Kitabı oku: «Geschichte von England seit der Thronbesteigung Jakob's des Zweiten. Neunter Band: enthaltend Kapitel 17 und 18.», sayfa 13
Debatten über die Bill zur Regulirung des Prozeßverfahrens in Hochverrathsfällen
Während der letzten acht Jahre vor der Revolution hatten die Whigs bittere und eben so gerechte als bittere Klage geführt über das harte Verfahren, welches gegen politisch Angeklagte angewendet werde. Sei es nicht empörend, fragten sie, einem Angeklagten die Einsicht in seine Anklage zu verweigern? Oft habe ein unglücklicher Gefangener nicht eher erfahren, welches Vergehens er angeklagt war, als bis er an der Schranke die Hand erhoben habe. Das ihm zur Last gelegte Verbrechen könne ein Anschlag sein, den König zu erschießen oder zu vergiften; je unschuldiger der Angeklagte sei, um so weniger könne er den Character der Anklage, auf welche hin ihm der Prozeß gemacht werde, errathen, und wie könne er Beweise zur Entkräftung einer Anklage in Bereitschaft haben, deren Natur er nicht einmal ahnete? Die Krone habe die Macht, Belastungszeugen zum Erscheinen zu zwingen; der Gefangene habe diese Macht nicht. Wenn Zeugen freiwillig aufträten, um zu seinen Gunsten zu sprechen, so könnten sie nicht vereidigt werden, und ihre Aussage mache daher weniger Eindruck auf eine Jury, als die Aussage der Belastungszeugen, deren Wahrhaftigkeit durch die feierlichsten Sanctionen des Gesetzes und der Religion verbürgt werde. Die Geschwornen, sorgfältig gewählt durch von der Krone ernannte Sheriffs, beständen aus Männern, welche vom heftigsten Parteigeiste beseelt seien und für einen Exclusionisten oder Dissenter so wenig Theilnahme fühlten, wie für einen tollen Hund. Die Regierung habe eine Schaar geschickter, erfahrener und gewissenloser Juristen zu ihrer Verfügung, die auf den ersten Blick jede schwache und jede starke Seite eines Rechtsfalles unterscheiden könnten, die ihre Geistesgegenwart nie verlasse, deren Redefluß unerschöpflich sei und die ihr ganzes Leben damit verbracht hätten, schlechte Gründe so herzurichten, daß sie aussähen wie gute. Sei es nicht entsetzlich, drei oder vier solcher schlauer, gelehrter und herzloser Redner einem Unglücklichen gegenübergestellt zu sehen, der in seinem Leben noch kein Wort öffentlich gesprochen habe, der weder die legale Definition des Wortes Hochverrath noch die ersten Prinzipien des Zeugenbeweises kenne und dessen im besten Falle einem Kampfe mit berufsmäßigen Gladiatoren nicht gewachsener Verstand durch die nahe Aussicht auf einen grausamen und schimpflichen Tod noch mehr in Verwirrung gebracht werde? Dies sei indessen die allgemeine Regel, und selbst für einen Mann, der so durch Krankheit geschwächt sei, daß er die Hand nicht emporhalten könne, selbst für eine arme bejahrte Frau, die von Allem was vorgehe nichts weiter begreife, als daß sie wegen eines Werkes der Barmherzigkeit lebendig gebraten werden solle, dürfe kein Advokat ein Wort der Vertheidigung sprechen. Daß ein so geführter Staatsprozeß nicht viel besser sei als ein Justizmord, war seit der Proscription der Whigpartei ein Fundamentalartikel des whiggistischen Glaubens. Die Tories dagegen, obwohl sie nicht in Abrede stellen konnten, daß einige harte Beispiele vorgekommen waren, behaupteten, es sei im Ganzen materielle Gerechtigkeit geübt worden. Einige wenige Aufwiegler, die der Grenze des Hochverraths sehr nahe gekommen seien, sie aber nicht wirklich überschritten hätten, könnten vielleicht als Hochverräther bestraft worden sein. Aber sei dies ein hinreichender Grund, die Häupter des Ryehousecomplots und des Aufstandes im Westen in den Stand zu setzen, sich durch bloße Schikanen der verdienten Strafe zu entziehen? Warum sollte der Hochverräther Aussichten zum Entrinnen haben, die dem gemeinen Verbrecher nicht zugestanden würden? Der eines Eigenthumsvergehens Angeklagte unterliege ebenfalls allen Nachtheilen, welche bei Königsmördern und Rebellen für so ungerecht gehalten würden, und doch bedaure ihn kein Mensch. Niemand halte es für monströs, daß er keine Zeit habe, eine Abschrift seiner Anklage zu studiren, daß seine Zeugen vernommen würden, ohne vereidigt zu sein, daß er sich selbst ohne den Beistand eines Rechtsanwalts, gegen die besten Talente, welche die Inns of Courts liefern konnten, vertheidigen müsse. Die Whigs sparten, wie es scheine, all’ ihr Mitleid für diejenigen Verbrechen auf, welche die Regierung umstürzten und das ganze Gebäude der menschlichen Gesellschaft zerstörten. Guy Faux solle mit einer Nachsicht behandelt werden, die auf einen Einbrecher nicht ausgedehnt werden solle. Bradshaw solle Vorrechte haben, welche einem Burschen, der einen Hühnerstall bestohlen, verweigert werden sollten.
