Kitabı oku: «Rechtslexikon BGB»
Rechtslexikon BGB
Mit Erläuterungen und Übungsfällen
Von
Prof. Dr. Sybille Neumann
2. neu bearbeitete und erweiterte Ausgabe
Impressum
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-9254-7
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Vorwort
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Rechtsbegriffe zu verstehen, ist ein nicht ganz einfaches Unterfangen! Sie zeichnen sich meist durch einen hohen Abstraktionsgrad aus. Ihr Verständnis ist jedoch für die Lösung von juristischen Fällen von zentraler Bedeutung.
Das vorliegende Buch versucht das Verständnis der wichtigsten Begriffe aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Schuldrechts zu erleichtern.
Dieses Ziel soll wie folgt erreicht werden:
Zunächst werden die einzelnen Rechtsbegriffe definiert, wie man dies von klassischen Rechtslexika kennt. Anschließend werden die Begriffe in ihrem systematischen Zusammenhang ausführlich erläutert – meist anhand von Fallbeispielen. Mit einer Musterlösung versehene Übungsfälle ermöglichen die eigenständige Kontrolle des Lernerfolgs. Zur vertieften Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechtsbegriffen werden weiterführende Literaturhinweise gegeben.
Die verwendeten Namen wurden zufällig gewählt und weisen keinen Bezug zu real existierenden Personen auf.
In der zweiten Auflage wurde das Rechtslexikon vollständig neu bearbeitet und um 21 weitere Rechtsbegriffe erweitert.
Danken möchte ich meiner studentischen Mitarbeiterin, Frau Svenja Kleine, für ihre Unterstützung bei der Fertigstellung des Manuskripts für die zweite Auflage.
Saarbrücken, im August 2019
Sybille Neumann
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Literaturverzeichnis
Lexikon
Stichwortverzeichnis
Literaturverzeichnis
Brox, Hans/Walker, Wolf | Allgemeiner Teil des BGB, 43. Aufl. 2019. |
dies. | Allgemeines Schuldrecht, 41. Aufl. 2019. |
dies. | Besonderes Schuldrecht, 43. Aufl. 2019. |
Bülow, Peter/Artz, Markus | Verbraucherprivatrecht, 6. Aufl. 2018. |
Eisenmann, Hartmut/Quittnat, Joachim/Tavakoli, Anusch | Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, 10. Aufl. 2014. |
Förster, Christian | Allgemeiner Teil des BGB: Eine Einführung mit Fällen, 3. Aufl. 2015. |
ders. | Schuldrecht Allgemeiner Teil: Eine Einführung mit Fällen, 3. Aufl. 2015. |
Führich, Ernst | Wirtschaftsprivatrecht: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2017. |
Hirsch, Christoph | BGB: Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2019. |
ders. | Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2018. |
ders. | Schuldrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. 2017. |
Jaensch, Michael | Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. 2018. |
Kallwass, Wolfgang/Abels, Peter | Privatrecht: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2018. |
Klunzinger, Eugen | Einführung in das Bürgerliche Recht, 17. Aufl. 2019. |
Köhler, Helmut | BGB Allgemeiner Teil: Ein Studienbuch, 42. Aufl. 2018. |
Martinek, Michael/Omlor, Sebastian | Grundlagenfälle zum BGB für Anfänger: die Wilhelm-Busch-Fälle; 18 Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht, 3. Aufl. 2017. |
dies. | Grundlagenfälle zum BGB für Fortgeschrittene: die Wilhelm-Busch-Fälle; 15 Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht, 3. Aufl. 2017. |
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan | Schuldrecht I (Allgemeiner Teil), 22. Aufl. 2019. |
Medicus, Dieter/Petersen, Jens | Bürgerliches Recht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 27. Aufl. 2019. |
dies. | Grundwissen zum Bürgerlichen Recht: Ein Basisbuch zu den Anspruchsgrundlagen, 11. Aufl. 2019. |
Müssig, Peter | Wirtschaftsprivatrecht: Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns, 21. Aufl. 2019. |
Rüthers, Bernd/Stadler, Astrid | Allgemeiner Teil des BGB: [mit Fällen und Aufbauschemata], 19. Aufl. 2017. |
Schnauder, Franz | Grundzüge des Privatrechts für den Bachelor: Bürgerliches Recht mit Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2017. |
Schwab, Dieter/Löhnig, Martin | Einführung in das Zivilrecht: mit BGB – Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Kauf- und Deliktsrecht, 20. Aufl. 2016. |
Wolf, Manfred | Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 11. Aufl. 2016. |
A
Abnahme
Abstraktionsprinzip
Abtretung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anfechtung
Annahme
Anspruch
Antrag/Angebot
Aufrechnung
Aufschiebende Bedingung
Auslegung
A › Abnahme § 640 BGB
Abnahme § 640 BGB
1
Unter der Abnahme versteht man bei beweglichen Sachen die körperliche Entgegennahme des Werks, verbunden mit der zumindest stillschweigenden Erklärung des Bestellers, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkenne. Bei unbeweglichen Sachen, also bei Bauwerken, wird die körperliche Entgegennahme durch die Begehung des Bauwerks ersetzt; bei geistigen Werken beschränkt sich die Abnahme auf die Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß.
