsbedingte Verhaltensweisen in verschieden starkem Umfang auch noch in den folgenden Jahren (etwa bis in das 21. Lebensjahr, ja gelegentlich noch darüber hinaus) auftreten. Das deutsche JGG von 1953 hat dieser Erkenntnis Rechnung getragen, indem es in gewissem Umfang auch diese Altersstufe der „Adoleszenz“, d. h. in der Sprache des Gesetzes die „Heranwachsenden“, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in das Jugendstrafrecht einbezogen hat.

Die Pubertät ist nicht nur ein körperlicher Reifungsvorgang, der mit dem Wachstum und dem In-Funktion-Treten der Sexualorgane sowie der Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale (Schambehaarung, Stimmbruch usw.) äußerlich erkennbar wird. Vielmehr ist diese körperliche Umwälzung regelmäßig mit einer mehr oder minder schweren Krise der seelischen Entwicklung verbunden, die weit über den Bereich des Sexuellen hinausgeht. Sie ist vor allem geprägt von einem starken Drang nach Erlebnissen, Selbstentfaltung und Selbstverwirklichung sowie dem Bedürfnis nach Partnerschaften, ohne dass immer entsprechende Realisierungschancen bestünden. Ferner ist charakterisierend die leichte Verführbarkeit des jungen Menschen bei gleichzeitiger Ablehnung von Autorität und Zwang.26

19b) Zu diesen biologisch-psychologischen Kennzeichen der Pubertät tritt nun als ein kriminalsoziologisch kaum minder bedeutsamer Umstand hinzu, dass der junge Mensch in dieser kritischen Periode sich regelmäßig aus der relativen Geborgenheit des Elternhauses löst oder zumindest dort eine ganz neue Rolle einnimmt. Mit dem Übergang aus Familie und Schule in das Arbeits- und Berufsleben tritt er in eine völlig neue Umwelt ein. Diese aber hält eine Fülle neuer Anforderungen, Einflüsse und Versuchungen für ihn bereit, zu deren seelisch-charakterlicher Bewältigung er gerade in diesem Stadium puberaler Labilität und Unausgeglichenheit vielfach noch nicht im Stande ist.

Wenn nun auch die Zusammenhänge zwischen Pubertät, Sozialisation und Kriminalität in ihren Einzelheiten noch nicht hinreichend geklärt und daher noch vielfach kontrovers sind, so ist doch unbestreitbar, dass nicht etwa nur die Sittlichkeits- und die Aggressivitätsdelikte, sondern auch zahlreiche sonstige Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender auf die biologische und soziologische Krisensituation der Reifezeit zurückzuführen sind. Für die strafrechtliche Behandlung dieser Täter ergeben sich daraus mannigfache Konsequenzen. Ihre Schuldfähigkeit kann durch pubertätsbedingte Störungen des seelischen Gleichgewichts herabgemindert oder ausgeschlossen sein. Aber auch wenn sie zu bejahen ist, bleibt die Frage, ob es sinnvoll und gerechtfertigt ist, die ganze Zukunft des jungen Menschen durch die Bestrafung einer Tat in Frage zu stellen, die nur Ausdruck einer ihrer Natur nach vorübergehenden Entwicklungsstufe ist. Zwar ist das Bedürfnis der Allgemeinheit nach schuldproportionaler Sühne und nach Schutz auch angesichts einer Jugendstraftat zu beachten, aber es wäre kurzsichtig, wenn man dabei übersähe, dass dieses Bedürfnis in einer der spezifischen Eigenart des Jugendlichen angepassten Form befriedigt werden muss. Denn sonst würde die rechtliche Reaktion auf die Tat eines Heranreifenden, dessen Charakter gerade durch die Lebenserfahrungen dieser Jahre geprägt wird, die Gefahr seines weiteren kriminellen Abgleitens begründen und dadurch sowohl ihn selbst wie die Allgemeinheit nur umso stärker gefährden.

3.Beeinflussbarkeit und Formbarkeit des jungen Menschen

20Mit dieser letzten Erwägung ist bereits ein weiterer Gesichtspunkt angedeutet, der nun freilich nicht nur die pubertierenden Jugendlichen, sondern mehr oder minder alle jungen Täter von den älteren unterscheidet: Die größere Formbarkeit junger ­Menschen. Erst zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr kommt die charakterliche Entwicklung zu einem gewissen Abschluss. In diesem Sinne spricht die Kriminologie von der besonderen Umweltabhängigkeit der Jugendkriminalität. Für die ­Entstehung der Jugendkriminalität haben zerrüttete Familienverhältnisse, Erziehungsmängel, schlechtes Beispiel der Eltern, Geschwister und Freunde, Verführung, negative Einflüsse, die von Filmen, Fernsehen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen Internetangeboten und PC-Rollenspielen und vergleichbarer Literatur ausgehen, eine weit größere Bedeutung als es entsprechende ungünstige Umwelteinwirkungen für die Kriminalität der älteren Jahrgänge haben, weil sich in Abhängigkeit zu den Umweltbeziehungen die Wahrnehmung der Regelgeltung und die verhaltenssteuernde Kraft der Sanktionsrisikoeinschätzung verändert.27 Umgekehrt folgt nun aber aus der stärkeren Prägbarkeit der jugendlichen Straffälligen, dass bei ihnen eine günstige Veränderung der Umwelt und beharrliche Erziehungsarbeit wesentlich eher Erfolg verspricht als bei den Älteren, deren Charakter sich bereits im negativen Sinne verfestigt hat. Diese größeren Erfolgschancen rechtfertigen es, der spezialpräventiven Verbrechensvorbeugung durch Erziehung eine weit stärkere Bedeutung beizumessen, als ihr im Rahmen der Strafzwecke des allgemeinen Strafrechts zukommt.

4.Jugendkriminalität als ubiquitäres Phänomen – jugendliche Intensivtäter

21Indessen ist keineswegs jede Jugendstraftat nur als pubertäre Entgleisung oder als Ergebnis relativ leicht behebbarer Umwelteinflüsse anzusehen. Es kann sich auch um das Frühsymptom einer tieferen Persönlichkeitsstörung handeln. Dabei ist es für die strafrechtliche Bewertung unwesentlich, ob die Persönlichkeitsstörung auf eine Erbanlage zurückzuführen ist oder ob sie das Ergebnis einer erzieherischen Fehlentwicklung darstellt, die unter Umständen ihren Ursprung im frühsten Kindesalter hat. Denn in jedem Fall liegt es nahe, dass sich eine solche Auffälligkeit schon früh äußert, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls dann, wenn das soziale Verhalten durch die Pubertät und den Eintritt in das Arbeits- und Berufsleben der ersten großen Belastungsprobe ausgesetzt wird.

22Auf die besondere Bedeutung des Frühbeginns der Kriminalität für spätere Rückfälligkeit wird in zahlreichen in- und ausländischen Untersuchungen der Lebensläufe Vielfach-Rückfälliger immer wieder hingewiesen. Bei der Untersuchung des Ehepaars Glueck28 lag der Erfolg der untersuchten Bewährungsprobanden bei 9 %, sofern sie bis zum 11. Lebensjahr das Erstdelikt begangen hatten, hingegen bewährten sich 33 %, wenn das Erstdelikt erst mit 17 Jahren oder später begangen wurde. Nach Weiher29 lag das Durchschnittsalter der von ihm untersuchten jugendlichen Vielfachtäter zum Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Verurteilung bereits bei 15,3 Jahren.

23Andererseits kann die Kriminologie bis heute keinen monokausalen Zusammenhang zwischen Frühkriminalität und späterer Rückfälligkeit feststellen.30 Zwar haben spätere Intensivtäter ihre kriminelle Karriere häufig relativ früh begonnen,31 jedoch hat auch bei sehr jungen Straftätern die Kriminalität zumeist nur episodenhaften (passageren) Charakter, und die Straffälligkeit erledigt sich dann mit dem Abklingen der Pubertät und der Bewältigung des sozialen Rollenwechsels.32 Es ist bis heute nicht gelungen, sozusagen im Frühstadium die Gruppe der nur vorübergehend Auffälligen von der der später vielfach Rückfälligen zu unterscheiden. Vor allem die Ergebnisse der so genannten Kohorten-Forschung, bei der der Geburtsjahrgang einer bestimmten Region im Langzeitvergleich insgesamt auf sein registriertes und nichtregistriertes Legalverhalten befragt wird, haben keine Indikatorenwirkung der Frühkriminalität nachgewiesen.33 Einzelstudien ergaben allenfalls, dass die Wahrscheinlichkeit, nach dem 14. Lebensjahr mehrfach registriert zu werden, für kindliche Mehrfachtäter doppelt so hoch ist wie für kindliche Einfachtäter. Gleichzeitig aber zeigten die Ergebnisse auch, dass sich die Delinquenz im Kindesalter nur dann zu einer persistierenden, chronischen Delinquenz entwickelt, wenn auch nach dem 14. Lebensjahr mehrfach Straftaten begangen werden.34 Deshalb kann bei dem heutigen Wissensstand die Aussagekraft des sehr frühen Einsetzens der Straffälligkeit doch nur mit äußerster Zurückhaltung bewertet werden.35 Nicht die mehrfache Registrierung im Kindesalter, sondern die Mehrfachtatbegehung während der Adoleszenz stellt die Weichen für eine kriminelle Karriere. Ein – wenn auch schwacher – Zusammenhang besteht zwischen früher krimineller Auffälligkeit allenfalls dann, wenn die erste Tat bereits vor dem 11. Lebensjahr stattgefunden hat. Bedeutend für das spätere Legalverhalten ist zudem eher die Deliktsgruppe der ersten Registrierung als das Alter. Besonders ungünstig erscheinen schwere Eigentumsdelikte und Raubdelikte.36

24Gleichwohl bleibt zu bedenken, dass einer in der Begehung von Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstörung mit größerem Erfolg entgegengewirkt werden kann, wenn sie rechtzeitig erkannt und möglichst umgehend eine Gegensteuerung vorgenommen wird. Stellt sich also ausnahmsweise in einem sehr frühen Lebensstadium heraus, dass der Betreffende immer wieder schwerwiegende Straftaten begeht, so bedarf es dafür anderer und nachdrücklicherer, allerdings wiederum auch nicht ungerecht harter Reaktionsmittel, als gegenüber denen, deren Straffälligkeit sowieso bald abklingen wird.

25Forschungsergebnisse über „Intensivtäter“37 zeigen, dass sich der „harte Kern“ der jungen Intensivtäter frühestens bei drei bis fünf Registrierungen herauszuschälen beginnt: Ein Großteil der registrierten männlichen Jugendlichen weist, wenn überhaupt, nur eine Eintragung oder ein bis zwei Eintragungen auf. Nur ein sehr kleiner Teil wird fünfmal oder öfter auffällig. Die meisten Mehrfachtäter mit bis zu fünf Auffälligkeiten fallen nach zwei bis drei Jahren aus dem Bereich der offiziellen Sozialkontrolle wieder heraus.38 Sehr häufig lässt sich also bei den ersten Auffälligkeiten noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, ob der Jugendliche zu den späteren Intensivtätern gehören wird. Deshalb sollte sich der die Sanktion festsetzende Jugendrichter im Zweifel für die möglichst geringe Maßnahme entscheiden, um nicht gerade durch eine Überreaktion die Chance späterer Legalbewährung zu verringern. Sicherlich darf er dabei die Schuldangemessenheit nicht aus den Augen verlieren, da auch sie zum Maßstab des erzieherisch Sinnvollen gehört. Allerdings resultieren nach kriminologischen Erkenntnissen viele der härteren strafrechtlichen Reaktionen aus einem Gefühl der Ohnmacht bzw. dem Gefühl eines vorgehenden Scheiterns mit dem Versuch, durch mildere Sanktionen spezialpräventive Erfolge zu erreichen. Diese „Hilflosigkeit“, die die Justiz gegenüber einigen wenigen chronischen Straftätern möglicherweise empfinden mag, darf aber keine Sanktionseskalation legitimieren.39

26Der weitgehend episodenhafte Charakter der Jugendkriminalität spiegelt sich auch in der Altersstruktur aller Tatverdächtigen der offiziellen Kriminalstatistik der Bundesrepublik wider (s. Schaubild 1).40 Während die Kurve der Tatverdächtigenbelastungszahlen (Anzahl der von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen bezogen auf 100 000 Personen der jeweiligen Altersgruppe – TVBZ) mit zunehmendem Alter zunächst steil ansteigt, bis sie bei den männlichen Straftätern in der „schwierigen“ Lebensphase von 18 bis 21 Jahren ihren dramatischen Höhepunkt erreicht (bei den Straftäterinnen etwas früher), sinkt sie dann permanent und zwar erst sehr stark, später langsam und kontinuierlich.41 Das Absinken der Tatverdächtigenbelastungszahlen mit fortschreitendem Alter können wir auf Grund seiner Konstanz in allen Statistiken vergangener Jahrzehnte als feststehende Größe betrachten, und zwar unabhängig von den jeweils herrschenden kriminalpolitischen Anschauungen, also insbesondere losgelöst von der Favorisierung milderer oder härterer Sanktionen als Reaktion auf strafbares Verhalten. Bereits durch die Erreichung des Lebensabschnitts des Jungerwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr), der i. d. R. einhergeht mit einer verstärkten Integration in die Erwachsenenwelt (Bindung an einen sozial unauffälligen Partner, Familiengründung, Finden einer den Neigungen entsprechenden Arbeit, Schuldenabbau und damit einhergehend die Ermöglichung eines zufriedenstellenden durchschnittlichen Lebensstandards etc.), ist also – statistisch gesehen – mit einem stetigen Rückgang der (offiziell registrierten) Kriminalität zu rechnen. Vieles spricht deshalb dafür, den Faktor „Zeitablauf“ als eine wichtige Komponente bei der Suche nach der angemessenen Reaktionsweise auf Jugendkriminalität einzustufen.42

Schaubild 1: Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) der deutschen Tatverdächtigen bei Straftaten insgesamt, 2018


III.Zusammenfassung

27Zusammenfassend ergibt sich aus den geschilderten Ursachen und Erscheinungsformen der Jugendkriminalität für eine der Verbrechensvorbeugung dienende Behandlung von Jugendstraftaten die Notwendigkeit einer stärkeren Individualisierung und Differenzierung als im Erwachsenenstrafrecht. Es ist bei jugendlicher Kriminalität möglichst zu klären, ob die Jugendstraftat Episode oder Symptom ist. Sofern es sich noch nicht um einen so genannten Intensivtäter mit vielfachen Vorregistrierungen handelt, sollte zu Gunsten des Jugendlichen selbst bei einer den Bagatellbereich überschreitenden Kriminalität nur von einer vorübergehenden Auffälligkeit ausgegangen werden. Trotzdem können Maßnahmen zur Rückfallprophylaxe sinnvoll und sowohl für die Gesellschaft als auch für den Betroffenen lohnend sein. Ein Behandlungsbeispiel ist die aus den USA stammende Multisystemische Therapie (MST), die vor allem bei psychisch auffälligen jungen Straftätern Wirkung zeigen soll.43

28Ferner darf es das Jugendstrafrecht bei der Bereitstellung der Reaktionsmittel nicht bei den relativ beschränkten und für seine Zwecke oft ungeeigneten Möglichkeiten des allgemeinen Strafrechts bewenden lassen. Zwar enthält auch das moderne Erwachsenenstrafrecht neben der tatvergeltenden Strafe einen Katalog verschiedenartiger täterbezogener Maßnahmen der Besserung und Sicherung, welche die Strafe im Sinne spezialpräventiver Verbrechensbekämpfung ergänzen. Aber das Jugendstrafrecht geht darin weiter. Es verzichtet in überwiegendem Umfang ganz auf die Sühne einer Jugendstraftat durch Strafe und gestaltet auch dort, wo dies nicht der Fall ist, die nur als ultima ratio eingesetzte Strafe in stärkerem Maße zum Mittel der Resozialisierung um. Dieser vollständige oder teilweise Verzicht auf Rechtsbewährung durch Strafe wird ihm dadurch erleichtert, dass die Schuld des Täters in der Regel durch seine Jugend gemindert ist, während auf der anderen Seite die der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine umso größere Aussicht auf Erfolg bieten.

29Selbstverständlich können sich die strukturellen Abweichungen des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht, die sich aus der stärkeren Betonung des Resozialisierungszieles ergeben, nicht auf das materielle Recht beschränken. Sie führen zwangsläufig auch zu einer Verselbstständigung der Jugendgerichtsverfassung, zu einer Spezialisierung des Jugendstrafvollzuges und zu wichtigen Abweichungen im Jugendstrafverfahren, die es dem Richter ermöglichen sollen, über die Schuldfeststellung hinaus diagnostische und prognostische Urteile über die Persönlichkeit des Täters abzugeben und danach die Rechtsfolgen der Jugendstraftat zu bestimmen.

30Die Abweichungen des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht werden vom Jugendlichen selbst nicht immer nur als Vorteil empfunden. So kann im materiell-rechtlichen Bereich eine strafbare Handlung z. B. mit einem längeren sozialen Trainingskurs geahndet werden, der von einem finanziell gut situierten Jugendlichen u. U. als gravierender eingestuft wird als eine nicht allzu hohe Geldstrafe, die er als junger Erwachsener bei Begehung eines entsprechenden Deliktes zu erwarten hätte. Auch im Verfahrensrecht gibt es eine ganze Reihe von Abweichungen, die im Vergleich zum Erwachsenenrecht zur „Schlechterstellung“ führen. So werden dem Jugendlichen z. B. Rechtsmittel gegen Urteile nur in geringerem Umfang gewährt (§ 55 JGG). Solche Differenzierungen basieren auf dem das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedanken, und sie sind, da hier unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden, mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vereinbar. Ein generelles „Verbot der Schlechterstellung“ Jugendlicher gegenüber Erwachsenen (bei vergleichbaren Taten bzw. bei vergleichbarer Verfahrenssituation) gibt es nicht, solange die Schuldangemessenheit der staatlichen Reaktion (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) gewahrt bleibt (s. dazu unten Rn. 575).44

§ 2Umfang und neuere Entwicklung der Jugendkriminalität
I.Natur und Umfang der Jugendkriminalität

31Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über spezifische Erkenntnisse der jugendkriminologischen Forschung gegeben.45

32Obgleich sowohl die polizeiliche Kriminalstatistik wie auch die Verurteiltenstatistik die als Täter der Polizei bekannt gewordenen bzw. von den Gerichten verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden gesondert aufführen, lässt sich jedoch ein auch nur einigermaßen zuverlässiges Bild vom wirklichen Umfang der Jugendkriminalität aus diesen amtlichen Statistiken nicht gewinnen. Abgesehen von den allgemeinen Fehlerquellen der Kriminalstatistik,46 kommt für die Jugendkriminalstatistik noch hinzu, dass sich der Umfang jener „unechten Kriminalität“ junger Menschen, die lediglich in bagatellmäßigen Entgleisungen im Sozialisationsprozess besteht, und der Bereich der „echten“ Jugendkriminalität statistisch kaum erfassen oder gar trennen lässt. Jede noch so harmlose Entwendung geringfügiger Gegenstände aus Selbstbedienungsläden, jede Benutzung von Bus und Bahn ohne gültigen Fahrausweis wird, wenn sie polizeilich aufgeklärt bzw. förmlich abgeurteilt wird, als Diebstahl bzw. Beförderungserschleichung in den Statistiken erscheinen, während andererseits auch die echte Kriminalität junger Menschen deshalb statistisch oft überbewertet wird, weil jugendliche Täter meist mit geringerem Raffinement zu Werk gehen und deshalb leichter entdeckt und überführt werden. Zudem verursachen sie gerade im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte regelmäßig nur geringe Schäden. Allerdings deuten die Statistiken darauf hin, dass junge Menschen vermehrt Gewalt anwenden, vor allem gegen Gleichaltrige, wenn auch in einem großen Teil der Fälle mit nur geringen Verletzungsfolgen.47

33Um die Aufhellung der von der Verurteiltenstatistik nicht erfassten Kriminalität hat sich die neuere deutsche und ausländische Dunkelfeldforschung48 bemüht. Sie hat ergeben, dass es auch unter den bisher nicht strafrechtlich auffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden nur wenige gibt, die nicht bei anonymer Befragung zugeben würden, eine oder mehrere Straftaten begangen zu haben. Dabei handelt es sich in der Regel um jene relativ leichten Vergehen, an deren Begehung sich so mancher noch aus der eigenen Jugend erinnern wird: Schlägereien unter Jugendlichen (§§ 223 ff. StGB), Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, Fahren ohne Führerschein oder unter Alkoholeinfluss, Diebstahl aus Selbstbedienungsläden oder Automaten, Erschleichung freien Eintritts in Verkehrsmittel oder Veranstaltungen (§§ 265a, 263 StGB) und dergleichen. Insoweit erweist sich Jugendkriminalität als jene oben geschilderte normale und meist auch episodenhafte Erscheinung in der Entwicklungsphase aller jungen Menschen, die zwanglos aus den geschilderten Schwierigkeiten der Reifungs- und Sozialisationsvorgänge zu erklären ist.

34Aus allen Untersuchungen geht hervor, dass die von den verschiedenen Organen der Sozialkontrolle, insbesondere der Strafjustiz, getroffene Auslese doch nicht so zufällig oder gar willkürlich ist, wie es angesichts jener „Normalität“ und „Ubiquität“ der Jugenddelinquenz zunächst erscheinen möchte. Oft wird jene kleine und harmlose Kriminalität schon mangels Anzeige durch das Opfer gar nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsorgane gelangen. Soweit dies aber dennoch geschieht, ergibt sich daraus für die jugendstrafrechtliche Gesetzgebung die Aufgabe, für solche kleinen Fälle hinreichende Möglichkeiten vorzusehen, entweder von einer Strafverfolgung ganz abzusehen oder doch, falls aus general- oder spezialpräventiven Gründen immerhin eine die Sozialisation fördernde Warnung zweckmäßig erscheint, sich mit ganz leichten Sanktionen ohne eine schädliche Stigmatisierungswirkung zu begnügen. Das geltende JGG versucht das erstere auf prozessualem Wege durch eine Einschränkung des Anklagezwangs in Form der Diversion nach § 45 I u. II JGG (dazu unter Rn. 723, 731 ff.) sowie durch das Absehen von schwereren Rechtsfolgen zu Gunsten von Ermahnung, Verwarnung oder erzieherischen Weisungen und Auflagen zu erreichen.

35Aus der „Normalität“ der Jugendkriminalität und der weiteren Tatsache, dass unter den verurteilten Jugendlichen nach den meisten Untersuchungen die aus der Unterschicht stammenden relativ stärker repräsentiert sind als die aus Mittel- und Oberschicht, ist seitens einiger amerikanischer und deutscher Kriminalsoziologen (Sack; H. Peters; Feest)49 allzu schnell und ohne überzeugende empirische Absicherung gefolgert worden, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte „bevorzugt die Angehörigen bestimmter sozialer Schichten als kriminell definieren“ und die Strafjustiz insofern eine gegen die Unterschicht gerichtete Klassenjustiz sei. Diesen Befunden wird entgegengehalten, dass sich jene Überrepräsentierung der Unterschicht keineswegs nur durch eine einseitige Auslese, sondern auch durch eine stärkere Belastung mit kriminogenen Merkmalen und deliktsspezifischen Zugangschancen erklären lässt. Auch wird auf die Bedeutung des heute veränderten, nämlich partiell exzessiveren Anzeigeverhaltens hingewiesen, das sich besonders bei der Zunahme der registrierten Gewaltkriminalität auswirkt. Aber die kriminologische Forschung der letzten Jahrzehnte hat immer noch keine Bestätigung oder klare Gegenthese zum Vorwurf einer gezielten schichtspezifischen Selektion durch die offiziellen Strafverfolgungsorgane erbracht. Dazu bräuchte man umfangreiche Fallstudien, die ethnografisch und fallrekonstruktiv angelegt sind.50

36Der „Labeling-approach“ ist als Kriminalitätstheorie51 viel zu einseitig und enthält als solche, wie alle monokausalen Theorien, allenfalls eine Teilwahrheit; andererseits ist ihm eine begründete Warnung für alle mit der Verfolgung von Jugendstraftaten befassten Stellen zu entnehmen: Diese sollten stets darauf bedacht sein, dass jene mannigfachen vom JGG vorgesehenen Möglichkeiten, bei leichter und insoweit „normaler“ Jugenddelinquenz stigmatisierende Sanktionen zu vermeiden (Einzelheiten zur sog. „Diversion“ s. unter Rn. 731 ff.), auf Jugendliche aller sozialen Schichten gleichmäßig im Sinne der Chancengleichheit angewendet werden. Auch lässt sich nicht leugnen, dass gerade im Jugendstrafrecht eine gewisse Benachteiligung der Delinquenten aus wirtschaftlich und sozial schwachen Schichten insofern stattfinden kann, als wohlhabende Eltern eher die Möglichkeit haben, ihre Kinder durch Wiedergutmachung des Schadens vor Anzeige zu schützen oder auf andere Weise (z. B. privates Internat) vor stigmatisierenden Deliktsfolgen zu bewahren.

II.Jugendkriminalität im Spiegel der Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken

37Einen Überblick, zwar nicht über den wirklichen Umfang, wohl aber über die Entwicklung der Jugendkriminalität und deren Trends, gewähren die Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken52, insbesondere die Strafverfolgungs- bzw. Verurteiltenstatistik des Statistischen Bundesamtes und die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts. Die erstgenannte führt die Zahl der wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten auf und schließt dabei für die unter Jugendstrafrecht fallenden Altersgruppen der Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren und der Heranwachsenden von 18 bis unter 21 Jahren auch die jugendrichterlichen Anordnungen von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ein, die aus Anlass einer Jugendstraftat erfolgten. Trotz ihrer vielfachen Fehlerquellen, die bei der Verurteiltenstatistik besonders groß sind (vgl. unten), sind beide Kriminalstatistiken für die kriminologische Erforschung der Entwicklungen und Erscheinungsformen der Jugendkriminalität, namentlich aber auch der Reaktionsweisen polizeilicher und justizieller Sozialkontrollen, ein unentbehrliches Hilfsmittel. Dagegen lassen sich Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Jugendstrafrechts als ein Mittel zur Bekämpfung der Jugendkriminalität nur in beschränktem Umfang und mit großer Vorsicht ziehen. Denn weit mehr als von der größeren und geringeren Wirksamkeit der jeweiligen rechtlichen Maßnahmen wird das Auf und Ab der Kriminalitätskurve durch außerrechtliche Ursachen bestimmt, so etwa durch volkswirtschaftliche Krisen und Konjunkturen, Veränderungen in der Struktur der Familie, Wandlungen in den sozialethischen Anschauungen, größere oder geringere Motorisierung des Straßenverkehrs usw.

1.Jugendkriminalität im Spiegel der Kriminal- und Strafverfolgungsstatistiken

38Bei der Benutzung der Kriminalstatistik sind deren zahlreiche Fehlerquellen zu beachten. Amnestien, Schwankungen der Verfolgungsintensität und der Aufklärungsquote, Änderungen in der Strafgesetzgebung durch Neuschaffung oder Abschaffung von Straftatbeständen usw. können das Bild erheblich trüben. Es wird behauptet, die Kriminalstatistik erfasse nicht mehr als zehn Prozent der wirklich begangenen Straftaten.53 Für die Statistik der Jugendkriminalität kommt hinzu, dass zahlreiche jugendliche Täter mangels Verantwortlichkeit (§ 3 JGG), vor allem aber wegen Absehens von einer Strafverfolgung (§§ 45, 47 JGG) nicht in der Verurteilungsstatistik erscheinen. Daraus ergibt sich jenes bei den einzelnen Delikten unterschiedlich breite, aber insgesamt bei der Jugendkriminalität besonders große Dunkelfeld, von dem im vorigen Abschnitt die Rede war.

Nur mit diesen Vorbehalten und Einschränkungen sind die im Folgenden angeführten Zahlen der Strafverfolgungs- und der Polizeilichen Kriminalstatistik zu benutzen.

Tabelle 1: Von 100 % Verurteilten waren (in %)


Jahr 1951 1954 1962 1971 1977 1980 1990 2000 2009 2012 2018
Jugendliche 7,6 5,8 7,2 8,8 9,8 11,0 5,0 6,8 7,2 5,8 4,1
Heranwachsende 11,7 11,7 14,4 13,2 13,1 13,5 9,7 10,0 10,2 9,0 7,0

39Da für Jugendliche und Heranwachsende die Jugendgerichte zuständig sind, wurden im ersten Jahr der Geltung des neuen JGG, 1954, bereits 17,5 % aller wegen Verbrechens und Vergehens Verurteilten von den Jugendgerichten, 82,5 % bzw. 84,1 % von den allgemeinen Strafgerichten abgeurteilt.54

40Der Prozentsatz der Mädchen betrug bei der Jugendkriminalität nach der Verurteiltenstatistik in den letzten Jahrzehnten konstant nur etwas über 10 % (1999: 13,6 %), beginnt aber zu steigen. 2018 waren es 18,3 % bei den Jugendlichen und 15,1 % bei den Heranwachsenden. Der Anteil der Mädchen bei den Tatverdächtigen lag laut polizeilicher Kriminalstatistik auch bereits früher deutlich höher als der Anteil an den Verurteilten (2018: 27,7 % bei Jugendlichen, 20,8 % bei Heranwachsenden). Gleichwohl verbleibt es bei dem weitaus geringeren Anteil der Mädchen an der Jugendkriminalität. Dies entspricht auch der Erwachsenenkriminalität, bei der im Jahre 2018 der Anteil der weiblichen Tatverdächtigen bei 19,1 % lag.55 Schließlich hat auch die Dunkelfeldforschung eine gegenüber männlichen Personen geringere Belastung der Mädchen und Frauen ergeben, wenn auch hier die Unterschiede weniger ausgeprägt sind als in der offiziellen Statistik.56

41Eine Übersicht über die Entwicklung der Jugendkriminalität und Vergleiche mit früheren Jahren sind wegen der starken Bevölkerungsschwankungen nur auf Grund der so genannten „Verurteilungsziffern“ möglich, welche die Zahl der Verurteilungen auf je 100 000 gleichaltriger Personen der Gesamtbevölkerung angeben. Dabei ergibt sich folgendes Bild57:

Schaubild 2:: Wegen Verbrechen und Vergehen Verurteilte, unterschieden nach Jugendlichen und Heranwachsenden, ab 1951 (Verurteiltenziffer – Verurteilte pro 100 000 der Wohnbevölkerung derselben Altersgruppe)58


Tabelle 2: Verurteiltenziffern (VUZ) seit 195159


Jahr 1951 1954 1962 1971 1980 1990 2000 2005 2012 2018
Jugendliche (14-18 Jahre) 1548 1816 1913 1172 1521 1662 1260 799
Jugendliche von 14 bis unter 16 Jahren 764 572 1088 1358
Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren 1306 1138 2095 2256
Heranwachsende (18–21 Jahre) 2296 2623 3402 3611 3294 2362 2968 3120 2449 1512
alle Straftäter 1073 1281 1328 1401 1352 1141 1055 1125 918 704

Tabelle 3: Tatverdächtigenbelastungszahlen ab 1978 (ermittelte Tatverdächtige auf 100 000 gleichaltrige Personen ohne Kinder unter 8 Jahren)60


Jahr 1978 1980 1985 1989 1993 1999 2005 2012 2018
Jugendliche (14–18 Jahre) 4806,6 5112,3 3962,7 4503 6279 7226 6744 5616 4765
Heranwachsende (18–21 Jahre) 5927,5 6483,9 4733,2 5108 7836 7243 7795 6597 5312
alle Straftäter 2341,3 2515,0 2284,4 2409 2771 1932 2570 2295 1977

Schaubild 3: Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) ab 1979 – ermittelte Tatverdächtige auf 100 000 gleichaltrige Personen ohne Kinder unter 8 Jahren61


42Der Vergleich der neueren Entwicklung mit der Jugendkriminalität älterer Perioden ergibt insofern ein recht ungünstiges Bild, als trotz oder sogar wegen des steigenden Wohlstands die Kriminalitätsziffern für Jugendliche und Heranwachsende ganz erheblich über denen der Weimarer Republik und sogar denen der großen Wirtschaftskrise von 1930–1933 liegen (Durchschnittsstand 1928/1934 für Jugendliche von 14–16 Jahren 334, von 16–18 Jahren 720, für Heranwachsende 1571). Nach einem vorübergehenden Absinken nach Überwindung der Nachkriegsnöte (relativer Tiefstand 1954) hat die Jugendkriminalität in der Bundesrepublik in verblüffender Übereinstimmung mit den meisten großen Industrienationen der Welt (USA, Japan, Großbritannien, Frankreich) seit Mitte der 50er Jahre einen neuen erheblichen Anstieg erfahren. Nachdem bei den Heranwachsenden schon zu Beginn, bei den Jugendlichen erst gegen Ende der 70er Jahre ein Höhepunkt erreicht war, ist allerdings dann ab Mitte der 80er Jahre in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei den Jugendlichen und Heranwachsenden, ein erheblicher Rückgang der Verurteilungsziffern zu verzeichnen. Jedoch kann daraus leider nicht auf einen Rückgang der Jugendkriminalität geschlossen werden. Denn die damalige Abnahme der Verurteilungsziffern ist vornehmlich auf die von Jahr zu Jahr steigende, von den Justizverwaltungen geförderte Bereitschaft der Strafverfolgungsbehörden und der Jugendgerichte zurückzuführen, kleinere und selbst mittelschwere Jugendkriminalität nicht durch Verurteilung, sondern informell auf dem Weg der Diversion (§§ 45 und 47 JGG) zu erledigen. Dieser informelle Abschluss durch Verfahrenseinstellung erscheint nicht in den Verurteilungsstatistiken. Ab Ende der 90er Jahren schien sich der Trend dann umzukehren. Die Verurteilungsziffern wiesen bei Jugendlichen und Heranwachsenden wieder steigende Tendenz auf. Das war umso erstaunlicher, als bei allen Straftätern insgesamt die Verurteiltenzahlen auch in diesen Jahren in etwa gleich blieben. Möglicherweise fand in den Jahren zwischen 1995 und 2005 eine Verschärfung speziell der jugendstrafrechtlichen Gerichtspraxis statt, die erst in den letzten Jahren wieder zurückgenommen wird. Jedenfalls sinken seit Jahren die Verurteiltenzahlen kontinuierlich, allerdings nicht nur bei den Jugendlichen und Heranwachsenden, sondern quer durch alle Altersgruppen.

43Da in der polizeilichen Kriminalstatistik die später eingestellten Strafverfahren zunächst noch mitberücksichtigt werden, dürfte diese noch aussagekräftiger sein. Allerdings ist zu beachten, dass dort die Methode der Tatverdächtigenzählung über die Jahre mehrfach verändert wurde, so dass die „Tatverdächtigenbelastungszahlen“ (ermittelte Tatverdächtige auf 100 000 gleichaltrige Personen ohne Kinder unter 8 Jahren) über die Jahre nicht verlässlich miteinander zu vergleichen sind. Erst seit 1984 gibt es die sog. „echte“ Tatverdächtigenzählung, bei der ein Tatverdächtiger, der während des Berichtszeitraums mehrfach auffällig geworden ist, in den Ländertabellen nur einmal und nicht mit der Zahl der gegen ihn anhängigen Strafverfahren erfasst wird. Seit 2009 ist die „echte“ Tatverdächtigenzählung auch für die Bundestabellen möglich, so dass diejenigen Mehrfachtäter, die im Berichtszeitraum in mehreren Bundesländern kriminell auffällig geworden sind, auch in den Bundestabellen nur einmal auftauchen.

44Der in der Verurteilungsstatistik bis 1995 zu verzeichnende Kriminalitätsrückgang ist hier nicht zu erkennen. Es spiegelt sich in den gegenüber den Tatverdächtigenbelastungszahlen zeitweise niedrigeren Verurteilungszahlen deutlich die informelle Erledigungspraxis nach §§ 45, 47 JGG wieder, die dann Ende der 90er Jahre wieder eingeschränkt wurde. Eine andere Erklärung könnte sein, dass eine erhöhte Sensibilisierung der Bevölkerung vermehrt zur Anzeige von Bagatellkriminalität und minder schweren Delikten geführt hat oder Anzeige solcher Vorgänge, deren Tathergang in den Ermittlungen letztlich unklar blieb, so dass nach § 170 II StPO eingestellt werden musste. Ab etwa dem Jahr 2005 sinken die Tatverdächtigenbelastungszahlen wieder. Zeitgleich gehen die Verurteiltenzahlen nach 2005 zurück.

45Die Tatverdächtigenbelastungszahlen ab 1995 sind mit den früheren aber nur bedingt vergleichbar, weil seit 1995 nur noch die deutschen Tatverdächtigen in der Zählung berücksichtigt werden. Seit 2009 hat sich zudem auch bundesweit die „echte“ Tatverdächtigenzählung durchsetzen können, d. h. auch Tatverdächtige, die in mehreren Bundesländern während des Berichtszeitraums auffällig geworden sind, sind seither in den Bundestabellen nur einmal erfasst. Bis 2009 erschienen die Tatverdächtigenbelastungszahlen in der bundesweiten polizeilichen Kriminalstatistik daher bis zu 3 % überhöht.

