Kitabı oku: «Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren»

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Abkürzungsverzeichnis

Zitierhinweis

Teil 1 Einführung

A.Kapitaldelinquenz in der Bundesrepublik Deutschland

I.Fakten und Zahlen

II.Dunkelziffer

1.Leichenschau

2.Verschleierte Kindestötungen

3.Unentdeckte Patiententötungen

4.Als Suizide verkannte Tötungsdelikte

5.Als Unfälle fehlgedeutete Morde

6.Vermisstenfälle

III.Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten

IV.Charakteristische Tötungsdelikte

1.Beziehungstaten

2.Zweikämpfe und Schlägereien mit tödlichem Ausgang

3.Bewaffnete Überfälle und Einbrüche mit Todesopfern

4.Bluttaten im Namen der Ehre

a)Ehrenmorde

b)Blutrache

5.Kinder als Opfer von Mord und Totschlag

a)Sexualmorde an Kindern

b)Totgeprügelte Kinder

c)Schütteltrauma-Fälle

d)Kindestötung durch die Mutter nach der Geburt

e)Unvollendete oder misslungene Mitnahmesuizide

f)Kindestötung als Straf- oder Vergeltungsaktion

g)Eltern, die ihre Kinder verhungern oder verdursten lassen

6.Angriffe alkoholisierter Gewalttäter

a)„Sinnlose“ Gewalt durch alkoholisierte Schläger

b)Gewalthandlungen unter Zechbrüdern

7.Drogeninduzierte Tötungsdelikte

8.Gewalttaten psychisch gestörter Täter

9.Politisch motivierte Gewalttaten

V.Verurteilungsmaßstab

VI.Absprachen in Schwurgerichtsverfahren

B.Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik

I.Gesetzgebung

1.Keine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte

2.Das Recht der Sicherungsverwahrung (SV)

3.Sonstige Gesetzesänderungen mit Bezug zum Kapitalstrafrecht

II.Ausbau von Opferrechten

III.Neuere Rechtsprechungstendenzen

1.Vollstreckungslösung bei konventionswidriger Verfahrensverzögerung

2.Keine Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit

3.Keine unbedingte Unverwertbarkeit bei fehlender qualifizierter Belehrung

4.Keine Entlastungsmöglichkeit durch freiwilligen Polygraphentest

5.Keine Strafbarkeit erbetener Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch

IV.Reformbestrebungen

1.Überlegungen zur weiteren Verschärfung von Jugendstrafen

2.Härtere Strafen für Hassdelikte

3.DNA-Wiederaufnahme zuungunsten Freigesprochener?

C.Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten

D.Befähigung zur Verteidigung in Kapitalstrafsachen

E.Rechtstatsachen zur Effizienz des Pflichtverteidigers

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung

A.Todesbegriff

I.Menschenleben

II.Todeseintritt

III.Selbsttötung im Strafrecht

1.Selbstgefährdung, Selbstschädigung und Selbsttötung

2.Tatbestandslosigkeit der „Beteiligung“ an Selbsttötungen

a)Der Gedanke der eigenverantwortlichen Risikoübernahme

b)Abgrenzung zur strafbaren Fremdschädigung

B.Todesursächlichkeit einer Handlung

I.Der strafrechtlich maßgebende Ursachenbegriff

1.Condicio-sine-qua-non-Formel

2.Doppelkausalität

3.Lehre der objektiven Zurechnung

4.Naturwissenschaftliche Erkenntnisse

II.Eigenhändige aktive Todesverursachung

1.Objektiv unklarer Ursachenzusammenhang

2.Hypothetische Alternativursachen

3.Naturwissenschaftliche „Restzweifel“ und der „in dubio“-Grundsatz

III.Kausalität bei mehraktigem Vorgehen

IV.Unaufklärbarkeit bei Mittätern und Zweifelssatz

V.Ursachenzusammenhang bei Hinzutreten Dritter

VI.Todesverursachung durch Unterlassen

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts

A.Lebenslange Freiheitsstrafe

I.Rechtstatsachen

II.Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

III.Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

IV.Urteil und Vollstreckungsdauer

1.Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen

2.LL und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

3.Besondere Schuldschwere, § 57a StGB

4.Feststellungspflicht zur Schuldschwere im Erkenntnisverfahren

a)Beurteilungsparameter

aa)Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen

bb)Schulderschwerende Umstände

cc)Entgegenstehende Umstände

b)Gesamtstrafe

c)Härteausgleich für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

d)Beurteilungsspielraum

e)Verteidigungsanstrengungen zur Frage der Schuldschwere

f)Isolierte Anfechtbarkeit der Schuldschwerefeststellung

5.Überprüfung durch die StVK als Vollstreckungsgericht

a)Die Regelüberprüfung

b)Die Altfälle

B.Natürliche Handlungseinheit bei Tötungsdelikten

I.Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Tatopfern

1.Tatmehrheit bei höchstpersönlichen Rechtsgütern

2.Ausnahmefälle

II.Natürliche Handlungseinheit bei mehraktigem Tatgeschehen

III.Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

C.Dogmatischer Dissens um Mord und Totschlag

I.Die Rechtsprechung ignoriert Lehre und Schrifttum

II.Die praktischen Konsequenzen

1.Problem der disgruenten Tatbeteiligung

a)Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

b)Beihilfe und Anstiftung

2.Unanwendbarkeit des § 213 StGB in Mordfällen

3.Hinweispflicht bei Tatbestandswechsel

4.Einschränkung hinsichtlich § 154a StPO

D.Tötungsvorsatz bei Mord und Totschlag

I.Die Formen und Strukturelemente des Tötungsvorsatzes

1.Zeitpunkt der Tatbegehung

2.Das Wissens- und das Willenselement als Vorsatzkomponenten

3.Formen des Tötungsvorsatzes

a)Dolus directus 1. Grades

b)Dolus directus 2. Grades

c)Bedingter Tötungsvorsatz

4.Abgrenzungserfordernis

a)Lebensgefährdungsvorsatz

b)Körperverletzungsvorsatz

II.Die „Hemmschwellen“-Theorie des BGH

1.Anwendungsbereich

2.Feststellungen zum Tötungsvorsatz mittels Indikatoren

3.Die Indizwirkung der Gefährlichkeit

4.Berücksichtigung der menschlichen Tötungshemmschwelle

5.Strenge Anforderungen an die Darlegungspflicht des Tatrichters

6.Zur Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände

a)Objektive Tatumstände

b)Individueller Beurteilungsmaßstab

c)Persönlichkeit des Täters

d)Vorleben des Täters

e)Beziehung des Täters zum Opfer

f)Die Beweggründe des Täters

aa)Motivlage

bb)Interessenlage

g)Äußerungen des Täters vor, bei oder nach der Tat

h)Unüberlegte Spontantaten

i)Psychische Verfassung

j)Gewalttaten unter Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss

k)Affektive Erregung

l)Gruppendynamik

m)Nachtatverhalten

aa)Aufrichtige Reue

bb)Zusammenbrechen beim Erhalt der Todesnachricht

cc)Sorge und Rettungsbemühungen

dd)Verlassen des Tatorts

ee)Zurücklassen des Opfers bei Minusgraden

7.Beurteilungsspielraum des Tatrichters

8.Auswirkungen der Hemmschwellen-Lehre auf den Schwurgerichtsalltag

III.„Klassische“ Angriffsformen im Licht der BGH-Rechtsprechung

1.Verschluss der Atemwege (Ersticken)

a)Komprimierende Gewalt gegen den Hals (Würgen und Drosseln)

aa)Würgeangriff mit bloßen Händen

(1)Abgrenzung zur lebensgefährdenden Körperverletzung

(2)Intensität und Dauer

bb)Täter unter Drogeneinfluss

cc)Affekttäter und Täter mit hoher BAK

b)Abdecken der Atemwege

aa)Säuglingstod durch Ersticken

(1)Gewaltsamer Erstickungstod oder plötzlicher Säuglingstod

(2)Vorsatztat oder Fahrlässigkeit

bb)Ersticken durch Knebel, Klebebänder, Stoff- oder Plastiktüten

cc)Aufdrücken eines Kissens

dd)Drücken des Gesichts auf eine Decke

c)Behinderung der Atmung durch Kompression des Brustkorbs

2.Schläge oder Hiebe mit gefährlichen Werkzeugen

a)„Totschläger“, Stahlrute oder Teleskopschlagstock als Tatwerkzeug

b)Baseballschläger

c)Zuschlagen mit Metallstange, „Kuhfuß“ oder Metallrohr

d)Hammerschläge

e)Zertrümmern gefüllter Glasflaschen auf dem Kopf

f)Wuchtiges Zuschlagen mit einem Barhocker

g)Traktieren mit einer schweren Schaufel

3.Angriffe mit Schnitt- und Stichwerkzeugen

a)Messerattacken

aa)Abgrenzung zu reinen Bedrohungshandlungen

bb)Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

cc)Allgemeine Beurteilungsparameter

(1)Frage des Einzelfalls

(2)Unsichere Tatsachengrundlage

(3)Geringfügige Verletzungen

(4)Turbulente Tatverläufe

(5)Die Herzstich-Evidenz

(6)Messerangriffe gegen Kopf und Hals

(7)Stiche in die Flanke

(8)Messerstiche in den Rücken

(9)Das Argument der mangelnden Dosierbarkeit

(10)Die Indizwirkung der Tatmotivation

(11)Verletzung des Täters anlässlich der Tatbegehung

(12)Kontraindikatoren in klassischen Evidenz-Konstellationen

dd)Vorsatzwechsel

ee)Vorsatzfrage bei Mittäterschaft

ff)Verschiedene messerartige Tatwerkzeuge

(1)Klappmesser

(2)Bowie-Messer und Butterfly-Messer

(3)Küchenmesser

(4)Fleischermesser

(5)Machete

b)Schraubendreher

c)Zustechen mit einer Glasscherbe

4.Lebensgefährliche Wurfgeschosse

a)Schleudern eines Beils

b)Schleudern eines schweren Aschenbechers

5.Gewaltangriffe mittels Fußtritten

a)Typische Verletzungsbilder

b)Zielrichtung der Fußtritte

aa)Wuchtige Fußtritte gegen den Kopf

bb)Fußtritte gegen Hals und Rumpf

cc)Sprung in den Rücken des bäuchlings liegenden Opfers

c)Schuhwerk

aa)Barfüßiges Zutreten

bb)Tritte mit Turnschuhen

cc)Festes Schuhwerk

d)Gemeinschaftliches Zutreten

6.Heftige Faustschläge gegen Kopf und Gesicht

7.Schießen mit scharfer Munition

a)Vorgeblich unabsichtliche Schussabgabe

b)Unkontrollierte Schussabgabe

aa)Umgebaute Handfeuerwaffe ohne Zielgenauigkeit

bb)„Blinde“ Schussabgabe aus Verärgerung

cc)Distanzschüsse aus der Hüfte auf Personengruppe

c)Gezieltes Schießen auf Einzelpersonen

d)Beschießen eines fahrenden Kfz

e)Fehlgegangene Schüsse auf Unbeteiligte

aa)Gemeingefährliche Schießübungen auf Gegenstände

bb)Der glücklose Kunstschütze („Armbrust-Fall“)

cc)Unbeabsichtigte Tötung einer Passantin

dd)Gefährdung Dritter durch Schießen in Notwehr

8.Beibringung toxischer Substanzen (Giftanschlag)

a)„Betäuben“ mit Schlaftabletten

b)Ruhigstellen eines Säuglings mit Tramadol

9.Gewalt gegen Kinder

a)Schläge und Tritte gegen Kinder

b)Schütteltrauma-Fälle

c)Mitverantwortung des passiven Partners

10.Anschläge mit Brandbeschleunigern

a)Brandanschläge auf Wohnunterkünfte

b)Anschlag auf Einzelperson mit flüssigem Grillanzünder

11.Steinwürfe von Autobahnbrücken

12.Vertreiben von Mietern durch Gasexplosion

13.Suizidversuche unter Gefährdung oder Tötung Unbeteiligter

a)Herbeiführen einer Gasexplosion in Selbsttötungsabsicht

b)Brandlegung in Vorbereitung eines Selbstmordes

14.Fahrzeugführer unter Totschlagsverdacht

a)Verantwortungsloses gefahrenträchtiges Fahrverhalten

b)Geisterfahrt in Selbstmordabsicht

c)Mutwilliges Anfahren einer Person

d)Absichtliches Überrollen einer Person

e)Riskantes Zufahren zur Erzwingung des Fluchtweges

f)Mitschleifen eines Fußgängers

g)Versuchter „Mitnahmesuizid“ mit Pkw

h)Durchbrechen einer Hauswand mit Kfz

15.Manipulationen an Fahrzeugbremsen

16.Lebensgefährliche Sexualpraktiken

a)Tod nach gewaltsamem Einführen von Gegenständen

b)Herzstillstand nach sadomasochistischen Praktiken

17.Ansteckung Dritter mit Aids-Virus

a)Ungeschützter Geschlechtsverkehr

aa)Vorfrage des Kausalitätsnachweises

bb)Straflose Teilnahme an der Selbstgefährdung des „Opfers“?

cc)Zweifel hinsichtlich der „Billigung“ tödlicher Folgen

b)Transfusionsmedizin

18.Beweisvermutung für Tötungsvorsatz in Blutrache-Fällen?

19.Patiententod durch Vertuschen eines Behandlungsfehlers

a)Hinauszögern von Rettungsmaßnahmen aus sachfremden Motiven

b)Hinauszögern von Rettungsmaßnahmen aus Selbstüberschätzung

IV.Zur „Hemmschwellen“-Theorie bei Unterlassungsvorwürfen

1.Tötung eines Kindes durch Vernachlässigung

2.Zurücklassen des Opfers einer Gewalttat

a)Erwartung der Selbstrettung

b)Zufallsrettung

c)Zurücklassen des Opfers bei niedrigen Außentemperaturen

3.Flucht bei schwer verletztem Unfallopfer

a)Unklare Tätervorstellung vom Zustand des Opfers

b)Überzeugung fehlender Rettungschancen

Teil 4 Vorsätzliche Tötungsdelikte

A.Mord, § 211 StGB

I.Spezielle Vorsatzfragen bei Mordvorwürfen

II.Tatmotiv und Zweifelssatz

III.Die Begehungsweise als Mordmerkmal

1.Heimtücke

a)Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

aa)Definition

bb)Aussagekraft von Verletzungsbildern

cc)Generelles Misstrauen

dd)Längere Zeit zurückliegende Aggressionen und Tätlichkeiten

ee)Eigenes aggressives Verhalten des Opfers

ff)Wortwechsel und feindselige Atmosphäre

gg)Heimtückemord „mit Vorankündigung“?

hh)Fehleinschätzung der Gefährlichkeit des zu erwartenden Angriffs

ii)Maßgeblicher Zeitpunkt

jj)Offene feindselige Auseinandersetzungen

kk)Keine konfrontative Erpressung ohne Argwohn

b)Ausnutzungsbewusstsein

aa)Grundsätzliches zur inneren Tatseite des Heimtückemordes

bb)Beurteilung des Ausnutzungsbewusstseins ist Rechtsfrage

cc)Beurteilungsspielraum

dd)Spontanentschluss – Augenblickstat

ee)Psychische Ausnahmesituation

(1)Beurteilung des Einzelfalls

(2)Gesteigertes Darlegungserfordernis

(3)Unterschied zwischen Fähigkeit und Bewusstsein

ff)Alkoholisierung

gg)Wahrnehmungseinschränkungen durch massiven Drogeneinfluss

c)Irrtümliche Annahme bestehender Arglosigkeit

d)Fallkonstellationen zur Heimtücke-Problematik

aa)Steinwürfe von Autobahnbrücken

bb)Heimtücke gegenüber dem Zeugen eines Heimtückemordes

cc)Angriff auf einen Schlafenden

dd)Kleinkinder als Opfer

ee)Heimtücke gegenüber Besinnungs- oder Bewusstlosen

(1)Komapatienten

(2)Opfer im Zustand vorübergehender Ohnmacht

ff)Sterbehilfe

gg)Mitnahmeselbstmord

(1)Altruistisch motivierte Mitnahme geliebter Familienangehöriger

(2)Geisterfahrt in Suizidabsicht

e)Strafrahmenverschiebung in Heimtücke-Mordfällen

aa)Mord am Vergewaltiger der Ehefrau

bb)Tyrannen-Mord

cc)Lebenskrise

dd)Erpressungsopfer

2.Grausamkeit

a)Vorenthaltung von Nahrung und Flüssigkeit

b)Kriegsverbrechen

c)Vielzahl von Messerstichen

3.Gemeingefährliche Mittel

a)Grundsätzliches

b)Pistolenschüsse

c)Kraftfahrzeug als Tatwerkzeug

d)Steinwürfe von einer Autobahnbrücke

IV.Mordmerkmal des besonderen Tatmotivs

1.Niedriger Beweggrund

a)Grundlegendes

aa)Definition

bb)Motivbündel

cc)Gesamtwürdigung

dd)Beurteilungsspielraum

ee)Absehen von Höchststrafe in Ausnahmefällen

b)Die objektiven Voraussetzungen der „Niedrigkeit“

aa)Fehlen eines triftigen Grundes

bb)Krasses Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung

cc)Fehlende moralische Rechtfertigung der Tat

dd)Tötung eines Angreifers nach Tatprovokation

c)Die subjektiven Voraussetzungen der „Niedrigkeit“

aa)Bewusstseinslage des Täters

bb)Beherrschbarkeit gefühlsmäßiger oder triebhafter Handlungsimpulse

cc)Grenz- oder Problemfälle auf der Bewusstseinsebene des Täters

(1)Spontantaten

(2)Alkohol, Drogen, Affekt

(3)Persönlichkeitsmängel

(4)Gewalttäter aus „fremden Vorstellungswelten“

d)Fallkonstellationen zum niedrigen Beweggrund

aa)Tötung des Intimpartners in der Trennungsphase

bb)Eifersucht als Triebfeder

cc)Kindestötung durch die Mutter bei oder nach der Niederkunft

dd)Gewalt gegen das schreiende Kleinkind

ee)Verdurstenlassen eines Kleinkindes aus Selbstsucht

ff)Politisch motivierte Angriffe auf fremdes Leben

gg)Tötung zur Verhinderung kompromittierender „Enthüllungen“

hh)Blutrache und Ehrenmorde

(1)Beurteilungsmaßstab

(2)Blutrache am Mörder des getöteten Bruders oder Vaters

(3)Auftragsmord zur Rettung der Ehre

(4)Abgrenzung vom Spontandelikt

ii)„Grundlose“ Tötung

jj)Tötung aus Geltungssucht und Imponiergehabe

e)Grenz- und Streitfälle hinsichtlich der objektiven Tatseite

aa)Rache für Diskothekenrausschmiss

bb)Revanche für schwere Beleidigungen

cc)Tötung eines Belastungszeugen oder Anzeigeerstatters aus Vergeltung

2.Habgier

3.Mordlust

4.Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

V.Absicht des Täters als Mordmerkmal

1.Verdeckungsmotiv

a)Verdeckungsabsicht

b)Vereinbarkeit mit der Schuldform des bedingten Tötungsvorsatzes

c)Verdeckungsmord durch Unterlassen

d)Zweifelssatz

2.Mordmotiv der Ermöglichung einer Straftat

VI.Wahlfeststellung

B.Totschlag, § 212 StGB

I.Totschlag als „Normalfall“ vorsätzlicher Tötung

II.Besonders schwere Fälle des Totschlags, § 212 Abs. 2 StGB

III.Minder schwere Fälle des Totschlags, § 213 StGB

1.Verteidigungsdilemma und Zweifelssatz

2.Prüfungsschema für Milderungsgründe

3.Totschlag als Erwiderung auf Provokationen

a)Art und Intensität der Provokation

aa)Misshandlung

bb)Schwere Beleidigung

cc)Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt

b)Provokationsabsicht des Opfers

c)Tatauslösung bei Motivbündelung

d)Der motivationspsychologische Zusammenhang

e)Ausprägung des Erregungszustands

f)Selbstverschuldeter Zornaffekt

g)Täter aus fremden Kultur- und Rechtskreisen

h)Provokation und § 21 StGB

aa)Affektbedingte Schuldverminderung

bb)Alkoholbedingte Schuldminderung

4.Sonst minder schwere Fälle des Totschlags

a)Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen

b)Weiter Beurteilungsspielraum des Schwurgerichts

c)Zur Sperrwirkung des § 50 StGB

aa)„Verbrauch“ von Milderungsgründen gegen § 212 Abs. 2 StGB?

bb)„Verbrauch“ von Gründen gegen die Annahme eines Mordes?

d)Nicht vertypte sonstige Milderungsgründe

e)Vertypte Milderungsgründe

aa)§ 21 StGB

bb)Beihilfe, § 27 StGB

cc)Versuch, § 23 StGB

dd)Unterlassen, § 13 StGB

ee)Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), § 46a StGB

ff)Aufklärungshilfe, § 46b StGB

f)Kompensation

aa)Schulderhöhung trotz geistig-seelischen Ausnahmezustands

bb)Zum Missverhältnis von Tatanlass und Tatfolge

C.Mord und Totschlag durch Unterlassen

I.Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

II.Garantenstellung

1.Neuerung bei Garantenpflicht unter entzweiten Eheleuten

2.Schutzpflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern

3.Strafrechtliche Verantwortlichkeit aus Ingerenz

4.Praxisrelevante Konstellationen

a)Unterlassene Rettungshandlungen

b)Vorangegangene Notwehrsituation

c)Der Arzt und sein lebensmüder Patient

d)Behandlungsabbruch bei unheilbar Kranken

e)Pflichten gegenüber lebensmüden Lebenspartnern

f)Keine Sonderpflicht für das Leben illegal eingereister Mitreisender

III.Zumutbarkeit

IV.Mordmerkmale beim Unterlassungstäter

1.Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes beim Unterlassungstäter

2.Mordmerkmal der Heimtücke beim Unterlassungstäter

V.Strafmilderung

VI.Alternativtatbestände

1.Aussetzung mit Todesfolge, § 221 I, III StGB

a)Versetzen in eine hilflose Lage, § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

b)Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB

c)Konkurrenzen

2.Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

a)Nicht erwiesene Beteiligung am Totschlag

b)Anwesenheit bei der Gewalttat ohne zu helfen oder zu retten

c)Notwehr-Fälle

d)Konkurrenzen

D.Beteiligung an Mord und Totschlag

I.Mittäterschaftliche Tatbegehung

1.Objektiver Nachweis der Verstrickung

2.„Übereinkunft“ zur gemeinsamen Tatbegehung

a)Notwendiger Tatbeitrag

b)„Verständigung“ bezüglich gemeinsamer Tatbegehung

c)Abgrenzung zur Beihilfe

d)Mittäterschaft trotz frühzeitiger Aufgabe der Mitwirkung?

e)Mittäterschaft durch Unterlassen?

f)Exzesshandlungen

g)Sukzessive Mittäterschaft

II.Beihilfe

1.Kein Kausalitätserfordernis der Beihilfe zur Tötung

2.Psychische Beihilfe

3.Aktive Beihilfe

a)Überlassen des Tatwerkzeugs

b)Schmiere stehen

4.Beihilfe durch Unterlassen

5.Fehlen besonderer persönlicher Merkmale

III.Anstiftung zu einem Tötungsdelikt

IV.Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

V.Konkurrenzen

E.Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

I.Grundlegendes

1.Tötungsverlangen

2.Ernsthaftigkeit des Todeswunsches

3.Handlungsleitendes Bestimmtwerden

II.Abgrenzung zur straflosen Mitwirkung an einem Selbstmord

1.Zur Tragweite des Selbsttötungsentschlusses

a)Freiverantwortlichkeit und Ernstlichkeit des Sterbewillens

b)Assistierter Suizid

2.„Beteiligte“ mit Garantenstatus

a)Bewusstes Hinnehmen der freien Suizidentscheidung durch den Garanten

b)Aktive Förderung des Suizids durch den Garanten

c)Rettungspflicht nach Bewusstlosigkeit des Schutzbefohlenen?

d)Zur Strafbarkeit von Garanten wegen unterlassener Hilfeleistung

3.Keine Straflosigkeit aktiven täterschaftlichen Handelns

III.Abgrenzung zur erlaubten Sterbehilfe

1.Das Recht auf einen würdigen Tod und das Strafrecht

2.Reichweite des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

a)Einwilligung

b)Patientenverfügung

c)Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

3.Rechtszustand im Bereich der Sterbehilfe

a)Indirekte Sterbehilfe

b)Passive Sterbehilfe

c)Strafbare aktive oder direkte Sterbehilfe

d)Der neue Rechtfertigungsgrund des „Behandlungsabbruchs“

F.Materiellrechtliche Sonderprobleme

I.Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

II.Konkurrenzverhältnis Totschlagsversuch und Körperverletzung

1.Grundsatz der Tateinheit

2.Zweifelssatz bei mehrstufigem Vorgehen

3.Wahlfeststellung

III.Konkurrenzverhältnis bei Tötungsdelikt mit vorausgehender Bedrohung

IV.Strafklageverbrauch

G.Strafzumessung bei Mord und Totschlag

I.Die „Spielraum“-Theorie des BGH

II.Jugendstrafe bei Kapitalverbrechen

III.Milderung gem. § 106 Abs. 1 JGG bei Kapitalverbrechen

IV.Verfahrensverzögerungen im Kapitalstrafrecht

V.Spezielle Zumessungsfragen

1.Anwendbarkeit des Zweifelssatzes

2.„Unterstellte“ Schuldverminderung und Strafrahmenwahl

3.Unvertretbar harte Bestrafung

4.Totschlag mit Mordmerkmalen

5.Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB

a)Ankreiden der Tatbegehung oder Tatvollendung

b)Unzulässige Schuldabstufung im Hinblick auf die Vorsatzform

c)Anlasten „normaler“ Tatumstände

d)Versuchstaten – Anlasten unterbliebenen Rücktritts

e)Berücksichtigung von in Tateinheit verwirklichtem Unrecht

6.Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens von Milderungsgründen

7.Strafschärfende Berücksichtigung eines strafbefreienden Rücktritts

8.Höchststrafe trotz Schuldverminderung

9.Strafe nahe der Höchstgrenze

10.Unzulässige Strafarithmetik in Durchschnittsfällen

11.Wertabstufungsverbot mit Blick auf die Lebenserwartung des Opfers

12.Überbewertung intensiver und brutaler Vorgehensweise

13.Moralisierende Erwägungen ohne Bezug zur Tatschuld

14.Schärfende Berücksichtigung nur „anstößigen“ Nachtatverhaltens

15.Täter mit besonderen Berufspflichten

16.Angehörige fremder Kulturkreise

17.Verteidigungsverhalten des Angeklagten

a)Fluchtversuch

b)Taktisches Geständnis

c)Fehlende Geständnisbereitschaft

d)Ausflüchte und fehlende Reue

e)Beseitigung von Spuren

f)Vortäuschen eigener Selbstmordversuche

g)Schuldverlagerung

aa)Belastung von Mitangeklagten, Zeugen und Außenstehenden

bb)Schuldzuweisungen gegenüber dem Opfer

18.Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte

19.Zur Strafrahmensenkung bei Kindestötung durch Nahrungsentzug

20.Ausländerrechtliche Folgen

21.Berücksichtigung von Untersuchungshaft

Teil 5 Körperverletzung und Rausch mit Todesfolge

A.Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

I.Grundlegendes

II.Grundtatbestand des § 227 StGB

1.Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB

a)Erheblichkeitsschwelle

b)Zur straflosen Körperverletzung durch medizinische Eingriffe

aa)Aufklärung und Einwilligung des Patienten

bb)Mutmaßliche Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund

cc)Ärztliche Eingriffe in Kenntnis fehlender oder unzureichender Einwilligung

(1)Schönheits-OP ohne Anästhesisten

(2)Patiententod durch verbotswidrig wiederverwendetes Narkosemittel

(3)Ärztliche Aufklärungspflicht bei Zwangsmaßnahmen gem. § 81a StPO

c)Tatbestandslose Selbstschädigungen des „Opfers“ mit tödlichen Folgen

aa)„Mitverantwortung“ für den Tod nach Betäubungsmittelkonsum

bb)Ungeschützter Verkehr eines HIV-Infizierten

cc)„Mitverantwortung“ für Tod nach Alkoholabusus

dd)Einvernehmliche sadomasochistische Praktiken bei konkreter Todesgefahr

2.Körperverletzungsvorsatz

a)Abgrenzung zum Tötungs- und zum Gefährdungsvorsatz

b)Praxisfälle zum bedingten Verletzungsvorsatz

aa)Bestrafung des Halters für Bissattacken seines Kampfhundes

bb)Schütteltrauma-Fälle

3.Besonderer Zurechnungszusammenhang zwischen Tat und Todesfolge

a)Enge Beziehung zwischen Verletzungsgefahren und Todeseintritt

b)Praktisch bedeutsame Fallgruppen zum Zurechnungszusammenhang

aa)Psychofolgen mit Bettlägerigkeit und Lungenentzündung

bb)Ärztliche Behandlungsfehler

cc)Tod des Verletzten durch Herzinfarkt

dd)Beseitigung des nur vermeintlich toten Opfers

ee)Unabsichtliches Überrollen des mit Absicht angefahrenen Unfallopfers

ff)Zurückweisung ärztlicher Hilfe durch das Opfer

gg)Selbstschädigendes Panikverhalten des Opfers

4.Zur Vorhersehbarkeit des Todeseintritts

a)Objektive Vorhersehbarkeit des Todes

b)Alkoholbedingte Beeinträchtigungen

5.Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge

6.Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen

7.Versuch der Körperverletzung mit Todesfolge

III.Minder schwere Fälle gem. § 227 Abs. 2 StGB

1.Die Provokationsfälle

2.Sonstige Milderungsgründe

a)Einvernehmliche Rauferei

b)Gruppendynamik

c)Überforderungssituation mit kurzzeitiger Überreaktion

d)Einwilligung des Opfers in sadomasochistische Praktiken

e)Mitverschulden des Opfers und atypischer Krankheitsverlauf

f)Mitverschulden der Aufsichtsbehörden

g)Rettungsbemühungen

3.Vertypte Milderungsgründe

IV.Beteiligung an einer Körperverletzung mit Todesfolge

1.Teilnahme durch aktive Mitwirkung

a)Herbeiführung der Todesfolge durch Mittäter

b)Exzess des Haupt- bzw. Mittäters (Tötung statt Körperverletzung)

c)Sukzessive Mittäterschaft

2.Tatbegehung bzw. Teilnahme durch Unterlassen

V.Konkurrenzen

VI.Strafzumessung

1.Erwachsenenstrafrecht

a)Gewalterfahrung als Kind

b)Rechtsbrüche beim Kaschieren einer Kindestötung

2.Verurteilung nach Jugendrecht

B.Vollrausch im Kapitalstrafrecht, § 323a StGB

I.Grundlegendes

II.Voraussetzungen der Strafbarkeit

1.Rauschzustand

2.Rauschtat

a)Äußerer Tatbestand

b)Natürlicher Tötungsvorsatz

c)Tateinheit bei mehreren im Rauschzustand begangenen Taten

d)Anwendbarkeit der Rücktrittsregeln

3.Notwehr

4.Rechtlicher Hinweis

a)Rauschtat statt Tötungsdelikt

b)Austausch der Rauschtat

5.Schuldfrage in Bezug auf das Sichberauschen

a)Vorsatz

b)Fahrlässigkeit

c)Rauschfördernde Umstände

d)Schuldverminderung gem. § 21 StGB beim Sichberauschen

6.Strafzumessung bei schwerwiegenden Rauschtaten

7.Unterbringung infolge einer Rauschtat

Teil 6 Versuch und Verabredung

A.Versuch und Rücktritt im Bereich der Kapitaldelinquenz

I.Versuch eines Tötungsdelikts

1.Tateinheit mit zusammentreffender Körperverletzung

2.Abgrenzung zur straflosen Deliktsvorbereitung

a)Eindringen in die Wohnräume des potentiellen Opfers

b)Schusswaffengebrauch

c)Gift-, Stromschlag- und Sprengfallen

d)Vorbereitungen zur Herbeiführung einer Gasexplosion

e)Ergreifen des Opfers zwecks späterer Tötung

3.Abgrenzung vom Versuch eines Wahnverbrechens durch Unterlassen

4.Untauglicher Mordversuch aus „grobem Unverstand“

5.Fakultative Strafrahmenverschiebung bei Versuchstaten

6.Vertypter Milderungsgrund für minder schwere Fälle

II.Grundlegendes zum Rücktritt

1.Struktur des § 24 StGB

2.In dubio pro reo

3.Besondere Risiken des schweigenden Angeklagten

a)Bewusstes Verschonen oder gelungene Flucht des Opfers?

b)Todesgefahr erkannt oder nicht?

c)Gedankenlosigkeit über die „erkennbar ausgebliebenen“ Tatfolgen?

4.Rücktritt bei Rauschtat

5.Idealkonkurrierende andere Tatbestände

6.Strafschärfungsverbot

III.Rücktritt des Alleintäters vom Versuch, § 24 Abs. 1 StGB

1.Rücktritt des Einzeltäters vom unbeendeten Versuch

a)Endgültiges Abrücken vom Tatentschluss

b)Beendeter oder unbeendeter Versuch - Rücktrittshorizont

aa)Täter „ohne Vorstellung“ von den Folgen ihres Tuns

bb)Zustand und Reaktionen des Opfers nach der Tatausführung

cc)Korrektur des Rücktrittshorizonts

dd)Äußerungen des Täters zum Tatgeschehen

ee)Besonderheiten beim Tötungsversuch durch Schütteln eines Kleinkindes

c)Alternative Handlungsmöglichkeiten

d)Fehlschlag

aa)Ladehemmung

bb)Gelungene Flucht des Opfers

cc)Rücktritt bei unbemerktem Fehlschlag

dd)Zum Fehlschlag bei mehraktigem Tatgeschehen

ee)Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels

(1)„Denkzettel“-Fälle

(2)Schussversuch, um den Kontrahenten kampfunfähig zu machen

(3)Abbruch eines Mitnahmesuizids

ff)Eingreifen durch Hilfswillige

(1)Rücktritt nach Eingreifen durch Hilfswillige

(2)Eingreifen gegen den bereits Zurückgetretenen

e)Freiwilligkeit des Abstandnehmens

aa)Aufforderung eines Mittäters

bb)Beschwichtigung durch das Opfer

cc)Risikoerhöhung

dd)Augenzeuge

ee)Seelische Blockaden

ff)Entdeckung der Tat

2.Rücktritt des Einzeltäters vom beendeten Versuch

a)Freiwilligkeit

aa)Rettungsbemühungen trotz erkennbar vorhandener Tatzeugen

bb)Rettungsanstrengungen in Verdeckungsabsicht

b)Erfolgsabwendung durch den Täter, § 24 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 StGB

c)Nicht kausale Rettungsbemühungen, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

3.Rücktritt des Unterlassenstäters

a)Kindesmisshandlung

b)Mehraktiges Geschehen beim Unterlassen

IV.Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, § 24 Abs. 2 StGB

1.Individueller Strafaufhebungsgrund

2.Kausalbeitrag zur Tatvollendung trotz Rücktrittsbemühungen

3.Gemeinsames Abstandnehmen vom unbeendeten Versuch

4.Rücktritt des einzelnen Tatbeteiligten

B.Unternehmenstatbestände, §§ 30, 31 StGB

I.Versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, § 30 Abs. 1 StGB

1.Zur Annahme eines strafbaren Anstiftungsversuchs

a)Tatbestandsmerkmale

b)Strafe

2.Rücktritt vom Anstiftungsversuch, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB

a)Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch

b)Fehlschlag des Anstiftungsversuchs

c)Rücktritt vom untauglichen Anstiftungsversuch

II.Sonstige Vorbereitungshandlungen i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB

1.Bereiterklärung zur Tatbegehung oder zur Kettenanstiftung

2.Verabredung zur gemeinsamen Begehung eines Tötungsdelikts

a)Abgrenzung von Verbrechensphantasien

b)Verabredung rechtlich unterschiedlicher Alternativen

c)Vorstadium zur Ausführung des Tatplans

d)Absprache der Mittäterschaft

aa)Ungenügendes Versprechen der beihilfeähnlichen Unterstützung

bb)Konkretheitserfordernis

3.Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

III.Konkurrenzverhältnis

IV.Strafzumessung bei Beteiligungs- und Anstiftungsversuchen

Teil 7 Notwehr und Notstand im Kapitalstrafbereich

A.Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe bei Tötungsdelikten

I.Legaler Schusswaffengebrauch durch Amtsträger

II.Notwehr, § 32 StGB

1.Prozessuale Besonderheiten

a)Amtsermittlungspflicht auch in klaren Notwehrfällen

b)Beweiswürdigung

c)Zweifelsgrundsatz

d)Reichweite der Notwehr bei Verwendung unerlaubter Waffen

e)Schädigung unbeteiligter Dritter

f)Strafrechtlicher Überhang bei Notwehr im Zuge einer Schlägerei

2.Notwehrlage

a)Notwehrfähige Rechtsgüter

b)Gegenwärtigkeit eines Angriffs

c)Präventivnotwehr

3.Rechtswidrigkeit des Angriffs

a)Einvernehmliche Prügelei

b)Keine Notwehr gegen Notwehrhandlungen

c)Keine Notwehr gegen Selbsthilfehandlungen gem. § 229 BGB

d)Keine Notwehr gegen Festnahme durch Private gem. § 127 Abs. 1 StPO

4.Erforderlichkeit und Gebotensein der Verteidigungshandlung

a)Verteidigungswille

b)Erforderlichkeit der Abwehrbemühungen

c)Rechtfertigung hypothetisch gedeckter Folgen

5.Rechtfertigungsvorsatz als subjektives Rechtfertigungselement

6.Einschränkung des Notwehrrechts

a)Stich- und Schusswaffengebrauch

b)Bagatellangriff

c)Unerträgliches Missverhältnis

d)Angriff durch schuldunfähige oder schuldlos handelnde Personen

e)Einander nahe stehende Personen

f)Selbstverschuldeter Angriff

aa)Ausschluss des Notwehrrechts bei Absichtsprovokation

bb)Sonderrisiken nach provoziertem Schusswechsel

cc)Sonstige Provokationsfälle

III.Putativnotwehr

1.Erlaubnistatbestandsirrtum

2.Verbotsirrtum

IV.Notwehrexzess, § 33 StGB

V.Verteidigungsstrategische Überlegungen zu Notwehrfällen

B.Notstand im Kapitalstrafrecht, §§ 34, 35 StGB

I.Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

II.Anwendungsfälle des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB

1.„Keuschheitsprobe“-Fall

2.Haustyrannen-Fälle

3.Tötung eines Grenzers durch Fluchtwilligen

Teil 8 Strafrechtliche Verantwortung

A.Die Grundlagen

I.Kinder und Jugendliche als Kapitalstraftäter

II.Schuldfähigkeit heranwachsender und erwachsener Tatverdächtiger

III.Schuld

1.Schuldunfähigkeit, § 20 StGB

a)Einsichtsvermögen und Steuerungsfähigkeit

b)„Entweder – Oder“

c)Schuldfähigkeit und Hemmungsvermögen bei Tötungsdelikten

d)Beweiswürdigung und Zweifelssatz

e)Schuldunfähigkeit und actio libera in causa (a.l.i.c.)

2.Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB

a)Grundsatz der exklusiven Alternativität

b)Einschränkung des Hemmungsvermögens

c)Verminderung der Einsichtsfähigkeit

3.Die Sachkunde des Tatrichters

4.Aufschlüsselung psychischer Störungen

B.Die biologischen Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB

I.Krankhafte seelische Störung

1.Exogene Psychosen

a)Hirndefekte

b)Epilepsie

c)Altersabbau

2.Endogene Psychosen

a)Schizophrenie

b)Zyklothymie (bipolare affektive Störung)

3.Alkoholintoxikation

a)Alkoholkonsum und seine Wirkung

b)Alkoholrausch

c)Allgemeine Bestimmungs- und Rückrechnungsgrundsätze

aa)Rückrechnung (Maximal-BAK) auf Blutproben-Basis

bb)Zur Berücksichtigung von Atemalkohol-Messungen

cc)Alkoholbestimmung anhand einer Urinprobe

dd)Bestimmung der Tatzeit-BAK ohne Blut- oder Urinprobe

ee)Anwendbarkeit des Zweifelsgrundsatzes

ff)Mitteilungspflicht zu den Anknüpfungstatsachen für BAK-Berechnung

d)Hinzuziehung eines Sachverständigen

e)Psychodiagnostische Beurteilungskriterien

aa)Zur Indizwirkung des BAK-Wertes

bb)Absage an starre BAK-Grenzen

cc)Minderer Beweiswert der BAK bei langem Rückrechnungszeitraum

dd)Umstände ohne Aussagekraft

f)Alkoholbedingter Ausschluss der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)

aa)Schwellenwert

bb)Indikatoren für aufgehobene Schuldfähigkeit bei hoher Tatzeit-BAK

(1)Kaum nachvollziehbares Tatmotiv

(2)Ungewöhnliches Nachtatverhalten

(3)Bislang strafloser, aggressionsfreier Lebenswandel

cc)Beweisanzeichen für uneingeschränkte Schuldfähigkeit

(1)Intaktes Erinnerungsvermögen

(2)Hohe Alkoholgewöhnung

(3)Leistungsverhalten bei der Tatausführung

(4)Vernünftige Reaktionen im Anschluss an die Tatbegehung

g)Alkoholbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit

aa)Schuldverminderung bei Unterlassungsdelikten

bb)Schwellenwert

cc)Psychodiagnostik

dd)Zur Aussagekraft von Laienbeurteilungen

ee)Wahrnehmungen angetrunkener Zuschauer

ff)Selbsteinschätzung

gg)Fehldeutung des Leistungsverhaltens

(1)Motorische Fähigkeiten

(2)Fehlende Erinnerungslücken

(3)Alkoholgewöhnung

(4)Überlegtes Tat- und Nachtatverhalten

(5)Eingeschliffene Verhaltensweisen oder schlichte Verrichtungen

h)Alkohol in Kombination mit weiteren Faktoren

aa)Intelligenzminderung und Alkohol

bb)Hirnschädigung und Alkohol

cc)Epilepsie und Alkohol

dd)Altersabbau und Alkohol

ee)Affekt und Alkohol

ff)Persönlichkeitsstörung und Alkohol

gg)Pyromanische Neigung und Alkohol

hh)Medikamente und Alkohol

ii)Drogen und Alkohol

jj)Übermüdung und Alkohol

4.Eifersuchtswahn des Alkoholabhängigen

5.Gewalttaten unter Drogeneinfluss

II.Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

1.Erschöpfung und Übermüdung

2.Tiefgreifendes Schreckerleben

3.Affektdelikte

a)Hinzuziehung eines Sachverständigen

b)§ 20 StGB bei gesunden Affekttätern nur in Ausnahmefällen

c)Anforderungen an affektbedingte Schuldverminderung

d)Gesamtwürdigung

aa)Affekttypische Umstände

(1)Beziehungsdelikt

(2)Plötzlicher, kurzer und heftiger Impulsdurchbruch

(3)Fehlen von Sicherungstendenzen

(4)Missverhältnis von Tatanstoß und Reaktion

(5)Vielzahl von Stichen

(6)Bedeutung einer vorhandenen Tatamnesie

(7)Situationsernüchterung nach der Tat

(8)Reaktive Depression und Affekt

(9)Alkoholintoxikation

(10)Drogenintoxikation

(11)Medikamente und Affekt

(12)Sonstige konstellative Faktoren

bb)Untypische oder unspezifische Begleitmomente

(1)Ankündigungen der Tat

(2)Erhaltene Introspektionsfähigkeit

(3)Wechsel der Tatmittel

(4)Bedeutung situationsgerechten Verhaltens

e)Phänomenologie des Affekts

4.Gruppendynamische Einflüsse

III.Schwachsinn

IV.Schwere andere seelische Abartigkeit

1.Grundlegendes

a)„Erhebliche“ Verminderung der Schuldfähigkeit als Regelfall

b)Ungestörtes Leistungsverhalten

2.Depressive Zustände

a)Erkennbarkeit

b)Zusammenwirken mit Persönlichkeitsstörung

c)Tötungsdelikte von Suizidenten

3.Persönlichkeitsstörungen

a)Gesamtbetrachtung

b)Borderline-Persönlichkeitsstörung

c)Persönlichkeitsstörung mit Eifersuchtswahn

d)Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit alkoholischer Beeinflussung

e)Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Drogenabhängigkeit

4.Triebanomalie

a)Erscheinungsbild

b)Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bei sexueller Hörigkeit

c)Tat nach Abbruch einer medizinischen Behandlung

C.Fakultative Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

I.Grundsatz der Strafrahmenmilderung

1.Ermessensentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung

2.Zur Schuldminderung nach Zweifelsgrundsätzen

3.Eingeschränkte Revisibilität

II.Verwehrung der Strafrahmenverschiebung

1.Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände

a)Über die Schuldverminderung hinausgehende entlastende Umstände

b)Für Verneinung niedriger Beweggründe „verbrauchte“ Milderungsgründe

c)Schulderhöhende Umstände

d)Strafrahmenmilderung bei lebenslanger Haftstrafe

2.Das Sonderproblem des Vorverschuldens

3.Meinungsspektrum zur selbstverschuldeten Trunkenheit

a)Milde gegenüber Alkoholkranken oder Alkoholüberempfindlichen

b)Zu den Hürden der Vorerfahrung und der Risikoerhöhung

4.Selbstverschuldete Drogensucht

5.Vorverschulden bei Affekttaten

a)Vermeidbarer Affektaufbau mit vorhersehbaren Folgen

b)„Verzicht“ auf psychiatrische Behandlung

6.Schuldmilderung und Vorverlagerung der Verantwortlichkeit (a.l.i.c.)

Teil 9 Maßregeln der Sicherung und Besserung

A.Konkurrenzverhältnis der Maßregeln zueinander

B.Unterbringung

I.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB

1.Anlasstat

a)Vorsatzfrage

b)Wahnbedingter und „normaler“ Irrtum

c)Rechtfertigungsgründe

d)Rücktritt

2.Gewissheit der Schuldunfähigkeit oder Schuldverminderung

3.Geistig-seelische Störung

a)Grundlegendes zur Beständigkeit und Einordnung

b)Persönlichkeitsstörungen

c)Berauschende Mittel

aa)Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung

bb)Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss oder Tabletten

cc)Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss und Minderbegabung

dd)Vollrausch-Problematik

d)Affektkomponente

aa)„Normale“ Affekte

bb)Borderline-Störung mit Affektlabilität

4.Gefährlichkeitsprognose

5.Symptomatischer Zusammenhang – Gelegenheits- oder Konflikttaten

6.Heilungs- und Besserungschancen

7.Umkehrung der Vollstreckung

8.Bewährungsaussetzung gem. § 67b StGB

9.Untersuchung durch Psycho-Sachverständigen

10.Rechtlicher Hinweis

11.Erledigung

II.Einweisung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB

1.Zweck

2.Verhältnis § 64 StGB zu § 63 StGB und § 66 StGB

3.Verhältnis § 64 StGB zu § 35 BtMG

4.Hang

5.Anlasstat

6.Gefahr weiterer hangbedingter Taten

7.Symptomatischer Zusammenhang

8.Hinreichende Erfolgsaussichten

a)Therapieunwilligkeit

b)Therapieabbruch oder Rückfälligkeit im Vorfeld

c)Vollzugstechnische Schwierigkeiten

d)Sprachunkundigkeit des Angeklagten

9.Untersuchung durch Psycho-Sachverständigen

10.Unterbringung trotz Bereitschaft zu ambulanter Therapie

11.Entziehungsanstalt und lebenslange Freiheitsstrafe

12.Vorwegvollzug einer Haftstrafe

13.Dauer und Beendigung

14.Rechtlicher Hinweis

15.Anrechnung auf die Strafe

16.Revision

III.Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB

1.Grundlegendes

a)Begriff

b)Rechtstatsachen

c)Populistischer Sicherheitsfanatismus

d)Die SV als verfassungs- und konventionsrechtliches Problem

e)„Tätige Reue“ des Gesetzgebers – Reform v. 22.10.2010

f)Die späten Einsichten des BVerfG

g)Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2012

2.Das geltende Übergangsrecht

a)Die gesetzliche Übergangsregelung gem. Art. 316e Abs. 1 EGStGB

b)Übergangsregelungen des BVerfG

3.Die formalen Unterbringungsvoraussetzungen bis zur Neuregelung

a)Rückfall nach mindestens zwei Vorverurteilungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

aa)Anlasstat

bb)Die sog. Symptomtaten

cc)Zeitschranke für frühere Taten (Rückfallverjährung)

b)Qualifizierter Rückfall nach nur einer einschlägigen Vorstrafe (§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB n.F.)

c)SV ohne Vorstrafe (§§ 66 Abs. 2, 66 Abs. 3 S. 2 StGB)

aa)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens drei Hangtaten (§ 66 Abs. 2 StGB)

bb)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens zwei Katalogtaten (§ 66 Abs. 3 S. 2 StGB)

d)Ermessensfrage bezüglich § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 StGB

4.Hang zu neuen schweren Straftaten

5.Gefährlichkeitsprognose

6.Hang- oder gefahrbegründende Gesichtspunkte

a)Ungewisse Besserungschancen

b)Affekt- und Gelegenheitstaten

c)Sehr junge Täter

d)Verteidigungsverhalten

7.Hinzuziehung eines Sachverständigen

8.Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung

9.SV neben lebenslanger Freiheitsstrafe

10.Verbindung von SV und anderen Maßregeln

a)SV und Unterbringung nach § 63 StGB

b)SV und Unterbringung nach § 64 StGB

11.Primäre SV und das JGG

12.Rechtlicher Hinweis

13.Bewährungsaussetzung gem. § 67d StGB

IV.Vorbehalt der Unterbringung in der SV gem. § 66a StGB

V.Nachträgliche Unterbringung in der SV gem. § 66b StGB

C.Berufsverbot gem. § 70 StGB in Schwurgerichtsverfahren

D.Fahrerlaubnisentzug im Kapitalstrafbereich

I.Fahrerlaubnisentzug außerhalb eines Regeltatbestandes

II.Einzelfälle

1.Zufahren auf einen Fußgänger

2.Anfahrt zum Tatort mit dem Pkw

3.Flucht im Kraftfahrzeug

4.Fortschaffen der Leiche im Pkw

5.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

III.Lebenslange Fahrerlaubnissperre

Teil 10 Die Mitwirkenden am Schwurgerichtsverfahren

A.Polizeidienststellen

I.Die Mordkommission

II.Kriminalämter

1.Landeskriminalämter (LKAs)

2.Bundeskriminalamt (BKA)

3.Unabhängigkeit der „Polizeigutachter“

B.Der Staatsanwalt in Kapitalstrafsachen

I.Der Staatsanwalt als Ermittlungsführer und Ankläger

II.Die Generalstaatsanwaltschaften

1.Ermittlungs- und Anklagebehörde

2.Verfahren bei den Oberlandesgerichten

III.Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

1.Ermittlungszuständigkeit des GBA

2.Revisionsverfahren

C.Die Strafgerichtsbarkeit

I.Der Ermittlungsrichter

1.Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht

2.Der Ermittlungsrichter beim BGH und OLG

II.Der Haftrichter beim Amtsgericht

III.Das Schwurgericht

1.Die Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 2 GVG

2.Zuständigkeiten des Schwurgerichts im Ermittlungsverfahren

3.Haftentscheidungen zwischen Anklageerhebung und Revisionsentscheidung

IV.Die Jugendkammer

1.Die Jugendkammer als Schwurgericht

2.Jugendkammer als Jugendschutzkammer

V.Das Oberlandesgericht

1.Das OLG als Tatgericht in Kapitalstrafsachen

2.Das Oberlandesgericht als Haftinstanz

3.Das Oberlandesgericht als Beschwerde- und Gebühreninstanz

VI.Der Bundesgerichtshof

1.Ermittlungsrichter beim BGH

2.Die Strafsenate des BGH

D.Gerichtshilfe

I.Aufgaben des Gerichtshelfers im Erwachsenenrecht

II.Jugendgerichtshilfe

E.Dolmetscher

F.Die Sachverständigen

I.Gerichtsmediziner

1.Hinzuziehung durch StA oder Gericht

2.Obduktion

3.Beauftragung durch Hinterbliebene und Verbrechensopfer

4.Typische Themenschwerpunkte

a)Rechtsmedizinische Beurteilung von Spurenbildern

b)Die rechtsmedizinische Begutachtung von Toten

aa)Feststellung der Identität

bb)Bestimmung der regionalen Herkunft

cc)Frage des Gelebthabens

dd)Die Todesursache

ee)Der Todeszeitpunkt

ff)Alter und Genese bestimmter Verletzungsbilder

gg)Der hypothetische Tatablauf

c)Plausibilitätskontrolle von Geständnissen und Bezichtigungen

d)Beurteilung der Handlungsfähigkeit des „Opfers“

e)Die rechtsmedizinische Begutachtung des Verletzten

f)Begutachtung des Tatverdächtigen

aa)Verletzungsbilder

bb)Beurteilung der Vernehmungs- oder Haftfähigkeit

cc)Schuldfähigkeitsbeurteilung

II.Forensische Toxikologen

III.Psychowissenschaftliche Gutachter

1.Psychiatrische Sachverständige

a)Der „klassische“ Aufgabenbereich

aa)Schuldfähigkeitsexploration

bb)Prognosegutachten

cc)Begutachtung von Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit

b)Präsenzpflicht in der Hauptverhandlung

c)Divergierende Gutachten

2.Psychologen

a)Aufgabenbereich

b)Verschiedene psychologische Testverfahren im Überblick

aa)Der Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WIE)

bb)Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI)

cc)Gießentest

dd)Rorschach-Test

IV.Kriminaltechnische Sachverständige

1.Sachverständige für Daktyloskopie

2.Sachverständige für DNA-Analytik

3.Brandursachenexperten

4.Schusswaffensachverständige

5.Forensische Ballistiker

6.Sachverständige für Blutbegutachtungen

a)Blutanalyse-Gutachten

b)Blutspuren-Gutachten

aa)Die Sicherung der Blutspuren

bb)Problem der Selektion

cc)Frage der Spurenverfälschung

dd)Blutaltersschätzung

ee)Interpretation des Blutspurenbildes

7.Haarvergleichsgutachter

8.Faserspurengutachter

9.Bodenkundliche Gutachter

10.Forensisch-zoologische Gutachter

11.Forensische Odontologen

12.Forensische Osteologen

13.Anthropologische Vergleichsbegutachtung

14.Sachverständige für forensische Phonetik und forensische Linguistik

V.Schriftsachverständige

VI.Sozialwissenschaftler und Ethnologen

G.Gefährdete Zeugen und Zeugenbeistände

H.Verletzte Personen mit Verletztenbeistand

I.Adhäsionskläger

J.Die Nebenklage

I.Die Nebenklage als Machtfaktor

II.Adressat für Verständigungs- und Ausgleichsbemühungen

III.Wandel zur Nebenklagebefugnis im Sicherungsverfahren

IV.Wandel zur Nebenklagebefugnis gegen Jugendliche gem. § 80 Abs. 3 JGG

V.Keine Nebenklage bei Verabredung oder Anstiftungsversuch

VI.Verteidigung bei Unzulässigkeit der Nebenklage

K.Mitbeschuldigte und ihre Verteidiger

L.Verteidiger im Kapitalstrafverfahren

I.Wahlverteidigung

II.Pflichtverteidigung in Kapitalstrafsachen

III.Das Problem der Wahlpflichtverteidigung

1.Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

a)Das Antragsprivileg der StA bis zur Inhaftnahme

b)Verteidigerbestellung in Haftfällen gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

2.Beschwerde gegen richterliche Beiordnungsmissgriffe

a)Beschwerderecht des Beschuldigten

b)Keine eigene Beschwer des betroffenen Verteidigers

c)Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigung entgegen § 143 StPO

d)Ablehnung der beantragten Beiordnung des Wahlpflichtverteidigers

aa)Auswärtiger Verteidiger

bb)Qualifikationsdefizite

cc)Die beengte Terminslage des gewünschten Verteidigers

dd)Interessenkonflikt aufseiten des Verteidigers

ee)Vorwurf der Konfliktverteidigung in früheren Verfahren

e)Pflichtverteidigerbestellung ohne Anhörung

f)Einvernehmlicher Pflichtverteidigerwechsel

g)Unerwünschte Abberufung des Pflichtverteidigers

3.Verwehrte Entpflichtung des Offizialverteidigers

IV.Gebührenfragen

1.Die gesetzliche Vergütung in Schwurgerichtsverfahren nach RVG

2.Festsetzung einer Pauschalvergütung

a)Pauschalvergütung für den Wahlverteidiger gem. § 42 RVG

b)Pauschalvergütung für den Pflichtverteidiger gem. § 51 RVG

3.Gebührenvereinbarung

4.Finanzierung der Verteidigung aus Drittmitteln

Teil 11 Die Übernahme des Mord- und Totschlagsmandats

A.Die ersten Verteidigungsschritte

I.Allgemeines zur Mandantenbetreuung

1.Suizidalität von Mordverdächtigen

2.Sprachbarrieren

3.Interne Kommunikationsbarrieren

a)Vorbehalte des Beschuldigten gegenüber dem Verteidiger

b)Ressentiments auf Verteidigerseite

c)Der psychisch gestörte Mandant

II.Schutz des Tatverdächtigen vor Selbstbelastung

1.Probleme um das Anwaltskonsultationsrecht

a)Irreführung hinsichtlich Beschuldigtenstatus

b)Prozessordnungswidrige Belehrungsmängel und Kontaktverwehrung

c)Abraten und Ablenken

2.Zugangs- und Anwesenheitsrechte des Verteidigers

a)„Kontaktsperre“ wegen fortdauernder Untersuchungsmaßnahmen?

b)Hinhaltende Telefonauskünfte

c)Der Polizeieinwand der Anbiederung

d)Das angeblich entgegenstehende Votum des Beschuldigten

e)Kein Zugang ohne Verteidigervollmacht?

f)Sondererlaubnis für Anbahnungsgespräche?

g)Teilnahmerecht am polizeilichen Verhör?

3.Informationsherrschaft gegenüber Dritten

a)Der Tatverdächtige auf freiem Fuß

b)Abschirmen des Inhaftierten gegenüber Ermittlungsbeamten

c)Gefahr des Abhörens von Besucherräumen der Haftanstalt

d)Keine persönlichen Eingaben an StA oder Haftrichter

e)Hilferufe und offene Statements

f)Brief- und Telefonkontakte mit Angehörigen

g)Entschuldigungsbriefe an Opfer oder Hinterbliebene

h)Ratschläge für unerwünschte Explorationsversuche

i)Keine ärztliche Schweigepflicht während einstweiliger Unterbringung

j)Schweigerat in Bezug auf die Gerichtshilfe

k)Hinweise zu Privatgesprächen unter Mithäftlingen

l)Interviews des Inhaftierten

m)Verwahrung von Verteidigungsunterlagen

III.Erste Befragung des tatverdächtigen Mandanten

1.Vorbereitende Schritte und Überlegungen

2.Besondere Konstellationen

a)Befragungsumfang bei Geständnissen

b)Brutales Vorgehen und fehlende Reue

c)Erinnerungslosigkeit

B.Sofortmaßnahmen der Verteidigung

I.Verfahrensbezogene Vorkehrungen

1.Belehrung und Beratung der Angehörigen des Tatverdächtigen

2.Eilkontakte zur Verteidigung des Mitbeschuldigten

3.Besichtigung „unbeständiger“ Ereignisorte

4.Beweissicherung

a)Verhinderung einer Feuerbestattung

b)Nachholen entlastender Blut- und Urinproben

c)Dokumentation und Begutachtung verborgener Abwehrverletzungen

d)Sicherung von Spuren einer Misshandlung im Polizeigewahrsam

e)Alibizeugen, nicht sesshafte oder schwer erkrankte Entlastungszeugen

f)Sicherstellung von Magnetband- oder Videoaufzeichnungen

g)Vorkehrungen gegen den Verlust entlastender TK-Daten

h)Wahlgegenüberstellung zum Ausschluss des Tatverdächtigen

5.Annullierung von Erklärungen zur ärztlichen Schweigepflicht

6.Geständniswiderruf

II.Öffentlichkeitsarbeit des Verteidigers

III.Unterbinden öffentlicher Anprangerung

1.Einschreiten gegen Presseerklärungen von Kripo und StA

2.Unzulässige Strafverfolgung per Internetforum

3.Rechtsverletzungen durch Medienberichte

a)Identifizierende Verdachtsberichterstattung

b)Identifizierende Bildberichterstattung

c)Verteidigungsschritte

Teil 12 Die Verdachtslage

A.Auswertung der Akten der Mordkommission

I.Aktenanforderung

II.Umfang der Akteneinsicht

III.Beschränkungsmöglichkeiten (§ 147 Abs. 2 StPO)

1.Gefährdung des Untersuchungserfolgs

2.Beschränkungsfreie Schriftstücke (§ 147 Abs. 3 StPO)

a)Äußerungen des tatverdächtigen Mandanten

b)Richterliche Untersuchungshandlungen

c)Sachverständigengutachten

d)Streitpunkt: Mitbeschuldigten-Protokolle

3.Verteidigung gegen Akteneinsichtsbeschränkungen

a)Persönliche Vorsprache beim Staatsanwalt

b)Dienstaufsichtsbeschwerde

c)Antrag auf gerichtliche Entscheidung

aa)Aktenverwehrung nach Ermittlungsabschluss

bb)Vorenthaltung privilegierter Aktenteile

cc)Aktenbeschränkungen in Haftfällen

dd)Verwehrung der Spurenakten

ee)Gerichtliche Überprüfbarkeit in Ausnahmefällen

IV.Besonderheiten von Todesermittlungsakten

1.Führung, Aufbau und Inhalt der Ermittlungsakten

2.Ton- und Bildmaterial

3.Spurenakten

4.Abhörprotokolle

5.Sonderhefte

6.VE- und VP-Unterlagen

7.Obduktionsprotokolle

a)Die Obduktion und ihre Rechtsgrundlagen

b)Die äußere Gestaltung des Obduktionsberichts

aa)Notwendige Bestandteile

bb)Fotodokumentation der Obduktion

cc)Fachbegriffe

c)Zur Bewertung von Obduktionsberichten

aa)Interpretationshilfen

bb)Rechtsmedizinisches Basiswissen

d)Verlesbarkeit von Obduktionsberichten

8.Psycho-Gutachten

B.Krankenunterlagen

C.Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke

I.Typische Asservate

II.Das Besichtigungsrecht

1.Rechtliche Ausgestaltung

2.Herausgabe von Asservaten und Proben zwecks Nachbegutachtung

3.Besichtigungserfordernis

D.Unterrichtung des Beschuldigten vom Akteninhalt

I.Der Aktenauszug

II.Akten- und Verdachtsanalyse

Teil 13 Das Verteidigungskonzept und seine Verwirklichung

A.Die interne Frage nach der Schuld

I.Allgemeine Grundsätze

II.Verteidigung eines Schuldigen

1.Strafmaßverteidigung bei geklärter Täterschaft

2.Konflikttäter mit Freispruchchancen

3.„Herauspauken“ des schuldigen Gewaltverbrechers

a)Rückfallgefahr bei Gefährlichkeit des Beschuldigten

b)Widerrufsüberlegungen hinsichtlich eines wahren Geständnisses

c)Abhalten von einem „unnötigen“ Geständnis

d)Hilfestellung zur Schutzbehauptung?