A › Abnahme § 640 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
2
Die Abnahme nach § 640 BGB ist für den Werkvertrag ein zentraler Begriff.
Da die Abnahme für den Besteller erhebliche Folgen nach sich zieht, ist für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Abnahme auszugehen ist.
In der Inbetriebnahme oder Benutzung des fertigen Werkes kann nicht automatisch eine konkludente Abnahme gesehen werden. Von einer Abnahme ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt, um überhaupt feststellen zu können, ob das Werk Mängel aufweist. Häufig können Mängel gerade erst nach einer gewissen Laufzeit festgestellt werden.
3
Der Gesetzgeber knüpft an die Abnahme verschiedene wichtige Rechtsfolgen, die da wären:
a) | Mit der Abnahme wird regelmäßig die Vergütung fällig (§ 641 BGB). |
b) | Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt. |
c) | Die Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 2 BGB beginnen zu laufen. |
d) | Der Besteller verliert nach § 640 Abs. 3 BGB mit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB. |
e) | Eine Umkehr der Beweislast tritt ein: Vor der Abnahme liegt es am Unternehmer nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass das Werk einen Mangel hat. |
f) | Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). |
Weiterführende Literatur
Martin Haves, Fiktive Abnahme bei verborgenen Mängeln, NJW 2019, S. 2065–2066. Björn Kupcyk, Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Abnahme, NJW 2012, S. 3353-3355. Martin Schwab, Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, S. 964-969. Felipe Temming, Die Abnahme im Werkvertrag, AcP 2015 (Bd. 2015), S. 17-69.
A › Abstraktionsprinzip
Abstraktionsprinzip
4
Im deutschen Recht sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) nicht nur scharf voneinander zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip), sondern darüber hinaus kann ein Verfügungsgeschäft auch dann wirksam sein, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
A › Abstraktionsprinzip › Erläuterungen
Erläuterungen
5
Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es soll Sicherheit beim Rechtserwerb garantieren. Denn würde die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängen, so müsste der Erwerber sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen, dass der Veräußerer auch tatsächlich zur Veräußerung berechtigt ist. Gibt es eine ganze Kette von Veräußerungen, müsste der Erwerber diese bis zum Beginn zurückverfolgen, um sicher zu gehen, dass er tatsächlich wirksam erwerben kann. Diese Überprüfung wird dem Erwerber durch das Abstraktionsprinzip erspart.
6
Übungsfall Abstraktionsprinzip
Marlene Biedermann kauft beim Antiquitätenhändler Walter Schlurri eine „Biedermeierkommode“ zum Preis von 7.000 €, die am folgenden Tag zu ihr nach Hause geliefert wird. Als sie das „gute Stück“ ihrer Freundin Amélie zeigt, rümpft diese die Nase und meint, die Kommode sei lediglich eine halbwegs gelungene Fälschung. Marlene entschließt sich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB anzufechten und obsiegt. Wem gehört die „Biedermeierkommode“?