46Alles in allem zeigen die Tatverdächtigenbelastungszahlen bei Jugendlichen, Heranwachsenden und Kindern eine starke Kriminalitätszunahme bis etwa zum Jahre 2004. Seither sinken die Zahlen wieder. Es gibt bei Jugendlichen und Heranwachsenden keine so hohe Kriminalitätsbelastung mehr wie in früheren Jahrzehnten.62 Vor allem die 90er Jahre erscheinen in der Statistik als stark von Kriminalitätszunahme gezeichnetes Jahrzehnt, wobei in diesen Jahren insbesondere das überproportional schnelle Ansteigen der Kinderkriminalität63 (Tatverdächtige unter 14 Jahren) auffiel.

2.Erklärungen für die Entwicklung der Jugendkriminalität in den letzten 60 Jahren

47Die Gründe für den Anstieg der Jugendkriminalität seit Mitte der 50er Jahre und ihr Verbleiben auf einem im Vergleich zu früher hohen Stand wird man vornehmlich in nicht auf Deutschland beschränkten Missständen der modernen Industriegesellschaft suchen müssen.64 Sie wirken speziell auf die noch in der Reifung befindlichen jungen Menschen ein, lassen aber, wie die Zahlen für die älteren Jahrgänge zeigen, in ihrer Wirkung nach, sobald die Jahre der Pubertät und Adoleszenz mit ihren spezifischen Gefährdungen überwunden worden sind.65

48a) Komplexes Ursachengeflecht. Es wäre falsch, die Ursachen für den Stand der Jugendkriminalität einseitig in einem einzelnen Aspekt der gesellschaftlichen Entwicklung zu sehen. Sie sind vielmehr überaus komplexer Natur. Nur mit dieser Maßgabe lassen sich hier einige besonders wichtige Faktoren aufzählen: Die Zunahme der gestörten oder aus irgendeinem Grund (Tod, Trennung, Scheidung, berufsbedingte Abwesenheit) unvollständigen Familien,66 die nachlassende Erziehungskraft auch der an sich intakten Familien, die Abnahme sozialer Kontrolle und des sozialen Zusammenhalts im modernen Leben, vor allem der Anonymität des Einzelnen in der Stadt, dann die Wandlung in eine reine Konsumgesellschaft, welche mit ihren raffinierten Werbungsmethoden gerade auch die Bedürfnisse leicht beeinflussbarer Jugendlicher künstlich anreizt, also das, was mit guten Gründen als „Konsumzwang“ angeprangert wird. Hinzu kommt in vielen Gesellschaftsgruppen die Verschlechterung der ökonomischen Situation durch wirtschaftliche Umstrukturierungsprozesse, Wirtschaftskrisen, Wohnungsnot und Arbeitslosigkeit.67 Diese Krisen produzieren zwar selten Notkriminalität im eigentlichen Sinne, verstärken aber die soziale Randständigkeit mancher Gruppen und lassen die sozialen Gegensätze wachsen.

49Es erscheint jedoch wiederum nicht sachgerecht, einen kausalen Zusammenhang zwischen neuer Armut (insbesondere Anstieg der Sozialhilfe- bzw. Hartz-IV-Empfänger) und Kriminalität zu konstruieren, denn die Erfahrungen der Nachkriegszeit haben uns gezeigt, dass gerade mit dem Wohlstand die Kriminalitätssteigerung Hand in Hand ging. Auch berichten Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter immer wieder über erstaunlich hohe Taschengeldbudgets sehr junger Straftäter. Mit der These des Zusammenhangs zwischen sozialer Armut und Straffälligkeit setzt man in unerfreulicher Weise beide Gesellschaftsgruppen gleich.68 Die Kausalitätssuche wird vielmehr an vielen Stellen fündig. So ist neben den ökonomischen Bedingungen auch die allgemeine Gewaltbereitschaft unserer Gesellschaft als ein Faktor zu benennen. Insofern dürften die Massenmedien, wenn auch keine monokausale, so doch zumindest eine verstärkende Funktion ausüben.69 Neben Gewaltfilm- und -serien-Konsum dürften dabei aber auch gewaltverherrlichende Computer- und Onlinerollenspiele eine Rolle spielen.70 Der suchtartige Konsum von gewaltdarstellenden Horror-Videos bei gleichzeitigem Versagen der Eltern und sonstigen Angehörigen wurde vom LG Passau71 ausdrücklich als Quelle einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. v. § 21 StGB anerkannt, die Ursache für die Gewalttat des 14-jährigen Angeklagten war. Dazu kommt die mangelnde Fähigkeit sehr vieler Jugendlicher und Heranwachsender, ihre Freizeit sinnvoll auszufüllen72, ferner die gerade in Städten zu beobachtende Beschränkung der Möglichkeiten, altersgemäße Aggressivitätstendenzen legal abzureagieren, z. B. durch körperliche Aktivität; und endlich, damit im Zusammenhang, die „existentielle Frustration“ einer Jugend, der es in einer materialistisch geprägten Erwachsenenwelt an Möglichkeiten zur Selbsterfahrung, Bewährung und Verantwortung in der Bewältigung wirklicher Aufgaben fehlt.73 Dieses Gefühl verstärkt sich häufig noch in der Situation des Versagens in der Schule,74 in der Berufsausbildung oder am Arbeitsplatz, das oft in Arbeits- und Perspektivlosigkeit mündet.75

50b) Gewalt- und Drogenkriminalität. Auch die (Gewalt-)Kriminalität an den Schulen selbst wird durch spektakuläre Extremfälle wie Amokläufe von Schülern immer wieder ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Dabei lässt sich eine Ursache für angeblich vermehrt auftretende Gewaltdelikte in Schulen nicht eindeutig bestimmen. Vielmehr ist von einem Ursachenbündel aus den bereits angesprochenen kriminogenen Faktoren und innerschulischen Ursachen auszugehen.76 Aufmerksamkeit sollte aber erregen, dass die in der PKS abgebildeten Zahlen für Gewalt und Kriminalität in Schulen sinken, seit sich die Schulen und die Öffentlichkeit verstärkt gegen Gewalt und Kriminalität unter jungen Menschen und gegen den Konsum von Gewaltmedien engagieren. Aufklärungskampagnen über die Auswirkungen von Drogen und Alkohol und über die aggressivitätssteigernde Wirkung von gewalttätigen Computerspielen zeigen langsam Wirkung. Zudem bewirkt die zunehmende Missbilligung von Gewalt in der Familie, dass die Kinder und Jugendlichen im Umgang miteinander eher auf Gewalt verzichten.77

51Eine besondere Problemgruppe mit überhöhtem Anteil an der Jugendkriminalität bleiben aber die Drogensüchtigen.78 Vor allem in den Großstädten ist die mit dem Rauschmittelgenuss (insbes. Cannabis, synthetische Opioide und Cannabinoide, Ecstasy, Speed, „Badesalz“, Metamphetamine und andere Partydrogen, daneben in geringeren Mengen auch Kokain und Heroin) in Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität (Rauschmittelhandel, Rezeptfälschungen, darüber hinaus aber alle Arten von Vermögenskriminalität, um die hohen Geldmittel für den Drogenerwerb aufzubringen) weit verbreitet. Die Fallzahlen für die Drogenkriminalität selbst sind zwar nach einem vorläufigen Höhepunkt im Jahr 2004 wieder gesunken, zumindest, wenn man die Rauschgiftdelikte mit den klassischen „harten“ Drogen wie Heroin oder Kokain betrachtet,79 doch dann stiegen die Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ = Tatverdächtige pro 100 000 der Bevölkerung in derselben Altersgruppe) – mit Ausnahme der Belastungszahlen bei Heroin – wieder. Insbesondere die männlichen Heranwachsenden sind unter den polizeilich ermittelten Tatverdächtigen überrepräsentiert. So lag die TVBZ für die deutschen männlichen Heranwachsenden bei Rauschgiftdelikten (nur in den alten Bundesländern) im Jahr 2000 bei 1893, im Jahr 2005 bei 1709, im Jahr 2012 (dann für das gesamte Bundesgebiet) bei 1934 und im Jahr 2018 bei 2804. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2018 weist den Anteil der 18- bis 25-jährigen Täter an der Rauschgiftkriminalität sogar mit 35,8 % aus. Bei der direkten Beschaffungskriminalität betrug ihr Anteil immerhin noch 16,3 %.80

52Bei den männlichen Jugendlichen nahm die Kriminalitätsbelastung im Hellfeld seit den 90er Jahren zunächst ab und dann wieder zu. Im Jahr 2000 lag die TVBZ für diese Gruppe in den alten Bundesländern noch bei 1453, im Jahr 2005 dann nur noch bei 705. Im Jahr 2012 wies die PKS die TVBZ für deutsche männliche Jugendliche bei Rauschgiftdelikten im gesamten Bundesgebiet bereits wieder mit 1000 aus, im Jahr 2018 lag die TVBZ sogar bei 1745. Statistisch können viele Rauschgiftdelikte nicht erfasst werden, gerade jüngere Täter experimentieren öfters mit neuen Substanzen (z. B. mit neuen Arten synthetischer Opioide und Cannabinoide), die noch nicht in den Verbotslisten des Betäubungsmittelgesetzes erscheinen und damit trotz ihrer Gefährlichkeit strafrechtlich (noch) nicht zu erfassen sind.

53Wie genau der Zusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Kriminalität aussieht, ist in der Wissenschaft umstritten. Erwiesen scheint nur, dass die besten Chancen, aus der Drogenkriminalität herauszukommen, im Älterwerden und damit im Verlassen der „Szene“ bestehen.81 Dagegen hat sich die Vermutung, dass weiche Drogen wie Cannabis den Grundstein für eine Drogenkarriere legen, nicht bestätigt. Für das Entstehen einer Drogenabhängigkeit scheinen andere Faktoren, die auf eine allgemein schlechte psychische Gesundheit hinweisen, eine größere Rolle zu spielen (z. B. Gehemmtheit, sehr früher Konsumeinstieg).82 In den 70er und 80er Jahren ging man auch noch davon aus, dass vor allem die Beschaffungskriminalität Ursache für steigende Kriminalitätszahlen ist. Spätere Studien aber zeigten, dass Drogenkonsum nicht unbedingt am Beginn einer kriminellen Karriere steht, sondern erst später hinzutritt.83 Das gilt insbesondere für den Konsum „harter“ Drogen wie Heroin. Kriminalität und Drogenkonsum folgen daher nicht notwendigerweise eins aus dem anderen. Beide Erscheinungen sind oft auch eher das Resultat gemeinsamer dritter Faktoren, etwa die Folge psychischer Auffälligkeiten oder einer von sozialen Problemen und devianten Subkulturen geprägten Umgebung.84 Drogenkonsum wird aber regelmäßig als Verstärker delinquenter Verhaltensmuster anzusehen sein, wenn auch nur in der Form, dass sich aufgrund der Abhängigkeit bestehende kriminelle Verhaltensformen verfestigen. Das Phänomen der Beschaffungskriminalität ist also nicht überholt, auch wenn sie in den Medien nicht mehr so präsent erscheint wie in den neunziger Jahren.85

54c) Tatgenossenschaftliche Begehungsweise. Charakteristisch für die Jugendkriminalität ist die besonders häufige „tatgenossenschaftliche“ Begehungsweise, mag diese nun juristisch als Mittäterschaft oder bloße Beihilfe erscheinen.86 Sie beträgt nach englischen und amerikanischen Untersuchungen 60 bzw. 75 % aller Jugendstraftaten, während für Deutschland zuverlässige Zahlen und Angaben fehlen. Für die jugendrichterliche Bewertung ist bedeutsam, dass den mit Tatgenossen handelnden Jugendlichen durchschnittlich eine günstigere Kriminalprognose zu stellen ist als den Alleintätern, was sich leicht daraus erklärt, dass meist ein Teil der Genossen durch Verführung und Gruppendruck beeinflusste bloße Mitläufer sind. In Großstädten sind als besondere Erscheinungsform jugendlicher Gruppendelinquenz Hooligans, besondere Cliquen und kriminelle Großfamilien, Street-Gangs etc. anzutreffen.87 Dieses Phänomen der Gruppenbildung hat sogar zu Überlegungen geführt, Bandendelikte des StGB, insbesondere §§ 244 I Nr. 2, 244a und § 250 I Nr. 2 StGB, bei Gruppendelikten jugendlicher Täter einschränkend auszulegen.88 Allerdings wird sich bei den meisten Normen – auch bei §§ 244, 244a StGB – kaum überzeugend begründen lassen, warum sie gegen jugendliche und heranwachsende Täter keine Schutzwirkung entfalten sollten.89 Deswegen haben diese Ideen auch nur wenig Rückhalt in der Praxis gefunden. Nicht nur, dass sie Unsicherheitsfaktoren in die Anwendung des materiellen Strafrechts hineintragen,90 auch ihr erzieherischer Mehrwert gegenüber einer mit Augenmaß verhängten jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge, die auch die besonderen Umstände und jugendtümlichen Tatmotive in den Blick nimmt, erscheint fraglich.

55Ein altes Phänomen, das in jüngster Zeit aber wieder vermehrt Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, ist die durch Hooligans ausgeübte Gewalt, also Gewaltakte, die durch Massenphänomene ausgelöst werden, z. B. durch Großveranstaltungen wie Fußballspiele. Ein klarer Ursache-Wirkungs-Mechanismus lässt sich für diese Form der Gewalt nicht aufzeigen, aber es fällt auf, dass die Beteiligten diese Form der Gewalt als „Quasi-Wettkampf“ oder „Erlebniskriminalität“ wahrnehmen, der sich aber nicht nur gegen den Gegner, sondern auch gegen die Polizei und Unbeteiligte richtet.91 Die jungen Gewalttäter entfliehen an den Fußballwochenenden gleichsam ihrem Alltag und agieren, unterstützt durch die spezifische Subkultur, enthemmt.92

d) Spontanes, ungeplantes kriminelles Verhalten.

56Charakteristisch für Kinder und Jugendliche ist auch ein eher planloses Auftreten von Kriminalität. Jugendliche und Heranwachsende sind alters- und entwicklungsbedingt noch unausgeglichen und neigen zu bizarrem, rebellischem, überspanntem Verhalten. Delikte werden unüberlegt, aus dem Moment heraus begangen, was sich auch darin zeigt, dass sich die Jugenddelinquenz sehr stark auf Freizeit und unkontrollierte Freiräume konzentriert. Diese Planlosigkeit birgt Gefahren. Häufig hat der jugendliche Täter die durch sein Verhalten eintretenden Verletzungen und Schäden weder beabsichtigt noch bedacht. Er nimmt sein delinquentes Verhalten und die Folgen selbst nicht ernst. Die Planlosigkeit kann zwar auch dazu führen, dass der Jugendliche seine Tat schon auf einer frühen Verwirklichungsstufe wieder abbricht, gefährlich aber ist vor allem die für solche Spontandelikte typische Eskalation des Verhaltens, wenn der Täter in jugendtypischer Kompromisslosigkeit, oft auch noch gepaart mit emotionaler Erregung, für ihn unübersehbare Risiken eingeht oder ein durch die Medien erlerntes (Gewalt-)Verhalten nachzuahmen sucht.93 Sind zudem gruppendynamische Prozesse im Spiel, lassen sich oft Straftaten von besonderer Brutalität feststellen. Die Gruppe stellt einen zusätzlichen Enthemmungsfaktor dar (sog. peer group pressure).94

56ae) Radikalisierungsphänomene. Unter „Radikalisierung“ wird die Bereitschaft verstanden, das geltende gesellschaftliche und/oder rechtliche System zu verändern, wenn es nicht mit der eigenen Weltvorstellung übereinstimmt.95 Bock unterscheidet die primäre von der sekundären Radikalisierung.96 Primäre Radikalisierung kann bei denjenigen Jugendlichen eintreten, die eine Sinnkrise durchleben und auf der Suche nach einer neuen Identität sind. Diesen Sinn glauben sie vermeintlich in einer bestimmten extremen Auffassung zu finden. Eine Sinnsuche kann u. a. auf psychischer Instabilität oder der Unzufriedenheit im sozialen Umfeld beruhen,97 vor allem auch auf der ständigen Konfrontation mit gesellschaftlicher Islamfeindlichkeit und anderen Stereotypen.98 Die Hemmschwelle vor der Begehung von Straftaten ist bei diesen Sinnsuchern groß. Anders bei sekundär radikalisierten Jugendlichen. Diese haben bereits Erfahrung mit (allgemeinen) Straftaten und finden Rechtfertigungen für ihre Handlungen und in radikalen Parolen ein eigenes positives Selbstbild und für ihre kriminellen Neigungen einen höheren Sinn. Aktuell stehen drei Radikalisierungsphänomene im Fokus: Rechtsextremismus, Linksextremismus und islamischer Extremismus. Jede Form des Extremismus hat für sich eigenständige Einflussfaktoren, die jedoch teilweise überlappen können.99

III.Kriminalität junger Menschen mit Migrationshintergrund

57Umstrittenes Thema vielfacher Diskussionen ist die Kriminalität junger Menschen mit Migrationshintergrund.100 Dabei wies die sog. „erste Gastarbeitergeneration“ keine überproportional hohe Kriminalitätsbelastung auf. Ihr Anteil an den Tatverdächtigen entsprach dem Anteil der Ausländer an der Gesamtbevölkerung. Doch ab dem Jahr 1973 nahm die Zahl der tatverdächtigen Ausländer dann erheblich zu, ohne dass dem ein entsprechender Zuwachs der nichtdeutschen Wohnbevölkerung entsprochen hätte.

58Die damaligen hohen Werte der ausländischen Tatverdächtigen (bei der Verurteiltenstatistik ist die Höherbelastung weniger ausgeprägt) wurden zu einem beträchtlichen Teil durch die besonders stark belasteten Gruppen der Jugendlichen und Heranwachsenden, also der sog. „zweiten“ bzw. „dritten“ Gastarbeitergeneration verursacht. Aus der polizeilichen Kriminalstatistik war bis 1989101 erkennbar, dass in den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts die registrierte Ausländerkriminalität bei den Jugendlichen und Heranwachsenden etwa dreimal so hoch war wie bei den Deutschen aus derselben Altersstufe. Von einer Kriminalität der Gastarbeiterkinder kann heute in der dritten und vierten Generation allerdings nicht mehr gesprochen werden. Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen stagnierte laut polizeilicher Kriminalstatistik zu Beginn des 21. Jahrhunderts bis etwa 2014 bei einem Wert zwischen 20,9 und 25,7 % aller Tatverdächtigen. Das war erheblich weniger, als noch in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts.102 Von 33,6 % im Jahr 1993 sank der Wert in einer Wellenbewegung bis auf 20,9 % aller Tatverdächtigen im Jahr 2008. Ab 2014 schnellte der Ausländeranteil an den Tatverdächtigen jedoch wieder in die Höhe, von 28,7 % im Jahr 2014 über 40,4 % im Jahr 2016, sank aber zuletzt im Jahr 2018 wieder auf 34,5 %.103 Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Strafverfolgungsstatistik – anders als die Polizeiliche Kriminalstatistik – die typischerweise nur von Ausländern begehbaren Delikte wie Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht herausrechnet. Deswegen könnte der von der Polizeilichen Kriminalstatistik vermittelte Eindruck einer sinkenden Ausländerkriminalität im Bereich der allgemeinen Delikte tatsächlich zutreffen. Hinzuweisen ist weiterhin darauf, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik einen Migrationshintergrund nicht generell berücksichtigen kann, sondern nur nach Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen klassifiziert. Über die Kriminalität von Menschen mit Migrationshintergrund können daher letztlich nur Dunkelfeldstudien eine Aussage treffen. Auch unterscheidet die Polizeiliche Kriminalstatistik seit 2016 zwischen Nichtdeutschen und „Zuwanderern“, d. h. zwischen Nichtdeutschen, die sich erlaubt in Deutschland aufhalten (Personen mit einem ständigen Aufenthaltstitel, EU-Bürger, Touristen, etc.), auf der einen Seite und auf der anderen Seite einer Gruppe bestehend aus Asylbewerbern, Schutz- und Asylberechtigten, Kontingentflüchtlingen, geduldeten Personen und solchen ohne Aufenthaltserlaubnis.

59Der Zusammenhang zwischen Migrationshintergrund und Kriminalität ist komplex. Eine spezifische Form von Ausländerkriminalität gibt es nicht. Ebenso wenig lassen sich für Gruppen mit Migrationshintergrund einheitliche Kriminalitätsbelastungsfaktoren aufzeigen. Die Kriminalstatistiken verzichten heute größtenteils darauf, die ausländischen Tatverdächtigen nach dem Grad ihrer Integration in die Gruppen: Arbeitnehmer mit Aufenthaltserlaubnis, Illegale, Asylanten, Durchreisende/Touristen, Studenten/Schüler oder Gewerbetreibende zu unterscheiden, sondern weisen nur noch Staatsangehörigkeiten aus. Auffällig bleibt in der Ausländerkriminalität, dass Nichtdeutsche weiterhin einen (im Vergleich zu ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung) überproportional hohen Anteil an den Tatverdächtigen stellen.104 In den letzten Jahren fiel ferner auf, dass ausländische Tatverdächtige insgesamt überproportional bei Straftaten wie Diebstahl vertreten waren und bei zahlreichen Straftaten, die einen hohen Organisationsgrad erfordern, z. B. beim illegalen Handel mit harten Drogen oder Menschenhandel.105 Bei den Jugendlichen fielen die nichtdeutschen Tatverdächtigen damit auf, dass sie innerhalb ihrer Altersgruppe höhere Anteile an Diebstahlsdelikten und Bedrohung sowie bei Körperverletzungsdelikten hatten als deutsche Jugendliche.106

60Die Kriminalitätsbelastung der „Zuwanderer“, die in den 90er Jahren sehr viel Aufmerksamkeit auf sich zog, ist mittlerweile nicht mehr Gegenstand der Diskussion. Das Phänomen der „Zuwanderungskriminalität“ betraf vor allem Aussiedler aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion.107 Nach den Ereignissen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln108 verlagerte sich das mediale und wissenschaftliche Interesse insbesondere auf die Flüchtlingswelle der letzten Jahre und die hierdurch steigende Kriminalität.

In der polizeilichen Kriminalstatistik wurden für das Jahr 2018 als tatverdächtige Jugendliche und Heranwachsende 26,8 % Nichtdeutsche registriert. Der Anteil der tatverdächtigen Zuwanderer unter diesen nichtdeutschen Jugendlichen und Heranwachsenden betrug wiederum 24,1 %.109

Die Gründe für delinquentes Verhalten von Migranten sind vielschichtig. Ein Erklärungsansatz, der sog. sozioökonomische Ansatz, sieht eine Ursache delinquenten Verhaltens darin, dass einem Individuum nicht ausreichend legitime Mittel zur Verfügung stehen, um allgemein erstrebenswerte Ziele zu erreichen. Der Rückgriff auf illegale Mittel erscheint dem Individuum möglicherweise als einzige Möglichkeit, um seinen Zielen näherzukommen.110 Der subkulturtheoretische Ansatz betont dagegen, dass Migranten einer Diskrepanz zwischen den Normen und Werten des Aufnahmelandes und dem Heimatland ausgesetzt sind. Wenn nachfolgende Generationen sich dann zunehmend an die Normen und Werte des Aufnahmelandes anpassen, können Konflikte mit den älteren Generationen entstehen, wenn letztere weiterhin nach den Weltbildern des Heimatlandes leben.111 Die sozioökonomische Benachteiligung und der Rückzug in die Subkultur haben zudem Bedeutung bei der Bildung von Banden oder Cliquen, in denen Jugendliche möglicherweise ihr eigenes, vielleicht auch aus Gewalterfahrungen in den eigenen Familien gewonnenes, gewaltgeneigtes Werte- und Normensystem entwickeln. Mit einem höheren Anteil deutscher Freunde sinkt dagegen laut Statistiken die Gewaltneigung. Daher werden interethnische Kontakte als sehr wichtig erachtet.112 Der dritte Erklärungsansatz betont, dass in Gebieten mit schlechten ökologischen Bedingungen und einem niedrigen sozialen Status soziale Organisation und Zusammenhalt fehlen. Die Konzentration polizeilicher Kontrollen auf solchen Gebieten könne zu Spannungen mit der Polizei führen und zu einem verstärkten Registrierungsrisiko.113 Allen Ansätzen ist gemein, dass der Status als „Ausländer“ oder „Migrant“ grundsätzlich keine Aussage über die Kriminalitätsgefährdung hergibt. Vielmehr ist die besondere „Lebenslage“ für die Entwicklung von Kriminalität ausschlaggebend.114

Dieser Blick auf die besondere „Lebenslage“ ist auch hinsichtlich der Kriminalität durch die „neuen“ Zuwanderer, die Flüchtlinge, wichtig. Posttraumatische Belastungsstörungen, schleche Unterbringungssituationen und die Tatsache, dass die Mehrheit der ankommenden Flüchtlinge jung und männlich ist, sich also sowieso schon in einem kritischen Alter befindet, erklären die erhöhte Kriminalitätsauffälligkeit.115 Studien zeigen, dass Ausländer mit zumindest einer Aussicht auf einen Aufenthaltstitel weniger kriminalitätsauffällig sind als Menschen mit ungünstigen Bleibeperspektiven.116

61Insgesamt ist immer zu bedenken, dass die Statistik der Ausländerkriminalität durch viele weitere Faktoren verzerrt wird, nicht zuletzt durch Berücksichtigung der Straftaten gegen das Ausländergesetz, das Asylgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU und durch die fehlende melderechtliche Erfassung eines Großteils der sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Ausländer. So bezogen sich z. B. die Tatverdächtigenbelastungszahlen für nichtdeutsche Arbeitnehmer, die noch bis vor einigen Jahren in der polizeilichen Kriminalstatistik gebildet wurden, nur auf die Anzahl der legal in der Bundesrepublik lebenden Nichtdeutschen unter Ausklammerung aller illegal oder nur kurzfristig in der Bundesrepublik verweilenden Ausländer. Die Zahlen zur Kriminalitätsbelastung der nichtdeutschen Wohnbevölkerung waren daher grundsätzlich nach oben verfälscht. Klammert man all diese Einflüsse soweit wie möglich aus, so ergibt sich zwar insgesamt wohl keine erhöhte Kriminalität der dauerhaft in Deutschland lebenden Nichtdeutschen, jedoch verbleibt eine höhere Belastung der nachwachsenden Generationen Nichtdeutscher mit Gewaltdelikten.117 Der überhöhte Anteil der Nichtdeutschen an der Gesamtkriminalität ist wohl in erster Linie mit der kulturellen und sozialen Entwurzelung, d. h. mit dem Kulturkonflikt, in dem sich diese jungen Menschen befinden, zu erklären. Die soziale Randständigkeit kann zudem zu Schulschwierigkeiten, Arbeitslosigkeit und sonstigen Benachteiligungen führen und damit die Bedingungen schaffen, die nach den Ergebnissen der Dunkelfeldforschung weltweit ein Abgleiten junger Männer in die schwere Kriminalität befördern.118 Die besondere psycho-soziale Situation dieser hochbelasteten jungen Männer bedingt zudem eine erhöhte Suchtmittelgefährdung.119 Für die hohe Gewaltrate bei männlichen Jugendlichen türkischer oder arabischer Herkunft werden darüber hinaus importierte Ehr- und Wertvorstellungen sowie ein erhöhtes Gewaltpotential innerhalb der Familien verantwortlich gemacht.120 Eine in bestimmten Deliktsbereichen erhöhte Kriminalität der ausländischen Jugendlichen und Heranwachsenden ist deshalb nicht überraschend. Neuere empirische Befunde lassen aber auch die Deutung zu, dass vor allem die eigene Gewalterfahrung eine Affinität zu gewalttätigen Konfliktlösungen begründet und dass deutsche Jugendliche in vergleichbarer sozialer Situation eine ähnlich hohe Kriminalitätsbelastung aufweisen wie nichtausländische Jugendliche.121

62Zur Verdeutlichung sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass nicht die Staatsangehörigkeit als Erklärung für überhöhte Kriminalität dienen kann, sondern dass die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebensverhältnisse der Ausländer die erhöhte Auffälligkeit entscheidend bedingen.122 Ferner bedarf der Hervorhebung, dass Ausländer nicht nur überproportional häufig als Täter, sondern ebenso verstärkt auch Opfer strafbarer Handlungen werden.123 Das gilt gerade auch bei Jugendlichen. Ob die Ausländer darüber hinaus bei der Strafzumessung für eigenes strafbares Verhalten benachteiligt werden, ist umstritten. Manche empirischen Arbeiten haben entsprechende Ergebnisse angedeutet.124 Jugendliche mit Migrationshintergrund haben offenbar auch heute noch ein leicht erhöhtes Anzeigerisiko, wobei sich aber die polizeiliche Registrierungsrate und die Verurteilungsquote bei den Nichtdeutschen in den letzten Jahren einander angeglichen haben.125

63Dass die Nationalität Einfluss auf die Anklage- und Sanktionierungspraxis der Gerichte nimmt, konnte bisher nicht bzw. höchstens als Folge regionaler Anklagepraktiken belegt werden. Einfluss auf das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nahmen vielmehr andere Faktoren wie Vorstrafenbelastung, Geständnisbereitschaft, Deliktsschwere und ob gegen den Betroffenen zuvor Untersuchungshaft verhängt wurde. Die Nationalität korrelierte dabei allenfalls mit der Geständnisbereitschaft, die bei Nichtdeutschen – möglicherweise auch wegen eingeschränkter Kommunikationsmöglichkeiten – geringer ist.126 Die zeitliche, räumliche und thematische Begrenzung der bisher hierzu erfolgten Untersuchungen gestattet aber nicht, ihre Aussagen zu verallgemeinern. Bei weiterer Differenzierung innerhalb der nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten könnten bestimmte Nationalitäten durchaus von Ungleichbehandlungen betroffen sein, etwa durch eine erhöhte Untersuchungshaftrate, die dann möglicherweise aus Sicht der Gerichte ein Indiz dafür schafft, dass der Betroffene schlechtere Bewährungschancen im Fall einer nur bedingten Jugendstrafe hat.127

64Belastend wirkt sich für die jungen Ausländer weiterhin das Nebeneinander von Ausländerrecht und Strafrecht aus. Faktisch kann das zur Doppelbestrafung führen: Einmal durch das Strafrecht und ein zweites Mal durch die ausländerrechtliche Reaktion. Dabei kollidiert der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht zwangsläufig mit dem repressiven Charakter des Ausländerrechts.128

IV.Jugendkriminalität nach Deliktsgruppen

65Zum vollständigen Bild der Jugendkriminalität, ihrer Schwankungen und ihrer Erscheinungsformen gehört eine Aufgliederung nach den einzelnen Deliktsgruppen. Hier zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit die relativ schnelle Wandlung von der „Krisen- und Notkriminalität“ der unmittelbaren Nachkriegsjahre in eine Kriminalität der industriellen Wohlstandsgesellschaft. Dabei ist freilich zu beachten, dass „Not“ und „Wohlstand“ relative Begriffe darstellen und heute wie seit Jahren die Versuchungen zu Vermögensstraftaten besonders groß sind für diejenigen jungen Menschen, die etwa wegen Arbeitslosigkeit in ihren Verdienst- und Konsummöglichkeiten hinter den stets weiter steigenden Standards zurückbleiben. So ging denn zwar die Vermögenskriminalität nach Überwindung der wirtschaftlichen Not der Nachkriegsjahre zunächst erheblich zurück, ist dann aber seit 1953, ungeachtet der weiteren Verbesserung der wirtschaftlichen Lage, sowohl bei den Jugendlichen (dort besonders deutlich) als auch bei den Heranwachsenden erheblich angestiegen. Häufigstes Vermögensdelikt Jugendlicher und Heranwachsender ist der Diebstahl. Das Schaubild 4 zeigt seine Entwicklung bis 2018. Zu beachten ist jedoch, dass die Diebstahlsstatistik in Bezug auf jugendtypische Kriminalität seit Ende der 90er Jahre an Aussagekraft verliert. Nicht nur, dass seit 1999 die Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG im Bereich der Bagatelldiebstähle stark zugenommen haben, auch die Verfügbarkeit des Internets hat die Struktur der Jugendkriminalität nachhaltig verändert. Das Netz bietet ganz neue Möglichkeiten für die Beschaffung begehrter Konsumobjekte, etwa durch „Phishing“ (Ausspionieren von Zugangsdaten mit dem Ziel, diese anschließend zur Plünderung fremder Konten, zur Warenbestellung unter falscher Identität oder anderen schädigenden Internettransaktionen einzusetzen)129, Warenbetrug, Betrug bei Online-Auktionen oder Softwarepiraterie (vgl. § 106 I UrhG). Darüber hinaus mehren sich die Fälle von Mobbing über das Internet und damit Taten §§ 185 ff., 240 und gegebenenfalls sogar § 241 StGB.130

Schaubild 4: Verurteiltenziffern bei Jugendlichen und Heranwachsenden für Diebstahl und Unterschlagung, §§ 242 bis 248c StGB


66Eine weitere Tabelle, die wir der Polizeilichen Kriminalstatistik entnehmen, zeigt uns, in welchem unterschiedlichen Maße die Jugendlichen und Heranwachsenden (im Hellfeld der Kriminalität) bei besonders wichtigen einzelnen Deliktsgruppen an der Kriminalität als tatverdächtig registriert werden. Bei dieser Tabelle sind jedoch wieder die oben erwähnten Fehlerquellen der Kriminalstatistik zu beachten. Zu berücksichtigen ist insbesondere die je nach Jahr unterschiedlich hohe Aufklärungsquote in den einzelnen Deliktsgruppen. Zudem liegen der Polizeilichen Kriminalstatistik recht komplexe Richtlinien zur Erfassung von Straftaten zu Grunde, die in der Praxis nicht immer fehlerfrei umgesetzt werden. Die Folge ist eine quantitative Mehr- oder Mindererfassung einzelner Delikte.131 Die Anteile junger Täter an den Gesamttatverdächtigen dürften in der PKS im Übrigen auch deswegen überproportional hoch liegen, weil Jugendliche ihre Taten mit weniger Raffinesse begehen und damit auch leichter zu überführen sind als Erwachsene.

Tabelle 4: Jugendliche bzw. Heranwachsende waren an den Tatverdächtigen 1968, 1980, 2000 und 2018 beteiligt


Jugendliche Heranwachsende
Jahr 1968 1980 2000 2018 1968 1980 2000 2018
Alle Delikte 10,9 12,6 9,6 8,6 7,9 11,7 8,8 9,0
Vergewaltigung & Sexuelle Nötigung (§§ 177 II, III u. IV, 178 StGB) 12,5 7,4 9,0 11,1 16,2 15,3 9,4 13,4
Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) 17,6 15,6 12,9 20,4 7,5 8,2 6,0 8,8
Verbreitung pornographischer Schriften (§§ 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 184e StGB) 19,5 6,6
Diebstahl ohne erschwerende Umstände 17,7 15,4 11,9 15,5 11 8,3 6,8 8,2
Diebstahl unter erschwerenden Umständen 21,5 32,5 24,2 14,7 17,9 21,8 17,3 11,4
Auto- und Gebrauchsdiebstahl 20,2 26,4 27,5 14,6 29,9 30,4 19,9 13,6
Moped- und Motorraddiebstahl 58,5 61,2 58,7 40,3 19,5 18,3 14,1 15,9
Raubdelikte 16,2 20,9 27,6 20,2 19,6 22,1 18,0 16,3
Betrug 1,7 4,8 5,0 5,1 5,7 8,6 8,1 9,5
Sachbeschädigung 19,2 21,4 23,9 16,1 15,2 17,1 13,0 11,4
Rauschgiftdelikte (BtMG) 19,4 5,8 14,0 12,8 23 21,4 22,9 17,7
Gefährliche und schwere Körperverletzung 9,2 11,5 17,9 12,3 14,4 17,1 15,0 12,9
Mord und Totschlag 4,1 4,3 5,6 5,7 9,5 11,8 10,8 12,1
Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr 9,4 11,5 10,3 6,9 5,9 6,4

67Die Zahlen von Tabelle 4 geben uns dennoch einen recht instruktiven Einblick in die Kriminalpsychologie der Pubertäts- und Adoleszenzjahre.132 Bei den Heranwachsenden sind die Rauschgiftdelikte, die Autodiebstähle, Raub und räuberische Erpressung sowie der Diebstahl unter erschwerenden Umständen überproportional häufig vertreten. Bei den Jugendlichen stehen das Moped und Motorrad an der Spitze aller begehrten Objekte. Überpro­por­tio­nal häufig werden von den Jugendlichen auch Raub bzw. räuberische Erpressung, Auto- und Gebrauchsdiebstahl, Diebstahl unter erschwerenden Umständen sowie Sachbeschädigung133 begangen. Bei der Brandstiftung fällt ebenfalls eine hohe Belastung auf.