Die Revolution brachte, wie zu erwarten stand, einige Veränderung in den Gesinnungen der beiden großen Parteien hervor. Zu den Zeiten wo nur Rundköpfe und Nonconformisten des Hochverraths angeklagt wurden, waren selbst die humansten und rechtschaffensten Cavaliere der Meinung, daß die Gesetze, welche das Bollwerk des Thrones bildeten, kaum zu hart sein könnten. Sobald aber loyale Torygentlemen und ehrwürdige Väter der Kirche in Gefahr waren, wegen Correspondirens mit Saint-Germains zur Verantwortung gezogen zu werden, ging in vielen Köpfen, welche in dem Verfahren gegen Algernon Sidney und Alice Lisle nicht die mindeste Ungerechtigkeit zu entdecken vermocht hatten, ein neues Licht auf. Die Behauptung, daß einem des Hochverraths Angeklagten billigerweise einige Vortheile eingeräumt werden könnten, die einem gemeinen Verbrecher vorenthalten werden müßten, wurde nicht mehr für so ganz ungereimt erklärt. War es wohl wahrscheinlich, daß ein Sheriff eine Jury bestechen, daß ein Advokat alle Kunstgriffe der Sophistik und Rhetorik aufbieten würde, um einen Unschuldigen eines Einbruchs oder Schafdiebstahls zu überführen? In einem Hochverrathsprozesse aber mußte ein freisprechendes Verdict jederzeit als eine Niederlage für die Regierung betrachtet werden, und es war nur zu viel Grund zu der Befürchtung vorhanden, daß viele Sheriff’s, Advokaten und Richter durch Parteigeist oder durch noch niedrigere Motive bewegen werden würden, etwas zu thun, was der Regierung den Nachtheil und die Schande einer Niederlage ersparte. Der allgemeine Ruf der Tories war, daß das Leben guter Engländer, welche zufällig den bestehenden Gewalten entgegen wären, nicht hinlänglich geschützt sei, und dieser Ruf wurde durch die Stimmen einiger Juristen verstärkt, die sich durch den böswilligen Eifer und die schimpfliche Gewandtheit ausgezeichnet, mit denen sie in den Tagen Karl’s und Jakob’s Staatsprozesse geleitet hatten.