7
Lösung
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Marlene den Kaufvertrag über die „Biedermeierkommode“ wirksam gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB angefochten hat. Der Kaufvertrag ist somit gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages, also des Verpflichtungsgeschäftes, wirkt sich jedoch nicht auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes – die Übereignung der „Biedermeierkommode“ gem. § 929 S. 1 BGB aus (Abstraktionsprinzip!). D. h. die „Biedermeierkommode“ gehört trotz wirksamer Anfechtung immer noch Marlene Biedermann. Die Anfechtung hinterlässt dennoch Spuren: Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat Marlene die Kommode ohne Rechtsgrund – denn der Kaufvertrag ist nichtig – erlangt und muss folglich die Kommode herausgeben. Dies gilt freilich auch für die ohne rechtlichen Grund gezahlten 7.000 €, die ebenfalls von Herrn Schlurri an Frau Biedermann zurückgezahlt werden müssen.
Weiterführende Literatur
Katrin Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, S. 1079-1082. Jan Lieder/Daniel Berneith, Echte und unechte Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip, JuS 2016, S. 673-678.
A › Abtretung § 398 BGB
Abtretung § 398 BGB
8
Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung (Anspruch) auf eine andere Person.
A › Abtretung § 398 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
9
Die Abtretung, auch Zession genannt, bewirkt einen Gläubigerwechsel – also eine tatsächliche rechtliche Änderung – und ist damit ein Verfügungsgeschäft (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte).
Der Abtretung kann entweder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung vorausgehen oder sie kann durch Gesetz angeordnet sein.
Sie ist in den §§ 398-413 BGB geregelt.
10
Bei einer Abtretung liegt ein Dreiecksverhältnis zwischen Zedent (alter Gläubiger), Zessionar (neuer Gläubiger) und Schuldner vor. Die sich aus der Abtretung ergebenden rechtlichen Probleme lassen sich am besten verstehen, wenn man sich das der Abtretung zugrundeliegende Dreiecksverhältnis bildlich vergegenwärtigt:
[Bild vergrößern]
Die Forderung des Zedenten gegenüber dem Schuldner geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel): Neuer Gläubiger der Forderung ist nunmehr der Zessionar.
Beispiel:
Heidi schuldet Klara 1.000 €. Da Klara dringend Geld benötigt, verkauft sie ihre Forderung (Rechtskauf gem. § 453 BGB; Verpflichtungsgeschäft) an Peter, dem sie ihre Forderung gegenüber Heidi abtritt (Verfügungsgeschäft). Damit ist Peter nunmehr der neue Gläubiger.
An diesem kleinen Fall wird deutlich, dass der Abtretung als Verfügungsgeschäft regelmäßig ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Häufig wird dies – wie im Fallbeispiel – ein Forderungskauf sein. Der Abtretung kann jedoch auch eine Schenkung, Geschäftsbesorgung oder andere Vereinbarung als Rechtsgrund und Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen. Es ist auch möglich, dass es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern dass das Gesetz die Abtretung anordnet (§ 412 BGB). In diesen Fällen spricht man von einer cessio legis. Zahlt beispielsweise der Bürge (Bürgschaft) anstelle des Hauptschuldners, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über.
Beispiel:
Markus nimmt bei der Dagobert-Bank einen Kredit auf, für den sich seine Freundin Susi verbürgt. Als Markus seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wendet sich die Dagobert-Bank an Susi, die die volle Darlehensschuld tilgt. Susi ist gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB nunmehr neue Gläubigerin (und nicht mehr die Dagobert-Bank) des Markus.
11
Die Abtretung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung setzt folgendes voraus:
a) | Abtretungsvertrag (Zedent und Zessionar müssen sich einig sein, dass der Zessionar neuer Gläubiger der Forderung sein soll); |
b) | die abgetretene Forderung muss tatsächlich bestehen; |
c) | Zedent muss Gläubiger der Forderung sein; |
d) | Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung (auch künftige Forderungen können abgetreten werden, sie müssen allerdings bei ihrer Entstehung eindeutig als abgetretene Forderung zu qualifizieren sein); |
e) | kein Abtretungsverbot (die Abtretung darf weder vertraglich (§ 399 BGB) noch gesetzlich ausgeschlossen sein, z. B. weil es sich um eine unpfändbare Forderung (§ 400 BGB) handelt). |
Der Abtretungsvertrag bedarf nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (Form).