4.Anraten eines Geständnisses

5.Distanzierung von Teilaspekten eines echten Geständnisses

III.Verteidigung eines vorgeblich Unschuldigen

1.Das Falschgeständnis und sein Widerruf

2.Die Anfechtung eines außerprozessualen Falschgeständnisses

IV.Die fehlende Erinnerung

V.Die Angaben von Mitbeschuldigten

1.Gleichgerichtete Interessenlage

2.Falschbezichtigung durch Mitangeklagte

Teil 14 Beibringen und Eliminieren von Beweismaterial

A.Nach- und Gegenermittlungen der Verteidigung

I.Allgemeines zum anwaltlichen Ermittlungsrecht

II.Anwaltliche Ermittlungsfelder

1.Besichtigung des Tatortes

2.Aufspüren und Befragen von Zeugen

3.Neues Bildmaterial

4.Selbstversuche

5.Konsultation von Experten

6.Privatdetektive

7.Journalisten

8.Anforderung und Sichtung weiterer Akten und Unterlagen

B.Beweisverwertungsverbote und Beweisbeschränkungen

I.Gezieltes Eliminieren belastender Erkenntnisse

II.Abwägungslösung und Beweiswürdigungslösung

III.Grundlegendes zur Reichweite von Verwertungsverboten

1.Begrenzung auf die unmittelbar betroffene Beweiserhebung

2.Fortwirkung

3.Fernwirkung

IV.„Sperren“ selbstbelastender Äußerungen des Beschuldigten

1.Verteidigerzwang bei Vernehmungen in Kapitalstrafsachen?

2.Nichtbelehrung des Beschuldigten über die Aussagefreiheit

a)Grundsatz des disponiblen Verwertungsverbots

b)Grundlegendes zum Beschuldigtenstatus

c)Spontangeständnisse

d)Widerspruchslösung mit Verwirkungsmöglichkeit

e)Zeitschranke des § 257 StPO

f)Möglichkeit des themenbezogenen Präventivwiderspruchs

g)Zur Anwendbarkeit des Zweifelssatzes

h)Revisionsvorbringen

3.Verspätete Belehrung des Beschuldigten

a)Qualifizierte Belehrung

b)Nachholen der Belehrung in „unqualifizierter“ Form

4.Belehrung eines Verhandlungsunfähigen

5.Unterbliebene Beschuldigtenbelehrung zum Anwaltskonsultationsrecht

6.Verwehrung der Verteidigerkonsultation

a)Verschweigen eines bereitstehenden Verteidigers

b)Unterlaufen des geäußerten Konsultationswunsches

aa)Verheimlichen eines telefonischen Verteidigernotdienstes

bb)Nächtliche Vernehmung nach vergeblichen Kontaktversuchen mit Verteidigern

cc)Vernehmung nach Verzicht auf Anwaltskonsultation wegen Mittellosigkeit

7.Vernehmung Jugendlicher ohne Hinweis aufs Elternkonsultationsrecht

8.Unterlassene Unterrichtung des Konsulats

9.Richterprotokoll mit unvereidigtem Dolmetscher, § 189 GVG

10.Urkundenbeweis mit ausländischen Vernehmungsprotokollen

11.Vernehmung anstatt Vorführung nach §§ 115, 115a StPO

12.Äußerungen zu getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen

13.Bezugnahme im Richterprotokoll auf Polizeiprotokolle

14.Protokollvorhalt mit „Pro forma-Bestätigung“ durch Vernehmungsperson

15.Schutz der Aussagefreiheit in vernehmungsähnlichen Situationen

a)Äußerungen gegenüber Konsularbeamten

b)Geständnisprovokation durch V-Leute und Verdeckte Ermittler

aa)Grundsatz der Verwertbarkeit

bb)Bedrängen oder Nötigen des Tatverdächtigen

cc)Äußerungen gegenüber als JVA-Besucher getarntem NoeP

16.Anordnungsmängel und Fristüberschreitung bei Lauschangriff

17.Äußerungen des Beschuldigten mittels Telekommunikation

a)Unverwertbarkeit von TKÜ-Erkenntnissen bei Anordnungssünden

b)Kommunikation im Kernbereich privater Lebensgestaltung

c)Telefonate des Beschuldigten mit seinem Verteidiger

d)Telefonate mit zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen

e)Verwertbarkeit von Äußerungen bei überwachtem Hintergrundgespräch

f)Äußerungen des Beschuldigten bei Hörfalle

g)Verwertbarkeit von telefonischen Äußerungen als Zufallsfund

18.Angaben des Beschuldigten infolge Vorhalts aus unzulässiger TÜ

19.Gesprächsmitschnitt aus verdeckter Besuchsraumüberwachung

20.Äußerungen gegenüber Mithäftlingen

21.Überlistung durch eine Privatperson

22.Zeugenaussagen des unbelehrten Beschuldigten, § 55 StPO

23.Beschuldigtenbelehrung durch Psycho-Sachverständigen?

24.Verletzung der Benachrichtigungspflicht, § 168c StPO

25.Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO

a)Grundlegendes

aa)Rechtsgüterschutz

bb)Eingeschränkter Geltungsbereich

cc)Verwertbarkeit Entlastungsbeweisen

dd)Das Nachweisproblem

ee)Vernehmungen durch ausländische Hoheitsorgane

ff)Zur Rechtskontrolle im Revisionsverfahren

b)Aussagen während rechtswidriger Freiheitsbeschränkung

aa)Unrechtmäßige Inhaftnahme

bb)Vernehmung nach Pseudo-Festnahme

cc)Befragung des zu Unrecht als Störer Festgehaltenen

dd)Äußerungen anlässlich rechtswidriger polizeilicher Ingewahrsamnahme

ee)Rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

c)Täuschung

aa)Informelle Befragungen

bb)Täuschung über die Verdachtslage

cc)Täuschung über die Rechtslage

dd)Täuschung über den Untersuchungsgegenstand

ee)Ausnutzen eines Irrtums über Möglichkeiten zur Anwaltskonsultation

d)Ermüdung

e)Vernehmung unter Tabletten- bzw. Alkoholeinwirkung

f)Quälerei

g)Hypnose

h)Drohung

aa)Der Fall Gäfgen

bb)Drohung mit Invollzugsetzung eines Haftbefehls

cc)Drohung mit Bewährungswiderruf

i)Versprechen eines gesetzeswidrigen Vorteils

26.Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG

a)Heimliche Tonbandaufnahmen

b)Abhören eines Selbstgesprächs

c)Tagebuchaufzeichnungen

d)Abschiedsbrief

27.Gespräche mit Geistlichen

28.Verteidigungsunterlagen

29.Verteidigererklärungen

V.Nachteilige Erkenntnisse über eine ärztliche Behandlung

VI.Problematische Angaben eines Mitbeschuldigten

VII.Überlegungen zur Nichtverwertbarkeit von belastenden Zeugenaussagen

1.Angaben Zeugnisverweigerungsberechtigter (§§ 52, 252 StPO)

a)Angehörigenstatus i.S.v. § 52 Abs. 1 StPO

aa)Aussagen außerehelicher Intimpartner

bb)Verlöbnis

cc)Sonderfall der Imam-Ehe

b)Zeugnisverweigerungsberechtigte Minderjährige

c)Belehrungsmängel

d)Die Regelung des § 252 StPO

aa)Angaben gegenüber Polizei und StA

bb)Bei nichtrichterlicher Vernehmung überreichte Schriftstücke

cc)Aussagen zu Protokoll eines Richters

dd)Aussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten als Beschuldigter

ee)Angaben des Angehörigen gegenüber dem Verteidiger

ff)Befragung eines Angehörigen durch die Jugendgerichtshilfe

gg)Äußerungen Angehöriger gegenüber Psycho-Sachverständigen

hh)Äußerungen von Angehörigen eines Mitbeschuldigten

ii)Nachträgliche Zustimmung zur Verwertung

jj)Durchsetzung des Schweigerechts

2.Angaben Auskunftsverweigerungsberechtigter (§ 55 StPO)

a)Rechtskreistheorie

b)Auskunftsverweigerung in der Hauptverhandlung

c)Das „verdichtete“ Auskunftsverweigerungsrecht

d)Voraberklärung über totale Auskunftsverweigerung

3.Versäumte Benachrichtigung bei Zeugenvernehmung, § 168c StPO

4.Zeugenvernehmungen ohne Möglichkeit zur konfrontativen Befragung

5.Vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung

6.Unbestätigte Vorhalte von Zeugenprotokollen

VIII.Verwertbarkeit ärztlicher Befunde

1.Ärztliche Atteste

2.Ungünstige Befunde eines befangenen Sachverständigen

IX.Unverwertbarkeit sonstiger Beweismittel

1.Blutentnahme unter Verletzung des Richtervorbehalts

2.Beschlagnahme anlässlich rechtswidriger Durchsuchung

X.Verteidigungstaktik zur Durchsetzung von Verwertungsverboten

1.Absicherung von polizeilichen Ermittlungsgeständnissen

2.Vorkehrungen der Verteidigung gegen Zeugenabsprachen

a)Zeitpunkt der Thematisierung

b)Terminierungs- und Ladungsvorschläge

c)Befragungs-Splitting

C.Überlegungen zu Entlastungszeugen

I.Nochmalige Bestätigung der entlastenden Angaben

II.Unwillige Entlastungszeugen

III.Hilfestellung für „gefährdete“ Entlastungszeugen

IV.Unverwertbare entlastende Vernehmungsniederschriften

1.Der betrunkene Entlastungszeuge

2.Entlastende Aussagen im Kraftfeld der §§ 52, 252 StPO

a)Verlesbarkeit aus fair-trial-Gedanken?

b)Nachbefragung durch den Verteidiger

D.Vorüberlegungen zur Einlassung des Angeklagten

I.Grundsatz der Aussagefreiheit

1.Schlussfolgerungsverbot

2.Pauschales Bestreiten

3.Die Rechtsprechung zum Teilschweigen

II.Zeitpunkt der Einlassung

III.Form der Einlassung

IV.Erklärungsbedarf aufseiten des Angeklagten

1.Angaben zu Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren

a)Aussagekorrekturen, Ergänzungen, Richtigstellungen

b)Berichtigung von Übersetzungsfehlern

2.Angaben zu fragwürdigen Vorstrafen

3.Angaben zum persönlichen Werdegang

4.Angaben zum Tatvorwurf

5.Schweigepflichtsentbindungen bezüglich Ärzten oder Anwälten

E.Notwendigkeit von Ermittlungs- und Beweisanträgen

I.Beweisverlangen im Ermittlungsverfahren

II.Beweisanträge im Zwischenverfahren

III.Beweisanstrengungen in der Hauptverhandlung

Teil 15 Die Haftfrage

A.Grundsätzliches

B.Ergreifungshaftbefehl gegen Flüchtigen/Steckbrief

C.Hafteinwendungen

I.Haftunfähigkeit

II.Interessenabwägung

1.Unausweichlichkeit einer vollstreckbaren Haftstrafe

2.Mandant mit Verdacht auf Psychostörung

3.Drohende Racheakte oder Selbstjustiz

4.Suizidalität des Beschuldigten

5.Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Tatverdächtigen

6.Denkzettelfunktion der Untersuchungshaft

III.Einwendungen gegen den Verdachtsgrad

1.Freilassungsersuchen an StA gem. § 120 Abs. 1 und 3 StPO

2.Haftprüfungsverfahren

a)Aussageergänzungen oder -korrekturen in der Haftprüfung?

b)Ermittlungsantrag gem. § 166 Abs. 1 StPO

3.Haftbeschwerde

a)Verfolgungshindernisse

b)Darlegung offensichtlicher Subsumtionsmängel

aa)Straflosigkeit aus Rechtsgründen

bb)Herabstufung des Tat- bzw. Schuldvorwurfs

c)Beweishindernisse

d)Indizienbeweis mit Schwachstellen

e)Belastung durch Mitbeschuldigten

f)Belastungszeugen mit psychischen oder körperlichen Störungen

g)Anerkannte Beweiswürdigungsregeln

aa)Der tatverdächtige, lügende oder schwankende Belastungszeuge

bb)Aussage gegen Aussage

cc)Zeuge vom Hörensagen

dd)Unterbliebene Verteidigerbestellung zur richterlichen Zeugenvernehmung

ee)Sperrung entlastender Beweismittel

h)Fehlinterpretation des Spurenbildes

i)Zweifelhaftes Wiedererkennen

IV.Zum Haftgrund der Fluchtgefahr

1.Fluchtvorbereitungen und Ankündigungen

2.Straferwartung als Fluchtverdachtsparameter

a)Reduzierung der Tatschwere

b)Berufung auf Netto-Straferwartung

3.Fluchthemmende Aspekte

a)Enges Beziehungsfeld

b)Selbststellung oder Verbleiben trotz Fluchtmöglichkeit

c)Geständnis

V.Verdunkelungsgefahr

1.Einwand bloß hypothetischer Verdunkelungsmöglichkeit

2.Die Missachtung des Tatsachenerfordernisses

3.Aushöhlung des Schweigerechts

4.Unbeachtliche Parallelermittlungen

5.Einwand fehlender Prozessordnungswidrigkeit

6.Ausschluss realer Verdunkelungschancen

7.Wegfall der Verdunkelungsgefahr

8.Kaution bei Verdunkelungsgefahr

9.Besuchsrecht bei Verdunkelungsverdacht

10.Verdunkelungsgefahr und Akteneinsicht

VI.Zum Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO)

VII.Haftverschonung, § 116 StPO

1.Außervollzugsetzung

2.Anfechtbarkeit

3.Widerruf der Haftverschonung gem. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO

4.Neuerlass eines Haftbefehls nach Aufhebung

VIII.Unverhältnismäßigkeit

1.Unheilbare Erkrankung

2.Überlange U-Haft

3.Aufhebung des Haftbefehls wegen künftiger Verzögerungen

IX.Chancen und Risiken der weiteren Beschwerde

X.Besondere Haftprüfung nach überlanger Haftdauer, §§ 121, 122 StPO

1.Personelle und organisatorische Engpässe

a)Fehlende Duplo-Akten

b)Unzureichende Förderung des Ermittlungsverfahrens

c)Nichtbeachtung des Vorrangs von Schwurgerichtssachen

d)Verzögerte Entscheidung über die Verfahrenseröffnung

e)Verspäteter Hauptverhandlungsbeginn

f)Verzögerungen durch Begutachtungsaufträge

g)Begründete Aussetzungs- oder Unterbrechungsanträge

h)Verzögerte Urteilsabsetzung oder Zustellung nach eingelegter Revision

2.Verzögerungen durch erfolgreiches Revisionsverfahren

3.Ursachen in der Sphäre des Beschuldigten

a)Terminslage des Verteidigers und Verhandlungsdichte

b)Gefahr von Maßnahmen der Verfahrenssicherung

XI.Überlange „Ermittlungshaft“ von mehr als einem Jahr

XII.Verfassungsbeschwerde gegen Haftentscheidungen

XIII.Sonderfall Auslieferungshaft

Teil 16 Vorläufige Unterbringung und Begutachtung

A.Unterbringungsbefehl, § 126a StPO

B.Begutachtung des Beschuldigten

I.Zur Einholung eines Psycho-Gutachtens

1.Aufklärungspflicht und tatrichterliche Sachkunde

2.Anknüpfungstatsachen

3.Fachrichtung des Sachverständigen

4.Zuziehung im Vorverfahren

5.Kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers

II.Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten, § 81a StPO

1.Untersuchungsumfang

a)Einfache körperliche Untersuchungen

b)Blutprobenentnahme

c)Andere körperliche Eingriffe

2.Anordnungskompetenz

3.Rechtsschutz gegen körperliche Eingriffe

III.Unterbringung zur Beobachtung, § 81 StPO

1.Pflicht zur Anhörung eines Sachverständigen

2.Anhörung des Verteidigers

3.Weigerungsmöglichkeit des Beschuldigten

4.Sofortige Beschwerde

IV.Verteidigungsüberlegungen zur Begutachtung

1.Chancen und Risiken der Begutachtung

2.Beweisantrag auf Erstbegutachtung des Beschuldigten

3.Auswahl des Psycho-Sachverständigen

4.Gutachterwechsel

5.Hinzuziehung eines weiteren Psycho-Sachverständigen

6.Beauftragung eines eigenen Sachverständigen

Teil 17 Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung

A.Abschluss der Ermittlungen

I.Verfahrenseinstellung

II.Anklage nach einvernehmlicher Herabstufung der Tatvorwürfe

B.Anklage zum Schwurgericht

I.Interventionsbedarf im Zwischenverfahren

1.Eröffnungswiderspruch

2.Einstellungsantrag

a)Schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens

b)Auslieferungsrecht

aa)Grundsatz der Spezialität

bb)Rechtsverletzungen des ersuchten Staats

c)Strafklageverbrauch

d)Überlange Verfahrensdauer

e)Anderweitige Rechtshängigkeit

f)Verhandlungsunfähigkeit

3.Verweisungsantrag vom Land- zum Amtsgericht

II.Anstehende Nebenentscheidungen

1.Entscheidung über die Haftfrage

2.Vorläufiges Berufsverbot gem. § 132a StPO

III.Blickrichtung Nebenklage

1.Kein Beschwerderecht der Nebenklage

2.Abwehr der Nebenklage in Sonderfällen

C.Der Zivilprozess im Schlepptau des Ermittlungsverfahrens

I.Schadensersatzpflicht des Täters und Forderungsübergang

II.Forderungs- und Regressanmeldungen

1.Zivilprozessuale Wahrheitspflicht versus Einlassungsfreiheit

2.Aussetzungsmöglichkeit im Zivilprozess

D.Berufsrechtliche Konsequenzen

I.Ruhen der Approbation

II.Widerruf der Approbation

Teil 18 Vom Eröffnungsbeschluss bis zum Urteil

A.Vorbereitung der Hauptverhandlung

I.Administrative Vorarbeiten

1.Komplettieren der Aktenauszüge

a)Nochmalige Akteneinsicht vor Verhandlungsbeginn

b)Akteneinsicht während der Hauptverhandlung

2.Auswertung von Zeitungs- und Fernsehberichten

3.Anlegen einer Datenbank

4.Verlegung des Beschuldigten in ortsnahe Haftanstalt

5.Terminsabstimmung

6.Sicherungsverteidiger

7.Verstärkung der Verteidigerbank?

8.Anfordern des Ladungsplanes und letzte Akteneinsicht

9.Überlegungen zur Archivierungstechnik

a)Mitschrift durch Kanzleikräfte

b)Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch das Gericht

c)Gestattung des Mitschneidens der Hauptverhandlung

10.Vorkehrungen gegen Racheakte

11.Platzkontingente

12.Schutz vor unseriöser Bildberichterstattung

II.Vorbereitung schriftlicher Erklärungen zur Sache

III.Befragungskonzept und Fragenkatalog

1.Zeugenbefragung

2.Vorbereitung auf den Psycho-Sachverständigen

IV.Anträge und Erklärungen zur Beweisaufnahme

1.Beanstandungen und Verwertungswidersprüche

2.Ladungs-, Beweis- und Ermittlungsanträge

a)Antrag auf Beiziehung von Krankenakten

b)Antrag auf Einvernahme des Notfallchirurgen

c)Rechtsmedizinisches Gutachten zu alternativen Verletzungsursachen

d)Antrag auf Spurenauswertung

e)Antrag auf weiteres Sachverständigengutachten

f)Antrag auf Besichtigung der Tatörtlichkeit

V.Verfahrensrechtliche Anträge

1.Ablehnungsgesuche

2.Besetzungsfehler

3.Aussetzungsanträge

B.Die Hauptverhandlung

I.Der erste Hauptverhandlungstag

1.Der Weg in den Schwurgerichtssaal

a)Aufsuchen des Angeklagten in der Vorführzelle

b)Verstöße gegen das Fotografierverbot

c)Interviews mit Rundfunk- und Fernsehreportern

2.Nach Verhandlungsbeginn

a)Sitzordnung

b)Fesselung

c)Ausschluss der Öffentlichkeit

aa)Ausschluss gem. §§ 48 Abs. 3, 109 Abs. 1 S. 4 JGG

bb)Ausschluss gem. § 171a GVG bei Unterbringungsmöglichkeit

cc)Ausschluss gem. § 171b GVG zur Wahrung schutzwürdiger Interessen

dd)Widerspruch gegen Ausnahmen für Pressevertreter

3.Die Befragung des Angeklagten

4.Die Befragung von Mitangeklagten

II.Beweisaufnahme

1.Allgemeines zur Zeugenbefragung

a)Zeugenbelehrung durch den Vorsitzenden

b)Zusammenhängender Zeugenbericht, § 69 StPO

c)Aufspüren von „Sogwirkungen“ bei Zeugen mit Belastungstendenz

d)Keine Ortsbeschreibung ohne Anfertigung einer Handskizze

e)Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

2.Einvernahme der Zeugen

a)Notarzt und Rettungssanitäter

b)Die ersten Polizeibeamten vor Ort

3.Befragung des Gerichtsmediziners

4.Kriminaltechniker als Sachverständige und Zeugen

5.Der Ortstermin

6.Konfrontative Befragung des Psycho-Sachverständigen

7.Der Psycho-Sachverständige im Zeugenstand

8.Erklärungsrechte gem. § 257 StPO

9.Konflikte ums Beweisantragsrecht

10.Ausschließung des Angeklagten, § 247 StPO

11.Aussetzung gem. § 246 StPO

III.Rechtliche Hinweise gem. § 265 StPO

1.Grundlegendes zur Hinweispflicht

a)Inhalt des Hinweises

b)Zeitpunkt des Hinweises

c)Schriftform des Hinweises

d)Rückkehr nach Hinweis

e)Wiederherstellung der Öffentlichkeit

f)Protokollierungsbedürfnis

g)Unterbrechung oder Aussetzung

h)Revisionsrechtliche Überprüfung

aa)Verletzung der Hinweispflicht als Revisionsgrund

bb)Verletzung der Aussetzungspflicht

cc)Beruhensfrage

i)Verfassungsbeschwerde

2.Hinweispflicht bei rechtlichen Veränderungen

a)Alleintäterschaft und Mittäterschaft

b)Mord statt Totschlag

c)Änderung der Begehungsform des Mordes

d)Totschlag statt Mord

e)Gefährliche Körperverletzung statt versuchter Totschlag

f)Actio libera in causa

g)Vollrausch, § 323a StGB

h)Kein Hinweis bei Wegfall von § 21 StGB

i)Besondere Schuldschwere gem. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB

j)Hinweis auf beabsichtigte Unterbringung

aa)Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

bb)Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

cc)Anordnung von Sicherungsverwahrung

3.Hinweis auf Veränderungen der Tatsachengrundlage

a)Erstreckung der Untersuchung auf weitere Vorgänge des Anklagesatzes

b)Veränderung des Tatzeitpunktes

c)Veränderung des Tatmodus

d)Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord

4.Einstellung gem. §§ 154, 154a StPO

5.Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO

IV.Haftentscheidungen im Zuge der Hauptverhandlung

1.Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

2.Beschwerde des Angeklagten

a)Beschwerde gegen die plötzliche Inhaftnahme

b)Beschwerde gegen Ablehnung der Haftbefehlsaufhebung

3.Beschwerde der StA zur Haftfrage

V.Verständigungsbemühungen

VI.Die Plädoyers

1.Der Schlussvortrag des Staatsanwalts

2.Die Schlussanträge der Nebenklage

3.Das Plädoyer der Verteidigung

a)Grundlegendes

b)Zeitpunkt

c)Form

d)Allgemeines zum Aufbau

e)Zur Anwendung von Jugendstrafrecht

f)Ausführungen zur Strafhöhe

g)Stellungnahme zur Haftfrage

h)Hilfsbeweisanträge

4.Das letzte Wort des Angeklagten

5.Das letzte Wort der Erziehungsberechtigten (§ 67 JGG, §§ 258, 82 StPO)

VII.Das Urteil

1.Die Urteilsverkündung

a)Prozessuale Interventionen

b)Kritische Kommentare und Unmutsäußerungen

2.Der Freispruch

3.Aufhebung des Haftbefehls

4.Haftfortdauer und Saalverhaftung

5.Statement zu etwaigen Revisionsgründen

6.Rechtsmittelverzicht

7.Erhöhte Selbstmordgefahr

Teil 19 Rechtsmittel, Strafvollstreckung, Wiederaufnahme

A.Rechtsmittel der Verteidigung

I.Revision gegen den Freispruch gem. § 20 StGB mit Unterbringung

II.Revision gegen den Schuldspruch

1.Freispruch durch den BGH

2.Risiken einer unbeschränkten Revision

III.Revision gegen die Rechtsfolgen

IV.Revision gegen die Adhäsionsentscheidung

V.Sofortige Beschwerde

1.Kosten- und Auslagenentscheidung

2.Versagung oder Beschränkung einer Entschädigung

VI.Beschwerde gegen mitverkündete Haftentscheidungen

B.Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

I.Revision der Staatsanwaltschaft

1.Urteilsanfechtung zulasten des Angeklagten

2.Urteilsanfechtung zugunsten des Angeklagten

II.Sofortige Beschwerde der StA gegen die Kostenentscheidung

III.Sofortige Beschwerde der StA gegen Entschädigung

C.Rechtsmittel der Nebenklage

I.Revision der Nebenklage

II.Sofortige Kostenbeschwerde der Nebenklage

D.Urteils- und Protokollberichtigung

E.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

F.Anhörungsrüge, § 356a StPO

G.Verfassungsbeschwerde

H.Menschenrechtsbeschwerde

I.Strafvollstreckung

I.Rückfälligkeit

II.Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen

III.Lockerungen bei lebenslanger Haftstrafe

IV.Reststrafenaussetzung

1.Begutachtung

2.Persönliche Anhörung

V.Maßregelvollzug

VI.Öffentliche Berichterstattung über Haftentlassung nach Strafverbüßung

VII.Widerruf der Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

J.Gnadenverfahren

K.Wiederaufnahme

Teil 20 Materialien

A.Mustertexte

I.Mustertexte für Schwurgerichtsverfahren

II.Protokoll der Befragung des Psycho-Sachverständigen durch den Verteidiger

B.Gesetzestexte

I.Synoptische Gegenüberstellung von Gesetzesänderungen zum Recht der Sicherungsverwahrung

II.Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)

C.Tabellen und Schaubilder

1.Verdaulichkeitstabelle

2.Hilfen zur Todeszeitbestimmung

3.Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm

4.Tabelle zur BAK-Berechnung

5.Hutkrempen-Regel

6.Checkliste für Mängel in Psycho-Gutachten

7.Das Spurenkreuz

8.Zeugnisverweigerungsberechtigte

9.Ebenen, Richtungs- und Lagebezeichnungen

10.Die gesetzliche Vergütung – Tabelle in Schwurgerichtsverfahren nach RVG

D.Medizinische bzw. rechtsmedizinische Begriffe

Literaturverzeichnis

Verzeichnis kriminalistischer Kurzabhandlungen

Stichwortverzeichnis

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

von

Prof. Dr. Steffen Stern Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Göttingen

3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren › Herausgeber


Praxis der Strafverteidigung
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt Dr. Felix Ruhmannseder, München

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren › Autoren

Prof. Dr. Steffen Stern ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Göttingen

Kontakt: kanzlei-stern@t-online.de

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Vorwort der Herausgeber

Trotz der relativ geringen Anzahl von Mord- und Totschlagsverfahren verdient gerade dieser Bereich der Strafverteidigung gesteigertes Interesse. Grund dafür ist zum einen die existentielle Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Beschuldigten, dem häufig eine lebenslange Haftstrafe – gegebenenfalls mit anschließender Sicherungsverwahrung – oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus droht. Zum anderen werden derartige Verfahren nicht nur von der Fachöffentlichkeit, sondern auch von den Medien nicht selten mit gesteigerter Aufmerksamkeit verfolgt, sodass Erfolge, aber auch Fehler des Verteidigers schnell ans Tageslicht gelangen. Dies wiegt umso schwerer, als es in der Regel sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Fragen von höchster Komplexität zu beantworten gilt. Der Verteidiger steht also vor erheblichen Herausforderungen, die er nur meistern kann, wenn er sowohl die materielle Rechtslage als auch die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten genauestens kennt. Stets muss er das Kernwissen präsent haben, um den Mandanten sicher zu leiten und von den anderen Verfahrensbeteiligten – je nach Verfahrenslage bzw. Verteidigungstaktik – als kompetenter Verhandlungspartner oder ernst zu nehmender Antagonist wahrgenommen zu werden. Wie breit gefächert das nötige Rüstzeug ist, dokumentiert nicht zuletzt der beachtliche Umfang dieses Handbuchs.

Steffen Stern, Honorarprofessor an der Universität Bielefeld, der sich nicht nur als Verteidiger, sondern auch durch zahlreiche Fachpublikationen sowie durch seine Tätigkeit im Rahmen der Verteidigeraus- und -fortbildung einen Namen gemacht hat, präsentiert im vorliegenden Werk den gesamten einschlägigen Erfahrungsschatz seiner langjährigen forensischen Tätigkeit, wobei der behandelte Stoff in der dritten Auflage abermals erheblich ausgeweitet wurde. Wirklich alle Bereiche wurden unter Einbeziehung jüngster Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur umfassend überarbeitet.

Im Anschluss an die höchst informative Einführung werden zunächst alle wesentlichen materiell-rechtlichen Probleme unter dem speziellen Blickwinkel des Verteidigers beleuchtet. Aus der Fülle der behandelten Fragestellungen sei an dieser Stelle lediglich beispielhaft auf das nach wie vor kontrovers diskutierte Problem der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verwiesen. Ohne detaillierte Kenntnis der nahezu uferlosen Kasuistik ist es für den Verteidiger schlechterdings unmöglich, sicher durch dieses verminte Terrain zu schreiten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Mordmerkmale. Auch hier lauern diverse Fallstricke, auf die im jeweiligen Kontext gesondert verwiesen wird. Besonderes Augenmerk wird ferner der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewidmet, die sich in Kapitalstrafsachen besonders gravierend auswirkt und deren Gewährung nicht zuletzt vom Geschick des Verteidigers abhängt. Im Bereich der Sicherungsverwahrung fand namentlich das wegweisende Urteil des BVerfG vom Mai 2011 Berücksichtigung; überdies hat der Autor die jüngste Rechtsprechung des BGH praxisgerecht aufgearbeitet.

Der nicht minder ausführliche prozessuale Teil des Handbuchs nimmt in erster Linie auf die besonderen Schwierigkeiten der Beweisführung Rücksicht, die in Kapitalstrafverfahren regelmäßig auftreten. Überaus sachkundig wird beispielsweise dargelegt, was aus Verteidigersicht im Zusammenhang mit dem oftmals so bedeutsamen Sachverständigenbeweis zu beachten ist. Nicht minder detailliert geht der Autor auf mögliche Beweisverwertungsverbote und Beweisbeschränkungen ein. Viel Raum ist schließlich den spezifischen Problemen in den jeweiligen Verfahrensstadien gewidmet, wobei nicht zuletzt die Besonderheiten der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erläutert werden.

Sowohl Verteidiger, die bereits (vielfach) an Mord- und Totschlagsverfahren mitgewirkt haben, als auch solche, die sich erstmals mit der Materie befassen, werden in vorliegendem Werk mannigfaltige Anregungen für eine zielführende Verteidigungstaktik finden. Gerade für Letztere erweisen sich auch die zahlreichen Mustertexte, Gesetzesauszüge, Schaubilder und Tabellen am Ende des Buchs sowie die im Anhang befindlichen Erläuterungen gebräuchlicher gerichtsmedizinischer Begriffe als ausgesprochen nützlich.

Im November 2012

Passau Werner Beulke Berlin Alexander Ignor

Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Abkürzungsverzeichnis

Zitierhinweis

Teil 1 Einführung

A.Kapitaldelinquenz in der Bundesrepublik Deutschland

I.Fakten und Zahlen

II.Dunkelziffer

1.Leichenschau

2.Verschleierte Kindestötungen

3.Unentdeckte Patiententötungen

4.Als Suizide verkannte Tötungsdelikte

5.Als Unfälle fehlgedeutete Morde

6.Vermisstenfälle

III.Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten

IV.Charakteristische Tötungsdelikte

1.Beziehungstaten

2.Zweikämpfe und Schlägereien mit tödlichem Ausgang

3.Bewaffnete Überfälle und Einbrüche mit Todesopfern

4.Bluttaten im Namen der Ehre

a)Ehrenmorde

b)Blutrache

5.Kinder als Opfer von Mord und Totschlag

a)Sexualmorde an Kindern

b)Totgeprügelte Kinder

c)Schütteltrauma-Fälle

d)Kindestötung durch die Mutter nach der Geburt

e)Unvollendete oder misslungene Mitnahmesuizide

f)Kindestötung als Straf- oder Vergeltungsaktion

g)Eltern, die ihre Kinder verhungern oder verdursten lassen

6.Angriffe alkoholisierter Gewalttäter

a)„Sinnlose“ Gewalt durch alkoholisierte Schläger

b)Gewalthandlungen unter Zechbrüdern

7.Drogeninduzierte Tötungsdelikte

8.Gewalttaten psychisch gestörter Täter

9.Politisch motivierte Gewalttaten

V.Verurteilungsmaßstab

VI.Absprachen in Schwurgerichtsverfahren

B.Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik

I.Gesetzgebung

1.Keine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte

2.Das Recht der Sicherungsverwahrung (SV)

3.Sonstige Gesetzesänderungen mit Bezug zum Kapitalstrafrecht

II.Ausbau von Opferrechten

III.Neuere Rechtsprechungstendenzen

1.Vollstreckungslösung bei konventionswidriger Verfahrensverzögerung

2.Keine Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit

3.Keine unbedingte Unverwertbarkeit bei fehlender qualifizierter Belehrung

4.Keine Entlastungsmöglichkeit durch freiwilligen Polygraphentest

5.Keine Strafbarkeit erbetener Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch

IV.Reformbestrebungen

1.Überlegungen zur weiteren Verschärfung von Jugendstrafen

2.Härtere Strafen für Hassdelikte

3.DNA-Wiederaufnahme zuungunsten Freigesprochener?

C.Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten

D.Befähigung zur Verteidigung in Kapitalstrafsachen

E.Rechtstatsachen zur Effizienz des Pflichtverteidigers

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung

A.Todesbegriff

I.Menschenleben

II.Todeseintritt

III.Selbsttötung im Strafrecht

1.Selbstgefährdung, Selbstschädigung und Selbsttötung

2.Tatbestandslosigkeit der „Beteiligung“ an Selbsttötungen

a)Der Gedanke der eigenverantwortlichen Risikoübernahme

b)Abgrenzung zur strafbaren Fremdschädigung

B.Todesursächlichkeit einer Handlung

I.Der strafrechtlich maßgebende Ursachenbegriff

1.Condicio-sine-qua-non-Formel

2.Doppelkausalität

3.Lehre der objektiven Zurechnung

4.Naturwissenschaftliche Erkenntnisse

II.Eigenhändige aktive Todesverursachung

1.Objektiv unklarer Ursachenzusammenhang

2.Hypothetische Alternativursachen

3.Naturwissenschaftliche „Restzweifel“ und der „in dubio“-Grundsatz

III.Kausalität bei mehraktigem Vorgehen

IV.Unaufklärbarkeit bei Mittätern und Zweifelssatz

V.Ursachenzusammenhang bei Hinzutreten Dritter

VI.Todesverursachung durch Unterlassen

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts

A.Lebenslange Freiheitsstrafe

I.Rechtstatsachen

II.Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

III.Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

IV.Urteil und Vollstreckungsdauer

1.Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen

2.LL und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

3.Besondere Schuldschwere, § 57a StGB

4.Feststellungspflicht zur Schuldschwere im Erkenntnisverfahren

a)Beurteilungsparameter

aa)Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen

bb)Schulderschwerende Umstände

cc)Entgegenstehende Umstände

b)Gesamtstrafe

c)Härteausgleich für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

d)Beurteilungsspielraum

e)Verteidigungsanstrengungen zur Frage der Schuldschwere

f)Isolierte Anfechtbarkeit der Schuldschwerefeststellung

5.Überprüfung durch die StVK als Vollstreckungsgericht

a)Die Regelüberprüfung

b)Die Altfälle

B.Natürliche Handlungseinheit bei Tötungsdelikten

I.Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Tatopfern

1.Tatmehrheit bei höchstpersönlichen Rechtsgütern

2.Ausnahmefälle

II.Natürliche Handlungseinheit bei mehraktigem Tatgeschehen

III.Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

C.Dogmatischer Dissens um Mord und Totschlag

I.Die Rechtsprechung ignoriert Lehre und Schrifttum

II.Die praktischen Konsequenzen

1.Problem der disgruenten Tatbeteiligung

a)Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

b)Beihilfe und Anstiftung

2.Unanwendbarkeit des § 213 StGB in Mordfällen

3.Hinweispflicht bei Tatbestandswechsel

4.Einschränkung hinsichtlich § 154a StPO

D.Tötungsvorsatz bei Mord und Totschlag

I.Die Formen und Strukturelemente des Tötungsvorsatzes

1.Zeitpunkt der Tatbegehung

2.Das Wissens- und das Willenselement als Vorsatzkomponenten

3.Formen des Tötungsvorsatzes

a)Dolus directus 1. Grades

b)Dolus directus 2. Grades

c)Bedingter Tötungsvorsatz

4.Abgrenzungserfordernis

a)Lebensgefährdungsvorsatz

b)Körperverletzungsvorsatz

II.Die „Hemmschwellen“-Theorie des BGH

1.Anwendungsbereich

2.Feststellungen zum Tötungsvorsatz mittels Indikatoren

3.Die Indizwirkung der Gefährlichkeit

4.Berücksichtigung der menschlichen Tötungshemmschwelle

5.Strenge Anforderungen an die Darlegungspflicht des Tatrichters

6.Zur Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände

a)Objektive Tatumstände

b)Individueller Beurteilungsmaßstab

c)Persönlichkeit des Täters

d)Vorleben des Täters

e)Beziehung des Täters zum Opfer

f)Die Beweggründe des Täters

aa)Motivlage

bb)Interessenlage

g)Äußerungen des Täters vor, bei oder nach der Tat

h)Unüberlegte Spontantaten

i)Psychische Verfassung

j)Gewalttaten unter Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss

k)Affektive Erregung

l)Gruppendynamik

m)Nachtatverhalten

aa)Aufrichtige Reue

bb)Zusammenbrechen beim Erhalt der Todesnachricht

cc)Sorge und Rettungsbemühungen

dd)Verlassen des Tatorts

ee)Zurücklassen des Opfers bei Minusgraden

7.Beurteilungsspielraum des Tatrichters

8.Auswirkungen der Hemmschwellen-Lehre auf den Schwurgerichtsalltag

III.„Klassische“ Angriffsformen im Licht der BGH-Rechtsprechung

1.Verschluss der Atemwege (Ersticken)

a)Komprimierende Gewalt gegen den Hals (Würgen und Drosseln)

aa)Würgeangriff mit bloßen Händen

(1)Abgrenzung zur lebensgefährdenden Körperverletzung

(2)Intensität und Dauer

bb)Täter unter Drogeneinfluss

cc)Affekttäter und Täter mit hoher BAK

b)Abdecken der Atemwege

aa)Säuglingstod durch Ersticken

(1)Gewaltsamer Erstickungstod oder plötzlicher Säuglingstod

(2)Vorsatztat oder Fahrlässigkeit

bb)Ersticken durch Knebel, Klebebänder, Stoff- oder Plastiktüten

cc)Aufdrücken eines Kissens

dd)Drücken des Gesichts auf eine Decke

c)Behinderung der Atmung durch Kompression des Brustkorbs

2.Schläge oder Hiebe mit gefährlichen Werkzeugen

a)„Totschläger“, Stahlrute oder Teleskopschlagstock als Tatwerkzeug

b)Baseballschläger

c)Zuschlagen mit Metallstange, „Kuhfuß“ oder Metallrohr

d)Hammerschläge

e)Zertrümmern gefüllter Glasflaschen auf dem Kopf

f)Wuchtiges Zuschlagen mit einem Barhocker

g)Traktieren mit einer schweren Schaufel

3.Angriffe mit Schnitt- und Stichwerkzeugen

a)Messerattacken

aa)Abgrenzung zu reinen Bedrohungshandlungen

bb)Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

cc)Allgemeine Beurteilungsparameter

(1)Frage des Einzelfalls

(2)Unsichere Tatsachengrundlage

(3)Geringfügige Verletzungen

(4)Turbulente Tatverläufe

(5)Die Herzstich-Evidenz

(6)Messerangriffe gegen Kopf und Hals

(7)Stiche in die Flanke

(8)Messerstiche in den Rücken

(9)Das Argument der mangelnden Dosierbarkeit

(10)Die Indizwirkung der Tatmotivation

(11)Verletzung des Täters anlässlich der Tatbegehung

(12)Kontraindikatoren in klassischen Evidenz-Konstellationen

dd)Vorsatzwechsel

ee)Vorsatzfrage bei Mittäterschaft

ff)Verschiedene messerartige Tatwerkzeuge

(1)Klappmesser

(2)Bowie-Messer und Butterfly-Messer

(3)Küchenmesser

(4)Fleischermesser

(5)Machete

b)Schraubendreher

c)Zustechen mit einer Glasscherbe

4.Lebensgefährliche Wurfgeschosse

a)Schleudern eines Beils

b)Schleudern eines schweren Aschenbechers

5.Gewaltangriffe mittels Fußtritten

a)Typische Verletzungsbilder

b)Zielrichtung der Fußtritte

aa)Wuchtige Fußtritte gegen den Kopf

bb)Fußtritte gegen Hals und Rumpf

cc)Sprung in den Rücken des bäuchlings liegenden Opfers

c)Schuhwerk

aa)Barfüßiges Zutreten

bb)Tritte mit Turnschuhen

cc)Festes Schuhwerk

d)Gemeinschaftliches Zutreten

6.Heftige Faustschläge gegen Kopf und Gesicht

7.Schießen mit scharfer Munition

a)Vorgeblich unabsichtliche Schussabgabe

b)Unkontrollierte Schussabgabe

aa)Umgebaute Handfeuerwaffe ohne Zielgenauigkeit

bb)„Blinde“ Schussabgabe aus Verärgerung

cc)Distanzschüsse aus der Hüfte auf Personengruppe

c)Gezieltes Schießen auf Einzelpersonen

d)Beschießen eines fahrenden Kfz

e)Fehlgegangene Schüsse auf Unbeteiligte

aa)Gemeingefährliche Schießübungen auf Gegenstände

bb)Der glücklose Kunstschütze („Armbrust-Fall“)

cc)Unbeabsichtigte Tötung einer Passantin

dd)Gefährdung Dritter durch Schießen in Notwehr

8.Beibringung toxischer Substanzen (Giftanschlag)

a)„Betäuben“ mit Schlaftabletten

b)Ruhigstellen eines Säuglings mit Tramadol

9.Gewalt gegen Kinder

a)Schläge und Tritte gegen Kinder

b)Schütteltrauma-Fälle

c)Mitverantwortung des passiven Partners

10.Anschläge mit Brandbeschleunigern

a)Brandanschläge auf Wohnunterkünfte

b)Anschlag auf Einzelperson mit flüssigem Grillanzünder

11.Steinwürfe von Autobahnbrücken

12.Vertreiben von Mietern durch Gasexplosion

13.Suizidversuche unter Gefährdung oder Tötung Unbeteiligter

a)Herbeiführen einer Gasexplosion in Selbsttötungsabsicht

b)Brandlegung in Vorbereitung eines Selbstmordes

14.Fahrzeugführer unter Totschlagsverdacht

a)Verantwortungsloses gefahrenträchtiges Fahrverhalten

b)Geisterfahrt in Selbstmordabsicht

c)Mutwilliges Anfahren einer Person

d)Absichtliches Überrollen einer Person

e)Riskantes Zufahren zur Erzwingung des Fluchtweges

f)Mitschleifen eines Fußgängers

g)Versuchter „Mitnahmesuizid“ mit Pkw

h)Durchbrechen einer Hauswand mit Kfz

15.Manipulationen an Fahrzeugbremsen

16.Lebensgefährliche Sexualpraktiken

a)Tod nach gewaltsamem Einführen von Gegenständen

b)Herzstillstand nach sadomasochistischen Praktiken

17.Ansteckung Dritter mit Aids-Virus

a)Ungeschützter Geschlechtsverkehr

aa)Vorfrage des Kausalitätsnachweises

bb)Straflose Teilnahme an der Selbstgefährdung des „Opfers“?

cc)Zweifel hinsichtlich der „Billigung“ tödlicher Folgen

b)Transfusionsmedizin

18.Beweisvermutung für Tötungsvorsatz in Blutrache-Fällen?

19.Patiententod durch Vertuschen eines Behandlungsfehlers

a)Hinauszögern von Rettungsmaßnahmen aus sachfremden Motiven

b)Hinauszögern von Rettungsmaßnahmen aus Selbstüberschätzung

IV.Zur „Hemmschwellen“-Theorie bei Unterlassungsvorwürfen

1.Tötung eines Kindes durch Vernachlässigung

2.Zurücklassen des Opfers einer Gewalttat

a)Erwartung der Selbstrettung

b)Zufallsrettung

c)Zurücklassen des Opfers bei niedrigen Außentemperaturen

3.Flucht bei schwer verletztem Unfallopfer

a)Unklare Tätervorstellung vom Zustand des Opfers

b)Überzeugung fehlender Rettungschancen

Teil 4 Vorsätzliche Tötungsdelikte

A.Mord, § 211 StGB

I.Spezielle Vorsatzfragen bei Mordvorwürfen

II.Tatmotiv und Zweifelssatz

III.Die Begehungsweise als Mordmerkmal

1.Heimtücke

a)Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

aa)Definition

bb)Aussagekraft von Verletzungsbildern

cc)Generelles Misstrauen

dd)Längere Zeit zurückliegende Aggressionen und Tätlichkeiten

ee)Eigenes aggressives Verhalten des Opfers

ff)Wortwechsel und feindselige Atmosphäre

gg)Heimtückemord „mit Vorankündigung“?

hh)Fehleinschätzung der Gefährlichkeit des zu erwartenden Angriffs

ii)Maßgeblicher Zeitpunkt

jj)Offene feindselige Auseinandersetzungen

kk)Keine konfrontative Erpressung ohne Argwohn

b)Ausnutzungsbewusstsein

aa)Grundsätzliches zur inneren Tatseite des Heimtückemordes

bb)Beurteilung des Ausnutzungsbewusstseins ist Rechtsfrage

cc)Beurteilungsspielraum

dd)Spontanentschluss – Augenblickstat

ee)Psychische Ausnahmesituation

(1)Beurteilung des Einzelfalls

(2)Gesteigertes Darlegungserfordernis

(3)Unterschied zwischen Fähigkeit und Bewusstsein

ff)Alkoholisierung

gg)Wahrnehmungseinschränkungen durch massiven Drogeneinfluss

c)Irrtümliche Annahme bestehender Arglosigkeit

d)Fallkonstellationen zur Heimtücke-Problematik

aa)Steinwürfe von Autobahnbrücken

bb)Heimtücke gegenüber dem Zeugen eines Heimtückemordes

cc)Angriff auf einen Schlafenden

dd)Kleinkinder als Opfer

ee)Heimtücke gegenüber Besinnungs- oder Bewusstlosen

(1)Komapatienten

(2)Opfer im Zustand vorübergehender Ohnmacht

ff)Sterbehilfe

gg)Mitnahmeselbstmord

(1)Altruistisch motivierte Mitnahme geliebter Familienangehöriger

(2)Geisterfahrt in Suizidabsicht

e)Strafrahmenverschiebung in Heimtücke-Mordfällen

aa)Mord am Vergewaltiger der Ehefrau

bb)Tyrannen-Mord

cc)Lebenskrise

dd)Erpressungsopfer

2.Grausamkeit

a)Vorenthaltung von Nahrung und Flüssigkeit

b)Kriegsverbrechen

c)Vielzahl von Messerstichen

3.Gemeingefährliche Mittel

a)Grundsätzliches

b)Pistolenschüsse

c)Kraftfahrzeug als Tatwerkzeug

d)Steinwürfe von einer Autobahnbrücke

IV.Mordmerkmal des besonderen Tatmotivs

1.Niedriger Beweggrund

a)Grundlegendes

aa)Definition

bb)Motivbündel

cc)Gesamtwürdigung

dd)Beurteilungsspielraum

ee)Absehen von Höchststrafe in Ausnahmefällen

b)Die objektiven Voraussetzungen der „Niedrigkeit“

aa)Fehlen eines triftigen Grundes

bb)Krasses Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung

cc)Fehlende moralische Rechtfertigung der Tat

dd)Tötung eines Angreifers nach Tatprovokation

c)Die subjektiven Voraussetzungen der „Niedrigkeit“

aa)Bewusstseinslage des Täters

bb)Beherrschbarkeit gefühlsmäßiger oder triebhafter Handlungsimpulse

cc)Grenz- oder Problemfälle auf der Bewusstseinsebene des Täters

(1)Spontantaten

(2)Alkohol, Drogen, Affekt

(3)Persönlichkeitsmängel

(4)Gewalttäter aus „fremden Vorstellungswelten“

d)Fallkonstellationen zum niedrigen Beweggrund

aa)Tötung des Intimpartners in der Trennungsphase

bb)Eifersucht als Triebfeder

cc)Kindestötung durch die Mutter bei oder nach der Niederkunft

dd)Gewalt gegen das schreiende Kleinkind

ee)Verdurstenlassen eines Kleinkindes aus Selbstsucht

ff)Politisch motivierte Angriffe auf fremdes Leben

gg)Tötung zur Verhinderung kompromittierender „Enthüllungen“

hh)Blutrache und Ehrenmorde

(1)Beurteilungsmaßstab

(2)Blutrache am Mörder des getöteten Bruders oder Vaters

(3)Auftragsmord zur Rettung der Ehre

(4)Abgrenzung vom Spontandelikt

ii)„Grundlose“ Tötung

jj)Tötung aus Geltungssucht und Imponiergehabe

e)Grenz- und Streitfälle hinsichtlich der objektiven Tatseite

aa)Rache für Diskothekenrausschmiss

bb)Revanche für schwere Beleidigungen

cc)Tötung eines Belastungszeugen oder Anzeigeerstatters aus Vergeltung

2.Habgier

3.Mordlust

4.Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

V.Absicht des Täters als Mordmerkmal

1.Verdeckungsmotiv

a)Verdeckungsabsicht

b)Vereinbarkeit mit der Schuldform des bedingten Tötungsvorsatzes

c)Verdeckungsmord durch Unterlassen

d)Zweifelssatz

2.Mordmotiv der Ermöglichung einer Straftat

VI.Wahlfeststellung

B.Totschlag, § 212 StGB

I.Totschlag als „Normalfall“ vorsätzlicher Tötung

II.Besonders schwere Fälle des Totschlags, § 212 Abs. 2 StGB

III.Minder schwere Fälle des Totschlags, § 213 StGB

1.Verteidigungsdilemma und Zweifelssatz

2.Prüfungsschema für Milderungsgründe

3.Totschlag als Erwiderung auf Provokationen

a)Art und Intensität der Provokation

aa)Misshandlung

bb)Schwere Beleidigung

cc)Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt

b)Provokationsabsicht des Opfers

c)Tatauslösung bei Motivbündelung

d)Der motivationspsychologische Zusammenhang

e)Ausprägung des Erregungszustands

f)Selbstverschuldeter Zornaffekt

g)Täter aus fremden Kultur- und Rechtskreisen

h)Provokation und § 21 StGB

aa)Affektbedingte Schuldverminderung

bb)Alkoholbedingte Schuldminderung

4.Sonst minder schwere Fälle des Totschlags

a)Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen

b)Weiter Beurteilungsspielraum des Schwurgerichts

c)Zur Sperrwirkung des § 50 StGB

aa)„Verbrauch“ von Milderungsgründen gegen § 212 Abs. 2 StGB?

bb)„Verbrauch“ von Gründen gegen die Annahme eines Mordes?

d)Nicht vertypte sonstige Milderungsgründe

e)Vertypte Milderungsgründe

aa)§ 21 StGB

bb)Beihilfe, § 27 StGB

cc)Versuch, § 23 StGB

dd)Unterlassen, § 13 StGB

ee)Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), § 46a StGB

ff)Aufklärungshilfe, § 46b StGB

f)Kompensation

aa)Schulderhöhung trotz geistig-seelischen Ausnahmezustands

bb)Zum Missverhältnis von Tatanlass und Tatfolge

C.Mord und Totschlag durch Unterlassen

I.Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

II.Garantenstellung

1.Neuerung bei Garantenpflicht unter entzweiten Eheleuten

2.Schutzpflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern

3.Strafrechtliche Verantwortlichkeit aus Ingerenz

4.Praxisrelevante Konstellationen

a)Unterlassene Rettungshandlungen

b)Vorangegangene Notwehrsituation

c)Der Arzt und sein lebensmüder Patient

d)Behandlungsabbruch bei unheilbar Kranken

e)Pflichten gegenüber lebensmüden Lebenspartnern

f)Keine Sonderpflicht für das Leben illegal eingereister Mitreisender

III.Zumutbarkeit

IV.Mordmerkmale beim Unterlassungstäter

1.Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes beim Unterlassungstäter

2.Mordmerkmal der Heimtücke beim Unterlassungstäter

V.Strafmilderung

VI.Alternativtatbestände

1.Aussetzung mit Todesfolge, § 221 I, III StGB

a)Versetzen in eine hilflose Lage, § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

b)Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB

c)Konkurrenzen

2.Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

a)Nicht erwiesene Beteiligung am Totschlag

b)Anwesenheit bei der Gewalttat ohne zu helfen oder zu retten

c)Notwehr-Fälle

d)Konkurrenzen

D.Beteiligung an Mord und Totschlag

I.Mittäterschaftliche Tatbegehung

1.Objektiver Nachweis der Verstrickung

2.„Übereinkunft“ zur gemeinsamen Tatbegehung

a)Notwendiger Tatbeitrag

b)„Verständigung“ bezüglich gemeinsamer Tatbegehung

c)Abgrenzung zur Beihilfe

d)Mittäterschaft trotz frühzeitiger Aufgabe der Mitwirkung?

e)Mittäterschaft durch Unterlassen?

f)Exzesshandlungen

g)Sukzessive Mittäterschaft

II.Beihilfe

1.Kein Kausalitätserfordernis der Beihilfe zur Tötung

2.Psychische Beihilfe

3.Aktive Beihilfe

a)Überlassen des Tatwerkzeugs

b)Schmiere stehen

4.Beihilfe durch Unterlassen

5.Fehlen besonderer persönlicher Merkmale

III.Anstiftung zu einem Tötungsdelikt

IV.Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

V.Konkurrenzen

E.Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

I.Grundlegendes

1.Tötungsverlangen

2.Ernsthaftigkeit des Todeswunsches

3.Handlungsleitendes Bestimmtwerden

II.Abgrenzung zur straflosen Mitwirkung an einem Selbstmord

1.Zur Tragweite des Selbsttötungsentschlusses

a)Freiverantwortlichkeit und Ernstlichkeit des Sterbewillens

b)Assistierter Suizid

2.„Beteiligte“ mit Garantenstatus

a)Bewusstes Hinnehmen der freien Suizidentscheidung durch den Garanten

b)Aktive Förderung des Suizids durch den Garanten

c)Rettungspflicht nach Bewusstlosigkeit des Schutzbefohlenen?

d)Zur Strafbarkeit von Garanten wegen unterlassener Hilfeleistung

3.Keine Straflosigkeit aktiven täterschaftlichen Handelns

III.Abgrenzung zur erlaubten Sterbehilfe

1.Das Recht auf einen würdigen Tod und das Strafrecht

2.Reichweite des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

a)Einwilligung

b)Patientenverfügung

c)Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

3.Rechtszustand im Bereich der Sterbehilfe

a)Indirekte Sterbehilfe

b)Passive Sterbehilfe

c)Strafbare aktive oder direkte Sterbehilfe

d)Der neue Rechtfertigungsgrund des „Behandlungsabbruchs“

F.Materiellrechtliche Sonderprobleme

I.Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

II.Konkurrenzverhältnis Totschlagsversuch und Körperverletzung

1.Grundsatz der Tateinheit

2.Zweifelssatz bei mehrstufigem Vorgehen

3.Wahlfeststellung

III.Konkurrenzverhältnis bei Tötungsdelikt mit vorausgehender Bedrohung

IV.Strafklageverbrauch

G.Strafzumessung bei Mord und Totschlag

I.Die „Spielraum“-Theorie des BGH

II.Jugendstrafe bei Kapitalverbrechen

III.Milderung gem. § 106 Abs. 1 JGG bei Kapitalverbrechen

IV.Verfahrensverzögerungen im Kapitalstrafrecht

V.Spezielle Zumessungsfragen

1.Anwendbarkeit des Zweifelssatzes

2.„Unterstellte“ Schuldverminderung und Strafrahmenwahl

3.Unvertretbar harte Bestrafung

4.Totschlag mit Mordmerkmalen

5.Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB

a)Ankreiden der Tatbegehung oder Tatvollendung

b)Unzulässige Schuldabstufung im Hinblick auf die Vorsatzform

c)Anlasten „normaler“ Tatumstände

d)Versuchstaten – Anlasten unterbliebenen Rücktritts

e)Berücksichtigung von in Tateinheit verwirklichtem Unrecht

6.Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens von Milderungsgründen

7.Strafschärfende Berücksichtigung eines strafbefreienden Rücktritts

8.Höchststrafe trotz Schuldverminderung

9.Strafe nahe der Höchstgrenze

10.Unzulässige Strafarithmetik in Durchschnittsfällen

11.Wertabstufungsverbot mit Blick auf die Lebenserwartung des Opfers

12.Überbewertung intensiver und brutaler Vorgehensweise

13.Moralisierende Erwägungen ohne Bezug zur Tatschuld

14.Schärfende Berücksichtigung nur „anstößigen“ Nachtatverhaltens

15.Täter mit besonderen Berufspflichten

16.Angehörige fremder Kulturkreise

17.Verteidigungsverhalten des Angeklagten

a)Fluchtversuch

b)Taktisches Geständnis

c)Fehlende Geständnisbereitschaft

d)Ausflüchte und fehlende Reue

e)Beseitigung von Spuren

f)Vortäuschen eigener Selbstmordversuche

g)Schuldverlagerung

aa)Belastung von Mitangeklagten, Zeugen und Außenstehenden

bb)Schuldzuweisungen gegenüber dem Opfer

18.Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte

19.Zur Strafrahmensenkung bei Kindestötung durch Nahrungsentzug

20.Ausländerrechtliche Folgen

21.Berücksichtigung von Untersuchungshaft

Teil 5 Körperverletzung und Rausch mit Todesfolge

A.Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

I.Grundlegendes

II.Grundtatbestand des § 227 StGB

1.Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB

a)Erheblichkeitsschwelle

b)Zur straflosen Körperverletzung durch medizinische Eingriffe

aa)Aufklärung und Einwilligung des Patienten

bb)Mutmaßliche Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund

cc)Ärztliche Eingriffe in Kenntnis fehlender oder unzureichender Einwilligung

(1)Schönheits-OP ohne Anästhesisten

(2)Patiententod durch verbotswidrig wiederverwendetes Narkosemittel

(3)Ärztliche Aufklärungspflicht bei Zwangsmaßnahmen gem. § 81a StPO

c)Tatbestandslose Selbstschädigungen des „Opfers“ mit tödlichen Folgen

aa)„Mitverantwortung“ für den Tod nach Betäubungsmittelkonsum

bb)Ungeschützter Verkehr eines HIV-Infizierten

cc)„Mitverantwortung“ für Tod nach Alkoholabusus

dd)Einvernehmliche sadomasochistische Praktiken bei konkreter Todesgefahr

2.Körperverletzungsvorsatz

a)Abgrenzung zum Tötungs- und zum Gefährdungsvorsatz

b)Praxisfälle zum bedingten Verletzungsvorsatz

aa)Bestrafung des Halters für Bissattacken seines Kampfhundes

bb)Schütteltrauma-Fälle

3.Besonderer Zurechnungszusammenhang zwischen Tat und Todesfolge

a)Enge Beziehung zwischen Verletzungsgefahren und Todeseintritt

b)Praktisch bedeutsame Fallgruppen zum Zurechnungszusammenhang

aa)Psychofolgen mit Bettlägerigkeit und Lungenentzündung

bb)Ärztliche Behandlungsfehler

cc)Tod des Verletzten durch Herzinfarkt

dd)Beseitigung des nur vermeintlich toten Opfers

ee)Unabsichtliches Überrollen des mit Absicht angefahrenen Unfallopfers

ff)Zurückweisung ärztlicher Hilfe durch das Opfer

gg)Selbstschädigendes Panikverhalten des Opfers

4.Zur Vorhersehbarkeit des Todeseintritts

a)Objektive Vorhersehbarkeit des Todes

b)Alkoholbedingte Beeinträchtigungen

5.Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge

6.Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen

7.Versuch der Körperverletzung mit Todesfolge

III.Minder schwere Fälle gem. § 227 Abs. 2 StGB

1.Die Provokationsfälle

2.Sonstige Milderungsgründe

a)Einvernehmliche Rauferei

b)Gruppendynamik

c)Überforderungssituation mit kurzzeitiger Überreaktion

d)Einwilligung des Opfers in sadomasochistische Praktiken

e)Mitverschulden des Opfers und atypischer Krankheitsverlauf

f)Mitverschulden der Aufsichtsbehörden

g)Rettungsbemühungen

3.Vertypte Milderungsgründe

IV.Beteiligung an einer Körperverletzung mit Todesfolge

1.Teilnahme durch aktive Mitwirkung

a)Herbeiführung der Todesfolge durch Mittäter

b)Exzess des Haupt- bzw. Mittäters (Tötung statt Körperverletzung)

c)Sukzessive Mittäterschaft

2.Tatbegehung bzw. Teilnahme durch Unterlassen

V.Konkurrenzen

VI.Strafzumessung

1.Erwachsenenstrafrecht

a)Gewalterfahrung als Kind

b)Rechtsbrüche beim Kaschieren einer Kindestötung

2.Verurteilung nach Jugendrecht

B.Vollrausch im Kapitalstrafrecht, § 323a StGB

I.Grundlegendes

II.Voraussetzungen der Strafbarkeit

1.Rauschzustand

2.Rauschtat

a)Äußerer Tatbestand

b)Natürlicher Tötungsvorsatz

c)Tateinheit bei mehreren im Rauschzustand begangenen Taten

d)Anwendbarkeit der Rücktrittsregeln

3.Notwehr

4.Rechtlicher Hinweis

a)Rauschtat statt Tötungsdelikt

b)Austausch der Rauschtat

5.Schuldfrage in Bezug auf das Sichberauschen

a)Vorsatz

b)Fahrlässigkeit

c)Rauschfördernde Umstände

d)Schuldverminderung gem. § 21 StGB beim Sichberauschen

6.Strafzumessung bei schwerwiegenden Rauschtaten

7.Unterbringung infolge einer Rauschtat

Teil 6 Versuch und Verabredung

A.Versuch und Rücktritt im Bereich der Kapitaldelinquenz

I.Versuch eines Tötungsdelikts

1.Tateinheit mit zusammentreffender Körperverletzung

2.Abgrenzung zur straflosen Deliktsvorbereitung

a)Eindringen in die Wohnräume des potentiellen Opfers

b)Schusswaffengebrauch

c)Gift-, Stromschlag- und Sprengfallen

d)Vorbereitungen zur Herbeiführung einer Gasexplosion

e)Ergreifen des Opfers zwecks späterer Tötung

3.Abgrenzung vom Versuch eines Wahnverbrechens durch Unterlassen

4.Untauglicher Mordversuch aus „grobem Unverstand“

5.Fakultative Strafrahmenverschiebung bei Versuchstaten

6.Vertypter Milderungsgrund für minder schwere Fälle

II.Grundlegendes zum Rücktritt

1.Struktur des § 24 StGB

2.In dubio pro reo

3.Besondere Risiken des schweigenden Angeklagten

a)Bewusstes Verschonen oder gelungene Flucht des Opfers?

b)Todesgefahr erkannt oder nicht?

c)Gedankenlosigkeit über die „erkennbar ausgebliebenen“ Tatfolgen?