Die Gesinnung der Whigs hatte zwar nicht, wie die der Tories, eine vollständige Umwandlung erfahren, war aber doch auch nicht mehr ganz die nämliche wie früher. Einige, die es für höchst ungerecht gehalten hatten, daß Russell keinen Vertheidiger und Cornish keine Abschrift seiner Anklage haben sollte, begannen jetzt zu murmeln, daß die Zeiten sich geändert hätten, daß der Staat von den größten Gefahren bedroht sei, daß Freiheit, Eigenthum, Religion und nationale Unabhängigkeit auf dem Spiele ständen, daß viele Engländer mit Anschlägen beschäftigt seien, welche bezweckten, England zum Sklaven Frankreich’s und Rom’s zu machen, und daß es höchst unklug sein würde, in einem solchen Augenblicke die Gesetze gegen politische Vergehen zu mildern. Allerdings habe die Ungerechtigkeit, mit der Staatsprozesse unter den letzten Regierungen geführt worden seien, großes Aergerniß erregt; aber diese Ungerechtigkeit müsse den schlechten Königen und den schlechten Richtern zugeschrieben werden, mit denen das Land heimgesucht gewesen sei. Jetzt aber sei Wilhelm auf dem Throne, Holt sitze auf Lebenszeit auf der Richterbank, und Wilhelm werde so schimpfliche und ruchlose Dienste wie die, für welche der verbannte Tyrann Jeffreys mit Reichthümern und Ehrentiteln belohnt habe, ebensowenig je verlangen, wie Holt sie jemals leisten werde. Diese Sprache führten jedoch anfangs nur Wenige. Die Whigs in ihrer Gesammtheit scheinen eingesehen zu haben, daß sie in der Zeit des Glücks ehrenhafterweise nicht etwas vertheidigen konnten, was sie in der Zeit ihrer Bedrängniß stets als ein schreiendes Unrecht bezeichnet hatten. Eine Bill zur Regulirung des Verfahrens in Hochverrathsfällen wurde im Hause der Gemeinen eingebracht und mit allgemeinem Beifall begrüßt. Treby hatte den Muth, einige Einwendungen zu machen, aber es fand keine Abstimmung statt. Die Hauptbestimmungen waren, daß Niemand wegen eines Hochverraths verurtheilt werden solle, den er mehr als drei Jahre vor seiner Versetzung in den Anklagestand begangen, daß es jedem des Hochverraths Angeklagten gestattet sein solle, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, und daß ihm zehn Tage vor Eröffnung der Gerichtsverhandlungen eine Abschrift der Anklage sowie eine Liste der Angesessenen, aus deren Mitte die Jury zu erwählen war, geliefert werden solle; daß ferner seine Zeugen vereidigt und daß sie durch das nämliche Verfahren vorgeladen werden sollten, durch welches das Erscheinen der gegen ihn auftretenden Belastungszeugen gesichert wurde.
Die Bill wurde dem Oberhause vorgelegt und kam mit einem wichtigen Amendement zurück. Die Lords hatten sich schon längst über die anomale und unbillige Einrichtung des Tribunals beklagt, das in Fällen, wo es sich um Leben und Tod handelte, die Jurisdiction über sie hatte. Wenn eine große Jury eine gegen einen weltlichen Peer wegen eines schweren Vergehens erhobene Anklage für begründet erfunden hat, so ernennt die Krone einen Lord High Steward und vor dem Gerichtshofe des Lord High Steward wird der Fall verhandelt. Dieser Gerichtshof wurde früher auf zwei verschiedene Arten gebildet. Wenn das Parlament gerade versammelt war, bestand er aus sämmtlichen Mitgliedern des Oberhauses; war es nicht versammelt, so berief der Lord High Steward zwölf oder mehr Peers, je nach seinem Belieben, um eine Jury zu bilden. Die Folge davon war, daß ein Peer, der während eines Parlamentsabschiedes wegen Hochverraths angeklagt war, durch eine Jury abgeurtheilt wurde, die seine Ankläger so zusammengesetzt hatten, wie sie es ihren Zwecken dienlich hielten. Jetzt verlangten die Peers, daß jeder des Hochverraths angeklagte Peer während eines Parlamentsabschiedes wie während einer Session durch sämmtliche Peers abgeurtheilt werden sollte.