68Unter dem Durchschnitt liegen die Prozentsätze der jungen Täter für den Betrug, der in der Regel an Gelegenheit und Erfahrung höhere Anforderungen stellt und deswegen trotz der zunehmenden Verlagerung der jugendlichen Konsumkriminalität ins Internet weiterhin ein typisches Erwachsenendelikt ist. Bei der für die Jugendkriminalität im Internet typischen „Softwarepiraterie“ nach § 106 UrhG sinken die Anteile der Jugendlichen und Heranwachsenden an den Tatverdächtigen rapide. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wies noch einen Anteil von Jugendlichen mit 7,0 % und einen Anteil von Heranwachsenden von 6,1 % an allen entsprechenden Urheberrechtsverletzungen aus, doch 2018 betrug der Anteil der Jugendlichen unter 2 % und der Anteil der Heranwachsenden gerade noch 2,6 %.

69Einer gesonderten Würdigung bedarf noch das Phänomen der Gewaltkriminalität,134 die bei jungen Straftätern trotz absinkender Tendenz weiter Sorgen bereitet. Zwar findet sich Gewaltkriminalität auch bei erwachsenen Straftätern, vor allem bei den sog. Jungerwachsenen, sie tritt aber in der Öffentlichkeit besonders – bezogen auf ihren Altersanteil an der Bevölkerung – bei den Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren und bei den Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren deutlich in Erscheinung (s. Schaubild 5).

Schaubild 5: Kriminalitätsbelastung der deutschen Tatverdächtigen bei Gewaltkriminalität im Bundesgebiet, 2018; Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2018, Band 4, Tabelle 4 – 3.2.-G03, S. 167


70Die überproportional hohe Tatbeteiligung der Jugendlichen und Heranwachsenden überrascht nicht, denn sie ist auch Ausdruck der altersspezifischen Aggressivität. Die Steigerung der physischen Kräfte, die um das 20. Lebensjahr ihren höchsten Stand erreichen, wird meist noch nicht in ihrer Entfaltung durch ein psychisches Einsichtsvermögen gebremst, das die Folgen der Gewalttätigkeit für das Opfer und den Täter selbst bedenkt. Auch kommen gerade in den Gewaltdelikten jene oben (Rn. 12) bereits angeführten allgemeinen Ursachen der Jugendkriminalität zum Ausdruck, insbesondere das häufige Fehlen einer legalen Ventilierung, ein falsches Zugehörigkeitsgefühl zu einer gewalttätigen peer group135 und die frühe Gewöhnung an die Gewaltausübung durch die Massenmedien, namentlich durch Online-Medien. Horror- und Kriegsfilme stehen wegen ihres hohen Gewaltpotentials verstärkt in der Kritik,136 ebenso virtuelle Kampfspiele. Trotzdem zeigen Untersuchungen, dass Haupteinflussgröße für eine Gewaltbereitschaft im Jugendalter weiterhin die innerfamiliäre Gewalterfahrung ist, häufig verstärkt durch die Wirkung medialisierter Gewalt.137 Die in den letzten Jahren mehr und mehr beklagte Zunahme von Gewalttaten in der Schule – vor allem in Sonder- und Hauptschulen, sowie in großen Schulzentren oder Gesamtschulen – konnte durch empirische Untersuchungen bisher kaum eindeutig nachgewiesen werden.138 Zumeist ist auch die öffentlich wahrgenommene Schulgewalt nur typisches Abbild jugendlicher Gewalt. Zudem wird die Wahrnehmung des Phänomens der Schulgewalt dadurch verzerrt, dass die Polizeistatistiken unter „Gewaltdelikten“ je nach Bundesland auch bloße Sachbeschädigungen und verbale Beleidigungen registrieren.139 Möglicherweise führt zudem die verstärkte Präsenz der Polizei an den Schulen im Rahmen von Präventionsmaßnahmen dazu, dass die Polizei von mehr Delikten Kenntnis erlangt als früher.140 Aufmerksamkeit fordert vielmehr die latent hohe Fremdenfeindlichkeit unter den Schülern und das Phänomen des Schulschwänzens, das die Dunkelfeldforschung als erheblichen Risikofaktor für jugendliche Delinquenz ausweist.141 Auch hier wäre es zu kurz gedacht, das Problem nur bei den Jugendlichen selbst oder bei der Schule zu suchen, da ein großer, wenn nicht der entscheidende Einfluss auf die Gewaltbereitschaft junger Menschen von der familiären Situation ausgeht. Dabei spielen allgemeine gesellschaftliche Schwierigkeiten wie Alkoholismus, Arbeitslosigkeit und instabile familiäre Bindungen bzw. Partnerschaften eine wichtige Rolle.142

71Eine besondere Form jugendlicher Gewaltkriminalität stellen seit Jahren die bis zu Mord, Brandstiftung und schwerem Landfriedensbruch gesteigerten Ausschreitungen rechts-, aber z. T. auch linksextremistischer Straftäter dar. Ab Mitte der 90er Jahre häuften sich Fälle, in denen Ausländer Opfer rechtsextremistischer Gewalt wurden. In den 90er Jahren waren an diesen Straftaten auch Jugendliche und Heranwachsende stark beteiligt, heute sind Jüngere eher bei islamistischen und linksextremen Straftaten involviert. Bei rechtsmotivierten Straftaten ist hingegen eine Altersverschiebung dahingehend zu verzeichnen, dass rechtsmotivierte Gewalt mehrheitlich von Erwachsenen begangen wird.143 Bei schweren extremistischen Straftaten junger Täter wird es nur selten eine Alternative zur Jugendstrafe geben, allein wegen des Gedankens des angemessenen Schuldausgleichs. Außerdem bedarf es einer nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den jungen Straftäter im Rahmen des Strafvollzugs. Diese scheint zumindest bei jugendlichen Mitläufern extremistischer Gewaltdelinquenz Aussicht auf Erfolg zu haben.144 Auf jeden Fall aber müssen im Vorfeld etwaiger Straftaten intensive Präventionsprogramme ansetzen.145

Andererseits muss nicht jedes missbilligenswerte Verhalten zu schweren Straftaten hochstilisiert werden; vielmehr sollte stets mit „gelassener Entschiedenheit“ reagiert werden.146

V.Problematik der hohen Rückfallquoten

72Zu den negativen Aspekten der modernen Jugendkriminalitätsentwicklung gehört auch, dass der Anteil der vorbelasteten Täter bei den straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden stetig zugenommen und sich inzwischen auf einem hohen Niveau eingependelt hat. Er betrug bei den Jugendlichen 1954 noch 13,4 %, im Jahre 1965 aber 18,9 %. Bei den Heranwachsenden stieg er im gleichen Zeitraum von 22,2 % auf 26,8 %. Für 2003 besagt die Verurteiltenstatistik, dass von allen nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden 43,5 % bereits mindestens eine frühere Verurteilung aufwiesen.147 Im Jahr 2018 waren sogar 37,6 % der nach Jugendstrafrecht Verurteilten mit mindestens einer Vorverurteilung belastet. Die Prozentsätze der Vorbelasteten liegen dabei bei den Raubdelikten und einzelnen Diebstahlsqualifikationen wie z. B. dem Wohnungseinbruchsdiebstahl oder dem Bandendiebstahl besonders hoch. Etwa 47,1 % der wegen eines Raubdelikts Verurteilten waren vorbestraft, beim räuberischen Diebstahl sogar 48,7 % und beim schweren Raub 55,1 %. Beim einfachen Bandendiebstahl waren 34,6 % der nach Jugendstrafrecht Verurteilten bereits zuvor mindestens einmal wegen einer anderen Straftat verurteilt worden, beim schweren Bandendiebstahl sogar 46,3 %. Von den wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Privatwohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 I Nr. 3, IV StGB) nach Jugendstrafrecht Verurteilten waren 45,5 % bereits vorbestraft.

VI.Untersuchungen zur legalpräventiven Wirksamkeit des Jugendstrafrechts

73Zahlreiche kriminologische Untersuchungen haben sich mit der Überprüfung der Wirksamkeit des Jugendstrafrechts im Hinblick auf eine Rückfallvermeidung befasst.148 Noch aber ist die Forschung auf diesem wichtigen Gebiet noch nicht ausgereift und damit auch noch nicht zu für die Kriminalpolitik bedenkenlos verwertbaren Ergebnissen gelangt. Die in den folgenden Kapiteln dieses Buches enthaltenen Zahlen der Bewährungsstatistik bei einzelnen Sanktionen (dazu Rn. 379, 438, 483 ff.) sind daher mit Vorsicht und erheblichen Vorbehalten aufzunehmen. Zum einen liegt ein Teil der dort vorgestellten Untersuchungen bereits längere Zeit zurück, zum anderen konzentrieren sich die Rückfalluntersuchungen ganz überwiegend auf freiheitsentziehende Sanktionen, insbesondere Jugendstrafe und Jugendarrest. Vergleichbare Ergebnisuntersuchungen über ambulante Sanktionen (z. B. Erziehungsmaßnahmen, Geldauflagen, Arbeitsauflagen, Betreuungsweisungen) sind kaum zu bekommen, so dass auch statistisch abgesicherte Aussagen darüber, ob den einen oder den anderen Sanktionen ceteris paribus ein größerer Erfolg beschieden ist, nicht möglich sind. Darüber hinaus werden die Begriffe von „Erfolg“ und „Rückfall“ in diesen Studien unterschiedlich interpretiert. Ein Teil der Untersuchungen wertet jede neue registrierte Straftat als Rückfall, während der andere Teil nur neue Straftaten und Sanktionen von einigem Gewicht als echten Rückfall ansieht. So wird man nur mit größter Zurückhaltung zu einer Art „Stufenleiter“ des Erfolgs bzw. Misserfolgs der Maßnahmen gelangen, die sich aus empirischen Untersuchungen ergibt (Tabelle 5).

Tabelle 5: Legalbewährung nach jugendstrafrechtlichen Sanktionen149


Verhängte Sanktionen und Maßnahmen Rückfallquote in %
2004–2007 (3 Jahre) 2004–2010 (6 Jahre) 2010–2013 (3 Jahre)
Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG 38,0 46,0 34,4
Sonstige jugendrichterliche Maßnahme nach JGG 54,0 63,0 52,1
Jugendstrafe ohne Bewährung 70,0 81,0 64,5
Jugendstrafe mit Bewährung 64,0 75,0 61,4
Jugendarrest 67,0 76,0 63,7

74Vergleicht man die mitgeteilten Ergebnisse mit parallelen Studien, gelangt man zwar zu einer großen Schwankungsbreite, der „Aufwärtstrend“ der Rückfallquote mit steigender Intensität der Maßnahme bleibt jedoch erhalten. Eine besonders harte Sanktionierung bietet also keine Gewähr für einen größeren Erfolg. Im Einzelfall wird vielmehr die Wahl des milderen Reaktionsmittels möglich sein, ohne dass sich damit die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöht. Das Jugendstrafrecht leitet aus dieser durchaus nicht neuen Erkenntnis die besondere Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips ab (dazu näher unter Rn. 723). Der Jugendrichter soll nur dann zu der nächstschwereren Sanktionsform greifen, wenn er sie für unverzichtbar hält. Insbesondere ist nie bestritten worden und wird von der Praxis auch beachtet, dass die Jugendstrafe wirklich nur als ultima ratio unter den Rechtsfolgen erheblicher Jugendstraftaten eingesetzt werden darf (s. unten Rn. 440). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die empirischen Forschungsergebnisse den Jugendrichter dazu zwängen, die jeweils mildere Sanktion zu wählen.150 Die aus der Rückfallstatistik abgeleitete Erkenntnis, dass sich mit steigender Sanktionsschwere die zukünftige Legalbewährung eines Täters nicht verbessert, ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, der in die richterliche Sanktionsfindung einfließt. Für den konkreten Fall ist er unter Umständen nicht einschlägig oder wird durch andere Erwägungen überlagert. Auch ist zu bedenken, dass eine schlechtere Bewährung der schwerer sanktionierten Probanden schon deshalb erwartungskonform ist, weil der Richter eine Vorselektion vornimmt und bei günstigerer Prognose gerade mildere Reaktionen bevorzugt. Probanden aus dem Jugendarrestvollzug und in noch viel stärkerem Maße Probanden aus dem Jugendstrafvollzug stellen zumeist eine negative Auslese unter den jugendlichen und heranwachsenden Straftätern dar. Regelmäßig sind sie im Zeitpunkt ihrer Verurteilung auch bereits mehrfach auffällig geworden. Bei ihnen kann es deshalb nicht verwundern, dass ihre Rückfallquote besonders hoch ist. Mit der Behauptung, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Rückfallforschung belegten eindeutig die zumindest gleich große Wirksamkeit des „leichteren“ Eingriffs, werden alle anderen Kausalfaktoren in unzulänglicher Weise ausgeklammert, obwohl menschliches Verhalten auf einer unendlichen Fülle von lebensbestimmenden Einflüssen basiert. Niemand garantiert Strafverfolgungsorganen, dass dieser Jugendliche auch im konkreten Fall sich ebenfalls zumindest gleich gut bewähren wird, wenn auf intensivere Maßnahmen verzichtet wird. Mittlerweile haben auch erste Untersuchungen die Vermutung einer größeren Legalbewährungschance bei Ausweitung informeller Sanktionen sehr eindrucksvoll widerlegt. Bareinske151 z. B. nutzt die in der Freiburger Kohortenstudie gewonnenen Daten, um in einer regional begrenzten Vergleichsstudie den Effekt der Ausweitung informeller Sanktionen auf die Gesamtlegalbewährungsrate zu untersuchen. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit sinkt seinen Ergebnissen zufolge auch dann kaum, wenn vermehrt informelle Sanktionen verhängt werden. Allerdings gilt dann weiterhin gemäß dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass bei leichter Jugendkriminalität bei zu erwartender gleicher Präventionswirkung der informellen Erledigung der Vorzug zu geben ist.

75Mit Sicherheit wird es immer wieder Jugendliche geben, für die gerade der Verzicht auf ein klares Signal seitens der Rechtsgemeinschaft, dass ein derartiges Verhalten nicht geduldet wird, im Sinne einer Kriminalitätsprophylaxe kontraproduktiv ist. Empirische Untersuchungen bestätigen aber, dass sich überführte Täter bei Sanktionierung in ihrer kriminellen Betätigungsweise stärker gesteigert haben als Nichtsanktionierte.152 Diese vom Sanktionsverzicht ausgehende Normirritation153 erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartungskonform. Allein statistische Aussagen zur Legalbewährung geben aber natürlich keine Auskunft über die Wirksamkeit eines Sanktionsverzichts zur Kriminalitätsprophylaxe im Einzelfall. Deswegen wäre auch falsch, aus der „Stufenleiter“ der Maßnahmenerfolge bzw. Maßnahmenmisserfolge auf eine Verpflichtung des Jugendrichters zu schließen, bei der Wahl der milderen Sanktion immer auf der niedrigsten Stufe zu beginnen. Er dürfte dann nicht bei der nächstniedrigeren Sanktionsstufe Halt machen, sondern müsste die Treppe stets bis ganz nach unten abschreiten, denn bei völligem Sanktionsverzicht wurden in der empirischen Forschung bisher die besten Bewährungsquoten ermittelt. Dann aber dürfte letztlich überhaupt kein Jugendlicher mehr bestraft werden. Die Empirie ist vielmehr mit Augenmaß zu lesen. Sie hat den wissenschaftlichen Nachweis für eine Regelvermutung zu Ungunsten härterer Sanktionen nicht erbracht, weil in den vergangenen Jahrzehnten die Sanktionsschwere im Jugendstrafrecht zwar drastisch vermindert wurde, die Jugendkriminalität aber weiterhin auf einem hohen Niveau verblieben ist. Natürlich darf und muss der Jugendrichter die Empirie als kriminologisches Grundwissen berücksichtigen. Er sollte sie bei seinen Überlegungen zur positiven Generalprävention ebenbürtig in die Entscheidung mit einfließen lassen, zumal er sich ohnehin von der Devise leiten lassen sollte, dass im Zweifel ein „Weniger“ an Sanktionen dem Erziehungsgedanken eher gerecht wird als der Rückgriff auf drastische Strafen.154 Statistisch-quantitative Prognosen sind nicht mit individuellen Wahrscheinlichkeitsprognosen für den konkreten Einzelfall zu verwechseln. Sie können die differenzierte Einzelfallanalyse allenfalls ergänzen, haben ansonsten aber für die Auswahl der geeigneten Sanktion nur geringen Aussagewert.

76Angesichts der dargelegten beschränkten Wirksamkeit jugendstrafrechtlicher Maßnahmen lassen diese von vornherein allenfalls Teilerfolge erwarten. Sie sollten ergänzt werden durch andere private und öffentliche Bemühungen um Verbesserung des emotionalen, personalen und sozialen Umfeldes, z. B. in Familie, Schule und Wohngebiet.155 Die Präventionsbemühungen in vielen Städten und Gemeinden156 kranken in der Praxis aber häufig an der fehlenden Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten. Auch wurde das Ziel einer Einbeziehung der Bürger in vielen Gremien verfehlt.157

77Innerhalb der Kriminalprävention wäre zudem eine verstärkte interdisziplinäre Kooperation von Jugendhilfe, Schule, Polizei, Justiz und Psychiatrie zu begrüßen,158 wie sie z. B. in den so genannten Jugendrechtshäusern praktiziert wird.159 Wohnortsbezogene Projekte versprechen zudem, den Jugendlichen unmittelbar in seinem konkreten Lebensbereich und in seiner persönlichen Lebenssituation abzufangen. Dennoch liegen grundlegende Veränderungen der Lebensumstände des Täters zumeist außerhalb des Einflussbereiches der mit der Aufarbeitung jugendstrafrechtlichen Verhaltens befassten Institutionen. Sie müssen sich deshalb notwendigerweise mit dem Einsatz des begrenzt wirksamen Instrumentariums des Jugendstraf- und Jugendhilferechts begnügen.

78Die Präventionseuphorie hat durch den 1998 in den USA veröffentlichten „Sherman-Report“ erhebliche Ernüchterung erfahren. Diese Studie der Universität Maryland untersuchte Möglichkeiten und Wirkungen verschiedener Maßnahmen der Kriminalprävention. Dabei zeigte sich, dass im Grunde nur die individual- oder familienorientierte Kriminalprävention durch Hausbesuche, Familien-Therapie und Eltern-Training oder durch besondere schulische Betreuung und Angebote für auffällige Kinder effektiv zur Vermeidung von Kriminalität beitragen kann. Neben individueller Betreuung und Schulung gefährdeter Kinder und Jugendlicher wurde ansonsten nur noch die verstärkte Überwachung „kriminogener“ Orte als wirksame Präventionsmaßnahme eingestuft. Als unwirksam haben sich hingegen z. B. kurzfristige ambulante Trainingsprogramme für gefährdete Jugendliche, Jugendarrest, „Boot camps“ und ähnliche Schock-Programme erwiesen. Auch Maßnahmen, bei denen die Bevölkerung zur Mobilisierung gegen Kriminalität und zur Teilnahme an Nachbarschafts-Überwachungs-Programmen aufgerufen wurde, blieben in sozial benachteiligten und stark kriminalitätsbelasteten Gegenden wirkungslos.160

Zweites Kapitel:Geschichte und Zukunft des Jugendstrafrechts
§ 3Die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Verselbstständigung des Jugendstrafrechts

79Das Jugendstrafrecht hat keine lange Geschichte.161 Es ist in allen Kulturstaaten als ein selbstständiger, sich vom Erwachsenenstrafrecht in Wesen und Aufgabe unterscheidender Sonderbereich des Strafrechts erst eine Schöpfung des letzten Jahrhunderts. Das besagt jedoch nicht, dass nicht schon in den ältesten Zeiten jugendliche Delinquenten eine andere strafrechtliche Behandlung erfahren hätten als der erwachsene Täter. Indessen beschränkt sich diese Sonderbehandlung bis weit in das 19. Jahrhundert hinein auf ein Absehen von Strafe oder auf Strafmilderung, die zunächst unbewusst, später bewusst in der mangelnden oder geminderten Schuldfähigkeit des jungen Täters begründet waren. Soweit in den Quellen darüber hinaus gelegentlich schon von Erziehung die Rede ist, so ist darunter regelmäßig eine abschreckende körperliche Züchtigung zu verstehen.

Über die ältere Entwicklung von der Carolina, der ersten reichsrechtlichen Kodifikation des deutschen Strafrechts (1532), bis zum StGB von 1871 kann in groben Zügen Folgendes gesagt werden:

1.Constitutio Criminalis Carolina 1532

80Die Carolina enthielt eine eigene Regelung nur für die „jungen Diebe“ unter 14 Jahren (Art. 164). Bei ihnen soll an Stelle der sonst vorgesehenen Todesstrafe eine Leibesstrafe (meist körperliche Züchtigung mit ewiger Urfehde) treten. Handelt es sich jedoch um einen großen oder gefährlichen Diebstahl, so können auch solche Jugendliche, die „nahe bei 14 Jahren wären“ und bei denen „die bosheyt das alter erfüllen möcht“, an Gut, Leib oder Leben auf Grund Ratsuchens bestraft werden. Bei anderen Delikten verzichtet die Carolina auf eine eigene Regelung und verweist auf die Frage, wie es bei Übeltätern, die „jugend oder andere gebrechlichheyt halben jre sinn nit haben“ gehalten werden könne, auf das Ratsuchen bei Rechtsfakultäten und Obergerichten.

2.Die Zeit des gemeinen Rechts

81Diese Verweisung führte dazu, dass in der Periode des gemeinen Rechts (bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts) die strafrechtliche Behandlung jugendlicher Rechtsbrecher maßgeblich durch die Wissenschaft bestimmt wurde. Ausgangspunkt war für diese das römische und kanonische Recht und deren Fortbildung durch die spätmittelalterliche italienische Jurisprudenz. Dort war bereits der Begriff der „doli capacitas“, die Vorstufe der heutigen Schuldfähigkeit, entwickelt worden. Man unterscheidet drei Altersgruppen: die infantes (bis zum 7. Jahre), die impuberes (vom 7. bis zum 14. Jahre) und die minores (vom 14. bis zum 25. Jahre).

82Bei den infantes fehle grundsätzlich die doli capacitas. Nur in Ausnahmefällen solle der Richter eine leichte, in Streichen mit Ruten bestehende poena arbitraria verhängen (so Carpzov, 1635). Später betonte man jedoch, dass die Züchtigung von Kindern nicht eigentlich als Strafe, sondern als Erziehungsmaßregel anzusehen sei. Sie werde ausgeführt, um bei den Kindern „tiefe Eindrücke zu erregen“ und „bei geringen Verbrechen lediglich den Eltern, Vormündern und Schullehrern überlassen, und nur bei schweren Verbrechen im Gericht oder im Gefängnis von den Gerichtsbedienten vorgenommen“ (Quistorp, 1783).

83Bei den impuberes pflegte man zu unterscheiden, ob sie „infantiae proximi“ oder „pubertati proximi“ seien. Die ersteren blieben meist ebenfalls straffrei, die zweiten seien in der Regel mit relegatio (Landesverweisung) und carcer, in schweren Fällen auch mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Nur in schwersten Fällen (malitia supina) und wenn keine Aussicht auf Besserung bestehe, können auch Kinder unter 14 Jahren, „weil ihre Bosheit das Alter erfüllt“, mit dem Tode bestraft werden. So führt etwa Carpzov zwei Leipziger Schöffensprüche aus den Jahren 1615 und 1617 an, durch die ein Knabe und ein Mädchen im Alter von 13 Jahren wegen Brandstiftung zur Enthauptung verurteilt wurden (an Stelle der bei Erwachsenen üblichen Strafe des Feuertodes). Als Kriterium für die Frage, ob ein Kind „pubertati proximus“ sei, wurde neben dem Alter auch schon auf den Reifegrad, die Einsicht in die Folgen der Tat und eine besonders schlaue und arglistige Ausführungsweise abgestellt.

84Erst mit den minores gelangen wir zu der Altersgruppe, für die das heutige Jugendstrafrecht gilt. Sie waren nach gemeinem Recht in der Regel mit der poena ordinaria wie die Erwachsenen zu bestrafen. Nur bei geringer Überschreitung des 14. Lebensjahres oder bei „magna stupiditas“ war die Strafe zu mildern. Dieses fakultative Milderungsrecht wurde besonders gegenüber der Todesstrafe betont. Doch zeigen die Quellen, dass das harte, nur auf Vergeltung und Abschreckung bedachte Strafrecht dieser Jahrhunderte in zahllosen Fällen zur Vollstreckung von Todesstrafen an Jugendlichen geführt hat.

Erste Ansätze einer humaneren und zugleich auf Erziehung bedachten Reaktion auf kleinere Jugendstraftaten ermöglichten die in Amsterdam (1595) entstandenen, in den beiden folgenden Jahrhunderten in zahlreichen deutschen Städten nachgeahmten Zucht- und Spinnhäuser, deren Insassen freilich nicht nur verwahrloste Jugendliche, sondern auch erwachsene Land- und Stadtstreicher sowie sonstige „Asoziale“ und „Arbeitsscheue“ waren. Insofern bedeutete es einen wesentlichen Fortschritt, dass Papst Clemens XI. in Rom die für ihre Zeit vorbildliche Erziehungsanstalt San Michele (1703) für Jugendliche gründete und damit einen ersten Grundstein für einen selbstständigen Jugendstrafvollzug legte. Doch war der Weg von der Errichtung dieser und ähnlicher Anstalten, die man etwa – an modernen Maßstäben gemessen – in der Mitte zwischen Jugendstrafe und Heimerziehung zu sehen hat, bis zur gesetzlichen Herausbildung eines selbstständigen Jugendstrafrechts noch weit.

3.Sonderregelungen zur Zeit der Aufklärung

85Auch die Aufklärung hat zunächst keine wesentlichen Änderungen in den strafrechtlichen Sondervorschriften für Jugendliche gebracht. Freilich kamen ihre Forderungen nach einer allgemeinen Humanisierung des Strafrechts, Zurückdrängung der Todesstrafe und Beseitigung der Leibesstrafen auch den straffälligen Jugendlichen zugute. Das sonst selbst minutiöse Einzelheiten regelnde Preußische ALR beschränkt sich in unserer Frage auf die Bestimmung: „Unmündige und schwachsinnige Personen können zwar zur Verhütung fernerer Vergehen gezüchtigt, niemals aber nach der Strenge der Gesetze bestraft werden“ (Teil II 20 § 17).

Die deutschen Partikularstrafgesetze des 19. Jahrhunderts stellen mit wenigen Ausnahmen ein Alter der absoluten Strafmündigkeit auf, wobei der allmähliche Wandel der Anschauungen darin zum Ausdruck gelangt, dass die Altersgrenze von 8 Jahren (so Bayr. StGB von 1813) über 10 und 12 Jahre schließlich in den dem RStGB unmittelbar vorausgehenden Gesetzen (z. B. Sachsen 1868) auf 14 Jahre heraufrückt. Für höhere Altersstufen, die zunächst meist bis zum vollendeten 16., später bis zum 18. oder 21. Lebensjahr reichen, sollte Strafmilderung eintreten. Meist wird vorgesehen, dass gegen Strafunmündige polizeiliche Besserungsmaßnahmen ergriffen werden können.

4.Der französische Code pénal von 1810

86Einen anderen Weg schlug der französische Code pénal (1810) ein. Er setzte den Beginn der vollen Strafmündigkeit auf die Vollendung des 16. Lebensjahres fest, verzichtete aber darauf, eine Altersstufe der absoluten Strafunmündigkeit aufzustellen. Vielmehr sollte die Strafbarkeit der Täter unter 16 Jahren davon abhängen, ob sie im Besitz des „discernement“ (d. h. des intellektuellen Unterscheidungsvermögens von Recht und Unrecht) gewesen seien. Diese französische Regelung wurde von Preußen 1851 und von Bayern 1861 übernommen. Obwohl das RStGB von 1871 die Altersstufe der „Strafunmündigen“ wieder einführte, blieb für die folgende Gruppe der „relativ Strafmündigen“ der französische discernement-Begriff von maßgebender Bedeutung.

5.Das RStGB von 1871

87Auf dieser Grundlage sah die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 55–57 RStGB, die von 1871 bis 1923 in Geltung blieb, folgendermaßen aus:

88Strafmündigkeitsalter war das vollendete 12. Lebensjahr. Relativ strafmündig waren die 12- bis 18-jährigen Täter. Sie waren freizusprechen, wenn sie bei Begehung ihrer Tat die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen, andernfalls zu bestrafen. Dabei schloss die obligatorische Strafmilderung nicht aus, dass die große Mehrzahl dieser Jugendlichen mit kürzeren oder längeren Gefängnisstrafen belegt wurde und diese auch tatsächlich verbüßte. Im Fall des Freispruchs wegen Strafunmündigkeit oder fehlenden Unterscheidungsvermögens konnte Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen. Das Ergebnis dieser Regelung war höchst unbefriedigend: nicht nur, dass die meist verhängten kurzen Gefängnisstrafen den Jugendlichen nicht besserten; sie verdarben ihn noch weiter durch die Berührung mit schweren Kriminellen und erschwerten seine Wiedereingliederung in das Berufsleben. Die Rückfallziffer war daher bei 12- bis 18-Jährigen erheblich höher als bei Erwachsenen.

§ 4Die Jugendgerichtsbewegung

89Die entscheidende Wendung, die zur Ausbildung eines besonderen Jugendstrafrechts und seiner Ablösung vom allgemeinen Strafrecht führte, hatte ihren Ursprung in neuen geistigen und sozialen Strömungen, die um 1900 hervortraten und bald die Herrschaft erlangten. Sie wirkten sich auch in einer Wandlung der Anschauungen von dem Wesen der Jugend und ihrer Stellung im Volksganzen einerseits, von den Aufgaben und Zwecken des Strafrechts andererseits aus. Das eigenständige Jugendstrafrecht ist also das Ergebnis einer von zwei Seiten her angeregten, in ihren geschichtlichen Wurzeln freilich einheitlichen Entwicklung:

1.Das Jahrhundert des Kindes

90a) Neue biologische, psychologische und soziologische Einsichten und sozial-politische Programmatik vereinigten sich darin, der Kindheit und Jugend einen eigenen und bevorzugten sozialen Rang zuzuweisen. Er wird gekennzeichnet durch das Wort der schwedischen Schriftstellerin Ellen Key, die das damals anbrechende 20. Jahrhundert als das „Jahrhundert des Kindes“ bezeichnete. Ihre Prophezeiung wurde im Laufe des Jahrhunderts in allen Bereichen des geistigen und sozialen Lebens Realität, so in dem gewandelten Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern, in den modernen Entwicklungen in Pädagogik und Schulwesen, in der Ausbildung von Kinderheilkunde, Jugendpsychologie und Jugendpsychiatrie zu selbstständigen wissenschaftlichen Disziplinen, in staatlichem Jugendschutz und öffentlicher Jugendpflege. Das Strafrecht konnte davon nicht unberührt bleiben.

91Auch die aus der Jugend selbst kommende „Jugendbewegung“, die im Jahrzehnt vor dem 1. Weltkrieg einsetzte, hat die neue Einsicht, dass der „Jugendliche kein kleiner Erwachsener“ sei, gefördert. Wenn von ihr aus auch kein unmittelbarer Einfluss auf die strafrechtliche Behandlung Jugendlicher ausging, so war doch die mittelbare Bedeutung der von ihr proklamierten „Eigenständigkeit der Jugendwelt“ auch für diesen Bereich groß. Das gilt namentlich auch für die Pädagogik der Heimerziehung und des Jugendstrafvollzugs.

92b) Allerdings hätte jene neue machtvolle Zeitströmung, die das „Jahrhundert des Kindes“ heraufführte, kaum so schnell das Strafrecht erobern können, wenn nicht bereits dessen eigene Entwicklung von einem anderen Ansatzpunkt aus in die gleiche Richtung gelenkt worden wäre. Schon seit den 80er Jahren („Marburger Programm“, 1882) des 19. Jahrhunderts hatten Franz von Liszt und die von ihm geführte „moderne Schule“ der Strafrechtswissenschaft die Umwandlung des alten tatvergeltenden Strafrechts in ein spezialpräventives Täterstrafrecht gefordert. Sinn des Strafrechts sei nicht die Vergeltung fragwürdiger Schuld, sondern die Verhütung künftiger Straftaten, wenn möglich und erforderlich durch erzieherische Resozialisierung des Straffälligen. Eben deshalb aber müsse die einzelne strafrechtliche Maßnahme individualisiert, d. h. der jeweiligen Eigenart der Täterpersönlichkeit und ihren erzieherischen Bedürfnissen angepasst werden. Wenn nun aber überhaupt unter allen Straffälligen sich eine Gruppe durch ihre individuelle Besonderheit und die Chancen einer Resozialisierung heraushebt, so ist es diejenige der Jugendlichen. Ihr hat deshalb auch von Anfang an die „moderne Schule“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet, und hier ist sie auch dem schwächsten Widerstand begegnet. Wenn der die folgenden Jahrzehnte ausfüllende „Schulenstreit“ zwischen „klassischer“ und „moderner“ Richtung in seinen gesetzlichen Ergebnissen auch insgesamt mit einem „Remis“ endete, so hat er doch, wie in fast allen Ländern der Welt, so auch in Deutschland, auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts zu einem überwiegenden Erfolg der Lisztschen Gedanken geführt.162

93Schon auf der zweiten Tagung der deutschen Landesgruppe der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (IKV) in Halle (1891), die das Programm der „modernen Schule“ vertrat, war Verhandlungsgegenstand das Thema „Nach welcher Richtung hin ist eine Umgestaltung der über eine Behandlung jugendlicher Verbrecher im StGB gegebenen Bestimmungen wünschenswert?“. Bereits im folgenden Jahr veröffentlichte einer der Tagungsreferenten, der Staatsanwalt Appelius, sein Buch über „Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder“. Dieses Werk war insofern Epoche machend, als es zum ersten Male statt der bisherigen dürftigen Gesetzesbestimmungen über die Strafmündigkeit und Strafmilderungen bei Jugendlichen ein ausführliches, vom Erziehungsgedanken ausgehendes System für die strafrechtliche Sonderbehandlung jugendlicher Rechtsbrecher entwickelte. Es enthielt in seinen Vorschlägen bereits das meiste von dem, was viele Jahrzehnte später nach und nach durch die verschiedenen Jugendgerichtsgesetze verwirklicht wurde. So forderte Appelius u. a.: Heraufsetzung der Strafmündigkeit auf das 14. Lebensjahr; für straffällige Kinder staatlich überwachte Erziehung in einer Familie oder Anstalt; Ersetzung des „discernement“ durch das Erfordernis der geistig-sittlichen Reife; Beseitigung der der Resozialisierung abträglichen kurzzeitigen Gefängnisstrafen, Strafmindestdauer bei Vergehen einen Monat, bei Verbrechen ein Jahr Gefängnis; Möglichkeit der Aussetzung der Strafvollstreckung unter gleichzeitiger Anordnung staatlich überwachter Erziehung; Betreuung der Jugendlichen bei Entlassung aus der Strafhaft; Erziehungsmaßnahmen neben oder an Stelle der Strafe; Beachtung der Persönlichkeit des Täters, daher Erforschung der häuslichen Verhältnisse; Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung.

94Die lebhafte Diskussion der Reformvorschläge, die nunmehr in der juristischen und sozialpolitischen Öffentlichkeit einsetzte, erhielt wesentliche Anregungen durch die Erfahrungen und Erfolge, zu denen man bereits im Ausland, besonders in den Vereinigten Staaten und England, auf Grund ähnlicher Bestimmungen gelangt war. In Amerika waren bereits besondere Jugendgerichte entstanden, wobei der Jugendrichter zugleich fürsorgerische und strafrechtliche Maßnahmen anordnen konnte (sog. Wohlfahrtsmodell, orientiert am Konzept des parens patriae). Auch hatte sich dort und in England die Unterstützung der Richter durch einen zunächst freiwilligen nebenamtlichen, später hauptberuflichen „probation officer“ bewährt, der dem Richter über die Persönlichkeit der Jugendlichen zu berichten und diese sodann zu betreuen hatte. Von den englischen Einrichtungen gewann später namentlich das so genannte Borstal-System (genannt nach der Anstalt Borstal), eine Erziehungshaft von unbestimmter Dauer für 16- bis 21-jährige Verbrecher, vorbildhafte Bedeutung für die deutsche Entwicklung.163

2.Die „Jugendgerichtsbewegung“

95Die Forderungen der kriminalpolitischen Reformer und die ausländischen Anregungen fanden bald in weiten Kreisen Deutschlands eine Zustimmung, die ihren kämpferischen Elan durch das bereits erwähnte besondere Interesse des neuen Jahrhunderts für alle Fragen der Jugend erhielt. So entstand die „Jugendgerichtsbewegung“, die ihr Programm auf den „Deutschen Jugendgerichtstagen“ (zuerst 1909 in Berlin)164, aber auch auf den Juristentagen und den Versammlungen der IKV verkündete. Aus der Reihe ihrer verdienstvollen Vorkämpfer sind besonders die Namen des Berliner Vormundschaftsrichters Koehne und der Jugendrichter Blumenthal, Altona, Herbert Francke, Berlin, und Clostermann, Bonn, in die Geschichte des Jugendstrafrechts eingegangen.