4.Rücktritt bei Rauschtat

5.Idealkonkurrierende andere Tatbestände

6.Strafschärfungsverbot

III.Rücktritt des Alleintäters vom Versuch, § 24 Abs. 1 StGB

1.Rücktritt des Einzeltäters vom unbeendeten Versuch

a)Endgültiges Abrücken vom Tatentschluss

b)Beendeter oder unbeendeter Versuch - Rücktrittshorizont

aa)Täter „ohne Vorstellung“ von den Folgen ihres Tuns

bb)Zustand und Reaktionen des Opfers nach der Tatausführung

cc)Korrektur des Rücktrittshorizonts

dd)Äußerungen des Täters zum Tatgeschehen

ee)Besonderheiten beim Tötungsversuch durch Schütteln eines Kleinkindes

c)Alternative Handlungsmöglichkeiten

d)Fehlschlag

aa)Ladehemmung

bb)Gelungene Flucht des Opfers

cc)Rücktritt bei unbemerktem Fehlschlag

dd)Zum Fehlschlag bei mehraktigem Tatgeschehen

ee)Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels

(1)„Denkzettel“-Fälle

(2)Schussversuch, um den Kontrahenten kampfunfähig zu machen

(3)Abbruch eines Mitnahmesuizids

ff)Eingreifen durch Hilfswillige

(1)Rücktritt nach Eingreifen durch Hilfswillige

(2)Eingreifen gegen den bereits Zurückgetretenen

e)Freiwilligkeit des Abstandnehmens

aa)Aufforderung eines Mittäters

bb)Beschwichtigung durch das Opfer

cc)Risikoerhöhung

dd)Augenzeuge

ee)Seelische Blockaden

ff)Entdeckung der Tat

2.Rücktritt des Einzeltäters vom beendeten Versuch

a)Freiwilligkeit

aa)Rettungsbemühungen trotz erkennbar vorhandener Tatzeugen

bb)Rettungsanstrengungen in Verdeckungsabsicht

b)Erfolgsabwendung durch den Täter, § 24 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 StGB

c)Nicht kausale Rettungsbemühungen, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

3.Rücktritt des Unterlassenstäters

a)Kindesmisshandlung

b)Mehraktiges Geschehen beim Unterlassen

IV.Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, § 24 Abs. 2 StGB

1.Individueller Strafaufhebungsgrund

2.Kausalbeitrag zur Tatvollendung trotz Rücktrittsbemühungen

3.Gemeinsames Abstandnehmen vom unbeendeten Versuch

4.Rücktritt des einzelnen Tatbeteiligten

B.Unternehmenstatbestände, §§ 30, 31 StGB

I.Versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, § 30 Abs. 1 StGB

1.Zur Annahme eines strafbaren Anstiftungsversuchs

a)Tatbestandsmerkmale

b)Strafe

2.Rücktritt vom Anstiftungsversuch, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB

a)Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch

b)Fehlschlag des Anstiftungsversuchs

c)Rücktritt vom untauglichen Anstiftungsversuch

II.Sonstige Vorbereitungshandlungen i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB

1.Bereiterklärung zur Tatbegehung oder zur Kettenanstiftung

2.Verabredung zur gemeinsamen Begehung eines Tötungsdelikts

a)Abgrenzung von Verbrechensphantasien

b)Verabredung rechtlich unterschiedlicher Alternativen

c)Vorstadium zur Ausführung des Tatplans

d)Absprache der Mittäterschaft

aa)Ungenügendes Versprechen der beihilfeähnlichen Unterstützung

bb)Konkretheitserfordernis

3.Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

III.Konkurrenzverhältnis

IV.Strafzumessung bei Beteiligungs- und Anstiftungsversuchen

Teil 7 Notwehr und Notstand im Kapitalstrafbereich

A.Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe bei Tötungsdelikten

I.Legaler Schusswaffengebrauch durch Amtsträger

II.Notwehr, § 32 StGB

1.Prozessuale Besonderheiten

a)Amtsermittlungspflicht auch in klaren Notwehrfällen

b)Beweiswürdigung

c)Zweifelsgrundsatz

d)Reichweite der Notwehr bei Verwendung unerlaubter Waffen

e)Schädigung unbeteiligter Dritter

f)Strafrechtlicher Überhang bei Notwehr im Zuge einer Schlägerei

2.Notwehrlage

a)Notwehrfähige Rechtsgüter

b)Gegenwärtigkeit eines Angriffs

c)Präventivnotwehr

3.Rechtswidrigkeit des Angriffs

a)Einvernehmliche Prügelei

b)Keine Notwehr gegen Notwehrhandlungen

c)Keine Notwehr gegen Selbsthilfehandlungen gem. § 229 BGB

d)Keine Notwehr gegen Festnahme durch Private gem. § 127 Abs. 1 StPO

4.Erforderlichkeit und Gebotensein der Verteidigungshandlung

a)Verteidigungswille

b)Erforderlichkeit der Abwehrbemühungen

c)Rechtfertigung hypothetisch gedeckter Folgen

5.Rechtfertigungsvorsatz als subjektives Rechtfertigungselement

6.Einschränkung des Notwehrrechts

a)Stich- und Schusswaffengebrauch

b)Bagatellangriff

c)Unerträgliches Missverhältnis

d)Angriff durch schuldunfähige oder schuldlos handelnde Personen

e)Einander nahe stehende Personen

f)Selbstverschuldeter Angriff

aa)Ausschluss des Notwehrrechts bei Absichtsprovokation

bb)Sonderrisiken nach provoziertem Schusswechsel

cc)Sonstige Provokationsfälle

III.Putativnotwehr

1.Erlaubnistatbestandsirrtum

2.Verbotsirrtum

IV.Notwehrexzess, § 33 StGB

V.Verteidigungsstrategische Überlegungen zu Notwehrfällen

B.Notstand im Kapitalstrafrecht, §§ 34, 35 StGB

I.Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

II.Anwendungsfälle des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB

1.„Keuschheitsprobe“-Fall

2.Haustyrannen-Fälle

3.Tötung eines Grenzers durch Fluchtwilligen

Teil 8 Strafrechtliche Verantwortung

A.Die Grundlagen

I.Kinder und Jugendliche als Kapitalstraftäter

II.Schuldfähigkeit heranwachsender und erwachsener Tatverdächtiger

III.Schuld

1.Schuldunfähigkeit, § 20 StGB

a)Einsichtsvermögen und Steuerungsfähigkeit

b)„Entweder – Oder“

c)Schuldfähigkeit und Hemmungsvermögen bei Tötungsdelikten

d)Beweiswürdigung und Zweifelssatz

e)Schuldunfähigkeit und actio libera in causa (a.l.i.c.)

2.Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB

a)Grundsatz der exklusiven Alternativität

b)Einschränkung des Hemmungsvermögens

c)Verminderung der Einsichtsfähigkeit

3.Die Sachkunde des Tatrichters

4.Aufschlüsselung psychischer Störungen

B.Die biologischen Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB

I.Krankhafte seelische Störung

1.Exogene Psychosen

a)Hirndefekte

b)Epilepsie

c)Altersabbau

2.Endogene Psychosen

a)Schizophrenie

b)Zyklothymie (bipolare affektive Störung)

3.Alkoholintoxikation

a)Alkoholkonsum und seine Wirkung

b)Alkoholrausch

c)Allgemeine Bestimmungs- und Rückrechnungsgrundsätze

aa)Rückrechnung (Maximal-BAK) auf Blutproben-Basis

bb)Zur Berücksichtigung von Atemalkohol-Messungen

cc)Alkoholbestimmung anhand einer Urinprobe

dd)Bestimmung der Tatzeit-BAK ohne Blut- oder Urinprobe

ee)Anwendbarkeit des Zweifelsgrundsatzes

ff)Mitteilungspflicht zu den Anknüpfungstatsachen für BAK-Berechnung

d)Hinzuziehung eines Sachverständigen

e)Psychodiagnostische Beurteilungskriterien

aa)Zur Indizwirkung des BAK-Wertes

bb)Absage an starre BAK-Grenzen

cc)Minderer Beweiswert der BAK bei langem Rückrechnungszeitraum

dd)Umstände ohne Aussagekraft

f)Alkoholbedingter Ausschluss der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)

aa)Schwellenwert

bb)Indikatoren für aufgehobene Schuldfähigkeit bei hoher Tatzeit-BAK

(1)Kaum nachvollziehbares Tatmotiv

(2)Ungewöhnliches Nachtatverhalten

(3)Bislang strafloser, aggressionsfreier Lebenswandel

cc)Beweisanzeichen für uneingeschränkte Schuldfähigkeit

(1)Intaktes Erinnerungsvermögen

(2)Hohe Alkoholgewöhnung

(3)Leistungsverhalten bei der Tatausführung

(4)Vernünftige Reaktionen im Anschluss an die Tatbegehung

g)Alkoholbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit

aa)Schuldverminderung bei Unterlassungsdelikten

bb)Schwellenwert

cc)Psychodiagnostik

dd)Zur Aussagekraft von Laienbeurteilungen

ee)Wahrnehmungen angetrunkener Zuschauer

ff)Selbsteinschätzung

gg)Fehldeutung des Leistungsverhaltens

(1)Motorische Fähigkeiten

(2)Fehlende Erinnerungslücken

(3)Alkoholgewöhnung

(4)Überlegtes Tat- und Nachtatverhalten

(5)Eingeschliffene Verhaltensweisen oder schlichte Verrichtungen

h)Alkohol in Kombination mit weiteren Faktoren

aa)Intelligenzminderung und Alkohol

bb)Hirnschädigung und Alkohol

cc)Epilepsie und Alkohol

dd)Altersabbau und Alkohol

ee)Affekt und Alkohol

ff)Persönlichkeitsstörung und Alkohol

gg)Pyromanische Neigung und Alkohol

hh)Medikamente und Alkohol

ii)Drogen und Alkohol

jj)Übermüdung und Alkohol

4.Eifersuchtswahn des Alkoholabhängigen

5.Gewalttaten unter Drogeneinfluss

II.Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

1.Erschöpfung und Übermüdung

2.Tiefgreifendes Schreckerleben

3.Affektdelikte

a)Hinzuziehung eines Sachverständigen

b)§ 20 StGB bei gesunden Affekttätern nur in Ausnahmefällen

c)Anforderungen an affektbedingte Schuldverminderung

d)Gesamtwürdigung

aa)Affekttypische Umstände

(1)Beziehungsdelikt

(2)Plötzlicher, kurzer und heftiger Impulsdurchbruch

(3)Fehlen von Sicherungstendenzen

(4)Missverhältnis von Tatanstoß und Reaktion

(5)Vielzahl von Stichen

(6)Bedeutung einer vorhandenen Tatamnesie

(7)Situationsernüchterung nach der Tat

(8)Reaktive Depression und Affekt

(9)Alkoholintoxikation

(10)Drogenintoxikation

(11)Medikamente und Affekt

(12)Sonstige konstellative Faktoren

bb)Untypische oder unspezifische Begleitmomente

(1)Ankündigungen der Tat

(2)Erhaltene Introspektionsfähigkeit

(3)Wechsel der Tatmittel

(4)Bedeutung situationsgerechten Verhaltens

e)Phänomenologie des Affekts

4.Gruppendynamische Einflüsse

III.Schwachsinn

IV.Schwere andere seelische Abartigkeit

1.Grundlegendes

a)„Erhebliche“ Verminderung der Schuldfähigkeit als Regelfall

b)Ungestörtes Leistungsverhalten

2.Depressive Zustände

a)Erkennbarkeit

b)Zusammenwirken mit Persönlichkeitsstörung

c)Tötungsdelikte von Suizidenten

3.Persönlichkeitsstörungen

a)Gesamtbetrachtung

b)Borderline-Persönlichkeitsstörung

c)Persönlichkeitsstörung mit Eifersuchtswahn

d)Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit alkoholischer Beeinflussung

e)Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Drogenabhängigkeit

4.Triebanomalie

a)Erscheinungsbild

b)Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bei sexueller Hörigkeit

c)Tat nach Abbruch einer medizinischen Behandlung

C.Fakultative Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

I.Grundsatz der Strafrahmenmilderung

1.Ermessensentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung

2.Zur Schuldminderung nach Zweifelsgrundsätzen

3.Eingeschränkte Revisibilität

II.Verwehrung der Strafrahmenverschiebung

1.Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände

a)Über die Schuldverminderung hinausgehende entlastende Umstände

b)Für Verneinung niedriger Beweggründe „verbrauchte“ Milderungsgründe

c)Schulderhöhende Umstände

d)Strafrahmenmilderung bei lebenslanger Haftstrafe

2.Das Sonderproblem des Vorverschuldens

3.Meinungsspektrum zur selbstverschuldeten Trunkenheit

a)Milde gegenüber Alkoholkranken oder Alkoholüberempfindlichen

b)Zu den Hürden der Vorerfahrung und der Risikoerhöhung

4.Selbstverschuldete Drogensucht

5.Vorverschulden bei Affekttaten

a)Vermeidbarer Affektaufbau mit vorhersehbaren Folgen

b)„Verzicht“ auf psychiatrische Behandlung

6.Schuldmilderung und Vorverlagerung der Verantwortlichkeit (a.l.i.c.)

Teil 9 Maßregeln der Sicherung und Besserung

A.Konkurrenzverhältnis der Maßregeln zueinander

B.Unterbringung

I.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB

1.Anlasstat

a)Vorsatzfrage

b)Wahnbedingter und „normaler“ Irrtum

c)Rechtfertigungsgründe

d)Rücktritt

2.Gewissheit der Schuldunfähigkeit oder Schuldverminderung

3.Geistig-seelische Störung

a)Grundlegendes zur Beständigkeit und Einordnung

b)Persönlichkeitsstörungen

c)Berauschende Mittel

aa)Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung

bb)Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss oder Tabletten

cc)Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss und Minderbegabung

dd)Vollrausch-Problematik

d)Affektkomponente

aa)„Normale“ Affekte

bb)Borderline-Störung mit Affektlabilität

4.Gefährlichkeitsprognose

5.Symptomatischer Zusammenhang – Gelegenheits- oder Konflikttaten

6.Heilungs- und Besserungschancen

7.Umkehrung der Vollstreckung

8.Bewährungsaussetzung gem. § 67b StGB

9.Untersuchung durch Psycho-Sachverständigen

10.Rechtlicher Hinweis

11.Erledigung

II.Einweisung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB

1.Zweck

2.Verhältnis § 64 StGB zu § 63 StGB und § 66 StGB

3.Verhältnis § 64 StGB zu § 35 BtMG

4.Hang

5.Anlasstat

6.Gefahr weiterer hangbedingter Taten

7.Symptomatischer Zusammenhang

8.Hinreichende Erfolgsaussichten

a)Therapieunwilligkeit

b)Therapieabbruch oder Rückfälligkeit im Vorfeld

c)Vollzugstechnische Schwierigkeiten

d)Sprachunkundigkeit des Angeklagten

9.Untersuchung durch Psycho-Sachverständigen

10.Unterbringung trotz Bereitschaft zu ambulanter Therapie

11.Entziehungsanstalt und lebenslange Freiheitsstrafe

12.Vorwegvollzug einer Haftstrafe

13.Dauer und Beendigung

14.Rechtlicher Hinweis

15.Anrechnung auf die Strafe

16.Revision

III.Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB

1.Grundlegendes

a)Begriff

b)Rechtstatsachen

c)Populistischer Sicherheitsfanatismus

d)Die SV als verfassungs- und konventionsrechtliches Problem

e)„Tätige Reue“ des Gesetzgebers – Reform v. 22.10.2010

f)Die späten Einsichten des BVerfG

g)Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2012

2.Das geltende Übergangsrecht

a)Die gesetzliche Übergangsregelung gem. Art. 316e Abs. 1 EGStGB

b)Übergangsregelungen des BVerfG

3.Die formalen Unterbringungsvoraussetzungen bis zur Neuregelung

a)Rückfall nach mindestens zwei Vorverurteilungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

aa)Anlasstat

bb)Die sog. Symptomtaten

cc)Zeitschranke für frühere Taten (Rückfallverjährung)

b)Qualifizierter Rückfall nach nur einer einschlägigen Vorstrafe (§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB n.F.)

c)SV ohne Vorstrafe (§§ 66 Abs. 2, 66 Abs. 3 S. 2 StGB)

aa)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens drei Hangtaten (§ 66 Abs. 2 StGB)

bb)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens zwei Katalogtaten (§ 66 Abs. 3 S. 2 StGB)

d)Ermessensfrage bezüglich § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 StGB

4.Hang zu neuen schweren Straftaten

5.Gefährlichkeitsprognose

6.Hang- oder gefahrbegründende Gesichtspunkte

a)Ungewisse Besserungschancen

b)Affekt- und Gelegenheitstaten

c)Sehr junge Täter

d)Verteidigungsverhalten

7.Hinzuziehung eines Sachverständigen

8.Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung

9.SV neben lebenslanger Freiheitsstrafe

10.Verbindung von SV und anderen Maßregeln

a)SV und Unterbringung nach § 63 StGB

b)SV und Unterbringung nach § 64 StGB

11.Primäre SV und das JGG

12.Rechtlicher Hinweis

13.Bewährungsaussetzung gem. § 67d StGB

IV.Vorbehalt der Unterbringung in der SV gem. § 66a StGB

V.Nachträgliche Unterbringung in der SV gem. § 66b StGB

C.Berufsverbot gem. § 70 StGB in Schwurgerichtsverfahren

D.Fahrerlaubnisentzug im Kapitalstrafbereich

I.Fahrerlaubnisentzug außerhalb eines Regeltatbestandes

II.Einzelfälle

1.Zufahren auf einen Fußgänger

2.Anfahrt zum Tatort mit dem Pkw

3.Flucht im Kraftfahrzeug

4.Fortschaffen der Leiche im Pkw

5.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

III.Lebenslange Fahrerlaubnissperre

Teil 10 Die Mitwirkenden am Schwurgerichtsverfahren

A.Polizeidienststellen

I.Die Mordkommission

II.Kriminalämter

1.Landeskriminalämter (LKAs)

2.Bundeskriminalamt (BKA)

3.Unabhängigkeit der „Polizeigutachter“

B.Der Staatsanwalt in Kapitalstrafsachen

I.Der Staatsanwalt als Ermittlungsführer und Ankläger

II.Die Generalstaatsanwaltschaften

1.Ermittlungs- und Anklagebehörde

2.Verfahren bei den Oberlandesgerichten

III.Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

1.Ermittlungszuständigkeit des GBA

2.Revisionsverfahren

C.Die Strafgerichtsbarkeit

I.Der Ermittlungsrichter

1.Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht

2.Der Ermittlungsrichter beim BGH und OLG

II.Der Haftrichter beim Amtsgericht

III.Das Schwurgericht

1.Die Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 2 GVG

2.Zuständigkeiten des Schwurgerichts im Ermittlungsverfahren

3.Haftentscheidungen zwischen Anklageerhebung und Revisionsentscheidung

IV.Die Jugendkammer

1.Die Jugendkammer als Schwurgericht

2.Jugendkammer als Jugendschutzkammer

V.Das Oberlandesgericht

1.Das OLG als Tatgericht in Kapitalstrafsachen

2.Das Oberlandesgericht als Haftinstanz

3.Das Oberlandesgericht als Beschwerde- und Gebühreninstanz

VI.Der Bundesgerichtshof

1.Ermittlungsrichter beim BGH

2.Die Strafsenate des BGH

D.Gerichtshilfe

I.Aufgaben des Gerichtshelfers im Erwachsenenrecht

II.Jugendgerichtshilfe

E.Dolmetscher

F.Die Sachverständigen

I.Gerichtsmediziner

1.Hinzuziehung durch StA oder Gericht

2.Obduktion

3.Beauftragung durch Hinterbliebene und Verbrechensopfer

4.Typische Themenschwerpunkte

a)Rechtsmedizinische Beurteilung von Spurenbildern

b)Die rechtsmedizinische Begutachtung von Toten

aa)Feststellung der Identität

bb)Bestimmung der regionalen Herkunft

cc)Frage des Gelebthabens

dd)Die Todesursache

ee)Der Todeszeitpunkt

ff)Alter und Genese bestimmter Verletzungsbilder

gg)Der hypothetische Tatablauf

c)Plausibilitätskontrolle von Geständnissen und Bezichtigungen

d)Beurteilung der Handlungsfähigkeit des „Opfers“

e)Die rechtsmedizinische Begutachtung des Verletzten

f)Begutachtung des Tatverdächtigen

aa)Verletzungsbilder

bb)Beurteilung der Vernehmungs- oder Haftfähigkeit

cc)Schuldfähigkeitsbeurteilung

II.Forensische Toxikologen

III.Psychowissenschaftliche Gutachter

1.Psychiatrische Sachverständige

a)Der „klassische“ Aufgabenbereich

aa)Schuldfähigkeitsexploration

bb)Prognosegutachten

cc)Begutachtung von Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit

b)Präsenzpflicht in der Hauptverhandlung

c)Divergierende Gutachten

2.Psychologen

a)Aufgabenbereich

b)Verschiedene psychologische Testverfahren im Überblick

aa)Der Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WIE)

bb)Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI)

cc)Gießentest

dd)Rorschach-Test

IV.Kriminaltechnische Sachverständige

1.Sachverständige für Daktyloskopie

2.Sachverständige für DNA-Analytik

3.Brandursachenexperten

4.Schusswaffensachverständige

5.Forensische Ballistiker

6.Sachverständige für Blutbegutachtungen

a)Blutanalyse-Gutachten

b)Blutspuren-Gutachten

aa)Die Sicherung der Blutspuren

bb)Problem der Selektion

cc)Frage der Spurenverfälschung

dd)Blutaltersschätzung

ee)Interpretation des Blutspurenbildes

7.Haarvergleichsgutachter

8.Faserspurengutachter

9.Bodenkundliche Gutachter

10.Forensisch-zoologische Gutachter

11.Forensische Odontologen

12.Forensische Osteologen

13.Anthropologische Vergleichsbegutachtung

14.Sachverständige für forensische Phonetik und forensische Linguistik

V.Schriftsachverständige

VI.Sozialwissenschaftler und Ethnologen

G.Gefährdete Zeugen und Zeugenbeistände

H.Verletzte Personen mit Verletztenbeistand

I.Adhäsionskläger

J.Die Nebenklage

I.Die Nebenklage als Machtfaktor

II.Adressat für Verständigungs- und Ausgleichsbemühungen

III.Wandel zur Nebenklagebefugnis im Sicherungsverfahren

IV.Wandel zur Nebenklagebefugnis gegen Jugendliche gem. § 80 Abs. 3 JGG

V.Keine Nebenklage bei Verabredung oder Anstiftungsversuch

VI.Verteidigung bei Unzulässigkeit der Nebenklage

K.Mitbeschuldigte und ihre Verteidiger

L.Verteidiger im Kapitalstrafverfahren

I.Wahlverteidigung

II.Pflichtverteidigung in Kapitalstrafsachen

III.Das Problem der Wahlpflichtverteidigung

1.Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

a)Das Antragsprivileg der StA bis zur Inhaftnahme

b)Verteidigerbestellung in Haftfällen gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

2.Beschwerde gegen richterliche Beiordnungsmissgriffe

a)Beschwerderecht des Beschuldigten

b)Keine eigene Beschwer des betroffenen Verteidigers

c)Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigung entgegen § 143 StPO

d)Ablehnung der beantragten Beiordnung des Wahlpflichtverteidigers

aa)Auswärtiger Verteidiger

bb)Qualifikationsdefizite

cc)Die beengte Terminslage des gewünschten Verteidigers

dd)Interessenkonflikt aufseiten des Verteidigers

ee)Vorwurf der Konfliktverteidigung in früheren Verfahren

e)Pflichtverteidigerbestellung ohne Anhörung

f)Einvernehmlicher Pflichtverteidigerwechsel

g)Unerwünschte Abberufung des Pflichtverteidigers

3.Verwehrte Entpflichtung des Offizialverteidigers

IV.Gebührenfragen

1.Die gesetzliche Vergütung in Schwurgerichtsverfahren nach RVG

2.Festsetzung einer Pauschalvergütung

a)Pauschalvergütung für den Wahlverteidiger gem. § 42 RVG

b)Pauschalvergütung für den Pflichtverteidiger gem. § 51 RVG

3.Gebührenvereinbarung

4.Finanzierung der Verteidigung aus Drittmitteln

Teil 11 Die Übernahme des Mord- und Totschlagsmandats

A.Die ersten Verteidigungsschritte

I.Allgemeines zur Mandantenbetreuung

1.Suizidalität von Mordverdächtigen

2.Sprachbarrieren

3.Interne Kommunikationsbarrieren

a)Vorbehalte des Beschuldigten gegenüber dem Verteidiger

b)Ressentiments auf Verteidigerseite

c)Der psychisch gestörte Mandant

II.Schutz des Tatverdächtigen vor Selbstbelastung

1.Probleme um das Anwaltskonsultationsrecht

a)Irreführung hinsichtlich Beschuldigtenstatus

b)Prozessordnungswidrige Belehrungsmängel und Kontaktverwehrung

c)Abraten und Ablenken

2.Zugangs- und Anwesenheitsrechte des Verteidigers

a)„Kontaktsperre“ wegen fortdauernder Untersuchungsmaßnahmen?

b)Hinhaltende Telefonauskünfte

c)Der Polizeieinwand der Anbiederung

d)Das angeblich entgegenstehende Votum des Beschuldigten

e)Kein Zugang ohne Verteidigervollmacht?

f)Sondererlaubnis für Anbahnungsgespräche?

g)Teilnahmerecht am polizeilichen Verhör?

3.Informationsherrschaft gegenüber Dritten

a)Der Tatverdächtige auf freiem Fuß

b)Abschirmen des Inhaftierten gegenüber Ermittlungsbeamten

c)Gefahr des Abhörens von Besucherräumen der Haftanstalt

d)Keine persönlichen Eingaben an StA oder Haftrichter

e)Hilferufe und offene Statements

f)Brief- und Telefonkontakte mit Angehörigen

g)Entschuldigungsbriefe an Opfer oder Hinterbliebene

h)Ratschläge für unerwünschte Explorationsversuche

i)Keine ärztliche Schweigepflicht während einstweiliger Unterbringung

j)Schweigerat in Bezug auf die Gerichtshilfe

k)Hinweise zu Privatgesprächen unter Mithäftlingen

l)Interviews des Inhaftierten

m)Verwahrung von Verteidigungsunterlagen

III.Erste Befragung des tatverdächtigen Mandanten

1.Vorbereitende Schritte und Überlegungen

2.Besondere Konstellationen

a)Befragungsumfang bei Geständnissen

b)Brutales Vorgehen und fehlende Reue

c)Erinnerungslosigkeit

B.Sofortmaßnahmen der Verteidigung

I.Verfahrensbezogene Vorkehrungen

1.Belehrung und Beratung der Angehörigen des Tatverdächtigen

2.Eilkontakte zur Verteidigung des Mitbeschuldigten

3.Besichtigung „unbeständiger“ Ereignisorte

4.Beweissicherung

a)Verhinderung einer Feuerbestattung

b)Nachholen entlastender Blut- und Urinproben

c)Dokumentation und Begutachtung verborgener Abwehrverletzungen

d)Sicherung von Spuren einer Misshandlung im Polizeigewahrsam

e)Alibizeugen, nicht sesshafte oder schwer erkrankte Entlastungszeugen

f)Sicherstellung von Magnetband- oder Videoaufzeichnungen

g)Vorkehrungen gegen den Verlust entlastender TK-Daten

h)Wahlgegenüberstellung zum Ausschluss des Tatverdächtigen

5.Annullierung von Erklärungen zur ärztlichen Schweigepflicht

6.Geständniswiderruf

II.Öffentlichkeitsarbeit des Verteidigers

III.Unterbinden öffentlicher Anprangerung

1.Einschreiten gegen Presseerklärungen von Kripo und StA

2.Unzulässige Strafverfolgung per Internetforum

3.Rechtsverletzungen durch Medienberichte

a)Identifizierende Verdachtsberichterstattung

b)Identifizierende Bildberichterstattung

c)Verteidigungsschritte

Teil 12 Die Verdachtslage

A.Auswertung der Akten der Mordkommission

I.Aktenanforderung

II.Umfang der Akteneinsicht

III.Beschränkungsmöglichkeiten (§ 147 Abs. 2 StPO)

1.Gefährdung des Untersuchungserfolgs

2.Beschränkungsfreie Schriftstücke (§ 147 Abs. 3 StPO)

a)Äußerungen des tatverdächtigen Mandanten

b)Richterliche Untersuchungshandlungen

c)Sachverständigengutachten

d)Streitpunkt: Mitbeschuldigten-Protokolle

3.Verteidigung gegen Akteneinsichtsbeschränkungen

a)Persönliche Vorsprache beim Staatsanwalt

b)Dienstaufsichtsbeschwerde

c)Antrag auf gerichtliche Entscheidung

aa)Aktenverwehrung nach Ermittlungsabschluss

bb)Vorenthaltung privilegierter Aktenteile

cc)Aktenbeschränkungen in Haftfällen

dd)Verwehrung der Spurenakten

ee)Gerichtliche Überprüfbarkeit in Ausnahmefällen

IV.Besonderheiten von Todesermittlungsakten

1.Führung, Aufbau und Inhalt der Ermittlungsakten

2.Ton- und Bildmaterial

3.Spurenakten

4.Abhörprotokolle

5.Sonderhefte

6.VE- und VP-Unterlagen

7.Obduktionsprotokolle

a)Die Obduktion und ihre Rechtsgrundlagen

b)Die äußere Gestaltung des Obduktionsberichts

aa)Notwendige Bestandteile

bb)Fotodokumentation der Obduktion

cc)Fachbegriffe

c)Zur Bewertung von Obduktionsberichten

aa)Interpretationshilfen

bb)Rechtsmedizinisches Basiswissen

d)Verlesbarkeit von Obduktionsberichten

8.Psycho-Gutachten

B.Krankenunterlagen

C.Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke

I.Typische Asservate

II.Das Besichtigungsrecht

1.Rechtliche Ausgestaltung

2.Herausgabe von Asservaten und Proben zwecks Nachbegutachtung

3.Besichtigungserfordernis

D.Unterrichtung des Beschuldigten vom Akteninhalt

I.Der Aktenauszug

II.Akten- und Verdachtsanalyse

Teil 13 Das Verteidigungskonzept und seine Verwirklichung

A.Die interne Frage nach der Schuld

I.Allgemeine Grundsätze

II.Verteidigung eines Schuldigen

1.Strafmaßverteidigung bei geklärter Täterschaft

2.Konflikttäter mit Freispruchchancen

3.„Herauspauken“ des schuldigen Gewaltverbrechers

a)Rückfallgefahr bei Gefährlichkeit des Beschuldigten

b)Widerrufsüberlegungen hinsichtlich eines wahren Geständnisses

c)Abhalten von einem „unnötigen“ Geständnis

d)Hilfestellung zur Schutzbehauptung?

4.Anraten eines Geständnisses

5.Distanzierung von Teilaspekten eines echten Geständnisses

III.Verteidigung eines vorgeblich Unschuldigen

1.Das Falschgeständnis und sein Widerruf

2.Die Anfechtung eines außerprozessualen Falschgeständnisses

IV.Die fehlende Erinnerung

V.Die Angaben von Mitbeschuldigten

1.Gleichgerichtete Interessenlage

2.Falschbezichtigung durch Mitangeklagte

Teil 14 Beibringen und Eliminieren von Beweismaterial

A.Nach- und Gegenermittlungen der Verteidigung

I.Allgemeines zum anwaltlichen Ermittlungsrecht

II.Anwaltliche Ermittlungsfelder

1.Besichtigung des Tatortes

2.Aufspüren und Befragen von Zeugen

3.Neues Bildmaterial

4.Selbstversuche

5.Konsultation von Experten

6.Privatdetektive

7.Journalisten

8.Anforderung und Sichtung weiterer Akten und Unterlagen

B.Beweisverwertungsverbote und Beweisbeschränkungen

I.Gezieltes Eliminieren belastender Erkenntnisse

II.Abwägungslösung und Beweiswürdigungslösung

III.Grundlegendes zur Reichweite von Verwertungsverboten

1.Begrenzung auf die unmittelbar betroffene Beweiserhebung

2.Fortwirkung

3.Fernwirkung

IV.„Sperren“ selbstbelastender Äußerungen des Beschuldigten

1.Verteidigerzwang bei Vernehmungen in Kapitalstrafsachen?

2.Nichtbelehrung des Beschuldigten über die Aussagefreiheit

a)Grundsatz des disponiblen Verwertungsverbots

b)Grundlegendes zum Beschuldigtenstatus

c)Spontangeständnisse

d)Widerspruchslösung mit Verwirkungsmöglichkeit

e)Zeitschranke des § 257 StPO

f)Möglichkeit des themenbezogenen Präventivwiderspruchs

g)Zur Anwendbarkeit des Zweifelssatzes

h)Revisionsvorbringen

3.Verspätete Belehrung des Beschuldigten

a)Qualifizierte Belehrung

b)Nachholen der Belehrung in „unqualifizierter“ Form

4.Belehrung eines Verhandlungsunfähigen

5.Unterbliebene Beschuldigtenbelehrung zum Anwaltskonsultationsrecht

6.Verwehrung der Verteidigerkonsultation

a)Verschweigen eines bereitstehenden Verteidigers

b)Unterlaufen des geäußerten Konsultationswunsches

aa)Verheimlichen eines telefonischen Verteidigernotdienstes

bb)Nächtliche Vernehmung nach vergeblichen Kontaktversuchen mit Verteidigern

cc)Vernehmung nach Verzicht auf Anwaltskonsultation wegen Mittellosigkeit

7.Vernehmung Jugendlicher ohne Hinweis aufs Elternkonsultationsrecht

8.Unterlassene Unterrichtung des Konsulats

9.Richterprotokoll mit unvereidigtem Dolmetscher, § 189 GVG

10.Urkundenbeweis mit ausländischen Vernehmungsprotokollen

11.Vernehmung anstatt Vorführung nach §§ 115, 115a StPO

12.Äußerungen zu getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen

13.Bezugnahme im Richterprotokoll auf Polizeiprotokolle

14.Protokollvorhalt mit „Pro forma-Bestätigung“ durch Vernehmungsperson

15.Schutz der Aussagefreiheit in vernehmungsähnlichen Situationen

a)Äußerungen gegenüber Konsularbeamten

b)Geständnisprovokation durch V-Leute und Verdeckte Ermittler

aa)Grundsatz der Verwertbarkeit

bb)Bedrängen oder Nötigen des Tatverdächtigen

cc)Äußerungen gegenüber als JVA-Besucher getarntem NoeP

16.Anordnungsmängel und Fristüberschreitung bei Lauschangriff

17.Äußerungen des Beschuldigten mittels Telekommunikation

a)Unverwertbarkeit von TKÜ-Erkenntnissen bei Anordnungssünden

b)Kommunikation im Kernbereich privater Lebensgestaltung

c)Telefonate des Beschuldigten mit seinem Verteidiger

d)Telefonate mit zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen

e)Verwertbarkeit von Äußerungen bei überwachtem Hintergrundgespräch

f)Äußerungen des Beschuldigten bei Hörfalle

g)Verwertbarkeit von telefonischen Äußerungen als Zufallsfund

18.Angaben des Beschuldigten infolge Vorhalts aus unzulässiger TÜ

19.Gesprächsmitschnitt aus verdeckter Besuchsraumüberwachung

20.Äußerungen gegenüber Mithäftlingen

21.Überlistung durch eine Privatperson

22.Zeugenaussagen des unbelehrten Beschuldigten, § 55 StPO

23.Beschuldigtenbelehrung durch Psycho-Sachverständigen?

24.Verletzung der Benachrichtigungspflicht, § 168c StPO

25.Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO

a)Grundlegendes

aa)Rechtsgüterschutz

bb)Eingeschränkter Geltungsbereich

cc)Verwertbarkeit Entlastungsbeweisen

dd)Das Nachweisproblem

ee)Vernehmungen durch ausländische Hoheitsorgane

ff)Zur Rechtskontrolle im Revisionsverfahren

b)Aussagen während rechtswidriger Freiheitsbeschränkung

aa)Unrechtmäßige Inhaftnahme

bb)Vernehmung nach Pseudo-Festnahme

cc)Befragung des zu Unrecht als Störer Festgehaltenen

dd)Äußerungen anlässlich rechtswidriger polizeilicher Ingewahrsamnahme

ee)Rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

c)Täuschung

aa)Informelle Befragungen

bb)Täuschung über die Verdachtslage

cc)Täuschung über die Rechtslage

dd)Täuschung über den Untersuchungsgegenstand

ee)Ausnutzen eines Irrtums über Möglichkeiten zur Anwaltskonsultation

d)Ermüdung

e)Vernehmung unter Tabletten- bzw. Alkoholeinwirkung

f)Quälerei

g)Hypnose

h)Drohung

aa)Der Fall Gäfgen

bb)Drohung mit Invollzugsetzung eines Haftbefehls

cc)Drohung mit Bewährungswiderruf

i)Versprechen eines gesetzeswidrigen Vorteils

26.Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG

a)Heimliche Tonbandaufnahmen

b)Abhören eines Selbstgesprächs

c)Tagebuchaufzeichnungen

d)Abschiedsbrief

27.Gespräche mit Geistlichen

28.Verteidigungsunterlagen

29.Verteidigererklärungen

V.Nachteilige Erkenntnisse über eine ärztliche Behandlung

VI.Problematische Angaben eines Mitbeschuldigten

VII.Überlegungen zur Nichtverwertbarkeit von belastenden Zeugenaussagen

1.Angaben Zeugnisverweigerungsberechtigter (§§ 52, 252 StPO)

a)Angehörigenstatus i.S.v. § 52 Abs. 1 StPO

aa)Aussagen außerehelicher Intimpartner

bb)Verlöbnis

cc)Sonderfall der Imam-Ehe

b)Zeugnisverweigerungsberechtigte Minderjährige

c)Belehrungsmängel

d)Die Regelung des § 252 StPO

aa)Angaben gegenüber Polizei und StA

bb)Bei nichtrichterlicher Vernehmung überreichte Schriftstücke

cc)Aussagen zu Protokoll eines Richters

dd)Aussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten als Beschuldigter

ee)Angaben des Angehörigen gegenüber dem Verteidiger

ff)Befragung eines Angehörigen durch die Jugendgerichtshilfe

gg)Äußerungen Angehöriger gegenüber Psycho-Sachverständigen

hh)Äußerungen von Angehörigen eines Mitbeschuldigten

ii)Nachträgliche Zustimmung zur Verwertung

jj)Durchsetzung des Schweigerechts

2.Angaben Auskunftsverweigerungsberechtigter (§ 55 StPO)

a)Rechtskreistheorie

b)Auskunftsverweigerung in der Hauptverhandlung

c)Das „verdichtete“ Auskunftsverweigerungsrecht

d)Voraberklärung über totale Auskunftsverweigerung

3.Versäumte Benachrichtigung bei Zeugenvernehmung, § 168c StPO

4.Zeugenvernehmungen ohne Möglichkeit zur konfrontativen Befragung

5.Vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung

6.Unbestätigte Vorhalte von Zeugenprotokollen

VIII.Verwertbarkeit ärztlicher Befunde

1.Ärztliche Atteste

2.Ungünstige Befunde eines befangenen Sachverständigen

IX.Unverwertbarkeit sonstiger Beweismittel

1.Blutentnahme unter Verletzung des Richtervorbehalts

2.Beschlagnahme anlässlich rechtswidriger Durchsuchung

X.Verteidigungstaktik zur Durchsetzung von Verwertungsverboten

1.Absicherung von polizeilichen Ermittlungsgeständnissen

2.Vorkehrungen der Verteidigung gegen Zeugenabsprachen

a)Zeitpunkt der Thematisierung

b)Terminierungs- und Ladungsvorschläge

c)Befragungs-Splitting

C.Überlegungen zu Entlastungszeugen

I.Nochmalige Bestätigung der entlastenden Angaben

II.Unwillige Entlastungszeugen

III.Hilfestellung für „gefährdete“ Entlastungszeugen

IV.Unverwertbare entlastende Vernehmungsniederschriften

1.Der betrunkene Entlastungszeuge

2.Entlastende Aussagen im Kraftfeld der §§ 52, 252 StPO

a)Verlesbarkeit aus fair-trial-Gedanken?

b)Nachbefragung durch den Verteidiger

D.Vorüberlegungen zur Einlassung des Angeklagten

I.Grundsatz der Aussagefreiheit

1.Schlussfolgerungsverbot

2.Pauschales Bestreiten

3.Die Rechtsprechung zum Teilschweigen

II.Zeitpunkt der Einlassung

III.Form der Einlassung

IV.Erklärungsbedarf aufseiten des Angeklagten

1.Angaben zu Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren

a)Aussagekorrekturen, Ergänzungen, Richtigstellungen

b)Berichtigung von Übersetzungsfehlern

2.Angaben zu fragwürdigen Vorstrafen

3.Angaben zum persönlichen Werdegang

4.Angaben zum Tatvorwurf

5.Schweigepflichtsentbindungen bezüglich Ärzten oder Anwälten

E.Notwendigkeit von Ermittlungs- und Beweisanträgen

I.Beweisverlangen im Ermittlungsverfahren

II.Beweisanträge im Zwischenverfahren

III.Beweisanstrengungen in der Hauptverhandlung

Teil 15 Die Haftfrage

A.Grundsätzliches

B.Ergreifungshaftbefehl gegen Flüchtigen/Steckbrief

C.Hafteinwendungen

I.Haftunfähigkeit

II.Interessenabwägung

1.Unausweichlichkeit einer vollstreckbaren Haftstrafe

2.Mandant mit Verdacht auf Psychostörung

3.Drohende Racheakte oder Selbstjustiz

4.Suizidalität des Beschuldigten

5.Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Tatverdächtigen

6.Denkzettelfunktion der Untersuchungshaft

III.Einwendungen gegen den Verdachtsgrad

1.Freilassungsersuchen an StA gem. § 120 Abs. 1 und 3 StPO

2.Haftprüfungsverfahren

a)Aussageergänzungen oder -korrekturen in der Haftprüfung?

b)Ermittlungsantrag gem. § 166 Abs. 1 StPO

3.Haftbeschwerde

a)Verfolgungshindernisse

b)Darlegung offensichtlicher Subsumtionsmängel

aa)Straflosigkeit aus Rechtsgründen

bb)Herabstufung des Tat- bzw. Schuldvorwurfs

c)Beweishindernisse

d)Indizienbeweis mit Schwachstellen

e)Belastung durch Mitbeschuldigten

f)Belastungszeugen mit psychischen oder körperlichen Störungen

g)Anerkannte Beweiswürdigungsregeln

aa)Der tatverdächtige, lügende oder schwankende Belastungszeuge

bb)Aussage gegen Aussage

cc)Zeuge vom Hörensagen

dd)Unterbliebene Verteidigerbestellung zur richterlichen Zeugenvernehmung

ee)Sperrung entlastender Beweismittel

h)Fehlinterpretation des Spurenbildes

i)Zweifelhaftes Wiedererkennen

IV.Zum Haftgrund der Fluchtgefahr

1.Fluchtvorbereitungen und Ankündigungen

2.Straferwartung als Fluchtverdachtsparameter

a)Reduzierung der Tatschwere

b)Berufung auf Netto-Straferwartung

3.Fluchthemmende Aspekte

a)Enges Beziehungsfeld

b)Selbststellung oder Verbleiben trotz Fluchtmöglichkeit

c)Geständnis

V.Verdunkelungsgefahr

1.Einwand bloß hypothetischer Verdunkelungsmöglichkeit

2.Die Missachtung des Tatsachenerfordernisses

3.Aushöhlung des Schweigerechts

4.Unbeachtliche Parallelermittlungen

5.Einwand fehlender Prozessordnungswidrigkeit

6.Ausschluss realer Verdunkelungschancen

7.Wegfall der Verdunkelungsgefahr

8.Kaution bei Verdunkelungsgefahr

9.Besuchsrecht bei Verdunkelungsverdacht

10.Verdunkelungsgefahr und Akteneinsicht

VI.Zum Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO)

VII.Haftverschonung, § 116 StPO

1.Außervollzugsetzung

2.Anfechtbarkeit

3.Widerruf der Haftverschonung gem. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO

4.Neuerlass eines Haftbefehls nach Aufhebung

VIII.Unverhältnismäßigkeit

1.Unheilbare Erkrankung

2.Überlange U-Haft

3.Aufhebung des Haftbefehls wegen künftiger Verzögerungen

IX.Chancen und Risiken der weiteren Beschwerde

X.Besondere Haftprüfung nach überlanger Haftdauer, §§ 121, 122 StPO

1.Personelle und organisatorische Engpässe

a)Fehlende Duplo-Akten

b)Unzureichende Förderung des Ermittlungsverfahrens

c)Nichtbeachtung des Vorrangs von Schwurgerichtssachen

d)Verzögerte Entscheidung über die Verfahrenseröffnung

e)Verspäteter Hauptverhandlungsbeginn

f)Verzögerungen durch Begutachtungsaufträge

g)Begründete Aussetzungs- oder Unterbrechungsanträge

h)Verzögerte Urteilsabsetzung oder Zustellung nach eingelegter Revision

2.Verzögerungen durch erfolgreiches Revisionsverfahren

3.Ursachen in der Sphäre des Beschuldigten

a)Terminslage des Verteidigers und Verhandlungsdichte

b)Gefahr von Maßnahmen der Verfahrenssicherung

XI.Überlange „Ermittlungshaft“ von mehr als einem Jahr

XII.Verfassungsbeschwerde gegen Haftentscheidungen

XIII.Sonderfall Auslieferungshaft

Teil 16 Vorläufige Unterbringung und Begutachtung

A.Unterbringungsbefehl, § 126a StPO

B.Begutachtung des Beschuldigten

I.Zur Einholung eines Psycho-Gutachtens

1.Aufklärungspflicht und tatrichterliche Sachkunde

2.Anknüpfungstatsachen

3.Fachrichtung des Sachverständigen

4.Zuziehung im Vorverfahren

5.Kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers

II.Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten, § 81a StPO

1.Untersuchungsumfang

a)Einfache körperliche Untersuchungen

b)Blutprobenentnahme

c)Andere körperliche Eingriffe

2.Anordnungskompetenz

3.Rechtsschutz gegen körperliche Eingriffe

III.Unterbringung zur Beobachtung, § 81 StPO

1.Pflicht zur Anhörung eines Sachverständigen

2.Anhörung des Verteidigers

3.Weigerungsmöglichkeit des Beschuldigten

4.Sofortige Beschwerde

IV.Verteidigungsüberlegungen zur Begutachtung

1.Chancen und Risiken der Begutachtung

2.Beweisantrag auf Erstbegutachtung des Beschuldigten

3.Auswahl des Psycho-Sachverständigen

4.Gutachterwechsel

5.Hinzuziehung eines weiteren Psycho-Sachverständigen

6.Beauftragung eines eigenen Sachverständigen

Teil 17 Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung

A.Abschluss der Ermittlungen

I.Verfahrenseinstellung

II.Anklage nach einvernehmlicher Herabstufung der Tatvorwürfe

B.Anklage zum Schwurgericht

I.Interventionsbedarf im Zwischenverfahren

1.Eröffnungswiderspruch

2.Einstellungsantrag

a)Schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens

b)Auslieferungsrecht

aa)Grundsatz der Spezialität

bb)Rechtsverletzungen des ersuchten Staats

c)Strafklageverbrauch

d)Überlange Verfahrensdauer

e)Anderweitige Rechtshängigkeit

f)Verhandlungsunfähigkeit

3.Verweisungsantrag vom Land- zum Amtsgericht

II.Anstehende Nebenentscheidungen

1.Entscheidung über die Haftfrage

2.Vorläufiges Berufsverbot gem. § 132a StPO

III.Blickrichtung Nebenklage

1.Kein Beschwerderecht der Nebenklage

2.Abwehr der Nebenklage in Sonderfällen

C.Der Zivilprozess im Schlepptau des Ermittlungsverfahrens

I.Schadensersatzpflicht des Täters und Forderungsübergang

II.Forderungs- und Regressanmeldungen

1.Zivilprozessuale Wahrheitspflicht versus Einlassungsfreiheit

2.Aussetzungsmöglichkeit im Zivilprozess

D.Berufsrechtliche Konsequenzen

I.Ruhen der Approbation

II.Widerruf der Approbation

Teil 18 Vom Eröffnungsbeschluss bis zum Urteil

A.Vorbereitung der Hauptverhandlung

I.Administrative Vorarbeiten

1.Komplettieren der Aktenauszüge

a)Nochmalige Akteneinsicht vor Verhandlungsbeginn

b)Akteneinsicht während der Hauptverhandlung

2.Auswertung von Zeitungs- und Fernsehberichten

3.Anlegen einer Datenbank

4.Verlegung des Beschuldigten in ortsnahe Haftanstalt

5.Terminsabstimmung

6.Sicherungsverteidiger

7.Verstärkung der Verteidigerbank?