Das Haus der Gemeinen widersetzte sich dem Verlangen mit einer Heftigkeit und Hartnäckigkeit, welche Männer der gegenwärtigen Generation schwer begreifen werden. Das kam daher, weil einige gehässige Privilegien der Pairie, welche seitdem abgeschafft worden und einige andere, welche ganz außer Gebrauch gekommen sind, damals noch in voller Kraft waren und täglich ausgeübt wurden. Kein Gentleman, der mit einem Nobleman einen Streit gehabt, konnte sich ohne Unwillen der Vortheile erinnern, welche die begünstigte Kaste genoß. Wurde Se. Lordschaft gerichtlich belangt, so setzte ihn sein Privilegium in den Stand, den Gang der Justiz zu hemmen. Wurde ein hartes Wort über ihn geäußert, ein Wort, wie er selbst es völlig ungestraft aussprechen durfte, so konnte er sein verletztes Ansehen durch Civil- und Criminalklagen rächen. Wenn ein Advokat bei Ausübung seiner Pflicht gegen einen Clienten sich mit Strenge über das Benehmen eines hochadeligen Verführers aussprach, wenn ein rechtschaffener Squire auf der Rennbahn die Kniffe eines hochgebornen Schwindlers beim rechten Namen nannte, so brauchte der beleidigte Patrizier nur bei der stolzen und mächtigen Körperschaft, deren Mitglied er war, Klage zu führen. Seine Standesgenossen machten die Sache zu ihrer eignen, der Beleidiger wurde in Gewahrsam des schwarzen Stabes gebracht, vor die Schranke geführt, ins Gefängniß geworfen und so lange darin gelassen, bis er froh war, durch die erniedrigendsten Unterwürfigkeitsbezeigungen Vergebung zu erlangen. Es konnte daher nichts natürlicher sein, als daß ein Versuch der Peers, ein neues Vorrecht für ihren Stand zu erlangen, von den Gemeinen mit der heftigsten Eifersucht betrachtet wurde. Es ist starker Grund zu der Vermuthung vorhanden, daß einige geschickte whiggistische Politiker, die es für gefährlich hielten, die Gesetze gegen politische Vergehen in diesem Augenblicke zu mildern, die aber, ohne den Vorwurf der Inconsequenz auf sich zu laden, sich nicht jeder Milderung abgeneigt erklären konnten, die Hoffnung hegten, daß sie durch Anschürung des Streits wegen des Gerichtshofes des Lord High Steward, die Annahme einer Bill, die ihnen mißfiel, der sie sich aber schicklicherweise nicht widersetzen durften, um wenigstens ein Jahr würden hinausschieben können. Wenn dies wirklich ihr Plan war, so gelang derselbe vollkommen. Das Unterhaus verwarf das Amendement, das Oberhaus bestand darauf; es ward eine freie Conferenz gehalten und die Frage wurde auf beiden Seiten mit großem Geschick und Scharfsinn discutirt.
Die Gründe zu Gunsten des Amendements sind in die Augen springend und scheinen auf den ersten Anblick unwiderlegbar. Es war gewiß nicht leicht, ein System zu vertheidigen, nach welchem der Souverain ein Conclave seiner eigenen Creaturen ernannte, um das Schicksal von Männern zu entscheiden, die er als seine Todfeinde betrachtete. Konnte es wohl etwas Widersinnigeres geben, als daß ein des Hochverraths angeklagter Cavalier berechtigt sein sollte, durch die Gesammtheit seiner Peers abgeurtheilt zu werden, wenn seine Anklage zufällig eine Minute vor einer Prorogation ins Haus der Lords kam, daß er aber, wenn seine Anklage eine Minute nach der Prorogation eintraf, der Gewalt einer durch die nämliche Behörde, die ihn anklagte, ernannten kleinen Junta preisgegeben sein sollte? Es scheint unglaublich, daß etwas für die andre Seite gesagt werden konnte; aber die Vertreter der Gemeinen bei der Conferenz waren keine gewöhnlichen Menschen und boten bei dieser Gelegenheit ihren ganzen Scharfsinn auf. Unter ihnen zeichnete sich besonders Karl Montague aus, der sich rasch zu einer der ersten Stellen unter den Rednern der damaligen Zeit emporschwang. Ihm scheint bei dieser Gelegenheit die Wortführung überlassen worden zu sein, und seiner Feder verdanken wir einen