96In der deutschen Diskussion165 der jugendrechtlichen Reformpläne bildeten sich von Anfang an zwei bis heute fortwirkende unterschiedliche Richtungen heraus. Von ihnen wollte die eine allen Formen jugendlicher Dissozialität, einerlei, ob sie in einer Straftat oder ohne eine solche in anderen Verwahrlosungserscheinungen zu Tage trat, mit einem einheitlichen System reiner Erziehungsmaßnahmen begegnen. Die andere hielt an der Strafe als rechtlicher Sanktion gegenüber Straftaten Jugendlicher fest und wollte sich mit der Einführung erzieherischer Gesichtspunkte in das neu zu schaffende „Jugendstrafrecht“ begnügen, während es nach wie vor Sache des Vormundschaftsrichters bleiben sollte, sich der verwahrlosten, aber noch nicht straffällig gewordenen Jugendlichen anzunehmen.166 Mit dem Dualismus von BGB und Jugendhilferecht (früher: Jugendwohlfahrtsgesetz) einerseits, Jugendgerichtsgesetz andererseits, hat sich nach dem 1. Weltkrieg die zweite Auffassung durchgesetzt, wobei man freilich von Anfang an darauf bedacht war, durch die angestrebte Personalunion von Vormundschaftsrichter und Jugendrichter, aber auch durch die Mitwirkung des Jugendamts im Jugendstrafverfahren und auf andere Weise die beiden Bereiche miteinander zu verknüpfen.

97Dabei kam jedoch die gesetzliche Reform, die zunächst mit der allgemeinen Strafrechtsreform verbunden war, nur langsam voran und blieb mit dieser im 1. Weltkrieg stecken. Doch wurde schon vorher ohne irgendeine Gesetzesänderung ein echter und wesentlicher Erfolg erzielt, als 1908 im Wege der Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte in Frankfurt, Köln und Berlin besondere Jugendgerichte eingerichtet wurden, denen mit der strafrichterlichen Aburteilung Jugendlicher auch die sie betreffenden vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen wurden.167 Diesen ersten Jugendgerichten, die sich bewährten und ministerielle Anerkennung fanden, folgten bald weitere in allen Teilen Deutschlands. Ferner wurde 1912 in Wittlich im Rheinland, ebenfalls nach amerikanischem Vorbild, das erste deutsche Jugendgefängnis eingerichtet, in dem jugendliche Häftlinge unter strenger Trennung von erwachsenen Gefangenen einem jugendgemäßen Erziehungsstrafvollzug unterzogen wurden.

98Waren diese Fortschritte in der Behandlung jugendlicher Straffälliger bisher nur durch Verwaltungsanordnungen erzielt worden, so erhielt in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg, besonders auf Grund der von den Reichsjustizministern Schiffer und Radbruch entfalteten Initiative, auch die Gesetzgebung neuen Auftrieb. Das 1922 erlassene Jugendwohlfahrtsgesetz schuf u. a. die Jugendämter und stellte Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung als vormundschaftsrichterliche Maßnahmen gegen Jugendverwahrlosung auf rechtliche Grundlagen.168 Vor allem aber wurde nunmehr die immer dringlichere Reform des Jugendstrafrechts von der sich weiterhin verzögernden Reform des allgemeinen Strafrechts gelöst169 und nach längeren sorgfältigen Vorarbeiten durch das erste deutsche Jugendgerichtsgesetz vom 16.2.1923 zu einem vorläufigen gesetzlichen Abschluss gebracht.

§ 5Die Jugendgerichtsgesetze von 1923, 1943 und 1953. Reformbestrebungen
I.Die jugendstrafrechtlichen Entwicklungsleitlinien seit 1923

99 Versuchen wir rückschauend die Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Gesetzgebung, die mit dem JGG 1923 ihren Anfang nahm und sich in den beiden JGG von 1943 und 1953 fortsetzte, in den geschichtlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen, so wird auf diesem Teilgebiet der Rechtsordnung besonders die Wandlung des bürgerlichen Rechtsstaats des 19. Jahrhunderts zum Sozialstaat der modernen industriellen Gesellschaft deutlich.

100Über die Wahrung des Rechts hinaus wird hier die Strafjustiz mit sozialpädagogischen Aufgaben betraut; ihre Entscheidungen werden stärker von außerrechtlichen, oft nur durch Sachverständige zu vermittelnden Gesichtspunkten abhängig gemacht; Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe werden als mit der Rechtsprechung verbundene Organe der sozialen Fürsorge geschaffen, ja sogar dem Richter selbst in Verhandlung, Urteil und Vollstreckung erzieherische Funktionen zugewiesen.170 Der weite Ermessensspielraum, den ihm das Gesetz zu diesem Zweck gewährt, erfordert für seine richtige Ausfüllung mehr kriminalpolitische und kriminologische Einsicht als eine das allgemeine Strafrecht kennzeichnende formale Strenge der rechtsdogmatischen Begriffsbildung. Denn ihre besonderen Ziele kann die jugendstrafrechtliche Gesetzgebung nicht ohne eine gewisse Einbuße an dem überlieferten rechtsstaatlichen Schutz der Individualsphäre erreichen. Die damit angedeutete Spannung wird uns später in der Darstellung der Einzelfragen des geltenden Rechts immer wieder begegnen.

II.Die Jugendgerichtsgesetze

101Die deutsche Gesetzgebung hat den wohlfahrtsstaatlichen Tendenzen nicht so weit nachgegeben, wie dies vielfach in der internationalen Diskussion gefordert und in manchen ausländischen Rechtsordnungen auch durchgesetzt worden ist. Vielmehr haben die deutschen Jugendgerichtsgesetze einer mittleren Lösung den Vorzug gegeben, indem sie zwar einerseits die Jugendgerichtsbarkeit durch die stärkere Einfügung sozialpädagogischer Elemente von der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit abhoben, aber andererseits nicht auf die Ahndung schuldhafter Tat durch sühnende Strafe und die in einem förmlichen Strafgerichtsverfahren liegenden Freiheitsgarantien völlig verzichteten.

1.Das JGG von 1923

102Schon das JGG 1923 leitete diese Entwicklung ein. Es ersetzte die veralteten §§ 55 bis 57 RGStGB und erfüllte viele Forderungen der Jugendgerichtsbewegung. Kinder von 12 und 13 Jahren blieben nunmehr straffrei (gem. § 2 JGG 1923) und für die Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren wurden die Strafen durch ein System jugendrichterlicher Erziehungsmaßnahmen ergänzt. Bestrafung, die fortan neben der geistigen auch die sittliche Reife voraussetzte, durfte nach einem neu eingeführten Subsidiaritätsprinzip nur dann erfolgen, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichten. Überdies konnte die Vollstreckung der Strafe vom Richter auf Probe ausgesetzt werden. Für die Aburteilung der Jugendlichen waren die nunmehr legalisierten Jugendgerichte zuständig. Auch das Verfahren vor den Jugendgerichten wurde in Abweichung vom allgemeinen Strafverfahren den besonderen pädagogischen Erfordernissen angepasst, so etwa durch den Ausschluss der Öffentlichkeit, erhebliche Einschränkungen des Legalitätsprinzips und dergleichen. Die Aufgabe der Persönlichkeitserforschung und die fürsorgerische Betreuung der straffälligen Jugendlichen fielen der primär dem Jugendamt übertragenen „Jugendgerichtshilfe“ zu.

103Obwohl das JGG 1923 nach dem damaligen Entwicklungsstand ein fortschrittliches Gesetz war, wies es doch manche Mängel und Lücken auf, die sich bei seiner praktischen Anwendung bald bemerkbar machten.171 Da es – entgegen der schon von Appelius erhobenen Forderung – keine Begrenzung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe kannte, gelang es nicht, die schädlichen kurzzeitigen Freiheitsstrafen auszumerzen. Sie wurden vielmehr trotz aller Warnungen auch weiterhin in erschreckend hohem Ausmaße verhängt. Auch fehlte bei der von der Praxis allzu oft angewendeten Strafaussetzung zur Bewährung eine Einrichtung, die ähnlich der angelsächsischen „probation“ eine wirksame erzieherische Betreuung der Probanden während der Bewährungszeit gewährleistet hätte. Diese Lücken des Gesetzes traten besonders stark hervor, als während der Wirtschaftskrise der Jahre 1930 bis 1933 infolge der Arbeitslosigkeit und der mit ihr verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Not die Jugendkriminalität einen neuen Höhepunkt erreichte.172

2.Die Zeit des Dritten Reichs und das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943

104Die Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts wurde in den Jahren von 1933 bis 1945 einerseits durch die Fehlentwicklungen beeinträchtigt, die das gesamte Strafrecht der NS-Zeit betrafen, andererseits gelang es während des Krieges, alte Ziele der Jugendgerichtsbewegung zu verwirklichen. Dies nun jedoch unter den falschen ideologischen Vorzeichen, so dass aus ursprünglich erzieherisch intendierten Projekten der Jugendgerichtsbewegung im Zusammenspiel mit der nationalsozialistischen Unrechtsordnung und der NS-Ehr- und Rassenideologie neue Straf- und Unterdrückungsmechanismen zulasten der nicht NS-systemkonform parierenden Jugendlichen entstanden.173 Die Verordnungen vom 4.10.1940 und vom 10.9.1941 führten den Jugendarrest und die Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer ein. Dabei zeigte sich insbesondere der Jugendarrest als willfähriges Instrument zur Unterdrückung und gewaltsamen Vereinnahmung der nicht mit der NS-Ideologie und ihren Anforderungen an die Mitglieder der Volksgemeinschaft konform gehenden jungen Menschen. Der neue Jugendarrest konnte durch die Gerichte und, ganz im Sinne des nationalsozialistischen Ziels, seinen Polizeikräften schrankenlose Gewalt auch auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung einzuräumen, unmittelbar durch die Polizei verhängt werden (§ 52 JGG 1943).174 Die Notwendigkeit dieser neuen Erziehungs-, Ehren- oder Schockstrafe175 wurde einerseits damit begründet, dass es bei manchen erziehungsgeeigneten jungen Tätern sinnvoll sei, die negativen Wirkungen und den Makel der Jugendstrafe, insbesondere den Makel des Vorbestraftseins, zu meiden.176 Andererseits diente die Einführung des Jugendarrests aber auch dazu, eine für die nationalsozialistische Rechtsauslegung typische Umwertung der Jugendstrafe vornehmen zu können, von einer ideologisch neutralen Sanktionen in eine „Ehrenstrafe“ mit Auslesefunktion, deren Verhängung allein bereits offenbare, dass der Betroffene nicht resozialisiert und damit auch nicht mehr in die deutsche Volksgemeinschaft integriert werden könne.177 Der betroffene Jugendliche müsse aus der Gemeinschaft ausgeschlossen oder zur Sicherheit der Allgemeinheit in „Schutz- und Konzentrationslagern“ verwahrt werden.178 Als Erziehungs-, Ehren- oder Schockstrafe sollte der Jugendarrest die erzieherischen Maßnahmen des JGG nicht nur ergänzen, sondern nach der Idee Freislers sogar den Raum wesentlich beherrschen, den bis dahin die Erziehungsmaßnahmen behauptet hatten.179 Der Jugendarrest sollte sich, ganz im Sinne der NS-Weltanschauung, nur auf „gutgeartete“, d. h. weltanschaulich für die NS-Ideologie zugängliche Jugendliche180 konzentrieren, während die Jugendstrafe für die „Unerziehbaren“, die aus „volkshygienischen“ oder „rassenbiologischen“ Gründen181 aus der Gemeinschaft auszuschließenden jugendlichen Straftäter vorbehalten bleiben sollte. Neben Polizei und Jugendgerichten erhielt auch die Hitlerjugend (HJ) eine Befugnis zur Bekämpfung von Straftaten im Rahmen ihres internen Disziplinarrechts. Die HJ konnte sich zudem am Jugendstrafverfahren beteiligen und die Durchführung der „Schutzaufsicht“ als jugendgerichtlich angeordnete Erziehungsmaßregel übernehmen.182

105Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943183 brachte auf der Grundlage der durch die Verordnungen vom 4.10.1940 und vom 10.9.1941 geschaffenen Neuerungen eine Umgestaltung des gesamten Jugendstrafrechts. Es beruhte in seinem materiell-rechtlichen Teil auf der Dreigliederung der Rechtsfolgen der Jugendstraftat in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendgefängnis. Der Jugendarrest als wichtigstes Zuchtmittel sollte die kurzzeitige Freiheitsstrafe ersetzen. Seine Einführung machte die Begrenzung des Mindestmaßes der echten Freiheitsstrafe auf zunächst 3 Monate möglich. Durch die Bezeichnung dieser einzigen gegen Jugendliche zulässigen Kriminalstrafe als „Jugendgefängnis“ wurde diese auch äußerlich gegenüber den Freiheitsstrafen des Erwachsenenrechts abgehoben. Ihre innere Eigenständigkeit kam in der Beseitigung der für das allgemeine Strafrecht geltenden Strafrahmen, in den Vorschriften über Vollstreckung und Vollzug sowie in der Zulässigkeit der unbestimmten Strafdauer zum Ausdruck. Auch die weitere erzieherische Ausgestaltung der Jugendstrafe und die Einführung der „Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch“ sind als wesentliche Neuerungen und Fortschritt zu nennen. Zu den Rückschritten, die das RJGG vom 6.11.1943 mit sich brachte, zählen ansonsten die völlige Beseitigung der Strafaussetzung zur Bewährung, ferner die mit dem RJGG von 1943 verfügte „Auflockerung“ der Altersgrenzen in § 3 II S. 2 RJGG, die es ermöglichte, in schweren Fällen auch Kinder über 12 Jahre zu bestrafen, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“, und andererseits die Möglichkeit, auf „frühreife Personen“, die in ihrer Entwicklung einem über 18-Jährigen gleichstellt werden konnten (§ 20 I RJGG von 1943) und auf „charakterlich abartige Schwerverbrecher“ unter 18 Jahren (§ 20 II RJGG von 1943) Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.184 Die schon damals beabsichtigte Einbeziehung der „Heranwachsenden“ in das Jugendstrafrecht musste mit Rücksicht auf Krieg und Wehrdienst unterbleiben. Gem. § 1 II S. 1 RJGG von 1943 wurde das RJGG zudem zum „Deutschenstrafrecht“ erklärt. Auf andere (gemeint waren die sog. „Fremdvölkischen“ „artverwandten Blutes“; RiLi zu § 1 II RJGG von 1943) war das Gesetz allenfalls noch sinngemäß anwendbar (§ 1 II S. 2 RJGG). Ansonsten waren Ausländer der Willkür der Polizei oder des NS-Kriegsstrafrechts überantwortet.185

3.Kontinuität im Jugendgerichtsgesetz von 1953

106Demgegenüber entwickelte das in der Bundesrepublik eingeführte Jugendgerichtsgesetz vom 4.8.1953 das JGG 1943 weiter fort, nachdem dessen nationalsozialistische Elemente, insbesondere die erwähnte „Auflockerung“ der Altersgrenzen, schon vorher durch die Praxis beseitigt worden waren.186 Namentlich in zwei Punkten gelang 1953 eine weitere Verbesserung: Der wieder eingeführten Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch strengere Bestimmung ihrer Voraussetzungen und durch die Einrichtung der Bewährungshilfe und -aufsicht nach englischem Muster ein gewisser Schutz gegen die Missstände gegeben, die während der Geltung des JGG 1923 ihre Anwendung diskreditiert hatten. Noch wesentlicher war, dass nunmehr auch die „Heranwachsenden“ bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, freilich nur teilweise und allzu verklausuliert, in das Jugendstrafrecht einbezogen wurden. Aus der NS-Zeit verblieben ist demgegenüber die, allerdings auch schon zu Zeiten der Weimarer Republik geforderte, Sanktionskategorie der „Zuchtmittel“ mit dem Institut des Jugendarrests und das Prinzip „Erziehung durch Strafe“, das die Jugendstrafe als letztes wirksames Erziehungsmittel begreift und mit diesem Verständnis in § 17 II JGG gesetzlich Ausdruck gefunden hat.

107Obwohl gerade die Regelung des wichtigen Heranwachsenden-Problems noch der Verbesserung und Vereinfachung bedarf, hat doch insgesamt der Gesetzgeber mit dem JGG 1953 besonders sorgfältige und wertvolle Arbeit geleistet. Vergleichen wir den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung mit den Anfängen der Jugendgerichtsbewegung, so ist vieles von dem, was zu Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts als revolutionäres Programm einer kleinen Gruppe erschien, inzwischen in die Wirklichkeit umgesetzt, ja sogar zum selbstverständlichen Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins geworden. Dennoch darf der reformatorische Eifer in Bezug auf das Jugendstrafrecht nicht erlöschen. Deshalb beziehen sich die vordringlichsten Forderungen der Jugendgerichtsbewegung bis heute auf die Auswahl und Ausbildung der Jugendrichter und auf die finanzielle und personelle Ausstattung der Vollzugseinrichtungen, namentlich des Jugendstrafvollzugs und der Untersuchungshaft bei Jugendlichen. Auch der Standardsicherung der überlasteten Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe kommt besondere Bedeutung zu. Neben den traditionellen Sanktionen sind auch weiterhin neue, alternative Reaktionsformen auf Jugendstraftaten zu entwickeln, die ein intensives Eingehen auf die spezielle Konfliktsituation des Einzelnen ermöglichen und eine Stigmatisierung des Jugendlichen vermeiden. So manches Thema des Jugendstrafrechts ist bis heute von internationaler Aktualität, etwa das Verhältnis von Jugendstrafe zu Jugendhilfe, die Frage der Altersgrenzen und die Rolle einer opferorientierten Verfahrensgestaltung sowie die Ausgestaltung der sog. „restorative justice“.187

III.Reformbemühungen in der Gesetzgebung

108Über die Verbesserungen in Einzelfragen hinaus wird seit mehreren Jahrzehnten auch die grundsätzliche Linie des deutschen Jugendstrafrechts diskutiert. Der Kompromiss zwischen Erziehung und Strafe, auf dem das geltende Recht beruht, ist auch vor dem Hintergrund der Diskussion um die wirksamsten Wege zur Bekämpfung von Jugendkriminalität umstritten geblieben.

1.Umstrittene Punkte

109Das äußert sich nicht nur an den bereits erwähnten neuralgischen Punkten, wie etwa dem ­Jugendarrest und dem Jugendstrafvollzug, sondern auch in der unbefriedigenden Zumessungspraxis der Jugendstrafe. Deren Dauer wird oft durch das an der Tatschwere orientierte „Straftaxendenken“ des Erwachsenenstrafrechts geprägt, von dem sich viele Jugendrichter und -staatsanwälte nicht lösen können. Die erzieherischen Bedürfnisse des Täters stehen entgegen der gesetzlichen Zielsetzung § 2 I JGG hinter dem Straftaxenansatz zurück.188 Deshalb hat es stets Stimmen gegeben, die in Anknüpfung an schon in den ersten Jahrzehnten des zwanzigsten Jahrhunderts entwickelte Gedankengänge die Kriminalstrafe aus dem Jugendrecht völlig ausscheiden und dieses in ein reines Erziehungsrecht umwandeln wollen. In ihm wäre auf alle Formen sozialer Gefährdung Jugendlicher, mögen sie sich in Kriminalität oder in sonstiger sozialer Auffälligkeit äußern, unterschiedslos mit einem System individualisierender sozialpädagogischer-medizinischer-psychotherapeutischer Behandlungsmethoden zu antworten. In diese Richtung wiesen neben dem Grundsatzreferat von Karl Peters auf dem Jugendgerichtstag in Münster 1965189 etwa die Vorschläge für ein „erweitertes Jugendhilferecht“, die von der Jugendrechtskommission der Arbeiterwohlfahrt 1970 vorgelegt worden sind.190 Diesen Bestrebungen waren trotz verschiedener gesetzgeberischer Anläufe in der Zeit der sozialliberalen Koalition der Siebzigerjahre jedoch kein Erfolg beschieden. Vielmehr wurden in den gesetzgeberischen Vorarbeiten im „Diskussionsentwurf“ einer im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eingesetzten Sachverständigenkommission (1973) die Schwierigkeiten deutlich, welche die Durchführung einer solchen Konzeption bereitet.191 Gerade Sozialpädagogen neigen in ihren Vorschlägen für eine Erweiterung des Jugendhilferechts auf Kosten des Jugendstrafrechts, defizitorientiert zu handeln. Sie orientieren den von ihnen bevorzugten Katalog individueller Erziehungshilfen an dem Bild des entwicklungsgestörten, sozial gefährdeten und eben deshalb erziehungsbedürftigen Jugendlichen und übersehen dabei die durch die moderne Dunkelfeldforschung erwiesene Tatsache der „Normalität“ und „Ubiquität“ der kleineren Jugendkriminalität.192 Man wird daher über manche geringfügigen Jugendvergehen sanktionslos hinweggehen können. Andererseits gibt es auch Taten, die sowohl im Interesse der Rechtsordnung als auch im Interesse der Entwicklung des Jugendlichen selbst nicht ungeahndet bleiben können, ohne dass deswegen gleich intensive und einschneidende Erziehungshilfen erforderlich wären. Hier liegt die Funktion jener Sanktionen, die das geltende JGG als Zuchtmittel umschreibt (darüber näher Rn. 387 ff.). Gemeint sind kurzfristige Maßnahmen, die den Täter auch ohne eine umfangreiche pädagogische Hilfestellung in ausreichendem Maße positiv beeinflussen sollen.

110Weitere Schwierigkeiten ergeben sich aus der Herabsetzung der Volljährigkeitsgrenze auf 18 Jahre, welche zugleich die Grenze für die Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit von Erziehungsmaßnahmen herabsetzt, ferner aus der Frage, ob ein völlig auf Strafe verzichtendes Jugendhilferecht sich auch auf Fälle schwerster Jugendkriminalität (z. B. vorsätzliche Tötungen, schwerer sexueller Missbrauch, schwere sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung) anwenden ließe. Fast noch schwieriger würden die Lösungen der verfahrensrechtlichen Probleme sein. Denn auch für ein Jugendhilferecht wird es notwendig sein, für die Feststellung von Taten von einigem Gewicht, die zum Anlass einschneidender Erziehungsmaßnahmen werden, ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Das formlose Verfahren in Familiensachen vor dem Familiengericht reicht hier nicht aus.

111Der Diskussionsentwurf von 1973 hatte für die Täter unter 16 Jahren auf Jugendstrafe völlig verzichtet, für die Altersgruppe der 16- bis 18-Jährigen aber nach einer mittleren Lösung gesucht. Den „Progressiven“ ging dieses Konzept nicht weit genug, den konservativen Kräften in der Praxis und der Justizverwaltungen wiederum zu weit. Daher hatte schon der auf den „Diskussionsentwurf“ folgende Referentenentwurf des Bundesjugendministeriums (1974) diesen völligen Verzicht auf Jugendstrafe für 14- bis 16-Jährige aufgegeben. Im Jahre 1990 wurde der Dualismus zwischen Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht dann endgültig im Jugendhilfegesetz vom 26.6.1990193 – auch „SGB VIII“ genannt – zementiert. Das veraltete Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde aufgehoben und vollständig durch das SGB VIII ersetzt.194

112Im 1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (BGBl I 1990, 1853)195 wurden dann einige kleinere, kaum umstrittene Änderungen des JGG auf den Weg gebracht. Die Altersgrenzen des JGG, die problematische Heranwachsendenregelung (§ 105 JGG) und die Voraussetzungen der Jugendstrafe blieben aber trotz langer und intensiver Diskussion um Reformbedarf in diesen Bereichen unberührt. Das 1. JGGÄndG brachte daher nur geringfügige Änderungen beim umstrittenen Jugendarrest (insbes. die Beschränkung des Freizeitarrests auf höchstens zwei Freizeiten). Von größerer praktischer Bedeutung war nur die Ausweitung der informellen Sanktionen durch ausdrückliche Aufnahme der Betreuungsweisung und der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs in den Katalog der erzieherischen Weisungen des § 10 JGG (vgl. dazu Rn. 342 ff., 363 ff., 435 ff.), ebenso die großzügige Ausdehnung der Strafaussetzung zur Bewährung auf Jugendstrafe bis zu zwei Jahren (unter Wegfall der Einschränkungen des § 21 II JGG a. F.), ferner die Einführung einer Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen (zusätzlich zur Weisung des § 10 I S. 3 Nr. 4 JGG) und die Abschaffung der unbestimmten Jugendstrafe.

113Mit dem „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht“ vom 8.7.2008196 wurde erstmals die Sicherungsverwahrung auch auf Jugendliche anwendbar, wenn auch zunächst nur in der Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 7 II JGG a. F.). Gegen Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden, konnte schon früher Sicherungsverwahrung verhängt werden, entweder als im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrungn (§ 106 III JGG a. F.) oder als nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung (§ 106 V JGG a. F.). Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung v. 17.12.2009197 und das Bundesverfassungsgericht in der nachfolgenden Entscheidung v. 4.5.2011 grundlegende Reformen angemahnt hatten, verfügte der Gesetzgeber im „Gesetz zur bundesgesetzlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012198, dass auch auf Jugendliche ab 1.6.2013 nur noch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung zur Anwendung kommen darf (mehr Einzelheiten dazu Rn. 253).

114Die bedeutsamste Reform der letzten Jahre brachte das „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (JGGÄndG)“ v. 4.9.2012199 mit der Möglichkeit, einen „Einstiegsarrest“ in Kombination mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe oder einer Aussetzung des Strafausspruchs zur Bewährung gem. § 27 JGG zu verhängen (vgl. § 16a JGG). Außerdem wurde erstmals das von der Praxis ursprünglich auf der Grundlage von § 57 I S. 1 JGG entwickelte Institut der Vorbewährung gesetzlich geregelt (s. §§ 61–61b JGG) und das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende im Fall der Verurteilung wegen Mordes bei besonderer Schwere der Schuld von 10 auf 15 Jahre heraufgesetzt (vgl. § 105 III S. 2 JGG).

115Besonders hervorzuheben ist außerdem, dass der Jugendstrafvollzug seit Ende 2007/Anfang 2008 endlich auf gesetzlicher Rechtsgrundlage vollzogen wird. Das BVerfG hatte zwar bereits in der Entscheidung BVerfGE 33, 1 v. 14.3.1972 deutlich hervorgehoben, dass jeglicher Strafvollzug eine gesetzliche Rechtsgrundlage benötigt, doch hatte der Gesetzgeber dem verfassungswidrigen Zustand eines Jugendstrafvollzugs ohne Jugendstrafvollzugsgesetz über vier Jahrzehnte hinweg nicht abgeholfen. In der Entscheidung BVerfGE 116, 69 v. 31.5.2006200 setzte das Gericht dem Gesetzgeber dann eine Frist zum 31.12.2007, um die notwendigen Gesetzesgrundlagen zu schaffen. Da zwischenzeitlich durch die Föderalismusreform I201 die Gesetzgebungskompetenzen für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen waren, gibt es heute 9 separate Länderjugendstrafvollzugsgesetze und 7 integrierte Länderstrafvollzugsgesetze (vgl. Rn. 926 ff.), deren Einzelregelungen aber z. T. voneinander abweichen.

116Im Verfahrensrecht gab es in den letzten Jahrzehnten ebenfalls einige bedeutsame Neuerungen, insbesondere mit der Einführung der Einstellungsmöglichkeit gem. §§ 45, 47 JGG. Zu nennen sind ferner die Bestimmungen, die sich um eine Einschränkung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen bemühen, insbesondere bei denjenigen, die noch nicht 16 Jahre alt sind (vgl. dazu Rn. 833 ff.). Die Bestimmungen beinhalten auch eine Vorschrift zur Ausweitung der notwendigen Verteidigung im Falle der Untersuchungshaft bei Jugendlichen (s. Rn. 664 ff.). Verfahrensrechtlich bedeutsam ist ansonsten die problematische Zulassung der Nebenklage auch in Verfahren gegen Jugendliche unter den Bedingungen von § 80 III JGG (s. dazu Rn. 859 ff.). Infolge europäischer Gesetzgebung wurden andererseits die Verfahrensrechte von Jugendlichen im Strafverfahren erheblich gestärkt.202

2.Die Reformschwerpunkte der letzten Jahrzehnte

117Trotz der z. T. einschneidenden Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber das Jugendstrafrecht bisher nur punktuell, nicht aber in seinen Grundzügen reformiert. Die Grundlagen des JGG 1953 wurden durch ihn nie in Frage gestellt. Anders verhielt sich die sehr lebhafte wissenschaftliche und kriminalpolitische Diskussion der letzten Jahrzehnte. Sehr unterschiedliche, teilweise auch gegenläufige Strömungen203 haben dort die Grundlagen des JGG 1953 wiederholt angezweifelt. Zu nennen wäre hier beispielsweise die in den 80er Jahren entstandene Diversionsbewegung. Sie strebte eine grundlegende Änderung der Sanktionspolitik bei Jugendkriminalität an. Insbesondere unterstützte sie Wege, kleinere Delikte von Gelegenheitsdelinquenten an der Justiz „vorbeizuleiten“. Mit Hilfe von Wohlfahrtsverbänden und freien Trägern wurden neue Reaktionsmöglichkeit geschaffen, die bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft immer noch als „Quasi-Sanktionen“ oder Hilfs- und Beratungsangebote zur Verfügung standen.

118Da das JGG dem Richter bei der Wahl der angemessenen Sanktion mit seinem breit gefächerten Sanktionskatalog und durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe einen weiten Spielraum gewährt, haben diese Strömungen vielfach auf die Rechtsprechung übergreifen können. So ist es auf wichtigen Teilgebieten zu einer Reform des Jugendstrafrechts durch die Praxis auch ohne ausdrückliche Gesetzesänderung gekommen. Als wichtigste Beispiele einer solchen überwiegend als positiv zu bewertenden Reform durch die Praxis sind zu nennen:

119a) Die erhebliche Zunahme der formlosen Erledigung der kleineren Jugendstrafsachen ohne Urteil, für die §§ 45 und 47 JGG eine gesetzliche Möglichkeit bieten (Diversion, dazu unten Rn. 731 ff.). Die Diversion dient nicht nur der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, sondern auch dem allseits anerkannten Ziel, schädliche Etikettierungen und Stigmatisierungen Jugendlicher zu vermeiden.

Schaubild 6: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht Bundesrepublik Deutschland 2010 bis 2018 Anteile bezogen auf informell und formell Sanktio­nierte


120b) Die Zurückdrängung stationärer Sanktionierung von Jugendstraftaten (Jugendstrafvollzug, Jugendarrestvollzug, Heimerziehung etc.) zu Gunsten von ambulanten Maßnahmen.204 Damit entspricht man der Erkenntnis, dass das Meiden stationärer Sanktionen weit mehr Legalbewährungserfolge verspricht als harte Sanktionen. Allerdings zeigen hier die in den letzten Jahren einigermaßen konstant gebliebenen Prozentsätze von Jugendstrafe (leichter Anstieg) und Jugendarrest unter den Rechtsfolgen, dass die Praxis auf freiheitsentziehende Sanktionen nicht verzichten will oder nicht verzichten zu können glaubt. Jedoch wird ein immer größerer Teil der verhängten Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt und auch diese „Bewährungsstrafe“ ist – sofern es zu keinem Bewährungswiderruf kommt – am Ende eine ambulante Sanktion. Innerhalb der ambulanten Sanktionen ist vor allem die Arbeitsweisung bzw. -auflage wichtig geworden, wohingegen die anderen besonders viel diskutierten Maßnahmen wie soziale Trainingskurse (darunter insbesondere das sog. „Anti-Aggressivitäts-Training“), Betreuungsweisungen, Weisungen zur Schadenswiedergutmachung und selbst der Täter-Opfer-Ausgleich seltener gewählt werden.205

121Das Ausmaß der Veränderung der Sanktionspraxis der Gerichte im Hinblick auf die unter a) und b) dargestellten Gesichtspunkte ergibt sich sehr plakativ aus Schaubild 6. Nur gibt das Schaubild nicht Auskunft über die seit den 80er Jahren stärker in den Mittelpunkt der Diskussion gerückte Problematik der „Strafungleichheit“ aufgrund regional und länderbezogen unterschiedlicher Sanktionspraktiken. Vor allem im Bereich von Diversions- und freiheitsentziehenden Maßnahmen lässt sich ein deutliches Nord-Süd-Gefälle feststellen. So legen Untersuchungen nahe, dass in Fällen typischer Jugendkriminalität die in den nördlichen Stadtstaaten verhängten Sanktionen deutlich milder ausfallen als in den südlichen Flächenstaaten.206

122c) Obwohl § 105 JGG davon ausging, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende die Ausnahme sein sollte, hat die Praxis sie zumindest bei der sog. klassischen Kriminalität (im Gegensatz zur Verkehrskriminalität) von Jahr zu Jahr mehr zur Regel gemacht und damit auch für Heranwachsende die leichteren Möglichkeiten informeller Erledigung und ambulanter Rechtsfolgen geschaffen.

3.Von der Resignation zur modernen punitiven Kriminalpolitik

123Der Abbau der repressiven, u. U. zu sehr am Strafgedanken orientierten Sanktionen zu Gunsten einer eher erzieherischen Behandlung junger Straftäter ohne Freiheitsentzug ist jahrzehntelang nahezu einhellig begrüßt worden. Erst in den 80er und 90er Jahren mehrten sich die Einwände gegen den Erziehungsgedanken. Diese Kritik hat anfänglich ihre Schubkraft im Wesentlichen aus der sog. Evaluationsforschung erhalten, die sich mit den Ergebnissen der bisherigen Erziehungsprogramme beschäftigt und die in dem niederschmetternden Fazit „nothing works“ gipfelt.207 Eine Reihe an Untersuchungen belegte eindrucksvoll, dass die vorhandenen Sanktionsalternativen nur geringen Effekt auf die Legalbewährung und auf die Entwicklung krimineller Karrieren hatten.208 Strafrechtliche Sanktionen zeigten sogar weit mehr Wirkung, wenn es darum ging, kriminelle Karrieren auszulösen oder zu stabilisieren, anstatt dass sie zum Ausstieg aus der Kriminalität führten. Von neuen Straftaten scheint weniger die Sanktionshärte als allenfalls die Sanktionswahrscheinlichkeit abzuhalten. In den 90er Jahren wurde die Kritik an den Erziehungsmodellen grundsätzlicherer Natur. Nach Verblassen des sog. Wohlfahrtsmodells besann man sich erneut auf das sog. Gerechtigkeitsmodell. Darüber, wie dieses ausgestaltet werden müsse, bestand allerdings keine Einigkeit.