8.Anfordern des Ladungsplanes und letzte Akteneinsicht

9.Überlegungen zur Archivierungstechnik

a)Mitschrift durch Kanzleikräfte

b)Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch das Gericht

c)Gestattung des Mitschneidens der Hauptverhandlung

10.Vorkehrungen gegen Racheakte

11.Platzkontingente

12.Schutz vor unseriöser Bildberichterstattung

II.Vorbereitung schriftlicher Erklärungen zur Sache

III.Befragungskonzept und Fragenkatalog

1.Zeugenbefragung

2.Vorbereitung auf den Psycho-Sachverständigen

IV.Anträge und Erklärungen zur Beweisaufnahme

1.Beanstandungen und Verwertungswidersprüche

2.Ladungs-, Beweis- und Ermittlungsanträge

a)Antrag auf Beiziehung von Krankenakten

b)Antrag auf Einvernahme des Notfallchirurgen

c)Rechtsmedizinisches Gutachten zu alternativen Verletzungsursachen

d)Antrag auf Spurenauswertung

e)Antrag auf weiteres Sachverständigengutachten

f)Antrag auf Besichtigung der Tatörtlichkeit

V.Verfahrensrechtliche Anträge

1.Ablehnungsgesuche

2.Besetzungsfehler

3.Aussetzungsanträge

B.Die Hauptverhandlung

I.Der erste Hauptverhandlungstag

1.Der Weg in den Schwurgerichtssaal

a)Aufsuchen des Angeklagten in der Vorführzelle

b)Verstöße gegen das Fotografierverbot

c)Interviews mit Rundfunk- und Fernsehreportern

2.Nach Verhandlungsbeginn

a)Sitzordnung

b)Fesselung

c)Ausschluss der Öffentlichkeit

aa)Ausschluss gem. §§ 48 Abs. 3, 109 Abs. 1 S. 4 JGG

bb)Ausschluss gem. § 171a GVG bei Unterbringungsmöglichkeit

cc)Ausschluss gem. § 171b GVG zur Wahrung schutzwürdiger Interessen

dd)Widerspruch gegen Ausnahmen für Pressevertreter

3.Die Befragung des Angeklagten

4.Die Befragung von Mitangeklagten

II.Beweisaufnahme

1.Allgemeines zur Zeugenbefragung

a)Zeugenbelehrung durch den Vorsitzenden

b)Zusammenhängender Zeugenbericht, § 69 StPO

c)Aufspüren von „Sogwirkungen“ bei Zeugen mit Belastungstendenz

d)Keine Ortsbeschreibung ohne Anfertigung einer Handskizze

e)Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

2.Einvernahme der Zeugen

a)Notarzt und Rettungssanitäter

b)Die ersten Polizeibeamten vor Ort

3.Befragung des Gerichtsmediziners

4.Kriminaltechniker als Sachverständige und Zeugen

5.Der Ortstermin

6.Konfrontative Befragung des Psycho-Sachverständigen

7.Der Psycho-Sachverständige im Zeugenstand

8.Erklärungsrechte gem. § 257 StPO

9.Konflikte ums Beweisantragsrecht

10.Ausschließung des Angeklagten, § 247 StPO

11.Aussetzung gem. § 246 StPO

III.Rechtliche Hinweise gem. § 265 StPO

1.Grundlegendes zur Hinweispflicht

a)Inhalt des Hinweises

b)Zeitpunkt des Hinweises

c)Schriftform des Hinweises

d)Rückkehr nach Hinweis

e)Wiederherstellung der Öffentlichkeit

f)Protokollierungsbedürfnis

g)Unterbrechung oder Aussetzung

h)Revisionsrechtliche Überprüfung

aa)Verletzung der Hinweispflicht als Revisionsgrund

bb)Verletzung der Aussetzungspflicht

cc)Beruhensfrage

i)Verfassungsbeschwerde

2.Hinweispflicht bei rechtlichen Veränderungen

a)Alleintäterschaft und Mittäterschaft

b)Mord statt Totschlag

c)Änderung der Begehungsform des Mordes

d)Totschlag statt Mord

e)Gefährliche Körperverletzung statt versuchter Totschlag

f)Actio libera in causa

g)Vollrausch, § 323a StGB

h)Kein Hinweis bei Wegfall von § 21 StGB

i)Besondere Schuldschwere gem. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB

j)Hinweis auf beabsichtigte Unterbringung

aa)Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

bb)Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

cc)Anordnung von Sicherungsverwahrung

3.Hinweis auf Veränderungen der Tatsachengrundlage

a)Erstreckung der Untersuchung auf weitere Vorgänge des Anklagesatzes

b)Veränderung des Tatzeitpunktes

c)Veränderung des Tatmodus

d)Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord

4.Einstellung gem. §§ 154, 154a StPO

5.Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO

IV.Haftentscheidungen im Zuge der Hauptverhandlung

1.Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

2.Beschwerde des Angeklagten

a)Beschwerde gegen die plötzliche Inhaftnahme

b)Beschwerde gegen Ablehnung der Haftbefehlsaufhebung

3.Beschwerde der StA zur Haftfrage

V.Verständigungsbemühungen

VI.Die Plädoyers

1.Der Schlussvortrag des Staatsanwalts

2.Die Schlussanträge der Nebenklage

3.Das Plädoyer der Verteidigung

a)Grundlegendes

b)Zeitpunkt

c)Form

d)Allgemeines zum Aufbau

e)Zur Anwendung von Jugendstrafrecht

f)Ausführungen zur Strafhöhe

g)Stellungnahme zur Haftfrage

h)Hilfsbeweisanträge

4.Das letzte Wort des Angeklagten

5.Das letzte Wort der Erziehungsberechtigten (§ 67 JGG, §§ 258, 82 StPO)

VII.Das Urteil

1.Die Urteilsverkündung

a)Prozessuale Interventionen

b)Kritische Kommentare und Unmutsäußerungen

2.Der Freispruch

3.Aufhebung des Haftbefehls

4.Haftfortdauer und Saalverhaftung

5.Statement zu etwaigen Revisionsgründen

6.Rechtsmittelverzicht

7.Erhöhte Selbstmordgefahr

Teil 19 Rechtsmittel, Strafvollstreckung, Wiederaufnahme

A.Rechtsmittel der Verteidigung

I.Revision gegen den Freispruch gem. § 20 StGB mit Unterbringung

II.Revision gegen den Schuldspruch

1.Freispruch durch den BGH

2.Risiken einer unbeschränkten Revision

III.Revision gegen die Rechtsfolgen

IV.Revision gegen die Adhäsionsentscheidung

V.Sofortige Beschwerde

1.Kosten- und Auslagenentscheidung

2.Versagung oder Beschränkung einer Entschädigung

VI.Beschwerde gegen mitverkündete Haftentscheidungen

B.Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

I.Revision der Staatsanwaltschaft

1.Urteilsanfechtung zulasten des Angeklagten

2.Urteilsanfechtung zugunsten des Angeklagten

II.Sofortige Beschwerde der StA gegen die Kostenentscheidung

III.Sofortige Beschwerde der StA gegen Entschädigung

C.Rechtsmittel der Nebenklage

I.Revision der Nebenklage

II.Sofortige Kostenbeschwerde der Nebenklage

D.Urteils- und Protokollberichtigung

E.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

F.Anhörungsrüge, § 356a StPO

G.Verfassungsbeschwerde

H.Menschenrechtsbeschwerde

I.Strafvollstreckung

I.Rückfälligkeit

II.Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen

III.Lockerungen bei lebenslanger Haftstrafe

IV.Reststrafenaussetzung

1.Begutachtung

2.Persönliche Anhörung

V.Maßregelvollzug

VI.Öffentliche Berichterstattung über Haftentlassung nach Strafverbüßung

VII.Widerruf der Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

J.Gnadenverfahren

K.Wiederaufnahme

Teil 20 Materialien

A.Mustertexte

I.Mustertexte für Schwurgerichtsverfahren

II.Protokoll der Befragung des Psycho-Sachverständigen durch den Verteidiger

B.Gesetzestexte

I.Synoptische Gegenüberstellung von Gesetzesänderungen zum Recht der Sicherungsverwahrung

II.Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)

C.Tabellen und Schaubilder

1.Verdaulichkeitstabelle

2.Hilfen zur Todeszeitbestimmung

3.Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm

4.Tabelle zur BAK-Berechnung

5.Hutkrempen-Regel

6.Checkliste für Mängel in Psycho-Gutachten

7.Das Spurenkreuz

8.Zeugnisverweigerungsberechtigte

9.Ebenen, Richtungs- und Lagebezeichnungen

10.Die gesetzliche Vergütung – Tabelle in Schwurgerichtsverfahren nach RVG

D.Medizinische bzw. rechtsmedizinische Begriffe

Literaturverzeichnis

Verzeichnis kriminalistischer Kurzabhandlungen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


AAK Atemalkoholkonzentration
a.a.O. am angegebenen Ort
a. A. anderer Ansicht
Abs. Absatz
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
AG Amtsgericht
AGGVG Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
AK Alternativkommentar
Anm. Anmerkung
AnwBl. Anwaltsblatt
Art. Artikel
Ausf. Ausführungen
ausf. ausführlich
AuslG Ausländergesetz
Aufl. Auflage
BA Blutalkohol
BAK Blutalkoholkonzentration
BAnz. Bundesanzeiger
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
Bd. Band
Begr. Begründung
BReg. Bundesregierung
betr. betreffend, betrifft
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGH-DAT St Systematische Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHR BGH-Rechtsprechung
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BKA Bundeskriminalamt
BKAG Bundeskriminalamtsgesetz
Bl. Blatt
BRAGO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAK-Mitt. BRAK-Mitteilungen
BReg. Bundesregierung
BT-Drs. Bundestag-Drucksache
BtMG Betäubungsmittelgesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BZRG Bundeszentralregistergesetz
ca. zirka
DAR Deutsches Autorecht
ders. derselbe
d.h. das heißt
d.i. das ist
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DRiZ Deutsche Richterzeitung
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Einl. Einleitung
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
Entsch. Entscheidung
EuGRZ Europäische Grundrechte (Zeitschrift)
evtl. Eventuell
f. für/und nächstfolgend
ff. fortfolgende
Fn. Fußnote
FS Festschrift
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht
GBA Generalbundesanwalt
Gbl. Gesetzblatt
gem. Gemäß
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GKG Gerichtskostengesetz
G.v. Gesetz vom
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
HRRS HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Hrsg Herausgeber
i.A. im Auftrag
IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
i.d.F.v. in der Fassung vom
i.d.R. in der Regel
i. E. im Einzelnen
i.e.S. im engeren Sinne
IRG Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S. im Sinne
JA Juristische Arbeitsblätter
JBlRhPf Justizblatt Rheinland-Pfalz
JGG Jugendgerichtsgesetz
JMBlNW Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
JR Juristische Rundschau
JuMoG Justizmodernisierungsgesetz
JVA Justizvollzugsanstalt
JZ Juristenzeitung
Kap. Kapitel
KG Kammergericht
KK Karlsruher Kommentar
KMR Kommentar zur Strafprozeßordnung, begründet von Kleinknecht, Müller, Reitberger
KostÄndG Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
KostO Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
krit. kritisch
LG Landgericht
LK Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch
LKA Landeskriminalamt
LM Nachschlagewerk d. BGH, hrsg. v. Lindenmaier
LR Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung
Ls. Leitsatz
LSH Leichenspürhund
m.abl.Anm. mit ablehnender Anmerkung
m.Bspr. mit Besprechung
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
m.E. meines Erachtens
MedR Medizinrecht
mwN. mit weiteren Nachweisen
Moko Mordkommission
MRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
MRKomm Europäische Kommission für Menschenrechte
MSchrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
MVollzG Maßregelvollzugsgesetz
Nachw. Nachweise
NdsRpfl. Niedersächsische Rechtspflege
n.F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
NStE Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungsreport
n.v. nicht veröffentlicht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
OEG Opferentschädigungsgesetz
OLG Oberlandesgericht
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Ehrengerichtssachen
PDV Polizeidienstvorschrift
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
Prot. Protokoll(e)
PSB Periodischer Sicherheitsbericht der Bundesregierung
RegE Regierungsentwurf
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rn. Randnummer
Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger
Rspr. Rechtsprechung
RuP Recht und Psychiatrie
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVGreport RVG-Report
RVO Reichsversicherungsordnung
S. Satz/Seite
SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen
SchwG Schwurgericht
SGB Sozialgesetzbuch
SJZ Süddeutsche Juristenzeitung
SK Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, begr. v. Rudolphi, Horn, Samson
sog. so genannte(r)
StA Staatsanwalt(schaft)
StatBA Statistisches Bundesamt
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
str. strittig
StraFo Strafverteidiger Forum
StrÄndG Strafrechtsänderungsgesetz
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StRR StrafRechtsReport
StrRG Gesetz zur Reform des Strafrechts
st.Rspr. ständige Rechtsprechung
StVollstrO Strafvollstreckungsordnung
StVollzG Strafvollzugsgesetz
StV Strafverteidiger
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVK Strafvollstreckungskammer
SVR Straßenverkehrsrecht
StVRG Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts
u.a. und andere
u.ä. und ähnliches
U-Haft Untersuchungshaft
u.U. unter Umständen
UVollzO Untersuchungshaftvollzugsordnung
vgl. Vergleiche
Vorbem. Vorbemerkung
VRS Verkehrsrecht-Sammlung
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
z.B. zum Beispiel
ZfStrVo Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
z.T. zum Teil
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
zust. zustimmend

Zitierhinweis


BGH@ Entscheidungen des BGH ab 2000 sind im Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de
BVerfG@ Entscheidungen des BVerfG ab 1998 sind im Volltext abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium www.zjs-online.com

Teil 1 Einführung

Inhaltsverzeichnis

A. Kapitaldelinquenz in der Bundesrepublik Deutschland

B. Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik

C. Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten

D. Befähigung zur Verteidigung in Kapitalstrafsachen

E. Rechtstatsachen zur Effizienz des Pflichtverteidigers

Teil 1 Einführung › A. Kapitaldelinquenz in der Bundesrepublik Deutschland

A. Kapitaldelinquenz in der Bundesrepublik Deutschland

Teil 1 Einführung › A › I. Fakten und Zahlen

I. Fakten und Zahlen

1

Alljährlich werden in der Bundesrepublik zwischen 2.000 und 2.500 vollendete und versuchte Tötungsdelikte registriert; im Jahr 2010 wurden 2.218 Mord- und Totschlagsfälle (einschließlich Versuchstaten) erfasst[1]. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist für das Jahr 2010 allein 324 als vollendeter und 490 als versuchter Mord eingestufte Fälle aus, 366 Fälle des vollendeten und 1.421 des versuchten Totschlags (einschließlich Tötung auf Verlangen)[2], Körperverletzungen mit Todesfolge wurden 98-mal verzeichnet[3]. Der Straftatbestand des Totschlags gem. § 212 StGB betrifft den „Normalfall“ der vorsätzlichen Tötung eines Menschen, die jedoch als Mord verfolgt wird, wenn sie unter einem oder mehreren der in § 211 Abs. 2 StGB genannten besonders verwerflichen Begleitumständen erfolgt, es sei denn, die Tötung geschieht auf ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Getöteten. Dann ist allein § 216 StGB einschlägig. Geht es um fährlässige Todesverursachung infolge einer vorsätzlichen Körperverletzungshandlung, greift § 227 StGB ein. „Straftaten gegen das Leben“[4] machen jedoch nur rund 0,1 %[5] aller (in der PKS) polizeilich registrierten Straftaten und nur etwa mehr als 1 % der erfassten Gewaltkriminalität aus[6]. Legt man die rund 2.300 Fälle von versuchtem oder vollendetem Mord oder Totschlag zugrunde, haben wir es nur noch mit 0,04 % der polizeilich registrierten Gesamtkriminalität zu tun[7].

2

In knapp 90 % aller registrierten Mord- und Totschlagsfälle begegnen uns männliche Tatverdächtige[8]. Bei Mord im Zusammenhang mit Raubdelikten wurden zu über einem Drittel (36,1 %) Tatverdächtige unter 21 Jahren festgestellt[9]. Mord- und Totschlagsopfer waren im Jahr 2010 zu 64,1 % männlichen, zu 35,9 % weiblichen Geschlechts[10]. Unter den Todesopfern waren auch 127 Kinder[11]; bei weiteren 8 Kindern war der Tod die unbeabsichtigte Folge einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 227 StGB)[12]. 2010 kamen auf 100.000 Einwohner etwa 3 Mord- und Totschlagsdelikte (einschließlich Versuchstaten)[13].

3

Zum Vergleich: In den USA (304 Millionen Einwohner) liegt die Anzahl der Ermordeten jedes Jahr relativ konstant bei 15.000 bis 20.000. Fachleute machen hierfür unter anderem das liberale Waffenrecht verantwortlich, das in den meisten Bundesstaaten dem Erwerb und dem Tragen von Schusswaffen kaum Hindernisse bereitet[14]. Ohne die hocheffiziente Notfallmedizin würden nach Expertenmeinung in den USA um die 100.000 Tote jährlich zu beklagen sein[15]. Einer im September 2008 veröffentlichten Studie zufolge ist Caracas mit 130 Morden je 100.000 Einwohner die gefährlichste Stadt der Welt, gefolgt von New Orleans in den USA mit 67 Morden und dem südafrikanischen Kapstadt mit 62 Morden je 100.000 Einwohner. In Europa lebt man in Moskau (mit 9,6 Morden je 100.000 Einwohner) am gefährlichsten[16].

4

Unter den bundesdeutschen Städten führte im Jahre 2010 Frankfurt/M. mit etwa 6 Mord- und Totschlagsfällen auf 100.000 Einwohner. In absoluten Zahlen übertraf Berlin mit 122 versuchen oder vollendeten Mord- und Totschlagsfällen alle anderen deutschen Städte[17]. Die Häufigkeitszahlen der bei uns polizeilich registrierten vorsätzlichen Tötungsdelikte sind seit Anfang der 70er-Jahre – entgegen dem allgemeinen Trend – rückläufig. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den versuchten und vollendeten Tötungsdelikten im unteren Bereich. In Deutschland ist das Risiko, bei einem Verkehrsunfall ums Leben zu kommen, rund 7-mal größer als die Gefahr, einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zum Opfer zu fallen[18]. Auffällig ist schon immer der hohe Versuchsanteil: Bei Mord über die Hälfte und bei Totschlag und Tötung auf Verlangen knapp vier Fünftel der Fälle[19]. Die Fortschritte in der Intensivmedizin dürften sich auch in Deutschland in einem Rückgang der vollendeten Morde um -6 (-2 %) und der vollendeten Totschlagsdelikte um -21 (-6,4 %) widerspiegeln, allerdings bei gleichzeitigem Absinken der Anzahl von Versuchstaten (von -5 bei Mord: -1,2%; von -26 bei Totschlag: -2,2 %)[20].

5

Nichtdeutsche stellten bei Mord und Totschlag drei von zehn Tatverdächtigen[21]. Zu beachten ist dabei, dass sich die nichtdeutsche Wohnbevölkerung immer noch zu einem größeren Teil aus jüngeren Männern unter vierzig zusammensetzt als die deutsche Wohnbevölkerung. Ferner dürfte auch die besondere, konfliktträchtige Lebenslage in der Fremde bedeutsam sein. Die Restgruppe, die sich vor allem aus nicht anerkannten Asylbewerbern mit Duldung, aus Flüchtlingen, Besuchern und erwerbslosen Personen zusammensetzt, weist bei Mord und Totschlag mit mehr als der Hälfte den höchsten Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen auf. Die Gruppe der Asylbewerber stellt bei Mord und Totschlag einen Anteil von weniger als einem Zehntel (8,4 %) an den nichtdeutschen Tatverdächtigen. Im Vergleich zu ihren Tatverdächtigenanteilen bei den Straftaten insgesamt sind vor allem Tatverdächtige mit türkischer Staatsangehörigkeit bei den vorsätzlichen Tötungen überdurchschnittlich vertreten[22].

6

Im Jahre 2010 sind insgesamt 682 Personen wegen versuchten oder vollendeten Mordes oder Totschlags verurteilt worden, davon 34 Jugendliche, 75 Heranwachsende und 577 Erwachsene[23]. Wegen vollendeten Mordes wurde in 128 Fällen lebenslange Haft verhängt[24]. Zum 31.03.2011 saßen bundesweit 2.343 Strafgefangene wegen vollendeten, weitere 539 wegen versuchten Mordes und weitere 1.434 wegen Totschlags ein[25], 2.048 Strafgefangene verbüßten eine lebenslange Freiheitsstrafe[26].

Teil 1 Einführung › A › II. Dunkelziffer

II. Dunkelziffer

7

Weil nur die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten und Tatverdächtigen gezählt werden, ist die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) begrenzt. Ein Großteil der verübten Straftaten gelangt der Polizei nicht zur Kenntnis. Mehr als 10.000 unnatürliche Todesfälle jährlich, darunter mindestens 1.200 Tötungsdelikte, bleiben in Deutschland unerkannt. Zu diesem Ergebnis kommt Brinkmann in einer Studie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Münster[27]. Die Hauptursache wird in unterbliebenen oder mangelhaft durchgeführten Obduktionen gesehen. Schon lange schätzen Experten, dass auf jedes erfasste Tötungsdelikt mindestens 2 Kapitalverbrechen kommen, die nicht als Tötungsdelikte erkannt werden[28]. Die Dunkelziffer-Relationen schwanken bei anderen Autoren zwischen 1:3 bis 1:7, bei Kindestötungen sogar bis 1:10[29].

1. Leichenschau

8

Ein großes Sorgenkind ist das Leichenschauwesen, das durch landesrechtliche Gesetze und Verordnungen geregelt ist[30]. Nicht zuletzt um fremdverschuldete Todesfälle zu erkennen, ist jede menschliche Leiche, bevor sie bestattet wird, von einem Arzt zu untersuchen. Das gilt auch für die Leiche eines Neugeborenen, wenn nach der Trennung vom Mutterleib mindestens eines der Lebenszeichen vorgelegen hat: Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, natürliche Lungenatmung. Auch Totgeburten mit einem Gewicht von mindestens 500 g sind zu untersuchen. Erreicht ein Totgeborenes dieses Gewicht nicht, ist es als Fehlgeburt von der Leichenschau ausgenommen[31]. Das Ergebnis der Leichenschau ist in der Todesbescheinigung (Leichenschauschein oder auch Totenschein) festzuhalten, die vom Standesbeamten zur Beurkundung des Sterbefalles und zur Anfertigung der Sterbeurkunde benötigt wird. Der Leichenbeschauer hat nicht nur anhand sicherer Todesanzeichen den endgültigen Todeseintritt festzustellen, den Todeszeitpunkt zu bestimmen und – soweit möglich – Mitteilungen über die Todesursache sowie etwa zum Tode geführte Erkrankungen zu machen, sondern auch nach Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todesfall zu suchen. Kaum vorstellbar aber wahr, immer wieder schockieren Meldungen, dass Mediziner den Totenschein ausgestellt haben, obwohl die vermeintlich Gestorbenen noch gelebt haben[32].

9

Oft genug bleiben aber auch Anzeichen unentdeckt, die auf ein Verbrechen hindeuten. Nur der Wachsamkeit einer Freundin des Opfers ist zu verdanken, dass der Mord einer privaten Altenpflegerin an einer hochbetagten Dame aufgeklärt werden konnte, die im November 2001 durch Verschließen der Atemöffnungen mit einer „weichen Bedeckung“ zu Tode gebracht worden war. Die behandelnde Ärztin hatte zahlreiche Punktblutungen im Gesicht des Opfers übersehen und einen natürlichen Tod bescheinigt[33]. Es finden sich authentische Fälle, bei denen man einen Brustkorbsteckschuss, einen Herzstich oder Strangmarken um den Hals übersehen und einen natürlichen Tod bescheinigt hat. Mal hatte der Leichenbeschauer pflichtwidrig darauf verzichtet, die Leiche zu entkleiden, mal war die Beschau bei völlig unzureichenden Lichtverhältnissen durchgeführt worden. Bei künstlicher Beleuchtung sind verschiedene Rottöne kaum zu unterscheiden. Insbesondere Hinweise auf Vergiftungen bleiben dann leicht unerkannt. Fachleute gehen deshalb davon aus, dass die im Rahmen der Leichenbeschau getroffenen Diagnosen in mehr als der Hälfte aller Fälle unzutreffend sind[34]. 1996 fand Brinkmann unter 350 Todesfällen, die in der Leichenbeschau als „natürlich“ eingestuft worden waren, 92 „nicht natürliche“ Todesursachen, darunter 9 Suizide und 10 Tötungsdelikte. Bundesweit werden weniger als 5 % der Verstorbenen seziert, in Kliniken sind es etwa 10 %[35].

2. Verschleierte Kindestötungen

10

Gegen Kinder gerichtete Straftaten mit tödlichem Ausgang, allen voran Misshandlungen und Vernachlässigungen, werden längst nicht immer (auf Anhieb) als vorsätzliche Kindestötungen erkannt[36], wie im Fall eines verzweifelten Vaters, der sein aufs Schwerste missgebildetes und geistig behindertes Kind unter einer Wolldecke erstickt hatte, um ihm Qualen künftiger Operationen zu ersparen, und sich erst ein Jahr nach der Tat gegenüber den Behörden, die von einem natürlichen Tod ausgegangen waren, freiwillig gestellt und zu seiner Tat bekannt hatte[37]. Oder die Behauptung der Aufsichtsperson ist medizinisch nicht sicher zu widerlegen, es handele sich um einen Unglücksfall; sie habe das später seinen inneren Verletzungen erlegene Kind auf dessen Wunsch hin mehrere Male spielerisch in die Luft geworfen und wieder aufgefangen, bis ihr das Kind entglitten und unglücklich gefallen sei[38]. Allein hinter den im Jahre 2010 offiziell erfassten 164 Fällen, in denen die Diagnose des Plötzlichen Kindstods gestellt wurde[39], dürften sich in nennenswerter Zahl auch unentdeckt gebliebene Gewaltdelikte verbergen. Hinzu kommen Neugeborene, die nach verheimlichter Schwangerschaft durch ihre Mütter getötet und irgendwie unbemerkt versteckt oder beseitigt werden[40].

3. Unentdeckte Patiententötungen

11

In Deutschland sterben jährlich etwa 900.000 Menschen. Mehr als die Hälfte davon entschläft in Krankenhäusern und anderen Behandlungs- oder Pflegeeinrichtungen. Immer wieder kommt es zu Festnahmen und Verurteilungen von Schwestern, Pflegern oder Ärzten, die verdächtigt werden, serienweise, teilweise über Jahre hinweg, hochbetagte und zumeist unheilbar kranke Patienten nach eigenem Gutdünken eingeschläfert zu haben. Nirgendwo kann ein Tötungsdelikt lautloser begangen und vollkommener verschleiert werden als in einer Heil- und Pflegeeinrichtung, in der das Sterben alter und schwerstkranker Patienten zum Alltag gehört. Maisch, der 1997 über Patiententötungen geforscht und publiziert hat[41], fand heraus, dass von Pflegekräften begangene Serientötungen „das größte Dunkelfeld aufweisen“[42]. In der Tat ist die Zahl spektakulärer Enthüllungen über heimlich mordende Pflegekräfte („Todesengel“) beträchtlich. Die Summe der Opfer auch.

12

Traurige Berühmtheit erlangte Mitte der achtziger Jahre eine junge Wuppertaler Krankenschwester, die im Verhör eingeräumt hatte, mindestens 5 ihrer Patienten zu Tode gespritzt zu haben[43]. 15 Jahre Haft wegen Totschlags in gleich 10 Fällen erhielt ein krimineller Stationspfleger, der in einer Gütersloher Klinik sterbenskranke Patienten durch Luftinjektionen umbrachte. In Bremen waren einem Pfleger, der jetzt eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, Morde an 5 gebrechlichen Frauen nachzuweisen. Im Juli 2004 das Geständnis eines Sonthofener Krankenpflegers, innerhalb von 17 Monaten wenigstens 6 Frauen und 4 Männer mit muskellähmenden Medikamenten und starken Narkotika totgespritzt zu haben. Angebliches Motiv: Mitleid[44]. Es stellte sich nach und nach heraus, dass er mindestens 28 Patienten getötet hatte[45]. Im Frühjahr 2008 bestätigte der BGH die lebenslange Freiheitsstrafe für eine Krankenschwester der Berliner Charité, die 5 ihrer im Sterben liegenden Patienten durch die Injektion von Medikamenten getötet hat [46].

13

Ob die Vorwürfe gegen eine als „Krebsärztin“ bekannt gewordene Internistin aus Hannover-Langenhagen berechtigt waren, die im Frühjahr 2004 verhaftet und später sogar wegen Totschlags in mindestens 13 Fällen angeklagt wurde, wird sich nicht mehr klären lassen, nachdem sich die Unglückliche im Januar 2011 während des laufenden Prozesses das Leben nahm. Sie soll ihren Patienten Morphium in Überdosen verabreicht haben. Darüber war in der Hauptverhandlung ein erbitterter Gutachterstreit geführt worden. Zuletzt hatte das SchwurG einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass in zwei der dreizehn Fälle auch eine Verurteilung wegen Heimtückemordes in Betracht käme. Ursprünglich war die Kripo 76 „Verdachtsfällen“ nachgegangen[47].

4. Als Suizide verkannte Tötungsdelikte

14

Jedes Jahr wählen in Deutschland nach den offiziellen Statistiken etwa 10.000 Menschen den Freitod; 2010 wurden exakt 10.021 Todesfälle infolge „vorsätzlicher Selbstbeschädigung“ erfasst[48]. Diese Zahlen sind deutlich höher als die der Verkehrstoten. Die meisten der Verzweifelten erhängen bzw. strangulieren sich (4.450)[49], weit weniger erschießen sich, vergiften sich durch Medikamente, leiten Abgase ins Auto oder ertränken sich, andere stürzen sich aus großer Höhe in den Tod, öffnen sich die Pulsadern oder werfen sich vor Autos oder Züge. Auch bei einer unbekannten Zahl von Verkehrsunfällen sind mutmaßlich Selbstmordabsichten im Spiel. Suizide im Straßenverkehr, die mitunter schwer oder gar nicht als solche zu erkennen sind, fließen dann nur in die Statistik für Verkehrsopfer ein[50]. Die Anzahl der nach neuerer Definition als Parasuizide bezeichneten erfolglosen Selbstmordversuche, zu denen das Statistische Bundesamt keine Daten erhebt, liegt nach Schätzungen um das Zehn-[51] bis Zwanzigfache[52] höher.

15

Doch vermutlich scheiden längst nicht alle vermeintlichen Selbstmörder freiwillig aus dem Leben. Auch wenn – soweit ersichtlich – hierzu kein verlässliches Zahlenmaterial existiert, ist davon auszugehen, dass die wenigen nachgewiesenen Fälle, in denen ein Tötungsdelikt als Selbstmord verschleiert werden sollte[53], nur die Spitze des Eisberges darstellen. In der Annahme, ein lebensmüder Fahrgast habe sich vor den Zug geworfen, bleibt womöglich unentdeckt, dass der Betreffende mutwillig ins Gleisbett gestoßen worden ist[54].

5. Als Unfälle fehlgedeutete Morde

16

Auch nur ein Bruchteil der Tötungsdelikte, die sich hinter gewöhnlichen Unfallgeschehen im Haushalt, am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr verstecken, kommt ans Licht. Hatte der Falschfahrer, der Unschuldige in den Tod gerissen hat, nur nach Alkohol- oder Drogenkonsum oder infolge situativer Überforderung die Orientierung verloren, oder war die „Geisterfahrt“ Teil einer kriminellen Inszenierung im Zuge einer dummen Mutprobe oder einer dumpfen Biertischwette? Auch in Selbstmordabsicht provozierte Fahrzeugkollisionen werden unter Umständen (zunächst) als „normale“ Verkehrsunfälle fehlgedeutet[55]. Die Geisterfahrt eines zur Tatzeit 19-Jährigen aus dem Raum Regensburg, der 2004 versucht hatte, sich das Leben zu nehmen und zu diesem Zweck in falscher Richtung auf die Autobahn gefahren war, endete für drei Insassen eines entgegenkommenden Wagens tödlich, drei weitere Menschen wurden schwer verletzt. Der Falschfahrer wurde wegen Mordes (§ 211 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt[56].

6. Vermisstenfälle

17

Auch hinter den Vermisstenzahlen verbergen sich (noch) unerkannte Mordopfer. Jeden Tag werden in Deutschland zwischen 150 und 250 Personen als vermisst gemeldet. 50 % dieser Vermisstenfälle erledigen sich innerhalb einer Woche, 80 % binnen eines Monats, 97 % innerhalb eines Jahres. Nur etwa 3 % der Gesuchten bleiben länger als 1 Jahr verschollen[57]. Die Personenfahndung wird nach 30 Jahren eingestellt. In Deutschland verschwinden jährlich etwa 10.000 Kinder. Die meisten Kinder tauchen zum Glück nach spätestens 3 Tagen wieder auf. Sie waren ausgerissen oder von einem Elternteil entführt worden.

18

Am 1. Juli 2009 wurden 5.574 deutsche Personen vermisst; darunter befanden sich 536 Kinder[58]. Vielleicht erst nach Jahren bestätigt sich die Befürchtung, dass ein vermisstes Kind Opfer eines Sexualmörders[59], womöglich sogar eines Serientäters geworden ist. Auch zahllose Erwachsene verschwinden spurlos, und längst nicht in allen Fällen ist gleich an ein Verbrechen zu denken. Einige wenige tauchen aus sehr persönlichen Gründen unter, um anderenorts ein neues Leben zu beginnen. Auch als verwirrt geltende hilflose Personen, die sich aus dem Blickfeld ihrer Angehörigen oder Betreuer entfernt haben, stehen vorübergehend auf den Vermisstenlisten. Viele Suizidenten hinterlassen Abschiedsbriefe und werden fortan nicht mehr lebend gesehen. Bis Klarheit über das Schicksal einer verschwundenen Person herrscht, wird der Fall allzu oft und zu lange nur als Vermisstensache geführt. Wichtige Spuren gehen so unwiederbringlich verloren. Eher routinemäßig wird das Umfeld der verschwundenen Person „abgeklopft“. Angesichts der vielen „Fehlalarme“ ist diese Halbherzigkeit durchaus verständlich. Erst wenn der Tod durch das Auffinden der sterblichen Überreste unumstößlich feststeht und Einschätzungen möglich sind, wann, wie und wo der Mensch zu Tode gekommen sein könnte, kommen intensive Ermittlungen in Gang.

19

Solange sich der Staatsanwalt nur auf Hypothesen, Gerüchte und Vermutungen stützen kann, wird er eine Mordanklage gegen den Tatverdächtigen nur in Ausnahmefällen und nach reiflicher Überlegung riskieren. In einem Kriminaljustizsystem, das dem Tatrichter eine rational stichhaltige Beweisführung abverlangt[60], kann ein Mordprozess ohne Leiche schon bald zum Fiasko geraten. Paradebeispiel ist das „Mordverfahren“ gegen den Geschäftsmann Hans Hansen, den seine Düsseldorfer Ankläger beschuldigten, den spurlos verschwundenen Millionär Otto Erich Simon beseitigt zu haben. Hansen verbüßte 44 Monate U-Haft, bis im Jahre 1996 nach mehr als 139 Verhandlungstagen das Verfahren an der Schwelle zum Freispruch wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt werden musste. Auch der Indizienprozess um eine seit 1992 spurlos verschwundene Görlitzerin endete im Februar 2001 mit einem – vom BGH bestätigten – Freispruch. Ihrem Ehemann war zur Last gelegt worden, die Frau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, „auf unbekannt gebliebene Art und Weise“ getötet zu haben, um so das gemeinsame Haus nicht zu verlieren und Unterhaltsansprüchen zu entgehen (Habgier!). Die Richter konnten nach zwölftägiger Hauptverhandlung noch nicht einmal ausschließen, dass die Ehefrau noch lebt oder sich infolge der Eheprobleme selbst das Leben genommen hat[61].

20

Es beruhigt, dass man angesichts vorherrschender Beweisarmut rechtskräftige Schuldsprüche mit der Lupe suchen muss. Liegt kein Geständnis vor und gibt es weder unmittelbare Tatzeugen noch eindeutige Sachbeweise, wirft jede Verurteilung in einem Mordfall ohne Leiche zwangsläufig die Frage nach den Grenzen richterlicher Erkenntnisfähigkeit auf. So etwa 1997 im Fall des einstigen Saarbrücker „Rotlichtkönigs“ Hugo Lacour, der 1985 seinen Geschäftspartner Weirich aus dem Weg geräumt haben soll, um an dessen Vermögen zu gelangen. Das SchwurG erkannte wegen Mordes auf lebenslange Haftstrafe, die Schuldschwerefeststellung[62] inbegriffen. Obwohl Weirichs Leiche nie gefunden wurde, war die Beweiswürdigung nach Meinung des BGH nicht zu beanstanden. Die Aussagen und Indizien trügen die Feststellung, dass der Angeklagte das Opfer „aus Habgier entweder eigenhändig umgebracht oder dessen Tötung durch andere veranlasst“ habe[63].

21

Für viel Konfliktstoff hat die äußerst fragwürdige Verurteilung des Hartmut Crantz durch das Lübecker Landgericht gesorgt. Dessen Ehefrau war spurlos aus ihrem Haus im schleswig-holsteinischen Ratzeburg verschwunden. Die Familie der Vermissten war überzeugt, Crantz habe sie ermordet, um einer Scheidung zuvorzukommen. Obwohl die Leiche der Frau und Tatspuren nicht gefunden worden sind, das Tatgericht „keine näheren Feststellungen zum eigentlichen Tötungsgeschehen treffen konnte“, Zeugen die Vermisste sogar noch Tage nach ihrem Verschwinden im Nachbarort gesehen haben wollten und Crantz immer wieder seine Unschuld beteuert hatte, wurde er im Dezember 2001 des Mordes für schuldig befunden. Die Richter, die ein „Lebenslänglich“ verhängten, hatten – in Tatsachenalternativität[64] – sage und schreibe sechs (!) verschiedene Möglichkeiten des Tathergangs – teilweise wiederum mit Untervarianten – „festgestellt“. Nachdem diese (erste) Verurteilung vom BGH[65] kassiert werden musste, hat das LG Lübeck im April 2003 in der Neuauflage abermals auf Mord erkannt. Zwei Tage später erhängte sich Crantz in seiner Haftzelle[66].

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Eindeutiger war offenbar die Indizienlage gegen drei Angeklagte, die 2009 durch das LG Darmstadt wegen Anstiftung bzw. Mordes aus Habgier an einer Person verurteilt wurden, deren Leiche man bis heute nicht gefunden hat. Einer der Angeklagten hatte bei dem Getöteten Schulden in Höhe von rund 50.000 €. Um sich seines Gläubigers zu entledigen, gab er dessen Ermordung bei den zwei Mitangeklagten in Auftrag. Die Angeklagten, die zur Sache schwiegen, wurden unter anderem anhand der polizeilichen Observation bei der nach der Tötung erfolgten Geldübergabe, der Auswertung von Geodaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie des in der Wohnung des Getöteten gesicherten Spurenmaterials überführt[67].

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Vorläufiger Schlusspunkt und Warnruf zugleich ist der Fall des seit 2001 spurlos verschwundenen Bauern Rudolf Rupp. Die Verurteilung seiner Ehefrau sowie der beiden Töchter und des Ex-Verlobten einer Tochter wegen Totschlags und Beihilfe dazu erwies sich als tragischer Justizirrtum. Rupp war entgegen der getroffenen „Feststellungen“ keineswegs von seinen Angehörigen erschlagen, zerstückelt und an die Hofhunde verfüttert worden. Noch im Pkw sitzend und äußerlich unversehrt, wurde Rupps Leiche Jahre danach aus der Donau geborgen[68].

Teil 1 Einführung › A › III. Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten

III. Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten

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Die allermeisten der als unnatürlich erkannten Todesfälle, die in ein Ermittlungsverfahren münden, gelten als aufgeklärt[69]. Die Quote in Bezug auf Mord und Totschlag liegt seit Jahrzehnten auf hohem Niveau bei etwa 90 bis 95 Prozent[70]. Für einige Großstädte wie Augsburg, Bielefeld, Braunschweig, Chemnitz, Dresden, Gelsenkirchen, Halle, Krefeld, Leipzig, Lübeck, Mannheim, Münster, Rostock oder Wiesbaden wurden 2010 Aufklärungsquoten von 100 % vermeldet[71]. Doch diese Erfolgszahlen täuschen über den allgemeinen „Täterschwund“ hinweg, der von der Registrierung des Tatverdächtigen in der PKS bis zum Verfahrensabschluss, wie er sich in der Rechtspflegestatistik niederschlägt, zu beobachten ist. Während die PKS die Verdachtslage aus polizeilicher Sicht widerspiegelt und nicht nachträglich korrigiert wird, falls sich der Verdacht nicht erhärtet, misst die Strafverfolgungsstatistik (StrVerfStat) das Ergebnis der (in Form von Strafprozessen durchgeführten) gerichtlichen Untersuchungen. Bisweilen entpuppt sich ein – zumindest aus Polizeisicht – scheinbar eindeutig geklärter Mord im Nachhinein als harmloser Unglücks- oder natürlicher Todesfall. Nach Abgabe der Akten an den Staatsanwalt kommt es überdies nicht nur zu Verfahrenseinstellungen, weil Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, sondern in ganz hoher Zahl werden die Vorwürfe auch „herunterdefiniert“, vom Mord zum Totschlag, von der vorsätzlichen zur fahrlässigen Tötung, zur Körperverletzung mit Todesfolge oder zum Rauschdelikt[72].

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Aus älteren Untersuchungen der frühen 70er wissen wir, dass mindestens jeder 2. Fall, in dem der Verdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bestanden hat, nicht zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat. Noch dramatischer waren die Zahlen, wenn es um nur versuchte Tötungsdelikte ging. In allenfalls ein Viertel der Vorwürfe hatte sich der Verdacht auch im Schwurgerichtsverfahren uneingeschränkt bestätigt[73]. Im Jahre 2010 endeten immerhin 44 Verfahren wegen versuchten oder vollendeten Mordes oder Totschlags mit Freispruch[74]. Kommt es wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zum Schuldspruch, werden im Durchschnitt zwischen 7 und 8 Haftjahre verhängt[75].

Teil 1 Einführung › A › IV. Charakteristische Tötungsdelikte

IV. Charakteristische Tötungsdelikte

1. Beziehungstaten

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Bei der Mehrzahl der Tötungsdelikte handelt es sich um Beziehungstaten[76], die polizeisprachlich auch als Nahraumdelikte bezeichnet werden. 2010 fanden im Bereich von Mord und Totschlag zwei von drei vollendeten Taten unter Verwandten oder näheren Bekannten statt[77]. In nur 10,6 % der Fälle mit getöteten Frauen gab es nachweislich zuvor keine persönlichen Berührungspunkte[78]. Das Risiko der Frau, den Gewalttätigkeiten ihres männlichen Partners zum Opfer zu fallen, ist sechsmal größer als umgekehrt. Im Vergleich dazu laufen selbst zuvor misshandelte Frauen bei Tötung ihres Partners bzw. bei entsprechenden Tötungsversuchen weitaus häufiger Gefahr, wegen Mordes verurteilt zu werden. Das jedenfalls berichtet Oberlies[79], die geschlechtsspezifische Unterschiede in der Verurteilungsstatistik männlicher und weiblicher Mörder und Totschläger anhand von 177 Schwurgerichtsurteilen untersucht hat.

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Einen der vorderen Ränge in der Schwurgerichtsstatistik nehmen tödlich endende Konflikte zwischen Intimpartnern innerhalb der Trennungsphase ein, wobei zumeist die Frau den ungehemmten Aggressionen des Mannes zum Opfer fällt[80]. In hoher Zahl lassen sich die Täter durch heftige Gemütsbewegungen – sog. Affekte[81] –, diese vielleicht gepaart mit Alkohol[82], zur Tat hinreißen. Dem Angriff auf das Leben des anderen haftet zumeist wenig Planvolles an, wenngleich dem Tatgeschehen mitunter eine lange Phase des Nachstellens und des diffusen Drohens vorgelagert sein kann[83]. Nach dem Geschehen ist der Täter zutiefst erschüttert und überaus geneigt, sich für seine Schandtat „selbst zu richten“. Im Zuge der Tatortanalyse[84] finden sich Hinweise auf das Bemühen emotionaler Wiedergutmachung (sog. Undoing). Der Täter aus dem Umfeld des Opfers versucht durch seine Handlungsweise, die Tat symbolisch durch das Zudecken, Falten der Hände oder Reinigen des Opfers ungeschehen zu machen[85]. Seine Ergreifung lässt in der Regel nicht lange auf sich warten. Gott sei Dank kommt bei nicht wenigen Gewaltangriffen das (zumeist weibliche) Opfer mit dem Leben davon. Wenn die Frau Glück hat, lässt der Affekttäter von sich aus von ihr ab, weil er „zu Verstand kommt“ oder plötzlich doch Mitleid empfindet[86]. Vor allem Würge- und Drosselvorgänge[87] werden ohne äußeren Zwang abgebrochen. Dann stellt sich die Frage des strafbefreienden Rücktritts[88]. Einigen Frauen gelingt die Flucht erst durch List oder massive Gegenwehr, andere überleben, weil Nachbarn oder Unbeteiligte dazwischentreten. Die Intensivmedizin tut ein Übriges. Oft hat es zuvor Phasen der Trennungen und Versöhnungen gegeben, des Bedrohens und des Verzeihens. Dann vielleicht die ersten Handgreiflichkeiten, schließlich Morddrohungen.

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Abgesehen von der Rücktritts-Problematik werfen Affektdelikte dieser Kategorie immer auch die Frage nach der Schuldform (Verletzungsvorsatz/Tötungsvorsatz[89]) und der Schuldfähigkeit[90] des Täters auf. Die Abläufe ähneln sich auf frappierende Weise. Häufig spielt sich das Tatgeschehen in den eigenen vier Wänden ab. Die Ermittlungen kommen zumeist dadurch in Gang, dass Nachbarn die Polizei herbeirufen, nachdem sie aus der betreffenden Wohnung verdächtige Geräusche oder gar Hilferufe wahrgenommen haben. Der Täter verweilt womöglich noch am Tatort und lässt sich widerstandslos festnehmen.

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Affekttäter kommen aus allen Bevölkerungsschichten. Arbeiter und Angestellte, aber auch Ingenieure, Ärzte, Studienräte und sogar Pastoren haben sich schon auf der Anklagebank wiedergefunden, nachdem sie ihre Geliebte bzw. Ehefrau getötet oder dies zumindest versucht haben. Die „verhängnisvolle Affäre“, die einen Seitensprung zum Albtraum werden lässt, bis das Fass überläuft und ein seriöser Anwalt zum „Mörder“ wird, ist kein lebensfernes Konstrukt. Vor Jahren musste sich das Aachener SchwurG mit der Totschlagsanklage gegen einen Chefarzt befassen, weil er eine Krankenschwester seiner Krebsstation erstochen hatte. Zu ihr hatte er lange Zeit eine außereheliche Beziehung unterhalten, bis ihr Drängen und Fordern, sich von Ehefrau und Kindern zu trennen, immer extremere Züge annahm. Erst ein demonstrativ zur Schau getragener Parasuizid, dann anonyme Briefe an die Ehefrau. Schließlich die Drohung, ihn durch Indiskretionen beruflich zu ruinieren. Seinen herbeigeführten Rauswurf als Arzt bezahlte die Unglückliche mit ihrem Leben. Außer sich, drang der Onkologe nachts durch ein winziges Toilettenfenster in ihre Wohnung ein und erstach die junge Frau mit einem Küchenmesser. Anschließend lenkte er nach stundenlanger Irrfahrt seinen Pkw gegen einen Brückenpfeiler. Wie durch ein Wunder überlebte er diesen „Unfall“ schwerverletzt. Natürlich können auch Frauen im Affekt töten, wie jedermann aus der Vita der Schauspielerin Ingrid van Bergen weiß, die 1977 „rasend vor Eifersucht“ ihren zwölf Jahre jüngeren Lebensgefährten erschoss.

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„Gängig“ ist auch das Erschießen[91] oder Erstechen[92] der geliebten (oder auch verhassten) Person auf offener Szene. Es sind insbesondere eifersüchtige Männer, die, nachdem sie verlassen worden sind, ihrer Ex-Partnerin unter hochgradiger affektiver Anspannung auflauern oder sie am Arbeitsplatz überraschen, „zur Rede stellen“ und vor den Augen der Arbeitskollegen töten. Nach anschließender Flucht, auf der der Täter womöglich zunächst ziellos herumirrt, stellt er sich schließlich selbst der Polizei. Für die Verteidigung gilt es dann, den auf Eifersucht oder planvollen Waffeneinsatz gestützten Mordvorwurf abzuwehren und die schuldvermindernden Elemente des Affekts sichtbar zu machen. Erstaunlich oft wird die Polizei durch den Täter selbst zum Tatort gerufen. Oder er bittet Dritte, die Polizei oder Feuerwehr zu alarmieren, um dem Opfer ärztliche Hilfe zu leisten. Hier liegt es besonders nahe, den Tötungsvorsatz in Zweifel zu ziehen[93].

2. Zweikämpfe und Schlägereien mit tödlichem Ausgang

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Ebenso häufig anzutreffen sind Tötungsdelikte, die aus einer Gruppe heraus, nicht selten im Zuge einer Massenprügelei, jedenfalls aber im Rahmen wechselseitiger Tätlichkeiten geschehen. Es sind durchweg junge Täter, die sich in gruppendynamischen Kraftfeldern dazu hinreißen lassen, mit Messern oder anderen gefährlichen Werkzeugen auf ihre gleichaltrigen Kontrahenten loszugehen. Wie bei allen Gewaltdelikten ist der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen beträchtlich[94].

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Typisch ist der vom BGH in 2001 verhandelte Totschlagsversuch eines Heranwachsenden. Während einer „Zeltdisco“ war es zwischen rivalisierenden Gruppen aus der Nachbarschaft zu einer Massenschlägerei gekommen. Der Angeklagte, ein Albaner, hatte einen seiner „Gegner“ verfolgt und mit dem Messer niedergestochen[95]. Tötungsdelikte, die aus Schlägereien heraus spontan geschehen, können u.U. die Beteiligten beider Seiten auf die Anklagebank bringen, sofern sie noch ausfindig zu machen sind. Es muss dann in einer extrem zeitaufwändigen Hauptverhandlung geklärt werden, in welcher Rolle die jeweiligen Angeklagten „mitgemischt“ haben und ob überhaupt einer von ihnen strafrechtliche Verantwortung für die tödliche Stichverletzung trägt.

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Beteuert jeder seine Unschuld, ist die Beweislage mitunter äußerst verwirrend. Die Geschädigten, selbst in Gefahr allein schon wegen ihrer Beteiligung an der Schlägerei (§ 231 StGB[96]) bestraft zu werden, halten mit der Wahrheit hinterm Berg. Womöglich kommt es unter den Angeklagten zu wechselseitigen Schuldzuweisungen. Vom Exzess[97] des unerkannt entwischten Haupttäters ist die Rede. Die StA hingegen spricht von Zurechenbarkeit und Mittäterschaft[98]. Unbeteiligte Beobachter, die vielleicht sogar selbst unter Alkoholeinfluss standen[99], helfen vielfach nicht weiter. Da in aller Regel ein Turbulenzgeschehen zugrunde liegt, das eine präzise Wahrnehmung erschwert, sind die Angaben von Augenzeugen zur Tatentstehung, zum Ablauf und zu den Beteiligten wenig verlässlich. Häufig kommt es schon im Ermittlungsverfahren zu Lichtbildvorlagen oder Gegenüberstellungen[100]; die Ergebnisse sind oft mit großer Skepsis zu betrachten. Das gilt verstärkt für Täteridentifizierungen in der Hauptverhandlung, wenn keine Vergleichspersonen bereitstehen und die Angeklagten auf der Anklagebank Platz nehmen mussten[101]. Zeugen sind womöglich dem einen oder anderen Lager zuzuordnen, oder sie ergreifen aus Mitleid unbewusst Partei für den Unterlegenen, das Opfer. Immer fragt sich, wie oder wer die Auseinandersetzung begonnen hat. Womöglich berufen sich gerade die Angeklagten darauf, angegriffen worden zu sein und sich nur gewehrt zu haben (Notwehr, Nothilfe)[102]. Mit Hilfe der Kriminaltechnik werden über Blutanhaftungen oder Fasern an sichergestellten Kleidungsstücken unmittelbare Kontakte zwischen Opfer und Tatbeteiligten nachvollzogen. Allerdings kann Blut auch sekundär übertragen worden sein. Spurenkunde ist gefragt.

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Wird die Tatbeteiligung/Täterschaft eingeräumt oder anderweitig geklärt, stellt sich die Frage nach dem Tötungsvorsatz[103]. Es wird sodann, unterstützt durch Psychiater und/oder Pharmakologen, die (kombinierte!) Wirkung antriebssteigernder Substanzen und gruppendynamischer Prozesse[104] auf das Hemmungsvermögen zu beurteilen sein. Hier könnte die Verteidigung auf die zusätzliche Hinzuziehung eines Psychologen hinwirken[105]. Schließlich eignen sich diese Fälle auch oft genug für einen Täter-Opfer-Ausgleich (TAO; § 46a StGB)[106].

3. Bewaffnete Überfälle und Einbrüche mit Todesopfern

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Immer wieder sorgen mit Waffen verübte Raubdelikte für Aufsehen. Beispiel Taximorde[107]: Charakteristisch ist der Fall eines zur Tatzeit knapp 21-jährigen Angeklagten, der sich Anfang 2009 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und in 2 Fällen, bewaffnet mit einem Teleskopschlagstock, am Zielort die Taxifahrer mit wuchtigen Schlägen schwer verletzt hatte, um mit einer lächerlichen Beute von 250,00 € bzw. 100,00 € zu entkommen[108]. Aus Verteidigersicht ist nicht selten das sichere „Wiedererkennen“ des Tatverdächtigen durch das Opfer problematisch. Die Verwendung eines „Totschlägers“[109] wirft die Frage auf, ob sogar (bedingter) Tötungsvorsatz vorlag und von einem Mordversuch auszugehen ist. Da die Opfer überlebt haben, wäre allerdings die Frage nach einem strafbefreienden Rücktritt[110] zu stellen. Die Beuteerwartung kann nicht hoch gewesen sein; also ist beim Täter von akuter Geldnot auszugehen. Womöglich handelt es sich um die Beschaffungstat eines Drogenabhängigen, was die Hinzuziehung eines Psychosachverständigen zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit erforderlich machen würde. Hier ist jeweils, fehlende Vorstrafen und ein reumütiges Geständnis vorausgesetzt, auch an einen minder schweren Fall[111] zu denken.

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Während tödlich verlaufende Überfälle auf Geldinstitute, wie etwa der spektakuläre Bankraub in Gladbeck im Jahre 1988, der mit dem Tod zweier Geiseln endete[112], dank vielfältiger Schutzvorkehrungen mittlerweile äußerst selten sind, machen immer noch brutale, tödlich endende Überfälle auf Tankstellen[113], Geldboten[114] oder Spielhallen[115] von sich reden. Auch Einbrüche in Wohn- und Geschäftsräume unter Mitnahme von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen enden mitunter tödlich, wenn die Täter durch Hausbewohner überrascht werden, in Panik geraten und spontan töten, um unerkannt zu bleiben[116]. Erstickt das Opfer, das mittels eines Knebels oder Klebebandes am Schreien gehindert werden sollte, liegt eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor[117]. Nicht selten sind die Täter drogen- oder alkoholabhängig und zur Tatzeit berauscht, sodass sich häufig genug die Frage der Schuldverminderung gem. § 21 StGB und der Unterbringung stellt[118].

4. Bluttaten im Namen der Ehre

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Weil Tötungen aus Blutrache und sog. Ehrenmorde[119] große Gemeinsamkeiten aufweisen und vielleicht auch mit denselben Klischees behaftet sind, werden sie nicht selten in einem Atemzug genannt und auch juristisch abgehandelt. Täter und Opfer sind zumeist nichtdeutscher Abstammung und kommen aus strenggläubigen Einwandererfamilien, die sich noch sehr stark an heimatlichen Wertvorstellungen und Gebräuchen orientieren oder sich, wie etwa die Yeziden, bedingungslos den ungeschriebenen Gesetzen ihrer Glaubensgemeinschaft unterwerfen. Die Beteiligten leben zumeist abgeschottet in Parallelwelten oder Parallelgesellschaften und haben kaum Kontakte zu deutschen Familien. Ehen oder Liebschaften mit Deutschen sind tabu. In der Kultur ihres jeweiligen Herkunftslandes haben Ehrenmorde und Blutrache seit Langem eine unheilvolle Tradition. In beiden Konstellationen spielt die verletzte Ehre eines Familienverbandes eine entscheidende Rolle[120]. Und hier wie dort stellt sich die Frage, ob die durch Herkunft, Erziehung, Glauben oder Tradition bewirkte „Verblendung“ des Täters der Annahme niedriger Beweggründe[121] entgegensteht.

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Aus Sicht eines Strafverteidigers in Schwurgerichtsverfahren ist allerdings dringend davor zu warnen, Tötungen aus Blutrache und Ehrenmorde in einen Topf zu werfen. Sie lassen sich, was die emotionale Ausgangslage des Täters anlangt, in vielen Fällen kaum miteinander vergleichen. Und sie werfen auch im Rahmen des Verteidigungskonzepts völlig unterschiedliche Fragen auf. Angesichts großer Übereinstimmungen hinsichtlich des kulturellen Hintergrunds und gängiger Denkschablonen kommt mitunter im Einzelfall die sorgfältige Prüfung zu kurz, ob es sich überhaupt um einen „klassischen Fall“ von Ehrenmord oder Blutrachetötung handelt, der die Annahme einer geplanten Bluttat aus niedrigen Beweggründen nahelegen könnte.

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Bluttaten im Namen der Ehre mögen zahlenmäßig nicht sonderlich groß sein, sind aber durchweg aufsehenerregend. Wenn die verblendeten Täter denn überhaupt gefasst und vor Gericht gestellt werden, steht ihnen die breite Öffentlichkeit in Deutschland zumeist mit völligem Unverständnis gegenüber. Entsprechend groß ist der mediale Druck, der auf dem SchwurG lastet. Die Gefahr, dass die Tat des Angeklagten vorschnell in das Raster der „Blutrache“ oder des „Ehrenmordes“ gepresst wird, ist nicht unbeträchtlich. Die Verteidigung in diesen Fällen erfordert Engagement und Unerschrockenheit, aber auch kritische Distanz. Gerade in Blutrachefällen gibt es kaum neutrale Zeugen, vielmehr stehen sich Zeugen zweier, seit jeher verfeindeter Lager unversöhnlich gegenüber. Das schlägt sich unter Umständen auch in der Bereitschaft nieder, für die „gute Sache“ des eigenen Lagers – wenn nötig – hemmungslos zu lügen. Und die Erwartungen an den Verteidiger, einen Freispruch, zumindest aber eine „milde Strafe“ zu erreichen, sind hoch. Auf der anderen Seite steht die Familie des Opfers, die zwar ebenfalls anwaltlich vertreten[122] ist, aber aus dem Verlangen, nun ihrerseits Rache zu üben, keinen Hehl macht. Geht es vor dem SchwurG um eine Tötung aus Blutrache, ist sonnenklar, dass auf der „Opferseite“ bereits Überlegungen oder Entscheidungen getroffen worden sind, an wem man Rache üben und welches Mitglied der Opferfamilie die Vollstreckung übernehmen wird. Der Verteidiger muss also von Anbeginn darauf drängen, den inhaftierten Mandanten von Mithäftlingen abzuschirmen, die mit der Opferfamilie – wenn auch nur weitläufig – verwandt sind.

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Für die Hauptverhandlung ist ein Höchstmaß an Sicherheit einzufordern[123], um der Gefahr einer Eskalation oder gar tätlicher Angriffe im Gerichtssaal und auf den Zugängen entgegenzuwirken. Nicht nur die Familie des Opfers stellt u.U. ein Sicherheitsrisiko dar. Im Februar 2009 kam es in Hamburg in dem vorerwähnten Prozess um die Tötung der 16-jährigen Morsal O. zu tumultartigen Szenen, als das LG die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verkündete. Die Mutter des Verurteilten drohte noch im Gerichtssaal, sich aus dem Fenster zu stürzen, wurde aber durch ein Familienmitglied vom Fensterbrett gezerrt. Der Vater wurde vor dem Gerichtsgebäude ausfallend und bedrohte dort anwesende Journalisten. Bereits im Sitzungssaal hatten die Familienmitglieder immer wieder gegen die schusssichere Glasabtrennung gepocht. Ein jüngerer Bruder des Angeklagten musste, weil er das Gericht anpöbelte, abgeführt werden, andere Familienmitglieder begleiteten die Urteilsbegründung mit lautem Schluchzen. Immer wieder gab es Zwischenrufe. Selbst der Angeklagte attackierte die Richter verbal und warf einen Papierstapel in ihre Richtung[124]. Auch das LG Hagen musste sich in dem oben dargestellten Fall nach der Urteilsverkündung unflätige Beschimpfungen durch den Vater des Angeklagten anhören, der ausgerastet war und wegen der Strafhöhe laut auf dem Gerichtsflur skandierte[125].

a) Ehrenmorde

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Ehrenmorde finden innerhalb der eigenen Familie statt. Das Grundschema des Ehrenmordes, wie er vorwiegend in türkischstämmigen Familien vorkommt, besteht in der Tötung eines zumeist weiblichen Familienmitgliedes durch ein männliches Mitglied ein und derselben Familie zur Wiederherstellung der Familienehre, die zuvor durch das Opfer beschmutzt bzw. beschädigt worden ist. Mit der Tötung des „Rechtsbrechers“ durch die Hand eines Familienmitglieds ist die verloren geglaubte Ehre der Familie wiederhergestellt und der Konflikt „bereinigt“[126]. Das landläufig verbreitete Bild, dass die Opfer fast ausnahmslos Frauen seien, die Tabus verletzen und dadurch die Ehre der Familie beschädigen, wird durch eine soeben veröffentlichte, vom BKA in Auftrag gegebene Studie zurechtgerückt. Immerhin sind 1/3 der durch Ehrenmorde Getöteten männlichen Geschlechts[127].

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Nicht selten sind Ehrenmorde darauf zurückzuführen, dass sich junge Frauen einer Zwangsheirat entzogen oder widersetzt haben. Das am 01.07.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (ZwHeiratBekG) v. 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266 [Nr. 33]) ist ein erster wichtiger Schritt, der bundesdeutschen Rechts- und Werteordnung auch innerhalb rückständiger nichtdeutscher Familien oder Gemeinschaften Geltung zu verschaffen.

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Spektakuläre Strafprozesse über Ehrenmorde[128], in denen die Werte des deutschen Rechtsstaats und die verkrusteten Vorstellungen einer anatolischen, afghanischen oder yezidischen Parallelgesellschaft aufeinanderprallen, sind Zeitdokumente einer gescheiterten Integration.

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Erst im September 2010 hat der BGH das Ehrenmord-Urteil gegen einen 47 Jahre alten türkischen Angeklagten bestätigt, den im März 2010 das SchwurG Schweinfurt wegen der Ermordung seiner 15-jährigen Tochter zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt hatte[129]. Der in seinem Ehrgefühl verletzte Täter missbilligte die Beziehung seiner Tochter zu einem gleichaltrigen Freund. Nachdem sein Bemühen, die Tochter in die Türkei zurückzuschicken, gescheitert war, hatte er in der Nacht zum 24.06.2009 mit einem dreißig Zentimeter langen Fleischmesser 68-mal auf seine Tochter eingestochen. Aus Verteidigersicht stellt sich bei geklärter Täterschaft die Frage nach der Bewusstseinslage des verblendeten Tatverdächtigen in Bezug auf etwaige Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe[130]) und – auch angesichts der engen Stichfolge – der verminderten Schuldfähigkeit wegen eines Affekts[131]. Die Tat beruht in diesen Fällen nach den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in Deutschland jedenfalls dann auf niedrigen Beweggründen, wenn der Täter bereits viele Jahre in Deutschland lebt, auch hier zur Schule gegangen und mit den deutschen Rechts- und Wertvorstellungen vertraut ist – so die Urteilsbegründung das LG Hamburg im Prozess um den Ehrenmord an der 16-jährigen Morsal O., die im Mai 2008 durch ihren 23-jährigen Bruder mit 23 Messerstichen getötet worden war, weil sie ihren Körper nicht genügend durch Kleidung verhüllt, sich zu stark geschminkt, heimlich Umgang mit Männern gepflegt, sich angeblich prostituiert und Drogen genommen hatte. Der Täter war mit seiner Familie 1992 aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hatte in der Folgezeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen[132].

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Häufig gibt es eine Vielzahl von tatverdächtigen Familienangehörigen, die als Haupttäter, Anstifter oder Gehilfen in Betracht kommen, wie etwa im Fall eines vom LG Kleve abgeurteilten Ehrenmordes. Ein 20 Jahre altes türkisches Mädchen musste die intime Beziehung zu seinem Freund mit dem Leben bezahlen[133]. Die junge Frau war durch einen Gehilfen an einen entlegenen Ort gelockt und dort von ihrem Bruder durch Angriffe gegen den Hals und durch das Zertrümmern des Schädels getötet worden. Der Vater hatte derweil plangemäß die andere Tochter abgelenkt[134].

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Dass archaische Strukturen auch überwunden werden können, zeigt der Fall eines durch das LG Limburg an der Lahn wegen versuchter Anstiftung zum Ehrenmord verurteilten Türken. Der aus Anatolien stammende, als Imam tätige und den heimatlichen Wertvorstellungen eng verbundene 47-jährige Angeklagte hatte entschieden, eine seiner Töchter im Sommer 2006 in die Türkei zu schicken, um sie dort mit ihrem Cousin, dem sie nie begegnet war, zu verheiraten. Es kam zur Verlobung, die die Tochter jedoch wieder löste, nachdem sie sich in der Türkei in einen anderen Mann verliebt hatte. Der Vater drohte seiner Tochter mit dem Tod, falls die Hochzeit nicht doch noch stattfinden werde. Die Tochter floh zur Familie ihres neuen Lebensgefährten, den sie auch heiraten wollte. Der Angeklagte bedrängte einen seiner Söhne, seine Schwester in der Türkei zu töten. Der verzweifelte Sohn offenbarte sich jedoch seinem Lehrer, der die Polizei verständigte[135].

b) Blutrache

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Das in einigen Regionen bestimmter Länder wie Italien (Vendetta), Albanien, Griechenland, ehem. Jugoslawien und Türkei oder innerhalb bestimmter Gemeinschaften, wie etwa den Yeziden, noch heute anzutreffende Prinzip der Blutrache ist eine archaische Reaktion auf tatsächlich erlittenes Unrecht[136]. Sie verlangt von den Familienangehörigen eines Getöteten, den Mord durch eine vergleichbare Bluttat an dem Mörder oder dessen Verwandten zu rächen[137]. Kennzeichnend für die Blutrache ist eine Familienfehde, deren Ursprünge unter Umständen sehr weit zurückreichen. Ist Rache geübt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis wieder die andere Familie zuschlägt. Es ist ein nicht endender Kreislauf der Gewalt. Ist der Konflikt zwischen den Familien bislang über eine Körperverletzung nicht hinausgegangen, lässt sich Schlimmeres vielleicht noch durch eine offizielle Aussöhnung beider Familien unter Einschaltung eines Vermittlers (Friedensrichters) abwenden. Wenn nicht, entstehen über Generationen hinweg anhaltende Blutfehden zwischen Familien, Dörfern und Stämmen. Mitunter genügt schon die Verletzung der Ehre oder ein als Tötungsversuch gedeuteter Gewaltangriff als Ausgangspunkt einer langjährigen Blutsfeindschaft. Familienfehden, die schon vor Ewigkeiten in der Türkei begannen, finden u.U. bei uns ihre blutige Fortsetzung mit weiteren unschuldigen Todesopfern.