Bericht über die Discussion, der eine hohe Meinung von seinen Talenten zur Debatte giebt. „Wir haben” – so lautete in der Hauptsache sein Raisonnement – „ein Gesetz entworfen, das nichts Ausschließendes in sich hat, ein Gesetz, das für alle Klassen, von der höchsten bis zur niedrigsten, eine Wohlthat sein wird. Die neuen Schutzmittel, welche wir der durch Macht unterdrückten Unschuld zu gewähren vorschlagen, kommen dem vornehmsten Peer wie dem ärmsten Tagelöhner zu Gute. Die Klausel, welche einen Verjährungstermin für Anklagen festsetzt, schützt uns alle gleichmäßig. Jedem des größten Verbrechens gegen den Staat angeklagten Engländer, welchen Standes er auch sei, bewilligen wir das Privilegium, seine Anklage einzusehen, das Privilegium, sich durch einen Rechtsanwalt vertheidigen zu lassen, das Privilegium, daß seine Zeugen unter Strafandrohung vorgeladen und auf das Evangelium vereidigt werden. So lautete die Bill, die wir Euren Lordschaften zugeschickt haben, und Sie senden uns dieselbe mit einer Klausel zurück, welche bezweckt, Ihrem edlen Stande auf Kosten der alten Prärogativen der Krone gewisse Vortheile zu geben. Bevor wir einwilligen, dem Könige irgend eine Befugniß zu entziehen, die seine Vorgänger seit Jahrhunderten besessen haben, und sie Euren Lordschaften zu geben, müssen wir doch sicherlich erst überzeugt sein, daß wir von Ihnen eher eine gute Anwendung derselben erwarten dürfen als von ihm. Etwas müssen wir wagen, Jemandem müssen wir vertrauen, und da wir ganz gegen unsren Willen gezwungen sind, einen Vergleich zu ziehen, der nothwendig ein gehässiges Ansehen haben muß, so gestehen wir Ihnen, daß wir keinen Grund zu dem Glauben zu entdecken vermögen, daß einem Fürsten weniger zu trauen sei als einer Aristokratie. Ist es billig, fragen Sie, daß Sie durch einige wenige von der Krone erwählte Mitglieder Ihres Hauses auf Leben und Tod abgeurtheilt werden sollen? Ist es billig, fragen wir dagegen, daß Sie das Privilegium haben sollen, durch alle Mitglieder Ihres Hauses, das heißt durch Ihre Brüder, Ihre Oheime, Ihre Vettern, Ihre Schwiegerväter, Ihre Schwäger und Ihre intimsten Freunde abgeurtheilt zu werden? Ihre Familien verheirathen sich so vielfach mit einander, Sie leben soviel in gegenseitiger Gesellschaft, daß es kaum einen Nobleman giebt, der nicht durch Blutsverwandtschaft oder Verschwägerung mit mehreren anderen verbunden wäre und nicht außerdem mit mehreren auf freundschaftlichem Fuße stände. Es hat vornehme Männer gegeben, deren Tod ein Dritttheil oder ein Viertheil der Barone England’s in Trauer versetzte. Auch ist keine große Gefahr vorhanden, daß selbst diejenigen Peers, die mit einem angeklagten Lord nicht verwandt sind, geneigt sein werden, ihn aufs Schaffot zu bringen, wenn sie mit Anstand sagen können: „Nichtschuldig, auf meine Ehre.” Denn der schimpfliche Tod eines einzigen Mitgliedes einer kleinen aristokratischen Kaste läßt nothwendig einen Flecken auf dem Rufe seiner Standesgenossen zurück. Wenn Eure Lordschaften vorschlügen, daß jeder der Ihrigen gezwungen sein sollte, zu erscheinen und seine Stimme abzugeben, dann würde die Krone vielleicht einige Aussicht haben, gegen einen schuldigen Peer, so zahlreiche Verbindungen er auch haben möchte, Gerechtigkeit zu erlangen. Aber Sie schlagen vor, daß das Erscheinen freiwillig sein soll. Kann Jemand in Zweifel darüber sein, was die Folge sein wird? Alle Verwandten und Freunde des Gefangenen werden sich einfinden, um für ihn zu stimmen. Gutmüthigkeit und die Furcht sich mächtige Feinde zu machen, wird Viele zurückhalten, denen ihr Gewissen und ihre Ehre gebieten würde, gegen ihn zu stimmen. Das von Ihnen vorgeschlagene neue System würde daher offenbar ungerecht gegen die Krone sein, und Sie führen keinen Grund an, aus welchem hervorginge, daß sich