124a) Der sog. Neoklassizismus plädierte für eine stärkere (Rück-)Anpassung an das (Erwachsenen-)Strafrecht,209 z. B. in Form der Wiedereinführung kurzfristiger Freiheitsstrafen. In den skandinavischen Ländern sowie in einigen Staaten der USA aber auch in England zeigt sich diese Entwicklung besonders stark. Jugendliche waren nicht zu behandeln, sondern zur Verantwortung zu ziehen (sog. responsibilisation).210 Zunehmende Bedeutung erlangt hierbei auch im Jugendstrafrecht die „positive Generalprävention“, d. h. die Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung.211 Andere hatten mehr die abschreckende Generalprävention im Auge und wollten im Anschluss an postmoderne Kriminalitätstheorien212 die „Kosten“ (Bestrafungsrisiko) der Begehung strafbarer Handlungen erhöhen, um dadurch den Jugendlichen von diesen abzuhalten. Ganz im Sinne einer solchen Renaissance strafrechtlicher Konzepte213 wurden Ende der 90er Jahre verschiedene Gesetzesvorschläge präsentiert, die das Jugendstrafrecht verschärfen wollten, z. B. durch Senkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre, durch verstärkte Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende und durch vermehrte Anordnung der geschlossenen Heimunterbringung.214

125Daneben wurde bei der Verbrechensbekämpfung in besonders starkem Maße auf eine schlagkräftige Polizei gesetzt.215 Das bekannteste Beispiel war die Politik der „Nulltoleranz“ als Weg der Kriminalitätsbekämpfung in New York. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Bevölkerung gerade unter der kleineren Kriminalität besonders leidet und dieser Kriminalitätssektor die allgemeine Verbrechensfurcht nachhaltig begünstigt, wurden auch kleinste Vergehen und Ordnungsverstöße offensiv ermittelt und rigide geahndet. Wegbereiter dieses Vorgehens war das Gedankengut der sog. „new realists“,216 wonach die Kriminalitätsbekämpfung nicht bei den gesellschaftlich bedingten Ursachen anzusetzen hat, sondern sich auf die bloße Unterdrückung des schädlichen Verhaltens beschränken soll. Schon bei den ersten Zerfallserscheinungen in einem Stadtviertel („broken window“217) müsse offensiv und schnell ermittelt werden (ständige Polizeikontrollen, Überprüfungen etc.). Es gab Ansätze, das „Nulltoleranzkonzept“ auf deutsche Städte zu übertragen.218 Eine vollständige Nachahmung kam allerdings nicht in Betracht. Das Prinzip der „zero tolerance“ widersprach schon damals dem in unserer Verfahrenswirklichkeit allein schon aus Kapazitätsgründen gewichtigen Opportunitätsgrundsatz und es erschien auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes problematisch. „Zero tolerance“ skandalisierte den Normverstoß an sich, gleich welcher Schwere oder tatsächlichen Strafwürdigkeit. Die Erkenntnis von der Ubiquität der Jugendkriminalität bleibt außer Acht. Zudem setzte das anglo-amerikanische Recht in starkem Maß auf die Bloßstellung des Täters mit generalpräventiver Wirkung, z. B. Öffentlichmachen der Verhandlungen oder Bekanntgabe des Namens eines Verurteilten. Beide Zielsetzungen sind dem deutschen Strafprozess fremd und laufen Sinn und Zweck der §§ 48, 97 f. JGG sowie den Regelungen des BZRG zuwider.219

126Die angloamerikanische Politik der Kriminalprävention durch „Null-Toleranz“ hatte auch andernorts im europäischen Raum Nachahmung gefunden. In Frankreich führte ein explosiver Anstieg von Jugendkriminalität vor allem im Bereich der Gewaltdelikte im Jahr 2002 zur Verabschiedung der „loi Perben“. Dieses Reformgesetz ermöglichte erzieherische Maßnahmen schon gegen Kinder ab 10 Jahren und die geschlossene Unterbringung von Minderjährigen ab 13 Jahren, die sogar in Form einer Bewährungsauflage ohne Höchstfristen angeordnet werden kann. Ferner eröffnete das Gesetz die Möglichkeit, Verstöße gegen Auflagen während einer Heimunterbringung bzw. bei fortbestehender Anordnung der richterlichen Kontrolle in bestimmten Fällen durch Haft zu ahnden. Es erleichterte zudem die vorläufige Festnahme von Kindern unter 13 Jahren und lockerte das durch den Erziehungsgedanken begründete Verbot von Schnellverfahren gegen Minderjährige auf, wobei dieses aber schon zuvor durch mehrere Gesetzesänderungen ausgehöhlt worden war. Das Gesetz schwächte zudem die Stellung der Jugendrichter, denen oft zu große Milde oder Willkür in der Handhabung ihres Ermessensspielraumes bei der Anklageerhebung vorgeworfen wurde. Die Reform, insbesondere die teilweise Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze für Kinder von 13 auf 10 Jahre, stieß in Frankreich gerade bei Praktikern auf heftige Kritik. Der Gesetzgeber, der die „loi Perben“ im Schnellverfahren erließ, gab aber den durch die Medien geschürten Kriminalitätsängsten der Bevölkerung den Vorzug. Auffällig war an der Reform auch, dass die Verschärfung der Haftmöglichkeiten nicht zugleich mit einer vermehrt pädagogischen Ausgestaltung des Strafvollzugs einhergeht. Stattdessen wurde nur dafür Sorge getragen, dass kindliche und jugendliche Häftlinge in den Haftanstalten von den Erwachsenen weitgehend isoliert werden. Für den Polizeigewahrsam, der immerhin bis zu 12 Stunden und zu Ermittlungszwecken im Einzelfall sogar länger dauern kann, gilt aber nicht einmal dies. Damit droht der Repressionsgedanke in Frankreich die Idee einer Erziehung und Besserung straffällig gewordener Kinder und Jugendlicher durch die Prinzipien der Abschreckung und Vergeltung zu ersetzen.220

127Nach diesen punitiven Entwicklungen der 90er Jahre gibt es aber spätestens seit 2010 wieder eine Rückbesinnung auf erzieherisch orientierte, moderate Sanktionierungen, zu frühen Verhaltensinterventionen bei Risikopersonen im Sinne der früheren Jugendwohlfahrtsmodelle und zu Instrumenten von restorative justice.221

b) Eine viktimologische Grundausrichtung fordert eine ganz andere Sichtweise auf die Kriminalität. Die Reaktionen des Staates sollen sich hiernach vorrangig an der Interessenlage des Opfers orientieren (restorative justice).222

128c) Im Gegensatz zu modernen punitiven Strategien wollen die so genannten „Abolitionisten“ kein „besseres“, sondern „gar kein Strafrecht“.223 Sie sprechen sich ausschließlich für informelle gesellschaftliche oder zivilrechtliche Lösungsansätze aus (sog. „Radical Nonintervention“224). Die generalpräventive Funktion der Strafe wird geleugnet,225 dem Erziehungsgedanken wird vorgeworfen, dass er nur den Ausbau und die Verfeinerung der strafrechtlichen Kontrolle bewirkt habe.226 Zumindest wird an Stelle des „Erziehungstopos“ ein „Negativkonzept“ gefordert, in dem das zukünftige Jugendstrafrecht vor allem durch Verzicht auf staatliche Reaktionen sowie die Garantie des rechtsstaatlichen Verfahrens gekennzeichnet sein soll.227

129d) Insgesamt wird der Erziehungsgedanke vehement kritisiert. Dass er trotz allem der Sache nach beibehalten wird228, liegt wohl an seiner geläufigen Umdeutung in einen speziellen Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips,229 in ein Gebot der Zurückhaltung und in ein „Präventionsanliegen“230. Z. T. wird er auch missverständlicherweise einseitig als Quelle dafür verstanden, dass auch der junge Straftäter ein „Recht auf Förderung“ seiner Persönlichkeitsentwicklung hat.231

130Anfang der 90er Jahre häuften sich die Vorschläge, das Erziehungsprinzip in Teilbereichen zu kappen, insbesondere bei der Jugendstrafe.232 Doch Ende der 90er Jahre gewann der Erziehungsaspekt wieder an Popularität. Seit den Jugendgerichtstagen in Regensburg (1992) und Potsdam (1995) liegt auch in der wissenschaftlichen Diskussion die Betonung wieder darauf, dass das vielgeschmähte Erziehungsprinzip – dem mitunter sogar vorgeworfen wurde, es sei eine „Strafe für die Jugend“ – unverzichtbar ist, zumal eine Resozialisierung notwendigerweise auf einem erzieherischen Prozess aufbaut. Zumindest wird es gebraucht, um die von einer breiten Öffentlichkeit geforderte härtere Kriminalpolitik abzuwehren. Der Erziehungsgedanke umfasst die moderne Idee einer individualisierenden, jugendadäquaten Intervention. Er ermöglicht ein zurückhaltendes Strafrecht, das anderen Formen der Problembewältigung den Vorrang einräumt, den Tatausgleich voranstellt und dem gefährdeten Jugendlichen mehr bietet als nur Strafhärte.233

131e) Nur wie der Erziehungsgedanke umgesetzt werden soll, darüber besteht keine Einigkeit. Es gab Forderungen nach einer „Zustimmungsbedürftigkeit“ seitens des Beschuldigten zu allen Weisungen, nach einer Ersetzung der Auflagen durch sog. Verpflichtungen, nach Abschaffung des Jugendarrests, nach ersatzloser Streichung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen und einer Herabsenkung der Mindestjugendstrafe. All das hat sich aber nicht durchgesetzt.

132In ihren Vorschlägen für ein 2. JGGÄndG aus dem Jahr 2001 hatte die zweite Kommission der DVJJ234 noch u. a. die Einbeziehung der Heranwachsenden ins Jugendstrafrecht als Regelfall gefordert, außerdem die teilweise Einbeziehung junger Erwachsener im Alter von 21 bis 24 in das Jugendstrafrecht, die Beschränkung jugendstrafrechtlicher Reaktionen auf erhebliche Straftaten und die Abschaffung der Zuchtmittelkategorie. Diese Vorschläge fanden kein politisches Gehör. Gleiches gilt für das Ziel, die Orientierung des Jugendstrafrechts an der aus Anlass der Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit zu beseitigen und stattdessen zu einer Orientierung der Rechtsfolgenbestimmung an der Tat und der verwirkten Tatschuld zurückzukehren, sowie für die Forderung, freiheitsentziehende Maßnahmen für 14- und 15-Jährige auszuschließen, sofern nicht vorsätzliche Straftaten gegen das Leben oder ein anderes schweres Gewaltverbrechen abzuurteilen sind.235 Auf dem 64. DJT wurde aber das Erziehungsprinzip als Leitgedanke des Jugendstrafrechts mit großer Mehrheit gegen die massiven Angriffe seiner Kritiker verteidigt,236 die statt „Erziehungsideen“ ein tatproportionales Jugendstrafrecht im Sinne eines in der Sanktionsschärfe stark abgemilderten Erwachsenenstrafrechts gefordert hatten. Der Gesetzgeber griff dies auf und etablierte den Erziehungsgedanken ausdrücklich in § 2 I S. 2 JGG.

4.Stellungnahme

133Überzeugen können von den diskutierten Reformen weiterhin nur diejenigen, die das Wesen und die Aufgabe des Jugendstrafrechts so, wie es sich aus dem Programm der Jugendgerichtsbewegung heraus entwickelt hat (s. dazu Rn. 95 ff.), in ihrem Kern unangetastet lassen. In den Grundsatzideen der Jugendgerichtsbewegung dominiert der Erziehungsgedanke, ohne aber zugleich die Verfolgung anderer Strafzwecke gänzlich auszuschließen (vgl. auch § 2 I S. 2 JGG). Ganz im Gegenteil ist einer alleinigen Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht entgegenzuhalten, dass die praktische, aber auch empirisch belegte Erfahrung zeigt, dass der Effizienz aller ambulanten und stationären erzieherischen Bemühungen Grenzen gesetzt sind und dass, wie überall, Erziehung auch im sozialen Bereich der Jugendkriminalität nicht ganz ohne Strafe auskommt; – ohne dass „Erziehung“ dabei mit „Strafe“ zu verwechseln wäre. Das Strafrecht hat auch gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden die Aufgabe sühnender „Rechtsbewährung“ und „Normbekräftigung“ im Sinne der heute im allgemeinen Strafrecht herrschend gewordenen Strafzwecklehre der „positiven Generalprävention“.237 Die Forderungen nach einer Ablösung des Erziehungsstrafrechts und der „Behandlungsideologie“ verdienen deswegen insoweit Zustimmung, als sie vor einer wirklichkeitsfremden Erziehungseuphorie warnen, die bei manchem in der Jugendstrafjustiz tätigen Sozialpädagogen wie auch im Jugendstrafvollzug und in einzelnen jugendrichterlichen Entscheidungen und sogar beim BGH anzutreffen gewesen sein mag. Auch die stärkere Betonung rechtsstaatlicher Grundsätze, die mit dem Erziehungsprinzip leicht in Kollision geraten, ist zu begrüßen. Darüber hinausgehenden Tendenzen auf „Ablösung des Erziehungsstrafrechts“ ist hingegen eine klare Absage zu erteilen. Sie führen entweder zu einem Neoklassizismus, der alle seit v. Liszt erreichten Fortschritte gefährdet, durch die das Jugendstrafrecht nicht nur an Effizienz, sondern auch an Humanität gewonnen hat. Oder aber sie zielen auf eine utopische Abschaffung des Strafrechts als Mittel der Sozialkontrolle und Konfliktbewältigung hin. Ein solches Vorgehen droht den Schutz sozial schwacher Opfer zu missachten; man denke nur an die Gewalthandlungen gegenüber Kindern, Frauen oder Ausländern. Die Kriminalpolitik hat dies in den letzten Jahren erkannt und die Opferrechte im Strafverfahren Schritt für Schritt gestärkt. Diese Schritte sind im Grundsatz zu begrüßen, aber auch über die greifbaren Belange des durch die Tat konkret Verletzten hinaus muss das Opfer im Jugendstrafrecht Berücksichtigung finden. Die Verbrechensfurcht in der Bevölkerung darf trotz ihrer nachweisbaren Übersteigerung nicht als bloßer „Störfaktor moderner Kriminalpolitik“ abgetan werden.238

134Es bietet sich an, für eine Reformierung des Jugendstrafrechts am Erziehungsgedanken anzusetzen, und zwar einem Erziehungsgedanken ohne spezifisch pädagogischen Inhalt, sondern verstanden als Gebot einer individualisierenden Sanktionsauswahl, bei der sich das Gericht nicht allein von der Logik der sühnenden Strafe und dem damit eng verknüpften Konzept der positiven Generalprävention leiten lässt, sondern aus dem Katalog der jugendstrafrechtlichen Sanktionen vorrangig erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten prüft, die im konkreten Einzelfall für das Ziel der Legalbewährung des jungen Straftäters guten Erfolg versprechen. Der „Erziehungsgedanke“ bezeichnet damit zugleich eine „Absatzbewegung“ vom Spannungspol der klassischen Sühnestrafe und eröffnet auf diesem Weg das Spannungsverhältnis zwischen den Gegenpolen von „Erziehung“ und „Strafe“, das das Jugendstrafrecht heute maßgeblich prägt (s. zuvor Rn. 131 ff.).239

135Historisch gesehen mag dieses Bild, das „Erziehung“ als Gegenpol zur sühnenden Strafe beschreibt und das jugendstrafrechtliche Spannungsverhältnis aus einer Absatzbewegung vom Pol der Strafe nach dem Konzept „Erziehung statt Strafe“ entwickelt, nicht unmittelbar nachweisbar sein, denn der „Erziehungsgedanke“ diente in den Anfängen der Jugendgerichtsbewegung auch als „Kompromissformel“, um zwischen der klassischen Strafrechtsschule mit ihrem Leitbild der Vergeltungsstrafe und der modernen Strafrechtsschule nach Franz v. Liszt mit ihrer auf Individualprävention abzielenden Zweckstrafe zu vermitteln.240 Der Kompromiss gelang deswegen, weil der Erziehungsbegriff in den Anfängen des letzten Jahrhunderts schwer am Ballast der zeitgenössischen Pädagogik trug, die nicht das Prinzip „Erziehung statt Strafe“, sondern den Grundsatz der „Erziehung durch Strafe“ propagierte. Das machte es der modernen Strafrechtsschule leicht, Erziehungsgedanke und absolute Strafzwecke in eins zu setzen und so Vergeltungs- und Sühneelementen in ihr individualpräventives Verständnis von Strafe hineinzuinterpretieren.241 Aus der ursprünglich mit dem Erziehungsgedanken verfolgten Idee, Erziehung als eine Absatzbewegung von der Strafe, als ein „antipunitives“ Programm zu entwickeln, wurde damit ein Erziehungskonzept, das eher der Strafe nahestand. Die Ideen Erziehung und Strafe wurden dadurch nahezu austauschbar.

136Fruchtbarer für ein wirkungsvolles Jugendstrafrecht erscheint uns aber der hier vertretene „Erziehungsbegriff“, der die Notwendigkeit einer flexiblen, individualisierenden Sanktion betont und die Jugendgerichte anleitet, sich für die Auswahl der angemessenen Sanktion bewusst die Spannungen zwischen den Gegenpolen „Erziehung“ und „Strafe“ zunutze zu machen. Im Einzelnen gelten dabei folgende (nicht abschließende) Leitlinien: Auf Straftaten Jugendlicher ist möglichst rasch mit dem breit gefächerten Instrumentarium des Jugendstrafrechts zu reagieren, ohne dass zugleich überzogene Erwartungen an spezialpräventive Erfolge mittels der einen oder anderen Maßnahme gesetzt werden sollten. In vielen Fällen wird es als erzieherisch sinnvolles Programm durchaus genügen, dem Jugendlichen ein deutliches Zeichen zu setzen, dass die Gemeinschaft keinerlei Straftaten toleriert. Diese Missbilligung kann auch in Form der Einstellungen gegen bestimmte „Gegenleistungen“ gem. §§ 45 II, III JGG erfolgen. Die völlig folgenlose Einstellung gem. § 45 I JGG sollte allerdings auf die Ersttäter mit geringfügigen Delikten beschränkt bleiben. Neoklassizistischen Forderungen nach mehr Vergeltung und damit mehr strafenden Elementen im Jugendstrafrecht sind abzulehnen. Sie verzerren das Spannungsverhältnis zwischen den Polen einseitig in die Richtung des Strafpols, ohne dass dies kriminalpräventiven Gewinn versprechen würde. Erziehung und Strafe sind einander entgegengesetzte, damit aber auch voneinander nicht zu trennende Pole eines Spannungsfeldes, in dem für jeden Einzelfall unter Ausschreiten der Möglichkeiten des gesamten Spannungsfeldes eine vermittelnde, individualisierende Sanktionslösung gefunden werden muss. Erziehung und Strafe können nicht in eins gesetzt, aber auch nicht völlig losgelöst voneinander betrachtet werden, so wie dies z. T. im Zuge der Schaffung eines 2. JGGÄndG aus den Kreisen der DVJJ vorgeschlagen wurde.242 Vielmehr bleibt es immer bei einem Neben- und Gegeneinander von Strafe und Erziehung im gesamten Jugendstrafrecht, ungeachtet bzw. wegen der sich daraus ergebenden unvermeidlichen Spannungen.

137Auch die folgende Darstellung geht von diesem untrennbaren Miteinander- bzw. Gegeneinanderwirken der beiden Prinzipien Erziehung und Strafe aus, weil wir eine ausgewogene Vermittlung zwischen den beiden Idealpolen im Jugendstrafrecht für möglich und kriminalpolitisch richtig halten.243 Trotz steigender Jugendkriminalität ist eine umfassende Verschärfung des JGG nicht indiziert, weil bereits jetzt ein breit gefächertes Sanktionsarsenal existiert, bis hin zur 10-jährigen Jugendstrafe für Jugendliche. Seit Oktober 2012 kann bei Heranwachsenden für Mord bei besonderer Schwere der Schuld sogar eine 15-jährige Jugendstrafe verhängt werden (§ 105 III S. 2 JGG). Jedoch ist sehr zweifelhaft, ob es für eine solche exzessive Erhöhung der bisherigen Strafobergrenzen tatsächlich Bedarf gab,244 zumal die Gewaltbereitschaft junger Menschen in den letzten Jahren nicht oder allenfalls leicht zugenommen hat, sondern vielmehr nur die die mediale Vermarktung von Gewaltkriminalität aggressiver geworden ist.245 Schwere Jugendkriminalität hätte also auch mit den bereits zuvor vorhandenen Mitteln im Sanktionskatalog des JGG wirksam bekämpft werden können. Selbst bei den Ausschreitungen gegenüber Ausländern und anderen Minderheiten bedarf es keiner erhöhten Strafrahmen, vielmehr muss das bestehende Jugendstrafrecht nur angemessen angewandt werden.246 Es bedarf daher auch keiner echten Reform des Jugendstrafrechts in seiner geltenden Fassung, sondern vielmehr staatlicher finanzieller Unterstützung, um die Anwendung desselben in seiner gesamten Bandbreite zu ermöglichen.247 Bei sehr jungen Intensivtätern darf etwa die Möglichkeit der Anordnung von Heimerziehung gem. § 12 Nr. 2 JGG, der Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich nicht durch das nahezu gänzliche Fehlen geeigneter Institutionen und Angebote der Jugendhilfe konterkariert werden. Die immer wieder geforderte Abkehr von der jugendstrafrechtlichen Einheitsstrafe hin zu einem Erwachsenenstrafrecht, das für Jugendliche nur besondere Schuldminderungsgründe oder milde Strafrahmenkataloge unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes bereit hält,248 bleibt abzulehnen. Zwar haben eine Reihe europäischer Länder und die USA diesen Weg eingeschlagen, aber man darf nicht vergessen, dass das deutsche Jugendstrafrecht gerade wegen seines sehr differenzierten Umgangs mit Jugendlichen für andere Rechtsordnungen eine Vorbildfunktion übernommen hat und in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung auch an internationalen Standards gemessen werden kann. Die vorschnelle Abkehr vom Erziehungsgedanken vermag diese erzielten Erfolge schnell zunichte zu machen.

IV.Jugendstrafrecht nach dem JGG auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

138Nach dem Beitritt der DDR zur BRD gilt das JGG auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Im Einigungsvertrag aus dem Jahre 1990 sind jedoch einige wenige spezielle Regelungen vereinbart worden.249

V.Jugendstrafrecht in anderen europäischen Staaten

139Von den Jugendstrafgesetzen unserer Nachbarstaaten250 hat das Österreichische JGG 1988 auch in der Bundesrepublik besondere Beachtung gefunden. Es galt in vielen Punkten als vorbildlich. Das betrifft etwa die Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs („Außergerichtlicher Tatausgleich“ – ATA), aber auch die zahlreichen und differenzierten Möglichkeiten des Strafverzichts bei „ubiquitärer“ Jugendkriminalität mit geringer Schuld, die von materiell-rechtlichem Strafausschluss über verfahrensrechtliche Diversionsformen bis zum Schuldspruch ohne Strafe und mit Strafvorbehalt reichen. Das österreichische Recht bekennt sich absolut zum Vorrang der Diversion, sowohl in der Form einer schlichten Diversion als auch einer intervenierenden Diversion mit der Folge, dass ein sehr hoher Prozentsatz aller Verfahren gegen Jugendliche ohne formellen Schuldspruch und ohne Verurteilungswirkung erledigt werden kann.251 Hinsichtlich der Unrechtsfolgen gilt das Subsidiaritätsprinzip, also ein abgestufter Katalog der Unrechtsfolgen mit Vorrang der Diversionsmaßnahmen. Als Sanktionszweck wird ausdrücklich die Legalbewährung, also die Individualprävention genannt. Erziehung darf nur mit Blick hierauf stattfinden. Aspekte der (positiven) Generalprävention werden aber herangezogen, um den Möglichkeiten zu einem informellen Verfahrensverzicht auch Grenzen zu setzen. Die Höhe der verhängten Strafen ist durch die Einzeltatschuld begrenzt. Es gelten – anders als im deutschen Recht – die Strafzumessungsregeln des allgemeinen Rechts aus §§ 32 ff. des Österr. StGB. Den Jugendarrest kennt das Österr. JGG nicht, wohl aber die Geldstrafe und die problematische Freiheitsstrafe mit einer Mindestdauer von 1 Tag. Weisungen und Auflagen werden mit vorläufiger Einstellung des Verfahrens kombiniert, so dass bei Nichtbefolgung die Wiederaufnahme des Verfahrens droht. In das Österr. JGG sind Heranwachsende – dort sog. „junge Erwachsene“ nur prozessual mit einbezogen, während materiell für sie grundsätzlich die Strafrahmen, Strafsätze und Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstrafrechts gelten, jedoch mit der Ausnahme, dass die Begehung einer Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen besonderen Milderungsgrund nach § 34 I Ziff. 1 Österr. StGB bildet und anstelle der lebenslangen Strafe nur eine Höchststrafe von 20 Jahren verhängt werden kann.252 § 36 Österr. StGB sieht weitere Strafrahmenverschiebungen zugunsten des jungen Erwachsenen vor. Außerdem muss auch der junge Erwachsene bei einer Strafaussetzung zur Bewährung zwingend der Bewährungshilfe unterstellt werden.

140In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts haben zahlreiche europäische Staaten ihr Jugendstrafrecht reformiert. Während sich dabei in den westlichen Staaten nahezu durchgehend politisch veranlasste Verschärfungen des Jugendstrafrechts durchsetzen,253 versuchten andere Staaten dem starken Anstieg der Jugendkriminalität mit dem Erlass relativ moderner, weniger repressiv denn erzieherisch ausgerichteter Jugendgerichtsgesetze zu begegnen.254

VI.Internationale Vereinbarungen zum Jugendstrafrecht

141– Immer stärker finden die Belange der jugendlichen Straffälligen auch in internationalen Abkommen und Richtlinien Beachtung.255

– Im Jahre 1985 wurden die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (United Nations Standard Minimum for the Administration of Juvenile Justice, „The Beijing-Rules“) verabschiedet.256 Hierin werden alle Verfahrensabschnitte des Jugendgerichtsverfahrens angesprochen. Neben allgemeinen Prinzipien finden Diversion, Untersuchungshaft, Verfahrensbeteiligte, Sanktionsmöglichkeiten (unterteilt nach ambulanten und stationären Maßnahmen) und die Behandlung von jugendlichen Strafgefangenen Erwähnung.

– Ihnen folgten im Jahre 1990 die Grundsätze der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen, die sich in Freiheitsentzug befinden (United Nations Rules for the Protection of Juveniles Deprived of their Liberty).257 Diese Regeln erklären insbesondere, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen das äußerste Mittel der Sanktionierung darstellen muss.

– Ferner ist 1992 mit den Richtlinien der Vereinten Nationen für die Prävention von Jugendkriminalität (United Nations Guidelines for the Prevention of Juvenile Delinquency, „The Riyadh Guidelines“)258 eine Resolution entstanden, die versucht, der Entstehung von Jugendkriminalität vorzubeugen, indem sie Grundsätze zur Sozialisation von Kindern und zur Sozialpolitik aufstellt. Diese Grundsätze bilden zwar kein unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der UNO, geben aber doch einen gewissen Leitfaden für den Umgang mit straffälligen Jugendlichen.

– Am 5.4.1992 ist in der BRD das Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes („UN-Kinderrechtskonvention“) in Kraft getreten,259 das sich unabhängig von strafrechtlichen Aspekten mit der Rechtsstellung von Kindern befasst. Immerhin sollten die dort aufgestellten Standards auch für das Jugendstrafrecht Geltung beanspruchen (z. B. Art. 5, 9, 16, Respektierung der Elternrechte).

– Zur UN-Kinderrechtskonvention formulierte die UN-Kinderrechtskommission am 24.4.2007 den Allgemeinen Kommentar Nr. 10 betreffend „Kinderrechte in Jugendkriminalrechtssystemen“.

142– Auch auf europäischer Ebene wurden seit 1987 zahlreiche „Empfehlungen“ zum Umgang mit Jugendkriminalität und mit jungen Straftätern im Strafvollzug erlassen, namentlich:

– Empfehlung Rec. No. (1987) 20 „über die gesellschaftlichen Reaktionen auf Jugendkriminalität“;

– Empfehlung Rec. No. (1988) 6 „über die gesellschaftlichen Reaktionen auf Kriminalität unter Jugendlichen aus Gastarbeiterfamilien“;

– Empfehlung Rec. No. (1992) 16 und (2000) 22 über die Europäischen Grundsätze zu ambulanten Sanktionen und Maßnahmen;

– Empfehlung Rec. No. (1999) 19 über „Mediation in Strafsachen“;

– Empfehlung Rec. No. (2000) 20 „über die Rolle des frühzeitigen psychosozialen Einschreitens zur Verhütung kriminellen Verhaltens“;

– Empfehlung Rec. No. (2003) 20 zu „neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“;

– Empfehlung Rec. No. (2008) 11 mit dem Titel „Europäische Regeln für Sanktionen und Maßnahmen bei jugendlichen Straftätern“, sog. „ERJOSSM“.260

– Art. 3 (2) der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 22.5.2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren.261

– Richtlinie 2016/800/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.262

Diese Empfehlungen sind ebenso wie die von den Vereinten Nationen gefassten Richtlinien und Grundsätze zwar nur sog. „soft law“, nicht zwingendes Recht, doch legt ihre Nichtbeachtung bzw. ein Unterschreiten der internationalen Mindeststandards eine Grundrechtsverletzung nah.263 Anders bei den Richtlinien der EU. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und trotz Umsetzungspflicht lassen sich aus diesen bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht unter Umständen sogar individuelle Rechte gegen den Staat ableiten. Das gilt dann, wenn die Richtlinie in einzelnen Punkten hinreichend bestimmt und unbedingt ist und individuelle Rechte formuliert. Diese können dann über den Mechanismus der unmittelbaren Wirkung gegen den Staat geltend gemacht werden, aber nicht zulasten Dritter. Generell sind zudem klare Zielsetzungen der Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen, sofern das nationale Recht Anknüpfungspunkte für eine entsprechende Auslegung bereithält bzw. eine entsprechende Auslegung nicht eindeutig verbietet.264

Drittes Kapitel:Die gesetzlichen Grundlagen des geltenden Jugendstrafrechts
§ 6Das Jugendgerichtsgesetz und sein Anwendungsbereich

143Gesetzliche Grundlage des in der Bundesrepublik geltenden Jugendstrafrechts ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4.8.1953 in der Fassung vom 11.12.1974 (BGBl I, 3427265). Es enthält nicht nur das materielle Jugendstrafrecht, sondern auch, wie sein Name bereits erkennen lässt, die Regelung der Jugendgerichtsverfassung, ferner die für das Verfahren vor den Jugendgerichten geltenden Sondernormen sowie Bestimmungen über die Strafvollstreckung und den Strafvollzug in Jugendsachen.

144Für die Anwendung des JGG wurden die Richtlinien zum JGG (im Folgenden als RL oder RiLi zitiert) auf Grund einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen erlassen. Die derzeitige gültige Fassung beruht auf einem Beschluss des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz vom 14./15. April 1994. Die RL stellen weder ergänzende Rechtssätze noch eine authentische, den Richter bindende Interpretation des JGG dar. Soweit sie Verwaltungsanweisungen enthalten, binden sie nur den ohnehin weisungsgebundenen Staatsanwalt. Dem unabhängigen Richter können sie, wie in ihrem Vorspruch zutreffend formuliert wird, nur „Hinweise und Empfehlungen“ geben. In dieser eingeschränkten Bedeutung stellen sie ein wertvolles Hilfsmittel zur leichteren und zweckentsprechenden Handhabung des Gesetzes dar.

I.Der persönliche Anwendungsbereich des JGG

145Das JGG grenzt seinen persönlichen Anwendungsbereich nach Altersgruppen ab. Es gilt, wenn ein „Jugendlicher“ oder ein „Heranwachsender“ eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 1 I JGG).

Für die Zugehörigkeit des Täters zu einer dieser beiden Altersgruppen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Tat maßgebend, während es auf das Alter z. Z. des Verfahrens, der Urteilsfällung oder gar des Vollzugs einer Rechtsfolge nicht ankommt. Der Zeitpunkt der Tat ist nach der tatbestandsmäßigen Willensbetätigung, nicht nach dem Erfolgseintritt zu bestimmen.

Beispiel:

Wer im Alter von 17 Jahren auf einen anderen einen tödlichen Schuss abgibt, ist für diese Tat nach dem JGG (§ 1 II JGG) als „Jugendlicher“ zu beurteilen, auch wenn der Tod des zunächst nur verletzten Opfers erst eintritt, nachdem der Täter das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Auch wenn die Tat erst ein Jahr später aufgeklärt und abgeurteilt würde, so würde sich daran nichts ändern.

1.Jugendlicher

146Jugendlicher ist, wer z. Z. der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 II Hs. 1 JGG). Für diese Altersgruppe der 14- bis 17-jährigen Täter gilt das Sonderstrafrecht des JGG unbeschränkt.

2.Heranwachsender

147Heranwachsender ist, wer z. Z. der Tat 18 (am 18. Geburtstag vollendet man bereits das 18. Lebensjahr!), aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 II Hs. 2 JGG). Die Heranwachsenden, d. h. also die 18- bis 20-Jährigen, fallen nur insofern generell unter die Sonderregelung des JGG, als sie grundsätzlich von den Jugendgerichten abzuurteilen sind. Dagegen ist auf sie materielles Jugendstrafrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 105 JGG, darüber unten Rn. 187) anwendbar. Auch die Anwendung des besonderen Jugendstrafprozessrechts ist im Verfahren der Jugendgerichte gegen Heranwachsende wesentlich eingeschränkt (§ 109 JGG, unten Rn. 890 ff.).

Bestehen Zweifel daran, ob der Beschuldigte das 18. Lebensjahr zur Zeit der Tat vollendet hat, ist diese Person im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften als Jugendlicher zu behandeln (§ 1 III JGG).

3.Kinder

148Kinder, d. h. Personen unter 14 Jahren, fallen nicht unter das Jugendstrafrecht. Sie sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 19 StGB) schuldunfähig.266 Der Gesetzgeber verzichtet in Bezug auf Kinder auf eine Sanktionierung rechtswidriger Taten, auch ohne ihre sittliche und geistige Reife im Einzelfall im Einzelnen zu überprüfen, wie es beispielsweise das Zivilrecht in § 828 II BGB vorsieht. Bei Rechtsverletzungen durch Kinder verneint unsere Rechtsgemeinschaft ein Bedürfnis nach Spezial- oder Generalprävention und damit auch eine Strafverfolgungskompetenz. Kinder dürfen mit Strafverfolgungsorganen nicht in Kontakt kommen oder gar als Beschuldigte behandelt werden.267

149Begeht ein Kind eine mit Strafe bedrohte, d. h. tatbestandsmäßige rechtswidrige Handlung (z. B. einen Diebstahl oder eine Körperverletzung), so kann die Straftat ein Indiz dafür sein, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und deshalb Hilfen für seine Entwicklung geeignet und notwendig sind. Dann sollte bereits der Staatsanwalt die Personensorgeberechtigten und das Kind auf ihre Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII aufmerksam machen und sie im Übrigen an das Jugendamt verweisen (vgl. §§ 5 I, 8 II, 18 I Nr. 1 SGB VIII). In Einzelfällen kann dies auch ein Anlass für das Familiengericht sein, Erziehungsmaßnahmen nach dem BGB anzuordnen. Nr. 2 der RL zu § 1 JGG verpflichtet den Staatsanwalt, bei einer Strafanzeige gegen ein Kind zu prüfen, wer über das Fehlverhalten benachrichtigt werden könnte. In Betracht kommen neben dem Familiengericht auch die Schulbehörde oder eine andere Stelle. Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob gegen den Aufsichtspflichtigen einzuschreiten ist.268

150In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die absolute Strafunmündigkeit nach herrschender und zutreffender Auffassung ein Prozesshindernis.269 Daraus folgt, dass ein Hauptverfahren, das versehentlich wegen einer im Kindesalter begangenen Tat eröffnet worden ist, durch Einstellung (§ 170 II StPO) und nicht durch Freispruch zu beenden ist, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte inzwischen das 14. Lebensjahr vollendet hat.

151De lege ferenda wird immer wieder von verschiedensten Seiten die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre gefordert270, unter Verweis auf vergleichbare Tendenzen auf europäischer Ebene, wie etwa in England, wo durch den Crime and Disorder Act 1998 die volle Schuldfähigkeit für Kinder ab 10 Jahren festgeschrieben wurde271 und sogar spezielle „Kindergefängnisse“ existieren, z. B. in Medway, Kent.272 In Frankreich hat im Jahr 2002 die „Loi Perben“ insoweit zur Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze von vormals 13 Jahren auf 10 Jahre geführt, als dass nun bereits erzieherische Maßnahmen gegen Zehnjährige zulässig wurden.273 Folgt man wissenschaftlichen Studien, so ist eine Strafmündigkeit vor dem dreizehnten Lebensjahr kaum zu rechtfertigen, denn regelmäßig haben Kinder erst in diesem Alter die für das Strafrecht notwendige sittliche und geistige Unrechtserkenntnisfähigkeit entwickelt. Darüber hinaus müsste man fragen, ob sich Kinder, die meist spontan und ohne Rücksicht auf das Bestrafungsrisiko handeln, durch Strafandrohungen von ihrem Tun abhalten lassen würden, ob also der Gedanke der negativen Individualprävention durch Jugendstrafrecht bei Ihnen überhaupt funktioniert. Z. T. wird auch erwogen, die kriminalrechtlichen Sanktionen unter einem neuen Etikett der erzieherischen Hilfe vom Familienrichter auch für Kinder unter 14 Jahren anordnen zu lassen.274

152Ein weiteres Dauerthema im Umgang mit delinquenten Kindern bleibt die „geschlossene Unterbringung“ von 12- und 13-jährigen Intensiv- und Gewalttätern. Der Ruf nach mehr Sicherung und staatlicher Reaktion auch gegen sehr junge Gewalttäter ist grundsätzlich verständlich. Eine „de facto Freigabe“ der Kinderkriminalität wäre v. a. aus dem Gedanken des Opferschutzes heraus nicht sachgerecht. Andererseits ist schwere Kinderkriminalität eine Ausnahme. Im Regelfall kindlicher Bagatellkriminalität wird man dagegen kein Sanktionsbedürfnis für Normverstöße durch Kinder annehmen können. Deswegen sollten selbst Maßnahmen der Jugendhilfe allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn es sich bei den von den 12- und 13-Jährigen begangenen Delikten um schwerere Taten handelt oder wenn bereits in diesem Alter ein vielfacher Rückfall zu verzeichnen ist. Es sind insgesamt kindgerechte Verarbeitungsformen zu wählen.275 Meist genügt eine erzieherische Reaktion der Eltern, möglicherweise unterstützt durch die Träger der Jugendhilfe, die den gesamten Maßnahmekanon des Jugendhilferechts aufbieten können.276 Für kindliche Kriminalität bieten sich dabei v. a. Maßnahmen an, die die Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verstärkt in die Verantwortung nehmen, z. B. durch „Elternkurse“ oder das Aufstellen von Familienplänen gemeinsam durch die Familie und einen Sozialarbeiter.277

153Nur in Extremfällen muss der Staat sein Wächteramt wahrnehmen und notfalls auch Zwangseingriffe vornehmen. Hierfür ist dann das Familiengericht zuständig. Die erzieherischen Maßnahmen, die das Familiengericht in diesem Fall festsetzen darf, sind heute beispielhaft in § 1666 III BGB aufgeführt.278 Das Familiengericht kann beispielsweise gebieten, öffentliche Hilfen oder Angebote der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen (§ 1666 III Nr. 1 BGB) oder dafür zu sorgen, dass die Schulpflicht erfüllt wird (§ 1666 III Nr. 2 BGB), bis hin zur Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge durch familiengerichtliche Anordnung oder zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge mit der Folge einer Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie (§ 1666 III Nr. 5 und Nr. 6 BGB i. V. m. § 1666a BGB).