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Längst nicht immer lässt sich das die Blutfehde auslösende Ereignis sicher rekonstruieren. Es ist mitunter nur noch das „Wissen“ vorhanden, dass die Vorfahren beider Familien dereinst in der Türkei über Schafe in Streit geraten sind und mittlerweile beide Familien 3 oder 4 Tote zu beklagen haben. Und man weiß, welche Familie zuletzt Blutzoll gezahlt hat und nun, was die Blutrache anlangt, „am Zuge ist“. Mehrfach sind mir in Blutrachefällen polizeiliche Vernehmungsprotokolle begegnet, in denen ein Sohn des soeben Getöteten von der bestehenden Familienfehde berichtet und zugleich unumwunden kundtut, seinerseits den Tod des Vaters rächen zu wollen.

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Höchst problematisch ist die Verteidigung eines unschuldigen Jugendlichen, der, wie es vor Jahren in Saarbrücken geschehen ist, durch seine yesidische Familie „bestimmt“ wurde, die Bluttat, die nicht er, sondern andere erwachsene Familienmitglieder begangen haben, unter Inkaufnahme einer maßvollen Jugendstrafe durch ein Falschgeständnis[138] auf sich zu nehmen.

5. Kinder als Opfer von Mord und Totschlag

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Die Zahl der Kindestötungen ist alarmierend angestiegen. Glaubt man der PKS, dann ist im Jahre 2010 jeden zweiten Tag in Deutschland ein Kind umgebracht worden. Insgesamt wurden 183 Mädchen und Jungen unter 14 Jahren getötet, 2009 waren es noch 152[139].

a) Sexualmorde an Kindern

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Die mediale Resonanz auf Sexualmorde an Kindern oder Jugendlichen ist gewaltig. Entsprechend stark ist denn auch die Anteilnahme in der Bevölkerung, wenn sie vom plötzlichen Verschwinden eines namentlich genannten Kindes und wenig später vom Auffinden der Kindesleiche erfährt. Über Abscheu und Entsetzen lösen Berichte über ermordete Kinder bei vielen Eltern große Beunruhigung aus. Nicht immer ist die Sorge völlig unbegründet: Über ein Jahrzehnt fahndete die SoKo „Dennis“ nach dem „Maskenmann“, einem mutmaßlichen Serientäter, der zwischen 1992 und 2004 fünf Jungen getötet und mehr als 40 sexuell misshandelt haben soll. Immer wieder soll er nachts unbemerkt in Schullandheime, Internate und Zeltlager eingedrungen sein und Jungen einer bevorzugten Altersgruppe mit ähnlicher Statur missbraucht oder entführt haben[140]. Am 15.04.2011 gab die Polizei endlich die Festnahme eines 40-jährigen Pädagogen aus Hamburg bekannt, der alsbald ein Teilgeständnis abgelegt und die Tötung von drei Jungen sowie etwa 40 Missbrauchsfälle eingeräumt haben soll[141]. Eine vergleichbare Mordserie an Kindern ereignete sich in den 1960er-Jahren in Pirmasens[142]. Im Schwurgerichtsprozess gegen den „Maskenmann“ vor dem LG Stade hat Nedopil als Gutachter beim Angeklagten zwar eine „schwere seelische Abartigkeit“ diagnostiziert, hielt ihn aber dennoch für uneingeschränkt schuldfähig[143].

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Sexualmorde machen allerdings, anders als die medial bewegte Bevölkerung glaubt, nur einen geringen Prozentsatz der Tötungsdelinquenz aus. Umfragen zufolge herrscht die Meinung vor, Sexualmorde an Kindern hätten in den letzten zehn Jahren deutlich zugenommen. Jedoch sind nach den verfügbaren Daten die Zahlen seit Langem rückläufig[144]. Das Risiko, Opfer eines Sexualmordes zu werden, hat seit 1973 um etwa zwei Drittel abgenommen. In der Zeitspanne von 1973 bis 1987 wurden insgesamt 83 Kinder und Jugendliche als Opfer von Tötungsdelikten gezählt (~ 6 pro Jahr); von 1995 bis 1999 waren es dagegen nur noch 18 (~ 4 pro Jahr)[145]. In den letzten 2 Jahrzehnten wurden in den alten Ländern der Bundesrepublik durchschnittlich 2 bis 3 Fälle pro Jahr des vollendeten Mordes aus sexuellen Motiven an Kindern gezählt[146]. Im Berichtsjahr 2010 hat es nur einen Sexualmord[147] an Kindern (bis 13 Jahre) gegeben; betroffen war ein Mädchen[148].

b) Totgeprügelte Kinder

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Die Fälle von Kindesmisshandlungen sind nicht nur in ihren Extremformen[149] durchweg bestürzend. Die größte Gefahr droht Kleinkindern vonseiten ihrer überforderten Mütter und Väter. Gewalt gegen Kinder ist ein Dauerthema. Obwohl mittlerweile die Bevölkerung einen geschärften Blick für Anzeichen von Kindesmisshandlungen hat und wohl auch die Anzeigebereitschaft gestiegen ist, sind die Zahlen immer noch erschreckend hoch und weiter im Ansteigen begriffen. Die Täter kommen fast ausnahmslos aus dem nahen Umfeld; es sind zumeist die Eltern, die Gewalt gegenüber ihren Kindern üben. Zumeist offenbart sich das ganze Ausmaß des Martyriums erst, nachdem das Kind zu Tode geprügelt und obduziert worden ist. Dann zeigen sich neben frischen Verletzungen auch die für Misshandlungen typischen Vernarbungen, Rippen- und Schlüsselbeinfrakturen oder intercraniellen Blutungen. Doch wann, wodurch und durch wessen Hand sind die Verletzungen entstanden?[150] Vor Gericht stellt sich nicht selten die Frage nach der Mitschuld der Mutter, wenn sie tatenlos zusieht, wie ihr Kind durch den Ehemann oder Lebensgefährten traktiert wird (Täterschaft durch Unterlassen)[151], sofern die Mutter sich nicht sogar selbst aktiv an den Quälereien beteiligt hat. Auch die Mitverantwortung der Jugendämter rückt in den Fokus, wenn man konkreten Hinweisen aus Schule oder Nachbarschaft auf Vernachlässigung oder Gewalthandlungen, auf Drogen- oder Alkoholmissbrauch oder auf permanente Überforderung der Eltern mit Gleichgültigkeit begegnet ist. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass eine Mutter ihr Kind zurichtet, während der männliche Partner bewusst wegschaut. Exemplarisch für diese Misshandlungsverfahren ist der Strafprozess um die dreijährige Karolina, die im Januar 2004 nach einem langen Martyrium verstorben war[152].

c) Schütteltrauma-Fälle

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Das Schütteltrauma-Syndrom (SBS; „shaken baby syndrome“) ist eine Form der Kindesmisshandlung, bei der ein Säugling oder Kleinkind an Brustkorb oder Extremitäten gehalten und der Kopf durch ein kräftiges Schütteln in eine heftige unkontrollierte Bewegung mit einer ausgeprägten rotatorischen Komponente versetzt wird. Es kommt zum Abriss von Blutgefäßen (Brückenvenen) und Nervenverbindungen sowie durch einen initialen, kurzzeitigen Atemstillstand zur Hirnschwellung. Das klinische Bild des SBS ist – in variablen Kombinationen – gekennzeichnet durch Anzeichen einer schweren nichtentzündlichen Hirnschädigung, Unterblutungen der harten Hirnhaut (Subduralblutungen; SDB) und Einblutung der Netzhaut (retinale Blutungen; RB), Griffmarken an den Armen, seltener auch Frakturen der langen Röhrenknochen (Oberarmknochen, Elle, Speiche) oder Rippenfrakturen. Auffallend ist die nicht selten ungereimte Unfallanamnese. Die Letalität beträgt bis zu 30 %; bis zu 70 % der Überlebenden erleiden Langzeitschäden.

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Das Schütteltrauma bei Kleinstkindern wurde erst Mitte der 70er von der Rechtsmedizin wissenschaftlich beschrieben. Blutungen im Schädelinneren, die durch Schütteln oder Schlagen entstehen, waren bis dahin zumeist unentdeckt geblieben. Soweit äußerlich erkennbare Kennzeichen einer Misshandlung fehlten, wurde bei den Opfern durchweg Plötzlicher Kindstod diagnostiziert. Der sog. Plötzliche Kindstod oder Krippentod (SIDS = Sudden Infant Death Syndrom) betrifft Jahr für Jahr hunderte von Elternpaaren; im Jahr 2010 waren es genau 164 Todesfälle[153]. Verlässliche Daten zur Häufigkeit des Schütteltrauma-Syndroms liegen für Deutschland nicht vor. Schätzungen gehen von jährlich etwa 100 – 200 Todesfällen aus. Laut einer im Jahre 2005 veröffentlichten Studie zum Plötzlichen Säuglingstod in Deutschland ließ sich durch eine Obduktion in fast jedem 50. vermeintlichen Fall Plötzlichen Kindstods ein Schütteltrauma-Syndrom als Todesursache aufdecken[154]. Problematisch ist, dass es in sehr seltenen Einzelfällen auch bei banalen Stürzen aus geringer Höhe (z.B. vom Sofa) zur Entstehung schwerer und sogar tödlicher Blutungen durch Einriss von Hirnhautarterien und einem epiduralem Hämatom oder zum Einriss von Brückenvenen und damit zu einem massen- und druckwirksamen subduralen Hämatom kommen kann. Da sich die Symptome durchaus mit zeitlicher Verzögerung einstellen, ist längst nicht immer klar, auf welches konkrete Geschehen die jeweiligen Schädigungen zurückzuführen sind.

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Steht der Schuldige fest, stellt sich zur Abgrenzung eines Verletzungs- oder gar bedingten Tötungsvorsatzes von der (bewussten) Fahrlässigkeit regelmäßig die Frage nach der Bewusstseinslage des Täters. Welches Vorstellungsbild hatte er hinsichtlich der Folgen seines Handelns? Hat dieser selbst Rettungsbemühungen unternommen, kommt, wenn es beim Versuch geblieben ist, eventuell ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Hat nur ein Elternteil Gewalt gegen das Kind geübt, könnte sich der andere dadurch mitschuldig gemacht haben, dass er nicht beizeiten gegen die Übergriffe eingeschritten ist und seinen Partner gedeckt hat, anstatt das Kind sofort in eine Kinderklinik zu bringen und Anzeige zu erstatten.

d) Kindestötung durch die Mutter nach der Geburt

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Der 1998 weggefallene § 217 a.F. StGB privilegierte Mütter, die ihr nichteheliches Kind in oder unmittelbar nach der Geburt töteten[155]. Die Vorschrift sollte der psychischen Zwangslage der Mutter eines unehelich geborenen Kindes Rechnung tragen. Nachdem sich unsere Gesellschaft längst an „Ehen ohne Trauschein“ und alleinerziehende ledige Mütter gewöhnt hat, findet auch die Unehelichkeit eines Kindes kaum noch Beachtung. Umso schockierender sind spektakuläre Babyleichenfunde aus der jüngeren Vergangenheit[156]: Verscharrt in Blumenkästen auf dem Balkon wurden im Sommer 2005 in der brandenburgischen Ortschaft Brieskow-Finkenheerd die Babyleichen von 7 Mädchen und 2 Jungen gefunden, die zwischen 1988 und 1998 zur Welt gebracht worden waren[157]. Die – voll schuldfähige – Mutter wurde rechtskräftig wegen 8-fachen Totschlags zu 15 Jahren Haft verurteilt, weil sie ihre Neugeborenen unversorgt sterben ließ[158]. Der Erwerber eines Einfamilienhauses in Thörey bei Arnstadt (Thür.) stieß im Frühjahr 2007 beim Entrümpeln auf 3 Babyleichen. Die 21-jährige Mutter, eine ehemalige Mieterin, hatte die Kinder, die von drei verschiedenen Ex-Freunden der Frau stammten, im Alter von 16, 17 und 19 Jahren zur Welt gebracht und die Leichen versteckt[159]. Im November 2010 hat das LG Münster im Revisionsprozess[160] um die 3 getöteten Babys aus dem sauerländischen Wenden die Kindesmutter wegen zweifachen Totschlags – auch hier war ein Todesfall bereits verjährt – unter Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt[161]. Ende 2007 entdeckte die Polizei Plauen 3 in einer Wohnung versteckte Kindesleichen[162]. Die zerfallenen, teilweise skelettierten Überreste von 4 Säuglingen, eingewickelt in Plastikfolie und verborgen in einer Schublade, fand die Berliner Polizei im Herbst 2009 in der Wohnung einer 46-jährigen Selbstmörderin[163].

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So spektakulär diese Einzelfälle sind, so selten kommen sie allerdings in der Strafverteidigerpraxis vor. Die Feststellung der Mutterschaft ist heute dank DNA-Technik [164] unproblematisch. Aber ist in Anbetracht des Zeitablaufs noch sicher feststellbar, ob das Kind jemals gelebt hat?[165] Wenn ja, wann, wie und durch wessen Hand ist es zu Tode gekommen? Dann die Frage nach dem Tatmotiv. War der Erstickungstod des Säuglings ein Unglücksfall oder ein eiskalter Mord, weil das Kind die Lebensplanung der Kindesmutter durchkreuzte?[166] Lag bei der Kindesmutter eine akute geistig-seelische Störung vor? Um festzustellen, ob und ggf. welche Auswirkungen das Gefühl permanenter Überforderung oder psychische Krankheiten gehabt haben, nimmt die Schuldfähigkeitsbegutachtung der Täterin [167]in aller Regel breiten Raum ein.

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War es in den vorerwähnten Fällen nur einem Zufall zu verdanken, dass die Kindestötungen überhaupt ans Licht kamen, begegnen uns in der Praxis auch Neonatizide, die in aller Öffentlichkeit vor den Augen Dritter stattfinden und in aller Regel zeitnah zur Festnahme der psychisch gestörten Kindesmutter führen oder mit dem Freitod der suizidalen Mutter enden. Im März 2007 warf eine junge Mutter (26) in Hamburg ihr Neugeborenes aus dem Fenster eines Hochhauses. Das LG Hamburg erkannte auf Totschlag im minder schweren Fall und verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten[168]. Im August 2009 warf eine junge Frau in Pforzheim ihr 2 Monate altes Baby und ihren 4-jährigen Sohn vom Balkon eines Hochhauses, bevor sie sich dann selbst in den Tod stürzte. Wie später bekannt wurde, war sie seit Langem schwer psychisch krank[169]. Eine 29 Jahre alte Studentin musste sich Anfang 2009 vor dem LG in Moabit verantworten, weil sie knapp ein Jahr zuvor ihre 2 Monate alte Tochter vom Balkon ihrer im dritten Stock gelegenen Wohnung geworfen haben soll[170]. Das Baby hatte den Sturz aus sieben Metern Höhe mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma sowie inneren Verletzungen überlebt. Die Frau wurde für schuldunfähig erklärt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung der Studentin in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik angeordnet. Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Frau zur Tatzeit unter einer schweren Psychose gelitten[171]. Mit zweieinhalb Jahren Haft und der Unterbringung in der Psychiatrie endete im Juni 2010 das Verfahren gegen eine 35-jährige Frau aus Volmarstein, die ihren Sohn von einem Balkon geworfen hatte und hinterher gesprungen war. Der Junge blieb fast völlig unverletzt. Das Hagener Landgericht wertete ihre Tat als versuchten Totschlag – begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit[172].

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Auch in Göttingen hatte vor knapp 10 Jahren eine junge Mutter ihr erst 10 Tage altes Baby aus einer der oberen Etagen der Wöchnerinnen-Station des Uni-Klinikums geworfen[173]. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem der psychiatrische Sachverständige aufgrund einer diagnostizierten schweren psychotischen Wochenbettdepression, die behandelbar war und Wiederholungen nicht befürchten ließ, § 20 StGB nicht sicher ausschließen konnte[174]. US-Forscher haben durch Befragung junger Eltern herausgefunden, dass 14 % der Mütter nach der Geburt eines Kindes an mittelschweren oder schweren Depressionen litten[175].

e) Unvollendete oder misslungene Mitnahmesuizide

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Tagtäglich berichten die Medien von tödlichen „Familiendramen“, bei denen der Vater, bevor er sich das Leben nahm, die gesamte Familie ausgelöscht hat. Oder der Sohn hat seine Eltern getötet, die Mutter ihre Kinder. Von einem tödlichen „Beziehungsdrama“ oder „Scheidungsdrama“ ist die Rede, wenn der verlassene Partner seine Expartnerin mit sich in den Tod reißt. So wie im vorerwähnten Fall der verzweifelten Frau aus Volmarstein, die vergeblich versucht hatte, gemeinsam mit ihrem Sohn aus dem Leben zu scheiden[176], stehen immer wieder Väter oder Mütter vor Gericht, die ihr eigenes Kind getötet haben oder töten wollten und anschließend mit dem Versuch gescheitert sind oder nicht mehr die Kraft hatten, sich selbst das Leben zu nehmen[177]. So erging es dem damals 50-jährigen Angeklagten, der im März 2001 seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen, neun und fünf Jahre alten Söhne getötet hatte. Anschließend fuhr er zur Nürnberger Burg und stürzte sich in die Tiefe, um auch seinem Leben ein Ende zu bereiten. Er überlebte schwer verletzt. Zur Tat hatte er sich entschlossen, nachdem seine Ehefrau wenige Tage zuvor angekündigt hatte, ihn und die Kinder zu verlassen, weil sie eine neue Liebesbeziehung eingegangen war. Ein Leben ohne intakte Familie erschien dem Angeklagten nicht lebenswert. Die Kinder tötete er, weil diese nicht ohne Eltern aufwachsen sollten. Bei der Tatausführung machte sich der Angeklagte zunutze, dass seine Opfer schliefen. Das LG Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Es sah bezüglich aller Tatopfer das Mordmerkmal der Heimtücke als gegeben an. Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen[178].

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Das Urteil wirft Fragen auf: Bei entsprechenden Konstellationen ist immer an eine De- oder Exkulpation des Täters aus dem Blickwinkel des „erweiterten Suizids“ zu denken. Mit dem Begriff des erweiterten Suizids wird in der Psychiatrie die Mitnahme naher Familienangehöriger (oder auch Dritter) in das eigene suizidale Geschehen gekennzeichnet. Dem Täter muss es primär um die Beendigung des eigenen Lebens gehen, während die Mitnahmeabsicht dem untergeordnet („sekundär)“ und aus der eigenen Suizidalität ableitbar sein muss[179]. Namhafte Stimmen verlangen darüber hinaus altruistische Beweggründe[180], also die Vorstellung, zum Besten des Opfers zu handeln. Im Mittelpunkt eines sich gegen den überlebenden Täter geführten Strafprozesses steht regelmäßig die Psychosituation des Täters: Leidet er an einer psychotischen Erkrankung? Liegt vielleicht „nur“ eine schwere neurotische Fehlentwicklung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung vor? Sodann ist nach Anzeichen eines präsuizidalen Syndroms[181] Ausschau zu halten, das drei Merkmale umfasst, die einer ernstgemeinten Suizidhandlung vorausgehen: Der Täter erlebt vor dem Hintergrund des eigenen Denkens oder Verhaltens (Depression, Kontaktstörung) oder infolge realer äußerer Faktoren (Isolation, Vereinsamung, Arbeitslosigkeit, Verluste, Krankheit) eine scheinbar zunehmend ausweglose Lage, bis letztlich nur der Suizid als Möglichkeit bleibt (Einengung). Es findet sich eine verstärkte und gleichzeitig gehemmte Aggression, die sich früher oder später gegen den Betroffenen selbst richtet (Aggressionsumkehr). Das Gefühl der Überforderung bewirkt eine Flucht in die Irrealität. Der Betroffene errichtet eine Scheinwelt, in der Gedanken zunehmend um Tod und Suizid kreisen (Suizidphantasien).

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Waren der Tat – möglichst objektivierbar – schwere Belastungen oder Konfliktsituationen vorausgegangen, die zu einer Einengung geführt haben könnten? Hier kann dem Täter in Bezug auf das Mordmerkmal der Heimtücke das zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gefehlt haben[182]. Und auch die drohende Feststellung der besonderen Schuldschwere würde im Falle nur eingeschränkter Schuldfähigkeit womöglich unterbleiben[183].

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Spektakulär war der vor dem LG Göttingen verhandelte Fall des damals 22 Jahre alten Marc D., der im Juli 1990 seine sieben Monate alte Tochter mit Benzin übergoss und verbrannte, nachdem ihm die junge Kindesmutter endgültig die Tür gewiesen hatte[184]. Er litt zur Tatzeit infolge der andauernden Querelen unter einer ausgeprägten Depression, hatte vorgehabt, erst seine kleine Tochter und dann sich selbst umzubringen. Die Psycho-Gutachter hatten ihn zunächst für uneingeschränkt schuldfähig erklärt. Sie zweifelten seine Darstellung an, er habe schon vor der Tat ein Seil beschafft, das er an den Mast einer Überlandleitung geknüpft habe, um sich daran aufzuhängen. Als die Verteidigung, den Ortsbeschreibungen des Mandanten folgend, das noch an dem Mast hängende Seilende aufspürte und in der Hauptverhandlung – thematisch gut vorbereitet – die Gutachter „in die Zange nahm“, mussten diese ihre Einschätzung korrigieren und die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen. Die authentische Mitschrift des Befragungsdialogs ist auszugsweise in Teil 20 A abgedruckt[185]. Das sehr maßvolle Urteil: 11 Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags.

f) Kindestötung als Straf- oder Vergeltungsaktion

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Zu unterscheiden hiervon sind Konstellationen, in denen der Täter (Vater oder Mutter) dem Tatopfer gegenüber destruktiv eingestellt ist[186] oder mit dem Tod eines Kindes den anderen (überlebenden) Elternteil abstrafen will. Beispielhaft kann für diese Fallgruppe die Tötung zweier schlafender Kinder durch Messerstiche in die Brust durch den suizidalen Familienvater angeführt werden, der die Trennungsentscheidung seiner Ehefrau nicht verkraften konnte. Das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ war nur deshalb nicht erfüllt, weil die Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu bestrafen oder sich an ihr zu rächen, nicht dominant, sondern nur eines von mehreren Motiven innerhalb eines ganzen Bündels war[187]. Verworfen hat der BGH die Revision eines wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Vaters, der, um sich an seiner Frau zu rächen, die gemeinsame Tochter aus dem Fenster im 2. Stock eines Wohnhauses geworfen hatte. Das Kleinkind überlebte den Sturz schwer verletzt[188].

g) Eltern, die ihre Kinder verhungern oder verdursten lassen

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Erschreckend lang ist die Liste der Kinder, die an Unterernährung gestorben oder verdurstet sind, weil die Eltern ihnen Essen und Trinken vorenthalten haben[189]. Und manch ein Kind konnte erst in letzter Minute vor dem sicheren Hungerstod bewahrt werden. Typisch ist der folgende Fall: Die Angeklagte, die mit ihren 2 und 4 Jahre alten Söhnen zusammenlebte, plante, zu Weihnachten einen weit entfernten Freund zu besuchen, über Nacht zu bleiben und anderentags wieder zurückzureisen. Sie reiste mit dem 4-jährigen Jungen ab und ließ den 2-Jährigen in seinem Gitterbett mit einer Babytrinkflasche mit 280 ml Flüssigkeit und einigen Butterkeksen zurück. Dieser Junge kränkelte seit Tagen, hatte in kurzer Zeit stark an Gewicht verloren und nahm auch kaum noch Nahrung und Flüssigkeit zu sich. Um eine Betreuung hatte sich die Angeklagte vergeblich bemüht. Sie entschloss sich dann, einen Tag länger als geplant bei ihrem Freund zu bleiben. Diesem spiegelte sie vor, dass zu Hause die betreuende Freundin weiterhin auf das Kind aufpassen würde. Als die Angeklagte verspätet zurückkehrte, bemerkte sie, dass die Kekse und die Trinkflasche, deren Inhalt möglicherweise verschüttet war, neben dem Bett lagen. Sie sah, dass es dem Jungen sehr schlecht ging. In den nächsten Stunden aß er nichts und trank kaum noch. Die Angeklagte holte keinen Arzt, da sie „fürchtete, dass dieser das Jugendamt verständigt hätte. Sie dachte, sie könne das Kind allein gesund pflegen“. 2 Tage später verstarb der Junge infolge Nahrungs- und Flüssigkeitsmangels. Das Kind wies zum Todeszeitpunkt deutliches Untergewicht auf. Am Abreisetag der Angeklagten hätte der Junge bei intensiv-medizinischer Behandlung noch gerettet werden können. Für den Zeitpunkt der Rückkehr der Angeklagten konnte dies nicht sicher festgestellt werden[190].

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Am Anfang steht die Frage nach der eigentlichen Todesursache, eng verknüpft damit die Frage der Todeskausalität der Untätigkeit der Angeklagten sowie der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit des Todeserfolges. Hier sind zunächst die Gerichtsmediziner gefragt. Der Sachverhalt ließ schon bei der Kindesmutter einen psychischen Defekt vermuten. Wie der hinzugezogene Psychiater herausfand, litt sie an einer Borderline-Störung. Problematisch, wie immer in diesen Fällen, war die Frage nach der Bewusstseinslage der Angeklagten zum Zeitpunkt der Abreise und zum Zeitpunkt der Rückkehr. Tatbestände? Mord, Misshandlung Schutzbefohlener, Aussetzung mit Todesfolge?

6. Angriffe alkoholisierter Gewalttäter

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Drei von zehn aufgeklärte Gewaltdelikte wurden 2010 von Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss begangen. Sogar 40 % betrug der Anteil bei den aufgeklärten Totschlagsdelikten (einschl. Tötung auf Verlangen)[191]. Unter den 834 Mordverdächtigen fanden sich immerhin noch 131 Personen, die bei Begehung der Tat unter Alkoholeinfluss standen (15,7 %)[192]. Bei Mord im Zusammenhang mit Raub war sogar noch bei 19,0 % der Tatverdächtigen Alkohol im Spiel[193].

a) „Sinnlose“ Gewalt durch alkoholisierte Schläger

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Wir alle haben erschreckende Beispiele vor Augen: Im September 2009 wurde in einer beispiellosen Gewaltorgie auf Dominik Brunner, dem S-Bahn-Held von Solln, eingeschlagen und eingetreten. Brunner hatte sich in der Münchener S-Bahn schützend vor eine Schülergruppe gestellt, die von zwei Schlägern bedroht worden war. Die herbeigerufenen Notärzte konnten ihn nicht wiederbeleben. Die Pathologen zählten 22 sehr schwere Verletzungen an Kopf und Oberkörper, dazu weitere 20 Abschürfungen, Kratzer, Prellungen. Aber keine der Verletzungen war alleine tödlich. Auch Hirnblutung, Herzinfarkt oder Schädelbruch wurden als Ursache ausgeschlossen[194]. Die beiden Schläger wurden zu hohen Strafen verurteilt, der Haupttäter, der zur Tatzeit über 2 ‰ Alkohol im Blut hatte, wegen Mordes aus Rachsucht, sein Mittäter wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Brunner starb nach Feststellung des LG München I nicht an den Verletzungen, sondern an einem Herzstillstand. Unmittelbare Todesursache war ein Kammerflimmern seines vorgeschädigten Herzens infolge der Schläge[195].

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Im April 2011 haben mitten in Berlin, im zentralen U-Bahnhof Friedrichstraße, zwei Jugendliche einen 29-Jährigen vor laufenden Überwachungskameras fast totgetreten. Zu sehen ist, wie der Täter dem 29-jährigen Opfer mit voller Wucht auf den Kopf springt[196]. Auf einigen Aufnahmen der Überwachungskamera ist deutlich zu erkennen, dass die Täter Bierflaschen in der Hand halten und kaum noch geradeaus gehen können.

b) Gewalthandlungen unter Zechbrüdern

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Schwurgerichtsvorsitzende müssten der vielen Totschlagsanklagen gegen Gewohnheitstrinker, allen voran die Tatverdächtigen aus dem Penner- und Stadtstreichermilieu, längst überdrüssig sein. Erst zechen die Trunkenbolde miteinander bis zur Besinnungslosigkeit, dann bringen sie sich im Gezänk über Belanglosigkeiten um. Nicht selten ist auch das Opfer sturzbetrunken. Was die Alkoholisierung und die Gewaltbereitschaft angeht, gleicht ein Fall dem anderen: Da erschlägt eine trinkgewohnte Angeklagte ihren Lebensgefährten im Verlauf eines Zechgelages aus nichtigem Anlass mit einem Hammer; Tatzeit-BAK deutlich über 3 ‰[197]. Im Streit um eine unberechtigte Geldforderung misshandelt ein volltrunkener „Alkoholiker mit pathologischer Intelligenzminderung“ (maximale BAK „um 3 ‰“; IQ: 55) seinen ihm körperlich unterlegenen Zechkumpanen, „mit dem er häufig gemeinsam Alkohol trank“, durch Schläge und Tritte, an deren Folgen dieser verstirbt. Schon einmal war der Täter wegen einer im Alkoholrausch (BAK 2,5 bis 3 ‰) begangenen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden[198].

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Und erst jetzt wieder eine tödlich verlaufene Auseinandersetzung im „sogenannten Trinkermilieu am Berliner Ost-Bahnhof“. Der Täter 27 Jahre alt, aus Polen stammend, Alkoholiker; das Opfer, ein 59 Jahre alter Alkoholkranker. Beim gemeinsamen Zechen gab es plötzlich Streit um eine Schachtel Zigaretten. Nach großem Hin und Her versetzte der Täter dem auf einer niedrigen Mauer sitzenden Geschädigten schließlich einen kräftigen Tritt seitlich gegen den Kopf, sodass dieser nach hinten in eine Rabatte fiel und dort zunächst einige Stunden unbeachtet liegen blieb. Er verstarb wenig später im Krankenhaus an Gehirnblutungen[199].

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Der hohe Anteil dieser Fallgruppe spiegelt sich auch in der Zahl weiterer einschlägiger BGH-Entscheidungen wider. So ging im Revisionsverfahren 5 StR 668/96[200] der abgeurteilten Körperverletzung mit Todesfolge (bei einer Tatzeit-BAK um 3,61 ‰) ein Streit unter Zechbrüdern voraus. Im Verfahren 4 StR 147/03[201] betrug die BAK des wegen Vollrausches verurteilten Angeklagten zur Tatzeit 4,02 ‰, als er seinen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust und einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte misshandelte, sodass dieser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Nicht anders lag es im Verfahren 4 StR 160/02[202]: Wieder einmal hatte die leicht reizbar und aggressiv reagierende Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss, der nicht ausschließbar zu ihrer Schuldunfähigkeit geführt hatte, einen „Zechkumpanen“ derart geschlagen und getreten, dass dieser an den Folgen der Verletzungen verstorben war.

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Die forensischen Probleme liegen zunächst im Tatsächlichen und dort bei der Feststellung der inneren Tatseite (Tötungs- oder nur Verletzungsvorsatz?). Hochalkoholisiert (BAK 3,5 ‰) ersticht der Täter im Streit einen befreundeten Zechkumpanen und verletzt dessen streitschlichtend eingreifende Ehefrau schwer. Nach Auffassung des BGH war der Tötungsvorsatz in Bezug auf den Getöteten nicht tragfähig begründet; hinsichtlich der der Ehefrau zugefügten Verletzung hätte auch nur fahrlässige Begehungsweise erörtert werden müssen[203].

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Strafprozessual kann bei tödlicher Gewalt unter Mitzechern die Aufklärung des Sachverhalts schnell an Grenzen stoßen. Zuweilen muss selbst der geduldigste Verteidiger passen, wenn neben den unmittelbaren Tatzeugen auch sein tatverdächtiger Mandant gegen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen[204] anzukämpfen hat. Gelingt die Tatrekonstruktion dennoch, hat der Psycho-Sachverständige das Wort[205]. Gewöhnlich hat der Rechtsanwender nur zwischen verminderter Schuldfähigkeit[206] (§ 21 StGB i.V.m. §§ 211, 212 StGB) oder Vollrausch (§ 323a StGB)[207] zu entscheiden. Fast immer herrscht bei Strafjuristen und medizinischen Sachverständigen Ratlosigkeit, wie und ob der Täter überhaupt noch vom Alkohol wegzubringen ist. Zumeist steht sogar das Unterbringungsproblem[208] im Vordergrund.

7. Drogeninduzierte Tötungsdelikte

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Durchschnittlich 6,5 % aller Morde gehen auf das Konto von Konsumenten harter Drogen. Steht ein Mord im Zusammenhang mit einem Raubdelikt, beträgt ihr Anteil sogar knapp 20,4 %[209]. Hinter diesen Prozentzahlen verstecken sich die vereinzelten Fälle direkter Beschaffungskriminalität, in denen der Drogensüchtige seinen Dealer umbringt, um an dessen Rauschgiftvorrat zu gelangen[210]. Weitaus häufiger hat es der abhängige Gewalttäter jedoch auf Zahlungsmittel für den Erwerb von Drogen abgesehen (indirekte Beschaffungskriminalität). Wenn er unter Entzugserscheinungen leidet, werden bei sich nächst bietender Gelegenheit unbeteiligte Dritte, wie etwa Taxifahrer[211] oder Kneipen-Bedienungen[212], rücksichtslos mit dem Messer attackiert, um deren Barschaft an sich zu bringen. Wird der Täter zeitnah gefasst, kann zur Feststellung der Schuldfähigkeit sein Drogenkonsum durch entsprechende Drogenwerte im Urin und in den Haaren belegt werden[213], in denen sich bei der chemischen Analyse vielleicht hohe Werte von Kokain oder Heroin finden. Exemplarisch für diese Fallgruppe ist der an älteren Damen verübte Handtaschenraub, der für die überfallene Person tödlich endet[214]. Wenngleich zumeist das hochbetagte Opfer nur leicht verletzt wird, kann durchaus Lebensgefahr für aufmerksame Passanten entstehen, die sich an die Fersen des aufgewühlten, unberechenbar reagierenden drogensüchtigen Täters heften[215].

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Wie verzwickt die juristische Aufarbeitung solcher Fälle sein kann, soll anhand eines dem BGH unterbreiteten Sachverhalts veranschaulicht werden. Nach durchzechter Nacht (BAK maximal 2,3 ‰) und aufgeputscht durch antriebssteigernde Drogen (Speed, Kokain) war der erst kurz zuvor aus Strafhaft und Maßregelvollzug entlassene Täter beim Einsteigen in ein Wohnhaus überrascht worden. Um der Bestrafung wegen (des vermutlich versuchten) Einbruchdiebstahls oder einem Bewährungswiderruf zu entgehen, erstach er das im Haus lebende Ehepaar mit einem zufällig bereitliegenden Messer. Er konnte zunächst unerkannt entkommen, wurde später aber anhand einer DNA-Spur überführt[216].

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Wie so oft bei Gewalttaten, die spontan und unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden, stellte sich auch hier zunächst die Frage nach dem Tötungsvorsatz[217], zumal es, um flüchten zu können, objektiv ausgereicht hätte, die Opfer nur zu verletzen. Mit der Mindestfeststellung eines Eventualvorsatzes waren Mordmerkmale zu prüfen, primär die Verdeckungsabsicht[218], eventuell auch Heimtücke[219]. Arglosigkeit der Opfer ließ sich vorliegend nach Auffassung des BGH nicht begründen. Verdeckungsmotive hatten hingegen trotz des womöglich vorherrschenden Fluchtgedankens auf der Hand gelegen. Dann die Beurteilung der Schuldfähigkeit, die nur mit Hilfe eines Psycho-Sachverständigen zu klären war. Für einen Ausschluss des Hemmungsvermögens bzw. einen Vollrausch[220] gab der Sachverhalt nichts her[221]. Die Voraussetzungen des § 21 StGB lagen hingegen positiv vor. Das leitete über zum Problem der Strafrahmenverschiebung gem. § 49 Abs. 1 StGB[222]. Konnte oder musste der Täter aus seinen im Rausch begangenen Vortaten seine Neigung zu rauschbegleiteten Tötungsdelikten entnehmen? Das konnte vorliegend fraglich erscheinen, anders als der Vorwurf, sich ungeachtet einer langjährigen Alkohol- und Drogenkarriere wieder schuldhaft in diesen Zustand versetzt zu haben. War unter diesem Blickwinkel eine Strafrahmenverschiebung abzulehnen, stellte sich das Sonderproblem der nun drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe. Es bedarf dann besonders schwerwiegender Gründe, die einer solchen Milderung entgegenstehen[223]. Diese könnten darin zu erblicken sein, dass – die Verminderung der Schuldfähigkeit hinweg gedacht – ein Doppelmord vorläge, hinsichtlich dessen auch mit Blick auf die Vortaten eine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB)[224] festzustellen wäre.

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Schlussendlich war die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel gem. § 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt[225] – oder gem. § 66 StGB – Sicherungsverwahrung[226] – in Erwägung zu ziehen. Ein weites Betätigungsfeld also und eine hohe Verantwortung für den zur „Schadensbegrenzung“ berufenen Strafverteidiger.

8. Gewalttaten psychisch gestörter Täter

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Fast schon zum „Normalbild“ eines Schwurgerichtsprozesses gehören Angeklagte mit Persönlichkeitsstörungen[227]. Es bedarf stets genauer Prüfung, ob sich die „Störungen“ noch im Spektrum des Normalpsychologischen bewegen oder ob sie, für sich allein oder aber erst in Verbindung mit anderen Defekten, die Annahme verminderter oder – in seltenen Ausnahmefällen – gar in Gänze ausgeschlossener Schuldfähigkeit rechtfertigen. Solche Tatverdächtigen sind als Mandanten nicht immer leicht zu durchschauen, geschweige denn sicher zu führen. Vor allem bei „Borderline“-Gestörten[228] kann es unter der Anspannung der Hauptverhandlung zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn der Betreffende, weil ihm etwas gegen den Strich geht, die Beherrschung verliert und „aus dem Ruder läuft“. Wenn alles gut geht, bleibt es bei einem heftigen Wutausbruch oder der Beschimpfung und Bedrohung eines Zeugen. Der Mandant riskiert „nur“ die (vorübergehende) Anordnung von Hand- oder Fußfesseln[229]. Viel schwieriger ist es, ein womöglich trotzig aufgetischtes Falschgeständnis wieder aus der Welt zu schaffen.

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Nicht selten haben wir es mit sinnlosen Gewalthandlungen wahnhaft gestörter Täter zu tun, die immens unter den Tatfolgen leiden, ohne sich der eigenen Täterschaft oder einer Schuld bewusst zu sein. Ihre Tat kann sich theoretisch gegen Jedermann richten, Freunde und nahe Angehörige nicht ausgeschlossen. Oft bringen sie grundlos ihre Partnerin um, weil sie einer inneren Stimme folgen oder sich akut bedroht fühlen. Oder es trifft einen wohlmeinenden Geldgeber, dem plötzlich – ohne tatsächliche Anhaltspunkte – finstere Machenschaften unterstellt werden[230].

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Diese Täter können, sobald nach Einschätzung des Sachverständigen § 20 StGB nicht sicher ausschließbar ist[231], mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden. Über ihr Schicksal wird zumeist im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) entschieden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel vorliegen. Im Jahre 2010 haben Staatsanwälte (wegen aller möglichen Straftaten) rund 500-mal Antrag auf Eröffnung eines Sicherungsverfahrens gestellt[232]. Die zum SchwurG eingereichte Antragsschrift der StA steht einer Anklage gleich; die Zulassung erfolgt per Beschluss. Dann findet eine – notfalls auch kontradiktorische – nicht öffentliche Hauptverhandlung statt, die mit den Plädoyers und dem Urteil endet. Dieses kann nur auf Unterbringung oder seine Ablehnung lauten (vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO). Dagegen ist die Revision zum BGH möglich. Einen Freispruch kennt das Sicherungsverfahren nicht[233]. Womöglich ist der Tatverdächtige zugleich verhandlungsunfähig. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Hauptverhandlung sogar in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt werden (§ 415 StPO).

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Die Unterbringung gem. § 63 StGB ist einer der denkbar schwersten Eingriffe[234]. Die Verteidigung muss – und sei es im Wege der Revision – gewährleisten, dass die Annahme einer rechtlich erheblichen tatauslösenden Wahnstörung beim Beschuldigten auch tatsächlich gerechtfertigt ist. Dies kann ungeachtet eines insoweit „eindeutigen“ Gutachtens zweifelhaft erscheinen, wie im Fall eines seit einigen Monaten depressiv gestimmten Beschuldigten, der – nicht unerheblich alkoholisiert – eine Bekannte aufgrund eines tags zuvor gefassten Entschlusses aufsuchte, um sie mit einem Beil zu töten. Er hatte sich in sie verliebt und machte sie, die seine Gefühle nicht erwiderte, „in wahnhafter Verkennung der Realität“ für seinen niedergedrückten Zustand verantwortlich. Nachdem er sie mit den Worten „Na du Schlampe, hast du Lust zu sterben?“ angesprochen und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, ging er mit erhobenem Beil auf sie zu, woraufhin sie in Todesangst flüchtete. Der Beschuldigte folgte ihr noch kurz, gab jedoch sein Vorhaben auf, da er dies „doch nicht übers Herz brachte“.

84

Das SchwurG, das ihn gem. § 63 StGB unterbrachte, war – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten eine überdauernde Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ als schwere andere seelische Abartigkeit und zudem im Tatzeitraum eine hierauf gründende wahnhaft-depressive Psychose in der Form eines „sensitiven Beziehungswahns“ als krankhafte seelische Störung bestand. Ob dadurch, wie gem. §§ 21, 63 StGB zu fordern, seine Einsichtsfähigkeit gänzlich fehlte oder nur vermindert war, blieb zweifelhaft. Vom Totschlagsversuch war der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten[235]. Wegen der verbliebenen Körperverletzung (Faustschlag) und Bedrohung war keine dramatisch hohe Strafe zu befürchten. Für ein echtes Wahnerleben sprach wenig. Der Beschuldigte hatte die Ablehnung der jungen Frau völlig richtig erkannt und dieses – noch nachvollziehbar – als demütigend und herzlos empfunden. Auch dass er sie für seinen unglücklichen Zustand verantwortlich machte, war nicht völlig abwegig. Die weiter angenommene Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ war abzugrenzen gegenüber solchen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB berühren[236].

9. Politisch motivierte Gewalttaten

85

Von politisch motivierten Straftaten („Hassdelikten“ bzw. Verbrechen mit fremdenfeindlichem oder antisemitischem Hintergrund), denen „niedrige Beweggründe“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB[237] zugrunde liegen, sprechen wir, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sich der Angriff gegen die politische Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuelle Orientierung, Behinderung oder das äußere Erscheinungsbild bzw. den gesellschaftlichen Status des Opfers richtet[238].

86

Besonders beunruhigend sind und waren durch Fremdenhass induzierte Brandanschläge. Das Jahr 1993 war mit insgesamt 284 gezählten Brandstiftungen und Brandanschlägen hervorstechend. Die Anzahl ist kontinuierlich abgesunken und hat im Jahr 2000 die Zahl von 34 nicht überschritten. Mordanschläge rechter Gewalttäter machen nur einen kleinen Bruchteil der Mordstatistik aus, das jedenfalls wurde von den amtlichen Stellen bislang behauptet. Nachdem im September 2000 der „Tagesspiegel“ vermeldet hatte, dass in der Zeit von 1990 bis Juli 2000 aufgrund rechter Gewalt insgesamt 93 Todesopfer zu beklagen waren, soll eine Überprüfung der Einzelfälle diese Annahme nur in 37 Fällen bestätigt haben; in 57 Fällen soll eine rechtsorientierte Motivation des Täters nicht feststellbar gewesen sein[239]. Die Zahl der politisch motivierten Tötungsdelikte liege für die Jahre 1994 bis 2000 konstant zwischen 8 und 11 Fällen jährlich[240]. Die von rechten Gewalttätern verübten Tötungsdelikte einschließlich Versuche würden zwischen zehn im Jahre 2001 und zwei im Jahre 2005[241] schwanken. Von Gewalttätern des linken Spektrums begangene Tötungsdelikte würden zahlenmäßig zwischen null und drei Taten bzw. Versuchen pro Jahr liegen[242].

87

Heute wissen wir es besser. Seit November 2011 ermittelt der GBA gegen mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU). Die Gruppierung soll bundesweit für neun Morde an Kleinunternehmern türkischer und griechischer Herkunft in den Jahren 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn im April 2007 und zwei Bombenanschläge in Köln 2001 und 2004 verantwortlich sein. Ende 2011 befanden sich bereits vier Beschuldigte in Untersuchungshaft[243].

Teil 1 Einführung › A › V. Verurteilungsmaßstab

V. Verurteilungsmaßstab

88

Ungeachtet der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB gilt in Schwurgerichtsprozessen kein anderer Verurteilungsmaßstab als in allen sonstigen Strafverfahren. Konnte man dem Tatverdächtigen kein Geständnis abringen und sind auch Augenzeugen der Bluttat nicht vorhanden, muss der Staatsanwalt, der hinreichenden Tatverdacht bejaht, einen klassischen Indizienprozess führen. Richter dürfen den Angeklagten nur verurteilen, wenn sie von dessen Schuld überzeugt sind. Die Überzeugung des Tatrichters ist jedoch bei genauem Hinsehen nichts anderes als sein ins Gewand „subjektiver Gewissheit“ gehüllter Glaube, die objektive Wahrheit zu kennen. Rechtsphilosophisch betrachtet ist Überzeugung die „subjektive Gewissheit von der objektiven Wahrheit“[244].

89

Unter welchen Voraussetzungen er zu bestimmten Schlussfolgerungen und Überzeugungen kommt, kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden[245]; an Beweisregeln ist er nicht gebunden[246]. Welche Indizien er für seine Überzeugungsbildung ausreichen lässt, liegt in seiner pflichtgemäßen Entscheidung[247]. Die vom Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände gezogenen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich[248] sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist[249]. Der vom Gesetz verwendete Begriff der „Überzeugung“, so der BGH, schließe die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr sei es ein Wesensmerkmal der Überzeugung, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibe, weil dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung angesichts der Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen sei. Es sei allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen könne oder nicht[250].

90

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt allerdings objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. In Verurteilungsfällen verlangt das verfassungsrechtlich verankerte Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung die Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere aus kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnener Erfahrungsregeln in die Beweiswürdigung[251]. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Die Beweiswürdigung muss – anhand der Urteilsgründe nachvollziehbar – auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht nur als eine Annahme oder bloße Vermutung erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen[252].

91

Kann andererseits der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit vom Tathergang oder der Tatbeteiligung des Angeklagten gewinnen und spricht er den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht auch dies regelmäßig hinzunehmen, sofern dem Tatrichter kein Rechtsfehler unterlaufen ist[253], indem die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist[254] oder das Gericht den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht erst im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung, sondern unzulässigerweise bereits zuvor isoliert auf einzelne Indizien anwendet[255]. Sind derartige Mängel nicht erkennbar, kommt es nach st. Rspr. des BGH nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte[256]. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag[257]. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufes und nicht auf Gewissheit beruht[258]. Bei einem Freispruch prüft der BGH auch, ob das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt oder nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist nach Ansicht des BGH weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Erkennt das Tatgericht trotz (verbliebenen) erheblichen Tatverdachts auf Freispruch, muss die schriftliche Urteilsbegründung erkennen lassen, dass es in seine Beweiswürdigung auch alle gewichtigen, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen und in einer Gesamtwürdigung betrachtet hat[259].

92

Soweit die Theorie. In der Praxis hält sich der BGH gerade in Kapitalstrafsachen ersichtlich alle Möglichkeiten offen, das Votum des Tatgerichts zu korrigieren, wie sich an drei durchaus repräsentativen Fällen veranschaulichen lässt: Im sogenannten Pistazieneis-Fall war ein kleines Kind an einer Arsenvergiftung gestorben. Wegen Mordes angeklagt und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde seine Tante, die ihm Pistazieneis mit Schokoladensoße zu essen gegeben hatte, dem nach Auffassung des Gerichts eine hochtoxische Dosis einer Arsenverbindung beigemengt war. Ein plausibles Tatmotiv konnte nicht festgestellt werden. Andere in Betracht kommende Personen hatte das SchwurG als Täter ausgeschlossen. Dieses Urteil hob der BGH 1996 auf[260]. Die Frau wurde jedoch nach Zurückverweisung abermals des Mordes für schuldig befunden. Auf ihre erneute Revision hat der BGH die Angeklagte 1999 schließlich freigesprochen. Es fehle an tragfähigen Tatsachen. Ein Motiv habe wiederum nicht festgestellt werden können, unmittelbar tatbezogene Indizien seien nicht vorhanden, die Tatbegehung sei immer noch „kaum verständlich“; andere Ursachen für den Tod des Kindes seien nicht ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage fehle es endgültig an einer objektiv hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch die Angeklagte, die Voraussetzung für eine Verurteilung gewesen wäre und die durch die erforderliche subjektive richterliche Überzeugung auch nicht ersetzt werden könne.[261]

93

So überfällig der Freispruch war, so bedrückend ist, dass sich überhaupt zwei (!) Schwurgerichte bereit gefunden haben, die verzweifelte Frau aufgrund reiner Mutmaßungen lebenslang ins Gefängnis zu schicken.

94

Weniger Glück hatte ein Angeklagter, der auf ähnlich dürftiger Tatsachenbasis wegen Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden war. Vier Monate galt die Frau als vermisst, bis ihre Leiche Kilometer von ihrem Heimatort entfernt in Frankreich, vergraben in einem Erdloch, entdeckt wurde. Als wahrscheinliche Todesursache nahmen die Gerichtsmediziner Ersticken mit einem weichen Textilgegenstand an, konnten aber auch eine Vergiftung als Todesursache nicht ausschließen. Spuren von sonstiger Gewaltanwendung waren nicht festgestellt worden, die Kleidung des Opfers war geordnet. Der Angeklagte, der die Tat bis zuletzt bestritt, hatte behauptet, seine Frau sei damals unter Mitnahme ihrer persönlichen Habe verschwunden. Zuvor habe sie von den gemeinsamen Konten 4.000,00 DM abgehoben. Der BGH[262] hat den kühnen Schuldspruch bestätigt. Es sei allein dem Tatrichter übertragen, ohne Bindung an Beweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen könne. Es sei nicht zu beanstanden, dass und mit welcher Begründung das SchwurG eine heimliche Flucht der Ehefrau und die Täterschaft eines unbekannten Dritten ausgeschlossen habe.

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Auch eine denkbare Tatprovokation durch das Opfer sei rechtsfehlerfrei verneint worden. Der Zweifelssatz komme nicht zur Anwendung, weil die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine vorangegangene Kränkung fehlten. Zwar dürfe dem Täter kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die Tat bestreite (!) und damit nicht in der Lage sei, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb sei in solchen Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kämen. Der Zweifelssatz bedeute jedoch nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen müsse, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen[263]. Solche habe die Strafkammer zu Recht nicht gesehen. Denn allein die Tatsache, dass der Angeklagte sich im Verlauf eines Streites mit der Ehefrau zu einer derartigen Gewalttat hinreißen ließ, lege „für sich genommen“ noch nicht nahe, dass es zu einer Tatprovokation durch das Tatopfer gekommen sei[264].

96

Dass der BGH nach Belieben unterschiedliche Maßstäbe anlegt, ist evident. Eine die Tat auslösende Provokation vonseiten der Ehefrau war – gemessen an den Urteilsfeststellungen – nicht weniger wahrscheinlich als ein vom Angeklagten vom Zaun gebrochener Streit. Für beide Annahmen gab es keinerlei unmittelbaren oder auch nur mittelbaren tatsächlichen Anhaltspunkt, geschweige denn einen Beweis. De facto erzeugt der BGH unzulässigen Aussagezwang und nimmt ausgerechnet im Totschlagsbereich durch Suspendierung des Zweifelssatzes sehenden Auges schwerwiegende Fehlurteile in Kauf. Dieses BGH-Urteil ist eine Warnung an uns Strafverteidiger, unseren Schützlingen und uns selbst nie vorzugaukeln, der anstehende Mord- oder Totschlagsprozess könne angesichts vorherrschender Beweisarmut „nur“ mit einem Freispruch enden. Schon die Zulassung einer Mord- oder Totschlagsanklage auf vergleichbar dünner Verdachtslage ist immer ein bedrohliches Alarmzeichen, das zu größter Wachsamkeit anspornen und die Frage der Einlassung[265] in den Mittelpunkt der Verteidigungsüberlegungen rücken muss.

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Bleibt als drittes Beispiel der immer noch kontrovers diskutierte Schwurgerichtsfall der Monika Weimar (Böttcher), die 1988 vom LG Fulda wegen Doppelmordes an ihren beiden Kindern zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt worden war. Der BGH hatte das Urteil im Frühjahr 1989 bestätigt[266]. Nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren[267] im Jahre 1995 schien der Verteidigung das „juristisch beinahe Unmögliche“ geglückt zu sein: Am Ende einer äußerst gründlichen Beweisaufnahme (von Juni 1995 bis April 1997) verkündete das LG Gießen einen Freispruch. Doch der von StA und Nebenklage angerufene BGH[268] fand Widersprüche und Lücken, um das Urteil 1998 kassieren zu können. Den Gießener Richtern, die Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht überwinden konnten, hielt der BGH vor, überspannte Anforderungen an den Tatnachweis gestellt zu haben. Das LG Frankfurt/M., an das der Fall zurückverwiesen worden war, benötigte nur drei Monate, um sich von der Schuld der Angeklagten zu überzeugen und im Dezember 1999 erneut auf „lebenslänglich“ zu erkennen. Monika Böttcher wurde noch im Gerichtssaal verhaftet. Mit der – schmucklosen – Verwerfung ihrer Revision am 28.08.2000 zog der BGH einen (vorläufigen) Schlussstrich.

98

Jahrein, jahraus werden so aus dem fernen Karlsruhe (1. bis 4. Strafsenat) oder aus Leipzig (5. Strafsenat) von berechtigten Zweifeln geleitete Freisprüche kassiert und mit handfesten Vorgaben (sog. Segelanleitungen) einer erneuten Überprüfung zugeführt[269], obwohl es sich in Kapitalstrafsachen zumeist um gründlich überlegte Gewissensentscheidungen besonders erfahrener Kollegialgerichte handelt. Nicht selten lautet der Vorwurf, das SchwurG habe überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit[270] oder an die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes[271] bzw. an das Willenselement[272] gestellt oder habe seiner Beweiswürdigung entlastende Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie in ihrem Wahrheitsgehalt näher überprüft zu haben. Zwar ist der Tatrichter nicht an starre Beweisregeln gebunden, aber in seiner Entscheidung frei scheint er bei Freisprüchen nur zu sein, soweit es dem BGH im Einzelfall beliebt.

Teil 1 Einführung › A › VI. Absprachen in Schwurgerichtsverfahren

VI. Absprachen in Schwurgerichtsverfahren

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Am 04.08.2009 ist die gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten, die mit weitreichenden Dokumentations- und Mitteilungspflichten die notwendige Transparenz bei Prozessabsprachen schaffen soll. Eine Verständigung über den Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung ist ausgeschlossen[273]. Ob das Gesetz[274] den Schwurgerichtsalltag nachhaltig verändert hat, dürfte zu bezweifeln sein. Folgt man den Angaben Fischers[275], der über verfahrensbeendende Absprachen bei Kapitalverbrechen berichtet hat, ist bisher in der Praxis vor den Schwurgerichten über Mordmerkmale, die Schuldform oder die Sicherungsverwahrung „gedealt“ worden. Als „Gegenleistung“ wurden dabei namentlich das Geständnis, der Verzicht auf Beweiserhebungen, die Rücknahme von Beweisanträgen oder der Verzicht auf Haftprüfungsanträge erwartet, aber auch das Einverständnis mit prozessordnungswidrigem Verhalten, belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte oder der Rechtsmittelverzicht in anderen Verfahren. Aus meiner persönlichen Erfahrung sind verfahrensbeendende Absprachen in Schwurgerichtsverfahren eher die Ausnahme. Die Rechtsprechung des BGH beweist, dass allen rechtlichen Einwänden zum Trotz in Mordfällen durchaus auch „Vergleiche“ über den Schuldspruch geschlossen werden (z.B. Anklage wegen Mordes, Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge)[276].

Anmerkungen

[1]

PKS 2010, Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 2010 (BKA 2011), S. 33 (T4).

[2]

PKS 2010, S. 143 (T96).

[3]

PKS 2010, S. 160 (T119).

[4]

Einschl. Aussetzung gem. § 221 StGB und fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.

[5]

IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 14; 2. Periodischer Sicherheitsbericht (2. PSB), 2006, Hrsg. BMI und BMJ, S. 23.

[6]

PKS 2010, S. 240 (T220).

[7]

StatBA (Statistisches Bundesamt), Datenreport 2011, Öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung, S. 290.

[8]

86,4 % männlich und 13,6 % weiblich bei Mord; PKS 2010, S. 97 (T48).

[9]

PKS 2010, S. 142 (T93).

[10]

IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 21 (T17); PKS 2010, S. 67 (T17).

[11]

PKS 2010, Tabellenanhang, Tabelle 91, S. 1.

[12]

PKS 2010, Tabellenanhang, Tabelle 91, S. 17.

[13]

PKS 2010, S. 143 (T97).

[14]

Thomas Seifert, Die Presse.com, v. 29.12.2008.

[15]

Harris et al., Murder and Medicine: The Lethality of Criminal Assault 1960-1999, Homicide Studies, Vol. 6 No. 2, 2002.

[16]

BZ-Online v. 05.06.2009.

[17]

PKS 2010, S. 144 (T98).

[18]

1. Periodischer Sicherheitsbericht (1. PSB), 2001, Hrsg. BMI und BMJ, S. 3 und S. 47.

[19]

PKS 2010, S. 141/142 (T92); S. 240 (T220) u. Anhang Tabelle 91 S. 1.

[20]

PKS 2010, S. 141 (T91).

[21]

PKS 2010, S. 130 (T78) und S. 142 (T94).

[22]

PKS 2010, S. 142 (T95).

[23]

StatBA, Rechtspflege – Strafverfolgung (StrVerfStat), Fachserie 10, Reihe 3, 2010, S. 24.

[24]

StrVerfStat 2010, S. 154/155.

[25]

StatBA, Rechtspflege – Strafvollzug (StrVollzStat), Fachserie 10, Reihe 4.1, 2011, S. 24.

[26]

StrVollzStat 2011, 2011 (Fn. 25), S. 12/13.

[27]

Die Welt v. 10.02.2004, Deutsches Ärzteblatt v. 10.02.2004.

[28]

DER SPIEGEL, 43/1993, S. 102.

[29]

Nachweise bei Schwinn, Kriminalistik 1991, 569; vgl. auch Oehmichen, Kriminalistik 1993, 137.

[30]

Helbing, Die Klärung der Todesursache – Das letzte Grundrecht des Menschen?, ZRP 2009, 23.

[31]

Vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin – Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau, Stand: 11/2001.

[32]

Siehe nur wdr.de – Panorama v. 08.03.2003: „Scheintot: Frau starb in der Leichenhalle“ und v. 12.08.2002 „Scheintod: Neuer Fall im Reinland“; Ärztliche Praxis v. 29.01.2004: „Lebende Frau für tot erklärt“.

[33]

Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2005 zu Beschl. v. 08.09.2005 – 1 StR 323/05, über die Verwerfung der Revision der privaten Altenpflegerin gegen die Verurteilung wegen Habgier- und Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

[34]

Schreiber, Kriminalistik 1995, 808; Leder, Kriminalistik 1994, 381; Schwinn, Kriminalistik 1991, 569; Oehmichen, Kriminalistik 1993, 137. Zur Auskunftspflicht des Arztes hins. Leichenbeschau LG Berlin Beschl. v. 28.09.1998 – 534 Qs 103/98, NJW 1999, 878.

[35]

Kolbeck, Medical Tribune 2001, S. 27; Brinkmann, 2002, S. 42.

[36]

Häßler/Kinze/Nedopil, Praxishandbuch Forensische Psychiatrie des Kindes, Jugend- und Erwachsenenalters, 2011; S. 136; s. BGH Urt. v. 03.08.2005 – 2 StR 75/05, NStZ 2006, 36.

[37]

BGH Urt. v. 21.02.2006 – 1 StR 456/05, NStZ-RR 2006, 270.