Es ist auch möglich, dass der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung abtritt und somit weiterhin Gläubiger des Teils der nicht abgetretenen Forderung bleibt. In diesen Fällen spricht man von einer Teilzession bzw. Teilabtretung.
Beispiel:
Anton Zeiss hat gegenüber Konstantin Will eine Forderung in Höhe von 150.000 €. Da er sich ein neues Auto kaufen möchte, tritt er einen Teil seiner Forderung gegenüber Herrn Will, nämlich 50.000 €, an seine Lebensgefährtin Ulrike Blass ab. Ulrike Blass hat nach der erfolgten Abtretung eine Forderung in Höhe von 50.000 € gegenüber Herrn Will; Anton Zeiss hat weiterhin eine Forderung in Höhe von 100.000 € gegenüber Herrn Will.
12
Da die Rechtsfolge der Abtretung der Gläubigerwechsel gem. § 398 S. 2 BGB ist, tritt der Zessionar anstelle des Zedenten in die Gläubigerposition und Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.), soweit sie für die Forderung bestellt wurden, gehen ebenfalls auf den neuen Gläubiger über, allerdings nur wenn sie akzessorisch sind (§ 401 Abs. 1 BGB). Inhaltlich ändert sich an der Forderung nichts. Der Schuldner muss der Abtretung nicht zustimmen, denn für ihn kann es gleich sein, ob er an A oder B leisten muss. Er muss noch nicht einmal über die Abtretung informiert werden. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Ein besonders wirtschaftlich wichtiger Fall der stillen Zession ist die Sicherungszession. Bei der Sicherungszession dient die Abtretung (zumindest zunächst) der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Im Rahmen von Kreditgeschäften spielt sie eine große Rolle.
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Übungsfall Abtretung
Sabine Weiß nimmt zur Finanzierung ihres Hauskaufes ein Darlehen bei der Dagobert-Bank auf. Zur Sicherheit verlangt die Dagobert-Bank die Bestellung einer Hypothek. Der neue Vorstand der Dagobert-Bank beschließt eine Änderung der Geschäftsstrategie. Kleine Privatkunden sollen „verkauft“ und sich in Zukunft voll auf die Geschäftskunden konzentriert werden. In Umsetzung der neuen Strategie verkauft die Dagobert-Bank ihre Forderung gegenüber Sabine Weiß an die Garfield-Bank und vereinbart mit ihr einen entsprechenden Gläubigerwechsel, der auch Frau Weiß mitgeteilt wird. Die Garfield-Bank verlangt üblicherweise für Hypothekendarlehen einen Zinssatz, der 0,5 % über dem zwischen der Dagobert-Bank und Frau Weiß vereinbarten Zinssatz liegt.
a) | Wurde die Forderung von Frau Weiß wirksam an die Garfield-Bank abgetreten? |
b) | Kann die Garfield-Bank von Frau Weiß nunmehr einen 0,5 % höheren Zinssatz für ihr Hypothekendarlehen verlangen? |
c) | Was ist mit der Hypothek passiert? |
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Lösung
a) | Laut Sachverhalt sind sich die Banken einig, dass die Garfield-Bank nunmehr neue Gläubigerin der Forderung wird, die unbestritten besteht und deren bisherige Gläubigerin die Dagobert-Bank ist. Ein Abtretungsverbot ist nicht ersichtlich. Folglich wurde die Forderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten. |
b) | Durch die Abtretung kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Deswegen kann die Garfield-Bank ohne das Einverständnis von Frau Weiß nicht einfach einen höheren Zinssatz verlangen. |
c) | Die Hypothek geht mit dem abgetretenen Darlehen auf die neue Gläubigerin (Garfield-Bank) gem. § 401 Abs. 1 BGB über. |
Weiterführende Literatur
Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, S. 891-894. Jens Petersen, Die Abtretung, JURA 2014, S. 278-282.