154Wenn heute die Familiengerichte vor einer Trennung des Kindes von den Sorgeberechtigten weitgehend zurückschrecken, so resultiert das vor allem aus dem Fehlen entsprechender Familien- und Heimplätze. Angesichts der sehr viel geringeren Einsichts- und Handlungsfähigkeit und der i. d. R. größeren Erziehungsfähigkeit der 12- und 13-jährigen Straftäter wäre eine allerdings nur in seltenen Fällen auch geschlossene Heimunterbringung auf der Basis des Jugendhilferechts sinnvoller als die Verhängung von stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts.279 Es ist zu hoffen, dass sich die Jugendhilfe (inklusive der Heimerziehung) in Zukunft verstärkt der Betreuung solcher Täter widmet – und die Kommunen die notwendigen Gelder bereitstellen –, um den Betroffenen das Schicksal des Strafvollzugs zu ersparen. Erste Ansätze bestehen bereits, mit durchaus ermutigenden Erfahrungen, so z. B. für Mädchen in Gauting (bei München) und für Jungen in Rummelsberg (bei Nürnberg). Eine Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters erscheint dann nicht erforderlich.

155Die früher verstärkt geforderte Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 16 Jahre wird heute nicht mehr ernsthaft diskutiert. Vielmehr hat sich auch in den meisten anderen Ländern Europas heute ein Altersmittel von 14 Jahren für den Eintritt der Strafmündigkeit durchgesetzt, der uns auch als angemessene Lösung erscheint. Leider haben sich aber auch die Forderungen, die bei Verfehlungen eines Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren nur Erziehungshilfen, nicht aber Jugendstrafe zulassen wollten,280 nicht durchsetzen können. Die praktische Bedeutung der Frage ist jedoch nicht allzu groß. Dass Jugendliche bereits im Alter von unter 16 Jahren zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, kommt nur sehr selten vor, weil die Jugendrichter bei dieser jüngsten Altersgruppe im Anwendungsbereich des JGG ganz überwiegend nur bei wirklich begründetem Anlass und unter besonders sorgfältiger Prüfung ihrer Voraussetzungen zur ultima ratio der Jugendstrafe greifen. Typischer sind als Sanktionen für diese Altersgruppe jugendrichterliche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, darunter erforderlichenfalls Jugendarrest, der den Jugendgerichten oft auch schon bei 14- und 15-Jährigen angebracht erscheint.

II.Anwendung des JGG auf Soldaten

156Das JGG gilt grundsätzlich auch für Soldaten der Bundeswehr, die sich im Alter des Jugendlichen oder Heranwachsenden befinden, und zwar ohne Unterschied, ob ihre Taten „zivile“ oder militärische Delikte darstellen. Diese Soldaten sind also von den Jugendgerichten abzuurteilen, und die Rechtsfolgen ihrer Straftaten bestimmen sich nach den §§ 3–32 und 105 JGG. Allerdings enthält der 4. Teil des JGG (§§ 112a-112e), der durch das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 nachträglich in das JGG 1953 eingefügt worden ist, einige Abweichungen, die für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden gelten. Sie erklären sich aus den besonderen Bedürfnissen der militärischen Disziplin, zugleich aber auch aus der Notwendigkeit, die erzieherischen Maßnahmen des Jugendstrafrechts im Interesse ihrer Wirksamkeit der besonderen Lage des jungen Soldaten anzupassen. Aus diesem Grunde sind z. B. einzelne Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, die sich – wie die Hilfe zur Erziehung i. S. des § 12 JGG, also insbes. Heimerziehung und Erziehungsbeistandschaft – in ihrer Durchführung nicht mit dem Wehrdienstverhältnis vereinbaren ließen, auf Soldaten nicht anwendbar (§ 112a Nr. 1 JGG), während andere – wie die Bewährungshilfe und der Jugendarrest – den militärischen Verhältnissen entsprechend abgewandelt werden.

III.Der sachliche Anwendungsbereich des JGG

157Er ist dadurch bestimmt, dass die Anwendung des JGG eine „nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedrohte Verfehlung“ voraussetzt (§ 1 I JGG). Unter „Verfehlungen“ sind Verbrechen oder Vergehen zu verstehen. Sie müssen entweder durch das StGB oder durch ein nebenstrafrechtliches Gesetz (z. B. Steuer-, Wirtschafts- oder Wehrstrafgesetz), die vom JGG mit dem zusammenfassenden Ausdruck der „allgemeinen Vorschriften“ bezeichnet werden, mit echter Kriminalstrafe bedroht sein. Deshalb fallen Ordnungswidrigkeiten, die nach dem OWiG nur mit Geldbuße geahndet werden, und disziplinarrechtliche Tatbestände nicht unter das JGG.

158Für das Gebiet der ehemaligen DDR ist der Begriff „Verfehlungen“ ersetzt worden durch den der „rechtswidrigen Taten“. Gemeint sind damit alle rechtswidrigen Handlungen (Vergehen oder Verbrechen), die einen in der ehem. DDR geltenden Straftatbestand erfüllen.281

159Bei Ordnungswidrigkeiten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden gelten zwar grundsätzlich sowohl für die Rechtsfolgen (nur Geldbuße) wie für das Verfahren die Bestimmungen des OWiG (Verfolgung und Ahndung durch die zuständige Verwaltungsbehörde, bei rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist jedoch eine Entscheidung durch Gericht erforderlich (§§ 67, 68 OWiG). Indessen wirken wesentliche Besonderheiten des Jugendstrafrechts auch in das Ordnungswidrigkeitsrecht hinein. Ein Jugendlicher handelt nur ordnungswidrig, wenn er nach seinem Reifestand die nach § 3 JGG erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit besitzt (§ 12 I S. 2 OWiG). Wird das gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden festgesetzte Bußgeld nicht fristgerecht gezahlt, so kann der Jugendrichter unter den in § 98 I OWiG näher bezeichneten Voraussetzungen dem Jugendlichen auferlegen, Arbeitsleistungen zu erbringen, den Schaden wiedergutzumachen, bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen oder sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen kann Jugendarrest (bei einer Bußgeldentscheidung nicht mehr als eine Woche) gegen ihn verhängt werden (§ 98 II OWiG). Zuständiges Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet, ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Jugendrichter als Einzelrichter (§ 68 II OWiG).282

160Das JGG befasst sich nur mit den strafrechtlichen Folgen der Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender, indem es bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Verfehlungen Strafen oder andere jugendgerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Die zivilrechtlichen Folgen der Jugendstraftat, insbesondere die Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Verletzten, lässt es unberührt. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilgesetze (insbesondere §§ 823 ff. BGB).

161Deshalb darf der jugendstrafrechtliche Begriff der Verantwortlichkeit (Strafmündigkeit) gem. § 3 JGG nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB) verwechselt werden. Beachte namentlich auch den Unterschied in den unteren Altersgrenzen der Verantwortlichkeit!

IV.Die subsidiäre Anwendung des allgemeinen Strafrechts

162Da das JGG nur die für Jugendliche und Heranwachsende geltenden Sonderbestimmungen enthält, greifen überall dort, wo sich eine solche Sonderregelung nicht findet, ergänzend die „allgemeinen Vorschriften“ des Strafrechts ein (§ 2 II JGG und § 10 StGB). Welches z. B. die Tatbestandsmerkmale eines Mordes, Diebstahls, Betruges oder einer Urkundenfälschung sind, das ergibt sich aus dem Besonderen Teil des StGB. Ebenso haben die Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe des allgemeinen Strafrechts sowie die Bestimmungen des StGB über Versuch und Teilnahme unbeschränkte Geltung auch für das Jugendstrafrecht.

163In der Literatur wird allerdings zunehmend gefordert, die Tatbestände des materiellen Strafrechts bei Anwendung auf Jugendliche „jugendadäquat“ auszulegen. Das Gebot einer „jugendadäquaten Auslegung“ lasse sich aus § 2 I S. 2 JGG ableiten. Der Erziehungsgedanke als grundlegendes Prinzip des Jugendstrafrechts müsse im gesamten Strafverfahren Anwendung finden, was auch die Auslegung der allgemeinen Vorschriften des StGB durch das Jugendgericht mit einschließe. Dadurch könne das tatbestandliche Unrecht bei Jugendlichen und Heranwachsenden anders als bei Erwachsenen zu bewerten sein.283 So seien z. B. die Straftatbestände zur Bandendelinquenz in §§ 244, 244a StGB teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Tatbestände auf Jugendbanden keine Anwendung finden. Eine “jugendadäquate Gesetzesauslegung“ biete sich ferner für das Merkmal des „Erschleichens von Leistungen“ bei § 265a StGB oder für den Begriff der „Drohung“ in §§ 240, 241 StGB an.284 Auch bei den Rechtfertigungsgründen, insbesondere bei der rechtfertigenden Einwilligung in eine Körperverletzung, und im subjektiven Tatbestand bzw. bei der Feststellung von Fahrlässigkeitsunrecht müsse der Erziehungsgedanke bereits in die Auslegung des materiellen Strafrechts einfließen.285 Aus unserer Sicht lässt sich aus § 2 I S. 2 JGG jedoch kein Gebot einer „jugendadäquaten Gesetzesauslegung“ ableiten. Vielmehr stützt der Wortlaut in § 1 I JGG mit dem generellen Verweis auf die Normen des allgemeinen Strafrechts die Annahme des BGH, dass sich das Tatunrecht zunächst ausschließlich nach den Vorgaben des allgemeinen Strafrechts und der dafür geltenden allgemeinen strafrechtlichen Auslegungsgrundsätze bestimmt. Der jugendstrafrechtliche Erziehungsgedanke entfaltet erst im Strafverfahren und auf der Rechtsfolgenseite Wirkung. Die Tatbestände des StGB und des Nebenstrafrechts sind also zunächst nicht nach Sondermaßstäben zugunsten oder zulasten von Jugendlichen oder Heranwachsenden auszulegen.286 Nur im subjektiven Tatbestand und im Rahmen der Schuld ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass man es mit einem noch unreifen und lebensunerfahrenen Täter zu tun hat, der die Konsequenzen seines Handelns gegebenenfalls nicht in gleichem Maße überblickt wie ein Erwachsener.

164Insgesamt sind also die begrifflichen Elemente und die Erscheinungsformen der Straftat im Jugendstrafrecht die gleichen wie im allgemeinen Strafrecht. Die jugendstrafrechtliche Sonderregelung bezieht sich vor allem auf die rechtlichen Folgen, welche die Straftat nach sich zieht. Hier ist die für die Erwachsenen geltende Regelung der Rechtsfolgen im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB, der insbesondere von den Strafen, der Strafbemessung, der Strafaussetzung und den Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt, in ihrem weitaus größeren Teil durch die abweichenden Bestimmungen der §§ 5 bis 31 JGG ersetzt. Da nun aber wichtige Bestimmungen des StGB (z. B. § 12 I und II mit der Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen) auf die im Jugendstrafrecht nicht geltenden Vorschriften des StGB über die Strafen Bezug nehmen, bestimmt § 4 JGG zur Klarstellung ausdrücklich, dass die Frage, ob eine Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu entscheiden ist.

Beispiel:

Der Raub ist nach § 12 StGB in Verbindung mit § 249 StGB ein Verbrechen, weil er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Im Jugendstrafrecht beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe, soweit überhaupt eine Jugendstrafe als Sanktion angebracht erscheint, 6 Monate. Trotzdem ist auch der von einem Jugendlichen begangene Raub ein Verbrechen, sein Versuch daher auch nach § 23 StGB strafbar. Die Strafverfolgungsverjährung tritt auch hier gemäß § 78 StGB nach 20 Jahren ein.

165In gleicher Weise richtet sich auch das Verfahren vor den Jugendgerichten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht die §§ 43–81 und § 109 JGG abweichende Vorschriften für das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende enthalten (Näheres unten Rn. 635 ff.).

V.Die Anwendung des „milderen Gesetzes“

166Das Jugendstrafrecht stellt sich gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht in Bezug auf die Art und Schwere seiner Rechtsfolgen nicht so sehr als ein minus als vielmehr ein aliud dar. Dementsprechend lässt sich die Frage, ob das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht das mildere Recht ist, auch nicht leicht beantworten. Die Frage nach dem milderen Recht tritt dabei nicht nur wiederholt in der kriminalpolitischen Diskussion auf, sondern ist auch für die gerichtliche Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung, so etwa, wenn bei unaufklärbarem Sachverhalt (hinsichtlich des Alters oder des Reifegrades des Täters z. Z. der Tat) gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nach dem milderen Gesetz zu entscheiden ist. Ebenso kann das Verbot der reformatio in peius (genauer: der Schlechterstellung im Strafmaß, §§ 331, 358 II, 373 II StPO) im Rechtsmittelverfahren einen Vergleich zwischen den Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts und des allgemeinen Strafrechts erforderlich machen.

Beispiele:

(1) Es lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welcher Altersgruppe der Täter z. Z. der Begehung der Tat angehört hat.287

(2) Bei einem 18-jährigen Täter kann das Vorliegen einer Reifeverzögerung, die nach § 105 I Nr. 1 JGG die Anwendung von Jugendstrafrecht zur Folge haben müsste, wegen widerstreitender Sachverständigengutachten nicht hinreichend geklärt werden.288

(3) Ein Heranwachsender wird, weil seine Tat als Jugendverfehlung (§ 105 I Nr. 2 JGG) angesehen wird, in der ersten Instanz zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt. Er legt gegen das Urteil Berufung ein, und das zweitinstanzliche Gericht kommt zur Überzeugung, dass die Tat keine Jugendverfehlung darstellt. Würde eine nunmehr gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nach StGB von gleicher Dauer gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen? Würde das auch bei einer Erwachsenenstrafe von nur 6 Monaten der Fall sein?

167Die in diesen und anderen Fällen erforderliche Entscheidung, ob das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht das mildere und deshalb im Zweifel anzuwendende Recht ist bzw. wie die Rechtsfolgen des einen und des anderen Rechts vergleichsweise zu bewerten sind, lässt sich nicht generell vorherbestimmen. Insbesondere wäre die Behauptung, dass das Jugendstrafrecht stets das mildere Recht ist, in dieser Pauschalität nicht richtig. Zwar wird in der Mehrzahl der Fälle das Jugendstrafrecht tatsächlich zu einer in die Freiheitssphäre des Beschuldigten weniger eingreifenden, insofern also milderen Entscheidung führen. Aber dies ist keineswegs immer der Fall, wie u. a. das gegenüber der Freiheitsstrafe des StGB wesentlich höhere Mindestmaß der Jugendstrafe (6 Monate, § 18 JGG) zeigt. Welches Gesetz das mildere und damit nach dem Grundsatz „in dubio pro“ auf den konkreten Einzelfall anzuwendende ist, kann nie abstrakt, sondern immer nur unter den Bedingungen und mit Bezug zum konkreten Einzelfall bestimmt werden. Dazu muss der Richter die Ergebnisse vergleichen, die in diesem Fall bei einer Sanktionsentscheidung nach Jugendstrafrecht einerseits und einer Sanktionsentscheidung nach dem allgemeinen Strafrecht andererseits im Raum stehen.289 Würde bei Anwendung von Jugendstrafrecht von Strafe abzusehen sein, weil Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausreichen, das allgemeine Strafrecht aber zu einer Freiheitsstrafe führen, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Schwieriger ist der Vergleich von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe nach StGB. Bei gleicher Dauer ist die Jugendstrafe wegen ihres aufgelockerten Vollzugs, der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung, wenn bereits ein Drittel der Strafe verbüßt ist (§ 88 II S. 2 JGG), und der für den Verurteilten günstigeren strafregisterlichen Behandlung regelmäßig als milder anzusehen.290 In dem oben erwähnten Beispiel 3 würde es also unzulässig sein, die erstinstanzliche Jugendstrafe von 8 Monaten in der zweiten Instanz durch eine Erwachsenenstrafe von 8 Monaten zu ersetzen. Dagegen würde eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten kaum gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen.

Erster Teil:Das materielle Jugendstrafrecht
Erstes Kapitel:Alters- und Reifestufen
§ 7Die Jugendlichen und ihre Verantwortlichkeit291
I.Bedingte Strafmündigkeit der Jugendlichen

168Auf die Straftaten „Jugendlicher“, d. h. der Täter von der Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, findet das Jugendstrafrecht ausnahmslos Anwendung (zu der Straffälligkeit von Kindern s. o. Rn. 148 ff.). Auch bei den Jugendlichen ergeben sich freilich die materiell-rechtlichen Besonderheiten des Jugendstrafrechts oft erst bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Straftat. Dagegen sind die Voraussetzungen der Straftat (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) regelmäßig nach allgemeinem Strafrecht zu bestimmen.

Dabei ist in der Praxis besondere Vorsicht bei der Feststellung des subjektiven Tatbestandes geboten. Nicht selten kann jugendliche Unwissenheit oder Unerfahrenheit zu einem nach § 16 StGB den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum führen.

169Nur hinsichtlich der Schuldfähigkeit begründet § 3 JGG eine Abweichung vom allgemeinen Strafrecht, die von größter grundsätzlicher und praktischer Bedeutung ist. Der Jugendliche ist nur bedingt strafmündig, d. h., er ist für eine Tat nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er z. Z. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln292. Mit dieser Bestimmung des § 3 JGG wird für Jugendliche ein spezieller Schuldausschließungsgrund anerkannt, der zu den im allgemeinen Strafrecht aufgeführten Fällen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) hinzutritt.

Während nun aber bei dem Täter, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Schuldfähigkeit zwar auch Voraussetzung der Strafbarkeit ist und Zweifel an ihr nach dem Grundsatz in dubio pro reo zum Freispruch führen, bedarf sie doch dort der Prüfung und der besonderen Feststellung im Urteil nur dann, wenn sich im Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie ausgeschlossen sein könnte. Anders jedoch beim jugendlichen Täter. Hier muss die Reife oder Schuldfähigkeit gemäß § 3 JGG stets positiv festgestellt und im Urteil sorgfältig begründet werden (so schon RGSt 58, 128). Denn während beim Erwachsenen das Vorliegen einer der in § 20 StGB aufgeführten Gründe der Schuldunfähigkeit (krankhafte seelische Störung, tief greifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) einen relativ seltenen Ausnahmefall darstellt, ist bei Jugendlichen das Fehlen der die Verantwortlichkeit begründenden sittlichen und geistigen Reife erfahrungsgemäß eher häufig, bei manchen Delikten sogar häufiger als ihr Vorhandensein. Das Gesetz bringt diesen Unterschied dadurch zum Ausdruck, dass es in § 20 StGB negativ die Merkmale der Schuldunfähigkeit, in § 3 JGG dagegen positiv die Merkmale der Schuldfähigkeit definiert.

Beide Gesetzesbestimmungen, § 20 StGB und § 3 JGG, gleichen sich jedoch insofern, als sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit an eine doppelte Voraussetzung knüpfen, namentlich an die Einsichtsfähigkeit und an die Handlungsfähigkeit (Willensbildungsfähigkeit, Hemmungsvermögen). Die Handlungsfähigkeit ist keineswegs automatisch mit der Einsichtsfähigkeit gegeben, sondern muss zusätzlich zu ihr bei der Tat hinzutreten.

170Diese Formulierung ist das Ergebnis einer langen rechtsgeschichtlichen Entwicklung. Ihre Vorstufen sind die doli capacitas des spätmittelalterlichen und gemeinen Rechts sowie der „discernement“-Begriff des code pénal von 1810. Noch das StGB von 1871 machte die Strafbarkeit des 12- bis 16-Jährigen nur davon abhängig, dass er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Tat erforderliche Einsicht besaß (ähnlich noch heute die Formulierung des § 828 BGB, der für die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit nur „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ verlangt). Erst die moderne Ergründung der tieferen psychologischen Zusammenhänge führt zu der Erkenntnis, dass der jugendliche Motivationsprozess nicht nur in intellektueller Hinsicht, auf die der alte „discernement“-Begriff einseitig abstellte, von dem der Erwachsenen abweicht, sondern ebenso auch durch die noch ungehemmtere Wirksamkeit der triebhaften Kräfte. Die Folgerungen daraus zog zuerst das JGG 1923, indem es neben der geistigen (intellektuellen) Reife auch die sittliche Reife, neben der Einsichtsfähigkeit auch die Handlungsfähigkeit zur Voraussetzung der Verantwortlichkeit erhob.

171Auch insofern entsprechen sich § 3 JGG und § 20 StGB, als beide sich zur Bestimmung der Schuldfähigkeit der so genannten „biologisch-psychologischen Methode“ bedienen. Die noch unabgeschlossene geistige und sittliche Entwicklung ist der biologische Grund, die fehlende Einsichts- oder Handlungsfähigkeit die vom Gesetz geforderte psychologische Folge, welche den Mangel der Verantwortlichkeit nach § 3 JGG begründet.

Entgegen dem in der positiven Fassung des § 3 JGG formulierten Gesetzesauftrag, macht sich die jugendrichterliche Praxis die Feststellung der Verantwortlichkeit Jugendlicher oft zu leicht. Wenn überhaupt, wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 JGG in vielen Urteilen nur durch stereotype Leerformeln festgestellt. Eine aktive Suche nach für die Reifebeurteilung bedeutsamen Informationen findet nicht statt, es sei denn, Zweifel an der Verantwortungsreife drängen sich wegen des abnormen Verhaltens des Jugendlichen förmlich auf oder der Bericht der Jugendhilfe kann dem Gericht entsprechende sozialpsychologische Informationen übermitteln.293 Die Akten der Staatsanwaltschaft dagegen konzentrieren sich wie im Erwachsenenstrafrecht auf die Darstellung von Tat und Beweislage. Dabei dürfte in Wahrheit bei meist vorhandener Einsichtsfähigkeit das Steuerungsvermögen bei Jugendlichen (insbesondere bei 14- bis 15-Jährigen) viel häufiger fehlen, als es in den Urteilen anerkannt wird.294 Auch weil Daten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung darauf hinweisen, dass fast ein Fünftel aller Kinder und Jugendlichen in Deutschland mit psychischen Vorerkrankungen in die Phase der Adoleszens eintreten, unter den Kindern mit niedrigem sozialen Status soll sogar fast jedes dritte Kind vulnerabel für psychische Erkrankungen sein, sollte in Strafverfahren viel häufiger mittels Sachverständigengutachten geklärt werden, ob Auffälligkeiten im Sozialverhalten krankheitsbedingt sind bzw. ob psychische Störungen entsprechende Reifeverzögerungen verursacht haben.295

Erst nach Bejahung der Verantwortlichkeit nach § 3 JGG ist auch die Prüfung angebracht, ob ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vorliegt.296

II.Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

172Im Einzelnen ist zu den psychologischen Merkmalen, an die § 3 JGG die Verantwortlichkeit knüpft, Folgendes zu bemerken:

1.Einsichtsfähigkeit

173Die Einsichtsfähigkeit setzt einen Entwicklungsstand voraus, der den Jugendlichen zu der Erkenntnis befähigt, dass seine Handlung mit einem geordneten und friedlichen Zusammenleben der Menschen unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht geduldet werden kann.297 Dazu gehört nicht nur ein entsprechendes intellektuelles Vermögen (Verstandesreife), sondern auch eine Ausbildung der sittlichen Wertvorstellungen, die es dem Jugendlichen ermöglicht, die den Rechtsgeboten zu Grunde liegenden sittlichen Postulate mit zu vollziehen (ethische Reife).298

174a) Während noch das JGG 1923 die Fähigkeit zur Einsicht in das „Ungesetzliche“ der Tat fordert, stellt § 3 JGG in seiner gegenwärtigen Fassung auf das „Unrecht“ der Tat ab. Damit wird klargestellt, dass es nicht auf die Fähigkeit zur Kenntnis der formellen Gesetzesnorm oder gar der Strafbarkeit der Tat ankommt, sondern auf die Möglichkeit, bei der auch vom Jugendlichen zu erwartenden Gewissensanspannung das materielle Unrecht der Tat zu erkennen. Andererseits genügt, da moralische und rechtliche Gebote sich nicht immer decken, die bloße Fähigkeit zur Einsicht in das Unmoralische oder Sittenwidrige nicht.

Beispiel:

Eine sexuelle Handlung an einem Kinde (§ 176 StGB) mag einem 16-Jährigen auf Grund seines angeborenen Schamgefühls als unmoralisch vorkommen; um seine Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG zu begründen, würde es jedoch darüber hinaus erforderlich sein, dass er die Fähigkeit hat, dieses Verhalten auch als rechtlich verboten zu erkennen. Doch ist eine Kenntnis der Bestimmung und der Strafdrohung des § 176 StGB und die Einordnung der Tat unter diese Norm nicht Voraussetzung der Schuldfähigkeit.

175b) Die Einsichtsfähigkeit ist nicht generell und abstrakt, sondern in Bezug auf die einzelnen konkreten Rechtsverletzungen des Jugendlichen zu ermitteln. Ein Jugendlicher, der bereits das Einsichtsvermögen in das Unrecht eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung hat, braucht damit noch nicht die Fähigkeit zu besitzen, das Unrecht eines zu gleicher Zeit von ihm verwirklichten differenzierten Tatbestandes, z. B. eines Urkundendelikts, zu erkennen.

Deshalb ist in den Fällen, in denen dem Jugendlichen mehrere miteinander konkurrierende Taten zur Last gelegt werden, die Frage der Schuldfähigkeit für jede der Taten gesondert zu prüfen. Das gilt nicht nur für die Fälle der Ideal- und Realkonkurrenz, sondern auch für die der Gesetzeskonkurrenz. Ebenso ist bei qualifizierten Tatbeständen dem Jugendlichen der qualifizierende (strafschärfende) Umstand nur dann anzurechnen, wenn er über die Einsicht in den Unrechtsgehalt des Grundtatbestandes hinaus die Fähigkeit zur Einsicht in den erhöhten Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Tat hatte.299

Beispiel:

Ein 17-Jähriger macht vor Gericht eine falsche Zeugenaussage und beeidigt sie. Bestrafung nur nach § 153 StGB wegen uneidlicher Falschaussage, nicht nach § 154 StGB wegen Meineids, wenn sich ergibt, dass ihm zwar bewusst war, dass er vor Gericht die Wahrheit sagen müsse, dass er aber andererseits nach dem Stand seiner geistigen und sittlichen Entwicklung die besondere Bedeutung gerade der eidlichen Aussage noch nicht erkennen konnte.

176Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten – vor allem bei bewusster Fahrlässigkeit – ist ein Fehlen der Einsichtsfähigkeit stets in Erwägung zu ziehen, insbes. bei sehr jungen Straftätern.300

2.Handlungsfähigkeit

177Auch wenn ein Jugendlicher im Stande ist, das Unrecht seines beabsichtigten Tuns zu erkennen, lässt der Stand seiner charakterlichen Reife es häufig noch nicht zu, dass diese Erkenntnis sich im Kampf der Motive als das sein Verhalten bestimmendes Gegenmotiv durchsetzt. Wie beim Kind können auch beim Jugendlichen noch einzelne Triebe und Reize von so elementarer Kraft sein, dass sie allen hemmenden Vorstellungen gegenüber das Übergewicht behalten.

Deshalb ist namentlich bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Sittlichkeitsdelikte Vorsicht geboten, weil nicht selten in den Pubertätsjahren der Geschlechtstrieb so übermächtig durchbricht, dass durch ihn die bereits vorhandenen rationalen Einsichten und Wertvorstellungen überrannt werden. Bei Eigentumsdelikten noch sehr unterentwickelter Jugendlicher kann auch dem Besitztrieb eine ähnliche Bedeutung zukommen. Andere typisch kindlich-jugendliche Antriebe, die eine vorhandene Unrechtseinsicht nicht zur Wirkung kommen lassen, sind etwa Heimweh, Autorität der Eltern, Furcht vor einer zu erwartenden Strafe u. dgl.

Beispiel:

Ein 15-Jähriger wird von seinem Vater veranlasst, bei einem von diesem begangenen Einbruchsdiebstahl Wache zu stehen. Obwohl der Jugendliche das Unrecht seines Tuns erkennt, wagt er trotz inneren Widerstrebens unter dem Eindruck der noch ungebrochenen Autorität des Vaters nicht, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Hier wird in der Regel die Verantwortlichkeit wegen Fehlens der Handlungsfähigkeit zu verneinen sein.301

178Auch in dem Fall LG Passau NJW 1997, 1165 ging es in erster Linie darum, ob die Handlungsfähigkeit gegeben war. Dort hatte sich ein 14-Jähriger auf Grund eines suchtartigen Konsums von gewaltdarstellenden Horror-Videos derart in die Mörderrolle versetzt, dass er schließlich die im Video vorgespielten Vorgänge nachvollzog. Das LG Passau ist zwar vom Vorliegen der Einsichts- und Handlungsfähigkeit ausgegangen, hat jedoch eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bejaht, weil seiner Meinung nach der Video-Konsum bei gleichzeitigem schweren Erziehungsversagen der Eltern und unverständlichem Verhalten anderer Familienmitglieder zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt habe, auf Grund derer die Handlungsfähigkeit gemindert worden sei. Angesichts des Umstandes, dass der Täter angab, er habe „keinen anderen Ausweg gewusst“, spricht aber vieles für eine uneingeschränkte Ablehnung der Handlungsfähigkeit.302

3.Verantwortlichkeit zur Zeit der Tat

179Die Verantwortlichkeit des Jugendlichen muss zur Zeit der Tat, d. h. der ihm zur Last gelegten Willensbetätigung, vorhanden sein.

Beispiel:

Ein Jugendlicher, der als 15-Jähriger ohne Einsichtsfähigkeit eine Urkundenfälschung beging, ist, wenn er ein Jahr später nach Entdeckung deswegen angeklagt wird, auch dann nicht für seine Tat verantwortlich, wenn er nunmehr auf Grund seiner inzwischen fortgeschrittenen Entwicklung das Unrecht der Fälschung einsehen kann.

III.Die Folgen fehlender Verantwortlichkeit

180Fehlt es an der Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG, so hat der Jugendliche mangels Schuld eine Straftat nicht begangen. Das hat für ihn selbst Straflosigkeit zur Folge, schließt aber nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme (§ 29 StGB) die Strafbarkeit etwaiger Teilnehmer, Mittäter, Hehler und Begünstiger nicht aus. Auch Zuchtmittel und spezifisch jugendstrafrechtliche Erziehungsmaßregeln können bei fehlender Verantwortlichkeit des Jugendlichen nicht gegen ihn angewendet werden, da diese Maßnahmen ebenfalls die Begehung einer Straftat voraussetzen (§ 5 I und II JGG). Dagegen überträgt § 3 S. 2 JGG dem Jugendrichter die Befugnis, gegen den mangels Reife nicht verantwortlichen Jugendlichen dieselben Erziehungsmaßnahmen anzuordnen, die nach bürgerlichem Recht (§§ 1631 III, 1666 I BGB) dem Familiengericht zustehen. Er darf also jetzt – wie sonst das Familiengericht – alle Maßnahmen bzw. Hilfen zur Erziehung unter den Voraussetzungen des BGB (§§ 1666, 1666a BGB) oder des SGB VIII (§§ 27–41 SGB VIII) anordnen.303

181Ergibt sich schon im Ermittlungsverfahren, dass der Jugendliche für seine Tat nicht verantwortlich ist, so wird der Jugendstaatsanwalt das Verfahren einstellen und dem Familiengericht die Anordnung der etwa erforderlichen Erziehungsmaßnahmen überlassen. § 3 S. 2 JGG erlangt also nur dann Bedeutung, wenn sich der Mangel der Verantwortlichkeit erst in der Hauptverhandlung herausstellt und sich gleichzeitig das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen nach bürgerlichem Recht ergibt. Für diesen Fall besteht sein Sinn darin, die erzieherisch nachteiligen Folgen eines bloßen Freispruchs mangels Reife zu vermeiden, der in dem Jugendlichen den falschen Eindruck erwecken könnte, dass das Gericht seine Tat nicht ernst nehme. Dann kann es sich ausnahmsweise empfehlen, erzieherische Maßnahmen, z. B. eine Heimerziehung, sofort durch das Jugendgericht anzuordnen, statt auf die spätere Anordnung durch das Familiengericht zu warten. Vgl. auch unten Rn. 363 ff.

IV.Das Verhältnis des § 3 JGG zu §§ 20 und 21 StGB

182Häufig können die beiden Fälle ausgeschlossener Schuldfähigkeit, § 3 JGG und § 20 StGB, in eine echte oder scheinbare Konkurrenz miteinander treten.304 Das gilt namentlich dann, wenn ein geistiges Zurückbleiben eines jugendlichen Täters hinter dem Normalstand seiner Altersgenossen sowohl als „Schwachsinn“ im Sinne des § 20 StGB wie auch als „mangelnde Reife“ im Sinne des § 3 JGG gedeutet werden kann. Aber auch sonst, so etwa bei hirntraumatisch geschädigten oder anderweitig seelisch abartigen Jugendlichen kann sich ein solches Zusammentreffen ergeben. Ob in diesen Fällen die Strafbarkeit nach § 3 JGG oder nach § 20 StGB verneint wird, ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das Jugendgericht nur in ersterem Fall die familiengerichtliche Maßnahmen anordnen darf, während nur bei Anwendung des § 20 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zulässig ist. Es gilt Folgendes:305

1.Reine Reifeverzögerungen

183Handelt es sich um ein psychisches Zurückbleiben, das nur als Folge eines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses anzusehen ist und eben deshalb bei fortschreitender Reifung einen Ausgleich erhoffen lässt, so ist nur § 3 JGG anwendbar.

2.Pathologisch bedingtes Zurückbleiben

184Dagegen ist § 20 StGB anzuwenden bei einem Zurückbleiben pathologischer Art, das nicht oder nur mangelhaft ausgleichsfähig ist (also insbesondere in den Fällen angeborenen Schwachsinns).

3.Zusammentreffen von Reifeverzögerungen und pathologischen Ursachen

185Ist die mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eines Jugendlichen zwar als Folge einer pathologischen Entwicklungsstörung (z. B. einer frühkindlichen Hirnschädigung) anzusehen, die gleichwohl mit zunehmendem Alter einen Ausgleich erwarten lässt, so ist die Schuldfähigkeit sowohl nach § 20 StGB wie nach § 3 JGG ausgeschlossen. Die dann auftretenden Konsequenzen sind umstritten. Zum Teil wird den Rechtsfolgen des § 20 StGB,306 zum Teil denen des § 3 JGG307 der Vorrang eingeräumt. Beides ist abzulehnen, vielmehr kann das Gericht zwischen den verschiedenen Rechtsfolgen – Anstaltsunterbringung nach § 63 StGB einerseits, Erziehungsmaßnahmen nach § 3 S. 2 JGG andererseits – die dem Einzelfall angemessene Wahl treffen.308 Da dem Sicherungsbedürfnis gegenüber gemeingefährlichen Tätern selbst die gravierendste Erziehungsmaßnahme der Heimerziehung (§ 1666a BGB) in der Regel nicht gerecht werden kann, wird der Anstaltsunterbringung nach § 63 StGB zumeist der Vorrang gebühren. Insoweit ist der Entscheidung BGHSt 26, 67 im Ergebnis zuzustimmen. Wer demgegenüber für den Vorrang des § 3 S. 2 JGG plädiert, könnte allerdings die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf dem Weg des völlig gesonderten familiengerichtlichen Verfahrens nach den Unterbringungsgesetzen der Länder erreichen.309

186Zu beachten ist schließlich auch noch das Verhältnis von § 3 JGG zu § 21 StGB. Der Entscheidung BGHSt 26, 67 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem bei einem in seiner Entwicklung zurückgebliebenen jugendlichen Debilen zugleich Schuldunfähigkeit nach § 3 JGG und verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angenommen wurde.310 Unserer Ansicht nach schließt aber die Annahme von Schuldunfähigkeit nach § 3 JGG bereits begrifflich das Vorliegen einer nur verminderten Schuldfähigkeit aus, und zwar ungeachtet der Frage, auf welchem biologischen Merkmal die fehlende Einsichts- oder Handlungsfähigkeit beruht.311 Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit i. S. des § 21 StGB setzt denklogisch voraus, dass sich bereits einmal ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat.312 Umgekehrt wäre aber die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. v. § 21 StGB mit der Bejahung der Reife des Jugendlichen gem. § 3 S. 1 JGG ohne weiteres vereinbar. Wird also die Verstandesreife gem. § 3 JGG bejaht, so kann im Anschluss daran § 21 StGB geprüft werden.313 Eine Strafmilderung kommt z. B. in Betracht, wenn der Jugendliche bei Tatbegehung unter starkem Alkoholeinfluss314 steht.