[38]

BGH Urt. v. 12.08.2009 – 2 StR 165/09, NStZ-RR 2009, 349.

[39]

StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, Fachserie 12, Reihe 4, 2010, S. 5.

[40]

Siehe hierzu Rn. 57.

[41]

Maisch, Patiententötungen – Dem Sterben nachgeholfen, 1997; s. auch Beine, Sehen, Hören, Schweigen. Krankentötungen und aktive Sterbehilfe, 1998.

[42]

DER SPIEGEL, 32/2004, S. 48.

[43]

BGH Urt. v. 08.05.1991 – 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376 = NStZ 1992, 34 m. Anm. Roxin.

[44]

DER SPIEGEL, 34/2004, S. 49; dpa v. 16.08.04.

[45]

BGH Beschl. v. 16.08.2007 – 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; Pressemitteilung des BGH Nr. 122/2007.

[46]

BGH Beschl. v. 03.04.2008 – 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2008.

[47]

SPIEGEL ONLINE v. 18.02.2004 und 25.01.2011; DER SPIEGEL 3/2011, S. 54.

[48]

StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 5.

[49]

StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 28.

[50]

Zur Erkennbarkeit von Suiziden unter Einsatz von Kraftfahrzeugen: Ebner, SVR 2010, 250.

[51]

Rhein-Zeitung v. 09.01.2001; zur Suizidalität Neuinhaftierter siehe auch Rn. 1791.

[52]

Ärzteblatt 2004, S. 444.

[53]

Vgl. z.B. BGH Urt. v. 06.08.2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369: Als Selbstmord getarnter Mord durch Erschießen; Beschl. v. 06.03.2001 – 4 StR 541/00: Vorgetäuschter Selbstmord nach Erdrosseln des Opfers; Beschl. v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10, NStZ 2011, 304: Als Suizid verschleierter Verdeckungsmord.

[54]

BGH Urt. v. 01.04.2009 – 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571.

[55]

Siehe Sachverhalte BGH Urt. v. 25.03.2010 – 4 StR 594/09, NStZ 2010, 515; vgl. Urt. v. 01.09.1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353 [355] = NStZ 1993, 136; Urt. v. 14.01.2010 – 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373.

[56]

BGH Urt. v. 16.03.2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503 = StV 2007, 12.

[57]

Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen in Deutschland, BKA, 2003, S. 6.

[58]

StatBA – Vermisstenstatistik 2009; instruktiv Hunsicker, Vermisste Kinder, Kriminalistik 2008, 218.

[59]

Zur Häufigkeit von Sexualmorden siehe auch Rn. 51.

[60]

Vgl. Rn. 90.

[61]

BGH Urt. v. 28.05.2002 – 5 StR 559/01; Pressemitteilung des BGH Nr. 54/2002.

[62]

Zur Feststellung besonderer Schuldschwere siehe Rn. 214.

[63]

BGH Urt. v. 10.06.1999 – 4 StR 87/98, NStZ 1999, 579 [580]; insoweit nicht mit abgedruckt in StV 1999, 478.

[64]

Zur Tatsachenalternativität s. Rn. 626; zum Tatnachweis im Anschlussverfahren im Mordfall ohne Leiche s. BGH Urt. v. 02.05.2012 – 2 StR 395/11.

[65]

BGH Urt. v. 12.12.2001 – 3 StR 303/01, NStZ 2002, 309 = StV 2002, 538.

[66]

TAZ v. 03.02.2004.

[67]

BGH Beschl. v. 03.06.2009 – 2 StR 61/09.

[68]

DER SPIEGEL, 9/2011, S. 37; Donaukurier v. 25.02.2011; siehe auch Rn. 2131.

[69]

Zum Aussagewert der polizeilichen Aufklärungsquote, Feltes, Kriminalistik 2009, 36.

[70]

IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 23 (T.23).

[71]

IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 26 (T27).

[72]

Blankenburg/Sessar/Steffen, Die Staatsanwaltschaft im Prozeß strafrechtlicher Sozialkontrolle, 1978, S. 262.

[73]

1. PSB, S. 27/28.

[74]

StrVerfStat 2010 (Fn. 23), S. 64/65.

[75]

1. PSB, S. 67.

[76]

Marneros, Intimizid – die Tötung des Intimpartners (2008), S. 227, Musolff/Hoffmann, Täterprofile bei Gewaltverbrechen, 2006, S. 178, Grünewald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 286.

[77]

PKS 2010, S. 73 (T19).

[78]

PKS 2010, S. 74 (T21); die Frage nach Vorbeziehungen des weiblichen Opfers zum Tatverdächtigen blieb dabei in 7,8 % aller Fälle ungeklärt.

[79]

Oberlies, Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen, 1995.

[80]

Instruktiv Herbers/Lütgert/Lambrecht, Tötungsdelikte an Frauen durch (Ex-) Intimpartner, Kriminalistik 2007, 377.

[81]

Eingehend zum Affekt Rn. 1305 ff.

[82]

Zum Alkohol ausführlich Rn. 1222.

[83]

Zum „Stalking“ instruktiv BGH Beschl. v. 19.11.2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 = NStZ 2010, 277.

[84]

Zur Akten- und Verdachtsanalyse Rn. 2084.

[85]

Schroer et al., Kriminalistik 2006, 76.

[86]

BGH Beschl. v. 15.10.2003 – 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324 = StV 2004, 594.

[87]

Eing. zum Tötungs- oder Verletzungsvorsatz beim Würgen oder Drosseln Rn. 344 ff.

[88]

Zum Rücktritt ausf. Rn. 1006 ff.

[89]

Zur sog. „Hemmschwellen“-Theorie Rn. 285 ff.

[90]

Eing. zur Schuldfähigkeit Rn. 1188 ff.; zur vorläufigen Unterbringung gem. § 126a StPO s. Rn. 2578; zur Begutachtung Rn. 2583 ff.

[91]

Näheres zum Erschießen Rn. 421.

[92]

Zum Erstechen Rn. 371.

[93]

Zur Würdigung des Nachtatverhaltens Rn. 324.

[94]

Siehe Rn. 5.

[95]

BGH Urt. v. 17.10.2000 – 1 StR 261/00, NStZ 2001, 102 = StV 2001, 181.

[96]

Hierzu Rn. 763.

[97]

Zum Exzess auch Rn. 703.

[98]

Zur Mittäterschaft s. Rn. 735 ff.

[99]

Zur Würdigung in diesen Fällen Rn. 1268.

[100]

Zu Fehlerquellen bei der Wahlgegenüberstellung s. Rn. 1911.

[101]

S. hierzu Antrag auf Änderung der Sitzordnung im Schwurgerichtssaal Rn. 2949.

[102]

Eingehend zur Notwehr s. Rn. 1121 ff.

[103]

Zum Tötungsvorsatz bei Spontantaten Rn. 268 ff., insbes. Rn. 318.

[104]

Zur Gruppendynamik Rn. 1333.

[105]

Vgl. Schumacher, StV 1993, 549.

[106]

Rn. 686.

[107]

Vgl. etwa BGH Urt. v. 15.10.2008 – 2 StR 391/08, NStZ-RR 2009, 11; Beschl. v. 09.01.2007 – 1 StR 605/06, BGHSt 51, 191 = NStZ 2007, 520 = StV 2007, 181; Beschl. v. 02.07.2002 – 1 StR 195/02; Beschl. v. 06.06.2001 – 3 StR 177/01.

[108]

BGH Urt. v. 20.10.2010 – 2 StR 434/10, NStZ-RR 2011, 87.

[109]

Rn. 360.

[110]

Rn. 1006.

[111]

Rn. 636.

[112]

DER SPIEGEL, 26/1989, S. 60.

[113]

Allein 857 Tankstellenüberfälle im Jahr 2010 laut PKS 2010 (Fn.1), T109, S. 152.

[114]

Pressemitteilung des BGH Nr. 103/2009 zu Urt. v. 05.05.2009 – 5 StR 118/09; s. auch Bild.de v. 28.08.2008.

[115]

März 2011 in Berlin (Versuch; Bild.de v. 09.03.2011), Januar 2009 in Berlin (BZ v. 01.02.2009; Bild.de v. 05.08.2009); im April 2002 in Adelebsen/Göttingen (Göttinger Tageblatt v. 02.04.2002); Januar 2007 in Gotha (Bild.de v. 29.01.2009); 1.231 Spielhallenüberfälle im Jahr 2010 laut PKS 2010 (Fn.1), T108, S, 151.

[116]

April 2009 in Hörstel (NRW) (83-Jährige von Einbrechern mit Stemmeisen erschlagen; Bild.de v. 20.04.2009); Januar 2010 in Bad Buchau (Hausbewohnerin von Einbrecher mit Brecheisen erschlagen; Bild.de v. 12.01.2010); Dezember 2010 Nordenham (Rentnerin von Einbrecher geknebelt, erstickt, Bild.de v. 22.12.2010).

[117]

Vgl. hierzu Rn. 178; BGH Urt. v. 12.12.2001 – 3 StR 303/01, NStZ 2002, 309 = StV 2002, 538.

[118]

BGH Urt. v. 12.07.2006 – 5 StR 135/06.

[119]

Grünewald, Tötungen aus Gründen der Ehre, NStZ 2010, 1. Zur juristischen Aufarbeitung des 2005 in Berlin verübten Ehrenmordes an der Deutsch-Türkin Hatun Sürücü; Lüderssen, NJW 2006, 1861; BGH Urt. v. 28.08.2007 – 5 StR 31/07, Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2007.

[120]

Instruktiv Grünewald, NStZ 2010, 1; Yazgan, Morde ohne Ehre, 2011.

[121]

Zum Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes Rn. 562 ff.

[122]

Zur Nebenklage s. Rn. 1713 und Rn. 1729.

[123]

Antrag auf Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen s. Rn. 2948.

[124]

Hamburger Abendblatt v. 13.02.2009; Bild.de v. 13.02.2009.

[125]

Bild.de v. 19.01.2010.

[126]

Grünewald, NStZ 2010, 1 [2]; zum niedrigen Beweggrund beim Ehrenmord auch Schulz, NJW 2005, 551; Oberwittler/Kasselt, Ehrenmorde in Deutschland 1996-2005, 2011; Valerius, JZ 2008, 912.

[127]

Oberwittler/Kasselt, Ehrenmorde in Deutschland 1996-2005, 2011.

[128]

Grünewald, Tötungen aus Gründen der Ehre, NStZ 2010, 1. Zur juristischen Aufarbeitung des 2005 in Berlin verübten Ehrenmordes an der Deutsch-Türkin Hatun Sürücü; Lüderssen, NJW 2006, 1861; BGH Urt. v. 28.08.2007 – 5 StR 31/07, Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2007.

[129]

Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2010 zu Beschl. v. 09.09.2010 – 1 StR 376/10.

[130]

Rn. 592.

[131]

Rn. 1305.

[132]

BGH Beschl. v. 10.11.2009 – 5 StR 274/09; Pressemitteilung des BGH Nr. 242/2009.

[133]

SPIEGEL ONLINE v. 29.12.2009.

[134]

BGH Beschl. v. 15.06.2010 – 3 StR 157/10, NStZ 2010, 589 = StV 2010, 673; Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2010.

[135]

Pressemitteilung des BGH Nr. 163/2007 zu Beschl. v. 24.10.2007 – 2 StR 421/07.

[136]

VG Würzburg Beschl. v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287, juris; VG Frankfurt/M Beschl. v. 11.11.2002 – 12 G 4576/02 AO, juris.

[137]

Hilgendorf, Strafrecht und Interkulturabilität, JZ 2009, 139; Kudlich/Tepe, Das Tötungsmotiv „Blutrache“ im deutschen und im türkischen Strafrecht, GA 2008, 92.

[138]

Zur Verteidigung gegen ein Falschgeständnis Rn. 124; zum Geständniswiderruf Rn. 1915 sowie Rn. 2128.

[139]

SPIEGEL ONLINE v. 27.05.2011.

[140]

SPIEGEL ONLINE v. 10.02.2011.

[141]

Bild.de v. 15.04.2011, SPIEGEL ONLINE v. 19.04.2011.

[142]

DER SPIEGEL 46/1974, S. 66; DER SPIEGEL 16/1976, S. 62.

[143]

SPIEGEL ONLINE v. 09.01.2012; zur Verurteilung SPIEGEL ONLINE v. 27.02.2012.

[144]

2. PSB, S. 1.

[145]

1. PSB, S. 491.

[146]

2. PSB, S. 26.

[147]

Einschließlich Verdeckungstaten nach einem Sexualdelikt.

[148]

PKS 2010, S. 143 (T96) und Anhang Tabelle 91 S. 1.

[149]

Zustand des schwer körperlich und seelisch misshandelt Kindes wurde von den Tätern auf Lichtbildern und Videoaufnahmen festgehalten: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/2010 zu Beschl. v. 27.01.2010 – 2 StR 555/09.

[150]

Zur gerichtsmedizinischen Beurteilung von Verletzungsbildern Rn. 1617 ff.

[151]

Näheres hierzu Rn. 489 und Rn. 699.

[152]

Zur Verurteilung durch das LG Memmingen: DER SPIEGEL, 14/2005, S. 58; FOCUS Online v. 21.04.2005; zur Urteilsaufhebung: BGH Urt. v. 13.12.2005 – 1 StR 410/05, NStZ 2006, 444 = NJW 2006, 386; Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2005; zur Verurteilung durch das LG München II: FOCUS Online v. 24.05.2006; zur Revisionsverwerfung: Pressemitteilung des BGH Nr. 11/2007 zu Beschl. v. 17.01.2007 – 1 StR 539/06.

[153]

StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 5; siehe auch Lockemann/Püschel, Kriminalistik 1995, 127.

[154]

Matschke et al., Das Schütteltrauma-Syndrom, Deutsches Ärzteblatt, 2009, S. 211 ff.

[155]

Der Fachbegriff des Neonatizid steht für die Tötung des Säuglings bis 24 Stunden nach der Geburt durch die Kindesmutter. Als Infantizid wird üblicherweise die Tötung eines Kindes innerhalb des ersten Lebensjahres bezeichnet. Filizid ist der gebräuchliche Begriff für die Tötung des leiblichen Kindes durch einen Elternteil. Demgegenüber meint Familizid das Töten des Partners und der gemeinsamen Kinder. Homizid wird Tötung eines Kindes im häuslichen Umfeld genannt: Häßler/Kinze/Nedopil, Praxishandbuch Forensische Psychiatrie des Kindes, Jugend- und Erwachsenenalters, 2011, S. 135.

[156]

Überblick bis 2007: „Wenn Mütter töten“, SPIEGEL ONLINE v. 05.12.2007.

[157]

DER SPIEGEL, 21/2001, S. 56.

[158]

Ein Fall war verjährt; FOCUS Online v. 07.04.2008; BGH Beschl. v. 27.03.2007 – 5 StR 491/06, BGH NStZ 2007, 518 und Pressemitteilung des BGH Nr. 41/2007 sowie Beschl. v. 11.02.2009 – 5 StR 339/08, StV 2010, 11

[159]

Stern.de v. 07.05.2008.

[160]

Erfolgreiche Revision der StA; BGH Urt. v. 12.11.2009 – 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214 = JuS 2010, 453 = StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 28; Anm. Hecker JuS 2010, 453.

[161]

Der Stern v. 15.11.2010.

[162]

Der Stern v. 04.03.2009.

[163]

Der Tagesspiegel v. 02.10.2009.

[164]

Zur DNA-Technik Rn. 125 ff. und Rn. 1666.

[165]

Zur Gerichtsmedizin Rn. 1612 ff.

[166]

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter die Frage zu entscheiden hat, ob die Mutter, die ihr Kind kurze Zeit nach der Geburt tötet, fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat BGH Urt. v. 02.09.2009 – 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102; krit. Anm. Steinberg/Stam, NStZ 2011, 183; Pressemitteilung des BGH Nr. 176/2010 zu Beschl. v. 08.09.2010 – 2 StR 316/10.

[167]

Zur Schuldfähigkeitsbegutachtung Rn. 2583.

[168]

Der Stern 18.09.2007.

[169]

Der Stern 27.08.2009.

[170]

Welt-Online v. 06.01.2009.

[171]

Berliner Morgenpost v. 15.01.2009.

[172]

Der Westen v. 20.07.2010.

[173]

Göttinger Tageblatt v. 23.03.2002.

[174]

Göttinger Tageblatt v. 18.05.2002; Pressemitteilung der StA Göttingen v. 17.05.2002 – zum Verfahren 31 Js 8611/02.

[175]

SPIEGEL ONLINE v. 09.08.2006; zur Depression s. Rn. 1345 ff.

[176]

Der Westen v. 20.07.2010.

[177]

Zum Mitnahmesuizid BGH Urt. v. 27.09.1977 – 1 StR 470/77, NJW 1978, 709.

[178]

Pressemitteilung des BGH Nr. 22/2003 zu Beschl. v. 29.01.2003 – 1 StR 519/02.

[179]

Foerster/Winckler, NStZ 1996, 32.

[180]

Foerster/Winckler, NStZ 1996, 32 mwN.

[181]

Hierzu eingehend Bronisch, Der Suizid, 5. Aufl. 2007, S, 38.

[182]

Zum Ausnutzungsbewusstsein beim Heimtückemord Rn. 519.

[183]

Zur Schuldschwerefeststellung Rn. 214.

[184]

DER SPIEGEL, 4/1991, S. 61.

[185]

Rn. 2961.

[186]

Foerster/Winckler, NStZ 1996, 32.

[187]

BGH Urt. v. 10.03.2006 – 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338 = StV 2006, 468; Beschl. v. 28.03.2007 – 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540; vgl. auch Urt. v. 09.09.2003 – 1 StR 153/03, NStZ-RR 2004, 79; s. Rn. 562 Zum Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes.

[188]

Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2007 zu Beschl. v. 25.04.2007 – 1 StR 152/07.

[189]

S. nur „Benny“ (2) aus Stresow (Bild.de v. 26.04.2006); „Robin“ (2) aus Kirchberg (Bild.de v. 28.12.2007); „Dennis“ (6) aus Cottbus (Bild.de v. 20.03.2007); „Lea-Sophie“ (5) aus Zwickau (Bild.de v. 10.12.2007); „Jaqueline“ aus Bromskirchen (14 Monate) (Bild.de v. 25.01.2008); „Sarah“ (3) aus Thalmässing (Bayern) (Bild.de v. 11.08.2009); „Lea“ (2) Tirschenreuth (Bild.de v. 30.03.2010).

[190]

BGH Urt. v. 26.02.2009 – 5 StR 532/08, NStZ 2009, 385; siehe Rn. 725 und Rn. 1354.

[191]

PKS 2010, S. 12, 83 (T31).

[192]

PKS 2010, S. 140 (T89) und Anhang Tabelle 22, S. 1.

[193]

PKS 2010, S. 73 (T 31).

[194]

BILD.de v. 14.10.2009.

[195]

SPIEGEL ONLINE.de v. 24.08.2010 und 06.09.2010; s. Rn. 176 ff. zur Kausalität u. Rn. 1252 ff. zur Alkoholisierung.

[196]

BILD.de v. 24.04.2011; s. Rn. 400 ff. zu Fußtritten.

[197]

Sachverhalt in BGH Beschl. v. 13.06.2001 – 5 StR 202/01; Fallbesprechung unter Rn. 1254; zur Alkoholintoxikation siehe Rn. 1222.

[198]

Sachverhalt in BGH Beschl. v. 23.09.2003 – 4 StR 272/03, StraFo 2004, 19; Fallbesprechung unter Rn. 1280.

[199]

BGH Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 255/11, RuP 2011, 237.

[200]

BGH Beschl. v. 23.01.1997 – 5 StR 668/96, BGH NStZ-RR 1997, 161 = StV 1997, 296.

[201]

BGH Urt. v. 05.08.2003 – 4 StR 147/03, NStZ 2004, 96 = NJW 2004, 960; Anm. Neumann, NStZ 2004, 198.

[202]

BGH Beschl. v. 04.06.2002 – 4 StR 160/02, NStZ 2002, 647 = NStZ-RR 2002, 298.

[203]

BGH Beschl. v. 20.09.2005 – 3 StR 324/05, StV 2006, 16 = NStZ 2006, 169.

[204]

BGH Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 255/11, RuP 2011, 237; Zur Erinnerungslosigkeit Rn. 1317 und Rn. 1894.

[205]

Zu Rolle der Psychowissenschaften Rn. 1649; zur Schuldfähigkeitsbegutachtung Rn. 2583 ff.

[206]

Zur Schuldverminderung Rn. 1199 und Rn. 1262.

[207]

Eingehend zum Vollrausch Rn. 944.

[208]

Zur Unterbringung eing. Rn. 966 und Rn. 1395 ff.

[209]

PKS 2010, Anhang Tabelle 12 S. 1.

[210]

Siehe Sachverhalt in BGH Beschl. v. 01.02.2000 – 4 StR 564/99, NStZ 2000, 531.

[211]

Siehe Sachverhalt in BGH Beschl. v. 02.07.2002 – 1 StR 195/02.

[212]

Siehe Fallbesprechung von Hudalla, Kriminalistik 1992, 47.

[213]

Zur Schuldfähigkeit bei Drogenkonsum Rn. 1297.

[214]

S. etwa BGH Beschl. v. 25.11.2008 – 5 StR 500/08, NStZ-RR 2009, 70.

[215]

Siehe Sachverhalt in BGH Urt. v. 18.04.2002 – 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542 = StV 2002, 423.

[216]

Siehe Sachverhalt in BGH Urt. v. 30.03.2004 – 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495; erg. Rn. 394 u. Rn. 1637.

[217]

Zum Tötungsvorsatz bei Drogenkonsum Rn. 320.

[218]

Zur Verdeckungsabsicht Rn. 616.

[219]

Zur Heimtücke Rn. 506.

[220]

Zum Vollrausch Rn. 944.

[221]

Zum Ausschluss des Hemmungsvermögens bei Drogensüchtigen Rn. 1300.

[222]

Hierzu eingehend Rn. 1366.

[223]

Vgl. BGH Beschl. v. 20.01.2009 – 3 StR 505/08, NStZ-RR 2009, 230; siehe i. E. Rn. 1374.

[224]

Zur Schuldschwerefeststellung Rn. 214.

[225]

Zur Unterbringung gem. § 64 StGB siehe Rn. 1423.

[226]

Zur Sicherungsverwahrung siehe Rn. 1449 ff.

[227]

Hierzu eingehend Rn. 1352 ff.; Eing. zur Schuldfähigkeit Rn. 1188; zur vorläufigen Unterbringung gem. § 126a StPO s. Rn. 2578; zur Begutachtung Rn. 2583.

[228]

Zum Borderline-Syndrom siehe Rn. 1354.

[229]

Zur Fesselung von Angeklagten Rn. 2737.

[230]

BGH Beschl. v. 24.07.1997 – 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5 = StV 1998, 15 (Angriff mit einem Beil).

[231]

BGH Urt. v. 26.09.1967 – 1 StR 378/67, BGHSt 22, 1 = NJW 1968, 412.

[232]

StatBA, Rechtspflege – Staatsanwaltschaften, Fachserie 10, Reihe 2.6, 2010, S. 26.

[233]

BGH Beschl. v. 19.11.2002 – 1 StR 442/02.

[234]

Siehe zur Unterbringung Rn. 1395 und zur Schwereskala Rn. 2114.

[235]

Zum Rücktritt im Zusammenhang mit der Unterbringung Rn. 1402.

[236]

BGH Beschl. v. 25.09.2003 – 4 StR 316/03, NStZ-RR 2004, 38 mwN.

[237]

Zum „Hass“ als niedrigem Beweggrund Rn. 589; zur Strafzumessung Rn. 117.

[238]

2. PBS, S. 135.

[239]

1. PSB, S. 273.

[240]

1. PSB, S. 286.

[241]

2. PBS, S. 151.

[242]

2. PBS, S. 166.

[243]

dpa v. 01.12.2011.

[244]

KK-StPO/Schoreit6 § 261 Rn. 2.

[245]

Schon BGH Urt. v. 09.02.1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208 [210] = NJW 1957, 1039; Urt. v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 = StV 2011, 412 = StraFo 2011, 236.

[246]

BGH Urt. v. 17.05.2001 – 4 StR 412/00; Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291 [295] = NStZ 1993, 592.

[247]

OLG Koblenz Beschl. v. 19.04.2001 – 1 Ss 295/00, NZV 2001, 357.

[248]

BGH Urt. v. 21.12.2011 – 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105; Urt. v. 14.12.2011 – 1 StR 501/11.

[249]

St. Rspr.; BGH Beschl. v. 27.11.2002 – 5 StR 127/02, BGHSt 48, 108 = NStZ 2003, 550 = StV 2003, 563 Ls.

[250]

BGH Urt. v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 = StV 2011, 412 = StraFo 2011, 236; Urt. v. 09.11.2010 – 5 StR 297/10; Urt. v. 09.02.1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208 [209] = NJW 1957, 1089.

[251]

BGH Urt. v. 18.09.2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401 = StV 2011, 3 mwN.; BVerfG Beschl. v. 30.04.2003 – 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444.

[252]

BGH Beschl. v. 24.03.2000 – 3 StR 585/99; Beschl. v. 26.09.1994 – 5 StR 453/94, StV 1995, 453.

[253]

St. Rspr.; etwa BGH Urt. v. 07.06.2011 – 5 StR 26/11; Urt. v. 27.04.2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108 [109]; Urt. v. 01.02.2011 – 1 StR 408/10, NStZ-RR 2011, 184; hierzu auch Rn. 2884.

[254]

St. Rspr.; vgl. BGH Beschl. v. 15.10.2009 – 5 StR 407/09; Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629.

[255]

Zum Zweifelsgrundsatzes als Entscheidungsregel vgl. BGH Urt. v. 09.05.2006 – 1 StR 37/06, NStZ 2006, 650 = StV 2008, 239.

[256]

BGH Urt. v. 12.08.2003 – 1 StR 111/03, NStZ-RR 2003, 371 Ls.

[257]

BGH Urt. v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 = StV 2011, 412 = StraFo 2011, 236; Urt. v. 27.10.2010 – 5 StR 319/10, NStZ-RR 2011, 51; Urt. v. 28.10.2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50.

[258]

BGH Urt. v. 07.11.2006 – 1 StR 307/06, NStZ-RR 2007, 86; Urt. v. 11.01.2005 – 1 StR 478/04, NJW 2005, 1727 = NStZ-RR 2005, 147.

[259]

BGH Urt. v. 28.10.2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50 mwN.

[260]

BGH Urt. v. 31.07.1996 – 1 StR 247/96, NStZ-RR 1997, 42 = StV 1997, 62.

[261]

BGH Urt. v. 19.01.1999 – 1 StR 171/98, NStZ 1999, 420 Ls. = NJW 1999, 1562.

[262]

BGH Urt. v. 05.02.2003 – 2 StR 321/02, NStZ-RR 2003, 166.

[263]

St. Rspr.; BGH Urt. v. 07.11.2006 – 1 StR 307/06, NStZ-RR 2007, 86.

[264]

St. Rspr.; Unter Verweis auf BGH Beschl. v. 09.05.2001 – 2 StR 123/01, StV 2001, 666 f.

[265]

Zu Verteidigungskonzepten und -strategien Rn. 2108 und zur Einlassung Rn. 2399.

[266]

Siehe BGH Urt. v. 17.02.1989 – 2 StR 402/88, BGHSt 36, 119 = StV 1989, 289.

[267]

Siehe OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 04.12.1995 – 1 Ws 160/95, StV 1996, 138.

[268]

BGH Urt. v. 06.11.1998 – 2 StR 636/97, NStZ-RR 1999, 301 = StV 1999, 5.

[269]

Vgl. etwa BGH Urt. v. 16.03.2004 – 5 StR 490/03; Urt. v. 08.02.2000 – 5 StR 310/99, NStZ-RR 2000, 171; Urt. v. 31.03.1999 – 5 StR 689/98, BGH NStZ 1999, 423.

[270]

BGH Urt. v. 01.02.2011 – 1 StR 408/10, NStZ-RR 2011, 184; Urt. v. 27.04.2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108 [109]; Urt. v. 01.07.2008 – 1 StR 654/07.

[271]

BGH Urt. v. 25.03.2010 – 4 StR 594/09, NStZ 2010, 515; Beschl. v. 19.06.2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29; Anm. Puppe, NStZ 2009, 208; Urt. v. 30.08.2006 – 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43 = NStZ-RR 2007, 48 = NStZ-RR 2007, 76.

[272]

BGH Urt. v. 16.09.2004 – 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92.

[273]

Ges. v. 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in Kraft seit 01.09.2009; hierzu Näheres Rn. 2837.

[274]

Hierzu Kirsch, StraFo 2010, 96.

[275]

Fischer, StraFo 2009, 177, s. auch Fischer, ZRP 2010, 249.

[276]

BGH Beschl. v. 25.11.2008 – 5 StR 491/08, StV 2009, 174.

Teil 1 Einführung › B. Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik

B. Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik

Teil 1 Einführung › B › I. Gesetzgebung

I. Gesetzgebung

1. Keine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte

100

Die notwendige Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte steht nach wie vor aus[1]. Nachdem der Gesetzgeber uns mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten[2] am 31.01.1998 und dem 6. StrRG[3] am 01.04.1998 zahllose, teils gravierende Gesetzesverschärfungen (auch und gerade) im Kapitalstrafbereich beschert hat, ist trotz durchgängig hoher Aufklärungsquoten und in den letzten Jahren leicht rückläufiger[4] Fallzahlen im Mord- und Totschlagsbereich an eine Liberalisierung des Kapitalstrafrechts nicht zu denken. Die problematische Anhebung der Strafobergrenze für den sog. minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 StGB von 5 auf 10 Jahre hat, wie zu befürchten war, in der Praxis zu einer härteren Gangart auch gegenüber dem Konflikttäter geführt, bei dem sich kriminelles Potential und Rückfallgefahr in engsten Grenzen halten und dessen erfolgreiche Resozialisierung in kürzeren Zeiträumen eigentlich außer Frage steht.

2. Das Recht der Sicherungsverwahrung (SV)

101

Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste und zugleich rechtlich umstrittenste Instrument gegen Straffällige, die als gefährlich gelten. Der Staat nimmt sich zum Schutz der Bevölkerung das Recht, einzelne Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach Verbüßung ihrer regulären Strafe unter haftähnlichen Bedingungen einzusperren. Das Recht der Sicherungsverwahrung, das im letzten Jahrzehnt von immer weiteren Verschärfungen und einzelfallbezogenen, hektischen Änderungen gekennzeichnet war[5], ist zum 01.01.2011 grundlegend reformiert worden[6]. Handlungsbedarf war durch ein Urteil der EGMR vom 17.12.2009 entstanden, wonach unter den Bedingungen der Vollzugswirklichkeit in Deutschland die Maßregel der SV eine Strafe i.S.d. MRK darstelle, deren nachträgliche Verlängerung gegen das Recht auf Freiheit (Art. 5 MRK) und gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 7 MRK) verstoße[7].

102

Um den Bedenken des EGMR Rechnung zu tragen, ist durch die Gesetzesnovelle v. 22.10.2010 die Sicherungsverwahrung auf Gewalt- und Sexualdelikte konzentriert worden. Während die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung vorzubehalten, ausgebaut wurde, wurde das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung weitgehend abgeschafft. Psychisch gestörte Gewalttäter, von denen auch nach der Strafverbüßung Gefahren drohen, können künftig nach dem neuen Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)[8] in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Zugleich wurde die Führungsaufsicht erweitert. Insbesondere wurde eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel) eingeführt, mit der zum Beispiel die Einhaltung von Weisungen, bestimmte Orte zu meiden, kontrolliert werden kann. Die Führungsaufsicht kann öfter als bisher unbefristet verlängert werden. Es gilt die Übergangsregelung des Art. 316e Abs. 1 EGStGB[9].

103

Das BVerfG hat mit Urteil vom 04.05.2011[10] alle Vorschriften des StGB und des JGG über die Anordnung und Dauer der SV für verfassungswidrig erklärt und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.05.2013, für die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften eine äußerst restriktive Übergangsregelung getroffen[11].

104

Mittlerweile liegt der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 30.03.2012[12] vor, das, sofern es die parlamentarischen Hürden nimmt, am 01.06.2013 in Kraft treten soll.

3. Sonstige Gesetzesänderungen mit Bezug zum Kapitalstrafrecht

105

Daneben hat es aber auch seit 2005 weit weniger spektakuläre Gesetzesänderungen gegeben, deren Wirkung bis ins Schwurgerichtsverfahren hineinreicht. In nicht geringer Zahl kommt es im Vorfeld von tödlich endenden Beziehungsdramen zu Nachstellungen und Bedrohungen durch eifersüchtige Männer, die von ihrer Intimpartnerin verlassen worden sind. Das seit 2002 geltende Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat mit dem neuen § 238 StGB[13] seine konsequente Flankierung gefunden. Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unter dem englischen Begriff „Stalking“ diskutierte unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer und näher bestimmtes Drohen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB.

106

Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom 17.07.2007[14] durch einen geänderten § 126a Abs. 2 S. 2 StPO endlich auch für einstweilig Untergebrachte die besondere Haftprüfung eingeführt hat. Zugleich ist durch Änderung des § 64 StGB der Rechtsprechung des BVerfG[15] und des BGH[16]. Rechnung getragen worden, wonach Voraussetzung einer Anordnung nach § 64 StGB die positive Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht sei.

107

Weitreichende Konsequenzen für Kapitalstrafverfahren hat das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 mit sich gebracht, das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist[17]. Der festgenommene Beschuldigte, der nach bisher geltendem Recht erst zu Beginn seiner Vernehmung als Beschuldigter über seine Rechte zu belehren war, muss künftig unverzüglich nach seiner Festnahme umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden – und dies in schriftlicher Form. Überdies ist ihm im Ermittlungsverfahren nicht erst nach Monaten, sondern bereits zu Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen[18]. Und auch das Akteneinsichtsrecht des Untersuchungsgefangenen wurde den Vorgaben des EGMR entsprechend ausgebaut.

108

Seit Wiedereinführung einer 1999 ausgelaufenen Kronzeugenregelung können die Gerichte jetzt wieder bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung anderer Taten beitragen, die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen[19]. Gegenüber einem Mörder kann das Gericht die Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten dadurch honorieren, dass es anstelle der eigentlich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren verhängt (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB).

Teil 1 Einführung › B › II. Ausbau von Opferrechten

II. Ausbau von Opferrechten

109

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009[20], das am 01.10.2009 in Kraft getreten ist und an das Opferrechtsreformgesetz von 2004 anknüpft, sind die im Strafverfahren bestehenden Rechte von Geschädigten und Zeugen erneut erweitert worden. Die ursprünglich – ganz nebenbei – in den Gesetzentwurf aufgenommene Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten (§ 163 Abs. 4–E–), hat zum Glück keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Eine Erscheinungs- und Aussagepflicht besteht also weiterhin nur bei richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladungen.

Teil 1 Einführung › B › III. Neuere Rechtsprechungstendenzen

III. Neuere Rechtsprechungstendenzen

1. Vollstreckungslösung bei konventionswidriger Verfahrensverzögerung

110

Mit der Grundsatzentscheidung des Großen Senats, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Wege einer Vollstreckungslösung zu kompensieren[21], ist nun bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Anrechnung per Vollstreckungsfiktion zu gewähren[22].

2. Keine Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit

111

Der sich vor 10 Jahren ankündigende Rechtsprechungstrend, noch weniger Nachsicht mit Mord- und Totschlagsverdächtigen zu üben, hat sich verfestigt. Es hatte sich schon klar abgezeichnet: Von Ausnahmefällen abgesehen[23] kommt nach der neueren Rechtsprechung des BGH bei selbstverschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht[24].

3. Keine unbedingte Unverwertbarkeit bei fehlender qualifizierter Belehrung

112

Der unbelehrt einvernommene Beschuldigte ist nunmehr zu Beginn der Folgevernehmung zusammen mit der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hinzuweisen, dass wegen der bis dahin unterbliebenen Belehrung die zuvor gemachten Angaben unverwertbar seien (sog. qualifizierte Belehrung)[25]. Da der Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung aber nach Auffassung des BGH nicht dasselbe Gewicht hat wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln[26].

113

Es bedarf keiner Hervorhebung, dass sich mit dieser Rechtsprechung ein dramatischer Rückschritt vollzieht. Mit seiner über alle Strafsenate hinweg abgestimmten Grundsatzentscheidung vom 27.02.1992[27], ein Verwertungsverbot für Belehrungsfehler unabhängig von der Schwere des Vorwurfs und losgelöst davon anzuerkennen, ob es sich um eine bewusste Belehrungsfinte oder ein bloßes Versehen des Beamten gehandelt hat, hatte der 5. Strafsenat in verdienstvoller Weise erstmals eine konsistente Lösung gefunden, die Rechtssicherheit bot und den Rechtsanwender von schwierigen, oftmals willkürlich anmutenden Abwägungen zum „Unrechtsbewusstsein“ des jeweiligen Beamten befreite. Es ist in keiner Weise einleuchtend, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur „qualifizierten“ Belehrung anders zu behandeln ist als sonstige ganz „normale“ Belehrungsmangelfälle[28].

4. Keine Entlastungsmöglichkeit durch freiwilligen Polygraphentest

114

Nach wie vor ist nach Auffassung des BGH[29] der freiwillige, vom Tatverdächtigen zu seiner Entlastung beantragte Polygraphentest als Beweismittel weder geeignet noch zulässig. Die vom BGH im Jahre 1998[30] dargelegten grundsätzlichen Einwände bestünden uneingeschränkt fort[31]. Der Revisionsführer hatte in der Hauptverhandlung vergeblich die der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschaltete Untersuchung[32] des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen beantragt.

5. Keine Strafbarkeit erbetener Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch

115

Der 2. Strafsenat des BGH hat in einem viel beachteten Grundsatzurteil zur Sterbehilfe am 25.06.2010 entschieden, dass die Behandlung eines unheilbar erkrankten Patienten straflos abgebrochen werden darf, wenn dies dessen zuvor geäußertem Willen entspricht. Bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille maßgeblich. Freigesprochen wurde ein Anwalt, der seiner Mandantin zugeraten hatte, den Ernährungsschlauch ihrer seit Jahren im Wachkoma liegenden Mutter zu durchtrennen[33].

Teil 1 Einführung › B › IV. Reformbestrebungen

IV. Reformbestrebungen

1. Überlegungen zur weiteren Verschärfung von Jugendstrafen

116

Auf der Agenda steht auch die weitere Verschärfung des Jugendstrafrechts[34]. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 vereinbart, im Jugendstrafrecht die Höchststrafe für Mord auf 15 Jahre anzuheben[35]. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/13142) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/8146) hervorgeht, ist nicht beabsichtigt, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen.

2. Härtere Strafen für Hassdelikte

117

Der Bundesrat hat am 02.03.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung verabschiedet, das durch Änderung des § 46 StGB eine härtere Bestrafung von Täter erreichen will, die aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Motiven gehandelt haben[36].

3. DNA-Wiederaufnahme zuungunsten Freigesprochener?

118

Aus aktuellem Anlass war über eine Erweiterung der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen nachgedacht worden. Im Dezember 1993 kam es in Düsseldorf zu einem Überfall auf eine Videothek. Der Täter fesselte die Angestellte, stülpte ihr eine Plastiktüte über den Kopf und verschloss diese mit Klebeband so fest am Hals, dass die 28-Jährige qualvoll erstickte. Ihr Mörder flüchtete mit 650 DM aus der Tageskasse. Der mutmaßliche „Videothekenmörder“ Werner P. wurde kurz darauf gefasst, aber 1994 vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen. 2006 wurde bei einem Routineabgleich an einem Klebeband, das als Mordwerkzeug gedient hatte und 1993 am Tatort – in der Videothek – gefunden worden war, genetisches Material des 1994 freigesprochenen Mannes gefunden. Dieser hatte 80.000 DM Entschädigung für die „zu Unrecht“ erlittene Untersuchungshaft erhalten.

119

Mord verjährt zwar nicht, doch wer einmal rechtskräftig freigesprochen wurde, darf infolge Strafklageverbrauchs später nicht noch einmal wegen desselben Tatvorwurfs angeklagt werden. Die Bundesländer Bayern und NRW haben daraufhin einen Gesetzesentwurf für Fälle eingebracht, in denen der zu Unrecht Freigesprochene mit Hilfe neuer wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden doch noch überführt werden kann[37]. Die Diskussion um die Einführung eines dieser Situation Rechnung tragenden neuen Wiederaufnahmegrundes ist mittlerweile verstummt, nachdem der Tatverdächtige Werner P. verstorben ist.

Anmerkungen

[1]

Köhne, Mord und Totschlag – Die notwendige Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte, NStZ 2007, 165; s. auch Kreuzer, StV 2007, 598.

[2]

Vom 26.01.1998, BGBl. I, 160; hierzu Schöch, NJW 1998, 1257.

[3]

6. StrRG vom 26. 01.1998, BGBl. I, 164 ff.; Überblick bei Stächlin, StV 1998, 98 und Kreß, NJW 1998, 633 sowie Sander/Hohmann, NStZ 1998, 273.

[4]

Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 2003 (BKA 2004), S. 133. Erheblich zugenommen haben allerdings erneut die erfassten Fälle gefährlicher und schwerer Körperverletzung; S. 231.

[5]

Überblick Rn. 1451.

[6]

Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen v. 22.10.2010, BGBl. I 2300.

[7]

EGMR Urt. v. 17.12.2009 – 19359/04, NStZ 2010, 263 = StV 2010, 181, rechtskräftig seit 10.05.2010.

[8]

Abdruck im Wortlaut Rn. 2966.

[9]

Hierzu ausführlich Rn. 2965.

[10]

BVerfG Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450 = StV 2011, 470.

[11]

Näheres Rn. 1464.

[12]

BTDrs. 173/12, s. Rn. 1461.

[13]

Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen, 40. StÄG vom 22.03.2007 [BGBl. I S. 354]; hierzu Mosbacher, NStZ 2007, 665

[14]

BGBl. 2007 I S. 1327.

[15]

BVerfG Beschl. v. 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1 = NJW 1996, 1529.

[16]

Vgl. etwa BGH Beschl. v. 08.06.2004 – 4 StR 519/03, NStZ-RR 2005, 10

[17]

Hierzu Herrmann, StraFo 2011, 133.

[18]

Herrmann, aaO; S. 133.

[19]

Krit. Malek, StV 2010, 200.

[20]

BGBl. I S. 2280.

[21]

BGH Beschl. v. 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234 = StV 2008, 133.

[22]

Hierzu unten Rn. 228.

[23]

Vgl. hierzu BGH Beschl. v. 20.01.2009 – 3 StR 505/08, NStZ-RR 2009, 230.

[24]

BGH Urt. v. 27.08.2009 – 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372 mwN.

[25]

Vgl. BGH Urt. v. 03.07.2007 – 1 StR 3/07, teilw. in BGHSt 51, 367 = NStZ 2007, 653 = StV 2007, 450 [452]; Urt. v. 18.12.2008 – 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 = NStZ 2009, 281= StV 2010, 1.

[26]

BGH Beschl. v. 09.06.2009 – 4 StR 170/09, NStZ 2009, 702 = StV 2010, 4.

[27]

BGH Beschl. v. 27.02.1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 = NStZ 1992, 294 = StV 1992, 212.

[28]

S. auch Neuhaus, StV 2010, 45.

[29]

BGH Beschl. v. 30.11.2010 – 1 StR 509/10, NStZ 2011, 474 = StV 2011, 518.

[30]

BGH Urt. v. 17.12.1998 – 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308 [323] = StV 1999, 74.

[31]

S. auch Putzke/Scheinfeld, Entlastungsbeweis: polygraphische Untersuchung – Taktisches zur Beweismittelerhebung im Strafverfahren, StraFo 2010, 58; Rill, Vossel, Psychophysiologische Täterschaftsbeurteilung („Lügendetektion“, „Polygraphie“): Eine kritische Analyse aus psychophysiologischer und psychodiagnostischer Sicht, NStZ 1998, 481.

[32]

Vgl. hierzu BGH Beschl. v. 30.07.1999 – 3 StR 272/99, NStZ 1999, 578 = StV 1999, 579.

[33]

BGH Urt. v. 25.06.2010 – 2 StR 454/09, NStZ 2010, 630 = NJW 2010, 2963; hierzu Gaede, NJW 2010, 2925.

[34]

Verschärfung des Jugendstrafrechts?, Pro und Contra, ZRP 2008, 71.

[35]

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/Koalitionsvertrag.

[36]

BR-Dr 26/12.

[37]

BT-Dr 655/07; hierzu Scherzberg/Thiee, ZRP 2008, 80.

Teil 1 Einführung › C. Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten

C. Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten

120

Die Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts setzt die Feststellung voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt schon oder noch gelebt hat. Dies zu klären, kann im Einzelfall schwierig genug sein. Verbleiben Zweifel, kommt allenfalls Versuchsstrafbarkeit in Betracht, wie etwa im Fall eines Gynäkologen, der im Einvernehmen mit der Patientin während einer Kaiserschnittentbindung darauf hinwirkte, dass das von ihm im Mutterleib für lebend gehaltene missgebildete Kind durch das Fehlen ausreichender Sauerstoffversorgung absterben würde[1]. Ebenso problematisch kann im Einzelfall die Kausalitätsfrage sein[2].

121

Die rechtliche Einordnung von Straftaten stellt den Rechtsanwender im Bereich des allgemeinen Strafrechts nur selten vor schwierige Abgrenzungsfragen. Im Bereich der Kapitaldelinquenz ist dies grundlegend anders. Aggressionshandlungen mit tödlichem Ausgang begegnen uns in unendlich vielgestaltiger Form; entsprechend breit ist die Palette der Straftatbestände, die im Einzelfall ernsthaft in Betracht zu ziehen sind. So gut wie nie ist auf Anhieb erkennbar, ob von Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässiger Tötung oder sogar nur von einer Rauschtat gem. § 323a StGB auszugehen ist. Wird das Opfer lediglich verletzt oder übersteht es den Angriff unversehrt, könnte sich der Tatverdächtige mangels Tötungsvorsatzes oder infolge Rücktritts vielleicht nur wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben, womöglich auch allein wegen Bedrohung, Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder unerlaubten Schusswaffengebrauchs[3].

122

Mord und Totschlag können auch durch Unterlassen versucht oder verwirklicht werden. Am Ende kommt es vielleicht „nur“ zur Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) oder unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB)[4] oder, wenn ungewiss bleibt, ob selbst schnellste Hilfe dem Opfer Rettung oder zumindest Linderung seiner Qualen bringen konnte[5], zu einem Freispruch. Umgekehrt kann ein Verhalten, das vielleicht zunächst lange Zeit wie ein Fahrlässigkeitsdelikt aussieht und auch so angeklagt wird, erstmals in der Hauptverhandlung dem Strafrichter als Vorsatztat erscheinen und Veranlassung geben, die Hauptverhandlung auszusetzen und gem. § 270 StPO Verweisung des Falles vom AG ans SchwurG zu beschließen[6]. Auch die Anklage wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat kann u.U. in den Vorwurf münden, an dem zugrunde liegenden Tötungsdelikt beteiligt gewesen zu sein[7]. Ist die Sache bei der allgemeinen Strafkammer rügelos „anverhandelt“ worden, ist eine Verweisung ans SchwurG jedoch unzulässig[8].

123

Die Schwierigkeiten beginnen bei der stark von subjektiven Aspekten gefärbten Mordkasuistik[9]. Kopfzerbrechen bereitet in praxi auch die Beurteilung jener Fälle, in denen nicht alle Tatbeteiligten ein und dasselbe oder überhaupt ein Mordmerkmal verwirklichen. Genauso verzwickt ist mitunter die Frage nach dem Vorsatzelement, das durch die Rechtsfigur des Eventualvorsatzes[10] kaum noch feste Konturen aufweist. Auch im Kapitalstrafverfahren werden die Täter in steigender Zahl im Labor überführt. Es dominiert der Sachverständigenbeweis. Für einen Großteil der Gewalttaten gibt es ohnehin keinen unmittelbaren Augenzeugen. Zudem ist die Fähigkeit des Menschen, ein bestimmtes Ereignis in allen Facetten lückenlos wahrzunehmen, in der Erinnerung zu speichern und unverfälscht zu reproduzieren, äußerst begrenzt. Unzutreffende Zeugenaussagen sind bekanntlich an der Tagesordnung. Aber auch das Geständnis[11] des Tatverdächtigen, die „Königin aller Beweise“, bedarf grundsätzlich der Absicherung und Überprüfung. Zwar kommen die Vernehmungsspezialisten erstaunlich oft schon in den ersten Verhören des Festgenommenen zum Ziel, doch häufig folgt dem Schuldbekenntnis der Widerruf. Und keineswegs ist dies in allen Fällen der durchsichtige Versuch eines Schuldigen, das Tateingeständnis, das man mit zeitlichem Abstand bereut und als ärgerliche Torheit empfindet, nachträglich aus der Welt zu schaffen.

124

Immer wieder sorgen Falschgeständnisse für Aufsehen und Verwirrung. Sie führen nicht nur zu katastrophalen Fehlurteilen, sondern versperren zugleich den Blick auf den unbehelligt gebliebenen wahren Täter und begünstigen womöglich ein folgenschweres Wiederholungsdelikt. Auch der Verteidiger lässt sich von der suggestiven Kraft des Geständnisses blenden. Im Innersten misstraut er den neuerlichen Unschuldsbeteuerungen seines Mandanten und steuert eine maßvolle Strafe an, anstatt auf rückhaltlose Aufklärung zu drängen. Die Blamage ist riesig, wenn sich im Nachhinein erweist, dass der Verteidiger einen wirklich Unschuldigen vom Widerruf abgehalten oder zur Erneuerung des widerrufenen Geständnisses ermuntert hat[12].

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Kaum verwunderlich also, dass dem Sachbeweis nicht zuletzt dank neuer oder verbesserter kriminaltechnischer Untersuchungsmöglichkeiten ständig wachsende Bedeutung zukommt. Unproblematisch ist dies jedoch nicht. Es beginnt mit höchst umstrittenen Methoden der Beweisgewinnung. Da werden mittlerweile ganze Dorfgemeinschaften einem DNA-Vergleich unterzogen. Im Mordfall einer 11-Jährigen aus Stücklingen (Kreis Cloppenburg) wurden im Frühjahr 1998 etwa 18.000 Männer zwischen 18 und 30 Jahren zur freiwilligen Speichelprobe gebeten. Etwa 15.000 haben teilgenommen; unter ihnen auch der später festgenommene mutmaßliche Mörder, der sich offensichtlich zur „freiwilligen“ Mitwirkung „genötigt“ gesehen hat, um nicht Tatverdacht auf sich zu lenken. Die Kosten allein dieses Gen-Massentests beliefen sich auf etwa 4,5 Millionen DM. Der damals 30 Jahre alte Täter, ein Familienvater mit drei Kindern, gestand weitere Missbräuche und einen zweiten Mord. Im Prozess erhielt er die Höchststrafe. Der Reihengentest und die Teilnahme auf freiwilliger Basis wird nun durch § 81h StPO ausdrücklich geregelt.

126

Und häufig genug werden auch in Schwurgerichtsverfahren durch Experten interpretierte Untersuchungsbefunde zur reinen Glaubensfrage, weil die angewandten Untersuchungsmethoden aus Juristensicht wenig durchschaubar, geschweige denn in allen Details nachvollziehbar und überprüfbar sind. Die Interpretation von Spurenbildern und Befunden birgt Tücken, wenn es darum geht, Aufschlüsse über die Person des Täters oder den Tathergang zu gewinnen und einen bestimmten Tatverdächtigen zu überführen oder als Täter auszuschließen. Nicht immer ist rechtsmedizinisch sicher zu klären, ob der Tod einer Person auf Fremdverschulden, Selbstmord, einen Unglücksfall oder auf eine natürliche Todesursache zurückgeht. Bei 31.832 gestorbenen Personen wurde im Jahr 2009 ein Unfall, Suizid oder eine vorsätzliche Handlung als Todesursache ermittelt. Allein 7.533 Personen starben laut Leichenschauschein bei häuslichen Unfällen[13].

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Wie schnell man in falschen Verdacht geraten kann, zeigt der Fall eines vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochenen Angeklagten, dem zur Last gelegt worden war, seine damalige Lebensgefährtin während einer Auseinandersetzung aus Eifersucht durch Schläge auf den Gesichtsbereich körperlich so schwer misshandelt zu haben, dass diese nach hinten mit dem Kopf auf ein Möbelstück oder auf den Boden fiel und wenige Tage später an den Folgen des dabei erlittenen beidseitigen subduralen Hämatoms verstarb. Den Ausführungen der 3 hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen folgend war das LG davon ausgegangen, dass die Geschädigte die zum Tode führenden Verletzungen im Schädel-Hirn-Bereich bei einem Sturz mit Anprall auf das Hinterhaupt erlitt. Ein Tod durch fremde Hand war jedoch nicht nachweisbar, insbesondere nicht, dass ein Handeln des Angeklagten, etwa ein Faustschlag auf die Kopfregion der Geschädigten, zu diesem Sturz führte. Es erschien vielmehr aufgrund der Darstellung des Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass die Lebensgefährtin während des Duschens auf dem nassen Untergrund der Duschbadewanne ausgerutscht war und die subdurale Blutung sich erst später bemerkbar gemacht hat, als die Lebensgefährtin über Unwohlsein klagte und zusammenbrach, woraufhin der Angeklagte den Rettungswagen und den Notarzt alarmierte[14].

128

Fehlbeurteilungen aus Expertenmund lösen völlig unnötige Ermittlungen aus[15] oder leiten sie in die falsche Richtung – zuweilen mit verhängnisvollen Folgen. Im sog. Kälberstrick-Fall war der Beschuldigte Hetzel im Jahre 1955 aufgrund eines haltlosen Gutachtens wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Spuren am Hals des „Opfers“, die durch Aufliegen des Leichnams auf einem Ast entstanden waren, hatte der Gerichtsmediziner bei Betrachten von Fotoaufnahmen irrtümlich als durch einen Kälberstrick hervorgerufene Drosselmarke klassifiziert[16]. 1969 wurde Hetzel im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. Einander widersprechende gerichtsmedizinische Gutachten (beispielsweise zur Todesursache)[17], die mitunter zu heftigen Kontroversen im Gerichtssaal führen, verleiten Juristen leider allzu oft, sich in großer Selbstüberschätzung „kraft eigener Überlegungen“ auf die eine oder andere Seite zu schlagen, anstatt den einzig vernünftigen und sicheren Weg über den Zweifelssatz zu wählen.

129

Zunehmend greift man zur Verbrechensaufklärung, insbesondere von Serienstraftaten auf Experten zurück, die sog. crime profiler, die in den USA seit Längerem zum Einsatz kommen[18]. Diese Kriminalpsychologen versuchen, anhand des Spurenbildes und sonstiger Tatumstände ein Profil des Täters zu erstellen. Derartige Psychogramme, die bereits in den siebziger Jahren vom FBI entwickelt worden sind, dürfen als Ermittlungsgrundlage in ihrer Aussagekraft nicht überschätzt werden. Sie können Fehlvorstellungen in Bezug auf den Täter erzeugen. Die Täteranalyse vermag ohnehin die eigenständige unabhängige Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu ersetzen[19].

130

Crime profiling hat allerdings auch in der Bundesrepublik schon zu vereinzelten Ermittlungserfolgen geführt. Durch Analyse seines von Psychologen detailgenau zusammengefügten Charakterbildes konnte vor mehreren Jahren die Polizei eine wirksame Strategie entwickeln, den ausgebrochenen „Heidemörder“ Thomas Holst zu veranlassen, sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden zu stellen.

131

Ist der Täter gefunden, stellt sich die Frage nach der subjektiven Tatseite. Welche Vorstellungen oder Affekte haben ihn beherrscht? War er uneingeschränkt schuldfähig? Ist er als potenziell gefährlich einzustufen? Hier sind die Psychowissenschaften gefragt. Längst nicht in jedem Fall sind sich die Psycho-Sachverständigen in der Beurteilung der Täterpersönlichkeit oder des Tatgeschehens einig.

132

In Ausübung seiner Kontroll-, Entlastungs- und Schutzfunktion hat der Verteidiger, ausgehend von der Sachdarstellung des Mandanten, jeden auch nur ansatzweise zweifelhaft erscheinenden Befund akribisch zu überprüfen. Hierbei gehört das Studium einschlägiger Fachliteratur ebenso zum Handwerkszeug wie die Konsultation von Experten. Immer wieder sind in Schwurgerichtsverfahren schwerwiegende Versäumnisse, Fehleinschätzungen und Irrtümer von Sachverständigen oder Kriminaltechnikern aufzudecken. Aufklärungsdefiziten ist mit Ermittlungsanträgen oder eigenständigen Nachforschungen zu begegnen. Das Aufspüren von Entlastungsbeweisen kann in Kapitalstrafsachen von überragender Bedeutung sein und im Wirken der Verteidigung einen breiten Raum einnehmen[20]. Schließlich ist nach eingehender Beratung mit dem mord- oder totschlagsverdächtigen Beschuldigten verantwortlich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er sich zur Sache äußert bzw. an Explorationen mitwirkt – wohl eine der schwierigsten Fragen überhaupt. Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Form der Einlassung entscheiden womöglich über den Verfahrensausgang und somit über die Zukunft des Mandanten.

Anmerkungen

[1]

BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 592/02; Zum Todesbegriff siehe Rn. 152 ff.

[2]

Zur Todesursächlichkeit einer Handlung siehe Rn. 176 ff.

[3]

Vgl. Blankenburg/Sessar/Steffen, Die Staatsanwaltschaft im Prozess strafrechtlicher Sozialkontrolle, 1978, S. 262.

[4]

Vgl. etwa BGH Urt. v. 03.03.2000 – 2 StR 388/99, NStZ-RR 2000, 329 = StV 2000, 556.

[5]

BGH Urt. v. 08.04.1960 – 4 StR 2/60, BGHSt 14, 213 [217] = NJW 1960, 1261.

[6]

Lesenswert OLG Oldenburg Urt. v. 26.02.1996 – Ss 486/95, NStZ-RR 1996, 240.

[7]

BGH Urt. v. 24.01.2003 – 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183 = NStZ 2003, 444 = StV 2003, 269.

[8]

Siehe im Einzelnen BGH Urt. v. 11.12.2008 – 4 StR 376/08, NStZ 2009, 404 = StV 2009, 509.

[9]

Siehe Näheres hierzu Rn. 501.

[10]

Siehe Näheres hierzu Rn. 277.

[11]

Siehe Näheres hierzu Rn. 2128.

[12]

Zur Verteidigung in Geständnis-Widerrufs-Fällen vgl. Stern, StV 1990, 563.

[13]

StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 1.

[14]

BGH Urt. v. 28.10.2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50.

[15]

Jüngling, Kriminalistik 1986, 524: „Um 2500 Jahre verschätzt“.

[16]

Hierzu etwa Lange, Fehlerquellen im Ermittlungsverfahren, 1980, S. 66/67.

[17]

BGH Beschl. v. 27.10.2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 = StV 2006, 62.

[18]

Harbort, Ein Täterprofil für multiple Raubmörder, Kriminalistik 1998, 481; Pead, Psychologische Täterprofile, Kriminalistik 1994, 335.

[19]

Vgl. BGH Beschl. v. 16.12.2008 – 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284 [285] = StV 2009, 231; OLG Braunschweig Beschl. v. 24.06.2009 – Ws 86/09; Nichteröffnungsbeschluss.

[20]

Vgl. Stern, StraFo 2/1992, S. 58.

Teil 1 Einführung › D. Befähigung zur Verteidigung in Kapitalstrafsachen

D. Befähigung zur Verteidigung in Kapitalstrafsachen

133

Das Schwurgerichtsmandat ist besondere Bürde und Herausforderung zugleich. Seit Einführung des Fachanwalts für Strafrecht und Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung (FO)[1] im Frühjahr 1997 ist die Verteidigung in Schwurgerichtsverfahren auch offiziell fester Bestandteil anwaltlicher Aus- und Weiterbildung. In einem so schwierigen und gewichtigen Wirkungskreis, in dem es oft genug um lebenslange Haftstrafe, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung geht, war ein solcher Schritt zur Eindämmung fundamentaler Wissens- und Erfahrungsdefizite längst überfällig.