das alte System in der Praxis als ungerecht gegen Sie erwiesen hätte. Wir können fest behaupten, daß selbst unter einer weniger gerechten und milden Regierung als die, unter der wir zu leben das Glück haben, ein unschuldiger Peer von irgend einer Auswahl von Peers, die in Westminster Hall zusammentreten kann, um über ihn abzuurtheilen, wenig zu fürchten hat. Wo ist ein Factum? In welchem einzelnen Falle ist durch das Verdict dieser parteiisch gewählten Jury ein schuldloses Haupt gefallen? Es würde leicht sein, eine lange Liste von Squires, Kaufleuten, Advokaten, Aerzten, Freisassen, Handwerkern und Landleuten aufzustellen, deren in den jüngstvergangenen schlimmen Zeiten barbarisch vergossenes Blut zum Himmel um Rache schreit. Aber welches Mitglied Ihres Hauses erlitt in unseren Tagen, oder in den Tagen unserer Väter, oder in den Tagen unserer Großväter durch einen Ausspruch des Gerichtshofes des Lord High Steward ungerechterweise den Tod? Hunderte aus dem Volke wurden durch gewöhnliche Juries wegen des Ryehousecomplots und des Aufstandes im Westen zum Galgen geschickt. Ein Peer, und nur ein einziger, Mylord Delamere, wurde damals vor den Gerichtshof des Lord High Steward gestellt und freigesprochen. Ja, wird man sagen, weil die gegen ihn vorliegenden Beweise gesetzlich ungenügend waren. Mag sein. Aber eben so war es mit den Beweisen gegen Sidney, gegen Cornish und gegen Alice Lisle, und doch genügten sie, um diese zu verderben. Aber, wird man sagen, die Peers, vor welche Mylord Delamere gestellt wurde, waren vom König Jakob und von Jeffreys mit schamloser Parteilichkeit ausgewählt. Zugegeben. Aber dies beweist nur, daß unter dem möglichst schlechten Könige und unter dem möglichst schlechten Oberrichter ein von Lords gerichteter Lord immer noch mehr Aussicht hat, mit dem Leben davon zu kommen, als ein gemeiner Mann, der an sein Vaterland appellirt. Wir können daher unter der milden Regierung, die wir jetzt besitzen, keine große Besorgniß wegen der Sicherheit eines unschuldigen Peers hegen. Möchten wir eben so unbesorgt wegen der Sicherheit dieser Regierung sein können! Aber es ist notorisch, daß die Ordnung der Dinge, mit der unsere Freiheiten untrennbar verbunden sind, zu gleicher Zeit von fremden und von einheimischen Feinden angegriffen wird. Wir können unter so kritischen Verhältnissen uns nicht dazu verstehen, die Zügel zu lockern, die sich, wie wir mit gutem Grunde fürchten, schon als zu locker erwiesen haben, um einige hochgestellte Männer abzuhalten, Anschläge auf den Untergang ihres Vaterlandes zu machen. Um Alles noch einmal zusammenzufassen, so verlangt man von uns, daß wir einwilligen sollen, eine gewisse Gewalt von Ihren Majestäten auf Ihre Lordschaften zu übertragen. Unsre Antwort darauf ist: daß Ihre Majestäten unsrer Meinung nach gegenwärtig nicht zuviel Gewalt und Ihre Lordschaften vollkommen genug haben.”
Obwohl diese Argumente ungemein scharfsinnig und nicht ohne wirkliches Gewicht waren, vermochten sie doch nicht, das Oberhaus zu überzeugen. Die Lords bestanden darauf, daß jeder Peer berechtigt sein sollte, als Mitglied des Gerichtshofes zu fungiren. Die Gemeinen wurden mit Mühe bewogen, darein zu willigen, daß die Anzahl der Mitglieder des Gerichtshofes nie weniger als sechsunddreißig sein solle, und weigerten sich auf das Bestimmteste, irgend ein weiteres Zugeständniß zu machen. Die Bill wurde deshalb fallen gelassen.183
Es ist gewiß, daß Diejenigen, welche in der Conferenz über diese Bill die Gemeinen vertraten, die Gefahren, denen die Regierung ausgesetzt war, nicht übertrieben. Während die Einrichtung des Gerichtshofes, der über des Hochverraths angeklagte Peers aburtheilen sollte, discutirt wurde, kam ein mit seltener Geschicklichkeit von einem Peer geschmiedeter Hochverrathsplan beinahe zur Ausführung.