§ 8Die Anwendung des materiellen Jugendstrafrechts auf Heranwachsende315

187Die Jugendgerichtsgesetze von 1923 und 1943 galten nur für die „Jugendlichen“. Die Altersgruppe der 18- bis 20-jährigen Straffälligen hatte nur insofern eine Sonderstellung, als die gegen sie nach dem allgemeinen Strafrecht verhängten Gefängnisstrafen, wenn sie von längerer Dauer waren und deshalb eine intensive erzieherische Beeinflussung im Strafvollzug zuließen, regelmäßig in der Jugendstrafanstalt zu verbüßen waren. Die Erstreckung des Jugendstrafrechts auf die „Heranwachsenden“ war von der Jugendgerichtsbewegung aber bereits seit ihren Anfängen gefordert worden. Maßgebend war dabei die Erwägung, dass auch die Delikte der 18-, 19- und 20-jährigen Täter vielfach durch typisch jugendliche, oft pubertätsbedingte Antriebe verursacht werden, vor allem aber der Umstand, dass diese Täter noch nicht „fertig“ im Sinne einer abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung und eben deshalb einer erzieherischen Einwirkung mit den spezifisch jugendstrafrechtlichen Mitteln zugänglich sind.316 Schon in den Beratungen zum JGG 1943 hatte sich diese Erkenntnis durchgesetzt. Doch verbot sich damals noch mit Rücksicht auf den Krieg und den Wehrdienst der meisten Heranwachsenden die Einbeziehung dieser Altersgruppe in das Jugendstrafrecht. Nach dem Kriege kam die durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen (insbesondere von Ilchmann-Christ) erhärtete Beobachtung hinzu, dass aus bisher noch nicht hinreichend geklärten Gründen einer beschleunigten körperlichen Entwicklung zumindest bei den kriminellen Heranwachsenden oft ein auffallendes Zurückbleiben in der charakterlichen Reifung gegenübersteht. Trotzdem konnte sich auch der Gesetzgeber von 1953 noch nicht zu einer vollen Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht durchringen, vornehmlich aus der Besorgnis, sonst bei dieser besonders stark kriminalitätsanfälligen Altersgruppe dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht gerecht werden zu können. Er entschloss sich vielmehr zu einem bis heute umstrittenen Kompromiss, der der im Folgenden vorgestellten Regelung in § 105 JGG zugrunde liegt.317

I.Grundlagen der geltenden Regelung

188Zwar dehnt § 1 I JGG den persönlichen Anwendungsbereich des JGG auch auf die „Heranwachsenden“ (von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres318) aus. Doch ist diese Formulierung insofern irreführend, als sich das JGG in seinem zweiten, den eigentlichen Kern des Jugendstrafrechts enthaltenden Teil (§§ 4–104 JGG) zunächst nur mit den „Jugendlichen“ befasst, während erst in einem kurzen dritten Teil (§§ 105–112 JGG) gleichsam anhangsweise bestimmt wird, ob und inwieweit das für Jugendliche geltende Sonderstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden ist. Ohne Einschränkung gilt das nur für die Zuständigkeit der Jugendgerichte: Die Straftaten Heranwachsender sind grundsätzlich durch den Jugendrichter abzuurteilen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Rechtsfolgen nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht bestimmen. Dagegen gilt für das von den Jugendgerichten gegenüber den Heranwachsenden anzuwendende materielle Strafrecht Folgendes:

1.Strafmündigkeit

189Der Heranwachsende ist stets voll strafmündig. Seine Schuldfähigkeit kann nur aus den im allgemeinen Strafrecht anerkannten Gründen (§ 20 StGB), nicht aber wegen mangelnder sittlicher und geistiger Reife (§ 3 JGG) ausgeschlossen sein.319 Dies gilt selbst dann, wenn der Heranwachsende im Sinne des § 105 I Nr. 1 JGG nach seinem Reifegrad „noch einem Jugendlichen gleichzustellen“ ist. Denn § 105 JGG schließt auch in diesem Fall den § 3 JGG von den dann anzuwendenden jugendstrafrechtlichen Bestimmungen aus.

Größere Entwicklungshemmungen, die bereits in den Bereich des Pathologischen fallen, müssen allerdings Anlass zu der Frage geben, ob nicht eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeiten die Schuldfähigkeit nach §§ 20 bzw. 21 StGB ausschließen oder mindern (Nr. 1 der RL zu § 105 JGG). Auch ist besonders bei komplizierten und rechtlich nicht ohne weiteres überschaubaren Sachverhalten das Alter und der Entwicklungsstand des Täters bei der Prüfung der Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu berücksichtigen.

2.Rechtsfolgen

190Hinsichtlich der Folgen der Straftat eines Heranwachsenden legt § 105 JGG dem Jugendrichter in allen Fällen eine Vorentscheidung darüber auf, ob sie nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht zu bestimmen sind. Die Rechtsfolgen sind dem materiellen Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 JGG) zu entnehmen, wenn entweder

a) die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 I Nr. 1 JGG), oder

b) es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 I Nr. 2 JGG).

3.Keine Erziehungsbeistandschaft und Erziehungshilfe gem. § 12 Nr. 1 und 2 JGG

191Während in den beiden zu 2 a) und b) genannten Fällen auf Heranwachsende die für Jugendliche vorgesehenen speziellen Rechtsfolgen, also insbesondere Zuchtmittel einschl. des Jugendarrests wie auch Jugendstrafe, entsprechend anzuwenden sind, gilt dies für Erziehungsmaßregeln nur in beschränktem Umfang. Weisungen i. S. v. § 10 JGG sind zwar bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zulässig,320 nicht jedoch Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG) sowie Erziehungshilfe gem. § 12 Nr. 2 JGG, also insbes. Heimerziehung. Diese Änderung des bis 1974 geltenden Rechtszustandes wurde notwendig, weil Erziehungsmaßregeln gem. §§ 9 Nr. 2, 12 JGG nur gegen Minderjährige angeordnet und durchgeführt werden können und die Volljährigkeit nach § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt.

4.Änderung der Strafrahmen

192a) Ist in Ermangelung der unter Rn. 195 ff. genannten Voraussetzungen auf die Straftaten eines Heranwachsenden allgemeines Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10–15 Jahren erkennen (§ 106 I JGG).

193In den Fällen, in denen das allgemeine Strafrecht den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, vorsieht (§ 45 I StGB), kann der Richter anordnen, dass dieser Verlust nicht eintritt (§ 106 II JGG).

Der Umstand, dass der Täter sich noch im Alter des Heranwachsenden befindet, stellt also für Kapitalverbrechen, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen sind, einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Allerdings soll § 106 I JGG ausschließlich dann zur Anwendung kommen, wenn das mit § 106 I JGG verfolgte Ziel der späteren Wiedereingliederung des Täters nicht schon anderweitig erreicht werden kann. Besteht die Möglichkeit, über andere Strafmilderungsgründe zu einer wesentlich günstigeren Strafrahmenverschiebung nach § 49 I Nr. 1 StGB zu gelangen, so soll die Sonderregelung des § 106 JGG darüber hinaus nicht auch noch zu einer Strafrahmenverschiebung führen.321 Bei seiner in das pflichtgemäße Ermessen gestellten Anwendung hat der Richter insbesondere eine etwa noch vorhandene Entwicklungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Doch ist andererseits auch der Sühnezweck der Strafe zu beachten, so dass nach BGHSt 7, 353 in schwersten Fällen selbst der noch resozialisierbare Heranwachsende mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden kann.322

194b) Ist auf die Straftat des Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, so ist das – bei Jugendlichen regelmäßig 5 Jahre betragende – Höchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre (§ 105 III S. 1 JGG) und bei Mord, wenn wegen der besonderen Schwere der Schuld das Höchstmaß von 10 Jahren nicht ausreicht, sogar 15 Jahre (§ 105 III S. 2 JGG).323 Der Gesetzgeber wollte mit dem Verweis auf Fälle „besonders schwerer Schuld“ offenbar an die nicht unproblematische Rechtsprechung zur Schuldschwereklausel bei der Strafrestaussetzung im Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a I Nr. 2 StGB anknüpfen. Da sich die Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht aber nicht nach einem objektiven Tatschuldbegriff, sondern nach der individuellen Täterschuld, also nach der persönlichen Beziehung des jungen Täters zu seiner Tat, bemisst, erscheint dieser Rückgriff auf Schuldelemente des Erwachsenenstrafrechts gleich in mehrerlei Hinsicht unangemessen.324

II.Die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht

195Das Kernstück der im vorigen Abschnitt umrissenen Heranwachsendenregelung enthält der § 105 JGG, der die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht festlegt. Da das Verhältnis der Heranwachsenden zu den Jugendlichen unter den von den Jugendgerichten Verurteilten etwa 3 : 2 beträgt, werden die Jugendgerichte in etwa 60 % aller Fälle vor die Frage gestellt, ob eine der beiden Voraussetzungen, Reifestand eines Jugendlichen oder Bewertung der Tat als Jugendverfehlung, vorliegt. Daher bedürfen beide Begriffe genauer Klärung.

196Diese Klärung wird durch die wenig geglückte Fassung des § 105 I JGG erschwert, die abgesehen von ihren inhaltlichen Mängeln auch in mehrfacher Hinsicht zu Missverständnissen Anlass gibt. Zunächst könnte man daraus, dass das Gesetz die beiden Fälle, in denen Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ausdrücklich formuliert, entnehmen, dass die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht die Regel, die Anwendung von Jugendstrafrecht aber die Ausnahme sein soll. Eine solche Auslegung, mag sie vielleicht auch bei einigen Urhebern des § 105 JGG bestanden haben, ist jedenfalls heute überholt. Sie entspricht weder moderner jugendpsychologischer Erkenntnis, die übrigens gerade durch die Vielzahl der sich auf § 105 JGG beziehenden Begutachtungsfälle wesentlich gefördert worden ist, noch der neueren jugendgerichtlichen Praxis, die nach den Zahlen für 2018 bei Verbrechen und Vergehen insges. in 60,9 % aller Fälle, bei der sog. klassischen Kriminalität (d. h. ohne Verkehrsdelikte) sogar in 63,8 % und bei den meisten Verbrechen noch häufiger Jugendstrafrecht anwendet (vgl. unten Rn. 224 f.). Ein gesetzestechnisches Versehen ist ferner, dass § 105 I Nr. 1 JGG darauf abstellt, ob der Täter nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es muss nach allgemeiner Meinung „nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung“ heißen.325

Vor allem ist der Begriff des „Jugendlichen“ in dieser Bestimmung nicht im gesetzestechnischen Sinn der 14- bis unter 18-jährigen Täter zu verstehen. Vielmehr bezeichnet er hier allgemeiner den noch unfertigen, noch in der Reifeentwicklung stehenden jungen Menschen.326 Entsprechendes gilt auch für den Begriff der „Jugendverfehlung“ in § 105 I Nr. 2 JGG. Da es aber nur auf diesen tatsächlich noch nicht beendeten Reifeprozess im Tatzeitpunkt ankommt, gelangt die Rechtsprechung gleichwohl dann zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts, wenn die Entwicklungsrückstände des Heranwachsenden nicht behebbar sind und für eine Nachreife keine Chancen bestehen.327 Im Grundsatz geht aber auch der BGH davon aus, dass eine solche pessimistische Einschätzung völliger Entwicklungsunfähigkeit nur eine absolute Ausnahme darstellt. Allerdings kann die Feststellung, dass es sich bei dem heranwachsenden Täter um eine gefestigte Persönlichkeit mit weitgehend abgeschlossener Entwicklung handelt, selbst dann getroffen werden, wenn der Heranwachsende aufgrund seiner schwierigen Lebensverhältnisse gar keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte.328

1.Der Reifestand eines Jugendlichen (§ 105 I Nr. 1 JGG)

197a) Er ist, wie das Gesetz ausdrücklich fordert, nur auf Grund einer Gesamtwürdigung329 der Persönlichkeit des Täters festzustellen.

198Völlig verfehlt und weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit moderner psychologischer Erkenntnis vereinbar sind deshalb die nicht seltenen Urteile erstinstanzlicher Jugendgerichte, die nur aus der Tat und ihren Begleitumständen Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand des Täters ziehen und eine Jugendlichenreife, damit also die Anwendung von Jugendstrafrecht, etwa mit der Begründung ablehnen, dass der Täter bei seiner Tat mit besonderer Dreistigkeit oder nach vorbedachtem Plan oder mit großem Raffinement vorgegangen sei. Diese der Tat entnommenen Kriterien, die sämtlich auch für die Taten Jugendlicher zutreffen können, besagen über den charakterlichen Reifegrad des Täters überhaupt nichts.

199Die Persönlichkeitsentwicklung muss noch durch puberale Züge bestimmt sein und der Täter insofern noch „einem Jugendlichen gleichstehen“. Dabei kommt es nicht auf die körperliche, sondern ausschließlich auf die geistig-sittliche Entwicklung an. Der körperliche Entwicklungsstand des Jugendlichen kann allenfalls als ein – freilich oft sehr trügerisches – Indiz für den charakterlichen Reifestand berücksichtigt werden.

Trügerisch ist dieses Indiz umso mehr, als, wie bereits oben bemerkt, in den letzten Jahrzehnten häufig eine gegenüber früher beschleunigte körperliche Entwicklung (Akzeleration) beobachtet worden ist, hinter der die charakterliche Reifung zurückbleibt. Der 18- oder 19-Jährige, der körperlich oft schon als völlig „erwachsen“ erscheint, wird nicht selten geistig-sittlich noch auf der Entwicklungsstufe eines „Jugendlichen“ stehen. Oft ist gerade die Spannung, die aus einer solchen Reifungsdisharmonie entsteht, ursächlich für die Kriminalität eines Heranwachsenden. Umgekehrt lässt sich sagen, dass ein auffälliges Zurückbleiben in der körperlichen Entwicklung fast immer auch eine charakterliche Reifeverzögerung indiziert.

200Auch ein fortgeschrittener intellektueller Entwicklungsstand schließt trotz der missverständlichen Formulierung des Gesetzes („und“ statt „oder“) die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht aus, sofern die von jenem durchaus unabhängige seelisch-charakterliche Reifung damit nicht Schritt gehalten hat. Überhaupt kann nur die Gesamtpersönlichkeit des Täters, nicht aber ein einzelner Wesenszug, die Beurteilungsgrundlage dafür bilden, ob der Heranwachsende noch einem Jugendlichen gleichsteht.

201Für den Richter und Sachverständigen ist diese Feststellung deshalb oft so schwer, weil nach dem Stand moderner wissenschaftlicher Erkenntnis die Vollendung des 18. Lebensjahres keiner eindeutigen biologischen oder psychologischen Grenze einer Entwicklungsphase entspricht und eigentliche Pubertät und Adoleszenz ohne scharfe Abgrenzung ineinander übergehen. Da auch für den sich „normal“ entwickelnden jungen Menschen das Alter von 18–21 Jahren eine Übergangszeit zwischen Jugend und „Erwachsensein“ darstellt und hier die Norm eine große Variationsbreite hat, wird man darauf abstellen müssen, ob bei dem Einzelnen mehr die Züge der einen oder die der anderen Lebensperiode das Gesamtbild bestimmen.

202Im Schrifttum wird der Fall des § 105 I Nr. 1 JGG vielfach als der der „Reifeverzögerung“ oder „Retardierung“ gekennzeichnet. Doch ist dieser Ausdruck insofern missverständlich und daher besser zu vermeiden, als er den Irrtum begünstigen könnte, er sei nur auf die hinter irgendeinem imaginären „Durchschnitt“ Zurückgebliebenen, also nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Das aber trifft nicht zu. Angesichts all der in der Realität anzutreffenden Nuancen von Reife und Entwicklung lassen sich keine „normalen“ Reifegrade bestimmen, die man als Maßstab an die Entwicklung eines individuellen Heranwachsenden anlegen könnte.330 Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden und auch noch prägbaren Menschen handelt, „bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind“.331 Bei der Bestimmung des Reifestandes hat der Tatrichter einen erheblichen Beurteilungsspielraum, der nicht durch eine Absprache der Verfahrensbeteiligten ersetzt werden332 und in der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht inhaltlich, sondern nur auf das Vorliegen rechtlicher Fehler kontrolliert werden darf.333 Einen Sachverständigen muss der Richter grundsätzlich ebenfalls nicht heranziehen, es sei denn es besteht Anlass zu Zweifeln, dass bei dem Heranwachsenden eine normale Reifeentwicklung stattfinden konnte.334

203Anhaltspunkte für eine richtige Anwendung des § 105 I Nr. 1 JGG entnahm man lange Zeit den „Jugendpsychologischen Richtlinien zu § 105 JGG“, die 1954 auf der Marburger Tagung der Deutschen Vereinigung für Jugendpsychiatrie erarbeitet worden sind.335 Heute zieht die jugendpsychologische Praxis allerdings vorrangig die Entscheidungsalgorithmen der Bonner „Delphi-Studie“ heran, deren Kriterien zum einen empirisch fundiert und zum anderen auch weniger moralisch-wertend formuliert sind als die Kriterien der „Marburger Richtlinien“.336 Im Folgenden werden beide Ansätze gleichberechtigt vorgestellt:

204aa) Nach den „Marburger Richtlinien“ wird ein Heranwachsender einem Jugendlichen oft in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung dann gleichzustellen sein, wenn seine Persönlichkeit insbesondere folgende für die Erwachsenenreife charakteristische Züge vermissen lässt: eine gewisse Lebensplanung, Fähigkeit zu selbstständigem Urteilen und Entscheiden, Fähigkeit zu zeitlich überschauendem Denken, Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen, ernsthafte Einstellung zur Arbeit, eine gewisse Eigenständigkeit zu anderen Menschen.

205Umgekehrt können nach den „Richtlinien“ charakteristisch jugendtümliche Züge u. a. sein: ungenügende Ausformung der Persönlichkeit, Hilflosigkeit (die sich nicht selten hinter Trotz und Arroganz versteckt), naiv-vertrauensseliges Verhalten, für den Augenblick leben, starke Anlehnungsbedürftigkeit, spielerische Einstellung zur Arbeit, Neigung zum Tagträumen, Hang zu abenteuerlichem Handeln, Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen, mangelnder Anschluss an Altersgenossen. Nach Schmitz und Villinger weist auf Jugendtümlichkeit ferner hin: impulsives, unmittelbar aus der Situation vorschießendes Handeln, Neigung zu kindlich-jugendlichem Stimmungswechsel ohne rechten Anlass, Fehlen einer Integration von Eros und Sexus (wichtig besonders bei Sittlichkeitsdelikten), jugendliche Übersteigerung des Abenteuerdranges, des Wanderdranges, der Geltungssucht und ähnlicher „phasen-spezifischer“ Tendenzen. Bei ausländischen Heranwachsenden sind die Besonderheiten des Kulturkonflikts zu beachten.337 Zu beachten ist, dass die als Beispiele gehaltenen Kriterien nicht schematisch im Sinne einer bloßen Addition verwertet werden. Auch die in der Rechtsprechung dominierende Konzentration auf Erfolge oder Misserfolge im Leistungsbereich (Schulabschluss, Ausbildung)338 ist für die notwendige Gesamtbetrachtung der Entwicklung im kognitiven und emotionalen Bereich allein nicht ausreichend.339

206Auch länger dauernder Rauschgiftgenuss kann Entwicklungshemmungen bewirken, die im Rahmen des § 105 JGG zu berücksichtigen sind.340 Ein über Jahre hinweg in Kriminalität und Drogensucht eingerichteter dissozialer Lebensstil mag daher ein Hinweis darauf sein, dass eine altersgemäße Entwicklung nach den Wertmaßstäben der allgemeinen Normenstandards aufgrund der Abhängigkeitserkrankung nicht erfolgen konnte.341 Eine Entwicklung nach dem bestehenden gesellschaftlichen Wertekonsens wird in der Regel auch bei „jungen Jihadisten“ nicht möglich gewesen sein, vor allem, wenn sie sich über längere Zeit hinweg an Gruppennormen rein religiös-salafistischer Art zu orientieren gelernt haben. Dementsprechend darf allein die Tatsache, dass ein Heranwachsender zur Tatzeit über ein gefestigtes radikal-religiöses Weltbild verfügte, nicht ungeprüft zur Begründung von Erwachsenenreife herangezogen werden.342

207bb) Die Bonner „Delphi-Studie“ arbeitet mit zehn Entscheidungsalgorithmen, die Erlebens- und Verhaltensbesonderheiten verarbeiten, die in der Gesellschaft entweder als erwachsen oder jugendtümlich gelten. Der „Entscheidungsbaum“, der diese Entscheidungsalgorithmen repräsentiert, verknüpft dabei auf seinen einzelnen Ebenen die folgenden Aspekte miteinander: (1) Soziale Autonomie & Autonomie in der Lebensführung; (2) Beziehungen & Partnerschaft; (3) (schulische oder berufliche) Qualifikation & Ziele; (4) Werte & Normen; (5) Emotionalität & Impulsivität; (6) Problem- & Konfliktmanagement; (7) Kommunikation & Reflexivität; (8) familiäre und soziale Umweltbedingungen und die Normorientierung relevanter Bezugspersonen; (9) Umstände der Tat und (10) Beweggründe der Tat. Jeder der genannten Aspekte kann „schwach“, „moderat“ oder „stark“ ausgeprägt vorliegen. Der Ausprägungsgrad jedes einzelnen Merkmals bestimmt dabei, über welchen „Ast“ des Entscheidungsbaums der Entscheidungsprozess fortschreitet.343 Am Ende des Diagnoseverfahrens steht die Klassifizierung, ob das Verhalten des Probanden unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes der Umstände und Beweggründe der Tat eher als erwachsen oder als jugendlich zu beurteilten ist.

208b) Entscheidend ist, dass der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch den Reifestand eines Jugendlichen besaß. War dieser zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden, so ist auf den Heranwachsenden auch dann Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn er zur Zeit seiner Aburteilung auf Grund seiner inzwischen weiter fortgeschrittenen Entwicklung den Reifestand eines „Jugendlichen“ bereits überschritten hatte. Dass § 105 I Nr. 1 JGG nach dem Vorbild von § 3 JGG auf den Zeitpunkt der Tat abstellt, ist nur so zu erklären, dass der Gesetzgeber offenbar die Anwendung von Jugendstrafrecht auf die noch unfertigen Heranwachsenden nicht nur aus spezialpräventiven Zweckmäßigkeitserwägungen angeordnet, sondern in ihr auch ein Privileg geminderter Schuld gesehen hat. Der Reifestand eines Jugendlichen kann insoweit auch nicht ohne weiteres nur durch eine günstige Erfolgsaussicht der spezifisch jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestimmt werden.

Beispiele:

(1) Im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess wurde 1965 ein Angeklagter wegen der Mordtaten verurteilt, die er 1945 als „Heranwachsender“ begangen hatte. Obwohl für den nunmehr über 40-jährigen Täter jugendstrafrechtliche Rechtsfolgen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sinnlos waren, musste das Gericht ihn nach Jugendstrafrecht verurteilen, weil nach dem Gesetz der Entwicklungsstand des Täters zur Zeit der Tat, also in den Jahren 1943 und 1944, maßgeblich war. Wie sich diese Bestrafung gegen einen 40-jährigen Angeklagten bei eindeutig nicht mehr gegebenen Erziehungsbedürfnissen nun rechtfertigt, ist eine andere Frage. Man wird für die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld die Begründung der Strafnotwendigkeit letztlich aus positiv-generalpräventiven Erwägungen ableiten müssen.344

(2) Bei einem mittellosen 19-Jährigen, der einen Diebstahl begangen hat, aber den Reifestand eines Jugendlichen bereits überschritten hat, mag es dennoch oft mehr Erfolg versprechen, statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe das jugendstrafrechtliche Zuchtmittel des Jugendarrests anzuordnen oder auf Strafe zu Gunsten erzieherischer Weisungen (§ 10 JGG) zu verzichten. Gleichwohl ist beides nach § 105 I Nr. 1 JGG nicht möglich.

209Immerhin wird man es als zulässig ansehen dürfen, zur Kontrolle der bereits vorangegangenen Diagnose des Reifezustandes in Fällen, in denen die Zeitspanne zwischen Tat und Aburteilung nicht zu groß ist, auch die Überlegung anzustellen, ob der Heranwachsende noch mit den Maßnahmen des JGG, die auf die besondere Formbarkeit des Jugendlichen abgestellt sind, zu fördern ist oder nicht (so zutreffend die „Marburger Richtlinien“).

210c) Liegt zwischen der Tat und ihrer Aburteilung ein längerer Zeitraum, so wird es sich oft nicht sicher feststellen lassen, ob der Täter zur Zeit der Tat als Heranwachsender noch einem Jugendlichen gleichstand. Die gleiche Unsicherheit kann sich aber auch sonst, so z. B. beim Vorliegen widerstreitender Sachverständigengutachten über den Entwicklungsstand des Täters, ergeben. Nach BGHSt 12, 116 und BGHSt 36, 37 (40) ist in solchen nicht behebbaren Zweifelsfällen Jugendstrafrecht anzuwenden.

211Die Entscheidung ist insofern in ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung zu billigen, als sie die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende begünstigt. Doch darf dabei der Grundsatz in dubio pro reo nicht außer Acht bleiben. Das Jugendstrafrecht wird zwar in der Regel, aber wegen der besonderen Bemessungsgrundsätze für die Jugendstrafe (§ 18 JGG, dazu unten Rn. 463 ff.) keineswegs in allen Fällen, das mildere Gesetz sein. Daher hat das Gericht bei nicht aufklärbaren Zweifeln darüber, ob die Voraussetzungen des § 105 I Nr. 1 JGG vorliegen, zunächst festzustellen, zu welcher Rechtsfolge es einerseits nach Erwachsenenstrafrecht, andererseits nach Jugendstrafrecht kommen würde. Sodann hat es die im konkreten Fall leichtere Rechtsfolge anzuwenden.345

212d) Von praktischer Bedeutung, aber umstritten, ist die Frage, ob § 105 I Nr. 1 JGG auch auf solche Heranwachsende anzuwenden ist, die auf Grund eines Schwachsinns oder einer Psychopathie bzw. einer schweren Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen und emotional instabilen Zügen bleibende infantile Züge aufweisen und deshalb voraussichtlich über den Entwicklungsstand eines „Jugendlichen“ niemals herauskommen werden. Geht man nach dem oben Gesagten davon aus, dass § 105 I Nr. 1 JGG nicht nur auf die Erfolgsaussichten jugendstrafrechtlicher Maßnahmen, sondern auch auf die geminderte Schuld und den weniger schwerwiegenden persönlichen Vorwurf abstellt, so wird man die Frage bejahen und § 105 I Nr. 1 JGG anwenden müssen. Selbst wenn mögliche frühkindliche Entwicklungsstörungen noch über §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden können, spricht letztlich wenig dafür, die frühkindliche Benachteiligung des Heranwachsenden als gleichsam „strafschärfenden Faktor“ zur vorrangigen Anwendung des vergeltenden Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Übrigens ist selbst in Fällen bleibender Infantilität, wenn nicht eine echte Erziehung, so doch nicht selten eine äußere Anpassung mit jugendstrafrechtlichen Mitteln erreichbar. Auch lässt sich die pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit wohl nur äußerst selten mit Sicherheit stellen, weil häufig noch spät und überraschend Entwicklungsschübe eintreten.346

213e) Ebenfalls umstritten und durch Jugendpsychologie und -psychiatrie nicht hinreichend geklärt ist die Frage, ob es eine nur partielle Reifeverzögerung gibt (z. B. nur in der Sexualsphäre bei im Übrigen fortgeschrittener Entwicklung). Bejaht man die Frage, wie es dem Juristen die Parallelen zu § 3 JGG und der geradezu eine partielle Reifeverzögerung voraussetzende Begriff der Jugendverfehlung in § 105 I Nr. 2 JGG nahe legen, so würde auf zwei verschiedene, aber in der gleichen Zeit begangene Straftaten (z. B. auf einen Diebstahl und ein Sittlichkeitsdelikt) in einem Fall Erwachsenenstrafrecht, im anderen Jugendstrafrecht anzuwenden sein.347

2.Die Jugendverfehlung (§ 105 I Nr. 2 JGG)

214Der Begriff der „Jugendverfehlung“, bei deren Vorliegen nach § 105 I Nr. 2 JGG ebenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist verschwommen und sprachlich mehrdeutig. Sein juristischer Inhalt kann daher nur aus dem Zweck des Gesetzes, insbesondere aus dem Verhältnis der Nr. 2 zur Nr. 1 des § 105 I JGG entnommen werden. Denn es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Nr. 2 eine selbstständige Bedeutung neben der Nr. 1 hat beimessen wollen. Eine solche Bedeutung kann sie in doppelter Hinsicht haben, so dass sich zwei verschiedene Gruppen von „Jugendverfehlungen“ ergeben.

215a) Die typischen Jugendverfehlungen. Die selbstständige Funktion der Nr. 2 liegt zunächst darin, dass sie im Verhältnis zur Nr. 1 eine Beweiserleichterung für den Richter schafft. Die oft schwierige und zeitraubende individuelle Prüfung des Reifegrades des Täters ist weder erforderlich noch zulässig, wenn die Tat schon nach ihren äußeren Umständen, der Art ihrer Begehung oder nach den Beweggründen des Täters als im Allgemeinen charakteristisch gerade und besonders für junge Menschen anzusehen ist. Insofern ist der Begriff „Jugendverfehlung“ objektiv und generalisierend auszulegen. „Objektiv“ in dem Sinne, dass darunter ohne Rücksicht auf die individuelle Persönlichkeit die für das Jugendalter überhaupt typischen Taten fallen, deren Begehung und Motivation bei Erwachsenen zwar gelegentlich auch, aber doch nicht in der gleichen relativen Häufigkeit vorkommen. Das Vorliegen einer Jugendverfehlung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die von dem Heranwachsenden begangene Tat werde von Personen aller Altersklassen begangen.348 Auch Straßenverkehrsdelikte können typische Jugendverfehlungen sein.349

Beispiele:

Schon nach „Art und Umständen“ ist etwa das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) durch einen 19-Jährigen, der noch kein eigenes Kfz besitzt, aber seine Fahrkünste erproben möchte, ebenso eine „typische Jugendverfehlung“ wie die meisten aus jugendgemäßer Aggressivität und Übermut erwachsenen Raufereien unter 18-Jährigen, wenn sie sich in den Grenzen des § 223 StGB halten. Das Gleiche gilt etwa für die Plünderung fremder Obstbäume. In den meisten Fällen sind jedoch die Tatmotive – also insoweit auch ein subjektiver Gesichtspunkt – entscheidend. Ob etwa ein Warenhausdiebstahl, die Unterschlagung anvertrauten Geldes, die Fälschung eines Zeugnisses „Jugendverfehlungen“ eines Heranwachsenden sind, wird sich regelmäßig nur nach seinen Beweggründen, auf die § 105 I Nr. 2 JGG ausdrücklich verweist, bestimmen lassen. Sie sind es, wenn etwa der Täter in den beiden ersten Fällen aus kindlicher Naschhaftigkeit oder um Geld für einen Kinobesuch zu erlangen, gehandelt hat, in dem dritten, um Vorwürfen des Elternhauses zu entgehen.

216b) Jugendverfehlungen sind aber auch über jene typischen Fälle hinaus alle „aus den Antriebskräften der Entwicklung entspringenden Entgleisungen“350. Ist also das Jugendtümliche der Tat nicht schon aus Ausführungsart und Vordergrundmotivation zu erkennen, so bedarf es auch nach § 105 I Nr. 2 JGG einer individuellen Erforschung der Reife des Täters. Der Unterschied gegenüber den Fällen der Nr. 1 liegt jedoch darin, dass hier nicht eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit vorgenommen werden muss, sondern dass die Feststellung genügt, dass die einzelne Tat gerade aufgrund der Tätermotivation die Züge jugendtümlicher Unreife trägt.351

217Insofern lässt sich sagen, dass § 105 I Nr. 1 JGG „täterbezogen“, § 105 I Nr. 2 JGG aber „tatbezogen“ ist. Ist die Tat noch als Ausfluss der körperlichen oder seelischen Pubertät anzusehen, so ist stets Jugendstrafrecht anzuwenden.

Beispiel:

Nimmt ein 20-Jähriger, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen ist, unter Ausnutzung einer Zwangslage an einem 15-Jährigen eine sexuelle Handlung vor (§ 182 I Nr. 1 StGB), so muss dies gleichwohl als Jugendverfehlung beurteilt werden, wenn die Handlung als vereinzelte Nachwirkung der Pubertät anzusehen ist. Ob dies der Fall ist, kann freilich nur durch individuelle Untersuchung der hintergründigen Antriebskräfte und damit doch wieder der Persönlichkeit festgestellt werden.

218Jugendverfehlungen sind namentlich auch Entwendungen von Kraftfahrzeugen zum vorübergehenden eigenen Gebrauch, einerlei, ob sie unter § 242 oder § 248b StGB fallen, wenn sie aus jugendlichem Geltungsbedürfnis oder Motorleidenschaft begangen werden (anders, wenn die Entwendung zum Verkauf geschieht).

Weitere jugendtümliche Beweggründe sind etwa Abenteuerlust, Heimweh, pubertätsbedingte Rach- oder Zerstörungslust bei Brandstiftungen, auch die Sucht, sich im Rahmen der Gruppe oder bei einer Freundin hervorzutun oder falsch verstandene Kameradschaft.352

c) Auch schwere Taten können „Jugendverfehlungen“ sein.

219Während der Gesetzgeber selbst bei diesem Begriff ursprünglich nur an leichtere Straftaten („Jugendstreiche“) gedacht hat, haben ihn Rechtsprechung und herrschende Lehre inzwischen auf alle Delikte, auch auf Verbrechen, ausgedehnt.353 Dieser herrschenden Auffassung ist zuzustimmen, da sich eine Beschränkung auf leichte Fälle weder aus dem Wortlaut noch dem dargestellten objektiven Sinn des § 105 I Nr. 2 JGG entnehmen lässt.354

3.Begründungserfordernisse

220Die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden bedarf in der Urteilsbegründung sowohl hinsichtlich des § 105 I Nr. 1 wie der Nr. 2 JGG einer ins Einzelne gehenden, rechtlich nachprüfbaren tatsächlichen Würdigung des Täters und seiner Tat.355 Formelhafte Wendungen wie etwa die, der Angeklagte sei „planvoll und zielsicher vorgegangen“ und habe „wie ein Erwachsener gehandelt“, genügen dafür nicht.356 Ebenso wenig genügt der Hinweis, die Tatausführung zeige eine sorgfältige Vorbereitung und Vorgehensweise, oder dass der Täter als Ausländer die Reise in die Bundesrepublik selbständig unternommen und organisiert habe.357

4.§ 105 JGG kein Gegenstand von Urteilsabsprachen

221Ob auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet wird, bestimmt sich alleine nach den eben dargestellten Kriterien. Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht ist kein zulässiger Gegenstand einer Urteilsabsprache.358

5.Revisionsrechtliches

222Kommt es in der Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils, in dem sich auch die Frage nach der Anwendung von Jugendstrafrecht gem. § 105 JGG stellt, so ist für die neue Hauptverhandlung zu beachten, dass auch die in der Revision aufrechterhaltenen Feststellungen zum Schuldspruch keine Bindungswirkung in Bezug auf die Entscheidung nach § 105 JGG entfalten. Die Annahme oder Nichtannahme der Voraussetzungen des § 105 JGG ist ein Wertungsakt und kann deshalb an der Bindungswirkung rechtskräftiger Feststellungen nicht teilnehmen. Der neue Tatrichter muss seine Entscheidung über die Straffrage des § 105 JGG unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils treffen, kann dieser Entscheidung aber die in der Revision aufrechterhaltenen Tatsachenfeststellungen des ersten Urteils zugrunde legen.359

III.Kriminalpolitische Kritik

223Die Regelung des Heranwachsenden-Problems im JGG 1953 hat von Anfang an vielfältige Kritik erfahren.360 Sie ist in der Tat, auch abgesehen von den schon hervorgehobenen gesetzestechnischen Mängeln des § 105 I JGG, unbefriedigend. Insbesondere besteht heute Übereinstimmung darüber, dass sich die Kriterien, von denen § 105 JGG die Anwendung von Jugendstrafrecht abhängig macht, nicht bewährt haben. Wie bereits erwähnt, knüpft seine Nr. 1 an eine Norm „des Jugendlichen“ an, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt, weil die Übergänge zwischen Pubertät und Erwachsenenreife mannigfach und fließend sind. Der vom Gesetzgeber noch als Ausnahme vorausgesetzte Fall einer Reifeverzögerung stellt sich aus der Sicht der empirischen und der neurowissenschaftlichen Forschung mindestens in dem Sinn als Regel dar, als dass eine noch nicht zum Abschluss gelangte Reife und das Wirksamwerden puberaler Entwicklungseinflüsse bei der großen Mehrzahl aller straffälligen Heranwachsenden angenommen werden kann. Studien zur Gehirnentwicklung zeigen, dass bis zum 25. Lebensjahr ein Ungleichgewicht zwischen dem früher gereiften subkortikalen limbischen System und dem Belohnungssystem auf der einen Seite und dem präfrontalen Kontrollsystem auf der anderen Seite existiert. Das bedeutet, dass auch noch in der Spätadoleszenz in affektiv-emotionalen Situationen die Kontroll- und Steuerungssysteme des Gehirns anderen Reizen nicht stark genung entgegentreten können und damit ungünstige bis hin kriminelle Verhaltensreaktionen auftreten (z. B. erhöhtes Risikoverhalten, schnelles Aufbrausen).361 Zudem ist die Jugendphase heute komplexer, risiko- und konfliktgeladener geworden. Auch die Altersgruppe bis 21 Jahre ist noch den prägenden Einflüssen ambivalenter Freizeitgruppen, Medien und Migrationsprozessen ausgesetzt. Das gilt im gleichen Maß übrigens für die nachfolgende Altersgruppe junger Erwachsener, deren Straftaten oft ebenfalls jugendtümliche Züge tragen.