134

Sieht man einmal von Ballungszentren wie Berlin, Bremen, Dortmund, Hamburg, München oder Frankfurt/M. ab, werden in einer durchschnittlichen Großstadt mit über 200.000 Einwohnern alljährlich selten mehr als ein bis zwei Dutzend vorsätzliche vollendete Tötungsdelikte registriert[2]. Entsprechend niedrig ist auch die Anzahl der zu den Schwurgerichten erhobenen Mord- oder Totschlagsanklagen. Im Jahr 2010 wurden bundesweit „lediglich“ 217 Personen wegen vollendeten Mordes, 112 wegen versuchten Mordes, 469 wegen Totschlags (einschließlich Versuchs) und 73 wegen Körperverletzung mit Todesfolge abgeurteilt[3], darunter waren immerhin rund 44 Freisprüche[4]. Die Wahrscheinlichkeit, in einem dieser Fälle als Verteidiger beauftragt oder bestellt zu werden, ist folglich – rein statistisch betrachtet – alles andere als hoch. Es mangelt nicht nur dem Berufseinsteiger auf diesem speziellen Sektor an Gelegenheiten, sein theoretisches Grundwissen praktisch anzuwenden und zu vertiefen sowie profunde neue Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln. Die Chance, sich am authentischen Fall fortzubilden und zu erproben, schrumpft zudem angesichts einer kleinen Gruppe überregional gefragter Strafverteidiger, die zumindest die spektakulären Fälle – zumal mit prominenten oder besonders betuchten Beschuldigten – unter sich aufzuteilen scheinen.

135

Doch das in der Öffentlichkeit verfestigte Bild vom allgegenwärtigen „Starverteidiger“, der von einem Sensationsprozess zum anderen eilt, trügt. Die verfügbaren knappen empirischen Daten lassen den vorsichtigen Schluss zu, dass in unseren Schwurgerichtssälen nicht einige wenige versierte Monopolisten dominieren[5], sondern in der Mehrheit „Allround-Anwälte“, die, ob vom Gericht beigeordnet oder vom Beschuldigten hinzugezogen, zwar analytische Fähigkeiten und Engagement mitbringen, aber längst nicht immer über ausreichende Routine und spezielles Know-how in der Verteidigung von Totschlagsverdächtigen verfügen dürften. Manch einer dieser „Generalisten“ ist vielleicht rückschauend auf eine glücklose Verteidigung nachdenklich und voller Selbstzweifel, er habe ein äußerst kniffliges Schwurgerichtsmandat womöglich allzu unbekümmert übernommen und fatalerweise trotz aufkeimenden Unbehagens im Alleingang zu Ende geführt.

136

Unprofessionelle Betreuung wirkt sich extrem verheerend im Anfangsstadium des Verfahrens aus, in dem der Tatverdächtige besonders schutzbedürftig ist. Die unbedarfte Empfehlung, den Verhörspezialisten der MoKo oder dem vom Staatsanwalt beauftragten Psycho-Gutachter in der Exploration vorbehaltlos Rede und Antwort zu stehen, ist womöglich eine der Todsünden, die im Einzelfall später kaum mehr wieder gutzumachen sind. Aber auch in der Hauptverhandlung zu verzeichnende Versäumnisse und Fehleinschätzungen des Verteidigers, die zuweilen mit großer Rat- und Konzeptionslosigkeit einhergehen, bleiben nicht folgenlos. Vielleicht erst der in letzter Not konsultierte Revisionsspezialist oder noch später der Wiederaufnahmeexperte erkennen beim Aktenstudium, dass schwere Verteidigungsmängel zu einer vermeidbar harten Bestrafung, wenn nicht sogar zur Verurteilung eines womöglich Unschuldigen beigesteuert haben.

137

Anwälte, die nie einen Schwurgerichtssaal von innen erblickt haben, übersehen leicht die mit der Mandatsübernahme verknüpfte besondere Verantwortung und Belastung:


• Überdurchschnittlicher administrativer Aufwand.
• Große zeitliche Opfer durch Betreuung des inhaftierten Mandanten und seiner Angehörigen.
• Intensives Studium voluminöser Akten und Sichtung von Fachliteratur.
• Notwendigkeit eigener zeitraubender Ermittlungsbemühungen.
• Beträchtliche Anzahl und Dauer von Hauptverhandlungsterminen.
• Hohe emotionale Belastung (Fotos, Tatschilderung, Leid der Hinterbliebenen).
• Persönliche Anfeindungen seitens der Nebenkläger.
• Medienrummel u.U. mit Verteidigerschelte.
• Vergütungsdefizite.
• Verheerende Folgen bei Fehlbeurteilungen und -entscheidungen.

138

Durchweg steht in Mord- und Totschlagsfällen nur eine einzige Tatsacheninstanz zur Verfügung. Die Verteidigung muss also stets auch mit Blick auf eine Revision zum BGH geführt werden. Ob die Verletzung von Verfahrensvorschriften später mit Erfolg gerügt werden kann, hängt vielfach davon ab, ob der Verteidiger den Vorgaben des BGH folgend schon in der Hauptverhandlung das vermeintlich fehlerhafte Vorgehen des Gerichts formell beanstandet und da, wo es erforderlich ist, „wirksam“ widersprochen hat. Das erfordert mitunter neben soliden Rechtskenntnissen auch Geistesgegenwart. Traurig aber wahr: Der Verteidiger kann noch in der Hauptverhandlung zum Schaden des Angeklagten Verfahrensrügen durch unzureichende Sachkunde oder Schlafmützigkeit ein für alle Mal verwirken, wenn er da, wo es geboten wäre, verspätet oder gar nicht interveniert. Die Verantwortung des Strafverteidigers ist in den letzten Jahren stetig gewachsen; das künftige Schicksal des Angeklagten liegt zunehmend in dessen Hand. Der Angeklagte ist mehr denn je von den Fähigkeiten seines Verteidigers abhängig. Oder anders gewendet, ist der Angeklagte vor allem in Schwurgerichtsverfahren mit den denkbar härtesten Sanktionsmöglichkeiten durch Wissens- oder Erfahrungsdefizite seines Verteidigers unmittelbar und existenziell bedroht.

139

Was hindert einen von den Angehörigen oder dem Beschuldigten „ausgewählten“ Anwalt, angesichts eigener Praxisferne und Zeitnot oder in Ermangelung revisionsrechtlicher Grundkenntnisse ein Schwurgerichtsmandat von vornherein abzulehnen? Aus dem Medizinrecht kennen wir den Begriff des Übernahmeverschuldens; der Arzt handelt fahrlässig schuldhaft, wenn er eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß (bewusste Fahrlässigkeit) oder erkennen kann (unbewusste Fahrlässigkeit), dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen[6].

140

Die Fürsorgepflicht kann es geradezu gebieten, den Rechtsuchenden an einen erfahrenen Fachkollegen zu verweisen oder zumindest für sachkundige Sekundanz zu sorgen[7]. Natürlich geht es dem Anwalt, den die ersten verzweifelten Hilferufe erreichen, zunächst darum, seinen langjährigen Mandanten oder dessen ratsuchende Angehörige, die man bisher im Zivil- oder Familienrecht betreut oder in einer Führerscheinsache verteidigt hat, in einer äußerst schwierigen Lage nicht im Stich zu lassen. Womöglich verleitet aber auch die Hoffnung, mit diesem Fall „ganz groß herauszukommen“, dazu, die eigenen Kräfte und Grenzen zu überschätzen.

141

Für den Pflichtverteidiger gilt Entsprechendes. Üblicherweise fragt das Gericht vor der Bestellung an, ob man bereit und zeitlich imstande sei, das Pflichtmandat zu übernehmen. Doch auch der ungefragt oder sogar gegen seinen erklärten Wunsch in einem Mordfall beigeordnete Offizialverteidiger sollte sich stets seine besondere Verantwortung für das Schicksal des Tatverdächtigen vor Augen halten. Er darf zwar die Mandatsübernahme grundsätzlich nicht verweigern (§ 49 BRAO), ist aber gem. § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO berechtigt, seine Entpflichtung zu verlangen, wenn dafür schwerwiegende Gründe sprechen[8]. Davon ist auszugehen, wenn er sich fachlich und vielleicht auch zeitlich überfordert fühlt oder angesichts der Schwere und der Begleitumstände des Delikts starke innere Barrieren verspürt, die Verteidigung mit dem gebotenen Engagement zu führen.

142

Eine kritische Selbsteinschätzung des Anwalts ist nicht erst in seltenen Extremfällen mit vielen Toten und Verletzten gefordert. Die Wahrscheinlichkeit, als Anwalt mit der Pflichtverteidigung eines eiskalten Serienmörders, eines verblendeten Selbstmordattentäters, eines blindwütigen Amokläufers oder eines mehrfach mordverdächtigen Links- oder Rechtsterroristen betraut zu werden, ist ohnehin nahezu Null. Aber schon in ganz „normalen“ Mordfällen, die nicht unbedingt ein Höchstmaß an professioneller Distanz und Abgeklärtheit beanspruchen, sollte der erstmalig in einer Kapitalstrafsache beauftragte Verteidiger gewissenhaft prüfen, ob er sich den fachlichen Anforderungen und emotionalen Belastungen, die das Mandat mit sich bringt, in jeder Hinsicht gewachsen fühlt, wie umgekehrt auch ein Gericht bei der Auswahl des Pflichtverteidigers in Mord- und Totschlagsfällen über begründete Zweifel hinsichtlich der Qualifikation und praktischen Erfahrung eines Anwalts nicht einfach hinwegsehen sollte.

143

Durch die am 01.01.2010 in Kraft getretene Neuregelung zur Pflichtverteidigerbestellung ist ein zusätzliches Problem entstanden, als jetzt gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 und 4 StPO zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Amtsrichter als Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl zu erlassen (§ 125 StPO) und den Tatverdächtigen über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen hat (§ 115 Abs. 2 StPO), von Amts wegen einen Pflichtverteidiger bestellt, sobald gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen wird. Zwar ist dem Beschuldigten vorab Gelegenheit zu geben, einen bestimmten Verteidiger vorzuschlagen (§ 142 Abs. 1 StPO). Ist der Beschuldigte nach seiner Festnahme außerstande, aus dem Stegreif einen qualifizierten „Wunschverteidiger“ zu benennen, oder sieht der Ermittlungsrichter Veranlassung, dem Vorschlag des Beschuldigten nicht zu folgen, steht zu befürchten, dass der Amtsrichter sogleich den nächstbesten, am Ort des AG kanzleiansässigen Generalisten beiordnet, der womöglich noch nie einen Schwurgerichtssaal betreten hat und der, konzeptionslos, konfliktscheu oder auf seinen guten Ruf bedacht, vorschnell zu einem monströsen Geständnis rät. Bevor der Beschuldigte dann in die weiter entfernt gelegene Haftanstalt gebracht wird und dort erstmals durch Mithäftlinge von Fachanwälten für Strafrecht erfährt, die womöglich schon häufiger und wenn auch nicht immer „mit Erfolg“, so doch zumindest zur Zufriedenheit ihrer Schutzbefohlenen in Mord- und Totschlagsverfahren verteidigt oder sich sogar aufs Kapitalstrafrecht spezialisiert haben, sind die entscheidenden Weichen längst gestellt. Jedenfalls birgt das, was vielfach als Fortschritt gepriesen wird, durchaus neue Gefahren. Solche Befürchtungen sind keineswegs rein theoretischer Natur, wie das noch näher darzustellende Verfahren um den im November 2010 an zwei Schülern verübten „Doppelmord in Bodenfelde“ zeigt. Mit dem jungen Pflichtanwalt an seiner Seite, hat sich der Tatverdächtige durch äußerst freimütige Angaben schon frühzeitig sämtlicher Verteidigungschancen begeben[9].

144

Dem BGH ist zuzugeben, dass es keinen Rechtssatz gibt, wonach bei Verfahren wegen Mordes und Totschlags grundsätzlich nur Fachanwälte für Strafrecht als Verteidiger bestellt werden können, und dass auch keine forensischen Erfahrung besteht, die Verteidigung werde „regelmäßig“ weniger sachgerecht geführt, wenn der Verteidiger kein Fachanwalt für Strafrecht ist[10]. Die Einführung des Fachanwalts für Strafrecht wäre allerdings blanke Augenwischerei, wenn der Rechtsuchende von Verteidigern mit entsprechender Qualifikation nicht mehr erwarten dürfte, als von jedem anderen „Generalisten“ auch.

145

Da die auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützte Beiordnung des Verteidigers u.U. auch über die Haftentlassung des Tatverdächtigen hinaus fortgilt (§ 140 Abs. 3 StPO), sollten in Kapitalstrafsachen nach Möglichkeit in erster Linie zur Übernahme von Pflichtmandaten bereite Fachanwälte für Strafrecht als Pflichtverteidiger herangezogen werden. Man kann deshalb nur an die Richterschaft appellieren, in Mord- und Totschlagsverfahren möglichst keinen Gelegenheitsverteidiger beizuordnen, der unter Umständen mehr auf seinen eigenen Ruf bedacht sein muss als auf eine streng an den Interessen eines Beschuldigten orientierte Verteidigung seines Schutzbefohlenen. Neben einem fundierten Fortbildungsangebot und der Fachanwaltsqualifikation ist „Einsteigern mit Schwurgerichtsambitionen“ auf lange Sicht mehr Möglichkeit zu bieten, praktische Schwurgerichtserfahrungen an der Seite eines gestandenen Fachanwalts zu erwerben. Die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür wären freilich erst noch zu schaffen. Schwurgerichtsvorsitzende könnten den Anfang machen und mehr Großzügigkeit walten lassen, wenn in einem nicht ganz einfach gelagerten Mordverfahren die Bitte geäußert wird, einen zweiten, vom Beschuldigten benannten Assistenzverteidiger beizuordnen.

Anmerkungen

[1]

Hierzu Kleine-Cosack, NJW 1997, 1257.

[2]

PKS 2010, S. 144 (T98).

[3]

StrVerfStat 2010, 2010 (Fn. 23), S. 32/34.

[4]

StrVerfStat 2010, 2010 (Fn. 23), S. 64/65.

[5]

Backes, Empirische Studie zur Dauer von Umfangstrafsachen – Schwurgerichtsverfahren – in Nordrhein-Westfalen, Bielefeld 1989. Der von Backes am Institut für Rechtstatsachenforschung und Kriminalpolitik der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld erstellten unveröffentlichten Studie zufolge, die auf der Auswertung einer Stichprobe von 355 aus insgesamt 771 in den Jahren 1983 und 1984 in NRW abgeschlossenen Schwurgerichtsverfahren basiert, fanden sich unter den beteiligten Rechtsanwälten keine ausgeprägten Verteidigermonopolisten, die etwa in mehr als 2 der untersuchten Verfahren fungierten.

[6]

BGH Urt. v. 29.04.2010 – 5 StR 18/10, StV 2010, 678 = NJW 2010, 2595 mwN.; Beschl. v. 19.11.1997 – 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306 = NStZ 1999, 132 = StV 1998, 199 mwN.

[7]

Vgl. OLG Hamm Beschl. v. 21.01.1983 – 4 Ws 373/81, NStZ 1983, 284.

[8]

BVerfG Beschl. v. 01.02.2005 – 2 BvR 2456/04, NJW 2005, 1264.

[9]

Siehe hierzu Rn. 1920.

[10]

BGH Beschl. v. 15.08.2007 – 1 StR 341/07, NStZ 2008, 231.

Teil 1 Einführung › E. Rechtstatsachen zur Effizienz des Pflichtverteidigers

E. Rechtstatsachen zur Effizienz des Pflichtverteidigers

146

Sessar[1] hat 1981 aufschlussreiche empirische Daten zur Verteidigungssituation im Bereich der Tötungsdelinquenz erhoben. Er hat nachgewiesen, dass Gerichte eher von der Mordanklage zugunsten minder schwerer Tatbestände abgewichen sind, wenn sich der Beschuldigte eines Wahlverteidigers bedient hat. Bei vollendetem Mord lag der Pflichtverteidiger im Durchschnitt um 25 % „schlechter“ als die Gruppe der gewählten Verteidiger[2]. Vergleichsweise weniger lebenslange und mehr Bewährungsstrafen können die Wahlverteidiger gegenüber den Offizialverteidigern verbuchen. Nur 28 % der von Wahlverteidigern vertretenen, aber 51 % der Angeklagten mit Pflichtverteidigern erhielten Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren[3]. Die Benachteiligung gegenüber einem Wahlverteidigten trifft auch nicht alle Schichten gleichermaßen: Auf einen Pflichtverteidiger angewiesen sind vornehmlich soziale Randgruppen (58 %) und Angehörige der Unterschicht (51 %), während nur 20 % aller Beschuldigten der unteren Mittelschicht und lediglich 7 % der mittleren Mittelschicht eines Offizialverteidigers bedürfen[4].

147

Über die Gründe der auch in amerikanischen Studien[5] vorzufindenden Leistungsunterschiede besteht keine letzte Klarheit. Vogtherr sieht einen der Gründe für das Effizienzdefizit des Pflichtverteidigers in seiner vergleichsweise späten Hinzuziehung[6]. In Kapitalstrafverfahren, die regelmäßig mit der Inhaftierung des Tatverdächtigen einhergehen, erscheint es mit Blick auf die Schwere und Tragweite des Tatvorwurfs ein Gebot der Verfahrensfairness, dem unverteidigten Beschuldigten von der ersten Minute an einen Anwalt beizuordnen. In der Praxis werden jedoch vorläufig festgenommene Totschlagsverdächtige nicht selten über Stunden hinweg verhört, ohne einen Verteidiger hinzuzuziehen. Das erscheint besonders bedenklich bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind und eines Dolmetschers bedürfen. Auch in Schwurgerichtsverfahren erfolgte bislang die Beiordnung eines Offizialverteidigers mitunter erst nach Monaten. Zurückzuführen war dies auf die fragwürdige Regelung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO a.F. und ihre überzogen engherzige Auslegung. Im Vorverfahren konnte der Verteidiger bislang generell nur auf Antrag der StA bestellt werden. Der Staatsanwalt blieb jedoch mitunter selbst in Totschlagsfällen allzu lange untätig. Für Haftfälle galt allein die 3-Monats-Höchstfrist des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Das Fehlen einer mit der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F.[7] vergleichbaren Regelung bewirkte ein Übriges. Manch Mittelloser musste erst durch Mithäftlinge oder Angehörige bedrängt werden, endlich selbst die Initiative zu ergreifen und einen Verteidiger ausfindig zu machen, der das Mandat in der Erwartung übernimmt, demnächst als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. So wundert es kaum, dass es sich bei den Pflichtverteidigern in Schwurgerichtsverfahren in einer Vielzahl um Statuswechsler[8] handelte, d.h. um zunächst wirksam bevollmächtigte Wahlverteidiger, die im Einvernehmen mit dem Beschuldigten – zur Gebührensicherung – auf eigenen Antrag hin später gerichtlich bestellt und üblicherweise als Wahlpflichtverteidiger bezeichnet werden.

148

Ob sich die Verhältnisse durch die Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nachhaltig bessern, bleibt abzuwarten. Zweifel sind schon deshalb berechtigt, weil nach dem Gesetzeswortlaut mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bis zur Vollstreckung der Untersuchungshaft gewartet werden kann. Die der Haftbefehlsverkündung vorangestellte polizeiliche oder richterliche Vernehmung findet demgemäß auch heute noch viel zu oft ohne Verteidiger statt.

149

Zum Teil ist die scheinbar geringere Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Pflichtverteidigers gewiss auch aus dem Fehlen wirtschaftlicher Anreize und seiner Ohnmacht erklärbar, Beweiserhebungen zugunsten des mittellosen Mandanten zu erzwingen. Ungeachtet deutlicher Verbesserungen erhält der Offizialverteidiger nach Maßgabe des RVG keine vollkommen leistungsgerechte Vergütung[9]. Zwar werden auch Haftprüfungs- oder kommissarische Vernehmungstermine vergütet (Nrn. 4102/4103 VV RVG); Haftzuschläge werden für jeden Hauptverhandlungstag gewährt (Nr. 4121 VV RVG) und besonders zeitaufwendige Sitzungstage lösen weitere Zeitzuschläge aus (Nrn. 4122/4123 VV RVG). Für zeitraubende Mandantenbesuche in der JVA, ausgefeilte Haftbeschwerden oder anwaltliche Ermittlungen gibt es aber kein gesondertes Honorar. Die (immerhin noch 20 % unter den Wahlverteidiger-Mittelgebühren liegenden) Pflichtverteidigergebühren sind angesichts der hohen fachlichen Anforderungen und des für Aktenstudium, Sichtung von Fachliteratur und Mandantenbetreuung notwendigen überdurchschnittlichen Zeitaufwands immer noch unzureichend. Wer als Mordverdächtiger auf einen Offizialverteidiger angewiesen ist, wird auch kaum imstande sein, ein – zulässigerweise[10] – daneben frei vereinbartes Verteidigerhonorar aufzubringen. In welchem Umfang und ob überhaupt das OLG eine Pauschvergütung gem. § 51 RVG zubilligen wird, kann man zu Beginn des Mandats weniger denn je abschätzen, weil ein Festsetzungsanspruch nur besteht, wenn dem Offizialverteidiger eine Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren „nicht zuzumuten“ ist. Wann im Einzelfall die Grenze des Zumutbaren erreicht ist, kann im Einzelfall niemand zuverlässig prognostizieren.

150

Die Gebührenregelung mitsamt der völlig unwägbaren Erhöhungsmöglichkeit des § 51 RVG[11] erweist sich im Ergebnis als kontraproduktiv und schafft zusätzliche Abhängigkeiten des Offizialverteidigers vom Gericht[12]. Der wirtschaftlich schwache Anwalt steht, wenn er nicht auf Vorschlag des Beschuldigten bestellt wurde, zuweilen im Verdacht, sich anzupassen, um nicht seine Chancen zu mindern, auch in künftigen Verfahren berücksichtigt zu werden. Vielleicht auch fällt die Wahl des Vorsitzenden eher auf wenig berufserfahrene oder tendenziell „anpassungsbereite“ Anwälte, weil deren Terminpläne nicht prall gefüllt und sie (deshalb) auf Pflichtverteidigungen angewiesen sind[13], sodass sich der Kreislauf leistungshemmender Faktoren zum Nachteil des Rechtsuchenden schließt.

151

Anders als der Pflichtverteidiger kann der Wahlverteidiger gem. § 9 RVG die Mandatsübernahme oder -fortführung von einer großzügigen Honorarvereinbarung und angemessenen Gebührenvorschüssen abhängig machen. Ist der Mandant betucht, stehen der Verteidigung auch Gelder für entlastende Ermittlungen, insbesondere für die Konsultation von Experten zur Verfügung. Der Pflichtverteidiger hingegen, der dringenden Nachermittlungs- und Kontrollbedarf sieht, ist im Vorverfahren weitgehend auf das „Wohlwollen“ des Staatsanwalts angewiesen.

Anmerkungen

[1]

Sessar, Rechtliche und soziale Prozesse einer Definition der Tötungskriminalität, 1981.

[2]

Sessar ebenda, S. 177/178.

[3]

Sessar ebenda, S. 179.

[4]

Sessar ebenda, S. 179.

[5]

Nachweise bei Sessar ebenda, S. 175.

[6]

Vogtherr, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Strafverteidigung, 1991, S. 204; 240: durchschnittlich 3 1/2 Monate Zeitvorsprung des Wahlverteidigers.

[7]

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, BGBl. I, 2009, 2274 f.; dazu Bittmann, NStZ 2010, 13; Deckers, StraFo 2009, 441.

[8]

Backes (Fn. 338), S. 115 und 176, hat einen Anteil zwischen 30 und 40 % ermittelt.

[9]

Zur Höhe der gesetzlichen Gebühren siehe Rn. 2979.

[10]

Burhoff, RVG (2004), S. 281 Rn. 8 mwN.

[11]

Siehe hierzu Burhoff, StraFo 2011, 381; 2008, 192.

[12]

Krit. zu § 99 BRAGO Eisenberg/Classen, NJW 1990, 1023; Hannover, StV 1981, 487.

[13]

So auch Barton, StV 1984, 394 [401].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung

Inhaltsverzeichnis

A. Todesbegriff

B. Todesursächlichkeit einer Handlung

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › A. Todesbegriff

A. Todesbegriff

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › A › I. Menschenleben

I. Menschenleben

152

Gegenstand des Kapitalstrafrechts sind gegen das geborene Menschenleben gerichtete bzw. verabredete Verbrechenstatbestände in vollendeter oder versuchter Form. Bei pränatalen Einwirkungen auf die Leibesfrucht scheiden Mord- und Totschlag (in Bezug auf den Fötus) aus. Maßgebender Zeitpunkt für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen den Abtreibungs- und Tötungsdelikten ist das tatsächliche Einsetzen der Eröffnungswehen[1].

153

So bleibt etwa ein Arzt selbst bei postnataler Todesfolge mangels tatbestandsmäßiger Handlung im Sinne der Tötungsdelikte straflos, der fahrlässigerweise pränatale schwangerschaftsbegleitende Untersuchungen und die womöglich in Bezug auf den Fötus lebensspendende bzw. lebenserhaltende frühzeitige Entbindung per Kaiserschnitt unterlässt[2]. Wer eine Hochschwangere kurz vor der Niederkunft durch Schüsse oder Stiche in den Unterleib tötet, ist nicht etwa wegen zweifachen Totschlags zu bestrafen. Überlebt die Schwangere die Messerattacke, verstirbt jedoch das durch notoperativen Kaiserschnitt gerettete Kind nach 16 Tagen aufgrund seiner Frühgeburtlichkeit und eines infolge der Stichverletzungen seiner Mutter erlittenen Herz-Kreislauf-Stillstandes, ohne den das Kind eine sehr hohe Überlebenschance gehabt hätte, ist der Täter wegen des Tötungsdelikts zum Nachteil der Mutter in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zum Nachteil des Kindes zu bestrafen[3].

154

Die schwangere Frau ist ihrerseits vom Einsetzen der Geburtswehen an (als Garantin) verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Leben des Kindes zu erhalten. Ist für die Schwangere im Hinblick auf bekannte Vorerkrankungen oder sonstige Risiken absehbar, dass bei der Geburt Gefahren für Leib oder Leben des Kindes entstehen können, hat sie (ggf. ärztliche) Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls droht ihr – (bedingten) Tötungsvorsatz vorausgesetzt – schlimmstenfalls sogar die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen[4].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › A › II. Todeseintritt

II. Todeseintritt

155

Die Grenzen zwischen Leben und Tod scheinen angesichts intensivmedizinischer Möglichkeiten zunehmend zu verschwimmen. Der Strafjurist kommt deshalb nicht umhin, sich mit dem Todesbegriff zu befassen. Es finden sich die unterschiedlichsten Todesbegriffe: Individualtod, Hirntod, klinischer Tod, endgültiger Tod, Scheintod. Die Existenz des Menschen endet mit dem Individualtod, der mit dem Hirntod, d.h. mit dem irreversiblen Verlust sämtlicher Hirnfunktionen, eintritt.

156


Sichere Todeszeichen: Unsichere Todeszeichen:
• Totenflecken (Livores) • Totenstarre (Rigor mortis) • Autolyse und Fäulnis • mit dem Leben unvereinbare Verletzungen oder Zerstörungen des Körpers • Hautblässe • sinkende Körperwärme • Atemstillstand • Herz-Kreislauf-Stillstand • keine Pupillenreaktion • keine Reflexe • Muskelatonie
bei isoliertem Hirntod: (Null-Linien-EEG, Angiographie)

157

In den ersten 20 bis 30 Minuten nach Herzstillstand und mithin vor Ausbildung der ersten sicheren Todeszeichen kann im Einzelfall die Feststellung des Todes schwierig sein.

158

Für die einer Organentnahme zu Transplantationszwecken vorausgehende Todesfeststellung gelten Besonderheiten: Maßgeblich ist zwar auch das Kriterium des Hirntodes (vollständiges und bleibendes, d. h. irreversibles Fehlen jeglicher Hirntätigkeit); dieser muss aber durch zwei vom Transplantationsteam unabhängige ärztliche Spezialisten festgestellt und dokumentiert werden[5].

159

Der sog. Scheintod kennzeichnet einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit mit klinisch nicht oder kaum nachweisbaren Lebenszeichen und gleichzeitigem Fehlen sicherer Todeszeichen. Entsprechende Erscheinungsbilder sind mitunter anzutreffen beim Vorliegen einer Vita minima nach Badeunfällen, Epilepsien, Alkoholintoxikation, Stromschlag, Schädeltrauma, Betäubungsmittel- oder Tablettenmissbrauch, Unterkühlung, CO-Vergiftung.

160


Kennzeichen des klinischen Todes Bei Scheintod sind nicht oder kaum wahrnehmbar
• Pupillen lichtstarr • Pupillen oft erweitert • Muskelerschlaffung • fehlende Reflexe • keine Spontanatmung • keine Herz-Kreislauf-Tätigkeit • Atmung • Puls • Körperwärme • Reflexe • Fehlen sicherer Todeszeichen EKG bringt Klarheit

161

Dem endgültigen Tod mit irreversiblem Stillstand von Atmung und Kreislauf sowie dem Auftreten sicherer Todeszeichen vorgelagert ist mitunter der sog. klinische Tod mit der Chance einer erfolgreichen Reanimation. Reanimationsbedarf kann bei Eintritt eines Kreislaufstillstands oder eines Atemstillstands bestehen; häufig wird beides gleichzeitig vorliegen. Ein Kreislaufstillstand liegt vor, wenn ein zur Aufrechterhaltung des Lebens erforderlicher Minimalkreislauf nicht mehr besteht, gleichgültig, ob dies auf einem Herzstillstand (Asystolie) oder einem Kammerflimmern beruht.

162

Herkömmlicherweise erfolgt die Reanimation (nach Freilegen der Atemwege) durch Beatmung (Mund-zu-Mund, Intubation), kardiale Kompression (sog. externe Herzmassage) und – soweit möglich – durch medikamentöse Therapie. Unter Umständen bedarf es der inneren (direkten) Herzmassage, die eine operative Brustkorberöffnung voraussetzt. Kammerflimmern erfordert den Einsatz des Defibrillators.

163

Die sog. Wiederbelebungszeit beschreibt das Zeitintervall zwischen Herz-Kreislauf-Stillstand und dem Eintritt irreversibler Organschädigung infolge Sauerstoffmangels.

164


Wiederbelebungszeiten Quelle: Forster
Gehirn 8 – 10 Min.
Herz 15 – 30 Min.
Leber 30 – 35 Min.
Lunge 60 Min.
Niere 90 – 120 Min.
Muskulatur 2 – 8 Std.

165

Als Kriterium für eine erfolglose Reanimation gilt das Scheitern der Wiederbelebung des Herzens. Die Herz-Lungen-Wiederbelebung kann im Allgemeinen dann abgebrochen werden, wenn nach 30 Minuten kein Erfolg (keine Spontanatmung, keine spontane Herztätigkeit) erkennbar ist und die Irreversibilität des Kreislaufstillstandes durch ein Null-Linien-EKG über einen längeren Zeitraum belegt ist[6]. In Ausnahmefällen sind, insbesondere bei klinischer Effektivität der Maßnahmen, Verlängerungen der Reanimationszeit angezeigt. Bei Kindern, Säuglingen, bei Intoxikation, Beinahe-Ertrinken sowie bei Unterkühlten (z.B. Lawinenopfern) ist von einer verlängerten Wiederbelebungszeit auszugehen.

166

Natürlicher Tod ist nach allgemeiner Ansicht ein Tod infolge von Krankheiten, Missbildungen oder Lebensschwäche. Von einem nicht natürlichen Tod ist zu sprechen, wenn Fremdverschulden vorliegt, eigenes Verschulden wie Unfall (ohne Fremdeinwirkung) oder Suizid.

167

Hilfsmittel zur Todeszeitbestimmung finden sich in Teil 20 C[7].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › A › III. Selbsttötung im Strafrecht

III. Selbsttötung im Strafrecht

1. Selbstgefährdung, Selbstschädigung und Selbsttötung

168

Das Gesetz bedroht nur die Tötung oder Verletzung „einer anderen Person“ mit Strafe. Eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen[8] unterfallen deshalb nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Unsere Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung – von äußersten Ausnahmefällen abgesehen – zwar als rechtswidrig[9], stellt die versuchte Selbsttötung jedoch straflos[10]. Scheitert der Selbstmordversuch, ist der Suizident strafbar, soweit er im Zuge der Selbstmordhandlung und seiner Vorbereitung Strafgesetze verletzt hat, insbesondere dadurch, dass er Menschen gefährdet oder zu Schaden gebracht hat[11]. Zu denken ist etwa an gescheiterte Mitnahmesuizide, Amokläufe oder Amokfahrten oder gemeingefährliche Suizidversuche mittels Gasexplosion.

169

Auch die strafbare Teilnahme an einem gegen sich selbst gerichteten Tötungsdelikt scheidet nach diesen Grundsätzen aus. Wer einen einvernehmlichen Doppelselbstmord überlebt, kann folglich nicht wegen Anstiftung des Partners oder wegen Beihilfe zum Totschlag oder zur Tötung auf Verlangen bestraft werden.

2. Tatbestandslosigkeit der „Beteiligung“ an Selbsttötungen

a) Der Gedanke der eigenverantwortlichen Risikoübernahme

170

Da eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts unterfallen, nimmt derjenige, der sehenden Auges daran mitwirkt, an einer Handlung teil, die – soweit es um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht – keine Tat im Sinne der §§ 25, 26 oder 27 Abs. 1 StGB darstellt. Infolgedessen ist trotz womöglich kausalen Handlungsbeitrags (wegen Fehlens einer Haupttat) der sich vorsätzlich Beteiligende, der lediglich eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung oder Selbstverletzung veranlasst, ermöglicht oder fördert, i.d.R. nicht als Anstifter oder Gehilfe an einem Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt strafbar[12].

171

Nach denselben Grundsätzen bleibt auch derjenige mangels Haupttat straffrei, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlasst, ermöglicht oder fördert, wenn der andere die den Verletzungs- oder Todeserfolg verursachende schädigende Handlung selbst vornimmt und sich das von diesem bewusst eingegangene Risiko verwirklicht[13]. Das gilt auch für den Fall der Abgabe von Heroin[14].

b) Abgrenzung zur strafbaren Fremdschädigung

172

Grundsätzlich ist zwischen der – generell straflosen – Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder Selbstgefährdung und der – grundsätzlich strafbaren – Fremdschädigung eines anderen zu unterscheiden. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist die Tatherrschaft.

173

Die eigenhändige Vornahme einer zum Tode führenden Handlung, die Tatherrschaft begründet, steht der Annahme bloßer (strafloser) Förderung einer Selbstgefährdung oder einer straflosen Teilnahme am Suizid entgegen[15]. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest partiell auch bei dem sich hieran Beteiligenden, liegt eine eigene Tat des „Teilnehmers“ vor, sodass dieser nicht aus Gründen der Akzessorietät mangels einer Haupttat des Geschädigten straffrei ausgeht[16]. So kann selbst die Beteiligung am „an sich“ straflosen Suizid zur Strafbarkeit des Beteiligten führen, wenn er das tödliche Geschehen beherrscht und/oder den sich selbst Tötenden als sein Werkzeug gegen sich selbst richtet[17]. Das Problem der eigenverantwortlichen Selbsttötung hat in der Diskussion um den sog. „Assistierten Suizid“[18] und die Grenzziehung zwischen strafloser Sterbehilfe[19] und gem. § 216 StGB strafbarer Fremdtötung auf Verlangen[20] große Aktualität erlangt. Es spielt auch im Bereich der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB[21] eine nicht unbedeutende Rolle.

Grobe Hinweise, die auf Mord oder Selbstmord hindeuten, sind den nachfolgenden Übersichtstafeln zu entnehmen.

174


Unnatürlicher Tod I
I. Erhängen
Indizien für Selbstmord Indizien für vorgetäuschten Selbstmord
• Ansteigen der Strangulationsfurche gegen die Schlaufe oder zum Knoten • weder der Fundort selbst noch die Kleidung oder etwaige Verletzungen bieten Anhaltspunkte für eine Gegenwehr • Vorhandensein und Erreichbarkeit von Behelfsmöglichkeiten zur Anbringung des Aufhängewerkzeugs (Leiter, Tisch, Stuhl, Fensterbank, Truhe) • echter Abschiedsbrief • vertikale Speichelabrinnspur • zweite Strangfurche • Kampfspuren am Fundort (umgeworfene Vasen und Lampen etc.) • Verletzungen (Unterblutungen) • abgebrochene Fingernägel • Injektionsstellen • Kleidungsdefekte • frei hängende Leiche ohne erreichbare Behelfsmöglichkeiten zur Anbringung des Aufhängewerkzeugs
II. Erdrosseln
Indizien für Selbstmord Indizien für Mord
• um den Hals liegendes, mit einem Gegenstand zugedrehtes Drosselwerkzeug, das sich auch bei Verlust der Besinnung nicht eigenständig lockern oder lösen konnte • Leichenfundort aufgeräumt und unauffällig • Kleidung geordnet und intakt • keine Verletzungen an Händen oder Armen • plausibles Selbstmordmotiv • Schürf- oder Würgespuren am Hals • zweite Strangfurche • fest verknotetes Drosselwerkzeug • Kampfspuren am Fundort (umgeworfene Vasen und Lampen etc.) • Abwehrverletzungen • Kleidungsdefekte • fehlender Nachlass

175


Unnatürlicher Tod II
III. Scharfe Gewalt (Stich, Schnitt und Hieb)
Indizien für Selbstmord Indizien für vorgetäuschten Selbstmord
• Lage der Schnitte oder Stiche in vom Menschen selbst gut erreichbaren Körperregionen mit lebenswichtigen Blutgefäßen (Herz) • Einstichstelle auf entblößter Haut • Probierschnitte oder -stiche • Parallelschnitte (Pulsaderschnitte) • Fehlen typischer Abwehrverletzungen • geringe Schnitt-Tiefe • blutige Stich- oder Schnitthand des Toten • Blutabrinnspur vertikal • Abschiedsbrief • plausibles Selbsttötungsmotiv • schwer erreichbare Körperregionen • große Schnitttiefe • Schnittrichtung unterschiedlich • weit auseinander liegende Areale, unterschiedliche Körperseiten • Kampfspuren am Fundort (umgeworfene Vasen und Lampen etc.) • Kleidungsschnitte • Abwehrverletzungen bzw. -schnitte • Blutabrinnspur horizontal • Fehlen von Wertgegenständen (Raubmord) • Tatwerkzeug fehlt • Fehlen eines Suizidmotivs • Tatwerkzeug gereinigt
IV. Erschießen
Indizien für Selbstmord Indizien für Mord
• Schläfe (rechts bei Rechtshändern), Herz, Mundhöhle • aufgesetzter Schuss • Nahschuss • Schmauchanhaftungen an Schusshand • Blut- und Gewebespritzer an Schusshand • entblößte Haut • Zugang von innen versperrt • mehrere Schüsse • Bekleidung durchschossen • Schusswunde an nicht erreichbarer Stelle • Fernschuss • Wertgegenstände fehlen (Raubmord) • Schussgerät nicht auffindbar • Schusswaffe in der Hand des Toten

Anmerkungen

[1]

Zum Beginn des regulären Geburtsaktes mit Einsetzen der Eröffnungswehen grundlegend BGH Urt. v. 07.12.1983 – 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194 = NJW 1984, 674; Anm. Hirsch, JR 1985, 335; hierzu auch Cremer, MedR 1989, 301.

[2]

OLG Karlsruhe Beschl. v. 25.04.1984 – 1 Ws 261/83, NStZ 1985, 314.

[3]

BGH Beschl. v. 02.11.2007 – 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393 = StV 2008, 246 = StraFo 2008, 174.

[4]

BGH Urt. v. 12.11.2009 – 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214.

[5]

§ 3 Absätze 2, 5 des Transplantationsgesetzes vom 05.11.1997, in Kraft seit 01.12.1997.

[6]

Empfehlungen der Bundesärztekammer in: Reanimation – Empfehlungen für die Wiederbelebung, 2. Auflage, Deutscher Ärzteverlag Köln 2000.

[7]

siehe Rn. 2967 ff.

[8]

Ausnahme: Selbstverstümmelung gem. § 17 WStG.

[9]

BGH Beschl. v. 10.03.1954 – GSSt 4/53, BGHSt 6, 147 [153] = NJW 1954, 1049.

[10]

BGH Urt. v. 07.02.2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279 = NStZ 2001, 324 = StV 2001, 684 Ls.

[11]

Fallbeispiele:

Rn. 458 (Gasexplosion); Rn. 459 (Brandlegung); Rn. 461 (Fahrzeugkollision); Rn. 1348 (erweiterter Selbstmord); Rn. 1350 (Mitnahmesuizid der Mutter).

[12]

St. Rspr. seit BGH Urt. v. 14.02.1984 – 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; siehe auch BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537 = NJW 2003, 2326; Urt. v. 11.04.2000 – 1 StR 638/99, NJW 2000, 2286.

[13]

BGH Urt. v. 11.12.2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34 = NStZ 2004, 204 mwN.; Urt. v. 07.02.2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279 [288] = NStZ 2001, 324; Urt. v. 11.04.2000 – 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205 = StV 2000, 617.

[14]

BGH Urt. v. 11.04.2000 – 1 StR 638/99, NJW 2000, 2286; Urt. v. 09.11.1984 – 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66 = NStZ 1985, 319 m. Anm. Roxin.

[15]

BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537.

[16]

BGH Urt. v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 = NStZ 2009, 148, Duttge, NStZ 2009, 690 Ls. = Kühl, NJW 2009, 1155; Kudlich, JA 2009, 389; Roxin, JZ 2009, 399.

[17]

Kühl, Jura 2010, 81.

[18]

Zum sog. „Assistierten Suizid“ ausf. Rn. 782 ff.

[19]

Zur Sterbehilfe Rn. 795 ff.

[20]

Zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB Rn. 771 ff.

[21]

Zur Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB Rn. 867 ff.

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B. Todesursächlichkeit einer Handlung

B. Todesursächlichkeit einer Handlung

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › I. Der strafrechtlich maßgebende Ursachenbegriff

I. Der strafrechtlich maßgebende Ursachenbegriff

1. Condicio-sine-qua-non-Formel

176

Ursächlich ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat; dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben[1]. Auch bei Tötungsdelikten gilt für die juristische Kausalität die sog. Äquivalenztheorie: Jede aktive Handlung ist i.S. der Condicio-sine-qua-non-Formel kausal, die man nicht hinwegdenken kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Ein Unterlassen ist mit dem Erfolg „quasi-ursächlich“ verknüpft, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte[2]. Anders verhält es sich allerdings, wenn ein späteres Ereignis die Wirkung der Handlung beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat[3].

2. Doppelkausalität

177

Liegen mehrere Umstände vor, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfällt, so ist jeder für den Erfolg ursächlich. Demgemäß ist wegen vollendeten Tötungsverbrechens auch zu bestrafen, wer jemanden mit Tötungsvorsatz niedergeschossen und dadurch einen Dritten dazu veranlasst hat, dem Verletzten den „Gnadenschuss“ zu geben[4].

3. Lehre der objektiven Zurechnung

178

Um die Haftung für fernliegende, atypische Kausalverläufe einzugrenzen, ist unter Anwendung der Lehre der objektiven Zurechnung zu ermitteln, ob in der fraglichen Handlung eine Gefahr enthalten war, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Beispiel: Stirbt das Opfer nicht durch die ihm vom Angeklagten mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens, ist diese Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. „Der Tod des Opfers durch Herzversagen ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat“[5].

4. Naturwissenschaftliche Erkenntnisse

179

Bei komplexen Wirkungszusammenhängen bedarf es für die Feststellung der Kausalität zumeist weiterer Überlegungen und eines Rückgriffs auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse. Auch wenn es letztlich bei der Kausalitätsfrage um eine Rechtsfrage geht, hat das Gericht die Erkenntnisse der Wissenschaft, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik zu beachten. Setzt es sich über gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere gefestigtes medizinisches Erfahrungswissen, hinweg, verstößt es gegen materielles Recht[6].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › II. Eigenhändige aktive Todesverursachung

II. Eigenhändige aktive Todesverursachung

180

Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht nach st. Rspr. die Feststellung aus, dass das Handeln den Eintritt des – womöglich ohnehin schon nahenden – Todes beschleunigt hat[7]. Der Beschleunigungseffekt der Handlung muss allerdings im konkreten Fall medizinisch begründbar und zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich eingetreten sein.

1. Objektiv unklarer Ursachenzusammenhang

181

Wie unendlich schwer es im Einzelfall sein kann, den medizinischen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten und dem Tod eines Menschen strafrechtlich zu klären, veranschaulicht der vom BGH entschiedene „Dolantin-Fall“[8], bei dem es um die Wirkung von schmerzlindernden Medikamenten ging, die einer Sterbenden appliziert worden waren. Toxikologen, Gerichtsmediziner und Schmerzforscher stritten heftig, ob die Medikation oder allein das Grundleiden für den Tod der Patientin verantwortlich zu machen war. Die einen sprachen von einer letalen Dosis, die anderen schlossen eine Todesursächlichkeit aus. Das Urteil des SchwurG, das kurzerhand der These vom Ursachenzusammenhang gefolgt war und auf Mord bzw. Totschlag erkannt hatte, wurde u.a. deshalb aufgehoben, weil die Richter ihre „mutige“ Annahme nicht widerspruchsfrei zu begründen vermochten.

182

Aufgehoben wurde auch die Verurteilung eines Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren wegen Totschlags, der während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs einen Gegenstand (Analplug) in die Scheide seiner Sexualpartnerin eingeführt und ihr schmerzhafte, erheblich blutende Verletzungen im Genitalbereich zugefügt hatte. Um ihre lauten Schmerzschreie zu dämpfen, hatte er den Feststellungen zufolge ihren Kopf mit einer Hand in eine auf dem Boden liegende Decke gedrückt und ihr dadurch die Atemwege versperrt, sodass sie verstarb. Nachdem die Getötete weder eindeutige Zeichen äußerer Gewalt noch Abwehrverletzungen aufwies und im Atmungssystem keinerlei Faserspuren aufgefunden worden waren, hob der BGH das Urteil u.a. mit der Maßgabe auf, der vom Revisionsführer unter Vorlage mehrerer gutachtlicher Äußerungen herausgestellten Möglichkeit nachzugehen, dass das „Opfer“ nicht an einer Erstickung, sondern an einer durch die Verletzungen im Genitalbereich verursachten Luftembolie verstorben sei[9].

2. Hypothetische Alternativursachen

183

Andererseits hat der BGH[10] eine mit fehlender Kausalität begründete Nichtverurteilung wegen eines Tötungsdelikts zum Nachteil eines schwer herzkranken Gewaltopfers „gekippt“, das durch Schläge und Tritte nur Prellungen und Hautabschürfungen davongetragen hatte, aber noch am Tatort an Herzversagen gestorben war. Es lag vom medizinischen Standpunkt aus zwar nahe, dass Aufregung den Todeseintritt beschleunigt hatte, es war aber nach Feststellung des medizinischen Sachverständigen auch ohne jede Erregung jederzeit mit dem Ableben zu rechnen. Unter Anwendung der sine-qua-non-Formel schien bei dieser Ausgangslage nur der Schuldspruch wegen eines Körperverletzungsdelikts möglich bzw. der fiktive Freispruch in Bezug auf ein Tötungsdelikt eigentlich unausweichlich.

184

Der BGH beanstandete jedoch, das SchwurG habe die Anforderungen überspannt, die an den Nachweis der Kausalität zwischen Körperverletzungshandlung und Todeseintritt zu stellen seien. Ein bestimmter Ursachenzusammenhang wegen mehrerer denkbarer Ursachen könne medizinisch-naturwissenschaftlich möglicherweise nicht positiv festgestellt, aber gleichwohl vom Tatrichter angenommen werden. Denn dessen Überzeugung dürfe sich nicht auf rein theoretische Möglichkeiten gründen. Vielmehr sei Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeuge, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit nicht anzuzweifelnde Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lasse. Außer Betracht zu bleiben hätten Zweifel, die sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründeten. Deshalb läge es fern, eine erhebliche gesundheitliche Vorschädigung des Opfers als alleinige Ursache für sein Ableben anzusehen, wenn der Tod des Opfers im unmittelbaren Anschluss an die massive Gewaltanwendung durch den Täter eingetreten sei[11].

185

Identisch hat der BGH im Falle eines nach Misshandlungen verstorbenen Behinderten argumentiert. Die Täter hatten dessen Leiche in einem Gebüsch abgelegt, wo sie einige Zeit danach aufgefunden wurde. Angesichts der fortgeschrittenen Verwesung konnte eine Todesursache pathologisch-anatomisch nicht mehr festgestellt werden. Als wahrscheinliche Todesursachen kamen den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen zufolge eine Hirnblutung mit progredienter Eintrübung, eine Darmverletzung mit nachfolgender Entzündung oder innere Verletzungen der Bauchorgane mit verzögertem Verbluten oder zweizeitiger Blutung, verursacht durch die vorangegangenen Schläge, in Betracht, aber auch eine allgemeine Sepsis, ausgelöst durch offene Wunden älteren Ursprungs. Das SchwurG hatte sich an einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge gehindert gesehen, weil es nicht ausschließen wollte, dass früher zugefügte Verletzungen und der aufgrund mangelnder Ernährung und einer Sepsis zunehmend schlechte Allgemeinzustand letztendlich todesursächlich waren. Der BGH hat dies beanstandet, weil – gemessen an den Urteilsfeststellungen und dem mitgeteilten Inhalt der rechtsmedizinischen Gutachten – die Annahme einer Sepsis als Todesursache sich als bloße fernliegende hypothetische Möglichkeit darstelle, für die nichts spreche[12]. Im Übrigen seien Überlegungen zu vermissen, ob nicht die durch die Angeklagten später zugefügten Verletzungen zu dem keine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt zumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeitsaufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt[13] haben können. Im Strafrecht genüge eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns[14].

186

Ähnlich las sich die Begründung des BGH in einem Fall, in dem der Angeklagte wegen Totschlags zum Nachteil seines 2½ Monate alten schwerstbehinderten Sohnes verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte den Kopfausschnitt einer Baby-Tragetasche, in der das Kind lag, mit Wolldecken möglichst luftdicht abgedeckt, sodass nach Auffassung des Gerichts das Kind, wie vom Angeklagten beabsichtigt, erstickte. Der Säugling litt seit seiner Geburt an dem sog. Apert-Syndrom mit schweren Missbildungen am Kopf sowie an den Händen und Füßen. Seine Atmung musste operativ stabilisiert werden. Auch lagen Hinweise auf Hirnfehlbildungen vor. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte der Junge nur das Kleinkindalter erreicht. Nachdem das Ermittlungsverfahren ohne Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod zunächst eingestellt worden war, offenbarte sich der Angeklagte freiwillig den Ermittlungsbehörden.

187

Obwohl medizinisch nicht sicher auszuschließen war, dass das Kind, bei dem früher plötzliche Atemstillstände (Apnoen) aufgetreten waren, aufgrund seiner Missbildungen und einer chronischen Lungenentzündung auch an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein konnte, hat der BGH die Verurteilung des Vaters wegen Totschlags bestätigt und die Feststellung gebilligt, das Kind sei – manipulationsbedingt – durch die Anreicherung der eingeatmeten Luft mit Kohlendioxid und dem gleichzeitig sinkenden Sauerstoffanteil erstickt. Die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen brauchten nicht zwingend zu sein; es genüge vielmehr, dass sie möglich seien und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt sei. Allein die theoretische Möglichkeit, dass das Kind in der Zeit zwischen dem Auflegen der Decken und der letztlich tödlich wirkenden Verknappung des Sauerstoffs in der Atemluft hiervon unabhängig an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein könnte, ändere hieran nichts.

188

Wenn der Tatrichter die theoretische Möglichkeit für außerordentlich fernliegend erachtet habe, dass bei dem Kind eine Vorschädigung des Atemzentrums ausgerechnet am Tattag genau in dem Zeitraum einen spontanen zentralen Atemstillstand herbeigeführt habe, während die Tragetasche zur Einleitung des Erstickungsvorgangs vom Angeklagten abgedeckt worden war, so sei diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden[15].

189

Der Streit um die genaue Todesursache als Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Verantwortung kann es erforderlich machen, noch im Revisionsverfahren wissenschaftliche Abhandlungen oder Gutachten vorzulegen, die erkennen lassen, dass das Tatgericht womöglich gesicherte medizinische Kenntnisse außer Betracht gelassen oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt hat[16].

3. Naturwissenschaftliche „Restzweifel“ und der „in dubio“-Grundsatz

190

In Fällen, in denen am Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Tatverdächtigen und dem Todeseintritt in seiner konkreten Form aus medizinischer Sicht letzte Zweifel verbleiben, stellt sich die grundsätzliche Frage, in welcher Weise und ob der Zweifelsgrundsatz überhaupt Anwendung findet. Der typische Ausgangsfall:

191

Der erheblich alkoholisierte Angeklagte und die ebenfalls stark angetrunkene und zusätzlich unter dem Einfluss verschiedener Medikamente stehende Geschädigte waren in der gemeinsamen Wohnung in einen längeren Streit geraten. Die Geschädigte hatte sich in das Schlafzimmer zurückgezogen, der Angeklagte war ihr gefolgt. Auf dem Bett kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte das Gesicht der bäuchlings liegenden Frau von hinten mindestens einige Sekunden, jedenfalls aber so lange auf das Kopfkissen drückte, bis sie keinen Laut mehr von sich gab. Er tat dies, um die Frau, die laut schimpfte und schrie, zur Ruhe zu bringen. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen verstarb die Geschädigte.

192

Nach Auskunft des medizinischen Sachverständigen kam als Todesursache sowohl eine „spurenarme Tötung“, ein Erstickungstod zusammen mit der Alkoholbeeinflussung oder allein die Alkoholbeeinflussung zusammen mit der Medikamentenaufnahme in Betracht. Die ersten beiden, den Angeklagten belastenden Alternativen, hat der Sachverständige als „möglich“ und „denkbar“ bezeichnet. Demgegenüber hat er es als „nicht nahe liegend“ bezeichnet, dass der Alkohol- und Medikamenteneinfluss allein ohne eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr tödlich gewesen sei, da bei der trinkgewohnten Geschädigten eine weit höhere als die tatsächlich festgestellte BAK nötig gewesen sei, um tödlich zu wirken. Es sei jedoch gleichwohl „nicht auszuschließen“, dass allein die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem Medikamenteneinfluss eine Atemstörung verursacht und dadurch die Todesursache gesetzt habe. Diesen Ausführungen folgend ist das LG allein mit dem Hinweis darauf, es könne nicht festgestellt werden, wie lange das Anpressen des Kopfes des Opfers gegen das Kissen gedauert habe, von der letzten, fernliegenden Möglichkeit ausgegangen.

193

Der BGH hat beanstandet, dass das Gericht mit der Entscheidung für die unverfänglichste Sachverhaltsvariante den Grundsatz „in dubio pro reo“ rechtsfehlerhaft angewendet habe.

194

Der Zweifelssatz sei eine Entscheidungsregel, die das Tatgericht erst dann anzuwenden habe, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag[17]. Das LG hätte deshalb vor Anwendung des Zweifelssatzes eine umfassende Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände vornehmen müssen. Zu erwägen gewesen wäre, dass das Opfer bereits längere Zeit Alkohol- und Medikamentenmissbrauch betrieben habe, ohne in lebensbedrohliche Situationen zu geraten. Dann aber widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Geschädigte gerade im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem gegen sie gerichteten Gewaltangriff allein aufgrund des Alkohol- und Medikamenteneinflusses verstorben sein soll.

195

Um die Überzeugung von der Ursächlichkeit der Tathandlung für den Erfolg zu gewinnen, sei eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich und die bloße gedankliche, abstrakt theoretische Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein könnte, dürfe die Verurteilung nicht hindern[18].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › III. Kausalität bei mehraktigem Vorgehen

III. Kausalität bei mehraktigem Vorgehen

196

Hat der Täter das Opfer vor dem Todeseintritt an mehreren Tagen (mit womöglich unterschiedlicher Zielrichtung) misshandelt, bedarf die Kausalitätsfrage u.U. einer besonders sorgfältigen Betrachtung; widersprüchliche, miteinander unvereinbare Feststellungen zum Zeitpunkt, zur Entstehung und zur Todesursächlichkeit einzelner Verletzungen gefährden den Bestand des Urteils[19]. Stirbt das Opfer an den Folgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sog. alternative Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuss mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuss liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück[20].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › IV. Unaufklärbarkeit bei Mittätern und Zweifelssatz

IV. Unaufklärbarkeit bei Mittätern und Zweifelssatz

197

Wird das Opfer im Verlauf einer turbulenten Schlägerei von einem Beteiligten erstochen, und bleibt ungeklärt, wer das Messer (exzessiv) geführt hat und ob der jeweils Unbewaffnete billigende Kenntnis von dem Messereinsatz des anderen hatte, scheidet nach dem Zweifelssatz eine Verurteilung wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags aus[21].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › V. Ursachenzusammenhang bei Hinzutreten Dritter

V. Ursachenzusammenhang bei Hinzutreten Dritter

198

Ursächlich im strafrechtlichen Sinne (Kumulative Kausalität) bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf den selben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist[22]. Umgekehrt können auch Verletzungshandlungen durch einen hinzutretenden Dritten, die einem vorausgegangenen todbringenden Gewaltangriff nachfolgen, für den Todeserfolg in seiner konkreten Gestalt unmittelbar ursächlich sein, wenn sie den Sterbevorgang beschleunigt haben[23].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › VI. Todesverursachung durch Unterlassen

VI. Todesverursachung durch Unterlassen

199

Bei einem Tötungsdelikt durch Unterlassen muss zum Nachweis der Kausalität feststehen, dass der Tod des Opfers, so wie er konkret eingetreten ist, bei pflichtgemäßem Eingreifen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verhindert worden wäre. Spricht hierfür nur eine bloße Wahrscheinlichkeit (Vermutung), kommt allenfalls noch ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht[24]. Lässt sich dies nicht feststellen, liegt keine vollendete Tat vor; möglich bleibt lediglich die Verurteilung wegen Versuchs. Maßgebend für die Einschätzung der Rettungschancen, die der Täter auch erkannt haben muss, ist der Zeitpunkt des Tötungsentschlusses[25]. Auch beim Vorwurf des Unterlassens liegt der erforderliche Ursachenzusammenhang vor, wenn der Tod (vielleicht nur um Stunden) früher als im Falle eines pflichtgemäßen Einschreitens eingetreten ist[26].

Anmerkungen

[1]

BGH Urt. v. 30.08.2000 –2 StR 204/00, NStZ 2001, 29; grundlegend Urt. v. 30.03.1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195 = NStZ 1993, 386 = StV 1993, 470.

[2]

BGH Urt. v. 06.11.2002 – 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 = NStZ 2003, 141 mwN.

[3]

BGH Urt. v. 30.08.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29.

[4]

BGH Urt. v. 30.08.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29.

[5]

BGH Beschl. v. 20.09.2011 – 1 StR 326/11.

[6]

So schon BGH Beschl. v. 24.06.1982 – 4 StR 183/82, NStZ 1982, 478 mwN.

[7]

BGH Beschl. v. 06.07.2010 – 3 StR 224/10, NStZ 2010, 699; Urt. v. 10.06.2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; Beschl. v. 20.05.2008 – 5 StR 15/08, NStZ-RR 2008, 352; Urt. v. 12.06.2001 – 5 StR 432/00, NStZ 2002, 253.

[8]

BGH Urt. v. 15.11.1996 – 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301= NStZ 1997, 182.

[9]

BGH Beschl. v. 21.07.2010 – 5 StR 246/10, NStZ-RR 2010, 309 = StraFo 2010, 385.

[10]

BGH Urt. v. 12.11.1997 – 3 StR 325/97, NStZ-RR 1998, 102.

[11]

BGH, aaO., unter Hinweis auf BGH Urt. v. 26.02.1997 – 3 StR 569/96, NStZ 1997, 341; BGH Urt. v. 24.01.1995 – 1 StR 707/94, NStZ 1995, 287 = BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 – „Medizinische Rarität“.

[12]

Unter Verweis auf BGH Urt. v. 12.11.1997 – 3 StR 325/97, NStZ-RR 1998, 102.

[13]

Vgl. BGH Urt. v. 30.08.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29 [30 f]; Beschl. v. 02.10.1985 – 3 StR 376/85, StV 1986, 200.

[14]

Vgl. BGH Urt. v. 30.03.1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195 [197 f] = NStZ 1993, 386 = StV 1993, 470; Urt. v. 30.08.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29 [30].

[15]

BGH Urt. v. 21.02.2006 – 1 StR 456/05, NStZ-RR 2006, 270.

[16]

Siehe Rn. 1608.

[17]

St. Rspr; vgl. BGH Urt. v. 17.03.2005 – 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209.

[18]

BGH Urt. v. 26.06.2008 – StR 159/08, NStZ-RR 2008, 350; Steinberg, NStZ 2010, 72 [74].

[19]

BGH Beschl. v. 03.03.2009 – 3 StR 47/09, NStZ-RR 2009, 180.

[20]

BGH Urt. v. 30.03.1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195 = NStZ 1993, 386 = StV 1993, 470.

[21]

BGH Urt. v. 02.09.2004 – 5 StR 205/04; Bestrafung kann nur wegen der plangemäßen Körperverletzungshandlungen (z.B. Faustschlägen) in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) erfolgen. Zum Exzess s. Rn. 703 und Rn. 2020.

[22]

BGH Urt. v. 30.08.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29; Trüg, JABl 2001, 365.