Auch der Begriff der „Jugendverfehlung“ in Nr. 2 ist allzu unbestimmt und in seinem Verhältnis zur „Jugendlichen-Reife“ der Nr. 1 zu problematisch, als dass er Grundlage einer sicheren und gleichmäßigen Rechtsanwendung sein könnte. Hinzu kommt die unklare Vermischung von Schuldgesichtspunkten und spezialpräventiven Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie in Nr. 1 mit dem Abstellen auf die Reife zur Zeit der Tat zum Ausdruck kommt.

224Das Ergebnis ist eine erstaunliche Unterschiedlichkeit in der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende, da das Gesetz der persönlichen Auffassung des Richters einen viel zu breiten Spielraum lässt. Diese unbefriedigende Uneinheitlichkeit im Umgang mit den Vorgaben des § 105 I JGG spiegelt sich etwa in den Zahlen der Verurteiltenstatistik bei Aufgliederung in einzelne Deliktsbereiche.

Schaubild 7: Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende in Prozent der Verurteilten


225Schaubild 7 zeigt, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende insgesamt ein hohes Ausmaß erreicht hat. Was der Gesetzgeber von 1953 als Ausnahme gedacht hatte (1954 nur 20,2 % Jugendstrafrecht), ist in der Praxis, wenn man die Verkehrsdelikte ausnimmt, inzwischen zur Regel geworden, so dass die Gerichtspraxis sich über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers längst hinweggesetzt hat. Wesentlich dazu beigetragen haben besonders bei den schweren Straftaten der Einfluss der in diesen Fällen in der Regel für die Reifeprüfung herangezogenen jugendpsychologischen oder jugendpsychiatrischen Sachverständigen sowie die Rechtsprechung des BGH, nach der bei nicht behebbaren Zweifeln über den Reifegrad Jugendstrafrecht als milderes Recht anzuwenden ist.

226Indessen ist diese Umkehrung von Regel und Ausnahme, für die sich de lege ferenda immerhin gute Gründe anführen lassen, nicht der entscheidende Ansatzpunkt für die Kritik am § 105 JGG. Dieser liegt vielmehr in der in mehrfacher Hinsicht an Willkür grenzenden Ungleichmäßigkeit bei der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf die Heranwachsenden.362 Das obige Schaubild zeigt die überaus unterschiedliche Handhabung des § 105 JGG bei den verschiedenen Deliktsgruppen. Sie führt dazu, dass insbesondere bei den jeweils schwereren Delikten ganz überwiegend Jugendstrafrecht, bei den leichteren Delikten der gleichen Gruppe häufiger Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Diese Orientierung an der Deliktsschwere lässt sich aber kaum auf die in § 105 I JGG verlangte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden zurückführen. Viel wahrscheinlicher ist, dass immer dann, wenn bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts die Verfahrenserledigung mittels des summarischen schriftlichen Strafbefehlsverfahrens in Betracht käme, die Staatsanwaltschaften das Jugendstrafrecht meiden, denn diesem ist ein solches summarisches Verfahren fremd (dazu unter Rn. 858). Diese Tendenz belegt insbesondere der Umgang der Praxis mit leichteren Verkehrsstraftaten. Sie werden in aller Regel auch bei Heranwachsenden per Strafbefehl erledigt, obwohl sich in dieser Deliktsgruppe vermutlich weit mehr aus Leichtsinn und Übermut begangene „Jugendverfehlungen“ finden würden als im Bereich der Gewalt- und Totschlagsdelikte.363 Ebenso ist die Praxis im Vergleich der einzelnen Bundesländer, ja vielfach selbst der verschiedenen Gerichtsbezirke, noch sehr unterschiedlich. Die regionalen Anwendungsunterschiede zeigen sich etwa in den folgenden Zahlen: Im Jahre 2018 wurden in Hamburg 87,7 %, in Hessen 77,3 %, im Saarland 75,8 %, in Schleswig-Holstein 74,4 %, in Bayern noch 71,9 %, in Berlin noch 65,6 % und in Nordrhein-Westfalen immerhin noch 64,6 % der verurteilten Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht bestraft. Dagegen wandten Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern nur in 34,9 % aller Fälle Jugendstrafrecht auf Heranwachsende an, in Brandenburg in 39,7 %, in Sachsen in 44,8 %, in Baden-Württemberg in 44,8 %, in Sachsen-Anhalt in 47 %, in Bremen in 48,8 % und in Thüringen in 50,4 % aller Fälle.364 An regional bedingten Reifeverzögerungen wird das kaum gelegen haben, eher schon an der regional unterschiedlichen Auslegung des § 105 I JGG.365

Schaubild 8: Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende in Prozent der Verurteilten im Ländervergleich


227Außer dieser schwerlich zu rechtfertigenden Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung ist auch zu bedenken, dass gemäß § 114 JGG auch die nach Erwachsenenstrafrecht verhängten längeren Freiheitsstrafen bei Heranwachsenden regelmäßig in einer Jugendstrafanstalt zu verbüßen sind, so dass vom Standpunkt des Vollzuges aus der oft schwierigen, das Verfahren nicht selten verzögernden Feststellung der Voraussetzung des § 105 JGG nur eine recht fragwürdige Bedeutung zukommt. Diese und andere Misslichkeiten, die man bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende befürchtete, hatten schon in den 60er und 70er Jahren fast das gesamte Schrifttum zu der Forderung veranlasst, den § 105 JGG abzuschaffen und auf alle Taten Heranwachsender Jugendstrafrecht anzuwenden.366 Sie verstummte auch dann nicht, als im Zivilrecht die Volljährigkeitsgrenze auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt wurde (1974) und auch das Verfassungsrecht den Heranwachsenden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive Wahlrecht gewährte. Dem naheliegenden Argument, dass nunmehr der zivilrechtlich und verfassungsrechtlich uneingeschränkt volljährige Heranwachsende auch die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit für seine Taten übernehmen müsse, wurde entgegengehalten, dass diese Mündigkeit nicht auf empirisch festzustellender Reife, sondern auf politischen Erwägungen beruhe. Für das Strafrecht sei die noch größere Prägbarkeit Heranwachsender und damit die erzieherischen Möglichkeiten des Jugendstrafrechts maßgebend. Diese Stimmen sind bis heute nicht verstummt, wurden seit Ende der 90er Jahre aber mehr und mehr von denjenigen übertönt, die § 105 JGG und damit die Sonderbehandlung Heranwachsender im Strafrecht generell abschaffen oder bei grundsätzlicher Akzeptanz des § 105 JGG das Jugendstrafrecht nur noch – dem Gesetzeswortlaut entsprechend – als streng geregelten Ausnahmefall auf Heranwachsende zur Anwendung bringen zu wollen.367 Man hoffte, dadurch im Bereich der mittleren Kriminalität höhere Strafen für Heranwachsende zu erhalten. Dabei wurde aber oft übersehen, dass die Gerichte bei leichter bis mittlerer Kriminalität ohnehin häufiger Erwachsenenstrafrecht anwenden und dort somit im Regelfall höhere Strafen verhängt werden. Verkompliziert wurde die Diskussion zudem dadurch, dass einige Wissenschaftler behaupteten, dass Heranwachsende nach Jugendstrafrecht schlechter gestellt würden als nach Erwachsenenstrafrecht, weil im Jugendstrafrecht die Quote der stationären Unterbringung (insbes. in Form des Jugendarrests) höher liegt.368

228Den vorläufigen Endpunkt der Diskussion um die Abschaffung des § 105 JGG setzte dann das „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (JGGÄndG)“ v. 4.9.2012.369 Der Gesetzgeber stellte § 105 JGG darin nicht in Frage, erhöhte aber für Mordverbrechen dann, wenn das in § 105 III S. 1 JGG vorgesehene Höchstmaß der Jugendstrafe von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht, das Höchstmaß der Jugendstrafe auf 15 Jahre (§ 105 III S. 2 JGG).370 Das begründet die Gefahr, dass objektiv sehr schwerwiegendes Tötungsunrecht ohne Rücksicht auf die individuell möglicherweise gar nicht so schwerwiegende subjektive Täterschuld im Einzelfall zu Strafmaßen führt, die nicht mit den Kriterien eines Täterstrafrechts zu vereinbaren sind.371 Auch ist, obwohl JGGÄndG höhere Strafen ausdrücklich nur für Mordtaten wollte, zu ­befürchten, dass diese massive Erhöhung des Höchststrafmaßes in der schwersten Verbrechenskategorie mittelfristig zu einer Strafverschärfung auch im Bereich der sonstigen schweren und sogar der mittleren Kriminalität nach sich zieht, und das möglicherweise nicht nur bei den Heranwachsenden, sondern auch bei den Jugendlichen.372 Denn es ist kaum zu erklären, warum zwar bei Mord ein um 5 Jahre erhöhtes Höchstmaß der Jugendstrafe möglich sein soll, nicht aber in anderen Bereichen schwerster Hasskriminalität wie z. B. bei politisch oder rassistisch motivierten Bomben- und Brandanschlägen mit (nur leichtfertig verursachten) tödlichen Folgen.

229Immerhin sollte das JGGÄndG v. 4.9.2012 die Forderungen nach Abschaffung des § 105 JGG oder nach einer Reduktion seines Anwendungsbereichs für einige Zeit verstummen lassen. So unbefriedigend die ungleichmäßige Handhabung des § 105 JGG in der Praxis auch ist, so bietet die Norm dem Jugendgericht doch immerhin die Möglichkeit den mannigfaltigen Umständen der Einzelfälle gerecht zu werden.373

§ 9Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
I.Gleichzeitige Aburteilung mehrerer Straftaten desselben Täters

230Bei der gleichzeitigen Aburteilung mehrerer Straftaten desselben Täters kommt es nicht selten vor, dass die Taten von ihm in verschiedenen Alters- oder Reifestufen begangen worden sind, so dass auf sie teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre.

Beispiele gleichzeitiger Aburteilung:

(1) Der Täter hat im Alter von 17 Jahren einen Diebstahl, im Alter von 18 Jahren einen Raub begangen, ohne dass für den letzteren die Voraussetzungen des § 105 I JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht vorliegen. Beide Taten kommen nunmehr gleichzeitig zur Aburteilung.

(2) Der Täter hat als 21-Jähriger, also bereits als Erwachsener, eine Körperverletzung begangen. Gleichzeitig ist eine noch im Alter von 19 Jahren begangene Sachbeschädigung abzuurteilen, die als Jugendverfehlung im Sinne des § 105 I Nr. 2 JGG anzusehen ist.

(3) Ein Heranwachsender ist wegen mehrerer Straftaten abzuurteilen, von denen ein im Alter von 18 Jahren begangenes Sexualdelikt wegen Reifeverzögerung noch unter § 105 I Nr. 1 JGG fällt, während für die im Alter von 20 Jahren begangenen Diebstähle angesichts seiner inzwischen fortgeschrittenen Entwicklung die Voraussetzungen des § 105 I JGG nicht mehr zutreffen.

231Ein Nebeneinander von jugendstrafrechtlichen Maßnahmen und Strafen des Erwachsenenrechts (z. B. von Jugendarrest und Freiheitsstrafe) würde in diesen Fällen untunlich sein und die erzieherischen Wirkungen des Vollzugs nur beeinträchtigen. Deshalb sieht § 32 JGG für die in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangenen Taten eine einheitliche Behandlung vor. Einheitlich Jugendstrafrecht ist auf alle Taten anzuwenden, wenn das Schwergewicht im Zeitpunkt der Verhandlung bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat liegt.374 Anderenfalls ist auf alle Taten einheitlich Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.375

232Rechtsprechung und Schrifttum haben sich darum bemüht, Maßstäbe für die Auslegung des unklaren gesetzlichen Begriffs „Schwergewicht“ zu gewinnen.376 Einmütigkeit besteht darüber, dass dabei zwar auch der äußere und innere Unrechtsgehalt der Taten und ihre Anzahl, vor allem aber die Tatwurzeln, d. h. die Bedeutung der jeweiligen Tat für den Täter im Rahmen seiner Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen sind.377 In letzter Hinsicht ist u. a. zu beachten, dass der Weg zum Verbrechen regelmäßig schwerer ist als seine Fortsetzung, ferner, dass Taten, die auf Charakter- und Erziehungsmängeln beruhen, schwerer wiegen als solche, die nur auf eine einmalige Konfliktsituation oder auf eine sonstige Verkettung ungünstiger Umstände zurückzuführen sind. Die Feststellung des „Schwergewichts“ ist insoweit nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und einer genauen Aufklärung der Ursachen der zu beurteilenden Verfehlungen möglich. Das setzt voraus, dass die Abschätzung des Schwergewichts auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung zu beziehen ist. Da auch eine für die Allgemeinheit relativ unbedeutende Tat (z. B. der erste kleine Diebstahl!) eine sehr erhebliche Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des Täters haben kann, werden die einerseits auf das Gewicht der Tat, andererseits auf die Persönlichkeit des Täters abstellenden Maßstäbe nicht selten in Widerspruch miteinander geraten. Ihre Abwägung bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen. Lässt sich nicht eindeutig klären, bei welcher Tat das Schwergewicht liegt, so ist auf alle Taten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.378 Lässt sich nicht klären, ob der Angeklagte beim ersten der bedeutsamen Vorgänge noch Heranwachsender oder schon Erwachsener war, so ist zu seinen Gunsten von ersterem auszugehen.379 Die Pflicht, das Schwergewicht nach § 32 JGG zu bestimmen, darf ein Gericht auch nicht einfach dadurch umgehen, dass es Taten, die im Jugend- und Heranwachsendenalter begangen wurden, nach § 154 II StPO einstellt und nur noch die im Erwachsenenalter begangenen Straftaten berücksichtigt.380

Beispiel:

In dem obigen Beispiel 1 wiegt zwar der mit 18 Jahren begangene Raub nach seinem äußeren Unrechtsgehalt schwerer als der frühere Diebstahl. Gleichwohl ist einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Diebstahl der erste und entscheidende Schritt des Täters auf der Verbrechenslaufbahn, der Raub nur deren konsequente Fortsetzung war, so dass für die Persönlichkeitsentwicklung des Täters dem Diebstahl die größere Bedeutung zukommt. Dagegen gibt der größere Unrechtsgehalt des Raubes den Ausschlag für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht, wenn jenem Diebstahl des 17-jährigen Täters schon ähnliche bereits abgeurteilte Taten vorausgegangen sind, so dass seine Bedeutung für die Entwicklung des Täters gering ist. Es ist dann auch für den im jugendlichen Alter begangenen Diebstahl eine Einzelstrafe nach dem StGB zu bilden, die mit der Einzelstrafe für den Raub nach §§ 53, 54 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen ist.

233Das gesetzliche Kriterium des „Schwergewichts“ und seine Auslegung durch Rechtsprechung und herrschende Lehre kann freilich zu höchst unbefriedigenden und geradezu widersinnigen Ergebnissen führen. Das zeigt der in BGH NStZ 1986, 219 dokumentierte Fall: Der Angeklagte hatte jeweils sowohl als Jugendlicher, als auch als nach Jugendstrafrecht zu beurteilender Heranwachsender und als Erwachsener im Alter von 22 Jahren neben anderen schweren Delikten insgesamt vier Morde begangen. Der BGH billigte die Entscheidung der Jugendstrafkammer, die den Angekl. mit der Begründung, dass die vier Morde auf eine schon im Jugendalter begonnene kontinuierliche Entwicklung zurückzuführen seien, mit der Höchststrafe des Jugendstrafrechts von zehn Jahren Jugendstrafe (§ 18 I S. 2 JGG) bestraft hatte, so dass dem Täter, der, wenn er nur den letzten Mord begangen hätte, mit der Höchststrafe des Erwachsenenstrafrechts zu bestrafen gewesen wäre, zu Gute kam, dass er noch zwei weitere Morde im jüngeren Alter begangen hatte. Das Ergebnis ist umso widersinniger, als der Frühbeginn seiner Kriminalität anzeigte, dass es sich hier nicht nur um eine episodenhafte Jugendtat, sondern um den Beginn einer in der Persönlichkeit wurzelnden kriminellen Karriere handelte. Auch war die Jugendstrafe wegen des Alters des Täters zur Zeit des Vollzuges nicht mehr in einer Jugendanstalt, sondern im Erwachsenenvollzug zu vollstrecken. Dass es sich in dem fraglichen Fall um einen wegen Geistesschwäche Entmündigten handelte, ändert an dieser grundsätzlichen Beurteilung nichts. Denn die Geistesschwäche hätte auch bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zur Strafmilderung nach § 21 StGB und zur Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB führen können.

234§ 32 JGG besagt nur, welches Recht eingreift. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht ergibt sich dann aus § 31 JGG, in welchem Ausmaß einheitliche Rechtsfolgen festgesetzt werden müssen (dazu unten Rn. 279 ff.). Hat ein Täter teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender Delikte begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden und für die einheitlich Jugendstrafrecht gelten soll, so bedarf es der Anwendung des § 32 JGG überhaupt nicht, vielmehr ergibt sich der Grundsatz der einheitlichen Rechtsfolge direkt aus §§ 31 i. V. m. 105 I JGG.

§ 32 JGG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Fälle der Realkonkurrenz.381 Er ist jedoch analog anzuwenden auf strafrechtlich bedeutsame Vorgänge, die als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, etwa auf mehraktige Delikte oder Handlungen, die eine Bewertungseinheit darstellen sowie auf Dauerdelikte, wenn deren Einzelakte in verschiedene Alters- oder Reifestufen fallen.382

II.Aburteilung mehrerer, in verschiedenen Altersstufen durch denselben Täter begangener Straftaten in gesonderten Verfahren

235Werden die in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten oder die teils nach Jugendstrafrecht, teils nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilten Taten eines Heranwachsenden nicht gleichzeitig, sondern in gesonderten Verfahren abgeurteilt, so kann nach ständiger BGH-Rechtsprechung § 32 JGG mit Rücksicht auf seinen ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung finden.383 Die verschiedenen Taten sollen dann ohne Rücksicht darauf, wo das Schwergewicht liegt, nach dem jeweils für sie geltenden Recht zu beurteilen sein. Die verschiedenen Rechtsfolgen müssen, obwohl das zweifellos misslich ist, neben- oder nacheinander vollstreckt werden. Das Schrifttum384 hat diese BGH-Rechtsprechung deshalb überwiegend und mit überzeugenden Gründen abgelehnt und eine analoge Anwendung des § 32 JGG auch auf diese Fälle gefordert. Soweit Straftaten mitberücksichtigt werden sollen, die im Erwachsenenalter begangen wurden, erscheint eine analoge Heranziehung des § 32 JGG allerdings nur vertretbar, sofern nach allgemeinem Strafrecht eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden wäre. Der BGH lehnt hingegen auch für den Fall, dass ansonsten die Voraussetzungen des § 55 StGB erfüllt sind, die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung ab. Die daraus folgende Härte für den Angeklagten soll bei der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe ausgeglichen werden.385

236Ist ein Heranwachsender wegen eines Teils seiner Straftaten bereits nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, und erfolgt vor Erledigung dieser Strafe eine andere Verurteilung nach Jugendstrafrecht, so ist dabei unter Einbeziehung der früheren Strafe nunmehr einheitlich auf jugendstrafrechtliche Maßnahmen oder Jugendstrafe zu erkennen, es sei denn, dass eine solche Einbeziehung aus erzieherischen Gründen unzweckmäßig ist (§ 105 II JGG in Verbindung mit § 31 II und III JGG).

237Beispiele getrennter Aburteilung:

(1) Der Täter ist wegen eines schweren Diebstahls im Alter von 18 Jahren nach Erwachsenenrecht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, die ausgesetzt wurde. Vor Ablauf der Bewährungsfrist begeht er im Alter von 19 Jahren eine gefährliche Körperverletzung, die als Jugendverfehlung nach § 105 I Nr. 2 JGG beurteilt wird. Es kann, soweit erzieherisch zweckmäßig, unter Einbeziehung der ausgesetzten Freiheitsstrafe auf eine Jugendstrafe von 7 Monaten erkannt werden, die je nach den Umständen (§ 21 JGG) wiederum ausgesetzt oder aber sogleich vollstreckt werden kann. Dies ergibt sich aus §§ 105 II, 31 II S. 1 JGG.386

(2) Der Täter hat als Heranwachsender eine Unterschlagung und als Erwachsener im Alter von 21 Jahren einen Betrug begangen. Zunächst ist er von einem Erwachsenengericht wegen des im Erwachsenenalter begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft worden. Später erfolgt in einem gesonderten Verfahren die Bestrafung wegen der Unterschlagung. Das Jugendgericht bejaht die Voraussetzungen des § 105 I JGG und wendet bezüglich der Unterschlagung Jugendrecht an. Unter Einbeziehung der bereits verhängten Erwachsenenstrafe setzt es eine Jugendstrafe von 2 Jahren fest. Dass dies zulässig ist, ergibt sich entweder aus einer extensiven Interpretation des § 105 II JGG387 oder – nach hiesiger Lösung – aus einer analogen Anwendung des § 32 JGG. Wenn allerdings das Jugendgericht der Ansicht ist, dass das Schwergewicht bei der Erwachsenentat liegt, gelangt es über die analoge Anwendung des § 32 JGG zur Verurteilung beider Taten nach Erwachsenenstrafrecht mit der Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB.388

(3) Der Täter hat als Heranwachsender im Alter von 19 Jahren mehrere Diebstähle und im Alter von 20 Jahren einen (einfachen) Raub begangen. Danach wird er wegen der Diebstähle rechtskräftig zu einer Jugendstrafe verurteilt. Als er später wegen der Raubtat vor Gericht steht, verneint das Jugendgericht die Voraussetzungen des § 105 I JGG, sieht aber das Schwergewicht der kriminellen Entwicklung in den bereits rechtskräftig abgeurteilten Diebstählen. Nach Ansicht der Rechtsprechung389 findet in diesem Fall der getrennten Aburteilung § 32 JGG keine analoge Anwendung, d. h. es muss für den Raub eine gesonderte Erwachsenenstrafe verhängt werden. Da eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich ist, muss ein Ausgleich erreicht werden durch Milderung der noch zu verhängenden Einzelstrafen. Diese Lösung beinhaltet einen eindeutigen Wertungswiderspruch zur Lösung der in Beispiel (2) aufgeführten Fallgruppe. Nach hiesiger Lösung kann auf Grund einer Analogie zu § 32 JGG Jugendstrafrecht angewandt und dann gem. § 31 II JGG auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt werden.

(4) Der Täter hat als Heranwachsender mehrere Diebstähle begangen, für die er als Heranwachsender rechtskräftig zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Als Erwachsener begeht er eine räuberische Erpressung. Im Rahmen der Verurteilung wegen der räuberischen Erpressung möchte das Gericht unter Einbeziehung der Jugendstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren erkennen. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist dies bereits deshalb unmöglich, weil hier in getrennten Verfahren entschieden wird, so dass § 32 JGG unanwendbar ist.390 Auch die hier vertretene Lösung kommt jedoch selbst dann nicht zur analogen Anwendung des § 32 JGG, wenn das Schwergewicht der kriminellen Entwicklung bei den Diebstählen liegt, weil die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht gegeben sind.

238Insgesamt ist die Problematik der Aburteilung mehrerer Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen sehr kompliziert geregelt. Zur Übersicht vgl. deshalb das Schaubild Nr. 9, das allerdings nur die wichtigsten Konstellationen berücksichtigt.391

Schaubild 9: Systematik bei Aburteilung mehrerer Straftaten – bei größtmöglicher Anwendung von Jugendstrafrecht


Zweites Kapitel:Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat
§ 10Die Arten der jugendstrafrechtlichen Folgen
I.Die Rechtsfolgen einer „Jugendstraftat“

239Als „Jugendstraftat“ bezeichnen wir eine nach den allgemeinen Gesetzen mit Strafe bedrohte rechtswidrige und schuldhafte Tat entweder

a) eines Jugendlichen oder

b) eines Heranwachsenden, wenn auf ihn die Voraussetzungen des § 105 JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht zutreffen.

Die rechtlichen Folgen, die eine Jugendstraftat auslöst, sind andere als die, welche das allgemeine Strafrecht für die Straftat eines Erwachsenen vorsieht.392 Schon früher kannte das Jugendstrafrecht weder die verschiedenen Arten der Freiheitsstrafe des Erwachsenenrechts (Zuchthaus, Gefängnis usw.) noch die Geldstrafe. An ihre Stelle treten Rechtsfolgen, die der besonderen Aufgabe des Jugendstrafrechts entsprechen. Das JGG (§ 5) teilt sie nach ihrer rechtlichen Natur in 3 Gruppen ein.393

1. Erziehungsmaßregeln, nämlich

a) Weisungen,

b) Erziehungsbeistandschaft,

c) Erziehungshilfe gem. § 12 Nr. 2 JGG, insbes. Heimerziehung.

2. Zuchtmittel, nämlich

a) Verwarnung,

b) Auflagen,

c) Jugendarrest (als Dauerarrest, Freizeitarrest oder Kurzarrest).

3. Jugendstrafe, u. zwar mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung.

240Im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Einteilung ist im jugendstrafrechtlichen Schrifttum folgende Differenzierung der wichtigsten Maßnahmen nach dem Schweregrad üblich geworden394:

1. ambulante Maßnahmen:

– Verwarnung

– Auflage

– Weisungen

– Erziehungsbeistandschaft

2. stationäre Maßnahmen:

– Jugendarrest

– Erziehungshilfe gem. § 12 Nr. 2 JGG, insbes. Heimerziehung

– Jugendstrafe, und zwar

– Aussetzung der Verhängung gem. § 27 JGG

– mit Aussetzung zur Bewährung gem. § 21 JGG

– unbedingte

241Über die Häufigkeit, in der die oben aufgeführten jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen in der Praxis angewendet werden, gibt die folgende Tabelle 6 Auskunft.

242Zu beachten ist dabei, dass nach § 8 JGG verschiedene Rechtsfolgen nebeneinander angeordnet werden können (vgl. näher unten Rn. 288 ff.), wovon die Jugendgerichte besonders im Verhältnis von Zuchtmitteln und Weisungen sehr häufig Gebrauch machen. Im Übrigen weist die Tabelle die Zuchtmittel und unter ihnen wieder Verwarnungen, Arbeits- und Geldauflage als die häufigsten Arten der Rechtsfolgen aus. Es folgen die Erziehungsmaßregeln. Hier sind die Zahlen freilich insofern irreführend, als aus den unten (Rn. 363 ff., 380 ff.) angeführten Gründen die wichtigen Erziehungsmaßregeln der Heimerziehung und der Erziehungsbeistandschaft auch beim Vorliegen einer Straftat meist nicht durch die Jugendgerichte, sondern durch das Familiengericht angeordnet, oder aber vor allem im Wege der freiwilligen Annahme der Erziehungshilfe vereinbart werden, so dass sie in unserer Tabelle nicht erscheinen. Unter den dort aufgeführten „Weisungen“ sind heute nur noch die Weisung, „eine Arbeitsleistung zu erbringen“ (§ 10 I S. 3 Nr. 4 JGG) und die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 10 I S. 3 Nr. 6 JGG), von größerer Relevanz. Die Weisung, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen (§ 10 I S. 3 Nr. 7 JGG), hat nur wenig Praxisbedeutung.395 Der Vergleich der prozentualen Anteile der einzelnen Rechtsfolgen in den Jahren 1975, 2002 und 2018 zeigt, dass in den 80er Jahren die „ambulanten“ Rechtsfolgen im Verhältnis zu den entsprechenden stationären Rechtsfolgen zugenommen haben, inzwischen aber die prozentualen Zahlen der ambulanten Rechtsfolgen und der Diversion stagnieren. Insgesamt bleibt der Rückgriff auf die Diversionsmöglichkeiten in §§ 45, 47 JGG die am häufigsten gewählte Rechtsfolge, ambulante Maßnahmen werden erheblich seltener gewählt. Das hat seinen Grund auch darin, dass bei den betreuungsintensiven Maßnahmen aus dem Katalog der §§ 27 ff. SGB VIII Finanzierungsprobleme bei der Jugendhilfe eine große Rolle spielen.396 Der 2005 in Kraft getretene § 36a SGB VIII weist die „Steuerungsverantwortung“ für die Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe allein dem örtlichen Jugendhilfeträger zu. Dieser muss die Kosten für eine gerichtlich angeordnete Erziehungshilfe nur dann übernehmen, wenn er die Hilfeleistung selbst für sachlich richtig hält. Das bedeutet, dass in finanzieller Hinsicht nicht das Jugendgericht, sondern der Jugendhilfeträger darüber entscheidet, welche Maßnahmen nach dem SGB VIII durchgeführt wird. Daher ist während des laufenden Strafverfahrens eine enge Abstimmung zwischen Jugendhilfeträger und Jugendgericht notwendig.

Das BVerfG hat es jedoch abgelehnt, in der Entscheidungsregel über die Kostentragung einen Verstoß gegen Art. 92 oder Art. 97 I GG zu sehen, solange die Justiz auch eigene Mittel zur Umsetzung der jugendgerichtlichen Entscheidung einsetzen könnte. Zugleich aber haben die Verfassungsrichter eine Klärung des Kompetenzkonflikts durch den Gesetzgeber angemahnt,397 die freilich bis heute aussteht. Die bereits vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII geäußerten Befürchtungen, dass wegen der schwierigen Frage der Kostentragung eine erhebliche Verengung des Sanktionsspielraums eintreten wird, haben sich z. T. bewahrheitet.398 Bevorzugt angeordnet werden seit einigen Jahren die wenig kostenintensiven Erziehungsmaßregeln wie die Arbeitsweisung (§ 10 I S. 3 Nr. 4 JGG) oder die Weisung, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen (§ 10 I S. 3 Nr. 7 JGG), wobei der TOA noch weit erfolgreicher i. R. v. Diversionsmaßnahmen nach §§ 45 II, 47 I Nr. 1 JGG zur Anwendung kommt. Betreuungsintensive Angebote der Jugendhilfe, die einen entsprechenden Finanzierungsaufwand für den Jugendhilfeträger bedeuten, werden weitgehend gemieden. Allein für die sog. „niederschwelligen unmittelbaren Inanspruchnahmen von ambulanten Hilfen“ verpflichtet § 36a II S. 2 SGB VIII das Jugendamt, immer entsprechende Angebote bereitzuhalten. Eine vorhergehende Antragstellung oder ein vorheriger Kontakt zwischen Jugendgericht und Jugendamt sind nicht nötig. Gewonnen ist aus der Sicht des Jugendstrafrechts damit aber wenig, denn die „niedrigschwelligen Angebote“ i. S. v. § 36a II S. 1 JGG gehen in der Regel nicht über reine Beratungsangebote hinaus.399

Tabelle 6: Verhängte Rechtsfolgen 1975, 1988, 2002, 2018 (Mehrfachzählung möglich)


1975 1988 2002 2018400
absolut % absolut % absolut % absolut %
Erziehungsmaßregeln insgesamt 20 954 21,6 40 567 42,0 21 909 21,6 12 815 21,6
Heimerziehung 177 0,2 60 0,1 55 0,05 12 0,02
Erziehungsbeistandschaft 456 0,5 163 0,2 329 0,3 83 0,14
Weisungen 20 321 21 40 344 41,7 21 525 21,2 12 720 21,5
Zuchtmittel insgesamt 95 326 98,3 80 242 83,0 108 797 106,5 30 780 51,9 401
Jugendarrest 21 092 21,8 18 025 18,6 18 751 18,5 5262 8,9
Arbeitsauflage (einschl. Arbeitsleistung mit Entschuldigung) 39 997 39,4 13 816 23,3
Geldauflage 36 092 38,2 29 061 30,1 18 749 18,5 2 587 4,4
Verwarnung 34 746 35,8 31 296 32,4 28 701 28,3 8 392 14,2
Jugendstrafe insgesamt 15 983 16,5 15 003 18,9 17 684 17,4 9 232 15,6
Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung 8 932 9,2 9 644 10,1 10 876 11 5 513 9,3
Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung 7 051 7,3 5 269 5,4 6 115 6 3 719 6,3
Jugendstrafe gem. § 30 JGG nach vorheriger Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 27 JGG) 693 0,9 407 0,7

II.Nebenstrafen und Nebenfolgen, § 6 JGG

243Die stigmatisierenden Nebenstrafen und -folgen (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) sowie die Bekanntgabe der Verurteilung sind im Jugendstrafrecht ebenfalls unanwendbar (§ 6 JGG).402

244Dagegen sind die nicht durch § 6 JGG ausgeschlossenen Nebenstrafen und -folgen des allgemeinen Strafrechts zulässig, insbesondere das Fahrverbot (§ 44 StGB)403, das allerdings gemäß der Sonderregelung des § 8 III 2 JGG eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf.

Die seit Juli 2017 geltenden Regelungen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Gestalt der Einziehung der Taterträge und der instrumenta et producta sceleris (§§ 73 ff. StGB)404 sind grundsätzlich nach §§ 2 II, 8 III S. 1 JGG anwendbar.405 Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht der Rückgriff auf die Vermögensabschöpfungsregelungen in § 8 III S. 1 JGG aber im Ermessen des Gerichts,406 da die gegenüber früher verschärfte Form der Vermögensabschöpfung im Einzelfall mit dem Erziehungsgedanken unvereinbar sein kann.407 Problematisch ist vor allem das Bruttoprinzip. Die Einziehung erfasst nicht bloß den durch die Tat erlangten Gewinn, sondern grundsätzlich sämtliche vom Täter erlangten Werte. Vom Täter oder Teilnehmer getätigte Aufwendungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 73d I StGB in Abzug gebracht. Aufwendungen zur Tatbegehung oder Tatvorbereitung bleiben außer Betracht.408 Gerade bei jugendtypischen Delikten, wie zum Beispiel dem Handel mit Betäubungsmitteln, werden die Aufwendungen, die der Begehung oder Vorbereitung der Tat dienen, nicht in Abzug gebracht werden können,409 und da der jugendliche Straftäter die Vorteile der Tat typischerweise nicht als Vermögen anhäuft, sondern verbraucht,410 insbesondere, wenn er nur als Gehilfe agiert hat und die Beute bei den Haupttätern verbleibt,411 bedeutet die Einziehung für den jugendlichen Straftäter in der Regel eine übermäßige Belastung, die selbst Bestrafungscharakter hat.412 Diese Ergebnisse sind nur erträglich, wenn die Praxis die im Straf- und Strafvollstreckungsverfahren existierenden Möglichkeiten nutzt, die für den Verurteilten aus der Einziehung entstehende besondere Härte abzufedern413 oder die Einziehung aus Erziehungsgründen im Einzelfall unangewendet zu lassen.414 In jedem Fall sollte man an eine notwendige Verteidigung denken.415

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