[23]

BGH Urt. v. 10.06.2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309.

[24]

BGH Urt. v. 06.03.2003 – 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294; Beschl. v. 13.06.2002 – 4 StR 51/02, NStZ-RR 2002, 303.

[25]

BGH Beschl. v. 03.05.1984 – 4 StR 266/84, StV 1985, 229 Anm. Schünemann.

[26]

BGH Urt. v. 10.08.1984 – 1 StR 9/84, NStZ 1985, 26; Urt. v. 20.05.1980 – 1 StR 177/80, NStZ 1981, 218.

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts

Inhaltsverzeichnis

A. Lebenslange Freiheitsstrafe

B. Natürliche Handlungseinheit bei Tötungsdelikten

C. Dogmatischer Dissens um Mord und Totschlag

D. Tötungsvorsatz bei Mord und Totschlag

200

Vor allem die sichere Kenntnis aller rechtsdogmatischen Feinheiten und der Spruchpraxis des BGH auf dem Mord- und Totschlagssektor bewahrt den Anwalt und seinen Schützling vor verhängnisvollen Fehleinschätzungen. Die Sanktionsrahmen sind im Bereich der Tötungsdelinquenz ebenso riesig wie die Spielräume, die ein vernünftig durchdachtes Einlassungsverhalten zu eröffnen vermag. Unprofessionelle Beratung in Verkennung der Rechtslage, die einem kleinen Einbrecher schlimmstenfalls die Chance auf eine Bewährungsstrafe verbaut, kostet den Tatverdächtigen im Kapitalstrafverfahren, wenn alles schief läuft, Jahrzehnte seines Lebens.

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A. Lebenslange Freiheitsstrafe

A. Lebenslange Freiheitsstrafe

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › I. Rechtstatsachen

I. Rechtstatsachen

201

Die Verurteilung eines Mandanten zu lebenslänglicher Haftstrafe wird gerade von sehr jungen Anwälten als schwere persönliche Niederlage erlebt. Nach Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG ist die lebenslange Freiheitsstrafe die im Geltungsbereich des StGB denkbar härteste Sanktion. Bei etlichen Verurteilten dauert sie tatsächlich bis zu ihrem Tod; jeder 6. „Lebenslängliche“ stirbt noch in der Haftzeit. Im Jahre 2010 ist lebenslange Freiheitsstrafe (LL) gegen männliche Täter insgesamt 127-mal verhängt worden; auch gegen 10 als Mörderinnen verurteilte Frauen lautete das Urteil jeweils auf „lebenslänglich“[1]. Bis auf wenige Ausnahmen werden Lebenslängliche wegen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt; andere Straftatbestände mit vergleichbarer Strafandrohung spielen praktisch keine nennenswerte Rolle[2]. Am 31.03.2010 saßen 2.000 Strafgefangene ihre lebenslange Haftstrafe ab, davon etwa 100 Frauen[3]. Dass extrem lange Haftverbüßungszeiten schwerwiegende psychische Veränderungen hervorrufen und die Wiedereingliederung hintertreiben, indem sie soziale Bindungen zerstören[4], dürfte auf der Hand liegen. Nicht zuletzt deshalb sind Rufe, die lebenslange Haftstrafe zugunsten einer zeitlich bestimmten Freiheitsstrafe abzuschaffen, nie verstummt[5].

202

Das BVerfG[6], das noch in jüngerer Zeit die Verfassungskonformität der lebenslangen Freiheitsstrafe bejaht hat, sieht die Gefahr möglicher Haftschäden zwar auch, trivialisiert sie aber eher: Langjähriger Freiheitsentzug führe „nicht zwangsläufig“ zu irreparablen Schäden. Auch anhand der – bei Weber[7] zusammenfassend dargestellten – neueren Forschungen zu Haftfolgen sei nicht belegt, dass irreparable Schäden psychischer oder physischer Art „notwendigerweise“ die Folge eines langen Freiheitsentzuges seien. Eine sachgerechte Handhabung des Strafvollzugsgesetzes könne dazu beitragen, Haftschäden zu vermeiden. Auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen seien die Vollzugsanstalten verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges – deformierende Persönlichkeitsveränderungen inbegriffen – entgegenzuwirken.

203

So könnten etwa Erprobungen vor resignativer Depression bewahren. Ohnehin könnten Verurteilte zumeist früher oder später entlassen werden, weil sich ihre Gefährlichkeit so vermindert habe, dass eine Aussetzung zu verantworten sei; die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe stelle die Ausnahme dar. Gegen eine der sozialen Wiedereingliederung abträglichen Rechtsanwendung durch die Vollzugsanstalt stünde dem Gefangenen im Einzelfall der Rechtsweg offen. Auch wenn für den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht die Möglichkeit der Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB bestehe, sei nach geltendem Recht, um haftbedingten psychischen Belastungen Rechnung zu tragen, an die Verlegung eines Lebenslänglichen in eine sozialtherapeutische Anstalt zu denken. Im Falle einer Erkrankung habe der Gefangene nach § 58 StVollzG Anspruch auf Krankenbehandlung. Hier sei u.U. eine Verlegung in eine externe psychiatrische Einrichtung geboten. Ein weiteres Mittel, dem Lebenslänglichen einen „Rest an Lebensqualität“ zu gewährleisten, sieht das BVerfG[8] in Fällen, in denen der Freiheitsentzug schon über Jahrzehnte andauert, im Einräumen von Privilegien („privilegierter Vollzug“).

204

Neuere Studien bestätigen hingegen, dass lange Haftstrafen kriminalpräventiv wenig effektiv sind, zumal die Haftzeit selten für die Wiedereingliederung genutzt werde[9].

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › II. Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

II. Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

205

Die Liste der Tötungsdelikte, für die das Strafgesetz – ohne §§ 6-8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – im Höchstmaß lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, ist mittlerweile beachtlich lang:


Mord § 211 StGB
Totschlag im besonders schweren Fall § 212 Abs. 2 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB
Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge § 179 Abs. 6 i.V.m. § 176b StGB
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge § 239a Abs. 3 StGB
Geiselnahme mit Todesfolge § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
Raub mit Todesfolge § 251 StGB
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge § 252 i.V.m. § 251 StGB
Räuberische Erpressung mit Todesfolge § 255 i.V.m. § 251 StGB
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge § 307 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge § 308 Abs. 1 und 3 StGB
Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen mit Todesfolge § 309 Abs. 2 und 4 StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge § 313 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge § 314 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge § 316a Abs. 3 StGB
Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge § 316c Abs. 3 StGB

206

Hinzu gekommen sind noch die Tatbestände des Nachstellens mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB), des Freisetzens von Giften mit Todesfolge (§ 330a Abs. 2 StGB) und des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG)[10].

207

Für Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist zwingend auf „Lebenslang“ zu erkennen; die Strafandrohung ist „absolut“. Bei allen übrigen Tatbeständen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen „LL“ und zeitiger Freiheitsstrafe; die „Lebenslange Freiheitsstrafe“ wird also nur fakultativ angedroht.

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

208

Am 21.06.1977 hatte das BVerfG[11] auf einen Vorlagebeschluss des LG Verden über die Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord zu entscheiden. Zu prüfen war, ob die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für jeden Fall der „heimtückischen Tötung“ und der „Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat“ mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren sei. Das damalige Ergebnis: Die absolut angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe sei nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibe, in Härtefällen auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. Dass auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden müsse, könne zum Beispiel durch eine restriktive Interpretation der betreffenden Mordmerkmale sichergestellt werden. Welchen Weg man rechtlich beschreite, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, bleibe der Entscheidung des BGH überlassen.

209

Mit Beschluss vom 19.05.1981 hat sich der Große Senat für Strafsachen des BGH[12] hinsichtlich exzeptioneller Konstellationen in Heimtückefällen für die sog. Rechtsfolgenlösung entschieden. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern, tritt auf der Rechtsfolgenseite des Mordes an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zu der Frage, in welchen Fällen solche außergewöhnlichen Umstände anzunehmen sind, hat der Große Senat für Strafsachen des BGH ausgeführt: „Eine abschließende Definition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden außergewöhnlichen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus ‚gerechtem Zorn‘ aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.“

210

Diesem Grundgedanken folgend, hat der BGH in der Folgezeit mehrfach solche Strafrahmenverschiebungen im Heimtücke-Bereich bestätigt, sofern die Tat den Stempel des Außergewöhnlichen trug[13], so etwa beim Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom Ehemann schwer misshandelt worden war und die sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand[14] sowie beim Heimtückemord am gewalttätigen und körperlich überlegenen Erpresser[15].

211

Hingegen hat der BGH bei einem Habgiermord eine Strafrahmenverschiebung abgelehnt[16]. Ob bei dem täterbezogenen Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ überhaupt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommen kann, hat der BGH im Fall eines NS-Täters offen gelassen, bei dem sich die „Außergewöhnlichkeit“ des Sachverhalts aus der Zeitspanne von 60 Jahren ergeben hat, die zwischen den Mordtaten und deren Aburteilung verstrichen war. Jedenfalls für NS-Morde hat der BGH eine Absenkung des Strafrahmens ausgeschlossen[17].

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › IV. Urteil und Vollstreckungsdauer

IV. Urteil und Vollstreckungsdauer

1. Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen

212

Beim Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen wird gem. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf nur eine lebenslange Strafe als Gesamtstrafe erkannt. Das Gleiche gilt, wenn „Lebenslang“ als Einzelstrafe neben einer gesamtstrafenfähigen Zeitstrafe verwirkt ist.

2. LL und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

213

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen rechtfertigen es in aller Regel nicht, von der Verhängung einer lebenslangen zugunsten einer zeitigen Freiheitsstrafe abzusehen[18].

3. Besondere Schuldschwere, § 57a StGB

214

Die Bestimmung des § 57a StGB ist eine Eigentümlichkeit des Kapitalstrafrechts. Sie ist im Zuge des 20. StrÄndG[19] am 01.05.1982 in Kraft getreten[20]. Sie ermöglicht – bei günstiger Sozialprognose und Einwilligung des Verurteilten – die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach einer Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Der Gesetzgeber hat zwar im Grundsatz an der lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten, hat zugleich aber eine Regelung geschaffen, mit der ein konkreter Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde liegenden Taten festgelegt wird. Eine nach 15 Jahren eingreifende „Entlassungsautomatik“ selbst bei günstiger Kriminalprognose sollte dadurch vermieden werden[21]. Mit einer Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern war sogar die Anhebung der Mindestvollstreckungszeit bei der lebenslangen Freiheitsstrafe auf 20 Jahre angestrebt. Sie ist im Plenum gescheitert[22]. Gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB kommt eine Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann in Betracht, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.

215

Die Strafaussetzung ist zu versagen, wenn (und solange) die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, wenn auch nicht zeitlebens. Ist die durch die besondere Schwere der Schuld bedingte Zeit verbüßt, kommt die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Bei der Entscheidung sind die in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB angeführten Umstände zu berücksichtigen (§ 57a Abs. 1 S. 2 StGB)[23]. Die Bewährungszeit ist dann verbindlich vorgeschrieben und beträgt 5 Jahre. In der Regel wird der Betreffende zugleich der Bewährungshilfe unterstellt.

216

Das BVerfG hatte in seinem richtungweisenden Urteil zur Lebenszeitstrafe vom 21.06.1977[24] das Gebot menschenwürdigen Strafvollzuges und die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Verpflichtung hervorgehoben, dem lebenslänglich Verurteilten die Chance auf Rückkehr in die Freiheit zu erhalten. Die Verfassungshüter erlegten dem Gesetzgeber auf, die Voraussetzungen einer Vollstreckungsaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie das insoweit anzuwendende Verfahren zu normieren. Bis dahin war der Verurteilte auf den Gnadenweg beschränkt, der unabhängig von der Aussetzungsmöglichkeit gem. §§ 57, 57a StGB nach wie vor beschritten werden kann. Bei gnadenweiser Aussetzung wurde früher üblicherweise die lebenslange Haftstrafe – unter Aussetzung des Strafrestes – in eine zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt[25]. § 57a StGB kennt diese Umwandlungslösung nicht. Ausgesetzt wird vielmehr der gesamte, nur durch das Lebensende begrenzte Strafrest[26].

217

Nicht nur an Stammtischen wird seitdem der Irrglaube kolportiert, „Lebenslängliche“ kämen in Deutschland praktisch automatisch nach 15 Jahren frei[27]. Wahr ist hingegen, dass, obwohl über die tatsächliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe keine offizielle Statistik existiert[28], zuverlässigen Quellen zufolge Lebenslängliche in Deutschland im statistischen Durchschnitt erst nach rund 20 Jahren (bedingt) entlassen werden[29] und damit einen unrühmlichen europäischen Spitzenrang einnehmen. Es sind in Einzelfällen drakonische Mindestverbüßungszeiten von 25, 30 oder 40 bis hin zu 50 Jahren festgelegt worden. Bemerkenswerterweise hat die damalige Gesetzesnovellierung im Vergleich zur Gnadenpraxis zu einer Verlängerung der Verbüßungsdauer geführt[30]. Dem BVerfG lagen jedenfalls schon Verfassungsbeschwerden mit Vollstreckungszeiten von mehr als 30[31] oder sogar 35[32] Jahren vor. Das OLG Hamm hatte über eine Zeitspanne von 40 Jahren für einen NS-Mörder zu entscheiden[33]. Einer Studie des KrimZ[34] zufolge hatte ein Lebenslänglicher beinahe 50 Jahre im Strafvollzug verbracht, als er 2008 im Alter von 71 Jahren verstarb. Ein weiterer verstarb im Alter von 87 Jahren nach einer Vollzugsdauer von 48 Jahren.

218

Von 91 Strafgefangenen, deren lebenslange Freiheitsstrafe im Jahr 2008 beendet wurde, wurden 63 nach Aussetzung des Strafrestes gem. § 57a StGB bedingt in Freiheit entlassen. Dies entsprach einem Anteil von 3,2 % der am Stichtag 31. März 2008 einsitzenden Gefangenen mit lebenslanger Strafe. Weitere 16 ehemalige Gefangene wurden aus Deutschland ausgewiesen oder sonst ausländischen Behörden überstellt, zehn verstarben im Vollzug, darunter begingen zwei Suizid. Die Hälfte der 2008 aus dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe Entlassenen hatte mehr als 16 Jahre verbüßt. Durchschnittlich waren diese Gefangenen 18 Jahre im Justizvollzug. Bei den Entlassenen handelte es sich weit überwiegend um Männer im Lebensalter von durchschnittlich 49 Jahren, die wegen Tötungsdelikten verurteilt worden waren; sie besaßen fast alle die deutsche Staatsangehörigkeit. Die genannten Unterbringungszeiten betreffen allerdings nur die damals tatsächlich Entlassenen. Für weiterhin inhaftierte, zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, gab es keine statistischen Angaben über deren bisherige Verbüßungsdauer[35].

4. Feststellungspflicht zur Schuldschwere im Erkenntnisverfahren

219

Die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 03.06.1992 zufolge bereits das erkennende Gericht[36] im Urteilsspruch zu treffen, und zwar, so der BGH in seiner richtungweisenden Entscheidung vom 21.01.1993[37], sowohl im Urteilstenor als auch in den Gründen. Das gilt nicht nur bei vollendetem Mord, sondern immer dann, wenn lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird, gleichgültig aufgrund welchen Tatbestands. Erfasst werden also auch Fälle des versuchten Mordes (ohne Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB[38]) oder des Totschlags im besonders schweren Fall gem. § 212 Abs. 2 StGB[39]. Unterbleibt künftig die Erwähnung der besonderen Schuldschwere im Urteilstenor, gilt dies als Nichtausspruch; die Feststellung besonderer Schuldschwere nur in den Urteilsgründen genügt nicht. Eine Ergänzung des Tenors nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nicht zulässig. Wird die Schuldschwere in den Gründen abgelehnt, bedarf es keines negatorischen Ausspruchs in der Urteilsformel[40]. Allerdings hat sich der Tatrichter, also regelmäßig das SchwurG, auf die Feststellung der Schuldschwere und ihres Ausmaßes zu beschränken. Die konkrete Zeitspanne, die der Verurteilte über 15 Jahre hinaus im Mindestmaß verbüßen sollte, bestimmt es nicht. Es hat sich über die Schuldschwerefeststellung hinaus jeder Äußerung zur Mindestverbüßungsdauer zu enthalten[41].

a) Beurteilungsparameter

aa) Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen

220

Die Feststellung besonderer Schuldschwere i.S.v. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre[42]. Dies hat der Tatrichter im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen. Dabei kommt es auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen nicht an[43]. Insbesondere darf das Gericht nicht von einem falschen Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgehen und die besondere Schuldschwere mit dem Hinweis aussprechen, dass keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich seien, von der Feststellung der besonderen Schuldschwere abzusehen. Mord wird im Regelfall „nur“ mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet; die besondere Schwere der Schuld ist darüber hinaus nur „ausnahmsweise“ zu bejahen, soweit bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tat hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden[44].

221

Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die gleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB. Auch für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung nach § 57a StGB ist, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ uneingeschränkt. Deshalb dürfen Erörterungen zur besonderen Schuldschwere nicht auf bloßen Vermutungen beruhen, wie etwa der, dass der Angeklagte einen bestimmten „Eindruck“ über seine Sichtweise der Tatvorwürfe vermittelt habe[45].

bb) Schulderschwerende Umstände

222

Ausschlaggebend für die Feststellung der besonderen Schuldschwere können sein: einschlägige Vorstrafen[46], eine besonders verwerfliche Gesinnung[47] oder das Zusammentreffen mehrerer Mordmerkmale[48], wobei das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere führt, sondern nur dann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Einem weiteren Mordmerkmal ist kein wesentliches Gewicht beizumessen, wenn es den Unrechts- und Schuldumfang nicht erweitert[49]. Die besondere Schuldschwere kommt, je nach Lage des Einzelfalls, zum Beispiel in Betracht beim Zusammentreffen von Heimtücke und niedrigen Beweggründen[50], bei Habgier und dem Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat[51], Habgier und Heimtücke[52]sowie bei besonders brutalem Vorgehen[53].

223

Nichts anderes gilt für eine Mehrzahl von Mordopfern oder Mordtaten[54]. Keine Frage, dass sich bei einem Vierfach-Mord[55] oder bei Morden an fünf Patienten[56] bzw. fünf Anhalterinnen[57], bei sechs Todesopfern einer Gasexplosion[58] oder, wie im Fall eines Krankenpflegers aus Sonthofen, der wegen Mordes in 12 Fällen und Totschlags in 15 Fällen für schuldig befunden wurde[59], die Annahme besonderer Schuldschwere von selbst versteht. Auch bei 3 Mordopfern wird bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit von einer besonders schweren Schuld des Täters auszugehen sein. Exemplarisch ist hier der Fall des voll schuldfähigen 66-jährigen Rentners zu nennen, der im September 2008 nach jahrelangem Streit in einer Schrebergartenanlage in Gifhorn aus nichtigem Anlass ein Kleingärtnerehepaar und dessen 33-jährigen Sohn mit einem Eichenholzknüppel erschlug[60]. Je nach Lage des Einzelfalls kann für die Schuldschwerefeststellung die Ermordung zweier Personen[61] genügen, eventuell auch schon ein Mordopfer neben einem (beim Mordversuch) Verletzten[62]. Es kann aber auch genügen, dass zu einem Mord weitere schwere Straftaten hinzukommen[63], insbesondere Vergewaltigungen[64] und sexueller Missbrauch von Kindern[65].

cc) Entgegenstehende Umstände

224

Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er nach seiner Festnahme sofort geständig war und sich die Beweiswürdigung maßgeblich auf die Geständnisse stützen konnte, auch wenn der Angeklagte sie später widerrufen hat[66]. Zur Begründung der besonderen Schuldschwere darf nicht herangezogen werden, dass der Angeklagte geschwiegen und keine Reue gezeigt[67] oder die Tat abgeschwächt und fälschlich ein Tötungsverlangen des Opfers behauptet habe[68]. Der BGH hat allerdings die Feststellung besonderer Schuldschwere in Bezug auf eine 35-jährige Arzthelferin bestätigt, die ihren schlafenden Ehemann im Bett erstochen und zu ihrer Verteidigung behauptet hatte, ihre eigene, damals 12-jährige Tochter habe schlafwandelnd den Vater getötet. Mit dieser unwahren Schuldzuweisung, mit der sie dauerhafte seelische Folgen für ihre Tochter in Kauf genommen hatte, hatte die Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten[69].

225

Im Rahmen des § 57a StGB ist auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu beachten. Unzulässig ist etwa die Erwägung, der kaltblütig agierende Angeklagte habe sich vor und während der Tatausführung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Damit wird nachteilig berücksichtigt, dass die Tat überhaupt durchgeführt worden ist, anstatt den Tatplan aufzugeben. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere kann tragfähig mit der Erwägung abgelehnt werden, dass der Angeklagte seinen Tatgenossen intellektuell unterlegen, nicht Motor und Verursacher des Mordkomplotts war und von selbst nicht auf die Idee der Tötung gekommen wäre[70]. Neben den in § 46 StGB genannten Parametern kann im Einzelfall der Schuldschwerefeststellung das fortgeschrittene Alter des Angeklagten (von 64 Jahren) entgegenstehen[71], aber auch, dass der Angeklagte in der seit der Tat verstrichenen Zeit (von 22 Jahren) ein sozial unauffälliges Leben geführt hat[72], oder dass, wie beim „Kannibalen von Rotenburg“, die Tötung mit Einverständnis des Opfers erfolgt war[73].

226

Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit schließt zwar die Annahme besonders schwerer Schuld nicht von vornherein aus[74]. Eine im Urteil des SchwurG festgestellte alkohol- und affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Verurteilten im Tatzeitpunkt ist jedoch in die Bewertung der besonderen Schwere der Schuld auch dann einzubeziehen, wenn das SchwurG bei einer Schuldbewertung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB verneint hat[75].

b) Gesamtstrafe

227

Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Schuldschwereprüfung regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten[76]. Dabei sind allerdings mitabgeurteilte Straftaten unbeachtlich, die der leichten Kriminalität zuzurechnen sind[77]. Ein enger zeitlicher, örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang der einzelnen Straftaten kann der Annahme besonderer Schuldschwere entgegenstehen[78].

c) Härteausgleich für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

228

Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. Das kann dazu führen, die besondere Schwere der Schuld zu verneinen oder den als vollstreckt geltenden Teil der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer i.S.d. § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen[79].

d) Beurteilungsspielraum

229

Bei der Frage der besonderen Schuldschwere ist dem Tatrichter ein Bewertungsspielraum eingeräumt[80]. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle verwehrt. Es hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, die Wertung des Tatgerichts durch seine eigene Wertung zu ersetzen[81].

e) Verteidigungsanstrengungen zur Frage der Schuldschwere

230

Neuerdings gewinnt man den Eindruck, dass die Verhängung eines „einfachen“ Lebenslänglich zum Ausnahmefall geworden ist. Kaum ein spektakuläres Mordverfahren, in dem nicht die StA den Ausspruch der besonderen Schuldschwere verlangt und das Gericht dem auch nachkommt. Eine Verurteilung wegen Mordes ohne die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gilt als „Lebenslänglich 2. Klasse“; erst die Schuldschwerefeststellung scheint die Bezeichnung als „echtes“ Lebenslänglich zu rechtfertigen[82]. Die Gerichte können dem öffentlichen Druck, der auch vonseiten der verstärkt mitwirkenden Nebenklage kommt, kaum standhalten. Die konturenlose Gesetzesfassung des § 57a StGB und der durch den BGH anerkannte Beurteilungsspielraum macht es den Gerichten allerdings auch leicht, ohne sonderliche Gewissensbisse oder gar ein erhöhtes Revisionsrisiko der Erwartung der Medien oder der Öffentlichkeit nachzugeben. Die Verteidigung sollte bemüht sein, auch auf der medialen Seite ein Gegengewicht zu schaffen. Öffentliche Erklärungen sollten genutzt werden, die Diskussion um die besondere Schuldschwere durch Darstellung aller rechtlichen Voraussetzungen und Barrieren zu versachlichen.

231

Steht die Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Raum, sind im Regelfall Ausführungen zur Frage der besonderen Schuldschwere im Schlussvortrag unerlässlich. Alle entlastenden Umstände können Gewicht erlangen, die auch – die absolute Strafandrohung hinweggedacht – gem. § 46 StGB zur Reduzierung einer zeitigen Strafe beitragen könnten. Aber bereits im Vorfeld, etwa bei der Beratung des Mandanten bezüglich der Einlassung, ist sorgfältig zu prüfen, ob mit Blick auf § 57a StGB besonderer Erklärungs- oder Nachermittlungsbedarf besteht. Auch an eine nach § 257c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO wohl zulässige[83] Verständigung über die Frage der besonderen Schwere der Schuld ist in geeigneten Fällen zu denken.

f) Isolierte Anfechtbarkeit der Schuldschwerefeststellung

232

Scheitern die Bemühungen der Verteidigung, empfiehlt es sich, etwaige Mängel in der Gewichtung der Schuldschwere im Wege der Revision mit der Sachrüge anzugreifen. Es ist zulässig, die Revision gegen ein Urteil, durch das der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entsprechend § 344 Abs. 1 StPO auf den Ausspruch über die besondere Schuldschwere zu beschränken[84]. Die StA kann ihrerseits die Revision auf die Ablehnung der Schuldschwerefeststellung beschränken[85]. Dem Revisionsgericht ist zwar bei der Nachprüfung der gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt[86]. Zu prüfen ist aber, ob der Tatrichter die ihm obliegende Aufgabe erfüllt hat, die für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände umfassend zu bewerten und im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit eine Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen[87].

5. Überprüfung durch die StVK als Vollstreckungsgericht

a) Die Regelüberprüfung

233

Der großen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) Strafvollstreckungskammer als Vollstreckungsgericht[88] obliegt es sodann (§§ 454, 462a StPO), auf Antrag oder von Amts wegen – ggf. noch vor Ablauf der Verbüßungsfrist des § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 lit. b StPO von 13 Jahren – die Voraussetzungen des § 57a StGB zu prüfen[89] und im Falle des Negativentscheids zugleich den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem nach der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren der Schuldschwereaspekt eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung verbietet, also die Vollstreckung fortzusetzen ist[90]. Im Verfahren auf Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 57a StGB ist das Beschleunigungsgebot zu beachten[91].

234

Gem. § 454 Abs. 1 S. 5 StPO bedarf es vor der Aussetzung in jedem Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sozial- bzw. Gefährlichkeitsprognose.

235

Bei der Bestimmung der Vollstreckungsdauer auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat nach §§ 57a, 57b StGB muss die progressive Steigerung der mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters sich ergebenden Straf- und Vollzugswirkung hinreichend beachtet werden[92]. Es kann auch berücksichtigt werden, dass im Erkenntnisverfahren die Einbeziehung der – an sich gesamtstrafenfähigen – Strafe aus einer Vorverurteilung in eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe daran scheiterte, dass diese vor Erlass des Urteils bereits vollständig verbüßt war[93].

236

Sind mehrere lebenslange Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen nacheinander zu vollstrecken und wurde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 454b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO unterbrochen, so hat das Gericht die Entscheidungen nach § 57a StGB für beide Strafen gleichzeitig zu treffen, und zwar aufgrund einer Gesamtschau, bei der für beide Strafen die wegen der besonderen Schwere der Schuld gebotene Vollstreckungsdauer zu bestimmen und die Dauer der Vollstreckung vor der Unterbrechung zu berücksichtigen ist[94].

b) Die Altfälle

237

In den sog. Altfällen, also bei Strafurteilen, die vor dem Beschluss des BVerfG vom 03.06.1992 ergangen sind und deshalb im Hinblick auf die „besondere Schwere“ der Schuld noch keine Feststellungen enthalten, darf das Vollstreckungsgericht im Nachhinein die Aussetzung unter Berufung auf die besondere Schuldschwere ablehnen, muss sich jedoch zur Begründung strikt an die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts halten[95]. Es darf sogar (auf Antrag des Verurteilten) eine vorgezogene isolierte Entscheidung zur Feststellung bzw. Verneinung der besonderen Schuldschwere treffen[96]. Ob es auch zugunsten des Verurteilten vom Grundurteil abweichende Feststellungen treffen kann, ist umstritten[97].

Anmerkungen

[1]

StrVerfStat 2010, 2010, S. 154/155.

[2]

Singe, Grundrechte-Report 1998, S. 38; 1. PSB, S. 378.

[3]

StatBA, Justiz auf einen Blick, Ausgabe 2011, S. 32; StrVollzStat 2011, S. 12.

[4]

Überblick bei Laubenthal, Lebenslange Freiheitsstrafe, 1989.

[5]

Zum Ganzen vgl. Bock/Mährlein, ZRP 1997, 376 ff.; Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999; Köhne, JR 2003, 5; Baltzer, StV 1989, 42.

[6]

BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02, BVerfGE 117, 71 = NJW 2007, 1933.

[7]

Vgl. zusammenfassend Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 88 ff.

[8]

BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02, BVerfGE 117, 71 = NJW 2007, 1933.

[9]

Kury et al., Kriminalpräventive Wirksamkeit härterer Sanktionen, ZStW 2009, Bd. 121, 131.

[10]

Zur insoweit fehlenden Zuständigkeit des Schwurgerichts Rieß, NStZ 2008, 546.

[11]

Vgl. BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 = NJW 1977, 1525.

[12]

BGH Beschl. v. 19.05.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 = NStZ 1981, 344; Erg. Rn. 502.

[13]

Vgl. BGH Urt. v. 01.07.2004 – 3 StR 107/04, NStZ-RR 2004, 294.

[14]

BGH Urt. v. 16.05.1990 – 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490.

[15]

Urt. v. 19.01.1995 – 4 StR 589/94, NStZ 1995, 231 = StV 1995, 366.

[16]

BGH Urt. v. 15.11.1996 – 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301= NStZ 1997, 182.

[17]

BGH Urt. v. 21.02.2002 – 1 StR 538/01, StV 2002, 598.

[18]

BGH Urt. v. 07.02.2006 – 3 StR 460/98, NStZ 2006, 346 = StV 2006, 237; BVerfG Beschl. v. 21.06.2006 – 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680.

[19]

20. StrÄndG v. 08.12.1981 (BGBl. I, S. 1329 ff.).

[20]

Zu § 57a StGB Hoffmann-Holland, StraFo 2006, 275.

[21]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470.

[22]

Hinz, ZRP 2003, 322.

[23]

Sie auch BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, StV 2003, 686.

[24]

BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 [237 ff.] = NJW 1977, 1525.

[25]

Kunert, NStZ 1982, 89 [93].

[26]

MK-StGB/Groß § 57a Rn. 23.

[27]

Singe, Grundrechte-Report 1998, S. 38; abl. zur Entlassungsautomatik s. etwa OLG Hamm Beschl. v. 30.03.1993 – 1 Ws (L) 10/92, NStZ 1993, 452.

[28]

2. PBS (2006), S. 571/572; zur lebenslangen Freiheitsstrafe 1998–2006: Baltzer, StV 2010, 602.

[29]

Vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 06.06.2001 – 2 BvR 828/01, NStZ 2002, 333 [334]; BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 [204 ] = NJW 1977, 1525; Kerner, ZStW 1986, Bd. 98, 874 [908].

[30]

Singe, Grundrechte-Report 1998, S. 39; Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 58.

[31]

BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 – 2 BvR 796/02, StV 2003, 686.

[32]

BVerfG Beschl. v. 22.05.1995 – 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53.

[33]

OLG Hamm Beschl. v. 13.01.1986 – 1 Ws (L) 1/86, NStZ 1986, 315.

[34]

Dessecker, Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung – Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2008, Kriminologische Zentralstelle, 2010, verfügbar unter www.krimz.de.

[35]

Siehe auch 2. PBS (2006), S. 572.

[36]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470; BGH Beschl. v. 11.02.1999 – 1 StR 686/98, BGHSt 44, 350 = NStZ 1999, 241.

[37]

BGH Urt. v. 21.01.1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121= NStZ 1993, 235= StV 1993, 130.

[38]

Dann beträgt der Strafrahmen nur noch 3 bis 15 Jahre; s. etwa BGH Beschl. v. 11.09.2003 – 2 StR 230/03, NStZ 2004, 200 = StV 2004, 73.

[39]

BGH Beschl. v. 11.02.1999 – 1 StR 686/98, BGHSt 44, 350 = NStZ 1999, 241.

[40]

BGH Beschl. v. 06.05.1993 – 3 StR 131/93, NStZ 1993, 448 = StV 1993, 344.

[41]

BGH Beschl. v. 11.06.2002 – 3 StR 62/02, StV 2003, 17 = NStZ-RR 2002, 264.

[42]

BGH Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, NStZ 2009, 260 = NStZ-RR 2009, 103.

[43]

BGH Urt. v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236.

[44]

BGH Beschl. v. 08.12.2004 – 2 StR 472/04, StV 2005, 329 = StraFo 2005, 168.

[45]

BGH Beschl. v. 05.04.2001 – 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296 = StV 2003, 18.

[46]

BGH Beschl. v. 03.02.2010 – 5 StR 535/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 35/2010.

[47]

Pressemitteilung des BGH Nr. 25/2010 zu Beschl. v. 27.01.2010 – 2 StR 555/09.

[48]

BGH Beschl. v. 15.04.1999 – 4 StR 93/99, NStZ 1999, 501; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[49]

BGH Beschl. v. 12.03.1998 – 1 StR 708/97, StV 1998, 420.

[50]

BGH Beschl. v. 11.11.2009 – 5 StR 380/09; Pressemitteilung des BGH Nr. 239/2009; BGH Beschl. v. 16.07.2008 – 2 StR 83/08, StV 2008, 566; Pressemitteilung des BGH Nr. 148/2008.

[51]

BGH Urt. v. 09.10.2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203 = StraFo 2009, 97.

[52]

Pressemitteilung des BGH Nrn. 107/2006 und 126/2005.

[53]

FAZ v. 28.04.2009; Pressemitteilung des BGH Nr. 97/2009.

[54]

BGH Beschl. v. 15.04.1999 – 4 StR 93/99, NStZ 1999, 501; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[55]

Pressemitteilung des BGH Nrn. 214/2010 und 14/2009.

[56]

BGH Beschl. v. 03.04.2008 – 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2008.

[57]

Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2009.

[58]

Pressemitteilung des BGH Nr. 27/2009.

[59]

BGH Beschl. v. 16.08.2007 – 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; Pressemitteilung des BGH Nr. 122/2007.

[60]

Pressemitteilung des BGH Nr. 193/2009.

[61]

Pressemitteilung des BGH Nr. 179/2009; Nr. 194/2008; Nr. 145/2007.

[62]

Pressemitteilung des BGH Nrn. 125/2010 und 147/2008; BGH Beschl. v. 29.05.2008 – 1 StR 189/08, NStZ 2008, 580; Pressemitteilung des BGH Nr. 112/2008.

[63]

BGH Beschl. v. 15.04.1999 – 4 StR 93/99, NStZ 1999, 501 = NJW 2000, 86 Ls.; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[64]

Pressemitteilung des BGH Nr. 36/2011; Nr. 76/2006.

[65]

Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2010; Nr. 42/2008; Nr. 11/2006.

[66]

BGH Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505.

[67]

BGH Beschl. v. 23.04.2002 – 3 StR 102/02, StV 2003, 17.

[68]

BGH Beschl. v. 13.02.2001 – 4 StR 562/00, StV 2003, 18.

[69]

Pressemitteilung des BGH Nr. 12/2003 zu Beschl. v. 14.01.2003 – 1 StR 502/02.

[70]

BGH Beschl. v. 30.03.2004 – 4 StR 42/04, NStZ 2004, 510; Beschl. v. 05.04.2001 – 4 StR 106/01, StV 2003, 18; Urt. v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236.

[71]

BGH Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, NStZ 2009, 260 = NStZ-RR 2009, 103.

[72]

BGH Urt. v. 02.04.2008 – 2 StR 621/07; Pressemitteilung des BGH Nr. 65/2008; vgl. auch Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505 (Zeitabstand von 17 Jahren).

[73]

BVerfG Beschl. v. 07.10.2008 – 2 BvR 578/07, NJW 2009, 1061.

[74]

BGH Urt. v. 01.07.2004 – 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88.

[75]

OLG Koblenz Beschl. v. 08.03.1994 – 2 Ws 151/94, StV 1994, 382.

[76]

BGH Urt. v. 09.10.2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203 = StraFo 2009, 79; Urt. v. 08.08.2001 – 3 StR 162/01; Beschl. v. 27.06.2001 – 2 StR 174/01, StV 2001, 571.

[77]

BGH Urt. v. 09.10.2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203 = StraFo 2009, 79; Beschl. v. 17.01.2002 – 3 StR 477/01, NStZ-RR 2002, 137.

[78]

BGH Urt. v. 19.07.2000 – 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87 = StV 2001, 228; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 [370] = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[79]

BGH Beschl. v. 20.01.2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 = NStZ 2010, 386 = StV 2010, 244 = StraFo 2010, 101; Beschl. v. 08.12.2009 – 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 = NStZ 2010, 385 = StV 2010, 242.

[80]

BGH Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505.

[81]

BGH Urt. v. 09.12.2009 – 5 StR 403/09, StraFo 2010, 122; Urt. v. 01.07.2004 – 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88.

[82]

Vergleiche Jahn/Kett-Straub, Die Verständigung vor dem Schwurgericht, StV 2010, 271.

[83]

Jahn/Kett-Straub, StV 2010, 271. vgl. auch Rn. 99 und Rn. 2837.

[84]

BGH Urt. v. 22.04.1993 – 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208 = NStZ 1993, 448 = StV 1993, 344.

[85]

BGH Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505.

[86]

BGH Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, NStZ 2009, 260 = NStZ-RR 2009, 103; Urt. v. 12.02.1998 – 4 StR 617/97, NStZ 1998, 352 [353] = StV 2000, 21.

[87]

BGH Urt. v. 03.09.2002 – 5 StR 139/02, NStZ 2003, 146 [148]; Urt. v. 17.08.2001 – 2 StR 167/01, NStZ 2002, 49.

[88]

Sofern nicht das OLG im 1. Rechtszug entscheiden hat; Näheres s. Fischer59 § 57a Rn. 28.

[89]

Siehe etwa OLG Nürnberg Beschl. v. 22.12.1998 – Ws 829/98, StV 2000, 266.

[90]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470; s. auch Rotthaus, NStZ 1992, 218.

[91]

BVerfG Beschl. v. 06.06.2001 – 2 BvR 828/01, NStZ 2001, 502 = NJW 2001, 2707.

[92]

BVerfG Beschl. v. 22.05.1995 – 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53 = NStZ-RR 1996, 26 = StV 1995, 596.

[93]

BGH Beschl. v. 09.12.2008 – 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104 = StraFo 2009, 124 (entgegen OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.08.2006 – 1 Ws 106/06, NStZ-RR 2007, 219).

[94]

OLG Nürnberg Beschl. v. 30.06.1998 – Ws 791/98, NStZ 1999, 269.

[95]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470; BGH Urt. v. 21.01.1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121 = NStZ 1993, 235 = StV 1993, 130; BVerfG Beschl. v. 28.09.1998 – 2 BvR 1158/97, NStZ 1999, 101; OLG Brandenburg Beschl. v. 11.05.1999 – 2 Ws 55/99, NStZ-RR 1999, 236.

[96]

BVerfG Beschl. v. 11.03.1997 – 2 BvR 303/97, NStZ 1997, 333.

[97]

Dafür etwa OLG Koblenz Beschl. v. 08.03.1994 – 2 Ws 151/94, StV 1994, 382; abl. OLG Hamm Beschl. v. 12.09.2000 – 1 Ws L 10/00, NStZ-RR 2001, 288.

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › B. Natürliche Handlungseinheit bei Tötungsdelikten

B. Natürliche Handlungseinheit bei Tötungsdelikten

238

Kommt durch eine bestimmte Handlung, wie etwa durch das Zünden eines Sprengsatzes, eine Mehrzahl von Personen ums Leben, liegt ungeachtet der womöglich sehr hohen Opferzahl Tateinheit im Sinne von § 52 StGB vor und es ist nur auf eine Strafe zu erkennen. Gerade auf dem Gebiet der Kapitaldelinquenz hatte sich der BGH wiederholt mit der Frage zu befassen, ob die sukzessiven Angriffe auf ein und dieselbe Person oder auf eine Mehrzahl von Personen, wenn sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgen, als eine einzige oder verschiedene Taten im Rechtssinn zu betrachten sind. Jeweils stand die Annahme natürlicher Handlungseinheiten zur Diskussion. Angesichts extremer Strafandrohungen kann dieser Frage in praxi womöglich große Bedeutung zukommen.

239

Die natürliche Handlungseinheit bewirkt Tateinheit, wenn durch das Geschehen mehrere Strafgesetze verletzt werden oder dasselbe Strafgesetz mehrmals. Die Rechtsprechung erkennt eine natürliche Handlungseinheit im Allgemeinen an, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher (und situativer) Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln auch für einen Dritten (objektiv) bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint[1]. Auch hinsichtlich der Frage, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, findet der Zweifelssatz Anwendung[2].

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › B › I. Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Tatopfern

I. Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Tatopfern

1. Tatmehrheit bei höchstpersönlichen Rechtsgütern

240

Im Grundsatz hat der BGH hervorgehoben, dass bei Angriffen auf Leben und Gesundheit einer Mehrzahl von Personen jeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden und mehrere darauf gerichtete Willensbetätigungen weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden können[3]. Es dürfe, so der BGH, nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liege, nur ausnahmsweise zugänglich seien. Greife daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so bestünde sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen[4].

2. Ausnahmefälle

241

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos; dem BGH zufolge kann eine natürliche Handlungseinheit im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht[5]. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in derartigen Fällen ist dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erscheint[6].

242

Mit Tötungsvorsatz geführte gewalttätige Angriffe gegen mehrere Personen, vor allem mit einem Messer[7] oder einer Schusswaffe[8], stellen sich demnach ausnahmsweise als natürliche Handlungseinheit und damit als eine einzige Tat im Rechtssinne dar, wenn sie von einem einheitlichen Willen getragen sind und aus räumlich sowie zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Aktionen bestehen. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa bei vier ungezielten Schüssen in schneller Folge[9] oder bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden gegeben sein[10] wie auch bei gegen mehrere Opfer gerichteten Tätlichkeiten mit bloßer körperlicher Gewalt[11], zumal dann, wenn die Angriffe zeitgleich und wechselweise erfolgen[12]. Nichts anderes gilt, wenn der Täter aufgrund eines einheitlichen Tötungsentschlusses mit einem Messer wechselseitig, in räumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhängender Weise[13] oder innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur[14] mehrfach auf zwei Personen einsticht. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Täter erst während der Tathandlung gegen das erste Opfer zur Tötung des zweiten Opfers entschieden hat[15]. Auch mehrere Schüsse, die der Täter auf irgendwelche anderen Personen abgibt, die er als Zielobjekte aus einer Menge oder Menschengruppe zufällig erfasst, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, solange das Verhalten des Täters von einem einheitlichen Willen getragen ist[16].

243

In Fällen der Polizeiflucht bilden alle im Verlauf einer ununterbrochenen Fluchtfahrt begangenen Gesetzesverletzungen nur eine Tat[17]. Auch dann ist natürliche Handlungseinheit anzunehmen, wenn der Täter im Zuge einer Amokfahrt nacheinander mehrere Menschen angreift und sich der Angriff von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit richtet, der Kreis der Opfer sich zufällig ergibt und das Geschehen ohne Unterbrechung in einem engen zeitlichen Rahmen (wenige Sekunden) auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses abläuft[18].

244

Die zeitliche Koinzidenz allein genügt für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit allerdings nicht[19]. Ersticht der Vater in einer Nacht seine beiden schlafenden Kinder, liegt nicht nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen der Tötung eine deutliche zeitliche Zäsur lag, die Tötung in unterschiedlichen Räumen erfolgte und er in der Zwischenzeit eine SMS verschickt und weiter getrunken hatte[20].

245

Hat der Angeklagte bei der Tat das eine Opfer getötet und das andere nur verletzt, tritt unter der Voraussetzung einer natürlichen Handlungseinheit das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück. Verurteilt wird nur wegen einer Tat des Mordes oder Totschlags, wobei die Verwirklichung eines weiteren Tatbestands bei der Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann[21].

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › B › II. Natürliche Handlungseinheit bei mehraktigem Tatgeschehen

II. Natürliche Handlungseinheit bei mehraktigem Tatgeschehen

246

Die mit bedingtem Tötungsvorsatz in Bestrafungsabsicht erfolgte Misshandlung eines Kindes, die das Kind schwer verletzt überlebt, und das – nach einer zeitlichen und situativen Zäsur von 30 Minuten – wohlüberlegte Ertränken des Opfers an anderer Stelle in einem Fluss, um die vorausgegangene Straftat zu verdecken, rechtfertigt in der Regel die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und (in Tatmehrheit) wegen Mordes[22]. Natürliche Handlungseinheit ist unter Umständen aber dann gegeben, wenn zwei auf die Tötung eines bestimmten Opfers gerichtete Verletzungsakte durch eine weitere Handlung von nur kurzer Dauer unterbrochen werden, solange der zwischen beiden Akten bestehende enge Zusammenhang hierdurch nicht in Frage gestellt wird[23].

247

So bilden die einer Schussabgabe unmittelbar nachfolgenden Misshandlungen des tödlich getroffenen Opfers mit der vorausgegangenen vorsätzlichen Tötungshandlung ohne Weiteres eine natürliche Handlungseinheit[24]. Ein die natürliche Handlungseinheit begründendes enges zeitlich und räumlich zusammenhängendes Geschehen kann auch dann vorliegen, wenn zwischen einzelnen Akten des Tatgeschehens ein größerer zeitlicher Abstand liegt (20 Minuten), der nach dem Tatentschluss zur Umsetzung der Tat erforderlich war[25]. Mehrere mit demselben Tatwerkzeug gegen das Tatopfer mit Tötungsvorsatz geführte Angriffe können sogar bei einem längeren zeitlichen Zwischenraum von mehr als 30 Minuten eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn die Täter das zunächst nur verletzte Opfer, das sie für tot gehalten haben, nach Erkennen ihres Irrtums töten[26]. Bei einem eng zusammenhängenden, zäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (z.B. Vergeltung für erlittene Misshandlungen oder Demütigungen), kann allein der Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbstständiger Taten nicht bewirken[27]. Auch eine Veränderung des Tatplans während der Tatausführung steht dann der Annahme natürlicher Handlungseinheit nicht grundsätzlich entgegen[28]. Auch für die Beurteilung einzelner Versuchstaten (gegen ein und dasselbe Opfer) ist eine entsprechende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei allerdings eine tatbestandliche Handlungseinheit mit dem Fehlschlagen des Versuchs endet[29].

248

Allenfalls dann, wenn nach dem für möglich gehaltenen Scheitern des ursprünglichen Tatplans der Täter aufgrund eines neuen Entschlusses das Tatmittel wechselt und mit ihm nacheinander – mit einer deutlichen zeitlichen Zäsur – zwei Opfer tötet, ist der Zusammenhang zwischen den Tatausführungen nicht mehr so eng, als dass die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit geboten wäre[30]. Anders als in Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen und mit gleicher Motivation vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, stellt sich ein zweiaktiges Delikt mit Vorliegen einer Zäsur und Änderung der Motivationslage nicht als natürliche Handlungseinheit dar. Auch mehrere selbstständige Mordversuche gegen verschiedene Menschen werden nicht durch andauernde Versuche der räuberischen Erpressung zu einer natürlichen Handlungseinheit verklammert[31].

249

Bei mehraktigem Vorgehen kann aber auch der einheitliche Todeserfolg der Handlung zur Annahme von Tateinheit zwingen: Der Täter hatte die Geschädigte aus Verärgerung über den ihm verweigerten Geschlechtsverkehr zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz fünfzehn Sekunden lang gewürgt, hatte dann, als diese laute Todesschreie ausstieß, ihr – um auch seine Strafverfolgung zu verhindern – mehrfach mit Tötungsabsicht mittels eines Zimmermannshammers Schläge auf den Kopf versetzt und hatte schließlich in der irrigen Annahme, sie sei tot, einen Wohnungsbrand gelegt. Sie verstarb an den Folgen der Halskompression, des Schädel-Hirn-Traumas und der Brandverletzungen; jede der Verletzungen hätte für sich genommen in unterschiedlichem Zeitablauf zum Tode geführt. Während das SchwurG von Tatmehrheit zwischen Mord und Brandstiftung mit Todesfolge ausgegangen war, stellte der BGH klar, dass die Geschädigte infolge der Kombination aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, verstorben war, sodass der einheitliche Erfolg der Handlung – der Tod der Geschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brandstiftung zur Tateinheit verband[32].

250

Ist nicht aufklärbar, ob eine dem Tötungsdelikt unmittelbar vorausgegangene Körperverletzungshandlung nicht auch mit Tötungsvorsatz erfolgt war, ist die Annahme zweier selbstständiger Taten verwehrt und stattdessen nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ das Gesamtgeschehen als ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes vorsätzliches Tötungsdelikt zu werten[33]. Versucht der Staatsanwalt, zusammenhängende Sachverhalte künstlich aufzuspalten, um mit Hilfe mehrerer Freiheitsstrafen eine möglichst hohe Gesamtstrafe fordern zu können, ist dem unter Hinweis auf diese BGH-Rechtsprechung entgegenzutreten.

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › B › III. Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

III. Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

251

Im Einzelfall kann die Frage, ob natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit vorliegt, einen Beurteilungsspielraum für den Tatrichter eröffnen. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist dann darauf beschränkt, ob die tatrichterliche Bewertung vertretbar ist und nicht von unzutreffenden Maßstäben ausgeht. Hält sie dieser Überprüfung stand, so ist sie – unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung möglich wäre – vom Revisionsgericht hinzunehmen[34].

Anmerkungen

[1]

BGH Beschl. v. 18.04.1996 – 4 StR 89/96, StV 1996, 481; Urt. v. 27.03.1953 – 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219 [220]; Urt. v. 16.07.1968 – 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206 [209] = NJW 1968, 1973.

[2]

BGH Urt. v. 15.06.2005 – 1 StR 499/04, NStZ-RR 2007, 195; für mehraktiges Geschehen.

[3]

BGH Urt. v. 19.11.2009 – 3 StR 87/09, NStZ-RR 2010, 140.

[4]

BGH Urt. v. 24.02.1994 – 4 StR 683/93, StV 1994, 537 [538].

[5]

BGH Urt. v. 01.04.2009 – 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 = StraFo 2009, 246.

[6]

BGH Urt. v. 19.11.2009 – 3 StR 87/09, NStZ-RR 2010, 140; Urt. v. 28.10.2004 – 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262.

[7]

BGH Urt. v. 07.10.1997 – 1 StR 418/97, NStZ-RR 1998, 203; Beschl. v. 14.02.1990 – 2 StR 34/90, StV 1990, 544.

[8]

BGH Beschl. v. 24.10.2000 – 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82.

[9]

BGH Urt. v. 31.07.1996 – 1 StR 270/96, StV 1997, 128

[10]

BGH Urt. v. 09.09.2003 – 5 StR 126/03, StV 2004, 205 = NStZ-RR 2004, 14; Beschl. v. 24.10.2000 – 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82.

[11]

BGH Urt. v. 06.02.2003 – 4 StR 450/02.

[12]

BGH Urt. v. 18.12.2002 – 2 StR 149/02, NStZ 2003, 366.

[13]

BGH Beschl. v. 16.10.2001 – 4 StR 415/01.

[14]

BGH Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00, NJW 2001, 838

[15]

BGH Urt. v. 28.10.2004 – 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262.

[16]

BGH Urt. v. 18.12.1984 – 1 StR 596/84, NJW 1985, 1565; Maiwald, JR 1985, 512.

[17]

BGH Beschl. v. 08.07.1997 – 4 StR 271/97, NStZ-RR 1997, 331.

[18]

BGH Urt. v. 16.08.2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167.

[19]

BGH Urt. v. 07.10.1997 – 1 StR 418/97, NStZ-RR 1998, 203.

[20]

BGH Beschl. v. 28.03.2007 – 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540.

[21]

BGH Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 308/11.

[22]

BGH Urt. v. 09.04.1997 – 3 StR 612/96, NStZ 1997, 434.

[23]

BGH Beschl. v. 25.11.1992 – 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234.

[24]

BGH Beschl. v. 17.06.1998 – 3 StR 118/98, NStZ 1998, 621.

[25]

BGH Urt. v. 21.10.1986 – 1 StR 501/86, StV 1987, 389.

[26]

BGH Urt. v. 16.05.1990 – 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490.

[27]

St. Rspr.; BGH Urt. v. 01.06.2006 – 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712 = StV 2007, 17.

[28]

BGH Urt. v. 19.10.2011 – 1 StR 273/11.

[29]

BGH Urt. v. 25.11.2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263.

[30]

BGH Urt. v. 13.09.1995 – 3 StR 221/95, NStZ 1996, 129; v. Heintschel-Heinegg, JABl 1996, 537.

[31]

BGH Beschl. v. 22.10.1997 – 3 StR 419/97, NStZ 1999, 80 = StV 1998, 70.

[32]

BGH Urt. v. 09.12.2009 – 5 StR 403/09, StraFo 2010, 122.

[33]

BGH Beschl. v. 18.10.2001 – 3 StR 387/01, NStZ-RR 2002, 75 = StV 2002, 601.

[34]

BGH Urt. v. 03.09.2002 – 5 StR 139/02, NStZ 2003, 146; Urt. v. 25.09.1997 – 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68 = StV 1998, 204.

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › C. Dogmatischer Dissens um Mord und Totschlag

C. Dogmatischer Dissens um Mord und Totschlag

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › C › I. Die Rechtsprechung ignoriert Lehre und Schrifttum

I. Die Rechtsprechung ignoriert Lehre und Schrifttum

252

Während Lehre und Schrifttum[1] nahezu einhellig im Mord nichts anderes als einen qualifizierten Totschlag erblicken (Verwirklichung des Totschlagstatbestands sowie zusätzlich eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale), hält der BGH unbeirrt seiner Auffassung von der Selbstständigkeit der Tatbestände von Mord und Totschlag die Treue[2]. Allerdings hat der 5. Strafsenat des BGH in einem „obiter dictum“ Bedenken geäußert, an der bisherigen Spruchpraxis des BGH festzuhalten[3]. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung scheint überfällig[4].

253

Dem BGH zufolge sind Mordmerkmale nicht als Strafschärfungsgründe zu betrachten, sondern als eigenständige Umstände, die die Mordstrafe begründen. Der BGH hat die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Mordmerkmale hervorgehoben; es seien hohe Anforderungen an die Abgrenzung des Mordtatbestands vom Tatbestand des Totschlags zu stellen[5].

Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › C › II. Die praktischen Konsequenzen

II. Die praktischen Konsequenzen

254

Die praktischen Konsequenzen dieses Meinungsstreits[6] lassen sich wie folgt skizzieren:

1. Problem der disgruenten Tatbeteiligung

255

Die dogmatischen Schwierigkeiten beginnen, sobald an einem Tötungsdelikt mehrere Tatbeteiligte mitwirken, von denen nicht alle ein und dasselbe oder überhaupt ein Mordmerkmal verwirklichen.

a) Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

256

Dass Mord und Totschlag in Mittäterschaft begangen werden können, leitet die Lehre[7] zwanglos aus § 28 Abs. 2 StGB her, wonach eine Strafschärfung aufgrund besonderer persönlicher Merkmale nur für den Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt, bei dem diese Merkmale vorliegen. Der Rechtsprechung hingegen ist der Rückgriff auf § 28 Abs. 2 StGB, der nur strafschärfende, nicht aber strafbegründende Umstände erfasst, naturgemäß versperrt. Und § 28 Abs. 1 StGB, der das Fehlen strafbegründender Merkmale regelt, gilt erklärtermaßen nur für den Anstifter oder Gehilfen. Grundsätzliche Bedenken des 4. Strafsenats des BGH[8] gegen die Annahme von Mittäterschaft bei Mord und Totschlag hat der 1. Strafsenat des BGH[9] allerdings später beherzt überwunden und darauf verwiesen, dass eine Zurechnung von Tatbeiträgen über § 25 Abs. 2 StGB nicht notwendig die Verletzung (völlig) identischer Strafgesetze voraussetze. Zutreffend weist Beulke[10] darauf hin, dass die Kontroverse über das Verhältnis von §§ 211, 212 StGB (nunmehr) für den Bereich der Mittäterschaft irrelevant sei.

b) Beihilfe und Anstiftung

257

Zu teilweise grundverschiedenen Ergebnissen führt der Meinungsstreit hingegen bei den übrigen Beteiligungsformen. Hauptfrage: Ist (etwa mit Blick auf § 28 StGB) der Mordtatbestand auch für den Gehilfen oder Anstifter zugrunde zu legen, der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, und was gilt im umgekehrten Fall, wenn sich Mordmerkmale möglicherweise nur beim Gehilfen oder Anstifter vorfinden?

258

Bei den persönlichen Merkmalen im Sinne von § 28 StGB ist stets zwischen tat- und täterbezogenen Merkmalen zu unterscheiden; nur den täterbezogenen Merkmalen kommen die in § 28 StGB genannten Rechtswirkungen zu[11]. Folglich ist auch bei der (disgruenten) Beteiligung an einem Kapitaldelikt zunächst zwischen tatbezogenen oder personenbezogenen Mordmerkmalen zu differenzieren. Jedoch herrscht schon bei der Einordnung nicht immer Einigkeit.

259

Tatbezogen sind nach wohl h.M. die Mordmerkmale „heimtückisch“, „mit gemeingefährlichen Mitteln“, „grausam“. Als täterbezogene (personenbezogene) Mordmerkmale gelten nach wohl überwiegender Ansicht „aus Mordlust“, „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“, um „eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“, „aus Habgier“ oder „sonst aus niedrigen Beweggründen“[12].

260

Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen z.B. können Gehilfen also nur dann verurteilt werden, wenn der Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und sie selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe des Täters erbracht haben[13].

261

Anstiftung zum Heimtücke-Mord setzt voraus, dass der Anstifter die Möglichkeit einer heimtückischen Begehungsweise, wenn auch nicht unbedingt gewollt, so doch zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat[14].

262


Mordmerkmal täter-/personenbezogen tatbezogen
Begehungsweise Heimtücke hM; BGH Urt. v. 24.11.2005 – 4 StR 243/05, NStZ 2006, 288
Grausamkeit hM; BGHSt 23, 123; 24, 106,
Gemeingefährliche Mittel hM; BGH Urt. 13.05.1971– 3 StR 337/68, juris
besonderes Tatmotiv Niedriger Beweggrund hM; BGH Urt. v. 10.06.09 – 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627*
Habgier hM; BGH Urt. v. 16.07.2003 – 2 StR 68/03, StV 2004, 355
Mordlust hM
Motiv der Triebbefriedigung hM
Absicht des Täters Verdeckung und Straftatermöglichung hM; BGH NStZ-RR 2002, 139; BGHSt 23, 36


* Ausnahmefälle BGH Urt. v. 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128 [131] mwN. = NStZ 2002, 84

263


Täter Teilnehmer
verwirklicht Wissensstand des Teilnehmers Teilnehmer erfüllt kein eigenes Mordmerkmal Teilnehmer erfüllt aber eigenes Mordmerkmal
↓ tatbezogenes Mordmerkmal personenbezogenes Mordmerkmal
§ 211 StGB Lit. Rspr. Lit. Rspr. Lit. Rspr.
durch tatbezogenes Mordmerkmal z.B. (Heimtücke) hat keine Kenntnis vom Mordmerkmal beim Täter allg. Ansicht §§ 212, 26/27über§ 16 I allg. Ansicht §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27 über § 28 II §§ 212, 26/27 ggf. § 212 II
kennt Mordmerkmal beim Täter allg. Ansicht §§ 211, 26/27
durch personenbezogenes Mordmerkmal z.B. (Mordlust) weiß nichts vom Mordmerkmal beim Täter allg. Ansicht §§ 212, 26/27 §§ 212,26/27 über§ 28 II §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27 über § 28 II §§ 212, 26/27
über § 28 II über § 16 I
kennt Mordmerkmal beim Täter §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27 §§ 211, 26/27 jedoch Milderung gem. § 28 I §§ 211, 26/27 aber keine Milderung gem. § 28 I bei sich überkreuzenden* Merkmalen
über § 28 II jedoch Milderung gem. § 28 I
§ 212 StGB allg. Ansicht §§ 212, 26/27 allg. Ansicht §§ 212, 26/27ggf. § 212 II oder§§ 211, 30 §§ 211, 26/27 über§ 28 II §§ 212, 26/27 ggf.§ 212 II


* z.B. Handeln aus unterschiedlichen niedrigen Beweggründen: BGH Urt. v. 24.05.1968 – 5 StR 704/68, BGHSt 23, 39 ; hierzu Arzt JZ 1973, 682 ff. ; BGH Urt. v. 12.01.2005 – 2 StR 229/04, StraFo 2005, 211.

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